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KK.2025.00008

Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeldversicherern (FZAKV) bejaht; Ausschluss der Nachleistung seitens der Beklagten gestützt auf deren AVB und somit Verneinung der Leistungspflicht rechtens

Zürich SozVersG · 2025-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1975 geborene X.___ war seit dem 13. Mai 1998 bei der Y.___ AG an gestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Helsana Zusatzversicherung AG (nach folgend: Helsana) im Rahmen einer kollektiven Kranken tag geld ver si che rung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Ver si che rungs ver tragsgesetz, VVG) taggeldversichert (Urk. 9/2 , 9/7 ). Am 25. Januar 2024 kün d igte die Y.___ AG der Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Ap ril 2024 (Urk. 9/3) , wobei sich diese Kündigungsfrist a ufgrund einer krank heits bedingten Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vom 29. Ja nuar 2024 bis 2. Feb ruar 2024 auf den 31. Mai 2024 verlängerte (Urk. 1, vgl. auch Urk. 2/5). Am 8. Mai 2024 schloss die Versicherte einen neuen Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG (nach folgend: Z.___ ) mit Arbeitsbeginn am 1. Juni 2024 ab (Urk. 9/4). 1.2

Mit Krankmeldung vom 31. Mai 2024 meldete die Y.___ AG der Helsana, dass die Versicherte seit dem

23. Mai 2024 krankheitsbedingt vollständig arbeits un fähig sei (Urk. 9/7 , vgl. auch Urk. 9/5 ).

Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 teilte die Helsana der Versicherten mit, da sie seit 1. Juni 2024 bei der Z.___ ange stellt sei, habe per Beginn des neuen Arbeitsvertrages ein Versichererwechsel statt gefunden, zumal das Freizügigkeitsabkommen in der Kollektiv-Krankentag geldversicherung (nachfolgend: FZAKV) vorsehe, dass bei einem Wechsel des Ar beitgebers und bei gleichbleibendem Arbeitspensum ab dem Zeitpunkt des Ver si che rerwechsels der Versicherer des neuen Arbeitgebers den laufenden Schadenfall zu übernehmen habe. Demzufolge sei der Versicherer der Z.___ , die Sym pany Versicherungen AG (nachfolgend: Sympany) , für die Ar beits un fähig keit zu ständig, weshalb die Z.___ den Leistungsfall bei die ser anzumelden habe (Urk. 9/19) . Am 3. Dezember 2024 teilte die Sympany der Klägerin mit, da das Ar beitsverhältnis zwischen ihr und der Z.___ während der Probezeit am 8. Au gust 2024 per 16. August 2024 aufgelöst worden sei, sei

eine Leistungs pflicht

der Sympany gestützt auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB) aus geschlossen , was ebenfalls

für einen Übertritt in die Ein zel versicherung gelte (Urk. 9/29) . Nachdem die Klägerin am 4. Dezember 2024 die Helsana und die Sym pany aufgefordert hatte , die Pflicht zur Leistung von Tag gelder n

unter ein ander zu klären (Urk. 9/29), teilte die Helsana der Klägerin am 11. Dezember 2024 die Ablehnung der Leistungspflicht ab 1. Juni 2024 mit (Urk. 9/32) ; die Sym pany hielt gleichentags ebenfalls an der Ablehnung ihrer Leis tungspflicht fest (Urk. 9/33). 2. 2.1

Mit Eingabe vom

4. März 2025 erhob die Versicherte Klage gegen die Helsana und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 22'777.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab dem 10. November 2024 (mittlerer Verfall; ein Anteil des der Klä ge rin zwischen dem 22. Juli 2024 und dem 28. Februar 2025 entstandenen Kran ken tag geldanspruchs) zu bezahlen. Überdies sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des der Klägerin zwi schen dem 22. Juli 2024 und dem 28. Februar 2025 entstandenen Kranken tag geldanspruchs) handle und dass gegenüber der Beklagten weitere Forde rungen aus dem Krankentaggeldversicherungsvertrag Nr. … vorbehalten bleiben wür den (Urk. 1). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 24. Juni 2025 auf Ab weisung der Klage (Urk. 8), worüber die Klägerin mit Verfügung vom 16. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde. Zugleich wurde den Parteien

Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob eine Hauptverhandlung ge wünsch t werde (Urk. 10).

Während die Beklagte am 21. Juli 2025 ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung erklärte (Urk. 11), ersuchte die Klägerin am 21. Juli 2025 das Gericht um Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 12). 2.2

Am 24. Juli 2025 wurden die Parteien auf den 17. September 2025, 10:00 Uhr, zu eine r Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 14). Anlässlich der Hauptver hand lung hielten die Parteien mit Replik respektive Duplik an ihren Anträgen fest (Prot. S. 1 f. [Urk. 20 ] ). Eine vergleichsweise Einigung konnte zwischen den Par teien nicht er zielt werden (Prot. S. 2 [Urk. 20 ] ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ] ). 1.2

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi cherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungs auf sichts ge setz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrech tlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kol lek tive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle wei teren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz ver si cherung zur sozialen Krankenversicherung sub sumiert (BGE 142 V 448

E. 4.1). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken ver si che rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessor dnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungs verfahren durchz uführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfah ren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) .

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn ge mäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes be stimmt (Art. 219 ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben. 2. 2.1

Es ist vorliegend unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehe ma ligen) Arbeitgeberin, der Y.___ AG, mit der Beklagten abgeschlossenen Kran ken taggeldversicherung (Police Nr.

… ) gemäss den Angaben im Da ten blatt der Po lice (Urk. 9/2) sowie den AVB für die Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Helsana Business Salary , Ausgabe Mai 2021 (Urk. 9/1), für ein Taggeld versichert war. Gemäss dieser Police leistet die Beklagte im Krankheitsfall 730 Taggelder pro Fall im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen pro Fall (Urk. 9/2 S. 2).

Strittig ist vorliegend, ob die Beklagte für den Krankheitsfall ab dem 23. Mai 2024 leistungspflichtig ist oder nicht. 2.2 2.2.1

Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei vom 29. Januar 2024 bis 2. Februar 2024 arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich das Arbeitsverhältnis ver längert habe. Ab dem 23. Mai 2024 sei sie erneut arbeitsunfähig geworden, wobei diese Arbeitsunfähigkeit bis heute anhalte. Die Y.___ AG sei fälschlicherweise da von ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2024 geendet habe, aufgrund der 180-tägigen Sperrfrist habe das Arbeitsverhältnis indes bis zum 30. No vember 2024 angedauert.

Die AVB der Beklagten sähen vor , dass der Leis tungsanspruch für diejenigen versicherte n Personen gewahrt bleibe , welche bei Ende des Versicherungs schutzes arbeitsunfähig seien , vorbehältlich einer all fäl ligen A nwendbarkeit des FZAKV .

Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass per 1. Juni 2024 ein Arbeitgeberwechsel und somit auch ein Versicherer wech sel stattgefunden habe, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Sympany – als Ver sicherer der Z.___ – , welche dem FZAKV angeschlossen sei, für den lau fenden Schadenfall zu ständig sei. Allerdings habe sie das neue Arbeitsverhält nis nie angetreten und auch nie antreten können, zumal ihr Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG noch bis zum 30. November 2024 bestanden habe. Folglich habe kein Arbeitgeberwechsel und somit auch kein Versichererwechsel stattgefunden, wes halb die Ausnahme von der Nachdeckung gemäss Ziff . 13 . 2 AVB nicht zur An wendung gelange , die Beklagte leistungspflichtig bleibe und nach Ablauf der War tefrist von 60 Tagen die Taggelder im Umfang von Fr. 102.60 pro Tag zu leis ten habe (Urk. 1).

An dieser Auffassung hielt die Klägerin replicando fest und ergänzte dahinge hend, auch in Analogie zum Unfallversicherungsrecht, wonach die Versicherung dann beginne, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Weg zur Arbeit begebe, habe sie das Arbeitsverhältnis nie angetreten, weshalb weder ein Arbeitgeber- noch ein Versichererwechsel stattgefunden habe und die Beklagte für den Krankheitsfall ab dem 23. Mai 2024 leistungspflichtig sei ( Prot. S. 1 f. [Urk. 20 ] ). 2.2.2

Dem gegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, das Arbeitsverhält nis mit der Y.___ AG sei per 30. April 2024 gekündigt worden . Die Klägerin habe am 8. Mai 2024 einen neuen Arbeitsvertrag mit Eintrittsdatum 1. Ju ni 2024 mit der Z.___ abgeschlossen ; folglich habe das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG nicht erst am 30. November 2024 geendet, sondern bereits am 31. Mai 2024 , weshalb die Klägerin gleichentags

auch aus dem Kollektiv-Taggeldvertrag aus ge schie den sei .

Vorliegend komme – gestützt auf Ziff . 13.2 AVB

– das FZAKV zur Anwendung, welchem sowohl die Beklagte wie auch die Sympany beigetreten seien. Demnach sei die Klägerin gemäss Art . 2 lit. a FZAKV am 31. Mai 2024 aus der Versicherung der Beklagten ausgeschieden und am 1. Juni 2024 nahtlos in die jenige der Sympany eingetreten. Entsprechend sei die Sympany für den Krank heitsfall vom 23. Mai 2024 zuständig, zumal die Klägerin bei beiden Arbeitgeb er n im gleichen Pensum angestellt gewesen sei (Urk. 8) .

An dieser Auffassung hielt die Beklagte duplicando fest (Prot. S. 2 [Urk. 20 ] ).

3. 3.1 3.1.1

Zu prüfen ist zunächst, wann das Arbeitsverhältnis zwischen der Klä gerin und der Y.___ AG geendet hat. Während die Klägerin von einem Ende am 30. No vember 2024 ausgeht, vertritt die Beklagte den Standpunkt, das Arbeits ver hältnis habe am 31. Mai 2024 geendet (vgl. E. 2.2). 3.1.2

Art. 336c des Obligationenrechts (OR) regelt die Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber . Während Abs. 1 lit. a-d OR Sperrfristen festsetzt, sieht Abs. 2 vor, dass eine Kündi gung, welche während einer dieser Sperrfristen erklärt wird, nich t ig ist. Erfolgt eine Kündigung hingegen vor Beginn einer Sperrfrist, ist die Kün di gungsfrist bis dahin jedoch noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf un ter brochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendi gung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder ei ner Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündi gungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endter min (Abs. 3).

Wird eine Kündigung

vor Auf treten einer Arbeitsunfähig keit ausgesprochen , ist sie gemäss Art. 336c Abs. 2 OR demnach zwar gültig, die Kündigungsfrist ruht aber während der Sperrfrist und der Endtermin verschiebt sich um die Dauer der Ar beitsunfähigkeit respektive der Sperrfrist und, wenn das Arbeitsverhältnis auf ei nen bestimmten Termin wie das Ende eines Monats aufgelöst wird , nach Art. 336c Abs. 3 OR bis zum nächstmög lichen üblichen End ter min. Erleidet d ie Ar beitnehmerin einen Rückfall während der aufgrund von Art. 336c Abs. 2 OR ver längerten Kündigungsfrist, wird diese erneut unter bro chen, sofern die gesamte Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist

( vgl. BGE 124 III 474 E. 2b/cc; fer ner Pär li /Petrik, Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialver si che rungs recht liche As pekte, 2. Auflage, Bern 2024, Rz. 493 f.) . Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem neuen Grund, so wird eine neue Sperrfrist ausgelöst. Die Erkrankung ei ner Arbeit neh merin wäh rend der aufgrund von Art. 336c Abs. 3 OR verlänger ten Kün di gungs frist löst da gegen keine neue Sperrfrist aus , da sie diesfalls bereits in den Genuss einer ungekürzten Kündigungsfrist gekommen ist und keinen Schutz gegen die Kündigung des Arbeitsvertrages zur Unzeit mehr benötigt ( vgl. BGE 124 III 474 E. 2a und E. 2b/cc ; fer ner Pärli /Petrik, a.a.O. , Rz. 494 f. ; Port mann/Wild haber/Ru dolph, Schwei zerisches Arbeitsrecht, 5. Auflage, Zürich/

St.

Gal len 2024 ,

Rz. 717 ). 3.1.3

Vorliegend kündigte die Y.___ AG der Klägerin am 25. Januar 2024 per 30. Ap ril 2024 (Urk. 9/3). Da die Klägerin krankheitsbedingt vom 29. Januar 2024 bis zum 2. Februar 2024 arbeitsunfähig war, begann die Kündigungsfrist in Anwen dung von Art. 336c Abs. 2 OR am 3. Februar 2024 (vgl. BGE 134 III 354 E. 3.3; 115 V 437 E. 2c) und verlängerte sich in An wen dung von Art. 336c Abs. 3 OR bis zum nächsten Monatsende, mithin bis zum 31. Mai 2024 (vgl. auch Urk. 2/5) .

Die zweite Arbeitsunfähigkeit der Klägerin trat am 23. Mai 2024 ein (Urk. 9/7) und somit während der aufgrund von Art. 336c Abs. 3 OR verlängerten Kündi gungs frist (die in Anwendung von Art. 336c Abs. 2 OR um vier Tage verlängerte Kün digungs frist lief am 4 . Mai 2024 ab). Nach dem vorstehend Ausgeführten lös te diese erneute Arbeitsunfähigkeit folglich keine neue Sperrfrist aus, weshalb das Ar beitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Y.___ AG

– entgegen der klä ge rischen Auffassung (vgl. E. 2.2.1) – am 31. Mai 2024 endete. 3.2 3.2.1

In der Folge ist zu prüfen, ob die Beklagte aufgrund von Ziff . 13.1 AVB (Nachleis tung)

verpflichtet ist , für den Krankheitsfall vom 23. Mai 2024 Leistungen zu er bringen , oder ob sie die Nachleistung aufgrund von Ziff . 13.2 lit. a AVB (An wend barkeit des FZAKV) zu Recht ein schränkte und ihre Leistungspflicht ver neinte . 3.2.2

Ziff. 13.2 lit. a AVB sieht vor, dass die Nachleistung gemäss Ziff . 13.1 nicht zur An wendung gelangt, wenn der Vertrag bei einem anderen Versicherer weiterge führt wird, der aufgrund von Freizügigkeitsabkommen die Weiterführung der Tag geldzahlungen gewährleisten muss.

Das FZAKV befasst sich mit der Leistungspflicht im Falle von mehreren invol vier ten Krankentaggeldversicherern und bezweckt nach Art. 1 des Ingresses un ter anderem die Regelung des Übertritts einer einzelnen versicherten Person von ei ner Kollektiv kran kentaggeldversicherung in die andere.

In persönlicher Hinsicht sind nach Art. 1 Abs. 1 FZAKV sämtliche Versicherer vom Abkommen erfasst, welche diesem gemäss der Auflistung im Anhang 2 bei getreten sind. Zu ihnen ge hören sowohl die Beklagte als auch die Sympany, was vor liegend nicht um strit ten ist.

Strittig ist indes d ie sachliche Anwendbarkeit des FZAKV. Diese ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a -c FZAKV. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a FZAKV findet das Ab kom men Anwendung beim Übertritt einer einzelnen versicherten Per son aus einer Kol lektivtaggeldversicherung in eine andere Kollektivtaggeld ver sicherung, wenn da mit ein Wechsel unter beigetretenen Versicherern gemäss Art. 1 FZAKV ver bun den ist.

Vorgängig zu prüfen ist somit , ob ein Arbeitgeberwechsel stattgefun den hat, da ein solcher Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt erst ein Ver si che rerwechsel stattfinden kann. 3.2.3

Vorliegend endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Y.___ AG am 31. Mai 202 4 (vgl. E. 3.1.3), das neue Arbeitsverhältnis zwischen der Klä gerin und der Z.___

hätte

– gestützt auf den Arbeitsvertrag (Urk. 9/4) – am 1. Juni 202 4 beginnen sollen . Die Klägerin bestreitet indes, das Arbeitsverhältnis überhaupt ange treten zu haben, weshalb mangels Arbeitgeber - und Versicherer wech sel das FZAKV nicht zur Anwendung gelange (E. 2.2.1), was von der Be klag ten bestritten wird (E. 2.2.2).

Um zu bestimmen, ob trotz der Krankheit der Klägerin ein Arbeit ge ber- und damit ein Versichererwechsel stattgefunden hat, ist der L eit faden zur Aus le gung von Artikel 4 des Freizügigkeitsabkommens unter den Kran ken tag geld ver sicherern (nachfolgend: Leitfaden) heranzuziehen. Dieser Leit faden soll ei ne ein heit liche und rechtsgleiche Anwendung von Art . 4 FZAKV sicher stel len .

D a Art. 4 FZAKV die Übertrittsbedingungen bei laufenden Scha den fällen und folglich auch den Ar beitgeber- und somit Versichererwechsel re gelt , ist vor liegend auf diese Aus le gungs hilfe abzustellen.

Der Leitfaden enthält im ersten Ka pitel Grundlagen und diejenigen Leitsätze, die durch die Kommission Recht und So zialpolitik des Schweizerischen Ver si che rungs ver bandes SVV (RSK) zum je wei ligen Thema formuliert wurden. Wie auf Seite 5 des Leitfadens klar ersichtlich ist, spielt hinsichtlich der Frage des Arbeit geberwechsels keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Stelle angetreten hat oder in der Lage gewesen wäre, sie anzutreten. Folglich hat am 1. Juni 202 4

– entgegen der klägerischen Auffassung (vgl. E. 2.2.1)

– ein Arbeitgeberwechsel von der Y.___ AG hin zur Z.___ stattgefunden. Dies wird durch den Umstand ver deutlicht, d ass, wie von der Beklagten vorge bracht (Urk. 8 S. 4) , eine Kündigung während der Probezeit erfolgte (vgl. Urk. 9/16, 9/33) , was von der Klägerin zu Recht denn auch nicht bestritten wird .

Damit schied die Klägerin per 31. Mai 202 4 aus dem Kreis der v ersicherten Personen bei der Beklagten aus und trat nahtlos in den Kreis der Ver si cher ten bei der Sym pany, der Versicherung der Z.___ , ein. 3.2.4

Nach dem Gesagten steht fest, dass das FZAKV auf die vorliegend strittige An ge legenheit sachlich anwendbar ist, weshalb die Beklagte die Nachleistung für den Krank heits fall vom 23. Mai 202 4

aufgrund von Ziff. 13.2 lit. a AVB zu Recht ein schränkte und ihre Leistungspflicht über den 31. Mai 2024 hinaus verneinte .

Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zur medizinischen Situation der Klägerin. 4.

Demnach ist die Klage abzuweisen . 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten ge hören die Gerichtskosten un d die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) . Aus der Formulierung von Art. 114 ZP O ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Ge richtskosten betrifft, nicht aber die P artei entschädigung an die Gegenpartei (Ur teil des Bund esgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht pub liziert in: BGE 137 III 47). 5.2

Die Beklagte beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 8 S. 2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der obsiegende Versicherungs trä ger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen externen Rechts anwalt vertreten ist ( Ur teil des Bund esgerichtes 4A_194/2010 vom 17. No vem ber 2010 E. 2.2.1, nicht pub liziert in: BGE 137 III 47 ).

Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Rechts an walt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Die Einzelrichterin erkennt:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ] ).

E. 1.2 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi cherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken ver si che rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) zuständig (Art.

E. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungs auf sichts ge setz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrech tlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kol lek tive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle wei teren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz ver si cherung zur sozialen Krankenversicherung sub sumiert (BGE 142 V 448

E. 4.1).

E. 2.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehe ma ligen) Arbeitgeberin, der Y.___ AG, mit der Beklagten abgeschlossenen Kran ken taggeldversicherung (Police Nr.

… ) gemäss den Angaben im Da ten blatt der Po lice (Urk. 9/2) sowie den AVB für die Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Helsana Business Salary , Ausgabe Mai 2021 (Urk. 9/1), für ein Taggeld versichert war. Gemäss dieser Police leistet die Beklagte im Krankheitsfall 730 Taggelder pro Fall im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen pro Fall (Urk. 9/2 S. 2).

Strittig ist vorliegend, ob die Beklagte für den Krankheitsfall ab dem 23. Mai 2024 leistungspflichtig ist oder nicht.

E. 2.2 Am 24. Juli 2025 wurden die Parteien auf den 17. September 2025, 10:00 Uhr, zu eine r Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 14). Anlässlich der Hauptver hand lung hielten die Parteien mit Replik respektive Duplik an ihren Anträgen fest (Prot. S. 1 f. [Urk. 20 ] ). Eine vergleichsweise Einigung konnte zwischen den Par teien nicht er zielt werden (Prot. S.

E. 2.2.1 Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei vom 29. Januar 2024 bis 2. Februar 2024 arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich das Arbeitsverhältnis ver längert habe. Ab dem 23. Mai 2024 sei sie erneut arbeitsunfähig geworden, wobei diese Arbeitsunfähigkeit bis heute anhalte. Die Y.___ AG sei fälschlicherweise da von ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2024 geendet habe, aufgrund der 180-tägigen Sperrfrist habe das Arbeitsverhältnis indes bis zum 30. No vember 2024 angedauert.

Die AVB der Beklagten sähen vor , dass der Leis tungsanspruch für diejenigen versicherte n Personen gewahrt bleibe , welche bei Ende des Versicherungs schutzes arbeitsunfähig seien , vorbehältlich einer all fäl ligen A nwendbarkeit des FZAKV .

Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass per 1. Juni 2024 ein Arbeitgeberwechsel und somit auch ein Versicherer wech sel stattgefunden habe, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Sympany – als Ver sicherer der Z.___ – , welche dem FZAKV angeschlossen sei, für den lau fenden Schadenfall zu ständig sei. Allerdings habe sie das neue Arbeitsverhält nis nie angetreten und auch nie antreten können, zumal ihr Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG noch bis zum 30. November 2024 bestanden habe. Folglich habe kein Arbeitgeberwechsel und somit auch kein Versichererwechsel stattgefunden, wes halb die Ausnahme von der Nachdeckung gemäss Ziff . 13 . 2 AVB nicht zur An wendung gelange , die Beklagte leistungspflichtig bleibe und nach Ablauf der War tefrist von 60 Tagen die Taggelder im Umfang von Fr. 102.60 pro Tag zu leis ten habe (Urk. 1).

An dieser Auffassung hielt die Klägerin replicando fest und ergänzte dahinge hend, auch in Analogie zum Unfallversicherungsrecht, wonach die Versicherung dann beginne, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Weg zur Arbeit begebe, habe sie das Arbeitsverhältnis nie angetreten, weshalb weder ein Arbeitgeber- noch ein Versichererwechsel stattgefunden habe und die Beklagte für den Krankheitsfall ab dem 23. Mai 2024 leistungspflichtig sei ( Prot. S. 1 f. [Urk. 20 ] ).

E. 2.2.2 Dem gegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, das Arbeitsverhält nis mit der Y.___ AG sei per 30. April 2024 gekündigt worden . Die Klägerin habe am 8. Mai 2024 einen neuen Arbeitsvertrag mit Eintrittsdatum 1. Ju ni 2024 mit der Z.___ abgeschlossen ; folglich habe das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG nicht erst am 30. November 2024 geendet, sondern bereits am 31. Mai 2024 , weshalb die Klägerin gleichentags

auch aus dem Kollektiv-Taggeldvertrag aus ge schie den sei .

Vorliegend komme – gestützt auf Ziff . 13.2 AVB

– das FZAKV zur Anwendung, welchem sowohl die Beklagte wie auch die Sympany beigetreten seien. Demnach sei die Klägerin gemäss Art . 2 lit. a FZAKV am 31. Mai 2024 aus der Versicherung der Beklagten ausgeschieden und am 1. Juni 2024 nahtlos in die jenige der Sympany eingetreten. Entsprechend sei die Sympany für den Krank heitsfall vom 23. Mai 2024 zuständig, zumal die Klägerin bei beiden Arbeitgeb er n im gleichen Pensum angestellt gewesen sei (Urk. 8) .

An dieser Auffassung hielt die Beklagte duplicando fest (Prot. S. 2 [Urk. 20 ] ).

3. 3.1 3.1.1

Zu prüfen ist zunächst, wann das Arbeitsverhältnis zwischen der Klä gerin und der Y.___ AG geendet hat. Während die Klägerin von einem Ende am 30. No vember 2024 ausgeht, vertritt die Beklagte den Standpunkt, das Arbeits ver hältnis habe am 31. Mai 2024 geendet (vgl. E. 2.2). 3.1.2

Art. 336c des Obligationenrechts (OR) regelt die Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber . Während Abs. 1 lit. a-d OR Sperrfristen festsetzt, sieht Abs. 2 vor, dass eine Kündi gung, welche während einer dieser Sperrfristen erklärt wird, nich t ig ist. Erfolgt eine Kündigung hingegen vor Beginn einer Sperrfrist, ist die Kün di gungsfrist bis dahin jedoch noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf un ter brochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendi gung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder ei ner Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündi gungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endter min (Abs. 3).

Wird eine Kündigung

vor Auf treten einer Arbeitsunfähig keit ausgesprochen , ist sie gemäss Art. 336c Abs. 2 OR demnach zwar gültig, die Kündigungsfrist ruht aber während der Sperrfrist und der Endtermin verschiebt sich um die Dauer der Ar beitsunfähigkeit respektive der Sperrfrist und, wenn das Arbeitsverhältnis auf ei nen bestimmten Termin wie das Ende eines Monats aufgelöst wird , nach Art. 336c Abs. 3 OR bis zum nächstmög lichen üblichen End ter min. Erleidet d ie Ar beitnehmerin einen Rückfall während der aufgrund von Art. 336c Abs. 2 OR ver längerten Kündigungsfrist, wird diese erneut unter bro chen, sofern die gesamte Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist

( vgl. BGE 124 III 474 E. 2b/cc; fer ner Pär li /Petrik, Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialver si che rungs recht liche As pekte, 2. Auflage, Bern 2024, Rz. 493 f.) . Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem neuen Grund, so wird eine neue Sperrfrist ausgelöst. Die Erkrankung ei ner Arbeit neh merin wäh rend der aufgrund von Art. 336c Abs. 3 OR verlänger ten Kün di gungs frist löst da gegen keine neue Sperrfrist aus , da sie diesfalls bereits in den Genuss einer ungekürzten Kündigungsfrist gekommen ist und keinen Schutz gegen die Kündigung des Arbeitsvertrages zur Unzeit mehr benötigt ( vgl. BGE 124 III 474 E. 2a und E. 2b/cc ; fer ner Pärli /Petrik, a.a.O. , Rz. 494 f. ; Port mann/Wild haber/Ru dolph, Schwei zerisches Arbeitsrecht, 5. Auflage, Zürich/

St.

Gal len 2024 ,

Rz. 717 ). 3.1.3

Vorliegend kündigte die Y.___ AG der Klägerin am 25. Januar 2024 per 30. Ap ril 2024 (Urk. 9/3). Da die Klägerin krankheitsbedingt vom 29. Januar 2024 bis zum 2. Februar 2024 arbeitsunfähig war, begann die Kündigungsfrist in Anwen dung von Art. 336c Abs. 2 OR am 3. Februar 2024 (vgl. BGE 134 III 354 E. 3.3; 115 V 437 E. 2c) und verlängerte sich in An wen dung von Art. 336c Abs. 3 OR bis zum nächsten Monatsende, mithin bis zum 31. Mai 2024 (vgl. auch Urk. 2/5) .

Die zweite Arbeitsunfähigkeit der Klägerin trat am 23. Mai 2024 ein (Urk. 9/7) und somit während der aufgrund von Art. 336c Abs. 3 OR verlängerten Kündi gungs frist (die in Anwendung von Art. 336c Abs. 2 OR um vier Tage verlängerte Kün digungs frist lief am 4 . Mai 2024 ab). Nach dem vorstehend Ausgeführten lös te diese erneute Arbeitsunfähigkeit folglich keine neue Sperrfrist aus, weshalb das Ar beitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Y.___ AG

– entgegen der klä ge rischen Auffassung (vgl. E. 2.2.1) – am 31. Mai 2024 endete. 3.2 3.2.1

In der Folge ist zu prüfen, ob die Beklagte aufgrund von Ziff . 13.1 AVB (Nachleis tung)

verpflichtet ist , für den Krankheitsfall vom 23. Mai 2024 Leistungen zu er bringen , oder ob sie die Nachleistung aufgrund von Ziff . 13.2 lit. a AVB (An wend barkeit des FZAKV) zu Recht ein schränkte und ihre Leistungspflicht ver neinte . 3.2.2

Ziff. 13.2 lit. a AVB sieht vor, dass die Nachleistung gemäss Ziff . 13.1 nicht zur An wendung gelangt, wenn der Vertrag bei einem anderen Versicherer weiterge führt wird, der aufgrund von Freizügigkeitsabkommen die Weiterführung der Tag geldzahlungen gewährleisten muss.

Das FZAKV befasst sich mit der Leistungspflicht im Falle von mehreren invol vier ten Krankentaggeldversicherern und bezweckt nach Art. 1 des Ingresses un ter anderem die Regelung des Übertritts einer einzelnen versicherten Person von ei ner Kollektiv kran kentaggeldversicherung in die andere.

In persönlicher Hinsicht sind nach Art. 1 Abs. 1 FZAKV sämtliche Versicherer vom Abkommen erfasst, welche diesem gemäss der Auflistung im Anhang 2 bei getreten sind. Zu ihnen ge hören sowohl die Beklagte als auch die Sympany, was vor liegend nicht um strit ten ist.

Strittig ist indes d ie sachliche Anwendbarkeit des FZAKV. Diese ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a -c FZAKV. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a FZAKV findet das Ab kom men Anwendung beim Übertritt einer einzelnen versicherten Per son aus einer Kol lektivtaggeldversicherung in eine andere Kollektivtaggeld ver sicherung, wenn da mit ein Wechsel unter beigetretenen Versicherern gemäss Art. 1 FZAKV ver bun den ist.

Vorgängig zu prüfen ist somit , ob ein Arbeitgeberwechsel stattgefun den hat, da ein solcher Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt erst ein Ver si che rerwechsel stattfinden kann. 3.2.3

Vorliegend endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Y.___ AG am 31. Mai 202 4 (vgl. E. 3.1.3), das neue Arbeitsverhältnis zwischen der Klä gerin und der Z.___

hätte

– gestützt auf den Arbeitsvertrag (Urk. 9/4) – am 1. Juni 202 4 beginnen sollen . Die Klägerin bestreitet indes, das Arbeitsverhältnis überhaupt ange treten zu haben, weshalb mangels Arbeitgeber - und Versicherer wech sel das FZAKV nicht zur Anwendung gelange (E. 2.2.1), was von der Be klag ten bestritten wird (E. 2.2.2).

Um zu bestimmen, ob trotz der Krankheit der Klägerin ein Arbeit ge ber- und damit ein Versichererwechsel stattgefunden hat, ist der L eit faden zur Aus le gung von Artikel 4 des Freizügigkeitsabkommens unter den Kran ken tag geld ver sicherern (nachfolgend: Leitfaden) heranzuziehen. Dieser Leit faden soll ei ne ein heit liche und rechtsgleiche Anwendung von Art . 4 FZAKV sicher stel len .

D a Art. 4 FZAKV die Übertrittsbedingungen bei laufenden Scha den fällen und folglich auch den Ar beitgeber- und somit Versichererwechsel re gelt , ist vor liegend auf diese Aus le gungs hilfe abzustellen.

Der Leitfaden enthält im ersten Ka pitel Grundlagen und diejenigen Leitsätze, die durch die Kommission Recht und So zialpolitik des Schweizerischen Ver si che rungs ver bandes SVV (RSK) zum je wei ligen Thema formuliert wurden. Wie auf Seite 5 des Leitfadens klar ersichtlich ist, spielt hinsichtlich der Frage des Arbeit geberwechsels keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Stelle angetreten hat oder in der Lage gewesen wäre, sie anzutreten. Folglich hat am 1. Juni 202 4

– entgegen der klägerischen Auffassung (vgl. E. 2.2.1)

– ein Arbeitgeberwechsel von der Y.___ AG hin zur Z.___ stattgefunden. Dies wird durch den Umstand ver deutlicht, d ass, wie von der Beklagten vorge bracht (Urk. 8 S. 4) , eine Kündigung während der Probezeit erfolgte (vgl. Urk. 9/16, 9/33) , was von der Klägerin zu Recht denn auch nicht bestritten wird .

Damit schied die Klägerin per 31. Mai 202 4 aus dem Kreis der v ersicherten Personen bei der Beklagten aus und trat nahtlos in den Kreis der Ver si cher ten bei der Sym pany, der Versicherung der Z.___ , ein. 3.2.4

Nach dem Gesagten steht fest, dass das FZAKV auf die vorliegend strittige An ge legenheit sachlich anwendbar ist, weshalb die Beklagte die Nachleistung für den Krank heits fall vom 23. Mai 202 4

aufgrund von Ziff. 13.2 lit. a AVB zu Recht ein schränkte und ihre Leistungspflicht über den 31. Mai 2024 hinaus verneinte .

Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zur medizinischen Situation der Klägerin. 4.

Demnach ist die Klage abzuweisen . 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten ge hören die Gerichtskosten un d die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) . Aus der Formulierung von Art. 114 ZP O ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Ge richtskosten betrifft, nicht aber die P artei entschädigung an die Gegenpartei (Ur teil des Bund esgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht pub liziert in: BGE 137 III 47). 5.2

Die Beklagte beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk.

E. 7 der Schweizerischen Zivilprozessor dnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungs verfahren durchz uführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfah ren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) .

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn ge mäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes be stimmt (Art. 219 ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben. 2.

E. 8 S. 2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der obsiegende Versicherungs trä ger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen externen Rechts anwalt vertreten ist ( Ur teil des Bund esgerichtes 4A_194/2010 vom 17. No vem ber 2010 E. 2.2.1, nicht pub liziert in: BGE 137 III 47 ).

Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Rechts an walt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Die Einzelrichterin erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2025.00008 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

21. Oktober 2025 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner schadenanwaelte AG Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beklagte Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1975 geborene X.___ war seit dem 13. Mai 1998 bei der Y.___ AG an gestellt und über ihre Arbeitgeberin bei der Helsana Zusatzversicherung AG (nach folgend: Helsana) im Rahmen einer kollektiven Kranken tag geld ver si che rung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Ver si che rungs ver tragsgesetz, VVG) taggeldversichert (Urk. 9/2 , 9/7 ). Am 25. Januar 2024 kün d igte die Y.___ AG der Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Ap ril 2024 (Urk. 9/3) , wobei sich diese Kündigungsfrist a ufgrund einer krank heits bedingten Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vom 29. Ja nuar 2024 bis 2. Feb ruar 2024 auf den 31. Mai 2024 verlängerte (Urk. 1, vgl. auch Urk. 2/5). Am 8. Mai 2024 schloss die Versicherte einen neuen Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG (nach folgend: Z.___ ) mit Arbeitsbeginn am 1. Juni 2024 ab (Urk. 9/4). 1.2

Mit Krankmeldung vom 31. Mai 2024 meldete die Y.___ AG der Helsana, dass die Versicherte seit dem

23. Mai 2024 krankheitsbedingt vollständig arbeits un fähig sei (Urk. 9/7 , vgl. auch Urk. 9/5 ).

Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 teilte die Helsana der Versicherten mit, da sie seit 1. Juni 2024 bei der Z.___ ange stellt sei, habe per Beginn des neuen Arbeitsvertrages ein Versichererwechsel statt gefunden, zumal das Freizügigkeitsabkommen in der Kollektiv-Krankentag geldversicherung (nachfolgend: FZAKV) vorsehe, dass bei einem Wechsel des Ar beitgebers und bei gleichbleibendem Arbeitspensum ab dem Zeitpunkt des Ver si che rerwechsels der Versicherer des neuen Arbeitgebers den laufenden Schadenfall zu übernehmen habe. Demzufolge sei der Versicherer der Z.___ , die Sym pany Versicherungen AG (nachfolgend: Sympany) , für die Ar beits un fähig keit zu ständig, weshalb die Z.___ den Leistungsfall bei die ser anzumelden habe (Urk. 9/19) . Am 3. Dezember 2024 teilte die Sympany der Klägerin mit, da das Ar beitsverhältnis zwischen ihr und der Z.___ während der Probezeit am 8. Au gust 2024 per 16. August 2024 aufgelöst worden sei, sei

eine Leistungs pflicht

der Sympany gestützt auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB) aus geschlossen , was ebenfalls

für einen Übertritt in die Ein zel versicherung gelte (Urk. 9/29) . Nachdem die Klägerin am 4. Dezember 2024 die Helsana und die Sym pany aufgefordert hatte , die Pflicht zur Leistung von Tag gelder n

unter ein ander zu klären (Urk. 9/29), teilte die Helsana der Klägerin am 11. Dezember 2024 die Ablehnung der Leistungspflicht ab 1. Juni 2024 mit (Urk. 9/32) ; die Sym pany hielt gleichentags ebenfalls an der Ablehnung ihrer Leis tungspflicht fest (Urk. 9/33). 2. 2.1

Mit Eingabe vom

4. März 2025 erhob die Versicherte Klage gegen die Helsana und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 22'777.20 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab dem 10. November 2024 (mittlerer Verfall; ein Anteil des der Klä ge rin zwischen dem 22. Juli 2024 und dem 28. Februar 2025 entstandenen Kran ken tag geldanspruchs) zu bezahlen. Überdies sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des der Klägerin zwi schen dem 22. Juli 2024 und dem 28. Februar 2025 entstandenen Kranken tag geldanspruchs) handle und dass gegenüber der Beklagten weitere Forde rungen aus dem Krankentaggeldversicherungsvertrag Nr. … vorbehalten bleiben wür den (Urk. 1). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 24. Juni 2025 auf Ab weisung der Klage (Urk. 8), worüber die Klägerin mit Verfügung vom 16. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde. Zugleich wurde den Parteien

Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob eine Hauptverhandlung ge wünsch t werde (Urk. 10).

Während die Beklagte am 21. Juli 2025 ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung erklärte (Urk. 11), ersuchte die Klägerin am 21. Juli 2025 das Gericht um Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 12). 2.2

Am 24. Juli 2025 wurden die Parteien auf den 17. September 2025, 10:00 Uhr, zu eine r Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 14). Anlässlich der Hauptver hand lung hielten die Parteien mit Replik respektive Duplik an ihren Anträgen fest (Prot. S. 1 f. [Urk. 20 ] ). Eine vergleichsweise Einigung konnte zwischen den Par teien nicht er zielt werden (Prot. S. 2 [Urk. 20 ] ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ] ). 1.2

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi cherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungs auf sichts ge setz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrech tlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kol lek tive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle wei teren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz ver si cherung zur sozialen Krankenversicherung sub sumiert (BGE 142 V 448

E. 4.1). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken ver si che rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessor dnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungs verfahren durchz uführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfah ren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) .

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn ge mäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes be stimmt (Art. 219 ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben. 2. 2.1

Es ist vorliegend unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehe ma ligen) Arbeitgeberin, der Y.___ AG, mit der Beklagten abgeschlossenen Kran ken taggeldversicherung (Police Nr.

… ) gemäss den Angaben im Da ten blatt der Po lice (Urk. 9/2) sowie den AVB für die Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Helsana Business Salary , Ausgabe Mai 2021 (Urk. 9/1), für ein Taggeld versichert war. Gemäss dieser Police leistet die Beklagte im Krankheitsfall 730 Taggelder pro Fall im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen pro Fall (Urk. 9/2 S. 2).

Strittig ist vorliegend, ob die Beklagte für den Krankheitsfall ab dem 23. Mai 2024 leistungspflichtig ist oder nicht. 2.2 2.2.1

Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei vom 29. Januar 2024 bis 2. Februar 2024 arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich das Arbeitsverhältnis ver längert habe. Ab dem 23. Mai 2024 sei sie erneut arbeitsunfähig geworden, wobei diese Arbeitsunfähigkeit bis heute anhalte. Die Y.___ AG sei fälschlicherweise da von ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2024 geendet habe, aufgrund der 180-tägigen Sperrfrist habe das Arbeitsverhältnis indes bis zum 30. No vember 2024 angedauert.

Die AVB der Beklagten sähen vor , dass der Leis tungsanspruch für diejenigen versicherte n Personen gewahrt bleibe , welche bei Ende des Versicherungs schutzes arbeitsunfähig seien , vorbehältlich einer all fäl ligen A nwendbarkeit des FZAKV .

Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, dass per 1. Juni 2024 ein Arbeitgeberwechsel und somit auch ein Versicherer wech sel stattgefunden habe, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Sympany – als Ver sicherer der Z.___ – , welche dem FZAKV angeschlossen sei, für den lau fenden Schadenfall zu ständig sei. Allerdings habe sie das neue Arbeitsverhält nis nie angetreten und auch nie antreten können, zumal ihr Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG noch bis zum 30. November 2024 bestanden habe. Folglich habe kein Arbeitgeberwechsel und somit auch kein Versichererwechsel stattgefunden, wes halb die Ausnahme von der Nachdeckung gemäss Ziff . 13 . 2 AVB nicht zur An wendung gelange , die Beklagte leistungspflichtig bleibe und nach Ablauf der War tefrist von 60 Tagen die Taggelder im Umfang von Fr. 102.60 pro Tag zu leis ten habe (Urk. 1).

An dieser Auffassung hielt die Klägerin replicando fest und ergänzte dahinge hend, auch in Analogie zum Unfallversicherungsrecht, wonach die Versicherung dann beginne, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Weg zur Arbeit begebe, habe sie das Arbeitsverhältnis nie angetreten, weshalb weder ein Arbeitgeber- noch ein Versichererwechsel stattgefunden habe und die Beklagte für den Krankheitsfall ab dem 23. Mai 2024 leistungspflichtig sei ( Prot. S. 1 f. [Urk. 20 ] ). 2.2.2

Dem gegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, das Arbeitsverhält nis mit der Y.___ AG sei per 30. April 2024 gekündigt worden . Die Klägerin habe am 8. Mai 2024 einen neuen Arbeitsvertrag mit Eintrittsdatum 1. Ju ni 2024 mit der Z.___ abgeschlossen ; folglich habe das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG nicht erst am 30. November 2024 geendet, sondern bereits am 31. Mai 2024 , weshalb die Klägerin gleichentags

auch aus dem Kollektiv-Taggeldvertrag aus ge schie den sei .

Vorliegend komme – gestützt auf Ziff . 13.2 AVB

– das FZAKV zur Anwendung, welchem sowohl die Beklagte wie auch die Sympany beigetreten seien. Demnach sei die Klägerin gemäss Art . 2 lit. a FZAKV am 31. Mai 2024 aus der Versicherung der Beklagten ausgeschieden und am 1. Juni 2024 nahtlos in die jenige der Sympany eingetreten. Entsprechend sei die Sympany für den Krank heitsfall vom 23. Mai 2024 zuständig, zumal die Klägerin bei beiden Arbeitgeb er n im gleichen Pensum angestellt gewesen sei (Urk. 8) .

An dieser Auffassung hielt die Beklagte duplicando fest (Prot. S. 2 [Urk. 20 ] ).

3. 3.1 3.1.1

Zu prüfen ist zunächst, wann das Arbeitsverhältnis zwischen der Klä gerin und der Y.___ AG geendet hat. Während die Klägerin von einem Ende am 30. No vember 2024 ausgeht, vertritt die Beklagte den Standpunkt, das Arbeits ver hältnis habe am 31. Mai 2024 geendet (vgl. E. 2.2). 3.1.2

Art. 336c des Obligationenrechts (OR) regelt die Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber . Während Abs. 1 lit. a-d OR Sperrfristen festsetzt, sieht Abs. 2 vor, dass eine Kündi gung, welche während einer dieser Sperrfristen erklärt wird, nich t ig ist. Erfolgt eine Kündigung hingegen vor Beginn einer Sperrfrist, ist die Kün di gungsfrist bis dahin jedoch noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf un ter brochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für die Beendi gung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder ei ner Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündi gungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endter min (Abs. 3).

Wird eine Kündigung

vor Auf treten einer Arbeitsunfähig keit ausgesprochen , ist sie gemäss Art. 336c Abs. 2 OR demnach zwar gültig, die Kündigungsfrist ruht aber während der Sperrfrist und der Endtermin verschiebt sich um die Dauer der Ar beitsunfähigkeit respektive der Sperrfrist und, wenn das Arbeitsverhältnis auf ei nen bestimmten Termin wie das Ende eines Monats aufgelöst wird , nach Art. 336c Abs. 3 OR bis zum nächstmög lichen üblichen End ter min. Erleidet d ie Ar beitnehmerin einen Rückfall während der aufgrund von Art. 336c Abs. 2 OR ver längerten Kündigungsfrist, wird diese erneut unter bro chen, sofern die gesamte Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist

( vgl. BGE 124 III 474 E. 2b/cc; fer ner Pär li /Petrik, Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialver si che rungs recht liche As pekte, 2. Auflage, Bern 2024, Rz. 493 f.) . Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem neuen Grund, so wird eine neue Sperrfrist ausgelöst. Die Erkrankung ei ner Arbeit neh merin wäh rend der aufgrund von Art. 336c Abs. 3 OR verlänger ten Kün di gungs frist löst da gegen keine neue Sperrfrist aus , da sie diesfalls bereits in den Genuss einer ungekürzten Kündigungsfrist gekommen ist und keinen Schutz gegen die Kündigung des Arbeitsvertrages zur Unzeit mehr benötigt ( vgl. BGE 124 III 474 E. 2a und E. 2b/cc ; fer ner Pärli /Petrik, a.a.O. , Rz. 494 f. ; Port mann/Wild haber/Ru dolph, Schwei zerisches Arbeitsrecht, 5. Auflage, Zürich/

St.

Gal len 2024 ,

Rz. 717 ). 3.1.3

Vorliegend kündigte die Y.___ AG der Klägerin am 25. Januar 2024 per 30. Ap ril 2024 (Urk. 9/3). Da die Klägerin krankheitsbedingt vom 29. Januar 2024 bis zum 2. Februar 2024 arbeitsunfähig war, begann die Kündigungsfrist in Anwen dung von Art. 336c Abs. 2 OR am 3. Februar 2024 (vgl. BGE 134 III 354 E. 3.3; 115 V 437 E. 2c) und verlängerte sich in An wen dung von Art. 336c Abs. 3 OR bis zum nächsten Monatsende, mithin bis zum 31. Mai 2024 (vgl. auch Urk. 2/5) .

Die zweite Arbeitsunfähigkeit der Klägerin trat am 23. Mai 2024 ein (Urk. 9/7) und somit während der aufgrund von Art. 336c Abs. 3 OR verlängerten Kündi gungs frist (die in Anwendung von Art. 336c Abs. 2 OR um vier Tage verlängerte Kün digungs frist lief am 4 . Mai 2024 ab). Nach dem vorstehend Ausgeführten lös te diese erneute Arbeitsunfähigkeit folglich keine neue Sperrfrist aus, weshalb das Ar beitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Y.___ AG

– entgegen der klä ge rischen Auffassung (vgl. E. 2.2.1) – am 31. Mai 2024 endete. 3.2 3.2.1

In der Folge ist zu prüfen, ob die Beklagte aufgrund von Ziff . 13.1 AVB (Nachleis tung)

verpflichtet ist , für den Krankheitsfall vom 23. Mai 2024 Leistungen zu er bringen , oder ob sie die Nachleistung aufgrund von Ziff . 13.2 lit. a AVB (An wend barkeit des FZAKV) zu Recht ein schränkte und ihre Leistungspflicht ver neinte . 3.2.2

Ziff. 13.2 lit. a AVB sieht vor, dass die Nachleistung gemäss Ziff . 13.1 nicht zur An wendung gelangt, wenn der Vertrag bei einem anderen Versicherer weiterge führt wird, der aufgrund von Freizügigkeitsabkommen die Weiterführung der Tag geldzahlungen gewährleisten muss.

Das FZAKV befasst sich mit der Leistungspflicht im Falle von mehreren invol vier ten Krankentaggeldversicherern und bezweckt nach Art. 1 des Ingresses un ter anderem die Regelung des Übertritts einer einzelnen versicherten Person von ei ner Kollektiv kran kentaggeldversicherung in die andere.

In persönlicher Hinsicht sind nach Art. 1 Abs. 1 FZAKV sämtliche Versicherer vom Abkommen erfasst, welche diesem gemäss der Auflistung im Anhang 2 bei getreten sind. Zu ihnen ge hören sowohl die Beklagte als auch die Sympany, was vor liegend nicht um strit ten ist.

Strittig ist indes d ie sachliche Anwendbarkeit des FZAKV. Diese ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a -c FZAKV. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a FZAKV findet das Ab kom men Anwendung beim Übertritt einer einzelnen versicherten Per son aus einer Kol lektivtaggeldversicherung in eine andere Kollektivtaggeld ver sicherung, wenn da mit ein Wechsel unter beigetretenen Versicherern gemäss Art. 1 FZAKV ver bun den ist.

Vorgängig zu prüfen ist somit , ob ein Arbeitgeberwechsel stattgefun den hat, da ein solcher Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt erst ein Ver si che rerwechsel stattfinden kann. 3.2.3

Vorliegend endete das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Y.___ AG am 31. Mai 202 4 (vgl. E. 3.1.3), das neue Arbeitsverhältnis zwischen der Klä gerin und der Z.___

hätte

– gestützt auf den Arbeitsvertrag (Urk. 9/4) – am 1. Juni 202 4 beginnen sollen . Die Klägerin bestreitet indes, das Arbeitsverhältnis überhaupt ange treten zu haben, weshalb mangels Arbeitgeber - und Versicherer wech sel das FZAKV nicht zur Anwendung gelange (E. 2.2.1), was von der Be klag ten bestritten wird (E. 2.2.2).

Um zu bestimmen, ob trotz der Krankheit der Klägerin ein Arbeit ge ber- und damit ein Versichererwechsel stattgefunden hat, ist der L eit faden zur Aus le gung von Artikel 4 des Freizügigkeitsabkommens unter den Kran ken tag geld ver sicherern (nachfolgend: Leitfaden) heranzuziehen. Dieser Leit faden soll ei ne ein heit liche und rechtsgleiche Anwendung von Art . 4 FZAKV sicher stel len .

D a Art. 4 FZAKV die Übertrittsbedingungen bei laufenden Scha den fällen und folglich auch den Ar beitgeber- und somit Versichererwechsel re gelt , ist vor liegend auf diese Aus le gungs hilfe abzustellen.

Der Leitfaden enthält im ersten Ka pitel Grundlagen und diejenigen Leitsätze, die durch die Kommission Recht und So zialpolitik des Schweizerischen Ver si che rungs ver bandes SVV (RSK) zum je wei ligen Thema formuliert wurden. Wie auf Seite 5 des Leitfadens klar ersichtlich ist, spielt hinsichtlich der Frage des Arbeit geberwechsels keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Stelle angetreten hat oder in der Lage gewesen wäre, sie anzutreten. Folglich hat am 1. Juni 202 4

– entgegen der klägerischen Auffassung (vgl. E. 2.2.1)

– ein Arbeitgeberwechsel von der Y.___ AG hin zur Z.___ stattgefunden. Dies wird durch den Umstand ver deutlicht, d ass, wie von der Beklagten vorge bracht (Urk. 8 S. 4) , eine Kündigung während der Probezeit erfolgte (vgl. Urk. 9/16, 9/33) , was von der Klägerin zu Recht denn auch nicht bestritten wird .

Damit schied die Klägerin per 31. Mai 202 4 aus dem Kreis der v ersicherten Personen bei der Beklagten aus und trat nahtlos in den Kreis der Ver si cher ten bei der Sym pany, der Versicherung der Z.___ , ein. 3.2.4

Nach dem Gesagten steht fest, dass das FZAKV auf die vorliegend strittige An ge legenheit sachlich anwendbar ist, weshalb die Beklagte die Nachleistung für den Krank heits fall vom 23. Mai 202 4

aufgrund von Ziff. 13.2 lit. a AVB zu Recht ein schränkte und ihre Leistungspflicht über den 31. Mai 2024 hinaus verneinte .

Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zur medizinischen Situation der Klägerin. 4.

Demnach ist die Klage abzuweisen . 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten ge hören die Gerichtskosten un d die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) . Aus der Formulierung von Art. 114 ZP O ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Ge richtskosten betrifft, nicht aber die P artei entschädigung an die Gegenpartei (Ur teil des Bund esgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht pub liziert in: BGE 137 III 47). 5.2

Die Beklagte beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 8 S. 2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der obsiegende Versicherungs trä ger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen externen Rechts anwalt vertreten ist ( Ur teil des Bund esgerichtes 4A_194/2010 vom 17. No vem ber 2010 E. 2.2.1, nicht pub liziert in: BGE 137 III 47 ).

Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Rechts an walt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme