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KV.2012.00067

Prämienschulden. Unwirksame Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mangels Mitteilung eines neuen Versicherers und wegen u.a. offener Prämienschulden; Beseitigung Rechtsvorschlag.

Zürich SozVersG · 2013-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1954, schloss im Jahr 1999 bei der ASSURA Kran ken- und Unfallversicherung

( heute :

Assura -Basis SA ; nachfolgend: Assura ) nach dem Bundes gesetz über die Krankenversicherung (KVG) eine obliga torische Krankenpflegeversicherung ab (Urk. 10/ 2 S. 1) . Am 30. Oktober 2009 und am 29. Januar 2010 setzte die Assura

X.___ für Krankenkassenprämien der Monate Juli bis Oktober 2009 und November bis Dezember 20 09 in Betreibung ( Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. Z.___

des Betreibungsamtes A.___ ; Urk. 2/1 S. 2, Urk. 10/24/1 S. 2 ). Gegen die Pfändungsankündigungen in diesen Betreibungen erhob X.___ Beschwerde, welche vom Bezirks gericht B.___ , 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei bungs ämter , mit Zirkulationsbeschl uss vom 31. März 2011 gutgeheissen wurde (Urk. 10/24/1 S. 8 f.).

Am 29. April 2011 leitete die Assura für dieselben Prä mien von Juli bis Dezem ber 2009 sowie neu für die Prämien von Januar bis März 2011 Betreibung ge gen X.___ im B etrag von insgesamt Fr.

1‘005.45

zuzüglich Zi ns von 5 %

seit dem 30. September 2009 und zuzüg lich admini strative r Spesen von Fr. 180.-- sowie Zustellkosten des Betreibungs amtes von Fr. 231.70 ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011 in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes A.___ erhob X.___ am 12. August 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 14/20). Mit Ver fü gung vom

29. No vember 2011 hob die Assura den Rechts vorschlag auf (Urk. 14/25.1 -2 ) .

Die dagegen erhobene Einsprache des Versi cherten ( Schreiben vom 23. Januar 2012, Urk. 14/26 ) wies die Assura mit Ein spracheentscheid vom

21. August 2012 ab (Urk. 2 /1 ). 1.2

Die Assura hatte X.___ ausserdem für die Krankenkassenprämien der Monate Januar bis Dezember 2010 im Betrag von Fr. 2‘134.80 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31. März 2010 und zuzüg lich admini strative r Spesen von Fr. 160.-- sowie Zustellkosten des Betreibungsamtes in der Höhe von Fr. 230.70

in Betrei bung gesetzt . Ge gen den ent sprechenden Zahlungsbefehl vom

10. Februar 2011

in der Betreibung Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ erhob X.___ am 7. März 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 14/15). Mit Verfü gung vom

11. Mai 2011 hob die Assura den Rechts vorschlag auf (Urk. 14/17.2 ). Die dagegen mit Schreiben vom 2 0 . Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 14 / 1

8) wies die Assura mit Einspracheentscheid vom

21. August 2012 ab (Urk. 2 /2 ). 2.

Gegen die beiden Einspracheentscheide

der Assura

vom 21. August 2012 (Urk. 2/1-2) erhob X.___

mit Eingabe vom

27. September 2012 Beschwer de und beantragte, die Einspracheentscheide seien aufzuheben. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren zwischen den Parteien Nr. KV.2011.00052 (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 2. November 2012 ebenfalls um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Verfahren Nr. KV.2011.00052 (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. November 2012 wurden die Sistierungsbegehren abgewiesen (Urk.

7 S. 3 ) und

mit Verfügung vom 3. De zember 2012 die Akten aus dem Verfahren Nr. KV.2011.00052 in Kopie beige zogen (Urk. 11 S. 3 f.) sowie als Urk. 10/1-26 zu den Akten dieses Verfahrens genommen. I n der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 S. 2). In der Replik vom 29. April 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahin gehend, dass die Forde rungen der Beschwer degegnerin abzuweisen seien (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 2 3. Mai 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 22). Das am

31. Oktober 2012 ergangene Urteil aus dem Verfahren Nr. KV.2011.00052 wurde in Kopie als Urk. 24 zu den Akten genom men.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die strittige Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers bezüglich der Mona te Juli 2009 bis März 2 011 hängt – im Sinne einer Teil frage – unter an derem davon ab, ob zwischen den Parteien das im Jahr 1999 unstrittig begrün dete Ver sicherungsverhältnis über die obligatorische Krankenpflege versicherung nach KVG auch ab Juli 2009 noch bestand oder ob es aufgrund einer rechts gül tigen Kündigung durch den Beschwerde führer - wie dieser mit Verweis auf seine Eingaben im Verfahren KV.2011.00052 geltend macht (Urk. 19 S. 2 f. ) - , aufgelöst worden war . Angesichts dieser grund sätzlichen Fragestellung erfolgt die Beurteilung der Beschwerde unabhängig von dem die einzelrichterliche Zuständigkeit begrün denden

Streitwert von weniger als Fr. 20'000.-- durch das Kollegialgericht (§ 11 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht , GSVGer ) .

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Einspracheent schei den auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe trotz der bei ihr seit dem 1. Januar 1999 bestehenden obligatorischen Krankenpflegeversicherung , bis zum 3 1. März 2011 in der Kategorie Basis, seit dem 1. April 2011 im Phar medmodell , die geschuldeten, vierteljährlich zahlbaren Prämien für die Monate Juli 2009 bis März 2011 und die diesbezüglich entstandenen Mahn- und Betrei bungskosten nicht bezahlt. Es sei zwar eine Kündigung des Versicherungs ver hältnisses

per Ende 2006 dur ch den Beschwerdeführer bei ihr eingegangen , jedoch seien bereits damals Ausstände vorhanden gewesen und sie habe nie eine Ver sicherungsbestätigung ei ner anderen Krankenkasse per 1. Januar 2007 er halten. Eine Kündigung habe daher nicht akzeptiert werden können .

Eine Kün digung per Ende 2009 liege nicht vor. Die Prämienverbilligung des Kantons (Zürich) für das Jahr 2009 sei auf die Prämien des ganzen Jahres aufgeteilt worden. Eine Prämienverbilligung für die Jahr e

2010 und 2011 sei bei ihr nicht eingegangen. Zuzüglich zu den Prämien habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 68 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Betreibungskosten, und zwar auch die bereits vorher E ntstandenen zu tragen

(Urk. 2/1 S. 3 f. , Urk. 2/2 S. 3 f. ) . 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits im Verfahren zwischen den Parteien Nr. KV.2011.00052 des hiesigen Gerichts die Behauptung der Gegenseite, er habe zum Zeitpunkt seiner Kündigung per Ende 2006 offene Beitrags zahlungen gehabt und sei an keiner anderen Krankenkasse ange schlos sen ge wesen, widerlegt. Folgerichtig habe das Gericht mit Urteil vom

31. Oktober 2012 die nach der Kündigung von der Beschwerdegegnerin gefor derten Beitragszahlungen rechtskräftig aufgehoben. Es wäre widersprüchlich, dies nun ins Gegenteil zu verkehren (Urk. 19 S. 2 ff.).

2.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2012 im Verfahren Nr. KV.2011.00052 nichts über den Bestand des Versiche rungsverhältnis ses zwischen den Parteien, die Rechtmässigkeit des Versiche rungs wechsel s und/oder die Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers seit 2006 entschieden (vgl. auch Erwägung 3.3 des Urteils vom 31. Oktober 2012, Urk. 24 S. 5). Die Beschwerde in jenem Verfahren wurde, soweit darauf einge treten wurde, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Danach wurde der in jenem Ver fahren angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011, mit wel chem der Bestand des Versicherungsverhältnisses an sich festgestellt wurde, aus for mellen Gründen aufgehoben, und zwar weil es sich dabei um eine unzu läs sige Feststellungsverfügung handelte. Die strittige Frage, ob eine rechts wirk same Versicherungskündigung erfolgt sei, wurde damit nicht entschieden und ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1

Entsprechend dem Zeitraum in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 21. August 2012 (Urk. 2/1-2) , welche den Anfechtungsgegenstand bestimmen (BGE 131 V 164 E. 2.1), ist zu beurteilen, ob der Besc hwerdeführer vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 201 1 bei der Assura obligatorisch krankenpflegeversi chert war. 3.2

3.2.1

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) schreibt ein allgemeines Versicherungsobligatorium vor ( Art. 3 Abs. 1 KVG). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss der sozialen Krankenpflegeversicherung beitreten ( Art. 3 Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). Gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG können die versicherungspflichtigen Perso nen unter den anerkannten Krankenkassen ( Art. 12 Abs. 1 KVG) und privaten Versicherungseinrichtungen ( Art. 13 Abs. 1 KVG) frei wählen. Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen ( Art. 4 Abs. 2 KVG). 3.2.2

Nach

Art. 7 KVG kann eine versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln ( Abs. 1). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht ( Abs. 2). Ein Wechsel des Versicherers darf nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Ver sicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Ver sicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unter brechung des Versicherungsschutzes versichert ist ( Abs. 5).

Die Freizügigkeit zum Wechsel des Versicherers wird begrenzt durch den seit dem 1. Januar 2006 in Kraft stehenden Art. 64a Abs. 4 KVG (in der bis Ende 2011 gültig gewesenen und hier anwendbaren F assung; ab 1. Januar 2012: Art. 64a Abs. 6 KVG).

Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie in Abweichung von Artikel 7 KVG den Versicherer nicht wechseln. 3.3

3.3.1

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Kranken versiche rung im Jahr 2006 schriftlich kündigte (Kündigungsschreiben vom 30. Sep tem ber 2006; Urk. 14/1) , was gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich auf Ende eines Kalendersemesters möglich ist. Den Akten sind ausserdem weitere Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers z u entnehmen , und zwar ein undatiertes handschriftliches Schreiben auf der Prämienmitteilung 2009 mit Eingang bei der Beschwerde geg nerin im November 2008

( Urk. 14/7 ) und ein undatiertes Schreiben mit Eingang 29. November 2010 (Urk. 14/10).

Den beigezogenen Akten des Ver fahrens Nr. KV.2011.00052 ist sodann eine Kopie eines vom Beschwerde führer zu den Akten geg ebenen Kündigungsschreiben s zu entnehmen, dessen Datum hand schriftlich auf das Jahr 2005 korrigiert wurde (Urk. 10/3/2). In d en Ver siche rungsakten

liegt dieses Schreiben nicht . Aufgrund der nach folgend ausgeführ ten Gegebenheit kann offen bleiben, ob und wann dieses Schreiben bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (vgl. dazu auch die Be schwerdeantwort im Verfahren Nr. KV.2011.00052, in welcher die Beschwerde gegnerin den Eingang in Abrede stellte, Urk. 10/7 S. 4 , und die dortige Replik, in welcher der Be schwerdeführer erklärte, seine Nachforschungen bei der Post hätten keine Sen debestätigung ergeben, Urk. 10/12 S. 5 ).

Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend

erklärte (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 3, Ur k. 13 S. 3), kann ein Ver sicherungs wechsel trotz Kündigung des Versiche rungsverhältnisses

erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Ver sicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Ver si cherungsverhältnis gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 V 448 zur Unzuläs sigkeit einer Doppelversicherung für Krankenpflege im Obligatoriumsbereich ) . Eine solche Mitteilung ist indes von keinem anderen Versicherer erfolgt . Die Kündigung en

des Beschwerdeführers entfalte ten

daher

keine Wir kung. Das Ver siche rungsverhältnis mit der Be schwerdegegnerin bestand somit von Gesetzes wegen trotz der Kündigung en de s Beschwerde führer s fort. 3.3.2

Hinzu kommt, dass der Versiche rungswechsel in Anwendung von Art. 64a KVG (in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung) auch wegen nicht bezahlter Prämien , Verzugszinse n und Betreibungskosten nicht möglich war, wie die Be schwerdegegnerin zutreffend erkannte . Dies ist einerseits belegt durch die Ab rechnungen des Betreibungsamtes aus dem Jahr 2007 betreffend Prämien des Jahres 2006 ( Urk. 10/13/1-4 ), anderseits durch den Kontoauszug der Be schwer degegnerin mit einer Zusammenstellungen der Prämien, Mahn- und Be trei bungskosten sowie der Zahlung seingänge ( Urk. 10/8/8 ) und einer

Über sicht über die

erfolgten Betreibungen

( Urk. 10/8/14) . Wie es sich damit im Einzelnen ver hielt, muss nicht weiter erörtert werden , nachdem es für eine rechtswirksame Kündigung der betreffenden Versicherung b ereits je an der Mel dung über eine neue obligatorische Krankenpfle geversicherung durch einen neuen Versicherer mangelt e . Das Versicherungsverhält nis de s Beschwerde führers mit der Be s chwer degegnerin zur abge schlossenen obligato rischen Krankenpflege ver siche rung be stand in der hier betreffenden Zeit von Juli 2009

bis März 2011 somit fort, ebenso die Pflicht zur Bezah lung der Prämien. 3.3.3

Daran ändert im Übrigen auch der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts B.___ vom 3 1. März 2011 (Urk. 10/24/1) nichts. Denn in jenem Verfahren wur den lediglich die Pfändungsankündigungen bezogen auf die

Betreibungen

Nr . Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ für nichtig erklärt . Auf die (materiell-rechtliche) Rechtmässigkeit der dort betriebenen Prämien for derungen der Monate Juli bis Dezember 2009 hat dies keinen Einfluss. 4. 4.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht. Die Prä mien sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV im Voraus zu bezahlen.

In Art. 64a KVG und in Art. 90 der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) sowie in Art. 105a ff. KVV werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt (je in den bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sungen , so auch nachfolgend ). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mah nen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen ( Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die ver sicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung in Betreibung setzen ( Art. 105b Abs. 2 KVV).

Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist im Falle

eines Rechtsvorschla ges be rechtigt, nach träglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit welcher der Rechts vorschlag aufgehoben wird ( BGE 121 V 109 E. 2-3; Urteil des Bun des gerichts

K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.2

In masslicher Hinsicht bestritt der Beschwerdeführer die für die Monate Juli bis September 2009 ( à Fr. 70.90 pro Monat [nach Prämienverbilligung] abzüglich ein maliger Rückerstattung Umweltabgaben von Fr. 16.80, Urk. 14/14.1 ) , Okto ber bis Dezember 2009 (à Fr. 70.90 pro Monat [nach Prämienverbilligung] , Urk. 14/14.2) , Januar bis Dezember 2010 (à Fr. 177.90 pro Monat [ohne Prämi enverbilligung ], Urk. 14/14.3-6)

und Ja nuar bis März 2011 (à Fr. 198.95, Urk. 14/14. 7 ; vgl. auch den Kontoauszug in Urk. 14/30.2 S. 5 f. ) geforderten Prämien nicht. Insbesondere erhob er keine Einreden der Tilgung oder Stun dung gegen die betriebenen Forderungen. Die von der Be schwerdegegnerin geforder te n und in Betreibung gesetzte n

Beträge von Fr. 1‘005.45 (Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 , Betreibung Nr. C.___ ; Urk. 14/20 ) und Fr. 2‘134.80 (Prämien Januar bis Dezember 2010, Betreibung Nr. D.___ , Urk. 14/15) sind

somit geschuldet. 4.3

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist ein Zins von 5 % geschuldet. Ein solcher ist nicht erst nach der Mah nung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, son dern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten letzten Zahlungstermin geschul det ( Eugster , Krankenversicherung, i n: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 752

Rz

1041). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind ( Art. 90 Abs. 1 KV V ), waren sie bei Einleitung der Be treibungen Anfang Februar 2011 (Urk. 14/15) und Anfang Mai 2011 (Urk. 14/20) bereits fällig gewesen.

Abge se hen der vom Beschwerdeführer unstrittig vierteljährlich gewählten Zahlungs art (Urk. 2 S. 2) ist den Akten kein vereinbarter oder vom Versicherer geset zter besonderer Zahlungstermin zu entnehmen (vgl. auch Art. 15.1 der Allge meinen Versicherungs bedin gungen der obligatorischen Krankenpflegever sicherung und der freiwil ligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG [ AVB ) . Somit ist ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis De zember 2009), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Januar 2010 (Prämien Januar bis März 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. April 2010 (Prämien April bis Juni 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Juli 2010 (Prämien Juli bis September 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Oktober 2010 (Prämien Oktober bis Dezember 2010) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 2011 (Prämien Januar bis März 2011) ge schul det.

Zu beachten ist dabei, dass Rechtsöffnung indes nicht für höhere Beträge erteilt werden kann, als gemäss den Zahlungsbefehlen (Urk. 14/15, Urk. 14/20) in Betreibung gesetzt wurden . Daher ist der früheste Zeitpunkt für den Verzugs zins betreffend die Betreibung Nr. C.___

(Urk. 14/20) der 30. Sep tember 2009 (Prämien Juli bis September 2009) und betreffend die Betreibung Nr.

D.___ (Urk. 14/15) der 3 1. März 2010 (Prämien Januar bis März 2010). 4.4

4.4.1

Die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen gehen

in ange mes senem Umfang - zu Lasten der versicherten Person (Ziff. 17.1

AVB : Fr. 10.-- bzw. Fr. 30.-- für Mahnungen und Zahlungseinladungen , Urk. 14/29 S. 3, in Verbindung mit Art. 105b Abs. 3 KVV [ bis Ende 2011; ab 1. Januar 2012: Art. 105b Abs. 2 KVV ] ; BGE 125 V 276).

Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer den Ersatz für admini strative Spesen in der Höhe von Fr. 180.--

in Bezug auf die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 ( Urk. 2/1; Urk. 14/

20) und in der Höhe von Fr. 160.-- in Bezug auf die Prämien Januar bis Dezember 2010 (Urk. 2/2 ; Urk. 14/ 15).

Belegt sind zwei Mahnungen à insgesamt Fr. 40.-- pro Prämiengruppe (Urk. 14/14.1-7), so dass die Beträge von Fr. 120.-- (3 x Fr. 40.--; Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 ; Betreibung Nr. C.___ , Urk. 14/20 ) respektive Fr. 160.-- (4 x Fr. 40.--; Prämien Januar bis Dezember 2010 ; Betreibung Nr. C.___ , Urk. 14/20 ) für admini strative Spesen ange messen und geschuldet sind. 4.4.2

Die Differenz von Fr. 60.-- bezüglich der Betreibung Nr. C.___

erklärt sich dadurch, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den Mahnspesen die Kosten für die zwei Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ à je Fr. 30.-- (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 10/24/1 S. 2) unter dem Titel ad mi ni strative Spesen einbezogen hat.

Sämtliche anfallenden Betreibungskosten sind in der Regel als vom Schuldner verursacht anzusehen, worunter alle im Interesse einer zweckentsprechenden und gesetzlichen Durchführung der Betreibung entstandenen Kosten fallen ( Urteil des Bundesgerichts K 144/03

vom 1 8. Juni 2004 E. 4.3 mit Hinweisen ). Ergibt die Betreibung indes keinen Erlös, hat der Gläubiger die Betreibungs kos ten vollumfänglich zu übernehmen. Betreibungskosten können auch dann nicht vom Betriebenen bezogen werden, wenn die Betreibung nicht erfolgreich war, weil namentlich der Rechtsvorschlag nicht beseitigt wurde, wie es in den Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ der Fall war (vgl. Zirkulationsbeschluss des Bezirksgericht s

B.___ , 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, vom

31. März 2011 ; Urk. 10/24/1 S. 6

f f.). Die Betreibungskosten aus diesen Betreibungen sind vom Schuldner somit nicht zu erstatten. Dies gilt nicht nur für die Zahlungsbefehls kosten von zweimal Fr. 30.-- , sondern auch für die unter dem Titel „ Zustell kosten des Betreibungsamtes“ betriebenen Fr. 231.70 (Betreibung Nr. C.___ , Urk. 14/20), die im Übrigen auch nicht ausgewiesen sind. 4.4.3

Die Beschwerdegegnerin hat auch in Bezug auf die Prämien des Jahres 2010 „Zustellkosten des Betreibungsamtes“, und zwar in der Höhe von Fr. 230.70 , in Betreibung gesetzt (Betreibu n g Nr. D.___ , Urk. 14/15). Sie begründet e diese damit, dass für die Prämien Januar bis März 2010 und April bis Juni 2010 zu vor bereits am 30. April und 30. Juli 2010 je eine Betreibung eingeleitet worden sei . Das Betreibungsamt A.___ habe diese beiden Betreibungen zurück ge wiesen, weil der Beschwerdeführer an seinem Wohnort nicht anzu treffen gewesen sei. Dadurch seien Spesen (gemeint wohl Zustellkosten) von Fr. 145.85 und Fr. 84.85 entstanden, welche ihr (vom Betreibungsamt) in Rech nung ge stellt worden seien und in Anwendung von

Art. 68 SchKG vom Be schwerde führer

zu tragen seien (Urk. 2/2 S. 2 ff.).

In Bezug auf diese Betreibungskosten wurde weder ausgeführt noch belegt, wo ran die Zustellung der Zahlungsbefehle letztlich ge scheitert war und inwiefern die in Art. 64 ff. SchKG vor gesehenen Zustellmöglichkeiten erfolglos

gewesen waren sowie weshalb diese

Betreibungen nicht weiter verfolgt worden sind . Im Übrigen ist auch dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin betreffend den Beschwerdeführer mit der Übersicht über die Betreibungen lediglich eine Betrei bung der Prämien Januar bis Dezember 2010 , und zwar die Betreibung Nr. D.___ aufgeführt (Urk. 14/30.1 S. 4 ). Es ist daher nicht einsichtig, weshalb weitere Betreibungs kosten

geschuldet sein sollen. Die Forderung von Fr. 230.70 ist daher n icht begründet. 5.

5.1

Nach dem Gesagten ist festzustellen, da ss der Beschwerdeführer der Be schwer de gegnerin

die folgenden Beträge schuldet: -

Fr. 1‘005.45 für die ausstehenden Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis Dezember 2009) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 2011 (Prämien Januar bis März 2011) -

Fr. 2‘134.80 für die ausstehenden Prämien Januar bis Dezember 2010 zu züglich Z ins von 5 % ab dem 1. Juli 2010 ( mittlerer Verfall ) -

Fr. 120.-- (betreffend die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011) und Fr. 160.-- (betreffend die Prämien Januar bis Dezember 2010) für admini strative Spesen

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011, Urk. 14/20) und Nr. D.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2011, Urk. 14/15) des Betreibungsamtes A.___

sind in diesem Umfang auf zuheben, wobei der Z insenlauf in der Betreibung Nr. C.___

auf den ganzen Betrag erst ab 1. Juli 2010 beginnt . 5.2

Nicht geschuldet sind die mit der

Betreibung Nr. C.___ verfolgten Forde run gen betreffend administrative Spesen im Umfang von Fr. 60.-- und die

Zustell kosten des Betreibungsamtes ( in anderen Betreibungen ) im Betrag von Fr. 23 1 .70 (Urk. 14/ 20)

sowie die mit der Betreibung Nr. D.___ verfolgten Zustellkosten des Betreibungsamtes (in anderen Betreibungen ) im Betrag von Fr. 230.70 (Urk. 14/15). 5.3

Die Kosten für die beiden Zahlungsbefehl e vom 9. Mai 2011 in der Betreibung Nr. C.___ (Urk. 14/20) und vom 10. Februar 2011 in der Betreibung Nr. D.___ (Urk. 14/15) zuzüglich weiterer diese Zahlungsbefehle betreffende Zustellkosten schuldet der Be schwerdeführer de r Beschwerde gegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 6.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 und S. 5). Anspruch auf Parteientschädigung hat grundsätzlich die obsiegende oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person, die erheb li che Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Obsiegen der Beschwerde gegnerin überwiegt erheblich. Zudem entstanden d em Be schwerdeführer keine Auslagen für eine Prozessvertretung und das Verfahren verur sachte keine den üblichen Rahmen überschreitenden Arbeits aufwand, weshalb nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts von der Zu sprechung einer Prozessentschädigung abzusehen ist (vgl. auch Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N5 zu §§ 33-34 GSVGer ).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Be schwerdefüh rer der Assura -Basis SA

a) Fr. 1‘005.45 für die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis Dezember 2009) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 201 1 (Prämien Januar bis März 2011) so wie Fr. 120.--

für administrative Spesen,

b) Fr. 2‘134.80 für die ausstehenden Prämien Januar bis Dezember 2010 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Juli 2010 sowie Fr. 160.-- für administrative Spesen schuldet, und

es wird d er Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011) des Betreibungsamtes A.___

im Umfang von Ziffer 1 lit . a dieses Dispositivs aufgehoben, wobei der Verzugszins von 5 %

auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis Septem ber 2009) ab dem 3 0. September 2009 läuft , sowie

es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2011) des Betreibungsamtes A.___ im Umfang von Ziffer 1 lit . b dieses Dispositivs aufgehoben, wobei der Verzugszins von 5 %

ab dem 1. Juli 2010 läuft .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/MTversandt

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1954, schloss im Jahr 1999 bei der ASSURA Kran ken- und Unfallversicherung

( heute :

Assura -Basis SA ; nachfolgend: Assura ) nach dem Bundes gesetz über die Krankenversicherung (KVG) eine obliga torische Krankenpflegeversicherung ab (Urk. 10/

E. 1.2 Die Assura hatte X.___ ausserdem für die Krankenkassenprämien der Monate Januar bis Dezember 2010 im Betrag von Fr. 2‘134.80 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31. März 2010 und zuzüg lich admini strative r Spesen von Fr. 160.-- sowie Zustellkosten des Betreibungsamtes in der Höhe von Fr. 230.70

in Betrei bung gesetzt . Ge gen den ent sprechenden Zahlungsbefehl vom

10. Februar 2011

in der Betreibung Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ erhob X.___ am 7. März 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 14/15). Mit Verfü gung vom

11. Mai 2011 hob die Assura den Rechts vorschlag auf (Urk. 14/17.2 ). Die dagegen mit Schreiben vom 2 0 . Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 14 / 1

8) wies die Assura mit Einspracheentscheid vom

21. August 2012 ab (Urk. 2 /2 ).

E. 2 Gegen die beiden Einspracheentscheide

der Assura

vom 21. August 2012 (Urk. 2/1-2) erhob X.___

mit Eingabe vom

27. September 2012 Beschwer de und beantragte, die Einspracheentscheide seien aufzuheben. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren zwischen den Parteien Nr. KV.2011.00052 (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 2. November 2012 ebenfalls um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Verfahren Nr. KV.2011.00052 (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. November 2012 wurden die Sistierungsbegehren abgewiesen (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Einspracheent schei den auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe trotz der bei ihr seit dem 1. Januar 1999 bestehenden obligatorischen Krankenpflegeversicherung , bis zum 3 1. März 2011 in der Kategorie Basis, seit dem 1. April 2011 im Phar medmodell , die geschuldeten, vierteljährlich zahlbaren Prämien für die Monate Juli 2009 bis März 2011 und die diesbezüglich entstandenen Mahn- und Betrei bungskosten nicht bezahlt. Es sei zwar eine Kündigung des Versicherungs ver hältnisses

per Ende 2006 dur ch den Beschwerdeführer bei ihr eingegangen , jedoch seien bereits damals Ausstände vorhanden gewesen und sie habe nie eine Ver sicherungsbestätigung ei ner anderen Krankenkasse per 1. Januar 2007 er halten. Eine Kündigung habe daher nicht akzeptiert werden können .

Eine Kün digung per Ende 2009 liege nicht vor. Die Prämienverbilligung des Kantons (Zürich) für das Jahr 2009 sei auf die Prämien des ganzen Jahres aufgeteilt worden. Eine Prämienverbilligung für die Jahr e

2010 und 2011 sei bei ihr nicht eingegangen. Zuzüglich zu den Prämien habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 68 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Betreibungskosten, und zwar auch die bereits vorher E ntstandenen zu tragen

(Urk. 2/1 S. 3 f. , Urk. 2/2 S. 3 f. ) .

E. 2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits im Verfahren zwischen den Parteien Nr. KV.2011.00052 des hiesigen Gerichts die Behauptung der Gegenseite, er habe zum Zeitpunkt seiner Kündigung per Ende 2006 offene Beitrags zahlungen gehabt und sei an keiner anderen Krankenkasse ange schlos sen ge wesen, widerlegt. Folgerichtig habe das Gericht mit Urteil vom

31. Oktober 2012 die nach der Kündigung von der Beschwerdegegnerin gefor derten Beitragszahlungen rechtskräftig aufgehoben. Es wäre widersprüchlich, dies nun ins Gegenteil zu verkehren (Urk. 19 S. 2 ff.).

E. 2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2012 im Verfahren Nr. KV.2011.00052 nichts über den Bestand des Versiche rungsverhältnis ses zwischen den Parteien, die Rechtmässigkeit des Versiche rungs wechsel s und/oder die Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers seit 2006 entschieden (vgl. auch Erwägung 3.3 des Urteils vom 31. Oktober 2012, Urk. 24 S. 5). Die Beschwerde in jenem Verfahren wurde, soweit darauf einge treten wurde, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Danach wurde der in jenem Ver fahren angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011, mit wel chem der Bestand des Versicherungsverhältnisses an sich festgestellt wurde, aus for mellen Gründen aufgehoben, und zwar weil es sich dabei um eine unzu läs sige Feststellungsverfügung handelte. Die strittige Frage, ob eine rechts wirk same Versicherungskündigung erfolgt sei, wurde damit nicht entschieden und ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1

Entsprechend dem Zeitraum in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 21. August 2012 (Urk. 2/1-2) , welche den Anfechtungsgegenstand bestimmen (BGE 131 V 164 E. 2.1), ist zu beurteilen, ob der Besc hwerdeführer vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 201 1 bei der Assura obligatorisch krankenpflegeversi chert war. 3.2

3.2.1

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) schreibt ein allgemeines Versicherungsobligatorium vor ( Art. 3 Abs. 1 KVG). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss der sozialen Krankenpflegeversicherung beitreten ( Art. 3 Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). Gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG können die versicherungspflichtigen Perso nen unter den anerkannten Krankenkassen ( Art.

E. 7 S. 3 ) und

mit Verfügung vom 3. De zember 2012 die Akten aus dem Verfahren Nr. KV.2011.00052 in Kopie beige zogen (Urk. 11 S. 3 f.) sowie als Urk. 10/1-26 zu den Akten dieses Verfahrens genommen. I n der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 S. 2). In der Replik vom 29. April 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahin gehend, dass die Forde rungen der Beschwer degegnerin abzuweisen seien (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 2 3. Mai 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 22). Das am

31. Oktober 2012 ergangene Urteil aus dem Verfahren Nr. KV.2011.00052 wurde in Kopie als Urk. 24 zu den Akten genom men.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die strittige Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers bezüglich der Mona te Juli 2009 bis März 2

E. 011 hängt – im Sinne einer Teil frage – unter an derem davon ab, ob zwischen den Parteien das im Jahr 1999 unstrittig begrün dete Ver sicherungsverhältnis über die obligatorische Krankenpflege versicherung nach KVG auch ab Juli 2009 noch bestand oder ob es aufgrund einer rechts gül tigen Kündigung durch den Beschwerde führer - wie dieser mit Verweis auf seine Eingaben im Verfahren KV.2011.00052 geltend macht (Urk. 19 S. 2 f. ) - , aufgelöst worden war . Angesichts dieser grund sätzlichen Fragestellung erfolgt die Beurteilung der Beschwerde unabhängig von dem die einzelrichterliche Zuständigkeit begrün denden

Streitwert von weniger als Fr. 20'000.-- durch das Kollegialgericht (§ 11 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht , GSVGer ) .

2.

E. 12 Abs. 1 KVG) und privaten Versicherungseinrichtungen ( Art.

E. 13 S. 3), kann ein Ver sicherungs wechsel trotz Kündigung des Versiche rungsverhältnisses

erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Ver sicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Ver si cherungsverhältnis gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 V 448 zur Unzuläs sigkeit einer Doppelversicherung für Krankenpflege im Obligatoriumsbereich ) . Eine solche Mitteilung ist indes von keinem anderen Versicherer erfolgt . Die Kündigung en

des Beschwerdeführers entfalte ten

daher

keine Wir kung. Das Ver siche rungsverhältnis mit der Be schwerdegegnerin bestand somit von Gesetzes wegen trotz der Kündigung en de s Beschwerde führer s fort. 3.3.2

Hinzu kommt, dass der Versiche rungswechsel in Anwendung von Art. 64a KVG (in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung) auch wegen nicht bezahlter Prämien , Verzugszinse n und Betreibungskosten nicht möglich war, wie die Be schwerdegegnerin zutreffend erkannte . Dies ist einerseits belegt durch die Ab rechnungen des Betreibungsamtes aus dem Jahr 2007 betreffend Prämien des Jahres 2006 ( Urk. 10/13/1-4 ), anderseits durch den Kontoauszug der Be schwer degegnerin mit einer Zusammenstellungen der Prämien, Mahn- und Be trei bungskosten sowie der Zahlung seingänge ( Urk. 10/8/8 ) und einer

Über sicht über die

erfolgten Betreibungen

( Urk. 10/8/14) . Wie es sich damit im Einzelnen ver hielt, muss nicht weiter erörtert werden , nachdem es für eine rechtswirksame Kündigung der betreffenden Versicherung b ereits je an der Mel dung über eine neue obligatorische Krankenpfle geversicherung durch einen neuen Versicherer mangelt e . Das Versicherungsverhält nis de s Beschwerde führers mit der Be s chwer degegnerin zur abge schlossenen obligato rischen Krankenpflege ver siche rung be stand in der hier betreffenden Zeit von Juli 2009

bis März 2011 somit fort, ebenso die Pflicht zur Bezah lung der Prämien. 3.3.3

Daran ändert im Übrigen auch der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts B.___ vom 3 1. März 2011 (Urk. 10/24/1) nichts. Denn in jenem Verfahren wur den lediglich die Pfändungsankündigungen bezogen auf die

Betreibungen

Nr . Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ für nichtig erklärt . Auf die (materiell-rechtliche) Rechtmässigkeit der dort betriebenen Prämien for derungen der Monate Juli bis Dezember 2009 hat dies keinen Einfluss. 4. 4.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht. Die Prä mien sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV im Voraus zu bezahlen.

In Art. 64a KVG und in Art. 90 der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) sowie in Art. 105a ff. KVV werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt (je in den bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sungen , so auch nachfolgend ). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mah nen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen ( Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die ver sicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung in Betreibung setzen ( Art. 105b Abs. 2 KVV).

Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist im Falle

eines Rechtsvorschla ges be rechtigt, nach träglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit welcher der Rechts vorschlag aufgehoben wird ( BGE 121 V 109 E. 2-3; Urteil des Bun des gerichts

K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.2

In masslicher Hinsicht bestritt der Beschwerdeführer die für die Monate Juli bis September 2009 ( à Fr. 70.90 pro Monat [nach Prämienverbilligung] abzüglich ein maliger Rückerstattung Umweltabgaben von Fr. 16.80, Urk. 14/14.1 ) , Okto ber bis Dezember 2009 (à Fr. 70.90 pro Monat [nach Prämienverbilligung] , Urk. 14/14.2) , Januar bis Dezember 2010 (à Fr. 177.90 pro Monat [ohne Prämi enverbilligung ], Urk. 14/14.3-6)

und Ja nuar bis März 2011 (à Fr. 198.95, Urk. 14/14. 7 ; vgl. auch den Kontoauszug in Urk. 14/30.2 S. 5 f. ) geforderten Prämien nicht. Insbesondere erhob er keine Einreden der Tilgung oder Stun dung gegen die betriebenen Forderungen. Die von der Be schwerdegegnerin geforder te n und in Betreibung gesetzte n

Beträge von Fr. 1‘005.45 (Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 , Betreibung Nr. C.___ ; Urk. 14/20 ) und Fr. 2‘134.80 (Prämien Januar bis Dezember 2010, Betreibung Nr. D.___ , Urk. 14/15) sind

somit geschuldet. 4.3

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist ein Zins von 5 % geschuldet. Ein solcher ist nicht erst nach der Mah nung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, son dern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten letzten Zahlungstermin geschul det ( Eugster , Krankenversicherung, i n: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 752

Rz

1041). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind ( Art. 90 Abs. 1 KV V ), waren sie bei Einleitung der Be treibungen Anfang Februar 2011 (Urk. 14/15) und Anfang Mai 2011 (Urk. 14/20) bereits fällig gewesen.

Abge se hen der vom Beschwerdeführer unstrittig vierteljährlich gewählten Zahlungs art (Urk. 2 S. 2) ist den Akten kein vereinbarter oder vom Versicherer geset zter besonderer Zahlungstermin zu entnehmen (vgl. auch Art. 15.1 der Allge meinen Versicherungs bedin gungen der obligatorischen Krankenpflegever sicherung und der freiwil ligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG [ AVB ) . Somit ist ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis De zember 2009), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Januar 2010 (Prämien Januar bis März 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. April 2010 (Prämien April bis Juni 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Juli 2010 (Prämien Juli bis September 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Oktober 2010 (Prämien Oktober bis Dezember 2010) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 2011 (Prämien Januar bis März 2011) ge schul det.

Zu beachten ist dabei, dass Rechtsöffnung indes nicht für höhere Beträge erteilt werden kann, als gemäss den Zahlungsbefehlen (Urk. 14/15, Urk. 14/20) in Betreibung gesetzt wurden . Daher ist der früheste Zeitpunkt für den Verzugs zins betreffend die Betreibung Nr. C.___

(Urk. 14/20) der 30. Sep tember 2009 (Prämien Juli bis September 2009) und betreffend die Betreibung Nr.

D.___ (Urk. 14/15) der 3 1. März 2010 (Prämien Januar bis März 2010). 4.4

4.4.1

Die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen gehen

in ange mes senem Umfang - zu Lasten der versicherten Person (Ziff. 17.1

AVB : Fr. 10.-- bzw. Fr. 30.-- für Mahnungen und Zahlungseinladungen , Urk. 14/29 S. 3, in Verbindung mit Art. 105b Abs. 3 KVV [ bis Ende 2011; ab 1. Januar 2012: Art. 105b Abs. 2 KVV ] ; BGE 125 V 276).

Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer den Ersatz für admini strative Spesen in der Höhe von Fr. 180.--

in Bezug auf die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 ( Urk. 2/1; Urk. 14/

20) und in der Höhe von Fr. 160.-- in Bezug auf die Prämien Januar bis Dezember 2010 (Urk. 2/2 ; Urk. 14/ 15).

Belegt sind zwei Mahnungen à insgesamt Fr. 40.-- pro Prämiengruppe (Urk. 14/14.1-7), so dass die Beträge von Fr. 120.-- (3 x Fr. 40.--; Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 ; Betreibung Nr. C.___ , Urk. 14/20 ) respektive Fr. 160.-- (4 x Fr. 40.--; Prämien Januar bis Dezember 2010 ; Betreibung Nr. C.___ , Urk. 14/20 ) für admini strative Spesen ange messen und geschuldet sind. 4.4.2

Die Differenz von Fr. 60.-- bezüglich der Betreibung Nr. C.___

erklärt sich dadurch, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den Mahnspesen die Kosten für die zwei Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ à je Fr. 30.-- (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 10/24/1 S. 2) unter dem Titel ad mi ni strative Spesen einbezogen hat.

Sämtliche anfallenden Betreibungskosten sind in der Regel als vom Schuldner verursacht anzusehen, worunter alle im Interesse einer zweckentsprechenden und gesetzlichen Durchführung der Betreibung entstandenen Kosten fallen ( Urteil des Bundesgerichts K 144/03

vom 1 8. Juni 2004 E. 4.3 mit Hinweisen ). Ergibt die Betreibung indes keinen Erlös, hat der Gläubiger die Betreibungs kos ten vollumfänglich zu übernehmen. Betreibungskosten können auch dann nicht vom Betriebenen bezogen werden, wenn die Betreibung nicht erfolgreich war, weil namentlich der Rechtsvorschlag nicht beseitigt wurde, wie es in den Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ der Fall war (vgl. Zirkulationsbeschluss des Bezirksgericht s

B.___ , 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, vom

31. März 2011 ; Urk. 10/24/1 S. 6

f f.). Die Betreibungskosten aus diesen Betreibungen sind vom Schuldner somit nicht zu erstatten. Dies gilt nicht nur für die Zahlungsbefehls kosten von zweimal Fr. 30.-- , sondern auch für die unter dem Titel „ Zustell kosten des Betreibungsamtes“ betriebenen Fr. 231.70 (Betreibung Nr. C.___ , Urk. 14/20), die im Übrigen auch nicht ausgewiesen sind. 4.4.3

Die Beschwerdegegnerin hat auch in Bezug auf die Prämien des Jahres 2010 „Zustellkosten des Betreibungsamtes“, und zwar in der Höhe von Fr. 230.70 , in Betreibung gesetzt (Betreibu n g Nr. D.___ , Urk. 14/15). Sie begründet e diese damit, dass für die Prämien Januar bis März 2010 und April bis Juni 2010 zu vor bereits am 30. April und 30. Juli 2010 je eine Betreibung eingeleitet worden sei . Das Betreibungsamt A.___ habe diese beiden Betreibungen zurück ge wiesen, weil der Beschwerdeführer an seinem Wohnort nicht anzu treffen gewesen sei. Dadurch seien Spesen (gemeint wohl Zustellkosten) von Fr. 145.85 und Fr. 84.85 entstanden, welche ihr (vom Betreibungsamt) in Rech nung ge stellt worden seien und in Anwendung von

Art. 68 SchKG vom Be schwerde führer

zu tragen seien (Urk. 2/2 S. 2 ff.).

In Bezug auf diese Betreibungskosten wurde weder ausgeführt noch belegt, wo ran die Zustellung der Zahlungsbefehle letztlich ge scheitert war und inwiefern die in Art. 64 ff. SchKG vor gesehenen Zustellmöglichkeiten erfolglos

gewesen waren sowie weshalb diese

Betreibungen nicht weiter verfolgt worden sind . Im Übrigen ist auch dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin betreffend den Beschwerdeführer mit der Übersicht über die Betreibungen lediglich eine Betrei bung der Prämien Januar bis Dezember 2010 , und zwar die Betreibung Nr. D.___ aufgeführt (Urk. 14/30.1 S. 4 ). Es ist daher nicht einsichtig, weshalb weitere Betreibungs kosten

geschuldet sein sollen. Die Forderung von Fr. 230.70 ist daher n icht begründet. 5.

5.1

Nach dem Gesagten ist festzustellen, da ss der Beschwerdeführer der Be schwer de gegnerin

die folgenden Beträge schuldet: -

Fr. 1‘005.45 für die ausstehenden Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis Dezember 2009) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 2011 (Prämien Januar bis März 2011) -

Fr. 2‘134.80 für die ausstehenden Prämien Januar bis Dezember 2010 zu züglich Z ins von 5 % ab dem 1. Juli 2010 ( mittlerer Verfall ) -

Fr. 120.-- (betreffend die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011) und Fr. 160.-- (betreffend die Prämien Januar bis Dezember 2010) für admini strative Spesen

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011, Urk. 14/20) und Nr. D.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2011, Urk. 14/15) des Betreibungsamtes A.___

sind in diesem Umfang auf zuheben, wobei der Z insenlauf in der Betreibung Nr. C.___

auf den ganzen Betrag erst ab 1. Juli 2010 beginnt . 5.2

Nicht geschuldet sind die mit der

Betreibung Nr. C.___ verfolgten Forde run gen betreffend administrative Spesen im Umfang von Fr. 60.-- und die

Zustell kosten des Betreibungsamtes ( in anderen Betreibungen ) im Betrag von Fr. 23 1 .70 (Urk. 14/ 20)

sowie die mit der Betreibung Nr. D.___ verfolgten Zustellkosten des Betreibungsamtes (in anderen Betreibungen ) im Betrag von Fr. 230.70 (Urk. 14/15). 5.3

Die Kosten für die beiden Zahlungsbefehl e vom 9. Mai 2011 in der Betreibung Nr. C.___ (Urk. 14/20) und vom 10. Februar 2011 in der Betreibung Nr. D.___ (Urk. 14/15) zuzüglich weiterer diese Zahlungsbefehle betreffende Zustellkosten schuldet der Be schwerdeführer de r Beschwerde gegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 6.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 und S. 5). Anspruch auf Parteientschädigung hat grundsätzlich die obsiegende oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person, die erheb li che Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Obsiegen der Beschwerde gegnerin überwiegt erheblich. Zudem entstanden d em Be schwerdeführer keine Auslagen für eine Prozessvertretung und das Verfahren verur sachte keine den üblichen Rahmen überschreitenden Arbeits aufwand, weshalb nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts von der Zu sprechung einer Prozessentschädigung abzusehen ist (vgl. auch Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N5 zu §§ 33-34 GSVGer ).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Be schwerdefüh rer der Assura -Basis SA

a) Fr. 1‘005.45 für die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis Dezember 2009) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 201 1 (Prämien Januar bis März 2011) so wie Fr. 120.--

für administrative Spesen,

b) Fr. 2‘134.80 für die ausstehenden Prämien Januar bis Dezember 2010 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Juli 2010 sowie Fr. 160.-- für administrative Spesen schuldet, und

es wird d er Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011) des Betreibungsamtes A.___

im Umfang von Ziffer 1 lit . a dieses Dispositivs aufgehoben, wobei der Verzugszins von 5 %

auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis Septem ber 2009) ab dem 3 0. September 2009 läuft , sowie

es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2011) des Betreibungsamtes A.___ im Umfang von Ziffer 1 lit . b dieses Dispositivs aufgehoben, wobei der Verzugszins von 5 %

ab dem 1. Juli 2010 läuft .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2012.00067 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Assura -Basis SA Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Assura Case postale 7, 1052 Le Mont - sur -Lausanne Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1954, schloss im Jahr 1999 bei der ASSURA Kran ken- und Unfallversicherung

( heute :

Assura -Basis SA ; nachfolgend: Assura ) nach dem Bundes gesetz über die Krankenversicherung (KVG) eine obliga torische Krankenpflegeversicherung ab (Urk. 10/ 2 S. 1) . Am 30. Oktober 2009 und am 29. Januar 2010 setzte die Assura

X.___ für Krankenkassenprämien der Monate Juli bis Oktober 2009 und November bis Dezember 20 09 in Betreibung ( Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. Z.___

des Betreibungsamtes A.___ ; Urk. 2/1 S. 2, Urk. 10/24/1 S. 2 ). Gegen die Pfändungsankündigungen in diesen Betreibungen erhob X.___ Beschwerde, welche vom Bezirks gericht B.___ , 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betrei bungs ämter , mit Zirkulationsbeschl uss vom 31. März 2011 gutgeheissen wurde (Urk. 10/24/1 S. 8 f.).

Am 29. April 2011 leitete die Assura für dieselben Prä mien von Juli bis Dezem ber 2009 sowie neu für die Prämien von Januar bis März 2011 Betreibung ge gen X.___ im B etrag von insgesamt Fr.

1‘005.45

zuzüglich Zi ns von 5 %

seit dem 30. September 2009 und zuzüg lich admini strative r Spesen von Fr. 180.-- sowie Zustellkosten des Betreibungs amtes von Fr. 231.70 ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011 in der Betreibung Nr. C.___ des Betreibungsamtes A.___ erhob X.___ am 12. August 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 14/20). Mit Ver fü gung vom

29. No vember 2011 hob die Assura den Rechts vorschlag auf (Urk. 14/25.1 -2 ) .

Die dagegen erhobene Einsprache des Versi cherten ( Schreiben vom 23. Januar 2012, Urk. 14/26 ) wies die Assura mit Ein spracheentscheid vom

21. August 2012 ab (Urk. 2 /1 ). 1.2

Die Assura hatte X.___ ausserdem für die Krankenkassenprämien der Monate Januar bis Dezember 2010 im Betrag von Fr. 2‘134.80 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 31. März 2010 und zuzüg lich admini strative r Spesen von Fr. 160.-- sowie Zustellkosten des Betreibungsamtes in der Höhe von Fr. 230.70

in Betrei bung gesetzt . Ge gen den ent sprechenden Zahlungsbefehl vom

10. Februar 2011

in der Betreibung Nr. D.___ des Betreibungsamtes A.___ erhob X.___ am 7. März 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 14/15). Mit Verfü gung vom

11. Mai 2011 hob die Assura den Rechts vorschlag auf (Urk. 14/17.2 ). Die dagegen mit Schreiben vom 2 0 . Juni 2011 erhobene Einsprache (Urk. 14 / 1

8) wies die Assura mit Einspracheentscheid vom

21. August 2012 ab (Urk. 2 /2 ). 2.

Gegen die beiden Einspracheentscheide

der Assura

vom 21. August 2012 (Urk. 2/1-2) erhob X.___

mit Eingabe vom

27. September 2012 Beschwer de und beantragte, die Einspracheentscheide seien aufzuheben. In pro zessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren zwischen den Parteien Nr. KV.2011.00052 (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 2. November 2012 ebenfalls um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Verfahren Nr. KV.2011.00052 (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. November 2012 wurden die Sistierungsbegehren abgewiesen (Urk.

7 S. 3 ) und

mit Verfügung vom 3. De zember 2012 die Akten aus dem Verfahren Nr. KV.2011.00052 in Kopie beige zogen (Urk. 11 S. 3 f.) sowie als Urk. 10/1-26 zu den Akten dieses Verfahrens genommen. I n der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2012 schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13 S. 2). In der Replik vom 29. April 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahin gehend, dass die Forde rungen der Beschwer degegnerin abzuweisen seien (Urk. 19 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 2 3. Mai 2013 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 22). Das am

31. Oktober 2012 ergangene Urteil aus dem Verfahren Nr. KV.2011.00052 wurde in Kopie als Urk. 24 zu den Akten genom men.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die strittige Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers bezüglich der Mona te Juli 2009 bis März 2 011 hängt – im Sinne einer Teil frage – unter an derem davon ab, ob zwischen den Parteien das im Jahr 1999 unstrittig begrün dete Ver sicherungsverhältnis über die obligatorische Krankenpflege versicherung nach KVG auch ab Juli 2009 noch bestand oder ob es aufgrund einer rechts gül tigen Kündigung durch den Beschwerde führer - wie dieser mit Verweis auf seine Eingaben im Verfahren KV.2011.00052 geltend macht (Urk. 19 S. 2 f. ) - , aufgelöst worden war . Angesichts dieser grund sätzlichen Fragestellung erfolgt die Beurteilung der Beschwerde unabhängig von dem die einzelrichterliche Zuständigkeit begrün denden

Streitwert von weniger als Fr. 20'000.-- durch das Kollegialgericht (§ 11 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht , GSVGer ) .

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Einspracheent schei den auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe trotz der bei ihr seit dem 1. Januar 1999 bestehenden obligatorischen Krankenpflegeversicherung , bis zum 3 1. März 2011 in der Kategorie Basis, seit dem 1. April 2011 im Phar medmodell , die geschuldeten, vierteljährlich zahlbaren Prämien für die Monate Juli 2009 bis März 2011 und die diesbezüglich entstandenen Mahn- und Betrei bungskosten nicht bezahlt. Es sei zwar eine Kündigung des Versicherungs ver hältnisses

per Ende 2006 dur ch den Beschwerdeführer bei ihr eingegangen , jedoch seien bereits damals Ausstände vorhanden gewesen und sie habe nie eine Ver sicherungsbestätigung ei ner anderen Krankenkasse per 1. Januar 2007 er halten. Eine Kündigung habe daher nicht akzeptiert werden können .

Eine Kün digung per Ende 2009 liege nicht vor. Die Prämienverbilligung des Kantons (Zürich) für das Jahr 2009 sei auf die Prämien des ganzen Jahres aufgeteilt worden. Eine Prämienverbilligung für die Jahr e

2010 und 2011 sei bei ihr nicht eingegangen. Zuzüglich zu den Prämien habe der Beschwerdeführer gemäss Art. 68 des Bundesgesetz es über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) die Betreibungskosten, und zwar auch die bereits vorher E ntstandenen zu tragen

(Urk. 2/1 S. 3 f. , Urk. 2/2 S. 3 f. ) . 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits im Verfahren zwischen den Parteien Nr. KV.2011.00052 des hiesigen Gerichts die Behauptung der Gegenseite, er habe zum Zeitpunkt seiner Kündigung per Ende 2006 offene Beitrags zahlungen gehabt und sei an keiner anderen Krankenkasse ange schlos sen ge wesen, widerlegt. Folgerichtig habe das Gericht mit Urteil vom

31. Oktober 2012 die nach der Kündigung von der Beschwerdegegnerin gefor derten Beitragszahlungen rechtskräftig aufgehoben. Es wäre widersprüchlich, dies nun ins Gegenteil zu verkehren (Urk. 19 S. 2 ff.).

2.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde mit Urteil vom 31. Oktober 2012 im Verfahren Nr. KV.2011.00052 nichts über den Bestand des Versiche rungsverhältnis ses zwischen den Parteien, die Rechtmässigkeit des Versiche rungs wechsel s und/oder die Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers seit 2006 entschieden (vgl. auch Erwägung 3.3 des Urteils vom 31. Oktober 2012, Urk. 24 S. 5). Die Beschwerde in jenem Verfahren wurde, soweit darauf einge treten wurde, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Danach wurde der in jenem Ver fahren angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2011, mit wel chem der Bestand des Versicherungsverhältnisses an sich festgestellt wurde, aus for mellen Gründen aufgehoben, und zwar weil es sich dabei um eine unzu läs sige Feststellungsverfügung handelte. Die strittige Frage, ob eine rechts wirk same Versicherungskündigung erfolgt sei, wurde damit nicht entschieden und ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1

Entsprechend dem Zeitraum in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 21. August 2012 (Urk. 2/1-2) , welche den Anfechtungsgegenstand bestimmen (BGE 131 V 164 E. 2.1), ist zu beurteilen, ob der Besc hwerdeführer vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 201 1 bei der Assura obligatorisch krankenpflegeversi chert war. 3.2

3.2.1

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) schreibt ein allgemeines Versicherungsobligatorium vor ( Art. 3 Abs. 1 KVG). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss der sozialen Krankenpflegeversicherung beitreten ( Art. 3 Abs. 1 KVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). Gemäss Art. 4 Abs. 1 KVG können die versicherungspflichtigen Perso nen unter den anerkannten Krankenkassen ( Art. 12 Abs. 1 KVG) und privaten Versicherungseinrichtungen ( Art. 13 Abs. 1 KVG) frei wählen. Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufnehmen ( Art. 4 Abs. 2 KVG). 3.2.2

Nach

Art. 7 KVG kann eine versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln ( Abs. 1). Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht ( Abs. 2). Ein Wechsel des Versicherers darf nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Ver sicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Ver sicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unter brechung des Versicherungsschutzes versichert ist ( Abs. 5).

Die Freizügigkeit zum Wechsel des Versicherers wird begrenzt durch den seit dem 1. Januar 2006 in Kraft stehenden Art. 64a Abs. 4 KVG (in der bis Ende 2011 gültig gewesenen und hier anwendbaren F assung; ab 1. Januar 2012: Art. 64a Abs. 6 KVG).

Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie in Abweichung von Artikel 7 KVG den Versicherer nicht wechseln. 3.3

3.3.1

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die obligatorische Kranken versiche rung im Jahr 2006 schriftlich kündigte (Kündigungsschreiben vom 30. Sep tem ber 2006; Urk. 14/1) , was gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich auf Ende eines Kalendersemesters möglich ist. Den Akten sind ausserdem weitere Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers z u entnehmen , und zwar ein undatiertes handschriftliches Schreiben auf der Prämienmitteilung 2009 mit Eingang bei der Beschwerde geg nerin im November 2008

( Urk. 14/7 ) und ein undatiertes Schreiben mit Eingang 29. November 2010 (Urk. 14/10).

Den beigezogenen Akten des Ver fahrens Nr. KV.2011.00052 ist sodann eine Kopie eines vom Beschwerde führer zu den Akten geg ebenen Kündigungsschreiben s zu entnehmen, dessen Datum hand schriftlich auf das Jahr 2005 korrigiert wurde (Urk. 10/3/2). In d en Ver siche rungsakten

liegt dieses Schreiben nicht . Aufgrund der nach folgend ausgeführ ten Gegebenheit kann offen bleiben, ob und wann dieses Schreiben bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (vgl. dazu auch die Be schwerdeantwort im Verfahren Nr. KV.2011.00052, in welcher die Beschwerde gegnerin den Eingang in Abrede stellte, Urk. 10/7 S. 4 , und die dortige Replik, in welcher der Be schwerdeführer erklärte, seine Nachforschungen bei der Post hätten keine Sen debestätigung ergeben, Urk. 10/12 S. 5 ).

Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend

erklärte (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 2/2 S. 3, Ur k. 13 S. 3), kann ein Ver sicherungs wechsel trotz Kündigung des Versiche rungsverhältnisses

erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Ver sicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Ver si cherungsverhältnis gemacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2 u.a. mit Hinweis auf BGE 130 V 448 zur Unzuläs sigkeit einer Doppelversicherung für Krankenpflege im Obligatoriumsbereich ) . Eine solche Mitteilung ist indes von keinem anderen Versicherer erfolgt . Die Kündigung en

des Beschwerdeführers entfalte ten

daher

keine Wir kung. Das Ver siche rungsverhältnis mit der Be schwerdegegnerin bestand somit von Gesetzes wegen trotz der Kündigung en de s Beschwerde führer s fort. 3.3.2

Hinzu kommt, dass der Versiche rungswechsel in Anwendung von Art. 64a KVG (in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung) auch wegen nicht bezahlter Prämien , Verzugszinse n und Betreibungskosten nicht möglich war, wie die Be schwerdegegnerin zutreffend erkannte . Dies ist einerseits belegt durch die Ab rechnungen des Betreibungsamtes aus dem Jahr 2007 betreffend Prämien des Jahres 2006 ( Urk. 10/13/1-4 ), anderseits durch den Kontoauszug der Be schwer degegnerin mit einer Zusammenstellungen der Prämien, Mahn- und Be trei bungskosten sowie der Zahlung seingänge ( Urk. 10/8/8 ) und einer

Über sicht über die

erfolgten Betreibungen

( Urk. 10/8/14) . Wie es sich damit im Einzelnen ver hielt, muss nicht weiter erörtert werden , nachdem es für eine rechtswirksame Kündigung der betreffenden Versicherung b ereits je an der Mel dung über eine neue obligatorische Krankenpfle geversicherung durch einen neuen Versicherer mangelt e . Das Versicherungsverhält nis de s Beschwerde führers mit der Be s chwer degegnerin zur abge schlossenen obligato rischen Krankenpflege ver siche rung be stand in der hier betreffenden Zeit von Juli 2009

bis März 2011 somit fort, ebenso die Pflicht zur Bezah lung der Prämien. 3.3.3

Daran ändert im Übrigen auch der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts B.___ vom 3 1. März 2011 (Urk. 10/24/1) nichts. Denn in jenem Verfahren wur den lediglich die Pfändungsankündigungen bezogen auf die

Betreibungen

Nr . Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ für nichtig erklärt . Auf die (materiell-rechtliche) Rechtmässigkeit der dort betriebenen Prämien for derungen der Monate Juli bis Dezember 2009 hat dies keinen Einfluss. 4. 4.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest.

Die obligatorisch Versicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 89 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht. Die Prä mien sind gemäss Art. 90 Abs. 1 KVV im Voraus zu bezahlen.

In Art. 64a KVG und in Art. 90 der Verordnung über die Kranken versicherung (KVV) sowie in Art. 105a ff. KVV werden die Prämienerhebung und die Folgen des Zahlungsverzugs geregelt (je in den bis Ende 2011 gültig gewesenen Fas sungen , so auch nachfolgend ). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mah nen, ihr eine Nach frist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen ( Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die ver sicherte Person innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Forderung in Betreibung setzen ( Art. 105b Abs. 2 KVV).

Ein obligatorischer Krankenpflegeversicherer ist im Falle

eines Rechtsvorschla ges be rechtigt, nach träglich eine formelle Verfügung zu erlassen, mit welcher der Rechts vorschlag aufgehoben wird ( BGE 121 V 109 E. 2-3; Urteil des Bun des gerichts

K 1/04 vom 6. August 2004 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 4.2

In masslicher Hinsicht bestritt der Beschwerdeführer die für die Monate Juli bis September 2009 ( à Fr. 70.90 pro Monat [nach Prämienverbilligung] abzüglich ein maliger Rückerstattung Umweltabgaben von Fr. 16.80, Urk. 14/14.1 ) , Okto ber bis Dezember 2009 (à Fr. 70.90 pro Monat [nach Prämienverbilligung] , Urk. 14/14.2) , Januar bis Dezember 2010 (à Fr. 177.90 pro Monat [ohne Prämi enverbilligung ], Urk. 14/14.3-6)

und Ja nuar bis März 2011 (à Fr. 198.95, Urk. 14/14. 7 ; vgl. auch den Kontoauszug in Urk. 14/30.2 S. 5 f. ) geforderten Prämien nicht. Insbesondere erhob er keine Einreden der Tilgung oder Stun dung gegen die betriebenen Forderungen. Die von der Be schwerdegegnerin geforder te n und in Betreibung gesetzte n

Beträge von Fr. 1‘005.45 (Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 , Betreibung Nr. C.___ ; Urk. 14/20 ) und Fr. 2‘134.80 (Prämien Januar bis Dezember 2010, Betreibung Nr. D.___ , Urk. 14/15) sind

somit geschuldet. 4.3

Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist ein Zins von 5 % geschuldet. Ein solcher ist nicht erst nach der Mah nung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, son dern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten letzten Zahlungstermin geschul det ( Eugster , Krankenversicherung, i n: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 752

Rz

1041). Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind ( Art. 90 Abs. 1 KV V ), waren sie bei Einleitung der Be treibungen Anfang Februar 2011 (Urk. 14/15) und Anfang Mai 2011 (Urk. 14/20) bereits fällig gewesen.

Abge se hen der vom Beschwerdeführer unstrittig vierteljährlich gewählten Zahlungs art (Urk. 2 S. 2) ist den Akten kein vereinbarter oder vom Versicherer geset zter besonderer Zahlungstermin zu entnehmen (vgl. auch Art. 15.1 der Allge meinen Versicherungs bedin gungen der obligatorischen Krankenpflegever sicherung und der freiwil ligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG [ AVB ) . Somit ist ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis De zember 2009), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Januar 2010 (Prämien Januar bis März 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. April 2010 (Prämien April bis Juni 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Juli 2010 (Prämien Juli bis September 2010), auf Fr. 533.70 ab dem 1. Oktober 2010 (Prämien Oktober bis Dezember 2010) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 2011 (Prämien Januar bis März 2011) ge schul det.

Zu beachten ist dabei, dass Rechtsöffnung indes nicht für höhere Beträge erteilt werden kann, als gemäss den Zahlungsbefehlen (Urk. 14/15, Urk. 14/20) in Betreibung gesetzt wurden . Daher ist der früheste Zeitpunkt für den Verzugs zins betreffend die Betreibung Nr. C.___

(Urk. 14/20) der 30. Sep tember 2009 (Prämien Juli bis September 2009) und betreffend die Betreibung Nr.

D.___ (Urk. 14/15) der 3 1. März 2010 (Prämien Januar bis März 2010). 4.4

4.4.1

Die durch Zahlungsausstände verursachten Mahn- und Umtriebsspesen gehen

in ange mes senem Umfang - zu Lasten der versicherten Person (Ziff. 17.1

AVB : Fr. 10.-- bzw. Fr. 30.-- für Mahnungen und Zahlungseinladungen , Urk. 14/29 S. 3, in Verbindung mit Art. 105b Abs. 3 KVV [ bis Ende 2011; ab 1. Januar 2012: Art. 105b Abs. 2 KVV ] ; BGE 125 V 276).

Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer den Ersatz für admini strative Spesen in der Höhe von Fr. 180.--

in Bezug auf die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 ( Urk. 2/1; Urk. 14/

20) und in der Höhe von Fr. 160.-- in Bezug auf die Prämien Januar bis Dezember 2010 (Urk. 2/2 ; Urk. 14/ 15).

Belegt sind zwei Mahnungen à insgesamt Fr. 40.-- pro Prämiengruppe (Urk. 14/14.1-7), so dass die Beträge von Fr. 120.-- (3 x Fr. 40.--; Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 ; Betreibung Nr. C.___ , Urk. 14/20 ) respektive Fr. 160.-- (4 x Fr. 40.--; Prämien Januar bis Dezember 2010 ; Betreibung Nr. C.___ , Urk. 14/20 ) für admini strative Spesen ange messen und geschuldet sind. 4.4.2

Die Differenz von Fr. 60.-- bezüglich der Betreibung Nr. C.___

erklärt sich dadurch, dass die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den Mahnspesen die Kosten für die zwei Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ à je Fr. 30.-- (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 10/24/1 S. 2) unter dem Titel ad mi ni strative Spesen einbezogen hat.

Sämtliche anfallenden Betreibungskosten sind in der Regel als vom Schuldner verursacht anzusehen, worunter alle im Interesse einer zweckentsprechenden und gesetzlichen Durchführung der Betreibung entstandenen Kosten fallen ( Urteil des Bundesgerichts K 144/03

vom 1 8. Juni 2004 E. 4.3 mit Hinweisen ). Ergibt die Betreibung indes keinen Erlös, hat der Gläubiger die Betreibungs kos ten vollumfänglich zu übernehmen. Betreibungskosten können auch dann nicht vom Betriebenen bezogen werden, wenn die Betreibung nicht erfolgreich war, weil namentlich der Rechtsvorschlag nicht beseitigt wurde, wie es in den Betreibungen Nr. Y.___ und Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ der Fall war (vgl. Zirkulationsbeschluss des Bezirksgericht s

B.___ , 4. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, vom

31. März 2011 ; Urk. 10/24/1 S. 6

f f.). Die Betreibungskosten aus diesen Betreibungen sind vom Schuldner somit nicht zu erstatten. Dies gilt nicht nur für die Zahlungsbefehls kosten von zweimal Fr. 30.-- , sondern auch für die unter dem Titel „ Zustell kosten des Betreibungsamtes“ betriebenen Fr. 231.70 (Betreibung Nr. C.___ , Urk. 14/20), die im Übrigen auch nicht ausgewiesen sind. 4.4.3

Die Beschwerdegegnerin hat auch in Bezug auf die Prämien des Jahres 2010 „Zustellkosten des Betreibungsamtes“, und zwar in der Höhe von Fr. 230.70 , in Betreibung gesetzt (Betreibu n g Nr. D.___ , Urk. 14/15). Sie begründet e diese damit, dass für die Prämien Januar bis März 2010 und April bis Juni 2010 zu vor bereits am 30. April und 30. Juli 2010 je eine Betreibung eingeleitet worden sei . Das Betreibungsamt A.___ habe diese beiden Betreibungen zurück ge wiesen, weil der Beschwerdeführer an seinem Wohnort nicht anzu treffen gewesen sei. Dadurch seien Spesen (gemeint wohl Zustellkosten) von Fr. 145.85 und Fr. 84.85 entstanden, welche ihr (vom Betreibungsamt) in Rech nung ge stellt worden seien und in Anwendung von

Art. 68 SchKG vom Be schwerde führer

zu tragen seien (Urk. 2/2 S. 2 ff.).

In Bezug auf diese Betreibungskosten wurde weder ausgeführt noch belegt, wo ran die Zustellung der Zahlungsbefehle letztlich ge scheitert war und inwiefern die in Art. 64 ff. SchKG vor gesehenen Zustellmöglichkeiten erfolglos

gewesen waren sowie weshalb diese

Betreibungen nicht weiter verfolgt worden sind . Im Übrigen ist auch dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin betreffend den Beschwerdeführer mit der Übersicht über die Betreibungen lediglich eine Betrei bung der Prämien Januar bis Dezember 2010 , und zwar die Betreibung Nr. D.___ aufgeführt (Urk. 14/30.1 S. 4 ). Es ist daher nicht einsichtig, weshalb weitere Betreibungs kosten

geschuldet sein sollen. Die Forderung von Fr. 230.70 ist daher n icht begründet. 5.

5.1

Nach dem Gesagten ist festzustellen, da ss der Beschwerdeführer der Be schwer de gegnerin

die folgenden Beträge schuldet: -

Fr. 1‘005.45 für die ausstehenden Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis Dezember 2009) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 2011 (Prämien Januar bis März 2011) -

Fr. 2‘134.80 für die ausstehenden Prämien Januar bis Dezember 2010 zu züglich Z ins von 5 % ab dem 1. Juli 2010 ( mittlerer Verfall ) -

Fr. 120.-- (betreffend die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011) und Fr. 160.-- (betreffend die Prämien Januar bis Dezember 2010) für admini strative Spesen

Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011, Urk. 14/20) und Nr. D.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2011, Urk. 14/15) des Betreibungsamtes A.___

sind in diesem Umfang auf zuheben, wobei der Z insenlauf in der Betreibung Nr. C.___

auf den ganzen Betrag erst ab 1. Juli 2010 beginnt . 5.2

Nicht geschuldet sind die mit der

Betreibung Nr. C.___ verfolgten Forde run gen betreffend administrative Spesen im Umfang von Fr. 60.-- und die

Zustell kosten des Betreibungsamtes ( in anderen Betreibungen ) im Betrag von Fr. 23 1 .70 (Urk. 14/ 20)

sowie die mit der Betreibung Nr. D.___ verfolgten Zustellkosten des Betreibungsamtes (in anderen Betreibungen ) im Betrag von Fr. 230.70 (Urk. 14/15). 5.3

Die Kosten für die beiden Zahlungsbefehl e vom 9. Mai 2011 in der Betreibung Nr. C.___ (Urk. 14/20) und vom 10. Februar 2011 in der Betreibung Nr. D.___ (Urk. 14/15) zuzüglich weiterer diese Zahlungsbefehle betreffende Zustellkosten schuldet der Be schwerdeführer de r Beschwerde gegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 6.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2 und S. 5). Anspruch auf Parteientschädigung hat grundsätzlich die obsiegende oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person, die erheb li che Auslagen im Rahmen des Prozesses gehabt hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Obsiegen der Beschwerde gegnerin überwiegt erheblich. Zudem entstanden d em Be schwerdeführer keine Auslagen für eine Prozessvertretung und das Verfahren verur sachte keine den üblichen Rahmen überschreitenden Arbeits aufwand, weshalb nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts von der Zu sprechung einer Prozessentschädigung abzusehen ist (vgl. auch Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N5 zu §§ 33-34 GSVGer ).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Be schwerdefüh rer der Assura -Basis SA

a) Fr. 1‘005.45 für die Prämien Juli bis Dezember 2009 und Januar bis März 2011 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis September 2009) ab dem 1. Juli 2009, auf Fr. 212.70 ab dem 1. Oktober 2009 (Prämien Oktober bis Dezember 2009) und auf Fr. 596.85 ab dem 1. Januar 201 1 (Prämien Januar bis März 2011) so wie Fr. 120.--

für administrative Spesen,

b) Fr. 2‘134.80 für die ausstehenden Prämien Januar bis Dezember 2010 zuzüglich Zins von 5 % ab dem 1. Juli 2010 sowie Fr. 160.-- für administrative Spesen schuldet, und

es wird d er Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. C.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011) des Betreibungsamtes A.___

im Umfang von Ziffer 1 lit . a dieses Dispositivs aufgehoben, wobei der Verzugszins von 5 %

auf Fr. 195.90 (Prämien Juli bis Septem ber 2009) ab dem 3 0. September 2009 läuft , sowie

es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.___ (Zahlungsbefehl vom 10. Februar 2011) des Betreibungsamtes A.___ im Umfang von Ziffer 1 lit . b dieses Dispositivs aufgehoben, wobei der Verzugszins von 5 %

ab dem 1. Juli 2010 läuft .

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann EM/IH/MTversandt