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KK.2020.00029

Vom Versicherer veranlasste medizinische Abklärungen vermögen die vom Kläger ins Recht gelegten Nachweise einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern; Arbeitsunfähigkeit von 23% in angestammter Tätigkeit; Einstellung Taggeldleistungen rechtens; mangels Notwendigkeit eines Berufswechsels keine Ansetzung einer Übergangsfrist nötig (BGE 4A_413/2021)

Zürich SozVersG · 2021-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1954 geborene X.___

war seit dem

1. August 1974

– bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses per 31. März 2019 infolge (ordentlicher) Pensionierung (Urk. 8/84) – beim Kanton Y.___ , Primarschule Z.___ , in einem Teilzeitp ensum von 65 % als Lehrperson Primarschule angestellt ( Urk. 8/ 61 ) und über seine Arbeitgeberin bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG) taggeldversichert ( Urk. 8/ 60, 8/ 95 ) . Mit Krankmeldung vom 18. Mai 2018 (Urk. 8/61) meldete die Arbeitgeberin der SWICA, dass der Versicherte seit 21. November 2017 krankheitsbedingt voll ständig arbeitsunfähig sei.

Im Anschluss an die telefonische Erstabklärung mit dem Versicherten (Urk. 8/2) holte die SWICA zunächst einen Bericht der behandelnden Ärztin , Dr. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, ein (Urk. 8/10) und richtete nach einer Wartefrist von 180 Tagen Taggelder aus (Urk. 8/89). Zur weiteren Klärung ihrer Leistungspflicht veranlasste die SWICA i n der Folge eine Kurzbeurteilung des Versicherten (Urk. 8/18 ; 8/20 ); Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, erstattete die psychiatrisch-neurologische Kurzbeurteilung am 6. August 2018 (Urk. 8/26).

Auf Empfehlung von Dr. B.___

hin veranlasste die SWICA sodann eine neuropsychologische Abklärung des Ver sicherten durch die Medizinische Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum C.___ (Urk. 8/24 ; 8/27); zu dem von Dr. sc. hum. D.___ , Diplom psychologin, am 4. Oktober 2018 erstatteten Abklärungsbericht Neuropsycho logie (Urk. 8/35 S. 6-20) nahm Dr. B.___ am 13. Oktober 2018 Stellung (Urk. 8/35 S. 1-5). 1.2

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 teilte die SWICA dem Versicherten mit, die medizinische Beurteilung habe eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % ergeben ( 23 % , bezogen a uf das Teilzeitpensum), weshalb die Taggeldleistungen noch bis 31. Oktober 2018 ausgerichtet würden und ab 1. November 2018 kein Anspruch auf Taggelder mehr bestehe

(Urk. 8/37). Daraufhin liess die Arbeit ge berin des Versicherten der SWICA eine n

B ericht

von Dr. A.___ zukommen (Urk. 8/49), wozu Dr. B.___ am 24. November 2018 Stellung nahm (Urk. 8/54). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 hielt die SWICA mangels neuer relevanter Informationen an ihrem Standpunkt fest (Urk. 8/57).

D as Schreiben des Versicherten vom 20. Dezember 2018 , worin er um die weitere Leistungsausrichtung ersuchte (Urk. 8/63) , legte die SWICA in der Folge abermals Dr. B.___ vor, welcher dazu am 9. Februar 2019 Stellung nahm (Urk. 8/73). Sodann teilte die SWICA dem Versicherten am 12. Februar 2019 erneut mit, sie halte an ihrem Standpunkt fest, weshalb ab 1. November 2018 kein Anspruch auf Taggelder mehr

bestehe (Urk. 8/77). Ein en daraufhin am 20. Februar 2019 (Urk. 8/78) durch den Versicherten vorgeschlagene n aussergerichtliche n Ver gleich lehnte die SWICA am 27. Februar 2019 ab (Urk. 8/80) und legte das Dossier ihrem Rechtsdienst vor ( Urk. 8/81 ; 8/83 ) .

Dieser hielt am 21. Mai 2019 am bisher vertretenen Standpunkt fest (Urk. 8/85) , woraufhin der Versicherte die Einleitung des Klageverfahrens in Aussicht stellte (Urk. 8/87). 2.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die SWICA und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 78'857.95 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen von 5 % auf die nachzuzahlenden Leistungen seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 19. August 2020 schloss die SWICA auf Abweisung der Klage , beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung und reichte die Versicherungspolice samt Bei lagen zu den Akten (Urk. 7 ; 8/1-95).

Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte der Kläger einen neuropsychologischen Untersuchungsbericht zu den Akten (Urk. 9 ; 10 ; vollständiger Untersuchungs be richt Urk. 21 ). Mit Verfügung vom 3. September 2020 ordnete das hiesige Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11) .

M it Replik vom 9. Dezember 2020 (Urk. 15 ;

16) und mit Duplik vom

16. Februar 2021 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; die Beklagte verzichtete zudem auf die Durch führung einer öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung (Urk. 22 S. 2). Auf Aufforde rung durch das Gericht hin (Verfügung vom 24. Februar 2021 [Urk. 23]) erklärte sodann der Kläger m it Eingabe vom 8. März 2021 den Verzicht auf die Durch führung einer Hauptverhandlung (Urk. 25), was der Beklagten am 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichts gesetz [ KVAG ] ) dem VVG und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2

Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2).

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenver trägen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fal len (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben (vgl. Urk. 1 S. 3 ; Urk. 7 S. 2) . 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei nach Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und die Klage direkt – mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren – beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Nach Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO untersteht die Streitigkeit der Untersuchungsmaxime. Danach stellt das Gericht den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO) .

W ie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien folglich selbst den Stoff beschaffen ;

d as Gericht kommt ihnen lediglich mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden , e s ermittelt jedoch nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegen über wie bei der Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.

3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1- 2.3.3 und die dortigen Verweise).

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn gemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). 1.4 1.4.1

N ach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dem nach hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden respektive rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. 1.4.2

Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat somit der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen in diesem Bereich indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine über wiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs darzutun hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E.

2.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 241 E.

3). Dem Versicherer steht sodann das Recht auf Gegenbeweis zu ;

f ür dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 mit Hinweisen ). 1.4.3

Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungsfall e s wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (BGE 141 III 241 E.

3.1; 130 III 321 E.

3.1; Urteil des Bundes ge richts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E.

2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser geltend, die Um stände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundes ge richts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E.

2.2; 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E.

3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E.

3.2). 1.4.4

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b ), Augenschein ( lit .

c), Gutachten ( lit .

d), schriftliche Auskunft ( lit .

e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit .

f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit .

d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) , was auch für Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E.

3.2 am Ende). 2. 2.1

Es ist vorliegend unbestritten, dass der Kläger aufgrund der von seine m ehema li gen Arbeitgeber, dem Kanton Y.___ , mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Vertrags-Nr. 2551076 , Versicherten-Nr. 6854068/ TTG075331.18 ) gemäss den Angaben im Datenblatt zur Police (Urk. 8 / 95 S. 1 ) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe

201 2 (Urk. 8 / 60, 8/ 94 ), für ein Taggeld versichert war (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 7 S. 3) . Eben falls unbestritten ist, dass die Beklagte

– nach Ablauf der

ver einbarten Wartefrist von 180 Tagen – im Zeitraum vom 20 . Mai 201 8

bis 31. Oktober 2018, mithin während 165 Tagen , Taggeld leistungen erbracht hat (Urk. 8/ 89 S. 4-9 ).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen per 31. Oktober 2018 zu Recht eingestellt hat oder ob sie dem Kläger weitere Kran kentaggelder von insgesamt Fr. 78'857.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen hat (Urk. 1 S. 2 ; Urk. 7 S. 2 ). 2.2

Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, seine permanente Arbeitsunfähigkeit werde durch Dr. A.___ belegt, auch seine Vorgesetzte bestätige die erheblichen Beschwerden. Dr. D.___ habe im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit ermittelt und zahlreiche Auffällig keiten festgestellt. Auffallend sei zudem der sehr tiefe Intelligenzquotient von 76

Punkten, was einer Borderline -Intelligenz entspreche, welche offensichtlich einer Tätigkeit als Primarschullehrer entgegen stehe ( Urk. 1 S. 4- 7 ) .

Grund legendes Manko der Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. B.___ sei, dass trotz Vor liegen s entsprechender MRI-Schädel-Aufnahmen und trotz positiver Fa milien anamnese nicht ansatzweise auf den Demenzverdacht eingegangen werde, was die ent sprechenden Berichterstattungen folglich nahezu wertlos mache (Urk. 15 S. 5) . Als problematisch erweise sich sodann auch die Ein schätzung des Arbeitsfähig keitsgrades durch Dr. D.___ und Dr. B.___ , welche sich auf eine Tabelle stützten, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Tätigkeiten er angesichts seiner Ein s chrän kungen noch ausüben könne (Urk. 1 S. 7-9) . Dem neuro psycho logischen Unter suchungsbericht von August 2020 könne demgegen über ent nommen werden, dass bereits im Jahr 2017 hirnorganische Auffällig keiten be standen hätten, wes halb nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könne, dass bei ihm eine rele vante Arbeitsfähigkeit als Primarschullehrer vorge legen habe (Urk. 9) ; diesbe züglich könne auch nicht auf die Invalidenversiche rung abgestellt werden, wel che sich ihrerseits auf die Akten der Beklagten stütze (Urk. 15 S. 6) . Selbst wenn er theoretisch noch teilweise arbeitsfähig gewesen wäre, hätte ihm die Beklagte eine Anpassungsfrist einräumen müssen; angesichts seines Alters hätte er indes keine Chance auf eine neue Stelle gehabt, weshalb die Leistungs einstellung auch aus diesem Grund nicht hätte erfolgen dürfen (Urk. 1

S. 9 ) .

Aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe er noch Anspruch auf Fr. 78'857.95, mithin auf die Leistung von Taggeldern für 283 Tage, da als Pri marschullehrer das Anstellungsverhältnis jeweils auf das Ende eines Schul semes ters

– vorliegend per 11. August 2019 – beendet werde

(Urk. 1 S. 10 ; Urk. 15 S. 6 f. ). 2.3

Die Beklagte hielt demgegenüber dafür, die ärztliche Feststellung der Arbeits un fähigkeit des Klägers habe anfänglich auf blossen Attesten verschiedener be han delnder Ärzte basiert , weshalb – in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 AVB

die Kurzbeurteilung durch Dr. B.___ veranlasst worden sei. Dieser habe keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, wesha lb er folge richtig zum Schluss g ekommen sei, der Kläger sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Primarschullehrer wie auch in jeder anderen Tätigkeit spätestens ab dem 30. Jul i 2018 vollständig arbeitsfähig. Dieser Einschätzung stünden einzig zwei Berichte von

Dr. A.___ entgegen, welche indes äusserst kurz gehalten seien und zudem fachfremde (neuropsychologische) Feststellungen enthielten, welche sich im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung in dieser Schwere nicht bestätigt hätten ,

o bwohl anlässlich dieser Untersuchung gewisse Einschrän kun gen des Klägers festgestellt worden seien , welche eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zur Folge gehabt hätten . Dr. B.___ habe im Nachgang der neuro psycho logischen Abklärung erneut zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen und sei zum Schluss gekommen, bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeits un fähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit vor , woran er auch nach Vor lage des Berichtes von Dr. A.___ im November 2018 und nach Stellung nahme des Klägers im Februar 2019

fest gehalten habe . Folglich sei dargetan, dass der Kläger bezogen auf sein zuletzt ausgeübtes Pensum von 65 % krankheits bedingt 50 % leisten und bloss 15 % nicht leisten könne, was deutlich unter dem nach Art. 13 Abs. 2 AVB erforderlichen Mindestarbeits unfähig keitsgrad von 25 % liege. Der Umstand, dass der Kläger die rentenabweisende Verfügung der Inva liden versicherung vom Februar 2019 unangefochten gelassen habe , be stä tige, dass ab November 2018 eine vollumfänglich wiederhergestellte Arbeits fä higkeit als Primarschullehrer vor gelegen habe (Urk. 7 S. 4-9 ; Urk. 22 S. 2- 6 ) . Die geltend gemachte rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei demge genüber erst im Juli/August 2020 eingetreten, mithin mehr als eineinhalb Jahre nach Ein stellung der Taggeldleistungen (Urk. 22 S. 2 , 4 f. ).

Die Weigerung der Arbeitgeberin, den Kläger weiterhin vor die Klasse treten zu lassen, sei auf seine negative Reaktion auf die organisatorischen Änderungen im Rahmen seiner Tätigkeit zurückzuführen, was aus seine n Aussagen anlässlich der Untersuchung durch das Spital E.___ hervorgehe; in diesem Sinne liege k ein gesundheitlich motivierter Verzicht auf den Arbeitseinsatz vor, wofür der Krankentaggeldversicherer indes nicht zuständig sei (Urk. 22 S. 7 f.).

Der Vollständigkeit halber werde bestritten, dass ein Taggeld bei gegebener Ar beits unfähigkeit von 25 % oder mehr bis zum 11. August 2019 geschuldet wäre, zumal ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AVB nicht vorliege, was die Information über die Pensionierung des Klägers per 3 1 . März 2019 be stätige; von einer Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schuljahres werde darin nicht gesprochen . Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass sich der Kläger freiwillig gar mit dem Thema einer Frühpensionierung auseinandergesetzt habe (Urk. 7 S. 10 ; Urk. 22 S. 6 f. ). 3. 3.1

Zwischen den Parteien im Wesentlichen umstritten ist die Höhe der Arbeitsun fähigkeit des Klägers und damit die Leistungspflicht der Beklagten nach dem 1. November 2018 . 3.1.1

Für die behauptete Arbeitsunfähigkeit stützt e sich der Kläger zunächst auf den Bericht von Dr. A.___ vom 22. Juni 2018, in welchem eine Erschöpfungsdepres sion und ein Verdacht auf eine generalisierte Angststörung fest ge halten wurden. Dr. A.___ hielt fest, es lägen keine körperlichen Einschränkungen vor, die Pro gnose sei unklar, da Angst un d Depression gemischt aufträten, weiterhin Ge dächt nisstörungen und zeitliche Erfassungsstörungen bestünden und die kogni tive Leistungsfähigkeit reduziert sei ; aktuell sei der Kläger zu 100 % arbeits un fähig (Urk. 2/6) . 3.1.2

Weiter stützt e

sich

der Kläger auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018, wonach er in seiner Tätigkeit als Primarschullehrer vollständig arbeitsun fähig sei . Dr. A.___

führte aus , beim Kläger bestünden noch immer starke kog nitive Einschränkungen, er leide an einer stark reduzierten Konzentration sowie an stark reduziertem Auffassungsvermögen und habe oft Schwierigkeiten, dem therapeutischen Gespräch zu folgen und adäquat zu antworten . Die Erhe bung anamnestische r Informationen sei ohne Anwesenheit seiner Frau nicht möglich (Urk. 2/8).

Ergänzend verw ies

er auf eine Aussage seiner damaligen Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten, wonach sie den Kläger in diesem Zustand nicht mehr vor die Klasse lassen werde ; er sei einfach ausgebrannt (Urk. 2/10). 3.1.3

Ferner stützt e sich der Kläger auf die im Rahmen der von der Beklagten veran lassten neuropsychologischen Abklärung erhobenen Diagnosen , wonach leichte bis mittelschwere kognitive Einbussen hinsichtlich der Intelligenz, der Planungs- und Problemlösungsfähigkeit, der kognitiven Flexibilität und Umstellungsfähig keit und teilweise der Aufmerksamkeit sowie ein Intelligenzquotient von 76 vor lägen (Urk. 2/14 S. 9).

Er hielt fest, g emäss der «Umschreibung der Ergebnisse von Intelligenzmessungen durch Schulpsychologinnen und - psychologen » durch die Inter kan tonale Vereinigung der Leiterinnen und Leiter der Schulpsychologischen Dienste läge bei Personen im Schulalter mit einem Intelligenzquotienten von 76 eine Lernbehinderung vor , was sich nicht mit der Tätigkeit als Primarschullehrer vereinbaren lasse (vgl. Urk. 2/16). 3.1.4

Schliesslich stützt e sich der Kläger mit Verweis auf seine Eingabe vom 31. August 2020 (Urk. 9) auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Psychia tri schen Dienste F .___ AG vom 24. August 2020 (Urk. 10, vollständiger Untersuchungsb ericht Urk. 21), wonach eine mittelschwere Demenz bei Alz heimer-Krankheit mit frühem Beginn (Typ 2) diagnostiziert und überdies festge halten worden sei, dass erste hirnorganische Auffälli gkeiten bereits im Jahr 2017 be standen hätten, weshalb nicht ernstlich in Betracht gezogen werden könne, dass ab 1. November 2018 eine relevante Arbeitsfähigkeit als Primarschullehrer vorgelegen habe. 3. 2 3.2.1

Beim ersten Bericht von Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 3.1.1) handelt es sich um einen (von der Beklagten eingeforderten) kurzen Arztbericht, welchem stichwort artig wohl Diagnosen ( indes ohne Angaben der entsprechenden ICD-10- Codie rung , wie die Beklagte zu Recht anmerkte [Urk. 7 S. 6] ) entnommen werden kön n en, der sich aber weder zur Herleitung dieser Diagnosen äussert noch dazu, ob die subjektiv geklagten Beschwerden objekti viert werden konnten. Auch wenn Dr. A.___ hinsichtlich der vorhandenen Einschränkungen des Leistungsver mögens festhielt, angesichts der unklaren Prognose sei mit einer Arbeitsfähigkeit aktuell nicht zu rechnen, lässt dieser gut fünf Monate vor dem vorliegend stritti gen Zeitpunkt verfasste Bericht vom Juni 2018 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab November 2018 schliessen.

Entsprechend übte die Beklagte ihr Recht, die Angaben der behandelnden Ärztin in Frage zu stellen ,

aus und tätigte eigene Abklärungen (Art. 22 Abs. 1 AVB ; Urk. 8/94 ). 3.2.2

Dr. B.___ hielt in der psychiatrisch-neurologischen Kurzbeurteilung vom 6. August 2018 (Urk. 8/26) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit einen S t atus nach Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), gegenwärtig remittiert, einen Status nach akuter re trograder Amnesie unklarer Ätiologie sowie einen Status nach transitorisch-ischämischer Attacke (TIA) fest (S. 23) und führte aus, es bestehe aktuell keine depressive Störung, zumal die Kardinalsymptome einer Depression im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung ebenso wenig feststellbar gewesen seien wie ein echter Interessensverlust. Antrieb, Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig und das Selbstvertrauen nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine affektive Störung ergeben und auch keine psychopatho logischen Auffälligkeiten bestanden, die durch den Kläger vorgetragenen kog nitiven Defizite hätten auf psychiatrischem Fachgebiet nicht objektiviert werden können . Der von Dr. A.___ geäusserte Verdacht auf eine generalisierte Angst störung habe zudem nicht bestätigt werden könne n , zumal sämtliche anlässlich der Exploration erfragten Symptome durch den Kläger verneint worden seien . Die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf fokalneuro lo gische Defizite ergeben (S. 25- 27 ) . Dr. B.___ attestierte dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit, empfahl indes angesichts der vom Kläger geltend gemachten neuropsychologischen Defizite eine neuropsychologische Abklärung (S. 29 f.).

Dr. D.___ führte im Rahmen des neuropsychologischen Abklärungsberichtes vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/35 S. 6-20) aus, Auffassung, Ausdauer und Konzen tration des Klägers seien während des Gespräches intakt gewesen, Themen wechseln habe er folgen können, er habe aber auch bei einem Thema bleiben können. Biografische Daten hätten abgerufen werden können, die emotionale Schwingungsfähigkeit sei gegeben, ein Leidensdruck spürbar gewesen (S. 10 ). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich leichte bis mittel schwere kognitive Einbussen hinsichtlich der Intelligenz, der Planungs- und Pro blemlösungsfähigkeit, der kognitiven Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie teilweise der Aufmerksamkeit stellen (S. 14 ) .

Indes hätten sich die Ergebnisse des Intelligenztestes nicht mit dem im Gespräch gewonnenen Eindruck gedeckt und der subjektive Eindruck von Vergesslichkeit habe nicht objektiviert werden kön nen , wenngleich es zu etlichen Einbussen der exekutiven Funktionen und zu einer teilweise eingeschränkten Aufmerksamkeit gekommen sei.

Aus neuro psycho logi scher Sicht sei das zumutbare Arbeitspensum als Primarschullehrer zu 50 % ein geschränkt, in angepasster Tätigkeit bestehe eine 30%ige Einschränkung (S. 16 18 ) .

Im Anschluss an die neuropsychologische Abklärung nahm Dr. B.___

erneut Stel lung zur Arbeitsfähigkeit des Klägers und hielt fest, die ursprüngliche Einschät zung müsse in Anbetracht der Resultate der neuropsychologischen Abklärung revidiert werden. Als Pr imarschullehrer sei der Kläger zu 50 % arbeitsfähig, in einer optimal angepassten Arbeitstätigkeit liege eine Einschränkung von 30 % vor, jeweils bezogen auf ein hypothetisches

Arbeitspensum von 100 % (Urk. 8/35 S. 2-5) . 3.2.3

Dem gegenüber sind dem zweiten Schreiben

von Dr. A.___

vom 2. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1.2) , welche s im Anschluss an die von der Beklagten veran lassten Abklärungen erging, einzig Befunde zu entnehmen, jedoch keine Dia gno sen ; auch zu den noch im Bericht vom 22. Juni 2018 aufgeführten psychia tri schen Diagnosen finden sich keine Ausführungen mehr . Ferner äusserte sich Dr. A.___ nicht weiter zur Herleitung der neuropsychologischen Befunde, ins besondere nicht zu r Herleitung de r

angegebenen starken kognitiven Einschrän kungen des Klägers. Sie hielt vielmehr ohne weitere Begründung fest, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage, seine Tätigkeit als Primarschullehrer wieder aufzunehmen und auszuüben.

Aus dem Schreiben von Dr. A.___ vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten ab zu leiten, machte doch die Beklagte in dieser Hinsicht zunächst zu Recht ge ltend (Urk. 7 S. 7), es sei nicht überprüfbar, wie Dr. A.___

als Psychiaterin die von ihr aufgeführten neuropsychologischen Befunde erhob en habe . Auch wenn es grund sätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist , die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen, lässt b ereits der Umstand, dass eine neuropsychologische Abklärung zwar bloss eine Zusatz untersuchung darstellt, eine solche jedoch bei begründeter Indikation in Erwä gung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3) , sich dem Schreiben von Dr. A.___ indes keine Hinweise auf eine solche Abklärung finden, Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___

auf kommen . Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ (als Psychiater) ausdrücklich darauf hinwies, dass die durch den Kläger vorgetragenen kognitiven Defizite auf psychiatrischem Fach gebiet nicht hätten objektiviert werden können (vgl. vorste hend E. 3.2.2), weshalb er eine neuropsychologische Abklärung empfahl und deren Ergebnisse in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen liess (vgl.

vorstehend E. 3.2.2 letzter Absatz) .

Zweifel an der Einschätzung

von Dr. A.___ sind auch deshalb angebracht, als sie zwar

s tarke kognitive Einschränkungen anführt e , ihrem Schreiben jedoch

weder die Herleitung dieser Defizite noch z u entnehmen ist , ob

sie

die neuropsycho lo gischen Untersuchungsberichte des Spitals G.___ respektive des Spitals E.___

– und insbesondere den am 30. April 2018 verfassten Unter su chungsbericht des Spitals E.___

– zur Kenntnis nahm und sich mit diesen auseinandersetzte , was in diesem Zusammenhang umso bedeutender ist, als darin von einem kognitiven Normalbefund ausgegangen worden war (Urk. 8/26 S. 6-8 ; vgl. auch Urk. 22 S. 3 ) .

Schliesslich lässt auch der Umstand, dass weder Dr. B.___ noch Dr. D.___ an lässlich ihrer jeweiligen Exploration Auffälligkeiten hinsichtlich Konzentration oder Auffassungsvermögen feststellen konnten, Zweifel an der Aussage von Dr. A.___ , wonach die Erhebung anamnestischer Informationen ohne Anwe senheit der Frau des Klägers nicht möglich sei, er an stark reduzierter Kon zen tration und an stark reduziertem Auffassungsvermögen

leide sowie Schwierig keiten

habe, dem Gespräch zu folgen, aufkommen . So hielt Dr. B.___ fest, der Kläger habe über die gesamte Dauer das Gespräch aufmerksam verfolgt, die Konzentrationsspanne sei fokussiert und aufrechterhalten geblieben, er habe dem Explorationsverlauf inhaltlich gut folgen können, ohne Verzögerungen klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben und seine Lebens geschichte respektive die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau geschildert, was auf eine ganz unauffällige mnestische Funktion hindeute. Auch hätten sich keine Merkfähigkeitsstörungen gezeigt, das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch als unauffällig erwiesen und beim Benennen von Zahlen und Zeiträumen hätten keine Defizite festgestellt werden können (Urk. 8/26 S. 16 f.; vgl. auch die Stel lungnahme von Dr. B.___ vom 24. November 2018 zum Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018 [Urk. 8/54]). Dr. D.___ führte ihrerseits aus, Auffassung, Ausdauer und Konzentration seien während des Gespräches intakt gewesen, der Kläger habe Themenwechseln folgen, aber auch bei einem Thema bleiben können, biografische Daten habe er abrufen können und das Instruktionsverständnis wäh rend der Testuntersuchung sei unauffällig gewesen. Der subjektive Eindruck von Vergesslichkeit im Alltag habe nicht objektiviert werden können, ebenso wenig die subjektiven Beschwerden bezüglich der im Alltag auftretenden Gedächtnis störungen (Urk. 8/35 S. 10 und S. 16 f.).

Nach dem Gesagten gelingt es de m Kläger gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018 nicht ,

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, zumal diesem Schreiben die Berichte von Dr. B.___ und Dr. D.___

wie auch die Berichte des Spitals G.___ und des Spitals E.___

gegenüberstehen , welche es zu erschüttern vermögen. Der Einwand des Klägers, die Berichte von Dr. B.___ und Dr. D.___ seien nahezu wertlos, zumal sie sich nicht ansatzweise mit dem Verdacht auf Demenz ausein andergesetzt hätten, ist in Anbetracht des noch im April 2018 festgestellten kogni tiven Normalbefundes (Bericht des Spitals E.___ , vgl. Urk. 8/26 S. 6) unbehelflich , wie auch die Beklagte zutreffend darlegte (Urk. 22 S. 4). 3.2.4

Soweit sich der Kläger auf die Aussage seiner ehemaligen Vorgesetzten stützt e (vgl. vorstehend E. 3.1.2 ), vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die ehemalige Vorgesetzte weder – wie vom Kläger behauptet (Urk. 1 S. 5 ) – seine erheblichen Beschwerden bestätigte noch nähere Aus füh run gen dahingehend machte, aus welchem Grund sie den Kläger nicht mehr vor die Klasse lassen werde , sondern einzig darauf hinwies, dass der Kläger «ein fach aus gebrannt» sei, was indes weder eine medizinische Diagnose dar stellt noch eine fach ärztliche Einschätzung zu ersetzen vermag . 3.2.5

Auch das Abstützen des Klägers auf die aus neuropsychologischer Sicht von Dr. D.___

gestellten Diagnosen sowie sein Verweis darauf, dass bei Personen im Schulalter mit einem Intelligenzquotienten von 76

von einer Lernbehinderung gesprochen werde (vgl. vorstehend E. 3.1.3), ist vorlie gend unbehelflich .

Einer seits hielt Dr. D.___

in Bezug auf den Intelligenzquotienten ausdrücklich fest, die Ergebnisse des Intelligenztestes deckten sich nicht mit dem im Gespräch ge wonnenen Eindruck oder dem Ausbildungsgrad des Klägers (Urk. 8/35 S. 14 , S. 1 6 und S. 1 7 ) ; andererseits

führte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2019 ergänzend aus , dass sich die Freizeitaktivitäten des Klägers (Singen, Cello und Klavier spielen, Auto fahren, Lösen von Kreuzworträtseln, Hüten der Enkel) nicht mit einer Lernbehinderung in Einklang bringen liessen (Urk. 8/73 S. 3 ) . Gestützt wird diese Einschätzung durch den Untersuchungs bericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG , worin festgehalten wurde, der Kläger sei bis vor seinem Klinik eintritt (im Jahr 2020) noch Auto gefahren (Urk. 21 S. 3) – was im Übrigen auch mit den im Bericht von Dr. A.___

aufgeführten schwere n kognitiven Einbussen nur schwer zu vereinbaren sein dürfte .

Den festgestellten kognitiven leichten bis mittelschweren Einbussen trug Dr. D.___

jedenfalls dadurch Rechnung, dass sie

– unter Hinweis darauf, die Tätigkeit als Primarlehrer gehe mit hohen Anforderungen einher – dem Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Voll zeitpensum) attestierte (Urk. 8/35 S. 1 7 ).

Den Nachweis einer leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. nachfolgend) vermag der Kläger mit diesen - bloss einen Teilgehalt der ärztlichen Feststellung beschlagenden - Aussagen damit nicht zu leisten. 3.2. 6

Soweit sich der Kläger auf den Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG vom 24. August 2020 stützt e (vgl. vorstehend E. 3.1.4), ist festzuhalten, dass diesem Bericht nicht zu entnehmen ist, ob und inwiefern sich die vom Spital E.___ im November 2017 beziehungsweise im Dezember 2018 bildgebend beschriebenen hirnorganischen Auffälligkeiten (vgl. Urk. 21 S. 6) auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum, mithin ab November 2018, auswirkten . Vielmehr hält der Bericht fest, welche Einschränkungen beim Kläger im August 2020 bestanden ; der blosse Hinweis auf die im November 2017 beziehungsweise im Dezember 2018 beschriebenen Auffälligkeiten jedenfalls reicht nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers im strittigen

– mehr als eineinhalb Jahre zurückliegenden – Zeitpunkt zu belegen .

Dies gilt umso mehr, als noch im April 2018 im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals E.___ von einem kognitiven Nor malbefund ausgegangen worden war (Urk. 8/26 S. 6 ) , worauf auch die Beklagte hinwies (Urk. 22 S. 4) , sowohl Dr. B.___ als auch Dr. D.___ ihre Abklärungen in Kenntnis d ieser hirnorganischen Auffälligkeiten vornahmen (vgl. Urk. 8/26 S. 5 f; Urk. 8/35 S. 3 ) und schliesslich aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG selbst ersichtlich ist, dass mit einer medikamentösen Therapie erst im Juli 2020 begonnen wurde (Urk. 21 S. 1 ) .

Damit vermag der Kläger den Beweis einer voll ständigen Arbeits unfähigkeit auch nicht gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG zu erbringen, zumal diesem die echtzeitlichen Berichte von Dr. B.___ , Dr. D.___ sowie des Spitals E.___ entgegenstehen. 3.2. 7

Was de n Verweis des Kläger s auf diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse anbelangt , ist einerseits festzuhalten, dass diesen weder Befunde noch Diagnosen zu ent nehmen sind, welche eine Überprüfung dieser Einschätzungen erlauben würden, und sie andererseits den Zeitraum zwischen November 2017 und Oktober 2018

be t reffen , mithin nicht den vorliegend relevanten Zeitraum ab November 2018 (Urk. 2/5 und 2/7). 3. 3

Nach dem Gesagten ist dem Kläger der Nachweis für eine seitens der Beklagten hinreichend substantiiert bestrittene Arbeitsunfähigkeit von über 5 0 % ab 1. No vember 2018 in dem Sinne misslungen, als die von der Beklagten ins Recht gelegte psychiatrisch-neurologische Kurzbeurteilung von Dr. B.___ , der neuro psychologische Abklärungsbericht von Dr. D.___ sowie die Stellungnahmen von Dr. B.___ den vom Kläger zu erbringenden Hauptbeweis seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern vermochten .

Entsprechend ist beim Kläger – was von der Beklagten nicht bestritten wird (Urk. 7 S. 8) – ab 1. November 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Primarschullehrer sowie von eine r 30%ige n Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit , jeweils bezogen auf ein Arbeits pensum von 100 %, auszugehen . 3. 4

Aus der 50%igen Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Primarschul lehrer , welche Dr. B.___ bezogen auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 % attestierte, resultiert bezogen auf das vom Kläger zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 65 % eine effektive Arbeitsunfähigkeit von gerundet 23 % (15

: 65 x 100) . Die in Art. 13 Abs. 2 AVB (Urk. 8/94) verlangte Arbeitsun fähig keit von 25 % kann sich dabei offenkundig nur auf das effektiv versicherte Pensum und nicht auf ein Vollzeitpensum beziehen ;

weil der Kläger nicht für ein 100

% Pensum, sondern für das effektiv ausgeübte 65

%-Pensum versichert war , muss sich auch die Arbeitsunfähigkeit auf das effektiv ausgeübte – un d versi cherte – Pensum beziehen .

Da die effektive Arbeitsunfähigkeit von gerundet 23 % unter den nach Art. 13 Abs. 2 AVB (Urk. 8/94) verlangten 25 % liegt, hat der Kläger seit 1. November 2018

– vorbehältlich einer allenfalls zu gewährenden Übergangs frist (vgl. nach stehend E. 4) –

keinen Anspruch auf Taggeldleistungen mehr . 4. 4.1

Es bleibt abschliessend zu prüfen, ob die Beklagte vor dem Hintergrund einer 77 %igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger eine Übergangsfrist zu gewähren .

Es trifft zu, dass von einem Versicherer, der einem Versicherten zunächst Tag gel der ausrichtet, diese dann aufgrund der (teilweise) wiedererlangten Arbeits fähig keit wieder einstellt, als Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erwarten ist, dass er den Versicherten darüber informiert und die Leistungen während der Frist weiterzahlt, welche zur tatsächlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit erforderlich ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1). Zuzustimmen ist dem Kläger dahinge hend, dass sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung, welche auch im Rahmen der Krankentaggeldversicherungen Gültigkeit beansprucht, eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten etabliert hat, welche nach den konkre ten Umständen des Einzelfalles bemessen wird (BGE 133 III 527 E. 3.2.1; ferner Urteil des Bundes gerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3).

Indes bezieht sich diese Rechtsprechung in erster Linie auf einen Berufswechsel und hat zum Ziel, dem Versicherten Zeit zu verschaffen, um sich anzupassen und eine neue Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1). 4.2

Vorliegend drängte sich beim Kläger gerade kein Berufswechsel auf, zumal das Arbeitsverhältnis im fraglichen Zeitpunkt noch nicht gekündet war (vgl.

Urk. 8/84, wonach das Anstellungsverhältnis infolge Pensionierung erst per 31. März 2019 aufgelöst wurde) und der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 65 % als Primarschullehrer zu 77 % arbeitsfähig war , mithin seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf weitgehend erhalten geblieben war . Es wäre ihm dementsprechend

– auch in Anbetracht dessen, dass er sein Pensum bereits einmal reduziert (von 100 % auf 65 %) und seither einen Stellenpartner

hat te (vgl. Urk. 8/26 S. 9 ) – nicht geradezu un möglich oder unzumutbar gewesen, seine Restarbeitsfähigkeit bei seiner damaligen Arbeitgeberin im bisherigen Beruf zu verwerten , weshalb die Beklagte vorliegend nicht verpflichtet war, den Kläger unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zum Berufswechsel anzuhalten und ihm eine Übergangsfrist zwecks Anpassung und Stellensuche einzuräumen .

Daran ändert auch die Aussage seiner ehemaligen Arbeitgeberin, wonach sie den Kläger so nicht mehr vor die Klasse lassen

werde , er «sei nun halt einfach ausge brannt, oder wie auch immer ; es gehe halt einfach nicht mehr » (vgl. Urk. 2/10) nichts, zumal

der Kläger den Hauptbeweis seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zu er bringen vermochte . 5. 5.1

Zusammenfassend ist beim Kläger seit dem 1. November 2018 in der bisherigen Tätigkeit als Primarschullehrer

eine Arbeitsfähigkeit von 77 % ausgewiesen, wo mit die Einstellung der Taggeldleistungen durch die Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 AVB rechtens war. Mangels Notwen dig keit eines Berufswechsels war die Beklagte zudem nicht verpflichtet , den Kläger unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu einem solchen aufzu fordern und ihm zwecks Anpassung und Stellensuche eine Übergangsfrist anzu setzen. 5.2

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Koor dination der Taggeldleistungen mit Leistungen der Alters- und Hinterlassenen versicherung ebenso wie solche zur Frage eines über das ordentliche Rentenalter hinweg bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da es zudem als unwahrscheinlich erscheint, dass die vorhandene, echtzeitliche medizinische Aktenlage eine taugli che Grundlage bilden würde, auf der ein Gutachter rückwirkend auf eine über 50

% liegende Arbeitsunfähigkeit schliessen könnte, ist von der vom Kläger bean tragten Einholung eines Gerichts gutachtens (Urk. 1 S. 9; Urk. 15 S. 5) abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 134 I 140 E. 5.3). 5.3

Nach dem Gesagten ist die Kl age ab zu weisen . 6 .

Das Verfahren ist k ostenlos (Art. 114 lit . e ZPO

i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer ). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichts gesetz [ KVAG ] ) dem VVG und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

E. 1.2 Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2).

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenver trägen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fal len (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben (vgl. Urk. 1 S.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei nach Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und die Klage direkt – mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren – beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Nach Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO untersteht die Streitigkeit der Untersuchungsmaxime. Danach stellt das Gericht den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO) .

W ie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien folglich selbst den Stoff beschaffen ;

d as Gericht kommt ihnen lediglich mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden , e s ermittelt jedoch nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegen über wie bei der Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.

E. 1.4.1 N ach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dem nach hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden respektive rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet.

E. 1.4.2 Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat somit der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen in diesem Bereich indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine über wiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs darzutun hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E.

E. 1.4.3 Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungsfall e s wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (BGE 141 III 241 E.

3.1; 130 III 321 E.

3.1; Urteil des Bundes ge richts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E.

2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser geltend, die Um stände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundes ge richts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E.

2.2; 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E.

3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E.

3.2).

E. 1.4.4 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b ), Augenschein ( lit .

c), Gutachten ( lit .

d), schriftliche Auskunft ( lit .

e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit .

f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit .

d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) , was auch für Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E.

E. 2 Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die SWICA und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 78'857.95 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen von 5 % auf die nachzuzahlenden Leistungen seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 19. August 2020 schloss die SWICA auf Abweisung der Klage , beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung und reichte die Versicherungspolice samt Bei lagen zu den Akten (Urk. 7 ; 8/1-95).

Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte der Kläger einen neuropsychologischen Untersuchungsbericht zu den Akten (Urk. 9 ; 10 ; vollständiger Untersuchungs be richt Urk. 21 ). Mit Verfügung vom 3. September 2020 ordnete das hiesige Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11) .

M it Replik vom 9. Dezember 2020 (Urk. 15 ;

16) und mit Duplik vom

16. Februar 2021 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; die Beklagte verzichtete zudem auf die Durch führung einer öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung (Urk. 22 S. 2). Auf Aufforde rung durch das Gericht hin (Verfügung vom 24. Februar 2021 [Urk. 23]) erklärte sodann der Kläger m it Eingabe vom 8. März 2021 den Verzicht auf die Durch führung einer Hauptverhandlung (Urk. 25), was der Beklagten am 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass der Kläger aufgrund der von seine m ehema li gen Arbeitgeber, dem Kanton Y.___ , mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Vertrags-Nr. 2551076 , Versicherten-Nr. 6854068/ TTG075331.18 ) gemäss den Angaben im Datenblatt zur Police (Urk.

E. 2.2 Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, seine permanente Arbeitsunfähigkeit werde durch Dr. A.___ belegt, auch seine Vorgesetzte bestätige die erheblichen Beschwerden. Dr. D.___ habe im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit ermittelt und zahlreiche Auffällig keiten festgestellt. Auffallend sei zudem der sehr tiefe Intelligenzquotient von 76

Punkten, was einer Borderline -Intelligenz entspreche, welche offensichtlich einer Tätigkeit als Primarschullehrer entgegen stehe ( Urk. 1 S. 4- 7 ) .

Grund legendes Manko der Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. B.___ sei, dass trotz Vor liegen s entsprechender MRI-Schädel-Aufnahmen und trotz positiver Fa milien anamnese nicht ansatzweise auf den Demenzverdacht eingegangen werde, was die ent sprechenden Berichterstattungen folglich nahezu wertlos mache (Urk. 15 S. 5) . Als problematisch erweise sich sodann auch die Ein schätzung des Arbeitsfähig keitsgrades durch Dr. D.___ und Dr. B.___ , welche sich auf eine Tabelle stützten, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Tätigkeiten er angesichts seiner Ein s chrän kungen noch ausüben könne (Urk. 1 S. 7-9) . Dem neuro psycho logischen Unter suchungsbericht von August 2020 könne demgegen über ent nommen werden, dass bereits im Jahr 2017 hirnorganische Auffällig keiten be standen hätten, wes halb nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könne, dass bei ihm eine rele vante Arbeitsfähigkeit als Primarschullehrer vorge legen habe (Urk. 9) ; diesbe züglich könne auch nicht auf die Invalidenversiche rung abgestellt werden, wel che sich ihrerseits auf die Akten der Beklagten stütze (Urk. 15 S. 6) . Selbst wenn er theoretisch noch teilweise arbeitsfähig gewesen wäre, hätte ihm die Beklagte eine Anpassungsfrist einräumen müssen; angesichts seines Alters hätte er indes keine Chance auf eine neue Stelle gehabt, weshalb die Leistungs einstellung auch aus diesem Grund nicht hätte erfolgen dürfen (Urk. 1

S.

E. 2.3 Die Beklagte hielt demgegenüber dafür, die ärztliche Feststellung der Arbeits un fähigkeit des Klägers habe anfänglich auf blossen Attesten verschiedener be han delnder Ärzte basiert , weshalb – in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 AVB

die Kurzbeurteilung durch Dr. B.___ veranlasst worden sei. Dieser habe keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, wesha lb er folge richtig zum Schluss g ekommen sei, der Kläger sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Primarschullehrer wie auch in jeder anderen Tätigkeit spätestens ab dem 30. Jul i 2018 vollständig arbeitsfähig. Dieser Einschätzung stünden einzig zwei Berichte von

Dr. A.___ entgegen, welche indes äusserst kurz gehalten seien und zudem fachfremde (neuropsychologische) Feststellungen enthielten, welche sich im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung in dieser Schwere nicht bestätigt hätten ,

o bwohl anlässlich dieser Untersuchung gewisse Einschrän kun gen des Klägers festgestellt worden seien , welche eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zur Folge gehabt hätten . Dr. B.___ habe im Nachgang der neuro psycho logischen Abklärung erneut zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen und sei zum Schluss gekommen, bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeits un fähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit vor , woran er auch nach Vor lage des Berichtes von Dr. A.___ im November 2018 und nach Stellung nahme des Klägers im Februar 2019

fest gehalten habe . Folglich sei dargetan, dass der Kläger bezogen auf sein zuletzt ausgeübtes Pensum von 65 % krankheits bedingt 50 % leisten und bloss 15 % nicht leisten könne, was deutlich unter dem nach Art. 13 Abs. 2 AVB erforderlichen Mindestarbeits unfähig keitsgrad von 25 % liege. Der Umstand, dass der Kläger die rentenabweisende Verfügung der Inva liden versicherung vom Februar 2019 unangefochten gelassen habe , be stä tige, dass ab November 2018 eine vollumfänglich wiederhergestellte Arbeits fä higkeit als Primarschullehrer vor gelegen habe (Urk. 7 S. 4-9 ; Urk. 22 S. 2- 6 ) . Die geltend gemachte rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei demge genüber erst im Juli/August 2020 eingetreten, mithin mehr als eineinhalb Jahre nach Ein stellung der Taggeldleistungen (Urk. 22 S. 2 , 4 f. ).

Die Weigerung der Arbeitgeberin, den Kläger weiterhin vor die Klasse treten zu lassen, sei auf seine negative Reaktion auf die organisatorischen Änderungen im Rahmen seiner Tätigkeit zurückzuführen, was aus seine n Aussagen anlässlich der Untersuchung durch das Spital E.___ hervorgehe; in diesem Sinne liege k ein gesundheitlich motivierter Verzicht auf den Arbeitseinsatz vor, wofür der Krankentaggeldversicherer indes nicht zuständig sei (Urk. 22 S. 7 f.).

Der Vollständigkeit halber werde bestritten, dass ein Taggeld bei gegebener Ar beits unfähigkeit von 25 % oder mehr bis zum 11. August 2019 geschuldet wäre, zumal ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AVB nicht vorliege, was die Information über die Pensionierung des Klägers per 3 1 . März 2019 be stätige; von einer Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schuljahres werde darin nicht gesprochen . Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass sich der Kläger freiwillig gar mit dem Thema einer Frühpensionierung auseinandergesetzt habe (Urk. 7 S. 10 ; Urk. 22 S. 6 f. ). 3.

E. 3 ; Urk. 7 S. 2) .

E. 3.1 Zwischen den Parteien im Wesentlichen umstritten ist die Höhe der Arbeitsun fähigkeit des Klägers und damit die Leistungspflicht der Beklagten nach dem 1. November 2018 .

E. 3.1.1 Für die behauptete Arbeitsunfähigkeit stützt e sich der Kläger zunächst auf den Bericht von Dr. A.___ vom 22. Juni 2018, in welchem eine Erschöpfungsdepres sion und ein Verdacht auf eine generalisierte Angststörung fest ge halten wurden. Dr. A.___ hielt fest, es lägen keine körperlichen Einschränkungen vor, die Pro gnose sei unklar, da Angst un d Depression gemischt aufträten, weiterhin Ge dächt nisstörungen und zeitliche Erfassungsstörungen bestünden und die kogni tive Leistungsfähigkeit reduziert sei ; aktuell sei der Kläger zu 100 % arbeits un fähig (Urk. 2/6) .

E. 3.1.2 Weiter stützt e

sich

der Kläger auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018, wonach er in seiner Tätigkeit als Primarschullehrer vollständig arbeitsun fähig sei . Dr. A.___

führte aus , beim Kläger bestünden noch immer starke kog nitive Einschränkungen, er leide an einer stark reduzierten Konzentration sowie an stark reduziertem Auffassungsvermögen und habe oft Schwierigkeiten, dem therapeutischen Gespräch zu folgen und adäquat zu antworten . Die Erhe bung anamnestische r Informationen sei ohne Anwesenheit seiner Frau nicht möglich (Urk. 2/8).

Ergänzend verw ies

er auf eine Aussage seiner damaligen Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten, wonach sie den Kläger in diesem Zustand nicht mehr vor die Klasse lassen werde ; er sei einfach ausgebrannt (Urk. 2/10).

E. 3.1.3 Ferner stützt e sich der Kläger auf die im Rahmen der von der Beklagten veran lassten neuropsychologischen Abklärung erhobenen Diagnosen , wonach leichte bis mittelschwere kognitive Einbussen hinsichtlich der Intelligenz, der Planungs- und Problemlösungsfähigkeit, der kognitiven Flexibilität und Umstellungsfähig keit und teilweise der Aufmerksamkeit sowie ein Intelligenzquotient von 76 vor lägen (Urk. 2/14 S. 9).

Er hielt fest, g emäss der «Umschreibung der Ergebnisse von Intelligenzmessungen durch Schulpsychologinnen und - psychologen » durch die Inter kan tonale Vereinigung der Leiterinnen und Leiter der Schulpsychologischen Dienste läge bei Personen im Schulalter mit einem Intelligenzquotienten von 76 eine Lernbehinderung vor , was sich nicht mit der Tätigkeit als Primarschullehrer vereinbaren lasse (vgl. Urk. 2/16).

E. 3.1.4 Schliesslich stützt e sich der Kläger mit Verweis auf seine Eingabe vom 31. August 2020 (Urk. 9) auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Psychia tri schen Dienste F .___ AG vom 24. August 2020 (Urk. 10, vollständiger Untersuchungsb ericht Urk. 21), wonach eine mittelschwere Demenz bei Alz heimer-Krankheit mit frühem Beginn (Typ 2) diagnostiziert und überdies festge halten worden sei, dass erste hirnorganische Auffälli gkeiten bereits im Jahr 2017 be standen hätten, weshalb nicht ernstlich in Betracht gezogen werden könne, dass ab 1. November 2018 eine relevante Arbeitsfähigkeit als Primarschullehrer vorgelegen habe. 3. 2

E. 3.2 7

Was de n Verweis des Kläger s auf diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse anbelangt , ist einerseits festzuhalten, dass diesen weder Befunde noch Diagnosen zu ent nehmen sind, welche eine Überprüfung dieser Einschätzungen erlauben würden, und sie andererseits den Zeitraum zwischen November 2017 und Oktober 2018

be t reffen , mithin nicht den vorliegend relevanten Zeitraum ab November 2018 (Urk. 2/5 und 2/7). 3. 3

Nach dem Gesagten ist dem Kläger der Nachweis für eine seitens der Beklagten hinreichend substantiiert bestrittene Arbeitsunfähigkeit von über 5 0 % ab 1. No vember 2018 in dem Sinne misslungen, als die von der Beklagten ins Recht gelegte psychiatrisch-neurologische Kurzbeurteilung von Dr. B.___ , der neuro psychologische Abklärungsbericht von Dr. D.___ sowie die Stellungnahmen von Dr. B.___ den vom Kläger zu erbringenden Hauptbeweis seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern vermochten .

Entsprechend ist beim Kläger – was von der Beklagten nicht bestritten wird (Urk. 7 S. 8) – ab 1. November 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Primarschullehrer sowie von eine r 30%ige n Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit , jeweils bezogen auf ein Arbeits pensum von 100 %, auszugehen . 3. 4

Aus der 50%igen Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Primarschul lehrer , welche Dr. B.___ bezogen auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 % attestierte, resultiert bezogen auf das vom Kläger zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 65 % eine effektive Arbeitsunfähigkeit von gerundet

E. 3.2.1 Beim ersten Bericht von Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 3.1.1) handelt es sich um einen (von der Beklagten eingeforderten) kurzen Arztbericht, welchem stichwort artig wohl Diagnosen ( indes ohne Angaben der entsprechenden ICD-10- Codie rung , wie die Beklagte zu Recht anmerkte [Urk. 7 S. 6] ) entnommen werden kön n en, der sich aber weder zur Herleitung dieser Diagnosen äussert noch dazu, ob die subjektiv geklagten Beschwerden objekti viert werden konnten. Auch wenn Dr. A.___ hinsichtlich der vorhandenen Einschränkungen des Leistungsver mögens festhielt, angesichts der unklaren Prognose sei mit einer Arbeitsfähigkeit aktuell nicht zu rechnen, lässt dieser gut fünf Monate vor dem vorliegend stritti gen Zeitpunkt verfasste Bericht vom Juni 2018 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab November 2018 schliessen.

Entsprechend übte die Beklagte ihr Recht, die Angaben der behandelnden Ärztin in Frage zu stellen ,

aus und tätigte eigene Abklärungen (Art. 22 Abs. 1 AVB ; Urk. 8/94 ).

E. 3.2.2 Dr. B.___ hielt in der psychiatrisch-neurologischen Kurzbeurteilung vom 6. August 2018 (Urk. 8/26) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit einen S t atus nach Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), gegenwärtig remittiert, einen Status nach akuter re trograder Amnesie unklarer Ätiologie sowie einen Status nach transitorisch-ischämischer Attacke (TIA) fest (S. 23) und führte aus, es bestehe aktuell keine depressive Störung, zumal die Kardinalsymptome einer Depression im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung ebenso wenig feststellbar gewesen seien wie ein echter Interessensverlust. Antrieb, Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig und das Selbstvertrauen nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine affektive Störung ergeben und auch keine psychopatho logischen Auffälligkeiten bestanden, die durch den Kläger vorgetragenen kog nitiven Defizite hätten auf psychiatrischem Fachgebiet nicht objektiviert werden können . Der von Dr. A.___ geäusserte Verdacht auf eine generalisierte Angst störung habe zudem nicht bestätigt werden könne n , zumal sämtliche anlässlich der Exploration erfragten Symptome durch den Kläger verneint worden seien . Die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf fokalneuro lo gische Defizite ergeben (S. 25- 27 ) . Dr. B.___ attestierte dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit, empfahl indes angesichts der vom Kläger geltend gemachten neuropsychologischen Defizite eine neuropsychologische Abklärung (S. 29 f.).

Dr. D.___ führte im Rahmen des neuropsychologischen Abklärungsberichtes vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/35 S. 6-20) aus, Auffassung, Ausdauer und Konzen tration des Klägers seien während des Gespräches intakt gewesen, Themen wechseln habe er folgen können, er habe aber auch bei einem Thema bleiben können. Biografische Daten hätten abgerufen werden können, die emotionale Schwingungsfähigkeit sei gegeben, ein Leidensdruck spürbar gewesen (S. 10 ). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich leichte bis mittel schwere kognitive Einbussen hinsichtlich der Intelligenz, der Planungs- und Pro blemlösungsfähigkeit, der kognitiven Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie teilweise der Aufmerksamkeit stellen (S. 14 ) .

Indes hätten sich die Ergebnisse des Intelligenztestes nicht mit dem im Gespräch gewonnenen Eindruck gedeckt und der subjektive Eindruck von Vergesslichkeit habe nicht objektiviert werden kön nen , wenngleich es zu etlichen Einbussen der exekutiven Funktionen und zu einer teilweise eingeschränkten Aufmerksamkeit gekommen sei.

Aus neuro psycho logi scher Sicht sei das zumutbare Arbeitspensum als Primarschullehrer zu 50 % ein geschränkt, in angepasster Tätigkeit bestehe eine 30%ige Einschränkung (S.

E. 3.2.3 Dem gegenüber sind dem zweiten Schreiben

von Dr. A.___

vom 2. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1.2) , welche s im Anschluss an die von der Beklagten veran lassten Abklärungen erging, einzig Befunde zu entnehmen, jedoch keine Dia gno sen ; auch zu den noch im Bericht vom 22. Juni 2018 aufgeführten psychia tri schen Diagnosen finden sich keine Ausführungen mehr . Ferner äusserte sich Dr. A.___ nicht weiter zur Herleitung der neuropsychologischen Befunde, ins besondere nicht zu r Herleitung de r

angegebenen starken kognitiven Einschrän kungen des Klägers. Sie hielt vielmehr ohne weitere Begründung fest, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage, seine Tätigkeit als Primarschullehrer wieder aufzunehmen und auszuüben.

Aus dem Schreiben von Dr. A.___ vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten ab zu leiten, machte doch die Beklagte in dieser Hinsicht zunächst zu Recht ge ltend (Urk. 7 S. 7), es sei nicht überprüfbar, wie Dr. A.___

als Psychiaterin die von ihr aufgeführten neuropsychologischen Befunde erhob en habe . Auch wenn es grund sätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist , die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen, lässt b ereits der Umstand, dass eine neuropsychologische Abklärung zwar bloss eine Zusatz untersuchung darstellt, eine solche jedoch bei begründeter Indikation in Erwä gung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3) , sich dem Schreiben von Dr. A.___ indes keine Hinweise auf eine solche Abklärung finden, Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___

auf kommen . Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ (als Psychiater) ausdrücklich darauf hinwies, dass die durch den Kläger vorgetragenen kognitiven Defizite auf psychiatrischem Fach gebiet nicht hätten objektiviert werden können (vgl. vorste hend E. 3.2.2), weshalb er eine neuropsychologische Abklärung empfahl und deren Ergebnisse in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen liess (vgl.

vorstehend E. 3.2.2 letzter Absatz) .

Zweifel an der Einschätzung

von Dr. A.___ sind auch deshalb angebracht, als sie zwar

s tarke kognitive Einschränkungen anführt e , ihrem Schreiben jedoch

weder die Herleitung dieser Defizite noch z u entnehmen ist , ob

sie

die neuropsycho lo gischen Untersuchungsberichte des Spitals G.___ respektive des Spitals E.___

– und insbesondere den am 30. April 2018 verfassten Unter su chungsbericht des Spitals E.___

– zur Kenntnis nahm und sich mit diesen auseinandersetzte , was in diesem Zusammenhang umso bedeutender ist, als darin von einem kognitiven Normalbefund ausgegangen worden war (Urk. 8/26 S. 6-8 ; vgl. auch Urk. 22 S. 3 ) .

Schliesslich lässt auch der Umstand, dass weder Dr. B.___ noch Dr. D.___ an lässlich ihrer jeweiligen Exploration Auffälligkeiten hinsichtlich Konzentration oder Auffassungsvermögen feststellen konnten, Zweifel an der Aussage von Dr. A.___ , wonach die Erhebung anamnestischer Informationen ohne Anwe senheit der Frau des Klägers nicht möglich sei, er an stark reduzierter Kon zen tration und an stark reduziertem Auffassungsvermögen

leide sowie Schwierig keiten

habe, dem Gespräch zu folgen, aufkommen . So hielt Dr. B.___ fest, der Kläger habe über die gesamte Dauer das Gespräch aufmerksam verfolgt, die Konzentrationsspanne sei fokussiert und aufrechterhalten geblieben, er habe dem Explorationsverlauf inhaltlich gut folgen können, ohne Verzögerungen klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben und seine Lebens geschichte respektive die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau geschildert, was auf eine ganz unauffällige mnestische Funktion hindeute. Auch hätten sich keine Merkfähigkeitsstörungen gezeigt, das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch als unauffällig erwiesen und beim Benennen von Zahlen und Zeiträumen hätten keine Defizite festgestellt werden können (Urk. 8/26 S. 16 f.; vgl. auch die Stel lungnahme von Dr. B.___ vom 24. November 2018 zum Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018 [Urk. 8/54]). Dr. D.___ führte ihrerseits aus, Auffassung, Ausdauer und Konzentration seien während des Gespräches intakt gewesen, der Kläger habe Themenwechseln folgen, aber auch bei einem Thema bleiben können, biografische Daten habe er abrufen können und das Instruktionsverständnis wäh rend der Testuntersuchung sei unauffällig gewesen. Der subjektive Eindruck von Vergesslichkeit im Alltag habe nicht objektiviert werden können, ebenso wenig die subjektiven Beschwerden bezüglich der im Alltag auftretenden Gedächtnis störungen (Urk. 8/35 S. 10 und S. 16 f.).

Nach dem Gesagten gelingt es de m Kläger gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018 nicht ,

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, zumal diesem Schreiben die Berichte von Dr. B.___ und Dr. D.___

wie auch die Berichte des Spitals G.___ und des Spitals E.___

gegenüberstehen , welche es zu erschüttern vermögen. Der Einwand des Klägers, die Berichte von Dr. B.___ und Dr. D.___ seien nahezu wertlos, zumal sie sich nicht ansatzweise mit dem Verdacht auf Demenz ausein andergesetzt hätten, ist in Anbetracht des noch im April 2018 festgestellten kogni tiven Normalbefundes (Bericht des Spitals E.___ , vgl. Urk. 8/26 S. 6) unbehelflich , wie auch die Beklagte zutreffend darlegte (Urk. 22 S. 4).

E. 3.2.4 Soweit sich der Kläger auf die Aussage seiner ehemaligen Vorgesetzten stützt e (vgl. vorstehend E. 3.1.2 ), vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die ehemalige Vorgesetzte weder – wie vom Kläger behauptet (Urk. 1 S. 5 ) – seine erheblichen Beschwerden bestätigte noch nähere Aus füh run gen dahingehend machte, aus welchem Grund sie den Kläger nicht mehr vor die Klasse lassen werde , sondern einzig darauf hinwies, dass der Kläger «ein fach aus gebrannt» sei, was indes weder eine medizinische Diagnose dar stellt noch eine fach ärztliche Einschätzung zu ersetzen vermag .

E. 3.2.5 Auch das Abstützen des Klägers auf die aus neuropsychologischer Sicht von Dr. D.___

gestellten Diagnosen sowie sein Verweis darauf, dass bei Personen im Schulalter mit einem Intelligenzquotienten von 76

von einer Lernbehinderung gesprochen werde (vgl. vorstehend E. 3.1.3), ist vorlie gend unbehelflich .

Einer seits hielt Dr. D.___

in Bezug auf den Intelligenzquotienten ausdrücklich fest, die Ergebnisse des Intelligenztestes deckten sich nicht mit dem im Gespräch ge wonnenen Eindruck oder dem Ausbildungsgrad des Klägers (Urk. 8/35 S. 14 , S. 1 6 und S. 1 7 ) ; andererseits

führte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2019 ergänzend aus , dass sich die Freizeitaktivitäten des Klägers (Singen, Cello und Klavier spielen, Auto fahren, Lösen von Kreuzworträtseln, Hüten der Enkel) nicht mit einer Lernbehinderung in Einklang bringen liessen (Urk. 8/73 S. 3 ) . Gestützt wird diese Einschätzung durch den Untersuchungs bericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG , worin festgehalten wurde, der Kläger sei bis vor seinem Klinik eintritt (im Jahr 2020) noch Auto gefahren (Urk. 21 S. 3) – was im Übrigen auch mit den im Bericht von Dr. A.___

aufgeführten schwere n kognitiven Einbussen nur schwer zu vereinbaren sein dürfte .

Den festgestellten kognitiven leichten bis mittelschweren Einbussen trug Dr. D.___

jedenfalls dadurch Rechnung, dass sie

– unter Hinweis darauf, die Tätigkeit als Primarlehrer gehe mit hohen Anforderungen einher – dem Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Voll zeitpensum) attestierte (Urk. 8/35 S. 1 7 ).

Den Nachweis einer leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. nachfolgend) vermag der Kläger mit diesen - bloss einen Teilgehalt der ärztlichen Feststellung beschlagenden - Aussagen damit nicht zu leisten.

E. 8 bis 31. Oktober 2018, mithin während 165 Tagen , Taggeld leistungen erbracht hat (Urk. 8/ 89 S. 4-9 ).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen per 31. Oktober 2018 zu Recht eingestellt hat oder ob sie dem Kläger weitere Kran kentaggelder von insgesamt Fr. 78'857.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen hat (Urk. 1 S. 2 ; Urk. 7 S. 2 ).

E. 9 ) .

Aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe er noch Anspruch auf Fr. 78'857.95, mithin auf die Leistung von Taggeldern für 283 Tage, da als Pri marschullehrer das Anstellungsverhältnis jeweils auf das Ende eines Schul semes ters

– vorliegend per 11. August 2019 – beendet werde

(Urk. 1 S.

E. 10 ; Urk.

E. 15 S. 6 f. ).

E. 18 ) .

Im Anschluss an die neuropsychologische Abklärung nahm Dr. B.___

erneut Stel lung zur Arbeitsfähigkeit des Klägers und hielt fest, die ursprüngliche Einschät zung müsse in Anbetracht der Resultate der neuropsychologischen Abklärung revidiert werden. Als Pr imarschullehrer sei der Kläger zu 50 % arbeitsfähig, in einer optimal angepassten Arbeitstätigkeit liege eine Einschränkung von 30 % vor, jeweils bezogen auf ein hypothetisches

Arbeitspensum von 100 % (Urk. 8/35 S. 2-5) .

E. 23 % (15

: 65 x 100) . Die in Art. 13 Abs. 2 AVB (Urk. 8/94) verlangte Arbeitsun fähig keit von 25 % kann sich dabei offenkundig nur auf das effektiv versicherte Pensum und nicht auf ein Vollzeitpensum beziehen ;

weil der Kläger nicht für ein 100

% Pensum, sondern für das effektiv ausgeübte 65

%-Pensum versichert war , muss sich auch die Arbeitsunfähigkeit auf das effektiv ausgeübte – un d versi cherte – Pensum beziehen .

Da die effektive Arbeitsunfähigkeit von gerundet 23 % unter den nach Art. 13 Abs. 2 AVB (Urk. 8/94) verlangten 25 % liegt, hat der Kläger seit 1. November 2018

– vorbehältlich einer allenfalls zu gewährenden Übergangs frist (vgl. nach stehend E. 4) –

keinen Anspruch auf Taggeldleistungen mehr . 4. 4.1

Es bleibt abschliessend zu prüfen, ob die Beklagte vor dem Hintergrund einer 77 %igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger eine Übergangsfrist zu gewähren .

Es trifft zu, dass von einem Versicherer, der einem Versicherten zunächst Tag gel der ausrichtet, diese dann aufgrund der (teilweise) wiedererlangten Arbeits fähig keit wieder einstellt, als Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erwarten ist, dass er den Versicherten darüber informiert und die Leistungen während der Frist weiterzahlt, welche zur tatsächlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit erforderlich ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1). Zuzustimmen ist dem Kläger dahinge hend, dass sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung, welche auch im Rahmen der Krankentaggeldversicherungen Gültigkeit beansprucht, eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten etabliert hat, welche nach den konkre ten Umständen des Einzelfalles bemessen wird (BGE 133 III 527 E. 3.2.1; ferner Urteil des Bundes gerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3).

Indes bezieht sich diese Rechtsprechung in erster Linie auf einen Berufswechsel und hat zum Ziel, dem Versicherten Zeit zu verschaffen, um sich anzupassen und eine neue Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1). 4.2

Vorliegend drängte sich beim Kläger gerade kein Berufswechsel auf, zumal das Arbeitsverhältnis im fraglichen Zeitpunkt noch nicht gekündet war (vgl.

Urk. 8/84, wonach das Anstellungsverhältnis infolge Pensionierung erst per 31. März 2019 aufgelöst wurde) und der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 65 % als Primarschullehrer zu 77 % arbeitsfähig war , mithin seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf weitgehend erhalten geblieben war . Es wäre ihm dementsprechend

– auch in Anbetracht dessen, dass er sein Pensum bereits einmal reduziert (von 100 % auf 65 %) und seither einen Stellenpartner

hat te (vgl. Urk. 8/26 S. 9 ) – nicht geradezu un möglich oder unzumutbar gewesen, seine Restarbeitsfähigkeit bei seiner damaligen Arbeitgeberin im bisherigen Beruf zu verwerten , weshalb die Beklagte vorliegend nicht verpflichtet war, den Kläger unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zum Berufswechsel anzuhalten und ihm eine Übergangsfrist zwecks Anpassung und Stellensuche einzuräumen .

Daran ändert auch die Aussage seiner ehemaligen Arbeitgeberin, wonach sie den Kläger so nicht mehr vor die Klasse lassen

werde , er «sei nun halt einfach ausge brannt, oder wie auch immer ; es gehe halt einfach nicht mehr » (vgl. Urk. 2/10) nichts, zumal

der Kläger den Hauptbeweis seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zu er bringen vermochte . 5. 5.1

Zusammenfassend ist beim Kläger seit dem 1. November 2018 in der bisherigen Tätigkeit als Primarschullehrer

eine Arbeitsfähigkeit von 77 % ausgewiesen, wo mit die Einstellung der Taggeldleistungen durch die Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 AVB rechtens war. Mangels Notwen dig keit eines Berufswechsels war die Beklagte zudem nicht verpflichtet , den Kläger unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu einem solchen aufzu fordern und ihm zwecks Anpassung und Stellensuche eine Übergangsfrist anzu setzen. 5.2

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Koor dination der Taggeldleistungen mit Leistungen der Alters- und Hinterlassenen versicherung ebenso wie solche zur Frage eines über das ordentliche Rentenalter hinweg bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da es zudem als unwahrscheinlich erscheint, dass die vorhandene, echtzeitliche medizinische Aktenlage eine taugli che Grundlage bilden würde, auf der ein Gutachter rückwirkend auf eine über 50

% liegende Arbeitsunfähigkeit schliessen könnte, ist von der vom Kläger bean tragten Einholung eines Gerichts gutachtens (Urk. 1 S. 9; Urk. 15 S. 5) abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 134 I 140 E. 5.3). 5.3

Nach dem Gesagten ist die Kl age ab zu weisen . 6 .

Das Verfahren ist k ostenlos (Art. 114 lit . e ZPO

i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer ). Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kaspar Saner - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2020.00029

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

28. Mai 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1954 geborene X.___

war seit dem

1. August 1974

– bis zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses per 31. März 2019 infolge (ordentlicher) Pensionierung (Urk. 8/84) – beim Kanton Y.___ , Primarschule Z.___ , in einem Teilzeitp ensum von 65 % als Lehrperson Primarschule angestellt ( Urk. 8/ 61 ) und über seine Arbeitgeberin bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung gemäss dem Bundesgesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG) taggeldversichert ( Urk. 8/ 60, 8/ 95 ) . Mit Krankmeldung vom 18. Mai 2018 (Urk. 8/61) meldete die Arbeitgeberin der SWICA, dass der Versicherte seit 21. November 2017 krankheitsbedingt voll ständig arbeitsunfähig sei.

Im Anschluss an die telefonische Erstabklärung mit dem Versicherten (Urk. 8/2) holte die SWICA zunächst einen Bericht der behandelnden Ärztin , Dr. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, ein (Urk. 8/10) und richtete nach einer Wartefrist von 180 Tagen Taggelder aus (Urk. 8/89). Zur weiteren Klärung ihrer Leistungspflicht veranlasste die SWICA i n der Folge eine Kurzbeurteilung des Versicherten (Urk. 8/18 ; 8/20 ); Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, erstattete die psychiatrisch-neurologische Kurzbeurteilung am 6. August 2018 (Urk. 8/26).

Auf Empfehlung von Dr. B.___

hin veranlasste die SWICA sodann eine neuropsychologische Abklärung des Ver sicherten durch die Medizinische Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum C.___ (Urk. 8/24 ; 8/27); zu dem von Dr. sc. hum. D.___ , Diplom psychologin, am 4. Oktober 2018 erstatteten Abklärungsbericht Neuropsycho logie (Urk. 8/35 S. 6-20) nahm Dr. B.___ am 13. Oktober 2018 Stellung (Urk. 8/35 S. 1-5). 1.2

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 teilte die SWICA dem Versicherten mit, die medizinische Beurteilung habe eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % ergeben ( 23 % , bezogen a uf das Teilzeitpensum), weshalb die Taggeldleistungen noch bis 31. Oktober 2018 ausgerichtet würden und ab 1. November 2018 kein Anspruch auf Taggelder mehr bestehe

(Urk. 8/37). Daraufhin liess die Arbeit ge berin des Versicherten der SWICA eine n

B ericht

von Dr. A.___ zukommen (Urk. 8/49), wozu Dr. B.___ am 24. November 2018 Stellung nahm (Urk. 8/54). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 hielt die SWICA mangels neuer relevanter Informationen an ihrem Standpunkt fest (Urk. 8/57).

D as Schreiben des Versicherten vom 20. Dezember 2018 , worin er um die weitere Leistungsausrichtung ersuchte (Urk. 8/63) , legte die SWICA in der Folge abermals Dr. B.___ vor, welcher dazu am 9. Februar 2019 Stellung nahm (Urk. 8/73). Sodann teilte die SWICA dem Versicherten am 12. Februar 2019 erneut mit, sie halte an ihrem Standpunkt fest, weshalb ab 1. November 2018 kein Anspruch auf Taggelder mehr

bestehe (Urk. 8/77). Ein en daraufhin am 20. Februar 2019 (Urk. 8/78) durch den Versicherten vorgeschlagene n aussergerichtliche n Ver gleich lehnte die SWICA am 27. Februar 2019 ab (Urk. 8/80) und legte das Dossier ihrem Rechtsdienst vor ( Urk. 8/81 ; 8/83 ) .

Dieser hielt am 21. Mai 2019 am bisher vertretenen Standpunkt fest (Urk. 8/85) , woraufhin der Versicherte die Einleitung des Klageverfahrens in Aussicht stellte (Urk. 8/87). 2.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die SWICA und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 78'857.95 zu bezahlen, zuzüglich Zinsen von 5 % auf die nachzuzahlenden Leistungen seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 19. August 2020 schloss die SWICA auf Abweisung der Klage , beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung und reichte die Versicherungspolice samt Bei lagen zu den Akten (Urk. 7 ; 8/1-95).

Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte der Kläger einen neuropsychologischen Untersuchungsbericht zu den Akten (Urk. 9 ; 10 ; vollständiger Untersuchungs be richt Urk. 21 ). Mit Verfügung vom 3. September 2020 ordnete das hiesige Ge richt einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11) .

M it Replik vom 9. Dezember 2020 (Urk. 15 ;

16) und mit Duplik vom

16. Februar 2021 (Urk. 22) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; die Beklagte verzichtete zudem auf die Durch führung einer öffentlichen mündlichen Hauptverhandlung (Urk. 22 S. 2). Auf Aufforde rung durch das Gericht hin (Verfügung vom 24. Februar 2021 [Urk. 23]) erklärte sodann der Kläger m it Eingabe vom 8. März 2021 den Verzicht auf die Durch führung einer Hauptverhandlung (Urk. 25), was der Beklagten am 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Auf sicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichts gesetz [ KVAG ] ) dem VVG und sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatz versicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2

Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt diese Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.2.2).

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenver trägen, worunter regelmässig auch Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen fal len (Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 3.1), das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstrittig gegeben (vgl. Urk. 1 S. 3 ; Urk. 7 S. 2) . 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei nach Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt und die Klage direkt – mithin ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren – beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Nach Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO untersteht die Streitigkeit der Untersuchungsmaxime. Danach stellt das Gericht den Sach verhalt von Amtes wegen fest. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO) .

W ie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien folglich selbst den Stoff beschaffen ;

d as Gericht kommt ihnen lediglich mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden , e s ermittelt jedoch nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegen über wie bei der Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E.

3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1- 2.3.3 und die dortigen Verweise).

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ZPO für das ordentliche Verfahren sinn gemäss für das vereinfachte Verfahren, soweit die ZPO für letzteres nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). 1.4 1.4.1

N ach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Dem nach hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden respektive rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. 1.4.2

Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat somit der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen in diesem Bereich indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine über wiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs darzutun hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E.

2.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 241 E.

3). Dem Versicherer steht sodann das Recht auf Gegenbeweis zu ;

f ür dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 18. März 2016 mit Hinweisen ). 1.4.3

Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungsfall e s wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (BGE 141 III 241 E.

3.1; 130 III 321 E.

3.1; Urteil des Bundes ge richts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E.

2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser geltend, die Um stände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bundes ge richts 4A_246/2015 vom 17. August 2015 E.

2.2; 4A_243/2017 vom 30. Juni 2017 E.

3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E.

3.2). 1.4.4

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b ), Augenschein ( lit .

c), Gutachten ( lit .

d), schriftliche Auskunft ( lit .

e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit .

f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit .

d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) , was auch für Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, gilt (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E.

3.2 am Ende). 2. 2.1

Es ist vorliegend unbestritten, dass der Kläger aufgrund der von seine m ehema li gen Arbeitgeber, dem Kanton Y.___ , mit der Beklagten abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (Vertrags-Nr. 2551076 , Versicherten-Nr. 6854068/ TTG075331.18 ) gemäss den Angaben im Datenblatt zur Police (Urk. 8 / 95 S. 1 ) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe

201 2 (Urk. 8 / 60, 8/ 94 ), für ein Taggeld versichert war (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 7 S. 3) . Eben falls unbestritten ist, dass die Beklagte

– nach Ablauf der

ver einbarten Wartefrist von 180 Tagen – im Zeitraum vom 20 . Mai 201 8

bis 31. Oktober 2018, mithin während 165 Tagen , Taggeld leistungen erbracht hat (Urk. 8/ 89 S. 4-9 ).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die Krankentaggeldleistungen per 31. Oktober 2018 zu Recht eingestellt hat oder ob sie dem Kläger weitere Kran kentaggelder von insgesamt Fr. 78'857.95 zuzüglich 5 % Zins seit dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen hat (Urk. 1 S. 2 ; Urk. 7 S. 2 ). 2.2

Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, seine permanente Arbeitsunfähigkeit werde durch Dr. A.___ belegt, auch seine Vorgesetzte bestätige die erheblichen Beschwerden. Dr. D.___ habe im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit ermittelt und zahlreiche Auffällig keiten festgestellt. Auffallend sei zudem der sehr tiefe Intelligenzquotient von 76

Punkten, was einer Borderline -Intelligenz entspreche, welche offensichtlich einer Tätigkeit als Primarschullehrer entgegen stehe ( Urk. 1 S. 4- 7 ) .

Grund legendes Manko der Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. B.___ sei, dass trotz Vor liegen s entsprechender MRI-Schädel-Aufnahmen und trotz positiver Fa milien anamnese nicht ansatzweise auf den Demenzverdacht eingegangen werde, was die ent sprechenden Berichterstattungen folglich nahezu wertlos mache (Urk. 15 S. 5) . Als problematisch erweise sich sodann auch die Ein schätzung des Arbeitsfähig keitsgrades durch Dr. D.___ und Dr. B.___ , welche sich auf eine Tabelle stützten, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Tätigkeiten er angesichts seiner Ein s chrän kungen noch ausüben könne (Urk. 1 S. 7-9) . Dem neuro psycho logischen Unter suchungsbericht von August 2020 könne demgegen über ent nommen werden, dass bereits im Jahr 2017 hirnorganische Auffällig keiten be standen hätten, wes halb nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könne, dass bei ihm eine rele vante Arbeitsfähigkeit als Primarschullehrer vorge legen habe (Urk. 9) ; diesbe züglich könne auch nicht auf die Invalidenversiche rung abgestellt werden, wel che sich ihrerseits auf die Akten der Beklagten stütze (Urk. 15 S. 6) . Selbst wenn er theoretisch noch teilweise arbeitsfähig gewesen wäre, hätte ihm die Beklagte eine Anpassungsfrist einräumen müssen; angesichts seines Alters hätte er indes keine Chance auf eine neue Stelle gehabt, weshalb die Leistungs einstellung auch aus diesem Grund nicht hätte erfolgen dürfen (Urk. 1

S. 9 ) .

Aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit habe er noch Anspruch auf Fr. 78'857.95, mithin auf die Leistung von Taggeldern für 283 Tage, da als Pri marschullehrer das Anstellungsverhältnis jeweils auf das Ende eines Schul semes ters

– vorliegend per 11. August 2019 – beendet werde

(Urk. 1 S. 10 ; Urk. 15 S. 6 f. ). 2.3

Die Beklagte hielt demgegenüber dafür, die ärztliche Feststellung der Arbeits un fähigkeit des Klägers habe anfänglich auf blossen Attesten verschiedener be han delnder Ärzte basiert , weshalb – in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 AVB

die Kurzbeurteilung durch Dr. B.___ veranlasst worden sei. Dieser habe keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, wesha lb er folge richtig zum Schluss g ekommen sei, der Kläger sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Primarschullehrer wie auch in jeder anderen Tätigkeit spätestens ab dem 30. Jul i 2018 vollständig arbeitsfähig. Dieser Einschätzung stünden einzig zwei Berichte von

Dr. A.___ entgegen, welche indes äusserst kurz gehalten seien und zudem fachfremde (neuropsychologische) Feststellungen enthielten, welche sich im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung in dieser Schwere nicht bestätigt hätten ,

o bwohl anlässlich dieser Untersuchung gewisse Einschrän kun gen des Klägers festgestellt worden seien , welche eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit zur Folge gehabt hätten . Dr. B.___ habe im Nachgang der neuro psycho logischen Abklärung erneut zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen und sei zum Schluss gekommen, bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeits un fähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit vor , woran er auch nach Vor lage des Berichtes von Dr. A.___ im November 2018 und nach Stellung nahme des Klägers im Februar 2019

fest gehalten habe . Folglich sei dargetan, dass der Kläger bezogen auf sein zuletzt ausgeübtes Pensum von 65 % krankheits bedingt 50 % leisten und bloss 15 % nicht leisten könne, was deutlich unter dem nach Art. 13 Abs. 2 AVB erforderlichen Mindestarbeits unfähig keitsgrad von 25 % liege. Der Umstand, dass der Kläger die rentenabweisende Verfügung der Inva liden versicherung vom Februar 2019 unangefochten gelassen habe , be stä tige, dass ab November 2018 eine vollumfänglich wiederhergestellte Arbeits fä higkeit als Primarschullehrer vor gelegen habe (Urk. 7 S. 4-9 ; Urk. 22 S. 2- 6 ) . Die geltend gemachte rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei demge genüber erst im Juli/August 2020 eingetreten, mithin mehr als eineinhalb Jahre nach Ein stellung der Taggeldleistungen (Urk. 22 S. 2 , 4 f. ).

Die Weigerung der Arbeitgeberin, den Kläger weiterhin vor die Klasse treten zu lassen, sei auf seine negative Reaktion auf die organisatorischen Änderungen im Rahmen seiner Tätigkeit zurückzuführen, was aus seine n Aussagen anlässlich der Untersuchung durch das Spital E.___ hervorgehe; in diesem Sinne liege k ein gesundheitlich motivierter Verzicht auf den Arbeitseinsatz vor, wofür der Krankentaggeldversicherer indes nicht zuständig sei (Urk. 22 S. 7 f.).

Der Vollständigkeit halber werde bestritten, dass ein Taggeld bei gegebener Ar beits unfähigkeit von 25 % oder mehr bis zum 11. August 2019 geschuldet wäre, zumal ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AVB nicht vorliege, was die Information über die Pensionierung des Klägers per 3 1 . März 2019 be stätige; von einer Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Schuljahres werde darin nicht gesprochen . Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass sich der Kläger freiwillig gar mit dem Thema einer Frühpensionierung auseinandergesetzt habe (Urk. 7 S. 10 ; Urk. 22 S. 6 f. ). 3. 3.1

Zwischen den Parteien im Wesentlichen umstritten ist die Höhe der Arbeitsun fähigkeit des Klägers und damit die Leistungspflicht der Beklagten nach dem 1. November 2018 . 3.1.1

Für die behauptete Arbeitsunfähigkeit stützt e sich der Kläger zunächst auf den Bericht von Dr. A.___ vom 22. Juni 2018, in welchem eine Erschöpfungsdepres sion und ein Verdacht auf eine generalisierte Angststörung fest ge halten wurden. Dr. A.___ hielt fest, es lägen keine körperlichen Einschränkungen vor, die Pro gnose sei unklar, da Angst un d Depression gemischt aufträten, weiterhin Ge dächt nisstörungen und zeitliche Erfassungsstörungen bestünden und die kogni tive Leistungsfähigkeit reduziert sei ; aktuell sei der Kläger zu 100 % arbeits un fähig (Urk. 2/6) . 3.1.2

Weiter stützt e

sich

der Kläger auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018, wonach er in seiner Tätigkeit als Primarschullehrer vollständig arbeitsun fähig sei . Dr. A.___

führte aus , beim Kläger bestünden noch immer starke kog nitive Einschränkungen, er leide an einer stark reduzierten Konzentration sowie an stark reduziertem Auffassungsvermögen und habe oft Schwierigkeiten, dem therapeutischen Gespräch zu folgen und adäquat zu antworten . Die Erhe bung anamnestische r Informationen sei ohne Anwesenheit seiner Frau nicht möglich (Urk. 2/8).

Ergänzend verw ies

er auf eine Aussage seiner damaligen Arbeitgeberin gegenüber der Beklagten, wonach sie den Kläger in diesem Zustand nicht mehr vor die Klasse lassen werde ; er sei einfach ausgebrannt (Urk. 2/10). 3.1.3

Ferner stützt e sich der Kläger auf die im Rahmen der von der Beklagten veran lassten neuropsychologischen Abklärung erhobenen Diagnosen , wonach leichte bis mittelschwere kognitive Einbussen hinsichtlich der Intelligenz, der Planungs- und Problemlösungsfähigkeit, der kognitiven Flexibilität und Umstellungsfähig keit und teilweise der Aufmerksamkeit sowie ein Intelligenzquotient von 76 vor lägen (Urk. 2/14 S. 9).

Er hielt fest, g emäss der «Umschreibung der Ergebnisse von Intelligenzmessungen durch Schulpsychologinnen und - psychologen » durch die Inter kan tonale Vereinigung der Leiterinnen und Leiter der Schulpsychologischen Dienste läge bei Personen im Schulalter mit einem Intelligenzquotienten von 76 eine Lernbehinderung vor , was sich nicht mit der Tätigkeit als Primarschullehrer vereinbaren lasse (vgl. Urk. 2/16). 3.1.4

Schliesslich stützt e sich der Kläger mit Verweis auf seine Eingabe vom 31. August 2020 (Urk. 9) auf den neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Psychia tri schen Dienste F .___ AG vom 24. August 2020 (Urk. 10, vollständiger Untersuchungsb ericht Urk. 21), wonach eine mittelschwere Demenz bei Alz heimer-Krankheit mit frühem Beginn (Typ 2) diagnostiziert und überdies festge halten worden sei, dass erste hirnorganische Auffälli gkeiten bereits im Jahr 2017 be standen hätten, weshalb nicht ernstlich in Betracht gezogen werden könne, dass ab 1. November 2018 eine relevante Arbeitsfähigkeit als Primarschullehrer vorgelegen habe. 3. 2 3.2.1

Beim ersten Bericht von Dr. A.___

(vgl. vorstehend E. 3.1.1) handelt es sich um einen (von der Beklagten eingeforderten) kurzen Arztbericht, welchem stichwort artig wohl Diagnosen ( indes ohne Angaben der entsprechenden ICD-10- Codie rung , wie die Beklagte zu Recht anmerkte [Urk. 7 S. 6] ) entnommen werden kön n en, der sich aber weder zur Herleitung dieser Diagnosen äussert noch dazu, ob die subjektiv geklagten Beschwerden objekti viert werden konnten. Auch wenn Dr. A.___ hinsichtlich der vorhandenen Einschränkungen des Leistungsver mögens festhielt, angesichts der unklaren Prognose sei mit einer Arbeitsfähigkeit aktuell nicht zu rechnen, lässt dieser gut fünf Monate vor dem vorliegend stritti gen Zeitpunkt verfasste Bericht vom Juni 2018 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab November 2018 schliessen.

Entsprechend übte die Beklagte ihr Recht, die Angaben der behandelnden Ärztin in Frage zu stellen ,

aus und tätigte eigene Abklärungen (Art. 22 Abs. 1 AVB ; Urk. 8/94 ). 3.2.2

Dr. B.___ hielt in der psychiatrisch-neurologischen Kurzbeurteilung vom 6. August 2018 (Urk. 8/26) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fä higkeit einen S t atus nach Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), gegenwärtig remittiert, einen Status nach akuter re trograder Amnesie unklarer Ätiologie sowie einen Status nach transitorisch-ischämischer Attacke (TIA) fest (S. 23) und führte aus, es bestehe aktuell keine depressive Störung, zumal die Kardinalsymptome einer Depression im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung ebenso wenig feststellbar gewesen seien wie ein echter Interessensverlust. Antrieb, Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig und das Selbstvertrauen nicht beeinträchtigt gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf eine affektive Störung ergeben und auch keine psychopatho logischen Auffälligkeiten bestanden, die durch den Kläger vorgetragenen kog nitiven Defizite hätten auf psychiatrischem Fachgebiet nicht objektiviert werden können . Der von Dr. A.___ geäusserte Verdacht auf eine generalisierte Angst störung habe zudem nicht bestätigt werden könne n , zumal sämtliche anlässlich der Exploration erfragten Symptome durch den Kläger verneint worden seien . Die klinisch-neurologische Untersuchung habe keine Hinweise auf fokalneuro lo gische Defizite ergeben (S. 25- 27 ) . Dr. B.___ attestierte dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit, empfahl indes angesichts der vom Kläger geltend gemachten neuropsychologischen Defizite eine neuropsychologische Abklärung (S. 29 f.).

Dr. D.___ führte im Rahmen des neuropsychologischen Abklärungsberichtes vom 4. Oktober 2018 (Urk. 8/35 S. 6-20) aus, Auffassung, Ausdauer und Konzen tration des Klägers seien während des Gespräches intakt gewesen, Themen wechseln habe er folgen können, er habe aber auch bei einem Thema bleiben können. Biografische Daten hätten abgerufen werden können, die emotionale Schwingungsfähigkeit sei gegeben, ein Leidensdruck spürbar gewesen (S. 10 ). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich leichte bis mittel schwere kognitive Einbussen hinsichtlich der Intelligenz, der Planungs- und Pro blemlösungsfähigkeit, der kognitiven Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie teilweise der Aufmerksamkeit stellen (S. 14 ) .

Indes hätten sich die Ergebnisse des Intelligenztestes nicht mit dem im Gespräch gewonnenen Eindruck gedeckt und der subjektive Eindruck von Vergesslichkeit habe nicht objektiviert werden kön nen , wenngleich es zu etlichen Einbussen der exekutiven Funktionen und zu einer teilweise eingeschränkten Aufmerksamkeit gekommen sei.

Aus neuro psycho logi scher Sicht sei das zumutbare Arbeitspensum als Primarschullehrer zu 50 % ein geschränkt, in angepasster Tätigkeit bestehe eine 30%ige Einschränkung (S. 16 18 ) .

Im Anschluss an die neuropsychologische Abklärung nahm Dr. B.___

erneut Stel lung zur Arbeitsfähigkeit des Klägers und hielt fest, die ursprüngliche Einschät zung müsse in Anbetracht der Resultate der neuropsychologischen Abklärung revidiert werden. Als Pr imarschullehrer sei der Kläger zu 50 % arbeitsfähig, in einer optimal angepassten Arbeitstätigkeit liege eine Einschränkung von 30 % vor, jeweils bezogen auf ein hypothetisches

Arbeitspensum von 100 % (Urk. 8/35 S. 2-5) . 3.2.3

Dem gegenüber sind dem zweiten Schreiben

von Dr. A.___

vom 2. November 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1.2) , welche s im Anschluss an die von der Beklagten veran lassten Abklärungen erging, einzig Befunde zu entnehmen, jedoch keine Dia gno sen ; auch zu den noch im Bericht vom 22. Juni 2018 aufgeführten psychia tri schen Diagnosen finden sich keine Ausführungen mehr . Ferner äusserte sich Dr. A.___ nicht weiter zur Herleitung der neuropsychologischen Befunde, ins besondere nicht zu r Herleitung de r

angegebenen starken kognitiven Einschrän kungen des Klägers. Sie hielt vielmehr ohne weitere Begründung fest, aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage, seine Tätigkeit als Primarschullehrer wieder aufzunehmen und auszuüben.

Aus dem Schreiben von Dr. A.___ vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten ab zu leiten, machte doch die Beklagte in dieser Hinsicht zunächst zu Recht ge ltend (Urk. 7 S. 7), es sei nicht überprüfbar, wie Dr. A.___

als Psychiaterin die von ihr aufgeführten neuropsychologischen Befunde erhob en habe . Auch wenn es grund sätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist , die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen, lässt b ereits der Umstand, dass eine neuropsychologische Abklärung zwar bloss eine Zusatz untersuchung darstellt, eine solche jedoch bei begründeter Indikation in Erwä gung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3) , sich dem Schreiben von Dr. A.___ indes keine Hinweise auf eine solche Abklärung finden, Zweifel an der Einschätzung von Dr. A.___

auf kommen . Dies gilt umso mehr, als Dr. B.___ (als Psychiater) ausdrücklich darauf hinwies, dass die durch den Kläger vorgetragenen kognitiven Defizite auf psychiatrischem Fach gebiet nicht hätten objektiviert werden können (vgl. vorste hend E. 3.2.2), weshalb er eine neuropsychologische Abklärung empfahl und deren Ergebnisse in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen liess (vgl.

vorstehend E. 3.2.2 letzter Absatz) .

Zweifel an der Einschätzung

von Dr. A.___ sind auch deshalb angebracht, als sie zwar

s tarke kognitive Einschränkungen anführt e , ihrem Schreiben jedoch

weder die Herleitung dieser Defizite noch z u entnehmen ist , ob

sie

die neuropsycho lo gischen Untersuchungsberichte des Spitals G.___ respektive des Spitals E.___

– und insbesondere den am 30. April 2018 verfassten Unter su chungsbericht des Spitals E.___

– zur Kenntnis nahm und sich mit diesen auseinandersetzte , was in diesem Zusammenhang umso bedeutender ist, als darin von einem kognitiven Normalbefund ausgegangen worden war (Urk. 8/26 S. 6-8 ; vgl. auch Urk. 22 S. 3 ) .

Schliesslich lässt auch der Umstand, dass weder Dr. B.___ noch Dr. D.___ an lässlich ihrer jeweiligen Exploration Auffälligkeiten hinsichtlich Konzentration oder Auffassungsvermögen feststellen konnten, Zweifel an der Aussage von Dr. A.___ , wonach die Erhebung anamnestischer Informationen ohne Anwe senheit der Frau des Klägers nicht möglich sei, er an stark reduzierter Kon zen tration und an stark reduziertem Auffassungsvermögen

leide sowie Schwierig keiten

habe, dem Gespräch zu folgen, aufkommen . So hielt Dr. B.___ fest, der Kläger habe über die gesamte Dauer das Gespräch aufmerksam verfolgt, die Konzentrationsspanne sei fokussiert und aufrechterhalten geblieben, er habe dem Explorationsverlauf inhaltlich gut folgen können, ohne Verzögerungen klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen gegeben und seine Lebens geschichte respektive die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau geschildert, was auf eine ganz unauffällige mnestische Funktion hindeute. Auch hätten sich keine Merkfähigkeitsstörungen gezeigt, das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch als unauffällig erwiesen und beim Benennen von Zahlen und Zeiträumen hätten keine Defizite festgestellt werden können (Urk. 8/26 S. 16 f.; vgl. auch die Stel lungnahme von Dr. B.___ vom 24. November 2018 zum Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018 [Urk. 8/54]). Dr. D.___ führte ihrerseits aus, Auffassung, Ausdauer und Konzentration seien während des Gespräches intakt gewesen, der Kläger habe Themenwechseln folgen, aber auch bei einem Thema bleiben können, biografische Daten habe er abrufen können und das Instruktionsverständnis wäh rend der Testuntersuchung sei unauffällig gewesen. Der subjektive Eindruck von Vergesslichkeit im Alltag habe nicht objektiviert werden können, ebenso wenig die subjektiven Beschwerden bezüglich der im Alltag auftretenden Gedächtnis störungen (Urk. 8/35 S. 10 und S. 16 f.).

Nach dem Gesagten gelingt es de m Kläger gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___ vom 2. November 2018 nicht ,

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit dem Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, zumal diesem Schreiben die Berichte von Dr. B.___ und Dr. D.___

wie auch die Berichte des Spitals G.___ und des Spitals E.___

gegenüberstehen , welche es zu erschüttern vermögen. Der Einwand des Klägers, die Berichte von Dr. B.___ und Dr. D.___ seien nahezu wertlos, zumal sie sich nicht ansatzweise mit dem Verdacht auf Demenz ausein andergesetzt hätten, ist in Anbetracht des noch im April 2018 festgestellten kogni tiven Normalbefundes (Bericht des Spitals E.___ , vgl. Urk. 8/26 S. 6) unbehelflich , wie auch die Beklagte zutreffend darlegte (Urk. 22 S. 4). 3.2.4

Soweit sich der Kläger auf die Aussage seiner ehemaligen Vorgesetzten stützt e (vgl. vorstehend E. 3.1.2 ), vermag er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die ehemalige Vorgesetzte weder – wie vom Kläger behauptet (Urk. 1 S. 5 ) – seine erheblichen Beschwerden bestätigte noch nähere Aus füh run gen dahingehend machte, aus welchem Grund sie den Kläger nicht mehr vor die Klasse lassen werde , sondern einzig darauf hinwies, dass der Kläger «ein fach aus gebrannt» sei, was indes weder eine medizinische Diagnose dar stellt noch eine fach ärztliche Einschätzung zu ersetzen vermag . 3.2.5

Auch das Abstützen des Klägers auf die aus neuropsychologischer Sicht von Dr. D.___

gestellten Diagnosen sowie sein Verweis darauf, dass bei Personen im Schulalter mit einem Intelligenzquotienten von 76

von einer Lernbehinderung gesprochen werde (vgl. vorstehend E. 3.1.3), ist vorlie gend unbehelflich .

Einer seits hielt Dr. D.___

in Bezug auf den Intelligenzquotienten ausdrücklich fest, die Ergebnisse des Intelligenztestes deckten sich nicht mit dem im Gespräch ge wonnenen Eindruck oder dem Ausbildungsgrad des Klägers (Urk. 8/35 S. 14 , S. 1 6 und S. 1 7 ) ; andererseits

führte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2019 ergänzend aus , dass sich die Freizeitaktivitäten des Klägers (Singen, Cello und Klavier spielen, Auto fahren, Lösen von Kreuzworträtseln, Hüten der Enkel) nicht mit einer Lernbehinderung in Einklang bringen liessen (Urk. 8/73 S. 3 ) . Gestützt wird diese Einschätzung durch den Untersuchungs bericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG , worin festgehalten wurde, der Kläger sei bis vor seinem Klinik eintritt (im Jahr 2020) noch Auto gefahren (Urk. 21 S. 3) – was im Übrigen auch mit den im Bericht von Dr. A.___

aufgeführten schwere n kognitiven Einbussen nur schwer zu vereinbaren sein dürfte .

Den festgestellten kognitiven leichten bis mittelschweren Einbussen trug Dr. D.___

jedenfalls dadurch Rechnung, dass sie

– unter Hinweis darauf, die Tätigkeit als Primarlehrer gehe mit hohen Anforderungen einher – dem Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Voll zeitpensum) attestierte (Urk. 8/35 S. 1 7 ).

Den Nachweis einer leistungsbegründenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. nachfolgend) vermag der Kläger mit diesen - bloss einen Teilgehalt der ärztlichen Feststellung beschlagenden - Aussagen damit nicht zu leisten. 3.2. 6

Soweit sich der Kläger auf den Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG vom 24. August 2020 stützt e (vgl. vorstehend E. 3.1.4), ist festzuhalten, dass diesem Bericht nicht zu entnehmen ist, ob und inwiefern sich die vom Spital E.___ im November 2017 beziehungsweise im Dezember 2018 bildgebend beschriebenen hirnorganischen Auffälligkeiten (vgl. Urk. 21 S. 6) auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers im fraglichen Zeitraum, mithin ab November 2018, auswirkten . Vielmehr hält der Bericht fest, welche Einschränkungen beim Kläger im August 2020 bestanden ; der blosse Hinweis auf die im November 2017 beziehungsweise im Dezember 2018 beschriebenen Auffälligkeiten jedenfalls reicht nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers im strittigen

– mehr als eineinhalb Jahre zurückliegenden – Zeitpunkt zu belegen .

Dies gilt umso mehr, als noch im April 2018 im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Spitals E.___ von einem kognitiven Nor malbefund ausgegangen worden war (Urk. 8/26 S. 6 ) , worauf auch die Beklagte hinwies (Urk. 22 S. 4) , sowohl Dr. B.___ als auch Dr. D.___ ihre Abklärungen in Kenntnis d ieser hirnorganischen Auffälligkeiten vornahmen (vgl. Urk. 8/26 S. 5 f; Urk. 8/35 S. 3 ) und schliesslich aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG selbst ersichtlich ist, dass mit einer medikamentösen Therapie erst im Juli 2020 begonnen wurde (Urk. 21 S. 1 ) .

Damit vermag der Kläger den Beweis einer voll ständigen Arbeits unfähigkeit auch nicht gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Dienste F.___ AG zu erbringen, zumal diesem die echtzeitlichen Berichte von Dr. B.___ , Dr. D.___ sowie des Spitals E.___ entgegenstehen. 3.2. 7

Was de n Verweis des Kläger s auf diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse anbelangt , ist einerseits festzuhalten, dass diesen weder Befunde noch Diagnosen zu ent nehmen sind, welche eine Überprüfung dieser Einschätzungen erlauben würden, und sie andererseits den Zeitraum zwischen November 2017 und Oktober 2018

be t reffen , mithin nicht den vorliegend relevanten Zeitraum ab November 2018 (Urk. 2/5 und 2/7). 3. 3

Nach dem Gesagten ist dem Kläger der Nachweis für eine seitens der Beklagten hinreichend substantiiert bestrittene Arbeitsunfähigkeit von über 5 0 % ab 1. No vember 2018 in dem Sinne misslungen, als die von der Beklagten ins Recht gelegte psychiatrisch-neurologische Kurzbeurteilung von Dr. B.___ , der neuro psychologische Abklärungsbericht von Dr. D.___ sowie die Stellungnahmen von Dr. B.___ den vom Kläger zu erbringenden Hauptbeweis seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern vermochten .

Entsprechend ist beim Kläger – was von der Beklagten nicht bestritten wird (Urk. 7 S. 8) – ab 1. November 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Primarschullehrer sowie von eine r 30%ige n Arbeits unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit , jeweils bezogen auf ein Arbeits pensum von 100 %, auszugehen . 3. 4

Aus der 50%igen Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Primarschul lehrer , welche Dr. B.___ bezogen auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 % attestierte, resultiert bezogen auf das vom Kläger zuletzt ausgeübte Arbeitspensum von 65 % eine effektive Arbeitsunfähigkeit von gerundet 23 % (15

: 65 x 100) . Die in Art. 13 Abs. 2 AVB (Urk. 8/94) verlangte Arbeitsun fähig keit von 25 % kann sich dabei offenkundig nur auf das effektiv versicherte Pensum und nicht auf ein Vollzeitpensum beziehen ;

weil der Kläger nicht für ein 100

% Pensum, sondern für das effektiv ausgeübte 65

%-Pensum versichert war , muss sich auch die Arbeitsunfähigkeit auf das effektiv ausgeübte – un d versi cherte – Pensum beziehen .

Da die effektive Arbeitsunfähigkeit von gerundet 23 % unter den nach Art. 13 Abs. 2 AVB (Urk. 8/94) verlangten 25 % liegt, hat der Kläger seit 1. November 2018

– vorbehältlich einer allenfalls zu gewährenden Übergangs frist (vgl. nach stehend E. 4) –

keinen Anspruch auf Taggeldleistungen mehr . 4. 4.1

Es bleibt abschliessend zu prüfen, ob die Beklagte vor dem Hintergrund einer 77 %igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger eine Übergangsfrist zu gewähren .

Es trifft zu, dass von einem Versicherer, der einem Versicherten zunächst Tag gel der ausrichtet, diese dann aufgrund der (teilweise) wiedererlangten Arbeits fähig keit wieder einstellt, als Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erwarten ist, dass er den Versicherten darüber informiert und die Leistungen während der Frist weiterzahlt, welche zur tatsächlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit erforderlich ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1). Zuzustimmen ist dem Kläger dahinge hend, dass sich in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung, welche auch im Rahmen der Krankentaggeldversicherungen Gültigkeit beansprucht, eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten etabliert hat, welche nach den konkre ten Umständen des Einzelfalles bemessen wird (BGE 133 III 527 E. 3.2.1; ferner Urteil des Bundes gerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3).

Indes bezieht sich diese Rechtsprechung in erster Linie auf einen Berufswechsel und hat zum Ziel, dem Versicherten Zeit zu verschaffen, um sich anzupassen und eine neue Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1). 4.2

Vorliegend drängte sich beim Kläger gerade kein Berufswechsel auf, zumal das Arbeitsverhältnis im fraglichen Zeitpunkt noch nicht gekündet war (vgl.

Urk. 8/84, wonach das Anstellungsverhältnis infolge Pensionierung erst per 31. März 2019 aufgelöst wurde) und der Kläger in seiner bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 65 % als Primarschullehrer zu 77 % arbeitsfähig war , mithin seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf weitgehend erhalten geblieben war . Es wäre ihm dementsprechend

– auch in Anbetracht dessen, dass er sein Pensum bereits einmal reduziert (von 100 % auf 65 %) und seither einen Stellenpartner

hat te (vgl. Urk. 8/26 S. 9 ) – nicht geradezu un möglich oder unzumutbar gewesen, seine Restarbeitsfähigkeit bei seiner damaligen Arbeitgeberin im bisherigen Beruf zu verwerten , weshalb die Beklagte vorliegend nicht verpflichtet war, den Kläger unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zum Berufswechsel anzuhalten und ihm eine Übergangsfrist zwecks Anpassung und Stellensuche einzuräumen .

Daran ändert auch die Aussage seiner ehemaligen Arbeitgeberin, wonach sie den Kläger so nicht mehr vor die Klasse lassen

werde , er «sei nun halt einfach ausge brannt, oder wie auch immer ; es gehe halt einfach nicht mehr » (vgl. Urk. 2/10) nichts, zumal

der Kläger den Hauptbeweis seiner Arbeitsunfähigkeit nicht zu er bringen vermochte . 5. 5.1

Zusammenfassend ist beim Kläger seit dem 1. November 2018 in der bisherigen Tätigkeit als Primarschullehrer

eine Arbeitsfähigkeit von 77 % ausgewiesen, wo mit die Einstellung der Taggeldleistungen durch die Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 AVB rechtens war. Mangels Notwen dig keit eines Berufswechsels war die Beklagte zudem nicht verpflichtet , den Kläger unter dem Titel der Schadenminderungspflicht zu einem solchen aufzu fordern und ihm zwecks Anpassung und Stellensuche eine Übergangsfrist anzu setzen. 5.2

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Koor dination der Taggeldleistungen mit Leistungen der Alters- und Hinterlassenen versicherung ebenso wie solche zur Frage eines über das ordentliche Rentenalter hinweg bestehenden Arbeitsverhältnisses. Da es zudem als unwahrscheinlich erscheint, dass die vorhandene, echtzeitliche medizinische Aktenlage eine taugli che Grundlage bilden würde, auf der ein Gutachter rückwirkend auf eine über 50

% liegende Arbeitsunfähigkeit schliessen könnte, ist von der vom Kläger bean tragten Einholung eines Gerichts gutachtens (Urk. 1 S. 9; Urk. 15 S. 5) abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 134 I 140 E. 5.3). 5.3

Nach dem Gesagten ist die Kl age ab zu weisen . 6 .

Das Verfahren ist k ostenlos (Art. 114 lit . e ZPO

i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme