Sachverhalt
1.
1.1
Nach längerer , gesundheitlich bedingter Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (dazu Urk. 1 Ziff. 3 f.; Urk. 2/6) war X.___ , geboren 19 84 , ab 1. Februar 2011 als Fachperson Betreu ung im Y.___
in variierendem Teilzeitpen sum im Monats- oder S tundenlohn tätig . Zuletzt betrug d as Arbeitspensum 60 % ( Urk. 1 Ziff.
5 ; Urk.
2/8 ; Urk. 2/18 S. 16 ; Urk. 13/1 S. 35 f. ) . Über dieses Anstellungs verhältnis war sie bei der SWICA Krankenversicherung AG durch den Kollektiv vertrag Nr. 1437267 gegen Lohnausfall b ei Krankheit versichert. Gemäss Police , gültig vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 , war pro Krankheitsfall ein Taggeld in Höhe von 80 % des versicherten Lohnes während einer Leistungsdauer von maximal 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 2/9 S.1 und 2 ; Urk. 1 Ziff. 6 ). 1. 2
Ab dem 24. August 2015 wurde der Versicherten von den sie behandelnden Ärzten teils eine volle, teils eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2/12, 2/14-16 , 2/22 und 2/31 ). Ihr letzter ef fektiver Arbeitstag war der 24. Dezember 2015
(Urk. 2/18 S. 16).
Die Krankmeldung (Urk. 2/13)
bei der SWICA Kranken versicherung AG war im November 2015 – n ach einer einmonatigen Hospitalisa tion zwecks Rehabilitation bei chronischem lumbospondylogenen Syndrom
(vgl. Urk. 2/3)
– erfolgt. Diese erbrachte nach Ablauf der Wartefrist Taggelder
( Urk.
2/11) und beauftragte im Februar 2016 alsdann den Psychiater Dr. med. Z.___
mit einer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Versicherten . Gestützt auf dessen Gutachten
vom 2. Mai 2016 (Urk. 2/18)
teilte die SWICA Kranken versicherung AG
der Versicherten mit Schreiben vom 11. Mai 2016 mit, dass sie spätestens ab dem Untersuchungsdatum
im Arbeitspensum von 60 % wieder als zu 100 % arbei tsfähig erachtet werde , weshalb ab dem 23. Mai 2016 kein Tag geldanspruch mehr bestehe (Urk. 2/19). 1.3
Dar a n
hielt die SWICA Krankenversicherung AG
gestützt auf die
ergänzende
Stellungnahme
von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2016 auch fest (Urk. 2/2 3 ), nachdem der Versicherten mit Urteil des Versicherungsgerichts des K a ntons S t. Gallen IV 2014/387 vom 15. April 2016 (Urk. 2/20), basierend auf dem
polydisziplinäre n Gutachten des A.___ vom 2 1. März 2013 (Urk. 2/21) ,
rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Urk. 2/20 ; ferner Urk. 2/25 ) .
Vom 21. November bis 16. Dezember 2016 nahm die Versicherte an einer Potenzialabklärung der Invalidenversicherung in der B.___ teil , die sie vorzeitig beendete (Urk. 2/29). Sodann löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihr per Ende 2016 auf (Urk. 7/47 ). 1.4
In den darauffolgenden Jahren kam es zu weiteren stationäre n psychiatrische n Behandlung en , insbesondere
vom
6. Februar bis 31.
März 2017 (Urk. 2/30) , im August 2017 (Urk. 2/32, Frage 1.3) sowie ab 30. Juli 2018, kurz nach Beginn eines von der Invalidenversicherung verfügten Belastbarkeitstrainings (Urk. 2/35-36). Derweilen liess die SWICA Krankenversicherung AG die Versicherte mit Schreiben vom 18.
Juli 201 7 wissen, dass sie an der mitgeteilten Leistungs einstellung festhalte (Urk. 2/33).
Im Juli 2019 brachte die Versicherte ein Kind zur Welt . Danach liess die Invalidenversicherung sie erneut begutachten. Das jüngste psychiatrisch -o rthopädische Gutachten der C.___ , datiert vom 30. März 2021 (Urk. 7/77.2). Gestützt hierauf erhöhte
die Invalidenversicherung
mit Ver fügung vom 5. August 2021
die bisherige halbe auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2017 (Urk. 22 ). 2.
2.1
Mit Eingabe vom
13. Dezember 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rech tsanwältin Fleisch (Urk. 3), Klage gegen die SWICA Krankenversicherung AG (Urk. 1). Darin
beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr nach Abzug der Leistungen der Invalidenversicherung Krankentaggelder für den Zeitraum vom 23. Mai 2016 bis 19. August 2017 im Restbetrag von Fr. 32‘714.50 zuzüglich 5 % Zins ab dem 18. Juli 2017 zu leisten; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zzgl. MWSt ) zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2 und 17 ). 2.2
Mit Verfügung vom
20. Dezember 2021 setzte das Sozialversicherungsgericht der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung d er Klageantwort an (Urk. 4 ). Diese wurde am
28. Januar 2022 erstattet mit dem Antrag, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin abzuweisen (Urk. 6 S.
2) . Mit Verfügung vom
1. Februar 2022
ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8 ). In der innert erstreckter Frist ( Urk. 9 und 10)
einge reichten Replik vom 30. Mai 2022 hielt die K lägerin an ihrem Antrag fest (Urk.
1 2 S.
1 ). Ebenso hielt die Beklagte in der Duplik vom 4.
Juli 2020 an der Abweisung der Klage fest . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie dabei erstmals um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung (Urk.
16). Die ihr mit Verfügung vom 6.
Juli 2022 angeset z te Frist z ur Wahrung des rechtlichen Gehörs liess die Klägerin unbenutzt verstreichen (Urk.
17; Zustell beleg Urk.
18), was der Beklagten mit Verfügung vom 23. September 2022 mit geteilt wurde (Urk.
19). 2.3
Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 20) reichte die Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2022 (Urk. 21) so dann die jüngste Rentenverfügung der Invaliden versicherung vom 5. August 2021 (Urk. 22) ein. Infolgedessen trat das Sozial versicherungsgericht mit Verfügung vom 16. November 2022 nicht auf den Sistierungsantrag der Beklagten ein und setzte jener gleichzeitig Frist an, um sich zum invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid zu äussern (Urk. 23) . Deren Stellungnahme vom 24. November 2022 (Urk. 25) wurde der Klägerin mit Verfü gung vom 26. Januar 2023 zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 26) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Kollektive Kr ankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG) werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zustän digkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wurde von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 6 ; vgl. ferner auch Art. 18 und Art. 32 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). 1.2
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Ver handlungsmax ime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Be hauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmax ime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). Allerdings ist es dem Gericht unter der Geltung der sozialen Untersuchungsmax ime nicht verwehrt, seinem Entscheid auch Tatsachen zugrunde zu legen, die von den Parteien zwar nicht behauptet wurden, dem Ge richt im Laufe des Verfahrens aber bekannt geworden sind (Urteil des Bundes gerichts 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.1). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin ausstehende Taggelder für den Zeitraum vom
23. Mai 2016 bis 19. August 2017 im Betrag von Fr. 32‘714.50 zzgl. 5 % Zins ab 18. Juli 2017 zu bezahlen hat, nämlich 454 Tage à Fr. 102.40 = Fr. 46‘489.60 abzüglich der in jenem Zeitraum von der Invalidenversicherung bezogenen Taggelder (19 Tage à Fr. 102.40 = Fr. 1‘945.60) und Rentenbetreffnisse (14.75 Monate à F r. 802.-- = 11‘829.50 ; vgl. Urk. 1 S. 17 ) .
H auptstreitpunkt ist dabei die Arbeits ( un ) fähigkeit der K lägerin mit Bezug auf ihren vertraglichen Be schäftigungsgrad, der nach übereinstimmender Darstellung der Parteien 60 % be trug ( Urk. 1 Ziff. 5; Urk. 6 S. 2 unten ; Urk. 16 zu Ziff. 12 ). Bei Abschluss des Schriftenwechsels war unbestritten (vgl. Urk. 6 S. 9 f. und Urk. 16 zu Ziff. 11; Urk. 12 S. 3 unten), dass die Forderung noch nicht verjährt ist (vgl. Verzichts erklärungen, Urk. 13/2 und 2/2). Mit Eingabe vom 24. November 2022 machte die Beklagte indessen geltend, die Verzugszinsen würden von der letzten Verjäh rungs einrede verzichtserklärung nicht mit erfasst (Urk. 25 Ziff. 5). 2.2
Bei der A blehnung einer über den 22. Mai 20 16 hinausgehenden Leistungspflicht stützt e sich die
Beklagte auf die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. Z.___ . Eine erneute, fachärztlich nachvollziehbar begründete Verschlechterung des psy chischen Zustandes nach dem Klinikaufenthalt im Herbst 2015 sei erst im Rah men der psychiatrischen Hospitalisation ab 6. Februar 2017
dokumentiert . Da zwischen sei die Klägerin weder fachpsychiatrisch behandelt worden, noch habe sie die angegebenen Medikamente eingenommen. Zudem sei die Diagnose einer schweren Depression nicht lege artis erfolgt. Es handle es sich somit
um einen Rückfall im Februar 2017 , für d en mangels Übertritt s in die Einzelversicherung keine Versicherungsdeckung bestehe . Im C.___ -Gutachten werde sogar bis Ende August 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und erst ab dann eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes bzw. ein Rückfall angenommen. Auf das Gutach ten könne abgestellt werden (Urk. 6 S. 12-1 5 ; Urk. 25 Ziff. 3 f. ) . 2.3
Die Klägerin hielt indessen dafür, im fraglichen Zeitraum habe eine volle Arbeits unfähigkeit bestanden ; es gehe somit um Nachleistungen und nicht um einen Rückfall . Dr. med. D.___
sei seit dem Jahr 2008 in der Psychiatrie tätig , habe im August 2017 den Titel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erhalten und am 5. A ugust 2016 explizit zu den Überlegungen von Dr. Z.___ , der n icht alle relevanten Akten gekannt habe, Stellung genommen . Dr. D.___ s Einschät zung habe sich im Rahmen der stationären Behandlungen , der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Oktober 2016 sowie der P oten tialabklärung Ende 2016
bestätigt . Im C.___ - Gutachten werde ebenfalls festgehal ten , dass sich ihr Zustand n ach der Hospitalisation im Herbst 2015 Ende 2015
bis zur Hospitalisation im Februar/März 2017 verschlechtert habe . Auch danach sei ihr Gesundheitszustand bei weiterhin notwendige r Psychotherapie, psychiatri sche r Spitex und erneut e r Hospitalisation im August 2017 noch instabil gewesen . Im C.___ -Gutachten werde ebenfalls ausgeführt , dass die Symptomatik schwan kend und die Beurteilung von Dr. D.___ nachvollziehbar sei , weshalb auch auf dessen echtzeitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei . Entgegen Dr. Z.___ sei zudem auch d as Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zum Schluss gekommen, dass keine schadenmindernden Massnahmen in Betracht kä men, keine I nkonsistenzen bestünden, auf das A.___ -Gutachten abzustellen sei und trotz der psychosozialen Belastungsfaktoren eine verselbständigte psychische Störung vorliege. Darüber hinaus sei sie sehr motiviert, wie etwa die absolut frei willige Teilnahme an der Potenzialabklärung zeige
(Urk. 1 Ziff. 32 ff. ; Urk. 12 S.
2- 7 ). 3. 3.1
Ausdrücklicher Bestandteil der zwischen der damaligen Arbeitgeberin der Kläge rin und der Beklagten vereinbarten Kollektiven Taggeldversicherung VVG zum Rahmenvertrag CURAVIVA Schw ei z, Kollektivvertragnr . 1437267, gültig ab 1. Januar 2014 (Urk. 2/9 = 7/78 , insbesondere S. 7 ), bilden die " Allgemeinen Ver sicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektive Taggeldversicherung nach VVG“ , Ausgabe 20 06 . Davon reichten die Parteien zwei Exemplare mit unter schiedliche r Aufmachung ein, die sich aber in den entscheidwesentlichen Be stimmungen nicht unterscheiden ( Urk. 2/ 10 und Urk. 7/78 ).
Da das Vertragsverhältnis eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche rung betrifft , sind nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejenigen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu be achten (Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAG ] ; Art. 1 lit.
b AVB ). Am
1. Januar 2022 trat zwar das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft. Für zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Verträge, wie den vorliegenden Kollektivversicherungsvertrag, gelangen nach der Übergangs bestimmung in Art. 103a nVV jedoch
( abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht , di e hier ohne Belang sind ) weiterhin die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie si e bis
31. Dezember 2021 gegolten haben.
Subsidiär finden die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) Anwendung (Art.
100 Abs. 1 VVG). 3.2
Die Parteien sind sich sodann einig, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin per 3 1. Dezember 2016 endete, womit sie aus dem versicherten Betrieb ( bzw. versi cherten Personenkreis , Art. 5 AVB) ausschied u nd ihr Versicherungsschutz nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 42 A VB erlosch (Urk. 2/10 und 7/78, jeweils S.
7
f.) . Ein Übertritt in die Einzelversicherung steht nicht zur Diskussion ( Urk. 6 S. 13 oben ; Urk. 12 S. 6 oben ).
Die Klägerin brachte aber
zutreffend vor (Urk. 12 S. 5 f.), dass in Ziff. 4.4 des Kollektiv v ersicherungsvertrags abweichend zu den vor genannten Versicherungsbedingungen eine " Nachleistung bei Austritt mit
laufender Arbeitsunfähigkeit “ vorgesehen ist. Danach bezahlt die Beklagte das Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer, wobei die Leistungen der Kollektivversicherung belastet werden. Neue Arbeitsunfähigkeiten sind hingegen explizit nur versichert , sofern vom Übertritt in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht wurde (vgl. Urk.
2/9 und 7/78, jeweils S. 4) . 3.3
Als Arbeitsunfähigkeit gilt nach Art. 16 AVB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Arbeitsausfälle wegen ambulanten Untersuchungen oder Behandlungen begründen keinen Taggeldanspruch (Art. 17 AVB) .
Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, be zahlt die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Tag geld (Art. 12 AVB) . Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird das Taggeld gemäss Art. 13 AVB entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.
S peziell e Regeln greifen bei
Personen, die als arbeitslos im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten (dazu Art. 14 AVB; zu den einzel nen Bestimmungen: Urk. 2/ 10 und Urk. 7/78) . 3.4
Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat dabei der Anspruchsberechtigte
die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen. Es ist daher
an der Klägerin als Versicherte, die Tatsachen bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalls und des Umfangs des Anspruchs zu behaupten und zu beweisen. Daran ändert n ichts, dass die Beklagte die Leistung von Taggeldern eingestellt hat, nachdem sie solche zunächst ausbezahlte. Viel mehr hat auch in diesem Fall die versicherte Person nachzuweisen, dass sie (wei terhin) e inen Anspruch auf Taggelder hat. Wie das Bundesgericht in seiner jüngs ten Rechtsprec hung betonte , gilt für die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern das or dentliche Beweismass der vollen Überzeugung . Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen ( vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_144/2021 vom 13. September 2021 E. 4.2. 1 und 5.2 und 4A_86/2022 vom 8. April 2022 E.
3.1 und 4.3). Gelingt es indessen der Beklagten, im Rahmen des ihr zustehen den Gegenbeweises bei einer Gesamtwürdig ung der Beweise an der Sachdarstel lung der Klägerin erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der en Hauptbeweis ge scheitert (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4-5). 4. 4.1
Zum Vorzustand der Klägerin ist dem polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 21. März 2013 im Auftrag der Invalidenversicherung zu entnehmen, dass der Klä gerin nach einer Sequesterentfernung aufgrund der somatischen Befunde körper lich schwere, insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Sie sollte zudem nicht in Zwangshaltungen arbeiten müssen. Aus somati scher Sicht sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Sozialagogin und Betreuerin, in der sie sich frei bewegen könne und nicht repetitiv mit Lasten über 10 kg hantie ren müsse, somit voll arbeitsfähig.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der chronischen Schmerzsymptomatik, di e durch das psychosomatische Leiden dominiert werde. Diesbezüglich billige man der Klägerin nach operiertem Rücken und möglicher weise somatisch mitbedingter Schmerzproblematik eine gesamthafte Einschrän kung ihrer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu. Hierbei betrag e der psychosomatische Anteil 40 %, die somatische Komponente 10 %. Mit Blick auf die Überwindbarkeit des Leidens bestünden als Begleiterkrankungen eine Panik - sowie eine Angst- und depressive Störung gemischt. Von einer misslungenen Behandlung könne bei somatischen Therapieansätzen nicht gesprochen werden. Anamnestisch sei Hauptursache der psychosomatischen Problematik ein kulturell bedingter familiärer Konflikt. Auch der überraschende Tod der Mutter sei nicht adäquat verarbeitet worden (vgl. Urk. 2/21 S. 43 f.) 4.2
Im
vorliegend zu beurteilenden
V ersicherungsfall wurde der Klägerin erstmals mit Arztzeugnis vom 24. August 2015 ab sofort bis 30. August 2015 eine volle Arbeits un fähigkeit w egen Krankheit attestiert (Urk. 2/12).
Vom 14. September bis 10. Oktober 2015 w u rde sie
sodann in den
Kliniken E.___ (Klinik für Rheuma tologie und internistische Rehabilitation ) stationär behandelt .
Gemäss Austritts bericht " Psychosomatik“ vom 14. Oktober 2015
(Urk. 2/14) fanden fünf fach psychiatrische K onsultationen statt
und wurde Einsicht in psychiatrische Be hand lungsunterlagen genommen .
Die Klägerin berichtete mitunter, dass das Arbeits pensum von 60 % sie vollumfänglich beanspruche. Die übrige Zeit brauche sie, um sich zu erholen. Für den Haushalt und den Hund bleibe kaum Zeit . Mit ihrer Familie gehe es zum Glück seit zwei Jahren besser. Seit geraumer Zeit sei sie irgendwie definitiv erschöpft und nach bald 15 Jahren im agogischen Dienst nicht mehr sicher, ob dieser Berufsweg für sie noch der richtige sei.
Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ , diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10: F33.1), eine Panikstörung/episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0 ; Differentialdiagnose generalisierte Angststörung , ICD-10: F41.1) sowie eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
Zur Kupierung der Panik attacken habe ma n zur mitgebrachten Medikation mit Johanniskraut und Quetiapin zusätzlich
Temesta
expidet verordnet. Dr. F.___ attestierte der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit bis einige Tage nach dem Aufenthalt;
ab 19. Okto ber 2015 bestehe eine 50%ige-Arbeitsfähigkeit (auch Urk. 2/15) . D ie Klägerin werde mittelfristig zukünftig auf keinen Fall mehr als 50 % arbeitsfähig sein . Vo r einer S teigerung jenseits dieser Marke werde mittelfristig ausdrücklich gewarnt. Die Klägerin neige unverändert dazu, si ch zu überfordern . Aus arbeitsmedizini scher Sicht gehe es prioritär darum, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Sollte man mittelfristig mehr verlangen , drohe die langfristig e, wahrscheinlich voll e Arbeitsunfähigkeit. Noch eindringlicher sei vor einer 100%igen Krank schreibung ( somatopsychische
Dekonditionierung ) zu warnen . 4 .3
Im Bericht vom 25. Januar 2016 attestierte Dr. D.___ der Klägerin vom 16. bis 29. November 201 5 und ab dem
26. Dezember 201 5 bis auf Weiteres erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit
(Urk. 2/16) . Er
diagnostizierte (1) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Ep is ode (ICD-10: F33.2) mit vermehrten Ängsten und Zwangsgedanken vor dem Hintergrund eines gesell schaftlich en , kulturellen Konflikts, (2) eine chronische S chmerz störung mit so matischen und psychischen Faktoren (ICD-10: 45.41) bei einer familiären B elas tungssituation, (3) eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie (4) den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei körperlichem und sexuellem Missbrauch in der Partnerschaft, aktuell mit anfallsartigen trau matischen Erinnerungen mit deutlicher vegetativer Symptomatik und Dissozia tionen .
A ufgrund der schweren depressiven Symptome (schwere Antriebsminderung und Affektstarrheit, zeitweise suizidale Gedanken, schwere Störungen der Vital gefühle) sei die Klägerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit vollständig ein geschränkt. Selbst kleinste Haushaltstätigkeiten würden sie derzeit überfordern. Einen Versuch mit Cipralextropfen ab dem 21. Dezember 2015 habe die Klägerin wegen starker Übelkeit abbrechen müssen. Geplant sei ein Versuch mit Lithium. Pregabalin habe zu einer Reduktion der Angstsymptomatik geführt . 4 .4 4 .4 .1
Am 2. Mai 2016 erstattete
Dr. Z.___
sein Gutachten im Auftrag der Beklagten.
Die Klägerin gab an , sie habe mit 18 Jahren in Serbien traditionell einen Albaner heiraten müssen.
Jener habe sie betrogen, mit Tropfen bet äubt, um mi t ihr schla fen zu können , sie geschlagen
und psychisch fertig gemacht. Mit 22 Jahren habe sie sich scheiden lassen (Urk. 2/18 S. 2 2 ) .
Ihre Mutter sei im Jahr 2007 an einem akuten Herzinfarkt verstorben (Ur k.
2/18 S . 15 ). Damals habe sie auch zwei Schleudertraumen als Auto lenkerin erlitten (Urk. 2/18 S. 18).
S eit
5,5 Jahren wohne sie
mit ihrem Freund zusammen . Schulden und Betreibungen habe sie keine.
Schon das Aufstehen bereite ihr aufgrund der Schmerzen Schwierigkeiten. Es sei ihr alles zu viel. Sie könne noch ab und zu den Boden wischen , nicht aber alleine einkaufen . Ihr Freund staubsauge und trage die schweren Sachen. Hobbies habe sie keine, sie habe alles verloren. Sie habe nur einen Chihuahua, mit dem sie zweimal täglich 20 Minuten nach d raussen gehe . Sie treffe keine Freund e und habe keinen Besuch. D er Bruder könne nur kurz alleine, nicht aber mit Frau und Kind vorbei kommen. Sie esse nichts zu Mittag, schaue den ganzen Tag fern und warte auf ihr en Freund. Er koche am Abend, danach würden sie gemeinsam die Küche aufräumen
(Urk. 2/18 S. 17 f. und 23 ).
Sie habe Angst davor, dass jemand schlimm erkranke oder ihrem Freund / Vater etwas Schlimmes zustosse . Sie habe schlimme Verlustängste , denke nur negativ und habe Panikattacken . Sie könne allein keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen , fahre nie Bus oder Tram. G rössere Menschenansammlungen seien problematisch (Urk. 2/18 S. 24).
Im Jahr 2015 sei ihr alles zu viel gewesen. Sie habe während der Autofahrt plötz lich nicht in den Tunnel fahren können. Sie habe Angst- und Panikattacken be kommen und auf dem Weg zur Arbeit drei- / viermal anhalten müssen. Einige Mal e hätten sie die Geschwister (zu denen ein guter Kontakt besteh e , Urk. 12/18 S. 14 unten) vom Pannenstreifen auf der Autobahn abholen müssen. S eit Anfang April 2016 fahre sie
kurze Strecken. Sie habe ihre Arbeit gerne gemacht. Sie sei hinge gangen, obschon sie todmüde gewesen sei und sehr viel Verantwortung habe übernehmen müssen, nur um eine Tagesstruktur zu haben und durchzuhalten. Danach habe sie nur noch geweint. Trotz der Medikamente ( Temesta ) sei es ihr nicht gut gegangen. Die Klienten hätten haufenweise Probleme. Psychosoziale Belastungen habe es keine gegeben – weder mit dem Freund noch auf der Arbeit. Sie könne nicht sagen, was zur Dekompensation im Dezember 2015 geführt habe (Urk. 2/18 S . 22 f.) . Vom
10. Oktober bis 24. Dezember 2015 habe sie 50 % gear beitet (Urk. 2/18 S. 16 Mitte). 4 .4 .2
Dr. Z.___
qualifizierte die gegenwärtige depressive Episode
als leicht bis mittel gradig. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit billigte er der
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Panik störung/episodisch paroxysmale Angst , Differentialdiagnose generalisierte Angststörung
zu (Urk. 2/18 S. 32).
Es liege keine psychiatrische Erkrankung vor, die geeignet sei, das positive Leistungsbild mittel- bis längerfristig im
60
%- P en sum
als Behindertenbetreuerin zu mindern . Bezogen auf jenes bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei voller Leistungsfähigkeit. In einer leidens angepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber ohne besondere An forderungen an das Anpassungsvermögen oder
Termin- und Zeitdruck sei die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum allenfalls um 30 % einge schränkt und könne bei der jungen Klägerin nach Anpassung der Therapie innert acht Wochen auf 100 % gesteigert werden. Die Angaben gälten spätestens ab der Begutachtung , überwiegen d wahrscheinlich bereits ab 19. Oktober 2015 (vgl. Urk.
2/18 S. 41 und 47 f. ; Urk. 2/23 S. 4 und 7 ) . 4 .4 .3
Zur Begründung
führte er
aus , die psychopatholo gische n Auffälligkeiten im Be fund würden auf eine mindestens leichte bis mittelgradige depressive St örung schliessen
lassen .
D as berichtete , zwanghaft kreisende Denken und Grübeln habe sich nicht objektivier en lassen . Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht wesentlich eingeschränkt, die Klägerin habe zu allen Angehörigen guten Kontakt. Das Tagesprofil weise auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin, wobei sich die Klägerin aufgrund körperlicher Beschwerden eingeschränkt fühle . Die Angaben seien nicht objektivierbar (Urk. 2/18 S. 35 f.) . In den häuslichen und ausserberuflichen Pflichten sowie Freizeitaktivitäten , aber auch in ihrer Weg fähigkeit sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 2/18 S. 31 f.).
Die mittelgradige depressive Episode habe sich trotz fachärztlicher Behandlung offensichtlich nur leicht gebessert (erkennbar chronischer Verlauf über mehrere Jahre mit unwesentlicher Besserung, Urk. 2/18 S. 38 oben) .
Aktenkundig sei ein subjektives Schmerzsyndrom, wodurch sich die Klägerin insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert erlebe. Aufgrund der angegebenen körperlichen Schmerzen ohne ausreichende Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei bereits in der Vergangenheit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Gegenwärtig stehe die Schmerzsymptomatik jedoch nicht im Vordergrund (Urk. 2/18 S. 36) .
Es lägen
erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (finanzieller Engpass, Migrationshintergrund, Rentenstreit) vor . Bis auf die psychotherapeutische Be handlung bei m Hausarzt / Psych otherapeuten habe bis anhin keine adäquate Be handlung stattgefunden . P regabalin und Quetiapin würden angesichts de r Medi kamentenspiegel nicht in der angegebenen Dosis eingenommen . Zusammen fassend liege ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild bezüglich Aktenlage, Eigenanamnese, B eobachtung, Untersuchungsbefund , Tests zur Beschwerde validierung, Selbsteinschätzung und Medikamenten-Monitoring vor
( vgl. Urk.
2/18/ 39 f.; Urk. 2/23 S. 3 f. ). 4 .4 . 4
Zum Beri cht der Kliniken E.___ vom 14. Oktober 2015 hielt Dr. Z.___ fest, zur
Diagnostik und Leistungsfähigkeit ergäben sich keine Diskrepanzen. Es könne darauf abgestellt werden.
Nicht nachvollziehbar sei eine volle Arbeits un fähigkeit, wie sie von Dr. D.___ im Bericht vom 25. Januar 2016 attestiert worden sei . Die Kriterien für eine schwere depressive Episode seien nicht erfüllt. Zudem sei weder e ine fachärztliche psychiatrisch bzw. stationäre Behandlung veranlasst worden , noch würden die Medikamente eingenommen. Ebenso wenig lägen die Diagnosekriterien einer PTBS vor. Es sei auch unzulässig, die beide n Diagnose n gleichzeitig zu stellen
( vgl. Urk. 2/18 S . 43-45 ; Wiederholung, Urk. 2/23 S. 5 ) .
In der Stellungnahme vom 14. Juni 2016 (Urk. 2/23)
ergänzte
Dr. Z.___ zum vor gelegten A.___ -Gutachten vom 21. März 2013 (Urk. 2/21) , histrionisch akzen tuierte Persönlichkeitszüge würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Eine Angst- und depressive Stö rung gemischt (ICD-10: F41.2) sei nur zu diagnostizieren , wenn weder die Angst noch die Depression eindeutig vorherrsche und keine der Störungen für sich ge nommen eine eigenständige Diagnose rechtfertige. Folglich hätten d ie depressi ven Symptome den Schweregrad einer leichten depressiven E pi sode nicht erreicht und eine zusätzliche Panikstörung sei nicht nachvollziehbar . Das psychiatrische Teilgutachten sei, wie vom RAD dargetan, weder mit Bezug auf die diagnostische Einschätzung noch die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit nachvollziehbar (Urk.
2/23 S. 6). 4 .5
Dr. D.___ gab hierauf in
der Stellungnahme vom 5. August 2016 zu bedenken , liege keine Dysthymie vor, würden depressive Episoden meist fluktuierend mit depressiven Phasen unterschiedlicher Ausprägung und symptomfreien Interval len verlaufen. Im Dezember 2015 habe die Klägerin unter suizidalen Gedanken gelitten, jedoch keinen Suizidplan entwickelt und sei absprachefähig gewesen . Eine fürsorgerische Unterbringung wäre daher nicht angemessen gewesen. Die damalige Symptomatik habe die Diagnos e einer schweren depressiven Episode gerechtfertigt
(Urk. 2/24 Ziff. 1). Nicht nachvollziehbar sei indessen , dass
Dr.
Z.___ bei einer nur leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit dem Medikamentenspiegel argumentiere bzw. entgegen den Leitlinien dringend ein Antidepressivum fordere (Urk. 2/24 Ziff. 5).
Zudem habe die Klägerin bei der Spiegelbestimmung Pregabalin und Quetiapin in A b sprache mit ihrem Arzt bereits reduziert gehabt. Ab 18. März 2016 sei eine Behandlung mit Trittico eingeleitet worden . Jener Spiegel habe vernachlässigbar unterhalb des Referenzbereichs gelegen, was Dr. Z.___ gewusst, aber nicht be rücksichtigt habe (Urk. 2/24 Ziff. 3).
Er selbst verfüge
über eine abgeschlossene systemische Psychotherapieausbildung, habe diverse Weiterbildungen / Seminare besucht, sei seit dem Jahr 2008 durchgehend psychiatrisch / psychotherapeutisch tätig und habe die schriftliche psychiatrische Facharztprüfung erfolgreich bestan den. Derzeit sei er an der Abschlussarbeit für die mündliche Prüfung. Den Fach arzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie werde er voraussichtlich im August 2017 erhalten
(Urk. 2/24 Ziff. 4).
Ferner
habe die Klägerin vom 16. bis 29. November 2015 montags, mittwochs und freitags jeweils vier Stunden gearbeitet bzw. sei nur zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Erst ab
dem
26. Dezember 2015 sei ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Urk. 2/24 Ziff. 2) . Im Übrigen beurteilte Dr. D.___
sie auch vom
7. März bis 20. Juni 2016 als voll arbeitsunfähig . F ür den Monat August 2016 differenzierte er zwischen einer vollen Arbeitsunfähigkeit beim alten Ar beitgeber und einer sonstigen Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 2/22). 4 . 6
D as Modul A Arbeitsdiagnostik/Potentialabklärung, das vom 21. November bis 16. D ezember 2016 geplant war, w urde gemäss
ergo-/arbeitstherapeutischem Austrittsbericht der B.___ vom 22. Dezember 2016
per 9. Dezember 2016 frühzei tig beendet . Eine Reduktion der Teilnahme auf Montag, Mittwoch und Freitag je weils von 10 bis 12 Uhr habe die Klägerin anfänglich als deutliche Entlastung wahrgenommen. Dennoch habe sie sich bei deutlich eingeschränkter Regenera tionsfähigkeit erschöpft gefühlt
und die reduzierte Tag esstruktur nicht aufrecht erhalten können . Sie richte einen sehr hohen Leistungsanspruch an sich, wodurch sie sic h zusätzlich unter Druck setze. Schwierigkeiten hätten sich durchgehend in den kognitiven Merkmalen gezeigt. Sich über einen längeren Zeitraum zu kon zentrieren, sei schwierig gewesen. Sie habe sich rasch ablenken lassen und das Arbeitstempo sei deutlich reduziert gewesen. Grosse Schwierigkeiten habe es ihr bereitet , Entscheidungen zu treffen. Der Arbeitsweg sei belastend gewesen, ins besondere das Fahren mi t öffentlichen Verkehrsmitteln.
Eine direkte Integration auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei somit nicht erreichbar. Die Belastbarkeit sei deutlich reduziert und die gesundheitliche Stabilisierung mit einer intensiven the rapeutischen Begleitung, z.B. in Form eines stationären Aufenthalts, scheine zent ral
(Urk. 2/29). 4 .7
Vom
6. Februar bis 31. März 2017 erfolgte eine stationär-psychiatrische Behand lung im Sanatorium H.___ . Im Austrittsbericht vom 26. April 2017 wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert . Als Nebendiagnosen aufgelistet wurden eine ge neralisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig sch w ere Episode oh ne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) .
Die Klägerin schilderte mitunter Zwangsgedanken aggressiven I nhalts ; sie habe sich vorgestellt, mit einem Messer oder einer Schere ihren Partner, ihren Hund oder sich selbst zu verletz en . Einige Monate habe sie die Wohnung dann nicht mehr verlassen und lebe immer noch sozial zurückgezogen. Im Dezember 2016 habe sie sich auf dem Arbeitsweg vorgestellt, andere Reisende vor den Zug zu stossen oder selber vor den Zug zu springen. Im Jahr 2012 habe sie sich vorüber gehend durch starkes Kratzen an den Armen selbst verletzt und bis heute immer wieder Suizidgedanken (Überdosis Medikamente) gehegt. Im D ezember 2015 sei sie wegen des steigende n Arbeitsanfall s infolge eines
ökonomisch bedingten Per sonalabbaus, ihr es eigene n Perfektionismus sowie ihre r
mangelnde n Abgren zungsfähigkeit dekompensiert
(Urk. 2/30 S. 1 f.).
Die Ärzte berichteten, es s ei eine Behandlung der generalisier t en Angststörung mit Lyrica begonnen worden. Die Medikation mit Jarsin sei gestoppt, diejenige mit Trittico beibehalten worden. Im Verlauf der Therapie habe es die Klägerin geschafft, zunehmend unabhängiger zu agieren. In einem wichtigen Familien gespräch hätten die Brüder zu ihrer Überraschung ihr Anliegen nach einem selbst bestimmten Leben positiv aufgenommen. Kurze Zeit nach dem Eintritt habe sich die Klägerin von ihrem Partner getrennt. Da sie Angst vor dem Alleinsein und der Bewältigung des Alltags gehabt habe, seien Besichtigungen für ein betreutes Wohnen organisiert worden . Letztlich habe sie sich entschieden, zu einer Freun din zu ziehen. Es sei eine psychiatrische Spitex für drei Monate organisiert wor den. Bezüglich der Ängste im öffentlichen Raum sei eine stufenweise Exposi tionstherapie etabliert worden (Klinikgelände, öffentliche Verkehrsmittel, Aufent halte in der Stadt, Besuc he abendlicher Veranstaltungen), wobei sie das Salsa-Tanzen als Ressource entdeckt habe.
Sie wolle auch wieder in den Turnverein gehen. Beim Austritt habe die Klägerin sich wieder vermehrt im öffentlichen Raum bewegen können, obwohl die Ängste weiterhin bestanden hätten. Die Wi e deraufnahme des Belastbarkeits strainings sei thematisiert worden, wobei sich die Klägerin durch den Umzug und den damit einhergehenden Konflikt bereits sehr belastet gefühlt habe und zunächst diesen Schritt habe abschliessen wollen. Der Zustand bei Austri tt sei gebessert bei weiter bestehenden depressiven und ängst lichen Symptomen
(Urk. 2/30 S. 4 f.).
Es wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Klinikaufenthalts attestiert (U rk. 2/31). 4 .8
Im nächsten, undatierten Bericht übe rnahm Dr. D.___ die soeben genannten Diagnosen (Urk. 2/32 Frage 1.1) . Er führte aus, d ie
Klägerin befürchte negative Konsequenzen ihrer Entscheidungen, weshalb sie diese häufig delegiere. Oft ver suche sie, Aufmerksamkeit und Anerkennung über körperliche oder seelische Lei den zu erhalten. Hintergrund seien Identitätsschwierigkeiten im Kontext eines kulturellen Konflikt s und de r intern alisierten strengen Erwartungen und Bestra fungen
der Mutter. All dies koste sie viel psychische Energie ; auf zusätzliche psy chosoziale Belastungen reagiere sie überfordert , m it Angst, Panik oder depressi ven Symptomen.
Sie habe in der Therapie schon einiges gelernt und umsetzen können , sich e twa vo m Partner getrennt .
Sie habe dann bei m neuen Partner, einer Freundin und d em Vater gewohnt, was zur neuerlichen Dekompensation beige tragen haben könnte. Ende August 2017 habe eine stationäre Krisenintervention stattgefunden .
Aufgrund d e r psychosozialen Belastungen sei zwischenzeitlich eine volle Arbeitsunfähigkeit nötig gewesen. Voraussichtlich Ende September 2017 könne sie eine Wohnung beziehen und wolle sich dann wieder dem Arbeits leben widmen (Urk. 2/32 Frage 1.4).
Als A gogin sei sie mit ihren persönlichen Themen massiv überfordert . Bei der Arbeit könnten sich die Belastungen in Angstzuständen, Insuffizienzgefühlen, vermehrten Schmerzen, Überforderungsgefühl und Abgrenzungsschwierigkeiten bemerkbar machen. Zudem könnte die Klägerin mit Entscheidungen überfordert werden, sollte ihre Verantwortungsfähigkeit und Kompetenz falsch eingeschätzt werden. Anzustreben sei eine Tätigkeit, die weniger Abgrenzungsfähigkeit erfor dere und psychisch weniger belastend sei . Als langfristiges Ziel strebe sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an. Ab 1. Oktober 2017 bestehe eine solche von 30 %. Vier Stunden pro Tag könnte sie in Zukunft bewältigen. Möglicherweise könne die Arbeitsfähigkeit in einigen Jahren gesteigert werden (Urk. 2/32 Fragen 1.6-1.8). Die Rückbildung der depressiven und ängstlichen Anteile habe die Prognose etwas gebessert, die Persönlichkeitsstörung bedürfe aber
einer mehrjährigen The rapie (Urk. 2/32 Frage 1.4).
Letztlich bescheinigte Dr. D.___ der Klägerin vom 19. Dezember 2016 bis 14. Januar 2018 abermals eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. Urk. 2/31). Es ist anzumerken, dass das erste Ar zt zeugnis, mit dem eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2016 bis 15. Januar 2017 attestiert wurde, vom 5. Januar 2017 datiert. Ebenfalls im Nachhinein, nämlich am 3. April 2017, bescheinigte er eine Verlängerung der vollen Arbeitsunfähigkeit vom 16. Januar bis 6. Februar 2017. 4.9 4.9.1
Die erst ( nach dem hier interessierenden Zeitraum )
von der Inv alidenversicherung beim C.___ durchgeführte psychiatrische Begutachtung b lieb ergebnislos. Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie , konstatierte im Gutachten vom 24. Mai 2018 , die im Blutserum vorgefundenen Werte von 2,42 μ g/l THC und 1,07 μ g /l 11-Hydroxy-THC seien hoch und entsprä chen Rauschwerten . Der THC- Carbonsäurewert von 61.8 μ g /l THC liege nur knapp unter dem Grenzwert von ≥ 75 μ g /l für einen dauerhaften un d gewohnheits mässigen THC-Konsum .
Zudem gebe die Klägerin an, drei- bis viermal in der Woche Benzodiazepine einzunehmen. Im Urindrogenscreening sei diese Substanz zwar nicht nachweisbar gewesen , doch der angegebene nicht leitliniengerechte Gebrauch sei kritisch zu sehen (im Detail: Urk. 13/1 S. 5 6 - 60 ) .
Eine Diagnose stellung, Beurteilung der Fähigkeitsstörungen sowie Einschätzung der Arbeits fähigkeit s ei erst nach vollständigem Substanzentzug (THC) möglich. Die Auswir kungen des Substanz -E innahmeverhaltens der Klägerin auf die Psychopathologie seien bisher völlig unzureichend gewürdigt bzw. gänzlich ausgeblendet worden. Dabei würden deutliche Parallelen zwischen dem anhaltenden Konsum von THC respektive einer low dose- Benzodiazepineinnahme
sowie dem Störungsbild der Klägerin auffallen . Der G ebrauch der genannten Substanzen beeinflusse dieses prolongierend und verstärkend, jedoch nicht auslösend. Auslöser sei unumstritten ein ungelöster Ambivalenzko nflikt soziokultureller Prägung (vgl. Urk. 13/1 S . 6 0 f. ). 4.9.2
Es
komme hinzu , dass divergierende Einschätzungen zur Schwere der rezidivie renden depressiven Störung vorlägen, jedoch die psychopathologischen Befunde unzureichend seien und keine schwere Depression belegen könnten. Gesagt wer den könne jedoch, dass es ab E nde 2015 ganz offensichtlich zu einer vorüber gehenden Verschlechterung des Störungsbildes der Klägerin gekommen sei , das nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik H.___ offenbar gebessert ge wesen sei (Februar 2017) und Vorniveau erreicht habe, jedoch durch die trauma tisierende Gewalterfahrung im August 2017 (Übergriffe des früheren Freundes, Urk. 13/1 S. 6 3 ) vorübergehend erneut eine Verschlechterung erfahren habe und nur allmählich das Vorgangsniveau erreic ht habe
(vgl. Urk. 13/1 S. 6 1 ). 4.9.3
Prof. G.___ fügte an, die Anamnese gestalte sich schwierig, da die Klägerin darauf fixiert scheine, dass es ihr " psychisch schlecht“ gehe. In der Schilderung ihrer Beschwerden bleibe sie sehr vage. Diskrepant gebe sie an, einerseits das Haus nie zu verlassen, wobei ihr auch der Weg zur Potentialabklärung schwer gefallen sei. Andererseits gehe sie mit ihrem neuen F reund Salsa
tanzen. Fremd anamnestisch habe die Angstproblematik seit der Entlassung aus dem Sanatorium H.___ deutlich gebessert. Die K lägerin beklag e zudem subjektive Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit, steuere aber gelegentlich e in Fahrzeug. Dabei würden die THC-Werte die neuro-kognitiven Einschränkungen erklären und eine Fahrtauglichkeit bezweifeln lassen. Die diffuse Schilderung ihrer Ängste stehe in einem gewissen Widerspruch zur Funktionalität. So sei es der Klägerin gelungen, im Mai 2018 einen Umzug zu ihrem Freund zu organisieren und durch zuführen. Auch sei sie mit ihm kürzlich im Urlaub gewesen. Gesamthaft sei eine Diskrepanz zwischen den eher diffusen Angaben zu ihren Beschwerden und ihrem tatsächlichen Lebensvollzug ersichtlich, die am ehesten auf die histrionische Per sönlichkeit der Klägerin zurückzuführen sei, die ihre Beschwerden ausgestaltet darlege (vgl. Urk. 13/1 S. 6 5 f. ). 4.10
Nach Rücksprache mit dem Behandler (vgl. Urk. 2/34 S. 3) leistete die Invaliden versicherung Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. Juli bis 28.
September 2018 bei der Stiftung I.___ . Dieses wurde beendet, da die Klä gerin ab dem
30. Juli 2018 in der Klinik J.___
hospitalisiert
war
(vgl. Urk. 2/35 und 2/36 ; Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 16 f. ).
Im Mai 2019 heiratete sie ihren Freund, der gleichzeitig mit ihr in der Klinik H.___ behandelt worden war . Im Juli 2019 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Nach einer erneuten psychiatrischen Hospitalisation entschied sich die Klägerin
im Mai
2020 für den Abbruch einer erneuten Schwangerschaft (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 4 und 11 ; Urk. 13/1 S. 33 unten ). 4.11
4.11.1
Das jüngste Gutachten des C.___ , erstattet im Auftrag der Invalidenversicherung,
datiert vom 30. März 2021 (Urk. 7/77.2). In der Konsensbeurteilung (Ziff. 4) wurde der Klägerin aus orthopädischer Sicht bezogen auf ein Vollzeitpensum eine quan titativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition attestiert. Empfohlen wurden eine analgetische Basismedikation , eine Co-Medikation mit Siralud sowie ein physiotherap eu tisch angeleiteter Aufbau der rücken- und rumpfstabilisierenden Muskulatur. 4.11.2
Aus psychiatrischer Sicht wurden e ine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-selbstunsicheren und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie eine rezidivie rende depressive Störung mit im Verlauf durchschnittlich mittelgradig bis begin nend schweren depressiven Episoden (ICD-10: F33.1 ) diagnostiziert . Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss keine Arbeitsfähigkeit bestan den , an sonsten sei bis Ende August 20 17 von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen. Aufgrund der Gewalterfahrung habe dann vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Anfang 2018 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vorgelegen. Nach der Aufnahme in die Tagesklinik der B.___ am 9. Ja nuar 2019 sei es zu keiner nachhaltigen Erholung mehr gekommen, weshalb ab jenem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr gege ben sei.
Es liege ein mässigradiger bis schwerer Gesundheitsschaden vor. Es sei eine Min derung der Resilienz seit Kindheit anzunehmen. Mit Zunahme der Belastungen im Verlauf sei es zur psychischen Dekompensation gekommen, die sich zunächst auf mässigradigem Niveau stabilisiert habe. Inzwischen habe sich diese trotz leit liniengerechter Behandlung unter gewisse n Schwankungen chronifiziert mit all mählicher Verschlechterung der Pathologie und häufigen psychiatrischen Hospi talisierungen, was
gemäss Mini-ICF zur anhaltenden Belastbarkeitsminderung, Reduktion der Stresstoleranz sowie deutlicher Reduktion der Durchsetzungs fähigkeit und sekundärer anhaltender mittelgradiger Störung der Affektsteuerung geführt habe. Ein deutlicher Leidensdruck sei ausgewiesen. Es seien keine Diskre panzen zwischen dem Aktivitätsniveau und den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen offenkundig. Es handle sich um ein verselbständigtes , nicht mehr durch eigene Willensanstrengung überwindbares Leiden. Psychosoziale Be lastungen würden die Problematik in gewissem Masse unterhalten, das Störungs bild jedoch nicht direkt dominieren. Die Ressourcenlage sei dünn. Die Klägerin könne auf eine erfolgreiche Berufsausbildung zurückblicken und sei leistungs orientiert, was sie aber viel Kraft gekostet habe und die Verschlechterungstendenz miterkläre. Medizinisch-theoretisch dürfte die Verschlechterung Ende 2015 schleichend eingesetzt haben . 4.11.3
Die Klägerin gab an , sie habe Angst, der Tochter etwas anzutun. Sie seien in das ehemalige Reiheneinfamilienhaus der Schwiegereltern gezogen, weil sie die Ver sorgung der Familie nicht mehr geschafft habe. Ihr Ehemann habe deswegen sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert. Für kurze, bekannte Strecken nutze sie das Auto. Das Befahren von Tunnels habe sich unter Brintellix deutlich gebessert. Sie habe ein sehr kleines soziales Netzwerk, mit aber guten Kontakten. Sie gehe gerne in der Natur spazieren, ansonsten habe sie keine speziellen Hobbies (vgl. Urk.
7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 8 und 11). An zwei Vormittagen pro Woche kümmere sie sich allein um die Tochter, ansonsten seien jeweils der Ehe mann oder die Schwiegereltern anwesend. Nach dem Frühstück kümmere sie sich um die Tochter und gehe mit ihr zum Spielplatz. Man führe gemeinsam den Hund auf einer ihr bekannten Strecke aus. Mittags wärme sie das vom Ehemann vor gekochte Essen auf. Nach dem Mittagsschlaf der Tochter gehe sie mit dieser und dem Hund eine Runde spazieren. Sie versuche auch, kleinere Haushaltsarbeiten zu erledigen. Abends koche der Ehemann, dann helfe sie die Küche aufzuräumen. Beim Abendspaziergang gehe sie meist nicht mit. Dann bade man die Tochter. Zwischen 20.30 und 21 Uhr gehe sie zu Bett (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 18). Sie nutze gelegentlich noch CBD zum E ntspannen. Sonst habe sie keinen Kontakt mehr mit THC oder Drogen (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatri sches Teilgutachten, S. 19 , ferner S. 24 ). An Medikamenten nehme sie täglich Brintellix und etwa dreimal pro Woche Temesta . Irfen nehme sie nach Bedarf zwei bis drei Tabletten am Tag. Das MTT sei wegen Corona ausgesetzt (vgl. Urk.
7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 20). 5 . 5 .1
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Klägerin nach der ersten invalidenversicherungsrechtlichen Begutachtung im Jahr 2013
(vgl. E. 4 .1 ) offen bar gelungen war, ihr Arbeitspensum bis ins Jahr 2015 auf 60 % zu steigern. Im August 2015 kam es jedoch zu einer gesundheitlichen Verschlechterung mit ins besondere Panikattacken (vgl. E. 4 . 2 und 4 .4.1) . Um diese zu mindern, wurde im Rahmen der
mehr wöchigen stationären Behandlung in einer Klinik für Rheuma tologie und internistischen Rehabilitation mit
fünf psychiatrischen Konsultatio nen mitunter die Medikation angepasst . Beim Austritt wurde der Klägerin ( wie
schon zuvor im A.___ -Gutachten )
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert . Dabei wurde sinngemäss
betont , dass ein höheres Arbeitspensum zu einer erneuten De kompensation und anhaltend höhe rgradigen Arbeitsunfähigkeit führen würde. Gleichzeitig wurde davor gewarnt, die Klägerin weiterhin vollständig krank zuschreiben, da diese so körperlich und psychisch immer weniger belastbar sein würde (vgl. E. 4 . 2 ). Der Beweiswert des entsprechenden psychosomatischen Aus trittberichts vom 14. Oktober 2015 ist medizinisch nicht umstritten und wird auch von Dr. Z.___ ausdrücklich anerkannt
(vgl. E. 4 .4. 4 ) . 5 .2
Nach dem K l inikaustritt arbeitete die Klägerin soweit ersichtlich maximal 50 % (vgl. E. 4.4.1 und 4.5 am Ende) , bis Dr. D.___ sie ab dem
26. Dezember 201 5
unter Hinweis auf eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik wieder voll arbeitsunfähig schrieb (vgl. E. 4 .3). Sowohl Dr. Z.___ (vgl. E. 4 .4. 4 ) als auch Prof. G.___ (vgl. E. 4.9.2 ) sehen im Bericht von Dr. D.___ vom 25. Januar 2016 keine zureichende Grundlage für die Diagnostizierung eine r schweren de pressiven Episode. Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ist die medizinische Situation Ende 2015 nicht relevant. So bilden nur Leistungen ab dem 23. Mai 2016 Prozessgegenstand, wobei Dr. D.___
in der Stellungnahme vom 5. August 2016 selbst einräumte, dass der Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung fluktuierend sei und sich die Diagnose aufgrund der bei der Berichterstattung festgestellten Symptomatik gerechtfertigt hätte (vgl. E. 4 .5) . Zum von Dr. Z.___
einige Monate später erhobenen psychop athologischen Befund äusserte er sich nicht . Aufgrund desselben (im Detail: Urk. 2/18 S. 26 ff.) bestehen zumindest erhebliche Zweifel an einer im Frühjahr 2016 noch andauernden schweren de pressiven Symptomatik . Dr. Z.___
ist diesbezüglich auch beizupflichten, dass bei einer über mehrere Monate andauernden schweren depressiven Symptomatik zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Klägerin (wie in früheren und späteren Kri sensituationen) stationär hätte
behandeln lassen . Aus den im weiteren Verlauf des Jahres 2016 von Dr. D.___
ausgestellten Arztzeugnisse
(Urk. 2/22) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage, weshalb diese keine volle Arbeitsunfähigkeit zu belegen vermögen. 5 .3
Es ist allerdings festzuhalten, dass Dr. Z.___
selbst ein räumte , im Minimum liege eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vor und die depressive Sympto matik habe sich offensichtlich nur leicht bzw. über mehrere Jahre n ur unwesent lich gebessert. S odann bestätigte auch e r eine chronische Schmerzstörung , mass diese r
aber unter
Hinweis darauf, dass diese Symptomatik derzeit nicht im Vor dergrund stehe, keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei .
Im Wesentlichen berücksichtigte Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung nur Befunde, die auf seiner eigene n Beobachtung beruhten.
Die ergänzend und zur Plausibili sierung erhobenen eigenanamnestischen Angaben liess er unter Hinweis darauf, dass er diese nicht objektivieren könne, mehr oder weniger ausser Acht. Sodann bestehen an seiner Einschätzung, dass mit einer adäquaten Therapie innert zwei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu erreichen ge wesen wäre , gewisse
Zweifel. Abgesehen davon, dass bis dahin nur eine un wesentliche Besserung trotz langjähriger Behandlung mit auch stationären Auf enthalten eingetreten war, kann dabei der Argumentation von Dr. D.___ hin sichtlich seiner Fachkenntnisse, des Medikamentenspiegels (vgl. auch Urk. 2/18 S. 24 oben) und der fraglichen Indikation eines Antidepressivums bei einer leich ten bis mittelgra di gen depressiven Episode (bzw. der eingeschränkten Erfolgs aussichten auch in Kombination mit den diagnostizierten psychischen Begleit erkrankungen) gefolgt werden (vgl. E. 4.5) .
Letztlich erschliesst sich aus dem Gutachten von Dr. Z.___
nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach dem Klinikaustritt im Oktober 2015
( respektive gegenüber der Einschätzung der Gutachter des A.___ ) bis im Frühjahr 2016 massgeblich gebessert und der Klägerin na ch einer fünfmonatigen Auszeit wieder ein 60 %-Arbeitspensum in der angestammten bzw. ein noch höheres Ar beitspensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sein soll te .
Allein mit dem Hinweis auf den Rentenstreit, die knappen finanziellen Eigenmittel und den Mig rationshintergrund der in der Schweiz aufgewachsenen Klägerin lässt sich ein invalidisierendes psychisches Leiden jedenfalls nicht in Zweifel ziehen . 5.4
Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen im Mai 2016 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 50 % bestand und auch in den Folgemonaten nicht mit einer wesentlichen
Stei gerung derselben
zu rechnen
war. Mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 25. Ja nuar 2016, seinen ärztlichen Attesten sowie dem Gutachten von Dr. Z.___
sind letztlich keine Untersuchungsergebnisse dokumentiert, di e auf eine relevante ge sundheitliche Veränderung
im Jahr 2016 schliessen
lassen würden, nachdem der Gesundheitszustand sei t Jahren schon reduziert war . Es gibt zudem Hinweise, dass die vom ambulanten Behandler attestierte Arbeitsunfähigkeit über 50 % vor derhand im Zusammenhang mit der konkreten Situation am Arbeitsplatz der Klä gerin stand. Einerseits differenzierte Dr. D.___ im Attest für August 2016 zwi schen einer vollen Arbeitsunfähigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin und einer sonstigen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50 % (vgl. E. 4.5), anderseits legen die Angaben der Klägerin nahe, dass ihr ihre Persönlichkeitsstruktur Ende 2015 vor allem aufgrund der gestiegenen Arbeitslast nach einem Personalabbau zu schaf fen machte (vgl. E. 4.7) und sie damals auch nicht mehr sicher war, ob sie diesen Beruf weiter ausüben soll (vgl. E. 4.2) .
Mit Blick auf die Argumentation der Klägerin ist zu ergänzen , dass P rof. G.___
( retrospektiv) zwar zum Schluss kam,
die gesundheitliche Verschlechterung dürfte bereits ab Dezember 2015 begonnen habe n . Diese wirkte sich jedoch auch nach seiner Beurt ei lung
nicht (oder zumindest nicht nachweislich) vor Ende August 2017 a uf die Arbeitsfähigkeit aus , die er bis dahin weiterhin mit 50 % quantifi zierte (vgl. E. 4.9.2 und 4.11.2).
Ferner setzt der Taggeldanspruch nach Art. 12 AVB voraus, dass die versicherte Person nach « ärztlicher Feststellung » arbeitsunfähig ist. Der Austrittsbericht der B.___
zur Potentialabklärung, datiert vom 22.
Dezember 2016, wurde von Ergo- und Arbeitstherapeuten v erfasst und stellt demnach keine genügende Beurtei lungsgrundlage dar , während Dr. D.___
der Klägerin erst nachträglich und ohne Begründung für die Zeit vor der erneuten stationären Behandlung ab Feb ruar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 4.8).
Im Bericht zur Potentialabklärung wurden
im Vergleich zu den Arztberichten
zudem besonders kognitive D efizite , eine anhaltende Erschöpfung und Schwierigkeiten bei der Ent scheidfindung hervorgehoben (v gl. E. 4.6).
Dabei wurde später in der Begutach tung vom 15. Mai 2018 erneut (dazu Urk. 13/1 S. 19) ein erheblicher Substanz konsum (THC) festgestellt, der solche Beschwerden miterklären könnte (vgl. E.
4.9.1). Es kann daher nicht mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Über zeugung eine krankheitswertige gesundheitliche Verschlechterung im Novem ber/Dezember 2016 angenommen werden , was umso mehr gelten muss, als es im Februar/März 2017 u nter stationäre n
B edingung mit eingeschränkter Möglichkeit zum Substanzkonsum
rasch zu einer Besserung mit zunehmende m
Aktivitäten niveau im öffentlichen Raum,
unabhängigere m Agieren und Eingehen einer neue n Partnerschaft gekommen war
( vgl. E. 4.7 und 4.8) .
5.5
Es bleibt mit Blick auf die später verfassten Unterlagen zu erwähnen, dass u nter den zuletzt genannten Aspekten eine schwere Ausprägung der Depression, wie sie die Ärzte des Sanatoriums H.___ im Austrittsbericht vom 26. April 2017 postulierten (vgl. E. 4.7), und von Prof. G.___ in Abrede gestellt wurde (vgl. E. 4.9.2) , wenig plausibel scheint . Die Ärzte
äusserten sich auch nicht zur Arbeits fähigkeit beim Klinikaustritt Ende März 2017. Ihrem Bericht ist aber
immerhin zu entnehmen, dass mit der Klägerin die Wiederaufnahme des Belastungstrainings thematisiert wurde, diese jedoch zuerst den Umzug infolge der Trennung von ihrem bisherigen Partner
abs chliessen wollte (vgl. E. 4.7).
Dr. D.___ berichtet e
später ( vermutlich im September 2017 ) , dass aufgrund psychosozialer Belastungen zwischenzeitlich erneut eine voll e Arbeitsunfähigkeit habe attestiert werden müssen, wobei er einzig die Wohnsituation näher aus führte. Da nach wohnte d ie Klägerin zwischen April und September 2017 teils bei ihrem Vater, teils bei einer Freundin und teils bei ihrem neuen , im Sanatorium H.___ kennengelernten
Partner (vgl. E. 4.8), nachdem sie sich gegen ein be treutes Wo hnen entschieden hatte (vgl. E. 4.7). Für die rückwirkend für die Zeit vor dem Klinikaufenthalt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 4.5) findet sich dabei ebenso wenig eine Erklärung, wie für die Abstufung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Klinikaufenthalt (vgl. E 4.8).
Z usammenfassend waren die Ärzte des Sanatoriums H.___ somit der Auffas sung, die Klägerin könnte im April 2017 wieder beruflich eingegliedert werden . Dr. D.___
entsprach indessen mit Bescheinigung einer vollen Arbeits un fähig keit vorderhand i hrem Wunsch, dass sie vor der Arbeitsaufnahme ih re Wohn situation regeln wollte. Die von ihm attestierte Arbeits un fähigkeit begründet e er nicht; i ns besondere erhellt sich aus seinen Angaben nicht, weshalb es für die Klägerin belastend gewesen sein soll, bei den angegebenen Personen zu w ohnen , so dass sich ihr Gesundheitszustand bis zur vollen Arbeitsunfähigkeit verschlech terte. Im Gutachten von Prof. G.___ wurde denn auch ein völlig anderer Grund für die Krise im August 2017 genannt, nämlich Übergriffe ihres früheren Freundes (vgl. E. 4.9.2). Wann die Klägerin nach dem stationären Aufenthalt im Frühjahr 2017 zudem (wieder) in welchem Umfang begann, Cannabis zu konsumieren, lässt sich anha nd der Akten nicht feststellen. 6.
Nach dem vorstehend Ausgeführten lässt sich mit den ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung für den Zeitraum vom
23. Mai 2016 bis 19. August 2017 nur eine (anhaltende)
Arbeits un fähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollzeitpen sum in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit bestätigen . Aus genommen davon ist e ine volle Arbeitsunfähigkeit während der stationären Be handlung vom 6. Februar bis 31. März 2017 . Dannzumal war die Klägerin indes sen bereits aus dem Kreis der Versicherten ausge schieden und ihr Versicherungs schutz erloschen .
Wie in E. 3.3 erörtert, wird das Taggeld bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entspre chend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, allerdings erst ab einer Min destarbeitsunfähigkeit von 25 %. Bei einer Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % (bezo gen auf ein Vollzeitpensum) in der angestammten Tätigkeit und einem versicher ten Arbeitspensum von 60 % beträgt die Einkommenseinbusse 1/6 und das Tag geld folglich gerundet Fr. 17.-- (= Fr. 46‘727.25 x 0.8 : 365 x 0.17) . Mit anderen Worten beträgt die teilweise Arbeitsunfähigkeit knapp 17 %, womit die Beklagte eine über den 23. Mai 2016 hinausgehende Leistungspflicht zu Recht verneinte. Die Klage ist folglich abzuweisen. Offen gelassen werden kann unter diesen Um ständen die Frage der Anrechnung der halben Rente der Invalidenversicherung auf die Taggeldleistungen im eingeklagten Zeitraum , obschon diese im Wesentli chen den seit Jahren vorbestehenden Erwerbsausfall und nicht den bei der Be klagten versicherten Verdienst deckte. 7.
Das Verfahren ist kostenlos, da es sich um eine Streitigkeit aus einer Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicher ung handelt (vgl. Art. 114 lit. e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertre tenen obsiegenden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Ziff.
E. 1.1 Kollektive Kr ankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG) werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zustän digkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wurde von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 6 ; vgl. ferner auch Art. 18 und Art. 32 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO).
E. 1.2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Ver handlungsmax ime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Be hauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmax ime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). Allerdings ist es dem Gericht unter der Geltung der sozialen Untersuchungsmax ime nicht verwehrt, seinem Entscheid auch Tatsachen zugrunde zu legen, die von den Parteien zwar nicht behauptet wurden, dem Ge richt im Laufe des Verfahrens aber bekannt geworden sind (Urteil des Bundes gerichts 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.1). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin ausstehende Taggelder für den Zeitraum vom
23. Mai 2016 bis 19. August 2017 im Betrag von Fr. 32‘714.50 zzgl. 5 % Zins ab 18. Juli 2017 zu bezahlen hat, nämlich 454 Tage à Fr. 102.40 = Fr. 46‘489.60 abzüglich der in jenem Zeitraum von der Invalidenversicherung bezogenen Taggelder (19 Tage à Fr. 102.40 = Fr. 1‘945.60) und Rentenbetreffnisse (14.75 Monate à F r. 802.-- = 11‘829.50 ; vgl. Urk. 1 S. 17 ) .
H auptstreitpunkt ist dabei die Arbeits ( un ) fähigkeit der K lägerin mit Bezug auf ihren vertraglichen Be schäftigungsgrad, der nach übereinstimmender Darstellung der Parteien 60 % be trug ( Urk. 1 Ziff. 5; Urk. 6 S. 2 unten ; Urk. 16 zu Ziff. 12 ). Bei Abschluss des Schriftenwechsels war unbestritten (vgl. Urk. 6 S. 9 f. und Urk. 16 zu Ziff. 11; Urk. 12 S. 3 unten), dass die Forderung noch nicht verjährt ist (vgl. Verzichts erklärungen, Urk. 13/2 und 2/2). Mit Eingabe vom 24. November 2022 machte die Beklagte indessen geltend, die Verzugszinsen würden von der letzten Verjäh rungs einrede verzichtserklärung nicht mit erfasst (Urk. 25 Ziff. 5). 2.2
Bei der A blehnung einer über den 22. Mai 20 16 hinausgehenden Leistungspflicht stützt e sich die
Beklagte auf die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. Z.___ . Eine erneute, fachärztlich nachvollziehbar begründete Verschlechterung des psy chischen Zustandes nach dem Klinikaufenthalt im Herbst 2015 sei erst im Rah men der psychiatrischen Hospitalisation ab 6. Februar 2017
dokumentiert . Da zwischen sei die Klägerin weder fachpsychiatrisch behandelt worden, noch habe sie die angegebenen Medikamente eingenommen. Zudem sei die Diagnose einer schweren Depression nicht lege artis erfolgt. Es handle es sich somit
um einen Rückfall im Februar 2017 , für d en mangels Übertritt s in die Einzelversicherung keine Versicherungsdeckung bestehe . Im C.___ -Gutachten werde sogar bis Ende August 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und erst ab dann eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes bzw. ein Rückfall angenommen. Auf das Gutach ten könne abgestellt werden (Urk. 6 S. 12-1 5 ; Urk. 25 Ziff. 3 f. ) . 2.3
Die Klägerin hielt indessen dafür, im fraglichen Zeitraum habe eine volle Arbeits unfähigkeit bestanden ; es gehe somit um Nachleistungen und nicht um einen Rückfall . Dr. med. D.___
sei seit dem Jahr 2008 in der Psychiatrie tätig , habe im August 2017 den Titel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erhalten und am 5. A ugust 2016 explizit zu den Überlegungen von Dr. Z.___ , der n icht alle relevanten Akten gekannt habe, Stellung genommen . Dr. D.___ s Einschät zung habe sich im Rahmen der stationären Behandlungen , der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Oktober 2016 sowie der P oten tialabklärung Ende 2016
bestätigt . Im C.___ - Gutachten werde ebenfalls festgehal ten , dass sich ihr Zustand n ach der Hospitalisation im Herbst 2015 Ende 2015
bis zur Hospitalisation im Februar/März 2017 verschlechtert habe . Auch danach sei ihr Gesundheitszustand bei weiterhin notwendige r Psychotherapie, psychiatri sche r Spitex und erneut e r Hospitalisation im August 2017 noch instabil gewesen . Im C.___ -Gutachten werde ebenfalls ausgeführt , dass die Symptomatik schwan kend und die Beurteilung von Dr. D.___ nachvollziehbar sei , weshalb auch auf dessen echtzeitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei . Entgegen Dr. Z.___ sei zudem auch d as Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zum Schluss gekommen, dass keine schadenmindernden Massnahmen in Betracht kä men, keine I nkonsistenzen bestünden, auf das A.___ -Gutachten abzustellen sei und trotz der psychosozialen Belastungsfaktoren eine verselbständigte psychische Störung vorliege. Darüber hinaus sei sie sehr motiviert, wie etwa die absolut frei willige Teilnahme an der Potenzialabklärung zeige
(Urk. 1 Ziff. 32 ff. ; Urk. 12 S.
2- 7 ). 3. 3.1
Ausdrücklicher Bestandteil der zwischen der damaligen Arbeitgeberin der Kläge rin und der Beklagten vereinbarten Kollektiven Taggeldversicherung VVG zum Rahmenvertrag CURAVIVA Schw ei z, Kollektivvertragnr . 1437267, gültig ab 1. Januar 2014 (Urk. 2/9 = 7/78 , insbesondere S. 7 ), bilden die " Allgemeinen Ver sicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektive Taggeldversicherung nach VVG“ , Ausgabe 20 06 . Davon reichten die Parteien zwei Exemplare mit unter schiedliche r Aufmachung ein, die sich aber in den entscheidwesentlichen Be stimmungen nicht unterscheiden ( Urk. 2/
E. 1.3 Dar a n
hielt die SWICA Krankenversicherung AG
gestützt auf die
ergänzende
Stellungnahme
von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2016 auch fest (Urk. 2/2 3 ), nachdem der Versicherten mit Urteil des Versicherungsgerichts des K a ntons S t. Gallen IV 2014/387 vom 15. April 2016 (Urk. 2/20), basierend auf dem
polydisziplinäre n Gutachten des A.___ vom 2 1. März 2013 (Urk. 2/21) ,
rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Urk. 2/20 ; ferner Urk. 2/25 ) .
Vom 21. November bis 16. Dezember 2016 nahm die Versicherte an einer Potenzialabklärung der Invalidenversicherung in der B.___ teil , die sie vorzeitig beendete (Urk. 2/29). Sodann löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihr per Ende 2016 auf (Urk. 7/47 ).
E. 1.4 In den darauffolgenden Jahren kam es zu weiteren stationäre n psychiatrische n Behandlung en , insbesondere
vom
E. 5 ; Urk.
2/8 ; Urk. 2/18 S. 16 ; Urk. 13/1 S. 35 f. ) . Über dieses Anstellungs verhältnis war sie bei der SWICA Krankenversicherung AG durch den Kollektiv vertrag Nr. 1437267 gegen Lohnausfall b ei Krankheit versichert. Gemäss Police , gültig vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 , war pro Krankheitsfall ein Taggeld in Höhe von 80 % des versicherten Lohnes während einer Leistungsdauer von maximal 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 2/9 S.1 und 2 ; Urk. 1 Ziff. 6 ). 1. 2
Ab dem 24. August 2015 wurde der Versicherten von den sie behandelnden Ärzten teils eine volle, teils eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2/12, 2/14-16 , 2/22 und 2/31 ). Ihr letzter ef fektiver Arbeitstag war der 24. Dezember 2015
(Urk. 2/18 S. 16).
Die Krankmeldung (Urk. 2/13)
bei der SWICA Kranken versicherung AG war im November 2015 – n ach einer einmonatigen Hospitalisa tion zwecks Rehabilitation bei chronischem lumbospondylogenen Syndrom
(vgl. Urk. 2/3)
– erfolgt. Diese erbrachte nach Ablauf der Wartefrist Taggelder
( Urk.
2/11) und beauftragte im Februar 2016 alsdann den Psychiater Dr. med. Z.___
mit einer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Versicherten . Gestützt auf dessen Gutachten
vom 2. Mai 2016 (Urk. 2/18)
teilte die SWICA Kranken versicherung AG
der Versicherten mit Schreiben vom 11. Mai 2016 mit, dass sie spätestens ab dem Untersuchungsdatum
im Arbeitspensum von 60 % wieder als zu 100 % arbei tsfähig erachtet werde , weshalb ab dem 23. Mai 2016 kein Tag geldanspruch mehr bestehe (Urk. 2/19).
E. 5.4 Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen im Mai 2016 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 50 % bestand und auch in den Folgemonaten nicht mit einer wesentlichen
Stei gerung derselben
zu rechnen
war. Mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 25. Ja nuar 2016, seinen ärztlichen Attesten sowie dem Gutachten von Dr. Z.___
sind letztlich keine Untersuchungsergebnisse dokumentiert, di e auf eine relevante ge sundheitliche Veränderung
im Jahr 2016 schliessen
lassen würden, nachdem der Gesundheitszustand sei t Jahren schon reduziert war . Es gibt zudem Hinweise, dass die vom ambulanten Behandler attestierte Arbeitsunfähigkeit über 50 % vor derhand im Zusammenhang mit der konkreten Situation am Arbeitsplatz der Klä gerin stand. Einerseits differenzierte Dr. D.___ im Attest für August 2016 zwi schen einer vollen Arbeitsunfähigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin und einer sonstigen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50 % (vgl. E. 4.5), anderseits legen die Angaben der Klägerin nahe, dass ihr ihre Persönlichkeitsstruktur Ende 2015 vor allem aufgrund der gestiegenen Arbeitslast nach einem Personalabbau zu schaf fen machte (vgl. E. 4.7) und sie damals auch nicht mehr sicher war, ob sie diesen Beruf weiter ausüben soll (vgl. E. 4.2) .
Mit Blick auf die Argumentation der Klägerin ist zu ergänzen , dass P rof. G.___
( retrospektiv) zwar zum Schluss kam,
die gesundheitliche Verschlechterung dürfte bereits ab Dezember 2015 begonnen habe n . Diese wirkte sich jedoch auch nach seiner Beurt ei lung
nicht (oder zumindest nicht nachweislich) vor Ende August 2017 a uf die Arbeitsfähigkeit aus , die er bis dahin weiterhin mit 50 % quantifi zierte (vgl. E. 4.9.2 und 4.11.2).
Ferner setzt der Taggeldanspruch nach Art. 12 AVB voraus, dass die versicherte Person nach « ärztlicher Feststellung » arbeitsunfähig ist. Der Austrittsbericht der B.___
zur Potentialabklärung, datiert vom 22.
Dezember 2016, wurde von Ergo- und Arbeitstherapeuten v erfasst und stellt demnach keine genügende Beurtei lungsgrundlage dar , während Dr. D.___
der Klägerin erst nachträglich und ohne Begründung für die Zeit vor der erneuten stationären Behandlung ab Feb ruar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 4.8).
Im Bericht zur Potentialabklärung wurden
im Vergleich zu den Arztberichten
zudem besonders kognitive D efizite , eine anhaltende Erschöpfung und Schwierigkeiten bei der Ent scheidfindung hervorgehoben (v gl. E. 4.6).
Dabei wurde später in der Begutach tung vom 15. Mai 2018 erneut (dazu Urk. 13/1 S. 19) ein erheblicher Substanz konsum (THC) festgestellt, der solche Beschwerden miterklären könnte (vgl. E.
4.9.1). Es kann daher nicht mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Über zeugung eine krankheitswertige gesundheitliche Verschlechterung im Novem ber/Dezember 2016 angenommen werden , was umso mehr gelten muss, als es im Februar/März 2017 u nter stationäre n
B edingung mit eingeschränkter Möglichkeit zum Substanzkonsum
rasch zu einer Besserung mit zunehmende m
Aktivitäten niveau im öffentlichen Raum,
unabhängigere m Agieren und Eingehen einer neue n Partnerschaft gekommen war
( vgl. E. 4.7 und 4.8) .
E. 5.5 Es bleibt mit Blick auf die später verfassten Unterlagen zu erwähnen, dass u nter den zuletzt genannten Aspekten eine schwere Ausprägung der Depression, wie sie die Ärzte des Sanatoriums H.___ im Austrittsbericht vom 26. April 2017 postulierten (vgl. E. 4.7), und von Prof. G.___ in Abrede gestellt wurde (vgl. E. 4.9.2) , wenig plausibel scheint . Die Ärzte
äusserten sich auch nicht zur Arbeits fähigkeit beim Klinikaustritt Ende März 2017. Ihrem Bericht ist aber
immerhin zu entnehmen, dass mit der Klägerin die Wiederaufnahme des Belastungstrainings thematisiert wurde, diese jedoch zuerst den Umzug infolge der Trennung von ihrem bisherigen Partner
abs chliessen wollte (vgl. E. 4.7).
Dr. D.___ berichtet e
später ( vermutlich im September 2017 ) , dass aufgrund psychosozialer Belastungen zwischenzeitlich erneut eine voll e Arbeitsunfähigkeit habe attestiert werden müssen, wobei er einzig die Wohnsituation näher aus führte. Da nach wohnte d ie Klägerin zwischen April und September 2017 teils bei ihrem Vater, teils bei einer Freundin und teils bei ihrem neuen , im Sanatorium H.___ kennengelernten
Partner (vgl. E. 4.8), nachdem sie sich gegen ein be treutes Wo hnen entschieden hatte (vgl. E. 4.7). Für die rückwirkend für die Zeit vor dem Klinikaufenthalt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 4.5) findet sich dabei ebenso wenig eine Erklärung, wie für die Abstufung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Klinikaufenthalt (vgl. E 4.8).
Z usammenfassend waren die Ärzte des Sanatoriums H.___ somit der Auffas sung, die Klägerin könnte im April 2017 wieder beruflich eingegliedert werden . Dr. D.___
entsprach indessen mit Bescheinigung einer vollen Arbeits un fähig keit vorderhand i hrem Wunsch, dass sie vor der Arbeitsaufnahme ih re Wohn situation regeln wollte. Die von ihm attestierte Arbeits un fähigkeit begründet e er nicht; i ns besondere erhellt sich aus seinen Angaben nicht, weshalb es für die Klägerin belastend gewesen sein soll, bei den angegebenen Personen zu w ohnen , so dass sich ihr Gesundheitszustand bis zur vollen Arbeitsunfähigkeit verschlech terte. Im Gutachten von Prof. G.___ wurde denn auch ein völlig anderer Grund für die Krise im August 2017 genannt, nämlich Übergriffe ihres früheren Freundes (vgl. E. 4.9.2). Wann die Klägerin nach dem stationären Aufenthalt im Frühjahr 2017 zudem (wieder) in welchem Umfang begann, Cannabis zu konsumieren, lässt sich anha nd der Akten nicht feststellen. 6.
Nach dem vorstehend Ausgeführten lässt sich mit den ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung für den Zeitraum vom
23. Mai 2016 bis 19. August 2017 nur eine (anhaltende)
Arbeits un fähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollzeitpen sum in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit bestätigen . Aus genommen davon ist e ine volle Arbeitsunfähigkeit während der stationären Be handlung vom 6. Februar bis 31. März 2017 . Dannzumal war die Klägerin indes sen bereits aus dem Kreis der Versicherten ausge schieden und ihr Versicherungs schutz erloschen .
Wie in E. 3.3 erörtert, wird das Taggeld bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entspre chend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, allerdings erst ab einer Min destarbeitsunfähigkeit von 25 %. Bei einer Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % (bezo gen auf ein Vollzeitpensum) in der angestammten Tätigkeit und einem versicher ten Arbeitspensum von 60 % beträgt die Einkommenseinbusse 1/6 und das Tag geld folglich gerundet Fr. 17.-- (= Fr. 46‘727.25 x 0.8 : 365 x 0.17) . Mit anderen Worten beträgt die teilweise Arbeitsunfähigkeit knapp 17 %, womit die Beklagte eine über den 23. Mai 2016 hinausgehende Leistungspflicht zu Recht verneinte. Die Klage ist folglich abzuweisen. Offen gelassen werden kann unter diesen Um ständen die Frage der Anrechnung der halben Rente der Invalidenversicherung auf die Taggeldleistungen im eingeklagten Zeitraum , obschon diese im Wesentli chen den seit Jahren vorbestehenden Erwerbsausfall und nicht den bei der Be klagten versicherten Verdienst deckte. 7.
Das Verfahren ist kostenlos, da es sich um eine Streitigkeit aus einer Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicher ung handelt (vgl. Art. 114 lit. e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertre tenen obsiegenden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt:
E. 6 Februar bis 31.
März 2017 (Urk. 2/30) , im August 2017 (Urk. 2/32, Frage 1.3) sowie ab 30. Juli 2018, kurz nach Beginn eines von der Invalidenversicherung verfügten Belastbarkeitstrainings (Urk. 2/35-36). Derweilen liess die SWICA Krankenversicherung AG die Versicherte mit Schreiben vom 18.
Juli 201
E. 7 wissen, dass sie an der mitgeteilten Leistungs einstellung festhalte (Urk. 2/33).
Im Juli 2019 brachte die Versicherte ein Kind zur Welt . Danach liess die Invalidenversicherung sie erneut begutachten. Das jüngste psychiatrisch -o rthopädische Gutachten der C.___ , datiert vom 30. März 2021 (Urk. 7/77.2). Gestützt hierauf erhöhte
die Invalidenversicherung
mit Ver fügung vom 5. August 2021
die bisherige halbe auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2017 (Urk. 22 ). 2.
2.1
Mit Eingabe vom
13. Dezember 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rech tsanwältin Fleisch (Urk. 3), Klage gegen die SWICA Krankenversicherung AG (Urk. 1). Darin
beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr nach Abzug der Leistungen der Invalidenversicherung Krankentaggelder für den Zeitraum vom 23. Mai 2016 bis 19. August 2017 im Restbetrag von Fr. 32‘714.50 zuzüglich 5 % Zins ab dem 18. Juli 2017 zu leisten; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zzgl. MWSt ) zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2 und 17 ). 2.2
Mit Verfügung vom
20. Dezember 2021 setzte das Sozialversicherungsgericht der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung d er Klageantwort an (Urk. 4 ). Diese wurde am
28. Januar 2022 erstattet mit dem Antrag, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin abzuweisen (Urk. 6 S.
2) . Mit Verfügung vom
1. Februar 2022
ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk.
E. 8 ). In der innert erstreckter Frist ( Urk. 9 und 10)
einge reichten Replik vom 30. Mai 2022 hielt die K lägerin an ihrem Antrag fest (Urk.
1 2 S.
1 ). Ebenso hielt die Beklagte in der Duplik vom 4.
Juli 2020 an der Abweisung der Klage fest . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie dabei erstmals um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung (Urk.
16). Die ihr mit Verfügung vom 6.
Juli 2022 angeset z te Frist z ur Wahrung des rechtlichen Gehörs liess die Klägerin unbenutzt verstreichen (Urk.
17; Zustell beleg Urk.
18), was der Beklagten mit Verfügung vom 23. September 2022 mit geteilt wurde (Urk.
19). 2.3
Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 20) reichte die Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2022 (Urk. 21) so dann die jüngste Rentenverfügung der Invaliden versicherung vom 5. August 2021 (Urk. 22) ein. Infolgedessen trat das Sozial versicherungsgericht mit Verfügung vom 16. November 2022 nicht auf den Sistierungsantrag der Beklagten ein und setzte jener gleichzeitig Frist an, um sich zum invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid zu äussern (Urk. 23) . Deren Stellungnahme vom 24. November 2022 (Urk. 25) wurde der Klägerin mit Verfü gung vom 26. Januar 2023 zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 26) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 und Urk. 7/78 ).
Da das Vertragsverhältnis eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche rung betrifft , sind nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejenigen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu be achten (Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAG ] ; Art. 1 lit.
b AVB ). Am
1. Januar 2022 trat zwar das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft. Für zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Verträge, wie den vorliegenden Kollektivversicherungsvertrag, gelangen nach der Übergangs bestimmung in Art. 103a nVV jedoch
( abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht , di e hier ohne Belang sind ) weiterhin die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie si e bis
31. Dezember 2021 gegolten haben.
Subsidiär finden die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) Anwendung (Art.
100 Abs. 1 VVG). 3.2
Die Parteien sind sich sodann einig, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin per 3 1. Dezember 2016 endete, womit sie aus dem versicherten Betrieb ( bzw. versi cherten Personenkreis , Art. 5 AVB) ausschied u nd ihr Versicherungsschutz nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 42 A VB erlosch (Urk. 2/10 und 7/78, jeweils S.
7
f.) . Ein Übertritt in die Einzelversicherung steht nicht zur Diskussion ( Urk. 6 S.
E. 13 oben ; Urk. 12 S. 6 oben ).
Die Klägerin brachte aber
zutreffend vor (Urk. 12 S. 5 f.), dass in Ziff. 4.4 des Kollektiv v ersicherungsvertrags abweichend zu den vor genannten Versicherungsbedingungen eine " Nachleistung bei Austritt mit
laufender Arbeitsunfähigkeit “ vorgesehen ist. Danach bezahlt die Beklagte das Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer, wobei die Leistungen der Kollektivversicherung belastet werden. Neue Arbeitsunfähigkeiten sind hingegen explizit nur versichert , sofern vom Übertritt in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht wurde (vgl. Urk.
2/9 und 7/78, jeweils S. 4) . 3.3
Als Arbeitsunfähigkeit gilt nach Art. 16 AVB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Arbeitsausfälle wegen ambulanten Untersuchungen oder Behandlungen begründen keinen Taggeldanspruch (Art. 17 AVB) .
Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, be zahlt die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Tag geld (Art. 12 AVB) . Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird das Taggeld gemäss Art. 13 AVB entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.
S peziell e Regeln greifen bei
Personen, die als arbeitslos im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten (dazu Art. 14 AVB; zu den einzel nen Bestimmungen: Urk. 2/ 10 und Urk. 7/78) . 3.4
Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat dabei der Anspruchsberechtigte
die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen. Es ist daher
an der Klägerin als Versicherte, die Tatsachen bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalls und des Umfangs des Anspruchs zu behaupten und zu beweisen. Daran ändert n ichts, dass die Beklagte die Leistung von Taggeldern eingestellt hat, nachdem sie solche zunächst ausbezahlte. Viel mehr hat auch in diesem Fall die versicherte Person nachzuweisen, dass sie (wei terhin) e inen Anspruch auf Taggelder hat. Wie das Bundesgericht in seiner jüngs ten Rechtsprec hung betonte , gilt für die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern das or dentliche Beweismass der vollen Überzeugung . Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen ( vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_144/2021 vom 13. September 2021 E. 4.2. 1 und 5.2 und 4A_86/2022 vom 8. April 2022 E.
3.1 und 4.3). Gelingt es indessen der Beklagten, im Rahmen des ihr zustehen den Gegenbeweises bei einer Gesamtwürdig ung der Beweise an der Sachdarstel lung der Klägerin erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der en Hauptbeweis ge scheitert (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4-5). 4. 4.1
Zum Vorzustand der Klägerin ist dem polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 21. März 2013 im Auftrag der Invalidenversicherung zu entnehmen, dass der Klä gerin nach einer Sequesterentfernung aufgrund der somatischen Befunde körper lich schwere, insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Sie sollte zudem nicht in Zwangshaltungen arbeiten müssen. Aus somati scher Sicht sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Sozialagogin und Betreuerin, in der sie sich frei bewegen könne und nicht repetitiv mit Lasten über 10 kg hantie ren müsse, somit voll arbeitsfähig.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der chronischen Schmerzsymptomatik, di e durch das psychosomatische Leiden dominiert werde. Diesbezüglich billige man der Klägerin nach operiertem Rücken und möglicher weise somatisch mitbedingter Schmerzproblematik eine gesamthafte Einschrän kung ihrer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu. Hierbei betrag e der psychosomatische Anteil 40 %, die somatische Komponente 10 %. Mit Blick auf die Überwindbarkeit des Leidens bestünden als Begleiterkrankungen eine Panik - sowie eine Angst- und depressive Störung gemischt. Von einer misslungenen Behandlung könne bei somatischen Therapieansätzen nicht gesprochen werden. Anamnestisch sei Hauptursache der psychosomatischen Problematik ein kulturell bedingter familiärer Konflikt. Auch der überraschende Tod der Mutter sei nicht adäquat verarbeitet worden (vgl. Urk. 2/21 S. 43 f.) 4.2
Im
vorliegend zu beurteilenden
V ersicherungsfall wurde der Klägerin erstmals mit Arztzeugnis vom 24. August 2015 ab sofort bis 30. August 2015 eine volle Arbeits un fähigkeit w egen Krankheit attestiert (Urk. 2/12).
Vom 14. September bis 10. Oktober 2015 w u rde sie
sodann in den
Kliniken E.___ (Klinik für Rheuma tologie und internistische Rehabilitation ) stationär behandelt .
Gemäss Austritts bericht " Psychosomatik“ vom 14. Oktober 2015
(Urk. 2/14) fanden fünf fach psychiatrische K onsultationen statt
und wurde Einsicht in psychiatrische Be hand lungsunterlagen genommen .
Die Klägerin berichtete mitunter, dass das Arbeits pensum von 60 % sie vollumfänglich beanspruche. Die übrige Zeit brauche sie, um sich zu erholen. Für den Haushalt und den Hund bleibe kaum Zeit . Mit ihrer Familie gehe es zum Glück seit zwei Jahren besser. Seit geraumer Zeit sei sie irgendwie definitiv erschöpft und nach bald 15 Jahren im agogischen Dienst nicht mehr sicher, ob dieser Berufsweg für sie noch der richtige sei.
Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ , diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10: F33.1), eine Panikstörung/episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0 ; Differentialdiagnose generalisierte Angststörung , ICD-10: F41.1) sowie eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
Zur Kupierung der Panik attacken habe ma n zur mitgebrachten Medikation mit Johanniskraut und Quetiapin zusätzlich
Temesta
expidet verordnet. Dr. F.___ attestierte der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit bis einige Tage nach dem Aufenthalt;
ab 19. Okto ber 2015 bestehe eine 50%ige-Arbeitsfähigkeit (auch Urk. 2/15) . D ie Klägerin werde mittelfristig zukünftig auf keinen Fall mehr als 50 % arbeitsfähig sein . Vo r einer S teigerung jenseits dieser Marke werde mittelfristig ausdrücklich gewarnt. Die Klägerin neige unverändert dazu, si ch zu überfordern . Aus arbeitsmedizini scher Sicht gehe es prioritär darum, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Sollte man mittelfristig mehr verlangen , drohe die langfristig e, wahrscheinlich voll e Arbeitsunfähigkeit. Noch eindringlicher sei vor einer 100%igen Krank schreibung ( somatopsychische
Dekonditionierung ) zu warnen . 4 .3
Im Bericht vom 25. Januar 2016 attestierte Dr. D.___ der Klägerin vom 16. bis 29. November 201 5 und ab dem
26. Dezember 201 5 bis auf Weiteres erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit
(Urk. 2/16) . Er
diagnostizierte (1) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Ep is ode (ICD-10: F33.2) mit vermehrten Ängsten und Zwangsgedanken vor dem Hintergrund eines gesell schaftlich en , kulturellen Konflikts, (2) eine chronische S chmerz störung mit so matischen und psychischen Faktoren (ICD-10: 45.41) bei einer familiären B elas tungssituation, (3) eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie (4) den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei körperlichem und sexuellem Missbrauch in der Partnerschaft, aktuell mit anfallsartigen trau matischen Erinnerungen mit deutlicher vegetativer Symptomatik und Dissozia tionen .
A ufgrund der schweren depressiven Symptome (schwere Antriebsminderung und Affektstarrheit, zeitweise suizidale Gedanken, schwere Störungen der Vital gefühle) sei die Klägerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit vollständig ein geschränkt. Selbst kleinste Haushaltstätigkeiten würden sie derzeit überfordern. Einen Versuch mit Cipralextropfen ab dem 21. Dezember 2015 habe die Klägerin wegen starker Übelkeit abbrechen müssen. Geplant sei ein Versuch mit Lithium. Pregabalin habe zu einer Reduktion der Angstsymptomatik geführt . 4 .4 4 .4 .1
Am 2. Mai 2016 erstattete
Dr. Z.___
sein Gutachten im Auftrag der Beklagten.
Die Klägerin gab an , sie habe mit 18 Jahren in Serbien traditionell einen Albaner heiraten müssen.
Jener habe sie betrogen, mit Tropfen bet äubt, um mi t ihr schla fen zu können , sie geschlagen
und psychisch fertig gemacht. Mit 22 Jahren habe sie sich scheiden lassen (Urk. 2/18 S. 2 2 ) .
Ihre Mutter sei im Jahr 2007 an einem akuten Herzinfarkt verstorben (Ur k.
2/18 S . 15 ). Damals habe sie auch zwei Schleudertraumen als Auto lenkerin erlitten (Urk. 2/18 S. 18).
S eit
5,5 Jahren wohne sie
mit ihrem Freund zusammen . Schulden und Betreibungen habe sie keine.
Schon das Aufstehen bereite ihr aufgrund der Schmerzen Schwierigkeiten. Es sei ihr alles zu viel. Sie könne noch ab und zu den Boden wischen , nicht aber alleine einkaufen . Ihr Freund staubsauge und trage die schweren Sachen. Hobbies habe sie keine, sie habe alles verloren. Sie habe nur einen Chihuahua, mit dem sie zweimal täglich 20 Minuten nach d raussen gehe . Sie treffe keine Freund e und habe keinen Besuch. D er Bruder könne nur kurz alleine, nicht aber mit Frau und Kind vorbei kommen. Sie esse nichts zu Mittag, schaue den ganzen Tag fern und warte auf ihr en Freund. Er koche am Abend, danach würden sie gemeinsam die Küche aufräumen
(Urk. 2/18 S. 17 f. und 23 ).
Sie habe Angst davor, dass jemand schlimm erkranke oder ihrem Freund / Vater etwas Schlimmes zustosse . Sie habe schlimme Verlustängste , denke nur negativ und habe Panikattacken . Sie könne allein keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen , fahre nie Bus oder Tram. G rössere Menschenansammlungen seien problematisch (Urk. 2/18 S. 24).
Im Jahr 2015 sei ihr alles zu viel gewesen. Sie habe während der Autofahrt plötz lich nicht in den Tunnel fahren können. Sie habe Angst- und Panikattacken be kommen und auf dem Weg zur Arbeit drei- / viermal anhalten müssen. Einige Mal e hätten sie die Geschwister (zu denen ein guter Kontakt besteh e , Urk. 12/18 S. 14 unten) vom Pannenstreifen auf der Autobahn abholen müssen. S eit Anfang April 2016 fahre sie
kurze Strecken. Sie habe ihre Arbeit gerne gemacht. Sie sei hinge gangen, obschon sie todmüde gewesen sei und sehr viel Verantwortung habe übernehmen müssen, nur um eine Tagesstruktur zu haben und durchzuhalten. Danach habe sie nur noch geweint. Trotz der Medikamente ( Temesta ) sei es ihr nicht gut gegangen. Die Klienten hätten haufenweise Probleme. Psychosoziale Belastungen habe es keine gegeben – weder mit dem Freund noch auf der Arbeit. Sie könne nicht sagen, was zur Dekompensation im Dezember 2015 geführt habe (Urk. 2/18 S . 22 f.) . Vom
10. Oktober bis 24. Dezember 2015 habe sie 50 % gear beitet (Urk. 2/18 S. 16 Mitte). 4 .4 .2
Dr. Z.___
qualifizierte die gegenwärtige depressive Episode
als leicht bis mittel gradig. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit billigte er der
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Panik störung/episodisch paroxysmale Angst , Differentialdiagnose generalisierte Angststörung
zu (Urk. 2/18 S. 32).
Es liege keine psychiatrische Erkrankung vor, die geeignet sei, das positive Leistungsbild mittel- bis längerfristig im
60
%- P en sum
als Behindertenbetreuerin zu mindern . Bezogen auf jenes bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei voller Leistungsfähigkeit. In einer leidens angepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber ohne besondere An forderungen an das Anpassungsvermögen oder
Termin- und Zeitdruck sei die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum allenfalls um 30 % einge schränkt und könne bei der jungen Klägerin nach Anpassung der Therapie innert acht Wochen auf 100 % gesteigert werden. Die Angaben gälten spätestens ab der Begutachtung , überwiegen d wahrscheinlich bereits ab 19. Oktober 2015 (vgl. Urk.
2/18 S. 41 und 47 f. ; Urk. 2/23 S. 4 und 7 ) . 4 .4 .3
Zur Begründung
führte er
aus , die psychopatholo gische n Auffälligkeiten im Be fund würden auf eine mindestens leichte bis mittelgradige depressive St örung schliessen
lassen .
D as berichtete , zwanghaft kreisende Denken und Grübeln habe sich nicht objektivier en lassen . Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht wesentlich eingeschränkt, die Klägerin habe zu allen Angehörigen guten Kontakt. Das Tagesprofil weise auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin, wobei sich die Klägerin aufgrund körperlicher Beschwerden eingeschränkt fühle . Die Angaben seien nicht objektivierbar (Urk. 2/18 S. 35 f.) . In den häuslichen und ausserberuflichen Pflichten sowie Freizeitaktivitäten , aber auch in ihrer Weg fähigkeit sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 2/18 S. 31 f.).
Die mittelgradige depressive Episode habe sich trotz fachärztlicher Behandlung offensichtlich nur leicht gebessert (erkennbar chronischer Verlauf über mehrere Jahre mit unwesentlicher Besserung, Urk. 2/18 S. 38 oben) .
Aktenkundig sei ein subjektives Schmerzsyndrom, wodurch sich die Klägerin insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert erlebe. Aufgrund der angegebenen körperlichen Schmerzen ohne ausreichende Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei bereits in der Vergangenheit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Gegenwärtig stehe die Schmerzsymptomatik jedoch nicht im Vordergrund (Urk. 2/18 S. 36) .
Es lägen
erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (finanzieller Engpass, Migrationshintergrund, Rentenstreit) vor . Bis auf die psychotherapeutische Be handlung bei m Hausarzt / Psych otherapeuten habe bis anhin keine adäquate Be handlung stattgefunden . P regabalin und Quetiapin würden angesichts de r Medi kamentenspiegel nicht in der angegebenen Dosis eingenommen . Zusammen fassend liege ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild bezüglich Aktenlage, Eigenanamnese, B eobachtung, Untersuchungsbefund , Tests zur Beschwerde validierung, Selbsteinschätzung und Medikamenten-Monitoring vor
( vgl. Urk.
2/18/ 39 f.; Urk. 2/23 S. 3 f. ). 4 .4 . 4
Zum Beri cht der Kliniken E.___ vom 14. Oktober 2015 hielt Dr. Z.___ fest, zur
Diagnostik und Leistungsfähigkeit ergäben sich keine Diskrepanzen. Es könne darauf abgestellt werden.
Nicht nachvollziehbar sei eine volle Arbeits un fähigkeit, wie sie von Dr. D.___ im Bericht vom 25. Januar 2016 attestiert worden sei . Die Kriterien für eine schwere depressive Episode seien nicht erfüllt. Zudem sei weder e ine fachärztliche psychiatrisch bzw. stationäre Behandlung veranlasst worden , noch würden die Medikamente eingenommen. Ebenso wenig lägen die Diagnosekriterien einer PTBS vor. Es sei auch unzulässig, die beide n Diagnose n gleichzeitig zu stellen
( vgl. Urk. 2/18 S . 43-45 ; Wiederholung, Urk. 2/23 S. 5 ) .
In der Stellungnahme vom 14. Juni 2016 (Urk. 2/23)
ergänzte
Dr. Z.___ zum vor gelegten A.___ -Gutachten vom 21. März 2013 (Urk. 2/21) , histrionisch akzen tuierte Persönlichkeitszüge würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Eine Angst- und depressive Stö rung gemischt (ICD-10: F41.2) sei nur zu diagnostizieren , wenn weder die Angst noch die Depression eindeutig vorherrsche und keine der Störungen für sich ge nommen eine eigenständige Diagnose rechtfertige. Folglich hätten d ie depressi ven Symptome den Schweregrad einer leichten depressiven E pi sode nicht erreicht und eine zusätzliche Panikstörung sei nicht nachvollziehbar . Das psychiatrische Teilgutachten sei, wie vom RAD dargetan, weder mit Bezug auf die diagnostische Einschätzung noch die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit nachvollziehbar (Urk.
2/23 S. 6). 4 .5
Dr. D.___ gab hierauf in
der Stellungnahme vom 5. August 2016 zu bedenken , liege keine Dysthymie vor, würden depressive Episoden meist fluktuierend mit depressiven Phasen unterschiedlicher Ausprägung und symptomfreien Interval len verlaufen. Im Dezember 2015 habe die Klägerin unter suizidalen Gedanken gelitten, jedoch keinen Suizidplan entwickelt und sei absprachefähig gewesen . Eine fürsorgerische Unterbringung wäre daher nicht angemessen gewesen. Die damalige Symptomatik habe die Diagnos e einer schweren depressiven Episode gerechtfertigt
(Urk. 2/24 Ziff. 1). Nicht nachvollziehbar sei indessen , dass
Dr.
Z.___ bei einer nur leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit dem Medikamentenspiegel argumentiere bzw. entgegen den Leitlinien dringend ein Antidepressivum fordere (Urk. 2/24 Ziff. 5).
Zudem habe die Klägerin bei der Spiegelbestimmung Pregabalin und Quetiapin in A b sprache mit ihrem Arzt bereits reduziert gehabt. Ab 18. März 2016 sei eine Behandlung mit Trittico eingeleitet worden . Jener Spiegel habe vernachlässigbar unterhalb des Referenzbereichs gelegen, was Dr. Z.___ gewusst, aber nicht be rücksichtigt habe (Urk. 2/24 Ziff. 3).
Er selbst verfüge
über eine abgeschlossene systemische Psychotherapieausbildung, habe diverse Weiterbildungen / Seminare besucht, sei seit dem Jahr 2008 durchgehend psychiatrisch / psychotherapeutisch tätig und habe die schriftliche psychiatrische Facharztprüfung erfolgreich bestan den. Derzeit sei er an der Abschlussarbeit für die mündliche Prüfung. Den Fach arzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie werde er voraussichtlich im August 2017 erhalten
(Urk. 2/24 Ziff. 4).
Ferner
habe die Klägerin vom 16. bis 29. November 2015 montags, mittwochs und freitags jeweils vier Stunden gearbeitet bzw. sei nur zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Erst ab
dem
26. Dezember 2015 sei ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Urk. 2/24 Ziff. 2) . Im Übrigen beurteilte Dr. D.___
sie auch vom
7. März bis 20. Juni 2016 als voll arbeitsunfähig . F ür den Monat August 2016 differenzierte er zwischen einer vollen Arbeitsunfähigkeit beim alten Ar beitgeber und einer sonstigen Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 2/22). 4 . 6
D as Modul A Arbeitsdiagnostik/Potentialabklärung, das vom 21. November bis 16. D ezember 2016 geplant war, w urde gemäss
ergo-/arbeitstherapeutischem Austrittsbericht der B.___ vom 22. Dezember 2016
per 9. Dezember 2016 frühzei tig beendet . Eine Reduktion der Teilnahme auf Montag, Mittwoch und Freitag je weils von 10 bis 12 Uhr habe die Klägerin anfänglich als deutliche Entlastung wahrgenommen. Dennoch habe sie sich bei deutlich eingeschränkter Regenera tionsfähigkeit erschöpft gefühlt
und die reduzierte Tag esstruktur nicht aufrecht erhalten können . Sie richte einen sehr hohen Leistungsanspruch an sich, wodurch sie sic h zusätzlich unter Druck setze. Schwierigkeiten hätten sich durchgehend in den kognitiven Merkmalen gezeigt. Sich über einen längeren Zeitraum zu kon zentrieren, sei schwierig gewesen. Sie habe sich rasch ablenken lassen und das Arbeitstempo sei deutlich reduziert gewesen. Grosse Schwierigkeiten habe es ihr bereitet , Entscheidungen zu treffen. Der Arbeitsweg sei belastend gewesen, ins besondere das Fahren mi t öffentlichen Verkehrsmitteln.
Eine direkte Integration auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei somit nicht erreichbar. Die Belastbarkeit sei deutlich reduziert und die gesundheitliche Stabilisierung mit einer intensiven the rapeutischen Begleitung, z.B. in Form eines stationären Aufenthalts, scheine zent ral
(Urk. 2/29). 4 .7
Vom
6. Februar bis 31. März 2017 erfolgte eine stationär-psychiatrische Behand lung im Sanatorium H.___ . Im Austrittsbericht vom 26. April 2017 wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert . Als Nebendiagnosen aufgelistet wurden eine ge neralisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig sch w ere Episode oh ne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) .
Die Klägerin schilderte mitunter Zwangsgedanken aggressiven I nhalts ; sie habe sich vorgestellt, mit einem Messer oder einer Schere ihren Partner, ihren Hund oder sich selbst zu verletz en . Einige Monate habe sie die Wohnung dann nicht mehr verlassen und lebe immer noch sozial zurückgezogen. Im Dezember 2016 habe sie sich auf dem Arbeitsweg vorgestellt, andere Reisende vor den Zug zu stossen oder selber vor den Zug zu springen. Im Jahr 2012 habe sie sich vorüber gehend durch starkes Kratzen an den Armen selbst verletzt und bis heute immer wieder Suizidgedanken (Überdosis Medikamente) gehegt. Im D ezember 2015 sei sie wegen des steigende n Arbeitsanfall s infolge eines
ökonomisch bedingten Per sonalabbaus, ihr es eigene n Perfektionismus sowie ihre r
mangelnde n Abgren zungsfähigkeit dekompensiert
(Urk. 2/30 S. 1 f.).
Die Ärzte berichteten, es s ei eine Behandlung der generalisier t en Angststörung mit Lyrica begonnen worden. Die Medikation mit Jarsin sei gestoppt, diejenige mit Trittico beibehalten worden. Im Verlauf der Therapie habe es die Klägerin geschafft, zunehmend unabhängiger zu agieren. In einem wichtigen Familien gespräch hätten die Brüder zu ihrer Überraschung ihr Anliegen nach einem selbst bestimmten Leben positiv aufgenommen. Kurze Zeit nach dem Eintritt habe sich die Klägerin von ihrem Partner getrennt. Da sie Angst vor dem Alleinsein und der Bewältigung des Alltags gehabt habe, seien Besichtigungen für ein betreutes Wohnen organisiert worden . Letztlich habe sie sich entschieden, zu einer Freun din zu ziehen. Es sei eine psychiatrische Spitex für drei Monate organisiert wor den. Bezüglich der Ängste im öffentlichen Raum sei eine stufenweise Exposi tionstherapie etabliert worden (Klinikgelände, öffentliche Verkehrsmittel, Aufent halte in der Stadt, Besuc he abendlicher Veranstaltungen), wobei sie das Salsa-Tanzen als Ressource entdeckt habe.
Sie wolle auch wieder in den Turnverein gehen. Beim Austritt habe die Klägerin sich wieder vermehrt im öffentlichen Raum bewegen können, obwohl die Ängste weiterhin bestanden hätten. Die Wi e deraufnahme des Belastbarkeits strainings sei thematisiert worden, wobei sich die Klägerin durch den Umzug und den damit einhergehenden Konflikt bereits sehr belastet gefühlt habe und zunächst diesen Schritt habe abschliessen wollen. Der Zustand bei Austri tt sei gebessert bei weiter bestehenden depressiven und ängst lichen Symptomen
(Urk. 2/30 S. 4 f.).
Es wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Klinikaufenthalts attestiert (U rk. 2/31). 4 .8
Im nächsten, undatierten Bericht übe rnahm Dr. D.___ die soeben genannten Diagnosen (Urk. 2/32 Frage 1.1) . Er führte aus, d ie
Klägerin befürchte negative Konsequenzen ihrer Entscheidungen, weshalb sie diese häufig delegiere. Oft ver suche sie, Aufmerksamkeit und Anerkennung über körperliche oder seelische Lei den zu erhalten. Hintergrund seien Identitätsschwierigkeiten im Kontext eines kulturellen Konflikt s und de r intern alisierten strengen Erwartungen und Bestra fungen
der Mutter. All dies koste sie viel psychische Energie ; auf zusätzliche psy chosoziale Belastungen reagiere sie überfordert , m it Angst, Panik oder depressi ven Symptomen.
Sie habe in der Therapie schon einiges gelernt und umsetzen können , sich e twa vo m Partner getrennt .
Sie habe dann bei m neuen Partner, einer Freundin und d em Vater gewohnt, was zur neuerlichen Dekompensation beige tragen haben könnte. Ende August 2017 habe eine stationäre Krisenintervention stattgefunden .
Aufgrund d e r psychosozialen Belastungen sei zwischenzeitlich eine volle Arbeitsunfähigkeit nötig gewesen. Voraussichtlich Ende September 2017 könne sie eine Wohnung beziehen und wolle sich dann wieder dem Arbeits leben widmen (Urk. 2/32 Frage 1.4).
Als A gogin sei sie mit ihren persönlichen Themen massiv überfordert . Bei der Arbeit könnten sich die Belastungen in Angstzuständen, Insuffizienzgefühlen, vermehrten Schmerzen, Überforderungsgefühl und Abgrenzungsschwierigkeiten bemerkbar machen. Zudem könnte die Klägerin mit Entscheidungen überfordert werden, sollte ihre Verantwortungsfähigkeit und Kompetenz falsch eingeschätzt werden. Anzustreben sei eine Tätigkeit, die weniger Abgrenzungsfähigkeit erfor dere und psychisch weniger belastend sei . Als langfristiges Ziel strebe sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an. Ab 1. Oktober 2017 bestehe eine solche von 30 %. Vier Stunden pro Tag könnte sie in Zukunft bewältigen. Möglicherweise könne die Arbeitsfähigkeit in einigen Jahren gesteigert werden (Urk. 2/32 Fragen 1.6-1.8). Die Rückbildung der depressiven und ängstlichen Anteile habe die Prognose etwas gebessert, die Persönlichkeitsstörung bedürfe aber
einer mehrjährigen The rapie (Urk. 2/32 Frage 1.4).
Letztlich bescheinigte Dr. D.___ der Klägerin vom 19. Dezember 2016 bis 14. Januar 2018 abermals eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. Urk. 2/31). Es ist anzumerken, dass das erste Ar zt zeugnis, mit dem eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2016 bis 15. Januar 2017 attestiert wurde, vom 5. Januar 2017 datiert. Ebenfalls im Nachhinein, nämlich am 3. April 2017, bescheinigte er eine Verlängerung der vollen Arbeitsunfähigkeit vom 16. Januar bis 6. Februar 2017. 4.9 4.9.1
Die erst ( nach dem hier interessierenden Zeitraum )
von der Inv alidenversicherung beim C.___ durchgeführte psychiatrische Begutachtung b lieb ergebnislos. Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie , konstatierte im Gutachten vom 24. Mai 2018 , die im Blutserum vorgefundenen Werte von 2,42 μ g/l THC und 1,07 μ g /l 11-Hydroxy-THC seien hoch und entsprä chen Rauschwerten . Der THC- Carbonsäurewert von 61.8 μ g /l THC liege nur knapp unter dem Grenzwert von ≥ 75 μ g /l für einen dauerhaften un d gewohnheits mässigen THC-Konsum .
Zudem gebe die Klägerin an, drei- bis viermal in der Woche Benzodiazepine einzunehmen. Im Urindrogenscreening sei diese Substanz zwar nicht nachweisbar gewesen , doch der angegebene nicht leitliniengerechte Gebrauch sei kritisch zu sehen (im Detail: Urk. 13/1 S. 5 6 - 60 ) .
Eine Diagnose stellung, Beurteilung der Fähigkeitsstörungen sowie Einschätzung der Arbeits fähigkeit s ei erst nach vollständigem Substanzentzug (THC) möglich. Die Auswir kungen des Substanz -E innahmeverhaltens der Klägerin auf die Psychopathologie seien bisher völlig unzureichend gewürdigt bzw. gänzlich ausgeblendet worden. Dabei würden deutliche Parallelen zwischen dem anhaltenden Konsum von THC respektive einer low dose- Benzodiazepineinnahme
sowie dem Störungsbild der Klägerin auffallen . Der G ebrauch der genannten Substanzen beeinflusse dieses prolongierend und verstärkend, jedoch nicht auslösend. Auslöser sei unumstritten ein ungelöster Ambivalenzko nflikt soziokultureller Prägung (vgl. Urk. 13/1 S . 6 0 f. ). 4.9.2
Es
komme hinzu , dass divergierende Einschätzungen zur Schwere der rezidivie renden depressiven Störung vorlägen, jedoch die psychopathologischen Befunde unzureichend seien und keine schwere Depression belegen könnten. Gesagt wer den könne jedoch, dass es ab E nde 2015 ganz offensichtlich zu einer vorüber gehenden Verschlechterung des Störungsbildes der Klägerin gekommen sei , das nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik H.___ offenbar gebessert ge wesen sei (Februar 2017) und Vorniveau erreicht habe, jedoch durch die trauma tisierende Gewalterfahrung im August 2017 (Übergriffe des früheren Freundes, Urk. 13/1 S. 6 3 ) vorübergehend erneut eine Verschlechterung erfahren habe und nur allmählich das Vorgangsniveau erreic ht habe
(vgl. Urk. 13/1 S. 6 1 ). 4.9.3
Prof. G.___ fügte an, die Anamnese gestalte sich schwierig, da die Klägerin darauf fixiert scheine, dass es ihr " psychisch schlecht“ gehe. In der Schilderung ihrer Beschwerden bleibe sie sehr vage. Diskrepant gebe sie an, einerseits das Haus nie zu verlassen, wobei ihr auch der Weg zur Potentialabklärung schwer gefallen sei. Andererseits gehe sie mit ihrem neuen F reund Salsa
tanzen. Fremd anamnestisch habe die Angstproblematik seit der Entlassung aus dem Sanatorium H.___ deutlich gebessert. Die K lägerin beklag e zudem subjektive Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit, steuere aber gelegentlich e in Fahrzeug. Dabei würden die THC-Werte die neuro-kognitiven Einschränkungen erklären und eine Fahrtauglichkeit bezweifeln lassen. Die diffuse Schilderung ihrer Ängste stehe in einem gewissen Widerspruch zur Funktionalität. So sei es der Klägerin gelungen, im Mai 2018 einen Umzug zu ihrem Freund zu organisieren und durch zuführen. Auch sei sie mit ihm kürzlich im Urlaub gewesen. Gesamthaft sei eine Diskrepanz zwischen den eher diffusen Angaben zu ihren Beschwerden und ihrem tatsächlichen Lebensvollzug ersichtlich, die am ehesten auf die histrionische Per sönlichkeit der Klägerin zurückzuführen sei, die ihre Beschwerden ausgestaltet darlege (vgl. Urk. 13/1 S. 6 5 f. ). 4.10
Nach Rücksprache mit dem Behandler (vgl. Urk. 2/34 S. 3) leistete die Invaliden versicherung Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. Juli bis 28.
September 2018 bei der Stiftung I.___ . Dieses wurde beendet, da die Klä gerin ab dem
30. Juli 2018 in der Klinik J.___
hospitalisiert
war
(vgl. Urk. 2/35 und 2/36 ; Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 16 f. ).
Im Mai 2019 heiratete sie ihren Freund, der gleichzeitig mit ihr in der Klinik H.___ behandelt worden war . Im Juli 2019 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Nach einer erneuten psychiatrischen Hospitalisation entschied sich die Klägerin
im Mai
2020 für den Abbruch einer erneuten Schwangerschaft (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 4 und 11 ; Urk. 13/1 S. 33 unten ). 4.11
4.11.1
Das jüngste Gutachten des C.___ , erstattet im Auftrag der Invalidenversicherung,
datiert vom 30. März 2021 (Urk. 7/77.2). In der Konsensbeurteilung (Ziff. 4) wurde der Klägerin aus orthopädischer Sicht bezogen auf ein Vollzeitpensum eine quan titativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition attestiert. Empfohlen wurden eine analgetische Basismedikation , eine Co-Medikation mit Siralud sowie ein physiotherap eu tisch angeleiteter Aufbau der rücken- und rumpfstabilisierenden Muskulatur. 4.11.2
Aus psychiatrischer Sicht wurden e ine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-selbstunsicheren und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie eine rezidivie rende depressive Störung mit im Verlauf durchschnittlich mittelgradig bis begin nend schweren depressiven Episoden (ICD-10: F33.1 ) diagnostiziert . Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss keine Arbeitsfähigkeit bestan den , an sonsten sei bis Ende August 20
E. 17 von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen. Aufgrund der Gewalterfahrung habe dann vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Anfang 2018 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vorgelegen. Nach der Aufnahme in die Tagesklinik der B.___ am 9. Ja nuar 2019 sei es zu keiner nachhaltigen Erholung mehr gekommen, weshalb ab jenem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr gege ben sei.
Es liege ein mässigradiger bis schwerer Gesundheitsschaden vor. Es sei eine Min derung der Resilienz seit Kindheit anzunehmen. Mit Zunahme der Belastungen im Verlauf sei es zur psychischen Dekompensation gekommen, die sich zunächst auf mässigradigem Niveau stabilisiert habe. Inzwischen habe sich diese trotz leit liniengerechter Behandlung unter gewisse n Schwankungen chronifiziert mit all mählicher Verschlechterung der Pathologie und häufigen psychiatrischen Hospi talisierungen, was
gemäss Mini-ICF zur anhaltenden Belastbarkeitsminderung, Reduktion der Stresstoleranz sowie deutlicher Reduktion der Durchsetzungs fähigkeit und sekundärer anhaltender mittelgradiger Störung der Affektsteuerung geführt habe. Ein deutlicher Leidensdruck sei ausgewiesen. Es seien keine Diskre panzen zwischen dem Aktivitätsniveau und den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen offenkundig. Es handle sich um ein verselbständigtes , nicht mehr durch eigene Willensanstrengung überwindbares Leiden. Psychosoziale Be lastungen würden die Problematik in gewissem Masse unterhalten, das Störungs bild jedoch nicht direkt dominieren. Die Ressourcenlage sei dünn. Die Klägerin könne auf eine erfolgreiche Berufsausbildung zurückblicken und sei leistungs orientiert, was sie aber viel Kraft gekostet habe und die Verschlechterungstendenz miterkläre. Medizinisch-theoretisch dürfte die Verschlechterung Ende 2015 schleichend eingesetzt haben . 4.11.3
Die Klägerin gab an , sie habe Angst, der Tochter etwas anzutun. Sie seien in das ehemalige Reiheneinfamilienhaus der Schwiegereltern gezogen, weil sie die Ver sorgung der Familie nicht mehr geschafft habe. Ihr Ehemann habe deswegen sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert. Für kurze, bekannte Strecken nutze sie das Auto. Das Befahren von Tunnels habe sich unter Brintellix deutlich gebessert. Sie habe ein sehr kleines soziales Netzwerk, mit aber guten Kontakten. Sie gehe gerne in der Natur spazieren, ansonsten habe sie keine speziellen Hobbies (vgl. Urk.
7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 8 und 11). An zwei Vormittagen pro Woche kümmere sie sich allein um die Tochter, ansonsten seien jeweils der Ehe mann oder die Schwiegereltern anwesend. Nach dem Frühstück kümmere sie sich um die Tochter und gehe mit ihr zum Spielplatz. Man führe gemeinsam den Hund auf einer ihr bekannten Strecke aus. Mittags wärme sie das vom Ehemann vor gekochte Essen auf. Nach dem Mittagsschlaf der Tochter gehe sie mit dieser und dem Hund eine Runde spazieren. Sie versuche auch, kleinere Haushaltsarbeiten zu erledigen. Abends koche der Ehemann, dann helfe sie die Küche aufzuräumen. Beim Abendspaziergang gehe sie meist nicht mit. Dann bade man die Tochter. Zwischen 20.30 und 21 Uhr gehe sie zu Bett (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 18). Sie nutze gelegentlich noch CBD zum E ntspannen. Sonst habe sie keinen Kontakt mehr mit THC oder Drogen (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatri sches Teilgutachten, S. 19 , ferner S. 24 ). An Medikamenten nehme sie täglich Brintellix und etwa dreimal pro Woche Temesta . Irfen nehme sie nach Bedarf zwei bis drei Tabletten am Tag. Das MTT sei wegen Corona ausgesetzt (vgl. Urk.
7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 20). 5 . 5 .1
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Klägerin nach der ersten invalidenversicherungsrechtlichen Begutachtung im Jahr 2013
(vgl. E. 4 .1 ) offen bar gelungen war, ihr Arbeitspensum bis ins Jahr 2015 auf 60 % zu steigern. Im August 2015 kam es jedoch zu einer gesundheitlichen Verschlechterung mit ins besondere Panikattacken (vgl. E. 4 . 2 und 4 .4.1) . Um diese zu mindern, wurde im Rahmen der
mehr wöchigen stationären Behandlung in einer Klinik für Rheuma tologie und internistischen Rehabilitation mit
fünf psychiatrischen Konsultatio nen mitunter die Medikation angepasst . Beim Austritt wurde der Klägerin ( wie
schon zuvor im A.___ -Gutachten )
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert . Dabei wurde sinngemäss
betont , dass ein höheres Arbeitspensum zu einer erneuten De kompensation und anhaltend höhe rgradigen Arbeitsunfähigkeit führen würde. Gleichzeitig wurde davor gewarnt, die Klägerin weiterhin vollständig krank zuschreiben, da diese so körperlich und psychisch immer weniger belastbar sein würde (vgl. E. 4 . 2 ). Der Beweiswert des entsprechenden psychosomatischen Aus trittberichts vom 14. Oktober 2015 ist medizinisch nicht umstritten und wird auch von Dr. Z.___ ausdrücklich anerkannt
(vgl. E. 4 .4. 4 ) . 5 .2
Nach dem K l inikaustritt arbeitete die Klägerin soweit ersichtlich maximal 50 % (vgl. E. 4.4.1 und 4.5 am Ende) , bis Dr. D.___ sie ab dem
26. Dezember 201 5
unter Hinweis auf eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik wieder voll arbeitsunfähig schrieb (vgl. E. 4 .3). Sowohl Dr. Z.___ (vgl. E. 4 .4. 4 ) als auch Prof. G.___ (vgl. E. 4.9.2 ) sehen im Bericht von Dr. D.___ vom 25. Januar 2016 keine zureichende Grundlage für die Diagnostizierung eine r schweren de pressiven Episode. Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ist die medizinische Situation Ende 2015 nicht relevant. So bilden nur Leistungen ab dem 23. Mai 2016 Prozessgegenstand, wobei Dr. D.___
in der Stellungnahme vom 5. August 2016 selbst einräumte, dass der Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung fluktuierend sei und sich die Diagnose aufgrund der bei der Berichterstattung festgestellten Symptomatik gerechtfertigt hätte (vgl. E. 4 .5) . Zum von Dr. Z.___
einige Monate später erhobenen psychop athologischen Befund äusserte er sich nicht . Aufgrund desselben (im Detail: Urk. 2/18 S. 26 ff.) bestehen zumindest erhebliche Zweifel an einer im Frühjahr 2016 noch andauernden schweren de pressiven Symptomatik . Dr. Z.___
ist diesbezüglich auch beizupflichten, dass bei einer über mehrere Monate andauernden schweren depressiven Symptomatik zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Klägerin (wie in früheren und späteren Kri sensituationen) stationär hätte
behandeln lassen . Aus den im weiteren Verlauf des Jahres 2016 von Dr. D.___
ausgestellten Arztzeugnisse
(Urk. 2/22) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage, weshalb diese keine volle Arbeitsunfähigkeit zu belegen vermögen. 5 .3
Es ist allerdings festzuhalten, dass Dr. Z.___
selbst ein räumte , im Minimum liege eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vor und die depressive Sympto matik habe sich offensichtlich nur leicht bzw. über mehrere Jahre n ur unwesent lich gebessert. S odann bestätigte auch e r eine chronische Schmerzstörung , mass diese r
aber unter
Hinweis darauf, dass diese Symptomatik derzeit nicht im Vor dergrund stehe, keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei .
Im Wesentlichen berücksichtigte Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung nur Befunde, die auf seiner eigene n Beobachtung beruhten.
Die ergänzend und zur Plausibili sierung erhobenen eigenanamnestischen Angaben liess er unter Hinweis darauf, dass er diese nicht objektivieren könne, mehr oder weniger ausser Acht. Sodann bestehen an seiner Einschätzung, dass mit einer adäquaten Therapie innert zwei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu erreichen ge wesen wäre , gewisse
Zweifel. Abgesehen davon, dass bis dahin nur eine un wesentliche Besserung trotz langjähriger Behandlung mit auch stationären Auf enthalten eingetreten war, kann dabei der Argumentation von Dr. D.___ hin sichtlich seiner Fachkenntnisse, des Medikamentenspiegels (vgl. auch Urk. 2/18 S. 24 oben) und der fraglichen Indikation eines Antidepressivums bei einer leich ten bis mittelgra di gen depressiven Episode (bzw. der eingeschränkten Erfolgs aussichten auch in Kombination mit den diagnostizierten psychischen Begleit erkrankungen) gefolgt werden (vgl. E. 4.5) .
Letztlich erschliesst sich aus dem Gutachten von Dr. Z.___
nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach dem Klinikaustritt im Oktober 2015
( respektive gegenüber der Einschätzung der Gutachter des A.___ ) bis im Frühjahr 2016 massgeblich gebessert und der Klägerin na ch einer fünfmonatigen Auszeit wieder ein 60 %-Arbeitspensum in der angestammten bzw. ein noch höheres Ar beitspensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sein soll te .
Allein mit dem Hinweis auf den Rentenstreit, die knappen finanziellen Eigenmittel und den Mig rationshintergrund der in der Schweiz aufgewachsenen Klägerin lässt sich ein invalidisierendes psychisches Leiden jedenfalls nicht in Zweifel ziehen .
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2021.00046
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
17. Februar 2023 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
Nach längerer , gesundheitlich bedingter Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (dazu Urk. 1 Ziff. 3 f.; Urk. 2/6) war X.___ , geboren 19 84 , ab 1. Februar 2011 als Fachperson Betreu ung im Y.___
in variierendem Teilzeitpen sum im Monats- oder S tundenlohn tätig . Zuletzt betrug d as Arbeitspensum 60 % ( Urk. 1 Ziff.
5 ; Urk.
2/8 ; Urk. 2/18 S. 16 ; Urk. 13/1 S. 35 f. ) . Über dieses Anstellungs verhältnis war sie bei der SWICA Krankenversicherung AG durch den Kollektiv vertrag Nr. 1437267 gegen Lohnausfall b ei Krankheit versichert. Gemäss Police , gültig vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 , war pro Krankheitsfall ein Taggeld in Höhe von 80 % des versicherten Lohnes während einer Leistungsdauer von maximal 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 2/9 S.1 und 2 ; Urk. 1 Ziff. 6 ). 1. 2
Ab dem 24. August 2015 wurde der Versicherten von den sie behandelnden Ärzten teils eine volle, teils eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 2/12, 2/14-16 , 2/22 und 2/31 ). Ihr letzter ef fektiver Arbeitstag war der 24. Dezember 2015
(Urk. 2/18 S. 16).
Die Krankmeldung (Urk. 2/13)
bei der SWICA Kranken versicherung AG war im November 2015 – n ach einer einmonatigen Hospitalisa tion zwecks Rehabilitation bei chronischem lumbospondylogenen Syndrom
(vgl. Urk. 2/3)
– erfolgt. Diese erbrachte nach Ablauf der Wartefrist Taggelder
( Urk.
2/11) und beauftragte im Februar 2016 alsdann den Psychiater Dr. med. Z.___
mit einer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Versicherten . Gestützt auf dessen Gutachten
vom 2. Mai 2016 (Urk. 2/18)
teilte die SWICA Kranken versicherung AG
der Versicherten mit Schreiben vom 11. Mai 2016 mit, dass sie spätestens ab dem Untersuchungsdatum
im Arbeitspensum von 60 % wieder als zu 100 % arbei tsfähig erachtet werde , weshalb ab dem 23. Mai 2016 kein Tag geldanspruch mehr bestehe (Urk. 2/19). 1.3
Dar a n
hielt die SWICA Krankenversicherung AG
gestützt auf die
ergänzende
Stellungnahme
von Dr. Z.___ vom 14. Juni 2016 auch fest (Urk. 2/2 3 ), nachdem der Versicherten mit Urteil des Versicherungsgerichts des K a ntons S t. Gallen IV 2014/387 vom 15. April 2016 (Urk. 2/20), basierend auf dem
polydisziplinäre n Gutachten des A.___ vom 2 1. März 2013 (Urk. 2/21) ,
rückwirkend ab 1. Juni 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war (Urk. 2/20 ; ferner Urk. 2/25 ) .
Vom 21. November bis 16. Dezember 2016 nahm die Versicherte an einer Potenzialabklärung der Invalidenversicherung in der B.___ teil , die sie vorzeitig beendete (Urk. 2/29). Sodann löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit ihr per Ende 2016 auf (Urk. 7/47 ). 1.4
In den darauffolgenden Jahren kam es zu weiteren stationäre n psychiatrische n Behandlung en , insbesondere
vom
6. Februar bis 31.
März 2017 (Urk. 2/30) , im August 2017 (Urk. 2/32, Frage 1.3) sowie ab 30. Juli 2018, kurz nach Beginn eines von der Invalidenversicherung verfügten Belastbarkeitstrainings (Urk. 2/35-36). Derweilen liess die SWICA Krankenversicherung AG die Versicherte mit Schreiben vom 18.
Juli 201 7 wissen, dass sie an der mitgeteilten Leistungs einstellung festhalte (Urk. 2/33).
Im Juli 2019 brachte die Versicherte ein Kind zur Welt . Danach liess die Invalidenversicherung sie erneut begutachten. Das jüngste psychiatrisch -o rthopädische Gutachten der C.___ , datiert vom 30. März 2021 (Urk. 7/77.2). Gestützt hierauf erhöhte
die Invalidenversicherung
mit Ver fügung vom 5. August 2021
die bisherige halbe auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2017 (Urk. 22 ). 2.
2.1
Mit Eingabe vom
13. Dezember 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Rech tsanwältin Fleisch (Urk. 3), Klage gegen die SWICA Krankenversicherung AG (Urk. 1). Darin
beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr nach Abzug der Leistungen der Invalidenversicherung Krankentaggelder für den Zeitraum vom 23. Mai 2016 bis 19. August 2017 im Restbetrag von Fr. 32‘714.50 zuzüglich 5 % Zins ab dem 18. Juli 2017 zu leisten; alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zzgl. MWSt ) zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2 und 17 ). 2.2
Mit Verfügung vom
20. Dezember 2021 setzte das Sozialversicherungsgericht der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung d er Klageantwort an (Urk. 4 ). Diese wurde am
28. Januar 2022 erstattet mit dem Antrag, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin abzuweisen (Urk. 6 S.
2) . Mit Verfügung vom
1. Februar 2022
ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8 ). In der innert erstreckter Frist ( Urk. 9 und 10)
einge reichten Replik vom 30. Mai 2022 hielt die K lägerin an ihrem Antrag fest (Urk.
1 2 S.
1 ). Ebenso hielt die Beklagte in der Duplik vom 4.
Juli 2020 an der Abweisung der Klage fest . In prozessualer Hinsicht ersuchte sie dabei erstmals um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung (Urk.
16). Die ihr mit Verfügung vom 6.
Juli 2022 angeset z te Frist z ur Wahrung des rechtlichen Gehörs liess die Klägerin unbenutzt verstreichen (Urk.
17; Zustell beleg Urk.
18), was der Beklagten mit Verfügung vom 23. September 2022 mit geteilt wurde (Urk.
19). 2.3
Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 20) reichte die Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2022 (Urk. 21) so dann die jüngste Rentenverfügung der Invaliden versicherung vom 5. August 2021 (Urk. 22) ein. Infolgedessen trat das Sozial versicherungsgericht mit Verfügung vom 16. November 2022 nicht auf den Sistierungsantrag der Beklagten ein und setzte jener gleichzeitig Frist an, um sich zum invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid zu äussern (Urk. 23) . Deren Stellungnahme vom 24. November 2022 (Urk. 25) wurde der Klägerin mit Verfü gung vom 26. Januar 2023 zur Kenntni snahme zugestellt (Urk. 26) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Kollektive Kr ankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG) werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zustän digkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wurde von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 6 ; vgl. ferner auch Art. 18 und Art. 32 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). 1.2
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Ver handlungsmax ime müssen die Parteien den Stoff selbst beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Be hauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmax ime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). Allerdings ist es dem Gericht unter der Geltung der sozialen Untersuchungsmax ime nicht verwehrt, seinem Entscheid auch Tatsachen zugrunde zu legen, die von den Parteien zwar nicht behauptet wurden, dem Ge richt im Laufe des Verfahrens aber bekannt geworden sind (Urteil des Bundes gerichts 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.1). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin ausstehende Taggelder für den Zeitraum vom
23. Mai 2016 bis 19. August 2017 im Betrag von Fr. 32‘714.50 zzgl. 5 % Zins ab 18. Juli 2017 zu bezahlen hat, nämlich 454 Tage à Fr. 102.40 = Fr. 46‘489.60 abzüglich der in jenem Zeitraum von der Invalidenversicherung bezogenen Taggelder (19 Tage à Fr. 102.40 = Fr. 1‘945.60) und Rentenbetreffnisse (14.75 Monate à F r. 802.-- = 11‘829.50 ; vgl. Urk. 1 S. 17 ) .
H auptstreitpunkt ist dabei die Arbeits ( un ) fähigkeit der K lägerin mit Bezug auf ihren vertraglichen Be schäftigungsgrad, der nach übereinstimmender Darstellung der Parteien 60 % be trug ( Urk. 1 Ziff. 5; Urk. 6 S. 2 unten ; Urk. 16 zu Ziff. 12 ). Bei Abschluss des Schriftenwechsels war unbestritten (vgl. Urk. 6 S. 9 f. und Urk. 16 zu Ziff. 11; Urk. 12 S. 3 unten), dass die Forderung noch nicht verjährt ist (vgl. Verzichts erklärungen, Urk. 13/2 und 2/2). Mit Eingabe vom 24. November 2022 machte die Beklagte indessen geltend, die Verzugszinsen würden von der letzten Verjäh rungs einrede verzichtserklärung nicht mit erfasst (Urk. 25 Ziff. 5). 2.2
Bei der A blehnung einer über den 22. Mai 20 16 hinausgehenden Leistungspflicht stützt e sich die
Beklagte auf die psychiatrischen Beurteilungen von Dr. Z.___ . Eine erneute, fachärztlich nachvollziehbar begründete Verschlechterung des psy chischen Zustandes nach dem Klinikaufenthalt im Herbst 2015 sei erst im Rah men der psychiatrischen Hospitalisation ab 6. Februar 2017
dokumentiert . Da zwischen sei die Klägerin weder fachpsychiatrisch behandelt worden, noch habe sie die angegebenen Medikamente eingenommen. Zudem sei die Diagnose einer schweren Depression nicht lege artis erfolgt. Es handle es sich somit
um einen Rückfall im Februar 2017 , für d en mangels Übertritt s in die Einzelversicherung keine Versicherungsdeckung bestehe . Im C.___ -Gutachten werde sogar bis Ende August 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und erst ab dann eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes bzw. ein Rückfall angenommen. Auf das Gutach ten könne abgestellt werden (Urk. 6 S. 12-1 5 ; Urk. 25 Ziff. 3 f. ) . 2.3
Die Klägerin hielt indessen dafür, im fraglichen Zeitraum habe eine volle Arbeits unfähigkeit bestanden ; es gehe somit um Nachleistungen und nicht um einen Rückfall . Dr. med. D.___
sei seit dem Jahr 2008 in der Psychiatrie tätig , habe im August 2017 den Titel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erhalten und am 5. A ugust 2016 explizit zu den Überlegungen von Dr. Z.___ , der n icht alle relevanten Akten gekannt habe, Stellung genommen . Dr. D.___ s Einschät zung habe sich im Rahmen der stationären Behandlungen , der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Oktober 2016 sowie der P oten tialabklärung Ende 2016
bestätigt . Im C.___ - Gutachten werde ebenfalls festgehal ten , dass sich ihr Zustand n ach der Hospitalisation im Herbst 2015 Ende 2015
bis zur Hospitalisation im Februar/März 2017 verschlechtert habe . Auch danach sei ihr Gesundheitszustand bei weiterhin notwendige r Psychotherapie, psychiatri sche r Spitex und erneut e r Hospitalisation im August 2017 noch instabil gewesen . Im C.___ -Gutachten werde ebenfalls ausgeführt , dass die Symptomatik schwan kend und die Beurteilung von Dr. D.___ nachvollziehbar sei , weshalb auch auf dessen echtzeitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzustellen sei . Entgegen Dr. Z.___ sei zudem auch d as Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zum Schluss gekommen, dass keine schadenmindernden Massnahmen in Betracht kä men, keine I nkonsistenzen bestünden, auf das A.___ -Gutachten abzustellen sei und trotz der psychosozialen Belastungsfaktoren eine verselbständigte psychische Störung vorliege. Darüber hinaus sei sie sehr motiviert, wie etwa die absolut frei willige Teilnahme an der Potenzialabklärung zeige
(Urk. 1 Ziff. 32 ff. ; Urk. 12 S.
2- 7 ). 3. 3.1
Ausdrücklicher Bestandteil der zwischen der damaligen Arbeitgeberin der Kläge rin und der Beklagten vereinbarten Kollektiven Taggeldversicherung VVG zum Rahmenvertrag CURAVIVA Schw ei z, Kollektivvertragnr . 1437267, gültig ab 1. Januar 2014 (Urk. 2/9 = 7/78 , insbesondere S. 7 ), bilden die " Allgemeinen Ver sicherungsbedingungen (AVB) für die Kollektive Taggeldversicherung nach VVG“ , Ausgabe 20 06 . Davon reichten die Parteien zwei Exemplare mit unter schiedliche r Aufmachung ein, die sich aber in den entscheidwesentlichen Be stimmungen nicht unterscheiden ( Urk. 2/ 10 und Urk. 7/78 ).
Da das Vertragsverhältnis eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche rung betrifft , sind nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejenigen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu be achten (Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAG ] ; Art. 1 lit.
b AVB ). Am
1. Januar 2022 trat zwar das revidierte Versicherungsvertragsgesetz ( nVVG ) in Kraft. Für zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Verträge, wie den vorliegenden Kollektivversicherungsvertrag, gelangen nach der Übergangs bestimmung in Art. 103a nVV jedoch
( abgesehen von den Formvorschriften und dem Kündigungsrecht , di e hier ohne Belang sind ) weiterhin die Bestimmungen des VVG zur Anwendung, wie si e bis
31. Dezember 2021 gegolten haben.
Subsidiär finden die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) Anwendung (Art.
100 Abs. 1 VVG). 3.2
Die Parteien sind sich sodann einig, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin per 3 1. Dezember 2016 endete, womit sie aus dem versicherten Betrieb ( bzw. versi cherten Personenkreis , Art. 5 AVB) ausschied u nd ihr Versicherungsschutz nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 42 A VB erlosch (Urk. 2/10 und 7/78, jeweils S.
7
f.) . Ein Übertritt in die Einzelversicherung steht nicht zur Diskussion ( Urk. 6 S. 13 oben ; Urk. 12 S. 6 oben ).
Die Klägerin brachte aber
zutreffend vor (Urk. 12 S. 5 f.), dass in Ziff. 4.4 des Kollektiv v ersicherungsvertrags abweichend zu den vor genannten Versicherungsbedingungen eine " Nachleistung bei Austritt mit
laufender Arbeitsunfähigkeit “ vorgesehen ist. Danach bezahlt die Beklagte das Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer, wobei die Leistungen der Kollektivversicherung belastet werden. Neue Arbeitsunfähigkeiten sind hingegen explizit nur versichert , sofern vom Übertritt in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht wurde (vgl. Urk.
2/9 und 7/78, jeweils S. 4) . 3.3
Als Arbeitsunfähigkeit gilt nach Art. 16 AVB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Arbeitsausfälle wegen ambulanten Untersuchungen oder Behandlungen begründen keinen Taggeldanspruch (Art. 17 AVB) .
Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, be zahlt die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das im Vertrag aufgeführte Tag geld (Art. 12 AVB) . Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird das Taggeld gemäss Art. 13 AVB entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.
S peziell e Regeln greifen bei
Personen, die als arbeitslos im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten (dazu Art. 14 AVB; zu den einzel nen Bestimmungen: Urk. 2/ 10 und Urk. 7/78) . 3.4
Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat dabei der Anspruchsberechtigte
die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen. Es ist daher
an der Klägerin als Versicherte, die Tatsachen bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalls und des Umfangs des Anspruchs zu behaupten und zu beweisen. Daran ändert n ichts, dass die Beklagte die Leistung von Taggeldern eingestellt hat, nachdem sie solche zunächst ausbezahlte. Viel mehr hat auch in diesem Fall die versicherte Person nachzuweisen, dass sie (wei terhin) e inen Anspruch auf Taggelder hat. Wie das Bundesgericht in seiner jüngs ten Rechtsprec hung betonte , gilt für die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern das or dentliche Beweismass der vollen Überzeugung . Der Beweis gilt somit als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen ( vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_144/2021 vom 13. September 2021 E. 4.2. 1 und 5.2 und 4A_86/2022 vom 8. April 2022 E.
3.1 und 4.3). Gelingt es indessen der Beklagten, im Rahmen des ihr zustehen den Gegenbeweises bei einer Gesamtwürdig ung der Beweise an der Sachdarstel lung der Klägerin erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der en Hauptbeweis ge scheitert (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4-5). 4. 4.1
Zum Vorzustand der Klägerin ist dem polydisziplinären A.___ -Gutachten vom 21. März 2013 im Auftrag der Invalidenversicherung zu entnehmen, dass der Klä gerin nach einer Sequesterentfernung aufgrund der somatischen Befunde körper lich schwere, insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Sie sollte zudem nicht in Zwangshaltungen arbeiten müssen. Aus somati scher Sicht sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Sozialagogin und Betreuerin, in der sie sich frei bewegen könne und nicht repetitiv mit Lasten über 10 kg hantie ren müsse, somit voll arbeitsfähig.
Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der chronischen Schmerzsymptomatik, di e durch das psychosomatische Leiden dominiert werde. Diesbezüglich billige man der Klägerin nach operiertem Rücken und möglicher weise somatisch mitbedingter Schmerzproblematik eine gesamthafte Einschrän kung ihrer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu. Hierbei betrag e der psychosomatische Anteil 40 %, die somatische Komponente 10 %. Mit Blick auf die Überwindbarkeit des Leidens bestünden als Begleiterkrankungen eine Panik - sowie eine Angst- und depressive Störung gemischt. Von einer misslungenen Behandlung könne bei somatischen Therapieansätzen nicht gesprochen werden. Anamnestisch sei Hauptursache der psychosomatischen Problematik ein kulturell bedingter familiärer Konflikt. Auch der überraschende Tod der Mutter sei nicht adäquat verarbeitet worden (vgl. Urk. 2/21 S. 43 f.) 4.2
Im
vorliegend zu beurteilenden
V ersicherungsfall wurde der Klägerin erstmals mit Arztzeugnis vom 24. August 2015 ab sofort bis 30. August 2015 eine volle Arbeits un fähigkeit w egen Krankheit attestiert (Urk. 2/12).
Vom 14. September bis 10. Oktober 2015 w u rde sie
sodann in den
Kliniken E.___ (Klinik für Rheuma tologie und internistische Rehabilitation ) stationär behandelt .
Gemäss Austritts bericht " Psychosomatik“ vom 14. Oktober 2015
(Urk. 2/14) fanden fünf fach psychiatrische K onsultationen statt
und wurde Einsicht in psychiatrische Be hand lungsunterlagen genommen .
Die Klägerin berichtete mitunter, dass das Arbeits pensum von 60 % sie vollumfänglich beanspruche. Die übrige Zeit brauche sie, um sich zu erholen. Für den Haushalt und den Hund bleibe kaum Zeit . Mit ihrer Familie gehe es zum Glück seit zwei Jahren besser. Seit geraumer Zeit sei sie irgendwie definitiv erschöpft und nach bald 15 Jahren im agogischen Dienst nicht mehr sicher, ob dieser Berufsweg für sie noch der richtige sei.
Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___ , diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10: F33.1), eine Panikstörung/episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0 ; Differentialdiagnose generalisierte Angststörung , ICD-10: F41.1) sowie eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).
Zur Kupierung der Panik attacken habe ma n zur mitgebrachten Medikation mit Johanniskraut und Quetiapin zusätzlich
Temesta
expidet verordnet. Dr. F.___ attestierte der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit bis einige Tage nach dem Aufenthalt;
ab 19. Okto ber 2015 bestehe eine 50%ige-Arbeitsfähigkeit (auch Urk. 2/15) . D ie Klägerin werde mittelfristig zukünftig auf keinen Fall mehr als 50 % arbeitsfähig sein . Vo r einer S teigerung jenseits dieser Marke werde mittelfristig ausdrücklich gewarnt. Die Klägerin neige unverändert dazu, si ch zu überfordern . Aus arbeitsmedizini scher Sicht gehe es prioritär darum, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Sollte man mittelfristig mehr verlangen , drohe die langfristig e, wahrscheinlich voll e Arbeitsunfähigkeit. Noch eindringlicher sei vor einer 100%igen Krank schreibung ( somatopsychische
Dekonditionierung ) zu warnen . 4 .3
Im Bericht vom 25. Januar 2016 attestierte Dr. D.___ der Klägerin vom 16. bis 29. November 201 5 und ab dem
26. Dezember 201 5 bis auf Weiteres erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit
(Urk. 2/16) . Er
diagnostizierte (1) eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Ep is ode (ICD-10: F33.2) mit vermehrten Ängsten und Zwangsgedanken vor dem Hintergrund eines gesell schaftlich en , kulturellen Konflikts, (2) eine chronische S chmerz störung mit so matischen und psychischen Faktoren (ICD-10: 45.41) bei einer familiären B elas tungssituation, (3) eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie (4) den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei körperlichem und sexuellem Missbrauch in der Partnerschaft, aktuell mit anfallsartigen trau matischen Erinnerungen mit deutlicher vegetativer Symptomatik und Dissozia tionen .
A ufgrund der schweren depressiven Symptome (schwere Antriebsminderung und Affektstarrheit, zeitweise suizidale Gedanken, schwere Störungen der Vital gefühle) sei die Klägerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit vollständig ein geschränkt. Selbst kleinste Haushaltstätigkeiten würden sie derzeit überfordern. Einen Versuch mit Cipralextropfen ab dem 21. Dezember 2015 habe die Klägerin wegen starker Übelkeit abbrechen müssen. Geplant sei ein Versuch mit Lithium. Pregabalin habe zu einer Reduktion der Angstsymptomatik geführt . 4 .4 4 .4 .1
Am 2. Mai 2016 erstattete
Dr. Z.___
sein Gutachten im Auftrag der Beklagten.
Die Klägerin gab an , sie habe mit 18 Jahren in Serbien traditionell einen Albaner heiraten müssen.
Jener habe sie betrogen, mit Tropfen bet äubt, um mi t ihr schla fen zu können , sie geschlagen
und psychisch fertig gemacht. Mit 22 Jahren habe sie sich scheiden lassen (Urk. 2/18 S. 2 2 ) .
Ihre Mutter sei im Jahr 2007 an einem akuten Herzinfarkt verstorben (Ur k.
2/18 S . 15 ). Damals habe sie auch zwei Schleudertraumen als Auto lenkerin erlitten (Urk. 2/18 S. 18).
S eit
5,5 Jahren wohne sie
mit ihrem Freund zusammen . Schulden und Betreibungen habe sie keine.
Schon das Aufstehen bereite ihr aufgrund der Schmerzen Schwierigkeiten. Es sei ihr alles zu viel. Sie könne noch ab und zu den Boden wischen , nicht aber alleine einkaufen . Ihr Freund staubsauge und trage die schweren Sachen. Hobbies habe sie keine, sie habe alles verloren. Sie habe nur einen Chihuahua, mit dem sie zweimal täglich 20 Minuten nach d raussen gehe . Sie treffe keine Freund e und habe keinen Besuch. D er Bruder könne nur kurz alleine, nicht aber mit Frau und Kind vorbei kommen. Sie esse nichts zu Mittag, schaue den ganzen Tag fern und warte auf ihr en Freund. Er koche am Abend, danach würden sie gemeinsam die Küche aufräumen
(Urk. 2/18 S. 17 f. und 23 ).
Sie habe Angst davor, dass jemand schlimm erkranke oder ihrem Freund / Vater etwas Schlimmes zustosse . Sie habe schlimme Verlustängste , denke nur negativ und habe Panikattacken . Sie könne allein keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen , fahre nie Bus oder Tram. G rössere Menschenansammlungen seien problematisch (Urk. 2/18 S. 24).
Im Jahr 2015 sei ihr alles zu viel gewesen. Sie habe während der Autofahrt plötz lich nicht in den Tunnel fahren können. Sie habe Angst- und Panikattacken be kommen und auf dem Weg zur Arbeit drei- / viermal anhalten müssen. Einige Mal e hätten sie die Geschwister (zu denen ein guter Kontakt besteh e , Urk. 12/18 S. 14 unten) vom Pannenstreifen auf der Autobahn abholen müssen. S eit Anfang April 2016 fahre sie
kurze Strecken. Sie habe ihre Arbeit gerne gemacht. Sie sei hinge gangen, obschon sie todmüde gewesen sei und sehr viel Verantwortung habe übernehmen müssen, nur um eine Tagesstruktur zu haben und durchzuhalten. Danach habe sie nur noch geweint. Trotz der Medikamente ( Temesta ) sei es ihr nicht gut gegangen. Die Klienten hätten haufenweise Probleme. Psychosoziale Belastungen habe es keine gegeben – weder mit dem Freund noch auf der Arbeit. Sie könne nicht sagen, was zur Dekompensation im Dezember 2015 geführt habe (Urk. 2/18 S . 22 f.) . Vom
10. Oktober bis 24. Dezember 2015 habe sie 50 % gear beitet (Urk. 2/18 S. 16 Mitte). 4 .4 .2
Dr. Z.___
qualifizierte die gegenwärtige depressive Episode
als leicht bis mittel gradig. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit billigte er der
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Panik störung/episodisch paroxysmale Angst , Differentialdiagnose generalisierte Angststörung
zu (Urk. 2/18 S. 32).
Es liege keine psychiatrische Erkrankung vor, die geeignet sei, das positive Leistungsbild mittel- bis längerfristig im
60
%- P en sum
als Behindertenbetreuerin zu mindern . Bezogen auf jenes bestehe ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei voller Leistungsfähigkeit. In einer leidens angepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber ohne besondere An forderungen an das Anpassungsvermögen oder
Termin- und Zeitdruck sei die Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum allenfalls um 30 % einge schränkt und könne bei der jungen Klägerin nach Anpassung der Therapie innert acht Wochen auf 100 % gesteigert werden. Die Angaben gälten spätestens ab der Begutachtung , überwiegen d wahrscheinlich bereits ab 19. Oktober 2015 (vgl. Urk.
2/18 S. 41 und 47 f. ; Urk. 2/23 S. 4 und 7 ) . 4 .4 .3
Zur Begründung
führte er
aus , die psychopatholo gische n Auffälligkeiten im Be fund würden auf eine mindestens leichte bis mittelgradige depressive St örung schliessen
lassen .
D as berichtete , zwanghaft kreisende Denken und Grübeln habe sich nicht objektivier en lassen . Die soziale Teilnahme sei im privaten Bereich nicht wesentlich eingeschränkt, die Klägerin habe zu allen Angehörigen guten Kontakt. Das Tagesprofil weise auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin, wobei sich die Klägerin aufgrund körperlicher Beschwerden eingeschränkt fühle . Die Angaben seien nicht objektivierbar (Urk. 2/18 S. 35 f.) . In den häuslichen und ausserberuflichen Pflichten sowie Freizeitaktivitäten , aber auch in ihrer Weg fähigkeit sei sie nicht eingeschränkt (Urk. 2/18 S. 31 f.).
Die mittelgradige depressive Episode habe sich trotz fachärztlicher Behandlung offensichtlich nur leicht gebessert (erkennbar chronischer Verlauf über mehrere Jahre mit unwesentlicher Besserung, Urk. 2/18 S. 38 oben) .
Aktenkundig sei ein subjektives Schmerzsyndrom, wodurch sich die Klägerin insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert erlebe. Aufgrund der angegebenen körperlichen Schmerzen ohne ausreichende Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei bereits in der Vergangenheit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Gegenwärtig stehe die Schmerzsymptomatik jedoch nicht im Vordergrund (Urk. 2/18 S. 36) .
Es lägen
erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren (finanzieller Engpass, Migrationshintergrund, Rentenstreit) vor . Bis auf die psychotherapeutische Be handlung bei m Hausarzt / Psych otherapeuten habe bis anhin keine adäquate Be handlung stattgefunden . P regabalin und Quetiapin würden angesichts de r Medi kamentenspiegel nicht in der angegebenen Dosis eingenommen . Zusammen fassend liege ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild bezüglich Aktenlage, Eigenanamnese, B eobachtung, Untersuchungsbefund , Tests zur Beschwerde validierung, Selbsteinschätzung und Medikamenten-Monitoring vor
( vgl. Urk.
2/18/ 39 f.; Urk. 2/23 S. 3 f. ). 4 .4 . 4
Zum Beri cht der Kliniken E.___ vom 14. Oktober 2015 hielt Dr. Z.___ fest, zur
Diagnostik und Leistungsfähigkeit ergäben sich keine Diskrepanzen. Es könne darauf abgestellt werden.
Nicht nachvollziehbar sei eine volle Arbeits un fähigkeit, wie sie von Dr. D.___ im Bericht vom 25. Januar 2016 attestiert worden sei . Die Kriterien für eine schwere depressive Episode seien nicht erfüllt. Zudem sei weder e ine fachärztliche psychiatrisch bzw. stationäre Behandlung veranlasst worden , noch würden die Medikamente eingenommen. Ebenso wenig lägen die Diagnosekriterien einer PTBS vor. Es sei auch unzulässig, die beide n Diagnose n gleichzeitig zu stellen
( vgl. Urk. 2/18 S . 43-45 ; Wiederholung, Urk. 2/23 S. 5 ) .
In der Stellungnahme vom 14. Juni 2016 (Urk. 2/23)
ergänzte
Dr. Z.___ zum vor gelegten A.___ -Gutachten vom 21. März 2013 (Urk. 2/21) , histrionisch akzen tuierte Persönlichkeitszüge würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Eine Angst- und depressive Stö rung gemischt (ICD-10: F41.2) sei nur zu diagnostizieren , wenn weder die Angst noch die Depression eindeutig vorherrsche und keine der Störungen für sich ge nommen eine eigenständige Diagnose rechtfertige. Folglich hätten d ie depressi ven Symptome den Schweregrad einer leichten depressiven E pi sode nicht erreicht und eine zusätzliche Panikstörung sei nicht nachvollziehbar . Das psychiatrische Teilgutachten sei, wie vom RAD dargetan, weder mit Bezug auf die diagnostische Einschätzung noch die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit nachvollziehbar (Urk.
2/23 S. 6). 4 .5
Dr. D.___ gab hierauf in
der Stellungnahme vom 5. August 2016 zu bedenken , liege keine Dysthymie vor, würden depressive Episoden meist fluktuierend mit depressiven Phasen unterschiedlicher Ausprägung und symptomfreien Interval len verlaufen. Im Dezember 2015 habe die Klägerin unter suizidalen Gedanken gelitten, jedoch keinen Suizidplan entwickelt und sei absprachefähig gewesen . Eine fürsorgerische Unterbringung wäre daher nicht angemessen gewesen. Die damalige Symptomatik habe die Diagnos e einer schweren depressiven Episode gerechtfertigt
(Urk. 2/24 Ziff. 1). Nicht nachvollziehbar sei indessen , dass
Dr.
Z.___ bei einer nur leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit dem Medikamentenspiegel argumentiere bzw. entgegen den Leitlinien dringend ein Antidepressivum fordere (Urk. 2/24 Ziff. 5).
Zudem habe die Klägerin bei der Spiegelbestimmung Pregabalin und Quetiapin in A b sprache mit ihrem Arzt bereits reduziert gehabt. Ab 18. März 2016 sei eine Behandlung mit Trittico eingeleitet worden . Jener Spiegel habe vernachlässigbar unterhalb des Referenzbereichs gelegen, was Dr. Z.___ gewusst, aber nicht be rücksichtigt habe (Urk. 2/24 Ziff. 3).
Er selbst verfüge
über eine abgeschlossene systemische Psychotherapieausbildung, habe diverse Weiterbildungen / Seminare besucht, sei seit dem Jahr 2008 durchgehend psychiatrisch / psychotherapeutisch tätig und habe die schriftliche psychiatrische Facharztprüfung erfolgreich bestan den. Derzeit sei er an der Abschlussarbeit für die mündliche Prüfung. Den Fach arzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie werde er voraussichtlich im August 2017 erhalten
(Urk. 2/24 Ziff. 4).
Ferner
habe die Klägerin vom 16. bis 29. November 2015 montags, mittwochs und freitags jeweils vier Stunden gearbeitet bzw. sei nur zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Erst ab
dem
26. Dezember 2015 sei ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Urk. 2/24 Ziff. 2) . Im Übrigen beurteilte Dr. D.___
sie auch vom
7. März bis 20. Juni 2016 als voll arbeitsunfähig . F ür den Monat August 2016 differenzierte er zwischen einer vollen Arbeitsunfähigkeit beim alten Ar beitgeber und einer sonstigen Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 2/22). 4 . 6
D as Modul A Arbeitsdiagnostik/Potentialabklärung, das vom 21. November bis 16. D ezember 2016 geplant war, w urde gemäss
ergo-/arbeitstherapeutischem Austrittsbericht der B.___ vom 22. Dezember 2016
per 9. Dezember 2016 frühzei tig beendet . Eine Reduktion der Teilnahme auf Montag, Mittwoch und Freitag je weils von 10 bis 12 Uhr habe die Klägerin anfänglich als deutliche Entlastung wahrgenommen. Dennoch habe sie sich bei deutlich eingeschränkter Regenera tionsfähigkeit erschöpft gefühlt
und die reduzierte Tag esstruktur nicht aufrecht erhalten können . Sie richte einen sehr hohen Leistungsanspruch an sich, wodurch sie sic h zusätzlich unter Druck setze. Schwierigkeiten hätten sich durchgehend in den kognitiven Merkmalen gezeigt. Sich über einen längeren Zeitraum zu kon zentrieren, sei schwierig gewesen. Sie habe sich rasch ablenken lassen und das Arbeitstempo sei deutlich reduziert gewesen. Grosse Schwierigkeiten habe es ihr bereitet , Entscheidungen zu treffen. Der Arbeitsweg sei belastend gewesen, ins besondere das Fahren mi t öffentlichen Verkehrsmitteln.
Eine direkte Integration auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei somit nicht erreichbar. Die Belastbarkeit sei deutlich reduziert und die gesundheitliche Stabilisierung mit einer intensiven the rapeutischen Begleitung, z.B. in Form eines stationären Aufenthalts, scheine zent ral
(Urk. 2/29). 4 .7
Vom
6. Februar bis 31. März 2017 erfolgte eine stationär-psychiatrische Behand lung im Sanatorium H.___ . Im Austrittsbericht vom 26. April 2017 wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert . Als Nebendiagnosen aufgelistet wurden eine ge neralisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig sch w ere Episode oh ne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) .
Die Klägerin schilderte mitunter Zwangsgedanken aggressiven I nhalts ; sie habe sich vorgestellt, mit einem Messer oder einer Schere ihren Partner, ihren Hund oder sich selbst zu verletz en . Einige Monate habe sie die Wohnung dann nicht mehr verlassen und lebe immer noch sozial zurückgezogen. Im Dezember 2016 habe sie sich auf dem Arbeitsweg vorgestellt, andere Reisende vor den Zug zu stossen oder selber vor den Zug zu springen. Im Jahr 2012 habe sie sich vorüber gehend durch starkes Kratzen an den Armen selbst verletzt und bis heute immer wieder Suizidgedanken (Überdosis Medikamente) gehegt. Im D ezember 2015 sei sie wegen des steigende n Arbeitsanfall s infolge eines
ökonomisch bedingten Per sonalabbaus, ihr es eigene n Perfektionismus sowie ihre r
mangelnde n Abgren zungsfähigkeit dekompensiert
(Urk. 2/30 S. 1 f.).
Die Ärzte berichteten, es s ei eine Behandlung der generalisier t en Angststörung mit Lyrica begonnen worden. Die Medikation mit Jarsin sei gestoppt, diejenige mit Trittico beibehalten worden. Im Verlauf der Therapie habe es die Klägerin geschafft, zunehmend unabhängiger zu agieren. In einem wichtigen Familien gespräch hätten die Brüder zu ihrer Überraschung ihr Anliegen nach einem selbst bestimmten Leben positiv aufgenommen. Kurze Zeit nach dem Eintritt habe sich die Klägerin von ihrem Partner getrennt. Da sie Angst vor dem Alleinsein und der Bewältigung des Alltags gehabt habe, seien Besichtigungen für ein betreutes Wohnen organisiert worden . Letztlich habe sie sich entschieden, zu einer Freun din zu ziehen. Es sei eine psychiatrische Spitex für drei Monate organisiert wor den. Bezüglich der Ängste im öffentlichen Raum sei eine stufenweise Exposi tionstherapie etabliert worden (Klinikgelände, öffentliche Verkehrsmittel, Aufent halte in der Stadt, Besuc he abendlicher Veranstaltungen), wobei sie das Salsa-Tanzen als Ressource entdeckt habe.
Sie wolle auch wieder in den Turnverein gehen. Beim Austritt habe die Klägerin sich wieder vermehrt im öffentlichen Raum bewegen können, obwohl die Ängste weiterhin bestanden hätten. Die Wi e deraufnahme des Belastbarkeits strainings sei thematisiert worden, wobei sich die Klägerin durch den Umzug und den damit einhergehenden Konflikt bereits sehr belastet gefühlt habe und zunächst diesen Schritt habe abschliessen wollen. Der Zustand bei Austri tt sei gebessert bei weiter bestehenden depressiven und ängst lichen Symptomen
(Urk. 2/30 S. 4 f.).
Es wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Klinikaufenthalts attestiert (U rk. 2/31). 4 .8
Im nächsten, undatierten Bericht übe rnahm Dr. D.___ die soeben genannten Diagnosen (Urk. 2/32 Frage 1.1) . Er führte aus, d ie
Klägerin befürchte negative Konsequenzen ihrer Entscheidungen, weshalb sie diese häufig delegiere. Oft ver suche sie, Aufmerksamkeit und Anerkennung über körperliche oder seelische Lei den zu erhalten. Hintergrund seien Identitätsschwierigkeiten im Kontext eines kulturellen Konflikt s und de r intern alisierten strengen Erwartungen und Bestra fungen
der Mutter. All dies koste sie viel psychische Energie ; auf zusätzliche psy chosoziale Belastungen reagiere sie überfordert , m it Angst, Panik oder depressi ven Symptomen.
Sie habe in der Therapie schon einiges gelernt und umsetzen können , sich e twa vo m Partner getrennt .
Sie habe dann bei m neuen Partner, einer Freundin und d em Vater gewohnt, was zur neuerlichen Dekompensation beige tragen haben könnte. Ende August 2017 habe eine stationäre Krisenintervention stattgefunden .
Aufgrund d e r psychosozialen Belastungen sei zwischenzeitlich eine volle Arbeitsunfähigkeit nötig gewesen. Voraussichtlich Ende September 2017 könne sie eine Wohnung beziehen und wolle sich dann wieder dem Arbeits leben widmen (Urk. 2/32 Frage 1.4).
Als A gogin sei sie mit ihren persönlichen Themen massiv überfordert . Bei der Arbeit könnten sich die Belastungen in Angstzuständen, Insuffizienzgefühlen, vermehrten Schmerzen, Überforderungsgefühl und Abgrenzungsschwierigkeiten bemerkbar machen. Zudem könnte die Klägerin mit Entscheidungen überfordert werden, sollte ihre Verantwortungsfähigkeit und Kompetenz falsch eingeschätzt werden. Anzustreben sei eine Tätigkeit, die weniger Abgrenzungsfähigkeit erfor dere und psychisch weniger belastend sei . Als langfristiges Ziel strebe sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % an. Ab 1. Oktober 2017 bestehe eine solche von 30 %. Vier Stunden pro Tag könnte sie in Zukunft bewältigen. Möglicherweise könne die Arbeitsfähigkeit in einigen Jahren gesteigert werden (Urk. 2/32 Fragen 1.6-1.8). Die Rückbildung der depressiven und ängstlichen Anteile habe die Prognose etwas gebessert, die Persönlichkeitsstörung bedürfe aber
einer mehrjährigen The rapie (Urk. 2/32 Frage 1.4).
Letztlich bescheinigte Dr. D.___ der Klägerin vom 19. Dezember 2016 bis 14. Januar 2018 abermals eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. Urk. 2/31). Es ist anzumerken, dass das erste Ar zt zeugnis, mit dem eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. Dezember 2016 bis 15. Januar 2017 attestiert wurde, vom 5. Januar 2017 datiert. Ebenfalls im Nachhinein, nämlich am 3. April 2017, bescheinigte er eine Verlängerung der vollen Arbeitsunfähigkeit vom 16. Januar bis 6. Februar 2017. 4.9 4.9.1
Die erst ( nach dem hier interessierenden Zeitraum )
von der Inv alidenversicherung beim C.___ durchgeführte psychiatrische Begutachtung b lieb ergebnislos. Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie , konstatierte im Gutachten vom 24. Mai 2018 , die im Blutserum vorgefundenen Werte von 2,42 μ g/l THC und 1,07 μ g /l 11-Hydroxy-THC seien hoch und entsprä chen Rauschwerten . Der THC- Carbonsäurewert von 61.8 μ g /l THC liege nur knapp unter dem Grenzwert von ≥ 75 μ g /l für einen dauerhaften un d gewohnheits mässigen THC-Konsum .
Zudem gebe die Klägerin an, drei- bis viermal in der Woche Benzodiazepine einzunehmen. Im Urindrogenscreening sei diese Substanz zwar nicht nachweisbar gewesen , doch der angegebene nicht leitliniengerechte Gebrauch sei kritisch zu sehen (im Detail: Urk. 13/1 S. 5 6 - 60 ) .
Eine Diagnose stellung, Beurteilung der Fähigkeitsstörungen sowie Einschätzung der Arbeits fähigkeit s ei erst nach vollständigem Substanzentzug (THC) möglich. Die Auswir kungen des Substanz -E innahmeverhaltens der Klägerin auf die Psychopathologie seien bisher völlig unzureichend gewürdigt bzw. gänzlich ausgeblendet worden. Dabei würden deutliche Parallelen zwischen dem anhaltenden Konsum von THC respektive einer low dose- Benzodiazepineinnahme
sowie dem Störungsbild der Klägerin auffallen . Der G ebrauch der genannten Substanzen beeinflusse dieses prolongierend und verstärkend, jedoch nicht auslösend. Auslöser sei unumstritten ein ungelöster Ambivalenzko nflikt soziokultureller Prägung (vgl. Urk. 13/1 S . 6 0 f. ). 4.9.2
Es
komme hinzu , dass divergierende Einschätzungen zur Schwere der rezidivie renden depressiven Störung vorlägen, jedoch die psychopathologischen Befunde unzureichend seien und keine schwere Depression belegen könnten. Gesagt wer den könne jedoch, dass es ab E nde 2015 ganz offensichtlich zu einer vorüber gehenden Verschlechterung des Störungsbildes der Klägerin gekommen sei , das nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik H.___ offenbar gebessert ge wesen sei (Februar 2017) und Vorniveau erreicht habe, jedoch durch die trauma tisierende Gewalterfahrung im August 2017 (Übergriffe des früheren Freundes, Urk. 13/1 S. 6 3 ) vorübergehend erneut eine Verschlechterung erfahren habe und nur allmählich das Vorgangsniveau erreic ht habe
(vgl. Urk. 13/1 S. 6 1 ). 4.9.3
Prof. G.___ fügte an, die Anamnese gestalte sich schwierig, da die Klägerin darauf fixiert scheine, dass es ihr " psychisch schlecht“ gehe. In der Schilderung ihrer Beschwerden bleibe sie sehr vage. Diskrepant gebe sie an, einerseits das Haus nie zu verlassen, wobei ihr auch der Weg zur Potentialabklärung schwer gefallen sei. Andererseits gehe sie mit ihrem neuen F reund Salsa
tanzen. Fremd anamnestisch habe die Angstproblematik seit der Entlassung aus dem Sanatorium H.___ deutlich gebessert. Die K lägerin beklag e zudem subjektive Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeit, steuere aber gelegentlich e in Fahrzeug. Dabei würden die THC-Werte die neuro-kognitiven Einschränkungen erklären und eine Fahrtauglichkeit bezweifeln lassen. Die diffuse Schilderung ihrer Ängste stehe in einem gewissen Widerspruch zur Funktionalität. So sei es der Klägerin gelungen, im Mai 2018 einen Umzug zu ihrem Freund zu organisieren und durch zuführen. Auch sei sie mit ihm kürzlich im Urlaub gewesen. Gesamthaft sei eine Diskrepanz zwischen den eher diffusen Angaben zu ihren Beschwerden und ihrem tatsächlichen Lebensvollzug ersichtlich, die am ehesten auf die histrionische Per sönlichkeit der Klägerin zurückzuführen sei, die ihre Beschwerden ausgestaltet darlege (vgl. Urk. 13/1 S. 6 5 f. ). 4.10
Nach Rücksprache mit dem Behandler (vgl. Urk. 2/34 S. 3) leistete die Invaliden versicherung Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. Juli bis 28.
September 2018 bei der Stiftung I.___ . Dieses wurde beendet, da die Klä gerin ab dem
30. Juli 2018 in der Klinik J.___
hospitalisiert
war
(vgl. Urk. 2/35 und 2/36 ; Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 16 f. ).
Im Mai 2019 heiratete sie ihren Freund, der gleichzeitig mit ihr in der Klinik H.___ behandelt worden war . Im Juli 2019 kam das gemeinsame Kind zur Welt. Nach einer erneuten psychiatrischen Hospitalisation entschied sich die Klägerin
im Mai
2020 für den Abbruch einer erneuten Schwangerschaft (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 4 und 11 ; Urk. 13/1 S. 33 unten ). 4.11
4.11.1
Das jüngste Gutachten des C.___ , erstattet im Auftrag der Invalidenversicherung,
datiert vom 30. März 2021 (Urk. 7/77.2). In der Konsensbeurteilung (Ziff. 4) wurde der Klägerin aus orthopädischer Sicht bezogen auf ein Vollzeitpensum eine quan titativ unlimitierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine rückenadaptierte Tätigkeit mit intermittierend stehender, gehender und sitzender Körperposition attestiert. Empfohlen wurden eine analgetische Basismedikation , eine Co-Medikation mit Siralud sowie ein physiotherap eu tisch angeleiteter Aufbau der rücken- und rumpfstabilisierenden Muskulatur. 4.11.2
Aus psychiatrischer Sicht wurden e ine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-selbstunsicheren und histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) sowie eine rezidivie rende depressive Störung mit im Verlauf durchschnittlich mittelgradig bis begin nend schweren depressiven Episoden (ICD-10: F33.1 ) diagnostiziert . Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss keine Arbeitsfähigkeit bestan den , an sonsten sei bis Ende August 20 17 von einer 50%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen. Aufgrund der Gewalterfahrung habe dann vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Anfang 2018 habe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 30 % vorgelegen. Nach der Aufnahme in die Tagesklinik der B.___ am 9. Ja nuar 2019 sei es zu keiner nachhaltigen Erholung mehr gekommen, weshalb ab jenem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr gege ben sei.
Es liege ein mässigradiger bis schwerer Gesundheitsschaden vor. Es sei eine Min derung der Resilienz seit Kindheit anzunehmen. Mit Zunahme der Belastungen im Verlauf sei es zur psychischen Dekompensation gekommen, die sich zunächst auf mässigradigem Niveau stabilisiert habe. Inzwischen habe sich diese trotz leit liniengerechter Behandlung unter gewisse n Schwankungen chronifiziert mit all mählicher Verschlechterung der Pathologie und häufigen psychiatrischen Hospi talisierungen, was
gemäss Mini-ICF zur anhaltenden Belastbarkeitsminderung, Reduktion der Stresstoleranz sowie deutlicher Reduktion der Durchsetzungs fähigkeit und sekundärer anhaltender mittelgradiger Störung der Affektsteuerung geführt habe. Ein deutlicher Leidensdruck sei ausgewiesen. Es seien keine Diskre panzen zwischen dem Aktivitätsniveau und den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen offenkundig. Es handle sich um ein verselbständigtes , nicht mehr durch eigene Willensanstrengung überwindbares Leiden. Psychosoziale Be lastungen würden die Problematik in gewissem Masse unterhalten, das Störungs bild jedoch nicht direkt dominieren. Die Ressourcenlage sei dünn. Die Klägerin könne auf eine erfolgreiche Berufsausbildung zurückblicken und sei leistungs orientiert, was sie aber viel Kraft gekostet habe und die Verschlechterungstendenz miterkläre. Medizinisch-theoretisch dürfte die Verschlechterung Ende 2015 schleichend eingesetzt haben . 4.11.3
Die Klägerin gab an , sie habe Angst, der Tochter etwas anzutun. Sie seien in das ehemalige Reiheneinfamilienhaus der Schwiegereltern gezogen, weil sie die Ver sorgung der Familie nicht mehr geschafft habe. Ihr Ehemann habe deswegen sein Arbeitspensum auf 60 % reduziert. Für kurze, bekannte Strecken nutze sie das Auto. Das Befahren von Tunnels habe sich unter Brintellix deutlich gebessert. Sie habe ein sehr kleines soziales Netzwerk, mit aber guten Kontakten. Sie gehe gerne in der Natur spazieren, ansonsten habe sie keine speziellen Hobbies (vgl. Urk.
7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 8 und 11). An zwei Vormittagen pro Woche kümmere sie sich allein um die Tochter, ansonsten seien jeweils der Ehe mann oder die Schwiegereltern anwesend. Nach dem Frühstück kümmere sie sich um die Tochter und gehe mit ihr zum Spielplatz. Man führe gemeinsam den Hund auf einer ihr bekannten Strecke aus. Mittags wärme sie das vom Ehemann vor gekochte Essen auf. Nach dem Mittagsschlaf der Tochter gehe sie mit dieser und dem Hund eine Runde spazieren. Sie versuche auch, kleinere Haushaltsarbeiten zu erledigen. Abends koche der Ehemann, dann helfe sie die Küche aufzuräumen. Beim Abendspaziergang gehe sie meist nicht mit. Dann bade man die Tochter. Zwischen 20.30 und 21 Uhr gehe sie zu Bett (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 18). Sie nutze gelegentlich noch CBD zum E ntspannen. Sonst habe sie keinen Kontakt mehr mit THC oder Drogen (vgl. Urk. 7/77.2, psychiatri sches Teilgutachten, S. 19 , ferner S. 24 ). An Medikamenten nehme sie täglich Brintellix und etwa dreimal pro Woche Temesta . Irfen nehme sie nach Bedarf zwei bis drei Tabletten am Tag. Das MTT sei wegen Corona ausgesetzt (vgl. Urk.
7/77.2, psychiatrisches Teilgutachten, S. 20). 5 . 5 .1
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Klägerin nach der ersten invalidenversicherungsrechtlichen Begutachtung im Jahr 2013
(vgl. E. 4 .1 ) offen bar gelungen war, ihr Arbeitspensum bis ins Jahr 2015 auf 60 % zu steigern. Im August 2015 kam es jedoch zu einer gesundheitlichen Verschlechterung mit ins besondere Panikattacken (vgl. E. 4 . 2 und 4 .4.1) . Um diese zu mindern, wurde im Rahmen der
mehr wöchigen stationären Behandlung in einer Klinik für Rheuma tologie und internistischen Rehabilitation mit
fünf psychiatrischen Konsultatio nen mitunter die Medikation angepasst . Beim Austritt wurde der Klägerin ( wie
schon zuvor im A.___ -Gutachten )
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert . Dabei wurde sinngemäss
betont , dass ein höheres Arbeitspensum zu einer erneuten De kompensation und anhaltend höhe rgradigen Arbeitsunfähigkeit führen würde. Gleichzeitig wurde davor gewarnt, die Klägerin weiterhin vollständig krank zuschreiben, da diese so körperlich und psychisch immer weniger belastbar sein würde (vgl. E. 4 . 2 ). Der Beweiswert des entsprechenden psychosomatischen Aus trittberichts vom 14. Oktober 2015 ist medizinisch nicht umstritten und wird auch von Dr. Z.___ ausdrücklich anerkannt
(vgl. E. 4 .4. 4 ) . 5 .2
Nach dem K l inikaustritt arbeitete die Klägerin soweit ersichtlich maximal 50 % (vgl. E. 4.4.1 und 4.5 am Ende) , bis Dr. D.___ sie ab dem
26. Dezember 201 5
unter Hinweis auf eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik wieder voll arbeitsunfähig schrieb (vgl. E. 4 .3). Sowohl Dr. Z.___ (vgl. E. 4 .4. 4 ) als auch Prof. G.___ (vgl. E. 4.9.2 ) sehen im Bericht von Dr. D.___ vom 25. Januar 2016 keine zureichende Grundlage für die Diagnostizierung eine r schweren de pressiven Episode. Im Rahmen des vorliegenden Prozesses ist die medizinische Situation Ende 2015 nicht relevant. So bilden nur Leistungen ab dem 23. Mai 2016 Prozessgegenstand, wobei Dr. D.___
in der Stellungnahme vom 5. August 2016 selbst einräumte, dass der Verlauf der rezidivierenden depressiven Störung fluktuierend sei und sich die Diagnose aufgrund der bei der Berichterstattung festgestellten Symptomatik gerechtfertigt hätte (vgl. E. 4 .5) . Zum von Dr. Z.___
einige Monate später erhobenen psychop athologischen Befund äusserte er sich nicht . Aufgrund desselben (im Detail: Urk. 2/18 S. 26 ff.) bestehen zumindest erhebliche Zweifel an einer im Frühjahr 2016 noch andauernden schweren de pressiven Symptomatik . Dr. Z.___
ist diesbezüglich auch beizupflichten, dass bei einer über mehrere Monate andauernden schweren depressiven Symptomatik zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Klägerin (wie in früheren und späteren Kri sensituationen) stationär hätte
behandeln lassen . Aus den im weiteren Verlauf des Jahres 2016 von Dr. D.___
ausgestellten Arztzeugnisse
(Urk. 2/22) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine veränderte Befundlage, weshalb diese keine volle Arbeitsunfähigkeit zu belegen vermögen. 5 .3
Es ist allerdings festzuhalten, dass Dr. Z.___
selbst ein räumte , im Minimum liege eine leichte bis mittelgradige depressive Episode vor und die depressive Sympto matik habe sich offensichtlich nur leicht bzw. über mehrere Jahre n ur unwesent lich gebessert. S odann bestätigte auch e r eine chronische Schmerzstörung , mass diese r
aber unter
Hinweis darauf, dass diese Symptomatik derzeit nicht im Vor dergrund stehe, keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei .
Im Wesentlichen berücksichtigte Dr. Z.___ bei seiner Beurteilung nur Befunde, die auf seiner eigene n Beobachtung beruhten.
Die ergänzend und zur Plausibili sierung erhobenen eigenanamnestischen Angaben liess er unter Hinweis darauf, dass er diese nicht objektivieren könne, mehr oder weniger ausser Acht. Sodann bestehen an seiner Einschätzung, dass mit einer adäquaten Therapie innert zwei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zu erreichen ge wesen wäre , gewisse
Zweifel. Abgesehen davon, dass bis dahin nur eine un wesentliche Besserung trotz langjähriger Behandlung mit auch stationären Auf enthalten eingetreten war, kann dabei der Argumentation von Dr. D.___ hin sichtlich seiner Fachkenntnisse, des Medikamentenspiegels (vgl. auch Urk. 2/18 S. 24 oben) und der fraglichen Indikation eines Antidepressivums bei einer leich ten bis mittelgra di gen depressiven Episode (bzw. der eingeschränkten Erfolgs aussichten auch in Kombination mit den diagnostizierten psychischen Begleit erkrankungen) gefolgt werden (vgl. E. 4.5) .
Letztlich erschliesst sich aus dem Gutachten von Dr. Z.___
nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach dem Klinikaustritt im Oktober 2015
( respektive gegenüber der Einschätzung der Gutachter des A.___ ) bis im Frühjahr 2016 massgeblich gebessert und der Klägerin na ch einer fünfmonatigen Auszeit wieder ein 60 %-Arbeitspensum in der angestammten bzw. ein noch höheres Ar beitspensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sein soll te .
Allein mit dem Hinweis auf den Rentenstreit, die knappen finanziellen Eigenmittel und den Mig rationshintergrund der in der Schweiz aufgewachsenen Klägerin lässt sich ein invalidisierendes psychisches Leiden jedenfalls nicht in Zweifel ziehen . 5.4
Als Zwischenfazit ist deshalb festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen im Mai 2016 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 50 % bestand und auch in den Folgemonaten nicht mit einer wesentlichen
Stei gerung derselben
zu rechnen
war. Mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 25. Ja nuar 2016, seinen ärztlichen Attesten sowie dem Gutachten von Dr. Z.___
sind letztlich keine Untersuchungsergebnisse dokumentiert, di e auf eine relevante ge sundheitliche Veränderung
im Jahr 2016 schliessen
lassen würden, nachdem der Gesundheitszustand sei t Jahren schon reduziert war . Es gibt zudem Hinweise, dass die vom ambulanten Behandler attestierte Arbeitsunfähigkeit über 50 % vor derhand im Zusammenhang mit der konkreten Situation am Arbeitsplatz der Klä gerin stand. Einerseits differenzierte Dr. D.___ im Attest für August 2016 zwi schen einer vollen Arbeitsunfähigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin und einer sonstigen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50 % (vgl. E. 4.5), anderseits legen die Angaben der Klägerin nahe, dass ihr ihre Persönlichkeitsstruktur Ende 2015 vor allem aufgrund der gestiegenen Arbeitslast nach einem Personalabbau zu schaf fen machte (vgl. E. 4.7) und sie damals auch nicht mehr sicher war, ob sie diesen Beruf weiter ausüben soll (vgl. E. 4.2) .
Mit Blick auf die Argumentation der Klägerin ist zu ergänzen , dass P rof. G.___
( retrospektiv) zwar zum Schluss kam,
die gesundheitliche Verschlechterung dürfte bereits ab Dezember 2015 begonnen habe n . Diese wirkte sich jedoch auch nach seiner Beurt ei lung
nicht (oder zumindest nicht nachweislich) vor Ende August 2017 a uf die Arbeitsfähigkeit aus , die er bis dahin weiterhin mit 50 % quantifi zierte (vgl. E. 4.9.2 und 4.11.2).
Ferner setzt der Taggeldanspruch nach Art. 12 AVB voraus, dass die versicherte Person nach « ärztlicher Feststellung » arbeitsunfähig ist. Der Austrittsbericht der B.___
zur Potentialabklärung, datiert vom 22.
Dezember 2016, wurde von Ergo- und Arbeitstherapeuten v erfasst und stellt demnach keine genügende Beurtei lungsgrundlage dar , während Dr. D.___
der Klägerin erst nachträglich und ohne Begründung für die Zeit vor der erneuten stationären Behandlung ab Feb ruar 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 4.8).
Im Bericht zur Potentialabklärung wurden
im Vergleich zu den Arztberichten
zudem besonders kognitive D efizite , eine anhaltende Erschöpfung und Schwierigkeiten bei der Ent scheidfindung hervorgehoben (v gl. E. 4.6).
Dabei wurde später in der Begutach tung vom 15. Mai 2018 erneut (dazu Urk. 13/1 S. 19) ein erheblicher Substanz konsum (THC) festgestellt, der solche Beschwerden miterklären könnte (vgl. E.
4.9.1). Es kann daher nicht mit dem ordentlichen Beweismass der vollen Über zeugung eine krankheitswertige gesundheitliche Verschlechterung im Novem ber/Dezember 2016 angenommen werden , was umso mehr gelten muss, als es im Februar/März 2017 u nter stationäre n
B edingung mit eingeschränkter Möglichkeit zum Substanzkonsum
rasch zu einer Besserung mit zunehmende m
Aktivitäten niveau im öffentlichen Raum,
unabhängigere m Agieren und Eingehen einer neue n Partnerschaft gekommen war
( vgl. E. 4.7 und 4.8) .
5.5
Es bleibt mit Blick auf die später verfassten Unterlagen zu erwähnen, dass u nter den zuletzt genannten Aspekten eine schwere Ausprägung der Depression, wie sie die Ärzte des Sanatoriums H.___ im Austrittsbericht vom 26. April 2017 postulierten (vgl. E. 4.7), und von Prof. G.___ in Abrede gestellt wurde (vgl. E. 4.9.2) , wenig plausibel scheint . Die Ärzte
äusserten sich auch nicht zur Arbeits fähigkeit beim Klinikaustritt Ende März 2017. Ihrem Bericht ist aber
immerhin zu entnehmen, dass mit der Klägerin die Wiederaufnahme des Belastungstrainings thematisiert wurde, diese jedoch zuerst den Umzug infolge der Trennung von ihrem bisherigen Partner
abs chliessen wollte (vgl. E. 4.7).
Dr. D.___ berichtet e
später ( vermutlich im September 2017 ) , dass aufgrund psychosozialer Belastungen zwischenzeitlich erneut eine voll e Arbeitsunfähigkeit habe attestiert werden müssen, wobei er einzig die Wohnsituation näher aus führte. Da nach wohnte d ie Klägerin zwischen April und September 2017 teils bei ihrem Vater, teils bei einer Freundin und teils bei ihrem neuen , im Sanatorium H.___ kennengelernten
Partner (vgl. E. 4.8), nachdem sie sich gegen ein be treutes Wo hnen entschieden hatte (vgl. E. 4.7). Für die rückwirkend für die Zeit vor dem Klinikaufenthalt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 4.5) findet sich dabei ebenso wenig eine Erklärung, wie für die Abstufung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Klinikaufenthalt (vgl. E 4.8).
Z usammenfassend waren die Ärzte des Sanatoriums H.___ somit der Auffas sung, die Klägerin könnte im April 2017 wieder beruflich eingegliedert werden . Dr. D.___
entsprach indessen mit Bescheinigung einer vollen Arbeits un fähig keit vorderhand i hrem Wunsch, dass sie vor der Arbeitsaufnahme ih re Wohn situation regeln wollte. Die von ihm attestierte Arbeits un fähigkeit begründet e er nicht; i ns besondere erhellt sich aus seinen Angaben nicht, weshalb es für die Klägerin belastend gewesen sein soll, bei den angegebenen Personen zu w ohnen , so dass sich ihr Gesundheitszustand bis zur vollen Arbeitsunfähigkeit verschlech terte. Im Gutachten von Prof. G.___ wurde denn auch ein völlig anderer Grund für die Krise im August 2017 genannt, nämlich Übergriffe ihres früheren Freundes (vgl. E. 4.9.2). Wann die Klägerin nach dem stationären Aufenthalt im Frühjahr 2017 zudem (wieder) in welchem Umfang begann, Cannabis zu konsumieren, lässt sich anha nd der Akten nicht feststellen. 6.
Nach dem vorstehend Ausgeführten lässt sich mit den ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung für den Zeitraum vom
23. Mai 2016 bis 19. August 2017 nur eine (anhaltende)
Arbeits un fähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollzeitpen sum in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit bestätigen . Aus genommen davon ist e ine volle Arbeitsunfähigkeit während der stationären Be handlung vom 6. Februar bis 31. März 2017 . Dannzumal war die Klägerin indes sen bereits aus dem Kreis der Versicherten ausge schieden und ihr Versicherungs schutz erloschen .
Wie in E. 3.3 erörtert, wird das Taggeld bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entspre chend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, allerdings erst ab einer Min destarbeitsunfähigkeit von 25 %. Bei einer Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % (bezo gen auf ein Vollzeitpensum) in der angestammten Tätigkeit und einem versicher ten Arbeitspensum von 60 % beträgt die Einkommenseinbusse 1/6 und das Tag geld folglich gerundet Fr. 17.-- (= Fr. 46‘727.25 x 0.8 : 365 x 0.17) . Mit anderen Worten beträgt die teilweise Arbeitsunfähigkeit knapp 17 %, womit die Beklagte eine über den 23. Mai 2016 hinausgehende Leistungspflicht zu Recht verneinte. Die Klage ist folglich abzuweisen. Offen gelassen werden kann unter diesen Um ständen die Frage der Anrechnung der halben Rente der Invalidenversicherung auf die Taggeldleistungen im eingeklagten Zeitraum , obschon diese im Wesentli chen den seit Jahren vorbestehenden Erwerbsausfall und nicht den bei der Be klagten versicherten Verdienst deckte. 7.
Das Verfahren ist kostenlos, da es sich um eine Streitigkeit aus einer Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicher ung handelt (vgl. Art. 114 lit. e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertre tenen obsiegenden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti