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KK.2019.00004

Beweis für behauptete fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit anhand von späterem mangelhaften Bericht des behandelnden Psychiaters nicht erbracht; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-05-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1972, war ab 2. Juni 2015 als Geschäftsführerin / Bar keeperin bei der Y.___ beschäftigt (Urk. 2/2) und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachstehend: Axa) im Rahmen der Police Nr.

«…» (Urk. 9/29) gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungs ver trag (VVG) krankentaggeldversichert.

Am 2 5. Februar 2016 wurde der Axa eine Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. Februar 2016 gemeldet (Urk. 9/3) . Die Axa entrichtete in der Folge Taggelder entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 8. Februar bis 4. März, vom 1 3. April bis 2. Mai, vom 2 2. Juni bis 1 8. August und vom 2 2. August bis 1 1. September 201 6. Ab 2 3. September 2016 entrichtete sie Taggelder entsprechend einer Arbeits unfähigkeit von 40 % (Urk. 26/34).

Sodann holte die Axa eine fachärztliche Beurteilung ein, welche von Dr. med.

Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 7. Januar 2017 erstattet wurde (Urk. 9/10), und teilte der Versicherten am

8. Februar 2017 mit, dass sie die Taggeldleistungen per 3 1. März 2017 einstellen werde (Urk. 9/11 = Urk. 2/4), was sie in der Folge tat (vgl. Urk. 26/34). Daran hielt sie am 4. April 2017 (Urk. 9/14) und am 1 5. Oktober 2017 (Urk. 9/17) fest. 2.

Die Versicherte erhob am 3 0. Januar 2018 (richtig: 2019) Klage gegen die Axa und beantragte, es sei ihr ein nach Abschluss des Beweisverfahrens näher zu beziffernder Betrag von mindestens Fr. 40'000.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die Axa beantragte mit Klageantwort vom 5. Juni 2019 (Urk.

8) die Abweisung der Klage.

In der Folge verzichteten die Parteien ausdrücklich (Urk.

13) beziehungsweise still schweigend (vgl. Urk. 10 S. 3 Ziff. 1 Abs.

2) auf die Durchführung einer Haupt verhandlung.

Mit Replik vom 2. Dezember 2019 hielt die Klägerin an ihrem Antrag fest (Urk.

19) und mit Duplik vom 2 6. März 2020 hielt die Beklagte an ihrem Antrag fest (Urk. 25), was der Klägerin am 2 7. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E.

1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1. 2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1. 3

Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E.

4.1) 1. 4

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver si cherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Ge mäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforder lichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.

2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1. 5

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund re gel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs berechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um ver tragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1. 6

Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Tag geld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich ge ändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Versi cherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1. 7

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1. 8

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) 1. 9

Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die aus drücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich be stimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforder lichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tat sachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detail lierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). 1. 1 0

Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist

besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Part ei behauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 1. 1 1

Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bun desgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstel lenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstel lenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüch lichem Verhalten des Patien ten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis be scheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auf lage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler

Kommentar zur Schwei zerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13). 2. 2.1

Die Klägerin begründete ihre Klage (Urk.

1) damit, dass sie sei t Februar 2016 an einer mittelgradigen depr essiven Episode und einem daraus resultierenden Über forderungsgefühl leide und gemäss den Zeugnissen ihrer Hausärztin und des behandelnden Psychiaters lediglich zu 40 %, mithin an zwei Tagen pro Woche, arbeitsfähig sei (S. 3 Ziff. 6). Der Standpunkt der Beklagten, ab 1. April 2017 sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 Ziff. 7), sei angesichts der klaren Diagnose nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 8).

In der Replik (Ziff.

19) machte sie geltend, der von der Beklagten beauftragte Gutachter sei im Beurteilungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus gegangen, was bereits sehr hoch gewesen sei, da die Arbeitsfähigkeit gemäss den Attesten von behandelnder Seite lediglich 50 % betragen habe. Dessen Ein schätzung, die Arbeitsfähigkeit sei innert vier Woche auf 100 % zu steigern, stehe im Widerspruch zur Beurteilung durch den damaligen wie den aktuell behan deln den (vgl. Urk. 20/1) Psychiater (S. 2 f. Ziff. 5). Die vom Gutachter abgegebene Prognose habe sich als unzutreffend erwiesen (S. 4 Ziff. 7). Dass sich der damalige Psychiater gar nicht und der aktuell behandelnde Psychiater nur kurz zum Gutachten geäussert hätten, liege an deren Beanspruchung durch die intensive Patientenbetreuung und stelle keinen Mangel dar (S. 8 Ziff. 24). Auch seien ihr die nicht sehr zahlreich wahrgenommenen psychiatrischen Termine aus näher dargelegten Gründen nicht als Nachteil anzurechnen (S. 9 Ziff. 28). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 8), bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei auf die von Dr. Z.___ am 2 7. Januar 2017 erstattete psychiatrische Beurteilung (vgl. Urk. 9/10) abzustellen, der zufolge die Klägerin spätestens ab 1. April 2017 wieder voll arbeitsfähig sei (S. 7 Ziff. 2.3).

Der Klägerin gelinge der - ihr obliegende - Nachweis der von ihr geltend ge machten, auch ab April 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht (S. 8 Ziff. 2.5). Der Bericht vom 2. Mai 2017 des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 9/12) sei dazu aus näher ausgeführten Gründen nicht geeignet (S. 8 f. Ziff. 2.6), ebenso die von ihm ausgestellten Attest e (S. 9 f. Ziff. 2.7). Gleiches gelte für die Zeugnisse der Hausärztin (S. 11 Ziff. 2.8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Klägerin geltend gemachte Arbeits unfähigkeit ab 1. April 2017 ausgewiesen ist. 3. 3.1

G emäss d en im Aussendienst-Bericht vom 2 8. November 2016 (Urk. 9/9) fest ge haltenen Angaben der Klägerin kam es in der von ihr im Juni 2015 über nom menen Y.___ zu tätlichen Auseinandersetzungen, so auch Angriffen auf sie und ihr en Ehemann. Dies habe bei ihr zu Panikattacken und Flashbacks ge führt, weshalb sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen un d vom 1 3. April bis 2. Mai 2016 voll arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Sie habe die Arbeit zwar wieder aufgenommen, aber nicht voll. So sei es zu weiteren Nervenzusammenbrüchen gekommen und sie habe zweimal durch die Ambulanz abgeholt werden müssen (S. 1). 3.2

Am 1 5. Februar 2016 wurde die Klägerin gemäss Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 9/1) im A.___ behandelt (Ziff. 1). Als Diagnose wurde ein tachy kardes Vorhofflimmern genannt (Ziff.

4) und es wurde eine Arbeitsun fähig keit von 100 % vom 1 5. bis 1 7. Februar 2016 attestiert (Ziff. 5). Seit dem 1 7. Febru ar 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Ziff. 7 und 11). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 2. März 2016 (Urk. 9/2) aus, die Patientin sei am 1 5. Februar 2016 kollabiert und gleichentags im A.___

sowie am 1 7. Februar 2016 bei ihr behandelt worden (Ziff. 1-2). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 5. bis 2 4. Februar 2016 (Ziff. 5), die Patientin habe die Arbeit wieder aufgenommen (Ziff. 6). 3.4

In den Akten finden sich für die Folgezeit die folgenden handschriftlich erstat teten Krankmeldungen: - Datum :

4. Juli 2016; Art der Krankheit : Panikattacke; keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit; Wiederaufnahme der Arbeit :

2 2. Juni bis 1 5. Juli 2016 (Urk. 9/6/3) - Datum: 1 8. Juli 2018; Angaben zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit nicht leserlich; Wiederaufnahme der Arbeit 1 8. Juli bis 1 8. August

2016 (Urk. 9/6/1) - Datum: (ebenfalls) 1 8. Juli 2016; Art der Krankheit: Panikattacken, De pression; Arbeitsunfähigkeit ab 1 8. Juli 2016; Wiederaufnahme der Ar beit: ab 1 8. August 2016 (Urk. 9/6/2) - undatiert; Angaben zur Krankheit:

schwere depressive: Episode; Arbeits unfähigkeit : 2 2. August bis 2 2. September 2016 (Urk. 9/7) 3.5

Laut Aktennotiz vom 2 3. September 2016 (Urk. 9/8) teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit, der von ihr geplante Krankenbesuch sei nicht erfor derlich. Die Klägerin arbeite seit dem 2 3. September 2016 wieder voll und auch die psychotherapeutische Behandlung sei abgeschlossen.

Gemäss Aussendienst-Bericht vom 2 8. November 2016 (Urk. 9/9) erklärte die Klägerin, seit 2 3. September 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und werde voraussichtlich weiter andauern, sie werde das heute mit dem Psychiater besprechen (S. 2 Ziff. 4). 3.6

Dr. Z.___ erstattete seine Beurteilung am 2 7. Januar 2017 (Urk. 9/10). Als subjektive Angaben berichte die Beschwerdeführerin von aktuellen Anfällen von Herzrasen und Schwierigkeiten, wenn sie in die Bar gehen sollte (S. 4 oben). Nach Wiedergabe der Befunde (S. 5 f. Ziff.

3) erläuterte er unter Bezugnahme auf die gemäss ICD-10 massgebenden Symptome die von ihm gestellte Diagnose (S. 7 f. Ziff.

4) einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Insgesamt fänden sich leichte depressive Symptome innerhalb der An passungssituation an die neue Situation der Bar. Die Versicherte wirke überfordert mit der Situation der schwierigen Klientel und könne mit der Gesamtsituation nicht umgehen, andererseits stelle sie extrem hohe und ausgeprägte Anforde rungen an sich selber. Zusätzlich fänden sich episodisch auftretende parox y smale Angstanfälle, es sei daher aktuell zusätzlich von einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Anfälle, ICD-10 F 41.0) auszugehen (S. 8 oben).

Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Bei einer leichten depressiven Episode sei eine nur geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Zusätzlich finde sich bei adäquater Therapie eine hohe Wahrscheinlichkeit der schnellen Erholung (S. 10 Ziff. 6.1a).

In einer angepassten Tätigkeit, mithin ohne Leitungsfunktion, sei die Versicherte aktuell zu 80 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 6.1b). Bei adäquater Wahrnehmung von Therapie und den therapeutischen Möglichkeiten sei aktuell innerhalb von sechs Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu sehen (S. 11 Ziff. 6.2a). 3. 7

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in seinem Bericht vom 2. Mai 2017 (Urk. 9/12) aus, die Behand lung durch ihn habe am 1 3. April 2016 begonnen (Ziff.

1) und finde zwei- bis dreimal pro Monat statt (Ziff. 8). Anamnestisch hielt er fest, im April 2016 seien bei der Patientin Panikattacken aufgetreten und sie leide weiterhin an solchen. Diese könnten täglich auftreten und es komme bei ihr auch zu Vergesslichkeit. Soziale Kontakte fielen ihr schwer, sie fühle sich sehr traurig und antriebslos. Ferner habe sie Einschlafprobleme. Der Appetit sei normal (Ziff. 2). Als Diagnosen (Ziff.

4) nannte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Patientin sei als Barführerin und Barkeeperin seit April 2016 bis auf weiteres 80-100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3). In der ferneren Zukunft könne die Arbeitsfähigkeit erhöht werden, da es sich um ein medizinisch behandelbares Geschehen handle (Ziff. 11). 3.8

In einem am 1 9. Juni 2017 ausgestellten Zeugnis attestierte Dr. C.___

(vor stehend E. 3.7) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 2. September 2017 bis auf weiteres (Urk. 9/23/2), und in einem am 1 3. März 2018 ausgestellten Zeugnis eine solche vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2018 (Urk. 9/23/1). 3. 9

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) attestierte am 4. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähig keit von voraussichtlich 6 Tagen (Urk. 9/27/4), am 1 7. Januar 2018 eine solche von voraussichtlich 2 Wochen (Urk. 9/27/3), am 1 3. März 2018 eine solche von 100 % vom 1 7. Januar bis 1 4. Februar 2018 (Urk. 9/27/2) und am 2 0. Juni 2018 eine solche von 60 % vom 2 0. Juni 2018 bis auf weiteres (Urk. 9/27/1).

In ihrem Schreiben vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 9/15 = Urk. 2/3/1) führte sie aus, sie habe die Patientin am 1 7. Januar, 1 2. und 2 6. März und 2 0. Juni 2018 behandelt. Vom Psychiater sei sie seit zirka Mitte 2017 zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben worden, diese Arbeitsunfähigkeit gelte momentan immer noch.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 (Urk. 9/18 = Urk. 2/3/2) führte sie ergänzend aus, sie habe die Beschwerdeführerin seit 2 0. Juni 2018 in zirka monatlichen Abständen gesehen. Ihres Erachtens sei sie auch in dieser Zeit weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Dies werde auch weiterhin so bleiben. 3. 10

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, führte mit Bericht vom 2 0. November 2019 (Urk. 20/1) aus, die Beschwer deführerin befinde sich seit 1 7. Dezember 2018 in seiner Behandlung (S. 1 Mitte), dies in unregel mässigen Abständen von zirka ein- bis dreimal pro Monat (S. 3 oben). Anam nestisch führte er unter anderem aus, die Eheleute hätten die 2015 miteinander gekaufte Bar wieder verkaufen müssen (S. 2 oben). Mit der Aufgabe des Bar be triebs und dem Ausscheiden aus dem Betrieb sei eine deutliche Entlas tung ein getreten (S. 1). Als Diagnosen (S. 2) nannte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine depressive Störung, aktuell l e icht bis mittelgradig (ICD-10 F32.1). Die Arbeitsunfähigkeit habe von Januar bis Ende September 2019 50 % betragen und betrage seit Oktober 2019 30-40 % (S. 2 Mitte). 4. 4.1

Wer aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, ist für deren Bestehen beweispflichtig (vorstehend E. 1.5). So obliegt der versicherten Person der Beweis für eine als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 1.6) .

4.2

Die Beklagte ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.6) davon ausgegangen, dass die Klägerin ab 1. April 2017 nicht mehr arbeitsunfähig war und hat ihre Leistungen dementsprechend eingestellt. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei auch ab 1. April 2017 arbeitsunfähig gewesen und habe demzufolge Anspruch auf fortgesetzte Taggeldleistungen.

Nach dem Dargelegten (vorstehend E. 4.1) trägt die Klägerin die Beweislast für die von ihr als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit.

Zwar genügt dafür der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vorstehend E. 1.7), jedoch ist die - von ihr geübte (vorstehend E. 2.1) - blosse Kritik am Gutachten für ihren Standpunkt nicht beweisbildend (vorstehend E. 1.10) .

Es ist somit zu prüfen, worauf die Klägerin ihre Behauptung zu stützen vermag. 4.3

Dr. C.___ führte im Mai 2017 aus, er behandle die Klägerin seit April 2016, nannte als Diagnosen eine Panikstörung und eine mittelgradige depressive Epi sode und attestierte eine seit April 2016 und bis auf Weiteres bestehende Arbeits unfähigkeit von 80-100 % (vorstehend E. 3.7).

Für die von ihm im Mai 2017 seit April 2016 postulierte Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % liegen keine echtzeitlichen Atteste vor. Vielmehr ergibt sich aus den verschiedenen Krankmeldungen (vorstehend E. 3.4), dass keineswegs eine durch gängige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, sondern wiederholt eine Wiederauf nahme der Arbeit erfolgte. Damit übereinstimmend berichtete auch die Hausärztin im März 2016, die Arbeitsfähigkeit betrage ab 1 7. Februar 2016 wieder 100 % (vorstehend E. 3.3).

Dr. C.___ attestierte ferner im Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab einem dannzumal mehr als drei Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (vorstehend E. 3.8). Das betrifft zwar nicht direkt die hier strittige Frage einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit im April 2017, verdeutlicht aber, dass es seinen Angaben an Nachvollziehbarkeit mangelt. Im gleichen Sinne ist festzuhalten, dass die von ihm im Mai 2016 gestellte Diagnose kaum hinreichend begründet erscheint, fehlt doch - im Unterschied zum Gutachten von Dr. Z.___ (vor stehend E. 3.6) - eine auch nur einigermassen systematische und mehr als skizzenhafte Befunderhebung: Er führte lediglich Panikattacken (die täglich auf treten könnten), «auch» Vergesslichkeit, sowie die Angaben der Klägerin

an, s oziale Kontakte fielen ihr schwer, sie fühle sich sehr traurig und antriebslos und habe Einschlafprobleme (vorstehend E. 3.7) . 4.4

Die erheblichen Mängel des Berichts von Dr. C.___ (vorstehend E.

4.3) führen zum Schluss, dass dieser nicht geeignet ist, das behauptete Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit auch ab 1. April 2017 zu beweisen.

Infolge der grossen zeitlichen Distanz kommen dafür auch die Berichte der Haus ärztin vom Dezember 2017, Juli 2018 und Januar 2019 (vorstehend E. 3.9) und derjenige des seit Dezember 2018 behandelnden Psychiaters vom November 2019 (vorstehend E. 3.10) nicht in Frage, in denen sich überdies auch gar keine Aus führungen zu den hier strittigen Verhältnissen im April 2017 finden. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Beweis für die von ihr als auch ab April 2017 fortbestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht

hat.

Dies führt zur Abweisung der Klage. 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 5.2

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E.

7)

- keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1972, war ab 2. Juni 2015 als Geschäftsführerin / Bar keeperin bei der Y.___ beschäftigt (Urk. 2/2) und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachstehend: Axa) im Rahmen der Police Nr.

«…» (Urk. 9/29) gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungs ver trag (VVG) krankentaggeldversichert.

Am 2 5. Februar 2016 wurde der Axa eine Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. Februar 2016 gemeldet (Urk. 9/3) . Die Axa entrichtete in der Folge Taggelder entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 8. Februar bis 4. März, vom 1 3. April bis 2. Mai, vom 2 2. Juni bis 1 8. August und vom 2 2. August bis 1 1. September 201 6. Ab 2 3. September 2016 entrichtete sie Taggelder entsprechend einer Arbeits unfähigkeit von 40 % (Urk. 26/34).

Sodann holte die Axa eine fachärztliche Beurteilung ein, welche von Dr. med.

Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 7. Januar 2017 erstattet wurde (Urk. 9/10), und teilte der Versicherten am

8. Februar 2017 mit, dass sie die Taggeldleistungen per 3 1. März 2017 einstellen werde (Urk. 9/11 = Urk. 2/4), was sie in der Folge tat (vgl. Urk. 26/34). Daran hielt sie am 4. April 2017 (Urk. 9/14) und am 1 5. Oktober 2017 (Urk. 9/17) fest.

E. 2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1.

E. 2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage (Urk.

1) damit, dass sie sei t Februar 2016 an einer mittelgradigen depr essiven Episode und einem daraus resultierenden Über forderungsgefühl leide und gemäss den Zeugnissen ihrer Hausärztin und des behandelnden Psychiaters lediglich zu 40 %, mithin an zwei Tagen pro Woche, arbeitsfähig sei (S. 3 Ziff. 6). Der Standpunkt der Beklagten, ab 1. April 2017 sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 Ziff. 7), sei angesichts der klaren Diagnose nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 8).

In der Replik (Ziff.

19) machte sie geltend, der von der Beklagten beauftragte Gutachter sei im Beurteilungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus gegangen, was bereits sehr hoch gewesen sei, da die Arbeitsfähigkeit gemäss den Attesten von behandelnder Seite lediglich 50 % betragen habe. Dessen Ein schätzung, die Arbeitsfähigkeit sei innert vier Woche auf 100 % zu steigern, stehe im Widerspruch zur Beurteilung durch den damaligen wie den aktuell behan deln den (vgl. Urk. 20/1) Psychiater (S. 2 f. Ziff. 5). Die vom Gutachter abgegebene Prognose habe sich als unzutreffend erwiesen (S. 4 Ziff. 7). Dass sich der damalige Psychiater gar nicht und der aktuell behandelnde Psychiater nur kurz zum Gutachten geäussert hätten, liege an deren Beanspruchung durch die intensive Patientenbetreuung und stelle keinen Mangel dar (S. 8 Ziff. 24). Auch seien ihr die nicht sehr zahlreich wahrgenommenen psychiatrischen Termine aus näher dargelegten Gründen nicht als Nachteil anzurechnen (S. 9 Ziff. 28).

E. 2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 8), bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei auf die von Dr. Z.___ am 2 7. Januar 2017 erstattete psychiatrische Beurteilung (vgl. Urk. 9/10) abzustellen, der zufolge die Klägerin spätestens ab 1. April 2017 wieder voll arbeitsfähig sei (S. 7 Ziff. 2.3).

Der Klägerin gelinge der - ihr obliegende - Nachweis der von ihr geltend ge machten, auch ab April 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht (S. 8 Ziff. 2.5). Der Bericht vom 2. Mai 2017 des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 9/12) sei dazu aus näher ausgeführten Gründen nicht geeignet (S. 8 f. Ziff. 2.6), ebenso die von ihm ausgestellten Attest e (S. 9 f. Ziff. 2.7). Gleiches gelte für die Zeugnisse der Hausärztin (S. 11 Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Klägerin geltend gemachte Arbeits unfähigkeit ab 1. April 2017 ausgewiesen ist. 3.

E. 2.8 f.).

E. 3 Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E.

4.1) 1.

E. 3.1 G emäss d en im Aussendienst-Bericht vom 2 8. November 2016 (Urk. 9/9) fest ge haltenen Angaben der Klägerin kam es in der von ihr im Juni 2015 über nom menen Y.___ zu tätlichen Auseinandersetzungen, so auch Angriffen auf sie und ihr en Ehemann. Dies habe bei ihr zu Panikattacken und Flashbacks ge führt, weshalb sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen un d vom 1 3. April bis 2. Mai 2016 voll arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Sie habe die Arbeit zwar wieder aufgenommen, aber nicht voll. So sei es zu weiteren Nervenzusammenbrüchen gekommen und sie habe zweimal durch die Ambulanz abgeholt werden müssen (S. 1).

E. 3.2 Am 1 5. Februar 2016 wurde die Klägerin gemäss Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 9/1) im A.___ behandelt (Ziff. 1). Als Diagnose wurde ein tachy kardes Vorhofflimmern genannt (Ziff.

4) und es wurde eine Arbeitsun fähig keit von 100 % vom 1 5. bis 1 7. Februar 2016 attestiert (Ziff. 5). Seit dem 1 7. Febru ar 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Ziff. 7 und 11).

E. 3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 2. März 2016 (Urk. 9/2) aus, die Patientin sei am 1 5. Februar 2016 kollabiert und gleichentags im A.___

sowie am 1 7. Februar 2016 bei ihr behandelt worden (Ziff. 1-2). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 5. bis 2 4. Februar 2016 (Ziff. 5), die Patientin habe die Arbeit wieder aufgenommen (Ziff. 6).

E. 3.4 In den Akten finden sich für die Folgezeit die folgenden handschriftlich erstat teten Krankmeldungen: - Datum :

4. Juli 2016; Art der Krankheit : Panikattacke; keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit; Wiederaufnahme der Arbeit :

2 2. Juni bis 1 5. Juli 2016 (Urk. 9/6/3) - Datum: 1 8. Juli 2018; Angaben zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit nicht leserlich; Wiederaufnahme der Arbeit 1 8. Juli bis 1 8. August

2016 (Urk. 9/6/1) - Datum: (ebenfalls) 1 8. Juli 2016; Art der Krankheit: Panikattacken, De pression; Arbeitsunfähigkeit ab 1 8. Juli 2016; Wiederaufnahme der Ar beit: ab 1 8. August 2016 (Urk. 9/6/2) - undatiert; Angaben zur Krankheit:

schwere depressive: Episode; Arbeits unfähigkeit : 2 2. August bis 2 2. September 2016 (Urk. 9/7)

E. 3.5 Laut Aktennotiz vom 2 3. September 2016 (Urk. 9/8) teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit, der von ihr geplante Krankenbesuch sei nicht erfor derlich. Die Klägerin arbeite seit dem 2 3. September 2016 wieder voll und auch die psychotherapeutische Behandlung sei abgeschlossen.

Gemäss Aussendienst-Bericht vom 2 8. November 2016 (Urk. 9/9) erklärte die Klägerin, seit 2 3. September 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und werde voraussichtlich weiter andauern, sie werde das heute mit dem Psychiater besprechen (S. 2 Ziff. 4).

E. 3.6 Dr. Z.___ erstattete seine Beurteilung am 2 7. Januar 2017 (Urk. 9/10). Als subjektive Angaben berichte die Beschwerdeführerin von aktuellen Anfällen von Herzrasen und Schwierigkeiten, wenn sie in die Bar gehen sollte (S. 4 oben). Nach Wiedergabe der Befunde (S. 5 f. Ziff.

3) erläuterte er unter Bezugnahme auf die gemäss ICD-10 massgebenden Symptome die von ihm gestellte Diagnose (S. 7 f. Ziff.

4) einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Insgesamt fänden sich leichte depressive Symptome innerhalb der An passungssituation an die neue Situation der Bar. Die Versicherte wirke überfordert mit der Situation der schwierigen Klientel und könne mit der Gesamtsituation nicht umgehen, andererseits stelle sie extrem hohe und ausgeprägte Anforde rungen an sich selber. Zusätzlich fänden sich episodisch auftretende parox y smale Angstanfälle, es sei daher aktuell zusätzlich von einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Anfälle, ICD-10 F 41.0) auszugehen (S. 8 oben).

Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Bei einer leichten depressiven Episode sei eine nur geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Zusätzlich finde sich bei adäquater Therapie eine hohe Wahrscheinlichkeit der schnellen Erholung (S. 10 Ziff. 6.1a).

In einer angepassten Tätigkeit, mithin ohne Leitungsfunktion, sei die Versicherte aktuell zu 80 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 6.1b). Bei adäquater Wahrnehmung von Therapie und den therapeutischen Möglichkeiten sei aktuell innerhalb von sechs Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu sehen (S. 11 Ziff. 6.2a). 3. 7

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in seinem Bericht vom 2. Mai 2017 (Urk. 9/12) aus, die Behand lung durch ihn habe am 1 3. April 2016 begonnen (Ziff.

1) und finde zwei- bis dreimal pro Monat statt (Ziff. 8). Anamnestisch hielt er fest, im April 2016 seien bei der Patientin Panikattacken aufgetreten und sie leide weiterhin an solchen. Diese könnten täglich auftreten und es komme bei ihr auch zu Vergesslichkeit. Soziale Kontakte fielen ihr schwer, sie fühle sich sehr traurig und antriebslos. Ferner habe sie Einschlafprobleme. Der Appetit sei normal (Ziff. 2). Als Diagnosen (Ziff.

4) nannte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Patientin sei als Barführerin und Barkeeperin seit April 2016 bis auf weiteres 80-100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3). In der ferneren Zukunft könne die Arbeitsfähigkeit erhöht werden, da es sich um ein medizinisch behandelbares Geschehen handle (Ziff. 11).

E. 3.8 In einem am 1 9. Juni 2017 ausgestellten Zeugnis attestierte Dr. C.___

(vor stehend E. 3.7) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 2. September 2017 bis auf weiteres (Urk. 9/23/2), und in einem am 1 3. März 2018 ausgestellten Zeugnis eine solche vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2018 (Urk. 9/23/1). 3.

E. 4 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver si cherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Ge mäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforder lichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.

2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.

E. 4.1 Wer aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, ist für deren Bestehen beweispflichtig (vorstehend E. 1.5). So obliegt der versicherten Person der Beweis für eine als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 1.6) .

E. 4.2 Die Beklagte ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.6) davon ausgegangen, dass die Klägerin ab 1. April 2017 nicht mehr arbeitsunfähig war und hat ihre Leistungen dementsprechend eingestellt. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei auch ab 1. April 2017 arbeitsunfähig gewesen und habe demzufolge Anspruch auf fortgesetzte Taggeldleistungen.

Nach dem Dargelegten (vorstehend E. 4.1) trägt die Klägerin die Beweislast für die von ihr als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit.

Zwar genügt dafür der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vorstehend E. 1.7), jedoch ist die - von ihr geübte (vorstehend E. 2.1) - blosse Kritik am Gutachten für ihren Standpunkt nicht beweisbildend (vorstehend E. 1.10) .

Es ist somit zu prüfen, worauf die Klägerin ihre Behauptung zu stützen vermag.

E. 4.3 Dr. C.___ führte im Mai 2017 aus, er behandle die Klägerin seit April 2016, nannte als Diagnosen eine Panikstörung und eine mittelgradige depressive Epi sode und attestierte eine seit April 2016 und bis auf Weiteres bestehende Arbeits unfähigkeit von 80-100 % (vorstehend E. 3.7).

Für die von ihm im Mai 2017 seit April 2016 postulierte Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % liegen keine echtzeitlichen Atteste vor. Vielmehr ergibt sich aus den verschiedenen Krankmeldungen (vorstehend E. 3.4), dass keineswegs eine durch gängige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, sondern wiederholt eine Wiederauf nahme der Arbeit erfolgte. Damit übereinstimmend berichtete auch die Hausärztin im März 2016, die Arbeitsfähigkeit betrage ab 1 7. Februar 2016 wieder 100 % (vorstehend E. 3.3).

Dr. C.___ attestierte ferner im Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab einem dannzumal mehr als drei Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (vorstehend E. 3.8). Das betrifft zwar nicht direkt die hier strittige Frage einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit im April 2017, verdeutlicht aber, dass es seinen Angaben an Nachvollziehbarkeit mangelt. Im gleichen Sinne ist festzuhalten, dass die von ihm im Mai 2016 gestellte Diagnose kaum hinreichend begründet erscheint, fehlt doch - im Unterschied zum Gutachten von Dr. Z.___ (vor stehend E. 3.6) - eine auch nur einigermassen systematische und mehr als skizzenhafte Befunderhebung: Er führte lediglich Panikattacken (die täglich auf treten könnten), «auch» Vergesslichkeit, sowie die Angaben der Klägerin

an, s oziale Kontakte fielen ihr schwer, sie fühle sich sehr traurig und antriebslos und habe Einschlafprobleme (vorstehend E. 3.7) .

E. 4.4 Die erheblichen Mängel des Berichts von Dr. C.___ (vorstehend E.

4.3) führen zum Schluss, dass dieser nicht geeignet ist, das behauptete Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit auch ab 1. April 2017 zu beweisen.

Infolge der grossen zeitlichen Distanz kommen dafür auch die Berichte der Haus ärztin vom Dezember 2017, Juli 2018 und Januar 2019 (vorstehend E. 3.9) und derjenige des seit Dezember 2018 behandelnden Psychiaters vom November 2019 (vorstehend E. 3.10) nicht in Frage, in denen sich überdies auch gar keine Aus führungen zu den hier strittigen Verhältnissen im April 2017 finden.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Beweis für die von ihr als auch ab April 2017 fortbestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht

hat.

Dies führt zur Abweisung der Klage. 5.

E. 5 Gemäss Art.

E. 5.1 Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos.

E. 5.2 Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E.

7)

- keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt:

E. 8 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) 1.

E. 9 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) attestierte am 4. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähig keit von voraussichtlich 6 Tagen (Urk. 9/27/4), am 1 7. Januar 2018 eine solche von voraussichtlich 2 Wochen (Urk. 9/27/3), am 1 3. März 2018 eine solche von 100 % vom 1 7. Januar bis 1 4. Februar 2018 (Urk. 9/27/2) und am 2 0. Juni 2018 eine solche von 60 % vom 2 0. Juni 2018 bis auf weiteres (Urk. 9/27/1).

In ihrem Schreiben vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 9/15 = Urk. 2/3/1) führte sie aus, sie habe die Patientin am 1 7. Januar, 1 2. und 2 6. März und 2 0. Juni 2018 behandelt. Vom Psychiater sei sie seit zirka Mitte 2017 zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben worden, diese Arbeitsunfähigkeit gelte momentan immer noch.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 (Urk. 9/18 = Urk. 2/3/2) führte sie ergänzend aus, sie habe die Beschwerdeführerin seit 2 0. Juni 2018 in zirka monatlichen Abständen gesehen. Ihres Erachtens sei sie auch in dieser Zeit weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Dies werde auch weiterhin so bleiben. 3.

E. 10 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, führte mit Bericht vom 2 0. November 2019 (Urk. 20/1) aus, die Beschwer deführerin befinde sich seit 1 7. Dezember 2018 in seiner Behandlung (S. 1 Mitte), dies in unregel mässigen Abständen von zirka ein- bis dreimal pro Monat (S. 3 oben). Anam nestisch führte er unter anderem aus, die Eheleute hätten die 2015 miteinander gekaufte Bar wieder verkaufen müssen (S. 2 oben). Mit der Aufgabe des Bar be triebs und dem Ausscheiden aus dem Betrieb sei eine deutliche Entlas tung ein getreten (S. 1). Als Diagnosen (S. 2) nannte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine depressive Störung, aktuell l e icht bis mittelgradig (ICD-10 F32.1). Die Arbeitsunfähigkeit habe von Januar bis Ende September 2019 50 % betragen und betrage seit Oktober 2019 30-40 % (S. 2 Mitte). 4.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Siebeneck - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2019.00004

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1 1. Mai 2020 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Siebeneck Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte Nüschelerstrasse 49, Postfach 1415, 8021 Zürich 1 gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1972, war ab 2. Juni 2015 als Geschäftsführerin / Bar keeperin bei der Y.___ beschäftigt (Urk. 2/2) und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachstehend: Axa) im Rahmen der Police Nr.

«…» (Urk. 9/29) gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungs ver trag (VVG) krankentaggeldversichert.

Am 2 5. Februar 2016 wurde der Axa eine Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. Februar 2016 gemeldet (Urk. 9/3) . Die Axa entrichtete in der Folge Taggelder entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 8. Februar bis 4. März, vom 1 3. April bis 2. Mai, vom 2 2. Juni bis 1 8. August und vom 2 2. August bis 1 1. September 201 6. Ab 2 3. September 2016 entrichtete sie Taggelder entsprechend einer Arbeits unfähigkeit von 40 % (Urk. 26/34).

Sodann holte die Axa eine fachärztliche Beurteilung ein, welche von Dr. med.

Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 7. Januar 2017 erstattet wurde (Urk. 9/10), und teilte der Versicherten am

8. Februar 2017 mit, dass sie die Taggeldleistungen per 3 1. März 2017 einstellen werde (Urk. 9/11 = Urk. 2/4), was sie in der Folge tat (vgl. Urk. 26/34). Daran hielt sie am 4. April 2017 (Urk. 9/14) und am 1 5. Oktober 2017 (Urk. 9/17) fest. 2.

Die Versicherte erhob am 3 0. Januar 2018 (richtig: 2019) Klage gegen die Axa und beantragte, es sei ihr ein nach Abschluss des Beweisverfahrens näher zu beziffernder Betrag von mindestens Fr. 40'000.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die Axa beantragte mit Klageantwort vom 5. Juni 2019 (Urk.

8) die Abweisung der Klage.

In der Folge verzichteten die Parteien ausdrücklich (Urk.

13) beziehungsweise still schweigend (vgl. Urk. 10 S. 3 Ziff. 1 Abs.

2) auf die Durchführung einer Haupt verhandlung.

Mit Replik vom 2. Dezember 2019 hielt die Klägerin an ihrem Antrag fest (Urk.

19) und mit Duplik vom 2 6. März 2020 hielt die Beklagte an ihrem Antrag fest (Urk. 25), was der Klägerin am 2 7. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem VVG. Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E.

1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1. 2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1. 3

Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E.

4.1) 1. 4

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver si cherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Ge mäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforder lichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E.

2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1. 5

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund re gel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs berechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungsanspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um ver tragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1. 6

Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Tag geld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich ge ändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Versi cherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1. 7

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1. 8

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) 1. 9

Ein Privatgutachten stellt im Zivilprozess kein Beweismittel dar, vielmehr hat es als Parteigutachten die Qualität einer blossen Parteibehauptung. Allerdings ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die aus drücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich be stimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforder lichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tat sachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detail lierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). 1. 1 0

Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist

besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Part ei behauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 1. 1 1

Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bun desgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstel lenden Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstel lenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüch lichem Verhalten des Patien ten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis be scheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auf lage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler

Kommentar zur Schwei zerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13). 2. 2.1

Die Klägerin begründete ihre Klage (Urk.

1) damit, dass sie sei t Februar 2016 an einer mittelgradigen depr essiven Episode und einem daraus resultierenden Über forderungsgefühl leide und gemäss den Zeugnissen ihrer Hausärztin und des behandelnden Psychiaters lediglich zu 40 %, mithin an zwei Tagen pro Woche, arbeitsfähig sei (S. 3 Ziff. 6). Der Standpunkt der Beklagten, ab 1. April 2017 sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 Ziff. 7), sei angesichts der klaren Diagnose nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 8).

In der Replik (Ziff.

19) machte sie geltend, der von der Beklagten beauftragte Gutachter sei im Beurteilungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus gegangen, was bereits sehr hoch gewesen sei, da die Arbeitsfähigkeit gemäss den Attesten von behandelnder Seite lediglich 50 % betragen habe. Dessen Ein schätzung, die Arbeitsfähigkeit sei innert vier Woche auf 100 % zu steigern, stehe im Widerspruch zur Beurteilung durch den damaligen wie den aktuell behan deln den (vgl. Urk. 20/1) Psychiater (S. 2 f. Ziff. 5). Die vom Gutachter abgegebene Prognose habe sich als unzutreffend erwiesen (S. 4 Ziff. 7). Dass sich der damalige Psychiater gar nicht und der aktuell behandelnde Psychiater nur kurz zum Gutachten geäussert hätten, liege an deren Beanspruchung durch die intensive Patientenbetreuung und stelle keinen Mangel dar (S. 8 Ziff. 24). Auch seien ihr die nicht sehr zahlreich wahrgenommenen psychiatrischen Termine aus näher dargelegten Gründen nicht als Nachteil anzurechnen (S. 9 Ziff. 28). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 8), bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei auf die von Dr. Z.___ am 2 7. Januar 2017 erstattete psychiatrische Beurteilung (vgl. Urk. 9/10) abzustellen, der zufolge die Klägerin spätestens ab 1. April 2017 wieder voll arbeitsfähig sei (S. 7 Ziff. 2.3).

Der Klägerin gelinge der - ihr obliegende - Nachweis der von ihr geltend ge machten, auch ab April 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht (S. 8 Ziff. 2.5). Der Bericht vom 2. Mai 2017 des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 9/12) sei dazu aus näher ausgeführten Gründen nicht geeignet (S. 8 f. Ziff. 2.6), ebenso die von ihm ausgestellten Attest e (S. 9 f. Ziff. 2.7). Gleiches gelte für die Zeugnisse der Hausärztin (S. 11 Ziff. 2.8 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Klägerin geltend gemachte Arbeits unfähigkeit ab 1. April 2017 ausgewiesen ist. 3. 3.1

G emäss d en im Aussendienst-Bericht vom 2 8. November 2016 (Urk. 9/9) fest ge haltenen Angaben der Klägerin kam es in der von ihr im Juni 2015 über nom menen Y.___ zu tätlichen Auseinandersetzungen, so auch Angriffen auf sie und ihr en Ehemann. Dies habe bei ihr zu Panikattacken und Flashbacks ge führt, weshalb sie sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen un d vom 1 3. April bis 2. Mai 2016 voll arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Sie habe die Arbeit zwar wieder aufgenommen, aber nicht voll. So sei es zu weiteren Nervenzusammenbrüchen gekommen und sie habe zweimal durch die Ambulanz abgeholt werden müssen (S. 1). 3.2

Am 1 5. Februar 2016 wurde die Klägerin gemäss Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 9/1) im A.___ behandelt (Ziff. 1). Als Diagnose wurde ein tachy kardes Vorhofflimmern genannt (Ziff.

4) und es wurde eine Arbeitsun fähig keit von 100 % vom 1 5. bis 1 7. Februar 2016 attestiert (Ziff. 5). Seit dem 1 7. Febru ar 2016 betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (Ziff. 7 und 11). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 2 2. März 2016 (Urk. 9/2) aus, die Patientin sei am 1 5. Februar 2016 kollabiert und gleichentags im A.___

sowie am 1 7. Februar 2016 bei ihr behandelt worden (Ziff. 1-2). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 5. bis 2 4. Februar 2016 (Ziff. 5), die Patientin habe die Arbeit wieder aufgenommen (Ziff. 6). 3.4

In den Akten finden sich für die Folgezeit die folgenden handschriftlich erstat teten Krankmeldungen: - Datum :

4. Juli 2016; Art der Krankheit : Panikattacke; keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit; Wiederaufnahme der Arbeit :

2 2. Juni bis 1 5. Juli 2016 (Urk. 9/6/3) - Datum: 1 8. Juli 2018; Angaben zu Krankheit und Arbeitsunfähigkeit nicht leserlich; Wiederaufnahme der Arbeit 1 8. Juli bis 1 8. August

2016 (Urk. 9/6/1) - Datum: (ebenfalls) 1 8. Juli 2016; Art der Krankheit: Panikattacken, De pression; Arbeitsunfähigkeit ab 1 8. Juli 2016; Wiederaufnahme der Ar beit: ab 1 8. August 2016 (Urk. 9/6/2) - undatiert; Angaben zur Krankheit:

schwere depressive: Episode; Arbeits unfähigkeit : 2 2. August bis 2 2. September 2016 (Urk. 9/7) 3.5

Laut Aktennotiz vom 2 3. September 2016 (Urk. 9/8) teilte der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit, der von ihr geplante Krankenbesuch sei nicht erfor derlich. Die Klägerin arbeite seit dem 2 3. September 2016 wieder voll und auch die psychotherapeutische Behandlung sei abgeschlossen.

Gemäss Aussendienst-Bericht vom 2 8. November 2016 (Urk. 9/9) erklärte die Klägerin, seit 2 3. September 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und werde voraussichtlich weiter andauern, sie werde das heute mit dem Psychiater besprechen (S. 2 Ziff. 4). 3.6

Dr. Z.___ erstattete seine Beurteilung am 2 7. Januar 2017 (Urk. 9/10). Als subjektive Angaben berichte die Beschwerdeführerin von aktuellen Anfällen von Herzrasen und Schwierigkeiten, wenn sie in die Bar gehen sollte (S. 4 oben). Nach Wiedergabe der Befunde (S. 5 f. Ziff.

3) erläuterte er unter Bezugnahme auf die gemäss ICD-10 massgebenden Symptome die von ihm gestellte Diagnose (S. 7 f. Ziff.

4) einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Insgesamt fänden sich leichte depressive Symptome innerhalb der An passungssituation an die neue Situation der Bar. Die Versicherte wirke überfordert mit der Situation der schwierigen Klientel und könne mit der Gesamtsituation nicht umgehen, andererseits stelle sie extrem hohe und ausgeprägte Anforde rungen an sich selber. Zusätzlich fänden sich episodisch auftretende parox y smale Angstanfälle, es sei daher aktuell zusätzlich von einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Anfälle, ICD-10 F 41.0) auszugehen (S. 8 oben).

Aktuell sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Bei einer leichten depressiven Episode sei eine nur geringgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Zusätzlich finde sich bei adäquater Therapie eine hohe Wahrscheinlichkeit der schnellen Erholung (S. 10 Ziff. 6.1a).

In einer angepassten Tätigkeit, mithin ohne Leitungsfunktion, sei die Versicherte aktuell zu 80 % arbeitsfähig (S. 10 Ziff. 6.1b). Bei adäquater Wahrnehmung von Therapie und den therapeutischen Möglichkeiten sei aktuell innerhalb von sechs Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu sehen (S. 11 Ziff. 6.2a). 3. 7

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in seinem Bericht vom 2. Mai 2017 (Urk. 9/12) aus, die Behand lung durch ihn habe am 1 3. April 2016 begonnen (Ziff.

1) und finde zwei- bis dreimal pro Monat statt (Ziff. 8). Anamnestisch hielt er fest, im April 2016 seien bei der Patientin Panikattacken aufgetreten und sie leide weiterhin an solchen. Diese könnten täglich auftreten und es komme bei ihr auch zu Vergesslichkeit. Soziale Kontakte fielen ihr schwer, sie fühle sich sehr traurig und antriebslos. Ferner habe sie Einschlafprobleme. Der Appetit sei normal (Ziff. 2). Als Diagnosen (Ziff.

4) nannte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Patientin sei als Barführerin und Barkeeperin seit April 2016 bis auf weiteres 80-100 % arbeitsunfähig (Ziff. 3). In der ferneren Zukunft könne die Arbeitsfähigkeit erhöht werden, da es sich um ein medizinisch behandelbares Geschehen handle (Ziff. 11). 3.8

In einem am 1 9. Juni 2017 ausgestellten Zeugnis attestierte Dr. C.___

(vor stehend E. 3.7) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2 2. September 2017 bis auf weiteres (Urk. 9/23/2), und in einem am 1 3. März 2018 ausgestellten Zeugnis eine solche vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2018 (Urk. 9/23/1). 3. 9

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) attestierte am 4. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähig keit von voraussichtlich 6 Tagen (Urk. 9/27/4), am 1 7. Januar 2018 eine solche von voraussichtlich 2 Wochen (Urk. 9/27/3), am 1 3. März 2018 eine solche von 100 % vom 1 7. Januar bis 1 4. Februar 2018 (Urk. 9/27/2) und am 2 0. Juni 2018 eine solche von 60 % vom 2 0. Juni 2018 bis auf weiteres (Urk. 9/27/1).

In ihrem Schreiben vom 2 7. Juli 2018 (Urk. 9/15 = Urk. 2/3/1) führte sie aus, sie habe die Patientin am 1 7. Januar, 1 2. und 2 6. März und 2 0. Juni 2018 behandelt. Vom Psychiater sei sie seit zirka Mitte 2017 zu 60 % arbeitsunfähig geschrieben worden, diese Arbeitsunfähigkeit gelte momentan immer noch.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 (Urk. 9/18 = Urk. 2/3/2) führte sie ergänzend aus, sie habe die Beschwerdeführerin seit 2 0. Juni 2018 in zirka monatlichen Abständen gesehen. Ihres Erachtens sei sie auch in dieser Zeit weiterhin zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Dies werde auch weiterhin so bleiben. 3. 10

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie, führte mit Bericht vom 2 0. November 2019 (Urk. 20/1) aus, die Beschwer deführerin befinde sich seit 1 7. Dezember 2018 in seiner Behandlung (S. 1 Mitte), dies in unregel mässigen Abständen von zirka ein- bis dreimal pro Monat (S. 3 oben). Anam nestisch führte er unter anderem aus, die Eheleute hätten die 2015 miteinander gekaufte Bar wieder verkaufen müssen (S. 2 oben). Mit der Aufgabe des Bar be triebs und dem Ausscheiden aus dem Betrieb sei eine deutliche Entlas tung ein getreten (S. 1). Als Diagnosen (S. 2) nannte er eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine depressive Störung, aktuell l e icht bis mittelgradig (ICD-10 F32.1). Die Arbeitsunfähigkeit habe von Januar bis Ende September 2019 50 % betragen und betrage seit Oktober 2019 30-40 % (S. 2 Mitte). 4. 4.1

Wer aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, ist für deren Bestehen beweispflichtig (vorstehend E. 1.5). So obliegt der versicherten Person der Beweis für eine als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 1.6) .

4.2

Die Beklagte ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.6) davon ausgegangen, dass die Klägerin ab 1. April 2017 nicht mehr arbeitsunfähig war und hat ihre Leistungen dementsprechend eingestellt. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei auch ab 1. April 2017 arbeitsunfähig gewesen und habe demzufolge Anspruch auf fortgesetzte Taggeldleistungen.

Nach dem Dargelegten (vorstehend E. 4.1) trägt die Klägerin die Beweislast für die von ihr als weiterhin bestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit.

Zwar genügt dafür der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vorstehend E. 1.7), jedoch ist die - von ihr geübte (vorstehend E. 2.1) - blosse Kritik am Gutachten für ihren Standpunkt nicht beweisbildend (vorstehend E. 1.10) .

Es ist somit zu prüfen, worauf die Klägerin ihre Behauptung zu stützen vermag. 4.3

Dr. C.___ führte im Mai 2017 aus, er behandle die Klägerin seit April 2016, nannte als Diagnosen eine Panikstörung und eine mittelgradige depressive Epi sode und attestierte eine seit April 2016 und bis auf Weiteres bestehende Arbeits unfähigkeit von 80-100 % (vorstehend E. 3.7).

Für die von ihm im Mai 2017 seit April 2016 postulierte Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % liegen keine echtzeitlichen Atteste vor. Vielmehr ergibt sich aus den verschiedenen Krankmeldungen (vorstehend E. 3.4), dass keineswegs eine durch gängige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, sondern wiederholt eine Wiederauf nahme der Arbeit erfolgte. Damit übereinstimmend berichtete auch die Hausärztin im März 2016, die Arbeitsfähigkeit betrage ab 1 7. Februar 2016 wieder 100 % (vorstehend E. 3.3).

Dr. C.___ attestierte ferner im Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab einem dannzumal mehr als drei Monate in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (vorstehend E. 3.8). Das betrifft zwar nicht direkt die hier strittige Frage einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit im April 2017, verdeutlicht aber, dass es seinen Angaben an Nachvollziehbarkeit mangelt. Im gleichen Sinne ist festzuhalten, dass die von ihm im Mai 2016 gestellte Diagnose kaum hinreichend begründet erscheint, fehlt doch - im Unterschied zum Gutachten von Dr. Z.___ (vor stehend E. 3.6) - eine auch nur einigermassen systematische und mehr als skizzenhafte Befunderhebung: Er führte lediglich Panikattacken (die täglich auf treten könnten), «auch» Vergesslichkeit, sowie die Angaben der Klägerin

an, s oziale Kontakte fielen ihr schwer, sie fühle sich sehr traurig und antriebslos und habe Einschlafprobleme (vorstehend E. 3.7) . 4.4

Die erheblichen Mängel des Berichts von Dr. C.___ (vorstehend E.

4.3) führen zum Schluss, dass dieser nicht geeignet ist, das behauptete Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit auch ab 1. April 2017 zu beweisen.

Infolge der grossen zeitlichen Distanz kommen dafür auch die Berichte der Haus ärztin vom Dezember 2017, Juli 2018 und Januar 2019 (vorstehend E. 3.9) und derjenige des seit Dezember 2018 behandelnden Psychiaters vom November 2019 (vorstehend E. 3.10) nicht in Frage, in denen sich überdies auch gar keine Aus führungen zu den hier strittigen Verhältnissen im April 2017 finden. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Beweis für die von ihr als auch ab April 2017 fortbestehend behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht

hat.

Dies führt zur Abweisung der Klage. 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 5.2

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E.

7)

- keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Siebeneck - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher