Sachverhalt
1. 1.1
Mit Eingabe vom 2. April 2026 erhob X.___ Klage gegen die « Generali Versicherungen AG, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil», mit folgenden Rechts begehren (Urk. 1 S. 1):
«1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger [richtig: der Klägerin]
Krankentaggelder in der Höhe von CHF 9'000.-- brutto für den Zeitraum
vom 01.11.2024 bis 19.01.2025 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins
seit dem 01.11.2024.
2.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht aus der
Krankentaggeldversicherung verletzt hat.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» 1.2
Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nahm die Generali Personenversicherungen AG als Beklagte ins Rubrum auf, da diese ihren Sitz an der von der Klägerin bezeichneten Adresse hat, und im Handelsregister kein Unternehmen mit der Firmenbezeichnung « Generali Versicherungen AG» eingetragen ist (vgl. www.zefix.ch). Aus der Klageschrift (Urk. 1 S. 2) und den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergab sich ausserdem, dass sie zuvor nicht nur ein Schlichtungsverfahren gegen die Generali Personenversicherung AG angestrengt (Urk. 2/23 f.), sondern auch eine Betreibung über den Betrag von Fr. 9'000.-- gegen diese eingeleitet hatte (Urk. 2/22). 2.
Mit Klageantwort vom 5. Mai 2026 (Urk.
5) beantragte die Beklagte unter Beilage der Versicherungspolice Nr. «…» (Urk. 6), auf die Klage sei mangels Passiv legitimation nicht einzutreten. Laut Police sei nicht die Generali Personen versicherungen AG (8134 Adliswil), sondern die Generali Allgemeine Versicherungen AG (1260 Nyon) die Vertragspartei der Arbeitgeberin der Klägerin. Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 S. 1, Urk. 2/1 f.) und zum anderen die
Generali Allgemeine Versicherungen AG, nicht aber die Generali Personenversicherungen AG. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegen Letztere ein Forderungsrecht aus einem anderen Vertragsverhältnis begründen will, sind nicht ersichtlich.
E. 2 Nach Art. 221 Abs. 1 lit . a ZPO enthält die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter. Die genaue Bezeichnung der Prozess parteien ist eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit wie auch ihrer Legitimation. Parteien und Vertreter sind daher so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung aus geschlossen werden kann. Die blosse Berichtigung einer Parteibezeichnung ist abzugrenzen von einem eigentlichen Parteiwechsel, der (ohne Veräusserung des Streitobjekts) nach Art. 83 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). 3 .2
Die obsiegende Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwands (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Die Einzelrichterin erkennt:
E. 2.3 Vorliegend kommt nur ein gewillkürter Parteiwechsel mit Zustimmung aller Beteiligten in Frage; überdies
fällt e ine bloss formelle Berichtigung der Partei bezeichnung ausser Betracht . Mit Blick auf die Ausführungen in der Klageantwort sprach sich die Beklagte (implizit) gegen einen Parteiwechsel aus, womit ein solcher nicht erfolgen kann. Entsprechend erübrigt sich die Einholung weiterer Stellungnahmen.
Da es an der Passivlegitimation der Generali Personenversicherungen AG fehlt, ist die Klage mittels Sachentscheids abzuweisen (vgl. Schmid /Brunner, in: Spühler/ Tenchio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO,
E. 4 . Aufl.
20 24, Art. 236 N. 16 mit Hinweisen).
Der Klägerin erwächst dadurch kein Rechts nachteil, da es ihr unbenommen bleibt, umgehend gegen die Generali Allgemeine Versicherungen AG eine (gleichlautende) Klage zu erheben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, resultieren im vorliegenden Verfahren auch keine Kosten- oder Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3. 3.1
Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeld versicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundes gerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 5 (Klageantwort) und Urk. 6 - Generali Personenversicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber CurigerWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2026.00028 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 8. Mai 2026 in Sachen X.___ Klägerin gegen Generali Personenversicherungen AG Soodmattenstrasse 10, 8134 Adliswil Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Eingabe vom 2. April 2026 erhob X.___ Klage gegen die « Generali Versicherungen AG, Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil», mit folgenden Rechts begehren (Urk. 1 S. 1):
«1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger [richtig: der Klägerin]
Krankentaggelder in der Höhe von CHF 9'000.-- brutto für den Zeitraum
vom 01.11.2024 bis 19.01.2025 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins
seit dem 01.11.2024.
2.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht aus der
Krankentaggeldversicherung verletzt hat.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.» 1.2
Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nahm die Generali Personenversicherungen AG als Beklagte ins Rubrum auf, da diese ihren Sitz an der von der Klägerin bezeichneten Adresse hat, und im Handelsregister kein Unternehmen mit der Firmenbezeichnung « Generali Versicherungen AG» eingetragen ist (vgl. www.zefix.ch). Aus der Klageschrift (Urk. 1 S. 2) und den von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergab sich ausserdem, dass sie zuvor nicht nur ein Schlichtungsverfahren gegen die Generali Personenversicherung AG angestrengt (Urk. 2/23 f.), sondern auch eine Betreibung über den Betrag von Fr. 9'000.-- gegen diese eingeleitet hatte (Urk. 2/22). 2.
Mit Klageantwort vom 5. Mai 2026 (Urk.
5) beantragte die Beklagte unter Beilage der Versicherungspolice Nr. «…» (Urk. 6), auf die Klage sei mangels Passiv legitimation nicht einzutreten. Laut Police sei nicht die Generali Personen versicherungen AG (8134 Adliswil), sondern die Generali Allgemeine Versicherungen AG (1260 Nyon) die Vertragspartei der Arbeitgeberin der Klägerin. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessor dnung, ZPO, in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchz uführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfah ren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) . 1.2
Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig
(Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO; vgl. Feller, in: Sutter-Somm/ Lötscher /Leuenberger /Seiler [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4 . Aufl.
20 24, Art. 32 N. 45 f.). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich für die Prüfung der Klage gegeben ist. 1. 3
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Die Vertragsparteien der von der Beklagten eingereichte n Versicherungspolice
Nr.
«…» (Urk. 6; Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit) sind zum einen die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin (Y.___; vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 2/1 f.) und zum anderen die
Generali Allgemeine Versicherungen AG, nicht aber die Generali Personenversicherungen AG. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gegen Letztere ein Forderungsrecht aus einem anderen Vertragsverhältnis begründen will, sind nicht ersichtlich. 2. 2
Nach Art. 221 Abs. 1 lit . a ZPO enthält die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und ihrer allfälligen Vertreter. Die genaue Bezeichnung der Prozess parteien ist eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit wie auch ihrer Legitimation. Parteien und Vertreter sind daher so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung aus geschlossen werden kann. Die blosse Berichtigung einer Parteibezeichnung ist abzugrenzen von einem eigentlichen Parteiwechsel, der (ohne Veräusserung des Streitobjekts) nach Art. 83 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3
Vorliegend kommt nur ein gewillkürter Parteiwechsel mit Zustimmung aller Beteiligten in Frage; überdies
fällt e ine bloss formelle Berichtigung der Partei bezeichnung ausser Betracht . Mit Blick auf die Ausführungen in der Klageantwort sprach sich die Beklagte (implizit) gegen einen Parteiwechsel aus, womit ein solcher nicht erfolgen kann. Entsprechend erübrigt sich die Einholung weiterer Stellungnahmen.
Da es an der Passivlegitimation der Generali Personenversicherungen AG fehlt, ist die Klage mittels Sachentscheids abzuweisen (vgl. Schmid /Brunner, in: Spühler/ Tenchio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, 4 . Aufl.
20 24, Art. 236 N. 16 mit Hinweisen).
Der Klägerin erwächst dadurch kein Rechts nachteil, da es ihr unbenommen bleibt, umgehend gegen die Generali Allgemeine Versicherungen AG eine (gleichlautende) Klage zu erheben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, resultieren im vorliegenden Verfahren auch keine Kosten- oder Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3. 3.1
Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeld versicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundes gerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E.
2.1 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). 3 .2
Die obsiegende Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwands (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundes gerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 5 (Klageantwort) und Urk. 6 - Generali Personenversicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber CurigerWürsch