Sachverhalt
1. 1.1
Der 1972 geborene X.___ war seit dem
1. Oktober 2017 bei m Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___ )
als Managing Di rec tor angestellt ( Urk. 2/ 7 ) und über seine n Arbeitgeber bei der Helsana Zusatz v er sicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen einer kollektiven Kran ken taggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungs ver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeldversichert (Urk. 2/ 4 ). Mit Krank mel dung vom 17. April 2018 meldete der Arbeitgeber der Helsana, dass der Ver si cherte seit 5. März 2018 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 2/7). Zur Klärung ihrer Leistungspflicht holte die Helsana einen ärztlichen Erst bericht ein (Urk. 2/10) und richtete sodann Taggelder aus (Urk. 2/9, 2/13 f., 2/16, 2/19 , 2/21 f., 2/24, 2/26, 2/28 ) , welche sie infolge einer durch das Y.___ gemeldete n Lohnveränderung (Urk. 2/30- 32 ) a npasste
und weiter aus rich tete ( Urk. 2/33, 2/35 f., 2/38-46 ) .
In der Folge veranlasste die Helsana eine vertrauensärztliche Untersuchung des Ver sicherten bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, welcher seinen Bericht am 16. Juni
2019 erstattete (Urk. 2/47) , holte ei nen psychiatrischen Zwischenbericht ein (Urk. 2/52) und richtete weiter Tag gel der aus (Urk. 2/48-51, 2/53) . 1.2
Nachdem das Y.___ eine weitere Lohnkorrektur gemeldet hatte (Urk. 2/54-60), er suchte die Helsana die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich (nachfolgend: SVA) um die Zustellung eines Auszuges aus dem Indi vi du ellen Konto ( IK -Auszug ; Urk. 2/61) so wie das Y.___ um einen Nachweis des ef fek tiven Erwerbsausfalls des Ver sicherten (Urk. 2/62 f. ) .
D araufhin verlang ten so wohl das Y.___ als auch der Versicherte verschiedene Auskünfte hin sicht lich der Erhebung, Er fas sung, Ver ar beitung und Speicherung persön lich keits bezogener Daten und ver weigerten der Helsana das Zustellen der ein ver lang ten Unterlagen (Urk. 2/64-69). Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 sowie vom 5. März 2020 ersuchte die Helsana das Y.___
unter Hinweis darauf, dass dem IK-Auszug des Versicherten (Urk. 2/71) seit dem Jahr 2012 keine Er werbs ein künfte mehr zu entnehmen seien, erneut um die Zustellung verschiedener Un ter la gen (Urk. 2/72-74) . Im Anschluss an einen schriftlic hen Austausch zwischen der Helsana und dem Rechtsvertreter des Y.___ s (Urk. 2/76-80, 2/82-87), worin letzterer der Helsana mitteilte, der vertraglich vereinbarte Lohn des Ver sicherten sei auf ein Hardware-Wall e t in A.___ , Deutschland, geflossen, hätte indes infolge der Krankheit des Versicherten bislang noch nicht abgeholt wer den können, teilte die Helsana dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Au gust 2020 mit, die Vorgehensweise rund um den gemeldeten Schadenfall er fülle den Tatbestand der betrügerischen Begründung eines Versicherungsan spruches ge mäss Art. 40 VVG , weshalb die bestehende Versicherungsdeckung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses, den 5. März 2018, aufgehoben werde, kein Leistungsanspruch bestehe und die entrichteten Krankentaggelder in der Hö he von Fr. 169'947.25 zurückgefordert würden. Zudem könne keine Einzeltag geld versicherung mehr bei der Helsana abgeschlossen werden (Urk. 2/89). 1.3
Nachdem die Helsana dem Rechtsvertreter des Y.___ s im Verlaufe eines weiteren Schriftenwechsels eine erneute Frist zur Einreichung verschiedener Un ter lagen und insbesondere eines Nachweises über den Erwerbsausfall des Ver si cher ten angesetzt hatte, übermittelte letzterer der Hel sana zunächst drei Wechsel über erfolgte Lohnzahlungen an den Ver si cher ten und informierte sie an schlies send am 24. Februar 2021 über die Niederlegung seines Mandates (Urk. 2/90-99). 2 . 2.1
Mit Eingabe vom
9. August 2021 erhob die Helsana Klage gegen den Versicherten und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 169'947.25 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit wann rechtens infolge un recht mässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vo m
4. April 2018 bis 7. No vem ber 2019 zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten des Beklagten (Urk. 1).
Mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2021 wurde dem Beklagten eine Kopie der Klageschrift zugestellt und eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen (Urk. 3); diese Verfügung wurde an die von der Klägerin angegebene Adresse des Be klagten in B.___ gesandt und vom Beklagten am adressierten Ort am Mon tag, 16. August 2021, persönlich entgegengenommen (Urk. 4). Mit Klage ant wort vom 9. September 2021 (vom Beklagten am 14. September 2021 per sön lich der Kanzlei des Gerichts überbracht) bean trag te der Beklagte die Abweisung der Klage unter Kostenfolgen zu Lasten der Klä gerin. In pro zes sualer Hinsicht be antragte er die Gewährung der unent gelt li chen Rechts pflege (Urk. 5 f.).
Infolge der Abmeldung des Beklagten aus der Schweiz nach Deutschland (Urk. 7) setzte das hiesige Gericht dem Beklagten mit Verfügung vom 30. September 2021 eine Frist zur Bezeichnung eines Zustel lungs do mizils in der Schweiz an . Zugleich ord nete es einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8-12).
Mit Replik vom 1. Dezember 2021 hielt die Klägerin an ihren gestellten Rechts be gehren fest (Urk. 14) .
Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde dem Be klag ten nochmals in rektifizierter Weise Frist zur Bezeichnung eines Zustellungs do mi zils in der Schweiz angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass die ge richt lichen Sendungen, und damit auch der Endentscheid, bei Stillschweigen in An wen dung von Art. 141 Abs. 1 lit . c der Schweizerischen Zivilprozessordnung ( ZPO ) im kantonalen Amtsblatt publiziert würden. Mit derselben Verfügung wur de ihm eine Kopie der Replik der Klägerin zugestellt und eine Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (Urk. 17). Mit Schreiben vom
30. März 2022 in formierte das Amts gericht Chemnitz, Deutschland, das hiesige Gericht über die er folgreiche Zu stell ung der Verfügung vom 21. Februar 2022 sowie der Re plik der Klägerin an den Beklagten (Urk. 21). Dieser beantragte in seiner Duplik vom 12. April 2022, der Antrag der Klägerin auf Klagebewilligung sei abzu wei sen und auf die Klage sei nicht einzutreten ; in prozessualer Hinsicht beantragte er die Durch führung ei ner mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung der un ent gelt lichen Rechts pflege . Überdies bezeichnete er mit C.___ KLG auf for de rungs ge mäss ein Zu stellungsdomizil in der Schweiz
(Urk. 22).
Mit Ein gabe vom 21. Juni 2022 teilte Rechtsanwalt mag. iur . D.___ von C.___ KLG mit, sie stünden nicht mehr als Zustellungsempfänger für den Be klagten zur Ver fügung (Urk. 25). 2.2
Am 22. November 2022 wurde die vom Beklagten beantragte öffentliche Haupt ver handlung durchgeführt, wobei die Vorladung des Beklagten mangels Zu stel lungs domizils in der Schweiz im kantonalen Amts blatt publiziert wurde (Urk. 26 f.). Der Beklagte blieb der Hauptverhandlung un entschuldigt fern (Prot. S. 6).
D ie Klägerin hielt ihm Rahmen ihrer Triplik an ih ren Rechts be gehren fest und führte auf Rückfrage des Vorsitzenden hinsichtlich der Zu stän dig keit des hie sigen Gerichts
aus , sie stütze sich dabei auf Ziff. 38 der All ge mei nen Ver si che rungsbedingungen (AVB), auch sollte die Zuständigkeit aus der Kla ge schrift er sichtlich sein (Prot. S. 6-8 ). Die Hauptverhandlung wurde in der Folge um 09:16 Uhr geschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung un terstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) dem VVG und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollek tive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Tag geld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2 1.2.1
Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als ein zige kantonale Instanz für Streitig keiten über den Anspruch aus einer Zu satz ver sicherung zur sozialen Kranken ver sicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zü rich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht GSVGer ; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2).
Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu stän digkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Kranken versicherung fin det sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenver trä gen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versiche rungsverträgen fal len (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), für Kla gen des Konsumenten gegen den Anbieter das Gericht am Wohnsitz oder Sitz ei ner der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO), für Klagen des Anbieters ge gen den Konsumenten hingegen einzig das Gericht am Wohn sitz des Konsu men ten zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . b ZPO; vgl. auch Haas/Strub, in: Oberham mer/ Domej /Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schwei ze rische Zivilprozessordnung ZPO, 3 . Auflage, Basel 2021 , Art. 32 N 18 f.; ferner Kaiser Job, in: Spühler / Ten chio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei ze rische Zivilprozessord nung, 3. Auf lage, Basel 2017, Art. 32 N 18).
Unter einem Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO wird dabei grund sätz lich ein Letztverbraucher verstanden, der aufgrund des Bezuges auf den Wohn sitz in Art. 32 Abs. 1 lit . b ZPO zugleich eine natürliche Person sein muss. Bei Streitigkeiten über Versicherungsverträge besteht insofern eine Besonderheit, als mangels eines speziellen Gerichtsstandes für Versicherungssachen nicht nur Ver sicherungsnehmer, sondern auch Versicherte oder aus Versicherungsvertrag be günstigte Personen sowie ihre Rechtsnachfolger als Konsumenten gelten ( KuKo -ZPO- Haas/Strub, a.a.O., Art. 32 N 10). 1.2.2
Soweit der Beklagte sowohl in der Klageantwort als auch in der Dup lik die ört liche Zuständigkeit des hiesigen Ge richts zur Beur tei lung der eingereichten Klage be streitet und einerseits vorbringt, die Kla ge hätte – infolge sei ner Abmeldung aus der Schweiz – an s einem Wohnsitz in Deutschland eingereicht werden müs sen , und an dererseits ausführt, die Klage hätte sich gegen seine n Arbeitgeber, das Y.___ , zu richten, woraus sich eine andere gerichtliche Zustän dig keit er gäbe (Urk. 6 S. 13; Urk. 22 S. 3 und S. 7) , vermag dies nicht zu verfangen .
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte am
9. August 2021 aus der Schweiz nach Deutschland abmeldete, mithin ab diesem Zeitpunkt über keinen Wohn sitz in der Schweiz mehr verfügt haben soll (Urk. 7) . Die Klägerin erhob mit Ein gabe vom 9. August 2021 Klage beim hiesigen Gericht (Urk. 1) und stützte sich dabei auf Ziff. 38 ihrer AVB , wonach für Klagen aus dem Ver si che rungs ver trag die Ge richte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers be zie hungs weise des Anspruchsberechtigten zuständig sind (Urk. 2/1 ; vgl. auch Urk. 1 S. 2 ).
Für die Bestimmung des Wohn sitzes ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einer Strei tigkeit massgebend , wobei die Rechtshängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 ZPO mit der Einreichung einer Klage beginnt ( vgl. Infanger , in: Spühler / Ten chio /Infanger [Hrsg.], Basler Kom men tar, Schwei ze rische Zivilprozessord nung, 3. Auflage, Ba sel 2017, Art. 62 N 1) . Mit der Rechtshängigkeit wird zugleich der Gerichtsstand fi xiert ( perpetuatio
fori ) , so dass eine all fäl lige spätere Veränderung des Wohn sit zes keine Aus wir kun gen auf den einmal be gründeten Gerichtsstand hat (vgl. BGE 143 III 237 E. 2.3; ferner BSK- Infanger , a.a.O., Art. 64 N 10).
Vorliegend wurde die Rechtshängigkeit mit Erhebung der Klage am 9. August 2021 begründet; in diesem Zeitpunkt lag der Wohnsitz des Beklagten noch in B.___ im Kanton Zürich, weshalb vorliegend die ört liche Zuständigkeit zu be jahen ist . Nach dem vorstehend A usgeführten bleibt die örtliche Zuständigkeit für das laufende Verfahren überdies bis zur rechtskräftigen Erledigung bestehen, un abhängig davon, dass der Beklagte seinen Wohnsitz im Verlauf des Verfahrens nach Deutschland verlegt e .
Darüber hinaus handelt es sich beim Beklagten um eine aus Versicherungsvertrag be gün stigte (natürliche) Person mit Wohnsitz in B.___ im Kanton Zürich, mit hin um einen Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO, weshalb die Klä ge rin ihre Klage gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit . b ZPO zu Recht beim hiesigen Ge richt anhängig machte. 1.2.3
Entsprechend ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage gegeben. 1.3
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei nach Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und die Klage direkt – mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren – beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
Nach Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO untersteht die Streitigkeit der Untersuchungsmaxime. Danach stellt das Gericht den Sach ver halt von Amtes wegen fest. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff folglich selbst be schaffen; das Gericht kommt ihnen lediglich mit spezifischen Fragen zur Hilfe, da mit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel ge nau aufgezählt werden, es ermittelt jedoch nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Par tei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegen über wie bei der Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3 und die dortigen Verweise).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn ge mäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes be stimmt (Art. 219 ZPO). 1.4 1.4.1
N ach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demnach hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden respektive rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund re gel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften ver drängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Rahmen des Versi che rungsvertrages (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.4.2
Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat somit der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Be güns tig te – die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu be haup ten und zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Ver siche rungs ver trages, den Eintritt des Versicherungsfalls sowie den Umfang des An spruchs. Den Ver sicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kür zung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung be rechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchs be rech tigten unver bind lich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundes ge richts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Anspruchs be rech tigter und Ver si cherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweis the ma und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen ( vgl. Urteil des Bun des ge richts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1). 1.4.3
Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden; vielmehr genügt es , wenn das Gericht am Vor lie gen behaupteter Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls ver bleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweis mass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Leh re und Rechtsprechung herausgearbeitet worden. Dabei wird in dem Sinne ei ne Beweisnot vorausgesetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbe las teten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer den können. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass namentlich bei der Diebstahl ver si che rung in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des Be weis masses rechtfertigt. Dies gilt hingegen nicht für eine behauptete Arbeitsunfähig keit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis be wiesen werden kann. Diesbezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Über zeugung ( vgl. BGE
148 III 134 E. 3.4.1-3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. Au gust 2021 E. 3.3.1). 1.5
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte VVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich die jenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss der in Art. 103a VVG ge re gel ten Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020 gelten für Ver trä ge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen worden sind, fol gen de Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften ( lit . a) und das Kün digungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b ( lit . b). Da diesen Bestimmungen vor liegend keine Entscheidrelevanz zukommt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 2. 2.1
Vorab zu prüfen ist, wie es sich mit der Passivlegitimation des Beklagten als Ar beit nehmer des Y.___ s verhält.
Die Klägerin bring t diesbezüglich vor, sie habe nachweislich Taggelder an den Be klagen im Umfang von Fr. 169'947.25 ausbezahlt, weshalb der Beklagte im Um fang der geleisteten Zahlungen ungerechtfertigt bereichert und zur Rück er stat tung verpflichtet sei (Urk. 14 S. 7 ).
Demgegenüber bestreitet der Beklagte seine Passivlegitimation, indem er aus führt, nicht er, sondern das Y.___ sei Vertragspartner der Klägerin, wes halb die Klägerin allfällige – bestrittene – Ansprüche gegenüber de m Arbeitgeber gel tend zu machen habe (Urk. 6 S. 6 und S. 11 f. , Urk. 22 S. 3 und S. 6). 2.2
Art. 87 VVG sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren Gunsten eine kollektive Kran kenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Entsprechend er wirbt der Versicherte mit dem Eintritt des Versicherungsfalls von Gesetzes we gen einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer, mithin wird er zum An spruchsberechtigten (Stein, in: Honsell /Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kom men tar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 87 N 15 und N 23; vgl. auch Frey/Lang, in: Honsell /Vogt/Schnyder/ Groli mund [Hrsg.], Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nach füh rungs band, Ba sel 2012, Art. 87 ad N 15 und ad N 23). Dies gilt auch dann, wenn der Versiche rungs vertrag die Ausrichtung der Leistungen an den Arbeitgeber vor sieht ( BSK- Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 18). Der Versicherer kann mit be frei ender Wirkung aus schliesslich an die anspruchsberechtigte Person leisten, nicht je doch an den Ver sicherungsnehmer; folglich erfüllt der Versicherer seine Pflicht erst und nur in so fern, als der für ihn als Zahlstelle handelnde Arbeitgeber die dem Ar beit neh mer zu stehenden Taggelder in vollem Umfang weiterleitet res pek tive aus zahlt (Ur teil des Bundesgerichts 4A_514/2018 vom 28. November 2018 E. 2.1).
Art. 98 VVG führt Art. 87 VVG unter denjenigen Bestimmungen auf, welche nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers respektive der anspruchsberech tig ten Person abgeändert werden dürfen. Die Bestimmung von Art. 87 VVG be trifft dabei das Verhältnis zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versiche rungs nehmer sowie der anspruchsberechtigten Person andererseits. Sie hindert die anspruchsberechtigte Person nicht, ihre Ansprüche nach eingetretenem Ver si cherungsfall an den Versicherungsnehmer oder an eine andere Person abzutre ten, wobei sich die Abtretung von Leistungen aus einer privaten Krankenversi che rung nach Art. 73 Abs. 1 VVG richtet. Dementsprechend bedarf es für deren Gül tigkeit der Schriftform und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen An zeige an den Versicherer (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VVG; vgl. zum Ganzen BSK- Stein, a.a.O., Art. 87 N 16; BSK- Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 16). 2.3
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nur der versicherte Beklagte persönlich Tag geldansprüche einklagen könnte, mithin stünde ein allfällig aus diesem Ver si cherungsverhältnis entstandener Anspruch ihm als Arbeitnehmer zu. Nur er selbst wäre folglich zur Einklagung von Leistungsansprüchen aus dem Versiche rungs verhältnis aktivlegitimiert, weshalb er somit im Umkehrschluss passiv legi ti miert ist (vgl. dazu auch Urteil e des Bundesgerichts 4A_557/2022 vom 18. April 2023 E. 3 und 4D_29/2014 vom 3. Juli 2014 E. 3). Dieser Direktanspruch ist dabei – wie vorstehend ausgeführt – unab hän gig von internen arbeitsvertraglichen Ver einbarungen zwischen Arbeit ge be r und Arbeitnehmer. Da zudem eine Ab tre tung des Anspruches an den Arbeit geber vom Be klagten nicht geltend gemacht wird, erübrigt sich eine dahingehende Prü fung.
Entsprechend ist die Passivlegitimation des Beklagten vorliegend zu bejahen. 3. 3.1
Ebenfalls vorab zu prüfen ist die vom Beklagten bestrittene Prozessfähigkeit .
Der Beklagte führt diesbezüglich mit Verweis auf Urk. 23/1-2 aus, er sei nicht mehr in der Lage, das aktuelle und künftige prozessuale Geschehen zu erfassen und vernünftige Entscheidungen zu treffen. Er sei sowohl gegenwärtig als auch in nicht absehbarer Zukunft nicht im Stande, seine Rechtsvertreter zu instruieren, Pro zesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen oder seine Interessen wahr zunehmen (Urk. 22 S. 6 f. ).
Demgegenüber hält die Klägerin dafür, eine Urteilsunfähigkeit sei nie diagnosti ziert worden, auch befände sich in den Akten kein Nachweis für eine ent spre chen de Un fähigkeit, den Prozess zu führen. Dies gelte zudem auch für die Zeit, wäh rend d er Taggelder ausgerichtet worden seien, zumal es sich bei der Urteils un fähigkeit um einen relativen Begriff handle und selbst bei psychischen Stö run gen eine Ur teils unfähigkeit nicht per se ausgeschlossen sei . Schliesslich erscheine
auch auf grund der sich im vorliegenden Verfahren ergebenden Umstände wie dem Weg zug aus der Schweiz sowie dem Einreichen einer detaillierten Klage ant wort eine be stehende Urteilsunfähigkeit als äusserst fraglich
(Urk. 14 S. 4 und S. 6 ) . 3.2
Nach Art. 67 Abs. 1 ZPO ist prozessfähig, wer handlungsfähig ist. Die Prozess fä hig keit ist die Berechtigung, einen Prozess als Partei selber oder durch eine selbst be stellte Vertretung zu führen und ist für ein bestimmtes Verfahren entweder ge geben oder nicht. Teil der Prozessfähigkeit ist die Postulationsfähigkeit , die Fä higkeit, im Prozessrecht vorgezeichnete Rechte selbständig wahrzunehmen, mit hin
die prozessuale n Entscheidungen zu fällen und den Prozessgegenstand schrif tlich oder mündlich vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_469/
2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1; ferner Tenchio , in: Spühler / Ten chio /In fan ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei ze rische Zivilprozessord nung, 3. Auf lage, Ba sel 2017, Art. 67 N 1-3). Natürliche Personen sind gemäss Art. 13 ZGB hand lungs fähig und demnach prozessfähig, wenn sie volljährig im Sinne von Art. 14 ZGB und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB sind. Die Ur teils fä hig keit ist dabei eine relative und muss im Hinblick auf einen konkreten Prozess ge gen stand im Zeit punkt des Prozesshandelns gegeben sein. Ist die Urteils fä hig keit zu ver neinen , ent fällt die Handlungs- und damit die Prozessfähigkeit, wobei die Ur teils fähigkeit aller dings grundsätzlich vermutet wird (Urteil des Bun des ge richts 4A_421/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5.2). Das Gericht hat bei An zei chen, dass die Hand lungs fähigkeit konkret nicht vorliegen könnte, von Amtes we gen zu prüfen, ob bei den Parteien für den entsprechenden Prozess die Pro zess fähig keit vorliegt oder nicht respektive ob die Mitwirkung eines Beistandes für den Pro zess notwen dig und – falls ja – vorhanden ist oder nicht (BSK- Tenchio , a.a.O., Art. 67 N 35). 3.3
Vorliegend sind den Akten keinerlei Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass die Urteilsfähigkeit des Beklagten – und somit seine Prozessfähigkeit – in Bezug auf das laufende Verfahren nicht gegeben sein sollte. Wohl reichte der Beklagte Arzt berichte zu den Akten, welche eine entsprechend fehlende Prozessfähigkeit zu be legen versuchen (Urk. 23/1-2) , allerdings vermögen diese Arztbericht nicht zu überzeugen. So
begründet Dr. med. E.___ die Prozess un fähigkeit des Beklagten mit einer schweren Depression sowie einer Angst und Panikstörung, allerdings handelt es sich dabei um fachfremd gestellte Diagnosen, zumal Dr. E.___ Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ist und über keine fachärztliche Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie ver fügt , weshalb sie zur Stellung psychiatrischer Diagnosen nicht hinreichend qua li fiziert ist . Den weiteren Arztberichten sind aufgrund der geschwärzten Stel len weder Angaben zur Anamnese noch zur Pharmakotherapie und ins besondere kei ne Diagnosen zu entnehmen und datier en überdies aus dem Januar 2020, wes halb sie im Entscheidzeitpunkt bereits mehr als drei Jahre alt und folglich nicht mehr aktuell sind.
Weiter lassen auch die vom Beklagten getätigten Ein ga ben nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit respektive auf eine fehlende Prozess fä hig keit schliessen, zumal er sowohl in der Klageantwort als auch in der Duplik hin reichend zu den klägerischen Vorbringen Stellung nahm, eigene Anträge wie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung stellen konn te und zudem in der Lage war, aufforderungsgemäss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Schliesslich spricht gegen die fehlende Prozess fä hig keit auch der Umstand, dass es dem Beklagte n
im Februar 2021 offenbar mög lich war, das IT-Sachver ständigenbüro F.___ GmbH mit Sitz in G.___
zu gründen und als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter schrift tä tig zu werden (vgl. Urk. 30).
Nach dem Gesagten ist die Prozessfähigkeit des Beklagten für das vorliegende Ver fahren zu be jahen. 4. 4.1
Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beklagte aufgrund der von seinem Arbeit geber, dem Y.___ , mit der Klägerin abgeschlossenen Kranken tag geld ver sicherung (Kollektivvertrags-Nr. … ) gemäss den Angaben im Daten blatt der Police (Urk. 2/4) sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Traggeldversicherung nach VVG, Aus gabe 2014 (Urk. 2/1), für ein Taggeld versichert war (Urk. 1 S. 3 ; Urk. 6 S. 11 ). Ge mäss dieser Po lice leistet die Klägerin im Krankheitsfall 730 Taggelder pro Fall im Um fang von 80 % des effektiven Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Ta gen pro Fall, wobei Gratifikationen nicht mitversichert sind (Urk. 2/4 S. 2).
Ebenfalls unbestritten sind
die Arbeitsunfähigkeit des Beklagten im fraglichen Zeit raum (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 6 S. 11 ) sowie die von der Klägerin im selbigen Zeit raum an den Beklagten erbrachten Taggeldleistungen im Umfang von ins ge samt Fr. 169'947.25 (Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 2/9, 2/13 f., 2/16, 2/19, 2/21 f., 2/24, 2/26, 2/28, 2/33, 2/35 f., 2/38-46, 2/48-51, 2/53 ). 4.2
Vorliegend strittig ist demgegenüber, ob ein Rückforderungsanspruch seitens der Klägerin im Umfang von Fr. 169'947.25 zuzüglich 5 % Verzugszins besteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, diesen Betrag einschliesslich des Verzugszinses der Klägerin zu erstatten. 4.2.1
Die Klägerin begründet ihren Rückforderungsanspruch mit Verweis auf Art. 40 VVG. Hinsichtlich des Erwerbsausfalls des Beklagten seien ihr verschiedentlich fal sche Angaben gemacht worden, was erst nach Erhalt des angeforderten IK-Aus zuges ersichtlich geworden sei. Auch im Verlauf der Abklärungen sei davon aus zugehen, dass wahrheitswidrige Aussagen seitens des Beklagten getätigt wor den seien, zumal Belege oftmals nicht beigebracht worden seien und der Beklagte mit Blick auf die eingereichten drei Wechsel selbst zugegeben habe, dass es sich da bei nicht um ausbezahlten Lohn im Sinne der Sozialversicherung handle. Auf grund der Per sonalunion des Beklagten als Arbeitnehmer/Versicher t er und ein zel zeich nungs befugter Geschäftsführer des Arbeitgebers entbehre der Wechsel oh ne getätigte Zah lung ohne hin jeglichen Beweiswertes. Wäre ihr bewusst ge we sen, dass tatsächlich nie Lohn an den Beklagten ausbezahlt worden sei, hätte sie kei ne Tag geld leis tun gen er bracht, womit der objektive Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt sei. Der Be klag te sei weiter für die falschen Auskünfte von H.___ verant wort lich, da ein Anspruchsberechtigter für das Verhalten sei nes Vertreters ver ant wort lich sei und H.___ im Rahmen der Krank mel dung des Be klagten als Kontaktperson des Arbeitgebers angegeben wor den sei . Auch der sub jek tive Tat bestand von Art. 40 VVG sei erfüllt, zumal der Be klagte mit Wissen und Willen un wahre An gaben gemacht habe. So sei sie in Zu sammenhang mit den ein ge for der ten Unterlagen zunächst mit E-Mails über flu tet worden, später seien ihr drei Wechsel eingereicht worden, wel che indes kein AHV-pflichtiges Ein kommen belegen würden. In diesem Zu sam men hang sei gel tend gemacht worden, das Geld habe krankheitshalber in A.___ nicht abgeholt wer den kön nen, zudem habe sich im Y.___ ein er heb licher Datenverlust er eignet . Weiter sei ein nicht unterzeichneter Ar beits ver trag mit einer ebenfalls nicht un ter zeichneten Vereinbarung eingereicht wor den, alles zum Zwecke der Täu schung. Aufgrund der somit erfüllten be trü ge ri schen An spruchsbegründung habe sie den Vertrag gegenüber dem Beklagten auf ge löst, wes halb ihr ein Rück for de rungs recht nach den Grundsätzen über die un ge recht fer tig te Bereicherung zu ste he. Sie sei entreichert, der Beklagte sei be rei chert, zudem ha be sie sich im Irr tum über ihre Leistungspflicht befunden, weshalb die Voraus set zungen von Art. 62 OR erfüllt seien. Schliesslich sei auch auf Ziff. 33 . 2 der AVB zu verweisen, wo nach zu Unrecht erbrachte Tag geld leis tun gen von der ver sicherten Person zu rück zuerstatten seien. Da der Beklagte den Nach weis eines Er werbsausfalles zu er bringen habe (Ziff. 13.2 AVB) und ohne einen solchen Nach weis kein Anspruch auf Leistungen bestehe, könne sie die zweifellos zu Un recht ge leisteten Taggelder zurückfordern, zumal der Beklagte seinen Er werbs aus fall nie habe beleg en kön nen (Urk. 1) .
Ergänzend führt die Klägerin in ihrer Replik vom 1. Dezember 2021 aus, e ine Rück forderung nach den Grund sät zen über die ungerechtfertigte Bereicherung falle auch
dann in Betracht, so fern tatsächlich eine internationale Firma vorliege, zu mal sich diesfalls die Fra ge stelle, ob bei Vertragsabschluss die Voraus set zun gen für den Abschluss eine r Kran kentaggeldversicherung vorgelegen oder ob über die Rechtsnatur des An stel lungsverhältnisses getäuscht worden sei . Zudem sei die Ur teilsunfähigkeit des Beklagten nie diagnostiziert worden, vielmehr kön ne auf grund der empfohlenen Abklärung der kognitiven Fähigkeiten
noch nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit geschlossen werden. Auch mangle es nach wie vor an einem Beleg für die erfolgten Lohnzahlungen; aus den von der Klä gerin bei ge zogenen Akten der SVA
lasse sich jedenfalls kein AHV-pflichtiger Lohn ab leiten . Soweit der Beklagte weiter argumentiere, er habe seine m Arbeitgeber den voll stän digen und alleinigen Zugriff auf die Wallets überlassen, bestätige dies den Umstand, dass er gar keine Lohnzahlungen erhalten habe und somit kein AHV-pflichtiger Lohn ausbezahlt worden sei, weshalb ein Erwerbsausfall über wie gend wahrscheinlich nicht belegt sei . Schliesslich müsse der gute Glaube, selbst wenn der Beklagte nicht mehr bereichert sei, vorliegend verneint werden, da dieser von Anfang an Bösgläubigkeit an den Tag gelegt habe ( Urk. 14 ). 4.2.2
Demgegenüber bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er sei nicht für Aussagen von H.___ verantwortlich, unabhängig davon, ob diese korrekt oder falsch seien.
E r sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter des Y.___ s ge wesen, sondern lediglich dessen Geschäftsführer. Wohl sei H.___ für die Zeit seiner Krankheit mit der Geschäftsführung beauftragt worden, in des habe er nicht annehmen müssen, dass ein durch das Y.___ be stim mter Vertreter seine Aufgaben nicht korrekt wahrnehme. Dass er für die Aus sagen von H.___ nicht verantwortlich sei, bestätigten auch die sich im Besitz der Klägerin befindlichen Arztzeugnisse.
Aus diesen gehe zudem her vor, dass er nicht urteilsfähig sei, weshalb die subjektive Seite des Verschul dens nicht gegeben und somit die Klage nicht begründet sei.
Weiter sei der klä ge rische Vorwurf, wonach keine Nachweise für Lohnzahlungen erbracht wor den sei en, nicht zutreffend , zumal man sie über Zahlungen in Krypto wäh rung/Token in formiert habe und solche Lohnzahlungen gemäss der eidgenössischen Steuer ver waltung als steuerbares Erwerbseinkommen gälten, welches auf dem Lohn aus weis nachzuweisen sei. Der Irrtum, auf welchen sich die Klägerin berufe, liege fer ner nicht vor, da sie bereits im Januar 2020 mit Abklärungen begonnen habe und bei tatsächlich vorhandenen Zweifeln ihre Zahlungen hätte sistieren müssen, so wie dies branchenüblich sei. Ebenso wenig treffe die Behauptung der Klägerin, wo nach er keine Beweise für die erfolgten Zahlungen in Wallets erbracht habe, zu, da in der Blockchaintechnologie selbst ein unumstössliches Beweismittel lie ge ; folglich sei die Klägerin von Anfang an über die Art und Weise sowie den Um fang der Lohnzahlungen in Kenntnis gesetzt worden, weshalb nicht nachvoll zieh bar sei, weshalb nun von Täuschung oder Irrtum gesprochen werde. Dass ei ner Person rückwirkend im Rahmen eines Arbeitsvertrages bei Erreichen be stim mter Zielvorgaben ein höherer Lohn zugesprochen werde, sei im Rah men der Ver tragsfreiheit zulässig und üblich, weshalb darin kein Ver fäl schen von Tat sa chen erkennbar sei. Schliesslich sei eine Rückforderung aufgrund von Art. 62 ff. OR nicht zulässig, da er nicht mehr bereichert sei (Urk. 6) .
Mit Duplik vom 12. April 2022 hält der Beklagte dafür, der Transaktionsnachweis sei übermittelt worden und werde von jedem Gericht als eindeutiger Beweis an er kannt. Blockchain sei zudem nicht manipulierbar und lasse sich jederzeit öf fent lich veri fizieren. Da somit der Erwerbsausfall gerichtsfest bewiesen sei, müsse die Klägerin ihm die noch ausstehenden Versicherungsleistungen einschliesslich Ver zugszinsen und Auslagen erbringen . Seine Urteilsunfähigkeit sei ärztlich aus ge wiesen, er sei kaum in der Lage gewesen, umfassende Rechts- und Vertrags un ter lagen zu prüfen und habe nichts wissen können und müssen. Entsprechend falle ein Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Be reicherung ausser Betracht , ebenso wie eine Verantwortlichkeit seinerseits
(Urk. 22). 5. 5.1
Zu prüfen ist folglich, ob ein Rückforderungsanspruch der Klägerin im Umfang der geleisteten Taggelder besteht. 5.2
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 40 VVG (vgl. E. 4.2.1), welcher die be trügerische Begründung eines Versicherungsanspruches betrifft. Dem nach ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten (dem Ver sicherten, vgl. E. 2.2) nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anspruchsbe rech tigte Tat sa chen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern wür den, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder ver schwiegen hat oder die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mittei lungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat.
Art. 40 VVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte un richtige Mitteilungen macht oder wichtige Tatsachen verschweigt, beispiels weise solche, welche die Leistungspflicht des Versicherers erhöhen. Dabei ist nicht jede Verfälschung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, die objektiv ge eignet ist, den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; mit hin müsste der Versicherer dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mittei lung eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten. Verlangt wird aller dings kein Täuschungserfolg, es genügt ein Verhalten, welches objektiv die Irre füh rung des Versicherers verursachen kann. Missbilligt wird folglich bereits der er folglose betrügerische Versuch, wobei der Umstand, dass der Versicherer den wah ren Sachverhalt im Augenblick des Täuschungsversuchs bereits kannte oder bei der Prüfung des Anspruchs hätte erkennen müssen, nichts an der Taxierung des erwähnten Verhaltens als betrügerisch und gesetzlich missbilligter Akt ändert (vgl. zum Ganzen Nef, in: Honsell /Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kom men tar, Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 40 N 12-17).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 40 VVG die Täuschungsabsicht. Der An spruchs berechtigte muss dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre An ga ben machen, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, wobei die Täuschungs ab sicht auch dann schon gegeben ist, wenn der Anspruchsberechtigte um die fal sche Wil lensbildung beim Versicherer weiss und dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert. Hin gegen setzt Art. 40 VVG keine Arglist voraus, auch ist bei der Prüfung der sub jektiven Vo raussetzungen der Täuschungserfolg ohne Belang, mithin kommt es nicht da rauf an, ob der Anspruchsberechtigte den Versicherer tatsächlich in die Irre zu füh ren vermochte oder ob dieser dadurch einen finanziellen Schaden er litt. Das Han deln oder Schweigen in Täuschungsabsicht allein genügt (vgl. zum Gan zen BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 23 f.).
Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch betrügerisch begründet, ist der Ver si cherer nach Art. 40 VVG ihm gegenüber nicht an den Vertrag gebunden. Ent sprechend hat der Versicherer das Recht, die Leistung zu verweigern und ge gen über dem Versicherungsnehmer vom Vertrag zurückzutreten (BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 44). Hat der Versicherer die Leistung bereits erbracht, steht ihm ein Rück for de rungs recht nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereiche rung (Art. 62 ff. OR) zu (BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 55; vgl. auch BGE 129 III 649 E. 2.3). Da es sich beim Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung zu ver weigern, um eine rechtsvernichtende Tatsache zu Lasten des Anspruchsbe rech tigten han delt, hat der Versicherer den (Haupt-)Beweis zu leisten, wobei er hin sichtlich der Täu schungsabsicht von einer Beweiserleichterung im Sinne des Wahr schein lich keits beweises profitieren kann (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 57; BGE 148 III 134 E. 3.4.3), den Nachweis der wahrheitswidrigen Darstellung von Fak ten, mithin den Beweis der objektiven Voraussetzung demgegenüber mit dem strik ten Be weis mass zu erbringen hat (BSK-Nef, a.a.O., Art 40 N 59; BGE 148 III 134 E. 3.4.3). 5.3 5.3.1
In objektiver Hinsicht verweist die Klägerin zur Begründung ihres Rückforde rungs anspruches auf die verschiedenen vom Beklagten getätigten Aussagen hin sicht lich seines Erwerbsausfalls. So sei auf dem Formular «Krankmeldung Kollek tiv-Taggeldversicherung» angegeben worden, dass der Beklagte monatlich Fr. 9'500.-- verdiene. Auf den Lohnabrechnungen, welche am 29. Januar 2020 durch H.___ ein gereicht worden seien, würde indes ein monat liche r Lohn von Fr. 17'726.-- einschliesslich Sozialabzüge angegeben. Es sei so mit der Anschein erweckt worden, dass dem Beklagten ein regelmässiger monat licher Lohn ausgerichtet werde. Erst nachdem der IK-Auszug der SVA einge trof fen sei, welcher ab dem Jahr 2012 keine Einträge mehr aufweise, habe sie rea li siert, dass die Angaben des Beklagten nicht stimmen konnten, mithin die Grund lage für die Bemessung der Krankentaggelder wahrheitswidrig dargestellt worden sei. Auch im Verlauf der Abklärungen habe der Beklagte wahrheitswidrige An ga ben gemacht, so etwa, dass der Lohn in elektronischer Währung via Wallets nach A.___ überwiesen worden sei, ohne dies belegen zu können. Erst am 28. Januar 2021 habe der Rechtsvertreter des Beklagten drei Wechsel eingereicht; da jedoch Aussteller und Bezogener das Y.___ sei, stellten diese Wechsel kei nen ausreichenden Beleg für erfolgte Zahlungen dar . Der Rechtsvertreter selbst habe zugegeben, dass zwar das Y.___ auf das Wallet zugreifen könne , nicht jedoch der Beklagte, weshalb der Lohn mangels Verfügbarkeit
des Beklagten als nicht ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherung gelte . Auch aufgrund der Per sonalunion
des Beklagten als Arbeitnehmer/Versicherter und einzel zeich nungs befugter Geschäftsführer des Y.___ s entbehrten die Wechsel jeg li chen Beweiswertes (Urk. 1 S. 9 f. ; vgl. auch E. 4.2.1 ) .
Unbestritten und der Krankheitsmeldung zu entnehmen ist, dass der Beklagte seit dem 5. März 2018 arbeitsunfähig war (Urk. 2/7). Dieser Krankheitsmeldung, wel che vom 17. April 2018 datiert, ist zudem zu entnehmen, dass ein versicherter mo natlicher Lohn von Fr. 9'500.-- aufgeführt ist, mithin ein versicherter Jahres lohn von Fr. 123'500.--. Wie die Klägerin zutreffend weiter ausführt, sind den Ak ten lediglich Hinweise bezüglich der Lohnberechnung des Beklagten zu ent nehmen (Urk. 2/30-32), nicht jedoch dahingehend, dass dem Beklagten d er
ge nann te Lohn auch effektiv ausbezahlt worden war. Vielmehr ist aus den Akten er sichtlich, dass die vom Beklagten
behaupteten Lohnerhöhungen der Klägerin ge mel det und mit Nach druck auf eine Anpassung der Höhe der Krankentaggelder res pek tive auf eine Auszahlung der aufgelaufenen Ausstände infolge der zu tiefen Tag geld an sät ze gedrängt wurde (Urk. 2/54-57) und dass die geforderten höheren Tag geld an sätze mit dem Verkauf einer Gesellschaft begründet wurden (Urk. 2/58).
Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Klägerin in Übereinstimmung mit und unter Verweis auf Ziff . 6.3 der AVB sowie Art. 39 VVG mehrfach Unterlagen ein ver langte, welche den Erwerbsausfall des Beklagten belegen würden , ins be son dere die zur Bearbeitung des Falles relevanten Kopien der Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018, eine Kopie der letzten drei Lohnzahlungen vor Beginn der Ar beits unfähigkeit sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages (Urk. 2/62 f., Urk. 2/65, 2/72, 2/74, 2/80). Solche Nachweise blieb der Beklagte indes schuldig; viel mehr ver langte er im Gegenzug zunächst diverse Angaben hinsichtlich der Da ten ver ar beitung sowie der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der EU-DSGVO (Urk. 2/64 f. , Urk. 2/66-69). Alsdann mandatierte er einen Rechtsvertreter, wel cher zwar ansatzweise Nachweise für ausbezahlten Lohn im Jahr 2019 erbringen konnte , nicht jedoch solche für das vorliegend relevante Jahr 2017 ( Urk. 2/83 -86 ). Darüber hinaus führte der Rechtsvertreter am 3. Juli 2020 aus, der Lohn des Be klagten sei vereinbarungsgemäss auf ein Transfer -W allet des Arbeitgebers im I.___ (Teil der Investmentgruppe) geflossen und hätte auf ein Wal let weiter transferiert werden sollen, auf welches einzig der Be klag te Zugriff habe. Dies sei indes an der Krankheit des Beklagten gescheitert, er habe das Geld nicht abholen können, weshalb es auf dem Transfer -W allet liege. Da auch das Y.___ als Arbeitgeber auf das Transfer -W allet Zugriff habe, gelte der Lohn man gels unwiderruflicher Verfügbarkeit des Beklagten als Arbeitnehmer noch nicht als ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherungsbehörden. Ent spre chend sei bei der SVA noch nichts deklariert worden, wobei die Nachdeklaration bereits im Gan ge sei . Erschwerend komme hinzu, dass sich beim Y.___ ein erheb li cher Datenverlust ergeben habe und die erfolgreiche Wiederherstellung der Da ten nicht garantiert sei . Gleichzeitig mit seinem Schreiben übermittelte der Rechts vertreter des Beklagten einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag sowie eine ebenfalls nicht unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Y.___ und dem Beklagten (Urk. 2/88 ). Am 9. September 2020 erläuterte der Rechts ver tre ter des Beklagten abermals die Situation und stellte der Klägerin ab Mitte Sep tem ber 2020 eine Trans ak tions übersicht über die erfolgten Bitcoin-Flüsse ebenso in Aus sicht wie ein Schreiben der SVA bezüglich die aufzuschiebende Deklaration zu folge noch ausstehender Realisation ( Urk. 2/92 ).
Nachdem beides ausblieb, setz te die Klägerin dem Rechtsvertreter eine letzte Frist zur Einreichung der ver lang ten Unterlagen bis Ende Januar 2021 (Urk. 2/93 f.), woraufhin dieser der Klä gerin am 28. Januar 2021 drei Wechsel über Lohnzahlungen am 30. No vem ber 2017, am 31. Dezember 2017 sowie am 31. Januar 2018 übermittelte (Urk. 2/96). Nach Ansetzen einer letzten Frist bis Ende 2021 (Urk. 2/98) informierte der Rechts ver treter die Klägerin über das Niederlegen seines Mandates (Urk. 2/99) , woraufhin die Klägerin Klage erhob .
Nach dem Gesagten ist mit der Klägerin da von auszugehen, dass dem Beklagten im fraglichen Zeitraum kein AHV-pflich tiger Lohn ausbezahlt wurde, zumal der Nach weis eines solchen nach wie vor nicht erbracht ist. Wohl ist d en drei einge reich ten Wechseln (Urk. 2/96 S. 3-5) zu ent nehmen, dass als Bezogener der Ar beit ge ber des Beklagten, das Y.___ , aufgeführt ist. Folglich belegt der Wech sel zwar, dass die entsprechende n Be träge (je Fr. 8'908.60) im defi nier ten Zeit punkt via ein Krypto -W allet, welches als Zahlstelle agierte, an den Be klag ten als Inhaber des Wechsels zu bezahlen ge wesen wäre n .
Indes ist dadurch nicht nach gewiesen, dass die Zah lung an den Be klagten auch effektiv erfolgte, zumal sich dem IK-Auszug gerade keine dahin ge h e nden Einträge entnehmen lassen (Urk. 2/71). Wie die Klägerin überdies zu Recht aus führt (vgl. E. 4.2.1), ist an ge sichts der Per sonalunion des Beklagten als Ar beitnehmer mit dem Y.___ als Arbeitgeber der Be weis wert der aus g e stellten Wechsel gering. Zwar hält der Be klagte zu Recht dafür, dass er nicht Ge sellschafter des Y.___ s, son dern bloss des sen Geschäftsführer war, (vgl. E. 4.2.2), allerdings waren im frag li chen Zeit raum im Handelsregister einzig die J.___ AG sowie die K.___ AG als Ge sell schaf terinnen des Y.___ s auf ge führt (Urk. 2/3), bei wel chen wiederum der Beklagte als alleiniges Mitglied des Ver waltungsrates mit Ein zel unter schrift amtete (vgl. Urk. 2/104 f.). Entsprechend war der Be klagte im fraglichen Zeitraum allei niger beherrschender Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzel unter schrift des Y.___ s, weshalb es ihm oh ne weiteres mög lich war, die Wech sel auszustellen, ohne dass entsprechende Be träge ge flossen wären.
Am fehlenden Nachweis eines Erwerbsausfalls vermögen auch die vom Beklagten ein gereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Dezember 2019 nichts zu ändern, zumal diese nicht die vorliegend interessierenden Jahre 2017 und 2018 be treffen. Darüber hinaus ist den Lohnabrechnungen zwar ein mo nat licher Brutto lohn von Fr. 17'800.-- zu ent nehmen, zusätzlich einer Ge winn be tei li gung von monatlich Fr. 5'500.--. Aus die sen Lohnabrech nungen ist eben falls er sicht lich, dass die Klägerin die Kran ken taggelder im Um fang von 80 % des effektiven Loh nes direkt an den Beklagten aus richtete und das Y.___ die Differenz zwi schen den Tag geldern sowie dem monatlichen Brutto lohn – mithin 20 % des effek tiven Lohnes – an den Be klag ten überwies. Aller dings erfolgte die Aus zah lung des Lohnes offenbar auf ein Konto in Gross bri tan nien mit der IBAN «GB75 REVO XXXX XXXX
XXXX XX» (Urk. 2/60), folglich nicht auf ein – wie vom Be klagten mehrfach behauptet – Hard ware - Wallet. Da rüber hinaus ist den Lohn ab rechnungen zu entnehmen, dass wohl So zial ver si che rungsabzüge vor ge nom men wurden, indes aber entweder keine Mel dung an die SVA gemacht oder der Lohn nicht effektiv ausbezahlt wurde. Da mit über ein stim mend ist aus dem IK-Aus zug des Beklagten denn auch ersicht lich, dass im Jahr 2019 kein Einkommen deklariert wurde (Urk. 2/71). Auch der Hinweis des Rechtsvertreters des Beklag ten, wonach die Dek la ra tion der Löhne erfolgt, diese aber zunächst im falschen Jahr 2017 einge bucht wor den sei en (Urk. 2/78), ändert an diesem Ergebnis nichts. So ist dem IK-Auszug nicht nur keine Korrekturbuchung zu entnehmen, sondern über haupt keine ent spre chen de Buchung seit dem Jahr 2012 (Urk. 2/71).
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen des Beklagten zu den klä gerischen Vorwürfen nicht zu überzeugen. So verfängt seine Auffassung, wo nach ihn die von H.___ getätigten Aussagen nicht zu binden ver mögen, nicht, zumal gestützt auf Art. 40 VVG der Anspruchsberechtigte auch für das Verhalten seines Vertreters verantwortlich ist. Dabei ist allerdings nicht bloss der Stellvertreter im eigentlichen Sinne gemeint, dessen Handeln sich nach rechts geschäftlich erteilter Vollmacht richtet, sondern vielmehr jeder Dritte, der dem Versicherer gegenüber für den Anspruchsteller dessen Auskunftspflichten er füllt; mithin umfasst dies auch einen allfälligen Mittelsmann. Selbst wenn die ser Vertreter – ohne dazu ermächtigt zu sein – in Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) handelt, hat der An spruchsberechtigte für das Handeln seines «Vertreters» die Verantwortung und die Rechtsfolgen dann zu tragen, wenn er dessen Intervention ausdrücklich oder still schweigend billigt. Auf diese Weise soll der betrügerische Einsatz eines Stroh mannes verhindert werden, welcher die Mitwisserschaft des Anspruchstellers zu ver schleiern bezweckt (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 9). Dementsprechend hat sich der Beklagte die von H.___ getätigten Aussagen entgegen hal ten zu lassen, was umso mehr gilt, als dieser in der Krankheitsmeldung als Kon taktperson angegeben wurde (Urk. 2/7). Dass der Beklagte dessen Inter ven tion sowie diejenige eines gewissen Herrn L.___
billigte, geht überdies daraus her vor, dass der Beklagte offenbar stets im Bilde über die Vorgänge war, zumal die Klä ge rin die Aufforderung zur Einreichung der verlangten Unterlagen direkt an den Be klagten richtete, an dessen Stelle aber das Y.___ und ins be sondere H.___
und Herr L.___
Auskunft erteilte n (vgl. bei spiels weise Urk. 2/72, 2/74, 2/75).
Schliesslich belegt auch der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beklagten am 3. Juli 2020 ausführte, man gels unwiderruflicher Verfügbarkeit des Beklagten auf den angeblich auf das Transfer -W allet ausbezahlten Lohn gelte dieser noch nicht als ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherungsbehörden (Urk. 2/88), dass im vor liegend relevanten Zeitraum kein AHV-pflichtiger Lohn geflossen ist. Ent spre chend vermochte der Beklagte den Nachweis eines Erwerbsausfalles, zu wel chem er gestützt auf Ziff. 6.3 der AVB sowie auf Art. 39 VVG verpflichtet wäre, nicht zu erbringen. Vielmehr bestehen nach dem Gesagten keine ernsthaften Zwei fel da ran , dass der Beklagte im rele vanten Zeitraum keinen AHV-pflichtigen Lohn bezog, dies der Klä ge rin gegenüber jedoch
verschwieg und die sen Umstand auch im Verlaufe der Ab klärungen nicht offenlegte, um dadurch die Aus richtung von Tag geldleistungen zu erwirken. Damit ist der objektive Tatbe stand von Art. 40 VVG erfüllt, zumal diese nicht den Tatsachen entsprechenden An gaben objektiv ge eignet waren, die Leistungspflicht der Klägerin zu beein flussen, welche denn auch Taggeldleistungen ausrichtete. 5.3.2
In subjektiver Hinsicht hält die Klägerin dafür, der Beklagte habe wissentlich und willentlich unwahre Angaben gemacht, was sich an seinen widersprüchlichen An gabe n, der Flut an E-Mails sowie den Ausführungen des Rechtsvertreters be züg lich der Wechsel, des sich in A.___ befindlichen Hardware- Wallets sowie des Datenverlustes zeige (vgl. E. 4.2.1) .
Auch wenn die von Art. 40 VVG verlangte Täuschungsabsicht als inner psy chi sches Phänomen naturbedingt schwierig nachzuweisen ist, können anhand wer ten der Analyse sämtlicher Umstände und Indizien Schlüsse auf ein mögliches Mo tiv gezogen werden (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 61). Vorliegend bestand das Motiv des Beklagten zweifellos darin, Taggeldleistungen zu erlangen, ohne je doch eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse erlitten zu haben. So reagierte er auf die Aufforderung zur Einreichung verschiedener Unterlagen, welche eine Er werbseinbusse nachweisen sollten, mit einer Flut von E-Mails, welche allesamt den Zweck hatten, die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen zu verzögern. Darüber hinaus wurde versucht, die Herausgabe der einverlangten Unterlagen mit Ver weis auf die Datenschutzbestimmungen sowie die EU-DSGVO zu verhindern, in dem verschiedene Auskunftsbegehren gestellt und auf diesen beharrt wurde (Urk. 2/64 f., Urk. 2/66-69). Auf die laufende Abklärung der Klägerin wurde als dann seitens des Y.___ s zunehmend ungehalten reagiert und mit Klage ge droht, sollte die Klägerin den datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren nicht nach kommen und dem Beklagten durch den Zahlungsverzug Folgeschäden ent stehen (Urk. 2/66 , 2/67 S. 4 , Urk. 2/77, 2/79 ). Um die Herausgabe der ein ver lang ten Unterlagen schliesslich ganz zu verhindern, wurde die Klägerin zu nächst da hin gehend informiert, dass das Geld aufgrund der Krankheit des Be klag ten nicht habe in A.___ abgeholt werden können und schliesslich, dass sich im Y.___ ein erheblicher Datenverlust ereignet habe und die Wiederher stellung der Daten nicht garantiert sei , weshalb verschiedene Dokumente nicht ver fügbar seien (Urk. 2/88).
All diese Indizien lassen allein den Schluss zu, dass beim Beklagten eine Täu schungs absicht bestand, er folglich mit Wissen und Willen der Klägerin gegen über unwahre Angaben hinsichtlich seines Einkom mens gemacht hat, um Tag geld leistungen zu erlangen. Entsprechend ist auch das subjektive Element von Art. 40 VVG erfüllt. 5.3.3
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruches nach Art. 40 VVG erfüllt, weshalb die Klägerin dem Be klagten gegenüber nicht an den Vertrag gebunden ist , mithin ihm gegenüber vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern kann (vgl. E. 5.2).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die vom Beklagten beantragten Zeugen ein ver nahmen sowie die von ihm beantragte Einholung eines Gutachtens darüber, ob das Y.___ über M.___
gepeert habe oder nicht, zumal die Ver fas sungsbestimmungen zum recht lichen Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]; Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten [EMRK]) weder eine vorweggenommene Be weis würdigung noch einen Indizien be weis ausschliessen. Insbesondere hindern sie das Gericht nicht daran, einen Be weisantrag abzulehnen, wenn es aufgrund der be reits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will kür an nehmen kann, seine Über zeu gung werde durch weitere Beweis er he bun gen nicht geändert (antizipierte Be weis würdigung, vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5; 134 I 140 E. 5.3). 5.3.4
Der am 25. August 2020 erklärte Rücktritt nach Art. 40 VVG bewirkt das Dahin fal len des Vertrages, wobei diesfalls kein Versicherungsanspruch aus dem Scha den ereignis, bezüglich dessen sich der Anspruchsberechtigte einer Täuschung schul dig machte, besteht (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 53). Folglich fällt der Ver trag (Kollektivvertrags-Nr. … ) gegenüber dem Beklagten bereits mit Ein tritt des Versicherungsfalles dahin, mithin per
5. März 2018 ( Urk. 2/7 ), und der Beklagte hat keinen Versicheru n gsanspruch aus dem Schadenereignis. D a die Klä gerin ihre Taggeldleistungen bereits erbracht hat, steht ihr ein Rück for de rungs recht nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu ( vgl. E. 5.2 ). 5.4
Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert wor den ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbeson dere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund (sine causa) oder aus einem nicht verwirklichten (causa non secuta ) oder nach träg lich weggefallenen Grund (causa finita ) eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Auch wenn die Klägerin die Vermögensverschiebung ursprünglich ge wollt hatte, ist vorliegend der Leistungsgrund mit der Rücktrittserklärung und dem Dahinfallen des Vertrages nachträglich weggefallen (vgl. E. 5.3.3), die Berei che rung des Beklagten entstand somit aus Leistungskondiktion.
Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum be fun den hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Bei einer Nichtschuld handelt es sich entweder um eine Schuld, welche nie bestanden hat oder die im Zeitpunkt der Leistung be reits erloschen war (vgl. Schulin/Vogt, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, Basel 2019, Art. 63 N 3). Vorliegend fiel der Vertrag mit Eintritt des Versicherungsfalles, mit hin per 5. März 2018, dahin (vgl. E. 5.3.3), die Klägerin richtete am
21. April 2018 erst mals Taggelder aus (Urk. 2/ 9 ). Entsprechend war in die sem Zeitpunkt die Schuld bereits erloschen. Da ein Irrtum über die Schuld pflicht dann anzunehmen ist, wenn – wie vorliegend – nach den Umständen des Falles aus geschlossen wer den kann, dass der Leistende eine Schenkung beab sich tigte (vgl. BSK- Schu lin/Vogt, a.a.O., Art. 63 N 4), sind vorliegend die in Art. 63 Abs. 1 OR ge nannten Vo raussetzun gen erfüllt.
Der Rückforderungsanspruch der Klägerin umfasst dabei angesichts ihres Rück tritts vom Vertrag sämtliche ausgerichteten Leistungen, zumal die Klägerin auf grund eines bestehenden Vertrages erfüllt hat und dieser Vertrag im Nachhinein weggefallen ist (vgl. BSK-Schulin/Vogt, a.a.O., Art. 62 N 14 ff.). Folglich hat der Beklagte der Klägerin sämtliche ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 169'947.25 (vgl. E. 4.2) zurückzuerstatten, zumal der Beklagte in diesem Zusammenhang mit Verweis auf Art. 64 OR zwar behauptet, nicht mehr bereichert zu sein, diesbezüglich indes keinen Nachweis erbringt. Überdies wäre Art. 64 OR
– ungeachtet des fehlenden Nachweises – vorliegend ohnehin nicht an wendbar , musste der Beklagte doch nach dem vorstehend Ausgeführten ohne Zweifel damit rechnen, dass er der Klägerin die zu Unrecht bezogenen Taggelder würde zu rückerstatten müssen. 5.5
Zusammenfassend besteht die Rückforderung der Klägerin aus ungerechtfertig ter Bereicherung gegenüber dem Beklagten im Umfang von Fr. 169'947.25 zu Recht, weshalb die Klage diesbezüglich gutzuheissen ist. 6. 6.1
Klageweise beantragt die Klägerin die Entrichtung eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2). 6.2
Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug, so hat er Verzugs zinsen von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Dieser gesetzlichen Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Betrag verfügen kann und dem Gläubiger dadurch eine dem ent sprechende Vermögensbeeinträchtigung widerfährt. Es bedarf weder eines Scha densnachweises seitens des Gläubigers noch eines Verschuldens seitens des Schuld ners, weshalb letzterer auch dann Verzugszinsen zu leisten hat, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht oder de ren Höhe hatte ( vgl. Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, Basel 2019, Art. 104 N 1). 6.3
Die Verzugszinspflicht setzt einerseits Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläu bi ger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss ( vgl. BS K -Widmer Lü chin ger/Wiegand, a.a.O., Art. 102 N 4). Die Forderung aus ungerechtfertigter Be reicherung entstand mit Eintritt der Bereicherung des Beklagten, folglich im Zeit punkt der erfolgten Taggeldleistungen, gleichzeitig wurde die Forderung fäl lig. Vor liegend mahnte die Klägerin den Beklagten nicht, indes gerät ein Schuld ner nach Art. 102 Abs. 2 OR ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Er füllung ein be stimmter Verfalltag ver abredet wurde oder sich ein solcher infolge einer vor be haltenen oder gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt; die gleiche Wir kung hat ein durch Kündi gung ausgelöster Verfalltag, was sowohl für ver trag liche als auch für gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten gilt. Daneben gibt es wei tere Fälle, in denen der Gläu biger von einer vorgängigen Mahnung absehen kann; ihre Ge mein samkeit be steht darin, dass sich der Eintritt des Verzuges aus der ratio
legis und dem Grund satz von Treu und Glauben ergibt. Dies gilt für den Fall, da aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass er die Leistung ohne hin nicht er bringen werde und sich demzufolge eine Mahnung als überflüssig erweisen wür de. In diesem Fall kann der Gläubiger analog Art. 108 Ziff. 1 OR auf sie ver zichten (vgl. BSK-Widmer Lü chinger/Wiegand, a.a.O., Art. 102 N 10 f.; vgl. auch Ur teil des Bundesgerichts 4A_122/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.4.1). Vor lie gend kün dete die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2020 (Urk. 2/89) den Vertrag, wes halb der Beklagte auch ohne Mahnung in Verzug geriet. Überdies geht aus dem Verhalten des Be klagten eindeutig hervor, dass er keine Rück zah lung leisten werde (vgl. E. 5.3.2), weshalb sich eine Mahnung der Klägerin ohne hin als überflüssig erwiesen hätte und sie folglich darauf verzichten konnte.
Demzufolge ist d er Verzugszins von 5 % vom Beklagten ab 27 . August 2020 , einen Tag nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 25. August 2020, ge schul det. 7.
Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung im Umfang von Fr. 169'947.25 . Die Klage ist in diesem Umfang, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit
27. August 2020 , gut zuheissen. 8. 8.1 8.1.1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Parteientschädigung an die Gegen partei (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). 8.1.2
Die Klägerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 2). Diese richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial ver siche rungsgericht ( GebV
SVGer ) und bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) . 8. 1.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch der obsiegende Versiche rungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen exter nen Rechtsanwalt vertreten ist (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Ur teils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010; Urteile des Bun desgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2; 5C_244/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5).
Die Klägerin war im vorliegenden Verfahren indes nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. 8.2 8.2.1
Der Beklagte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Bestellung eines Rechtsvertreters durch das Gericht (Urk. 6 S. 12 f., Urk. 22 S. 8 ). 8.2.2
Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos er scheint, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechts vertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 GSVGer ). Die Bestimmungen der ZPO finden sinngemäss Anwendung (§ 28 lit . a GSVGer ).
Das hiesige Gericht vermittelt praxisgemäss keine Rechtsvertreter , es sei denn, es liege ein Fall von Unvermögen einer Partei im Sinne von Art. 69 ZPO vor.
Art. 69 Abs. 1 ZPO ist dabei restriktiv zu handhaben und ein Unvermögen zur Prozess füh rung ist nicht leichthin anzunehmen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Der blosse Um stand, dass es sich beim Beklagten um einen juristischen Laien handelt, recht fer tigt jedenfalls noch nicht die Annahme, er wäre zur Führung des vorliegenden Pro zesses offen sicht lich nicht im Stande. Dies gilt umso mehr, als einerseits seine Pro zess- und ins be sondere seine Postulationsfähigkeit gegeben sind (vgl. E. 3) und andererseits seine Ein gabe n den Anforderungen von § 19 Abs. 1
GSVGer ge nü gen . Unter Berufung auf Art. 69 ZPO kann sich eine Partei jeden falls nicht der Aufgabe entledigen, selber einen Anwalt zu suchen, der bereit ist, sie zu ver tre ten und für sie gegebenenfalls ein Gesuch um unent geltliche Rechts ver tretung zu stellen und weitere Rechtsvorkehren zu treffen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2).
Entsprechend stand es dem Beklagten frei, selbst einen Rechtsvertreter zu suchen, welcher seinerseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hätte stellen können, weshalb sein Gesuch um Bestellung einer Rechtsvertretung durch das Ge richt abzuweisen ist . 8.2.3
In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich schliesslich der An trag auf un ent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist, und erkennt sodann :
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung un terstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) dem VVG und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollek tive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Tag geld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
E. 1.2 Nachdem das Y.___ eine weitere Lohnkorrektur gemeldet hatte (Urk. 2/54-60), er suchte die Helsana die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich (nachfolgend: SVA) um die Zustellung eines Auszuges aus dem Indi vi du ellen Konto ( IK -Auszug ; Urk. 2/61) so wie das Y.___ um einen Nachweis des ef fek tiven Erwerbsausfalls des Ver sicherten (Urk. 2/62 f. ) .
D araufhin verlang ten so wohl das Y.___ als auch der Versicherte verschiedene Auskünfte hin sicht lich der Erhebung, Er fas sung, Ver ar beitung und Speicherung persön lich keits bezogener Daten und ver weigerten der Helsana das Zustellen der ein ver lang ten Unterlagen (Urk. 2/64-69). Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 sowie vom 5. März 2020 ersuchte die Helsana das Y.___
unter Hinweis darauf, dass dem IK-Auszug des Versicherten (Urk. 2/71) seit dem Jahr 2012 keine Er werbs ein künfte mehr zu entnehmen seien, erneut um die Zustellung verschiedener Un ter la gen (Urk. 2/72-74) . Im Anschluss an einen schriftlic hen Austausch zwischen der Helsana und dem Rechtsvertreter des Y.___ s (Urk. 2/76-80, 2/82-87), worin letzterer der Helsana mitteilte, der vertraglich vereinbarte Lohn des Ver sicherten sei auf ein Hardware-Wall e t in A.___ , Deutschland, geflossen, hätte indes infolge der Krankheit des Versicherten bislang noch nicht abgeholt wer den können, teilte die Helsana dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Au gust 2020 mit, die Vorgehensweise rund um den gemeldeten Schadenfall er fülle den Tatbestand der betrügerischen Begründung eines Versicherungsan spruches ge mäss Art. 40 VVG , weshalb die bestehende Versicherungsdeckung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses, den 5. März 2018, aufgehoben werde, kein Leistungsanspruch bestehe und die entrichteten Krankentaggelder in der Hö he von Fr. 169'947.25 zurückgefordert würden. Zudem könne keine Einzeltag geld versicherung mehr bei der Helsana abgeschlossen werden (Urk. 2/89).
E. 1.2.1 Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als ein zige kantonale Instanz für Streitig keiten über den Anspruch aus einer Zu satz ver sicherung zur sozialen Kranken ver sicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zü rich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht GSVGer ; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2).
Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu stän digkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Kranken versicherung fin det sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenver trä gen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versiche rungsverträgen fal len (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), für Kla gen des Konsumenten gegen den Anbieter das Gericht am Wohnsitz oder Sitz ei ner der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO), für Klagen des Anbieters ge gen den Konsumenten hingegen einzig das Gericht am Wohn sitz des Konsu men ten zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . b ZPO; vgl. auch Haas/Strub, in: Oberham mer/ Domej /Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schwei ze rische Zivilprozessordnung ZPO, 3 . Auflage, Basel 2021 , Art. 32 N 18 f.; ferner Kaiser Job, in: Spühler / Ten chio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei ze rische Zivilprozessord nung, 3. Auf lage, Basel 2017, Art. 32 N 18).
Unter einem Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO wird dabei grund sätz lich ein Letztverbraucher verstanden, der aufgrund des Bezuges auf den Wohn sitz in Art. 32 Abs. 1 lit . b ZPO zugleich eine natürliche Person sein muss. Bei Streitigkeiten über Versicherungsverträge besteht insofern eine Besonderheit, als mangels eines speziellen Gerichtsstandes für Versicherungssachen nicht nur Ver sicherungsnehmer, sondern auch Versicherte oder aus Versicherungsvertrag be günstigte Personen sowie ihre Rechtsnachfolger als Konsumenten gelten ( KuKo -ZPO- Haas/Strub, a.a.O., Art. 32 N 10).
E. 1.2.2 Soweit der Beklagte sowohl in der Klageantwort als auch in der Dup lik die ört liche Zuständigkeit des hiesigen Ge richts zur Beur tei lung der eingereichten Klage be streitet und einerseits vorbringt, die Kla ge hätte – infolge sei ner Abmeldung aus der Schweiz – an s einem Wohnsitz in Deutschland eingereicht werden müs sen , und an dererseits ausführt, die Klage hätte sich gegen seine n Arbeitgeber, das Y.___ , zu richten, woraus sich eine andere gerichtliche Zustän dig keit er gäbe (Urk. 6 S. 13; Urk. 22 S. 3 und S. 7) , vermag dies nicht zu verfangen .
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte am
9. August 2021 aus der Schweiz nach Deutschland abmeldete, mithin ab diesem Zeitpunkt über keinen Wohn sitz in der Schweiz mehr verfügt haben soll (Urk. 7) . Die Klägerin erhob mit Ein gabe vom 9. August 2021 Klage beim hiesigen Gericht (Urk. 1) und stützte sich dabei auf Ziff. 38 ihrer AVB , wonach für Klagen aus dem Ver si che rungs ver trag die Ge richte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers be zie hungs weise des Anspruchsberechtigten zuständig sind (Urk. 2/1 ; vgl. auch Urk. 1 S. 2 ).
Für die Bestimmung des Wohn sitzes ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einer Strei tigkeit massgebend , wobei die Rechtshängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 ZPO mit der Einreichung einer Klage beginnt ( vgl. Infanger , in: Spühler / Ten chio /Infanger [Hrsg.], Basler Kom men tar, Schwei ze rische Zivilprozessord nung, 3. Auflage, Ba sel 2017, Art. 62 N 1) . Mit der Rechtshängigkeit wird zugleich der Gerichtsstand fi xiert ( perpetuatio
fori ) , so dass eine all fäl lige spätere Veränderung des Wohn sit zes keine Aus wir kun gen auf den einmal be gründeten Gerichtsstand hat (vgl. BGE 143 III 237 E. 2.3; ferner BSK- Infanger , a.a.O., Art. 64 N 10).
Vorliegend wurde die Rechtshängigkeit mit Erhebung der Klage am 9. August 2021 begründet; in diesem Zeitpunkt lag der Wohnsitz des Beklagten noch in B.___ im Kanton Zürich, weshalb vorliegend die ört liche Zuständigkeit zu be jahen ist . Nach dem vorstehend A usgeführten bleibt die örtliche Zuständigkeit für das laufende Verfahren überdies bis zur rechtskräftigen Erledigung bestehen, un abhängig davon, dass der Beklagte seinen Wohnsitz im Verlauf des Verfahrens nach Deutschland verlegt e .
Darüber hinaus handelt es sich beim Beklagten um eine aus Versicherungsvertrag be gün stigte (natürliche) Person mit Wohnsitz in B.___ im Kanton Zürich, mit hin um einen Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO, weshalb die Klä ge rin ihre Klage gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit . b ZPO zu Recht beim hiesigen Ge richt anhängig machte.
E. 1.2.3 Entsprechend ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage gegeben.
E. 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch der obsiegende Versiche rungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen exter nen Rechtsanwalt vertreten ist (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Ur teils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010; Urteile des Bun desgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2; 5C_244/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5).
Die Klägerin war im vorliegenden Verfahren indes nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. 8.2 8.2.1
Der Beklagte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Bestellung eines Rechtsvertreters durch das Gericht (Urk. 6 S. 12 f., Urk. 22 S. 8 ). 8.2.2
Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos er scheint, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechts vertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 GSVGer ). Die Bestimmungen der ZPO finden sinngemäss Anwendung (§ 28 lit . a GSVGer ).
Das hiesige Gericht vermittelt praxisgemäss keine Rechtsvertreter , es sei denn, es liege ein Fall von Unvermögen einer Partei im Sinne von Art. 69 ZPO vor.
Art. 69 Abs. 1 ZPO ist dabei restriktiv zu handhaben und ein Unvermögen zur Prozess füh rung ist nicht leichthin anzunehmen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Der blosse Um stand, dass es sich beim Beklagten um einen juristischen Laien handelt, recht fer tigt jedenfalls noch nicht die Annahme, er wäre zur Führung des vorliegenden Pro zesses offen sicht lich nicht im Stande. Dies gilt umso mehr, als einerseits seine Pro zess- und ins be sondere seine Postulationsfähigkeit gegeben sind (vgl. E. 3) und andererseits seine Ein gabe n den Anforderungen von § 19 Abs. 1
GSVGer ge nü gen . Unter Berufung auf Art. 69 ZPO kann sich eine Partei jeden falls nicht der Aufgabe entledigen, selber einen Anwalt zu suchen, der bereit ist, sie zu ver tre ten und für sie gegebenenfalls ein Gesuch um unent geltliche Rechts ver tretung zu stellen und weitere Rechtsvorkehren zu treffen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2).
Entsprechend stand es dem Beklagten frei, selbst einen Rechtsvertreter zu suchen, welcher seinerseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hätte stellen können, weshalb sein Gesuch um Bestellung einer Rechtsvertretung durch das Ge richt abzuweisen ist . 8.2.3
In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich schliesslich der An trag auf un ent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist, und erkennt sodann :
E. 1.4.1 N ach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demnach hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden respektive rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund re gel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften ver drängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Rahmen des Versi che rungsvertrages (BGE 130 III 321 E. 3.1).
E. 1.4.2 Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat somit der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Be güns tig te – die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu be haup ten und zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Ver siche rungs ver trages, den Eintritt des Versicherungsfalls sowie den Umfang des An spruchs. Den Ver sicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kür zung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung be rechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchs be rech tigten unver bind lich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundes ge richts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Anspruchs be rech tigter und Ver si cherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweis the ma und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen ( vgl. Urteil des Bun des ge richts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1).
E. 1.4.3 Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden; vielmehr genügt es , wenn das Gericht am Vor lie gen behaupteter Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls ver bleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweis mass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Leh re und Rechtsprechung herausgearbeitet worden. Dabei wird in dem Sinne ei ne Beweisnot vorausgesetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbe las teten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer den können. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass namentlich bei der Diebstahl ver si che rung in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des Be weis masses rechtfertigt. Dies gilt hingegen nicht für eine behauptete Arbeitsunfähig keit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis be wiesen werden kann. Diesbezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Über zeugung ( vgl. BGE
148 III 134 E. 3.4.1-3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. Au gust 2021 E. 3.3.1).
E. 1.5 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte VVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich die jenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss der in Art. 103a VVG ge re gel ten Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020 gelten für Ver trä ge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen worden sind, fol gen de Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften ( lit . a) und das Kün digungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b ( lit . b). Da diesen Bestimmungen vor liegend keine Entscheidrelevanz zukommt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 2. 2.1
Vorab zu prüfen ist, wie es sich mit der Passivlegitimation des Beklagten als Ar beit nehmer des Y.___ s verhält.
Die Klägerin bring t diesbezüglich vor, sie habe nachweislich Taggelder an den Be klagen im Umfang von Fr. 169'947.25 ausbezahlt, weshalb der Beklagte im Um fang der geleisteten Zahlungen ungerechtfertigt bereichert und zur Rück er stat tung verpflichtet sei (Urk. 14 S.
E. 4 ). Mit Krank mel dung vom 17. April 2018 meldete der Arbeitgeber der Helsana, dass der Ver si cherte seit 5. März 2018 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 2/7). Zur Klärung ihrer Leistungspflicht holte die Helsana einen ärztlichen Erst bericht ein (Urk. 2/10) und richtete sodann Taggelder aus (Urk. 2/9, 2/13 f., 2/16, 2/19 , 2/21 f., 2/24, 2/26, 2/28 ) , welche sie infolge einer durch das Y.___ gemeldete n Lohnveränderung (Urk. 2/30- 32 ) a npasste
und weiter aus rich tete ( Urk. 2/33, 2/35 f., 2/38-46 ) .
In der Folge veranlasste die Helsana eine vertrauensärztliche Untersuchung des Ver sicherten bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, welcher seinen Bericht am 16. Juni
2019 erstattete (Urk. 2/47) , holte ei nen psychiatrischen Zwischenbericht ein (Urk. 2/52) und richtete weiter Tag gel der aus (Urk. 2/48-51, 2/53) .
E. 4.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beklagte aufgrund der von seinem Arbeit geber, dem Y.___ , mit der Klägerin abgeschlossenen Kranken tag geld ver sicherung (Kollektivvertrags-Nr. … ) gemäss den Angaben im Daten blatt der Police (Urk. 2/4) sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Traggeldversicherung nach VVG, Aus gabe 2014 (Urk. 2/1), für ein Taggeld versichert war (Urk. 1 S. 3 ; Urk. 6 S. 11 ). Ge mäss dieser Po lice leistet die Klägerin im Krankheitsfall 730 Taggelder pro Fall im Um fang von 80 % des effektiven Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Ta gen pro Fall, wobei Gratifikationen nicht mitversichert sind (Urk. 2/4 S. 2).
Ebenfalls unbestritten sind
die Arbeitsunfähigkeit des Beklagten im fraglichen Zeit raum (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 6 S. 11 ) sowie die von der Klägerin im selbigen Zeit raum an den Beklagten erbrachten Taggeldleistungen im Umfang von ins ge samt Fr. 169'947.25 (Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 2/9, 2/13 f., 2/16, 2/19, 2/21 f., 2/24, 2/26, 2/28, 2/33, 2/35 f., 2/38-46, 2/48-51, 2/53 ).
E. 4.2 Vorliegend strittig ist demgegenüber, ob ein Rückforderungsanspruch seitens der Klägerin im Umfang von Fr. 169'947.25 zuzüglich 5 % Verzugszins besteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, diesen Betrag einschliesslich des Verzugszinses der Klägerin zu erstatten.
E. 4.2.1 Die Klägerin begründet ihren Rückforderungsanspruch mit Verweis auf Art. 40 VVG. Hinsichtlich des Erwerbsausfalls des Beklagten seien ihr verschiedentlich fal sche Angaben gemacht worden, was erst nach Erhalt des angeforderten IK-Aus zuges ersichtlich geworden sei. Auch im Verlauf der Abklärungen sei davon aus zugehen, dass wahrheitswidrige Aussagen seitens des Beklagten getätigt wor den seien, zumal Belege oftmals nicht beigebracht worden seien und der Beklagte mit Blick auf die eingereichten drei Wechsel selbst zugegeben habe, dass es sich da bei nicht um ausbezahlten Lohn im Sinne der Sozialversicherung handle. Auf grund der Per sonalunion des Beklagten als Arbeitnehmer/Versicher t er und ein zel zeich nungs befugter Geschäftsführer des Arbeitgebers entbehre der Wechsel oh ne getätigte Zah lung ohne hin jeglichen Beweiswertes. Wäre ihr bewusst ge we sen, dass tatsächlich nie Lohn an den Beklagten ausbezahlt worden sei, hätte sie kei ne Tag geld leis tun gen er bracht, womit der objektive Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt sei. Der Be klag te sei weiter für die falschen Auskünfte von H.___ verant wort lich, da ein Anspruchsberechtigter für das Verhalten sei nes Vertreters ver ant wort lich sei und H.___ im Rahmen der Krank mel dung des Be klagten als Kontaktperson des Arbeitgebers angegeben wor den sei . Auch der sub jek tive Tat bestand von Art. 40 VVG sei erfüllt, zumal der Be klagte mit Wissen und Willen un wahre An gaben gemacht habe. So sei sie in Zu sammenhang mit den ein ge for der ten Unterlagen zunächst mit E-Mails über flu tet worden, später seien ihr drei Wechsel eingereicht worden, wel che indes kein AHV-pflichtiges Ein kommen belegen würden. In diesem Zu sam men hang sei gel tend gemacht worden, das Geld habe krankheitshalber in A.___ nicht abgeholt wer den kön nen, zudem habe sich im Y.___ ein er heb licher Datenverlust er eignet . Weiter sei ein nicht unterzeichneter Ar beits ver trag mit einer ebenfalls nicht un ter zeichneten Vereinbarung eingereicht wor den, alles zum Zwecke der Täu schung. Aufgrund der somit erfüllten be trü ge ri schen An spruchsbegründung habe sie den Vertrag gegenüber dem Beklagten auf ge löst, wes halb ihr ein Rück for de rungs recht nach den Grundsätzen über die un ge recht fer tig te Bereicherung zu ste he. Sie sei entreichert, der Beklagte sei be rei chert, zudem ha be sie sich im Irr tum über ihre Leistungspflicht befunden, weshalb die Voraus set zungen von Art. 62 OR erfüllt seien. Schliesslich sei auch auf Ziff. 33 . 2 der AVB zu verweisen, wo nach zu Unrecht erbrachte Tag geld leis tun gen von der ver sicherten Person zu rück zuerstatten seien. Da der Beklagte den Nach weis eines Er werbsausfalles zu er bringen habe (Ziff. 13.2 AVB) und ohne einen solchen Nach weis kein Anspruch auf Leistungen bestehe, könne sie die zweifellos zu Un recht ge leisteten Taggelder zurückfordern, zumal der Beklagte seinen Er werbs aus fall nie habe beleg en kön nen (Urk. 1) .
Ergänzend führt die Klägerin in ihrer Replik vom 1. Dezember 2021 aus, e ine Rück forderung nach den Grund sät zen über die ungerechtfertigte Bereicherung falle auch
dann in Betracht, so fern tatsächlich eine internationale Firma vorliege, zu mal sich diesfalls die Fra ge stelle, ob bei Vertragsabschluss die Voraus set zun gen für den Abschluss eine r Kran kentaggeldversicherung vorgelegen oder ob über die Rechtsnatur des An stel lungsverhältnisses getäuscht worden sei . Zudem sei die Ur teilsunfähigkeit des Beklagten nie diagnostiziert worden, vielmehr kön ne auf grund der empfohlenen Abklärung der kognitiven Fähigkeiten
noch nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit geschlossen werden. Auch mangle es nach wie vor an einem Beleg für die erfolgten Lohnzahlungen; aus den von der Klä gerin bei ge zogenen Akten der SVA
lasse sich jedenfalls kein AHV-pflichtiger Lohn ab leiten . Soweit der Beklagte weiter argumentiere, er habe seine m Arbeitgeber den voll stän digen und alleinigen Zugriff auf die Wallets überlassen, bestätige dies den Umstand, dass er gar keine Lohnzahlungen erhalten habe und somit kein AHV-pflichtiger Lohn ausbezahlt worden sei, weshalb ein Erwerbsausfall über wie gend wahrscheinlich nicht belegt sei . Schliesslich müsse der gute Glaube, selbst wenn der Beklagte nicht mehr bereichert sei, vorliegend verneint werden, da dieser von Anfang an Bösgläubigkeit an den Tag gelegt habe ( Urk. 14 ).
E. 4.2.2 Demgegenüber bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er sei nicht für Aussagen von H.___ verantwortlich, unabhängig davon, ob diese korrekt oder falsch seien.
E r sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter des Y.___ s ge wesen, sondern lediglich dessen Geschäftsführer. Wohl sei H.___ für die Zeit seiner Krankheit mit der Geschäftsführung beauftragt worden, in des habe er nicht annehmen müssen, dass ein durch das Y.___ be stim mter Vertreter seine Aufgaben nicht korrekt wahrnehme. Dass er für die Aus sagen von H.___ nicht verantwortlich sei, bestätigten auch die sich im Besitz der Klägerin befindlichen Arztzeugnisse.
Aus diesen gehe zudem her vor, dass er nicht urteilsfähig sei, weshalb die subjektive Seite des Verschul dens nicht gegeben und somit die Klage nicht begründet sei.
Weiter sei der klä ge rische Vorwurf, wonach keine Nachweise für Lohnzahlungen erbracht wor den sei en, nicht zutreffend , zumal man sie über Zahlungen in Krypto wäh rung/Token in formiert habe und solche Lohnzahlungen gemäss der eidgenössischen Steuer ver waltung als steuerbares Erwerbseinkommen gälten, welches auf dem Lohn aus weis nachzuweisen sei. Der Irrtum, auf welchen sich die Klägerin berufe, liege fer ner nicht vor, da sie bereits im Januar 2020 mit Abklärungen begonnen habe und bei tatsächlich vorhandenen Zweifeln ihre Zahlungen hätte sistieren müssen, so wie dies branchenüblich sei. Ebenso wenig treffe die Behauptung der Klägerin, wo nach er keine Beweise für die erfolgten Zahlungen in Wallets erbracht habe, zu, da in der Blockchaintechnologie selbst ein unumstössliches Beweismittel lie ge ; folglich sei die Klägerin von Anfang an über die Art und Weise sowie den Um fang der Lohnzahlungen in Kenntnis gesetzt worden, weshalb nicht nachvoll zieh bar sei, weshalb nun von Täuschung oder Irrtum gesprochen werde. Dass ei ner Person rückwirkend im Rahmen eines Arbeitsvertrages bei Erreichen be stim mter Zielvorgaben ein höherer Lohn zugesprochen werde, sei im Rah men der Ver tragsfreiheit zulässig und üblich, weshalb darin kein Ver fäl schen von Tat sa chen erkennbar sei. Schliesslich sei eine Rückforderung aufgrund von Art. 62 ff. OR nicht zulässig, da er nicht mehr bereichert sei (Urk. 6) .
Mit Duplik vom 12. April 2022 hält der Beklagte dafür, der Transaktionsnachweis sei übermittelt worden und werde von jedem Gericht als eindeutiger Beweis an er kannt. Blockchain sei zudem nicht manipulierbar und lasse sich jederzeit öf fent lich veri fizieren. Da somit der Erwerbsausfall gerichtsfest bewiesen sei, müsse die Klägerin ihm die noch ausstehenden Versicherungsleistungen einschliesslich Ver zugszinsen und Auslagen erbringen . Seine Urteilsunfähigkeit sei ärztlich aus ge wiesen, er sei kaum in der Lage gewesen, umfassende Rechts- und Vertrags un ter lagen zu prüfen und habe nichts wissen können und müssen. Entsprechend falle ein Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Be reicherung ausser Betracht , ebenso wie eine Verantwortlichkeit seinerseits
(Urk. 22). 5. 5.1
Zu prüfen ist folglich, ob ein Rückforderungsanspruch der Klägerin im Umfang der geleisteten Taggelder besteht. 5.2
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 40 VVG (vgl. E. 4.2.1), welcher die be trügerische Begründung eines Versicherungsanspruches betrifft. Dem nach ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten (dem Ver sicherten, vgl. E. 2.2) nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anspruchsbe rech tigte Tat sa chen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern wür den, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder ver schwiegen hat oder die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mittei lungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat.
Art. 40 VVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte un richtige Mitteilungen macht oder wichtige Tatsachen verschweigt, beispiels weise solche, welche die Leistungspflicht des Versicherers erhöhen. Dabei ist nicht jede Verfälschung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, die objektiv ge eignet ist, den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; mit hin müsste der Versicherer dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mittei lung eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten. Verlangt wird aller dings kein Täuschungserfolg, es genügt ein Verhalten, welches objektiv die Irre füh rung des Versicherers verursachen kann. Missbilligt wird folglich bereits der er folglose betrügerische Versuch, wobei der Umstand, dass der Versicherer den wah ren Sachverhalt im Augenblick des Täuschungsversuchs bereits kannte oder bei der Prüfung des Anspruchs hätte erkennen müssen, nichts an der Taxierung des erwähnten Verhaltens als betrügerisch und gesetzlich missbilligter Akt ändert (vgl. zum Ganzen Nef, in: Honsell /Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kom men tar, Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 40 N 12-17).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 40 VVG die Täuschungsabsicht. Der An spruchs berechtigte muss dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre An ga ben machen, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, wobei die Täuschungs ab sicht auch dann schon gegeben ist, wenn der Anspruchsberechtigte um die fal sche Wil lensbildung beim Versicherer weiss und dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert. Hin gegen setzt Art. 40 VVG keine Arglist voraus, auch ist bei der Prüfung der sub jektiven Vo raussetzungen der Täuschungserfolg ohne Belang, mithin kommt es nicht da rauf an, ob der Anspruchsberechtigte den Versicherer tatsächlich in die Irre zu füh ren vermochte oder ob dieser dadurch einen finanziellen Schaden er litt. Das Han deln oder Schweigen in Täuschungsabsicht allein genügt (vgl. zum Gan zen BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 23 f.).
Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch betrügerisch begründet, ist der Ver si cherer nach Art. 40 VVG ihm gegenüber nicht an den Vertrag gebunden. Ent sprechend hat der Versicherer das Recht, die Leistung zu verweigern und ge gen über dem Versicherungsnehmer vom Vertrag zurückzutreten (BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 44). Hat der Versicherer die Leistung bereits erbracht, steht ihm ein Rück for de rungs recht nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereiche rung (Art. 62 ff. OR) zu (BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 55; vgl. auch BGE 129 III 649 E. 2.3). Da es sich beim Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung zu ver weigern, um eine rechtsvernichtende Tatsache zu Lasten des Anspruchsbe rech tigten han delt, hat der Versicherer den (Haupt-)Beweis zu leisten, wobei er hin sichtlich der Täu schungsabsicht von einer Beweiserleichterung im Sinne des Wahr schein lich keits beweises profitieren kann (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 57; BGE 148 III 134 E. 3.4.3), den Nachweis der wahrheitswidrigen Darstellung von Fak ten, mithin den Beweis der objektiven Voraussetzung demgegenüber mit dem strik ten Be weis mass zu erbringen hat (BSK-Nef, a.a.O., Art 40 N 59; BGE 148 III 134 E. 3.4.3). 5.3 5.3.1
In objektiver Hinsicht verweist die Klägerin zur Begründung ihres Rückforde rungs anspruches auf die verschiedenen vom Beklagten getätigten Aussagen hin sicht lich seines Erwerbsausfalls. So sei auf dem Formular «Krankmeldung Kollek tiv-Taggeldversicherung» angegeben worden, dass der Beklagte monatlich Fr. 9'500.-- verdiene. Auf den Lohnabrechnungen, welche am 29. Januar 2020 durch H.___ ein gereicht worden seien, würde indes ein monat liche r Lohn von Fr. 17'726.-- einschliesslich Sozialabzüge angegeben. Es sei so mit der Anschein erweckt worden, dass dem Beklagten ein regelmässiger monat licher Lohn ausgerichtet werde. Erst nachdem der IK-Auszug der SVA einge trof fen sei, welcher ab dem Jahr 2012 keine Einträge mehr aufweise, habe sie rea li siert, dass die Angaben des Beklagten nicht stimmen konnten, mithin die Grund lage für die Bemessung der Krankentaggelder wahrheitswidrig dargestellt worden sei. Auch im Verlauf der Abklärungen habe der Beklagte wahrheitswidrige An ga ben gemacht, so etwa, dass der Lohn in elektronischer Währung via Wallets nach A.___ überwiesen worden sei, ohne dies belegen zu können. Erst am 28. Januar 2021 habe der Rechtsvertreter des Beklagten drei Wechsel eingereicht; da jedoch Aussteller und Bezogener das Y.___ sei, stellten diese Wechsel kei nen ausreichenden Beleg für erfolgte Zahlungen dar . Der Rechtsvertreter selbst habe zugegeben, dass zwar das Y.___ auf das Wallet zugreifen könne , nicht jedoch der Beklagte, weshalb der Lohn mangels Verfügbarkeit
des Beklagten als nicht ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherung gelte . Auch aufgrund der Per sonalunion
des Beklagten als Arbeitnehmer/Versicherter und einzel zeich nungs befugter Geschäftsführer des Y.___ s entbehrten die Wechsel jeg li chen Beweiswertes (Urk. 1 S. 9 f. ; vgl. auch E. 4.2.1 ) .
Unbestritten und der Krankheitsmeldung zu entnehmen ist, dass der Beklagte seit dem 5. März 2018 arbeitsunfähig war (Urk. 2/7). Dieser Krankheitsmeldung, wel che vom 17. April 2018 datiert, ist zudem zu entnehmen, dass ein versicherter mo natlicher Lohn von Fr. 9'500.-- aufgeführt ist, mithin ein versicherter Jahres lohn von Fr. 123'500.--. Wie die Klägerin zutreffend weiter ausführt, sind den Ak ten lediglich Hinweise bezüglich der Lohnberechnung des Beklagten zu ent nehmen (Urk. 2/30-32), nicht jedoch dahingehend, dass dem Beklagten d er
ge nann te Lohn auch effektiv ausbezahlt worden war. Vielmehr ist aus den Akten er sichtlich, dass die vom Beklagten
behaupteten Lohnerhöhungen der Klägerin ge mel det und mit Nach druck auf eine Anpassung der Höhe der Krankentaggelder res pek tive auf eine Auszahlung der aufgelaufenen Ausstände infolge der zu tiefen Tag geld an sät ze gedrängt wurde (Urk. 2/54-57) und dass die geforderten höheren Tag geld an sätze mit dem Verkauf einer Gesellschaft begründet wurden (Urk. 2/58).
Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Klägerin in Übereinstimmung mit und unter Verweis auf Ziff . 6.3 der AVB sowie Art. 39 VVG mehrfach Unterlagen ein ver langte, welche den Erwerbsausfall des Beklagten belegen würden , ins be son dere die zur Bearbeitung des Falles relevanten Kopien der Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018, eine Kopie der letzten drei Lohnzahlungen vor Beginn der Ar beits unfähigkeit sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages (Urk. 2/62 f., Urk. 2/65, 2/72, 2/74, 2/80). Solche Nachweise blieb der Beklagte indes schuldig; viel mehr ver langte er im Gegenzug zunächst diverse Angaben hinsichtlich der Da ten ver ar beitung sowie der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der EU-DSGVO (Urk. 2/64 f. , Urk. 2/66-69). Alsdann mandatierte er einen Rechtsvertreter, wel cher zwar ansatzweise Nachweise für ausbezahlten Lohn im Jahr 2019 erbringen konnte , nicht jedoch solche für das vorliegend relevante Jahr 2017 ( Urk. 2/83 -86 ). Darüber hinaus führte der Rechtsvertreter am 3. Juli 2020 aus, der Lohn des Be klagten sei vereinbarungsgemäss auf ein Transfer -W allet des Arbeitgebers im I.___ (Teil der Investmentgruppe) geflossen und hätte auf ein Wal let weiter transferiert werden sollen, auf welches einzig der Be klag te Zugriff habe. Dies sei indes an der Krankheit des Beklagten gescheitert, er habe das Geld nicht abholen können, weshalb es auf dem Transfer -W allet liege. Da auch das Y.___ als Arbeitgeber auf das Transfer -W allet Zugriff habe, gelte der Lohn man gels unwiderruflicher Verfügbarkeit des Beklagten als Arbeitnehmer noch nicht als ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherungsbehörden. Ent spre chend sei bei der SVA noch nichts deklariert worden, wobei die Nachdeklaration bereits im Gan ge sei . Erschwerend komme hinzu, dass sich beim Y.___ ein erheb li cher Datenverlust ergeben habe und die erfolgreiche Wiederherstellung der Da ten nicht garantiert sei . Gleichzeitig mit seinem Schreiben übermittelte der Rechts vertreter des Beklagten einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag sowie eine ebenfalls nicht unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Y.___ und dem Beklagten (Urk. 2/88 ). Am 9. September 2020 erläuterte der Rechts ver tre ter des Beklagten abermals die Situation und stellte der Klägerin ab Mitte Sep tem ber 2020 eine Trans ak tions übersicht über die erfolgten Bitcoin-Flüsse ebenso in Aus sicht wie ein Schreiben der SVA bezüglich die aufzuschiebende Deklaration zu folge noch ausstehender Realisation ( Urk. 2/92 ).
Nachdem beides ausblieb, setz te die Klägerin dem Rechtsvertreter eine letzte Frist zur Einreichung der ver lang ten Unterlagen bis Ende Januar 2021 (Urk. 2/93 f.), woraufhin dieser der Klä gerin am 28. Januar 2021 drei Wechsel über Lohnzahlungen am 30. No vem ber 2017, am 31. Dezember 2017 sowie am 31. Januar 2018 übermittelte (Urk. 2/96). Nach Ansetzen einer letzten Frist bis Ende 2021 (Urk. 2/98) informierte der Rechts ver treter die Klägerin über das Niederlegen seines Mandates (Urk. 2/99) , woraufhin die Klägerin Klage erhob .
Nach dem Gesagten ist mit der Klägerin da von auszugehen, dass dem Beklagten im fraglichen Zeitraum kein AHV-pflich tiger Lohn ausbezahlt wurde, zumal der Nach weis eines solchen nach wie vor nicht erbracht ist. Wohl ist d en drei einge reich ten Wechseln (Urk. 2/96 S. 3-5) zu ent nehmen, dass als Bezogener der Ar beit ge ber des Beklagten, das Y.___ , aufgeführt ist. Folglich belegt der Wech sel zwar, dass die entsprechende n Be träge (je Fr. 8'908.60) im defi nier ten Zeit punkt via ein Krypto -W allet, welches als Zahlstelle agierte, an den Be klag ten als Inhaber des Wechsels zu bezahlen ge wesen wäre n .
Indes ist dadurch nicht nach gewiesen, dass die Zah lung an den Be klagten auch effektiv erfolgte, zumal sich dem IK-Auszug gerade keine dahin ge h e nden Einträge entnehmen lassen (Urk. 2/71). Wie die Klägerin überdies zu Recht aus führt (vgl. E. 4.2.1), ist an ge sichts der Per sonalunion des Beklagten als Ar beitnehmer mit dem Y.___ als Arbeitgeber der Be weis wert der aus g e stellten Wechsel gering. Zwar hält der Be klagte zu Recht dafür, dass er nicht Ge sellschafter des Y.___ s, son dern bloss des sen Geschäftsführer war, (vgl. E. 4.2.2), allerdings waren im frag li chen Zeit raum im Handelsregister einzig die J.___ AG sowie die K.___ AG als Ge sell schaf terinnen des Y.___ s auf ge führt (Urk. 2/3), bei wel chen wiederum der Beklagte als alleiniges Mitglied des Ver waltungsrates mit Ein zel unter schrift amtete (vgl. Urk. 2/104 f.). Entsprechend war der Be klagte im fraglichen Zeitraum allei niger beherrschender Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzel unter schrift des Y.___ s, weshalb es ihm oh ne weiteres mög lich war, die Wech sel auszustellen, ohne dass entsprechende Be träge ge flossen wären.
Am fehlenden Nachweis eines Erwerbsausfalls vermögen auch die vom Beklagten ein gereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Dezember 2019 nichts zu ändern, zumal diese nicht die vorliegend interessierenden Jahre 2017 und 2018 be treffen. Darüber hinaus ist den Lohnabrechnungen zwar ein mo nat licher Brutto lohn von Fr. 17'800.-- zu ent nehmen, zusätzlich einer Ge winn be tei li gung von monatlich Fr. 5'500.--. Aus die sen Lohnabrech nungen ist eben falls er sicht lich, dass die Klägerin die Kran ken taggelder im Um fang von 80 % des effektiven Loh nes direkt an den Beklagten aus richtete und das Y.___ die Differenz zwi schen den Tag geldern sowie dem monatlichen Brutto lohn – mithin 20 % des effek tiven Lohnes – an den Be klag ten überwies. Aller dings erfolgte die Aus zah lung des Lohnes offenbar auf ein Konto in Gross bri tan nien mit der IBAN «GB75 REVO XXXX XXXX
XXXX XX» (Urk. 2/60), folglich nicht auf ein – wie vom Be klagten mehrfach behauptet – Hard ware - Wallet. Da rüber hinaus ist den Lohn ab rechnungen zu entnehmen, dass wohl So zial ver si che rungsabzüge vor ge nom men wurden, indes aber entweder keine Mel dung an die SVA gemacht oder der Lohn nicht effektiv ausbezahlt wurde. Da mit über ein stim mend ist aus dem IK-Aus zug des Beklagten denn auch ersicht lich, dass im Jahr 2019 kein Einkommen deklariert wurde (Urk. 2/71). Auch der Hinweis des Rechtsvertreters des Beklag ten, wonach die Dek la ra tion der Löhne erfolgt, diese aber zunächst im falschen Jahr 2017 einge bucht wor den sei en (Urk. 2/78), ändert an diesem Ergebnis nichts. So ist dem IK-Auszug nicht nur keine Korrekturbuchung zu entnehmen, sondern über haupt keine ent spre chen de Buchung seit dem Jahr 2012 (Urk. 2/71).
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen des Beklagten zu den klä gerischen Vorwürfen nicht zu überzeugen. So verfängt seine Auffassung, wo nach ihn die von H.___ getätigten Aussagen nicht zu binden ver mögen, nicht, zumal gestützt auf Art. 40 VVG der Anspruchsberechtigte auch für das Verhalten seines Vertreters verantwortlich ist. Dabei ist allerdings nicht bloss der Stellvertreter im eigentlichen Sinne gemeint, dessen Handeln sich nach rechts geschäftlich erteilter Vollmacht richtet, sondern vielmehr jeder Dritte, der dem Versicherer gegenüber für den Anspruchsteller dessen Auskunftspflichten er füllt; mithin umfasst dies auch einen allfälligen Mittelsmann. Selbst wenn die ser Vertreter – ohne dazu ermächtigt zu sein – in Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) handelt, hat der An spruchsberechtigte für das Handeln seines «Vertreters» die Verantwortung und die Rechtsfolgen dann zu tragen, wenn er dessen Intervention ausdrücklich oder still schweigend billigt. Auf diese Weise soll der betrügerische Einsatz eines Stroh mannes verhindert werden, welcher die Mitwisserschaft des Anspruchstellers zu ver schleiern bezweckt (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 9). Dementsprechend hat sich der Beklagte die von H.___ getätigten Aussagen entgegen hal ten zu lassen, was umso mehr gilt, als dieser in der Krankheitsmeldung als Kon taktperson angegeben wurde (Urk. 2/7). Dass der Beklagte dessen Inter ven tion sowie diejenige eines gewissen Herrn L.___
billigte, geht überdies daraus her vor, dass der Beklagte offenbar stets im Bilde über die Vorgänge war, zumal die Klä ge rin die Aufforderung zur Einreichung der verlangten Unterlagen direkt an den Be klagten richtete, an dessen Stelle aber das Y.___ und ins be sondere H.___
und Herr L.___
Auskunft erteilte n (vgl. bei spiels weise Urk. 2/72, 2/74, 2/75).
Schliesslich belegt auch der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beklagten am 3. Juli 2020 ausführte, man gels unwiderruflicher Verfügbarkeit des Beklagten auf den angeblich auf das Transfer -W allet ausbezahlten Lohn gelte dieser noch nicht als ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherungsbehörden (Urk. 2/88), dass im vor liegend relevanten Zeitraum kein AHV-pflichtiger Lohn geflossen ist. Ent spre chend vermochte der Beklagte den Nachweis eines Erwerbsausfalles, zu wel chem er gestützt auf Ziff. 6.3 der AVB sowie auf Art. 39 VVG verpflichtet wäre, nicht zu erbringen. Vielmehr bestehen nach dem Gesagten keine ernsthaften Zwei fel da ran , dass der Beklagte im rele vanten Zeitraum keinen AHV-pflichtigen Lohn bezog, dies der Klä ge rin gegenüber jedoch
verschwieg und die sen Umstand auch im Verlaufe der Ab klärungen nicht offenlegte, um dadurch die Aus richtung von Tag geldleistungen zu erwirken. Damit ist der objektive Tatbe stand von Art. 40 VVG erfüllt, zumal diese nicht den Tatsachen entsprechenden An gaben objektiv ge eignet waren, die Leistungspflicht der Klägerin zu beein flussen, welche denn auch Taggeldleistungen ausrichtete. 5.3.2
In subjektiver Hinsicht hält die Klägerin dafür, der Beklagte habe wissentlich und willentlich unwahre Angaben gemacht, was sich an seinen widersprüchlichen An gabe n, der Flut an E-Mails sowie den Ausführungen des Rechtsvertreters be züg lich der Wechsel, des sich in A.___ befindlichen Hardware- Wallets sowie des Datenverlustes zeige (vgl. E. 4.2.1) .
Auch wenn die von Art. 40 VVG verlangte Täuschungsabsicht als inner psy chi sches Phänomen naturbedingt schwierig nachzuweisen ist, können anhand wer ten der Analyse sämtlicher Umstände und Indizien Schlüsse auf ein mögliches Mo tiv gezogen werden (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 61). Vorliegend bestand das Motiv des Beklagten zweifellos darin, Taggeldleistungen zu erlangen, ohne je doch eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse erlitten zu haben. So reagierte er auf die Aufforderung zur Einreichung verschiedener Unterlagen, welche eine Er werbseinbusse nachweisen sollten, mit einer Flut von E-Mails, welche allesamt den Zweck hatten, die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen zu verzögern. Darüber hinaus wurde versucht, die Herausgabe der einverlangten Unterlagen mit Ver weis auf die Datenschutzbestimmungen sowie die EU-DSGVO zu verhindern, in dem verschiedene Auskunftsbegehren gestellt und auf diesen beharrt wurde (Urk. 2/64 f., Urk. 2/66-69). Auf die laufende Abklärung der Klägerin wurde als dann seitens des Y.___ s zunehmend ungehalten reagiert und mit Klage ge droht, sollte die Klägerin den datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren nicht nach kommen und dem Beklagten durch den Zahlungsverzug Folgeschäden ent stehen (Urk. 2/66 , 2/67 S. 4 , Urk. 2/77, 2/79 ). Um die Herausgabe der ein ver lang ten Unterlagen schliesslich ganz zu verhindern, wurde die Klägerin zu nächst da hin gehend informiert, dass das Geld aufgrund der Krankheit des Be klag ten nicht habe in A.___ abgeholt werden können und schliesslich, dass sich im Y.___ ein erheblicher Datenverlust ereignet habe und die Wiederher stellung der Daten nicht garantiert sei , weshalb verschiedene Dokumente nicht ver fügbar seien (Urk. 2/88).
All diese Indizien lassen allein den Schluss zu, dass beim Beklagten eine Täu schungs absicht bestand, er folglich mit Wissen und Willen der Klägerin gegen über unwahre Angaben hinsichtlich seines Einkom mens gemacht hat, um Tag geld leistungen zu erlangen. Entsprechend ist auch das subjektive Element von Art. 40 VVG erfüllt. 5.3.3
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruches nach Art. 40 VVG erfüllt, weshalb die Klägerin dem Be klagten gegenüber nicht an den Vertrag gebunden ist , mithin ihm gegenüber vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern kann (vgl. E. 5.2).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die vom Beklagten beantragten Zeugen ein ver nahmen sowie die von ihm beantragte Einholung eines Gutachtens darüber, ob das Y.___ über M.___
gepeert habe oder nicht, zumal die Ver fas sungsbestimmungen zum recht lichen Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]; Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten [EMRK]) weder eine vorweggenommene Be weis würdigung noch einen Indizien be weis ausschliessen. Insbesondere hindern sie das Gericht nicht daran, einen Be weisantrag abzulehnen, wenn es aufgrund der be reits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will kür an nehmen kann, seine Über zeu gung werde durch weitere Beweis er he bun gen nicht geändert (antizipierte Be weis würdigung, vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5; 134 I 140 E. 5.3). 5.3.4
Der am 25. August 2020 erklärte Rücktritt nach Art. 40 VVG bewirkt das Dahin fal len des Vertrages, wobei diesfalls kein Versicherungsanspruch aus dem Scha den ereignis, bezüglich dessen sich der Anspruchsberechtigte einer Täuschung schul dig machte, besteht (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 53). Folglich fällt der Ver trag (Kollektivvertrags-Nr. … ) gegenüber dem Beklagten bereits mit Ein tritt des Versicherungsfalles dahin, mithin per
5. März 2018 ( Urk. 2/7 ), und der Beklagte hat keinen Versicheru n gsanspruch aus dem Schadenereignis. D a die Klä gerin ihre Taggeldleistungen bereits erbracht hat, steht ihr ein Rück for de rungs recht nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu ( vgl. E. 5.2 ). 5.4
Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert wor den ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbeson dere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund (sine causa) oder aus einem nicht verwirklichten (causa non secuta ) oder nach träg lich weggefallenen Grund (causa finita ) eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Auch wenn die Klägerin die Vermögensverschiebung ursprünglich ge wollt hatte, ist vorliegend der Leistungsgrund mit der Rücktrittserklärung und dem Dahinfallen des Vertrages nachträglich weggefallen (vgl. E. 5.3.3), die Berei che rung des Beklagten entstand somit aus Leistungskondiktion.
Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum be fun den hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Bei einer Nichtschuld handelt es sich entweder um eine Schuld, welche nie bestanden hat oder die im Zeitpunkt der Leistung be reits erloschen war (vgl. Schulin/Vogt, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, Basel 2019, Art. 63 N 3). Vorliegend fiel der Vertrag mit Eintritt des Versicherungsfalles, mit hin per 5. März 2018, dahin (vgl. E. 5.3.3), die Klägerin richtete am
21. April 2018 erst mals Taggelder aus (Urk. 2/
E. 7 ).
Demgegenüber bestreitet der Beklagte seine Passivlegitimation, indem er aus führt, nicht er, sondern das Y.___ sei Vertragspartner der Klägerin, wes halb die Klägerin allfällige – bestrittene – Ansprüche gegenüber de m Arbeitgeber gel tend zu machen habe (Urk. 6 S. 6 und S. 11 f. , Urk. 22 S. 3 und S. 6). 2.2
Art. 87 VVG sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren Gunsten eine kollektive Kran kenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Entsprechend er wirbt der Versicherte mit dem Eintritt des Versicherungsfalls von Gesetzes we gen einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer, mithin wird er zum An spruchsberechtigten (Stein, in: Honsell /Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kom men tar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 87 N 15 und N 23; vgl. auch Frey/Lang, in: Honsell /Vogt/Schnyder/ Groli mund [Hrsg.], Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nach füh rungs band, Ba sel 2012, Art. 87 ad N 15 und ad N 23). Dies gilt auch dann, wenn der Versiche rungs vertrag die Ausrichtung der Leistungen an den Arbeitgeber vor sieht ( BSK- Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 18). Der Versicherer kann mit be frei ender Wirkung aus schliesslich an die anspruchsberechtigte Person leisten, nicht je doch an den Ver sicherungsnehmer; folglich erfüllt der Versicherer seine Pflicht erst und nur in so fern, als der für ihn als Zahlstelle handelnde Arbeitgeber die dem Ar beit neh mer zu stehenden Taggelder in vollem Umfang weiterleitet res pek tive aus zahlt (Ur teil des Bundesgerichts 4A_514/2018 vom 28. November 2018 E. 2.1).
Art. 98 VVG führt Art. 87 VVG unter denjenigen Bestimmungen auf, welche nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers respektive der anspruchsberech tig ten Person abgeändert werden dürfen. Die Bestimmung von Art. 87 VVG be trifft dabei das Verhältnis zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versiche rungs nehmer sowie der anspruchsberechtigten Person andererseits. Sie hindert die anspruchsberechtigte Person nicht, ihre Ansprüche nach eingetretenem Ver si cherungsfall an den Versicherungsnehmer oder an eine andere Person abzutre ten, wobei sich die Abtretung von Leistungen aus einer privaten Krankenversi che rung nach Art. 73 Abs. 1 VVG richtet. Dementsprechend bedarf es für deren Gül tigkeit der Schriftform und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen An zeige an den Versicherer (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VVG; vgl. zum Ganzen BSK- Stein, a.a.O., Art. 87 N 16; BSK- Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 16). 2.3
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nur der versicherte Beklagte persönlich Tag geldansprüche einklagen könnte, mithin stünde ein allfällig aus diesem Ver si cherungsverhältnis entstandener Anspruch ihm als Arbeitnehmer zu. Nur er selbst wäre folglich zur Einklagung von Leistungsansprüchen aus dem Versiche rungs verhältnis aktivlegitimiert, weshalb er somit im Umkehrschluss passiv legi ti miert ist (vgl. dazu auch Urteil e des Bundesgerichts 4A_557/2022 vom 18. April 2023 E. 3 und 4D_29/2014 vom 3. Juli 2014 E. 3). Dieser Direktanspruch ist dabei – wie vorstehend ausgeführt – unab hän gig von internen arbeitsvertraglichen Ver einbarungen zwischen Arbeit ge be r und Arbeitnehmer. Da zudem eine Ab tre tung des Anspruches an den Arbeit geber vom Be klagten nicht geltend gemacht wird, erübrigt sich eine dahingehende Prü fung.
Entsprechend ist die Passivlegitimation des Beklagten vorliegend zu bejahen. 3. 3.1
Ebenfalls vorab zu prüfen ist die vom Beklagten bestrittene Prozessfähigkeit .
Der Beklagte führt diesbezüglich mit Verweis auf Urk. 23/1-2 aus, er sei nicht mehr in der Lage, das aktuelle und künftige prozessuale Geschehen zu erfassen und vernünftige Entscheidungen zu treffen. Er sei sowohl gegenwärtig als auch in nicht absehbarer Zukunft nicht im Stande, seine Rechtsvertreter zu instruieren, Pro zesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen oder seine Interessen wahr zunehmen (Urk. 22 S. 6 f. ).
Demgegenüber hält die Klägerin dafür, eine Urteilsunfähigkeit sei nie diagnosti ziert worden, auch befände sich in den Akten kein Nachweis für eine ent spre chen de Un fähigkeit, den Prozess zu führen. Dies gelte zudem auch für die Zeit, wäh rend d er Taggelder ausgerichtet worden seien, zumal es sich bei der Urteils un fähigkeit um einen relativen Begriff handle und selbst bei psychischen Stö run gen eine Ur teils unfähigkeit nicht per se ausgeschlossen sei . Schliesslich erscheine
auch auf grund der sich im vorliegenden Verfahren ergebenden Umstände wie dem Weg zug aus der Schweiz sowie dem Einreichen einer detaillierten Klage ant wort eine be stehende Urteilsunfähigkeit als äusserst fraglich
(Urk. 14 S. 4 und S. 6 ) . 3.2
Nach Art. 67 Abs. 1 ZPO ist prozessfähig, wer handlungsfähig ist. Die Prozess fä hig keit ist die Berechtigung, einen Prozess als Partei selber oder durch eine selbst be stellte Vertretung zu führen und ist für ein bestimmtes Verfahren entweder ge geben oder nicht. Teil der Prozessfähigkeit ist die Postulationsfähigkeit , die Fä higkeit, im Prozessrecht vorgezeichnete Rechte selbständig wahrzunehmen, mit hin
die prozessuale n Entscheidungen zu fällen und den Prozessgegenstand schrif tlich oder mündlich vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_469/
2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1; ferner Tenchio , in: Spühler / Ten chio /In fan ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei ze rische Zivilprozessord nung, 3. Auf lage, Ba sel 2017, Art. 67 N 1-3). Natürliche Personen sind gemäss Art. 13 ZGB hand lungs fähig und demnach prozessfähig, wenn sie volljährig im Sinne von Art. 14 ZGB und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB sind. Die Ur teils fä hig keit ist dabei eine relative und muss im Hinblick auf einen konkreten Prozess ge gen stand im Zeit punkt des Prozesshandelns gegeben sein. Ist die Urteils fä hig keit zu ver neinen , ent fällt die Handlungs- und damit die Prozessfähigkeit, wobei die Ur teils fähigkeit aller dings grundsätzlich vermutet wird (Urteil des Bun des ge richts 4A_421/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5.2). Das Gericht hat bei An zei chen, dass die Hand lungs fähigkeit konkret nicht vorliegen könnte, von Amtes we gen zu prüfen, ob bei den Parteien für den entsprechenden Prozess die Pro zess fähig keit vorliegt oder nicht respektive ob die Mitwirkung eines Beistandes für den Pro zess notwen dig und – falls ja – vorhanden ist oder nicht (BSK- Tenchio , a.a.O., Art. 67 N 35). 3.3
Vorliegend sind den Akten keinerlei Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass die Urteilsfähigkeit des Beklagten – und somit seine Prozessfähigkeit – in Bezug auf das laufende Verfahren nicht gegeben sein sollte. Wohl reichte der Beklagte Arzt berichte zu den Akten, welche eine entsprechend fehlende Prozessfähigkeit zu be legen versuchen (Urk. 23/1-2) , allerdings vermögen diese Arztbericht nicht zu überzeugen. So
begründet Dr. med. E.___ die Prozess un fähigkeit des Beklagten mit einer schweren Depression sowie einer Angst und Panikstörung, allerdings handelt es sich dabei um fachfremd gestellte Diagnosen, zumal Dr. E.___ Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ist und über keine fachärztliche Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie ver fügt , weshalb sie zur Stellung psychiatrischer Diagnosen nicht hinreichend qua li fiziert ist . Den weiteren Arztberichten sind aufgrund der geschwärzten Stel len weder Angaben zur Anamnese noch zur Pharmakotherapie und ins besondere kei ne Diagnosen zu entnehmen und datier en überdies aus dem Januar 2020, wes halb sie im Entscheidzeitpunkt bereits mehr als drei Jahre alt und folglich nicht mehr aktuell sind.
Weiter lassen auch die vom Beklagten getätigten Ein ga ben nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit respektive auf eine fehlende Prozess fä hig keit schliessen, zumal er sowohl in der Klageantwort als auch in der Duplik hin reichend zu den klägerischen Vorbringen Stellung nahm, eigene Anträge wie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung stellen konn te und zudem in der Lage war, aufforderungsgemäss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Schliesslich spricht gegen die fehlende Prozess fä hig keit auch der Umstand, dass es dem Beklagte n
im Februar 2021 offenbar mög lich war, das IT-Sachver ständigenbüro F.___ GmbH mit Sitz in G.___
zu gründen und als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter schrift tä tig zu werden (vgl. Urk. 30).
Nach dem Gesagten ist die Prozessfähigkeit des Beklagten für das vorliegende Ver fahren zu be jahen. 4.
E. 9 ). Entsprechend war in die sem Zeitpunkt die Schuld bereits erloschen. Da ein Irrtum über die Schuld pflicht dann anzunehmen ist, wenn – wie vorliegend – nach den Umständen des Falles aus geschlossen wer den kann, dass der Leistende eine Schenkung beab sich tigte (vgl. BSK- Schu lin/Vogt, a.a.O., Art. 63 N 4), sind vorliegend die in Art. 63 Abs. 1 OR ge nannten Vo raussetzun gen erfüllt.
Der Rückforderungsanspruch der Klägerin umfasst dabei angesichts ihres Rück tritts vom Vertrag sämtliche ausgerichteten Leistungen, zumal die Klägerin auf grund eines bestehenden Vertrages erfüllt hat und dieser Vertrag im Nachhinein weggefallen ist (vgl. BSK-Schulin/Vogt, a.a.O., Art. 62 N 14 ff.). Folglich hat der Beklagte der Klägerin sämtliche ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 169'947.25 (vgl. E. 4.2) zurückzuerstatten, zumal der Beklagte in diesem Zusammenhang mit Verweis auf Art. 64 OR zwar behauptet, nicht mehr bereichert zu sein, diesbezüglich indes keinen Nachweis erbringt. Überdies wäre Art. 64 OR
– ungeachtet des fehlenden Nachweises – vorliegend ohnehin nicht an wendbar , musste der Beklagte doch nach dem vorstehend Ausgeführten ohne Zweifel damit rechnen, dass er der Klägerin die zu Unrecht bezogenen Taggelder würde zu rückerstatten müssen. 5.5
Zusammenfassend besteht die Rückforderung der Klägerin aus ungerechtfertig ter Bereicherung gegenüber dem Beklagten im Umfang von Fr. 169'947.25 zu Recht, weshalb die Klage diesbezüglich gutzuheissen ist. 6. 6.1
Klageweise beantragt die Klägerin die Entrichtung eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2). 6.2
Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug, so hat er Verzugs zinsen von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Dieser gesetzlichen Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Betrag verfügen kann und dem Gläubiger dadurch eine dem ent sprechende Vermögensbeeinträchtigung widerfährt. Es bedarf weder eines Scha densnachweises seitens des Gläubigers noch eines Verschuldens seitens des Schuld ners, weshalb letzterer auch dann Verzugszinsen zu leisten hat, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht oder de ren Höhe hatte ( vgl. Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, Basel 2019, Art. 104 N 1). 6.3
Die Verzugszinspflicht setzt einerseits Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläu bi ger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss ( vgl. BS K -Widmer Lü chin ger/Wiegand, a.a.O., Art. 102 N 4). Die Forderung aus ungerechtfertigter Be reicherung entstand mit Eintritt der Bereicherung des Beklagten, folglich im Zeit punkt der erfolgten Taggeldleistungen, gleichzeitig wurde die Forderung fäl lig. Vor liegend mahnte die Klägerin den Beklagten nicht, indes gerät ein Schuld ner nach Art. 102 Abs. 2 OR ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Er füllung ein be stimmter Verfalltag ver abredet wurde oder sich ein solcher infolge einer vor be haltenen oder gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt; die gleiche Wir kung hat ein durch Kündi gung ausgelöster Verfalltag, was sowohl für ver trag liche als auch für gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten gilt. Daneben gibt es wei tere Fälle, in denen der Gläu biger von einer vorgängigen Mahnung absehen kann; ihre Ge mein samkeit be steht darin, dass sich der Eintritt des Verzuges aus der ratio
legis und dem Grund satz von Treu und Glauben ergibt. Dies gilt für den Fall, da aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass er die Leistung ohne hin nicht er bringen werde und sich demzufolge eine Mahnung als überflüssig erweisen wür de. In diesem Fall kann der Gläubiger analog Art. 108 Ziff. 1 OR auf sie ver zichten (vgl. BSK-Widmer Lü chinger/Wiegand, a.a.O., Art. 102 N 10 f.; vgl. auch Ur teil des Bundesgerichts 4A_122/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.4.1). Vor lie gend kün dete die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2020 (Urk. 2/89) den Vertrag, wes halb der Beklagte auch ohne Mahnung in Verzug geriet. Überdies geht aus dem Verhalten des Be klagten eindeutig hervor, dass er keine Rück zah lung leisten werde (vgl. E. 5.3.2), weshalb sich eine Mahnung der Klägerin ohne hin als überflüssig erwiesen hätte und sie folglich darauf verzichten konnte.
Demzufolge ist d er Verzugszins von 5 % vom Beklagten ab 27 . August 2020 , einen Tag nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 25. August 2020, ge schul det. 7.
Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung im Umfang von Fr. 169'947.25 . Die Klage ist in diesem Umfang, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit
27. August 2020 , gut zuheissen. 8. 8.1 8.1.1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Parteientschädigung an die Gegen partei (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). 8.1.2
Die Klägerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 2). Diese richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial ver siche rungsgericht ( GebV
SVGer ) und bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) . 8.
Dispositiv
- In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 169'947.25 nebst Verzugszins von 5 % seit 27. August 2020 zu bezahlen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie via Publikation im Amtsblatt an : - X.___
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gen der Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2021.00032
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
11. Juli 2023 in Sa chen Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Klägerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen X.___ Beklagter Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1972 geborene X.___ war seit dem
1. Oktober 2017 bei m Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___ )
als Managing Di rec tor angestellt ( Urk. 2/ 7 ) und über seine n Arbeitgeber bei der Helsana Zusatz v er sicherungen AG (nachfolgend: Helsana) im Rahmen einer kollektiven Kran ken taggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungs ver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) taggeldversichert (Urk. 2/ 4 ). Mit Krank mel dung vom 17. April 2018 meldete der Arbeitgeber der Helsana, dass der Ver si cherte seit 5. März 2018 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 2/7). Zur Klärung ihrer Leistungspflicht holte die Helsana einen ärztlichen Erst bericht ein (Urk. 2/10) und richtete sodann Taggelder aus (Urk. 2/9, 2/13 f., 2/16, 2/19 , 2/21 f., 2/24, 2/26, 2/28 ) , welche sie infolge einer durch das Y.___ gemeldete n Lohnveränderung (Urk. 2/30- 32 ) a npasste
und weiter aus rich tete ( Urk. 2/33, 2/35 f., 2/38-46 ) .
In der Folge veranlasste die Helsana eine vertrauensärztliche Untersuchung des Ver sicherten bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, welcher seinen Bericht am 16. Juni
2019 erstattete (Urk. 2/47) , holte ei nen psychiatrischen Zwischenbericht ein (Urk. 2/52) und richtete weiter Tag gel der aus (Urk. 2/48-51, 2/53) . 1.2
Nachdem das Y.___ eine weitere Lohnkorrektur gemeldet hatte (Urk. 2/54-60), er suchte die Helsana die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich (nachfolgend: SVA) um die Zustellung eines Auszuges aus dem Indi vi du ellen Konto ( IK -Auszug ; Urk. 2/61) so wie das Y.___ um einen Nachweis des ef fek tiven Erwerbsausfalls des Ver sicherten (Urk. 2/62 f. ) .
D araufhin verlang ten so wohl das Y.___ als auch der Versicherte verschiedene Auskünfte hin sicht lich der Erhebung, Er fas sung, Ver ar beitung und Speicherung persön lich keits bezogener Daten und ver weigerten der Helsana das Zustellen der ein ver lang ten Unterlagen (Urk. 2/64-69). Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 sowie vom 5. März 2020 ersuchte die Helsana das Y.___
unter Hinweis darauf, dass dem IK-Auszug des Versicherten (Urk. 2/71) seit dem Jahr 2012 keine Er werbs ein künfte mehr zu entnehmen seien, erneut um die Zustellung verschiedener Un ter la gen (Urk. 2/72-74) . Im Anschluss an einen schriftlic hen Austausch zwischen der Helsana und dem Rechtsvertreter des Y.___ s (Urk. 2/76-80, 2/82-87), worin letzterer der Helsana mitteilte, der vertraglich vereinbarte Lohn des Ver sicherten sei auf ein Hardware-Wall e t in A.___ , Deutschland, geflossen, hätte indes infolge der Krankheit des Versicherten bislang noch nicht abgeholt wer den können, teilte die Helsana dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Au gust 2020 mit, die Vorgehensweise rund um den gemeldeten Schadenfall er fülle den Tatbestand der betrügerischen Begründung eines Versicherungsan spruches ge mäss Art. 40 VVG , weshalb die bestehende Versicherungsdeckung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Schadenereignisses, den 5. März 2018, aufgehoben werde, kein Leistungsanspruch bestehe und die entrichteten Krankentaggelder in der Hö he von Fr. 169'947.25 zurückgefordert würden. Zudem könne keine Einzeltag geld versicherung mehr bei der Helsana abgeschlossen werden (Urk. 2/89). 1.3
Nachdem die Helsana dem Rechtsvertreter des Y.___ s im Verlaufe eines weiteren Schriftenwechsels eine erneute Frist zur Einreichung verschiedener Un ter lagen und insbesondere eines Nachweises über den Erwerbsausfall des Ver si cher ten angesetzt hatte, übermittelte letzterer der Hel sana zunächst drei Wechsel über erfolgte Lohnzahlungen an den Ver si cher ten und informierte sie an schlies send am 24. Februar 2021 über die Niederlegung seines Mandates (Urk. 2/90-99). 2 . 2.1
Mit Eingabe vom
9. August 2021 erhob die Helsana Klage gegen den Versicherten und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 169'947.25 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit wann rechtens infolge un recht mässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vo m
4. April 2018 bis 7. No vem ber 2019 zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten des Beklagten (Urk. 1).
Mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2021 wurde dem Beklagten eine Kopie der Klageschrift zugestellt und eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen (Urk. 3); diese Verfügung wurde an die von der Klägerin angegebene Adresse des Be klagten in B.___ gesandt und vom Beklagten am adressierten Ort am Mon tag, 16. August 2021, persönlich entgegengenommen (Urk. 4). Mit Klage ant wort vom 9. September 2021 (vom Beklagten am 14. September 2021 per sön lich der Kanzlei des Gerichts überbracht) bean trag te der Beklagte die Abweisung der Klage unter Kostenfolgen zu Lasten der Klä gerin. In pro zes sualer Hinsicht be antragte er die Gewährung der unent gelt li chen Rechts pflege (Urk. 5 f.).
Infolge der Abmeldung des Beklagten aus der Schweiz nach Deutschland (Urk. 7) setzte das hiesige Gericht dem Beklagten mit Verfügung vom 30. September 2021 eine Frist zur Bezeichnung eines Zustel lungs do mizils in der Schweiz an . Zugleich ord nete es einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8-12).
Mit Replik vom 1. Dezember 2021 hielt die Klägerin an ihren gestellten Rechts be gehren fest (Urk. 14) .
Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde dem Be klag ten nochmals in rektifizierter Weise Frist zur Bezeichnung eines Zustellungs do mi zils in der Schweiz angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass die ge richt lichen Sendungen, und damit auch der Endentscheid, bei Stillschweigen in An wen dung von Art. 141 Abs. 1 lit . c der Schweizerischen Zivilprozessordnung ( ZPO ) im kantonalen Amtsblatt publiziert würden. Mit derselben Verfügung wur de ihm eine Kopie der Replik der Klägerin zugestellt und eine Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (Urk. 17). Mit Schreiben vom
30. März 2022 in formierte das Amts gericht Chemnitz, Deutschland, das hiesige Gericht über die er folgreiche Zu stell ung der Verfügung vom 21. Februar 2022 sowie der Re plik der Klägerin an den Beklagten (Urk. 21). Dieser beantragte in seiner Duplik vom 12. April 2022, der Antrag der Klägerin auf Klagebewilligung sei abzu wei sen und auf die Klage sei nicht einzutreten ; in prozessualer Hinsicht beantragte er die Durch führung ei ner mündlichen Verhandlung sowie die Gewährung der un ent gelt lichen Rechts pflege . Überdies bezeichnete er mit C.___ KLG auf for de rungs ge mäss ein Zu stellungsdomizil in der Schweiz
(Urk. 22).
Mit Ein gabe vom 21. Juni 2022 teilte Rechtsanwalt mag. iur . D.___ von C.___ KLG mit, sie stünden nicht mehr als Zustellungsempfänger für den Be klagten zur Ver fügung (Urk. 25). 2.2
Am 22. November 2022 wurde die vom Beklagten beantragte öffentliche Haupt ver handlung durchgeführt, wobei die Vorladung des Beklagten mangels Zu stel lungs domizils in der Schweiz im kantonalen Amts blatt publiziert wurde (Urk. 26 f.). Der Beklagte blieb der Hauptverhandlung un entschuldigt fern (Prot. S. 6).
D ie Klägerin hielt ihm Rahmen ihrer Triplik an ih ren Rechts be gehren fest und führte auf Rückfrage des Vorsitzenden hinsichtlich der Zu stän dig keit des hie sigen Gerichts
aus , sie stütze sich dabei auf Ziff. 38 der All ge mei nen Ver si che rungsbedingungen (AVB), auch sollte die Zuständigkeit aus der Kla ge schrift er sichtlich sein (Prot. S. 6-8 ). Die Hauptverhandlung wurde in der Folge um 09:16 Uhr geschlossen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung un terstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz [KVAG]) dem VVG und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollek tive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Tag geld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2 1.2.1
Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als ein zige kantonale Instanz für Streitig keiten über den Anspruch aus einer Zu satz ver sicherung zur sozialen Kranken ver sicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zü rich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht GSVGer ; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2).
Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu stän digkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Kranken versicherung fin det sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenver trä gen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versiche rungsverträgen fal len (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), für Kla gen des Konsumenten gegen den Anbieter das Gericht am Wohnsitz oder Sitz ei ner der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO), für Klagen des Anbieters ge gen den Konsumenten hingegen einzig das Gericht am Wohn sitz des Konsu men ten zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . b ZPO; vgl. auch Haas/Strub, in: Oberham mer/ Domej /Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schwei ze rische Zivilprozessordnung ZPO, 3 . Auflage, Basel 2021 , Art. 32 N 18 f.; ferner Kaiser Job, in: Spühler / Ten chio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei ze rische Zivilprozessord nung, 3. Auf lage, Basel 2017, Art. 32 N 18).
Unter einem Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO wird dabei grund sätz lich ein Letztverbraucher verstanden, der aufgrund des Bezuges auf den Wohn sitz in Art. 32 Abs. 1 lit . b ZPO zugleich eine natürliche Person sein muss. Bei Streitigkeiten über Versicherungsverträge besteht insofern eine Besonderheit, als mangels eines speziellen Gerichtsstandes für Versicherungssachen nicht nur Ver sicherungsnehmer, sondern auch Versicherte oder aus Versicherungsvertrag be günstigte Personen sowie ihre Rechtsnachfolger als Konsumenten gelten ( KuKo -ZPO- Haas/Strub, a.a.O., Art. 32 N 10). 1.2.2
Soweit der Beklagte sowohl in der Klageantwort als auch in der Dup lik die ört liche Zuständigkeit des hiesigen Ge richts zur Beur tei lung der eingereichten Klage be streitet und einerseits vorbringt, die Kla ge hätte – infolge sei ner Abmeldung aus der Schweiz – an s einem Wohnsitz in Deutschland eingereicht werden müs sen , und an dererseits ausführt, die Klage hätte sich gegen seine n Arbeitgeber, das Y.___ , zu richten, woraus sich eine andere gerichtliche Zustän dig keit er gäbe (Urk. 6 S. 13; Urk. 22 S. 3 und S. 7) , vermag dies nicht zu verfangen .
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte am
9. August 2021 aus der Schweiz nach Deutschland abmeldete, mithin ab diesem Zeitpunkt über keinen Wohn sitz in der Schweiz mehr verfügt haben soll (Urk. 7) . Die Klägerin erhob mit Ein gabe vom 9. August 2021 Klage beim hiesigen Gericht (Urk. 1) und stützte sich dabei auf Ziff. 38 ihrer AVB , wonach für Klagen aus dem Ver si che rungs ver trag die Ge richte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers be zie hungs weise des Anspruchsberechtigten zuständig sind (Urk. 2/1 ; vgl. auch Urk. 1 S. 2 ).
Für die Bestimmung des Wohn sitzes ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einer Strei tigkeit massgebend , wobei die Rechtshängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 ZPO mit der Einreichung einer Klage beginnt ( vgl. Infanger , in: Spühler / Ten chio /Infanger [Hrsg.], Basler Kom men tar, Schwei ze rische Zivilprozessord nung, 3. Auflage, Ba sel 2017, Art. 62 N 1) . Mit der Rechtshängigkeit wird zugleich der Gerichtsstand fi xiert ( perpetuatio
fori ) , so dass eine all fäl lige spätere Veränderung des Wohn sit zes keine Aus wir kun gen auf den einmal be gründeten Gerichtsstand hat (vgl. BGE 143 III 237 E. 2.3; ferner BSK- Infanger , a.a.O., Art. 64 N 10).
Vorliegend wurde die Rechtshängigkeit mit Erhebung der Klage am 9. August 2021 begründet; in diesem Zeitpunkt lag der Wohnsitz des Beklagten noch in B.___ im Kanton Zürich, weshalb vorliegend die ört liche Zuständigkeit zu be jahen ist . Nach dem vorstehend A usgeführten bleibt die örtliche Zuständigkeit für das laufende Verfahren überdies bis zur rechtskräftigen Erledigung bestehen, un abhängig davon, dass der Beklagte seinen Wohnsitz im Verlauf des Verfahrens nach Deutschland verlegt e .
Darüber hinaus handelt es sich beim Beklagten um eine aus Versicherungsvertrag be gün stigte (natürliche) Person mit Wohnsitz in B.___ im Kanton Zürich, mit hin um einen Konsumenten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZPO, weshalb die Klä ge rin ihre Klage gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit . b ZPO zu Recht beim hiesigen Ge richt anhängig machte. 1.2.3
Entsprechend ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage gegeben. 1.3
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei nach Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und die Klage direkt – mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren – beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
Nach Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO untersteht die Streitigkeit der Untersuchungsmaxime. Danach stellt das Gericht den Sach ver halt von Amtes wegen fest. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien den Stoff folglich selbst be schaffen; das Gericht kommt ihnen lediglich mit spezifischen Fragen zur Hilfe, da mit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel ge nau aufgezählt werden, es ermittelt jedoch nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Par tei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegen über wie bei der Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1-2.3.3 und die dortigen Verweise).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn ge mäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes be stimmt (Art. 219 ZPO). 1.4 1.4.1
N ach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demnach hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden respektive rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund re gel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften ver drängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Rahmen des Versi che rungsvertrages (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.4.2
Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat somit der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Be güns tig te – die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu be haup ten und zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Ver siche rungs ver trages, den Eintritt des Versicherungsfalls sowie den Umfang des An spruchs. Den Ver sicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kür zung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung be rechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchs be rech tigten unver bind lich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundes ge richts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Anspruchs be rech tigter und Ver si cherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweis the ma und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen ( vgl. Urteil des Bun des ge richts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1). 1.4.3
Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden; vielmehr genügt es , wenn das Gericht am Vor lie gen behaupteter Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls ver bleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweis mass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Leh re und Rechtsprechung herausgearbeitet worden. Dabei wird in dem Sinne ei ne Beweisnot vorausgesetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbe las teten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen wer den können. Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass namentlich bei der Diebstahl ver si che rung in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herabsetzung des Be weis masses rechtfertigt. Dies gilt hingegen nicht für eine behauptete Arbeitsunfähig keit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis be wiesen werden kann. Diesbezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Über zeugung ( vgl. BGE
148 III 134 E. 3.4.1-3.4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. Au gust 2021 E. 3.3.1). 1.5
Am 1. Januar 2022 ist das revidierte VVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich die jenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss der in Art. 103a VVG ge re gel ten Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020 gelten für Ver trä ge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen worden sind, fol gen de Bestimmungen des neuen Rechts: die Formvorschriften ( lit . a) und das Kün digungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b ( lit . b). Da diesen Bestimmungen vor liegend keine Entscheidrelevanz zukommt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 2. 2.1
Vorab zu prüfen ist, wie es sich mit der Passivlegitimation des Beklagten als Ar beit nehmer des Y.___ s verhält.
Die Klägerin bring t diesbezüglich vor, sie habe nachweislich Taggelder an den Be klagen im Umfang von Fr. 169'947.25 ausbezahlt, weshalb der Beklagte im Um fang der geleisteten Zahlungen ungerechtfertigt bereichert und zur Rück er stat tung verpflichtet sei (Urk. 14 S. 7 ).
Demgegenüber bestreitet der Beklagte seine Passivlegitimation, indem er aus führt, nicht er, sondern das Y.___ sei Vertragspartner der Klägerin, wes halb die Klägerin allfällige – bestrittene – Ansprüche gegenüber de m Arbeitgeber gel tend zu machen habe (Urk. 6 S. 6 und S. 11 f. , Urk. 22 S. 3 und S. 6). 2.2
Art. 87 VVG sieht vor, dass derjenigen Person, zu deren Gunsten eine kollektive Kran kenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zusteht. Entsprechend er wirbt der Versicherte mit dem Eintritt des Versicherungsfalls von Gesetzes we gen einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Versicherer, mithin wird er zum An spruchsberechtigten (Stein, in: Honsell /Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kom men tar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 87 N 15 und N 23; vgl. auch Frey/Lang, in: Honsell /Vogt/Schnyder/ Groli mund [Hrsg.], Basler Kommentar, Versicherungsvertragsgesetz, Nach füh rungs band, Ba sel 2012, Art. 87 ad N 15 und ad N 23). Dies gilt auch dann, wenn der Versiche rungs vertrag die Ausrichtung der Leistungen an den Arbeitgeber vor sieht ( BSK- Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 18). Der Versicherer kann mit be frei ender Wirkung aus schliesslich an die anspruchsberechtigte Person leisten, nicht je doch an den Ver sicherungsnehmer; folglich erfüllt der Versicherer seine Pflicht erst und nur in so fern, als der für ihn als Zahlstelle handelnde Arbeitgeber die dem Ar beit neh mer zu stehenden Taggelder in vollem Umfang weiterleitet res pek tive aus zahlt (Ur teil des Bundesgerichts 4A_514/2018 vom 28. November 2018 E. 2.1).
Art. 98 VVG führt Art. 87 VVG unter denjenigen Bestimmungen auf, welche nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers respektive der anspruchsberech tig ten Person abgeändert werden dürfen. Die Bestimmung von Art. 87 VVG be trifft dabei das Verhältnis zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versiche rungs nehmer sowie der anspruchsberechtigten Person andererseits. Sie hindert die anspruchsberechtigte Person nicht, ihre Ansprüche nach eingetretenem Ver si cherungsfall an den Versicherungsnehmer oder an eine andere Person abzutre ten, wobei sich die Abtretung von Leistungen aus einer privaten Krankenversi che rung nach Art. 73 Abs. 1 VVG richtet. Dementsprechend bedarf es für deren Gül tigkeit der Schriftform und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen An zeige an den Versicherer (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 VVG; vgl. zum Ganzen BSK- Stein, a.a.O., Art. 87 N 16; BSK- Frey/Lang, a.a.O., Art. 87 ad N 16). 2.3
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass nur der versicherte Beklagte persönlich Tag geldansprüche einklagen könnte, mithin stünde ein allfällig aus diesem Ver si cherungsverhältnis entstandener Anspruch ihm als Arbeitnehmer zu. Nur er selbst wäre folglich zur Einklagung von Leistungsansprüchen aus dem Versiche rungs verhältnis aktivlegitimiert, weshalb er somit im Umkehrschluss passiv legi ti miert ist (vgl. dazu auch Urteil e des Bundesgerichts 4A_557/2022 vom 18. April 2023 E. 3 und 4D_29/2014 vom 3. Juli 2014 E. 3). Dieser Direktanspruch ist dabei – wie vorstehend ausgeführt – unab hän gig von internen arbeitsvertraglichen Ver einbarungen zwischen Arbeit ge be r und Arbeitnehmer. Da zudem eine Ab tre tung des Anspruches an den Arbeit geber vom Be klagten nicht geltend gemacht wird, erübrigt sich eine dahingehende Prü fung.
Entsprechend ist die Passivlegitimation des Beklagten vorliegend zu bejahen. 3. 3.1
Ebenfalls vorab zu prüfen ist die vom Beklagten bestrittene Prozessfähigkeit .
Der Beklagte führt diesbezüglich mit Verweis auf Urk. 23/1-2 aus, er sei nicht mehr in der Lage, das aktuelle und künftige prozessuale Geschehen zu erfassen und vernünftige Entscheidungen zu treffen. Er sei sowohl gegenwärtig als auch in nicht absehbarer Zukunft nicht im Stande, seine Rechtsvertreter zu instruieren, Pro zesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen oder seine Interessen wahr zunehmen (Urk. 22 S. 6 f. ).
Demgegenüber hält die Klägerin dafür, eine Urteilsunfähigkeit sei nie diagnosti ziert worden, auch befände sich in den Akten kein Nachweis für eine ent spre chen de Un fähigkeit, den Prozess zu führen. Dies gelte zudem auch für die Zeit, wäh rend d er Taggelder ausgerichtet worden seien, zumal es sich bei der Urteils un fähigkeit um einen relativen Begriff handle und selbst bei psychischen Stö run gen eine Ur teils unfähigkeit nicht per se ausgeschlossen sei . Schliesslich erscheine
auch auf grund der sich im vorliegenden Verfahren ergebenden Umstände wie dem Weg zug aus der Schweiz sowie dem Einreichen einer detaillierten Klage ant wort eine be stehende Urteilsunfähigkeit als äusserst fraglich
(Urk. 14 S. 4 und S. 6 ) . 3.2
Nach Art. 67 Abs. 1 ZPO ist prozessfähig, wer handlungsfähig ist. Die Prozess fä hig keit ist die Berechtigung, einen Prozess als Partei selber oder durch eine selbst be stellte Vertretung zu führen und ist für ein bestimmtes Verfahren entweder ge geben oder nicht. Teil der Prozessfähigkeit ist die Postulationsfähigkeit , die Fä higkeit, im Prozessrecht vorgezeichnete Rechte selbständig wahrzunehmen, mit hin
die prozessuale n Entscheidungen zu fällen und den Prozessgegenstand schrif tlich oder mündlich vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_469/
2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1; ferner Tenchio , in: Spühler / Ten chio /In fan ger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei ze rische Zivilprozessord nung, 3. Auf lage, Ba sel 2017, Art. 67 N 1-3). Natürliche Personen sind gemäss Art. 13 ZGB hand lungs fähig und demnach prozessfähig, wenn sie volljährig im Sinne von Art. 14 ZGB und urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB sind. Die Ur teils fä hig keit ist dabei eine relative und muss im Hinblick auf einen konkreten Prozess ge gen stand im Zeit punkt des Prozesshandelns gegeben sein. Ist die Urteils fä hig keit zu ver neinen , ent fällt die Handlungs- und damit die Prozessfähigkeit, wobei die Ur teils fähigkeit aller dings grundsätzlich vermutet wird (Urteil des Bun des ge richts 4A_421/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 5.2). Das Gericht hat bei An zei chen, dass die Hand lungs fähigkeit konkret nicht vorliegen könnte, von Amtes we gen zu prüfen, ob bei den Parteien für den entsprechenden Prozess die Pro zess fähig keit vorliegt oder nicht respektive ob die Mitwirkung eines Beistandes für den Pro zess notwen dig und – falls ja – vorhanden ist oder nicht (BSK- Tenchio , a.a.O., Art. 67 N 35). 3.3
Vorliegend sind den Akten keinerlei Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass die Urteilsfähigkeit des Beklagten – und somit seine Prozessfähigkeit – in Bezug auf das laufende Verfahren nicht gegeben sein sollte. Wohl reichte der Beklagte Arzt berichte zu den Akten, welche eine entsprechend fehlende Prozessfähigkeit zu be legen versuchen (Urk. 23/1-2) , allerdings vermögen diese Arztbericht nicht zu überzeugen. So
begründet Dr. med. E.___ die Prozess un fähigkeit des Beklagten mit einer schweren Depression sowie einer Angst und Panikstörung, allerdings handelt es sich dabei um fachfremd gestellte Diagnosen, zumal Dr. E.___ Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ist und über keine fachärztliche Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie ver fügt , weshalb sie zur Stellung psychiatrischer Diagnosen nicht hinreichend qua li fiziert ist . Den weiteren Arztberichten sind aufgrund der geschwärzten Stel len weder Angaben zur Anamnese noch zur Pharmakotherapie und ins besondere kei ne Diagnosen zu entnehmen und datier en überdies aus dem Januar 2020, wes halb sie im Entscheidzeitpunkt bereits mehr als drei Jahre alt und folglich nicht mehr aktuell sind.
Weiter lassen auch die vom Beklagten getätigten Ein ga ben nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit respektive auf eine fehlende Prozess fä hig keit schliessen, zumal er sowohl in der Klageantwort als auch in der Duplik hin reichend zu den klägerischen Vorbringen Stellung nahm, eigene Anträge wie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung stellen konn te und zudem in der Lage war, aufforderungsgemäss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Schliesslich spricht gegen die fehlende Prozess fä hig keit auch der Umstand, dass es dem Beklagte n
im Februar 2021 offenbar mög lich war, das IT-Sachver ständigenbüro F.___ GmbH mit Sitz in G.___
zu gründen und als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter schrift tä tig zu werden (vgl. Urk. 30).
Nach dem Gesagten ist die Prozessfähigkeit des Beklagten für das vorliegende Ver fahren zu be jahen. 4. 4.1
Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beklagte aufgrund der von seinem Arbeit geber, dem Y.___ , mit der Klägerin abgeschlossenen Kranken tag geld ver sicherung (Kollektivvertrags-Nr. … ) gemäss den Angaben im Daten blatt der Police (Urk. 2/4) sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Helsana Business Salary Kollektiv-Traggeldversicherung nach VVG, Aus gabe 2014 (Urk. 2/1), für ein Taggeld versichert war (Urk. 1 S. 3 ; Urk. 6 S. 11 ). Ge mäss dieser Po lice leistet die Klägerin im Krankheitsfall 730 Taggelder pro Fall im Um fang von 80 % des effektiven Lohnes abzüglich einer Wartefrist von 30 Ta gen pro Fall, wobei Gratifikationen nicht mitversichert sind (Urk. 2/4 S. 2).
Ebenfalls unbestritten sind
die Arbeitsunfähigkeit des Beklagten im fraglichen Zeit raum (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 6 S. 11 ) sowie die von der Klägerin im selbigen Zeit raum an den Beklagten erbrachten Taggeldleistungen im Umfang von ins ge samt Fr. 169'947.25 (Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 2/9, 2/13 f., 2/16, 2/19, 2/21 f., 2/24, 2/26, 2/28, 2/33, 2/35 f., 2/38-46, 2/48-51, 2/53 ). 4.2
Vorliegend strittig ist demgegenüber, ob ein Rückforderungsanspruch seitens der Klägerin im Umfang von Fr. 169'947.25 zuzüglich 5 % Verzugszins besteht und ob der Beklagte verpflichtet ist, diesen Betrag einschliesslich des Verzugszinses der Klägerin zu erstatten. 4.2.1
Die Klägerin begründet ihren Rückforderungsanspruch mit Verweis auf Art. 40 VVG. Hinsichtlich des Erwerbsausfalls des Beklagten seien ihr verschiedentlich fal sche Angaben gemacht worden, was erst nach Erhalt des angeforderten IK-Aus zuges ersichtlich geworden sei. Auch im Verlauf der Abklärungen sei davon aus zugehen, dass wahrheitswidrige Aussagen seitens des Beklagten getätigt wor den seien, zumal Belege oftmals nicht beigebracht worden seien und der Beklagte mit Blick auf die eingereichten drei Wechsel selbst zugegeben habe, dass es sich da bei nicht um ausbezahlten Lohn im Sinne der Sozialversicherung handle. Auf grund der Per sonalunion des Beklagten als Arbeitnehmer/Versicher t er und ein zel zeich nungs befugter Geschäftsführer des Arbeitgebers entbehre der Wechsel oh ne getätigte Zah lung ohne hin jeglichen Beweiswertes. Wäre ihr bewusst ge we sen, dass tatsächlich nie Lohn an den Beklagten ausbezahlt worden sei, hätte sie kei ne Tag geld leis tun gen er bracht, womit der objektive Tatbestand von Art. 40 VVG erfüllt sei. Der Be klag te sei weiter für die falschen Auskünfte von H.___ verant wort lich, da ein Anspruchsberechtigter für das Verhalten sei nes Vertreters ver ant wort lich sei und H.___ im Rahmen der Krank mel dung des Be klagten als Kontaktperson des Arbeitgebers angegeben wor den sei . Auch der sub jek tive Tat bestand von Art. 40 VVG sei erfüllt, zumal der Be klagte mit Wissen und Willen un wahre An gaben gemacht habe. So sei sie in Zu sammenhang mit den ein ge for der ten Unterlagen zunächst mit E-Mails über flu tet worden, später seien ihr drei Wechsel eingereicht worden, wel che indes kein AHV-pflichtiges Ein kommen belegen würden. In diesem Zu sam men hang sei gel tend gemacht worden, das Geld habe krankheitshalber in A.___ nicht abgeholt wer den kön nen, zudem habe sich im Y.___ ein er heb licher Datenverlust er eignet . Weiter sei ein nicht unterzeichneter Ar beits ver trag mit einer ebenfalls nicht un ter zeichneten Vereinbarung eingereicht wor den, alles zum Zwecke der Täu schung. Aufgrund der somit erfüllten be trü ge ri schen An spruchsbegründung habe sie den Vertrag gegenüber dem Beklagten auf ge löst, wes halb ihr ein Rück for de rungs recht nach den Grundsätzen über die un ge recht fer tig te Bereicherung zu ste he. Sie sei entreichert, der Beklagte sei be rei chert, zudem ha be sie sich im Irr tum über ihre Leistungspflicht befunden, weshalb die Voraus set zungen von Art. 62 OR erfüllt seien. Schliesslich sei auch auf Ziff. 33 . 2 der AVB zu verweisen, wo nach zu Unrecht erbrachte Tag geld leis tun gen von der ver sicherten Person zu rück zuerstatten seien. Da der Beklagte den Nach weis eines Er werbsausfalles zu er bringen habe (Ziff. 13.2 AVB) und ohne einen solchen Nach weis kein Anspruch auf Leistungen bestehe, könne sie die zweifellos zu Un recht ge leisteten Taggelder zurückfordern, zumal der Beklagte seinen Er werbs aus fall nie habe beleg en kön nen (Urk. 1) .
Ergänzend führt die Klägerin in ihrer Replik vom 1. Dezember 2021 aus, e ine Rück forderung nach den Grund sät zen über die ungerechtfertigte Bereicherung falle auch
dann in Betracht, so fern tatsächlich eine internationale Firma vorliege, zu mal sich diesfalls die Fra ge stelle, ob bei Vertragsabschluss die Voraus set zun gen für den Abschluss eine r Kran kentaggeldversicherung vorgelegen oder ob über die Rechtsnatur des An stel lungsverhältnisses getäuscht worden sei . Zudem sei die Ur teilsunfähigkeit des Beklagten nie diagnostiziert worden, vielmehr kön ne auf grund der empfohlenen Abklärung der kognitiven Fähigkeiten
noch nicht auf eine fehlende Urteilsfähigkeit geschlossen werden. Auch mangle es nach wie vor an einem Beleg für die erfolgten Lohnzahlungen; aus den von der Klä gerin bei ge zogenen Akten der SVA
lasse sich jedenfalls kein AHV-pflichtiger Lohn ab leiten . Soweit der Beklagte weiter argumentiere, er habe seine m Arbeitgeber den voll stän digen und alleinigen Zugriff auf die Wallets überlassen, bestätige dies den Umstand, dass er gar keine Lohnzahlungen erhalten habe und somit kein AHV-pflichtiger Lohn ausbezahlt worden sei, weshalb ein Erwerbsausfall über wie gend wahrscheinlich nicht belegt sei . Schliesslich müsse der gute Glaube, selbst wenn der Beklagte nicht mehr bereichert sei, vorliegend verneint werden, da dieser von Anfang an Bösgläubigkeit an den Tag gelegt habe ( Urk. 14 ). 4.2.2
Demgegenüber bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er sei nicht für Aussagen von H.___ verantwortlich, unabhängig davon, ob diese korrekt oder falsch seien.
E r sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter des Y.___ s ge wesen, sondern lediglich dessen Geschäftsführer. Wohl sei H.___ für die Zeit seiner Krankheit mit der Geschäftsführung beauftragt worden, in des habe er nicht annehmen müssen, dass ein durch das Y.___ be stim mter Vertreter seine Aufgaben nicht korrekt wahrnehme. Dass er für die Aus sagen von H.___ nicht verantwortlich sei, bestätigten auch die sich im Besitz der Klägerin befindlichen Arztzeugnisse.
Aus diesen gehe zudem her vor, dass er nicht urteilsfähig sei, weshalb die subjektive Seite des Verschul dens nicht gegeben und somit die Klage nicht begründet sei.
Weiter sei der klä ge rische Vorwurf, wonach keine Nachweise für Lohnzahlungen erbracht wor den sei en, nicht zutreffend , zumal man sie über Zahlungen in Krypto wäh rung/Token in formiert habe und solche Lohnzahlungen gemäss der eidgenössischen Steuer ver waltung als steuerbares Erwerbseinkommen gälten, welches auf dem Lohn aus weis nachzuweisen sei. Der Irrtum, auf welchen sich die Klägerin berufe, liege fer ner nicht vor, da sie bereits im Januar 2020 mit Abklärungen begonnen habe und bei tatsächlich vorhandenen Zweifeln ihre Zahlungen hätte sistieren müssen, so wie dies branchenüblich sei. Ebenso wenig treffe die Behauptung der Klägerin, wo nach er keine Beweise für die erfolgten Zahlungen in Wallets erbracht habe, zu, da in der Blockchaintechnologie selbst ein unumstössliches Beweismittel lie ge ; folglich sei die Klägerin von Anfang an über die Art und Weise sowie den Um fang der Lohnzahlungen in Kenntnis gesetzt worden, weshalb nicht nachvoll zieh bar sei, weshalb nun von Täuschung oder Irrtum gesprochen werde. Dass ei ner Person rückwirkend im Rahmen eines Arbeitsvertrages bei Erreichen be stim mter Zielvorgaben ein höherer Lohn zugesprochen werde, sei im Rah men der Ver tragsfreiheit zulässig und üblich, weshalb darin kein Ver fäl schen von Tat sa chen erkennbar sei. Schliesslich sei eine Rückforderung aufgrund von Art. 62 ff. OR nicht zulässig, da er nicht mehr bereichert sei (Urk. 6) .
Mit Duplik vom 12. April 2022 hält der Beklagte dafür, der Transaktionsnachweis sei übermittelt worden und werde von jedem Gericht als eindeutiger Beweis an er kannt. Blockchain sei zudem nicht manipulierbar und lasse sich jederzeit öf fent lich veri fizieren. Da somit der Erwerbsausfall gerichtsfest bewiesen sei, müsse die Klägerin ihm die noch ausstehenden Versicherungsleistungen einschliesslich Ver zugszinsen und Auslagen erbringen . Seine Urteilsunfähigkeit sei ärztlich aus ge wiesen, er sei kaum in der Lage gewesen, umfassende Rechts- und Vertrags un ter lagen zu prüfen und habe nichts wissen können und müssen. Entsprechend falle ein Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Be reicherung ausser Betracht , ebenso wie eine Verantwortlichkeit seinerseits
(Urk. 22). 5. 5.1
Zu prüfen ist folglich, ob ein Rückforderungsanspruch der Klägerin im Umfang der geleisteten Taggelder besteht. 5.2
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 40 VVG (vgl. E. 4.2.1), welcher die be trügerische Begründung eines Versicherungsanspruches betrifft. Dem nach ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten (dem Ver sicherten, vgl. E. 2.2) nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anspruchsbe rech tigte Tat sa chen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern wür den, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder ver schwiegen hat oder die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mittei lungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat.
Art. 40 VVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte un richtige Mitteilungen macht oder wichtige Tatsachen verschweigt, beispiels weise solche, welche die Leistungspflicht des Versicherers erhöhen. Dabei ist nicht jede Verfälschung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, die objektiv ge eignet ist, den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; mit hin müsste der Versicherer dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mittei lung eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten. Verlangt wird aller dings kein Täuschungserfolg, es genügt ein Verhalten, welches objektiv die Irre füh rung des Versicherers verursachen kann. Missbilligt wird folglich bereits der er folglose betrügerische Versuch, wobei der Umstand, dass der Versicherer den wah ren Sachverhalt im Augenblick des Täuschungsversuchs bereits kannte oder bei der Prüfung des Anspruchs hätte erkennen müssen, nichts an der Taxierung des erwähnten Verhaltens als betrügerisch und gesetzlich missbilligter Akt ändert (vgl. zum Ganzen Nef, in: Honsell /Vogt/Schnyder [Hrsg.], Basler Kom men tar, Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 40 N 12-17).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 40 VVG die Täuschungsabsicht. Der An spruchs berechtigte muss dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre An ga ben machen, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, wobei die Täuschungs ab sicht auch dann schon gegeben ist, wenn der Anspruchsberechtigte um die fal sche Wil lensbildung beim Versicherer weiss und dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert. Hin gegen setzt Art. 40 VVG keine Arglist voraus, auch ist bei der Prüfung der sub jektiven Vo raussetzungen der Täuschungserfolg ohne Belang, mithin kommt es nicht da rauf an, ob der Anspruchsberechtigte den Versicherer tatsächlich in die Irre zu füh ren vermochte oder ob dieser dadurch einen finanziellen Schaden er litt. Das Han deln oder Schweigen in Täuschungsabsicht allein genügt (vgl. zum Gan zen BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 23 f.).
Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch betrügerisch begründet, ist der Ver si cherer nach Art. 40 VVG ihm gegenüber nicht an den Vertrag gebunden. Ent sprechend hat der Versicherer das Recht, die Leistung zu verweigern und ge gen über dem Versicherungsnehmer vom Vertrag zurückzutreten (BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 44). Hat der Versicherer die Leistung bereits erbracht, steht ihm ein Rück for de rungs recht nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereiche rung (Art. 62 ff. OR) zu (BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 55; vgl. auch BGE 129 III 649 E. 2.3). Da es sich beim Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Leistung zu ver weigern, um eine rechtsvernichtende Tatsache zu Lasten des Anspruchsbe rech tigten han delt, hat der Versicherer den (Haupt-)Beweis zu leisten, wobei er hin sichtlich der Täu schungsabsicht von einer Beweiserleichterung im Sinne des Wahr schein lich keits beweises profitieren kann (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 57; BGE 148 III 134 E. 3.4.3), den Nachweis der wahrheitswidrigen Darstellung von Fak ten, mithin den Beweis der objektiven Voraussetzung demgegenüber mit dem strik ten Be weis mass zu erbringen hat (BSK-Nef, a.a.O., Art 40 N 59; BGE 148 III 134 E. 3.4.3). 5.3 5.3.1
In objektiver Hinsicht verweist die Klägerin zur Begründung ihres Rückforde rungs anspruches auf die verschiedenen vom Beklagten getätigten Aussagen hin sicht lich seines Erwerbsausfalls. So sei auf dem Formular «Krankmeldung Kollek tiv-Taggeldversicherung» angegeben worden, dass der Beklagte monatlich Fr. 9'500.-- verdiene. Auf den Lohnabrechnungen, welche am 29. Januar 2020 durch H.___ ein gereicht worden seien, würde indes ein monat liche r Lohn von Fr. 17'726.-- einschliesslich Sozialabzüge angegeben. Es sei so mit der Anschein erweckt worden, dass dem Beklagten ein regelmässiger monat licher Lohn ausgerichtet werde. Erst nachdem der IK-Auszug der SVA einge trof fen sei, welcher ab dem Jahr 2012 keine Einträge mehr aufweise, habe sie rea li siert, dass die Angaben des Beklagten nicht stimmen konnten, mithin die Grund lage für die Bemessung der Krankentaggelder wahrheitswidrig dargestellt worden sei. Auch im Verlauf der Abklärungen habe der Beklagte wahrheitswidrige An ga ben gemacht, so etwa, dass der Lohn in elektronischer Währung via Wallets nach A.___ überwiesen worden sei, ohne dies belegen zu können. Erst am 28. Januar 2021 habe der Rechtsvertreter des Beklagten drei Wechsel eingereicht; da jedoch Aussteller und Bezogener das Y.___ sei, stellten diese Wechsel kei nen ausreichenden Beleg für erfolgte Zahlungen dar . Der Rechtsvertreter selbst habe zugegeben, dass zwar das Y.___ auf das Wallet zugreifen könne , nicht jedoch der Beklagte, weshalb der Lohn mangels Verfügbarkeit
des Beklagten als nicht ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherung gelte . Auch aufgrund der Per sonalunion
des Beklagten als Arbeitnehmer/Versicherter und einzel zeich nungs befugter Geschäftsführer des Y.___ s entbehrten die Wechsel jeg li chen Beweiswertes (Urk. 1 S. 9 f. ; vgl. auch E. 4.2.1 ) .
Unbestritten und der Krankheitsmeldung zu entnehmen ist, dass der Beklagte seit dem 5. März 2018 arbeitsunfähig war (Urk. 2/7). Dieser Krankheitsmeldung, wel che vom 17. April 2018 datiert, ist zudem zu entnehmen, dass ein versicherter mo natlicher Lohn von Fr. 9'500.-- aufgeführt ist, mithin ein versicherter Jahres lohn von Fr. 123'500.--. Wie die Klägerin zutreffend weiter ausführt, sind den Ak ten lediglich Hinweise bezüglich der Lohnberechnung des Beklagten zu ent nehmen (Urk. 2/30-32), nicht jedoch dahingehend, dass dem Beklagten d er
ge nann te Lohn auch effektiv ausbezahlt worden war. Vielmehr ist aus den Akten er sichtlich, dass die vom Beklagten
behaupteten Lohnerhöhungen der Klägerin ge mel det und mit Nach druck auf eine Anpassung der Höhe der Krankentaggelder res pek tive auf eine Auszahlung der aufgelaufenen Ausstände infolge der zu tiefen Tag geld an sät ze gedrängt wurde (Urk. 2/54-57) und dass die geforderten höheren Tag geld an sätze mit dem Verkauf einer Gesellschaft begründet wurden (Urk. 2/58).
Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass die Klägerin in Übereinstimmung mit und unter Verweis auf Ziff . 6.3 der AVB sowie Art. 39 VVG mehrfach Unterlagen ein ver langte, welche den Erwerbsausfall des Beklagten belegen würden , ins be son dere die zur Bearbeitung des Falles relevanten Kopien der Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018, eine Kopie der letzten drei Lohnzahlungen vor Beginn der Ar beits unfähigkeit sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages (Urk. 2/62 f., Urk. 2/65, 2/72, 2/74, 2/80). Solche Nachweise blieb der Beklagte indes schuldig; viel mehr ver langte er im Gegenzug zunächst diverse Angaben hinsichtlich der Da ten ver ar beitung sowie der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der EU-DSGVO (Urk. 2/64 f. , Urk. 2/66-69). Alsdann mandatierte er einen Rechtsvertreter, wel cher zwar ansatzweise Nachweise für ausbezahlten Lohn im Jahr 2019 erbringen konnte , nicht jedoch solche für das vorliegend relevante Jahr 2017 ( Urk. 2/83 -86 ). Darüber hinaus führte der Rechtsvertreter am 3. Juli 2020 aus, der Lohn des Be klagten sei vereinbarungsgemäss auf ein Transfer -W allet des Arbeitgebers im I.___ (Teil der Investmentgruppe) geflossen und hätte auf ein Wal let weiter transferiert werden sollen, auf welches einzig der Be klag te Zugriff habe. Dies sei indes an der Krankheit des Beklagten gescheitert, er habe das Geld nicht abholen können, weshalb es auf dem Transfer -W allet liege. Da auch das Y.___ als Arbeitgeber auf das Transfer -W allet Zugriff habe, gelte der Lohn man gels unwiderruflicher Verfügbarkeit des Beklagten als Arbeitnehmer noch nicht als ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherungsbehörden. Ent spre chend sei bei der SVA noch nichts deklariert worden, wobei die Nachdeklaration bereits im Gan ge sei . Erschwerend komme hinzu, dass sich beim Y.___ ein erheb li cher Datenverlust ergeben habe und die erfolgreiche Wiederherstellung der Da ten nicht garantiert sei . Gleichzeitig mit seinem Schreiben übermittelte der Rechts vertreter des Beklagten einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag sowie eine ebenfalls nicht unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Y.___ und dem Beklagten (Urk. 2/88 ). Am 9. September 2020 erläuterte der Rechts ver tre ter des Beklagten abermals die Situation und stellte der Klägerin ab Mitte Sep tem ber 2020 eine Trans ak tions übersicht über die erfolgten Bitcoin-Flüsse ebenso in Aus sicht wie ein Schreiben der SVA bezüglich die aufzuschiebende Deklaration zu folge noch ausstehender Realisation ( Urk. 2/92 ).
Nachdem beides ausblieb, setz te die Klägerin dem Rechtsvertreter eine letzte Frist zur Einreichung der ver lang ten Unterlagen bis Ende Januar 2021 (Urk. 2/93 f.), woraufhin dieser der Klä gerin am 28. Januar 2021 drei Wechsel über Lohnzahlungen am 30. No vem ber 2017, am 31. Dezember 2017 sowie am 31. Januar 2018 übermittelte (Urk. 2/96). Nach Ansetzen einer letzten Frist bis Ende 2021 (Urk. 2/98) informierte der Rechts ver treter die Klägerin über das Niederlegen seines Mandates (Urk. 2/99) , woraufhin die Klägerin Klage erhob .
Nach dem Gesagten ist mit der Klägerin da von auszugehen, dass dem Beklagten im fraglichen Zeitraum kein AHV-pflich tiger Lohn ausbezahlt wurde, zumal der Nach weis eines solchen nach wie vor nicht erbracht ist. Wohl ist d en drei einge reich ten Wechseln (Urk. 2/96 S. 3-5) zu ent nehmen, dass als Bezogener der Ar beit ge ber des Beklagten, das Y.___ , aufgeführt ist. Folglich belegt der Wech sel zwar, dass die entsprechende n Be träge (je Fr. 8'908.60) im defi nier ten Zeit punkt via ein Krypto -W allet, welches als Zahlstelle agierte, an den Be klag ten als Inhaber des Wechsels zu bezahlen ge wesen wäre n .
Indes ist dadurch nicht nach gewiesen, dass die Zah lung an den Be klagten auch effektiv erfolgte, zumal sich dem IK-Auszug gerade keine dahin ge h e nden Einträge entnehmen lassen (Urk. 2/71). Wie die Klägerin überdies zu Recht aus führt (vgl. E. 4.2.1), ist an ge sichts der Per sonalunion des Beklagten als Ar beitnehmer mit dem Y.___ als Arbeitgeber der Be weis wert der aus g e stellten Wechsel gering. Zwar hält der Be klagte zu Recht dafür, dass er nicht Ge sellschafter des Y.___ s, son dern bloss des sen Geschäftsführer war, (vgl. E. 4.2.2), allerdings waren im frag li chen Zeit raum im Handelsregister einzig die J.___ AG sowie die K.___ AG als Ge sell schaf terinnen des Y.___ s auf ge führt (Urk. 2/3), bei wel chen wiederum der Beklagte als alleiniges Mitglied des Ver waltungsrates mit Ein zel unter schrift amtete (vgl. Urk. 2/104 f.). Entsprechend war der Be klagte im fraglichen Zeitraum allei niger beherrschender Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzel unter schrift des Y.___ s, weshalb es ihm oh ne weiteres mög lich war, die Wech sel auszustellen, ohne dass entsprechende Be träge ge flossen wären.
Am fehlenden Nachweis eines Erwerbsausfalls vermögen auch die vom Beklagten ein gereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Dezember 2019 nichts zu ändern, zumal diese nicht die vorliegend interessierenden Jahre 2017 und 2018 be treffen. Darüber hinaus ist den Lohnabrechnungen zwar ein mo nat licher Brutto lohn von Fr. 17'800.-- zu ent nehmen, zusätzlich einer Ge winn be tei li gung von monatlich Fr. 5'500.--. Aus die sen Lohnabrech nungen ist eben falls er sicht lich, dass die Klägerin die Kran ken taggelder im Um fang von 80 % des effektiven Loh nes direkt an den Beklagten aus richtete und das Y.___ die Differenz zwi schen den Tag geldern sowie dem monatlichen Brutto lohn – mithin 20 % des effek tiven Lohnes – an den Be klag ten überwies. Aller dings erfolgte die Aus zah lung des Lohnes offenbar auf ein Konto in Gross bri tan nien mit der IBAN «GB75 REVO XXXX XXXX
XXXX XX» (Urk. 2/60), folglich nicht auf ein – wie vom Be klagten mehrfach behauptet – Hard ware - Wallet. Da rüber hinaus ist den Lohn ab rechnungen zu entnehmen, dass wohl So zial ver si che rungsabzüge vor ge nom men wurden, indes aber entweder keine Mel dung an die SVA gemacht oder der Lohn nicht effektiv ausbezahlt wurde. Da mit über ein stim mend ist aus dem IK-Aus zug des Beklagten denn auch ersicht lich, dass im Jahr 2019 kein Einkommen deklariert wurde (Urk. 2/71). Auch der Hinweis des Rechtsvertreters des Beklag ten, wonach die Dek la ra tion der Löhne erfolgt, diese aber zunächst im falschen Jahr 2017 einge bucht wor den sei en (Urk. 2/78), ändert an diesem Ergebnis nichts. So ist dem IK-Auszug nicht nur keine Korrekturbuchung zu entnehmen, sondern über haupt keine ent spre chen de Buchung seit dem Jahr 2012 (Urk. 2/71).
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Ausführungen des Beklagten zu den klä gerischen Vorwürfen nicht zu überzeugen. So verfängt seine Auffassung, wo nach ihn die von H.___ getätigten Aussagen nicht zu binden ver mögen, nicht, zumal gestützt auf Art. 40 VVG der Anspruchsberechtigte auch für das Verhalten seines Vertreters verantwortlich ist. Dabei ist allerdings nicht bloss der Stellvertreter im eigentlichen Sinne gemeint, dessen Handeln sich nach rechts geschäftlich erteilter Vollmacht richtet, sondern vielmehr jeder Dritte, der dem Versicherer gegenüber für den Anspruchsteller dessen Auskunftspflichten er füllt; mithin umfasst dies auch einen allfälligen Mittelsmann. Selbst wenn die ser Vertreter – ohne dazu ermächtigt zu sein – in Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) handelt, hat der An spruchsberechtigte für das Handeln seines «Vertreters» die Verantwortung und die Rechtsfolgen dann zu tragen, wenn er dessen Intervention ausdrücklich oder still schweigend billigt. Auf diese Weise soll der betrügerische Einsatz eines Stroh mannes verhindert werden, welcher die Mitwisserschaft des Anspruchstellers zu ver schleiern bezweckt (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 9). Dementsprechend hat sich der Beklagte die von H.___ getätigten Aussagen entgegen hal ten zu lassen, was umso mehr gilt, als dieser in der Krankheitsmeldung als Kon taktperson angegeben wurde (Urk. 2/7). Dass der Beklagte dessen Inter ven tion sowie diejenige eines gewissen Herrn L.___
billigte, geht überdies daraus her vor, dass der Beklagte offenbar stets im Bilde über die Vorgänge war, zumal die Klä ge rin die Aufforderung zur Einreichung der verlangten Unterlagen direkt an den Be klagten richtete, an dessen Stelle aber das Y.___ und ins be sondere H.___
und Herr L.___
Auskunft erteilte n (vgl. bei spiels weise Urk. 2/72, 2/74, 2/75).
Schliesslich belegt auch der Umstand, dass der Rechtsvertreter des Beklagten am 3. Juli 2020 ausführte, man gels unwiderruflicher Verfügbarkeit des Beklagten auf den angeblich auf das Transfer -W allet ausbezahlten Lohn gelte dieser noch nicht als ausbezahlt im Sinne der Sozialversicherungsbehörden (Urk. 2/88), dass im vor liegend relevanten Zeitraum kein AHV-pflichtiger Lohn geflossen ist. Ent spre chend vermochte der Beklagte den Nachweis eines Erwerbsausfalles, zu wel chem er gestützt auf Ziff. 6.3 der AVB sowie auf Art. 39 VVG verpflichtet wäre, nicht zu erbringen. Vielmehr bestehen nach dem Gesagten keine ernsthaften Zwei fel da ran , dass der Beklagte im rele vanten Zeitraum keinen AHV-pflichtigen Lohn bezog, dies der Klä ge rin gegenüber jedoch
verschwieg und die sen Umstand auch im Verlaufe der Ab klärungen nicht offenlegte, um dadurch die Aus richtung von Tag geldleistungen zu erwirken. Damit ist der objektive Tatbe stand von Art. 40 VVG erfüllt, zumal diese nicht den Tatsachen entsprechenden An gaben objektiv ge eignet waren, die Leistungspflicht der Klägerin zu beein flussen, welche denn auch Taggeldleistungen ausrichtete. 5.3.2
In subjektiver Hinsicht hält die Klägerin dafür, der Beklagte habe wissentlich und willentlich unwahre Angaben gemacht, was sich an seinen widersprüchlichen An gabe n, der Flut an E-Mails sowie den Ausführungen des Rechtsvertreters be züg lich der Wechsel, des sich in A.___ befindlichen Hardware- Wallets sowie des Datenverlustes zeige (vgl. E. 4.2.1) .
Auch wenn die von Art. 40 VVG verlangte Täuschungsabsicht als inner psy chi sches Phänomen naturbedingt schwierig nachzuweisen ist, können anhand wer ten der Analyse sämtlicher Umstände und Indizien Schlüsse auf ein mögliches Mo tiv gezogen werden (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 61). Vorliegend bestand das Motiv des Beklagten zweifellos darin, Taggeldleistungen zu erlangen, ohne je doch eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse erlitten zu haben. So reagierte er auf die Aufforderung zur Einreichung verschiedener Unterlagen, welche eine Er werbseinbusse nachweisen sollten, mit einer Flut von E-Mails, welche allesamt den Zweck hatten, die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen zu verzögern. Darüber hinaus wurde versucht, die Herausgabe der einverlangten Unterlagen mit Ver weis auf die Datenschutzbestimmungen sowie die EU-DSGVO zu verhindern, in dem verschiedene Auskunftsbegehren gestellt und auf diesen beharrt wurde (Urk. 2/64 f., Urk. 2/66-69). Auf die laufende Abklärung der Klägerin wurde als dann seitens des Y.___ s zunehmend ungehalten reagiert und mit Klage ge droht, sollte die Klägerin den datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren nicht nach kommen und dem Beklagten durch den Zahlungsverzug Folgeschäden ent stehen (Urk. 2/66 , 2/67 S. 4 , Urk. 2/77, 2/79 ). Um die Herausgabe der ein ver lang ten Unterlagen schliesslich ganz zu verhindern, wurde die Klägerin zu nächst da hin gehend informiert, dass das Geld aufgrund der Krankheit des Be klag ten nicht habe in A.___ abgeholt werden können und schliesslich, dass sich im Y.___ ein erheblicher Datenverlust ereignet habe und die Wiederher stellung der Daten nicht garantiert sei , weshalb verschiedene Dokumente nicht ver fügbar seien (Urk. 2/88).
All diese Indizien lassen allein den Schluss zu, dass beim Beklagten eine Täu schungs absicht bestand, er folglich mit Wissen und Willen der Klägerin gegen über unwahre Angaben hinsichtlich seines Einkom mens gemacht hat, um Tag geld leistungen zu erlangen. Entsprechend ist auch das subjektive Element von Art. 40 VVG erfüllt. 5.3.3
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruches nach Art. 40 VVG erfüllt, weshalb die Klägerin dem Be klagten gegenüber nicht an den Vertrag gebunden ist , mithin ihm gegenüber vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern kann (vgl. E. 5.2).
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich die vom Beklagten beantragten Zeugen ein ver nahmen sowie die von ihm beantragte Einholung eines Gutachtens darüber, ob das Y.___ über M.___
gepeert habe oder nicht, zumal die Ver fas sungsbestimmungen zum recht lichen Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]; Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten [EMRK]) weder eine vorweggenommene Be weis würdigung noch einen Indizien be weis ausschliessen. Insbesondere hindern sie das Gericht nicht daran, einen Be weisantrag abzulehnen, wenn es aufgrund der be reits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will kür an nehmen kann, seine Über zeu gung werde durch weitere Beweis er he bun gen nicht geändert (antizipierte Be weis würdigung, vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5; 134 I 140 E. 5.3). 5.3.4
Der am 25. August 2020 erklärte Rücktritt nach Art. 40 VVG bewirkt das Dahin fal len des Vertrages, wobei diesfalls kein Versicherungsanspruch aus dem Scha den ereignis, bezüglich dessen sich der Anspruchsberechtigte einer Täuschung schul dig machte, besteht (vgl. BSK-Nef, a.a.O., Art. 40 N 53). Folglich fällt der Ver trag (Kollektivvertrags-Nr. … ) gegenüber dem Beklagten bereits mit Ein tritt des Versicherungsfalles dahin, mithin per
5. März 2018 ( Urk. 2/7 ), und der Beklagte hat keinen Versicheru n gsanspruch aus dem Schadenereignis. D a die Klä gerin ihre Taggeldleistungen bereits erbracht hat, steht ihr ein Rück for de rungs recht nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung zu ( vgl. E. 5.2 ). 5.4
Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert wor den ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Insbeson dere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund (sine causa) oder aus einem nicht verwirklichten (causa non secuta ) oder nach träg lich weggefallenen Grund (causa finita ) eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Auch wenn die Klägerin die Vermögensverschiebung ursprünglich ge wollt hatte, ist vorliegend der Leistungsgrund mit der Rücktrittserklärung und dem Dahinfallen des Vertrages nachträglich weggefallen (vgl. E. 5.3.3), die Berei che rung des Beklagten entstand somit aus Leistungskondiktion.
Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum be fun den hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Bei einer Nichtschuld handelt es sich entweder um eine Schuld, welche nie bestanden hat oder die im Zeitpunkt der Leistung be reits erloschen war (vgl. Schulin/Vogt, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, Basel 2019, Art. 63 N 3). Vorliegend fiel der Vertrag mit Eintritt des Versicherungsfalles, mit hin per 5. März 2018, dahin (vgl. E. 5.3.3), die Klägerin richtete am
21. April 2018 erst mals Taggelder aus (Urk. 2/ 9 ). Entsprechend war in die sem Zeitpunkt die Schuld bereits erloschen. Da ein Irrtum über die Schuld pflicht dann anzunehmen ist, wenn – wie vorliegend – nach den Umständen des Falles aus geschlossen wer den kann, dass der Leistende eine Schenkung beab sich tigte (vgl. BSK- Schu lin/Vogt, a.a.O., Art. 63 N 4), sind vorliegend die in Art. 63 Abs. 1 OR ge nannten Vo raussetzun gen erfüllt.
Der Rückforderungsanspruch der Klägerin umfasst dabei angesichts ihres Rück tritts vom Vertrag sämtliche ausgerichteten Leistungen, zumal die Klägerin auf grund eines bestehenden Vertrages erfüllt hat und dieser Vertrag im Nachhinein weggefallen ist (vgl. BSK-Schulin/Vogt, a.a.O., Art. 62 N 14 ff.). Folglich hat der Beklagte der Klägerin sämtliche ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 169'947.25 (vgl. E. 4.2) zurückzuerstatten, zumal der Beklagte in diesem Zusammenhang mit Verweis auf Art. 64 OR zwar behauptet, nicht mehr bereichert zu sein, diesbezüglich indes keinen Nachweis erbringt. Überdies wäre Art. 64 OR
– ungeachtet des fehlenden Nachweises – vorliegend ohnehin nicht an wendbar , musste der Beklagte doch nach dem vorstehend Ausgeführten ohne Zweifel damit rechnen, dass er der Klägerin die zu Unrecht bezogenen Taggelder würde zu rückerstatten müssen. 5.5
Zusammenfassend besteht die Rückforderung der Klägerin aus ungerechtfertig ter Bereicherung gegenüber dem Beklagten im Umfang von Fr. 169'947.25 zu Recht, weshalb die Klage diesbezüglich gutzuheissen ist. 6. 6.1
Klageweise beantragt die Klägerin die Entrichtung eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens (Urk. 1 S. 2, Urk. 14 S. 2). 6.2
Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug, so hat er Verzugs zinsen von 5 % zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Dieser gesetzlichen Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Betrag verfügen kann und dem Gläubiger dadurch eine dem ent sprechende Vermögensbeeinträchtigung widerfährt. Es bedarf weder eines Scha densnachweises seitens des Gläubigers noch eines Verschuldens seitens des Schuld ners, weshalb letzterer auch dann Verzugszinsen zu leisten hat, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht oder de ren Höhe hatte ( vgl. Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Auflage, Basel 2019, Art. 104 N 1). 6.3
Die Verzugszinspflicht setzt einerseits Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläu bi ger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss ( vgl. BS K -Widmer Lü chin ger/Wiegand, a.a.O., Art. 102 N 4). Die Forderung aus ungerechtfertigter Be reicherung entstand mit Eintritt der Bereicherung des Beklagten, folglich im Zeit punkt der erfolgten Taggeldleistungen, gleichzeitig wurde die Forderung fäl lig. Vor liegend mahnte die Klägerin den Beklagten nicht, indes gerät ein Schuld ner nach Art. 102 Abs. 2 OR ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Er füllung ein be stimmter Verfalltag ver abredet wurde oder sich ein solcher infolge einer vor be haltenen oder gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt; die gleiche Wir kung hat ein durch Kündi gung ausgelöster Verfalltag, was sowohl für ver trag liche als auch für gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten gilt. Daneben gibt es wei tere Fälle, in denen der Gläu biger von einer vorgängigen Mahnung absehen kann; ihre Ge mein samkeit be steht darin, dass sich der Eintritt des Verzuges aus der ratio
legis und dem Grund satz von Treu und Glauben ergibt. Dies gilt für den Fall, da aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass er die Leistung ohne hin nicht er bringen werde und sich demzufolge eine Mahnung als überflüssig erweisen wür de. In diesem Fall kann der Gläubiger analog Art. 108 Ziff. 1 OR auf sie ver zichten (vgl. BSK-Widmer Lü chinger/Wiegand, a.a.O., Art. 102 N 10 f.; vgl. auch Ur teil des Bundesgerichts 4A_122/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.4.1). Vor lie gend kün dete die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2020 (Urk. 2/89) den Vertrag, wes halb der Beklagte auch ohne Mahnung in Verzug geriet. Überdies geht aus dem Verhalten des Be klagten eindeutig hervor, dass er keine Rück zah lung leisten werde (vgl. E. 5.3.2), weshalb sich eine Mahnung der Klägerin ohne hin als überflüssig erwiesen hätte und sie folglich darauf verzichten konnte.
Demzufolge ist d er Verzugszins von 5 % vom Beklagten ab 27 . August 2020 , einen Tag nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 25. August 2020, ge schul det. 7.
Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung im Umfang von Fr. 169'947.25 . Die Klage ist in diesem Umfang, zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit
27. August 2020 , gut zuheissen. 8. 8.1 8.1.1
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Diese Bestimmung betrifft indes nur die Gerichtskosten, nicht jedoch die Parteientschädigung an die Gegen partei (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010). 8.1.2
Die Klägerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2 und Urk. 14 S. 2). Diese richtet sich nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 6 und 7 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial ver siche rungsgericht ( GebV
SVGer ) und bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) . 8. 1.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat auch der obsiegende Versiche rungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er durch einen exter nen Rechtsanwalt vertreten ist (in BGE 137 III 47 nicht publizierte E. 2.2.1 des Ur teils des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010; Urteile des Bun desgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2; 5C_244/2000 vom 9. Januar 2001 E. 5).
Die Klägerin war im vorliegenden Verfahren indes nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. 8.2 8.2.1
Der Beklagte beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Bestellung eines Rechtsvertreters durch das Gericht (Urk. 6 S. 12 f., Urk. 22 S. 8 ). 8.2.2
Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos er scheint, wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechts vertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 GSVGer ). Die Bestimmungen der ZPO finden sinngemäss Anwendung (§ 28 lit . a GSVGer ).
Das hiesige Gericht vermittelt praxisgemäss keine Rechtsvertreter , es sei denn, es liege ein Fall von Unvermögen einer Partei im Sinne von Art. 69 ZPO vor.
Art. 69 Abs. 1 ZPO ist dabei restriktiv zu handhaben und ein Unvermögen zur Prozess füh rung ist nicht leichthin anzunehmen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Der blosse Um stand, dass es sich beim Beklagten um einen juristischen Laien handelt, recht fer tigt jedenfalls noch nicht die Annahme, er wäre zur Führung des vorliegenden Pro zesses offen sicht lich nicht im Stande. Dies gilt umso mehr, als einerseits seine Pro zess- und ins be sondere seine Postulationsfähigkeit gegeben sind (vgl. E. 3) und andererseits seine Ein gabe n den Anforderungen von § 19 Abs. 1
GSVGer ge nü gen . Unter Berufung auf Art. 69 ZPO kann sich eine Partei jeden falls nicht der Aufgabe entledigen, selber einen Anwalt zu suchen, der bereit ist, sie zu ver tre ten und für sie gegebenenfalls ein Gesuch um unent geltliche Rechts ver tretung zu stellen und weitere Rechtsvorkehren zu treffen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2).
Entsprechend stand es dem Beklagten frei, selbst einen Rechtsvertreter zu suchen, welcher seinerseits das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hätte stellen können, weshalb sein Gesuch um Bestellung einer Rechtsvertretung durch das Ge richt abzuweisen ist . 8.2.3
In Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens erweist sich schliesslich der An trag auf un ent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es sich nicht als gegenstandslos erweist, und erkennt sodann : 1.
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 169'947.25 nebst Verzugszins von 5 % seit 27. August 2020 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie via Publikation im Amtsblatt an : - X.___ 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des ge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gen der Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme