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KK.2018.00044

Es wurde kein Grund für eine vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO glaubhaft gemacht;

Zürich SozVersG · 2019-02-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1989, ist seit dem 1. Februar 2013 mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ angestellt ( Urk. 1 S. 4 ; vgl. Urk. 2/1). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ist sie bei der Allianz Suisse Ver sicherungs -Gesellschaft AG durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert ( Urk. 1 S. 4 und 8 S. 2 ). Am 1. Juli 2014 meldete sie sich zum Leistungsbezug an ( Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 2/1) . In der Folge erbrachte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG mindestens bis zu m 2 2. Juli 2015 Krankentaggeldleistungen ( Urk. 1 S. 4 sowie 8 S. 2 und 3) . 2.

Die Versicherte reichte , vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini , mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2018 ( Urk. 1) ein Gesuch um vorsorgliche Beweis führung ein und beantragte, es sei ein gerichtliches Gutachten zu ihrer Arbeits fähig keit einzuholen ; ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen . Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde der Gesuchsgegnerin

eine Frist von 1 0 Tagen zur Ein rei chung einer Stellungnahme angesetzt ( Urk. 4). Die Gesuchsgegnerin stellte ein Fristerstreckungsgesuch, worauf die Frist letztmals bis zum 3 1. Januar 2019 erstreckt wurde ( Urk. 6). Die Gesuchsgegnerin liess sich mit Eingabe vom 31. Janu ar 2019 ( Urk. 8; Datum der Postaufgabe, vgl. Urk. 10 ) vernehmen und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin . Davon wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 4. Februar 2019 Kenntnis gegeben (Urk . 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die U nterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Streit zwischen den Parteien betriff t eine kollektive Krankentaggeld ver siche rung, mithin eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (BGE 138 III 2 E. 1.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1) . Er ist privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 138 III 2 E. 1.1) . Das Sozialversicherungs gericht ist als einzige kantonale Ge richtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung zuständig ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versi che rungsgericht [ GSVGer ] ; BGE 138 III 1.2.2 ). 1.2

Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn:

a.

das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b.

die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schut z würdiges Interesse glaubhaft macht.

Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 158 Abs. 2 ZPO). 1.3

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:

a.

die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder

b.

die Massnahme vollstreckt werden soll.

Das summarische Verfahren ist anwendbar ( Art. 248 lit . d ZPO). In einem solchen entfällt das Schlichtungsverfahren ( Art. 198 lit . a ZPO). Auch in einem allfälligen Hauptverfahren wäre kein Schlichtungsverfahren erforderlich (BGE 138 III 558 E. 4). 2.

2.1

In der Ges uchsbegründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin sei seit dem 1. Juni 2014 arbeitsunfähig, da sie an einem persistierenden Erschöpfungs syn drom leide ( Urk. 1 S. 4). Z wischen den Parteien sei strittig, ob die Gesuchstellerin (nach der Einstellung der Krankentaggeldleistungen durch die Gesuchsgegnerin ) für weitere 333 Tage (d.h. bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten maximalen Leistungsdauer pro Versicherungsfall) Anspruch auf Krankenversicherungs tag gelder habe ( Urk. 1 S. 3 und 5 f.). Mit dem beantragten ärztlichen Gutachten könnte das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin, welche eine Anspruchsvoraussetzung darstelle, bewiesen werden ( Urk. 1 S. 2).

Die Arbeitsunfähigkeit sei kein statisches Geschehen und könne sich im Verlauf der Zeit ändern. Es gelte, den medizinischen Sachverhalt während der ganzen Zeit der (potentiellen) Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin zu klären , also für den Zeitraum ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Arbeits un fähigkeit im anspruchsbegründenden Mass oder allenfalls bis zur zeitlichen Erschöpfung des Taggeldanspruchs. Für die Festlegung der bisherigen und der laufenden Arbeits unfähigkeit sei es von eminenter Wichtigkeit, diese möglichst zeitnah in Form eines gerichtlichen Gutachtens, welches als Beweis für den Anspruch der Gesuch stellerin dienen könne, klären zu können. Je länger es dauere, bis das Gutachten vorliege, desto grösser sei das Erschwernis, den medizinischen Sachverhalt für den ganzen relevanten Zeitraum gutachterlich klären zu können Es sei möglich, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr oder nicht mehr im aktuellen Umfang be stehe, wenn dereinst im Rahmen eines hängigen Klageverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin oder in einem Verfahren bei einem Sozialversicherer ein medi zinisches Gutachten eingeholt werde. In diesem Sinne drohe eine wesentliche Ge fährdung der Beweismittel, wenn nicht durch vorsorgliche Beweismassnahmen rasch eine gerichtliche Begutachtung durchgeführt werden könne ( Urk. 1 S. 6).

Praxisgemäss bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Abk l ärung der Prozess- und Beweisaussichten, wenn es sich beim beantragten Beweismittel für einen nach folgenden Prozess um ein taugliches und wichtiges Beweismittel handle. Die vorsorgliche Beweisführung solle der Gesuchstellerin nicht nur eine Abschätzung der Prozesschancen ermöglichen, sondern eine eigentliche Abklärung der Pro zess aussichten. Exakt dafür sei das Rechtsinstitut der vorsorglichen Beweis füh rung geschaffen. In Bezug auf medizinische Gutachten bestehe ein schutzwür diges Interesse insbesondere dann, wenn nicht bereits Gutachten oder sonstige umfangreiche medizinische Akten aus einem Sozialversicherungs verfahren vor lä gen ( Urk. 1 S. 6).

Im konkreten Fall lägen bisher lediglich diverse ärztliche Berichte vor. Eine um fassende medizinische Beurteilung durch eine unabhängige Drittperson habe bis her nicht stattgefunden. Bei dieser Ausgangslage habe die Gesuchstellerin ein grosses und schützenswertes Interesse, schon vor Beginn eines allfälligen Klage verfahrens über die Taggeldansprüche über verbindliche fachliche Informationen zur medizinischen Situation mit Blick auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit zu verfügen. Hierbei handle es sich um Tatfragen, die Gegenstand eines Beweises sei n könnten und die durch ein vom Gericht angeordnetes medizinisches Gut achten zu klären seien ( Urk. 1 S. 6). 2.2

Demgegenüber machte die Gesuchsgegnerin geltend, die Leistungseinstellung sei nach umfangreiche n medizinischen Abklärungen erfolgt. D ie Gesuchstellerin ver füge über keinen Anspruch auf eine medizinische Begutachtung. Es sei auch nicht möglich, mit einem im Jahr 2019 einzuholenden Gerichtsgutachten die Arbeits un fähigkeit im Jahr 2014 nachzuweisen. Zudem sei davon auszugehen, dass der geltend gemachte Taggeldanspruch verjährt sei. Es bestehe demnach auch kein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin an der beantragten vorsorglichen Beweisführung ( Urk. 8). 3.

3.1

Es kann offenbleiben , ob ein Taggeldanspruch für die Dauer von 333 Tagen ab dem 2 3. Juli 2015 ( Urk. 1 S. 4) oder ab dem 2 3. November 2015 (Urk. 8 S. 2 und

3)

strittig ist. In beiden Fällen wäre relevant, wie sich die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin vom jeweiligen Beginn (2 3. Juli oder 2 3. November 2015) an während 333 Tage n präsentierte. Damit steht fest, dass ein bereits vor Ende 2016 verstrichener Zeitraum zu beurteilen ist.

Mit einer gutachterlichen Untersuchung der Gesuchstellerin im Rahmen dieses Ver fahrens liessen sich lediglich der aktuelle Gesundheitszustand und die gegen wärtige Arbeitsfähigkeit beurteilen. Sie wäre als Beweismittel betreffend die weit zurückliegende strittige Periode folglich untauglich. Dies wurde im Grundsatz auch in der Gesuchsbegründung zutreffend erkannt (vgl. Urk. 1 S. 6). In dieser Hinsicht ist folglich auch nicht von einer Beweismittelgefährdung auszugehen. Eine solche bestünde ebenso wenig für ein Gerichtsgutachten zur Frage, wie Sach verständige die vorhandenen medizinischen Unterlagen betreffend die Arbeits unfähigkeit der Gesuchstellerin beurteilen. 3.2

Soweit das beantragte Gerichtsgutachten ohnehin nicht als Beweismittel in Frage kommt, kann es auch nicht zur Abschätzung der Beweis- und Prozesschancen dienen. Insofern besteht an dessen Einholung auch kein schutzwürdiges Interesse . Vom Gericht zu bestellende Gutachter könnten (einzig) allenfalls die vorhan de nen echtzeitlichen medizinischen Dokumente als Grundlage für ein Akten gut ach ten benutzen. Entsprechende ärztliche Unterlagen betreffend den hier inte res sie renden Zeitraum, der bereits vor Ende 2016 verstrichen war, wurden nicht einge reicht (vgl. insbesondere Urk. 2/2-4). Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob ein allein auf Akten basierendes Gerichtsgutachten im hier zu beurteilenden Fall überhaupt als Beweismittel tauglich ist und zu einer Klärung der Beweis- und Pro zesschancen beitragen kann . Insofern wurde von d er Gesuchstellerin kein schützenswertes Inter esse dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. 3.3

Da die Gesuchstellerin keinen Grund für die beantragte vorsorgliche Beweis füh rung in Form eines Gerichtsgutachtens glaubhaft gemacht hat, ist ihr G esuch abzuweisen.

Ob die strittige Forderung wie von der Gesuchsgegnerin behauptet bereits verjährt ist ( Urk. 8 S. 3) , kann unter diesen Umständen offenbleiben . 4.

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldver -sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Kranken versicherung (nach dem Bundesge setz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundes gerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Gesuchsgegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4 ; vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO ). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 S.

E. 1.1 Der Streit zwischen den Parteien betriff t eine kollektive Krankentaggeld ver siche rung, mithin eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (BGE 138 III 2 E. 1.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1) . Er ist privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 138 III 2 E. 1.1) . Das Sozialversicherungs gericht ist als einzige kantonale Ge richtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung zuständig ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versi che rungsgericht [ GSVGer ] ; BGE 138 III 1.2.2 ).

E. 1.2 Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn:

a.

das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b.

die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schut z würdiges Interesse glaubhaft macht.

Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 158 Abs. 2 ZPO).

E. 1.3 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:

a.

die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder

b.

die Massnahme vollstreckt werden soll.

Das summarische Verfahren ist anwendbar ( Art. 248 lit . d ZPO). In einem solchen entfällt das Schlichtungsverfahren ( Art. 198 lit . a ZPO). Auch in einem allfälligen Hauptverfahren wäre kein Schlichtungsverfahren erforderlich (BGE 138 III 558 E. 4). 2.

2.1

In der Ges uchsbegründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin sei seit dem 1. Juni 2014 arbeitsunfähig, da sie an einem persistierenden Erschöpfungs syn drom leide ( Urk. 1 S. 4). Z wischen den Parteien sei strittig, ob die Gesuchstellerin (nach der Einstellung der Krankentaggeldleistungen durch die Gesuchsgegnerin ) für weitere 333 Tage (d.h. bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten maximalen Leistungsdauer pro Versicherungsfall) Anspruch auf Krankenversicherungs tag gelder habe ( Urk. 1 S. 3 und 5 f.). Mit dem beantragten ärztlichen Gutachten könnte das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin, welche eine Anspruchsvoraussetzung darstelle, bewiesen werden ( Urk. 1 S. 2).

Die Arbeitsunfähigkeit sei kein statisches Geschehen und könne sich im Verlauf der Zeit ändern. Es gelte, den medizinischen Sachverhalt während der ganzen Zeit der (potentiellen) Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin zu klären , also für den Zeitraum ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Arbeits un fähigkeit im anspruchsbegründenden Mass oder allenfalls bis zur zeitlichen Erschöpfung des Taggeldanspruchs. Für die Festlegung der bisherigen und der laufenden Arbeits unfähigkeit sei es von eminenter Wichtigkeit, diese möglichst zeitnah in Form eines gerichtlichen Gutachtens, welches als Beweis für den Anspruch der Gesuch stellerin dienen könne, klären zu können. Je länger es dauere, bis das Gutachten vorliege, desto grösser sei das Erschwernis, den medizinischen Sachverhalt für den ganzen relevanten Zeitraum gutachterlich klären zu können Es sei möglich, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr oder nicht mehr im aktuellen Umfang be stehe, wenn dereinst im Rahmen eines hängigen Klageverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin oder in einem Verfahren bei einem Sozialversicherer ein medi zinisches Gutachten eingeholt werde. In diesem Sinne drohe eine wesentliche Ge fährdung der Beweismittel, wenn nicht durch vorsorgliche Beweismassnahmen rasch eine gerichtliche Begutachtung durchgeführt werden könne ( Urk. 1 S. 6).

Praxisgemäss bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Abk l ärung der Prozess- und Beweisaussichten, wenn es sich beim beantragten Beweismittel für einen nach folgenden Prozess um ein taugliches und wichtiges Beweismittel handle. Die vorsorgliche Beweisführung solle der Gesuchstellerin nicht nur eine Abschätzung der Prozesschancen ermöglichen, sondern eine eigentliche Abklärung der Pro zess aussichten. Exakt dafür sei das Rechtsinstitut der vorsorglichen Beweis füh rung geschaffen. In Bezug auf medizinische Gutachten bestehe ein schutzwür diges Interesse insbesondere dann, wenn nicht bereits Gutachten oder sonstige umfangreiche medizinische Akten aus einem Sozialversicherungs verfahren vor lä gen ( Urk. 1 S. 6).

Im konkreten Fall lägen bisher lediglich diverse ärztliche Berichte vor. Eine um fassende medizinische Beurteilung durch eine unabhängige Drittperson habe bis her nicht stattgefunden. Bei dieser Ausgangslage habe die Gesuchstellerin ein grosses und schützenswertes Interesse, schon vor Beginn eines allfälligen Klage verfahrens über die Taggeldansprüche über verbindliche fachliche Informationen zur medizinischen Situation mit Blick auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit zu verfügen. Hierbei handle es sich um Tatfragen, die Gegenstand eines Beweises sei n könnten und die durch ein vom Gericht angeordnetes medizinisches Gut achten zu klären seien ( Urk. 1 S. 6). 2.2

Demgegenüber machte die Gesuchsgegnerin geltend, die Leistungseinstellung sei nach umfangreiche n medizinischen Abklärungen erfolgt. D ie Gesuchstellerin ver füge über keinen Anspruch auf eine medizinische Begutachtung. Es sei auch nicht möglich, mit einem im Jahr 2019 einzuholenden Gerichtsgutachten die Arbeits un fähigkeit im Jahr 2014 nachzuweisen. Zudem sei davon auszugehen, dass der geltend gemachte Taggeldanspruch verjährt sei. Es bestehe demnach auch kein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin an der beantragten vorsorglichen Beweisführung ( Urk. 8). 3.

3.1

Es kann offenbleiben , ob ein Taggeldanspruch für die Dauer von 333 Tagen ab dem 2 3. Juli 2015 ( Urk. 1 S. 4) oder ab dem 2 3. November 2015 (Urk. 8 S. 2 und

3)

strittig ist. In beiden Fällen wäre relevant, wie sich die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin vom jeweiligen Beginn (2 3. Juli oder 2 3. November 2015) an während 333 Tage n präsentierte. Damit steht fest, dass ein bereits vor Ende 2016 verstrichener Zeitraum zu beurteilen ist.

Mit einer gutachterlichen Untersuchung der Gesuchstellerin im Rahmen dieses Ver fahrens liessen sich lediglich der aktuelle Gesundheitszustand und die gegen wärtige Arbeitsfähigkeit beurteilen. Sie wäre als Beweismittel betreffend die weit zurückliegende strittige Periode folglich untauglich. Dies wurde im Grundsatz auch in der Gesuchsbegründung zutreffend erkannt (vgl. Urk. 1 S. 6). In dieser Hinsicht ist folglich auch nicht von einer Beweismittelgefährdung auszugehen. Eine solche bestünde ebenso wenig für ein Gerichtsgutachten zur Frage, wie Sach verständige die vorhandenen medizinischen Unterlagen betreffend die Arbeits unfähigkeit der Gesuchstellerin beurteilen. 3.2

Soweit das beantragte Gerichtsgutachten ohnehin nicht als Beweismittel in Frage kommt, kann es auch nicht zur Abschätzung der Beweis- und Prozesschancen dienen. Insofern besteht an dessen Einholung auch kein schutzwürdiges Interesse . Vom Gericht zu bestellende Gutachter könnten (einzig) allenfalls die vorhan de nen echtzeitlichen medizinischen Dokumente als Grundlage für ein Akten gut ach ten benutzen. Entsprechende ärztliche Unterlagen betreffend den hier inte res sie renden Zeitraum, der bereits vor Ende 2016 verstrichen war, wurden nicht einge reicht (vgl. insbesondere Urk. 2/2-4). Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob ein allein auf Akten basierendes Gerichtsgutachten im hier zu beurteilenden Fall überhaupt als Beweismittel tauglich ist und zu einer Klärung der Beweis- und Pro zesschancen beitragen kann . Insofern wurde von d er Gesuchstellerin kein schützenswertes Inter esse dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. 3.3

Da die Gesuchstellerin keinen Grund für die beantragte vorsorgliche Beweis füh rung in Form eines Gerichtsgutachtens glaubhaft gemacht hat, ist ihr G esuch abzuweisen.

Ob die strittige Forderung wie von der Gesuchsgegnerin behauptet bereits verjährt ist ( Urk. 8 S. 3) , kann unter diesen Umständen offenbleiben . 4.

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldver -sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Kranken versicherung (nach dem Bundesge setz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundes gerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Gesuchsgegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4 ; vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO ). Das Gericht erkennt:

E. 4 ; vgl. Urk. 2/1). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ist sie bei der Allianz Suisse Ver sicherungs -Gesellschaft AG durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert ( Urk. 1 S. 4 und

E. 8 S. 2 ). Am 1. Juli 2014 meldete sie sich zum Leistungsbezug an ( Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 2/1) . In der Folge erbrachte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG mindestens bis zu m 2 2. Juli 2015 Krankentaggeldleistungen ( Urk. 1 S. 4 sowie 8 S. 2 und 3) . 2.

Die Versicherte reichte , vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini , mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2018 ( Urk. 1) ein Gesuch um vorsorgliche Beweis führung ein und beantragte, es sei ein gerichtliches Gutachten zu ihrer Arbeits fähig keit einzuholen ; ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen . Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde der Gesuchsgegnerin

eine Frist von 1 0 Tagen zur Ein rei chung einer Stellungnahme angesetzt ( Urk. 4). Die Gesuchsgegnerin stellte ein Fristerstreckungsgesuch, worauf die Frist letztmals bis zum 3 1. Januar 2019 erstreckt wurde ( Urk. 6). Die Gesuchsgegnerin liess sich mit Eingabe vom 31. Janu ar 2019 ( Urk. 8; Datum der Postaufgabe, vgl. Urk.

E. 10 ) vernehmen und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin . Davon wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 4. Februar 2019 Kenntnis gegeben (Urk . 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die U nterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Louis Scenini - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2018.00044

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

21. Februar 2019 in Sachen X.___ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini JLS avocats Schanzeneggstrasse 3, 8027 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Gesuchsgegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1989, ist seit dem 1. Februar 2013 mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ angestellt ( Urk. 1 S. 4 ; vgl. Urk. 2/1). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses ist sie bei der Allianz Suisse Ver sicherungs -Gesellschaft AG durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert ( Urk. 1 S. 4 und 8 S. 2 ). Am 1. Juli 2014 meldete sie sich zum Leistungsbezug an ( Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 2/1) . In der Folge erbrachte die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG mindestens bis zu m 2 2. Juli 2015 Krankentaggeldleistungen ( Urk. 1 S. 4 sowie 8 S. 2 und 3) . 2.

Die Versicherte reichte , vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini , mit Eingabe vom 2 2. Dezember 2018 ( Urk. 1) ein Gesuch um vorsorgliche Beweis führung ein und beantragte, es sei ein gerichtliches Gutachten zu ihrer Arbeits fähig keit einzuholen ; ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen . Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde der Gesuchsgegnerin

eine Frist von 1 0 Tagen zur Ein rei chung einer Stellungnahme angesetzt ( Urk. 4). Die Gesuchsgegnerin stellte ein Fristerstreckungsgesuch, worauf die Frist letztmals bis zum 3 1. Januar 2019 erstreckt wurde ( Urk. 6). Die Gesuchsgegnerin liess sich mit Eingabe vom 31. Janu ar 2019 ( Urk. 8; Datum der Postaufgabe, vgl. Urk. 10 ) vernehmen und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin . Davon wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 4. Februar 2019 Kenntnis gegeben (Urk . 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die U nterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Streit zwischen den Parteien betriff t eine kollektive Krankentaggeld ver siche rung, mithin eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (BGE 138 III 2 E. 1.1; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1) . Er ist privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 138 III 2 E. 1.1) . Das Sozialversicherungs gericht ist als einzige kantonale Ge richtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung zuständig ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versi che rungsgericht [ GSVGer ] ; BGE 138 III 1.2.2 ). 1.2

Gemäss Art. 158 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn:

a.

das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b.

die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schut z würdiges Interesse glaubhaft macht.

Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 158 Abs. 2 ZPO). 1.3

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:

a.

die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder

b.

die Massnahme vollstreckt werden soll.

Das summarische Verfahren ist anwendbar ( Art. 248 lit . d ZPO). In einem solchen entfällt das Schlichtungsverfahren ( Art. 198 lit . a ZPO). Auch in einem allfälligen Hauptverfahren wäre kein Schlichtungsverfahren erforderlich (BGE 138 III 558 E. 4). 2.

2.1

In der Ges uchsbegründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin sei seit dem 1. Juni 2014 arbeitsunfähig, da sie an einem persistierenden Erschöpfungs syn drom leide ( Urk. 1 S. 4). Z wischen den Parteien sei strittig, ob die Gesuchstellerin (nach der Einstellung der Krankentaggeldleistungen durch die Gesuchsgegnerin ) für weitere 333 Tage (d.h. bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten maximalen Leistungsdauer pro Versicherungsfall) Anspruch auf Krankenversicherungs tag gelder habe ( Urk. 1 S. 3 und 5 f.). Mit dem beantragten ärztlichen Gutachten könnte das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin, welche eine Anspruchsvoraussetzung darstelle, bewiesen werden ( Urk. 1 S. 2).

Die Arbeitsunfähigkeit sei kein statisches Geschehen und könne sich im Verlauf der Zeit ändern. Es gelte, den medizinischen Sachverhalt während der ganzen Zeit der (potentiellen) Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin zu klären , also für den Zeitraum ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Arbeits un fähigkeit im anspruchsbegründenden Mass oder allenfalls bis zur zeitlichen Erschöpfung des Taggeldanspruchs. Für die Festlegung der bisherigen und der laufenden Arbeits unfähigkeit sei es von eminenter Wichtigkeit, diese möglichst zeitnah in Form eines gerichtlichen Gutachtens, welches als Beweis für den Anspruch der Gesuch stellerin dienen könne, klären zu können. Je länger es dauere, bis das Gutachten vorliege, desto grösser sei das Erschwernis, den medizinischen Sachverhalt für den ganzen relevanten Zeitraum gutachterlich klären zu können Es sei möglich, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr oder nicht mehr im aktuellen Umfang be stehe, wenn dereinst im Rahmen eines hängigen Klageverfahrens gegen die Gesuchsgegnerin oder in einem Verfahren bei einem Sozialversicherer ein medi zinisches Gutachten eingeholt werde. In diesem Sinne drohe eine wesentliche Ge fährdung der Beweismittel, wenn nicht durch vorsorgliche Beweismassnahmen rasch eine gerichtliche Begutachtung durchgeführt werden könne ( Urk. 1 S. 6).

Praxisgemäss bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Abk l ärung der Prozess- und Beweisaussichten, wenn es sich beim beantragten Beweismittel für einen nach folgenden Prozess um ein taugliches und wichtiges Beweismittel handle. Die vorsorgliche Beweisführung solle der Gesuchstellerin nicht nur eine Abschätzung der Prozesschancen ermöglichen, sondern eine eigentliche Abklärung der Pro zess aussichten. Exakt dafür sei das Rechtsinstitut der vorsorglichen Beweis füh rung geschaffen. In Bezug auf medizinische Gutachten bestehe ein schutzwür diges Interesse insbesondere dann, wenn nicht bereits Gutachten oder sonstige umfangreiche medizinische Akten aus einem Sozialversicherungs verfahren vor lä gen ( Urk. 1 S. 6).

Im konkreten Fall lägen bisher lediglich diverse ärztliche Berichte vor. Eine um fassende medizinische Beurteilung durch eine unabhängige Drittperson habe bis her nicht stattgefunden. Bei dieser Ausgangslage habe die Gesuchstellerin ein grosses und schützenswertes Interesse, schon vor Beginn eines allfälligen Klage verfahrens über die Taggeldansprüche über verbindliche fachliche Informationen zur medizinischen Situation mit Blick auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit zu verfügen. Hierbei handle es sich um Tatfragen, die Gegenstand eines Beweises sei n könnten und die durch ein vom Gericht angeordnetes medizinisches Gut achten zu klären seien ( Urk. 1 S. 6). 2.2

Demgegenüber machte die Gesuchsgegnerin geltend, die Leistungseinstellung sei nach umfangreiche n medizinischen Abklärungen erfolgt. D ie Gesuchstellerin ver füge über keinen Anspruch auf eine medizinische Begutachtung. Es sei auch nicht möglich, mit einem im Jahr 2019 einzuholenden Gerichtsgutachten die Arbeits un fähigkeit im Jahr 2014 nachzuweisen. Zudem sei davon auszugehen, dass der geltend gemachte Taggeldanspruch verjährt sei. Es bestehe demnach auch kein schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellerin an der beantragten vorsorglichen Beweisführung ( Urk. 8). 3.

3.1

Es kann offenbleiben , ob ein Taggeldanspruch für die Dauer von 333 Tagen ab dem 2 3. Juli 2015 ( Urk. 1 S. 4) oder ab dem 2 3. November 2015 (Urk. 8 S. 2 und

3)

strittig ist. In beiden Fällen wäre relevant, wie sich die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin vom jeweiligen Beginn (2 3. Juli oder 2 3. November 2015) an während 333 Tage n präsentierte. Damit steht fest, dass ein bereits vor Ende 2016 verstrichener Zeitraum zu beurteilen ist.

Mit einer gutachterlichen Untersuchung der Gesuchstellerin im Rahmen dieses Ver fahrens liessen sich lediglich der aktuelle Gesundheitszustand und die gegen wärtige Arbeitsfähigkeit beurteilen. Sie wäre als Beweismittel betreffend die weit zurückliegende strittige Periode folglich untauglich. Dies wurde im Grundsatz auch in der Gesuchsbegründung zutreffend erkannt (vgl. Urk. 1 S. 6). In dieser Hinsicht ist folglich auch nicht von einer Beweismittelgefährdung auszugehen. Eine solche bestünde ebenso wenig für ein Gerichtsgutachten zur Frage, wie Sach verständige die vorhandenen medizinischen Unterlagen betreffend die Arbeits unfähigkeit der Gesuchstellerin beurteilen. 3.2

Soweit das beantragte Gerichtsgutachten ohnehin nicht als Beweismittel in Frage kommt, kann es auch nicht zur Abschätzung der Beweis- und Prozesschancen dienen. Insofern besteht an dessen Einholung auch kein schutzwürdiges Interesse . Vom Gericht zu bestellende Gutachter könnten (einzig) allenfalls die vorhan de nen echtzeitlichen medizinischen Dokumente als Grundlage für ein Akten gut ach ten benutzen. Entsprechende ärztliche Unterlagen betreffend den hier inte res sie renden Zeitraum, der bereits vor Ende 2016 verstrichen war, wurden nicht einge reicht (vgl. insbesondere Urk. 2/2-4). Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob ein allein auf Akten basierendes Gerichtsgutachten im hier zu beurteilenden Fall überhaupt als Beweismittel tauglich ist und zu einer Klärung der Beweis- und Pro zesschancen beitragen kann . Insofern wurde von d er Gesuchstellerin kein schützenswertes Inter esse dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. 3.3

Da die Gesuchstellerin keinen Grund für die beantragte vorsorgliche Beweis füh rung in Form eines Gerichtsgutachtens glaubhaft gemacht hat, ist ihr G esuch abzuweisen.

Ob die strittige Forderung wie von der Gesuchsgegnerin behauptet bereits verjährt ist ( Urk. 8 S. 3) , kann unter diesen Umständen offenbleiben . 4.

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldver -sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Kranken versicherung (nach dem Bundesge setz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundes gerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Gesuchsgegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4 ; vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO ). Das Gericht erkennt: 1.

Das Gesuch wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Louis

Scenini - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke