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KK.2019.00027

Beweislast für Arbeitsunfähigkeit beim Kläger; eingereichte Arztberichte nicht ausreichend, selbst wenn aufgrund früherer Berichte derselben Ärzte geleistet wurde; offengelassen, ob allein in psychosozialen Faktoren gründendes Krankheitsgeschehen durch Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wie in IV (BGE 4A_144/2021)

Zürich SozVersG · 2021-01-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959 , war

über sein Anstellungsverhältnis bei der

Y.___

bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz ) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert. Gemäss Police- Nr.

«…» , gültig ab 1. Januar 201 4 , war für das gesamte Personal (vor Eintritt ins AHV-Alter) jeweils pro Ver sicherungsfall ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes wäh rend einer Leistungsdauer von maximal 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 8/1 45 ). 1.2

Ab November 2015 nahm der Versicherte eine ps ychiatrische Behandlung bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wahr (Urk. 8/14). Nach einer Krankmeldung im Oktober 2016 (Urk. 8/1-4) bezog er vom 25. Okto ber 2016 bis

28. Februar 2018

Taggeld er

der Allianz (Urk. 8/ 40 , 8/48 , 8/52, 8/60 , 8/66, 8/70, 8/73 , 8/78, 8/84, 8/87 , 8/97 und 8/103 ; vgl. Urk. 7 Ziff. 6 und Urk. 18 Ziff. III.4 ). In diesem Zusammenhang liess ihn die Allianz am 11. April 2017 von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , untersuchen (Urk. 8/46) und a m 12. Mai 2017 von der Neurologin Dr. med. B.___

verhaltensneurologisch - leistun gspsychologisch abklären (Urk. 8/57).

Nach einer stationären Behandlung in der C.___ (Urk. 8/76) er folgte am 23. Januar 2018 ein zweiter Untersuch bei Dr. B.___

(Urk. 8/101). Gestützt hierauf informierte die Allianz den Versicherten am 9. Februar 2018 unter Beilage der Schlussrechnung per Ende Februar 2018 (Urk. 8/103) , dass ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/102 ).

Am 21. Februar 2018 wurde von den D.___ beim Versicherten eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) -Abklärung im Erwachsenenalter durchgeführt (Urk. 8/109), wozu Dr. B.___

mit E-Mail vom 25. April 2018 Stellung nahm (Urk. 8/114). Dr. Z.___

attestierte dem Versicherte n

derweilen vom 1. März bis 10. Juni 2018 weiterhin eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit (Urk. 8/109, 8/112 und 8/130 ) und ver anlasste einen stationären Aufenthalt in der E.___ (Urk. 8/ 128) . Dieser dauerte vom 11. Juni bis 31. Juli 2018 (Urk. 8/135). Der dort behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ beurteilte den Versicherten als vom 11. Juni bis 13. August 2018 voll arbeitsunfähig

(Urk. 8/136 , 8/148 , 8/159 und 8/162 ; vgl. Urk. 1 Ziff. III.2 und Urk. 18 Ziff. 6 ) .

Die Allianz erbrachte weitere Taggelder für den Zeitraum vom 11. Juni bis 31. Juli 2018 (Urk. 8/137 ; vgl. Urk. 18 Ziff. III.7 ). Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht lehnte sie ab (Urk. 8/142 und 8/164). Dar a n hielt sie auch mit Schreiben vom 9. August 2019 (Urk. 8/174) gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 18. September 2019 (Urk. 8/175) fest, di e sie nach schriftlichem E inwand des Versicherten vom 29. Juli 2019 (Urk. 8/172 ) eingeholt hatte (vgl. Urk. 1 Ziff. III.3 und III.5 ; Urk. 7 Ziff. 8 ). 2.

Mit Eingabe vom

15. August 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Teichmann , Klage gegen die Allianz . Darin beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Taggelder in der Höhe von Fr. 21'882.96 zuzüglich 5 % Zins seit

14. August 2018 zu bezahlen , nämlich Fr. 17 '438.-- für den Zeitraum vom 1. März bis 10. Juni 2018 und Fr. 4'444.96 für den Zeitraum vom 1. bis 13. August 2018 ; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST

zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2 und 11 ). Mit Verfügung vom 2 0. August 2019 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (Urk. 4). Diese wurde innert erstreckter (Urk. 6) Frist mit Eingabe vom

21. Oktober 2019 vom Rechtsdienst der Beklagten erstattet mit dem A ntrag, die Klage sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 7 ). Die fehlende Vollmacht der unterzeichnenden Rechtsanwältin MLaw

Fierz wurde innert mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 (Urk. 9) angesetzter Frist nachgereicht (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 8. November 2019 wurden die Parteien dazu aufgefordert, dem Gericht mitzut eilen, falls sie eine Hauptverhandlung wünschten – unter der Androhung, dass im Säumnisfall ein Verzicht angenommen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet würde (Urk. 14). Entsprechende s geschah mit Ver fügung vom 10. Dezember 2019, da die Parteien ex- bzw. implizit auf eine Haupt verhandlung verzichtet hatten (Urk. 17). In d er jeweils fristgemäss (Urk. 20 -22) eingereichten Replik vom 3. Februar 2020 (Urk. 18) und Duplik vom 9. März 2020 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Beklagte verlangte neu die Edition der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 23 S. 5-7). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 10. März 2020 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 24), dess en Rechtsvertreter in der Folge eine Honorarnote einreichte (Urk. 25 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG) – wie eine dieser Klage zugrunde liegt – werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die vom Kläger dargelegte örtliche und sachliche Zuständigkeit der Kollegial behörde

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 2) wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 7 S. 2; vgl. auch Art. 18 und A rt. 32 Abs. 1 lit . a in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 lit . a der Schweizerischen Zivil prozessordnung , ZPO ). 1.2

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2. 2.1

S trittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März bis 10. Juni 2018 (102 Tage à Fr. 341.92, Arbeitsunfähigkeit von 50 %) und vom 1. bis 13. August 2018 (13 Tage à 341.92, Arbeitsunfähigkeit von 100 %) Krankentaggelder von insgesamt Fr. 21‘882.96 zuzüglich 5 % Zins seit 14. August 2018 zu bezahlen hat (Urk. 1 S. 2 und 11 ; Urk. 7 Ziff. 14 ). 2.2

Der Kläger machte im Wesentlichen geltend , die Beklagte habe die Beurteilungen von Dr. Z.___

und Dr. F.___ , bei denen er seit Jahren in Behandlung stehe,

zuvor jeweils anerkannt . Derweilen verfüge Dr. B.___

als Neurologin nicht über die Fach kenntnisse

und Methoden zur Beurteilung de s psychischen Z ustandes , während D r. A.___

ihn letztmals im April 2017 untersucht habe und nur eine volle Arbeitsunfähigkeit in Abrede stelle .

Im Übrigen handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung mit zwischenzeitlichen Besserungen . Dr. F.___

beschreibe eine depressive Episode seit dem Frühjahr 2018 auf grund des Tod e s des Hundes und eine r Operation des Lebensgefährten , wobei die Beklagte eine vo lle Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung im Juni/Juli 2018 auch anerkannt habe

(Urk. 1 Ziff. III. 4 und III. 12 f. ; Urk. 18 Ziff. III.5 -8 , III.12 f. und III.17 ). Gemäss Dr. F.___ sei die psychotherapeutische Behandlung nach dem Aufenthalt a m bulant fortzusetzen ; eine Heilung habe er somit klar verneint, was die volle Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 18 Ziff. III.9). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die eingeklagten Zeiträume

anders handhabe (Urk. 18 Ziff. III.3 und III.13 ) .

Im Übrigen bedürfe es beim privatrechtlichen Konsumentenvertrag keiner Inva lidität, sondern einer Arbeitsunfähigkeit ; die sozialversicherungsrechtliche Recht sprechung sei nicht anwendbar. Die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) der Invalidenversicherung sei aus dem Recht zu weisen ( Urk. 1 Ziff. III.13 am Ende; Urk. 18 Ziff. III. 8 und III.16 ).

Weiter werde d ie Anwendbarkeit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgaben 2008, bestritten . Mit dem Verweis auf jene Bestimmungen anerkenne die Beklagte allerdings, dass Krank heit die psychische Gesundheit mitumfasse und eine Krankheit, die wie bei ihm eine Behandlung erfordere, genüge. Damit sei unerheblich, ob er auch arbeits unfähig gewesen sei (Urk. 18 Zi ff. III.11). 2.3

Die Beklagte hielt indessen dafür, eine Arbeitsunfähig keit in den strittigen Zeit räumen sei durch die Berichte der Behandler trotz unstrittiger Fachkompetenz nicht schlüssig nachgewiesen (Urk. 7 Ziff. 7 , 16 , 20 und 26 f. ). G emäss Dr.

A.___ und Dr. B.___

sei ab 31. Januar 2018 keine psychopatho logische Alteration mit Krankheitswert mehr objek tivierbar gewesen (Urk. 7 Ziff. 7 und 13 ) , selbst wenn dies dem Kläger erst am 9. Februar 2018 mitgeteilt worden sei und sie weitere

Taggelder bezahlt habe (Urk. 23 Ziff. 4).

Letzteres ändere nichts an der Beweislastverteilung (Urk. 23 Ziff. 14).

Dr. B.___

habe am

23. Januar 2018 eine signifikante Befundverbesserung festgeste llt und mit E-Mail vom 25. April 2018 erläutert, dass die Behandl er keine objektiven Befunde oder Funktionseinschränkungen im Privatleben festgestellt hätten, di e weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (Urk. 7 Ziff. 9 f. und 23 ). Dr. A.___

teile ihre Auffassung u nd habe zudem

auf die Handlungsenergie im Rahmen der vielen Therapien sowie das von der Versiche rungsmedizin abweichende Verständnis von Dr. F.___ hinsichtlich des Pri mat s des Subjektiven hin gewiesen (Urk. 7 Ziff. 11 f. , 17 und 25 ; Urk. 23 Ziff. 6 , 8 und 20 f. ).

Der RAD habe D r. B.___ s Einschätzung ebenfalls für p l au sib el

befunden; die Invalidenversicherung habe das Leistungsbegehren des Klä gers abgewiesen, weil die Arbeitsunfähigkeit in psychosoziale n Faktoren gründe ( Urk. 7 Zif f . 24 ; Urk. 23 Ziff. 8 ) und damit keine versicherte Folge einer gesund heitlichen Beeinträchtigung sei (Urk. 7 Ziff. 19 und 31; Urk. 23 Ziff. 13) . Dr. F.___

habe übrigens erst ab Klinikeintritt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert , das Attest von Dr. Z.___

enthalt e

kein e überprüfbaren Angaben (Urk.

7 Ziff. 21 f. ) . Letztlich sei eine Diagnose allein nicht richtungsweisend , sondern die Funktions einbussen müssten objektivier bar bzw. konstant in allen vergleichbaren Lebens bereichen vo rhanden sein (Urk. 23 Ziff. 9). 3. 3.1

Z wischen den P arteien kontrovers diskutiert wird im Wesentlichen nur das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers in den fraglichen Zeiträumen. O ffensichtlich unstrittig ist , dass der Kläger bei der Beklagten im Rahmen einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach VVG gegen die Fol gen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit versichert war. Während der Kläger in der Klage gänzlich darauf verzichtete, die Anspruchsgrundlage der ein geklagten Forderung darüber hinaus näher zu erörtern (vgl. Urk. 1 S. 2), reichte die Beklagte mit der Klageantwort die Kollektiv- Krankenversicherung, Police Nr. «…» , vom 18. November 2013 ein (Urk. 8/145) und verwies auf die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung sowie die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, beide in der Aus gabe 2008 (Urk. 7 Ziff. 19). In der Replik bestritt der Kläger einzig die Anwend barkeit der erwähnten Versicherungsbedingungen und ohne hierfür Gründe darzutun oder die seines Erachtens relevanten Versicherungsbedingungen und Ver tragsbestimmungen zu nennen (vgl. Urk. 18 Ziff. III. 11). 3.2

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte und das Treuhandbüro des Klägers die vorliegende Versicherungspolice «…» abschlossen, worin unter dem Titel „Geltende Bedingungen“ mit unter die AB und ZB, jeweils in der Ausgabe 2008, zum integrierenden Vertrags bestandteil erklärt wurden. Da das Vertragsverhältnis eine Zusatzver sicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen) betrifft, sind nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejenigen des Bundesgesetzes über den Ver sicherungs vertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten (Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, KVAG; vgl. auch Art. 1 lit . c AB, Urk. 8/145). 3.3

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Vertrags bedingungen richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S.

23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obligationenrecht s ( OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält.

Die Auslegung der vorformulierten allgemeinen Versicherungsbedingungen rich tet sich grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie jene individuell verfass ter Vertragsklauseln (BGE 135 III 225 E. 1.3; 133 III 675 E. 3.3). Kann der wirkli che übereinstimmende Parteiwille ( Art. 18 Abs. 1 OR) nicht ergründet werden , ist somit zu eruieren, wie der Versicherungsnehmer die AVB nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 133 III 675 E. 3.3; allgemein BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2).

E r hat auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Der Richter orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 133 III 607 E. 2.2).

Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhn lichen Klauseln ausgenommen , auf deren Vorhan densein die zustimmende Partei nicht geso ndert aufmerksam gemacht wurde (Urteil des Bu ndegerichts 4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.3.3 insbe sondere mit Hinweisen auf und in Auseinandersetzung mit B GE 109 II 452 und 138 III 411). Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 131 V 27 E. 2.2; 126 III 388 E. 9d; 122 III 118 E. 2a ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2012 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4

Für die Definition der vorliegend vom Kläger behaupteten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit stützte sich die Beklagte auf Art. 1 ZB und Art. 3 Ziff. 1 AB (Urk. 7 Ziff. 19 und 31 ) . Der Kläger erörterte hierzu, damit anerkenne die Beklagte, dass b ei krankheitsbedingtem Erwerbsausfall ein Versicherungsfall bestehe , wobei Krankheit die psychische Gesundheit mitumfasse und die Krankheit eine medizinische Untersuchung, Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit voraussetze. Da er sich in ärztlicher Behandlung befunden habe, sei also unerheblich, ob er tat sächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 18 Ziff. 11).

Es trifft zur, dass nach der allgemeinen Definition in Art. 3 Abs. 1 AB, die im Wortlaut Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) entspricht, Krankheit jede Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ist, die nicht Folge eines Unfal les ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dies ändert allerdings nichts am Umstand, dass g emäss Art. 1 ZB Taggelder [nur] bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krank heit versichert sind , die ei nen Erwerbsaufall zur Folge hat. Diese Bestimmung ist weder zweideutig formuliert, noch ungewöhnlich.

Als Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 3 Abs. 3 AB gilt die durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vor liegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Diese letzte Bestim mung entspricht im Wesentlichen Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 ATSG.

Auch ohne expliziten Verweis auf die Bestimmungen des ATSG besteht aufgrund des klaren Wortlauts der Versicherungsbestimmungen kein Raum für eine Auslegung. Eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit allein genügt noch nicht

zur Begründung eines Leistungsanspruchs. Vorausgesetzt wird v ielmehr eine gesundheitliche Beeinträchtigung , welche die Arbeitsfähigkeit objektiv betrachtet nachweislich beeinträchtigt.

Ob die Beklagte angesichts der engen Anlehnung an das ATSG für ein Krankheitsgeschehen aufzukommen hat, dass einzig in psychosoziale n oder soziokulturelle n Faktoren gründet, das Beschwerdebild also keine d avon psychi atrisch zu unterscheidende Befunde mitumfasst und insofern keine verselb ständigte psychische Störung bzw. Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG besteht ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2) , braucht vorliegend

nicht abschliessend geklärt zu werden. 4. 4.1

N ach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. 4 .2

Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat somit der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs ( Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründend er Tatsachen in diesem Bereich indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst

er insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahr schein lichkeit für das Bestehen des geltend gemachten A nspruchs darzutun hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 241 E. 3). Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu. Für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 mit Hinweisen, etwa auf BGE 130 III 321 E. 3.4). 4 .3

Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungsfalls wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bun desgerichts 4A_246/2015 vom 1 7. August 2015 E. 2.2; 4A_243/2017 vom 3 0. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 1 4. Juli 2017 E. 3.2). 5. 5.1

F ür die behauptete Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis 10. Juni 2018 stützt sich der Kläger auf ein erstmals am 19. März 2018 ausgestelltes, fortlaufend ergänztes Formular mit dem Titel „Arbeitsunfähigkeitszeug nis G.___ “, worin Dr. Z.___ ihm für den genannten Zeitraum einmal monatlich die Fortdauer der Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % bestätigte . Das Attest enthält keine Befunde oder Diagnosen, mithin keinerlei Angaben, die eine Überprüfung dieser Einschätzung erlauben würde (Urk. 8/130).

Der jüngste Bericht von Dr. Z.___ , verfasst

zusammen

mit der P sychologin

lic . phil. H.___

zuhanden der Invalidenversicherung, datiert ein Jahr zurück vom 22. März 2017. Darin wurde unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen früheren depressiven Episode n

eine rezidivierende depressive Stö rung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , diagnostiziert und angemerkt, die aktuelle Episode dauere seit drei Jahren an. Es wurde eine A rbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. dazu Urk. 8/47) s eit 28. Februar 2017 postuliert und darauf hinge wiesen, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in einem Job mit weniger Verant wortung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder steigen würde , ob mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit in der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei schwierig zu beantworten (Urk. 8/44).

Somit indizieren weder die Diagnose noch die Prognose hinreichend eine über ein weiteres Jahr anhaltende , insbesondere im Voraus im Umfang bestimmte Arbeitsunfähigkeit. 5.2

Die medizinischen Überlegungen und Schlussfolgerungen von Dr. Z.___ , die zur attestierten Teilarbeitsunfähigkeit von Anfang März bis Mitte Juni 2018 führ ten, sind letztlich nicht doku m entiert und können aus diese m Grund

auch nicht nachvollzogen werden. Insbesondere fehlt es an echtzeitlich erhobene n Befunde n und einer Beschreibung der damals konkret noch vorhandenen Einschränkungen des Leistungsvermögens. Die von Dr. Z.___ erstellten Unterlagen lassen d aher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 50 % im fraglichen Zeitraum schlies sen . Daran vermögen seine Fachkenntnisse nichts zu ändern . Die Beklagte hat denn auch das Recht, die Angaben der Behandler wie im vorliegenden Fall in Frage zu stellen und eigene Abklärungen zu tätigen (vgl. Art. 10 Abs. 1 AB) . Wie sie zutreffend darlegte, ändern die davor und danach von ihr mitunter gestützt auf die Atteste von Dr. Z.___

erbrachten Leistungen nichts daran, dass letztlich der Kläger im Bestreitungsfall jederzeit beweisen muss, dass er weiterhin arbeits unfähig ist , und nicht etwa sie

den Wegfall der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2) .

Die Substantiierungspflicht der Beklagten richtet sich dabei nach den Vorbringen des Klägers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.6). Beruft sich der Kläger im Rahm en einer Depression im Wesentlichen auf ein Arztzeugnis , das keinerlei Angaben ausser dem Grad der Arbeitsunfähigkeit enthält , ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt im fraglichen Zeitraum weder nötig noch möglich. 5. 3

Ferner beruft sich der Kläger auf die von Dr. F.___ im Rahmen des stationä ren Aufenthalts in der E.___ vom 11. Juni bis 31. Juli 2018 verfasste Stellungnahme vom 27. Juli 2018 , die seines Erachtens nicht nur eine volle Arbeitsunfähigkeit im zweiten eingeklagten Zeitraum ( erste Hälfte August 2018 ) belegt, sondern auch Rückschlüsse auf die Teilarbeitsunfähigkeit von März bis Mitte Juni 2010 erlaubt.

Dr. F.___ führte aus, nach Angaben des Klägers sei Aus löser der aktuellen Depression am ehesten, dass sein Hund am 15. April 2018 verstorben sei und sein Lebenspartner

– ohne mit ihm Rücksprache genommen zu haben – beabsichtige, sich einem grösseren Eingriff zu unterziehen. Zum aktuellen Befund notierte er

insbesondere l eichtes Grübeln, Stimmung noch gedrückt und rezidivierend auch Stimmungsschwankungen, Insuffizienzerleben und Zukunftsängste, Anhedonie , Störung der Vitalgefühle, Antrieb reduziert und rezidivierend innere Unruhe, aber keine klinisch relevanten Schlafstörungen .

Dr. F.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , e inen Zolpidemmissbrauch sowie anamnestisch den Verdacht auf eine e infache Aktivi täts

- und Aufmerksamkeitsstörung. Hierfür attestierte er dem Kläger eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ab Klinikeintritt bis 13. August 2018; ab dem 14. August 2018 sei wieder ein Teilpensum von 50 % möglich. Während des Aufenthalts wurde die Medikation angepasst . Zudem erhielt d er Kläger Einzel- und Gruppen psychotherapie, Physiotherapie, Reittherapie, Gest a l t ungstherapie, Sport/Aktive Erholung und Körpertherapie

(Urk. 8/136).

Ergänzend ist dem Austrittsbericht der E.___

vom 3. September 2018

zu entnehmen, der Lebenspartner habe dem Kläger eine Woche vor dem Tod d es Hundes mitgeteilt , dass er sich ein Magenband einsetzen lasse . Zum Ps ycho status beim Eintritt wurde insbesondere festgehalten

subjektiv starke Konzentra tions

- und Gedächtnisstörungen, Grübeln, d ie Stimmung sei aktuell etwas gebes sert, seit er wisse, dass er in die Klinik eintreten könne, Insuffizienzerleben und Zukunftsängste, Anhedonie , Störung der Vitalgefühle, Antrieb reduziert, rezidi vierende leichte innere Unruhe und Einschlafstörungen . Ferner bestätigte Dr. F.___

nunmehr das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung, da der Kläger eine gute Wirkung (länger konzentriert, fokussierter) unter der Umstellung von Ritalin auf Ritalin LA ang egeben hatte .

Eine Arbeits un fähigkeit atte stierte er ihm nur noch vom 11. Juni bis 14. August 2018. Im Übri gen hielt er fest, dass im Verlauf der psychotherapeutischen Gespräche immer deutlicher geworden sei, dass der Kläger in einer für ihn unbefriedigenden Part nerschaft lebe, gemeinsame Paargespräche geführt worden seien und diese sich bereits positiv auf da s Verhältnis zum Lebenspartner wie auch auf die Stimmung und den Antrieb des Klägers ausgewirkt hätten . Zusammenfassend sei es unter den Behandlungsmodulen zu einer guten Besserung der depressiven Sympto matik gekommen. Der Kläger beabsichtigte, die psychotherapeutische Behandlung beim Psychotherapeuten aus der Klin i k ambulant fortzusetzen (Urk. 8/148) .

Im Übrigen bestätigte Dr. F.___ anlässlich des Telefonats mit der Beklagten vom 23. August 2018 (Urk. 8/150) und einem weiteren Bericht vom 2. Oktober 2018 (Urk. 8/15 9 ), dass der Kläger weiterhin in seiner ambulanten Behandlung s tand und seit 14. August 2018 wieder voll in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war. 5.4

Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. F.___ bezüglich des Auslösers bzw. Beginns der von ihm im Sommer 2018 stationär behandelten

depressiven Episode

explizit nur die Angaben des Klägers wiedergab . D an ach begann sich dessen

Zustand zu verschlechtern, nachdem ihn der Lebenspartner über eine geplante Operation informiert hatte und kurz darauf sein Hund verstarb. Der Vollständig keit halber sei angefügt, dass sich beides erst im April 2018 ereignete und diese Ereignisse sich nicht sichtlich in den Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen von Dr. Z.___

niederschlugen ( vgl. Urk. 8/130 und 8/100).

Dr. F.___

beschränkte sich korrekterweise stets auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab E intritt in die Klinik, zumal er den vorangehenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit weder aus eigener Wahrnehmung noch gestützt auf echtzeit liche Befunde des Behandlers hätte beurteilen können . Ergänzend sei angemerkt, dass Dr. Z.___

im ärztliche n Einweisungszeugnis , ausgestellt am 30. Mai 2018, keine medizinische Indikation für einen stationären Aufenthalt dartat . Er beschränkte sich d arauf festzuhalten, dass der Kläger einen stationären Aufent halt machen wolle , nun da sein Hund gestorben sei, und dieser habe bereits selbst mit de r Bettendisposition telefoniert, die ihn über die Möglichkeit einer Privat abteilung mit kürzeren Wartezeiten informiert habe ( vgl. Urk. 8/128) .

Als Zwi schenfazit ist deshalb festzuhalten, dass aus den Berichten von Dr. F.___ nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis dem 10. Juni 2018 geschlossen werden kann.

Für die Qualifikation als mittelgradige depressive Episode müssen sodann m in destens zwei der drei typischen Symptome einer Depression gegeben sein: depressive Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und Antriebs mangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Zusätzlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome vorhanden sein: verminderte Konzentration und Auf merksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken/-handlungen/erfolgte Selbstverletzung, Schlafstörungen und verminderter Appetit. Einige der Symptome müssen in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt sein oder aber es ist durchgehend ein besonders breites Spektrum von Symptomen vorhanden (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 169-174). Insofern ist die von Dr. F.___ vorgenommene Qualifikation als mittelgradige depressive Episode bei fehlenden Hinweisen auf ausgeprägte objekti ve Befunde schon beim Eintritt als eher wohlwollend z u bezeichnen.

Es kommt hinzu, dass im Laufe der stationären Behandlung eine gute Besserung der depressiven Symptomatik wie auch der kognitiven Fähigkeiten im Rahmen der Umstellung auf Ritalin L A erreicht wurde . Im Übrigen wurde einzig festge halten, dass der Kläger beabsichtigte, die Therapie beim Klinik-Psycho therapeuten fortzusetzen, was keine entsprechende Empfehlung oder Notwendig keit belegt. Unter diesen Umständen kann d ie von Dr. F.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit während zwei weiterer Wochen im Anschluss an den Klinik austritt nicht mehr als schlüssig begründet gelten . Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach dem stationären Aufenthalt mit gesundheitlicher Bes serung eine massiv höhere Arbeitsunfähigkeit als davor postuliert wurde und kurz darauf die Arbeit von einem auf den anderen Tag wieder voll aufgenommen wer den konnte. 5. 5

Dementsprechend

überzeugend sind die Ausführungen von Dr. A.___ , der - wie von der Beklagten vorgebracht (Urk. 7 Ziff. 12) – in seiner Aktenbeurteilung vom 18. September 2018

zum Bericht von Dr. F.___ vom 27. Juli 2018 vorab fest hielt , dass bereits aufgrund der erhaltenen Therapien nicht von einer ausge prägten Störung der Handlungsenergie bzw. des allgemeinen psychischen Energi eniveaus ausgegangen werden könne, wie es für relevante depressive Störungs bilder mit handlungsbezogenen Funktionseinschränkungen typisch sei, vielmehr liege eine akffektbetonte depressive Anpassungsstörung vor. Versicherungs medizinische Veranschlagungen stünden bekanntlich nicht unter dem Primat des Subjektiven und Psychodynamischen, wie es exemplarisch von der E.___ beschrieben werde. Die vordiagnostizierte mittelschwere depressive Epi sode werde nicht durch eine nachvollziehbare psychopathologische Befund erhebung mit objektivierten Funktionsdefiziten und ressourcenorientierter Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet, sondern die ärztliche Gesamtein schätzung und das subjektive Narrativ würden die „grobkursorische“ ärztlich-therapeutische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit implizieren (Urk. 8/175). 5.6

Darüber hinaus kam Dr. B.___

in ihrer Untersuchung vom 23. Januar 2018 zum Schluss, die berufsbezogene neurologisch-leistungspsychologische Abklärung habe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils sowie bei ordentlichem Leistungswillen im Unter suchungsgang eine durchwegs intakte kognitive Leistungsfähigkeit ergeben. Ein depressionsassoziiertes kognitives Ausfallmuster lasse sich nicht objektivieren. Auch relevante Auswirkungen eines allfälligen Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms fänden sich nicht. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Juni 2017 zeige sich eine signifikante Befundbesserung. Dabei bot sie auch die Zustellung der Test befunde an (Urk. 8/101).

Es ist

grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen , weshalb etwa eine neuropsychologische Abklärung nur eine Zusatzuntersuchung dar stellt , welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist ( etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E.  5.3 ).

Insoweit kann nicht ohne Weiteres der von der Beklagten übernommenen (Urk. 7 Ziff. 12) Auffassung von Dr. A.___

gefolgt werden, der in der soeben erwähnten Aktenbeurteilung ei ne qualifizierte verhaltensneurologische Untersuchung der psychiatrischen Befunderhebung gleichstellt e (Urk. 8/175). Werden allerdings wie vorliegend in einer solchen Untersuchung keine nennenswerten Einschränkungen festgestellt und auch in den Arztberichten hauptsächlich explizit subjektive Leistungs einbussen beschrieben, so lässt dies zumindest Zweifel am Fortbestehen einer Beeinträchtigung aufkommen, wie sie von Dr. Z.___

in seinem letzten Bericht vom 22. März 2017 mit verminderter Konzentrationsfähigkeit, eingeschränkter Merkfähigkeit und stark verminderter Energie sowie rascher Ermüdbarkeit begründet wurde (vgl. Urk. 8/44).

Im Übrigen wurden auch in der ADHS-Abklärung vom 21. Februar 2018 einzig leichte verbale Gedächtnisstörungen und leichte Konzentrationsstörung en (Ablenkbarkeit) festgestellt, insbesondere aber auf eine hinsichtlich der Aufrecht erhaltung der Depression ungünstige Persönlichkeitsstruktur hingewiesen (Urk.

8/109). Im beruflichen Werdegang (vgl. Urk. 8/148 „Sozialanamnese“) wie auch in den Berichten der untersuchenden Psychiater finden sich indessen keine Anhaltspunkt e für relevante Persönlichkeitsdefizite, geschweige denn eine Per sönlichkeitsstörung.

Ergänzend kann auf die E-Mail von Dr. B.___ vom 25. April 201 8 verwiesen werden (Urk. 8/114), zumal der Kläger selbst keine Behauptungen zu diesem Bericht aufstellte. 5.7

Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat (Urk. 7 Ziff. 25), erörterte Dr. A.___ in der Aktenbeurteilung vom 18. September 2018 schliesslich

eingehend , dass das aktuelle Krankheitsgeschehen im Kontext eines richtungsweisend reaktiven Geschehens normativ kein selbständiges psychiatrisches Störungsbild im ver sicherungsmedizinischen Sinne begründe. Die in der Aktenlage aufgeführten medizinalfremden Kontext- und psychosozialen Belastungsfaktoren würden per se als überwindbar gelten. Die ressourcenorientierte objektive Aspektierung von Funktionspotenzial bzw. Leistungsbeeinträchtigungen implizierten nicht die geforderte Erheblichkeit eines psychischen Störungsbildes unter anderem mit durchgehender Einschränkung aller Funktionsbereiche im Alltag und im persön lichen Verhalten und Erleben. Bei Fehlen einer psychopathologischen Befunderhebung, welche schwere Funktionsdefizite in allen vergleichbaren Lebens bereichen und damit eine volle Arbeitsunfähigkeit im versicherungs medizinischen Sinne nicht begründen könne, und bei Vorliegen beschriebener richtungsweisender medizinalfremder Belastungsfaktoren und Determinanten, beinhalte die Beurteilung der sogenannten „Wertigkeit“ von Arbeitsunfähigkeits beurteilungen seitens Behandler immer auch eine „sozialpraktische“ und „karita tive“ Dimension in vertiefter Kenntnis der Persönlichkeit und Lebenssituation eines Patienten (Urk. 8/175).

Wie bereits in E. 3.4 vorweggenommen , kann unter den gegebenen Umständen offengelassen werden, ob diese im Bereich der Sozialversicherungen zutreffende Würdigung auch im Rahmen der vorliegend geltenden privatrechtlichen Ver sicherungsbedingungen vollumfänglich Gültigkeit beanspruchen kann.

6.

Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer der Nachweis für die seitens der Beklagten hinreichend substantiiert bestrittene Arbeitsunfähigkeit von 50 % zwi schen dem 1 .

März und 10. Juni 2018 sowie von 100 % zwischen dem 1. und 13.

August 2018 misslungen. Weitere Beweismittel wurden vom anwaltlich vertreten Beschwerdeführer nicht offeriert, der seitens der Beklagten beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung erübrigt sich ausgangsgemäss . Die Beschwerde ist folglich ohne Weiterungen abzuweisen. 7.

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geld ver sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundes ge setz vom 1 8. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundes gerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; v gl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).

Der nicht durch einen ext ernen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädi gung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1959 , war

über sein Anstellungsverhältnis bei der

Y.___

bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz ) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert. Gemäss Police- Nr.

«…» , gültig ab 1. Januar 201

E. 1.2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2. 2.1

S trittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März bis 10. Juni 2018 (102 Tage à Fr. 341.92, Arbeitsunfähigkeit von 50 %) und vom 1. bis 13. August 2018 (13 Tage à 341.92, Arbeitsunfähigkeit von 100 %) Krankentaggelder von insgesamt Fr. 21‘882.96 zuzüglich 5 % Zins seit 14. August 2018 zu bezahlen hat (Urk. 1 S. 2 und 11 ; Urk. 7 Ziff. 14 ). 2.2

Der Kläger machte im Wesentlichen geltend , die Beklagte habe die Beurteilungen von Dr. Z.___

und Dr. F.___ , bei denen er seit Jahren in Behandlung stehe,

zuvor jeweils anerkannt . Derweilen verfüge Dr. B.___

als Neurologin nicht über die Fach kenntnisse

und Methoden zur Beurteilung de s psychischen Z ustandes , während D r. A.___

ihn letztmals im April 2017 untersucht habe und nur eine volle Arbeitsunfähigkeit in Abrede stelle .

Im Übrigen handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung mit zwischenzeitlichen Besserungen . Dr. F.___

beschreibe eine depressive Episode seit dem Frühjahr 2018 auf grund des Tod e s des Hundes und eine r Operation des Lebensgefährten , wobei die Beklagte eine vo lle Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung im Juni/Juli 2018 auch anerkannt habe

(Urk. 1 Ziff. III. 4 und III.

E. 4 , war für das gesamte Personal (vor Eintritt ins AHV-Alter) jeweils pro Ver sicherungsfall ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes wäh rend einer Leistungsdauer von maximal 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 8/1 45 ).

E. 4.1 N ach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. 4 .2

Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat somit der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs ( Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründend er Tatsachen in diesem Bereich indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst

er insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahr schein lichkeit für das Bestehen des geltend gemachten A nspruchs darzutun hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 241 E. 3). Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu. Für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 mit Hinweisen, etwa auf BGE 130 III 321 E. 3.4). 4 .3

Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungsfalls wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bun desgerichts 4A_246/2015 vom 1 7. August 2015 E. 2.2; 4A_243/2017 vom 3 0. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 1 4. Juli 2017 E. 3.2). 5. 5.1

F ür die behauptete Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis 10. Juni 2018 stützt sich der Kläger auf ein erstmals am 19. März 2018 ausgestelltes, fortlaufend ergänztes Formular mit dem Titel „Arbeitsunfähigkeitszeug nis G.___ “, worin Dr. Z.___ ihm für den genannten Zeitraum einmal monatlich die Fortdauer der Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % bestätigte . Das Attest enthält keine Befunde oder Diagnosen, mithin keinerlei Angaben, die eine Überprüfung dieser Einschätzung erlauben würde (Urk. 8/130).

Der jüngste Bericht von Dr. Z.___ , verfasst

zusammen

mit der P sychologin

lic . phil. H.___

zuhanden der Invalidenversicherung, datiert ein Jahr zurück vom 22. März 2017. Darin wurde unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen früheren depressiven Episode n

eine rezidivierende depressive Stö rung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , diagnostiziert und angemerkt, die aktuelle Episode dauere seit drei Jahren an. Es wurde eine A rbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. dazu Urk. 8/47) s eit 28. Februar 2017 postuliert und darauf hinge wiesen, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in einem Job mit weniger Verant wortung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder steigen würde , ob mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit in der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei schwierig zu beantworten (Urk. 8/44).

Somit indizieren weder die Diagnose noch die Prognose hinreichend eine über ein weiteres Jahr anhaltende , insbesondere im Voraus im Umfang bestimmte Arbeitsunfähigkeit. 5.2

Die medizinischen Überlegungen und Schlussfolgerungen von Dr. Z.___ , die zur attestierten Teilarbeitsunfähigkeit von Anfang März bis Mitte Juni 2018 führ ten, sind letztlich nicht doku m entiert und können aus diese m Grund

auch nicht nachvollzogen werden. Insbesondere fehlt es an echtzeitlich erhobene n Befunde n und einer Beschreibung der damals konkret noch vorhandenen Einschränkungen des Leistungsvermögens. Die von Dr. Z.___ erstellten Unterlagen lassen d aher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 50 % im fraglichen Zeitraum schlies sen . Daran vermögen seine Fachkenntnisse nichts zu ändern . Die Beklagte hat denn auch das Recht, die Angaben der Behandler wie im vorliegenden Fall in Frage zu stellen und eigene Abklärungen zu tätigen (vgl. Art. 10 Abs. 1 AB) . Wie sie zutreffend darlegte, ändern die davor und danach von ihr mitunter gestützt auf die Atteste von Dr. Z.___

erbrachten Leistungen nichts daran, dass letztlich der Kläger im Bestreitungsfall jederzeit beweisen muss, dass er weiterhin arbeits unfähig ist , und nicht etwa sie

den Wegfall der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2) .

Die Substantiierungspflicht der Beklagten richtet sich dabei nach den Vorbringen des Klägers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.6). Beruft sich der Kläger im Rahm en einer Depression im Wesentlichen auf ein Arztzeugnis , das keinerlei Angaben ausser dem Grad der Arbeitsunfähigkeit enthält , ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt im fraglichen Zeitraum weder nötig noch möglich. 5. 3

Ferner beruft sich der Kläger auf die von Dr. F.___ im Rahmen des stationä ren Aufenthalts in der E.___ vom 11. Juni bis 31. Juli 2018 verfasste Stellungnahme vom 27. Juli 2018 , die seines Erachtens nicht nur eine volle Arbeitsunfähigkeit im zweiten eingeklagten Zeitraum ( erste Hälfte August 2018 ) belegt, sondern auch Rückschlüsse auf die Teilarbeitsunfähigkeit von März bis Mitte Juni 2010 erlaubt.

Dr. F.___ führte aus, nach Angaben des Klägers sei Aus löser der aktuellen Depression am ehesten, dass sein Hund am 15. April 2018 verstorben sei und sein Lebenspartner

– ohne mit ihm Rücksprache genommen zu haben – beabsichtige, sich einem grösseren Eingriff zu unterziehen. Zum aktuellen Befund notierte er

insbesondere l eichtes Grübeln, Stimmung noch gedrückt und rezidivierend auch Stimmungsschwankungen, Insuffizienzerleben und Zukunftsängste, Anhedonie , Störung der Vitalgefühle, Antrieb reduziert und rezidivierend innere Unruhe, aber keine klinisch relevanten Schlafstörungen .

Dr. F.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , e inen Zolpidemmissbrauch sowie anamnestisch den Verdacht auf eine e infache Aktivi täts

- und Aufmerksamkeitsstörung. Hierfür attestierte er dem Kläger eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ab Klinikeintritt bis 13. August 2018; ab dem 14. August 2018 sei wieder ein Teilpensum von 50 % möglich. Während des Aufenthalts wurde die Medikation angepasst . Zudem erhielt d er Kläger Einzel- und Gruppen psychotherapie, Physiotherapie, Reittherapie, Gest a l t ungstherapie, Sport/Aktive Erholung und Körpertherapie

(Urk. 8/136).

Ergänzend ist dem Austrittsbericht der E.___

vom 3. September 2018

zu entnehmen, der Lebenspartner habe dem Kläger eine Woche vor dem Tod d es Hundes mitgeteilt , dass er sich ein Magenband einsetzen lasse . Zum Ps ycho status beim Eintritt wurde insbesondere festgehalten

subjektiv starke Konzentra tions

- und Gedächtnisstörungen, Grübeln, d ie Stimmung sei aktuell etwas gebes sert, seit er wisse, dass er in die Klinik eintreten könne, Insuffizienzerleben und Zukunftsängste, Anhedonie , Störung der Vitalgefühle, Antrieb reduziert, rezidi vierende leichte innere Unruhe und Einschlafstörungen . Ferner bestätigte Dr. F.___

nunmehr das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung, da der Kläger eine gute Wirkung (länger konzentriert, fokussierter) unter der Umstellung von Ritalin auf Ritalin LA ang egeben hatte .

Eine Arbeits un fähigkeit atte stierte er ihm nur noch vom 11. Juni bis 14. August 2018. Im Übri gen hielt er fest, dass im Verlauf der psychotherapeutischen Gespräche immer deutlicher geworden sei, dass der Kläger in einer für ihn unbefriedigenden Part nerschaft lebe, gemeinsame Paargespräche geführt worden seien und diese sich bereits positiv auf da s Verhältnis zum Lebenspartner wie auch auf die Stimmung und den Antrieb des Klägers ausgewirkt hätten . Zusammenfassend sei es unter den Behandlungsmodulen zu einer guten Besserung der depressiven Sympto matik gekommen. Der Kläger beabsichtigte, die psychotherapeutische Behandlung beim Psychotherapeuten aus der Klin i k ambulant fortzusetzen (Urk. 8/148) .

Im Übrigen bestätigte Dr. F.___ anlässlich des Telefonats mit der Beklagten vom 23. August 2018 (Urk. 8/150) und einem weiteren Bericht vom 2. Oktober 2018 (Urk. 8/15 9 ), dass der Kläger weiterhin in seiner ambulanten Behandlung s tand und seit 14. August 2018 wieder voll in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war. 5.4

Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. F.___ bezüglich des Auslösers bzw. Beginns der von ihm im Sommer 2018 stationär behandelten

depressiven Episode

explizit nur die Angaben des Klägers wiedergab . D an ach begann sich dessen

Zustand zu verschlechtern, nachdem ihn der Lebenspartner über eine geplante Operation informiert hatte und kurz darauf sein Hund verstarb. Der Vollständig keit halber sei angefügt, dass sich beides erst im April 2018 ereignete und diese Ereignisse sich nicht sichtlich in den Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen von Dr. Z.___

niederschlugen ( vgl. Urk. 8/130 und 8/100).

Dr. F.___

beschränkte sich korrekterweise stets auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab E intritt in die Klinik, zumal er den vorangehenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit weder aus eigener Wahrnehmung noch gestützt auf echtzeit liche Befunde des Behandlers hätte beurteilen können . Ergänzend sei angemerkt, dass Dr. Z.___

im ärztliche n Einweisungszeugnis , ausgestellt am 30. Mai 2018, keine medizinische Indikation für einen stationären Aufenthalt dartat . Er beschränkte sich d arauf festzuhalten, dass der Kläger einen stationären Aufent halt machen wolle , nun da sein Hund gestorben sei, und dieser habe bereits selbst mit de r Bettendisposition telefoniert, die ihn über die Möglichkeit einer Privat abteilung mit kürzeren Wartezeiten informiert habe ( vgl. Urk. 8/128) .

Als Zwi schenfazit ist deshalb festzuhalten, dass aus den Berichten von Dr. F.___ nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis dem 10. Juni 2018 geschlossen werden kann.

Für die Qualifikation als mittelgradige depressive Episode müssen sodann m in destens zwei der drei typischen Symptome einer Depression gegeben sein: depressive Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und Antriebs mangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Zusätzlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome vorhanden sein: verminderte Konzentration und Auf merksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken/-handlungen/erfolgte Selbstverletzung, Schlafstörungen und verminderter Appetit. Einige der Symptome müssen in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt sein oder aber es ist durchgehend ein besonders breites Spektrum von Symptomen vorhanden (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 169-174). Insofern ist die von Dr. F.___ vorgenommene Qualifikation als mittelgradige depressive Episode bei fehlenden Hinweisen auf ausgeprägte objekti ve Befunde schon beim Eintritt als eher wohlwollend z u bezeichnen.

Es kommt hinzu, dass im Laufe der stationären Behandlung eine gute Besserung der depressiven Symptomatik wie auch der kognitiven Fähigkeiten im Rahmen der Umstellung auf Ritalin L A erreicht wurde . Im Übrigen wurde einzig festge halten, dass der Kläger beabsichtigte, die Therapie beim Klinik-Psycho therapeuten fortzusetzen, was keine entsprechende Empfehlung oder Notwendig keit belegt. Unter diesen Umständen kann d ie von Dr. F.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit während zwei weiterer Wochen im Anschluss an den Klinik austritt nicht mehr als schlüssig begründet gelten . Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach dem stationären Aufenthalt mit gesundheitlicher Bes serung eine massiv höhere Arbeitsunfähigkeit als davor postuliert wurde und kurz darauf die Arbeit von einem auf den anderen Tag wieder voll aufgenommen wer den konnte. 5. 5

Dementsprechend

überzeugend sind die Ausführungen von Dr. A.___ , der - wie von der Beklagten vorgebracht (Urk. 7 Ziff. 12) – in seiner Aktenbeurteilung vom 18. September 2018

zum Bericht von Dr. F.___ vom 27. Juli 2018 vorab fest hielt , dass bereits aufgrund der erhaltenen Therapien nicht von einer ausge prägten Störung der Handlungsenergie bzw. des allgemeinen psychischen Energi eniveaus ausgegangen werden könne, wie es für relevante depressive Störungs bilder mit handlungsbezogenen Funktionseinschränkungen typisch sei, vielmehr liege eine akffektbetonte depressive Anpassungsstörung vor. Versicherungs medizinische Veranschlagungen stünden bekanntlich nicht unter dem Primat des Subjektiven und Psychodynamischen, wie es exemplarisch von der E.___ beschrieben werde. Die vordiagnostizierte mittelschwere depressive Epi sode werde nicht durch eine nachvollziehbare psychopathologische Befund erhebung mit objektivierten Funktionsdefiziten und ressourcenorientierter Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet, sondern die ärztliche Gesamtein schätzung und das subjektive Narrativ würden die „grobkursorische“ ärztlich-therapeutische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit implizieren (Urk. 8/175). 5.6

Darüber hinaus kam Dr. B.___

in ihrer Untersuchung vom 23. Januar 2018 zum Schluss, die berufsbezogene neurologisch-leistungspsychologische Abklärung habe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils sowie bei ordentlichem Leistungswillen im Unter suchungsgang eine durchwegs intakte kognitive Leistungsfähigkeit ergeben. Ein depressionsassoziiertes kognitives Ausfallmuster lasse sich nicht objektivieren. Auch relevante Auswirkungen eines allfälligen Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms fänden sich nicht. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Juni 2017 zeige sich eine signifikante Befundbesserung. Dabei bot sie auch die Zustellung der Test befunde an (Urk. 8/101).

Es ist

grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen , weshalb etwa eine neuropsychologische Abklärung nur eine Zusatzuntersuchung dar stellt , welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist ( etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E.  5.3 ).

Insoweit kann nicht ohne Weiteres der von der Beklagten übernommenen (Urk. 7 Ziff. 12) Auffassung von Dr. A.___

gefolgt werden, der in der soeben erwähnten Aktenbeurteilung ei ne qualifizierte verhaltensneurologische Untersuchung der psychiatrischen Befunderhebung gleichstellt e (Urk. 8/175). Werden allerdings wie vorliegend in einer solchen Untersuchung keine nennenswerten Einschränkungen festgestellt und auch in den Arztberichten hauptsächlich explizit subjektive Leistungs einbussen beschrieben, so lässt dies zumindest Zweifel am Fortbestehen einer Beeinträchtigung aufkommen, wie sie von Dr. Z.___

in seinem letzten Bericht vom 22. März 2017 mit verminderter Konzentrationsfähigkeit, eingeschränkter Merkfähigkeit und stark verminderter Energie sowie rascher Ermüdbarkeit begründet wurde (vgl. Urk. 8/44).

Im Übrigen wurden auch in der ADHS-Abklärung vom 21. Februar 2018 einzig leichte verbale Gedächtnisstörungen und leichte Konzentrationsstörung en (Ablenkbarkeit) festgestellt, insbesondere aber auf eine hinsichtlich der Aufrecht erhaltung der Depression ungünstige Persönlichkeitsstruktur hingewiesen (Urk.

8/109). Im beruflichen Werdegang (vgl. Urk. 8/148 „Sozialanamnese“) wie auch in den Berichten der untersuchenden Psychiater finden sich indessen keine Anhaltspunkt e für relevante Persönlichkeitsdefizite, geschweige denn eine Per sönlichkeitsstörung.

Ergänzend kann auf die E-Mail von Dr. B.___ vom 25. April 201 8 verwiesen werden (Urk. 8/114), zumal der Kläger selbst keine Behauptungen zu diesem Bericht aufstellte. 5.7

Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat (Urk. 7 Ziff. 25), erörterte Dr. A.___ in der Aktenbeurteilung vom 18. September 2018 schliesslich

eingehend , dass das aktuelle Krankheitsgeschehen im Kontext eines richtungsweisend reaktiven Geschehens normativ kein selbständiges psychiatrisches Störungsbild im ver sicherungsmedizinischen Sinne begründe. Die in der Aktenlage aufgeführten medizinalfremden Kontext- und psychosozialen Belastungsfaktoren würden per se als überwindbar gelten. Die ressourcenorientierte objektive Aspektierung von Funktionspotenzial bzw. Leistungsbeeinträchtigungen implizierten nicht die geforderte Erheblichkeit eines psychischen Störungsbildes unter anderem mit durchgehender Einschränkung aller Funktionsbereiche im Alltag und im persön lichen Verhalten und Erleben. Bei Fehlen einer psychopathologischen Befunderhebung, welche schwere Funktionsdefizite in allen vergleichbaren Lebens bereichen und damit eine volle Arbeitsunfähigkeit im versicherungs medizinischen Sinne nicht begründen könne, und bei Vorliegen beschriebener richtungsweisender medizinalfremder Belastungsfaktoren und Determinanten, beinhalte die Beurteilung der sogenannten „Wertigkeit“ von Arbeitsunfähigkeits beurteilungen seitens Behandler immer auch eine „sozialpraktische“ und „karita tive“ Dimension in vertiefter Kenntnis der Persönlichkeit und Lebenssituation eines Patienten (Urk. 8/175).

Wie bereits in E. 3.4 vorweggenommen , kann unter den gegebenen Umständen offengelassen werden, ob diese im Bereich der Sozialversicherungen zutreffende Würdigung auch im Rahmen der vorliegend geltenden privatrechtlichen Ver sicherungsbedingungen vollumfänglich Gültigkeit beanspruchen kann.

6.

Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer der Nachweis für die seitens der Beklagten hinreichend substantiiert bestrittene Arbeitsunfähigkeit von 50 % zwi schen dem 1 .

März und 10. Juni 2018 sowie von 100 % zwischen dem 1. und 13.

August 2018 misslungen. Weitere Beweismittel wurden vom anwaltlich vertreten Beschwerdeführer nicht offeriert, der seitens der Beklagten beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung erübrigt sich ausgangsgemäss . Die Beschwerde ist folglich ohne Weiterungen abzuweisen. 7.

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geld ver sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundes ge setz vom 1 8. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundes gerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; v gl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).

Der nicht durch einen ext ernen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädi gung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt:

E. 6 ) .

Die Allianz erbrachte weitere Taggelder für den Zeitraum vom 11. Juni bis 31. Juli 2018 (Urk. 8/137 ; vgl. Urk. 18 Ziff. III.7 ). Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht lehnte sie ab (Urk. 8/142 und 8/164). Dar a n hielt sie auch mit Schreiben vom 9. August 2019 (Urk. 8/174) gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 18. September 2019 (Urk. 8/175) fest, di e sie nach schriftlichem E inwand des Versicherten vom 29. Juli 2019 (Urk. 8/172 ) eingeholt hatte (vgl. Urk. 1 Ziff. III.3 und III.5 ; Urk. 7 Ziff. 8 ). 2.

Mit Eingabe vom

15. August 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Teichmann , Klage gegen die Allianz . Darin beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Taggelder in der Höhe von Fr. 21'882.96 zuzüglich 5 % Zins seit

14. August 2018 zu bezahlen , nämlich Fr. 17 '438.-- für den Zeitraum vom 1. März bis 10. Juni 2018 und Fr. 4'444.96 für den Zeitraum vom 1. bis 13. August 2018 ; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST

zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2 und 11 ). Mit Verfügung vom 2 0. August 2019 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (Urk. 4). Diese wurde innert erstreckter (Urk. 6) Frist mit Eingabe vom

21. Oktober 2019 vom Rechtsdienst der Beklagten erstattet mit dem A ntrag, die Klage sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 7 ). Die fehlende Vollmacht der unterzeichnenden Rechtsanwältin MLaw

Fierz wurde innert mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 (Urk. 9) angesetzter Frist nachgereicht (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 8. November 2019 wurden die Parteien dazu aufgefordert, dem Gericht mitzut eilen, falls sie eine Hauptverhandlung wünschten – unter der Androhung, dass im Säumnisfall ein Verzicht angenommen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet würde (Urk. 14). Entsprechende s geschah mit Ver fügung vom 10. Dezember 2019, da die Parteien ex- bzw. implizit auf eine Haupt verhandlung verzichtet hatten (Urk. 17). In d er jeweils fristgemäss (Urk. 20 -22) eingereichten Replik vom 3. Februar 2020 (Urk. 18) und Duplik vom 9. März 2020 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Beklagte verlangte neu die Edition der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 23 S. 5-7). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 10. März 2020 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 24), dess en Rechtsvertreter in der Folge eine Honorarnote einreichte (Urk. 25 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG) – wie eine dieser Klage zugrunde liegt – werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die vom Kläger dargelegte örtliche und sachliche Zuständigkeit der Kollegial behörde

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 2) wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk.

E. 7 S. 2; vgl. auch Art. 18 und A rt. 32 Abs. 1 lit . a in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 lit . a der Schweizerischen Zivil prozessordnung , ZPO ).

E. 12 f. ; Urk. 18 Ziff. III.5 -8 , III.12 f. und III.17 ). Gemäss Dr. F.___ sei die psychotherapeutische Behandlung nach dem Aufenthalt a m bulant fortzusetzen ; eine Heilung habe er somit klar verneint, was die volle Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 18 Ziff. III.9). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die eingeklagten Zeiträume

anders handhabe (Urk. 18 Ziff. III.3 und III.13 ) .

Im Übrigen bedürfe es beim privatrechtlichen Konsumentenvertrag keiner Inva lidität, sondern einer Arbeitsunfähigkeit ; die sozialversicherungsrechtliche Recht sprechung sei nicht anwendbar. Die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) der Invalidenversicherung sei aus dem Recht zu weisen ( Urk. 1 Ziff. III.13 am Ende; Urk. 18 Ziff. III. 8 und III.16 ).

Weiter werde d ie Anwendbarkeit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgaben 2008, bestritten . Mit dem Verweis auf jene Bestimmungen anerkenne die Beklagte allerdings, dass Krank heit die psychische Gesundheit mitumfasse und eine Krankheit, die wie bei ihm eine Behandlung erfordere, genüge. Damit sei unerheblich, ob er auch arbeits unfähig gewesen sei (Urk. 18 Zi ff. III.11). 2.3

Die Beklagte hielt indessen dafür, eine Arbeitsunfähig keit in den strittigen Zeit räumen sei durch die Berichte der Behandler trotz unstrittiger Fachkompetenz nicht schlüssig nachgewiesen (Urk. 7 Ziff. 7 ,

E. 16 , 20 und 26 f. ). G emäss Dr.

A.___ und Dr. B.___

sei ab 31. Januar 2018 keine psychopatho logische Alteration mit Krankheitswert mehr objek tivierbar gewesen (Urk. 7 Ziff. 7 und 13 ) , selbst wenn dies dem Kläger erst am 9. Februar 2018 mitgeteilt worden sei und sie weitere

Taggelder bezahlt habe (Urk. 23 Ziff. 4).

Letzteres ändere nichts an der Beweislastverteilung (Urk. 23 Ziff. 14).

Dr. B.___

habe am

23. Januar 2018 eine signifikante Befundverbesserung festgeste llt und mit E-Mail vom 25. April 2018 erläutert, dass die Behandl er keine objektiven Befunde oder Funktionseinschränkungen im Privatleben festgestellt hätten, di e weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (Urk. 7 Ziff. 9 f. und 23 ). Dr. A.___

teile ihre Auffassung u nd habe zudem

auf die Handlungsenergie im Rahmen der vielen Therapien sowie das von der Versiche rungsmedizin abweichende Verständnis von Dr. F.___ hinsichtlich des Pri mat s des Subjektiven hin gewiesen (Urk. 7 Ziff. 11 f. ,

E. 17 und 25 ; Urk. 23 Ziff. 6 , 8 und 20 f. ).

Der RAD habe D r. B.___ s Einschätzung ebenfalls für p l au sib el

befunden; die Invalidenversicherung habe das Leistungsbegehren des Klä gers abgewiesen, weil die Arbeitsunfähigkeit in psychosoziale n Faktoren gründe ( Urk. 7 Zif f . 24 ; Urk. 23 Ziff. 8 ) und damit keine versicherte Folge einer gesund heitlichen Beeinträchtigung sei (Urk. 7 Ziff. 19 und 31; Urk. 23 Ziff. 13) . Dr. F.___

habe übrigens erst ab Klinikeintritt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert , das Attest von Dr. Z.___

enthalt e

kein e überprüfbaren Angaben (Urk.

7 Ziff.

E. 21 f. ) . Letztlich sei eine Diagnose allein nicht richtungsweisend , sondern die Funktions einbussen müssten objektivier bar bzw. konstant in allen vergleichbaren Lebens bereichen vo rhanden sein (Urk. 23 Ziff. 9). 3. 3.1

Z wischen den P arteien kontrovers diskutiert wird im Wesentlichen nur das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers in den fraglichen Zeiträumen. O ffensichtlich unstrittig ist , dass der Kläger bei der Beklagten im Rahmen einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach VVG gegen die Fol gen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit versichert war. Während der Kläger in der Klage gänzlich darauf verzichtete, die Anspruchsgrundlage der ein geklagten Forderung darüber hinaus näher zu erörtern (vgl. Urk. 1 S. 2), reichte die Beklagte mit der Klageantwort die Kollektiv- Krankenversicherung, Police Nr. «…» , vom 18. November 2013 ein (Urk. 8/145) und verwies auf die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung sowie die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, beide in der Aus gabe 2008 (Urk. 7 Ziff. 19). In der Replik bestritt der Kläger einzig die Anwend barkeit der erwähnten Versicherungsbedingungen und ohne hierfür Gründe darzutun oder die seines Erachtens relevanten Versicherungsbedingungen und Ver tragsbestimmungen zu nennen (vgl. Urk. 18 Ziff. III. 11). 3.2

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte und das Treuhandbüro des Klägers die vorliegende Versicherungspolice «…» abschlossen, worin unter dem Titel „Geltende Bedingungen“ mit unter die AB und ZB, jeweils in der Ausgabe 2008, zum integrierenden Vertrags bestandteil erklärt wurden. Da das Vertragsverhältnis eine Zusatzver sicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen) betrifft, sind nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejenigen des Bundesgesetzes über den Ver sicherungs vertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten (Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, KVAG; vgl. auch Art. 1 lit . c AB, Urk. 8/145). 3.3

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Vertrags bedingungen richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S.

23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obligationenrecht s ( OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält.

Die Auslegung der vorformulierten allgemeinen Versicherungsbedingungen rich tet sich grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie jene individuell verfass ter Vertragsklauseln (BGE 135 III 225 E. 1.3; 133 III 675 E. 3.3). Kann der wirkli che übereinstimmende Parteiwille ( Art. 18 Abs. 1 OR) nicht ergründet werden , ist somit zu eruieren, wie der Versicherungsnehmer die AVB nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 133 III 675 E. 3.3; allgemein BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2).

E r hat auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Der Richter orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 133 III 607 E. 2.2).

Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhn lichen Klauseln ausgenommen , auf deren Vorhan densein die zustimmende Partei nicht geso ndert aufmerksam gemacht wurde (Urteil des Bu ndegerichts 4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.3.3 insbe sondere mit Hinweisen auf und in Auseinandersetzung mit B GE 109 II 452 und 138 III 411). Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 131 V 27 E. 2.2; 126 III 388 E. 9d; 122 III 118 E. 2a ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2012 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4

Für die Definition der vorliegend vom Kläger behaupteten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit stützte sich die Beklagte auf Art. 1 ZB und Art. 3 Ziff. 1 AB (Urk. 7 Ziff. 19 und 31 ) . Der Kläger erörterte hierzu, damit anerkenne die Beklagte, dass b ei krankheitsbedingtem Erwerbsausfall ein Versicherungsfall bestehe , wobei Krankheit die psychische Gesundheit mitumfasse und die Krankheit eine medizinische Untersuchung, Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit voraussetze. Da er sich in ärztlicher Behandlung befunden habe, sei also unerheblich, ob er tat sächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 18 Ziff. 11).

Es trifft zur, dass nach der allgemeinen Definition in Art. 3 Abs. 1 AB, die im Wortlaut Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) entspricht, Krankheit jede Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ist, die nicht Folge eines Unfal les ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dies ändert allerdings nichts am Umstand, dass g emäss Art. 1 ZB Taggelder [nur] bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krank heit versichert sind , die ei nen Erwerbsaufall zur Folge hat. Diese Bestimmung ist weder zweideutig formuliert, noch ungewöhnlich.

Als Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 3 Abs. 3 AB gilt die durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vor liegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Diese letzte Bestim mung entspricht im Wesentlichen Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 ATSG.

Auch ohne expliziten Verweis auf die Bestimmungen des ATSG besteht aufgrund des klaren Wortlauts der Versicherungsbestimmungen kein Raum für eine Auslegung. Eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit allein genügt noch nicht

zur Begründung eines Leistungsanspruchs. Vorausgesetzt wird v ielmehr eine gesundheitliche Beeinträchtigung , welche die Arbeitsfähigkeit objektiv betrachtet nachweislich beeinträchtigt.

Ob die Beklagte angesichts der engen Anlehnung an das ATSG für ein Krankheitsgeschehen aufzukommen hat, dass einzig in psychosoziale n oder soziokulturelle n Faktoren gründet, das Beschwerdebild also keine d avon psychi atrisch zu unterscheidende Befunde mitumfasst und insofern keine verselb ständigte psychische Störung bzw. Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG besteht ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2) , braucht vorliegend

nicht abschliessend geklärt zu werden. 4.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und 26 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2019.00027

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

6. Januar 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann Teichmann International (Schweiz) AG Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959 , war

über sein Anstellungsverhältnis bei der

Y.___

bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz ) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert. Gemäss Police- Nr.

«…» , gültig ab 1. Januar 201 4 , war für das gesamte Personal (vor Eintritt ins AHV-Alter) jeweils pro Ver sicherungsfall ein Taggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes wäh rend einer Leistungsdauer von maximal 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (Urk. 8/1 45 ). 1.2

Ab November 2015 nahm der Versicherte eine ps ychiatrische Behandlung bei Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wahr (Urk. 8/14). Nach einer Krankmeldung im Oktober 2016 (Urk. 8/1-4) bezog er vom 25. Okto ber 2016 bis

28. Februar 2018

Taggeld er

der Allianz (Urk. 8/ 40 , 8/48 , 8/52, 8/60 , 8/66, 8/70, 8/73 , 8/78, 8/84, 8/87 , 8/97 und 8/103 ; vgl. Urk. 7 Ziff. 6 und Urk. 18 Ziff. III.4 ). In diesem Zusammenhang liess ihn die Allianz am 11. April 2017 von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , untersuchen (Urk. 8/46) und a m 12. Mai 2017 von der Neurologin Dr. med. B.___

verhaltensneurologisch - leistun gspsychologisch abklären (Urk. 8/57).

Nach einer stationären Behandlung in der C.___ (Urk. 8/76) er folgte am 23. Januar 2018 ein zweiter Untersuch bei Dr. B.___

(Urk. 8/101). Gestützt hierauf informierte die Allianz den Versicherten am 9. Februar 2018 unter Beilage der Schlussrechnung per Ende Februar 2018 (Urk. 8/103) , dass ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/102 ).

Am 21. Februar 2018 wurde von den D.___ beim Versicherten eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) -Abklärung im Erwachsenenalter durchgeführt (Urk. 8/109), wozu Dr. B.___

mit E-Mail vom 25. April 2018 Stellung nahm (Urk. 8/114). Dr. Z.___

attestierte dem Versicherte n

derweilen vom 1. März bis 10. Juni 2018 weiterhin eine 50%ige A rbeitsunfähigkeit (Urk. 8/109, 8/112 und 8/130 ) und ver anlasste einen stationären Aufenthalt in der E.___ (Urk. 8/ 128) . Dieser dauerte vom 11. Juni bis 31. Juli 2018 (Urk. 8/135). Der dort behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ beurteilte den Versicherten als vom 11. Juni bis 13. August 2018 voll arbeitsunfähig

(Urk. 8/136 , 8/148 , 8/159 und 8/162 ; vgl. Urk. 1 Ziff. III.2 und Urk. 18 Ziff. 6 ) .

Die Allianz erbrachte weitere Taggelder für den Zeitraum vom 11. Juni bis 31. Juli 2018 (Urk. 8/137 ; vgl. Urk. 18 Ziff. III.7 ). Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht lehnte sie ab (Urk. 8/142 und 8/164). Dar a n hielt sie auch mit Schreiben vom 9. August 2019 (Urk. 8/174) gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 18. September 2019 (Urk. 8/175) fest, di e sie nach schriftlichem E inwand des Versicherten vom 29. Juli 2019 (Urk. 8/172 ) eingeholt hatte (vgl. Urk. 1 Ziff. III.3 und III.5 ; Urk. 7 Ziff. 8 ). 2.

Mit Eingabe vom

15. August 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechts anwalt Teichmann , Klage gegen die Allianz . Darin beantragte er, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Taggelder in der Höhe von Fr. 21'882.96 zuzüglich 5 % Zins seit

14. August 2018 zu bezahlen , nämlich Fr. 17 '438.-- für den Zeitraum vom 1. März bis 10. Juni 2018 und Fr. 4'444.96 für den Zeitraum vom 1. bis 13. August 2018 ; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST

zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2 und 11 ). Mit Verfügung vom 2 0. August 2019 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (Urk. 4). Diese wurde innert erstreckter (Urk. 6) Frist mit Eingabe vom

21. Oktober 2019 vom Rechtsdienst der Beklagten erstattet mit dem A ntrag, die Klage sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 7 ). Die fehlende Vollmacht der unterzeichnenden Rechtsanwältin MLaw

Fierz wurde innert mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 (Urk. 9) angesetzter Frist nachgereicht (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 8. November 2019 wurden die Parteien dazu aufgefordert, dem Gericht mitzut eilen, falls sie eine Hauptverhandlung wünschten – unter der Androhung, dass im Säumnisfall ein Verzicht angenommen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet würde (Urk. 14). Entsprechende s geschah mit Ver fügung vom 10. Dezember 2019, da die Parteien ex- bzw. implizit auf eine Haupt verhandlung verzichtet hatten (Urk. 17). In d er jeweils fristgemäss (Urk. 20 -22) eingereichten Replik vom 3. Februar 2020 (Urk. 18) und Duplik vom 9. März 2020 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Beklagte verlangte neu die Edition der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 23 S. 5-7). Die Duplik wurde dem Kläger mit Verfügung vom 10. März 2020 zur Kenntnisnahme zuge stellt (Urk. 24), dess en Rechtsvertreter in der Folge eine Honorarnote einreichte (Urk. 25 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Kollektive Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Ver sicherungsvertrag (VVG) – wie eine dieser Klage zugrunde liegt – werden vom Bundesgericht in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Streitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die vom Kläger dargelegte örtliche und sachliche Zuständigkeit der Kollegial behörde

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 2) wird von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Urk. 7 S. 2; vgl. auch Art. 18 und A rt. 32 Abs. 1 lit . a in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 lit . a der Schweizerischen Zivil prozessordnung , ZPO ). 1.2

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO allerdings nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2. 2.1

S trittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März bis 10. Juni 2018 (102 Tage à Fr. 341.92, Arbeitsunfähigkeit von 50 %) und vom 1. bis 13. August 2018 (13 Tage à 341.92, Arbeitsunfähigkeit von 100 %) Krankentaggelder von insgesamt Fr. 21‘882.96 zuzüglich 5 % Zins seit 14. August 2018 zu bezahlen hat (Urk. 1 S. 2 und 11 ; Urk. 7 Ziff. 14 ). 2.2

Der Kläger machte im Wesentlichen geltend , die Beklagte habe die Beurteilungen von Dr. Z.___

und Dr. F.___ , bei denen er seit Jahren in Behandlung stehe,

zuvor jeweils anerkannt . Derweilen verfüge Dr. B.___

als Neurologin nicht über die Fach kenntnisse

und Methoden zur Beurteilung de s psychischen Z ustandes , während D r. A.___

ihn letztmals im April 2017 untersucht habe und nur eine volle Arbeitsunfähigkeit in Abrede stelle .

Im Übrigen handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung mit zwischenzeitlichen Besserungen . Dr. F.___

beschreibe eine depressive Episode seit dem Frühjahr 2018 auf grund des Tod e s des Hundes und eine r Operation des Lebensgefährten , wobei die Beklagte eine vo lle Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung im Juni/Juli 2018 auch anerkannt habe

(Urk. 1 Ziff. III. 4 und III. 12 f. ; Urk. 18 Ziff. III.5 -8 , III.12 f. und III.17 ). Gemäss Dr. F.___ sei die psychotherapeutische Behandlung nach dem Aufenthalt a m bulant fortzusetzen ; eine Heilung habe er somit klar verneint, was die volle Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 18 Ziff. III.9). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die eingeklagten Zeiträume

anders handhabe (Urk. 18 Ziff. III.3 und III.13 ) .

Im Übrigen bedürfe es beim privatrechtlichen Konsumentenvertrag keiner Inva lidität, sondern einer Arbeitsunfähigkeit ; die sozialversicherungsrechtliche Recht sprechung sei nicht anwendbar. Die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) der Invalidenversicherung sei aus dem Recht zu weisen ( Urk. 1 Ziff. III.13 am Ende; Urk. 18 Ziff. III. 8 und III.16 ).

Weiter werde d ie Anwendbarkeit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Ausgaben 2008, bestritten . Mit dem Verweis auf jene Bestimmungen anerkenne die Beklagte allerdings, dass Krank heit die psychische Gesundheit mitumfasse und eine Krankheit, die wie bei ihm eine Behandlung erfordere, genüge. Damit sei unerheblich, ob er auch arbeits unfähig gewesen sei (Urk. 18 Zi ff. III.11). 2.3

Die Beklagte hielt indessen dafür, eine Arbeitsunfähig keit in den strittigen Zeit räumen sei durch die Berichte der Behandler trotz unstrittiger Fachkompetenz nicht schlüssig nachgewiesen (Urk. 7 Ziff. 7 , 16 , 20 und 26 f. ). G emäss Dr.

A.___ und Dr. B.___

sei ab 31. Januar 2018 keine psychopatho logische Alteration mit Krankheitswert mehr objek tivierbar gewesen (Urk. 7 Ziff. 7 und 13 ) , selbst wenn dies dem Kläger erst am 9. Februar 2018 mitgeteilt worden sei und sie weitere

Taggelder bezahlt habe (Urk. 23 Ziff. 4).

Letzteres ändere nichts an der Beweislastverteilung (Urk. 23 Ziff. 14).

Dr. B.___

habe am

23. Januar 2018 eine signifikante Befundverbesserung festgeste llt und mit E-Mail vom 25. April 2018 erläutert, dass die Behandl er keine objektiven Befunde oder Funktionseinschränkungen im Privatleben festgestellt hätten, di e weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (Urk. 7 Ziff. 9 f. und 23 ). Dr. A.___

teile ihre Auffassung u nd habe zudem

auf die Handlungsenergie im Rahmen der vielen Therapien sowie das von der Versiche rungsmedizin abweichende Verständnis von Dr. F.___ hinsichtlich des Pri mat s des Subjektiven hin gewiesen (Urk. 7 Ziff. 11 f. , 17 und 25 ; Urk. 23 Ziff. 6 , 8 und 20 f. ).

Der RAD habe D r. B.___ s Einschätzung ebenfalls für p l au sib el

befunden; die Invalidenversicherung habe das Leistungsbegehren des Klä gers abgewiesen, weil die Arbeitsunfähigkeit in psychosoziale n Faktoren gründe ( Urk. 7 Zif f . 24 ; Urk. 23 Ziff. 8 ) und damit keine versicherte Folge einer gesund heitlichen Beeinträchtigung sei (Urk. 7 Ziff. 19 und 31; Urk. 23 Ziff. 13) . Dr. F.___

habe übrigens erst ab Klinikeintritt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert , das Attest von Dr. Z.___

enthalt e

kein e überprüfbaren Angaben (Urk.

7 Ziff. 21 f. ) . Letztlich sei eine Diagnose allein nicht richtungsweisend , sondern die Funktions einbussen müssten objektivier bar bzw. konstant in allen vergleichbaren Lebens bereichen vo rhanden sein (Urk. 23 Ziff. 9). 3. 3.1

Z wischen den P arteien kontrovers diskutiert wird im Wesentlichen nur das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers in den fraglichen Zeiträumen. O ffensichtlich unstrittig ist , dass der Kläger bei der Beklagten im Rahmen einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach VVG gegen die Fol gen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit versichert war. Während der Kläger in der Klage gänzlich darauf verzichtete, die Anspruchsgrundlage der ein geklagten Forderung darüber hinaus näher zu erörtern (vgl. Urk. 1 S. 2), reichte die Beklagte mit der Klageantwort die Kollektiv- Krankenversicherung, Police Nr. «…» , vom 18. November 2013 ein (Urk. 8/145) und verwies auf die Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung sowie die Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung, beide in der Aus gabe 2008 (Urk. 7 Ziff. 19). In der Replik bestritt der Kläger einzig die Anwend barkeit der erwähnten Versicherungsbedingungen und ohne hierfür Gründe darzutun oder die seines Erachtens relevanten Versicherungsbedingungen und Ver tragsbestimmungen zu nennen (vgl. Urk. 18 Ziff. III. 11). 3.2

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte und das Treuhandbüro des Klägers die vorliegende Versicherungspolice «…» abschlossen, worin unter dem Titel „Geltende Bedingungen“ mit unter die AB und ZB, jeweils in der Ausgabe 2008, zum integrierenden Vertrags bestandteil erklärt wurden. Da das Vertragsverhältnis eine Zusatzver sicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen) betrifft, sind nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejenigen des Bundesgesetzes über den Ver sicherungs vertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten (Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, KVAG; vgl. auch Art. 1 lit . c AB, Urk. 8/145). 3.3

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfrei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Vertrags bedingungen richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S.

23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obligationenrecht s ( OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält.

Die Auslegung der vorformulierten allgemeinen Versicherungsbedingungen rich tet sich grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie jene individuell verfass ter Vertragsklauseln (BGE 135 III 225 E. 1.3; 133 III 675 E. 3.3). Kann der wirkli che übereinstimmende Parteiwille ( Art. 18 Abs. 1 OR) nicht ergründet werden , ist somit zu eruieren, wie der Versicherungsnehmer die AVB nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 133 III 675 E. 3.3; allgemein BGE 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2).

E r hat auch zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Der Richter orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 133 III 607 E. 2.2).

Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhn lichen Klauseln ausgenommen , auf deren Vorhan densein die zustimmende Partei nicht geso ndert aufmerksam gemacht wurde (Urteil des Bu ndegerichts 4A_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 3.3.3 insbe sondere mit Hinweisen auf und in Auseinandersetzung mit B GE 109 II 452 und 138 III 411). Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklarheitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 131 V 27 E. 2.2; 126 III 388 E. 9d; 122 III 118 E. 2a ; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2012 vom 3 1. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4

Für die Definition der vorliegend vom Kläger behaupteten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit stützte sich die Beklagte auf Art. 1 ZB und Art. 3 Ziff. 1 AB (Urk. 7 Ziff. 19 und 31 ) . Der Kläger erörterte hierzu, damit anerkenne die Beklagte, dass b ei krankheitsbedingtem Erwerbsausfall ein Versicherungsfall bestehe , wobei Krankheit die psychische Gesundheit mitumfasse und die Krankheit eine medizinische Untersuchung, Behandlung oder Arbeitsunfähigkeit voraussetze. Da er sich in ärztlicher Behandlung befunden habe, sei also unerheblich, ob er tat sächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 18 Ziff. 11).

Es trifft zur, dass nach der allgemeinen Definition in Art. 3 Abs. 1 AB, die im Wortlaut Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) entspricht, Krankheit jede Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ist, die nicht Folge eines Unfal les ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Dies ändert allerdings nichts am Umstand, dass g emäss Art. 1 ZB Taggelder [nur] bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krank heit versichert sind , die ei nen Erwerbsaufall zur Folge hat. Diese Bestimmung ist weder zweideutig formuliert, noch ungewöhnlich.

Als Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 3 Abs. 3 AB gilt die durch eine Beeinträchti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Für die Beurteilung des Vor liegens einer Arbeitsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Diese letzte Bestim mung entspricht im Wesentlichen Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 ATSG.

Auch ohne expliziten Verweis auf die Bestimmungen des ATSG besteht aufgrund des klaren Wortlauts der Versicherungsbestimmungen kein Raum für eine Auslegung. Eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit allein genügt noch nicht

zur Begründung eines Leistungsanspruchs. Vorausgesetzt wird v ielmehr eine gesundheitliche Beeinträchtigung , welche die Arbeitsfähigkeit objektiv betrachtet nachweislich beeinträchtigt.

Ob die Beklagte angesichts der engen Anlehnung an das ATSG für ein Krankheitsgeschehen aufzukommen hat, dass einzig in psychosoziale n oder soziokulturelle n Faktoren gründet, das Beschwerdebild also keine d avon psychi atrisch zu unterscheidende Befunde mitumfasst und insofern keine verselb ständigte psychische Störung bzw. Krankheit im Sinne von Art. 3 ATSG besteht ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2) , braucht vorliegend

nicht abschliessend geklärt zu werden. 4. 4.1

N ach Art. 8 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. 4 .2

Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat somit der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs ( Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nachweis rechtsbegründend er Tatsachen in diesem Bereich indessen regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst

er insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahr schein lichkeit für das Bestehen des geltend gemachten A nspruchs darzutun hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 141 III 241 E. 3). Dem Versicherer steht das Recht auf Gegenbeweis zu. Für dessen Gelingen ist nur erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 mit Hinweisen, etwa auf BGE 130 III 321 E. 3.4). 4 .3

Nach diesen Grundsätzen sind konkret der Eintritt des Versicherungsfalls wie auch der Umfang des Anspruchs vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundes gerichts 4A_432/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.1). Daran ändert nichts, dass der Versicherer zunächst Taggelder ausbezahlt hat. Macht dieser geltend, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig, so hat die versicherte Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat. Im Falle der Beweislosigkeit trägt mithin nicht der Versicherer, sondern die versicherte Person die Beweislast (Urteile des Bun desgerichts 4A_246/2015 vom 1 7. August 2015 E. 2.2; 4A_243/2017 vom 3 0. Juni 2017 E. 3.2.2). Der Versicherer kann den Gegenbeweis antreten, etwa indem er die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; dabei handelt es sich jedoch nicht um einen von ihm zu erbringenden Hauptbeweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 1 4. Juli 2017 E. 3.2). 5. 5.1

F ür die behauptete Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis 10. Juni 2018 stützt sich der Kläger auf ein erstmals am 19. März 2018 ausgestelltes, fortlaufend ergänztes Formular mit dem Titel „Arbeitsunfähigkeitszeug nis G.___ “, worin Dr. Z.___ ihm für den genannten Zeitraum einmal monatlich die Fortdauer der Arbeits ( un ) fähigkeit von 50 % bestätigte . Das Attest enthält keine Befunde oder Diagnosen, mithin keinerlei Angaben, die eine Überprüfung dieser Einschätzung erlauben würde (Urk. 8/130).

Der jüngste Bericht von Dr. Z.___ , verfasst

zusammen

mit der P sychologin

lic . phil. H.___

zuhanden der Invalidenversicherung, datiert ein Jahr zurück vom 22. März 2017. Darin wurde unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen früheren depressiven Episode n

eine rezidivierende depressive Stö rung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) , diagnostiziert und angemerkt, die aktuelle Episode dauere seit drei Jahren an. Es wurde eine A rbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. dazu Urk. 8/47) s eit 28. Februar 2017 postuliert und darauf hinge wiesen, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in einem Job mit weniger Verant wortung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder steigen würde , ob mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit in der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei schwierig zu beantworten (Urk. 8/44).

Somit indizieren weder die Diagnose noch die Prognose hinreichend eine über ein weiteres Jahr anhaltende , insbesondere im Voraus im Umfang bestimmte Arbeitsunfähigkeit. 5.2

Die medizinischen Überlegungen und Schlussfolgerungen von Dr. Z.___ , die zur attestierten Teilarbeitsunfähigkeit von Anfang März bis Mitte Juni 2018 führ ten, sind letztlich nicht doku m entiert und können aus diese m Grund

auch nicht nachvollzogen werden. Insbesondere fehlt es an echtzeitlich erhobene n Befunde n und einer Beschreibung der damals konkret noch vorhandenen Einschränkungen des Leistungsvermögens. Die von Dr. Z.___ erstellten Unterlagen lassen d aher nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 50 % im fraglichen Zeitraum schlies sen . Daran vermögen seine Fachkenntnisse nichts zu ändern . Die Beklagte hat denn auch das Recht, die Angaben der Behandler wie im vorliegenden Fall in Frage zu stellen und eigene Abklärungen zu tätigen (vgl. Art. 10 Abs. 1 AB) . Wie sie zutreffend darlegte, ändern die davor und danach von ihr mitunter gestützt auf die Atteste von Dr. Z.___

erbrachten Leistungen nichts daran, dass letztlich der Kläger im Bestreitungsfall jederzeit beweisen muss, dass er weiterhin arbeits unfähig ist , und nicht etwa sie

den Wegfall der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2) .

Die Substantiierungspflicht der Beklagten richtet sich dabei nach den Vorbringen des Klägers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2015 vom 11. September 2015 E. 2.6). Beruft sich der Kläger im Rahm en einer Depression im Wesentlichen auf ein Arztzeugnis , das keinerlei Angaben ausser dem Grad der Arbeitsunfähigkeit enthält , ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem medizinischen Sachverhalt im fraglichen Zeitraum weder nötig noch möglich. 5. 3

Ferner beruft sich der Kläger auf die von Dr. F.___ im Rahmen des stationä ren Aufenthalts in der E.___ vom 11. Juni bis 31. Juli 2018 verfasste Stellungnahme vom 27. Juli 2018 , die seines Erachtens nicht nur eine volle Arbeitsunfähigkeit im zweiten eingeklagten Zeitraum ( erste Hälfte August 2018 ) belegt, sondern auch Rückschlüsse auf die Teilarbeitsunfähigkeit von März bis Mitte Juni 2010 erlaubt.

Dr. F.___ führte aus, nach Angaben des Klägers sei Aus löser der aktuellen Depression am ehesten, dass sein Hund am 15. April 2018 verstorben sei und sein Lebenspartner

– ohne mit ihm Rücksprache genommen zu haben – beabsichtige, sich einem grösseren Eingriff zu unterziehen. Zum aktuellen Befund notierte er

insbesondere l eichtes Grübeln, Stimmung noch gedrückt und rezidivierend auch Stimmungsschwankungen, Insuffizienzerleben und Zukunftsängste, Anhedonie , Störung der Vitalgefühle, Antrieb reduziert und rezidivierend innere Unruhe, aber keine klinisch relevanten Schlafstörungen .

Dr. F.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , e inen Zolpidemmissbrauch sowie anamnestisch den Verdacht auf eine e infache Aktivi täts

- und Aufmerksamkeitsstörung. Hierfür attestierte er dem Kläger eine Arbeits unfähigkeit von 100 % ab Klinikeintritt bis 13. August 2018; ab dem 14. August 2018 sei wieder ein Teilpensum von 50 % möglich. Während des Aufenthalts wurde die Medikation angepasst . Zudem erhielt d er Kläger Einzel- und Gruppen psychotherapie, Physiotherapie, Reittherapie, Gest a l t ungstherapie, Sport/Aktive Erholung und Körpertherapie

(Urk. 8/136).

Ergänzend ist dem Austrittsbericht der E.___

vom 3. September 2018

zu entnehmen, der Lebenspartner habe dem Kläger eine Woche vor dem Tod d es Hundes mitgeteilt , dass er sich ein Magenband einsetzen lasse . Zum Ps ycho status beim Eintritt wurde insbesondere festgehalten

subjektiv starke Konzentra tions

- und Gedächtnisstörungen, Grübeln, d ie Stimmung sei aktuell etwas gebes sert, seit er wisse, dass er in die Klinik eintreten könne, Insuffizienzerleben und Zukunftsängste, Anhedonie , Störung der Vitalgefühle, Antrieb reduziert, rezidi vierende leichte innere Unruhe und Einschlafstörungen . Ferner bestätigte Dr. F.___

nunmehr das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeits störung, da der Kläger eine gute Wirkung (länger konzentriert, fokussierter) unter der Umstellung von Ritalin auf Ritalin LA ang egeben hatte .

Eine Arbeits un fähigkeit atte stierte er ihm nur noch vom 11. Juni bis 14. August 2018. Im Übri gen hielt er fest, dass im Verlauf der psychotherapeutischen Gespräche immer deutlicher geworden sei, dass der Kläger in einer für ihn unbefriedigenden Part nerschaft lebe, gemeinsame Paargespräche geführt worden seien und diese sich bereits positiv auf da s Verhältnis zum Lebenspartner wie auch auf die Stimmung und den Antrieb des Klägers ausgewirkt hätten . Zusammenfassend sei es unter den Behandlungsmodulen zu einer guten Besserung der depressiven Sympto matik gekommen. Der Kläger beabsichtigte, die psychotherapeutische Behandlung beim Psychotherapeuten aus der Klin i k ambulant fortzusetzen (Urk. 8/148) .

Im Übrigen bestätigte Dr. F.___ anlässlich des Telefonats mit der Beklagten vom 23. August 2018 (Urk. 8/150) und einem weiteren Bericht vom 2. Oktober 2018 (Urk. 8/15 9 ), dass der Kläger weiterhin in seiner ambulanten Behandlung s tand und seit 14. August 2018 wieder voll in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig war. 5.4

Zunächst ist festzuhalten, dass Dr. F.___ bezüglich des Auslösers bzw. Beginns der von ihm im Sommer 2018 stationär behandelten

depressiven Episode

explizit nur die Angaben des Klägers wiedergab . D an ach begann sich dessen

Zustand zu verschlechtern, nachdem ihn der Lebenspartner über eine geplante Operation informiert hatte und kurz darauf sein Hund verstarb. Der Vollständig keit halber sei angefügt, dass sich beides erst im April 2018 ereignete und diese Ereignisse sich nicht sichtlich in den Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen von Dr. Z.___

niederschlugen ( vgl. Urk. 8/130 und 8/100).

Dr. F.___

beschränkte sich korrekterweise stets auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab E intritt in die Klinik, zumal er den vorangehenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit weder aus eigener Wahrnehmung noch gestützt auf echtzeit liche Befunde des Behandlers hätte beurteilen können . Ergänzend sei angemerkt, dass Dr. Z.___

im ärztliche n Einweisungszeugnis , ausgestellt am 30. Mai 2018, keine medizinische Indikation für einen stationären Aufenthalt dartat . Er beschränkte sich d arauf festzuhalten, dass der Kläger einen stationären Aufent halt machen wolle , nun da sein Hund gestorben sei, und dieser habe bereits selbst mit de r Bettendisposition telefoniert, die ihn über die Möglichkeit einer Privat abteilung mit kürzeren Wartezeiten informiert habe ( vgl. Urk. 8/128) .

Als Zwi schenfazit ist deshalb festzuhalten, dass aus den Berichten von Dr. F.___ nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. März bis dem 10. Juni 2018 geschlossen werden kann.

Für die Qualifikation als mittelgradige depressive Episode müssen sodann m in destens zwei der drei typischen Symptome einer Depression gegeben sein: depressive Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und Antriebs mangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Zusätzlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome vorhanden sein: verminderte Konzentration und Auf merksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken/-handlungen/erfolgte Selbstverletzung, Schlafstörungen und verminderter Appetit. Einige der Symptome müssen in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt sein oder aber es ist durchgehend ein besonders breites Spektrum von Symptomen vorhanden (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli nisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 169-174). Insofern ist die von Dr. F.___ vorgenommene Qualifikation als mittelgradige depressive Episode bei fehlenden Hinweisen auf ausgeprägte objekti ve Befunde schon beim Eintritt als eher wohlwollend z u bezeichnen.

Es kommt hinzu, dass im Laufe der stationären Behandlung eine gute Besserung der depressiven Symptomatik wie auch der kognitiven Fähigkeiten im Rahmen der Umstellung auf Ritalin L A erreicht wurde . Im Übrigen wurde einzig festge halten, dass der Kläger beabsichtigte, die Therapie beim Klinik-Psycho therapeuten fortzusetzen, was keine entsprechende Empfehlung oder Notwendig keit belegt. Unter diesen Umständen kann d ie von Dr. F.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit während zwei weiterer Wochen im Anschluss an den Klinik austritt nicht mehr als schlüssig begründet gelten . Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach dem stationären Aufenthalt mit gesundheitlicher Bes serung eine massiv höhere Arbeitsunfähigkeit als davor postuliert wurde und kurz darauf die Arbeit von einem auf den anderen Tag wieder voll aufgenommen wer den konnte. 5. 5

Dementsprechend

überzeugend sind die Ausführungen von Dr. A.___ , der - wie von der Beklagten vorgebracht (Urk. 7 Ziff. 12) – in seiner Aktenbeurteilung vom 18. September 2018

zum Bericht von Dr. F.___ vom 27. Juli 2018 vorab fest hielt , dass bereits aufgrund der erhaltenen Therapien nicht von einer ausge prägten Störung der Handlungsenergie bzw. des allgemeinen psychischen Energi eniveaus ausgegangen werden könne, wie es für relevante depressive Störungs bilder mit handlungsbezogenen Funktionseinschränkungen typisch sei, vielmehr liege eine akffektbetonte depressive Anpassungsstörung vor. Versicherungs medizinische Veranschlagungen stünden bekanntlich nicht unter dem Primat des Subjektiven und Psychodynamischen, wie es exemplarisch von der E.___ beschrieben werde. Die vordiagnostizierte mittelschwere depressive Epi sode werde nicht durch eine nachvollziehbare psychopathologische Befund erhebung mit objektivierten Funktionsdefiziten und ressourcenorientierter Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründet, sondern die ärztliche Gesamtein schätzung und das subjektive Narrativ würden die „grobkursorische“ ärztlich-therapeutische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit implizieren (Urk. 8/175). 5.6

Darüber hinaus kam Dr. B.___

in ihrer Untersuchung vom 23. Januar 2018 zum Schluss, die berufsbezogene neurologisch-leistungspsychologische Abklärung habe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils sowie bei ordentlichem Leistungswillen im Unter suchungsgang eine durchwegs intakte kognitive Leistungsfähigkeit ergeben. Ein depressionsassoziiertes kognitives Ausfallmuster lasse sich nicht objektivieren. Auch relevante Auswirkungen eines allfälligen Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms fänden sich nicht. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Juni 2017 zeige sich eine signifikante Befundbesserung. Dabei bot sie auch die Zustellung der Test befunde an (Urk. 8/101).

Es ist

grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen , weshalb etwa eine neuropsychologische Abklärung nur eine Zusatzuntersuchung dar stellt , welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist ( etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E.  5.3 ).

Insoweit kann nicht ohne Weiteres der von der Beklagten übernommenen (Urk. 7 Ziff. 12) Auffassung von Dr. A.___

gefolgt werden, der in der soeben erwähnten Aktenbeurteilung ei ne qualifizierte verhaltensneurologische Untersuchung der psychiatrischen Befunderhebung gleichstellt e (Urk. 8/175). Werden allerdings wie vorliegend in einer solchen Untersuchung keine nennenswerten Einschränkungen festgestellt und auch in den Arztberichten hauptsächlich explizit subjektive Leistungs einbussen beschrieben, so lässt dies zumindest Zweifel am Fortbestehen einer Beeinträchtigung aufkommen, wie sie von Dr. Z.___

in seinem letzten Bericht vom 22. März 2017 mit verminderter Konzentrationsfähigkeit, eingeschränkter Merkfähigkeit und stark verminderter Energie sowie rascher Ermüdbarkeit begründet wurde (vgl. Urk. 8/44).

Im Übrigen wurden auch in der ADHS-Abklärung vom 21. Februar 2018 einzig leichte verbale Gedächtnisstörungen und leichte Konzentrationsstörung en (Ablenkbarkeit) festgestellt, insbesondere aber auf eine hinsichtlich der Aufrecht erhaltung der Depression ungünstige Persönlichkeitsstruktur hingewiesen (Urk.

8/109). Im beruflichen Werdegang (vgl. Urk. 8/148 „Sozialanamnese“) wie auch in den Berichten der untersuchenden Psychiater finden sich indessen keine Anhaltspunkt e für relevante Persönlichkeitsdefizite, geschweige denn eine Per sönlichkeitsstörung.

Ergänzend kann auf die E-Mail von Dr. B.___ vom 25. April 201 8 verwiesen werden (Urk. 8/114), zumal der Kläger selbst keine Behauptungen zu diesem Bericht aufstellte. 5.7

Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat (Urk. 7 Ziff. 25), erörterte Dr. A.___ in der Aktenbeurteilung vom 18. September 2018 schliesslich

eingehend , dass das aktuelle Krankheitsgeschehen im Kontext eines richtungsweisend reaktiven Geschehens normativ kein selbständiges psychiatrisches Störungsbild im ver sicherungsmedizinischen Sinne begründe. Die in der Aktenlage aufgeführten medizinalfremden Kontext- und psychosozialen Belastungsfaktoren würden per se als überwindbar gelten. Die ressourcenorientierte objektive Aspektierung von Funktionspotenzial bzw. Leistungsbeeinträchtigungen implizierten nicht die geforderte Erheblichkeit eines psychischen Störungsbildes unter anderem mit durchgehender Einschränkung aller Funktionsbereiche im Alltag und im persön lichen Verhalten und Erleben. Bei Fehlen einer psychopathologischen Befunderhebung, welche schwere Funktionsdefizite in allen vergleichbaren Lebens bereichen und damit eine volle Arbeitsunfähigkeit im versicherungs medizinischen Sinne nicht begründen könne, und bei Vorliegen beschriebener richtungsweisender medizinalfremder Belastungsfaktoren und Determinanten, beinhalte die Beurteilung der sogenannten „Wertigkeit“ von Arbeitsunfähigkeits beurteilungen seitens Behandler immer auch eine „sozialpraktische“ und „karita tive“ Dimension in vertiefter Kenntnis der Persönlichkeit und Lebenssituation eines Patienten (Urk. 8/175).

Wie bereits in E. 3.4 vorweggenommen , kann unter den gegebenen Umständen offengelassen werden, ob diese im Bereich der Sozialversicherungen zutreffende Würdigung auch im Rahmen der vorliegend geltenden privatrechtlichen Ver sicherungsbedingungen vollumfänglich Gültigkeit beanspruchen kann.

6.

Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer der Nachweis für die seitens der Beklagten hinreichend substantiiert bestrittene Arbeitsunfähigkeit von 50 % zwi schen dem 1 .

März und 10. Juni 2018 sowie von 100 % zwischen dem 1. und 13.

August 2018 misslungen. Weitere Beweismittel wurden vom anwaltlich vertreten Beschwerdeführer nicht offeriert, der seitens der Beklagten beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung erübrigt sich ausgangsgemäss . Die Beschwerde ist folglich ohne Weiterungen abzuweisen. 7.

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geld ver sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundes ge setz vom 1 8. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundes gerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; v gl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1).

Der nicht durch einen ext ernen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädi gung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Fabian Teichmann - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 25 und 26 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti