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KV.2013.00061

Befreiung eines Ehepaars und ihrer Tochter von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV: Sachverhalt ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2014-12-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die Eheleute X.___

und Y.___ sind niederländische Staats an gehörige, leben seit August 2000 in der Schweiz (Urk. 7/1/2-6; Urk. 2 S.

1) und sind bei der niederländischen Versicherung CZ krankenversichert (Urk. 2 S.

1, Urk. 7/3/1-5) .

Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2001 befreite sie die Gesundheitsdi rektion des Kantons Zürich gestützt auf Art. 2 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; in der damals gültigen Fassung) für die Dauer des Arbeitsverhält nisses mit der A.___

von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/1/9). 1.2

Am 2 4. und 2 6. Juli 2012 reichte X.___

die Police der Kranken versicherung CZ für das Jahr 2012 ein und ersuchte für seine a m 5. August 2011

geborene und am 1 8. Juni 2012 in die Schweiz eingereiste Tochter Z.___

(Urk. 7/1/4) ebenfalls um Befreiung von der V ersi che rungs pflicht (Urk. 7/1/1-3, Urk. 7/1/7-8, Urk. 7/1/10). Da bereits längere Zeit seit der Befreiung der Eheleute von der Versicherungspflicht verstrichen war (vgl. Urk. 7/1/7), teilte die Gesundheitsdirektion den Eheleuten mit Schreiben vom 3 1. Juli 2012 mit, sie wolle ihre Befreiung ebenfalls ü berprüf en und bitte sie des halb, erneut das entsprechende Antragsformular auszufüllen (Urk. 7/2).

Mit Verfügung vom 3 1. August 2012 lehnte es die Gesundheitsdirektion ab, die Eheleute X.___ und Y.___ sowie ihre Tochter Z.___ von der Krankenversicherungspf licht zu befreien und ver pflichtete sie gleichzeitig, bis spätestens 3 0. November 2012

bei einer aner kann ten Schweizer Kranken versicherung eine Krankenpflege versicherung abzu schliessen und der W ohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu las sen. Dies be gründete sie damit, seit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsab kommens mit der Europäischen Union u nterstünden in der Schweiz wohnhafte Personen dem schweizerischen Krankenversicherungsrecht und damit dem Ver siche rungs obligatorium (Urk. 7/4/1).

Die von X.___ dagegen erho bene Ein sprache (Urk. 7/6/1) wies die Gesundheitsdirektion mit Einspracheent scheid vom 2 8. Mai 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhoben die Eheleute X.___ und Y.___

mit Eingabe vom 2 5. Juni 2013 Beschwerde und beantragten, sie seien zusammen mit ihrer Tochter auf unbestimmte Zeit von der Krankenversicherungspflicht zu befreien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 beantragte die Ge sund heitsdirektion sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdefü hrenden

sind

niederländische Staatsangehö rige und leben seit August 2000 r espektive Juni 2012 in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozial versicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachver halt

vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zü gig keit [FZA; SR 0.142.112.681], in Kraft seit 1. Juni 2002) erfasst ist. 1.2

Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit

(kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009

(kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parla ments und des

Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch füh rung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. 1.3 1.3.1

Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E.

2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall an wendbar, da sich der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 ab gespielt hat. 1.3.2

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführenden Staatsange hörige

der Niederlande und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, für wel che die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA,

Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). 1.3.3

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2. 2.1

Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen. 2.2

Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die

Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvor schriften nur eines Mitgliedstaats. 2.3

Gemäss Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 besteht eine Sonderregelung für Personen, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausüben und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort eine Arbeit für dessen Rech nung auszuführen. Solche Personen unterliegen weiterhin den Rechtsvor schrif ten

des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Ar beit vier und zwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine an dere Person ablöst.

Die Gesundheitsdirektion bringt vor, die Eheleute X.___ und Y.___ seien am 1 6. Mai 200 1 von der schweizerischen Krankenversicherungs pflicht befreit worden, weil gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verord n ung über die Krankenversicherung (KVV) in der damals gültigen Fassung von einem Entsen de ve rhältnis ausgegangen worden sei. Mangels besonderer Übergangsbestim mung en habe sich mit Inkrafttreten des FZA sowie von Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2004 (per 1. April 2012) diesbezüglich die Rechtslage geändert. Neu dürfe die voraus sichtliche Dauer des Entsendeverhältnisses vierundzwanzig Monate nicht über schreiten . Da das Entsendeverhältnis von X.___ die zeit liche Grenze von vierundzwanzig Monaten deutlich überschreite, greife die Sonderregelung für entsandte Arbeitnehmende bei den Beschwerdeführenden nicht mehr . Daran ändere die bereits am 1 6. Mai 2001 erfolgte Befreiung vom Versicherungs obli ga torium nichts, denn bei der Befreiung handle es sich um ei nen Dauer sachverhalt, so dass bei Änderung der Rechtslage grundsätzlich eine Anpassung zu erfolgen habe; mit der damaligen Befreiung sei zudem rechtspre chungs gemäss (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 2 3. April 2009, E.

5) keine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, bei welcher sich eine Anpas sung an die geänderte Rechtslage verbiete (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 6) .

Den Ausführungen der Gesundheitsdirektion ist beizupflichten. Demgegenüber können die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten aus dem Argument, die Sachlage

sei

seit der unbefristeten Befreiung von der Versicherungspflicht im Jahr 2001 gleich geblieben, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben . Ferner wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden mit der damaligen Befreiung vom Versicherungsobliga torium auch keine einer Anpassung an die veränderte Rechtslage entgegenste hende Vertrauensgrundlage geschaffen (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.4

Vorbehaltlich der übrigen in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstel la tionen, welche auf die Beschwerdeführenden nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/200 4.

Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Unbe strittenermassen ist der Ehemann X.___ in der Schweiz erwerbstä tig und damit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/200 4 beschäftigt. Des halb gelten für ihn die schweizerischen Rechtsvorschriften

Da auf die Ehefrau und die Tochter keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit . a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt bei ihnen die Auffangre gelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.

In Art. 1 lit . j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des ge wöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.

Der Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zi vil gesetzbuches (ZGB; in der bis 3 0. Juni 2013 in Kraft gestandenen Fassung) be findet sich unbestrittenermassen in der Schweiz (Urk. 1,

Urk. 2 S.

2, Urk. 7/1/4-6). Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit . j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 auch für sie die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.

3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefü hrenden der Kranke nversiche rungspflicht unterstehen . 3.2 3.2.1

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder pri vate

Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit . b) frei wäh len kann. 3.2.2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Ver sicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztli chen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere die je ni gen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kol lisions normen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvor schriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglich keit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versi cherungs obligatorium befreit zu werden.

So sind nach Art. 2 Abs. 8 KVV die jenigen Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlech te rung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ih res Gesundheits zustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Um fang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen An gaben beizulegen.

3 . 3

Die Beschw erdeführe nden machen erstmals in der Beschwerde g eltend, die Un ter stellung unter eine schweizerische Krankenversicherung würde eine klare Ver schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes und der bisherigen Kosten deckung für die Eheleute X.___ und Y.___ bedeuten. Aktuell verfügten sie über einen hochwertigen, sehr umfassenden Versiche rungsschutz. Aufgrund erblicher Vorbelastung und ihrer Krankengeschichte würde ihnen eine schweizerische Krankenversicherung nicht den gleichwertigen Versicherungs schutz bieten können, weshalb sie durch die Aufgabe der umfas senden Deckung eine un zumutbare Schlechterstellung erfahren würden

(Urk. 1) .

Mit diesem Vorbringen zielen die Beschwerdeführenden auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf die Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV ab. Die von ihnen in diesem Zusammenhang erstmals angeführten Tatsachen sind zu berücksichtigen,

da neue tatsächliche Behauptungen

im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zulässig sind (vgl. Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 18a Rz 1 ff.) . Die Gesundheitsdirektion weist zu Recht darauf hin,

dass der Sachverhalt diesbezüglich noch nicht spruchreif ist (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 6) .

So fehlt etwa

die schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV in den Akten . Da die Abklärung des Sach verhalt s grundsätzlich Sache der Verwaltung ist, und die noch vorzuneh men den Abklärungen über eine punktuelle Aktenergänzung hinaus gehen, rechtfertigt es sich, die Sache zur Vornahme der nötigen weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwer d e teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuhe ben, soweit damit das Gesuch der Eheleute

X.___ und Y.___ u m Befreiung von der schweizerischen Versicherungs pflicht abgewiesen wurde.

Hinsichtlich der Tochter Z.___ bestehen dagegen weder Anhaltspunkte noch wird von den Beschwerdeführenden geltend ge macht (Urk. 1), dass einer der in Art. 2 KVV aufgeführten Befreiungstatbestände erfüllt ist. Die Ablehnung des Gesuchs um Befreiung der Tochter ist damit rechten s, und die Beschwerde ist inso weit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2013 aufgeho ben wird, soweit damit das Gesuch der Eheleute X.___ und Y.___ um Befreiung von der Versicherungs pflicht abgewiesen wurde, und die Sache wird an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägun gen, neu über das Gesuch der Eheleute X.___ und Y.___

um Befreiung von der Versicherungspflicht verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 ) und sind bei der niederländischen Versicherung CZ krankenversichert (Urk.

E. 1.1 Die Beschwerdefü hrenden

sind

niederländische Staatsangehö rige und leben seit August 2000 r espektive Juni 2012 in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozial versicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachver halt

vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zü gig keit [FZA; SR 0.142.112.681], in Kraft seit 1. Juni 2002) erfasst ist.

E. 1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art.

E. 1.3.1 Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E.

2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall an wendbar, da sich der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 ab gespielt hat.

E. 1.3.2 In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführenden Staatsange hörige

der Niederlande und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, für wel che die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA,

Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004).

E. 1.3.3 In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2.

E. 2 Abs.

E. 2.1 Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

E. 2.2 Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die

Art. 11-1 6. Gemäss Art.

E. 2.3 Gemäss Art.

E. 2.4 Vorbehaltlich der übrigen in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstel la tionen, welche auf die Beschwerdeführenden nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/200 4.

Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Unbe strittenermassen ist der Ehemann X.___ in der Schweiz erwerbstä tig und damit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/200 4 beschäftigt. Des halb gelten für ihn die schweizerischen Rechtsvorschriften

Da auf die Ehefrau und die Tochter keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit . a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt bei ihnen die Auffangre gelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.

In Art. 1 lit . j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des ge wöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.

Der Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zi vil gesetzbuches (ZGB; in der bis 3 0. Juni 2013 in Kraft gestandenen Fassung) be findet sich unbestrittenermassen in der Schweiz (Urk. 1,

Urk. 2 S.

2, Urk. 7/1/4-6). Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit . j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 auch für sie die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.

3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefü hrenden der Kranke nversiche rungspflicht unterstehen . 3.2 3.2.1

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder pri vate

Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit . b) frei wäh len kann. 3.2.2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Ver sicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztli chen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere die je ni gen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kol lisions normen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvor schriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglich keit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versi cherungs obligatorium befreit zu werden.

So sind nach Art. 2 Abs. 8 KVV die jenigen Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlech te rung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ih res Gesundheits zustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Um fang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen An gaben beizulegen.

3 . 3

Die Beschw erdeführe nden machen erstmals in der Beschwerde g eltend, die Un ter stellung unter eine schweizerische Krankenversicherung würde eine klare Ver schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes und der bisherigen Kosten deckung für die Eheleute X.___ und Y.___ bedeuten. Aktuell verfügten sie über einen hochwertigen, sehr umfassenden Versiche rungsschutz. Aufgrund erblicher Vorbelastung und ihrer Krankengeschichte würde ihnen eine schweizerische Krankenversicherung nicht den gleichwertigen Versicherungs schutz bieten können, weshalb sie durch die Aufgabe der umfas senden Deckung eine un zumutbare Schlechterstellung erfahren würden

(Urk. 1) .

Mit diesem Vorbringen zielen die Beschwerdeführenden auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf die Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV ab. Die von ihnen in diesem Zusammenhang erstmals angeführten Tatsachen sind zu berücksichtigen,

da neue tatsächliche Behauptungen

im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zulässig sind (vgl. Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 18a Rz 1 ff.) . Die Gesundheitsdirektion weist zu Recht darauf hin,

dass der Sachverhalt diesbezüglich noch nicht spruchreif ist (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 6) .

So fehlt etwa

die schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV in den Akten . Da die Abklärung des Sach verhalt s grundsätzlich Sache der Verwaltung ist, und die noch vorzuneh men den Abklärungen über eine punktuelle Aktenergänzung hinaus gehen, rechtfertigt es sich, die Sache zur Vornahme der nötigen weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwer d e teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuhe ben, soweit damit das Gesuch der Eheleute

X.___ und Y.___ u m Befreiung von der schweizerischen Versicherungs pflicht abgewiesen wurde.

Hinsichtlich der Tochter Z.___ bestehen dagegen weder Anhaltspunkte noch wird von den Beschwerdeführenden geltend ge macht (Urk. 1), dass einer der in Art. 2 KVV aufgeführten Befreiungstatbestände erfüllt ist. Die Ablehnung des Gesuchs um Befreiung der Tochter ist damit rechten s, und die Beschwerde ist inso weit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2013 aufgeho ben wird, soweit damit das Gesuch der Eheleute X.___ und Y.___ um Befreiung von der Versicherungs pflicht abgewiesen wurde, und die Sache wird an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägun gen, neu über das Gesuch der Eheleute X.___ und Y.___

um Befreiung von der Versicherungspflicht verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 5 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; in der damals gültigen Fassung) für die Dauer des Arbeitsverhält nisses mit der A.___

von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/1/9).

E. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit

(kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009

(kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parla ments und des

Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch füh rung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an.

E. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvor schriften nur eines Mitgliedstaats.

E. 12 Abs. 1 der VO 883/2004 (per 1. April 2012) diesbezüglich die Rechtslage geändert. Neu dürfe die voraus sichtliche Dauer des Entsendeverhältnisses vierundzwanzig Monate nicht über schreiten . Da das Entsendeverhältnis von X.___ die zeit liche Grenze von vierundzwanzig Monaten deutlich überschreite, greife die Sonderregelung für entsandte Arbeitnehmende bei den Beschwerdeführenden nicht mehr . Daran ändere die bereits am 1 6. Mai 2001 erfolgte Befreiung vom Versicherungs obli ga torium nichts, denn bei der Befreiung handle es sich um ei nen Dauer sachverhalt, so dass bei Änderung der Rechtslage grundsätzlich eine Anpassung zu erfolgen habe; mit der damaligen Befreiung sei zudem rechtspre chungs gemäss (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 2 3. April 2009, E.

5) keine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, bei welcher sich eine Anpas sung an die geänderte Rechtslage verbiete (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 6) .

Den Ausführungen der Gesundheitsdirektion ist beizupflichten. Demgegenüber können die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten aus dem Argument, die Sachlage

sei

seit der unbefristeten Befreiung von der Versicherungspflicht im Jahr 2001 gleich geblieben, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben . Ferner wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden mit der damaligen Befreiung vom Versicherungsobliga torium auch keine einer Anpassung an die veränderte Rechtslage entgegenste hende Vertrauensgrundlage geschaffen (Urk. 1 S. 2 ff.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00061 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

23. Dezember 2014 in Sachen 1.

X.___ und Y.___ 2.

Z.___, geb. 2011 Beschwerdeführe nde Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch die Eltern X.___ und Y.___ gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die Eheleute X.___

und Y.___ sind niederländische Staats an gehörige, leben seit August 2000 in der Schweiz (Urk. 7/1/2-6; Urk. 2 S.

1) und sind bei der niederländischen Versicherung CZ krankenversichert (Urk. 2 S.

1, Urk. 7/3/1-5) .

Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2001 befreite sie die Gesundheitsdi rektion des Kantons Zürich gestützt auf Art. 2 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; in der damals gültigen Fassung) für die Dauer des Arbeitsverhält nisses mit der A.___

von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/1/9). 1.2

Am 2 4. und 2 6. Juli 2012 reichte X.___

die Police der Kranken versicherung CZ für das Jahr 2012 ein und ersuchte für seine a m 5. August 2011

geborene und am 1 8. Juni 2012 in die Schweiz eingereiste Tochter Z.___

(Urk. 7/1/4) ebenfalls um Befreiung von der V ersi che rungs pflicht (Urk. 7/1/1-3, Urk. 7/1/7-8, Urk. 7/1/10). Da bereits längere Zeit seit der Befreiung der Eheleute von der Versicherungspflicht verstrichen war (vgl. Urk. 7/1/7), teilte die Gesundheitsdirektion den Eheleuten mit Schreiben vom 3 1. Juli 2012 mit, sie wolle ihre Befreiung ebenfalls ü berprüf en und bitte sie des halb, erneut das entsprechende Antragsformular auszufüllen (Urk. 7/2).

Mit Verfügung vom 3 1. August 2012 lehnte es die Gesundheitsdirektion ab, die Eheleute X.___ und Y.___ sowie ihre Tochter Z.___ von der Krankenversicherungspf licht zu befreien und ver pflichtete sie gleichzeitig, bis spätestens 3 0. November 2012

bei einer aner kann ten Schweizer Kranken versicherung eine Krankenpflege versicherung abzu schliessen und der W ohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu las sen. Dies be gründete sie damit, seit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsab kommens mit der Europäischen Union u nterstünden in der Schweiz wohnhafte Personen dem schweizerischen Krankenversicherungsrecht und damit dem Ver siche rungs obligatorium (Urk. 7/4/1).

Die von X.___ dagegen erho bene Ein sprache (Urk. 7/6/1) wies die Gesundheitsdirektion mit Einspracheent scheid vom 2 8. Mai 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhoben die Eheleute X.___ und Y.___

mit Eingabe vom 2 5. Juni 2013 Beschwerde und beantragten, sie seien zusammen mit ihrer Tochter auf unbestimmte Zeit von der Krankenversicherungspflicht zu befreien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 beantragte die Ge sund heitsdirektion sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdefü hrenden

sind

niederländische Staatsangehö rige und leben seit August 2000 r espektive Juni 2012 in der Schweiz. Der Streit betrifft eine sozial versicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachver halt

vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zü gig keit [FZA; SR 0.142.112.681], in Kraft seit 1. Juni 2002) erfasst ist. 1.2

Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Ab schnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson dere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit

(kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009

(kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parla ments und des

Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch füh rung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. 1.3 1.3.1

Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E.

2.1) und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall an wendbar, da sich der zu beurteilende Sachverhalt nach dem 1. April 2012 ab gespielt hat. 1.3.2

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführenden Staatsange hörige

der Niederlande und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, für wel che die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA,

Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). 1.3.3

In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2. 2.1

Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen. 2.2

Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift „Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ die

Art. 11-1 6. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvor schriften nur eines Mitgliedstaats. 2.3

Gemäss Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 besteht eine Sonderregelung für Personen, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausüben und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort eine Arbeit für dessen Rech nung auszuführen. Solche Personen unterliegen weiterhin den Rechtsvor schrif ten

des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Ar beit vier und zwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine an dere Person ablöst.

Die Gesundheitsdirektion bringt vor, die Eheleute X.___ und Y.___ seien am 1 6. Mai 200 1 von der schweizerischen Krankenversicherungs pflicht befreit worden, weil gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verord n ung über die Krankenversicherung (KVV) in der damals gültigen Fassung von einem Entsen de ve rhältnis ausgegangen worden sei. Mangels besonderer Übergangsbestim mung en habe sich mit Inkrafttreten des FZA sowie von Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2004 (per 1. April 2012) diesbezüglich die Rechtslage geändert. Neu dürfe die voraus sichtliche Dauer des Entsendeverhältnisses vierundzwanzig Monate nicht über schreiten . Da das Entsendeverhältnis von X.___ die zeit liche Grenze von vierundzwanzig Monaten deutlich überschreite, greife die Sonderregelung für entsandte Arbeitnehmende bei den Beschwerdeführenden nicht mehr . Daran ändere die bereits am 1 6. Mai 2001 erfolgte Befreiung vom Versicherungs obli ga torium nichts, denn bei der Befreiung handle es sich um ei nen Dauer sachverhalt, so dass bei Änderung der Rechtslage grundsätzlich eine Anpassung zu erfolgen habe; mit der damaligen Befreiung sei zudem rechtspre chungs gemäss (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 2 3. April 2009, E.

5) keine Vertrauensgrundlage geschaffen worden, bei welcher sich eine Anpas sung an die geänderte Rechtslage verbiete (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 6) .

Den Ausführungen der Gesundheitsdirektion ist beizupflichten. Demgegenüber können die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten aus dem Argument, die Sachlage

sei

seit der unbefristeten Befreiung von der Versicherungspflicht im Jahr 2001 gleich geblieben, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben . Ferner wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden mit der damaligen Befreiung vom Versicherungsobliga torium auch keine einer Anpassung an die veränderte Rechtslage entgegenste hende Vertrauensgrundlage geschaffen (Urk. 1 S. 2 ff.). 2.4

Vorbehaltlich der übrigen in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstel la tionen, welche auf die Beschwerdeführenden nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit . a-e VO 883/200 4.

Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Unbe strittenermassen ist der Ehemann X.___ in der Schweiz erwerbstä tig und damit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/200 4 beschäftigt. Des halb gelten für ihn die schweizerischen Rechtsvorschriften

Da auf die Ehefrau und die Tochter keine der in den Art. 11 Abs. 3 lit . a-d VO 883/2004 geregelten Konstellationen zutrifft, gelangt bei ihnen die Auffangre gelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e zur Anwendung. Diese Norm bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt.

In Art. 1 lit . j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des ge wöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wogegen nach Art. 1 lit . k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.

Der Wohnsitz der Ehefrau und der Tochter im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Zi vil gesetzbuches (ZGB; in der bis 3 0. Juni 2013 in Kraft gestandenen Fassung) be findet sich unbestrittenermassen in der Schweiz (Urk. 1,

Urk. 2 S.

2, Urk. 7/1/4-6). Damit steht auch fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 lit . j VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 auch für sie die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.

3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefü hrenden der Kranke nversiche rungspflicht unterstehen . 3.2 3.2.1

Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetz lichen Vertreterin versichern lassen muss, wobei sie gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG unter den Versicherern nach Art. 11 KVG (Krankenkassen nach lit . a oder pri vate

Versicherungseinrichtungen mit entsprechender Bewilligung nach lit . b) frei wäh len kann. 3.2.2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Ver sicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit . a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztli chen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit . b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit . c-g KVV insbesondere die je ni gen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kol lisions normen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvor schriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglich keit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versi cherungs obligatorium befreit zu werden.

So sind nach Art. 2 Abs. 8 KVV die jenigen Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlech te rung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ih res Gesundheits zustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Um fang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen An gaben beizulegen.

3 . 3

Die Beschw erdeführe nden machen erstmals in der Beschwerde g eltend, die Un ter stellung unter eine schweizerische Krankenversicherung würde eine klare Ver schlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes und der bisherigen Kosten deckung für die Eheleute X.___ und Y.___ bedeuten. Aktuell verfügten sie über einen hochwertigen, sehr umfassenden Versiche rungsschutz. Aufgrund erblicher Vorbelastung und ihrer Krankengeschichte würde ihnen eine schweizerische Krankenversicherung nicht den gleichwertigen Versicherungs schutz bieten können, weshalb sie durch die Aufgabe der umfas senden Deckung eine un zumutbare Schlechterstellung erfahren würden

(Urk. 1) .

Mit diesem Vorbringen zielen die Beschwerdeführenden auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium gestützt auf die Regelung in Art. 2 Abs. 8 KVV ab. Die von ihnen in diesem Zusammenhang erstmals angeführten Tatsachen sind zu berücksichtigen,

da neue tatsächliche Behauptungen

im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zulässig sind (vgl. Zünd/Pfiffner Rauber, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 18a Rz 1 ff.) . Die Gesundheitsdirektion weist zu Recht darauf hin,

dass der Sachverhalt diesbezüglich noch nicht spruchreif ist (Urk. 2 S. 2 ff., Urk. 6) .

So fehlt etwa

die schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV in den Akten . Da die Abklärung des Sach verhalt s grundsätzlich Sache der Verwaltung ist, und die noch vorzuneh men den Abklärungen über eine punktuelle Aktenergänzung hinaus gehen, rechtfertigt es sich, die Sache zur Vornahme der nötigen weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwer d e teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuhe ben, soweit damit das Gesuch der Eheleute

X.___ und Y.___ u m Befreiung von der schweizerischen Versicherungs pflicht abgewiesen wurde.

Hinsichtlich der Tochter Z.___ bestehen dagegen weder Anhaltspunkte noch wird von den Beschwerdeführenden geltend ge macht (Urk. 1), dass einer der in Art. 2 KVV aufgeführten Befreiungstatbestände erfüllt ist. Die Ablehnung des Gesuchs um Befreiung der Tochter ist damit rechten s, und die Beschwerde ist inso weit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefo chtene Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2013 aufgeho ben wird, soweit damit das Gesuch der Eheleute X.___ und Y.___ um Befreiung von der Versicherungs pflicht abgewiesen wurde, und die Sache wird an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägun gen, neu über das Gesuch der Eheleute X.___ und Y.___

um Befreiung von der Versicherungspflicht verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt