Sachverhalt
1. 1.1
Der 1989 geborene X.___ war seit dem
1. März 2022 bei der Y.___ AG als Versicherungsberater angestellt und über seine Arbeit ge be rin bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeld ver si chert (Urk. 9/1). Mit Krankmeldung vom 19. Dezember 2022 meldete die Arbeit ge berin der Helsana, dass der Versicherte seit dem
3. Oktober 2022 krank heits be dingt vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/1). Die Helsana richtete Taggelder aus (Urk. 9/112 f.), holte zur Klärung ihrer Leistungspflicht Arztberichte ein (vgl. Urk. 9/ 17, 9/ 29, 9/44) und
liess den Ver sicherten z ur Plau si bilisierung der Ar beits un fä hig keit am 14. April 2023 durch Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psy chia trie und Psychotherapie, untersuchen (Urk. 9/ 21) . Am 22. November 2023 mel dete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/33). 1.2
Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und seiner Arbeitgebe rin am 1. Dezember 2023 per 31. Januar 2024 aufgelöst worden war (Urk. 9/41, 9/117 f.), liess die Hel sana den Versicherten am 16. Februar 2024 durch Dr. med. A.___, Fach arzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, abermals unter su chen (Gutachten vom 2 3. Februar 2024; Urk. 9/52). Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 teilte die Helsana dem Ver sicherten sodann mit, die Unter su chung habe ergeben, dass ab dem 1. März 2024 eine 50%ige Arbeits fä higkeit und ab dem 15. März 2024 eine vollständige Ar beitsfähigkeit vorliege, wes halb die Tag geld leistungen ab dem 1. März 2024 ent sprechend reduziert und ab dem 15. März 2024 ganz eingestellt würden (Urk. 9/55). In der Folge reichte der Ver sicherte der Hel sana weitere Arztberichte ein (Urk. 9/62 f., 9/66, 9/72), wo rauf hin diese
von Dr. A.___ eine Akten be ur tei lung vor nehmen liess (Urk. 9/76) und
mit Schrei ben vom 22. April 2024 an ihrem Ent scheid vom 26. Februar 2024 festhielt (Urk. 9/79) .
A m 27. Juni 2024 holte die Helsana eine wei tere Stellungnahme von Dr. A.___ (zum psychiatrischen Gut ach ten vom 23. Feb ruar 2024) ein (Urk. 9/120) . 2. 2.1
Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Helsana und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 1. März 2024 weiterhin Krankentaggelder von Fr. 205.45 pro Tag auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Juni 2024, unter Kosten- und Entschädigungs fol gen zu Lasten der Beklagten; eventualiter sei über seinen Gesund heits zustand und sei ne Arbeitsfähigkeit vom hiesigen Gericht ein unabhängiges psychiatrisches Gut achten erstellen zu lassen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr.
Pe ter Stad ler als unentgeltliche r Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Helsana schloss mit Kla ge a ntwort vom 14. Oktober 2024 auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, und beantragte in prozessualer Hin sicht die Edition des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der B.___ sowie der dazu gehörigen Dokumente und Reglemente (Urk. 8). Mit Verfü gung vom 1. November 2024 forderte das hiesige Gericht den Klä ger zur Ein rei chung des Arbeitsvertrages zwischen ihm und der B.___ einschliesslich derjenigen dazu gehörigen Dokumente und Reg le mente, aus denen der Krankentaggeldversicherer der B.___ er sicht lich sei, auf (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. November 2024 reichte der Klä ger den zwischen ihm und der B.___ AG geschlossenen Arbeits ver tag samt Beilagen zu den Akten und beantragte –
für den Fall ihrer Zu stän dig keit – die Beiladung der C.___ SA zum vorliegenden Ver fah ren (Urk. 12 und 13/1-7). 2.2
Auf Nachfrage des Gerichts hin erklärten die Parteien am
26. November 2024 ih ren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung
(Urk. 14 f.), wes halb mit Verfügung vom 29. November 2024 ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net und in Bewilligung des Gesuch e s vom 6. Juni 2024 Rechtsanwalt Dr. Peter Stad ler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 16). Mit Replik vom 6. Dezember 2024 (Urk. 19) beziehungsweise Dup lik vom 31. März 2025 (Urk. 25) hielten die Parteien an ihren Begehren fest, was ihnen mit Verfügungen vom 10. Dezember 2024 (Urk. 21) respektive 2. April
2025 (Urk. 26) jeweils zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertrag s gesetz (nVVG) in Kraft ge treten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Ver träge, die vor dem Ink rafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen wor den sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rec hts: die Form vor schriften (lit.
a) und das Kü ndigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (l it. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl.
die Botschaft zur Änderung des Versic herungsvertragsgesetzes vom 28. Juni
2017, BBl 2017 5089
ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Ver bes se rungen für die Kunden von Versiche rungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wur de am
7. Dezember 2020 (mit Gültigkeitsdatum ab 1. Januar 2021, vgl. Urk. 9/115) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungs vertrags gesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Form vor schrif ten und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts an deres vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
E. 1.2a und das Kü ndigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (l it. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl.
die Botschaft zur Änderung des Versic herungsvertragsgesetzes vom 28. Juni
2017, BBl 2017 5089
ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Ver bes se rungen für die Kunden von Versiche rungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wur de am
7. Dezember 2020 (mit Gültigkeitsdatum ab 1. Januar 2021, vgl. Urk. 9/115) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungs vertrags gesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Form vor schrif ten und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts an deres vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran ken ver si che rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessor dnung [ ZPO ] in Verbindung mit § 2
Abs. 2
lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchz uführen ist (BGE
138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das ver ein fachte Verfah ren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) .
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Behandlung der eingereichten Klage ist vorliegend unstrittig gegeben.
E. 1.4 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatz ver si che rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streit wert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurtei lt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Fest stellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver hand lungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kom mt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Be haup tungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es er mittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver tre ten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver hand lungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.
2.3.1-2.3.3; Urteil des Bun des gerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.
3.1).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn gemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes be stimmt (Art. 219 ZPO).
E. 1.5 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Tag geld er hat, wenn die Ver sicherung zunächst Taggeld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Um stände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Un recht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundes gerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2, 4A_243/2017 vom 30. Juni
2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegen beweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vor ge sehenen Leis tung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem An spruchs be rechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).
E. 1.6 Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sach behauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, son dern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache kei ne ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er scheinen (BGE 148 III 105 E.
E. 3.1 Zwischen den Parteien im Wesentlichen umstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Klä gers und damit die volle Leistungspflicht der Beklagten ab dem 1. März 2024.
E. 3.2 Für die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit stützte sich der Kläger auf die nach folgend aufgeführten
medizinischen Akten: 3. 2 .1
Im psychiatrischen Erstbericht vom 3. April 2023 (Urk. 9/17) stellte die be han deln de Ärztin des Klägers, Dr. med. D.___, die Diagnose Prob leme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, B urn out
sowie Zu stand der totalen Erschöpfung (ICD-10: Z73) und attestierte dem Kläger eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit. Sie führte aus, im September 2022 habe es am Ar beits platz einen Führungswechsel gegeben, seitdem bestehe eine zunehmende Er schöpfung, weitere Beschwerden lägen keine vor, Einschränkungen bei der ak tu ellen Tätigkeit bestünden keine . Die Behandlung finde alle 14 Tage statt, Medi ka mente würden kei ne eingenommen. Der Behandlungsverlauf sei po si tiv, es wer de eine Verbesserung der Symptome an gestrebt.
In der Folge attestierte Dr. D.___ dem Kläger eine vollständige Ar beitsunfähigkeit bis zum 14. Mai 2023, vom 15. Mai 2023 bis zum 31. Mai 2023 eine 50%ige Ar beits fähigkeit (Urk. 9/27-29) sowie ab dem 9. September 2023 bis zum 29 . Februar 2024 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/30-32, 9/38 -40) . 3. 2 .2
In ihrem Bericht vom 6. Februar 2024 (Urk. 9/44) führte Dr. D.___ nebst der bereits diagnostizierten Z-Diagnose (ICD-10: Z73; Burnout, Zustand der totalen Erschöpfung) differentialdiagnostisch eine Anpassungs störung
mit de pres siver Reaktion und Angst (ICD-10: F43.2) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf. Sie leg t e dar, nachdem sich im Frühjahr 2023 die Sym ptomatik verbessert habe, habe sich nun durch die Arbeitslosigkeit, die Zwillings schwangerschaft der Ehefrau und die grosse Verantwortung der Ge sund heits zu stand verschlechtert. Seit Dezember 2023 bestünden Panik attacken, Angst und chronische Rückenschmerzen, es liege eine depressive Symptomatik vor. Am 5. Feb ruar 2024 habe sich der Kläger wegen starker Schmerzen not fall mäs sig im Spi tal vors t ellen müssen.
Unter den nicht-medizinische n Gründe n mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ Versagens angst, Ar beits lo sig keit und die Schwangerschaft der Ehefrau auf .
E. 3.2.3 Dem Bericht der E.___ AG (nachfolgend: E.___) vom
20. März
2024 (Urk. 9/62) ist die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit Soma ti sierung in Form chro ni scher Schmerzen zu entnehmen. Im Rahmen ei nes län geren Gespräches habe sich ein deutlich depressives Zustandsbild ge zeigt, geprägt von Krankheitsbefürch tun gen und Enttäuschung, dass ihm ärztlich bisher nicht habe geholfen werden kön nen. Der Kläger habe sich von Suizidalität distanziert.
Im Bericht vom 25. März 2024 (Urk. 9/66) führte der behandelnde Arzt unter der Diagnose ein anfallartiges Störungsbild mit Schmerzen, Unruhe, Angst auf, dif fe rentialdiagnostisch eine Schmerzverarbeitungsstörung, Depression, wahnhafte Entwicklung. Aktuell bestünden rezidivierende Phasen mit starker Unruhe, Angst und latenten Suizidgedanken. Der Kläger erzähle, dass seine linke Körperhälfte nicht stimme, vor zehn Jahren hätte er Migräne gehabt und er sei seitdem mut mass lich traumatisiert. Er habe in den letzten fünf Jahren viel Stress gehabt, sei sehr mü de und erschöpft, er habe aktuell keine Suizidgedanken, sondern Angst vor dem Tod. Auf Nachfrage hin könne der Kläger nicht genau antworten, wo ge nau er Schmerzen verspüre.
E. 3.2.4 Im Bericht der F.___ (F.___) vom 27. März 2024 (Urk. 9/63) nannten die behandelnden Fachpersonen als Diagnosen eine Anpas sungs störung sowie diffus verteil t e Dys- und Parästhesien am gesamten Körper, ätiologisch am ehesten funktionell mit Somatisierung der Schmerzen, diffe ren tial diagnostisch neuropathische Schmerzen wenig wahrscheinlich (vgl. zu letz te rer Diagnose auch den Be richt der neurologischen Sprechstunde am Universitäts spi tal G.___ vom 21. Feb ruar 2024, Urk. 9/72 S. 6-13, wonach die Ätiologie der Be schwerden offen blieb und sich klare anamnestische oder kli nische Hinweise auf eine somatische Erkrankung nicht fanden) . Der Kläger sei nach zwei Tagen im gegenseitigen Einvernehmen in seine gewohnte Umgebung aus getreten, es hät ten keine akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdungsaspekte bestanden (vgl. auch den B ericht vom 22. Februar 2024, Urk. 9/72 S. 10 f.) .
E. 3.2.5 Dr. D.___ nahm am 28. März 2024 (Urk. 9/72 S. 1-3) Stellung zum Be richt von Dr. A.___ vom 16. Februar 2024 (vgl. E. 3.3.2). Sie legte dar, seit der Be gut achtung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers stark verschlechtert, er sei mehrmal s notfallmässig von einem Notfallpsychiater sowie sta tio när in der
F.___ behandelt wor den, eine tagesklinische Behandlung sei in Aus sicht . Ei ne The ra pie sei versucht worden, habe wegen Un verträglichkeiten je doch ab ge bro chen werden müssen. Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung
mit de pres siver Reaktion und Angst, Differentialdiagnose mittelschwere Epi sode mit so ma tischem Syndrom, und führte aus, der Kläger leide nach wie vor unter ei ner de pressiven Symptomatik, unangemessen starker und häufiger Angst, kon sis tent und überdauernd mit körperlichen Beschwerden, was zu einer mas siven Be ein träch tigung der Lebensqualität führe. Die Prognose sei momentan als un güns tig an zusehen. Aus diesem Grund werde um die weitere Ausrichtung von Kran ken tag geldleistungen gebeten.
In der Folge attestierte Dr. D.___ dem Kläger weiterhin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2025 (vgl. Urk. 9/93, 9/111, 2/7 f., 20/2 f.). 3. 3
Die Beklagte wiederum stützte ihre Leistungseinstellung auf die folgenden medi zinischen Akten:
E. 3.3.1 Im Rahmen der ersten « Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit » vom 31. Mai 2023 (Urk. 9/21) diagnostizierte Dr. Z.___, der den Kläger persönlich untersucht hatte, Rest symptome einer Anpassungsstörung mit vor wiegender Störung von anderen Ge fühlen (Angstzustände, Panik, Disso zia tion, Ich-Störungen; ICD-10: F43.23), und führte mit Blick auf den Erstbericht von Dr. D.___ vom 3. Ap ril
2023 (vgl. E. 3.2.1) aus, es bestehe durch aus ei ne Störung mit Krankheitswert und kei ne nur «so genannte Z-Dia gno se». Der Kläger sei bewusstseinsklar, der Kon takt zu ihm sei problemlos herzustellen, der Gedankengang geordnet, die Un ter su chungs situation werde nicht durch Ängste, Phobien, dissoziative Zustände oder paranoide Ideen beeinträchtigt, Hinweise auf vegetative Panikreaktionen fän den sich keine. Die Stimmung sei indifferent, die Darstellung des komplexen Sach ver haltes gelinge weitgehend nachvollziehbar, wobei eine leichte innere An span nung bemerkbar sei. Affektive Schwingungsfähigkeit und mimische Beweg lich keit seien leicht reduziert, Gestik und Mimik würden eher selten eingesetzt, Auf fas sung, Ausdauer und Konzentration seien unbeeinträchtigt. Bei leichter psy cho motorischer Unruhe sei der psychische Antrieb nicht herabgesetzt, The men wechseln könne der Kläger problemlos folgen. Dr. Z.___ at testierte dem Klä ger ei ne Arbeits fä hig keit von 50 % bis zum 31. Mai 2023 und ei ne volle Ar beits fä hig keit ab dem 1. Ju ni 2023.
E. 3.3.2 Dr. A.___, welcher den Kläger am 16. Februar 2024 untersucht hatte, stellte in seinem Gutachten vom 23. Februar 2024 (Urk. 9/52) die Diagnose n leichte de pres sive Episode im Sinne einer teilremittierten mittelgradigen depressiven Epi sode (ICD-10: F32.0) sowie akzentuierte Per sön lichkeitszüge mit insbesondere his trio nischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) .
Dr. A.___ legte dar, es sei en von der be han deln den Ärztin drei sehr verschiedene Dia gnosen mit unter schied lichem Schwere grad gestellt worden, wobei die von ihr gestellte Z-Dia gno se eine leichte psy chische Symptomatik darstelle, wel che definitionsgemäss kei ne Arbeits un fä hig keit begründen könne. Dennoch habe Dr. D.___ die se Diagnose am 3. April 2023 gestellt, obwohl der Kläger damals bereits sechs Monate lang krank ge schrieben gewesen sei. Der Vor gutachter, Dr. Z.___ habe die se Diagnose auf ei ne Anpassungsstörung mit vor wiegender Störung von an de ren Gefühlen ge än dert und eine Besserung der de pres siven Symptomatik und ei ner voll stän digen Ar beitsfähigkeit ab dem 1. Ju ni 2023 attestiert. Subjektiv sei es jedoch nicht zu ei ner Wiedereingliederung ge kom men, sondern zu einer er neu ten Ver schlech te rung mit einer attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit. Da nun die depres sive Symptomatik schon länger als sechs Monate bestehe und zudem stärker als leicht ausgeprägt (gewesen) sei, könne die Diagnose einer An pas sungs stö rung heute nicht mehr aufrechterhalten werden.
Anlässlich der Untersuchung könne eine inzwischen durch die Behandlung schon deutlich gebesserte depressive Symptomatik mit noch leicht bedrückter Stim mung, leicht vermindertem Antrieb und infolge der Verunsicherung im Selbst wert erleben noch mit gewissen Selbstzweifeln und Versagensängsten, insbeson dere in Bezug auf die berufliche Wiedereingliederung, festgestellt werden. Dia gnostisch sei anhand der erhobenen Befunde, der vorliegenden Berichte und der anamnestischen Angaben des Klägers von einer gegenwärtig noch leichten de pres siven Episode auf dem Boden von spätestens seit der Adoleszenz bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen auszugehen. Wei tere psychische Störungen könnten nicht festgestellt und eine voll aus ge bil dete kombinierte Persönlichkeitsstörung und ausgeprägte Defizite der so zialen Kom pe tenzen könnten ausgeschlossen werden. In der Schilderung seines Ta ges ab laufes seien neben allenfalls noch geringen psychischen Einschränkungen wie der gute und ausbaufähige Ressourcen und eine gute Prognose mit Aussicht auf voll ständige Remission in den nächsten Wochen deutlich. Er könne den Fa mi lien haushalt ohne Probleme bewältigen, unternehme verschiedene Aktivitäten in sei ner Freizeit, weshalb es zumutbar
erscheine, dass die beschriebenen Ressou rcen auch wieder im beruflichen Bereich eingesetzt würden. Der Zeitpunkt sei er reicht, dass die psychosozialen Belastungen (subjektives eigenwilliges Krank heits kon zept, Migrations hintergrund, Konflikte mit dem bisherigen Vorgesetzten, leicht er schwerte Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt, multiple familiäre Be las tungen, hohe Schulden, finanzielle Engpässe, Entschädigungswünsche, even tuel ler Renten wunsch) zugenommen hätten und der Krank heitswert im Ver gleich ab ge nommen habe.
Bislang habe eine nieder fre quente psychiatrisch-psy cho the ra peu tische Behandlung stattgefunden;
bei deren Fort setzung stelle sich die noch vor liegende leichte de pressive Symptomatik in den nächs ten Wochen als ein deu tig besserungsfähig dar, es bestünden noch leich te Ein schränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der noch leicht ein geschränkten emotionalen Be last barkeit und einer noch leicht ein geschränk ten Stress- und Frus tra tions to le ranz . Eine vollständige Remission sei bei Beach tung der Therapieempfehlung kurz fristig zu erwarten. Die Psy chotherapie moti va tion erscheine einiger mas sen adä quat, bezüg lich der beruflichen Wiedereingliederung könne eine eher noch am bivalente Motivation festgestellt werden, der Kläger schätze sich sub jektiv als deut lich eingeschränkt arbeitsfähig ein. Es könne ein deutlicher se kun därer Krank heitsgewinn und ein beginnendes dysfunktio nales Krankheits-, Schon- und Ver meidungsverhalten festgestellt werden, über Ver deut lichungs ten den zen ein deu tig hinausgehende Tendenzen zu r Aggravation seien zu beobachten, Täu schungs versuche könnten auch bei genauer Prüfung nicht ausgeschlossen wer den.
Spätestens ab dem 1. März 2024 liege eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab dem 15. März 2024 liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Diese Arbeitsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft realisierbar, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei kei nes falls erforderlich, da durch eine solche Tätigkeit ungünstige Remissionsten den zen und ein dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten ge fördert würde n . Ein kognitiv-verhaltenstherapeutisches Vorgehen sei anzu raten, insbesondere sollten nun fokussiert Zukunftsperspektiven in Bezug auf die be ruf liche Wiedereingliederung erarbeitet werden, da es erfahrungs gemäss nicht för der lich sei, wenn nach einer depressiven Episode zu lange mit dem Beginn einer Wiedereingliederung gewartet werde .
E. 3.3.3 Am 18. April 2024 nahm Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/76) und legte dar, die von der Assistenzärztin Dr. D.___ gestellten Diagnosen könnten weiterhin nicht akzeptiert werden, es sei lege artis nicht möglich, gleich zei tig eine sehr leichte Diagnose (ICD-10: F43. 2) und zusätzlich eine mittel schwere Diagnose (ICD-10: F32.1) zu stellen. In einem Telefonat habe sich Dr. D.___ uneinsichtig gezeigt und gemeint, sie wisse es besser und wol le durchsetzen, dass weiterhin Krankentaggelder ausgerichtet würden. Die von ihm ge stellte Diagnose sei nicht wahrgenommen und folglich weder dia gno s ti ziert noch be han delt wor den, wie es ein erfahrener Fach arzt lege artis ge tan hätte. Der Be richt vom 28. März 2024 enthalte keine neuen In formationen oder Befunde über das vor lie gende Krankheitsbild .
W eiterhin per sis tiere insbe son dere der dra ma tische Kom munikationsstil des Klägers mit un über legten, im puls haf ten Hand lun gen wie das Fahren in den Notfall und das Vor stell igwerden bei neu en Ärzten mit der selben Symp to matik, um das Ausrichten weiterer Kranken tag gelder zu er zielen. Mit seinem dys funktionalen Verhalten versuche er, seine Familie, unbe kann te Ärzte wie auch seine behandelnde Ärztin zu be eindrucken, was ihm schein bar recht gut gelinge. Die ses Verhalten und die mangelnde Krankheits ein sicht hätten dazu geführt, dass er trotz eines gewissen Leidensdrucks eine zumut bare, konsequente psychia trische Behandlung im tat sächlich wirksamen Setting ab gelehnt und verweigert habe, auch eine stationäre Behandlung halte er, obwohl eine solche angemessen sei, für nicht sinnvoll. Er gebe subjektiv an oder mache es durch seine künstlich her beigeführten «Notfälle» deutlich, er sei schwer krank, die daraus sich erge ben den Konsequenzen wie eine stationäre Behandlung lehne er jedoch ab. Dass die Symptomatik nicht so schwer wiegend sei, zeige sich darin, dass sie nach nur we nigen Stunden im Notfall abgeklungen sei und er die Ent las sung gegen ärztlichen Rat habe fordern können. Eine Fortführung einer adä quaten, konse quen ten und leitliniengerechten psychiatrisch-psy cho thera peu tischen Behandlung sei eindeutig zu emp feh len und könne neben einer voll zeit lichen beruflichen Tätigkeit statt fin den.
E. 3.3.4 In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2024 (Urk. 9/120) bekräftigte Dr. A.___
die von ihm
am
23. Februar 2024 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.3.2). Er legte dar, die benannten psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht als krank heits be dingt oder -wertig einzustufen. Bereits Dr. Z.___ habe am 31. Mai 2023 fest ge halten, dass zum damaligen Zeitpunkt noch eine leichte psychische Störung vor gelegen habe, dennoch habe Dr. D.___ den Kläger wei ter hin voll stän dig arbeitsunfähig geschrieben. Der Kläger habe sich nach der Kün di gung selbst ent schie den, am 1. April 2024 eine neue Stelle anzutreten, da er sich jedoch kurz davor nicht dazu in der Lage gefühlt habe, habe er sich wegen dif fuser Beschwerden in den Notfall begeben und sei weiterhin krankgeschrieben worden. Er sei zwei Mal in die F.___ eingewiesen worden und habe anderntags res pektive zwei Tage später entgegen ärztlichen Rates auf einer sofortigen Ent las sung be stan den. Er habe ihm, dem Referenten, mitgeteilt, er benötige nur noch zwei Mo nate wei te rer Krankschreibung, um die neue Stelle mit Sicherheit am 1. Ap ril
202 4 an tre ten zu können, er müsse seine Frau bei der Geburt unter stüt zen, da nach könne er wieder vollzeitig arbeiten. Da jedoch keine relevanten psychi schen Einschrän kun gen hätten festgestellt werden können, sei ihm ab 15. März 2024 eine voll stän dige Ar beitsfähigkeit attestiert worden. Angesichts all dieser Fakten sei festzustellen, dass eine stationäre Behandlung medizinisch nicht indiziert sei und der Kläger ab sofort respektive bereits ab dem 15. März 2024 voll arbeitsfähig sei. 4.
E. 4 Mit Replik vom 6. Dezember 2024 bekräftigte der Kläger seine Auffassung, wo nach
die Über gangs frist insbesondere der Anpassung und der Stellensuche
diene, was bei ihm zu treffe, da er per Ende Januar 2024 seine Stelle verloren habe und er am 5. März 2024 vom neuen Arbeitsvertrag habe zurücktreten müssen. Zudem kön ne
von ihm während seiner Arbeitsunfähigkeit keine Stellensuche erwartet wer den, wes halb unerheblich sei, wann er von der Kündigung Kenntnis gehabt habe . So dann habe die behandelnde Ärztin Befunde erhoben und sich nicht nur auf seine sub jek tiven Angaben gestützt, auch stelle die diagnostizierte An passungs störung ei nen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesund heits scha den dar .
Am 6. De zember 2024 habe seine behandelnde Ärztin festgehalten, dass ihr Be richt vom 28. März 2024 noch immer aktuell und die Prognose un günstig sei und dass eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vorliege.
An der Rich tig keit dieser Ein schät zung än dere der Umstand, dass sie über keinen Fach arzttitel ver füge, nichts, zu mal sie über eine langjährige Erfahrung verfüge und mit einer Fachärztin ver gleich bar sei. Die Behauptungen von Dr. A.___ seien keinesfalls als Gutachten ein zustufen, son dern als blosse Parteibehauptungen; da er zudem im Auftrag der Be klagten tä tig sei, sei er keineswegs neutral, weshalb seinen Be hauptungen die Be weiskraft fehle . Schliesslich belegten Arbeitsunfähigkeits zeug nisse bis im Ja nuar 2025, dass er noch immer schwer krank und vollständig a r beits unfähig sei
(Urk. 19). 2.2.
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob der Kläger mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Über zeu gung (vgl. E. 1.6) den Beweis für die von ihm behauptete vollständige Ar beits un fähigkeit für die Zeit vom 1. März 2024 bis zum 31. Januar 2025 (vgl. E. 3.2.5, E.
2.2.4) erbringen kann.
Dabei ist zu beachten, dass Privatgutachten seit der am 1. Januar 2025 in Kraft ge tretenen Neuerung von Art. 177 ZPO ein zulässiges Beweismittel darstellen und der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach Art. 157 ZPO unter liegen. Damit sind Privatgutachten als Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO grund sätzlich ge eig net, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5.1.2 mit Hin weisen) . Ge mäss Art. 407f ZPO gilt Art. 177 ZPO auch für Verfahren, welche bei Inkrafttre ten der Ände rungen per 1. Januar 2025 bereits rechtshängig sind, wo mit ein vor dem 1. Ja nuar 2025 erstelltes Gutachten ab dem 1. Januar 2025 – ent gegen der An sicht des Klä gers (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.4) – als Beweismittel zuzu las sen und im Rah men der freien Beweiswürdigung zu würdigen ist (Art. 157 ZPO).
E. 4.2 Der Kläger stützte die von ihm geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf die Berichte von Dr. D.___, der F.___ sowie der E.___
und die darin aufgeführten Beschwerden und Dia gnosen . Damit vermag er indes
– wie nach stehend aufgezeigt – nicht mit dem Beweismass der vollen Über zeugung die von ihm be haup tete vollständige Arbeitsfähigkeit nachzu wei sen. Es trifft – mit dem Kläger – zwar zu, dass in den
verschiedenen Berichten eine res pek tive meh rere psy chiatrische Diagnosen
gestellt wurden;
allerdings dia gnos ti zierte Dr. D.___ am 3. Ap ril 2023 (Urk. 9/17) zunächst Probleme mit Bezug auf Schwie rigkeiten bei der Le bens bewältigung, Burn out sowie Zu stand der totalen Er schöpfung (ICD-10: Z73), mithin eine Z-Diagnose und keine psy chia trische Diagnos e, entsprechend verneinte sie auch die Einnahme von Me di ka men ten . Eine psychiatrische Diagnose wurde, wie die Beklagte korrekt aus führte, erstmals von Dr. Z.___ gestellt, welcher den Klä ger un ter sucht hatte, im Gegensatz zu Dr. D.___ einen ausführlichen psy chia trischen Befund erhob, im Bericht vom 31. Mai 2023 (Urk. 9/21) noch Rest symp tome ei ner An pas sungsstörung mit vorwiegender Stö rung von anderen Ge füh len auf führte (ICD-10: F43.23) und die von Dr. D.___ gestellte Z-Dia gno se klar ver warf. Bereits dieser Umstand wirft Zweifel an der Dia gno se stel lung von Dr. D.___ auf, welche den Kläger seit November 2022
(vgl. Urk. 9/17) alle 14 Tage be han del t hatte, den noch eine offenbar unzutreffende Z-Diagnose stell te
und trotz feh len den Einschränkungen bei der aktuellen Tätigkeit eine voll stän dige Ar beits un fä higkeit attestierte. Dr. Z.___ attestierte dem Kläger dem ge gen über noch eine Arbeits fä hig keit von 50 % bis zum 31. Mai 2023 und ei ne voll ständige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Ju ni 2023, was angesichts der weitgehend un auffälligen Unter su chungs be funde nach voll zieh bar erscheint . Demgegenüber führte Dr. D.___ am
6. Feb ruar 2024 (Urk. 9/44) un ge achtet der Ausführungen von Dr. Z.___ erneut die bereits ge nannte
– und ver worfene – Z-Diagnose auf, diffe ren tial dia gnos tisch zudem
ei ne An passungs störung mit de pres siver Re ak tion und Angst (ICD-10: F43.2) und ei ne mit tel gradige de pressive Epi sode (ICD-10: F32.1) .
Entgegen der Auffassung des Klägers verwies
Dr. D.___ in diesem Bericht eindeutig auf psychosoziale Fak toren, in dem sie festhielt, durch die Ar beits lo sigkeit, die Zwillings schwan ger schaft der Ehe frau sowie die grosse Ver ant wor tung habe sich der Gesund heits zu stand ver schlech tert, weshalb der Kläger voll stän dig a r beits unfä hig sei, und zu dem aus drück lich das Bestehen nichtmedizinischer Gründe mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bejahte .
Auf psychosoziale Faktoren verwiesen im Übrigen auch die E.___, welche Krankheitsbefürchtung en sowie eine Enttäuschung über die aus ge bliebene Hilfe aufführten
(vgl. Urk. 9/62) .
Wie die Beklagte zu Recht darlegte, widersprach sodann auch
Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 23. Feb ruar 2024 (Urk. 9/52) den von Dr. D.___ genannten Dia gno sen. Er legte dar, dass die erneut gestellte Z-Diagnose eine bloss leichte psy chi sche Symp tomatik dar stelle, welche defini tions ge mäss kei ne Arbeits un fä hig keit be grün den könne, was mit Blick auf die Recht spre chung, wonach derartige Be las tungen zwar den Ge sund heits zustand beein flus sen und zur Inan spruch nah me des Ge sund heits we sens führen, als solche je doch nicht unter den Begriff des rechts erheblichen Ge sund heits scha dens fallen, ein leuchtet (vgl. dazu das Urteil des Bun des gerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4). Dr. A.___ führte weiter aus, schon Dr. Z.___ habe diese Z- Diagnose auf ei ne An passungsstörung ab ge ändert, da der Kläger damals bereits seit sechs Monate n krank ge schrieben ge wesen sei .
So dann er achtete Dr. A.___ an ge sichts der nun mehr länger als sechs Monate bestehenden depres si ven Symptomatik diese Dia gnose nicht mehr als zu treffend, weshalb er eine leichte de pressive Episode im Sin ne einer teil remit tier ten mittel gra digen de pres siven Epi sode (ICD-10: F32.0) sowie ak zen tu ierte Per sön lich keits züge mit ins be son dere histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) dia gnostizierte.
Diese Diagnosestellung ist angesichts des Um stand es, dass Anpas sungs stö rungen meist nicht länger als sechs Mo nate anhalten, über zeugend (vgl. dazu Dilling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klas si fi kation psy chi scher Stö rungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-dia gnos tische Leit linien, 10. Auf lage, Bern 2015, S. 209) und wirft abermals Zweifel an einer zutreffenden Dia gno se stel lung von Dr . D.___ auf. Die von ihm gestellten Diagnosen leitete Dr . A.___ auf grund der im Rah men der Untersuchung ausführlich erhobenen und weit ge hend unauffälligen Be funde
nach voll zieh bar her, er verwies auf die nun mehr im Vor dergrund ste hen den
– und auch von Dr. D.___
mehrfach be nan nten (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.2) – psy cho so zia len Belas tungen sowie die vor han de nen Ressourcen, wel che der Kläger wie der im beruf lichen Bereich ein set zen kön ne . Entsprechend attes tierte Dr . A.___ dem Kläger ab dem 1. März 2024 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab dem 15. März 2024 eine volle Ar beits fä higkeit. Zwar machte Dr. D.___
im Nachgang zur Untersuchung durch Dr. A.___ am 28. März 2024 (Urk. 9/72 S. 1-3)
eine Verschlechterung des Gesund heits zu standes geltend, allerdings legte D r. A.___ im Rahmen seiner Akten be urteilung vom 18. Ap ril 2024 (Urk. 9/76) e rneut dar, weshalb der
– trotz an geb licher Verschlechterung – noch immer gleichen Dia gno se stel lung von Dr. D.___ nicht gefolgt werden könne,
da es lege artis nicht mög lich sei, zugleich eine sehr leichte und eine mittelschwere Diagnose zu stellen. Über dies hielt er fest, dass die von ihm gestellte Diagnose weder wahr ge nom men noch be handelt worden sei, was ein Facharzt lege artis getan hätte. In diesem Zu sam men hang wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Dr. D.___
– im Gegensatz zu Dr. A.___ – über keinen Facharzttitel verfüge (vgl. da zu das Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2023 vom 25. April 2023 E. 6.2.2), was auch von Dr. A.___ beanstandet wurde, welcher offenbar erfolglos ver sucht hat te, die Dia gno sestellung mit Dr. D.___
zu besprechen (Urk. 9/76) .
Un geachtet des sen hielt Dr. D.___
an der von Dr. A.___ verworfenen Diagnose der Anpassungsstörung fest, was mit Blick auf die vor stehend zi tierte Literatur und angesichts der angeblichen starken Verschlechterung nicht nach vollziehbar ist. Auch dass offenbar weder eine Anpassung der Therapie noch ein stationärer Auf enthalt erfolgte, lässt Zweifel an der geltend gemachten starken Ver schlech te rung aufkommen. Dass Dr. A.___ im Übrigen auf einen se kundären Krank heits gewinn verwies, ist angesichts der Aussage des Klä gers, nur noch zwei weitere Monate Krankentaggelder zu benötigen, um seine Ehe frau bei der Geburt unterstützen zu können (Urk. 9/120), sowie angesichts des Tele fo nates zwischen Dr. A.___ und Dr. D.___, in wel chem letztere an gab, die weitere Aus richtung von Tag gel dern durchsetzen zu wol len (Urk. 9/76), zu mindest nicht aus zuschliessen. Auch dieser Umstand wirft Zwei fel an der
Be weis kr af t und
Ob jek tivität der Berichte von Dr. D.___ auf, was umso mehr gilt, als auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen ist, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tien tinnen und Pa tienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc), was auch im zi vilprozessualen Bereich im Rahmen der Beweiswürdigung zu be rück sichtigen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundes ge richts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2).
Eine langandauernde Verschlechterung lässt sich schliesslich entgegen der kläge rischen Auf fassung durch die Berichte der E.___
(Urk. 9/62) oder der F.___
(Urk. 9/63, 9/72 S. 10 f.) nicht nach weisen, zumal Dr. A.___ zu Recht da rauf hin wies, dass weder H.___ noch I.___
(beide für die E.___ tätig) über einen psy chiatrischen Fach arzt titel verfüg t en, weshalb die dia gnos ti zierte schwe re de pres sive Epi so de bereits vor diesem Hintergrund als frag wür dig er scheint, ebenfalls fehlt den Berichten eine attestierte Arbeitsunfähigkeit und
ei ne ausführliche Befunderhebung, handelt es sich doch um eine blosse Moment auf nahme, welche auf den subjektiven Angaben des Klägers beruht . Eine Ar beits un fähigkeit attestierten zwar die behandeln den Fach per so nen an der F.___, indes bloss für zwei Tage, danach er folgte ein Austritt des Klägers nach Hau se . Eine aus führliche Befundaufnahme fehlt
auch in diesen Berichten, die behandelnden Fach personen
wie sen zudem darauf hin, dass sich die Symp to ma tik unter Me di ka tion rasch gebessert habe, wes halb eine Fortführung der Be handlung bei Dr. D.___ empfohlen wurde. Letzteres empfahlen auch die Ärzte am Universitätsspital G.___, Klinik für Neurologie (Urk. 9/72 S. 6-9), welche zudem festhielten, dass die Ätiologie der Beschwerden aktuell offenbleibe und sich keine klaren anamnestische oder klinische Hinweise auf eine somatische Erkrankung ge funden hätten, weshalb keine zusätzlichen Abklärungen geplant seien. 4. 3
Zusammenfassend ist dem Kläger der Nachweis für die seitens der Beklagten durch das Gutachten von Dr. A.___ vom
23. Feb ruar 2024 (vgl. E. 3.3.2), dessen Aktenbeurteilung vom 18. April 2024 (E. 3.3.3) sowie die Stellungnahme vom 27. Ju ni 2024 (E. 3.3.4) hin reichend substantiiert bestrittene vollständige Ar beits un fähigkeit ab dem 1. März 2024 misslungen, da er gestützt auf die von ihm an gerufenen Beweismittel eine Ar beits un fä higkeit ab dem 1. März 2024 nicht mit dem ordent lichen Beweismass der vollen Über zeu gung nach zu weisen ver mochte, mit hin die verbleibenden Zweifel an diesen Beweismitteln nicht als leicht er schei nen (vgl. E. 1.6) . Vielmehr ist es der Beklagten gelungen, den vom Kläger zu führenden Hauptbeweis mit den Einschätzungen von Dr. A.___ zu erschüttern (vgl. E. 1.5).
Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zur Anwendbarkeit des FZAKV und von der vom Kläger beantragten Einholung eines psychiatrischen Gerichts gut achtens (Urk. 1 S. 2) ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5; 143 III 297 E. 9.3.2), zumal einem Gerichtsgutachter eine Ein schätzung gestützt auf echtzeitlich erhobene Befunde verwehrt bliebe.
E. 5 Ziff. 11). Soweit er indessen eine Übergangsfrist im Sinne der bundes gericht lichen Rechtsprechung, wonach sich eine Übergangsfrist auch bei Fällen arbeits platzbezogener Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen kann (E. 5.2), fordert, bestreitet die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines solchen Anspruches (Urk.
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger eine Über gangs frist von «wenigstens zwei Monaten» (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.4) ein zu räumen.
E. 5.2 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufs wech sel notwendig sein. Erwartet der Versicherer von der versicherten Person einen sol chen Berufswechsel, muss er ihr dies mitteilen. Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss der versicherten Person eine angemessene Über gangs frist eingeräumt werden, während derer er sich anpassen und eine neue Stelle fin den kann. Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Recht spre chung eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldversicherungen nach VVG Gültigkeit beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 und weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Aus dem Zweck der Über gangs frist folgt, dass während dieser Frist Taggelder weiterhin gemäss der Arbeits unfähigkeit im angestammten Beruf zu leisten sind (Urteil des Bun des gerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 und E. 3.3.3 mit Hinweisen). Mit Ur teil 4A_193/2025 vom 15. September 2025 (zur Publikation vorgesehen) hielt das Bundesgericht fest, dass sich die vorstehend genannte Rechtsprechung zwar in erster Linie auf einen Berufswechsel bezieht, jedoch generell zum Ziel hat, ver sicherten Personen eine angemessene Übergangsfrist für die berufliche An passung und Stellensuche einzuräumen. Sie findet entsprechend auch auf Fälle ar beits platzbezogener Arbeitsunfähigkeit Anwendung, die lediglich einen Stel len wech sel und keinen Berufswechsel erforder n (E. 3.2). Da ein blosser Stellen wech sel regelmässig weniger Anpassungszeit beanspruch t als ein Berufswechsel, darf die ser Umstand bei der ermessensweisen Festlegung der Anpassungszeit be rück sich tigt werden (E. 4.6).
E. 5.3 Vorliegend teilte die Beklagte dem Klä ger mit Schreiben vom 26. Feb ruar 2024 mit, dass sie die Taggeldleistungen ab 1. März 2024 reduzieren und ab 15. März
2024 ganz einstellen würde und forderte ihn zur Stellensuche auf (vgl. Urk. 9/55). Dieser Umstand wird vom Kläger denn auch nicht bestritten (Urk. 1 S.
E. 8 S. 7). Bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ am 1 6. Februar 2024 (Urk. 6/52/ S.
1) war der Kläger in Verhandlungen hinsichtlich eines neuen Ar beits verhältnisses, dessen Beginn auf Wunsch des Klägers - dann seien die Zwil linge geboren und seine Frau wieder bei Kräften (vgl. Urk. 6/52
S. 2; vgl. auch Urk. 6/120 S. 2, wonach er seine Frau nach der Geburt unterstützen müsse) - nicht wie vorgesehen auf den
Dispositiv
- Februar, sondern auf den 1. April 2024 fest ge setzt wurde ( Urk. 6/52 S. 2). Dennoch trat der Kläger dieses Arbeitsverhältnis nie an ( Urk. 12 S. 2). Nachdem er in der Lage gewesen war, noch während laufender Taggeldausrichtung eine neue Arbeitsstelle zu finden, diese aber in Verletzung der ihm mit Schreiben vom 2
- Februar 2024 zur Kenntnis gebrachten Schaden minderungspflicht nicht antrat (vgl. Mitteilung an die neue Arbeitgeberin vom
- März 2024, Urk. 13/6-7) und für die Vereinbarung eines Arbeitsantritts per
- April 2024 entgegen dem Vorbringen des Klägers ( Urk. 12) keine gesundheit lichen , sondern vielmehr soziale Gründe aktenkundig sind ( Urk. 6/52 S. 2, Urk. 6/120 S. 2), bleibt kein Raum für eine Übergangsfrist.
- Dies führt zur Abweisung der Klage. 7 . 7 .1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 GSVGer). Diese Be stimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Partei ent schädi gung an die Gegenparte i (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). 7 .2 Die Beklagte beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung (Urk. 8 S. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch der obsiegende Ver si che rungs träger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen externen Rechtsanwalt vertreten ist (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Ur teils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Rechts an walt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. 7 .3 Der Kläger beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ein setzung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom
- November 2024 bestellte das hiesige Gericht in Be will li gung des Gesuches Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlichen Rechts ver treter für das vorliegende Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung erwies sich in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegen standslos (Urk. 16). D er unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler , ist unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3 ’000.-- (in klu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. 7.4 Der Kläger ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) hin zuweisen , wonach er zur Nachzahlung der Ausla gen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt :
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädi gung zugesprochen. 5 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler - Helsana Zusatzversicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2024.00036 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2 5. Juni 2026 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beklagte vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1989 geborene X.___ war seit dem
1. März 2022 bei der Y.___ AG als Versicherungsberater angestellt und über seine Arbeit ge be rin bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeld ver si chert (Urk. 9/1). Mit Krankmeldung vom 19. Dezember 2022 meldete die Arbeit ge berin der Helsana, dass der Versicherte seit dem
3. Oktober 2022 krank heits be dingt vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/1). Die Helsana richtete Taggelder aus (Urk. 9/112 f.), holte zur Klärung ihrer Leistungspflicht Arztberichte ein (vgl. Urk. 9/ 17, 9/ 29, 9/44) und
liess den Ver sicherten z ur Plau si bilisierung der Ar beits un fä hig keit am 14. April 2023 durch Dr. med. Z.___, Fach arzt für Psy chia trie und Psychotherapie, untersuchen (Urk. 9/ 21) . Am 22. November 2023 mel dete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/33). 1.2
Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und seiner Arbeitgebe rin am 1. Dezember 2023 per 31. Januar 2024 aufgelöst worden war (Urk. 9/41, 9/117 f.), liess die Hel sana den Versicherten am 16. Februar 2024 durch Dr. med. A.___, Fach arzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, abermals unter su chen (Gutachten vom 2 3. Februar 2024; Urk. 9/52). Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 teilte die Helsana dem Ver sicherten sodann mit, die Unter su chung habe ergeben, dass ab dem 1. März 2024 eine 50%ige Arbeits fä higkeit und ab dem 15. März 2024 eine vollständige Ar beitsfähigkeit vorliege, wes halb die Tag geld leistungen ab dem 1. März 2024 ent sprechend reduziert und ab dem 15. März 2024 ganz eingestellt würden (Urk. 9/55). In der Folge reichte der Ver sicherte der Hel sana weitere Arztberichte ein (Urk. 9/62 f., 9/66, 9/72), wo rauf hin diese
von Dr. A.___ eine Akten be ur tei lung vor nehmen liess (Urk. 9/76) und
mit Schrei ben vom 22. April 2024 an ihrem Ent scheid vom 26. Februar 2024 festhielt (Urk. 9/79) .
A m 27. Juni 2024 holte die Helsana eine wei tere Stellungnahme von Dr. A.___ (zum psychiatrischen Gut ach ten vom 23. Feb ruar 2024) ein (Urk. 9/120) . 2. 2.1
Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die Helsana und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die Zeit ab dem 1. März 2024 weiterhin Krankentaggelder von Fr. 205.45 pro Tag auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Juni 2024, unter Kosten- und Entschädigungs fol gen zu Lasten der Beklagten; eventualiter sei über seinen Gesund heits zustand und sei ne Arbeitsfähigkeit vom hiesigen Gericht ein unabhängiges psychiatrisches Gut achten erstellen zu lassen . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Dr.
Pe ter Stad ler als unentgeltliche r Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Helsana schloss mit Kla ge a ntwort vom 14. Oktober 2024 auf Abweisung der Klage, unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, und beantragte in prozessualer Hin sicht die Edition des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der B.___ sowie der dazu gehörigen Dokumente und Reglemente (Urk. 8). Mit Verfü gung vom 1. November 2024 forderte das hiesige Gericht den Klä ger zur Ein rei chung des Arbeitsvertrages zwischen ihm und der B.___ einschliesslich derjenigen dazu gehörigen Dokumente und Reg le mente, aus denen der Krankentaggeldversicherer der B.___ er sicht lich sei, auf (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. November 2024 reichte der Klä ger den zwischen ihm und der B.___ AG geschlossenen Arbeits ver tag samt Beilagen zu den Akten und beantragte –
für den Fall ihrer Zu stän dig keit – die Beiladung der C.___ SA zum vorliegenden Ver fah ren (Urk. 12 und 13/1-7). 2.2
Auf Nachfrage des Gerichts hin erklärten die Parteien am
26. November 2024 ih ren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung
(Urk. 14 f.), wes halb mit Verfügung vom 29. November 2024 ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net und in Bewilligung des Gesuch e s vom 6. Juni 2024 Rechtsanwalt Dr. Peter Stad ler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 16). Mit Replik vom 6. Dezember 2024 (Urk. 19) beziehungsweise Dup lik vom 31. März 2025 (Urk. 25) hielten die Parteien an ihren Begehren fest, was ihnen mit Verfügungen vom 10. Dezember 2024 (Urk. 21) respektive 2. April
2025 (Urk. 26) jeweils zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi cherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsauf sichts ge setz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrech tlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kol lek tive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weite ren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz ver si cherung zur sozialen Krankenversicherung sub sumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertrag s gesetz (nVVG) in Kraft ge treten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Ver träge, die vor dem Ink rafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen wor den sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rec hts: die Form vor schriften (lit.
a) und das Kü ndigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (l it. b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl.
die Botschaft zur Änderung des Versic herungsvertragsgesetzes vom 28. Juni
2017, BBl 2017 5089
ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Ver bes se rungen für die Kunden von Versiche rungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wur de am
7. Dezember 2020 (mit Gültigkeitsdatum ab 1. Januar 2021, vgl. Urk. 9/115) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungs vertrags gesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Form vor schrif ten und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts an deres vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.3
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kran ken ver si che rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessor dnung [ ZPO ] in Verbindung mit § 2
Abs. 2
lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt [ GSVGer ]; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchz uführen ist (BGE
138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das ver ein fachte Verfah ren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) .
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Behandlung der eingereichten Klage ist vorliegend unstrittig gegeben. 1.4
Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatz ver si che rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streit wert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurtei lt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Fest stellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver hand lungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kom mt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Be haup tungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es er mittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver tre ten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver hand lungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.
2.3.1-2.3.3; Urteil des Bun des gerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.
3.1).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn gemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes be stimmt (Art. 219 ZPO). 1.5
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Tag geld er hat, wenn die Ver sicherung zunächst Taggeld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Um stände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Un recht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundes gerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2, 4A_243/2017 vom 30. Juni
2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegen beweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vor ge sehenen Leis tung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem An spruchs be rechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.6
Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sach behauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, son dern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache kei ne ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er scheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Es ist vorliegend unbestritten, dass der Kläger aufgrund der von seiner (ehe ma ligen) Arbeitgeberin mit der Beklagten abgeschlossenen Kranken tag geld versicherung (Police Nr. …) gemäss den Angaben im Datenblatt der Police (Urk. 9/115) sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hel sana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Ausgabe 2014 (Urk. 9/116), für ein Taggeld versichert war. Gemäss dieser Police leistet die Beklagte im Krankheitsfall pro Fall während den ersten 90 Tagen Taggelder im Um fang von 100 % des Lohnes bei einer Wartefrist von 0 Tagen und ab dem 91. Tag (90 Tage Wartefrist) 730 Taggelder pro Fall im Umfang von 90 % des ver sicherten Lohnes (Urk. 9/115 S. 2).
Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beklagte –
im Zeitraum vom 3. Oktober 2022 bis zum 14. März 2024, mithin während 454 Tagen, Tag geldleistungen erbracht hat (Urk. 9/112; vgl. auch Urk. 9/106).
Strittig und zu prüfen ist indes, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen zu Recht ab
1. März 2024 für eine Arbeits un fähigkeit von 50 % ausgerichtet und per
15. März 2024 ganz eingestellt hat oder ob sie dem Kläger weitere Kran ken tag gelder von insgesamt maximal Fr. 58'14 2 . 00 (Anspruch auf Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. März 2024 bis zum 14. März 2024 [14 Ta ge à Fr. 102.70 = Fr. 1'437.80] sowie Anspruch auf Taggelder für eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bis zur Erschöpfung des Anspruches [276 Tage à Fr. 205.45 = Fr. 56'704.20]) zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Juni 2024 zu bezahlen hat. 2.2 2.2.1
D er Kläger führte zur Begründung seiner Klage vom 6. Juni 2024 aus, er sei auch nach dem
1. März 2024 vollständig arbeitsunfähig, was die Arbeitsunfähigkeits zeug nisse der behandelnden Ärztin wie auch deren Bericht vom 28. März 2024 und das E-Mail vom 28. Mai 2024 belegen würden. Aus den me di zinischen Be rich ten gingen massive Beschwerden sowie gravie ren de Dia gno sen her vor, auch Dr. Z.___ habe eine psychiatrische Diagnose ge stellt und bis En de Mai 2023 eine teil weise Arbeitsunfähigkeit bejaht .
Demgegenüber treffe die Ein schät zung von Dr. A.___ nicht zu, da diese seiner seitherigen schlechten ge sund heit lichen Ent wick lung widerspreche. Insbesondere wür den die Behaup tungen Dr. A.___
in Be zug auf d as Vorliegen von Tendenzen zur Über treibung sowie bezüglich des Ein flusses psychosozialer Be lastungs fak toren be stritten, da solche Umstände weder von seine n Behandl ern noch von Dr. Z.___ fest gestellt worden seien . Folglich be stünden erhebliche Zwei fel an den Schluss fol gerungen von Dr. A.___, was um so mehr gelte, als dieser
– ungeachtet der neu en und erheblichen medi zi nischen Unterlagen – am 18. April 2024 aus ge führt ha be, es
lägen keine neuen medizinischen Faktoren vor .
S elbst wenn die Be urtei lung von Dr. A.___ vom 23. Feb ruar 2024 zuträfe, wäre diese nicht mehr ak tuell, da sei ne behandelnde Ärztin am
28. März 2024 eine starke Ver schlech te rung sei nes Gesund heits zu standes festgehalten habe. Folglich habe er, solange er ar beits un fä hig sei, nach wie vor Anspruch auf die vollen Kranken tag gel der. Sollte keine vollständige Arbeits unfähigkeit mehr nach ge wiesen wer den kön nen, sei ihm eine angemessene Über gangsfrist von we nigs tens zwei Mo naten zu ge währen, da er seine Stelle ver loren habe und sich ei ne neue suchen müs se.
Schliess lich sei, sofern sein Ge sund heitszustand noch nicht feststehen soll te, ein psy chiatrisches G erichts g ut achten einzuholen, da es sich bei de r Be ur tei lung von Dr. A.___ um eine be strit te ne Parteibehauptung hand le, auf welche nicht ab ge stellt werden könne (Urk. 1) . 2.2.2
Demgegenüber stellte sich die Beklagte am 14. Oktober 2024 auf den Standpunkt, es sei nicht notwen dig, dem Kläger Taggelder während einer Übergangsfrist aus zu richten, da eine Übergangsfrist recht sprechungsgemäss in erster Linie bei einem Be rufswechsel an gezeigt sei, was beim Kläger gerade nicht zutreffe. Der Kläger ha be sich bereits auf neue Stellen beworben und eine solche in Aussicht gehabt, auch habe er seit Mitte November 2023 gewusst, dass ihm gekündigt worden sei, wes halb er zwei einhalb Monate Zeit gehabt habe, sich um eine neue Stelle zu be mühen. Hinzu kom me, dass der Kläger seit dem 15. März 2024 nicht mehr zu min destens 25 % arbeitsunfähig sei, woran nichts ändere, dass er sich zwischen zeit lich auf einer Notfallstation respektive während zwei Tagen stationär in einer Kli nik auf ge hal ten habe, zumal dies nicht bedeute, dass er deswegen andauernd voll ständig ar beits unfähig gewesen sei. Bestätigt werde dies durch den Umstand, dass dem psy chiatrischen Erstbericht vom 3. April 2023 keine ICD-10-Diagnose zu entnehmen sei, auch habe weder eine medikamentöse Behandlung noch eine ei gen ständige ob jektivierbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stattgefunden, viel mehr sei auf die subjektiven Angaben des Klägers abgestellt worden. Erst Dr. Z.___ habe eine Diagnose mit Krankheitswert festgehalten und ab Juni 2023 wie der eine volle Ar beits fä hig keit attestiert. Dr. A.___ habe sodann im Rahmen der Plau si bili sie rung der Ar beitsfähigkeit angeführt, da die depressive Sympto ma tik länger als sechs Mo nate bestanden habe, könne die Diagnose einer An passungs störung nicht mehr auf rechterhalten werden, auch hätten die psycho sozia len Belastungen zu- und der Krankheitswert abge nom men, es bestünden im All tag und in der Frei zeit keine relevanten Einschrän kun gen mehr, weshalb es dem Klä ger zu zu muten sei, diese Ressourcen spä testens ab 15. März 2024 wieder voll zeit lich im Be ruf umzusetzen. Dr. A.___ habe überdies einen deut lichen sekun dären Krank heits gewinn sowie ein begin nen des dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Ver meidungsverhalten mit Ten denz zur Aggravation festgehalten. Dem gegenüber ha be die behandelnde Ärztin im März 2024 eine Verschlechterung gel tend ge macht, jedoch erneut die ursprünglichen Dia gno sen gestellt. Dr. A.___ habe da zu aus geführt, diese Diagnosestellung sei nach ICD 10 nicht möglich, die von ihm ge stellte Diagnose sei nicht wahrgenommen und folglich nicht therapiert wor den, auch beinhalte der neue Bericht der behandelnden Ärztin kei ne neuen me di zi nischen Fakten. Die Einschätzungen von Dr. A.___ erfüllten die An for de rungen an ein medizinisches Gutachten, demgegenüber überzeuge die attestierte Ar beits un fähigkeit durch die behandelnde Ärztin nicht, zumal keine korrekte Dia gno se stellung erfolgt sei, trotz Verschlechterung weder die Diagnosen noch die The ra pie an gepasst worden seien und sie über keinen Facharzttitel verfüge. Den Be rich ten über die Notfallkonsultationen sei keine längerfristige Ar beits un fähig keit zu ent neh men, auch sei keine umfangreiche psychiatrische Befunderhebung er folgt, wes halb diese Berichte die Einschätzungen Dr. A.___ nicht in Zweifel zu zie hen ver möchten. Folglich sei eine über den 14. März 2024 hinausgehende Ar beits unfähigkeit von mindestens 25 % nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, wes halb kei ne Leistungspflicht mehr bestehe. Dies gelte selbst dann, wenn ein Leis tungs an spruch bejaht würde, da diesfalls Art. 4 Abs. 2 des Freizügig keits ab kom mens un ter den Kranken tag geld-Versicherern (FZAKV) vom 1. Januar 2006 zur An wen dung ge lan gen würde, wonach laufende Schadenfälle ab Datum des Ver sicherer wech sels zu Lasten des neuen Versicherers gingen, was auch gelte, wenn der Ar beits antritt in folge weiterer Arbeitsunfähigkeit nicht habe er fol gen kön nen. Der Kläger habe den Arbeitsbeginn von ursprünglich 1. Februar 2024 auf den 1. Ap ril 2024 ver scho ben, weshalb spätestens per dann ein anderer Kran ken tag geld ver si cherer zu stän dig sei (Urk. 8). 2.2.3
Ergänzend führte der Kläger am 15. November 2024 aus, er sei noch vor dem ver traglich vorgesehenen Stellenantritt am 1. April 2024 vom Arbeitsvertrag zu rückgetreten, was von der B.___ akzeptiert worden sei. Folglich könne deren Krankentaggeldversicherer nicht zuständig geworden sein, da gar kein Wech sel des Versicherers stattgefunden habe. Da der Krankentaggeldversicherer überdies erst ab dem 91. Tag der Krankheit leistungspflichtig sei, zuvor jedoch die B.___ selbst, und da letztere dem FZAKV
nicht beigetreten sei, könne auch nicht auf diese zurückgegriffen werden (Urk. 12). 2.2. 4
Mit Replik vom 6. Dezember 2024 bekräftigte der Kläger seine Auffassung, wo nach
die Über gangs frist insbesondere der Anpassung und der Stellensuche
diene, was bei ihm zu treffe, da er per Ende Januar 2024 seine Stelle verloren habe und er am 5. März 2024 vom neuen Arbeitsvertrag habe zurücktreten müssen. Zudem kön ne
von ihm während seiner Arbeitsunfähigkeit keine Stellensuche erwartet wer den, wes halb unerheblich sei, wann er von der Kündigung Kenntnis gehabt habe . So dann habe die behandelnde Ärztin Befunde erhoben und sich nicht nur auf seine sub jek tiven Angaben gestützt, auch stelle die diagnostizierte An passungs störung ei nen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Gesund heits scha den dar .
Am 6. De zember 2024 habe seine behandelnde Ärztin festgehalten, dass ihr Be richt vom 28. März 2024 noch immer aktuell und die Prognose un günstig sei und dass eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit vorliege.
An der Rich tig keit dieser Ein schät zung än dere der Umstand, dass sie über keinen Fach arzttitel ver füge, nichts, zu mal sie über eine langjährige Erfahrung verfüge und mit einer Fachärztin ver gleich bar sei. Die Behauptungen von Dr. A.___ seien keinesfalls als Gutachten ein zustufen, son dern als blosse Parteibehauptungen; da er zudem im Auftrag der Be klagten tä tig sei, sei er keineswegs neutral, weshalb seinen Be hauptungen die Be weiskraft fehle . Schliesslich belegten Arbeitsunfähigkeits zeug nisse bis im Ja nuar 2025, dass er noch immer schwer krank und vollständig a r beits unfähig sei
(Urk. 19). 2.2. 5
Mit Duplik vom
31. März 2025 äusserte sich die Beklagte dahingehend, der Kläger habe sich offensichtlich im Stande gefühlt, per 1. April 2024 wie der eine neue Stel le anzutreten, und habe nach der Untersuchung durch Dr. A.___ am 21. Feb ruar 2024 den neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet, wovon er kurz nach Mit tei lung der Schadenminderungspflicht zurückgetreten sei. Dies lasse ver muten, dass er weiterhin Leistungen der Krankentaggeldversicherung habe geltend machen wol len.
Ein Berufswechsel sei nicht notwendig, auch sei er in guter ge sund heit licher Verfassung gewesen, weshalb keine Übergangfrist geschuldet sei. Sodann sei die Anpassungsstörung per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen, wes halb sie als langandauernde Krankheit ausser Betracht falle. Selbst wenn der be handelnden Ärztin diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sein sollte, würde dies Zwei fel an ihrer Diagnosestellung zu begründen vermögen; vielmehr sei jedoch von einer bewussten Diagnosestellung auszugehen, was dafür spreche, dass auch die behandelnde Ärztin nicht von einer langandauernden Arbeits un fähig keit aus ge gan gen sei. Für eine Verschlechterung gebe es keine Hinweise, habe doch der Klä ger einen weiteren Aufenthalt zur Krisenintervention und psychi schen Sta bi li sierung abgelehnt und die Therapie nicht intensiviert. Sodann gälten seit dem 1. Ja nuar 2025 Parteigutachten als Urkundenbeweis, weshalb sie keine reinen Par teibehauptungen seien und ihnen Beweiswert zukomme, woran auch das Auf trags verhältnis zwischen der Beklagten und den Gutachtern nichts ändere. Dem ge genüber könne auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärz tin nicht abgestützt werden, weshalb eine mindestens 25%ige Arbeitsunfähig keit ab dem 15. März 2024 nicht nachgewiesen sei (Urk. 25). 3. 3.1
Zwischen den Parteien im Wesentlichen umstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Klä gers und damit die volle Leistungspflicht der Beklagten ab dem 1. März 2024. 3.2
Für die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit stützte sich der Kläger auf die nach folgend aufgeführten
medizinischen Akten: 3. 2 .1
Im psychiatrischen Erstbericht vom 3. April 2023 (Urk. 9/17) stellte die be han deln de Ärztin des Klägers, Dr. med. D.___, die Diagnose Prob leme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, B urn out
sowie Zu stand der totalen Erschöpfung (ICD-10: Z73) und attestierte dem Kläger eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit. Sie führte aus, im September 2022 habe es am Ar beits platz einen Führungswechsel gegeben, seitdem bestehe eine zunehmende Er schöpfung, weitere Beschwerden lägen keine vor, Einschränkungen bei der ak tu ellen Tätigkeit bestünden keine . Die Behandlung finde alle 14 Tage statt, Medi ka mente würden kei ne eingenommen. Der Behandlungsverlauf sei po si tiv, es wer de eine Verbesserung der Symptome an gestrebt.
In der Folge attestierte Dr. D.___ dem Kläger eine vollständige Ar beitsunfähigkeit bis zum 14. Mai 2023, vom 15. Mai 2023 bis zum 31. Mai 2023 eine 50%ige Ar beits fähigkeit (Urk. 9/27-29) sowie ab dem 9. September 2023 bis zum 29 . Februar 2024 erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/30-32, 9/38 -40) . 3. 2 .2
In ihrem Bericht vom 6. Februar 2024 (Urk. 9/44) führte Dr. D.___ nebst der bereits diagnostizierten Z-Diagnose (ICD-10: Z73; Burnout, Zustand der totalen Erschöpfung) differentialdiagnostisch eine Anpassungs störung
mit de pres siver Reaktion und Angst (ICD-10: F43.2) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf. Sie leg t e dar, nachdem sich im Frühjahr 2023 die Sym ptomatik verbessert habe, habe sich nun durch die Arbeitslosigkeit, die Zwillings schwangerschaft der Ehefrau und die grosse Verantwortung der Ge sund heits zu stand verschlechtert. Seit Dezember 2023 bestünden Panik attacken, Angst und chronische Rückenschmerzen, es liege eine depressive Symptomatik vor. Am 5. Feb ruar 2024 habe sich der Kläger wegen starker Schmerzen not fall mäs sig im Spi tal vors t ellen müssen.
Unter den nicht-medizinische n Gründe n mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ Versagens angst, Ar beits lo sig keit und die Schwangerschaft der Ehefrau auf . 3.2.3
Dem Bericht der E.___ AG (nachfolgend: E.___) vom
20. März
2024 (Urk. 9/62) ist die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit Soma ti sierung in Form chro ni scher Schmerzen zu entnehmen. Im Rahmen ei nes län geren Gespräches habe sich ein deutlich depressives Zustandsbild ge zeigt, geprägt von Krankheitsbefürch tun gen und Enttäuschung, dass ihm ärztlich bisher nicht habe geholfen werden kön nen. Der Kläger habe sich von Suizidalität distanziert.
Im Bericht vom 25. März 2024 (Urk. 9/66) führte der behandelnde Arzt unter der Diagnose ein anfallartiges Störungsbild mit Schmerzen, Unruhe, Angst auf, dif fe rentialdiagnostisch eine Schmerzverarbeitungsstörung, Depression, wahnhafte Entwicklung. Aktuell bestünden rezidivierende Phasen mit starker Unruhe, Angst und latenten Suizidgedanken. Der Kläger erzähle, dass seine linke Körperhälfte nicht stimme, vor zehn Jahren hätte er Migräne gehabt und er sei seitdem mut mass lich traumatisiert. Er habe in den letzten fünf Jahren viel Stress gehabt, sei sehr mü de und erschöpft, er habe aktuell keine Suizidgedanken, sondern Angst vor dem Tod. Auf Nachfrage hin könne der Kläger nicht genau antworten, wo ge nau er Schmerzen verspüre. 3.2.4
Im Bericht der F.___ (F.___) vom 27. März 2024 (Urk. 9/63) nannten die behandelnden Fachpersonen als Diagnosen eine Anpas sungs störung sowie diffus verteil t e Dys- und Parästhesien am gesamten Körper, ätiologisch am ehesten funktionell mit Somatisierung der Schmerzen, diffe ren tial diagnostisch neuropathische Schmerzen wenig wahrscheinlich (vgl. zu letz te rer Diagnose auch den Be richt der neurologischen Sprechstunde am Universitäts spi tal G.___ vom 21. Feb ruar 2024, Urk. 9/72 S. 6-13, wonach die Ätiologie der Be schwerden offen blieb und sich klare anamnestische oder kli nische Hinweise auf eine somatische Erkrankung nicht fanden) . Der Kläger sei nach zwei Tagen im gegenseitigen Einvernehmen in seine gewohnte Umgebung aus getreten, es hät ten keine akuten Selbst- und/oder Fremdgefährdungsaspekte bestanden (vgl. auch den B ericht vom 22. Februar 2024, Urk. 9/72 S. 10 f.) . 3.2.5
Dr. D.___ nahm am 28. März 2024 (Urk. 9/72 S. 1-3) Stellung zum Be richt von Dr. A.___ vom 16. Februar 2024 (vgl. E. 3.3.2). Sie legte dar, seit der Be gut achtung habe sich der Gesundheitszustand des Klägers stark verschlechtert, er sei mehrmal s notfallmässig von einem Notfallpsychiater sowie sta tio när in der
F.___ behandelt wor den, eine tagesklinische Behandlung sei in Aus sicht . Ei ne The ra pie sei versucht worden, habe wegen Un verträglichkeiten je doch ab ge bro chen werden müssen. Dr. D.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung
mit de pres siver Reaktion und Angst, Differentialdiagnose mittelschwere Epi sode mit so ma tischem Syndrom, und führte aus, der Kläger leide nach wie vor unter ei ner de pressiven Symptomatik, unangemessen starker und häufiger Angst, kon sis tent und überdauernd mit körperlichen Beschwerden, was zu einer mas siven Be ein träch tigung der Lebensqualität führe. Die Prognose sei momentan als un güns tig an zusehen. Aus diesem Grund werde um die weitere Ausrichtung von Kran ken tag geldleistungen gebeten.
In der Folge attestierte Dr. D.___ dem Kläger weiterhin eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2025 (vgl. Urk. 9/93, 9/111, 2/7 f., 20/2 f.). 3. 3
Die Beklagte wiederum stützte ihre Leistungseinstellung auf die folgenden medi zinischen Akten: 3.3.1
Im Rahmen der ersten « Plausibilisierung Arbeitsunfähigkeit » vom 31. Mai 2023 (Urk. 9/21) diagnostizierte Dr. Z.___, der den Kläger persönlich untersucht hatte, Rest symptome einer Anpassungsstörung mit vor wiegender Störung von anderen Ge fühlen (Angstzustände, Panik, Disso zia tion, Ich-Störungen; ICD-10: F43.23), und führte mit Blick auf den Erstbericht von Dr. D.___ vom 3. Ap ril
2023 (vgl. E. 3.2.1) aus, es bestehe durch aus ei ne Störung mit Krankheitswert und kei ne nur «so genannte Z-Dia gno se». Der Kläger sei bewusstseinsklar, der Kon takt zu ihm sei problemlos herzustellen, der Gedankengang geordnet, die Un ter su chungs situation werde nicht durch Ängste, Phobien, dissoziative Zustände oder paranoide Ideen beeinträchtigt, Hinweise auf vegetative Panikreaktionen fän den sich keine. Die Stimmung sei indifferent, die Darstellung des komplexen Sach ver haltes gelinge weitgehend nachvollziehbar, wobei eine leichte innere An span nung bemerkbar sei. Affektive Schwingungsfähigkeit und mimische Beweg lich keit seien leicht reduziert, Gestik und Mimik würden eher selten eingesetzt, Auf fas sung, Ausdauer und Konzentration seien unbeeinträchtigt. Bei leichter psy cho motorischer Unruhe sei der psychische Antrieb nicht herabgesetzt, The men wechseln könne der Kläger problemlos folgen. Dr. Z.___ at testierte dem Klä ger ei ne Arbeits fä hig keit von 50 % bis zum 31. Mai 2023 und ei ne volle Ar beits fä hig keit ab dem 1. Ju ni 2023. 3.3.2
Dr. A.___, welcher den Kläger am 16. Februar 2024 untersucht hatte, stellte in seinem Gutachten vom 23. Februar 2024 (Urk. 9/52) die Diagnose n leichte de pres sive Episode im Sinne einer teilremittierten mittelgradigen depressiven Epi sode (ICD-10: F32.0) sowie akzentuierte Per sön lichkeitszüge mit insbesondere his trio nischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) .
Dr. A.___ legte dar, es sei en von der be han deln den Ärztin drei sehr verschiedene Dia gnosen mit unter schied lichem Schwere grad gestellt worden, wobei die von ihr gestellte Z-Dia gno se eine leichte psy chische Symptomatik darstelle, wel che definitionsgemäss kei ne Arbeits un fä hig keit begründen könne. Dennoch habe Dr. D.___ die se Diagnose am 3. April 2023 gestellt, obwohl der Kläger damals bereits sechs Monate lang krank ge schrieben gewesen sei. Der Vor gutachter, Dr. Z.___ habe die se Diagnose auf ei ne Anpassungsstörung mit vor wiegender Störung von an de ren Gefühlen ge än dert und eine Besserung der de pres siven Symptomatik und ei ner voll stän digen Ar beitsfähigkeit ab dem 1. Ju ni 2023 attestiert. Subjektiv sei es jedoch nicht zu ei ner Wiedereingliederung ge kom men, sondern zu einer er neu ten Ver schlech te rung mit einer attestierten voll ständigen Arbeitsunfähigkeit. Da nun die depres sive Symptomatik schon länger als sechs Monate bestehe und zudem stärker als leicht ausgeprägt (gewesen) sei, könne die Diagnose einer An pas sungs stö rung heute nicht mehr aufrechterhalten werden.
Anlässlich der Untersuchung könne eine inzwischen durch die Behandlung schon deutlich gebesserte depressive Symptomatik mit noch leicht bedrückter Stim mung, leicht vermindertem Antrieb und infolge der Verunsicherung im Selbst wert erleben noch mit gewissen Selbstzweifeln und Versagensängsten, insbeson dere in Bezug auf die berufliche Wiedereingliederung, festgestellt werden. Dia gnostisch sei anhand der erhobenen Befunde, der vorliegenden Berichte und der anamnestischen Angaben des Klägers von einer gegenwärtig noch leichten de pres siven Episode auf dem Boden von spätestens seit der Adoleszenz bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen auszugehen. Wei tere psychische Störungen könnten nicht festgestellt und eine voll aus ge bil dete kombinierte Persönlichkeitsstörung und ausgeprägte Defizite der so zialen Kom pe tenzen könnten ausgeschlossen werden. In der Schilderung seines Ta ges ab laufes seien neben allenfalls noch geringen psychischen Einschränkungen wie der gute und ausbaufähige Ressourcen und eine gute Prognose mit Aussicht auf voll ständige Remission in den nächsten Wochen deutlich. Er könne den Fa mi lien haushalt ohne Probleme bewältigen, unternehme verschiedene Aktivitäten in sei ner Freizeit, weshalb es zumutbar
erscheine, dass die beschriebenen Ressou rcen auch wieder im beruflichen Bereich eingesetzt würden. Der Zeitpunkt sei er reicht, dass die psychosozialen Belastungen (subjektives eigenwilliges Krank heits kon zept, Migrations hintergrund, Konflikte mit dem bisherigen Vorgesetzten, leicht er schwerte Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt, multiple familiäre Be las tungen, hohe Schulden, finanzielle Engpässe, Entschädigungswünsche, even tuel ler Renten wunsch) zugenommen hätten und der Krank heitswert im Ver gleich ab ge nommen habe.
Bislang habe eine nieder fre quente psychiatrisch-psy cho the ra peu tische Behandlung stattgefunden;
bei deren Fort setzung stelle sich die noch vor liegende leichte de pressive Symptomatik in den nächs ten Wochen als ein deu tig besserungsfähig dar, es bestünden noch leich te Ein schränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufgrund der noch leicht ein geschränkten emotionalen Be last barkeit und einer noch leicht ein geschränk ten Stress- und Frus tra tions to le ranz . Eine vollständige Remission sei bei Beach tung der Therapieempfehlung kurz fristig zu erwarten. Die Psy chotherapie moti va tion erscheine einiger mas sen adä quat, bezüg lich der beruflichen Wiedereingliederung könne eine eher noch am bivalente Motivation festgestellt werden, der Kläger schätze sich sub jektiv als deut lich eingeschränkt arbeitsfähig ein. Es könne ein deutlicher se kun därer Krank heitsgewinn und ein beginnendes dysfunktio nales Krankheits-, Schon- und Ver meidungsverhalten festgestellt werden, über Ver deut lichungs ten den zen ein deu tig hinausgehende Tendenzen zu r Aggravation seien zu beobachten, Täu schungs versuche könnten auch bei genauer Prüfung nicht ausgeschlossen wer den.
Spätestens ab dem 1. März 2024 liege eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab dem 15. März 2024 liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Diese Arbeitsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft realisierbar, eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei kei nes falls erforderlich, da durch eine solche Tätigkeit ungünstige Remissionsten den zen und ein dysfunktionales Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten ge fördert würde n . Ein kognitiv-verhaltenstherapeutisches Vorgehen sei anzu raten, insbesondere sollten nun fokussiert Zukunftsperspektiven in Bezug auf die be ruf liche Wiedereingliederung erarbeitet werden, da es erfahrungs gemäss nicht för der lich sei, wenn nach einer depressiven Episode zu lange mit dem Beginn einer Wiedereingliederung gewartet werde . 3.3.3
Am 18. April 2024 nahm Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vor (Urk. 9/76) und legte dar, die von der Assistenzärztin Dr. D.___ gestellten Diagnosen könnten weiterhin nicht akzeptiert werden, es sei lege artis nicht möglich, gleich zei tig eine sehr leichte Diagnose (ICD-10: F43. 2) und zusätzlich eine mittel schwere Diagnose (ICD-10: F32.1) zu stellen. In einem Telefonat habe sich Dr. D.___ uneinsichtig gezeigt und gemeint, sie wisse es besser und wol le durchsetzen, dass weiterhin Krankentaggelder ausgerichtet würden. Die von ihm ge stellte Diagnose sei nicht wahrgenommen und folglich weder dia gno s ti ziert noch be han delt wor den, wie es ein erfahrener Fach arzt lege artis ge tan hätte. Der Be richt vom 28. März 2024 enthalte keine neuen In formationen oder Befunde über das vor lie gende Krankheitsbild .
W eiterhin per sis tiere insbe son dere der dra ma tische Kom munikationsstil des Klägers mit un über legten, im puls haf ten Hand lun gen wie das Fahren in den Notfall und das Vor stell igwerden bei neu en Ärzten mit der selben Symp to matik, um das Ausrichten weiterer Kranken tag gelder zu er zielen. Mit seinem dys funktionalen Verhalten versuche er, seine Familie, unbe kann te Ärzte wie auch seine behandelnde Ärztin zu be eindrucken, was ihm schein bar recht gut gelinge. Die ses Verhalten und die mangelnde Krankheits ein sicht hätten dazu geführt, dass er trotz eines gewissen Leidensdrucks eine zumut bare, konsequente psychia trische Behandlung im tat sächlich wirksamen Setting ab gelehnt und verweigert habe, auch eine stationäre Behandlung halte er, obwohl eine solche angemessen sei, für nicht sinnvoll. Er gebe subjektiv an oder mache es durch seine künstlich her beigeführten «Notfälle» deutlich, er sei schwer krank, die daraus sich erge ben den Konsequenzen wie eine stationäre Behandlung lehne er jedoch ab. Dass die Symptomatik nicht so schwer wiegend sei, zeige sich darin, dass sie nach nur we nigen Stunden im Notfall abgeklungen sei und er die Ent las sung gegen ärztlichen Rat habe fordern können. Eine Fortführung einer adä quaten, konse quen ten und leitliniengerechten psychiatrisch-psy cho thera peu tischen Behandlung sei eindeutig zu emp feh len und könne neben einer voll zeit lichen beruflichen Tätigkeit statt fin den. 3.3.4
In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2024 (Urk. 9/120) bekräftigte Dr. A.___
die von ihm
am
23. Februar 2024 gestellten Diagnosen (vgl. E. 3.3.2). Er legte dar, die benannten psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht als krank heits be dingt oder -wertig einzustufen. Bereits Dr. Z.___ habe am 31. Mai 2023 fest ge halten, dass zum damaligen Zeitpunkt noch eine leichte psychische Störung vor gelegen habe, dennoch habe Dr. D.___ den Kläger wei ter hin voll stän dig arbeitsunfähig geschrieben. Der Kläger habe sich nach der Kün di gung selbst ent schie den, am 1. April 2024 eine neue Stelle anzutreten, da er sich jedoch kurz davor nicht dazu in der Lage gefühlt habe, habe er sich wegen dif fuser Beschwerden in den Notfall begeben und sei weiterhin krankgeschrieben worden. Er sei zwei Mal in die F.___ eingewiesen worden und habe anderntags res pektive zwei Tage später entgegen ärztlichen Rates auf einer sofortigen Ent las sung be stan den. Er habe ihm, dem Referenten, mitgeteilt, er benötige nur noch zwei Mo nate wei te rer Krankschreibung, um die neue Stelle mit Sicherheit am 1. Ap ril
202 4 an tre ten zu können, er müsse seine Frau bei der Geburt unter stüt zen, da nach könne er wieder vollzeitig arbeiten. Da jedoch keine relevanten psychi schen Einschrän kun gen hätten festgestellt werden können, sei ihm ab 15. März 2024 eine voll stän dige Ar beitsfähigkeit attestiert worden. Angesichts all dieser Fakten sei festzustellen, dass eine stationäre Behandlung medizinisch nicht indiziert sei und der Kläger ab sofort respektive bereits ab dem 15. März 2024 voll arbeitsfähig sei. 4. 4.1
Zu prüfen ist, ob der Kläger mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Über zeu gung (vgl. E. 1.6) den Beweis für die von ihm behauptete vollständige Ar beits un fähigkeit für die Zeit vom 1. März 2024 bis zum 31. Januar 2025 (vgl. E. 3.2.5, E.
2.2.4) erbringen kann.
Dabei ist zu beachten, dass Privatgutachten seit der am 1. Januar 2025 in Kraft ge tretenen Neuerung von Art. 177 ZPO ein zulässiges Beweismittel darstellen und der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach Art. 157 ZPO unter liegen. Damit sind Privatgutachten als Urkunden im Sinne von Art. 177 ZPO grund sätzlich ge eig net, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5.1.2 mit Hin weisen) . Ge mäss Art. 407f ZPO gilt Art. 177 ZPO auch für Verfahren, welche bei Inkrafttre ten der Ände rungen per 1. Januar 2025 bereits rechtshängig sind, wo mit ein vor dem 1. Ja nuar 2025 erstelltes Gutachten ab dem 1. Januar 2025 – ent gegen der An sicht des Klä gers (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.4) – als Beweismittel zuzu las sen und im Rah men der freien Beweiswürdigung zu würdigen ist (Art. 157 ZPO). 4.2
Der Kläger stützte die von ihm geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit auf die Berichte von Dr. D.___, der F.___ sowie der E.___
und die darin aufgeführten Beschwerden und Dia gnosen . Damit vermag er indes
– wie nach stehend aufgezeigt – nicht mit dem Beweismass der vollen Über zeugung die von ihm be haup tete vollständige Arbeitsfähigkeit nachzu wei sen. Es trifft – mit dem Kläger – zwar zu, dass in den
verschiedenen Berichten eine res pek tive meh rere psy chiatrische Diagnosen
gestellt wurden;
allerdings dia gnos ti zierte Dr. D.___ am 3. Ap ril 2023 (Urk. 9/17) zunächst Probleme mit Bezug auf Schwie rigkeiten bei der Le bens bewältigung, Burn out sowie Zu stand der totalen Er schöpfung (ICD-10: Z73), mithin eine Z-Diagnose und keine psy chia trische Diagnos e, entsprechend verneinte sie auch die Einnahme von Me di ka men ten . Eine psychiatrische Diagnose wurde, wie die Beklagte korrekt aus führte, erstmals von Dr. Z.___ gestellt, welcher den Klä ger un ter sucht hatte, im Gegensatz zu Dr. D.___ einen ausführlichen psy chia trischen Befund erhob, im Bericht vom 31. Mai 2023 (Urk. 9/21) noch Rest symp tome ei ner An pas sungsstörung mit vorwiegender Stö rung von anderen Ge füh len auf führte (ICD-10: F43.23) und die von Dr. D.___ gestellte Z-Dia gno se klar ver warf. Bereits dieser Umstand wirft Zweifel an der Dia gno se stel lung von Dr. D.___ auf, welche den Kläger seit November 2022
(vgl. Urk. 9/17) alle 14 Tage be han del t hatte, den noch eine offenbar unzutreffende Z-Diagnose stell te
und trotz feh len den Einschränkungen bei der aktuellen Tätigkeit eine voll stän dige Ar beits un fä higkeit attestierte. Dr. Z.___ attestierte dem Kläger dem ge gen über noch eine Arbeits fä hig keit von 50 % bis zum 31. Mai 2023 und ei ne voll ständige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Ju ni 2023, was angesichts der weitgehend un auffälligen Unter su chungs be funde nach voll zieh bar erscheint . Demgegenüber führte Dr. D.___ am
6. Feb ruar 2024 (Urk. 9/44) un ge achtet der Ausführungen von Dr. Z.___ erneut die bereits ge nannte
– und ver worfene – Z-Diagnose auf, diffe ren tial dia gnos tisch zudem
ei ne An passungs störung mit de pres siver Re ak tion und Angst (ICD-10: F43.2) und ei ne mit tel gradige de pressive Epi sode (ICD-10: F32.1) .
Entgegen der Auffassung des Klägers verwies
Dr. D.___ in diesem Bericht eindeutig auf psychosoziale Fak toren, in dem sie festhielt, durch die Ar beits lo sigkeit, die Zwillings schwan ger schaft der Ehe frau sowie die grosse Ver ant wor tung habe sich der Gesund heits zu stand ver schlech tert, weshalb der Kläger voll stän dig a r beits unfä hig sei, und zu dem aus drück lich das Bestehen nichtmedizinischer Gründe mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit bejahte .
Auf psychosoziale Faktoren verwiesen im Übrigen auch die E.___, welche Krankheitsbefürchtung en sowie eine Enttäuschung über die aus ge bliebene Hilfe aufführten
(vgl. Urk. 9/62) .
Wie die Beklagte zu Recht darlegte, widersprach sodann auch
Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 23. Feb ruar 2024 (Urk. 9/52) den von Dr. D.___ genannten Dia gno sen. Er legte dar, dass die erneut gestellte Z-Diagnose eine bloss leichte psy chi sche Symp tomatik dar stelle, welche defini tions ge mäss kei ne Arbeits un fä hig keit be grün den könne, was mit Blick auf die Recht spre chung, wonach derartige Be las tungen zwar den Ge sund heits zustand beein flus sen und zur Inan spruch nah me des Ge sund heits we sens führen, als solche je doch nicht unter den Begriff des rechts erheblichen Ge sund heits scha dens fallen, ein leuchtet (vgl. dazu das Urteil des Bun des gerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 5.2.4). Dr. A.___ führte weiter aus, schon Dr. Z.___ habe diese Z- Diagnose auf ei ne An passungsstörung ab ge ändert, da der Kläger damals bereits seit sechs Monate n krank ge schrieben ge wesen sei .
So dann er achtete Dr. A.___ an ge sichts der nun mehr länger als sechs Monate bestehenden depres si ven Symptomatik diese Dia gnose nicht mehr als zu treffend, weshalb er eine leichte de pressive Episode im Sin ne einer teil remit tier ten mittel gra digen de pres siven Epi sode (ICD-10: F32.0) sowie ak zen tu ierte Per sön lich keits züge mit ins be son dere histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1) dia gnostizierte.
Diese Diagnosestellung ist angesichts des Um stand es, dass Anpas sungs stö rungen meist nicht länger als sechs Mo nate anhalten, über zeugend (vgl. dazu Dilling/Mom bour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klas si fi kation psy chi scher Stö rungen, ICD-10, Kapitel V [F], Klinisch-dia gnos tische Leit linien, 10. Auf lage, Bern 2015, S. 209) und wirft abermals Zweifel an einer zutreffenden Dia gno se stel lung von Dr . D.___ auf. Die von ihm gestellten Diagnosen leitete Dr . A.___ auf grund der im Rah men der Untersuchung ausführlich erhobenen und weit ge hend unauffälligen Be funde
nach voll zieh bar her, er verwies auf die nun mehr im Vor dergrund ste hen den
– und auch von Dr. D.___
mehrfach be nan nten (vgl. E. 3.2.1 und E. 3.2.2) – psy cho so zia len Belas tungen sowie die vor han de nen Ressourcen, wel che der Kläger wie der im beruf lichen Bereich ein set zen kön ne . Entsprechend attes tierte Dr . A.___ dem Kläger ab dem 1. März 2024 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab dem 15. März 2024 eine volle Ar beits fä higkeit. Zwar machte Dr. D.___
im Nachgang zur Untersuchung durch Dr. A.___ am 28. März 2024 (Urk. 9/72 S. 1-3)
eine Verschlechterung des Gesund heits zu standes geltend, allerdings legte D r. A.___ im Rahmen seiner Akten be urteilung vom 18. Ap ril 2024 (Urk. 9/76) e rneut dar, weshalb der
– trotz an geb licher Verschlechterung – noch immer gleichen Dia gno se stel lung von Dr. D.___ nicht gefolgt werden könne,
da es lege artis nicht mög lich sei, zugleich eine sehr leichte und eine mittelschwere Diagnose zu stellen. Über dies hielt er fest, dass die von ihm gestellte Diagnose weder wahr ge nom men noch be handelt worden sei, was ein Facharzt lege artis getan hätte. In diesem Zu sam men hang wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Dr. D.___
– im Gegensatz zu Dr. A.___ – über keinen Facharzttitel verfüge (vgl. da zu das Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2023 vom 25. April 2023 E. 6.2.2), was auch von Dr. A.___ beanstandet wurde, welcher offenbar erfolglos ver sucht hat te, die Dia gno sestellung mit Dr. D.___
zu besprechen (Urk. 9/76) .
Un geachtet des sen hielt Dr. D.___
an der von Dr. A.___ verworfenen Diagnose der Anpassungsstörung fest, was mit Blick auf die vor stehend zi tierte Literatur und angesichts der angeblichen starken Verschlechterung nicht nach vollziehbar ist. Auch dass offenbar weder eine Anpassung der Therapie noch ein stationärer Auf enthalt erfolgte, lässt Zweifel an der geltend gemachten starken Ver schlech te rung aufkommen. Dass Dr. A.___ im Übrigen auf einen se kundären Krank heits gewinn verwies, ist angesichts der Aussage des Klä gers, nur noch zwei weitere Monate Krankentaggelder zu benötigen, um seine Ehe frau bei der Geburt unterstützen zu können (Urk. 9/120), sowie angesichts des Tele fo nates zwischen Dr. A.___ und Dr. D.___, in wel chem letztere an gab, die weitere Aus richtung von Tag gel dern durchsetzen zu wol len (Urk. 9/76), zu mindest nicht aus zuschliessen. Auch dieser Umstand wirft Zwei fel an der
Be weis kr af t und
Ob jek tivität der Berichte von Dr. D.___ auf, was umso mehr gilt, als auf die Erfahrungstatsache hinzu weisen ist, dass behandelnde Arztpersonen mit unter im Hinblick auf ihre auf trags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tien tinnen und Pa tienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc), was auch im zi vilprozessualen Bereich im Rahmen der Beweiswürdigung zu be rück sichtigen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundes ge richts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2).
Eine langandauernde Verschlechterung lässt sich schliesslich entgegen der kläge rischen Auf fassung durch die Berichte der E.___
(Urk. 9/62) oder der F.___
(Urk. 9/63, 9/72 S. 10 f.) nicht nach weisen, zumal Dr. A.___ zu Recht da rauf hin wies, dass weder H.___ noch I.___
(beide für die E.___ tätig) über einen psy chiatrischen Fach arzt titel verfüg t en, weshalb die dia gnos ti zierte schwe re de pres sive Epi so de bereits vor diesem Hintergrund als frag wür dig er scheint, ebenfalls fehlt den Berichten eine attestierte Arbeitsunfähigkeit und
ei ne ausführliche Befunderhebung, handelt es sich doch um eine blosse Moment auf nahme, welche auf den subjektiven Angaben des Klägers beruht . Eine Ar beits un fähigkeit attestierten zwar die behandeln den Fach per so nen an der F.___, indes bloss für zwei Tage, danach er folgte ein Austritt des Klägers nach Hau se . Eine aus führliche Befundaufnahme fehlt
auch in diesen Berichten, die behandelnden Fach personen
wie sen zudem darauf hin, dass sich die Symp to ma tik unter Me di ka tion rasch gebessert habe, wes halb eine Fortführung der Be handlung bei Dr. D.___ empfohlen wurde. Letzteres empfahlen auch die Ärzte am Universitätsspital G.___, Klinik für Neurologie (Urk. 9/72 S. 6-9), welche zudem festhielten, dass die Ätiologie der Beschwerden aktuell offenbleibe und sich keine klaren anamnestische oder klinische Hinweise auf eine somatische Erkrankung ge funden hätten, weshalb keine zusätzlichen Abklärungen geplant seien. 4. 3
Zusammenfassend ist dem Kläger der Nachweis für die seitens der Beklagten durch das Gutachten von Dr. A.___ vom
23. Feb ruar 2024 (vgl. E. 3.3.2), dessen Aktenbeurteilung vom 18. April 2024 (E. 3.3.3) sowie die Stellungnahme vom 27. Ju ni 2024 (E. 3.3.4) hin reichend substantiiert bestrittene vollständige Ar beits un fähigkeit ab dem 1. März 2024 misslungen, da er gestützt auf die von ihm an gerufenen Beweismittel eine Ar beits un fä higkeit ab dem 1. März 2024 nicht mit dem ordent lichen Beweismass der vollen Über zeu gung nach zu weisen ver mochte, mit hin die verbleibenden Zweifel an diesen Beweismitteln nicht als leicht er schei nen (vgl. E. 1.6) . Vielmehr ist es der Beklagten gelungen, den vom Kläger zu führenden Hauptbeweis mit den Einschätzungen von Dr. A.___ zu erschüttern (vgl. E. 1.5).
Bei diesem Ausgang erübrigen sich Ausführungen zur Anwendbarkeit des FZAKV und von der vom Kläger beantragten Einholung eines psychiatrischen Gerichts gut achtens (Urk. 1 S. 2) ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5; 143 III 297 E. 9.3.2), zumal einem Gerichtsgutachter eine Ein schätzung gestützt auf echtzeitlich erhobene Befunde verwehrt bliebe. 5. 5.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger eine Über gangs frist von «wenigstens zwei Monaten» (vgl. E. 2.2.1 und 2.2.4) ein zu räumen. 5.2
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufs wech sel notwendig sein. Erwartet der Versicherer von der versicherten Person einen sol chen Berufswechsel, muss er ihr dies mitteilen. Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss der versicherten Person eine angemessene Über gangs frist eingeräumt werden, während derer er sich anpassen und eine neue Stelle fin den kann. Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Recht spre chung eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldversicherungen nach VVG Gültigkeit beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 und weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Aus dem Zweck der Über gangs frist folgt, dass während dieser Frist Taggelder weiterhin gemäss der Arbeits unfähigkeit im angestammten Beruf zu leisten sind (Urteil des Bun des gerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 und E. 3.3.3 mit Hinweisen). Mit Ur teil 4A_193/2025 vom 15. September 2025 (zur Publikation vorgesehen) hielt das Bundesgericht fest, dass sich die vorstehend genannte Rechtsprechung zwar in erster Linie auf einen Berufswechsel bezieht, jedoch generell zum Ziel hat, ver sicherten Personen eine angemessene Übergangsfrist für die berufliche An passung und Stellensuche einzuräumen. Sie findet entsprechend auch auf Fälle ar beits platzbezogener Arbeitsunfähigkeit Anwendung, die lediglich einen Stel len wech sel und keinen Berufswechsel erforder n (E. 3.2). Da ein blosser Stellen wech sel regelmässig weniger Anpassungszeit beanspruch t als ein Berufswechsel, darf die ser Umstand bei der ermessensweisen Festlegung der Anpassungszeit be rück sich tigt werden (E. 4.6). 5.3
Vorliegend teilte die Beklagte dem Klä ger mit Schreiben vom 26. Feb ruar 2024 mit, dass sie die Taggeldleistungen ab 1. März 2024 reduzieren und ab 15. März
2024 ganz einstellen würde und forderte ihn zur Stellensuche auf (vgl. Urk. 9/55). Dieser Umstand wird vom Kläger denn auch nicht bestritten (Urk. 1 S.
5 Ziff. 11). Soweit er indessen eine Übergangsfrist im Sinne der bundes gericht lichen Rechtsprechung, wonach sich eine Übergangsfrist auch bei Fällen arbeits platzbezogener Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen kann (E. 5.2), fordert, bestreitet die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines solchen Anspruches (Urk. 8 S. 7). Bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. A.___ am 1 6. Februar 2024 (Urk. 6/52/ S.
1) war der Kläger in Verhandlungen hinsichtlich eines neuen Ar beits verhältnisses, dessen Beginn auf Wunsch des Klägers - dann seien die Zwil linge geboren und seine Frau wieder bei Kräften (vgl. Urk. 6/52
S. 2; vgl. auch Urk. 6/120 S. 2, wonach er seine Frau nach der Geburt unterstützen müsse) - nicht wie vorgesehen auf den 1. Februar, sondern auf den 1. April 2024 fest ge setzt wurde (Urk. 6/52 S. 2). Dennoch trat der Kläger dieses Arbeitsverhältnis nie an (Urk. 12 S. 2). Nachdem er in der Lage gewesen war, noch während laufender Taggeldausrichtung eine neue Arbeitsstelle zu finden, diese aber in Verletzung der ihm mit Schreiben vom 2 6. Februar 2024 zur Kenntnis gebrachten Schaden minderungspflicht nicht antrat (vgl. Mitteilung an die neue Arbeitgeberin vom 5. März 2024, Urk. 13/6-7) und für die Vereinbarung eines Arbeitsantritts per 1. April 2024 entgegen dem Vorbringen des Klägers (Urk.
12) keine gesundheit lichen, sondern vielmehr soziale Gründe aktenkundig sind (Urk. 6/52 S. 2, Urk. 6/120 S. 2), bleibt kein Raum für eine Übergangsfrist. 6.
Dies führt zur Abweisung der Klage. 7 . 7 .1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 GSVGer). Diese Be stimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Partei ent schädi gung an die Gegenparte i (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). 7 .2
Die Beklagte beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung (Urk. 8 S. 2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch der obsiegende Ver si che rungs träger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen externen Rechtsanwalt vertreten ist (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Ur teils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010).
Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Rechts an walt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. 7 .3
Der Kläger beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ein setzung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom
29. November 2024 bestellte das hiesige Gericht in Be will li gung des Gesuches Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlichen Rechts ver treter für das vorliegende Verfahren. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh rung erwies sich in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegen standslos (Urk. 16).
D er unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, ist unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zu züg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3 ’000.-- (in klu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschä digen.
7.4
Der Kläger ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht (GSVGer) hin zuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Ausla gen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt : 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädi gung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler - Helsana Zusatzversicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme