Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1948 , schweizerischer Staatsangehöriger, war bei der Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK (SLKK) nach dem Bundesgesetz über
die Kran kenversicherung (KVG) gegen Krankheit versichert, als er in der Zeit vom
1 2. bis 1 9. April 2011, vom 2 2. bis 2 3. April 2011, vom 9. bis 1 1. Juni 2011 und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Y.___
hospitalisiert u nd dort sta tionär medizinisch behandelt wurde. Die Kosten dieser Auslandbehandlungen im Betrag von insgesamt Fr. 79‘203.90 wurden der SLKK im Rahmen der Leis tungs aushilfe von der Gemeinsamen Ein richtung KVG, Solothurn, in Rechnung gestellt ( Urk. 7/5-6) . Mit Schreiben vom 1. März 2012 ( Urk 7/2) stelle die SLKK dem Versicherten die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses in Aussicht, da sich sein Lebensmittelpunkt in Y.___ und nicht in der Schweiz befinde. Der Versicherte nahm mit Schrei ben vom 5. April 2012 ( Urk. 7/3) und vom 2 9. Au gust 2012 ( Urk. 7/4) dazu Stellung und teilte der SLKK mit, dass sich sein Wohn sitz in der Schweiz be finde.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/ 7 ) verneinte die SLKK eine Leis tungs pflicht für die Übernahme der Kosten der stationären Wahlbehandlungen vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 in Y.___ im Betrag von Fr. 79‘203.90 , eine Übernahme der Kosten für Behandlungen, Nebenkosten der Spi talaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel, welche in di rek tem Zusammenhang mit diesen stationären Behandlungen in Y.___ ste hen , im Betrag von Fr. 9‘582.25 und einen Anspruch des Versicherten auf Über nahme von in Zukunft anfallenden Kosten einer stationären Wahlbehand lung im Ausland. 1.2
A m 5. März 2013 erhob der Versicherte gegen die Ver fügung vom 1. Februar 2013 Einsprache ( Urk. 7/8/1) .
M it Entscheid vom 2 0. März 2013 ( Urk. 2) ver nein te
die SLKK eine Leistungspflicht für die Übernahme der Kosten der stationären Wahl behandlungen vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 in Y.___ im Be trag von Fr. 79‘203.90, eine Übernahme der Kosten für Behandlungen, Neben kosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel, wel che in direktem Zusammenhang mit diesen stationären Behandlungen in Y.___ stehen, im Betrag von Fr. 4‘466.85 und einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme von in Zukunft anfallenden Kosten einer stationären Wahl be handlung im Ausland. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 (Urk. 2) erhob der Ver si cher te am 2 0. April 2013 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei, soweit er nicht als nichtig zu erklären sei, ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1 . Juni 2013 (Urk. 6) beantragte die SLKK die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2013 ( Urk.
8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und es wurde der Beschwerdeführer auf ge fordert, in einer schriftlichen Stellungnahme verschiedene Fragen zu be ant wor ten . Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin wurden zudem aufge for dert, Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 ( Urk.
10) reich te die SLKK verschiedene Unterlagen ( Urk. 11/1-4) ein.
Mit Replik vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk.
15) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerd eweise gestellten Rechtsbegehren fest, nahm zu den gestellten Fragen Stellung und reichte verschiedene Unterlagen ( Urk. 16/1-24) ein. Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2013 ( Urk.
17) wurde der Beschwerdeführer aufge fordert, in ei ner schriftlichen Stellungnahme weitere Fragen zu beantworten und weitere Un terlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 ( Urk.
21) nahm der Be schwerdeführer zu den weiteren gestellten Fragen Stel lung und reichte weitere Unterlagen ( Urk. 22/1-27) ein. Mit Duplik vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 24 S.
2) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwer deführer am 1 1. März 2014 zu gestellt (Urk. 25 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitg liedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügigkeitsabkom men ; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags parteien un tereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep tem ber 2009 zur Festlegung der Modali täten für die Durch führung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. 1.2
Die beiden genannten ge meinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E.
2.1). 1.3
Die VO 883/2004, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit neh mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Ge meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) ersetzt hat, begründet gemäss ihren Übergangsbestimmungen jedoch keinen An spruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung ( Art. 87 Abs. 1), weshalb für die Zeit vor dem 1. April 2012 weiterhin die VO 1408/71 und die Ver ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchfüh rung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO 574/72) , anwendbar bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 51.2). 1.4
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einsprache ent scheid vom 2 0. März 2013 (Urk. 2). Prozessthema ist der Anspruch des Be schwerde führers auf Übernahme der Kosten der stationären Behandlungen in Y.___
vom 1 2. bis 1 9. April 2011, vom 2 2. bis 2 3. April 2011, vom 9. bis 1 1. Juni 2011 und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 im Betrag von Fr. 79‘203.90, sowie der Kosten für mit diesen stationären Behandlungen in Y.___ in direktem Zusammenhang stehenden Behandlungen, Nebenkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel im Betrag von Fr. 4‘466.8 5.
In zeitlicher Hinsicht findet vorliegend daher das FZA in der bis Ende März 201 2 in Kraft gestandenen Fassung und namentlich die VO 1408/71 und die VO 574/72 Anwendung. 1.5
Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herange zogen werden, wird hierfür nach Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Recht spre chung des Gerichts hofs der Europäischen Gemeinschaften ( EuGH ) vor dem Zeit punkt der Unter zeichnung vom 21. Juni 1999 berücksichtigt. Überdies ist es den schweizeri schen Behörden im Allgemeinen nicht verwehrt, die nach dem 21. Juni
1999 ergangene EuGH -Rechtsprechung autonom nachzuvollzie hen (BGE 128 V 320 E.
1c). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem nach dem 21. Juni 1999 ergangenen EuGH -Urteil nicht um eine neue Recht sprechung im engeren Sinn handelt (vgl. BGE 130 II 113 ff., 119 f. E.
5.2 mit Hinweis auf Kay Hail bronner, Freizügigkeit nach EU-Recht und dem bilateralen Abkommen mit der Schweiz über die Freizügigkeit der Personen, in EuZ 2003, S. 48 ff., 52). 1.6
Das FZA ist nach den Regeln des Wiener Überein kommens über das Recht der Verträge auszulegen (BGE 132 V 423 E. 9.5). Gemäss dessen Art. 31 Abs. 1 ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Über einstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusam menhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Bei der Auslegung des FZA ist sodann die Rechtsprechung des EuGH zum Freizügigkeitsrecht der EU zu be rück sichtigen (Edgar Imhof, Das Freizügig keitsabkommen EG-Schweiz und seine Aus legungsmethode
- Sind die Urteile Bosman, Kohll und Jauch bei der Auslegung zu berücksichtigen ?, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Ar beitsrecht, ZESAR, 2007, S. 165). Dabei gilt es zu beachten, dass die Dienstleis tungsfreiheit , wie sie der EG-Vertrag und die zu dessen Anwendung ergangene Rechtspre chung des EuGH regeln, nicht Bestandteil des „ acquis
communautaire " darstellt, welchen sich die Schweiz mit dem FZA zu übernehmen verpflichtet hat, da das FZA nur eine teilweise Liber alisierung von Dienstleistungen vorsieht (BGE 133 V 624). 1.7
Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 ( Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine Kollisi onsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17 a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschrif ten nur eines Mitgliedstaates massgebend sind. Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Grundsatz der lex loci laboris ). Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates woh nen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, den Wohn- oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat ( Art. 13 Abs. 2 lit . a der Verordnung Nr. 1408/71). 1.8
Im Verhältnis der Schweiz zu einem Staat der Europäischen Union, für welchen das FZA gilt ( Abkommensstaat ) , das heisst, bei einem Staatsa n gehörigen der Schweiz oder eines Abkommensstaates , welcher in der Schweiz Wohnsitz hat und in einem anderen Abkommensstaat
als der Schweiz eine unselbst st än dige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, richtet sich die Versicherungs unter stellung gemäss Anhang II des FZA und Art.
13 Abs. 2 lit . a und b der Verord nung 1408/71 gemäss dem darin verankerten Beschäftigungslandprinzip in Ver bin dung mit Art. 2 Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Kran kenversi cherung (KVV ) nach dem Recht des Beschäftigungsstaat s (Urteil des Bundesge richts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 2.1) . 1.9
Demgegenüber unterliegt eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Abkommensstaaten abhängig beschäftigt ist, und nicht als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrs we sen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Strassen-, Luft- oder
Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Ab kommensstaats hat, gemäss Anhang II des FZA und Art. 14 Abs. 2 lit . lit .
b/i VO 1408/71 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder
wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist,
die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben. 1.10
Nach der Rechtsprechung (Urteil e des EuGH vom 1 6. Februar 1995 in der Rechts sache C ? 425/93, Calle Grenzshop Andresen ,
Slg . 1995, I ? 269, Rn . 15 und vom 4. Oktober 2012 in der Rechtssache C-115/11, Format Urz ? dzenia i Mon ta ? e
Przemys ? owe , noch nicht in der Allgemeine n Sammlung veröffentlicht, Rn . 47) kann eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitglied staaten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung mehr oder weniger gleichzeitig oder nebeneinander ausübt, unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Ge biet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 fallen. 2. 2.1
In persön li cher Hinsicht sind das FZA und die VO 1408/71 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft und damit Staatsangehöriger eines Abkommensstaates
ist, für welche n die Rechts vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 1408/71 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbar keit, da sich der Gel tungsbereich der VO 1408/71 unter anderem auf Leistungen bei Krank heit und Mutterschaft bezieht ( Art. 4 Abs. 1 lit . a der VO 1408/71). 2.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im vorliegend mass geb lichen Zeitraum vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 beziehun gsweise während des Jahres 2011 insbesondere in Z.___ , A.___ , und in B.___ , C.___ , eine Erwerbstätigkeit als Bühnenregisseur für Theater und Oper ausgeübt hat ( Urk. 16/1; Urk. 7/8/6, Urk. 16/8). In der Schweiz war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahre 2011 indes nicht erwerbstätig (Urk. 7/4/1 S.
5).
In den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag zwischen dem D.___ , Z.___ , A.___ , und dem Beschwerdeführer für dessen Tätigkeit als Re gisseur der
Opernproduktion „ E.___ “ in der Spielzeit 2010 und 2011 ( Urk. 16/8). G emäss den
sich bei den Akten befindenden Verträgen der F.___ , G.___ , und der H.___ , B.___ , C.___ ,
und dem D.___ , Z.___ , A.___ , haben die Vertragsparteien verein bart, dass die F.___ den Beschwerdeführer als Regisseur ( director ) der im Jahre
2011 in B.___ und in Z.___ aufgeführ t e n Opernproduktion „ I.___ “ anstelle ( engage ) und es wurde die Ausrichtung einer Entschädigung an die F.___ vereinbart. Des Weiteren befindet sich ein Arbeitsvertrag zwischen der F.___ und dem Beschwerdeführer bei den Akten, wo rin die Parteien ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer, einen Arbeitsantritt des Be schwer de führers am 1. Januar 2011 und einen monatlichen Brutto lohn von Fr. 1‘500.-- vereinbarten ( Urk. 22/25). Dem Handelsregister ist zudem zu entnehmen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, J.___ , geschäftsführende Ge sellschafterin der F.___ ist. In der vom Be schwerdeführer einge reich ten Steuerklärung für das 2011 ( Urk. 16/4) des Be schwerdeführers und seiner Ehegattin wurden für das Jahr 2011 indes lediglich Einkünfte der Ehe gattin des Beschwerdeführes aus unselbstständiger Tätigkeit , nicht hingegen Ein künfte des Beschwerdeführers deklariert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Regisseur der Opern pro duktion „ I.___ “ in C.___ und in A.___ erzielte. 2.3
Gemäss der Aktenlage hat der Beschwerdeführer im Jahre 2011 daher in C.___ und in A.___ eine abhängige Beschäftigung ausgeübt. Auf Grund der Akten (vgl. 7 /4/1) ist sodann nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdefüh rer, welcher im Jahre 2011 gleichzeitig oder nebeneinander abhängige Tätig kei ten in C.___ und in A.___
aus ge übt hat , unter den Begriff der
„Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt. Da der Be schwerdeführer, welcher im Jahre 2011 bei der F.___ und der D.___ abhängig beschäftig war, während dieser Zeit für mindestens zwei Arbeitgeber tätig war, die ihren Sitz im Gebiet verschiedener Abkommensstaa ten haben, unterliegt er den Rechtsvorschriften des Abkommensstaates , in des sen Gebiet er wohnte. 3. 3.1
Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2011 be ziehungsweise im massgebenden Zeitraum vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 in der Schweiz Wohnsitz hatte. 3.2
3.2.1
In Art. 1 lit . h VO 1408/71 wird der Wohnort als der Ort des gewöhnlichen Auf ent halts definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterschei den ( Art. 1 lit . i VO 1408/71). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebens füh rung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Um ständen abhängen. Bei subjektiver Bestimmung richtet sich der Wohnort nach dem Willen des Betreffenden; bei objektiver Bestimmung richtet er sich nach den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen des Betreffenden ins Feld geführt werden können. Das Ge meinschafts recht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Bestimmung dem jeweiligen nationalen Recht (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf Urteile des EuGH ). 3.2.2
Der Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV nach Art. 23-26 des Zivil ge setzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht
dauernden Verblei bens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren
Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.
3.6 mit Hinwei sen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbe stimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht ei nes vorüberge hen den Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genü gen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebens mittel punkt an den Aufenthalts ort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr pos tuliert (Urteil des Bun des gerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person fest zu stel len, ist die Gesamt heit ihrer Lebensum stände in Betracht zu ziehen: Der Mittel punkt der Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort bezie hungs weise in dem jenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persön lichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Bezieh un gen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hin weisen). 3.2.3
In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere
Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweis). Denn es ist in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam, wo die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit auf Kriterien abzustellen ist , die für Dritte transparent sind. Der entscheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine
Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.
7.2 , BGE 131 V 222 E.
7.4 ). 3.2.4
Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohn sitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen be sucht wird . Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne von „bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittel bar mass geb lich , sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politi schen Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines be stimmten Wohnsitzes veranlassen.
A bzustellen ist auf die ef fek tive Wohnsitznahme (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1; P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1; K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). 3.2.5
Der Gegenbegriff „vorübergehender Aufenthalt" hat eine weit geringere prakti sche Bedeutung als der Begriff des Wohnorts. Er kommt nur im Rahmen der Gewährung von Sach- und Dienstleistungen vor, um deren Voraussetzungen zu regeln (vgl. Art. 21 f., 31 und 54 f. der VO 1408/71). Danach gewährt im Koor dinationsrecht jeder Mitgliedstaat Dienst- und Sachleistungen auch den Berech tigten anderer Mitgliedstaaten nach den einzelnen, die Sachleistungsaushilfe re gelnden Bestimmungen. Der vorübergehende Aufenthalt besteht an dem Ort, an welchem sich ein Berechtigter in einer den Leistungsanspruch auslösenden Lage - Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Kompli kation während Schwangerschaft oder nach Entbindung - befindet. Ihm haftet somit - im Vergleich zum Begriff des Wohnorts oder des gewöhnlichen Aufent halts - etwas Flüchtiges oder Zufälliges an (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3.3
3.3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin eine
sich im Gesamteigentum seiner Ehegattin und deren Schwester befindende Woh nung in G.___ , Schweiz, bewohnt ( Urk. 16/2-3). Daneben verfügt der Be schwerdeführer und seine Ehegattin über eine Wohnung in K.___ , Y.___ , die sie teilweise während beruflicher Aufenthalte in K.___ nutzen, und die ge gen wärtig durch ihre in K.___ studierenden Kinder bewohnt wird ( Urk. 7/4/1 S.
3). 3.3.2
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren im Jahre 2011 im Einwoh ne r regis ter der Gemeinde G.___ verzeichnet und hatten gemäss der Steuer er klärung für das Jahr 2011 in diesem Jahr in der Gemeinde G.___
ihren steuerrecht lichen Wohnsitz (Urk. 16/4) . Des Weiteren ist der französischen Steu ererklärung des Be schwerdeführers und seiner Ehegattin für das Jahr 2011 zu entnehmen, dass diese darin ihre schweizerische Wohnadresse als ihren Wohn ort
angaben und ausser Mieteinnahmen einer sich in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft in Y.___
keine weiteren Einkünfte und insbesondere keine Arbeitseinkünfte in Y.___ erzielten (Urk. 22/24). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2011 zwischen seinen ver schiedenen mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende n
Aus land aufenthalten regelmässig und jeweils während längerer Zeiträume in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Umstände stellen Indizien für die Annahme eines Lebensmittelpunkt s und damit für einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz dar. 3.3.3
In Anbetracht der gesamten Umstände ist daher nicht daran zu zweifeln, dass sich die persön lichen, familiären und sozialen Aspekte des Lebens des Be schwer deführers im Jahre 2011 insgesamt
weit überwiegend in der Schweiz konzen trier ten, und dass sich sei ne Beziehungen zu seinen Arbeitsorten in C.___ und in A.___ weitgehend auf die dort ausgeübte Berufstätigkeit be schränkt haben dürfte n . Insgesamt sprechen die Lebensumstände des Beschwer deführers so mit weit überwiegend für die Annahme eines Lebens mittelpunktes in der Schweiz. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit davon aus zugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt beziehungs weise der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1 lit . h der VO 1408/71
im Jahre 2011 in der Schweiz befand. 3.4
Als Zwischenergebnis steht daher f est, dass der Beschwerdeführer im massge benden Zeitraum vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, dass er in der Schweiz nicht abhängig beschäftigt war, dass er indes bei mehreren Arbeitgeber n tätig war, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ge biet verschi edener Abkommensstaaten des FZA hatten. Gemäss Anhang II des FZA und Art. 14 Abs. 2 lit . lit . b/i VO 1408/71 unterlag der Beschwerdeführer daher den Rechts vorschriften seines Wohn sitz staates und damit denjenigen der Schweiz. 3.5
Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95a KVG war der Beschwerdefüh rer
im Jahre 2011 daher grundsätzlich der Kranken ver sicherungs pfl icht in der Schweiz unterstellt. Dieser Umstand wurde von der Beschwerde gegnerin zu Recht nicht mehr bestritten ( Urk. 2). 4. 4.1
Zu prüfen ist , ob ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gemäss den Be stim mung en der VO 1408/71 besteht. 4.2
Die VO 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozi a len Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betreffen, und ent hält in Kapitel 1 des Titels III besondere Vor schriften für diese Leis tungsart . In Abschnitt 2 enthält die VO 1408/71 besondere Vorschriften für Ar beit neh mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige. Unter Vorbe halt der ab kommens rechtlichen Vor ga ben - darunter auch des Diskrimi nie rungsverbots (Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71) - ist es indes Sache des inner staatli chen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraus setzungen Leistungen ge währt werden (vgl.
BGE 131 V 209 E. 5.3). 4 .3
Unter anderem unter dem Titel „Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Be handlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben" ist in Art. 22 VO 1408/71 der Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen durch den aus helfenden Träger nach dem Recht des aushelfenden Trägers geregelt. 4.4
Gemäss dem Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom
6. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des FZA (AS 2006
5851-5858; ABl. L 100 vom 6. April 2004 S.
1) wurde unter der Über schrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug ge nommen wird“ die Verord nung Nr.
631/2004 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der VO 1408/71 und der VO 574/72 über die Durchführung der VO 1408/71 angefügt. Darin wurde unter a nderem Artikel 22 VO 1408/71 geän dert. Ge mäss dem Beschluss Nr. 1/2006 des gemischten Ausschusses vom 6. Juli 2006 sind diejenigen Bestimmungen des Beschlusses, durch die eine Be zugnahme auf die Verordnung Nr. 631/2004 eingefügt wurde, rückwirkend per 1. Juni 2004 in Kraft getreten (vgl. AS 2006 5852). 4.5
4.5 .1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit . i der VO Nr. 1408/71, in der durch den Be schluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juli 2006 geän derten, ab 1. Juni 2004 gültigen Fassung, hat ein Arbeit nehmer oder Selb stän diger, der die nach den Rechtsvorschriften des zu ständigen Staates für den Leistungsan spruch er forderlichen Voraussetzungen erfüllt und bei dessen Zustand während des Auf enthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats sich Sachleistungen un ter Be rücksichtigung der Art der Leistungen und der voraus sichtlichen Aufent halts dauer als medizinisch notwendig erweisen, Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufent halts- oder Woh norts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, und zwar als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsge wäh rung richtet sich je doch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. 4.5 .2
Auf den 1. Januar 2006 wurde in der Schweiz das Formblatt E 111, das bis an hin Touristen, Studenten, Entsandten und Geschäftsreisenden bei vorüberge hendem Aufenthalt in einem vom Geltungsbereich des FZA erfassten Staat der Europäi schen Union Anspruch auf die notwendigen Behandlungen gewährt hat, durch die europäische Krankenversicherungskarte ersetzt. 4.5 .3
Gemäss dem am 24. April 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union ( ABl.
C 106 vom 24. April 2010 S. 23-25) veröffentlichten Beschluss der Ver wal tungs kommission (der Europäischen Un ion) für die Koordinierung der Sys te me der sozialen Sicherheit Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäi sche Krankenversicherungskarte soll die europäische Krankenver siche rungs karte in allen Fällen verwendet werden, in denen eine versicherte Person bei einem vor übergehenden Aufenthalt Sachleistungen benötigt, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts (Ferienreisen, Erwerbstätigkeit oder Studium). Hin gegen darf die eu ropäische Krankenversicherungskarte nicht verwendet werden, wenn der Zweck des Auslandsaufenthalts ausschliesslich die Inanspruchnahme einer me dizi ni schen Behandlung ist. 4.6 4.6 . 1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit . c Ziff. i VO 1408/71 hat ein Ar beit nehmer oder Selb ständiger, der die nach den Rechtsvorschriften des zu ständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und der vom zustän di gen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitglied staats zu begeben, um dort eine seinem Zu stand angemessene Behand lung zu erhalten, Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, und zwar als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. 4.6 . 2
In Art. 22 Abs. 2 Unterabs . 2 VO 1408/71 wird bestimmt, dass d ie nach Abs. 1 lit . c dieser Bestimmung erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden dar f , wenn die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechts vorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Be treffende wohnt, und wenn er in Anbetracht seines derzeitigen Gesund heitszu stands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behand lung nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlungen in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist. 4.6 .3
Gemäss dem EuGH -Urteil Inizan enthält Art. 22 Abs. 2 Unterabs . 2 VO 1408/71 zwei kumulativ zu erfüllende Bedingungen. Die erste besteht darin, dass die be treffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dessen Gebiet die versicherte Person wohnt ( EuGH -Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssa che C-56/01, Inizan , Slg . 2003 I-2403, Rn . 41 f.). Die zweite Bedingung ver langt, dass der Patient die Behandlung im EU-Ausland in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheits zu standes und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit nicht in einem Zeit raum erhalten kann, der im Wohnmitgliedstaat normalerweise erforderlich ist. Diese Bedingung ist immer dann nicht erfüllt, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung nicht rechtzeitig im Wohnmit gliedstaat erlangt werden kann. Der zuständige Träger hat bei der Beurteilung dieser Frage sämtliche Umstände des konkreten Falls zu beachten und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmi gungsantrages und gegebenenfalls das Ausmass der Schmerzen und die Art der Behinderung, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen (a.a.O., Rn . 44 ff.). Art. 22 Abs. 2 Unterabs .
2 VO 1408/71 zwingt einen Mit glied staat nicht, die Liste der in seinem Krankenver siche rungssystem erfassten Leis tungen zu erweitern. Vielmehr ist die unter schiedli che Deckung durch die natio nalen Krankenversicherungssysteme eine Folge der Freiheit, über welche die Mit glied staaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit ver fügen (Schlussanträge vom 21. Januar 2003 von Ge neralanwalt Ruiz- Jarabo
Colomer , in der Rechtssache Inizan , Rn . 41 und 45). 4.6 .4
Da der Inhalt des EuGH -Urteils Inizan bereits in der Rechtsprechung zu den Urtei len Pierik I und II in Verbindung mit der nachfolgenden gesetzgeberischen Korrektur angelegt war (vgl. dazu Görg Haverkate /Stefan Huster, a.a.O., Rn . 173 f.; Eberhard Eichenhofer , a.a.O., Rn . 177 mit weiteren Hinweisen), han delt es sich dabei um keine neue Rechtsprechung im eigentlichen Sinne, son dern um den Bestandteil des „ aquis
communitaire “, welchen die Schweiz mit Abschluss des FZA zu übernehmen sich verpflichtet hat. 4.7
Der zustän dige Träger ist laut der Legaldefinition in Art. 1 lit . o Ziff. i VO Nr. 1408/71 je ner Träger, bei dem die in Betracht kommende Per son im Zeit punkt des Antrags auf Leistungen versichert ist. Träger des Wohn orts und Trä ger des Aufenthalts orts ist nach Art. 1 lit . p VO Nr. 1408/71 insbesondere jener Träger, der nach den Rechts vorschriften, die für ihn gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält. 4.8
Nach Art. 36 VO 1408/71 in Verbindung mit Art. 93 VO 574/72 werden die Sach leistungen vom Träger des Aufenthaltsorts gewährt und diesem vom Träger des Wohnorts erstattet. Es steht der versicherten Person indes frei, die Kosten übernahme direkt beim zuständigen Träger des Wohnorts geltend zu machen (vgl. Beat Meyer, Auslands leistungen nach KVG und im Be reich der Bilateralen Ab kommen, in Brunner/Rehbinder/Stauder, Hrsg., Jahr buch des Schweize ri schen
Konsumen tenrechts 2003, Bern 2004, S. 67 ff., 84 ff.; Thomas Locher, Aus wir kungen des Freizügigkeitsabkommens auf das schweize rische Sozial ver siche rungs recht , in Thomas Cottier /Mattias Oesch , Hrsg., Die sekto riellen Ab kommen Schweiz-EG, Bern 2002, S. 39 ff., 67 f.). 5. 5.1
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
11 ff.) habe er am 1 1. April 2011 wegen heftigster Rückenschmerzen Dr. L.___
in M.___
kon sultiert . Dieser habe ihn auf Grund seiner Vorgeschichte mit einem posto perativen Infekt an Prof. Dr. med. N.___ vom O.___ in K.___ überwiesen, welcher ihn schon im Jahre 2008 operativ behandelt hatte. Auf Grund stärkster Schmerzen sei er am Folgetag sogleich mit der Ambulanz beziehungsweise in liegender Stellung nach K.___ gereist und sei dort vom 1 2. bis 2 0. April 2011 im O.___ hospitalisiert worden . In der Folge sei er vom 2 2. bis 2 3. April 2011 erneut am O.___ stationär behandelt worden. Dabei habe es sich um eine Fortsetzung der vorherigen Hospitalisation vom 1 2. bis 2 0. April 2011 gehandelt. Am 9. Juni 2011 habe er sich aus beruflichen Gründen bereits in K.___ befunden, als eine notfallmässige Hospitalisation bis 1 1. Juni 2011 notwendig gewesen sei. Zwei Monate später habe sich sein Gesundheitszustand erneut verschlechtert. Zu die sem Zeitpunkt habe er sich in P.___ , Q.___ , aufgehalten. Von Q.___ sei er liegend nach K.___ gereist und sei dort vom 1 3. August bis 1 6. September 201 1 hospitalisiert gewesen. Auf Grund eines Rezidivs des Kran kenhausinfektes habe das Osteosynthesematerial entfernt werden müssen. An schliessend sei er während vier Monaten hochdosiert intravenös antibiotisch behandelt worden. 5.2
Dr. med. L.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, R.___ , M.___ , erwähnte in seinem Bericht vom 1 2. April 2011 ( Urk. 7/8/4) , dass er vom
Beschwerdeführer am 1 1. April 2011 notfallmässig wegen sehr starker Schmer zen rechts paravertebral im Beckenkammbereich konsultiert worden sei und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach L4/5 Revision im Januar 2008 - Status nach dorsaler, wahrscheinlich dynamischer Stabilisation von L1- L3 - deutliche Schraubenlockerungen in Höhe L1 beidseits - Status nach Nukleotomie , Sequestrotomie L1-L3 - Status nach Spondylodese L3-S1 - Dekompensation - Instabilität - Diskushernie L2/3, L1/2
Eine Röntgenuntersuchung der LWS habe grosse Aufhellungen um die Schrau ben L1 beidseits mit sehr ausgeprägten Lockerungszeichen ergeben. Er empfehle die Durchführung einer CT-Untersuchung, um die Schraubenlockerungen beur tei len zu können, und einer MRI-Untersuchung zur Beurteilung des Spinalka nals , um eine Infektion ausschliessen zu können. Er werde den Beschwerdefüh rer auf seine Empfehlung und in gegenseitigem Einverständnis bei Prof. N.___ in K.___ vorstellen lassen. Dort soll das weitere Vorgehen entschieden werden (S. 2). 5.3
Dr. med. S.___ , Département de
Médecine Interne, O.___ , K.___ , Y.___ , erwähnte im Hospitalisationsbericht vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 16/15), dass der Beschwerdeführer vom 9. bis 1 1. Juni 2011 dort hospitalisiert gewesen sei (S.
1), und führte aus, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits im Herbst 2008 am O.___ wegen einer Spondylodiszitis mit Epi du ral abszess im Rahmen eines insulinpflichtigen Diabetes behandelt worden sei, im April 2011 wegen eines entzündlichen Syndroms im Rahmen einer fiebri gen In fektion des Urinaltraktes im Sinne einer Prostatitis antibiotisch behandelt worden
sei . Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer neben dem fiebrigen Ge schehen unter starken Lumbalgien auf Grund einer Diskopathie unterhalb des Bereichs der Ar throdese gelitten (S. 2) .
Der Beschwerdeführer habe unter einer sich schnell entwickelnden entzündli che n Diskopathie im Bereich L1-L2 gelitten, welche gleichzeitig mit einer Infek tion des Urinaltraktes aufgetreten sei und während drei Wochen antibiotisch behan delt worden sei (S.
3). Eine erste MRI-Untersuchung (IRM, Imagerie par résonnance
magnétique ) habe eine entzündliche Diskopathie unterhalb des Be reichs der Arthrodese mit Verdacht auf eine infektiöse Spondylodiszitis erge ben . Eine später durchgeführte zweite MRI-Untersuchung habe den Ver dacht auf eine infektiöse Spondylodiszitis indes nicht erhärten können (S.
2). 5.4
Dr. med. T.___ , Département de Chirurgie Orthopédique et Trauma to logie, O.___ , K.___ , Y.___ , erwähnte in seinem Be richt vom 1 6. September 2011 (Urk. 16/21 , dass beim Beschwerdeführer am 2 4. August 2011 im Rahmen einer Spondylodiszitis eine Osteosynthesematerial entfernung durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 1 6. Septem ber 2011 aus dem Spital entlassen worden. Er leide unter einem in sulin pflich tigen Diabetes, einem depressiven Syndro m, einer arteriellen Hyper tonie sowie unter einem in die Lunge metastasierenden Hodenkrebs. Im Jahre 1999 sei eine Parathyroidektomie durchgeführt worden. Nachdem im Januar 2008 eine Ar thro dese L4/5 durchgeführt worden sei , habe beim Beschwerde führer im Septem ber 2008 notfallmässig ein epiduraler Abszess ausgeräumt werden müssen. An schliessend sei im Oktober 2008 eine Osteosynthesematerial entfernung , im No vem ber 2008 eine Diskektomie mit Rekonstruktion und im Dezember 2008 eine Reinstrumentierung
durchgeführt worden (S. 1).
Am 1 3. August 2011 habe der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert werden müssen. Eine Kontrast-MRI-Untersuchung habe eine durch Staphylococcus
epi dermidis
verursachte infektiöse Spondylodiszitis ergeben. In der Folge sei eine Materialentfernung durchgeführt und anschliessend eine dreimonatige antibio tische Therapie angeordnet worden (S.
2). 5.5
Dr. med. U.___ , Département de Médecine Interne, O.___ , K.___ , Y.___ , erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2011 ( Urk. 16/22), dass der Beschwerdeführer vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 wegen Komplikationen in der Folge einer ersten Hospitalisation vom 7. Oktober bis 1 7. Dezember 2008 hospitalisiert gewesen sei und gegenwärtig pflegerische Massnahmen zuhause benötige. 5.6
In i hrer Stellungnahme vom 2 7. Juli 2012 ( Urk. 7/8/5) führt e
Dr. U.___ aus, dass der Beschwerdeführer erstmals ab dem 7. Oktober 2008 am O.___ wegen einer postoperativen Infektion behandelt worden sei, welche im Anschluss an eine in der Schweiz im September 2008 durchgeführten Operation der Lendenwirbelsäule aufgetreten
sei . Der Beschwerdeführer habe bis her zweimal unter einer bakteriellen Spondylodiszitis gelitten. Die initiale Epi sode einer Spondylodiszitis habe eine Hospitalisation vom 7. Oktober bis 1 7. De zember 2008 und die zweite Episode eine mit der ersten Hospitalisation in Zu sammenhang stehende Hospitalisation vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 erfordert. 5.7
Mit Bericht vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 22/6) führte Dr. U.___ aus, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2008 bei einem Status nach verschiedenen Ein griffen im Bereich der Wirbelsäule und bei immunschwächenden Faktoren im Sinne von Diabetes und Hodenkrebs unter einer sich schnell destruktiv und de formierend auswirkenden Spondylosdiszitis gelitten habe.
Im April 2011 seien beim Beschwerdeführer im Rahmen eines septischen Ge sche hens mit Beeinträchtigung des Urinaltraktes und mit Fieber sehr starke Schmerzen aufgetreten, welche eine notfallmässige Behandlung erfordert hät ten ,
da der Verdacht auf ein Rezidiv der Spondylodiszitis im Zusammenhang mit dem
Osteosynthesematerial bestanden habe. Initial habe man eine Infektion des Uri naltraktes festgestellt. Nach deren Behandlung hätten indes weiterhin Fieber schübe und lumbale Beschwerden persistiert , weshalb ein erneutes Auf treten einer Spondylodiszitis
in Betracht gezogen worden sei. Die Stellung der Diag nose einer postoperativen Spondylodiszitis sei indes erst nach einem Zeit raum von 16 Wochen möglich, weshalb eine solche Diagnose erst viel später habe ge stellt werden können (S. 1). 6. 6.1
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer , welcher im Jahre 2008 in der Schweiz an der Wirbelsäule operiert worden war, im Anschluss an diese Operation an einer Spondylodiszitis mit Epi duralabszess
litt und deshalb im Jahre 2008 von den Ärzten des O.___ in K.___ notfallmässig im Bereich seiner Lendenwirbelsäule stationär behandelt wurde (vorstehende E. 5.4). Auf Grund erneut aufgetretener starker Rückenschmerzen im April 2011 hat der Beschwerdeführer, welcher sich zu dieser Zeit in der Schweiz aufgehalten hatte, am 1 1. April 2011 in der Schwei z Dr. L.___ , R.___ , konsultiert. Dieser stellte deutliche Schrauben lockerungen fest und empfahl dem Beschwerdeführer eine Behand lung durch die Ärzte des O.___ in K.___ . Er überwies den Beschwerde führer an
Prof. Dr. N.___ vom
O.___ in K.___ zur weite ren Behandlung (vorstehende E.
5.2). 6.2
Der Beschwerdeführer reiste anschliessend am 1 2. April 2011 zur Behandlung nach K.___ und wurde im O.___ vom 1 2. bis 1 9. April 2011 ,
vom 2 2. bis 2 3. April 2011 und vom 9. bis 1 1. Juni 2011 hospitalisiert (vgl. Urk . 7/5-6), wobei die Ärzte des O.___
vorerst eine Infektion des Urinaltraktes
behandelten und eine entzündli che Diskopathie
im Bereich L1-L2 feststellten (vorstehende E.
5.3). Die Diagnose einer infektiösen , durch Staphylococcus
epidermidis verursachten
Spondylodiszitis stellten die Ärzte des O.___ erst anlässlich der erneuten Hospi tali sa tion des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1 3. August bis 1 6. September 201 1.
Im Rahmen der Behandlung der Spondylodiszitis wurde eine Entfernung des Osteosynthesematerials und eine antibiotische Therapie während mehrerer Mo nate erforderlich (vorstehenden E.
5.3). Gemäss der Beurteilung durch Dr. U.___
hat indes bereits im April 2011 der Verdacht auf ein Rezidiv der Spondylodiszitis bestanden. Eine solche Diagnose konnte indes erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden (vorstehende E. 5.7). 6.3
Gestützt auf die erwähnte medizinische Aktenlage steht daher fest, dass der Be schwerdeführer bereits im April 2011 unter den Folgen eines Rezidivs einer Spondylodiszitis litt, un d aus diesem Grunde am O.___ in Y.___ medizinisch behandelt wurde.
7. 7.1
Während sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Beginn der Hospitali sationen vom 2 2. bis 2 3. April und vom 9. Juni 2011 bis 1 1. Juni 2011 bereits in K.___ aufgehalten hat, hielt er sich vor Beginn der Hospitalisation vom 1 2. bis 2 0. April 2011 in der Schweiz auf und ist auf Empfehlung seines behandelnden Arztes in der Schweiz zur Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung nach K.___ gereist. Vor Beginn der Hospitalisation vom 1 3. August bis 1 6. Sep tem ber 2011 hielt sich der Beschwerdeführer in Q.___ auf und ist von Q.___ zur medizinischen Behandlung nach K.___ gereist (vgl. vorstehende E. 5.1) . 7.2
Auf Grund der Akten ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Hospi talisationen vom 1 2. bis 2 0. April und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Y.___
nicht um im Voraus geplante Behandlungen handelte . Der Be schwerdeführer hat sich jedoch jeweils mit dem Ziel der Inanspruchnahme einer m edizinischen Behandlung in das Gebiet von
Y.___ begeben . 7.3
7.3.1
Demzufolge ist die streitige Frage nach dem Anspruch auf Übernahme der Kos ten
der Hospitalisationen vom 1 2. bis 2 0. April und vom 1 3. August bis 1 6. Sep tember 2011 in Y.___ in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 Unterabs . 2 VO 1408/71 zu beurteilen. 7.3.2
Vorliegend ist nicht streitig ( Urk. 1, Urk. 2), dass es sic h bei den vom Beschwer deführer am O.___ in Anspruch genommenen Leistun gen um Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflege versi cherung und damit um Leistungen handelte , die in den Rechtsvorschriften des schweizeri schen Wohnsitzstaates des Beschwerdeführers vorgesehen sind, wenn die Be handlung en statt in Y.___ in der Schweiz durchgeführt worden wären. 7.3.3
Zu prüfen bleibt die zweite Voraussetzung von Art. 22 Abs. 2 Unterabs .
2 VO 1408/71, wonach die betreffende Person die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Wohnsitzstaat nicht in einem Zeitraum hätte erhalten können , der für diese Behandlungen im Wohnsitzstaat normalerweise erforderlich ist. 7.3.4
Wie bereits erwähnt (vorstehende E. 4.6.3 ) sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behandlung, die für den Patienten ebenso wirksam ist, rechtzeitig im Wohnmitgliedstaat verfügbar ist, nach der Rechtsprechung sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten und es ist dabei nicht nur der Gesundheitszu stand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmass seiner Schmerzen oder die Art seiner Behin derung, die zum Beispiel die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder ausserordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen ( Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssa che C-56/01, Inizan , Slg . 2003 I-2403, Rn . 46 und vom 5. Oktober 2010 in der Rechtssache C-173/09, Elchinov , Slg . 2010 I 08889 , Rn . 66). 7.3.5
Der Beschwerdeführe r macht nicht geltend, dass die in Y.___ anlässlich der streitigen Hospitalisationen durchgeführten medizinischen Behandlungen von ihrer Art her in der Schweiz überhaupt nicht durchgeführt hätten werden kön nen. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass es ihm auf Grund der kom plexen Situation seines Gesundheitszustandes und der grossen Schmerzen nicht zuzumuten gewesen sei , in der Schweiz nach einer Behandlungs möglich keit zu suchen, nachdem ihm Dr. L.___
von der R.___
eine Be hand lung in K.___ empfohlen ha b e ( Urk. 1 S. 15). 7.3.6
Gemäss der medizinischen Aktenlage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 1 1. April 2011 vorerst in der Schweiz an die R.___ wandte und dort
Dr. L.___ konsultierte, welcher ihm eine Behandlung am O.___ in Y.___ empfahl und i h n dort an Prof. Dr. N.___ überwies. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer unter einem insulinpflichtigen Diabetes, einer arteriellen Hypertonie sowie unter ei nem in die Lunge metastasierenden Hodenkrebs litt, und dass er gemäss der Be ur tei lung durch Dr. U.___ auf Grund des Diabetes und des Hodenkrebses un ter einer Immunschwäche litt. Zudem hat der Beschwerdeführer
bereits im Jahre 2008 nach einer in der Schweiz an der R.___ durchgeführten Wirbelsäulenoperation unter einer bakteriellen Infektion im Sinne eine r
Spon dylodiszistis gelitten, welche eine Osteosynthesematerial entfernung , eine Dis kek tomie mit Rekonstruktion und 2008 eine Reinstrumen tierung
erforderte. Im April 2011 hat der Beschwerdeführer nicht nur unter einer Lockerung des Oste osy the sematerials , einer Infektion des Urinaltraktes , sondern auch unter einer erneuten Infektion der Lendenwirbelsäule im Sinne einer Spondylodiszitis ge litten. 7.3.7
Unter diesen Umständen steht einerseits fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes in Berücksichtigung des medizinischen Vorzustandes am 1 2. April 2011 von äusserster Komplexität darstellte. Andererseits bestehen auf Grund der starken Schmerzen und des potentiell invalidisierenden Gesund heits schadens von aussergewöhnlicher Schwere Zweifel, ob der Beschwerde führer, nach dem Dr. L.___ eine Behandlung in Y.___ empfohlen und damit implizite dem Beschwerdeführer von einer Behandlung in der Schweiz abge ra ten hatte, eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung in der Schweiz rechtzeitig erhalten hätte, und ob es ihm in Anbetracht der Schwere seines Ge sundheitszustandes und Stärke der Schmerzen zuzumuten gewesen wäre, in der Schweiz nach einer weiteren Behandlungsmöglichkeit zu suchen. Vielmehr er for derte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine unverzügliche Behand lung. Unter diesen Umständen ist demnach davon auszu gehen, dass der Be schwer deführer in der Schweiz eine notwendige Behandlung seines Gesund heits s chadens nicht in einem Zeitraum erhalten hätte, der für diese Behandlungen in der Schweiz normalerweise erforderlich ist.
Des Gleichen ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwer deführer s , als der Beschwerdeführer sich vor der Hospitalisation vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Q.___ aufge halten hat, infolge eines Rezidivs der Spondylodiszitis
erneut unverzüglich eine medizinische Behandlung erforderte, und es ist davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder in Q.___ noch in der Schweiz eine notwendige Behandlung seines Ge sund heitsschadens rechtzeitig hätte erhalten können. Aus diesem Grunde war es ihm
nicht zuzumuten, sich in Q.___ behandeln zu lassen oder sich zur Be handlung in die Schweiz zu begeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf Grund der Komplexizität seines Gesundheitsschadens und der zeitli chen Dring lichkeit eine angemessene Behandlung seines Gesundheitsschadens zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich in Y.___ bei den ihn vorbehandelnden Ärzten rechtzeitig erhalten konnte. 7.3.8
Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Genehmigung, sich für eine medizinische Behandlung betreffend die
Hos pitalisationen vom 1 2. bis 2 0. April und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 nach Y.___ zu begeben, nicht verweigern dürfen. 7.4
7.4.1
Da sich der Beschwerdeführer vor Antritt der Hospitalisationen vom 2 2. bis 2 3. April und vom 9. bis 1 1. Juni 2011 bereits in K.___ aufgehalten hatte, ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführe r s diesbezüglich in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit . i VO 1408/71 zu beurteilen. Nach dieser Bestim mung besteht ein Anspruch auf Kostenübernah m e, wenn die in Y.___ durch ge führten medizinischen Behandlungen unter Be rücksichtigung der Art der Leis tungen und der voraus sichtlichen Aufenthalts dauer in Y.___ medi zinisch notwendig waren. Eine Notfallbehandlung im engeren Sinne wird dabei nicht vorausgesetzt. 7.4.2
In Anbetracht der medizinischen Aktenlage ist v orliegend nicht daran zu zwei feln, dass die auf Grund einer Spondylodiszitis durchgeführten Hospitalisatio nen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit . i VO 1408/71 medizinisch not wendig waren . Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Sachleistungsausfhilfe ist dies be züglich daher zu bejahen. 8.
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sach leistungsaushilfe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit . i VO Nr. 1408/71 beziehungsweise Art. 22 Abs. 2 Unterabs . 2 VO 1408/71
Anspruch auf Über nahme der Kosten der Hospitalisationen vom 1 2. bis 1 9. April 2011, vom 2 2. bis 2 3. April 2011, vom 9. bis 1 1. Juni 2011 und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Y.___ im Betrag von insgesamt Fr. 79‘203.90 (Urk. 7/5
6) hat. Dies bezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 9.
9.1
In Bezug auf die Kosten von Fr. 4‘466.85 für Behandlungen, Nebenkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel, welche in di rektem Zusammenhang mit den Behandlungen in Y.___ stehen, für welche die Beschwerdegegenerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 ( Urk.
2) eine Leistungspflicht verneinte, lässt sich den Akten weder ent nehmen, um was für Leistungen es sich dabei handelte, noch bei welchen Leis tungserbringer n diese Kosten entstanden sind . Der Sachverhalt erscheint diesbe züglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 9.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 9.3
Die Sache ist daher diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie den Sachverhalt in Bezug auf die Kosten von Fr. 4‘466.85 für Be handlungen, Ne benkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel im Zusammenhang mit den Hospitalisationen des Be schwer deführers in Y.___ ergänzend abkläre und anschliessend über einen Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme dieser Kosten neu ver füge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 10.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 4 ‘ 2 00 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachleistungsaushilfe Anspruch auf Übernahme der Kosten der Hospita li sationen vom 1 2. bis 1 9. April 2011, vom 2 2. bis 2 3. April 2011, vom 9. bis 1 1. Juni 2011 und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Y.___ im Betrag von ins ge samt Fr. 79‘203.90 hat .
Im Übrigen wird die Sache an die Genossenschaft Kranken kass e SLKK zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt in Bezug auf die in Zusammen hang mit den Hospitalisationen in Y.___ entstandenen weiteren Kosten im Be trag von Fr. 4‘466.85 ergänzend abkläre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme dieser Kosten neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 4 ' 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 2. April bis 1 6. September 2011 in Y.___ im Betrag von Fr. 79‘203.90 , eine Übernahme der Kosten für Behandlungen, Nebenkosten der Spi talaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel, welche in di rek tem Zusammenhang mit diesen stationären Behandlungen in Y.___ ste hen , im Betrag von Fr. 9‘582.25 und einen Anspruch des Versicherten auf Über nahme von in Zukunft anfallenden Kosten einer stationären Wahlbehand lung im Ausland.
E. 1.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitg liedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügigkeitsabkom men ; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags parteien un tereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep tem ber 2009 zur Festlegung der Modali täten für die Durch führung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an.
E. 1.2 Die beiden genannten ge meinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E.
2.1).
E. 1.3 Die VO 883/2004, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit neh mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Ge meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) ersetzt hat, begründet gemäss ihren Übergangsbestimmungen jedoch keinen An spruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung ( Art. 87 Abs. 1), weshalb für die Zeit vor dem 1. April 2012 weiterhin die VO 1408/71 und die Ver ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchfüh rung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO 574/72) , anwendbar bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 51.2).
E. 1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einsprache ent scheid vom
E. 1.5 Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herange zogen werden, wird hierfür nach Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Recht spre chung des Gerichts hofs der Europäischen Gemeinschaften ( EuGH ) vor dem Zeit punkt der Unter zeichnung vom 21. Juni 1999 berücksichtigt. Überdies ist es den schweizeri schen Behörden im Allgemeinen nicht verwehrt, die nach dem 21. Juni
1999 ergangene EuGH -Rechtsprechung autonom nachzuvollzie hen (BGE 128 V 320 E.
1c). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem nach dem 21. Juni 1999 ergangenen EuGH -Urteil nicht um eine neue Recht sprechung im engeren Sinn handelt (vgl. BGE 130 II 113 ff., 119 f. E.
5.2 mit Hinweis auf Kay Hail bronner, Freizügigkeit nach EU-Recht und dem bilateralen Abkommen mit der Schweiz über die Freizügigkeit der Personen, in EuZ 2003, S. 48 ff., 52).
E. 1.6 Das FZA ist nach den Regeln des Wiener Überein kommens über das Recht der Verträge auszulegen (BGE 132 V 423 E. 9.5). Gemäss dessen Art. 31 Abs. 1 ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Über einstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusam menhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Bei der Auslegung des FZA ist sodann die Rechtsprechung des EuGH zum Freizügigkeitsrecht der EU zu be rück sichtigen (Edgar Imhof, Das Freizügig keitsabkommen EG-Schweiz und seine Aus legungsmethode
- Sind die Urteile Bosman, Kohll und Jauch bei der Auslegung zu berücksichtigen ?, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Ar beitsrecht, ZESAR, 2007, S. 165). Dabei gilt es zu beachten, dass die Dienstleis tungsfreiheit , wie sie der EG-Vertrag und die zu dessen Anwendung ergangene Rechtspre chung des EuGH regeln, nicht Bestandteil des „ acquis
communautaire " darstellt, welchen sich die Schweiz mit dem FZA zu übernehmen verpflichtet hat, da das FZA nur eine teilweise Liber alisierung von Dienstleistungen vorsieht (BGE 133 V 624).
E. 1.7 Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 ( Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine Kollisi onsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs.
E. 1.8 Im Verhältnis der Schweiz zu einem Staat der Europäischen Union, für welchen das FZA gilt ( Abkommensstaat ) , das heisst, bei einem Staatsa n gehörigen der Schweiz oder eines Abkommensstaates , welcher in der Schweiz Wohnsitz hat und in einem anderen Abkommensstaat
als der Schweiz eine unselbst st än dige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, richtet sich die Versicherungs unter stellung gemäss Anhang II des FZA und Art.
13 Abs.
E. 1.9 Demgegenüber unterliegt eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Abkommensstaaten abhängig beschäftigt ist, und nicht als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrs we sen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Strassen-, Luft- oder
Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Ab kommensstaats hat, gemäss Anhang II des FZA und Art. 14 Abs.
E. 1.10 Nach der Rechtsprechung (Urteil e des EuGH vom 1 6. Februar 1995 in der Rechts sache C ? 425/93, Calle Grenzshop Andresen ,
Slg . 1995, I ? 269, Rn . 15 und vom 4. Oktober 2012 in der Rechtssache C-115/11, Format Urz ? dzenia i Mon ta ? e
Przemys ? owe , noch nicht in der Allgemeine n Sammlung veröffentlicht, Rn . 47) kann eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitglied staaten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung mehr oder weniger gleichzeitig oder nebeneinander ausübt, unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Ge biet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs.
E. 2 VO Nr. 1408/71 fallen.
E. 2.1 In persön li cher Hinsicht sind das FZA und die VO 1408/71 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft und damit Staatsangehöriger eines Abkommensstaates
ist, für welche n die Rechts vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 1408/71 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbar keit, da sich der Gel tungsbereich der VO 1408/71 unter anderem auf Leistungen bei Krank heit und Mutterschaft bezieht ( Art.
E. 2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im vorliegend mass geb lichen Zeitraum vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 beziehun gsweise während des Jahres 2011 insbesondere in Z.___ , A.___ , und in B.___ , C.___ , eine Erwerbstätigkeit als Bühnenregisseur für Theater und Oper ausgeübt hat ( Urk. 16/1; Urk. 7/8/6, Urk. 16/8). In der Schweiz war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahre 2011 indes nicht erwerbstätig (Urk. 7/4/1 S.
5).
In den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag zwischen dem D.___ , Z.___ , A.___ , und dem Beschwerdeführer für dessen Tätigkeit als Re gisseur der
Opernproduktion „ E.___ “ in der Spielzeit 2010 und 2011 ( Urk. 16/8). G emäss den
sich bei den Akten befindenden Verträgen der F.___ , G.___ , und der H.___ , B.___ , C.___ ,
und dem D.___ , Z.___ , A.___ , haben die Vertragsparteien verein bart, dass die F.___ den Beschwerdeführer als Regisseur ( director ) der im Jahre
2011 in B.___ und in Z.___ aufgeführ t e n Opernproduktion „ I.___ “ anstelle ( engage ) und es wurde die Ausrichtung einer Entschädigung an die F.___ vereinbart. Des Weiteren befindet sich ein Arbeitsvertrag zwischen der F.___ und dem Beschwerdeführer bei den Akten, wo rin die Parteien ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer, einen Arbeitsantritt des Be schwer de führers am 1. Januar 2011 und einen monatlichen Brutto lohn von Fr. 1‘500.-- vereinbarten ( Urk. 22/25). Dem Handelsregister ist zudem zu entnehmen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, J.___ , geschäftsführende Ge sellschafterin der F.___ ist. In der vom Be schwerdeführer einge reich ten Steuerklärung für das 2011 ( Urk. 16/4) des Be schwerdeführers und seiner Ehegattin wurden für das Jahr 2011 indes lediglich Einkünfte der Ehe gattin des Beschwerdeführes aus unselbstständiger Tätigkeit , nicht hingegen Ein künfte des Beschwerdeführers deklariert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Regisseur der Opern pro duktion „ I.___ “ in C.___ und in A.___ erzielte.
E. 2.3 Gemäss der Aktenlage hat der Beschwerdeführer im Jahre 2011 daher in C.___ und in A.___ eine abhängige Beschäftigung ausgeübt. Auf Grund der Akten (vgl.
E. 4 Abs. 1 lit . a der VO 1408/71).
E. 4.1 Zu prüfen ist , ob ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gemäss den Be stim mung en der VO 1408/71 besteht.
E. 4.2 Die VO 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozi a len Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betreffen, und ent hält in Kapitel 1 des Titels III besondere Vor schriften für diese Leis tungsart . In Abschnitt 2 enthält die VO 1408/71 besondere Vorschriften für Ar beit neh mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige. Unter Vorbe halt der ab kommens rechtlichen Vor ga ben - darunter auch des Diskrimi nie rungsverbots (Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71) - ist es indes Sache des inner staatli chen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraus setzungen Leistungen ge währt werden (vgl.
BGE 131 V 209 E. 5.3). 4 .3
Unter anderem unter dem Titel „Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Be handlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben" ist in Art. 22 VO 1408/71 der Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen durch den aus helfenden Träger nach dem Recht des aushelfenden Trägers geregelt.
E. 4.4 Gemäss dem Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom
6. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des FZA (AS 2006
5851-5858; ABl. L 100 vom 6. April 2004 S.
1) wurde unter der Über schrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug ge nommen wird“ die Verord nung Nr.
631/2004 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der VO 1408/71 und der VO 574/72 über die Durchführung der VO 1408/71 angefügt. Darin wurde unter a nderem Artikel 22 VO 1408/71 geän dert. Ge mäss dem Beschluss Nr. 1/2006 des gemischten Ausschusses vom 6. Juli 2006 sind diejenigen Bestimmungen des Beschlusses, durch die eine Be zugnahme auf die Verordnung Nr. 631/2004 eingefügt wurde, rückwirkend per 1. Juni 2004 in Kraft getreten (vgl. AS 2006 5852).
E. 4.5 .3
Gemäss dem am 24. April 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union ( ABl.
C 106 vom 24. April 2010 S. 23-25) veröffentlichten Beschluss der Ver wal tungs kommission (der Europäischen Un ion) für die Koordinierung der Sys te me der sozialen Sicherheit Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäi sche Krankenversicherungskarte soll die europäische Krankenver siche rungs karte in allen Fällen verwendet werden, in denen eine versicherte Person bei einem vor übergehenden Aufenthalt Sachleistungen benötigt, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts (Ferienreisen, Erwerbstätigkeit oder Studium). Hin gegen darf die eu ropäische Krankenversicherungskarte nicht verwendet werden, wenn der Zweck des Auslandsaufenthalts ausschliesslich die Inanspruchnahme einer me dizi ni schen Behandlung ist.
E. 4.6 .4
Da der Inhalt des EuGH -Urteils Inizan bereits in der Rechtsprechung zu den Urtei len Pierik I und II in Verbindung mit der nachfolgenden gesetzgeberischen Korrektur angelegt war (vgl. dazu Görg Haverkate /Stefan Huster, a.a.O., Rn . 173 f.; Eberhard Eichenhofer , a.a.O., Rn . 177 mit weiteren Hinweisen), han delt es sich dabei um keine neue Rechtsprechung im eigentlichen Sinne, son dern um den Bestandteil des „ aquis
communitaire “, welchen die Schweiz mit Abschluss des FZA zu übernehmen sich verpflichtet hat.
E. 4.6.3 ) sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behandlung, die für den Patienten ebenso wirksam ist, rechtzeitig im Wohnmitgliedstaat verfügbar ist, nach der Rechtsprechung sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten und es ist dabei nicht nur der Gesundheitszu stand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmass seiner Schmerzen oder die Art seiner Behin derung, die zum Beispiel die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder ausserordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen ( Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssa che C-56/01, Inizan , Slg . 2003 I-2403, Rn . 46 und vom 5. Oktober 2010 in der Rechtssache C-173/09, Elchinov , Slg . 2010 I 08889 , Rn . 66).
E. 4.7 Der zustän dige Träger ist laut der Legaldefinition in Art. 1 lit . o Ziff. i VO Nr. 1408/71 je ner Träger, bei dem die in Betracht kommende Per son im Zeit punkt des Antrags auf Leistungen versichert ist. Träger des Wohn orts und Trä ger des Aufenthalts orts ist nach Art. 1 lit . p VO Nr. 1408/71 insbesondere jener Träger, der nach den Rechts vorschriften, die für ihn gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält.
E. 4.8 Nach Art. 36 VO 1408/71 in Verbindung mit Art. 93 VO 574/72 werden die Sach leistungen vom Träger des Aufenthaltsorts gewährt und diesem vom Träger des Wohnorts erstattet. Es steht der versicherten Person indes frei, die Kosten übernahme direkt beim zuständigen Träger des Wohnorts geltend zu machen (vgl. Beat Meyer, Auslands leistungen nach KVG und im Be reich der Bilateralen Ab kommen, in Brunner/Rehbinder/Stauder, Hrsg., Jahr buch des Schweize ri schen
Konsumen tenrechts 2003, Bern 2004, S. 67 ff., 84 ff.; Thomas Locher, Aus wir kungen des Freizügigkeitsabkommens auf das schweize rische Sozial ver siche rungs recht , in Thomas Cottier /Mattias Oesch , Hrsg., Die sekto riellen Ab kommen Schweiz-EG, Bern 2002, S. 39 ff., 67 f.). 5. 5.1
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
E. 7 /4/1) ist sodann nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdefüh rer, welcher im Jahre 2011 gleichzeitig oder nebeneinander abhängige Tätig kei ten in C.___ und in A.___
aus ge übt hat , unter den Begriff der
„Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt. Da der Be schwerdeführer, welcher im Jahre 2011 bei der F.___ und der D.___ abhängig beschäftig war, während dieser Zeit für mindestens zwei Arbeitgeber tätig war, die ihren Sitz im Gebiet verschiedener Abkommensstaa ten haben, unterliegt er den Rechtsvorschriften des Abkommensstaates , in des sen Gebiet er wohnte. 3. 3.1
Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2011 be ziehungsweise im massgebenden Zeitraum vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 in der Schweiz Wohnsitz hatte. 3.2
3.2.1
In Art. 1 lit . h VO 1408/71 wird der Wohnort als der Ort des gewöhnlichen Auf ent halts definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterschei den ( Art. 1 lit . i VO 1408/71). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebens füh rung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Um ständen abhängen. Bei subjektiver Bestimmung richtet sich der Wohnort nach dem Willen des Betreffenden; bei objektiver Bestimmung richtet er sich nach den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen des Betreffenden ins Feld geführt werden können. Das Ge meinschafts recht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Bestimmung dem jeweiligen nationalen Recht (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf Urteile des EuGH ). 3.2.2
Der Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV nach Art. 23-26 des Zivil ge setzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht
dauernden Verblei bens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren
Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.
3.6 mit Hinwei sen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbe stimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht ei nes vorüberge hen den Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genü gen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebens mittel punkt an den Aufenthalts ort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr pos tuliert (Urteil des Bun des gerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person fest zu stel len, ist die Gesamt heit ihrer Lebensum stände in Betracht zu ziehen: Der Mittel punkt der Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort bezie hungs weise in dem jenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persön lichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Bezieh un gen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hin weisen). 3.2.3
In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere
Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweis). Denn es ist in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam, wo die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit auf Kriterien abzustellen ist , die für Dritte transparent sind. Der entscheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine
Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.
E. 7.1 Während sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Beginn der Hospitali sationen vom 2 2. bis 2 3. April und vom 9. Juni 2011 bis 1 1. Juni 2011 bereits in K.___ aufgehalten hat, hielt er sich vor Beginn der Hospitalisation vom 1 2. bis 2 0. April 2011 in der Schweiz auf und ist auf Empfehlung seines behandelnden Arztes in der Schweiz zur Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung nach K.___ gereist. Vor Beginn der Hospitalisation vom 1 3. August bis 1 6. Sep tem ber 2011 hielt sich der Beschwerdeführer in Q.___ auf und ist von Q.___ zur medizinischen Behandlung nach K.___ gereist (vgl. vorstehende E. 5.1) .
E. 7.2 Auf Grund der Akten ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Hospi talisationen vom 1 2. bis 2 0. April und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Y.___
nicht um im Voraus geplante Behandlungen handelte . Der Be schwerdeführer hat sich jedoch jeweils mit dem Ziel der Inanspruchnahme einer m edizinischen Behandlung in das Gebiet von
Y.___ begeben .
E. 7.3.1 Demzufolge ist die streitige Frage nach dem Anspruch auf Übernahme der Kos ten
der Hospitalisationen vom 1 2. bis 2 0. April und vom 1 3. August bis 1 6. Sep tember 2011 in Y.___ in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 Unterabs . 2 VO 1408/71 zu beurteilen.
E. 7.3.2 Vorliegend ist nicht streitig ( Urk. 1, Urk. 2), dass es sic h bei den vom Beschwer deführer am O.___ in Anspruch genommenen Leistun gen um Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflege versi cherung und damit um Leistungen handelte , die in den Rechtsvorschriften des schweizeri schen Wohnsitzstaates des Beschwerdeführers vorgesehen sind, wenn die Be handlung en statt in Y.___ in der Schweiz durchgeführt worden wären.
E. 7.3.3 Zu prüfen bleibt die zweite Voraussetzung von Art. 22 Abs. 2 Unterabs .
2 VO 1408/71, wonach die betreffende Person die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Wohnsitzstaat nicht in einem Zeitraum hätte erhalten können , der für diese Behandlungen im Wohnsitzstaat normalerweise erforderlich ist.
E. 7.3.4 Wie bereits erwähnt (vorstehende E.
E. 7.3.5 Der Beschwerdeführe r macht nicht geltend, dass die in Y.___ anlässlich der streitigen Hospitalisationen durchgeführten medizinischen Behandlungen von ihrer Art her in der Schweiz überhaupt nicht durchgeführt hätten werden kön nen. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass es ihm auf Grund der kom plexen Situation seines Gesundheitszustandes und der grossen Schmerzen nicht zuzumuten gewesen sei , in der Schweiz nach einer Behandlungs möglich keit zu suchen, nachdem ihm Dr. L.___
von der R.___
eine Be hand lung in K.___ empfohlen ha b e ( Urk. 1 S. 15).
E. 7.3.6 Gemäss der medizinischen Aktenlage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 1 1. April 2011 vorerst in der Schweiz an die R.___ wandte und dort
Dr. L.___ konsultierte, welcher ihm eine Behandlung am O.___ in Y.___ empfahl und i h n dort an Prof. Dr. N.___ überwies. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer unter einem insulinpflichtigen Diabetes, einer arteriellen Hypertonie sowie unter ei nem in die Lunge metastasierenden Hodenkrebs litt, und dass er gemäss der Be ur tei lung durch Dr. U.___ auf Grund des Diabetes und des Hodenkrebses un ter einer Immunschwäche litt. Zudem hat der Beschwerdeführer
bereits im Jahre 2008 nach einer in der Schweiz an der R.___ durchgeführten Wirbelsäulenoperation unter einer bakteriellen Infektion im Sinne eine r
Spon dylodiszistis gelitten, welche eine Osteosynthesematerial entfernung , eine Dis kek tomie mit Rekonstruktion und 2008 eine Reinstrumen tierung
erforderte. Im April 2011 hat der Beschwerdeführer nicht nur unter einer Lockerung des Oste osy the sematerials , einer Infektion des Urinaltraktes , sondern auch unter einer erneuten Infektion der Lendenwirbelsäule im Sinne einer Spondylodiszitis ge litten.
E. 7.3.7 Unter diesen Umständen steht einerseits fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes in Berücksichtigung des medizinischen Vorzustandes am 1 2. April 2011 von äusserster Komplexität darstellte. Andererseits bestehen auf Grund der starken Schmerzen und des potentiell invalidisierenden Gesund heits schadens von aussergewöhnlicher Schwere Zweifel, ob der Beschwerde führer, nach dem Dr. L.___ eine Behandlung in Y.___ empfohlen und damit implizite dem Beschwerdeführer von einer Behandlung in der Schweiz abge ra ten hatte, eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung in der Schweiz rechtzeitig erhalten hätte, und ob es ihm in Anbetracht der Schwere seines Ge sundheitszustandes und Stärke der Schmerzen zuzumuten gewesen wäre, in der Schweiz nach einer weiteren Behandlungsmöglichkeit zu suchen. Vielmehr er for derte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine unverzügliche Behand lung. Unter diesen Umständen ist demnach davon auszu gehen, dass der Be schwer deführer in der Schweiz eine notwendige Behandlung seines Gesund heits s chadens nicht in einem Zeitraum erhalten hätte, der für diese Behandlungen in der Schweiz normalerweise erforderlich ist.
Des Gleichen ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwer deführer s , als der Beschwerdeführer sich vor der Hospitalisation vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Q.___ aufge halten hat, infolge eines Rezidivs der Spondylodiszitis
erneut unverzüglich eine medizinische Behandlung erforderte, und es ist davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder in Q.___ noch in der Schweiz eine notwendige Behandlung seines Ge sund heitsschadens rechtzeitig hätte erhalten können. Aus diesem Grunde war es ihm
nicht zuzumuten, sich in Q.___ behandeln zu lassen oder sich zur Be handlung in die Schweiz zu begeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf Grund der Komplexizität seines Gesundheitsschadens und der zeitli chen Dring lichkeit eine angemessene Behandlung seines Gesundheitsschadens zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich in Y.___ bei den ihn vorbehandelnden Ärzten rechtzeitig erhalten konnte.
E. 7.3.8 Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Genehmigung, sich für eine medizinische Behandlung betreffend die
Hos pitalisationen vom 1 2. bis 2 0. April und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 nach Y.___ zu begeben, nicht verweigern dürfen.
E. 7.4 ). 3.2.4
Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohn sitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen be sucht wird . Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne von „bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittel bar mass geb lich , sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politi schen Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines be stimmten Wohnsitzes veranlassen.
A bzustellen ist auf die ef fek tive Wohnsitznahme (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1; P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1; K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). 3.2.5
Der Gegenbegriff „vorübergehender Aufenthalt" hat eine weit geringere prakti sche Bedeutung als der Begriff des Wohnorts. Er kommt nur im Rahmen der Gewährung von Sach- und Dienstleistungen vor, um deren Voraussetzungen zu regeln (vgl. Art. 21 f., 31 und 54 f. der VO 1408/71). Danach gewährt im Koor dinationsrecht jeder Mitgliedstaat Dienst- und Sachleistungen auch den Berech tigten anderer Mitgliedstaaten nach den einzelnen, die Sachleistungsaushilfe re gelnden Bestimmungen. Der vorübergehende Aufenthalt besteht an dem Ort, an welchem sich ein Berechtigter in einer den Leistungsanspruch auslösenden Lage - Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Kompli kation während Schwangerschaft oder nach Entbindung - befindet. Ihm haftet somit - im Vergleich zum Begriff des Wohnorts oder des gewöhnlichen Aufent halts - etwas Flüchtiges oder Zufälliges an (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3.3
3.3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin eine
sich im Gesamteigentum seiner Ehegattin und deren Schwester befindende Woh nung in G.___ , Schweiz, bewohnt ( Urk. 16/2-3). Daneben verfügt der Be schwerdeführer und seine Ehegattin über eine Wohnung in K.___ , Y.___ , die sie teilweise während beruflicher Aufenthalte in K.___ nutzen, und die ge gen wärtig durch ihre in K.___ studierenden Kinder bewohnt wird ( Urk. 7/4/1 S.
3). 3.3.2
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren im Jahre 2011 im Einwoh ne r regis ter der Gemeinde G.___ verzeichnet und hatten gemäss der Steuer er klärung für das Jahr 2011 in diesem Jahr in der Gemeinde G.___
ihren steuerrecht lichen Wohnsitz (Urk. 16/4) . Des Weiteren ist der französischen Steu ererklärung des Be schwerdeführers und seiner Ehegattin für das Jahr 2011 zu entnehmen, dass diese darin ihre schweizerische Wohnadresse als ihren Wohn ort
angaben und ausser Mieteinnahmen einer sich in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft in Y.___
keine weiteren Einkünfte und insbesondere keine Arbeitseinkünfte in Y.___ erzielten (Urk. 22/24). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2011 zwischen seinen ver schiedenen mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende n
Aus land aufenthalten regelmässig und jeweils während längerer Zeiträume in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Umstände stellen Indizien für die Annahme eines Lebensmittelpunkt s und damit für einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz dar. 3.3.3
In Anbetracht der gesamten Umstände ist daher nicht daran zu zweifeln, dass sich die persön lichen, familiären und sozialen Aspekte des Lebens des Be schwer deführers im Jahre 2011 insgesamt
weit überwiegend in der Schweiz konzen trier ten, und dass sich sei ne Beziehungen zu seinen Arbeitsorten in C.___ und in A.___ weitgehend auf die dort ausgeübte Berufstätigkeit be schränkt haben dürfte n . Insgesamt sprechen die Lebensumstände des Beschwer deführers so mit weit überwiegend für die Annahme eines Lebens mittelpunktes in der Schweiz. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit davon aus zugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt beziehungs weise der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1 lit . h der VO 1408/71
im Jahre 2011 in der Schweiz befand. 3.4
Als Zwischenergebnis steht daher f est, dass der Beschwerdeführer im massge benden Zeitraum vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, dass er in der Schweiz nicht abhängig beschäftigt war, dass er indes bei mehreren Arbeitgeber n tätig war, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ge biet verschi edener Abkommensstaaten des FZA hatten. Gemäss Anhang II des FZA und Art. 14 Abs. 2 lit . lit . b/i VO 1408/71 unterlag der Beschwerdeführer daher den Rechts vorschriften seines Wohn sitz staates und damit denjenigen der Schweiz. 3.5
Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95a KVG war der Beschwerdefüh rer
im Jahre 2011 daher grundsätzlich der Kranken ver sicherungs pfl icht in der Schweiz unterstellt. Dieser Umstand wurde von der Beschwerde gegnerin zu Recht nicht mehr bestritten ( Urk. 2). 4.
E. 7.4.1 Da sich der Beschwerdeführer vor Antritt der Hospitalisationen vom 2 2. bis 2 3. April und vom 9. bis 1 1. Juni 2011 bereits in K.___ aufgehalten hatte, ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführe r s diesbezüglich in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit . i VO 1408/71 zu beurteilen. Nach dieser Bestim mung besteht ein Anspruch auf Kostenübernah m e, wenn die in Y.___ durch ge führten medizinischen Behandlungen unter Be rücksichtigung der Art der Leis tungen und der voraus sichtlichen Aufenthalts dauer in Y.___ medi zinisch notwendig waren. Eine Notfallbehandlung im engeren Sinne wird dabei nicht vorausgesetzt.
E. 7.4.2 In Anbetracht der medizinischen Aktenlage ist v orliegend nicht daran zu zwei feln, dass die auf Grund einer Spondylodiszitis durchgeführten Hospitalisatio nen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit . i VO 1408/71 medizinisch not wendig waren . Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Sachleistungsausfhilfe ist dies be züglich daher zu bejahen. 8.
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sach leistungsaushilfe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit . i VO Nr. 1408/71 beziehungsweise Art. 22 Abs. 2 Unterabs . 2 VO 1408/71
Anspruch auf Über nahme der Kosten der Hospitalisationen vom 1 2. bis 1 9. April 2011, vom 2 2. bis 2 3. April 2011, vom 9. bis 1 1. Juni 2011 und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Y.___ im Betrag von insgesamt Fr. 79‘203.90 (Urk. 7/5
6) hat. Dies bezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 9.
9.1
In Bezug auf die Kosten von Fr. 4‘466.85 für Behandlungen, Nebenkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel, welche in di rektem Zusammenhang mit den Behandlungen in Y.___ stehen, für welche die Beschwerdegegenerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 ( Urk.
2) eine Leistungspflicht verneinte, lässt sich den Akten weder ent nehmen, um was für Leistungen es sich dabei handelte, noch bei welchen Leis tungserbringer n diese Kosten entstanden sind . Der Sachverhalt erscheint diesbe züglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 9.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 9.3
Die Sache ist daher diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie den Sachverhalt in Bezug auf die Kosten von Fr. 4‘466.85 für Be handlungen, Ne benkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel im Zusammenhang mit den Hospitalisationen des Be schwer deführers in Y.___ ergänzend abkläre und anschliessend über einen Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme dieser Kosten neu ver füge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 10.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 4 ‘ 2 00 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachleistungsaushilfe Anspruch auf Übernahme der Kosten der Hospita li sationen vom 1 2. bis 1 9. April 2011, vom 2 2. bis 2 3. April 2011, vom 9. bis 1 1. Juni 2011 und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Y.___ im Betrag von ins ge samt Fr. 79‘203.90 hat .
Im Übrigen wird die Sache an die Genossenschaft Kranken kass e SLKK zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt in Bezug auf die in Zusammen hang mit den Hospitalisationen in Y.___ entstandenen weiteren Kosten im Be trag von Fr. 4‘466.85 ergänzend abkläre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme dieser Kosten neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 4 ' 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 11 ff.) habe er am 1 1. April 2011 wegen heftigster Rückenschmerzen Dr. L.___
in M.___
kon sultiert . Dieser habe ihn auf Grund seiner Vorgeschichte mit einem posto perativen Infekt an Prof. Dr. med. N.___ vom O.___ in K.___ überwiesen, welcher ihn schon im Jahre 2008 operativ behandelt hatte. Auf Grund stärkster Schmerzen sei er am Folgetag sogleich mit der Ambulanz beziehungsweise in liegender Stellung nach K.___ gereist und sei dort vom 1 2. bis 2 0. April 2011 im O.___ hospitalisiert worden . In der Folge sei er vom 2 2. bis 2 3. April 2011 erneut am O.___ stationär behandelt worden. Dabei habe es sich um eine Fortsetzung der vorherigen Hospitalisation vom 1 2. bis 2 0. April 2011 gehandelt. Am 9. Juni 2011 habe er sich aus beruflichen Gründen bereits in K.___ befunden, als eine notfallmässige Hospitalisation bis 1 1. Juni 2011 notwendig gewesen sei. Zwei Monate später habe sich sein Gesundheitszustand erneut verschlechtert. Zu die sem Zeitpunkt habe er sich in P.___ , Q.___ , aufgehalten. Von Q.___ sei er liegend nach K.___ gereist und sei dort vom 1 3. August bis 1 6. September 201 1 hospitalisiert gewesen. Auf Grund eines Rezidivs des Kran kenhausinfektes habe das Osteosynthesematerial entfernt werden müssen. An schliessend sei er während vier Monaten hochdosiert intravenös antibiotisch behandelt worden. 5.2
Dr. med. L.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, R.___ , M.___ , erwähnte in seinem Bericht vom 1 2. April 2011 ( Urk. 7/8/4) , dass er vom
Beschwerdeführer am 1 1. April 2011 notfallmässig wegen sehr starker Schmer zen rechts paravertebral im Beckenkammbereich konsultiert worden sei und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach L4/5 Revision im Januar 2008 - Status nach dorsaler, wahrscheinlich dynamischer Stabilisation von L1- L3 - deutliche Schraubenlockerungen in Höhe L1 beidseits - Status nach Nukleotomie , Sequestrotomie L1-L3 - Status nach Spondylodese L3-S1 - Dekompensation - Instabilität - Diskushernie L2/3, L1/2
Eine Röntgenuntersuchung der LWS habe grosse Aufhellungen um die Schrau ben L1 beidseits mit sehr ausgeprägten Lockerungszeichen ergeben. Er empfehle die Durchführung einer CT-Untersuchung, um die Schraubenlockerungen beur tei len zu können, und einer MRI-Untersuchung zur Beurteilung des Spinalka nals , um eine Infektion ausschliessen zu können. Er werde den Beschwerdefüh rer auf seine Empfehlung und in gegenseitigem Einverständnis bei Prof. N.___ in K.___ vorstellen lassen. Dort soll das weitere Vorgehen entschieden werden (S. 2). 5.3
Dr. med. S.___ , Département de
Médecine Interne, O.___ , K.___ , Y.___ , erwähnte im Hospitalisationsbericht vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 16/15), dass der Beschwerdeführer vom 9. bis 1 1. Juni 2011 dort hospitalisiert gewesen sei (S.
1), und führte aus, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits im Herbst 2008 am O.___ wegen einer Spondylodiszitis mit Epi du ral abszess im Rahmen eines insulinpflichtigen Diabetes behandelt worden sei, im April 2011 wegen eines entzündlichen Syndroms im Rahmen einer fiebri gen In fektion des Urinaltraktes im Sinne einer Prostatitis antibiotisch behandelt worden
sei . Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer neben dem fiebrigen Ge schehen unter starken Lumbalgien auf Grund einer Diskopathie unterhalb des Bereichs der Ar throdese gelitten (S. 2) .
Der Beschwerdeführer habe unter einer sich schnell entwickelnden entzündli che n Diskopathie im Bereich L1-L2 gelitten, welche gleichzeitig mit einer Infek tion des Urinaltraktes aufgetreten sei und während drei Wochen antibiotisch behan delt worden sei (S.
3). Eine erste MRI-Untersuchung (IRM, Imagerie par résonnance
magnétique ) habe eine entzündliche Diskopathie unterhalb des Be reichs der Arthrodese mit Verdacht auf eine infektiöse Spondylodiszitis erge ben . Eine später durchgeführte zweite MRI-Untersuchung habe den Ver dacht auf eine infektiöse Spondylodiszitis indes nicht erhärten können (S.
2). 5.4
Dr. med. T.___ , Département de Chirurgie Orthopédique et Trauma to logie, O.___ , K.___ , Y.___ , erwähnte in seinem Be richt vom 1 6. September 2011 (Urk. 16/21 , dass beim Beschwerdeführer am 2 4. August 2011 im Rahmen einer Spondylodiszitis eine Osteosynthesematerial entfernung durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 1 6. Septem ber 2011 aus dem Spital entlassen worden. Er leide unter einem in sulin pflich tigen Diabetes, einem depressiven Syndro m, einer arteriellen Hyper tonie sowie unter einem in die Lunge metastasierenden Hodenkrebs. Im Jahre 1999 sei eine Parathyroidektomie durchgeführt worden. Nachdem im Januar 2008 eine Ar thro dese L4/5 durchgeführt worden sei , habe beim Beschwerde führer im Septem ber 2008 notfallmässig ein epiduraler Abszess ausgeräumt werden müssen. An schliessend sei im Oktober 2008 eine Osteosynthesematerial entfernung , im No vem ber 2008 eine Diskektomie mit Rekonstruktion und im Dezember 2008 eine Reinstrumentierung
durchgeführt worden (S. 1).
Am 1 3. August 2011 habe der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert werden müssen. Eine Kontrast-MRI-Untersuchung habe eine durch Staphylococcus
epi dermidis
verursachte infektiöse Spondylodiszitis ergeben. In der Folge sei eine Materialentfernung durchgeführt und anschliessend eine dreimonatige antibio tische Therapie angeordnet worden (S.
2). 5.5
Dr. med. U.___ , Département de Médecine Interne, O.___ , K.___ , Y.___ , erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2011 ( Urk. 16/22), dass der Beschwerdeführer vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 wegen Komplikationen in der Folge einer ersten Hospitalisation vom 7. Oktober bis 1 7. Dezember 2008 hospitalisiert gewesen sei und gegenwärtig pflegerische Massnahmen zuhause benötige. 5.6
In i hrer Stellungnahme vom 2 7. Juli 2012 ( Urk. 7/8/5) führt e
Dr. U.___ aus, dass der Beschwerdeführer erstmals ab dem 7. Oktober 2008 am O.___ wegen einer postoperativen Infektion behandelt worden sei, welche im Anschluss an eine in der Schweiz im September 2008 durchgeführten Operation der Lendenwirbelsäule aufgetreten
sei . Der Beschwerdeführer habe bis her zweimal unter einer bakteriellen Spondylodiszitis gelitten. Die initiale Epi sode einer Spondylodiszitis habe eine Hospitalisation vom 7. Oktober bis 1 7. De zember 2008 und die zweite Episode eine mit der ersten Hospitalisation in Zu sammenhang stehende Hospitalisation vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 erfordert. 5.7
Mit Bericht vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 22/6) führte Dr. U.___ aus, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2008 bei einem Status nach verschiedenen Ein griffen im Bereich der Wirbelsäule und bei immunschwächenden Faktoren im Sinne von Diabetes und Hodenkrebs unter einer sich schnell destruktiv und de formierend auswirkenden Spondylosdiszitis gelitten habe.
Im April 2011 seien beim Beschwerdeführer im Rahmen eines septischen Ge sche hens mit Beeinträchtigung des Urinaltraktes und mit Fieber sehr starke Schmerzen aufgetreten, welche eine notfallmässige Behandlung erfordert hät ten ,
da der Verdacht auf ein Rezidiv der Spondylodiszitis im Zusammenhang mit dem
Osteosynthesematerial bestanden habe. Initial habe man eine Infektion des Uri naltraktes festgestellt. Nach deren Behandlung hätten indes weiterhin Fieber schübe und lumbale Beschwerden persistiert , weshalb ein erneutes Auf treten einer Spondylodiszitis
in Betracht gezogen worden sei. Die Stellung der Diag nose einer postoperativen Spondylodiszitis sei indes erst nach einem Zeit raum von
E. 16 Wochen möglich, weshalb eine solche Diagnose erst viel später habe ge stellt werden können (S. 1). 6. 6.1
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer , welcher im Jahre 2008 in der Schweiz an der Wirbelsäule operiert worden war, im Anschluss an diese Operation an einer Spondylodiszitis mit Epi duralabszess
litt und deshalb im Jahre 2008 von den Ärzten des O.___ in K.___ notfallmässig im Bereich seiner Lendenwirbelsäule stationär behandelt wurde (vorstehende E. 5.4). Auf Grund erneut aufgetretener starker Rückenschmerzen im April 2011 hat der Beschwerdeführer, welcher sich zu dieser Zeit in der Schweiz aufgehalten hatte, am 1 1. April 2011 in der Schwei z Dr. L.___ , R.___ , konsultiert. Dieser stellte deutliche Schrauben lockerungen fest und empfahl dem Beschwerdeführer eine Behand lung durch die Ärzte des O.___ in K.___ . Er überwies den Beschwerde führer an
Prof. Dr. N.___ vom
O.___ in K.___ zur weite ren Behandlung (vorstehende E.
5.2). 6.2
Der Beschwerdeführer reiste anschliessend am 1 2. April 2011 zur Behandlung nach K.___ und wurde im O.___ vom 1 2. bis 1 9. April 2011 ,
vom 2 2. bis 2 3. April 2011 und vom 9. bis 1 1. Juni 2011 hospitalisiert (vgl. Urk . 7/5-6), wobei die Ärzte des O.___
vorerst eine Infektion des Urinaltraktes
behandelten und eine entzündli che Diskopathie
im Bereich L1-L2 feststellten (vorstehende E.
5.3). Die Diagnose einer infektiösen , durch Staphylococcus
epidermidis verursachten
Spondylodiszitis stellten die Ärzte des O.___ erst anlässlich der erneuten Hospi tali sa tion des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1 3. August bis 1 6. September 201 1.
Im Rahmen der Behandlung der Spondylodiszitis wurde eine Entfernung des Osteosynthesematerials und eine antibiotische Therapie während mehrerer Mo nate erforderlich (vorstehenden E.
5.3). Gemäss der Beurteilung durch Dr. U.___
hat indes bereits im April 2011 der Verdacht auf ein Rezidiv der Spondylodiszitis bestanden. Eine solche Diagnose konnte indes erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden (vorstehende E. 5.7). 6.3
Gestützt auf die erwähnte medizinische Aktenlage steht daher fest, dass der Be schwerdeführer bereits im April 2011 unter den Folgen eines Rezidivs einer Spondylodiszitis litt, un d aus diesem Grunde am O.___ in Y.___ medizinisch behandelt wurde.
7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2013.00044 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
6. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8050 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1948 , schweizerischer Staatsangehöriger, war bei der Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK (SLKK) nach dem Bundesgesetz über
die Kran kenversicherung (KVG) gegen Krankheit versichert, als er in der Zeit vom
1 2. bis 1 9. April 2011, vom 2 2. bis 2 3. April 2011, vom 9. bis 1 1. Juni 2011 und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Y.___
hospitalisiert u nd dort sta tionär medizinisch behandelt wurde. Die Kosten dieser Auslandbehandlungen im Betrag von insgesamt Fr. 79‘203.90 wurden der SLKK im Rahmen der Leis tungs aushilfe von der Gemeinsamen Ein richtung KVG, Solothurn, in Rechnung gestellt ( Urk. 7/5-6) . Mit Schreiben vom 1. März 2012 ( Urk 7/2) stelle die SLKK dem Versicherten die Aufhebung des Versicherungsverhältnisses in Aussicht, da sich sein Lebensmittelpunkt in Y.___ und nicht in der Schweiz befinde. Der Versicherte nahm mit Schrei ben vom 5. April 2012 ( Urk. 7/3) und vom 2 9. Au gust 2012 ( Urk. 7/4) dazu Stellung und teilte der SLKK mit, dass sich sein Wohn sitz in der Schweiz be finde.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 (Urk. 7/ 7 ) verneinte die SLKK eine Leis tungs pflicht für die Übernahme der Kosten der stationären Wahlbehandlungen vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 in Y.___ im Betrag von Fr. 79‘203.90 , eine Übernahme der Kosten für Behandlungen, Nebenkosten der Spi talaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel, welche in di rek tem Zusammenhang mit diesen stationären Behandlungen in Y.___ ste hen , im Betrag von Fr. 9‘582.25 und einen Anspruch des Versicherten auf Über nahme von in Zukunft anfallenden Kosten einer stationären Wahlbehand lung im Ausland. 1.2
A m 5. März 2013 erhob der Versicherte gegen die Ver fügung vom 1. Februar 2013 Einsprache ( Urk. 7/8/1) .
M it Entscheid vom 2 0. März 2013 ( Urk. 2) ver nein te
die SLKK eine Leistungspflicht für die Übernahme der Kosten der stationären Wahl behandlungen vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 in Y.___ im Be trag von Fr. 79‘203.90, eine Übernahme der Kosten für Behandlungen, Neben kosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel, wel che in direktem Zusammenhang mit diesen stationären Behandlungen in Y.___ stehen, im Betrag von Fr. 4‘466.85 und einen Anspruch des Versicherten auf Übernahme von in Zukunft anfallenden Kosten einer stationären Wahl be handlung im Ausland. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 (Urk. 2) erhob der Ver si cher te am 2 0. April 2013 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei, soweit er nicht als nichtig zu erklären sei, ersatzlos aufzuheben ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1 . Juni 2013 (Urk. 6) beantragte die SLKK die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 4. Juni 2013 ( Urk.
8) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und es wurde der Beschwerdeführer auf ge fordert, in einer schriftlichen Stellungnahme verschiedene Fragen zu be ant wor ten . Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin wurden zudem aufge for dert, Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 ( Urk.
10) reich te die SLKK verschiedene Unterlagen ( Urk. 11/1-4) ein.
Mit Replik vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk.
15) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerd eweise gestellten Rechtsbegehren fest, nahm zu den gestellten Fragen Stellung und reichte verschiedene Unterlagen ( Urk. 16/1-24) ein. Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2013 ( Urk.
17) wurde der Beschwerdeführer aufge fordert, in ei ner schriftlichen Stellungnahme weitere Fragen zu beantworten und weitere Un terlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 ( Urk.
21) nahm der Be schwerdeführer zu den weiteren gestellten Fragen Stel lung und reichte weitere Unterlagen ( Urk. 22/1-27) ein. Mit Duplik vom 2 0. Februar 2014 ( Urk. 24 S.
2) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Be schwer deführer am 1 1. März 2014 zu gestellt (Urk. 25 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize ri schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitg liedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügigkeitsabkom men ; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden ( Art. 15 FZA) Anhangs II („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags parteien un tereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep tem ber 2009 zur Festlegung der Modali täten für die Durch führung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. 1.2
Die beiden genannten ge meinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 3 1. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E.
2.1). 1.3
Die VO 883/2004, welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 1 4. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit neh mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die inner halb der Ge meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; kurz: VO Nr. 1408/71) ersetzt hat, begründet gemäss ihren Übergangsbestimmungen jedoch keinen An spruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung ( Art. 87 Abs. 1), weshalb für die Zeit vor dem 1. April 2012 weiterhin die VO 1408/71 und die Ver ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2 1. März 1972 über die Durchfüh rung der VO Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz: VO 574/72) , anwendbar bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2012 E. 51.2). 1.4
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einsprache ent scheid vom 2 0. März 2013 (Urk. 2). Prozessthema ist der Anspruch des Be schwerde führers auf Übernahme der Kosten der stationären Behandlungen in Y.___
vom 1 2. bis 1 9. April 2011, vom 2 2. bis 2 3. April 2011, vom 9. bis 1 1. Juni 2011 und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 im Betrag von Fr. 79‘203.90, sowie der Kosten für mit diesen stationären Behandlungen in Y.___ in direktem Zusammenhang stehenden Behandlungen, Nebenkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel im Betrag von Fr. 4‘466.8 5.
In zeitlicher Hinsicht findet vorliegend daher das FZA in der bis Ende März 201 2 in Kraft gestandenen Fassung und namentlich die VO 1408/71 und die VO 574/72 Anwendung. 1.5
Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechts herange zogen werden, wird hierfür nach Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Recht spre chung des Gerichts hofs der Europäischen Gemeinschaften ( EuGH ) vor dem Zeit punkt der Unter zeichnung vom 21. Juni 1999 berücksichtigt. Überdies ist es den schweizeri schen Behörden im Allgemeinen nicht verwehrt, die nach dem 21. Juni
1999 ergangene EuGH -Rechtsprechung autonom nachzuvollzie hen (BGE 128 V 320 E.
1c). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem nach dem 21. Juni 1999 ergangenen EuGH -Urteil nicht um eine neue Recht sprechung im engeren Sinn handelt (vgl. BGE 130 II 113 ff., 119 f. E.
5.2 mit Hinweis auf Kay Hail bronner, Freizügigkeit nach EU-Recht und dem bilateralen Abkommen mit der Schweiz über die Freizügigkeit der Personen, in EuZ 2003, S. 48 ff., 52). 1.6
Das FZA ist nach den Regeln des Wiener Überein kommens über das Recht der Verträge auszulegen (BGE 132 V 423 E. 9.5). Gemäss dessen Art. 31 Abs. 1 ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Über einstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusam menhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Bei der Auslegung des FZA ist sodann die Rechtsprechung des EuGH zum Freizügigkeitsrecht der EU zu be rück sichtigen (Edgar Imhof, Das Freizügig keitsabkommen EG-Schweiz und seine Aus legungsmethode
- Sind die Urteile Bosman, Kohll und Jauch bei der Auslegung zu berücksichtigen ?, Zeitschrift für europäisches Sozial- und Ar beitsrecht, ZESAR, 2007, S. 165). Dabei gilt es zu beachten, dass die Dienstleis tungsfreiheit , wie sie der EG-Vertrag und die zu dessen Anwendung ergangene Rechtspre chung des EuGH regeln, nicht Bestandteil des „ acquis
communautaire " darstellt, welchen sich die Schweiz mit dem FZA zu übernehmen verpflichtet hat, da das FZA nur eine teilweise Liber alisierung von Dienstleistungen vorsieht (BGE 133 V 624). 1.7
Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 ( Art. 13 bis 17a) enthält allgemeine Kollisi onsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 13 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wendbaren Rechtsvorschriften nach den Regeln gemäss Art. 13 Abs. 2 bis Art. 17 a in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschrif ten nur eines Mitgliedstaates massgebend sind. Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip (Grundsatz der lex loci laboris ). Dies trifft auch dann zu, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates woh nen oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, den Wohn- oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat ( Art. 13 Abs. 2 lit . a der Verordnung Nr. 1408/71). 1.8
Im Verhältnis der Schweiz zu einem Staat der Europäischen Union, für welchen das FZA gilt ( Abkommensstaat ) , das heisst, bei einem Staatsa n gehörigen der Schweiz oder eines Abkommensstaates , welcher in der Schweiz Wohnsitz hat und in einem anderen Abkommensstaat
als der Schweiz eine unselbst st än dige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, richtet sich die Versicherungs unter stellung gemäss Anhang II des FZA und Art.
13 Abs. 2 lit . a und b der Verord nung 1408/71 gemäss dem darin verankerten Beschäftigungslandprinzip in Ver bin dung mit Art. 2 Abs. 1 lit . c der Verordnung über die Kran kenversi cherung (KVV ) nach dem Recht des Beschäftigungsstaat s (Urteil des Bundesge richts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 2.1) . 1.9
Demgegenüber unterliegt eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Abkommensstaaten abhängig beschäftigt ist, und nicht als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrs we sen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Strassen-, Luft- oder
Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Ab kommensstaats hat, gemäss Anhang II des FZA und Art. 14 Abs. 2 lit . lit .
b/i VO 1408/71 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder
wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist,
die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben. 1.10
Nach der Rechtsprechung (Urteil e des EuGH vom 1 6. Februar 1995 in der Rechts sache C ? 425/93, Calle Grenzshop Andresen ,
Slg . 1995, I ? 269, Rn . 15 und vom 4. Oktober 2012 in der Rechtssache C-115/11, Format Urz ? dzenia i Mon ta ? e
Przemys ? owe , noch nicht in der Allgemeine n Sammlung veröffentlicht, Rn . 47) kann eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitglied staaten Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung mehr oder weniger gleichzeitig oder nebeneinander ausübt, unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Ge biet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 fallen. 2. 2.1
In persön li cher Hinsicht sind das FZA und die VO 1408/71 anwendbar, da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Schweizerischen Eidgenossenschaft und damit Staatsangehöriger eines Abkommensstaates
ist, für welche n die Rechts vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der VO 1408/71 gelten. Ebenfalls gegeben ist die sachliche Anwendbar keit, da sich der Gel tungsbereich der VO 1408/71 unter anderem auf Leistungen bei Krank heit und Mutterschaft bezieht ( Art. 4 Abs. 1 lit . a der VO 1408/71). 2.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im vorliegend mass geb lichen Zeitraum vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 beziehun gsweise während des Jahres 2011 insbesondere in Z.___ , A.___ , und in B.___ , C.___ , eine Erwerbstätigkeit als Bühnenregisseur für Theater und Oper ausgeübt hat ( Urk. 16/1; Urk. 7/8/6, Urk. 16/8). In der Schweiz war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahre 2011 indes nicht erwerbstätig (Urk. 7/4/1 S.
5).
In den Akten befindet sich ein Arbeitsvertrag zwischen dem D.___ , Z.___ , A.___ , und dem Beschwerdeführer für dessen Tätigkeit als Re gisseur der
Opernproduktion „ E.___ “ in der Spielzeit 2010 und 2011 ( Urk. 16/8). G emäss den
sich bei den Akten befindenden Verträgen der F.___ , G.___ , und der H.___ , B.___ , C.___ ,
und dem D.___ , Z.___ , A.___ , haben die Vertragsparteien verein bart, dass die F.___ den Beschwerdeführer als Regisseur ( director ) der im Jahre
2011 in B.___ und in Z.___ aufgeführ t e n Opernproduktion „ I.___ “ anstelle ( engage ) und es wurde die Ausrichtung einer Entschädigung an die F.___ vereinbart. Des Weiteren befindet sich ein Arbeitsvertrag zwischen der F.___ und dem Beschwerdeführer bei den Akten, wo rin die Parteien ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer, einen Arbeitsantritt des Be schwer de führers am 1. Januar 2011 und einen monatlichen Brutto lohn von Fr. 1‘500.-- vereinbarten ( Urk. 22/25). Dem Handelsregister ist zudem zu entnehmen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, J.___ , geschäftsführende Ge sellschafterin der F.___ ist. In der vom Be schwerdeführer einge reich ten Steuerklärung für das 2011 ( Urk. 16/4) des Be schwerdeführers und seiner Ehegattin wurden für das Jahr 2011 indes lediglich Einkünfte der Ehe gattin des Beschwerdeführes aus unselbstständiger Tätigkeit , nicht hingegen Ein künfte des Beschwerdeführers deklariert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Regisseur der Opern pro duktion „ I.___ “ in C.___ und in A.___ erzielte. 2.3
Gemäss der Aktenlage hat der Beschwerdeführer im Jahre 2011 daher in C.___ und in A.___ eine abhängige Beschäftigung ausgeübt. Auf Grund der Akten (vgl. 7 /4/1) ist sodann nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdefüh rer, welcher im Jahre 2011 gleichzeitig oder nebeneinander abhängige Tätig kei ten in C.___ und in A.___
aus ge übt hat , unter den Begriff der
„Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt. Da der Be schwerdeführer, welcher im Jahre 2011 bei der F.___ und der D.___ abhängig beschäftig war, während dieser Zeit für mindestens zwei Arbeitgeber tätig war, die ihren Sitz im Gebiet verschiedener Abkommensstaa ten haben, unterliegt er den Rechtsvorschriften des Abkommensstaates , in des sen Gebiet er wohnte. 3. 3.1
Zu prüfen ist im Folgenden daher, ob der Beschwerdeführer im Jahre 2011 be ziehungsweise im massgebenden Zeitraum vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 in der Schweiz Wohnsitz hatte. 3.2
3.2.1
In Art. 1 lit . h VO 1408/71 wird der Wohnort als der Ort des gewöhnlichen Auf ent halts definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterschei den ( Art. 1 lit . i VO 1408/71). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebens füh rung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Um ständen abhängen. Bei subjektiver Bestimmung richtet sich der Wohnort nach dem Willen des Betreffenden; bei objektiver Bestimmung richtet er sich nach den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen des Betreffenden ins Feld geführt werden können. Das Ge meinschafts recht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Bestimmung dem jeweiligen nationalen Recht (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweisen auf Urteile des EuGH ). 3.2.2
Der Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV nach Art. 23-26 des Zivil ge setzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht
dauernden Verblei bens. Rechtsprechungsgemäss kommt es nicht auf den inneren
Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.
3.6 mit Hinwei sen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbe stimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht ei nes vorüberge hen den Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genü gen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebens mittel punkt an den Aufenthalts ort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr pos tuliert (Urteil des Bun des gerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person fest zu stel len, ist die Gesamt heit ihrer Lebensum stände in Betracht zu ziehen: Der Mittel punkt der Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort bezie hungs weise in dem jenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persön lichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Bezieh un gen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hin weisen). 3.2.3
In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere
Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweis). Denn es ist in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam, wo die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit auf Kriterien abzustellen ist , die für Dritte transparent sind. Der entscheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine
Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.
7.2 , BGE 131 V 222 E.
7.4 ). 3.2.4
Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohn sitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen be sucht wird . Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne von „bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittel bar mass geb lich , sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politi schen Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines be stimmten Wohnsitzes veranlassen.
A bzustellen ist auf die ef fek tive Wohnsitznahme (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1; P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1; K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). 3.2.5
Der Gegenbegriff „vorübergehender Aufenthalt" hat eine weit geringere prakti sche Bedeutung als der Begriff des Wohnorts. Er kommt nur im Rahmen der Gewährung von Sach- und Dienstleistungen vor, um deren Voraussetzungen zu regeln (vgl. Art. 21 f., 31 und 54 f. der VO 1408/71). Danach gewährt im Koor dinationsrecht jeder Mitgliedstaat Dienst- und Sachleistungen auch den Berech tigten anderer Mitgliedstaaten nach den einzelnen, die Sachleistungsaushilfe re gelnden Bestimmungen. Der vorübergehende Aufenthalt besteht an dem Ort, an welchem sich ein Berechtigter in einer den Leistungsanspruch auslösenden Lage - Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Kompli kation während Schwangerschaft oder nach Entbindung - befindet. Ihm haftet somit - im Vergleich zum Begriff des Wohnorts oder des gewöhnlichen Aufent halts - etwas Flüchtiges oder Zufälliges an (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3.3
3.3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin eine
sich im Gesamteigentum seiner Ehegattin und deren Schwester befindende Woh nung in G.___ , Schweiz, bewohnt ( Urk. 16/2-3). Daneben verfügt der Be schwerdeführer und seine Ehegattin über eine Wohnung in K.___ , Y.___ , die sie teilweise während beruflicher Aufenthalte in K.___ nutzen, und die ge gen wärtig durch ihre in K.___ studierenden Kinder bewohnt wird ( Urk. 7/4/1 S.
3). 3.3.2
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin waren im Jahre 2011 im Einwoh ne r regis ter der Gemeinde G.___ verzeichnet und hatten gemäss der Steuer er klärung für das Jahr 2011 in diesem Jahr in der Gemeinde G.___
ihren steuerrecht lichen Wohnsitz (Urk. 16/4) . Des Weiteren ist der französischen Steu ererklärung des Be schwerdeführers und seiner Ehegattin für das Jahr 2011 zu entnehmen, dass diese darin ihre schweizerische Wohnadresse als ihren Wohn ort
angaben und ausser Mieteinnahmen einer sich in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaft in Y.___
keine weiteren Einkünfte und insbesondere keine Arbeitseinkünfte in Y.___ erzielten (Urk. 22/24). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2011 zwischen seinen ver schiedenen mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende n
Aus land aufenthalten regelmässig und jeweils während längerer Zeiträume in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Umstände stellen Indizien für die Annahme eines Lebensmittelpunkt s und damit für einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz dar. 3.3.3
In Anbetracht der gesamten Umstände ist daher nicht daran zu zweifeln, dass sich die persön lichen, familiären und sozialen Aspekte des Lebens des Be schwer deführers im Jahre 2011 insgesamt
weit überwiegend in der Schweiz konzen trier ten, und dass sich sei ne Beziehungen zu seinen Arbeitsorten in C.___ und in A.___ weitgehend auf die dort ausgeübte Berufstätigkeit be schränkt haben dürfte n . Insgesamt sprechen die Lebensumstände des Beschwer deführers so mit weit überwiegend für die Annahme eines Lebens mittelpunktes in der Schweiz. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit davon aus zugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt beziehungs weise der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 1 lit . h der VO 1408/71
im Jahre 2011 in der Schweiz befand. 3.4
Als Zwischenergebnis steht daher f est, dass der Beschwerdeführer im massge benden Zeitraum vom 1 2. April bis 1 6. September 2011 seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, dass er in der Schweiz nicht abhängig beschäftigt war, dass er indes bei mehreren Arbeitgeber n tätig war, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ge biet verschi edener Abkommensstaaten des FZA hatten. Gemäss Anhang II des FZA und Art. 14 Abs. 2 lit . lit . b/i VO 1408/71 unterlag der Beschwerdeführer daher den Rechts vorschriften seines Wohn sitz staates und damit denjenigen der Schweiz. 3.5
Gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95a KVG war der Beschwerdefüh rer
im Jahre 2011 daher grundsätzlich der Kranken ver sicherungs pfl icht in der Schweiz unterstellt. Dieser Umstand wurde von der Beschwerde gegnerin zu Recht nicht mehr bestritten ( Urk. 2). 4. 4.1
Zu prüfen ist , ob ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gemäss den Be stim mung en der VO 1408/71 besteht. 4.2
Die VO 1408/71 gilt unter anderem für Rechtsvorschriften über Zweige der sozi a len Sicherheit, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft betreffen, und ent hält in Kapitel 1 des Titels III besondere Vor schriften für diese Leis tungsart . In Abschnitt 2 enthält die VO 1408/71 besondere Vorschriften für Ar beit neh mer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige. Unter Vorbe halt der ab kommens rechtlichen Vor ga ben - darunter auch des Diskrimi nie rungsverbots (Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71) - ist es indes Sache des inner staatli chen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraus setzungen Leistungen ge währt werden (vgl.
BGE 131 V 209 E. 5.3). 4 .3
Unter anderem unter dem Titel „Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Be handlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben" ist in Art. 22 VO 1408/71 der Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen durch den aus helfenden Träger nach dem Recht des aushelfenden Trägers geregelt. 4.4
Gemäss dem Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom
6. Juli 2006 zur Änderung des Anhangs II (Soziale Sicherheit) des FZA (AS 2006
5851-5858; ABl. L 100 vom 6. April 2004 S.
1) wurde unter der Über schrift „Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug ge nommen wird“ die Verord nung Nr.
631/2004 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der VO 1408/71 und der VO 574/72 über die Durchführung der VO 1408/71 angefügt. Darin wurde unter a nderem Artikel 22 VO 1408/71 geän dert. Ge mäss dem Beschluss Nr. 1/2006 des gemischten Ausschusses vom 6. Juli 2006 sind diejenigen Bestimmungen des Beschlusses, durch die eine Be zugnahme auf die Verordnung Nr. 631/2004 eingefügt wurde, rückwirkend per 1. Juni 2004 in Kraft getreten (vgl. AS 2006 5852). 4.5
4.5 .1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit . i der VO Nr. 1408/71, in der durch den Be schluss des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 6. Juli 2006 geän derten, ab 1. Juni 2004 gültigen Fassung, hat ein Arbeit nehmer oder Selb stän diger, der die nach den Rechtsvorschriften des zu ständigen Staates für den Leistungsan spruch er forderlichen Voraussetzungen erfüllt und bei dessen Zustand während des Auf enthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats sich Sachleistungen un ter Be rücksichtigung der Art der Leistungen und der voraus sichtlichen Aufent halts dauer als medizinisch notwendig erweisen, Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufent halts- oder Woh norts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, und zwar als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsge wäh rung richtet sich je doch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. 4.5 .2
Auf den 1. Januar 2006 wurde in der Schweiz das Formblatt E 111, das bis an hin Touristen, Studenten, Entsandten und Geschäftsreisenden bei vorüberge hendem Aufenthalt in einem vom Geltungsbereich des FZA erfassten Staat der Europäi schen Union Anspruch auf die notwendigen Behandlungen gewährt hat, durch die europäische Krankenversicherungskarte ersetzt. 4.5 .3
Gemäss dem am 24. April 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union ( ABl.
C 106 vom 24. April 2010 S. 23-25) veröffentlichten Beschluss der Ver wal tungs kommission (der Europäischen Un ion) für die Koordinierung der Sys te me der sozialen Sicherheit Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäi sche Krankenversicherungskarte soll die europäische Krankenver siche rungs karte in allen Fällen verwendet werden, in denen eine versicherte Person bei einem vor übergehenden Aufenthalt Sachleistungen benötigt, unabhängig vom Zweck des Aufenthalts (Ferienreisen, Erwerbstätigkeit oder Studium). Hin gegen darf die eu ropäische Krankenversicherungskarte nicht verwendet werden, wenn der Zweck des Auslandsaufenthalts ausschliesslich die Inanspruchnahme einer me dizi ni schen Behandlung ist. 4.6 4.6 . 1
Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit . c Ziff. i VO 1408/71 hat ein Ar beit nehmer oder Selb ständiger, der die nach den Rechtsvorschriften des zu ständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und der vom zustän di gen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitglied staats zu begeben, um dort eine seinem Zu stand angemessene Behand lung zu erhalten, Anspruch auf Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, und zwar als ob er bei diesem versichert wäre; die Dauer der Leistungsgewährung richtet sich jedoch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates. 4.6 . 2
In Art. 22 Abs. 2 Unterabs . 2 VO 1408/71 wird bestimmt, dass d ie nach Abs. 1 lit . c dieser Bestimmung erforderliche Genehmigung nicht verweigert werden dar f , wenn die betreffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechts vorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet der Be treffende wohnt, und wenn er in Anbetracht seines derzeitigen Gesund heitszu stands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit diese Behand lung nicht in einem Zeitraum erhalten kann, der für diese Behandlungen in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, normalerweise erforderlich ist. 4.6 .3
Gemäss dem EuGH -Urteil Inizan enthält Art. 22 Abs. 2 Unterabs . 2 VO 1408/71 zwei kumulativ zu erfüllende Bedingungen. Die erste besteht darin, dass die be treffende Behandlung zu den Leistungen gehört, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorgesehen sind, in dessen Gebiet die versicherte Person wohnt ( EuGH -Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssa che C-56/01, Inizan , Slg . 2003 I-2403, Rn . 41 f.). Die zweite Bedingung ver langt, dass der Patient die Behandlung im EU-Ausland in Anbetracht seines derzeitigen Gesundheits zu standes und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit nicht in einem Zeit raum erhalten kann, der im Wohnmitgliedstaat normalerweise erforderlich ist. Diese Bedingung ist immer dann nicht erfüllt, wenn die gleiche oder eine für den Patienten ebenso wirksame Behandlung nicht rechtzeitig im Wohnmit gliedstaat erlangt werden kann. Der zuständige Träger hat bei der Beurteilung dieser Frage sämtliche Umstände des konkreten Falls zu beachten und dabei nicht nur den Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmi gungsantrages und gegebenenfalls das Ausmass der Schmerzen und die Art der Behinderung, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen (a.a.O., Rn . 44 ff.). Art. 22 Abs. 2 Unterabs .
2 VO 1408/71 zwingt einen Mit glied staat nicht, die Liste der in seinem Krankenver siche rungssystem erfassten Leis tungen zu erweitern. Vielmehr ist die unter schiedli che Deckung durch die natio nalen Krankenversicherungssysteme eine Folge der Freiheit, über welche die Mit glied staaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit ver fügen (Schlussanträge vom 21. Januar 2003 von Ge neralanwalt Ruiz- Jarabo
Colomer , in der Rechtssache Inizan , Rn . 41 und 45). 4.6 .4
Da der Inhalt des EuGH -Urteils Inizan bereits in der Rechtsprechung zu den Urtei len Pierik I und II in Verbindung mit der nachfolgenden gesetzgeberischen Korrektur angelegt war (vgl. dazu Görg Haverkate /Stefan Huster, a.a.O., Rn . 173 f.; Eberhard Eichenhofer , a.a.O., Rn . 177 mit weiteren Hinweisen), han delt es sich dabei um keine neue Rechtsprechung im eigentlichen Sinne, son dern um den Bestandteil des „ aquis
communitaire “, welchen die Schweiz mit Abschluss des FZA zu übernehmen sich verpflichtet hat. 4.7
Der zustän dige Träger ist laut der Legaldefinition in Art. 1 lit . o Ziff. i VO Nr. 1408/71 je ner Träger, bei dem die in Betracht kommende Per son im Zeit punkt des Antrags auf Leistungen versichert ist. Träger des Wohn orts und Trä ger des Aufenthalts orts ist nach Art. 1 lit . p VO Nr. 1408/71 insbesondere jener Träger, der nach den Rechts vorschriften, die für ihn gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält. 4.8
Nach Art. 36 VO 1408/71 in Verbindung mit Art. 93 VO 574/72 werden die Sach leistungen vom Träger des Aufenthaltsorts gewährt und diesem vom Träger des Wohnorts erstattet. Es steht der versicherten Person indes frei, die Kosten übernahme direkt beim zuständigen Träger des Wohnorts geltend zu machen (vgl. Beat Meyer, Auslands leistungen nach KVG und im Be reich der Bilateralen Ab kommen, in Brunner/Rehbinder/Stauder, Hrsg., Jahr buch des Schweize ri schen
Konsumen tenrechts 2003, Bern 2004, S. 67 ff., 84 ff.; Thomas Locher, Aus wir kungen des Freizügigkeitsabkommens auf das schweize rische Sozial ver siche rungs recht , in Thomas Cottier /Mattias Oesch , Hrsg., Die sekto riellen Ab kommen Schweiz-EG, Bern 2002, S. 39 ff., 67 f.). 5. 5.1
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S.
11 ff.) habe er am 1 1. April 2011 wegen heftigster Rückenschmerzen Dr. L.___
in M.___
kon sultiert . Dieser habe ihn auf Grund seiner Vorgeschichte mit einem posto perativen Infekt an Prof. Dr. med. N.___ vom O.___ in K.___ überwiesen, welcher ihn schon im Jahre 2008 operativ behandelt hatte. Auf Grund stärkster Schmerzen sei er am Folgetag sogleich mit der Ambulanz beziehungsweise in liegender Stellung nach K.___ gereist und sei dort vom 1 2. bis 2 0. April 2011 im O.___ hospitalisiert worden . In der Folge sei er vom 2 2. bis 2 3. April 2011 erneut am O.___ stationär behandelt worden. Dabei habe es sich um eine Fortsetzung der vorherigen Hospitalisation vom 1 2. bis 2 0. April 2011 gehandelt. Am 9. Juni 2011 habe er sich aus beruflichen Gründen bereits in K.___ befunden, als eine notfallmässige Hospitalisation bis 1 1. Juni 2011 notwendig gewesen sei. Zwei Monate später habe sich sein Gesundheitszustand erneut verschlechtert. Zu die sem Zeitpunkt habe er sich in P.___ , Q.___ , aufgehalten. Von Q.___ sei er liegend nach K.___ gereist und sei dort vom 1 3. August bis 1 6. September 201 1 hospitalisiert gewesen. Auf Grund eines Rezidivs des Kran kenhausinfektes habe das Osteosynthesematerial entfernt werden müssen. An schliessend sei er während vier Monaten hochdosiert intravenös antibiotisch behandelt worden. 5.2
Dr. med. L.___ , Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, R.___ , M.___ , erwähnte in seinem Bericht vom 1 2. April 2011 ( Urk. 7/8/4) , dass er vom
Beschwerdeführer am 1 1. April 2011 notfallmässig wegen sehr starker Schmer zen rechts paravertebral im Beckenkammbereich konsultiert worden sei und stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): - Status nach L4/5 Revision im Januar 2008 - Status nach dorsaler, wahrscheinlich dynamischer Stabilisation von L1- L3 - deutliche Schraubenlockerungen in Höhe L1 beidseits - Status nach Nukleotomie , Sequestrotomie L1-L3 - Status nach Spondylodese L3-S1 - Dekompensation - Instabilität - Diskushernie L2/3, L1/2
Eine Röntgenuntersuchung der LWS habe grosse Aufhellungen um die Schrau ben L1 beidseits mit sehr ausgeprägten Lockerungszeichen ergeben. Er empfehle die Durchführung einer CT-Untersuchung, um die Schraubenlockerungen beur tei len zu können, und einer MRI-Untersuchung zur Beurteilung des Spinalka nals , um eine Infektion ausschliessen zu können. Er werde den Beschwerdefüh rer auf seine Empfehlung und in gegenseitigem Einverständnis bei Prof. N.___ in K.___ vorstellen lassen. Dort soll das weitere Vorgehen entschieden werden (S. 2). 5.3
Dr. med. S.___ , Département de
Médecine Interne, O.___ , K.___ , Y.___ , erwähnte im Hospitalisationsbericht vom 2 1. Juni 2011 (Urk. 16/15), dass der Beschwerdeführer vom 9. bis 1 1. Juni 2011 dort hospitalisiert gewesen sei (S.
1), und führte aus, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits im Herbst 2008 am O.___ wegen einer Spondylodiszitis mit Epi du ral abszess im Rahmen eines insulinpflichtigen Diabetes behandelt worden sei, im April 2011 wegen eines entzündlichen Syndroms im Rahmen einer fiebri gen In fektion des Urinaltraktes im Sinne einer Prostatitis antibiotisch behandelt worden
sei . Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer neben dem fiebrigen Ge schehen unter starken Lumbalgien auf Grund einer Diskopathie unterhalb des Bereichs der Ar throdese gelitten (S. 2) .
Der Beschwerdeführer habe unter einer sich schnell entwickelnden entzündli che n Diskopathie im Bereich L1-L2 gelitten, welche gleichzeitig mit einer Infek tion des Urinaltraktes aufgetreten sei und während drei Wochen antibiotisch behan delt worden sei (S.
3). Eine erste MRI-Untersuchung (IRM, Imagerie par résonnance
magnétique ) habe eine entzündliche Diskopathie unterhalb des Be reichs der Arthrodese mit Verdacht auf eine infektiöse Spondylodiszitis erge ben . Eine später durchgeführte zweite MRI-Untersuchung habe den Ver dacht auf eine infektiöse Spondylodiszitis indes nicht erhärten können (S.
2). 5.4
Dr. med. T.___ , Département de Chirurgie Orthopédique et Trauma to logie, O.___ , K.___ , Y.___ , erwähnte in seinem Be richt vom 1 6. September 2011 (Urk. 16/21 , dass beim Beschwerdeführer am 2 4. August 2011 im Rahmen einer Spondylodiszitis eine Osteosynthesematerial entfernung durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 1 6. Septem ber 2011 aus dem Spital entlassen worden. Er leide unter einem in sulin pflich tigen Diabetes, einem depressiven Syndro m, einer arteriellen Hyper tonie sowie unter einem in die Lunge metastasierenden Hodenkrebs. Im Jahre 1999 sei eine Parathyroidektomie durchgeführt worden. Nachdem im Januar 2008 eine Ar thro dese L4/5 durchgeführt worden sei , habe beim Beschwerde führer im Septem ber 2008 notfallmässig ein epiduraler Abszess ausgeräumt werden müssen. An schliessend sei im Oktober 2008 eine Osteosynthesematerial entfernung , im No vem ber 2008 eine Diskektomie mit Rekonstruktion und im Dezember 2008 eine Reinstrumentierung
durchgeführt worden (S. 1).
Am 1 3. August 2011 habe der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert werden müssen. Eine Kontrast-MRI-Untersuchung habe eine durch Staphylococcus
epi dermidis
verursachte infektiöse Spondylodiszitis ergeben. In der Folge sei eine Materialentfernung durchgeführt und anschliessend eine dreimonatige antibio tische Therapie angeordnet worden (S.
2). 5.5
Dr. med. U.___ , Département de Médecine Interne, O.___ , K.___ , Y.___ , erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2011 ( Urk. 16/22), dass der Beschwerdeführer vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 wegen Komplikationen in der Folge einer ersten Hospitalisation vom 7. Oktober bis 1 7. Dezember 2008 hospitalisiert gewesen sei und gegenwärtig pflegerische Massnahmen zuhause benötige. 5.6
In i hrer Stellungnahme vom 2 7. Juli 2012 ( Urk. 7/8/5) führt e
Dr. U.___ aus, dass der Beschwerdeführer erstmals ab dem 7. Oktober 2008 am O.___ wegen einer postoperativen Infektion behandelt worden sei, welche im Anschluss an eine in der Schweiz im September 2008 durchgeführten Operation der Lendenwirbelsäule aufgetreten
sei . Der Beschwerdeführer habe bis her zweimal unter einer bakteriellen Spondylodiszitis gelitten. Die initiale Epi sode einer Spondylodiszitis habe eine Hospitalisation vom 7. Oktober bis 1 7. De zember 2008 und die zweite Episode eine mit der ersten Hospitalisation in Zu sammenhang stehende Hospitalisation vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 erfordert. 5.7
Mit Bericht vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 22/6) führte Dr. U.___ aus, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2008 bei einem Status nach verschiedenen Ein griffen im Bereich der Wirbelsäule und bei immunschwächenden Faktoren im Sinne von Diabetes und Hodenkrebs unter einer sich schnell destruktiv und de formierend auswirkenden Spondylosdiszitis gelitten habe.
Im April 2011 seien beim Beschwerdeführer im Rahmen eines septischen Ge sche hens mit Beeinträchtigung des Urinaltraktes und mit Fieber sehr starke Schmerzen aufgetreten, welche eine notfallmässige Behandlung erfordert hät ten ,
da der Verdacht auf ein Rezidiv der Spondylodiszitis im Zusammenhang mit dem
Osteosynthesematerial bestanden habe. Initial habe man eine Infektion des Uri naltraktes festgestellt. Nach deren Behandlung hätten indes weiterhin Fieber schübe und lumbale Beschwerden persistiert , weshalb ein erneutes Auf treten einer Spondylodiszitis
in Betracht gezogen worden sei. Die Stellung der Diag nose einer postoperativen Spondylodiszitis sei indes erst nach einem Zeit raum von 16 Wochen möglich, weshalb eine solche Diagnose erst viel später habe ge stellt werden können (S. 1). 6. 6.1
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer , welcher im Jahre 2008 in der Schweiz an der Wirbelsäule operiert worden war, im Anschluss an diese Operation an einer Spondylodiszitis mit Epi duralabszess
litt und deshalb im Jahre 2008 von den Ärzten des O.___ in K.___ notfallmässig im Bereich seiner Lendenwirbelsäule stationär behandelt wurde (vorstehende E. 5.4). Auf Grund erneut aufgetretener starker Rückenschmerzen im April 2011 hat der Beschwerdeführer, welcher sich zu dieser Zeit in der Schweiz aufgehalten hatte, am 1 1. April 2011 in der Schwei z Dr. L.___ , R.___ , konsultiert. Dieser stellte deutliche Schrauben lockerungen fest und empfahl dem Beschwerdeführer eine Behand lung durch die Ärzte des O.___ in K.___ . Er überwies den Beschwerde führer an
Prof. Dr. N.___ vom
O.___ in K.___ zur weite ren Behandlung (vorstehende E.
5.2). 6.2
Der Beschwerdeführer reiste anschliessend am 1 2. April 2011 zur Behandlung nach K.___ und wurde im O.___ vom 1 2. bis 1 9. April 2011 ,
vom 2 2. bis 2 3. April 2011 und vom 9. bis 1 1. Juni 2011 hospitalisiert (vgl. Urk . 7/5-6), wobei die Ärzte des O.___
vorerst eine Infektion des Urinaltraktes
behandelten und eine entzündli che Diskopathie
im Bereich L1-L2 feststellten (vorstehende E.
5.3). Die Diagnose einer infektiösen , durch Staphylococcus
epidermidis verursachten
Spondylodiszitis stellten die Ärzte des O.___ erst anlässlich der erneuten Hospi tali sa tion des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1 3. August bis 1 6. September 201 1.
Im Rahmen der Behandlung der Spondylodiszitis wurde eine Entfernung des Osteosynthesematerials und eine antibiotische Therapie während mehrerer Mo nate erforderlich (vorstehenden E.
5.3). Gemäss der Beurteilung durch Dr. U.___
hat indes bereits im April 2011 der Verdacht auf ein Rezidiv der Spondylodiszitis bestanden. Eine solche Diagnose konnte indes erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden (vorstehende E. 5.7). 6.3
Gestützt auf die erwähnte medizinische Aktenlage steht daher fest, dass der Be schwerdeführer bereits im April 2011 unter den Folgen eines Rezidivs einer Spondylodiszitis litt, un d aus diesem Grunde am O.___ in Y.___ medizinisch behandelt wurde.
7. 7.1
Während sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt bei Beginn der Hospitali sationen vom 2 2. bis 2 3. April und vom 9. Juni 2011 bis 1 1. Juni 2011 bereits in K.___ aufgehalten hat, hielt er sich vor Beginn der Hospitalisation vom 1 2. bis 2 0. April 2011 in der Schweiz auf und ist auf Empfehlung seines behandelnden Arztes in der Schweiz zur Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung nach K.___ gereist. Vor Beginn der Hospitalisation vom 1 3. August bis 1 6. Sep tem ber 2011 hielt sich der Beschwerdeführer in Q.___ auf und ist von Q.___ zur medizinischen Behandlung nach K.___ gereist (vgl. vorstehende E. 5.1) . 7.2
Auf Grund der Akten ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Hospi talisationen vom 1 2. bis 2 0. April und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Y.___
nicht um im Voraus geplante Behandlungen handelte . Der Be schwerdeführer hat sich jedoch jeweils mit dem Ziel der Inanspruchnahme einer m edizinischen Behandlung in das Gebiet von
Y.___ begeben . 7.3
7.3.1
Demzufolge ist die streitige Frage nach dem Anspruch auf Übernahme der Kos ten
der Hospitalisationen vom 1 2. bis 2 0. April und vom 1 3. August bis 1 6. Sep tember 2011 in Y.___ in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 Unterabs . 2 VO 1408/71 zu beurteilen. 7.3.2
Vorliegend ist nicht streitig ( Urk. 1, Urk. 2), dass es sic h bei den vom Beschwer deführer am O.___ in Anspruch genommenen Leistun gen um Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflege versi cherung und damit um Leistungen handelte , die in den Rechtsvorschriften des schweizeri schen Wohnsitzstaates des Beschwerdeführers vorgesehen sind, wenn die Be handlung en statt in Y.___ in der Schweiz durchgeführt worden wären. 7.3.3
Zu prüfen bleibt die zweite Voraussetzung von Art. 22 Abs. 2 Unterabs .
2 VO 1408/71, wonach die betreffende Person die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Wohnsitzstaat nicht in einem Zeitraum hätte erhalten können , der für diese Behandlungen im Wohnsitzstaat normalerweise erforderlich ist. 7.3.4
Wie bereits erwähnt (vorstehende E. 4.6.3 ) sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behandlung, die für den Patienten ebenso wirksam ist, rechtzeitig im Wohnmitgliedstaat verfügbar ist, nach der Rechtsprechung sämtliche Umstände des konkreten Falles zu beachten und es ist dabei nicht nur der Gesundheitszu stand des Patienten zum Zeitpunkt der Einreichung des Genehmigungsantrags und gegebenenfalls das Ausmass seiner Schmerzen oder die Art seiner Behin derung, die zum Beispiel die Ausübung einer Berufstätigkeit unmöglich machen oder ausserordentlich erschweren könnte, sondern auch die Vorgeschichte des Patienten zu berücksichtigen ( Urteile des EuGH vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssa che C-56/01, Inizan , Slg . 2003 I-2403, Rn . 46 und vom 5. Oktober 2010 in der Rechtssache C-173/09, Elchinov , Slg . 2010 I 08889 , Rn . 66). 7.3.5
Der Beschwerdeführe r macht nicht geltend, dass die in Y.___ anlässlich der streitigen Hospitalisationen durchgeführten medizinischen Behandlungen von ihrer Art her in der Schweiz überhaupt nicht durchgeführt hätten werden kön nen. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass es ihm auf Grund der kom plexen Situation seines Gesundheitszustandes und der grossen Schmerzen nicht zuzumuten gewesen sei , in der Schweiz nach einer Behandlungs möglich keit zu suchen, nachdem ihm Dr. L.___
von der R.___
eine Be hand lung in K.___ empfohlen ha b e ( Urk. 1 S. 15). 7.3.6
Gemäss der medizinischen Aktenlage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 1 1. April 2011 vorerst in der Schweiz an die R.___ wandte und dort
Dr. L.___ konsultierte, welcher ihm eine Behandlung am O.___ in Y.___ empfahl und i h n dort an Prof. Dr. N.___ überwies. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer unter einem insulinpflichtigen Diabetes, einer arteriellen Hypertonie sowie unter ei nem in die Lunge metastasierenden Hodenkrebs litt, und dass er gemäss der Be ur tei lung durch Dr. U.___ auf Grund des Diabetes und des Hodenkrebses un ter einer Immunschwäche litt. Zudem hat der Beschwerdeführer
bereits im Jahre 2008 nach einer in der Schweiz an der R.___ durchgeführten Wirbelsäulenoperation unter einer bakteriellen Infektion im Sinne eine r
Spon dylodiszistis gelitten, welche eine Osteosynthesematerial entfernung , eine Dis kek tomie mit Rekonstruktion und 2008 eine Reinstrumen tierung
erforderte. Im April 2011 hat der Beschwerdeführer nicht nur unter einer Lockerung des Oste osy the sematerials , einer Infektion des Urinaltraktes , sondern auch unter einer erneuten Infektion der Lendenwirbelsäule im Sinne einer Spondylodiszitis ge litten. 7.3.7
Unter diesen Umständen steht einerseits fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes in Berücksichtigung des medizinischen Vorzustandes am 1 2. April 2011 von äusserster Komplexität darstellte. Andererseits bestehen auf Grund der starken Schmerzen und des potentiell invalidisierenden Gesund heits schadens von aussergewöhnlicher Schwere Zweifel, ob der Beschwerde führer, nach dem Dr. L.___ eine Behandlung in Y.___ empfohlen und damit implizite dem Beschwerdeführer von einer Behandlung in der Schweiz abge ra ten hatte, eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung in der Schweiz rechtzeitig erhalten hätte, und ob es ihm in Anbetracht der Schwere seines Ge sundheitszustandes und Stärke der Schmerzen zuzumuten gewesen wäre, in der Schweiz nach einer weiteren Behandlungsmöglichkeit zu suchen. Vielmehr er for derte der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine unverzügliche Behand lung. Unter diesen Umständen ist demnach davon auszu gehen, dass der Be schwer deführer in der Schweiz eine notwendige Behandlung seines Gesund heits s chadens nicht in einem Zeitraum erhalten hätte, der für diese Behandlungen in der Schweiz normalerweise erforderlich ist.
Des Gleichen ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwer deführer s , als der Beschwerdeführer sich vor der Hospitalisation vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Q.___ aufge halten hat, infolge eines Rezidivs der Spondylodiszitis
erneut unverzüglich eine medizinische Behandlung erforderte, und es ist davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt weder in Q.___ noch in der Schweiz eine notwendige Behandlung seines Ge sund heitsschadens rechtzeitig hätte erhalten können. Aus diesem Grunde war es ihm
nicht zuzumuten, sich in Q.___ behandeln zu lassen oder sich zur Be handlung in die Schweiz zu begeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auf Grund der Komplexizität seines Gesundheitsschadens und der zeitli chen Dring lichkeit eine angemessene Behandlung seines Gesundheitsschadens zu diesem Zeitpunkt ausschliesslich in Y.___ bei den ihn vorbehandelnden Ärzten rechtzeitig erhalten konnte. 7.3.8
Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Genehmigung, sich für eine medizinische Behandlung betreffend die
Hos pitalisationen vom 1 2. bis 2 0. April und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 nach Y.___ zu begeben, nicht verweigern dürfen. 7.4
7.4.1
Da sich der Beschwerdeführer vor Antritt der Hospitalisationen vom 2 2. bis 2 3. April und vom 9. bis 1 1. Juni 2011 bereits in K.___ aufgehalten hatte, ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführe r s diesbezüglich in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit . i VO 1408/71 zu beurteilen. Nach dieser Bestim mung besteht ein Anspruch auf Kostenübernah m e, wenn die in Y.___ durch ge führten medizinischen Behandlungen unter Be rücksichtigung der Art der Leis tungen und der voraus sichtlichen Aufenthalts dauer in Y.___ medi zinisch notwendig waren. Eine Notfallbehandlung im engeren Sinne wird dabei nicht vorausgesetzt. 7.4.2
In Anbetracht der medizinischen Aktenlage ist v orliegend nicht daran zu zwei feln, dass die auf Grund einer Spondylodiszitis durchgeführten Hospitalisatio nen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit . i VO 1408/71 medizinisch not wendig waren . Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Sachleistungsausfhilfe ist dies be züglich daher zu bejahen. 8.
Nach Gesagtem steht daher fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sach leistungsaushilfe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Buchst. a lit . i VO Nr. 1408/71 beziehungsweise Art. 22 Abs. 2 Unterabs . 2 VO 1408/71
Anspruch auf Über nahme der Kosten der Hospitalisationen vom 1 2. bis 1 9. April 2011, vom 2 2. bis 2 3. April 2011, vom 9. bis 1 1. Juni 2011 und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Y.___ im Betrag von insgesamt Fr. 79‘203.90 (Urk. 7/5
6) hat. Dies bezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 9.
9.1
In Bezug auf die Kosten von Fr. 4‘466.85 für Behandlungen, Nebenkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel, welche in di rektem Zusammenhang mit den Behandlungen in Y.___ stehen, für welche die Beschwerdegegenerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 ( Urk.
2) eine Leistungspflicht verneinte, lässt sich den Akten weder ent nehmen, um was für Leistungen es sich dabei handelte, noch bei welchen Leis tungserbringer n diese Kosten entstanden sind . Der Sachverhalt erscheint diesbe züglich daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 9.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 9.3
Die Sache ist daher diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie den Sachverhalt in Bezug auf die Kosten von Fr. 4‘466.85 für Be handlungen, Ne benkosten der Spitalaufenthalte, Medikamente, Laboranalysen und Hilfsmittel im Zusammenhang mit den Hospitalisationen des Be schwer deführers in Y.___ ergänzend abkläre und anschliessend über einen Leis tungs anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme dieser Kosten neu ver füge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 10.
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zess ent schädi gung , welche in Berücksichti gung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 4 ‘ 2 00 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehr wertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachleistungsaushilfe Anspruch auf Übernahme der Kosten der Hospita li sationen vom 1 2. bis 1 9. April 2011, vom 2 2. bis 2 3. April 2011, vom 9. bis 1 1. Juni 2011 und vom 1 3. August bis 1 6. September 2011 in Y.___ im Betrag von ins ge samt Fr. 79‘203.90 hat .
Im Übrigen wird die Sache an die Genossenschaft Kranken kass e SLKK zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt in Bezug auf die in Zusammen hang mit den Hospitalisationen in Y.___ entstandenen weiteren Kosten im Be trag von Fr. 4‘466.85 ergänzend abkläre und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme dieser Kosten neu verfüge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 4 ' 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz