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KK.2026.00016

Abweisung des vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftigkeit.

Zürich SozVersG · 2026-03-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 stellte X.___, vertreten durch Rechts anwältin Sabina Eichel, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein tritt der Rechtshängigkeit (Urk. 1 S. 2). Laut seiner Eingabe ist in der Hauptsache der Anspruch auf Krankentaggeldleistungen der AXA Versicherungen AG nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zwischen dem 3 1. Mai 2023 und dem 2. März 2025 strittig (Urk. 1 S. 2 f.). Das Gericht zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das ver einfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO).

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zustän digkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsu mentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO). Die Beklagte ha t ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich für die Klage in der Hauptsache gegeben.

E. 1.2 Gemäss Art. 119 Abs 1 ZPO kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Im Gegensatz zur Zivilge richtsbarkeit (vgl. § 128 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenor ganisation im Zivil- und Strafprozess, GOG) enthält das Gesetz über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) keine Bestimmung zur sachlichen Zuständigkeit eines vorprozessual gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege, weshalb sich der Gerichtsstand bei vor Eintritt der Rechtshängigkeit ein gereichten Gesuchen gemäss der R echtsprechung nach dem Forum der Haupt sache bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2 020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.4). Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Beurteilung eines vorprozessual gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei Streitigkeiten aus Zusatz ver sicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig (vgl. § 2 Abs. 2 lit . b GSVGer).

E. 3 Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person hat nach

Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO

ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch diese umfassende Mitwirkungsob liegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat eine allen falls unbeholfene Person auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer allerdings anwaltlich vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten; bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein u nvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich ver tretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach kommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden.

Dies entspricht dem Grundsatz, dass die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO weder die zumutbare Mitwir kung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (In BGE 150 III 153 nicht publizierte E. 6.3.1 des Urteils des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024; Urteile des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; 4A_46/2021 vom 2 6. März 2021 E. 4.3.1; 5A_536/2016 vom 1 9. Dezember 2016 E. 4.1.2; 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2).

Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs (für die Aussichtslosigkeit: BGE 139 III 475 E. 2.2; für die Bedürftigkeit: BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2).

E. 3.1 N ach

Art. 29 Abs.

E. 3.2 Als bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E.

2.5.1). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirt schaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den indivi duellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermög lichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (zum Ganzen: BGE 135 I 221 E. 5.1). Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermög lichen, die anfallenden Anwalts kostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_774/2015 vom 2 4. Februar 2016 E. 2.1).

E. 4 Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2) hat ein vorprozessual eingereichtes Gesuch um unent geltliche Rechtspflege Ausführungen zur Sache und zu den Beweismitteln zu ent halten, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage im Summarverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege beurteilen kann. Dem zufolge sind im Gesuch der Anspruch, den die gesuchstellende Person einzu klagen gedenkt, sowie der Sachverhalt, auf den sie sich stützt, kurz darzustellen . Die gesuchstellende Person kann sich indes darauf beschränken, die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen, und muss nicht bereits eine vollständige Klageschrift einreichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 1 9. Januar 2021 E . 3.2.3).

E. 4.1 Mit seinem Gesuch vom 1 9. Februar 2026 äusserte sich der Gesuchsteller zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Urk. 1 S. 4)

und belegte seine Angaben mit diversen Urkunden (Urk. 4/9-19 [Beilagen 8-19 des Gesuchs]). Zusätzlich reichte er ein Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren» vom 3. Dezember 2025 ein (Urk. 3), das im Wesent lichen dem auf der Internetseite des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich abrufbare n «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» ent spricht .

E. 4.2.1 Aus den Angaben in seinem Gesuch, im Formular sowie in den eingereichten Belegen geht hervor, dass d er Gesuchsteller geschieden ist und mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren zwei unmündigen Kindern in einem Haushalt lebt (Urk. 3 S. 1). Die Lebenspartnerin bestreitet den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder nach Lage der Akten mithilfe von Sozialhilfeleistungen (Urk. 4/14-15). Anhaltspunkte fehlen, dass sie zur Deckung d er Lebenshaltungskosten des Gesuch stellers beiträgt (vgl. Urk. 4/14 S. 1), mit Ausnahme ihres Anteils an de n Wohnungs- und Nebenkosten der gemeinsamen Wohnung in Höhe von Fr. 966.75 (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/14 S. 3).

Der Gesuchsteller macht geltend, seit dem 3. Februar 2023 arbeitsunfähig zu sein und seit dem 3. März 2025 keine Krankentaggeldzahlungen mehr zu erhalten (Urk. 1 S. 2 f f .). Gemäss den Details zur Veranlagungsverfügung vom 3 1. Dezember 2025 für das Steuerjahr 2024 erzielte er damals noch Einkünfte von Fr. 2

E. 4.2.2 Weiter ergibt sic h aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 3 S. 2), dass der Gesuch steller jeden Monat für die Miete inklusive Nebenkosten Fr. 1'327.-- (Urk. 4/10 S. 2), für Krankenkassenprämien Fr. 445.65 (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/11), für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.60 (Urk. 4/12) und für die Steuern Fr. 280.-- (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/13) aufwendet. Da er in einem Konkubinats verhältnis lebt, aus dem keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, bleibt noch der

hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar (vgl. dazu BGE 130 III 765 E. 2.2 und 2.4) von Fr. 850.-- (Fr. 1'700. -- geteilt durch 2) gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirkgs gerichte und Betreibungsämter vom 1 6. September 2009) zu berück sichtigen.

Bezüglich der im Formular erwähnten Schulden in Höhe von Fr. 49'872.-- wird nicht geltend gemacht, dass der Gesuchsteller darauf Schuldzinsen entrichtet oder die Schulden regelmässig abzahlt (Urk. 3 S. 2 und 4), weshalb diese seine monat lichen Auslagen nicht berühren. Dies deckt sich mit der Steuerveranlagung 2024, aus der per Ende 2024 Schulden in nämlicher Höhe resultieren (Urk. 4/9 S. 6).

Gesamthaft sind damit monatlich Auslagen in Höhe von Fr. 2'943.25 ausge wiesen. 4. 3

Angesichts des erheblichen Fehlbetrags

von Fr. 1'976.50

bei geltend gemachten monatlichen Einkünften von Fr. 966.75 und Auslagen von Fr. 2'943.25 ist nicht nachvollziehbar, wie d er Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet. Zwar macht er geltend, in variablem Ausmass von Verwandtenunterstützung zu profi tieren (Urk. 3 S. 2) . Dass er einen so hohen Fehlbetrag für längere Zeit allein mittels einer gänzlich unbelegt gebliebene r

Verwandtenunterstützung deckt und freiwillig auf wirtschaftliche Sozialhilfe verzichtet – ein entsprechendes Gesuch vom 3 1. Oktober 2025 hat er offenbar am 1 1. November 2025 zurückgezogen (Urk. 4/14 S. 5) -, ist ohne weitere Angaben nicht glaub haft .

Ferner lassen sich die aus den eingereichten Kontoauszügen des Gesuchstellers ergebenden sporadischen Gutschriften verschiedener Privatpersonen und Firmen, die sich in einer betraglichen Bandbreite zwischen Fr. 300.-- und Fr. 1'500.-- bewe gen (Urk. 4/16-18), mangels entsprechender Angaben des Gesuchstellers nicht klar einem Zahlungszweck zuordnen. Dabei fällt weiter ins Gewicht, dass aktuelle, in zeitlicher Nähe zur Gesuchseinreichung vom 1 9. Februar 2026 erstellte Kontoauszüge fehlen – die eingereichten Auszüge des Gesuchstellers enden im September 2025 (Urk. 4/16-18). Es ist unklar, inwiefern und aus welcher Quelle der Gesuchsteller aktuell über weitere Einnahmen verfügt, die zu seiner Lebensunterhaltung beitragen.

E. 4.4 Damit hat der Gesuchsteller

seine Mitwirkungspflicht verletzt und kein umfas sendes und glaubwürdiges Bild über seine finanziellen Verhältnisse geliefert . Da er anwaltlich vertreten ist, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen, um sein unvoll ständig beziehungsweise nicht nachvollziehbar substantiiertes Gesuch zu verbes sern (vorstehend E.

3; vgl. auch die Urteil e des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 3 0. März 2023 E. 3.3.3, 4A_406/2022 vom 1 7. Oktober 2022 E. 4.4, 4A_404/2022 vom 1 7. Oktober 2022 E. 4.4, 5A_181/2019 vom 2 7. Mai 2019 E. 3.2 und 3.4, 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4) . Vielmehr führt dieses Ergebnis dazu, dass der Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht ist. Das Gesuch um unentgelt l iche Rechts pflege ist demnach, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2), als offensichtlich aussichtslos abzuweisen .

E. 4.5 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, erscheint aber immerhin fraglich, ob die übrige Voraussetzung der glaubhaft gemachten fehlenden Aussichtslosigkeit der in Aussicht gestellten Klage erfüllt ist (vorstehend E. 3.4) . Dem Gesuch vom 1 9. Februar 2026 lässt sich denn auch das voraussichtliche Rechtsbegehren der Klage nicht entnehmen (Urk. 1 S. 1-3). 5. 5.1

Bei b ös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (ZPO) . Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumut baren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozess führung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt vom Gericht beur teilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer mut willigen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichts losigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als mutwillig erschei nen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunft gemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt .

Auch im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege können bei Bös- oder Mutwilligkeit Gerichtskosten erhoben werden (Grütter Myriam, in: Brunner Alexander/Schwander Ivo/Vischer Moritz [ Hrsg. ], ZPO Schweizerische Zivilprozess ordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2025, Art. 115 N. 3-4); Jenny David, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ ZPO ], Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 115 N. 3) . 5.2

M utwillig prozessiert, wer in Missachtung der Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben «ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage» prozessuale Schritte unternimmt (BGE 127 III 178). Der Gesuchsteller bzw. die i h n unterstützende Rechtsanwältin hätte

ohne Weiteres erkennen müs sen, dass mit den aufgelegten Unterlagen die Bedürftigkeit offensichtlich nicht schlüssig und glaubhaft belegt ist. Bei der gegebenen Aktenlage sind die Gewinn aussichten des gestellten Gesuchs beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden.

Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die unnötig verursachten, ermes sensweise auf Fr. 4 00.-- zu be me ssenden Gerichtskosten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:

E. 9 ' 152 . -- aus Taggeldern.

Ferner verfügte er über ein Wertschriftenv ermögen von Fr. 6'586.-- (Urk. 4/9 S. 6 f.) . Eine Steuererklärung für das Jahr 2025 reichte er nicht ein. D ie Steuerangaben dokumentieren mithin Verhältnisse mehr als ein Jahr vor der Gesuchseinreichung . D araus kann nicht auf die aktuelle Einkom mens

- und Vermögenssituation geschlossen werden, zumal die Krankentag geldzahlungen gemäss der Darstellung des Gesuchstellers im März 2025 endeten .

Als Zwischenfazit sind deshalb monatliche Einnahmen des Gesuchstellers in Höhe von Fr. 966.75 (Anteil Miete der Lebenspartnerin) ausgewiesen, wovon auch er ausgeht (Urk. 3 S. 2) .

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der u nentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  4 00.-- werden de m Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sabina Eichel - AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk.  1 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2026.00016 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 7. März 2026 in Sachen X.___ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Eichel Kaufmann & Friedli Rechtsanwälte Münzgraben 2, 3011 Bern gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Gesuchsgegnerin

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 stellte X.___, vertreten durch Rechts anwältin Sabina Eichel, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein tritt der Rechtshängigkeit (Urk. 1 S. 2). Laut seiner Eingabe ist in der Hauptsache der Anspruch auf Krankentaggeldleistungen der AXA Versicherungen AG nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zwischen dem 3 1. Mai 2023 und dem 2. März 2025 strittig (Urk. 1 S. 2 f.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das ver einfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO).

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zustän digkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsu mentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO). Die Beklagte ha t ihren Sitz im Kanton Zürich; damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich für die Klage in der Hauptsache gegeben. 1.2

Gemäss Art. 119 Abs 1 ZPO kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Im Gegensatz zur Zivilge richtsbarkeit (vgl. § 128 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenor ganisation im Zivil- und Strafprozess, GOG) enthält das Gesetz über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) keine Bestimmung zur sachlichen Zuständigkeit eines vorprozessual gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechts pflege, weshalb sich der Gerichtsstand bei vor Eintritt der Rechtshängigkeit ein gereichten Gesuchen gemäss der R echtsprechung nach dem Forum der Haupt sache bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2 020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.4). Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Beurteilung eines vorprozessual gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bei Streitigkeiten aus Zusatz ver sicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig (vgl. § 2 Abs. 2 lit . b GSVGer). 1. 3

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geldversicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundes gerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).

2.

Der Gesuchsteller beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungs verfahren und das allfällige anschliessende Klageverfahren und die Bestellung von Rechtsanwältin Sabina Eichel als unentgeltliche Rechtsvert r eterin (Urk. 1 S. 2). Soweit sich das Gesuch auch auf unentgeltliche Prozessführung beziehen sollte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei Streitigkeiten aus Zusatzver sicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem VVG vorgängig kein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist. Da das Klageverfahren vor dem Sozialver sicherungsgericht kostenlos ist (siehe oben E. 1 . 2), ist auf das Gesuch, soweit es die Befreiung von Gerichtskosten betrifft, nicht einzutreten . Zu prüfen ist einzig der Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwältin Sabina Eichel als unent geltliche Rechtsvertreterin. 3. 3.1

N ach

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit

Art. 117 ff. ZPO

wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in

Art. 29 Abs. 3 BV

verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbei ständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimal garantie von

Art. 29 Abs. 3 BV

überein (BGE 142 III 131 E. 4.1 mit Hinweis). 3.2

Als bedürftig im Sinne von Art. 117 ZPO gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E.

2.5.1). Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirt schaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den indivi duellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermög lichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (zum Ganzen: BGE 135 I 221 E. 5.1). Zudem hat es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei zu ermög lichen, die anfallenden Anwalts kostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_774/2015 vom 2 4. Februar 2016 E. 2.1). 3. 3

Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person hat nach

Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO

ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch diese umfassende Mitwirkungsob liegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat eine allen falls unbeholfene Person auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer allerdings anwaltlich vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten; bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein u nvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich ver tretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach kommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden.

Dies entspricht dem Grundsatz, dass die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO weder die zumutbare Mitwir kung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (In BGE 150 III 153 nicht publizierte E. 6.3.1 des Urteils des Bundesgerichts 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024; Urteile des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5; 4A_46/2021 vom 2 6. März 2021 E. 4.3.1; 5A_536/2016 vom 1 9. Dezember 2016 E. 4.1.2; 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2).

Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs (für die Aussichtslosigkeit: BGE 139 III 475 E. 2.2; für die Bedürftigkeit: BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_774/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2). 3. 4

Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2) hat ein vorprozessual eingereichtes Gesuch um unent geltliche Rechtspflege Ausführungen zur Sache und zu den Beweismitteln zu ent halten, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage im Summarverfahren über die unentgeltliche Rechtspflege beurteilen kann. Dem zufolge sind im Gesuch der Anspruch, den die gesuchstellende Person einzu klagen gedenkt, sowie der Sachverhalt, auf den sie sich stützt, kurz darzustellen . Die gesuchstellende Person kann sich indes darauf beschränken, die fehlende Aussichtslosigkeit glaubhaft zu machen, und muss nicht bereits eine vollständige Klageschrift einreichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 1 9. Januar 2021 E . 3.2.3). 4.

4.1

Mit seinem Gesuch vom 1 9. Februar 2026 äusserte sich der Gesuchsteller zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Urk. 1 S. 4)

und belegte seine Angaben mit diversen Urkunden (Urk. 4/9-19 [Beilagen 8-19 des Gesuchs]). Zusätzlich reichte er ein Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren» vom 3. Dezember 2025 ein (Urk. 3), das im Wesent lichen dem auf der Internetseite des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich abrufbare n «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» ent spricht . 4.2

4.2.1

Aus den Angaben in seinem Gesuch, im Formular sowie in den eingereichten Belegen geht hervor, dass d er Gesuchsteller geschieden ist und mit seiner neuen Lebenspartnerin und deren zwei unmündigen Kindern in einem Haushalt lebt (Urk. 3 S. 1). Die Lebenspartnerin bestreitet den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder nach Lage der Akten mithilfe von Sozialhilfeleistungen (Urk. 4/14-15). Anhaltspunkte fehlen, dass sie zur Deckung d er Lebenshaltungskosten des Gesuch stellers beiträgt (vgl. Urk. 4/14 S. 1), mit Ausnahme ihres Anteils an de n Wohnungs- und Nebenkosten der gemeinsamen Wohnung in Höhe von Fr. 966.75 (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/14 S. 3).

Der Gesuchsteller macht geltend, seit dem 3. Februar 2023 arbeitsunfähig zu sein und seit dem 3. März 2025 keine Krankentaggeldzahlungen mehr zu erhalten (Urk. 1 S. 2 f f .). Gemäss den Details zur Veranlagungsverfügung vom 3 1. Dezember 2025 für das Steuerjahr 2024 erzielte er damals noch Einkünfte von Fr. 2 9 ' 152 . -- aus Taggeldern.

Ferner verfügte er über ein Wertschriftenv ermögen von Fr. 6'586.-- (Urk. 4/9 S. 6 f.) . Eine Steuererklärung für das Jahr 2025 reichte er nicht ein. D ie Steuerangaben dokumentieren mithin Verhältnisse mehr als ein Jahr vor der Gesuchseinreichung . D araus kann nicht auf die aktuelle Einkom mens

- und Vermögenssituation geschlossen werden, zumal die Krankentag geldzahlungen gemäss der Darstellung des Gesuchstellers im März 2025 endeten .

Als Zwischenfazit sind deshalb monatliche Einnahmen des Gesuchstellers in Höhe von Fr. 966.75 (Anteil Miete der Lebenspartnerin) ausgewiesen, wovon auch er ausgeht (Urk. 3 S. 2) . 4.2.2

Weiter ergibt sic h aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 3 S. 2), dass der Gesuch steller jeden Monat für die Miete inklusive Nebenkosten Fr. 1'327.-- (Urk. 4/10 S. 2), für Krankenkassenprämien Fr. 445.65 (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/11), für die Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.60 (Urk. 4/12) und für die Steuern Fr. 280.-- (Urk. 3 S. 2, Urk. 4/13) aufwendet. Da er in einem Konkubinats verhältnis lebt, aus dem keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind, bleibt noch der

hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar (vgl. dazu BGE 130 III 765 E. 2.2 und 2.4) von Fr. 850.-- (Fr. 1'700. -- geteilt durch 2) gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirkgs gerichte und Betreibungsämter vom 1 6. September 2009) zu berück sichtigen.

Bezüglich der im Formular erwähnten Schulden in Höhe von Fr. 49'872.-- wird nicht geltend gemacht, dass der Gesuchsteller darauf Schuldzinsen entrichtet oder die Schulden regelmässig abzahlt (Urk. 3 S. 2 und 4), weshalb diese seine monat lichen Auslagen nicht berühren. Dies deckt sich mit der Steuerveranlagung 2024, aus der per Ende 2024 Schulden in nämlicher Höhe resultieren (Urk. 4/9 S. 6).

Gesamthaft sind damit monatlich Auslagen in Höhe von Fr. 2'943.25 ausge wiesen. 4. 3

Angesichts des erheblichen Fehlbetrags

von Fr. 1'976.50

bei geltend gemachten monatlichen Einkünften von Fr. 966.75 und Auslagen von Fr. 2'943.25 ist nicht nachvollziehbar, wie d er Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt bestreitet. Zwar macht er geltend, in variablem Ausmass von Verwandtenunterstützung zu profi tieren (Urk. 3 S. 2) . Dass er einen so hohen Fehlbetrag für längere Zeit allein mittels einer gänzlich unbelegt gebliebene r

Verwandtenunterstützung deckt und freiwillig auf wirtschaftliche Sozialhilfe verzichtet – ein entsprechendes Gesuch vom 3 1. Oktober 2025 hat er offenbar am 1 1. November 2025 zurückgezogen (Urk. 4/14 S. 5) -, ist ohne weitere Angaben nicht glaub haft .

Ferner lassen sich die aus den eingereichten Kontoauszügen des Gesuchstellers ergebenden sporadischen Gutschriften verschiedener Privatpersonen und Firmen, die sich in einer betraglichen Bandbreite zwischen Fr. 300.-- und Fr. 1'500.-- bewe gen (Urk. 4/16-18), mangels entsprechender Angaben des Gesuchstellers nicht klar einem Zahlungszweck zuordnen. Dabei fällt weiter ins Gewicht, dass aktuelle, in zeitlicher Nähe zur Gesuchseinreichung vom 1 9. Februar 2026 erstellte Kontoauszüge fehlen – die eingereichten Auszüge des Gesuchstellers enden im September 2025 (Urk. 4/16-18). Es ist unklar, inwiefern und aus welcher Quelle der Gesuchsteller aktuell über weitere Einnahmen verfügt, die zu seiner Lebensunterhaltung beitragen. 4.4

Damit hat der Gesuchsteller

seine Mitwirkungspflicht verletzt und kein umfas sendes und glaubwürdiges Bild über seine finanziellen Verhältnisse geliefert . Da er anwaltlich vertreten ist, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen, um sein unvoll ständig beziehungsweise nicht nachvollziehbar substantiiertes Gesuch zu verbes sern (vorstehend E.

3; vgl. auch die Urteil e des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 3 0. März 2023 E. 3.3.3, 4A_406/2022 vom 1 7. Oktober 2022 E. 4.4, 4A_404/2022 vom 1 7. Oktober 2022 E. 4.4, 5A_181/2019 vom 2 7. Mai 2019 E. 3.2 und 3.4, 8C_287/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4) . Vielmehr führt dieses Ergebnis dazu, dass der Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht ist. Das Gesuch um unentgelt l iche Rechts pflege ist demnach, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2), als offensichtlich aussichtslos abzuweisen . 4.5

Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, erscheint aber immerhin fraglich, ob die übrige Voraussetzung der glaubhaft gemachten fehlenden Aussichtslosigkeit der in Aussicht gestellten Klage erfüllt ist (vorstehend E. 3.4) . Dem Gesuch vom 1 9. Februar 2026 lässt sich denn auch das voraussichtliche Rechtsbegehren der Klage nicht entnehmen (Urk. 1 S. 1-3). 5. 5.1

Bei b ös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (ZPO) . Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumut baren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozess führung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt vom Gericht beur teilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer mut willigen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichts losigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als mutwillig erschei nen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunft gemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt .

Auch im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege können bei Bös- oder Mutwilligkeit Gerichtskosten erhoben werden (Grütter Myriam, in: Brunner Alexander/Schwander Ivo/Vischer Moritz [ Hrsg. ], ZPO Schweizerische Zivilprozess ordnung, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2025, Art. 115 N. 3-4); Jenny David, in: Sutter-Somm Thomas/Lötscher Cordula/Leuenberger Christoph/Seiler Benedikt (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ ZPO ], Art. 1–218 ZPO, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 115 N. 3) . 5.2

M utwillig prozessiert, wer in Missachtung der Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben «ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage» prozessuale Schritte unternimmt (BGE 127 III 178). Der Gesuchsteller bzw. die i h n unterstützende Rechtsanwältin hätte

ohne Weiteres erkennen müs sen, dass mit den aufgelegten Unterlagen die Bedürftigkeit offensichtlich nicht schlüssig und glaubhaft belegt ist. Bei der gegebenen Aktenlage sind die Gewinn aussichten des gestellten Gesuchs beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und können daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden.

Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die unnötig verursachten, ermes sensweise auf Fr. 4 00.-- zu be me ssenden Gerichtskosten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Das Gesuch um Gewährung der u nentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00.-- werden de m Gesuchsteller auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de m Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sabina Eichel - AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt