Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, ist seit dem 1. Juni 1992 selbständig als Physiotherapeutin im Therapiezentrum Y.___ tätig und bei der SWICA Krankenver sicherung AG (nachfolgend: SWICA) im Rahmen einer kollektiven Krankentag geldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeldversichert (vgl. Urk. 2/3 [Police Business kompakt ] und Urk. 2/5 [Allgemeine Vertragsbedingungen, AVB]. Vereinbart war bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall ein Krankentaggeld von 100 % des vereinbarten Jahres verdienstes (Urk. 2/3).
Mit Krank heits meldung vom 1 7. Februar 2021 orientierte die Versicherte die SWICA über ihre krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung im Umfang von 50 % ab dem 2. Februar 2021 (Urk. 8/1). Die SWICA richtete daraufhin nach Ablauf der Wartefrist Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 2/4). Am 6. April 2021 erlitt die Versicherte zudem einen Unfall, bei dem sie sich eine Verletzung der rechten Schulter zu ge zog en hatte (Urk. 8/8), worauf ihr die behandelnden Ärzte deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten (Urk. 8/9) . Da die für die unfall bedingten Beschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht über die krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit hinausging, teilte die S wica der Versicherten am 1 0. Juni 2021 mit, sie bezahle weiterhin Kranken- und kein Unfalltaggeld aus
(Urk. 8/12). I n der Folge holte die SWICA ein orthopädisches Gutachten bei der
Z.___ AG ein (Urk. 8/46), das am 9. März 2022 von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet wurde (Urk. 2/25 = Urk. 8/59). Mit Schreiben vom 2 1. März 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass gemäss dem eingeholten Gutachten ab dem Gutachtenszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit als Physiotherapeutin im 90%-Pensum gegeben sei und die Tag gelder ab 2 5. März 2021 (recte: 2022) eingestellt würden (Urk. 2/26 = Urk. 8/62). Hiergegen opponierte die Versicherte am 1 2. Mai 2022 (Urk. 8/89), worauf die SWICA mit Schreiben vom 2 3. August 2022 an der Leistungseinstellung festhielt (Urk. 8/104). Am 2 9. August 2022 nahm Dr. A.___ sodann Stellung zum von der Versicherten vorgelegten Bericht des Schmerzzentrums des Kantonsspitals B.___
vom 1 6. Juni 2022 (Urk. 8/101) . Er
sah keine Veranlassung, gestützt darauf von der bisherigen Einschätzung abzuweichen (Urk. 8/106), worauf die SWICA mit Schreiben vom 2 9. November 2022 weiterhin an der Leistungs einstellung festhielt (Urk. 8/113) . Nachdem die Versicherte das orthopädisch- traumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom D.___ vom 2 5. Mai 2023 (Urk. 2/ 32 = Urk. 8/121) eingereicht hatte, teilte ihr die SWICA schliesslich am 2 0. Juni 2023 mit, dieses vermöge inhaltlich nicht zu überzeugen, und verwies auf den Klageweg (Urk. 2/33 = Urk. 8/122).
2.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 erhob X.___, vertreten durch Rechts anwalt Michael Weltert, Klage gegen die SWICA mit dem Rechtsbegehren, diese sei zur Zahlung von Krankentaggeldern in der Höhe von Fr. 164.40 pro Tag, rückwirkend per 2 6. März 2022 bis 7. März 2023, für 347 Tage, total Fr. 57'046.80, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % für die Zeitspanne vom 2 6. März 2022 bis 7. März 2023 zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 7 S. 2), worauf die Klägerin ihr Rechtsbegehren mit Replik vom 9. Februar 2024 dahin gehend abänderte, dass die SWICA zur Zahlung von Krankentaggeldern in der Höhe von Fr. 164.40 pro Tag, rückwirkend per 2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023, f ür 317 Tage, total Fr. 52'114.80,
zuzüglich Verzugszinsen von 5 % für die Zeit spanne vom 2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023 zu verpflichten sei (Urk. 11 S. 2). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 1 3. März 2024 an ihrem Antrag
fest (Urk. 15), worüber die Klägerin mit Verfügung vom 2 6. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 8. Januar 2021
(mit Vertragsbeginn am 1. Januar 2021) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlos sen (Urk. 2/3) . Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert.
E. 2.2 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsver nichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Unter gang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislast vorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu kon kretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungs anspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbei führung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung de s Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistun gen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).
E. 2.3 und E. 5.1). Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit aufkommen. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 sowie 4A_445/2016 vom 1 6. Februar 2017 E. 4.2.1).
6 . 2
Die Klägerin beruft sich zum Nachweis der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zunächst auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ (Urk. 11 S. 5) . Diesbezüglich ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was auch im zivilprozessualen Bereich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2) . Zudem wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 2 2. September 2021 (Urk. 8/30/1) einerseits eine Verbesserung nach der Eigen bluttherapie konstatiert und andererseits dennoch für die Zukunft weiterhin Arbeitsunfähigkeitsatteste im bisherigen Umfang von 50 % in Aussicht stellt (Urk.
E. 2.4 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit .
e) sowie Parteibe fragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der B eweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteib ehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2).
E. 2.5 Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen) .
E. 2.6 Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).
E. 3 Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 bestritt die Beklagte ihre Leistungs pflicht für die eingeklagten Krankentaggelder, wobei sie zunächst darauf hinwies, dass die Klägerin bei der Zusammenstellung der ausgerichteten Taggelder die Wartefrist - welche an die Leistungsdauer anzurechnen sei - nicht berücksichtigt
habe . Der über Fr. 52'114.80 hinaus eingeklagte Anspruch finde keine Stütze im Versicherungsvertrag, so dass die Klage in diesem Umfang in jedem Fall abzu weisen sei (Urk.
E. 3.1 Mit Eingabe vom 9. Februar 2024
liess d ie Kläg erin die eingeklagte Forderung im Betrag von 57‘046.80
(Urk. 1 S. 2) auf Fr. 52‘114.80, zuzüglich 5 % Zins für die Zeitspanne vom 2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023, reduzieren (Urk. 11 S. 2). Hierbei, das heisst im Betrag von Fr. 4‘932.--, handelt es sich um einen teilweisen Klagerückzug, der die gleiche Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides hat (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist insoweit als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO; vgl. hierzu Willisegger, in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 227 Rz . 47 ff. mit Hinweisen).
Materiell zu prüfen ist darüber hinaus der reduzierte Anspruch auf Krankentag gelder für die Zeit vom 2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023 im Gesamtbetrag von Fr. 52'114.80
nebst Zins zu 5 % für die Zeitspanne vom 2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023 (Urk. 11 S. 2).
E. 3.2 Zur Begründung ihres Anspruchs führte die Klägerin in ihrer Klage vom 3. Oktober 2023 an, mit dem Gutachten von Dr. C.___, das mit den Einschät zungen der behandelnden Ärzte übereinstimme, liege ein rechtsgenügender Beweis für die anspruchsbegründende Tatsache der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch nach dem 2 5. März 2022 vor (Urk. 1 S. 11 ff.). Das von der Beklagten eingeholte Gutachten von Dr. A.___ widme sich dagegen nur beschränkt der anspruchsbegründenden Tatsache, sei nicht vollständig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Folglich vermöge es nicht zu überzeugen und ihren Beweis in keiner Weise zu erschüttern (Urk. 1 S. 1
E. 7 S. 10). 3. 4
Mit Replik vom 9. Februar 2024 wies d ie Klägerin darauf hin, die physiothera peutische Behandlung sei ihre Haupttätigkeit.
Die weiteren Angebote auf der Website ihrer Praxis würden keine Rückschlüsse darüber zulassen, wie die Arbeit intern zwischen ihr und den beiden Angestellten aufgeteilt sei
(Urk.
E. 11 S. 10 f.).
3. 5
Mit Duplik vom 1 3. März 2024 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt. Die Beweispflicht für das Tätigkeitsprofil treffe die Klägerin, wobei sie nicht auf den eigenen, völlig unbelegten Tätigkeitsbeschrieb verweisen könne (Urk.
E. 15 S. 3) dahingehend zuzustimmen, dass der Internist Dr.
F.___
über keine fachärztliche Weiterbildung im Bereich Orthopädie verfügt (vgl. www.medregom.ch) und er sich folglich fachfremd äusserte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.2), was den Beweiswert seines Berichts erheblich schmälert . Zudem hielt er - ohne genauere Angaben zu den von ihm durchgeführten Untersuchungen - fest, die Befunde seien weiterhin die gleichen wie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___, weshalb von einer gleichbleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk.
2/28). Somit
gab er nur die von Dr. C.___ vorgenommene Einschät zung wieder, eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm er nicht vor.
Die Berichte von Dr.
E.___ und
Dr. F.___ sind demgemäss ungeeignet, die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % der Klägerin während dem strittigen Zeitraum rechtsgenüglich zu beweisen. Die Klägerin kann aus dem Umstand, dass sie hinsichtlich des Umfangs der attestierten Arbeitsunfähigkeit mit dem Gutach ten von Dr. C.___
übereinstimmen, daher von v ornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. 3
6. 3 .1
Die Klägerin offeriert zum Hauptbeweis das Gutachten von Dr. C.___ vom 25.
Mai 2023 (Urk. 1 S. 12 f.) . Während die Beklagte grundsätzlich nicht bestrei tet, dass dieses eine umfassende fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustan des der Klägerin darstellt, aber
die von Dr. C.___ getroffenen Schlüsse betreffend die Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zieht (Urk. 7 S.
7 u. 8 f.), macht die Klägerin hinsichtlich des von der Beklagten als Gegenbeweis angebotenen Gutachtens von Dr. A.___
vom 9. März 2022 geltend, dieses vermöge nicht zu überzeugen beziehungsweise das von Dr.
C.___ erstellte Gutachten zu entkräf ten, da es unvollständig, nicht schlüssig und widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 13 f.).
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass Dr. A.___
- wie dies die Klägerin geltend macht (Urk. 1 S. 14) - sein Augenmerk hauptsächlich auf die nicht strittige Schulterproblematik gerichtet und ihre Rückenbeschwerden nur oberflächlich beurteilt hätte . V ielmehr führte er eine umfassende Untersuchung der Wirbelsäule durch (Urk. 8/59/7 f., Urk. 8/59/17), deren Ergebnisse er ausführlich diskutierte (Urk. 8/59/10), und stellte schliesslich die Diagnose geringer Funktionsstörungen der unteren Lendenwirbelsäule bei Aufbrauchveränderungen ohne Nervenreiz erscheinungen, aufgrund derer er die Arbeitsfähigkeit als Physiothera peutin um 10 %
eines Vollzeitpensums eingeschränkt sah (Urk. 8/59/11). Die von der Klägerin zitierte Passage aus dem Gutachten von Dr. C.___, wonach Dr.
A.___ die Rückenschmerzen nicht vollumfänglich abgeklärt habe (Urk. 1 S.
12, vgl. Urk. 8/121/4), bezieht sich sodann - worauf die Beklagte zutreffend hinweist (Urk. 7 S. 7) -
auf den von der Klägerin angegebenen Anlass für das Zweitgutachten und stellt keine medizinische Einschätzung von Dr. C.___ dar, weshalb daraus keine ungenügende Berücksichtigung der Rückenbeschwerden durch Dr. A.___
abgeleitet werden kann. Inwiefern der Umstand beurteilungs relevant sein soll, dass Dr. A.___ in Anspruch genommene,
aber soweit ersicht lich nicht ärztlich verordnete Therapien nicht ausreichend erwähnt e, erschliesst sich aus den Darlegungen der Klägerin (Urk. 1 S. 14 Rz . 45) ebenfalls nicht. Des Weiteren schliesst die gemäss Dr. A.___ fehlende Objektivierbarkeit des Ausmasses der subjektiv beklagten Beschwerden (Urk.
8/59/11) nicht aus, dass gewisse degenerative Veränderungen vorliegen und diesbezüglich keine Besserung mehr eintreten wird; entgegen der Klägerin (Urk.
1 S.
14 Rz .
46) ist dies bezüglich kein Widerspruch auszumachen. Dies gilt auch für den Umstand, dass Dr. A.___ trotz gewissen Einschränkungen beim Heben von Gewichten und bei Arbeiten in Zwangshaltungen von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit als Physiothe rapeutin ausgeht, legte er doch dar, dass die Einschränkungen vor allem die Schwerbehindertenbehandlung beträfen (Urk.
8/59/11). Widersprüchlich keiten sind im Gutachten von Dr.
A.___ nach dem Gesagten nicht festzustellen, vielmehr handelt es sich um eine umfassende fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin. 6. 3 .2
Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. C.___ kamen zum Schluss, dass die Klägerin durch ihr degeneratives Rückenleiden in ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Indessen beurteilte Dr. C.___ die Klägerin als zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/121/21), während Dr. A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 10 % ausging (Urk. 8/59/10).
Die Beklagte argumentierte, dass Dr. C.___ hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben der Klägerin ab ge stell t
habe statt auf objektive Befunde, insbesondere hinsichtlich des Zeitbedarfs für das von der Klägerin durchgeführte morgendliche Trainingsprogramm (Urk. 7 S. 7 f.) . Diesbezüglich fällt ins Auge, dass Dr. C.___ die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von rund 33 % eines 100%-Pensums damit begründete, dass die Klägerin täglich morge ns drei Stunden aufwende, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, wobei sie in Eigenregie Dehn-, Kräftigungs- und Muskelentspannungsübungen durchführe (Urk. 8/121/
E. 20 ). Zur medizinischen Gebotenheit des Trainings programms sowohl hinsichtlich der Erlangung der täglichen Arbeitsfähigkeit als auch zu deren langfristige r Erhaltung äusserte sich Dr.
C.___
indessen ebenso wenig wie zur erforderlichen Dauer des Trainingsprogramms sowie den durch geführten Übungen. Eine medizinische Notwendigkeit, dieses Programm jeden Morgen durchzuführen, um überhaupt eine Arbeitsfähigkeit zu erlangen, lässt sich den Ausführungen von Dr. C.___ sodann nicht entnehmen, vielmehr begründete er die Arbeitsunfähigkeit einzig mit dem Umstand, dass die Klägerin ihr persönliches Aufbautraining täglich praktizier e . Die Notwendigkeit des Trainingsprogramms sowie dessen Ausgestaltung beruht somit alleine auf der (Selbst-)Einschätzung der Klägerin, zumal sich e ine diesbezügliche Verordnung oder eine sonstige Aussage zu dessen medizinischer Notwendigkeit auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen lässt (vgl. Urk. 2/2 8, Urk.
8/30/1, Urk. 8/101) . Die medizinische Erforderlichkeit des dreistündigen Trainingsprogramms zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit - und damit einher gehend auch die Einschränkung der selben
im Umfang von 33 % eines Vollzeit p ensums während der zu dessen Ausübung benötigten Zeit - ist dementsprechend gestützt auf das Gutachten von Dr.
C.___ nicht überzeugend nachgewiesen. Mangels einer Begründung der medizinischen Notwendigkeit des täglichen Trainingsprogramms durch Dr.
C.___
misslingt der Klägerin somit der Beweis für die von ihm
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 33 %
eines 100 % Pensums im Zusammenhang mit dem täglichen Trainingsprogramm .
Was die verbleibenden 17 % der von Dr. C.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass dies e umfangmässig vergleichbar ist mit der von Dr. A.___ vorgenommenen Beurteilung einer um 10
% reduzierten Arbeitsfähigkeit und
angesichts der gemäss sämtlichen medizinischen Beurteilungen vorhandenen degenerativen Veränderungen der Wirbel säule auch als nachvollziehbar erscheint. Hinzuzufügen ist, dass sich weitere Ausführungen beziehungsweise Abklärungen zum von Dr. A.___ bei seiner Beurteilung vorausgesetzten und von der Klägerin bestrittenen Tätigkeits profil
erübrigen, da auch Dr. C.___ keine massgeblich höhere medizinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/121/20). Eine über die anspruchs begründende Schwelle von 25 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit ist mithin gestützt auf beide fachärztliche Gutachten nicht nachgewiesen. Daran ändert die zwischenzeitlich ergangene Verfügung der IV-Stel le des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. März 2024 nichts, gemäss der in der angestammten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei (Urk. 16/140). Für diese Beurteilung waren, was von der Klägerin unwider sprochen geblieben ist, zusätz lich die Folgen eines Bandscheibenvorfalls vom 1 4. Oktober 2023 massgeblich (vgl. Urk. 15 S. 8 Rz . 13), welche vorliegend ohne Relevanz sind.
Von weiteren Abklärungen, insbesondere der Einholung des von der Klägerin beantragten Gerichtsgutachten s (vgl. Urk. 1 S. 15),
sind angesichts der geschil derten medizinischen Aktenlage mit im Wesentlichen übereinstimmenden medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen zweier fachärzt licher Gutachter keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6. 4
Somit hat die Klägerin die anspruchsbegründende Tatsache einer über den Zeit punkt der Leistungseinstellung (2 6. März 2022) hinaus andauernden krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % nicht mit dem erforderlichen Beweismass dargetan, weshalb die Beklagte die Erbringung von Taggeldleis tungen im eingeklagten Zeitraum (2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023) zu Recht verweigert hat.
Dies führt zur Abweisung der Klage. 7 . 7 .1
Zu den Prozesskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung kostenlos. 7 .2
Die Parteientschädigung betreffend fällt in Betracht, dass d ie obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten wird . Sie hat somit praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwands (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Entsprechend wird eine solche von ihr auch nicht verlangt. Das Gericht beschliesst:
D as Verfahren wird im Umfang von Fr. 4'93 2.-- als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben; und erkennt sodann :
Dispositiv
- Die auf Fr. 52'114.80 reduzierte Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine P artei entschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Weltert - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2023.00027
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
31. Oktober 2024 in Sac hen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weltert Advoro AG Dufourstrasse 150, 9000 B.___ gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, ist seit dem 1. Juni 1992 selbständig als Physiotherapeutin im Therapiezentrum Y.___ tätig und bei der SWICA Krankenver sicherung AG (nachfolgend: SWICA) im Rahmen einer kollektiven Krankentag geldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeldversichert (vgl. Urk. 2/3 [Police Business kompakt ] und Urk. 2/5 [Allgemeine Vertragsbedingungen, AVB]. Vereinbart war bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall ein Krankentaggeld von 100 % des vereinbarten Jahres verdienstes (Urk. 2/3).
Mit Krank heits meldung vom 1 7. Februar 2021 orientierte die Versicherte die SWICA über ihre krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung im Umfang von 50 % ab dem 2. Februar 2021 (Urk. 8/1). Die SWICA richtete daraufhin nach Ablauf der Wartefrist Krankentaggelder aus (vgl. Urk. 2/4). Am 6. April 2021 erlitt die Versicherte zudem einen Unfall, bei dem sie sich eine Verletzung der rechten Schulter zu ge zog en hatte (Urk. 8/8), worauf ihr die behandelnden Ärzte deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten (Urk. 8/9) . Da die für die unfall bedingten Beschwerden attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht über die krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit hinausging, teilte die S wica der Versicherten am 1 0. Juni 2021 mit, sie bezahle weiterhin Kranken- und kein Unfalltaggeld aus
(Urk. 8/12). I n der Folge holte die SWICA ein orthopädisches Gutachten bei der
Z.___ AG ein (Urk. 8/46), das am 9. März 2022 von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet wurde (Urk. 2/25 = Urk. 8/59). Mit Schreiben vom 2 1. März 2022 teilte sie der Versicherten mit, dass gemäss dem eingeholten Gutachten ab dem Gutachtenszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit in der bishe rigen Tätigkeit als Physiotherapeutin im 90%-Pensum gegeben sei und die Tag gelder ab 2 5. März 2021 (recte: 2022) eingestellt würden (Urk. 2/26 = Urk. 8/62). Hiergegen opponierte die Versicherte am 1 2. Mai 2022 (Urk. 8/89), worauf die SWICA mit Schreiben vom 2 3. August 2022 an der Leistungseinstellung festhielt (Urk. 8/104). Am 2 9. August 2022 nahm Dr. A.___ sodann Stellung zum von der Versicherten vorgelegten Bericht des Schmerzzentrums des Kantonsspitals B.___
vom 1 6. Juni 2022 (Urk. 8/101) . Er
sah keine Veranlassung, gestützt darauf von der bisherigen Einschätzung abzuweichen (Urk. 8/106), worauf die SWICA mit Schreiben vom 2 9. November 2022 weiterhin an der Leistungs einstellung festhielt (Urk. 8/113) . Nachdem die Versicherte das orthopädisch- traumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom D.___ vom 2 5. Mai 2023 (Urk. 2/ 32 = Urk. 8/121) eingereicht hatte, teilte ihr die SWICA schliesslich am 2 0. Juni 2023 mit, dieses vermöge inhaltlich nicht zu überzeugen, und verwies auf den Klageweg (Urk. 2/33 = Urk. 8/122).
2.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 erhob X.___, vertreten durch Rechts anwalt Michael Weltert, Klage gegen die SWICA mit dem Rechtsbegehren, diese sei zur Zahlung von Krankentaggeldern in der Höhe von Fr. 164.40 pro Tag, rückwirkend per 2 6. März 2022 bis 7. März 2023, für 347 Tage, total Fr. 57'046.80, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % für die Zeitspanne vom 2 6. März 2022 bis 7. März 2023 zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 7 S. 2), worauf die Klägerin ihr Rechtsbegehren mit Replik vom 9. Februar 2024 dahin gehend abänderte, dass die SWICA zur Zahlung von Krankentaggeldern in der Höhe von Fr. 164.40 pro Tag, rückwirkend per 2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023, f ür 317 Tage, total Fr. 52'114.80,
zuzüglich Verzugszinsen von 5 % für die Zeit spanne vom 2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023 zu verpflichten sei (Urk. 11 S. 2). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 1 3. März 2024 an ihrem Antrag
fest (Urk. 15), worüber die Klägerin mit Verfügung vom 2 6. März 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenver sicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessor dnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchz uführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfah ren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) . 1.2
Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO; vgl. Feller/Bloch, in: Sutter- Somm / Hasenböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Art. 32 N. 45 ff.). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich (vgl. Urk. 2/ 6), womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist. 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertrag s gesetz (nVVG) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Ink rafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlos sen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rec hts: die Formvor schriften (lit .
a) und das Kü ndigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG (l it . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versic herungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089
ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versiche rungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 1 8. Januar 2021
(mit Vertragsbeginn am 1. Januar 2021) und somit vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlos sen (Urk. 2/3) . Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 2.2
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsver nichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Unter gang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislast vorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu kon kretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungs anspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbei führung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung de s Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistun gen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1).
2.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Tag geld er hat, wenn die Versicherung zunächst Taggeld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). 2.4
Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit .
e) sowie Parteibe fragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der B eweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteib ehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). 2.5
Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen) . 2.6
Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 3. 3.1
Mit Eingabe vom 9. Februar 2024
liess d ie Kläg erin die eingeklagte Forderung im Betrag von 57‘046.80
(Urk. 1 S. 2) auf Fr. 52‘114.80, zuzüglich 5 % Zins für die Zeitspanne vom 2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023, reduzieren (Urk. 11 S. 2). Hierbei, das heisst im Betrag von Fr. 4‘932.--, handelt es sich um einen teilweisen Klagerückzug, der die gleiche Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides hat (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist insoweit als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO; vgl. hierzu Willisegger, in: Spühler / Tenchio / Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 227 Rz . 47 ff. mit Hinweisen).
Materiell zu prüfen ist darüber hinaus der reduzierte Anspruch auf Krankentag gelder für die Zeit vom 2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023 im Gesamtbetrag von Fr. 52'114.80
nebst Zins zu 5 % für die Zeitspanne vom 2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023 (Urk. 11 S. 2). 3.2
Zur Begründung ihres Anspruchs führte die Klägerin in ihrer Klage vom 3. Oktober 2023 an, mit dem Gutachten von Dr. C.___, das mit den Einschät zungen der behandelnden Ärzte übereinstimme, liege ein rechtsgenügender Beweis für die anspruchsbegründende Tatsache der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch nach dem 2 5. März 2022 vor (Urk. 1 S. 11 ff.). Das von der Beklagten eingeholte Gutachten von Dr. A.___ widme sich dagegen nur beschränkt der anspruchsbegründenden Tatsache, sei nicht vollständig, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Folglich vermöge es nicht zu überzeugen und ihren Beweis in keiner Weise zu erschüttern (Urk. 1 S. 1 3 f.). Somit liege auch ab dem 2 6. März 2022 bis dato eine ausgewiesene krankheitsbed i ngte Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin in der Höhe von 50 % vor. Infolgedessen habe sie gestützt auf den Taggeldvertrag Anspruch, die Leistungs dauer der vertraglich vereinbarten Krankentaggelder weiter als von der Beklagten zugestanden auszuschöpfen (Urk. 1 S. 15) .
Für den Fall, dass das Gericht davon ausgehe, dass der Beweis für die Arbeits unfähigkeit nicht erbracht sei, werde beantragt, ein Gerichtsgutachten zur Arbeitsfähigkeit einzuholen. Ein e rückwirkende Begutachtung sei problemlos möglich, da ihr Leiden ununterbrochen nach wie vor bestehe (Urk. 1 S. 15). 3. 3
Mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 bestritt die Beklagte ihre Leistungs pflicht für die eingeklagten Krankentaggelder, wobei sie zunächst darauf hinwies, dass die Klägerin bei der Zusammenstellung der ausgerichteten Taggelder die Wartefrist - welche an die Leistungsdauer anzurechnen sei - nicht berücksichtigt
habe . Der über Fr. 52'114.80 hinaus eingeklagte Anspruch finde keine Stütze im Versicherungsvertrag, so dass die Klage in diesem Umfang in jedem Fall abzu weisen sei (Urk. 7 S.
4).
Des Weiteren bestritt die Beklagte unter Verweis auf die gemäss der Website der Klägerin angebotenen Behandlungen, dass diese einen Grossteil der Arbeitszeit in einer vorgebeugten und rotierten Haltung und mit mehrheitlich überge wichtigen Patienten an der Manualliege verbringe. Es
sei ihr möglich, solche körper lich fordernde Arbeiten im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminde rungs pflicht ihren beiden Angestellten zu überlassen (Urk. 7 S. 3 und S. 7).
In der Rechtsprechung finde keine Stütze, dass bei Vorliegen mehrerer, sich widersprechender Gutachten ein demokratisches Prinzip in dem Sinne herrschen würde, wonach jene Gutachten im Recht seien, welche in der Mehrheit seien. Die Klägerin anerkenne immerhin, dass mit dem Gutachten von Dr. A.___ eine fachärztliche Beurteilung vorliege, welche dem Gutachten von Dr. C.___ widerspreche (Urk. 7 S. 6).
Entgegen der Klägerin widme sich das Gutachten von Dr. C.___ nicht ausführ lich der medizinischen Beurteilung der Klägerin, vielmehr enthalte es auf mehrere n Seiten theoretische Ausführungen, die keinerlei Bezug zur Beeinträch tigung der Klägerin hätten. Es lege zudem nicht nachvollziehbar dar, weshalb das diagnostizierte Lumbalsyndrom eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 % verursachen sollte. Es scheine, als könne sich Dr. C.___ bei dieser Beurteilung lediglich auf die subjektiven Angaben der Klägerin verlassen. Ausserdem leite Dr. C.___
die Arbeitsunfähigkeit von 50 %
zu 33 % aus dem Bedarf an Zeit her, welche die Klägerin angeblich für ihr morgendliches Eigentherapieprogramm benötige. Es werde bestritten, dass die Klägerin erst nach Absolvierung eines dreistündigen Programmes in der Lage sei, ihrer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal sie anlässlich der Erstkonsultation im Schmerzzentrum am Kantonsspital B.___ noch angegeben habe, nach dem Frühstück eine Stunde physiotherapeutisches Heimprogramm zu absolvieren . Ein dreistündiges Programm sei nicht bewältigbar, es sei von höchstens einer Stunde auszugehen. Die Klägerin sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten, das von ihr als notwendig erachtete Trainingsprogramm so früh zu absolvieren, dass die dadurch begründete Einschränkung d er Arbeitsfähigkeit weit unter den b ehaupteten 50 % zu liegen komme oder mit Ausnahme eines gesteigerten Pausenbedarfs am Nachmittag sogar gar kein Arbeitsausfall entstehe. Selbst wenn man dem Gutachten von Dr. C.___ folge, ergäbe sich so keine leistungsaus lösende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % . Die Klage sei damit auch ohne Einholung eines Gerichtsgutachtens abzuweisen (Urk. 7 S. 8 f.).
Sie, die Beklagte, bestreite, dass das Gutachten von Dr. A.___ nicht überzeuge. Das Gegenteil sei der Fall, gebe es doch die gesamte relevante Anamnese wieder und habe Dr. A.___ eine klinische Untersuchung, welche den gesamten Bewegungsapparat umfasse, durchgeführt. Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. C.___
stütze sich dasjenige von Dr. A.___
auf die subjektiven Angaben der Klägerin über ihre Bewegungseinschränkungen und Schmerzen, so dass Dr. A.___ folgerichtig zum Schluss gekommen s e i, diese liessen sich nicht objektivieren . Mit dem Gutachten von Dr. C.___ habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass sie auch ab dem 2 6. März 2022 zu 25 % oder mehr arbeitsunfähig sei (Urk. 7 S. 10). 3. 4
Mit Replik vom 9. Februar 2024 wies d ie Klägerin darauf hin, die physiothera peutische Behandlung sei ihre Haupttätigkeit.
Die weiteren Angebote auf der Website ihrer Praxis würden keine Rückschlüsse darüber zulassen, wie die Arbeit intern zwischen ihr und den beiden Angestellten aufgeteilt sei
(Urk. 11 S. 3) .
Die Klägerin verwies sodann erneut auf die mit dem Gutachten von Dr. C.___ übereinstimmenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte, welche die Beklagte ignoriere und welche zusammen mit dem Gutachten den rechtsgenüglichen Beweis für die Arbeitsunfähigkeit von 50
% ab 2 6. März 2022 zu erbringen vermöchten (Urk. 11 S. 5). Am Beschrieb der medizinisch notwendigen Eigen therapie werde festgehalten und die Ausführungen der Beklagten, dass diese gar nicht bewältigbar sei, würden bestritten. Sie beginne das Trainingsprogramm bereits um 6 Uhr
morgens, obwohl fraglich erscheine, ob ihr dies zumutbar sei. Im Übrigen vergesse die Beklagte in ihrer Zeitrechnung, dass sie einen Arbeitsweg habe und Zeit für morgendliche Hygiene und Frühstück benötige. Weiter vernachlässige d ie Beklagte den beträchtlichen täglichen Zeitaufwand, welche r durch notwendiges Rückenentspannen entstehe, sowie de n Zeitaufwand für weitere Behandlungen. Daraus und aus einer deutlichen Verschlimmerung der Schmerzen erkläre sich auch der gegenüber dem Bericht des Schmerzzentrums B.___ s erhöhte Zeitbedarf (Urk. 11 S. 6 f.). Es werde bestritten, dass sich das Gutachten von Dr. C.___ zu sehr auf ihre subjektiven Angaben stütze. Die durch das Krankheitsbild entstehenden Schmerzen würden notwendigerweise auf ihrem subjektiven Empfinden beruhen (Urk. 11 S. 8). Das Gutachten von Dr. C.___ sei nach demjenigen von Dr. A.___ erstellt worden. Da ihr Leiden degenerativer Natur sei, sei ausgewiesen, dass sich insbesondere ihr Schmerz e m pfinden aufgrund der fortschreitenden Erkrankung zwischen den Gutachten nochmals erhöht habe. Mit dem nachgelagerten Gutachten, welches tatsächlich bestehende Leiden habe beurteilen können, sei der rechtsgenügliche Beweis für die Arbeitsunfähigkeit erbracht. Es sei sodann darauf hinzuweisen, dass beide Gutachten auf Bildgebungen beruhten, die deutlich vor der strittigen Zeitperiode erstellt worden seien, so dass das degenerative Leiden seither zwangsläufig fort geschritten s e i und beide Gutachten ein zu optimistisches Bild darstellen würden (Urk. 11 S. 9 f.).
Ebenfalls bezeichnend für di e Schwere und die degenerative Natur der Beschwerden sei die deutliche Verschärfung des Leidens seit Ein reichung der Klageschrift (Urk. 11 S. 10 f.).
3. 5
Mit Duplik vom 1 3. März 2024 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt. Die Beweispflicht für das Tätigkeitsprofil treffe die Klägerin, wobei sie nicht auf den eigenen, völlig unbelegten Tätigkeitsbeschrieb verweisen könne (Urk. 15 S. 3). Den beiden Gutachten komme gegenüber den Beurteilungen der behandelnden Ärzte grösseres Gewicht zu. Auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte könne zudem unter anderem deshalb nicht abgestellt werden, da Dr. med. E.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, trotz verbesserter Situation vorauseilend Arbeitsunfähig keitsatteste in Aussicht ge stell t
habe und Dr. med. F.___ als Facharzt für Allgemeine Medizin die fachärztlichen Gutachten nicht in Frage zu stellen vermöge (Urk. 15 S. 3). Dass das morgendliche Trainingsprogramm medizinisch notwendig sei, um die Arbeitsfähigkeit überhaupt erst herzustellen, und von einem behandelnden Arzt verordnet worden sei, werde des Weiteren bestritten (Urk. 15 S. 4). Auch Belege für die medizinische Notwendigkeit des Personaltrainings, der Physiotherapie und Massage sowie der Osteopathie würden fehlen. Eine Verschlechterung nach der Begutachtung durch Dr. A.___ sei nicht belegt und werde bestritten und werde im Übrigen auch von Dr. C.___ nicht erwähnt (Urk. 15 S. 6). Zwischenzeitlich sei die Verfügung der I nvalidenversiche rung (I V) Appenzell Ausserrhoden vom 1. März 2024 e r gangen, wobei der r egionalärztliche Dienst von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei . Dies sei dem Bandscheibenvorfall vom 1 4. Oktober 2024 geschuldet, der mehrere Monate nach der vorliegend massgebenden Zeitperiode aufgetreten
sei. Selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einem der IV gemeldeten Pensum von 90 % ausg egangen würde, resultiere lediglich ein e Arbeitsunfähigkeit von 22.23 %, welche die untere Grenze von 25 % für einen Taggeldanspruch unter schreite (Urk. 15 S. 8) . 3. 6
Strittig und zu prüfen ist somit, ob vom 2 6. März 2022 bis am 5. Februar 2023 eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihr mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Kollektivvertrags nummer …) für ein Krankentaggeld versichert ist. Der Beginn des Versicherungs vertragsverhältnisses wurde auf den 1. Januar 2021 festgelegt und die AVB für die kollektive Taggeldversicherung (Ausgabe 2006, Urk. 8/124) wurden zum integrierenden Bestandteil des Vertrages erklärt (Urk. 8/ 125 /6). Zwischen den Vertragsparteien wurden ausserdem besondere Vertragsbestim mungen (BVB) vereinbart (Urk. 8/125/5) . 4.2
Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Geburt im Rahmen der vereinbarten Leistungen (Ziff. 2 AVB). Krankheit ist gemäss Ziff. 3 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Ziff. 16 AVB). Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Taggeld (Ziff. 12 AVB). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Ziff. 13 AVB). 5.
5.1
Vorab ist festzuhalten, dass die anlässlich des Unfallereignisses vom 6. April 2021 erlittene Schulterverletzung im strittigen Zeitraum vom 2 6. März 2022 bis am 5.
Februar 2023 nach unbestrittener Darstellung der Klägerin die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinflusste (vgl. Urk. 1 S. 13 f.). Strittig ist hingegen, ob die Klägerin im hier fraglichen Zeitraum aufgrund ihrer Rückenbeschwerden in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt war; konkret macht sie geltend, dass während dieser Zeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fortbestand (vgl. Urk. 1 S. 15). Für diese anspruchsbegründende Tatsache trägt die Klägerin die Beweislast . Sie offeriert hierfür als Beweis die Berichte ihrer behandelnden Ärzte
Dr. E.___ und Dr. F.___
sowie das orthopädisch- traumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 2 5. Mai 2023
(Urk. 1 S. 9 f., Urk. 11 S. 5). Demgegenüber vertritt die Beklagte gestützt auf
das Gutachten von Dr. A.___ vom 9. März 2022 den Standpunkt, dass die Klägerin den Beweis für die ab 2 6. März 2022 anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht habe (Urk. 7 S. 10) . 5 .2
5 .2.1
In ihrem Bericht vom 2 2. September 2021 stellte Dr. E.___ die Diagnosen einer progredienten Lumbalgie bei leicht progredienter geringer de- novo Lumbal skoliose mit Osteochondrose vor allem L2/3 und L3/4, einer bekannte n Osteopenie, einer belastungsabhängige n Kranio- Zervikalgie sowie eines Schultertrau mas mit Verdacht auf SLAP-Läsion rechts vom 6.
Mai 202 1.
Dr. E.___ führte aus, die Klägerin habe berichtet, dass sie eine Eigenbluttherapie gemacht habe, die für die Schulter eine sehr gute Wirkung gehabt habe, zudem verspüre sie betreffend die Wirbelsäule eine gewisse Verbesserung. Sie sei für den Monat September zu 50 % arbeitsunfähig . Da in der Regel eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsbeur teilung notwendig sei, werde sich die Versicherte Ende Monat melden. Eine weitere könne dann auch nach telefonischer Rücksprache ausgestellt werden (Urk. 8/30/1). 5 .2. 2
Dr. A.___ hielt in seinem orthopädischen Gutachten vom 9. März 2022 in Bezug auf die Rückenbeschwerden der Klägerin fest, am unteren Rücken würden reproduzierbare Beschwerden beim endgradigen Bewegen angegeben. Erstaun licherweise lasse sich palpatorisch nur rechts eine kurzstreckige schmerzreaktive Tonuserhöhung feststellen bei ansonsten regelrechtem und kräftigem Muskel relief. Der linksseitige Beckentiefstand ziehe eine auch radiologisch nachweisbare linksseitige Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule nach sich, die allerdings nicht fixiert sei und sich beim problemlosen Vorbeugen bis Finger-Boden-Abstand 0 cm vollkommen ausgleiche . Chirodiagnostisch liege keine Blockierung vor, die segmentale Entfaltbarkeit sei nicht eingeschränkt. Nervenwurzelreizerscheinun gen lägen ebenso nicht vor. Die kernspintomographische Untersuchung vom 2 3. Juli 2020 habe degenerative Veränderungen in nahezu allen Wirbelsäulen etagen ergeben, die angesichts der spondylophytären Angaben durchaus dem Alter entsprächen. Die mitgebrachten konventionellen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäu l e würden die Befunde der MRI-Untersuchung bestätigen, mit vorzugsweise in den Etagen L2-L4 gelegenen Aufbrauchveränderungen, deren Wertigkeit aber angesichts der heutigen Befundtatsachen mit Beschwerdeanga ben vorwiegend in der Höhe L4-S1 rechts relativiert werden müsse. Zusammen fassend sei die berufliche Tätigkeit als Physiotherapeutin lediglich für gewisse Tätigkeiten eingeschränkt. Die Einschränkung könne sich unter Berücksichtigung der heute ausgehändigten Tätigkeitsbeschreibung, den sehr spärlichen körper lichen Untersuchungsbefunden in den Akten, der heutigen Untersuchung sowie der vorliegenden Bildgebung maximal auf ein Pensum von 10 % eines 100%- Pensums erstrecken. Diese Einschränkungen beträfen in erster Linie die betreuenden Tätigkeiten für die Schwerbehindertenbehandlung, wobei bezüglich der beeinträchtigten Patienten sicher auch Hebe- und Tragebelastungen über 10
kg erforderlich seien. Eine darüberhinausgehende dauerhafte Arbeits un fähig keit, wie seit langem attestiert, lasse sich nicht plausibel begründen, zumal die in den Akten notierten Befunde doch recht spärlich seien (Urk. 8/59/10).
Dr. A.___
nannte als Diagnose geringe Funktionsstörungen der unteren Lendenwirbelsäule bei Aufbrauchveränderungen ohne Nervenwurzelreizerschei nungen und hielt fest, das dargebotene Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden könne nicht objektiviert werden (Urk. 8/59/11). 5.2.3
Anlässlich der Erstkonsultation im Schmerzzentrum des Kantonsspitals B.___ vom 7. Juni 2022 stellten die behandelnden Ärzte hinsichtlich der Rücken beschwerden die Diagnose chronischer lumbosakraler Schmerzen (Urk. 8/101/2). Diese sähen sie am ehesten als nozizeptiv im Rahmen der degenerativen Veränderungen. Anamnestisch würden die Schmerzen gut auf die Einnahme von NSAR ansprechen. Eine diagnostische oder therapeutische Infiltration sei aufgrund von möglichen Nebenwirkungen abgelehnt worden. Eine Eigenblut therapie habe zu einer leichten Schmerzbesserung geführt. Empfohlen werde eine diagnostische Infiltration der Facettengelenke LWK4/5 und LWK5/SWK1 beidseits (Urk. 8 /101/6). 5.2.4
Dr. C.___ stellte im orthopädisch- traumatologischen Gutachten vom 2 5. Mai
2023 in Bezug auf das strittige Rückenleiden die Diagnosen eines chronischen Lumbalsyndroms bei mittelschwerer bis schwerster Osteochondrose L2/3-L4/5, maximal im Segment L2/3, mässiger Osteochondrose L1/2 und L5/S1, s p ondylo phytären
Abstützungsreakti onen L2/3 und L3/4 und mehrsegmentalen Diskusprot r usionen, einer linkskonvexen Skoliose hochlumbal und einer Beinverkürzung links (Urk. 8/121/22). Bei Einhalten von Bewegungs- und Belastungslimiten sei mit keiner Beschleunigung der natürlichen Progression zu rechnen und bei ausreichend stabiler Rumpfmuskulatur sei ein niedriges Dauer schmerzniveau zu erwarten. Dies entspreche dem gegenwärtigen Gesundheits zustand der Klägerin, sie sei nicht auf die Dauereinnahme von schmerzstillenden oder entzündungshemmenden Medikamenten angewiesen. Die Klägerin wende täglich morgens drei Stunden auf, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Sie führe täglich morgendlich für drei Stunden in Eigenregie Dehnungsübungen, Kräftigungsübungen und Muskelentspannungsübungen für die rumpfstabilisie rende Muskulatur durch, um die notwendige Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Tätigkeit als Physiotherapeutin zu erhalten . Dies entspreche einer anhaltenden Leistungsreduktion von etwa 33 % eines 100%-Pensums. In einem Vollzeitpen sum bestehe eine zusätzliche Leistungsreduktion durch den erhöhten nach mittäglichen Pausenbedarf, um die vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ausführen zu können. Ansonsten wären nicht zumutbare Schmerzen zu erwarten und aufgrund der Beschleunigung der Progression würde eine Gefährdung der Gesundheit vorliegen. Ein erhöhter nachmittäglicher Pausenbedarf von etwa 60 Minuten pro Tag berücksichtige die Bewegungs- und Belastungsschmerzen bei Arbeiten in unphysiologischen Haltungen .
B ei Einhalten dieses Pausenbedarfs stünden ausreichend Möglich keiten zum Durchführen von Entlastungsbewegungen und Einnehmen von Ruhe positionen zur Verfügung, um die Tätigkeit als Physiotherapeutin bis zum Erreichen des Rentenalters ohne Gefährdung der Gesundheit auszuüben. Die Leistungsreduktion berücksichtige auch den erhöhten Pausenbedarf zur Vorbeu gung einer Beschwerdezunahme am rechten Schultergelenk und an den Händen aufgrund der degenerativen Veränderungen am rechten Schultergelenk und an den Fingergelenken beider Hände (Urk. 8/121/20). Die zukünftig anhaltend zumutbare Arbeitsfähigkeit entspreche bei einem 100%-Pensum einer Leistungs einschränkung von knapp 50
% aufgrund der täglich benötigten Aufbauzeit am Vormittag und des erhöhten Pausenbedarfs am Nachmittag, einer 50%igen Gesamtarbeitsfähigkeit entsprechend (Urk. 8/121/21). 5 .2. 5
Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 2 5. September 2023 fest, seit der medizinischen Begutachtung im Mai 2023 und der genannten Diagnosestellung sei die Situation gleich geblieben, somit bestehe auch keine Verbesserung, so dass in der Tätigkeit als selbständige Physiotherapeutin eine anhaltende Arbeits unfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund des deutlich erhöhten Pausenbedarfs bestehe. Zwischenzeitlich komme es aber auch zu Schmerzexazer bationen, welche die Klägerin zwingen würden, ein- bis zweitägige Arbeitspausen einzulegen . Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei im aktuellen Zustand in ihrem Beruf nicht möglich (Urk. 2/28). Dr. F.___ attestierte der Klägerin sodann vom 1 7. Mai 2022 bis am 3 0. September 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 2/27). 6.
6 .1
Für die anspruchsbegründende Tatsache einer über den Zeitpunkt der Leistungs einstellung (2 6. März 2022) hinaus andauernden 50 %igen Arbeitsunfähigkeit hat
d ie Klägerin
- wie gesagt - mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Über zeugung den Nachweis dafür zu erbringen, dass die behauptete Arbeitsunfähig keit im strittigen Zeitraum (2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023) vorgelegen hat (vgl. vorstehend E. 2.3 und E. 5.1). Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit aufkommen. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 sowie 4A_445/2016 vom 1 6. Februar 2017 E. 4.2.1).
6 . 2
Die Klägerin beruft sich zum Nachweis der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zunächst auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ (Urk. 11 S. 5) . Diesbezüglich ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was auch im zivilprozessualen Bereich im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2) . Zudem wies die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 2 2. September 2021 (Urk. 8/30/1) einerseits eine Verbesserung nach der Eigen bluttherapie konstatiert und andererseits dennoch für die Zukunft weiterhin Arbeitsunfähigkeitsatteste im bisherigen Umfang von 50 % in Aussicht stellt (Urk. 15 S. 4), was effektiv nicht nachvollziehbar ist. Dem ist hinzuzufügen, dass der Bericht vom 2 2. September 2021 stammt und so von vornherein nicht die nötigen Erkenntnisse zur Situation im strittigen Zeitraum ab März 2022 enthält, zumal im Berichtszeitpunkt nicht eine gleichbleibende, sondern eine sich verbessernde Situation vorlag. Aktuellere Berichte von Dr. E.___ legte die Kläge rin nicht vor.
Was den Bericht von Dr. F.___ vom 2 5. September 2023 betrifft, ist der Beklagten (vgl. Urk. 15 S. 3) dahingehend zuzustimmen, dass der Internist Dr.
F.___
über keine fachärztliche Weiterbildung im Bereich Orthopädie verfügt (vgl. www.medregom.ch) und er sich folglich fachfremd äusserte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.2), was den Beweiswert seines Berichts erheblich schmälert . Zudem hielt er - ohne genauere Angaben zu den von ihm durchgeführten Untersuchungen - fest, die Befunde seien weiterhin die gleichen wie im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___, weshalb von einer gleichbleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk.
2/28). Somit
gab er nur die von Dr. C.___ vorgenommene Einschät zung wieder, eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahm er nicht vor.
Die Berichte von Dr.
E.___ und
Dr. F.___ sind demgemäss ungeeignet, die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % der Klägerin während dem strittigen Zeitraum rechtsgenüglich zu beweisen. Die Klägerin kann aus dem Umstand, dass sie hinsichtlich des Umfangs der attestierten Arbeitsunfähigkeit mit dem Gutach ten von Dr. C.___
übereinstimmen, daher von v ornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. 3
6. 3 .1
Die Klägerin offeriert zum Hauptbeweis das Gutachten von Dr. C.___ vom 25.
Mai 2023 (Urk. 1 S. 12 f.) . Während die Beklagte grundsätzlich nicht bestrei tet, dass dieses eine umfassende fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustan des der Klägerin darstellt, aber
die von Dr. C.___ getroffenen Schlüsse betreffend die Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zieht (Urk. 7 S.
7 u. 8 f.), macht die Klägerin hinsichtlich des von der Beklagten als Gegenbeweis angebotenen Gutachtens von Dr. A.___
vom 9. März 2022 geltend, dieses vermöge nicht zu überzeugen beziehungsweise das von Dr.
C.___ erstellte Gutachten zu entkräf ten, da es unvollständig, nicht schlüssig und widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 13 f.).
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass Dr. A.___
- wie dies die Klägerin geltend macht (Urk. 1 S. 14) - sein Augenmerk hauptsächlich auf die nicht strittige Schulterproblematik gerichtet und ihre Rückenbeschwerden nur oberflächlich beurteilt hätte . V ielmehr führte er eine umfassende Untersuchung der Wirbelsäule durch (Urk. 8/59/7 f., Urk. 8/59/17), deren Ergebnisse er ausführlich diskutierte (Urk. 8/59/10), und stellte schliesslich die Diagnose geringer Funktionsstörungen der unteren Lendenwirbelsäule bei Aufbrauchveränderungen ohne Nervenreiz erscheinungen, aufgrund derer er die Arbeitsfähigkeit als Physiothera peutin um 10 %
eines Vollzeitpensums eingeschränkt sah (Urk. 8/59/11). Die von der Klägerin zitierte Passage aus dem Gutachten von Dr. C.___, wonach Dr.
A.___ die Rückenschmerzen nicht vollumfänglich abgeklärt habe (Urk. 1 S.
12, vgl. Urk. 8/121/4), bezieht sich sodann - worauf die Beklagte zutreffend hinweist (Urk. 7 S. 7) -
auf den von der Klägerin angegebenen Anlass für das Zweitgutachten und stellt keine medizinische Einschätzung von Dr. C.___ dar, weshalb daraus keine ungenügende Berücksichtigung der Rückenbeschwerden durch Dr. A.___
abgeleitet werden kann. Inwiefern der Umstand beurteilungs relevant sein soll, dass Dr. A.___ in Anspruch genommene,
aber soweit ersicht lich nicht ärztlich verordnete Therapien nicht ausreichend erwähnt e, erschliesst sich aus den Darlegungen der Klägerin (Urk. 1 S. 14 Rz . 45) ebenfalls nicht. Des Weiteren schliesst die gemäss Dr. A.___ fehlende Objektivierbarkeit des Ausmasses der subjektiv beklagten Beschwerden (Urk.
8/59/11) nicht aus, dass gewisse degenerative Veränderungen vorliegen und diesbezüglich keine Besserung mehr eintreten wird; entgegen der Klägerin (Urk.
1 S.
14 Rz .
46) ist dies bezüglich kein Widerspruch auszumachen. Dies gilt auch für den Umstand, dass Dr. A.___ trotz gewissen Einschränkungen beim Heben von Gewichten und bei Arbeiten in Zwangshaltungen von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit als Physiothe rapeutin ausgeht, legte er doch dar, dass die Einschränkungen vor allem die Schwerbehindertenbehandlung beträfen (Urk.
8/59/11). Widersprüchlich keiten sind im Gutachten von Dr.
A.___ nach dem Gesagten nicht festzustellen, vielmehr handelt es sich um eine umfassende fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin. 6. 3 .2
Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. C.___ kamen zum Schluss, dass die Klägerin durch ihr degeneratives Rückenleiden in ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Indessen beurteilte Dr. C.___ die Klägerin als zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/121/21), während Dr. A.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 10 % ausging (Urk. 8/59/10).
Die Beklagte argumentierte, dass Dr. C.___ hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben der Klägerin ab ge stell t
habe statt auf objektive Befunde, insbesondere hinsichtlich des Zeitbedarfs für das von der Klägerin durchgeführte morgendliche Trainingsprogramm (Urk. 7 S. 7 f.) . Diesbezüglich fällt ins Auge, dass Dr. C.___ die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von rund 33 % eines 100%-Pensums damit begründete, dass die Klägerin täglich morge ns drei Stunden aufwende, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, wobei sie in Eigenregie Dehn-, Kräftigungs- und Muskelentspannungsübungen durchführe (Urk. 8/121/ 20). Zur medizinischen Gebotenheit des Trainings programms sowohl hinsichtlich der Erlangung der täglichen Arbeitsfähigkeit als auch zu deren langfristige r Erhaltung äusserte sich Dr.
C.___
indessen ebenso wenig wie zur erforderlichen Dauer des Trainingsprogramms sowie den durch geführten Übungen. Eine medizinische Notwendigkeit, dieses Programm jeden Morgen durchzuführen, um überhaupt eine Arbeitsfähigkeit zu erlangen, lässt sich den Ausführungen von Dr. C.___ sodann nicht entnehmen, vielmehr begründete er die Arbeitsunfähigkeit einzig mit dem Umstand, dass die Klägerin ihr persönliches Aufbautraining täglich praktizier e . Die Notwendigkeit des Trainingsprogramms sowie dessen Ausgestaltung beruht somit alleine auf der (Selbst-)Einschätzung der Klägerin, zumal sich e ine diesbezügliche Verordnung oder eine sonstige Aussage zu dessen medizinischer Notwendigkeit auch den Berichten der behandelnden Ärzte nicht entnehmen lässt (vgl. Urk. 2/2 8, Urk.
8/30/1, Urk. 8/101) . Die medizinische Erforderlichkeit des dreistündigen Trainingsprogramms zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit - und damit einher gehend auch die Einschränkung der selben
im Umfang von 33 % eines Vollzeit p ensums während der zu dessen Ausübung benötigten Zeit - ist dementsprechend gestützt auf das Gutachten von Dr.
C.___ nicht überzeugend nachgewiesen. Mangels einer Begründung der medizinischen Notwendigkeit des täglichen Trainingsprogramms durch Dr.
C.___
misslingt der Klägerin somit der Beweis für die von ihm
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 33 %
eines 100 % Pensums im Zusammenhang mit dem täglichen Trainingsprogramm .
Was die verbleibenden 17 % der von Dr. C.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass dies e umfangmässig vergleichbar ist mit der von Dr. A.___ vorgenommenen Beurteilung einer um 10
% reduzierten Arbeitsfähigkeit und
angesichts der gemäss sämtlichen medizinischen Beurteilungen vorhandenen degenerativen Veränderungen der Wirbel säule auch als nachvollziehbar erscheint. Hinzuzufügen ist, dass sich weitere Ausführungen beziehungsweise Abklärungen zum von Dr. A.___ bei seiner Beurteilung vorausgesetzten und von der Klägerin bestrittenen Tätigkeits profil
erübrigen, da auch Dr. C.___ keine massgeblich höhere medizinisch begrün dete Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/121/20). Eine über die anspruchs begründende Schwelle von 25 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit ist mithin gestützt auf beide fachärztliche Gutachten nicht nachgewiesen. Daran ändert die zwischenzeitlich ergangene Verfügung der IV-Stel le des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. März 2024 nichts, gemäss der in der angestammten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei (Urk. 16/140). Für diese Beurteilung waren, was von der Klägerin unwider sprochen geblieben ist, zusätz lich die Folgen eines Bandscheibenvorfalls vom 1 4. Oktober 2023 massgeblich (vgl. Urk. 15 S. 8 Rz . 13), welche vorliegend ohne Relevanz sind.
Von weiteren Abklärungen, insbesondere der Einholung des von der Klägerin beantragten Gerichtsgutachten s (vgl. Urk. 1 S. 15),
sind angesichts der geschil derten medizinischen Aktenlage mit im Wesentlichen übereinstimmenden medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen zweier fachärzt licher Gutachter keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 6. 4
Somit hat die Klägerin die anspruchsbegründende Tatsache einer über den Zeit punkt der Leistungseinstellung (2 6. März 2022) hinaus andauernden krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % nicht mit dem erforderlichen Beweismass dargetan, weshalb die Beklagte die Erbringung von Taggeldleis tungen im eingeklagten Zeitraum (2 6. März 2022 bis 5. Februar 2023) zu Recht verweigert hat.
Dies führt zur Abweisung der Klage. 7 . 7 .1
Zu den Prozesskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung kostenlos. 7 .2
Die Parteientschädigung betreffend fällt in Betracht, dass d ie obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten wird . Sie hat somit praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwands (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Entsprechend wird eine solche von ihr auch nicht verlangt. Das Gericht beschliesst:
D as Verfahren wird im Umfang von Fr. 4'93 2.-- als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben; und erkennt sodann : 1.
Die auf Fr. 52'114.80 reduzierte Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine P artei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Weltert - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser