Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, beantragte am 1 4. Juli 2011 bei der
Gesundheits direktion des Kantons Zürich die Befreiung von der schweizerischen Kranken ver sicherungspflicht ( Urk. 6/7).
Mit Verfügung vom 3 1. August 2011 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch ab und verpflichtete den Gesuchsteller bis spätestens 3 0. Novem ber 2011 eine Krankenpflegeversicherung bei einer anerkannten Schwei zer Krankenversicherung abzuschliessen ( Urk. 6/6 Dispositiv Ziff. 1-2). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 2. September 2011 Einsprache ( Urk. 6/5), die die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 abwies ( Urk. 6/1 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2013 ( Urk.
5) beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. November 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen ( Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG), wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder private Versicherungseinrichtungen mit ent sprechender Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt ( Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei einem Wegzug aus der Schweiz ins Ausland entfällt die Versicherungspflicht, sobald Wohnsitz im Aus land begründet wird. 1.2
Der Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran ken versicherung (KVV) nach den
Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). 1.3
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf verschiedene Personenkategorien von vorneherein vom Versiche rungs obligatorium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für ver schiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versiche rungs obligatorium befreit zu werden. 1.4 1.4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Versiche rungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obl iga to risch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versi che rung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Be hand lungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. 1.4.2
Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obli gatorische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Aus land über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversicherung verfügen (BGE 132 V 3 10 E.
8.5.1, 129 V 159 E.
3.1; RKUV 2000 Nr. KV 102 S.
21 E.
4d un d S.
22 E. 4e).
Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art.
2 Abs.
2 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländi schen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Li mi tierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden ( BGE 134 V 34 E. 5; Ur teil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010, E. 4.3). 1.5
Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versi cherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könn ten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Gemäss der Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht allen Personen zugute, für die eine Unterstellung unter die schwei ze rische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versiche rungs schutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz ver sichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht all gemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immer hin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherung en in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetz liche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversi chern können (privat rechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungs vertrag , VVG; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG ). Sie kann nur von denjenigen Per so nen mit Erfolg angerufen werden, die sich im Rahmen des in der Schweiz nutz baren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Be dingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzver siche rungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen ab schliessen können (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 ) . 2.
2.1
Der Beschwerdeführer ersuchte um eine befristete Befreiung von der Versiche rungspflicht in der Schweiz für die Zeit e ines
Auslanda ufen thaltes in Y.___
( Urk. 1). Er brachte in der Beschwerde vor , er sei bei der Y.___ Versi che rung Z.___ vollumfänglich krankenversichert. Er hoffe, die Deklaration der Z.___
genüge als Beweismittel ( Urk. 1). 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich
dagegen
auf den Standpunkt , der Be schwer deführer habe es trotz Aufforderung unterlassen, mittels Einreichung ei nes voll ständig ausgefüllten und vom Versicherer gestempelten und unterzeich neten Formulars D nachzuweisen, dass er in Y.___ obligatorisch versichert sei und eine Versicherung bei der Z.___ im Verhältnis zu einer Versicherung nach KVG gleichwertig sei. Eine Befreiung gest ützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV falle des halb ausser Betracht. Aus den Akten ergäben sich sodann keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes deuten würden, weshalb sich diesbe zügliche Weiterungen erübrigten ( Urk. 2 S.
3 E.
3b-4). 2.3
Da zwischen der Schweiz und Y.___ kein Abkommen über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ge stützt
auf Art. 2 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 8 KVV von der schweizerischen Versi che rungs pflicht befreit werden kann. 3. 3.1
Nach den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular D ( Urk. 6/2) er such te er für die Zeit seines Auslandaufenthaltes in Y.___
von Dezember 2011 bis März 2012 um Befreiung von der Versicherungspflicht.
I m vorinstanzlichen Verfahren reichte er eine Kopie des Versicherungsausweises der Z.___ ( Urk. 6/8) und im Beschwerdeverfahren eine Erklärung ( declaração ) der Z.___ vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 3/2) in portugiesischer Sprache ein. 3.2
Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz und untersteht grundsätzlich dem schweizerischen Versicherungsobligatorium .
Trotz der schriftlichen Aufforde rung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 ( Urk. 6/4) liess er das For mular D ( Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ) nicht von der auslän dischen Ver sicherung stempeln und unterzeichnen ( Urk. 6/2). Damit fehlt es am Nach weis, dass die ausländische Versicherung dem Beschwerdeführer für Be hand lung en in der Schweiz einen gleichwertigen Versicherungsschutz gewährt . Auch
der Krankenversicherungsschein ( Urk. 6/8) und die Erklärung der Z.___ vom 7. Okto ber 2013 ( Urk. 3/2) lassen keine Rückschlüsse auf den Umfang der Ver sicherungsdeckung zu. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV scheidet daher aus.
Der Beschwerdeführer machte sodann nicht geltend und es ist nicht erstellt, dass die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung für ihn eine klare Ver schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kosten deckung nach Art. 2 Abs. 8 KVV zur Folge hätte. 3. 3
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Der Beschwerdeführer fällt sodann nicht unter eine der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV genannten Personengruppen. Eine (befristete) Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht ist demzufolge nicht möglich .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, beantragte am 1 4. Juli 2011 bei der
Gesundheits direktion des Kantons Zürich die Befreiung von der schweizerischen Kranken ver sicherungspflicht ( Urk. 6/7).
Mit Verfügung vom 3 1. August 2011 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch ab und verpflichtete den Gesuchsteller bis spätestens 3 0. Novem ber 2011 eine Krankenpflegeversicherung bei einer anerkannten Schwei zer Krankenversicherung abzuschliessen ( Urk. 6/6 Dispositiv Ziff. 1-2). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 2. September 2011 Einsprache ( Urk. 6/5), die die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 abwies ( Urk. 6/1 = Urk. 2).
E. 1.1 Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen ( Art.
E. 1.2 Der Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran ken versicherung (KVV) nach den
Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB).
E. 1.3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art.
E. 1.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Versiche rungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obl iga to risch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versi che rung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Be hand lungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.
E. 1.4.2 Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obli gatorische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Aus land über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversicherung verfügen (BGE 132 V 3
E. 1.5 Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versi cherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könn ten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Gemäss der Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht allen Personen zugute, für die eine Unterstellung unter die schwei ze rische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versiche rungs schutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz ver sichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht all gemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immer hin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherung en in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetz liche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversi chern können (privat rechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungs vertrag , VVG; vgl. Art.
E. 2 Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2013 ( Urk.
5) beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. November 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um eine befristete Befreiung von der Versiche rungspflicht in der Schweiz für die Zeit e ines
Auslanda ufen thaltes in Y.___
( Urk. 1). Er brachte in der Beschwerde vor , er sei bei der Y.___ Versi che rung Z.___ vollumfänglich krankenversichert. Er hoffe, die Deklaration der Z.___
genüge als Beweismittel ( Urk. 1).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich
dagegen
auf den Standpunkt , der Be schwer deführer habe es trotz Aufforderung unterlassen, mittels Einreichung ei nes voll ständig ausgefüllten und vom Versicherer gestempelten und unterzeich neten Formulars D nachzuweisen, dass er in Y.___ obligatorisch versichert sei und eine Versicherung bei der Z.___ im Verhältnis zu einer Versicherung nach KVG gleichwertig sei. Eine Befreiung gest ützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV falle des halb ausser Betracht. Aus den Akten ergäben sich sodann keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes deuten würden, weshalb sich diesbe zügliche Weiterungen erübrigten ( Urk. 2 S.
3 E.
3b-4).
E. 2.3 Da zwischen der Schweiz und Y.___ kein Abkommen über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ge stützt
auf Art. 2 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 8 KVV von der schweizerischen Versi che rungs pflicht befreit werden kann. 3.
E. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG), wobei sie gemäss Art.
E. 3.1 Nach den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular D ( Urk. 6/2) er such te er für die Zeit seines Auslandaufenthaltes in Y.___
von Dezember 2011 bis März 2012 um Befreiung von der Versicherungspflicht.
I m vorinstanzlichen Verfahren reichte er eine Kopie des Versicherungsausweises der Z.___ ( Urk. 6/8) und im Beschwerdeverfahren eine Erklärung ( declaração ) der Z.___ vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 3/2) in portugiesischer Sprache ein.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz und untersteht grundsätzlich dem schweizerischen Versicherungsobligatorium .
Trotz der schriftlichen Aufforde rung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 ( Urk. 6/4) liess er das For mular D ( Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ) nicht von der auslän dischen Ver sicherung stempeln und unterzeichnen ( Urk. 6/2). Damit fehlt es am Nach weis, dass die ausländische Versicherung dem Beschwerdeführer für Be hand lung en in der Schweiz einen gleichwertigen Versicherungsschutz gewährt . Auch
der Krankenversicherungsschein ( Urk. 6/8) und die Erklärung der Z.___ vom 7. Okto ber 2013 ( Urk. 3/2) lassen keine Rückschlüsse auf den Umfang der Ver sicherungsdeckung zu. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV scheidet daher aus.
Der Beschwerdeführer machte sodann nicht geltend und es ist nicht erstellt, dass die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung für ihn eine klare Ver schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kosten deckung nach Art. 2 Abs. 8 KVV zur Folge hätte. 3. 3
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Der Beschwerdeführer fällt sodann nicht unter eine der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV genannten Personengruppen. Eine (befristete) Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht ist demzufolge nicht möglich .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder private Versicherungseinrichtungen mit ent sprechender Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Nach Art.
E. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt ( Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei einem Wegzug aus der Schweiz ins Ausland entfällt die Versicherungspflicht, sobald Wohnsitz im Aus land begründet wird.
E. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf verschiedene Personenkategorien von vorneherein vom Versiche rungs obligatorium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für ver schiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versiche rungs obligatorium befreit zu werden.
E. 10 E.
8.5.1, 129 V 159 E.
3.1; RKUV 2000 Nr. KV 102 S.
21 E.
4d un d S.
22 E. 4e).
Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art.
2 Abs.
2 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländi schen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Li mi tierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden ( BGE 134 V 34 E. 5; Ur teil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010, E. 4.3).
E. 12 Abs. 2 und 3 KVG ). Sie kann nur von denjenigen Per so nen mit Erfolg angerufen werden, die sich im Rahmen des in der Schweiz nutz baren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Be dingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzver siche rungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen ab schliessen können (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 ) . 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00091 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
14. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, beantragte am 1 4. Juli 2011 bei der
Gesundheits direktion des Kantons Zürich die Befreiung von der schweizerischen Kranken ver sicherungspflicht ( Urk. 6/7).
Mit Verfügung vom 3 1. August 2011 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch ab und verpflichtete den Gesuchsteller bis spätestens 3 0. Novem ber 2011 eine Krankenpflegeversicherung bei einer anerkannten Schwei zer Krankenversicherung abzuschliessen ( Urk. 6/6 Dispositiv Ziff. 1-2). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 2. September 2011 Einsprache ( Urk. 6/5), die die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 abwies ( Urk. 6/1 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen den Ein spracheentscheid vom 2. Oktober 2013 ( Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2013 ( Urk.
5) beantragte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 2. November 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen ( Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG), wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder private Versicherungseinrichtungen mit ent sprechender Bewilligung nach lit . b) frei wählen kann. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG beginnt die Versicherung bei rechtzeitigem Beitritt ( Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz. Bei einem Wegzug aus der Schweiz ins Ausland entfällt die Versicherungspflicht, sobald Wohnsitz im Aus land begründet wird. 1.2
Der Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kran ken versicherung (KVV) nach den
Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). 1.3
Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen ( Art. 3 Abs. 2 KVG). In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf verschiedene Personenkategorien von vorneherein vom Versiche rungs obligatorium ausgenommen und in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für ver schiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versiche rungs obligatorium befreit zu werden. 1.4 1.4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV werden Personen auf Gesuch hin von der Versiche rungspflicht ausgenommen, wenn sie nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obl iga to risch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versi che rung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde und sofern sie für Be hand lungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. 1.4.2
Nach der Rechtsprechung sieht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 KVV nur die Befreiung jener Personen vom Obligatorium vor, die im Ausland über eine obli gatorische Krankenversicherung verfügen, nicht jedoch derjenigen, die im Aus land über eine nicht-obligatorische, freiwillige Krankenversicherung verfügen (BGE 132 V 3 10 E.
8.5.1, 129 V 159 E.
3.1; RKUV 2000 Nr. KV 102 S.
21 E.
4d un d S.
22 E. 4e).
Gleichwertiger Versicherungsschutz im Sinne von Art.
2 Abs.
2 KVV besteht, sofern die versicherte Person während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung über eine gleichwertige Versicherungsdeckung für die Behandlungen in der Schweiz verfügt. Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Die ausländische Versicherung muss mindestens die Kosten nach dem KVG übernehmen. Es dürfen beispielsweise bei der ausländi schen Krankenversicherung keine Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder maximale Versicherungsdeckung bestehen, da das KVG keine solchen Li mi tierungen kennt. Zudem müssen sämtliche Leistungen nach KVG auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden ( BGE 134 V 34 E. 5; Ur teil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010, E. 4.3). 1.5
Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versi cherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könn ten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Gemäss der Rechtsprechung kommt die Ausnahmeregelung von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht allen Personen zugute, für die eine Unterstellung unter die schwei ze rische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versiche rungs schutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatz ver sichern könnten, sondern nur jenen, bei denen Letzteres auf ihr Alter und/oder ihren Gesundheitszustand zurückzuführen ist. Die Norm schützt somit nicht all gemein Personen, für die der Wechsel zum schweizerischen System zwar einen teureren und/oder weniger guten Versicherungsschutz bedeutet, die sich aber immer hin - wenn auch möglicherweise nicht im bisherigen Umfang, aber doch insoweit im bisherigen Umfang, als diesen Umfang garantierende Versicherung en in der Schweiz überhaupt angeboten werden - über das gesetz liche Minimum (obligatorische Krankenpflegeversicherung) hinaus zusatzversi chern können (privat rechtliche Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungs vertrag , VVG; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG ). Sie kann nur von denjenigen Per so nen mit Erfolg angerufen werden, die sich im Rahmen des in der Schweiz nutz baren Versicherungsangebots - nur deshalb nicht oder nur zu kaum tragbaren Be dingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern können, weil sie wegen ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes entsprechende Zusatzver siche rungen entweder überhaupt nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen ab schliessen können (BGE 132 V 310 E. 8.5.6 ) . 2.
2.1
Der Beschwerdeführer ersuchte um eine befristete Befreiung von der Versiche rungspflicht in der Schweiz für die Zeit e ines
Auslanda ufen thaltes in Y.___
( Urk. 1). Er brachte in der Beschwerde vor , er sei bei der Y.___ Versi che rung Z.___ vollumfänglich krankenversichert. Er hoffe, die Deklaration der Z.___
genüge als Beweismittel ( Urk. 1). 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich
dagegen
auf den Standpunkt , der Be schwer deführer habe es trotz Aufforderung unterlassen, mittels Einreichung ei nes voll ständig ausgefüllten und vom Versicherer gestempelten und unterzeich neten Formulars D nachzuweisen, dass er in Y.___ obligatorisch versichert sei und eine Versicherung bei der Z.___ im Verhältnis zu einer Versicherung nach KVG gleichwertig sei. Eine Befreiung gest ützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV falle des halb ausser Betracht. Aus den Akten ergäben sich sodann keine Hinweise, die auf das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes deuten würden, weshalb sich diesbe zügliche Weiterungen erübrigten ( Urk. 2 S.
3 E.
3b-4). 2.3
Da zwischen der Schweiz und Y.___ kein Abkommen über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ge stützt
auf Art. 2 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 8 KVV von der schweizerischen Versi che rungs pflicht befreit werden kann. 3. 3.1
Nach den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular D ( Urk. 6/2) er such te er für die Zeit seines Auslandaufenthaltes in Y.___
von Dezember 2011 bis März 2012 um Befreiung von der Versicherungspflicht.
I m vorinstanzlichen Verfahren reichte er eine Kopie des Versicherungsausweises der Z.___ ( Urk. 6/8) und im Beschwerdeverfahren eine Erklärung ( declaração ) der Z.___ vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 3/2) in portugiesischer Sprache ein. 3.2
Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz und untersteht grundsätzlich dem schweizerischen Versicherungsobligatorium .
Trotz der schriftlichen Aufforde rung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2011 ( Urk. 6/4) liess er das For mular D ( Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ) nicht von der auslän dischen Ver sicherung stempeln und unterzeichnen ( Urk. 6/2). Damit fehlt es am Nach weis, dass die ausländische Versicherung dem Beschwerdeführer für Be hand lung en in der Schweiz einen gleichwertigen Versicherungsschutz gewährt . Auch
der Krankenversicherungsschein ( Urk. 6/8) und die Erklärung der Z.___ vom 7. Okto ber 2013 ( Urk. 3/2) lassen keine Rückschlüsse auf den Umfang der Ver sicherungsdeckung zu. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV scheidet daher aus.
Der Beschwerdeführer machte sodann nicht geltend und es ist nicht erstellt, dass die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung für ihn eine klare Ver schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kosten deckung nach Art. 2 Abs. 8 KVV zur Folge hätte. 3. 3
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der Ausnahmetatbestände erfüllt sind. Der Beschwerdeführer fällt sodann nicht unter eine der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV genannten Personengruppen. Eine (befristete) Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht ist demzufolge nicht möglich .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2013 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger