Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1984, ist österreichische Staatsangehörige (Urk. 8/2/6) . In ihrem Heimatland absolvierte sie ein Medizinstudium (Urk. 8/2/5). Anfang Mai 2012 zog sie in die Schweiz und arbeitete in der Folge als Assistenzärztin in der Y.___ (Urk. 8/2/4, Urk. 8/2/9).
Die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Z .___ wiesen X.___ mit Schrei ben vom 1 1. Mai 2012 darauf hin, sie sei gesetzlich verpflichtet, sich bei einer schweizerischen Krankenversicherung versichern zu lassen. X.___ teilte daraufhin mit, sie sei bei der Swisscare Insurance AG krankenversichert (Urk. 8/2/2-3).
Mit Verfügung vom 3 1. August 2012 verneinte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungs pflicht (Urk. 8/3/1). Da gegen erhob X.___ am 17. September 2012 Ein sprache (Urk. 8/4). Die Einsprache wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 8/8/1). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2013 erhob X.___ am 5. August 2013 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, sie sei vom Krankenversi cherungsobligatorium zu befreien (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2012 (richtig: 2013) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte das Akten dossier be treffend die Beschwerdeführerin ein (Urk. 8/1-8). Die Beschwerdeant wort wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. September 2013 zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Stand punkt fest und reichte zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 10, Urk. 11/1-2). Die se Eingabe und die zusätzlichen Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung ge langt (Urk. 2 S.
1 f.
Ziff. 1). Auf diese unbestritten gebliebenen Ausführungen ist zu verweisen. 2.
D ie gesetzlichen Bestimmungen über das Versicherungsobligatorium und die ver schiedenen Tatbestände der Befreiung hiervon gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Krankenver siche rung (KVV) sowie die in diesem Zusammenhang
geltende Praxis hat die Be schwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wieder ge ge ben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2). Darauf ist ebenfalls zu verweisen. 3.
Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin geprüft, ob anknüpfend an die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Assistenzärztin eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht fällt, und sie hat dies in der Folge mit ausführ licher Begründung verneint (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3). Diesen nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen, die die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfah re n nicht in Frage stellte, ist beizupflichten. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid auch geprüft, ob eine Be freiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV in Frage kommt. Dieser Befreiungsgrund ist gegeben, wenn die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versi che rungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte, oder wenn sich die versicherte Person aufgrund ihres Alters oder des Gesundheitszu standes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bish erigen Umfang versi cher n könnte . 4.2
Die
relevante Altersgrenze, von der an es einer Person nicht oder nur noch zu kaum mehr tragbaren Bedingungen möglich ist, sich im bisherigen Umfang zu versichern, liegt praxisgemäss bei 55 Jahren (vgl. Gebhard Eugster, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2010, S.
54 Rz .
12). Da die Be schwer deführerin 1984 geboren ist, fällt dieser B efreiungsgrund ausser Betracht, was im Übrigen auch unbestritten ist . 4.3
Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, der Abschluss einer schweize rischen Versicherung hätte eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versi cherungsschutzes sowie der bisherigen Kostendeckung zur Folge. Sie leide an einem sehr schlechten Zahnstatus. PAP-Testungen seien bei ihr positiv ausge fallen und es lägen Hautveränderungen vor. Für Behandlungen in diesem Zu sam menhang könnte sie sich nur zu nicht tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern. Die regelmässige n Kontrolluntersuchungen bei ihren Vertrauensärzten in Österreich wären durch eine obligatorische schweizerische Krankenversicherung nicht gedeckt (Urk. 1 S. 1 f.).
Betreffend die ausländische Versicherungsdeckung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, aus den Akten sei lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Swisscare Insurance AG eine Versicherung abgeschlossen habe. Jedoch sei die Swisscare Insurance AG nicht als s chweizerische Krankenkasse im Sinne des Krankenkassenobligatoriums anerkannt. Belege oder eine Bestätigung über eine ausländische Krankenversicherung habe die Beschwerdeführerin sodann nicht beigebracht. Es sei mithin nicht ersichtlich, ob und bejahendenfalls bei welc her ausländischen Versicherung s ie gegen die Folgen von Krankheit versi chert sei (Urk. 7 S. 2 Rz . 7).
U nterlagen hat die Beschwerdeführerin betreffend eine bei der Swisscare Insu rance AG und damit über eine in der Schweiz abgeschlossene Versicherung ein gereicht (vgl. Urk. 8/2/3, Urk. 8/2/7-8, Urk. 8/6). Die Swisscare Insurance AG ist indessen keine Krankenkasse im Sinne von Art. 11 KVG (vgl. das v om Bundes amt für Gesundheit per iodisch publizierte Verzeichnis der zugelassenen Kran ken vers icherer, abrufbar im Internet) .
Die von der Beschwerdeführerin zweimalig eingereichten Versicherungsbe ding ungen (Urk. 3, Urk. 11/1) sind übertitelt mit „Versicherungsschutz für Aus land aufenthalte “ und in der Länderliste am Ende des Dokuments figuriert na ment lich auch d ie Schweiz. Die dazugehörige Versicherungspolice fehlt indes sen. Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 eingereichte Kopie einer auf ihren Namen lautenden Mitgliederkarte von „ A.___ Vitalclub “ (Urk. 11/2) belegt eine ausländische Versicherungsdeckung ebenfalls nicht hin rei chend. Indessen existiert in Österreich unter der Firma A.___ eine Versi che rungsgesellschaft, die auch Krankenver sicherungen anbietet. Informationen dazu sind abrufbar im I nternet .
Da die Beschwerdeführerin bei der A.___ über einen Mitgliederausweis der Son der klasse (vgl. Urk. 11/2) verfügt, ist nicht auszuschliessen, dass ein Befreiungs grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV besteht. Wie es sich tatsächlich verhält, ist mittel s weiterer Abklärungen festzustellen. Zur Durchführung dieser Abklä rung en ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 15. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese i m Sinne der Erwägungen verfahre und über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde Z.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1984, ist österreichische Staatsangehörige (Urk. 8/2/6) . In ihrem Heimatland absolvierte sie ein Medizinstudium (Urk. 8/2/5). Anfang Mai 2012 zog sie in die Schweiz und arbeitete in der Folge als Assistenzärztin in der Y.___ (Urk. 8/2/4, Urk. 8/2/9).
Die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Z .___ wiesen X.___ mit Schrei ben vom 1 1. Mai 2012 darauf hin, sie sei gesetzlich verpflichtet, sich bei einer schweizerischen Krankenversicherung versichern zu lassen. X.___ teilte daraufhin mit, sie sei bei der Swisscare Insurance AG krankenversichert (Urk. 8/2/2-3).
Mit Verfügung vom
E. 3 Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin geprüft, ob anknüpfend an die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Assistenzärztin eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht fällt, und sie hat dies in der Folge mit ausführ licher Begründung verneint (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3). Diesen nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen, die die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfah re n nicht in Frage stellte, ist beizupflichten.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid auch geprüft, ob eine Be freiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs.
E. 4.2 Die
relevante Altersgrenze, von der an es einer Person nicht oder nur noch zu kaum mehr tragbaren Bedingungen möglich ist, sich im bisherigen Umfang zu versichern, liegt praxisgemäss bei 55 Jahren (vgl. Gebhard Eugster, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2010, S.
54 Rz .
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, der Abschluss einer schweize rischen Versicherung hätte eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versi cherungsschutzes sowie der bisherigen Kostendeckung zur Folge. Sie leide an einem sehr schlechten Zahnstatus. PAP-Testungen seien bei ihr positiv ausge fallen und es lägen Hautveränderungen vor. Für Behandlungen in diesem Zu sam menhang könnte sie sich nur zu nicht tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern. Die regelmässige n Kontrolluntersuchungen bei ihren Vertrauensärzten in Österreich wären durch eine obligatorische schweizerische Krankenversicherung nicht gedeckt (Urk. 1 S. 1 f.).
Betreffend die ausländische Versicherungsdeckung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, aus den Akten sei lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Swisscare Insurance AG eine Versicherung abgeschlossen habe. Jedoch sei die Swisscare Insurance AG nicht als s chweizerische Krankenkasse im Sinne des Krankenkassenobligatoriums anerkannt. Belege oder eine Bestätigung über eine ausländische Krankenversicherung habe die Beschwerdeführerin sodann nicht beigebracht. Es sei mithin nicht ersichtlich, ob und bejahendenfalls bei welc her ausländischen Versicherung s ie gegen die Folgen von Krankheit versi chert sei (Urk. 7 S. 2 Rz . 7).
U nterlagen hat die Beschwerdeführerin betreffend eine bei der Swisscare Insu rance AG und damit über eine in der Schweiz abgeschlossene Versicherung ein gereicht (vgl. Urk. 8/2/3, Urk. 8/2/7-8, Urk. 8/6). Die Swisscare Insurance AG ist indessen keine Krankenkasse im Sinne von Art. 11 KVG (vgl. das v om Bundes amt für Gesundheit per iodisch publizierte Verzeichnis der zugelassenen Kran ken vers icherer, abrufbar im Internet) .
Die von der Beschwerdeführerin zweimalig eingereichten Versicherungsbe ding ungen (Urk. 3, Urk. 11/1) sind übertitelt mit „Versicherungsschutz für Aus land aufenthalte “ und in der Länderliste am Ende des Dokuments figuriert na ment lich auch d ie Schweiz. Die dazugehörige Versicherungspolice fehlt indes sen. Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 eingereichte Kopie einer auf ihren Namen lautenden Mitgliederkarte von „ A.___ Vitalclub “ (Urk. 11/2) belegt eine ausländische Versicherungsdeckung ebenfalls nicht hin rei chend. Indessen existiert in Österreich unter der Firma A.___ eine Versi che rungsgesellschaft, die auch Krankenver sicherungen anbietet. Informationen dazu sind abrufbar im I nternet .
Da die Beschwerdeführerin bei der A.___ über einen Mitgliederausweis der Son der klasse (vgl. Urk. 11/2) verfügt, ist nicht auszuschliessen, dass ein Befreiungs grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV besteht. Wie es sich tatsächlich verhält, ist mittel s weiterer Abklärungen festzustellen. Zur Durchführung dieser Abklä rung en ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 15. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese i m Sinne der Erwägungen verfahre und über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde Z.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
E. 8 KVV in Frage kommt. Dieser Befreiungsgrund ist gegeben, wenn die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versi che rungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte, oder wenn sich die versicherte Person aufgrund ihres Alters oder des Gesundheitszu standes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bish erigen Umfang versi cher n könnte .
E. 12 ). Da die Be schwer deführerin 1984 geboren ist, fällt dieser B efreiungsgrund ausser Betracht, was im Übrigen auch unbestritten ist .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00070 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
31. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1984, ist österreichische Staatsangehörige (Urk. 8/2/6) . In ihrem Heimatland absolvierte sie ein Medizinstudium (Urk. 8/2/5). Anfang Mai 2012 zog sie in die Schweiz und arbeitete in der Folge als Assistenzärztin in der Y.___ (Urk. 8/2/4, Urk. 8/2/9).
Die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Z .___ wiesen X.___ mit Schrei ben vom 1 1. Mai 2012 darauf hin, sie sei gesetzlich verpflichtet, sich bei einer schweizerischen Krankenversicherung versichern zu lassen. X.___ teilte daraufhin mit, sie sei bei der Swisscare Insurance AG krankenversichert (Urk. 8/2/2-3).
Mit Verfügung vom 3 1. August 2012 verneinte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungs pflicht (Urk. 8/3/1). Da gegen erhob X.___ am 17. September 2012 Ein sprache (Urk. 8/4). Die Einsprache wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 8/8/1). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 5. Juli 2013 erhob X.___ am 5. August 2013 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, sie sei vom Krankenversi cherungsobligatorium zu befreien (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2012 (richtig: 2013) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte das Akten dossier be treffend die Beschwerdeführerin ein (Urk. 8/1-8). Die Beschwerdeant wort wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. September 2013 zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Stand punkt fest und reichte zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 10, Urk. 11/1-2). Die se Eingabe und die zusätzlichen Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung ge langt (Urk. 2 S.
1 f.
Ziff. 1). Auf diese unbestritten gebliebenen Ausführungen ist zu verweisen. 2.
D ie gesetzlichen Bestimmungen über das Versicherungsobligatorium und die ver schiedenen Tatbestände der Befreiung hiervon gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Krankenver siche rung (KVV) sowie die in diesem Zusammenhang
geltende Praxis hat die Be schwer degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wieder ge ge ben (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2). Darauf ist ebenfalls zu verweisen. 3.
Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin geprüft, ob anknüpfend an die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Assistenzärztin eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht fällt, und sie hat dies in der Folge mit ausführ licher Begründung verneint (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3). Diesen nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen, die die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfah re n nicht in Frage stellte, ist beizupflichten. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid auch geprüft, ob eine Be freiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV in Frage kommt. Dieser Befreiungsgrund ist gegeben, wenn die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versi che rungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte, oder wenn sich die versicherte Person aufgrund ihres Alters oder des Gesundheitszu standes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bish erigen Umfang versi cher n könnte . 4.2
Die
relevante Altersgrenze, von der an es einer Person nicht oder nur noch zu kaum mehr tragbaren Bedingungen möglich ist, sich im bisherigen Umfang zu versichern, liegt praxisgemäss bei 55 Jahren (vgl. Gebhard Eugster, Rechtspre chung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2010, S.
54 Rz .
12). Da die Be schwer deführerin 1984 geboren ist, fällt dieser B efreiungsgrund ausser Betracht, was im Übrigen auch unbestritten ist . 4.3
Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, der Abschluss einer schweize rischen Versicherung hätte eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versi cherungsschutzes sowie der bisherigen Kostendeckung zur Folge. Sie leide an einem sehr schlechten Zahnstatus. PAP-Testungen seien bei ihr positiv ausge fallen und es lägen Hautveränderungen vor. Für Behandlungen in diesem Zu sam menhang könnte sie sich nur zu nicht tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern. Die regelmässige n Kontrolluntersuchungen bei ihren Vertrauensärzten in Österreich wären durch eine obligatorische schweizerische Krankenversicherung nicht gedeckt (Urk. 1 S. 1 f.).
Betreffend die ausländische Versicherungsdeckung wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, aus den Akten sei lediglich ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Swisscare Insurance AG eine Versicherung abgeschlossen habe. Jedoch sei die Swisscare Insurance AG nicht als s chweizerische Krankenkasse im Sinne des Krankenkassenobligatoriums anerkannt. Belege oder eine Bestätigung über eine ausländische Krankenversicherung habe die Beschwerdeführerin sodann nicht beigebracht. Es sei mithin nicht ersichtlich, ob und bejahendenfalls bei welc her ausländischen Versicherung s ie gegen die Folgen von Krankheit versi chert sei (Urk. 7 S. 2 Rz . 7).
U nterlagen hat die Beschwerdeführerin betreffend eine bei der Swisscare Insu rance AG und damit über eine in der Schweiz abgeschlossene Versicherung ein gereicht (vgl. Urk. 8/2/3, Urk. 8/2/7-8, Urk. 8/6). Die Swisscare Insurance AG ist indessen keine Krankenkasse im Sinne von Art. 11 KVG (vgl. das v om Bundes amt für Gesundheit per iodisch publizierte Verzeichnis der zugelassenen Kran ken vers icherer, abrufbar im Internet) .
Die von der Beschwerdeführerin zweimalig eingereichten Versicherungsbe ding ungen (Urk. 3, Urk. 11/1) sind übertitelt mit „Versicherungsschutz für Aus land aufenthalte “ und in der Länderliste am Ende des Dokuments figuriert na ment lich auch d ie Schweiz. Die dazugehörige Versicherungspolice fehlt indes sen. Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 eingereichte Kopie einer auf ihren Namen lautenden Mitgliederkarte von „ A.___ Vitalclub “ (Urk. 11/2) belegt eine ausländische Versicherungsdeckung ebenfalls nicht hin rei chend. Indessen existiert in Österreich unter der Firma A.___ eine Versi che rungsgesellschaft, die auch Krankenver sicherungen anbietet. Informationen dazu sind abrufbar im I nternet .
Da die Beschwerdeführerin bei der A.___ über einen Mitgliederausweis der Son der klasse (vgl. Urk. 11/2) verfügt, ist nicht auszuschliessen, dass ein Befreiungs grund im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV besteht. Wie es sich tatsächlich verhält, ist mittel s weiterer Abklärungen festzustellen. Zur Durchführung dieser Abklä rung en ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 15. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese i m Sinne der Erwägungen verfahre und über die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gemeinde Z.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm