Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, war vom 1. Oktober 2017 bis am 3 0. November 2020 beim Spital Y.___ als Stationsassistentin angestellt ( Urk. 2/2, Urk. 9/41), und dadurch bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend Helsana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VVG) taggeldversichert (vgl. Urk. 9/108 Police und Urk. 9/109 Allgemeine Versiche rungsbedingungen; AVB). Vereinbart war nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 700 Tagen ( Urk. 2/5 S. 1).
Mit Krankheitsanzeige vom 2 9. Mai 2020 orientierte die Arbeitgeberin die Helsana über die krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung der Versicherten ab dem 2 0. März 2020 ( Urk. 2/2 = Urk. 9/ 4 ). Die Helsana richtete daraufhin nach Ablauf der 30tägigen Wartefrist ab dem 2 1. April 2020
Krankentaggelder à Fr. 103.65 pro Tag aus ( Urk. 2/3,
Urk. 9/110 ). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 2 8. August 2020 per 3 0. November 2020 aufgelöst ( Urk. 9/41). Nachdem Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates , am 2 0. April 2021 ihren Bericht über die von der Helsana in Auftrag gegebene fachvertrauliche Untersuchung auf ortho pädischem Fachgebiet erstattet hatte ( Urk. 2/9 =
Urk. 9/67), teilte die Helsana der Versicherten am 2 9. April 2021 mit, dass es ihr aufgrund der medizinischen Beurteilungen möglich und zumutbar sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit ab sofort eine 50%ige Arbeitsleistung zu erbringen. Die Anpassungszeit betrage drei Monate. Die Taggeldleistungen würden noch bis am 3 1. Juli 2021 in bisheriger Höhe erbracht, ab dem 1. August 2021 erhalte sie kein Taggeld mehr ( Urk. 2/ 4 =
Urk. 9/71). Die Versicherte erklärte sich damit wiederholt nicht einverstanden ( Urk. 9/75, Urk. 9/95) , die Helsana hielt jedoch
jeweils an ihrem Entscheid fest ( Urk. 9/89 , Urk. 9/101). 2.
Mit Eingabe vom 2 5. September 2023 reicht e
die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Jenni, Klage ein gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Taggelder im Betrag von Fr. 26'845.35 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 1 6. Januar 2024 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage , unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin
( Urk. 8) .
D ie Klägerin hielt mit Replik vom 1 6. April 2024 an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk. 14). Gleiches tat die Beklagte in ihrer Duplik vom 2 2. August 2024 ( Urk. 20). Die von der Klägerin darauf hin
im Rahmen des Replikrechts unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 5. September 2024
( Urk.
22) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. September 2024 zugestellt ( Urk. 23). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzu führen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO. 1.2
Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO; vgl. Feller/Bloch, in: Sutter- Somm / Hasenböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Art. 32 N. 45 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohns itz im Kanton Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist. 1.3
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlos sen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvor schriften ( lit . a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG ( lit . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 2. Mai 2017 ( Urk. 9/108/ 3 ) und somit vor dem Inkrafttreten des revi dierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmun gen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 2.2
Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rück sicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurtei lt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversiche rungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforder lichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.
2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.
3.1).
Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 6). 2.3
2.3.1
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechts vernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbar keit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislast vorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begrün dung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeifüh rung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistun gen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 2.3 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Taggeld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Dem Versicherer steht gemäss Art. 8 ZGB das Recht auf Gegenbeweis zu, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3 mit Hinweisen).
Diese Beweislastverteilung gilt rechtsprechungsgemäss nicht nur für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, sondern auch diejenige in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 4.2). Ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit aber positiv erstellt, liegt kein offenes Beweisergebnis vor und die Beweislastverteilung ist insofern gegenstandslos (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2-3.3). 2.3.3
Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen ( BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Dieses ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich für eine behauptete Arbeitsun fähigkeit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Das ausnahmsweise reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit würde dagegen eine Beweisnot voraussetzen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, 148 III 134 E. 3.4.1). 2.3.4
Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung.
Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss , welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). 2.3.5
Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (vgl. BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E.
2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat o d er bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat die beweisführende Partei bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], 2.
Auflage, Züri ch 2016, Art. 177 Rz
9; Annette Dolge in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz
13). 3. 3.1
Gegenstand der Klage vom 2 5. September 2023 bildet der Anspruch der Klägerin auf Krankentaggelder für die Zeit vom 1. August 2021 bis am 1 6. April 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 26'845.35 ( Urk. 1 S. 2 und S. 16 f.).
Zur Begründung dieses Anspruchs führt die Klägerin aus, sie sei seit dem 2 0. März 2020 wegen Fussbeschwerden arbeitsunfähig. Dies werde durch Arbeitsunfähig keitszeugnisse der behandelnden Ärzte für die maximale Dauer der Taggeld berechtigung dokumentiert ( Urk. 1 S. 5). Der behandelnde Dr. med. A.___ , leitender Arzt Orthopädie am Spital Y.___ , habe sodann erst in absehbarer Zeit eine Arbeitsfähigkeit attestiert ( Urk. 1 S. 10). Die Beklagte stütze sich dage gen insbesondere auf eine fachvertrauliche Untersuchung auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. Z.___ , welche in ihrem Auftrag erstellt worden sei. Dabei handle es sich lediglich um eine Parteibehauptung ( Urk. 1 S. 5 f.). Die Unabhän gigkeit von Dr. Z.___ sei fraglich, ferner sei d as Gutachten oberflächlich und nicht nachvollziehbar, es könne nicht als Beweis einer Arbeitsfähigkeit dienen ( Urk. 1 S. 6-9). Letzteres gelte auch für die von der Beklagten angerufenen Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik D.___ ( Urk. 1 S. 10 und 12). Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sie über den Tag der Einstellung der Krankentaggelder hinaus vollständig arbeitsunfähig geblieben sei. Sollte dies für sitzende Tätigkei ten nicht genügend nachgewiesen sein, beantrage sie die Einholung ein es Gutachten s über die Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 12).
Die am 9. Juli 2021 erstmals dokumentierten Hüftbeschwerden, welche längeres Sitzen verunmöglichen würden, seien in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzubeziehen, da sie gemäss Dr. A.___ mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Fussbeschwerden zurückzuführen seien ( Urk. 1 S. 12 f.). Es bestehe daher kein Grund für eine Einstellung der Taggelder. Sollte der Kausalzusammenhang unklar sein, beantrage sie, auch diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens ( Urk. 1 S. 13 f.).
Die Beklagte mache geltend, sie
– die Klägerin - habe die Schadenminderungs pflicht verletzt, habe eine solche Obliegenheitsverletzung aber weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen, so dass die Taggelder weiterhin auszurichten seien. Zudem könne sie, die Klägerin , nachweisen, dass sie kein Verschulden treffe, da die fortgesetzte medizinische Behandlung die Aufnahme einer Tätigkeit verhindert habe ( Urk. 1 S. 14).
Des Weiteren müsse ein Berufswechsel zumutbar sein, was eine konkrete Analyse des Einzelfalls erfordere. Es sei zweifelhaft, dass es rein sitzende Funktionen gebe, welche ihr auch noch zumutbar seien ( Urk. 1 S. 14 f . ).
Schliesslich sei ihr eine angemessene Übergangsfrist für den Berufswechsel zu gewähren. Die von der Beklagten angesetzte Frist von drei Monaten sei zu kurz, wenn überhaupt sei ihr die höchstmögliche Übergangsfrist zu gewähren ( Urk. 1 S. 16). 3.2
Mit Klageantwort vom 1 6. Januar 2024 bestreitet die Beklagte die von der Klägerin vorgebrachte Kritik am Gutachten von Dr. Z.___
und hält fest, dieses stelle eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin dar. Die Klägerin habe die Feststellungen von Dr. Z.___ , insbesondere, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ab August 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht substantiiert bestritten. Denn auch aus den von der Klägerin eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass sie in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und die Berichte der behandelnden Ärzte sei somit der Beweis für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erbracht. Umgekehrt gelinge e s der Klägerin nicht ,
eine weiterhin geltende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen , zumal Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zivilprozessual gerade keinen strikten Beweis für eine behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darstellen würden ( Urk. 8 S. 3 ff.).
Zu den von der Klägerin vorgebrachten Hüftbeschwerden legt die Beklagte dar, die Annahme von Dr. A.___ , dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das ständige Hinken mitbedingt seien, stelle eine reine Vermutung dar. Der Beweis für die Behauptung der Klägerin, dass die Hüftbeschwerden auf das Hinken und die Fussbeschwerden zurückzuführen seien, gelinge nicht ( Urk. 8 S. 11). Die Hüftbeschwerden würden erstmals im Bericht vom 9. Juli 2021 erwähnt und stellten ein neues Leiden beziehungsweise einen neuen Leistungsfall dar. Da die Klägerin jedoch per 3 0. November 2020 aus dem Kollektivvertrag des Spital s
Y.___ ausgetreten sei, bestehe sei t diesem Datum keine Versicherungs deckung und folglich kein Anspruch auf Taggelder für neue Arbeitsunfähigkeiten mehr ( Urk. 8 S. 11 f).
Sowohl aus Art. 61 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) als auch aus den AVB treffe die Klägerin eine Schadenminderungspflicht, im vorliegenden Fall die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit. Dies tue sie jedoch nicht. Sie habe daher zu beweisen, dass sie daran kein Verschulden treffe, was ihr nicht gelinge. Eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung stehe dabei einer Schadenminderung in keiner Weise entgegen ( Urk. 8 S. 13).
Zur Zumutbarkeit des Berufswechsels führt die Beklagte aus, die Klägerin habe während zehn Jahre n im Büro ihres Lebenspartners gearbeitet und verfüge daher über eine langjährige Erfahrung im administrativen Bereich, eine Arbeit die vor wiegend sitzend durchgeführt werde und die nicht einem sozialen Abstieg gleichkomme. Letzteres sowie ein notwendiger, unzumutbarer Wohnortwechsel werde von der Klägerin unsubstantiiert behauptet. Die Tätigkeit sei zumutbar, dagegen spreche auch das Alter der Klägerin nicht. Sodann sei auch die angesetzte Übergangsfrist von drei Monaten aufgrund der bereits vorhandenen Erfahrung und des Alters genügend ( Urk. 8 S. 14). 3.3
Die Klägerin hält in ihrer Replik im Wesentlichen an ihrer Kritik am Gutachten von Dr. Z.___ und der Einschätzung von Dr. B.___ fest und verweist auf diverse darin erwähnte unvollständige beziehungsweise ungenaue Angaben ( Urk. 14 S. 2-14). Zur Einschätzung von Dr. A.___ vom 3. September und 1 0. Dezember 2021 ergänzt sie, dieser habe jeweils eine Teilarbeitsfähigkeit im beschriebenen Tätigkeitsfeld zu 50 % in absehbarer Zeit angegeben und damit seine Einschätzung nicht widerrufen, sondern erneuert ( Urk. 14 S. 16).
Es sei bei der Würdigung von ärztlichen Berichten auf jeden Fall zu berücksich tigen, in wessen Auftrag sie erstellt worden seien. Dr. Z.___ sei von der Beklag ten wirtschaftlich abhängig. Zu Dr. B.___ und Dr. C.___ bestehe sodann kein Vertrauensverhältnis ( Urk. 14 S. 15).
Bezüglich der Hüftbeschwerden ergänzt die Klägerin , s ie habe vor deren Auftreten nie eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt und sie stellten auch kein neues Leiden dar, weshalb sie dem laufenden Fall zuzurechnen seien und die Beklagte weiterhin leistungspflichtig sei ( Urk. 14 S. 18).
Sie habe keine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten verletzt. Dies hätte die Beklagte zu beweisen, was ihr nicht gelinge ( Urk. 14 S. 19). Ob die im Einstellungszeitpunkt bevorstehende Operation mit den bestehenden Beschwer den zusammenhänge, spiele keine Rolle für ihr fehlendes Verschulden betreffend die Nichtaufnahme der Erwerbstätigkeit ( Urk. 14 S. 20).
Während der von der Beklagten angeführten Tätigkeit im Büro ihres Leben spartners habe sie nur ab und zu Hilfeleistungen erbracht und dies nicht während zehn Jahren. Sie wisse nicht, welche sitzende Tätigkeit sie, gerade in ihrem Alter, bei gleichzeitig fehlender einschlägiger Berufserfahrung ausüben könne, die sogar noch besser bezahlt wäre, als die Tätigkeit als Stationsassistentin. Es sei an der Beklagten , eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit zu behaupten. Sie bestreite, dass es eine solche gebe ( Urk. 14 S. 21).
3.4
Die Beklagte bestreitet in der Duplik die von der Klägerin vorgebrachte Kritik an den Einschätzungen von Dr. Z.___ , Dr. B.___ und Dr. C.___ und hält daran fest, dass es sich beim Bericht von Dr. Z.___ um eine beweiswerte Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin handle, dem übereinstimmend mit den behan delnden Fachärzten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätig keit zu entnehmen sei ( Urk. 20 S. 3 ff.). Sie bestreite gestützt darauf , dass sie die Taggelder aufgrund einer reinen Behauptung von geänderten Umständen eingestellt habe. Der Beweis einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit gelinge der Klägerin nicht ( Urk. 20 S. 6).
Dr. A.___ habe im Bericht vom 9. Juli 2021 geäussert, dass die Hüftschmerzen mit grosser Wahrscheinlichkeit durch das Hinken mitbedingt seien, was bedeute, dass dieses die Schmerzen möglicherweise verstärke, nicht jedoch die alleinige Ursache sei. Mangels vorliegender Befunde sei diese Aussage als Hypothese zu verstehen. Die Labrumdegeneration sei eine eigenständige Diagnose, weshalb es sich um einen neuen Leistungsfall handle ( Urk. 20 S. 7). Da die Klägerin spätes tens ab dem 1. August 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, seien die vertraglichen Nachleistungen ab diesem Zeitpunkt erloschen und es bestehe kein weitergehender Taggeldanspruch mehr. Die Opera tion am linken Fuss habe am 2 1. Januar 2022 stattgefunden, zu diesem Zeitpunkt sei die vertragliche Nachleistung aufgrund des Fussleidens bereits erloschen gewesen und es bestehe kein Taggeldanspruch mehr. Selbst wenn es sich um einen Rückfall handle, was bestritten werde, sei dieser von der Nachdeckung ausgeschlossen ( Urk. 20 S. 8). 3.5
In ihrer Eingabe vom 5. September 2024 bekräftigt die Klägerin die Vorbehalte gegenüber den von der Beklagten angerufenen Beweismittel und weist
darauf hin, dass de r Kausalzusammenhang zwischen Fuss- und Hüftbeschwerden nicht unterbrochen werde, wenn die Hüftbeschwerden durch das Hinken nur mitbe dingt seien ( Urk. 22 S. 3). 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehemaligen) Arbeit geberin, dem Spital Y.___ , mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentag geldversicherung (Vertragsnummer … ) für ein Krankentaggeld versichert war. Der Beginn des Versicherungsvertragsverhältnisses wurde auf den 1. Januar 2018 festgelegt und die AVB (Ausgabe 2014, Urk. 9/109) wurden zum integrie renden Bestandteil des Vertrages erklärt ( Urk. 9/108/3). Zwischen den Vertrags parteien wurden ausserdem besondere Vertragsbestimmungen (BVB) vereinbart ( Urk. 9/108/2). 4.2
4.2.1
Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und, sofern vertraglich vereinbart, von Unfällen ( Ziff. 1 AVB). Krankheit ist gemäss Ziffer 3.1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit i n einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt ( Ziff. 3.4 AVB). Das Taggeld wird bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %
anteils mässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet . Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld bei einer Erwerbseinbusse von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Erwerbseinbusse ausgerichtet ( Ziff. 12.1 AVB). 4.2.2
Unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 16, Urk. 8 S. 15) richtete die Beklagte der Klägerin auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
während des Zeitraums vom 2 0. März 2020 bis 3 1. Juli 2021 ,
ab 2 1. April 2020 441 Taggelder aus, stellte die Leistungen jedoch für die Zeit danach ein. D as Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Spital Y.___
hatte zuvor per 3 0. November 2020 bereits geendet ( Urk. 9/41), womit die Klägerin aus dem versicherten Personenkreis des Kollektivtaggeldversicherungsvertrags ausgeschieden ist (vgl. Ziff. 5.2 und Ziff. 9.3 AVB). Wie die Beklagte ausführt ( Urk. 8 S. 12), fand ein Übertritt der Klägerin in die Einzelversicherung ( Ziff. 11 AVB) nicht statt. Gegenteiliges wird
von der Klägerin
nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist somit, ob unter dem Titel der Nachleistung ein Anspruch auf Taggeldleistungen im stritt i gen Zeitraum besteht. Diesbezüglich hält Ziff. 9.4 AVB fest, dass (abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmefällen gemäss Ziff. 9.5 AVB) für versicherte Personen, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig sind, der Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt bleibt. Mit Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit erlischt der Anspruch auf Nachleistung. 4.2.3
Unbestritten ist ferner , dass die Klägerin auch nach dem 1. August 2021, als die Beklagte die Taggeldleistungen einstellte, in ihrer angestammten Tätigkeit als Stationsassistentin, die häufiges Gehen und Stehen erfordert, zu 100 % arbeitsunfähig ist. Strittig und zu prüfen ist dagegen , ob vom 1. August 2021 bis am 1 6. April 2022 weiterhin eine krankheitsbedingte anspruchsbegründende Arbeits unfähigkeit der Klägerin -
wobei gemäss Ziff. 3.4 AVB auch zumutbare Tätigkei ten in einem anderen Beruf zu berücksichtigen sind - rechtsgenüglich nachge wiesen ist. Die Klägerin behauptet diesbezüglich, über den 1. August 2021 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten gewesen zu sein . Als Beweis offeriert sie dafür die von den behandelnden Ärzten ausgestellten Arbeitsun fähigkeitsbescheinigungen ( Urk. 2/8) sowie die Berichte des behandeln den Ortho päden Dr. A.___
( Urk. 9/78, Urk. 9/85, Urk. 9/96) . 4.2.4
Die Beklagte bestreitet die behauptete Arbeitsunfähigkeit für den Fussbeschwer den angepasste Tätigkeiten ab dem 1. August 2021
gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 0. April 2021 ( Urk. 9/ 67 ) sowie die Berichte der Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___
( Urk. 9/58, Urk. 9/87, Urk. 9/97) . Ferner bestreitet sie die Versicherungsdeckung für die Hüftbeschwerden unter Hinweis auf deren Auftreten nach Ende des Versicherungsschutzes ( Urk. 8 S. 10 f.) . 4.2.5
Die Klägerin trägt die Beweislast für den Fortbestand und den Umfang der behaupteten leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit vom 1. August 2021 bis zur Ausschöpfung der Taggelder nach 730 Tage n
am 1 6. April 2022 . Dafür
gilt das ordentliche
Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Diese Beweislastverteilung ändert sich nicht etwa dadurch, dass die Beklagte zunächst Taggeldleistungen erbracht hat (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2-3.3). Gegen den Beweis der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin kann d ie Beklagte den Gegenbeweis antreten, indem sie den Beweis erbringt für die von ihr behauptete Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit; um einen von ihr zu erbringenden Hauptbeweis handelt es sich dabei aber nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Haupt beweis erschüttert wird respektive erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung geweckt werden (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3). 5.
5.1
5.1.1
Aus
den von der Klägerin als Beweismittel vorgelegten Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen der behandelnden Ärzte für den gesamten strittigen Zeitraum vom 1. August 2021 bis 1 6. April 2022 ergibt sich jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
aufgrund von Krankheit ( Urk. 2/8 S. 26 ff.). 5. 1.2
D en ebenfalls von der Klägerin als Beweismittel angerufenen Berichten des behandelnden Orthopäden Dr. A.___
ist Folgendes zu entnehmen:
Am
9. Juli 2021 hielt Dr. A.___ in einer E-Mail an die Beklagte fest, die Klägerin habe sich diese Woche in der Sprechstunde weiterhin stark schmerz geplagt gezeigt, vor allem am Grosszehengrundgelenk links. In der Zwischenzeit habe sie zusätzlich starke einschiessende Schmerzen in der linken Hüfte. Dies sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das ständige Hinken mitbedingt. Eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell weiterhin nicht gegeben und realistisch ( Urk. 9/78/1). 5. 1. 3
Am 3. September 2021 führte Dr. A.___ sodann zum Gutachten von Dr. Z.___ aus, insgesamt stimme er der Zusammenfassung und Beurteilung sowie der Fragenbeantwortung zu. Im beschriebenen Tätigkeitsfeld sollte in absehbarer Zeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Wie schnell tatsäch lich auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angepassten Umfeld gesteigert werden könne, müsse der Verlauf zeigen. Bei in der Zwischenzeit aufgetretenen linksei tigen Hüftschmerzen sei am 1 8. August 2021 eine diagnostisch-therapeutische Infiltration der linken Hüfte durchgeführt worden. Hier bleibe der Verlauf abzuwarten. Konventionell radiologisch hätten sich keine wesentlichen degene rativen Veränderungen feststellen lassen . Im Arthro -MRT habe sich dagegen eine Labrumdegeneration gezeigt ( Urk. 9/85). 5. 1. 4
Dr. A.___ beantwortete am 1 0. Dezember 2021 per E-Mail die Rückfrage der Beklagten, weshalb nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei, dahingehend, dass zum einen die bekannten langjährigen und therapierefraktären Beschwerden am Fuss bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit massiv einschränken würden. Es bestünden aufgrund des Fusses Einschränkungen für den Arbeitsweg sowie für das G ehen und Stehen bei der Arbeit. Nach Angabe der Klägerin sei nun als letzte Option eine operative Therapie im D.___ vorgesehen. Des Weiteren bestünden Hüftbeschwerden, welche ein längeres Sitzen verunmöglichen würden. Im Gutachtenszeitpunkt sei von rückläufigen Fussbeschwerden ausgegangen worden. Wie der Verlauf jedoch gezeigt habe, seien die Beschwerden keineswegs rückläufig (geblieben) und auf Grund der persistierenden starken Schmerzen sowie des Versagen s der diversen konservativen Therapien sei nun als letzte Option eine Operation geplant. Es sei eine aktuelle Neueinschätzung notwendig ( Urk. 9/96/1). 5. 2
5. 2 .1
Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den strittigen Zeit raum zunächst gestützt auf die fachvertrauliche Untersuchung auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. Z.___ vom 1 9. April 202 1 .
In ihrem am 2 0. April 2021 erstellten Gutachten stellte Dr. Z.___ die Diagnosen rückläufiger Beschwerden am linken Fuss bei radiologischem Anhalt auf Os sesamoideum
bipartitum , Differentialdiagnose alte Fraktur vom März 2020 im Verlauf erster Strahl, nach konservativer Therapie Nachweis von Osteonekrosen in den Metatarsaleköpfchen II/III links, eines sehr schlanken bis schmächtigen Habitus sowie einer Fehlstatik der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz bei mässig gut trainierter Rumpfmuskulatur ohne nervenwurzelbezogene s neurolo gisches Defizit ( Urk. 9/67/8).
Dr. Z.___ führte aus, zunächst habe die Diagnose eines Ermüdungsbruchs des lateralen Sesambeins erster Strahl bestanden, im weiteren Verlauf sei es zu Stress reaktionen am Metatarsaleköpfchen II/III gekommen, auch mit Osteonekrose. Im Rahmen der konservativen Therapie sei die Klägerin nun mit entsprechenden Schuhen und Einlagen versorgt. Es zeige sich noch ein hinkendes / entlastendes Gangbild. Physiotherapie sei im Mai des vorhergehenden Jahres für wenige Sitzungen durchgeführt und bei Beschwerdezunahme beendet worden. Anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde werde zu Spiraldynamik geraten, das Prinzip sei der Klägerin erklärt worden. Vier bis fünf Sitzungen sollten ausrei chend sein, so dass sie Ideen für regelmässige Übungen zu Hause habe ( Urk. 9/67/9).
Anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde erscheine die Tätigkeit als Stationsassistentin aus mehreren Gründen nicht geeignet, zum einen wegen der Beschwerden am linken Fuss aber auch wegen der Hautprobleme und des eher schmächtigen Habitus. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeit en ab sofort eine Teilarbeitsfähig keit von 50 % mit Steigerung auf 100 % nach Ablauf von sechs Wochen (in dieser Zeit sollten Spiraldynamik und Heimübungen regelmässig durchgeführt werden). Über die Invalidenversicherung sollten berufliche Massnahmen überprüft werden ( Urk. 9/67/9). 5. 2 .2
Auf Rückfrage der Beklagten legte Dr. Z.___ in ihrem E-Mail vom 2 1. Januar 2022 dar, die Formulierung der rückläufigen Beschwerden in ihrem Bericht vom April 2021 sei korrekt, da die Klägerin regelmässige Spaziergänge angebe, die sie Monate zuvor wegen Ruhigstellung und Entlastung nicht habe durchführen können. Die vorliegenden Beschwerden seien im Hinblick auf angepasste Tätig keiten entsprechend gewürdigt. Zweifel an ihrem Bericht bestünden keine. Dr. A.___ spreche im Dezember 2021 von Hüftbeschwerden ohne eine Diagnose zu nennen. In ihrer Untersuchung hätten sich freie Funktionen der Hüftgelenke ohne Angaben von Beschwerden ergeben ( Urk. 9/99/1). 5. 3
5. 3 .1
Des Weiteren belegt die Beklagte ihre Bestreitung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ .
Dr. B.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 1 5. Februar 2021 die Diagnosen einer chronischen Sesamoiditis
lateralis MT I Fuss links, einer Metatarsalgie II und III links, eines Knick-Senk-Fusses rechts sowie eines Genua vara mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/58/1). Er attestierte der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis am 2 8. Februar 2021, wobei er gegenwärtig nicht damit rechne, dass sie die bisherige Tätigkeit wieder aufneh men könne. Sitzende Tätigkeiten ohne vermehrtes Umherlaufen / Gehen hielt er demgegenüber für problemlos ausübbar ( Urk. 9/58/4). 5. 3 .2
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. September 2021 ein Sesamoideum
bipartitum laterale MTP I Fuss links mit Exazerbation seit März 2020 sowie eine Stressreaktion des Metatarsale köpfchens
II und III am linken Fuss . Radiologisch zeige sich kein pathologischer Befund. Er interpretiere die Schmerzen im Rahmen der erstgenannten Diagnose ( Urk. 9/87/3). 5. 3 .3
A m 1. Dezember 2021 ergänzte Dr. C.___ , die 100%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf den Beruf der Stationsassistentin mit häufigem Gehen. Die Klägerin sei für stehende Tätigkeiten deutlich eingeschränkt. Einer Arbeitsauf nahme in angepasster Tätigkeit stehe nichts im Wege. Für sitzende Tätigkeiten sei die Klägerin zu 100 % arbeitsfähig. Er beziehe sich hierfür jedoch nur auf die Fussbeschwerden. Es müsse jedoch auch die Hüftproblematik miteinbezogen werden, über welche Dr. A.___ separat berichten werde ( Urk. 9/97/1). 6. 6.1
Für die anspruchsbegründende Tatsache einer über den Zeitpunkt der Leistungs einstellung ( 3 0. Juli 2021 ) hinaus andauernden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat
die Klägerin
- wie gesagt - mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung den Nachweis dafür zu erbringen, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum ( 1. August 2021 bis 1 6. April 2022) vorgelegen hat (vgl. vorstehend E. 2.3 und E . 4.2.5 ).
Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit aufkommen. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. Urteile des Bundes gerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 sowie 4A_445/2016 vom 1 6. Februar 2017 E. 4.2.1). 6.2
6.2.1
Hinsichtlich der von der Klägerin zum Beweis der fortbestehenden Arbeitsun fähigkeit von August 2021 bis April 2022 vorgelegten Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen der behandelnden Ärztinnen (Urk. 2/ 8 S. 26 ff. ) ist zu berücksichtigen, dass diese beweisrechtlich als Bestandteil der Parteivorbringen gelten und nicht als eigentliche Beweismittel anzusehen sind (vgl. Urteil des Bundes gerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.1.3). Die Arbeitsunfähig keits bescheinigungen werden von der Beklagten durch den Verweis auf die von Dr. Z.___
sowie auf die von den behandelnden Ärzte n
Dr. B.___ und Dr. C.___
attestierte Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum substantiiert bestritten (vgl. Urk. 20 S. 6) , so dass nicht ohne Weiteres, das heisst nicht ohne durch Beweis mittel nachgewiesene Indizien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2), darauf abgestellt werden kann. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausser dem Vermerk „Krankheit“ keine weiteren Angaben zur Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit enthalten und somit zumindest fraglich erscheint, ob sich diese nur auf die bisherige oder auch eine
- vorliegend einzig strittige - ange passte Tätigkeit beziehen. 6.2.2
Bezüglich der von der Klägerin weiter zum Beweis offerierten Berichte von Dr. A.___ ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was auch im zivilprozessualen Bereich im Rahmen der Beweis würdigung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2) . Wie die Beklagte zu Recht betont ( Urk. 8 S. 4) , attestierte Dr. A.___
sodann aufgrund der Fussbeschwerden lediglich eine Einschrän kung für den Arbeitsweg sowie hinsichtlich gehender und stehender Tätigkeiten ( Urk. 9/96 / 1) ,
wodurch die Zumutbarkeit einer sitzenden Tätigkeit, wie sie von der Beklagten angenommen wird, nicht ausgeschlossen wird. Inwiefern die Klägerin aufgrund der Fussbeschwerden dennoch für sitzende Tätigkeiten (noch) nicht oder nicht vollumfänglich arbeitsfähig sein sollte, erschliesst sich gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ nicht , weshalb ihnen die Eignung, den Beweis für die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten zu erbringen , abzusprechen ist . 6. 3 6.3.1
Die Beklagte bestreitet unter Verweis auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom
2 0. April 2021 und die Einschätzungen von
Dr. C.___ und Dr. B.___ die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 8 S. 3 ff.) . Die Klägerin hält diese ärztlichen Berichte jedoch nicht für geeignet, ihren Beweis zu erschüttern beziehungsweise den Beweis für eine Arbeitsfähigkeit zu erbringen ( Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 14 S. 2 ff. ) .
6.3.2
Zunächst ist zum Einwand der Klägerin, es handle sich bei Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht um behandelnde Ärzte ( Urk. 22 S. 3) , zu bemerken, dass die beiden Ärzte in der Vergangenheit Behandlungen vorgenommen haben und deshalb - und auch im Gegensatz zu bloss begutachtenden Ärzten wie Dr. Z.___
- durchaus von behandelnden Ärzte n
gesprochen werden kann .
Ein Vertrauens verhältnis beziehungsweise eine längere oder andauernde Behandlung wird dafür nicht vorausgesetzt. Was die Klägerin aus dem Umstand, dass lediglich eine kurzzeitige Behandlung stattfand beziehungsweise eine Zweitmeinung eingeholt wurde, zu ihren Gunsten ableiten möchte, bleibt im Übrigen unklar.
Was die Klägerin darüber hinaus gegen die Einschätzung von Dr. B.___ vorbringt, erweist sich sodann nicht als entscheidwesentlich , ist doch weder aus dem Frage , ob Dr. B.___ als Rheumatologe oder als Orthopäde konsultiert wurde, noch aus der Erfolglosigkeit seiner Behandlung beziehungsweise dem Vertrauensverlust der Klägerin ( Urk. 14 S. 5 f . ) ,
eine Fehlerhaftigkeit seiner Beurteilung abzuleiten , zumal seine Einschätzung im Wesentlichen mit denjenigen der weiteren mit der Sache befassten Arztpersonen übereinstimmt. Dies gilt auch für den Umstand, dass das von ihm zitierte Berichtsdatum nicht mit dem Datum des Sprechstun dentermins übereinstimmt ( Urk. 1 S. 6 f.) , ist doch ohne weiteres denkbar, dass er den Bericht nicht gleichentags verfasste.
Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. C.___ trifft es sodann zu, dass er in seinem Bericht vom 1. Dezember 2021 die angepasste Tätigkeit in Anführungs- und Schlusszeichen anführte, angesichts des Umstandes, dass er in der Folge eine sitzende Tätigkeit ohne Einschränkungen für zumutbar erachtete ( Urk. 9/97/1) , lässt sich daraus jedoch nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Da er seine Einschätzung, eine sitzende Tätigkeit sei zumutbar ,
auch gemäss den Ausführun gen des Rechtsvertreter s der Klägerin in seiner telefonischen Stellungnahme im Ergebnis bestätigte ( Urk. 1 S.
11) , erübrigen sich weitere Ausführungen beziehungsweise Abklärungen dazu. Auch die fehlende Beurteilung der Hüftbe schwerden lässt nicht an seiner Einschätzung zweifeln, ist Dr. C.___ doch wie dies die Klägerin vorbringt , zwar Orthopäde, behandelt jedoch offensichtlich die Hüftbeschwerden der Klägerin nicht, weshalb nachvollziehbar ist, dass er sich nicht dazu äussern wollte. 6.3.3
Bezüglich des Gutachtens von Dr. Z.___ ist der Klägerin sodann zunächst nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass Dr. Z.___ aufgrund ihrer - gemäss der Klägerin - schwergewichtigen Beratungstätigkeit für Versicherungen von diesen wirtschaftlich abhängig sei ( Urk. 1 S. 5 f., Urk. 14 S. 2). Denn recht sprechungsgemäss stellen selbst ein regelmässiger Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen keine Ausstandsgründe dar (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Vorliegend ist indes nicht erstellt, dass Dr. Z.___
regelmässig und in einem gewissen Umfang Gutachten im Auftrag der Beklagten erstellte. Dies wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Von einer fehlenden Unabhängigkeit von Dr. Z.___ ist dementspre chend nicht auszugehen. 6.3.4
In inhaltlicher Hinsicht ist zu nächst zu berücksichtigen, dass einerseits Dr. C.___ keinerlei Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___ äusserte ( Urk. 9/97/1) und andererseits auch Dr. A.___ dieser - abgesehen von der wie erwähnt unbegründet erfolgten Abweichung hinsichtlich des Zeitpunkt s des Eintrittes der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 6.2.2)
- insgesamt zustimmte ( Urk. 9/85) . Medizinisch begründete , ärztliche Beurteilungen, welche die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde und Diagnose n anzweifeln würden, liegen dementsprechend keine vor. Vor diesem Hintergrund läuft der Einwand der Klägerin, Dr. Z.___ h abe die bildgebenden Befunde nicht genügend berücksichtigt, ins Leere, ist doch nicht ersichtlich, welche r zusätzliche Erkenntnisgewinn daraus zu erwarten gewesen wäre, zumal sie ihre Einschätzung sowohl auf die Befundberichte der durchgeführten MRI-Untersuchungen als auch die Berichte der behandelnden Ärzte, welche die bildgebenden Befunde beurteilten, basieren konnte (vgl .
Urk. 9/67/1 ff.) . Dass Dr. Z.___ ihre Beschwerden nicht ernst genommen hätte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, ebenso
wenig wie aus dem Umstand, dass sie den schmächtigen Habitus der Klägerin als für die A rbeitsfähigkeit
relevant erachtete. Auch was die Diagnose der Osteonekrose betrifft, geht aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervor, inwiefern dazu eine vertiefte Stellung nahme erforderlich gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass diese Diagnose (zumindest bis im Berichtszeitpunkt) auch von den behandelnden Ärzten nicht näher erörtert worden ist, vermag die Klägerin durch ihre Internetrecherche zur Osteonekrose ( Urk. 14 S. 10) als medizinische Laiin eine diesbezügliche Unvoll ständigkeit des Gutachtens nicht darzutun. Medizinisch ebenfalls nicht unterlegt ist die Behauptung der Klägerin, die von Dr. Z.___ empfohlene Spiraldynamik sei ihren Beschwerden nicht angemessen ( Urk. 1 S. 8) .
Welche Relevanz des Weiteren den von Dr. Z.___ nicht erfragten Details der Anamnese für die Beur teilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit der Klägerin zukommen soll, erschliesst sich nicht , weshalb sich weitere Ausführungen zu den von der Klägerin vorgebrachten ungenauen anamnestischen Angaben ( Urk. 14 S. 2 ff.) erübrigen.
Was schliesslich die Annahme betrifft, die Beschwerden seien rückläufig, lässt sich aus dem von Dr. Z.___ angeführten Umstand, dass die behandelnden Ärzte zunächst eine Ruhigstellung und Entlastung für notwendig erachteten und im Gutachtenszeitpunkt dagegen zu Spaziergängen rieten ( Urk. 9/99/1) - welche von der Klägerin auch durchgeführt werden konnten ( Urk. 9/67/5) - , durchaus ableiten, dass die Beschwerden oder zumindest deren Auswirkungen zwischen zeitlich zurückgegangen s ind . Zudem
lässt sich auch aus der Angabe von Dr. A.___ , die Beschwerden seien nich t (mehr) zurückgegangen ( Urk. 9/ 96/1) , auf eine zunächst eingetreten e Verbesserung schliessen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die substantiiert vorgebrachten Darlegungen von Dr. Z.___ erweisen sich somit insgesamt nicht als stichhaltig. 6.3.5
Die Beklagte hat nach dem Gesagten die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit mittels des Parteigutachtens von Dr. Z.___ , welches im Übrigen mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ übereinstimmt, substantiiert bestritten, weshalb diese s geeignet ist, die auf den behandelnden Arzt Dr. A.___ gestützte Behauptung der Klägerin, es bestehe auch über den 3 1. Juli 2021 hinaus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit , zu erschüttern, beziehungsweise
gelingt es der Klägerin nicht, die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. Z.___ substantiiert in Frage zu stellen und eine über den 3 1. Juli 2021 hinausgehende Arbeitsunfähig keit aufgrund der Fussbeschwerden in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der vollen Überzeugung zu belegen. Von weiteren Abklärungen, insbesondere der Einholung des von der Klägerin beantragten Gerichtsgutachtens sowie der Befragung der behandelnden Ärzte als Zeugen , sind angesichts der geschilderten medizinischen Aktenlage mit im Wesentlichen übereinstimmenden medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der Gutachterin einerseits und zweier behandelnder Fachärzte andererseits keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 7. 7 .1
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Versicherungsnehmerin endete am 3 0. November 2020 ( Urk. 9/41). Damit endete gemäss Ziff. 9.3 lit . a AVB der Versicherungsschutz, unter Wahrung des Leistungsanspruchs für den bereits laufenden Fall (Nachleistung) gemäss Ziff. 9.4 AVB.
Dass die Hüftbeschwerden, für welche die Leistungspflicht der Beklagten strittig ist, noch vor dem 3 0. November 2020 aufgetreten seien, wird von der Klägerin weder behauptet noch belegt. Vielmehr legt sie dar, diese seien während eine s Auslandaufenthalt es im Mai/Juni 2021 aufgetreten ( Urk. 14 S. 16) ; erstmals ärzt lich erwähnt wurden sie im Bericht von Dr. A.___ vom 9. Juli 2021 ( Urk. 9/78) . 7 .2
Demnach bestand im Zeitpunkt des Auftretens der Hüftbeschwerden im Sinne einer behandlungsbedürftigen bzw. allenfalls die Arbeitsfähigkeit beeinträchti genden Krankheit ( Ziff. 3.1 AVB) keine Versicherungsdeckung aus dem Kollek tivvertrag mehr, endete diese doch am 3 0. November 202 0. Die Klägerin war in diesem Zeitpunkt auch nicht infolge Übertritts in die Einzeltaggeldversicherung versichert ( vgl. vorstehende E
4.2.2 ). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt des Auftretens der Hüftbeschwerden für neue Leiden keine Versicherungsdeckung mehr aus dem Kollektivvertrag bestand und mangels Übertritts auch keine solche aus einer Einzelversicherung. Die Klägerin macht indessen geltend, es bestehe auch für die Hüftbeschwerden eine Nachleistungspflicht der Beklagten, da diese Folge der Fussbeschwerden seien , welche vor Ende des Versicherungsverhältnis ses aufgetreten seien ( Urk. 1 S. 13) .
Dies bestreitet die Beklagte ( Urk. 8 S. 11) . 7 .3
7.3.1
Gemäss Ziff. 9.4 der AVB erlischt der Anspruch auf Nachleistung mit Wieder erlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit. Bei der Frage, ob die versicherte Person arbeits ( un )fähig ist, wird dabei gemäss Ziff. 3.4 AVB bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 7.3.2
Zwar erwähnte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2021 erstmals Hüft beschwerden der Klägerin, erhob indessen weder Befunde noch stellte er eine entsprechende Diagnose. Insbesondere attestierte er der Klägerin in diesem Zeit punkt auch keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund de s Hüft leidens , sondern machte keine weiteren Ausführungen zur von ihm als unverändert fortbestehend ange sehenen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/78). Erst im Bericht von 3. September 2021 hielt er eine Labrumdegeneration fest ( Urk. 9/85/1) und erwähn t e erstmals am 1 0. Dezember 2021 eine mit den Hüftbeschwerden im Zusammenhang stehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/96). 7.3.3
Nach dem vorstehend A usgeführten ist eine über den 1. August 2021 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit für sitzende Tätigkeiten aufgrund der Fussbeschwer den nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Gestützt auf die soeben zitierten Berichte von Dr. A.___ ist sodann eine
- von der Klägerin zu beweisende - vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Hüftschmer zen nicht attestiert und hätte aufgrund der fehlenden Befunde und Diagnosen auch nicht nachvollzogen werden können , zumal d ie Klägerin anlässlich der kurz zuvor stattgefundenen Begutachtung durch Dr. Z.___
noch keine diesbezüg lichen Beschwerden erwähnt hatte und die Hüfte frei beweglich war ( Urk. 9/67/7) . Da somit per 1. August 2021 keine Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit mehr nachgewiesen war, erlosch die Nachleistungspflicht der Beklagten in diesem Zeitpunkt . Somit besteht auch gestützt auf die Nachleistungspflicht der Beklagten keine Versicherungsdeckung für die Hüftbeschwerden mehr und die Beklagte hat eine diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint. Weitere Ausführungen zu einem allfälligen Kausalzusam menhang zwischen den Fuss- und den Hüftbeschwerden erübrigen sich daher. 8 .
8.1
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufs wechsel notwendig sein. Eine dementsprechende Obliegenheit ist vorliegend auch den AVB zu entnehmen, in deren Ziff. 13.8 eine Verpflichtung der versicherten Person, die in ihrem angestammten Beruf voraussichtlich dauerhaft voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert ,
normiert wird. Erwartet der Versicherer von der versicherten Person einen solchen Berufswechsel, muss er ihr dies mitteilen. Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss der versicherten Person eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, während derer sie sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldver sicherungen nach VVG Gültigkeit beansprucht (Urteil des Bu ndesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 und weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bu ndesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Aus dem Zweck der Übergangsfrist folgt, dass während dieser Frist Taggelder weiterhin gemäss der Arbeitsunfähig keit im angestammten Beruf zu leisten sind (Urteil des Bu ndesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels im konkreten Fall stellt die medizinisch-theoretische Würdigung nur einen ersten Schritt dar. Das Gesetz erlaubt dem Versicherer keine Reduktion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theoretisch möglichen Berufswechsels, der indessen in der Praxis nicht realisierbar ist. Das Gericht hat im Gegenteil die konkrete Ausgangs lage zu würdigen. Es muss sich fragen, welche reellen Chancen der Versicherte angesichts seines Alters und der Situation auf dem Arbeitsmarkt hat, eine Arbeit zu finden, welche seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt. Es hat ebenfalls zu beurteilen, ob dem Versicherten ein entsprechender Berufs wechsel unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung und seines Alters tatsächlich zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E.
2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 527 E. 3.2.1).
8.2
8.2.1
Die Klägerin macht geltend, eine angepasste Tätigkeit, welche ihrem Ausbil dungsstand und ihrer beruflichen Erfahr ung
entspreche , existiere nicht , weshalb ihr ein Berufswechsel nicht möglich und dementsprechend auch nicht zumutbar sei ( Urk. 1 S. 15). 8. 2 . 2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin ausgebildete Kinderpflegerin ist, während einiger Jahre eine Invalidenrente bezog , daraufhin im Büro ihres Leben spartners arbeitete und schliesslich im Jahr 2017 eine Tätigkeit als Stationsassis tentin auf der Abteilung I nnere Medizin aufnahm ( Urk. 9 /67/ 3) . Zwar trifft es somit zu, dass die Klägerin nicht über eine Ausbildung in einem klassischen, sitzend ausgeübten Beruf verfügt.
I ndessen können auch ohne eine solche Aus bildung leichte administrative (Büro-)Tätigkeiten
ausgeübt werden , unter anderem fallen administrative Tätigkeiten im Gesundheitswesen in Betracht , wobei die pflegerische Berufserfahrung der Klägerin sich zu ihrem Vorteil auswirken
dürfte .
Zudem war die Klägerin unbestrittenermassen
- wenn auch allenfalls nicht im von der Beklagten angenommenen Ausmass - während einiger Zeit im Büro ihres Lebenspartners tätig und hat somit zumindest gewisse einschlägige Erfahrung en sammeln können . I nwiefern die von der Beklagten vorgeschlagenen Tätigkeiten als Produktionshelferin ( Urk. 9/71/1) sodann
nicht im Sitzen ausgeübt werden könn en sollte n , ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt . Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit für
eine angepassten Tätigkeit erst 48 Jahre alt war und die Tätigkeit als Stationsassistentin lediglich seit rund vier Jahren ausgeübt hatte, wobei sie sich bereits zuvor nach Einstellung der Invalidenrente beruflich neu orientieren musste. Hinweise dafür, dass ihr dies nicht nochmals möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass keine dem Belastungsprofil und Ausbildungsstand entsprechenden Arbeitsstellen existieren würden , zumal die Klägerin soweit ersichtlich bisher keinerlei Suchbemühungen unternommen hat.
8. 2.3
Soweit die Klägerin geltend macht, ein Wohnort s wechsel beziehungsweise ein sozialer Abstieg sei nicht zumutbar, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht konkret behauptet, inwiefern dies als Folge ein es Wechsel s in eine sitzende Tätigkeit zu erwarten wäre. Vielmehr ist in der Umgebung des Wohnorts der Klägerin im Zürcher Unterland von einem grossen Angebot an verfügbaren Stellen auszugehen und ist angesichts des versicherten Verdienstes der Klägerin als Stationsassistentin von Fr. 47‘000.-- ( Urk. 9/110)
vom Wechsel in eine sitzende Tätigkeit auch kein unzumutbarer sozialer Abstieg zu erwarten . 8. 2.4
Schliesslich steht auch die Heilbehandlung der Stellensuche nicht entgegen, w ar von der
als Hindernis angeführte n
Operation doch im Einstellungszeitpunkt noch nicht die Rede (vgl. Urk. 9/87/3) und wurde diese auch erst mehr als ein halbes Jahr nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit durchgeführt (vgl .
Urk. 14 S. 20) Es ist daher nicht ersichtlich, wie diese die Stellensuche der Klägerin hätte einschränken sollen .
Somit ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein Berufswechsel und die Suche einer neuen Stelle zumutbar waren. 8. 3
Was die von der Beklagten gewährte Übergangsfrist von drei Monaten betrifft, bleibt
anzufügen, dass diese im Bereich der rechtsprechungsgemäss zu gewäh renden drei bis fünf Monate liegt. Gründe, die für eine längere Übergangsfrist sprechen würden , sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht spezifiziert , weshalb es dabei sein Bewenden hat.
9.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Beklagte zu Recht ab dem 1. August 2021 von einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist und ab diesem Zeitpunkt die Leistungen eingestellt hat.
Dies führt zur Abweisung der Klage. 10. 10.1
Zu den Prozesskosten gehören gemäss
Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Gemäss
Art. 114 lit . e ZPO ist das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung kostenlos. 10.2
Die Parteientschädigung betreffend fällt in Betracht, dass die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten wird. Sie hat somit praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwands (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Die Einzelrichterin erkennt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, war vom 1. Oktober 2017 bis am 3 0. November 2020 beim Spital Y.___ als Stationsassistentin angestellt ( Urk. 2/2, Urk. 9/41), und dadurch bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend Helsana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VVG) taggeldversichert (vgl. Urk. 9/108 Police und Urk. 9/109 Allgemeine Versiche rungsbedingungen; AVB). Vereinbart war nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 700 Tagen ( Urk. 2/5 S. 1).
Mit Krankheitsanzeige vom 2 9. Mai 2020 orientierte die Arbeitgeberin die Helsana über die krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung der Versicherten ab dem 2 0. März 2020 ( Urk. 2/2 = Urk. 9/
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzu führen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO.
E. 1.2 D en ebenfalls von der Klägerin als Beweismittel angerufenen Berichten des behandelnden Orthopäden Dr. A.___
ist Folgendes zu entnehmen:
Am
9. Juli 2021 hielt Dr. A.___ in einer E-Mail an die Beklagte fest, die Klägerin habe sich diese Woche in der Sprechstunde weiterhin stark schmerz geplagt gezeigt, vor allem am Grosszehengrundgelenk links. In der Zwischenzeit habe sie zusätzlich starke einschiessende Schmerzen in der linken Hüfte. Dies sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das ständige Hinken mitbedingt. Eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell weiterhin nicht gegeben und realistisch ( Urk. 9/78/1). 5. 1. 3
Am 3. September 2021 führte Dr. A.___ sodann zum Gutachten von Dr. Z.___ aus, insgesamt stimme er der Zusammenfassung und Beurteilung sowie der Fragenbeantwortung zu. Im beschriebenen Tätigkeitsfeld sollte in absehbarer Zeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Wie schnell tatsäch lich auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angepassten Umfeld gesteigert werden könne, müsse der Verlauf zeigen. Bei in der Zwischenzeit aufgetretenen linksei tigen Hüftschmerzen sei am 1 8. August 2021 eine diagnostisch-therapeutische Infiltration der linken Hüfte durchgeführt worden. Hier bleibe der Verlauf abzuwarten. Konventionell radiologisch hätten sich keine wesentlichen degene rativen Veränderungen feststellen lassen . Im Arthro -MRT habe sich dagegen eine Labrumdegeneration gezeigt ( Urk. 9/85). 5. 1. 4
Dr. A.___ beantwortete am 1 0. Dezember 2021 per E-Mail die Rückfrage der Beklagten, weshalb nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei, dahingehend, dass zum einen die bekannten langjährigen und therapierefraktären Beschwerden am Fuss bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit massiv einschränken würden. Es bestünden aufgrund des Fusses Einschränkungen für den Arbeitsweg sowie für das G ehen und Stehen bei der Arbeit. Nach Angabe der Klägerin sei nun als letzte Option eine operative Therapie im D.___ vorgesehen. Des Weiteren bestünden Hüftbeschwerden, welche ein längeres Sitzen verunmöglichen würden. Im Gutachtenszeitpunkt sei von rückläufigen Fussbeschwerden ausgegangen worden. Wie der Verlauf jedoch gezeigt habe, seien die Beschwerden keineswegs rückläufig (geblieben) und auf Grund der persistierenden starken Schmerzen sowie des Versagen s der diversen konservativen Therapien sei nun als letzte Option eine Operation geplant. Es sei eine aktuelle Neueinschätzung notwendig ( Urk. 9/96/1). 5. 2
5. 2 .1
Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den strittigen Zeit raum zunächst gestützt auf die fachvertrauliche Untersuchung auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. Z.___ vom 1 9. April 202 1 .
In ihrem am 2 0. April 2021 erstellten Gutachten stellte Dr. Z.___ die Diagnosen rückläufiger Beschwerden am linken Fuss bei radiologischem Anhalt auf Os sesamoideum
bipartitum , Differentialdiagnose alte Fraktur vom März 2020 im Verlauf erster Strahl, nach konservativer Therapie Nachweis von Osteonekrosen in den Metatarsaleköpfchen II/III links, eines sehr schlanken bis schmächtigen Habitus sowie einer Fehlstatik der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz bei mässig gut trainierter Rumpfmuskulatur ohne nervenwurzelbezogene s neurolo gisches Defizit ( Urk. 9/67/8).
Dr. Z.___ führte aus, zunächst habe die Diagnose eines Ermüdungsbruchs des lateralen Sesambeins erster Strahl bestanden, im weiteren Verlauf sei es zu Stress reaktionen am Metatarsaleköpfchen II/III gekommen, auch mit Osteonekrose. Im Rahmen der konservativen Therapie sei die Klägerin nun mit entsprechenden Schuhen und Einlagen versorgt. Es zeige sich noch ein hinkendes / entlastendes Gangbild. Physiotherapie sei im Mai des vorhergehenden Jahres für wenige Sitzungen durchgeführt und bei Beschwerdezunahme beendet worden. Anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde werde zu Spiraldynamik geraten, das Prinzip sei der Klägerin erklärt worden. Vier bis fünf Sitzungen sollten ausrei chend sein, so dass sie Ideen für regelmässige Übungen zu Hause habe ( Urk. 9/67/9).
Anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde erscheine die Tätigkeit als Stationsassistentin aus mehreren Gründen nicht geeignet, zum einen wegen der Beschwerden am linken Fuss aber auch wegen der Hautprobleme und des eher schmächtigen Habitus. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeit en ab sofort eine Teilarbeitsfähig keit von 50 % mit Steigerung auf 100 % nach Ablauf von sechs Wochen (in dieser Zeit sollten Spiraldynamik und Heimübungen regelmässig durchgeführt werden). Über die Invalidenversicherung sollten berufliche Massnahmen überprüft werden ( Urk. 9/67/9). 5. 2 .2
Auf Rückfrage der Beklagten legte Dr. Z.___ in ihrem E-Mail vom 2 1. Januar 2022 dar, die Formulierung der rückläufigen Beschwerden in ihrem Bericht vom April 2021 sei korrekt, da die Klägerin regelmässige Spaziergänge angebe, die sie Monate zuvor wegen Ruhigstellung und Entlastung nicht habe durchführen können. Die vorliegenden Beschwerden seien im Hinblick auf angepasste Tätig keiten entsprechend gewürdigt. Zweifel an ihrem Bericht bestünden keine. Dr. A.___ spreche im Dezember 2021 von Hüftbeschwerden ohne eine Diagnose zu nennen. In ihrer Untersuchung hätten sich freie Funktionen der Hüftgelenke ohne Angaben von Beschwerden ergeben ( Urk. 9/99/1). 5. 3
5. 3 .1
Des Weiteren belegt die Beklagte ihre Bestreitung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ .
Dr. B.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 1 5. Februar 2021 die Diagnosen einer chronischen Sesamoiditis
lateralis MT I Fuss links, einer Metatarsalgie II und III links, eines Knick-Senk-Fusses rechts sowie eines Genua vara mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/58/1). Er attestierte der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis am 2 8. Februar 2021, wobei er gegenwärtig nicht damit rechne, dass sie die bisherige Tätigkeit wieder aufneh men könne. Sitzende Tätigkeiten ohne vermehrtes Umherlaufen / Gehen hielt er demgegenüber für problemlos ausübbar ( Urk. 9/58/4). 5. 3 .2
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. September 2021 ein Sesamoideum
bipartitum laterale MTP I Fuss links mit Exazerbation seit März 2020 sowie eine Stressreaktion des Metatarsale köpfchens
II und III am linken Fuss . Radiologisch zeige sich kein pathologischer Befund. Er interpretiere die Schmerzen im Rahmen der erstgenannten Diagnose ( Urk. 9/87/3). 5. 3 .3
A m 1. Dezember 2021 ergänzte Dr. C.___ , die 100%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf den Beruf der Stationsassistentin mit häufigem Gehen. Die Klägerin sei für stehende Tätigkeiten deutlich eingeschränkt. Einer Arbeitsauf nahme in angepasster Tätigkeit stehe nichts im Wege. Für sitzende Tätigkeiten sei die Klägerin zu 100 % arbeitsfähig. Er beziehe sich hierfür jedoch nur auf die Fussbeschwerden. Es müsse jedoch auch die Hüftproblematik miteinbezogen werden, über welche Dr. A.___ separat berichten werde ( Urk. 9/97/1). 6. 6.1
Für die anspruchsbegründende Tatsache einer über den Zeitpunkt der Leistungs einstellung ( 3 0. Juli 2021 ) hinaus andauernden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat
die Klägerin
- wie gesagt - mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung den Nachweis dafür zu erbringen, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum ( 1. August 2021 bis 1 6. April 2022) vorgelegen hat (vgl. vorstehend E. 2.3 und E . 4.2.5 ).
Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit aufkommen. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. Urteile des Bundes gerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 sowie 4A_445/2016 vom 1 6. Februar 2017 E. 4.2.1). 6.2
6.2.1
Hinsichtlich der von der Klägerin zum Beweis der fortbestehenden Arbeitsun fähigkeit von August 2021 bis April 2022 vorgelegten Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen der behandelnden Ärztinnen (Urk. 2/ 8 S. 26 ff. ) ist zu berücksichtigen, dass diese beweisrechtlich als Bestandteil der Parteivorbringen gelten und nicht als eigentliche Beweismittel anzusehen sind (vgl. Urteil des Bundes gerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.1.3). Die Arbeitsunfähig keits bescheinigungen werden von der Beklagten durch den Verweis auf die von Dr. Z.___
sowie auf die von den behandelnden Ärzte n
Dr. B.___ und Dr. C.___
attestierte Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum substantiiert bestritten (vgl. Urk. 20 S. 6) , so dass nicht ohne Weiteres, das heisst nicht ohne durch Beweis mittel nachgewiesene Indizien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2), darauf abgestellt werden kann. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausser dem Vermerk „Krankheit“ keine weiteren Angaben zur Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit enthalten und somit zumindest fraglich erscheint, ob sich diese nur auf die bisherige oder auch eine
- vorliegend einzig strittige - ange passte Tätigkeit beziehen. 6.2.2
Bezüglich der von der Klägerin weiter zum Beweis offerierten Berichte von Dr. A.___ ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was auch im zivilprozessualen Bereich im Rahmen der Beweis würdigung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2) . Wie die Beklagte zu Recht betont ( Urk. 8 S. 4) , attestierte Dr. A.___
sodann aufgrund der Fussbeschwerden lediglich eine Einschrän kung für den Arbeitsweg sowie hinsichtlich gehender und stehender Tätigkeiten ( Urk. 9/96 / 1) ,
wodurch die Zumutbarkeit einer sitzenden Tätigkeit, wie sie von der Beklagten angenommen wird, nicht ausgeschlossen wird. Inwiefern die Klägerin aufgrund der Fussbeschwerden dennoch für sitzende Tätigkeiten (noch) nicht oder nicht vollumfänglich arbeitsfähig sein sollte, erschliesst sich gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ nicht , weshalb ihnen die Eignung, den Beweis für die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten zu erbringen , abzusprechen ist . 6. 3 6.3.1
Die Beklagte bestreitet unter Verweis auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom
2 0. April 2021 und die Einschätzungen von
Dr. C.___ und Dr. B.___ die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 8 S. 3 ff.) . Die Klägerin hält diese ärztlichen Berichte jedoch nicht für geeignet, ihren Beweis zu erschüttern beziehungsweise den Beweis für eine Arbeitsfähigkeit zu erbringen ( Urk. 1 S. 5 ff. , Urk.
E. 1.3 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlos sen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvor schriften ( lit . a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG ( lit . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 2. Mai 2017 ( Urk. 9/108/ 3 ) und somit vor dem Inkrafttreten des revi dierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmun gen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 2.2
Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rück sicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurtei lt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversiche rungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforder lichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.
2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.
3.1).
Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 6). 2.3
2.3.1
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechts vernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbar keit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislast vorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begrün dung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeifüh rung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistun gen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 2.3 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Taggeld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Dem Versicherer steht gemäss Art. 8 ZGB das Recht auf Gegenbeweis zu, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3 mit Hinweisen).
Diese Beweislastverteilung gilt rechtsprechungsgemäss nicht nur für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, sondern auch diejenige in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 4.2). Ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit aber positiv erstellt, liegt kein offenes Beweisergebnis vor und die Beweislastverteilung ist insofern gegenstandslos (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2-3.3). 2.3.3
Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen ( BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Dieses ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich für eine behauptete Arbeitsun fähigkeit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Das ausnahmsweise reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit würde dagegen eine Beweisnot voraussetzen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, 148 III 134 E. 3.4.1). 2.3.4
Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung.
Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss , welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). 2.3.5
Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (vgl. BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E.
2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat o d er bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat die beweisführende Partei bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], 2.
Auflage, Züri ch 2016, Art. 177 Rz
9; Annette Dolge in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz
13). 3. 3.1
Gegenstand der Klage vom 2 5. September 2023 bildet der Anspruch der Klägerin auf Krankentaggelder für die Zeit vom 1. August 2021 bis am 1 6. April 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 26'845.35 ( Urk. 1 S. 2 und S. 16 f.).
Zur Begründung dieses Anspruchs führt die Klägerin aus, sie sei seit dem 2 0. März 2020 wegen Fussbeschwerden arbeitsunfähig. Dies werde durch Arbeitsunfähig keitszeugnisse der behandelnden Ärzte für die maximale Dauer der Taggeld berechtigung dokumentiert ( Urk. 1 S. 5). Der behandelnde Dr. med. A.___ , leitender Arzt Orthopädie am Spital Y.___ , habe sodann erst in absehbarer Zeit eine Arbeitsfähigkeit attestiert ( Urk. 1 S. 10). Die Beklagte stütze sich dage gen insbesondere auf eine fachvertrauliche Untersuchung auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. Z.___ , welche in ihrem Auftrag erstellt worden sei. Dabei handle es sich lediglich um eine Parteibehauptung ( Urk. 1 S. 5 f.). Die Unabhän gigkeit von Dr. Z.___ sei fraglich, ferner sei d as Gutachten oberflächlich und nicht nachvollziehbar, es könne nicht als Beweis einer Arbeitsfähigkeit dienen ( Urk. 1 S. 6-9). Letzteres gelte auch für die von der Beklagten angerufenen Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik D.___ ( Urk. 1 S. 10 und 12). Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sie über den Tag der Einstellung der Krankentaggelder hinaus vollständig arbeitsunfähig geblieben sei. Sollte dies für sitzende Tätigkei ten nicht genügend nachgewiesen sein, beantrage sie die Einholung ein es Gutachten s über die Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 12).
Die am 9. Juli 2021 erstmals dokumentierten Hüftbeschwerden, welche längeres Sitzen verunmöglichen würden, seien in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzubeziehen, da sie gemäss Dr. A.___ mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Fussbeschwerden zurückzuführen seien ( Urk. 1 S. 12 f.). Es bestehe daher kein Grund für eine Einstellung der Taggelder. Sollte der Kausalzusammenhang unklar sein, beantrage sie, auch diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens ( Urk. 1 S. 13 f.).
Die Beklagte mache geltend, sie
– die Klägerin - habe die Schadenminderungs pflicht verletzt, habe eine solche Obliegenheitsverletzung aber weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen, so dass die Taggelder weiterhin auszurichten seien. Zudem könne sie, die Klägerin , nachweisen, dass sie kein Verschulden treffe, da die fortgesetzte medizinische Behandlung die Aufnahme einer Tätigkeit verhindert habe ( Urk. 1 S. 14).
Des Weiteren müsse ein Berufswechsel zumutbar sein, was eine konkrete Analyse des Einzelfalls erfordere. Es sei zweifelhaft, dass es rein sitzende Funktionen gebe, welche ihr auch noch zumutbar seien ( Urk. 1 S. 14 f . ).
Schliesslich sei ihr eine angemessene Übergangsfrist für den Berufswechsel zu gewähren. Die von der Beklagten angesetzte Frist von drei Monaten sei zu kurz, wenn überhaupt sei ihr die höchstmögliche Übergangsfrist zu gewähren ( Urk. 1 S. 16). 3.2
Mit Klageantwort vom 1 6. Januar 2024 bestreitet die Beklagte die von der Klägerin vorgebrachte Kritik am Gutachten von Dr. Z.___
und hält fest, dieses stelle eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin dar. Die Klägerin habe die Feststellungen von Dr. Z.___ , insbesondere, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ab August 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht substantiiert bestritten. Denn auch aus den von der Klägerin eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass sie in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und die Berichte der behandelnden Ärzte sei somit der Beweis für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erbracht. Umgekehrt gelinge e s der Klägerin nicht ,
eine weiterhin geltende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen , zumal Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zivilprozessual gerade keinen strikten Beweis für eine behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darstellen würden ( Urk.
E. 4 =
Urk. 9/71). Die Versicherte erklärte sich damit wiederholt nicht einverstanden ( Urk. 9/75, Urk. 9/95) , die Helsana hielt jedoch
jeweils an ihrem Entscheid fest ( Urk. 9/89 , Urk. 9/101). 2.
Mit Eingabe vom 2 5. September 2023 reicht e
die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Jenni, Klage ein gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Taggelder im Betrag von Fr. 26'845.35 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 1 6. Januar 2024 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage , unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin
( Urk. 8) .
D ie Klägerin hielt mit Replik vom 1 6. April 2024 an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk. 14). Gleiches tat die Beklagte in ihrer Duplik vom 2 2. August 2024 ( Urk. 20). Die von der Klägerin darauf hin
im Rahmen des Replikrechts unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 5. September 2024
( Urk.
22) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. September 2024 zugestellt ( Urk. 23). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehemaligen) Arbeit geberin, dem Spital Y.___ , mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentag geldversicherung (Vertragsnummer … ) für ein Krankentaggeld versichert war. Der Beginn des Versicherungsvertragsverhältnisses wurde auf den 1. Januar 2018 festgelegt und die AVB (Ausgabe 2014, Urk. 9/109) wurden zum integrie renden Bestandteil des Vertrages erklärt ( Urk. 9/108/3). Zwischen den Vertrags parteien wurden ausserdem besondere Vertragsbestimmungen (BVB) vereinbart ( Urk. 9/108/2).
E. 4.2.1 Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und, sofern vertraglich vereinbart, von Unfällen ( Ziff. 1 AVB). Krankheit ist gemäss Ziffer 3.1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit i n einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt ( Ziff. 3.4 AVB). Das Taggeld wird bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %
anteils mässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet . Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld bei einer Erwerbseinbusse von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Erwerbseinbusse ausgerichtet ( Ziff. 12.1 AVB).
E. 4.2.2 ). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt des Auftretens der Hüftbeschwerden für neue Leiden keine Versicherungsdeckung mehr aus dem Kollektivvertrag bestand und mangels Übertritts auch keine solche aus einer Einzelversicherung. Die Klägerin macht indessen geltend, es bestehe auch für die Hüftbeschwerden eine Nachleistungspflicht der Beklagten, da diese Folge der Fussbeschwerden seien , welche vor Ende des Versicherungsverhältnis ses aufgetreten seien ( Urk. 1 S. 13) .
Dies bestreitet die Beklagte ( Urk. 8 S. 11) . 7 .3
7.3.1
Gemäss Ziff. 9.4 der AVB erlischt der Anspruch auf Nachleistung mit Wieder erlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit. Bei der Frage, ob die versicherte Person arbeits ( un )fähig ist, wird dabei gemäss Ziff. 3.4 AVB bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 7.3.2
Zwar erwähnte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2021 erstmals Hüft beschwerden der Klägerin, erhob indessen weder Befunde noch stellte er eine entsprechende Diagnose. Insbesondere attestierte er der Klägerin in diesem Zeit punkt auch keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund de s Hüft leidens , sondern machte keine weiteren Ausführungen zur von ihm als unverändert fortbestehend ange sehenen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/78). Erst im Bericht von 3. September 2021 hielt er eine Labrumdegeneration fest ( Urk. 9/85/1) und erwähn t e erstmals am 1 0. Dezember 2021 eine mit den Hüftbeschwerden im Zusammenhang stehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/96). 7.3.3
Nach dem vorstehend A usgeführten ist eine über den 1. August 2021 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit für sitzende Tätigkeiten aufgrund der Fussbeschwer den nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Gestützt auf die soeben zitierten Berichte von Dr. A.___ ist sodann eine
- von der Klägerin zu beweisende - vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Hüftschmer zen nicht attestiert und hätte aufgrund der fehlenden Befunde und Diagnosen auch nicht nachvollzogen werden können , zumal d ie Klägerin anlässlich der kurz zuvor stattgefundenen Begutachtung durch Dr. Z.___
noch keine diesbezüg lichen Beschwerden erwähnt hatte und die Hüfte frei beweglich war ( Urk. 9/67/7) . Da somit per 1. August 2021 keine Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit mehr nachgewiesen war, erlosch die Nachleistungspflicht der Beklagten in diesem Zeitpunkt . Somit besteht auch gestützt auf die Nachleistungspflicht der Beklagten keine Versicherungsdeckung für die Hüftbeschwerden mehr und die Beklagte hat eine diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint. Weitere Ausführungen zu einem allfälligen Kausalzusam menhang zwischen den Fuss- und den Hüftbeschwerden erübrigen sich daher. 8 .
E. 4.2.3 Unbestritten ist ferner , dass die Klägerin auch nach dem 1. August 2021, als die Beklagte die Taggeldleistungen einstellte, in ihrer angestammten Tätigkeit als Stationsassistentin, die häufiges Gehen und Stehen erfordert, zu 100 % arbeitsunfähig ist. Strittig und zu prüfen ist dagegen , ob vom 1. August 2021 bis am 1 6. April 2022 weiterhin eine krankheitsbedingte anspruchsbegründende Arbeits unfähigkeit der Klägerin -
wobei gemäss Ziff. 3.4 AVB auch zumutbare Tätigkei ten in einem anderen Beruf zu berücksichtigen sind - rechtsgenüglich nachge wiesen ist. Die Klägerin behauptet diesbezüglich, über den 1. August 2021 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten gewesen zu sein . Als Beweis offeriert sie dafür die von den behandelnden Ärzten ausgestellten Arbeitsun fähigkeitsbescheinigungen ( Urk. 2/8) sowie die Berichte des behandeln den Ortho päden Dr. A.___
( Urk. 9/78, Urk. 9/85, Urk. 9/96) .
E. 4.2.4 Die Beklagte bestreitet die behauptete Arbeitsunfähigkeit für den Fussbeschwer den angepasste Tätigkeiten ab dem 1. August 2021
gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 0. April 2021 ( Urk. 9/ 67 ) sowie die Berichte der Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___
( Urk. 9/58, Urk. 9/87, Urk. 9/97) . Ferner bestreitet sie die Versicherungsdeckung für die Hüftbeschwerden unter Hinweis auf deren Auftreten nach Ende des Versicherungsschutzes ( Urk. 8 S. 10 f.) .
E. 4.2.5 Die Klägerin trägt die Beweislast für den Fortbestand und den Umfang der behaupteten leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit vom 1. August 2021 bis zur Ausschöpfung der Taggelder nach 730 Tage n
am 1 6. April 2022 . Dafür
gilt das ordentliche
Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Diese Beweislastverteilung ändert sich nicht etwa dadurch, dass die Beklagte zunächst Taggeldleistungen erbracht hat (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2-3.3). Gegen den Beweis der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin kann d ie Beklagte den Gegenbeweis antreten, indem sie den Beweis erbringt für die von ihr behauptete Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit; um einen von ihr zu erbringenden Hauptbeweis handelt es sich dabei aber nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Haupt beweis erschüttert wird respektive erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung geweckt werden (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3). 5.
5.1
5.1.1
Aus
den von der Klägerin als Beweismittel vorgelegten Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen der behandelnden Ärzte für den gesamten strittigen Zeitraum vom 1. August 2021 bis 1 6. April 2022 ergibt sich jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
aufgrund von Krankheit ( Urk. 2/8 S. 26 ff.). 5.
E. 8 S. 12), fand ein Übertritt der Klägerin in die Einzelversicherung ( Ziff.
E. 8.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufs wechsel notwendig sein. Eine dementsprechende Obliegenheit ist vorliegend auch den AVB zu entnehmen, in deren Ziff. 13.8 eine Verpflichtung der versicherten Person, die in ihrem angestammten Beruf voraussichtlich dauerhaft voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert ,
normiert wird. Erwartet der Versicherer von der versicherten Person einen solchen Berufswechsel, muss er ihr dies mitteilen. Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss der versicherten Person eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, während derer sie sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldver sicherungen nach VVG Gültigkeit beansprucht (Urteil des Bu ndesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 und weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bu ndesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Aus dem Zweck der Übergangsfrist folgt, dass während dieser Frist Taggelder weiterhin gemäss der Arbeitsunfähig keit im angestammten Beruf zu leisten sind (Urteil des Bu ndesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels im konkreten Fall stellt die medizinisch-theoretische Würdigung nur einen ersten Schritt dar. Das Gesetz erlaubt dem Versicherer keine Reduktion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theoretisch möglichen Berufswechsels, der indessen in der Praxis nicht realisierbar ist. Das Gericht hat im Gegenteil die konkrete Ausgangs lage zu würdigen. Es muss sich fragen, welche reellen Chancen der Versicherte angesichts seines Alters und der Situation auf dem Arbeitsmarkt hat, eine Arbeit zu finden, welche seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt. Es hat ebenfalls zu beurteilen, ob dem Versicherten ein entsprechender Berufs wechsel unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung und seines Alters tatsächlich zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E.
2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 527 E. 3.2.1).
E. 8.2.1 Die Klägerin macht geltend, eine angepasste Tätigkeit, welche ihrem Ausbil dungsstand und ihrer beruflichen Erfahr ung
entspreche , existiere nicht , weshalb ihr ein Berufswechsel nicht möglich und dementsprechend auch nicht zumutbar sei ( Urk. 1 S. 15). 8. 2 . 2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin ausgebildete Kinderpflegerin ist, während einiger Jahre eine Invalidenrente bezog , daraufhin im Büro ihres Leben spartners arbeitete und schliesslich im Jahr 2017 eine Tätigkeit als Stationsassis tentin auf der Abteilung I nnere Medizin aufnahm ( Urk. 9 /67/ 3) . Zwar trifft es somit zu, dass die Klägerin nicht über eine Ausbildung in einem klassischen, sitzend ausgeübten Beruf verfügt.
I ndessen können auch ohne eine solche Aus bildung leichte administrative (Büro-)Tätigkeiten
ausgeübt werden , unter anderem fallen administrative Tätigkeiten im Gesundheitswesen in Betracht , wobei die pflegerische Berufserfahrung der Klägerin sich zu ihrem Vorteil auswirken
dürfte .
Zudem war die Klägerin unbestrittenermassen
- wenn auch allenfalls nicht im von der Beklagten angenommenen Ausmass - während einiger Zeit im Büro ihres Lebenspartners tätig und hat somit zumindest gewisse einschlägige Erfahrung en sammeln können . I nwiefern die von der Beklagten vorgeschlagenen Tätigkeiten als Produktionshelferin ( Urk. 9/71/1) sodann
nicht im Sitzen ausgeübt werden könn en sollte n , ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt . Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit für
eine angepassten Tätigkeit erst 48 Jahre alt war und die Tätigkeit als Stationsassistentin lediglich seit rund vier Jahren ausgeübt hatte, wobei sie sich bereits zuvor nach Einstellung der Invalidenrente beruflich neu orientieren musste. Hinweise dafür, dass ihr dies nicht nochmals möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass keine dem Belastungsprofil und Ausbildungsstand entsprechenden Arbeitsstellen existieren würden , zumal die Klägerin soweit ersichtlich bisher keinerlei Suchbemühungen unternommen hat.
8. 2.3
Soweit die Klägerin geltend macht, ein Wohnort s wechsel beziehungsweise ein sozialer Abstieg sei nicht zumutbar, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht konkret behauptet, inwiefern dies als Folge ein es Wechsel s in eine sitzende Tätigkeit zu erwarten wäre. Vielmehr ist in der Umgebung des Wohnorts der Klägerin im Zürcher Unterland von einem grossen Angebot an verfügbaren Stellen auszugehen und ist angesichts des versicherten Verdienstes der Klägerin als Stationsassistentin von Fr. 47‘000.-- ( Urk. 9/110)
vom Wechsel in eine sitzende Tätigkeit auch kein unzumutbarer sozialer Abstieg zu erwarten . 8. 2.4
Schliesslich steht auch die Heilbehandlung der Stellensuche nicht entgegen, w ar von der
als Hindernis angeführte n
Operation doch im Einstellungszeitpunkt noch nicht die Rede (vgl. Urk. 9/87/3) und wurde diese auch erst mehr als ein halbes Jahr nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit durchgeführt (vgl .
Urk.
E. 11 AVB) nicht statt. Gegenteiliges wird
von der Klägerin
nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist somit, ob unter dem Titel der Nachleistung ein Anspruch auf Taggeldleistungen im stritt i gen Zeitraum besteht. Diesbezüglich hält Ziff. 9.4 AVB fest, dass (abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmefällen gemäss Ziff. 9.5 AVB) für versicherte Personen, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig sind, der Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt bleibt. Mit Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit erlischt der Anspruch auf Nachleistung.
E. 14 S. 20) Es ist daher nicht ersichtlich, wie diese die Stellensuche der Klägerin hätte einschränken sollen .
Somit ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein Berufswechsel und die Suche einer neuen Stelle zumutbar waren. 8. 3
Was die von der Beklagten gewährte Übergangsfrist von drei Monaten betrifft, bleibt
anzufügen, dass diese im Bereich der rechtsprechungsgemäss zu gewäh renden drei bis fünf Monate liegt. Gründe, die für eine längere Übergangsfrist sprechen würden , sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht spezifiziert , weshalb es dabei sein Bewenden hat.
9.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Beklagte zu Recht ab dem 1. August 2021 von einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist und ab diesem Zeitpunkt die Leistungen eingestellt hat.
Dies führt zur Abweisung der Klage. 10. 10.1
Zu den Prozesskosten gehören gemäss
Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Gemäss
Art. 114 lit . e ZPO ist das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung kostenlos. 10.2
Die Parteientschädigung betreffend fällt in Betracht, dass die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten wird. Sie hat somit praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwands (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Die Einzelrichterin erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Harald Jenni - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2023.00026
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
20. Dezember 2024 in Sac hen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Harald Jenni Advokaturbureau Brunner & Dudli Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen gegen Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beklagte vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, war vom 1. Oktober 2017 bis am 3 0. November 2020 beim Spital Y.___ als Stationsassistentin angestellt ( Urk. 2/2, Urk. 9/41), und dadurch bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (nachfolgend Helsana) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VVG) taggeldversichert (vgl. Urk. 9/108 Police und Urk. 9/109 Allgemeine Versiche rungsbedingungen; AVB). Vereinbart war nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes für die Dauer von 700 Tagen ( Urk. 2/5 S. 1).
Mit Krankheitsanzeige vom 2 9. Mai 2020 orientierte die Arbeitgeberin die Helsana über die krankheitsbedingte Arbeitsniederlegung der Versicherten ab dem 2 0. März 2020 ( Urk. 2/2 = Urk. 9/ 4 ). Die Helsana richtete daraufhin nach Ablauf der 30tägigen Wartefrist ab dem 2 1. April 2020
Krankentaggelder à Fr. 103.65 pro Tag aus ( Urk. 2/3,
Urk. 9/110 ). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 2 8. August 2020 per 3 0. November 2020 aufgelöst ( Urk. 9/41). Nachdem Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates , am 2 0. April 2021 ihren Bericht über die von der Helsana in Auftrag gegebene fachvertrauliche Untersuchung auf ortho pädischem Fachgebiet erstattet hatte ( Urk. 2/9 =
Urk. 9/67), teilte die Helsana der Versicherten am 2 9. April 2021 mit, dass es ihr aufgrund der medizinischen Beurteilungen möglich und zumutbar sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit ab sofort eine 50%ige Arbeitsleistung zu erbringen. Die Anpassungszeit betrage drei Monate. Die Taggeldleistungen würden noch bis am 3 1. Juli 2021 in bisheriger Höhe erbracht, ab dem 1. August 2021 erhalte sie kein Taggeld mehr ( Urk. 2/ 4 =
Urk. 9/71). Die Versicherte erklärte sich damit wiederholt nicht einverstanden ( Urk. 9/75, Urk. 9/95) , die Helsana hielt jedoch
jeweils an ihrem Entscheid fest ( Urk. 9/89 , Urk. 9/101). 2.
Mit Eingabe vom 2 5. September 2023 reicht e
die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Harald Jenni, Klage ein gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Taggelder im Betrag von Fr. 26'845.35 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 1 6. Januar 2024 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage , unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin
( Urk. 8) .
D ie Klägerin hielt mit Replik vom 1 6. April 2024 an ihrem Rechtsbegehren fest ( Urk. 14). Gleiches tat die Beklagte in ihrer Duplik vom 2 2. August 2024 ( Urk. 20). Die von der Klägerin darauf hin
im Rahmen des Replikrechts unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 5. September 2024
( Urk.
22) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. September 2024 zugestellt ( Urk. 23). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzu führen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO. 1.2
Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO; vgl. Feller/Bloch, in: Sutter- Somm / Hasenböhler /Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Art. 32 N. 45 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohns itz im Kanton Zürich, womit die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist. 1.3
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer ). 2.
2.1
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlos sen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvor schriften ( lit . a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG ( lit . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserungen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).
Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde am 2. Mai 2017 ( Urk. 9/108/ 3 ) und somit vor dem Inkrafttreten des revi dierten Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmun gen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 2.2
Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rück sicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurtei lt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversiche rungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforder lichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.
2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.
3.1).
Des Weiteren gilt hinsichtlich der Parteianträge die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat (Art. 58 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 6). 2.3
2.3.1
Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechts vernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbar keit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislast vorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungs nehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begrün dung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (beispielsweise wegen schuldhafter Herbeifüh rung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungs vertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistun gen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 2.3 .2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Taggeld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E. 2.2). Dem Versicherer steht gemäss Art. 8 ZGB das Recht auf Gegenbeweis zu, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3 mit Hinweisen).
Diese Beweislastverteilung gilt rechtsprechungsgemäss nicht nur für die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, sondern auch diejenige in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 4.2). Ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit aber positiv erstellt, liegt kein offenes Beweisergebnis vor und die Beweislastverteilung ist insofern gegenstandslos (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2-3.3). 2.3.3
Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen ( BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
Dieses ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich für eine behauptete Arbeitsun fähigkeit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Das ausnahmsweise reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit würde dagegen eine Beweisnot voraussetzen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, 148 III 134 E. 3.4.1). 2.3.4
Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung.
Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss , welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). 2.3.5
Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (vgl. BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E.
2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat o d er bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat die beweisführende Partei bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], 2.
Auflage, Züri ch 2016, Art. 177 Rz
9; Annette Dolge in: Basler
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz
13). 3. 3.1
Gegenstand der Klage vom 2 5. September 2023 bildet der Anspruch der Klägerin auf Krankentaggelder für die Zeit vom 1. August 2021 bis am 1 6. April 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 26'845.35 ( Urk. 1 S. 2 und S. 16 f.).
Zur Begründung dieses Anspruchs führt die Klägerin aus, sie sei seit dem 2 0. März 2020 wegen Fussbeschwerden arbeitsunfähig. Dies werde durch Arbeitsunfähig keitszeugnisse der behandelnden Ärzte für die maximale Dauer der Taggeld berechtigung dokumentiert ( Urk. 1 S. 5). Der behandelnde Dr. med. A.___ , leitender Arzt Orthopädie am Spital Y.___ , habe sodann erst in absehbarer Zeit eine Arbeitsfähigkeit attestiert ( Urk. 1 S. 10). Die Beklagte stütze sich dage gen insbesondere auf eine fachvertrauliche Untersuchung auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. Z.___ , welche in ihrem Auftrag erstellt worden sei. Dabei handle es sich lediglich um eine Parteibehauptung ( Urk. 1 S. 5 f.). Die Unabhän gigkeit von Dr. Z.___ sei fraglich, ferner sei d as Gutachten oberflächlich und nicht nachvollziehbar, es könne nicht als Beweis einer Arbeitsfähigkeit dienen ( Urk. 1 S. 6-9). Letzteres gelte auch für die von der Beklagten angerufenen Berichte von Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___ , Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik D.___ ( Urk. 1 S. 10 und 12). Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass sie über den Tag der Einstellung der Krankentaggelder hinaus vollständig arbeitsunfähig geblieben sei. Sollte dies für sitzende Tätigkei ten nicht genügend nachgewiesen sein, beantrage sie die Einholung ein es Gutachten s über die Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 S. 12).
Die am 9. Juli 2021 erstmals dokumentierten Hüftbeschwerden, welche längeres Sitzen verunmöglichen würden, seien in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzubeziehen, da sie gemäss Dr. A.___ mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Fussbeschwerden zurückzuführen seien ( Urk. 1 S. 12 f.). Es bestehe daher kein Grund für eine Einstellung der Taggelder. Sollte der Kausalzusammenhang unklar sein, beantrage sie, auch diesbezüglich die Einholung eines Gutachtens ( Urk. 1 S. 13 f.).
Die Beklagte mache geltend, sie
– die Klägerin - habe die Schadenminderungs pflicht verletzt, habe eine solche Obliegenheitsverletzung aber weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen, so dass die Taggelder weiterhin auszurichten seien. Zudem könne sie, die Klägerin , nachweisen, dass sie kein Verschulden treffe, da die fortgesetzte medizinische Behandlung die Aufnahme einer Tätigkeit verhindert habe ( Urk. 1 S. 14).
Des Weiteren müsse ein Berufswechsel zumutbar sein, was eine konkrete Analyse des Einzelfalls erfordere. Es sei zweifelhaft, dass es rein sitzende Funktionen gebe, welche ihr auch noch zumutbar seien ( Urk. 1 S. 14 f . ).
Schliesslich sei ihr eine angemessene Übergangsfrist für den Berufswechsel zu gewähren. Die von der Beklagten angesetzte Frist von drei Monaten sei zu kurz, wenn überhaupt sei ihr die höchstmögliche Übergangsfrist zu gewähren ( Urk. 1 S. 16). 3.2
Mit Klageantwort vom 1 6. Januar 2024 bestreitet die Beklagte die von der Klägerin vorgebrachte Kritik am Gutachten von Dr. Z.___
und hält fest, dieses stelle eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin dar. Die Klägerin habe die Feststellungen von Dr. Z.___ , insbesondere, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ab August 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, nicht substantiiert bestritten. Denn auch aus den von der Klägerin eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte gehe hervor, dass sie in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und die Berichte der behandelnden Ärzte sei somit der Beweis für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erbracht. Umgekehrt gelinge e s der Klägerin nicht ,
eine weiterhin geltende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen , zumal Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zivilprozessual gerade keinen strikten Beweis für eine behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darstellen würden ( Urk. 8 S. 3 ff.).
Zu den von der Klägerin vorgebrachten Hüftbeschwerden legt die Beklagte dar, die Annahme von Dr. A.___ , dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das ständige Hinken mitbedingt seien, stelle eine reine Vermutung dar. Der Beweis für die Behauptung der Klägerin, dass die Hüftbeschwerden auf das Hinken und die Fussbeschwerden zurückzuführen seien, gelinge nicht ( Urk. 8 S. 11). Die Hüftbeschwerden würden erstmals im Bericht vom 9. Juli 2021 erwähnt und stellten ein neues Leiden beziehungsweise einen neuen Leistungsfall dar. Da die Klägerin jedoch per 3 0. November 2020 aus dem Kollektivvertrag des Spital s
Y.___ ausgetreten sei, bestehe sei t diesem Datum keine Versicherungs deckung und folglich kein Anspruch auf Taggelder für neue Arbeitsunfähigkeiten mehr ( Urk. 8 S. 11 f).
Sowohl aus Art. 61 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) als auch aus den AVB treffe die Klägerin eine Schadenminderungspflicht, im vorliegenden Fall die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit. Dies tue sie jedoch nicht. Sie habe daher zu beweisen, dass sie daran kein Verschulden treffe, was ihr nicht gelinge. Eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung stehe dabei einer Schadenminderung in keiner Weise entgegen ( Urk. 8 S. 13).
Zur Zumutbarkeit des Berufswechsels führt die Beklagte aus, die Klägerin habe während zehn Jahre n im Büro ihres Lebenspartners gearbeitet und verfüge daher über eine langjährige Erfahrung im administrativen Bereich, eine Arbeit die vor wiegend sitzend durchgeführt werde und die nicht einem sozialen Abstieg gleichkomme. Letzteres sowie ein notwendiger, unzumutbarer Wohnortwechsel werde von der Klägerin unsubstantiiert behauptet. Die Tätigkeit sei zumutbar, dagegen spreche auch das Alter der Klägerin nicht. Sodann sei auch die angesetzte Übergangsfrist von drei Monaten aufgrund der bereits vorhandenen Erfahrung und des Alters genügend ( Urk. 8 S. 14). 3.3
Die Klägerin hält in ihrer Replik im Wesentlichen an ihrer Kritik am Gutachten von Dr. Z.___ und der Einschätzung von Dr. B.___ fest und verweist auf diverse darin erwähnte unvollständige beziehungsweise ungenaue Angaben ( Urk. 14 S. 2-14). Zur Einschätzung von Dr. A.___ vom 3. September und 1 0. Dezember 2021 ergänzt sie, dieser habe jeweils eine Teilarbeitsfähigkeit im beschriebenen Tätigkeitsfeld zu 50 % in absehbarer Zeit angegeben und damit seine Einschätzung nicht widerrufen, sondern erneuert ( Urk. 14 S. 16).
Es sei bei der Würdigung von ärztlichen Berichten auf jeden Fall zu berücksich tigen, in wessen Auftrag sie erstellt worden seien. Dr. Z.___ sei von der Beklag ten wirtschaftlich abhängig. Zu Dr. B.___ und Dr. C.___ bestehe sodann kein Vertrauensverhältnis ( Urk. 14 S. 15).
Bezüglich der Hüftbeschwerden ergänzt die Klägerin , s ie habe vor deren Auftreten nie eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt und sie stellten auch kein neues Leiden dar, weshalb sie dem laufenden Fall zuzurechnen seien und die Beklagte weiterhin leistungspflichtig sei ( Urk. 14 S. 18).
Sie habe keine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten verletzt. Dies hätte die Beklagte zu beweisen, was ihr nicht gelinge ( Urk. 14 S. 19). Ob die im Einstellungszeitpunkt bevorstehende Operation mit den bestehenden Beschwer den zusammenhänge, spiele keine Rolle für ihr fehlendes Verschulden betreffend die Nichtaufnahme der Erwerbstätigkeit ( Urk. 14 S. 20).
Während der von der Beklagten angeführten Tätigkeit im Büro ihres Leben spartners habe sie nur ab und zu Hilfeleistungen erbracht und dies nicht während zehn Jahren. Sie wisse nicht, welche sitzende Tätigkeit sie, gerade in ihrem Alter, bei gleichzeitig fehlender einschlägiger Berufserfahrung ausüben könne, die sogar noch besser bezahlt wäre, als die Tätigkeit als Stationsassistentin. Es sei an der Beklagten , eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit zu behaupten. Sie bestreite, dass es eine solche gebe ( Urk. 14 S. 21).
3.4
Die Beklagte bestreitet in der Duplik die von der Klägerin vorgebrachte Kritik an den Einschätzungen von Dr. Z.___ , Dr. B.___ und Dr. C.___ und hält daran fest, dass es sich beim Bericht von Dr. Z.___ um eine beweiswerte Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin handle, dem übereinstimmend mit den behan delnden Fachärzten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätig keit zu entnehmen sei ( Urk. 20 S. 3 ff.). Sie bestreite gestützt darauf , dass sie die Taggelder aufgrund einer reinen Behauptung von geänderten Umständen eingestellt habe. Der Beweis einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit gelinge der Klägerin nicht ( Urk. 20 S. 6).
Dr. A.___ habe im Bericht vom 9. Juli 2021 geäussert, dass die Hüftschmerzen mit grosser Wahrscheinlichkeit durch das Hinken mitbedingt seien, was bedeute, dass dieses die Schmerzen möglicherweise verstärke, nicht jedoch die alleinige Ursache sei. Mangels vorliegender Befunde sei diese Aussage als Hypothese zu verstehen. Die Labrumdegeneration sei eine eigenständige Diagnose, weshalb es sich um einen neuen Leistungsfall handle ( Urk. 20 S. 7). Da die Klägerin spätes tens ab dem 1. August 2021 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, seien die vertraglichen Nachleistungen ab diesem Zeitpunkt erloschen und es bestehe kein weitergehender Taggeldanspruch mehr. Die Opera tion am linken Fuss habe am 2 1. Januar 2022 stattgefunden, zu diesem Zeitpunkt sei die vertragliche Nachleistung aufgrund des Fussleidens bereits erloschen gewesen und es bestehe kein Taggeldanspruch mehr. Selbst wenn es sich um einen Rückfall handle, was bestritten werde, sei dieser von der Nachdeckung ausgeschlossen ( Urk. 20 S. 8). 3.5
In ihrer Eingabe vom 5. September 2024 bekräftigt die Klägerin die Vorbehalte gegenüber den von der Beklagten angerufenen Beweismittel und weist
darauf hin, dass de r Kausalzusammenhang zwischen Fuss- und Hüftbeschwerden nicht unterbrochen werde, wenn die Hüftbeschwerden durch das Hinken nur mitbe dingt seien ( Urk. 22 S. 3). 4. 4.1
Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehemaligen) Arbeit geberin, dem Spital Y.___ , mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentag geldversicherung (Vertragsnummer … ) für ein Krankentaggeld versichert war. Der Beginn des Versicherungsvertragsverhältnisses wurde auf den 1. Januar 2018 festgelegt und die AVB (Ausgabe 2014, Urk. 9/109) wurden zum integrie renden Bestandteil des Vertrages erklärt ( Urk. 9/108/3). Zwischen den Vertrags parteien wurden ausserdem besondere Vertragsbestimmungen (BVB) vereinbart ( Urk. 9/108/2). 4.2
4.2.1
Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und, sofern vertraglich vereinbart, von Unfällen ( Ziff. 1 AVB). Krankheit ist gemäss Ziffer 3.1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit i n einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt ( Ziff. 3.4 AVB). Das Taggeld wird bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %
anteils mässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet . Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld bei einer Erwerbseinbusse von mindestens 25 % entsprechend dem Grad der Erwerbseinbusse ausgerichtet ( Ziff. 12.1 AVB). 4.2.2
Unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 16, Urk. 8 S. 15) richtete die Beklagte der Klägerin auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
während des Zeitraums vom 2 0. März 2020 bis 3 1. Juli 2021 ,
ab 2 1. April 2020 441 Taggelder aus, stellte die Leistungen jedoch für die Zeit danach ein. D as Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Spital Y.___
hatte zuvor per 3 0. November 2020 bereits geendet ( Urk. 9/41), womit die Klägerin aus dem versicherten Personenkreis des Kollektivtaggeldversicherungsvertrags ausgeschieden ist (vgl. Ziff. 5.2 und Ziff. 9.3 AVB). Wie die Beklagte ausführt ( Urk. 8 S. 12), fand ein Übertritt der Klägerin in die Einzelversicherung ( Ziff. 11 AVB) nicht statt. Gegenteiliges wird
von der Klägerin
nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist somit, ob unter dem Titel der Nachleistung ein Anspruch auf Taggeldleistungen im stritt i gen Zeitraum besteht. Diesbezüglich hält Ziff. 9.4 AVB fest, dass (abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmefällen gemäss Ziff. 9.5 AVB) für versicherte Personen, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig sind, der Leistungsanspruch für den laufenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt bleibt. Mit Wiedererlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit erlischt der Anspruch auf Nachleistung. 4.2.3
Unbestritten ist ferner , dass die Klägerin auch nach dem 1. August 2021, als die Beklagte die Taggeldleistungen einstellte, in ihrer angestammten Tätigkeit als Stationsassistentin, die häufiges Gehen und Stehen erfordert, zu 100 % arbeitsunfähig ist. Strittig und zu prüfen ist dagegen , ob vom 1. August 2021 bis am 1 6. April 2022 weiterhin eine krankheitsbedingte anspruchsbegründende Arbeits unfähigkeit der Klägerin -
wobei gemäss Ziff. 3.4 AVB auch zumutbare Tätigkei ten in einem anderen Beruf zu berücksichtigen sind - rechtsgenüglich nachge wiesen ist. Die Klägerin behauptet diesbezüglich, über den 1. August 2021 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten gewesen zu sein . Als Beweis offeriert sie dafür die von den behandelnden Ärzten ausgestellten Arbeitsun fähigkeitsbescheinigungen ( Urk. 2/8) sowie die Berichte des behandeln den Ortho päden Dr. A.___
( Urk. 9/78, Urk. 9/85, Urk. 9/96) . 4.2.4
Die Beklagte bestreitet die behauptete Arbeitsunfähigkeit für den Fussbeschwer den angepasste Tätigkeiten ab dem 1. August 2021
gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 0. April 2021 ( Urk. 9/ 67 ) sowie die Berichte der Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___
( Urk. 9/58, Urk. 9/87, Urk. 9/97) . Ferner bestreitet sie die Versicherungsdeckung für die Hüftbeschwerden unter Hinweis auf deren Auftreten nach Ende des Versicherungsschutzes ( Urk. 8 S. 10 f.) . 4.2.5
Die Klägerin trägt die Beweislast für den Fortbestand und den Umfang der behaupteten leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit vom 1. August 2021 bis zur Ausschöpfung der Taggelder nach 730 Tage n
am 1 6. April 2022 . Dafür
gilt das ordentliche
Beweismass der vollen Überzeugung (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Diese Beweislastverteilung ändert sich nicht etwa dadurch, dass die Beklagte zunächst Taggeldleistungen erbracht hat (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2-3.3). Gegen den Beweis der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin kann d ie Beklagte den Gegenbeweis antreten, indem sie den Beweis erbringt für die von ihr behauptete Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit; um einen von ihr zu erbringenden Hauptbeweis handelt es sich dabei aber nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Für das Gelingen des Gegenbeweises ist nur erforderlich, dass der Haupt beweis erschüttert wird respektive erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung geweckt werden (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 E. 3). 5.
5.1
5.1.1
Aus
den von der Klägerin als Beweismittel vorgelegten Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen der behandelnden Ärzte für den gesamten strittigen Zeitraum vom 1. August 2021 bis 1 6. April 2022 ergibt sich jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
aufgrund von Krankheit ( Urk. 2/8 S. 26 ff.). 5. 1.2
D en ebenfalls von der Klägerin als Beweismittel angerufenen Berichten des behandelnden Orthopäden Dr. A.___
ist Folgendes zu entnehmen:
Am
9. Juli 2021 hielt Dr. A.___ in einer E-Mail an die Beklagte fest, die Klägerin habe sich diese Woche in der Sprechstunde weiterhin stark schmerz geplagt gezeigt, vor allem am Grosszehengrundgelenk links. In der Zwischenzeit habe sie zusätzlich starke einschiessende Schmerzen in der linken Hüfte. Dies sei mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das ständige Hinken mitbedingt. Eine Arbeitsfähigkeit sei aktuell weiterhin nicht gegeben und realistisch ( Urk. 9/78/1). 5. 1. 3
Am 3. September 2021 führte Dr. A.___ sodann zum Gutachten von Dr. Z.___ aus, insgesamt stimme er der Zusammenfassung und Beurteilung sowie der Fragenbeantwortung zu. Im beschriebenen Tätigkeitsfeld sollte in absehbarer Zeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Wie schnell tatsäch lich auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im angepassten Umfeld gesteigert werden könne, müsse der Verlauf zeigen. Bei in der Zwischenzeit aufgetretenen linksei tigen Hüftschmerzen sei am 1 8. August 2021 eine diagnostisch-therapeutische Infiltration der linken Hüfte durchgeführt worden. Hier bleibe der Verlauf abzuwarten. Konventionell radiologisch hätten sich keine wesentlichen degene rativen Veränderungen feststellen lassen . Im Arthro -MRT habe sich dagegen eine Labrumdegeneration gezeigt ( Urk. 9/85). 5. 1. 4
Dr. A.___ beantwortete am 1 0. Dezember 2021 per E-Mail die Rückfrage der Beklagten, weshalb nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei, dahingehend, dass zum einen die bekannten langjährigen und therapierefraktären Beschwerden am Fuss bestünden, welche die Arbeitsfähigkeit massiv einschränken würden. Es bestünden aufgrund des Fusses Einschränkungen für den Arbeitsweg sowie für das G ehen und Stehen bei der Arbeit. Nach Angabe der Klägerin sei nun als letzte Option eine operative Therapie im D.___ vorgesehen. Des Weiteren bestünden Hüftbeschwerden, welche ein längeres Sitzen verunmöglichen würden. Im Gutachtenszeitpunkt sei von rückläufigen Fussbeschwerden ausgegangen worden. Wie der Verlauf jedoch gezeigt habe, seien die Beschwerden keineswegs rückläufig (geblieben) und auf Grund der persistierenden starken Schmerzen sowie des Versagen s der diversen konservativen Therapien sei nun als letzte Option eine Operation geplant. Es sei eine aktuelle Neueinschätzung notwendig ( Urk. 9/96/1). 5. 2
5. 2 .1
Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für den strittigen Zeit raum zunächst gestützt auf die fachvertrauliche Untersuchung auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. Z.___ vom 1 9. April 202 1 .
In ihrem am 2 0. April 2021 erstellten Gutachten stellte Dr. Z.___ die Diagnosen rückläufiger Beschwerden am linken Fuss bei radiologischem Anhalt auf Os sesamoideum
bipartitum , Differentialdiagnose alte Fraktur vom März 2020 im Verlauf erster Strahl, nach konservativer Therapie Nachweis von Osteonekrosen in den Metatarsaleköpfchen II/III links, eines sehr schlanken bis schmächtigen Habitus sowie einer Fehlstatik der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz bei mässig gut trainierter Rumpfmuskulatur ohne nervenwurzelbezogene s neurolo gisches Defizit ( Urk. 9/67/8).
Dr. Z.___ führte aus, zunächst habe die Diagnose eines Ermüdungsbruchs des lateralen Sesambeins erster Strahl bestanden, im weiteren Verlauf sei es zu Stress reaktionen am Metatarsaleköpfchen II/III gekommen, auch mit Osteonekrose. Im Rahmen der konservativen Therapie sei die Klägerin nun mit entsprechenden Schuhen und Einlagen versorgt. Es zeige sich noch ein hinkendes / entlastendes Gangbild. Physiotherapie sei im Mai des vorhergehenden Jahres für wenige Sitzungen durchgeführt und bei Beschwerdezunahme beendet worden. Anhand der aktuellen Untersuchungsbefunde werde zu Spiraldynamik geraten, das Prinzip sei der Klägerin erklärt worden. Vier bis fünf Sitzungen sollten ausrei chend sein, so dass sie Ideen für regelmässige Übungen zu Hause habe ( Urk. 9/67/9).
Anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde erscheine die Tätigkeit als Stationsassistentin aus mehreren Gründen nicht geeignet, zum einen wegen der Beschwerden am linken Fuss aber auch wegen der Hautprobleme und des eher schmächtigen Habitus. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich für körperlich sehr leichte und leichte Tätigkeit en ab sofort eine Teilarbeitsfähig keit von 50 % mit Steigerung auf 100 % nach Ablauf von sechs Wochen (in dieser Zeit sollten Spiraldynamik und Heimübungen regelmässig durchgeführt werden). Über die Invalidenversicherung sollten berufliche Massnahmen überprüft werden ( Urk. 9/67/9). 5. 2 .2
Auf Rückfrage der Beklagten legte Dr. Z.___ in ihrem E-Mail vom 2 1. Januar 2022 dar, die Formulierung der rückläufigen Beschwerden in ihrem Bericht vom April 2021 sei korrekt, da die Klägerin regelmässige Spaziergänge angebe, die sie Monate zuvor wegen Ruhigstellung und Entlastung nicht habe durchführen können. Die vorliegenden Beschwerden seien im Hinblick auf angepasste Tätig keiten entsprechend gewürdigt. Zweifel an ihrem Bericht bestünden keine. Dr. A.___ spreche im Dezember 2021 von Hüftbeschwerden ohne eine Diagnose zu nennen. In ihrer Untersuchung hätten sich freie Funktionen der Hüftgelenke ohne Angaben von Beschwerden ergeben ( Urk. 9/99/1). 5. 3
5. 3 .1
Des Weiteren belegt die Beklagte ihre Bestreitung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ .
Dr. B.___ stellte in seinem Zwischenbericht vom 1 5. Februar 2021 die Diagnosen einer chronischen Sesamoiditis
lateralis MT I Fuss links, einer Metatarsalgie II und III links, eines Knick-Senk-Fusses rechts sowie eines Genua vara mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/58/1). Er attestierte der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. Januar bis am 2 8. Februar 2021, wobei er gegenwärtig nicht damit rechne, dass sie die bisherige Tätigkeit wieder aufneh men könne. Sitzende Tätigkeiten ohne vermehrtes Umherlaufen / Gehen hielt er demgegenüber für problemlos ausübbar ( Urk. 9/58/4). 5. 3 .2
Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. September 2021 ein Sesamoideum
bipartitum laterale MTP I Fuss links mit Exazerbation seit März 2020 sowie eine Stressreaktion des Metatarsale köpfchens
II und III am linken Fuss . Radiologisch zeige sich kein pathologischer Befund. Er interpretiere die Schmerzen im Rahmen der erstgenannten Diagnose ( Urk. 9/87/3). 5. 3 .3
A m 1. Dezember 2021 ergänzte Dr. C.___ , die 100%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf den Beruf der Stationsassistentin mit häufigem Gehen. Die Klägerin sei für stehende Tätigkeiten deutlich eingeschränkt. Einer Arbeitsauf nahme in angepasster Tätigkeit stehe nichts im Wege. Für sitzende Tätigkeiten sei die Klägerin zu 100 % arbeitsfähig. Er beziehe sich hierfür jedoch nur auf die Fussbeschwerden. Es müsse jedoch auch die Hüftproblematik miteinbezogen werden, über welche Dr. A.___ separat berichten werde ( Urk. 9/97/1). 6. 6.1
Für die anspruchsbegründende Tatsache einer über den Zeitpunkt der Leistungs einstellung ( 3 0. Juli 2021 ) hinaus andauernden 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat
die Klägerin
- wie gesagt - mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung den Nachweis dafür zu erbringen, dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitraum ( 1. August 2021 bis 1 6. April 2022) vorgelegen hat (vgl. vorstehend E. 2.3 und E . 4.2.5 ).
Für eine Klageabweisung genügt es, dass Zweifel am Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit aufkommen. Derartige Zweifel können auch allein durch Parteivorbringen beziehungsweise Privatgutachten ausgelöst werden (vgl. Urteile des Bundes gerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 sowie 4A_445/2016 vom 1 6. Februar 2017 E. 4.2.1). 6.2
6.2.1
Hinsichtlich der von der Klägerin zum Beweis der fortbestehenden Arbeitsun fähigkeit von August 2021 bis April 2022 vorgelegten Arbeitsunfähigkeits bescheinigungen der behandelnden Ärztinnen (Urk. 2/ 8 S. 26 ff. ) ist zu berücksichtigen, dass diese beweisrechtlich als Bestandteil der Parteivorbringen gelten und nicht als eigentliche Beweismittel anzusehen sind (vgl. Urteil des Bundes gerichts 4A_601/2018 vom 13. März 2019 E. 4.1.3). Die Arbeitsunfähig keits bescheinigungen werden von der Beklagten durch den Verweis auf die von Dr. Z.___
sowie auf die von den behandelnden Ärzte n
Dr. B.___ und Dr. C.___
attestierte Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum substantiiert bestritten (vgl. Urk. 20 S. 6) , so dass nicht ohne Weiteres, das heisst nicht ohne durch Beweis mittel nachgewiesene Indizien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2), darauf abgestellt werden kann. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausser dem Vermerk „Krankheit“ keine weiteren Angaben zur Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit enthalten und somit zumindest fraglich erscheint, ob sich diese nur auf die bisherige oder auch eine
- vorliegend einzig strittige - ange passte Tätigkeit beziehen. 6.2.2
Bezüglich der von der Klägerin weiter zum Beweis offerierten Berichte von Dr. A.___ ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen ( BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), was auch im zivilprozessualen Bereich im Rahmen der Beweis würdigung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2) . Wie die Beklagte zu Recht betont ( Urk. 8 S. 4) , attestierte Dr. A.___
sodann aufgrund der Fussbeschwerden lediglich eine Einschrän kung für den Arbeitsweg sowie hinsichtlich gehender und stehender Tätigkeiten ( Urk. 9/96 / 1) ,
wodurch die Zumutbarkeit einer sitzenden Tätigkeit, wie sie von der Beklagten angenommen wird, nicht ausgeschlossen wird. Inwiefern die Klägerin aufgrund der Fussbeschwerden dennoch für sitzende Tätigkeiten (noch) nicht oder nicht vollumfänglich arbeitsfähig sein sollte, erschliesst sich gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ nicht , weshalb ihnen die Eignung, den Beweis für die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten zu erbringen , abzusprechen ist . 6. 3 6.3.1
Die Beklagte bestreitet unter Verweis auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom
2 0. April 2021 und die Einschätzungen von
Dr. C.___ und Dr. B.___ die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ( Urk. 8 S. 3 ff.) . Die Klägerin hält diese ärztlichen Berichte jedoch nicht für geeignet, ihren Beweis zu erschüttern beziehungsweise den Beweis für eine Arbeitsfähigkeit zu erbringen ( Urk. 1 S. 5 ff. , Urk. 14 S. 2 ff. ) .
6.3.2
Zunächst ist zum Einwand der Klägerin, es handle sich bei Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht um behandelnde Ärzte ( Urk. 22 S. 3) , zu bemerken, dass die beiden Ärzte in der Vergangenheit Behandlungen vorgenommen haben und deshalb - und auch im Gegensatz zu bloss begutachtenden Ärzten wie Dr. Z.___
- durchaus von behandelnden Ärzte n
gesprochen werden kann .
Ein Vertrauens verhältnis beziehungsweise eine längere oder andauernde Behandlung wird dafür nicht vorausgesetzt. Was die Klägerin aus dem Umstand, dass lediglich eine kurzzeitige Behandlung stattfand beziehungsweise eine Zweitmeinung eingeholt wurde, zu ihren Gunsten ableiten möchte, bleibt im Übrigen unklar.
Was die Klägerin darüber hinaus gegen die Einschätzung von Dr. B.___ vorbringt, erweist sich sodann nicht als entscheidwesentlich , ist doch weder aus dem Frage , ob Dr. B.___ als Rheumatologe oder als Orthopäde konsultiert wurde, noch aus der Erfolglosigkeit seiner Behandlung beziehungsweise dem Vertrauensverlust der Klägerin ( Urk. 14 S. 5 f . ) ,
eine Fehlerhaftigkeit seiner Beurteilung abzuleiten , zumal seine Einschätzung im Wesentlichen mit denjenigen der weiteren mit der Sache befassten Arztpersonen übereinstimmt. Dies gilt auch für den Umstand, dass das von ihm zitierte Berichtsdatum nicht mit dem Datum des Sprechstun dentermins übereinstimmt ( Urk. 1 S. 6 f.) , ist doch ohne weiteres denkbar, dass er den Bericht nicht gleichentags verfasste.
Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. C.___ trifft es sodann zu, dass er in seinem Bericht vom 1. Dezember 2021 die angepasste Tätigkeit in Anführungs- und Schlusszeichen anführte, angesichts des Umstandes, dass er in der Folge eine sitzende Tätigkeit ohne Einschränkungen für zumutbar erachtete ( Urk. 9/97/1) , lässt sich daraus jedoch nichts zu Gunsten der Klägerin ableiten. Da er seine Einschätzung, eine sitzende Tätigkeit sei zumutbar ,
auch gemäss den Ausführun gen des Rechtsvertreter s der Klägerin in seiner telefonischen Stellungnahme im Ergebnis bestätigte ( Urk. 1 S.
11) , erübrigen sich weitere Ausführungen beziehungsweise Abklärungen dazu. Auch die fehlende Beurteilung der Hüftbe schwerden lässt nicht an seiner Einschätzung zweifeln, ist Dr. C.___ doch wie dies die Klägerin vorbringt , zwar Orthopäde, behandelt jedoch offensichtlich die Hüftbeschwerden der Klägerin nicht, weshalb nachvollziehbar ist, dass er sich nicht dazu äussern wollte. 6.3.3
Bezüglich des Gutachtens von Dr. Z.___ ist der Klägerin sodann zunächst nicht zu folgen, wenn sie geltend machen will, dass Dr. Z.___ aufgrund ihrer - gemäss der Klägerin - schwergewichtigen Beratungstätigkeit für Versicherungen von diesen wirtschaftlich abhängig sei ( Urk. 1 S. 5 f., Urk. 14 S. 2). Denn recht sprechungsgemäss stellen selbst ein regelmässiger Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen keine Ausstandsgründe dar (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Vorliegend ist indes nicht erstellt, dass Dr. Z.___
regelmässig und in einem gewissen Umfang Gutachten im Auftrag der Beklagten erstellte. Dies wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Von einer fehlenden Unabhängigkeit von Dr. Z.___ ist dementspre chend nicht auszugehen. 6.3.4
In inhaltlicher Hinsicht ist zu nächst zu berücksichtigen, dass einerseits Dr. C.___ keinerlei Zweifel an der Beurteilung von Dr. Z.___ äusserte ( Urk. 9/97/1) und andererseits auch Dr. A.___ dieser - abgesehen von der wie erwähnt unbegründet erfolgten Abweichung hinsichtlich des Zeitpunkt s des Eintrittes der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 6.2.2)
- insgesamt zustimmte ( Urk. 9/85) . Medizinisch begründete , ärztliche Beurteilungen, welche die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde und Diagnose n anzweifeln würden, liegen dementsprechend keine vor. Vor diesem Hintergrund läuft der Einwand der Klägerin, Dr. Z.___ h abe die bildgebenden Befunde nicht genügend berücksichtigt, ins Leere, ist doch nicht ersichtlich, welche r zusätzliche Erkenntnisgewinn daraus zu erwarten gewesen wäre, zumal sie ihre Einschätzung sowohl auf die Befundberichte der durchgeführten MRI-Untersuchungen als auch die Berichte der behandelnden Ärzte, welche die bildgebenden Befunde beurteilten, basieren konnte (vgl .
Urk. 9/67/1 ff.) . Dass Dr. Z.___ ihre Beschwerden nicht ernst genommen hätte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, ebenso
wenig wie aus dem Umstand, dass sie den schmächtigen Habitus der Klägerin als für die A rbeitsfähigkeit
relevant erachtete. Auch was die Diagnose der Osteonekrose betrifft, geht aus den Ausführungen der Klägerin nicht hervor, inwiefern dazu eine vertiefte Stellung nahme erforderlich gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass diese Diagnose (zumindest bis im Berichtszeitpunkt) auch von den behandelnden Ärzten nicht näher erörtert worden ist, vermag die Klägerin durch ihre Internetrecherche zur Osteonekrose ( Urk. 14 S. 10) als medizinische Laiin eine diesbezügliche Unvoll ständigkeit des Gutachtens nicht darzutun. Medizinisch ebenfalls nicht unterlegt ist die Behauptung der Klägerin, die von Dr. Z.___ empfohlene Spiraldynamik sei ihren Beschwerden nicht angemessen ( Urk. 1 S. 8) .
Welche Relevanz des Weiteren den von Dr. Z.___ nicht erfragten Details der Anamnese für die Beur teilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit der Klägerin zukommen soll, erschliesst sich nicht , weshalb sich weitere Ausführungen zu den von der Klägerin vorgebrachten ungenauen anamnestischen Angaben ( Urk. 14 S. 2 ff.) erübrigen.
Was schliesslich die Annahme betrifft, die Beschwerden seien rückläufig, lässt sich aus dem von Dr. Z.___ angeführten Umstand, dass die behandelnden Ärzte zunächst eine Ruhigstellung und Entlastung für notwendig erachteten und im Gutachtenszeitpunkt dagegen zu Spaziergängen rieten ( Urk. 9/99/1) - welche von der Klägerin auch durchgeführt werden konnten ( Urk. 9/67/5) - , durchaus ableiten, dass die Beschwerden oder zumindest deren Auswirkungen zwischen zeitlich zurückgegangen s ind . Zudem
lässt sich auch aus der Angabe von Dr. A.___ , die Beschwerden seien nich t (mehr) zurückgegangen ( Urk. 9/ 96/1) , auf eine zunächst eingetreten e Verbesserung schliessen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die substantiiert vorgebrachten Darlegungen von Dr. Z.___ erweisen sich somit insgesamt nicht als stichhaltig. 6.3.5
Die Beklagte hat nach dem Gesagten die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit mittels des Parteigutachtens von Dr. Z.___ , welches im Übrigen mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. B.___ und Dr. C.___ übereinstimmt, substantiiert bestritten, weshalb diese s geeignet ist, die auf den behandelnden Arzt Dr. A.___ gestützte Behauptung der Klägerin, es bestehe auch über den 3 1. Juli 2021 hinaus eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit , zu erschüttern, beziehungsweise
gelingt es der Klägerin nicht, die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. Z.___ substantiiert in Frage zu stellen und eine über den 3 1. Juli 2021 hinausgehende Arbeitsunfähig keit aufgrund der Fussbeschwerden in einer angepassten Tätigkeit mit dem Beweisgrad der vollen Überzeugung zu belegen. Von weiteren Abklärungen, insbesondere der Einholung des von der Klägerin beantragten Gerichtsgutachtens sowie der Befragung der behandelnden Ärzte als Zeugen , sind angesichts der geschilderten medizinischen Aktenlage mit im Wesentlichen übereinstimmenden medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der Gutachterin einerseits und zweier behandelnder Fachärzte andererseits keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 7. 7 .1
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Versicherungsnehmerin endete am 3 0. November 2020 ( Urk. 9/41). Damit endete gemäss Ziff. 9.3 lit . a AVB der Versicherungsschutz, unter Wahrung des Leistungsanspruchs für den bereits laufenden Fall (Nachleistung) gemäss Ziff. 9.4 AVB.
Dass die Hüftbeschwerden, für welche die Leistungspflicht der Beklagten strittig ist, noch vor dem 3 0. November 2020 aufgetreten seien, wird von der Klägerin weder behauptet noch belegt. Vielmehr legt sie dar, diese seien während eine s Auslandaufenthalt es im Mai/Juni 2021 aufgetreten ( Urk. 14 S. 16) ; erstmals ärzt lich erwähnt wurden sie im Bericht von Dr. A.___ vom 9. Juli 2021 ( Urk. 9/78) . 7 .2
Demnach bestand im Zeitpunkt des Auftretens der Hüftbeschwerden im Sinne einer behandlungsbedürftigen bzw. allenfalls die Arbeitsfähigkeit beeinträchti genden Krankheit ( Ziff. 3.1 AVB) keine Versicherungsdeckung aus dem Kollek tivvertrag mehr, endete diese doch am 3 0. November 202 0. Die Klägerin war in diesem Zeitpunkt auch nicht infolge Übertritts in die Einzeltaggeldversicherung versichert ( vgl. vorstehende E
4.2.2 ). Daraus folgt, dass im Zeitpunkt des Auftretens der Hüftbeschwerden für neue Leiden keine Versicherungsdeckung mehr aus dem Kollektivvertrag bestand und mangels Übertritts auch keine solche aus einer Einzelversicherung. Die Klägerin macht indessen geltend, es bestehe auch für die Hüftbeschwerden eine Nachleistungspflicht der Beklagten, da diese Folge der Fussbeschwerden seien , welche vor Ende des Versicherungsverhältnis ses aufgetreten seien ( Urk. 1 S. 13) .
Dies bestreitet die Beklagte ( Urk. 8 S. 11) . 7 .3
7.3.1
Gemäss Ziff. 9.4 der AVB erlischt der Anspruch auf Nachleistung mit Wieder erlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit. Bei der Frage, ob die versicherte Person arbeits ( un )fähig ist, wird dabei gemäss Ziff. 3.4 AVB bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. 7.3.2
Zwar erwähnte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 9. Juli 2021 erstmals Hüft beschwerden der Klägerin, erhob indessen weder Befunde noch stellte er eine entsprechende Diagnose. Insbesondere attestierte er der Klägerin in diesem Zeit punkt auch keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund de s Hüft leidens , sondern machte keine weiteren Ausführungen zur von ihm als unverändert fortbestehend ange sehenen Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/78). Erst im Bericht von 3. September 2021 hielt er eine Labrumdegeneration fest ( Urk. 9/85/1) und erwähn t e erstmals am 1 0. Dezember 2021 eine mit den Hüftbeschwerden im Zusammenhang stehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/96). 7.3.3
Nach dem vorstehend A usgeführten ist eine über den 1. August 2021 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit für sitzende Tätigkeiten aufgrund der Fussbeschwer den nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Gestützt auf die soeben zitierten Berichte von Dr. A.___ ist sodann eine
- von der Klägerin zu beweisende - vor diesem Zeitpunkt eingetretene Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Hüftschmer zen nicht attestiert und hätte aufgrund der fehlenden Befunde und Diagnosen auch nicht nachvollzogen werden können , zumal d ie Klägerin anlässlich der kurz zuvor stattgefundenen Begutachtung durch Dr. Z.___
noch keine diesbezüg lichen Beschwerden erwähnt hatte und die Hüfte frei beweglich war ( Urk. 9/67/7) . Da somit per 1. August 2021 keine Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit mehr nachgewiesen war, erlosch die Nachleistungspflicht der Beklagten in diesem Zeitpunkt . Somit besteht auch gestützt auf die Nachleistungspflicht der Beklagten keine Versicherungsdeckung für die Hüftbeschwerden mehr und die Beklagte hat eine diesbezügliche Leistungspflicht zu Recht verneint. Weitere Ausführungen zu einem allfälligen Kausalzusam menhang zwischen den Fuss- und den Hüftbeschwerden erübrigen sich daher. 8 .
8.1
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, nach Eintritt des befürchteten Ereignisses tunlichst für Minderung des Schadens zu sorgen. Zur Erfüllung der Schadenminderungsobliegenheit kann ein Berufs wechsel notwendig sein. Eine dementsprechende Obliegenheit ist vorliegend auch den AVB zu entnehmen, in deren Ziff. 13.8 eine Verpflichtung der versicherten Person, die in ihrem angestammten Beruf voraussichtlich dauerhaft voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ihre allfällig verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies einen Berufswechsel erfordert ,
normiert wird. Erwartet der Versicherer von der versicherten Person einen solchen Berufswechsel, muss er ihr dies mitteilen. Zusammen mit der Abmahnung zum Berufswechsel muss der versicherten Person eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, während derer sie sich anpassen und eine neue Stelle finden kann. Diesbezüglich hat sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung eine Frist von drei bis fünf Monaten etabliert, welche auch im Rahmen von Krankentaggeldver sicherungen nach VVG Gültigkeit beansprucht (Urteil des Bu ndesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 133 III 527 E. 3.2.1 und weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bu ndesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Aus dem Zweck der Übergangsfrist folgt, dass während dieser Frist Taggelder weiterhin gemäss der Arbeitsunfähig keit im angestammten Beruf zu leisten sind (Urteil des Bu ndesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels im konkreten Fall stellt die medizinisch-theoretische Würdigung nur einen ersten Schritt dar. Das Gesetz erlaubt dem Versicherer keine Reduktion seiner Leistungen einzig aufgrund eines theoretisch möglichen Berufswechsels, der indessen in der Praxis nicht realisierbar ist. Das Gericht hat im Gegenteil die konkrete Ausgangs lage zu würdigen. Es muss sich fragen, welche reellen Chancen der Versicherte angesichts seines Alters und der Situation auf dem Arbeitsmarkt hat, eine Arbeit zu finden, welche seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Rechnung trägt. Es hat ebenfalls zu beurteilen, ob dem Versicherten ein entsprechender Berufs wechsel unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung und seines Alters tatsächlich zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_495/2016 vom 5. Januar 2017 E.
2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 III 527 E. 3.2.1).
8.2
8.2.1
Die Klägerin macht geltend, eine angepasste Tätigkeit, welche ihrem Ausbil dungsstand und ihrer beruflichen Erfahr ung
entspreche , existiere nicht , weshalb ihr ein Berufswechsel nicht möglich und dementsprechend auch nicht zumutbar sei ( Urk. 1 S. 15). 8. 2 . 2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin ausgebildete Kinderpflegerin ist, während einiger Jahre eine Invalidenrente bezog , daraufhin im Büro ihres Leben spartners arbeitete und schliesslich im Jahr 2017 eine Tätigkeit als Stationsassis tentin auf der Abteilung I nnere Medizin aufnahm ( Urk. 9 /67/ 3) . Zwar trifft es somit zu, dass die Klägerin nicht über eine Ausbildung in einem klassischen, sitzend ausgeübten Beruf verfügt.
I ndessen können auch ohne eine solche Aus bildung leichte administrative (Büro-)Tätigkeiten
ausgeübt werden , unter anderem fallen administrative Tätigkeiten im Gesundheitswesen in Betracht , wobei die pflegerische Berufserfahrung der Klägerin sich zu ihrem Vorteil auswirken
dürfte .
Zudem war die Klägerin unbestrittenermassen
- wenn auch allenfalls nicht im von der Beklagten angenommenen Ausmass - während einiger Zeit im Büro ihres Lebenspartners tätig und hat somit zumindest gewisse einschlägige Erfahrung en sammeln können . I nwiefern die von der Beklagten vorgeschlagenen Tätigkeiten als Produktionshelferin ( Urk. 9/71/1) sodann
nicht im Sitzen ausgeübt werden könn en sollte n , ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt . Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsfähigkeit für
eine angepassten Tätigkeit erst 48 Jahre alt war und die Tätigkeit als Stationsassistentin lediglich seit rund vier Jahren ausgeübt hatte, wobei sie sich bereits zuvor nach Einstellung der Invalidenrente beruflich neu orientieren musste. Hinweise dafür, dass ihr dies nicht nochmals möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich.
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass keine dem Belastungsprofil und Ausbildungsstand entsprechenden Arbeitsstellen existieren würden , zumal die Klägerin soweit ersichtlich bisher keinerlei Suchbemühungen unternommen hat.
8. 2.3
Soweit die Klägerin geltend macht, ein Wohnort s wechsel beziehungsweise ein sozialer Abstieg sei nicht zumutbar, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht konkret behauptet, inwiefern dies als Folge ein es Wechsel s in eine sitzende Tätigkeit zu erwarten wäre. Vielmehr ist in der Umgebung des Wohnorts der Klägerin im Zürcher Unterland von einem grossen Angebot an verfügbaren Stellen auszugehen und ist angesichts des versicherten Verdienstes der Klägerin als Stationsassistentin von Fr. 47‘000.-- ( Urk. 9/110)
vom Wechsel in eine sitzende Tätigkeit auch kein unzumutbarer sozialer Abstieg zu erwarten . 8. 2.4
Schliesslich steht auch die Heilbehandlung der Stellensuche nicht entgegen, w ar von der
als Hindernis angeführte n
Operation doch im Einstellungszeitpunkt noch nicht die Rede (vgl. Urk. 9/87/3) und wurde diese auch erst mehr als ein halbes Jahr nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit durchgeführt (vgl .
Urk. 14 S. 20) Es ist daher nicht ersichtlich, wie diese die Stellensuche der Klägerin hätte einschränken sollen .
Somit ist davon auszugehen, dass der Klägerin ein Berufswechsel und die Suche einer neuen Stelle zumutbar waren. 8. 3
Was die von der Beklagten gewährte Übergangsfrist von drei Monaten betrifft, bleibt
anzufügen, dass diese im Bereich der rechtsprechungsgemäss zu gewäh renden drei bis fünf Monate liegt. Gründe, die für eine längere Übergangsfrist sprechen würden , sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht spezifiziert , weshalb es dabei sein Bewenden hat.
9.
Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Beklagte zu Recht ab dem 1. August 2021 von einer den Taggeldanspruch ausschliessenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist und ab diesem Zeitpunkt die Leistungen eingestellt hat.
Dies führt zur Abweisung der Klage. 10. 10.1
Zu den Prozesskosten gehören gemäss
Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Gemäss
Art. 114 lit . e ZPO ist das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung kostenlos. 10.2
Die Parteientschädigung betreffend fällt in Betracht, dass die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten wird. Sie hat somit praxisgemäss mangels eines besonderen Aufwands (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Harald Jenni - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterEngesser