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KV.2013.00088

Verspätete Beschwerde, Nachfrist verpasst, keine Fristwiederherstellung, Nichteintreten

Zürich SozVersG · 2013-12-17 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00088 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Beschluss vom

17. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 (Urk. 7/2) trat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) aufgrund abgelaufener Antragsfrist auf das Gesuch von X.___ betreffend Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nicht ein. Die Einsprache der Versicherten wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Juli 2013 (Urk. 2) ab. Dagegen er hob X.___ mit Eingabe vom 25. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und stellte den Antrag auf Fristwiederherstellung. Als Beweis reichte sie ein Arztzeugnis (Urk. 3) ein.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 4), zugestellt am 10. Oktober 2013 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Be schwerdeschrift einzureichen, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 4).

Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Oktober 2013 (Poststempel: 25. Oktober 2013) eine verbesserte Eingabe ihrer Beschwerde (Urk. 6) sowie weitere Unterla gen (Urk. 7/1-5) ein. 2.

2.1

Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Art. 60 Abs. 2 ATSG erklärt die Vorschriften in Art. 38-41 ATSG über die Fristen im Verwaltungsverfahren für sinngemäss anwendbar.

Gemäss Art. 41 ATSG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wor d en ist, bin nen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand lung nachholt. 2.2

Unstrittig ist, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. September 2013 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2013 (Urk. 2) verspätet erfolgte, das heisst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 60

Abs. 1 ATSG. Ausserdem enthielt dieses Schreiben lediglich ein Fristwiederherstellungsgesuch. Die versäumte Handlung wurde nicht gleichzeitig nachgeholt, weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 4) eine kurze nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen angesetzt wurde, welche unter Berücksichtigung der Abholung am 10. Oktober 2013 (vgl. Empfangsschein, Urk. 5) am 21. Oktober 2013 ablief. Da die verbesserte Be schwerde den Poststempel vom 25. Oktober 2013 trägt, erfolgte die Eingabe wiederum verspätet. Hierzu hielt die Beschwerdeführerin wörtlich fest

(Urk. 6 S. 1) : „Die durch Krankheit bedingte verspätete Reaktion auf Ihre Verfügung vom 2. Oktober bitte ich zu entschuldigen.“ Sie reichte als Beleg diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, welche ihr eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 12 . September

bis 1 5 . Oktober 201 3 und vom 21. bis 23. Oktober 2013 bescheinigten (Urk. 7/5).

Damit berief sich die Beschwerdeführerin für die Verbesserung der Beschwerde

sinngemäss auf den Fristwiederherstellungsgrund Krankheit, welcher zu prüfen ist . 2.3

Ein Krankheitszustand bildet nach der Rechtsprechung ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete s Handeln verunmöglicht (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255). Die Erkrankung muss derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist selbst zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Demzufolge dauert das Hindernis nur solange an, als der Betroffene wegen seiner körperlichen oder geistigen Be einträchtigung weder selbst die Rechtshandlung vornehmen noch einen Dritten beauftragen kann . Eine Fristwiederherstellung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Dabei gilt ein strenger Massstab (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2 mit Hinweisen ).

Des Weiteren genügt die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regel mässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung ei nes Hindernisses nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2 und 6B_230/2010 vom 1 5. Juli 2010 E. 2.2). Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung er krankten und hospitalisierten Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmit telfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst wer den konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Nicht gewährt wurde die Wiederherstel lung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes beziehungsweise einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unver schuldeten Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und ein zureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 1 2. Januar 2009, E. 5.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4

Die eingereichten Arztzeugnisse bescheinig t en der Beschwerdeführerin im rele vanten Zeitraum (vom 1 0.

– 2 1. Oktober 2013) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12 . September bis 15. Oktober 2013 und eine solche vom 2 1. bis 23. Oktober 2013 (Urk. 7/5) , wobei vom 3. bis 1 0. s owie vom 2 1. b is. 23. Oktober 20 13 je eine stationäre Aufnahme erfolgte. Weder de n Arbeitsunfähigkeitszeugnisse n noch de n Eingaben der Beschwerdeführerin sind Angaben zur Art der Erkran kung oder de n daraus resultierenden E inschränkungen zu entnehmen ( Urk. 1, Urk. 3, Urk. 6, Urk. 7/5). 2.5

Die Wiederherstellung beurteilt sich grundsätzlich nach Massgabe der Gesuchs - begründung (BGE 119 II 86 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2008 vom 1 2. Januar 2009, E. 5.3.2). Ausgewiesen sind somit lediglich eine Arbeits - unfähigkeit im relevanten Zeitraum vom 1 0. bis 1 5. Oktober 2013, wobei am 1 0. Oktober 2013 noch eine stationäre Aufnahme am Spital Y.___ be stand ( Urk. 7/5 S. 2), und ein stationärer Aufenthalt beginnend am letzten Tag der Nachfrist am 2 1. Oktober 2013 (welcher wiederum nur bis zum 2 3. Oktober 2013 dauerte, Urk. 7/5 S. 1). Nicht belegt ist dagegen, dass die wiederholten Ar beitsunfähigkeiten durch eine Krankheit verursacht wurden, welche die Hand lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin derart einschränkte, dass sie auch wäh rend der Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht einmal in der Lage ge wesen wäre, sich telefonisch bei einem Vertreter zu melden, damit dieser sich fristgerecht um ihre Angelegenheiten kümmert. Zudem ist

vom 16. bis 20. Oktober 2013

keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen .

I n dies er Zeit hätte die Beschwerdeführerin bemüht sein müssen, jemanden mit der Vertretung ihrer Interessen zu organisieren oder selbständig während diesen fünf Tagen die ge botene Rechtshandlung vorzunehmen, was ihr – wenn auch verspätet – durch aus möglich war. Dies hat umso mehr zu gelten, da gemäss den eingereichten Unterlagen die Erkrankung der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit bekannt war, führte sie doch, wie bereits erwähnt, wiederholt zu Arbeitsunfähigkeiten mit wenn überhaupt kurzen stationären Klinikaufenthalt en . Damit

wies die Er krankung

eine gewisse Vorherseh barkeit aus ,

weshalb die Versicherte bei ge wissenhaftem Vorgehen hätte um eine Vertretung bemüht sein müssen und auch hätte bemüht sein können. Wie erwähnt, genügt eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit allein nicht, um eine Fristwiederherstellung zu rechtfertigen, vielmehr muss aus der Erkrankung eine gänzliche Handlungsunfähigkeit resul tieren. Davon kann aber nicht die Rede sein, zumal eine solche weder behaup tet, noch mit einem aussagekräftigen Arztbericht belegt wurde. Ausserdem war es der Versicherten zuvor trotz der zu jenem Zeitpunkt attestierten Arbeitsunfä higkeit (vgl. Urk.

3) beispielsweise möglich, den Antrag auf Fristwiederherstellung zu stellen (vgl. Urk. 1). Die Beschwerdeführerin brachte schliesslich auch nicht vor, dass zu der Grunderkrankung zum Ende des Fristablaufs eine plötz lich aufgetretene, weitere Krankheit, welche sie derart beeinträchtigte, dass sie nicht einmal in der Lage gewesen wäre, jemand anderes telefonisch mit ihrer Vertretung zu beauftragen, dazu gekommen ist (vgl. Urk. 6). Zusammengefasst ist somit zum einen nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer der in die Nachfrist fallenden Arbeitsunfähigkeiten krankheitsbedingt gänzlich handlungsunfähig war. Zum anderem war die Beschwerdeführerin während der angesetzten Nachfrist vom 1 6. bis zum 2 0. Oktober 2013 arbeitsfä hig, weshalb sie im Wissen um ihre wiederholten Arbeitsunfähigkeiten bei ge wissenhaftem Vorgehen um eine Vertretung ihrer Interessen hätte bemüht sein müssen. 2. 6

Aus den dargelegten Gründen kann die verpasste Frist für die Verbesserung der Beschwerde vom 2 5. September 2013 nicht wiederhergestellt werden und auf die Beschwerde ist mangels r echtzeitig er Verbesserung androhungsgemäss nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: X.___ Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler