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KK.2022.00038

Sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bejaht: Private Unfallversicherung einer nicht nach UVG versicherten, selbständigerwerbenden Person, welche die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung subsidiär bei Unfall zu erbringenden Leistungen ergänzt, stellt eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung dar. Unrichtige Bezeichnung der beklagten Partei von Amtes wegen berichtigt, da offensichtliches Versehen; dem Unfall gleichgestellte Körperschädigung gemäss Vertragsbedingungen (Sehnenruptur) ausgewiesen, da dem Versicherer der Beweis, dass die Körperschädigung eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist, nicht gelingt; Zusatzkosten für stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung gehen zu Lasten der Zusatzversicherung.

Zürich SozVersG · 2024-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , von Beruf eidgenössisch diplomierter Bergführer ( Urk. 1),

war ab 1. Januar 2020

- gemäss

der eingereichten Police -

bei der PROVITA Gesund heitsversicherung AG als Trägerin (nachstehend: Provita ) über das Versiche rungsmodell MEDICASA Netz PROVITA (Hausarztmodell) obligatorisch kranken pflege versichert ,

einschliesslich Deckung des Unfallrisikos ( Urk. 7/1, 7/3) . Daneben war er

- ebenfalls gemäss der erwähnten Police - bei der SWICA Versi cherungen AG als Trägerin (nachstehend: Swica ) im Rahmen der weltweiten Pri vatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA zusatzversichert ( Urk. 7/3 ). Dies war auch im Jahr 2021 noch so ( Urk. 11/2).

Am 2 0. Januar 2021 meldete der Versicherte der Swica , dass er sich am 1 1. November 2020 beim Bouldern / Klettern eine Zerrung am linken Oberarm zugezogen habe ( Urk. 11/3). Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 2 1. Januar 2021 ( Urk. 11/4 ) diagnostizierte PD Dr. med. Y.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , in seinem Bericht vom 2 6. Januar 2021 eine am 1 1. November 2020 erlittene distale Bizepssehnenruptur links ( Urk. 11/5 ).

Am 2 6. Oktober 2021 reichte Dr. Y.___ ein Kostengutsprache g esuch für die auf den 8. November 2021 angesetzte Operation des linken Ell en bogen s mit anschliessendem stationärem Aufenthalt in der Klinik Z.___ ein ( Urk. 11/6; vgl. auch Urk. 11/7, Urk. 11/8 S. 1). Am 8. November 2021 erfolgte wie geplant die operative Exploration und Reinsertion der distalen Bizepssehne links ( Urk. 11/10).

Die Swica ersuchte die Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin, am 9. November 2021 um Zustellung weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 11/9; vgl. auch Urk. 11/11). Gestützt auf mehrere Stellungnahmen ihrer Vertrauensärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie ( Urk. 11/8), lehnte sie eine Übernahme der Kosten des stationären Klinikaufent halts ab 8. November 2021 über die INFORTUNA Zusatzversicherung ab und teilte dies dem Versicherten am 1 3. Januar 2022 mit ( Urk. 2/1 = Urk. 11/14). 2.

Mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Versi cherte Klage «gegen den Entscheid meiner Krankenversicherung Swica zum Ereignis vom 11.11.2020» ( Urk. 1). Das Sozialversicherungsgericht ging aufgrund der vom Kläger eingereichten Unterlagen ( Urk. 2/1, 2/2) davon aus, dass die SWICA Krankenversicherung AG beklagte Partei sei und ergänzte das Rubrum entsprechend . Da die Klageschrift mangelhaft war, setzte es dem Kläger mit Ver fügung vom 1 2. Januar 2023 eine Nachfrist an, um genau anzugeben, welche Leistungen von der Beklagten gefordert werden und um diese zu beziffern, den Streitgegenstand zu bezeichnen sowie die Versicherungspolice und anwendbaren Versicherungsbedingungen einzureichen ( Urk. 3). Mit Eingabe vom 2 3. Januar 2023 stellte er den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten , ihm aus der Zusatz versicherung INFORTUNA Privatbehandlungskosten von Fr. 10'139.-- zu bezah len ( Urk. 6-7; vgl. auch Urk. 5). Am 6. März 2023 reichte die SWICA Kranken versicherung AG entsprechend der gerichtlichen Aufforderung ( Urk.

8) die Klageantwort, mit der die Abweisung der Klage beantragt wurde ( Urk. 10 S. 2) , ein. Das Gericht ordnete am 9. März 2023 einen zweiten Schriftenwechsel an. Innert der angesetzten Frist reichte der Kläger keine Replik ein ( Urk. 12-13), was der Gegenseite am 1 5. Mai 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei der Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA handelt es sich laut der Versicherungspolice und den anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedin gungen (AVB) , Ausgabe 2013 ( Urk. 7/3, Urk. 11/1 S. 12), um eine privatrechtliche Versicherung, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) untersteht. Da mit sind die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Zivilpro zessordnung (ZPO) massgebend . 1.2

Gemäss Art. 32 ZPO ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ( Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO).

Die Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA

basiert auf einem Kon sumentenvertrag ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1). Sowohl der Kläge r

als auch die Beklagte haben ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zustän digkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben. 1.3

1.3.1

Im Kanton Zürich ist

das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche rung (KVG) zuständig (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Zu prüfen ist, ob es sich bei der Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA um eine

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 7 ZPO

handelt , was für die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Bedingung ist. Das Gericht prüft seine sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen ( Art. 60 i.V.m . Art. 59 Abs. 2 lit . b ZPO) .

1.3.2

Gemäss

Art. 1a KVG umfasst die soziale Krankenversicherung die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie eine freiwillige Taggeldversicherung ; sie gewährt Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft sowie Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt.

Als Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung können nur Versi cherungsverträge qualifiziert werden, welche an die im KVG versicherten

Tatbe stände Krankheit, Unfall oder Mutterschaft anknüpfen und Leistungen beinhal ten, welche entweder die Leistungen des KVG in sachlicher oder räumlicher Hinsicht erweitern oder diese um weitere, im KVG nicht versicherte Leistungen ergänzen. Zusätzlich müssen sie nach Inhalt und Zweck einen engen sachlichen Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung aufweisen. Versicherungsver träge, welche ein Risiko abdecken, das in der sozialen Krankenversicherung gar nicht versichert ist, oder eine Leistung vorsehen, die nach Inhalt und Zweck kei nen sachlichen Zusammenhang zum KVG aufweist, können nicht als Zusatzver sicherungen qualifiziert werden ( vgl. Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversi cherungen zur sozialen Krankenversicherung, Zürich 2022, Rz . 76 f. und 87 ff. mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre ) . 1.3 .3

Der Kläger

war

im streitigen Zeitpunkt des massgebenden Ereignisses als s elb ständigerwerbender

Bergführer

nicht obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert ; auch

verfügt e er über keine freiwillige UVG- Unfallversicherung nach Art. 4 Abs. 1 UVG ( vgl. Urk. 7/3 S. 1, Urk. 11/3, Urk. 11/8 ). Deshalb war er nach dem KVG obligatorisch unfallversichert (vgl. Eugster,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 8 Rz . 1) , und zwar für die gleichen Leistungen wie in einem Krankheitsfall ( Art. 28 KVG) .

Gemäss Versicherungspolice

( Urk. 7/3) sowie den anwendbaren AVB und Zusatz bedingungen (ZB), Ausgabe 2013 ( Urk. 11/ 1 S. 12 f. und 24 ff.) , war der Kläger über die Einzel-Unfallversicherung INFORTUNA in Ergänzung zur obligatori schen Krankenversicherung für nicht von dieser gedeckte Heilungskosten

( Art. 7 ZB) mit freier Arzt- und Spitalwahl auf der ganzen Welt ( Art. 13 ZB) versichert. Deckung bestand

insbesondere auch für die Kosten der privaten Spitalabteilung ( Art. 7 lit . b ZB). 1. 3. 4

Die V ersicherung INFORTUNA knüpft an das beim Versicherten nach KVG versi cherte Ris i ko Unfall an und versichert Pflegeleistungen, die den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erweitern oder ergänzen . Nach Inhalt und Zweck stehen die Leistungen zudem in einem engen sachlichen Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG .

Zwar wird über die INFORTUNA nur das Unfallrisiko abgedeckt. Da beim Kläger kein Versi cherungsschutz nach dem UVG besteht, ergänzt die INFORTUNA aber den Versi cherungsschutz des KVG und nicht des UVG (vgl. Katharina Anna Zimmermann , a.a.O., Rz 223) . Ferner ist von Belang, dass der Begriff der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung eher breit auszulegen ist, um den Schutz der schwächeren Partei zu gewährleisten ( Fabio Enrico Renzo Scotoni , Klagen vor dem Sozialversicherungsgericht, Klagen aus Zusatzversicherungen zur obligato rischen Krankenpflegeversicherung und Klagen aus beruflicher Vorsorge vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht, Zürich 2020 , S. 18 f. Rz . 50; Katharina Anna Zimmermann , a.a.O., Rz . 241 ff.). D eshalb ist diese Versicherung – entsprechend der bisherigen Praxis (vgl. etwa die Urteile des Sozialversicherungsgerichts in den Verfahren KK.2022.00023 vom 2 4. Juli 2023 E. 2, KK . 2020.00019 vom 8. Februar 2022 E. 1.1, KK.2019.00017 vom 2. April 2020, E. 1.2 )

- als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren ( so auch Sara Lehner,

Zum Begriff der “Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung” im Sinne der Schweizerischen ZPO, in: BJM 2010 , S. 185 ) .

Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich zu bejahen. 1.4

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 6 S. 1) , fällt die Beurteilung der Klage am Sozialversicherungsgericht in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.5

Im Rahmen des Zivilprozesses darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen ( Art. 153 Abs. 2 ZPO). Es bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwe sentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen ( Art. 55 Abs. 1 ZPO) . Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Dennoch ist es ihm nicht verwehrt, seinem Entscheid Tatsachen zugrunde zu legen, die von den Parteien zwar nicht behauptet wurden, dem Gericht im Laufe des Verfahrens aber bekannt geworden sind, etwa weil sie sich aus den angeru fenen Beweismitteln ergeben (Urteil des Bundesgerichts 4A_388/2021 vom 1 4. Dezember 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Ist eine Partei anwaltlich vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Gel tung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.6

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichten den oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Nach dieser Grundregel hat im Bereich des Versiche rungsvertrags der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Ver sicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG) . Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um ver tragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.7

Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausrei chend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Aus nahmen selbst liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sach verhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus .

D ie wird beispielsweise dann angenommen , wenn die von der beweisbe lasteten Partei behauptete n Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer den können (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). 2. 2.1

Mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob X.___ Klage «gegen den Entscheid meiner Krankenversicherung Swica zum Ereignis vom 11.11.2020» ( Urk. 1). Das Sozialversicherungsgericht ging aufgrund der eingereichten Unterlagen davon aus, dass die SWICA Krankenversicherung AG beklagte Partei sei, und führte diese im Rubrum ihrer Verfügungen als Beklagte auf ( Urk. 8 S. 1, Urk. 12 S. 1, Urk. 14 S. 1). Auch seitens der Swica wurde im Rubrum der Klageantwort die SWICA Krankenversicherung AG als Beklagte genannt ( Urk. 10). 2.2

Wie aus de n Police n und den anwendbaren AVB und ZB, Ausgabe 2013, hervor geht, ist jedoch die SWICA Versicherungen AG Trägerin der Zusatzversicherung INFORTUNA

( Urk. 7/3 S. 1, 1 S. 12 und 24) . Mithin haben sowohl der Kläger als auch die SWICA Krankenversicherung AG

die beklagte Partei in ihren Rechts schriften unvollständig beziehungsweise falsch bezeichnet.

2.3

Gemäss Art. 244 Abs. 1 lit . a ZPO hat die Klage unter anderem die Bezeichnung der Parteien zu enthalten, die so genau sein muss, dass ihre Identität zweifelsfrei feststeht (vgl. Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz . 367). D ie gegen die «Krankenversicherung Swica » gerichtete Klageschrift verletzt

diese Vorschrift.

Eine unrichtige Parteibezeichnung, die auf einem offensichtlichen Versehen beruht, kann von Amtes wegen berichtigt werden, sofern kein vernünftiger Zwei fel an der Identität der Parteien besteht (vgl. Willisegger , in: Spüh ler / Tenchio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord nung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 221 Rz . 10 sowie Katharina Anna Zimmermann, a.a.O.,

Rz . 374). Aus der verbesserten Klageschrift ( Urk. 6) und der damit eingereichten Versicherungspolice

2020 wie auch aus der Police betreffend das Jahr 20 21

( Urk. 11/2) ergibt sich zweifelsfrei, dass die SWICA Versicherun gen AG als Trägerin der privaten Versicherung INFORTUNA ( Urk. 6, Urk. 7/3 S.

1, Urk. 11/1 S.

12 und 24) beklagte Partei ist. Von Belang ist ferner, dass es für den Kläger als juristische n Laie n schwierig war, die beklagte SWICA Versiche rungen AG korrekt zu bezeichnen (vgl. Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz . 382 ff.): Denn sowohl diese Versicherung als auch die obligatorische Kranken pflegeversicherung bei der Provita wurden im Auftrag und Namen der jeweiligen Versicherungsträger von der SWICA Krankenversicherung AG geführt (vgl. Urk. 7/3 S. 2, Urk. 11/1 S. 24). Zudem trat diese im Schriftverkehr mit dem Kläger und den Leistungserbringe r n unter der Bezeichnung der Unternehmensgruppe « Swica Gesundheitsorganisation» oder einzelner Abteilungen auf (vgl. Urk. 11/2-3, Urk. 11/7 S. 3, Urk. 11/9). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Partei bezeichnung der Beklagten von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2016.00054 E. 1).

Die SWICA Krankenversicherung AG

führt gemäss AVB und ZB die Zusatzversi cherung INFORTUNA im Auftrag und Namen der Versicherungsträgerin ( Urk. 11/1 S. 12 und 24) und ist hierzu gemäss Police auch ermächtigt ( Urk. 7/3 S. 1 und 2). Deshalb kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die Klageantwort vom 6. März 2023 ( Urk. 10) als Vertreterin der Beklagten (vgl. Urk. 7/3 S. 2) eingereicht hat und zur Entgegennahme des vorliegenden Urteils berechtigt ist.

2.4

Das Rubrum ist nach dem Gesagten entsprechend zu berichtigen. 3. 3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Ver träge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschrif ten ( lit . a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG ( lit . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserun gen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abge schlossen ( Urk. 7/3). Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 3.2

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsin halt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflichtverletzung, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer sub sidiär, wenn das VVG - das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält - eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG; Rolf Nebel in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Honsell /Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basel/Zürich 2000, Art. 100 Rz 6). 3.3

Die allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags werden nach den glei chen Grundsätzen ausgelegt wie andere Vertragsbestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragspar teien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsemp fänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen).

4. 4.1

Der Kläger bringt in seiner Klageschrift vom 2 7. Dezember 2022 und dessen Ergänzung vom 2 3. Januar 2023 vor, es sei klar ausgewiesen , dass er am 1 1. November 2020 einen

Unfall erlitten habe . D er Unfall, der zu einem Anriss der Bizepssehne geführt habe, sei beim Bouldern in der Kletterhalle entstanden. Während einer komplexen dynamischen Kletterbewegung im Überhang sei ihm infolge eines Koordinationsverlustes plötzlich der Fuss abgerutscht. Den resultie renden übermässigen Schwung habe er am Zielgriff nicht mehr richtig halten können. Dies habe ein Abrutschen und einen Sturz zwei Meter tiefer auf die Matte zur Folge gehabt. Er habe das Gefühl gehabt, dass sich der Griff zusätzlich noch um einige Grade gedreht habe, was aber schwer zu sagen sei. Während der unkontrollierten Bewegung habe er ein Zwacken in der linken Bizepssehne gespürt. Durch das reflexartige, krampfhafte Halten am Klettergriff entstünden Kraftspitzen unvorhergesehenen Ausmasses , die zum Anriss der Bizepssehne geführt hätten. Bis zu diesem Unfallereignis sei er beschwerdefrei gewesen. Ein zweites Ereignis habe sich einige Tage später zugetragen, als er bei einer obliga torischen Bergführer-Weiterbildung den Sturz eines Kursteilnehmers beim Gehen am kurzen Seil mit dem linken Arm aufgefangen habe, um nicht mitgerissen zu werden. Nachdem das Schonen und Salben des schmerzenden Armes keine Lin derung gebracht habe, habe er sich einige Wochen später bei seiner Hausärztin in Behandlung begeben. Daraufhin hätten weitere Untersuchungen und die Ope ration stattgefunden , die in Absprache mit dem Spezialisten um einige Monate verschoben worden sei ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6 S. 2) . In ihrer Anfrage an die Vertrau ensärztin habe die Beklagte erwähnt wie er versichert sei und dass bei Annahme einer Krankheit kein Anspruch auf die strittigen Leistungen bestehe. Dies könnte als Hinweis auf das gewünschte Resultat der Stellungnahme gedeutet werden . Auch erscheine es ihm sehr ungewöhnlich, dass die Vertrauensärztin ein komplett anderes Unfallereignis aus dem Jahr 2016, als ein Sicherungspunkt ausgerissen und zu einem acht Meter tiefen Sturz geführt habe, als Beweis für eine degene rative Veränderung des anderen Armes aufführe. Laut den AVB werde ein Seh nenriss im Übrigen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt . Aus diesen Gründen sei die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Privatbehandlung beim Arzt und im Spital in Höhe von Fr. 10‘139.00 zu übernehmen ( Urk. 6 S. 1 f.). 4.2

Die Beklagte macht dagegen geltend, entgegen der Behauptung des Klägers treffe sie aus der Zusatzversicherung INFORTUNA keine Leistungspflicht für den stati onären Aufenthalt in der Privatabteilung der Klinik Z.___ vom 8. bis 9. November 2021 ( Urk. 10 S. 4 und 12) . Der Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2021 , der Sachverhaltsdarstellung im Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 2. November 2021 und der Klageschrift seien unterschiedliche Angaben zum Unfallhergang zu entnehmen. In der Klageschrift werde erstmals geltend gemacht, dass sich beim Klettern in der Indoorhalle der Griff gedreht habe und sich wenige Tage später ein weiterer Vorfall während der Bergführerweiterbil dung ereignet habe ( Urk. 10 S. 4). Die se nachträglich ergänzten Sachverhalts ele mente

würden

bestritten , da sie – ebenso wie das geltend gemachte zweite Ereig nis - nicht bewiesen

seien . Ausgehend von der Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“ sei davon auszugehen, dass sich der Kläger beim Klettern am Ziel griff festgehalten habe, sich nicht mehr habe halten können und folglich losge lassen habe. Die versicherten Unfälle und unfallähnlichen Körperschädigungen seien in Art. 10 ZB analog zu denjenigen in der Sozialversicherung geregelt wor den . Daher könnten die sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen für die Aus legung herangezogen werden ( Urk. 10 S. 5). Beim Ereignis vom 1 1. November 2020 habe kein aussergewöhnlicher

äusserer Faktor auf den Kläger eingewirkt.

Das „ S ich - nicht

mehr - halten - können am Zielgriff“ beziehungsweise eine nicht ideal verlaufene Übung

stelle beim Bouldern keine Ungewöhnlichkeit oder Pro grammwidrigkeit dar, sondern liege gemäss dem Urteil des Bundesgerichts U

322 /02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4 in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewe gungsmuster beim Klettern. Da der Kläger als Bergführer körperliche Anstren gungen gewohnt sei, könne beim Bouldertraining

auch nicht von einem ausser ordentlichen Kraftaufwand gemäss BGE 116 V 136 ausgegangen werden.

Weil

das Tatbestandsmerkmal eines aussergewöhnlichen

äusseren Faktors nicht gege ben sei, liege kein Unfall im Sinne von Art. 10 ZB vor ( Urk. 10 S. 6) .

D er Kläger

habe sich gemäss MRI-Befund vom 2 1. Januar 2021 sowie Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2 6. Januar 2021 am linken Ellbogen eine distale Bizepssehnenruptur zugezogen , welche auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung

gemäss

Art. 10 Ziff. 3 ZB den Unfällen gleichgestellt sei, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei , wobei auch dafür auf die Rechtslage bei der Unfallversicherung im Sozialversicherungsrecht verwiesen werden könne ( Urk. 10 S. 6).

In ihre n Stellungnahme n vom 5. und 2 9. November 2021 sowie 1 2. Januar 2022 habe ihre Vertrauensärztin med. pract . B.___

bejaht, dass es sich bei der Teilruptur der Bizepssehne um eine Listendiagnose handle. Sie habe jedoch darauf hingewiesen, dass die blosse Teilruptur der Sehne, die lange n

Zeiti ntervall e zwi schen dem Ereignis und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021 , die für geringe funktionelle Auswirkungen sprächen , und der Umstand, dass der rechte Ellenbo gen des Klägers im Jahr 2016

in gleicher Art verletzt gewesen sei , auf ein dege neratives Geschehen hindeuten würden.

Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Sehne durch wiederholte Mikrotraumatisierungen in Sport oder Beruf dege nerativ vorgeschädigt gewesen sei. Eine r ichtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes habe med. pract . B.___

verneint und festgehalten, dass die unfallfremden Faktoren den überwiegenden Anteil an der Behandlung ausge macht hätten ( Urk. 10 S. 8 f.). Gestützt darauf sei der Entlastungsbeweis erbracht, dass die Körperschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein dege neratives Geschehen zurückzuführen sei ( Urk. 10 S. 9). Dr. Y.___

habe demgegenüber im Arztbericht vom 2 2. Dezember 2021 argumentiert , dass sich bei der Operation eine zur Hälfte abgerissene distale Bizepssehne gefunden habe (was gemäss Bericht vom 9. März 2022 intraoperativ fotodokumentiert sei);

d iese Verletzung passe exakt zum Unfallereignis beim Bouldern, welches der Kläger beschrieben habe. Laut Dr. Y.___ existierten keine Fallbeschreibungen von degenerativ bedingten Partialrupturen der distalen Bizepssehne. Die anders lautende Beurteilung der Krankenkasse sei falsch und entbehre jeglicher wissen schaftlichen Grundlage. Der Einschätzung von Dr. Y.___ sei zu entgeg nen, dass es zahlreiche höchstrichterliche Urteile gebe, in welchen die Partial ruptur einer Sehne als degenerativer Natur und nicht unfallbedingt qualifiziert worden sei en , wie sich etwa aus dem Urteil 8C_24/2022 vom 2 0. September 2022 ergebe ( Urk. 10 S. 10) . Die Einschätzung von Dr. Y.___ sei nicht nach vollziehbar begründet und enthalte keine Parteibehauptungen, die genügend sub stantiiert seien,

um Zweifel an den besonders substantiierten Parteibehauptungen von med. pract . B.___

wecken zu können ( Urk. 10 S. 11) . Folglich liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, die zum Anspruch auf Leistungen führe ( Urk. 10 S. 12). 5.

Gemäss Versicherungspolice n ( Urk. 7/3 , 11/2 ) sowie den anwendbaren AVB und ZB ( Urk. 11/1 S. 12 f. und 24 ff.) war der Kläger bei der Beklagten über die Einzel-Unfallversicherung INFORTUNA in Ergänzung zur obligatorischen Krankenversi cherung für nicht von dieser gedeckte Heilungskosten

( Art. 7 ZB) mit freier Arzt- und Spitalwahl auf der ganzen Welt ( Art. 13 ZB) versichert. Deckung besteht insbesondere auch für die Kosten der privaten Spitalabteilung ( Art. 7 lit . b ZB).

Gemäss Art. 10 Ziff. 2 ZB gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schä digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Ereignisses auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Art. 10 Ziff. 3 ZB bestimmt, dass die in der anschliessenden Liste ( lit . a-h) aufgeführten Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung dem Unfall gleichgestellt sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Gemäss lit . f der Liste gilt dies auch für Sehnenrisse.

6. 6.1

Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann offen bleiben , ob das Ereignis vom 1 1. November 2020 den Unfallbegriff gemäss Art. 10 Ziff. 2 ZB erfüllt.

Der Kläger , dem der Nachweis des Versicherungsfalls obliegt, macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der fraglichen Behandlung seien bereits deshalb gegeben, weil er einen Sehnenriss gemäss Art. 10 Ziff. 3 lit . f ZB erlitten habe ( Urk. 6 S. 2 ). Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 6.2

U nbestritten ermassen ist durch die Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2021 ( Urk. 11/3) und das Schreiben der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 2. November 2021 ( Urk. 11/11 S. 3) ein Ereignis ausgewiesen , bei dem sich der Kläger am 1 1. November 2020 beim Bouldern am Zielgriff nicht mehr festhalten konnte , diesen deshalb

losliess und in die Tiefe stürzte.

B ei diesem Vorgang wirkten Kräfte auf seinen linken Arm ein. In der Folge traten im linken Arm Beschwerden auf, die gemäss Unfallmeldung zunächst auf eine Zerrung zurückgeführt wurden ( Urk. 6 S. 2, Urk. 10 S. 4 f.) .

Die Beklagte anerkennt sodann unter Hinweis auf die Stellungnahme ihrer Ver trauensärztin med. pract . B.___ vom 5. November 2021 ( Urk. 11/8 S. 2 f. ) , dass es sich bei der

von

Dr. Y.___

im Bericht vom 2 6. Januar 2021 diag nostizierten ( Urk. 11/5) und am 8. November 2021 operativ behandelten

Teilruptur der distalen Bizepssehne ( Urk. 11/10)

um eine Körperschädigung gemäss

Art. 10 Ziff. 3 lit . f ZB

handelt ( Urk. 10 S. 2 f., 6 und 8) .

Strittig und zu prüfen ist, ob die Teilruptur der distalen Bizepssehne

im Sinne von Art. 10 Ziff. 3 ZB eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen ist . Da sich die Definition der den Unfällen gleichgestellten Körperschä digungen in Art. 10 Ziff. 3 ZB eng an die Regelung in Art. 6 Abs. 2 UVG bezie hungsweise der bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft stehenden Fassung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV ; vgl. dazu BGE 146 V 51 E. 8 und 8.2 ) anlehnt, kann die da zu ergangene höchstrichterliche Rechtspre chung

für die Prüfung, ob eine versicherte Körperschädigung vorliegt ,

herange zogen werden (vgl. Urk. 10 S. 5 sowie Art. 5 AVB [ Urk. 11/1 S. 12]). Lässt sich nachweisen, dass die Sehnenruptur eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist,

berechtigt dies den Versicherer zu einer Ver weigerung der vertraglichen Leistung .

Deshalb hat er diesen Beweis zu erbringen und trägt die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. vorstehend E. 1.6 sowie BGE 146 V 51 E. 8.2.2 und 8.6) . 6. 3

6. 3 . 1

Zur Streitfrage äusserten sich aus medizinischer Sicht die Vertrauensärztin der Beklagten med. pract . B.___ in ihren internen Stellungnahmen vom 5. und 2 9. November 2021 sowie 1 2. Januar 2022 ( Urk. 11/ 8)

und der behandelnde Orthopäde

Dr. Y.___ in seinen Berichten vom 2 2. Dezember 2021 ( Urk. 11/13) und 9. März 2022

( Urk. 11/16) . Bei den Stellungnahmen von med. pract .

B.___ handelt es sich um im Auftrag der Beklagten erstellte Aktengut achten, die als Parteigutachten zu qualifizieren sind

( Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1).

Inwiefern den Berichten von Dr. Y.___ , der den Kläger persönlich unter sucht und behandelt hat, ein eigentlicher Beweiswert zukommt (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5.2.2 und 5.3 sowie

4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1 ), beziehungsweise ob es sich bei sämtlichen Angaben von Dr. Y.___

ebenfalls bloss um solche eines Parteigutachte rs ohne Beweischarakter handelt, kann aufgrund der nachfolgen den Erwägungen offen bleiben. 6. 3 .2

Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Parteibehaup tungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders sub stantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegen partei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptun gen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrit tene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 6. 3 .3

Die abweichenden Argumente in den Berichten von Dr. Y.___

werden

zwar in der Klageantwort ausführlich dargelegt ( Urk. 10 S. 2 f. und 9-11 ) , nicht aber vom Kläger

persönlich vorgetragen (vgl. Urk. 6 S. 2 ) . Selbst wenn sie deshalb nicht als substantiierte Bestreitung der Parteibehauptungen von med. pract . B.___

im Sinne der dargelegten Rechtsprechung qualifiz i ert werden , können sie jedenfalls aufgrund der hier zur Anwendung gelangenden sozialen Untersu chungsmaxime berücksichtigt werden . Zudem berechtigt auch Art. 153 Abs. 2 ZPO das Gericht zur Beweiserhebung von Amtes wegen, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (vgl. vorstehend E. 1.5). 6. 4

In ihren Stellungnahmen vom 5. und 2 9. November 2021 sowie 1 2. Januar 2022 argumentierte med. pract . B.___ , der Umstand, dass die Bizepssehne bloss teilweise rupturiert sei, die langen Zeitintervalle zwischen dem Ereignis vom 1 1. November 2020 und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021, die geringe funk tionelle Auswirkungen nahelegten , und der Umstand, dass der rechte Ellenbogen des Klägers im Jahr 2016 in gleicher Art verletzt gewesen sei , sprächen eher für eine degenerative Natur der Sehnenruptur. Auch die MRI-Bilder des linken Ellen bogens vom 2 1. Januar 2021 hätten keine klare Pathologie gezeigt, es werde eine Tendinopathie beschrieben und ein Sehnenabriss der distalen Bizepssehne aus drücklich ausgeschlossen , was eher für degenerative Veränderungen spreche ( Urk. 10 S. 8 f., Urk. 11/8 S. 2

f. und 5).

Der behandelnde Orthopäde Dr. Y.___

diagnostizierte bereits in seinem Bericht vom 2 6. Januar 2021 unter anderem gestützt auf die MRI-Bilder vom 2 1. Januar 2021 des linken Ellbogens eine distale Bizepssehnenpartialruptur links vom 1 1. November 2020 ( Urk. 10 S. 2 , Urk. 11/ 4-5).

Dabei schätzte er offenbar den bildgebenden Befund anders ein als die berichtende Radiologin , die, wie med. pract . B.___ darlegte, die distale Bizepssehne als intakt beschrieb en hatte ( Urk. 11/4 , 11/8 S. 3 ) . Dr. Y.___ erkannte, dass das proximale Drittel der distalen Bicepssehne betroffen sei und diskutierte bereits im damaligen Zeitpunkt neben einem konservativen, anscheinend häufig jedoch unbefriedigenden Thera pievorgehen, die operative Reinsertion der distalen Bicepssehne mit guter Prog nose, die sich der Kläger jedoch noch überlegen wolle. Diese Reinsertionsopera tion fand denn auch gemäss der Operationsindikation am 8. November 2021 aufgrund der Therapieresistenz statt ( Urk. 11/10) .

Die Darstellung von med. pract . B.___ , ein Sehnenabriss der distalen Bizepssehne werde durch die MRI Bilder vom 2 1. Januar 2021 nicht ausgewiesen, überzeugt damit nicht. Dr. Y.___

hielt in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2021 fest , dass die von ihm intraope rativ vorgefundene (und gemäss Bericht vom 9. März 2022 fotodokumentierte [ Urk. 11/ 16 S. 3 ] ), zur Hälfte abgerissene distale Bizepssehne vom Verletzungs muster her exakt zum beschriebenen Unfallereignis beim Bouldern

passe. Es exis tierten keine Fallbeschreibungen von degenerativ bedingten Partialrupturen der distalen Bizepssehne, weshalb die Beurteilung der Krankenkasse falsch sei und jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehre ( Urk. 11/13 S. 2) .

Schliesslich wies der Kläger in der Klageschrift darauf hin , dass es sich bei der von med. pract . B.___ angeführten analogen Verletzung des rechten Ellen bogen s um die Folge eines Unfallereignis s es aus dem Jahr 2016 gehandelt habe , als ein Sicherungspunkt ausgerissen und zu einem acht Meter tiefen Sturz geführt habe . Diese Verletzung könne nicht als Beweis für eine degenerative Veränderung des anderen Armes dienen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2) . 6. 5

Damit wurden die Parteibehauptungen von med. pract . B.___ hinreichend substantiiert bestritten.

D ie Beklagte entgegnete der Einschätzung von Dr. Y.___ , dass es zahlrei che höchstrichterliche Urteile gebe, in welchen die Partialruptur einer Sehne als degenerativer Natur und nicht unfallbedingt qualifiziert worden sei. Allerdings betrifft das von der Beklagten angeführte Urteil 8C_24/2022 vom 2 0. September 2022 ( Urk. 10 S. 10) nicht eine distale Bizepssehne, sondern eine Achillessehne.

Zudem ergibt bereits eine kurze Internetrecherche, dass distale Bizepssehnen rupturen meist durch ein sehr starkes Trauma bewirkt werden (vgl. Wallraff/Nolte, Bizepssehnenruptur , https://flexikon.doccheck.com/de/Bizepssehnenruptur

[Besucht am 2 4. Januar 2024]) . Dies stützt die Darstellung von Dr. Y.___ , dass degenerativ bedingte Partialrupturen der distalen Bizepssehne

zumindest deutlich seltener sind als traumatisch bedingte Schädigungen dieser Sehne.

Die von med. pract . B.___ angeführten langen Zeitintervalle zwischen dem Ereignis vom 1 1. November 2020 und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021 erklärte der Kläger damit, dass er den schmerzenden Arm zunächst durch Scho nen und Salben zu kurieren versucht habe . Als dies keine Linderung gebracht habe, habe er sich einige Wochen später bei seiner Hausärztin in Behandlung begeben. Daraufhin hätten weitere Untersuchungen und die Operation stattge funden, die in Absprache mit dem Spezialisten um einige Monate verschoben worden sei ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6 S. 2) . Dieses Vorgehen stimmt mit der Darlegung von Dr. Y.___ im Bericht vom 2 6. Januar 2021 vom sich zunächst Über legen hinsichtlich einer Operation überein ( Urk. 11/5).

Diese zusätzlichen Infor mationen lassen den Schluss von med. pract . B.___ , die Sehnenverletzung habe nur geringe funktionelle Auswirkungen gehabt, nicht zu, da das Hinauszö gern der Operation in Absprache mit dem Spezialisten erfolgt war und soweit keine Angaben über das Ausmass der funktionellen Einschränkungen enthalten. Im Übrigen hängt die Leistungspflicht der Beklagten für nach Art. 10 Ziff. 3 ZB versicherte Ereignisse nicht von einem hohen

Ausmass funktioneller Einschrän kungen ab.

Insgesamt liegen damit auch keine Indizien vor, die geeignet sind, den der B eklagten obliegenden Beweis da für zu erbringen, dass die Körperschädigung

eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist .

Es ist davon auszugehen, dass die erlittene Partialruptur der distalen Bizepssehne den Tatbestand von Art. 10 Ziff. 3 ZB erfüllt.

7.

Die w eitere n Anspruchsvoraussetzungen der eingeklagten Forderung sind unbe strittenermassen gegeben (vgl. Art. 20 AVB

[ Urk. 11/1 S. 13 f.] ) . Insbesondere sind die geltend gemachten , nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung gedeckten

K osten der Behandlung vom 8. und 9. November 2021 in der privaten Abteilung der Klinik Z.___ im Betrag von Fr. 10‘139. -- ( Urk. 6 S. 1)

durch die der Beklagten eingereichte Rechnung vom 1 6. Februar 2022 ausge wiesen ( Urk. 7/4 = Urk. 11/15 ).

Dies führt zur Gutheissung der Klage. Die Einzelrichterin verfügt:

Das Rubrum wird berichtigt und als Beklagte wird neu die SWICA Versicherungen AG aufgeführt ;

und erkennt:

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 1. November 2020 erlittene distale Bizepssehnenruptur links ( Urk. 11/5 ).

Am

E. 1.1 Bei der Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA handelt es sich laut der Versicherungspolice und den anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedin gungen (AVB) , Ausgabe 2013 ( Urk. 7/3, Urk. 11/1 S. 12), um eine privatrechtliche Versicherung, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) untersteht. Da mit sind die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Zivilpro zessordnung (ZPO) massgebend .

E. 1.2 )

- als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren ( so auch Sara Lehner,

Zum Begriff der “Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung” im Sinne der Schweizerischen ZPO, in: BJM 2010 , S. 185 ) .

Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich zu bejahen.

E. 1.3 .3

Der Kläger

war

im streitigen Zeitpunkt des massgebenden Ereignisses als s elb ständigerwerbender

Bergführer

nicht obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert ; auch

verfügt e er über keine freiwillige UVG- Unfallversicherung nach Art. 4 Abs. 1 UVG ( vgl. Urk. 7/3 S. 1, Urk. 11/3, Urk. 11/8 ). Deshalb war er nach dem KVG obligatorisch unfallversichert (vgl. Eugster,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art.

E. 1.3.1 Im Kanton Zürich ist

das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche rung (KVG) zuständig (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Zu prüfen ist, ob es sich bei der Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA um eine

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art.

E. 1.3.2 Gemäss

Art. 1a KVG umfasst die soziale Krankenversicherung die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie eine freiwillige Taggeldversicherung ; sie gewährt Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft sowie Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt.

Als Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung können nur Versi cherungsverträge qualifiziert werden, welche an die im KVG versicherten

Tatbe stände Krankheit, Unfall oder Mutterschaft anknüpfen und Leistungen beinhal ten, welche entweder die Leistungen des KVG in sachlicher oder räumlicher Hinsicht erweitern oder diese um weitere, im KVG nicht versicherte Leistungen ergänzen. Zusätzlich müssen sie nach Inhalt und Zweck einen engen sachlichen Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung aufweisen. Versicherungsver träge, welche ein Risiko abdecken, das in der sozialen Krankenversicherung gar nicht versichert ist, oder eine Leistung vorsehen, die nach Inhalt und Zweck kei nen sachlichen Zusammenhang zum KVG aufweist, können nicht als Zusatzver sicherungen qualifiziert werden ( vgl. Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversi cherungen zur sozialen Krankenversicherung, Zürich 2022, Rz . 76 f. und 87 ff. mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre ) .

E. 1.4 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 6 S. 1) , fällt die Beurteilung der Klage am Sozialversicherungsgericht in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 GSVGer ).

E. 1.5 Im Rahmen des Zivilprozesses darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen ( Art. 153 Abs. 2 ZPO). Es bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwe sentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen ( Art. 55 Abs. 1 ZPO) . Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Dennoch ist es ihm nicht verwehrt, seinem Entscheid Tatsachen zugrunde zu legen, die von den Parteien zwar nicht behauptet wurden, dem Gericht im Laufe des Verfahrens aber bekannt geworden sind, etwa weil sie sich aus den angeru fenen Beweismitteln ergeben (Urteil des Bundesgerichts 4A_388/2021 vom 1 4. Dezember 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Ist eine Partei anwaltlich vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Gel tung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

E. 1.6 sowie BGE 146 V 51 E. 8.2.2 und 8.6) . 6. 3

6. 3 . 1

Zur Streitfrage äusserten sich aus medizinischer Sicht die Vertrauensärztin der Beklagten med. pract . B.___ in ihren internen Stellungnahmen vom 5. und 2 9. November 2021 sowie 1 2. Januar 2022 ( Urk. 11/ 8)

und der behandelnde Orthopäde

Dr. Y.___ in seinen Berichten vom 2 2. Dezember 2021 ( Urk. 11/13) und 9. März 2022

( Urk. 11/16) . Bei den Stellungnahmen von med. pract .

B.___ handelt es sich um im Auftrag der Beklagten erstellte Aktengut achten, die als Parteigutachten zu qualifizieren sind

( Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1).

Inwiefern den Berichten von Dr. Y.___ , der den Kläger persönlich unter sucht und behandelt hat, ein eigentlicher Beweiswert zukommt (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5.2.2 und 5.3 sowie

4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1 ), beziehungsweise ob es sich bei sämtlichen Angaben von Dr. Y.___

ebenfalls bloss um solche eines Parteigutachte rs ohne Beweischarakter handelt, kann aufgrund der nachfolgen den Erwägungen offen bleiben. 6. 3 .2

Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Parteibehaup tungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders sub stantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegen partei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptun gen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrit tene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 6. 3 .3

Die abweichenden Argumente in den Berichten von Dr. Y.___

werden

zwar in der Klageantwort ausführlich dargelegt ( Urk. 10 S. 2 f. und 9-11 ) , nicht aber vom Kläger

persönlich vorgetragen (vgl. Urk. 6 S. 2 ) . Selbst wenn sie deshalb nicht als substantiierte Bestreitung der Parteibehauptungen von med. pract . B.___

im Sinne der dargelegten Rechtsprechung qualifiz i ert werden , können sie jedenfalls aufgrund der hier zur Anwendung gelangenden sozialen Untersu chungsmaxime berücksichtigt werden . Zudem berechtigt auch Art. 153 Abs. 2 ZPO das Gericht zur Beweiserhebung von Amtes wegen, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (vgl. vorstehend E. 1.5). 6. 4

In ihren Stellungnahmen vom 5. und 2 9. November 2021 sowie 1 2. Januar 2022 argumentierte med. pract . B.___ , der Umstand, dass die Bizepssehne bloss teilweise rupturiert sei, die langen Zeitintervalle zwischen dem Ereignis vom 1 1. November 2020 und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021, die geringe funk tionelle Auswirkungen nahelegten , und der Umstand, dass der rechte Ellenbogen des Klägers im Jahr 2016 in gleicher Art verletzt gewesen sei , sprächen eher für eine degenerative Natur der Sehnenruptur. Auch die MRI-Bilder des linken Ellen bogens vom 2 1. Januar 2021 hätten keine klare Pathologie gezeigt, es werde eine Tendinopathie beschrieben und ein Sehnenabriss der distalen Bizepssehne aus drücklich ausgeschlossen , was eher für degenerative Veränderungen spreche ( Urk. 10 S. 8 f., Urk. 11/8 S. 2

f. und 5).

Der behandelnde Orthopäde Dr. Y.___

diagnostizierte bereits in seinem Bericht vom 2 6. Januar 2021 unter anderem gestützt auf die MRI-Bilder vom 2 1. Januar 2021 des linken Ellbogens eine distale Bizepssehnenpartialruptur links vom 1 1. November 2020 ( Urk. 10 S. 2 , Urk. 11/ 4-5).

Dabei schätzte er offenbar den bildgebenden Befund anders ein als die berichtende Radiologin , die, wie med. pract . B.___ darlegte, die distale Bizepssehne als intakt beschrieb en hatte ( Urk. 11/4 , 11/8 S. 3 ) . Dr. Y.___ erkannte, dass das proximale Drittel der distalen Bicepssehne betroffen sei und diskutierte bereits im damaligen Zeitpunkt neben einem konservativen, anscheinend häufig jedoch unbefriedigenden Thera pievorgehen, die operative Reinsertion der distalen Bicepssehne mit guter Prog nose, die sich der Kläger jedoch noch überlegen wolle. Diese Reinsertionsopera tion fand denn auch gemäss der Operationsindikation am 8. November 2021 aufgrund der Therapieresistenz statt ( Urk. 11/10) .

Die Darstellung von med. pract . B.___ , ein Sehnenabriss der distalen Bizepssehne werde durch die MRI Bilder vom 2 1. Januar 2021 nicht ausgewiesen, überzeugt damit nicht. Dr. Y.___

hielt in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2021 fest , dass die von ihm intraope rativ vorgefundene (und gemäss Bericht vom 9. März 2022 fotodokumentierte [ Urk. 11/

E. 1.7 Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausrei chend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Aus nahmen selbst liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sach verhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus .

D ie wird beispielsweise dann angenommen , wenn die von der beweisbe lasteten Partei behauptete n Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer den können (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Versi cherte Klage «gegen den Entscheid meiner Krankenversicherung Swica zum Ereignis vom 11.11.2020» ( Urk. 1). Das Sozialversicherungsgericht ging aufgrund der vom Kläger eingereichten Unterlagen ( Urk. 2/1, 2/2) davon aus, dass die SWICA Krankenversicherung AG beklagte Partei sei und ergänzte das Rubrum entsprechend . Da die Klageschrift mangelhaft war, setzte es dem Kläger mit Ver fügung vom 1 2. Januar 2023 eine Nachfrist an, um genau anzugeben, welche Leistungen von der Beklagten gefordert werden und um diese zu beziffern, den Streitgegenstand zu bezeichnen sowie die Versicherungspolice und anwendbaren Versicherungsbedingungen einzureichen ( Urk. 3). Mit Eingabe vom 2 3. Januar 2023 stellte er den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten , ihm aus der Zusatz versicherung INFORTUNA Privatbehandlungskosten von Fr. 10'139.-- zu bezah len ( Urk. 6-7; vgl. auch Urk. 5). Am 6. März 2023 reichte die SWICA Kranken versicherung AG entsprechend der gerichtlichen Aufforderung ( Urk.

8) die Klageantwort, mit der die Abweisung der Klage beantragt wurde ( Urk. 10 S. 2) , ein. Das Gericht ordnete am 9. März 2023 einen zweiten Schriftenwechsel an. Innert der angesetzten Frist reichte der Kläger keine Replik ein ( Urk. 12-13), was der Gegenseite am 1 5. Mai 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob X.___ Klage «gegen den Entscheid meiner Krankenversicherung Swica zum Ereignis vom 11.11.2020» ( Urk. 1). Das Sozialversicherungsgericht ging aufgrund der eingereichten Unterlagen davon aus, dass die SWICA Krankenversicherung AG beklagte Partei sei, und führte diese im Rubrum ihrer Verfügungen als Beklagte auf ( Urk. 8 S. 1, Urk. 12 S. 1, Urk.

E. 2.2 Wie aus de n Police n und den anwendbaren AVB und ZB, Ausgabe 2013, hervor geht, ist jedoch die SWICA Versicherungen AG Trägerin der Zusatzversicherung INFORTUNA

( Urk. 7/3 S. 1, 1 S. 12 und 24) . Mithin haben sowohl der Kläger als auch die SWICA Krankenversicherung AG

die beklagte Partei in ihren Rechts schriften unvollständig beziehungsweise falsch bezeichnet.

E. 2.3 Gemäss Art. 244 Abs. 1 lit . a ZPO hat die Klage unter anderem die Bezeichnung der Parteien zu enthalten, die so genau sein muss, dass ihre Identität zweifelsfrei feststeht (vgl. Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz . 367). D ie gegen die «Krankenversicherung Swica » gerichtete Klageschrift verletzt

diese Vorschrift.

Eine unrichtige Parteibezeichnung, die auf einem offensichtlichen Versehen beruht, kann von Amtes wegen berichtigt werden, sofern kein vernünftiger Zwei fel an der Identität der Parteien besteht (vgl. Willisegger , in: Spüh ler / Tenchio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord nung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 221 Rz . 10 sowie Katharina Anna Zimmermann, a.a.O.,

Rz . 374). Aus der verbesserten Klageschrift ( Urk. 6) und der damit eingereichten Versicherungspolice

2020 wie auch aus der Police betreffend das Jahr 20 21

( Urk. 11/2) ergibt sich zweifelsfrei, dass die SWICA Versicherun gen AG als Trägerin der privaten Versicherung INFORTUNA ( Urk. 6, Urk. 7/3 S.

1, Urk. 11/1 S.

12 und 24) beklagte Partei ist. Von Belang ist ferner, dass es für den Kläger als juristische n Laie n schwierig war, die beklagte SWICA Versiche rungen AG korrekt zu bezeichnen (vgl. Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz . 382 ff.): Denn sowohl diese Versicherung als auch die obligatorische Kranken pflegeversicherung bei der Provita wurden im Auftrag und Namen der jeweiligen Versicherungsträger von der SWICA Krankenversicherung AG geführt (vgl. Urk. 7/3 S. 2, Urk. 11/1 S. 24). Zudem trat diese im Schriftverkehr mit dem Kläger und den Leistungserbringe r n unter der Bezeichnung der Unternehmensgruppe « Swica Gesundheitsorganisation» oder einzelner Abteilungen auf (vgl. Urk. 11/2-3, Urk. 11/7 S. 3, Urk. 11/9). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Partei bezeichnung der Beklagten von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2016.00054 E. 1).

Die SWICA Krankenversicherung AG

führt gemäss AVB und ZB die Zusatzversi cherung INFORTUNA im Auftrag und Namen der Versicherungsträgerin ( Urk. 11/1 S. 12 und 24) und ist hierzu gemäss Police auch ermächtigt ( Urk. 7/3 S. 1 und 2). Deshalb kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die Klageantwort vom 6. März 2023 ( Urk. 10) als Vertreterin der Beklagten (vgl. Urk. 7/3 S. 2) eingereicht hat und zur Entgegennahme des vorliegenden Urteils berechtigt ist.

E. 2.4 Das Rubrum ist nach dem Gesagten entsprechend zu berichtigen. 3. 3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Ver träge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschrif ten ( lit . a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG ( lit . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserun gen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abge schlossen ( Urk. 7/3). Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 3.2

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsin halt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflichtverletzung, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer sub sidiär, wenn das VVG - das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält - eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG; Rolf Nebel in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Honsell /Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basel/Zürich 2000, Art. 100 Rz 6). 3.3

Die allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags werden nach den glei chen Grundsätzen ausgelegt wie andere Vertragsbestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragspar teien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsemp fänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen).

4. 4.1

Der Kläger bringt in seiner Klageschrift vom 2 7. Dezember 2022 und dessen Ergänzung vom 2 3. Januar 2023 vor, es sei klar ausgewiesen , dass er am 1 1. November 2020 einen

Unfall erlitten habe . D er Unfall, der zu einem Anriss der Bizepssehne geführt habe, sei beim Bouldern in der Kletterhalle entstanden. Während einer komplexen dynamischen Kletterbewegung im Überhang sei ihm infolge eines Koordinationsverlustes plötzlich der Fuss abgerutscht. Den resultie renden übermässigen Schwung habe er am Zielgriff nicht mehr richtig halten können. Dies habe ein Abrutschen und einen Sturz zwei Meter tiefer auf die Matte zur Folge gehabt. Er habe das Gefühl gehabt, dass sich der Griff zusätzlich noch um einige Grade gedreht habe, was aber schwer zu sagen sei. Während der unkontrollierten Bewegung habe er ein Zwacken in der linken Bizepssehne gespürt. Durch das reflexartige, krampfhafte Halten am Klettergriff entstünden Kraftspitzen unvorhergesehenen Ausmasses , die zum Anriss der Bizepssehne geführt hätten. Bis zu diesem Unfallereignis sei er beschwerdefrei gewesen. Ein zweites Ereignis habe sich einige Tage später zugetragen, als er bei einer obliga torischen Bergführer-Weiterbildung den Sturz eines Kursteilnehmers beim Gehen am kurzen Seil mit dem linken Arm aufgefangen habe, um nicht mitgerissen zu werden. Nachdem das Schonen und Salben des schmerzenden Armes keine Lin derung gebracht habe, habe er sich einige Wochen später bei seiner Hausärztin in Behandlung begeben. Daraufhin hätten weitere Untersuchungen und die Ope ration stattgefunden , die in Absprache mit dem Spezialisten um einige Monate verschoben worden sei ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6 S. 2) . In ihrer Anfrage an die Vertrau ensärztin habe die Beklagte erwähnt wie er versichert sei und dass bei Annahme einer Krankheit kein Anspruch auf die strittigen Leistungen bestehe. Dies könnte als Hinweis auf das gewünschte Resultat der Stellungnahme gedeutet werden . Auch erscheine es ihm sehr ungewöhnlich, dass die Vertrauensärztin ein komplett anderes Unfallereignis aus dem Jahr 2016, als ein Sicherungspunkt ausgerissen und zu einem acht Meter tiefen Sturz geführt habe, als Beweis für eine degene rative Veränderung des anderen Armes aufführe. Laut den AVB werde ein Seh nenriss im Übrigen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt . Aus diesen Gründen sei die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Privatbehandlung beim Arzt und im Spital in Höhe von Fr. 10‘139.00 zu übernehmen ( Urk. 6 S. 1 f.). 4.2

Die Beklagte macht dagegen geltend, entgegen der Behauptung des Klägers treffe sie aus der Zusatzversicherung INFORTUNA keine Leistungspflicht für den stati onären Aufenthalt in der Privatabteilung der Klinik Z.___ vom 8. bis 9. November 2021 ( Urk. 10 S. 4 und 12) . Der Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2021 , der Sachverhaltsdarstellung im Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 2. November 2021 und der Klageschrift seien unterschiedliche Angaben zum Unfallhergang zu entnehmen. In der Klageschrift werde erstmals geltend gemacht, dass sich beim Klettern in der Indoorhalle der Griff gedreht habe und sich wenige Tage später ein weiterer Vorfall während der Bergführerweiterbil dung ereignet habe ( Urk. 10 S. 4). Die se nachträglich ergänzten Sachverhalts ele mente

würden

bestritten , da sie – ebenso wie das geltend gemachte zweite Ereig nis - nicht bewiesen

seien . Ausgehend von der Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“ sei davon auszugehen, dass sich der Kläger beim Klettern am Ziel griff festgehalten habe, sich nicht mehr habe halten können und folglich losge lassen habe. Die versicherten Unfälle und unfallähnlichen Körperschädigungen seien in Art. 10 ZB analog zu denjenigen in der Sozialversicherung geregelt wor den . Daher könnten die sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen für die Aus legung herangezogen werden ( Urk. 10 S. 5). Beim Ereignis vom 1 1. November 2020 habe kein aussergewöhnlicher

äusserer Faktor auf den Kläger eingewirkt.

Das „ S ich - nicht

mehr - halten - können am Zielgriff“ beziehungsweise eine nicht ideal verlaufene Übung

stelle beim Bouldern keine Ungewöhnlichkeit oder Pro grammwidrigkeit dar, sondern liege gemäss dem Urteil des Bundesgerichts U

322 /02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4 in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewe gungsmuster beim Klettern. Da der Kläger als Bergführer körperliche Anstren gungen gewohnt sei, könne beim Bouldertraining

auch nicht von einem ausser ordentlichen Kraftaufwand gemäss BGE 116 V 136 ausgegangen werden.

Weil

das Tatbestandsmerkmal eines aussergewöhnlichen

äusseren Faktors nicht gege ben sei, liege kein Unfall im Sinne von Art. 10 ZB vor ( Urk. 10 S. 6) .

D er Kläger

habe sich gemäss MRI-Befund vom 2 1. Januar 2021 sowie Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2 6. Januar 2021 am linken Ellbogen eine distale Bizepssehnenruptur zugezogen , welche auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung

gemäss

Art. 10 Ziff. 3 ZB den Unfällen gleichgestellt sei, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei , wobei auch dafür auf die Rechtslage bei der Unfallversicherung im Sozialversicherungsrecht verwiesen werden könne ( Urk. 10 S. 6).

In ihre n Stellungnahme n vom 5. und 2 9. November 2021 sowie 1 2. Januar 2022 habe ihre Vertrauensärztin med. pract . B.___

bejaht, dass es sich bei der Teilruptur der Bizepssehne um eine Listendiagnose handle. Sie habe jedoch darauf hingewiesen, dass die blosse Teilruptur der Sehne, die lange n

Zeiti ntervall e zwi schen dem Ereignis und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021 , die für geringe funktionelle Auswirkungen sprächen , und der Umstand, dass der rechte Ellenbo gen des Klägers im Jahr 2016

in gleicher Art verletzt gewesen sei , auf ein dege neratives Geschehen hindeuten würden.

Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Sehne durch wiederholte Mikrotraumatisierungen in Sport oder Beruf dege nerativ vorgeschädigt gewesen sei. Eine r ichtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes habe med. pract . B.___

verneint und festgehalten, dass die unfallfremden Faktoren den überwiegenden Anteil an der Behandlung ausge macht hätten ( Urk. 10 S. 8 f.). Gestützt darauf sei der Entlastungsbeweis erbracht, dass die Körperschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein dege neratives Geschehen zurückzuführen sei ( Urk. 10 S. 9). Dr. Y.___

habe demgegenüber im Arztbericht vom 2 2. Dezember 2021 argumentiert , dass sich bei der Operation eine zur Hälfte abgerissene distale Bizepssehne gefunden habe (was gemäss Bericht vom 9. März 2022 intraoperativ fotodokumentiert sei);

d iese Verletzung passe exakt zum Unfallereignis beim Bouldern, welches der Kläger beschrieben habe. Laut Dr. Y.___ existierten keine Fallbeschreibungen von degenerativ bedingten Partialrupturen der distalen Bizepssehne. Die anders lautende Beurteilung der Krankenkasse sei falsch und entbehre jeglicher wissen schaftlichen Grundlage. Der Einschätzung von Dr. Y.___ sei zu entgeg nen, dass es zahlreiche höchstrichterliche Urteile gebe, in welchen die Partial ruptur einer Sehne als degenerativer Natur und nicht unfallbedingt qualifiziert worden sei en , wie sich etwa aus dem Urteil 8C_24/2022 vom 2 0. September 2022 ergebe ( Urk. 10 S. 10) . Die Einschätzung von Dr. Y.___ sei nicht nach vollziehbar begründet und enthalte keine Parteibehauptungen, die genügend sub stantiiert seien,

um Zweifel an den besonders substantiierten Parteibehauptungen von med. pract . B.___

wecken zu können ( Urk. 10 S. 11) . Folglich liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, die zum Anspruch auf Leistungen führe ( Urk. 10 S. 12). 5.

Gemäss Versicherungspolice n ( Urk. 7/3 , 11/2 ) sowie den anwendbaren AVB und ZB ( Urk. 11/1 S. 12 f. und 24 ff.) war der Kläger bei der Beklagten über die Einzel-Unfallversicherung INFORTUNA in Ergänzung zur obligatorischen Krankenversi cherung für nicht von dieser gedeckte Heilungskosten

( Art. 7 ZB) mit freier Arzt- und Spitalwahl auf der ganzen Welt ( Art. 13 ZB) versichert. Deckung besteht insbesondere auch für die Kosten der privaten Spitalabteilung ( Art. 7 lit . b ZB).

Gemäss Art. 10 Ziff. 2 ZB gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schä digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Ereignisses auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Art. 10 Ziff. 3 ZB bestimmt, dass die in der anschliessenden Liste ( lit . a-h) aufgeführten Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung dem Unfall gleichgestellt sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Gemäss lit . f der Liste gilt dies auch für Sehnenrisse.

6. 6.1

Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann offen bleiben , ob das Ereignis vom 1 1. November 2020 den Unfallbegriff gemäss Art. 10 Ziff. 2 ZB erfüllt.

Der Kläger , dem der Nachweis des Versicherungsfalls obliegt, macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der fraglichen Behandlung seien bereits deshalb gegeben, weil er einen Sehnenriss gemäss Art. 10 Ziff. 3 lit . f ZB erlitten habe ( Urk. 6 S. 2 ). Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 6.2

U nbestritten ermassen ist durch die Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2021 ( Urk. 11/3) und das Schreiben der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 2. November 2021 ( Urk. 11/11 S. 3) ein Ereignis ausgewiesen , bei dem sich der Kläger am 1 1. November 2020 beim Bouldern am Zielgriff nicht mehr festhalten konnte , diesen deshalb

losliess und in die Tiefe stürzte.

B ei diesem Vorgang wirkten Kräfte auf seinen linken Arm ein. In der Folge traten im linken Arm Beschwerden auf, die gemäss Unfallmeldung zunächst auf eine Zerrung zurückgeführt wurden ( Urk. 6 S. 2, Urk. 10 S. 4 f.) .

Die Beklagte anerkennt sodann unter Hinweis auf die Stellungnahme ihrer Ver trauensärztin med. pract . B.___ vom 5. November 2021 ( Urk. 11/8 S. 2 f. ) , dass es sich bei der

von

Dr. Y.___

im Bericht vom 2 6. Januar 2021 diag nostizierten ( Urk. 11/5) und am 8. November 2021 operativ behandelten

Teilruptur der distalen Bizepssehne ( Urk. 11/10)

um eine Körperschädigung gemäss

Art. 10 Ziff. 3 lit . f ZB

handelt ( Urk. 10 S. 2 f., 6 und 8) .

Strittig und zu prüfen ist, ob die Teilruptur der distalen Bizepssehne

im Sinne von Art. 10 Ziff. 3 ZB eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen ist . Da sich die Definition der den Unfällen gleichgestellten Körperschä digungen in Art. 10 Ziff. 3 ZB eng an die Regelung in Art. 6 Abs. 2 UVG bezie hungsweise der bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft stehenden Fassung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV ; vgl. dazu BGE 146 V 51 E. 8 und 8.2 ) anlehnt, kann die da zu ergangene höchstrichterliche Rechtspre chung

für die Prüfung, ob eine versicherte Körperschädigung vorliegt ,

herange zogen werden (vgl. Urk. 10 S. 5 sowie Art. 5 AVB [ Urk. 11/1 S. 12]). Lässt sich nachweisen, dass die Sehnenruptur eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist,

berechtigt dies den Versicherer zu einer Ver weigerung der vertraglichen Leistung .

Deshalb hat er diesen Beweis zu erbringen und trägt die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. vorstehend E.

E. 7 ZPO

handelt , was für die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Bedingung ist. Das Gericht prüft seine sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen ( Art. 60 i.V.m . Art. 59 Abs. 2 lit . b ZPO) .

E. 8 Rz . 1) , und zwar für die gleichen Leistungen wie in einem Krankheitsfall ( Art. 28 KVG) .

Gemäss Versicherungspolice

( Urk. 7/3) sowie den anwendbaren AVB und Zusatz bedingungen (ZB), Ausgabe 2013 ( Urk. 11/ 1 S. 12 f. und 24 ff.) , war der Kläger über die Einzel-Unfallversicherung INFORTUNA in Ergänzung zur obligatori schen Krankenversicherung für nicht von dieser gedeckte Heilungskosten

( Art. 7 ZB) mit freier Arzt- und Spitalwahl auf der ganzen Welt ( Art.

E. 13 ZB) versichert. Deckung bestand

insbesondere auch für die Kosten der privaten Spitalabteilung ( Art. 7 lit . b ZB). 1. 3. 4

Die V ersicherung INFORTUNA knüpft an das beim Versicherten nach KVG versi cherte Ris i ko Unfall an und versichert Pflegeleistungen, die den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erweitern oder ergänzen . Nach Inhalt und Zweck stehen die Leistungen zudem in einem engen sachlichen Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG .

Zwar wird über die INFORTUNA nur das Unfallrisiko abgedeckt. Da beim Kläger kein Versi cherungsschutz nach dem UVG besteht, ergänzt die INFORTUNA aber den Versi cherungsschutz des KVG und nicht des UVG (vgl. Katharina Anna Zimmermann , a.a.O., Rz 223) . Ferner ist von Belang, dass der Begriff der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung eher breit auszulegen ist, um den Schutz der schwächeren Partei zu gewährleisten ( Fabio Enrico Renzo Scotoni , Klagen vor dem Sozialversicherungsgericht, Klagen aus Zusatzversicherungen zur obligato rischen Krankenpflegeversicherung und Klagen aus beruflicher Vorsorge vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht, Zürich 2020 , S. 18 f. Rz . 50; Katharina Anna Zimmermann , a.a.O., Rz . 241 ff.). D eshalb ist diese Versicherung – entsprechend der bisherigen Praxis (vgl. etwa die Urteile des Sozialversicherungsgerichts in den Verfahren KK.2022.00023 vom 2 4. Juli 2023 E. 2, KK . 2020.00019 vom 8. Februar 2022 E. 1.1, KK.2019.00017 vom 2. April 2020, E.

E. 14 S. 1). Auch seitens der Swica wurde im Rubrum der Klageantwort die SWICA Krankenversicherung AG als Beklagte genannt ( Urk. 10).

E. 16 S. 3 ] ), zur Hälfte abgerissene distale Bizepssehne vom Verletzungs muster her exakt zum beschriebenen Unfallereignis beim Bouldern

passe. Es exis tierten keine Fallbeschreibungen von degenerativ bedingten Partialrupturen der distalen Bizepssehne, weshalb die Beurteilung der Krankenkasse falsch sei und jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehre ( Urk. 11/13 S. 2) .

Schliesslich wies der Kläger in der Klageschrift darauf hin , dass es sich bei der von med. pract . B.___ angeführten analogen Verletzung des rechten Ellen bogen s um die Folge eines Unfallereignis s es aus dem Jahr 2016 gehandelt habe , als ein Sicherungspunkt ausgerissen und zu einem acht Meter tiefen Sturz geführt habe . Diese Verletzung könne nicht als Beweis für eine degenerative Veränderung des anderen Armes dienen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2) . 6. 5

Damit wurden die Parteibehauptungen von med. pract . B.___ hinreichend substantiiert bestritten.

D ie Beklagte entgegnete der Einschätzung von Dr. Y.___ , dass es zahlrei che höchstrichterliche Urteile gebe, in welchen die Partialruptur einer Sehne als degenerativer Natur und nicht unfallbedingt qualifiziert worden sei. Allerdings betrifft das von der Beklagten angeführte Urteil 8C_24/2022 vom 2 0. September 2022 ( Urk. 10 S. 10) nicht eine distale Bizepssehne, sondern eine Achillessehne.

Zudem ergibt bereits eine kurze Internetrecherche, dass distale Bizepssehnen rupturen meist durch ein sehr starkes Trauma bewirkt werden (vgl. Wallraff/Nolte, Bizepssehnenruptur , https://flexikon.doccheck.com/de/Bizepssehnenruptur

[Besucht am 2 4. Januar 2024]) . Dies stützt die Darstellung von Dr. Y.___ , dass degenerativ bedingte Partialrupturen der distalen Bizepssehne

zumindest deutlich seltener sind als traumatisch bedingte Schädigungen dieser Sehne.

Die von med. pract . B.___ angeführten langen Zeitintervalle zwischen dem Ereignis vom 1 1. November 2020 und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021 erklärte der Kläger damit, dass er den schmerzenden Arm zunächst durch Scho nen und Salben zu kurieren versucht habe . Als dies keine Linderung gebracht habe, habe er sich einige Wochen später bei seiner Hausärztin in Behandlung begeben. Daraufhin hätten weitere Untersuchungen und die Operation stattge funden, die in Absprache mit dem Spezialisten um einige Monate verschoben worden sei ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6 S. 2) . Dieses Vorgehen stimmt mit der Darlegung von Dr. Y.___ im Bericht vom 2 6. Januar 2021 vom sich zunächst Über legen hinsichtlich einer Operation überein ( Urk. 11/5).

Diese zusätzlichen Infor mationen lassen den Schluss von med. pract . B.___ , die Sehnenverletzung habe nur geringe funktionelle Auswirkungen gehabt, nicht zu, da das Hinauszö gern der Operation in Absprache mit dem Spezialisten erfolgt war und soweit keine Angaben über das Ausmass der funktionellen Einschränkungen enthalten. Im Übrigen hängt die Leistungspflicht der Beklagten für nach Art. 10 Ziff. 3 ZB versicherte Ereignisse nicht von einem hohen

Ausmass funktioneller Einschrän kungen ab.

Insgesamt liegen damit auch keine Indizien vor, die geeignet sind, den der B eklagten obliegenden Beweis da für zu erbringen, dass die Körperschädigung

eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist .

Es ist davon auszugehen, dass die erlittene Partialruptur der distalen Bizepssehne den Tatbestand von Art. 10 Ziff. 3 ZB erfüllt.

7.

Die w eitere n Anspruchsvoraussetzungen der eingeklagten Forderung sind unbe strittenermassen gegeben (vgl. Art.

E. 20 AVB

[ Urk. 11/1 S. 13 f.] ) . Insbesondere sind die geltend gemachten , nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung gedeckten

K osten der Behandlung vom 8. und 9. November 2021 in der privaten Abteilung der Klinik Z.___ im Betrag von Fr. 10‘139. -- ( Urk. 6 S. 1)

durch die der Beklagten eingereichte Rechnung vom 1 6. Februar 2022 ausge wiesen ( Urk. 7/4 = Urk. 11/15 ).

Dies führt zur Gutheissung der Klage. Die Einzelrichterin verfügt:

Das Rubrum wird berichtigt und als Beklagte wird neu die SWICA Versicherungen AG aufgeführt ;

und erkennt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 1 0 ' 139 .-- zu bezahlen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2022.00038

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

31. Januar 2024 in Sachen X.___ Kläger gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, 8400 Winterthu r Beklagte vertreten durch SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

X.___ , von Beruf eidgenössisch diplomierter Bergführer ( Urk. 1),

war ab 1. Januar 2020

- gemäss

der eingereichten Police -

bei der PROVITA Gesund heitsversicherung AG als Trägerin (nachstehend: Provita ) über das Versiche rungsmodell MEDICASA Netz PROVITA (Hausarztmodell) obligatorisch kranken pflege versichert ,

einschliesslich Deckung des Unfallrisikos ( Urk. 7/1, 7/3) . Daneben war er

- ebenfalls gemäss der erwähnten Police - bei der SWICA Versi cherungen AG als Trägerin (nachstehend: Swica ) im Rahmen der weltweiten Pri vatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA zusatzversichert ( Urk. 7/3 ). Dies war auch im Jahr 2021 noch so ( Urk. 11/2).

Am 2 0. Januar 2021 meldete der Versicherte der Swica , dass er sich am 1 1. November 2020 beim Bouldern / Klettern eine Zerrung am linken Oberarm zugezogen habe ( Urk. 11/3). Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 2 1. Januar 2021 ( Urk. 11/4 ) diagnostizierte PD Dr. med. Y.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , in seinem Bericht vom 2 6. Januar 2021 eine am 1 1. November 2020 erlittene distale Bizepssehnenruptur links ( Urk. 11/5 ).

Am 2 6. Oktober 2021 reichte Dr. Y.___ ein Kostengutsprache g esuch für die auf den 8. November 2021 angesetzte Operation des linken Ell en bogen s mit anschliessendem stationärem Aufenthalt in der Klinik Z.___ ein ( Urk. 11/6; vgl. auch Urk. 11/7, Urk. 11/8 S. 1). Am 8. November 2021 erfolgte wie geplant die operative Exploration und Reinsertion der distalen Bizepssehne links ( Urk. 11/10).

Die Swica ersuchte die Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Innere Medizin, am 9. November 2021 um Zustellung weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 11/9; vgl. auch Urk. 11/11). Gestützt auf mehrere Stellungnahmen ihrer Vertrauensärztin med. pract . B.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie ( Urk. 11/8), lehnte sie eine Übernahme der Kosten des stationären Klinikaufent halts ab 8. November 2021 über die INFORTUNA Zusatzversicherung ab und teilte dies dem Versicherten am 1 3. Januar 2022 mit ( Urk. 2/1 = Urk. 11/14). 2.

Mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Versi cherte Klage «gegen den Entscheid meiner Krankenversicherung Swica zum Ereignis vom 11.11.2020» ( Urk. 1). Das Sozialversicherungsgericht ging aufgrund der vom Kläger eingereichten Unterlagen ( Urk. 2/1, 2/2) davon aus, dass die SWICA Krankenversicherung AG beklagte Partei sei und ergänzte das Rubrum entsprechend . Da die Klageschrift mangelhaft war, setzte es dem Kläger mit Ver fügung vom 1 2. Januar 2023 eine Nachfrist an, um genau anzugeben, welche Leistungen von der Beklagten gefordert werden und um diese zu beziffern, den Streitgegenstand zu bezeichnen sowie die Versicherungspolice und anwendbaren Versicherungsbedingungen einzureichen ( Urk. 3). Mit Eingabe vom 2 3. Januar 2023 stellte er den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten , ihm aus der Zusatz versicherung INFORTUNA Privatbehandlungskosten von Fr. 10'139.-- zu bezah len ( Urk. 6-7; vgl. auch Urk. 5). Am 6. März 2023 reichte die SWICA Kranken versicherung AG entsprechend der gerichtlichen Aufforderung ( Urk.

8) die Klageantwort, mit der die Abweisung der Klage beantragt wurde ( Urk. 10 S. 2) , ein. Das Gericht ordnete am 9. März 2023 einen zweiten Schriftenwechsel an. Innert der angesetzten Frist reichte der Kläger keine Replik ein ( Urk. 12-13), was der Gegenseite am 1 5. Mai 2023 mitgeteilt wurde ( Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei der Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA handelt es sich laut der Versicherungspolice und den anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedin gungen (AVB) , Ausgabe 2013 ( Urk. 7/3, Urk. 11/1 S. 12), um eine privatrechtliche Versicherung, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) untersteht. Da mit sind die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Zivilpro zessordnung (ZPO) massgebend . 1.2

Gemäss Art. 32 ZPO ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig ( Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO).

Die Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA

basiert auf einem Kon sumentenvertrag ( vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1). Sowohl der Kläge r

als auch die Beklagte haben ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zustän digkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben. 1.3

1.3.1

Im Kanton Zürich ist

das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche rung (KVG) zuständig (Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Zu prüfen ist, ob es sich bei der Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA um eine

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 7 ZPO

handelt , was für die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Bedingung ist. Das Gericht prüft seine sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen ( Art. 60 i.V.m . Art. 59 Abs. 2 lit . b ZPO) .

1.3.2

Gemäss

Art. 1a KVG umfasst die soziale Krankenversicherung die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie eine freiwillige Taggeldversicherung ; sie gewährt Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft sowie Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt.

Als Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung können nur Versi cherungsverträge qualifiziert werden, welche an die im KVG versicherten

Tatbe stände Krankheit, Unfall oder Mutterschaft anknüpfen und Leistungen beinhal ten, welche entweder die Leistungen des KVG in sachlicher oder räumlicher Hinsicht erweitern oder diese um weitere, im KVG nicht versicherte Leistungen ergänzen. Zusätzlich müssen sie nach Inhalt und Zweck einen engen sachlichen Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung aufweisen. Versicherungsver träge, welche ein Risiko abdecken, das in der sozialen Krankenversicherung gar nicht versichert ist, oder eine Leistung vorsehen, die nach Inhalt und Zweck kei nen sachlichen Zusammenhang zum KVG aufweist, können nicht als Zusatzver sicherungen qualifiziert werden ( vgl. Katharina Anna Zimmermann, Zusatzversi cherungen zur sozialen Krankenversicherung, Zürich 2022, Rz . 76 f. und 87 ff. mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre ) . 1.3 .3

Der Kläger

war

im streitigen Zeitpunkt des massgebenden Ereignisses als s elb ständigerwerbender

Bergführer

nicht obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert ; auch

verfügt e er über keine freiwillige UVG- Unfallversicherung nach Art. 4 Abs. 1 UVG ( vgl. Urk. 7/3 S. 1, Urk. 11/3, Urk. 11/8 ). Deshalb war er nach dem KVG obligatorisch unfallversichert (vgl. Eugster,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 8 Rz . 1) , und zwar für die gleichen Leistungen wie in einem Krankheitsfall ( Art. 28 KVG) .

Gemäss Versicherungspolice

( Urk. 7/3) sowie den anwendbaren AVB und Zusatz bedingungen (ZB), Ausgabe 2013 ( Urk. 11/ 1 S. 12 f. und 24 ff.) , war der Kläger über die Einzel-Unfallversicherung INFORTUNA in Ergänzung zur obligatori schen Krankenversicherung für nicht von dieser gedeckte Heilungskosten

( Art. 7 ZB) mit freier Arzt- und Spitalwahl auf der ganzen Welt ( Art. 13 ZB) versichert. Deckung bestand

insbesondere auch für die Kosten der privaten Spitalabteilung ( Art. 7 lit . b ZB). 1. 3. 4

Die V ersicherung INFORTUNA knüpft an das beim Versicherten nach KVG versi cherte Ris i ko Unfall an und versichert Pflegeleistungen, die den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erweitern oder ergänzen . Nach Inhalt und Zweck stehen die Leistungen zudem in einem engen sachlichen Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG .

Zwar wird über die INFORTUNA nur das Unfallrisiko abgedeckt. Da beim Kläger kein Versi cherungsschutz nach dem UVG besteht, ergänzt die INFORTUNA aber den Versi cherungsschutz des KVG und nicht des UVG (vgl. Katharina Anna Zimmermann , a.a.O., Rz 223) . Ferner ist von Belang, dass der Begriff der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung eher breit auszulegen ist, um den Schutz der schwächeren Partei zu gewährleisten ( Fabio Enrico Renzo Scotoni , Klagen vor dem Sozialversicherungsgericht, Klagen aus Zusatzversicherungen zur obligato rischen Krankenpflegeversicherung und Klagen aus beruflicher Vorsorge vor dem Zürcher Sozialversicherungsgericht, Zürich 2020 , S. 18 f. Rz . 50; Katharina Anna Zimmermann , a.a.O., Rz . 241 ff.). D eshalb ist diese Versicherung – entsprechend der bisherigen Praxis (vgl. etwa die Urteile des Sozialversicherungsgerichts in den Verfahren KK.2022.00023 vom 2 4. Juli 2023 E. 2, KK . 2020.00019 vom 8. Februar 2022 E. 1.1, KK.2019.00017 vom 2. April 2020, E. 1.2 )

- als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren ( so auch Sara Lehner,

Zum Begriff der “Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung” im Sinne der Schweizerischen ZPO, in: BJM 2010 , S. 185 ) .

Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kan tons Zürich zu bejahen. 1.4

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt ( Urk. 6 S. 1) , fällt die Beurteilung der Klage am Sozialversicherungsgericht in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 GSVGer ). 1.5

Im Rahmen des Zivilprozesses darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen ( Art. 153 Abs. 2 ZPO). Es bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwe sentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen ( Art. 55 Abs. 1 ZPO) . Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Dennoch ist es ihm nicht verwehrt, seinem Entscheid Tatsachen zugrunde zu legen, die von den Parteien zwar nicht behauptet wurden, dem Gericht im Laufe des Verfahrens aber bekannt geworden sind, etwa weil sie sich aus den angeru fenen Beweismitteln ergeben (Urteil des Bundesgerichts 4A_388/2021 vom 1 4. Dezember 2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

Ist eine Partei anwaltlich vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Gel tung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.6

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichten den oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Nach dieser Grundregel hat im Bereich des Versiche rungsvertrags der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Ver sicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG) . Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um ver tragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 148 III 105 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.7

Der Beweis gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Gewissheit verlangt, sondern es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausrei chend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Aus nahmen selbst liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sach verhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus .

D ie wird beispielsweise dann angenommen , wenn die von der beweisbe lasteten Partei behauptete n Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer den können (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). 2. 2.1

Mit Eingabe vom 2 7. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob X.___ Klage «gegen den Entscheid meiner Krankenversicherung Swica zum Ereignis vom 11.11.2020» ( Urk. 1). Das Sozialversicherungsgericht ging aufgrund der eingereichten Unterlagen davon aus, dass die SWICA Krankenversicherung AG beklagte Partei sei, und führte diese im Rubrum ihrer Verfügungen als Beklagte auf ( Urk. 8 S. 1, Urk. 12 S. 1, Urk. 14 S. 1). Auch seitens der Swica wurde im Rubrum der Klageantwort die SWICA Krankenversicherung AG als Beklagte genannt ( Urk. 10). 2.2

Wie aus de n Police n und den anwendbaren AVB und ZB, Ausgabe 2013, hervor geht, ist jedoch die SWICA Versicherungen AG Trägerin der Zusatzversicherung INFORTUNA

( Urk. 7/3 S. 1, 1 S. 12 und 24) . Mithin haben sowohl der Kläger als auch die SWICA Krankenversicherung AG

die beklagte Partei in ihren Rechts schriften unvollständig beziehungsweise falsch bezeichnet.

2.3

Gemäss Art. 244 Abs. 1 lit . a ZPO hat die Klage unter anderem die Bezeichnung der Parteien zu enthalten, die so genau sein muss, dass ihre Identität zweifelsfrei feststeht (vgl. Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz . 367). D ie gegen die «Krankenversicherung Swica » gerichtete Klageschrift verletzt

diese Vorschrift.

Eine unrichtige Parteibezeichnung, die auf einem offensichtlichen Versehen beruht, kann von Amtes wegen berichtigt werden, sofern kein vernünftiger Zwei fel an der Identität der Parteien besteht (vgl. Willisegger , in: Spüh ler / Tenchio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord nung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 221 Rz . 10 sowie Katharina Anna Zimmermann, a.a.O.,

Rz . 374). Aus der verbesserten Klageschrift ( Urk. 6) und der damit eingereichten Versicherungspolice

2020 wie auch aus der Police betreffend das Jahr 20 21

( Urk. 11/2) ergibt sich zweifelsfrei, dass die SWICA Versicherun gen AG als Trägerin der privaten Versicherung INFORTUNA ( Urk. 6, Urk. 7/3 S.

1, Urk. 11/1 S.

12 und 24) beklagte Partei ist. Von Belang ist ferner, dass es für den Kläger als juristische n Laie n schwierig war, die beklagte SWICA Versiche rungen AG korrekt zu bezeichnen (vgl. Katharina Anna Zimmermann, a.a.O., Rz . 382 ff.): Denn sowohl diese Versicherung als auch die obligatorische Kranken pflegeversicherung bei der Provita wurden im Auftrag und Namen der jeweiligen Versicherungsträger von der SWICA Krankenversicherung AG geführt (vgl. Urk. 7/3 S. 2, Urk. 11/1 S. 24). Zudem trat diese im Schriftverkehr mit dem Kläger und den Leistungserbringe r n unter der Bezeichnung der Unternehmensgruppe « Swica Gesundheitsorganisation» oder einzelner Abteilungen auf (vgl. Urk. 11/2-3, Urk. 11/7 S. 3, Urk. 11/9). Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Partei bezeichnung der Beklagten von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KK.2016.00054 E. 1).

Die SWICA Krankenversicherung AG

führt gemäss AVB und ZB die Zusatzversi cherung INFORTUNA im Auftrag und Namen der Versicherungsträgerin ( Urk. 11/1 S. 12 und 24) und ist hierzu gemäss Police auch ermächtigt ( Urk. 7/3 S. 1 und 2). Deshalb kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie die Klageantwort vom 6. März 2023 ( Urk. 10) als Vertreterin der Beklagten (vgl. Urk. 7/3 S. 2) eingereicht hat und zur Entgegennahme des vorliegenden Urteils berechtigt ist.

2.4

Das Rubrum ist nach dem Gesagten entsprechend zu berichtigen. 3. 3.1

Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 103a nVVG gelten für Ver träge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, die folgenden Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschrif ten ( lit . a) und das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b nVVG ( lit . b). Alle anderen Bestimmungen gelten lediglich für neu abgeschlossene Verträge (vgl. die Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136; vgl. auch Stephan Fuhrer, Deutliche Verbesserun gen für die Kunden von Versicherungen, in: Plädoyer 2/2021, S. 40 ff., S. 49).

Der Versicherungsvertrag, welcher der vorliegenden Streitsache zugrunde liegt, wurde vor dem Inkrafttreten des revidierten Versicherungsvertragsgesetzes abge schlossen ( Urk. 7/3). Damit gelangen abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie sie bis Ende 2021 gegolten haben. Sie werden daher nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt ist, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung zitiert. 3.2

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsin halt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflichtverletzung, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer sub sidiär, wenn das VVG - das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält - eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG; Rolf Nebel in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Honsell /Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basel/Zürich 2000, Art. 100 Rz 6). 3.3

Die allgemeinen Bedingungen eines Versicherungsvertrags werden nach den glei chen Grundsätzen ausgelegt wie andere Vertragsbestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragspar teien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsemp fänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 mit Hinweisen).

4. 4.1

Der Kläger bringt in seiner Klageschrift vom 2 7. Dezember 2022 und dessen Ergänzung vom 2 3. Januar 2023 vor, es sei klar ausgewiesen , dass er am 1 1. November 2020 einen

Unfall erlitten habe . D er Unfall, der zu einem Anriss der Bizepssehne geführt habe, sei beim Bouldern in der Kletterhalle entstanden. Während einer komplexen dynamischen Kletterbewegung im Überhang sei ihm infolge eines Koordinationsverlustes plötzlich der Fuss abgerutscht. Den resultie renden übermässigen Schwung habe er am Zielgriff nicht mehr richtig halten können. Dies habe ein Abrutschen und einen Sturz zwei Meter tiefer auf die Matte zur Folge gehabt. Er habe das Gefühl gehabt, dass sich der Griff zusätzlich noch um einige Grade gedreht habe, was aber schwer zu sagen sei. Während der unkontrollierten Bewegung habe er ein Zwacken in der linken Bizepssehne gespürt. Durch das reflexartige, krampfhafte Halten am Klettergriff entstünden Kraftspitzen unvorhergesehenen Ausmasses , die zum Anriss der Bizepssehne geführt hätten. Bis zu diesem Unfallereignis sei er beschwerdefrei gewesen. Ein zweites Ereignis habe sich einige Tage später zugetragen, als er bei einer obliga torischen Bergführer-Weiterbildung den Sturz eines Kursteilnehmers beim Gehen am kurzen Seil mit dem linken Arm aufgefangen habe, um nicht mitgerissen zu werden. Nachdem das Schonen und Salben des schmerzenden Armes keine Lin derung gebracht habe, habe er sich einige Wochen später bei seiner Hausärztin in Behandlung begeben. Daraufhin hätten weitere Untersuchungen und die Ope ration stattgefunden , die in Absprache mit dem Spezialisten um einige Monate verschoben worden sei ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6 S. 2) . In ihrer Anfrage an die Vertrau ensärztin habe die Beklagte erwähnt wie er versichert sei und dass bei Annahme einer Krankheit kein Anspruch auf die strittigen Leistungen bestehe. Dies könnte als Hinweis auf das gewünschte Resultat der Stellungnahme gedeutet werden . Auch erscheine es ihm sehr ungewöhnlich, dass die Vertrauensärztin ein komplett anderes Unfallereignis aus dem Jahr 2016, als ein Sicherungspunkt ausgerissen und zu einem acht Meter tiefen Sturz geführt habe, als Beweis für eine degene rative Veränderung des anderen Armes aufführe. Laut den AVB werde ein Seh nenriss im Übrigen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt . Aus diesen Gründen sei die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Privatbehandlung beim Arzt und im Spital in Höhe von Fr. 10‘139.00 zu übernehmen ( Urk. 6 S. 1 f.). 4.2

Die Beklagte macht dagegen geltend, entgegen der Behauptung des Klägers treffe sie aus der Zusatzversicherung INFORTUNA keine Leistungspflicht für den stati onären Aufenthalt in der Privatabteilung der Klinik Z.___ vom 8. bis 9. November 2021 ( Urk. 10 S. 4 und 12) . Der Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2021 , der Sachverhaltsdarstellung im Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 2. November 2021 und der Klageschrift seien unterschiedliche Angaben zum Unfallhergang zu entnehmen. In der Klageschrift werde erstmals geltend gemacht, dass sich beim Klettern in der Indoorhalle der Griff gedreht habe und sich wenige Tage später ein weiterer Vorfall während der Bergführerweiterbil dung ereignet habe ( Urk. 10 S. 4). Die se nachträglich ergänzten Sachverhalts ele mente

würden

bestritten , da sie – ebenso wie das geltend gemachte zweite Ereig nis - nicht bewiesen

seien . Ausgehend von der Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde“ sei davon auszugehen, dass sich der Kläger beim Klettern am Ziel griff festgehalten habe, sich nicht mehr habe halten können und folglich losge lassen habe. Die versicherten Unfälle und unfallähnlichen Körperschädigungen seien in Art. 10 ZB analog zu denjenigen in der Sozialversicherung geregelt wor den . Daher könnten die sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen für die Aus legung herangezogen werden ( Urk. 10 S. 5). Beim Ereignis vom 1 1. November 2020 habe kein aussergewöhnlicher

äusserer Faktor auf den Kläger eingewirkt.

Das „ S ich - nicht

mehr - halten - können am Zielgriff“ beziehungsweise eine nicht ideal verlaufene Übung

stelle beim Bouldern keine Ungewöhnlichkeit oder Pro grammwidrigkeit dar, sondern liege gemäss dem Urteil des Bundesgerichts U

322 /02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4 in der gewöhnlichen Bandbreite der Bewe gungsmuster beim Klettern. Da der Kläger als Bergführer körperliche Anstren gungen gewohnt sei, könne beim Bouldertraining

auch nicht von einem ausser ordentlichen Kraftaufwand gemäss BGE 116 V 136 ausgegangen werden.

Weil

das Tatbestandsmerkmal eines aussergewöhnlichen

äusseren Faktors nicht gege ben sei, liege kein Unfall im Sinne von Art. 10 ZB vor ( Urk. 10 S. 6) .

D er Kläger

habe sich gemäss MRI-Befund vom 2 1. Januar 2021 sowie Arztbericht von Dr. Y.___ vom 2 6. Januar 2021 am linken Ellbogen eine distale Bizepssehnenruptur zugezogen , welche auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung

gemäss

Art. 10 Ziff. 3 ZB den Unfällen gleichgestellt sei, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei , wobei auch dafür auf die Rechtslage bei der Unfallversicherung im Sozialversicherungsrecht verwiesen werden könne ( Urk. 10 S. 6).

In ihre n Stellungnahme n vom 5. und 2 9. November 2021 sowie 1 2. Januar 2022 habe ihre Vertrauensärztin med. pract . B.___

bejaht, dass es sich bei der Teilruptur der Bizepssehne um eine Listendiagnose handle. Sie habe jedoch darauf hingewiesen, dass die blosse Teilruptur der Sehne, die lange n

Zeiti ntervall e zwi schen dem Ereignis und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021 , die für geringe funktionelle Auswirkungen sprächen , und der Umstand, dass der rechte Ellenbo gen des Klägers im Jahr 2016

in gleicher Art verletzt gewesen sei , auf ein dege neratives Geschehen hindeuten würden.

Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Sehne durch wiederholte Mikrotraumatisierungen in Sport oder Beruf dege nerativ vorgeschädigt gewesen sei. Eine r ichtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes habe med. pract . B.___

verneint und festgehalten, dass die unfallfremden Faktoren den überwiegenden Anteil an der Behandlung ausge macht hätten ( Urk. 10 S. 8 f.). Gestützt darauf sei der Entlastungsbeweis erbracht, dass die Körperschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein dege neratives Geschehen zurückzuführen sei ( Urk. 10 S. 9). Dr. Y.___

habe demgegenüber im Arztbericht vom 2 2. Dezember 2021 argumentiert , dass sich bei der Operation eine zur Hälfte abgerissene distale Bizepssehne gefunden habe (was gemäss Bericht vom 9. März 2022 intraoperativ fotodokumentiert sei);

d iese Verletzung passe exakt zum Unfallereignis beim Bouldern, welches der Kläger beschrieben habe. Laut Dr. Y.___ existierten keine Fallbeschreibungen von degenerativ bedingten Partialrupturen der distalen Bizepssehne. Die anders lautende Beurteilung der Krankenkasse sei falsch und entbehre jeglicher wissen schaftlichen Grundlage. Der Einschätzung von Dr. Y.___ sei zu entgeg nen, dass es zahlreiche höchstrichterliche Urteile gebe, in welchen die Partial ruptur einer Sehne als degenerativer Natur und nicht unfallbedingt qualifiziert worden sei en , wie sich etwa aus dem Urteil 8C_24/2022 vom 2 0. September 2022 ergebe ( Urk. 10 S. 10) . Die Einschätzung von Dr. Y.___ sei nicht nach vollziehbar begründet und enthalte keine Parteibehauptungen, die genügend sub stantiiert seien,

um Zweifel an den besonders substantiierten Parteibehauptungen von med. pract . B.___

wecken zu können ( Urk. 10 S. 11) . Folglich liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor, die zum Anspruch auf Leistungen führe ( Urk. 10 S. 12). 5.

Gemäss Versicherungspolice n ( Urk. 7/3 , 11/2 ) sowie den anwendbaren AVB und ZB ( Urk. 11/1 S. 12 f. und 24 ff.) war der Kläger bei der Beklagten über die Einzel-Unfallversicherung INFORTUNA in Ergänzung zur obligatorischen Krankenversi cherung für nicht von dieser gedeckte Heilungskosten

( Art. 7 ZB) mit freier Arzt- und Spitalwahl auf der ganzen Welt ( Art. 13 ZB) versichert. Deckung besteht insbesondere auch für die Kosten der privaten Spitalabteilung ( Art. 7 lit . b ZB).

Gemäss Art. 10 Ziff. 2 ZB gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schä digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Ereignisses auf den mensch lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Art. 10 Ziff. 3 ZB bestimmt, dass die in der anschliessenden Liste ( lit . a-h) aufgeführten Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung dem Unfall gleichgestellt sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind. Gemäss lit . f der Liste gilt dies auch für Sehnenrisse.

6. 6.1

Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann offen bleiben , ob das Ereignis vom 1 1. November 2020 den Unfallbegriff gemäss Art. 10 Ziff. 2 ZB erfüllt.

Der Kläger , dem der Nachweis des Versicherungsfalls obliegt, macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten der fraglichen Behandlung seien bereits deshalb gegeben, weil er einen Sehnenriss gemäss Art. 10 Ziff. 3 lit . f ZB erlitten habe ( Urk. 6 S. 2 ). Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 6.2

U nbestritten ermassen ist durch die Unfallmeldung vom 2 0. Januar 2021 ( Urk. 11/3) und das Schreiben der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 2. November 2021 ( Urk. 11/11 S. 3) ein Ereignis ausgewiesen , bei dem sich der Kläger am 1 1. November 2020 beim Bouldern am Zielgriff nicht mehr festhalten konnte , diesen deshalb

losliess und in die Tiefe stürzte.

B ei diesem Vorgang wirkten Kräfte auf seinen linken Arm ein. In der Folge traten im linken Arm Beschwerden auf, die gemäss Unfallmeldung zunächst auf eine Zerrung zurückgeführt wurden ( Urk. 6 S. 2, Urk. 10 S. 4 f.) .

Die Beklagte anerkennt sodann unter Hinweis auf die Stellungnahme ihrer Ver trauensärztin med. pract . B.___ vom 5. November 2021 ( Urk. 11/8 S. 2 f. ) , dass es sich bei der

von

Dr. Y.___

im Bericht vom 2 6. Januar 2021 diag nostizierten ( Urk. 11/5) und am 8. November 2021 operativ behandelten

Teilruptur der distalen Bizepssehne ( Urk. 11/10)

um eine Körperschädigung gemäss

Art. 10 Ziff. 3 lit . f ZB

handelt ( Urk. 10 S. 2 f., 6 und 8) .

Strittig und zu prüfen ist, ob die Teilruptur der distalen Bizepssehne

im Sinne von Art. 10 Ziff. 3 ZB eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen ist . Da sich die Definition der den Unfällen gleichgestellten Körperschä digungen in Art. 10 Ziff. 3 ZB eng an die Regelung in Art. 6 Abs. 2 UVG bezie hungsweise der bis 3 1. Dezember 2016 in Kraft stehenden Fassung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV ; vgl. dazu BGE 146 V 51 E. 8 und 8.2 ) anlehnt, kann die da zu ergangene höchstrichterliche Rechtspre chung

für die Prüfung, ob eine versicherte Körperschädigung vorliegt ,

herange zogen werden (vgl. Urk. 10 S. 5 sowie Art. 5 AVB [ Urk. 11/1 S. 12]). Lässt sich nachweisen, dass die Sehnenruptur eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist,

berechtigt dies den Versicherer zu einer Ver weigerung der vertraglichen Leistung .

Deshalb hat er diesen Beweis zu erbringen und trägt die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. vorstehend E. 1.6 sowie BGE 146 V 51 E. 8.2.2 und 8.6) . 6. 3

6. 3 . 1

Zur Streitfrage äusserten sich aus medizinischer Sicht die Vertrauensärztin der Beklagten med. pract . B.___ in ihren internen Stellungnahmen vom 5. und 2 9. November 2021 sowie 1 2. Januar 2022 ( Urk. 11/ 8)

und der behandelnde Orthopäde

Dr. Y.___ in seinen Berichten vom 2 2. Dezember 2021 ( Urk. 11/13) und 9. März 2022

( Urk. 11/16) . Bei den Stellungnahmen von med. pract .

B.___ handelt es sich um im Auftrag der Beklagten erstellte Aktengut achten, die als Parteigutachten zu qualifizieren sind

( Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1).

Inwiefern den Berichten von Dr. Y.___ , der den Kläger persönlich unter sucht und behandelt hat, ein eigentlicher Beweiswert zukommt (vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5.2.2 und 5.3 sowie

4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1 ), beziehungsweise ob es sich bei sämtlichen Angaben von Dr. Y.___

ebenfalls bloss um solche eines Parteigutachte rs ohne Beweischarakter handelt, kann aufgrund der nachfolgen den Erwägungen offen bleiben. 6. 3 .2

Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Parteibehaup tungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders sub stantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegen partei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptun gen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrit tene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 6. 3 .3

Die abweichenden Argumente in den Berichten von Dr. Y.___

werden

zwar in der Klageantwort ausführlich dargelegt ( Urk. 10 S. 2 f. und 9-11 ) , nicht aber vom Kläger

persönlich vorgetragen (vgl. Urk. 6 S. 2 ) . Selbst wenn sie deshalb nicht als substantiierte Bestreitung der Parteibehauptungen von med. pract . B.___

im Sinne der dargelegten Rechtsprechung qualifiz i ert werden , können sie jedenfalls aufgrund der hier zur Anwendung gelangenden sozialen Untersu chungsmaxime berücksichtigt werden . Zudem berechtigt auch Art. 153 Abs. 2 ZPO das Gericht zur Beweiserhebung von Amtes wegen, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (vgl. vorstehend E. 1.5). 6. 4

In ihren Stellungnahmen vom 5. und 2 9. November 2021 sowie 1 2. Januar 2022 argumentierte med. pract . B.___ , der Umstand, dass die Bizepssehne bloss teilweise rupturiert sei, die langen Zeitintervalle zwischen dem Ereignis vom 1 1. November 2020 und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021, die geringe funk tionelle Auswirkungen nahelegten , und der Umstand, dass der rechte Ellenbogen des Klägers im Jahr 2016 in gleicher Art verletzt gewesen sei , sprächen eher für eine degenerative Natur der Sehnenruptur. Auch die MRI-Bilder des linken Ellen bogens vom 2 1. Januar 2021 hätten keine klare Pathologie gezeigt, es werde eine Tendinopathie beschrieben und ein Sehnenabriss der distalen Bizepssehne aus drücklich ausgeschlossen , was eher für degenerative Veränderungen spreche ( Urk. 10 S. 8 f., Urk. 11/8 S. 2

f. und 5).

Der behandelnde Orthopäde Dr. Y.___

diagnostizierte bereits in seinem Bericht vom 2 6. Januar 2021 unter anderem gestützt auf die MRI-Bilder vom 2 1. Januar 2021 des linken Ellbogens eine distale Bizepssehnenpartialruptur links vom 1 1. November 2020 ( Urk. 10 S. 2 , Urk. 11/ 4-5).

Dabei schätzte er offenbar den bildgebenden Befund anders ein als die berichtende Radiologin , die, wie med. pract . B.___ darlegte, die distale Bizepssehne als intakt beschrieb en hatte ( Urk. 11/4 , 11/8 S. 3 ) . Dr. Y.___ erkannte, dass das proximale Drittel der distalen Bicepssehne betroffen sei und diskutierte bereits im damaligen Zeitpunkt neben einem konservativen, anscheinend häufig jedoch unbefriedigenden Thera pievorgehen, die operative Reinsertion der distalen Bicepssehne mit guter Prog nose, die sich der Kläger jedoch noch überlegen wolle. Diese Reinsertionsopera tion fand denn auch gemäss der Operationsindikation am 8. November 2021 aufgrund der Therapieresistenz statt ( Urk. 11/10) .

Die Darstellung von med. pract . B.___ , ein Sehnenabriss der distalen Bizepssehne werde durch die MRI Bilder vom 2 1. Januar 2021 nicht ausgewiesen, überzeugt damit nicht. Dr. Y.___

hielt in seinem Bericht vom 2 2. Dezember 2021 fest , dass die von ihm intraope rativ vorgefundene (und gemäss Bericht vom 9. März 2022 fotodokumentierte [ Urk. 11/ 16 S. 3 ] ), zur Hälfte abgerissene distale Bizepssehne vom Verletzungs muster her exakt zum beschriebenen Unfallereignis beim Bouldern

passe. Es exis tierten keine Fallbeschreibungen von degenerativ bedingten Partialrupturen der distalen Bizepssehne, weshalb die Beurteilung der Krankenkasse falsch sei und jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehre ( Urk. 11/13 S. 2) .

Schliesslich wies der Kläger in der Klageschrift darauf hin , dass es sich bei der von med. pract . B.___ angeführten analogen Verletzung des rechten Ellen bogen s um die Folge eines Unfallereignis s es aus dem Jahr 2016 gehandelt habe , als ein Sicherungspunkt ausgerissen und zu einem acht Meter tiefen Sturz geführt habe . Diese Verletzung könne nicht als Beweis für eine degenerative Veränderung des anderen Armes dienen ( Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2) . 6. 5

Damit wurden die Parteibehauptungen von med. pract . B.___ hinreichend substantiiert bestritten.

D ie Beklagte entgegnete der Einschätzung von Dr. Y.___ , dass es zahlrei che höchstrichterliche Urteile gebe, in welchen die Partialruptur einer Sehne als degenerativer Natur und nicht unfallbedingt qualifiziert worden sei. Allerdings betrifft das von der Beklagten angeführte Urteil 8C_24/2022 vom 2 0. September 2022 ( Urk. 10 S. 10) nicht eine distale Bizepssehne, sondern eine Achillessehne.

Zudem ergibt bereits eine kurze Internetrecherche, dass distale Bizepssehnen rupturen meist durch ein sehr starkes Trauma bewirkt werden (vgl. Wallraff/Nolte, Bizepssehnenruptur , https://flexikon.doccheck.com/de/Bizepssehnenruptur

[Besucht am 2 4. Januar 2024]) . Dies stützt die Darstellung von Dr. Y.___ , dass degenerativ bedingte Partialrupturen der distalen Bizepssehne

zumindest deutlich seltener sind als traumatisch bedingte Schädigungen dieser Sehne.

Die von med. pract . B.___ angeführten langen Zeitintervalle zwischen dem Ereignis vom 1 1. November 2020 und der ersten Behandlung im Januar 2021 sowie zwischen der ersten Behandlung und der Operation im November 2021 erklärte der Kläger damit, dass er den schmerzenden Arm zunächst durch Scho nen und Salben zu kurieren versucht habe . Als dies keine Linderung gebracht habe, habe er sich einige Wochen später bei seiner Hausärztin in Behandlung begeben. Daraufhin hätten weitere Untersuchungen und die Operation stattge funden, die in Absprache mit dem Spezialisten um einige Monate verschoben worden sei ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6 S. 2) . Dieses Vorgehen stimmt mit der Darlegung von Dr. Y.___ im Bericht vom 2 6. Januar 2021 vom sich zunächst Über legen hinsichtlich einer Operation überein ( Urk. 11/5).

Diese zusätzlichen Infor mationen lassen den Schluss von med. pract . B.___ , die Sehnenverletzung habe nur geringe funktionelle Auswirkungen gehabt, nicht zu, da das Hinauszö gern der Operation in Absprache mit dem Spezialisten erfolgt war und soweit keine Angaben über das Ausmass der funktionellen Einschränkungen enthalten. Im Übrigen hängt die Leistungspflicht der Beklagten für nach Art. 10 Ziff. 3 ZB versicherte Ereignisse nicht von einem hohen

Ausmass funktioneller Einschrän kungen ab.

Insgesamt liegen damit auch keine Indizien vor, die geeignet sind, den der B eklagten obliegenden Beweis da für zu erbringen, dass die Körperschädigung

eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen ist .

Es ist davon auszugehen, dass die erlittene Partialruptur der distalen Bizepssehne den Tatbestand von Art. 10 Ziff. 3 ZB erfüllt.

7.

Die w eitere n Anspruchsvoraussetzungen der eingeklagten Forderung sind unbe strittenermassen gegeben (vgl. Art. 20 AVB

[ Urk. 11/1 S. 13 f.] ) . Insbesondere sind die geltend gemachten , nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversi cherung gedeckten

K osten der Behandlung vom 8. und 9. November 2021 in der privaten Abteilung der Klinik Z.___ im Betrag von Fr. 10‘139. -- ( Urk. 6 S. 1)

durch die der Beklagten eingereichte Rechnung vom 1 6. Februar 2022 ausge wiesen ( Urk. 7/4 = Urk. 11/15 ).

Dies führt zur Gutheissung der Klage. Die Einzelrichterin verfügt:

Das Rubrum wird berichtigt und als Beklagte wird neu die SWICA Versicherungen AG aufgeführt ;

und erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger

Fr. 1 0 ' 139 .-- zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Maurer ReiterKlemmt