Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1973, wurde über die Y.___ per 24. September 2018 bei den
Z.___ als Instandhal tungstechniker angestellt (vgl. den Einsatzvertrag vom 7. November 2019 in Urk.
7/43 S. 10 und den zugehörigen Rahmenarbeitsvertrag in Urk. 7/43 S. 11-12 ) . Aufgrund dieser Anstellung unterstand er der kollektiven Krankentaggeld versi che rung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
( VVG ) , welche die Y.___ mit der SWICA Krankenversicherung AG ( SWICA ) für die entlie henen Arbeitnehmenden abgeschlossen hatte . Vereinbart war ein Krankentaggeld von 80 % des Lohnes, das - unter Anrechnung an eine Wartefrist von 2 Tagen - für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen geschuldet war (vgl. die Angaben zum Versicherungsumfang, Urk. 7/44 S. 1-2, die Bes onderen Bestimmungen [BB], Urk. 7/44 S.
3-4, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB], Urk. 7/ 45). 1.2
Am 27. November 2018 suchte X.___ das A.___ auf und berichtete, am Vortag auf dem Sofa eingeschlafen zu sein und einige Stunden nach dem Aufwachen Gefühlsstörungen in der linken Hand und im linken Unter arm b emerkt zu haben . Das A.___ stellte di e Diagnose einer leicht gradigen druckinduzierten mittleren Radialislähmung , ve r sorgte den Versicher te n mit einer Unterarmschiene und verordnete Physiotherapie (Bericht des A.___ vom 20. Dezember 2018, Urk. 7/3 S. 14-15). Auf Zuw eisung des Hausarztes Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hin folgten am 6. Dezember 2018 eine neurologische Abkl ä rung durch Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Neu rologie (Bericht von Dr. C.___ in Urk. 7/3 S. 11-13 ) , und am 8. Januar 2019 eine neurologische Abklärung in der D.___ (Bericht der
D.___ , Urk. 7/3 S. 4 -8; Zuweisungsschreiben von Dr. B.___ vom 10. Dezember 2018 , Urk. 7/3 S. 9-10) .
Der Versicherte war ab dem 27. November 2018 wegen der Lähmungser schei nungen in der linken Hand und im linken Arm zu 100 % arbeitsunfähig gesc hrie ben und liess dies der SWICA am 15. Februar 2019 melden (Urk. 7/1; Bericht von Dr. B.___ vom 13. Februar 2 019, Urk. 7/3 S. 2-3). Die SWICA anerkannte die attesti erte Arbeitsunfähigkeit vorerst und erbrachte Taggelder (E-Mail vom 18.
Februar 2019, Urk. 7/4; Taggeld-Abrechnungen in Urk. 7/35). 1.3
Nachdem am 9. Apri l 2019 nochmals eine neurologische Untersuchung in der D.___ stattgefunden hatte (Bericht der D.___ , Urk. 7/23 S. 32-35 ), li ess die SWICA durch Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, die n eurologische Beurteilung vom 6. Juni 2019 erstellen (Urk. 7/23). In deren Rahmen untersuchte Dr. E.___
den Versicherten zum einen am
15. April 2019 persönlich (vgl. Urk. 7/23 S. 3) , und zum andern veranlasste er eine klinisch-neurologische und elektrodiagnostische Untersuchung bei Dr. med. F.___ , Spezialärztin für Neurologie, die am 27.
Mai 2019 statt fand (Bericht von Dr. F.___ vom 28. Mai 2019, Urk. 7/23 S.
29-31).
Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte die SWICA dem Versicherten mit, dass er gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und sie ihm daher unter Berücksichtigung einer 3-monatigen Übergangsfrist noch bis zum 29. September 2019 Taggelder nach Massgabe der vorzulegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erbringen und danach keine Taggeldzahlungen mehr leisten werde (Urk. 7/26). Der Einsatz des Versicherten bei den
Z.___ war unterdessen auf den 16. J anuar 2019 hin beendet worden (Kün digungss chreiben der Y.___ vom 8. Januar 2019, Urk. 7/34 S. 2). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 18. September 2019 (Poststempel) erhob X.___ gegen die SWICA Klage und beantragte, ih m seien für die Zeit ab dem 30. September 2019 weiterhin Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen (Urk. 1). Als neuen Beleg brachte der Versicherte einen Be richt der handchirurgischen Abteilung des A.___ vom 7. August 2019 über eine Konsultation vom 5. August 2019 bei (Urk. 2/3). Auf die Aufforderung zur Beantwortung der Klage hin (Verfügung vom 24. September 2019, Urk. 3) holte die SWICA bei Dr. E.___ eine ergänzende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf ein (Anfrage vom 16. Oktober 2019, Urk. 7/37; Stel lungnahme von Dr. E.___ vom 28. Oktober 2019, Urk. 7/41) und erstattete darauf hin am 20. November 2019 die Klagean t wort (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-45 ) mit den Anträgen, die Klage sei vollumfänglich abzu weisen, eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein medizini sches Gutachten durch das Gericht einzuholen, eventualiter sei das Verfahren bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids der Invalidenversicherung über die gesetzlichen Leistungen zu sistieren (Urk. 6 S. 2).
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 9) wurde die Klageantwort dem Kläger zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig wurden die Parteien auf den 23. Januar 2020 zur Instruktion sverhandlung vorgeladen ( Urk. 8). Der Termin wurde in der Folge verschoben (vgl. Urk. 10-16), und die Verhandlung fand am 20. Februar 2020 statt (Prot. S. 3-6). Anlässlich der Verhandlung reichte der Kläger insbe sondere einen weiteren Berich t der D.___ vom 28. November 2019 über eine Abklärung im Hinblick auf ein beidsei tiges Karpaltunnelsyndrom (CTS) ein (Urk. 17/6) und legte verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. B.___ vor (Urk. 17/7/1-15).
E in Vergleich kam anlässlich der Verhandlung vom 20.
Februar 20 20 nicht zustande (Prot. S. 6). 2.2
Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 (Urk. 19) wurden die Akten der Invaliden versicherung beigezogen (Urk. 20/1-19) , wo sich der Kläger auf die Anweisung der Beklagten hin (Schreiben vom 25. März 2019, Urk . 7/9) am 27. Mai 2019 angemeldet hatte (Urk. 20/2).
Nachdem der Kläger sich nach dem weiteren Vor gehen erkundigt und zudem mitgeteilt hatte, dass die geplante w e itere Unter suchung in der D.___ (vgl. Prot. S. 4) noch nicht stattgefunden habe (Telefonnotiz vom 18. März 2020, Urk. 22), wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. M ärz 2020 ei nstweilen das Protokoll zur Ve rhandlung vom 20. Februar 2020 zugestellt (Urk. 23).
In der Folge informierte der Kläger das Gericht darüber, dass eine ursprünglich in Aussicht genommene Rechtsvertretung nicht zustande
gekommen sei, und kündigte weitere Unterlagen an (Telefonnotizen vom 9. Juni und von Anfang J uli 2020, Urk. 24 und Urk. 25). M it Verfügung vom 8. September 2020 stellte das Gericht fest, dass die angekündigten Unterlagen noch nicht eingegangen seien, ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Replik einschliesslich der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen der Beklagten und den beigezogenen Unterlagen der Invaliden ver sicherung. Ausserdem forderte das Gericht den Kläger dazu auf, die angekün digten weiteren medizinischen Unterlagen einzureichen, insbesondere allfällige aktuelle Berichte der D.___ (Urk. 26). Der Kläger liess die ihm ange setzte Frist unbenützt verstreichen, worauf der Beklagten mit Verfügung vom 26.
Oktober 2020 ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beigezogenen Unterlagen der Invalidenversicherung gegeben wurde (Urk. 28). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 13.
November
2020 auf eine Stellungnahme (Urk.
30), was dem Kläger mit Verfügung vom 19. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die z ur Diskussion stehende kollektive Krankentaggeldversicherung untersteht dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG ; vgl. Urk.
7/44 S.
1). Ausserdem sind neben dem VVG die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG (AVB, Ausgabe 2012; Urk. 7/45) und die Besonderen B estimmungen (BB; Urk. 7/44 S. 3-
4) anwendbar. 2.
Streitigkeiten nach VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1) , womit die Verfahrensvorschriften der S chweizerische n Zivilprozessordnung (ZPO) mass ge bend sind. Dabei sind Krankentaggeldversicherungen nach VVG rechtspre chungs gemäss als Zusatzversi cherungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundes gesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Kranken versicheru ngsaufsichtsgesetz [KVAG]) zu qualifizieren (vgl. BGE 142 V 448 E. 4.1). Dies hat zur Folge, dass im Kanton Zürich g estützt auf Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) d as Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig ist .
Sodann gilt aufgrund der Vorschrift in Art.
243 Abs. 2 lit . f ZPO das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO. 3 . 3 .1
Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird eine Forderung aus einem Versicherungsvertrag
mit dem Abl auf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an fällig, in dem der Ver sicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich v on der Richtigkeit des An spruch s überzeugen kann. 3 .2
Die Beklagte informierte den Kläger mit dem Schreiben vom 14. Juni 2019 darüber, dass sie ihm ab dem 30 . September 2019 keine Taggelder mehr ausrich ten werde (Urk. 7/26). Als der Kläger am 18. September 2019 Klage beim Sozial versicherungsgericht erhob und die Zusprechung von Taggeldern ab dem 30.
September 2019 beantragte (Urk. 1), konnten diese Taggelder noch nicht fällig im Sinne von Art. 41 Abs. 1 VVG sein, da noch nicht bekannt war, ob und in welchem Umfang der Kläger dannzumal arbeitsunfähig sein werde , und dement sprechend die verlangten, monatlich einzureichenden ärztlichen Zeugnisse (vgl. Art. 20 Abs. 3 AVB) noch nicht vorliegen konnten.
Die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs ist grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass er gerichtlich beurteilt werden kann ( vgl. Dorschner in: Spühler /
Tenchio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess ord nung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 84 ZPO Rz 6; Füllemann in: Brunner/ Gasser/
Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro z essordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 84 ZPO Rz 3; Bopp/ Bessenich in: Sutter- Somm /
Hasenböhler /Leuenberger [Hrsg.] , Kommentar zur Schweizerischen Zivilproz e ss ord n ung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 84 ZPO
Rz 12; Oberhammer in: Ober hammer/ Domej /Haas [Hrsg.], Kurzkommenta r ZPO,
2. Auflage, Basel 201 4 , Art.
84 ZPO Rz 11). Dabei muss der eingeklagte Anspruch jedoch nicht bereits im Zeit punkt der Klageerhebung fällig sein, sondern es genügt, wenn die Fälligkeit zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist (vgl. Oberhammer , a.a.O., Art. 84 ZPO Rz 12). Wie bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Februar 2020 erläutert worden ist (Prot. S. 5) , kann daher an dieser Stelle nur über den Taggeldanspruch im Zeitraum bis zum Ergehen des vorliegenden Urteils entschie den werden. 3 .3
Dabei ist es allerdings nicht praktikabel, den Zeitraum bis zum Tag der Urteils fällung in die Beurteilung einzubeziehe
n. Denn dem Gericht ist es ungeachtet der Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime, gemäss welcher der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), nicht möglich, Beweise zu den Voraussetzungen des Taggeld anspruchs, namentlich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bis zum Urteilstag, zu erheben, und ebenso wenig kann es dem Kläger zugemutet werden, fortlaufend von sich aus Beweismittel vorzulegen, ohne den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt zu kennen. Es rechtfertigt sich daher, die Beurteilung des Tag geldanspruchs auf eine Zeitspanne zu begrenzen, die vor dem Tag des Urteils endet. Als massgebend für diese Begrenzung erscheint hierbei der Tag, an dem die Frist
zur Replik und zur Einreichung aktueller medizinischer Unterlagen ablief, die dem Kläger mit der Verfügung vom 8. September 2020 angesetzt worden war (Urk. 26). Denn mit dem Ablauf dieser Frist musste dem Kläger klar sein, dass für die Zeit bis dahin ankündigungsgemäss aufgrund der bereits vorlie genden Unterlagen entschieden werde. Hingegen kann sich diese Ankündigung nicht auf eine künftige, bei Fristablauf gar noch nicht bekannte Entwicklung beziehen.
Der Kläger nahm die Verfügung vom 8. September 2020 gemäss den Zustel lungsinformationen der Post am Mittwoch, dem 16. September 2020 , in Empfang (Urk. 27). Die ihm angesetzte 30-tägige Frist lief somit am Freitag, dem 16. Okto ber 2020, ab. Zu prüfen ist somit, ob der Kläger in der Zeit vom 30. September 2019 bis zum
16. Oktober 2020 gegenüber der Beklagten Anspruch auf weitere Taggelder hat. Für die Zeit danach ist der Kläger gegebenenfalls auf die Erhebung einer neuen Klage zu verweisen. 3.4
Das Taggeld, das die Beklagte dem Kläger bis und mit dem 29. September 2019 ausgerichtet hat, belief sich auf Fr. 106.-- (vgl. Urk. 7/35). Der Streitwert im vorliegenden Verfahren liegt daher angesichts der zu beurteilenden Zeitdauer von mehr als einem Jahr über Fr. 30'000.--. 4 . 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für den Anspruch auf allfällige weitere Tag gelder in der Zeit ab dem 30. September 2019 nach wie vor der Kollektivver sicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Y.___ massgebend ist, unabhängig davon, ob der Kläger von seinem Recht nach Art. 12 AVB Gebrauch gemacht hat, in die Einzelversicherung überzutreten. Dies ergibt sich aus Art. 12 Ab
s. 6 AVB, wonach sämtliche Leistungen der Kollektivversicherung belastet werden, wenn die versicherte Person beim Ausscheiden aus dem versicherten Be trieb arbeitsunfähig ist.
Die Beklagte hat diese Regelung korrekt angewendet, wie aus den Taggeldabrechnungen für die Zeit nach der Beendigung des Einsatzes des Klägers bei den Z.___ ersichtlich ist (vgl. Urk. 7 /35 S. 4 ff.), und deren G eltung ist nicht strittig. Ebenfa lls nicht strittig ist, dass der Kläger hinsichtlich allfälliger weiterer Taggelder g estützt auf Art. 87 VVG ein selbständiges Forderung srecht gegenüber der Beklagten hat . 4.2
Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, so bezahlt die SWICA n ach Art. 13 Abs. 1 AVB bei voller Arbeitsunfähigkeit
das im Vertrag aufgeführte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbsausfalls. Bei teil weiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird nach Art. 13 Abs. 2 AVB das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.
Die Definition der Arbeitsunfähigkeit entspricht gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 AVB derjenigen in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) . Arbeitsunfähigkeit ist somit di e durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Des Weiteren ist in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 AVB vorgesehen, dass nach drei Monaten der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. In Art. 23 Abs. 2 AVB wird dazu unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ergänzt, dass eine versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf arbeitsunfähig ist und nicht innerhalb des Betriebs eingegliedert werden kann, gehalten ist, innert drei Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbszweig zu suchen und sich bei der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung anzumelden. 4.3
Der Anspruch des Klägers auf weitere Taggelder in der Zeit vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 hängt davon ab, dass er in diesem Zeitraum in Anwendung von Art. 13 AVB zu mindestens 25 % arbeitsunfähig im zuletzt aus geübten Beruf als Instandhaltungstechniker bei den Z.___ war und ihm im Falle einer solchen Arbeitsunfähigkeit auch keine gesundheitlich besser angepasste Tätigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 und Art. 23 Abs. 2 AVB zuzumuten war.
Bei der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tat sache, für deren Vorhandensein der Kläger gestützt auf Art. 8 des Schweize ri schen Zivilgesetzbuches ( ZGB ) die Beweislast trägt
und die - wie im Sozialver si cherungsrecht - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sein muss ( vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.1 und E. 3.3 ). 4.4
Als die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 14. Juni 2019 eröffnete, dass sie seinen Taggeldanspruch ab dem 30.
Septe mber
2019 verneinen werde (Urk. 7 /26), stützte sie sich auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/23). Dieser hielt fest, der Kläger sei seit dem Abschluss der von ihm durchgeführten Untersuchung zu 100 % arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit , und präzisierte unter der Frage nach den Einschränkungen in konkreten Verrichtungen, der Kläger sei vorübergehend in allen Tätigkeiten, die intakte Funktionen der linken Hand vo r aussetzt en, insbesondere in Tätigkeiten mit spezi fischer manueller Beanspruchung, wie etwa Feinmechanik, Auto-/Maschinen mechanik, Hantieren mit Werkzeugen, Handlangerarbeiten, zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 7/23 S. 27 f.).
Nachdem der Kläger in der Klageschrift bemerkt hatte, dass seine zuletzt ausge übte Tätigkeit ebenfalls Verrichtungen mit spezifischer manueller Beanspr uchung umfasst habe (Urk. 1 ), unterbreitete die Beklagte die Angelegenheit nochmals Dr. E.___ (Urk. 7/37), der in der S tellungnahme vom 28. Oktober 2019 grundsätzlich bei s einer bisherigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilun g blieb und ergänzte, die be schriebenen Einschränkungen beträfen ausschliesslich die linke Hand und wirkten sich beim rechtshändigen Kläger nicht wesentlich auf die Gesamtarbeitsfähigkeit aus, insbesondere nicht im erfragten Arbeitspens um von 28,6 Wochenstunden (Urk. 7/41 S. 3 und S. 5). Gestützt darauf hielt die Beklagte in der Klageantwort an der Verneinung des Anspruchs auf Taggelder ab dem 30. September 2019 fest (Urk. 6 S. 4 ff.). Die Beurteilung von Dr. E.___ vom 6. Juni 2019 einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 ist von der Beklagten eingeholt worden. Sie stellt daher rechtlich ein Privatgutachten dar, dem nach der bundesge richt lichen Rechtsprechung nicht die Qualität eines Gutachtens im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO, sondern lediglich die Eigenschaft einer Parteibehauptung zu kommt und das den Beweis bei entsprechender Bestreitung grundsätzlich nur zu sammen mit weiteren, durch Beweismittel nachgewiesenen Indizien zu erbringen vermag. Allerdings hält das Bundesgericht auch fest, dass Parteibehauptungen in Form eines Privatgutachtens von einer Fachperson abgegeben würden und daher in der Regel besonders substanziiert seien, weshalb auch die Einwendungen da gegen substanziiert sein müssten (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Folgenden zu prüfen, was sich aus den vorhandenen Unterlagen und Angaben für die Arbeitsfähigkeit des Klä gers ableiten lässt. 4.5 4.5.1
Die Diagnose einer leichtgradigen druckinduzierten mittleren Radialislähmung des linken Arm e s, die das A.___
a nlässlich der Untersuchung vom 2 7. November 2018 stellte (Urk. 7/3 S. 14-15), ist als feststehend zu erachten. Der Neurologe Dr. C.___ erwog zwar im Bericht vom 6. Dezember 2018 einen rein funktionellen Charakter der Problematik (Urk. 7/3 S. 11) , die D.___ schloss sich jedoch anlässlich der neurologischen Abklärung durch die Ärztin Dr. med. G.___ vom 8. Januar 2019 der Diagnose einer Druckläsion in Form einer senso motorischen Radialisparese links an (Urk. 7 /3 S. 4) und stellt e mittels elektrodiagnostische r Testungen die dafür typische n peripheren Befunde fest (Urk. 7/3 S. 6 und S. 7-8). B ei der weiteren Untersuchung in der D.___ vom 9. April 2019 blieb die nunmeh r zuständige Ärztin Dr. med. H.___ bei dieser Diagnose (Urk. 7/23 S. 32 ) , und Dr. F.___ erachtete es im Bericht vom 28. Mai 2019 erneut als sehr plausibel, dass der Kläger eine lagerungsbedingte Druckläsion am linken Arm erlitten hatte, und fand dafür elektrodiagnostisch
nach wie vor gewisse, wenn auch als geringfügig bezeichnete Anzeichen (Urk.
7/23 S. 2 9-31). Unter Hinweis auf diese Befunde
ging schliesslich auch Dr. E.___ von der Diagnose einer erlittenen Druckläsion aus, nachdem er anläss lich der Untersuchung vom 15. April 2019 damit vereinbare klinische Feststel lungen hatte machen können (vgl. Urk. 7/23 S. 25-26).
Ebenfalls als feststehend zu beurteilen ist sodann, dass die Ausprägung der Folgen der Druckläsion des linken Armes im Laufe der Zeit rückläufig war. Dr. H.___ der D.___ sprach im April 2019 hinsichtlich der linksseitigen Radiali sparese von erfreulichen Fortschritten mit deutlicher Kraftzunahme der radial innervierten Muskulatur im Vergleich zur Voruntersuchung vom Januar 2019 (Urk. 7/23 S.
32 und S.
33), und Dr. F.___ ging im Mai 2019 angesichts der Geringfügigkeit der elek t rodiagnostischen Auffälligkeiten ebenfalls von einer deut lich rückläufigen Läsion aus (Urk. 7 /23 S. 31). Ferner berichtete Dr. med. I.___ des A.___ anlässlich der Untersuchung des Klägers in der handchirur gi schen Sprechstunde vom August 2019, dass die Radialisfunktion links wieder ge geben sei, wenn auch noch nicht mit symmetrischer Kraft zur Gegenseite (Urk. 2/3 S. 2), und e r bezeichnete die Beschwerden aufgrund der Druckläsion als nur noch residuell (Urk. 2/3 S. 1). Schliesslich erklärte der Kläger bei der Konsultation in der D.___ vom November 2019 in Bezug a uf die Druckläsion auch selbst, die Kraft links erhole sich deutlich, was die Ärztin Dr. G.___ zustim mend registrierte (Urk. 1 7/6 S. 1 und S. 2). Weitere, aktuellere Berichte, die eine erneute Zunahme der Befunde im Zusammenhang mit der Druckläsion b elegt hätten, liegen nicht vor. I nsbesondere reichte der Kläger entgegen seiner Ankün digung (Prot. S. 4; Telefonnotizen vom 18. März und von Anfang Juli 2020, Urk.
22 und Urk.
25) keinen neuen Bericht der D.___ mehr ein, auch nicht, nachdem er mit der Verfügung vom 8.
September 2020 (Urk. 26) ausdrücklich dazu aufgefordert worden war. 4.5.2
Im Zuge der Abklärungen um die Druckläsion am linken Arm gelangten auch weitere mö gliche Befunde zur Sprac he, nachdem der Kläger neu über zusätzliche Beschwerden im Bereich des rechten Armes (vgl. Urk. 7/23 S. 32) geklagt hatte.
Dr. H.___ der D.___
führte wegen dieser neuen Beschwerden , die der Kläger als Parästhesien schilderte (vgl. Urk. 7/23 S. 32), im April 2019 elektro diagnostische
Testungen durch (Urk. 7/23 S. 35 ) und erklärte die diskreten Be funde als mögliches Residuum eines leichtgradigen Karpaltunnelsyndroms (CTS) , das vor rund 20 Jahren beidseitig operiert worden sei (Urk. 7/23 S. 32 und S. 33). Dr. F.___
fand demgegenüber auf beiden Seiten keine Anhaltspunkte für CTS-Rezidive (Urk. 7/23 S. 30) , und Dr. I.___ des A.___ ging angesichts der Vorbefunde ebenfalls nicht davon aus, dass die aktuellen Beschwerden auf ein CTS-Rezidiv zurückzuführen seien , und riet demzufolge von einer erneuten Ope ration ab (Urk. 2/3 S. 2). Gleichermassen fand Dr. G.___ der D.___ anlässlich der erneuten elektrodiagnostischen Untersuchungen vom November 2019 keine Hinweise auf ein erneutes CTS (Urk.
17/6 S.
2). Ein Bericht eines Dr.
med. J.___ , dessen handchirurgische Beurteilung der Kläger im A.___ erwähnte (vgl. Urk. 2/3 S. 2) und auf dessen Ultraschalluntersuchung vom 25.
Juni 2019 er in der Klageschrift hinwies (Urk. 1 ), liegt dem Gericht nicht vor, und ebenso
wenig wurde das Gericht über weitere Untersuchungen in der D.___ dokumentiert, wie sie Dr. G.___ gemäss ihrem Bericht vom 28.
November 2019 geplant hatte (vgl. Urk. 17/6 S. 2). Es ist in dieser Hinsicht wiederum darauf hinzuweisen, dass der Kläger von der Gelegenheit zur Einrei chung weiterer Unterlagen, die ihm mit der Verfügung vom 8. September 2020 gegeben worden war, keinen Gebrauch machte.
Damit ist davon auszugehen, dass sich im massgebenden B eurteilungszeitraum bis zum 16. Oktober 2020 keine Ver änderungen oder neuen Erkenntnisse hinsichtlich der (erneuten) Manifestation eines Karpaltunnelsyndroms auf der linken oder auf der rechten Seit e ergeben haben.
Bei der Konsultation im A.___ vom April 2019 kam des Weiteren eine Kon sultation bei einem Dr. med. K.___ , Facharzt der plastische n Chirurgie, zur Sprache, anlässlich welcher dieser Arzt ein Thoracic -outlet-Syndrom (Nerven kompression im Bereich des Schultergürtels) als mögliche Ursache der geklagten Beschwerden erwähnte habe (Urk. 2/3 S. 2). Der Kläger sah jedoch offenbar davon ab, Dr. K.___ gemäss der Empfehlung durch Dr. I.___ ein weiteres Mal zu kon sultieren; auch hierzu und zu den laufenden Untersuchungen, die in der Klage s chrift erwähnt sind (Urk. 1 ), brachte er keine entsprechenden Berichte bei. Damit sind hinsichtlich des zur Diskussion gestellten Thoracic -outlet-Syndroms eben falls keine weiterführenden Erkenntnisse aktenkundig. Überdies stellte Dr. I.___
des A.___ im Rahmen der Untersuchungen vom August 2019 eine deut lic he Beschwielung beider Hände fest (Urk. 2/3 S. 2), was es als fraglich erschei nen lässt, ob die Diagnose
eines Thoracic -outlet-Syndroms überhaupt eine zusätz liche Einschränkung in der Funktionstüchtigkeit der Arme bewirk en würde. 4.6 4.6.1
Sind somit nach dem Ausgeführten einzig die Restbefunde der erlittenen Druck läsion am linken Arm und die daraus resultierenden Restbeschwerden medizi nisch ausreichend belegt, so leuchtet die generelle Beurteilung von Dr. E.___
vom Juni 2019 ein, wonach der Kläger für Tätigkeiten ohne spezifische Beanspruch ung der linken Hand zu 100 % arbeitsfähig sei. Gleichermassen überzeugend ist jedoch auch, dass Dr. E.___ den Kläger für Tätigkeiten mit einer solchen Bean spruchung zumindest zur Zeit der medizinischen Beurteilung nur als einge schränkt arbeitsfähig erachtete (Urk. 7/23 S. 27 f.).
Weniger einleuchtend ist demgegenüber die Einordnung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers in die uneingeschränkt z umutbaren Tätigkeiten durch Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/23 S. 27). Zwar trifft es entsprechend den Ergänzungen von Dr. E.___ vom Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/41 S. 3 ) zweifellos zu, dass sich Ein schränkungen der Funktion der linken Hand bei einem Rechtshänder weniger stark auswirken als bei einem Linkshänder . Allerdings wird die Tätigkeit bei den Z.___ , die gemäss der Schilderung de s Kläger s gegenüber Dr. E.___ in einem E-Mail vom 17. April 2019 insbesondere d as häufige Tragen, Ersetzen und Entsorgen von Material sowie das Hantieren mit Ersatzteilen umfa sste (vgl. Urk. 7/23 S. 9, Urk. 7/41 S. 6 ; vgl. auch die Angaben der Y.___ vom 6. Dezember 2019 im Fragebogen für Arbeitgebende zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 20/16 ), ohne einen beträchtlichen Einsatz auch der linken Hand kaum zu bewältigen gewesen sein. Daran ändert nichts, dass der Kläger im Einsatz bei den Z.___ , unge achtet der im Vertrag genannten 42 Wochenstunden (Urk. 7/43 S. 10) , gemäss den vorhandenen wöchentlichen Lohnabrechnungen durchschnittlich nur rund 26 Stunden pro Woche gearbeitet hat (Urk. 7/43 S. 4-9) und in der Krankmeldung als Arbeitszeit des Klägers 28,6 Wochenstunden angegeben sind (Urk. 7/1).
Damit ist es zwar als fraglich zu erachten, ob der Kläger in der strittigen Zeit ab dem 30. September 2019 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch arbeitsfähig war, hingegen ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer besser ange passten Tätigkeit nicht nachgewiesen. Dies gilt ungeachtet der Zeugnisse von Dr. B.___ , die dem Kläger durchgehend bis Februar 2020 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigen (Urk. 17/7/1-15). Denn diese Zeugnisse sind ebenfalls als Parteibehauptungen zu qualifizieren (vgl. BGE 140 III 16 E. 2.5), sie sind in dessen insoweit nicht substanziiert , als sie nicht zwischen zumutbaren und nicht zumutbaren Tätigkeiten unterscheiden. 4.6.2
Der Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6 S. 5 f.), dass es dem Kläger ab der Mitteilung vom 14. Juni 2019 (Urk. 7/26) im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 und Art. 23 Abs. 2 AVB zuzumuten war, für die Zeit ab dem 30. September 2019 eine Arbeit zu suchen, welche die linke Hand weniger stark beanspruchte als die zuletzt verrichtete Arbeit bei den Z.___ und für welche er daher gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ zu 100 % arbeitsfähig war.
Denn der Kläger hatte die Stelle bei den Z.___ im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erst seit etwa zwei Monaten in ne . Und auch wenn die Dauer des Einsatzes bei den Z.___ entgegen der Annahme von Dr. E.___ (Urk. 7/41 S. 5) und entgegen der Angabe in der Krankmeldung (Urk. 7/1 S. 1) unbefristeter Natur gewesen sein sollte (dafür spricht neben der Formulierung im Einsatzvertrag auch das Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2019; vgl. Urk. 7/43 S. 10 und Urk. 7/34 S. 2), so zeigt der Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. Juni 2019 in den Akten der Invalidenversicherung , dass d er Kläger schon in der Vergangenheit über Jahre hinweg in häufig wechselnden, kurzzeitigen Einsätzen gestanden hatte , die ihm von Personalverleihunternehmungen vermittelt worden waren (Urk. 20/ 9). Der Kläger muss deshalb als darin geübt erachtet werden, sich bei wechselnden Arbeitgebern in jeweils kurzer Zeit einzuarbeiten und sich an neue Tätigkeiten und Arbeitsabläufe anzupassen. Zudem ist er zwar gelernter Maschinen mecha niker, wie der Anamnese von Dr. E.___ zu entnehmen ist, und arbeitete auch meist in diesem erlernten Beruf (vgl. Urk. 7/23 S. 13 f.; vgl. auch Prot. S. 4 f.), war aber immerhin eine Zeitlang auch bei einer Bank im Bereich der internen Post tätig gewesen und hatte damals einen generellen Wechsel der Branche ins Auge gefasst (vgl. Urk. 7/23 S. 14 und Prot. S. 4 f.). Ein solcher Wechsel für die Zeit ab dem 30. September 2019 erscheint daher nicht nur gesundheitlich, son dern auch aufgrund der Erwerbsbiog rafie des Klägers als zumutbar. 4.7
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Taggeldversicherung nach de m Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist für die Festlegung des Tag geldanspruchs dort, wo unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ein Be rufswechsel geboten ist, nicht die Arbeitsunfähigkeit im neuen Beruf massgebend, sondern an deren Stelle tritt die Erwerbseinbusse, also die Differenz zwischen dem Einkommen, d as die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung im bisherigen Beruf verdienen könnte, und dem Einkommen, das sie zumut barer weise im neuen Beruf erzielen könnte (BGE 114 V 281 E. 3c+d).
Die Überlegungen hierzu, dass andernfalls eine versicherte Person , die ihre Schadenminde rungs pflicht wahrzunehmen hat, schlechter gestellt wäre als eine Person, die nicht zu einem Berufswechsel verhalten werden kann (vgl. BGE 114 V 281 E. 4a), gelten auch im Bereich der Taggeldversicherungen nach VVG, und die zitierte Recht sprechung ist vorliegendenfalls daher ebenfalls anwendbar.
Der Kläger erhielt gemäss dem Einsatzvertrag vom 7. November 2019 (Urk. 7/43 S. 10) einen Stundenlohn von Fr. 32.49 brutto (Grundlohn von Fr. 29.72 zuzüg lich des Anteils des 13. Monatslohnes von Fr. 2.77), woraus für einen vollzeit lichen Einsatz im Umfang der vertraglich festgelegten 42 Wochenstunden ein Jahreslohn von Fr. 70'904.-- resultiert (Fr. 32.49 x 42 x 4,33 x 12). Was den erzielbaren Lohn mit einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit betrifft, so komm en für den Kläger, der ausserhalb des Mechanikerberufs nicht über spez i fische Fachkenntnisse verfügt, die Tätigkeiten in Frage, die in der Schweize ri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Stellenspektrum des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) enthalten sind (mass gebende Tabelle TA1_tirage_skill_lev el [ Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht im Privaten Sektor ] ; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und E. 2.5.7) . In diesem Spektrum ist im Jahr 2018 für Männer ein Bruttomonatslohn von 5'417.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40
Wochenstunden). Umgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeits ze it von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich für das Jahr 2018 ein Monatswert von Fr. 5'647.-- beziehungsweise ein Jahreswert von Fr. 67'764. (12 x Fr. 5'647.--).
Aus der Gegenüberstellung des Jahreseinkommens in der angestammten Tätigkeit von Fr. 70'904.-- und des Jahreseinkommens in einer zumutbaren alternativen Tätigkeit von Fr. 67'764.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von weniger als 5 %. Da davon auszugehen ist, dass sich die beiden Einkommensgrössen vom Jahr 2018 bis zu den Jahren 2019 und 2020 in vergleichbarer Weise verändert haben, ist diese ermittelte Einkommenseinbusse auch für den vorliegend zu beur teilenden Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 massge bend. Des Weiteren ist zwar in Betracht zu ziehen, das tabellarisch ermittelte Einkommen in einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit in sinngemässer An wendung der invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung um einen ge wissen Abzug zu reduzieren, um der lohnmässigen Benachteiligung gesund heitlich beeinträchtigter Personen Rechnung zu tragen
(vgl. BGE 129 V 472 E.
4.2.3 mit Hinweisen). Auch bei e inem als angemessen zu erachte nden Abzug von 15 % ( bei einem zugelassene n Höchstabzug von 25 %) resultiert jedoch noch ein zumutbares Einkommen von F r . 57'599.--, was eine Einkommenseinbusse von erst rund 19 % ergibt. Damit ist die Mindesteinbusse von 25 %, die in Art. 13 Abs. 2 AVB für einen Anspruch auf ein Taggeld vorausgesetzt wird (Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) nicht erreicht. 4.8
Der Taggeldanspruch des Klägers im beurteilten Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 ist demnach zu verneinen, und die Klage ist für diesen Zeitraum abzuweisen. 5.
Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 6 S. 2).
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Die Prozess entschädigung an die Parteien ist zwar nicht Gegenstand von Art. 114 lit .
e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Hier gilt aber nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsträger grund sätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).
Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht durch ein en externen Anwalt vertreten wird , ist ihr demnach für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1973, wurde über die Y.___ per 24. September 2018 bei den
Z.___ als Instandhal tungstechniker angestellt (vgl. den Einsatzvertrag vom 7. November 2019 in Urk.
7/43 S. 10 und den zugehörigen Rahmenarbeitsvertrag in Urk. 7/43 S. 11-12 ) . Aufgrund dieser Anstellung unterstand er der kollektiven Krankentaggeld versi che rung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
( VVG ) , welche die Y.___ mit der SWICA Krankenversicherung AG ( SWICA ) für die entlie henen Arbeitnehmenden abgeschlossen hatte . Vereinbart war ein Krankentaggeld von 80 % des Lohnes, das - unter Anrechnung an eine Wartefrist von 2 Tagen - für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen geschuldet war (vgl. die Angaben zum Versicherungsumfang, Urk. 7/44 S. 1-2, die Bes onderen Bestimmungen [BB], Urk. 7/44 S.
3-4, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB], Urk. 7/ 45).
E. 1.2 Am 27. November 2018 suchte X.___ das A.___ auf und berichtete, am Vortag auf dem Sofa eingeschlafen zu sein und einige Stunden nach dem Aufwachen Gefühlsstörungen in der linken Hand und im linken Unter arm b emerkt zu haben . Das A.___ stellte di e Diagnose einer leicht gradigen druckinduzierten mittleren Radialislähmung , ve r sorgte den Versicher te n mit einer Unterarmschiene und verordnete Physiotherapie (Bericht des A.___ vom 20. Dezember 2018, Urk. 7/3 S. 14-15). Auf Zuw eisung des Hausarztes Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hin folgten am 6. Dezember 2018 eine neurologische Abkl ä rung durch Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Neu rologie (Bericht von Dr. C.___ in Urk. 7/3 S. 11-13 ) , und am 8. Januar 2019 eine neurologische Abklärung in der D.___ (Bericht der
D.___ , Urk. 7/3 S. 4 -8; Zuweisungsschreiben von Dr. B.___ vom 10. Dezember 2018 , Urk. 7/3 S. 9-10) .
Der Versicherte war ab dem 27. November 2018 wegen der Lähmungser schei nungen in der linken Hand und im linken Arm zu 100 % arbeitsunfähig gesc hrie ben und liess dies der SWICA am 15. Februar 2019 melden (Urk. 7/1; Bericht von Dr. B.___ vom 13. Februar 2 019, Urk. 7/3 S. 2-3). Die SWICA anerkannte die attesti erte Arbeitsunfähigkeit vorerst und erbrachte Taggelder (E-Mail vom 18.
Februar 2019, Urk. 7/4; Taggeld-Abrechnungen in Urk. 7/35).
E. 1.3 Nachdem am 9. Apri l 2019 nochmals eine neurologische Untersuchung in der D.___ stattgefunden hatte (Bericht der D.___ , Urk. 7/23 S. 32-35 ), li ess die SWICA durch Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, die n eurologische Beurteilung vom 6. Juni 2019 erstellen (Urk. 7/23). In deren Rahmen untersuchte Dr. E.___
den Versicherten zum einen am
15. April 2019 persönlich (vgl. Urk. 7/23 S. 3) , und zum andern veranlasste er eine klinisch-neurologische und elektrodiagnostische Untersuchung bei Dr. med. F.___ , Spezialärztin für Neurologie, die am 27.
Mai 2019 statt fand (Bericht von Dr. F.___ vom 28. Mai 2019, Urk. 7/23 S.
29-31).
Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte die SWICA dem Versicherten mit, dass er gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und sie ihm daher unter Berücksichtigung einer 3-monatigen Übergangsfrist noch bis zum 29. September 2019 Taggelder nach Massgabe der vorzulegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erbringen und danach keine Taggeldzahlungen mehr leisten werde (Urk. 7/26). Der Einsatz des Versicherten bei den
Z.___ war unterdessen auf den 16. J anuar 2019 hin beendet worden (Kün digungss chreiben der Y.___ vom 8. Januar 2019, Urk. 7/34 S. 2).
E. 2 Streitigkeiten nach VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1) , womit die Verfahrensvorschriften der S chweizerische n Zivilprozessordnung (ZPO) mass ge bend sind. Dabei sind Krankentaggeldversicherungen nach VVG rechtspre chungs gemäss als Zusatzversi cherungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundes gesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Kranken versicheru ngsaufsichtsgesetz [KVAG]) zu qualifizieren (vgl. BGE 142 V 448 E. 4.1). Dies hat zur Folge, dass im Kanton Zürich g estützt auf Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) d as Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig ist .
Sodann gilt aufgrund der Vorschrift in Art.
243 Abs. 2 lit . f ZPO das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO.
E. 2.1 Mit Eingabe vom 18. September 2019 (Poststempel) erhob X.___ gegen die SWICA Klage und beantragte, ih m seien für die Zeit ab dem 30. September 2019 weiterhin Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen (Urk. 1). Als neuen Beleg brachte der Versicherte einen Be richt der handchirurgischen Abteilung des A.___ vom 7. August 2019 über eine Konsultation vom 5. August 2019 bei (Urk. 2/3). Auf die Aufforderung zur Beantwortung der Klage hin (Verfügung vom 24. September 2019, Urk. 3) holte die SWICA bei Dr. E.___ eine ergänzende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf ein (Anfrage vom 16. Oktober 2019, Urk. 7/37; Stel lungnahme von Dr. E.___ vom 28. Oktober 2019, Urk. 7/41) und erstattete darauf hin am 20. November 2019 die Klagean t wort (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-45 ) mit den Anträgen, die Klage sei vollumfänglich abzu weisen, eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein medizini sches Gutachten durch das Gericht einzuholen, eventualiter sei das Verfahren bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids der Invalidenversicherung über die gesetzlichen Leistungen zu sistieren (Urk. 6 S. 2).
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 9) wurde die Klageantwort dem Kläger zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig wurden die Parteien auf den 23. Januar 2020 zur Instruktion sverhandlung vorgeladen ( Urk. 8). Der Termin wurde in der Folge verschoben (vgl. Urk. 10-16), und die Verhandlung fand am 20. Februar 2020 statt (Prot. S. 3-6). Anlässlich der Verhandlung reichte der Kläger insbe sondere einen weiteren Berich t der D.___ vom 28. November 2019 über eine Abklärung im Hinblick auf ein beidsei tiges Karpaltunnelsyndrom (CTS) ein (Urk. 17/6) und legte verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. B.___ vor (Urk. 17/7/1-15).
E in Vergleich kam anlässlich der Verhandlung vom 20.
Februar 20 20 nicht zustande (Prot. S. 6).
E. 2.2 Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 (Urk. 19) wurden die Akten der Invaliden versicherung beigezogen (Urk. 20/1-19) , wo sich der Kläger auf die Anweisung der Beklagten hin (Schreiben vom 25. März 2019, Urk . 7/9) am 27. Mai 2019 angemeldet hatte (Urk. 20/2).
Nachdem der Kläger sich nach dem weiteren Vor gehen erkundigt und zudem mitgeteilt hatte, dass die geplante w e itere Unter suchung in der D.___ (vgl. Prot. S. 4) noch nicht stattgefunden habe (Telefonnotiz vom 18. März 2020, Urk. 22), wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. M ärz 2020 ei nstweilen das Protokoll zur Ve rhandlung vom 20. Februar 2020 zugestellt (Urk. 23).
In der Folge informierte der Kläger das Gericht darüber, dass eine ursprünglich in Aussicht genommene Rechtsvertretung nicht zustande
gekommen sei, und kündigte weitere Unterlagen an (Telefonnotizen vom 9. Juni und von Anfang J uli 2020, Urk. 24 und Urk. 25). M it Verfügung vom 8. September 2020 stellte das Gericht fest, dass die angekündigten Unterlagen noch nicht eingegangen seien, ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Replik einschliesslich der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen der Beklagten und den beigezogenen Unterlagen der Invaliden ver sicherung. Ausserdem forderte das Gericht den Kläger dazu auf, die angekün digten weiteren medizinischen Unterlagen einzureichen, insbesondere allfällige aktuelle Berichte der D.___ (Urk. 26). Der Kläger liess die ihm ange setzte Frist unbenützt verstreichen, worauf der Beklagten mit Verfügung vom 26.
Oktober 2020 ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beigezogenen Unterlagen der Invalidenversicherung gegeben wurde (Urk. 28). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 13.
November
2020 auf eine Stellungnahme (Urk.
30), was dem Kläger mit Verfügung vom 19. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die z ur Diskussion stehende kollektive Krankentaggeldversicherung untersteht dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG ; vgl. Urk.
7/44 S.
1). Ausserdem sind neben dem VVG die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG (AVB, Ausgabe 2012; Urk. 7/45) und die Besonderen B estimmungen (BB; Urk. 7/44 S. 3-
4) anwendbar.
E. 3 Auflage, Zürich 2016, Art. 84 ZPO
Rz 12; Oberhammer in: Ober hammer/ Domej /Haas [Hrsg.], Kurzkommenta r ZPO,
2. Auflage, Basel 201
E. 3.4 Das Taggeld, das die Beklagte dem Kläger bis und mit dem 29. September 2019 ausgerichtet hat, belief sich auf Fr. 106.-- (vgl. Urk. 7/35). Der Streitwert im vorliegenden Verfahren liegt daher angesichts der zu beurteilenden Zeitdauer von mehr als einem Jahr über Fr. 30'000.--.
E. 4 .
E. 4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für den Anspruch auf allfällige weitere Tag gelder in der Zeit ab dem 30. September 2019 nach wie vor der Kollektivver sicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Y.___ massgebend ist, unabhängig davon, ob der Kläger von seinem Recht nach Art. 12 AVB Gebrauch gemacht hat, in die Einzelversicherung überzutreten. Dies ergibt sich aus Art. 12 Ab
s. 6 AVB, wonach sämtliche Leistungen der Kollektivversicherung belastet werden, wenn die versicherte Person beim Ausscheiden aus dem versicherten Be trieb arbeitsunfähig ist.
Die Beklagte hat diese Regelung korrekt angewendet, wie aus den Taggeldabrechnungen für die Zeit nach der Beendigung des Einsatzes des Klägers bei den Z.___ ersichtlich ist (vgl. Urk. 7 /35 S. 4 ff.), und deren G eltung ist nicht strittig. Ebenfa lls nicht strittig ist, dass der Kläger hinsichtlich allfälliger weiterer Taggelder g estützt auf Art. 87 VVG ein selbständiges Forderung srecht gegenüber der Beklagten hat .
E. 4.2 Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, so bezahlt die SWICA n ach Art. 13 Abs. 1 AVB bei voller Arbeitsunfähigkeit
das im Vertrag aufgeführte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbsausfalls. Bei teil weiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird nach Art. 13 Abs. 2 AVB das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.
Die Definition der Arbeitsunfähigkeit entspricht gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 AVB derjenigen in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) . Arbeitsunfähigkeit ist somit di e durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Des Weiteren ist in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 AVB vorgesehen, dass nach drei Monaten der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. In Art. 23 Abs. 2 AVB wird dazu unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ergänzt, dass eine versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf arbeitsunfähig ist und nicht innerhalb des Betriebs eingegliedert werden kann, gehalten ist, innert drei Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbszweig zu suchen und sich bei der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung anzumelden.
E. 4.2.3 mit Hinweisen). Auch bei e inem als angemessen zu erachte nden Abzug von 15 % ( bei einem zugelassene n Höchstabzug von 25 %) resultiert jedoch noch ein zumutbares Einkommen von F r . 57'599.--, was eine Einkommenseinbusse von erst rund 19 % ergibt. Damit ist die Mindesteinbusse von 25 %, die in Art. 13 Abs. 2 AVB für einen Anspruch auf ein Taggeld vorausgesetzt wird (Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) nicht erreicht.
E. 4.3 Der Anspruch des Klägers auf weitere Taggelder in der Zeit vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 hängt davon ab, dass er in diesem Zeitraum in Anwendung von Art. 13 AVB zu mindestens 25 % arbeitsunfähig im zuletzt aus geübten Beruf als Instandhaltungstechniker bei den Z.___ war und ihm im Falle einer solchen Arbeitsunfähigkeit auch keine gesundheitlich besser angepasste Tätigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 und Art. 23 Abs. 2 AVB zuzumuten war.
Bei der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tat sache, für deren Vorhandensein der Kläger gestützt auf Art.
E. 4.4 Als die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 14. Juni 2019 eröffnete, dass sie seinen Taggeldanspruch ab dem 30.
Septe mber
2019 verneinen werde (Urk. 7 /26), stützte sie sich auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/23). Dieser hielt fest, der Kläger sei seit dem Abschluss der von ihm durchgeführten Untersuchung zu 100 % arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit , und präzisierte unter der Frage nach den Einschränkungen in konkreten Verrichtungen, der Kläger sei vorübergehend in allen Tätigkeiten, die intakte Funktionen der linken Hand vo r aussetzt en, insbesondere in Tätigkeiten mit spezi fischer manueller Beanspruchung, wie etwa Feinmechanik, Auto-/Maschinen mechanik, Hantieren mit Werkzeugen, Handlangerarbeiten, zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 7/23 S. 27 f.).
Nachdem der Kläger in der Klageschrift bemerkt hatte, dass seine zuletzt ausge übte Tätigkeit ebenfalls Verrichtungen mit spezifischer manueller Beanspr uchung umfasst habe (Urk. 1 ), unterbreitete die Beklagte die Angelegenheit nochmals Dr. E.___ (Urk. 7/37), der in der S tellungnahme vom 28. Oktober 2019 grundsätzlich bei s einer bisherigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilun g blieb und ergänzte, die be schriebenen Einschränkungen beträfen ausschliesslich die linke Hand und wirkten sich beim rechtshändigen Kläger nicht wesentlich auf die Gesamtarbeitsfähigkeit aus, insbesondere nicht im erfragten Arbeitspens um von 28,6 Wochenstunden (Urk. 7/41 S. 3 und S. 5). Gestützt darauf hielt die Beklagte in der Klageantwort an der Verneinung des Anspruchs auf Taggelder ab dem 30. September 2019 fest (Urk. 6 S. 4 ff.). Die Beurteilung von Dr. E.___ vom 6. Juni 2019 einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 ist von der Beklagten eingeholt worden. Sie stellt daher rechtlich ein Privatgutachten dar, dem nach der bundesge richt lichen Rechtsprechung nicht die Qualität eines Gutachtens im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO, sondern lediglich die Eigenschaft einer Parteibehauptung zu kommt und das den Beweis bei entsprechender Bestreitung grundsätzlich nur zu sammen mit weiteren, durch Beweismittel nachgewiesenen Indizien zu erbringen vermag. Allerdings hält das Bundesgericht auch fest, dass Parteibehauptungen in Form eines Privatgutachtens von einer Fachperson abgegeben würden und daher in der Regel besonders substanziiert seien, weshalb auch die Einwendungen da gegen substanziiert sein müssten (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Folgenden zu prüfen, was sich aus den vorhandenen Unterlagen und Angaben für die Arbeitsfähigkeit des Klä gers ableiten lässt.
E. 4.5.1 Die Diagnose einer leichtgradigen druckinduzierten mittleren Radialislähmung des linken Arm e s, die das A.___
a nlässlich der Untersuchung vom 2 7. November 2018 stellte (Urk. 7/3 S. 14-15), ist als feststehend zu erachten. Der Neurologe Dr. C.___ erwog zwar im Bericht vom 6. Dezember 2018 einen rein funktionellen Charakter der Problematik (Urk. 7/3 S. 11) , die D.___ schloss sich jedoch anlässlich der neurologischen Abklärung durch die Ärztin Dr. med. G.___ vom 8. Januar 2019 der Diagnose einer Druckläsion in Form einer senso motorischen Radialisparese links an (Urk. 7 /3 S. 4) und stellt e mittels elektrodiagnostische r Testungen die dafür typische n peripheren Befunde fest (Urk. 7/3 S. 6 und S. 7-8). B ei der weiteren Untersuchung in der D.___ vom 9. April 2019 blieb die nunmeh r zuständige Ärztin Dr. med. H.___ bei dieser Diagnose (Urk. 7/23 S. 32 ) , und Dr. F.___ erachtete es im Bericht vom 28. Mai 2019 erneut als sehr plausibel, dass der Kläger eine lagerungsbedingte Druckläsion am linken Arm erlitten hatte, und fand dafür elektrodiagnostisch
nach wie vor gewisse, wenn auch als geringfügig bezeichnete Anzeichen (Urk.
7/23 S. 2 9-31). Unter Hinweis auf diese Befunde
ging schliesslich auch Dr. E.___ von der Diagnose einer erlittenen Druckläsion aus, nachdem er anläss lich der Untersuchung vom 15. April 2019 damit vereinbare klinische Feststel lungen hatte machen können (vgl. Urk. 7/23 S. 25-26).
Ebenfalls als feststehend zu beurteilen ist sodann, dass die Ausprägung der Folgen der Druckläsion des linken Armes im Laufe der Zeit rückläufig war. Dr. H.___ der D.___ sprach im April 2019 hinsichtlich der linksseitigen Radiali sparese von erfreulichen Fortschritten mit deutlicher Kraftzunahme der radial innervierten Muskulatur im Vergleich zur Voruntersuchung vom Januar 2019 (Urk. 7/23 S.
32 und S.
33), und Dr. F.___ ging im Mai 2019 angesichts der Geringfügigkeit der elek t rodiagnostischen Auffälligkeiten ebenfalls von einer deut lich rückläufigen Läsion aus (Urk. 7 /23 S. 31). Ferner berichtete Dr. med. I.___ des A.___ anlässlich der Untersuchung des Klägers in der handchirur gi schen Sprechstunde vom August 2019, dass die Radialisfunktion links wieder ge geben sei, wenn auch noch nicht mit symmetrischer Kraft zur Gegenseite (Urk. 2/3 S. 2), und e r bezeichnete die Beschwerden aufgrund der Druckläsion als nur noch residuell (Urk. 2/3 S. 1). Schliesslich erklärte der Kläger bei der Konsultation in der D.___ vom November 2019 in Bezug a uf die Druckläsion auch selbst, die Kraft links erhole sich deutlich, was die Ärztin Dr. G.___ zustim mend registrierte (Urk. 1 7/6 S. 1 und S. 2). Weitere, aktuellere Berichte, die eine erneute Zunahme der Befunde im Zusammenhang mit der Druckläsion b elegt hätten, liegen nicht vor. I nsbesondere reichte der Kläger entgegen seiner Ankün digung (Prot. S. 4; Telefonnotizen vom 18. März und von Anfang Juli 2020, Urk.
22 und Urk.
25) keinen neuen Bericht der D.___ mehr ein, auch nicht, nachdem er mit der Verfügung vom 8.
September 2020 (Urk. 26) ausdrücklich dazu aufgefordert worden war.
E. 4.5.2 Im Zuge der Abklärungen um die Druckläsion am linken Arm gelangten auch weitere mö gliche Befunde zur Sprac he, nachdem der Kläger neu über zusätzliche Beschwerden im Bereich des rechten Armes (vgl. Urk. 7/23 S. 32) geklagt hatte.
Dr. H.___ der D.___
führte wegen dieser neuen Beschwerden , die der Kläger als Parästhesien schilderte (vgl. Urk. 7/23 S. 32), im April 2019 elektro diagnostische
Testungen durch (Urk. 7/23 S. 35 ) und erklärte die diskreten Be funde als mögliches Residuum eines leichtgradigen Karpaltunnelsyndroms (CTS) , das vor rund 20 Jahren beidseitig operiert worden sei (Urk. 7/23 S. 32 und S. 33). Dr. F.___
fand demgegenüber auf beiden Seiten keine Anhaltspunkte für CTS-Rezidive (Urk. 7/23 S. 30) , und Dr. I.___ des A.___ ging angesichts der Vorbefunde ebenfalls nicht davon aus, dass die aktuellen Beschwerden auf ein CTS-Rezidiv zurückzuführen seien , und riet demzufolge von einer erneuten Ope ration ab (Urk. 2/3 S. 2). Gleichermassen fand Dr. G.___ der D.___ anlässlich der erneuten elektrodiagnostischen Untersuchungen vom November 2019 keine Hinweise auf ein erneutes CTS (Urk.
17/6 S.
2). Ein Bericht eines Dr.
med. J.___ , dessen handchirurgische Beurteilung der Kläger im A.___ erwähnte (vgl. Urk. 2/3 S. 2) und auf dessen Ultraschalluntersuchung vom 25.
Juni 2019 er in der Klageschrift hinwies (Urk. 1 ), liegt dem Gericht nicht vor, und ebenso
wenig wurde das Gericht über weitere Untersuchungen in der D.___ dokumentiert, wie sie Dr. G.___ gemäss ihrem Bericht vom 28.
November 2019 geplant hatte (vgl. Urk. 17/6 S. 2). Es ist in dieser Hinsicht wiederum darauf hinzuweisen, dass der Kläger von der Gelegenheit zur Einrei chung weiterer Unterlagen, die ihm mit der Verfügung vom 8. September 2020 gegeben worden war, keinen Gebrauch machte.
Damit ist davon auszugehen, dass sich im massgebenden B eurteilungszeitraum bis zum 16. Oktober 2020 keine Ver änderungen oder neuen Erkenntnisse hinsichtlich der (erneuten) Manifestation eines Karpaltunnelsyndroms auf der linken oder auf der rechten Seit e ergeben haben.
Bei der Konsultation im A.___ vom April 2019 kam des Weiteren eine Kon sultation bei einem Dr. med. K.___ , Facharzt der plastische n Chirurgie, zur Sprache, anlässlich welcher dieser Arzt ein Thoracic -outlet-Syndrom (Nerven kompression im Bereich des Schultergürtels) als mögliche Ursache der geklagten Beschwerden erwähnte habe (Urk. 2/3 S. 2). Der Kläger sah jedoch offenbar davon ab, Dr. K.___ gemäss der Empfehlung durch Dr. I.___ ein weiteres Mal zu kon sultieren; auch hierzu und zu den laufenden Untersuchungen, die in der Klage s chrift erwähnt sind (Urk. 1 ), brachte er keine entsprechenden Berichte bei. Damit sind hinsichtlich des zur Diskussion gestellten Thoracic -outlet-Syndroms eben falls keine weiterführenden Erkenntnisse aktenkundig. Überdies stellte Dr. I.___
des A.___ im Rahmen der Untersuchungen vom August 2019 eine deut lic he Beschwielung beider Hände fest (Urk. 2/3 S. 2), was es als fraglich erschei nen lässt, ob die Diagnose
eines Thoracic -outlet-Syndroms überhaupt eine zusätz liche Einschränkung in der Funktionstüchtigkeit der Arme bewirk en würde.
E. 4.6.1 Sind somit nach dem Ausgeführten einzig die Restbefunde der erlittenen Druck läsion am linken Arm und die daraus resultierenden Restbeschwerden medizi nisch ausreichend belegt, so leuchtet die generelle Beurteilung von Dr. E.___
vom Juni 2019 ein, wonach der Kläger für Tätigkeiten ohne spezifische Beanspruch ung der linken Hand zu 100 % arbeitsfähig sei. Gleichermassen überzeugend ist jedoch auch, dass Dr. E.___ den Kläger für Tätigkeiten mit einer solchen Bean spruchung zumindest zur Zeit der medizinischen Beurteilung nur als einge schränkt arbeitsfähig erachtete (Urk. 7/23 S. 27 f.).
Weniger einleuchtend ist demgegenüber die Einordnung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers in die uneingeschränkt z umutbaren Tätigkeiten durch Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/23 S. 27). Zwar trifft es entsprechend den Ergänzungen von Dr. E.___ vom Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/41 S. 3 ) zweifellos zu, dass sich Ein schränkungen der Funktion der linken Hand bei einem Rechtshänder weniger stark auswirken als bei einem Linkshänder . Allerdings wird die Tätigkeit bei den Z.___ , die gemäss der Schilderung de s Kläger s gegenüber Dr. E.___ in einem E-Mail vom 17. April 2019 insbesondere d as häufige Tragen, Ersetzen und Entsorgen von Material sowie das Hantieren mit Ersatzteilen umfa sste (vgl. Urk. 7/23 S. 9, Urk. 7/41 S. 6 ; vgl. auch die Angaben der Y.___ vom 6. Dezember 2019 im Fragebogen für Arbeitgebende zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 20/16 ), ohne einen beträchtlichen Einsatz auch der linken Hand kaum zu bewältigen gewesen sein. Daran ändert nichts, dass der Kläger im Einsatz bei den Z.___ , unge achtet der im Vertrag genannten 42 Wochenstunden (Urk. 7/43 S. 10) , gemäss den vorhandenen wöchentlichen Lohnabrechnungen durchschnittlich nur rund 26 Stunden pro Woche gearbeitet hat (Urk. 7/43 S. 4-9) und in der Krankmeldung als Arbeitszeit des Klägers 28,6 Wochenstunden angegeben sind (Urk. 7/1).
Damit ist es zwar als fraglich zu erachten, ob der Kläger in der strittigen Zeit ab dem 30. September 2019 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch arbeitsfähig war, hingegen ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer besser ange passten Tätigkeit nicht nachgewiesen. Dies gilt ungeachtet der Zeugnisse von Dr. B.___ , die dem Kläger durchgehend bis Februar 2020 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigen (Urk. 17/7/1-15). Denn diese Zeugnisse sind ebenfalls als Parteibehauptungen zu qualifizieren (vgl. BGE 140 III 16 E. 2.5), sie sind in dessen insoweit nicht substanziiert , als sie nicht zwischen zumutbaren und nicht zumutbaren Tätigkeiten unterscheiden.
E. 4.6.2 Der Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6 S. 5 f.), dass es dem Kläger ab der Mitteilung vom 14. Juni 2019 (Urk. 7/26) im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 und Art. 23 Abs. 2 AVB zuzumuten war, für die Zeit ab dem 30. September 2019 eine Arbeit zu suchen, welche die linke Hand weniger stark beanspruchte als die zuletzt verrichtete Arbeit bei den Z.___ und für welche er daher gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ zu 100 % arbeitsfähig war.
Denn der Kläger hatte die Stelle bei den Z.___ im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erst seit etwa zwei Monaten in ne . Und auch wenn die Dauer des Einsatzes bei den Z.___ entgegen der Annahme von Dr. E.___ (Urk. 7/41 S. 5) und entgegen der Angabe in der Krankmeldung (Urk. 7/1 S. 1) unbefristeter Natur gewesen sein sollte (dafür spricht neben der Formulierung im Einsatzvertrag auch das Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2019; vgl. Urk. 7/43 S. 10 und Urk. 7/34 S. 2), so zeigt der Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. Juni 2019 in den Akten der Invalidenversicherung , dass d er Kläger schon in der Vergangenheit über Jahre hinweg in häufig wechselnden, kurzzeitigen Einsätzen gestanden hatte , die ihm von Personalverleihunternehmungen vermittelt worden waren (Urk. 20/ 9). Der Kläger muss deshalb als darin geübt erachtet werden, sich bei wechselnden Arbeitgebern in jeweils kurzer Zeit einzuarbeiten und sich an neue Tätigkeiten und Arbeitsabläufe anzupassen. Zudem ist er zwar gelernter Maschinen mecha niker, wie der Anamnese von Dr. E.___ zu entnehmen ist, und arbeitete auch meist in diesem erlernten Beruf (vgl. Urk. 7/23 S. 13 f.; vgl. auch Prot. S. 4 f.), war aber immerhin eine Zeitlang auch bei einer Bank im Bereich der internen Post tätig gewesen und hatte damals einen generellen Wechsel der Branche ins Auge gefasst (vgl. Urk. 7/23 S. 14 und Prot. S. 4 f.). Ein solcher Wechsel für die Zeit ab dem 30. September 2019 erscheint daher nicht nur gesundheitlich, son dern auch aufgrund der Erwerbsbiog rafie des Klägers als zumutbar.
E. 4.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Taggeldversicherung nach de m Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist für die Festlegung des Tag geldanspruchs dort, wo unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ein Be rufswechsel geboten ist, nicht die Arbeitsunfähigkeit im neuen Beruf massgebend, sondern an deren Stelle tritt die Erwerbseinbusse, also die Differenz zwischen dem Einkommen, d as die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung im bisherigen Beruf verdienen könnte, und dem Einkommen, das sie zumut barer weise im neuen Beruf erzielen könnte (BGE 114 V 281 E. 3c+d).
Die Überlegungen hierzu, dass andernfalls eine versicherte Person , die ihre Schadenminde rungs pflicht wahrzunehmen hat, schlechter gestellt wäre als eine Person, die nicht zu einem Berufswechsel verhalten werden kann (vgl. BGE 114 V 281 E. 4a), gelten auch im Bereich der Taggeldversicherungen nach VVG, und die zitierte Recht sprechung ist vorliegendenfalls daher ebenfalls anwendbar.
Der Kläger erhielt gemäss dem Einsatzvertrag vom 7. November 2019 (Urk. 7/43 S. 10) einen Stundenlohn von Fr. 32.49 brutto (Grundlohn von Fr. 29.72 zuzüg lich des Anteils des 13. Monatslohnes von Fr. 2.77), woraus für einen vollzeit lichen Einsatz im Umfang der vertraglich festgelegten 42 Wochenstunden ein Jahreslohn von Fr. 70'904.-- resultiert (Fr. 32.49 x 42 x 4,33 x 12). Was den erzielbaren Lohn mit einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit betrifft, so komm en für den Kläger, der ausserhalb des Mechanikerberufs nicht über spez i fische Fachkenntnisse verfügt, die Tätigkeiten in Frage, die in der Schweize ri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Stellenspektrum des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) enthalten sind (mass gebende Tabelle TA1_tirage_skill_lev el [ Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht im Privaten Sektor ] ; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und E. 2.5.7) . In diesem Spektrum ist im Jahr 2018 für Männer ein Bruttomonatslohn von 5'417.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40
Wochenstunden). Umgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeits ze it von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich für das Jahr 2018 ein Monatswert von Fr. 5'647.-- beziehungsweise ein Jahreswert von Fr. 67'764. (12 x Fr. 5'647.--).
Aus der Gegenüberstellung des Jahreseinkommens in der angestammten Tätigkeit von Fr. 70'904.-- und des Jahreseinkommens in einer zumutbaren alternativen Tätigkeit von Fr. 67'764.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von weniger als 5 %. Da davon auszugehen ist, dass sich die beiden Einkommensgrössen vom Jahr 2018 bis zu den Jahren 2019 und 2020 in vergleichbarer Weise verändert haben, ist diese ermittelte Einkommenseinbusse auch für den vorliegend zu beur teilenden Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 massge bend. Des Weiteren ist zwar in Betracht zu ziehen, das tabellarisch ermittelte Einkommen in einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit in sinngemässer An wendung der invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung um einen ge wissen Abzug zu reduzieren, um der lohnmässigen Benachteiligung gesund heitlich beeinträchtigter Personen Rechnung zu tragen
(vgl. BGE 129 V 472 E.
E. 4.8 Der Taggeldanspruch des Klägers im beurteilten Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 ist demnach zu verneinen, und die Klage ist für diesen Zeitraum abzuweisen. 5.
Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 6 S. 2).
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Die Prozess entschädigung an die Parteien ist zwar nicht Gegenstand von Art. 114 lit .
e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Hier gilt aber nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsträger grund sätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).
Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht durch ein en externen Anwalt vertreten wird , ist ihr demnach für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt:
E. 8 des Schweize ri schen Zivilgesetzbuches ( ZGB ) die Beweislast trägt
und die - wie im Sozialver si cherungsrecht - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sein muss ( vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.1 und E. 3.3 ).
Dispositiv
- Für den beurteilten Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 wird die Klage abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 (bisher noch nicht zugestellte Telefonnotiz von Anfang Juli 2020) - SWICA Krankenversicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2019.00034
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
9. Februar 2021 in Sachen X.___ Kläger gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1973, wurde über die Y.___ per 24. September 2018 bei den
Z.___ als Instandhal tungstechniker angestellt (vgl. den Einsatzvertrag vom 7. November 2019 in Urk.
7/43 S. 10 und den zugehörigen Rahmenarbeitsvertrag in Urk. 7/43 S. 11-12 ) . Aufgrund dieser Anstellung unterstand er der kollektiven Krankentaggeld versi che rung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
( VVG ) , welche die Y.___ mit der SWICA Krankenversicherung AG ( SWICA ) für die entlie henen Arbeitnehmenden abgeschlossen hatte . Vereinbart war ein Krankentaggeld von 80 % des Lohnes, das - unter Anrechnung an eine Wartefrist von 2 Tagen - für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen geschuldet war (vgl. die Angaben zum Versicherungsumfang, Urk. 7/44 S. 1-2, die Bes onderen Bestimmungen [BB], Urk. 7/44 S.
3-4, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB], Urk. 7/ 45). 1.2
Am 27. November 2018 suchte X.___ das A.___ auf und berichtete, am Vortag auf dem Sofa eingeschlafen zu sein und einige Stunden nach dem Aufwachen Gefühlsstörungen in der linken Hand und im linken Unter arm b emerkt zu haben . Das A.___ stellte di e Diagnose einer leicht gradigen druckinduzierten mittleren Radialislähmung , ve r sorgte den Versicher te n mit einer Unterarmschiene und verordnete Physiotherapie (Bericht des A.___ vom 20. Dezember 2018, Urk. 7/3 S. 14-15). Auf Zuw eisung des Hausarztes Dr. med.
B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hin folgten am 6. Dezember 2018 eine neurologische Abkl ä rung durch Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Neu rologie (Bericht von Dr. C.___ in Urk. 7/3 S. 11-13 ) , und am 8. Januar 2019 eine neurologische Abklärung in der D.___ (Bericht der
D.___ , Urk. 7/3 S. 4 -8; Zuweisungsschreiben von Dr. B.___ vom 10. Dezember 2018 , Urk. 7/3 S. 9-10) .
Der Versicherte war ab dem 27. November 2018 wegen der Lähmungser schei nungen in der linken Hand und im linken Arm zu 100 % arbeitsunfähig gesc hrie ben und liess dies der SWICA am 15. Februar 2019 melden (Urk. 7/1; Bericht von Dr. B.___ vom 13. Februar 2 019, Urk. 7/3 S. 2-3). Die SWICA anerkannte die attesti erte Arbeitsunfähigkeit vorerst und erbrachte Taggelder (E-Mail vom 18.
Februar 2019, Urk. 7/4; Taggeld-Abrechnungen in Urk. 7/35). 1.3
Nachdem am 9. Apri l 2019 nochmals eine neurologische Untersuchung in der D.___ stattgefunden hatte (Bericht der D.___ , Urk. 7/23 S. 32-35 ), li ess die SWICA durch Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, die n eurologische Beurteilung vom 6. Juni 2019 erstellen (Urk. 7/23). In deren Rahmen untersuchte Dr. E.___
den Versicherten zum einen am
15. April 2019 persönlich (vgl. Urk. 7/23 S. 3) , und zum andern veranlasste er eine klinisch-neurologische und elektrodiagnostische Untersuchung bei Dr. med. F.___ , Spezialärztin für Neurologie, die am 27.
Mai 2019 statt fand (Bericht von Dr. F.___ vom 28. Mai 2019, Urk. 7/23 S.
29-31).
Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte die SWICA dem Versicherten mit, dass er gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und sie ihm daher unter Berücksichtigung einer 3-monatigen Übergangsfrist noch bis zum 29. September 2019 Taggelder nach Massgabe der vorzulegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erbringen und danach keine Taggeldzahlungen mehr leisten werde (Urk. 7/26). Der Einsatz des Versicherten bei den
Z.___ war unterdessen auf den 16. J anuar 2019 hin beendet worden (Kün digungss chreiben der Y.___ vom 8. Januar 2019, Urk. 7/34 S. 2). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 18. September 2019 (Poststempel) erhob X.___ gegen die SWICA Klage und beantragte, ih m seien für die Zeit ab dem 30. September 2019 weiterhin Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen (Urk. 1). Als neuen Beleg brachte der Versicherte einen Be richt der handchirurgischen Abteilung des A.___ vom 7. August 2019 über eine Konsultation vom 5. August 2019 bei (Urk. 2/3). Auf die Aufforderung zur Beantwortung der Klage hin (Verfügung vom 24. September 2019, Urk. 3) holte die SWICA bei Dr. E.___ eine ergänzende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf ein (Anfrage vom 16. Oktober 2019, Urk. 7/37; Stel lungnahme von Dr. E.___ vom 28. Oktober 2019, Urk. 7/41) und erstattete darauf hin am 20. November 2019 die Klagean t wort (Urk. 6 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 7/1-45 ) mit den Anträgen, die Klage sei vollumfänglich abzu weisen, eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein medizini sches Gutachten durch das Gericht einzuholen, eventualiter sei das Verfahren bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids der Invalidenversicherung über die gesetzlichen Leistungen zu sistieren (Urk. 6 S. 2).
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 (Urk. 9) wurde die Klageantwort dem Kläger zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig wurden die Parteien auf den 23. Januar 2020 zur Instruktion sverhandlung vorgeladen ( Urk. 8). Der Termin wurde in der Folge verschoben (vgl. Urk. 10-16), und die Verhandlung fand am 20. Februar 2020 statt (Prot. S. 3-6). Anlässlich der Verhandlung reichte der Kläger insbe sondere einen weiteren Berich t der D.___ vom 28. November 2019 über eine Abklärung im Hinblick auf ein beidsei tiges Karpaltunnelsyndrom (CTS) ein (Urk. 17/6) und legte verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. B.___ vor (Urk. 17/7/1-15).
E in Vergleich kam anlässlich der Verhandlung vom 20.
Februar 20 20 nicht zustande (Prot. S. 6). 2.2
Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 (Urk. 19) wurden die Akten der Invaliden versicherung beigezogen (Urk. 20/1-19) , wo sich der Kläger auf die Anweisung der Beklagten hin (Schreiben vom 25. März 2019, Urk . 7/9) am 27. Mai 2019 angemeldet hatte (Urk. 20/2).
Nachdem der Kläger sich nach dem weiteren Vor gehen erkundigt und zudem mitgeteilt hatte, dass die geplante w e itere Unter suchung in der D.___ (vgl. Prot. S. 4) noch nicht stattgefunden habe (Telefonnotiz vom 18. März 2020, Urk. 22), wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. M ärz 2020 ei nstweilen das Protokoll zur Ve rhandlung vom 20. Februar 2020 zugestellt (Urk. 23).
In der Folge informierte der Kläger das Gericht darüber, dass eine ursprünglich in Aussicht genommene Rechtsvertretung nicht zustande
gekommen sei, und kündigte weitere Unterlagen an (Telefonnotizen vom 9. Juni und von Anfang J uli 2020, Urk. 24 und Urk. 25). M it Verfügung vom 8. September 2020 stellte das Gericht fest, dass die angekündigten Unterlagen noch nicht eingegangen seien, ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Replik einschliesslich der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen der Beklagten und den beigezogenen Unterlagen der Invaliden ver sicherung. Ausserdem forderte das Gericht den Kläger dazu auf, die angekün digten weiteren medizinischen Unterlagen einzureichen, insbesondere allfällige aktuelle Berichte der D.___ (Urk. 26). Der Kläger liess die ihm ange setzte Frist unbenützt verstreichen, worauf der Beklagten mit Verfügung vom 26.
Oktober 2020 ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beigezogenen Unterlagen der Invalidenversicherung gegeben wurde (Urk. 28). Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 13.
November
2020 auf eine Stellungnahme (Urk.
30), was dem Kläger mit Verfügung vom 19. November 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die z ur Diskussion stehende kollektive Krankentaggeldversicherung untersteht dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG ; vgl. Urk.
7/44 S.
1). Ausserdem sind neben dem VVG die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG (AVB, Ausgabe 2012; Urk. 7/45) und die Besonderen B estimmungen (BB; Urk. 7/44 S. 3-
4) anwendbar. 2.
Streitigkeiten nach VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1) , womit die Verfahrensvorschriften der S chweizerische n Zivilprozessordnung (ZPO) mass ge bend sind. Dabei sind Krankentaggeldversicherungen nach VVG rechtspre chungs gemäss als Zusatzversi cherungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundes gesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Kranken versicheru ngsaufsichtsgesetz [KVAG]) zu qualifizieren (vgl. BGE 142 V 448 E. 4.1). Dies hat zur Folge, dass im Kanton Zürich g estützt auf Art. 7 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) d as Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig ist .
Sodann gilt aufgrund der Vorschrift in Art.
243 Abs. 2 lit . f ZPO das vereinfachte Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO. 3 . 3 .1
Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird eine Forderung aus einem Versicherungsvertrag
mit dem Abl auf von vier Wochen von dem Zeitpunkt an fällig, in dem der Ver sicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich v on der Richtigkeit des An spruch s überzeugen kann. 3 .2
Die Beklagte informierte den Kläger mit dem Schreiben vom 14. Juni 2019 darüber, dass sie ihm ab dem 30 . September 2019 keine Taggelder mehr ausrich ten werde (Urk. 7/26). Als der Kläger am 18. September 2019 Klage beim Sozial versicherungsgericht erhob und die Zusprechung von Taggeldern ab dem 30.
September 2019 beantragte (Urk. 1), konnten diese Taggelder noch nicht fällig im Sinne von Art. 41 Abs. 1 VVG sein, da noch nicht bekannt war, ob und in welchem Umfang der Kläger dannzumal arbeitsunfähig sein werde , und dement sprechend die verlangten, monatlich einzureichenden ärztlichen Zeugnisse (vgl. Art. 20 Abs. 3 AVB) noch nicht vorliegen konnten.
Die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs ist grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass er gerichtlich beurteilt werden kann ( vgl. Dorschner in: Spühler /
Tenchio /Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess ord nung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 84 ZPO Rz 6; Füllemann in: Brunner/ Gasser/
Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilpro z essordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 84 ZPO Rz 3; Bopp/ Bessenich in: Sutter- Somm /
Hasenböhler /Leuenberger [Hrsg.] , Kommentar zur Schweizerischen Zivilproz e ss ord n ung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 84 ZPO
Rz 12; Oberhammer in: Ober hammer/ Domej /Haas [Hrsg.], Kurzkommenta r ZPO,
2. Auflage, Basel 201 4 , Art.
84 ZPO Rz 11). Dabei muss der eingeklagte Anspruch jedoch nicht bereits im Zeit punkt der Klageerhebung fällig sein, sondern es genügt, wenn die Fälligkeit zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist (vgl. Oberhammer , a.a.O., Art. 84 ZPO Rz 12). Wie bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Februar 2020 erläutert worden ist (Prot. S. 5) , kann daher an dieser Stelle nur über den Taggeldanspruch im Zeitraum bis zum Ergehen des vorliegenden Urteils entschie den werden. 3 .3
Dabei ist es allerdings nicht praktikabel, den Zeitraum bis zum Tag der Urteils fällung in die Beurteilung einzubeziehe
n. Denn dem Gericht ist es ungeachtet der Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime, gemäss welcher der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), nicht möglich, Beweise zu den Voraussetzungen des Taggeld anspruchs, namentlich zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bis zum Urteilstag, zu erheben, und ebenso wenig kann es dem Kläger zugemutet werden, fortlaufend von sich aus Beweismittel vorzulegen, ohne den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt zu kennen. Es rechtfertigt sich daher, die Beurteilung des Tag geldanspruchs auf eine Zeitspanne zu begrenzen, die vor dem Tag des Urteils endet. Als massgebend für diese Begrenzung erscheint hierbei der Tag, an dem die Frist
zur Replik und zur Einreichung aktueller medizinischer Unterlagen ablief, die dem Kläger mit der Verfügung vom 8. September 2020 angesetzt worden war (Urk. 26). Denn mit dem Ablauf dieser Frist musste dem Kläger klar sein, dass für die Zeit bis dahin ankündigungsgemäss aufgrund der bereits vorlie genden Unterlagen entschieden werde. Hingegen kann sich diese Ankündigung nicht auf eine künftige, bei Fristablauf gar noch nicht bekannte Entwicklung beziehen.
Der Kläger nahm die Verfügung vom 8. September 2020 gemäss den Zustel lungsinformationen der Post am Mittwoch, dem 16. September 2020 , in Empfang (Urk. 27). Die ihm angesetzte 30-tägige Frist lief somit am Freitag, dem 16. Okto ber 2020, ab. Zu prüfen ist somit, ob der Kläger in der Zeit vom 30. September 2019 bis zum
16. Oktober 2020 gegenüber der Beklagten Anspruch auf weitere Taggelder hat. Für die Zeit danach ist der Kläger gegebenenfalls auf die Erhebung einer neuen Klage zu verweisen. 3.4
Das Taggeld, das die Beklagte dem Kläger bis und mit dem 29. September 2019 ausgerichtet hat, belief sich auf Fr. 106.-- (vgl. Urk. 7/35). Der Streitwert im vorliegenden Verfahren liegt daher angesichts der zu beurteilenden Zeitdauer von mehr als einem Jahr über Fr. 30'000.--. 4 . 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für den Anspruch auf allfällige weitere Tag gelder in der Zeit ab dem 30. September 2019 nach wie vor der Kollektivver sicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Y.___ massgebend ist, unabhängig davon, ob der Kläger von seinem Recht nach Art. 12 AVB Gebrauch gemacht hat, in die Einzelversicherung überzutreten. Dies ergibt sich aus Art. 12 Ab
s. 6 AVB, wonach sämtliche Leistungen der Kollektivversicherung belastet werden, wenn die versicherte Person beim Ausscheiden aus dem versicherten Be trieb arbeitsunfähig ist.
Die Beklagte hat diese Regelung korrekt angewendet, wie aus den Taggeldabrechnungen für die Zeit nach der Beendigung des Einsatzes des Klägers bei den Z.___ ersichtlich ist (vgl. Urk. 7 /35 S. 4 ff.), und deren G eltung ist nicht strittig. Ebenfa lls nicht strittig ist, dass der Kläger hinsichtlich allfälliger weiterer Taggelder g estützt auf Art. 87 VVG ein selbständiges Forderung srecht gegenüber der Beklagten hat . 4.2
Ist die versicherte Person nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, so bezahlt die SWICA n ach Art. 13 Abs. 1 AVB bei voller Arbeitsunfähigkeit
das im Vertrag aufgeführte Taggeld bis zur Höhe des nachgewiesenen Erwerbsausfalls. Bei teil weiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird nach Art. 13 Abs. 2 AVB das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.
Die Definition der Arbeitsunfähigkeit entspricht gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 1 AVB derjenigen in Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) . Arbeitsunfähigkeit ist somit di e durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Des Weiteren ist in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 AVB vorgesehen, dass nach drei Monaten der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. In Art. 23 Abs. 2 AVB wird dazu unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht ergänzt, dass eine versicherte Person, die in ihrem angestammten Beruf arbeitsunfähig ist und nicht innerhalb des Betriebs eingegliedert werden kann, gehalten ist, innert drei Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbszweig zu suchen und sich bei der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung anzumelden. 4.3
Der Anspruch des Klägers auf weitere Taggelder in der Zeit vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 hängt davon ab, dass er in diesem Zeitraum in Anwendung von Art. 13 AVB zu mindestens 25 % arbeitsunfähig im zuletzt aus geübten Beruf als Instandhaltungstechniker bei den Z.___ war und ihm im Falle einer solchen Arbeitsunfähigkeit auch keine gesundheitlich besser angepasste Tätigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 und Art. 23 Abs. 2 AVB zuzumuten war.
Bei der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tat sache, für deren Vorhandensein der Kläger gestützt auf Art. 8 des Schweize ri schen Zivilgesetzbuches ( ZGB ) die Beweislast trägt
und die - wie im Sozialver si cherungsrecht - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sein muss ( vgl. BGE 141 III 241 E. 3.1, 130 III 321 E. 3.1 und E. 3.3 ). 4.4
Als die Beklagte dem Kläger mit dem Schreiben vom 14. Juni 2019 eröffnete, dass sie seinen Taggeldanspruch ab dem 30.
Septe mber
2019 verneinen werde (Urk. 7 /26), stützte sie sich auf die Beurteilung von Dr. E.___ vom 6. Juni 2019 (Urk. 7/23). Dieser hielt fest, der Kläger sei seit dem Abschluss der von ihm durchgeführten Untersuchung zu 100 % arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit , und präzisierte unter der Frage nach den Einschränkungen in konkreten Verrichtungen, der Kläger sei vorübergehend in allen Tätigkeiten, die intakte Funktionen der linken Hand vo r aussetzt en, insbesondere in Tätigkeiten mit spezi fischer manueller Beanspruchung, wie etwa Feinmechanik, Auto-/Maschinen mechanik, Hantieren mit Werkzeugen, Handlangerarbeiten, zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 7/23 S. 27 f.).
Nachdem der Kläger in der Klageschrift bemerkt hatte, dass seine zuletzt ausge übte Tätigkeit ebenfalls Verrichtungen mit spezifischer manueller Beanspr uchung umfasst habe (Urk. 1 ), unterbreitete die Beklagte die Angelegenheit nochmals Dr. E.___ (Urk. 7/37), der in der S tellungnahme vom 28. Oktober 2019 grundsätzlich bei s einer bisherigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilun g blieb und ergänzte, die be schriebenen Einschränkungen beträfen ausschliesslich die linke Hand und wirkten sich beim rechtshändigen Kläger nicht wesentlich auf die Gesamtarbeitsfähigkeit aus, insbesondere nicht im erfragten Arbeitspens um von 28,6 Wochenstunden (Urk. 7/41 S. 3 und S. 5). Gestützt darauf hielt die Beklagte in der Klageantwort an der Verneinung des Anspruchs auf Taggelder ab dem 30. September 2019 fest (Urk. 6 S. 4 ff.). Die Beurteilung von Dr. E.___ vom 6. Juni 2019 einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 ist von der Beklagten eingeholt worden. Sie stellt daher rechtlich ein Privatgutachten dar, dem nach der bundesge richt lichen Rechtsprechung nicht die Qualität eines Gutachtens im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO, sondern lediglich die Eigenschaft einer Parteibehauptung zu kommt und das den Beweis bei entsprechender Bestreitung grundsätzlich nur zu sammen mit weiteren, durch Beweismittel nachgewiesenen Indizien zu erbringen vermag. Allerdings hält das Bundesgericht auch fest, dass Parteibehauptungen in Form eines Privatgutachtens von einer Fachperson abgegeben würden und daher in der Regel besonders substanziiert seien, weshalb auch die Einwendungen da gegen substanziiert sein müssten (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Folgenden zu prüfen, was sich aus den vorhandenen Unterlagen und Angaben für die Arbeitsfähigkeit des Klä gers ableiten lässt. 4.5 4.5.1
Die Diagnose einer leichtgradigen druckinduzierten mittleren Radialislähmung des linken Arm e s, die das A.___
a nlässlich der Untersuchung vom 2 7. November 2018 stellte (Urk. 7/3 S. 14-15), ist als feststehend zu erachten. Der Neurologe Dr. C.___ erwog zwar im Bericht vom 6. Dezember 2018 einen rein funktionellen Charakter der Problematik (Urk. 7/3 S. 11) , die D.___ schloss sich jedoch anlässlich der neurologischen Abklärung durch die Ärztin Dr. med. G.___ vom 8. Januar 2019 der Diagnose einer Druckläsion in Form einer senso motorischen Radialisparese links an (Urk. 7 /3 S. 4) und stellt e mittels elektrodiagnostische r Testungen die dafür typische n peripheren Befunde fest (Urk. 7/3 S. 6 und S. 7-8). B ei der weiteren Untersuchung in der D.___ vom 9. April 2019 blieb die nunmeh r zuständige Ärztin Dr. med. H.___ bei dieser Diagnose (Urk. 7/23 S. 32 ) , und Dr. F.___ erachtete es im Bericht vom 28. Mai 2019 erneut als sehr plausibel, dass der Kläger eine lagerungsbedingte Druckläsion am linken Arm erlitten hatte, und fand dafür elektrodiagnostisch
nach wie vor gewisse, wenn auch als geringfügig bezeichnete Anzeichen (Urk.
7/23 S. 2 9-31). Unter Hinweis auf diese Befunde
ging schliesslich auch Dr. E.___ von der Diagnose einer erlittenen Druckläsion aus, nachdem er anläss lich der Untersuchung vom 15. April 2019 damit vereinbare klinische Feststel lungen hatte machen können (vgl. Urk. 7/23 S. 25-26).
Ebenfalls als feststehend zu beurteilen ist sodann, dass die Ausprägung der Folgen der Druckläsion des linken Armes im Laufe der Zeit rückläufig war. Dr. H.___ der D.___ sprach im April 2019 hinsichtlich der linksseitigen Radiali sparese von erfreulichen Fortschritten mit deutlicher Kraftzunahme der radial innervierten Muskulatur im Vergleich zur Voruntersuchung vom Januar 2019 (Urk. 7/23 S.
32 und S.
33), und Dr. F.___ ging im Mai 2019 angesichts der Geringfügigkeit der elek t rodiagnostischen Auffälligkeiten ebenfalls von einer deut lich rückläufigen Läsion aus (Urk. 7 /23 S. 31). Ferner berichtete Dr. med. I.___ des A.___ anlässlich der Untersuchung des Klägers in der handchirur gi schen Sprechstunde vom August 2019, dass die Radialisfunktion links wieder ge geben sei, wenn auch noch nicht mit symmetrischer Kraft zur Gegenseite (Urk. 2/3 S. 2), und e r bezeichnete die Beschwerden aufgrund der Druckläsion als nur noch residuell (Urk. 2/3 S. 1). Schliesslich erklärte der Kläger bei der Konsultation in der D.___ vom November 2019 in Bezug a uf die Druckläsion auch selbst, die Kraft links erhole sich deutlich, was die Ärztin Dr. G.___ zustim mend registrierte (Urk. 1 7/6 S. 1 und S. 2). Weitere, aktuellere Berichte, die eine erneute Zunahme der Befunde im Zusammenhang mit der Druckläsion b elegt hätten, liegen nicht vor. I nsbesondere reichte der Kläger entgegen seiner Ankün digung (Prot. S. 4; Telefonnotizen vom 18. März und von Anfang Juli 2020, Urk.
22 und Urk.
25) keinen neuen Bericht der D.___ mehr ein, auch nicht, nachdem er mit der Verfügung vom 8.
September 2020 (Urk. 26) ausdrücklich dazu aufgefordert worden war. 4.5.2
Im Zuge der Abklärungen um die Druckläsion am linken Arm gelangten auch weitere mö gliche Befunde zur Sprac he, nachdem der Kläger neu über zusätzliche Beschwerden im Bereich des rechten Armes (vgl. Urk. 7/23 S. 32) geklagt hatte.
Dr. H.___ der D.___
führte wegen dieser neuen Beschwerden , die der Kläger als Parästhesien schilderte (vgl. Urk. 7/23 S. 32), im April 2019 elektro diagnostische
Testungen durch (Urk. 7/23 S. 35 ) und erklärte die diskreten Be funde als mögliches Residuum eines leichtgradigen Karpaltunnelsyndroms (CTS) , das vor rund 20 Jahren beidseitig operiert worden sei (Urk. 7/23 S. 32 und S. 33). Dr. F.___
fand demgegenüber auf beiden Seiten keine Anhaltspunkte für CTS-Rezidive (Urk. 7/23 S. 30) , und Dr. I.___ des A.___ ging angesichts der Vorbefunde ebenfalls nicht davon aus, dass die aktuellen Beschwerden auf ein CTS-Rezidiv zurückzuführen seien , und riet demzufolge von einer erneuten Ope ration ab (Urk. 2/3 S. 2). Gleichermassen fand Dr. G.___ der D.___ anlässlich der erneuten elektrodiagnostischen Untersuchungen vom November 2019 keine Hinweise auf ein erneutes CTS (Urk.
17/6 S.
2). Ein Bericht eines Dr.
med. J.___ , dessen handchirurgische Beurteilung der Kläger im A.___ erwähnte (vgl. Urk. 2/3 S. 2) und auf dessen Ultraschalluntersuchung vom 25.
Juni 2019 er in der Klageschrift hinwies (Urk. 1 ), liegt dem Gericht nicht vor, und ebenso
wenig wurde das Gericht über weitere Untersuchungen in der D.___ dokumentiert, wie sie Dr. G.___ gemäss ihrem Bericht vom 28.
November 2019 geplant hatte (vgl. Urk. 17/6 S. 2). Es ist in dieser Hinsicht wiederum darauf hinzuweisen, dass der Kläger von der Gelegenheit zur Einrei chung weiterer Unterlagen, die ihm mit der Verfügung vom 8. September 2020 gegeben worden war, keinen Gebrauch machte.
Damit ist davon auszugehen, dass sich im massgebenden B eurteilungszeitraum bis zum 16. Oktober 2020 keine Ver änderungen oder neuen Erkenntnisse hinsichtlich der (erneuten) Manifestation eines Karpaltunnelsyndroms auf der linken oder auf der rechten Seit e ergeben haben.
Bei der Konsultation im A.___ vom April 2019 kam des Weiteren eine Kon sultation bei einem Dr. med. K.___ , Facharzt der plastische n Chirurgie, zur Sprache, anlässlich welcher dieser Arzt ein Thoracic -outlet-Syndrom (Nerven kompression im Bereich des Schultergürtels) als mögliche Ursache der geklagten Beschwerden erwähnte habe (Urk. 2/3 S. 2). Der Kläger sah jedoch offenbar davon ab, Dr. K.___ gemäss der Empfehlung durch Dr. I.___ ein weiteres Mal zu kon sultieren; auch hierzu und zu den laufenden Untersuchungen, die in der Klage s chrift erwähnt sind (Urk. 1 ), brachte er keine entsprechenden Berichte bei. Damit sind hinsichtlich des zur Diskussion gestellten Thoracic -outlet-Syndroms eben falls keine weiterführenden Erkenntnisse aktenkundig. Überdies stellte Dr. I.___
des A.___ im Rahmen der Untersuchungen vom August 2019 eine deut lic he Beschwielung beider Hände fest (Urk. 2/3 S. 2), was es als fraglich erschei nen lässt, ob die Diagnose
eines Thoracic -outlet-Syndroms überhaupt eine zusätz liche Einschränkung in der Funktionstüchtigkeit der Arme bewirk en würde. 4.6 4.6.1
Sind somit nach dem Ausgeführten einzig die Restbefunde der erlittenen Druck läsion am linken Arm und die daraus resultierenden Restbeschwerden medizi nisch ausreichend belegt, so leuchtet die generelle Beurteilung von Dr. E.___
vom Juni 2019 ein, wonach der Kläger für Tätigkeiten ohne spezifische Beanspruch ung der linken Hand zu 100 % arbeitsfähig sei. Gleichermassen überzeugend ist jedoch auch, dass Dr. E.___ den Kläger für Tätigkeiten mit einer solchen Bean spruchung zumindest zur Zeit der medizinischen Beurteilung nur als einge schränkt arbeitsfähig erachtete (Urk. 7/23 S. 27 f.).
Weniger einleuchtend ist demgegenüber die Einordnung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Klägers in die uneingeschränkt z umutbaren Tätigkeiten durch Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/23 S. 27). Zwar trifft es entsprechend den Ergänzungen von Dr. E.___ vom Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/41 S. 3 ) zweifellos zu, dass sich Ein schränkungen der Funktion der linken Hand bei einem Rechtshänder weniger stark auswirken als bei einem Linkshänder . Allerdings wird die Tätigkeit bei den Z.___ , die gemäss der Schilderung de s Kläger s gegenüber Dr. E.___ in einem E-Mail vom 17. April 2019 insbesondere d as häufige Tragen, Ersetzen und Entsorgen von Material sowie das Hantieren mit Ersatzteilen umfa sste (vgl. Urk. 7/23 S. 9, Urk. 7/41 S. 6 ; vgl. auch die Angaben der Y.___ vom 6. Dezember 2019 im Fragebogen für Arbeitgebende zuhanden der Invalidenversicherung, Urk. 20/16 ), ohne einen beträchtlichen Einsatz auch der linken Hand kaum zu bewältigen gewesen sein. Daran ändert nichts, dass der Kläger im Einsatz bei den Z.___ , unge achtet der im Vertrag genannten 42 Wochenstunden (Urk. 7/43 S. 10) , gemäss den vorhandenen wöchentlichen Lohnabrechnungen durchschnittlich nur rund 26 Stunden pro Woche gearbeitet hat (Urk. 7/43 S. 4-9) und in der Krankmeldung als Arbeitszeit des Klägers 28,6 Wochenstunden angegeben sind (Urk. 7/1).
Damit ist es zwar als fraglich zu erachten, ob der Kläger in der strittigen Zeit ab dem 30. September 2019 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch arbeitsfähig war, hingegen ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer besser ange passten Tätigkeit nicht nachgewiesen. Dies gilt ungeachtet der Zeugnisse von Dr. B.___ , die dem Kläger durchgehend bis Februar 2020 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigen (Urk. 17/7/1-15). Denn diese Zeugnisse sind ebenfalls als Parteibehauptungen zu qualifizieren (vgl. BGE 140 III 16 E. 2.5), sie sind in dessen insoweit nicht substanziiert , als sie nicht zwischen zumutbaren und nicht zumutbaren Tätigkeiten unterscheiden. 4.6.2
Der Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen (vgl. Urk. 6 S. 5 f.), dass es dem Kläger ab der Mitteilung vom 14. Juni 2019 (Urk. 7/26) im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 und Art. 23 Abs. 2 AVB zuzumuten war, für die Zeit ab dem 30. September 2019 eine Arbeit zu suchen, welche die linke Hand weniger stark beanspruchte als die zuletzt verrichtete Arbeit bei den Z.___ und für welche er daher gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ zu 100 % arbeitsfähig war.
Denn der Kläger hatte die Stelle bei den Z.___ im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erst seit etwa zwei Monaten in ne . Und auch wenn die Dauer des Einsatzes bei den Z.___ entgegen der Annahme von Dr. E.___ (Urk. 7/41 S. 5) und entgegen der Angabe in der Krankmeldung (Urk. 7/1 S. 1) unbefristeter Natur gewesen sein sollte (dafür spricht neben der Formulierung im Einsatzvertrag auch das Kündigungsschreiben vom 8. Januar 2019; vgl. Urk. 7/43 S. 10 und Urk. 7/34 S. 2), so zeigt der Auszug aus dem individuellen Konto vom 13. Juni 2019 in den Akten der Invalidenversicherung , dass d er Kläger schon in der Vergangenheit über Jahre hinweg in häufig wechselnden, kurzzeitigen Einsätzen gestanden hatte , die ihm von Personalverleihunternehmungen vermittelt worden waren (Urk. 20/ 9). Der Kläger muss deshalb als darin geübt erachtet werden, sich bei wechselnden Arbeitgebern in jeweils kurzer Zeit einzuarbeiten und sich an neue Tätigkeiten und Arbeitsabläufe anzupassen. Zudem ist er zwar gelernter Maschinen mecha niker, wie der Anamnese von Dr. E.___ zu entnehmen ist, und arbeitete auch meist in diesem erlernten Beruf (vgl. Urk. 7/23 S. 13 f.; vgl. auch Prot. S. 4 f.), war aber immerhin eine Zeitlang auch bei einer Bank im Bereich der internen Post tätig gewesen und hatte damals einen generellen Wechsel der Branche ins Auge gefasst (vgl. Urk. 7/23 S. 14 und Prot. S. 4 f.). Ein solcher Wechsel für die Zeit ab dem 30. September 2019 erscheint daher nicht nur gesundheitlich, son dern auch aufgrund der Erwerbsbiog rafie des Klägers als zumutbar. 4.7
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Taggeldversicherung nach de m Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist für die Festlegung des Tag geldanspruchs dort, wo unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ein Be rufswechsel geboten ist, nicht die Arbeitsunfähigkeit im neuen Beruf massgebend, sondern an deren Stelle tritt die Erwerbseinbusse, also die Differenz zwischen dem Einkommen, d as die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchti gung im bisherigen Beruf verdienen könnte, und dem Einkommen, das sie zumut barer weise im neuen Beruf erzielen könnte (BGE 114 V 281 E. 3c+d).
Die Überlegungen hierzu, dass andernfalls eine versicherte Person , die ihre Schadenminde rungs pflicht wahrzunehmen hat, schlechter gestellt wäre als eine Person, die nicht zu einem Berufswechsel verhalten werden kann (vgl. BGE 114 V 281 E. 4a), gelten auch im Bereich der Taggeldversicherungen nach VVG, und die zitierte Recht sprechung ist vorliegendenfalls daher ebenfalls anwendbar.
Der Kläger erhielt gemäss dem Einsatzvertrag vom 7. November 2019 (Urk. 7/43 S. 10) einen Stundenlohn von Fr. 32.49 brutto (Grundlohn von Fr. 29.72 zuzüg lich des Anteils des 13. Monatslohnes von Fr. 2.77), woraus für einen vollzeit lichen Einsatz im Umfang der vertraglich festgelegten 42 Wochenstunden ein Jahreslohn von Fr. 70'904.-- resultiert (Fr. 32.49 x 42 x 4,33 x 12). Was den erzielbaren Lohn mit einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit betrifft, so komm en für den Kläger, der ausserhalb des Mechanikerberufs nicht über spez i fische Fachkenntnisse verfügt, die Tätigkeiten in Frage, die in der Schweize ri schen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Stellenspektrum des Kompetenzniveaus 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) enthalten sind (mass gebende Tabelle TA1_tirage_skill_lev el [ Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht im Privaten Sektor ] ; vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und E. 2.5.7) . In diesem Spektrum ist im Jahr 2018 für Männer ein Bruttomonatslohn von 5'417.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmä ssiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40
Wochenstunden). Umgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeits ze it von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ergibt sich für das Jahr 2018 ein Monatswert von Fr. 5'647.-- beziehungsweise ein Jahreswert von Fr. 67'764. (12 x Fr. 5'647.--).
Aus der Gegenüberstellung des Jahreseinkommens in der angestammten Tätigkeit von Fr. 70'904.-- und des Jahreseinkommens in einer zumutbaren alternativen Tätigkeit von Fr. 67'764.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von weniger als 5 %. Da davon auszugehen ist, dass sich die beiden Einkommensgrössen vom Jahr 2018 bis zu den Jahren 2019 und 2020 in vergleichbarer Weise verändert haben, ist diese ermittelte Einkommenseinbusse auch für den vorliegend zu beur teilenden Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 massge bend. Des Weiteren ist zwar in Betracht zu ziehen, das tabellarisch ermittelte Einkommen in einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit in sinngemässer An wendung der invalidenversicherungsrechtlichen Rechtsprechung um einen ge wissen Abzug zu reduzieren, um der lohnmässigen Benachteiligung gesund heitlich beeinträchtigter Personen Rechnung zu tragen
(vgl. BGE 129 V 472 E.
4.2.3 mit Hinweisen). Auch bei e inem als angemessen zu erachte nden Abzug von 15 % ( bei einem zugelassene n Höchstabzug von 25 %) resultiert jedoch noch ein zumutbares Einkommen von F r . 57'599.--, was eine Einkommenseinbusse von erst rund 19 % ergibt. Damit ist die Mindesteinbusse von 25 %, die in Art. 13 Abs. 2 AVB für einen Anspruch auf ein Taggeld vorausgesetzt wird (Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) nicht erreicht. 4.8
Der Taggeldanspruch des Klägers im beurteilten Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 ist demnach zu verneinen, und die Klage ist für diesen Zeitraum abzuweisen. 5.
Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 6 S. 2).
Gemäss Art. 114 lit . e ZPO werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichtskosten gesprochen. Die Prozess entschädigung an die Parteien ist zwar nicht Gegenstand von Art. 114 lit .
e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Hier gilt aber nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsträger grund sätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).
Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht durch ein en externen Anwalt vertreten wird , ist ihr demnach für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Für den beurteilten Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 16. Oktober 2020 wird die Klage
abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 (bisher noch nicht zugestellte Telefonnotiz von Anfang Juli 2020) - SWICA Krankenversicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel