Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00085 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Verfügung vom
9. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Philos Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin 1.
Mit durch den Einspracheentscheid vom
7. August 2013 bestätigter Verfügung vom
10. Mai 2013
hob die Philos Assurance Maladie SA den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ auf. In ihrer Beschwerde vom
13. September 2013 ver langte X.___
die Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2013 sowie des Einspracheentscheides vom 7. August 2013 (Urk. 1 S. 1). Mit Be schwer deantwort bzw. Wiedererwägungsentscheid vom
26. November 2013 führ te die Beschwerdegegnerin aus, wegen technischer Verzögerungen seien die ausstehenden Forderungen bzw. Rückforderungsansprüche verjährt und somit gerichtlich nicht mehr durchsetzbar. Es werde daher von einer Rückforderung der ausstehenden Beträge sowie der Dos s iereröffnungskosten, der Aufforde rungs kosten und der Betreibungskosten abgesehen und es würden sowohl die Verfügung vom 10. Mai 2013 als auch der Einspracheentscheid vom 7. August 2013 wiedererwägungsweise aufgehoben. Dementsprechend sei das Beschwerde verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 8). 2.
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S.
563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3.
Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom
26. November 2013 (Urk. 8) hat die Be schwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich ent spro chen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 4.2
Die unvertretene Beschwerdeführerin beantragte die Zusprache einer Prozess e ntschädigung (Urk. 1 S.1), wobei sie jedoch keine Unterlagen zur Substantiie rung ihrer Aufwendungen eingereicht hat. Da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe den Rahmen dessen, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, nicht überschritten haben, ist der Antrag auf Zusprache einer Prozessentschädigung abzuweisen. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Philos Assurance Maladie SA - Bundesamt für Gesundheit - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig