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KK.2024.00003

Keine Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV); Ausrichtung von Krankentaggeldern gemäss der eigenen Police/den eigenen AVB rechtens (BGE 4A_30/2025)

Zürich SozVersG · 2024-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1992 geborene X.___ war bis 18. März 2021 bei der Y.___

angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Visana Services AG (nachfolgend: Visana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeld versicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Ver sicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeldversichert (Urk. 9/1 f.). Aufgrund eine r

psy chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit richtete die Visana dem Versicherten bis 31. Mai 2022 T aggelder im Umfang von Fr. 55'168.45 aus (Urk. 9/2 f. ) .

Ab 1. Juni 2022 war der Versicherte über seine neue Arbeitgeberin, d er

Z.___ AG, bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert (Urk. 9/4 f.) .

Mit Krankmeldung vom 12. September 2022 meldete die Z.___ AG der AXA, dass der Versicherte seit 1. September 2022 krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei (Urk. 9/6). Auf Rückfrage der AXA hin teilte der Versicherte mit, er sei von Januar 2021 bis März 2022 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Visana Tag gelder ausgerichtet habe (Urk. 9/7).

Zur Klärung ihrer Leistungspflicht holte die AXA Arztberichte ein (Urk. 9/9) und richtete sodann Taggelder aus (Urk. 9/10).

Am 3. Oktober 2022 löste die Z.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. November 2022 auf (Urk. 9/8). 1.2

Am 25. April 2023 teilte der Versicherte der AXA mit, die Visana

habe ihm ein Taggeld in der Höhe von 100 % des versicherten Lohnes ausgerichtet , weshalb die AXA ihm ebenfalls ein Taggeld in der Höhe von 100 % des versicherten Lohnes auszurichten habe

(Urk. 9/12). Am 8. Mai 2023 orientierte die AXA den Ver sicherten dahingehend , dass ihre eigenen Allgemeinen Versicherungsbe din gun gen (AVB) zur Anwendung gelangen würden, da es sich bei de m

am

1. Sep tem ber 2022 eingetretenen Leistungsfall um einen Rückfall handle (Urk. 9/13) , wo ran sie

– im Anschluss an einen mehrfachen Schriftenwechsel mit dem Ver sicherten – fest hielt (Urk. 9/15-17, 9/19-23) . Mit Verfügung vom 5. Juli

2023 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/11). 2.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die AXA und be antragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 18'614.60 nebst Zins zu 5 % ab 1. April 2023 (mittlerer Verfall) zu bezahlen (Urk. 1). Die AXA schloss mit Kla geantwort vom 19. April 2024 auf Abweisung der Klage (Urk. 8), worüber der Klä ger mit Verfügung vom 22. April 2024 in Kenntnis gesetzt und zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 10). Mit Replik vom 27. Mai

2024 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 28. Juni 2024 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Am 14. November 2024 respektive am 18. November 2024 erklärten der Kläger und die Beklagte ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung ( Urk. 17 und 18 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ] ). 1.2

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi cherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichts ge setz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kol lektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle wei teren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versicherung zur so zialen Krankenversicherung sub sumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.3

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Ver träge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvor schriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG ( lit . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Ver träge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Ver besserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am

20. August 2019 (mit Gültigkeitsdatum ab 1. Januar 2020) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlos sen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungs recht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.4

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver si che rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ ZPO ] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungs verfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben. 1.5

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver sicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurtei lt. Ge mäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur so zialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Fest stellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Ge richt ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver hand lungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kom mt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Be haup tungen und die entsprechenden Beweismittel genau auf gezählt werden. Es er mittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver tre ten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver hand lungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.

2.3.1 2.3.3; Urteil des Bun des gerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.

3.1).

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn gemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). 1.6

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsver nich ten den oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Unter gang des An spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Die se Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweis lastvorschriften ver drängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE

128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grund regel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der ver sicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Ver si cherungsanspruches » (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be rech tigen ( beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereig nisses: Art. 14 VVG) oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem An spruchs berechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Be grün dung de s Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Ver sicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Be weis thema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 2. 2.1

Es ist vorliegend unbestritten , dass der Kläger aufgrund der von seiner ( eh e malige n ) Arbeitgeberin mit der Beklagen abgeschlossenen Krankentaggeldver sicherung

( Police Nr. … ) gemäss den Angaben im Datenblatt der Police (Urk. 9/5) sowie den AVB für die Personenversicherung Professional, Ausgabe 10.2018 (Urk. 9/25), für ein Taggeld versichert war. Gemäss dieser Police leistet die Beklagte im Krankheitsfall 730 Taggelder pro Fall im Umfang von 80 % des effektiven Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen pro Fall (Urk. 9/5 S. 2).

Ebenfalls unbestritten sind die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeit raum so wie die von der Beklagten im selbigen Zeitraum an den Kläger erbrachten Taggeldleistungen ( 343 Taggelder à Fr. 216.98 [80 % des effektiven Lohnes] , Urk. 2/7 und 9/10 ). Schliesslich ist unbestritten, dass es sich bei der Arbeits un fähigkeit des Klägers ab 1. September 202 3 um einen Rückfall handelt e ( Urk. 1 S. 4 und Urk. 8 S. 4 , vgl. auch Urk. 9/1 3 f. ) , weshalb die bereits entstandene Wartefrist entfiel, und

dass die Beklagte unter Anrechnung der von der Visana be reits erbrachten Taggelder (327 Tage, vgl. Urk. 9/3) ih rerseits Taggelder bis zu m Er reichen der maximalen Leistungsdauer von 670 Tagen , mithin bis

9. Au gust

2023 ,

ausrichtete ( vgl. Urk. 2/7 und 9/10 ; ferner Urk. 1 S. 4 und Urk. 8 S. 3 -5 ).

Strittig ist demgegenüber , ob vorliegend das Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV) vom 1. Januar 2006 (Urk. 9/26) zur Anwendung gelangt und ob – bejahende nfalls – die Beklagte verpflichtet ist , gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4

FZAKV Taggelder im selben Umfang wie die Visana als Vorversicherer, mithin im Umfang von 100 % an statt 80 % des versicherten

Verdienstes ,

zu erbringen. 2. 2 2.2.1

Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, die Visana als Vorversicherer habe ihm Krankentaggeld er im Umfang von 100 % des versicherten Verdienstes , mit hin von Fr. 290.36 pro Tag bei einem versicherten Verdienst von Fr. 105'980.40 aus gerichtet. Hingegen habe die Beklagte die Versicherungsleistungen gemäss ihren AVB erbracht und ein Krankentaggeld von Fr. 216.98 pro Tag bei einem ver sicherten Verdienst von Fr. 99'000.-- ausgerichtet, folglich Krankentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes. Die Anwendung des FZAKV habe die Beklagte zu Unrecht abgelehnt mit der Begründung, er sei nur bis zur Kün digung durch die ehemalige Arbeitgeberin per 18. März 2021 bei der Visana ver sichert gewesen . Da das neue Arbeitsverhältnis und folglich die Versicherung

bei der Beklagten erst am

1. Juni 2022

begonnen habe, sei die von Art. 2 FZAKV verlangte maximale vertragslose Zeit von drei Monaten überschritten worden. Die Beklagte verkenne indes, dass die Visana noch bis 31. Mai 2022 Leistungen er bracht habe, ohne dass ein Übertritt in die Einzelversicherung stattgefunden ha be; da noch Leistungen ausgerichtet worden seien, sei er nicht aus dem ver sicherten Personenkreis ausgeschieden, weshalb das FZAKV und folglich gemäss Art. 4 FZAKV die Vertragsbedingungen des Vorversicherers (Visana)

– und nicht diejenigen der Beklagten – zur Anwendung gelange n würden. Entsprechend sei die Beklagte verpflichtet, ebenfalls ein Taggeld im Umfang von 100 % des ver sicherten Verdienstes auszurichten (Urk. 1). 2.2.2

Dem hielt die Beklagte zunächst entgegen, das FZAKV sei anwendbar, wenn eine ver sicherte Person innerhalb von drei Monaten von einer Kollektivtaggeldver sicherung in eine a ndere wechsle, was indes vorliegend gerade nicht der Fall ge wesen sei. Gemäss Art. 10.5 der AVB Visana erlösche der Versicherungsschutz mit dem Ausscheiden eines Versicherten aus dem versicherten Personenkreis, wo bei der Zeitpunkt des Ausscheidens gleichbedeutend mit der Beendigung des Ar beits verhältnisses sei, sehe doch Art. 10.1 der AVB Visana vor, dass der Ver sicherungsschutz an dem Tag, an welchem ein Arbeitsvertrag in Kraft trete, be ginne und folglich der Versicherte an diesem Tag in den versicherten Per so nen kreis eintrete. Dementsprechend ende die Deckung für den einzelnen Ver sicher ten, wenn er aus dem Versicherungskollektiv ausscheide, was bei Beendigung des Ar beitsvertrages der Fall sei. Da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Y.___ am 18. März 2021 geendet habe, sei er per die sem Datum aus dem versicherten Personenkreis ausgeschieden und der Ver sicherungsschutz erloschen. Der Kläger setze zu Unrecht den Zeitpunkt der Be en di gung der Taggelder mit dem Ende des Ver sicherungsschutzes gleich. Die Visana er bringe nach Erlöschen des Ver sicherungsschutzes weiter Ta ggelder im Sinne einer Nachleistung für Krank heiten , welche während der Versicherungsdauer ein ge treten seien. Die AVB Visana würden somit zwischen dem Ende des Ver si che rungs schutzes und einer Nachleistung nach diesem Ende unterscheiden, was zeige, dass die Dauer des Versicherungsschutzes nicht automatisch mit jener für den Leistungsbezug zusammenfalle; die Frage der Nachleistung stelle sich viel mehr erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit erst nach dem Aus tritt eines Ver sicherten aus de m Kreis der versicherten Personen und dem Er löschen des Ver sicherungsschutzes. Entsprechen d habe der Kläger bis 31. Mai 2022 Taggelder im Sinne einer Nachleistung erhalten, welche nur jenen Personen zu stehe, die bereits aus dem Kreis der Versicherten ausgeschieden, jedoch er krankt seien, solange sie noch dazu gehört hätten. Nach dem Ausgeführten sei der Kläger per 18. März

2021 aus dem versicherten Personenkreis der Visana aus ge schieden und per 1. Juni 2022, mit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG, in den Kreis der versicherten Personen bei der Beklagten eingetreten, weshalb der Wech sel nicht innerhalb von drei Monaten, sondern erst nach etwas mehr als 14 Monaten stattgefunden habe. Folglich sei das FZAKV nicht an wend bar, was im Übrigen auch mit der Beurteilung der Kommission für Recht und So zialpolitik (RSK) des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV vom 16. Ja nuar 2024 übereinstimme, welche einen ähnlich gelagerten, die Beklagte be treffenden Fall zu beurteilen gehabt habe und hinsichtlich der Festlegung der ver tragslosen Phase auf den Austritt bei der Versicherungsnehmerin des Vor versicherers und nicht auf die Leistungsdauer des Vorversicherers abgestellt habe (Urk. 8). 2.3 2.3.1

Replicando führte der Kläger aus, er sei einzig für neue Ereignisse, die nach dem 18. März 2021 aufgetreten wären, nicht mehr bei der Visana versichert gewesen, für den laufenden Schadenfall zufolge psychisch bedingter Arbeitsun fä higkeit hin gegen noch immer . Dies gelte unabhängig davon, ob die Leistungen unter dem Titel «Nachleistung» erbracht worden seien oder nicht. Der Ver si che rungs schutz für die psychische Erkrankung habe folglich erst dann geendet, als er am 1. Ju ni

2022 das Arbeitsverhältnis bei der neuen Arbeitgeberin auf ge nom men habe, und nicht bereits per 18. März 202 1. Entsprechend sei der Wechsel innert drei Mo naten erfolgt, weshalb das FZAKV anwendbar sei. Aus der Emp feh lung der RSK

vom 16. Januar 2024 vermöge die Be klag te nichts zu ihren Guns ten ab zu lei ten, zumal diese für das Gericht nicht ver bind lich sei und sich dort andere Rechts fragen ge stellt hätten als im vorliegenden Fall (Urk. 12). 2. 3 .2

Hierzu liess die Beklagte duplicando aus führen , der Versicherungsschutz des Klä gers bei der Visana sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen, woran die Tatsache, dass er noch Taggelder bezogen habe, nichts zu ändern ver mög e. Gemäss den AVB Visana bestehe Anspruch auf Versicherungsschutz auch nach dem Austritt aus dem Kollektivvertrag in Form einer Nachleistung ; ent scheidend sei jedoch, dass diese Nachleistung nur jenen Versicherten zukomme, welche im Zeitpunkt ihres Austritts arbeitsunfähig gewesen seien, was bedeute, dass ein Versicherter mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Kollektiv vertrag austrete , folglich der Austritt aus dem Kollektivvertrag vom Anspruch auf Versicherungsschutz in Form einer Nachleistung zu unterscheiden sei . Da zwi schen dem Austritt des Klägers bei der Visana am 18. März 2021 und dem Eintritt bei der Beklagten am 1. Juni 2022 mehr als 14 Monate vergangen seien, komme das FZAKV nicht zur Anwendung. Schliesslich sei die Empfehlung der RSK zwar für das Gericht nicht verbindlich, indes ändere dies nichts daran, dass in eine m mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Sachverhalt die Anwendbar keit des FZAKV verneint worden sei , da die maximal zulässige vertragslose Phase von drei Monaten überschritten worden sei (Urk. 15). 3. 3.1 3.1.1

Das FZAKV befasst sich mit der Leistungspflicht im Falle von mehreren invol vierten Krankentaggeldversicherern und bezweckt nach Art. 1 des Ingresses die Regelung des Übertritts einer einzelnen versicherten Person von einer Kollektiv krankentaggeldversicherung in die andere oder des Übergangs von Versicherten beständen in den Kollektivkrankentaggeldversicherungen zwischen Versicherern, die dem Abkommen beigetreten sind. 3.1.2

In persönlicher Hinsicht sind nach Art. 1 Abs. 1 FZAKV sämtliche Versicherer vom Abkommen erfasst, welche diesem gemäss der Auflistung in Anhang 2 bei getreten sind. Zu ihnen gehören sowohl die Visana als auch die Beklagte, was vorliegend nicht umstritten ist .

Die sachliche Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a FZAKV . Demnach findet das Abkommen Anwendung beim Übertritt einer einzelnen versicherten Person aus einer Kollektivtaggeldversicherung in eine andere Kollektivtaggeld versicherung , wenn damit ein Wechsel unter beigetretenen Versicherern gemäss Art. 1 FZAKV verbunden ist. Das Abkommen findet auch Anwendung, wenn der Wechsel zum neuen Versicherer nicht nahtlos, sondern innerhalb einer vertrags losen Phase von maximal drei Monaten erfolgt. 3.1. 3

Art. 3 FZAKV regelt die Übertrittsbedingungen insoweit, als sich die beigetrete nen Versicherer verpflichten, in den in Art. 2 genannten Fällen sämtlichen bisher versicherten Personen den beim neuen Versicherer vorgesehenen Versicherungs schutz zu gewähren.

Art. 4 FZAKV enthält sodann unter der Überschrift «Übertrittsbedingungen bei laufenden Schadenfällen» Spezialbestimmungen zur Grundregel von Art. 3. Nach Art. 4 Abs. 1 müssen nicht voll arbeitsfähige Personen – entgegen allfällig an derslautende r Bestimmungen in den massgebenden AVB – im Umfang der beste henden Arbeitsfähigkeit beim neuen Versicherer weiterversichert werden, sofern sie in einem arbeitsvertraglichen Rahmen angestellt werden. Ferner gehen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 laufende Schadenfälle ab Datum des Versichererwechsels im Umfang der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen Versicherers, sofern der Arbeitnehmer beim neuen beziehungsweise bisherigen Arbeitgeber im gleichen Umfang angestellt ist. Art. 4 Abs. 4 sieht schliesslich vor, dass Taggeldleistungen, welche ein Versicherter vor seinem Übertritt bei seinem bisherigen Versicherer bezogen hat, vom neuen Versicherer an die Leistungsdauer angerechnet werden, sofern es sich um einen Rückfall gemäss den AVB des bisherigen Versicherers oder um einen laufenden Schadenfall handelt. 3.2

Vorliegend strittig ist die sachliche Anwendbarkeit des FZAKV nach Art. 2 Abs. 1 lit. a und insbesondere die Frage, ob der Wechsel des Klägers vom bisherigen Ver sicherer, der Visana, zum neuen Versicherer, der Beklagten, nahtlos oder zu min dest innerhalb einer vertragslosen Phase von maximal drei Monaten erfolgt ist. Mithin stellt sich die Frage, wann der Kläger aus dem Kreis der versicherten Per sonen bei der Visana ausgetreten is t respektive wann die Versicherung bei der Visana geendet hat .

Der Kläger stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, er sei erst per 31. Mai

2022 aus dem Kreis der versicherten Personen bei der Visana ausgetreten, da er bis zu diesem Zeitpunkt Taggeldleistungen bei dieser bezogen habe. Folglich habe die bisherige Versicherung am 31. Mai 2022 geendet und die neue Ver si che rung bei der Beklagten am 1. Juni 2022 begonnen, weshalb der Wechsel naht los erfolgt sei (vgl. E. 2. 2.1 und 2.3.1 ).

D em hielt die Beklagte entgegen, der Kläger sei per 18. März 2021 aus der Versi cherung ausgetreten, da in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ geendet habe. Da die neue Versicherung erst am 1. Juni 2022 begonnen habe, sei der Wechsel weder nahtlos noch innerhalb einer vertragslosen Phase von maximal drei Monaten erfolgt; vielmehr hätten zwischen dem Ende der Versicherung bei der Visana und dem Beginn der Versicherung bei der Beklagten etwas mehr als 1 4 Monate gelegen , weshalb das FZAKV keine An wendung finde (vgl. E. 2. 2.2 und 2.3.2 ). 3.3 3.3.1

Dem FZAKV selber lässt sich hinsichtlich der Frage, wann die Versicherung beim Vorversicherer endet, keine Antwort entnehmen. Die Beklagte verwies diesbezüg lich indes zu Recht auf die AVB Visana (Urk. 9/24) . Deren Art. 10.1 hält fest, dass d er Versicherungsschutz

– die Versicherung als solche – für den einzelnen Ver sicherten an dem Tag beginnt, an dem sein Arbeitsvertrag mit dem versicherten Betrieb in Kraft tritt , mithin tritt der Versicherte in diesem Zeitpunkt in den ver sicherten Personenkreis ein . Demnach wird der Beginn der Versicherung mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gleichgesetzt, was e contrario nur den Schluss zulässt , dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch der Versiche rung sschutz

– die Versicherung als solche – endet , der Versicherte folglich in diesem Zeitpunkt aus dem Kreis der versicherten Personen austritt .

Damit übereinstimmend sieht Art. 10.5 AVB Visana vor, dass der Versicherung s schutz

– die Versicherung als solche – für den einzelne n

V ersicherte n mit dem Aus scheiden aus dem versicherten Personenkreis erlischt . Der Versicherte hat dies falls das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten (Art. 11.1 AVB Vi sana) , es sei denn, er beziehe Leistungen aus der Nachleistung (Art. 11.3). Entge gen der Auffassung des Klägers bedeutet dies jedoch gerade nicht, dass der Ver sicherte in diesem Fall nicht aus dem Kollektivvertrag ausgetreten wäre und die (Kollektiv) Versicherung bestehen bliebe, sieht doch Art. 11.7 AVB Visana aus drücklich vor, dass Anspruch auf Nachleistung

nur diejenigen Personen haben, welche zum Zeitpunkt des Austrittes aus dem Kollektivvertrag ganz oder teilweise arbeitsunfähig waren. Folglich endet auch in diesem Fall die (Kollektiv)Versiche rung

als solche ungeachtet der Tatsache, dass Taggeldleistungen in Form einer Nachleistung erbracht werden , mithin ist der Bestand der Versicherung als solche r vom Versicherungsschutz in Form einer Nachleistung (Anspruch der versicherten Person auf Nachleistung nach Beendigung der Versicherung) zu trennen .

Sodann

hält Art. 16.12 AVB Visana in Bezug auf die Leistungsdauer ebenfalls fest, dass Anspruch auf Nachleistung für Krankheiten, die während der Versicherungsdauer eingetreten sind, dann besteht, wenn der Versicherungsschutz

– im Sinne der Versicherung als solche – erloschen ist, mithin wenn die Versicherung geendet hat.

Folglich endete die Versicherung bei der Visana am 18. März 2021, mit de r

Been digung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ , mit hin trat der Kläger in diesem Zeitpunkt aus dem Kreis der versicherten Personen aus , ungeachtet des Umstandes, dass er Anspruch auf Nachleistung hatte und eine solche auch ausgerichtet erhielt . 3.3.2

Zur selben Auffassung gelangte die RSK in der von der Beklagten angeführte n Empfehlung vom 16. Januar 2024 (Urk. 9/27) . Wohl trifft – mit dem Kläger – zu, dass im Rahmen der beiden Sitzungen der RSK primär die Frage strittig war, ob die

Versicherte bei Stellenantritt vollständig arbeitsfähig war oder ob sie mit Ab schluss des neuen Arbeitsvertrages ihre Restarbeitsfähigkeit verwertete, indes hatte die RSK vorfrageweise die sachliche Anwendbarkeit des FZAKV in der ent sprechenden Konstellation zu beurteilen . Eine Mehrheit der in der RSK vertrete nen Gesellschaften kam zum Schluss, dass der zu beurteilende Fall nicht unter das FZAKV falle, da zwischen dem Ende des ersten Arbeitsver hältnisses am 31. Ok tober 2020 und dem Beginn des neuen Arbeits verhältnisses am 8. März

2021

mehr als drei Monate lagen , mithin die maximal zulässige ver trags lose Phase von drei Monaten überschritten wurde , obwohl der Vorversicherer bis 7. März 2021 Krankentaggelder inklusive Nachleistung geleistet hatte . Analog zum vorliegend zu beurteilenden Fall sahen

auch die AVB des dortigen Vor ver siche rers vor, dass der Versicherungsschutz

– die Ver sicherung als solche – mit dem Austritt aus dem versicherten Betrieb erlösche n würde

(S. 3-5) . Folglich stellte die RSK im Rahmen ihrer Empfehlung hinsichtlich der Frage, wann die Ver sicherte aus dem Kreis der versicherten Personen ausgetreten war, ebenfalls auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab und nicht auf den Zeitpunkt der letzt maligen Leistung von Krankentaggeldern im Sinne einer Nachleistung.

Auch wenn zutrifft, dass die Empfehlung der RSK für das hiesige Gericht nicht ver bindlich ist, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, von der Empfehlung derje nigen Kommission abzuweichen, welche gerade dazu eingesetzt wird respektive wurde, um Streitfälle betreffend die Anwendung des FZAKV zu begutachten . 3.3. 3

Gegenteiliges kann schliesslich auch der ( zu dieser Frage nur spärlich vorhande nen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre nicht entnommen wer den. So hielt das Bundesgericht in BGE 127 III 106 E. 3b fest, eine versicherte Person , welche nach einem leistungsbegründenden Ereignis aus einer Kollektiv versicherung ausscheide, weil sie nicht mehr zum vertraglich definierten Kreis der Versicherten gehöre, könne ihren Leistungsanspruch – ohne vertragliche Klauseln, welche diesen über die Versicherungsdeckung (im Sinne der Versiche rung als solcher) hinaus einschränken oder aufheben würden

– auch für die Fol gen des Ereignisses geltend machen, die nach dem Erlöschen des Versicherungs verhältnisses eintreten würden , wobei es das Erlöschen des Versicherungsverhält nisses mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichsetzte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_125/2024 vom 5. August 2024 E. 4.2.2, wonach die Vor instanz erwogen hatte, der Versicherungsschutz einer Versicherten habe in dem Zeitpunkt geendet, in welchem das Arbeitsverhältnis mit der ehemaligen Arbeit geberin geendet habe, das Bundesgericht zu dieser Frage indes keine weiteren Ausführungen tätigte).

Damit übereinstimmend stellten auch Häberli/Husmann fest, dass die Versiche rungsd eckung (im Sinne der Versicherung an sich) für den einzelnen Versicherten ende, wenn dieser aus dem Versichertenkollektiv ausscheide, was in der Regel bei Beendigung des Arbeitsvertrages der Fall sei ( vgl. Häberli/Husmann, Krankentag geld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 314-317; ferner N 383

und N 612 ; vgl. auch Pärli / Petrik , Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, 2. Auflage, Bern 2024, N 372 ). 4.

Nach dem Gesagten

trat der Kläger mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___

am 18. März 2021 aus dem Kreis der bei der Visana mittels Kollektiv-Krankentaggeldversicherung versicherten Personen aus, mithin endete in diesem Zeitpunkt seine Versicherung bei der Visana , un ge achtet der ausgerichteten Nachleistung bis 31. Mai 202 2. Da seine Ver sicherung bei der Beklagten erst am 1. Juni 2022

be gann, lagen zwischen dem Ende der Ver sicherung bei der Visana und dem Beginn der Versicherung bei der Beklagten 14.5 Monate . Entsprechend erfolgte der Wechsel zur Beklagten weder nahtlos noch innerhalb der von Art. 2 Abs. 1 lit. a FZAKV vorgesehenen maximalen ver tragslosen Phase von drei Monaten, weshalb das FZAKV vorliegend in sachlicher Hinsicht nicht zur Anwendung gelangt (e) .

Die Beklagte war folglich nicht verpflichtet, in Abweichung von

ihrer

Police so wie von

ihren

AVB gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 FZAKV Taggelder im selben Umfang wie die Visana als Vorversicherer, mithin im Umfang von 100 % anstatt 80 % des versicherten Verdienstes, zu erbringen.

Dies führt zur Abweisung der Klage. 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Parteientschädigung an die Gegen partei (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). 5.2

Die Beklagte beantragt e die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 8 S. 2 und Urk. 15 S. 2). Diese richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht (GebV SVGer) und bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 5.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch der obsiegende Versich e rungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen ex ternen Rechtsanwalt vertreten ist (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2; 5C_244/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5).

Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren indes nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Die Einzelrichterin erkennt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ] ).

E. 1.2 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi cherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz

E. 1.3 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Ver träge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvor schriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG ( lit . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Ver träge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Ver besserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am

20. August 2019 (mit Gültigkeitsdatum ab 1. Januar 2020) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlos sen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungs recht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver si che rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ ZPO ] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungs verfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben.

E. 1.5 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver sicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurtei lt. Ge mäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur so zialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Fest stellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Ge richt ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver hand lungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kom mt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Be haup tungen und die entsprechenden Beweismittel genau auf gezählt werden. Es er mittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver tre ten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver hand lungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.

2.3.1 2.3.3; Urteil des Bun des gerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.

3.1).

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn gemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO).

E. 1.6 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsver nich ten den oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Unter gang des An spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Die se Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweis lastvorschriften ver drängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE

128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grund regel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der ver sicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Ver si cherungsanspruches » (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be rech tigen ( beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereig nisses: Art. 14 VVG) oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem An spruchs berechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Be grün dung de s Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Ver sicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Be weis thema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).

E. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichts ge setz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kol lektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle wei teren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versicherung zur so zialen Krankenversicherung sub sumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

E. 2.1 und 2.3.1 ).

D em hielt die Beklagte entgegen, der Kläger sei per 18. März 2021 aus der Versi cherung ausgetreten, da in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ geendet habe. Da die neue Versicherung erst am 1. Juni 2022 begonnen habe, sei der Wechsel weder nahtlos noch innerhalb einer vertragslosen Phase von maximal drei Monaten erfolgt; vielmehr hätten zwischen dem Ende der Versicherung bei der Visana und dem Beginn der Versicherung bei der Beklagten etwas mehr als 1 4 Monate gelegen , weshalb das FZAKV keine An wendung finde (vgl. E. 2.

E. 2.2 und 2.3.2 ).

E. 2.3.1 Replicando führte der Kläger aus, er sei einzig für neue Ereignisse, die nach dem 18. März 2021 aufgetreten wären, nicht mehr bei der Visana versichert gewesen, für den laufenden Schadenfall zufolge psychisch bedingter Arbeitsun fä higkeit hin gegen noch immer . Dies gelte unabhängig davon, ob die Leistungen unter dem Titel «Nachleistung» erbracht worden seien oder nicht. Der Ver si che rungs schutz für die psychische Erkrankung habe folglich erst dann geendet, als er am 1. Ju ni

2022 das Arbeitsverhältnis bei der neuen Arbeitgeberin auf ge nom men habe, und nicht bereits per 18. März 202 1. Entsprechend sei der Wechsel innert drei Mo naten erfolgt, weshalb das FZAKV anwendbar sei. Aus der Emp feh lung der RSK

vom 16. Januar 2024 vermöge die Be klag te nichts zu ihren Guns ten ab zu lei ten, zumal diese für das Gericht nicht ver bind lich sei und sich dort andere Rechts fragen ge stellt hätten als im vorliegenden Fall (Urk. 12). 2. 3 .2

Hierzu liess die Beklagte duplicando aus führen , der Versicherungsschutz des Klä gers bei der Visana sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen, woran die Tatsache, dass er noch Taggelder bezogen habe, nichts zu ändern ver mög e. Gemäss den AVB Visana bestehe Anspruch auf Versicherungsschutz auch nach dem Austritt aus dem Kollektivvertrag in Form einer Nachleistung ; ent scheidend sei jedoch, dass diese Nachleistung nur jenen Versicherten zukomme, welche im Zeitpunkt ihres Austritts arbeitsunfähig gewesen seien, was bedeute, dass ein Versicherter mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Kollektiv vertrag austrete , folglich der Austritt aus dem Kollektivvertrag vom Anspruch auf Versicherungsschutz in Form einer Nachleistung zu unterscheiden sei . Da zwi schen dem Austritt des Klägers bei der Visana am 18. März 2021 und dem Eintritt bei der Beklagten am 1. Juni 2022 mehr als 14 Monate vergangen seien, komme das FZAKV nicht zur Anwendung. Schliesslich sei die Empfehlung der RSK zwar für das Gericht nicht verbindlich, indes ändere dies nichts daran, dass in eine m mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Sachverhalt die Anwendbar keit des FZAKV verneint worden sei , da die maximal zulässige vertragslose Phase von drei Monaten überschritten worden sei (Urk. 15). 3.

E. 3 um einen Rückfall handelt e ( Urk. 1 S. 4 und Urk.

E. 3.1 3

Art. 3 FZAKV regelt die Übertrittsbedingungen insoweit, als sich die beigetrete nen Versicherer verpflichten, in den in Art. 2 genannten Fällen sämtlichen bisher versicherten Personen den beim neuen Versicherer vorgesehenen Versicherungs schutz zu gewähren.

Art. 4 FZAKV enthält sodann unter der Überschrift «Übertrittsbedingungen bei laufenden Schadenfällen» Spezialbestimmungen zur Grundregel von Art. 3. Nach Art. 4 Abs. 1 müssen nicht voll arbeitsfähige Personen – entgegen allfällig an derslautende r Bestimmungen in den massgebenden AVB – im Umfang der beste henden Arbeitsfähigkeit beim neuen Versicherer weiterversichert werden, sofern sie in einem arbeitsvertraglichen Rahmen angestellt werden. Ferner gehen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 laufende Schadenfälle ab Datum des Versichererwechsels im Umfang der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen Versicherers, sofern der Arbeitnehmer beim neuen beziehungsweise bisherigen Arbeitgeber im gleichen Umfang angestellt ist. Art. 4 Abs. 4 sieht schliesslich vor, dass Taggeldleistungen, welche ein Versicherter vor seinem Übertritt bei seinem bisherigen Versicherer bezogen hat, vom neuen Versicherer an die Leistungsdauer angerechnet werden, sofern es sich um einen Rückfall gemäss den AVB des bisherigen Versicherers oder um einen laufenden Schadenfall handelt.

E. 3.1.1 Das FZAKV befasst sich mit der Leistungspflicht im Falle von mehreren invol vierten Krankentaggeldversicherern und bezweckt nach Art. 1 des Ingresses die Regelung des Übertritts einer einzelnen versicherten Person von einer Kollektiv krankentaggeldversicherung in die andere oder des Übergangs von Versicherten beständen in den Kollektivkrankentaggeldversicherungen zwischen Versicherern, die dem Abkommen beigetreten sind.

E. 3.1.2 In persönlicher Hinsicht sind nach Art. 1 Abs. 1 FZAKV sämtliche Versicherer vom Abkommen erfasst, welche diesem gemäss der Auflistung in Anhang 2 bei getreten sind. Zu ihnen gehören sowohl die Visana als auch die Beklagte, was vorliegend nicht umstritten ist .

Die sachliche Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a FZAKV . Demnach findet das Abkommen Anwendung beim Übertritt einer einzelnen versicherten Person aus einer Kollektivtaggeldversicherung in eine andere Kollektivtaggeld versicherung , wenn damit ein Wechsel unter beigetretenen Versicherern gemäss Art. 1 FZAKV verbunden ist. Das Abkommen findet auch Anwendung, wenn der Wechsel zum neuen Versicherer nicht nahtlos, sondern innerhalb einer vertrags losen Phase von maximal drei Monaten erfolgt.

E. 3.2 Vorliegend strittig ist die sachliche Anwendbarkeit des FZAKV nach Art. 2 Abs. 1 lit. a und insbesondere die Frage, ob der Wechsel des Klägers vom bisherigen Ver sicherer, der Visana, zum neuen Versicherer, der Beklagten, nahtlos oder zu min dest innerhalb einer vertragslosen Phase von maximal drei Monaten erfolgt ist. Mithin stellt sich die Frage, wann der Kläger aus dem Kreis der versicherten Per sonen bei der Visana ausgetreten is t respektive wann die Versicherung bei der Visana geendet hat .

Der Kläger stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, er sei erst per 31. Mai

2022 aus dem Kreis der versicherten Personen bei der Visana ausgetreten, da er bis zu diesem Zeitpunkt Taggeldleistungen bei dieser bezogen habe. Folglich habe die bisherige Versicherung am 31. Mai 2022 geendet und die neue Ver si che rung bei der Beklagten am 1. Juni 2022 begonnen, weshalb der Wechsel naht los erfolgt sei (vgl. E. 2.

E. 3.3 3

Gegenteiliges kann schliesslich auch der ( zu dieser Frage nur spärlich vorhande nen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre nicht entnommen wer den. So hielt das Bundesgericht in BGE 127 III 106 E. 3b fest, eine versicherte Person , welche nach einem leistungsbegründenden Ereignis aus einer Kollektiv versicherung ausscheide, weil sie nicht mehr zum vertraglich definierten Kreis der Versicherten gehöre, könne ihren Leistungsanspruch – ohne vertragliche Klauseln, welche diesen über die Versicherungsdeckung (im Sinne der Versiche rung als solcher) hinaus einschränken oder aufheben würden

– auch für die Fol gen des Ereignisses geltend machen, die nach dem Erlöschen des Versicherungs verhältnisses eintreten würden , wobei es das Erlöschen des Versicherungsverhält nisses mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichsetzte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_125/2024 vom 5. August 2024 E. 4.2.2, wonach die Vor instanz erwogen hatte, der Versicherungsschutz einer Versicherten habe in dem Zeitpunkt geendet, in welchem das Arbeitsverhältnis mit der ehemaligen Arbeit geberin geendet habe, das Bundesgericht zu dieser Frage indes keine weiteren Ausführungen tätigte).

Damit übereinstimmend stellten auch Häberli/Husmann fest, dass die Versiche rungsd eckung (im Sinne der Versicherung an sich) für den einzelnen Versicherten ende, wenn dieser aus dem Versichertenkollektiv ausscheide, was in der Regel bei Beendigung des Arbeitsvertrages der Fall sei ( vgl. Häberli/Husmann, Krankentag geld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 314-317; ferner N 383

und N 612 ; vgl. auch Pärli / Petrik , Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, 2. Auflage, Bern 2024, N 372 ). 4.

Nach dem Gesagten

trat der Kläger mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___

am 18. März 2021 aus dem Kreis der bei der Visana mittels Kollektiv-Krankentaggeldversicherung versicherten Personen aus, mithin endete in diesem Zeitpunkt seine Versicherung bei der Visana , un ge achtet der ausgerichteten Nachleistung bis 31. Mai 202 2. Da seine Ver sicherung bei der Beklagten erst am 1. Juni 2022

be gann, lagen zwischen dem Ende der Ver sicherung bei der Visana und dem Beginn der Versicherung bei der Beklagten 14.5 Monate . Entsprechend erfolgte der Wechsel zur Beklagten weder nahtlos noch innerhalb der von Art. 2 Abs. 1 lit. a FZAKV vorgesehenen maximalen ver tragslosen Phase von drei Monaten, weshalb das FZAKV vorliegend in sachlicher Hinsicht nicht zur Anwendung gelangt (e) .

Die Beklagte war folglich nicht verpflichtet, in Abweichung von

ihrer

Police so wie von

ihren

AVB gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 FZAKV Taggelder im selben Umfang wie die Visana als Vorversicherer, mithin im Umfang von 100 % anstatt 80 % des versicherten Verdienstes, zu erbringen.

Dies führt zur Abweisung der Klage. 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Parteientschädigung an die Gegen partei (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). 5.2

Die Beklagte beantragt e die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 8 S. 2 und Urk. 15 S. 2). Diese richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht (GebV SVGer) und bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 5.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch der obsiegende Versich e rungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen ex ternen Rechtsanwalt vertreten ist (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2; 5C_244/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5).

Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren indes nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Die Einzelrichterin erkennt:

E. 3.3.1 Dem FZAKV selber lässt sich hinsichtlich der Frage, wann die Versicherung beim Vorversicherer endet, keine Antwort entnehmen. Die Beklagte verwies diesbezüg lich indes zu Recht auf die AVB Visana (Urk. 9/24) . Deren Art. 10.1 hält fest, dass d er Versicherungsschutz

– die Versicherung als solche – für den einzelnen Ver sicherten an dem Tag beginnt, an dem sein Arbeitsvertrag mit dem versicherten Betrieb in Kraft tritt , mithin tritt der Versicherte in diesem Zeitpunkt in den ver sicherten Personenkreis ein . Demnach wird der Beginn der Versicherung mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gleichgesetzt, was e contrario nur den Schluss zulässt , dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch der Versiche rung sschutz

– die Versicherung als solche – endet , der Versicherte folglich in diesem Zeitpunkt aus dem Kreis der versicherten Personen austritt .

Damit übereinstimmend sieht Art. 10.5 AVB Visana vor, dass der Versicherung s schutz

– die Versicherung als solche – für den einzelne n

V ersicherte n mit dem Aus scheiden aus dem versicherten Personenkreis erlischt . Der Versicherte hat dies falls das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten (Art. 11.1 AVB Vi sana) , es sei denn, er beziehe Leistungen aus der Nachleistung (Art. 11.3). Entge gen der Auffassung des Klägers bedeutet dies jedoch gerade nicht, dass der Ver sicherte in diesem Fall nicht aus dem Kollektivvertrag ausgetreten wäre und die (Kollektiv) Versicherung bestehen bliebe, sieht doch Art. 11.7 AVB Visana aus drücklich vor, dass Anspruch auf Nachleistung

nur diejenigen Personen haben, welche zum Zeitpunkt des Austrittes aus dem Kollektivvertrag ganz oder teilweise arbeitsunfähig waren. Folglich endet auch in diesem Fall die (Kollektiv)Versiche rung

als solche ungeachtet der Tatsache, dass Taggeldleistungen in Form einer Nachleistung erbracht werden , mithin ist der Bestand der Versicherung als solche r vom Versicherungsschutz in Form einer Nachleistung (Anspruch der versicherten Person auf Nachleistung nach Beendigung der Versicherung) zu trennen .

Sodann

hält Art. 16.12 AVB Visana in Bezug auf die Leistungsdauer ebenfalls fest, dass Anspruch auf Nachleistung für Krankheiten, die während der Versicherungsdauer eingetreten sind, dann besteht, wenn der Versicherungsschutz

– im Sinne der Versicherung als solche – erloschen ist, mithin wenn die Versicherung geendet hat.

Folglich endete die Versicherung bei der Visana am 18. März 2021, mit de r

Been digung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ , mit hin trat der Kläger in diesem Zeitpunkt aus dem Kreis der versicherten Personen aus , ungeachtet des Umstandes, dass er Anspruch auf Nachleistung hatte und eine solche auch ausgerichtet erhielt .

E. 3.3.2 Zur selben Auffassung gelangte die RSK in der von der Beklagten angeführte n Empfehlung vom 16. Januar 2024 (Urk. 9/27) . Wohl trifft – mit dem Kläger – zu, dass im Rahmen der beiden Sitzungen der RSK primär die Frage strittig war, ob die

Versicherte bei Stellenantritt vollständig arbeitsfähig war oder ob sie mit Ab schluss des neuen Arbeitsvertrages ihre Restarbeitsfähigkeit verwertete, indes hatte die RSK vorfrageweise die sachliche Anwendbarkeit des FZAKV in der ent sprechenden Konstellation zu beurteilen . Eine Mehrheit der in der RSK vertrete nen Gesellschaften kam zum Schluss, dass der zu beurteilende Fall nicht unter das FZAKV falle, da zwischen dem Ende des ersten Arbeitsver hältnisses am 31. Ok tober 2020 und dem Beginn des neuen Arbeits verhältnisses am 8. März

2021

mehr als drei Monate lagen , mithin die maximal zulässige ver trags lose Phase von drei Monaten überschritten wurde , obwohl der Vorversicherer bis 7. März 2021 Krankentaggelder inklusive Nachleistung geleistet hatte . Analog zum vorliegend zu beurteilenden Fall sahen

auch die AVB des dortigen Vor ver siche rers vor, dass der Versicherungsschutz

– die Ver sicherung als solche – mit dem Austritt aus dem versicherten Betrieb erlösche n würde

(S. 3-5) . Folglich stellte die RSK im Rahmen ihrer Empfehlung hinsichtlich der Frage, wann die Ver sicherte aus dem Kreis der versicherten Personen ausgetreten war, ebenfalls auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab und nicht auf den Zeitpunkt der letzt maligen Leistung von Krankentaggeldern im Sinne einer Nachleistung.

Auch wenn zutrifft, dass die Empfehlung der RSK für das hiesige Gericht nicht ver bindlich ist, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, von der Empfehlung derje nigen Kommission abzuweichen, welche gerade dazu eingesetzt wird respektive wurde, um Streitfälle betreffend die Anwendung des FZAKV zu begutachten .

E. 8 S. 4 , vgl. auch Urk. 9/1 3 f. ) , weshalb die bereits entstandene Wartefrist entfiel, und

dass die Beklagte unter Anrechnung der von der Visana be reits erbrachten Taggelder (327 Tage, vgl. Urk. 9/3) ih rerseits Taggelder bis zu m Er reichen der maximalen Leistungsdauer von 670 Tagen , mithin bis

9. Au gust

2023 ,

ausrichtete ( vgl. Urk. 2/7 und 9/10 ; ferner Urk. 1 S. 4 und Urk. 8 S. 3 -5 ).

Strittig ist demgegenüber , ob vorliegend das Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV) vom 1. Januar 2006 (Urk. 9/26) zur Anwendung gelangt und ob – bejahende nfalls – die Beklagte verpflichtet ist , gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4

FZAKV Taggelder im selben Umfang wie die Visana als Vorversicherer, mithin im Umfang von 100 % an statt 80 % des versicherten

Verdienstes ,

zu erbringen. 2. 2 2.2.1

Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, die Visana als Vorversicherer habe ihm Krankentaggeld er im Umfang von 100 % des versicherten Verdienstes , mit hin von Fr. 290.36 pro Tag bei einem versicherten Verdienst von Fr. 105'980.40 aus gerichtet. Hingegen habe die Beklagte die Versicherungsleistungen gemäss ihren AVB erbracht und ein Krankentaggeld von Fr. 216.98 pro Tag bei einem ver sicherten Verdienst von Fr. 99'000.-- ausgerichtet, folglich Krankentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes. Die Anwendung des FZAKV habe die Beklagte zu Unrecht abgelehnt mit der Begründung, er sei nur bis zur Kün digung durch die ehemalige Arbeitgeberin per 18. März 2021 bei der Visana ver sichert gewesen . Da das neue Arbeitsverhältnis und folglich die Versicherung

bei der Beklagten erst am

1. Juni 2022

begonnen habe, sei die von Art. 2 FZAKV verlangte maximale vertragslose Zeit von drei Monaten überschritten worden. Die Beklagte verkenne indes, dass die Visana noch bis 31. Mai 2022 Leistungen er bracht habe, ohne dass ein Übertritt in die Einzelversicherung stattgefunden ha be; da noch Leistungen ausgerichtet worden seien, sei er nicht aus dem ver sicherten Personenkreis ausgeschieden, weshalb das FZAKV und folglich gemäss Art. 4 FZAKV die Vertragsbedingungen des Vorversicherers (Visana)

– und nicht diejenigen der Beklagten – zur Anwendung gelange n würden. Entsprechend sei die Beklagte verpflichtet, ebenfalls ein Taggeld im Umfang von 100 % des ver sicherten Verdienstes auszurichten (Urk. 1). 2.2.2

Dem hielt die Beklagte zunächst entgegen, das FZAKV sei anwendbar, wenn eine ver sicherte Person innerhalb von drei Monaten von einer Kollektivtaggeldver sicherung in eine a ndere wechsle, was indes vorliegend gerade nicht der Fall ge wesen sei. Gemäss Art. 10.5 der AVB Visana erlösche der Versicherungsschutz mit dem Ausscheiden eines Versicherten aus dem versicherten Personenkreis, wo bei der Zeitpunkt des Ausscheidens gleichbedeutend mit der Beendigung des Ar beits verhältnisses sei, sehe doch Art. 10.1 der AVB Visana vor, dass der Ver sicherungsschutz an dem Tag, an welchem ein Arbeitsvertrag in Kraft trete, be ginne und folglich der Versicherte an diesem Tag in den versicherten Per so nen kreis eintrete. Dementsprechend ende die Deckung für den einzelnen Ver sicher ten, wenn er aus dem Versicherungskollektiv ausscheide, was bei Beendigung des Ar beitsvertrages der Fall sei. Da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Y.___ am 18. März 2021 geendet habe, sei er per die sem Datum aus dem versicherten Personenkreis ausgeschieden und der Ver sicherungsschutz erloschen. Der Kläger setze zu Unrecht den Zeitpunkt der Be en di gung der Taggelder mit dem Ende des Ver sicherungsschutzes gleich. Die Visana er bringe nach Erlöschen des Ver sicherungsschutzes weiter Ta ggelder im Sinne einer Nachleistung für Krank heiten , welche während der Versicherungsdauer ein ge treten seien. Die AVB Visana würden somit zwischen dem Ende des Ver si che rungs schutzes und einer Nachleistung nach diesem Ende unterscheiden, was zeige, dass die Dauer des Versicherungsschutzes nicht automatisch mit jener für den Leistungsbezug zusammenfalle; die Frage der Nachleistung stelle sich viel mehr erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit erst nach dem Aus tritt eines Ver sicherten aus de m Kreis der versicherten Personen und dem Er löschen des Ver sicherungsschutzes. Entsprechen d habe der Kläger bis 31. Mai 2022 Taggelder im Sinne einer Nachleistung erhalten, welche nur jenen Personen zu stehe, die bereits aus dem Kreis der Versicherten ausgeschieden, jedoch er krankt seien, solange sie noch dazu gehört hätten. Nach dem Ausgeführten sei der Kläger per 18. März

2021 aus dem versicherten Personenkreis der Visana aus ge schieden und per 1. Juni 2022, mit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG, in den Kreis der versicherten Personen bei der Beklagten eingetreten, weshalb der Wech sel nicht innerhalb von drei Monaten, sondern erst nach etwas mehr als 14 Monaten stattgefunden habe. Folglich sei das FZAKV nicht an wend bar, was im Übrigen auch mit der Beurteilung der Kommission für Recht und So zialpolitik (RSK) des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV vom 16. Ja nuar 2024 übereinstimme, welche einen ähnlich gelagerten, die Beklagte be treffenden Fall zu beurteilen gehabt habe und hinsichtlich der Festlegung der ver tragslosen Phase auf den Austritt bei der Versicherungsnehmerin des Vor versicherers und nicht auf die Leistungsdauer des Vorversicherers abgestellt habe (Urk. 8).

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Büchel - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2024.00003

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

17. Dezember 2024 in Sac hen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Marco Büchel graf niedermann

büchel , Rechtsanwälte St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1992 geborene X.___ war bis 18. März 2021 bei der Y.___

angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Visana Services AG (nachfolgend: Visana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeld versicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Ver sicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeldversichert (Urk. 9/1 f.). Aufgrund eine r

psy chisch bedingten Arbeitsunfähigkeit richtete die Visana dem Versicherten bis 31. Mai 2022 T aggelder im Umfang von Fr. 55'168.45 aus (Urk. 9/2 f. ) .

Ab 1. Juni 2022 war der Versicherte über seine neue Arbeitgeberin, d er

Z.___ AG, bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert (Urk. 9/4 f.) .

Mit Krankmeldung vom 12. September 2022 meldete die Z.___ AG der AXA, dass der Versicherte seit 1. September 2022 krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei (Urk. 9/6). Auf Rückfrage der AXA hin teilte der Versicherte mit, er sei von Januar 2021 bis März 2022 wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Visana Tag gelder ausgerichtet habe (Urk. 9/7).

Zur Klärung ihrer Leistungspflicht holte die AXA Arztberichte ein (Urk. 9/9) und richtete sodann Taggelder aus (Urk. 9/10).

Am 3. Oktober 2022 löste die Z.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. November 2022 auf (Urk. 9/8). 1.2

Am 25. April 2023 teilte der Versicherte der AXA mit, die Visana

habe ihm ein Taggeld in der Höhe von 100 % des versicherten Lohnes ausgerichtet , weshalb die AXA ihm ebenfalls ein Taggeld in der Höhe von 100 % des versicherten Lohnes auszurichten habe

(Urk. 9/12). Am 8. Mai 2023 orientierte die AXA den Ver sicherten dahingehend , dass ihre eigenen Allgemeinen Versicherungsbe din gun gen (AVB) zur Anwendung gelangen würden, da es sich bei de m

am

1. Sep tem ber 2022 eingetretenen Leistungsfall um einen Rückfall handle (Urk. 9/13) , wo ran sie

– im Anschluss an einen mehrfachen Schriftenwechsel mit dem Ver sicherten – fest hielt (Urk. 9/15-17, 9/19-23) . Mit Verfügung vom 5. Juli

2023 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/11). 2.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die AXA und be antragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 18'614.60 nebst Zins zu 5 % ab 1. April 2023 (mittlerer Verfall) zu bezahlen (Urk. 1). Die AXA schloss mit Kla geantwort vom 19. April 2024 auf Abweisung der Klage (Urk. 8), worüber der Klä ger mit Verfügung vom 22. April 2024 in Kenntnis gesetzt und zugleich ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 10). Mit Replik vom 27. Mai

2024 (Urk. 12) beziehungsweise Duplik vom 28. Juni 2024 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Am 14. November 2024 respektive am 18. November 2024 erklärten der Kläger und die Beklagte ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung ( Urk. 17 und 18 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ] ). 1.2

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi cherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichts ge setz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kol lektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle wei teren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versicherung zur so zialen Krankenversicherung sub sumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.3

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Ver träge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvor schriften (lit. a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG ( lit . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Ver träge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Ver besserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am

20. August 2019 (mit Gültigkeitsdatum ab 1. Januar 2020) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlos sen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungs recht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 1.4

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver si che rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ ZPO ] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungs verfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben. 1.5

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver sicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurtei lt. Ge mäss Art. 247 Abs. 2 lit. a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur so zialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Fest stellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Ge richt ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver hand lungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kom mt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforderlichen Be haup tungen und die entsprechenden Beweismittel genau auf gezählt werden. Es er mittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver tre ten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver hand lungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.

2.3.1 2.3.3; Urteil des Bun des gerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.

3.1).

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn gemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). 1.6

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsver nich ten den oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Unter gang des An spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Die se Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweis lastvorschriften ver drängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE

128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grund regel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der ver sicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Ver si cherungsanspruches » (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung be rech tigen ( beispielsweise wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereig nisses: Art. 14 VVG) oder die den Ver sicherungsvertrag gegenüber dem An spruchs berechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Be grün dung de s Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Ver sicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Be weis thema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 2. 2.1

Es ist vorliegend unbestritten , dass der Kläger aufgrund der von seiner ( eh e malige n ) Arbeitgeberin mit der Beklagen abgeschlossenen Krankentaggeldver sicherung

( Police Nr. … ) gemäss den Angaben im Datenblatt der Police (Urk. 9/5) sowie den AVB für die Personenversicherung Professional, Ausgabe 10.2018 (Urk. 9/25), für ein Taggeld versichert war. Gemäss dieser Police leistet die Beklagte im Krankheitsfall 730 Taggelder pro Fall im Umfang von 80 % des effektiven Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen pro Fall (Urk. 9/5 S. 2).

Ebenfalls unbestritten sind die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeit raum so wie die von der Beklagten im selbigen Zeitraum an den Kläger erbrachten Taggeldleistungen ( 343 Taggelder à Fr. 216.98 [80 % des effektiven Lohnes] , Urk. 2/7 und 9/10 ). Schliesslich ist unbestritten, dass es sich bei der Arbeits un fähigkeit des Klägers ab 1. September 202 3 um einen Rückfall handelt e ( Urk. 1 S. 4 und Urk. 8 S. 4 , vgl. auch Urk. 9/1 3 f. ) , weshalb die bereits entstandene Wartefrist entfiel, und

dass die Beklagte unter Anrechnung der von der Visana be reits erbrachten Taggelder (327 Tage, vgl. Urk. 9/3) ih rerseits Taggelder bis zu m Er reichen der maximalen Leistungsdauer von 670 Tagen , mithin bis

9. Au gust

2023 ,

ausrichtete ( vgl. Urk. 2/7 und 9/10 ; ferner Urk. 1 S. 4 und Urk. 8 S. 3 -5 ).

Strittig ist demgegenüber , ob vorliegend das Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern (FZAKV) vom 1. Januar 2006 (Urk. 9/26) zur Anwendung gelangt und ob – bejahende nfalls – die Beklagte verpflichtet ist , gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4

FZAKV Taggelder im selben Umfang wie die Visana als Vorversicherer, mithin im Umfang von 100 % an statt 80 % des versicherten

Verdienstes ,

zu erbringen. 2. 2 2.2.1

Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, die Visana als Vorversicherer habe ihm Krankentaggeld er im Umfang von 100 % des versicherten Verdienstes , mit hin von Fr. 290.36 pro Tag bei einem versicherten Verdienst von Fr. 105'980.40 aus gerichtet. Hingegen habe die Beklagte die Versicherungsleistungen gemäss ihren AVB erbracht und ein Krankentaggeld von Fr. 216.98 pro Tag bei einem ver sicherten Verdienst von Fr. 99'000.-- ausgerichtet, folglich Krankentaggelder im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes. Die Anwendung des FZAKV habe die Beklagte zu Unrecht abgelehnt mit der Begründung, er sei nur bis zur Kün digung durch die ehemalige Arbeitgeberin per 18. März 2021 bei der Visana ver sichert gewesen . Da das neue Arbeitsverhältnis und folglich die Versicherung

bei der Beklagten erst am

1. Juni 2022

begonnen habe, sei die von Art. 2 FZAKV verlangte maximale vertragslose Zeit von drei Monaten überschritten worden. Die Beklagte verkenne indes, dass die Visana noch bis 31. Mai 2022 Leistungen er bracht habe, ohne dass ein Übertritt in die Einzelversicherung stattgefunden ha be; da noch Leistungen ausgerichtet worden seien, sei er nicht aus dem ver sicherten Personenkreis ausgeschieden, weshalb das FZAKV und folglich gemäss Art. 4 FZAKV die Vertragsbedingungen des Vorversicherers (Visana)

– und nicht diejenigen der Beklagten – zur Anwendung gelange n würden. Entsprechend sei die Beklagte verpflichtet, ebenfalls ein Taggeld im Umfang von 100 % des ver sicherten Verdienstes auszurichten (Urk. 1). 2.2.2

Dem hielt die Beklagte zunächst entgegen, das FZAKV sei anwendbar, wenn eine ver sicherte Person innerhalb von drei Monaten von einer Kollektivtaggeldver sicherung in eine a ndere wechsle, was indes vorliegend gerade nicht der Fall ge wesen sei. Gemäss Art. 10.5 der AVB Visana erlösche der Versicherungsschutz mit dem Ausscheiden eines Versicherten aus dem versicherten Personenkreis, wo bei der Zeitpunkt des Ausscheidens gleichbedeutend mit der Beendigung des Ar beits verhältnisses sei, sehe doch Art. 10.1 der AVB Visana vor, dass der Ver sicherungsschutz an dem Tag, an welchem ein Arbeitsvertrag in Kraft trete, be ginne und folglich der Versicherte an diesem Tag in den versicherten Per so nen kreis eintrete. Dementsprechend ende die Deckung für den einzelnen Ver sicher ten, wenn er aus dem Versicherungskollektiv ausscheide, was bei Beendigung des Ar beitsvertrages der Fall sei. Da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Y.___ am 18. März 2021 geendet habe, sei er per die sem Datum aus dem versicherten Personenkreis ausgeschieden und der Ver sicherungsschutz erloschen. Der Kläger setze zu Unrecht den Zeitpunkt der Be en di gung der Taggelder mit dem Ende des Ver sicherungsschutzes gleich. Die Visana er bringe nach Erlöschen des Ver sicherungsschutzes weiter Ta ggelder im Sinne einer Nachleistung für Krank heiten , welche während der Versicherungsdauer ein ge treten seien. Die AVB Visana würden somit zwischen dem Ende des Ver si che rungs schutzes und einer Nachleistung nach diesem Ende unterscheiden, was zeige, dass die Dauer des Versicherungsschutzes nicht automatisch mit jener für den Leistungsbezug zusammenfalle; die Frage der Nachleistung stelle sich viel mehr erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit erst nach dem Aus tritt eines Ver sicherten aus de m Kreis der versicherten Personen und dem Er löschen des Ver sicherungsschutzes. Entsprechen d habe der Kläger bis 31. Mai 2022 Taggelder im Sinne einer Nachleistung erhalten, welche nur jenen Personen zu stehe, die bereits aus dem Kreis der Versicherten ausgeschieden, jedoch er krankt seien, solange sie noch dazu gehört hätten. Nach dem Ausgeführten sei der Kläger per 18. März

2021 aus dem versicherten Personenkreis der Visana aus ge schieden und per 1. Juni 2022, mit Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG, in den Kreis der versicherten Personen bei der Beklagten eingetreten, weshalb der Wech sel nicht innerhalb von drei Monaten, sondern erst nach etwas mehr als 14 Monaten stattgefunden habe. Folglich sei das FZAKV nicht an wend bar, was im Übrigen auch mit der Beurteilung der Kommission für Recht und So zialpolitik (RSK) des Schweizerischen Versicherungsverbandes SVV vom 16. Ja nuar 2024 übereinstimme, welche einen ähnlich gelagerten, die Beklagte be treffenden Fall zu beurteilen gehabt habe und hinsichtlich der Festlegung der ver tragslosen Phase auf den Austritt bei der Versicherungsnehmerin des Vor versicherers und nicht auf die Leistungsdauer des Vorversicherers abgestellt habe (Urk. 8). 2.3 2.3.1

Replicando führte der Kläger aus, er sei einzig für neue Ereignisse, die nach dem 18. März 2021 aufgetreten wären, nicht mehr bei der Visana versichert gewesen, für den laufenden Schadenfall zufolge psychisch bedingter Arbeitsun fä higkeit hin gegen noch immer . Dies gelte unabhängig davon, ob die Leistungen unter dem Titel «Nachleistung» erbracht worden seien oder nicht. Der Ver si che rungs schutz für die psychische Erkrankung habe folglich erst dann geendet, als er am 1. Ju ni

2022 das Arbeitsverhältnis bei der neuen Arbeitgeberin auf ge nom men habe, und nicht bereits per 18. März 202 1. Entsprechend sei der Wechsel innert drei Mo naten erfolgt, weshalb das FZAKV anwendbar sei. Aus der Emp feh lung der RSK

vom 16. Januar 2024 vermöge die Be klag te nichts zu ihren Guns ten ab zu lei ten, zumal diese für das Gericht nicht ver bind lich sei und sich dort andere Rechts fragen ge stellt hätten als im vorliegenden Fall (Urk. 12). 2. 3 .2

Hierzu liess die Beklagte duplicando aus führen , der Versicherungsschutz des Klä gers bei der Visana sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen, woran die Tatsache, dass er noch Taggelder bezogen habe, nichts zu ändern ver mög e. Gemäss den AVB Visana bestehe Anspruch auf Versicherungsschutz auch nach dem Austritt aus dem Kollektivvertrag in Form einer Nachleistung ; ent scheidend sei jedoch, dass diese Nachleistung nur jenen Versicherten zukomme, welche im Zeitpunkt ihres Austritts arbeitsunfähig gewesen seien, was bedeute, dass ein Versicherter mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Kollektiv vertrag austrete , folglich der Austritt aus dem Kollektivvertrag vom Anspruch auf Versicherungsschutz in Form einer Nachleistung zu unterscheiden sei . Da zwi schen dem Austritt des Klägers bei der Visana am 18. März 2021 und dem Eintritt bei der Beklagten am 1. Juni 2022 mehr als 14 Monate vergangen seien, komme das FZAKV nicht zur Anwendung. Schliesslich sei die Empfehlung der RSK zwar für das Gericht nicht verbindlich, indes ändere dies nichts daran, dass in eine m mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Sachverhalt die Anwendbar keit des FZAKV verneint worden sei , da die maximal zulässige vertragslose Phase von drei Monaten überschritten worden sei (Urk. 15). 3. 3.1 3.1.1

Das FZAKV befasst sich mit der Leistungspflicht im Falle von mehreren invol vierten Krankentaggeldversicherern und bezweckt nach Art. 1 des Ingresses die Regelung des Übertritts einer einzelnen versicherten Person von einer Kollektiv krankentaggeldversicherung in die andere oder des Übergangs von Versicherten beständen in den Kollektivkrankentaggeldversicherungen zwischen Versicherern, die dem Abkommen beigetreten sind. 3.1.2

In persönlicher Hinsicht sind nach Art. 1 Abs. 1 FZAKV sämtliche Versicherer vom Abkommen erfasst, welche diesem gemäss der Auflistung in Anhang 2 bei getreten sind. Zu ihnen gehören sowohl die Visana als auch die Beklagte, was vorliegend nicht umstritten ist .

Die sachliche Anwendbarkeit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a FZAKV . Demnach findet das Abkommen Anwendung beim Übertritt einer einzelnen versicherten Person aus einer Kollektivtaggeldversicherung in eine andere Kollektivtaggeld versicherung , wenn damit ein Wechsel unter beigetretenen Versicherern gemäss Art. 1 FZAKV verbunden ist. Das Abkommen findet auch Anwendung, wenn der Wechsel zum neuen Versicherer nicht nahtlos, sondern innerhalb einer vertrags losen Phase von maximal drei Monaten erfolgt. 3.1. 3

Art. 3 FZAKV regelt die Übertrittsbedingungen insoweit, als sich die beigetrete nen Versicherer verpflichten, in den in Art. 2 genannten Fällen sämtlichen bisher versicherten Personen den beim neuen Versicherer vorgesehenen Versicherungs schutz zu gewähren.

Art. 4 FZAKV enthält sodann unter der Überschrift «Übertrittsbedingungen bei laufenden Schadenfällen» Spezialbestimmungen zur Grundregel von Art. 3. Nach Art. 4 Abs. 1 müssen nicht voll arbeitsfähige Personen – entgegen allfällig an derslautende r Bestimmungen in den massgebenden AVB – im Umfang der beste henden Arbeitsfähigkeit beim neuen Versicherer weiterversichert werden, sofern sie in einem arbeitsvertraglichen Rahmen angestellt werden. Ferner gehen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 laufende Schadenfälle ab Datum des Versichererwechsels im Umfang der beim bisherigen Versicherer vorgesehenen Höhe des Taggeldes, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen Versicherers, sofern der Arbeitnehmer beim neuen beziehungsweise bisherigen Arbeitgeber im gleichen Umfang angestellt ist. Art. 4 Abs. 4 sieht schliesslich vor, dass Taggeldleistungen, welche ein Versicherter vor seinem Übertritt bei seinem bisherigen Versicherer bezogen hat, vom neuen Versicherer an die Leistungsdauer angerechnet werden, sofern es sich um einen Rückfall gemäss den AVB des bisherigen Versicherers oder um einen laufenden Schadenfall handelt. 3.2

Vorliegend strittig ist die sachliche Anwendbarkeit des FZAKV nach Art. 2 Abs. 1 lit. a und insbesondere die Frage, ob der Wechsel des Klägers vom bisherigen Ver sicherer, der Visana, zum neuen Versicherer, der Beklagten, nahtlos oder zu min dest innerhalb einer vertragslosen Phase von maximal drei Monaten erfolgt ist. Mithin stellt sich die Frage, wann der Kläger aus dem Kreis der versicherten Per sonen bei der Visana ausgetreten is t respektive wann die Versicherung bei der Visana geendet hat .

Der Kläger stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt, er sei erst per 31. Mai

2022 aus dem Kreis der versicherten Personen bei der Visana ausgetreten, da er bis zu diesem Zeitpunkt Taggeldleistungen bei dieser bezogen habe. Folglich habe die bisherige Versicherung am 31. Mai 2022 geendet und die neue Ver si che rung bei der Beklagten am 1. Juni 2022 begonnen, weshalb der Wechsel naht los erfolgt sei (vgl. E. 2. 2.1 und 2.3.1 ).

D em hielt die Beklagte entgegen, der Kläger sei per 18. März 2021 aus der Versi cherung ausgetreten, da in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ geendet habe. Da die neue Versicherung erst am 1. Juni 2022 begonnen habe, sei der Wechsel weder nahtlos noch innerhalb einer vertragslosen Phase von maximal drei Monaten erfolgt; vielmehr hätten zwischen dem Ende der Versicherung bei der Visana und dem Beginn der Versicherung bei der Beklagten etwas mehr als 1 4 Monate gelegen , weshalb das FZAKV keine An wendung finde (vgl. E. 2. 2.2 und 2.3.2 ). 3.3 3.3.1

Dem FZAKV selber lässt sich hinsichtlich der Frage, wann die Versicherung beim Vorversicherer endet, keine Antwort entnehmen. Die Beklagte verwies diesbezüg lich indes zu Recht auf die AVB Visana (Urk. 9/24) . Deren Art. 10.1 hält fest, dass d er Versicherungsschutz

– die Versicherung als solche – für den einzelnen Ver sicherten an dem Tag beginnt, an dem sein Arbeitsvertrag mit dem versicherten Betrieb in Kraft tritt , mithin tritt der Versicherte in diesem Zeitpunkt in den ver sicherten Personenkreis ein . Demnach wird der Beginn der Versicherung mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gleichgesetzt, was e contrario nur den Schluss zulässt , dass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch der Versiche rung sschutz

– die Versicherung als solche – endet , der Versicherte folglich in diesem Zeitpunkt aus dem Kreis der versicherten Personen austritt .

Damit übereinstimmend sieht Art. 10.5 AVB Visana vor, dass der Versicherung s schutz

– die Versicherung als solche – für den einzelne n

V ersicherte n mit dem Aus scheiden aus dem versicherten Personenkreis erlischt . Der Versicherte hat dies falls das Recht, in die Einzelversicherung überzutreten (Art. 11.1 AVB Vi sana) , es sei denn, er beziehe Leistungen aus der Nachleistung (Art. 11.3). Entge gen der Auffassung des Klägers bedeutet dies jedoch gerade nicht, dass der Ver sicherte in diesem Fall nicht aus dem Kollektivvertrag ausgetreten wäre und die (Kollektiv) Versicherung bestehen bliebe, sieht doch Art. 11.7 AVB Visana aus drücklich vor, dass Anspruch auf Nachleistung

nur diejenigen Personen haben, welche zum Zeitpunkt des Austrittes aus dem Kollektivvertrag ganz oder teilweise arbeitsunfähig waren. Folglich endet auch in diesem Fall die (Kollektiv)Versiche rung

als solche ungeachtet der Tatsache, dass Taggeldleistungen in Form einer Nachleistung erbracht werden , mithin ist der Bestand der Versicherung als solche r vom Versicherungsschutz in Form einer Nachleistung (Anspruch der versicherten Person auf Nachleistung nach Beendigung der Versicherung) zu trennen .

Sodann

hält Art. 16.12 AVB Visana in Bezug auf die Leistungsdauer ebenfalls fest, dass Anspruch auf Nachleistung für Krankheiten, die während der Versicherungsdauer eingetreten sind, dann besteht, wenn der Versicherungsschutz

– im Sinne der Versicherung als solche – erloschen ist, mithin wenn die Versicherung geendet hat.

Folglich endete die Versicherung bei der Visana am 18. März 2021, mit de r

Been digung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ , mit hin trat der Kläger in diesem Zeitpunkt aus dem Kreis der versicherten Personen aus , ungeachtet des Umstandes, dass er Anspruch auf Nachleistung hatte und eine solche auch ausgerichtet erhielt . 3.3.2

Zur selben Auffassung gelangte die RSK in der von der Beklagten angeführte n Empfehlung vom 16. Januar 2024 (Urk. 9/27) . Wohl trifft – mit dem Kläger – zu, dass im Rahmen der beiden Sitzungen der RSK primär die Frage strittig war, ob die

Versicherte bei Stellenantritt vollständig arbeitsfähig war oder ob sie mit Ab schluss des neuen Arbeitsvertrages ihre Restarbeitsfähigkeit verwertete, indes hatte die RSK vorfrageweise die sachliche Anwendbarkeit des FZAKV in der ent sprechenden Konstellation zu beurteilen . Eine Mehrheit der in der RSK vertrete nen Gesellschaften kam zum Schluss, dass der zu beurteilende Fall nicht unter das FZAKV falle, da zwischen dem Ende des ersten Arbeitsver hältnisses am 31. Ok tober 2020 und dem Beginn des neuen Arbeits verhältnisses am 8. März

2021

mehr als drei Monate lagen , mithin die maximal zulässige ver trags lose Phase von drei Monaten überschritten wurde , obwohl der Vorversicherer bis 7. März 2021 Krankentaggelder inklusive Nachleistung geleistet hatte . Analog zum vorliegend zu beurteilenden Fall sahen

auch die AVB des dortigen Vor ver siche rers vor, dass der Versicherungsschutz

– die Ver sicherung als solche – mit dem Austritt aus dem versicherten Betrieb erlösche n würde

(S. 3-5) . Folglich stellte die RSK im Rahmen ihrer Empfehlung hinsichtlich der Frage, wann die Ver sicherte aus dem Kreis der versicherten Personen ausgetreten war, ebenfalls auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab und nicht auf den Zeitpunkt der letzt maligen Leistung von Krankentaggeldern im Sinne einer Nachleistung.

Auch wenn zutrifft, dass die Empfehlung der RSK für das hiesige Gericht nicht ver bindlich ist, ist vorliegend kein Grund ersichtlich, von der Empfehlung derje nigen Kommission abzuweichen, welche gerade dazu eingesetzt wird respektive wurde, um Streitfälle betreffend die Anwendung des FZAKV zu begutachten . 3.3. 3

Gegenteiliges kann schliesslich auch der ( zu dieser Frage nur spärlich vorhande nen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre nicht entnommen wer den. So hielt das Bundesgericht in BGE 127 III 106 E. 3b fest, eine versicherte Person , welche nach einem leistungsbegründenden Ereignis aus einer Kollektiv versicherung ausscheide, weil sie nicht mehr zum vertraglich definierten Kreis der Versicherten gehöre, könne ihren Leistungsanspruch – ohne vertragliche Klauseln, welche diesen über die Versicherungsdeckung (im Sinne der Versiche rung als solcher) hinaus einschränken oder aufheben würden

– auch für die Fol gen des Ereignisses geltend machen, die nach dem Erlöschen des Versicherungs verhältnisses eintreten würden , wobei es das Erlöschen des Versicherungsverhält nisses mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichsetzte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_125/2024 vom 5. August 2024 E. 4.2.2, wonach die Vor instanz erwogen hatte, der Versicherungsschutz einer Versicherten habe in dem Zeitpunkt geendet, in welchem das Arbeitsverhältnis mit der ehemaligen Arbeit geberin geendet habe, das Bundesgericht zu dieser Frage indes keine weiteren Ausführungen tätigte).

Damit übereinstimmend stellten auch Häberli/Husmann fest, dass die Versiche rungsd eckung (im Sinne der Versicherung an sich) für den einzelnen Versicherten ende, wenn dieser aus dem Versichertenkollektiv ausscheide, was in der Regel bei Beendigung des Arbeitsvertrages der Fall sei ( vgl. Häberli/Husmann, Krankentag geld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern 2015, N 314-317; ferner N 383

und N 612 ; vgl. auch Pärli / Petrik , Arbeit, Krankheit, Invalidität, Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, 2. Auflage, Bern 2024, N 372 ). 4.

Nach dem Gesagten

trat der Kläger mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___

am 18. März 2021 aus dem Kreis der bei der Visana mittels Kollektiv-Krankentaggeldversicherung versicherten Personen aus, mithin endete in diesem Zeitpunkt seine Versicherung bei der Visana , un ge achtet der ausgerichteten Nachleistung bis 31. Mai 202 2. Da seine Ver sicherung bei der Beklagten erst am 1. Juni 2022

be gann, lagen zwischen dem Ende der Ver sicherung bei der Visana und dem Beginn der Versicherung bei der Beklagten 14.5 Monate . Entsprechend erfolgte der Wechsel zur Beklagten weder nahtlos noch innerhalb der von Art. 2 Abs. 1 lit. a FZAKV vorgesehenen maximalen ver tragslosen Phase von drei Monaten, weshalb das FZAKV vorliegend in sachlicher Hinsicht nicht zur Anwendung gelangt (e) .

Die Beklagte war folglich nicht verpflichtet, in Abweichung von

ihrer

Police so wie von

ihren

AVB gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 FZAKV Taggelder im selben Umfang wie die Visana als Vorversicherer, mithin im Umfang von 100 % anstatt 80 % des versicherten Verdienstes, zu erbringen.

Dies führt zur Abweisung der Klage. 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Parteientschädigung an die Gegen partei (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). 5.2

Die Beklagte beantragt e die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 8 S. 2 und Urk. 15 S. 2). Diese richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht (GebV SVGer) und bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 5.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch der obsiegende Versich e rungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen ex ternen Rechtsanwalt vertreten ist (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010; Urteile des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2; 5C_244/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5).

Die Beklagte war im vorliegenden Verfahren indes nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marco Büchel - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme