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KK.2024.00017

Taggeldforderung von Fr. 2'487.50 pro Monat für die Zeit ab 1. Juli bis 30. November 2023 basierend auf einer umfassenden Arbeitsunfähigkeit. Ausgewiesen ist indessen aufgrund der Beweise eine Teilarbeitsunfähigkeit. Taggeldanspruch in diesem Umfang zu bejahen. Teilweise Gutheissung der Klage.

Zürich SozVersG ·KK · 2026-06-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1975, war seit dem 1. Juni 2011 bei der B.___ AG im Bereich Catering angestellt, wobei die Arbeitgeberin bei der Y.___ AG, C.___, Zweigniederlassung A.___

(seit dem 1 3. Mai 2024 :

Y.___ AG, Z.___, Zweigniederlassung A.___ [Information en zur Mutation abrufbar über www.zefix.ch]; nachfo l gend :

Y.___), für ihr Personal eine Kranken taggeldversicherung abgeschlossen hatte (Taggeld von 80 % des versicherten Lohnes ab dem 3 1. Tag bei

maximaler Bezugsdauer von 730 Tagen; vgl. Urk. 7/3) . Gemäss Schadensmeldung der Arbeitgeberin (nicht datiert) an die Y.___, war die Versicherte ab dem 3. Mai 2021 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig .

Vor Eintritt des Schadensereignisses betrug das Arbeitspensum 70

% eines Voll zeitpensums (Urk. 7/ 2/ 4). Die Y.___ richtete in der Folge Taggelder aus

(vgl. hierzu Urk. 7/2/16, Urk. 7/2/28, Urk. 7/2/32, Urk. 7/2/38, Urk. 7/2/58, Urk. 7/2/64, Urk. 7/2/68, Urk. 7/2/74, Urk. 7/2/83, Urk. 7/2/85, Urk. 7/2/87; vgl. auch Urk. 2/6) .

Die B.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 2 9. September 2022 per 31.

Dezember 2022 (Urk. 2/4). Nach Einholung de r vertrauensärztlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April 2023 durch die Y.___ (Urk. 2/7 = Urk. 7/2/77), stellte diese gestützt auf die se Beurteilung die Taggeld leistungen per Ende Juni 2023 ein (Urk. 2/8 = Urk. 7/2/81). Nachdem die Versi cherte sich mit der Einstellung der Taggeldleistungen nicht einverstanden erklärt und verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste behandelnder Ärzte auch für die Zeit über die Leistungseinstellung hinaus eingereicht hatte

(Urk. 7 /2/88 f., Urk. 7 /2/91, Urk. 7 /2/98 f., Urk. 7 /2/104; vgl. auch Urk. 2/9) und die Versicherte durch Dr. D.___

ein

weitere s

Mal untersucht worden war (Verlaufsbeurtei lung vom 1 7. Oktober 2023; Urk. 2/10 = Urk. 7/ 2/ 109), hielt die Y.___ an ihrer Entscheidung weiterhin fest (Urk. 2/11 = Urk. 7/2/111, Urk. 2/12). 2.

Am 1 1. März 2024 erhob die Versicherte Klage gegen die Y.___

und beantragte, die se sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Juli 2023 bis zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 2'487.50 pro Monat zu bezahlen (Urk. 1 S. 5). Mit Klageantwort vom 2 3. April 2024 beantragte die Y.___ die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 6). Mit ihrer Replik vom 1 6. September 2024 beantragte die Klägerin neu, es sei ihr ab dem 1. Juli bis zum 3 0. November 2023 ein Taggeld von Fr. 2'487.50 pro Monat zu bezahlen (Urk. 14), dies unter Beilage des Entscheids der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 1 0. Juni 2024 (Urk. 15/14), mit welchem ihr eine Invalidenrente ab 1. Dezember 2023 zugesprochen wurde (in der Höhe von 50 % vom 1. bis 3 1. Dezember 2023 und in der Höhe von 52 % ab 1. Januar 2024 bei einer Qualifikation als zu 70 % Erwerbstätige und 30 % im Haushalt Tätige). In der Duplik vom 8. Oktober 2024 hielt die Beklagte an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 18). Zur Frage der Bedeutung des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) äusserten sich die Parteien in ihren Eingabe n vom 1 6. Juni 2025 (Urk. 23) sowie vom 2. Juli 2025 (Urk.

26) und am 2 4. Juli 2025 äusserte sich die Klägerin wiederum zur Sache (Urk. 29). Am 2 4. September 2025 und am 1 3. Oktober 2025 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung . Darüber hinaus reichte die Klägerin das von der Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin eingeholte psychiatrische Gutachten des E.___ vom 2 8. Februar 2024 ein (Urk. 32, Urk. 34 -35). Zum Gutachten nahm die Beklagte am 1 1. Dezember 2025 Stellung (Urk. 39). Ferner äusserten sich die Parteien in ihren Eingaben vom 2. Februar 2026 und 9. März 2026 zur Sache (Urk. 42, Urk. 45). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht; GSVGer).

E. 1.2 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Bundesgesetz betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung; KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag; VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versiche rungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

E. 1.3 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getre ten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit . a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG (lit . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

Die Klägerin trat ihre Stelle bei der B.___ AG am 1. Juni 2011 an und das hier relevante Schadensereignis tra t am 3. Mai 2021 ein (Urk. 7 /2 /4 Ziff.

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das ver einfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO).

E. 1.5 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversi cherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderli chen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt wer den. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

E. 1.6 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernich tenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei tet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grund regel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Ver sicherungs anspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also nament lich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungs falls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweis last für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertrag lichen Leistung berech tigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweis thema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbe hauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewiss heit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaup teten Tatsache keine ernst haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verblei bende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Gegenstand der Klage ist eine Forderung aus einer Kollektivkrankentaggeld versicherung . Vertragsparteien sind

die seinerzeitige Arbeitgeberin der Klägerin, d ie

B.___ AG (Versicherungsnehmerin), und d ie Beklagte (Versicherungsge berin; Urk. 7/3). Die Klägerin zählt unbestrittenermassen zum Kreis der Begüns tigten aus diesem Versicherungsvertrag. Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forde rungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu (Urteil des Bundesge richts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 112 E. 4.3, nicht publiziert in BGE 142 III 671). Die Aktivlegitimation ist somit zu bejahen.

D a d er Versicherungsvertrag zwischen der B.___ AG und der Y.___ AG C.___, Zweigniederlassung A.___ (seit 1 3. Mai 2024 :

Y.___ AG, Z.___, Zweigniederlassung A.___

[Information en zur Mutation abruf bar über www.zefix.ch]), abgeschlossen worden ist (vgl. Urk. 7/3), hat die Klägerin richtigerweise diese ins Recht gefasst. Somit ist auch die Passivlegitima tion zu bejahen. 2.2

Zur örtlichen Zuständigkeit ist festzuhalten, dass die aus dem Versicherungs vertrag verpflichtete Y.___ AG C.___, Zweigniederlassung A.___ (respektive seit dem 1 3. Mai 2024 die Y.___ AG, Z.___, Zweigniederlassung A.___ [Information en zur Mutation abrufbar über www.zefix.ch]), ihren Sitz in F.___ hat (vgl. Auszug aus dem Handelsregister; Urk. 2/2). Damit steht der Klägerin als Begünstigte aus einem Konsumentenvertrag gemäss Art. 32 Abs. 1 lit . c ZPO der Gerichtsstand am Sitz einer der Parteien und damit auch am Sitz der Beklagten offen.

E. 3 u. 5), was klarstellt, dass der den Taggeldzahlungen zu Grunde liegende Versicherungsver trag (Police Nr. …)

vor dem 1. Januar 2022 und somit vor dem Inkraft treten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen worden ist . Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.

E. 3.1 Materiell stützt sich die Forderung der Klägerin auf verschieden e

ärztliche Atteste, die auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Juni 2023 (vgl.

Urk. 2/8) hinaus eine fortgesetzte

Arbeitsunfähigkeit (masslich nicht bestimmt) bis 2 7. November 202 3 und wiederum auch über diesen Zeitpunkt hinaus beschei nigen (vgl. Urk. 2/9, Urk.

E. 3.2 Die Atteste der behandelnden Ärzte der Klägerin in G.___ (Dr e s . H.___ [Psychiater] und I.___) bestätigen unter Nennung der Diag nosen einer wiederkehrenden schweren Depression respektive einer Alkoholab hängigkeit und der Aufzählung der verordneten medikamentösen Therapie auch über den 3 0. Juni 2023 hinaus eine

fortdauernde Arbeitsunfähigkeit, ohne aller dings den Umfang der Arbeits un fähigkeit konkret zu be zeichnen und ebenfalls ohne auf die die Arbeits un fähigkeit begründenden Umstände näher einzugehen sowie darüber hinaus auch ohne eine Prognose hinsichtlich des weiter e n Verlaufs zu stellen (Urk.

E. 3.3.1 Die von den behandelnden Ärzten auch für den Zeitraum ab Juli 2023 weiterhin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit wird nicht nur von der Beklagten bestrit ten, sondern insbesondere durch die von der Beklagten eingeholten vertrau ensärztlichen Beurteilungen der Psychiaterin Dr. D.___ in Frage gestellt.

Dr. D.___ führte in der Stellungnahme am 6. April 2023 aus, die Klägerin leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10; F 32.2) und an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom im Ent zugszustand (ICD-10; F 10.3). Nach einem Jahrzehnt als Gastronomiemitar beiterin bei der B.___ AG sei es aufgrund der Corona-Pandemie zu einem Arbeits ausfall gekommen. Die Untätigkeit sei problematisch gewesen. Zusätzlich hätten auch partnerschaftliche Konflikte bestanden . Gefühl e von tiefem Unbeha gen, Unwohlsein, gedrückter Stimmung, Angst und Schlaflosigkeit hätten dazu geführt, dass sie Alkohol konsumiert und die Situation sich zunehmen d ver schlimmert habe. Im Laufe des Jahres 2021 habe sie eine fachärztliche psychiat rische Behandlung aufgenommen und es sei im Sommer 2021 zu einem ersten Klinikaufenthalt gekommen. Nach mehrwöchiger Abstinenz sei sie in den über mäßigen Substanzk onsum

zurückgefallen. Ein zweiter und letzter Aufenthalt in derselben Einrichtung habe im Mai 2022 stattgefunden; seitdem sei d ie Klägerin abstinent und gleichzeitig werde sie weiterhin ambulant psychiatrisch betreut.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien die Kriterien für die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und eines Alkoholabhängig keitssyndroms im Entzugszustand erfüllt. Bei der vorliegenden Beurteilung zeigten sich tatsächlich eine deutlich gedrückte Stimmung, Angstzustände, Schlaflo sigkeit, Zukunftsangst, Energielosigkeit, Anhedonie . Es bestünden Schwierig keiten bei der Organisation des Alltages und die Fähigkeit zur Anpassung an einen Aufgabenrhythmus sei beeinträchtigt. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin

aufgrun d der Ermüdbarkeit mental nicht in der Lage sei, eine Leistung über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten . Die Klägerin lebe derzeit völlig zurückge zogen. Trotz der Angemessenheit der vorgeschlagenen Behandlung sei

noch keine Besserung eingetreten und unter Berücksichtigung der Schilderungen ha be sich die Situation insgesamt nicht gebessert .

Die Prognose bleib e derzeit zurückhal tend . A ngesichts der Schwere der Symptomatik könne nicht mit einer kurzfris tigen Besserung gerechnet werden (nicht vor 8–10 Wochen) . Derzeit und für die nächsten 8–10 Wochen sei von einer v ollständig en Arbeitsunfähigkeit für jegli che Tätigkeit auszugehen und es sei eine Anmeldung bei der Invalidenver sicherung angezeigt (Urk. 2/7 S. 4 f. = Urk. 7/2/77 S. 4 f.). Damit revidierte die Vertrauensärztin ihre vorausgehende Beurteilung vom 3. Dezember 202 1. Sie war damals zum Schluss gelangt,

bereits ab dem 2 1. Dezember 2021 könne wiederum von einer vollständige n Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk.

E. 3.5 Die Klägerin erachtet dieses Gutachten als schlüssig (Urk. 34 S. 1) und

hielt auch in ihrer jüngsten Eingabe vom 2. Februar 2026 in masslicher Hinsicht ausdrück lich an ihrem

in der Klage gestellten und in der Replik bekräftigten Rechtsbe gehren fest (Urk. 42 S. 3) . Weitere Beweiserhebungen in der Form eines Gerichts gutachtens hatte sie im Zeitpunkt des erklärten Verzichts auf eine Hauptverhandlung sodann nur vorsorglich für den Fall beantragt, dass die Beklagte das IV Gutachten bestreite (Urk. 34 S. 2). Dies e tat dies zwar (Urk. 39 S.

2 ff.), indessen besteht kein Grund davon auszugehen, dass die Schlussfolgerungen in der Exper tise nicht begründet sind. Der von der Beklagten relativierten retrospektiven Beur teilung liegen die vorhandenen Akten seit Mai 2021 zu Grunde (Urk. 35 S. 2 ff.) . Mithin wurde der gesamte Krankheitsverlauf berücksichtigt . Was sodann den Bericht von Dr. D.___

vom 1 7. Oktober 2023 betrifft, lag dieser den Gutach tern wohl effektiv nicht vor, wie dies die Beklagte geltend machte . Der fragliche Bericht ist jedenfalls weder im Verzeichnis der den Gu t achtern zu Verfügung stehen den medizinischen Vorakten erwähnt (Urk. 35 S.

E. 7 ). 3. 3 . 2

In ihrer weiteren vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2023 hielt Dr. D.___ fest, die psychiatrische Behandlung der Klägerin daure an. Aktuell zeigten sich keine Anzeichen von Angstzuständen mehr. Im Gespräch habe sich eine deutliche Verbesserung gegenüber der Vorbeurteilung vom April 2023 fest stellen lassen. Die Klägerin sei klar und orientiert und auch das äussere Erschei nungsbild sei deutlich gepflegter gewesen .

Die kognitiven Fähigkeiten seien intakt, Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit seien erhalten.

Die Stim mung erschein e leicht gedrückt, dies als Reaktion auf einige Probleme, die verständ licherweise mit der Suche nach einer neuen Tätigkeit zusammenh i ngen.

Es hätten sich, wie in der vorherigen Beurteilung, keine selbstabwertenden Gedan ken gezeigt. Auch d ie Haltung des behandelnden Psychiaters lege eine Stabi lisierung des Krankheitsbildes nahe. Die gesamten Umstände deuteten auf eine deutliche Besserung und einen klinischen Zustand hin, der eine Wiederauf nahme der Arbeit ermöglic he. Die aktuelle Untersuchung bestätig e somit die vorhe rige Beurteilung hinsichtlich einer Erwerbsunfähigkei t von 0 %

(Urk. 2/10 S. 1-2 = Urk. 7/2/109 S. 1-2). 3. 4

Die Klägerin stützt ihren Standpunt zusätzlich auf das von der Invalidenver sicherung in Sachen der Klägerin eingeholte psychiatrische Gutachten des E.___ vom 2 8. Februar 2024 (Urk. 35). Diesem lässt sich entnehmen, die Klägerin leide mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter einer residualen bipolaren affektive n Störung (ICD-10 F31.9) und unter Verhaltensstörungen aufgrund einer Alkoholabhängigkeit, derzeit in Remission (ICD-10 F10.202).

Die berufliche Laufbahn der Klägerin sei

zunächst von Stabili tät geprägt gewesen. Zuers t habe sie im Alter von 24 Jahren als Flugbegleiterin und später dann als Zugbegleiterin gearbeitet . Trotz schwieriger Lebensphasen und gesundheitlicher Probleme (2008 Stalking-Episoden, 2017 depressive Episo den) sei sie stets berufstätig geblieben und es sei zu keinen Arbeitsausfälle n gekom men. Mithin habe sich eine berufliche Kontinuität bewahrt, zuletzt bei der B.___ AG. Abgesehen von den Arbeitsschichten sei der Arbeitsablauf im Tätigkeit s bereich der Klägerin relativ fest; unvorhergesehene Ereignisse kämen nur minimal vor

und es besteh e kein hohes Maß an Verantwortung. Daher erschein e diese Tätigkeit auch den funktionellen Einschränkungen der Versicher ten angemessen, die eine verbleibende, wenn auch eingeschränkte Arbeitsfä higkeit aufweis e, welche derzeit auf 40 % geschätzt w e rd e (Einschränkung der Arbeitszeit und der Leistungsfähigkeit). In der Zeit der Corona-Pandemie und dem Lockdown habe sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin verschlechtert. Aufgrund der in der Folge eingeleiteten psychiatrischen-therapeutischen Beglei tung der Klägerin habe sich der Zustand gebessert. Aktuell seien keine akuten psychopathologischen Symptome mehr zu beobachten, sondern eher ein Restbild, bei dem die Pharmakotherapie zwar einerseits darauf abziel e, eine Verschiebung in Richtung einer stärker depressiven, kontrapolaren oder gemischten Form zu vermeiden

und in gewisser Weise wirksam sei, es jedoch keine eigentliche Thera pie für die beobachteten Restbeschwerden gäbe, welche

massgeblich für die Arbeits fähigkeit der Versicherten seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Maßnahmen zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf kurze bis mittlere Sicht führen könnten. Sicherlich sei eine weitere Beobachtung der Versicherten sowie die Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz erforderlich, die derzeit gegeben und auch durchaus einforderbar sei und die in der Phase, in der der Konsum chronisch und täglich gewesen sei, zu einer weiteren Verschlech terung der Arbeitsfähigkeit geführt habe .

Konkret bestünden leichte Einschrän kungen namentlich bei der Einhaltung von Regeln, leichte bis mittelgradige Einschrän kungen bei der Organisation von Aufgaben

und der Kontaktfähigkeit, mittelgradige Einschränkungen bei der Integrationsfähigkeit sowie mittelschwere bis schwer e Beeinträchtigungen bei der Flexibilität und der Durchsetzungs fähigkeit. Nicht beeinträchtigt seien die Fähigkeit zum Eingehen einer nahe n Bezie hung, zu r Selbstversorgung und zur Mobilität. A b Mai 2021 bis zum Ende de r zweiten stationären psychiatrischen Behandlung, mithin bis zum 1 4. Juni 2022,

habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach habe die Klä gerin die Alkohola bstinenz eingehalten, jedoch sei es zu keine r Remission de r Grundsymptom atik gekommen. E s best ünden weiterhin Einschränkungen, was sich auch im aktuellen Zustand widerspiegel

e. Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin eingeschränkt. Die verbleibende Arbeitsfähigkeit betrage 40 % bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung. Verringe rt seien die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung . Diese Einschätzung gelte ab Juli 202 2. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als angemessen angesehen werden, dies unter der Voraussetzung eines relativ festen Arbeitsprogramm s ohne besondere Unvorher sehbarkeiten und

de s Arbeit ens in einer kleinen und konfliktfreien Gruppe mit minimale r Verantwor tung. Mit einer

wesentliche n

Erhöhung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen könne beim jetzigen Stand der Dinge nicht gerechnet werden . Im Haushalt sei die Klägerin nicht eingeschränkt

(Urk. 35 S. 22 ff.).

E. 8 f.) noch w urde in der versicherungsmedizinischen Beurteilung Bezug darauf genommen (Urk. 35 S. 19 ff.). Indessen stellt dies deshalb kein erheblicher Mangel dar, weil die vertrauens ärztliche Beurteilung durch Dr. D.___ selbst nicht zu überzeugen vermag. Die am 1 7. Oktober 2023 vorbehaltlos und ohne erneute vertiefte Befunder hebung attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erschliesst sich nicht ohne Weiteres, nachdem die Vertrauensärztin am 6. April 2023 noch von einer nachvoll ziehbaren vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit der Prognose einer Bes serung in naher Zukunft ausging (Urk. 2/7 S. 4 f. = Urk. 7/2/77 S. 4 f., Urk. 2/10 S. 2 = Urk. 7/2/109 S. 2), zumal gemäss der Begutachtung durch die Ärzte des E.___ nicht nur die Auswirkungen einer Alkohol problematik eine Rolle spielen, sondern auch ein weitergehende s psychi sche s Leiden in der Gestalt eine s bipolaren affektiven Störungsbildes (Urk. 35 S. 19 ff.). Ganz zu Beginn hatte Dr. D.___

im Übrigen bereits ab 2 1. Dezember 2021 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert

(Urk. 7/2/34 S. 7), diese Beurteilung aber später wieder zurückgekommen, ohne darauf jedoch in ihrem Bericht vom 6. April 2023 (Urk. 2/7 = Urk. 7/2/77) Bezug zu nehmen. Es besteht mithin kein Anlass, das Gutachten des E.___ vom 2 8. Februar 2024

ausgehend vom Einwand der Beklagten in Frage zu stellen, es sei die Reevaluation von Dr. D.___ vom 1 7. Oktober 2023 nicht berücksichtigt worden. Weitergehende konkret substantiierte Einwände gegen das Gutachten erhob die Beklagte sodann nicht.

Beim Gutachten des E.___ vom 2 8. Februar 2024 handelt es sich darüber hinaus unbestrittenermassen um eine von einem Sozialversicherungsträger - hier der Invali denversicherung - nach den Regeln von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSG) erstellte Expertise, welche das Zivilgericht rechtsprechungemäss als Gutachten berücksichtigen darf (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). Die psychiatrischen Experten des

E.___

legten ihrer Beurteilung eine ausführliche Anamnese und das Studium der im Einzelnen aufgeführten medizinischen Vorakten (Urk. 35 S.

2 ff. u. S. 9 ff.) sowie die erhobenen und detailliert beschriebenen Befunde

zu Grunde (Urk. 35 S. 16 ff.), gefolgt von einer eingehenden versicherungsmedizi nischen Würdigung (Urk. 35 S. 22 ff.), und sie gingen für die Zeit ab dem 1 4. Juni 2022 von einer dauerhaften und damit den hier massgeblichen Zeitraum vom 1. Juli bis 3 0. November 2023 umfassenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 60 % aus (Urk.

35 S. 25), was auch die Klägerin explizit betonte (Urk. 34 S. 1). Da d ie Beklagte, was bereits erwähnt wurde, keine begründeten Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des E.___

zu nenne n vermocht e und die Klägerin betonte, das Gutachten belege die Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Zeitraum in eindeutiger Weise, bes t eht für weitere Beweismass n ahmen, insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachtens, kein Raum. Soweit die Klägerin gleichwohl ein gerichtliches Gutachten für angezeigt erachtet (Urk. 42 S. 3), ist zu beachten, dass auch die von ihr nebst dem Gutachten eingereichten ärztlichen Atteste, die Schlussfolgerung en der Experten des E.___

nicht in Zwei f el zu ziehen vermögen, nachdem sich die behandelnden Ärzte in ihren Attesten im Wesentlichen auf die Bestätigung der weiterhin laufenden Behand lung (unter Nennung auch der verordneten Medikamente) und der weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit (ohne diese quantitativ einzugrenzen) beschränk t en (vgl. Urk. 2/9).

Es liegen zusammenfassend keine begründeten Anhalts punkte dafür vor, weitere Beweisvorkehren würden am Beweiser g ebnis tatsächlich etwas ändern (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu: BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 4A_601/2018 vom 1 3. März 2019 E. 4.2.2) . Dies gilt hinsichtlich des bean tragten Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 4, Urk. 14 S. 4 f., Urk. 23 S. 2, Urk. 29 S. 2, Urk. 42 S. 3), aber auch hinsichtlich einer Befragung von Dr. D.___ oder der behandelnden Ärzte als Zeugen (Urk. 23 S. 2, Urk. 42 S. 3, Urk. 45 S. 2).

Zusammenfassend steht damit fest, dass für den hier massgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 bis und mit dem 3 0. November 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 60 % in der bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die B.___ AG ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist, wobei diese Tätigkeit auch weiterhin als angemessen zu beurteilen ist (vgl.

vorstehende E. 3.4) . 4.

Nach der Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weni ger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Forderung der Klägerin von weiteren Taggeldleistungen in der Höhe von Fr.

2'487.50 monatlich

für die Zeit vom 1.

Juli 2023 bis 3 0. November 2023 (Urk. 1 S. 5, Urk. 14 S. 6), was einem Totalbetrag von Fr. 12'4 3 7.50 entspricht (Fr. 2'487.50 x 5) und somit entgegen der Kritik der Beklagten als im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZPO genügende Bezifferung zu quali fizieren ist, orientiert sich a n einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 60 %, wobei eine solche von 100 %

angesichts des dokumentierten und unstrittigen vollen Taggeldes von Fr. 89.55 (vgl. u.a. Urk.

7/2/32 oder Urk. 7/2/87) ein monatliches Taggeld von mehr als Fr. 2'487.50 erg ä b e, dies

auch ungeachtet des Umstandes, ob von 30 oder 31 Tagen ausgegangen wird . Die Beklagte führte aus, werde von der im Gutachten des E.___

attestierten Arbeits fähigkeit von 4 0 %

im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung aus gegangen, wäre die Klägerin in ihrem angestammten Pensum von 70 % zu 57.1 % arbeits fähig (Urk. 39 S. 4, Urk. 45 S. 2). Dieser Darstellung widerprach die Klägerin in der Folge zwar nicht (vgl. Urk. 42, Urk. 48), indessen findet diese Auslegung des Versicherungsvertrages

in den

Versicherungsbedingungen

unmittelbar keine Stütze . Die Beklagte legte denn auch nicht näher dar, gestützt worauf die Klägerin im Falle einer Teilarbeitsunfähigkeit nach Treu und Glauben mehr zu leisten verpflich tet gewesen wäre, als ein der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entspre chendes Pensum bezogen auf das arbeitsvertraglich massgebende . Nach diesem richtet sich denn auch das versicherte Taggeld resp. der versicherte Verdienst. Gemäss Ziff. 2.3.1 AVB KTG berechnet sich das Taggeld als 36 5. Teil des ver s i cherten Verdienstes (Urk. 2/3 S. 8).

Die Versicherungsleistung deckt mithin den Erwerbsausfall bis zu einer Höhe von 80 % . Den von der Beklagten ausbezahlten Leistungen lag stets ein Taggeld von Fr. 89.55 zu Grunde, was hinreichend doku mentiert und im Übrigen auch unbestritten ist (Urk. 7/2/16, Urk. 7/2/28, Urk. 7/2/32, Urk. 7/2/38, Urk. 7/2/58, Urk. 7/2/64, Urk. 7/2/68, Urk. 7/2/74, Urk. 7/2/83, Urk. 7/2/85, Urk. 7/2/87). Multipliziert mit 365 Tagen und unter Berück sichtigung, dass das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes entspricht (Urk. 7/3 S. 1), beträgt letzterer gerundet monatlich Fr. 3'143.-- (Fr. 89.55 x 365 Tage : 80 %

x 100 %

: 13 Monate) . Dies er deckt sich weitgehend mit den Angaben der B.___ AG zum persönlichen Lohnkonto der Klägerin, das für das Jahr 2022 einen Monatslohn von Fr. 3 ’ 174.50 nennt, wobei die Aufstellung darauf schlies sen lässt, dass die Entlöhnung der Klägerin ein 1 3. Monatssalär umfasste

(Urk. 2/6 S. 1). Mithin steht fest, dass das der Klägerin ausbezahlte Taggeld auf dem Verdienst beruhte, den sie mit ihrem Pensum von 70 % erzielt e . Aufgrund der seit dem 1. Juli 2023 massgeblichen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit erlei det sie einen Erwerbsausfall von 60 %

bezogen auf ein Vollzeitpensum . Bezo gen auf das Pensum der Klägerin von 70 % entspricht dies einer Arbeitsunfähig keit von 42

% (70 % x 0,6) . Auf die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 3 0. November 2023 entfallen insgesamt 153 Tage (einschliesslich Enddatum). Dies ergibt einen Taggeldrestanspruch von Fr. 5 ' 754 . 50 (Fr.

89.55 x 153 Tage x 0. 42), was zur teil weisen Gutheissung der Klage führt . Was die Frage der Schadenminderungspflicht betrifft, welche die Beklagte als verletzt ansieht (Urk.

39 S. 4 f.), so vermag sie aus ihrer Argumentation nicht s abzuleiten. Aufgrund des Gutachtens ist für den hier massgeblichen Zeitraum und darüber hinaus von der attestierten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und auch in anderen in Betracht fallenden Tätigkeit en auszuge hen. An dieser Beeinträchtigung un d dem damit verbundenen Erwerbsausfall hätte weder eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung noch das Anbieten der Arbeitsleistung im Umfang der verbliebenen Teilarbeitsfähigkeit etwas zu ändern vermocht, zumal im hier relevanten Zeitraum das Arbeitsverhältnis effek tiv gar nicht mehr bestand (vgl. Urk. 2/4). 5 . 5.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 5.2

Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kos ten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemes sene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die zürcherische Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs behörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteient schädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver - sicherungsgericht (GebV

SVGer). Gemäss §

34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert festzusetzen.

D i e anwaltlich vertretene Kläger in dringt mit ihrer Klage teilweise, das heisst im Umfang von rund

5 0 % durch und unterliegt im darüber hinaus gehenden Umfang. Das nämliche Verhältnis von Obsiegen respektive Unterli e gen ergibt sich auch für die ebenfalls anwaltlich vertretene Beklagte. Im Umfang ihres Obsiegens steht somit jeder Partei grundsätzlich eine Parteientschädigung zu Lasten der Gegen partei zu. Aufgrund des Verhältnisses von Obsiegen und Unterli e gen recht fertigt es sich indessen, die auf die Bemessung von Par t eientschädigungen zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Einzelrichterin erkennt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.   5 ' 754 . 50 zu bezahlen . Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen .
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christopher Jackson - Rechtsanwalt Reto Bachmann unter Beilage einer Kopie von Urk.  48 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2024.00017 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 3. Juni 2026 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Jackson Lenzin

Bordoni & Partner Via Domenico Fontana 14, Casa Postale 845, 6902 Lugano 2 Paradiso Caselle gegen Y.___ AG, Z.___, Zweigniederlassung A.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Bachmann Rechtsanwälte Luzern AG St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1975, war seit dem 1. Juni 2011 bei der B.___ AG im Bereich Catering angestellt, wobei die Arbeitgeberin bei der Y.___ AG, C.___, Zweigniederlassung A.___

(seit dem 1 3. Mai 2024 :

Y.___ AG, Z.___, Zweigniederlassung A.___ [Information en zur Mutation abrufbar über www.zefix.ch]; nachfo l gend :

Y.___), für ihr Personal eine Kranken taggeldversicherung abgeschlossen hatte (Taggeld von 80 % des versicherten Lohnes ab dem 3 1. Tag bei

maximaler Bezugsdauer von 730 Tagen; vgl. Urk. 7/3) . Gemäss Schadensmeldung der Arbeitgeberin (nicht datiert) an die Y.___, war die Versicherte ab dem 3. Mai 2021 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig .

Vor Eintritt des Schadensereignisses betrug das Arbeitspensum 70

% eines Voll zeitpensums (Urk. 7/ 2/ 4). Die Y.___ richtete in der Folge Taggelder aus

(vgl. hierzu Urk. 7/2/16, Urk. 7/2/28, Urk. 7/2/32, Urk. 7/2/38, Urk. 7/2/58, Urk. 7/2/64, Urk. 7/2/68, Urk. 7/2/74, Urk. 7/2/83, Urk. 7/2/85, Urk. 7/2/87; vgl. auch Urk. 2/6) .

Die B.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 2 9. September 2022 per 31.

Dezember 2022 (Urk. 2/4). Nach Einholung de r vertrauensärztlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April 2023 durch die Y.___ (Urk. 2/7 = Urk. 7/2/77), stellte diese gestützt auf die se Beurteilung die Taggeld leistungen per Ende Juni 2023 ein (Urk. 2/8 = Urk. 7/2/81). Nachdem die Versi cherte sich mit der Einstellung der Taggeldleistungen nicht einverstanden erklärt und verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste behandelnder Ärzte auch für die Zeit über die Leistungseinstellung hinaus eingereicht hatte

(Urk. 7 /2/88 f., Urk. 7 /2/91, Urk. 7 /2/98 f., Urk. 7 /2/104; vgl. auch Urk. 2/9) und die Versicherte durch Dr. D.___

ein

weitere s

Mal untersucht worden war (Verlaufsbeurtei lung vom 1 7. Oktober 2023; Urk. 2/10 = Urk. 7/ 2/ 109), hielt die Y.___ an ihrer Entscheidung weiterhin fest (Urk. 2/11 = Urk. 7/2/111, Urk. 2/12). 2.

Am 1 1. März 2024 erhob die Versicherte Klage gegen die Y.___

und beantragte, die se sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. Juli 2023 bis zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 2'487.50 pro Monat zu bezahlen (Urk. 1 S. 5). Mit Klageantwort vom 2 3. April 2024 beantragte die Y.___ die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei (Urk. 6). Mit ihrer Replik vom 1 6. September 2024 beantragte die Klägerin neu, es sei ihr ab dem 1. Juli bis zum 3 0. November 2023 ein Taggeld von Fr. 2'487.50 pro Monat zu bezahlen (Urk. 14), dies unter Beilage des Entscheids der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 1 0. Juni 2024 (Urk. 15/14), mit welchem ihr eine Invalidenrente ab 1. Dezember 2023 zugesprochen wurde (in der Höhe von 50 % vom 1. bis 3 1. Dezember 2023 und in der Höhe von 52 % ab 1. Januar 2024 bei einer Qualifikation als zu 70 % Erwerbstätige und 30 % im Haushalt Tätige). In der Duplik vom 8. Oktober 2024 hielt die Beklagte an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 18). Zur Frage der Bedeutung des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 177 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) äusserten sich die Parteien in ihren Eingabe n vom 1 6. Juni 2025 (Urk. 23) sowie vom 2. Juli 2025 (Urk.

26) und am 2 4. Juli 2025 äusserte sich die Klägerin wiederum zur Sache (Urk. 29). Am 2 4. September 2025 und am 1 3. Oktober 2025 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung . Darüber hinaus reichte die Klägerin das von der Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin eingeholte psychiatrische Gutachten des E.___ vom 2 8. Februar 2024 ein (Urk. 32, Urk. 34 -35). Zum Gutachten nahm die Beklagte am 1 1. Dezember 2025 Stellung (Urk. 39). Ferner äusserten sich die Parteien in ihren Eingaben vom 2. Februar 2026 und 9. März 2026 zur Sache (Urk. 42, Urk. 45). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht; GSVGer). 1.2

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Bundesgesetz betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung; KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag; VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versiche rungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.3

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getre ten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften (lit . a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG (lit . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

Die Klägerin trat ihre Stelle bei der B.___ AG am 1. Juni 2011 an und das hier relevante Schadensereignis tra t am 3. Mai 2021 ein (Urk. 7 /2 /4 Ziff. 3 u. 5), was klarstellt, dass der den Taggeldzahlungen zu Grunde liegende Versicherungsver trag (Police Nr. …)

vor dem 1. Januar 2022 und somit vor dem Inkraft treten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen worden ist . Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.4

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das ver einfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). 1.5

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversi cherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderli chen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt wer den. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.6

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernich tenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestrei tet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grund regel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Ver sicherungs anspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also nament lich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungs falls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweis last für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertrag lichen Leistung berech tigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweis thema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbe hauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewiss heit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaup teten Tatsache keine ernst haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verblei bende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Gegenstand der Klage ist eine Forderung aus einer Kollektivkrankentaggeld versicherung . Vertragsparteien sind

die seinerzeitige Arbeitgeberin der Klägerin, d ie

B.___ AG (Versicherungsnehmerin), und d ie Beklagte (Versicherungsge berin; Urk. 7/3). Die Klägerin zählt unbestrittenermassen zum Kreis der Begüns tigten aus diesem Versicherungsvertrag. Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forde rungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu (Urteil des Bundesge richts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 112 E. 4.3, nicht publiziert in BGE 142 III 671). Die Aktivlegitimation ist somit zu bejahen.

D a d er Versicherungsvertrag zwischen der B.___ AG und der Y.___ AG C.___, Zweigniederlassung A.___ (seit 1 3. Mai 2024 :

Y.___ AG, Z.___, Zweigniederlassung A.___

[Information en zur Mutation abruf bar über www.zefix.ch]), abgeschlossen worden ist (vgl. Urk. 7/3), hat die Klägerin richtigerweise diese ins Recht gefasst. Somit ist auch die Passivlegitima tion zu bejahen. 2.2

Zur örtlichen Zuständigkeit ist festzuhalten, dass die aus dem Versicherungs vertrag verpflichtete Y.___ AG C.___, Zweigniederlassung A.___ (respektive seit dem 1 3. Mai 2024 die Y.___ AG, Z.___, Zweigniederlassung A.___ [Information en zur Mutation abrufbar über www.zefix.ch]), ihren Sitz in F.___ hat (vgl. Auszug aus dem Handelsregister; Urk. 2/2). Damit steht der Klägerin als Begünstigte aus einem Konsumentenvertrag gemäss Art. 32 Abs. 1 lit . c ZPO der Gerichtsstand am Sitz einer der Parteien und damit auch am Sitz der Beklagten offen.

3. 3.1

Materiell stützt sich die Forderung der Klägerin auf verschieden e

ärztliche Atteste, die auch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Juni 2023 (vgl.

Urk. 2/8) hinaus eine fortgesetzte

Arbeitsunfähigkeit (masslich nicht bestimmt) bis 2 7. November 202 3 und wiederum auch über diesen Zeitpunkt hinaus beschei nigen (vgl. Urk. 2/9, Urk. 7 /2/88 f., Urk. 7 /2/91, Urk. 7 /2/98 f., Urk. 7 /2/104). Gemäss Ziff. 2.2.3 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbe dingungen zur Krankentaggeldversicherung (AVB KTG) setzt der Anspruch auf Taggeldzahlung denn auch eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähig keit der versicherten Person voraus (Urk. 2/3 S. 8). 3.2

Die Atteste der behandelnden Ärzte der Klägerin in G.___ (Dr e s . H.___ [Psychiater] und I.___) bestätigen unter Nennung der Diag nosen einer wiederkehrenden schweren Depression respektive einer Alkoholab hängigkeit und der Aufzählung der verordneten medikamentösen Therapie auch über den 3 0. Juni 2023 hinaus eine

fortdauernde Arbeitsunfähigkeit, ohne aller dings den Umfang der Arbeits un fähigkeit konkret zu be zeichnen und ebenfalls ohne auf die die Arbeits un fähigkeit begründenden Umstände näher einzugehen sowie darüber hinaus auch ohne eine Prognose hinsichtlich des weiter e n Verlaufs zu stellen (Urk. 7 /2/88 f., Urk. 7 /2/91, Urk. 7 /2/98 f., Urk. 7 /2/104; vgl. auch Urk. 2/9). Mit Blick auf die vorausgehenden Taggeldleistungen für eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (vgl. hierzu Urk. 7/2/16, Urk. 7/2/28, Urk. 7/2/32, Urk. 7/2/38, Urk. 7/2/58, Urk. 7/2/64, Urk. 7/2/68, Urk. 7/2/74, Urk. 7/2/83, Urk. 7/2/85, Urk. 7/2/87; vgl. auch Urk. 2/6) liegt es aber jedenfalls nahe, dass die behandelnden Ärzte auch weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beschei nigten. 3.3 3.3.1

Die von den behandelnden Ärzten auch für den Zeitraum ab Juli 2023 weiterhin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit wird nicht nur von der Beklagten bestrit ten, sondern insbesondere durch die von der Beklagten eingeholten vertrau ensärztlichen Beurteilungen der Psychiaterin Dr. D.___ in Frage gestellt.

Dr. D.___ führte in der Stellungnahme am 6. April 2023 aus, die Klägerin leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10; F 32.2) und an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom im Ent zugszustand (ICD-10; F 10.3). Nach einem Jahrzehnt als Gastronomiemitar beiterin bei der B.___ AG sei es aufgrund der Corona-Pandemie zu einem Arbeits ausfall gekommen. Die Untätigkeit sei problematisch gewesen. Zusätzlich hätten auch partnerschaftliche Konflikte bestanden . Gefühl e von tiefem Unbeha gen, Unwohlsein, gedrückter Stimmung, Angst und Schlaflosigkeit hätten dazu geführt, dass sie Alkohol konsumiert und die Situation sich zunehmen d ver schlimmert habe. Im Laufe des Jahres 2021 habe sie eine fachärztliche psychiat rische Behandlung aufgenommen und es sei im Sommer 2021 zu einem ersten Klinikaufenthalt gekommen. Nach mehrwöchiger Abstinenz sei sie in den über mäßigen Substanzk onsum

zurückgefallen. Ein zweiter und letzter Aufenthalt in derselben Einrichtung habe im Mai 2022 stattgefunden; seitdem sei d ie Klägerin abstinent und gleichzeitig werde sie weiterhin ambulant psychiatrisch betreut.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt seien die Kriterien für die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome und eines Alkoholabhängig keitssyndroms im Entzugszustand erfüllt. Bei der vorliegenden Beurteilung zeigten sich tatsächlich eine deutlich gedrückte Stimmung, Angstzustände, Schlaflo sigkeit, Zukunftsangst, Energielosigkeit, Anhedonie . Es bestünden Schwierig keiten bei der Organisation des Alltages und die Fähigkeit zur Anpassung an einen Aufgabenrhythmus sei beeinträchtigt. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin

aufgrun d der Ermüdbarkeit mental nicht in der Lage sei, eine Leistung über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten . Die Klägerin lebe derzeit völlig zurückge zogen. Trotz der Angemessenheit der vorgeschlagenen Behandlung sei

noch keine Besserung eingetreten und unter Berücksichtigung der Schilderungen ha be sich die Situation insgesamt nicht gebessert .

Die Prognose bleib e derzeit zurückhal tend . A ngesichts der Schwere der Symptomatik könne nicht mit einer kurzfris tigen Besserung gerechnet werden (nicht vor 8–10 Wochen) . Derzeit und für die nächsten 8–10 Wochen sei von einer v ollständig en Arbeitsunfähigkeit für jegli che Tätigkeit auszugehen und es sei eine Anmeldung bei der Invalidenver sicherung angezeigt (Urk. 2/7 S. 4 f. = Urk. 7/2/77 S. 4 f.). Damit revidierte die Vertrauensärztin ihre vorausgehende Beurteilung vom 3. Dezember 202 1. Sie war damals zum Schluss gelangt,

bereits ab dem 2 1. Dezember 2021 könne wiederum von einer vollständige n Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7 /2/34 S. 5 7). 3. 3 . 2

In ihrer weiteren vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 1 7. Oktober 2023 hielt Dr. D.___ fest, die psychiatrische Behandlung der Klägerin daure an. Aktuell zeigten sich keine Anzeichen von Angstzuständen mehr. Im Gespräch habe sich eine deutliche Verbesserung gegenüber der Vorbeurteilung vom April 2023 fest stellen lassen. Die Klägerin sei klar und orientiert und auch das äussere Erschei nungsbild sei deutlich gepflegter gewesen .

Die kognitiven Fähigkeiten seien intakt, Gedächtnis, Konzentration und Aufmerksamkeit seien erhalten.

Die Stim mung erschein e leicht gedrückt, dies als Reaktion auf einige Probleme, die verständ licherweise mit der Suche nach einer neuen Tätigkeit zusammenh i ngen.

Es hätten sich, wie in der vorherigen Beurteilung, keine selbstabwertenden Gedan ken gezeigt. Auch d ie Haltung des behandelnden Psychiaters lege eine Stabi lisierung des Krankheitsbildes nahe. Die gesamten Umstände deuteten auf eine deutliche Besserung und einen klinischen Zustand hin, der eine Wiederauf nahme der Arbeit ermöglic he. Die aktuelle Untersuchung bestätig e somit die vorhe rige Beurteilung hinsichtlich einer Erwerbsunfähigkei t von 0 %

(Urk. 2/10 S. 1-2 = Urk. 7/2/109 S. 1-2). 3. 4

Die Klägerin stützt ihren Standpunt zusätzlich auf das von der Invalidenver sicherung in Sachen der Klägerin eingeholte psychiatrische Gutachten des E.___ vom 2 8. Februar 2024 (Urk. 35). Diesem lässt sich entnehmen, die Klägerin leide mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter einer residualen bipolaren affektive n Störung (ICD-10 F31.9) und unter Verhaltensstörungen aufgrund einer Alkoholabhängigkeit, derzeit in Remission (ICD-10 F10.202).

Die berufliche Laufbahn der Klägerin sei

zunächst von Stabili tät geprägt gewesen. Zuers t habe sie im Alter von 24 Jahren als Flugbegleiterin und später dann als Zugbegleiterin gearbeitet . Trotz schwieriger Lebensphasen und gesundheitlicher Probleme (2008 Stalking-Episoden, 2017 depressive Episo den) sei sie stets berufstätig geblieben und es sei zu keinen Arbeitsausfälle n gekom men. Mithin habe sich eine berufliche Kontinuität bewahrt, zuletzt bei der B.___ AG. Abgesehen von den Arbeitsschichten sei der Arbeitsablauf im Tätigkeit s bereich der Klägerin relativ fest; unvorhergesehene Ereignisse kämen nur minimal vor

und es besteh e kein hohes Maß an Verantwortung. Daher erschein e diese Tätigkeit auch den funktionellen Einschränkungen der Versicher ten angemessen, die eine verbleibende, wenn auch eingeschränkte Arbeitsfä higkeit aufweis e, welche derzeit auf 40 % geschätzt w e rd e (Einschränkung der Arbeitszeit und der Leistungsfähigkeit). In der Zeit der Corona-Pandemie und dem Lockdown habe sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin verschlechtert. Aufgrund der in der Folge eingeleiteten psychiatrischen-therapeutischen Beglei tung der Klägerin habe sich der Zustand gebessert. Aktuell seien keine akuten psychopathologischen Symptome mehr zu beobachten, sondern eher ein Restbild, bei dem die Pharmakotherapie zwar einerseits darauf abziel e, eine Verschiebung in Richtung einer stärker depressiven, kontrapolaren oder gemischten Form zu vermeiden

und in gewisser Weise wirksam sei, es jedoch keine eigentliche Thera pie für die beobachteten Restbeschwerden gäbe, welche

massgeblich für die Arbeits fähigkeit der Versicherten seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Maßnahmen zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf kurze bis mittlere Sicht führen könnten. Sicherlich sei eine weitere Beobachtung der Versicherten sowie die Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz erforderlich, die derzeit gegeben und auch durchaus einforderbar sei und die in der Phase, in der der Konsum chronisch und täglich gewesen sei, zu einer weiteren Verschlech terung der Arbeitsfähigkeit geführt habe .

Konkret bestünden leichte Einschrän kungen namentlich bei der Einhaltung von Regeln, leichte bis mittelgradige Einschrän kungen bei der Organisation von Aufgaben

und der Kontaktfähigkeit, mittelgradige Einschränkungen bei der Integrationsfähigkeit sowie mittelschwere bis schwer e Beeinträchtigungen bei der Flexibilität und der Durchsetzungs fähigkeit. Nicht beeinträchtigt seien die Fähigkeit zum Eingehen einer nahe n Bezie hung, zu r Selbstversorgung und zur Mobilität. A b Mai 2021 bis zum Ende de r zweiten stationären psychiatrischen Behandlung, mithin bis zum 1 4. Juni 2022,

habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach habe die Klä gerin die Alkohola bstinenz eingehalten, jedoch sei es zu keine r Remission de r Grundsymptom atik gekommen. E s best ünden weiterhin Einschränkungen, was sich auch im aktuellen Zustand widerspiegel

e. Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin eingeschränkt. Die verbleibende Arbeitsfähigkeit betrage 40 % bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung. Verringe rt seien die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung . Diese Einschätzung gelte ab Juli 202 2. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne als angemessen angesehen werden, dies unter der Voraussetzung eines relativ festen Arbeitsprogramm s ohne besondere Unvorher sehbarkeiten und

de s Arbeit ens in einer kleinen und konfliktfreien Gruppe mit minimale r Verantwor tung. Mit einer

wesentliche n

Erhöhung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen könne beim jetzigen Stand der Dinge nicht gerechnet werden . Im Haushalt sei die Klägerin nicht eingeschränkt

(Urk. 35 S. 22 ff.). 3.5

Die Klägerin erachtet dieses Gutachten als schlüssig (Urk. 34 S. 1) und

hielt auch in ihrer jüngsten Eingabe vom 2. Februar 2026 in masslicher Hinsicht ausdrück lich an ihrem

in der Klage gestellten und in der Replik bekräftigten Rechtsbe gehren fest (Urk. 42 S. 3) . Weitere Beweiserhebungen in der Form eines Gerichts gutachtens hatte sie im Zeitpunkt des erklärten Verzichts auf eine Hauptverhandlung sodann nur vorsorglich für den Fall beantragt, dass die Beklagte das IV Gutachten bestreite (Urk. 34 S. 2). Dies e tat dies zwar (Urk. 39 S.

2 ff.), indessen besteht kein Grund davon auszugehen, dass die Schlussfolgerungen in der Exper tise nicht begründet sind. Der von der Beklagten relativierten retrospektiven Beur teilung liegen die vorhandenen Akten seit Mai 2021 zu Grunde (Urk. 35 S. 2 ff.) . Mithin wurde der gesamte Krankheitsverlauf berücksichtigt . Was sodann den Bericht von Dr. D.___

vom 1 7. Oktober 2023 betrifft, lag dieser den Gutach tern wohl effektiv nicht vor, wie dies die Beklagte geltend machte . Der fragliche Bericht ist jedenfalls weder im Verzeichnis der den Gu t achtern zu Verfügung stehen den medizinischen Vorakten erwähnt (Urk. 35 S. 8 f.) noch w urde in der versicherungsmedizinischen Beurteilung Bezug darauf genommen (Urk. 35 S. 19 ff.). Indessen stellt dies deshalb kein erheblicher Mangel dar, weil die vertrauens ärztliche Beurteilung durch Dr. D.___ selbst nicht zu überzeugen vermag. Die am 1 7. Oktober 2023 vorbehaltlos und ohne erneute vertiefte Befunder hebung attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erschliesst sich nicht ohne Weiteres, nachdem die Vertrauensärztin am 6. April 2023 noch von einer nachvoll ziehbaren vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit der Prognose einer Bes serung in naher Zukunft ausging (Urk. 2/7 S. 4 f. = Urk. 7/2/77 S. 4 f., Urk. 2/10 S. 2 = Urk. 7/2/109 S. 2), zumal gemäss der Begutachtung durch die Ärzte des E.___ nicht nur die Auswirkungen einer Alkohol problematik eine Rolle spielen, sondern auch ein weitergehende s psychi sche s Leiden in der Gestalt eine s bipolaren affektiven Störungsbildes (Urk. 35 S. 19 ff.). Ganz zu Beginn hatte Dr. D.___

im Übrigen bereits ab 2 1. Dezember 2021 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert

(Urk. 7/2/34 S. 7), diese Beurteilung aber später wieder zurückgekommen, ohne darauf jedoch in ihrem Bericht vom 6. April 2023 (Urk. 2/7 = Urk. 7/2/77) Bezug zu nehmen. Es besteht mithin kein Anlass, das Gutachten des E.___ vom 2 8. Februar 2024

ausgehend vom Einwand der Beklagten in Frage zu stellen, es sei die Reevaluation von Dr. D.___ vom 1 7. Oktober 2023 nicht berücksichtigt worden. Weitergehende konkret substantiierte Einwände gegen das Gutachten erhob die Beklagte sodann nicht.

Beim Gutachten des E.___ vom 2 8. Februar 2024 handelt es sich darüber hinaus unbestrittenermassen um eine von einem Sozialversicherungsträger - hier der Invali denversicherung - nach den Regeln von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSG) erstellte Expertise, welche das Zivilgericht rechtsprechungemäss als Gutachten berücksichtigen darf (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). Die psychiatrischen Experten des

E.___

legten ihrer Beurteilung eine ausführliche Anamnese und das Studium der im Einzelnen aufgeführten medizinischen Vorakten (Urk. 35 S.

2 ff. u. S. 9 ff.) sowie die erhobenen und detailliert beschriebenen Befunde

zu Grunde (Urk. 35 S. 16 ff.), gefolgt von einer eingehenden versicherungsmedizi nischen Würdigung (Urk. 35 S. 22 ff.), und sie gingen für die Zeit ab dem 1 4. Juni 2022 von einer dauerhaften und damit den hier massgeblichen Zeitraum vom 1. Juli bis 3 0. November 2023 umfassenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von jedenfalls 60 % aus (Urk.

35 S. 25), was auch die Klägerin explizit betonte (Urk. 34 S. 1). Da d ie Beklagte, was bereits erwähnt wurde, keine begründeten Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des E.___

zu nenne n vermocht e und die Klägerin betonte, das Gutachten belege die Arbeitsunfähigkeit im massgeblichen Zeitraum in eindeutiger Weise, bes t eht für weitere Beweismass n ahmen, insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachtens, kein Raum. Soweit die Klägerin gleichwohl ein gerichtliches Gutachten für angezeigt erachtet (Urk. 42 S. 3), ist zu beachten, dass auch die von ihr nebst dem Gutachten eingereichten ärztlichen Atteste, die Schlussfolgerung en der Experten des E.___

nicht in Zwei f el zu ziehen vermögen, nachdem sich die behandelnden Ärzte in ihren Attesten im Wesentlichen auf die Bestätigung der weiterhin laufenden Behand lung (unter Nennung auch der verordneten Medikamente) und der weiter hin bestehenden Arbeitsunfähigkeit (ohne diese quantitativ einzugrenzen) beschränk t en (vgl. Urk. 2/9).

Es liegen zusammenfassend keine begründeten Anhalts punkte dafür vor, weitere Beweisvorkehren würden am Beweiser g ebnis tatsächlich etwas ändern (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu: BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 130 II 425 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 4A_601/2018 vom 1 3. März 2019 E. 4.2.2) . Dies gilt hinsichtlich des bean tragten Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 4, Urk. 14 S. 4 f., Urk. 23 S. 2, Urk. 29 S. 2, Urk. 42 S. 3), aber auch hinsichtlich einer Befragung von Dr. D.___ oder der behandelnden Ärzte als Zeugen (Urk. 23 S. 2, Urk. 42 S. 3, Urk. 45 S. 2).

Zusammenfassend steht damit fest, dass für den hier massgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 bis und mit dem 3 0. November 2023 von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von 60 % in der bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die B.___ AG ausgeübten Tätigkeit auszugehen ist, wobei diese Tätigkeit auch weiterhin als angemessen zu beurteilen ist (vgl.

vorstehende E. 3.4) . 4.

Nach der Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weni ger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Forderung der Klägerin von weiteren Taggeldleistungen in der Höhe von Fr.

2'487.50 monatlich

für die Zeit vom 1.

Juli 2023 bis 3 0. November 2023 (Urk. 1 S. 5, Urk. 14 S. 6), was einem Totalbetrag von Fr. 12'4 3 7.50 entspricht (Fr. 2'487.50 x 5) und somit entgegen der Kritik der Beklagten als im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZPO genügende Bezifferung zu quali fizieren ist, orientiert sich a n einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 60 %, wobei eine solche von 100 %

angesichts des dokumentierten und unstrittigen vollen Taggeldes von Fr. 89.55 (vgl. u.a. Urk.

7/2/32 oder Urk. 7/2/87) ein monatliches Taggeld von mehr als Fr. 2'487.50 erg ä b e, dies

auch ungeachtet des Umstandes, ob von 30 oder 31 Tagen ausgegangen wird . Die Beklagte führte aus, werde von der im Gutachten des E.___

attestierten Arbeits fähigkeit von 4 0 %

im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung aus gegangen, wäre die Klägerin in ihrem angestammten Pensum von 70 % zu 57.1 % arbeits fähig (Urk. 39 S. 4, Urk. 45 S. 2). Dieser Darstellung widerprach die Klägerin in der Folge zwar nicht (vgl. Urk. 42, Urk. 48), indessen findet diese Auslegung des Versicherungsvertrages

in den

Versicherungsbedingungen

unmittelbar keine Stütze . Die Beklagte legte denn auch nicht näher dar, gestützt worauf die Klägerin im Falle einer Teilarbeitsunfähigkeit nach Treu und Glauben mehr zu leisten verpflich tet gewesen wäre, als ein der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entspre chendes Pensum bezogen auf das arbeitsvertraglich massgebende . Nach diesem richtet sich denn auch das versicherte Taggeld resp. der versicherte Verdienst. Gemäss Ziff. 2.3.1 AVB KTG berechnet sich das Taggeld als 36 5. Teil des ver s i cherten Verdienstes (Urk. 2/3 S. 8).

Die Versicherungsleistung deckt mithin den Erwerbsausfall bis zu einer Höhe von 80 % . Den von der Beklagten ausbezahlten Leistungen lag stets ein Taggeld von Fr. 89.55 zu Grunde, was hinreichend doku mentiert und im Übrigen auch unbestritten ist (Urk. 7/2/16, Urk. 7/2/28, Urk. 7/2/32, Urk. 7/2/38, Urk. 7/2/58, Urk. 7/2/64, Urk. 7/2/68, Urk. 7/2/74, Urk. 7/2/83, Urk. 7/2/85, Urk. 7/2/87). Multipliziert mit 365 Tagen und unter Berück sichtigung, dass das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes entspricht (Urk. 7/3 S. 1), beträgt letzterer gerundet monatlich Fr. 3'143.-- (Fr. 89.55 x 365 Tage : 80 %

x 100 %

: 13 Monate) . Dies er deckt sich weitgehend mit den Angaben der B.___ AG zum persönlichen Lohnkonto der Klägerin, das für das Jahr 2022 einen Monatslohn von Fr. 3 ’ 174.50 nennt, wobei die Aufstellung darauf schlies sen lässt, dass die Entlöhnung der Klägerin ein 1 3. Monatssalär umfasste

(Urk. 2/6 S. 1). Mithin steht fest, dass das der Klägerin ausbezahlte Taggeld auf dem Verdienst beruhte, den sie mit ihrem Pensum von 70 % erzielt e . Aufgrund der seit dem 1. Juli 2023 massgeblichen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit erlei det sie einen Erwerbsausfall von 60 %

bezogen auf ein Vollzeitpensum . Bezo gen auf das Pensum der Klägerin von 70 % entspricht dies einer Arbeitsunfähig keit von 42

% (70 % x 0,6) . Auf die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 3 0. November 2023 entfallen insgesamt 153 Tage (einschliesslich Enddatum). Dies ergibt einen Taggeldrestanspruch von Fr. 5 ' 754 . 50 (Fr.

89.55 x 153 Tage x 0. 42), was zur teil weisen Gutheissung der Klage führt . Was die Frage der Schadenminderungspflicht betrifft, welche die Beklagte als verletzt ansieht (Urk.

39 S. 4 f.), so vermag sie aus ihrer Argumentation nicht s abzuleiten. Aufgrund des Gutachtens ist für den hier massgeblichen Zeitraum und darüber hinaus von der attestierten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und auch in anderen in Betracht fallenden Tätigkeit en auszuge hen. An dieser Beeinträchtigung un d dem damit verbundenen Erwerbsausfall hätte weder eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung noch das Anbieten der Arbeitsleistung im Umfang der verbliebenen Teilarbeitsfähigkeit etwas zu ändern vermocht, zumal im hier relevanten Zeitraum das Arbeitsverhältnis effek tiv gar nicht mehr bestand (vgl. Urk. 2/4). 5 . 5.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 5.2

Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kos ten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemes sene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die zürcherische Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs behörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Parteient schädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver - sicherungsgericht (GebV

SVGer). Gemäss §

34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert festzusetzen.

D i e anwaltlich vertretene Kläger in dringt mit ihrer Klage teilweise, das heisst im Umfang von rund

5 0 % durch und unterliegt im darüber hinaus gehenden Umfang. Das nämliche Verhältnis von Obsiegen respektive Unterli e gen ergibt sich auch für die ebenfalls anwaltlich vertretene Beklagte. Im Umfang ihres Obsiegens steht somit jeder Partei grundsätzlich eine Parteientschädigung zu Lasten der Gegen partei zu. Aufgrund des Verhältnisses von Obsiegen und Unterli e gen recht fertigt es sich indessen, die auf die Bemessung von Par t eientschädigungen zu verzichten und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.

5 ' 754 . 50 zu bezahlen . Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christopher Jackson - Rechtsanwalt Reto Bachmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 48 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Romero-KäserWilhelm