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KK.2019.00044

Berechnung der Taggeldhöhe durch die Beklagte ist korrekt erfolgt. Zahlungen nach Eintritt des Krankheitsfalls sind nicht überwiegend wahrscheinlich als vor dem Krankheitsfall verdienter Lohn zu berücksichtigen. Abweisung der Klage.

Zürich SozVersG · 2021-01-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, war Arbeitnehmer, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___

( vgl. Urk. 2/6, Urk. 7/4 S. 4) und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Allianz) im Rahmen einer Kollektiv-Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsaus fall bei Krankheit versichert ( vgl. Urk. 7 / 3) . Am 24. November 2017 erlitt der Versicherte eine Hirnblutung. Mit Krankheitsmeldung vom 29. November 2017 wurde der Allianz mitgeteilt, dass der Versicherte seit dem 24. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( vgl. Urk. 7/4 S. 4). Die Allianz erbrachte nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen ab dem 25. Dezember 2017 Taggelder .

Am 5. Juli 2018 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass die Taggelder auf der Basis der deklarierten Lohnsumme von Fr. 22'507.45 ausgerichtet würden, da gemäss IK-Auszug vom 22. Februar 2018 diese Summe als Lohn der SVA Zürich gemeldet worden sei (Urk. 7/38 , vgl. auch Urk. 7/36 ). In der Folge entstand zwischen den Parteien ein Streit über die Höhe des ver sicherten Jahreslohnes und damit des Taggelds.

Am 16. Mai 2019 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass ab dem 1. Novem ber 2018 eine Überentschädigung bestehe . Sie stellte die Leistungen ein , forderte die in der Zeit vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 geleisteten Taggelder zurück und verrechnete den zurückgeforderten Betrag von Fr. 8'928.70 mit den Leistungen der Invalidenversicherung ( vgl. Urk. 7/ 109).

2.

Am 20. November 2019 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 53'078.35, zuzüg lich 5 % Verzugszinsen seit dem 20. November 2019 , zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Klageantwort vom 6. Januar 2020 (Urk. 6) beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage . Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten (vgl. Urk. 8, Urk. 10),

hielt d er Kläger mit Replik vom

22. April 2020 an seinem Antrag fest (Urk. 14 ). Die Beklagte hielt mit Duplik vom

8. Mai 2020 ebenso an ihrem Antrag fest (Urk. 18) , was dem Kläger am 11. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver si che rungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundes gericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). 1.3

Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E. 4.1). 1.4

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der An spruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungs an spruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsan spruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.5

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi che rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdi gkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil de rungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsbe rechtig ten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1.6

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Ver tragsinhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestim mungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG - das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält - eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). 1.7

Die AVB werden nach den gleichen Grundsätzen ausgelegt wie andere Ver tragsbestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3; 135 III 1 E. 2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrau ens prinzip (BGE 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 E. 2. 3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 123 III 165 E. 3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend , wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III 391 E. 2.3; BGE 138 III 659 E.

4.2.1; BGE 132 III 24 E. 4). 2.

2.1

Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) aus, er habe im Jahr 2017 einen Lohn von Fr. 60'000.-- verdient. Dieser Lohn sei auch gegenüber d er AHV abgerechnet worden . Die Geschäftstätigkeit der Y.___ sei im Aufbau gewesen. Er habe im Jahr 2016 mehr Mittel bezogen, als die Firma abgeworfen habe. Im Jahr 2016 habe er insgesamt Fr. 73'328.49 bar aus der Firma genommen. Um d ie Buchhaltung ausgeglichen zu gestalten, habe er einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 24'268.-- deklariert, während der Rest als Schuld des Klägers gegen über der Gesellschaft verbucht worden sei. Diese Buchungen hätten den tat säch lichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen. Im Jahr 2017 habe die Ge sellschaft einen um Fr. 40'000.-- höheren Umsatz als im Jahr 2016 erwirtschaftet (S. 3). Der zusätzliche Umsatz stelle für ihn Mehreinkommen dar. Die Gesellschaft habe ihm im Jahr 2017 einen entsprechend höheren Lohn gewähren können, welcher im Jahr 2017 Fr. 60'000.-- betragen habe . Die Lohnansprüche seien so an ihn ausgeschüttet worden, dass seine Kontokorrentschuld gegenüber der Ge sellschaft getilgt worden sei (S. 4) .

2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 6), gemäss Art.

6 Ziff. 1 der Zusatzbedingungen würden sich die Taggelder nach dem AHV-Lohn bemessen, welchen die versicherte Person im Monat vor Beginn des Krank heitsfalls bezogen habe (S. 3) . Es sei nicht relevant, wieviel der Kläger mittels Korrektur- und Schlussabrechnung gegenüber der AHV abgerechnet habe. Rele vant sei vielmehr, welchen Lohn er vor Beginn des Krankheitsfalls bezogen habe. In der Krankheitsmeldung vom 29. November 2017 sei kein Lohn angegeben worden.

Sie habe am 11. Januar 2018 vom Kläger zur Leistungsprüfung die Lohn ab rechnungen der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankheitsfalls verlangt. Am 29. Januar 2018 habe der Arbeitgeber für den Kläger gegenüber der AHV einen Jahreslohn von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 deklariert. Es sei darauf hinzu weisen, dass zu diesem Zeitpunkt das Jahr 2017 bereits beendet gewesen sei. Dementsprechend sei dieser Lohn auch nicht als «voraussichtliche Lohnsumme», sondern im Nachgang des abgeschlossenen Jahres im Rahmen der Schlussab rechnung gegenüber der SVA als totale Lohnsumme gemeldet worden. Auch gemäss IK-Auszug vom 22. Februar 2018 seien im Jahr 2017 Sozialversiche rungsbeiträge auf einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 22'507.-- gemeldet und verbucht worden. Erst am 14. März 2018 habe der Kläger die AHV-pflichtige Lohnsumme geändert und neu Fr. 60'000.-- für das Jahr 2017 deklariert . Die Lohnsummen aller anderen Mitarbeiter seien unverändert geblieben (S. 4). Der Umsatz der Gesellschaft sei in casu nicht relevant. Relevant sei denn auch nicht ein nachträglich erhöhtes Einkommen, sondern das Einkommen, welches vor Be ginn des Krankheitsfalls, somit vor dem 24. November 2017 ausgerichtet worden sei. Versichert sei der effektive Lohnausfall und nicht allfällige spätere Lohner höhungen (S. 5). Der Lohn des Klägers sei erst deutlich nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit angepasst und erhöht worden (S. 6). Es gehe nicht an, dass diese Zahlung für die Berechnung der Taggelder relevant sein solle. Es handle sich nicht um den effektiven Erwerbsausfall und auch nicht um den Lohn, welcher vor Eintritt des Krankheitsfalls bezogen worden sei (S. 8) . 2.3

Unter den Parteien sind einzig die Höhe des versicherten Verdienstes und damit des Krankentaggeldes um stritten. Unbestritten ist dagegen die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 24. November 2017 aus Krankheitsgründen und damit der Taggeldanspruch an sich. 3. 3.1

Art. 6 Ziff. 1 der Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld-Versicherung (ZB) bestimmt hinsichtlich der Berechnung der Leistungen, dass als G rundlage für die Bemessung der Taggel der der AHV Lohn gilt, den die versicherte Person im Mo nat vor Beginn des Krankheitsfalles oder Rückfalles vom Versicherungsnehmer be zogen hat.

Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden mitberücksichtigt. Darunter fallen insbesondere regelmässige Vergütungen, deren Höhe arbeitsver traglich vereinbart ist, wie der 13. Monatslohn.

Nicht berücksichtigt werden nicht leistungsabhängige einmalige Sondervergü tungen wie Gratifikationen, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke etc.

Das Taggeld richtet sich in jedem Fall nach dem effektiven Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person aufgrund des Krankheitsfalls erleidet.

Der Lohn wird auf ein volles J ahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Bei versicherten fixen Lohnsummen wird diese ebenfalls durch 365 geteilt. Das so ermittelte Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet.

U nterliegt der Verdi enst starken Schwankungen (z.B. Provisionsbezüger, unregel mässig er Arbeitseinsatz ), so wird f ür die Berechnung des Taggelds der in den letzten 12 Monaten vor Krankheitsbeginn erzielte Lohn durch 365 geteilt. Eine starke Schwankung liegt vor, wenn das so berechnete Taggeld um mindestens 10

%

vom gemäss vorstehenden Absätzen berechneten Taggeld abweicht (vgl. Urk. 7/2) .

Unter den Parteien ist unbestritten, dass diese ZB Bestimmung zur Anwendung kommt. 3.2

Gemäss dieser ZB-Bestimmung stützt sich die Versicherung zur Berech nung des Taggeldes auf den letzten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezo genen AHV-Lohn. Dies kann nur so verstanden werden, dass der tatsächlich vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dem gesunden Arbeit nehmer ausgezahlte AHV-Bruttol ohn massgeblich ist. Nachdem vom „AHV- L ohn“ die Rede ist, ist derjenige Betrag gemeint, der auch den Ausgleichskassen gemeldet wird. Der Bruttolohn wird im individuellen Konto nach Monaten ausgewiesen (vgl. Art. 140 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). 3.3

Der Kläger war ab dem 24. November 2017 arbeitsunfähig. In der Krank heits meldung vom 29. November 2017 (Urk. 7/4 S. 4) wurde kein Lohn angegeben. Am 11. Januar 2018 verlangte die Beklagte bei der Y.___ die Lohn abrechnungen der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankheitsfalls zur Leis tungsprüfung ein (Urk. 7/10). Am 29. Januar 2018 deklarierte der Arbeitgeber für den Kläger gegenüber der AHV einen Jahreslohn von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 (Urk. 7/36). Am 5. Februar 2018 verlangte die Beklagte erneut

bei der Y.___ die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankheitsfalls zur Leistungsprüfung ein (Urk. 7/12), nachdem sie aufgrund ihres Schreibens vom 11. Januar 2018 keine Unterlagen erhalten hatte. Daraufhin wurden der Beklagten von der Y.___ medizinische Akten sowie eine korrigierte Krankheitsmeldung zugestellt, welche nunmehr eine Lohnangabe von Fr. 5'000.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 60'000.-- pro Jahr enthielt. Lohnab rech nungen wurde keine eingereicht (Urk. 7/13). Die Beklagte holte darauf den Auszug des i ndividuellen Kontos (IK-Auszug) des Klägers bei der SVA ein (vgl. Urk. 7/14). Gemäss Auszug vom 22. Februar 2018 wurden im Jahr 2017 Sozial versicherungsbeiträge auf einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 22'507.-- gemeldet und verbucht (Urk. 7/17). Am 14. März 2018 wurde für den Kläger gegenüber der AHV eine neue Lohnsumme von Fr. 60'000. -- deklariert . Die Lohnsummen sämtlicher anderen Mitarbeiter blieben unverändert (Urk. 7/35) . In den Akten befinden sich weiter die Lohnausweise der Jahre 2016 und 2017, beide datiert am 12. März 2018 (Urk. 7/23), gemäss welchen im Jahr 2017 ein Lohn von Fr. 58'200.-- abgerechnet wurde.

3.4

Die Bemessung der Taggelder ist gemäss den vereinbarten und anwendbaren Versicherungsbedingungen vorzunehmen. Die Bemessungsgrundlage ist in Art. 6 Ziff. 1 ZB definiert (vgl. vorstehend E. 3.1). Relevant ist somit das Einkommen, welches vor Beginn des Krankheitsfalles bezogen wurde , zumal der effektive Lohnausfall versichert ist. Der Kläger machte in der Krankheitsmeldung vom 29. November 2017 keine Angaben zum Lohn (vgl. Urk. 7/4 S. 4) und reichte der Beklagten denn auch nach zweimaliger Aufforderung (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/12) keine Lohnabrechnungen ein. Aus den Akten geht hervor, dass der Arbeitgeber a m 29. Januar 2018 gegenüber der AHV einen Jahreslohn von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 für den Kläger deklarierte (Urk. 7/36). Die Beklagte führte zu Recht aus, dass zu diesem Zeitpunkt das Jahr 2017 bereits beendet war und dieser Lohn entsprechend nicht als voraussichtliche Lohnsumme, sondern nach dem abge schlossenen Jahr gegenüber der SVA gemeldet wurde. Dies stimmt denn auch mit den gesetzlichen Grundlagen überein, wonach die Akontobeiträge während der laufenden Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt werden (Art. 34 Abs. 3 Satz

1 AHVV i.V. mit Art. 35 AHVV) und der Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungspe riode definitiv abzurechnen hat, wobei die Ab rechnungsperiode das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Deklaration vom 29. Januar 2018 (vgl. Urk. 7/36) erfolgte nach dem Gesagten innert der gesetzlichen Frist aufgrund der im Jahr 2017 ausbezahlten Löhne und stellte somit keine geschätzte Lohnsumme, sondern die definitive Lohnde kla ration dar. Bei der für den Kläger abgerechneten Lohnsumme von Fr. 22'507.45 handelt es sich demnach um den im Jahr 2017 und somit vor Beginn des Krank heitsfalls ausbezahlten Lohn.

Diese Lohnsumme von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 ist denn auch dem IK-Auszug vom 22. Februar 2018 zu entnehmen (vgl. Urk. 7/17). Aus diesem geht weiter hervor, dass sich die Einkommen der vor herigen Jahre in etwa in der gleichen Höhe bewegten. So wurden für das Jahr 2016 Fr. 24'268.--, für das Jahr 2015 Fr. 19'245.-- und für das Jahr 2014 Fr.

15'475.-- verbucht. Gemäss Ausführungen des Klägers wurden seine restli chen Bezüge im Jahr 2016 als Schulden gegenüber der Gesellschaft verbucht, womit diese von ihm zurückzuzahlen sind (Urk. 1 S. 3). Seine Ausführungen zum Um satzvergleich der Gesellschaft in den Jahren 2016 und 2017 können denn unter diesen Umständen auch nicht relevant sein. Es spielt einzig sein Einkommen, welches vor Beginn des Krankheitsfalls ausgerichtet wurde ,

eine Rolle. Allfällige spätere Lohnerhöhungen sind nicht versichert und betreffen die Berechnung der Taggelder nicht. Der Lohn des Klägers wurde erst deutlich nach Eintritt des Krank heitsfalls angepasst und erhöht. Die Korrektur bei der SVA erfolgte am 14. März 2018, indem die Lohnsumme des Klägers neu auf Fr. 60'000.-- deklariert wurde (vgl. Urk. 7/35). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Lohnsummen der anderen Mitarbeiter allesamt unverändert blieben. Vor Ein tritt des Krankheitsfalls wurde vom Kläger demnach effektiv ein Lohn von Fr. 22'507.45 bezogen.

Das Taggeld kann vorliegend nicht abweichend zu den vereinbarten Bestimmungen aufgrund von späteren Zahlungen berechnet werden, ansonsten der Versicherte bezie hung s weise der Arbeitgeber das Taggeld nach Belieben selber bestimmen und die Be messungsgrundlage beeinflussen könnte , was nicht Sinn und Zweck der anwend baren Versicherungsbestimmungen ist. Dass es sich bei der Buchung vom 31.

Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 52'367.-- (vgl. Urk. 2/9) um Lohn handelt, welcher der Kläger vor Beginn des Krankheitsfalls verdient hat, ist von diesem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt worden (vgl. hierzu E. 1.4-1.5). Die internen Abläufe der Buchhaltung können diesbezüglich denn auch keine Rolle spielen, zumal es einzig auf den Lohn ankommt, welcher vor Beginn des Krankheitsfalls bezogen wurde.

Nach dem Gesagten ist gemäss Art. 6 ZB auf die Lohnsumme abzustellen, welche vor Eintritt des Krankheitsfalls bezogen wurde. Dabei handelt es sich vorliegend gestützt auf die echtzeitlichen Belege um eine Lohnsumme für das Jahr 2017 von Fr. 22'507.45.

3.5

Die Berechnung des Taggeldes durch die Beklagte ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Klage führt.

4 . 4 .1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 4 .2

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit

praxisgemäss

- mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteient schädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961, war Arbeitnehmer, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___

( vgl. Urk. 2/6, Urk. 7/4 S. 4) und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Allianz) im Rahmen einer Kollektiv-Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsaus fall bei Krankheit versichert ( vgl. Urk. 7 / 3) . Am 24. November 2017 erlitt der Versicherte eine Hirnblutung. Mit Krankheitsmeldung vom 29. November 2017 wurde der Allianz mitgeteilt, dass der Versicherte seit dem 24. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( vgl. Urk. 7/4 S. 4). Die Allianz erbrachte nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen ab dem 25. Dezember 2017 Taggelder .

Am 5. Juli 2018 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass die Taggelder auf der Basis der deklarierten Lohnsumme von Fr. 22'507.45 ausgerichtet würden, da gemäss IK-Auszug vom 22. Februar 2018 diese Summe als Lohn der SVA Zürich gemeldet worden sei (Urk. 7/38 , vgl. auch Urk. 7/36 ). In der Folge entstand zwischen den Parteien ein Streit über die Höhe des ver sicherten Jahreslohnes und damit des Taggelds.

Am 16. Mai 2019 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass ab dem 1. Novem ber 2018 eine Überentschädigung bestehe . Sie stellte die Leistungen ein , forderte die in der Zeit vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 geleisteten Taggelder zurück und verrechnete den zurückgeforderten Betrag von Fr. 8'928.70 mit den Leistungen der Invalidenversicherung ( vgl. Urk. 7/ 109).

E. 1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver si che rungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundes gericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO).

E. 1.3 Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E. 4.1).

E. 1.4 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der An spruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungs an spruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsan spruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

E. 1.5 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi che rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdi gkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil de rungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsbe rechtig ten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).

E. 1.6 Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Ver tragsinhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestim mungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG - das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält - eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).

E. 1.7 Die AVB werden nach den gleichen Grundsätzen ausgelegt wie andere Ver tragsbestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3; 135 III 1 E. 2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrau ens prinzip (BGE 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 E. 2. 3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 123 III 165 E. 3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend , wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III 391 E. 2.3; BGE 138 III 659 E.

4.2.1; BGE 132 III 24 E. 4).

E. 2 Am 20. November 2019 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 53'078.35, zuzüg lich 5 % Verzugszinsen seit dem 20. November 2019 , zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Klageantwort vom 6. Januar 2020 (Urk. 6) beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage . Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten (vgl. Urk. 8, Urk. 10),

hielt d er Kläger mit Replik vom

22. April 2020 an seinem Antrag fest (Urk. 14 ). Die Beklagte hielt mit Duplik vom

8. Mai 2020 ebenso an ihrem Antrag fest (Urk. 18) , was dem Kläger am 11. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) aus, er habe im Jahr 2017 einen Lohn von Fr. 60'000.-- verdient. Dieser Lohn sei auch gegenüber d er AHV abgerechnet worden . Die Geschäftstätigkeit der Y.___ sei im Aufbau gewesen. Er habe im Jahr 2016 mehr Mittel bezogen, als die Firma abgeworfen habe. Im Jahr 2016 habe er insgesamt Fr. 73'328.49 bar aus der Firma genommen. Um d ie Buchhaltung ausgeglichen zu gestalten, habe er einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 24'268.-- deklariert, während der Rest als Schuld des Klägers gegen über der Gesellschaft verbucht worden sei. Diese Buchungen hätten den tat säch lichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen. Im Jahr 2017 habe die Ge sellschaft einen um Fr. 40'000.-- höheren Umsatz als im Jahr 2016 erwirtschaftet (S. 3). Der zusätzliche Umsatz stelle für ihn Mehreinkommen dar. Die Gesellschaft habe ihm im Jahr 2017 einen entsprechend höheren Lohn gewähren können, welcher im Jahr 2017 Fr. 60'000.-- betragen habe . Die Lohnansprüche seien so an ihn ausgeschüttet worden, dass seine Kontokorrentschuld gegenüber der Ge sellschaft getilgt worden sei (S. 4) .

E. 2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 6), gemäss Art.

E. 2.3 Unter den Parteien sind einzig die Höhe des versicherten Verdienstes und damit des Krankentaggeldes um stritten. Unbestritten ist dagegen die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 24. November 2017 aus Krankheitsgründen und damit der Taggeldanspruch an sich. 3. 3.1

Art. 6 Ziff. 1 der Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld-Versicherung (ZB) bestimmt hinsichtlich der Berechnung der Leistungen, dass als G rundlage für die Bemessung der Taggel der der AHV Lohn gilt, den die versicherte Person im Mo nat vor Beginn des Krankheitsfalles oder Rückfalles vom Versicherungsnehmer be zogen hat.

Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden mitberücksichtigt. Darunter fallen insbesondere regelmässige Vergütungen, deren Höhe arbeitsver traglich vereinbart ist, wie der 13. Monatslohn.

Nicht berücksichtigt werden nicht leistungsabhängige einmalige Sondervergü tungen wie Gratifikationen, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke etc.

Das Taggeld richtet sich in jedem Fall nach dem effektiven Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person aufgrund des Krankheitsfalls erleidet.

Der Lohn wird auf ein volles J ahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Bei versicherten fixen Lohnsummen wird diese ebenfalls durch 365 geteilt. Das so ermittelte Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet.

U nterliegt der Verdi enst starken Schwankungen (z.B. Provisionsbezüger, unregel mässig er Arbeitseinsatz ), so wird f ür die Berechnung des Taggelds der in den letzten 12 Monaten vor Krankheitsbeginn erzielte Lohn durch 365 geteilt. Eine starke Schwankung liegt vor, wenn das so berechnete Taggeld um mindestens 10

%

vom gemäss vorstehenden Absätzen berechneten Taggeld abweicht (vgl. Urk. 7/2) .

Unter den Parteien ist unbestritten, dass diese ZB Bestimmung zur Anwendung kommt. 3.2

Gemäss dieser ZB-Bestimmung stützt sich die Versicherung zur Berech nung des Taggeldes auf den letzten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezo genen AHV-Lohn. Dies kann nur so verstanden werden, dass der tatsächlich vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dem gesunden Arbeit nehmer ausgezahlte AHV-Bruttol ohn massgeblich ist. Nachdem vom „AHV- L ohn“ die Rede ist, ist derjenige Betrag gemeint, der auch den Ausgleichskassen gemeldet wird. Der Bruttolohn wird im individuellen Konto nach Monaten ausgewiesen (vgl. Art. 140 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). 3.3

Der Kläger war ab dem 24. November 2017 arbeitsunfähig. In der Krank heits meldung vom 29. November 2017 (Urk. 7/4 S. 4) wurde kein Lohn angegeben. Am 11. Januar 2018 verlangte die Beklagte bei der Y.___ die Lohn abrechnungen der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankheitsfalls zur Leis tungsprüfung ein (Urk. 7/10). Am 29. Januar 2018 deklarierte der Arbeitgeber für den Kläger gegenüber der AHV einen Jahreslohn von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 (Urk. 7/36). Am 5. Februar 2018 verlangte die Beklagte erneut

bei der Y.___ die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankheitsfalls zur Leistungsprüfung ein (Urk. 7/12), nachdem sie aufgrund ihres Schreibens vom 11. Januar 2018 keine Unterlagen erhalten hatte. Daraufhin wurden der Beklagten von der Y.___ medizinische Akten sowie eine korrigierte Krankheitsmeldung zugestellt, welche nunmehr eine Lohnangabe von Fr. 5'000.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 60'000.-- pro Jahr enthielt. Lohnab rech nungen wurde keine eingereicht (Urk. 7/13). Die Beklagte holte darauf den Auszug des i ndividuellen Kontos (IK-Auszug) des Klägers bei der SVA ein (vgl. Urk. 7/14). Gemäss Auszug vom 22. Februar 2018 wurden im Jahr 2017 Sozial versicherungsbeiträge auf einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 22'507.-- gemeldet und verbucht (Urk. 7/17). Am 14. März 2018 wurde für den Kläger gegenüber der AHV eine neue Lohnsumme von Fr. 60'000. -- deklariert . Die Lohnsummen sämtlicher anderen Mitarbeiter blieben unverändert (Urk. 7/35) . In den Akten befinden sich weiter die Lohnausweise der Jahre 2016 und 2017, beide datiert am 12. März 2018 (Urk. 7/23), gemäss welchen im Jahr 2017 ein Lohn von Fr. 58'200.-- abgerechnet wurde.

3.4

Die Bemessung der Taggelder ist gemäss den vereinbarten und anwendbaren Versicherungsbedingungen vorzunehmen. Die Bemessungsgrundlage ist in Art. 6 Ziff. 1 ZB definiert (vgl. vorstehend E. 3.1). Relevant ist somit das Einkommen, welches vor Beginn des Krankheitsfalles bezogen wurde , zumal der effektive Lohnausfall versichert ist. Der Kläger machte in der Krankheitsmeldung vom 29. November 2017 keine Angaben zum Lohn (vgl. Urk. 7/4 S. 4) und reichte der Beklagten denn auch nach zweimaliger Aufforderung (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/12) keine Lohnabrechnungen ein. Aus den Akten geht hervor, dass der Arbeitgeber a m 29. Januar 2018 gegenüber der AHV einen Jahreslohn von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 für den Kläger deklarierte (Urk. 7/36). Die Beklagte führte zu Recht aus, dass zu diesem Zeitpunkt das Jahr 2017 bereits beendet war und dieser Lohn entsprechend nicht als voraussichtliche Lohnsumme, sondern nach dem abge schlossenen Jahr gegenüber der SVA gemeldet wurde. Dies stimmt denn auch mit den gesetzlichen Grundlagen überein, wonach die Akontobeiträge während der laufenden Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt werden (Art. 34 Abs. 3 Satz

1 AHVV i.V. mit Art. 35 AHVV) und der Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungspe riode definitiv abzurechnen hat, wobei die Ab rechnungsperiode das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Deklaration vom 29. Januar 2018 (vgl. Urk. 7/36) erfolgte nach dem Gesagten innert der gesetzlichen Frist aufgrund der im Jahr 2017 ausbezahlten Löhne und stellte somit keine geschätzte Lohnsumme, sondern die definitive Lohnde kla ration dar. Bei der für den Kläger abgerechneten Lohnsumme von Fr. 22'507.45 handelt es sich demnach um den im Jahr 2017 und somit vor Beginn des Krank heitsfalls ausbezahlten Lohn.

Diese Lohnsumme von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 ist denn auch dem IK-Auszug vom 22. Februar 2018 zu entnehmen (vgl. Urk. 7/17). Aus diesem geht weiter hervor, dass sich die Einkommen der vor herigen Jahre in etwa in der gleichen Höhe bewegten. So wurden für das Jahr 2016 Fr. 24'268.--, für das Jahr 2015 Fr. 19'245.-- und für das Jahr 2014 Fr.

15'475.-- verbucht. Gemäss Ausführungen des Klägers wurden seine restli chen Bezüge im Jahr 2016 als Schulden gegenüber der Gesellschaft verbucht, womit diese von ihm zurückzuzahlen sind (Urk. 1 S. 3). Seine Ausführungen zum Um satzvergleich der Gesellschaft in den Jahren 2016 und 2017 können denn unter diesen Umständen auch nicht relevant sein. Es spielt einzig sein Einkommen, welches vor Beginn des Krankheitsfalls ausgerichtet wurde ,

eine Rolle. Allfällige spätere Lohnerhöhungen sind nicht versichert und betreffen die Berechnung der Taggelder nicht. Der Lohn des Klägers wurde erst deutlich nach Eintritt des Krank heitsfalls angepasst und erhöht. Die Korrektur bei der SVA erfolgte am 14. März 2018, indem die Lohnsumme des Klägers neu auf Fr. 60'000.-- deklariert wurde (vgl. Urk. 7/35). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Lohnsummen der anderen Mitarbeiter allesamt unverändert blieben. Vor Ein tritt des Krankheitsfalls wurde vom Kläger demnach effektiv ein Lohn von Fr. 22'507.45 bezogen.

Das Taggeld kann vorliegend nicht abweichend zu den vereinbarten Bestimmungen aufgrund von späteren Zahlungen berechnet werden, ansonsten der Versicherte bezie hung s weise der Arbeitgeber das Taggeld nach Belieben selber bestimmen und die Be messungsgrundlage beeinflussen könnte , was nicht Sinn und Zweck der anwend baren Versicherungsbestimmungen ist. Dass es sich bei der Buchung vom 31.

Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 52'367.-- (vgl. Urk. 2/9) um Lohn handelt, welcher der Kläger vor Beginn des Krankheitsfalls verdient hat, ist von diesem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt worden (vgl. hierzu E. 1.4-1.5). Die internen Abläufe der Buchhaltung können diesbezüglich denn auch keine Rolle spielen, zumal es einzig auf den Lohn ankommt, welcher vor Beginn des Krankheitsfalls bezogen wurde.

Nach dem Gesagten ist gemäss Art. 6 ZB auf die Lohnsumme abzustellen, welche vor Eintritt des Krankheitsfalls bezogen wurde. Dabei handelt es sich vorliegend gestützt auf die echtzeitlichen Belege um eine Lohnsumme für das Jahr 2017 von Fr. 22'507.45.

3.5

Die Berechnung des Taggeldes durch die Beklagte ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Klage führt.

4 . 4 .1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 4 .2

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit

praxisgemäss

- mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteient schädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt:

E. 6 Ziff. 1 der Zusatzbedingungen würden sich die Taggelder nach dem AHV-Lohn bemessen, welchen die versicherte Person im Monat vor Beginn des Krank heitsfalls bezogen habe (S. 3) . Es sei nicht relevant, wieviel der Kläger mittels Korrektur- und Schlussabrechnung gegenüber der AHV abgerechnet habe. Rele vant sei vielmehr, welchen Lohn er vor Beginn des Krankheitsfalls bezogen habe. In der Krankheitsmeldung vom 29. November 2017 sei kein Lohn angegeben worden.

Sie habe am 11. Januar 2018 vom Kläger zur Leistungsprüfung die Lohn ab rechnungen der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankheitsfalls verlangt. Am 29. Januar 2018 habe der Arbeitgeber für den Kläger gegenüber der AHV einen Jahreslohn von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 deklariert. Es sei darauf hinzu weisen, dass zu diesem Zeitpunkt das Jahr 2017 bereits beendet gewesen sei. Dementsprechend sei dieser Lohn auch nicht als «voraussichtliche Lohnsumme», sondern im Nachgang des abgeschlossenen Jahres im Rahmen der Schlussab rechnung gegenüber der SVA als totale Lohnsumme gemeldet worden. Auch gemäss IK-Auszug vom 22. Februar 2018 seien im Jahr 2017 Sozialversiche rungsbeiträge auf einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 22'507.-- gemeldet und verbucht worden. Erst am 14. März 2018 habe der Kläger die AHV-pflichtige Lohnsumme geändert und neu Fr. 60'000.-- für das Jahr 2017 deklariert . Die Lohnsummen aller anderen Mitarbeiter seien unverändert geblieben (S. 4). Der Umsatz der Gesellschaft sei in casu nicht relevant. Relevant sei denn auch nicht ein nachträglich erhöhtes Einkommen, sondern das Einkommen, welches vor Be ginn des Krankheitsfalls, somit vor dem 24. November 2017 ausgerichtet worden sei. Versichert sei der effektive Lohnausfall und nicht allfällige spätere Lohner höhungen (S. 5). Der Lohn des Klägers sei erst deutlich nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit angepasst und erhöht worden (S. 6). Es gehe nicht an, dass diese Zahlung für die Berechnung der Taggelder relevant sein solle. Es handle sich nicht um den effektiven Erwerbsausfall und auch nicht um den Lohn, welcher vor Eintritt des Krankheitsfalls bezogen worden sei (S. 8) .

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2019.00044

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

4. Januar 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Widmer Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, war Arbeitnehmer, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___

( vgl. Urk. 2/6, Urk. 7/4 S. 4) und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nach folgend: Allianz) im Rahmen einer Kollektiv-Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsaus fall bei Krankheit versichert ( vgl. Urk. 7 / 3) . Am 24. November 2017 erlitt der Versicherte eine Hirnblutung. Mit Krankheitsmeldung vom 29. November 2017 wurde der Allianz mitgeteilt, dass der Versicherte seit dem 24. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei ( vgl. Urk. 7/4 S. 4). Die Allianz erbrachte nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen ab dem 25. Dezember 2017 Taggelder .

Am 5. Juli 2018 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass die Taggelder auf der Basis der deklarierten Lohnsumme von Fr. 22'507.45 ausgerichtet würden, da gemäss IK-Auszug vom 22. Februar 2018 diese Summe als Lohn der SVA Zürich gemeldet worden sei (Urk. 7/38 , vgl. auch Urk. 7/36 ). In der Folge entstand zwischen den Parteien ein Streit über die Höhe des ver sicherten Jahreslohnes und damit des Taggelds.

Am 16. Mai 2019 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass ab dem 1. Novem ber 2018 eine Überentschädigung bestehe . Sie stellte die Leistungen ein , forderte die in der Zeit vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 geleisteten Taggelder zurück und verrechnete den zurückgeforderten Betrag von Fr. 8'928.70 mit den Leistungen der Invalidenversicherung ( vgl. Urk. 7/ 109).

2.

Am 20. November 2019 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 53'078.35, zuzüg lich 5 % Verzugszinsen seit dem 20. November 2019 , zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Klageantwort vom 6. Januar 2020 (Urk. 6) beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage . Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hatten (vgl. Urk. 8, Urk. 10),

hielt d er Kläger mit Replik vom

22. April 2020 an seinem Antrag fest (Urk. 14 ). Die Beklagte hielt mit Duplik vom

8. Mai 2020 ebenso an ihrem Antrag fest (Urk. 18) , was dem Kläger am 11. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver si che rungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundes gericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). 1.3

Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E. 4.1). 1.4

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der An spruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungs an spruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsan spruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.5

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi che rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdi gkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil de rungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsbe rechtig ten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1.6

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Ver tragsinhalt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestim mungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG - das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält - eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). 1.7

Die AVB werden nach den gleichen Grundsätzen ausgelegt wie andere Ver tragsbestimmungen (BGE 142 III 671 E. 3.3; 135 III 1 E. 2; je mit Hinweisen). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrau ens prinzip (BGE 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3; je mit Hinweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 E. 2. 3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 123 III 165 E. 3a). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend , wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 140 III 391 E. 2.3; BGE 138 III 659 E.

4.2.1; BGE 132 III 24 E. 4). 2.

2.1

Der Kläger führte zur Begründung seiner Klage (Urk. 1) aus, er habe im Jahr 2017 einen Lohn von Fr. 60'000.-- verdient. Dieser Lohn sei auch gegenüber d er AHV abgerechnet worden . Die Geschäftstätigkeit der Y.___ sei im Aufbau gewesen. Er habe im Jahr 2016 mehr Mittel bezogen, als die Firma abgeworfen habe. Im Jahr 2016 habe er insgesamt Fr. 73'328.49 bar aus der Firma genommen. Um d ie Buchhaltung ausgeglichen zu gestalten, habe er einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 24'268.-- deklariert, während der Rest als Schuld des Klägers gegen über der Gesellschaft verbucht worden sei. Diese Buchungen hätten den tat säch lichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen. Im Jahr 2017 habe die Ge sellschaft einen um Fr. 40'000.-- höheren Umsatz als im Jahr 2016 erwirtschaftet (S. 3). Der zusätzliche Umsatz stelle für ihn Mehreinkommen dar. Die Gesellschaft habe ihm im Jahr 2017 einen entsprechend höheren Lohn gewähren können, welcher im Jahr 2017 Fr. 60'000.-- betragen habe . Die Lohnansprüche seien so an ihn ausgeschüttet worden, dass seine Kontokorrentschuld gegenüber der Ge sellschaft getilgt worden sei (S. 4) .

2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 6), gemäss Art.

6 Ziff. 1 der Zusatzbedingungen würden sich die Taggelder nach dem AHV-Lohn bemessen, welchen die versicherte Person im Monat vor Beginn des Krank heitsfalls bezogen habe (S. 3) . Es sei nicht relevant, wieviel der Kläger mittels Korrektur- und Schlussabrechnung gegenüber der AHV abgerechnet habe. Rele vant sei vielmehr, welchen Lohn er vor Beginn des Krankheitsfalls bezogen habe. In der Krankheitsmeldung vom 29. November 2017 sei kein Lohn angegeben worden.

Sie habe am 11. Januar 2018 vom Kläger zur Leistungsprüfung die Lohn ab rechnungen der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankheitsfalls verlangt. Am 29. Januar 2018 habe der Arbeitgeber für den Kläger gegenüber der AHV einen Jahreslohn von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 deklariert. Es sei darauf hinzu weisen, dass zu diesem Zeitpunkt das Jahr 2017 bereits beendet gewesen sei. Dementsprechend sei dieser Lohn auch nicht als «voraussichtliche Lohnsumme», sondern im Nachgang des abgeschlossenen Jahres im Rahmen der Schlussab rechnung gegenüber der SVA als totale Lohnsumme gemeldet worden. Auch gemäss IK-Auszug vom 22. Februar 2018 seien im Jahr 2017 Sozialversiche rungsbeiträge auf einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 22'507.-- gemeldet und verbucht worden. Erst am 14. März 2018 habe der Kläger die AHV-pflichtige Lohnsumme geändert und neu Fr. 60'000.-- für das Jahr 2017 deklariert . Die Lohnsummen aller anderen Mitarbeiter seien unverändert geblieben (S. 4). Der Umsatz der Gesellschaft sei in casu nicht relevant. Relevant sei denn auch nicht ein nachträglich erhöhtes Einkommen, sondern das Einkommen, welches vor Be ginn des Krankheitsfalls, somit vor dem 24. November 2017 ausgerichtet worden sei. Versichert sei der effektive Lohnausfall und nicht allfällige spätere Lohner höhungen (S. 5). Der Lohn des Klägers sei erst deutlich nach Eintritt der Arbeits unfähigkeit angepasst und erhöht worden (S. 6). Es gehe nicht an, dass diese Zahlung für die Berechnung der Taggelder relevant sein solle. Es handle sich nicht um den effektiven Erwerbsausfall und auch nicht um den Lohn, welcher vor Eintritt des Krankheitsfalls bezogen worden sei (S. 8) . 2.3

Unter den Parteien sind einzig die Höhe des versicherten Verdienstes und damit des Krankentaggeldes um stritten. Unbestritten ist dagegen die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 24. November 2017 aus Krankheitsgründen und damit der Taggeldanspruch an sich. 3. 3.1

Art. 6 Ziff. 1 der Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld-Versicherung (ZB) bestimmt hinsichtlich der Berechnung der Leistungen, dass als G rundlage für die Bemessung der Taggel der der AHV Lohn gilt, den die versicherte Person im Mo nat vor Beginn des Krankheitsfalles oder Rückfalles vom Versicherungsnehmer be zogen hat.

Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden mitberücksichtigt. Darunter fallen insbesondere regelmässige Vergütungen, deren Höhe arbeitsver traglich vereinbart ist, wie der 13. Monatslohn.

Nicht berücksichtigt werden nicht leistungsabhängige einmalige Sondervergü tungen wie Gratifikationen, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke etc.

Das Taggeld richtet sich in jedem Fall nach dem effektiven Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person aufgrund des Krankheitsfalls erleidet.

Der Lohn wird auf ein volles J ahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Bei versicherten fixen Lohnsummen wird diese ebenfalls durch 365 geteilt. Das so ermittelte Taggeld wird für jeden Kalendertag ausgerichtet.

U nterliegt der Verdi enst starken Schwankungen (z.B. Provisionsbezüger, unregel mässig er Arbeitseinsatz ), so wird f ür die Berechnung des Taggelds der in den letzten 12 Monaten vor Krankheitsbeginn erzielte Lohn durch 365 geteilt. Eine starke Schwankung liegt vor, wenn das so berechnete Taggeld um mindestens 10

%

vom gemäss vorstehenden Absätzen berechneten Taggeld abweicht (vgl. Urk. 7/2) .

Unter den Parteien ist unbestritten, dass diese ZB Bestimmung zur Anwendung kommt. 3.2

Gemäss dieser ZB-Bestimmung stützt sich die Versicherung zur Berech nung des Taggeldes auf den letzten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezo genen AHV-Lohn. Dies kann nur so verstanden werden, dass der tatsächlich vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dem gesunden Arbeit nehmer ausgezahlte AHV-Bruttol ohn massgeblich ist. Nachdem vom „AHV- L ohn“ die Rede ist, ist derjenige Betrag gemeint, der auch den Ausgleichskassen gemeldet wird. Der Bruttolohn wird im individuellen Konto nach Monaten ausgewiesen (vgl. Art. 140 Abs. 1 lit . d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV). 3.3

Der Kläger war ab dem 24. November 2017 arbeitsunfähig. In der Krank heits meldung vom 29. November 2017 (Urk. 7/4 S. 4) wurde kein Lohn angegeben. Am 11. Januar 2018 verlangte die Beklagte bei der Y.___ die Lohn abrechnungen der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankheitsfalls zur Leis tungsprüfung ein (Urk. 7/10). Am 29. Januar 2018 deklarierte der Arbeitgeber für den Kläger gegenüber der AHV einen Jahreslohn von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 (Urk. 7/36). Am 5. Februar 2018 verlangte die Beklagte erneut

bei der Y.___ die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankheitsfalls zur Leistungsprüfung ein (Urk. 7/12), nachdem sie aufgrund ihres Schreibens vom 11. Januar 2018 keine Unterlagen erhalten hatte. Daraufhin wurden der Beklagten von der Y.___ medizinische Akten sowie eine korrigierte Krankheitsmeldung zugestellt, welche nunmehr eine Lohnangabe von Fr. 5'000.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 60'000.-- pro Jahr enthielt. Lohnab rech nungen wurde keine eingereicht (Urk. 7/13). Die Beklagte holte darauf den Auszug des i ndividuellen Kontos (IK-Auszug) des Klägers bei der SVA ein (vgl. Urk. 7/14). Gemäss Auszug vom 22. Februar 2018 wurden im Jahr 2017 Sozial versicherungsbeiträge auf einem AHV-pflichtigen Einkommen von Fr. 22'507.-- gemeldet und verbucht (Urk. 7/17). Am 14. März 2018 wurde für den Kläger gegenüber der AHV eine neue Lohnsumme von Fr. 60'000. -- deklariert . Die Lohnsummen sämtlicher anderen Mitarbeiter blieben unverändert (Urk. 7/35) . In den Akten befinden sich weiter die Lohnausweise der Jahre 2016 und 2017, beide datiert am 12. März 2018 (Urk. 7/23), gemäss welchen im Jahr 2017 ein Lohn von Fr. 58'200.-- abgerechnet wurde.

3.4

Die Bemessung der Taggelder ist gemäss den vereinbarten und anwendbaren Versicherungsbedingungen vorzunehmen. Die Bemessungsgrundlage ist in Art. 6 Ziff. 1 ZB definiert (vgl. vorstehend E. 3.1). Relevant ist somit das Einkommen, welches vor Beginn des Krankheitsfalles bezogen wurde , zumal der effektive Lohnausfall versichert ist. Der Kläger machte in der Krankheitsmeldung vom 29. November 2017 keine Angaben zum Lohn (vgl. Urk. 7/4 S. 4) und reichte der Beklagten denn auch nach zweimaliger Aufforderung (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/12) keine Lohnabrechnungen ein. Aus den Akten geht hervor, dass der Arbeitgeber a m 29. Januar 2018 gegenüber der AHV einen Jahreslohn von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 für den Kläger deklarierte (Urk. 7/36). Die Beklagte führte zu Recht aus, dass zu diesem Zeitpunkt das Jahr 2017 bereits beendet war und dieser Lohn entsprechend nicht als voraussichtliche Lohnsumme, sondern nach dem abge schlossenen Jahr gegenüber der SVA gemeldet wurde. Dies stimmt denn auch mit den gesetzlichen Grundlagen überein, wonach die Akontobeiträge während der laufenden Abrechnungsperiode in Rechnung gestellt werden (Art. 34 Abs. 3 Satz

1 AHVV i.V. mit Art. 35 AHVV) und der Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungspe riode definitiv abzurechnen hat, wobei die Ab rechnungsperiode das Kalenderjahr umfasst (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV). Die Deklaration vom 29. Januar 2018 (vgl. Urk. 7/36) erfolgte nach dem Gesagten innert der gesetzlichen Frist aufgrund der im Jahr 2017 ausbezahlten Löhne und stellte somit keine geschätzte Lohnsumme, sondern die definitive Lohnde kla ration dar. Bei der für den Kläger abgerechneten Lohnsumme von Fr. 22'507.45 handelt es sich demnach um den im Jahr 2017 und somit vor Beginn des Krank heitsfalls ausbezahlten Lohn.

Diese Lohnsumme von Fr. 22'507.45 für das Jahr 2017 ist denn auch dem IK-Auszug vom 22. Februar 2018 zu entnehmen (vgl. Urk. 7/17). Aus diesem geht weiter hervor, dass sich die Einkommen der vor herigen Jahre in etwa in der gleichen Höhe bewegten. So wurden für das Jahr 2016 Fr. 24'268.--, für das Jahr 2015 Fr. 19'245.-- und für das Jahr 2014 Fr.

15'475.-- verbucht. Gemäss Ausführungen des Klägers wurden seine restli chen Bezüge im Jahr 2016 als Schulden gegenüber der Gesellschaft verbucht, womit diese von ihm zurückzuzahlen sind (Urk. 1 S. 3). Seine Ausführungen zum Um satzvergleich der Gesellschaft in den Jahren 2016 und 2017 können denn unter diesen Umständen auch nicht relevant sein. Es spielt einzig sein Einkommen, welches vor Beginn des Krankheitsfalls ausgerichtet wurde ,

eine Rolle. Allfällige spätere Lohnerhöhungen sind nicht versichert und betreffen die Berechnung der Taggelder nicht. Der Lohn des Klägers wurde erst deutlich nach Eintritt des Krank heitsfalls angepasst und erhöht. Die Korrektur bei der SVA erfolgte am 14. März 2018, indem die Lohnsumme des Klägers neu auf Fr. 60'000.-- deklariert wurde (vgl. Urk. 7/35). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Lohnsummen der anderen Mitarbeiter allesamt unverändert blieben. Vor Ein tritt des Krankheitsfalls wurde vom Kläger demnach effektiv ein Lohn von Fr. 22'507.45 bezogen.

Das Taggeld kann vorliegend nicht abweichend zu den vereinbarten Bestimmungen aufgrund von späteren Zahlungen berechnet werden, ansonsten der Versicherte bezie hung s weise der Arbeitgeber das Taggeld nach Belieben selber bestimmen und die Be messungsgrundlage beeinflussen könnte , was nicht Sinn und Zweck der anwend baren Versicherungsbestimmungen ist. Dass es sich bei der Buchung vom 31.

Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 52'367.-- (vgl. Urk. 2/9) um Lohn handelt, welcher der Kläger vor Beginn des Krankheitsfalls verdient hat, ist von diesem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt worden (vgl. hierzu E. 1.4-1.5). Die internen Abläufe der Buchhaltung können diesbezüglich denn auch keine Rolle spielen, zumal es einzig auf den Lohn ankommt, welcher vor Beginn des Krankheitsfalls bezogen wurde.

Nach dem Gesagten ist gemäss Art. 6 ZB auf die Lohnsumme abzustellen, welche vor Eintritt des Krankheitsfalls bezogen wurde. Dabei handelt es sich vorliegend gestützt auf die echtzeitlichen Belege um eine Lohnsumme für das Jahr 2017 von Fr. 22'507.45.

3.5

Die Berechnung des Taggeldes durch die Beklagte ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Klage führt.

4 . 4 .1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 4 .2

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit

praxisgemäss

- mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteient schädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach