Sachverhalt
1.
Der 1995 geborene X.___ war ab dem 1. September 2015 als Maurer-Akkordant bei der Y.___ AG in einem Vollzeitpensum tätig (Urk. 7/1) und über sein Anstel lungsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfol gend: Allianz) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert. Gemäss Police Nr. … , gültig ab 1. Juli 2016, war für das gesamte Personal (vor Eintritt ins AHV-Alter) jeweils, bei einem maximal versicherten Lohn pro Person und Jahr von Fr. 300'000.--, ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes während einer Leistungsdauer von 720 Tagen (innerhalb von 900 auf einanderfolgenden Tagen) abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 7/56). Am 30. Juni 2018 erfolgte eine Krankheitsmeldung durch die Arbeit geberin, wonach der Versicherte die Arbeit seit dem 1. Juni 2018 im Zusammen hang mit einem Herz-/Lungenleiden ausge setzt habe (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/4). Nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen richtete die Allianz vom 1. Juli 2018 bis am
22. Oktober 2018 Krankentaggelder aus (Urk. 7/16, Urk. 7/21). Nach Rücksprache mit dem beratenden Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin FMH, gelangte die Allianz zum Schluss, eine Arbeitsunfä higkeit sei nicht rechtsgenügend ausgewiesen, was sie dem Versicher ten mit Schreiben vom 29. Januar 2019 mitteilte. Sie hielt zudem fest, sie verzichte auf eine Rückforderung der bereits ausge richteten Taggelder (Urk. 7/32). Am 5. März 2019 erstattete Dr. Z.___ ei ne Aktenbeurteilung (Urk. 7/37). Mit Verfügung vom 18. September 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. Zur Begrün dung wurde fest gehalten, der Versicherte sei im Juni 2018 erkrankt und für längere Zeit arbeits unfähig gew esen ; anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 28. Mai 2019 habe er erklärt, er übe seine angestammte Tätigkeit mittler weile wieder in einem 100 %-Pensum aus. Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginne frühestens nach Ablauf eines Wartejahres mit bestehender Arbeitsun fähigkeit; innerhalb des Wartejahres habe er die Erwerbstätigkeit wieder aufneh men können, womit kein Rentenanspruch entstehe (Urk. 7/41). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 liess der Ve rsicherte weitere Arztberichte auf legen und bat um eine nochmalige Stel lungnahme von Dr. Z.___ (Urk. 7/42). Dieser Bitte kam die Allianz nach und ver anlasste eine erneute Aktenbeurteilung; Dr. Z.___ nahm am 8. November 2019 eine Nachbeurteilung vor (Urk. 7/43). Gestützt darauf teilte die Allianz der Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 13. November 2019 mit, am ableh nenden Entscheid werde festgehalten, da keine neuen Erkenntnisse vorlägen, wel che den Entscheid vom 29. Januar 2019 revidieren würden (Urk. 7/44). Im Auftrag der Rechtsschutzversicherung nahm A.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, am 6. April 2020 eine arbeits medizi nische Beurteilung vor ( Urk. 2/20
[ =
Urk. 7/47 S. 7-1 1] ). Mit Schreiben vom
24. April 2020 teilte die Allianz der Rechtsschutzversicherung nochmals mit, es werde an der Leistungseinstellung vom 29. Januar 2019 festgehalten (Urk. 7/48). 2.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts an walt Girón, Klage gegen die Allianz. Darin beantragte er, die Beklagte sei zu ver pflich ten, ihm Krankentaggeldleistungen für den Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 im Umfang von Fr. 17'976.70 nebst Zins von 5 % per annum seit dem 13. November 2019 zu bezahlen; alles unter Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. September 2020 erstattete die Beklagte die Klageantwort mit dem Antrag, die Klage sei voll umfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Den Parteien wurde sodann mitgeteilt, das Gericht erachte die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht als erforderlich. Die Ein reichung einer schriftlichen Stellungnahme werde als konkludenter Verzicht auf eine Hauptverhandlung entgegengenommen (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (Replik vom 28. Januar 2021 [Urk. 11; mit der Ergänzung, auch die Kostenfolge sei zulasten der Beklagten festzusetzen]; Duplik vom 2. März 2021 [Urk. 15]). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 8. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Der Kläger reichte am 27. April 2021 eine weitere Eingabe ein (Urk. 17). RA Girón übermittelte am 22. Juni 2021 sodann seine Honorarnote (Urk. 18 und Urk. 19). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG) werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zustän digkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wurde von der Beklagten nicht bestritten . N achdem der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die vorliegende Streitigkeit gemäss § 11 Abs. 1 GSVGer in die einzelrichter liche Zuständigkeit. 1.2
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforder lichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 1.3
Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tat sachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder des sen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Ver sicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der ver traglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweis thema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verblei bende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Recht sprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Über le gung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versiche rungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass namentlich bei der Diebstahl versicherung in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herab set zung des Beweismasses rechtfertigt. Dies gilt hingegen nicht für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Diesbezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen).
1.4
N ach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel. Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). 1.5
Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten, welche als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der aus stellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion ( Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüt tert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brun ner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestrei tung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche ein zelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehaup tung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Partei behauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bun desgerichts 4A_571/2016 vom 23. M ärz 2017 E. 3.2 am Ende). 1.6
Aufgrund der Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers (vgl. die Police Nr. ... , gültig ab 1. Juli 2016 [Urk. 7/56], sowie die – Vertragsbestandteil bildenden – Zusatzbedingungen [ZB; Urk. 7/55] und Allgemeinen Bedingungen [AB; Urk. 7/54]) fällt der geltend gemachte Anspruch in zeitlicher Hinsicht in die vertraglich vorgesehene maximale Leis tungsdauer von 720 Tagen, was unbestritten ist. Strittig und zu prüfen ist, ob für den Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 eine Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen ist und die Beklagte aufgrund dessen dem Kläger ausste hende Taggelder im Umfang von Fr. 17'976.70 nebst Zins zu bezah len hat. 2. 2.1
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor , er sei vom 1. Juni 2018 bis am 21. Feb ruar 2019 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Sein Leistungsanspruch sei nach dem 22. Oktober 2018 (Leistungseinstellung) noch nicht ausgeschöpft gewesen (bei einem vertraglich vereinbarten Höchstanspruch von 720 Tagen) und habe noch bis zum 21. Februar 2019 (und darüber hinaus) gedauert. Es lägen überein stimmende echtzeitliche Bescheinigungen und auch spätere Einschätzungen von Fachärzten vor, welche bestätigten, dass er auch ab dem 23. Oktober 2018 bis vor dem 22. Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es werde bestritten, dass ab dem 23. Oktober 2018 keine pneumologische Symptomatik und demzu folge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe . Der diesbezüg lichen Einschätzung von Dr. Z.___ komme kein Beweiswert zu. Mittels Akten be urteilung könne der Sachverhalt zudem nicht hinreichend abgeklärt werden. Hinzu komme, dass sich die Beurteilung auf den Aktenstand per 8. November 2018 stütze; weshalb die Beklagte Dr. Z.___ die zwischenzeitlich erstellten pneumologischen Berichte vom Januar und Februar 2019 nicht vorgelegt habe, sei unerklärt. In der Nachbeurteilung vom 8. N ovember 2019 sei Dr. Z.___ schliesslich davon aus gegangen , dass unter der Annahme einer konsequenten Asthmatherapie spätestens ab November 2018, infolge guter Kontrolle des Asth mas ab Beginn des Jahres 2019 kein e Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit mehr vorgelegen habe. Sofern sich die Beklagte auf diesen Bericht abstützen würde, wäre von einer übereinstimmenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2018 auszugehen, was zu einer Teilan erkennung der Klage führte . Die Einschätzung von Dr. Z.___ betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 21. Februar 2019 gehe indes fehl, da ihr eine Auseinandersetzung mit den in den Berichten des Spitals B.___ erwähnten pathologischen Befunden von Husten und Atemnot bei Anstrengung beziehungs weise Staubexposition und der damit zusammenhängenden mittelschweren obstruktiven V entilationsstörung bezie hungsweise der verbleibenden leichten atemmechanischen Limitierung fehle . Der Arbeitsmediziner Dr. A.___ sei in seiner Beurteilung vom 6. März 2020 zudem von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit bis mindestens am 21. Februar 2019 ausgegangen. Die angestammte Tätigkeit sei körperlich anstrengend und mit erheblicher Staubexposition verbunden gewesen (Urk. 1) . 2.2
Die Beklagte hielt hauptsächlich dafür , der CT-Befund des Thorax des Klägers vom 8. Juni 2018 sei bildgebend unauffällig gewesen. Es hätten keine Befunde erhoben werden können. Als wichtigster Therapieschritt sei ein Rauchstopp empfohlen worden. Die behandelnden Fachärzte hätten im Bericht vom 2. Juli 2018 sodann empfohlen, der Kläger solle sich möglichst seinen üblichen Tätig keiten aussetzen. Dr. Z.___ habe die gesamten medizinischen V orakten berück sichtigt und sei zum Schluss gelangt, aus medizinischer Sicht sei eine Arbeits un fähigkeit mangels objektiver Befunde nicht ausgewiesen. Es sei sodann nicht nachgewiesen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit atemwegsreizenden Stoffen aus gesetzt gewesen sei. Dass Dr. Z.___ unter der blossen Vermutung einer solchen Aussetzung bis Anfang Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit annehme, ändere nichts daran, dass keine Funktionseinschränkungen objektivierbar gewesen seien und effektiv keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit habe ausgewiesen werden können. Auch Dr. A.___ sei in seinem Bericht vom 6. April 2020 von einer nicht dokumentierten sowie messtechnisch nicht nachgewiesenen Staubexposition aus gegangen und habe sogar eine Arbeits unfähigkeit über den 22. Februar 2019 hin aus angenommen. Dabei habe sich Dr. A.___ auf reine Annahmen sowie die subjektiven Aussagen des Klägers gestützt.
Es sei kein Nach weis für Funktions einschränkungen in der relevanten Zeitspanne vom 23. Okto ber 2018 bis 21. Februar 2019 erbracht worden. Trotz des Vorliegens einer bronchialen Hyperreagibilität liege eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit vor. Weder die Diagnose eines Asthma bronchiale noch der Befund einer bronchialen Hyper reagibilität würden eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, solange sie nicht mit Funktionseinschränkungen verbunden seien. Hinzu komme, dass auch die Ausführungen der behandelnden Ärzte, wonach eine Staubexposition bei der Arbeit vorgelegen habe, auf reinen Vermutungen basiere. Weder sei ein entspre chender Leistungstest durchgeführt noch seien Messungen am Arbeitsplatz vor genommen worden . Im Sinne einer Alternativbegründung machte die Beklagte schliesslich geltend, der Kläger habe trotz ärztlicher Anord nung keinen Rauch stopp vollzogen, womit eine Verletzung der Sch adenminde rungspflicht vorliege und womit auch aus diesem Grund keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 6). 2.3
In der Replik machte der Kläger wiederum im Wesentlichen geltend, eine Arbeits unfähigkeit sei aufgrund der ärztlichen Berichte ausgewiesen . Sodann liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor (Urk. 11). In der Eingabe vom 27. Ap ril 2021 brachte der Kläger erneut zum Ausdruck, dass eine Arbeitsun fä higkeit in der angestammten Tätigkeit unabhängig von allenfalls fehlenden Leis tungstests für den strittigen Zeitraum in der Gesamtschau aller Befunde und Diagnosen für die offerierten Zeuginnen und Zeugen medizinisch begründbar gewesen und dass ihm zu Recht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 17). 3 . 3 .1
Gemäss den Akten begab sich der Kläger aufgrund eines prolongierten Hustens sowie einer Dyspnoe, letztere bestehend seit mindestens 6. Juni 2018, am 8. Juni 2018 bei Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, in B ehandlung. Dieser meldete den Kläger bei unauffälligem CT des Thorax beim Spital B.___ zu einem Belastungstest an und attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Mai 2018 bis mindestens Ende August 2018 (Urk. 7/15). Der Kläger wurde überdies sowohl am 1 3. als auch am 15. Juni 2018
im Notfall des Spitals B.___ behandelt. Trotz Untersuchungen blieb die Ä tiologie der B eschwerden unklar . Die Lungenfunktionsprüfung war unauffällig, bei man gelnder Kooperation nach Bronchodilatation aber nur vermindert aussage kräftig. Beim wiederholt durchgeführten Gehtest mit Treppensteigen berichtete der Kläger zwar von einer subjektiven Dyspnoe.
O bjektiv konnten die Ärzte aber w eder eine Entsättigung noch eine re levante Pulssteigerung feststellen . Sie legten dem Kläger einen Rauchstopp nahe . Aufgrund der Befunde sowie der Schilderung der Freun din des Klägers, es könne auch eine psychosomatische Komponente der Beschwerden in Betracht gezogen w erden, da der Vater des Klägers ein Jahr zuvor an einem Lungenkarzinom gestorben und Symptome wie Husten und Atemnot gehabt habe, gingen die Ärzte am ehesten von einer funktionellen Ursache der Beschwerden aus. Sie empfahlen, die Therapie mit Symbicort und den syste mi schen Steroiden abzubrechen (vgl. die Berichte vom 28. Juni 2018 sowie vom 2. Juli 2018 [Urk. 2/7] ) . Auch i n der kardiologischen Abklärung des Spitals B.___ vom 22. Juni 2018 wurde keine Erklärung für die Ursache der Belastungsdyspnoe und des Hustens gefunden (vgl. den Bericht von Dr. med. D.___ , Leitender Arzt der Kardiologie am Spital B.___ , vom 25. Juni 2018 [Urk. 2/8]). Ebenso gelang es
Dr. med. E.___ , Oberärztin in der Pneumologie des Spitals B.___ , in ihrem Bericht vom 8. November 2018 nicht, objektivierbare Befunde für die Beschwerden des Klägers zu nennen. Sie stellte lediglich eine Verdachts diagnose ( Verdacht auf ein Asthma bronchiale ) und hielt fest, e in berufsbedingtes Asthma bronchiale könne nicht ausgeschlossen werden. Dabei stützte sie sich jedoch bloss
auf die subjektiven Angaben des Klägers , wonach die Beschwerden
– welche wie bereits erwähnt nicht objektiviert werden konnten – im Rahmen der Staub-Exposition bei der Arbeit zugenommen hätten (Urk. 2/9) . Dr. E.___ veran lasste aber weder die Messung einer Staubbelastung am Arbeits platz noch führte sie Provokationstests nach einer r elevanten Staubexposition durch . 3 . 2
Dr. med. Z.___ , Facharzt FHM für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 5. März 2019 aufgrund der ihm vorgelegten Berichte (vgl. E. 3.1)
eine Aktenbe urteilung vor. Er hielt im Wesentlichen fest, aus den Befundberichten gehe hervor, dass abschliessend bislang keine Erklärung für die geklagten Symptome habe gefun den werden können. Anamnestisch erwähnenswert sei, dass der Kläger Raucher sei und ihm offensichtlich mehrfach zu einer Sistierung des Nikotinkon sums geraten worden sei. Ob dies mittlerweile erfolgt sei, sei nicht dokumentiert. Erwähnenswert sei sodann die Angabe der Freundin des Klägers betreffend eine mögliche psychosomatische Genese der Beschwerden. E s liege keine abschlies sende Diagnose mit Auswirkung auf eine Arbeitsfähigkeit als Maurer vor, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf objektiv nicht attestiert werden könne. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit stelle sich derzeit nicht. Es liege kein struktureller Schaden der Atmungsorgane vor. Läge ein solcher vor, müsste der Nachweis erbracht werden, dass dieser mit überwiegender Wahr scheinlichkeit durch die Berufsausübung verursacht worden sei. Für einen sol chen Sachverhalt würden derzeit jedoch keine Hinweise gesehen (Urk. 2/13). 3.3
Dem Bericht von Dr. E.___ vom 18. Januar 2019 (Urk. 2/14) ist zu entnehmen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch immer zwei Zigaretten pro T ag rauchte und seit Juni 2018 15 Kilogramm zugenommen hatte. Dr. E.___
vermochte nach wie vor bloss eine Verdachtsdiagnose (Asthma bronchiale) zu stellen. Zwar ging sie aufgrund der Lungenfunktion (Bodyplethysmographie vom 15. Januar 2019) von einer wahrscheinlich fixierten mittelschweren obstruktiven Ventilations stö rung aus. Das Ergebnis war bei eingeschränktem Manöver aber beschränkt beur teilbar. Selbstredend hielt Dr. E.___ fest, zur Objektivierung der Beschwer den, welche weiterhin zur Krankschreibung führten, erfolge eine Spiroergometrie. Mit anderen Worten erfolgte die Krankschreibung bei mangelnder Objektivierung der Beschwerden weiterhin aufgrund der subjektiven Angaben des K lägers . Die am 22. Februar 2019 durchgeführte Spiroergometrie offenbarte schliesslich eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit. Dr. E.___ ging, obwohl sich die nach Belastung durchgeführten Spirometrien gemäss ihrer eigenen Einschätzung kooperationsbedingt nicht als genügend aussagekräftig erwiesen, von einer leich ten atemmechanische n Limitierung aus.
Bei ungenügender Kooperation und damit fehlender Aussagekraft der T estung lässt sich eine atemmechanische Limi tierung jedoch nicht nachweisen, was auch die gestützt darauf von Dr. E.___
gestellte Diagnose eines Asthma bronchiale in Frage stellt. Hingegen erweist sich als konsequent und folgerichtig , dass sie
die A tembeschwerden in erster Linie auf die Dekonditionierung des Klägers nach Verzicht auf Sport seit dem Sommer 2018 zurück führte, blieb doch die Inhalation des kurz wirksamen Bronchodilatators vor körperlicher Anstrengung subjektiv ohne Eff ekt auf die Anstrengungs dyspnoe. Selbst Dr. E.___ zog nun eine funktionelle Komponente in Erwägung und attestierte dem Kläger a ngesichts der altersentsprechenden Leistungsfähig keit in der Spiroergometrie aus pneumologischer Sicht k eine Arbeitsunfähigkeit mehr . Im Übrigen hatte der Kläger das Rauchen mittlerweile sistiert (Bericht vom 26. Februar 2019 an Dr. C.___
[Urk. 2/15]). 3.4
Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorstehenden echtzeitlichen Arztberichte der Hauptbeweis einer Arbeitsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 nicht erbracht werden. D ies ergibt sich auch aus der Erklärung von Dr. E.___ an die Rechtsschutzversicherung des Klägers in der Stellungnahme vom 22. Juni 2019, wonach retrospektiv nicht beurteilt werden könne, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistungsminderung vorgelegen habe, da damals kein Leistungstest erfolgt sei (Urk. 2/16). 3 . 5
Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. F.___ , Leitender Arzt der Pneumolo gie des Spitals B.___ , vom 25. September 2019 nichts.
Dieser hielt
fest, der Kläger berichte unter der initial regelmässigen Inhalationstherapie mit Symbicort und Lukair über die letzten Monate über eine deutlich verbesserte Belastbarkeit gegenüber früheren Konsultationen. Während der letzten fünf Wochen habe er sogar keine Inhalationstherapie mehr durchgeführt und Singulair nicht mehr ein genommen. Er habe trotzdem das Gefühl, gesund und leistungs fähig zu sein. Zudem habe sich eine berufliche Veränderung ergeben und er habe eine Stelle als Vorarbeiter mit viel mehr Bürotätigkeit. Wenn er gelegentlich auf eine Baustelle gehe, dann mit Maske. Er verrichte keine schweren körperlichen Arbeiten mehr. Dr. F.___ gelangte zum Schluss, aktuell sei das Asthma bronchiale trotz lediglich gelegentlich eingesetzter Bedarfsmedikation mit Symbicort gut kontrolliert. Erfreulicherweise finde sich aktuell keine obstruktive oder restriktive Ventila tionsstörung bei normaler CO-Diffusionskapazität. Als weiteres Indiz für ein relevantes Asthma bronchiale könne heute jedoch eine schwere bronchiale Hyperreagibilität nachgewiesen werden. Der frühzeitige und auch genügend lang dauernde Einsatz von Symbicort sei deshalb nochmals diskutiert und erklärt wor den. Wahrscheinlich durch den Wechsel des Arbeits platzes mit nun deutlich weniger körperlicher Arbeit und auch weniger Staubbe lastung habe sich die Situation zwischenzeitlich deutlich beruhigt. Trotzdem sei auch künftig mit gele gentlichen asthmatischen Beschwerden zu rechnen. Insbe sondere bei unteren Atemwegsinfekten, vermehrter körperlicher Aktivität, Expo sition in kalter oder trockener beziehungsweise staubiger Umgebung oder bei noch unbekannten asth matischen Triggern müsse sich der Kläger dessen gewahr sein (Urk. 2/17). Eine schwere bronchiale Hyperreagibilität wurde erst im S eptember 2019 nach gewiesen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese erst nach dem 21. Februar 2019 aufgetreten ist, sind keine Rückschlüsse betreffend die Zeit periode vom 23. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 zulässig. Selbst wenn eine schwere bronchiale Hyperreagibilität bereits im fraglichen Zeitra um bestanden hätte, könnte daraus keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden, denn es ist mit Dr. Z.___ in dessen Nachbeurteilung vom 8. November 2019 (Urk . 2/18) festzu stellen, dass nac h wie vor nicht nachgewiesen wurde , dass der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit atemwegsreizenden Stoffen oder Allergenen ausgesetzt gewesen war. Auch Dr. F.___ stützte sich diesbezüglich lediglich auf die subjek tiven Angaben des Klägers , was sich der Formulierung, eine Beruhigung der Situation habe sich «wahrscheinlich durch den Wechsel des Arbeitsplatzes mit nun deutlich weniger körperlicher Arbeit und auch weniger Staubbelastung» ergeben , entnehmen lässt .
3 . 6
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung von Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, in der arbeits medizinischen Beurteilung vom 6. April 2020 (Urk. 2/20) als nicht nachvollzieh bar. Auch er ging trotz fehlenden Nachweis es einer Staubexposition des Klägers am Arbeitsplatz sowie fehlenden Nachweises einer pneumologisch bedingten Ein schränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers von einer Arbeitsunfähigkeit aus. 3.7
Entgegen den klägerischen V orbringen lässt sich mit den vorhandenen Arzt be richten keine Arbeitsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum vom
23. Okto ber 2018 bis 21. Februar 2019 nachweisen, wobei eine beweisrechtliche
und keine medizinische Würdigung der Arztberichte im Vordergrund steht . Dement spre chend verfängt auch der Einwand des Klägers, Dr. Z.___ verfüge nicht über die notwendigen Qualifikationen, um den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen, was mittels gerichtlichen Gutachtens festzustellen sei (Urk. 11 Rz. 5), nicht.
3.8
Der Kläger
beantragte zur Frage des Grades und der Dauer der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom 23. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 die Einholung eines pneumologischen und arbeitsmedizinischen Gutachtens (Urk. 1 Rz. 31) und zum arbeitsmedizinischen Tätigkeitsprofil eines Akkordmaurers ein weiteres gerichtliches Gutachten (Urk. 1 Rz. 37).
Die Beklagte wandte ein, darauf könne verzichtet werden (Urk. 15 Rz. 13). Es stellt sich daher die Frage, ob das Gericht weitere Beweismittel abzunehmen hat oder in antizipierter Beweiswürdigung darauf ve rzichten kann. Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft. Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenomme ner Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen. Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (Urteil des Bundes ge richts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Die Beklagte wies zu Recht darauf hin, dass weder der Kläger noch seine ehema lige Arbeitgeberin noch die behandelnden Ärzte Abklärungen zur Prüfung einer Berufskrankheit aufgrund einer Staubexpositi on am Arbeitsplatz veranlasst ha t ten (Urk. 15 Rz 12). Erst zwei Jahre nach der Aufgabe der Tätigkeit als Akkord maurer (1. J uni 2018 [ Klageeinleitung am 1. Juli 2020 ] ) will der Kläger nun ent sprechende Abklärungen vornehmen lassen . I nwiefern
aus solchen noch Rück schlüsse auf eine Arbeitsunfähigkeit im eingeklagten Z eitraum
gezogen werden könn t en, lässt sich indes nicht nachvollziehen. Kommt hinzu, dass der Kläger t rotz 2 ½-monatiger Behandlung mit Symbicort und Nasenspray anläss lich der pneumologischen Sprechstunde vom 18. J anuar 2019 noch immer berichtete , un ter Husten und erschwerter Atmung bei Anstrengung , teilweise auch unter Husten in Ruhe, zu leiden. Dabei waren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als sieben Monate nach der behaupteten Staubexposition verstrichen, was ein en Kausalzu sammenhang zwischen einer solchen und der vom Kläger (auch nach Monaten noch) beschriebenen At emnot in hohem Umfang fraglich erschei nen lässt. Viel wahrscheinlicher erschei nt, dass der Husten und die subjektiv empfundene Atem not mit dem noch immer nicht sistierten Tabakkonsum (zumindest zwei Zigaret ten pro Tag bis spätestens am 22. Januar 2019 [Urk. 2/14]; früher ein bis andert halb Päckchen pro Tag [Urk. 2/9 Anhang S. 2]) in Zusammenhang standen, denn e rst nachdem der Kläger das Rauchen aufgege ben hatte, stellte sich eine subjek tive Verbesserung ein (vgl. Urk. 2/15 f. und Urk. 2/17). Es kann somit festgehalten werden, d a ss
ernsthafte Zweifel an den Einschätzun gen
von Dr. F.___ und Dr. A.___ betreffend eine staubinduzierte Arbeitsunfähig keit bestehen. Es rechtfertigt sich indessen nicht, auf ärztliche Mutmassungen hin weitere Beweismittel abzunehmen ( gerichtliche Gutachten [Urk. 1 Rz 31 und Urk. 11 Rz 13]) , zumal nicht zu erwarten ist, dass dadurch neue Erkenntnisse gewonnen werden könn en. Ebenso sind von einer Befragung des Klägers sowie der Ärzte Dr. E.___ , Dr. F.___ und Dr. A.___ , von der Einholung einer schrift li chen Auskunft der ehemaligen Arbeitsgeberin und von einem gerichtlichen Gut achten zum arbeitsmedizinischen Tätigkeitsprofil eines Akkordmaurers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Vermutung von Dr. E.___ , es liege eine obstruktive Ventilationsstörung (vgl. E. 3.3) vor, wurde von Dr. F.___
überdies widerlegt (vgl. E. 3.5 [e rfreulicherweise finde sich aktuell keine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung bei nor maler CO-Diffusionskapazität ]). Damit kann auch von weiteren Abklärungen in Bezug auf die «Objektivität» der mittels Bodyplethysmographie e rhobenen Befunde und Ergebnisse Abstand genommen werden (vgl. die Beweisofferten in Urk. 11 Rz. 7). 3.9
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Kläger der Nachweis für die von der Beklagten mit den vertrauensärztlichen Einschätzungen substantiiert bestrittene Arbeitsunfähigkeit vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 misslungen ist und dass in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht für die eingeklagte Zeitperiode somit zu Recht. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin war aber a uch gemäss Art. 12 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern. 4.2
In der Gesundheitsschäden abdeckenden Personenversicherung ist die versicherte Person gehalten, sich in fachgemässe ärztliche Behandlung zu begeben und sich den indizierten medizinischen Massnahmen zu unterziehen, soweit daraus erfah rungsgemäss keine Gefahr für Leib und Leben resultiert, eine Heilung oder wesentliche Verbesserung des Gesundheitsschadens sicher oder mit grosser Wahr scheinlichkeit zu erwarten ist und die Behandlung keine übermässigen Schmerzen verursacht ( Süsskind, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012,
Art. 61 N 14 und 16 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der in Art. 61 VVG normierten Rettungspflicht, deren Verletzung Leistungskürzungen nach sich ziehen kann. Da Art. 61 VVG dispositiver Natur ist (vgl. Art. 97 f. VVG) gehen vertragliche Regelungen der gesetzlichen Regelung vor. Die dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers (vgl. Urk. 7/56 S. 4 ) zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung (Ausgabe 2008) regeln die Schadenminderungspflicht ausdrücklich. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit. a AB hat die versicherte Person unverzüglich einen Arzt beizu ziehen und für fachgemässe Behandlung zu sorgen sowie den Anordnungen des Arztes und des Chiropraktors Folge zu leisten, wenn ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt. Gemäss Art. 12 Ziff. 1 AB ist die Gesellschaft bei Nichterfüllung der vertraglichen Obliegenheiten berechtigt, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldete n Obliegenheitsverletzung (Urk. 7/54 S. 11 ). 4.3
Es ist aktenkundig, dass dem Kläger bereits anlässlich der ersten Notfallkonsul tation vom 13. Juni 2018 als wichtigster nächster Therapieschritt ein R auchstopp nahegelegt wurde. Der Kläger gab an, dies verstanden zu haben und eine Unter stützung mittels Nikotinpflasters nicht wahrnehmen zu wollen (Urk. 2/7 S. 2). Er reduzierte seinen Nikotinkonsum in der Folge zwar , sistierte ihn bis 1
8. Januar 2019 (Urk. 2/14) jedoch nicht. Damit ist erstellt, dass der Kläger eine vertragliche Obliegenheit gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit. a AB verletzte, was die Beklagte zur Ver weigerung der Leistungen berechtigt . 4.4
Das Argument des Klägers , es habe keine ärztliche Anordnung vorgelegen und es sei nie ein Rauchstopp verordnet worden (Urk. 11 Rz 26), geht
fehl. Ein Rauch stopp wurde a ls
« wichtigster nächster Therapieschritt »
empfohlen, womit der Anforderung an eine ärztliche Anordnung Genüge getan wurde; ärztliche Anord nungen gehen nie über Empfehlungen hinaus , steht dem Arzt selbst doch keine Möglichkeit zu r D urchsetzung
seiner Anordnungen zur Verfügung.
Der Kläger dringt auch mit seinen Einwänden, niemand sei gehalten, unwirksame Mass regeln zu ergreifen und das Rauchen habe nicht zur Arbeitsunfähigkeit geführt, sondern die davon unabhängige Krankheit Asthma (Urk. 11 Rz 27-30) , nicht durch. Bei Vorliegen eines möglichen Asthmas hätten d ie vollständige Abstinenz vom Tabakkonsum und die Vermeidung einer passiven Exposit ion gegenüber Tabak rauch wichtige therapeutische Massnahmen dargestellt (vgl. die « Nationale VersorgungsLeitlinie » betreffend Asthma, a.a.O., Ziff. 6.5 S. 78). Dement sprechend wurde ein Rauchstopp von ärztlicher Seite her auch als « wichtigster nächster Therapieschritt » bezeichnet.
Damit steht die Wirksamkeit der Mass nahme nicht in Frage. Dasselbe gilt für die Zumutbarkeit des Rauchstopps, gelang es dem Kläger letztlich doch, auf das Rauchen zu verzichten. Danach stellte sich auch eine subjektive Verbesserung ein (vgl. Urk. 2/15 f. und Urk. 2/ 17). Vor die sem Hintergrund versteht sich von selbst, dass das Argument des Klägers, er habe schon seit Jahren geraucht und seine Arbeit vor Krankheits ausbruch trotz des Rauchens verrichten können (Urk. 11 Rz 29), nicht zu über zeugen vermag.
Entgegen den klägerischen Ausführungen oblag es der Beklagten nicht, den Kläger aufzufordern, konkrete medizinische Massnahmen umzusetzen , und ihm eine angemessene Bedenk- und Umsetzzeit einzuräumen (Urk. 11 Rz 32). Zum einen sehen die AB kein solches Vorgehen vor. Zum anderen ist Art. 21 Abs. 4 ATSG bloss analog anzuwenden, soweit diese Bestimmung Ausdruck einer Kon kretisierung der Regeln des Handelns nach Treu und Glauben ist. In Art. 61 VVG fehlt eine Abmahnungspflicht zulasten des Versicherers, sodass eine Leistungs kürzung auch ohne vorherige Verwarnung möglich ist (Süsskind, a.a.O., Art. 61 N 14 und 16 mit Hinweisen). Der Kläger vermochte den Nachweis einer unver schuldeten Obliegenheitsverletzung im Sinne von Art. 12 Ziff. 1 somit nicht zu erbringen. 5 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. 6 .
6 .1
Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 6 .2
Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss – mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Der Einzelrichter erkennt:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der 1995 geborene X.___ war ab dem 1. September 2015 als Maurer-Akkordant bei der Y.___ AG in einem Vollzeitpensum tätig (Urk. 7/1) und über sein Anstel lungsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfol gend: Allianz) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert. Gemäss Police Nr. … , gültig ab 1. Juli 2016, war für das gesamte Personal (vor Eintritt ins AHV-Alter) jeweils, bei einem maximal versicherten Lohn pro Person und Jahr von Fr. 300'000.--, ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes während einer Leistungsdauer von 720 Tagen (innerhalb von 900 auf einanderfolgenden Tagen) abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 7/56). Am 30. Juni 2018 erfolgte eine Krankheitsmeldung durch die Arbeit geberin, wonach der Versicherte die Arbeit seit dem 1. Juni 2018 im Zusammen hang mit einem Herz-/Lungenleiden ausge setzt habe (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/4). Nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen richtete die Allianz vom 1. Juli 2018 bis am
22. Oktober 2018 Krankentaggelder aus (Urk. 7/16, Urk. 7/21). Nach Rücksprache mit dem beratenden Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin FMH, gelangte die Allianz zum Schluss, eine Arbeitsunfä higkeit sei nicht rechtsgenügend ausgewiesen, was sie dem Versicher ten mit Schreiben vom 29. Januar 2019 mitteilte. Sie hielt zudem fest, sie verzichte auf eine Rückforderung der bereits ausge richteten Taggelder (Urk. 7/32). Am 5. März 2019 erstattete Dr. Z.___ ei ne Aktenbeurteilung (Urk. 7/37). Mit Verfügung vom 18. September 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. Zur Begrün dung wurde fest gehalten, der Versicherte sei im Juni 2018 erkrankt und für längere Zeit arbeits unfähig gew esen ; anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 28. Mai 2019 habe er erklärt, er übe seine angestammte Tätigkeit mittler weile wieder in einem 100 %-Pensum aus. Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginne frühestens nach Ablauf eines Wartejahres mit bestehender Arbeitsun fähigkeit; innerhalb des Wartejahres habe er die Erwerbstätigkeit wieder aufneh men können, womit kein Rentenanspruch entstehe (Urk. 7/41). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 liess der Ve rsicherte weitere Arztberichte auf legen und bat um eine nochmalige Stel lungnahme von Dr. Z.___ (Urk. 7/42). Dieser Bitte kam die Allianz nach und ver anlasste eine erneute Aktenbeurteilung; Dr. Z.___ nahm am 8. November 2019 eine Nachbeurteilung vor (Urk. 7/43). Gestützt darauf teilte die Allianz der Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 13. November 2019 mit, am ableh nenden Entscheid werde festgehalten, da keine neuen Erkenntnisse vorlägen, wel che den Entscheid vom 29. Januar 2019 revidieren würden (Urk. 7/44). Im Auftrag der Rechtsschutzversicherung nahm A.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, am 6. April 2020 eine arbeits medizi nische Beurteilung vor ( Urk. 2/20
[ =
Urk. 7/47 S. 7-1 1] ). Mit Schreiben vom
24. April 2020 teilte die Allianz der Rechtsschutzversicherung nochmals mit, es werde an der Leistungseinstellung vom 29. Januar 2019 festgehalten (Urk. 7/48).
E. 1.1 Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG) werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zustän digkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wurde von der Beklagten nicht bestritten . N achdem der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die vorliegende Streitigkeit gemäss § 11 Abs. 1 GSVGer in die einzelrichter liche Zuständigkeit.
E. 1.2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforder lichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise).
E. 1.3 Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tat sachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder des sen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Ver sicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der ver traglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweis thema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verblei bende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Recht sprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Über le gung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versiche rungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass namentlich bei der Diebstahl versicherung in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herab set zung des Beweismasses rechtfertigt. Dies gilt hingegen nicht für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Diesbezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen).
E. 1.4 N ach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel. Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2).
E. 1.5 Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten, welche als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der aus stellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion ( Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüt tert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brun ner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestrei tung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche ein zelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehaup tung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Partei behauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bun desgerichts 4A_571/2016 vom 23. M ärz 2017 E. 3.2 am Ende).
E. 1.6 Aufgrund der Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers (vgl. die Police Nr. ... , gültig ab 1. Juli 2016 [Urk. 7/56], sowie die – Vertragsbestandteil bildenden – Zusatzbedingungen [ZB; Urk. 7/55] und Allgemeinen Bedingungen [AB; Urk. 7/54]) fällt der geltend gemachte Anspruch in zeitlicher Hinsicht in die vertraglich vorgesehene maximale Leis tungsdauer von 720 Tagen, was unbestritten ist. Strittig und zu prüfen ist, ob für den Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 eine Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen ist und die Beklagte aufgrund dessen dem Kläger ausste hende Taggelder im Umfang von Fr. 17'976.70 nebst Zins zu bezah len hat.
E. 2 Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts an walt Girón, Klage gegen die Allianz. Darin beantragte er, die Beklagte sei zu ver pflich ten, ihm Krankentaggeldleistungen für den Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 im Umfang von Fr. 17'976.70 nebst Zins von 5 % per annum seit dem 13. November 2019 zu bezahlen; alles unter Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. September 2020 erstattete die Beklagte die Klageantwort mit dem Antrag, die Klage sei voll umfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Den Parteien wurde sodann mitgeteilt, das Gericht erachte die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht als erforderlich. Die Ein reichung einer schriftlichen Stellungnahme werde als konkludenter Verzicht auf eine Hauptverhandlung entgegengenommen (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (Replik vom 28. Januar 2021 [Urk. 11; mit der Ergänzung, auch die Kostenfolge sei zulasten der Beklagten festzusetzen]; Duplik vom 2. März 2021 [Urk. 15]). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 8. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Der Kläger reichte am 27. April 2021 eine weitere Eingabe ein (Urk. 17). RA Girón übermittelte am 22. Juni 2021 sodann seine Honorarnote (Urk. 18 und Urk. 19). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Kläger brachte im Wesentlichen vor , er sei vom 1. Juni 2018 bis am 21. Feb ruar 2019 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Sein Leistungsanspruch sei nach dem 22. Oktober 2018 (Leistungseinstellung) noch nicht ausgeschöpft gewesen (bei einem vertraglich vereinbarten Höchstanspruch von 720 Tagen) und habe noch bis zum 21. Februar 2019 (und darüber hinaus) gedauert. Es lägen überein stimmende echtzeitliche Bescheinigungen und auch spätere Einschätzungen von Fachärzten vor, welche bestätigten, dass er auch ab dem 23. Oktober 2018 bis vor dem 22. Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es werde bestritten, dass ab dem 23. Oktober 2018 keine pneumologische Symptomatik und demzu folge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe . Der diesbezüg lichen Einschätzung von Dr. Z.___ komme kein Beweiswert zu. Mittels Akten be urteilung könne der Sachverhalt zudem nicht hinreichend abgeklärt werden. Hinzu komme, dass sich die Beurteilung auf den Aktenstand per 8. November 2018 stütze; weshalb die Beklagte Dr. Z.___ die zwischenzeitlich erstellten pneumologischen Berichte vom Januar und Februar 2019 nicht vorgelegt habe, sei unerklärt. In der Nachbeurteilung vom 8. N ovember 2019 sei Dr. Z.___ schliesslich davon aus gegangen , dass unter der Annahme einer konsequenten Asthmatherapie spätestens ab November 2018, infolge guter Kontrolle des Asth mas ab Beginn des Jahres 2019 kein e Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit mehr vorgelegen habe. Sofern sich die Beklagte auf diesen Bericht abstützen würde, wäre von einer übereinstimmenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2018 auszugehen, was zu einer Teilan erkennung der Klage führte . Die Einschätzung von Dr. Z.___ betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 21. Februar 2019 gehe indes fehl, da ihr eine Auseinandersetzung mit den in den Berichten des Spitals B.___ erwähnten pathologischen Befunden von Husten und Atemnot bei Anstrengung beziehungs weise Staubexposition und der damit zusammenhängenden mittelschweren obstruktiven V entilationsstörung bezie hungsweise der verbleibenden leichten atemmechanischen Limitierung fehle . Der Arbeitsmediziner Dr. A.___ sei in seiner Beurteilung vom 6. März 2020 zudem von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit bis mindestens am 21. Februar 2019 ausgegangen. Die angestammte Tätigkeit sei körperlich anstrengend und mit erheblicher Staubexposition verbunden gewesen (Urk. 1) .
E. 2.2 Die Beklagte hielt hauptsächlich dafür , der CT-Befund des Thorax des Klägers vom 8. Juni 2018 sei bildgebend unauffällig gewesen. Es hätten keine Befunde erhoben werden können. Als wichtigster Therapieschritt sei ein Rauchstopp empfohlen worden. Die behandelnden Fachärzte hätten im Bericht vom 2. Juli 2018 sodann empfohlen, der Kläger solle sich möglichst seinen üblichen Tätig keiten aussetzen. Dr. Z.___ habe die gesamten medizinischen V orakten berück sichtigt und sei zum Schluss gelangt, aus medizinischer Sicht sei eine Arbeits un fähigkeit mangels objektiver Befunde nicht ausgewiesen. Es sei sodann nicht nachgewiesen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit atemwegsreizenden Stoffen aus gesetzt gewesen sei. Dass Dr. Z.___ unter der blossen Vermutung einer solchen Aussetzung bis Anfang Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit annehme, ändere nichts daran, dass keine Funktionseinschränkungen objektivierbar gewesen seien und effektiv keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit habe ausgewiesen werden können. Auch Dr. A.___ sei in seinem Bericht vom 6. April 2020 von einer nicht dokumentierten sowie messtechnisch nicht nachgewiesenen Staubexposition aus gegangen und habe sogar eine Arbeits unfähigkeit über den 22. Februar 2019 hin aus angenommen. Dabei habe sich Dr. A.___ auf reine Annahmen sowie die subjektiven Aussagen des Klägers gestützt.
Es sei kein Nach weis für Funktions einschränkungen in der relevanten Zeitspanne vom 23. Okto ber 2018 bis 21. Februar 2019 erbracht worden. Trotz des Vorliegens einer bronchialen Hyperreagibilität liege eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit vor. Weder die Diagnose eines Asthma bronchiale noch der Befund einer bronchialen Hyper reagibilität würden eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, solange sie nicht mit Funktionseinschränkungen verbunden seien. Hinzu komme, dass auch die Ausführungen der behandelnden Ärzte, wonach eine Staubexposition bei der Arbeit vorgelegen habe, auf reinen Vermutungen basiere. Weder sei ein entspre chender Leistungstest durchgeführt noch seien Messungen am Arbeitsplatz vor genommen worden . Im Sinne einer Alternativbegründung machte die Beklagte schliesslich geltend, der Kläger habe trotz ärztlicher Anord nung keinen Rauch stopp vollzogen, womit eine Verletzung der Sch adenminde rungspflicht vorliege und womit auch aus diesem Grund keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 6).
E. 2.3 In der Replik machte der Kläger wiederum im Wesentlichen geltend, eine Arbeits unfähigkeit sei aufgrund der ärztlichen Berichte ausgewiesen . Sodann liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor (Urk. 11). In der Eingabe vom 27. Ap ril 2021 brachte der Kläger erneut zum Ausdruck, dass eine Arbeitsun fä higkeit in der angestammten Tätigkeit unabhängig von allenfalls fehlenden Leis tungstests für den strittigen Zeitraum in der Gesamtschau aller Befunde und Diagnosen für die offerierten Zeuginnen und Zeugen medizinisch begründbar gewesen und dass ihm zu Recht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 17).
E. 3 .
E. 3.3 Dem Bericht von Dr. E.___ vom 18. Januar 2019 (Urk. 2/14) ist zu entnehmen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch immer zwei Zigaretten pro T ag rauchte und seit Juni 2018 15 Kilogramm zugenommen hatte. Dr. E.___
vermochte nach wie vor bloss eine Verdachtsdiagnose (Asthma bronchiale) zu stellen. Zwar ging sie aufgrund der Lungenfunktion (Bodyplethysmographie vom 15. Januar 2019) von einer wahrscheinlich fixierten mittelschweren obstruktiven Ventilations stö rung aus. Das Ergebnis war bei eingeschränktem Manöver aber beschränkt beur teilbar. Selbstredend hielt Dr. E.___ fest, zur Objektivierung der Beschwer den, welche weiterhin zur Krankschreibung führten, erfolge eine Spiroergometrie. Mit anderen Worten erfolgte die Krankschreibung bei mangelnder Objektivierung der Beschwerden weiterhin aufgrund der subjektiven Angaben des K lägers . Die am 22. Februar 2019 durchgeführte Spiroergometrie offenbarte schliesslich eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit. Dr. E.___ ging, obwohl sich die nach Belastung durchgeführten Spirometrien gemäss ihrer eigenen Einschätzung kooperationsbedingt nicht als genügend aussagekräftig erwiesen, von einer leich ten atemmechanische n Limitierung aus.
Bei ungenügender Kooperation und damit fehlender Aussagekraft der T estung lässt sich eine atemmechanische Limi tierung jedoch nicht nachweisen, was auch die gestützt darauf von Dr. E.___
gestellte Diagnose eines Asthma bronchiale in Frage stellt. Hingegen erweist sich als konsequent und folgerichtig , dass sie
die A tembeschwerden in erster Linie auf die Dekonditionierung des Klägers nach Verzicht auf Sport seit dem Sommer 2018 zurück führte, blieb doch die Inhalation des kurz wirksamen Bronchodilatators vor körperlicher Anstrengung subjektiv ohne Eff ekt auf die Anstrengungs dyspnoe. Selbst Dr. E.___ zog nun eine funktionelle Komponente in Erwägung und attestierte dem Kläger a ngesichts der altersentsprechenden Leistungsfähig keit in der Spiroergometrie aus pneumologischer Sicht k eine Arbeitsunfähigkeit mehr . Im Übrigen hatte der Kläger das Rauchen mittlerweile sistiert (Bericht vom 26. Februar 2019 an Dr. C.___
[Urk. 2/15]).
E. 3.4 Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorstehenden echtzeitlichen Arztberichte der Hauptbeweis einer Arbeitsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 nicht erbracht werden. D ies ergibt sich auch aus der Erklärung von Dr. E.___ an die Rechtsschutzversicherung des Klägers in der Stellungnahme vom 22. Juni 2019, wonach retrospektiv nicht beurteilt werden könne, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistungsminderung vorgelegen habe, da damals kein Leistungstest erfolgt sei (Urk. 2/16).
E. 3.7 Entgegen den klägerischen V orbringen lässt sich mit den vorhandenen Arzt be richten keine Arbeitsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum vom
23. Okto ber 2018 bis 21. Februar 2019 nachweisen, wobei eine beweisrechtliche
und keine medizinische Würdigung der Arztberichte im Vordergrund steht . Dement spre chend verfängt auch der Einwand des Klägers, Dr. Z.___ verfüge nicht über die notwendigen Qualifikationen, um den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen, was mittels gerichtlichen Gutachtens festzustellen sei (Urk. 11 Rz. 5), nicht.
E. 3.8 Der Kläger
beantragte zur Frage des Grades und der Dauer der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom 23. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 die Einholung eines pneumologischen und arbeitsmedizinischen Gutachtens (Urk. 1 Rz. 31) und zum arbeitsmedizinischen Tätigkeitsprofil eines Akkordmaurers ein weiteres gerichtliches Gutachten (Urk. 1 Rz. 37).
Die Beklagte wandte ein, darauf könne verzichtet werden (Urk. 15 Rz. 13). Es stellt sich daher die Frage, ob das Gericht weitere Beweismittel abzunehmen hat oder in antizipierter Beweiswürdigung darauf ve rzichten kann. Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft. Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenomme ner Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen. Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (Urteil des Bundes ge richts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Die Beklagte wies zu Recht darauf hin, dass weder der Kläger noch seine ehema lige Arbeitgeberin noch die behandelnden Ärzte Abklärungen zur Prüfung einer Berufskrankheit aufgrund einer Staubexpositi on am Arbeitsplatz veranlasst ha t ten (Urk. 15 Rz 12). Erst zwei Jahre nach der Aufgabe der Tätigkeit als Akkord maurer (1. J uni 2018 [ Klageeinleitung am 1. Juli 2020 ] ) will der Kläger nun ent sprechende Abklärungen vornehmen lassen . I nwiefern
aus solchen noch Rück schlüsse auf eine Arbeitsunfähigkeit im eingeklagten Z eitraum
gezogen werden könn t en, lässt sich indes nicht nachvollziehen. Kommt hinzu, dass der Kläger t rotz 2 ½-monatiger Behandlung mit Symbicort und Nasenspray anläss lich der pneumologischen Sprechstunde vom 18. J anuar 2019 noch immer berichtete , un ter Husten und erschwerter Atmung bei Anstrengung , teilweise auch unter Husten in Ruhe, zu leiden. Dabei waren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als sieben Monate nach der behaupteten Staubexposition verstrichen, was ein en Kausalzu sammenhang zwischen einer solchen und der vom Kläger (auch nach Monaten noch) beschriebenen At emnot in hohem Umfang fraglich erschei nen lässt. Viel wahrscheinlicher erschei nt, dass der Husten und die subjektiv empfundene Atem not mit dem noch immer nicht sistierten Tabakkonsum (zumindest zwei Zigaret ten pro Tag bis spätestens am 22. Januar 2019 [Urk. 2/14]; früher ein bis andert halb Päckchen pro Tag [Urk. 2/9 Anhang S. 2]) in Zusammenhang standen, denn e rst nachdem der Kläger das Rauchen aufgege ben hatte, stellte sich eine subjek tive Verbesserung ein (vgl. Urk. 2/15 f. und Urk. 2/17). Es kann somit festgehalten werden, d a ss
ernsthafte Zweifel an den Einschätzun gen
von Dr. F.___ und Dr. A.___ betreffend eine staubinduzierte Arbeitsunfähig keit bestehen. Es rechtfertigt sich indessen nicht, auf ärztliche Mutmassungen hin weitere Beweismittel abzunehmen ( gerichtliche Gutachten [Urk. 1 Rz 31 und Urk. 11 Rz 13]) , zumal nicht zu erwarten ist, dass dadurch neue Erkenntnisse gewonnen werden könn en. Ebenso sind von einer Befragung des Klägers sowie der Ärzte Dr. E.___ , Dr. F.___ und Dr. A.___ , von der Einholung einer schrift li chen Auskunft der ehemaligen Arbeitsgeberin und von einem gerichtlichen Gut achten zum arbeitsmedizinischen Tätigkeitsprofil eines Akkordmaurers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Vermutung von Dr. E.___ , es liege eine obstruktive Ventilationsstörung (vgl. E. 3.3) vor, wurde von Dr. F.___
überdies widerlegt (vgl. E. 3.5 [e rfreulicherweise finde sich aktuell keine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung bei nor maler CO-Diffusionskapazität ]). Damit kann auch von weiteren Abklärungen in Bezug auf die «Objektivität» der mittels Bodyplethysmographie e rhobenen Befunde und Ergebnisse Abstand genommen werden (vgl. die Beweisofferten in Urk. 11 Rz. 7).
E. 3.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Kläger der Nachweis für die von der Beklagten mit den vertrauensärztlichen Einschätzungen substantiiert bestrittene Arbeitsunfähigkeit vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 misslungen ist und dass in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht für die eingeklagte Zeitperiode somit zu Recht. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin war aber a uch gemäss Art. 12 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern. 4.2
In der Gesundheitsschäden abdeckenden Personenversicherung ist die versicherte Person gehalten, sich in fachgemässe ärztliche Behandlung zu begeben und sich den indizierten medizinischen Massnahmen zu unterziehen, soweit daraus erfah rungsgemäss keine Gefahr für Leib und Leben resultiert, eine Heilung oder wesentliche Verbesserung des Gesundheitsschadens sicher oder mit grosser Wahr scheinlichkeit zu erwarten ist und die Behandlung keine übermässigen Schmerzen verursacht ( Süsskind, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012,
Art. 61 N 14 und 16 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der in Art. 61 VVG normierten Rettungspflicht, deren Verletzung Leistungskürzungen nach sich ziehen kann. Da Art. 61 VVG dispositiver Natur ist (vgl. Art. 97 f. VVG) gehen vertragliche Regelungen der gesetzlichen Regelung vor. Die dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers (vgl. Urk. 7/56 S. 4 ) zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung (Ausgabe 2008) regeln die Schadenminderungspflicht ausdrücklich. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit. a AB hat die versicherte Person unverzüglich einen Arzt beizu ziehen und für fachgemässe Behandlung zu sorgen sowie den Anordnungen des Arztes und des Chiropraktors Folge zu leisten, wenn ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt. Gemäss Art. 12 Ziff. 1 AB ist die Gesellschaft bei Nichterfüllung der vertraglichen Obliegenheiten berechtigt, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldete n Obliegenheitsverletzung (Urk. 7/54 S. 11 ). 4.3
Es ist aktenkundig, dass dem Kläger bereits anlässlich der ersten Notfallkonsul tation vom 13. Juni 2018 als wichtigster nächster Therapieschritt ein R auchstopp nahegelegt wurde. Der Kläger gab an, dies verstanden zu haben und eine Unter stützung mittels Nikotinpflasters nicht wahrnehmen zu wollen (Urk. 2/7 S. 2). Er reduzierte seinen Nikotinkonsum in der Folge zwar , sistierte ihn bis 1
8. Januar 2019 (Urk. 2/14) jedoch nicht. Damit ist erstellt, dass der Kläger eine vertragliche Obliegenheit gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit. a AB verletzte, was die Beklagte zur Ver weigerung der Leistungen berechtigt . 4.4
Das Argument des Klägers , es habe keine ärztliche Anordnung vorgelegen und es sei nie ein Rauchstopp verordnet worden (Urk. 11 Rz 26), geht
fehl. Ein Rauch stopp wurde a ls
« wichtigster nächster Therapieschritt »
empfohlen, womit der Anforderung an eine ärztliche Anordnung Genüge getan wurde; ärztliche Anord nungen gehen nie über Empfehlungen hinaus , steht dem Arzt selbst doch keine Möglichkeit zu r D urchsetzung
seiner Anordnungen zur Verfügung.
Der Kläger dringt auch mit seinen Einwänden, niemand sei gehalten, unwirksame Mass regeln zu ergreifen und das Rauchen habe nicht zur Arbeitsunfähigkeit geführt, sondern die davon unabhängige Krankheit Asthma (Urk. 11 Rz 27-30) , nicht durch. Bei Vorliegen eines möglichen Asthmas hätten d ie vollständige Abstinenz vom Tabakkonsum und die Vermeidung einer passiven Exposit ion gegenüber Tabak rauch wichtige therapeutische Massnahmen dargestellt (vgl. die « Nationale VersorgungsLeitlinie » betreffend Asthma, a.a.O., Ziff. 6.5 S. 78). Dement sprechend wurde ein Rauchstopp von ärztlicher Seite her auch als « wichtigster nächster Therapieschritt » bezeichnet.
Damit steht die Wirksamkeit der Mass nahme nicht in Frage. Dasselbe gilt für die Zumutbarkeit des Rauchstopps, gelang es dem Kläger letztlich doch, auf das Rauchen zu verzichten. Danach stellte sich auch eine subjektive Verbesserung ein (vgl. Urk. 2/15 f. und Urk. 2/ 17). Vor die sem Hintergrund versteht sich von selbst, dass das Argument des Klägers, er habe schon seit Jahren geraucht und seine Arbeit vor Krankheits ausbruch trotz des Rauchens verrichten können (Urk. 11 Rz 29), nicht zu über zeugen vermag.
Entgegen den klägerischen Ausführungen oblag es der Beklagten nicht, den Kläger aufzufordern, konkrete medizinische Massnahmen umzusetzen , und ihm eine angemessene Bedenk- und Umsetzzeit einzuräumen (Urk. 11 Rz 32). Zum einen sehen die AB kein solches Vorgehen vor. Zum anderen ist Art. 21 Abs. 4 ATSG bloss analog anzuwenden, soweit diese Bestimmung Ausdruck einer Kon kretisierung der Regeln des Handelns nach Treu und Glauben ist. In Art. 61 VVG fehlt eine Abmahnungspflicht zulasten des Versicherers, sodass eine Leistungs kürzung auch ohne vorherige Verwarnung möglich ist (Süsskind, a.a.O., Art. 61 N 14 und 16 mit Hinweisen). Der Kläger vermochte den Nachweis einer unver schuldeten Obliegenheitsverletzung im Sinne von Art. 12 Ziff. 1 somit nicht zu erbringen. 5 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist.
E. 5 Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. F.___ , Leitender Arzt der Pneumolo gie des Spitals B.___ , vom 25. September 2019 nichts.
Dieser hielt
fest, der Kläger berichte unter der initial regelmässigen Inhalationstherapie mit Symbicort und Lukair über die letzten Monate über eine deutlich verbesserte Belastbarkeit gegenüber früheren Konsultationen. Während der letzten fünf Wochen habe er sogar keine Inhalationstherapie mehr durchgeführt und Singulair nicht mehr ein genommen. Er habe trotzdem das Gefühl, gesund und leistungs fähig zu sein. Zudem habe sich eine berufliche Veränderung ergeben und er habe eine Stelle als Vorarbeiter mit viel mehr Bürotätigkeit. Wenn er gelegentlich auf eine Baustelle gehe, dann mit Maske. Er verrichte keine schweren körperlichen Arbeiten mehr. Dr. F.___ gelangte zum Schluss, aktuell sei das Asthma bronchiale trotz lediglich gelegentlich eingesetzter Bedarfsmedikation mit Symbicort gut kontrolliert. Erfreulicherweise finde sich aktuell keine obstruktive oder restriktive Ventila tionsstörung bei normaler CO-Diffusionskapazität. Als weiteres Indiz für ein relevantes Asthma bronchiale könne heute jedoch eine schwere bronchiale Hyperreagibilität nachgewiesen werden. Der frühzeitige und auch genügend lang dauernde Einsatz von Symbicort sei deshalb nochmals diskutiert und erklärt wor den. Wahrscheinlich durch den Wechsel des Arbeits platzes mit nun deutlich weniger körperlicher Arbeit und auch weniger Staubbe lastung habe sich die Situation zwischenzeitlich deutlich beruhigt. Trotzdem sei auch künftig mit gele gentlichen asthmatischen Beschwerden zu rechnen. Insbe sondere bei unteren Atemwegsinfekten, vermehrter körperlicher Aktivität, Expo sition in kalter oder trockener beziehungsweise staubiger Umgebung oder bei noch unbekannten asth matischen Triggern müsse sich der Kläger dessen gewahr sein (Urk. 2/17). Eine schwere bronchiale Hyperreagibilität wurde erst im S eptember 2019 nach gewiesen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese erst nach dem 21. Februar 2019 aufgetreten ist, sind keine Rückschlüsse betreffend die Zeit periode vom 23. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 zulässig. Selbst wenn eine schwere bronchiale Hyperreagibilität bereits im fraglichen Zeitra um bestanden hätte, könnte daraus keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden, denn es ist mit Dr. Z.___ in dessen Nachbeurteilung vom 8. November 2019 (Urk . 2/18) festzu stellen, dass nac h wie vor nicht nachgewiesen wurde , dass der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit atemwegsreizenden Stoffen oder Allergenen ausgesetzt gewesen war. Auch Dr. F.___ stützte sich diesbezüglich lediglich auf die subjek tiven Angaben des Klägers , was sich der Formulierung, eine Beruhigung der Situation habe sich «wahrscheinlich durch den Wechsel des Arbeitsplatzes mit nun deutlich weniger körperlicher Arbeit und auch weniger Staubbelastung» ergeben , entnehmen lässt .
3 .
E. 6 .2
Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss – mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Der Einzelrichter erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna Girón - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2020.00037
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 4. Januar 2022 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
Der 1995 geborene X.___ war ab dem 1. September 2015 als Maurer-Akkordant bei der Y.___ AG in einem Vollzeitpensum tätig (Urk. 7/1) und über sein Anstel lungsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfol gend: Allianz) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert. Gemäss Police Nr. … , gültig ab 1. Juli 2016, war für das gesamte Personal (vor Eintritt ins AHV-Alter) jeweils, bei einem maximal versicherten Lohn pro Person und Jahr von Fr. 300'000.--, ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes während einer Leistungsdauer von 720 Tagen (innerhalb von 900 auf einanderfolgenden Tagen) abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 7/56). Am 30. Juni 2018 erfolgte eine Krankheitsmeldung durch die Arbeit geberin, wonach der Versicherte die Arbeit seit dem 1. Juni 2018 im Zusammen hang mit einem Herz-/Lungenleiden ausge setzt habe (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/4). Nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen richtete die Allianz vom 1. Juli 2018 bis am
22. Oktober 2018 Krankentaggelder aus (Urk. 7/16, Urk. 7/21). Nach Rücksprache mit dem beratenden Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin FMH, gelangte die Allianz zum Schluss, eine Arbeitsunfä higkeit sei nicht rechtsgenügend ausgewiesen, was sie dem Versicher ten mit Schreiben vom 29. Januar 2019 mitteilte. Sie hielt zudem fest, sie verzichte auf eine Rückforderung der bereits ausge richteten Taggelder (Urk. 7/32). Am 5. März 2019 erstattete Dr. Z.___ ei ne Aktenbeurteilung (Urk. 7/37). Mit Verfügung vom 18. September 2019 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten. Zur Begrün dung wurde fest gehalten, der Versicherte sei im Juni 2018 erkrankt und für längere Zeit arbeits unfähig gew esen ; anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 28. Mai 2019 habe er erklärt, er übe seine angestammte Tätigkeit mittler weile wieder in einem 100 %-Pensum aus. Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginne frühestens nach Ablauf eines Wartejahres mit bestehender Arbeitsun fähigkeit; innerhalb des Wartejahres habe er die Erwerbstätigkeit wieder aufneh men können, womit kein Rentenanspruch entstehe (Urk. 7/41). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 liess der Ve rsicherte weitere Arztberichte auf legen und bat um eine nochmalige Stel lungnahme von Dr. Z.___ (Urk. 7/42). Dieser Bitte kam die Allianz nach und ver anlasste eine erneute Aktenbeurteilung; Dr. Z.___ nahm am 8. November 2019 eine Nachbeurteilung vor (Urk. 7/43). Gestützt darauf teilte die Allianz der Rechtsschutzversicherung mit Schreiben vom 13. November 2019 mit, am ableh nenden Entscheid werde festgehalten, da keine neuen Erkenntnisse vorlägen, wel che den Entscheid vom 29. Januar 2019 revidieren würden (Urk. 7/44). Im Auftrag der Rechtsschutzversicherung nahm A.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, am 6. April 2020 eine arbeits medizi nische Beurteilung vor ( Urk. 2/20
[ =
Urk. 7/47 S. 7-1 1] ). Mit Schreiben vom
24. April 2020 teilte die Allianz der Rechtsschutzversicherung nochmals mit, es werde an der Leistungseinstellung vom 29. Januar 2019 festgehalten (Urk. 7/48). 2.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts an walt Girón, Klage gegen die Allianz. Darin beantragte er, die Beklagte sei zu ver pflich ten, ihm Krankentaggeldleistungen für den Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 im Umfang von Fr. 17'976.70 nebst Zins von 5 % per annum seit dem 13. November 2019 zu bezahlen; alles unter Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. September 2020 erstattete die Beklagte die Klageantwort mit dem Antrag, die Klage sei voll umfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 6). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Den Parteien wurde sodann mitgeteilt, das Gericht erachte die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht als erforderlich. Die Ein reichung einer schriftlichen Stellungnahme werde als konkludenter Verzicht auf eine Hauptverhandlung entgegengenommen (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (Replik vom 28. Januar 2021 [Urk. 11; mit der Ergänzung, auch die Kostenfolge sei zulasten der Beklagten festzusetzen]; Duplik vom 2. März 2021 [Urk. 15]). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 8. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 16). Der Kläger reichte am 27. April 2021 eine weitere Eingabe ein (Urk. 17). RA Girón übermittelte am 22. Juni 2021 sodann seine Honorarnote (Urk. 18 und Urk. 19). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG) werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zustän digkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich wurde von der Beklagten nicht bestritten . N achdem der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt die vorliegende Streitigkeit gemäss § 11 Abs. 1 GSVGer in die einzelrichter liche Zuständigkeit. 1.2
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zu Hilfe, damit die erforder lichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 1.3
Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tat sachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder des sen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkretisieren. Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigte – in der Regel der Ver sicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte – die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der ver traglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweis thema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verblei bende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind andererseits durch Recht sprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Über le gung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine «Beweisnot» voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Eine Beweisnot liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versiche rungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass namentlich bei der Diebstahl versicherung in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herab set zung des Beweismasses rechtfertigt. Dies gilt hingegen nicht für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit, welche ohne weiteres mit einem entsprechenden Zeugnis bewiesen werden kann. Diesbezüglich gilt das ordentliche Beweismass der vollen Überzeugung (Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen).
1.4
N ach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel. Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2). 1.5
Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten, welche als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der aus stellenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion ( Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüt tert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Patienten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brun ner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13). Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestrei tung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche ein zelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehaup tung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Partei behauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bun desgerichts 4A_571/2016 vom 23. M ärz 2017 E. 3.2 am Ende). 1.6
Aufgrund der Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers (vgl. die Police Nr. ... , gültig ab 1. Juli 2016 [Urk. 7/56], sowie die – Vertragsbestandteil bildenden – Zusatzbedingungen [ZB; Urk. 7/55] und Allgemeinen Bedingungen [AB; Urk. 7/54]) fällt der geltend gemachte Anspruch in zeitlicher Hinsicht in die vertraglich vorgesehene maximale Leis tungsdauer von 720 Tagen, was unbestritten ist. Strittig und zu prüfen ist, ob für den Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 eine Arbeitsun fähigkeit ausgewiesen ist und die Beklagte aufgrund dessen dem Kläger ausste hende Taggelder im Umfang von Fr. 17'976.70 nebst Zins zu bezah len hat. 2. 2.1
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor , er sei vom 1. Juni 2018 bis am 21. Feb ruar 2019 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Sein Leistungsanspruch sei nach dem 22. Oktober 2018 (Leistungseinstellung) noch nicht ausgeschöpft gewesen (bei einem vertraglich vereinbarten Höchstanspruch von 720 Tagen) und habe noch bis zum 21. Februar 2019 (und darüber hinaus) gedauert. Es lägen überein stimmende echtzeitliche Bescheinigungen und auch spätere Einschätzungen von Fachärzten vor, welche bestätigten, dass er auch ab dem 23. Oktober 2018 bis vor dem 22. Februar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es werde bestritten, dass ab dem 23. Oktober 2018 keine pneumologische Symptomatik und demzu folge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe . Der diesbezüg lichen Einschätzung von Dr. Z.___ komme kein Beweiswert zu. Mittels Akten be urteilung könne der Sachverhalt zudem nicht hinreichend abgeklärt werden. Hinzu komme, dass sich die Beurteilung auf den Aktenstand per 8. November 2018 stütze; weshalb die Beklagte Dr. Z.___ die zwischenzeitlich erstellten pneumologischen Berichte vom Januar und Februar 2019 nicht vorgelegt habe, sei unerklärt. In der Nachbeurteilung vom 8. N ovember 2019 sei Dr. Z.___ schliesslich davon aus gegangen , dass unter der Annahme einer konsequenten Asthmatherapie spätestens ab November 2018, infolge guter Kontrolle des Asth mas ab Beginn des Jahres 2019 kein e Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit mehr vorgelegen habe. Sofern sich die Beklagte auf diesen Bericht abstützen würde, wäre von einer übereinstimmenden Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bis Dezember 2018 auszugehen, was zu einer Teilan erkennung der Klage führte . Die Einschätzung von Dr. Z.___ betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 21. Februar 2019 gehe indes fehl, da ihr eine Auseinandersetzung mit den in den Berichten des Spitals B.___ erwähnten pathologischen Befunden von Husten und Atemnot bei Anstrengung beziehungs weise Staubexposition und der damit zusammenhängenden mittelschweren obstruktiven V entilationsstörung bezie hungsweise der verbleibenden leichten atemmechanischen Limitierung fehle . Der Arbeitsmediziner Dr. A.___ sei in seiner Beurteilung vom 6. März 2020 zudem von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit bis mindestens am 21. Februar 2019 ausgegangen. Die angestammte Tätigkeit sei körperlich anstrengend und mit erheblicher Staubexposition verbunden gewesen (Urk. 1) . 2.2
Die Beklagte hielt hauptsächlich dafür , der CT-Befund des Thorax des Klägers vom 8. Juni 2018 sei bildgebend unauffällig gewesen. Es hätten keine Befunde erhoben werden können. Als wichtigster Therapieschritt sei ein Rauchstopp empfohlen worden. Die behandelnden Fachärzte hätten im Bericht vom 2. Juli 2018 sodann empfohlen, der Kläger solle sich möglichst seinen üblichen Tätig keiten aussetzen. Dr. Z.___ habe die gesamten medizinischen V orakten berück sichtigt und sei zum Schluss gelangt, aus medizinischer Sicht sei eine Arbeits un fähigkeit mangels objektiver Befunde nicht ausgewiesen. Es sei sodann nicht nachgewiesen, dass der Kläger in seiner Tätigkeit atemwegsreizenden Stoffen aus gesetzt gewesen sei. Dass Dr. Z.___ unter der blossen Vermutung einer solchen Aussetzung bis Anfang Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit annehme, ändere nichts daran, dass keine Funktionseinschränkungen objektivierbar gewesen seien und effektiv keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit habe ausgewiesen werden können. Auch Dr. A.___ sei in seinem Bericht vom 6. April 2020 von einer nicht dokumentierten sowie messtechnisch nicht nachgewiesenen Staubexposition aus gegangen und habe sogar eine Arbeits unfähigkeit über den 22. Februar 2019 hin aus angenommen. Dabei habe sich Dr. A.___ auf reine Annahmen sowie die subjektiven Aussagen des Klägers gestützt.
Es sei kein Nach weis für Funktions einschränkungen in der relevanten Zeitspanne vom 23. Okto ber 2018 bis 21. Februar 2019 erbracht worden. Trotz des Vorliegens einer bronchialen Hyperreagibilität liege eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit vor. Weder die Diagnose eines Asthma bronchiale noch der Befund einer bronchialen Hyper reagibilität würden eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen, solange sie nicht mit Funktionseinschränkungen verbunden seien. Hinzu komme, dass auch die Ausführungen der behandelnden Ärzte, wonach eine Staubexposition bei der Arbeit vorgelegen habe, auf reinen Vermutungen basiere. Weder sei ein entspre chender Leistungstest durchgeführt noch seien Messungen am Arbeitsplatz vor genommen worden . Im Sinne einer Alternativbegründung machte die Beklagte schliesslich geltend, der Kläger habe trotz ärztlicher Anord nung keinen Rauch stopp vollzogen, womit eine Verletzung der Sch adenminde rungspflicht vorliege und womit auch aus diesem Grund keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 6). 2.3
In der Replik machte der Kläger wiederum im Wesentlichen geltend, eine Arbeits unfähigkeit sei aufgrund der ärztlichen Berichte ausgewiesen . Sodann liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor (Urk. 11). In der Eingabe vom 27. Ap ril 2021 brachte der Kläger erneut zum Ausdruck, dass eine Arbeitsun fä higkeit in der angestammten Tätigkeit unabhängig von allenfalls fehlenden Leis tungstests für den strittigen Zeitraum in der Gesamtschau aller Befunde und Diagnosen für die offerierten Zeuginnen und Zeugen medizinisch begründbar gewesen und dass ihm zu Recht eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 17). 3 . 3 .1
Gemäss den Akten begab sich der Kläger aufgrund eines prolongierten Hustens sowie einer Dyspnoe, letztere bestehend seit mindestens 6. Juni 2018, am 8. Juni 2018 bei Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, in B ehandlung. Dieser meldete den Kläger bei unauffälligem CT des Thorax beim Spital B.___ zu einem Belastungstest an und attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 31. Mai 2018 bis mindestens Ende August 2018 (Urk. 7/15). Der Kläger wurde überdies sowohl am 1 3. als auch am 15. Juni 2018
im Notfall des Spitals B.___ behandelt. Trotz Untersuchungen blieb die Ä tiologie der B eschwerden unklar . Die Lungenfunktionsprüfung war unauffällig, bei man gelnder Kooperation nach Bronchodilatation aber nur vermindert aussage kräftig. Beim wiederholt durchgeführten Gehtest mit Treppensteigen berichtete der Kläger zwar von einer subjektiven Dyspnoe.
O bjektiv konnten die Ärzte aber w eder eine Entsättigung noch eine re levante Pulssteigerung feststellen . Sie legten dem Kläger einen Rauchstopp nahe . Aufgrund der Befunde sowie der Schilderung der Freun din des Klägers, es könne auch eine psychosomatische Komponente der Beschwerden in Betracht gezogen w erden, da der Vater des Klägers ein Jahr zuvor an einem Lungenkarzinom gestorben und Symptome wie Husten und Atemnot gehabt habe, gingen die Ärzte am ehesten von einer funktionellen Ursache der Beschwerden aus. Sie empfahlen, die Therapie mit Symbicort und den syste mi schen Steroiden abzubrechen (vgl. die Berichte vom 28. Juni 2018 sowie vom 2. Juli 2018 [Urk. 2/7] ) . Auch i n der kardiologischen Abklärung des Spitals B.___ vom 22. Juni 2018 wurde keine Erklärung für die Ursache der Belastungsdyspnoe und des Hustens gefunden (vgl. den Bericht von Dr. med. D.___ , Leitender Arzt der Kardiologie am Spital B.___ , vom 25. Juni 2018 [Urk. 2/8]). Ebenso gelang es
Dr. med. E.___ , Oberärztin in der Pneumologie des Spitals B.___ , in ihrem Bericht vom 8. November 2018 nicht, objektivierbare Befunde für die Beschwerden des Klägers zu nennen. Sie stellte lediglich eine Verdachts diagnose ( Verdacht auf ein Asthma bronchiale ) und hielt fest, e in berufsbedingtes Asthma bronchiale könne nicht ausgeschlossen werden. Dabei stützte sie sich jedoch bloss
auf die subjektiven Angaben des Klägers , wonach die Beschwerden
– welche wie bereits erwähnt nicht objektiviert werden konnten – im Rahmen der Staub-Exposition bei der Arbeit zugenommen hätten (Urk. 2/9) . Dr. E.___ veran lasste aber weder die Messung einer Staubbelastung am Arbeits platz noch führte sie Provokationstests nach einer r elevanten Staubexposition durch . 3 . 2
Dr. med. Z.___ , Facharzt FHM für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 5. März 2019 aufgrund der ihm vorgelegten Berichte (vgl. E. 3.1)
eine Aktenbe urteilung vor. Er hielt im Wesentlichen fest, aus den Befundberichten gehe hervor, dass abschliessend bislang keine Erklärung für die geklagten Symptome habe gefun den werden können. Anamnestisch erwähnenswert sei, dass der Kläger Raucher sei und ihm offensichtlich mehrfach zu einer Sistierung des Nikotinkon sums geraten worden sei. Ob dies mittlerweile erfolgt sei, sei nicht dokumentiert. Erwähnenswert sei sodann die Angabe der Freundin des Klägers betreffend eine mögliche psychosomatische Genese der Beschwerden. E s liege keine abschlies sende Diagnose mit Auswirkung auf eine Arbeitsfähigkeit als Maurer vor, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf objektiv nicht attestiert werden könne. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit stelle sich derzeit nicht. Es liege kein struktureller Schaden der Atmungsorgane vor. Läge ein solcher vor, müsste der Nachweis erbracht werden, dass dieser mit überwiegender Wahr scheinlichkeit durch die Berufsausübung verursacht worden sei. Für einen sol chen Sachverhalt würden derzeit jedoch keine Hinweise gesehen (Urk. 2/13). 3.3
Dem Bericht von Dr. E.___ vom 18. Januar 2019 (Urk. 2/14) ist zu entnehmen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch immer zwei Zigaretten pro T ag rauchte und seit Juni 2018 15 Kilogramm zugenommen hatte. Dr. E.___
vermochte nach wie vor bloss eine Verdachtsdiagnose (Asthma bronchiale) zu stellen. Zwar ging sie aufgrund der Lungenfunktion (Bodyplethysmographie vom 15. Januar 2019) von einer wahrscheinlich fixierten mittelschweren obstruktiven Ventilations stö rung aus. Das Ergebnis war bei eingeschränktem Manöver aber beschränkt beur teilbar. Selbstredend hielt Dr. E.___ fest, zur Objektivierung der Beschwer den, welche weiterhin zur Krankschreibung führten, erfolge eine Spiroergometrie. Mit anderen Worten erfolgte die Krankschreibung bei mangelnder Objektivierung der Beschwerden weiterhin aufgrund der subjektiven Angaben des K lägers . Die am 22. Februar 2019 durchgeführte Spiroergometrie offenbarte schliesslich eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit. Dr. E.___ ging, obwohl sich die nach Belastung durchgeführten Spirometrien gemäss ihrer eigenen Einschätzung kooperationsbedingt nicht als genügend aussagekräftig erwiesen, von einer leich ten atemmechanische n Limitierung aus.
Bei ungenügender Kooperation und damit fehlender Aussagekraft der T estung lässt sich eine atemmechanische Limi tierung jedoch nicht nachweisen, was auch die gestützt darauf von Dr. E.___
gestellte Diagnose eines Asthma bronchiale in Frage stellt. Hingegen erweist sich als konsequent und folgerichtig , dass sie
die A tembeschwerden in erster Linie auf die Dekonditionierung des Klägers nach Verzicht auf Sport seit dem Sommer 2018 zurück führte, blieb doch die Inhalation des kurz wirksamen Bronchodilatators vor körperlicher Anstrengung subjektiv ohne Eff ekt auf die Anstrengungs dyspnoe. Selbst Dr. E.___ zog nun eine funktionelle Komponente in Erwägung und attestierte dem Kläger a ngesichts der altersentsprechenden Leistungsfähig keit in der Spiroergometrie aus pneumologischer Sicht k eine Arbeitsunfähigkeit mehr . Im Übrigen hatte der Kläger das Rauchen mittlerweile sistiert (Bericht vom 26. Februar 2019 an Dr. C.___
[Urk. 2/15]). 3.4
Nach dem Gesagten kann aufgrund der vorstehenden echtzeitlichen Arztberichte der Hauptbeweis einer Arbeitsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 nicht erbracht werden. D ies ergibt sich auch aus der Erklärung von Dr. E.___ an die Rechtsschutzversicherung des Klägers in der Stellungnahme vom 22. Juni 2019, wonach retrospektiv nicht beurteilt werden könne, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistungsminderung vorgelegen habe, da damals kein Leistungstest erfolgt sei (Urk. 2/16). 3 . 5
Daran ändert auch der Bericht von Dr. med. F.___ , Leitender Arzt der Pneumolo gie des Spitals B.___ , vom 25. September 2019 nichts.
Dieser hielt
fest, der Kläger berichte unter der initial regelmässigen Inhalationstherapie mit Symbicort und Lukair über die letzten Monate über eine deutlich verbesserte Belastbarkeit gegenüber früheren Konsultationen. Während der letzten fünf Wochen habe er sogar keine Inhalationstherapie mehr durchgeführt und Singulair nicht mehr ein genommen. Er habe trotzdem das Gefühl, gesund und leistungs fähig zu sein. Zudem habe sich eine berufliche Veränderung ergeben und er habe eine Stelle als Vorarbeiter mit viel mehr Bürotätigkeit. Wenn er gelegentlich auf eine Baustelle gehe, dann mit Maske. Er verrichte keine schweren körperlichen Arbeiten mehr. Dr. F.___ gelangte zum Schluss, aktuell sei das Asthma bronchiale trotz lediglich gelegentlich eingesetzter Bedarfsmedikation mit Symbicort gut kontrolliert. Erfreulicherweise finde sich aktuell keine obstruktive oder restriktive Ventila tionsstörung bei normaler CO-Diffusionskapazität. Als weiteres Indiz für ein relevantes Asthma bronchiale könne heute jedoch eine schwere bronchiale Hyperreagibilität nachgewiesen werden. Der frühzeitige und auch genügend lang dauernde Einsatz von Symbicort sei deshalb nochmals diskutiert und erklärt wor den. Wahrscheinlich durch den Wechsel des Arbeits platzes mit nun deutlich weniger körperlicher Arbeit und auch weniger Staubbe lastung habe sich die Situation zwischenzeitlich deutlich beruhigt. Trotzdem sei auch künftig mit gele gentlichen asthmatischen Beschwerden zu rechnen. Insbe sondere bei unteren Atemwegsinfekten, vermehrter körperlicher Aktivität, Expo sition in kalter oder trockener beziehungsweise staubiger Umgebung oder bei noch unbekannten asth matischen Triggern müsse sich der Kläger dessen gewahr sein (Urk. 2/17). Eine schwere bronchiale Hyperreagibilität wurde erst im S eptember 2019 nach gewiesen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese erst nach dem 21. Februar 2019 aufgetreten ist, sind keine Rückschlüsse betreffend die Zeit periode vom 23. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 zulässig. Selbst wenn eine schwere bronchiale Hyperreagibilität bereits im fraglichen Zeitra um bestanden hätte, könnte daraus keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden, denn es ist mit Dr. Z.___ in dessen Nachbeurteilung vom 8. November 2019 (Urk . 2/18) festzu stellen, dass nac h wie vor nicht nachgewiesen wurde , dass der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit atemwegsreizenden Stoffen oder Allergenen ausgesetzt gewesen war. Auch Dr. F.___ stützte sich diesbezüglich lediglich auf die subjek tiven Angaben des Klägers , was sich der Formulierung, eine Beruhigung der Situation habe sich «wahrscheinlich durch den Wechsel des Arbeitsplatzes mit nun deutlich weniger körperlicher Arbeit und auch weniger Staubbelastung» ergeben , entnehmen lässt .
3 . 6
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung von Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, in der arbeits medizinischen Beurteilung vom 6. April 2020 (Urk. 2/20) als nicht nachvollzieh bar. Auch er ging trotz fehlenden Nachweis es einer Staubexposition des Klägers am Arbeitsplatz sowie fehlenden Nachweises einer pneumologisch bedingten Ein schränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers von einer Arbeitsunfähigkeit aus. 3.7
Entgegen den klägerischen V orbringen lässt sich mit den vorhandenen Arzt be richten keine Arbeitsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum vom
23. Okto ber 2018 bis 21. Februar 2019 nachweisen, wobei eine beweisrechtliche
und keine medizinische Würdigung der Arztberichte im Vordergrund steht . Dement spre chend verfängt auch der Einwand des Klägers, Dr. Z.___ verfüge nicht über die notwendigen Qualifikationen, um den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen, was mittels gerichtlichen Gutachtens festzustellen sei (Urk. 11 Rz. 5), nicht.
3.8
Der Kläger
beantragte zur Frage des Grades und der Dauer der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom 23. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 die Einholung eines pneumologischen und arbeitsmedizinischen Gutachtens (Urk. 1 Rz. 31) und zum arbeitsmedizinischen Tätigkeitsprofil eines Akkordmaurers ein weiteres gerichtliches Gutachten (Urk. 1 Rz. 37).
Die Beklagte wandte ein, darauf könne verzichtet werden (Urk. 15 Rz. 13). Es stellt sich daher die Frage, ob das Gericht weitere Beweismittel abzunehmen hat oder in antizipierter Beweiswürdigung darauf ve rzichten kann. Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft. Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenomme ner Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen. Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (Urteil des Bundes ge richts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Die Beklagte wies zu Recht darauf hin, dass weder der Kläger noch seine ehema lige Arbeitgeberin noch die behandelnden Ärzte Abklärungen zur Prüfung einer Berufskrankheit aufgrund einer Staubexpositi on am Arbeitsplatz veranlasst ha t ten (Urk. 15 Rz 12). Erst zwei Jahre nach der Aufgabe der Tätigkeit als Akkord maurer (1. J uni 2018 [ Klageeinleitung am 1. Juli 2020 ] ) will der Kläger nun ent sprechende Abklärungen vornehmen lassen . I nwiefern
aus solchen noch Rück schlüsse auf eine Arbeitsunfähigkeit im eingeklagten Z eitraum
gezogen werden könn t en, lässt sich indes nicht nachvollziehen. Kommt hinzu, dass der Kläger t rotz 2 ½-monatiger Behandlung mit Symbicort und Nasenspray anläss lich der pneumologischen Sprechstunde vom 18. J anuar 2019 noch immer berichtete , un ter Husten und erschwerter Atmung bei Anstrengung , teilweise auch unter Husten in Ruhe, zu leiden. Dabei waren zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als sieben Monate nach der behaupteten Staubexposition verstrichen, was ein en Kausalzu sammenhang zwischen einer solchen und der vom Kläger (auch nach Monaten noch) beschriebenen At emnot in hohem Umfang fraglich erschei nen lässt. Viel wahrscheinlicher erschei nt, dass der Husten und die subjektiv empfundene Atem not mit dem noch immer nicht sistierten Tabakkonsum (zumindest zwei Zigaret ten pro Tag bis spätestens am 22. Januar 2019 [Urk. 2/14]; früher ein bis andert halb Päckchen pro Tag [Urk. 2/9 Anhang S. 2]) in Zusammenhang standen, denn e rst nachdem der Kläger das Rauchen aufgege ben hatte, stellte sich eine subjek tive Verbesserung ein (vgl. Urk. 2/15 f. und Urk. 2/17). Es kann somit festgehalten werden, d a ss
ernsthafte Zweifel an den Einschätzun gen
von Dr. F.___ und Dr. A.___ betreffend eine staubinduzierte Arbeitsunfähig keit bestehen. Es rechtfertigt sich indessen nicht, auf ärztliche Mutmassungen hin weitere Beweismittel abzunehmen ( gerichtliche Gutachten [Urk. 1 Rz 31 und Urk. 11 Rz 13]) , zumal nicht zu erwarten ist, dass dadurch neue Erkenntnisse gewonnen werden könn en. Ebenso sind von einer Befragung des Klägers sowie der Ärzte Dr. E.___ , Dr. F.___ und Dr. A.___ , von der Einholung einer schrift li chen Auskunft der ehemaligen Arbeitsgeberin und von einem gerichtlichen Gut achten zum arbeitsmedizinischen Tätigkeitsprofil eines Akkordmaurers keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Vermutung von Dr. E.___ , es liege eine obstruktive Ventilationsstörung (vgl. E. 3.3) vor, wurde von Dr. F.___
überdies widerlegt (vgl. E. 3.5 [e rfreulicherweise finde sich aktuell keine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung bei nor maler CO-Diffusionskapazität ]). Damit kann auch von weiteren Abklärungen in Bezug auf die «Objektivität» der mittels Bodyplethysmographie e rhobenen Befunde und Ergebnisse Abstand genommen werden (vgl. die Beweisofferten in Urk. 11 Rz. 7). 3.9
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Kläger der Nachweis für die von der Beklagten mit den vertrauensärztlichen Einschätzungen substantiiert bestrittene Arbeitsunfähigkeit vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 misslungen ist und dass in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht für die eingeklagte Zeitperiode somit zu Recht. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin war aber a uch gemäss Art. 12 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern. 4.2
In der Gesundheitsschäden abdeckenden Personenversicherung ist die versicherte Person gehalten, sich in fachgemässe ärztliche Behandlung zu begeben und sich den indizierten medizinischen Massnahmen zu unterziehen, soweit daraus erfah rungsgemäss keine Gefahr für Leib und Leben resultiert, eine Heilung oder wesentliche Verbesserung des Gesundheitsschadens sicher oder mit grosser Wahr scheinlichkeit zu erwarten ist und die Behandlung keine übermässigen Schmerzen verursacht ( Süsskind, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012,
Art. 61 N 14 und 16 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der in Art. 61 VVG normierten Rettungspflicht, deren Verletzung Leistungskürzungen nach sich ziehen kann. Da Art. 61 VVG dispositiver Natur ist (vgl. Art. 97 f. VVG) gehen vertragliche Regelungen der gesetzlichen Regelung vor. Die dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers (vgl. Urk. 7/56 S. 4 ) zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung (Ausgabe 2008) regeln die Schadenminderungspflicht ausdrücklich. Gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit. a AB hat die versicherte Person unverzüglich einen Arzt beizu ziehen und für fachgemässe Behandlung zu sorgen sowie den Anordnungen des Arztes und des Chiropraktors Folge zu leisten, wenn ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt. Gemäss Art. 12 Ziff. 1 AB ist die Gesellschaft bei Nichterfüllung der vertraglichen Obliegenheiten berechtigt, die Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Vorbehalten bleibt der Nachweis einer unverschuldete n Obliegenheitsverletzung (Urk. 7/54 S. 11 ). 4.3
Es ist aktenkundig, dass dem Kläger bereits anlässlich der ersten Notfallkonsul tation vom 13. Juni 2018 als wichtigster nächster Therapieschritt ein R auchstopp nahegelegt wurde. Der Kläger gab an, dies verstanden zu haben und eine Unter stützung mittels Nikotinpflasters nicht wahrnehmen zu wollen (Urk. 2/7 S. 2). Er reduzierte seinen Nikotinkonsum in der Folge zwar , sistierte ihn bis 1
8. Januar 2019 (Urk. 2/14) jedoch nicht. Damit ist erstellt, dass der Kläger eine vertragliche Obliegenheit gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit. a AB verletzte, was die Beklagte zur Ver weigerung der Leistungen berechtigt . 4.4
Das Argument des Klägers , es habe keine ärztliche Anordnung vorgelegen und es sei nie ein Rauchstopp verordnet worden (Urk. 11 Rz 26), geht
fehl. Ein Rauch stopp wurde a ls
« wichtigster nächster Therapieschritt »
empfohlen, womit der Anforderung an eine ärztliche Anordnung Genüge getan wurde; ärztliche Anord nungen gehen nie über Empfehlungen hinaus , steht dem Arzt selbst doch keine Möglichkeit zu r D urchsetzung
seiner Anordnungen zur Verfügung.
Der Kläger dringt auch mit seinen Einwänden, niemand sei gehalten, unwirksame Mass regeln zu ergreifen und das Rauchen habe nicht zur Arbeitsunfähigkeit geführt, sondern die davon unabhängige Krankheit Asthma (Urk. 11 Rz 27-30) , nicht durch. Bei Vorliegen eines möglichen Asthmas hätten d ie vollständige Abstinenz vom Tabakkonsum und die Vermeidung einer passiven Exposit ion gegenüber Tabak rauch wichtige therapeutische Massnahmen dargestellt (vgl. die « Nationale VersorgungsLeitlinie » betreffend Asthma, a.a.O., Ziff. 6.5 S. 78). Dement sprechend wurde ein Rauchstopp von ärztlicher Seite her auch als « wichtigster nächster Therapieschritt » bezeichnet.
Damit steht die Wirksamkeit der Mass nahme nicht in Frage. Dasselbe gilt für die Zumutbarkeit des Rauchstopps, gelang es dem Kläger letztlich doch, auf das Rauchen zu verzichten. Danach stellte sich auch eine subjektive Verbesserung ein (vgl. Urk. 2/15 f. und Urk. 2/ 17). Vor die sem Hintergrund versteht sich von selbst, dass das Argument des Klägers, er habe schon seit Jahren geraucht und seine Arbeit vor Krankheits ausbruch trotz des Rauchens verrichten können (Urk. 11 Rz 29), nicht zu über zeugen vermag.
Entgegen den klägerischen Ausführungen oblag es der Beklagten nicht, den Kläger aufzufordern, konkrete medizinische Massnahmen umzusetzen , und ihm eine angemessene Bedenk- und Umsetzzeit einzuräumen (Urk. 11 Rz 32). Zum einen sehen die AB kein solches Vorgehen vor. Zum anderen ist Art. 21 Abs. 4 ATSG bloss analog anzuwenden, soweit diese Bestimmung Ausdruck einer Kon kretisierung der Regeln des Handelns nach Treu und Glauben ist. In Art. 61 VVG fehlt eine Abmahnungspflicht zulasten des Versicherers, sodass eine Leistungs kürzung auch ohne vorherige Verwarnung möglich ist (Süsskind, a.a.O., Art. 61 N 14 und 16 mit Hinweisen). Der Kläger vermochte den Nachweis einer unver schuldeten Obliegenheitsverletzung im Sinne von Art. 12 Ziff. 1 somit nicht zu erbringen. 5 .
Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie abzuwei sen ist. 6 .
6 .1
Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 6 .2
Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss – mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Soluna Girón - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG , unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro