Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 19. September 2013 (Urk. 6/4) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 (Urk. 6/6 = Urk.
2) verneinte die Gemeinde Y.___ einen Anspruch von X.___ auf individuelle Prämienverbilligungen für das Jahr 2011 mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 (Urk.
2) erhob X.___ am 21. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinnge mäss die Aufhebung des Entscheids und die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen für das Jahr 2011. Die Gemeinde Y.___ schloss mit Beschwerde antwort vom 8. November 2013 (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 1
8. Februar 2014 (Urk.
9) nahm die Beschwerdegegnerin auffor derungsgemäss (vgl. Urk. 7) zur Frage ihrer Zuständigkeit zum Erlass des angefochtene n Entscheids Stellung .
Mit Gerichtsverfügung vom
24. Februar 2014 wurde der Besch werdegegnerin Frist zur Einreichung näher genannter Unterlagen angesetzt (Urk. 10) . A m
27. Februar 2014 reichte sie eine Stellung nahme (Urk.
12) samt Beilage (Urk.
13) ein. Diese wurden dem Beschwerdefüh rer am 3. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bunde sgesetzes über die Krankenversi cherung (KVG) gewähren die Kantone Versichert en in bescheidenen wirtschaftli chen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Regelung der Prämie nverbilligung findet sich in § § 8-24 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (V o E G KVG). Das EG KVG wurde per 1. Januar 2008 teilrevidiert; die V o EG KVG wurde auf diesen Zeitpunkt hin einer Totalrevision unterzogen.
Im vorliegenden Fall anwendbar sind und im Folgenden zitiert
werden die Fassun gen des EG KVG und der Vo EG KVG, wie sie im Jahr 2011, für welche s Prämienverbilligungen beansp rucht werden, in Kraft standen. 2.2
Gemäss § 8 Abs. 1 EG KVG wird die Prämienver billigung Personen in be - scheide nen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.
Die wirtschaftlichen Verhäl tnisse beurteilen sich nach dem für die Ermittlung des Ste uersatzes massgebenden steuerba ren Gesamteinkommen und steuerbaren Gesamtvermögen. D ie Be rechnung erfolgt aufgrund der aktuellsten defi ni tiven Steuerfaktoren, die am 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehende n Jahres im Kanton bekannt sind (§ 9 Abs. 2 EG KVG). 2.3
Nach § 19 Abs. 1 EG KVG ermitteln die Gemeinden die berechtigten Personen und teilen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) die geeign eten und erforderli chen Daten mit. Die SVA teilt d en berechtigten Personen in dem dem
Auszah lungsjahr vorangeh enden Jahr den Betrag der Prämi enverbilligung mit . Diese beantragen die Ausrichtung der Prämienverbilli gung mit ihrer Unterschrift auf der Mitteilung bei der SVA (§ 19 Abs. 2 EG KVG).
Der Antrag auf Prämienverbilligung ist innert zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung gemäss § 19 Abs. 2 EG KVG bei de r SVA zu stellen (§ 10 Abs. 1 Vo EG KVG).
Gemäss § 21 Abs. 2 EG KVG verjährt der Anspruch auf Prämienver billigung innert zweier Jahre ab Beginn des für die Prämienverbilligung mass gebenden Auszahlungsjahres. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist ist eine Prä mienverbilligung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 2 Satz 2
V o EG KVG). 2.4
Weichen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person massgebend von den nach § 9 Abs. 2 EG KVG bestimmten Steuerfaktoren ab, kann sie im Folgejahr bei der Gemeinde eine Prämien verbilligung oder deren Anpassung b eantragen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Vo EG KVG, vgl. auch § 9 Abs. 3 EG KVG). De r Antrag gilt nur für das Jahr, in dem er geste llt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Vo EG KVG). 3. 3.1
Ausweislich der Akten zog der Beschwerdeführer per 1. September 2011 von Z.___ nach Y.___ (vgl. Urk. 6/3 oben). Seinen Angaben zu folge hatte
er
die Gemeinde Z.___
im Jahr 2011 in folge Verringe rung seines Einkommens um
Ausrichtung von Prämienverbilligung en für das Jahr 2010 ersucht. Aufgrund de s Wegzugs des Beschwerdeführers leitete die Gemeinde Z.___ das Gesuch
an die Gemeinde Y.___
weiter (vgl. Urk. 6/2). Diese liess dem Beschwerdeführer am 4. November 2011 (Urk. 6/1) das Antragsformular für die indivi duelle Prämienverbilligung 2010 („ Prämienverbilligung: Nachmeldung“, Urk. 13) zukommen, mit der Bitte, d ie Ziffern 7 und 9 auszufüllen und das Formular unter Beilage der Krankenkas senpolicen
des J ahr es 2010 an sie zu retournieren .
Ziffer 2 (Antragsjahr, Ge meinde), Ziffer 3 (Personalien des Antragssteller s) und Ziffer 10 (Grund der Da tenlieferung, massgebende wirtschaftliche Verhältnisse) des Antragsf ormulars waren dabei bereits durch die Gemeinde ausgefüllt worden (vgl. dazu auch Urk. 12), wobei a ls Antragsjahr das Jahr 2010 vermerkt wurde (Ziff. 2).
Am 4. Dezember 2011 füllte der Beschwerdeführer Ziffer 7 des Formulars (Konto daten für den Fall einer Direktauszahlung) aus und bestätigte den Antrag mit seiner Unterschrift (Urk. 13 Ziff. 9). Am 6. Dezember 2011 bestätigte die Gemeinde Y.___
die Richtigkeit der Angaben (Ziff. 1 1) und leitete die Nachmeldung an die SVA weiter (vgl. dazu Urk. 12). Gemäss Ang aben des Be schwerdeführers wurden ihm die Prämienverbilligungen für das Jahr 2010 von der SVA am 4. Januar 2012 überwiesen (vgl. Urk. 6/2) . 3.2
Mit Schreiben vom
17. September 2013 (Urk. 6/2) gelangte der Beschwerdefüh rer an die Beschwerdegegnerin und beantragte die Au szahlung von Prämien ver - billigung en für das Jahr 2011.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, der Prämi enverbilligungsanspruch
des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 sei ge stützt auf Art. 21 Abs. 2 EG KVG verjährt, nachdem der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2012 keinen entsprechenden Antrag gestellt habe (Urk. 6/4, Urk. 2, Urk. 5) .
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend,
er habe fristgerecht einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2010 gestellt und sich nach seinem Umzug ordnungsgemäss bei der Einwohnerkontrolle der Beschwerdegegnerin angemeldet. Die Beschwerdegegnerin wäre gestützt auf § 19 Abs. 1 EG KVG verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob er im Jahr 2011 anspruchsberechtigt s ei .
Aus dem Umstand, dass s eine Steuerdaten nicht vorgelegen hätten,
habe nicht gefolgert werden dürfen, dass kein Anspruch bestehe. Er habe keinen Einfluss darauf, wann die Steuerdaten vorlägen und zu welchem Zeitpunkt diese von ei ner Gemeinde zur anderen geliefert würden (Urk. 6/5, Urk. 1). 4. 4.1
Die Erkundigungen der Gemeinde Y.___ bei der SVA ergaben, dass die Gemeinde Z.___
den Beschwerdeführer
- wie in § 19 Abs. 1 EG KVG vorgesehen - mit ordentlicher Datenlieferung zum Bezug von Prämienver billigungen für das Jahr 2011 bei der SVA gemeldet hatte. Nachdem der Be schwerdeführer aufgrund der per Stichtag am 1. Januar 2010 bekannten und für den Anspruch auf Prämienverbilligung en im Jahr 2011 massgebenden (vgl. § 9 Abs. 2 EG KVG)
definitiven Steuerzahlen aus dem Jahr 2007 die einkommens mässigen Vo raussetzungen jedoch nicht erfüllte, wurde er von der SVA nicht mit einem Antragsformular für das Jahr 2011 bedient (vgl. Urk. 6/3 oben). 4.2
Für den Fall, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2011 massgebend von den am 1. Januar 2010 bekannten definitiven Steuerfaktoren abwichen, stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2011 zu stellen (§ 9 Abs. 3 EG KVG, § 17 Abs. 1 Satz 1 Vo EG KVG) . Entgegen seiner Auffassung war die Beschwerdegegnerin nach seinem Zuzug per September 2011 nicht verpflichtet, seinen Anspruch für das (laufende) Jahr 2011 zu ermitteln. Die Ermittlungen beziehungsweise die Datenlieferung für das Jahr 2011 waren im Jahr 2010 ord nungsgemäss durch die Gemeinde Z.___ erfolgt. Im Falle verän derter wirtschaftlicher Verhältnisse im Jahr 2011 hätte vielmehr der Beschwer deführer aktiv werden und bei der Beschwerdegegnerin eine Prämienver billigung für das Jahr 2011 beantragen müssen, so wie er es im Jahr 2011 für das Jahr 2010 getan hat (vgl. vorstehend E. 3.1). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Jah r 2011 noch im Jahr 2012 gestel lt . Der vom ihm am
4. Dezember 2011 unterzeichnete Antrag betraf gemäss den expli ziten Angaben auf dem Formular (nur) das Jahr 2010 (Urk. 13 Ziff. 2) . 4.3
Erst mit Schreiben vom 1 7. September 2013 (Urk. 6/2) beantragte der Beschwer deführer die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen für das Jahr 201 1. Zu diesem Zeitpunkt war sein Anspruch gemäss § 21 Abs. 2 EG KVG jedoch ver jährt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen für das Jahr 2011 zu Recht abgelehnt hat.
Zu bemerken bleibt, dass es
dem Beschwerdeführer mit Blick darauf, dass er offenbar (vergebens) auf die Zusendung eines
„ Antrags “ gewartet hat (vgl. Urk. 6/2 S. 1 unten), zumutbar gewesen wäre, sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem Verbleib des Antrags für das Jahr 2011 zu erkundigen, nachdem ein solcher auch im Verlauf des Jahres 2012 nicht eintraf . Damit hätten die beste henden Unklarheiten aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem Weg geräumt wer den können. 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerRyf
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 19. September 2013 (Urk. 6/4) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 (Urk. 6/6 = Urk.
2) verneinte die Gemeinde Y.___ einen Anspruch von X.___ auf individuelle Prämienverbilligungen für das Jahr 2011 mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt.
E. 2 EG KVG bestimmten Steuerfaktoren ab, kann sie im Folgejahr bei der Gemeinde eine Prämien verbilligung oder deren Anpassung b eantragen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Vo EG KVG, vgl. auch § 9 Abs.
E. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bunde sgesetzes über die Krankenversi cherung (KVG) gewähren die Kantone Versichert en in bescheidenen wirtschaftli chen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Regelung der Prämie nverbilligung findet sich in § § 8-24 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (V o E G KVG). Das EG KVG wurde per 1. Januar 2008 teilrevidiert; die V o EG KVG wurde auf diesen Zeitpunkt hin einer Totalrevision unterzogen.
Im vorliegenden Fall anwendbar sind und im Folgenden zitiert
werden die Fassun gen des EG KVG und der Vo EG KVG, wie sie im Jahr 2011, für welche s Prämienverbilligungen beansp rucht werden, in Kraft standen.
E. 2.2 Gemäss § 8 Abs. 1 EG KVG wird die Prämienver billigung Personen in be - scheide nen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.
Die wirtschaftlichen Verhäl tnisse beurteilen sich nach dem für die Ermittlung des Ste uersatzes massgebenden steuerba ren Gesamteinkommen und steuerbaren Gesamtvermögen. D ie Be rechnung erfolgt aufgrund der aktuellsten defi ni tiven Steuerfaktoren, die am 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehende n Jahres im Kanton bekannt sind (§ 9 Abs.
E. 2.3 Nach § 19 Abs. 1 EG KVG ermitteln die Gemeinden die berechtigten Personen und teilen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) die geeign eten und erforderli chen Daten mit. Die SVA teilt d en berechtigten Personen in dem dem
Auszah lungsjahr vorangeh enden Jahr den Betrag der Prämi enverbilligung mit . Diese beantragen die Ausrichtung der Prämienverbilli gung mit ihrer Unterschrift auf der Mitteilung bei der SVA (§ 19 Abs.
E. 2.4 Weichen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person massgebend von den nach § 9 Abs.
E. 3 EG KVG). De r Antrag gilt nur für das Jahr, in dem er geste llt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Vo EG KVG).
E. 3.1 Ausweislich der Akten zog der Beschwerdeführer per 1. September 2011 von Z.___ nach Y.___ (vgl. Urk. 6/3 oben). Seinen Angaben zu folge hatte
er
die Gemeinde Z.___
im Jahr 2011 in folge Verringe rung seines Einkommens um
Ausrichtung von Prämienverbilligung en für das Jahr 2010 ersucht. Aufgrund de s Wegzugs des Beschwerdeführers leitete die Gemeinde Z.___ das Gesuch
an die Gemeinde Y.___
weiter (vgl. Urk. 6/2). Diese liess dem Beschwerdeführer am 4. November 2011 (Urk. 6/1) das Antragsformular für die indivi duelle Prämienverbilligung 2010 („ Prämienverbilligung: Nachmeldung“, Urk. 13) zukommen, mit der Bitte, d ie Ziffern
E. 3.2 Mit Schreiben vom
17. September 2013 (Urk. 6/2) gelangte der Beschwerdefüh rer an die Beschwerdegegnerin und beantragte die Au szahlung von Prämien ver - billigung en für das Jahr 2011.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, der Prämi enverbilligungsanspruch
des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 sei ge stützt auf Art. 21 Abs. 2 EG KVG verjährt, nachdem der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2012 keinen entsprechenden Antrag gestellt habe (Urk. 6/4, Urk. 2, Urk. 5) .
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend,
er habe fristgerecht einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2010 gestellt und sich nach seinem Umzug ordnungsgemäss bei der Einwohnerkontrolle der Beschwerdegegnerin angemeldet. Die Beschwerdegegnerin wäre gestützt auf § 19 Abs. 1 EG KVG verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob er im Jahr 2011 anspruchsberechtigt s ei .
Aus dem Umstand, dass s eine Steuerdaten nicht vorgelegen hätten,
habe nicht gefolgert werden dürfen, dass kein Anspruch bestehe. Er habe keinen Einfluss darauf, wann die Steuerdaten vorlägen und zu welchem Zeitpunkt diese von ei ner Gemeinde zur anderen geliefert würden (Urk. 6/5, Urk. 1). 4. 4.1
Die Erkundigungen der Gemeinde Y.___ bei der SVA ergaben, dass die Gemeinde Z.___
den Beschwerdeführer
- wie in § 19 Abs. 1 EG KVG vorgesehen - mit ordentlicher Datenlieferung zum Bezug von Prämienver billigungen für das Jahr 2011 bei der SVA gemeldet hatte. Nachdem der Be schwerdeführer aufgrund der per Stichtag am 1. Januar 2010 bekannten und für den Anspruch auf Prämienverbilligung en im Jahr 2011 massgebenden (vgl. §
E. 7 und 9 auszufüllen und das Formular unter Beilage der Krankenkas senpolicen
des J ahr es 2010 an sie zu retournieren .
Ziffer 2 (Antragsjahr, Ge meinde), Ziffer 3 (Personalien des Antragssteller s) und Ziffer 10 (Grund der Da tenlieferung, massgebende wirtschaftliche Verhältnisse) des Antragsf ormulars waren dabei bereits durch die Gemeinde ausgefüllt worden (vgl. dazu auch Urk. 12), wobei a ls Antragsjahr das Jahr 2010 vermerkt wurde (Ziff. 2).
Am 4. Dezember 2011 füllte der Beschwerdeführer Ziffer 7 des Formulars (Konto daten für den Fall einer Direktauszahlung) aus und bestätigte den Antrag mit seiner Unterschrift (Urk. 13 Ziff. 9). Am 6. Dezember 2011 bestätigte die Gemeinde Y.___
die Richtigkeit der Angaben (Ziff. 1 1) und leitete die Nachmeldung an die SVA weiter (vgl. dazu Urk. 12). Gemäss Ang aben des Be schwerdeführers wurden ihm die Prämienverbilligungen für das Jahr 2010 von der SVA am 4. Januar 2012 überwiesen (vgl. Urk. 6/2) .
E. 9 Abs. 3 EG KVG, § 17 Abs. 1 Satz 1 Vo EG KVG) . Entgegen seiner Auffassung war die Beschwerdegegnerin nach seinem Zuzug per September 2011 nicht verpflichtet, seinen Anspruch für das (laufende) Jahr 2011 zu ermitteln. Die Ermittlungen beziehungsweise die Datenlieferung für das Jahr 2011 waren im Jahr 2010 ord nungsgemäss durch die Gemeinde Z.___ erfolgt. Im Falle verän derter wirtschaftlicher Verhältnisse im Jahr 2011 hätte vielmehr der Beschwer deführer aktiv werden und bei der Beschwerdegegnerin eine Prämienver billigung für das Jahr 2011 beantragen müssen, so wie er es im Jahr 2011 für das Jahr 2010 getan hat (vgl. vorstehend E. 3.1). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Jah r 2011 noch im Jahr 2012 gestel lt . Der vom ihm am
4. Dezember 2011 unterzeichnete Antrag betraf gemäss den expli ziten Angaben auf dem Formular (nur) das Jahr 2010 (Urk.
E. 13 Ziff. 2) . 4.3
Erst mit Schreiben vom 1 7. September 2013 (Urk. 6/2) beantragte der Beschwer deführer die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen für das Jahr 201 1. Zu diesem Zeitpunkt war sein Anspruch gemäss § 21 Abs. 2 EG KVG jedoch ver jährt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen für das Jahr 2011 zu Recht abgelehnt hat.
Zu bemerken bleibt, dass es
dem Beschwerdeführer mit Blick darauf, dass er offenbar (vergebens) auf die Zusendung eines
„ Antrags “ gewartet hat (vgl. Urk. 6/2 S. 1 unten), zumutbar gewesen wäre, sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem Verbleib des Antrags für das Jahr 2011 zu erkundigen, nachdem ein solcher auch im Verlauf des Jahres 2012 nicht eintraf . Damit hätten die beste henden Unklarheiten aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem Weg geräumt wer den können. 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00103 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
25. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ KVG-Stelle (Einwohnerkontrolle) Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 19. September 2013 (Urk. 6/4) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 (Urk. 6/6 = Urk.
2) verneinte die Gemeinde Y.___ einen Anspruch von X.___ auf individuelle Prämienverbilligungen für das Jahr 2011 mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 (Urk.
2) erhob X.___ am 21. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinnge mäss die Aufhebung des Entscheids und die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen für das Jahr 2011. Die Gemeinde Y.___ schloss mit Beschwerde antwort vom 8. November 2013 (Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 1
8. Februar 2014 (Urk.
9) nahm die Beschwerdegegnerin auffor derungsgemäss (vgl. Urk. 7) zur Frage ihrer Zuständigkeit zum Erlass des angefochtene n Entscheids Stellung .
Mit Gerichtsverfügung vom
24. Februar 2014 wurde der Besch werdegegnerin Frist zur Einreichung näher genannter Unterlagen angesetzt (Urk. 10) . A m
27. Februar 2014 reichte sie eine Stellung nahme (Urk.
12) samt Beilage (Urk.
13) ein. Diese wurden dem Beschwerdefüh rer am 3. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bunde sgesetzes über die Krankenversi cherung (KVG) gewähren die Kantone Versichert en in bescheidenen wirtschaftli chen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Regelung der Prämie nverbilligung findet sich in § § 8-24 des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (V o E G KVG). Das EG KVG wurde per 1. Januar 2008 teilrevidiert; die V o EG KVG wurde auf diesen Zeitpunkt hin einer Totalrevision unterzogen.
Im vorliegenden Fall anwendbar sind und im Folgenden zitiert
werden die Fassun gen des EG KVG und der Vo EG KVG, wie sie im Jahr 2011, für welche s Prämienverbilligungen beansp rucht werden, in Kraft standen. 2.2
Gemäss § 8 Abs. 1 EG KVG wird die Prämienver billigung Personen in be - scheide nen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.
Die wirtschaftlichen Verhäl tnisse beurteilen sich nach dem für die Ermittlung des Ste uersatzes massgebenden steuerba ren Gesamteinkommen und steuerbaren Gesamtvermögen. D ie Be rechnung erfolgt aufgrund der aktuellsten defi ni tiven Steuerfaktoren, die am 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehende n Jahres im Kanton bekannt sind (§ 9 Abs. 2 EG KVG). 2.3
Nach § 19 Abs. 1 EG KVG ermitteln die Gemeinden die berechtigten Personen und teilen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) die geeign eten und erforderli chen Daten mit. Die SVA teilt d en berechtigten Personen in dem dem
Auszah lungsjahr vorangeh enden Jahr den Betrag der Prämi enverbilligung mit . Diese beantragen die Ausrichtung der Prämienverbilli gung mit ihrer Unterschrift auf der Mitteilung bei der SVA (§ 19 Abs. 2 EG KVG).
Der Antrag auf Prämienverbilligung ist innert zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung gemäss § 19 Abs. 2 EG KVG bei de r SVA zu stellen (§ 10 Abs. 1 Vo EG KVG).
Gemäss § 21 Abs. 2 EG KVG verjährt der Anspruch auf Prämienver billigung innert zweier Jahre ab Beginn des für die Prämienverbilligung mass gebenden Auszahlungsjahres. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist ist eine Prä mienverbilligung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 2 Satz 2
V o EG KVG). 2.4
Weichen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person massgebend von den nach § 9 Abs. 2 EG KVG bestimmten Steuerfaktoren ab, kann sie im Folgejahr bei der Gemeinde eine Prämien verbilligung oder deren Anpassung b eantragen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Vo EG KVG, vgl. auch § 9 Abs. 3 EG KVG). De r Antrag gilt nur für das Jahr, in dem er geste llt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Vo EG KVG). 3. 3.1
Ausweislich der Akten zog der Beschwerdeführer per 1. September 2011 von Z.___ nach Y.___ (vgl. Urk. 6/3 oben). Seinen Angaben zu folge hatte
er
die Gemeinde Z.___
im Jahr 2011 in folge Verringe rung seines Einkommens um
Ausrichtung von Prämienverbilligung en für das Jahr 2010 ersucht. Aufgrund de s Wegzugs des Beschwerdeführers leitete die Gemeinde Z.___ das Gesuch
an die Gemeinde Y.___
weiter (vgl. Urk. 6/2). Diese liess dem Beschwerdeführer am 4. November 2011 (Urk. 6/1) das Antragsformular für die indivi duelle Prämienverbilligung 2010 („ Prämienverbilligung: Nachmeldung“, Urk. 13) zukommen, mit der Bitte, d ie Ziffern 7 und 9 auszufüllen und das Formular unter Beilage der Krankenkas senpolicen
des J ahr es 2010 an sie zu retournieren .
Ziffer 2 (Antragsjahr, Ge meinde), Ziffer 3 (Personalien des Antragssteller s) und Ziffer 10 (Grund der Da tenlieferung, massgebende wirtschaftliche Verhältnisse) des Antragsf ormulars waren dabei bereits durch die Gemeinde ausgefüllt worden (vgl. dazu auch Urk. 12), wobei a ls Antragsjahr das Jahr 2010 vermerkt wurde (Ziff. 2).
Am 4. Dezember 2011 füllte der Beschwerdeführer Ziffer 7 des Formulars (Konto daten für den Fall einer Direktauszahlung) aus und bestätigte den Antrag mit seiner Unterschrift (Urk. 13 Ziff. 9). Am 6. Dezember 2011 bestätigte die Gemeinde Y.___
die Richtigkeit der Angaben (Ziff. 1 1) und leitete die Nachmeldung an die SVA weiter (vgl. dazu Urk. 12). Gemäss Ang aben des Be schwerdeführers wurden ihm die Prämienverbilligungen für das Jahr 2010 von der SVA am 4. Januar 2012 überwiesen (vgl. Urk. 6/2) . 3.2
Mit Schreiben vom
17. September 2013 (Urk. 6/2) gelangte der Beschwerdefüh rer an die Beschwerdegegnerin und beantragte die Au szahlung von Prämien ver - billigung en für das Jahr 2011.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, der Prämi enverbilligungsanspruch
des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 sei ge stützt auf Art. 21 Abs. 2 EG KVG verjährt, nachdem der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2012 keinen entsprechenden Antrag gestellt habe (Urk. 6/4, Urk. 2, Urk. 5) .
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend,
er habe fristgerecht einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2010 gestellt und sich nach seinem Umzug ordnungsgemäss bei der Einwohnerkontrolle der Beschwerdegegnerin angemeldet. Die Beschwerdegegnerin wäre gestützt auf § 19 Abs. 1 EG KVG verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob er im Jahr 2011 anspruchsberechtigt s ei .
Aus dem Umstand, dass s eine Steuerdaten nicht vorgelegen hätten,
habe nicht gefolgert werden dürfen, dass kein Anspruch bestehe. Er habe keinen Einfluss darauf, wann die Steuerdaten vorlägen und zu welchem Zeitpunkt diese von ei ner Gemeinde zur anderen geliefert würden (Urk. 6/5, Urk. 1). 4. 4.1
Die Erkundigungen der Gemeinde Y.___ bei der SVA ergaben, dass die Gemeinde Z.___
den Beschwerdeführer
- wie in § 19 Abs. 1 EG KVG vorgesehen - mit ordentlicher Datenlieferung zum Bezug von Prämienver billigungen für das Jahr 2011 bei der SVA gemeldet hatte. Nachdem der Be schwerdeführer aufgrund der per Stichtag am 1. Januar 2010 bekannten und für den Anspruch auf Prämienverbilligung en im Jahr 2011 massgebenden (vgl. § 9 Abs. 2 EG KVG)
definitiven Steuerzahlen aus dem Jahr 2007 die einkommens mässigen Vo raussetzungen jedoch nicht erfüllte, wurde er von der SVA nicht mit einem Antragsformular für das Jahr 2011 bedient (vgl. Urk. 6/3 oben). 4.2
Für den Fall, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2011 massgebend von den am 1. Januar 2010 bekannten definitiven Steuerfaktoren abwichen, stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2011 zu stellen (§ 9 Abs. 3 EG KVG, § 17 Abs. 1 Satz 1 Vo EG KVG) . Entgegen seiner Auffassung war die Beschwerdegegnerin nach seinem Zuzug per September 2011 nicht verpflichtet, seinen Anspruch für das (laufende) Jahr 2011 zu ermitteln. Die Ermittlungen beziehungsweise die Datenlieferung für das Jahr 2011 waren im Jahr 2010 ord nungsgemäss durch die Gemeinde Z.___ erfolgt. Im Falle verän derter wirtschaftlicher Verhältnisse im Jahr 2011 hätte vielmehr der Beschwer deführer aktiv werden und bei der Beschwerdegegnerin eine Prämienver billigung für das Jahr 2011 beantragen müssen, so wie er es im Jahr 2011 für das Jahr 2010 getan hat (vgl. vorstehend E. 3.1). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer jedoch weder im Jah r 2011 noch im Jahr 2012 gestel lt . Der vom ihm am
4. Dezember 2011 unterzeichnete Antrag betraf gemäss den expli ziten Angaben auf dem Formular (nur) das Jahr 2010 (Urk. 13 Ziff. 2) . 4.3
Erst mit Schreiben vom 1 7. September 2013 (Urk. 6/2) beantragte der Beschwer deführer die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen für das Jahr 201 1. Zu diesem Zeitpunkt war sein Anspruch gemäss § 21 Abs. 2 EG KVG jedoch ver jährt, weshalb die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Prämienverbilli gungen für das Jahr 2011 zu Recht abgelehnt hat.
Zu bemerken bleibt, dass es
dem Beschwerdeführer mit Blick darauf, dass er offenbar (vergebens) auf die Zusendung eines
„ Antrags “ gewartet hat (vgl. Urk. 6/2 S. 1 unten), zumutbar gewesen wäre, sich bei der Beschwerdegegnerin nach dem Verbleib des Antrags für das Jahr 2011 zu erkundigen, nachdem ein solcher auch im Verlauf des Jahres 2012 nicht eintraf . Damit hätten die beste henden Unklarheiten aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem Weg geräumt wer den können. 4.4
Nach dem Gesagten erweist sich d er angefochtene Entscheid als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerRyf