Sachverhalt
1.
Der 1979 geborene X.___ war seit 1. Mai 2013 bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt und über den Kollektiv-Kranken versicherungsvertrag mit der Police Nr. «…» bei der Allianz Suisse Ver sicherungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz)
für ein Taggeld von 80 % des Lohnes versichert. Die maximale Leistungsdauer betrug 730 Tage bei einer Wartefrist von 30 Tagen ( Urk. 2/3). Am 2 5. Oktober 2016 meldete die Arbeit geberin von X.___
eine Arbeit sunfähigkeit von 70 % ab dem 5. September 2016 ( Urk. 9/2 ), woraufhin die A llianz Taggeldleistungen ab dem 5. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2016 von insgesamt Fr. 12'693.-- erbrachte ( Urk. 2/6).
Am 1 9. Januar 2017 zeigte die Allianz der V ersicherungsnehmer in an, infolge Verletzung der Anzeigepflicht durch die versicherte Person gestützt auf Art. 6 VVG den Vertrag zu kündigen und X.___
per Zugang des Kündigungs schreibens von der Kollektiv-Krankenversicherung auszuschliessen ( Urk. 9/25) . Darüber wurde der Versicherte am 2 3. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 2/7) . Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 forderte die Allianz die bereits entrichteten Krankentaggeldleistungen in Höhe von Fr. 12'693.-- (Urk. 9/29) von X.___ zurück ( Urk. 9/28 ). An der Leistungsablehnung sowie der Rückforderung hielt sie auch nach weiteren Abklärungen fest (Schreiben vom 1 7. Mai 2019, Urk. 9/71). 2.
Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2020 erhob
X.___ Klage gegen die Allianz und beantragte , die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Krankentaggelder im Betrag von insgesamt Fr. 108'183.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens zu leisten ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom 2 2. April 2021 beantragte die Beklagte die Ab weisung der Klage ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 ( Urk.
10) dazu auf gefordert, zeigte der Kläger dem Gericht an , k eine mündliche Hauptverhandlung zu wünschen und mit einem zweiten Schriftenwechsel einverstanden zu sein (Ein gabe vom 1 7. Mai 2021, Urk. 13) . Im Rahmen des nachfolgenden Schriften wechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 2. September 2021, Urk. 17; Dupl ik vom 2 7. September 2021, Urk. 21) . Mit Verfügung vom 2 8. September 2021 ( Urk.
23) wurde der Kläger von der Duplik in Kenntnis ge setzt, wozu er sich mit Eingabe vom 2 6. November 2021 vernehmen liess ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in Kraft getreten. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1 9. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen des neuen Rechts über die Formvorschriften ( lit . a der Über gangsbestimmung) sowie das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b ( lit . b der Übergangsbestimmung). Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Geltung gestanden haben . 1.2
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Tag geldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1.4
Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung ohne Rücksicht auf den Streitwert im ver einfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .
a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Ge richt ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Be hauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesge richts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.5
Nach Art. 87 VVG (bis 31.12.2021 in Kraft gestanden ; ab 1.1.2022 in Art. 95a VVG festgesetzt ) steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E. 4.1). 2. 2.1
Die Beklagte begründete die Kündigung des K ollektivk rankenversicherungs vertrags damit, dass der Kläger seiner Anzeige pflicht nicht nachgekommen sei. So habe er weder den Anabolikaabusus , noch die Einnahme von Aspirin an gegeben noch festgehalten, dass er - was er denn auch nicht bestreite - seit 2005 an einer essentiellen Thrombozythämie leide. Als Krankheit, Störung oder Beschwerden der Blutgefässe hätte der Kläger die ihm seit 2005 bekannte Diagnose unter der Frage 8 angeben müssen. Bei der essentiellen Thrombo zythämie sei eine starke Vermehrung der Thrombozyten im Blut charakteristisch, weshalb betroffene Patienten ein erhöhtes Risiko für Thrombosen und Lungen embolie n hätten. Der den Kläger behandelnde Arzt Dr. Z.___ habe denn auch mit Bericht vom 3. Dezember 2017 erklärt, um Komplikationen zu vermeiden sei dem Kläger Aspirin verschrieben worden. Mit Komplikationen seien damit unbe strittenermassen Thrombosen und Lungenembolien gemeint. Trotz der Einnahme von Aspirin habe sich beim Kläger diese vorhersehbare Komplikation verwirklicht ( Urk. 8, 21). 2.2
Der Kläger stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege keine Anzeigepflichtverletzung vor; namentlich sei er weder wegen Anabolikaabusus behandelt worden, noch habe die Beklagte den Nachweis eines regelmässigen oder länger als vier Wochen dauernden Anabolikakonsums erbringen können, weshalb sie denn auch nicht behaupte, ein Anabolikakonsum sei zumindest als Mitursache für die am 5. September 2016 eingetretene Schädigung zu betrachten. Sodann habe er auch die Frage 8 mit «Nein» beantworten dürfen, habe er die bei ihm diagnostizierte Thrombozythämie doch nicht als Krankheit betrachtet und weder an diesbezüglichen Beschwerden gelitten noch rezeptpflichtige Medikamente einnehmen müssen. Im Übrigen habe er die Einnahme von Aspirin nicht als Behandlung einer Krankheit verstanden, da bekanntlich beinahe jeder/jede bei leichten Schmerzen oder Unwohlsein zu Aspirin greife. Schliesslich stehe das zu beurteilende Beschwerdebild mit Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. September 2016 keineswegs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der Thrombozythämie . Nachdem die Beklagte bis und mit 3 1. Dezember 2016 die vertraglich geschuldeten Krankentaggeld leistungen erbracht habe, bestehe noch ein Restanspruch von 612 Taggeldern zu Fr. 176.77, mithin insgesamt Fr. 108'183.-- ( Urk. 1, 17). 3. 3.1
Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tat sachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Ver sicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder
- wie hier - Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegen über dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweis thema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel m ehr hat oder allenfalls ver blei bende Zweifel als leicht erscheinen.
Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung , in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als aus reichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Aus nahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sach verhalten auftreten .
Die Beweiser leichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus. Diese Voraus setzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht mög lich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tat sache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweis mittel fehlen. Blosse Be weisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 3 1. August 2021 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen; ferner Urteil des Bundes gerichts 4A_394 /2021 vom 1 1. Januar 2022 E. 3.4.1 ).
Das Recht auf Beweis wird durch die Nichtab nahme von beantragten Beweismit teln nicht verletzt, wenn das Gericht – ohne dabei in Willkür verfallen zu sein – bei pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die Beweismittel vermögen keine Klärung herbeizuführen, seien zur Erbringung des Beweises untauglich oder könnten die bereits gebildete Überzeugung so oder so nicht mehr umstossen (Urteile des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 2 3. März 2017 E. 4.1, 4A_626/2015 vom 2 4. Mai 2016 E. 2.4, sowie 4A_491/2014 vom 3 0. März 2015 E. 2.5 mit Hinweisen) . 3. 2 3.2 .1
Die Parteien haben die Anzeigepflicht nicht speziell vertraglich geregelt , sondern hierfür auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen (Urk. 9/1 , Allgemeine Bedingungen [AB] für Kollektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 2008, Artikel 18 Ziff. 1) . Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG (in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2011) hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Ver trag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Ein fluss auszuüben (Art. 4 Abs. 2 VVG). 3.2 .2
Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Ver sicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verur sachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Ge fahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht ver pflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a je mit Hinweisen).
In Art. 4 Abs. 3 VVG wird zudem die Erheblichkeit derjenigen Tatsachen, über die der Versicherer mit den schrift lichen Fragen Auskunft verlangt, nur vermutet. Mit anderen Worten statuiert das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung (Urteile des Bundesge richts 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.2 und 9C_194/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 3.1.4).
Die Tragweite der einzelnen Fragen bestimmt sich - gleich wie der Vertragsinhalt - nach dem Vertrauensprinzip. Es ist dabei darauf abzustellen, was vernünfti ger weise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen der Versicherungsgesellschaft in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3; 118 II 333 E. 2b). Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang den Begriff des «subjektiven Verständnishorizonts» geschaffen (BGE 134 III 511 E. 3.3.3 und E. 5.2.2). Es ist zu beachten, dass eine Frage einschränkend auszulegen ist, wenn sie an sich oder aufgrund ihrer Beziehung zu den übrigen dem Antragsteller vorgelegten Fragen Zweifel über den Umfang der Deklarationspflicht weckt. Das folgt einerseits aus dem Grund satz, dass die Anzeigepflicht nur soweit besteht, als die Fragen des Versicherers reichen. Andererseits wird ganz allgemein eine Verletzung der An zeigepflicht nur mit Zurückhaltung angenommen, weil damit die einschneidende Folge des Weg falls des Versicherungsvertrags verbunden ist (BGE 118 II 333 E. 2b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 5C.103/2005 vom 26. September 2005 E. 2.2 und B 103/06 vom 2. Juli 2007 E. 3.3). 3.2 .3
Daraus folgt, dass ein Versicherter die Anzeigepflicht verletzt, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlich keiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzu zeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derart iger geringfügiger Gesund heits störungen begründet keine Verletzung der Anzeigepflicht (BGE 134 III 511 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_471/2015 vom 11. März 2016 E. 5.2 und 5.3, 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.2 und 9C_194/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 3.1.4). 4. 4.1
Während die Beklagte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht bestreitet, ist zwischen den Parteien in erster Linie umstritten, ob die Kündigung des Kollektivkrankenversicherungsvertrags mit der Police «…» durch die Beklagte infolge Anzeigepflichtverletzung rechtens ist. Diesbezüglich gilt es im Wesentlichen zu klären, ob der Kläger die Fragen 5 und 8 im Formular «Gesundheitsfragen zu Policen Nr. «…» » am 1 3. September 2013 (Urk. 2/8) wahrheitsgemäss beantwortete. Diese lauteten wie folgt :
5. Haben Sie in den letzten 5 Jahren regelmässig oder länger als 4
Wochen ununterbrochen rezeptpflichtige Medikamente (ausge nommen Verhütungsmittel), leistungsfördernde Substanzen (z.B. Dopingmittel), Alkohol oder Drogen (z.B. Cannabis, andere Betäubungsmittel oder abhängigkeitserzeugende Stoffe) konsumiert? 8. Bestehen oder bestanden bei Ihnen jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Blutgefässe (z.B. Thrombosen, Embolien, erhöhter Blutdruck, Durchblutungsstörung, Hirnschlag, nicht ausgeheilte Venenentzündung, nicht entfernte Krampfadern) oder haben Sie eine Blutvergiftung? Beide Fragen beantwortete der Kläger mit «Nein». 4.2 4.2.1
Mit Bericht der Klini k für Pneumologie, Universitätss pital A.___ , vom 15. November 2016 ( Urk. 9/23) diagnostizierten die Fachärzte
Nachf olgendes: 1. C hronisch thrombo-embolische pulmonale Hyper t onie, ED 09/ 2016 - St. n. Lungenembolien 06/2016, anamnestisch evtl. auch 02/2014 - CT 06/2016: segmentale Lungenembolien - RF: essentielle Thrombozythämie - TTE 08/2016: RV/RA 85 mmHg - TTE 11/2016: RV/RA 76 mmHg , dilatierter rechter Ventrikel mit reduzierter Auswurffraktion und Vorhofdilatation rechts - Rechtsherzkatheteruntersuchung
09 /2016 : mPAP 57 mmHg , PAOP 15 mmHg , Cl 3.2 l/min/m2, PVR 480 dynes , RAP 14 mmHg - Ventilations-Perfusions-Szintigraphie 09/2016: beidseits periphere embolische Verschlüsse - unter Riociguat sei t 10/2016; NYHA II 2. Essentielle Thrombozythämie , ED 2008 - Thrombozytenzahl 532 G/ l , Therapie mit Litalir geplant - Acetylsalicylsäure bis 06/2014, wegen OAK gestoppt - Splenomegalie (18cm, S ono 06.09.2016) - 3. St. n. Anabolikaabusus ca. 2010 für drei Monate - 4. Migräne
Sie hielten fest, z wischenzeitlich sei es unter oraler Antikoagulation und Riociguat zu einer leichten Verbesserung der jedoch weiterhin eingeschränkten Leistungsfähigkeit gekommen. Echokardiographisch zeigten sich unverändert eine schwere pulmonale Drucksteigerung und eine eingeschränkte systolische Funktion des rechten Ventrikels. Computertomographisch hätten knapp sechs Monate nach Lungenembolien ausgedehnte segmentale und subsegmentale Wandveränderungen der Pulmonalisstrombahn nach gewiesen werden können . Passend zu CTEPH (chronisch thrombo - embolische pulmonale Hypertonie) liessen sich eine Mosaikperfusion und dilatierte Bronchialarterien finden. Eine onkolo gische Verlaufsbeurteilung mit Therapieplanung der Thrombozythämie sei geplant.
Im Bericht der Klinik für Thoraxchiru r gie , Universitätsspital A.___ , vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 9/24) berichteten die Ärzte von einem Status nach akuter respiratorischer Insuffizienz am 2 8. November 201 6. Mit dem Patienten und seiner Schwester sei eine operative Therapie bei chronisch thrombo - embolischer pulmonaler Hyper tonie besprochen worden. Aktuell stehe indessen vorerst die Therapie der Thrombozythämie durch Dr. Z.___ , Spital B.___ , im Vordergrund (S. 3). 4.2.2
Am 2 9. November 2016 ( Urk. 9/12) notierte
Dr. med. Mark Z.___ , Facharzt FMH für Medizinische Onkologie und Innere Medizin, Onkologie B.___ , nach dem der Kläger seit April 2016 an eine r zunehmende n Anstrengungsdyspnoe gelitten habe, sei am 1 3. Mai 2016 die Behandlung aufgenommen worden. Zuvor habe der Kläger bereits im Oktober 2014 in der Pneumologie des Spitals B.___ in Behandlung gestanden, welche jedoch damals als abgeschlossen erachtet wor den sei. Dessen Arbeitsfähigkeit sei seit dem 6. September 2016 um 70 % einge schränkt infolge rascher Erschöpfbarkeit, Anstrengungsdyspnoe sowie bei sämt lichen körperlichen Belastungen. 4.2.3
Nach Vorlage an den beratenden Arzt der Beklagten, Dr. med. C.___ , beantwortete dieser am 8. Februar 2017 die Frage, ob das aktuelle Beschwerdebild mit der Thrombozythämie 2005/2008 mit übe rwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang stehe, unter Hinweis auf den Bericht der Onkologie B.___ vom 2 9. November 2016 sowie den Bericht der Thoraxchirurgie des Universitätsspitals A.___ vom 21. Dezember 2016 mit «überwiegend wahrscheinlich ja» ( Urk. 9/26). 4.2.4
Zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers hielt Dr. Z.___ am 3. Dezember 2017 fest ( Urk. 9/52), der Kläger habe sich seit 2005 wiederholt bei ihm in der Sprechstunde gezeigt. Ihm gegenüber habe der Kläger nie etwas von einem Anabolikagebrauch berichtet; sicherlich sei er bei ihm nie wegen Anabolika abusus behandelt worden. Die Diagnosestellung einer essentiellen Thrombo zythämie sei Ende 2005 erfolgt. Damals sei eine Therapie mit einer niedrig dosierten Thrombozytenaggregationshemmung (Acetylsalicylsäure 100 mg/Tag) verordnet worden, die der Kläger im Verlauf zumindest unregelmässig einge nommen habe. Die Diagnose der essentiellen Thrombozythämie sei dem Kläger 2005 und im Verlauf wiederholt erklärt worden. In der Regel handle es sich dabei um eine chronisch verlaufende, für die Patienten wenig einschränkende Krank heit. Um Komplikationen zu vermeiden, habe er dem Kläger Aspirin verordnet und ihn immer wieder aufgefordert, regelmässig Aspirin einzunehmen. Andere Massnahmen seien damals auch in Übe reinstimmung mit heutigen Guide lines nicht getroffen worden. Aufgrund seines guten körperlichen Wohlbefindens sei es sehr wohl vorstellbar, dass der Kläger den Befund der essentiellen Thrombozythämie nie als Krankheit empfunden habe.
Ferner berichtete Dr. Z.___ , er habe dem Kläger den Unterschied seiner Krankheit zu anderen Tumorkrankheiten, die in seiner Familie aufgetreten seien, wiederholt betont. Letztlich habe es sich für den Patienten wohl um einen auffälligen Laborbefund gehandelt.
Der Arzt erklärte sodann , eine schwere pulmonal-arterielle Hypertonie im Alter des Klägers sei sehr ungewöhnlich. Rezidivierende Lungenembolien seien ein bekannter möglicher Auslöser einer pulmonal-arteriellen Hypertonie. Da beim Kläger rezidivierende Lungenembolien dokumentiert seien, scheine dieser Zusammenhang plausibel, bewiesen sei er indessen nicht. Eine essentielle Thrombozythämie führe zu Veränderungen der Blutgerinnung und zu einer er höhten Thromboembolieneigung . Typischerweise würden aber eher arterielle thromboembolische Ereignisse oder ungewöhnliche venöse Thrombosen beobachtet. Ein Zusammenhang der Lungenembolien des Klägers mit der essen tielle n
Thrombozythämie sei dennoch vorstellbar. Allerdings könne nicht von einem typischen kausalen Zusammenhang gesprochen werden, da es sich um eine sehr seltene Krankheit handle. Bezüglich eines ursächlichen Zusammenhangs eines Anabolikaabusus mit einer pulmonal arteriellen Hypertonie könne er sich mangels profunden Wissens nicht äussern. 4.2.5
Mit Stellungnahme vom 1 1. April 2018 ( Urk. 9/56) bejahte Dr. C.___
erneut die Frage der Beklagten, ob das vorliegende Beschwerdebild mit der Thrombo zythämie 2005/2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkei t im kausalen Zusammenhang stehe und hielt dafür , es handle sich um die einzige fassbare Ursache für das Leiden, welches zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Betreffend Lungenembolien und der pulmonal-arteriellen Hypertonie liege eine lückenlose Kausalkette vor. 4.3 4.3.1
Mittels Frage 5 des Gesundheitsfragebogens (E. 4.1) wurde der Kläger aus drück lich nach einer regelmässigen oder länger als 4 Wochen dauernden, ununter brochenen Einnahme rezeptpflichtiger Medikamente in den letzten fünf Jahren gefragt. Dass eine solche Behandlung stattfand, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Dezember 2017, wonach der behandelnde Arzt im Rahmen der Erstdiagnose der essentiellen Thrombozythämie Ende 2005 die tägliche Einnahme von Aspirin verordnete und den Kläger wiederholt auf forderte, regelmässig Aspirin einzunehmen (E. 4.2.4).
Selbst wenn er, wie der Kläger behauptet, das Medikament nur mit Unterbrüchen einge nommen haben soll ( « in unregelmässigen Abständen », Urk. 17 S. 4 ; «zumindest unregelmässig», E. 4.2.4 ), musste ihm bei zumutbarer Sorgfalt bei der Beantwortung der Frage klar sein, dass es sich um einen Medikamentenkonsum im Sinne von Frage 5 handelte. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat das Wort «regelmässig» die Bedeutung von «ständig» oder «wiederkehrend» und steht im Gegensatz zu «gelegentlich» oder «manchmal» (Nef/von Zedtwitz , in: Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 4 ad N54/55). D ie Beklagte hatte sich nicht nur nach einer regelmässigen Einnahme, sondern auch nach einer mehr als vier Wochen dauernden, ununter brochenen Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamenten erkundigt. Dies kann vernünftiger Weise nur so verstanden werden, als dass auch eine nicht tägliche
Einnahme als regel mässig und damit als wiederkehrend zu betrachten ist, wenn sie über eine längere Zeit erfolgt ,
auch wenn sie unterbrochen wird, aber
- infolge der Dauer - nicht bloss als gelegentlich zu betrachten ist . Dies ist vorliegend der Fall. Nachdem Aspirin in einer täglichen Dosis von 100 mg von Dr. Z.___
ab Ende 2005 ver ordnet war, diese Therapie mithin im Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens über acht Jahre angedauert hatte (sie wurde denn bis zum Juni 2014 auch weitergeführt: E. 4.2.1) und der Kläger zwar eine unregelmässige aber nicht bloss gelegentliche Einnahme behauptet ( Urk. 17 S. 4, vgl. auch Bericht von Dr. Z.___ vom 2 4. Juni 2016, Urk. 18/17, wonach der Patient Aspirin Cardio nicht immer regelmässig eingenommen habe) , hätte der Kläger
- hätte er in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachgedacht (E . 3.2.2) - die Frage nicht mit «Nein» beantworten dürfen. Soweit der Kläger ferner vorbringt , die Einnahme von Aspirin habe für ihn keine Behandlung einer Krankheit dar gestellt , da bekanntlich jeder bei leichten Schmerzen oder Unwohlsein zu Aspirin greife, vermag er nicht durchzudringen, kann eine mehrjährige Behandlung mit Aspirin Cardio
(E. 4.2.4) nicht mehr als Bagatelle betrachtet werden, sondern geht klar über das hinaus, was gemäss Rechtsprechung nicht anzeigepflichtig ist (Nef/von Zedtwitz , a.a.O , Art. 4 ad N26 mit Hinweis ).
Nicht von Belang ist, ob der Kläger die Therapie mit Aspirin cardio subjektiv nicht als krankheitsbedingte Behandlung betrachtet hat oder nicht (vgl. Nef/von Zedtwitz , a.a.O., Art. 6 ad N14), vielmehr hätte er sie bei der gebotenen Sorgfalt als Behandlung eines ernsthafteren Leidens beurteilen müssen ; darüber hatte ihn sein behandelnder Onkologe denn auch ver schiedentlich aufgeklärt (E . 4.2.4). Darüber hinaus ist die Behauptung des Klägers , er habe keine rezeptpflichtigen Medikamente einnehmen müssen, hinsichtlich Aspirin Cardio unzutreffend (vgl. https://compendium.ch/ search?q=Aspirin%
20Cardio , Abgabekategorie B; besucht am 2 3. Februar 2022). Im Übrigen bestätigte der Kläger die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner eigenhändigen Unterschrift .
Die Befragung des von ihm angebotenen Zeugen D.___ kann damit in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben. Abgesehen davon, dass der Gesundheitsfragebogen im September 2013, mithin mehr als sieben Jahre vor Klageanhebung, ausgefüllt wurde, weshalb die diesbezügliche Erinnerung des Zeugen schon stark verblasst sein dürfte, würde auch die Bestätigung des Zeugen, wonach der Kläger beim Ausfüllen des Fragebogens den Versicherungsvertreter mündlich darauf hingewiesen habe, in unregelmässigen Abständen Aspirin cardio einzunehmen, es die Mitarbeiter der Beklagten aber für eindeutig irrelevant erachtet hätten, die Einnahmen von Aspirin Cardio zu er wähnen, die Überzeu gung des Gerichts, dass die Frage 5 nicht wahrheitsgetreu beantwortet wurde, nicht zu ändern, trug der Kläger mit seiner Unterschrift doch die alleinige Verantwortung für das wahrheitsgetreue Ausfüllen der Gesundheits erklärung ( Nef/von Zedtwitz , a.a.O , Art. 4 ad N29 mit Hinweis). 4.3.2
Hinsichtlich der Frage 8 war vom Kläger zu beantworten, ob jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Blutgefässe b estanden hatten, wobei beispiel haf t Thrombosen, Embolien, erhöhter Blutd ruck oder Durch blutungsstörung aufgezählt wurde n (E. 4.1). Aufgrund dessen, dass der Kläger von seinem behandelnden Onkologen mehrfach über die erstmals Ende 2005 gestellte Diagnose der essentiellen Thrombozythämie , welche sich durch eine dauernde Erhöhung der Thrombozytenkonzentration auszeichnet und Blutungen, Thrombosen und Mikrozirkulationsstörungen nach sich ziehen kann (vgl. Pschyr embel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, Berlin 2014, Eintrag zu Thrombozythämie , S. 2115 ), aufgeklärt und angewiesen worden war, zur Ver meidung von Komplikationen Aspirin Cardio einzunehmen (E. 4.2.4), musste dem Kläger klar sein, dass die Diagnose durchaus ernst zu nehmen war. Nichts zu ändern vermag hieran, dass sich der Kläger in jenem Zeitpunkt offenbar noch «fit» fühlte; vielmehr fällt ins Gewicht, dass er vom behandelnden Onkologen mehrmalig über die chronisch verlaufende Krankheit aufgeklärt wurde ( Urk. 9/52) und ein erhöhtes Thromboserisiko bei essentieller Th rombozythämie bekannt ist (Urk. 18/18), weshalb denn auch eine Thrombozytenaggregationshemmung zur Vermeidung von Komplikationen im Vordergrund stand (E. 4.2.4).
Damit musste es dem Kläger als medizinischem Laien nach Treu und Glauben klar sein, dass die essentielle
Thrombozythämie
unter der Frage 8 zu deklarieren war, zumal explizit nach Störungen oder Beschwerden der Blutgefässe wie etwa Thrombosen, Embo lien oder Durchblutungsstörung gefragt wurde . Dass es sich aus medizinischer S icht um eine hämatologis che Stammzellererkrankung handelt ( Urk. 2/11), vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ent sprach dies doch offenkundig nicht dem Verständnis des Klägers, was sich klar aus seiner Klageschrift ( Urk. 1 S. 6 ) ergibt. Hätte er, wie er nunmehr behauptet ( Urk. 17 S. 5), die essentielle Thrombozythämie im fachmedizinischen Sinne ver standen, wäre er verpflichtet gewesen, Frage 6 («Bestehen oder bestanden bei Ihnen jemals Krebserkrankungen?» ) mit «Ja» zu beantworten (vgl. E. 4.2.4, wo nach Dr. Z.___ ihm den Unterschied seiner Krankheit zu anderen Tumor krankheiten, die in seiner Familie aufgetreten seien, wiederholt betont habe) . Da mit erübrigt sich in antizipierender Beweiswürdigung auch eine Befragung der vom Kläger angebotenen Zeugin Dr. med. E.___ , kann ihre fachmedizinische Sicht doch nicht mit dem «subjektiven Verständnishorizont» (vg
l. hierzu E. 3.2 ) des Klägers gleichgesetzt werden. Mithin würde es dem Kläger auch mittels Befragung der angebotenen Zeugin nicht gelingen, den von der Beklagten zu erbringende n Beweis einer Anzeigepflichtverletzung zu erschüttern.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Kläger durch das Verschweigen der medikamentösen Therapie mit Aspirin Cardio
sowie der Diagnose der essentiellen Thrombozythämie
eine erhebliche Gefahr statsache , die er kannte oder kennen musste, ver sch wiegen und damit seine Anzeigepflicht verletzt hat. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, wie es sich mit dem in der Anamnese durch Dr. E.___ erhobenen Anabolikakonsum im Jahr 2010 über un gefähr drei Monate hinweg verhält, zumal sich diesbezüglich eine Beeinflussung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VVG aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellen liesse ( Urk. 9/52 S. 2; Urk. 18/18). 4.4 4.4.1
Anlässlich der Kündigung des Krankentaggeldversicherungsvertrags durch die Beklagte war das versicherte Ereignis, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer chronisch thrombo-e m bolischen pulmonalen Hypertonie (E. 4.2.2) , bereits eingetreten . 4.4.2
Wird d er Vertrag durch Kündigung nach Art. 6 Abs. 1 VVG aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG). Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber de m Versicherer bei einer Anzeige pflichtverletzung der ver sicherten Person nur dann Leistungsfreiheit gewährt, wenn ein Kausalzusammen hang zwischen der nicht oder ni cht richtig angezeigten Gefahrs tatsache (Ursache) und dem späteren Schaden (Wirkung) besteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_285/2009 vom 22. Oktober 2009, E. 4.1 mit Hin weisen). Damit in dieser zeit lichen Abfolge der aufeinander bezogenen Tatsachen von Beeinflussung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesprochen werden kann, muss mindeste ns eine Ursächlichkeit im natur wiss enschaftlichen Sinne vorliegen. Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Schaden nicht oder in anderem Umfang einge treten wäre, wenn die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache fehlen oder die unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache nur im unrichtigen Umfang be stehen würde. Dabei reicht es aus, dass die nicht oder nicht richtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache lediglich eine von mehreren Ursachen beziehungs weise nur mitursächlich ist. Der Versicherer bleibt nur leistungspflichtig, wenn der Eintritt oder Umfang des Schadens völlig unabhängig von der verschwiege nen erheblichen Gefahrstat sache ist.
Sofern eine naturwiss enschaftliche Ursächlichkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt eine juristische Wertung anhand des Adäquanzprinzips vorzu nehmen. Eine Beeinflussung des Schadens durch die nicht oder unrichtig an gezeigte erhebliche Gefahrstatsache kann bejaht werden, wenn diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Schadens also durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache allgemein als begünstigt
erscheint. In beweisrechtlicher Hinsicht genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Abfolge der aufeinander bezogenen Tatsachen (Nef/von Zedtwitz , a.a.O., Art. 6 ad N5).
Da die vertraglichen Bestimmungen bezüglich Kündigung im Fall einer Anzeige pflichtverletzung ausdrücklich auf die gesetzlichen Normen verweist (E . 3.2.1 ), ist Art. 6 Abs. 3 VVG direkt anwendbar. 4.4.3
Der behandelnde Onkologe Dr. Z.___ hatte am 2 4. Juni 2016 ausgeführt, ein erhöhtes Thromboserisiko sei bei essentieller Thrombozythämie bekannt. Die aktuell nachgewiesene Lungenembolie müsse als Komplikation angesehen wer den, weshalb eine optimale Thrombozytenkontrolle anzustreben sei. Er werde da her mit dem Kläger die Aufnahme einer zytostatischen Therapie besprechen ( Urk. 18/17). Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals A.___
vom 1 5. November 2016 wurde die essentielle Thrombozythämie
denn auch als Risikofaktor der chronisch thrombo-embolischen pulmonal en Hypertonie auf geführt (E. 4.2.1). Die Ärzte hielten fest, vor einer allfälligen pulmonalen Endarter i ektomie sollte unbe dingt eine Behandlung der die chronischen Thromboembolien begünstigenden Thrombozythämie initiiert werden (U. 9/23 S. 3). In demselben Sinn äusserten sich die Ärzte der Klinik für Thoraxchirurgie des Universitätsspitals A.___ mit B ericht vom 21. Dezember 2016, in welchem sie notierten, die Therapie der Thrombozythämie
stehe im V ordergrund (E. 4.2.1).
Dr. med. F.___ , FMH für Medizinische Onkologie, Hämatologie und Innere Medizin, erklärte mit Stellungnahme zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers am 3 0. Oktober 2018 auf die Frage, «Welche Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs schätzen Sie zwischen der essenziellen Thrombozythämie und der pulmonal-arteriellen Hypertonie mit Lungenembolien?» ( Urk. 2/11), die Wahrscheinlichkeit, dass die essentielle Thrombozythämie die alleinige Ursache dieser schweren thromboembolischen Ereignisse sei, sei eher tief einzuschätzen, könne aber auf keinen Fall mit Sicher heit ausgeschlossen werden. Schliesslich erklärte Dr. E.___ , Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, mit Mail-Nachricht vom 12. Februar 2021 , dass die Grunderkrankung der essentiellen Thrombozythämie letztendlich die Ursache für die Embolien und somit für den Lungenhochdruck sei, müsse so angenommen werden ( Urk. 18/18).
Diese Aktenlage untermauert die Stellungnahme des die Beklagte beratenden D r. C.___ vom 8. Februar 2017 , wonach das aktuelle Beschwerdebild (der chronisch thrombo-embolischen pulmonalen Hypertonie) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der T hrombozythämie in Zusammenhang stehe (E. 4.2.3) und eine lückenlose Kausalkette vorliege ( Stellungnahme vom 1 1. April 2018, E . 4.2.5). Dass Dr. Z.___ am 3. Dezember 2017 zu Händen des Klägers aus führte, der Zusammenhang rezidivierender Lungenembolien mit der pulmonal-arteriellen Hypertonie erscheine zwar plausibel, sei jedoch nicht bewiesen; von einem typischen kausalen Zusammenhang könne allerdings sicher nicht gesprochen werden, da es sich um eine sehr seltene Krankheit handle ( Urk. 9/52 S. 2), vermag keine ernsthaften Zweifel an der Beeinflussung durch die nicht angezeigte Gefahrstatsache in zeitlicher Hinsicht und damit an der Einschätzung von Dr. C.___
zu begründen , zumal Dr. Z.___ in seinem B ericht vom 29. November 2016 (U rk. 9/12) die Lungenembolien («06.2016, anamnestisch evtl. auch 02.2014») im Rahmen der chronisch thrombo - embolisc he n pulmonalen Hypertonie genannt und darauf hingewiesen hatte, die Erkrankung könnte auch im Rahmen der essentiellen Thrombozythämie gesehen werden («DD im Rahmen der ET»).
Damit sind sowohl die Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne, mithin die Zurechenbarkeit des Eintritts der nunmehr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zur nicht angezeigten erheblichen Gefahrstatsache
- zumindest als Teilursache -, als auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben, ist doch wie von ärztlicher Seite übereinstimmend ausgeführt, die Erkrankung an einer essentiellen Thrombozythämie geeignet, ei ne chronisch thrombo-embolische pul monale Hypertonie zu bewirken , beziehungsweise scheint der Eintritt dieser Erkrankung durch d ie nicht angezeigte essentielle
Thrombozythämie allgemein als begünstigt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kau sali tätsbegriff im Sinn von Art. 6 Abs. 3 VVG weit zu verstehen ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 6.2.2, 4A_283/2019 vom 1 7. Ok tober 2019 E. 4.5); an eine r völlige n Losgelöstheit der zur Arbeitsunfähig keit führenden chronisch thrombo-embolische pulmonale Hypertonie von der nicht angegebene n erheblichen Gefahrenstatsache der essentiellen Thrombo - zythämie und deren Behandlung mittels Aspirin Cardio (E. 4.3.2) fehlt es vor liegend. 5.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beklagten der Beweis einer Anzeigepflichtverletzung gelingt, weshalb die Kündigung des Kollektivkranken versicherungsvertrags «…»
unter Ausschluss des Klägers von der Kollektivkrankenversicherung rechtens ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten für die ab 5. September 2016 angezeigte Arbeitsunfähigkeit des Klägers besteht damit nicht. 6.
6.1
Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geldver sicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer ; E. 1.2). 6.2
Die Beklagte ist nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts steht dem nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertrete nen, obsiegenden Versicherungsträger mangels eines besonderen Aufwandes grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Das Gericht erkennt:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 9. Januar 2017 zeigte die Allianz der V ersicherungsnehmer in an, infolge Verletzung der Anzeigepflicht durch die versicherte Person gestützt auf Art.
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in Kraft getreten. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1 9. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen des neuen Rechts über die Formvorschriften ( lit . a der Über gangsbestimmung) sowie das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b ( lit . b der Übergangsbestimmung). Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Geltung gestanden haben .
E. 1.2 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Tag geldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).
E. 1.4 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung ohne Rücksicht auf den Streitwert im ver einfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .
a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Ge richt ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Be hauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesge richts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).
E. 1.5 Nach Art. 87 VVG (bis 31.12.2021 in Kraft gestanden ; ab 1.1.2022 in Art. 95a VVG festgesetzt ) steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E. 4.1). 2. 2.1
Die Beklagte begründete die Kündigung des K ollektivk rankenversicherungs vertrags damit, dass der Kläger seiner Anzeige pflicht nicht nachgekommen sei. So habe er weder den Anabolikaabusus , noch die Einnahme von Aspirin an gegeben noch festgehalten, dass er - was er denn auch nicht bestreite - seit 2005 an einer essentiellen Thrombozythämie leide. Als Krankheit, Störung oder Beschwerden der Blutgefässe hätte der Kläger die ihm seit 2005 bekannte Diagnose unter der Frage 8 angeben müssen. Bei der essentiellen Thrombo zythämie sei eine starke Vermehrung der Thrombozyten im Blut charakteristisch, weshalb betroffene Patienten ein erhöhtes Risiko für Thrombosen und Lungen embolie n hätten. Der den Kläger behandelnde Arzt Dr. Z.___ habe denn auch mit Bericht vom 3. Dezember 2017 erklärt, um Komplikationen zu vermeiden sei dem Kläger Aspirin verschrieben worden. Mit Komplikationen seien damit unbe strittenermassen Thrombosen und Lungenembolien gemeint. Trotz der Einnahme von Aspirin habe sich beim Kläger diese vorhersehbare Komplikation verwirklicht ( Urk. 8, 21). 2.2
Der Kläger stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege keine Anzeigepflichtverletzung vor; namentlich sei er weder wegen Anabolikaabusus behandelt worden, noch habe die Beklagte den Nachweis eines regelmässigen oder länger als vier Wochen dauernden Anabolikakonsums erbringen können, weshalb sie denn auch nicht behaupte, ein Anabolikakonsum sei zumindest als Mitursache für die am 5. September 2016 eingetretene Schädigung zu betrachten. Sodann habe er auch die Frage 8 mit «Nein» beantworten dürfen, habe er die bei ihm diagnostizierte Thrombozythämie doch nicht als Krankheit betrachtet und weder an diesbezüglichen Beschwerden gelitten noch rezeptpflichtige Medikamente einnehmen müssen. Im Übrigen habe er die Einnahme von Aspirin nicht als Behandlung einer Krankheit verstanden, da bekanntlich beinahe jeder/jede bei leichten Schmerzen oder Unwohlsein zu Aspirin greife. Schliesslich stehe das zu beurteilende Beschwerdebild mit Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. September 2016 keineswegs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der Thrombozythämie . Nachdem die Beklagte bis und mit 3 1. Dezember 2016 die vertraglich geschuldeten Krankentaggeld leistungen erbracht habe, bestehe noch ein Restanspruch von 612 Taggeldern zu Fr. 176.77, mithin insgesamt Fr. 108'183.-- ( Urk. 1, 17). 3. 3.1
Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tat sachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Ver sicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder
- wie hier - Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegen über dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweis thema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel m ehr hat oder allenfalls ver blei bende Zweifel als leicht erscheinen.
Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung , in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als aus reichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Aus nahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sach verhalten auftreten .
Die Beweiser leichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus. Diese Voraus setzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht mög lich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tat sache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweis mittel fehlen. Blosse Be weisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 3 1. August 2021 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen; ferner Urteil des Bundes gerichts 4A_394 /2021 vom 1 1. Januar 2022 E. 3.4.1 ).
Das Recht auf Beweis wird durch die Nichtab nahme von beantragten Beweismit teln nicht verletzt, wenn das Gericht – ohne dabei in Willkür verfallen zu sein – bei pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die Beweismittel vermögen keine Klärung herbeizuführen, seien zur Erbringung des Beweises untauglich oder könnten die bereits gebildete Überzeugung so oder so nicht mehr umstossen (Urteile des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 2 3. März 2017 E. 4.1, 4A_626/2015 vom 2 4. Mai 2016 E. 2.4, sowie 4A_491/2014 vom 3 0. März 2015 E. 2.5 mit Hinweisen) . 3. 2 3.2 .1
Die Parteien haben die Anzeigepflicht nicht speziell vertraglich geregelt , sondern hierfür auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen (Urk. 9/1 , Allgemeine Bedingungen [AB] für Kollektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 2008, Artikel 18 Ziff. 1) . Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG (in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2011) hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Ver trag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Ein fluss auszuüben (Art. 4 Abs. 2 VVG). 3.2 .2
Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Ver sicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verur sachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Ge fahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht ver pflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a je mit Hinweisen).
In Art. 4 Abs. 3 VVG wird zudem die Erheblichkeit derjenigen Tatsachen, über die der Versicherer mit den schrift lichen Fragen Auskunft verlangt, nur vermutet. Mit anderen Worten statuiert das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung (Urteile des Bundesge richts 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.2 und 9C_194/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 3.1.4).
Die Tragweite der einzelnen Fragen bestimmt sich - gleich wie der Vertragsinhalt - nach dem Vertrauensprinzip. Es ist dabei darauf abzustellen, was vernünfti ger weise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen der Versicherungsgesellschaft in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3; 118 II 333 E. 2b). Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang den Begriff des «subjektiven Verständnishorizonts» geschaffen (BGE 134 III 511 E. 3.3.3 und E. 5.2.2). Es ist zu beachten, dass eine Frage einschränkend auszulegen ist, wenn sie an sich oder aufgrund ihrer Beziehung zu den übrigen dem Antragsteller vorgelegten Fragen Zweifel über den Umfang der Deklarationspflicht weckt. Das folgt einerseits aus dem Grund satz, dass die Anzeigepflicht nur soweit besteht, als die Fragen des Versicherers reichen. Andererseits wird ganz allgemein eine Verletzung der An zeigepflicht nur mit Zurückhaltung angenommen, weil damit die einschneidende Folge des Weg falls des Versicherungsvertrags verbunden ist (BGE 118 II 333 E. 2b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 5C.103/2005 vom 26. September 2005 E. 2.2 und B 103/06 vom 2. Juli 2007 E. 3.3). 3.2 .3
Daraus folgt, dass ein Versicherter die Anzeigepflicht verletzt, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlich keiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzu zeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derart iger geringfügiger Gesund heits störungen begründet keine Verletzung der Anzeigepflicht (BGE 134 III 511 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_471/2015 vom 11. März 2016 E. 5.2 und 5.3, 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.2 und 9C_194/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 3.1.4). 4. 4.1
Während die Beklagte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht bestreitet, ist zwischen den Parteien in erster Linie umstritten, ob die Kündigung des Kollektivkrankenversicherungsvertrags mit der Police «…» durch die Beklagte infolge Anzeigepflichtverletzung rechtens ist. Diesbezüglich gilt es im Wesentlichen zu klären, ob der Kläger die Fragen 5 und 8 im Formular «Gesundheitsfragen zu Policen Nr. «…» » am 1 3. September 2013 (Urk. 2/8) wahrheitsgemäss beantwortete. Diese lauteten wie folgt :
5. Haben Sie in den letzten 5 Jahren regelmässig oder länger als 4
Wochen ununterbrochen rezeptpflichtige Medikamente (ausge nommen Verhütungsmittel), leistungsfördernde Substanzen (z.B. Dopingmittel), Alkohol oder Drogen (z.B. Cannabis, andere Betäubungsmittel oder abhängigkeitserzeugende Stoffe) konsumiert?
E. 6 VVG den Vertrag zu kündigen und X.___
per Zugang des Kündigungs schreibens von der Kollektiv-Krankenversicherung auszuschliessen ( Urk. 9/25) . Darüber wurde der Versicherte am 2 3. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 2/7) . Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 forderte die Allianz die bereits entrichteten Krankentaggeldleistungen in Höhe von Fr. 12'693.-- (Urk. 9/29) von X.___ zurück ( Urk. 9/28 ). An der Leistungsablehnung sowie der Rückforderung hielt sie auch nach weiteren Abklärungen fest (Schreiben vom 1 7. Mai 2019, Urk. 9/71). 2.
Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2020 erhob
X.___ Klage gegen die Allianz und beantragte , die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Krankentaggelder im Betrag von insgesamt Fr. 108'183.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens zu leisten ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom 2 2. April 2021 beantragte die Beklagte die Ab weisung der Klage ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 ( Urk.
10) dazu auf gefordert, zeigte der Kläger dem Gericht an , k eine mündliche Hauptverhandlung zu wünschen und mit einem zweiten Schriftenwechsel einverstanden zu sein (Ein gabe vom 1 7. Mai 2021, Urk. 13) . Im Rahmen des nachfolgenden Schriften wechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 2. September 2021, Urk. 17; Dupl ik vom 2 7. September 2021, Urk. 21) . Mit Verfügung vom 2 8. September 2021 ( Urk.
23) wurde der Kläger von der Duplik in Kenntnis ge setzt, wozu er sich mit Eingabe vom 2 6. November 2021 vernehmen liess ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geldver sicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer ; E. 1.2).
E. 6.2 Die Beklagte ist nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts steht dem nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertrete nen, obsiegenden Versicherungsträger mangels eines besonderen Aufwandes grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Das Gericht erkennt:
E. 8 Bestehen oder bestanden bei Ihnen jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Blutgefässe (z.B. Thrombosen, Embolien, erhöhter Blutdruck, Durchblutungsstörung, Hirnschlag, nicht ausgeheilte Venenentzündung, nicht entfernte Krampfadern) oder haben Sie eine Blutvergiftung? Beide Fragen beantwortete der Kläger mit «Nein». 4.2 4.2.1
Mit Bericht der Klini k für Pneumologie, Universitätss pital A.___ , vom 15. November 2016 ( Urk. 9/23) diagnostizierten die Fachärzte
Nachf olgendes: 1. C hronisch thrombo-embolische pulmonale Hyper t onie, ED 09/ 2016 - St. n. Lungenembolien 06/2016, anamnestisch evtl. auch 02/2014 - CT 06/2016: segmentale Lungenembolien - RF: essentielle Thrombozythämie - TTE 08/2016: RV/RA 85 mmHg - TTE 11/2016: RV/RA 76 mmHg , dilatierter rechter Ventrikel mit reduzierter Auswurffraktion und Vorhofdilatation rechts - Rechtsherzkatheteruntersuchung
E. 09 /2016 : mPAP 57 mmHg , PAOP 15 mmHg , Cl 3.2 l/min/m2, PVR 480 dynes , RAP 14 mmHg - Ventilations-Perfusions-Szintigraphie 09/2016: beidseits periphere embolische Verschlüsse - unter Riociguat sei t 10/2016; NYHA II 2. Essentielle Thrombozythämie , ED 2008 - Thrombozytenzahl 532 G/ l , Therapie mit Litalir geplant - Acetylsalicylsäure bis 06/2014, wegen OAK gestoppt - Splenomegalie (18cm, S ono 06.09.2016) - 3. St. n. Anabolikaabusus ca. 2010 für drei Monate - 4. Migräne
Sie hielten fest, z wischenzeitlich sei es unter oraler Antikoagulation und Riociguat zu einer leichten Verbesserung der jedoch weiterhin eingeschränkten Leistungsfähigkeit gekommen. Echokardiographisch zeigten sich unverändert eine schwere pulmonale Drucksteigerung und eine eingeschränkte systolische Funktion des rechten Ventrikels. Computertomographisch hätten knapp sechs Monate nach Lungenembolien ausgedehnte segmentale und subsegmentale Wandveränderungen der Pulmonalisstrombahn nach gewiesen werden können . Passend zu CTEPH (chronisch thrombo - embolische pulmonale Hypertonie) liessen sich eine Mosaikperfusion und dilatierte Bronchialarterien finden. Eine onkolo gische Verlaufsbeurteilung mit Therapieplanung der Thrombozythämie sei geplant.
Im Bericht der Klinik für Thoraxchiru r gie , Universitätsspital A.___ , vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 9/24) berichteten die Ärzte von einem Status nach akuter respiratorischer Insuffizienz am 2 8. November 201 6. Mit dem Patienten und seiner Schwester sei eine operative Therapie bei chronisch thrombo - embolischer pulmonaler Hyper tonie besprochen worden. Aktuell stehe indessen vorerst die Therapie der Thrombozythämie durch Dr. Z.___ , Spital B.___ , im Vordergrund (S. 3). 4.2.2
Am 2 9. November 2016 ( Urk. 9/12) notierte
Dr. med. Mark Z.___ , Facharzt FMH für Medizinische Onkologie und Innere Medizin, Onkologie B.___ , nach dem der Kläger seit April 2016 an eine r zunehmende n Anstrengungsdyspnoe gelitten habe, sei am 1 3. Mai 2016 die Behandlung aufgenommen worden. Zuvor habe der Kläger bereits im Oktober 2014 in der Pneumologie des Spitals B.___ in Behandlung gestanden, welche jedoch damals als abgeschlossen erachtet wor den sei. Dessen Arbeitsfähigkeit sei seit dem 6. September 2016 um 70 % einge schränkt infolge rascher Erschöpfbarkeit, Anstrengungsdyspnoe sowie bei sämt lichen körperlichen Belastungen. 4.2.3
Nach Vorlage an den beratenden Arzt der Beklagten, Dr. med. C.___ , beantwortete dieser am 8. Februar 2017 die Frage, ob das aktuelle Beschwerdebild mit der Thrombozythämie 2005/2008 mit übe rwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang stehe, unter Hinweis auf den Bericht der Onkologie B.___ vom 2 9. November 2016 sowie den Bericht der Thoraxchirurgie des Universitätsspitals A.___ vom 21. Dezember 2016 mit «überwiegend wahrscheinlich ja» ( Urk. 9/26). 4.2.4
Zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers hielt Dr. Z.___ am 3. Dezember 2017 fest ( Urk. 9/52), der Kläger habe sich seit 2005 wiederholt bei ihm in der Sprechstunde gezeigt. Ihm gegenüber habe der Kläger nie etwas von einem Anabolikagebrauch berichtet; sicherlich sei er bei ihm nie wegen Anabolika abusus behandelt worden. Die Diagnosestellung einer essentiellen Thrombo zythämie sei Ende 2005 erfolgt. Damals sei eine Therapie mit einer niedrig dosierten Thrombozytenaggregationshemmung (Acetylsalicylsäure 100 mg/Tag) verordnet worden, die der Kläger im Verlauf zumindest unregelmässig einge nommen habe. Die Diagnose der essentiellen Thrombozythämie sei dem Kläger 2005 und im Verlauf wiederholt erklärt worden. In der Regel handle es sich dabei um eine chronisch verlaufende, für die Patienten wenig einschränkende Krank heit. Um Komplikationen zu vermeiden, habe er dem Kläger Aspirin verordnet und ihn immer wieder aufgefordert, regelmässig Aspirin einzunehmen. Andere Massnahmen seien damals auch in Übe reinstimmung mit heutigen Guide lines nicht getroffen worden. Aufgrund seines guten körperlichen Wohlbefindens sei es sehr wohl vorstellbar, dass der Kläger den Befund der essentiellen Thrombozythämie nie als Krankheit empfunden habe.
Ferner berichtete Dr. Z.___ , er habe dem Kläger den Unterschied seiner Krankheit zu anderen Tumorkrankheiten, die in seiner Familie aufgetreten seien, wiederholt betont. Letztlich habe es sich für den Patienten wohl um einen auffälligen Laborbefund gehandelt.
Der Arzt erklärte sodann , eine schwere pulmonal-arterielle Hypertonie im Alter des Klägers sei sehr ungewöhnlich. Rezidivierende Lungenembolien seien ein bekannter möglicher Auslöser einer pulmonal-arteriellen Hypertonie. Da beim Kläger rezidivierende Lungenembolien dokumentiert seien, scheine dieser Zusammenhang plausibel, bewiesen sei er indessen nicht. Eine essentielle Thrombozythämie führe zu Veränderungen der Blutgerinnung und zu einer er höhten Thromboembolieneigung . Typischerweise würden aber eher arterielle thromboembolische Ereignisse oder ungewöhnliche venöse Thrombosen beobachtet. Ein Zusammenhang der Lungenembolien des Klägers mit der essen tielle n
Thrombozythämie sei dennoch vorstellbar. Allerdings könne nicht von einem typischen kausalen Zusammenhang gesprochen werden, da es sich um eine sehr seltene Krankheit handle. Bezüglich eines ursächlichen Zusammenhangs eines Anabolikaabusus mit einer pulmonal arteriellen Hypertonie könne er sich mangels profunden Wissens nicht äussern. 4.2.5
Mit Stellungnahme vom 1 1. April 2018 ( Urk. 9/56) bejahte Dr. C.___
erneut die Frage der Beklagten, ob das vorliegende Beschwerdebild mit der Thrombo zythämie 2005/2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkei t im kausalen Zusammenhang stehe und hielt dafür , es handle sich um die einzige fassbare Ursache für das Leiden, welches zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Betreffend Lungenembolien und der pulmonal-arteriellen Hypertonie liege eine lückenlose Kausalkette vor. 4.3 4.3.1
Mittels Frage 5 des Gesundheitsfragebogens (E. 4.1) wurde der Kläger aus drück lich nach einer regelmässigen oder länger als 4 Wochen dauernden, ununter brochenen Einnahme rezeptpflichtiger Medikamente in den letzten fünf Jahren gefragt. Dass eine solche Behandlung stattfand, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Dezember 2017, wonach der behandelnde Arzt im Rahmen der Erstdiagnose der essentiellen Thrombozythämie Ende 2005 die tägliche Einnahme von Aspirin verordnete und den Kläger wiederholt auf forderte, regelmässig Aspirin einzunehmen (E. 4.2.4).
Selbst wenn er, wie der Kläger behauptet, das Medikament nur mit Unterbrüchen einge nommen haben soll ( « in unregelmässigen Abständen », Urk. 17 S. 4 ; «zumindest unregelmässig», E. 4.2.4 ), musste ihm bei zumutbarer Sorgfalt bei der Beantwortung der Frage klar sein, dass es sich um einen Medikamentenkonsum im Sinne von Frage 5 handelte. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat das Wort «regelmässig» die Bedeutung von «ständig» oder «wiederkehrend» und steht im Gegensatz zu «gelegentlich» oder «manchmal» (Nef/von Zedtwitz , in: Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 4 ad N54/55). D ie Beklagte hatte sich nicht nur nach einer regelmässigen Einnahme, sondern auch nach einer mehr als vier Wochen dauernden, ununter brochenen Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamenten erkundigt. Dies kann vernünftiger Weise nur so verstanden werden, als dass auch eine nicht tägliche
Einnahme als regel mässig und damit als wiederkehrend zu betrachten ist, wenn sie über eine längere Zeit erfolgt ,
auch wenn sie unterbrochen wird, aber
- infolge der Dauer - nicht bloss als gelegentlich zu betrachten ist . Dies ist vorliegend der Fall. Nachdem Aspirin in einer täglichen Dosis von 100 mg von Dr. Z.___
ab Ende 2005 ver ordnet war, diese Therapie mithin im Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens über acht Jahre angedauert hatte (sie wurde denn bis zum Juni 2014 auch weitergeführt: E. 4.2.1) und der Kläger zwar eine unregelmässige aber nicht bloss gelegentliche Einnahme behauptet ( Urk. 17 S. 4, vgl. auch Bericht von Dr. Z.___ vom 2 4. Juni 2016, Urk. 18/17, wonach der Patient Aspirin Cardio nicht immer regelmässig eingenommen habe) , hätte der Kläger
- hätte er in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachgedacht (E . 3.2.2) - die Frage nicht mit «Nein» beantworten dürfen. Soweit der Kläger ferner vorbringt , die Einnahme von Aspirin habe für ihn keine Behandlung einer Krankheit dar gestellt , da bekanntlich jeder bei leichten Schmerzen oder Unwohlsein zu Aspirin greife, vermag er nicht durchzudringen, kann eine mehrjährige Behandlung mit Aspirin Cardio
(E. 4.2.4) nicht mehr als Bagatelle betrachtet werden, sondern geht klar über das hinaus, was gemäss Rechtsprechung nicht anzeigepflichtig ist (Nef/von Zedtwitz , a.a.O , Art. 4 ad N26 mit Hinweis ).
Nicht von Belang ist, ob der Kläger die Therapie mit Aspirin cardio subjektiv nicht als krankheitsbedingte Behandlung betrachtet hat oder nicht (vgl. Nef/von Zedtwitz , a.a.O., Art. 6 ad N14), vielmehr hätte er sie bei der gebotenen Sorgfalt als Behandlung eines ernsthafteren Leidens beurteilen müssen ; darüber hatte ihn sein behandelnder Onkologe denn auch ver schiedentlich aufgeklärt (E . 4.2.4). Darüber hinaus ist die Behauptung des Klägers , er habe keine rezeptpflichtigen Medikamente einnehmen müssen, hinsichtlich Aspirin Cardio unzutreffend (vgl. https://compendium.ch/ search?q=Aspirin%
20Cardio , Abgabekategorie B; besucht am 2 3. Februar 2022). Im Übrigen bestätigte der Kläger die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner eigenhändigen Unterschrift .
Die Befragung des von ihm angebotenen Zeugen D.___ kann damit in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben. Abgesehen davon, dass der Gesundheitsfragebogen im September 2013, mithin mehr als sieben Jahre vor Klageanhebung, ausgefüllt wurde, weshalb die diesbezügliche Erinnerung des Zeugen schon stark verblasst sein dürfte, würde auch die Bestätigung des Zeugen, wonach der Kläger beim Ausfüllen des Fragebogens den Versicherungsvertreter mündlich darauf hingewiesen habe, in unregelmässigen Abständen Aspirin cardio einzunehmen, es die Mitarbeiter der Beklagten aber für eindeutig irrelevant erachtet hätten, die Einnahmen von Aspirin Cardio zu er wähnen, die Überzeu gung des Gerichts, dass die Frage 5 nicht wahrheitsgetreu beantwortet wurde, nicht zu ändern, trug der Kläger mit seiner Unterschrift doch die alleinige Verantwortung für das wahrheitsgetreue Ausfüllen der Gesundheits erklärung ( Nef/von Zedtwitz , a.a.O , Art. 4 ad N29 mit Hinweis). 4.3.2
Hinsichtlich der Frage 8 war vom Kläger zu beantworten, ob jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Blutgefässe b estanden hatten, wobei beispiel haf t Thrombosen, Embolien, erhöhter Blutd ruck oder Durch blutungsstörung aufgezählt wurde n (E. 4.1). Aufgrund dessen, dass der Kläger von seinem behandelnden Onkologen mehrfach über die erstmals Ende 2005 gestellte Diagnose der essentiellen Thrombozythämie , welche sich durch eine dauernde Erhöhung der Thrombozytenkonzentration auszeichnet und Blutungen, Thrombosen und Mikrozirkulationsstörungen nach sich ziehen kann (vgl. Pschyr embel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, Berlin 2014, Eintrag zu Thrombozythämie , S. 2115 ), aufgeklärt und angewiesen worden war, zur Ver meidung von Komplikationen Aspirin Cardio einzunehmen (E. 4.2.4), musste dem Kläger klar sein, dass die Diagnose durchaus ernst zu nehmen war. Nichts zu ändern vermag hieran, dass sich der Kläger in jenem Zeitpunkt offenbar noch «fit» fühlte; vielmehr fällt ins Gewicht, dass er vom behandelnden Onkologen mehrmalig über die chronisch verlaufende Krankheit aufgeklärt wurde ( Urk. 9/52) und ein erhöhtes Thromboserisiko bei essentieller Th rombozythämie bekannt ist (Urk. 18/18), weshalb denn auch eine Thrombozytenaggregationshemmung zur Vermeidung von Komplikationen im Vordergrund stand (E. 4.2.4).
Damit musste es dem Kläger als medizinischem Laien nach Treu und Glauben klar sein, dass die essentielle
Thrombozythämie
unter der Frage 8 zu deklarieren war, zumal explizit nach Störungen oder Beschwerden der Blutgefässe wie etwa Thrombosen, Embo lien oder Durchblutungsstörung gefragt wurde . Dass es sich aus medizinischer S icht um eine hämatologis che Stammzellererkrankung handelt ( Urk. 2/11), vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ent sprach dies doch offenkundig nicht dem Verständnis des Klägers, was sich klar aus seiner Klageschrift ( Urk. 1 S. 6 ) ergibt. Hätte er, wie er nunmehr behauptet ( Urk. 17 S. 5), die essentielle Thrombozythämie im fachmedizinischen Sinne ver standen, wäre er verpflichtet gewesen, Frage 6 («Bestehen oder bestanden bei Ihnen jemals Krebserkrankungen?» ) mit «Ja» zu beantworten (vgl. E. 4.2.4, wo nach Dr. Z.___ ihm den Unterschied seiner Krankheit zu anderen Tumor krankheiten, die in seiner Familie aufgetreten seien, wiederholt betont habe) . Da mit erübrigt sich in antizipierender Beweiswürdigung auch eine Befragung der vom Kläger angebotenen Zeugin Dr. med. E.___ , kann ihre fachmedizinische Sicht doch nicht mit dem «subjektiven Verständnishorizont» (vg
l. hierzu E. 3.2 ) des Klägers gleichgesetzt werden. Mithin würde es dem Kläger auch mittels Befragung der angebotenen Zeugin nicht gelingen, den von der Beklagten zu erbringende n Beweis einer Anzeigepflichtverletzung zu erschüttern.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Kläger durch das Verschweigen der medikamentösen Therapie mit Aspirin Cardio
sowie der Diagnose der essentiellen Thrombozythämie
eine erhebliche Gefahr statsache , die er kannte oder kennen musste, ver sch wiegen und damit seine Anzeigepflicht verletzt hat. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, wie es sich mit dem in der Anamnese durch Dr. E.___ erhobenen Anabolikakonsum im Jahr 2010 über un gefähr drei Monate hinweg verhält, zumal sich diesbezüglich eine Beeinflussung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VVG aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellen liesse ( Urk. 9/52 S. 2; Urk. 18/18). 4.4 4.4.1
Anlässlich der Kündigung des Krankentaggeldversicherungsvertrags durch die Beklagte war das versicherte Ereignis, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer chronisch thrombo-e m bolischen pulmonalen Hypertonie (E. 4.2.2) , bereits eingetreten . 4.4.2
Wird d er Vertrag durch Kündigung nach Art. 6 Abs. 1 VVG aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG). Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber de m Versicherer bei einer Anzeige pflichtverletzung der ver sicherten Person nur dann Leistungsfreiheit gewährt, wenn ein Kausalzusammen hang zwischen der nicht oder ni cht richtig angezeigten Gefahrs tatsache (Ursache) und dem späteren Schaden (Wirkung) besteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_285/2009 vom 22. Oktober 2009, E. 4.1 mit Hin weisen). Damit in dieser zeit lichen Abfolge der aufeinander bezogenen Tatsachen von Beeinflussung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesprochen werden kann, muss mindeste ns eine Ursächlichkeit im natur wiss enschaftlichen Sinne vorliegen. Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Schaden nicht oder in anderem Umfang einge treten wäre, wenn die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache fehlen oder die unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache nur im unrichtigen Umfang be stehen würde. Dabei reicht es aus, dass die nicht oder nicht richtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache lediglich eine von mehreren Ursachen beziehungs weise nur mitursächlich ist. Der Versicherer bleibt nur leistungspflichtig, wenn der Eintritt oder Umfang des Schadens völlig unabhängig von der verschwiege nen erheblichen Gefahrstat sache ist.
Sofern eine naturwiss enschaftliche Ursächlichkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt eine juristische Wertung anhand des Adäquanzprinzips vorzu nehmen. Eine Beeinflussung des Schadens durch die nicht oder unrichtig an gezeigte erhebliche Gefahrstatsache kann bejaht werden, wenn diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Schadens also durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache allgemein als begünstigt
erscheint. In beweisrechtlicher Hinsicht genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Abfolge der aufeinander bezogenen Tatsachen (Nef/von Zedtwitz , a.a.O., Art. 6 ad N5).
Da die vertraglichen Bestimmungen bezüglich Kündigung im Fall einer Anzeige pflichtverletzung ausdrücklich auf die gesetzlichen Normen verweist (E . 3.2.1 ), ist Art. 6 Abs. 3 VVG direkt anwendbar. 4.4.3
Der behandelnde Onkologe Dr. Z.___ hatte am 2 4. Juni 2016 ausgeführt, ein erhöhtes Thromboserisiko sei bei essentieller Thrombozythämie bekannt. Die aktuell nachgewiesene Lungenembolie müsse als Komplikation angesehen wer den, weshalb eine optimale Thrombozytenkontrolle anzustreben sei. Er werde da her mit dem Kläger die Aufnahme einer zytostatischen Therapie besprechen ( Urk. 18/17). Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals A.___
vom 1 5. November 2016 wurde die essentielle Thrombozythämie
denn auch als Risikofaktor der chronisch thrombo-embolischen pulmonal en Hypertonie auf geführt (E. 4.2.1). Die Ärzte hielten fest, vor einer allfälligen pulmonalen Endarter i ektomie sollte unbe dingt eine Behandlung der die chronischen Thromboembolien begünstigenden Thrombozythämie initiiert werden (U. 9/23 S. 3). In demselben Sinn äusserten sich die Ärzte der Klinik für Thoraxchirurgie des Universitätsspitals A.___ mit B ericht vom 21. Dezember 2016, in welchem sie notierten, die Therapie der Thrombozythämie
stehe im V ordergrund (E. 4.2.1).
Dr. med. F.___ , FMH für Medizinische Onkologie, Hämatologie und Innere Medizin, erklärte mit Stellungnahme zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers am 3 0. Oktober 2018 auf die Frage, «Welche Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs schätzen Sie zwischen der essenziellen Thrombozythämie und der pulmonal-arteriellen Hypertonie mit Lungenembolien?» ( Urk. 2/11), die Wahrscheinlichkeit, dass die essentielle Thrombozythämie die alleinige Ursache dieser schweren thromboembolischen Ereignisse sei, sei eher tief einzuschätzen, könne aber auf keinen Fall mit Sicher heit ausgeschlossen werden. Schliesslich erklärte Dr. E.___ , Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, mit Mail-Nachricht vom 12. Februar 2021 , dass die Grunderkrankung der essentiellen Thrombozythämie letztendlich die Ursache für die Embolien und somit für den Lungenhochdruck sei, müsse so angenommen werden ( Urk. 18/18).
Diese Aktenlage untermauert die Stellungnahme des die Beklagte beratenden D r. C.___ vom 8. Februar 2017 , wonach das aktuelle Beschwerdebild (der chronisch thrombo-embolischen pulmonalen Hypertonie) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der T hrombozythämie in Zusammenhang stehe (E. 4.2.3) und eine lückenlose Kausalkette vorliege ( Stellungnahme vom 1 1. April 2018, E . 4.2.5). Dass Dr. Z.___ am 3. Dezember 2017 zu Händen des Klägers aus führte, der Zusammenhang rezidivierender Lungenembolien mit der pulmonal-arteriellen Hypertonie erscheine zwar plausibel, sei jedoch nicht bewiesen; von einem typischen kausalen Zusammenhang könne allerdings sicher nicht gesprochen werden, da es sich um eine sehr seltene Krankheit handle ( Urk. 9/52 S. 2), vermag keine ernsthaften Zweifel an der Beeinflussung durch die nicht angezeigte Gefahrstatsache in zeitlicher Hinsicht und damit an der Einschätzung von Dr. C.___
zu begründen , zumal Dr. Z.___ in seinem B ericht vom 29. November 2016 (U rk. 9/12) die Lungenembolien («06.2016, anamnestisch evtl. auch 02.2014») im Rahmen der chronisch thrombo - embolisc he n pulmonalen Hypertonie genannt und darauf hingewiesen hatte, die Erkrankung könnte auch im Rahmen der essentiellen Thrombozythämie gesehen werden («DD im Rahmen der ET»).
Damit sind sowohl die Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne, mithin die Zurechenbarkeit des Eintritts der nunmehr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zur nicht angezeigten erheblichen Gefahrstatsache
- zumindest als Teilursache -, als auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben, ist doch wie von ärztlicher Seite übereinstimmend ausgeführt, die Erkrankung an einer essentiellen Thrombozythämie geeignet, ei ne chronisch thrombo-embolische pul monale Hypertonie zu bewirken , beziehungsweise scheint der Eintritt dieser Erkrankung durch d ie nicht angezeigte essentielle
Thrombozythämie allgemein als begünstigt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kau sali tätsbegriff im Sinn von Art. 6 Abs. 3 VVG weit zu verstehen ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 6.2.2, 4A_283/2019 vom 1 7. Ok tober 2019 E. 4.5); an eine r völlige n Losgelöstheit der zur Arbeitsunfähig keit führenden chronisch thrombo-embolische pulmonale Hypertonie von der nicht angegebene n erheblichen Gefahrenstatsache der essentiellen Thrombo - zythämie und deren Behandlung mittels Aspirin Cardio (E. 4.3.2) fehlt es vor liegend. 5.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beklagten der Beweis einer Anzeigepflichtverletzung gelingt, weshalb die Kündigung des Kollektivkranken versicherungsvertrags «…»
unter Ausschluss des Klägers von der Kollektivkrankenversicherung rechtens ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten für die ab 5. September 2016 angezeigte Arbeitsunfähigkeit des Klägers besteht damit nicht. 6.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage der Doppel von Urk. 24 und Urk. 25/19-20 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2020.00062
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
15. März 2022 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert Blättler Heeb Hrovat
Jud Sert, Advokatur Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1979 geborene X.___ war seit 1. Mai 2013 bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt und über den Kollektiv-Kranken versicherungsvertrag mit der Police Nr. «…» bei der Allianz Suisse Ver sicherungs -Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz)
für ein Taggeld von 80 % des Lohnes versichert. Die maximale Leistungsdauer betrug 730 Tage bei einer Wartefrist von 30 Tagen ( Urk. 2/3). Am 2 5. Oktober 2016 meldete die Arbeit geberin von X.___
eine Arbeit sunfähigkeit von 70 % ab dem 5. September 2016 ( Urk. 9/2 ), woraufhin die A llianz Taggeldleistungen ab dem 5. Oktober bis zum 3 1. Dezember 2016 von insgesamt Fr. 12'693.-- erbrachte ( Urk. 2/6).
Am 1 9. Januar 2017 zeigte die Allianz der V ersicherungsnehmer in an, infolge Verletzung der Anzeigepflicht durch die versicherte Person gestützt auf Art. 6 VVG den Vertrag zu kündigen und X.___
per Zugang des Kündigungs schreibens von der Kollektiv-Krankenversicherung auszuschliessen ( Urk. 9/25) . Darüber wurde der Versicherte am 2 3. Januar 2017 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 2/7) . Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 forderte die Allianz die bereits entrichteten Krankentaggeldleistungen in Höhe von Fr. 12'693.-- (Urk. 9/29) von X.___ zurück ( Urk. 9/28 ). An der Leistungsablehnung sowie der Rückforderung hielt sie auch nach weiteren Abklärungen fest (Schreiben vom 1 7. Mai 2019, Urk. 9/71). 2.
Mit Eingabe vom 2 1. Dezember 2020 erhob
X.___ Klage gegen die Allianz und beantragte , die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Krankentaggelder im Betrag von insgesamt Fr. 108'183.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens zu leisten ( Urk. 1). Mit Klageantwort vom 2 2. April 2021 beantragte die Beklagte die Ab weisung der Klage ( Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 ( Urk.
10) dazu auf gefordert, zeigte der Kläger dem Gericht an , k eine mündliche Hauptverhandlung zu wünschen und mit einem zweiten Schriftenwechsel einverstanden zu sein (Ein gabe vom 1 7. Mai 2021, Urk. 13) . Im Rahmen des nachfolgenden Schriften wechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 2. September 2021, Urk. 17; Dupl ik vom 2 7. September 2021, Urk. 21) . Mit Verfügung vom 2 8. September 2021 ( Urk.
23) wurde der Kläger von der Duplik in Kenntnis ge setzt, wozu er sich mit Eingabe vom 2 6. November 2021 vernehmen liess ( Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in Kraft getreten. Für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1 9. Juni 2020 abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen des neuen Rechts über die Formvorschriften ( lit . a der Über gangsbestimmung) sowie das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b ( lit . b der Übergangsbestimmung). Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Geltung gestanden haben . 1.2
Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Tag geldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1.4
Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung ohne Rücksicht auf den Streitwert im ver einfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .
a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken versicherung den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Ge richt ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Be hauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesge richts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.5
Nach Art. 87 VVG (bis 31.12.2021 in Kraft gestanden ; ab 1.1.2022 in Art. 95a VVG festgesetzt ) steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E. 4.1). 2. 2.1
Die Beklagte begründete die Kündigung des K ollektivk rankenversicherungs vertrags damit, dass der Kläger seiner Anzeige pflicht nicht nachgekommen sei. So habe er weder den Anabolikaabusus , noch die Einnahme von Aspirin an gegeben noch festgehalten, dass er - was er denn auch nicht bestreite - seit 2005 an einer essentiellen Thrombozythämie leide. Als Krankheit, Störung oder Beschwerden der Blutgefässe hätte der Kläger die ihm seit 2005 bekannte Diagnose unter der Frage 8 angeben müssen. Bei der essentiellen Thrombo zythämie sei eine starke Vermehrung der Thrombozyten im Blut charakteristisch, weshalb betroffene Patienten ein erhöhtes Risiko für Thrombosen und Lungen embolie n hätten. Der den Kläger behandelnde Arzt Dr. Z.___ habe denn auch mit Bericht vom 3. Dezember 2017 erklärt, um Komplikationen zu vermeiden sei dem Kläger Aspirin verschrieben worden. Mit Komplikationen seien damit unbe strittenermassen Thrombosen und Lungenembolien gemeint. Trotz der Einnahme von Aspirin habe sich beim Kläger diese vorhersehbare Komplikation verwirklicht ( Urk. 8, 21). 2.2
Der Kläger stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es liege keine Anzeigepflichtverletzung vor; namentlich sei er weder wegen Anabolikaabusus behandelt worden, noch habe die Beklagte den Nachweis eines regelmässigen oder länger als vier Wochen dauernden Anabolikakonsums erbringen können, weshalb sie denn auch nicht behaupte, ein Anabolikakonsum sei zumindest als Mitursache für die am 5. September 2016 eingetretene Schädigung zu betrachten. Sodann habe er auch die Frage 8 mit «Nein» beantworten dürfen, habe er die bei ihm diagnostizierte Thrombozythämie doch nicht als Krankheit betrachtet und weder an diesbezüglichen Beschwerden gelitten noch rezeptpflichtige Medikamente einnehmen müssen. Im Übrigen habe er die Einnahme von Aspirin nicht als Behandlung einer Krankheit verstanden, da bekanntlich beinahe jeder/jede bei leichten Schmerzen oder Unwohlsein zu Aspirin greife. Schliesslich stehe das zu beurteilende Beschwerdebild mit Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. September 2016 keineswegs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit der Thrombozythämie . Nachdem die Beklagte bis und mit 3 1. Dezember 2016 die vertraglich geschuldeten Krankentaggeld leistungen erbracht habe, bestehe noch ein Restanspruch von 612 Taggeldern zu Fr. 176.77, mithin insgesamt Fr. 108'183.-- ( Urk. 1, 17). 3. 3.1
Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tat sachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Ver sicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder
- wie hier - Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegen über dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweis thema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel m ehr hat oder allenfalls ver blei bende Zweifel als leicht erscheinen.
Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung , in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als aus reichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Aus nahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sach verhalten auftreten .
Die Beweiser leichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus. Diese Voraus setzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht mög lich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tat sache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweis mittel fehlen. Blosse Be weisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 3 1. August 2021 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen; ferner Urteil des Bundes gerichts 4A_394 /2021 vom 1 1. Januar 2022 E. 3.4.1 ).
Das Recht auf Beweis wird durch die Nichtab nahme von beantragten Beweismit teln nicht verletzt, wenn das Gericht – ohne dabei in Willkür verfallen zu sein – bei pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die Beweismittel vermögen keine Klärung herbeizuführen, seien zur Erbringung des Beweises untauglich oder könnten die bereits gebildete Überzeugung so oder so nicht mehr umstossen (Urteile des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 2 3. März 2017 E. 4.1, 4A_626/2015 vom 2 4. Mai 2016 E. 2.4, sowie 4A_491/2014 vom 3 0. März 2015 E. 2.5 mit Hinweisen) . 3. 2 3.2 .1
Die Parteien haben die Anzeigepflicht nicht speziell vertraglich geregelt , sondern hierfür auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen (Urk. 9/1 , Allgemeine Bedingungen [AB] für Kollektiv-Krankenversicherung, Ausgabe 2008, Artikel 18 Ziff. 1) . Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG (in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2011) hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Ver trag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Ein fluss auszuüben (Art. 4 Abs. 2 VVG). 3.2 .2
Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Ver sicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären kön nen; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verur sachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Ge fahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht ver pflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a je mit Hinweisen).
In Art. 4 Abs. 3 VVG wird zudem die Erheblichkeit derjenigen Tatsachen, über die der Versicherer mit den schrift lichen Fragen Auskunft verlangt, nur vermutet. Mit anderen Worten statuiert das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung (Urteile des Bundesge richts 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.2 und 9C_194/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 3.1.4).
Die Tragweite der einzelnen Fragen bestimmt sich - gleich wie der Vertragsinhalt - nach dem Vertrauensprinzip. Es ist dabei darauf abzustellen, was vernünfti ger weise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen der Versicherungsgesellschaft in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3; 118 II 333 E. 2b). Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang den Begriff des «subjektiven Verständnishorizonts» geschaffen (BGE 134 III 511 E. 3.3.3 und E. 5.2.2). Es ist zu beachten, dass eine Frage einschränkend auszulegen ist, wenn sie an sich oder aufgrund ihrer Beziehung zu den übrigen dem Antragsteller vorgelegten Fragen Zweifel über den Umfang der Deklarationspflicht weckt. Das folgt einerseits aus dem Grund satz, dass die Anzeigepflicht nur soweit besteht, als die Fragen des Versicherers reichen. Andererseits wird ganz allgemein eine Verletzung der An zeigepflicht nur mit Zurückhaltung angenommen, weil damit die einschneidende Folge des Weg falls des Versicherungsvertrags verbunden ist (BGE 118 II 333 E. 2b mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 5C.103/2005 vom 26. September 2005 E. 2.2 und B 103/06 vom 2. Juli 2007 E. 3.3). 3.2 .3
Daraus folgt, dass ein Versicherter die Anzeigepflicht verletzt, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlich keiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzu zeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derart iger geringfügiger Gesund heits störungen begründet keine Verletzung der Anzeigepflicht (BGE 134 III 511 E. 3.3.4 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 9C_471/2015 vom 11. März 2016 E. 5.2 und 5.3, 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 3.2.2 und 9C_194/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 3.1.4). 4. 4.1
Während die Beklagte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht bestreitet, ist zwischen den Parteien in erster Linie umstritten, ob die Kündigung des Kollektivkrankenversicherungsvertrags mit der Police «…» durch die Beklagte infolge Anzeigepflichtverletzung rechtens ist. Diesbezüglich gilt es im Wesentlichen zu klären, ob der Kläger die Fragen 5 und 8 im Formular «Gesundheitsfragen zu Policen Nr. «…» » am 1 3. September 2013 (Urk. 2/8) wahrheitsgemäss beantwortete. Diese lauteten wie folgt :
5. Haben Sie in den letzten 5 Jahren regelmässig oder länger als 4
Wochen ununterbrochen rezeptpflichtige Medikamente (ausge nommen Verhütungsmittel), leistungsfördernde Substanzen (z.B. Dopingmittel), Alkohol oder Drogen (z.B. Cannabis, andere Betäubungsmittel oder abhängigkeitserzeugende Stoffe) konsumiert? 8. Bestehen oder bestanden bei Ihnen jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Blutgefässe (z.B. Thrombosen, Embolien, erhöhter Blutdruck, Durchblutungsstörung, Hirnschlag, nicht ausgeheilte Venenentzündung, nicht entfernte Krampfadern) oder haben Sie eine Blutvergiftung? Beide Fragen beantwortete der Kläger mit «Nein». 4.2 4.2.1
Mit Bericht der Klini k für Pneumologie, Universitätss pital A.___ , vom 15. November 2016 ( Urk. 9/23) diagnostizierten die Fachärzte
Nachf olgendes: 1. C hronisch thrombo-embolische pulmonale Hyper t onie, ED 09/ 2016 - St. n. Lungenembolien 06/2016, anamnestisch evtl. auch 02/2014 - CT 06/2016: segmentale Lungenembolien - RF: essentielle Thrombozythämie - TTE 08/2016: RV/RA 85 mmHg - TTE 11/2016: RV/RA 76 mmHg , dilatierter rechter Ventrikel mit reduzierter Auswurffraktion und Vorhofdilatation rechts - Rechtsherzkatheteruntersuchung
09 /2016 : mPAP 57 mmHg , PAOP 15 mmHg , Cl 3.2 l/min/m2, PVR 480 dynes , RAP 14 mmHg - Ventilations-Perfusions-Szintigraphie 09/2016: beidseits periphere embolische Verschlüsse - unter Riociguat sei t 10/2016; NYHA II 2. Essentielle Thrombozythämie , ED 2008 - Thrombozytenzahl 532 G/ l , Therapie mit Litalir geplant - Acetylsalicylsäure bis 06/2014, wegen OAK gestoppt - Splenomegalie (18cm, S ono 06.09.2016) - 3. St. n. Anabolikaabusus ca. 2010 für drei Monate - 4. Migräne
Sie hielten fest, z wischenzeitlich sei es unter oraler Antikoagulation und Riociguat zu einer leichten Verbesserung der jedoch weiterhin eingeschränkten Leistungsfähigkeit gekommen. Echokardiographisch zeigten sich unverändert eine schwere pulmonale Drucksteigerung und eine eingeschränkte systolische Funktion des rechten Ventrikels. Computertomographisch hätten knapp sechs Monate nach Lungenembolien ausgedehnte segmentale und subsegmentale Wandveränderungen der Pulmonalisstrombahn nach gewiesen werden können . Passend zu CTEPH (chronisch thrombo - embolische pulmonale Hypertonie) liessen sich eine Mosaikperfusion und dilatierte Bronchialarterien finden. Eine onkolo gische Verlaufsbeurteilung mit Therapieplanung der Thrombozythämie sei geplant.
Im Bericht der Klinik für Thoraxchiru r gie , Universitätsspital A.___ , vom 2 1. Dezember 2016 (Urk. 9/24) berichteten die Ärzte von einem Status nach akuter respiratorischer Insuffizienz am 2 8. November 201 6. Mit dem Patienten und seiner Schwester sei eine operative Therapie bei chronisch thrombo - embolischer pulmonaler Hyper tonie besprochen worden. Aktuell stehe indessen vorerst die Therapie der Thrombozythämie durch Dr. Z.___ , Spital B.___ , im Vordergrund (S. 3). 4.2.2
Am 2 9. November 2016 ( Urk. 9/12) notierte
Dr. med. Mark Z.___ , Facharzt FMH für Medizinische Onkologie und Innere Medizin, Onkologie B.___ , nach dem der Kläger seit April 2016 an eine r zunehmende n Anstrengungsdyspnoe gelitten habe, sei am 1 3. Mai 2016 die Behandlung aufgenommen worden. Zuvor habe der Kläger bereits im Oktober 2014 in der Pneumologie des Spitals B.___ in Behandlung gestanden, welche jedoch damals als abgeschlossen erachtet wor den sei. Dessen Arbeitsfähigkeit sei seit dem 6. September 2016 um 70 % einge schränkt infolge rascher Erschöpfbarkeit, Anstrengungsdyspnoe sowie bei sämt lichen körperlichen Belastungen. 4.2.3
Nach Vorlage an den beratenden Arzt der Beklagten, Dr. med. C.___ , beantwortete dieser am 8. Februar 2017 die Frage, ob das aktuelle Beschwerdebild mit der Thrombozythämie 2005/2008 mit übe rwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang stehe, unter Hinweis auf den Bericht der Onkologie B.___ vom 2 9. November 2016 sowie den Bericht der Thoraxchirurgie des Universitätsspitals A.___ vom 21. Dezember 2016 mit «überwiegend wahrscheinlich ja» ( Urk. 9/26). 4.2.4
Zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers hielt Dr. Z.___ am 3. Dezember 2017 fest ( Urk. 9/52), der Kläger habe sich seit 2005 wiederholt bei ihm in der Sprechstunde gezeigt. Ihm gegenüber habe der Kläger nie etwas von einem Anabolikagebrauch berichtet; sicherlich sei er bei ihm nie wegen Anabolika abusus behandelt worden. Die Diagnosestellung einer essentiellen Thrombo zythämie sei Ende 2005 erfolgt. Damals sei eine Therapie mit einer niedrig dosierten Thrombozytenaggregationshemmung (Acetylsalicylsäure 100 mg/Tag) verordnet worden, die der Kläger im Verlauf zumindest unregelmässig einge nommen habe. Die Diagnose der essentiellen Thrombozythämie sei dem Kläger 2005 und im Verlauf wiederholt erklärt worden. In der Regel handle es sich dabei um eine chronisch verlaufende, für die Patienten wenig einschränkende Krank heit. Um Komplikationen zu vermeiden, habe er dem Kläger Aspirin verordnet und ihn immer wieder aufgefordert, regelmässig Aspirin einzunehmen. Andere Massnahmen seien damals auch in Übe reinstimmung mit heutigen Guide lines nicht getroffen worden. Aufgrund seines guten körperlichen Wohlbefindens sei es sehr wohl vorstellbar, dass der Kläger den Befund der essentiellen Thrombozythämie nie als Krankheit empfunden habe.
Ferner berichtete Dr. Z.___ , er habe dem Kläger den Unterschied seiner Krankheit zu anderen Tumorkrankheiten, die in seiner Familie aufgetreten seien, wiederholt betont. Letztlich habe es sich für den Patienten wohl um einen auffälligen Laborbefund gehandelt.
Der Arzt erklärte sodann , eine schwere pulmonal-arterielle Hypertonie im Alter des Klägers sei sehr ungewöhnlich. Rezidivierende Lungenembolien seien ein bekannter möglicher Auslöser einer pulmonal-arteriellen Hypertonie. Da beim Kläger rezidivierende Lungenembolien dokumentiert seien, scheine dieser Zusammenhang plausibel, bewiesen sei er indessen nicht. Eine essentielle Thrombozythämie führe zu Veränderungen der Blutgerinnung und zu einer er höhten Thromboembolieneigung . Typischerweise würden aber eher arterielle thromboembolische Ereignisse oder ungewöhnliche venöse Thrombosen beobachtet. Ein Zusammenhang der Lungenembolien des Klägers mit der essen tielle n
Thrombozythämie sei dennoch vorstellbar. Allerdings könne nicht von einem typischen kausalen Zusammenhang gesprochen werden, da es sich um eine sehr seltene Krankheit handle. Bezüglich eines ursächlichen Zusammenhangs eines Anabolikaabusus mit einer pulmonal arteriellen Hypertonie könne er sich mangels profunden Wissens nicht äussern. 4.2.5
Mit Stellungnahme vom 1 1. April 2018 ( Urk. 9/56) bejahte Dr. C.___
erneut die Frage der Beklagten, ob das vorliegende Beschwerdebild mit der Thrombo zythämie 2005/2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkei t im kausalen Zusammenhang stehe und hielt dafür , es handle sich um die einzige fassbare Ursache für das Leiden, welches zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Betreffend Lungenembolien und der pulmonal-arteriellen Hypertonie liege eine lückenlose Kausalkette vor. 4.3 4.3.1
Mittels Frage 5 des Gesundheitsfragebogens (E. 4.1) wurde der Kläger aus drück lich nach einer regelmässigen oder länger als 4 Wochen dauernden, ununter brochenen Einnahme rezeptpflichtiger Medikamente in den letzten fünf Jahren gefragt. Dass eine solche Behandlung stattfand, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Dezember 2017, wonach der behandelnde Arzt im Rahmen der Erstdiagnose der essentiellen Thrombozythämie Ende 2005 die tägliche Einnahme von Aspirin verordnete und den Kläger wiederholt auf forderte, regelmässig Aspirin einzunehmen (E. 4.2.4).
Selbst wenn er, wie der Kläger behauptet, das Medikament nur mit Unterbrüchen einge nommen haben soll ( « in unregelmässigen Abständen », Urk. 17 S. 4 ; «zumindest unregelmässig», E. 4.2.4 ), musste ihm bei zumutbarer Sorgfalt bei der Beantwortung der Frage klar sein, dass es sich um einen Medikamentenkonsum im Sinne von Frage 5 handelte. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat das Wort «regelmässig» die Bedeutung von «ständig» oder «wiederkehrend» und steht im Gegensatz zu «gelegentlich» oder «manchmal» (Nef/von Zedtwitz , in: Basler Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Nachführungsband, Basel 2012, Art. 4 ad N54/55). D ie Beklagte hatte sich nicht nur nach einer regelmässigen Einnahme, sondern auch nach einer mehr als vier Wochen dauernden, ununter brochenen Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamenten erkundigt. Dies kann vernünftiger Weise nur so verstanden werden, als dass auch eine nicht tägliche
Einnahme als regel mässig und damit als wiederkehrend zu betrachten ist, wenn sie über eine längere Zeit erfolgt ,
auch wenn sie unterbrochen wird, aber
- infolge der Dauer - nicht bloss als gelegentlich zu betrachten ist . Dies ist vorliegend der Fall. Nachdem Aspirin in einer täglichen Dosis von 100 mg von Dr. Z.___
ab Ende 2005 ver ordnet war, diese Therapie mithin im Zeitpunkt des Ausfüllens des Fragebogens über acht Jahre angedauert hatte (sie wurde denn bis zum Juni 2014 auch weitergeführt: E. 4.2.1) und der Kläger zwar eine unregelmässige aber nicht bloss gelegentliche Einnahme behauptet ( Urk. 17 S. 4, vgl. auch Bericht von Dr. Z.___ vom 2 4. Juni 2016, Urk. 18/17, wonach der Patient Aspirin Cardio nicht immer regelmässig eingenommen habe) , hätte der Kläger
- hätte er in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachgedacht (E . 3.2.2) - die Frage nicht mit «Nein» beantworten dürfen. Soweit der Kläger ferner vorbringt , die Einnahme von Aspirin habe für ihn keine Behandlung einer Krankheit dar gestellt , da bekanntlich jeder bei leichten Schmerzen oder Unwohlsein zu Aspirin greife, vermag er nicht durchzudringen, kann eine mehrjährige Behandlung mit Aspirin Cardio
(E. 4.2.4) nicht mehr als Bagatelle betrachtet werden, sondern geht klar über das hinaus, was gemäss Rechtsprechung nicht anzeigepflichtig ist (Nef/von Zedtwitz , a.a.O , Art. 4 ad N26 mit Hinweis ).
Nicht von Belang ist, ob der Kläger die Therapie mit Aspirin cardio subjektiv nicht als krankheitsbedingte Behandlung betrachtet hat oder nicht (vgl. Nef/von Zedtwitz , a.a.O., Art. 6 ad N14), vielmehr hätte er sie bei der gebotenen Sorgfalt als Behandlung eines ernsthafteren Leidens beurteilen müssen ; darüber hatte ihn sein behandelnder Onkologe denn auch ver schiedentlich aufgeklärt (E . 4.2.4). Darüber hinaus ist die Behauptung des Klägers , er habe keine rezeptpflichtigen Medikamente einnehmen müssen, hinsichtlich Aspirin Cardio unzutreffend (vgl. https://compendium.ch/ search?q=Aspirin%
20Cardio , Abgabekategorie B; besucht am 2 3. Februar 2022). Im Übrigen bestätigte der Kläger die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner eigenhändigen Unterschrift .
Die Befragung des von ihm angebotenen Zeugen D.___ kann damit in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben. Abgesehen davon, dass der Gesundheitsfragebogen im September 2013, mithin mehr als sieben Jahre vor Klageanhebung, ausgefüllt wurde, weshalb die diesbezügliche Erinnerung des Zeugen schon stark verblasst sein dürfte, würde auch die Bestätigung des Zeugen, wonach der Kläger beim Ausfüllen des Fragebogens den Versicherungsvertreter mündlich darauf hingewiesen habe, in unregelmässigen Abständen Aspirin cardio einzunehmen, es die Mitarbeiter der Beklagten aber für eindeutig irrelevant erachtet hätten, die Einnahmen von Aspirin Cardio zu er wähnen, die Überzeu gung des Gerichts, dass die Frage 5 nicht wahrheitsgetreu beantwortet wurde, nicht zu ändern, trug der Kläger mit seiner Unterschrift doch die alleinige Verantwortung für das wahrheitsgetreue Ausfüllen der Gesundheits erklärung ( Nef/von Zedtwitz , a.a.O , Art. 4 ad N29 mit Hinweis). 4.3.2
Hinsichtlich der Frage 8 war vom Kläger zu beantworten, ob jemals Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Blutgefässe b estanden hatten, wobei beispiel haf t Thrombosen, Embolien, erhöhter Blutd ruck oder Durch blutungsstörung aufgezählt wurde n (E. 4.1). Aufgrund dessen, dass der Kläger von seinem behandelnden Onkologen mehrfach über die erstmals Ende 2005 gestellte Diagnose der essentiellen Thrombozythämie , welche sich durch eine dauernde Erhöhung der Thrombozytenkonzentration auszeichnet und Blutungen, Thrombosen und Mikrozirkulationsstörungen nach sich ziehen kann (vgl. Pschyr embel, Klinisches Wörterbuch, 26 6. Auflage, Berlin 2014, Eintrag zu Thrombozythämie , S. 2115 ), aufgeklärt und angewiesen worden war, zur Ver meidung von Komplikationen Aspirin Cardio einzunehmen (E. 4.2.4), musste dem Kläger klar sein, dass die Diagnose durchaus ernst zu nehmen war. Nichts zu ändern vermag hieran, dass sich der Kläger in jenem Zeitpunkt offenbar noch «fit» fühlte; vielmehr fällt ins Gewicht, dass er vom behandelnden Onkologen mehrmalig über die chronisch verlaufende Krankheit aufgeklärt wurde ( Urk. 9/52) und ein erhöhtes Thromboserisiko bei essentieller Th rombozythämie bekannt ist (Urk. 18/18), weshalb denn auch eine Thrombozytenaggregationshemmung zur Vermeidung von Komplikationen im Vordergrund stand (E. 4.2.4).
Damit musste es dem Kläger als medizinischem Laien nach Treu und Glauben klar sein, dass die essentielle
Thrombozythämie
unter der Frage 8 zu deklarieren war, zumal explizit nach Störungen oder Beschwerden der Blutgefässe wie etwa Thrombosen, Embo lien oder Durchblutungsstörung gefragt wurde . Dass es sich aus medizinischer S icht um eine hämatologis che Stammzellererkrankung handelt ( Urk. 2/11), vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ent sprach dies doch offenkundig nicht dem Verständnis des Klägers, was sich klar aus seiner Klageschrift ( Urk. 1 S. 6 ) ergibt. Hätte er, wie er nunmehr behauptet ( Urk. 17 S. 5), die essentielle Thrombozythämie im fachmedizinischen Sinne ver standen, wäre er verpflichtet gewesen, Frage 6 («Bestehen oder bestanden bei Ihnen jemals Krebserkrankungen?» ) mit «Ja» zu beantworten (vgl. E. 4.2.4, wo nach Dr. Z.___ ihm den Unterschied seiner Krankheit zu anderen Tumor krankheiten, die in seiner Familie aufgetreten seien, wiederholt betont habe) . Da mit erübrigt sich in antizipierender Beweiswürdigung auch eine Befragung der vom Kläger angebotenen Zeugin Dr. med. E.___ , kann ihre fachmedizinische Sicht doch nicht mit dem «subjektiven Verständnishorizont» (vg
l. hierzu E. 3.2 ) des Klägers gleichgesetzt werden. Mithin würde es dem Kläger auch mittels Befragung der angebotenen Zeugin nicht gelingen, den von der Beklagten zu erbringende n Beweis einer Anzeigepflichtverletzung zu erschüttern.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Kläger durch das Verschweigen der medikamentösen Therapie mit Aspirin Cardio
sowie der Diagnose der essentiellen Thrombozythämie
eine erhebliche Gefahr statsache , die er kannte oder kennen musste, ver sch wiegen und damit seine Anzeigepflicht verletzt hat. Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur Frage, wie es sich mit dem in der Anamnese durch Dr. E.___ erhobenen Anabolikakonsum im Jahr 2010 über un gefähr drei Monate hinweg verhält, zumal sich diesbezüglich eine Beeinflussung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 VVG aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellen liesse ( Urk. 9/52 S. 2; Urk. 18/18). 4.4 4.4.1
Anlässlich der Kündigung des Krankentaggeldversicherungsvertrags durch die Beklagte war das versicherte Ereignis, eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer chronisch thrombo-e m bolischen pulmonalen Hypertonie (E. 4.2.2) , bereits eingetreten . 4.4.2
Wird d er Vertrag durch Kündigung nach Art. 6 Abs. 1 VVG aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG). Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber de m Versicherer bei einer Anzeige pflichtverletzung der ver sicherten Person nur dann Leistungsfreiheit gewährt, wenn ein Kausalzusammen hang zwischen der nicht oder ni cht richtig angezeigten Gefahrs tatsache (Ursache) und dem späteren Schaden (Wirkung) besteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_285/2009 vom 22. Oktober 2009, E. 4.1 mit Hin weisen). Damit in dieser zeit lichen Abfolge der aufeinander bezogenen Tatsachen von Beeinflussung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesprochen werden kann, muss mindeste ns eine Ursächlichkeit im natur wiss enschaftlichen Sinne vorliegen. Es ist damit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Schaden nicht oder in anderem Umfang einge treten wäre, wenn die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache fehlen oder die unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache nur im unrichtigen Umfang be stehen würde. Dabei reicht es aus, dass die nicht oder nicht richtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache lediglich eine von mehreren Ursachen beziehungs weise nur mitursächlich ist. Der Versicherer bleibt nur leistungspflichtig, wenn der Eintritt oder Umfang des Schadens völlig unabhängig von der verschwiege nen erheblichen Gefahrstat sache ist.
Sofern eine naturwiss enschaftliche Ursächlichkeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt eine juristische Wertung anhand des Adäquanzprinzips vorzu nehmen. Eine Beeinflussung des Schadens durch die nicht oder unrichtig an gezeigte erhebliche Gefahrstatsache kann bejaht werden, wenn diese nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Schadens also durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache allgemein als begünstigt
erscheint. In beweisrechtlicher Hinsicht genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Abfolge der aufeinander bezogenen Tatsachen (Nef/von Zedtwitz , a.a.O., Art. 6 ad N5).
Da die vertraglichen Bestimmungen bezüglich Kündigung im Fall einer Anzeige pflichtverletzung ausdrücklich auf die gesetzlichen Normen verweist (E . 3.2.1 ), ist Art. 6 Abs. 3 VVG direkt anwendbar. 4.4.3
Der behandelnde Onkologe Dr. Z.___ hatte am 2 4. Juni 2016 ausgeführt, ein erhöhtes Thromboserisiko sei bei essentieller Thrombozythämie bekannt. Die aktuell nachgewiesene Lungenembolie müsse als Komplikation angesehen wer den, weshalb eine optimale Thrombozytenkontrolle anzustreben sei. Er werde da her mit dem Kläger die Aufnahme einer zytostatischen Therapie besprechen ( Urk. 18/17). Im Bericht der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals A.___
vom 1 5. November 2016 wurde die essentielle Thrombozythämie
denn auch als Risikofaktor der chronisch thrombo-embolischen pulmonal en Hypertonie auf geführt (E. 4.2.1). Die Ärzte hielten fest, vor einer allfälligen pulmonalen Endarter i ektomie sollte unbe dingt eine Behandlung der die chronischen Thromboembolien begünstigenden Thrombozythämie initiiert werden (U. 9/23 S. 3). In demselben Sinn äusserten sich die Ärzte der Klinik für Thoraxchirurgie des Universitätsspitals A.___ mit B ericht vom 21. Dezember 2016, in welchem sie notierten, die Therapie der Thrombozythämie
stehe im V ordergrund (E. 4.2.1).
Dr. med. F.___ , FMH für Medizinische Onkologie, Hämatologie und Innere Medizin, erklärte mit Stellungnahme zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers am 3 0. Oktober 2018 auf die Frage, «Welche Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs schätzen Sie zwischen der essenziellen Thrombozythämie und der pulmonal-arteriellen Hypertonie mit Lungenembolien?» ( Urk. 2/11), die Wahrscheinlichkeit, dass die essentielle Thrombozythämie die alleinige Ursache dieser schweren thromboembolischen Ereignisse sei, sei eher tief einzuschätzen, könne aber auf keinen Fall mit Sicher heit ausgeschlossen werden. Schliesslich erklärte Dr. E.___ , Fachärztin für Pneumologie und Innere Medizin, mit Mail-Nachricht vom 12. Februar 2021 , dass die Grunderkrankung der essentiellen Thrombozythämie letztendlich die Ursache für die Embolien und somit für den Lungenhochdruck sei, müsse so angenommen werden ( Urk. 18/18).
Diese Aktenlage untermauert die Stellungnahme des die Beklagte beratenden D r. C.___ vom 8. Februar 2017 , wonach das aktuelle Beschwerdebild (der chronisch thrombo-embolischen pulmonalen Hypertonie) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der T hrombozythämie in Zusammenhang stehe (E. 4.2.3) und eine lückenlose Kausalkette vorliege ( Stellungnahme vom 1 1. April 2018, E . 4.2.5). Dass Dr. Z.___ am 3. Dezember 2017 zu Händen des Klägers aus führte, der Zusammenhang rezidivierender Lungenembolien mit der pulmonal-arteriellen Hypertonie erscheine zwar plausibel, sei jedoch nicht bewiesen; von einem typischen kausalen Zusammenhang könne allerdings sicher nicht gesprochen werden, da es sich um eine sehr seltene Krankheit handle ( Urk. 9/52 S. 2), vermag keine ernsthaften Zweifel an der Beeinflussung durch die nicht angezeigte Gefahrstatsache in zeitlicher Hinsicht und damit an der Einschätzung von Dr. C.___
zu begründen , zumal Dr. Z.___ in seinem B ericht vom 29. November 2016 (U rk. 9/12) die Lungenembolien («06.2016, anamnestisch evtl. auch 02.2014») im Rahmen der chronisch thrombo - embolisc he n pulmonalen Hypertonie genannt und darauf hingewiesen hatte, die Erkrankung könnte auch im Rahmen der essentiellen Thrombozythämie gesehen werden («DD im Rahmen der ET»).
Damit sind sowohl die Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne, mithin die Zurechenbarkeit des Eintritts der nunmehr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zur nicht angezeigten erheblichen Gefahrstatsache
- zumindest als Teilursache -, als auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben, ist doch wie von ärztlicher Seite übereinstimmend ausgeführt, die Erkrankung an einer essentiellen Thrombozythämie geeignet, ei ne chronisch thrombo-embolische pul monale Hypertonie zu bewirken , beziehungsweise scheint der Eintritt dieser Erkrankung durch d ie nicht angezeigte essentielle
Thrombozythämie allgemein als begünstigt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kau sali tätsbegriff im Sinn von Art. 6 Abs. 3 VVG weit zu verstehen ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 6.2.2, 4A_283/2019 vom 1 7. Ok tober 2019 E. 4.5); an eine r völlige n Losgelöstheit der zur Arbeitsunfähig keit führenden chronisch thrombo-embolische pulmonale Hypertonie von der nicht angegebene n erheblichen Gefahrenstatsache der essentiellen Thrombo - zythämie und deren Behandlung mittels Aspirin Cardio (E. 4.3.2) fehlt es vor liegend. 5.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beklagten der Beweis einer Anzeigepflichtverletzung gelingt, weshalb die Kündigung des Kollektivkranken versicherungsvertrags «…»
unter Ausschluss des Klägers von der Kollektivkrankenversicherung rechtens ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten für die ab 5. September 2016 angezeigte Arbeitsunfähigkeit des Klägers besteht damit nicht. 6.
6.1
Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geldver sicherung betrifft, welche unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer ; E. 1.2). 6.2
Die Beklagte ist nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts steht dem nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertrete nen, obsiegenden Versicherungsträger mangels eines besonderen Aufwandes grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage der Doppel von Urk. 24 und Urk. 25/19-20 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro