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KK.2020.00052

Versicherungsdeckung für die als fortbestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit bejaht, Beweis für Letztere jedoch gescheitert. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-06-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1989, war vom

1. April 2019 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 3 0. November 2019

b eziehungsweise 3 1. Dezember 2019

in einem Pensum von 50 % als medizinische Sekretärin bei der Klinik Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/A1, Urk. 7/A7, Urk. 7/A38, Urk. 7/ A52) und über diese

bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) taggeldversichert (Police Nr. …; Urk. 7, im Anschluss an die Akten der Invalidenversicherung, IV;

vgl. Aktenverzeichnis S. 3). Daneben arbeitete sie seit Jahren in – soweit ersicht lich – variierenden Teilzeitpensen

i m Geschäft ihres Vaters im Verkauf (vgl. Urk. 7, IV- Akten, dort Arbeitgeberfragebogen Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9 sowie

IV-Anmeldung Ziff. 5.4; Urk. 7/A38 S. 1). 1.2

Mit Krankenmeldung vom 1 8. September 2019 (Urk. 7/A1) meldete die Arbeit geberin der AXA, dass d ie Versicherte seit 8. August 2019 krank heitsbedingt arbeitsunfähig sei.

Die AXA leistete ab dem 7. September 2019 Taggelder (Urk. 7 /A72). Am 1 1. November 2019 wurde die Versicherte im Auftrag der AXA durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (Urk. 7/M3). Mit Schreiben vom 1 3. November 2019 (Urk. 7/A9) teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ davon ausgehe, dass in der bisherigen Tätigkeit ab 1. Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Januar 2020 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe und dass die Taggelder entsprechend ausgerichtet würden. Daran hielt sie mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 7/A22) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 8. Dezember 2019 (Urk. 7/M5) fest.

Nach (erneuter) Intervention der Versicherten vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 7/A30) tätigte die AXA weitere Abklärungen und holte insbesondere die Akten der Inv alidenversicherung (Urk. 7/I1-5; vgl. Aktenverzeichnis S. 2 unt en) ein . Mit Schreiben vom 2 4. April 2020 (Urk. 7/A53) teilte sie der Versicher ten mit, gestützt auf den von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuh anden der Invalidenversicherung erstatteten Bericht vom 1. April

2020 (Urk. 7/M7) sei davon auszugehen, dass sich das versicherte Risiko bereits vor Beginn der (Versicherungs-) Deckung manifestiert habe, weshalb eine Leistungs pflicht abgelehnt werden müsse. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Taggelder in der Höhe von Fr. 6‘112.45 werde verzichtet.

Mit Einwand vom 8. Mai 2020 (Urk. 7/A63) machte die Versicherte geltend, die zur Leistung der AXA berechtigende Erkrankung habe (erst) am 2 0. August 2019 beg onnen, und reichte hierzu eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2020 zum Verlauf der Arbeits (un) fähigkeit

(Urk. 7/M8 = Urk. 7 /K9) ein. Am 8. Juni 2020 (Urk. 7/M9) nahm

Dr. Z.___

erneut Stellung zur medizinischen Akten lage. Mit S c hreiben vom 1 0. Juni 2020 (Urk. 7/A74) hielt die AXA an der Leistungsein stellung per 3 1. Dezember 2019 fest, mit der Begrün dung, dass die Kriterien einer p osttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht erfüllt seien und keine ande ren Diagnosen gestellt würden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Hin sicht lich der Deckungsbeurteilung beliess sie es bei einem Hinweis auf wider sprüchliche Angaben zum Beginn der Arbeits unfähigkeit durch Dr. A.___ . 2. 2.1

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 erhob die Versicherte eine unbegründete Klage gegen die AXA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 oben): «Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Taggelder aus der Taggeldversicherung … wie folgt zu bezahlen: - für die Periode 0 1.

– 31.12.2019: 31 hal be Taggelder à CHF 31.3 5 - für die Periode 01.0 1.

– 30.09.2020: 274 ganze Taggelder à CHF 62.70 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung; unter Vorbehalt der Nachklage für weitere Taggelder; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl . MwSt) zu Lasten der Beklagten.»

In Nachachtung der Gerichtsverfügung vom 3 0. Oktober 2020 (Urk.

4) reichte die Beklagte am 2 6. November 2020 das die strittige Angelegenheit betreffende Dossier (Urk. 7/A1-81, M1-M9, K1-K10, I1-5) samt der anwendbaren Police

(Urk. 7, im Anschluss an die IV-A kten; vgl. Aktenverzeichnis S. 3) und den mass gebenden

Versicherungsbedingungen (Urk. 7/A61) ein . 2.2

A nlässlich der von der Kläger in beantragten Hauptverhandlung vom 2 2. März 2021 stellte diese folgendes erweitertes Rechtsbegehren (Prot. S. 2 Mitte, Urk. 12 S. 1 oben): «Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Taggelder aus der Taggeldversicherung … wie folgt zu bezahlen: - für die Periode 0 1.

– 31.12.2019: 31 halbe Taggelder à CHF 31.35 - für die Periode 01.01. 2020

– 31.01.2021 : 397 ganze Taggelder à CHF 62. 70 - für die Periode 01.02.2021 – 28.02.2021: 28 halbe Taggelder à CHF 31.35; nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung; unter Vorbehalt der Nachklage für weitere Taggelder; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl . MwSt) zu Lasten der Beklagten.»

Alsdann begründete sie ihre Klage mündlich (Prot. S. 3,

Urk. 12) und die Beklagte erstattete ihre mündliche Klag eantwort (Prot. S. 3 f.,

Urk. 14), wobei sie die vollumfängliche Abweisung der Kla ge beantragte (Prot. S. 2 unten,

Urk. 14 S. 1 oben) . Mit mündlich erstatteter Replik (Prot. S. 4 ff.) und Duplik (Prot. S. 6 f.) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest . Eine vergleichsweise Einigung konnte anlässlich der Hauptverhandlung nicht erzielt werden (Prot. S. 7 unten).

Am 6. April 2021 wurde den Parteien eine Kopie des Protokolls über die Haupt verhandlung vom 2 2. März 2021 zugestellt (Urk. 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver si cherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem VVG . Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1 .2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi che rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweiz erischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstreitig (vgl. Urk. 14 S. 1 lit . B) gegeben.

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1 .3

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatz ver si che rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Ge mäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Ge richt ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Ge richt kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3 franz.; Urteil des Bundes gerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1 .4

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer de n und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Ver si cherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1 .5

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsbe rech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr ge scheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1 .6

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein nu merus clausus der Beweismittel.

Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Be weismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2).

Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Z eugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgut achten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende). 2 . 2 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der K lägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 2 8. Februar 2021 Krankentaggelder im Betrag von insge samt Fr. 26'741.55 (für eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. Januar 2021 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 2 8. Februar 2021) zuzüglich 5 % Zins ab 7. Oktober 2020 zu bezahlen hat. 2.2

Die Klägerin begründete ihre Klage zusammengefasst damit (Urk. 12), dass ihr durch Dr. A.___

ab dem 2 0. August 2019 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 0. April 2021 bescheinigt werde . Es lägen diametral entgegengesetzte Beurteilungen durch Dr. A.___ und Dr. Z.___ vor. Die einmalige Untersuchung durch Dr. Z.___

sei unzureichend gewesen (S. 3 f. Ziff. 3). Sie habe Dr. A.___ schon anfangs 2018 aufgesucht, weil sie seit längerer Zeit an Angst- und Panik attacken gelitten habe. Eine eigentliche Behandlung bei Dr. A.___ habe im Februar 2019 begonnen. Die durchgeführte medikamentöse Behandlung habe da zu geführt, dass sie wieder arbeitsfähig geworden sei und anfangs April 2019 die Stelle bei der Klinik Y.___ habe antreten können. I m August 2019 habe sich ihr Zustand wieder verschlechtert. Sie habe an diversen – näher dargelegten (S. 4 unten) – Symptomen gelitten, welche bis zu fünf oder sech s Mal am Tag aufge treten seien, und sich sozial zurückgezogen (S. 4 f. Ziff. 4). Ihre Beschwerden hätten mehrere Ursachen gehabt, die in ihrer Gesamtheit einfach zu viel geworden seien . So zum einen die Situation mit dem Vater ihres zwölfjährigen Sohnes, welcher sich nach Jahren ohne persönlichen Kontakt 2018 bei der KESB be schwert habe, dass sie ihm das Besuchsrecht verweigern würde, woraufhin sie der Behörde immer wieder die von Gewalt und Drohung geprägten und teilweise auch polizeilich aktenkundigen Geschehnisse von vor zehn Jahren habe schildern müssen, was sie als extreme psychische Belastung empfunden habe. Sie habe befürchtet, die KESB könnte ihr das Kind wegnehmen. Erst als das Verfahren anfangs September 2020 abgeschlossen worden sei, sei das Damoklesschwert über ihr verschwunden. Zum andern sei auch die Situation mit ihrem a n einer latenten Schizophrenie l eidenden Bruder sehr belastend, welcher sich in Krisensituationen mit Alkohol und Kiffen behelfe, und sie und ihren Sohn terrorisiere . Darüber hinaus sei bei ihrem Vater 2019 eine schwere und unheilbare Autoimmun er krankung diagnostiziert worden. Die Kündigung durch die Klinik Y.___ im August 2019 habe schliesslich das «Fass zum Überlaufen» gebracht (S. 5 ff. Ziff. 5) . Dr. Z.___ habe die postulierte psychische Verbesserung lediglich da mit begründet, dass ein Teil der Belastungen weggefallen sei, da keine Konfron tation mit dem Ex- Ehe mann mehr stattfinde, was aber nicht stimm e, da das KESB-Verfahren erst d reiviertel Jahre später abgeschlossen worden sei (S. 7 Ziff. 6) . Wichtiger als die exakte Diagnose sei die Beurteilung der Arbeitsfähig keit, welche bei einer PTBS genauso eingeschränkt sein könne wie bei einer depressiven Reaktion. In diesem entscheidenden Punkt sei die Beurteilung durch Dr. Z.___ sehr oberflächlich (S. 8 Ziff. 7). Die Berichte von Dr. A.___ er schienen dageg e n hinreichend und nachvollziehbar begründet. In ihrem Be richt zuhanden der Invalidenversicherung

vom 1. April 2020 habe Dr. A.___

den Beginn der Arbeitsunfähigkeit

fälschlicherweise auf den 2 1. Februar 2019 datiert . Hierbei h andle es sich effektiv um das Datum des Behandlungsbeginns (S. 9 oben). Am 1. Februar 2021 habe sie, bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %, eine neue Stelle als Personalassistentin in einem 50 % -Pensum antreten können, welche ihr jedoch in der Probezeit bereits wieder gekündigt worden sei. Im ihrem neusten Bericht vom 1 5. März 2021 bestätige Dr. A.___ wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 9). 2.3

Die Beklagte bestritt ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 14; vgl. auch Prot. S. 3 f.), gestützt auf den Bericht von Dr. A.___

zuh anden der Invalidenversicherung vom 1. April 2020 sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der Klinik Y.___ am 1. April 2019 arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb für die geltend gemachte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungsdeckung bestehe (S. 2 Ziff. 3). Soweit Dr. A.___

zu einem späteren Z eitpunkt einen Unte rbruch der Arbeits un fäh i gkeit von 1. April bis 1 9. August 2019 bestätigt habe, sei dies mit Blick auf ihre Angaben zum Gesundheitszustand und zum Behandlungsverlauf sowie

die von ihr gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar beziehungsweise nicht über wiegend wahrscheinlich (S. 2 f. Ziff. 4) . Wenn von einer bestehenden Versi che rungsdeckung ausgegangen werden müsste, wäre eine volle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1. Dezember 2019 nicht ausgewiesen. Die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung erscheine plausibel. Eine solche vermöge gemäss Rechtsprechung in der Regel jedoch keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Dauer auszulösen . Der von Dr. Z.___

beschriebene Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei nachvoll ziehbar und ausgewiesen (S. 3 f. Ziff. 5). Soweit Dr. A.___ die von ihr postulierte Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose einer PTBS begründe, sei eine solche nicht ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 6-7). Auch die Kriterien für die Diagnose einer rezi di vierenden depressiven Störung seien nicht erfüllt (vgl. Prot. S. 4 Ziff. 8). Die Klägerin vermöge das Bestehen einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2019 nicht rechtsgenügend zu belegen (S. 5 f. Ziff. 8). Die Darstellung der Klägerin betreffend die Untersuchung bei Dr. Z.___ sei einseitig und unzu treffend und die Dauer der Untersuchung spreche nicht grundsätzlich gegen die B e weiskraft des Untersuchungsberichts (Prot. S. 3 Ziff. 1, Prot. S. 4 Ziff. 10). 2.4

Replikweise (Prot. S. 4 f.) hielt die Klägerin dem entgegen, zu Beginn des Arbeits verhältnisses bei der Klinik Y.___

sei sie voll a rbeits

- und leis tungs fähig gewesen, was – näher genannte – Zeugen be stätigen könnten (S. 4 unten). Weiter

bekräftigte sie ihren Standpunkt, wonach

die exakte Diagnose weniger im Vordergrund stehe als die Folgen. Die Anforderungen an die Diagnose eine r

PTBS seien rechtsprechungsgemäss zugegebenermassen hoch, aber Dr. A.___ habe die von ihr beschriebene Retraumatisierung nicht im Rechtssinn, sondern im medi zinischen Sin n verstanden. A uch bei einer depressiven Reaktion oder einer Anpassungsstörung könne aber eine Arbeitsunfähig keit die Folge sein . Die pau schale Aussage, wonach letztere Diagnose – unabhängig vom konkreten Fall – keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Dauer auslösen könne, sei nicht haltbar (S. 5 Mitte). Schliesslich hielt die Klägerin daran fest, dass die vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. Z.___ keine fundierte Basis zur Beurteilung ihrer Arbeits (un) fähigkeit darstelle (S. 6 oben). 2.5

Die Beklagte hielt in ihrer Duplik

(Prot. S. 6 f.)

daran fest, dass für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungsdeckung bestehe (S. 6 Mitte). E ntgegen der Auffassung der Klägerin sei d ie Diagnose

sodann schon massgebend f ür die damit zusammenhängend e Arbeitsunfähigkeit, denn sie sage etwas aus über den Schweregrad einer Erkrankung. Die Kriterien der klinisch-diagnos ti schen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) seien massgebend (S. 6 unten). Eine Anpassungsstörung habe – anders als eine PTBS

– in der Regel keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge (S. 7 oben). 3 . 3 .1

Gemäss der Police Nr. … (Urk. 7, im Anschluss an die IV- Akt en; vgl. Aktenverzeichn is S. 3) ist das gesamte Personal der Klinik Y.___ mit einem Jahres-Höchstlohn bis Fr. 300'000.-- im Rahmen der zwischen ihr und der Be klagten abgeschlossenen Personenversicherung Professional für ein Kranken tag geld von 80 % des AHV- Lohnes bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen abzüg lich einer Wartefrist von 30 Tagen versichert (S. 5). Als Vertragsgrundlage wird auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 03. 2015, verwiesen (S. 1 Mitte). Diese bilden damit Vertragsbestandteil . 3 .2

Gemäss den AVB (Urk. 7/A61) erbringt die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeit (Art. E1 Abs. 1). Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeits unfähig, bezahlt die Beklagte das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Warte frist längstens während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer (Art. E7 Abs. 1 AVB). Ge mäss Art. E1 Abs. 2 AVB n icht versichert sind (unter anderem) Krankheiten, die bei Eintritt in den Betrieb oder bei Beginn der Versicherung bestehen, solange sie eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben . 3 .3

In den AVB (Urk. 7/ A61) wird Krankheit definiert als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. A4 Abs. 2) . Arbeitsunfähigkeit wird defi niert als die durch einen Unfall oder eine Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabengebiet zumutbare Arbeit zu leisten . Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. A4 Abs. 3 AVB). 4 . 4 .1

Am 2 5. Oktober 2019 (Urk. 7/M2) berichtete Dr. A.___, die Klägerin stehe seit dem

2 1. Februar 2019 in ihrer Behandlung (Ziff. 1). Als Diagnose nannte sie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Traumafolge stö rungen, (mit) im Hintergrund (von) Deprivation und Parentifizierung geprägte (n) Familienbeziehungen in der Herkunftsfamilie in Kindheit und Jugend, Z61.2 (Ziff. 4) . Zur Anamnese führte Dr. A.___ unter anderem aus, die Eltern der Klä gerin hätten sich häufig gestritten und sie sei seit ihrer Kindheit auf sich selbst angewiesen gewesen. Mit 18 Jahren sei sie von ihrem damaligen, deutlich älteren Freund schwanger geworden und mit diesem zusammengezogen. Der Mann sei sowohl körperlich wie auch verbal gewalttätig gewesen und sie habe mehrmals mit dem Kind zu ihrer Mutter flüchten müssen. Vor zehn Jahren habe sie mit Hil fe ihres Vaters entsch i e den, diesen Mann endgültig zu verlassen. Sie habe ihren Sohn, mit gelegentlicher Hilfe ihrer Mutter, alleine erzogen. Während einiger Monaten habe sich der Kindsvater

nicht gemeldet, dann aber die KESB eingeschaltet. Er habe das Recht, den Sohn zu besuchen und dieser dürfe auch bei ihm übernachten. Dadurch habe er erneut begonnen, sie zu schikanieren. Deswegen leide sie unter ausgeprägten Panikattacken und könne seither kaum Ruhe finden. G ewalttätige Momente seien erneut präsent, sie leide unter ausge prägten Angstzuständen, Schlafstörungen und Schuldgefühlen ihrem Sohn gege n über. Sie habe die Hilfe ihres Vaters, der aber aktuell an einer schweren Erkran kung leide und eine

sehr ungünstige Prognose bekommen habe . Sie fühle sich zunehmend traurig, könne sich gedanklich nicht ablenken, habe sich zuhause zurückgezogen und ihre Arbeit abbrechen müssen. Sie habe an passiven Todes wünschen gelitten und sei stark auf die Hilfe Dritter angewiesen. Davor sei ihre psychiatrische Vorgeschichte bland . Sie erkenne sich in diesen Phasen nicht und suche eine Therapie, um die Situation frühzeitig genug angehen zu können. We gen dem schwierigen Zustand und nach Rücksprache mit der KESB seien die Abklärungen für sechs Monate gestoppt worden . Die Ungewissheit in Bezug auf das, was nachher passieren werde, stelle aktuell eine massive Belastung

dar (Ziff. 2). Die Klägerin zeige Isolierungstendenzen und deutliche Einschränkungen in den zwischenmenschlichen Beziehungen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei bis auf Weiteres nicht möglich (Ziff. 3). D urch die eingeleitete integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische sowie medikamentöse antidepressive Behandlung sei en

eine leichte Besserung der Selbstorganisation und der Entspannungs möglich keiten sowie der Schlafarchitektur eingetreten. Es bestünden weniger Stim mungs schwankungen und mehr Introspektion (Ziff. 8- 9). 4 .2

Dr. Z.___

erstattete am 1 2. November 2019 ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/M3), dies nach am 1 1. November 2019 erfolgter Untersuchung der Klägerin (vgl. S. 4 oben). Zu den aktuell beklagten subjektiven Beschwerden führte er aus, die Klägerin habe angegeben, ihre Eltern hätten sich getrennt als sie zwölfjährig gewesen sei. Als Kind habe sie keine schlimmen Erlebnisse gehabt und nicht an Ängsten gelitten. Ein Bruder sei alkoholsüchtig. Die als 18-J ährige geschlossene Ehe mit e inem DJ sei mühsam verlaufen. S i e sei von ihm geschlagen worden. Diese Erlebnisse habe sie später aber nie wie im Film vor sich gesehen und auch nicht davon geträumt. Wenn es mit dem Ex-Ehemann zu Konfrontationen komme, fühle sie sich gestresst. Es träten gelegentlich Ängs t e auf, welche bereits früher vorhanden gewesen seien. Ihr elfjähriger Sohn sei ihre wichtigste Stütze. Er hänge an ihrem Vater, welcher vor einem Jahr an einer beinahe unheilbaren Krankheit erkrankt sei und oft im Spital geweilt habe. Dies habe sie und ihren Sohn erheb lich belastet. Ihre derzeitigen seelischen Probleme würden teilweise damit zu sammenhängen. Zudem hätten Probleme mit ihrem Ex-Ehemann besta nden, welcher den Sohn lange Zeit nicht besucht habe. De r Sohn sei dem Vater ent fremdet . Vor einigen Monaten habe dies zu erheblichen Spannungen geführt und es sei die KESB eingeschaltet worden. Sie habe es unbedingt vermeiden wollen, den Sohn weggeben zu müssen, und habe um ihn gekämpft. Seit Frühjahr 2019 sei das Besuchsrecht des Ex-Ehemannes vorübergehend aufgehoben, was zu einer Beruhigung geführt habe. Trotzdem sei es ihr von August 2018 bis Februar 2019 schlechter gegangen. Sie habe an Ängsten gelitten, sich überlastet gefühlt und schlecht geschlafen. Seit der Aufhebung des Besuchsrechts gehe es besser. Ende Juli 2019 sei ihr die Stelle als Sekretärin gekündigt worden. Dies sei ein zu sätzlicher Auslöser dafür gewesen, dass sie ab August 2019 depressiv geworden sei. Sie habe kaum geschlafen, an starken Ängsten gelitten und sich unwohl gefühlt. Im Februar 2019 habe sie eine Behandlung bei einer Psychiaterin auf genommen, welche sie in der Regel 14-täglich besuche. Seit Juni 2019 nehme sie Brintellix -Tabletten ein, wodurch sich die Ängste zurückgebildet hätten. Sie ge stalte den Tag regelmässig, besuche unter anderem Elternabende. Sie sei weniger sozial aktiv als früher (S. 3 f.).

Zum Untersuchungsbefund führte Dr. Z.___ aus, der affektive Rapport sei gut herstellbar. D ie Stimmungslage sei phasenweise düster, insbesondere, wenn von den Problemen mit dem Ex-Ehemann und dem Vater gesprochen werde. Eine schwermütig gedrückt e Stimmung finde sich aber nicht. Es bestehe keine Sui zidalität. Die Klägerin klage über Schlafstörungen. Der Appetit, die Konzentration und das Gedächtnis seien in Ordnung. Es bestehe ein eher eingeschränktes Selbst wertgefühl (S. 4).

Als Diagnose nannte d er Gutachter eine depressive Reaktion / familiäre Schwie rigkeiten, ICD-10 F43.2 / Z63 (S. 5 oben). Er führte aus, die Klägerin sei f rüher nie psychisch krank gewesen. Eine PTBS habe nie bestanden, die Klägerin habe keine ausserordentlich schlimmen Erlebnisse gehabt und nicht an Flashbacks gelitten. Im Zusammenhang mit einer schwierig verlaufenen Ehe seien Probleme aufgetreten, sie habe vorerst durchgehalten. Später sei sie überfordert gewesen, da ihr Vater schwer erkrankt sei. Zudem habe es Arbeitsplatzprobleme gegeben, welche mit einer Kündigung geendet hätten. Als alleinerziehende Mutter sei sie generell überlastet gewesen. Im August 2019 sei sie unter dem Bild einer An passungsstörung

dekompensiert . Diese Diagnose könne gestellt werden, da be stimmte Gründe zur seelischen Krise geführt hätten. Die Anpassungsstörung sei zu Beginn von Panikgefühlen begleitet gewesen, welche sich unterdessen zurück gebildet hätten. Eine rezidivierende depressive Störung sei nicht nachweisbar, da die Klägerin früher nie an depressiven Episoden gelitten habe (S. 5).

Aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies bis zum 3 0. November 201 9. Ab 1. Dezember 2019 sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen, dies bis zum 3 1. Dezember 201 9. Ab 1. Januar 2020 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 6 oben). Der psychische Gesundheitszustand der Kläge rin habe sich verbessert. So hätten sich die Panikzustände zurückgebildet. Ein Teil der Belastungen sei weggefallen, da Konfrontation en mit dem Ex- Ehem ann nicht mehr stattfänden. Die Klägerin benötige noch etwas Zeit, sich von der depressiven Reaktion zu lösen. Dies sollte es ihr erlauben, ab dem 1. November 2019 zu 50 % tätig zu sein

(S. 6 unten). Die Kündigung der Arbeitsstelle sei nur ein Grund von mehreren gewesen, der zur psychischen Krise geführt habe. Die Klägerin könne im kaufmännischen Bereich arbeiten (S. 7 oben). Die thera peu tischen Massnahmen seien optimal (S. 7 unten). 4 .3

Dr. A.___ monierte in ihrer am 2 2. November 2019 erstatteten Stellungnahme (Urk. 7/M4),

dass

i nsbesondere m ehrere anamnestische Angaben im Gutachten von Dr. Z.___

nicht mit der von der Klägerin

beschriebenen Situation über einstimmten. Nebst dem Umstand, dass der Ex-Freund fälschlicherweise als Ehemann bezeichnet werde, wies Dr. A.___

unter anderem darauf hin, dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge in einem gewalttätigen Kontext aufgewachsen und unter an derem emotional schwer vernachlässigt worden sei, und dass sie sowohl für sich als auch für ihren an Schizophrenie erkrankten Bruder habe handeln und entscheid en müssen (S. 1 oben). Nach - im Wesentlichen bereits bekannte n

– Ausführungen zur von häuslicher Gewalt geprägten Beziehung zu ihrem (Ex-)

Freund und zur Besuchsrechtsproblematik wies Dr. A.___ des Wei teren darauf hin, dass die Klägerin an ihrer letzten Stelle als Sekretärin in einer Arztpraxis heftige Auseinandersetzungen mit ihrem Chef erlebt habe, welche vor Gericht geendet hätten . Demzufolge sei sie schwer deprimiert geworden, habe an ausgeprägten Panikattacken gelitten und sich kaum aus dem Haus gewagt. Die dadurch ausgelöste und aktuell noch vorhandene mittelgradige bis schwere de pressive Symptomatik habe sich aufgrund der gegebenen Struktur im Alltag und den Erholungsmomenten leicht gebessert. Die Proble matik bezüglich der eigenen Ide n t ität, d er Affekt- und Impulsregulation sowie der Selbstorganisation und Selbstwahrnehmung sei dur ch mehrere

– näher genannte – psychosoziale und familiäre Belastungen und deren Folgen mit der erneuten Erfahrung von Unkon trollierbarkeit, Ohnmacht und Fremdbestimmung reviktimisierend und auslösend für das komplexe Zustandsbild gewesen (S. 2 oben) .

Die Klägerin sei nur be schränkt belastbar und aktuell weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte).

Aufgrund der schweren Belastungen seit Anfang Jahr 2019 seien die Ressourcen der Klägerin gänzlich erschüttert worden. Die nachfolgenden depressiven Krisen mit Suizidalität, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, seien schrittweise überwunden worden und die Klägerin habe im jetzigen Rahmen vorsichtig neue Perspektiven entwickeln können (S. 2 Mitte). Mithilfe der stö rungsspezifischen Therapie sei es zu einer verbesserten Fähigkeit der Emotions regulation gekommen, die mit einer Zunahme der affektiven Stabilität einher gehe. Die Klägerin sei weniger bedrückt, weniger impulsiv, die problematischen Emotionen von Wut, Ohnmacht und Depressivität seien weniger intensiv und häufig und schränkten die Fähigkeit zur Alltagsgestaltung weniger ein. Es komme aber doch noch zu regelmässigen, wenige Stunden bis wenige Tage andauernden, anhaltenden depressiven Einbrüchen. Diese brächten weiterhin eine Minderung der dauerhaften Leistungsfähigkeit mit sich (S. 2 unten).

Diagnostisch sei eine posttraumatic stress disorder (PTSD) zu berücksichtigen. Die Klägerin zeige ein Zustandsbild, welches durch aufdrängend belastende Erinne rungen an gewalttätige traumatisierende Ereignisse, einem eindeutigen Vermei den von Auslösreizen für diese Erinnerungen, von heute noch vorhandenen kog nitiven und affektiven Veränderungen, welche eindeutig in Zusammenhang mit dem retraumatisierenden Konfli kt mit dem vorherigen Chef und mit dem erneute n erzwungenen Kontakt mit dem Ex-Freund aufgetreten seien, sowie eine r

massi ve n Veränderung der Emotionsregu l a tion mit zunehmender Impulsivität und e inem gesteiger ten Erregungsniveau gekennzeichn et sei (S. 2 unten, S. 3 oben). 4 .4

Dr. Z.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1 8. Dezember 2019 (Urk. 7/ M5) hinsichtlich Diagnose und Arbeits (un) fähigkeit an seiner Beurteilung gemäss Bericht vom 1 2. November 2019 (vorstehend E. 4.2) fest (S. 2). Sodann nahm er Stellung zum Schreiben der Klägerin vom 1 2. November 2019 (vgl. Urk. 7/A12), in welchem dies e die Art und Dauer der Untersuchung durch ihn bemängelt hatte, sowie zum Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. November 2019 (vorstehend E. 4.3). Er führte unter anderem aus, die Besprechung (bei ihm) habe nicht 15, sondern 40 Minuten gedauert und aus seinem Bericht ergebe sich auch, dass er etwa die Frage nach der Medikation gestellt habe. Dr. A.___ schildere sodann verschieden e Be lastungssituationen, die auch er habe feststellen können, weshalb er die Diagnose einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer depressiven Reaktion gestellte habe. Gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ könne davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand der Klägerin dank der Therapie verbessert habe (S. 4 Mitte). Die von Dr. A.___ gestellte neue Diagnose eine r

PTBS erstaune, habe Dr. A.___ in den vorherigen Berichten doch nie eine derartige Diagnose gestellt. Die Klägerin habe ihm gegenüber Flashbacks ausdrücklich verneint (S. 4 unten). Grundsätzlich entstehe eine PTBS nicht mit einer derart langen Latenz, es sei hier auf die Kriterien der ICD-10 hinzuweisen. Die von Dr. A.___ angeführte pessimistische Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachweisbar (S. 5). 4 .5

Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Februar 2020 (Urk. 7/M6) aus, die v on Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) lasse sich anhand der Anamnese und des Krankheitsverlaufs sowie der kompl exen Symptomatik ausschliessen . Gemäss den ICD-10 werde bei dieser Diagnose von einer leichten depressiven Reaktion durch eine längere, nicht über zwei Jahre andauernde, anhaltende Belastungssituation ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Schweregrads der Symptomatik, die zu einer vollen Arbei tsunfähigkeit geführt habe, sowie die von ihr im Vorbericht bereits erwähnten Kriterien, sei die Diagnose einer komplexen PTBS erfüllt. Gerade bei unter komplexen Traumata leidenden Patienten sei die therapeutische Beziehung und die damit verbundene Vertrautheit eine grosse Voraussetzung für die Symptombes chreibung und Diagnosestellung (S. 1 Mitte) . Sie bestätige noch mals, dass d ie Problematik bezüglich der eigenen Identität, der Affekt- und Impulsregulation, der Selbstorga nisation und Selbstwahrnehmung durch mehrere psychosoziale und familiäre traumatisc he Belastungen und deren Folgen mit der erneu ten Erfahrung und Unkontrollierbarkeit, Ohnmacht und Fr emdbestimmung reviktimisierend

- Konflikt am Arbeitsplatz -, auslösend für das komplexe Zu stands bild gewesen seien (S. 1 unten). Das Vorliegen einer PTBS nur mangels Flashbacks zu verneinen, sei fraglich, das Krankheitsbild sei komplex. In der 2022 in Kraft tretenden ICD-11 gebe es erstmals die eigenständige Diagnose ei ner komplexen PTBS (S. 2 oben).

Die Kindheit und Jugend der Klägerin seien gemäss authentischer Schilderung von schweren kumulativen körperlichen Gewalterfahrungen und einer jahrelang anhaltenden Atmosphäre übertriebener Strenge, Ablehnung und emotionaler De privation gekennzeichnet gewesen . Eine medizinisch-psychiatrische Beurtei lung, die nur auf den Angaben zu den l etzten Konflikten am Arbeitsplatz oder den isolierten Bel astungen beruhe, greife zu kurz

(S. 2 Mitte). Gegenwärtig bestehe eine mittelschwere Depressivität, die inhaltlich in dem Zusammenhang zu sehen sei, dass mit dem Wiederauftreten posttraumatischer intrusiver Erinnerungen und Flashbacks, welche im Zusammenhang mit dem erlebten, wiedererlebten Konflikt am Arbeitsplatz und der Konfrontation mit dem Ex-Freund bei der Klägerin ein ausgeprägtes Gefühl hinterlassen hätten, sich in einer instabilen gesundheitlichen Situation zu befinden und dieser Problematik ohnmächtig und ohne irgendwelche eigenen Einflussmöglichkeiten ausgesetzt zu sein. Diese Erfahrungen des Ausge liefertseins knüpften an die traumatischen Erlebnisse in der Kindh eit und Jugend der Klägerin an (S. 2 unten) .

Bei Fortsetzung der engmaschigen aktuellen Behandlung sei die Prognose ins gesamt als günstig einzuschätzen . Die traumabezogene Behandlung habe bereits zu einer gewissen Stabilisierung und Verbesserung der Impulsivität geführt (S. 2 unten, S. 3 oben). Die Arbeitsunfähigkeit sei derzeit mit 100 % einzuschätzen (S. 3 oben). 4 .6

In ihrem Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 1. April

2020 (Urk. 7/M7) gab Dr. A.___ an, die Klägerin stehe seit dem 2 1. F ebruar 2019 in ihrer Behandlung. Diese fin de einmal wöchentlich statt . Die letzte Kontrolle sei am 5. März 2020 gewesen (Ziff. 1.1-2). Seit dem 2 1. Februar 2019 sei die Klägerin in der Tätig keit als Medizinische Praxisass istentin (MPA) zu 100 % arbeitsunfähig

(Ziff. 1.3).

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen eines chroni fi zierten posttraumatischen Stres s syndroms, ICD-10 F32, F43.1 (Ziff. 2.5). Ihre Ausführungen zur Vorgeschichte (Ziff. 2.1) decken sich im Wesentlichen wörtlich mit ihren diesbezüglichen Ausführungen

im Bericht vom 2 2. November 2019 (vorstehend E. 4.3).

Aufgrund ihrer kognitiven und psychischen Einschränkungen sei die Klägerin aktuell nicht in der Lage, den Anforderungen ihrer alltäglichen sowie beruflichen Tätigkeit im üblichen Rahmen nachzukommen. Der bisherige Verlauf bezüglich der psychischen Stabilität sei nicht sehr erfreulich, einschrän kend seien sicher die Sensibilitätsstörungen und die immer wieder auftretenden einschiessenden Traumata (Ziff. 2.7). 4 . 7

In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2020 z um Verlauf der

Arbeits (un) fähigkeit (Urk. 7/M8) führte Dr. A.___ aus, die Klägerin sei seit Behandlungsbeginn im Februar 2019 – mit Unterbruch – arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei wie folgt zu berücksichtigen: vom 2 1. Februar 2019 bis 3 1. März 2019 und vom 2 0. August 2019 bis auf Weiteres sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen). Vom 1. April bis 1 9. August 2019 habe sie gearbeitet. Während dieser Zeit sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 4 .8

Dr. Z.___ führte in seinem versicherungsmedizinischen Bericht vom 8. Juni 2 020 (Urk. 7/M9) aus,

die ICD-10 stelle weiterhin die massgebliche internationale Klassifikation von psychischen Störungen dar, die möglicherweise 2022 in Kraft tretende ICD-11 sei nicht massgebend. Die von Dr. A.___ angeführten Belas tun gen erfüllten die

– näher genannten - Kriterien einer PTBS gemäss ICD-10 nicht (S. 2) . Es seien keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die jetzige Arbeitsunfähigkeit begründe te

n. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben). 4 .9

Am 1 5. März 2021 erstattete Dr. A.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 13 /27). Ihre Ausführungen zu den früheren Untersuchungsergebnissen (S. 1 f.) und zur per sönlichen Anamnese (S. 2 Mitte) decken sich im Wesentlichen wörtlich mit den Angaben im Bericht vom 1 1. Februar 2020 (vorstehend E. 4.5). Zur aktuellen Situation führte Dr. A.___ aus, der Zustand der Klägerin sei stabil, es gehe ihr weder besser noch schlechter. Die neu angetretene Stelle als Pe r sonalassistentin in einem Pensum von 50 % sei ihr aufgrund ihres zurückhaltenden Verhaltens bereits nach einem Monat während der Probezeit wieder gekündigt worden. Nach wie vor falle es der Klägerin schwer, sich zu integrieren, Selbstvertrauen zu ge winnen und einen Neustart zu wagen (S. 2 unten). In unerwarteten Situationen träten alle Symptome der Traumafolgestörung gleichzeitig und mit der vertrauten Intensitä t auf. Die Selbstorganisation b liebe weiterhin stark eingeschränkt. Die depressiven Phasen träten wiederholt auf, die Intensität der Symptome variiere. Seit der Kündigung der Arbeitsstelle sei die Selbstverzweiflung gewachsen und die depressiven Symptome seien deutlich ausgeprägt vorhanden. Derzeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 5 . 5.1

Z wischen den Parteien strittig ist zunächst, ob die von der Klägerin behauptete Arbeitsunfähigkeit ab 2 0. August 2019 bei der Beklagten überhaupt (taggeld) ver sichert ist . Nach Auffassung der Beklagte n sei die Klägerin bei Antritt der Stelle bei der Klinik Y.___ am 1. April 2019 bereits arbeitsunfähig gewesen und damit der Versicherungsschutz gestützt auf Art. E1 Abs. 2 AVB (vgl. vo rstehend E. 3.2) zu verneinen . Da die Beklagte aus dieser behaupteten rechtshindernden Tatsache Rechte ableitet, ist sie für deren Bestehen bewei spflichtig (vgl. vorste hend E. 1.4). 5.2

Die Beklagte stützt ihre Behauptung zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. A.___ zuha nden der Invalidenver sicherung vom 1. April 2020 (vorstehend E. 4.6), in welchem diese der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit als MPA seit 2 1. Februar 2019 attestierte. Die Klägerin machte

demgegenüber geltend, sie habe ab dem 1. April 2019 bei der Klinik Y.___ voll und korrekt sowie mit voller Leis tungsfähigkeit gearbeitet (Prot. S. 4 unten). In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2020 (vorstehend E.

4.7) habe Dr. A.___

bestätigt, dass vom 1. April bis 1 9.

August 2019 keine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden sei (Urk. 12 S. 9 oben). 5.3

Ein echtzeitliches Arztzeugnis, in welchem der Klägerin eine volle Arbeits un fähigkeit ab dem 1. April 2019 attestiert worden wäre, ist nicht aktenkundig. Fest steht s odann, dass die Klägerin am 1. April 2019 ihre Stelle bei der Klinik Y.___ angetreten hat,

was von der Beklagten nicht bestritten wird (vgl. Prot. S. 3 Ziff. 5) . Mit Email an die Beklagte vom 2 4. April 2020 (Urk. 7/A52) bestätigte die Treuhänderin der Klinik Y.___, dass die Klägerin vom 1. April bis 7. August 2019 normal gearbeitet habe, mit Ausnahme von sechs Krankheitstagen während der dreimonatigen Probezeit. Dass

die Klägerin

– wie von de r Beklagten geltend gemacht (vgl. Urk. 14 S. 3 Ziff. 4 am Ende) – trotz Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht die geforderte Leistung erbracht hätte, ist nicht dokumentiert. D ie Beklagte hat die Arbeitgeberin auch nicht danach gefragt . Der Beklagten ist zwar insofern beizupflichten, als in Bezug auf eine frühere Teilzeitanstellung der Klägerin als medizinische Sekretärin bei Dr. B.___ vom 1. Januar oder 1. November 2017 bis 3 1. März 2019 (vgl. Urk. 7/A34, Urk. 7/A50) Beanstandungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Klägerin aktenkundig sind. Aus diesem Umstand allein kann aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit auf eine massgeblich beeinträchtigte Leistungsfähigkeit in Bezug auf das am 1. April 2019 angetretene Arbeitsverhältnis bei der Klinik Y.___

geschlossen werden. Die in den Akten erwähnte (vgl. Urk. 7/A38 unten, Urk. 7/A41 Mitte), aber ebenfalls nicht durch echtzeitliche Zeugnisse dokumentierte, durch Dr. A.___

für die Zeit vom 1 7. Dezember 2018 bis 3 1. März 2019 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit scheint sodann in einem engen Zusammenhang gestanden zu haben mit dem durch Auseinandersetzungen belasteten und letztlich vor Gericht endenden Arbeitsverhältnis bei Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3, Urk. 7/A50, Prot. S. 5 oben), wurde die Arbeitsunfähigkeit doch just nach der durch Dr. B.___ ausgesprochenen Kündigung attestiert (vgl. Urk. 7/A50). Auch insofern scheint es jedenfalls nicht unplausibel, dass die Klägerin am 1. April 2019 in der Lage war, eine Arbeitstätigkeit bei einer neuen Arbeitgeberin aufzunehme n, und dass sie hinreichend

leistungsfähig war. Der von der Beklagten in diesem Zusammen hang vorgebrachte Einwand, wonach eine volle A rbeitsfähigkeit ab 1. April 2019 angesichts des in den Berichten von Dr. A.___ beschriebenen Gesundheitszu stands und Behandlungsverlaufs nicht nachvollziehbar sei (Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 4, Prot. S. 3 Ziff. 4), ist zwar nicht von der Hand zu weisen . Die Tatsache n, dass die Klägerin die Stelle bei der Klinik Y.___ aber faktisch angetreten hat, eine Arbeitsunfähigkeit echtzeitlich nicht bescheinigt wurde und eine unzureichende Leistungsfähigkeit nicht dokumentiert ist, sind aber als gewichtige (re) und aus schlaggebende Indiz ien dafür zu werten, dass die Klägerin ab dem 1. April 2019 arbeitsfähig war, womit die Versicherungsdeckung zu bejahen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Beweismassnahmen in Form der von der Klägerin offerierten (vgl. Prot. S. 4 unten) Partei- und Zeugenbefragungen. 6. 6.1

Strittig und z u prüfen bleibt, ob die von der Klägerin über Ende November 2019 hinaus geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit, konkret eine volle Arbeitsun fähig keit vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. Januar 2021 sowie eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit vom 1. bis 2 8. Februar 2021, ausgewiesen ist. Für die als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit ist die Klägerin beweispflichtig . Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.4-5). 6.2

Bei den von

der Klägerin zunächst als Beweis angeführten ärztlichen Z eugnissen, mit welchen Dr. A.___ ihr ab dem 2 0. August 2019 und insbesondere auch für de n vorliegend strittigen Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. Januar 2021 eine volle (Urk. 7/K1, Urk. 7/K3-K7, Urk. 7/K10, Urk. 2/18, Urk. 13/21-23), bez i e hungs weise vom 1. b is 2 8. Februar 2021 eine 50%ige (Urk. 13/24) Arbeitsunfähigkeit attestierte, handelt es sich um blosse Parteibehauptungen, welche für sich allein noch nicht beweisbilden d sind (vgl. vorstehend E. 1.6) . Fraglich ist, ob sie zu sammen mit den begründeten Berichten von Dr. A.___, welche ebenfalls nur Partei behauptungen darstellen, den Nachweis für die als fortbestehend behaup tete Arbeitsunfähigkeit zu erbringen vermögen. 6.3

In ihrem ersten Bericht vom 2 5. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) diagnostizierte Dr. A.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Traumafolgestörungen,

mit im Hintergrund von Deprivation und Parentifizierung geprägten Familienbeziehungen in Kindheit und Jugend. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass Dr. A.___ die Klägerin seit dem 2 1. Februar 2021 behandelt . Es wird beschrieben, dass die Klägerin im Zuge eines Besuchsrechtsstreits mit Involvierung der KESB und aufgrund der damit verbundenen Schikanen ihres Ex-Freundes und Vater ihres Kindes ausgeprägte Panikattacken entwickelt habe. Erwähnt wird zudem, dass der Vater der Klägerin «aktuell» a n einer schweren Erkrankung l e i de und eine sehr ungünstige Prognose erhalten habe.

Dr. A.___

attestierte der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei sie sich nicht zu deren Beginn äusserte.

In ihrem Bericht vom 2 2. November 2019 (vorstehend E. 4.3) schilderte

Dr. A.___ überdies, dass die Klägerin an ihrer letzten Stelle als Sekretärin in einer Arztpraxis heftige Auseinandersetzungen mit ihrem Chef erlebt habe, welche vor Gericht geendet hätten. Demzufolge sei sie schwer deprimiert geworden, habe an ausge prägten Panikattacken gelitten und sich kaum aus dem Haus gewagt. Die von Dr. A.___

erwähnte n Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz beziehen sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Arbeitsverhältnis bei Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 5.3), zumal Dr. A.___

im gleichen Bericht von schweren, die Ressourcen der Klägerin gänzlich erschütternden Belastungen seit Anfang Jahr 2019 berichtete und s ich aus den Akten ergibt, dass Dr. B.___ der Klägerin nach diversen Differenzen etwa am 1 3. Dezember 2018 die Kündigung ausgesprochen hat, woraufhin es

z u einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (vgl. Urk.

7/A50) sowie vor dem Bezirksgericht Thun (vgl. Prot. S. 5 oben) kam . Neu nannte Dr. A.___ als Diagnose nun eine PTSD. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte sei weiterhin als zu 100 % eingeschränkt.

In ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2020 (vorstehend E. 4.5) nannte Dr. A.___ als Diagnose

sodann eine komplexe PTBS. Wie bereits im Bericht vom 2 2. Nov e m ber 2019 (vorstehend E. 4.3) begründete sie dies e (sinngemäss) damit, dass psycho soziale und familiäre traumatische Belastungen in der Kindheit und Jugend der Klägerin zu einer Problematik bezüglich der eigenen Identität, der Affekt- und Impulsregulation sowie der Selbstorganisation und Selbstwahrnehmung geführt hätten, und dass es aufgrund der (erneute n) Konfrontation mit dem Ex-Fre und und dem

K onflikt am Arbeitsplatz

zu einer Dekompens a tion beziehungsweise Retraumatisierung gekommen sei. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte sie weiterhin auf 100 % .

In ihrem Bericht zuh anden der Invalidenversicherung vom 1. April 2020 (vorste hend E. 4.6) schliesslich nannte Dr. A.___ als Diagnose e ine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen eines chronifizierten posttraumatischen St re ss syndroms, codiert mit ICD-10 F32 (depressive Episode) und ICD-10 F43.1 (PTBS), und attestierte der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit als MPA seit dem 2 1. Februar 2019. 6.4

Die Beklagte machte geltend, die vo n Dr. A.___ zur Begründung der Arbeits unfähigkeit angeführte Diagnose einer PTBS sei nicht ausgewiesen. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) sei vom Vorliegen einer depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung auszugehen, welche keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten zu begründen vermöge.

Hinsichtlich der durch Dr. A.___ diagnostizierten (komplexen) PTBS substantiierte die Beklagte ihren Standpunkt unter Hinweis auf die Stellungnahmen durch Dr. Z.___

vom 1 8. Dezember 2019 (vorstehend E. 4.4) und vom 8. Juni 2020 (vorstehend E.

4.8) . Darin wies Dr. Z.___ zutreffend darauf hin, dass zum heutigen Zeitpunkt massgebend für die Diagnosestellung die ICD-10 sind und die von Dr. A.___ in ihren Berichten angeführten Belastungen die Kriterien einer PTBS gemäss ICD-10 nicht erfüllten. Dass weder die von Dr. A.___ in allgemeiner Weise geschilderten Belastungen in der Kindheit und Jugend der Klägerin noch der Besuchsrechtskonflikt noch der Arbeitsplatzkonflikt bei Dr. B.___ noch die Kündigung durch die Klinik Y.___ auslösende Traumata von hinreichender Schwere dar stellen, welche von der Diagnose einer PTBS im Sinn e von ICD-10 F43.1 erfasst sind, scheint letztlich auch die Klägerin so zu sehen (vgl. Prot. S. 5 Mitte). Hinsichtlich der Belastungen in der Kindheit und Jugend wäre darüber hinaus auch

die erforderliche Latenzzeit weit überschritten, worauf Dr. Z.___

ebenfalls zutreffend hinwies . 6.5

Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass letztlich weniger die Diagnose, sondern vielmehr die sich aus der Erkrankung ergebenden Auswirkungen auf die Arbe itsfähigkeit entscheidend seien.

Es ist fraglich, ob ohne das Vorliegen einer nachvollziehbaren, lege artis auf die Vorgabe eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose, wie sie im Bereich der Invalidenversicherung für die Annahme eines psychischen Ge sundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Inva lidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorausgesetzt wird (vgl. etwa BGE 145 V 215 E. 5.1), vom Vorliegen eine Krankheit im Sinne der AVB (vgl. vorstehend E. 3.3) ausgegangen werden kann. Diese Frage braucht in des nicht weiter vertieft zu werden, da vorliegend

– wie im Folgenden dargelegt - diverse (weitere) Indizien erhebliche

Zweifel an der

durch Dr. A.___ ab Dezember 2019 als weiterhin bestehend postulierte n Arbeitsunfähigkeit e rwecke n . 6.6

Nach Lage der Akten steht die Klägerin seit 2 1. Februar 2019 bei Dr. A.___ in Behandlung. Die Behandlungsaufnahme erfolgte zu e inem Zeitpunkt, als die Klä gerin durch verschiedene Umstände stark belastet war. Ihr Ex-Freund und V ater ihres Kindes hatte eine Besuchsrechtsstreitigkeit bei der KESB losgetreten, bei ihrem Vater war eine schwere Erkrankung diagnostiziert worden und an ihrem damaligen Arbeitsplatz bei Dr. B.___ war es zu Konflikten gekommen, welche in einem gerichtlichen Verfahren endeten (vgl. vorstehend E. 6.3). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 5. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit ausgeprägten Panikattacken, Angstzuständen, Schlafstörungen, zunehmender Traurigkeit und sozialem Rückzug reagierte. Durch die eingeleitete Therapie konnte gemäss Dr. A.___

aber eine leichte Besserung der Selbstor gani sat ion und der Entspannungsmöglichkeiten sowie der Schlafar chitektur erreicht werden.

Dr. A.___ berichtete zudem von weniger Stimmungsschwankungen und mehr Introspektion. Auch im Bericht vom 2 2. November 2019 (vorstehend E. 4.3) führte Dr. A.___ aus, dass es mithilfe der störungsspezifischen Therapie zu einer verbesserten Fähigkeit der Emotionsregulation und damit einhergehend einer Zunahme der affektiven Stabilit ät gekommen sei. Soweit sie im gleichen Bericht ausführte, die Klägerin sei im Zuge der heftigen Auseinandersetzungen mit ihrem Chef (Dr. B.___) schwer deprimiert geworden und die dadurch ausgelöste mittel gradige bis schwere depressive Symptomatik sei aktuell noch vorhanden, steht dies im Widerspruch zu den beschriebenen Verbesserungen und insbesondere auch zur Tatsache, dass die Klägerin vom

1. April bis 1 9. August 2019 bei der Klinik Y.___

und daneben - soweit ersichtlich - auch noch im Geschäft ihres Vaters (vgl. Urk. 7/M3 S. 3 unten) arbeitete, wobei Dr. A.___ explizit bestätigte, ihr für die se Zeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (vgl. vorstehend E.

4.7) . Wäre von einer seit Anfang 2019 anhaltenden mittelgradigen bis schwe ren Depressivität auszugehen, wäre die Versicherungsdeckung bei der Beklagten wohl tatsächlich zu verneinen (vgl. dazu vorstehend E. 5.3).

Die durch Dr. A.___

ab 2 0. August 2019 (erneut) attestierte volle Arbeitsun fähig keit schloss unmittelbar an die Kündigung durch die Klinik Y.___ an (vgl. Urk. 7/A52, Urk. 7/K1), wobei die Gründe, die zur Kündigung führten, unklar bleiben. Naheliegend ist, dass die se Kündigung erneut zu einer gewissen Destabi li sierung der Klägerin führte, was sich den Berichten von

Dr. A.___

so allerdings nicht entnehmen lässt .

Die ab 2 0. August 2019 anhaltend attestierte volle Arbeitsunfähigkeit

begründete Dr. A.___ vielmehr (weiterhin) mit der im Zuge der (erneuten) Konfrontation mit dem Ex-Freund und dem Konflikt am Arbeitsplatz

(bei Dr. B.___) e ing etretenen

Retraumatisierung bei psychosozialen und famili ä ren traumatischen Belastungen in der Kindheit und Jugend. Wie auch die Be klagte ausführte (vgl. Urk. 14 S. 4 unten), wird nicht in Abrede gestellt, dass die Kindheit und Jugend der Klägerin von verschiedenen Belastungssituationen, da runter insbesondere ihre frühe Mutterschaft und die Bez i e hung zum gewalttätigen Ki ndsvater, geprägt war. Dass dies bei der Klägerin in der Vergangenheit zu einer psychischen Erkrankung geführt hätt e, ist allerdings nicht belegt. Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2 5. Oktober 2019 denn auch explizit fest, dass die psychiatrische Vorgeschichte der Klägerin bland sei (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Bericht vom 2 2. November 2019 gab Dr. A.___ überdies an, dass sich die Klägerin nach der Trennung vom Kindsvater schulisch habe entwickeln können und versucht habe, ein Leben mit ihrem Sohn aufzubauen (Urk. 7/M4 S. 1 unten) . In ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2020 führte sie dagegen aus, dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge aufgrund der traumatischen Ereignisse unter andrem in den Bereichen Schule/Ausbildung/Beruf stark beeinträchtigt gewe sen sei (Urk. 7/M6 S. 2 Mitte). Diese Angaben sind jedoch nicht weiter belegt.

Fest steht, dass d ie Belastung durch den Arbeitsplatzkonflikt bei Dr. B.___ spä tes tens mit der gerichtlichen Streitbeilegung wegfiel. Das belastende Verfahren bei der KESB mag sodann zwar erst im September 2020 definitiv abgeschlossen worden sein (vgl. vorstehend E. 2.2) . Aufgrund der durch

Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) erwähnten sechsmonatigen Sistierung der Abklärungen scheint es aber auch diesbezüglich im Verlauf zu einer gewissen Beruhigung gekommen zu sein, zumal auch die Klägerin Dr. Z.___ gegenüber angegeben hatte, dass es seit der Aufhebung des Besuchsrechts im Fr ühjahr 2019 – womit wohl die von Dr. A.___ erwähnte Sistierung der Abklärungen gemeint war - besser gehe (vgl. vorstehend E. 4.2). Damit ist auch erklärbar, weshalb die Klägerin ab dem 1. April 2 019 wieder hat arbeiten können. A nlässlich der Unter suchung durch Dr. Z.___

vom 1 1. November 2019 gab die Klägerin zudem an, dass sich die Ängste durch die seit Juni 2019 erfolgte Einnahme von Brintellix -Tabletten zurückgebildet haben. Dr. Z.___ konnte sodann

keine schwermütig gedrückte Stimmung feststellen und beschrieb den affektiven Rapport als gut her stellbar (vgl. vorstehend E. 4.2) . In i hrem zeitnah erstatteten Bericht vom 2 2. Nove m ber 2019 (vorstehend E. 4.3) führte Dr. A.___ dagegen keinen Befund (Psychostatus) an, welcher die von ihr im gleichen Bericht als aktuell noch vor handen beschriebene mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik unter mauern würde. Vielmehr berichtete sie, die Klägerin sei weniger bedrückt, weniger impulsiv, die problematischen Emotionen von Wut, Ohnmacht und Depressivität seien weniger intensiv und häufig und schränkten die Fähigkeit zur Alltags gestaltung weniger ein. Depressive Einbrüche hielten (lediglich noch) wenige Stunden bis wenige Tage an.

V or diesem Hintergrund erweist sich die durch Dr. A.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollz iehbar.

In ihrem Bericht zuhanden der Invalidenversicherun g vom 1. April 2020 (vor stehend E . 4.6) hielt Dr. A.___ sodann

fest, dass die letzte Kontrolle am 5. März 2020, mithin vor rund einem Monat, stattgefunden habe, bei gleichzeitig behaup teter wöchentlicher Behandlungsfrequenz.

Auch dies lässt erhebliche Zweifel am Vorliegen einer mittel- bis schwergradigen und damit eine umso intensivere Behandlung erfordernden depressiven Symptomatik aufkommen.

Der nächste be gründete Bericht datiert alsdann erst wieder vom 1 5. März

2021 (vorstehend E.

4.9). Die für die Zwischenzeit (einzig) vorliegenden einfachen Arbeitsunfähig keitsatteste sind für sich allein - wie bereits dargelegt (vorliegend E. 6.2) - nicht beweisbildend . Als inkonsistent zu werten ist schliesslich, dass Dr. A.___ der Klägerin für die Ze it vom 1. bis 2 8. Februar 2021 lediglich eine 50 % ige A rbeits unfähigkeit attestierte (Urk. 13/24), den Gesundheitszustand im Bericht vom 1 5. März 2021 (vorstehend E. 4.9) aber als weder verbessert noch verschlechtert bezeichnete. 6.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung durch Dr. Z.___ zusammen mit den dargelegt e n Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Berichten von Dr. A.___ erhebliche Zweifel am Bestehen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit

(100 % vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. Januar 2021, 50 % vom 1. bis 2 8. Februar 2021) erwecken, sodass diese nicht als überwiegend wahr schein lich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden kann. Der Haupt be weis ist damit gescheitert. Daran ändert nichts, dass die vom zweiten Arbeitgeber der Klägerin abgeschlossene Krankentaggeldversicherung im fraglichen Zeitraum Taggelder leistet e, hat deren Entscheid doch keinerlei Bindungswirkung.

Dies führt zur Abweisung der Klage. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserBarblan

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1989, war vom

1. April 2019 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per

E. 1.2 Mit Krankenmeldung vom 1 8. September 2019 (Urk. 7/A1) meldete die Arbeit geberin der AXA, dass d ie Versicherte seit 8. August 2019 krank heitsbedingt arbeitsunfähig sei.

Die AXA leistete ab dem 7. September 2019 Taggelder (Urk.

E. 3 0. November 2019

b eziehungsweise 3 1. Dezember 2019

in einem Pensum von 50 % als medizinische Sekretärin bei der Klinik Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/A1, Urk. 7/A7, Urk. 7/A38, Urk. 7/ A52) und über diese

bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) taggeldversichert (Police Nr. …; Urk. 7, im Anschluss an die Akten der Invalidenversicherung, IV;

vgl. Aktenverzeichnis S. 3). Daneben arbeitete sie seit Jahren in – soweit ersicht lich – variierenden Teilzeitpensen

i m Geschäft ihres Vaters im Verkauf (vgl. Urk. 7, IV- Akten, dort Arbeitgeberfragebogen Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9 sowie

IV-Anmeldung Ziff. 5.4; Urk. 7/A38 S. 1).

E. 7 /A72). Am 1 1. November 2019 wurde die Versicherte im Auftrag der AXA durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (Urk. 7/M3). Mit Schreiben vom 1 3. November 2019 (Urk. 7/A9) teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ davon ausgehe, dass in der bisherigen Tätigkeit ab 1. Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Januar 2020 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe und dass die Taggelder entsprechend ausgerichtet würden. Daran hielt sie mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 7/A22) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 8. Dezember 2019 (Urk. 7/M5) fest.

Nach (erneuter) Intervention der Versicherten vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 7/A30) tätigte die AXA weitere Abklärungen und holte insbesondere die Akten der Inv alidenversicherung (Urk. 7/I1-5; vgl. Aktenverzeichnis S. 2 unt en) ein . Mit Schreiben vom 2 4. April 2020 (Urk. 7/A53) teilte sie der Versicher ten mit, gestützt auf den von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuh anden der Invalidenversicherung erstatteten Bericht vom 1. April

2020 (Urk. 7/M7) sei davon auszugehen, dass sich das versicherte Risiko bereits vor Beginn der (Versicherungs-) Deckung manifestiert habe, weshalb eine Leistungs pflicht abgelehnt werden müsse. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Taggelder in der Höhe von Fr. 6‘112.45 werde verzichtet.

Mit Einwand vom 8. Mai 2020 (Urk. 7/A63) machte die Versicherte geltend, die zur Leistung der AXA berechtigende Erkrankung habe (erst) am 2 0. August 2019 beg onnen, und reichte hierzu eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2020 zum Verlauf der Arbeits (un) fähigkeit

(Urk. 7/M8 = Urk. 7 /K9) ein. Am 8. Juni 2020 (Urk. 7/M9) nahm

Dr. Z.___

erneut Stellung zur medizinischen Akten lage. Mit S c hreiben vom 1 0. Juni 2020 (Urk. 7/A74) hielt die AXA an der Leistungsein stellung per 3 1. Dezember 2019 fest, mit der Begrün dung, dass die Kriterien einer p osttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht erfüllt seien und keine ande ren Diagnosen gestellt würden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Hin sicht lich der Deckungsbeurteilung beliess sie es bei einem Hinweis auf wider sprüchliche Angaben zum Beginn der Arbeits unfähigkeit durch Dr. A.___ . 2. 2.1

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 erhob die Versicherte eine unbegründete Klage gegen die AXA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 oben): «Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Taggelder aus der Taggeldversicherung … wie folgt zu bezahlen: - für die Periode 0 1.

– 31.12.2019: 31 hal be Taggelder à CHF 31.3 5 - für die Periode 01.0 1.

– 30.09.2020: 274 ganze Taggelder à CHF 62.70 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung; unter Vorbehalt der Nachklage für weitere Taggelder; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl . MwSt) zu Lasten der Beklagten.»

In Nachachtung der Gerichtsverfügung vom 3 0. Oktober 2020 (Urk.

4) reichte die Beklagte am 2 6. November 2020 das die strittige Angelegenheit betreffende Dossier (Urk. 7/A1-81, M1-M9, K1-K10, I1-5) samt der anwendbaren Police

(Urk. 7, im Anschluss an die IV-A kten; vgl. Aktenverzeichnis S. 3) und den mass gebenden

Versicherungsbedingungen (Urk. 7/A61) ein . 2.2

A nlässlich der von der Kläger in beantragten Hauptverhandlung vom 2 2. März 2021 stellte diese folgendes erweitertes Rechtsbegehren (Prot. S. 2 Mitte, Urk.

E. 12 ) und die Beklagte erstattete ihre mündliche Klag eantwort (Prot. S. 3 f.,

Urk.

E. 14 S. 4 unten), wird nicht in Abrede gestellt, dass die Kindheit und Jugend der Klägerin von verschiedenen Belastungssituationen, da runter insbesondere ihre frühe Mutterschaft und die Bez i e hung zum gewalttätigen Ki ndsvater, geprägt war. Dass dies bei der Klägerin in der Vergangenheit zu einer psychischen Erkrankung geführt hätt e, ist allerdings nicht belegt. Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2 5. Oktober 2019 denn auch explizit fest, dass die psychiatrische Vorgeschichte der Klägerin bland sei (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Bericht vom 2 2. November 2019 gab Dr. A.___ überdies an, dass sich die Klägerin nach der Trennung vom Kindsvater schulisch habe entwickeln können und versucht habe, ein Leben mit ihrem Sohn aufzubauen (Urk. 7/M4 S. 1 unten) . In ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2020 führte sie dagegen aus, dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge aufgrund der traumatischen Ereignisse unter andrem in den Bereichen Schule/Ausbildung/Beruf stark beeinträchtigt gewe sen sei (Urk. 7/M6 S. 2 Mitte). Diese Angaben sind jedoch nicht weiter belegt.

Fest steht, dass d ie Belastung durch den Arbeitsplatzkonflikt bei Dr. B.___ spä tes tens mit der gerichtlichen Streitbeilegung wegfiel. Das belastende Verfahren bei der KESB mag sodann zwar erst im September 2020 definitiv abgeschlossen worden sein (vgl. vorstehend E. 2.2) . Aufgrund der durch

Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) erwähnten sechsmonatigen Sistierung der Abklärungen scheint es aber auch diesbezüglich im Verlauf zu einer gewissen Beruhigung gekommen zu sein, zumal auch die Klägerin Dr. Z.___ gegenüber angegeben hatte, dass es seit der Aufhebung des Besuchsrechts im Fr ühjahr 2019 – womit wohl die von Dr. A.___ erwähnte Sistierung der Abklärungen gemeint war - besser gehe (vgl. vorstehend E. 4.2). Damit ist auch erklärbar, weshalb die Klägerin ab dem 1. April 2

E. 019 wieder hat arbeiten können. A nlässlich der Unter suchung durch Dr. Z.___

vom 1 1. November 2019 gab die Klägerin zudem an, dass sich die Ängste durch die seit Juni 2019 erfolgte Einnahme von Brintellix -Tabletten zurückgebildet haben. Dr. Z.___ konnte sodann

keine schwermütig gedrückte Stimmung feststellen und beschrieb den affektiven Rapport als gut her stellbar (vgl. vorstehend E. 4.2) . In i hrem zeitnah erstatteten Bericht vom 2 2. Nove m ber 2019 (vorstehend E. 4.3) führte Dr. A.___ dagegen keinen Befund (Psychostatus) an, welcher die von ihr im gleichen Bericht als aktuell noch vor handen beschriebene mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik unter mauern würde. Vielmehr berichtete sie, die Klägerin sei weniger bedrückt, weniger impulsiv, die problematischen Emotionen von Wut, Ohnmacht und Depressivität seien weniger intensiv und häufig und schränkten die Fähigkeit zur Alltags gestaltung weniger ein. Depressive Einbrüche hielten (lediglich noch) wenige Stunden bis wenige Tage an.

V or diesem Hintergrund erweist sich die durch Dr. A.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollz iehbar.

In ihrem Bericht zuhanden der Invalidenversicherun g vom 1. April 2020 (vor stehend E . 4.6) hielt Dr. A.___ sodann

fest, dass die letzte Kontrolle am 5. März 2020, mithin vor rund einem Monat, stattgefunden habe, bei gleichzeitig behaup teter wöchentlicher Behandlungsfrequenz.

Auch dies lässt erhebliche Zweifel am Vorliegen einer mittel- bis schwergradigen und damit eine umso intensivere Behandlung erfordernden depressiven Symptomatik aufkommen.

Der nächste be gründete Bericht datiert alsdann erst wieder vom 1 5. März

2021 (vorstehend E.

4.9). Die für die Zwischenzeit (einzig) vorliegenden einfachen Arbeitsunfähig keitsatteste sind für sich allein - wie bereits dargelegt (vorliegend E. 6.2) - nicht beweisbildend . Als inkonsistent zu werten ist schliesslich, dass Dr. A.___ der Klägerin für die Ze it vom 1. bis 2 8. Februar 2021 lediglich eine 50 % ige A rbeits unfähigkeit attestierte (Urk. 13/24), den Gesundheitszustand im Bericht vom 1 5. März 2021 (vorstehend E. 4.9) aber als weder verbessert noch verschlechtert bezeichnete. 6.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung durch Dr. Z.___ zusammen mit den dargelegt e n Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Berichten von Dr. A.___ erhebliche Zweifel am Bestehen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit

(100 % vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. Januar 2021, 50 % vom 1. bis 2 8. Februar 2021) erwecken, sodass diese nicht als überwiegend wahr schein lich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden kann. Der Haupt be weis ist damit gescheitert. Daran ändert nichts, dass die vom zweiten Arbeitgeber der Klägerin abgeschlossene Krankentaggeldversicherung im fraglichen Zeitraum Taggelder leistet e, hat deren Entscheid doch keinerlei Bindungswirkung.

Dies führt zur Abweisung der Klage. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserBarblan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2020.00052

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

11. Juni 2021 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1989, war vom

1. April 2019 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 3 0. November 2019

b eziehungsweise 3 1. Dezember 2019

in einem Pensum von 50 % als medizinische Sekretärin bei der Klinik Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/A1, Urk. 7/A7, Urk. 7/A38, Urk. 7/ A52) und über diese

bei der AXA Versicherungen AG (nach folgend: AXA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) taggeldversichert (Police Nr. …; Urk. 7, im Anschluss an die Akten der Invalidenversicherung, IV;

vgl. Aktenverzeichnis S. 3). Daneben arbeitete sie seit Jahren in – soweit ersicht lich – variierenden Teilzeitpensen

i m Geschäft ihres Vaters im Verkauf (vgl. Urk. 7, IV- Akten, dort Arbeitgeberfragebogen Ziff. 2.1 und Ziff. 2.9 sowie

IV-Anmeldung Ziff. 5.4; Urk. 7/A38 S. 1). 1.2

Mit Krankenmeldung vom 1 8. September 2019 (Urk. 7/A1) meldete die Arbeit geberin der AXA, dass d ie Versicherte seit 8. August 2019 krank heitsbedingt arbeitsunfähig sei.

Die AXA leistete ab dem 7. September 2019 Taggelder (Urk. 7 /A72). Am 1 1. November 2019 wurde die Versicherte im Auftrag der AXA durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (Urk. 7/M3). Mit Schreiben vom 1 3. November 2019 (Urk. 7/A9) teilte die AXA der Versicherten mit, dass sie gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ davon ausgehe, dass in der bisherigen Tätigkeit ab 1. Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 1. Januar 2020 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe und dass die Taggelder entsprechend ausgerichtet würden. Daran hielt sie mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2019 (Urk. 7/A22) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1 8. Dezember 2019 (Urk. 7/M5) fest.

Nach (erneuter) Intervention der Versicherten vom 2 0. Februar 2020 (Urk. 7/A30) tätigte die AXA weitere Abklärungen und holte insbesondere die Akten der Inv alidenversicherung (Urk. 7/I1-5; vgl. Aktenverzeichnis S. 2 unt en) ein . Mit Schreiben vom 2 4. April 2020 (Urk. 7/A53) teilte sie der Versicher ten mit, gestützt auf den von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zuh anden der Invalidenversicherung erstatteten Bericht vom 1. April

2020 (Urk. 7/M7) sei davon auszugehen, dass sich das versicherte Risiko bereits vor Beginn der (Versicherungs-) Deckung manifestiert habe, weshalb eine Leistungs pflicht abgelehnt werden müsse. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Taggelder in der Höhe von Fr. 6‘112.45 werde verzichtet.

Mit Einwand vom 8. Mai 2020 (Urk. 7/A63) machte die Versicherte geltend, die zur Leistung der AXA berechtigende Erkrankung habe (erst) am 2 0. August 2019 beg onnen, und reichte hierzu eine Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2020 zum Verlauf der Arbeits (un) fähigkeit

(Urk. 7/M8 = Urk. 7 /K9) ein. Am 8. Juni 2020 (Urk. 7/M9) nahm

Dr. Z.___

erneut Stellung zur medizinischen Akten lage. Mit S c hreiben vom 1 0. Juni 2020 (Urk. 7/A74) hielt die AXA an der Leistungsein stellung per 3 1. Dezember 2019 fest, mit der Begrün dung, dass die Kriterien einer p osttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht erfüllt seien und keine ande ren Diagnosen gestellt würden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. Hin sicht lich der Deckungsbeurteilung beliess sie es bei einem Hinweis auf wider sprüchliche Angaben zum Beginn der Arbeits unfähigkeit durch Dr. A.___ . 2. 2.1

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 erhob die Versicherte eine unbegründete Klage gegen die AXA mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 oben): «Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Taggelder aus der Taggeldversicherung … wie folgt zu bezahlen: - für die Periode 0 1.

– 31.12.2019: 31 hal be Taggelder à CHF 31.3 5 - für die Periode 01.0 1.

– 30.09.2020: 274 ganze Taggelder à CHF 62.70 nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung; unter Vorbehalt der Nachklage für weitere Taggelder; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl . MwSt) zu Lasten der Beklagten.»

In Nachachtung der Gerichtsverfügung vom 3 0. Oktober 2020 (Urk.

4) reichte die Beklagte am 2 6. November 2020 das die strittige Angelegenheit betreffende Dossier (Urk. 7/A1-81, M1-M9, K1-K10, I1-5) samt der anwendbaren Police

(Urk. 7, im Anschluss an die IV-A kten; vgl. Aktenverzeichnis S. 3) und den mass gebenden

Versicherungsbedingungen (Urk. 7/A61) ein . 2.2

A nlässlich der von der Kläger in beantragten Hauptverhandlung vom 2 2. März 2021 stellte diese folgendes erweitertes Rechtsbegehren (Prot. S. 2 Mitte, Urk. 12 S. 1 oben): «Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Taggelder aus der Taggeldversicherung … wie folgt zu bezahlen: - für die Periode 0 1.

– 31.12.2019: 31 halbe Taggelder à CHF 31.35 - für die Periode 01.01. 2020

– 31.01.2021 : 397 ganze Taggelder à CHF 62. 70 - für die Periode 01.02.2021 – 28.02.2021: 28 halbe Taggelder à CHF 31.35; nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung; unter Vorbehalt der Nachklage für weitere Taggelder; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl . MwSt) zu Lasten der Beklagten.»

Alsdann begründete sie ihre Klage mündlich (Prot. S. 3,

Urk. 12) und die Beklagte erstattete ihre mündliche Klag eantwort (Prot. S. 3 f.,

Urk. 14), wobei sie die vollumfängliche Abweisung der Kla ge beantragte (Prot. S. 2 unten,

Urk. 14 S. 1 oben) . Mit mündlich erstatteter Replik (Prot. S. 4 ff.) und Duplik (Prot. S. 6 f.) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest . Eine vergleichsweise Einigung konnte anlässlich der Hauptverhandlung nicht erzielt werden (Prot. S. 7 unten).

Am 6. April 2021 wurde den Parteien eine Kopie des Protokolls über die Haupt verhandlung vom 2 2. März 2021 zugestellt (Urk. 17). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver si cherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem VVG . Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1 .2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi che rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweiz erischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstreitig (vgl. Urk. 14 S. 1 lit . B) gegeben.

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung). 1 .3

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatz ver si che rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Ge mäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Ge richt ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Ge richt kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3 franz.; Urteil des Bundes gerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1 .4

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer de n und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Ver si cherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1 .5

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsbe rech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr ge scheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1 .6

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein nu merus clausus der Beweismittel.

Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Be weismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2).

Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Z eugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgut achten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende). 2 . 2 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der K lägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 2 8. Februar 2021 Krankentaggelder im Betrag von insge samt Fr. 26'741.55 (für eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. Januar 2021 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 2 8. Februar 2021) zuzüglich 5 % Zins ab 7. Oktober 2020 zu bezahlen hat. 2.2

Die Klägerin begründete ihre Klage zusammengefasst damit (Urk. 12), dass ihr durch Dr. A.___

ab dem 2 0. August 2019 durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 3 0. April 2021 bescheinigt werde . Es lägen diametral entgegengesetzte Beurteilungen durch Dr. A.___ und Dr. Z.___ vor. Die einmalige Untersuchung durch Dr. Z.___

sei unzureichend gewesen (S. 3 f. Ziff. 3). Sie habe Dr. A.___ schon anfangs 2018 aufgesucht, weil sie seit längerer Zeit an Angst- und Panik attacken gelitten habe. Eine eigentliche Behandlung bei Dr. A.___ habe im Februar 2019 begonnen. Die durchgeführte medikamentöse Behandlung habe da zu geführt, dass sie wieder arbeitsfähig geworden sei und anfangs April 2019 die Stelle bei der Klinik Y.___ habe antreten können. I m August 2019 habe sich ihr Zustand wieder verschlechtert. Sie habe an diversen – näher dargelegten (S. 4 unten) – Symptomen gelitten, welche bis zu fünf oder sech s Mal am Tag aufge treten seien, und sich sozial zurückgezogen (S. 4 f. Ziff. 4). Ihre Beschwerden hätten mehrere Ursachen gehabt, die in ihrer Gesamtheit einfach zu viel geworden seien . So zum einen die Situation mit dem Vater ihres zwölfjährigen Sohnes, welcher sich nach Jahren ohne persönlichen Kontakt 2018 bei der KESB be schwert habe, dass sie ihm das Besuchsrecht verweigern würde, woraufhin sie der Behörde immer wieder die von Gewalt und Drohung geprägten und teilweise auch polizeilich aktenkundigen Geschehnisse von vor zehn Jahren habe schildern müssen, was sie als extreme psychische Belastung empfunden habe. Sie habe befürchtet, die KESB könnte ihr das Kind wegnehmen. Erst als das Verfahren anfangs September 2020 abgeschlossen worden sei, sei das Damoklesschwert über ihr verschwunden. Zum andern sei auch die Situation mit ihrem a n einer latenten Schizophrenie l eidenden Bruder sehr belastend, welcher sich in Krisensituationen mit Alkohol und Kiffen behelfe, und sie und ihren Sohn terrorisiere . Darüber hinaus sei bei ihrem Vater 2019 eine schwere und unheilbare Autoimmun er krankung diagnostiziert worden. Die Kündigung durch die Klinik Y.___ im August 2019 habe schliesslich das «Fass zum Überlaufen» gebracht (S. 5 ff. Ziff. 5) . Dr. Z.___ habe die postulierte psychische Verbesserung lediglich da mit begründet, dass ein Teil der Belastungen weggefallen sei, da keine Konfron tation mit dem Ex- Ehe mann mehr stattfinde, was aber nicht stimm e, da das KESB-Verfahren erst d reiviertel Jahre später abgeschlossen worden sei (S. 7 Ziff. 6) . Wichtiger als die exakte Diagnose sei die Beurteilung der Arbeitsfähig keit, welche bei einer PTBS genauso eingeschränkt sein könne wie bei einer depressiven Reaktion. In diesem entscheidenden Punkt sei die Beurteilung durch Dr. Z.___ sehr oberflächlich (S. 8 Ziff. 7). Die Berichte von Dr. A.___ er schienen dageg e n hinreichend und nachvollziehbar begründet. In ihrem Be richt zuhanden der Invalidenversicherung

vom 1. April 2020 habe Dr. A.___

den Beginn der Arbeitsunfähigkeit

fälschlicherweise auf den 2 1. Februar 2019 datiert . Hierbei h andle es sich effektiv um das Datum des Behandlungsbeginns (S. 9 oben). Am 1. Februar 2021 habe sie, bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %, eine neue Stelle als Personalassistentin in einem 50 % -Pensum antreten können, welche ihr jedoch in der Probezeit bereits wieder gekündigt worden sei. Im ihrem neusten Bericht vom 1 5. März 2021 bestätige Dr. A.___ wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 9). 2.3

Die Beklagte bestritt ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung (Urk. 14; vgl. auch Prot. S. 3 f.), gestützt auf den Bericht von Dr. A.___

zuh anden der Invalidenversicherung vom 1. April 2020 sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der Klinik Y.___ am 1. April 2019 arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb für die geltend gemachte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungsdeckung bestehe (S. 2 Ziff. 3). Soweit Dr. A.___

zu einem späteren Z eitpunkt einen Unte rbruch der Arbeits un fäh i gkeit von 1. April bis 1 9. August 2019 bestätigt habe, sei dies mit Blick auf ihre Angaben zum Gesundheitszustand und zum Behandlungsverlauf sowie

die von ihr gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar beziehungsweise nicht über wiegend wahrscheinlich (S. 2 f. Ziff. 4) . Wenn von einer bestehenden Versi che rungsdeckung ausgegangen werden müsste, wäre eine volle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1. Dezember 2019 nicht ausgewiesen. Die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung erscheine plausibel. Eine solche vermöge gemäss Rechtsprechung in der Regel jedoch keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Dauer auszulösen . Der von Dr. Z.___

beschriebene Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei nachvoll ziehbar und ausgewiesen (S. 3 f. Ziff. 5). Soweit Dr. A.___ die von ihr postulierte Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose einer PTBS begründe, sei eine solche nicht ausgewiesen (S. 4 f. Ziff. 6-7). Auch die Kriterien für die Diagnose einer rezi di vierenden depressiven Störung seien nicht erfüllt (vgl. Prot. S. 4 Ziff. 8). Die Klägerin vermöge das Bestehen einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2019 nicht rechtsgenügend zu belegen (S. 5 f. Ziff. 8). Die Darstellung der Klägerin betreffend die Untersuchung bei Dr. Z.___ sei einseitig und unzu treffend und die Dauer der Untersuchung spreche nicht grundsätzlich gegen die B e weiskraft des Untersuchungsberichts (Prot. S. 3 Ziff. 1, Prot. S. 4 Ziff. 10). 2.4

Replikweise (Prot. S. 4 f.) hielt die Klägerin dem entgegen, zu Beginn des Arbeits verhältnisses bei der Klinik Y.___

sei sie voll a rbeits

- und leis tungs fähig gewesen, was – näher genannte – Zeugen be stätigen könnten (S. 4 unten). Weiter

bekräftigte sie ihren Standpunkt, wonach

die exakte Diagnose weniger im Vordergrund stehe als die Folgen. Die Anforderungen an die Diagnose eine r

PTBS seien rechtsprechungsgemäss zugegebenermassen hoch, aber Dr. A.___ habe die von ihr beschriebene Retraumatisierung nicht im Rechtssinn, sondern im medi zinischen Sin n verstanden. A uch bei einer depressiven Reaktion oder einer Anpassungsstörung könne aber eine Arbeitsunfähig keit die Folge sein . Die pau schale Aussage, wonach letztere Diagnose – unabhängig vom konkreten Fall – keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Dauer auslösen könne, sei nicht haltbar (S. 5 Mitte). Schliesslich hielt die Klägerin daran fest, dass die vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. Z.___ keine fundierte Basis zur Beurteilung ihrer Arbeits (un) fähigkeit darstelle (S. 6 oben). 2.5

Die Beklagte hielt in ihrer Duplik

(Prot. S. 6 f.)

daran fest, dass für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungsdeckung bestehe (S. 6 Mitte). E ntgegen der Auffassung der Klägerin sei d ie Diagnose

sodann schon massgebend f ür die damit zusammenhängend e Arbeitsunfähigkeit, denn sie sage etwas aus über den Schweregrad einer Erkrankung. Die Kriterien der klinisch-diagnos ti schen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) seien massgebend (S. 6 unten). Eine Anpassungsstörung habe – anders als eine PTBS

– in der Regel keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge (S. 7 oben). 3 . 3 .1

Gemäss der Police Nr. … (Urk. 7, im Anschluss an die IV- Akt en; vgl. Aktenverzeichn is S. 3) ist das gesamte Personal der Klinik Y.___ mit einem Jahres-Höchstlohn bis Fr. 300'000.-- im Rahmen der zwischen ihr und der Be klagten abgeschlossenen Personenversicherung Professional für ein Kranken tag geld von 80 % des AHV- Lohnes bei einer Leistungsdauer von 730 Tagen abzüg lich einer Wartefrist von 30 Tagen versichert (S. 5). Als Vertragsgrundlage wird auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 03. 2015, verwiesen (S. 1 Mitte). Diese bilden damit Vertragsbestandteil . 3 .2

Gemäss den AVB (Urk. 7/A61) erbringt die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankheitsbedingten Arbeitsun fähigkeit (Art. E1 Abs. 1). Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeits unfähig, bezahlt die Beklagte das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Warte frist längstens während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer (Art. E7 Abs. 1 AVB). Ge mäss Art. E1 Abs. 2 AVB n icht versichert sind (unter anderem) Krankheiten, die bei Eintritt in den Betrieb oder bei Beginn der Versicherung bestehen, solange sie eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben . 3 .3

In den AVB (Urk. 7/ A61) wird Krankheit definiert als jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. A4 Abs. 2) . Arbeitsunfähigkeit wird defi niert als die durch einen Unfall oder eine Krankheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabengebiet zumutbare Arbeit zu leisten . Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. A4 Abs. 3 AVB). 4 . 4 .1

Am 2 5. Oktober 2019 (Urk. 7/M2) berichtete Dr. A.___, die Klägerin stehe seit dem

2 1. Februar 2019 in ihrer Behandlung (Ziff. 1). Als Diagnose nannte sie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Traumafolge stö rungen, (mit) im Hintergrund (von) Deprivation und Parentifizierung geprägte (n) Familienbeziehungen in der Herkunftsfamilie in Kindheit und Jugend, Z61.2 (Ziff. 4) . Zur Anamnese führte Dr. A.___ unter anderem aus, die Eltern der Klä gerin hätten sich häufig gestritten und sie sei seit ihrer Kindheit auf sich selbst angewiesen gewesen. Mit 18 Jahren sei sie von ihrem damaligen, deutlich älteren Freund schwanger geworden und mit diesem zusammengezogen. Der Mann sei sowohl körperlich wie auch verbal gewalttätig gewesen und sie habe mehrmals mit dem Kind zu ihrer Mutter flüchten müssen. Vor zehn Jahren habe sie mit Hil fe ihres Vaters entsch i e den, diesen Mann endgültig zu verlassen. Sie habe ihren Sohn, mit gelegentlicher Hilfe ihrer Mutter, alleine erzogen. Während einiger Monaten habe sich der Kindsvater

nicht gemeldet, dann aber die KESB eingeschaltet. Er habe das Recht, den Sohn zu besuchen und dieser dürfe auch bei ihm übernachten. Dadurch habe er erneut begonnen, sie zu schikanieren. Deswegen leide sie unter ausgeprägten Panikattacken und könne seither kaum Ruhe finden. G ewalttätige Momente seien erneut präsent, sie leide unter ausge prägten Angstzuständen, Schlafstörungen und Schuldgefühlen ihrem Sohn gege n über. Sie habe die Hilfe ihres Vaters, der aber aktuell an einer schweren Erkran kung leide und eine

sehr ungünstige Prognose bekommen habe . Sie fühle sich zunehmend traurig, könne sich gedanklich nicht ablenken, habe sich zuhause zurückgezogen und ihre Arbeit abbrechen müssen. Sie habe an passiven Todes wünschen gelitten und sei stark auf die Hilfe Dritter angewiesen. Davor sei ihre psychiatrische Vorgeschichte bland . Sie erkenne sich in diesen Phasen nicht und suche eine Therapie, um die Situation frühzeitig genug angehen zu können. We gen dem schwierigen Zustand und nach Rücksprache mit der KESB seien die Abklärungen für sechs Monate gestoppt worden . Die Ungewissheit in Bezug auf das, was nachher passieren werde, stelle aktuell eine massive Belastung

dar (Ziff. 2). Die Klägerin zeige Isolierungstendenzen und deutliche Einschränkungen in den zwischenmenschlichen Beziehungen. Aus psychiatrischer Sicht sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei bis auf Weiteres nicht möglich (Ziff. 3). D urch die eingeleitete integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische sowie medikamentöse antidepressive Behandlung sei en

eine leichte Besserung der Selbstorganisation und der Entspannungs möglich keiten sowie der Schlafarchitektur eingetreten. Es bestünden weniger Stim mungs schwankungen und mehr Introspektion (Ziff. 8- 9). 4 .2

Dr. Z.___

erstattete am 1 2. November 2019 ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/M3), dies nach am 1 1. November 2019 erfolgter Untersuchung der Klägerin (vgl. S. 4 oben). Zu den aktuell beklagten subjektiven Beschwerden führte er aus, die Klägerin habe angegeben, ihre Eltern hätten sich getrennt als sie zwölfjährig gewesen sei. Als Kind habe sie keine schlimmen Erlebnisse gehabt und nicht an Ängsten gelitten. Ein Bruder sei alkoholsüchtig. Die als 18-J ährige geschlossene Ehe mit e inem DJ sei mühsam verlaufen. S i e sei von ihm geschlagen worden. Diese Erlebnisse habe sie später aber nie wie im Film vor sich gesehen und auch nicht davon geträumt. Wenn es mit dem Ex-Ehemann zu Konfrontationen komme, fühle sie sich gestresst. Es träten gelegentlich Ängs t e auf, welche bereits früher vorhanden gewesen seien. Ihr elfjähriger Sohn sei ihre wichtigste Stütze. Er hänge an ihrem Vater, welcher vor einem Jahr an einer beinahe unheilbaren Krankheit erkrankt sei und oft im Spital geweilt habe. Dies habe sie und ihren Sohn erheb lich belastet. Ihre derzeitigen seelischen Probleme würden teilweise damit zu sammenhängen. Zudem hätten Probleme mit ihrem Ex-Ehemann besta nden, welcher den Sohn lange Zeit nicht besucht habe. De r Sohn sei dem Vater ent fremdet . Vor einigen Monaten habe dies zu erheblichen Spannungen geführt und es sei die KESB eingeschaltet worden. Sie habe es unbedingt vermeiden wollen, den Sohn weggeben zu müssen, und habe um ihn gekämpft. Seit Frühjahr 2019 sei das Besuchsrecht des Ex-Ehemannes vorübergehend aufgehoben, was zu einer Beruhigung geführt habe. Trotzdem sei es ihr von August 2018 bis Februar 2019 schlechter gegangen. Sie habe an Ängsten gelitten, sich überlastet gefühlt und schlecht geschlafen. Seit der Aufhebung des Besuchsrechts gehe es besser. Ende Juli 2019 sei ihr die Stelle als Sekretärin gekündigt worden. Dies sei ein zu sätzlicher Auslöser dafür gewesen, dass sie ab August 2019 depressiv geworden sei. Sie habe kaum geschlafen, an starken Ängsten gelitten und sich unwohl gefühlt. Im Februar 2019 habe sie eine Behandlung bei einer Psychiaterin auf genommen, welche sie in der Regel 14-täglich besuche. Seit Juni 2019 nehme sie Brintellix -Tabletten ein, wodurch sich die Ängste zurückgebildet hätten. Sie ge stalte den Tag regelmässig, besuche unter anderem Elternabende. Sie sei weniger sozial aktiv als früher (S. 3 f.).

Zum Untersuchungsbefund führte Dr. Z.___ aus, der affektive Rapport sei gut herstellbar. D ie Stimmungslage sei phasenweise düster, insbesondere, wenn von den Problemen mit dem Ex-Ehemann und dem Vater gesprochen werde. Eine schwermütig gedrückt e Stimmung finde sich aber nicht. Es bestehe keine Sui zidalität. Die Klägerin klage über Schlafstörungen. Der Appetit, die Konzentration und das Gedächtnis seien in Ordnung. Es bestehe ein eher eingeschränktes Selbst wertgefühl (S. 4).

Als Diagnose nannte d er Gutachter eine depressive Reaktion / familiäre Schwie rigkeiten, ICD-10 F43.2 / Z63 (S. 5 oben). Er führte aus, die Klägerin sei f rüher nie psychisch krank gewesen. Eine PTBS habe nie bestanden, die Klägerin habe keine ausserordentlich schlimmen Erlebnisse gehabt und nicht an Flashbacks gelitten. Im Zusammenhang mit einer schwierig verlaufenen Ehe seien Probleme aufgetreten, sie habe vorerst durchgehalten. Später sei sie überfordert gewesen, da ihr Vater schwer erkrankt sei. Zudem habe es Arbeitsplatzprobleme gegeben, welche mit einer Kündigung geendet hätten. Als alleinerziehende Mutter sei sie generell überlastet gewesen. Im August 2019 sei sie unter dem Bild einer An passungsstörung

dekompensiert . Diese Diagnose könne gestellt werden, da be stimmte Gründe zur seelischen Krise geführt hätten. Die Anpassungsstörung sei zu Beginn von Panikgefühlen begleitet gewesen, welche sich unterdessen zurück gebildet hätten. Eine rezidivierende depressive Störung sei nicht nachweisbar, da die Klägerin früher nie an depressiven Episoden gelitten habe (S. 5).

Aktuell bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies bis zum 3 0. November 201 9. Ab 1. Dezember 2019 sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen, dies bis zum 3 1. Dezember 201 9. Ab 1. Januar 2020 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 6 oben). Der psychische Gesundheitszustand der Kläge rin habe sich verbessert. So hätten sich die Panikzustände zurückgebildet. Ein Teil der Belastungen sei weggefallen, da Konfrontation en mit dem Ex- Ehem ann nicht mehr stattfänden. Die Klägerin benötige noch etwas Zeit, sich von der depressiven Reaktion zu lösen. Dies sollte es ihr erlauben, ab dem 1. November 2019 zu 50 % tätig zu sein

(S. 6 unten). Die Kündigung der Arbeitsstelle sei nur ein Grund von mehreren gewesen, der zur psychischen Krise geführt habe. Die Klägerin könne im kaufmännischen Bereich arbeiten (S. 7 oben). Die thera peu tischen Massnahmen seien optimal (S. 7 unten). 4 .3

Dr. A.___ monierte in ihrer am 2 2. November 2019 erstatteten Stellungnahme (Urk. 7/M4),

dass

i nsbesondere m ehrere anamnestische Angaben im Gutachten von Dr. Z.___

nicht mit der von der Klägerin

beschriebenen Situation über einstimmten. Nebst dem Umstand, dass der Ex-Freund fälschlicherweise als Ehemann bezeichnet werde, wies Dr. A.___

unter anderem darauf hin, dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge in einem gewalttätigen Kontext aufgewachsen und unter an derem emotional schwer vernachlässigt worden sei, und dass sie sowohl für sich als auch für ihren an Schizophrenie erkrankten Bruder habe handeln und entscheid en müssen (S. 1 oben). Nach - im Wesentlichen bereits bekannte n

– Ausführungen zur von häuslicher Gewalt geprägten Beziehung zu ihrem (Ex-)

Freund und zur Besuchsrechtsproblematik wies Dr. A.___ des Wei teren darauf hin, dass die Klägerin an ihrer letzten Stelle als Sekretärin in einer Arztpraxis heftige Auseinandersetzungen mit ihrem Chef erlebt habe, welche vor Gericht geendet hätten . Demzufolge sei sie schwer deprimiert geworden, habe an ausgeprägten Panikattacken gelitten und sich kaum aus dem Haus gewagt. Die dadurch ausgelöste und aktuell noch vorhandene mittelgradige bis schwere de pressive Symptomatik habe sich aufgrund der gegebenen Struktur im Alltag und den Erholungsmomenten leicht gebessert. Die Proble matik bezüglich der eigenen Ide n t ität, d er Affekt- und Impulsregulation sowie der Selbstorganisation und Selbstwahrnehmung sei dur ch mehrere

– näher genannte – psychosoziale und familiäre Belastungen und deren Folgen mit der erneuten Erfahrung von Unkon trollierbarkeit, Ohnmacht und Fremdbestimmung reviktimisierend und auslösend für das komplexe Zustandsbild gewesen (S. 2 oben) .

Die Klägerin sei nur be schränkt belastbar und aktuell weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte).

Aufgrund der schweren Belastungen seit Anfang Jahr 2019 seien die Ressourcen der Klägerin gänzlich erschüttert worden. Die nachfolgenden depressiven Krisen mit Suizidalität, die zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, seien schrittweise überwunden worden und die Klägerin habe im jetzigen Rahmen vorsichtig neue Perspektiven entwickeln können (S. 2 Mitte). Mithilfe der stö rungsspezifischen Therapie sei es zu einer verbesserten Fähigkeit der Emotions regulation gekommen, die mit einer Zunahme der affektiven Stabilität einher gehe. Die Klägerin sei weniger bedrückt, weniger impulsiv, die problematischen Emotionen von Wut, Ohnmacht und Depressivität seien weniger intensiv und häufig und schränkten die Fähigkeit zur Alltagsgestaltung weniger ein. Es komme aber doch noch zu regelmässigen, wenige Stunden bis wenige Tage andauernden, anhaltenden depressiven Einbrüchen. Diese brächten weiterhin eine Minderung der dauerhaften Leistungsfähigkeit mit sich (S. 2 unten).

Diagnostisch sei eine posttraumatic stress disorder (PTSD) zu berücksichtigen. Die Klägerin zeige ein Zustandsbild, welches durch aufdrängend belastende Erinne rungen an gewalttätige traumatisierende Ereignisse, einem eindeutigen Vermei den von Auslösreizen für diese Erinnerungen, von heute noch vorhandenen kog nitiven und affektiven Veränderungen, welche eindeutig in Zusammenhang mit dem retraumatisierenden Konfli kt mit dem vorherigen Chef und mit dem erneute n erzwungenen Kontakt mit dem Ex-Freund aufgetreten seien, sowie eine r

massi ve n Veränderung der Emotionsregu l a tion mit zunehmender Impulsivität und e inem gesteiger ten Erregungsniveau gekennzeichn et sei (S. 2 unten, S. 3 oben). 4 .4

Dr. Z.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 1 8. Dezember 2019 (Urk. 7/ M5) hinsichtlich Diagnose und Arbeits (un) fähigkeit an seiner Beurteilung gemäss Bericht vom 1 2. November 2019 (vorstehend E. 4.2) fest (S. 2). Sodann nahm er Stellung zum Schreiben der Klägerin vom 1 2. November 2019 (vgl. Urk. 7/A12), in welchem dies e die Art und Dauer der Untersuchung durch ihn bemängelt hatte, sowie zum Bericht von Dr. A.___ vom 2 2. November 2019 (vorstehend E. 4.3). Er führte unter anderem aus, die Besprechung (bei ihm) habe nicht 15, sondern 40 Minuten gedauert und aus seinem Bericht ergebe sich auch, dass er etwa die Frage nach der Medikation gestellt habe. Dr. A.___ schildere sodann verschieden e Be lastungssituationen, die auch er habe feststellen können, weshalb er die Diagnose einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer depressiven Reaktion gestellte habe. Gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ könne davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand der Klägerin dank der Therapie verbessert habe (S. 4 Mitte). Die von Dr. A.___ gestellte neue Diagnose eine r

PTBS erstaune, habe Dr. A.___ in den vorherigen Berichten doch nie eine derartige Diagnose gestellt. Die Klägerin habe ihm gegenüber Flashbacks ausdrücklich verneint (S. 4 unten). Grundsätzlich entstehe eine PTBS nicht mit einer derart langen Latenz, es sei hier auf die Kriterien der ICD-10 hinzuweisen. Die von Dr. A.___ angeführte pessimistische Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht nachweisbar (S. 5). 4 .5

Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 1 1. Februar 2020 (Urk. 7/M6) aus, die v on Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) lasse sich anhand der Anamnese und des Krankheitsverlaufs sowie der kompl exen Symptomatik ausschliessen . Gemäss den ICD-10 werde bei dieser Diagnose von einer leichten depressiven Reaktion durch eine längere, nicht über zwei Jahre andauernde, anhaltende Belastungssituation ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Schweregrads der Symptomatik, die zu einer vollen Arbei tsunfähigkeit geführt habe, sowie die von ihr im Vorbericht bereits erwähnten Kriterien, sei die Diagnose einer komplexen PTBS erfüllt. Gerade bei unter komplexen Traumata leidenden Patienten sei die therapeutische Beziehung und die damit verbundene Vertrautheit eine grosse Voraussetzung für die Symptombes chreibung und Diagnosestellung (S. 1 Mitte) . Sie bestätige noch mals, dass d ie Problematik bezüglich der eigenen Identität, der Affekt- und Impulsregulation, der Selbstorga nisation und Selbstwahrnehmung durch mehrere psychosoziale und familiäre traumatisc he Belastungen und deren Folgen mit der erneu ten Erfahrung und Unkontrollierbarkeit, Ohnmacht und Fr emdbestimmung reviktimisierend

- Konflikt am Arbeitsplatz -, auslösend für das komplexe Zu stands bild gewesen seien (S. 1 unten). Das Vorliegen einer PTBS nur mangels Flashbacks zu verneinen, sei fraglich, das Krankheitsbild sei komplex. In der 2022 in Kraft tretenden ICD-11 gebe es erstmals die eigenständige Diagnose ei ner komplexen PTBS (S. 2 oben).

Die Kindheit und Jugend der Klägerin seien gemäss authentischer Schilderung von schweren kumulativen körperlichen Gewalterfahrungen und einer jahrelang anhaltenden Atmosphäre übertriebener Strenge, Ablehnung und emotionaler De privation gekennzeichnet gewesen . Eine medizinisch-psychiatrische Beurtei lung, die nur auf den Angaben zu den l etzten Konflikten am Arbeitsplatz oder den isolierten Bel astungen beruhe, greife zu kurz

(S. 2 Mitte). Gegenwärtig bestehe eine mittelschwere Depressivität, die inhaltlich in dem Zusammenhang zu sehen sei, dass mit dem Wiederauftreten posttraumatischer intrusiver Erinnerungen und Flashbacks, welche im Zusammenhang mit dem erlebten, wiedererlebten Konflikt am Arbeitsplatz und der Konfrontation mit dem Ex-Freund bei der Klägerin ein ausgeprägtes Gefühl hinterlassen hätten, sich in einer instabilen gesundheitlichen Situation zu befinden und dieser Problematik ohnmächtig und ohne irgendwelche eigenen Einflussmöglichkeiten ausgesetzt zu sein. Diese Erfahrungen des Ausge liefertseins knüpften an die traumatischen Erlebnisse in der Kindh eit und Jugend der Klägerin an (S. 2 unten) .

Bei Fortsetzung der engmaschigen aktuellen Behandlung sei die Prognose ins gesamt als günstig einzuschätzen . Die traumabezogene Behandlung habe bereits zu einer gewissen Stabilisierung und Verbesserung der Impulsivität geführt (S. 2 unten, S. 3 oben). Die Arbeitsunfähigkeit sei derzeit mit 100 % einzuschätzen (S. 3 oben). 4 .6

In ihrem Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 1. April

2020 (Urk. 7/M7) gab Dr. A.___ an, die Klägerin stehe seit dem 2 1. F ebruar 2019 in ihrer Behandlung. Diese fin de einmal wöchentlich statt . Die letzte Kontrolle sei am 5. März 2020 gewesen (Ziff. 1.1-2). Seit dem 2 1. Februar 2019 sei die Klägerin in der Tätig keit als Medizinische Praxisass istentin (MPA) zu 100 % arbeitsunfähig

(Ziff. 1.3).

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen eines chroni fi zierten posttraumatischen Stres s syndroms, ICD-10 F32, F43.1 (Ziff. 2.5). Ihre Ausführungen zur Vorgeschichte (Ziff. 2.1) decken sich im Wesentlichen wörtlich mit ihren diesbezüglichen Ausführungen

im Bericht vom 2 2. November 2019 (vorstehend E. 4.3).

Aufgrund ihrer kognitiven und psychischen Einschränkungen sei die Klägerin aktuell nicht in der Lage, den Anforderungen ihrer alltäglichen sowie beruflichen Tätigkeit im üblichen Rahmen nachzukommen. Der bisherige Verlauf bezüglich der psychischen Stabilität sei nicht sehr erfreulich, einschrän kend seien sicher die Sensibilitätsstörungen und die immer wieder auftretenden einschiessenden Traumata (Ziff. 2.7). 4 . 7

In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2020 z um Verlauf der

Arbeits (un) fähigkeit (Urk. 7/M8) führte Dr. A.___ aus, die Klägerin sei seit Behandlungsbeginn im Februar 2019 – mit Unterbruch – arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei wie folgt zu berücksichtigen: vom 2 1. Februar 2019 bis 3 1. März 2019 und vom 2 0. August 2019 bis auf Weiteres sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig (gewesen). Vom 1. April bis 1 9. August 2019 habe sie gearbeitet. Während dieser Zeit sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 4 .8

Dr. Z.___ führte in seinem versicherungsmedizinischen Bericht vom 8. Juni 2 020 (Urk. 7/M9) aus,

die ICD-10 stelle weiterhin die massgebliche internationale Klassifikation von psychischen Störungen dar, die möglicherweise 2022 in Kraft tretende ICD-11 sei nicht massgebend. Die von Dr. A.___ angeführten Belas tun gen erfüllten die

– näher genannten - Kriterien einer PTBS gemäss ICD-10 nicht (S. 2) . Es seien keine oder unklare Diagnosen vorhanden, welche die jetzige Arbeitsunfähigkeit begründe te

n. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 3 oben). 4 .9

Am 1 5. März 2021 erstattete Dr. A.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 13 /27). Ihre Ausführungen zu den früheren Untersuchungsergebnissen (S. 1 f.) und zur per sönlichen Anamnese (S. 2 Mitte) decken sich im Wesentlichen wörtlich mit den Angaben im Bericht vom 1 1. Februar 2020 (vorstehend E. 4.5). Zur aktuellen Situation führte Dr. A.___ aus, der Zustand der Klägerin sei stabil, es gehe ihr weder besser noch schlechter. Die neu angetretene Stelle als Pe r sonalassistentin in einem Pensum von 50 % sei ihr aufgrund ihres zurückhaltenden Verhaltens bereits nach einem Monat während der Probezeit wieder gekündigt worden. Nach wie vor falle es der Klägerin schwer, sich zu integrieren, Selbstvertrauen zu ge winnen und einen Neustart zu wagen (S. 2 unten). In unerwarteten Situationen träten alle Symptome der Traumafolgestörung gleichzeitig und mit der vertrauten Intensitä t auf. Die Selbstorganisation b liebe weiterhin stark eingeschränkt. Die depressiven Phasen träten wiederholt auf, die Intensität der Symptome variiere. Seit der Kündigung der Arbeitsstelle sei die Selbstverzweiflung gewachsen und die depressiven Symptome seien deutlich ausgeprägt vorhanden. Derzeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 5 . 5.1

Z wischen den Parteien strittig ist zunächst, ob die von der Klägerin behauptete Arbeitsunfähigkeit ab 2 0. August 2019 bei der Beklagten überhaupt (taggeld) ver sichert ist . Nach Auffassung der Beklagte n sei die Klägerin bei Antritt der Stelle bei der Klinik Y.___ am 1. April 2019 bereits arbeitsunfähig gewesen und damit der Versicherungsschutz gestützt auf Art. E1 Abs. 2 AVB (vgl. vo rstehend E. 3.2) zu verneinen . Da die Beklagte aus dieser behaupteten rechtshindernden Tatsache Rechte ableitet, ist sie für deren Bestehen bewei spflichtig (vgl. vorste hend E. 1.4). 5.2

Die Beklagte stützt ihre Behauptung zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. A.___ zuha nden der Invalidenver sicherung vom 1. April 2020 (vorstehend E. 4.6), in welchem diese der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit als MPA seit 2 1. Februar 2019 attestierte. Die Klägerin machte

demgegenüber geltend, sie habe ab dem 1. April 2019 bei der Klinik Y.___ voll und korrekt sowie mit voller Leis tungsfähigkeit gearbeitet (Prot. S. 4 unten). In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2020 (vorstehend E.

4.7) habe Dr. A.___

bestätigt, dass vom 1. April bis 1 9.

August 2019 keine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden sei (Urk. 12 S. 9 oben). 5.3

Ein echtzeitliches Arztzeugnis, in welchem der Klägerin eine volle Arbeits un fähigkeit ab dem 1. April 2019 attestiert worden wäre, ist nicht aktenkundig. Fest steht s odann, dass die Klägerin am 1. April 2019 ihre Stelle bei der Klinik Y.___ angetreten hat,

was von der Beklagten nicht bestritten wird (vgl. Prot. S. 3 Ziff. 5) . Mit Email an die Beklagte vom 2 4. April 2020 (Urk. 7/A52) bestätigte die Treuhänderin der Klinik Y.___, dass die Klägerin vom 1. April bis 7. August 2019 normal gearbeitet habe, mit Ausnahme von sechs Krankheitstagen während der dreimonatigen Probezeit. Dass

die Klägerin

– wie von de r Beklagten geltend gemacht (vgl. Urk. 14 S. 3 Ziff. 4 am Ende) – trotz Anwesenheit am Arbeitsplatz nicht die geforderte Leistung erbracht hätte, ist nicht dokumentiert. D ie Beklagte hat die Arbeitgeberin auch nicht danach gefragt . Der Beklagten ist zwar insofern beizupflichten, als in Bezug auf eine frühere Teilzeitanstellung der Klägerin als medizinische Sekretärin bei Dr. B.___ vom 1. Januar oder 1. November 2017 bis 3 1. März 2019 (vgl. Urk. 7/A34, Urk. 7/A50) Beanstandungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Klägerin aktenkundig sind. Aus diesem Umstand allein kann aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit auf eine massgeblich beeinträchtigte Leistungsfähigkeit in Bezug auf das am 1. April 2019 angetretene Arbeitsverhältnis bei der Klinik Y.___

geschlossen werden. Die in den Akten erwähnte (vgl. Urk. 7/A38 unten, Urk. 7/A41 Mitte), aber ebenfalls nicht durch echtzeitliche Zeugnisse dokumentierte, durch Dr. A.___

für die Zeit vom 1 7. Dezember 2018 bis 3 1. März 2019 attestierte volle Arbeitsunfähigkeit scheint sodann in einem engen Zusammenhang gestanden zu haben mit dem durch Auseinandersetzungen belasteten und letztlich vor Gericht endenden Arbeitsverhältnis bei Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.3, Urk. 7/A50, Prot. S. 5 oben), wurde die Arbeitsunfähigkeit doch just nach der durch Dr. B.___ ausgesprochenen Kündigung attestiert (vgl. Urk. 7/A50). Auch insofern scheint es jedenfalls nicht unplausibel, dass die Klägerin am 1. April 2019 in der Lage war, eine Arbeitstätigkeit bei einer neuen Arbeitgeberin aufzunehme n, und dass sie hinreichend

leistungsfähig war. Der von der Beklagten in diesem Zusammen hang vorgebrachte Einwand, wonach eine volle A rbeitsfähigkeit ab 1. April 2019 angesichts des in den Berichten von Dr. A.___ beschriebenen Gesundheitszu stands und Behandlungsverlaufs nicht nachvollziehbar sei (Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 4, Prot. S. 3 Ziff. 4), ist zwar nicht von der Hand zu weisen . Die Tatsache n, dass die Klägerin die Stelle bei der Klinik Y.___ aber faktisch angetreten hat, eine Arbeitsunfähigkeit echtzeitlich nicht bescheinigt wurde und eine unzureichende Leistungsfähigkeit nicht dokumentiert ist, sind aber als gewichtige (re) und aus schlaggebende Indiz ien dafür zu werten, dass die Klägerin ab dem 1. April 2019 arbeitsfähig war, womit die Versicherungsdeckung zu bejahen ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Beweismassnahmen in Form der von der Klägerin offerierten (vgl. Prot. S. 4 unten) Partei- und Zeugenbefragungen. 6. 6.1

Strittig und z u prüfen bleibt, ob die von der Klägerin über Ende November 2019 hinaus geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit, konkret eine volle Arbeitsun fähig keit vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. Januar 2021 sowie eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit vom 1. bis 2 8. Februar 2021, ausgewiesen ist. Für die als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit ist die Klägerin beweispflichtig . Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.4-5). 6.2

Bei den von

der Klägerin zunächst als Beweis angeführten ärztlichen Z eugnissen, mit welchen Dr. A.___ ihr ab dem 2 0. August 2019 und insbesondere auch für de n vorliegend strittigen Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. Januar 2021 eine volle (Urk. 7/K1, Urk. 7/K3-K7, Urk. 7/K10, Urk. 2/18, Urk. 13/21-23), bez i e hungs weise vom 1. b is 2 8. Februar 2021 eine 50%ige (Urk. 13/24) Arbeitsunfähigkeit attestierte, handelt es sich um blosse Parteibehauptungen, welche für sich allein noch nicht beweisbilden d sind (vgl. vorstehend E. 1.6) . Fraglich ist, ob sie zu sammen mit den begründeten Berichten von Dr. A.___, welche ebenfalls nur Partei behauptungen darstellen, den Nachweis für die als fortbestehend behaup tete Arbeitsunfähigkeit zu erbringen vermögen. 6.3

In ihrem ersten Bericht vom 2 5. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) diagnostizierte Dr. A.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Traumafolgestörungen,

mit im Hintergrund von Deprivation und Parentifizierung geprägten Familienbeziehungen in Kindheit und Jugend. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass Dr. A.___ die Klägerin seit dem 2 1. Februar 2021 behandelt . Es wird beschrieben, dass die Klägerin im Zuge eines Besuchsrechtsstreits mit Involvierung der KESB und aufgrund der damit verbundenen Schikanen ihres Ex-Freundes und Vater ihres Kindes ausgeprägte Panikattacken entwickelt habe. Erwähnt wird zudem, dass der Vater der Klägerin «aktuell» a n einer schweren Erkrankung l e i de und eine sehr ungünstige Prognose erhalten habe.

Dr. A.___

attestierte der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei sie sich nicht zu deren Beginn äusserte.

In ihrem Bericht vom 2 2. November 2019 (vorstehend E. 4.3) schilderte

Dr. A.___ überdies, dass die Klägerin an ihrer letzten Stelle als Sekretärin in einer Arztpraxis heftige Auseinandersetzungen mit ihrem Chef erlebt habe, welche vor Gericht geendet hätten. Demzufolge sei sie schwer deprimiert geworden, habe an ausge prägten Panikattacken gelitten und sich kaum aus dem Haus gewagt. Die von Dr. A.___

erwähnte n Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz beziehen sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Arbeitsverhältnis bei Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 5.3), zumal Dr. A.___

im gleichen Bericht von schweren, die Ressourcen der Klägerin gänzlich erschütternden Belastungen seit Anfang Jahr 2019 berichtete und s ich aus den Akten ergibt, dass Dr. B.___ der Klägerin nach diversen Differenzen etwa am 1 3. Dezember 2018 die Kündigung ausgesprochen hat, woraufhin es

z u einem Verfahren vor der Schlichtungsbehörde (vgl. Urk.

7/A50) sowie vor dem Bezirksgericht Thun (vgl. Prot. S. 5 oben) kam . Neu nannte Dr. A.___ als Diagnose nun eine PTSD. Die Arbeitsfähigkeit beurteilte sei weiterhin als zu 100 % eingeschränkt.

In ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2020 (vorstehend E. 4.5) nannte Dr. A.___ als Diagnose

sodann eine komplexe PTBS. Wie bereits im Bericht vom 2 2. Nov e m ber 2019 (vorstehend E. 4.3) begründete sie dies e (sinngemäss) damit, dass psycho soziale und familiäre traumatische Belastungen in der Kindheit und Jugend der Klägerin zu einer Problematik bezüglich der eigenen Identität, der Affekt- und Impulsregulation sowie der Selbstorganisation und Selbstwahrnehmung geführt hätten, und dass es aufgrund der (erneute n) Konfrontation mit dem Ex-Fre und und dem

K onflikt am Arbeitsplatz

zu einer Dekompens a tion beziehungsweise Retraumatisierung gekommen sei. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte sie weiterhin auf 100 % .

In ihrem Bericht zuh anden der Invalidenversicherung vom 1. April 2020 (vorste hend E. 4.6) schliesslich nannte Dr. A.___ als Diagnose e ine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen eines chronifizierten posttraumatischen St re ss syndroms, codiert mit ICD-10 F32 (depressive Episode) und ICD-10 F43.1 (PTBS), und attestierte der Klägerin eine volle Arbeitsunfähigkeit als MPA seit dem 2 1. Februar 2019. 6.4

Die Beklagte machte geltend, die vo n Dr. A.___ zur Begründung der Arbeits unfähigkeit angeführte Diagnose einer PTBS sei nicht ausgewiesen. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.2) sei vom Vorliegen einer depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung auszugehen, welche keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten zu begründen vermöge.

Hinsichtlich der durch Dr. A.___ diagnostizierten (komplexen) PTBS substantiierte die Beklagte ihren Standpunkt unter Hinweis auf die Stellungnahmen durch Dr. Z.___

vom 1 8. Dezember 2019 (vorstehend E. 4.4) und vom 8. Juni 2020 (vorstehend E.

4.8) . Darin wies Dr. Z.___ zutreffend darauf hin, dass zum heutigen Zeitpunkt massgebend für die Diagnosestellung die ICD-10 sind und die von Dr. A.___ in ihren Berichten angeführten Belastungen die Kriterien einer PTBS gemäss ICD-10 nicht erfüllten. Dass weder die von Dr. A.___ in allgemeiner Weise geschilderten Belastungen in der Kindheit und Jugend der Klägerin noch der Besuchsrechtskonflikt noch der Arbeitsplatzkonflikt bei Dr. B.___ noch die Kündigung durch die Klinik Y.___ auslösende Traumata von hinreichender Schwere dar stellen, welche von der Diagnose einer PTBS im Sinn e von ICD-10 F43.1 erfasst sind, scheint letztlich auch die Klägerin so zu sehen (vgl. Prot. S. 5 Mitte). Hinsichtlich der Belastungen in der Kindheit und Jugend wäre darüber hinaus auch

die erforderliche Latenzzeit weit überschritten, worauf Dr. Z.___

ebenfalls zutreffend hinwies . 6.5

Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, dass letztlich weniger die Diagnose, sondern vielmehr die sich aus der Erkrankung ergebenden Auswirkungen auf die Arbe itsfähigkeit entscheidend seien.

Es ist fraglich, ob ohne das Vorliegen einer nachvollziehbaren, lege artis auf die Vorgabe eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose, wie sie im Bereich der Invalidenversicherung für die Annahme eines psychischen Ge sundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Inva lidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorausgesetzt wird (vgl. etwa BGE 145 V 215 E. 5.1), vom Vorliegen eine Krankheit im Sinne der AVB (vgl. vorstehend E. 3.3) ausgegangen werden kann. Diese Frage braucht in des nicht weiter vertieft zu werden, da vorliegend

– wie im Folgenden dargelegt - diverse (weitere) Indizien erhebliche

Zweifel an der

durch Dr. A.___ ab Dezember 2019 als weiterhin bestehend postulierte n Arbeitsunfähigkeit e rwecke n . 6.6

Nach Lage der Akten steht die Klägerin seit 2 1. Februar 2019 bei Dr. A.___ in Behandlung. Die Behandlungsaufnahme erfolgte zu e inem Zeitpunkt, als die Klä gerin durch verschiedene Umstände stark belastet war. Ihr Ex-Freund und V ater ihres Kindes hatte eine Besuchsrechtsstreitigkeit bei der KESB losgetreten, bei ihrem Vater war eine schwere Erkrankung diagnostiziert worden und an ihrem damaligen Arbeitsplatz bei Dr. B.___ war es zu Konflikten gekommen, welche in einem gerichtlichen Verfahren endeten (vgl. vorstehend E. 6.3). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 5. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit ausgeprägten Panikattacken, Angstzuständen, Schlafstörungen, zunehmender Traurigkeit und sozialem Rückzug reagierte. Durch die eingeleitete Therapie konnte gemäss Dr. A.___

aber eine leichte Besserung der Selbstor gani sat ion und der Entspannungsmöglichkeiten sowie der Schlafar chitektur erreicht werden.

Dr. A.___ berichtete zudem von weniger Stimmungsschwankungen und mehr Introspektion. Auch im Bericht vom 2 2. November 2019 (vorstehend E. 4.3) führte Dr. A.___ aus, dass es mithilfe der störungsspezifischen Therapie zu einer verbesserten Fähigkeit der Emotionsregulation und damit einhergehend einer Zunahme der affektiven Stabilit ät gekommen sei. Soweit sie im gleichen Bericht ausführte, die Klägerin sei im Zuge der heftigen Auseinandersetzungen mit ihrem Chef (Dr. B.___) schwer deprimiert geworden und die dadurch ausgelöste mittel gradige bis schwere depressive Symptomatik sei aktuell noch vorhanden, steht dies im Widerspruch zu den beschriebenen Verbesserungen und insbesondere auch zur Tatsache, dass die Klägerin vom

1. April bis 1 9. August 2019 bei der Klinik Y.___

und daneben - soweit ersichtlich - auch noch im Geschäft ihres Vaters (vgl. Urk. 7/M3 S. 3 unten) arbeitete, wobei Dr. A.___ explizit bestätigte, ihr für die se Zeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (vgl. vorstehend E.

4.7) . Wäre von einer seit Anfang 2019 anhaltenden mittelgradigen bis schwe ren Depressivität auszugehen, wäre die Versicherungsdeckung bei der Beklagten wohl tatsächlich zu verneinen (vgl. dazu vorstehend E. 5.3).

Die durch Dr. A.___

ab 2 0. August 2019 (erneut) attestierte volle Arbeitsun fähig keit schloss unmittelbar an die Kündigung durch die Klinik Y.___ an (vgl. Urk. 7/A52, Urk. 7/K1), wobei die Gründe, die zur Kündigung führten, unklar bleiben. Naheliegend ist, dass die se Kündigung erneut zu einer gewissen Destabi li sierung der Klägerin führte, was sich den Berichten von

Dr. A.___

so allerdings nicht entnehmen lässt .

Die ab 2 0. August 2019 anhaltend attestierte volle Arbeitsunfähigkeit

begründete Dr. A.___ vielmehr (weiterhin) mit der im Zuge der (erneuten) Konfrontation mit dem Ex-Freund und dem Konflikt am Arbeitsplatz

(bei Dr. B.___) e ing etretenen

Retraumatisierung bei psychosozialen und famili ä ren traumatischen Belastungen in der Kindheit und Jugend. Wie auch die Be klagte ausführte (vgl. Urk. 14 S. 4 unten), wird nicht in Abrede gestellt, dass die Kindheit und Jugend der Klägerin von verschiedenen Belastungssituationen, da runter insbesondere ihre frühe Mutterschaft und die Bez i e hung zum gewalttätigen Ki ndsvater, geprägt war. Dass dies bei der Klägerin in der Vergangenheit zu einer psychischen Erkrankung geführt hätt e, ist allerdings nicht belegt. Dr. A.___ hielt im Bericht vom 2 5. Oktober 2019 denn auch explizit fest, dass die psychiatrische Vorgeschichte der Klägerin bland sei (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Bericht vom 2 2. November 2019 gab Dr. A.___ überdies an, dass sich die Klägerin nach der Trennung vom Kindsvater schulisch habe entwickeln können und versucht habe, ein Leben mit ihrem Sohn aufzubauen (Urk. 7/M4 S. 1 unten) . In ihrem Bericht vom 1 1. Februar 2020 führte sie dagegen aus, dass die Klägerin eigenen Angaben zufolge aufgrund der traumatischen Ereignisse unter andrem in den Bereichen Schule/Ausbildung/Beruf stark beeinträchtigt gewe sen sei (Urk. 7/M6 S. 2 Mitte). Diese Angaben sind jedoch nicht weiter belegt.

Fest steht, dass d ie Belastung durch den Arbeitsplatzkonflikt bei Dr. B.___ spä tes tens mit der gerichtlichen Streitbeilegung wegfiel. Das belastende Verfahren bei der KESB mag sodann zwar erst im September 2020 definitiv abgeschlossen worden sein (vgl. vorstehend E. 2.2) . Aufgrund der durch

Dr. A.___ im Bericht vom 2 5. Oktober 2019 (vorstehend E. 4.1) erwähnten sechsmonatigen Sistierung der Abklärungen scheint es aber auch diesbezüglich im Verlauf zu einer gewissen Beruhigung gekommen zu sein, zumal auch die Klägerin Dr. Z.___ gegenüber angegeben hatte, dass es seit der Aufhebung des Besuchsrechts im Fr ühjahr 2019 – womit wohl die von Dr. A.___ erwähnte Sistierung der Abklärungen gemeint war - besser gehe (vgl. vorstehend E. 4.2). Damit ist auch erklärbar, weshalb die Klägerin ab dem 1. April 2 019 wieder hat arbeiten können. A nlässlich der Unter suchung durch Dr. Z.___

vom 1 1. November 2019 gab die Klägerin zudem an, dass sich die Ängste durch die seit Juni 2019 erfolgte Einnahme von Brintellix -Tabletten zurückgebildet haben. Dr. Z.___ konnte sodann

keine schwermütig gedrückte Stimmung feststellen und beschrieb den affektiven Rapport als gut her stellbar (vgl. vorstehend E. 4.2) . In i hrem zeitnah erstatteten Bericht vom 2 2. Nove m ber 2019 (vorstehend E. 4.3) führte Dr. A.___ dagegen keinen Befund (Psychostatus) an, welcher die von ihr im gleichen Bericht als aktuell noch vor handen beschriebene mittelgradige bis schwere depressive Symptomatik unter mauern würde. Vielmehr berichtete sie, die Klägerin sei weniger bedrückt, weniger impulsiv, die problematischen Emotionen von Wut, Ohnmacht und Depressivität seien weniger intensiv und häufig und schränkten die Fähigkeit zur Alltags gestaltung weniger ein. Depressive Einbrüche hielten (lediglich noch) wenige Stunden bis wenige Tage an.

V or diesem Hintergrund erweist sich die durch Dr. A.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollz iehbar.

In ihrem Bericht zuhanden der Invalidenversicherun g vom 1. April 2020 (vor stehend E . 4.6) hielt Dr. A.___ sodann

fest, dass die letzte Kontrolle am 5. März 2020, mithin vor rund einem Monat, stattgefunden habe, bei gleichzeitig behaup teter wöchentlicher Behandlungsfrequenz.

Auch dies lässt erhebliche Zweifel am Vorliegen einer mittel- bis schwergradigen und damit eine umso intensivere Behandlung erfordernden depressiven Symptomatik aufkommen.

Der nächste be gründete Bericht datiert alsdann erst wieder vom 1 5. März

2021 (vorstehend E.

4.9). Die für die Zwischenzeit (einzig) vorliegenden einfachen Arbeitsunfähig keitsatteste sind für sich allein - wie bereits dargelegt (vorliegend E. 6.2) - nicht beweisbildend . Als inkonsistent zu werten ist schliesslich, dass Dr. A.___ der Klägerin für die Ze it vom 1. bis 2 8. Februar 2021 lediglich eine 50 % ige A rbeits unfähigkeit attestierte (Urk. 13/24), den Gesundheitszustand im Bericht vom 1 5. März 2021 (vorstehend E. 4.9) aber als weder verbessert noch verschlechtert bezeichnete. 6.7

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung durch Dr. Z.___ zusammen mit den dargelegt e n Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Berichten von Dr. A.___ erhebliche Zweifel am Bestehen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit

(100 % vom 1. Dezember 2019 bis 3 1. Januar 2021, 50 % vom 1. bis 2 8. Februar 2021) erwecken, sodass diese nicht als überwiegend wahr schein lich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden kann. Der Haupt be weis ist damit gescheitert. Daran ändert nichts, dass die vom zweiten Arbeitgeber der Klägerin abgeschlossene Krankentaggeldversicherung im fraglichen Zeitraum Taggelder leistet e, hat deren Entscheid doch keinerlei Bindungswirkung.

Dies führt zur Abweisung der Klage. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserBarblan