Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, war ab
8. September 2008 als Leiter Zweignieder lassung Schweiz & Lichtenstein und Account Manager bei der Y.___ GmbH (nachfolgend Arbeitgeberin) angestellt (Urk. 2/2), wobei das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin auf den 30. April 2024 aufgelöst wurde (Urk. 2/5) . Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er über die Kollek tive Krankentaggeldversicherung nach VVG der Arbeitgeberin bei der AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen eines krankheitsbedingten Erwerbsausfalls versichert (Urk. 9/39). Am
4. Oktober 2022 hatte die Arbeitge berin der AXA eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aufgrund einer seit dem 11. August 2022 andauernden Krankheit gemeldet (Urk. 2/8 = Urk. 9/6).
Die Axa richtete nach Ablauf einer 60-tägigen Wartefrist ab dem 10. Oktober 2022 Kranken taggelder basierend auf eine m Beschäftigungsgrad von 60 % und einem Jahreslohn von Fr. 106'743. aus (Urk. 3 3 /5). Die Arbeitgeberin stellte sich am 22. Dezember 2022 auf den Standpunkt, dass die Taggelder auf dem letzten monat lich erzielten Einkommen von Fr. 13'685. zu berechnen seien (Urk. 9/15), worauf die Axa am 27. Dezember 2025 antwortete, dass vor Krankheitseintritt zwischen dem Versicherten und der Arbeitgeberin eine Reduktion des Arbeits pensums auf 60 % mit einem Jahreslohn von Fr. 106'743. vereinbart worden sei, welcher für die Festsetzung der Taggelder massgebend sei (Urk. 2/13 = Urk. 9/16) . In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (vgl. Urk. 9 /29, Urk. 9 /32-33, Urk. 2/18 = Urk. 9 /35) . 2.
Am 15. Juli 2024 erhob der Versicherte gegen die AXA Klage mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 152'230.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2024 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Klageantwort vom 13. November 2024 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2 oben). Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung (vgl. Urk. 10) hin reichte die Sozialver sicherung Aargau am 29. Januar 2025 die Akten der Eidgenössischen Invaliden versicherung ein (Urk. 13 -14) und reichte der Kläger am 15. März 2025 ergän zende medizinischen Berichte ein (Urk. 17). Nachdem keine der beiden Parteien eine Hauptverhandlung gewünscht hatte (vgl. Urk. 19), wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 22). Mit Replik vom 29. September 2025 (Urk. 26) respektive Duplik vom 19. Januar 2026 (Urk. 32) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28 und Urk. 34). Das Gericht zieht
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Ver träge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvor schriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Ver träge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Ver besserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 2 6. Juli 2019 (Urk. 9/39) und somit vor dem Inkrafttreten des revi dierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nach folgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewe senen Fassung zitiert.
E. 1.5 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver sicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurtei lt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforder lichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.
2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.
3.1).
E. 1.6 Gemäss Art.
E. 1.7 Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbe hauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernst haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten.
Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraus setzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht mög lich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden kön nen. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Betref fend die zu belegende Arbeitsunfähigkeit
im Bereich der Krankentaggeld versicherung
gilt gemäss Rechtsprechung das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). 2.
E. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsauf sichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungs vertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrech tlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sub sumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.
E. 2.1 Unbestritten ist, dass der Kläger aufgrund der von seiner (ehemaligen) Arbeitge berin mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Police Nr. …, Urk. 9/39) für ein Krankentaggeld versichert war. G emäss den Angaben in der Police sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen,
Ausgabe 10.2018 (AVB, Urk. 9/36), anwendbar .
E. 2.2 Gemäss den AVB gewährt die Beklag t e die in der Police aufgeführten Taggeld leistungen für die wirtschaftlichen Folgen einer krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeit (E1.1). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit aus vorwiegend medizinischen Gründen, welche die versicherte Person erleidet und die nicht Folge eines Unfalls ist, eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (G2.1). Arbeitsunfähigkeit ist die durch einen Unfall oder eine Krankheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich zumutbare Arbeit zu leisten (G3 Satz 1). Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor Krankheitsbeginn im versicherten Betrieb bezo genen AHV-Lohn, wobei u.a. Lohnanpassungen, die vor Beginn der Arbeits unfähigkeit schriftlich vereinbart wurden, berücksichtigt werden (E4.2).
2. 3
Der Kläger machte klageweise geltend (Urk. 1), er sei am 5. August 2022 zuerst bei seiner Hausärztin und danach auf der Notfallstation des Kantonsspitals Z.___ gewesen, was belegt sei. An diesem Tag sei er zweifelsohne arbeitsunfähig gewe sen. Es seien gravierende Diagnosen gestellt worden, die ohne weiteres eine Arbeits unfähigkeit zur Folge gehabt und weitere medizinische Abklärungen not wendig gemacht hätten. Nach der Entlassung aus der Notfallstation habe er auch bis zum nächsten Termin bei der Hausärztin am 11. August 20 22 krankheits bedingt nicht arbeiten können, was von dieser bescheinigt worden sei . Seine Ehefrau und die Arbeitgeberin könnten bescheinigen, dass er seit dem 5. August 2022 nicht mehr gearbeitet habe. Einzig am 8. August 2022 sei er kurz bei der Arbeitgeberin gewesen, weil er dringend habe Dokumente unterzeichnen müssen (S. 7 unten f.). Seit dem 1. August 2023 habe er Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus der Verfügung der IV-Stelle Aargau gehe hervor, dass er gemäss medizini schen Unterlagen seit dem 5. August 2023 (richtig : 2022) seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (S. 8 Ziff. 5).
Er habe am 8. August 2022 eine Änderung des Anstellungsvertrages unter zeichnet, gemäss welchem sein Arbeitspensum ab 1. September 2022 hätte auf 60 % reduziert werden sollen. Seine Hausärztin habe ihn am 5. August 2022 darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr arbeiten dürfe bzw. sein Arbeitspensum dringend stark reduzieren müsse. Dies sei denn auch der Grund, weshalb er die Vereinbarung betreffend Reduktion des Pensums unterzeichnet habe, obwohl diese gar nicht nötig gewesen wäre, bes t ehe ja gerade für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten die Krankentaggeldversicherung (S. 9 unten f. Ziff. 7).
Der letzte vor Krankheitsbeginn bezogene Lohn
- unabhängig davon, ob dies am 5. o der 11. August 2022 gewesen sei - habe Fr. 198'894. betragen, welcher als Basis für die Berechnung des Taggeldes heranzuziehen sei . Die Beklagte stütze sich zu Unrecht auf einen Jahreslohn von Fr. 106'743. (S. 10 f. Ziff.
E. 2.6 Die Beklagte hielt mit Duplik dagegen (Urk. 32), es sei keineswegs zweifelsfrei belegt, dass die Reduktion des Pensums aufgrund von krankheitsbedingten Einschrän kungen oder wegen eines Schlaganfalls vom 23. Juli 2022 erfolgt sei. So gehe aus einem Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 9. Dezember 2022 her vor, dass der Kläger das Arbeitspensum im September 2022 aufgrund von inter nen Umstrukturierungen, Meinungsverschiedenheiten, Stress etc. freiwillig redu ziert habe. Von einer Verringerung wegen der neurologischen Probleme sei darin nicht die Rede. Die ehemalige Arbeitgeberin habe die Invalidenversicherung dar über informiert, dass dieser ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätig kei t einen Lohn von Fr. 106'743 .--
erzielen würde . Die vom Kläger unter zeichnete Vertragsänderung sei somit aufgrund krankheitsfremde r Gründe erfolgt. Abgesehen davon sei es für die Anwendung von E4 .2 AVB unerheblich, aus welchen Gründen und Motiven die Lohnanpassung erfolgt sei. Massgebend sei einzig eine Lohnanpassung, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit schriftlich vereinbart worden sei (S. 2 unten). Bei Vorliegen eines tatsächlichen No tf alls wäre der Kläger im Kantonsspital Z.___ sofort behandelt worden . Gegen die Existenz starker gesundheitlicher Einschränku n gen bereits am 5. August 2022 spreche auch die Tatsache, dass die Hausärztin ihn zwar stationär habe einweisen wollen, die Notwendigkeit eines solchen Aufenthalts jedoch offensichtlich nicht bestan den habe (S. 3 oben). Tatsächlich habe der Kläger in der Folge wieder gearbeitet, wie er gegenüber der Hausärztin bestätigt habe. Die s trotz Schwierigkeiten beim Kupp e l n . Er habe die Vereinbarung zur Reduktion des Pensums am 8. August 2022 unterschrieben, was ebenfalls für eine Arbeitstätigkeit an diesem Tag spre che. Dieser Umstand belege einerseits, dass ihm sowohl das Autofahren als auch das Hantieren mit giftigen und gefährlichen Chemikalien möglich gewesen sei. Andererseits werde dadurch manifest, dass der Bezug des Urlaubs nicht dazu gedient habe, eine Arbeitsunfähigkeit zu kaschieren (S .
3 unten). Es treffe nicht zu, dass die vom Kläger erwähnten, ihm am 13. September 2022 zugeschriebenen Befunde bereits am 5. August 2022 vorhanden gewesen sein sollen. Die Befund lage anlässlich der Untersuchung vom 5. August 2022 habe sich deutlich weniger gravierend gezeigt als am 13. September 2022, weshalb sich aus der Tatsache, dass er am 13. September 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, nicht rechtsgenügend und zweifelsfrei ableiten lasse, dass dies auch am 5. August 2022 der Fall gewesen sei. Auch treffe nicht zu, dass sämtliche im Bericht des Kan tonsspitals Z.___ vom 28. September 2022 erwähnten Beschwerden bereits Ende Juli/Anfang August 2022 vorhanden gewesen seien (S. 4 Mitte f.). Der Schlag anfall sei erstmals in diesem Bericht erwähnt. Dass d er Kläger bereits im Juli 2022 einen Schlaganfall erlitten haben soll, sei nicht aktenkundig . Entsprechend sei der Inhalt der Telefonnotiz glaubwürdig, wenn darin festgehalten worden sei, dass sich erst nach dem 11. August 2022 ein Schlaganfall manifestiert habe. Ebenso nachvollziehbar sei der Eintrag, wonach der Kläger gesagt habe, er sei seit dem 11. August 2022 arbeitsunfähig. Dies stimme überein mit seinen Anga ben gegenüber der Invalidenversicherung sowie mit dem echtzeitlichen Arbeitsun fähigkeitszeugnis der Hausärztin (S. 5 Mitte). Aufgrund der Tatsache, dass im Bericht vom 9. Dezember 2022 eine freiwillige Reduktion des Arbeits pensums erwähnt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger dies so geschil dert habe, zumal er auch gegenüber der Hausärztin bestätigt habe, wegen des Verkaufs der Firma und den daraus entstanden Unsicherheiten aus Prinzip nur noch in einem 60%-Pensum tätig sein zu wollen (S. 6 unten).
Der Kläger mache widersprüchliche Angaben bezüglich der Gründe für die Reduktion des Pensums. Die von ihm behauptete krankheitsbedingte Verminderung sei somit in keiner Weise einwandfrei belegt. Ausserdem habe sie dem Kläger die Taggeld anpassung am 6. Dezember 2022 kommuniziert und die Angaben gegenüber der Invalidenversicherung seien erst danach gem a cht worden. Vorher oder zeitnah sei von einer freiwilligen Reduktion des Arbeitspensums die Rede gewesen, wes halb auf der Hand liege, dass beim Kläger versicherungsrechtliche Überlegungen mitgespielt hätten, als er gegenüber der Invalidenversicherung ang egeben habe, die gesundheitlichen Probleme hätten zur erwähnten Reduktion des Pensums geführt (S. 7 unten f.). Es treffe nicht zu, dass sämtliche vom RAD erwähnten Beschwerden und Diagnosen bereits am 5. August 2022 vorhanden gewesen seien. So seien starke Schmerzen und Konzentrationsprobleme oder Wortfindungs störungen weder im Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 5. August 2022 noch in den echtzeitlichen Einträgen in der Kranke n geschichte desselben Datums genannt . Zudem habe der RAD bemerkt, dass die rezidivie renden zerebralen Ischämien erstmals im September 2022 dokumentiert worden seien. Entsprechend sei die Existenz solcher Ischämien für den Juli oder August 2022 nicht aktenkundig (S. 11 oben).
E4.2 AVB sei nicht ungewöhnlich. W e rde der versicherte Verdienst - wie in den meisten Kollektivverträgen - nach dem effektiven, anpassbaren Jahresbruttolohn bestimmt, so liege, ausser es ergäbe sich aus den AVB und der Police explizit etwas anderes, eine Schadenversicherung vor. Das Schadenversicherungsprinzip laute dahingehend, dass es für die Leistungsbemessung darauf ankomme, was die versicherte Person verdient hätte, wenn sie nicht arbeitsunfähig geworden wäre (S. 11 unten). Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger bereits vor Krankheits beginn freiwillig eine Vertragsanpassung dahingehend vorgenommen habe, dass er das Arbeitspensum per 1. September 2022 auf 60 % reduziere und dadurch eine entsprechende Lohnkürzung in Kauf genommen habe, sei es auch gestützt auf E1.1 AVB sachgerecht, dass diese Reduktion bei der Festlegung der Versicherungs leistungen berücksichtigt werde. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen die Pensums- und Lohnreduktion vorgenommen worden sei. Mass gebend sei einzig, dass dies freiwillig gesch ehen sei . Die Freiwilligkeit sei beim Kläger gegeben, selbst wenn bei der Reduktion - entgegen ihrer Ansicht - die gesundheitlichen Einschränkungen eine Rolle gespielt haben sollten. Die Vertragsan passung sei von ihm initiiert und schliesslich auch unterzeichnet wor den, obwohl er gemäss seinen eigenen Angaben die Möglichkeit gehabt hätte, die wirtschaftlichen Folgen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit mit den hierfür vorge sehenen Taggeldern abzufedern (S. 15 Mitte). Auch sei die Auffassung des Klägers, wonach er bei einem gleichzeitigen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosen versicherung Anspruch auf ein volles Krankentaggeld habe, falsch. Wie er selber zitiert habe, ergänze die Beklagte gemäss E13.1 AVB die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Die Aus führungen hierzu liessen sich auf die Leistungen der Invalidenversicherung über tragen (S. 16 oben) .
Dass sich E4.2 AVB nur auf Lohnerhöhungen beziehen soll e, gehe aus dem entspre chenden Vertragstext mit keinem Wort hervor, weshalb diese Bestimmung auch auf Lohnreduktionen angewendet werden könn e . Folglich sei s ie auch im Fall des Klägers als Ausnahmeregelung anwendbar und sei der versicherte Verdien s t von Fr. 106'743. massgebend (S. 18 Mitte). 2. 7
Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während einer Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich der Wartefrist von 60 Tage (vgl. Urk. 2/7) Anspruch auf Krankentaggelder hat. Strei tig ist der den Krankentaggeldern zugrunde zu legende versicherte Verdienst . 3.
E. 3 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) zuständig (Art.
E. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob E4.2 AVB für den Kläger verbindlich ist.
E. 3.2 Allgemein gilt, dass gültig in den Vertrag einbezogene AVB bei Kollektiv verträgen auch für die Versicherten, also die Arbeitnehmer, bindend sind . Die Versicherung leistet ihnen gegenüber nur so
weit, wie sie es mit dem Versicherungs nehmer vereinbart hat (Christoph Häberli/David Husmann, Kran kentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015 S. 22 Rz.84). Laut der Versicherungspolice (Urk. 9/39) gelten die AVB als Vertragsgrundlagen (S. 1) und sind damit wesentlicher Vertragsbestandteil.
E. 3.3 Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personen versicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesent lichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung (Art. 3 Abs. 3 VVG). W esentlicher Ver tragsinhalt dürfte n die versicherten Risiken, die Leistungen im Schadensfall, all fällige Verhaltenspflichten und Obliegenheiten sowie die Bearbeitung von die Versicherten betreffende Personendaten darstellen (Moritz W. Kuhn/Alexandra Körner in: Kommentar zum VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Rz.
52 zu Art. 3).
Die Arbeitgeberin hat den Kläger mit den Informationen für die versicherten Per sonen der Beklagten bedient (vgl. Urk. 2/7). Den Informationen kann die längste Taggelddauer, die Wartefrist und die Höhe der Taggelder entnommen werden. Insbesondere kann den Informationen entnommen werden, dass als Lohnbasis der AHV-pflichtige Lohn gilt. Vor dem Versicherungsereignis abgemachte, aber noch nicht vollzogene Lohnanpassungen betreffen mutmasslich nur einen klei nen Kreis der versicherten Personen, weshalb die betreffenden Regelungen nicht als wesentliche r Vertragspunkt g e lt en . Damit wurde der Kläger korrekt über den Vertragsinhalt informiert.
E. 3.4 Insoweit d er Kläger geltend machte, bei E4.2 AVB handle es sich um eine unge wöhnliche Bestimmung, die bei einer Globalübernahme keine Geltung habe, geht a us der Versicherungspolice hervor, dass es sich bei der von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung um eine Schadensversicherung handelt (Urk. 9/39 S. 4 unten). Dies stimmt mit E1.1 AVB überein, wonach durch die Versicherung die wirtschaftlichen Folgen einer krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit entschädigt werden. Die Leistungspflicht setzt daher einen konkreten Erwerbsausfall voraus, weshalb es für die Leistungsbemessung darauf ankommt, was der Kläger verdient hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig geworden. Die
Regelung, wonach Lohnanpassungen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit schrift lich vereinbart worden sind, berücksichtigt würden (E4.2 AVB), entspricht dem Grundsatz der Schadensversicherung, wonach nur der effektiv erlittene Schaden ersetzt wird, und kann daher nicht als ungewöhnlich erachtet werden. D er Kläger musste auch ohne explizite Information damit rechnen, dass vom Grundsatz, wonach der letzte Lohn vor Krankheitsbeginn als Grundlage für die Bemessung der Taggelder herangezogen wird, abgewichen wird, wenn vor Eintritt des Versi cherungsereignis ses
eine Lohnänderung vereinbart wurde, würde er doch ohne die Grundlagenanpassung höhere Krankent aggelder erzielen, als er ohne Krank heit Lohn erziel t hätte .
E. 3.5 Zusammenfassend ergib sich kein Grund, weshalb E4.2 auf den Kläger nicht anwend bar sein soll. 4 . 4 . 1
D ie zuständigen Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Klinik für Neurologie,
diagnos tizierten im Notfallb ericht vom
5. August 2022 (Urk. 2/9 = Urk. 9/2) eine unklare Hemihypästhesie und
Parästhesien links sowie eine leichtgradige Hemiparese links . Die Ätiologie sei offen; Differenzialdiagnose funktionell. Als Neben diagnose nannten sie eine arterielle Hypertonie (S. 1 Mitte).
Die notfallmässige Zuweisung durch die Hausärztin sei zur Abklärung einer seit zwei Jahren bestehenden, fluktuierenden
linksseitigen Sensibilitätsstörung sowie einer vor zwei Wochen erstmals aufgetretenen Schwäche der linken Körperhälfte
und Koordinations- bzw. Gleichgewichtsstörungen beim Gehen erfolgt . In der fokal-neurologischen Untersuchung lasse sich
eine Hemiparese
(einschliesslich des Rumpfes), eine leichtgradige, distal betonte linksseitige Hemiparese sowie eine ablenkbare Stand- und Gangunsicherheit feststellen . Laborchemisch zeigten sich keine Hinweise auf ein entzün d liches Geschehen. Bei einer seit langem vor bestehenden und im zeitlichen Verlauf fluktuierenden Symptomatik sowie
einer fehlenden Reproduktion der Symptomatik unter Ablenkung sei vordergründig eine funktionelle
Genese (auch bei vermehrtem psychosozialem Stress) in Betracht gezogen worden (S. 2 oben) .
D er Kläger
habe berichtet, dass er Ende 2020 erstmals linksseitige Kribbel parästhesien und eine Hypästhesie der gesamten linken Körperhälfte ohne ersicht lichen Auslöser verspürt habe, welche zirka sechs Monate später
unvoll ständig regredient gewesen sei . Ende Juli 2022 sei es zu einer erneuten Zunahme der Kribbelparästhesien sowie einer neuartigen leichten Schwäche der gesamten linken Körperhälfte mit Koordinationsstörung und Gangunsicherheit
gekommen, wobei Fuss und Arm ganz taub gewesen seien, was sich s eit dem 31.
Juli 2022
wieder gebessert habe (S. 2 unten). Der Kläger berichte über einen sehr stressigen Job, wobei er viel unterwegs sei (S. 3 oben) . 4 . 2
Dr. med. A.___, Praktische Ärztin, attestierte dem Kläger mit Zeugnis vom 11. August 2022 (Urk. 2/10 = Urk. 9/37) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. bis 19. August 2022. 4 .3
Mit Bericht vom 1 3. September 2022 (Urk. 9/ 4) hielten die Ärzte des K antons spitals
Z.___, Klinik für Neuro lo gie, fest, dass sich i n der klinischen Untersu chung eine ganz linkskörperliche Hemihypästhesie sowie eine Kraftminderung des linken Armes und Beines (leichtes Absinken in AHV lin k
s) zeige. In den Stand- und Gangproben habe sich eine Unsicherheit mit Fallneigung gezeigt . Die durchgeführte sensible und motorische Neurographie der Beine sei normal und ohne Hinweis auf eine Large-Fiber Polyneuropathie. Die Tibialis-SEP zeige
eine beidseitige kortikale Latenzverzögerung und
somit einen Hinweis auf eine sen sible Afferenzstörung der Beine. Das bereits durchgeführte MRI des Schädels
(vgl.
auch Bericht des Röntgeninstituts B.___ vom 1. September 2022, Urk. 9/3)
habe die
bekannten multiplen Marklagerläsionen supratentoriell und im Pons zum Vorschein gebrac h t . Im Vergleich zur Voruntersuchung
vo m Januar 2021 zeige sich neu eine lakunäre Läsion im Thalamusbereich rechts. Zusammenfassend erkläre die lakunäre Läsion im Thalamus rechts das linksseitige Hemisyndrom. Bei multiplen Marklagerläsionen wäre von einer mikroangiopathischen Ursache auszugehen . Diesbezüglich würden die Abklärungen in der Cerebrovaskulären Sprechstunde ergänzt (S. 2 oben) .
Im Rahmen der Untersuchung habe der Kläger geschildert, dass die Beschwerden nach einer erstmaligen, sechs Monate dauernden Episode bis auf jene in der Handfläche links verschwunden seien. Ein MRI im März 2021 habe links eine schlimmere
Leitungsfähigkeit ergeben. Im Juli dieses Jahres habe er wiederum plötzlich beim Aufstehen das Kribbeln links und anschliessend ein Taubheits gefühl und eine Schwäche der linken Seite verspürt. Er sei immer ge stolper t. Es habe permanent ge kribb elt und habe sich verstärk t, bis
es in der ganzen linken Körperhälfte geschmerzt habe . Das Kribbeln verstärke sich bei hohem Blutdruck. Der Kläger habe erwähnt,
dass er einen anhaltenden Schwindel verspüre, mit geschlos senen Augen oder auf einem Bein zu stehen sei schwieriger
als früher. Ebenfalls habe sich der Schwankschwindel verstärkt. Er fühle sich deswegen viel eingeschränkter. So klappe z.B. das Treppensteigen nicht so gut, da vor allem das linke Bein immer wieder stosse (S. 2 unten) . Er sei aktuell in seiner Tätigkeit als Leiter
einer Zweigstellen-Firma im Chemiebereich, die viel Fahrtätigkeit erfor der e, krankgeschrieben (S. 3 Mitte) . 4 . 4
V om 2 8. September bis 1. Oktober
2022 war der Kläger aufgrund einer notfall mässigen hausärztlichen Zuweisung bei seit zwei Tagen bestehender Hypästhesie im Gesicht rechts und Status nach rezidivierenden zerebralen Ischämien unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch arteriosklerotisch oder im Rahmen einer Vaskulitis (Urk. 9/5 S. 2 Mitte),
hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 28. September 2022 (vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 1. Oktober 2022, Urk. 1 8/ 2) diagnostizierten die Ärzte des K antonsspitals
Z.___, Klinik für Neuro logie, rezidivierende zerebrale Ischämien unklarer Ätiologie (E rstdiagnose vom
1. September 2022; S. 1 Mitte).
Im MRI des Schädels vom 3 0. September 2022 habe keine neue bzw. akute Ischämie nachgewiesen werden können. I m neuro vaskulären Ultraschall zeige sich eine leichtgradige bifurkationsbetonte Athero matose im Bereich der Carotiden ohne Hinweise auf hämodynamisch relevante Stenosen der extra- und
intrakraniellen hirnversorgenden Arterien . I n der ‘Vessel-Wall Imaging’ zeige sich als auffällige r Befund eine
zirkumferenzielle Gefäss wandkontrastierung der Arteria vertrebralis beidseits im V4-Segment, der ICA beidseits im
supraklinoidalen Segment, der MCA im Ml/M2-Segment links und verdächtig im Ml-Segment rechts und der PCA im P2-Segment beidseits .
Bei Eintritt auf der Notfallstation
habe eine Hypästhesie im Gesicht rechts als auch eine vorbekannte sensomotori s che Hemiparese links imponiert (S. 2 Mitte). 4 . 5
Am 14.
Oktober 2022 berichtete Dr. med. A.___
(Urk.
E. 7 der Schweizerischen Zivilprozessor dnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchz uführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das ver einfachte Verfah ren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) . 1. 4
Nach Art. 87 VVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundes gerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 112 E. 4.3, nicht publiziert in BGE 142 III 671) .
E. 8 f.).
Er habe keine Kenntnis von den AVB der Beklagten gehabt und habe diese nie akzeptiert noch seien sie ihm jemals ausgehändigt worden, weshalb ihm diese nicht entgegengehalten werden dürften. Und selbst wenn sie gelten würden, sei die Lohnanpassung vom 8. August 2022 nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ver einbart worden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, die Vertragsanpassung sei vor dem Beginn der Arbeits unfähigkeit vereinbart worden, sei dies falsch (S. 11 Ziff. 10). 2. 4
Die Beklagte wandte dagegen ein (Urk. 8), der Kläger habe am 8. August 2022 eine Vertragsmodifikation unterzeichnet, worin die Reduktion des Arbeits pensums von 100 % auf 60 % vereinbart worden sei und die eine entsprechende Verringerung des Salärs zur Folge gehabt habe. Diese Lohnanpassung sei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, weshalb sie bei der Bemessung der Tag gelder berücksichtig t werden müsse (S. 10 Ziff. 2.3). Die Erstbehandlung habe bei der Hausärztin am 5. August 2022 stattgefunden. Diese habe ihr gegenüber am 11. Oktober 2022 angegeben, dass der Kläger am 11. August 2022 arbeitsunfähig geworden sei. Diese Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit sei unter Berücksich tigung und in Kenntnis der bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgten notfallmässigen Behandlung im Kantonsspital Z.___ vom 5. August 2022 erfolgt. S ie habe somit am 11. Oktober 2022 zuverlässig beurteilen können, ob im Zeit punkt der Konsultation vom 5. August 20 2 2 bereits eine Arbeitsunfähigkeit vor gelegen habe oder nicht, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dies gelte umso mehr, als sie echtzeitlich am 11. August 2022 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls auf diesen Tag gelegt habe (S. 10 Ziff. 2.4). Der Kläger habe auch gegen über der Invalidenversicherung bestätigt, dass er am 11. August 2022 arbeits unfähig geworden sei (S. 10 Ziff. 2.5). Auch die Arbeitgeberin habe in der Schaden meldung den 11. August 2022 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit ange geben (S. 11 Ziff. 2.6).
Auf die Bestätigung der Hausärztin vom 18. August 2022 (richtig: 2023), worin diese eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. August 2022 ausgewiesen habe, könne nicht abgestellt werden, da sie nicht kompatibel mit der Kranken geschichte sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Hausärztin nicht schon am 11. August 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit per 5. August 2022 beschei nigt habe, wenn eine solche tatsächlich vorgelegen hätte (S. 11 Ziff. 2.9). Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Überweisung des Klägers am 5. August 2022 in den Notfalldienst des Kantonsspitals Z.___ nicht primär aufgrund einer Notfallsituation erfolgt sei, sondern zur weiteren Abklärung der bereits seit zwei Jahren bestehenden linksseitigen Sensibilitätsstörungen sowie der zwei Wochen zuvor erstmals aufgetretenen Schwäche der linken Körperhälfte und der Koordi nations- bzw. Gleichgewichtsstörungen. Eine solche Abklärung ginge nicht zwin gend mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. In Bezug auf das weitere Vorgehen sei en weder eine Arbeitsunfähigkeit noch zusätzliche Massnahmen im Spital empfohlen worden (S. 12 Ziff. 2.11).
Selbst wenn von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 ausgegangen würde, sei zu beachten, dass Taggelder nur ausgerichtet w ü rden, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einen konkreten Erwerbsausfall zur Folge habe. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis per 30. April 2024 gekündigt, weil sie das operative Geschäft der Zweigniederlassung per 31. März 2024 been det habe. Der Kläger wäre damit ab dem 1. April 2024, spätestens jedoch nach Ablauf der Kündigungsfrist am 1. Mai 2024 arbeitslos gewesen, wenn er nicht krank geworden wäre und er hätte, nachdem der letzte Lohn im April 2024 aus gerichtet worden wäre, ab dem 1. Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenver sicherung bezogen. Unter Berücksichtigung der Arbeitslosentaggelder und der Invaliden rente betrüge die maximale Restforderung noch Fr. 132'836.50 (S. 13 Ziff. 2.15).
Die AVB könnten dem Kläger sehr wohl entgegengehalten werden. Denn wenn diese gültig in einen Vertrag einbezogen worden seien, so seien sie bei Kollektiv verträgen au ch für die Versicherten binden d (S. 15 Ziff. 3.10). 2. 5
Mit Replik erwiderte der Kläger (Urk. 26), Grund für die Reduktion des Arbeits pensums sei sein Gesundheitszustand gewesen. Die Vertragsverhandlungen hät ten schon früher begonnen, am 29. Juli 2022 habe er von der Arbeitgeberin das entsprechende Angebot erhalten und habe den Vertrag am 8. August 2022 unter schriftlich bestätigt (S. 3 oben). Aufgrund der von der Hausärztin am 5. August 2022 erhobenen Befunde sei ohne Weiteres erstellt, dass er ab diesem Datum zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen sei (S. 4 unten). Auch die Ausführungen im Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 5. August 2022 belegten, dass er schon ab 5. August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 5). Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit viel Auto fahren müssen, was ihm krankheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen sei (S. 6 unten). Es treffe nicht zu, dass er am Wochenende nach dem 11. August 2022 einen Schlaganfall erlitten habe, sondern im Juli 202 2. Die Aktennotiz über das Telefongespräch vom 10. Oktober 2022 sei falsch (S. 8 Ziff. 8). Die Angaben im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 9. Dezember 2022, wonach er angegeben habe, er habe sein Arbeitspensum freiwillig nach internen Umstrukturierungen, Meinungsverschiedenheiten etc. von 100 auf 80 % reduziert, sei falsch, er habe dies so nie gesagt (S. 11 unten). Es treffe zu, dass im Meld e formular zur Früherfassung der Invalidenversicherung vom 12. Januar 2023 angegeben worden sei, dass er seit dem 11. August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese s Datum beziehe sich auf das Arbeitsun fähigkeitszeugnis seiner Hausärztin vom 11. August 20 2 2. Daraus dürfe nicht geschlos sen werden, dass er erst seit dem 11. August 2022 arbeitsunfähig sei (S. 12 unten f.). Anlässlich der ersten Konsultation bei der Hausärztin am 5. August 2022 sei ein Arztzeugnis kein Thema gewesen. Erst anlässlich der zweiten Konsultation vom 11. August 2022 habe sie gefragt, ob er eine Arbeitsunfähig keitsbescheinigung benötige und habe diese einfach ab dem Datum der zweiten Konsultation ausgestellt . Weder die Hausä rztin noch er hätten damals daran gedacht, dass es von Relevanz sein könnte, dass die Arbeitsun fähigkeit ab dem 5. August 2022 bescheinigt werde (S. 20 Ziff. 32). Laut Bericht der Hausärztin vom 30. Januar 2023 an die Beklagte, habe diese schon damals bestätigt, dass er seit der Erstvorstellung, also seit dem 5. August 20 22 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zu jenem Zeitpunkt sei die Frage, seit wann er arbeitsunfähig sei, noch kein Thema gewesen zwischen den Parteien (S. 21 Ziff. 34).
Er habe die AVB der Beklagten nie gesehen und nie akzeptiert, weshalb sie für ihn keine Gültigkeit hätten (S. 23 unten). Die Beklagte beziehe sich auf C7.2 AVB, welche Bestimmung sich auf die Unfallversicherung und nicht auf die Krankentag geldversicherung beziehe. Richterweise hätte sie sich auf die Bestim mung E 4.2 AVB beziehen müssen, welche ähnlich laute. Die Lohnanpassung bzw. Reduktion des Pensums sei am 8. August 2022 schriftlich vereinbart und damit nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom 5 . August 2022 beschlossen worden (S. 24), weshalb sie nicht relevant sei. Es sei von einem versicherten Lohn von Fr. 198 ’ 894.
a uszugehen. Seine Arbeitgeberin sei von der Beklagten gebeten worden, Kopien aller Seiten der Police, welche mit «Informationen für die versi cherten Personen» betitelt seien, nicht aber die AV B den Versicherten abzugeben. Die in E.4.2 AVB enthaltene Regelung betreffend Lohnanpassung sei nicht erwäh n t und gelte somit nicht für ihn (S. 25 lit. d). Ginge man davon aus, dass diese Bestimmung für ihn Gültigkeit hätte, sei sie als ungewöhnlich e Bestimmung zu werten, welche bei einer Globalübernahme keine Geltung hätte . Er habe davon ausgehen dürfen, dass als Basis für die Bemessung der Krankentaggelder der letzte vor Krankheitsbeginn bezog ene Lohn von Fr. 198'894.
m assgebend sei und habe nicht damit rechnen müssen, dass Lohnanpassungen berücksichtigt würden (S. 25 unten).
Das Arbeitsverhältnis sei per 30. April 2024 gekündigt worden, wobei ein Kündigungs grund nicht genannt worden sei. Der Grund sei seine langandauernde krankheitsbedingte Abwesenheit gewesen. Nach der Einstellung des operativen Geschäfts der Zweigniederlassung per 31. März 2024 wäre er als Zweignieder lassungsleiter damit betraut gewesen, diese zu liquidieren, und noch während mehrerer Monate weiterbeschäftigt worden (S. 31 oben). Er habe sich bei der Arbeitslosen versicherung nicht anmelden können, da er vollständig arbeits unfähig gewesen sei. Er hätte bei guter Gesundheit problemlos eine neue Anstel lung gefunden, womöglich auch am Hauptsi tz der Arbeitgeberin. Die Kündigung wirke sich in keiner Weise auf die Höhe der Krankentaggelder aus (S. 31). Die Beklag t e habe die Verfügung der IV-Stelle vorbehaltlos anerkannt und damit auch den Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom 5. August 2022 (S. 33 unten) .
E. 9 Ziff. 7). Dem steht entgegen, dass Dr. A.___ echtzeitlich erst ab 11. August 2022 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte und in der Krankengeschichte keine Hinweise zu erkennen sind, dass sie den Kläger ermahnt hat, sein Arbeits pensum zu reduzieren. Selbst aber wenn er aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert hat, ist hieraus die geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 nicht zu erkennen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er bei der behaupteten Arbeitsun fähigkeit das Arbeitspensum hätte reduzieren sollen. Dass dies auf Empfehlung der Hausärztin erfolgt sein soll, ist eher unwahrscheinlich, hätte diese doch eher eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Erfüllung des vollen Arbeitspensums der Gesundheit des Klägers abträglich sei (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 5. 6). Ausserdem fehlt für diese Behauptung des Klägers in den Akten jegliche Stütze. 5 . 5
Zusammenfassend vermag d er
Kläger den Hauptb eweis nicht zu erbringen, dass er
bereits ab dem 5. August 2022 zu 100 %
arbeitsunfähig war, was zur Abwei sung der Klage führt.
5.6
5.6.1
Der Kläger beantragte dem Gericht die Abnahme folgender Beweismittel: Die Zeugen einvernahme seiner Hausärztin, Dr. A.___ (Urk. 1 S. 8, Urk. 26 S. 29 und S.
33), einer namentlich genannten Mitarbeiterin (Urk. 1 S. 8) sowie seiner Ehefrau (Urk. 1 S. 8); die Anordnung eines Gerichtsgutachtens hinsichtlich des Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 5. und 1 1. August 2022 (beispielsweise Urk. 26 S. 7, S. 10, S. 18); und dessen persönliche Befragung/Beweisaussage (Urk. 1 S. 5 und S. 8, Urk. 26 S. 5, S. 21, S. 24 und S.
33). 5.6.2
Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungs weise Art. 152 ZPO verschafft zwar der beweispflichtigen Partei in allen bundes rechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (BGE 114 II 289 E. 2a), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Über zeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweis - führungs anspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.2.2).
Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei aus fällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (vgl. Urteil 4A_427/2017 E. 5.1.1).
Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ferner die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzu nehmen - und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweiser gebnis (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2019 E. 6.3.2 mit Hinweisen). 5.6.3
In Bezug auf die Frage, ob der Kläger im Zeitraum zwischen dem 5. und 1 1. August 2022 gearbeitet hat, offerierte er einerseits die Zeugeneinvernahme einer namentlich genannten Mitarbeiterin und andererseits die persönliche Befra gung/Beweisaussage von ihm selbst .
Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass der Kläger mit dem Beweis grad der vollen Überzeugung zu beweisen hat, dass er
ab dem
5. August 202 2 durchgehend, wie geltend gemacht, zu 100 %
arbeitsunfähig war. Ob er arbeitete oder nicht spielt dabei insofern eine Rolle, dass die Verrichtung von Arbeit einerseits einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit widerspräche. Andererseits genügt das Nichtarbeiten für sich alleine nicht, wenn keine (echt zeitlich überzeugende) 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Hinsichtlich der Verrichtung von Arbeit zwischen dem 5. und 1 1. August 2022 machte der Kläger geltend, er sei aufgrund der Diagnosen seit dem 5. August 2022 arbeitsunfähig gewesen und habe nicht mehr gearbeitet. Einzig am 8. August 2022 sei er kurz in Courgenay gewesen, weil er dringend habe Doku mente unterzeichnen müssen (Urk. 1 S. 7 f.). Damit hält der Kläger selbst fest, dass er (zumindest) am 8. August 2022 gearbeitet hat, was einer durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. August 202 2 widerspricht. Dabei liegt Courgenay mehr als 100 km vom Wohnort des Klägers entfernt und bedingt eine Autofahrt von mehr als einer Stunde pro Weg. Es wird weder geltend gemacht noch belegt, dass die Autofahrt und das Arbeiten zumindest an diesem Tag nicht möglich gewesen seien. Entsprechend wurde in der Krankengeschichte von Dr. A.___ erwähnt, dass der Kläger gearbeitet hat und Auto gefahren ist. Da vom Kläger ausserdem Dokumente in der Mehrzahl genannt wurden, handelt e es sich nicht ausschliesslich um das Unterzeichnen des angepassten Arbeitsvertrages. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger im Rahmen einer persönlichen Befra gung/Beweisaussage von der Klage abweichende Ausführungen machen würde, kann in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die namentlich genannte Mitarbeiterin aussagen würde, dass der Kläger nie gearbeitet hat, wenn er selbst angibt, am 8. August 2022 gearbeitet zu haben. Selbst wenn sie als Zeugin aussagen würde, dass er nicht gearbeitet habe, müsste im Rahmen der Beweiswürdigung berück sichtigt werden, dass eine Abweichung zur Schilderung des Klägers besteht. Aus serdem ist darauf hinzuweisen, dass ebendiese Mitarbeiterin im «Fragebogen für Arbeitgebende» vom 7. März 2023 als Kontakt genannt wird für allfällige Rück fragen (Urk. 33/1). Es ist daher davon auszugehen, dass diese den Fragebogen ausgefüllt hat, wobei sie explizit festhielt, dass der letzte effektive Arbeitstag am 1 0. August 2022 stattfand beziehungsweise der Kläger bis zum 1 1. August 2022 Leiter Zweigniederlassung gewesen sei (S. 1). Auch diese Unstimmigkeit müsste im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Hausärztin in der Krankengeschichte erwähnte, dass der Kläger vor dem 1 1. August 2022 gearbeitet hat, womit das Gericht insgesamt zum Schluss kommt, dass das an sich taugliche Beweismittel der Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterin seine Überzeugung betreffend das Verrichten der Arbeit zumin dest am 8. August 2022 nicht zu erschüttern vermag, und damit die geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 5. August 2022
- vor Unterzeichnung der Reduktion des Arbeitspensums - nicht bewiesen werden kann . In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf die Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterin zu ver zichten. 5.6.4
Hinsichtlich der offerierten Zeugeneinvernahme von Dr. A.___ steht die Frage im Zentrum, ob beim Kläger bereits seit dem 5. August 2022 die geltend gemachte
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Selbst wenn Dr. A.___ in einer schriftlichen Auskunft oder Zeugeneinvernahme bestätigen würde, dass die echtzeitliche Attes tierung einer Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 1 1. August 2022 durch sie auf der Annahme beruhte, dass das Kantonsspital Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 attestiert hätte, und dass seit dem 5. August 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass der Kläger zumindest am 8. August 2022 gearbeitet hat. Diese - einer durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 widerspre chende - Tatsache wäre im Rahmen der Beweiswürdigung einer schriftlichen Aus kunft oder Zeugenaussage von Dr. A.___ zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Aussage nicht geeignet wäre, die gestützt auf die bereits vorliegenden Akten und Beweismittel gezogenen Schlussfolgerungen des Gerichts in Frage zu stellen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf ebenfalls zu verzichten ist. 5.6.5
Die beantragte Zeugeneinvernahme der Ehefrau wird die Bestätigung, dass der Kläger ausser Haus stets durch sie begleitet werden musste und dass er keiner Arbeit nachging, zum Inhalt haben (Urk. 1 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen einer Zeugeneinvernahme die Ausführungen in der Klage bekräf tigt, was jedoch
- aus bereits genannten Gründen - ebenfalls nicht geeignet ist, die Überzeugung des Gerichts zu beeinflussen, weshalb in antizipierter Beweis würdigung darauf zu verzichten ist. 5.6.6
Auch hinsichtlich der weiteren vom Kläger erwähnten Vorkommnisse (beispiels weise die Schilderung des 5. August 2022, die Kenntnisnahme der AVB, vorbe stehende Beschwerden, unveränderte Beschwerden; vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 8, Urk. 26 S. 5, S. 7, S. 21, S. 24 und S. 33) ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine persönliche Befragung/Beweisaussage des Klägers zu verzichten. Es ist dies bezüglich ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Kläger von den in seinen Rechtsschriften gemachten Ausführungen abweichen wird, und eine persönliche Befragung/Beweisaussage nicht geeignet ist, die Schlussfolgerungen, die insbe sondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen wurden, zu erschüttern . 5.6.7
Nachdem - gestützt auf die echtzeitlichen Angaben der Hausärztin des Kan tonsspitals Z.___, die Angaben im Arbeitgeberbericht und in der IV-Anmeldung - der Kläger zwischen dem 5. und 11. August 2022 seiner Arbeitstätigkeit zumin dest zeitweise nachgegangen ist, ist nicht ersichtlich, welche massgeblich neuen Erkenntnissen von dem beantragten medizinischen Gerichtsgutachten (Urk. 26 S. 5) zu erwarten sind, zumal sich die Gutachter ebenfalls auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte und Befunde abstützen müssten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines solchen zu verzichten ist. 6.
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts steht der
nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen, obsiegenden Versicherungsträgerin
mangels eines beson deren Aufwandes grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2024.00042 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 8. Mai 2026 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger Advokaturbureau Bertschinger Wiesendanger Sutter Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, war ab
8. September 2008 als Leiter Zweignieder lassung Schweiz & Lichtenstein und Account Manager bei der Y.___ GmbH (nachfolgend Arbeitgeberin) angestellt (Urk. 2/2), wobei das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberin auf den 30. April 2024 aufgelöst wurde (Urk. 2/5) . Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er über die Kollek tive Krankentaggeldversicherung nach VVG der Arbeitgeberin bei der AXA Ver sicherungen AG (nachfolgend AXA) gegen die Folgen eines krankheitsbedingten Erwerbsausfalls versichert (Urk. 9/39). Am
4. Oktober 2022 hatte die Arbeitge berin der AXA eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aufgrund einer seit dem 11. August 2022 andauernden Krankheit gemeldet (Urk. 2/8 = Urk. 9/6).
Die Axa richtete nach Ablauf einer 60-tägigen Wartefrist ab dem 10. Oktober 2022 Kranken taggelder basierend auf eine m Beschäftigungsgrad von 60 % und einem Jahreslohn von Fr. 106'743. aus (Urk. 3 3 /5). Die Arbeitgeberin stellte sich am 22. Dezember 2022 auf den Standpunkt, dass die Taggelder auf dem letzten monat lich erzielten Einkommen von Fr. 13'685. zu berechnen seien (Urk. 9/15), worauf die Axa am 27. Dezember 2025 antwortete, dass vor Krankheitseintritt zwischen dem Versicherten und der Arbeitgeberin eine Reduktion des Arbeits pensums auf 60 % mit einem Jahreslohn von Fr. 106'743. vereinbart worden sei, welcher für die Festsetzung der Taggelder massgebend sei (Urk. 2/13 = Urk. 9/16) . In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (vgl. Urk. 9 /29, Urk. 9 /32-33, Urk. 2/18 = Urk. 9 /35) . 2.
Am 15. Juli 2024 erhob der Versicherte gegen die AXA Klage mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 152'230.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2024 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Klageantwort vom 13. November 2024 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2 oben). Auf entsprechende gerichtliche Aufforderung (vgl. Urk. 10) hin reichte die Sozialver sicherung Aargau am 29. Januar 2025 die Akten der Eidgenössischen Invaliden versicherung ein (Urk. 13 -14) und reichte der Kläger am 15. März 2025 ergän zende medizinischen Berichte ein (Urk. 17). Nachdem keine der beiden Parteien eine Hauptverhandlung gewünscht hatte (vgl. Urk. 19), wurde ein zweiter Schriften wechsel angeordnet (Urk. 22). Mit Replik vom 29. September 2025 (Urk. 26) respektive Duplik vom 19. Januar 2026 (Urk. 32) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28 und Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Ver träge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvor schriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (lit. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Ver träge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Ver besserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 2 6. Juli 2019 (Urk. 9/39) und somit vor dem Inkrafttreten des revi dierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nach folgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewe senen Fassung zitiert. 1. 2
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi cherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsauf sichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungs vertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrech tlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung sub sumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1. 3
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessor dnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchz uführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das ver einfachte Verfah ren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) . 1. 4
Nach Art. 87 VVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundes gerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 112 E. 4.3, nicht publiziert in BGE 142 III 671) . 1.5
Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver sicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurtei lt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforder lichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.
2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.
3.1). 1.6
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsver nichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Unter gang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei tet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislast vorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu kon kretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begrün dung des Versicherungs anspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungs falls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweis last für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertrag lichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbei führung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung de s Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistun gen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.7
Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbe hauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernst haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten.
Die Beweiserleichterung setzt demnach eine "Beweisnot" voraus. Diese Voraus setzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht mög lich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden kön nen. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Betref fend die zu belegende Arbeitsunfähigkeit
im Bereich der Krankentaggeld versicherung
gilt gemäss Rechtsprechung das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). 2. 2.1
Unbestritten ist, dass der Kläger aufgrund der von seiner (ehemaligen) Arbeitge berin mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Police Nr. …, Urk. 9/39) für ein Krankentaggeld versichert war. G emäss den Angaben in der Police sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen,
Ausgabe 10.2018 (AVB, Urk. 9/36), anwendbar . 2.2
Gemäss den AVB gewährt die Beklag t e die in der Police aufgeführten Taggeld leistungen für die wirtschaftlichen Folgen einer krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeit (E1.1). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit aus vorwiegend medizinischen Gründen, welche die versicherte Person erleidet und die nicht Folge eines Unfalls ist, eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (G2.1). Arbeitsunfähigkeit ist die durch einen Unfall oder eine Krankheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich zumutbare Arbeit zu leisten (G3 Satz 1). Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor Krankheitsbeginn im versicherten Betrieb bezo genen AHV-Lohn, wobei u.a. Lohnanpassungen, die vor Beginn der Arbeits unfähigkeit schriftlich vereinbart wurden, berücksichtigt werden (E4.2).
2. 3
Der Kläger machte klageweise geltend (Urk. 1), er sei am 5. August 2022 zuerst bei seiner Hausärztin und danach auf der Notfallstation des Kantonsspitals Z.___ gewesen, was belegt sei. An diesem Tag sei er zweifelsohne arbeitsunfähig gewe sen. Es seien gravierende Diagnosen gestellt worden, die ohne weiteres eine Arbeits unfähigkeit zur Folge gehabt und weitere medizinische Abklärungen not wendig gemacht hätten. Nach der Entlassung aus der Notfallstation habe er auch bis zum nächsten Termin bei der Hausärztin am 11. August 20 22 krankheits bedingt nicht arbeiten können, was von dieser bescheinigt worden sei . Seine Ehefrau und die Arbeitgeberin könnten bescheinigen, dass er seit dem 5. August 2022 nicht mehr gearbeitet habe. Einzig am 8. August 2022 sei er kurz bei der Arbeitgeberin gewesen, weil er dringend habe Dokumente unterzeichnen müssen (S. 7 unten f.). Seit dem 1. August 2023 habe er Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus der Verfügung der IV-Stelle Aargau gehe hervor, dass er gemäss medizini schen Unterlagen seit dem 5. August 2023 (richtig : 2022) seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (S. 8 Ziff. 5).
Er habe am 8. August 2022 eine Änderung des Anstellungsvertrages unter zeichnet, gemäss welchem sein Arbeitspensum ab 1. September 2022 hätte auf 60 % reduziert werden sollen. Seine Hausärztin habe ihn am 5. August 2022 darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr arbeiten dürfe bzw. sein Arbeitspensum dringend stark reduzieren müsse. Dies sei denn auch der Grund, weshalb er die Vereinbarung betreffend Reduktion des Pensums unterzeichnet habe, obwohl diese gar nicht nötig gewesen wäre, bes t ehe ja gerade für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten die Krankentaggeldversicherung (S. 9 unten f. Ziff. 7).
Der letzte vor Krankheitsbeginn bezogene Lohn
- unabhängig davon, ob dies am 5. o der 11. August 2022 gewesen sei - habe Fr. 198'894. betragen, welcher als Basis für die Berechnung des Taggeldes heranzuziehen sei . Die Beklagte stütze sich zu Unrecht auf einen Jahreslohn von Fr. 106'743. (S. 10 f. Ziff. 8 f.).
Er habe keine Kenntnis von den AVB der Beklagten gehabt und habe diese nie akzeptiert noch seien sie ihm jemals ausgehändigt worden, weshalb ihm diese nicht entgegengehalten werden dürften. Und selbst wenn sie gelten würden, sei die Lohnanpassung vom 8. August 2022 nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ver einbart worden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei. Soweit sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, die Vertragsanpassung sei vor dem Beginn der Arbeits unfähigkeit vereinbart worden, sei dies falsch (S. 11 Ziff. 10). 2. 4
Die Beklagte wandte dagegen ein (Urk. 8), der Kläger habe am 8. August 2022 eine Vertragsmodifikation unterzeichnet, worin die Reduktion des Arbeits pensums von 100 % auf 60 % vereinbart worden sei und die eine entsprechende Verringerung des Salärs zur Folge gehabt habe. Diese Lohnanpassung sei vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, weshalb sie bei der Bemessung der Tag gelder berücksichtig t werden müsse (S. 10 Ziff. 2.3). Die Erstbehandlung habe bei der Hausärztin am 5. August 2022 stattgefunden. Diese habe ihr gegenüber am 11. Oktober 2022 angegeben, dass der Kläger am 11. August 2022 arbeitsunfähig geworden sei. Diese Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit sei unter Berücksich tigung und in Kenntnis der bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgten notfallmässigen Behandlung im Kantonsspital Z.___ vom 5. August 2022 erfolgt. S ie habe somit am 11. Oktober 2022 zuverlässig beurteilen können, ob im Zeit punkt der Konsultation vom 5. August 20 2 2 bereits eine Arbeitsunfähigkeit vor gelegen habe oder nicht, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dies gelte umso mehr, als sie echtzeitlich am 11. August 2022 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls auf diesen Tag gelegt habe (S. 10 Ziff. 2.4). Der Kläger habe auch gegen über der Invalidenversicherung bestätigt, dass er am 11. August 2022 arbeits unfähig geworden sei (S. 10 Ziff. 2.5). Auch die Arbeitgeberin habe in der Schaden meldung den 11. August 2022 als Beginn der Arbeitsunfähigkeit ange geben (S. 11 Ziff. 2.6).
Auf die Bestätigung der Hausärztin vom 18. August 2022 (richtig: 2023), worin diese eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. August 2022 ausgewiesen habe, könne nicht abgestellt werden, da sie nicht kompatibel mit der Kranken geschichte sei. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Hausärztin nicht schon am 11. August 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit per 5. August 2022 beschei nigt habe, wenn eine solche tatsächlich vorgelegen hätte (S. 11 Ziff. 2.9). Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Überweisung des Klägers am 5. August 2022 in den Notfalldienst des Kantonsspitals Z.___ nicht primär aufgrund einer Notfallsituation erfolgt sei, sondern zur weiteren Abklärung der bereits seit zwei Jahren bestehenden linksseitigen Sensibilitätsstörungen sowie der zwei Wochen zuvor erstmals aufgetretenen Schwäche der linken Körperhälfte und der Koordi nations- bzw. Gleichgewichtsstörungen. Eine solche Abklärung ginge nicht zwin gend mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. In Bezug auf das weitere Vorgehen sei en weder eine Arbeitsunfähigkeit noch zusätzliche Massnahmen im Spital empfohlen worden (S. 12 Ziff. 2.11).
Selbst wenn von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 ausgegangen würde, sei zu beachten, dass Taggelder nur ausgerichtet w ü rden, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einen konkreten Erwerbsausfall zur Folge habe. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis per 30. April 2024 gekündigt, weil sie das operative Geschäft der Zweigniederlassung per 31. März 2024 been det habe. Der Kläger wäre damit ab dem 1. April 2024, spätestens jedoch nach Ablauf der Kündigungsfrist am 1. Mai 2024 arbeitslos gewesen, wenn er nicht krank geworden wäre und er hätte, nachdem der letzte Lohn im April 2024 aus gerichtet worden wäre, ab dem 1. Mai 2024 Taggelder der Arbeitslosenver sicherung bezogen. Unter Berücksichtigung der Arbeitslosentaggelder und der Invaliden rente betrüge die maximale Restforderung noch Fr. 132'836.50 (S. 13 Ziff. 2.15).
Die AVB könnten dem Kläger sehr wohl entgegengehalten werden. Denn wenn diese gültig in einen Vertrag einbezogen worden seien, so seien sie bei Kollektiv verträgen au ch für die Versicherten binden d (S. 15 Ziff. 3.10). 2. 5
Mit Replik erwiderte der Kläger (Urk. 26), Grund für die Reduktion des Arbeits pensums sei sein Gesundheitszustand gewesen. Die Vertragsverhandlungen hät ten schon früher begonnen, am 29. Juli 2022 habe er von der Arbeitgeberin das entsprechende Angebot erhalten und habe den Vertrag am 8. August 2022 unter schriftlich bestätigt (S. 3 oben). Aufgrund der von der Hausärztin am 5. August 2022 erhobenen Befunde sei ohne Weiteres erstellt, dass er ab diesem Datum zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen sei (S. 4 unten). Auch die Ausführungen im Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 5. August 2022 belegten, dass er schon ab 5. August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (S. 5). Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit viel Auto fahren müssen, was ihm krankheitsbedingt nicht mehr möglich gewesen sei (S. 6 unten). Es treffe nicht zu, dass er am Wochenende nach dem 11. August 2022 einen Schlaganfall erlitten habe, sondern im Juli 202 2. Die Aktennotiz über das Telefongespräch vom 10. Oktober 2022 sei falsch (S. 8 Ziff. 8). Die Angaben im Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 9. Dezember 2022, wonach er angegeben habe, er habe sein Arbeitspensum freiwillig nach internen Umstrukturierungen, Meinungsverschiedenheiten etc. von 100 auf 80 % reduziert, sei falsch, er habe dies so nie gesagt (S. 11 unten). Es treffe zu, dass im Meld e formular zur Früherfassung der Invalidenversicherung vom 12. Januar 2023 angegeben worden sei, dass er seit dem 11. August 2022 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Diese s Datum beziehe sich auf das Arbeitsun fähigkeitszeugnis seiner Hausärztin vom 11. August 20 2 2. Daraus dürfe nicht geschlos sen werden, dass er erst seit dem 11. August 2022 arbeitsunfähig sei (S. 12 unten f.). Anlässlich der ersten Konsultation bei der Hausärztin am 5. August 2022 sei ein Arztzeugnis kein Thema gewesen. Erst anlässlich der zweiten Konsultation vom 11. August 2022 habe sie gefragt, ob er eine Arbeitsunfähig keitsbescheinigung benötige und habe diese einfach ab dem Datum der zweiten Konsultation ausgestellt . Weder die Hausä rztin noch er hätten damals daran gedacht, dass es von Relevanz sein könnte, dass die Arbeitsun fähigkeit ab dem 5. August 2022 bescheinigt werde (S. 20 Ziff. 32). Laut Bericht der Hausärztin vom 30. Januar 2023 an die Beklagte, habe diese schon damals bestätigt, dass er seit der Erstvorstellung, also seit dem 5. August 20 22 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zu jenem Zeitpunkt sei die Frage, seit wann er arbeitsunfähig sei, noch kein Thema gewesen zwischen den Parteien (S. 21 Ziff. 34).
Er habe die AVB der Beklagten nie gesehen und nie akzeptiert, weshalb sie für ihn keine Gültigkeit hätten (S. 23 unten). Die Beklagte beziehe sich auf C7.2 AVB, welche Bestimmung sich auf die Unfallversicherung und nicht auf die Krankentag geldversicherung beziehe. Richterweise hätte sie sich auf die Bestim mung E 4.2 AVB beziehen müssen, welche ähnlich laute. Die Lohnanpassung bzw. Reduktion des Pensums sei am 8. August 2022 schriftlich vereinbart und damit nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom 5 . August 2022 beschlossen worden (S. 24), weshalb sie nicht relevant sei. Es sei von einem versicherten Lohn von Fr. 198 ’ 894.
a uszugehen. Seine Arbeitgeberin sei von der Beklagten gebeten worden, Kopien aller Seiten der Police, welche mit «Informationen für die versi cherten Personen» betitelt seien, nicht aber die AV B den Versicherten abzugeben. Die in E.4.2 AVB enthaltene Regelung betreffend Lohnanpassung sei nicht erwäh n t und gelte somit nicht für ihn (S. 25 lit. d). Ginge man davon aus, dass diese Bestimmung für ihn Gültigkeit hätte, sei sie als ungewöhnlich e Bestimmung zu werten, welche bei einer Globalübernahme keine Geltung hätte . Er habe davon ausgehen dürfen, dass als Basis für die Bemessung der Krankentaggelder der letzte vor Krankheitsbeginn bezog ene Lohn von Fr. 198'894.
m assgebend sei und habe nicht damit rechnen müssen, dass Lohnanpassungen berücksichtigt würden (S. 25 unten).
Das Arbeitsverhältnis sei per 30. April 2024 gekündigt worden, wobei ein Kündigungs grund nicht genannt worden sei. Der Grund sei seine langandauernde krankheitsbedingte Abwesenheit gewesen. Nach der Einstellung des operativen Geschäfts der Zweigniederlassung per 31. März 2024 wäre er als Zweignieder lassungsleiter damit betraut gewesen, diese zu liquidieren, und noch während mehrerer Monate weiterbeschäftigt worden (S. 31 oben). Er habe sich bei der Arbeitslosen versicherung nicht anmelden können, da er vollständig arbeits unfähig gewesen sei. Er hätte bei guter Gesundheit problemlos eine neue Anstel lung gefunden, womöglich auch am Hauptsi tz der Arbeitgeberin. Die Kündigung wirke sich in keiner Weise auf die Höhe der Krankentaggelder aus (S. 31). Die Beklag t e habe die Verfügung der IV-Stelle vorbehaltlos anerkannt und damit auch den Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom 5. August 2022 (S. 33 unten) . 2.6
Die Beklagte hielt mit Duplik dagegen (Urk. 32), es sei keineswegs zweifelsfrei belegt, dass die Reduktion des Pensums aufgrund von krankheitsbedingten Einschrän kungen oder wegen eines Schlaganfalls vom 23. Juli 2022 erfolgt sei. So gehe aus einem Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 9. Dezember 2022 her vor, dass der Kläger das Arbeitspensum im September 2022 aufgrund von inter nen Umstrukturierungen, Meinungsverschiedenheiten, Stress etc. freiwillig redu ziert habe. Von einer Verringerung wegen der neurologischen Probleme sei darin nicht die Rede. Die ehemalige Arbeitgeberin habe die Invalidenversicherung dar über informiert, dass dieser ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätig kei t einen Lohn von Fr. 106'743 .--
erzielen würde . Die vom Kläger unter zeichnete Vertragsänderung sei somit aufgrund krankheitsfremde r Gründe erfolgt. Abgesehen davon sei es für die Anwendung von E4 .2 AVB unerheblich, aus welchen Gründen und Motiven die Lohnanpassung erfolgt sei. Massgebend sei einzig eine Lohnanpassung, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit schriftlich vereinbart worden sei (S. 2 unten). Bei Vorliegen eines tatsächlichen No tf alls wäre der Kläger im Kantonsspital Z.___ sofort behandelt worden . Gegen die Existenz starker gesundheitlicher Einschränku n gen bereits am 5. August 2022 spreche auch die Tatsache, dass die Hausärztin ihn zwar stationär habe einweisen wollen, die Notwendigkeit eines solchen Aufenthalts jedoch offensichtlich nicht bestan den habe (S. 3 oben). Tatsächlich habe der Kläger in der Folge wieder gearbeitet, wie er gegenüber der Hausärztin bestätigt habe. Die s trotz Schwierigkeiten beim Kupp e l n . Er habe die Vereinbarung zur Reduktion des Pensums am 8. August 2022 unterschrieben, was ebenfalls für eine Arbeitstätigkeit an diesem Tag spre che. Dieser Umstand belege einerseits, dass ihm sowohl das Autofahren als auch das Hantieren mit giftigen und gefährlichen Chemikalien möglich gewesen sei. Andererseits werde dadurch manifest, dass der Bezug des Urlaubs nicht dazu gedient habe, eine Arbeitsunfähigkeit zu kaschieren (S .
3 unten). Es treffe nicht zu, dass die vom Kläger erwähnten, ihm am 13. September 2022 zugeschriebenen Befunde bereits am 5. August 2022 vorhanden gewesen sein sollen. Die Befund lage anlässlich der Untersuchung vom 5. August 2022 habe sich deutlich weniger gravierend gezeigt als am 13. September 2022, weshalb sich aus der Tatsache, dass er am 13. September 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, nicht rechtsgenügend und zweifelsfrei ableiten lasse, dass dies auch am 5. August 2022 der Fall gewesen sei. Auch treffe nicht zu, dass sämtliche im Bericht des Kan tonsspitals Z.___ vom 28. September 2022 erwähnten Beschwerden bereits Ende Juli/Anfang August 2022 vorhanden gewesen seien (S. 4 Mitte f.). Der Schlag anfall sei erstmals in diesem Bericht erwähnt. Dass d er Kläger bereits im Juli 2022 einen Schlaganfall erlitten haben soll, sei nicht aktenkundig . Entsprechend sei der Inhalt der Telefonnotiz glaubwürdig, wenn darin festgehalten worden sei, dass sich erst nach dem 11. August 2022 ein Schlaganfall manifestiert habe. Ebenso nachvollziehbar sei der Eintrag, wonach der Kläger gesagt habe, er sei seit dem 11. August 2022 arbeitsunfähig. Dies stimme überein mit seinen Anga ben gegenüber der Invalidenversicherung sowie mit dem echtzeitlichen Arbeitsun fähigkeitszeugnis der Hausärztin (S. 5 Mitte). Aufgrund der Tatsache, dass im Bericht vom 9. Dezember 2022 eine freiwillige Reduktion des Arbeits pensums erwähnt worden sei, sei davon auszugehen, dass der Kläger dies so geschil dert habe, zumal er auch gegenüber der Hausärztin bestätigt habe, wegen des Verkaufs der Firma und den daraus entstanden Unsicherheiten aus Prinzip nur noch in einem 60%-Pensum tätig sein zu wollen (S. 6 unten).
Der Kläger mache widersprüchliche Angaben bezüglich der Gründe für die Reduktion des Pensums. Die von ihm behauptete krankheitsbedingte Verminderung sei somit in keiner Weise einwandfrei belegt. Ausserdem habe sie dem Kläger die Taggeld anpassung am 6. Dezember 2022 kommuniziert und die Angaben gegenüber der Invalidenversicherung seien erst danach gem a cht worden. Vorher oder zeitnah sei von einer freiwilligen Reduktion des Arbeitspensums die Rede gewesen, wes halb auf der Hand liege, dass beim Kläger versicherungsrechtliche Überlegungen mitgespielt hätten, als er gegenüber der Invalidenversicherung ang egeben habe, die gesundheitlichen Probleme hätten zur erwähnten Reduktion des Pensums geführt (S. 7 unten f.). Es treffe nicht zu, dass sämtliche vom RAD erwähnten Beschwerden und Diagnosen bereits am 5. August 2022 vorhanden gewesen seien. So seien starke Schmerzen und Konzentrationsprobleme oder Wortfindungs störungen weder im Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 5. August 2022 noch in den echtzeitlichen Einträgen in der Kranke n geschichte desselben Datums genannt . Zudem habe der RAD bemerkt, dass die rezidivie renden zerebralen Ischämien erstmals im September 2022 dokumentiert worden seien. Entsprechend sei die Existenz solcher Ischämien für den Juli oder August 2022 nicht aktenkundig (S. 11 oben).
E4.2 AVB sei nicht ungewöhnlich. W e rde der versicherte Verdienst - wie in den meisten Kollektivverträgen - nach dem effektiven, anpassbaren Jahresbruttolohn bestimmt, so liege, ausser es ergäbe sich aus den AVB und der Police explizit etwas anderes, eine Schadenversicherung vor. Das Schadenversicherungsprinzip laute dahingehend, dass es für die Leistungsbemessung darauf ankomme, was die versicherte Person verdient hätte, wenn sie nicht arbeitsunfähig geworden wäre (S. 11 unten). Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger bereits vor Krankheits beginn freiwillig eine Vertragsanpassung dahingehend vorgenommen habe, dass er das Arbeitspensum per 1. September 2022 auf 60 % reduziere und dadurch eine entsprechende Lohnkürzung in Kauf genommen habe, sei es auch gestützt auf E1.1 AVB sachgerecht, dass diese Reduktion bei der Festlegung der Versicherungs leistungen berücksichtigt werde. Es sei unerheblich, aus welchen Gründen die Pensums- und Lohnreduktion vorgenommen worden sei. Mass gebend sei einzig, dass dies freiwillig gesch ehen sei . Die Freiwilligkeit sei beim Kläger gegeben, selbst wenn bei der Reduktion - entgegen ihrer Ansicht - die gesundheitlichen Einschränkungen eine Rolle gespielt haben sollten. Die Vertragsan passung sei von ihm initiiert und schliesslich auch unterzeichnet wor den, obwohl er gemäss seinen eigenen Angaben die Möglichkeit gehabt hätte, die wirtschaftlichen Folgen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit mit den hierfür vorge sehenen Taggeldern abzufedern (S. 15 Mitte). Auch sei die Auffassung des Klägers, wonach er bei einem gleichzeitigen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosen versicherung Anspruch auf ein volles Krankentaggeld habe, falsch. Wie er selber zitiert habe, ergänze die Beklagte gemäss E13.1 AVB die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Die Aus führungen hierzu liessen sich auf die Leistungen der Invalidenversicherung über tragen (S. 16 oben) .
Dass sich E4.2 AVB nur auf Lohnerhöhungen beziehen soll e, gehe aus dem entspre chenden Vertragstext mit keinem Wort hervor, weshalb diese Bestimmung auch auf Lohnreduktionen angewendet werden könn e . Folglich sei s ie auch im Fall des Klägers als Ausnahmeregelung anwendbar und sei der versicherte Verdien s t von Fr. 106'743. massgebend (S. 18 Mitte). 2. 7
Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während einer Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich der Wartefrist von 60 Tage (vgl. Urk. 2/7) Anspruch auf Krankentaggelder hat. Strei tig ist der den Krankentaggeldern zugrunde zu legende versicherte Verdienst . 3. 3.1
Vorab ist zu prüfen, ob E4.2 AVB für den Kläger verbindlich ist. 3.2
Allgemein gilt, dass gültig in den Vertrag einbezogene AVB bei Kollektiv verträgen auch für die Versicherten, also die Arbeitnehmer, bindend sind . Die Versicherung leistet ihnen gegenüber nur so
weit, wie sie es mit dem Versicherungs nehmer vereinbart hat (Christoph Häberli/David Husmann, Kran kentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015 S. 22 Rz.84). Laut der Versicherungspolice (Urk. 9/39) gelten die AVB als Vertragsgrundlagen (S. 1) und sind damit wesentlicher Vertragsbestandteil. 3.3
Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personen versicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesent lichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung (Art. 3 Abs. 3 VVG). W esentlicher Ver tragsinhalt dürfte n die versicherten Risiken, die Leistungen im Schadensfall, all fällige Verhaltenspflichten und Obliegenheiten sowie die Bearbeitung von die Versicherten betreffende Personendaten darstellen (Moritz W. Kuhn/Alexandra Körner in: Kommentar zum VVG, 2. Aufl., Basel 2023, Rz.
52 zu Art. 3).
Die Arbeitgeberin hat den Kläger mit den Informationen für die versicherten Per sonen der Beklagten bedient (vgl. Urk. 2/7). Den Informationen kann die längste Taggelddauer, die Wartefrist und die Höhe der Taggelder entnommen werden. Insbesondere kann den Informationen entnommen werden, dass als Lohnbasis der AHV-pflichtige Lohn gilt. Vor dem Versicherungsereignis abgemachte, aber noch nicht vollzogene Lohnanpassungen betreffen mutmasslich nur einen klei nen Kreis der versicherten Personen, weshalb die betreffenden Regelungen nicht als wesentliche r Vertragspunkt g e lt en . Damit wurde der Kläger korrekt über den Vertragsinhalt informiert. 3.4
Insoweit d er Kläger geltend machte, bei E4.2 AVB handle es sich um eine unge wöhnliche Bestimmung, die bei einer Globalübernahme keine Geltung habe, geht a us der Versicherungspolice hervor, dass es sich bei der von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung um eine Schadensversicherung handelt (Urk. 9/39 S. 4 unten). Dies stimmt mit E1.1 AVB überein, wonach durch die Versicherung die wirtschaftlichen Folgen einer krankheitsbedingten Arbeits unfähigkeit entschädigt werden. Die Leistungspflicht setzt daher einen konkreten Erwerbsausfall voraus, weshalb es für die Leistungsbemessung darauf ankommt, was der Kläger verdient hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig geworden. Die
Regelung, wonach Lohnanpassungen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit schrift lich vereinbart worden sind, berücksichtigt würden (E4.2 AVB), entspricht dem Grundsatz der Schadensversicherung, wonach nur der effektiv erlittene Schaden ersetzt wird, und kann daher nicht als ungewöhnlich erachtet werden. D er Kläger musste auch ohne explizite Information damit rechnen, dass vom Grundsatz, wonach der letzte Lohn vor Krankheitsbeginn als Grundlage für die Bemessung der Taggelder herangezogen wird, abgewichen wird, wenn vor Eintritt des Versi cherungsereignis ses
eine Lohnänderung vereinbart wurde, würde er doch ohne die Grundlagenanpassung höhere Krankent aggelder erzielen, als er ohne Krank heit Lohn erziel t hätte . 3.5
Zusammenfassend ergib sich kein Grund, weshalb E4.2 auf den Kläger nicht anwend bar sein soll. 4 . 4 . 1
D ie zuständigen Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Klinik für Neurologie,
diagnos tizierten im Notfallb ericht vom
5. August 2022 (Urk. 2/9 = Urk. 9/2) eine unklare Hemihypästhesie und
Parästhesien links sowie eine leichtgradige Hemiparese links . Die Ätiologie sei offen; Differenzialdiagnose funktionell. Als Neben diagnose nannten sie eine arterielle Hypertonie (S. 1 Mitte).
Die notfallmässige Zuweisung durch die Hausärztin sei zur Abklärung einer seit zwei Jahren bestehenden, fluktuierenden
linksseitigen Sensibilitätsstörung sowie einer vor zwei Wochen erstmals aufgetretenen Schwäche der linken Körperhälfte
und Koordinations- bzw. Gleichgewichtsstörungen beim Gehen erfolgt . In der fokal-neurologischen Untersuchung lasse sich
eine Hemiparese
(einschliesslich des Rumpfes), eine leichtgradige, distal betonte linksseitige Hemiparese sowie eine ablenkbare Stand- und Gangunsicherheit feststellen . Laborchemisch zeigten sich keine Hinweise auf ein entzün d liches Geschehen. Bei einer seit langem vor bestehenden und im zeitlichen Verlauf fluktuierenden Symptomatik sowie
einer fehlenden Reproduktion der Symptomatik unter Ablenkung sei vordergründig eine funktionelle
Genese (auch bei vermehrtem psychosozialem Stress) in Betracht gezogen worden (S. 2 oben) .
D er Kläger
habe berichtet, dass er Ende 2020 erstmals linksseitige Kribbel parästhesien und eine Hypästhesie der gesamten linken Körperhälfte ohne ersicht lichen Auslöser verspürt habe, welche zirka sechs Monate später
unvoll ständig regredient gewesen sei . Ende Juli 2022 sei es zu einer erneuten Zunahme der Kribbelparästhesien sowie einer neuartigen leichten Schwäche der gesamten linken Körperhälfte mit Koordinationsstörung und Gangunsicherheit
gekommen, wobei Fuss und Arm ganz taub gewesen seien, was sich s eit dem 31.
Juli 2022
wieder gebessert habe (S. 2 unten). Der Kläger berichte über einen sehr stressigen Job, wobei er viel unterwegs sei (S. 3 oben) . 4 . 2
Dr. med. A.___, Praktische Ärztin, attestierte dem Kläger mit Zeugnis vom 11. August 2022 (Urk. 2/10 = Urk. 9/37) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. bis 19. August 2022. 4 .3
Mit Bericht vom 1 3. September 2022 (Urk. 9/ 4) hielten die Ärzte des K antons spitals
Z.___, Klinik für Neuro lo gie, fest, dass sich i n der klinischen Untersu chung eine ganz linkskörperliche Hemihypästhesie sowie eine Kraftminderung des linken Armes und Beines (leichtes Absinken in AHV lin k
s) zeige. In den Stand- und Gangproben habe sich eine Unsicherheit mit Fallneigung gezeigt . Die durchgeführte sensible und motorische Neurographie der Beine sei normal und ohne Hinweis auf eine Large-Fiber Polyneuropathie. Die Tibialis-SEP zeige
eine beidseitige kortikale Latenzverzögerung und
somit einen Hinweis auf eine sen sible Afferenzstörung der Beine. Das bereits durchgeführte MRI des Schädels
(vgl.
auch Bericht des Röntgeninstituts B.___ vom 1. September 2022, Urk. 9/3)
habe die
bekannten multiplen Marklagerläsionen supratentoriell und im Pons zum Vorschein gebrac h t . Im Vergleich zur Voruntersuchung
vo m Januar 2021 zeige sich neu eine lakunäre Läsion im Thalamusbereich rechts. Zusammenfassend erkläre die lakunäre Läsion im Thalamus rechts das linksseitige Hemisyndrom. Bei multiplen Marklagerläsionen wäre von einer mikroangiopathischen Ursache auszugehen . Diesbezüglich würden die Abklärungen in der Cerebrovaskulären Sprechstunde ergänzt (S. 2 oben) .
Im Rahmen der Untersuchung habe der Kläger geschildert, dass die Beschwerden nach einer erstmaligen, sechs Monate dauernden Episode bis auf jene in der Handfläche links verschwunden seien. Ein MRI im März 2021 habe links eine schlimmere
Leitungsfähigkeit ergeben. Im Juli dieses Jahres habe er wiederum plötzlich beim Aufstehen das Kribbeln links und anschliessend ein Taubheits gefühl und eine Schwäche der linken Seite verspürt. Er sei immer ge stolper t. Es habe permanent ge kribb elt und habe sich verstärk t, bis
es in der ganzen linken Körperhälfte geschmerzt habe . Das Kribbeln verstärke sich bei hohem Blutdruck. Der Kläger habe erwähnt,
dass er einen anhaltenden Schwindel verspüre, mit geschlos senen Augen oder auf einem Bein zu stehen sei schwieriger
als früher. Ebenfalls habe sich der Schwankschwindel verstärkt. Er fühle sich deswegen viel eingeschränkter. So klappe z.B. das Treppensteigen nicht so gut, da vor allem das linke Bein immer wieder stosse (S. 2 unten) . Er sei aktuell in seiner Tätigkeit als Leiter
einer Zweigstellen-Firma im Chemiebereich, die viel Fahrtätigkeit erfor der e, krankgeschrieben (S. 3 Mitte) . 4 . 4
V om 2 8. September bis 1. Oktober
2022 war der Kläger aufgrund einer notfall mässigen hausärztlichen Zuweisung bei seit zwei Tagen bestehender Hypästhesie im Gesicht rechts und Status nach rezidivierenden zerebralen Ischämien unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch arteriosklerotisch oder im Rahmen einer Vaskulitis (Urk. 9/5 S. 2 Mitte),
hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 28. September 2022 (vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 1. Oktober 2022, Urk. 1 8/ 2) diagnostizierten die Ärzte des K antonsspitals
Z.___, Klinik für Neuro logie, rezidivierende zerebrale Ischämien unklarer Ätiologie (E rstdiagnose vom
1. September 2022; S. 1 Mitte).
Im MRI des Schädels vom 3 0. September 2022 habe keine neue bzw. akute Ischämie nachgewiesen werden können. I m neuro vaskulären Ultraschall zeige sich eine leichtgradige bifurkationsbetonte Athero matose im Bereich der Carotiden ohne Hinweise auf hämodynamisch relevante Stenosen der extra- und
intrakraniellen hirnversorgenden Arterien . I n der ‘Vessel-Wall Imaging’ zeige sich als auffällige r Befund eine
zirkumferenzielle Gefäss wandkontrastierung der Arteria vertrebralis beidseits im V4-Segment, der ICA beidseits im
supraklinoidalen Segment, der MCA im Ml/M2-Segment links und verdächtig im Ml-Segment rechts und der PCA im P2-Segment beidseits .
Bei Eintritt auf der Notfallstation
habe eine Hypästhesie im Gesicht rechts als auch eine vorbekannte sensomotori s che Hemiparese links imponiert (S. 2 Mitte). 4 . 5
Am 14.
Oktober 2022 berichtete Dr. med. A.___
(Urk. 9 /9) über die Erstbe handlung des Klägers am 5.
August 2022 und diagnostizierte rezidivierende zerebrale Ischämien unklarer Ätiologie. Sie attestierte ihm eine v oll ständige Arbeits unfähigkeit ab dem 11.
August 2022. 4 . 6
Laut Bericht des K antonsspitals
Z.___, Klinik für Neurologie, vom 1.
November 2022 (Urk. 9/10) habe der Kläger weiterhin über die bekannten Beschwerden berich tet . Neue Symptome habe er auf Nachfrage hin verneint, jedoch zeige sich in der klinischen Untersuchung eine Verschlechterung in den Stand- und Gang prüfungen. Im aktuellen neurovaskulären Ultraschall zeige sich im Vergleich zum Vorbefund ein stationärer Befund. Die Ätiologie der rezidivierenden Ischämien sei weiterhin unklar, wobei bildmorphologisch keine erklärende Ischämie der neu hinzugekommenen Hypästhesie im Gesicht rechts habe nachgewiesen werden können (S. 3 oben). Wegen der neurologischen Ausfälle betrage das Arbeits pensum seit dem 1.
September 2022 nur noch
60
% gegenüber 100
% vorher (S. 4 Mitte) . 4 . 7
Eine im Kantonsspital Z.___ vorgenommene MR-Aufnahme des Schädels vom 9.
November 2022 zeigte gemäss Bericht desselben Tages (Urk. 9 /11) die bekannte, am ehesten
mikrovaskuläre Leukencephalopathie (Fazekas II) ohne neue Läsionen oder akute Artefakte bei ansonsten unauffälligen
Befunden (S. 2) . 4 . 8
Im neuropsychologischen Bericht des K antonsspitals
Z.___, Klinik für Neurolo gie, vom 9. Dezember 2022 (Urk. 9 /14) hielten die Neuropsychologinnen fest, kli nisch präsentiere sich ein vollständig orientierter, kooperativer, anstrengungs bereiter, affektiv unauffälliger, weder kognitiv noch motorisch verlangsamter Rechtshänder mit konstantem Aufmerksamkeitsfokus. Formal neuropsycho logisch fänden sich lediglich leichte Auffälligkeiten bei der Prüfung zweier fron taler - exekutiver/attentionaler Bereiche (Handlungsplanung visuokonstruktiv sowie Konzentrationsleistung, wobei eine erschwerte Testbearbeitung
aufgrund vergessener Lesebrille vorgelegen habe). Alle weiteren geprüften Funktionen hät ten sich als normgerecht erwiesen . Insb e sondere ergäben sich keine Hinweise auf eine mnestische, exekutive oder attentionale Störung. Auch die basal sprach lichen, sprachassoziierten, visuellen und praktischen Leistungen seien intakt.
Die Befunde entsprächen quantitativ einer minimalen neuropsychologischen Störung (Frei et al., 2016) und seien am ehesten als unspezifisch bzw. situationsabhängig zu wer t en. Typische, an die bildgeberisch dokumentierten vaskulären Befunde, insbesondere im Bereich der thalamischen Regelkreise assoziierte Auffälligkeiten, fänden sich erfreulicherweise nicht (S. 3 oben).
Der Kläger habe angegeben, s eit August 2022
arbeitsunfähig zu sein, da aufgrund der körperlichen Symptomatik (Taubheit in den Extremitäten, Standunsicherheit etc.) das Risiko
für schwerwiegende Unfälle mit Chemikalien bestehe . Er habe im September
2022 das Arbeitspensum wegen internen Umstrukturierungen, Meinungs verschiedenheiten, Stress etc.
freiwillig von 100 % auf 80 % reduziert (S. 4 Mitte) .
4 .9
Die neuroangiologische Untersuchung ergab laut Bericht des Universitätsspitals C.___ (C.___), Klinik für Neurologie, vom 9. März 2023 (Urk. 9 /22 = Urk. 18/3) eine leichtgradige Atheromatose der extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe bei ansonsten unauffälligem farbduplexsonographischem Untersuchungsbefund extra-/trans kraniell und transforaminal. Die linksseitige Einschränkung der Sen sibilität und Motorik l asse sich durch eine
lakunäre Ischämie in der posterioren Capsula interna gut erklären. Auch die Fluktuationen könn t en im Rahmen der Lokalisation v orkommen. Ätiologisch s ei
bei mehreren lakunären Infarkten und bei
einer mikroangiopathischen Veränderung im MRI sowie bei bekannter arteriel ler H ypertonie am ehesten von eine r
mikroangiopathischen Genese aus zu gehen (S. 1 Mitte) . 4 .1 0
In ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2023 (Urk. 9/ 27) hielt Dr. A.___ fest, dass der Kläger bei Behandlungsbeginn am 5. August 2022 über
Kribbelparästhesien der linken Körperhälfte einschliesslich der linken Gesichtshälfte, ein Taubheitsgefühl der lin ken
Hand, ein Einschlafen des Beines und das Unvermögen, das linke Bein beim Treppensteigen heben zu können, geklagt
habe. Zudem sei die körperliche Belast barkeit deutlich eingeschränkt gewesen, so dass er beim Heraufgehen über
drei bis vier Treppenstufen einen Schweissausbruch mit spontanem Husten und ein thorakales Druckgefühl gehabt habe.
Auch heute noch bestehe eine wechselnde, bei Belastung zunehmende Gangunsicherheit. Das Taubheitsgefühl im Bereich der linken Gesichtshälfte und der linken Hand habe sich etwas gebessert. Es seien noch vier der fünf Finger betroffen, der zweite und dritte Finger weniger als die anderen. Zudem könne der Kläger nicht lange an einer Stelle stehen, ohne dass innert kurzer Zeit eine Standunsicherheit auftrete mit zunehmendem Schwanken und Sturzgefahr. Überdies klage er über erhebliche Anlaufstörungen beim Los gehen nach kurzem Stehen . Die Luftnot sei weiterhin präsent.
Klinisch bestehe ein sensomotorisches Hemisyndrom links mit Stand- und Gangun sicherheit sowie eingeschränkter Grob und Feinmotorik im Bereich der linken Hand. Dr. A.___
führte aus, dass die Hemisy mp tomatik links mit krib belnden Parästhesien des Gesichts und der linken Extremität erstmals im Sommer 2022 aufgetreten sei.
Sie diagnostizierte rezidivierende cerebrale Ischämien unkla rer Ätiologie, einen arteriellen Hypertonus und eine Dyslipidämie und attes tierte dem Kläger eine durchgehend volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. August 2022. 4 .1 1
Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 8. August 2023 (Urk. 2/11 = Urk. 9/ 28) bestä tigte Dr. A.___, dass der Kläger im Zeitraum vom 5. bis 1 0. August 2022 arbeits unfähig gewesen
sei. 5 . 5 .1
Der Kläger macht geltend, dass seit dem 5. August 2022 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit besteht (vgl. beispielsweise Urk. 1 S. 8 oben, Urk. 26 S. 5 unten, S. 6 unten, S. 9 unten). Dies hat er mit dem Beweismass der vollen Überzeugung zu beweisen. Aktenkundig ist, dass der Kläger am 5. August 2022 seine Hausärztin aufsuchte, welche rezidiv i erende zerebrale Ischämien unklarer Ätiologie diagnostizierte und ihn an das Kantonsspital Z.___, Neuro logie, überwies. Die Neurologen hielten fest, dass die notfallmässige Zuweisung zur weiteren Abklärung einer seit zwei Jah r en bestehenden, fluktuierenden linksseitigen Sensibilitätsstörung sowie einer zwei Wochen zuvor erstmals aufgetretenen Schwäche der linken Körperhälfte und Koordinations- bzw. Gleichgewichtsstörung beim Gehen erfolgt sei . Die Ärzte zogen bei der seit langem vorbestehenden und im zeitlichen Verlauf fluktu ierende n Symptomatik sowie einer fehlenden Reproduktion der Symptomatik unter Ablenkung eine funktionelle Gene se in Betracht und entliessen den Kläger nach den durchgeführten Untersuchungen. Ein echtzeitliches Arbeitsun fähigkeitsattest ab den Erstuntersuchungen am 5. August 2022 stellten weder die Neurologen noch die Hausärztin aus . Dass
- wie der Kläger behauptete (Urk. 26 S. 2 Mitte) - weder die Ärztin noch er daran gedacht hätten, dass es von Relevanz sein könnte, ob die Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. oder 11. August 2022 attestiert werde (Urk. 26 S. 20 Mitte), steht im Widerspruch zu dessen Behauptung, die Hausärztin sei davon ausgegangen, die Neurologen im Spital würden die Arbeitsun fähigkeit bescheinigen (Urk. 26 S. 9 Mitte). Vielmehr kann jedoch dem Eintrag vom 11. August 2022 in der Krankengeschichte entnommen werden, dass der Kläger gearbeitet habe und Auto gefahren sei (Urk. 9/38 S. 9 oben), was wohl ausschlaggebend dafür gewesen war, dass die Hausärztin auch am 11. August 2022 keine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, sondern diese erst ab dem 11. August 2022 attestierte. Selbst im Bericht an die Klägerin vom 14. Oktober 2022 (vgl. vorstehende E. 4.5), in einem Zeitpunkt also, in welchem ihr klar gewesen sein musste, dass die Neurologen in der Notfallklinik keine Arbeitsun fähigkeit bescheinigt hatten, attestierte sie eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 11. August 202 2. Auch aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin in der Schadenmeldung vom
4. Oktober 2022 (Urk. 9/6) und gegenüber der Invaliden versicherung im Arbeitgeberfragebogen vom 7. März 2023 (Urk. 33/1) muss geschlos sen werden, dass der Kläger nach dem 5. August 2022 seiner Tätigkeit nachging, meldete sie doch
als letzten effektiven Arbeitstag den 10. August 2022 beziehungsweise als Erkrankungsdatum den 11. August 202 2. Daran ändert nichts, dass in der Krankengeschichte vermerkt ist, dass d er Kläger Resturlaub bezogen habe (Urk. 9/38 S. 9 oben), geht doch aus diesem Kommentar nicht her vor, ob sich diese Aussage auf die Tage vor dem 5. August 2022 (dies war ein Freitag) oder danach bezog. S elbst aber wenn die Hausärztin dem Kläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 5. August 2022 attestiert hätte, hätte er sich die Tatsache, dass er zwischen dem 5. August und dem 11. August gearbeitet hat, entgegenhalten zu lassen. Auch dass er nach dem 5. August 2022 Ferien bezogen haben soll, um die Arbeitsunfähigkeit zu kaschieren, ist durch die Angabe der Arbeitgeberin, dass der letzte effektive Arbeitstag auf den 11. August 2022 gefallen ist, widerlegt. Schliesslich widerspricht auch die Behauptung des Klägers, dass ihm Auto fahren nicht mehr möglich gewesen sei (Urk. 26 S. 6 unten), de m Eintrag in der Krankengeschichte, wonach er Auto gefahren sei, aber beim Kuppeln Mühe gehabt habe (Urk. 9/38 S. 9 oben) . Zumindest das Führen eines Fahrzeuges hätten ihm die Neurologen bei Gebotenheit verboten, wären sie davon ausgegangen, dass der Kläger an gravierenden Einschränkungen litt. In ihrem Bericht fehlt denn auch der übliche Hinweis, dass die Arbeitsfähigkeit von der Hausärztin bescheinigt werde. 5 .2
Eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 bescheinigte Dr. A.___ erstmals mit Arztbrief vom 30. Januar 2023 (Urk. 27/20), mit welchem sie Fragen der Beklag ten (Urk. 33/2) beantwortete . Zu diesem Zeitpunkt stand die Arbeitgeberin des Klägers bereits in Diskussion mit der Beklagten, welche die Höhe der Tag gelder aufgrund der Vereinbarung des Klägers und seiner Arbeitgeberin vom 29. Juli/8. August 2022 (Urk. 2/14) gestützt auf das Einkommen des reduzierten Arbeitspensums fest gesetzt hatte und sich auf den Standpunkt stellte, die Verein barung über die Reduktion des Arbeitspensums sei vor dem Eintritt der Arbeits unfähigkeit eingetreten (Urk. 9/13, Urk. 2/13 = Urk. 9/18) . Dass die rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch aus versicherungsrechtlichen Überle gungen motiviert war, liegt auf der Hand, datiert doch die Vereinbarung betref fend Reduktion des Arbeitspensums vom 8. August 2022, was zwischen der Erstbe handlung vom 5. August 2022 und der echtzeitlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. August 2022 liegt . Ausserdem gab nicht nur die Arbeitgeberin in der Meldung vom 4. Oktober 2022 gegenüber der Beklagten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 11. August 2022 an (Urk. 2/8 = Urk. 9/6), son dern auch der Kläger selb st in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 12. Januar 2023 (Urk. 9/18), welches Datum er im Gespräch mit der Eingliederungs beraterin der Invalidenversicherung vom 10. Februar 2023 bestä tigt e (Urk. 9/19). Dass er sich hierbei auf das Zeugnis von Dr. A.___ bezog und nicht auf den behaupteten tatsächlichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ist auf grund seiner kurzen Schilderung der Krankengeschichte, wonach er am 5. August 2022 nach der notfallmedizinischen Versorgung nach Hause entlassen und von seiner Hausärztin a b dem 11. August 2022 krangeschrieben worden sei (Urk. 9/18 S. 2 Mitte), ohne zu erwähnen, dass er davor schon arbeitsunfähig gewesen sein soll, nicht glaubhaft und ausserdem durch nichts belegt. Auch aus der Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 11. März 2024 (Urk. 2/12), mit welcher die Wartezeit aufgrund eines eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses wunschgemäss bereits per 5. August 2022 eröffnet wurde, kann der Kläger für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, konnte die IV-Stelle
doch ohne Ein fluss auf den Rentenbeginn seinem Wunsch entsprechen, und sind deren Ent scheide für die Beklagte ohnehin nicht bindend. 5 .3
Zutreffend ist, dass der Kläger bereits am 5. August 2022 an einer Hemiparese sowie an Parästhesien und Gleichgewichtsproblemen gelitten hat.
Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt schon arbeits unfähig war, waren diese doch in der Ausprägung nur leicht. Die Stand- und Gangunsicherheit liess sich am 5. August 2022 unter Ablenkung nicht verifi zieren. Ausserdem gab der Kläger bereits wieder eine Besserung der Symptome seit dem erneuten Auftreten an. Angesichts der klinischen Befunde und des Umstan des, dass der Kläger über Stress am Arbeitsplatz geklagt hatte, zogen die Neurologen des K antonsspitals
Z.___ eine funktionelle Genese in Betracht und entliessen ihn nach Hause (vgl. vorstehende E. 4.1) . Auch der Krankengeschichte können keine gravierende n Befunde entnommen werden. Allein aus dem Grund, dass die Hausärztin den Kläger einer sofortigen neurologischen Abklärung zuwies und über einen allfälligen stationären Aufenthalt sprach, lässt sich keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ableiten. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Hausärztin ging d er Kläger nach den Untersuchungen auch wieder seinen beruflichen Tätig keiten nach (vgl. vorstehende E. 5 .2), was gegen eine Arbeitsunfähigkeit spricht .
Erstmals sind im Bericht der Neurologie des K antonsspitals
Z.___ vom 13. September 2022 (E. 4 .3) anhaltende Schwinde l erwähnt, welche d er Kläger in der Untersuchung vom 5. August 2022 noch verneint hatte, und ein verstärkter Schwankschwindel angegeben worden, aufgrund derer sich der Kläger viel einge schränkter fühlte. In den Stand- und Gangproben zeigte sich eine Unsicherheit mit Fallneigung, welche anlässlich der Untersuchung vom 5. August 2022 noch als ablenkbare Stand- und Gangunsicherheit beschr ie ben wurde, was doch auf einen zwischenzeitlich verschlechterten Gesundheitszustand hinweist.
Mit Ver weis auf das MRI vom 1. September 2022 (Urk. 9/3) stellten die Ärzte fest, dass im Vergleich zur Voruntersuchung vo n Januar 2021 neu eine lakunäre Läsion im T h alamus rechts ersichtlich sei, welche das linksseitige Hemisyndrom erkläre. Dass diese bereits Ende Juli 2022 vorhanden war, ist zwar möglich, dass diese allerdings Ursache für einen vom Kläger behaupteten am 23. Juli 2022 erlittenen Schlaganfall ist (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4), ist eine reine Vermutung, begab sich der Kläger doch unmittelbar nach dem behaupteten Ereignis nicht in ärztliche Behand lung, weshalb ärztliche Berichte für diesen Zeitpunkt fehlen . Insoweit er geltend machte, es seien am 5. August 2022 gravierende Diagnosen gestellt wor den, die ohne Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten (Urk. 1 S. 7 unten), verkennt er, dass rechtsprechungsgemäss keine Korrelation zwischen einer ärztlich gestellten Diagnose (auch bei somatisch dominierten Leiden) und Arbeitsfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4). Vielmehr ist entscheidend, welche funktionel len Ausfälle in Beruf und A lltag aus dem Gesundheitsschaden re s ul tieren (BGE 141 V 281 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts
9C_473/2019 E. 4.3.2).
5 .4
D er Kläger machte geltend, er habe sein Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren wollen, da ih n die Hausärztin anlässlich der ersten Konsultation darauf hingewiesen habe, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr arbeiten dürfe beziehungsweise sein Arbeitspensum dringend stark reduzieren müsse (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7). Dem steht entgegen, dass Dr. A.___ echtzeitlich erst ab 11. August 2022 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte und in der Krankengeschichte keine Hinweise zu erkennen sind, dass sie den Kläger ermahnt hat, sein Arbeits pensum zu reduzieren. Selbst aber wenn er aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert hat, ist hieraus die geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 nicht zu erkennen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er bei der behaupteten Arbeitsun fähigkeit das Arbeitspensum hätte reduzieren sollen. Dass dies auf Empfehlung der Hausärztin erfolgt sein soll, ist eher unwahrscheinlich, hätte diese doch eher eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Erfüllung des vollen Arbeitspensums der Gesundheit des Klägers abträglich sei (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 5. 6). Ausserdem fehlt für diese Behauptung des Klägers in den Akten jegliche Stütze. 5 . 5
Zusammenfassend vermag d er
Kläger den Hauptb eweis nicht zu erbringen, dass er
bereits ab dem 5. August 2022 zu 100 %
arbeitsunfähig war, was zur Abwei sung der Klage führt.
5.6
5.6.1
Der Kläger beantragte dem Gericht die Abnahme folgender Beweismittel: Die Zeugen einvernahme seiner Hausärztin, Dr. A.___ (Urk. 1 S. 8, Urk. 26 S. 29 und S.
33), einer namentlich genannten Mitarbeiterin (Urk. 1 S. 8) sowie seiner Ehefrau (Urk. 1 S. 8); die Anordnung eines Gerichtsgutachtens hinsichtlich des Bestehens einer Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 5. und 1 1. August 2022 (beispielsweise Urk. 26 S. 7, S. 10, S. 18); und dessen persönliche Befragung/Beweisaussage (Urk. 1 S. 5 und S. 8, Urk. 26 S. 5, S. 21, S. 24 und S.
33). 5.6.2
Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungs weise Art. 152 ZPO verschafft zwar der beweispflichtigen Partei in allen bundes rechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (BGE 114 II 289 E. 2a), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Über zeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweis - führungs anspruch nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.2.2).
Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1; 138 III 374 E. 4.3.2). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei aus fällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (vgl. Urteil 4A_427/2017 E. 5.1.1).
Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ferner die Rede, wenn das Gericht einem beantragten Beweismittel die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzu nehmen - und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbesondere auch bei offenem Beweiser gebnis (Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2019 E. 6.3.2 mit Hinweisen). 5.6.3
In Bezug auf die Frage, ob der Kläger im Zeitraum zwischen dem 5. und 1 1. August 2022 gearbeitet hat, offerierte er einerseits die Zeugeneinvernahme einer namentlich genannten Mitarbeiterin und andererseits die persönliche Befra gung/Beweisaussage von ihm selbst .
Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass der Kläger mit dem Beweis grad der vollen Überzeugung zu beweisen hat, dass er
ab dem
5. August 202 2 durchgehend, wie geltend gemacht, zu 100 %
arbeitsunfähig war. Ob er arbeitete oder nicht spielt dabei insofern eine Rolle, dass die Verrichtung von Arbeit einerseits einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit widerspräche. Andererseits genügt das Nichtarbeiten für sich alleine nicht, wenn keine (echt zeitlich überzeugende) 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Hinsichtlich der Verrichtung von Arbeit zwischen dem 5. und 1 1. August 2022 machte der Kläger geltend, er sei aufgrund der Diagnosen seit dem 5. August 2022 arbeitsunfähig gewesen und habe nicht mehr gearbeitet. Einzig am 8. August 2022 sei er kurz in Courgenay gewesen, weil er dringend habe Doku mente unterzeichnen müssen (Urk. 1 S. 7 f.). Damit hält der Kläger selbst fest, dass er (zumindest) am 8. August 2022 gearbeitet hat, was einer durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. August 202 2 widerspricht. Dabei liegt Courgenay mehr als 100 km vom Wohnort des Klägers entfernt und bedingt eine Autofahrt von mehr als einer Stunde pro Weg. Es wird weder geltend gemacht noch belegt, dass die Autofahrt und das Arbeiten zumindest an diesem Tag nicht möglich gewesen seien. Entsprechend wurde in der Krankengeschichte von Dr. A.___ erwähnt, dass der Kläger gearbeitet hat und Auto gefahren ist. Da vom Kläger ausserdem Dokumente in der Mehrzahl genannt wurden, handelt e es sich nicht ausschliesslich um das Unterzeichnen des angepassten Arbeitsvertrages. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger im Rahmen einer persönlichen Befra gung/Beweisaussage von der Klage abweichende Ausführungen machen würde, kann in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen werden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die namentlich genannte Mitarbeiterin aussagen würde, dass der Kläger nie gearbeitet hat, wenn er selbst angibt, am 8. August 2022 gearbeitet zu haben. Selbst wenn sie als Zeugin aussagen würde, dass er nicht gearbeitet habe, müsste im Rahmen der Beweiswürdigung berück sichtigt werden, dass eine Abweichung zur Schilderung des Klägers besteht. Aus serdem ist darauf hinzuweisen, dass ebendiese Mitarbeiterin im «Fragebogen für Arbeitgebende» vom 7. März 2023 als Kontakt genannt wird für allfällige Rück fragen (Urk. 33/1). Es ist daher davon auszugehen, dass diese den Fragebogen ausgefüllt hat, wobei sie explizit festhielt, dass der letzte effektive Arbeitstag am 1 0. August 2022 stattfand beziehungsweise der Kläger bis zum 1 1. August 2022 Leiter Zweigniederlassung gewesen sei (S. 1). Auch diese Unstimmigkeit müsste im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Hausärztin in der Krankengeschichte erwähnte, dass der Kläger vor dem 1 1. August 2022 gearbeitet hat, womit das Gericht insgesamt zum Schluss kommt, dass das an sich taugliche Beweismittel der Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterin seine Überzeugung betreffend das Verrichten der Arbeit zumin dest am 8. August 2022 nicht zu erschüttern vermag, und damit die geltend gemachte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 5. August 2022
- vor Unterzeichnung der Reduktion des Arbeitspensums - nicht bewiesen werden kann . In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf die Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterin zu ver zichten. 5.6.4
Hinsichtlich der offerierten Zeugeneinvernahme von Dr. A.___ steht die Frage im Zentrum, ob beim Kläger bereits seit dem 5. August 2022 die geltend gemachte
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Selbst wenn Dr. A.___ in einer schriftlichen Auskunft oder Zeugeneinvernahme bestätigen würde, dass die echtzeitliche Attes tierung einer Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 1 1. August 2022 durch sie auf der Annahme beruhte, dass das Kantonsspital Z.___ eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 attestiert hätte, und dass seit dem 5. August 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass der Kläger zumindest am 8. August 2022 gearbeitet hat. Diese - einer durchgehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. August 2022 widerspre chende - Tatsache wäre im Rahmen der Beweiswürdigung einer schriftlichen Aus kunft oder Zeugenaussage von Dr. A.___ zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Aussage nicht geeignet wäre, die gestützt auf die bereits vorliegenden Akten und Beweismittel gezogenen Schlussfolgerungen des Gerichts in Frage zu stellen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf ebenfalls zu verzichten ist. 5.6.5
Die beantragte Zeugeneinvernahme der Ehefrau wird die Bestätigung, dass der Kläger ausser Haus stets durch sie begleitet werden musste und dass er keiner Arbeit nachging, zum Inhalt haben (Urk. 1 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen einer Zeugeneinvernahme die Ausführungen in der Klage bekräf tigt, was jedoch
- aus bereits genannten Gründen - ebenfalls nicht geeignet ist, die Überzeugung des Gerichts zu beeinflussen, weshalb in antizipierter Beweis würdigung darauf zu verzichten ist. 5.6.6
Auch hinsichtlich der weiteren vom Kläger erwähnten Vorkommnisse (beispiels weise die Schilderung des 5. August 2022, die Kenntnisnahme der AVB, vorbe stehende Beschwerden, unveränderte Beschwerden; vgl. Urk. 1 S. 5 und S. 8, Urk. 26 S. 5, S. 7, S. 21, S. 24 und S. 33) ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine persönliche Befragung/Beweisaussage des Klägers zu verzichten. Es ist dies bezüglich ebenfalls nicht davon auszugehen, dass der Kläger von den in seinen Rechtsschriften gemachten Ausführungen abweichen wird, und eine persönliche Befragung/Beweisaussage nicht geeignet ist, die Schlussfolgerungen, die insbe sondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen wurden, zu erschüttern . 5.6.7
Nachdem - gestützt auf die echtzeitlichen Angaben der Hausärztin des Kan tonsspitals Z.___, die Angaben im Arbeitgeberbericht und in der IV-Anmeldung - der Kläger zwischen dem 5. und 11. August 2022 seiner Arbeitstätigkeit zumin dest zeitweise nachgegangen ist, ist nicht ersichtlich, welche massgeblich neuen Erkenntnissen von dem beantragten medizinischen Gerichtsgutachten (Urk. 26 S. 5) zu erwarten sind, zumal sich die Gutachter ebenfalls auf die echtzeitlichen medizinischen Berichte und Befunde abstützen müssten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines solchen zu verzichten ist. 6.
Gemäss der Praxis des Bundesgerichts steht der
nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen, obsiegenden Versicherungsträgerin
mangels eines beson deren Aufwandes grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher