Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1952, war im Jahr 2010 bei der ÖKK Kranken- und Un fallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) obligatorisch nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) krankenpflegeversichert
und im Rah men der Zusatzversicherungen „ Privat-Zusatz “ und „ Kombi “
bei der ÖKK Versi cherungen AG (nachfolgend ebenfalls: ÖKK) nach dem Bundesgesetz über den Versicherung svertrag (VVG) zusatzversichert ( Urk. 3/3). A m 1. Oktober 2010 er litt er eine Meniskusläsion am linken Knie ( Urk. 14/1-2), welche am 9. Oktober 2010 in der Privatklinik Y.___ operativ versorgt wurde ( Urk. 14/14). Der zu ständige Unfallversicherer lehnte seine Leistungspflicht wegen fehlendem Un fall ereignis
ab ( Urk. 14/6 vgl. auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.2 ). 1.2
Mit Schreiben vom 2 6. November 2010 ( Urk. 14/7)
ersuchte die Privatklinik Y.___ die ÖKK um Kostengutsprache für den stationären Aufenthalt des Ver sicherten
vom 9. bis 1 0. Oktober 201 0. Die ÖKK holte Berichte beim einwei senden und behandelnden Arzt,
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Or thopädische Chirurgie , ein ( Urk. 14/9, Urk. 14/14 ) und unterbreitete das Dossier ihrem vertrauensä rzt lichen Dienst ( Urk. 14/10-12, Urk. 14/15). Am 2 1. Januar 2011 lehnte die ÖKK das Kostengutsprachegesuch ab, mit der Begründung, dass de r durchgeführte Eingriff
ambulant hätte erfolgen können, und erklärte, die Kosten für eine n ambulante n
Eingriff gemäss Tarmed -P auschale in der Höhe von maximal Fr. 1‘752.00 zu übernehmen ( Urk. 14/16).
Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vo m 2 3. Januar 2011 ( Urk. 14/17) gegen den ablehnenden Entscheid der ÖKK gewandt hatte, kam es zu einem mehr maligen Korrespondenzwechsel zwischen Dr. Z.___ und den Ärzten des ver trauensärztlichen Dienstes der ÖKK ( Urk. 14/18 -19 , Urk. 14/22-24 , Urk. 14/26-27 ) . Am 1 7. Oktober 2011 teilte die ÖKK dem Versicherten mit, dass sie an ihrem ablehnenden Entscheid betreffend Übernahme der Kosten für die stationäre Behandl ung vom 9. bis 1 0. Oktober 2010 festhalte und sie nur die Kosten für eine ambulante
Behandlung übernehme ( Urk. 14/32) .
Am 2 7. Oktober 2011 ersuchte der Versicherte die ÖKK um Vergütung des stationä ren Aufenthalts, welcher ihm von der Privatklinik Y.___
am 2 0. September 2011 mit insgesamt Fr. 8‘702.80 in Rechnung gestellt worden war ( Urk. 14/29-30), dies im Sinne einer Vorleistung ( Urk. 14/34).
Mit Verfü gung vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 14/39) erteilte die ÖKK Kostengutsprache für eine ambulante Kniearthroskop ie in der Höhe von Fr. 1‘752.--. 1.3
Am 1 1. Januar 2012 erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 14/40) gegen die Verfügung vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 14/39) , woraufhin ein Vertrauensarzt der ÖKK erneut
Stellung nahm
( vgl. Urk. 14/42 ). In der Folge ergingen weitere Stellungnahmen sowohl des Versicherte n ( Urk. 14/45, Urk. 48-49, Urk. 14/53) als auch des Vertrauensarztes der ÖKK ( Urk. 14/46, Urk. 14/50, Urk. 14/54). M it Entscheid vom 6. November 2012 ( Urk. 2) wies die ÖKK die Einsprache des Ver sicherten schliesslich ab. 2. 2.1
Am 2 3. November 2012 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Ein spra che entscheid vom 6. November 2012 ( Urk.
2) und stellte folgende Anträge: „1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 6.11.2012 aufzuheben. 2. Es sei die ÖKK zu verurteilen, dem Versicherten die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und dem Versicherten CHF 8‘702.80 nebst Zins zu 5 % ab 19.12.2011 zu vergüten. 3. Eventuell sei die ÖKK zu verpflichten, die den Betrag von CHF 1‘752 übersteigenden Kosten der Behandlung aus der Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung zu decken. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ÖKK.“
Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 ( Urk.
5) erklärte das Gericht, dass die Ein gabe vom 2 3. November 2012 als Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. November 2012 und zugleich als Klage entgegen genommen werde, da der Versicherte nicht nur die Frage beurteilt haben wolle, ob die ÖKK aus de r obligatorischen Krankenpflege versicherung leistungspflichtig sei, son dern gleich zeitig auch deren Leistungs pflicht aus der Zusatzversicherung über prüft haben wolle.
Am 4. Dezember 2012 wurde der Ö KK der Beschwerde-Nachtrag des Beschwer deführers und Klägers vom 3. Dezember 2012 ( Urk.
6) zugestellt ( Urk. 8).
Mit Be schwerde- und Klageantwort vom 1 1. Februar 2013 beantragte die Beschwer degegnerin und Beklagte, die Beschwerde und Klage seien abzuweisen ( Urk. 13 S. 2). 2.2
Mit Eingabe vom 2 8. März 2013 ( Urk. 15) änderte und mit Replik vom 2. Mai 2013 ( Urk. 18) berichtigte der Beschwerdeführer und Kläger seine Anträge wie folgt ( Urk. 18 S. 2): „1. Es sei der Einspracheentscheid vom 6.11.2012 aufzuheben. 2. Es sei die ÖKK zu verurteilen, dem Versicherten die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und dem Versicherten CHF 7‘128.10 nebst Zins zu 5 % ab 11.1.2012 zu vergüten. 2.a Es sei die ÖKK zu verurteilen, dem Versicherten einen Verzugszins von 5 % auf CHF 1‘574.70 seit 11.1.2012 bis zum 22.3.2013, CHF 94.05 zu bezahlen. 3. Eventuell sei die ÖKK zu verpflichten, die den Betrag von CHF 1‘574.70 übersteigenden Kosten der Behandlung aus der Zusatzversi cherung zur obligatorischen Krankenversicherung zu decken. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ÖKK.“
Die Beschwerdegegnerin und Beklagte beantragte mit Du plik vom 4. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde und Klage ( Urk. 23 S. 2) , was de m Beschwerde führer und Kläger am 7. Juni 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 24). 2.3
Die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers und Klägers vom 1 4. Juni 2013 ( Urk.
25) und vom 1 8. Juni 2013 ( Urk.
27) wurde n der Beschwerdegegnerin und Beklagten am 1 7. Juni 2013 ( Urk. 26) und am 2 7. Juni 2013 ( Urk.
28) zur Kenntnis gebracht. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde
und Klage
grundsätzlich
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Der Beschwerdeführer und Kläger beantragt e , gestützt auf § 11 Abs. 4 GSVGer sei die Beschwerde und Klage der Kammer in ordentlicher Besetzung zu über weisen ( Urk. 1 S. 3 Mitte ). Er begründet e dies damit, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin und Beklagten im angefochtenen Einspracheentscheid zeige, dass es um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gehe. So, ob Menis kusope rationen als Regel ambulant durchzuführen seien und wenn ja nur unter dem KVG oder auch bei VVG-Vers icherten . Des Weiteren , ob ein Krankenversi cherer wie im von der Beschwerdegegnerin und Beklagten genannten Fall Nr. KV.2008.00076 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und auch im vorliegenden Fall generell vom Versicherten verlangen könne, dass eine Me nis kusoperation ambulant durchgeführt werde und ob er dies auch ex post ver langen könne, also nach durchgeführter Operation mit anschliessendem statio nä rem Aufe nthalt ( Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3, Urk. 18 S. 4 Ziff. 4) . 1.3
Die Beschwerdegegnerin und Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass sich eine Beurteilung durch das Dreiergremium nicht auf dränge ,
weil kein Fall von grundsätzlicher (rechtlicher) Bedeutung vorliege. I m vorliegenden Verfahren könne die Frage, ob Meniskusoperationen ambulant oder stationär durchgeführt werden könnten, nicht allgemein und für zukünftige Fälle bindend durch das Gericht beantwortet werden. Es sei immer vom Einzelfall auszugehen. Unter gewissen Umständen könne eine stationäre Beha ndlung durchaus angezeigt sein ( Urk. 13 S. 2 Ziff. 7). 1. 4
Es stellt sich vorliegend nicht eine Grundsatzfrage, sondern die massgebenden rechtlichen Bestimmungen (nachstehend E. 2) sind auf den konkreten Sachver halt anzuwenden, und darauf bezogen ist zu beurteilen, in welchem Umfang die erfolgte Meniskusoperation mit stationärem Aufenthalt von der Grundversi che rung
zu übernehmen sei.
Somit hat es mit der streitwertgemässen einzelrichterlichen Zus tändigkeit sein Bewenden . 2.
2.1
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Art. 1 Abs. 1 KVG) haben die anerkannten Krankenkassen ( Art. 12 KVG) und die zugelasse nen privaten Versicherungseinrichtungen ( Art. 13 KVG) als obligatorische Kranken pflegeversicherer ( Art. 11 KVG) unter anderem im Falle der Krankheit ( Art. 1 Abs. 2 lit . a KVG) nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen ge mäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgeleg ten Voraus setzungen zu übernehmen. Art. 32 Abs. 1 KVG hält fest, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Satz 1). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Satz 2). 2. 2
Eine medizinische Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzu wirken. Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursache (medizi nische Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg). Sie meint die einfache Tatsache der Eignung zur Zielerreichung und stellt insofern einen Teilgehalt der Zweckmässigkeit dar, welche voraussetzt, dass die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel (Untersuchung, Behandlung, Pflege) zu erreichen (RKUV 1999 Nr. KV 64 S. 67 E.
3a mit Hinweisen). Die Zweckmässigkeit kann in diesem Sinn umschrieben werden als „angemessene Eignung im Einzelfall" (BGE 123 V 63 oben E.
2c/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts K 142/03 vom 2 4. Juni 2004 E.
1.2). 2.3
Die Zweckmässigkeit fragt nach dem diagnostischen oder therapeutischen Nut zen der Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der damit verbunde nen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung sowie allenfalls an der Missbrauchsgefahr (BGE 137 V 295 E. 6.2). 2.4
Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit schliesslich verlangt einen Kostenvergleich der möglichen Behandlungsalternativen mit ungefähr gleichem medizinischem Nutzen. Sind mehrere Behandlungen möglich, hat eine Abwägung stattzufinden zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren. Von zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungsalternativen gilt grundsätzlich nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich (BGE 128 V 70 E.
6; RKUV 1998 Nr. KV 988 S.
4 f. E.
3c mit Hinweisen). Wenn mit der Behand lungs al ternative das Therapieziel kostengünstiger erreicht werden kann, besteht kein An spruch auf Übernahme der teureren Behandlung. Der in Frage kom mende alter n ative Behandlungsweg muss aber deutlich kostengünstiger sein. Dies muss für den Leistungserbringer zudem auch erkennbar sein (Gebhard Eugster , Kranken versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, So ziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 207, Rz 297). 2.5
Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt voraus, dass eine Krankheit vorliegt, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftigkeit in diesem Sinne ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeu ti schen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht oder wenn die medizinische Behandlung we gen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durch geführt werden kann (BGE 126 V 326 E.
2b, 120 V 206 E.
6a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts K 53/04 vom 2 6. August 2004, K 68/06 vom 2 7. Novem ber 2006 und K 34/00 vom 3 1. Januar 2001 E. 2b). 2.6
Im Falle einer seitens eines Arztes erbrachten Leistung ist
die Kostenvergü tungspflicht der Kasse zu bejahen, sofern die ärztlich erbrachte Leistung nicht gemäss Art. 33 Abs. 5 KVG von der Kostenvergütungspflicht ausgenommen worden ist. Die von Ärzten als Angehörige eines freien Berufes applizierten Heil anwendungen haben somit die gesetzliche Vermutung für sich, dass sie den Vo raussetzungen für eine Kostenübernahme durch die obligatorische Kranken pflegeversicherung entsprechen (BGE 125 V 28 Erw .
5b). Hält ein Krankenversi cherer dafür, dass eine bestimmte nicht ausgeschlossene ärztliche (oder chiro praktorische ) Therapie unwirksam, unzweckmässig oder unwirtschaftlich sei ( Art. 32 Abs. 1 KVG), hat er im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Ver hältnisse abzuklären und hernach über die Leistungspflicht im Einzelfall zu ver fügen (BGE 129 V 167 E. 3.2). 2.7
Der vorstehend erwähnte Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozial ver sicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zu sam men tragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte ( BGE 138 V 218 E. 6). 2.8
D ie Wirksamkeit wie die Zweckmässigkeit
einer Leistung nach Art. 25 KVG als ein Kriterium der Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen Kranken pflegeversicherung ( Art. 32 Abs. 1 KVG) sind prognostisch zu beurteilen (BGE 130 V 299 E.
5.2; RKUV 2000 Nr. KV 138 S. 357
Erw .
5b). Erfolgt etwa eine medikamentöse Behandlung auf Grund einer Diagnose, die sich nachträglich als falsch herausstellt, ist dies kein Grund für die Verneinung der (Vor-) Leistungs pflicht . Massgebend ist, dass eine Verdachtsdiagnose eine Behandlung rechtfer tigen kann und diese aus medizinischer Sicht im Durchführungszeitpunkt pros pektiv als indiziert erscheint. Tauchen im Nachhinein, beispielsweise gestützt auf ein fachärztliches Gutachten, Zweifel an der ursprünglichen Diagnose auf, führt dies nicht dazu, dass die seinerzeit auf Grund der Verdachtsdiagnose ver anlasste, als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gemäss Art. 32 KVG er achtete Behandlung nunmehr als unwirksam, unzweckmässig oder unwirt schaftlich bezeichnet werden kann mit der Folge, dass der Krankenversicherer sich unter Berufung auf Art. 32 KVG der Leistungspflicht entschlagen könnte (BGE 131 V 78 E. 2). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, das s Meniskusoperationen schon seit längerer Zeit gefahrlos ambulant durch ge führt werden könnten. Eine stationäre Behandlung dränge sich nur noch in Aus nahmefällen auf . Diese von diversen Chirurgen bereits seit längerer Zeit ver tretene Ansicht habe kürzlich ihren Niederschlag im Urteil Nr. KV.2008.00076 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 1. August 2010 ge funden ( Ziff. 2.5).
Vorliegend habe aus medizinischer Sicht keine Veranlassung für eine stationäre Operation bestanden. Eine Intubation beziehungsweise Vollnarkotisierung habe entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nie stattgefunden. Die posto perative Phase sei unauffällig gewesen. Ein Hämarthros (mit Blut gefülltes Ge lenk) habe nicht vorgelegen. Eine postoperative Drainage sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Zudem sei das Anlegen eines Redonsoges kein Hindernis für eine ambulante Behandlung. Es habe keine Indikation für eine überdurch schnittliche Überwachung bestanden. Die früher behauptete starke Blutung habe
nicht stattgefunden. Sodann sei d er Zeitpunkt der
Operation aus wirtschaftli chen Überlegungen so zu legen , dass die Entlassung des Patienten im Verlaufe des Tages noch möglich sei, vorausgesetzt, dass ein stationärer Eingriff nicht aus anderen, medizinischen Überlegungen indiziert sei. Die suggerierte, massive Knie pathologie habe nicht vorgelegen. Die auf den Bildern erkennbaren Be funde seien bei Kniearthroskopien an der Tagesordnung und würden ein ambu lantes Vorgehen keineswegs ausschliessen ( Ziff. 2.6) . Zu ihren Lasten gingen daher lediglich die Kosten einer ambulanten Behandlung gemäss Tarmed -T arif in der Höhe von Fr. 1’ 7 52.-- ( Ziff. 2.7). 3 .2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentlichen geltend , Dr. Z.___
- einer der bekannteren Chirurgen auf dem Platz Zürich, welcher auch als Vertrauensarzt für andere Versicherungen tätig sei
- sei dezi diert der Überzeugung, dass eine ambulante Behandlung in diesem Fall unver antwortlich gewesen wäre. Dagegen könne die auf Distanz und nicht klinikba siert abgegebene Meinung der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, wonach die Operation ohne weiteres ambulant hätte e rfolgen können, nicht aufkommen (S. 5 unten, S. 6 oben).
Die Wirksamkeit der erfolgten Behandlung sei unbestritten. Entscheidend sei, dass die Zweckmässigkeit als „angemessene Eignung im Einzelfall“ umschrieben sei. Damit werde auf das Ermessen des behandelnden Arztes verwiesen, der auf grund seiner klinischen Beurteilung besser wenn nicht allein wisse beziehungs weise wissen könne, welches Vorgehen zweckmässig sei (S.
7 Mitte) . Was die Wirtschaftlichkeit anbelange, so habe d ie Beschwerdegegnerin nie dartun kön nen, inwie fern die Behandlungskosten durch die stationäre Behandlung das Mass überstiegen hätten, welches in seinem Interesse gelegen habe, und nie nach weisen können, dass die stationäre Behandlung über das Mass des Be hand lungs zwecks
hinausgegangen wäre (S. 7 unten). Die Beschwerdegegnerin habe nicht geltend gemacht, die Behandlung sei unwirtschaftlich gewesen . Sie lehne einfach
die stationäre Behandlung aus Prinzip ab, weil sie naturgemäss teurer sei (S. 8 oben). In ihren Allgemeine n Vertragsbedingungen lege die Be schwerdegegnerin den Entscheid, ob eine ambulante oder stationäre Behand lung stattfinde, rich ti gerweise in die Hand des behandelnden Arztes, der ja auch die Verantwortung trage, wenn eine ambulant begonnene Behandlung sich zu einer stationären ent wickle, weil Komplikationen einträten. Seien solche abseh bar oder sei mit solchen zu rechnen , wie im vorliegenden Fall aufgrund der präoperativen Un tersuchungen, so müsse der Arzt die zweckmässigere wählen, als Folge einer Ri si koabschätzung (S. 8 unten ).
Dass Meniskusoperationen ambulant durchgeführt werden könnten, sei bekannt, aber das heisse nicht, dass sich eine stationäre Behandlung nur noch in Aus nahmefällen aufdränge, sondern die Frage der Behandlungsart sei bei jedem Pa tienten neu zu prüfen und zu entscheiden.
D er diesbezügliche Ermessensent scheid des behandelnden Arztes sei vom KVG-Versicherer grundsätzlich zu res pektieren. E ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe ihre Doktrin betreffe nd ambulante Meniskusoperationen keinen Niederschlag gefunden im von ihr erwähnten Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich. Im Ge genteil habe der Richter den medizinischen Akten entnommen , dass Pati en ten mit Redonschläuchen hospitalisiert, das heisse stationär behandelt , wer den müss t en (S. 9 f. Ziff. 2.5 ).
Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er sei nicht vollnarkotisiert worden, sei - wie eine klärende Rücksprache bei Dr. Z.___ ergeben habe - frei er fun den .
Dasselbe gelte für die Angabe der Beschwerdegegnerin, wonach die posto pera tive Phase unauffällig gewesen sei. Die starken Abgänge ins Redon würden von der Beschwerdegegnerin schlicht geleugnet. Eine Entlassung noch am sel ben Tag wäre unverantwortlich gewesen und sei - da aufgrund der diagnosti schen Re sul tate schon präoperativ mit Komplikationen zu rechnen gewesen sei –
tat sächlich nicht geplant gewesen. Bei ihm hätten schon am 5. Oktober 2010 ein mässiger Kniegelenkserguss, eine kleine Bakerzyste und ein Ö dem vorgelegen. Damit sei d ie Indikation für eine stationäre Behandlung für einen verantwor tungsbewussten Operateur zwingend gewesen und dieser Entscheid sei zu res pektieren (S. 10 f. Ziff. 2.6). 3 .3
Dem hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 13)
entge gen, der stationäre Spitalaufenthalt sei keineswegs indiziert und damit die ge wählte Behandlung sart nicht zweckmässig gewesen (S.
6 Ziff. 24). Die Argu men te für die Notwendigkeit der stationären Operation seien mit zunehmender Dauer des Verfahrens erweitert worden. Zu Beg inn sei weder behauptet worden, die Operation sei b esonders kompliziert gewesen , noch d argelegt worden, die stationäre Behandlung habe sich aufgrund präoperativer Befunde aufgedrängt. Derartige Argumente seien erst mit dem Operations- und Austrittsbericht nach geschoben worden. Ob dieser Aussage der ersten Stunde besonderes Gewicht beizumessen sei, könne indes offen bleiben . Gemäss nachvollziehbarer und schlüssiger Argumentation des Vertrauensarztes, welcher sich auf anerkannte wissenschaftliche Untersuchungen stütze, sei eine Redon-Drainage bei dieser Art der Operation nicht notwendig (S. 6 f. Ziff. 26-27).
Wie sich aus einem Aufsatz von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Orthopädi sche Chirurgie, und B.___
aus dem Jahr 2003 ( Urk. 14/55) und ein em von Dr. A.___
am 1 6. Dezember 2008 erstatteten Kurzgutachten ( Urk. 14/56 ) ergebe, werde in der medizinischen Fachwelt bereits seit Jahren von der Einlage einer Redon-Drainage abgeraten , weil keine Vorteile im Zu sam men hang mit Nachblutungen, Infektionen oder Thrombosen hätten festge stellt werden können. Dr. A.___ und B.___ hätten bereits im Jahr 2003 an hand von über 500 Operationen in verschiedensten Praxen nachvollziehbar auf gezeigt, dass Blutsperren und Redon-Drainagen nicht notwendig seien und der artiger Zusatzaufwand in den seltensten Fällen gerechtfertigt sei (S. 7 Ziff. 28).
Auch im konkreten Fall hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass das Ab saugen von Flüssigkeit medizinisch indiziert gewesen sei. Weder führe der Ein griff selber zu starker zusätzlicher Blutung, noch seien präoperativ Anzeichen vorhanden gewesen, dass das Kniegelenk derart stark verletzt gewesen sei, dass mit übermässiger Blutung zu rechnen gewesen wäre (S. 7 Ziff. 29). Das ur sprünglich und hauptsächlich vorgebrachte Argument von Dr. Z.___ , wonach die
Hospitalisation aufgrund eines entstandenen
Hämarthros
indiziert gewesen sei, sei aufgrund der Operationsdokumente widerlegt. Dr. C.___ habe schlüssig erklärt, dass weder präoperativ noch postoperativ ein Hämarthros erkennbar sei. Effektiv habe sich das Redon mit der Mobilisierung gefüllt, was jedoch ein völ lig normaler Vorgang nach der Operation sei und mit einem eigentlichen Hä marthros keinen Zusammenhang habe . Abgesehen davon wäre es möglich ge wesen, den B eschwerdeführer m it einer Redon-Drainage aus dem Spital zu ent lassen,
was vom behandelnden Arzt aber gar nie in Erwägung gezogen worden sei (S. 8 Ziff. 30-31).
S owohl der stationäre Aufenthalt im Spital
als auch die ambulante Behandlung wären wirksam gewesen. Zweckmässig wäre die ambulante Behandlung gewe sen, weil der stationäre Aufenthalt im Spital keinen höheren therapeutischen Nutzen bringe und die ambulante Behandlung komplikationslos hätte durchge führt werden können (S. 10 Ziff. 35).
Klar zu verneinen sei schliesslich die Wirtschaftlichkeit der von Dr. Z.___ ge wählten Behandlungsmethode, welche fünf Mal teurer gewesen sei als die am bulante Behandlung , womit zweifellos ein grobes Missverhältnis zwischen den möglichen Methoden vorliege (S. 6 Ziff. 24, S. 10 Ziff. 36). 3 .4
In seiner Replik ( Urk. 18) stellte der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit von Dr. C.___
in Frage (S. 5 ff. Ziff. 10-13).
Sodann bekräftigte er im Wesentlichen
seinen Standpunkt, wonach ein stationär er Aufenthalt indiziert (S. 7 f. Ziff. 17, S.
8 f. Ziff. 20, S.
10 Ziff. 22, S.
13 f. Ziff. 31 ) und auch wirtschaftlich (S.
18 Ziff.
45) gewesen sei. 3.5
In ihrer Duplik ( Urk.
23) hielt die Beklagte daran fest, dass eine stationäre Be handlung des Beschwerdeführers nicht notwendig gewesen sei (S. 2 Ziff. 4) .
4 . 4 .1
Die am 5. Oktober 2010 angefertigte Magne tresonanztomographie (MRI) des linken Knies ergab einen dislozierten Korbhenkelriss des Innenmeniskus, einen mässigen Kniegelenkserguss sowie eine kleine Bakerzyste ( Urk. 19/11). 4.2
Im Bericht über die am
9. Oktober 2010 durchgeführte Operation ( Urk. 14/14), welcher zugleich als Austrittsbericht bezeichnet wurde, nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine Korbhenkelruptur des medialen Meniskus im Kniegelenk links. Er berichtete, die gleichentags durchgeführte Operation habe eine Arthroskopie so wie eine arthroskopische
Meniskektomie medial des Kniegelenk s links bein hal tet. Im Recessus
supra
patellaris habe sich deutlich entzündetes Gewebe ge zeigt. Das laterale Kompartiment sei unauffällig gewesen. Im In tercondylär raum /medialen Kompartiment habe vor den beiden Kreuzbändern eine massive Synovitis be standen. Der eingeklemmte Korbhenkel habe nicht gesehen werden können, weil das entzündete Gewebe gestört habe. Bei dessen Resektion sei eine massive Blu tung aufgetreten. Dann habe der Korbhenkel gesehen werden, dorsal und medial abgehängt und in toto entfernt werden können. Eine
im Hinterhorn noch sicht bare Restmeniskusläsion sei unter äusserst schwierigen Bedingungen infolge starker Krümmung des Femurkondylus mühsam entfernt worden , bis auch hier wieder glatte Verhältnisse vorgelegen hätten. Es sei sicher die Hälfte des media len Meniskus reseziert worden. Die weiteren Schritte beschrieb Dr. Z.___ wie folgt: „Spülen, Redon, schichtweiser Wundverschluss, Hausnaht , Kompressions verband.“ 4 .3
Von der Beschwerdegegnerin nach der Diagnose und dem Grund für die statio näre Hospitalisation gefragt ( Urk. 14/8), führte Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom
6. Dezem ber 2010 ( Urk. 14/9) aus , am 9. Oktober 2010 sei in erster Linie ein Hämarthros bei parti e ller Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einer Korbhen kelruptur des medialen Meniskus am Kniegelenk links operativ versorgt worden. Ein stationärer Aufenthalt sei erfolgt, weil sich postoperativ aus der Redon-Drainage massiv Hämarthros entleert und erst nach eineinhalb Tagen eini germassen sistiert habe. 4 .4
Mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 14/15 S.
1 ) hielt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin, Vertrauensarzt der Beschwerde gegnerin , fest, dass
die Behandlung ambulant möglich gewesen wäre . 4 .5
In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Februar 2011 ( Urk. 14/18) führte Dr. Z.___ aus, der stationäre Aufenthalt sei notwendig gewesen, wei l sich postoperativ ein Hämarthros von 450
ml gebildet habe und ein Redon habe an gelegt werden müssen, welches dreimal habe gewechselt werden müssen. 4 .6
Dr. med. C.___ , Leiter des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerde gegnerin , hielt mit Stellungnahme vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 14/18 unten) fest , dem Operationsbericht seien keine postoperativen Komplikationen zu ent neh men. Damit könne er die Spitalbedürftigkeit nicht bestätigen. 4 .7
In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 3. Februar 2011 ( Urk. 14/19) wies Dr. Z.___ darauf hin, dass der Hämarthros nach der Mobili sation aufgetreten beziehungsweise die Redon-Flasche sich gefüllt habe. Die Mobilisation habe erst um 18.00 Uhr stattgefunden und das Redon habe sich bis etwa um 22.00 Uhr immer wieder mit Blut gefüllt und geleert werden müssen, weshalb eine ambulante Operation nicht möglich gewesen sei. 4 .8
Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2011 ( Urk. 14/22) gelangte Dr. C.___ an Dr. Z.___ . Er führte aus, die Streitigkeiten zwischen Kniechirurgen und Versi cherungen betreffend Modalitäten von transarthroskopischen Eingriffen seien bekannt. Grundsätzlich bestehe auch unter Fachkollegen wegen der Notwendig keit einer Redon-Drainage keine Einigkeit. Er ( Dr. Z.___ ) weise allerdings doch eine „massive Blutung“ aus und er bitte ihn daher, ihm seine intraoperative ,
bild gebende Dokumentation und das Überwachungsprotokoll des Spitals zur Ein sicht zur Verfügung zu stellen.
Am 3. März 2011 liess Dr. Z.___
Dr. C.___ die Bilder der Arthroskopie sowie das Überwachungsprotokoll der Privatklinik Y.___ zukommen ( Urk. 14/23 ). 4 .9
In seiner Stellungnahme vom 2. April 2011 ( Urk. 14/25) führte Dr. C.___ aus, ein Hämarthros sei anhand der Bilddokumentation nicht nachvollziehbar. Selbst verständlich werde das Gelenk vor der arthroskopischen Befunderhebung grund sätzlich gespült. Bei einem
Hämarthros blieben jedoch Blutkoagula-Fetzen zu rück, welche auf mindestens einem der nun vorliegenden Bilder sichtbar sein sollten. Die Aufnahme im Kreuzbandbereich zeige zwar blutig tingiertes Gewebe lokal umschrieben. Dieses könnte allerdings auch beim Eingehen mit dem Ar thros kopie-Instrument entstanden sein. Somit sei dieses nicht beweisend für ein en
Härmarthros . Die postoperative Nachbehandlung zeige als Auffälligkeit lediglich eine Titrierung des Beschwerdeführers mit Vilan im Überwachungssaal, ohne dass hier spezielle Schmerzangaben vermerkt worden wären. Anscheinend handle es sich hier eher um ein Standardvorgehen und nicht um eine individu el l schmerzbedingte Therapie. Die Redonfüllung zeige erst nach der Mobilisation eine nennenswerte Flüssigkeitsmenge. Eine Notwendigkeit von solchen Mass nah men sei allerdings bei Weitem nicht bewiesen. Grundsätzlich handle es sich um einen transarthroskopischen Meniskuseingriff ohne weitere Auffälligkeiten, so dass seines Erachtens die Notwendigkeit der stationären Therapie nicht aus gewiesen sei. Sinngemäss habe er auch Dr. Z.___ informiert (vgl. Schreiben vom 2. April 2011, Urk. 14/24). 4 .10
Mit Schreiben vom 6. April 2011 ( Urk. 14/27) wies Dr. Z.___
Dr. C.___ da rauf hin, dass dem Kardex für den postoperativen Tag der Vermerk „Redon: 125
ml“ zu entnehmen sei, und äusserte seinen Unmut darüber, dass er ( Dr. C.___ ) ein peroperatives
Arthroskopiebild beurteile und sich festzustellen erlaube, dass postoperativ kein Hämarthros aufgetreten sei. 4 .11
Am 7. Februar 2012 ( Urk. 14/42) nahm Dr. C.___ Stellung zur Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 1. Januar 2012 ( Urk. 14/40). Unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 2. April 2011 gelangte er zusammenfassend zum Schluss, dass die postoperative Phase als unauffällig bezeichnet werden müsse. Insbe son dere könne nicht von einem Hämarthros (einem mit Blut gefüllten Gelenk) gesprochen werden. Bekanntlich werde die Indikation für eine postoperative Drainage unter Fachleuten kontrovers diskutiert, wobei klar festzuhalten sei, dass keine wissenschaftlichen Arbeiten existierten, welche eine diesbezügliche Notwendigkeit beleg ten . Die Notwendigkeit einer stationären Nachbehandlung sei weiterhin nicht belegt (S. 3). 4 .12
Nach Einsicht in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2 7. März 2012 ( Urk. 14/45) hielt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2. April 2012 ( Urk. 14/46) fest, für die Reevaluation der Situation bestehe noch Bedarf auf Aktenergänzung. Dem Beschwerdeführer sei mitzuteilen, dass noch die Akten be nötigt würden, welche den geltend gemachten Hämarthros klar belegten. Ebenso solle er die Evidenzen nachliefern, welche eine Triage des Operations verfahrens nach MRI beschrieben (stationär oder ambulant). Sodann sei noch eine Kopie des Anästhesieprotokolls einzuholen , da die beschriebene komplexe, mehrstufige Anästhesie nicht dokumentiert sei. 4 .13
Am 3. August 2012 ( Urk. 14/50) nahm Dr. C.___ Stellung zu den vom Be schwerdeführer und Kläger in der Folge beigebrachten Unterlagen ( Urk. 14/49). Z usammenfassend hielt er
fest, dass eine Entlassung am Abend offensichtlich gar nicht vorgesehen gewesen sei. Anhand der Blutdruck- und Pulswerte und der Handnotizen (Befindlichkeit des Beschwerdeführers und Klägers) dürfe im Weiteren davon ausgegangen werden, dass eher eine Übersedierung und nicht eine streng bedarfsorientierte Schmerzmedikation stattgefunden habe. Die Schmerzmedikation scheine sich somit nach einem nicht weiter dokumentierten Schema zu richten und nicht nach wirklichem, individuellem Patientenbedarf. Bei de r geförderten Redonmenge lasse sich zwischen Gelenkerguss und am Schluss der Operation eingebrachten Schmerzmitteln nicht unterscheiden res pek tive die entsprechende Menge nicht subtrahieren. Anhand der Dokumenta tion lasse sich allerdings eine akute Nachblutung nach der Operation mit hoher Sicherheit ausschliessen. Wie bereits früher beschreiben, sei eine gewisse Ge lenkreizung nach der Operation mit entsprechender Gelenkerguss-Förderung als üblich und normal zu bezeichnen.
Insgesamt könnten aufgrund der vorliegenden Dokumentation keinerlei Prob leme oder therapeutische Massnahmen genannt werden, welche für einen aus serordentlichen Verlauf sprä chen oder als überraschende Entwicklung bezeich net werden könnten. Der bei Einleitung der Anästhesie beschriebene Kollaps sei ein bekanntes Phänomen, bedürfe aber aufgrund des weiteren dokumentierten Verlaufs keinerlei Therapie oder zusätzlicher Überwachung. Somit sei die Not wendigkeit einer stationären Behandlung nicht belegt ( Urk. 14/50 S. 2). 4.14
Am 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 14/54) nahm Dr. C.___ im Einzelnen Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 8. September 2012 ( Urk. 14/53). Er führte unter anderem aus, dass das Anlegen eines Redonsoges kein Hindernis für die ambulante Behandlung darstelle. Ob ein solches Vorgehen bei Arthroskopien überhaupt notwendig sei, werde in der Literatur kontrovers dargelegt und von namhaften Orthopäden bestritten. Wich tig sei in diesem Zusammenhang, dass keine akute Blutung wie primär behauptet habe nachgewiesen werden können. Damit habe kein Grund für eine überdurchschnittliche Überwachung oder sogar für einen eventuellen Zweiteingriff bestanden ( Ziff. 6). Ein Aktengutachten auf universitärem Niveau wie vom Beschwerdeführer beantragt sei dann notwendig, wenn die medizinischen Meinungen klar divergierten und mit der üblichen me dizinischen Literatur die Fragestellung nicht klar beantwortet werden könne. Vorliegend s ei der Beschwerdeführer den Beweis schuldig geblieben, dass in der Literatur die minimalinvasiven interventionellen Therapien im Kniegelenkbe reich grundsätzlich einer stationären Überwachung im postoperativen Setting bedürfen ( Ziff. 11). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt , Meniskusoperationen könnten gefahrlos ambulant erfolgen, eine stationäre Behandlung dränge sich nur noch in Ausnahmefällen aus; im konkreten Fall habe keine Veranlassung für eine sta tionäre Behandlung bestanden (vorstehend E. 3.1).
Dies
bedeutet im Kontext der massgebenden rechtlichen Kriterien, dass die Be schwerdegegnerin die Zweckmässigkeit des gewählten Vorgehens (vorstehend E.
2.3 ) verneint . 5.2
Die Frage der Zweckmässigkeit ist prognostisch zu beurteilen (vorstehend E.
2.8), mithin nach Massgabe der Verhältnisse in dem Zeitpunkt, als der Entscheid ge fällt wurde.
Zahlreiche der von den Parteien ausgetauschten Argumente beschlagen nicht diesen entscheidwesentlichen Punkt, sondern befassen sich mit Erkenntnissen, die sich im Nachhinein ergeben haben; sie erweisen sich dementsprechend nicht als weiterführend. 5.3
Gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) ist davon auszuge hen, dass ein ambulanter Eingriff und unter anderem der Verzicht auf Redon-Drainage einem erfolgreichen minimalinvasiven Vorgehen entsprechen, so dass ein medizinischer Zusatzaufwand nur in seltenen Fällen gerechtfertigt sei ( Urk. 14/55 S. 540 Spalte 1). 5.4
Auf Nachfrage erklärte der behandelnde Arzt, mit dem Eingriff sei in erster Linie ein Hämarthros ( mit Blut gefülltes Gelenk ) bei partieller Ruptur des vor deren Kreuzbandes sowie einer Korbhenkelruptur des medialen Meniskus am Kniege lenk links operativ versorgt worden. Ein stationärer Aufenthalt sei er folgt, weil sich postoperativ aus der Redon-Drainage massiv Hämarthros ent leert und erst nach eineinhalb Tagen einigermassen sistiert habe (vorstehend E. 4.3). 5. 5
Die Stellungnahme des behandelnden Arztes ist dahingehend zu verstehen, dass gemäss seiner prä-operativen Beurteilung mit einem blutgefüllten Gelenk zu rechnen gewesen war. Gemäss seinem Operationsbericht (vorstehend E. 4.2) er wies sich dies zwar nicht als zutreffend, sondern eine (in der Folge mittels Re don-Drainage angegangene) massive Blutung trat erst bei der Resektion des entzündeten Gewebes auf. Damit stimmt die Angabe über ein , postoperativ habe sich aus der Redon-Drainage massiv Blut entleert; dies sei der Grund für die stationäre Versorgung gewesen. 5.6
Gestützt auf diese Ausführungen erscheint die Entscheidung des behandelnden Arzt es für eine Redon-Drainage und eine stationäre Behandlung als plausibel. Zwar hat die Blutung nicht, wie ursprünglich angenommen, vorbestanden, aber sie ist interoperativ aufgetreten, und dass es unzweckmässig (oder gar falsch) ge wesen sein sollte, ihr mit einer Redon-Drainage zu begegnen, wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet.
Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung, ob die getroffene Entscheidung in prognostischer Hinsicht nachvollziehbar sei, auch der Umstand, dass d er Be schwerdeführer am 1. Oktober 2010 eine Knieverletzung erlitt und am 9. Oktober 2010 operiert wurde ( Urk. 14/1-2, Urk. 14/14). Es handelte sich mit anderen Worten um eine ausgesprochen akute Beschwerdeproblematik und ge rade nicht um den wohl bedeutend häufigeren Falls eines nicht dringenden Wahleingriffs, bei welchem der Zeitpunkt frei gewählt werden kann und aus medizinischer Sicht die ambulante Behandlung der stationären ebenbürtig oder gar vorzuziehen sein mag. 5.7
Dies führt zum Schluss, dass - entgegen dem von der Beschwerdeführerin ver tretenen Standpunkt
- aus der nachvollziehbaren Sicht des behandelnden Arztes im konkreten Fall durchaus ausreichende Veranlassung bestand, sich für eine stationäre Behandlung zu entscheiden. 6. 6.1
Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Kosten der stationären Behandlung von der Grundversicherung über nommen werden. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Kosten, welche der ob li gatorische Krankenversicherer effektiv zu übernehmen hat (BGE 126 V 334 E. 2c).
Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, welche der faktu rierten Leistungen in welchem Umfang von der Grundversicherung zu über nehmen sind.
Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme der stationären Behandlung besteht und die Sache zur Bezif ferung dieses Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2
Ob nach erfolgter Kostenübernahme durch die Grundversicherung ein unter die Zu satzversicherung fallender ungedeckter Betrag verbleibt, und ob diesbezüg lich weiterhin unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden, lässt sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht beurteilen.
Die vom Beschwerdeführer ergänzend erhobene Klage erweist sich deshalb als ver früht. Auf sie ist nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer unbenom men bleibt, sie - sofern erforderlich - erneut zu erheben, wenn er sie beziffern kann. 6.3
Dem anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Der Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG vom 6. November 2012 wird mit der Feststellung aufgehoben , dass der Versicherte An spruch auf Übernahme der von der Grundversicherung gedeckten Kos ten der stationä ren Behandlung hat, und die Sache wird zur Bezifferung des An spruchs an die Be schwer degegnerin zurückgewiesen. 2.
Auf die gleichzeitig erhobene Klage wird nicht eingetreten. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 S. 4 Ziff.
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde
und Klage
grundsätzlich
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer und Kläger beantragt e , gestützt auf § 11 Abs.
E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin und Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass sich eine Beurteilung durch das Dreiergremium nicht auf dränge ,
weil kein Fall von grundsätzlicher (rechtlicher) Bedeutung vorliege. I m vorliegenden Verfahren könne die Frage, ob Meniskusoperationen ambulant oder stationär durchgeführt werden könnten, nicht allgemein und für zukünftige Fälle bindend durch das Gericht beantwortet werden. Es sei immer vom Einzelfall auszugehen. Unter gewissen Umständen könne eine stationäre Beha ndlung durchaus angezeigt sein ( Urk. 13 S. 2 Ziff. 7). 1.
E. 2 Es sei die ÖKK zu verurteilen, dem Versicherten die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und dem Versicherten CHF 8‘702.80 nebst Zins zu 5 % ab 19.12.2011 zu vergüten.
E. 2.1 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Art. 1 Abs. 1 KVG) haben die anerkannten Krankenkassen ( Art. 12 KVG) und die zugelasse nen privaten Versicherungseinrichtungen ( Art. 13 KVG) als obligatorische Kranken pflegeversicherer ( Art. 11 KVG) unter anderem im Falle der Krankheit ( Art. 1 Abs. 2 lit . a KVG) nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen ge mäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgeleg ten Voraus setzungen zu übernehmen. Art. 32 Abs. 1 KVG hält fest, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Satz 1). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Satz 2). 2. 2
Eine medizinische Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzu wirken. Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursache (medizi nische Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg). Sie meint die einfache Tatsache der Eignung zur Zielerreichung und stellt insofern einen Teilgehalt der Zweckmässigkeit dar, welche voraussetzt, dass die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel (Untersuchung, Behandlung, Pflege) zu erreichen (RKUV 1999 Nr. KV 64 S. 67 E.
3a mit Hinweisen). Die Zweckmässigkeit kann in diesem Sinn umschrieben werden als „angemessene Eignung im Einzelfall" (BGE 123 V 63 oben E.
2c/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts K 142/03 vom 2 4. Juni 2004 E.
1.2).
E. 2.2 Mit Eingabe vom 2 8. März 2013 ( Urk. 15) änderte und mit Replik vom 2. Mai 2013 ( Urk. 18) berichtigte der Beschwerdeführer und Kläger seine Anträge wie folgt ( Urk. 18 S. 2): „1. Es sei der Einspracheentscheid vom 6.11.2012 aufzuheben. 2. Es sei die ÖKK zu verurteilen, dem Versicherten die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und dem Versicherten CHF 7‘128.10 nebst Zins zu 5 % ab 11.1.2012 zu vergüten. 2.a Es sei die ÖKK zu verurteilen, dem Versicherten einen Verzugszins von 5 % auf CHF 1‘574.70 seit 11.1.2012 bis zum 22.3.2013, CHF 94.05 zu bezahlen. 3. Eventuell sei die ÖKK zu verpflichten, die den Betrag von CHF 1‘574.70 übersteigenden Kosten der Behandlung aus der Zusatzversi cherung zur obligatorischen Krankenversicherung zu decken.
E. 2.3 ) verneint .
E. 2.4 Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit schliesslich verlangt einen Kostenvergleich der möglichen Behandlungsalternativen mit ungefähr gleichem medizinischem Nutzen. Sind mehrere Behandlungen möglich, hat eine Abwägung stattzufinden zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren. Von zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungsalternativen gilt grundsätzlich nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich (BGE 128 V 70 E.
6; RKUV 1998 Nr. KV 988 S.
E. 2.5 ).
Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er sei nicht vollnarkotisiert worden, sei - wie eine klärende Rücksprache bei Dr. Z.___ ergeben habe - frei er fun den .
Dasselbe gelte für die Angabe der Beschwerdegegnerin, wonach die posto pera tive Phase unauffällig gewesen sei. Die starken Abgänge ins Redon würden von der Beschwerdegegnerin schlicht geleugnet. Eine Entlassung noch am sel ben Tag wäre unverantwortlich gewesen und sei - da aufgrund der diagnosti schen Re sul tate schon präoperativ mit Komplikationen zu rechnen gewesen sei –
tat sächlich nicht geplant gewesen. Bei ihm hätten schon am 5. Oktober 2010 ein mässiger Kniegelenkserguss, eine kleine Bakerzyste und ein Ö dem vorgelegen. Damit sei d ie Indikation für eine stationäre Behandlung für einen verantwor tungsbewussten Operateur zwingend gewesen und dieser Entscheid sei zu res pektieren (S. 10 f. Ziff. 2.6). 3 .3
Dem hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 13)
entge gen, der stationäre Spitalaufenthalt sei keineswegs indiziert und damit die ge wählte Behandlung sart nicht zweckmässig gewesen (S.
6 Ziff. 24). Die Argu men te für die Notwendigkeit der stationären Operation seien mit zunehmender Dauer des Verfahrens erweitert worden. Zu Beg inn sei weder behauptet worden, die Operation sei b esonders kompliziert gewesen , noch d argelegt worden, die stationäre Behandlung habe sich aufgrund präoperativer Befunde aufgedrängt. Derartige Argumente seien erst mit dem Operations- und Austrittsbericht nach geschoben worden. Ob dieser Aussage der ersten Stunde besonderes Gewicht beizumessen sei, könne indes offen bleiben . Gemäss nachvollziehbarer und schlüssiger Argumentation des Vertrauensarztes, welcher sich auf anerkannte wissenschaftliche Untersuchungen stütze, sei eine Redon-Drainage bei dieser Art der Operation nicht notwendig (S. 6 f. Ziff. 26-27).
Wie sich aus einem Aufsatz von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Orthopädi sche Chirurgie, und B.___
aus dem Jahr 2003 ( Urk. 14/55) und ein em von Dr. A.___
am 1 6. Dezember 2008 erstatteten Kurzgutachten ( Urk. 14/56 ) ergebe, werde in der medizinischen Fachwelt bereits seit Jahren von der Einlage einer Redon-Drainage abgeraten , weil keine Vorteile im Zu sam men hang mit Nachblutungen, Infektionen oder Thrombosen hätten festge stellt werden können. Dr. A.___ und B.___ hätten bereits im Jahr 2003 an hand von über 500 Operationen in verschiedensten Praxen nachvollziehbar auf gezeigt, dass Blutsperren und Redon-Drainagen nicht notwendig seien und der artiger Zusatzaufwand in den seltensten Fällen gerechtfertigt sei (S. 7 Ziff. 28).
Auch im konkreten Fall hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass das Ab saugen von Flüssigkeit medizinisch indiziert gewesen sei. Weder führe der Ein griff selber zu starker zusätzlicher Blutung, noch seien präoperativ Anzeichen vorhanden gewesen, dass das Kniegelenk derart stark verletzt gewesen sei, dass mit übermässiger Blutung zu rechnen gewesen wäre (S. 7 Ziff. 29). Das ur sprünglich und hauptsächlich vorgebrachte Argument von Dr. Z.___ , wonach die
Hospitalisation aufgrund eines entstandenen
Hämarthros
indiziert gewesen sei, sei aufgrund der Operationsdokumente widerlegt. Dr. C.___ habe schlüssig erklärt, dass weder präoperativ noch postoperativ ein Hämarthros erkennbar sei. Effektiv habe sich das Redon mit der Mobilisierung gefüllt, was jedoch ein völ lig normaler Vorgang nach der Operation sei und mit einem eigentlichen Hä marthros keinen Zusammenhang habe . Abgesehen davon wäre es möglich ge wesen, den B eschwerdeführer m it einer Redon-Drainage aus dem Spital zu ent lassen,
was vom behandelnden Arzt aber gar nie in Erwägung gezogen worden sei (S. 8 Ziff. 30-31).
S owohl der stationäre Aufenthalt im Spital
als auch die ambulante Behandlung wären wirksam gewesen. Zweckmässig wäre die ambulante Behandlung gewe sen, weil der stationäre Aufenthalt im Spital keinen höheren therapeutischen Nutzen bringe und die ambulante Behandlung komplikationslos hätte durchge führt werden können (S. 10 Ziff. 35).
Klar zu verneinen sei schliesslich die Wirtschaftlichkeit der von Dr. Z.___ ge wählten Behandlungsmethode, welche fünf Mal teurer gewesen sei als die am bulante Behandlung , womit zweifellos ein grobes Missverhältnis zwischen den möglichen Methoden vorliege (S. 6 Ziff. 24, S.
E. 2.6 Im Falle einer seitens eines Arztes erbrachten Leistung ist
die Kostenvergü tungspflicht der Kasse zu bejahen, sofern die ärztlich erbrachte Leistung nicht gemäss Art. 33 Abs.
E. 2.7 Der vorstehend erwähnte Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozial ver sicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zu sam men tragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte ( BGE 138 V 218 E. 6).
E. 2.8 D ie Wirksamkeit wie die Zweckmässigkeit
einer Leistung nach Art. 25 KVG als ein Kriterium der Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen Kranken pflegeversicherung ( Art. 32 Abs. 1 KVG) sind prognostisch zu beurteilen (BGE 130 V 299 E.
5.2; RKUV 2000 Nr. KV 138 S. 357
Erw .
5b). Erfolgt etwa eine medikamentöse Behandlung auf Grund einer Diagnose, die sich nachträglich als falsch herausstellt, ist dies kein Grund für die Verneinung der (Vor-) Leistungs pflicht . Massgebend ist, dass eine Verdachtsdiagnose eine Behandlung rechtfer tigen kann und diese aus medizinischer Sicht im Durchführungszeitpunkt pros pektiv als indiziert erscheint. Tauchen im Nachhinein, beispielsweise gestützt auf ein fachärztliches Gutachten, Zweifel an der ursprünglichen Diagnose auf, führt dies nicht dazu, dass die seinerzeit auf Grund der Verdachtsdiagnose ver anlasste, als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gemäss Art. 32 KVG er achtete Behandlung nunmehr als unwirksam, unzweckmässig oder unwirt schaftlich bezeichnet werden kann mit der Folge, dass der Krankenversicherer sich unter Berufung auf Art. 32 KVG der Leistungspflicht entschlagen könnte (BGE 131 V 78 E. 2). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, das s Meniskusoperationen schon seit längerer Zeit gefahrlos ambulant durch ge führt werden könnten. Eine stationäre Behandlung dränge sich nur noch in Aus nahmefällen auf . Diese von diversen Chirurgen bereits seit längerer Zeit ver tretene Ansicht habe kürzlich ihren Niederschlag im Urteil Nr. KV.2008.00076 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 1. August 2010 ge funden ( Ziff. 2.5).
Vorliegend habe aus medizinischer Sicht keine Veranlassung für eine stationäre Operation bestanden. Eine Intubation beziehungsweise Vollnarkotisierung habe entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nie stattgefunden. Die posto perative Phase sei unauffällig gewesen. Ein Hämarthros (mit Blut gefülltes Ge lenk) habe nicht vorgelegen. Eine postoperative Drainage sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Zudem sei das Anlegen eines Redonsoges kein Hindernis für eine ambulante Behandlung. Es habe keine Indikation für eine überdurch schnittliche Überwachung bestanden. Die früher behauptete starke Blutung habe
nicht stattgefunden. Sodann sei d er Zeitpunkt der
Operation aus wirtschaftli chen Überlegungen so zu legen , dass die Entlassung des Patienten im Verlaufe des Tages noch möglich sei, vorausgesetzt, dass ein stationärer Eingriff nicht aus anderen, medizinischen Überlegungen indiziert sei. Die suggerierte, massive Knie pathologie habe nicht vorgelegen. Die auf den Bildern erkennbaren Be funde seien bei Kniearthroskopien an der Tagesordnung und würden ein ambu lantes Vorgehen keineswegs ausschliessen ( Ziff. 2.6) . Zu ihren Lasten gingen daher lediglich die Kosten einer ambulanten Behandlung gemäss Tarmed -T arif in der Höhe von Fr. 1’
E. 3 Eventuell sei die ÖKK zu verpflichten, die den Betrag von CHF 1‘752 übersteigenden Kosten der Behandlung aus der Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung zu decken.
E. 3.5 In ihrer Duplik ( Urk.
23) hielt die Beklagte daran fest, dass eine stationäre Be handlung des Beschwerdeführers nicht notwendig gewesen sei (S. 2 Ziff. 4) .
4 . 4 .1
Die am 5. Oktober 2010 angefertigte Magne tresonanztomographie (MRI) des linken Knies ergab einen dislozierten Korbhenkelriss des Innenmeniskus, einen mässigen Kniegelenkserguss sowie eine kleine Bakerzyste ( Urk. 19/11).
E. 4 f. E.
3c mit Hinweisen). Wenn mit der Behand lungs al ternative das Therapieziel kostengünstiger erreicht werden kann, besteht kein An spruch auf Übernahme der teureren Behandlung. Der in Frage kom mende alter n ative Behandlungsweg muss aber deutlich kostengünstiger sein. Dies muss für den Leistungserbringer zudem auch erkennbar sein (Gebhard Eugster , Kranken versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, So ziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 207, Rz 297).
E. 4.2 Im Bericht über die am
9. Oktober 2010 durchgeführte Operation ( Urk. 14/14), welcher zugleich als Austrittsbericht bezeichnet wurde, nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine Korbhenkelruptur des medialen Meniskus im Kniegelenk links. Er berichtete, die gleichentags durchgeführte Operation habe eine Arthroskopie so wie eine arthroskopische
Meniskektomie medial des Kniegelenk s links bein hal tet. Im Recessus
supra
patellaris habe sich deutlich entzündetes Gewebe ge zeigt. Das laterale Kompartiment sei unauffällig gewesen. Im In tercondylär raum /medialen Kompartiment habe vor den beiden Kreuzbändern eine massive Synovitis be standen. Der eingeklemmte Korbhenkel habe nicht gesehen werden können, weil das entzündete Gewebe gestört habe. Bei dessen Resektion sei eine massive Blu tung aufgetreten. Dann habe der Korbhenkel gesehen werden, dorsal und medial abgehängt und in toto entfernt werden können. Eine
im Hinterhorn noch sicht bare Restmeniskusläsion sei unter äusserst schwierigen Bedingungen infolge starker Krümmung des Femurkondylus mühsam entfernt worden , bis auch hier wieder glatte Verhältnisse vorgelegen hätten. Es sei sicher die Hälfte des media len Meniskus reseziert worden. Die weiteren Schritte beschrieb Dr. Z.___ wie folgt: „Spülen, Redon, schichtweiser Wundverschluss, Hausnaht , Kompressions verband.“ 4 .3
Von der Beschwerdegegnerin nach der Diagnose und dem Grund für die statio näre Hospitalisation gefragt ( Urk. 14/8), führte Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom
6. Dezem ber 2010 ( Urk. 14/9) aus , am 9. Oktober 2010 sei in erster Linie ein Hämarthros bei parti e ller Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einer Korbhen kelruptur des medialen Meniskus am Kniegelenk links operativ versorgt worden. Ein stationärer Aufenthalt sei erfolgt, weil sich postoperativ aus der Redon-Drainage massiv Hämarthros entleert und erst nach eineinhalb Tagen eini germassen sistiert habe. 4 .4
Mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 14/15 S.
1 ) hielt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin, Vertrauensarzt der Beschwerde gegnerin , fest, dass
die Behandlung ambulant möglich gewesen wäre . 4 .5
In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Februar 2011 ( Urk. 14/18) führte Dr. Z.___ aus, der stationäre Aufenthalt sei notwendig gewesen, wei l sich postoperativ ein Hämarthros von 450
ml gebildet habe und ein Redon habe an gelegt werden müssen, welches dreimal habe gewechselt werden müssen. 4 .6
Dr. med. C.___ , Leiter des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerde gegnerin , hielt mit Stellungnahme vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 14/18 unten) fest , dem Operationsbericht seien keine postoperativen Komplikationen zu ent neh men. Damit könne er die Spitalbedürftigkeit nicht bestätigen. 4 .7
In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 3. Februar 2011 ( Urk. 14/19) wies Dr. Z.___ darauf hin, dass der Hämarthros nach der Mobili sation aufgetreten beziehungsweise die Redon-Flasche sich gefüllt habe. Die Mobilisation habe erst um 18.00 Uhr stattgefunden und das Redon habe sich bis etwa um 22.00 Uhr immer wieder mit Blut gefüllt und geleert werden müssen, weshalb eine ambulante Operation nicht möglich gewesen sei. 4 .8
Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2011 ( Urk. 14/22) gelangte Dr. C.___ an Dr. Z.___ . Er führte aus, die Streitigkeiten zwischen Kniechirurgen und Versi cherungen betreffend Modalitäten von transarthroskopischen Eingriffen seien bekannt. Grundsätzlich bestehe auch unter Fachkollegen wegen der Notwendig keit einer Redon-Drainage keine Einigkeit. Er ( Dr. Z.___ ) weise allerdings doch eine „massive Blutung“ aus und er bitte ihn daher, ihm seine intraoperative ,
bild gebende Dokumentation und das Überwachungsprotokoll des Spitals zur Ein sicht zur Verfügung zu stellen.
Am 3. März 2011 liess Dr. Z.___
Dr. C.___ die Bilder der Arthroskopie sowie das Überwachungsprotokoll der Privatklinik Y.___ zukommen ( Urk. 14/23 ). 4 .9
In seiner Stellungnahme vom 2. April 2011 ( Urk. 14/25) führte Dr. C.___ aus, ein Hämarthros sei anhand der Bilddokumentation nicht nachvollziehbar. Selbst verständlich werde das Gelenk vor der arthroskopischen Befunderhebung grund sätzlich gespült. Bei einem
Hämarthros blieben jedoch Blutkoagula-Fetzen zu rück, welche auf mindestens einem der nun vorliegenden Bilder sichtbar sein sollten. Die Aufnahme im Kreuzbandbereich zeige zwar blutig tingiertes Gewebe lokal umschrieben. Dieses könnte allerdings auch beim Eingehen mit dem Ar thros kopie-Instrument entstanden sein. Somit sei dieses nicht beweisend für ein en
Härmarthros . Die postoperative Nachbehandlung zeige als Auffälligkeit lediglich eine Titrierung des Beschwerdeführers mit Vilan im Überwachungssaal, ohne dass hier spezielle Schmerzangaben vermerkt worden wären. Anscheinend handle es sich hier eher um ein Standardvorgehen und nicht um eine individu el l schmerzbedingte Therapie. Die Redonfüllung zeige erst nach der Mobilisation eine nennenswerte Flüssigkeitsmenge. Eine Notwendigkeit von solchen Mass nah men sei allerdings bei Weitem nicht bewiesen. Grundsätzlich handle es sich um einen transarthroskopischen Meniskuseingriff ohne weitere Auffälligkeiten, so dass seines Erachtens die Notwendigkeit der stationären Therapie nicht aus gewiesen sei. Sinngemäss habe er auch Dr. Z.___ informiert (vgl. Schreiben vom 2. April 2011, Urk. 14/24). 4 .10
Mit Schreiben vom 6. April 2011 ( Urk. 14/27) wies Dr. Z.___
Dr. C.___ da rauf hin, dass dem Kardex für den postoperativen Tag der Vermerk „Redon: 125
ml“ zu entnehmen sei, und äusserte seinen Unmut darüber, dass er ( Dr. C.___ ) ein peroperatives
Arthroskopiebild beurteile und sich festzustellen erlaube, dass postoperativ kein Hämarthros aufgetreten sei. 4 .11
Am 7. Februar 2012 ( Urk. 14/42) nahm Dr. C.___ Stellung zur Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 1. Januar 2012 ( Urk. 14/40). Unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 2. April 2011 gelangte er zusammenfassend zum Schluss, dass die postoperative Phase als unauffällig bezeichnet werden müsse. Insbe son dere könne nicht von einem Hämarthros (einem mit Blut gefüllten Gelenk) gesprochen werden. Bekanntlich werde die Indikation für eine postoperative Drainage unter Fachleuten kontrovers diskutiert, wobei klar festzuhalten sei, dass keine wissenschaftlichen Arbeiten existierten, welche eine diesbezügliche Notwendigkeit beleg ten . Die Notwendigkeit einer stationären Nachbehandlung sei weiterhin nicht belegt (S. 3). 4 .12
Nach Einsicht in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2 7. März 2012 ( Urk. 14/45) hielt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2. April 2012 ( Urk. 14/46) fest, für die Reevaluation der Situation bestehe noch Bedarf auf Aktenergänzung. Dem Beschwerdeführer sei mitzuteilen, dass noch die Akten be nötigt würden, welche den geltend gemachten Hämarthros klar belegten. Ebenso solle er die Evidenzen nachliefern, welche eine Triage des Operations verfahrens nach MRI beschrieben (stationär oder ambulant). Sodann sei noch eine Kopie des Anästhesieprotokolls einzuholen , da die beschriebene komplexe, mehrstufige Anästhesie nicht dokumentiert sei. 4 .13
Am 3. August 2012 ( Urk. 14/50) nahm Dr. C.___ Stellung zu den vom Be schwerdeführer und Kläger in der Folge beigebrachten Unterlagen ( Urk. 14/49). Z usammenfassend hielt er
fest, dass eine Entlassung am Abend offensichtlich gar nicht vorgesehen gewesen sei. Anhand der Blutdruck- und Pulswerte und der Handnotizen (Befindlichkeit des Beschwerdeführers und Klägers) dürfe im Weiteren davon ausgegangen werden, dass eher eine Übersedierung und nicht eine streng bedarfsorientierte Schmerzmedikation stattgefunden habe. Die Schmerzmedikation scheine sich somit nach einem nicht weiter dokumentierten Schema zu richten und nicht nach wirklichem, individuellem Patientenbedarf. Bei de r geförderten Redonmenge lasse sich zwischen Gelenkerguss und am Schluss der Operation eingebrachten Schmerzmitteln nicht unterscheiden res pek tive die entsprechende Menge nicht subtrahieren. Anhand der Dokumenta tion lasse sich allerdings eine akute Nachblutung nach der Operation mit hoher Sicherheit ausschliessen. Wie bereits früher beschreiben, sei eine gewisse Ge lenkreizung nach der Operation mit entsprechender Gelenkerguss-Förderung als üblich und normal zu bezeichnen.
Insgesamt könnten aufgrund der vorliegenden Dokumentation keinerlei Prob leme oder therapeutische Massnahmen genannt werden, welche für einen aus serordentlichen Verlauf sprä chen oder als überraschende Entwicklung bezeich net werden könnten. Der bei Einleitung der Anästhesie beschriebene Kollaps sei ein bekanntes Phänomen, bedürfe aber aufgrund des weiteren dokumentierten Verlaufs keinerlei Therapie oder zusätzlicher Überwachung. Somit sei die Not wendigkeit einer stationären Behandlung nicht belegt ( Urk. 14/50 S. 2).
E. 4.14 Am 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 14/54) nahm Dr. C.___ im Einzelnen Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 8. September 2012 ( Urk. 14/53). Er führte unter anderem aus, dass das Anlegen eines Redonsoges kein Hindernis für die ambulante Behandlung darstelle. Ob ein solches Vorgehen bei Arthroskopien überhaupt notwendig sei, werde in der Literatur kontrovers dargelegt und von namhaften Orthopäden bestritten. Wich tig sei in diesem Zusammenhang, dass keine akute Blutung wie primär behauptet habe nachgewiesen werden können. Damit habe kein Grund für eine überdurchschnittliche Überwachung oder sogar für einen eventuellen Zweiteingriff bestanden ( Ziff. 6). Ein Aktengutachten auf universitärem Niveau wie vom Beschwerdeführer beantragt sei dann notwendig, wenn die medizinischen Meinungen klar divergierten und mit der üblichen me dizinischen Literatur die Fragestellung nicht klar beantwortet werden könne. Vorliegend s ei der Beschwerdeführer den Beweis schuldig geblieben, dass in der Literatur die minimalinvasiven interventionellen Therapien im Kniegelenkbe reich grundsätzlich einer stationären Überwachung im postoperativen Setting bedürfen ( Ziff. 11). 5.
E. 5 KVG von der Kostenvergütungspflicht ausgenommen worden ist. Die von Ärzten als Angehörige eines freien Berufes applizierten Heil anwendungen haben somit die gesetzliche Vermutung für sich, dass sie den Vo raussetzungen für eine Kostenübernahme durch die obligatorische Kranken pflegeversicherung entsprechen (BGE 125 V 28 Erw .
5b). Hält ein Krankenversi cherer dafür, dass eine bestimmte nicht ausgeschlossene ärztliche (oder chiro praktorische ) Therapie unwirksam, unzweckmässig oder unwirtschaftlich sei ( Art. 32 Abs. 1 KVG), hat er im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Ver hältnisse abzuklären und hernach über die Leistungspflicht im Einzelfall zu ver fügen (BGE 129 V 167 E. 3.2).
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt , Meniskusoperationen könnten gefahrlos ambulant erfolgen, eine stationäre Behandlung dränge sich nur noch in Ausnahmefällen aus; im konkreten Fall habe keine Veranlassung für eine sta tionäre Behandlung bestanden (vorstehend E. 3.1).
Dies
bedeutet im Kontext der massgebenden rechtlichen Kriterien, dass die Be schwerdegegnerin die Zweckmässigkeit des gewählten Vorgehens (vorstehend E.
E. 5.2 Die Frage der Zweckmässigkeit ist prognostisch zu beurteilen (vorstehend E.
2.8), mithin nach Massgabe der Verhältnisse in dem Zeitpunkt, als der Entscheid ge fällt wurde.
Zahlreiche der von den Parteien ausgetauschten Argumente beschlagen nicht diesen entscheidwesentlichen Punkt, sondern befassen sich mit Erkenntnissen, die sich im Nachhinein ergeben haben; sie erweisen sich dementsprechend nicht als weiterführend.
E. 5.3 Gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) ist davon auszuge hen, dass ein ambulanter Eingriff und unter anderem der Verzicht auf Redon-Drainage einem erfolgreichen minimalinvasiven Vorgehen entsprechen, so dass ein medizinischer Zusatzaufwand nur in seltenen Fällen gerechtfertigt sei ( Urk. 14/55 S. 540 Spalte 1).
E. 5.4 Auf Nachfrage erklärte der behandelnde Arzt, mit dem Eingriff sei in erster Linie ein Hämarthros ( mit Blut gefülltes Gelenk ) bei partieller Ruptur des vor deren Kreuzbandes sowie einer Korbhenkelruptur des medialen Meniskus am Kniege lenk links operativ versorgt worden. Ein stationärer Aufenthalt sei er folgt, weil sich postoperativ aus der Redon-Drainage massiv Hämarthros ent leert und erst nach eineinhalb Tagen einigermassen sistiert habe (vorstehend E. 4.3). 5. 5
Die Stellungnahme des behandelnden Arztes ist dahingehend zu verstehen, dass gemäss seiner prä-operativen Beurteilung mit einem blutgefüllten Gelenk zu rechnen gewesen war. Gemäss seinem Operationsbericht (vorstehend E. 4.2) er wies sich dies zwar nicht als zutreffend, sondern eine (in der Folge mittels Re don-Drainage angegangene) massive Blutung trat erst bei der Resektion des entzündeten Gewebes auf. Damit stimmt die Angabe über ein , postoperativ habe sich aus der Redon-Drainage massiv Blut entleert; dies sei der Grund für die stationäre Versorgung gewesen.
E. 5.6 Gestützt auf diese Ausführungen erscheint die Entscheidung des behandelnden Arzt es für eine Redon-Drainage und eine stationäre Behandlung als plausibel. Zwar hat die Blutung nicht, wie ursprünglich angenommen, vorbestanden, aber sie ist interoperativ aufgetreten, und dass es unzweckmässig (oder gar falsch) ge wesen sein sollte, ihr mit einer Redon-Drainage zu begegnen, wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet.
Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung, ob die getroffene Entscheidung in prognostischer Hinsicht nachvollziehbar sei, auch der Umstand, dass d er Be schwerdeführer am 1. Oktober 2010 eine Knieverletzung erlitt und am 9. Oktober 2010 operiert wurde ( Urk. 14/1-2, Urk. 14/14). Es handelte sich mit anderen Worten um eine ausgesprochen akute Beschwerdeproblematik und ge rade nicht um den wohl bedeutend häufigeren Falls eines nicht dringenden Wahleingriffs, bei welchem der Zeitpunkt frei gewählt werden kann und aus medizinischer Sicht die ambulante Behandlung der stationären ebenbürtig oder gar vorzuziehen sein mag.
E. 5.7 Dies führt zum Schluss, dass - entgegen dem von der Beschwerdeführerin ver tretenen Standpunkt
- aus der nachvollziehbaren Sicht des behandelnden Arztes im konkreten Fall durchaus ausreichende Veranlassung bestand, sich für eine stationäre Behandlung zu entscheiden. 6. 6.1
Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Kosten der stationären Behandlung von der Grundversicherung über nommen werden. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Kosten, welche der ob li gatorische Krankenversicherer effektiv zu übernehmen hat (BGE 126 V 334 E. 2c).
Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, welche der faktu rierten Leistungen in welchem Umfang von der Grundversicherung zu über nehmen sind.
Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme der stationären Behandlung besteht und die Sache zur Bezif ferung dieses Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2
Ob nach erfolgter Kostenübernahme durch die Grundversicherung ein unter die Zu satzversicherung fallender ungedeckter Betrag verbleibt, und ob diesbezüg lich weiterhin unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden, lässt sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht beurteilen.
Die vom Beschwerdeführer ergänzend erhobene Klage erweist sich deshalb als ver früht. Auf sie ist nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer unbenom men bleibt, sie - sofern erforderlich - erneut zu erheben, wenn er sie beziffern kann. 6.3
Dem anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Der Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG vom 6. November 2012 wird mit der Feststellung aufgehoben , dass der Versicherte An spruch auf Übernahme der von der Grundversicherung gedeckten Kos ten der stationä ren Behandlung hat, und die Sache wird zur Bezifferung des An spruchs an die Be schwer degegnerin zurückgewiesen. 2.
Auf die gleichzeitig erhobene Klage wird nicht eingetreten. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf
E. 7 Mitte) . Was die Wirtschaftlichkeit anbelange, so habe d ie Beschwerdegegnerin nie dartun kön nen, inwie fern die Behandlungskosten durch die stationäre Behandlung das Mass überstiegen hätten, welches in seinem Interesse gelegen habe, und nie nach weisen können, dass die stationäre Behandlung über das Mass des Be hand lungs zwecks
hinausgegangen wäre (S. 7 unten). Die Beschwerdegegnerin habe nicht geltend gemacht, die Behandlung sei unwirtschaftlich gewesen . Sie lehne einfach
die stationäre Behandlung aus Prinzip ab, weil sie naturgemäss teurer sei (S. 8 oben). In ihren Allgemeine n Vertragsbedingungen lege die Be schwerdegegnerin den Entscheid, ob eine ambulante oder stationäre Behand lung stattfinde, rich ti gerweise in die Hand des behandelnden Arztes, der ja auch die Verantwortung trage, wenn eine ambulant begonnene Behandlung sich zu einer stationären ent wickle, weil Komplikationen einträten. Seien solche abseh bar oder sei mit solchen zu rechnen , wie im vorliegenden Fall aufgrund der präoperativen Un tersuchungen, so müsse der Arzt die zweckmässigere wählen, als Folge einer Ri si koabschätzung (S. 8 unten ).
Dass Meniskusoperationen ambulant durchgeführt werden könnten, sei bekannt, aber das heisse nicht, dass sich eine stationäre Behandlung nur noch in Aus nahmefällen aufdränge, sondern die Frage der Behandlungsart sei bei jedem Pa tienten neu zu prüfen und zu entscheiden.
D er diesbezügliche Ermessensent scheid des behandelnden Arztes sei vom KVG-Versicherer grundsätzlich zu res pektieren. E ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe ihre Doktrin betreffe nd ambulante Meniskusoperationen keinen Niederschlag gefunden im von ihr erwähnten Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich. Im Ge genteil habe der Richter den medizinischen Akten entnommen , dass Pati en ten mit Redonschläuchen hospitalisiert, das heisse stationär behandelt , wer den müss t en (S. 9 f. Ziff.
E. 10 Ziff. 22, S.
E. 13 f. Ziff. 31 ) und auch wirtschaftlich (S.
E. 18 Ziff.
45) gewesen sei.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2012.00084 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
18. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer und Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum DERRER SATMER HUNZIKER Rechtsanwälte Dufourstrasse 101, 8008 Zürich gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart Beschwerdegegnerin und Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1952, war im Jahr 2010 bei der ÖKK Kranken- und Un fallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) obligatorisch nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) krankenpflegeversichert
und im Rah men der Zusatzversicherungen „ Privat-Zusatz “ und „ Kombi “
bei der ÖKK Versi cherungen AG (nachfolgend ebenfalls: ÖKK) nach dem Bundesgesetz über den Versicherung svertrag (VVG) zusatzversichert ( Urk. 3/3). A m 1. Oktober 2010 er litt er eine Meniskusläsion am linken Knie ( Urk. 14/1-2), welche am 9. Oktober 2010 in der Privatklinik Y.___ operativ versorgt wurde ( Urk. 14/14). Der zu ständige Unfallversicherer lehnte seine Leistungspflicht wegen fehlendem Un fall ereignis
ab ( Urk. 14/6 vgl. auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 1.2 ). 1.2
Mit Schreiben vom 2 6. November 2010 ( Urk. 14/7)
ersuchte die Privatklinik Y.___ die ÖKK um Kostengutsprache für den stationären Aufenthalt des Ver sicherten
vom 9. bis 1 0. Oktober 201 0. Die ÖKK holte Berichte beim einwei senden und behandelnden Arzt,
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Or thopädische Chirurgie , ein ( Urk. 14/9, Urk. 14/14 ) und unterbreitete das Dossier ihrem vertrauensä rzt lichen Dienst ( Urk. 14/10-12, Urk. 14/15). Am 2 1. Januar 2011 lehnte die ÖKK das Kostengutsprachegesuch ab, mit der Begründung, dass de r durchgeführte Eingriff
ambulant hätte erfolgen können, und erklärte, die Kosten für eine n ambulante n
Eingriff gemäss Tarmed -P auschale in der Höhe von maximal Fr. 1‘752.00 zu übernehmen ( Urk. 14/16).
Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vo m 2 3. Januar 2011 ( Urk. 14/17) gegen den ablehnenden Entscheid der ÖKK gewandt hatte, kam es zu einem mehr maligen Korrespondenzwechsel zwischen Dr. Z.___ und den Ärzten des ver trauensärztlichen Dienstes der ÖKK ( Urk. 14/18 -19 , Urk. 14/22-24 , Urk. 14/26-27 ) . Am 1 7. Oktober 2011 teilte die ÖKK dem Versicherten mit, dass sie an ihrem ablehnenden Entscheid betreffend Übernahme der Kosten für die stationäre Behandl ung vom 9. bis 1 0. Oktober 2010 festhalte und sie nur die Kosten für eine ambulante
Behandlung übernehme ( Urk. 14/32) .
Am 2 7. Oktober 2011 ersuchte der Versicherte die ÖKK um Vergütung des stationä ren Aufenthalts, welcher ihm von der Privatklinik Y.___
am 2 0. September 2011 mit insgesamt Fr. 8‘702.80 in Rechnung gestellt worden war ( Urk. 14/29-30), dies im Sinne einer Vorleistung ( Urk. 14/34).
Mit Verfü gung vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 14/39) erteilte die ÖKK Kostengutsprache für eine ambulante Kniearthroskop ie in der Höhe von Fr. 1‘752.--. 1.3
Am 1 1. Januar 2012 erhob der Versicherte Einsprache ( Urk. 14/40) gegen die Verfügung vom 1 6. Dezember 2011 ( Urk. 14/39) , woraufhin ein Vertrauensarzt der ÖKK erneut
Stellung nahm
( vgl. Urk. 14/42 ). In der Folge ergingen weitere Stellungnahmen sowohl des Versicherte n ( Urk. 14/45, Urk. 48-49, Urk. 14/53) als auch des Vertrauensarztes der ÖKK ( Urk. 14/46, Urk. 14/50, Urk. 14/54). M it Entscheid vom 6. November 2012 ( Urk. 2) wies die ÖKK die Einsprache des Ver sicherten schliesslich ab. 2. 2.1
Am 2 3. November 2012 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Ein spra che entscheid vom 6. November 2012 ( Urk.
2) und stellte folgende Anträge: „1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 6.11.2012 aufzuheben. 2. Es sei die ÖKK zu verurteilen, dem Versicherten die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und dem Versicherten CHF 8‘702.80 nebst Zins zu 5 % ab 19.12.2011 zu vergüten. 3. Eventuell sei die ÖKK zu verpflichten, die den Betrag von CHF 1‘752 übersteigenden Kosten der Behandlung aus der Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung zu decken. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ÖKK.“
Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 ( Urk.
5) erklärte das Gericht, dass die Ein gabe vom 2 3. November 2012 als Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. November 2012 und zugleich als Klage entgegen genommen werde, da der Versicherte nicht nur die Frage beurteilt haben wolle, ob die ÖKK aus de r obligatorischen Krankenpflege versicherung leistungspflichtig sei, son dern gleich zeitig auch deren Leistungs pflicht aus der Zusatzversicherung über prüft haben wolle.
Am 4. Dezember 2012 wurde der Ö KK der Beschwerde-Nachtrag des Beschwer deführers und Klägers vom 3. Dezember 2012 ( Urk.
6) zugestellt ( Urk. 8).
Mit Be schwerde- und Klageantwort vom 1 1. Februar 2013 beantragte die Beschwer degegnerin und Beklagte, die Beschwerde und Klage seien abzuweisen ( Urk. 13 S. 2). 2.2
Mit Eingabe vom 2 8. März 2013 ( Urk. 15) änderte und mit Replik vom 2. Mai 2013 ( Urk. 18) berichtigte der Beschwerdeführer und Kläger seine Anträge wie folgt ( Urk. 18 S. 2): „1. Es sei der Einspracheentscheid vom 6.11.2012 aufzuheben. 2. Es sei die ÖKK zu verurteilen, dem Versicherten die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen und dem Versicherten CHF 7‘128.10 nebst Zins zu 5 % ab 11.1.2012 zu vergüten. 2.a Es sei die ÖKK zu verurteilen, dem Versicherten einen Verzugszins von 5 % auf CHF 1‘574.70 seit 11.1.2012 bis zum 22.3.2013, CHF 94.05 zu bezahlen. 3. Eventuell sei die ÖKK zu verpflichten, die den Betrag von CHF 1‘574.70 übersteigenden Kosten der Behandlung aus der Zusatzversi cherung zur obligatorischen Krankenversicherung zu decken. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ÖKK.“
Die Beschwerdegegnerin und Beklagte beantragte mit Du plik vom 4. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde und Klage ( Urk. 23 S. 2) , was de m Beschwerde führer und Kläger am 7. Juni 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 24). 2.3
Die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers und Klägers vom 1 4. Juni 2013 ( Urk.
25) und vom 1 8. Juni 2013 ( Urk.
27) wurde n der Beschwerdegegnerin und Beklagten am 1 7. Juni 2013 ( Urk. 26) und am 2 7. Juni 2013 ( Urk.
28) zur Kenntnis gebracht. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde
und Klage
grundsätzlich
in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2
Der Beschwerdeführer und Kläger beantragt e , gestützt auf § 11 Abs. 4 GSVGer sei die Beschwerde und Klage der Kammer in ordentlicher Besetzung zu über weisen ( Urk. 1 S. 3 Mitte ). Er begründet e dies damit, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin und Beklagten im angefochtenen Einspracheentscheid zeige, dass es um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gehe. So, ob Menis kusope rationen als Regel ambulant durchzuführen seien und wenn ja nur unter dem KVG oder auch bei VVG-Vers icherten . Des Weiteren , ob ein Krankenversi cherer wie im von der Beschwerdegegnerin und Beklagten genannten Fall Nr. KV.2008.00076 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und auch im vorliegenden Fall generell vom Versicherten verlangen könne, dass eine Me nis kusoperation ambulant durchgeführt werde und ob er dies auch ex post ver langen könne, also nach durchgeführter Operation mit anschliessendem statio nä rem Aufe nthalt ( Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 3, Urk. 18 S. 4 Ziff. 4) . 1.3
Die Beschwerdegegnerin und Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass sich eine Beurteilung durch das Dreiergremium nicht auf dränge ,
weil kein Fall von grundsätzlicher (rechtlicher) Bedeutung vorliege. I m vorliegenden Verfahren könne die Frage, ob Meniskusoperationen ambulant oder stationär durchgeführt werden könnten, nicht allgemein und für zukünftige Fälle bindend durch das Gericht beantwortet werden. Es sei immer vom Einzelfall auszugehen. Unter gewissen Umständen könne eine stationäre Beha ndlung durchaus angezeigt sein ( Urk. 13 S. 2 Ziff. 7). 1. 4
Es stellt sich vorliegend nicht eine Grundsatzfrage, sondern die massgebenden rechtlichen Bestimmungen (nachstehend E. 2) sind auf den konkreten Sachver halt anzuwenden, und darauf bezogen ist zu beurteilen, in welchem Umfang die erfolgte Meniskusoperation mit stationärem Aufenthalt von der Grundversi che rung
zu übernehmen sei.
Somit hat es mit der streitwertgemässen einzelrichterlichen Zus tändigkeit sein Bewenden . 2.
2.1
Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Art. 1 Abs. 1 KVG) haben die anerkannten Krankenkassen ( Art. 12 KVG) und die zugelasse nen privaten Versicherungseinrichtungen ( Art. 13 KVG) als obligatorische Kranken pflegeversicherer ( Art. 11 KVG) unter anderem im Falle der Krankheit ( Art. 1 Abs. 2 lit . a KVG) nach Art. 24 KVG die Kosten für die Leistungen ge mäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgeleg ten Voraus setzungen zu übernehmen. Art. 32 Abs. 1 KVG hält fest, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen (Satz 1). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Satz 2). 2. 2
Eine medizinische Leistung ist wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzu wirken. Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursache (medizi nische Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg). Sie meint die einfache Tatsache der Eignung zur Zielerreichung und stellt insofern einen Teilgehalt der Zweckmässigkeit dar, welche voraussetzt, dass die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel (Untersuchung, Behandlung, Pflege) zu erreichen (RKUV 1999 Nr. KV 64 S. 67 E.
3a mit Hinweisen). Die Zweckmässigkeit kann in diesem Sinn umschrieben werden als „angemessene Eignung im Einzelfall" (BGE 123 V 63 oben E.
2c/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts K 142/03 vom 2 4. Juni 2004 E.
1.2). 2.3
Die Zweckmässigkeit fragt nach dem diagnostischen oder therapeutischen Nut zen der Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der damit verbunde nen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung sowie allenfalls an der Missbrauchsgefahr (BGE 137 V 295 E. 6.2). 2.4
Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit schliesslich verlangt einen Kostenvergleich der möglichen Behandlungsalternativen mit ungefähr gleichem medizinischem Nutzen. Sind mehrere Behandlungen möglich, hat eine Abwägung stattzufinden zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren. Von zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungsalternativen gilt grundsätzlich nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich (BGE 128 V 70 E.
6; RKUV 1998 Nr. KV 988 S.
4 f. E.
3c mit Hinweisen). Wenn mit der Behand lungs al ternative das Therapieziel kostengünstiger erreicht werden kann, besteht kein An spruch auf Übernahme der teureren Behandlung. Der in Frage kom mende alter n ative Behandlungsweg muss aber deutlich kostengünstiger sein. Dies muss für den Leistungserbringer zudem auch erkennbar sein (Gebhard Eugster , Kranken versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, So ziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 207, Rz 297). 2.5
Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt voraus, dass eine Krankheit vorliegt, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftigkeit in diesem Sinne ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeu ti schen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht oder wenn die medizinische Behandlung we gen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durch geführt werden kann (BGE 126 V 326 E.
2b, 120 V 206 E.
6a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts K 53/04 vom 2 6. August 2004, K 68/06 vom 2 7. Novem ber 2006 und K 34/00 vom 3 1. Januar 2001 E. 2b). 2.6
Im Falle einer seitens eines Arztes erbrachten Leistung ist
die Kostenvergü tungspflicht der Kasse zu bejahen, sofern die ärztlich erbrachte Leistung nicht gemäss Art. 33 Abs. 5 KVG von der Kostenvergütungspflicht ausgenommen worden ist. Die von Ärzten als Angehörige eines freien Berufes applizierten Heil anwendungen haben somit die gesetzliche Vermutung für sich, dass sie den Vo raussetzungen für eine Kostenübernahme durch die obligatorische Kranken pflegeversicherung entsprechen (BGE 125 V 28 Erw .
5b). Hält ein Krankenversi cherer dafür, dass eine bestimmte nicht ausgeschlossene ärztliche (oder chiro praktorische ) Therapie unwirksam, unzweckmässig oder unwirtschaftlich sei ( Art. 32 Abs. 1 KVG), hat er im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Ver hältnisse abzuklären und hernach über die Leistungspflicht im Einzelfall zu ver fügen (BGE 129 V 167 E. 3.2). 2.7
Der vorstehend erwähnte Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozial ver sicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zu sam men tragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungs prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte ( BGE 138 V 218 E. 6). 2.8
D ie Wirksamkeit wie die Zweckmässigkeit
einer Leistung nach Art. 25 KVG als ein Kriterium der Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen Kranken pflegeversicherung ( Art. 32 Abs. 1 KVG) sind prognostisch zu beurteilen (BGE 130 V 299 E.
5.2; RKUV 2000 Nr. KV 138 S. 357
Erw .
5b). Erfolgt etwa eine medikamentöse Behandlung auf Grund einer Diagnose, die sich nachträglich als falsch herausstellt, ist dies kein Grund für die Verneinung der (Vor-) Leistungs pflicht . Massgebend ist, dass eine Verdachtsdiagnose eine Behandlung rechtfer tigen kann und diese aus medizinischer Sicht im Durchführungszeitpunkt pros pektiv als indiziert erscheint. Tauchen im Nachhinein, beispielsweise gestützt auf ein fachärztliches Gutachten, Zweifel an der ursprünglichen Diagnose auf, führt dies nicht dazu, dass die seinerzeit auf Grund der Verdachtsdiagnose ver anlasste, als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gemäss Art. 32 KVG er achtete Behandlung nunmehr als unwirksam, unzweckmässig oder unwirt schaftlich bezeichnet werden kann mit der Folge, dass der Krankenversicherer sich unter Berufung auf Art. 32 KVG der Leistungspflicht entschlagen könnte (BGE 131 V 78 E. 2). 3 . 3 .1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) davon aus, das s Meniskusoperationen schon seit längerer Zeit gefahrlos ambulant durch ge führt werden könnten. Eine stationäre Behandlung dränge sich nur noch in Aus nahmefällen auf . Diese von diversen Chirurgen bereits seit längerer Zeit ver tretene Ansicht habe kürzlich ihren Niederschlag im Urteil Nr. KV.2008.00076 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3 1. August 2010 ge funden ( Ziff. 2.5).
Vorliegend habe aus medizinischer Sicht keine Veranlassung für eine stationäre Operation bestanden. Eine Intubation beziehungsweise Vollnarkotisierung habe entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nie stattgefunden. Die posto perative Phase sei unauffällig gewesen. Ein Hämarthros (mit Blut gefülltes Ge lenk) habe nicht vorgelegen. Eine postoperative Drainage sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Zudem sei das Anlegen eines Redonsoges kein Hindernis für eine ambulante Behandlung. Es habe keine Indikation für eine überdurch schnittliche Überwachung bestanden. Die früher behauptete starke Blutung habe
nicht stattgefunden. Sodann sei d er Zeitpunkt der
Operation aus wirtschaftli chen Überlegungen so zu legen , dass die Entlassung des Patienten im Verlaufe des Tages noch möglich sei, vorausgesetzt, dass ein stationärer Eingriff nicht aus anderen, medizinischen Überlegungen indiziert sei. Die suggerierte, massive Knie pathologie habe nicht vorgelegen. Die auf den Bildern erkennbaren Be funde seien bei Kniearthroskopien an der Tagesordnung und würden ein ambu lantes Vorgehen keineswegs ausschliessen ( Ziff. 2.6) . Zu ihren Lasten gingen daher lediglich die Kosten einer ambulanten Behandlung gemäss Tarmed -T arif in der Höhe von Fr. 1’ 7 52.-- ( Ziff. 2.7). 3 .2
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde ( Urk. 1) im Wesentlichen geltend , Dr. Z.___
- einer der bekannteren Chirurgen auf dem Platz Zürich, welcher auch als Vertrauensarzt für andere Versicherungen tätig sei
- sei dezi diert der Überzeugung, dass eine ambulante Behandlung in diesem Fall unver antwortlich gewesen wäre. Dagegen könne die auf Distanz und nicht klinikba siert abgegebene Meinung der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin, wonach die Operation ohne weiteres ambulant hätte e rfolgen können, nicht aufkommen (S. 5 unten, S. 6 oben).
Die Wirksamkeit der erfolgten Behandlung sei unbestritten. Entscheidend sei, dass die Zweckmässigkeit als „angemessene Eignung im Einzelfall“ umschrieben sei. Damit werde auf das Ermessen des behandelnden Arztes verwiesen, der auf grund seiner klinischen Beurteilung besser wenn nicht allein wisse beziehungs weise wissen könne, welches Vorgehen zweckmässig sei (S.
7 Mitte) . Was die Wirtschaftlichkeit anbelange, so habe d ie Beschwerdegegnerin nie dartun kön nen, inwie fern die Behandlungskosten durch die stationäre Behandlung das Mass überstiegen hätten, welches in seinem Interesse gelegen habe, und nie nach weisen können, dass die stationäre Behandlung über das Mass des Be hand lungs zwecks
hinausgegangen wäre (S. 7 unten). Die Beschwerdegegnerin habe nicht geltend gemacht, die Behandlung sei unwirtschaftlich gewesen . Sie lehne einfach
die stationäre Behandlung aus Prinzip ab, weil sie naturgemäss teurer sei (S. 8 oben). In ihren Allgemeine n Vertragsbedingungen lege die Be schwerdegegnerin den Entscheid, ob eine ambulante oder stationäre Behand lung stattfinde, rich ti gerweise in die Hand des behandelnden Arztes, der ja auch die Verantwortung trage, wenn eine ambulant begonnene Behandlung sich zu einer stationären ent wickle, weil Komplikationen einträten. Seien solche abseh bar oder sei mit solchen zu rechnen , wie im vorliegenden Fall aufgrund der präoperativen Un tersuchungen, so müsse der Arzt die zweckmässigere wählen, als Folge einer Ri si koabschätzung (S. 8 unten ).
Dass Meniskusoperationen ambulant durchgeführt werden könnten, sei bekannt, aber das heisse nicht, dass sich eine stationäre Behandlung nur noch in Aus nahmefällen aufdränge, sondern die Frage der Behandlungsart sei bei jedem Pa tienten neu zu prüfen und zu entscheiden.
D er diesbezügliche Ermessensent scheid des behandelnden Arztes sei vom KVG-Versicherer grundsätzlich zu res pektieren. E ntgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe ihre Doktrin betreffe nd ambulante Meniskusoperationen keinen Niederschlag gefunden im von ihr erwähnten Urteil des Sozialversiche rungsgerichts des Kantons Zürich. Im Ge genteil habe der Richter den medizinischen Akten entnommen , dass Pati en ten mit Redonschläuchen hospitalisiert, das heisse stationär behandelt , wer den müss t en (S. 9 f. Ziff. 2.5 ).
Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er sei nicht vollnarkotisiert worden, sei - wie eine klärende Rücksprache bei Dr. Z.___ ergeben habe - frei er fun den .
Dasselbe gelte für die Angabe der Beschwerdegegnerin, wonach die posto pera tive Phase unauffällig gewesen sei. Die starken Abgänge ins Redon würden von der Beschwerdegegnerin schlicht geleugnet. Eine Entlassung noch am sel ben Tag wäre unverantwortlich gewesen und sei - da aufgrund der diagnosti schen Re sul tate schon präoperativ mit Komplikationen zu rechnen gewesen sei –
tat sächlich nicht geplant gewesen. Bei ihm hätten schon am 5. Oktober 2010 ein mässiger Kniegelenkserguss, eine kleine Bakerzyste und ein Ö dem vorgelegen. Damit sei d ie Indikation für eine stationäre Behandlung für einen verantwor tungsbewussten Operateur zwingend gewesen und dieser Entscheid sei zu res pektieren (S. 10 f. Ziff. 2.6). 3 .3
Dem hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 13)
entge gen, der stationäre Spitalaufenthalt sei keineswegs indiziert und damit die ge wählte Behandlung sart nicht zweckmässig gewesen (S.
6 Ziff. 24). Die Argu men te für die Notwendigkeit der stationären Operation seien mit zunehmender Dauer des Verfahrens erweitert worden. Zu Beg inn sei weder behauptet worden, die Operation sei b esonders kompliziert gewesen , noch d argelegt worden, die stationäre Behandlung habe sich aufgrund präoperativer Befunde aufgedrängt. Derartige Argumente seien erst mit dem Operations- und Austrittsbericht nach geschoben worden. Ob dieser Aussage der ersten Stunde besonderes Gewicht beizumessen sei, könne indes offen bleiben . Gemäss nachvollziehbarer und schlüssiger Argumentation des Vertrauensarztes, welcher sich auf anerkannte wissenschaftliche Untersuchungen stütze, sei eine Redon-Drainage bei dieser Art der Operation nicht notwendig (S. 6 f. Ziff. 26-27).
Wie sich aus einem Aufsatz von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Orthopädi sche Chirurgie, und B.___
aus dem Jahr 2003 ( Urk. 14/55) und ein em von Dr. A.___
am 1 6. Dezember 2008 erstatteten Kurzgutachten ( Urk. 14/56 ) ergebe, werde in der medizinischen Fachwelt bereits seit Jahren von der Einlage einer Redon-Drainage abgeraten , weil keine Vorteile im Zu sam men hang mit Nachblutungen, Infektionen oder Thrombosen hätten festge stellt werden können. Dr. A.___ und B.___ hätten bereits im Jahr 2003 an hand von über 500 Operationen in verschiedensten Praxen nachvollziehbar auf gezeigt, dass Blutsperren und Redon-Drainagen nicht notwendig seien und der artiger Zusatzaufwand in den seltensten Fällen gerechtfertigt sei (S. 7 Ziff. 28).
Auch im konkreten Fall hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass das Ab saugen von Flüssigkeit medizinisch indiziert gewesen sei. Weder führe der Ein griff selber zu starker zusätzlicher Blutung, noch seien präoperativ Anzeichen vorhanden gewesen, dass das Kniegelenk derart stark verletzt gewesen sei, dass mit übermässiger Blutung zu rechnen gewesen wäre (S. 7 Ziff. 29). Das ur sprünglich und hauptsächlich vorgebrachte Argument von Dr. Z.___ , wonach die
Hospitalisation aufgrund eines entstandenen
Hämarthros
indiziert gewesen sei, sei aufgrund der Operationsdokumente widerlegt. Dr. C.___ habe schlüssig erklärt, dass weder präoperativ noch postoperativ ein Hämarthros erkennbar sei. Effektiv habe sich das Redon mit der Mobilisierung gefüllt, was jedoch ein völ lig normaler Vorgang nach der Operation sei und mit einem eigentlichen Hä marthros keinen Zusammenhang habe . Abgesehen davon wäre es möglich ge wesen, den B eschwerdeführer m it einer Redon-Drainage aus dem Spital zu ent lassen,
was vom behandelnden Arzt aber gar nie in Erwägung gezogen worden sei (S. 8 Ziff. 30-31).
S owohl der stationäre Aufenthalt im Spital
als auch die ambulante Behandlung wären wirksam gewesen. Zweckmässig wäre die ambulante Behandlung gewe sen, weil der stationäre Aufenthalt im Spital keinen höheren therapeutischen Nutzen bringe und die ambulante Behandlung komplikationslos hätte durchge führt werden können (S. 10 Ziff. 35).
Klar zu verneinen sei schliesslich die Wirtschaftlichkeit der von Dr. Z.___ ge wählten Behandlungsmethode, welche fünf Mal teurer gewesen sei als die am bulante Behandlung , womit zweifellos ein grobes Missverhältnis zwischen den möglichen Methoden vorliege (S. 6 Ziff. 24, S. 10 Ziff. 36). 3 .4
In seiner Replik ( Urk. 18) stellte der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit von Dr. C.___
in Frage (S. 5 ff. Ziff. 10-13).
Sodann bekräftigte er im Wesentlichen
seinen Standpunkt, wonach ein stationär er Aufenthalt indiziert (S. 7 f. Ziff. 17, S.
8 f. Ziff. 20, S.
10 Ziff. 22, S.
13 f. Ziff. 31 ) und auch wirtschaftlich (S.
18 Ziff.
45) gewesen sei. 3.5
In ihrer Duplik ( Urk.
23) hielt die Beklagte daran fest, dass eine stationäre Be handlung des Beschwerdeführers nicht notwendig gewesen sei (S. 2 Ziff. 4) .
4 . 4 .1
Die am 5. Oktober 2010 angefertigte Magne tresonanztomographie (MRI) des linken Knies ergab einen dislozierten Korbhenkelriss des Innenmeniskus, einen mässigen Kniegelenkserguss sowie eine kleine Bakerzyste ( Urk. 19/11). 4.2
Im Bericht über die am
9. Oktober 2010 durchgeführte Operation ( Urk. 14/14), welcher zugleich als Austrittsbericht bezeichnet wurde, nannte Dr. Z.___ als Diagnose eine Korbhenkelruptur des medialen Meniskus im Kniegelenk links. Er berichtete, die gleichentags durchgeführte Operation habe eine Arthroskopie so wie eine arthroskopische
Meniskektomie medial des Kniegelenk s links bein hal tet. Im Recessus
supra
patellaris habe sich deutlich entzündetes Gewebe ge zeigt. Das laterale Kompartiment sei unauffällig gewesen. Im In tercondylär raum /medialen Kompartiment habe vor den beiden Kreuzbändern eine massive Synovitis be standen. Der eingeklemmte Korbhenkel habe nicht gesehen werden können, weil das entzündete Gewebe gestört habe. Bei dessen Resektion sei eine massive Blu tung aufgetreten. Dann habe der Korbhenkel gesehen werden, dorsal und medial abgehängt und in toto entfernt werden können. Eine
im Hinterhorn noch sicht bare Restmeniskusläsion sei unter äusserst schwierigen Bedingungen infolge starker Krümmung des Femurkondylus mühsam entfernt worden , bis auch hier wieder glatte Verhältnisse vorgelegen hätten. Es sei sicher die Hälfte des media len Meniskus reseziert worden. Die weiteren Schritte beschrieb Dr. Z.___ wie folgt: „Spülen, Redon, schichtweiser Wundverschluss, Hausnaht , Kompressions verband.“ 4 .3
Von der Beschwerdegegnerin nach der Diagnose und dem Grund für die statio näre Hospitalisation gefragt ( Urk. 14/8), führte Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom
6. Dezem ber 2010 ( Urk. 14/9) aus , am 9. Oktober 2010 sei in erster Linie ein Hämarthros bei parti e ller Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einer Korbhen kelruptur des medialen Meniskus am Kniegelenk links operativ versorgt worden. Ein stationärer Aufenthalt sei erfolgt, weil sich postoperativ aus der Redon-Drainage massiv Hämarthros entleert und erst nach eineinhalb Tagen eini germassen sistiert habe. 4 .4
Mit Stellungnahme vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 14/15 S.
1 ) hielt Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine
Medizin, Vertrauensarzt der Beschwerde gegnerin , fest, dass
die Behandlung ambulant möglich gewesen wäre . 4 .5
In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Februar 2011 ( Urk. 14/18) führte Dr. Z.___ aus, der stationäre Aufenthalt sei notwendig gewesen, wei l sich postoperativ ein Hämarthros von 450
ml gebildet habe und ein Redon habe an gelegt werden müssen, welches dreimal habe gewechselt werden müssen. 4 .6
Dr. med. C.___ , Leiter des vertrauensärztlichen Dienstes der Beschwerde gegnerin , hielt mit Stellungnahme vom 1 4. Februar 2011 ( Urk. 14/18 unten) fest , dem Operationsbericht seien keine postoperativen Komplikationen zu ent neh men. Damit könne er die Spitalbedürftigkeit nicht bestätigen. 4 .7
In seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2 3. Februar 2011 ( Urk. 14/19) wies Dr. Z.___ darauf hin, dass der Hämarthros nach der Mobili sation aufgetreten beziehungsweise die Redon-Flasche sich gefüllt habe. Die Mobilisation habe erst um 18.00 Uhr stattgefunden und das Redon habe sich bis etwa um 22.00 Uhr immer wieder mit Blut gefüllt und geleert werden müssen, weshalb eine ambulante Operation nicht möglich gewesen sei. 4 .8
Mit Schreiben vom 2 6. Februar 2011 ( Urk. 14/22) gelangte Dr. C.___ an Dr. Z.___ . Er führte aus, die Streitigkeiten zwischen Kniechirurgen und Versi cherungen betreffend Modalitäten von transarthroskopischen Eingriffen seien bekannt. Grundsätzlich bestehe auch unter Fachkollegen wegen der Notwendig keit einer Redon-Drainage keine Einigkeit. Er ( Dr. Z.___ ) weise allerdings doch eine „massive Blutung“ aus und er bitte ihn daher, ihm seine intraoperative ,
bild gebende Dokumentation und das Überwachungsprotokoll des Spitals zur Ein sicht zur Verfügung zu stellen.
Am 3. März 2011 liess Dr. Z.___
Dr. C.___ die Bilder der Arthroskopie sowie das Überwachungsprotokoll der Privatklinik Y.___ zukommen ( Urk. 14/23 ). 4 .9
In seiner Stellungnahme vom 2. April 2011 ( Urk. 14/25) führte Dr. C.___ aus, ein Hämarthros sei anhand der Bilddokumentation nicht nachvollziehbar. Selbst verständlich werde das Gelenk vor der arthroskopischen Befunderhebung grund sätzlich gespült. Bei einem
Hämarthros blieben jedoch Blutkoagula-Fetzen zu rück, welche auf mindestens einem der nun vorliegenden Bilder sichtbar sein sollten. Die Aufnahme im Kreuzbandbereich zeige zwar blutig tingiertes Gewebe lokal umschrieben. Dieses könnte allerdings auch beim Eingehen mit dem Ar thros kopie-Instrument entstanden sein. Somit sei dieses nicht beweisend für ein en
Härmarthros . Die postoperative Nachbehandlung zeige als Auffälligkeit lediglich eine Titrierung des Beschwerdeführers mit Vilan im Überwachungssaal, ohne dass hier spezielle Schmerzangaben vermerkt worden wären. Anscheinend handle es sich hier eher um ein Standardvorgehen und nicht um eine individu el l schmerzbedingte Therapie. Die Redonfüllung zeige erst nach der Mobilisation eine nennenswerte Flüssigkeitsmenge. Eine Notwendigkeit von solchen Mass nah men sei allerdings bei Weitem nicht bewiesen. Grundsätzlich handle es sich um einen transarthroskopischen Meniskuseingriff ohne weitere Auffälligkeiten, so dass seines Erachtens die Notwendigkeit der stationären Therapie nicht aus gewiesen sei. Sinngemäss habe er auch Dr. Z.___ informiert (vgl. Schreiben vom 2. April 2011, Urk. 14/24). 4 .10
Mit Schreiben vom 6. April 2011 ( Urk. 14/27) wies Dr. Z.___
Dr. C.___ da rauf hin, dass dem Kardex für den postoperativen Tag der Vermerk „Redon: 125
ml“ zu entnehmen sei, und äusserte seinen Unmut darüber, dass er ( Dr. C.___ ) ein peroperatives
Arthroskopiebild beurteile und sich festzustellen erlaube, dass postoperativ kein Hämarthros aufgetreten sei. 4 .11
Am 7. Februar 2012 ( Urk. 14/42) nahm Dr. C.___ Stellung zur Einsprache des Beschwerdeführers vom 1 1. Januar 2012 ( Urk. 14/40). Unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 2. April 2011 gelangte er zusammenfassend zum Schluss, dass die postoperative Phase als unauffällig bezeichnet werden müsse. Insbe son dere könne nicht von einem Hämarthros (einem mit Blut gefüllten Gelenk) gesprochen werden. Bekanntlich werde die Indikation für eine postoperative Drainage unter Fachleuten kontrovers diskutiert, wobei klar festzuhalten sei, dass keine wissenschaftlichen Arbeiten existierten, welche eine diesbezügliche Notwendigkeit beleg ten . Die Notwendigkeit einer stationären Nachbehandlung sei weiterhin nicht belegt (S. 3). 4 .12
Nach Einsicht in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2 7. März 2012 ( Urk. 14/45) hielt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2. April 2012 ( Urk. 14/46) fest, für die Reevaluation der Situation bestehe noch Bedarf auf Aktenergänzung. Dem Beschwerdeführer sei mitzuteilen, dass noch die Akten be nötigt würden, welche den geltend gemachten Hämarthros klar belegten. Ebenso solle er die Evidenzen nachliefern, welche eine Triage des Operations verfahrens nach MRI beschrieben (stationär oder ambulant). Sodann sei noch eine Kopie des Anästhesieprotokolls einzuholen , da die beschriebene komplexe, mehrstufige Anästhesie nicht dokumentiert sei. 4 .13
Am 3. August 2012 ( Urk. 14/50) nahm Dr. C.___ Stellung zu den vom Be schwerdeführer und Kläger in der Folge beigebrachten Unterlagen ( Urk. 14/49). Z usammenfassend hielt er
fest, dass eine Entlassung am Abend offensichtlich gar nicht vorgesehen gewesen sei. Anhand der Blutdruck- und Pulswerte und der Handnotizen (Befindlichkeit des Beschwerdeführers und Klägers) dürfe im Weiteren davon ausgegangen werden, dass eher eine Übersedierung und nicht eine streng bedarfsorientierte Schmerzmedikation stattgefunden habe. Die Schmerzmedikation scheine sich somit nach einem nicht weiter dokumentierten Schema zu richten und nicht nach wirklichem, individuellem Patientenbedarf. Bei de r geförderten Redonmenge lasse sich zwischen Gelenkerguss und am Schluss der Operation eingebrachten Schmerzmitteln nicht unterscheiden res pek tive die entsprechende Menge nicht subtrahieren. Anhand der Dokumenta tion lasse sich allerdings eine akute Nachblutung nach der Operation mit hoher Sicherheit ausschliessen. Wie bereits früher beschreiben, sei eine gewisse Ge lenkreizung nach der Operation mit entsprechender Gelenkerguss-Förderung als üblich und normal zu bezeichnen.
Insgesamt könnten aufgrund der vorliegenden Dokumentation keinerlei Prob leme oder therapeutische Massnahmen genannt werden, welche für einen aus serordentlichen Verlauf sprä chen oder als überraschende Entwicklung bezeich net werden könnten. Der bei Einleitung der Anästhesie beschriebene Kollaps sei ein bekanntes Phänomen, bedürfe aber aufgrund des weiteren dokumentierten Verlaufs keinerlei Therapie oder zusätzlicher Überwachung. Somit sei die Not wendigkeit einer stationären Behandlung nicht belegt ( Urk. 14/50 S. 2). 4.14
Am 1 2. Oktober 2012 ( Urk. 14/54) nahm Dr. C.___ im Einzelnen Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 8. September 2012 ( Urk. 14/53). Er führte unter anderem aus, dass das Anlegen eines Redonsoges kein Hindernis für die ambulante Behandlung darstelle. Ob ein solches Vorgehen bei Arthroskopien überhaupt notwendig sei, werde in der Literatur kontrovers dargelegt und von namhaften Orthopäden bestritten. Wich tig sei in diesem Zusammenhang, dass keine akute Blutung wie primär behauptet habe nachgewiesen werden können. Damit habe kein Grund für eine überdurchschnittliche Überwachung oder sogar für einen eventuellen Zweiteingriff bestanden ( Ziff. 6). Ein Aktengutachten auf universitärem Niveau wie vom Beschwerdeführer beantragt sei dann notwendig, wenn die medizinischen Meinungen klar divergierten und mit der üblichen me dizinischen Literatur die Fragestellung nicht klar beantwortet werden könne. Vorliegend s ei der Beschwerdeführer den Beweis schuldig geblieben, dass in der Literatur die minimalinvasiven interventionellen Therapien im Kniegelenkbe reich grundsätzlich einer stationären Überwachung im postoperativen Setting bedürfen ( Ziff. 11). 5. 5.1
Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt , Meniskusoperationen könnten gefahrlos ambulant erfolgen, eine stationäre Behandlung dränge sich nur noch in Ausnahmefällen aus; im konkreten Fall habe keine Veranlassung für eine sta tionäre Behandlung bestanden (vorstehend E. 3.1).
Dies
bedeutet im Kontext der massgebenden rechtlichen Kriterien, dass die Be schwerdegegnerin die Zweckmässigkeit des gewählten Vorgehens (vorstehend E.
2.3 ) verneint . 5.2
Die Frage der Zweckmässigkeit ist prognostisch zu beurteilen (vorstehend E.
2.8), mithin nach Massgabe der Verhältnisse in dem Zeitpunkt, als der Entscheid ge fällt wurde.
Zahlreiche der von den Parteien ausgetauschten Argumente beschlagen nicht diesen entscheidwesentlichen Punkt, sondern befassen sich mit Erkenntnissen, die sich im Nachhinein ergeben haben; sie erweisen sich dementsprechend nicht als weiterführend. 5.3
Gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) ist davon auszuge hen, dass ein ambulanter Eingriff und unter anderem der Verzicht auf Redon-Drainage einem erfolgreichen minimalinvasiven Vorgehen entsprechen, so dass ein medizinischer Zusatzaufwand nur in seltenen Fällen gerechtfertigt sei ( Urk. 14/55 S. 540 Spalte 1). 5.4
Auf Nachfrage erklärte der behandelnde Arzt, mit dem Eingriff sei in erster Linie ein Hämarthros ( mit Blut gefülltes Gelenk ) bei partieller Ruptur des vor deren Kreuzbandes sowie einer Korbhenkelruptur des medialen Meniskus am Kniege lenk links operativ versorgt worden. Ein stationärer Aufenthalt sei er folgt, weil sich postoperativ aus der Redon-Drainage massiv Hämarthros ent leert und erst nach eineinhalb Tagen einigermassen sistiert habe (vorstehend E. 4.3). 5. 5
Die Stellungnahme des behandelnden Arztes ist dahingehend zu verstehen, dass gemäss seiner prä-operativen Beurteilung mit einem blutgefüllten Gelenk zu rechnen gewesen war. Gemäss seinem Operationsbericht (vorstehend E. 4.2) er wies sich dies zwar nicht als zutreffend, sondern eine (in der Folge mittels Re don-Drainage angegangene) massive Blutung trat erst bei der Resektion des entzündeten Gewebes auf. Damit stimmt die Angabe über ein , postoperativ habe sich aus der Redon-Drainage massiv Blut entleert; dies sei der Grund für die stationäre Versorgung gewesen. 5.6
Gestützt auf diese Ausführungen erscheint die Entscheidung des behandelnden Arzt es für eine Redon-Drainage und eine stationäre Behandlung als plausibel. Zwar hat die Blutung nicht, wie ursprünglich angenommen, vorbestanden, aber sie ist interoperativ aufgetreten, und dass es unzweckmässig (oder gar falsch) ge wesen sein sollte, ihr mit einer Redon-Drainage zu begegnen, wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet.
Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung, ob die getroffene Entscheidung in prognostischer Hinsicht nachvollziehbar sei, auch der Umstand, dass d er Be schwerdeführer am 1. Oktober 2010 eine Knieverletzung erlitt und am 9. Oktober 2010 operiert wurde ( Urk. 14/1-2, Urk. 14/14). Es handelte sich mit anderen Worten um eine ausgesprochen akute Beschwerdeproblematik und ge rade nicht um den wohl bedeutend häufigeren Falls eines nicht dringenden Wahleingriffs, bei welchem der Zeitpunkt frei gewählt werden kann und aus medizinischer Sicht die ambulante Behandlung der stationären ebenbürtig oder gar vorzuziehen sein mag. 5.7
Dies führt zum Schluss, dass - entgegen dem von der Beschwerdeführerin ver tretenen Standpunkt
- aus der nachvollziehbaren Sicht des behandelnden Arztes im konkreten Fall durchaus ausreichende Veranlassung bestand, sich für eine stationäre Behandlung zu entscheiden. 6. 6.1
Bei diesem Ergebnis hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Kosten der stationären Behandlung von der Grundversicherung über nommen werden. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Kosten, welche der ob li gatorische Krankenversicherer effektiv zu übernehmen hat (BGE 126 V 334 E. 2c).
Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, welche der faktu rierten Leistungen in welchem Umfang von der Grundversicherung zu über nehmen sind.
Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme der stationären Behandlung besteht und die Sache zur Bezif ferung dieses Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2
Ob nach erfolgter Kostenübernahme durch die Grundversicherung ein unter die Zu satzversicherung fallender ungedeckter Betrag verbleibt, und ob diesbezüg lich weiterhin unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden, lässt sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht beurteilen.
Die vom Beschwerdeführer ergänzend erhobene Klage erweist sich deshalb als ver früht. Auf sie ist nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer unbenom men bleibt, sie - sofern erforderlich - erneut zu erheben, wenn er sie beziffern kann. 6.3
Dem anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Pro zessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Der Einspracheentscheid der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG vom 6. November 2012 wird mit der Feststellung aufgehoben , dass der Versicherte An spruch auf Übernahme der von der Grundversicherung gedeckten Kos ten der stationä ren Behandlung hat, und die Sache wird zur Bezifferung des An spruchs an die Be schwer degegnerin zurückgewiesen. 2.
Auf die gleichzeitig erhobene Klage wird nicht eingetreten. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächRyf