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KV.2012.00050

Speicheldrüsenerkrankung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG und Art. 18 Abs. 1 lit. d KLV. Leistungspflicht der Krankenkasse ist nur bei objektiver Unvermeidbarkeit der Schäden gegeben. Rückweisung an die Krankenkasse zur Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens zu dieser Frage.

Zürich SozVersG · 2013-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1957, ist bei der

Easy Sana Krankenversicherung AG (Easy Sana) unter anderem für die Leistungen der obligatorischen Kranken pflegeversicherung versichert (vgl. di e Versicherungsausweise in Urk. 9/2).

Mit Brief vom 1 1. April 2011 informierte PD Dr. med. dent . Y.___ ,

Z.___ , Klinik für Präventivzahnmedizin, Parodontologie und Kariologie , die Easy Sana darüber , dass die Versicherte an einer sekundären Sicca -Symptomatik und rheumatoider Arthritis leide und bei ihm wegen Parodontitis in Behandlung sei. Es würden engmaschige Kontrollen (Recall) durchgeführt, eine Behandlungsnotwendigkeit bestehe momentan nicht, im Sinne der Abklärung der Kostenübernahme künftiger potentieller prophy laktischer und therapeutischer Behandlungen werde jedoch um die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse ersucht ( Urk. 9/ 3/1 mit den beigelegten Be richten der Klinik A.___ , Rheumatologie, vom 7. J anuar und vom 2 4. Februar 2011, Urk. 9/ 3/3 und Urk. 9/ 3/2). Aufgrund einer Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent . B.___ vom 19. Mai 2011 ( Urk. 9/5) teilte die Easy Sana PD Dr. Y.___ mit Schreiben vom 2 3. Mai 2011 mit, dass die Behandlung nicht übernommen werden könne, da sie nicht zu den Pflichtleistungen gehöre ( Urk 9/6). 1.2

Die Versicherte gelangte deshalb mit Brief vom 1 7. Juli 2011 unter Berufung auf einen früheren Brief vom 2 6. Mai 2011 an die Easy Sana und erbat eine einsprachefähige Verfügung ( Urk. 9/7). Ausserdem liess sie der Krankenkasse einen aktuellen Bericht der A.___

vom 8. Juni 2011 zukommen (Urk. 9/10/3). Die Easy Sana ersuchte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 4. August 2011 um Zustellung der Ergebnisse der Messung der Speichel fliessrate ( Urk. 9/9). Nachdem ihr ein solcher Bericht nach mehrmaliger Nach frage nicht zugegangen war (vgl. Urk. 9/10-14 ), bat sie PD Dr. Y.___ am 2 5. Oktober 2011, eine neue Anfrage an sie zu richten, wenn die nächste Be handlung geplant werde ( Urk. 9/15).

X.___ wandte mit Brief vom 6. November 2011 ein, es liefen be reits Behandlungen und der nächste Termin sei auf Dezember 2011 festgelegt ( Urk. 9/16). Die Easy Sana forderte sie daraufhin dazu auf, ihr alle Rechnungen der bereits durchgeführ ten Behandlung zuzustellen (Brie f vom 9. November 2011, Urk. 9/17) , was die Versicherte am 1 4. November 2011 tat ( Urk. 9/18/1 und die beigelegten Rechnungen, Urk. 9/18/2-7) .

Nachdem die Easy Sana die vertrauenszahn ärztliche Stellungnahme von Dr. B.___

vom 1 6. November 2011 eingeholt hatte ( Urk. 9/19), nahm sie mit Schreiben an die Versicherte vom 2 2. November 2011 Bezug auf die verschie dene n Rechnungen des Zeitraums Dezember 2009 bis September 2011 ( Urk. 9/ 32/4-1 4), teilte mit, dass die entsprechenden Behandlungen - nur , aber immerhin - teilweise Pflichtleistungen seien, zählte die Tarifpositionen auf, die nicht übernommen würden, hielt weiter fest, dass die zu übernehmenden Be handlungen zum Tarif von Fr. 3.10 pro Taxpunkt bezahlt würden , und sicherte zudem die Übernahme zweier Zahnreinigungen pro Jahr zu ( Urk. 9/20). Am Vortag, dem 2 1. November 2011 , hatte die Kasse bereits abgerechnet (Urk. 9/33/4-8). Demgegenüber lehnte die Kasse die Übernahme einer weiteren Zahnarztrechnung vom Dezember 2011 ( Urk. 9/32/15) mit Abrechnung vom 23. Januar 2012 ab ( Urk. 33/9) . 1.3

Mit Brief vom 1 6. Februar 2012 gelangte der Hausarzt Dr. med. C.___ an die Krankenkasse und ersuchte im Namen der Versicherten um nochmalige Kostenbeteiligung „bei dringend notwendig er Parodontosebehandlung “ (Urk. 9/21). Die Versicherte persönlich wiederholte das Gesuch mit Brief vom 2 6. Februar 2012 ( Urk. 9/22). Der Vertrauenszahnarzt Dr. B.___ empfahl der Kasse daraufhin in der Stellungnahme vom 1. März 2012, nur zweimal im Jahr eine Zahnreinigung zu bezahlen und die Kosten für weitere Kontrollen und Zahnreinigungen nicht zu übernehmen ( Urk. 9/24). Die Kasse teilte dies der Versicherten am 5. März 2012 sinngemäss mit ( Urk. 9/25), worauf diese mit Brief vom 2 5. März 2012 eine einsprachefähige Verfügung verlangte (Urk. 9/26).

Die Kasse erliess gestützt auf die weitere Empfehlung von Dr. B.___ vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/28/2) die Verfügung vom 1 1. Mai 2012, in der sie fest hielt , die durchzuführende Behandlung sei keine Pflichtleistung und eine Kos tenübernahme werde deshalb abgelehnt ( Urk. 9/28 /1 ).

Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 5. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 9/29/1) und berief sich auf einen Bericht von PD Dr. Y.___ vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 9/29/2), auf Speichelfluss-Messun gen vom 9. September 2011 (Urk. 9/29/3+4), auf einen Bericht von Dr. med. D.___ , Spezial ärztin für Augenheilkunde, vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 9/29/5) und auf einen Be richt der A.___ vom 1 6. April 2012 ( Urk. 9/29/6). Die Kasse holte nochmals eine Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Stellungnahme vom 18. Juni 2012, Urk. 9/31/2) ,

und dieser nahm seinerseits Bezug auf ein Schreiben vom 2 8. Oktober 2009, mit dem Dr. med. dent . E.___ die Versicherte an PD Dr. Y.___ überwiesen hatte ( Urk. 9/31/3). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2012 an ihre Einsprache erinnert hatte ( Urk. 9/30), sprach die Kasse ihr m it Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2012

die zweimal jährliche Übernahme der „Kosten einer Zahnsanierung“ zu, lehnte hingegen die Kosten übernahme für die restlichen Kosten ab und wies die Einsprache insoweit ab ( Urk. 2 /1 = Urk. 9/31/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Augus t 2012 Beschwerde und beantragte , die Easy Sana sei zur Übernahme der Kos ten ihrer zahnärztlichen Beha ndlungen zu verpflichten (Urk. 1). Als neues Bewe ismittel reichte sie weitere Bericht e der A.___ vom 17.

und vom 2 4. Juli 2012 ein ( Urk. 3/2/2 und Urk. 3/2/1). Die Easy Sana schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Die Beschwerdeantwor t wurde der Versicherten am 22. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Kranken kassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelis teten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32 34 KVG festgelegten Vor aussetzungen zu übernehmen.

In Art. 32 Abs. 1 KVG wird als generelle Voraussetzung für die Pflicht zur Kos ten übernahme verlangt, dass die Leistungen nach Art. 25-31 KVG wirk sam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaft lichen Methoden nachgewiesen sein muss.

Nach Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistun gen nach Art. 25-33 KVG übernehmen. 1.2

Die Kosten für zahnärztliche Behandlungen sind von den Krankenkassen nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen in Art. 31 KVG aus der obligatori schen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, nämlich dann, wenn die Be handlung entweder durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist (Abs. 1 lit . a) oder durch eine schwere Allgemeinerkran kung oder ihre Folgen bedingt ist (Abs. 1 lit . b) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Abs. 1 lit . c). Auch in diesen Bereichen werden zudem nur Behandlungen übernommen, die nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 32 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. 1.3 1.3.1

In Art. 33 Abs. 2 KVG wird der Bundesrat unter anderem beauftragt, die Leistun gen nach Art. 31 Abs. 1 KVG näher zu bezeichnen, und in Art. 33 Abs. 5 KVG wird er dazu ermächtigt, diese Aufgabe dem Departement oder dem Bun desamt zu übertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 33 lit . d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festgelegt, dass das Departement nach Anhörung der zuständigen Kom mission die zahnärztlichen Behandlungen nach Art. 31 Abs. 1 KVG zu bezeich nen habe. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf diese Subdelegation in Art. 17-19 d er Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Krankenpflege Leistungsverord nung , KLV) die Erkrankun gen aufgelistet, bei denen gestützt auf Art. 31 Abs. 1 KVG eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht. Die Auf zählungen in Art. 17-19 KLV haben gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts abschlie ssenden Charakter (BGE 124 V 185 E. 4 und 34 6 E . 3a, bestätigt bei spielsweise in BGE 129 V 80 E. 1.3 und 275 E. 3.2). 1.3.2

Art. 17 KLV befasst sich mit den Erkrankungen des Kausystems, die eine Leis tungspflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . a KVG begründen. Nach dem In gress von Art. 17 KLV übernimmt die Versicherung die Kosten der zahnärztli chen Behandlungen, die durch eine der in lit . a-f aufgelisteten schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Satz 1). Vorausset zung ist dabei, dass das Leiden Krankheitswert erreicht, und die Behandlung ist nur soweit zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht (Satz 2).

Art. 17 lit . b KLV zählt die übernahmepflichtigen Erkrankungen des Zahnhalteap parates ( Parodontopathien ) auf und nennt in Ziff. 1 die präpuber täre Parodontitis, in Ziff. 2 die juvenile, progressive Parodontitis und in Ziff. 3 irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten, wobei der Verordnungsgeber hier wie in den vorangehenden Ziffern eine Parodontitis als Krankheitsbild im Auge hat te (vgl. BGE 127 V 339 E. 7). 1 .3.3

Des Weiteren enthält Art. 18 KLV die schweren Allgemeinerkrankungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG , bei denen die Krankenkasse die Koste n der zahn ärztlichen Behandlungen übernimmt, wenn sie durch diese Krankheiten oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind.

D iese schweren Allgemeinerkrankungen umfassen die aufgezählten Erkrankun gen des Blutsystems ( Art. 18 Abs. 1 lit . a KLV), die aufgezählten Stoffwechsel er krankungen ( Art. 18 Abs. 1 lit . b KLV), verschiedene weitere Erkrankungen ( Art. 18 Abs. 1 lit . c KLV) und Speichel drüsenerkrankungen (Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV). 1.3.4

Schliesslich werden in Art. 19 KLV diejenigen s chweren Allgemeinerkrankun gen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . c KVG genannt , bei denen die zahnärztliche Behandlung für die Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behand lung notwendig ist . 2. 2.1

Das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 2/1) lautet im Wortlaut wie folgt: „1.

Es werden pro Jahr 2x die Kosten einer Zahnsanierung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen. 2.

Die Kostenübernahme für die restlichen Kosten wird abgelehnt. 3.

Die Einsprache vom 3. Juli 2012 wird abgewiesen.“

Die Ausführungen in der Begründung des Entscheids lassen unschwer erkennen, dass es sich bei der Formulierung Zahn san ierung um ein Versehen handelt. Denn die Beschwerdegegnerin hielt am Schluss ihrer Erwägungen zusammen fassend fest, die Parodontitis sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die rheumatische Arthritis beziehungs weise auf die Medikation zurückzuführen, und aus diesem Grund bestehe grundsätzlich keine Leistungspflicht über die obl igatorische Krankenver siche rung; sie sei allerdings bereit, pro Jahr 2x eine Zahn reinigung

zu übernehmen. Damit ist offenkundig, dass mit dem angefochtenen Einsprache entscheid sämtli che Leistungen ausser einer zweimal jährlichen Zahnreinigung abgelehnt werde

n. Die Beschwerdeführerin selbst hat den Entscheid auch nicht anders ver standen. Allein wegen der versehentlich unrichtigen Formulierung des Disposi tivs ist der Entscheid somit nicht als unklar zu beanstanden. 2.2

Weniger klar ist demgegenüber die

letzte vertrauenszahnärztliche Stellung nahme von Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2012 ( Urk. 9/31/2) , auf welcher der ange fochtene Einspracheentscheid basiert . Dr. B.___

schrieb, ein Leiden nach Art. 17-19 KLV liege nicht vor, die Kombination der Medikamente, welche die Beschwerdeführerin zur Behandlung der rheumatischen Arthritis einnehme, scheine den Speichelfluss aber negativ zu beeinflussen, was zu vermehrter Karies aktivität führen und sich negativ auf die Parodontitis auswirken könne. Parodontitis könne aber auch durch das Rauchen ausgelöst oder verstärkt wer den. Es bestehe also keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die rheuma tische Arthritis der alleinige Auslöser der Parodontitis sei . Da auch gesunden Menschen empfohlen werde, eine halbjährliche Kontrolle beim Zahnarzt oder bei der Dentalhygienikerin mit gleichzeitiger Zahnreinigung durchzuführen, schlage er als Kompromiss vor, dass die Patientin die nötige Behandlung zwei mal im Jahr selber bezahle und die Kasse die zusätzlichen zwei Behandlungen übern ehme. Auch hier besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass Dr. B.___ bei der Verwendung des Wortes „Behandlungen“ die Zahnreinigungsbehand lungen (samt Kontrolle n ) im Auge hatte. Weniger eindeutig ist hingegen die zusammenfassend e Schlussfolgerung, mit der Dr. B.___ seine Ausführungen b e endete. Sie lautet: „Da die Parodontitis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Arthritis-Therapie zurückzuführen ist, sondern höchstens von ihr beeinflusst wird, rate ich der Groupe

Mutuel , die über die üblicher weise halbjährlich empfohlene Zahnreinigung hinausgehende zahn ärztliche Therapie unter Berücksichtigung des Art. 32 KVG zu über nehmen.“

Die einleitende Begründung im ersten Halbsatz lässt die Empfehlung erwarten, keine zahnärztlichen oder dentalhygienischen Behandlungen zu übernehmen, und der Leser fragt sich daher, ob der Zahnarzt „ nicht zu übernehmen“ schrei ben wollte. Eine solchermassen ablehnende Empfehlung stünde zwar im Ein kla n g mit der früheren Empfehlung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/28/2), nicht aber mit dem aktuellen Kompromissvorschlag und auch nicht mit den Zahlun gen, welche die Beschwerdegegnerin auf das Anraten von Dr. B.___ vom 16. November 2011 hin ( Urk. 9/19) geleistet hatte (vgl. 9/33/4-8).

Indessen bed arf d ie A ngelegenheit ungeachtet der Interpretation der Ausführun gen des Vertrauenszahnarztes Dr. B.___ aus den folgenden Gründen einer ein gehenderen zahnmedizinischen Beurteilung. 2.3

Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den verschiedenen Berichten der A.___ an einer rheumatoiden Arthritis, erstmals diagnostiziert im Oktober 2007, mit einer sogenannten sekundäre n Sicca-Sympomatik (Urk. 9/3/3,

Urk. 9/3/2, Urk. 9/10/3 , Urk. 9/29/6 , Urk. 3/2/2, Urk. 3/2/1 ). Die Sicca -Sympto matik zeichnet sich durch trockene Schleimhäute aus und äussert sich im Falle der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Augen in einer Kerato konjunktivitis

sicca (Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. Mai 2012, Urk. 9/29/5) und in Bezug auf den Mund in vermindertem Speichelfluss und in einer daraus re sultierenden Xerostomie (viel zu wenig Speichel, Mundtrocken heit) bezie hungsweise Oligosialie (wenig Speichel) ( Messungen vom September 2011, Urk. 9/ 29/3 und Urk. 9/ 29/4) .

Wie PD Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 2 9. Mai 2012 richtig festhielt (Urk. 9/29/2 ) , gehört die Xerostomie , die

- wie hier - sekundär im Rahmen einer rheumatischen Erkrankung auftritt, zu den Speicheldrüsenerkrankung en

im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV ( Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem, herausgegeben von der Schweizerischen Zahnärzte-Gesell schaft SSO [SSO-Atlas], 3. Auflage 2008, Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV). Unter diesen Umständen leuchtet nicht ein , weshalb Dr. B.___ in seiner letzten Stellung nahme vom 1 8. Juni 2012 zum Schluss gelangte , ein Leiden nach Art. 17-19 KLV liege nicht vor ( Urk. 9/31/2). Denn die dafür angeführte Begründung, kei nes der Medikamente der Beschwerdeführerin löse gemäss dem Arzneimittel kompendium

eine Verminderung des Spe ichelflusses aus , mag gegen eine Paro dontopathie infolge irreversibler Nebenwirkungen von Medikamenten im Sinne von Art. 17 lit . b Ziff. 3 KLV sprechen, sie setzt sich jedoch nicht mit der Frage einer Parodontopathie als Folge einer Speicheldrüsenerkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV auseinander. Und soweit Dr. B.___ in seiner früheren Stellungnahme vom 1 1. April 2012

ausführte, aus den ärztlichen Berichten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin an den aufgezählten typischen Symptomen eines sogenannten Sjögren -Syndroms leide ( Urk. 9/28/2), so ist diese Feststellung auf jeden Fall hinsichtlich der Keratokonjunktivitis

sicca und hinsichtlich der Xerostomie inzwischen durch neu eingegangene Berichte über holt, und ausserdem nannte die A.___ das Sjögren -Syndrom in ihrem aktuellsten Bericht vom 2 4. Juli 2012 ausdrücklich ( Urk. 3/2/1). Im Übri gen wird das Sjögr en -Syndrom im SSO-Atlas zwar als Hauptanwendungsfall einer Speicheldrüsenerkrankung nach Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV genannt, jedoch kann gemäss der Darstellung im Atlas schon die speicheldrüsenbedingte Xe rostomie allein zu Leistungen nach dem KVG berechtigen. An dieser Stelle braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden, ob die Symptome der Beschwerde führerin für die Diagnose des Sjö g r en - Syndroms ausreichen . 2.4

Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer Krankheit leidet, welche unter Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG und unter Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV fällt, was die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren grundsätzlich an er kennt (vgl. Urk. 8 S. 5). Dies bedeutet jedoch noch nicht zwangsläufig, dass die Beschwerdegegnerin für sämtliche zahnärztlichen/dentalhygienischen Behand lungen der krankhaften Veränderungen aufzukommen hat, die ganz oder teil weise auf die Xerostomie zurückzuführen sind. Denn nach der höchstrichter li chen Rechtsprechung setzt die Leistungspflicht der Kranken versicherung eine objektive Unvermeidbarkeit der Erkrankungen des Kausystems voraus. Das Bundesgericht hat - ebenfalls in einem Fall einer Speichel drüsenerkrankung

- ausgeführt, es sei zu prüfen, ob die zur Diskussion stehenden Zahnschäden durch eine genügende und zumutbare Mundhygiene vermeidbar seien, wobei die versiche r te Person es zwar nicht mit der allgemein üblichen Mundhygiene bewenden lassen dürfe, die prophylaktischen Vorkehren aber in der täglichen Durch führung und hinsichtlich des periodischen Ganges zum Zahnarzt und zur Dental hygiene in vernünftigem und zumutbarem Rahmen bleiben müssten (BGE 128 V 59 E. 6).

Ob es sich bei der Parodontitis, welche PD Dr. Y.___ und Dr. C.___

zum Ersuchen um die Übernahme der Behandlungskosten veranlasste ( Urk. 9/3/1, Urk. 9/21), um eine vermeidbare Schädigung im Sinne der dargelegten Recht sprechung handelt, lässt sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht ab schliessend beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8 S. 5) lässt die Aussage von Dr. B.___ , die Parodontitis könne auch durch das Rauchen ausgelöst oder verstärkt werden (vgl. Urk. 9/ 31/2), für sich allein nicht auf eine Vermeidba rkeit schliessen. Vielmehr ist für die Beurteilung der Frage der Vermeidbarkeit beziehungsweise Unvermeidbarkeit erforderlich, dass anhand einer persönlichen zahnärztlichen Untersuchung der Beschwerde führe rin, verbunden mit der Erhebung der gesamten zahnärztlichen und rheu matolo gi schen Krankengeschichte , die Situation umfassend evaluiert wird. Zur Einho lung eines solchen zahnmedizinischen Gutachtens ist die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. Da sich Dr. B.___ in den vorste hend zitier ten Stel lungnahmen widersprüchlich geäussert hat, ist es angezeigt, das

Gut achten durch einen verwaltungsunabhängigen Zahnarzt oder eine ver wal tungs unab hängige Zahnärztin , mit Spezialgebiet der Parodontologie und vor zugs weise mit zusätzlicher humanmedizinischer Ausbildung, durchführen zu lassen, und die gewählte Fachperson sollte zudem auch nicht im Z.___ tätig sein, wo die Beschwerdeführerin behandelt wird. 2.5

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklä run gen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache- entscheid vom 1 0. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Easy Sana Krankenver sicherung AG zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Easy Sana Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Kranken kassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelis teten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32 34 KVG festgelegten Vor aussetzungen zu übernehmen.

In Art. 32 Abs. 1 KVG wird als generelle Voraussetzung für die Pflicht zur Kos ten übernahme verlangt, dass die Leistungen nach Art. 25-31 KVG wirk sam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaft lichen Methoden nachgewiesen sein muss.

Nach Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistun gen nach Art. 25-33 KVG übernehmen.

E. 1.2 Die Kosten für zahnärztliche Behandlungen sind von den Krankenkassen nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen in Art. 31 KVG aus der obligatori schen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, nämlich dann, wenn die Be handlung entweder durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist (Abs. 1 lit . a) oder durch eine schwere Allgemeinerkran kung oder ihre Folgen bedingt ist (Abs. 1 lit . b) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Abs. 1 lit . c). Auch in diesen Bereichen werden zudem nur Behandlungen übernommen, die nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 32 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.

E. 1.3 Mit Brief vom 1 6. Februar 2012 gelangte der Hausarzt Dr. med. C.___ an die Krankenkasse und ersuchte im Namen der Versicherten um nochmalige Kostenbeteiligung „bei dringend notwendig er Parodontosebehandlung “ (Urk. 9/21). Die Versicherte persönlich wiederholte das Gesuch mit Brief vom 2 6. Februar 2012 ( Urk. 9/22). Der Vertrauenszahnarzt Dr. B.___ empfahl der Kasse daraufhin in der Stellungnahme vom 1. März 2012, nur zweimal im Jahr eine Zahnreinigung zu bezahlen und die Kosten für weitere Kontrollen und Zahnreinigungen nicht zu übernehmen ( Urk. 9/24). Die Kasse teilte dies der Versicherten am 5. März 2012 sinngemäss mit ( Urk. 9/25), worauf diese mit Brief vom 2 5. März 2012 eine einsprachefähige Verfügung verlangte (Urk. 9/26).

Die Kasse erliess gestützt auf die weitere Empfehlung von Dr. B.___ vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/28/2) die Verfügung vom 1 1. Mai 2012, in der sie fest hielt , die durchzuführende Behandlung sei keine Pflichtleistung und eine Kos tenübernahme werde deshalb abgelehnt ( Urk. 9/28 /1 ).

Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 5. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 9/29/1) und berief sich auf einen Bericht von PD Dr. Y.___ vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 9/29/2), auf Speichelfluss-Messun gen vom 9. September 2011 (Urk. 9/29/3+4), auf einen Bericht von Dr. med. D.___ , Spezial ärztin für Augenheilkunde, vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 9/29/5) und auf einen Be richt der A.___ vom 1 6. April 2012 ( Urk. 9/29/6). Die Kasse holte nochmals eine Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Stellungnahme vom 18. Juni 2012, Urk. 9/31/2) ,

und dieser nahm seinerseits Bezug auf ein Schreiben vom 2 8. Oktober 2009, mit dem Dr. med. dent . E.___ die Versicherte an PD Dr. Y.___ überwiesen hatte ( Urk. 9/31/3). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2012 an ihre Einsprache erinnert hatte ( Urk. 9/30), sprach die Kasse ihr m it Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2012

die zweimal jährliche Übernahme der „Kosten einer Zahnsanierung“ zu, lehnte hingegen die Kosten übernahme für die restlichen Kosten ab und wies die Einsprache insoweit ab ( Urk.

E. 1.3.1 In Art. 33 Abs. 2 KVG wird der Bundesrat unter anderem beauftragt, die Leistun gen nach Art. 31 Abs. 1 KVG näher zu bezeichnen, und in Art. 33 Abs. 5 KVG wird er dazu ermächtigt, diese Aufgabe dem Departement oder dem Bun desamt zu übertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 33 lit . d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festgelegt, dass das Departement nach Anhörung der zuständigen Kom mission die zahnärztlichen Behandlungen nach Art. 31 Abs. 1 KVG zu bezeich nen habe. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf diese Subdelegation in Art. 17-19 d er Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Krankenpflege Leistungsverord nung , KLV) die Erkrankun gen aufgelistet, bei denen gestützt auf Art. 31 Abs. 1 KVG eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht. Die Auf zählungen in Art. 17-19 KLV haben gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts abschlie ssenden Charakter (BGE 124 V 185 E. 4 und 34

E. 1.3.2 Art. 17 KLV befasst sich mit den Erkrankungen des Kausystems, die eine Leis tungspflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . a KVG begründen. Nach dem In gress von Art. 17 KLV übernimmt die Versicherung die Kosten der zahnärztli chen Behandlungen, die durch eine der in lit . a-f aufgelisteten schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Satz 1). Vorausset zung ist dabei, dass das Leiden Krankheitswert erreicht, und die Behandlung ist nur soweit zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht (Satz 2).

Art. 17 lit . b KLV zählt die übernahmepflichtigen Erkrankungen des Zahnhalteap parates ( Parodontopathien ) auf und nennt in Ziff. 1 die präpuber täre Parodontitis, in Ziff. 2 die juvenile, progressive Parodontitis und in Ziff. 3 irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten, wobei der Verordnungsgeber hier wie in den vorangehenden Ziffern eine Parodontitis als Krankheitsbild im Auge hat te (vgl. BGE 127 V 339 E. 7). 1 .3.3

Des Weiteren enthält Art. 18 KLV die schweren Allgemeinerkrankungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG , bei denen die Krankenkasse die Koste n der zahn ärztlichen Behandlungen übernimmt, wenn sie durch diese Krankheiten oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind.

D iese schweren Allgemeinerkrankungen umfassen die aufgezählten Erkrankun gen des Blutsystems ( Art. 18 Abs. 1 lit . a KLV), die aufgezählten Stoffwechsel er krankungen ( Art. 18 Abs. 1 lit . b KLV), verschiedene weitere Erkrankungen ( Art. 18 Abs. 1 lit . c KLV) und Speichel drüsenerkrankungen (Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV).

E. 1.3.4 Schliesslich werden in Art. 19 KLV diejenigen s chweren Allgemeinerkrankun gen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . c KVG genannt , bei denen die zahnärztliche Behandlung für die Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behand lung notwendig ist . 2.

E. 2 4. Juli 2012 ein ( Urk. 3/2/2 und Urk. 3/2/1). Die Easy Sana schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Die Beschwerdeantwor t wurde der Versicherten am 22. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 2/1) lautet im Wortlaut wie folgt: „1.

Es werden pro Jahr 2x die Kosten einer Zahnsanierung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen. 2.

Die Kostenübernahme für die restlichen Kosten wird abgelehnt. 3.

Die Einsprache vom 3. Juli 2012 wird abgewiesen.“

Die Ausführungen in der Begründung des Entscheids lassen unschwer erkennen, dass es sich bei der Formulierung Zahn san ierung um ein Versehen handelt. Denn die Beschwerdegegnerin hielt am Schluss ihrer Erwägungen zusammen fassend fest, die Parodontitis sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die rheumatische Arthritis beziehungs weise auf die Medikation zurückzuführen, und aus diesem Grund bestehe grundsätzlich keine Leistungspflicht über die obl igatorische Krankenver siche rung; sie sei allerdings bereit, pro Jahr 2x eine Zahn reinigung

zu übernehmen. Damit ist offenkundig, dass mit dem angefochtenen Einsprache entscheid sämtli che Leistungen ausser einer zweimal jährlichen Zahnreinigung abgelehnt werde

n. Die Beschwerdeführerin selbst hat den Entscheid auch nicht anders ver standen. Allein wegen der versehentlich unrichtigen Formulierung des Disposi tivs ist der Entscheid somit nicht als unklar zu beanstanden.

E. 2.2 Weniger klar ist demgegenüber die

letzte vertrauenszahnärztliche Stellung nahme von Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2012 ( Urk. 9/31/2) , auf welcher der ange fochtene Einspracheentscheid basiert . Dr. B.___

schrieb, ein Leiden nach Art. 17-19 KLV liege nicht vor, die Kombination der Medikamente, welche die Beschwerdeführerin zur Behandlung der rheumatischen Arthritis einnehme, scheine den Speichelfluss aber negativ zu beeinflussen, was zu vermehrter Karies aktivität führen und sich negativ auf die Parodontitis auswirken könne. Parodontitis könne aber auch durch das Rauchen ausgelöst oder verstärkt wer den. Es bestehe also keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die rheuma tische Arthritis der alleinige Auslöser der Parodontitis sei . Da auch gesunden Menschen empfohlen werde, eine halbjährliche Kontrolle beim Zahnarzt oder bei der Dentalhygienikerin mit gleichzeitiger Zahnreinigung durchzuführen, schlage er als Kompromiss vor, dass die Patientin die nötige Behandlung zwei mal im Jahr selber bezahle und die Kasse die zusätzlichen zwei Behandlungen übern ehme. Auch hier besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass Dr. B.___ bei der Verwendung des Wortes „Behandlungen“ die Zahnreinigungsbehand lungen (samt Kontrolle n ) im Auge hatte. Weniger eindeutig ist hingegen die zusammenfassend e Schlussfolgerung, mit der Dr. B.___ seine Ausführungen b e endete. Sie lautet: „Da die Parodontitis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Arthritis-Therapie zurückzuführen ist, sondern höchstens von ihr beeinflusst wird, rate ich der Groupe

Mutuel , die über die üblicher weise halbjährlich empfohlene Zahnreinigung hinausgehende zahn ärztliche Therapie unter Berücksichtigung des Art. 32 KVG zu über nehmen.“

Die einleitende Begründung im ersten Halbsatz lässt die Empfehlung erwarten, keine zahnärztlichen oder dentalhygienischen Behandlungen zu übernehmen, und der Leser fragt sich daher, ob der Zahnarzt „ nicht zu übernehmen“ schrei ben wollte. Eine solchermassen ablehnende Empfehlung stünde zwar im Ein kla n g mit der früheren Empfehlung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/28/2), nicht aber mit dem aktuellen Kompromissvorschlag und auch nicht mit den Zahlun gen, welche die Beschwerdegegnerin auf das Anraten von Dr. B.___ vom 16. November 2011 hin ( Urk. 9/19) geleistet hatte (vgl. 9/33/4-8).

Indessen bed arf d ie A ngelegenheit ungeachtet der Interpretation der Ausführun gen des Vertrauenszahnarztes Dr. B.___ aus den folgenden Gründen einer ein gehenderen zahnmedizinischen Beurteilung.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den verschiedenen Berichten der A.___ an einer rheumatoiden Arthritis, erstmals diagnostiziert im Oktober 2007, mit einer sogenannten sekundäre n Sicca-Sympomatik (Urk. 9/3/3,

Urk. 9/3/2, Urk. 9/10/3 , Urk. 9/29/6 , Urk. 3/2/2, Urk. 3/2/1 ). Die Sicca -Sympto matik zeichnet sich durch trockene Schleimhäute aus und äussert sich im Falle der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Augen in einer Kerato konjunktivitis

sicca (Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. Mai 2012, Urk. 9/29/5) und in Bezug auf den Mund in vermindertem Speichelfluss und in einer daraus re sultierenden Xerostomie (viel zu wenig Speichel, Mundtrocken heit) bezie hungsweise Oligosialie (wenig Speichel) ( Messungen vom September 2011, Urk. 9/ 29/3 und Urk. 9/ 29/4) .

Wie PD Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 2 9. Mai 2012 richtig festhielt (Urk. 9/29/2 ) , gehört die Xerostomie , die

- wie hier - sekundär im Rahmen einer rheumatischen Erkrankung auftritt, zu den Speicheldrüsenerkrankung en

im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV ( Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem, herausgegeben von der Schweizerischen Zahnärzte-Gesell schaft SSO [SSO-Atlas], 3. Auflage 2008, Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV). Unter diesen Umständen leuchtet nicht ein , weshalb Dr. B.___ in seiner letzten Stellung nahme vom 1 8. Juni 2012 zum Schluss gelangte , ein Leiden nach Art. 17-19 KLV liege nicht vor ( Urk. 9/31/2). Denn die dafür angeführte Begründung, kei nes der Medikamente der Beschwerdeführerin löse gemäss dem Arzneimittel kompendium

eine Verminderung des Spe ichelflusses aus , mag gegen eine Paro dontopathie infolge irreversibler Nebenwirkungen von Medikamenten im Sinne von Art. 17 lit . b Ziff. 3 KLV sprechen, sie setzt sich jedoch nicht mit der Frage einer Parodontopathie als Folge einer Speicheldrüsenerkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV auseinander. Und soweit Dr. B.___ in seiner früheren Stellungnahme vom 1 1. April 2012

ausführte, aus den ärztlichen Berichten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin an den aufgezählten typischen Symptomen eines sogenannten Sjögren -Syndroms leide ( Urk. 9/28/2), so ist diese Feststellung auf jeden Fall hinsichtlich der Keratokonjunktivitis

sicca und hinsichtlich der Xerostomie inzwischen durch neu eingegangene Berichte über holt, und ausserdem nannte die A.___ das Sjögren -Syndrom in ihrem aktuellsten Bericht vom 2 4. Juli 2012 ausdrücklich ( Urk. 3/2/1). Im Übri gen wird das Sjögr en -Syndrom im SSO-Atlas zwar als Hauptanwendungsfall einer Speicheldrüsenerkrankung nach Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV genannt, jedoch kann gemäss der Darstellung im Atlas schon die speicheldrüsenbedingte Xe rostomie allein zu Leistungen nach dem KVG berechtigen. An dieser Stelle braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden, ob die Symptome der Beschwerde führerin für die Diagnose des Sjö g r en - Syndroms ausreichen .

E. 2.4 Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer Krankheit leidet, welche unter Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG und unter Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV fällt, was die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren grundsätzlich an er kennt (vgl. Urk.

E. 2.5 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklä run gen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache- entscheid vom 1 0. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Easy Sana Krankenver sicherung AG zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Easy Sana Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel

E. 6 E . 3a, bestätigt bei spielsweise in BGE 129 V 80 E. 1.3 und 275 E. 3.2).

E. 8 S. 5) lässt die Aussage von Dr. B.___ , die Parodontitis könne auch durch das Rauchen ausgelöst oder verstärkt werden (vgl. Urk. 9/ 31/2), für sich allein nicht auf eine Vermeidba rkeit schliessen. Vielmehr ist für die Beurteilung der Frage der Vermeidbarkeit beziehungsweise Unvermeidbarkeit erforderlich, dass anhand einer persönlichen zahnärztlichen Untersuchung der Beschwerde führe rin, verbunden mit der Erhebung der gesamten zahnärztlichen und rheu matolo gi schen Krankengeschichte , die Situation umfassend evaluiert wird. Zur Einho lung eines solchen zahnmedizinischen Gutachtens ist die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. Da sich Dr. B.___ in den vorste hend zitier ten Stel lungnahmen widersprüchlich geäussert hat, ist es angezeigt, das

Gut achten durch einen verwaltungsunabhängigen Zahnarzt oder eine ver wal tungs unab hängige Zahnärztin , mit Spezialgebiet der Parodontologie und vor zugs weise mit zusätzlicher humanmedizinischer Ausbildung, durchführen zu lassen, und die gewählte Fachperson sollte zudem auch nicht im Z.___ tätig sein, wo die Beschwerdeführerin behandelt wird.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2012.00050 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom

30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Easy Sana Krankenversicherung AG Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1957, ist bei der

Easy Sana Krankenversicherung AG (Easy Sana) unter anderem für die Leistungen der obligatorischen Kranken pflegeversicherung versichert (vgl. di e Versicherungsausweise in Urk. 9/2).

Mit Brief vom 1 1. April 2011 informierte PD Dr. med. dent . Y.___ ,

Z.___ , Klinik für Präventivzahnmedizin, Parodontologie und Kariologie , die Easy Sana darüber , dass die Versicherte an einer sekundären Sicca -Symptomatik und rheumatoider Arthritis leide und bei ihm wegen Parodontitis in Behandlung sei. Es würden engmaschige Kontrollen (Recall) durchgeführt, eine Behandlungsnotwendigkeit bestehe momentan nicht, im Sinne der Abklärung der Kostenübernahme künftiger potentieller prophy laktischer und therapeutischer Behandlungen werde jedoch um die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse ersucht ( Urk. 9/ 3/1 mit den beigelegten Be richten der Klinik A.___ , Rheumatologie, vom 7. J anuar und vom 2 4. Februar 2011, Urk. 9/ 3/3 und Urk. 9/ 3/2). Aufgrund einer Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent . B.___ vom 19. Mai 2011 ( Urk. 9/5) teilte die Easy Sana PD Dr. Y.___ mit Schreiben vom 2 3. Mai 2011 mit, dass die Behandlung nicht übernommen werden könne, da sie nicht zu den Pflichtleistungen gehöre ( Urk 9/6). 1.2

Die Versicherte gelangte deshalb mit Brief vom 1 7. Juli 2011 unter Berufung auf einen früheren Brief vom 2 6. Mai 2011 an die Easy Sana und erbat eine einsprachefähige Verfügung ( Urk. 9/7). Ausserdem liess sie der Krankenkasse einen aktuellen Bericht der A.___

vom 8. Juni 2011 zukommen (Urk. 9/10/3). Die Easy Sana ersuchte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 4. August 2011 um Zustellung der Ergebnisse der Messung der Speichel fliessrate ( Urk. 9/9). Nachdem ihr ein solcher Bericht nach mehrmaliger Nach frage nicht zugegangen war (vgl. Urk. 9/10-14 ), bat sie PD Dr. Y.___ am 2 5. Oktober 2011, eine neue Anfrage an sie zu richten, wenn die nächste Be handlung geplant werde ( Urk. 9/15).

X.___ wandte mit Brief vom 6. November 2011 ein, es liefen be reits Behandlungen und der nächste Termin sei auf Dezember 2011 festgelegt ( Urk. 9/16). Die Easy Sana forderte sie daraufhin dazu auf, ihr alle Rechnungen der bereits durchgeführ ten Behandlung zuzustellen (Brie f vom 9. November 2011, Urk. 9/17) , was die Versicherte am 1 4. November 2011 tat ( Urk. 9/18/1 und die beigelegten Rechnungen, Urk. 9/18/2-7) .

Nachdem die Easy Sana die vertrauenszahn ärztliche Stellungnahme von Dr. B.___

vom 1 6. November 2011 eingeholt hatte ( Urk. 9/19), nahm sie mit Schreiben an die Versicherte vom 2 2. November 2011 Bezug auf die verschie dene n Rechnungen des Zeitraums Dezember 2009 bis September 2011 ( Urk. 9/ 32/4-1 4), teilte mit, dass die entsprechenden Behandlungen - nur , aber immerhin - teilweise Pflichtleistungen seien, zählte die Tarifpositionen auf, die nicht übernommen würden, hielt weiter fest, dass die zu übernehmenden Be handlungen zum Tarif von Fr. 3.10 pro Taxpunkt bezahlt würden , und sicherte zudem die Übernahme zweier Zahnreinigungen pro Jahr zu ( Urk. 9/20). Am Vortag, dem 2 1. November 2011 , hatte die Kasse bereits abgerechnet (Urk. 9/33/4-8). Demgegenüber lehnte die Kasse die Übernahme einer weiteren Zahnarztrechnung vom Dezember 2011 ( Urk. 9/32/15) mit Abrechnung vom 23. Januar 2012 ab ( Urk. 33/9) . 1.3

Mit Brief vom 1 6. Februar 2012 gelangte der Hausarzt Dr. med. C.___ an die Krankenkasse und ersuchte im Namen der Versicherten um nochmalige Kostenbeteiligung „bei dringend notwendig er Parodontosebehandlung “ (Urk. 9/21). Die Versicherte persönlich wiederholte das Gesuch mit Brief vom 2 6. Februar 2012 ( Urk. 9/22). Der Vertrauenszahnarzt Dr. B.___ empfahl der Kasse daraufhin in der Stellungnahme vom 1. März 2012, nur zweimal im Jahr eine Zahnreinigung zu bezahlen und die Kosten für weitere Kontrollen und Zahnreinigungen nicht zu übernehmen ( Urk. 9/24). Die Kasse teilte dies der Versicherten am 5. März 2012 sinngemäss mit ( Urk. 9/25), worauf diese mit Brief vom 2 5. März 2012 eine einsprachefähige Verfügung verlangte (Urk. 9/26).

Die Kasse erliess gestützt auf die weitere Empfehlung von Dr. B.___ vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/28/2) die Verfügung vom 1 1. Mai 2012, in der sie fest hielt , die durchzuführende Behandlung sei keine Pflichtleistung und eine Kos tenübernahme werde deshalb abgelehnt ( Urk. 9/28 /1 ).

Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 5. Juni 2012 Einsprache ( Urk. 9/29/1) und berief sich auf einen Bericht von PD Dr. Y.___ vom 2 9. Mai 2012 (Urk. 9/29/2), auf Speichelfluss-Messun gen vom 9. September 2011 (Urk. 9/29/3+4), auf einen Bericht von Dr. med. D.___ , Spezial ärztin für Augenheilkunde, vom 2 3. Mai 2012 ( Urk. 9/29/5) und auf einen Be richt der A.___ vom 1 6. April 2012 ( Urk. 9/29/6). Die Kasse holte nochmals eine Stellungnahme von Dr. B.___ ein (Stellungnahme vom 18. Juni 2012, Urk. 9/31/2) ,

und dieser nahm seinerseits Bezug auf ein Schreiben vom 2 8. Oktober 2009, mit dem Dr. med. dent . E.___ die Versicherte an PD Dr. Y.___ überwiesen hatte ( Urk. 9/31/3). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 3. Juli 2012 an ihre Einsprache erinnert hatte ( Urk. 9/30), sprach die Kasse ihr m it Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2012

die zweimal jährliche Übernahme der „Kosten einer Zahnsanierung“ zu, lehnte hingegen die Kosten übernahme für die restlichen Kosten ab und wies die Einsprache insoweit ab ( Urk. 2 /1 = Urk. 9/31/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Augus t 2012 Beschwerde und beantragte , die Easy Sana sei zur Übernahme der Kos ten ihrer zahnärztlichen Beha ndlungen zu verpflichten (Urk. 1). Als neues Bewe ismittel reichte sie weitere Bericht e der A.___ vom 17.

und vom 2 4. Juli 2012 ein ( Urk. 3/2/2 und Urk. 3/2/1). Die Easy Sana schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 6. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Die Beschwerdeantwor t wurde der Versicherten am 22. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet die Kranken kassen, aus der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung die Kosten für die in Art. 25-31 KVG aufgelis teten Leistungen nach Massgabe der in Art. 32 34 KVG festgelegten Vor aussetzungen zu übernehmen.

In Art. 32 Abs. 1 KVG wird als generelle Voraussetzung für die Pflicht zur Kos ten übernahme verlangt, dass die Leistungen nach Art. 25-31 KVG wirk sam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaft lichen Methoden nachgewiesen sein muss.

Nach Art. 34 Abs. 1 KVG dürfen die Versicherer im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistun gen nach Art. 25-33 KVG übernehmen. 1.2

Die Kosten für zahnärztliche Behandlungen sind von den Krankenkassen nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen in Art. 31 KVG aus der obligatori schen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, nämlich dann, wenn die Be handlung entweder durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist (Abs. 1 lit . a) oder durch eine schwere Allgemeinerkran kung oder ihre Folgen bedingt ist (Abs. 1 lit . b) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Abs. 1 lit . c). Auch in diesen Bereichen werden zudem nur Behandlungen übernommen, die nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 32 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. 1.3 1.3.1

In Art. 33 Abs. 2 KVG wird der Bundesrat unter anderem beauftragt, die Leistun gen nach Art. 31 Abs. 1 KVG näher zu bezeichnen, und in Art. 33 Abs. 5 KVG wird er dazu ermächtigt, diese Aufgabe dem Departement oder dem Bun desamt zu übertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 33 lit . d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festgelegt, dass das Departement nach Anhörung der zuständigen Kom mission die zahnärztlichen Behandlungen nach Art. 31 Abs. 1 KVG zu bezeich nen habe. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf diese Subdelegation in Art. 17-19 d er Verordnung über die Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ( Krankenpflege Leistungsverord nung , KLV) die Erkrankun gen aufgelistet, bei denen gestützt auf Art. 31 Abs. 1 KVG eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht. Die Auf zählungen in Art. 17-19 KLV haben gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts abschlie ssenden Charakter (BGE 124 V 185 E. 4 und 34 6 E . 3a, bestätigt bei spielsweise in BGE 129 V 80 E. 1.3 und 275 E. 3.2). 1.3.2

Art. 17 KLV befasst sich mit den Erkrankungen des Kausystems, die eine Leis tungspflicht im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . a KVG begründen. Nach dem In gress von Art. 17 KLV übernimmt die Versicherung die Kosten der zahnärztli chen Behandlungen, die durch eine der in lit . a-f aufgelisteten schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems bedingt sind (Satz 1). Vorausset zung ist dabei, dass das Leiden Krankheitswert erreicht, und die Behandlung ist nur soweit zu übernehmen, wie es der Krankheitswert des Leidens notwendig macht (Satz 2).

Art. 17 lit . b KLV zählt die übernahmepflichtigen Erkrankungen des Zahnhalteap parates ( Parodontopathien ) auf und nennt in Ziff. 1 die präpuber täre Parodontitis, in Ziff. 2 die juvenile, progressive Parodontitis und in Ziff. 3 irreversible Nebenwirkungen von Medikamenten, wobei der Verordnungsgeber hier wie in den vorangehenden Ziffern eine Parodontitis als Krankheitsbild im Auge hat te (vgl. BGE 127 V 339 E. 7). 1 .3.3

Des Weiteren enthält Art. 18 KLV die schweren Allgemeinerkrankungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG , bei denen die Krankenkasse die Koste n der zahn ärztlichen Behandlungen übernimmt, wenn sie durch diese Krankheiten oder ihre Folgen bedingt und zur Behandlung des Leidens notwendig sind.

D iese schweren Allgemeinerkrankungen umfassen die aufgezählten Erkrankun gen des Blutsystems ( Art. 18 Abs. 1 lit . a KLV), die aufgezählten Stoffwechsel er krankungen ( Art. 18 Abs. 1 lit . b KLV), verschiedene weitere Erkrankungen ( Art. 18 Abs. 1 lit . c KLV) und Speichel drüsenerkrankungen (Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV). 1.3.4

Schliesslich werden in Art. 19 KLV diejenigen s chweren Allgemeinerkrankun gen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . c KVG genannt , bei denen die zahnärztliche Behandlung für die Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behand lung notwendig ist . 2. 2.1

Das Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 0. Juli 2012 (Urk. 2/1) lautet im Wortlaut wie folgt: „1.

Es werden pro Jahr 2x die Kosten einer Zahnsanierung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen. 2.

Die Kostenübernahme für die restlichen Kosten wird abgelehnt. 3.

Die Einsprache vom 3. Juli 2012 wird abgewiesen.“

Die Ausführungen in der Begründung des Entscheids lassen unschwer erkennen, dass es sich bei der Formulierung Zahn san ierung um ein Versehen handelt. Denn die Beschwerdegegnerin hielt am Schluss ihrer Erwägungen zusammen fassend fest, die Parodontitis sei nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die rheumatische Arthritis beziehungs weise auf die Medikation zurückzuführen, und aus diesem Grund bestehe grundsätzlich keine Leistungspflicht über die obl igatorische Krankenver siche rung; sie sei allerdings bereit, pro Jahr 2x eine Zahn reinigung

zu übernehmen. Damit ist offenkundig, dass mit dem angefochtenen Einsprache entscheid sämtli che Leistungen ausser einer zweimal jährlichen Zahnreinigung abgelehnt werde

n. Die Beschwerdeführerin selbst hat den Entscheid auch nicht anders ver standen. Allein wegen der versehentlich unrichtigen Formulierung des Disposi tivs ist der Entscheid somit nicht als unklar zu beanstanden. 2.2

Weniger klar ist demgegenüber die

letzte vertrauenszahnärztliche Stellung nahme von Dr. B.___ vom 1 8. Juni 2012 ( Urk. 9/31/2) , auf welcher der ange fochtene Einspracheentscheid basiert . Dr. B.___

schrieb, ein Leiden nach Art. 17-19 KLV liege nicht vor, die Kombination der Medikamente, welche die Beschwerdeführerin zur Behandlung der rheumatischen Arthritis einnehme, scheine den Speichelfluss aber negativ zu beeinflussen, was zu vermehrter Karies aktivität führen und sich negativ auf die Parodontitis auswirken könne. Parodontitis könne aber auch durch das Rauchen ausgelöst oder verstärkt wer den. Es bestehe also keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die rheuma tische Arthritis der alleinige Auslöser der Parodontitis sei . Da auch gesunden Menschen empfohlen werde, eine halbjährliche Kontrolle beim Zahnarzt oder bei der Dentalhygienikerin mit gleichzeitiger Zahnreinigung durchzuführen, schlage er als Kompromiss vor, dass die Patientin die nötige Behandlung zwei mal im Jahr selber bezahle und die Kasse die zusätzlichen zwei Behandlungen übern ehme. Auch hier besteht grundsätzlich kein Zweifel daran, dass Dr. B.___ bei der Verwendung des Wortes „Behandlungen“ die Zahnreinigungsbehand lungen (samt Kontrolle n ) im Auge hatte. Weniger eindeutig ist hingegen die zusammenfassend e Schlussfolgerung, mit der Dr. B.___ seine Ausführungen b e endete. Sie lautet: „Da die Parodontitis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Arthritis-Therapie zurückzuführen ist, sondern höchstens von ihr beeinflusst wird, rate ich der Groupe

Mutuel , die über die üblicher weise halbjährlich empfohlene Zahnreinigung hinausgehende zahn ärztliche Therapie unter Berücksichtigung des Art. 32 KVG zu über nehmen.“

Die einleitende Begründung im ersten Halbsatz lässt die Empfehlung erwarten, keine zahnärztlichen oder dentalhygienischen Behandlungen zu übernehmen, und der Leser fragt sich daher, ob der Zahnarzt „ nicht zu übernehmen“ schrei ben wollte. Eine solchermassen ablehnende Empfehlung stünde zwar im Ein kla n g mit der früheren Empfehlung vom 1 1. April 2012 ( Urk. 9/28/2), nicht aber mit dem aktuellen Kompromissvorschlag und auch nicht mit den Zahlun gen, welche die Beschwerdegegnerin auf das Anraten von Dr. B.___ vom 16. November 2011 hin ( Urk. 9/19) geleistet hatte (vgl. 9/33/4-8).

Indessen bed arf d ie A ngelegenheit ungeachtet der Interpretation der Ausführun gen des Vertrauenszahnarztes Dr. B.___ aus den folgenden Gründen einer ein gehenderen zahnmedizinischen Beurteilung. 2.3

Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den verschiedenen Berichten der A.___ an einer rheumatoiden Arthritis, erstmals diagnostiziert im Oktober 2007, mit einer sogenannten sekundäre n Sicca-Sympomatik (Urk. 9/3/3,

Urk. 9/3/2, Urk. 9/10/3 , Urk. 9/29/6 , Urk. 3/2/2, Urk. 3/2/1 ). Die Sicca -Sympto matik zeichnet sich durch trockene Schleimhäute aus und äussert sich im Falle der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Augen in einer Kerato konjunktivitis

sicca (Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. Mai 2012, Urk. 9/29/5) und in Bezug auf den Mund in vermindertem Speichelfluss und in einer daraus re sultierenden Xerostomie (viel zu wenig Speichel, Mundtrocken heit) bezie hungsweise Oligosialie (wenig Speichel) ( Messungen vom September 2011, Urk. 9/ 29/3 und Urk. 9/ 29/4) .

Wie PD Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 2 9. Mai 2012 richtig festhielt (Urk. 9/29/2 ) , gehört die Xerostomie , die

- wie hier - sekundär im Rahmen einer rheumatischen Erkrankung auftritt, zu den Speicheldrüsenerkrankung en

im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV ( Atlas der Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Kausystem, herausgegeben von der Schweizerischen Zahnärzte-Gesell schaft SSO [SSO-Atlas], 3. Auflage 2008, Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV). Unter diesen Umständen leuchtet nicht ein , weshalb Dr. B.___ in seiner letzten Stellung nahme vom 1 8. Juni 2012 zum Schluss gelangte , ein Leiden nach Art. 17-19 KLV liege nicht vor ( Urk. 9/31/2). Denn die dafür angeführte Begründung, kei nes der Medikamente der Beschwerdeführerin löse gemäss dem Arzneimittel kompendium

eine Verminderung des Spe ichelflusses aus , mag gegen eine Paro dontopathie infolge irreversibler Nebenwirkungen von Medikamenten im Sinne von Art. 17 lit . b Ziff. 3 KLV sprechen, sie setzt sich jedoch nicht mit der Frage einer Parodontopathie als Folge einer Speicheldrüsenerkrankung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV auseinander. Und soweit Dr. B.___ in seiner früheren Stellungnahme vom 1 1. April 2012

ausführte, aus den ärztlichen Berichten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin an den aufgezählten typischen Symptomen eines sogenannten Sjögren -Syndroms leide ( Urk. 9/28/2), so ist diese Feststellung auf jeden Fall hinsichtlich der Keratokonjunktivitis

sicca und hinsichtlich der Xerostomie inzwischen durch neu eingegangene Berichte über holt, und ausserdem nannte die A.___ das Sjögren -Syndrom in ihrem aktuellsten Bericht vom 2 4. Juli 2012 ausdrücklich ( Urk. 3/2/1). Im Übri gen wird das Sjögr en -Syndrom im SSO-Atlas zwar als Hauptanwendungsfall einer Speicheldrüsenerkrankung nach Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV genannt, jedoch kann gemäss der Darstellung im Atlas schon die speicheldrüsenbedingte Xe rostomie allein zu Leistungen nach dem KVG berechtigen. An dieser Stelle braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden, ob die Symptome der Beschwerde führerin für die Diagnose des Sjö g r en - Syndroms ausreichen . 2.4

Damit ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einer Krankheit leidet, welche unter Art. 31 Abs. 1 lit . b KVG und unter Art. 18 Abs. 1 lit . d KLV fällt, was die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren grundsätzlich an er kennt (vgl. Urk. 8 S. 5). Dies bedeutet jedoch noch nicht zwangsläufig, dass die Beschwerdegegnerin für sämtliche zahnärztlichen/dentalhygienischen Behand lungen der krankhaften Veränderungen aufzukommen hat, die ganz oder teil weise auf die Xerostomie zurückzuführen sind. Denn nach der höchstrichter li chen Rechtsprechung setzt die Leistungspflicht der Kranken versicherung eine objektive Unvermeidbarkeit der Erkrankungen des Kausystems voraus. Das Bundesgericht hat - ebenfalls in einem Fall einer Speichel drüsenerkrankung

- ausgeführt, es sei zu prüfen, ob die zur Diskussion stehenden Zahnschäden durch eine genügende und zumutbare Mundhygiene vermeidbar seien, wobei die versiche r te Person es zwar nicht mit der allgemein üblichen Mundhygiene bewenden lassen dürfe, die prophylaktischen Vorkehren aber in der täglichen Durch führung und hinsichtlich des periodischen Ganges zum Zahnarzt und zur Dental hygiene in vernünftigem und zumutbarem Rahmen bleiben müssten (BGE 128 V 59 E. 6).

Ob es sich bei der Parodontitis, welche PD Dr. Y.___ und Dr. C.___

zum Ersuchen um die Übernahme der Behandlungskosten veranlasste ( Urk. 9/3/1, Urk. 9/21), um eine vermeidbare Schädigung im Sinne der dargelegten Recht sprechung handelt, lässt sich anhand der vorhandenen Unterlagen nicht ab schliessend beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8 S. 5) lässt die Aussage von Dr. B.___ , die Parodontitis könne auch durch das Rauchen ausgelöst oder verstärkt werden (vgl. Urk. 9/ 31/2), für sich allein nicht auf eine Vermeidba rkeit schliessen. Vielmehr ist für die Beurteilung der Frage der Vermeidbarkeit beziehungsweise Unvermeidbarkeit erforderlich, dass anhand einer persönlichen zahnärztlichen Untersuchung der Beschwerde führe rin, verbunden mit der Erhebung der gesamten zahnärztlichen und rheu matolo gi schen Krankengeschichte , die Situation umfassend evaluiert wird. Zur Einho lung eines solchen zahnmedizinischen Gutachtens ist die Sache an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. Da sich Dr. B.___ in den vorste hend zitier ten Stel lungnahmen widersprüchlich geäussert hat, ist es angezeigt, das

Gut achten durch einen verwaltungsunabhängigen Zahnarzt oder eine ver wal tungs unab hängige Zahnärztin , mit Spezialgebiet der Parodontologie und vor zugs weise mit zusätzlicher humanmedizinischer Ausbildung, durchführen zu lassen, und die gewählte Fachperson sollte zudem auch nicht im Z.___ tätig sein, wo die Beschwerdeführerin behandelt wird. 2.5

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklä run gen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache- entscheid vom 1 0. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Easy Sana Krankenver sicherung AG zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Easy Sana Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel