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KK.2018.00035

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen. Versicherer vermochte mit den Vorbringen in den von ihm eingeholten Gutachten erhebliche Zweifel an den vom Kläger ins Recht gelegten Arztberichten zu erwecken. Keine Gutachtensanordnung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-01-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, war von 1979

bis April 2017 bei der Y.___ angestellt

und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen die wirtschaftlichen Fol gen krankheitsbedingter Arbeitsunfähi gkeit versichert (vgl. Urk. 9/1-2, Urk. 9/13-14).

Am 8. Juni 2017 meldete die Arbeitgeberin der AXA eine seit 2. März 2017 be stehende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ( Urk. 9/1). Nach Abklärungen zur medizinischen Situation

teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 1 2. September 2017 ( Urk. 9/5) mit, gestützt auf d as von ihr veranlasste psychiat rische Gutachten vom 5. September 2017 ( Urk. 9/4) sei ein Anspruch auf Leistun gen aus der Krankent aggeldversicherung zu verneinen. Auf eine Rückforderung der in der Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2017 bereits erbrachten Taggeldleistungen werde entgegenkommenderweise verzichtet. Nach dem der Versicherte hiergegen Einwände erhoben und weitere ärztliche Berichte eingereicht hatte, unterbreitete die AXA diese ihrem beratenden Arzt, welcher am 1. Februar 2018 eine Stellung nahme verfasste ( Urk. 9/11). Mit Schreiben vom 2. März 2018 ( Urk. 9/12) hielt die AXA an ihrem Entscheid fest. 2.

Am 2 4. September 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die AXA und bean tragte, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 67'485.96 zuzüglich Zinsen zu 5 % auf näher genannte Beträge ab näher genannten Zeitpunkten zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Klageantwort vom 2 1. Januar 2019 ( Urk.

8) beantragte die AXA die Abweisung der Klage.

Nachdem die Parteien innert der mit Verfügung vom 2 0. Februar 2019 ( Urk.

10) angesetzten Frist keine Hauptverhandlung verlangt hatten, wurde mit Verfügung vom 2 6. März 2019 ( Urk. 12) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Gleichzei tig wurde der Kläger aufgefordert, das Kündigungsschreiben der Y.___ einzureichen. Der Kläger liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was der Beklagten am 1 1. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem

VVG . Sie sind privatrechtlicher Natur ( BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert ( BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schwe izerischen Zivilprozessordnung ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialver sicherungsg ericht,

GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4 ). 1.3

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .

a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit .

f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia l en Krankenversicherung nach dem KVG den Sa chverhalt von Amtes wegen fest. 1.4

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründe nden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebend en beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften ver drängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisie ren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). 1.5

Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) mit überwie gender Wahrscheinlichkeit arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Taggeld er ausbezahlt hat und sodann gel tend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeits fähig (BGE 141 III 241 E. 3.1).

Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweis last für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der ver traglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbind lich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.6

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1.7 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numeru s clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kin derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Be weismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) . Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibe hauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/ 2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende). 2 . 2 .1

Der Taggeldanspruch des Klägers ist unstreitig gemäss der zw ischen der Y.___ und der Beklagten abgeschlossenen Police Nr. «…» ( Urk. 9/14 ) so wie nach den in der Police zur Vertragsgrundlage erklärten Allgemeinen Ver tragsbedingungen (AVB), Ausgabe 07.2010 ( Urk. 9/13), zu beurteilen.

Gemäss Police wurde für das gesamte Personal mit effektiven Löhnen ein Kran kentaggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes für eine Leistungs dauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen vereinbart ( Urk. 9/14 S. 2). 2 .2

Nach Art. B1 Abs. 1 AVB erbringt die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankhe itsbedingten Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 9/13 S. 7).

Gemäss Art. B8 Abs. 1 AVB setzt der Anspruch des Personals auf Taggeld v oraus , dass die versicherte Person nach är ztlich er Feststellung a rbeitsunfähig ist, wobei die Beklagte das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens wäh rend der in der Police aufgeführten Leistungsdauer ausrichtet. Gemäss Art. B8 Abs. 2 AVB bezahlt die Beklagte b ei voller Arbeitsunfähigkeit das in der Police aufgeführte Tag geld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe nach dem Ausmass der Arb eitsunfähigkeit; weniger als 25 % ergeben jedoch keinen Anspruch ( Urk. 9/13 S. 8). 2 .3

Art. A4 Abs. 1 AVB definiert Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat ( Urk. 9/13 S. 6).

Art. A4 Abs. 2 AVB definiert Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Krankheit be dingte , volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe reich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenb ereich berücksichtigt ( Urk. 9/13 S. 6). 2.4

Nach Art. B4 Abs. 2 AVB erlischt der Versicherungsschutz für den einzelnen Ver sicherten unter anderem mit seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen ( Urk. 9/13 S. 7).

Art. B 8 Ziff. 7 AVB bestimmt, dass die Beklagte nach Erlöschen des Versiche rungsschutzes für Rückfälle und laufende Krankheiten, die während der Versi cherungsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungs dauer Leistungen bezahlt ( Urk. 9/13 S. 9). 3 . 3 .1

Der Kläger begründete seine Klage ( Urk. 1) zusammengefasst

damit, aufgrund ei ner schweren reaktiven Depression

sei er v om 2. März 2017 bis 3 1. März 2018 z u 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies , nachdem ih m nach 38-jähriger Tätigkeit bei der Y.___ , bei welcher er sich

zum leitenden Angestellten hochgear beitet habe, im August 2016 ohne jegliche Vorwarnung per Ende Februar 2017 gekündigt worden sei . Trotz lege artis durchgeführter Behan d l ung habe sich zu nächst keine Verbesserung s eines Gesundheitszustands eingestellt. Erst seit April 2018 sei er wieder soweit genesen, dass er wieder eine Tätigkeit aufnehmen könne. Die Arbeit sei für ihn Ein und Alles gewesen und für die Karriere habe e r seine privaten Belange hinten angestellt . Umso mehr habe er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ohne dass ihm etwas vorzuwerfen gewesen wäre – als be schämend und kränkend empfunden und habe sich daher trotz seines desolaten se e lischen Zustands zunächst auch davor gescheut, einen Arzt aufzusuchen. Erst im März 2017 , als sich sein Gesundheits zustand aufgrund der dann erfolgt en Be end igung des Arbei tsverhältnisses nochmals versc h lechtert habe, habe er sich dazu ü b erwinden können (S. 3 ff.) . 3 .2

Die Beklagte ( Urk. 8) hielt dagegen,

gemäss dem von ihr eingeholte n

psychiatri sche n Gutachten sowie d e r Stellungnahme ihres beratenden Arztes liege keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Ziff. 2.2 ff.). Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen ( Ziff. 2.7 ff.). Sollte entgegen dieser Ansicht von einer krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, so habe eine solche frühes tens im August 2017 beziehungsweise Oktober 2017 vorgelegen, als der Versi cherungsschutz für den Kläger bereits erloschen sei ( Ziff. 2.13) . 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob für die Zeit vom 2. März 2017 bis 3 1. März 2018 eine

anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 4 . 4 .1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, be richtete am 1 3. Juni 2017 ( Urk. 9/3) , der Kläger stehe seit 2. März 2017 in seiner Behandlung ( Ziff. 1). Nach 38-jähriger Tätigkeit in der Firma, die er mit aufgebaut habe, sei ihm von einem Tag auf den andern gekündigt worden. Die nicht be gründete Kündigung sei völlig überraschend gekommen. Man habe keine Gesprä che mit ihm geführt , sondern ihn vor vollendete Tatsachen gestellt ( Ziff. 3). Beim Kläger sei die Diagnose einer schweren reaktiven Depression zu stellen ( Ziff. 4). Seit dem 2. März 2017 sei er zu 100 % arbeitsunfähig für jeglic he Tätigkeit en und in absehbarer Zeit sei nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigk eit zu rechnen ( Ziff. 5-7). Es fänden eine Gesprächstherapie sowie eine intensive Bewegungsthe ra pie statt. Ausserdem werde der Kläger medikamentös mit Citalopram 20 mg behandelt. Er sei weiterhin depressiv und grüble den ganzen Tag. Er könne nicht abschalten, der Schlaf sei erheblich gestört ( Ziff. 8-9). 4 .2

Am 5. September 2017 erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, nach am 2 8. August 2017

durchgeführter Kurzu n tersuchung des Klägers ein Gutachten im Auftrag der Beklagten ( Urk. 9/4). Dr. A.___ konnte keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 stellen (S. 3 Ziff. 7). Er führte aus, die vom Kläger anlässlich der Untersuchung geschilderten Beschwerden und festgestellten ps ychischen Befunde einer leichtgradigen Durch schlafstörung, einer Reizbarkeit sowie eines Gedankenreisen s schränkten den Klä ger bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit am bisherigen Arbeitsort nicht ein (S. 3 ff. Ziff. 8). Ohne Beeinträchtigung von arbeitsrelevanten Fähigkeiten bestehe am angestammten Arbeitsplatz aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (S. 5 unten). Der Kläge r suche einmal pro Monat seinen Hausarzt auf. Die Prog nose sei gut (S. 5 Ziff. 9 ). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei vom Hausarzt an fangs März 2017 gerade im Moment attestiert worden, als die Frist der Freistel lung abgelaufen gewesen sei und die Arbeitslosigkeit eingetreten wäre. Dr. Z.___ habe eine reaktive schwere Depression diagnostiziert

– wobei in seinem Bericht jeglicher Befund fehle - und diese mit der Kündigung begründet. Diese sei aber berei ts sechs Monate vorher erfolgt. Auf die Freistellung habe der Kläger mit Empörung und Wut reagiert. Eine medizinische Behandlung sei damals nicht not wendig geworden. Die im Bericht von Dr. Z.___ gestellte Diagnose könne nicht bestätigt werden, eine depressive Symptomatik nach ICD-10 sei nicht zu eruieren. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 5 f. Ziff. 10). 4 .3

Am 5. Oktober 2017 ( Urk. 9/6) berichtete Dr. Z.___ , die erfolgte Kündigung stelle oh n e Zwei fel eine schwere traumatische psychische Belastung dar. Insbesondere sei auch die Übermittlung der Nachricht traumatisierend gewesen, da sie völlig gefühllos und herablassend erfolgt sei. T rotz leitliniengerechter Behandlung daure die depressive Episode an. 4 .4

Am 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 9/7) berichtete B.___ , Arzt für Neuro logie und Psychiatrie, nach am 1 0. Oktober 2017 erfolgter Untersuchung des Klä gers . Als Diagnose nannte er eine Anpassungsstörung, depressiv. Er führte aus, seit seiner Entlassung im April grüble der Kläger. Er sei in depressiver Stim mungslage, schlafe schlecht durch, werde bei Kleinigkeiten nervös, sei gereizt bis aggressiv, konzentrationsgemindert und denke, das Leben sei es nicht wert, ohne akut suizidal zu sein. I n der Untersuchung spürbar gewesen sei eine verhaltene Wut, grosse Enttäuschung und Trauer. In dem halben Jahr seit der Entlassung habe sich der Kläger nicht gefangen, sei fixiert auf die erlebte Kränkung und könne sich nur mit Mühe ein wenig auf Aktivitäten einlassen, die ihm gut täten , wie beispielsweise Joggen. Insgesamt bestehe eine m ittel- bis schwergradige

be handlungsbedürftige Depression. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Er habe dem Kläger eine psychotherapeutische Behandlung sowie eine (näher umschriebene ) Änderung der Medikation em pfohlen . 4 .5

C.___ , diplomierte Psychologin und psychologische Psychotherapeutin, berichtete am 5. November 2 017 ( Urk. 9/8), der Kläger stehe seit 2. Oktober 2017 in ihrer ambulanten verhaltenstherapeutischen Behandlung (S. 1 Mitte) . Zum psy chopathologischen Befund führte sie unter anderem aus, der Kläger habe auf Nachfrage breitwillig über seine derzeitige Belastungssituation und die damit ein hergehende depressive Symptomatik berichtet. Dabei sei das Kränkungserleben aktualisiert und es seien Ärger und Verletzung spürbar geworden, bei steigender motorischer Unruhe. Es liege eine Störung der Affektivität mit deprimierter, dys phorischer Stimmung und Gefühlen von Enttäuschung, Gereiztheit sowi e Insuf fizienzgefühlen vor. Im berichteten Sozialkontakt werde ein allgemeines soziales Rückzugsverha l ten d eut lich. Der Antrieb sei verm indert, bei gleich zei tig beste hender Unruhe. Um etwas zu tun, gehe der Kläger täglich mit dem Hund spazie ren, zu allem Weiteren könne er sich nicht aufraffen (S. 1 unten, S. 2 oben). In der Zusammenschau des berichteten Beschwerdebildes, des psychopathologi schen Befundes, der biographischen Angaben und der testdiagnostischen Ergeb nisse (Beck Depressions Inventar mit einem Summenscor e von 31 als Hinweis auf eine schwere depressive Episode; Beck An g stinventar mit einem Summenscore von 9 als Ausdruck einer milden Angst) liege die Diagnose einer s chwere n de pressive n Episode , ohne psych otische Symptome (ICD-10 F32.2) , vor (S. 2). 4 .6

Am 2 2. November 2017 ( Urk. 9/9) berichtete B.___

(vorstehend E. 4 .4), in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Psychotherapeutin C.___ (vorstehend E. 4 .5) diagnostiziere er eine depressive Störung. Eine Erfolgs beurteilung der von ihm empfohlenen und zwischenzeitlich aufgenommenen me dikamentösen Therapie lasse sich erst in etwa vier Wochen durchführen. Die auf genommene Psychotherapie entlaste den Kläger, eine leichte Linderung des Be schwerdebildes sei schon zu verzeichnen. 4 .7

In seiner Aktenbeurteilung vom 1. Februar 2018 ( Urk. 9/11) führte d er beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, aus, eine Arbeitsunfähigkeit sei

anhand der medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Der medizinische Sachverhalt sei im Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4 .2) nachv ollziehbar erhoben und dargestellt worden . D ie nach folgenden medizinischen Berichte wiesen – näher dargelegte (vgl. S. 1 ff.)

- er hebliche Mängel in der Befunderhebung und in der diagnostischen Beurteilung auf, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die gutachterliche Beurtei lung der Fähigkeitsbeeinträchtigung und damit einhergehend der psychophysi schen Leistungsfähigkeit als medizinische Grundlage der Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht gewichtig in Zweifel gezogen (S. 5 Ziff. 1-2). 5. 5.1

Zu prüfen ist, ob der Kläger mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit den Beweis für die von ihm behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfä higkei t erbringen kann , oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende Indizien den Hauptbeweis scheitern lassen ( vgl. vors t ehend E. 1. 5- 6). 5.2

Zur Begründu ng seines Standpunkts berief sich der Kläger auf die Berichte von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1, E. 4.3), von B.___ (vorstehend E. 4.4, E. 4.6) sowie von C.___ (vorstehend E. 4.5).

Die Beklagte verneinte ihre Leistungspflicht dagegen gestützt auf die Beurteilun gen von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.7). 5.3

In der Klageschrift sowie anlässlich der im August 2017 durchgeführten Begut achtung gab der Kläger an, die Kündigung durch die Y.___

sei im August 2016 auf Ende Februar 2017 erfolgt, unter sofortiger Freistellung ( Urk. 1 S. 3 oben , Urk. 9/4 S. 1 unten ). Gemäss einer von der Beklagten eingeholten te lefonischen Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin endete das Arbeitsverhältnis am 3 0. April 2017 ( Urk. 9/17). So zu verstehen ist demnach wohl auch ihre An gabe auf der Krankmeldung vom 8. Juni 2017, in welcher festgehalten wurde, das Arbeitsverhältnis sei «am» 3 0. April 2017 gekündigt worden ( Urk. 9/1 Ziff. 3). Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beklagten vom 1 2. Juni 2017 hatte auch der Kläger v on einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. April 2017 gesprochen ( Urk. 9/2). Nachdem der Kläger der Aufforderung des Gerichts zur Einreichung der Kündigung nicht nachgekommen ist (vgl. Urk. 12-14) , ist ge stützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass die Kündigung im August 2016 ausgesprochen wurde und der Kläge r bis Ende April 2017 bei der Y.___ angestellt war , womit er bis zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert war (vgl. Art. B4 Abs. 2 AVB) , wovon im Ü brigen auch die Beklagte ausging (vgl. Urk. 8 S. 14 Ziff. 2.13). 5.4

Ausweislich der Akten begab sich der Kläger nach im August 2016 erfolgter Kün digung erstmals am 2. März 2017 in ärztliche Behandlung beim Allgemeinmedi ziner und Internisten Dr. Z.___ . Dieser diagnostizierte ein e schwere reaktive De pression und attestierte dem Kläger eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Behand lungsbeginn (vorstehend E. 4.1).

Der Bericht von Dr. Z.___ wurde sowohl von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) als auch von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6) kritisch gewürdigt.

Beide

Psychiater bemängelten, dass die gestellte Diagnose einer schweren reaktiven Depression nicht befunduntermauert und angesichts der bereits rund sechs Monate vor Be handlungsaufnahme erfolgten Kündigung in Frage zu stellen sei. Dr. D.___ führte hierzu aus, gemäss den Kriterien der ICD-10 könne eine plötzliche Lebens veränderung, welche vom Betroffenen eine erhebliche Anpassung an eine geän derte Lebenssituation abfordere, zu einer vorübergehend krankheitswertigen Symptomatik führen, die unter dem Kapitel der Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) eingeordnet sei. In diesem Kapitel sei ein gewichtiger Krankheitsaspekt aufgenommen worden, der bei allen sogenannten reaktiven Störungen zu berück sichtigen sei. Eine reaktive Störung entwickle sich in unmittelbarer zeitlicher Ab folge zum auslösenden Ereignis.

Gemäss Leitlinien manifestiere sich bei einer Anpassungsstörung die Symptomatik mit Krankheitswert innerhalb eines Monats. A ufgrund der im August 2016 erfolgten K ün d i gung hätte daher eine erste ärztli ch e Behandlung ei gen t lich im September oder spätestens Oktober 2016 doku mentiert sein müssen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass eine schwere De pression , wie sie Dr. Z.___ diagnosti z iert habe, ein für den Betroffenen äusserst quälender Leidenszustand darstelle und bei einer entsprechend schwerwiegenden Erkrankungssymptomatik viel früher um ärztliche Hilfe, Behandlung und Bei stand nachgesucht werde, als dies im vorliegenden Fall geschehen sei ( Urk. 9/11 S. 2 Mitte) . Dr. Z.___ habe sich nicht klärend

zum zeitlichen Verlauf geäussert. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass es auch im normalpsychologischen Er leben bei einem plötzlichen Ereignis wie einer unvorhergesehenen Kündigung zu einer R e aktion mit manifester Verunsicherung, s chmerzlicher Erschütterung und einem anhaltenden Empfinden von Kränkung und Hera bwürdigung kommen könne. Solche auch länger anhaltende Gefühle , Empfindungen und Gedanken seien normalpsychologische Reaktionen auf eine aussergewöhnliche Situation und stellten keine psychiatrische Beeinträchtigung mit Krankheitswert dar ( Urk. 9/11 S. 2 unten). 5.5

Die von den beiden Fachpsychiatern am Bericht vo n Dr. Z.___

geübte Kritik er weist sich als überzeugen d und vermag Zweifel daran zu erwecken , dass beim Kläger im Zuge der Kündigung

ein zu einer Arbeitsunfähigkeit führendes krank heitswertiges psychisches

Leiden in Form einer schweren reaktiven Depression auftrat . Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger als Behandlungsmassnahme einzig einmal monatlich seinen Hausarzt Dr. Z.___

aufsuchte (vgl. vorstehend E. 4.2) und bis zum Medikationswechsel durch B.___ im Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 4.4) eine von Dr. Z.___ initi ierte Behandlung mit Citalopram weiterführte, obwohl damit keine massgebliche Zustandsverbesserung erzielt werden konnte (vgl. vorstehend E. 4.3) . Dies lässt nich t auf einen massgeblichen psychischen Leidensdr uck schliessen , wie er bei einem schweren depressiven Leiden aber zu erwarten wäre . Dementsprechend wies denn auch Dr. D.___ d arauf hin, dass bei einer schweren depressiven Er krankung selbst im Rahmen eines psychotherapeutischen Vorgehens monatliche Konsultationen a ls nicht angemessen einzustufen wären und bei ausbleibendem Behandlungserfolg mit Citalopram viel früher eine Neuevaluation und Änderung der Medikation hätte erfolgen müssen ( Urk. 9/11 S. 3 oben).

Der Kläger begründete die zeitliche Latenz zwischen der Kündigung und Behand lungsaufnahme bei Dr. Z.___ damit, dass er sich aufgrund der als beschämend und kränkend empfundenen Kündigung davor gescheut habe, einen Arzt aufzu suchen. Diesen Umstand muss er sich jedoch entgegen halten lassen . Ärztliche Berichte, welche den von ihm erwähnten «desolaten seelischen Zustand» (vgl. vorsteh e n d E. 3.1) dokumentieren und ihm krankheitsbedingt eine Arbeitsunfä higkeit attestieren, liegen keine vor. 5.6

Am 5. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.3) berichtete Dr. Z.___ , die depressive Epi sode des Klägers halte an. Abgesehen davon, dass auch diesem Bericht keinerlei Befunde zu entnehmen sind und die Diagnostik nicht unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss den ICD-10 erfolgte,

wird d er Bericht

durch das am 5. September 2017 durch Dr. A.___ erstattete Gutachten (vorstehend E. 4.2) in Frage ge stellt . Denn darin legte

Dr. A.___

in Würdigung der vom Kläger geschilderten Beschwerden und des durch ihn erhobenen psychopathologischen Befundes in nachvollziehbarer und schlüssig begründeter Weise dar, dass anlässlich der am 2 8. August 2017 durchgeführten Untersuchung keine depressive Symptomatik zu erheben war und keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Fähigkeits- bezie hungsweise Kapazitätsstörungen vorlagen (vgl. Urk. 9/4 S. 3 ff. Ziff. 6 ff.). Auch Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass das Gutachten auf einer umfassenden Be funderhebung basiert und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind ( Urk. 9/11 S. 3 unten). Dabei wies er nicht zuletzt darauf hin, dass der Kläger anlässlich der Begutachtung angegeben habe, dass er sich schon wiederholt um eine neue Anstellung bemüht und er sich für die gleiche Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber als zu 100 % leistungsfähig eingeschätzt habe (vgl. dazu Urk. 9/4 S. 2 oben, S. 2 Ziff. 2 lit . e), was mit einer schweren Depression nicht vereinbar sei. Weiter hielt er fest, dass sich auch im vom Kläger geschilderten Tagesablauf - mit unter anderem Hausarbeiten, eineinhalbstündigen Spaziergängen mit dem Hund, Lektüre von Fachmagazinen und Gartenarbeiten (vgl. dazu Urk. 9/4 S. 2 f.) - keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte Fähigkeit sbeeinträchtigung, die auf eine schwer e De p res sion hinweisen würde, fänd en ( Urk. 9/11 S. 3 unten). 5.7

Dass beim Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Per sonen Ende April 2017 (vgl. vorstehend E. 5.3) eine (anhaltende) krankheitsbe dingte Arbeitsunfähigkeit vorlag,

kann schliesslich auch gestützt auf die Berichte von B.___ vom 1 1. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.4) und vom 2 2. November 2017 (vorstehend E. 4.6) sowie von C.___ vom 5. Novem ber 2017 (vorstehend E. 4.5) nicht als erwiesen erachtet werden.

In seiner Stel lungnahme vom 1. Februar 2018 (vorstehend E. 4.7) wies Dr. D.___ in überzeu gender Weise darauf hin, dass der (knapp gehaltene) Bericht von B.___ vom 1 1. Oktober 2017 erhebliche Mängel wie etwa eine ungenaue anamnestische Erhebung des chronologischen Verlaufs sowie eine fehlende diag nostische Zuordnung im Rahmen der ICD-10 aufweist und darin insbesondere zwei sich gegenseitig ausschliessende Diagnosen

– nämlich eine Anpassungsstö rung sowie eine mittel- bis schwergradige Depression - ohne klärende Befundlage genannt werden ( Urk. 9/11 S. 3 f.). Soweit B.___ im Bericht vom 2 2. November 2017 (vorstehend E. 4.6) alsdann die Diagnose einer depressive n Störung nannte, ist diese ebenfalls nicht anhand objektiv erhobener Befunde her geleitet und fehlt nicht zuletzt eine Aussage zum Schweregrad der Störung.

Was den Bericht der behandelnden Psychologin C.___ vom 5. November 2017 (vorstehend E. 4.5) anbelangt, so vermochte Dr. D.___ auch diesbezüglich nachvollziehbar auf inhaltliche Unzulänglichkeiten hinzuweisen, die einem Ab stellen auf diesen Bericht entgegen stehen . So etwa die fe hlende Ana mnese ,

ein psychopathologischer Status, in welchem objektive Befunde und sub jek t iv e Dar legung en vermis cht werden, eine fehlende krit eriengelei t ete

Herleitung der g e stellten Diagnose einer schweren depressiven Episode sowie mangelnde differen tialdiagnostische Überlegungen bei vom behandelnden Psychiater diagnostizier ter Anpassungsstörung. 5.8

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass v or dem Hintergrund der überzeu genden Darlegungen durch

Dr. A.___ und Dr. D.___ die vom Kläger behaup tete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht als mit dem massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen erachtet werden kann. 5.9

Auf die Einholung des vom Kläger beantragten (Gerichts-) Gutachtens ( vgl. Urk. 1 S. 7

Ziff. VIII ) ist in antizip i erter Beweiswürdigung (vgl. Urteile des Bun desge richts 4A_571/2016 vom 2 3. März 2 017 E. 4.1, 4A_626/2015 vom 2 4. Mai 2016 E. 2.4 und 4A_491/2014 vom 3 0. März 2015 E. 2.5) zu verzichten. Es ist – nicht zuletzt mangels echtzeitlichen psychiatrischen Berichten in der Zeit zwischen der Kündigung im August 2016 und der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei B.___ im Oktober 2017

– nicht davon auszugehen, dass eine Begutachtung neue Erkenntnisse in Bezug auf die aus psychiatrischer Sicht be stehende Arbeitsfähigkeit des Klägers ab März 2017 bringt. Ebenso wenig sind von der beantragten (vgl. Urk. 1 S. 7

Ziff. VIII ) Befragung der den Kläger behan delnden Ärzte massgebliche neue Erkenntnisse zu erwarten.

Die

Klage ist nach dem Gesagten abzuweisen . Das Gericht erkennt:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1955, war von 1979

bis April 2017 bei der Y.___ angestellt

und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen die wirtschaftlichen Fol gen krankheitsbedingter Arbeitsunfähi gkeit versichert (vgl. Urk. 9/1-2, Urk. 9/13-14).

Am 8. Juni 2017 meldete die Arbeitgeberin der AXA eine seit 2. März 2017 be stehende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ( Urk. 9/1). Nach Abklärungen zur medizinischen Situation

teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 1 2. September 2017 ( Urk. 9/5) mit, gestützt auf d as von ihr veranlasste psychiat rische Gutachten vom 5. September 2017 ( Urk. 9/4) sei ein Anspruch auf Leistun gen aus der Krankent aggeldversicherung zu verneinen. Auf eine Rückforderung der in der Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2017 bereits erbrachten Taggeldleistungen werde entgegenkommenderweise verzichtet. Nach dem der Versicherte hiergegen Einwände erhoben und weitere ärztliche Berichte eingereicht hatte, unterbreitete die AXA diese ihrem beratenden Arzt, welcher am 1. Februar 2018 eine Stellung nahme verfasste ( Urk. 9/11). Mit Schreiben vom 2. März 2018 ( Urk. 9/12) hielt die AXA an ihrem Entscheid fest.

E. 1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art.

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schwe izerischen Zivilprozessordnung ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialver sicherungsg ericht,

GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4 ).

E. 1.3 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .

a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit .

f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia l en Krankenversicherung nach dem KVG den Sa chverhalt von Amtes wegen fest.

E. 1.4 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründe nden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebend en beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften ver drängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisie ren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ).

E. 1.5 Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) mit überwie gender Wahrscheinlichkeit arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Taggeld er ausbezahlt hat und sodann gel tend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeits fähig (BGE 141 III 241 E. 3.1).

Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweis last für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der ver traglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbind lich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

E. 1.6 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).

E. 1.7 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numeru s clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kin derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Be weismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) . Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibe hauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/ 2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).

E. 2 AVB erlischt der Versicherungsschutz für den einzelnen Ver sicherten unter anderem mit seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen ( Urk. 9/13 S. 7).

Art. B 8 Ziff.

E. 2.2 ff.). Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen ( Ziff.

E. 2.4 Nach Art. B4 Abs.

E. 2.7 ff.). Sollte entgegen dieser Ansicht von einer krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, so habe eine solche frühes tens im August 2017 beziehungsweise Oktober 2017 vorgelegen, als der Versi cherungsschutz für den Kläger bereits erloschen sei ( Ziff. 2.13) . 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob für die Zeit vom 2. März 2017 bis 3 1. März 2018 eine

anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 4 . 4 .1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, be richtete am 1 3. Juni 2017 ( Urk. 9/3) , der Kläger stehe seit 2. März 2017 in seiner Behandlung ( Ziff. 1). Nach 38-jähriger Tätigkeit in der Firma, die er mit aufgebaut habe, sei ihm von einem Tag auf den andern gekündigt worden. Die nicht be gründete Kündigung sei völlig überraschend gekommen. Man habe keine Gesprä che mit ihm geführt , sondern ihn vor vollendete Tatsachen gestellt ( Ziff. 3). Beim Kläger sei die Diagnose einer schweren reaktiven Depression zu stellen ( Ziff. 4). Seit dem 2. März 2017 sei er zu 100 % arbeitsunfähig für jeglic he Tätigkeit en und in absehbarer Zeit sei nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigk eit zu rechnen ( Ziff. 5-7). Es fänden eine Gesprächstherapie sowie eine intensive Bewegungsthe ra pie statt. Ausserdem werde der Kläger medikamentös mit Citalopram 20 mg behandelt. Er sei weiterhin depressiv und grüble den ganzen Tag. Er könne nicht abschalten, der Schlaf sei erheblich gestört ( Ziff. 8-9). 4 .2

Am 5. September 2017 erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, nach am 2 8. August 2017

durchgeführter Kurzu n tersuchung des Klägers ein Gutachten im Auftrag der Beklagten ( Urk. 9/4). Dr. A.___ konnte keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 stellen (S. 3 Ziff. 7). Er führte aus, die vom Kläger anlässlich der Untersuchung geschilderten Beschwerden und festgestellten ps ychischen Befunde einer leichtgradigen Durch schlafstörung, einer Reizbarkeit sowie eines Gedankenreisen s schränkten den Klä ger bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit am bisherigen Arbeitsort nicht ein (S. 3 ff. Ziff. 8). Ohne Beeinträchtigung von arbeitsrelevanten Fähigkeiten bestehe am angestammten Arbeitsplatz aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (S. 5 unten). Der Kläge r suche einmal pro Monat seinen Hausarzt auf. Die Prog nose sei gut (S. 5 Ziff.

E. 7 AVB bestimmt, dass die Beklagte nach Erlöschen des Versiche rungsschutzes für Rückfälle und laufende Krankheiten, die während der Versi cherungsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungs dauer Leistungen bezahlt ( Urk. 9/13 S. 9). 3 . 3 .1

Der Kläger begründete seine Klage ( Urk. 1) zusammengefasst

damit, aufgrund ei ner schweren reaktiven Depression

sei er v om 2. März 2017 bis 3 1. März 2018 z u 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies , nachdem ih m nach 38-jähriger Tätigkeit bei der Y.___ , bei welcher er sich

zum leitenden Angestellten hochgear beitet habe, im August 2016 ohne jegliche Vorwarnung per Ende Februar 2017 gekündigt worden sei . Trotz lege artis durchgeführter Behan d l ung habe sich zu nächst keine Verbesserung s eines Gesundheitszustands eingestellt. Erst seit April 2018 sei er wieder soweit genesen, dass er wieder eine Tätigkeit aufnehmen könne. Die Arbeit sei für ihn Ein und Alles gewesen und für die Karriere habe e r seine privaten Belange hinten angestellt . Umso mehr habe er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ohne dass ihm etwas vorzuwerfen gewesen wäre – als be schämend und kränkend empfunden und habe sich daher trotz seines desolaten se e lischen Zustands zunächst auch davor gescheut, einen Arzt aufzusuchen. Erst im März 2017 , als sich sein Gesundheits zustand aufgrund der dann erfolgt en Be end igung des Arbei tsverhältnisses nochmals versc h lechtert habe, habe er sich dazu ü b erwinden können (S. 3 ff.) . 3 .2

Die Beklagte ( Urk. 8) hielt dagegen,

gemäss dem von ihr eingeholte n

psychiatri sche n Gutachten sowie d e r Stellungnahme ihres beratenden Arztes liege keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Ziff.

E. 9 ). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei vom Hausarzt an fangs März 2017 gerade im Moment attestiert worden, als die Frist der Freistel lung abgelaufen gewesen sei und die Arbeitslosigkeit eingetreten wäre. Dr. Z.___ habe eine reaktive schwere Depression diagnostiziert

– wobei in seinem Bericht jeglicher Befund fehle - und diese mit der Kündigung begründet. Diese sei aber berei ts sechs Monate vorher erfolgt. Auf die Freistellung habe der Kläger mit Empörung und Wut reagiert. Eine medizinische Behandlung sei damals nicht not wendig geworden. Die im Bericht von Dr. Z.___ gestellte Diagnose könne nicht bestätigt werden, eine depressive Symptomatik nach ICD-10 sei nicht zu eruieren. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 5 f. Ziff. 10). 4 .3

Am 5. Oktober 2017 ( Urk. 9/6) berichtete Dr. Z.___ , die erfolgte Kündigung stelle oh n e Zwei fel eine schwere traumatische psychische Belastung dar. Insbesondere sei auch die Übermittlung der Nachricht traumatisierend gewesen, da sie völlig gefühllos und herablassend erfolgt sei. T rotz leitliniengerechter Behandlung daure die depressive Episode an. 4 .4

Am 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 9/7) berichtete B.___ , Arzt für Neuro logie und Psychiatrie, nach am 1 0. Oktober 2017 erfolgter Untersuchung des Klä gers . Als Diagnose nannte er eine Anpassungsstörung, depressiv. Er führte aus, seit seiner Entlassung im April grüble der Kläger. Er sei in depressiver Stim mungslage, schlafe schlecht durch, werde bei Kleinigkeiten nervös, sei gereizt bis aggressiv, konzentrationsgemindert und denke, das Leben sei es nicht wert, ohne akut suizidal zu sein. I n der Untersuchung spürbar gewesen sei eine verhaltene Wut, grosse Enttäuschung und Trauer. In dem halben Jahr seit der Entlassung habe sich der Kläger nicht gefangen, sei fixiert auf die erlebte Kränkung und könne sich nur mit Mühe ein wenig auf Aktivitäten einlassen, die ihm gut täten , wie beispielsweise Joggen. Insgesamt bestehe eine m ittel- bis schwergradige

be handlungsbedürftige Depression. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Er habe dem Kläger eine psychotherapeutische Behandlung sowie eine (näher umschriebene ) Änderung der Medikation em pfohlen . 4 .5

C.___ , diplomierte Psychologin und psychologische Psychotherapeutin, berichtete am 5. November 2 017 ( Urk. 9/8), der Kläger stehe seit 2. Oktober 2017 in ihrer ambulanten verhaltenstherapeutischen Behandlung (S. 1 Mitte) . Zum psy chopathologischen Befund führte sie unter anderem aus, der Kläger habe auf Nachfrage breitwillig über seine derzeitige Belastungssituation und die damit ein hergehende depressive Symptomatik berichtet. Dabei sei das Kränkungserleben aktualisiert und es seien Ärger und Verletzung spürbar geworden, bei steigender motorischer Unruhe. Es liege eine Störung der Affektivität mit deprimierter, dys phorischer Stimmung und Gefühlen von Enttäuschung, Gereiztheit sowi e Insuf fizienzgefühlen vor. Im berichteten Sozialkontakt werde ein allgemeines soziales Rückzugsverha l ten d eut lich. Der Antrieb sei verm indert, bei gleich zei tig beste hender Unruhe. Um etwas zu tun, gehe der Kläger täglich mit dem Hund spazie ren, zu allem Weiteren könne er sich nicht aufraffen (S. 1 unten, S. 2 oben). In der Zusammenschau des berichteten Beschwerdebildes, des psychopathologi schen Befundes, der biographischen Angaben und der testdiagnostischen Ergeb nisse (Beck Depressions Inventar mit einem Summenscor e von 31 als Hinweis auf eine schwere depressive Episode; Beck An g stinventar mit einem Summenscore von 9 als Ausdruck einer milden Angst) liege die Diagnose einer s chwere n de pressive n Episode , ohne psych otische Symptome (ICD-10 F32.2) , vor (S. 2). 4 .6

Am 2 2. November 2017 ( Urk. 9/9) berichtete B.___

(vorstehend E. 4 .4), in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Psychotherapeutin C.___ (vorstehend E. 4 .5) diagnostiziere er eine depressive Störung. Eine Erfolgs beurteilung der von ihm empfohlenen und zwischenzeitlich aufgenommenen me dikamentösen Therapie lasse sich erst in etwa vier Wochen durchführen. Die auf genommene Psychotherapie entlaste den Kläger, eine leichte Linderung des Be schwerdebildes sei schon zu verzeichnen. 4 .7

In seiner Aktenbeurteilung vom 1. Februar 2018 ( Urk. 9/11) führte d er beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, aus, eine Arbeitsunfähigkeit sei

anhand der medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Der medizinische Sachverhalt sei im Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4 .2) nachv ollziehbar erhoben und dargestellt worden . D ie nach folgenden medizinischen Berichte wiesen – näher dargelegte (vgl. S. 1 ff.)

- er hebliche Mängel in der Befunderhebung und in der diagnostischen Beurteilung auf, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die gutachterliche Beurtei lung der Fähigkeitsbeeinträchtigung und damit einhergehend der psychophysi schen Leistungsfähigkeit als medizinische Grundlage der Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht gewichtig in Zweifel gezogen (S. 5 Ziff. 1-2). 5. 5.1

Zu prüfen ist, ob der Kläger mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit den Beweis für die von ihm behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfä higkei t erbringen kann , oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende Indizien den Hauptbeweis scheitern lassen ( vgl. vors t ehend E. 1. 5- 6). 5.2

Zur Begründu ng seines Standpunkts berief sich der Kläger auf die Berichte von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1, E. 4.3), von B.___ (vorstehend E. 4.4, E. 4.6) sowie von C.___ (vorstehend E. 4.5).

Die Beklagte verneinte ihre Leistungspflicht dagegen gestützt auf die Beurteilun gen von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.7). 5.3

In der Klageschrift sowie anlässlich der im August 2017 durchgeführten Begut achtung gab der Kläger an, die Kündigung durch die Y.___

sei im August 2016 auf Ende Februar 2017 erfolgt, unter sofortiger Freistellung ( Urk. 1 S. 3 oben , Urk. 9/4 S. 1 unten ). Gemäss einer von der Beklagten eingeholten te lefonischen Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin endete das Arbeitsverhältnis am 3 0. April 2017 ( Urk. 9/17). So zu verstehen ist demnach wohl auch ihre An gabe auf der Krankmeldung vom 8. Juni 2017, in welcher festgehalten wurde, das Arbeitsverhältnis sei «am» 3 0. April 2017 gekündigt worden ( Urk. 9/1 Ziff. 3). Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beklagten vom 1 2. Juni 2017 hatte auch der Kläger v on einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. April 2017 gesprochen ( Urk. 9/2). Nachdem der Kläger der Aufforderung des Gerichts zur Einreichung der Kündigung nicht nachgekommen ist (vgl. Urk. 12-14) , ist ge stützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass die Kündigung im August 2016 ausgesprochen wurde und der Kläge r bis Ende April 2017 bei der Y.___ angestellt war , womit er bis zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert war (vgl. Art. B4 Abs. 2 AVB) , wovon im Ü brigen auch die Beklagte ausging (vgl. Urk. 8 S. 14 Ziff. 2.13). 5.4

Ausweislich der Akten begab sich der Kläger nach im August 2016 erfolgter Kün digung erstmals am 2. März 2017 in ärztliche Behandlung beim Allgemeinmedi ziner und Internisten Dr. Z.___ . Dieser diagnostizierte ein e schwere reaktive De pression und attestierte dem Kläger eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Behand lungsbeginn (vorstehend E. 4.1).

Der Bericht von Dr. Z.___ wurde sowohl von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) als auch von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6) kritisch gewürdigt.

Beide

Psychiater bemängelten, dass die gestellte Diagnose einer schweren reaktiven Depression nicht befunduntermauert und angesichts der bereits rund sechs Monate vor Be handlungsaufnahme erfolgten Kündigung in Frage zu stellen sei. Dr. D.___ führte hierzu aus, gemäss den Kriterien der ICD-10 könne eine plötzliche Lebens veränderung, welche vom Betroffenen eine erhebliche Anpassung an eine geän derte Lebenssituation abfordere, zu einer vorübergehend krankheitswertigen Symptomatik führen, die unter dem Kapitel der Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) eingeordnet sei. In diesem Kapitel sei ein gewichtiger Krankheitsaspekt aufgenommen worden, der bei allen sogenannten reaktiven Störungen zu berück sichtigen sei. Eine reaktive Störung entwickle sich in unmittelbarer zeitlicher Ab folge zum auslösenden Ereignis.

Gemäss Leitlinien manifestiere sich bei einer Anpassungsstörung die Symptomatik mit Krankheitswert innerhalb eines Monats. A ufgrund der im August 2016 erfolgten K ün d i gung hätte daher eine erste ärztli ch e Behandlung ei gen t lich im September oder spätestens Oktober 2016 doku mentiert sein müssen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass eine schwere De pression , wie sie Dr. Z.___ diagnosti z iert habe, ein für den Betroffenen äusserst quälender Leidenszustand darstelle und bei einer entsprechend schwerwiegenden Erkrankungssymptomatik viel früher um ärztliche Hilfe, Behandlung und Bei stand nachgesucht werde, als dies im vorliegenden Fall geschehen sei ( Urk. 9/11 S. 2 Mitte) . Dr. Z.___ habe sich nicht klärend

zum zeitlichen Verlauf geäussert. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass es auch im normalpsychologischen Er leben bei einem plötzlichen Ereignis wie einer unvorhergesehenen Kündigung zu einer R e aktion mit manifester Verunsicherung, s chmerzlicher Erschütterung und einem anhaltenden Empfinden von Kränkung und Hera bwürdigung kommen könne. Solche auch länger anhaltende Gefühle , Empfindungen und Gedanken seien normalpsychologische Reaktionen auf eine aussergewöhnliche Situation und stellten keine psychiatrische Beeinträchtigung mit Krankheitswert dar ( Urk. 9/11 S. 2 unten). 5.5

Die von den beiden Fachpsychiatern am Bericht vo n Dr. Z.___

geübte Kritik er weist sich als überzeugen d und vermag Zweifel daran zu erwecken , dass beim Kläger im Zuge der Kündigung

ein zu einer Arbeitsunfähigkeit führendes krank heitswertiges psychisches

Leiden in Form einer schweren reaktiven Depression auftrat . Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger als Behandlungsmassnahme einzig einmal monatlich seinen Hausarzt Dr. Z.___

aufsuchte (vgl. vorstehend E. 4.2) und bis zum Medikationswechsel durch B.___ im Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 4.4) eine von Dr. Z.___ initi ierte Behandlung mit Citalopram weiterführte, obwohl damit keine massgebliche Zustandsverbesserung erzielt werden konnte (vgl. vorstehend E. 4.3) . Dies lässt nich t auf einen massgeblichen psychischen Leidensdr uck schliessen , wie er bei einem schweren depressiven Leiden aber zu erwarten wäre . Dementsprechend wies denn auch Dr. D.___ d arauf hin, dass bei einer schweren depressiven Er krankung selbst im Rahmen eines psychotherapeutischen Vorgehens monatliche Konsultationen a ls nicht angemessen einzustufen wären und bei ausbleibendem Behandlungserfolg mit Citalopram viel früher eine Neuevaluation und Änderung der Medikation hätte erfolgen müssen ( Urk. 9/11 S. 3 oben).

Der Kläger begründete die zeitliche Latenz zwischen der Kündigung und Behand lungsaufnahme bei Dr. Z.___ damit, dass er sich aufgrund der als beschämend und kränkend empfundenen Kündigung davor gescheut habe, einen Arzt aufzu suchen. Diesen Umstand muss er sich jedoch entgegen halten lassen . Ärztliche Berichte, welche den von ihm erwähnten «desolaten seelischen Zustand» (vgl. vorsteh e n d E. 3.1) dokumentieren und ihm krankheitsbedingt eine Arbeitsunfä higkeit attestieren, liegen keine vor. 5.6

Am 5. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.3) berichtete Dr. Z.___ , die depressive Epi sode des Klägers halte an. Abgesehen davon, dass auch diesem Bericht keinerlei Befunde zu entnehmen sind und die Diagnostik nicht unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss den ICD-10 erfolgte,

wird d er Bericht

durch das am 5. September 2017 durch Dr. A.___ erstattete Gutachten (vorstehend E. 4.2) in Frage ge stellt . Denn darin legte

Dr. A.___

in Würdigung der vom Kläger geschilderten Beschwerden und des durch ihn erhobenen psychopathologischen Befundes in nachvollziehbarer und schlüssig begründeter Weise dar, dass anlässlich der am 2 8. August 2017 durchgeführten Untersuchung keine depressive Symptomatik zu erheben war und keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Fähigkeits- bezie hungsweise Kapazitätsstörungen vorlagen (vgl. Urk. 9/4 S. 3 ff. Ziff. 6 ff.). Auch Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass das Gutachten auf einer umfassenden Be funderhebung basiert und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind ( Urk. 9/11 S. 3 unten). Dabei wies er nicht zuletzt darauf hin, dass der Kläger anlässlich der Begutachtung angegeben habe, dass er sich schon wiederholt um eine neue Anstellung bemüht und er sich für die gleiche Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber als zu 100 % leistungsfähig eingeschätzt habe (vgl. dazu Urk. 9/4 S. 2 oben, S. 2 Ziff. 2 lit . e), was mit einer schweren Depression nicht vereinbar sei. Weiter hielt er fest, dass sich auch im vom Kläger geschilderten Tagesablauf - mit unter anderem Hausarbeiten, eineinhalbstündigen Spaziergängen mit dem Hund, Lektüre von Fachmagazinen und Gartenarbeiten (vgl. dazu Urk. 9/4 S. 2 f.) - keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte Fähigkeit sbeeinträchtigung, die auf eine schwer e De p res sion hinweisen würde, fänd en ( Urk. 9/11 S. 3 unten). 5.7

Dass beim Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Per sonen Ende April 2017 (vgl. vorstehend E. 5.3) eine (anhaltende) krankheitsbe dingte Arbeitsunfähigkeit vorlag,

kann schliesslich auch gestützt auf die Berichte von B.___ vom 1 1. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.4) und vom 2 2. November 2017 (vorstehend E. 4.6) sowie von C.___ vom 5. Novem ber 2017 (vorstehend E. 4.5) nicht als erwiesen erachtet werden.

In seiner Stel lungnahme vom 1. Februar 2018 (vorstehend E. 4.7) wies Dr. D.___ in überzeu gender Weise darauf hin, dass der (knapp gehaltene) Bericht von B.___ vom 1 1. Oktober 2017 erhebliche Mängel wie etwa eine ungenaue anamnestische Erhebung des chronologischen Verlaufs sowie eine fehlende diag nostische Zuordnung im Rahmen der ICD-10 aufweist und darin insbesondere zwei sich gegenseitig ausschliessende Diagnosen

– nämlich eine Anpassungsstö rung sowie eine mittel- bis schwergradige Depression - ohne klärende Befundlage genannt werden ( Urk. 9/11 S. 3 f.). Soweit B.___ im Bericht vom 2 2. November 2017 (vorstehend E. 4.6) alsdann die Diagnose einer depressive n Störung nannte, ist diese ebenfalls nicht anhand objektiv erhobener Befunde her geleitet und fehlt nicht zuletzt eine Aussage zum Schweregrad der Störung.

Was den Bericht der behandelnden Psychologin C.___ vom 5. November 2017 (vorstehend E. 4.5) anbelangt, so vermochte Dr. D.___ auch diesbezüglich nachvollziehbar auf inhaltliche Unzulänglichkeiten hinzuweisen, die einem Ab stellen auf diesen Bericht entgegen stehen . So etwa die fe hlende Ana mnese ,

ein psychopathologischer Status, in welchem objektive Befunde und sub jek t iv e Dar legung en vermis cht werden, eine fehlende krit eriengelei t ete

Herleitung der g e stellten Diagnose einer schweren depressiven Episode sowie mangelnde differen tialdiagnostische Überlegungen bei vom behandelnden Psychiater diagnostizier ter Anpassungsstörung. 5.8

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass v or dem Hintergrund der überzeu genden Darlegungen durch

Dr. A.___ und Dr. D.___ die vom Kläger behaup tete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht als mit dem massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen erachtet werden kann. 5.9

Auf die Einholung des vom Kläger beantragten (Gerichts-) Gutachtens ( vgl. Urk. 1 S. 7

Ziff. VIII ) ist in antizip i erter Beweiswürdigung (vgl. Urteile des Bun desge richts 4A_571/2016 vom 2 3. März 2 017 E. 4.1, 4A_626/2015 vom 2 4. Mai 2016 E. 2.4 und 4A_491/2014 vom 3 0. März 2015 E. 2.5) zu verzichten. Es ist – nicht zuletzt mangels echtzeitlichen psychiatrischen Berichten in der Zeit zwischen der Kündigung im August 2016 und der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei B.___ im Oktober 2017

– nicht davon auszugehen, dass eine Begutachtung neue Erkenntnisse in Bezug auf die aus psychiatrischer Sicht be stehende Arbeitsfähigkeit des Klägers ab März 2017 bringt. Ebenso wenig sind von der beantragten (vgl. Urk. 1 S. 7

Ziff. VIII ) Befragung der den Kläger behan delnden Ärzte massgebliche neue Erkenntnisse zu erwarten.

Die

Klage ist nach dem Gesagten abzuweisen . Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klag e wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Asima Treuhand AG - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2018.00035

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 2 3. Januar 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Herwig Reissmann Reissmann & Künstle, Rechtsanwälte Turmstrasse 37, DE-79539 Lörrach Zustelladresse: Asima Treuhand AG RA Herwig Reissmann Rüchligweg 101, 4125 Riehen gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, war von 1979

bis April 2017 bei der Y.___ angestellt

und über diese bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) im Rahmen einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen die wirtschaftlichen Fol gen krankheitsbedingter Arbeitsunfähi gkeit versichert (vgl. Urk. 9/1-2, Urk. 9/13-14).

Am 8. Juni 2017 meldete die Arbeitgeberin der AXA eine seit 2. März 2017 be stehende Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ( Urk. 9/1). Nach Abklärungen zur medizinischen Situation

teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 1 2. September 2017 ( Urk. 9/5) mit, gestützt auf d as von ihr veranlasste psychiat rische Gutachten vom 5. September 2017 ( Urk. 9/4) sei ein Anspruch auf Leistun gen aus der Krankent aggeldversicherung zu verneinen. Auf eine Rückforderung der in der Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 2017 bereits erbrachten Taggeldleistungen werde entgegenkommenderweise verzichtet. Nach dem der Versicherte hiergegen Einwände erhoben und weitere ärztliche Berichte eingereicht hatte, unterbreitete die AXA diese ihrem beratenden Arzt, welcher am 1. Februar 2018 eine Stellung nahme verfasste ( Urk. 9/11). Mit Schreiben vom 2. März 2018 ( Urk. 9/12) hielt die AXA an ihrem Entscheid fest. 2.

Am 2 4. September 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die AXA und bean tragte, diese sei zu verpflichten, ihm Fr. 67'485.96 zuzüglich Zinsen zu 5 % auf näher genannte Beträge ab näher genannten Zeitpunkten zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2 Mitte). Mit Klageantwort vom 2 1. Januar 2019 ( Urk.

8) beantragte die AXA die Abweisung der Klage.

Nachdem die Parteien innert der mit Verfügung vom 2 0. Februar 2019 ( Urk.

10) angesetzten Frist keine Hauptverhandlung verlangt hatten, wurde mit Verfügung vom 2 6. März 2019 ( Urk. 12) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Gleichzei tig wurde der Kläger aufgefordert, das Kündigungsschreiben der Y.___ einzureichen. Der Kläger liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was der Beklagten am 1 1. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem

VVG . Sie sind privatrechtlicher Natur ( BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert ( BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schwe izerischen Zivilprozessordnung ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialver sicherungsg ericht,

GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4 ). 1.3

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .

a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit .

f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia l en Krankenversicherung nach dem KVG den Sa chverhalt von Amtes wegen fest. 1.4

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründe nden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebend en beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften ver drängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisie ren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). 1.5

Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) mit überwie gender Wahrscheinlichkeit arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Taggeld er ausbezahlt hat und sodann gel tend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeits fähig (BGE 141 III 241 E. 3.1).

Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweis last für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der ver traglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbind lich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.6

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1.7 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numeru s clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kin derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Be weismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) . Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibe hauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/ 2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende). 2 . 2 .1

Der Taggeldanspruch des Klägers ist unstreitig gemäss der zw ischen der Y.___ und der Beklagten abgeschlossenen Police Nr. «…» ( Urk. 9/14 ) so wie nach den in der Police zur Vertragsgrundlage erklärten Allgemeinen Ver tragsbedingungen (AVB), Ausgabe 07.2010 ( Urk. 9/13), zu beurteilen.

Gemäss Police wurde für das gesamte Personal mit effektiven Löhnen ein Kran kentaggeld in der Höhe von 80 % des versicherten Lohnes für eine Leistungs dauer von 730 Tagen abzüglich einer Wartefrist von 60 Tagen vereinbart ( Urk. 9/14 S. 2). 2 .2

Nach Art. B1 Abs. 1 AVB erbringt die Beklagte die in der Police aufgeführten Leistungen für die wirtschaftlichen Folgen der krankhe itsbedingten Arbeitsunfä higkeit ( Urk. 9/13 S. 7).

Gemäss Art. B8 Abs. 1 AVB setzt der Anspruch des Personals auf Taggeld v oraus , dass die versicherte Person nach är ztlich er Feststellung a rbeitsunfähig ist, wobei die Beklagte das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens wäh rend der in der Police aufgeführten Leistungsdauer ausrichtet. Gemäss Art. B8 Abs. 2 AVB bezahlt die Beklagte b ei voller Arbeitsunfähigkeit das in der Police aufgeführte Tag geld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe nach dem Ausmass der Arb eitsunfähigkeit; weniger als 25 % ergeben jedoch keinen Anspruch ( Urk. 9/13 S. 8). 2 .3

Art. A4 Abs. 1 AVB definiert Krankheit als jede Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert und eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat ( Urk. 9/13 S. 6).

Art. A4 Abs. 2 AVB definiert Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Krankheit be dingte , volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe reich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenb ereich berücksichtigt ( Urk. 9/13 S. 6). 2.4

Nach Art. B4 Abs. 2 AVB erlischt der Versicherungsschutz für den einzelnen Ver sicherten unter anderem mit seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen ( Urk. 9/13 S. 7).

Art. B 8 Ziff. 7 AVB bestimmt, dass die Beklagte nach Erlöschen des Versiche rungsschutzes für Rückfälle und laufende Krankheiten, die während der Versi cherungsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungs dauer Leistungen bezahlt ( Urk. 9/13 S. 9). 3 . 3 .1

Der Kläger begründete seine Klage ( Urk. 1) zusammengefasst

damit, aufgrund ei ner schweren reaktiven Depression

sei er v om 2. März 2017 bis 3 1. März 2018 z u 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dies , nachdem ih m nach 38-jähriger Tätigkeit bei der Y.___ , bei welcher er sich

zum leitenden Angestellten hochgear beitet habe, im August 2016 ohne jegliche Vorwarnung per Ende Februar 2017 gekündigt worden sei . Trotz lege artis durchgeführter Behan d l ung habe sich zu nächst keine Verbesserung s eines Gesundheitszustands eingestellt. Erst seit April 2018 sei er wieder soweit genesen, dass er wieder eine Tätigkeit aufnehmen könne. Die Arbeit sei für ihn Ein und Alles gewesen und für die Karriere habe e r seine privaten Belange hinten angestellt . Umso mehr habe er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ohne dass ihm etwas vorzuwerfen gewesen wäre – als be schämend und kränkend empfunden und habe sich daher trotz seines desolaten se e lischen Zustands zunächst auch davor gescheut, einen Arzt aufzusuchen. Erst im März 2017 , als sich sein Gesundheits zustand aufgrund der dann erfolgt en Be end igung des Arbei tsverhältnisses nochmals versc h lechtert habe, habe er sich dazu ü b erwinden können (S. 3 ff.) . 3 .2

Die Beklagte ( Urk. 8) hielt dagegen,

gemäss dem von ihr eingeholte n

psychiatri sche n Gutachten sowie d e r Stellungnahme ihres beratenden Arztes liege keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor ( Ziff. 2.2 ff.). Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt ausgewiesen ( Ziff. 2.7 ff.). Sollte entgegen dieser Ansicht von einer krankheits bedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, so habe eine solche frühes tens im August 2017 beziehungsweise Oktober 2017 vorgelegen, als der Versi cherungsschutz für den Kläger bereits erloschen sei ( Ziff. 2.13) . 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob für die Zeit vom 2. März 2017 bis 3 1. März 2018 eine

anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 4 . 4 .1

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, be richtete am 1 3. Juni 2017 ( Urk. 9/3) , der Kläger stehe seit 2. März 2017 in seiner Behandlung ( Ziff. 1). Nach 38-jähriger Tätigkeit in der Firma, die er mit aufgebaut habe, sei ihm von einem Tag auf den andern gekündigt worden. Die nicht be gründete Kündigung sei völlig überraschend gekommen. Man habe keine Gesprä che mit ihm geführt , sondern ihn vor vollendete Tatsachen gestellt ( Ziff. 3). Beim Kläger sei die Diagnose einer schweren reaktiven Depression zu stellen ( Ziff. 4). Seit dem 2. März 2017 sei er zu 100 % arbeitsunfähig für jeglic he Tätigkeit en und in absehbarer Zeit sei nicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigk eit zu rechnen ( Ziff. 5-7). Es fänden eine Gesprächstherapie sowie eine intensive Bewegungsthe ra pie statt. Ausserdem werde der Kläger medikamentös mit Citalopram 20 mg behandelt. Er sei weiterhin depressiv und grüble den ganzen Tag. Er könne nicht abschalten, der Schlaf sei erheblich gestört ( Ziff. 8-9). 4 .2

Am 5. September 2017 erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, nach am 2 8. August 2017

durchgeführter Kurzu n tersuchung des Klägers ein Gutachten im Auftrag der Beklagten ( Urk. 9/4). Dr. A.___ konnte keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 stellen (S. 3 Ziff. 7). Er führte aus, die vom Kläger anlässlich der Untersuchung geschilderten Beschwerden und festgestellten ps ychischen Befunde einer leichtgradigen Durch schlafstörung, einer Reizbarkeit sowie eines Gedankenreisen s schränkten den Klä ger bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit am bisherigen Arbeitsort nicht ein (S. 3 ff. Ziff. 8). Ohne Beeinträchtigung von arbeitsrelevanten Fähigkeiten bestehe am angestammten Arbeitsplatz aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (S. 5 unten). Der Kläge r suche einmal pro Monat seinen Hausarzt auf. Die Prog nose sei gut (S. 5 Ziff. 9 ). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei vom Hausarzt an fangs März 2017 gerade im Moment attestiert worden, als die Frist der Freistel lung abgelaufen gewesen sei und die Arbeitslosigkeit eingetreten wäre. Dr. Z.___ habe eine reaktive schwere Depression diagnostiziert

– wobei in seinem Bericht jeglicher Befund fehle - und diese mit der Kündigung begründet. Diese sei aber berei ts sechs Monate vorher erfolgt. Auf die Freistellung habe der Kläger mit Empörung und Wut reagiert. Eine medizinische Behandlung sei damals nicht not wendig geworden. Die im Bericht von Dr. Z.___ gestellte Diagnose könne nicht bestätigt werden, eine depressive Symptomatik nach ICD-10 sei nicht zu eruieren. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 5 f. Ziff. 10). 4 .3

Am 5. Oktober 2017 ( Urk. 9/6) berichtete Dr. Z.___ , die erfolgte Kündigung stelle oh n e Zwei fel eine schwere traumatische psychische Belastung dar. Insbesondere sei auch die Übermittlung der Nachricht traumatisierend gewesen, da sie völlig gefühllos und herablassend erfolgt sei. T rotz leitliniengerechter Behandlung daure die depressive Episode an. 4 .4

Am 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 9/7) berichtete B.___ , Arzt für Neuro logie und Psychiatrie, nach am 1 0. Oktober 2017 erfolgter Untersuchung des Klä gers . Als Diagnose nannte er eine Anpassungsstörung, depressiv. Er führte aus, seit seiner Entlassung im April grüble der Kläger. Er sei in depressiver Stim mungslage, schlafe schlecht durch, werde bei Kleinigkeiten nervös, sei gereizt bis aggressiv, konzentrationsgemindert und denke, das Leben sei es nicht wert, ohne akut suizidal zu sein. I n der Untersuchung spürbar gewesen sei eine verhaltene Wut, grosse Enttäuschung und Trauer. In dem halben Jahr seit der Entlassung habe sich der Kläger nicht gefangen, sei fixiert auf die erlebte Kränkung und könne sich nur mit Mühe ein wenig auf Aktivitäten einlassen, die ihm gut täten , wie beispielsweise Joggen. Insgesamt bestehe eine m ittel- bis schwergradige

be handlungsbedürftige Depression. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Er habe dem Kläger eine psychotherapeutische Behandlung sowie eine (näher umschriebene ) Änderung der Medikation em pfohlen . 4 .5

C.___ , diplomierte Psychologin und psychologische Psychotherapeutin, berichtete am 5. November 2 017 ( Urk. 9/8), der Kläger stehe seit 2. Oktober 2017 in ihrer ambulanten verhaltenstherapeutischen Behandlung (S. 1 Mitte) . Zum psy chopathologischen Befund führte sie unter anderem aus, der Kläger habe auf Nachfrage breitwillig über seine derzeitige Belastungssituation und die damit ein hergehende depressive Symptomatik berichtet. Dabei sei das Kränkungserleben aktualisiert und es seien Ärger und Verletzung spürbar geworden, bei steigender motorischer Unruhe. Es liege eine Störung der Affektivität mit deprimierter, dys phorischer Stimmung und Gefühlen von Enttäuschung, Gereiztheit sowi e Insuf fizienzgefühlen vor. Im berichteten Sozialkontakt werde ein allgemeines soziales Rückzugsverha l ten d eut lich. Der Antrieb sei verm indert, bei gleich zei tig beste hender Unruhe. Um etwas zu tun, gehe der Kläger täglich mit dem Hund spazie ren, zu allem Weiteren könne er sich nicht aufraffen (S. 1 unten, S. 2 oben). In der Zusammenschau des berichteten Beschwerdebildes, des psychopathologi schen Befundes, der biographischen Angaben und der testdiagnostischen Ergeb nisse (Beck Depressions Inventar mit einem Summenscor e von 31 als Hinweis auf eine schwere depressive Episode; Beck An g stinventar mit einem Summenscore von 9 als Ausdruck einer milden Angst) liege die Diagnose einer s chwere n de pressive n Episode , ohne psych otische Symptome (ICD-10 F32.2) , vor (S. 2). 4 .6

Am 2 2. November 2017 ( Urk. 9/9) berichtete B.___

(vorstehend E. 4 .4), in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Psychotherapeutin C.___ (vorstehend E. 4 .5) diagnostiziere er eine depressive Störung. Eine Erfolgs beurteilung der von ihm empfohlenen und zwischenzeitlich aufgenommenen me dikamentösen Therapie lasse sich erst in etwa vier Wochen durchführen. Die auf genommene Psychotherapie entlaste den Kläger, eine leichte Linderung des Be schwerdebildes sei schon zu verzeichnen. 4 .7

In seiner Aktenbeurteilung vom 1. Februar 2018 ( Urk. 9/11) führte d er beratende Arzt der Beklagten, Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, aus, eine Arbeitsunfähigkeit sei

anhand der medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Der medizinische Sachverhalt sei im Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4 .2) nachv ollziehbar erhoben und dargestellt worden . D ie nach folgenden medizinischen Berichte wiesen – näher dargelegte (vgl. S. 1 ff.)

- er hebliche Mängel in der Befunderhebung und in der diagnostischen Beurteilung auf, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die gutachterliche Beurtei lung der Fähigkeitsbeeinträchtigung und damit einhergehend der psychophysi schen Leistungsfähigkeit als medizinische Grundlage der Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht gewichtig in Zweifel gezogen (S. 5 Ziff. 1-2). 5. 5.1

Zu prüfen ist, ob der Kläger mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit den Beweis für die von ihm behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfä higkei t erbringen kann , oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende Indizien den Hauptbeweis scheitern lassen ( vgl. vors t ehend E. 1. 5- 6). 5.2

Zur Begründu ng seines Standpunkts berief sich der Kläger auf die Berichte von Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.1, E. 4.3), von B.___ (vorstehend E. 4.4, E. 4.6) sowie von C.___ (vorstehend E. 4.5).

Die Beklagte verneinte ihre Leistungspflicht dagegen gestützt auf die Beurteilun gen von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) und Dr. D.___ (vorstehend E. 4.7). 5.3

In der Klageschrift sowie anlässlich der im August 2017 durchgeführten Begut achtung gab der Kläger an, die Kündigung durch die Y.___

sei im August 2016 auf Ende Februar 2017 erfolgt, unter sofortiger Freistellung ( Urk. 1 S. 3 oben , Urk. 9/4 S. 1 unten ). Gemäss einer von der Beklagten eingeholten te lefonischen Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin endete das Arbeitsverhältnis am 3 0. April 2017 ( Urk. 9/17). So zu verstehen ist demnach wohl auch ihre An gabe auf der Krankmeldung vom 8. Juni 2017, in welcher festgehalten wurde, das Arbeitsverhältnis sei «am» 3 0. April 2017 gekündigt worden ( Urk. 9/1 Ziff. 3). Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Beklagten vom 1 2. Juni 2017 hatte auch der Kläger v on einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. April 2017 gesprochen ( Urk. 9/2). Nachdem der Kläger der Aufforderung des Gerichts zur Einreichung der Kündigung nicht nachgekommen ist (vgl. Urk. 12-14) , ist ge stützt auf die Aktenlage davon auszugehen, dass die Kündigung im August 2016 ausgesprochen wurde und der Kläge r bis Ende April 2017 bei der Y.___ angestellt war , womit er bis zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten versichert war (vgl. Art. B4 Abs. 2 AVB) , wovon im Ü brigen auch die Beklagte ausging (vgl. Urk. 8 S. 14 Ziff. 2.13). 5.4

Ausweislich der Akten begab sich der Kläger nach im August 2016 erfolgter Kün digung erstmals am 2. März 2017 in ärztliche Behandlung beim Allgemeinmedi ziner und Internisten Dr. Z.___ . Dieser diagnostizierte ein e schwere reaktive De pression und attestierte dem Kläger eine volle Arbeitsunfähigkeit seit Behand lungsbeginn (vorstehend E. 4.1).

Der Bericht von Dr. Z.___ wurde sowohl von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2) als auch von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.6) kritisch gewürdigt.

Beide

Psychiater bemängelten, dass die gestellte Diagnose einer schweren reaktiven Depression nicht befunduntermauert und angesichts der bereits rund sechs Monate vor Be handlungsaufnahme erfolgten Kündigung in Frage zu stellen sei. Dr. D.___ führte hierzu aus, gemäss den Kriterien der ICD-10 könne eine plötzliche Lebens veränderung, welche vom Betroffenen eine erhebliche Anpassung an eine geän derte Lebenssituation abfordere, zu einer vorübergehend krankheitswertigen Symptomatik führen, die unter dem Kapitel der Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) eingeordnet sei. In diesem Kapitel sei ein gewichtiger Krankheitsaspekt aufgenommen worden, der bei allen sogenannten reaktiven Störungen zu berück sichtigen sei. Eine reaktive Störung entwickle sich in unmittelbarer zeitlicher Ab folge zum auslösenden Ereignis.

Gemäss Leitlinien manifestiere sich bei einer Anpassungsstörung die Symptomatik mit Krankheitswert innerhalb eines Monats. A ufgrund der im August 2016 erfolgten K ün d i gung hätte daher eine erste ärztli ch e Behandlung ei gen t lich im September oder spätestens Oktober 2016 doku mentiert sein müssen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass eine schwere De pression , wie sie Dr. Z.___ diagnosti z iert habe, ein für den Betroffenen äusserst quälender Leidenszustand darstelle und bei einer entsprechend schwerwiegenden Erkrankungssymptomatik viel früher um ärztliche Hilfe, Behandlung und Bei stand nachgesucht werde, als dies im vorliegenden Fall geschehen sei ( Urk. 9/11 S. 2 Mitte) . Dr. Z.___ habe sich nicht klärend

zum zeitlichen Verlauf geäussert. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass es auch im normalpsychologischen Er leben bei einem plötzlichen Ereignis wie einer unvorhergesehenen Kündigung zu einer R e aktion mit manifester Verunsicherung, s chmerzlicher Erschütterung und einem anhaltenden Empfinden von Kränkung und Hera bwürdigung kommen könne. Solche auch länger anhaltende Gefühle , Empfindungen und Gedanken seien normalpsychologische Reaktionen auf eine aussergewöhnliche Situation und stellten keine psychiatrische Beeinträchtigung mit Krankheitswert dar ( Urk. 9/11 S. 2 unten). 5.5

Die von den beiden Fachpsychiatern am Bericht vo n Dr. Z.___

geübte Kritik er weist sich als überzeugen d und vermag Zweifel daran zu erwecken , dass beim Kläger im Zuge der Kündigung

ein zu einer Arbeitsunfähigkeit führendes krank heitswertiges psychisches

Leiden in Form einer schweren reaktiven Depression auftrat . Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger als Behandlungsmassnahme einzig einmal monatlich seinen Hausarzt Dr. Z.___

aufsuchte (vgl. vorstehend E. 4.2) und bis zum Medikationswechsel durch B.___ im Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 4.4) eine von Dr. Z.___ initi ierte Behandlung mit Citalopram weiterführte, obwohl damit keine massgebliche Zustandsverbesserung erzielt werden konnte (vgl. vorstehend E. 4.3) . Dies lässt nich t auf einen massgeblichen psychischen Leidensdr uck schliessen , wie er bei einem schweren depressiven Leiden aber zu erwarten wäre . Dementsprechend wies denn auch Dr. D.___ d arauf hin, dass bei einer schweren depressiven Er krankung selbst im Rahmen eines psychotherapeutischen Vorgehens monatliche Konsultationen a ls nicht angemessen einzustufen wären und bei ausbleibendem Behandlungserfolg mit Citalopram viel früher eine Neuevaluation und Änderung der Medikation hätte erfolgen müssen ( Urk. 9/11 S. 3 oben).

Der Kläger begründete die zeitliche Latenz zwischen der Kündigung und Behand lungsaufnahme bei Dr. Z.___ damit, dass er sich aufgrund der als beschämend und kränkend empfundenen Kündigung davor gescheut habe, einen Arzt aufzu suchen. Diesen Umstand muss er sich jedoch entgegen halten lassen . Ärztliche Berichte, welche den von ihm erwähnten «desolaten seelischen Zustand» (vgl. vorsteh e n d E. 3.1) dokumentieren und ihm krankheitsbedingt eine Arbeitsunfä higkeit attestieren, liegen keine vor. 5.6

Am 5. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.3) berichtete Dr. Z.___ , die depressive Epi sode des Klägers halte an. Abgesehen davon, dass auch diesem Bericht keinerlei Befunde zu entnehmen sind und die Diagnostik nicht unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss den ICD-10 erfolgte,

wird d er Bericht

durch das am 5. September 2017 durch Dr. A.___ erstattete Gutachten (vorstehend E. 4.2) in Frage ge stellt . Denn darin legte

Dr. A.___

in Würdigung der vom Kläger geschilderten Beschwerden und des durch ihn erhobenen psychopathologischen Befundes in nachvollziehbarer und schlüssig begründeter Weise dar, dass anlässlich der am 2 8. August 2017 durchgeführten Untersuchung keine depressive Symptomatik zu erheben war und keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Fähigkeits- bezie hungsweise Kapazitätsstörungen vorlagen (vgl. Urk. 9/4 S. 3 ff. Ziff. 6 ff.). Auch Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass das Gutachten auf einer umfassenden Be funderhebung basiert und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind ( Urk. 9/11 S. 3 unten). Dabei wies er nicht zuletzt darauf hin, dass der Kläger anlässlich der Begutachtung angegeben habe, dass er sich schon wiederholt um eine neue Anstellung bemüht und er sich für die gleiche Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber als zu 100 % leistungsfähig eingeschätzt habe (vgl. dazu Urk. 9/4 S. 2 oben, S. 2 Ziff. 2 lit . e), was mit einer schweren Depression nicht vereinbar sei. Weiter hielt er fest, dass sich auch im vom Kläger geschilderten Tagesablauf - mit unter anderem Hausarbeiten, eineinhalbstündigen Spaziergängen mit dem Hund, Lektüre von Fachmagazinen und Gartenarbeiten (vgl. dazu Urk. 9/4 S. 2 f.) - keine Hinweise auf eine krankheitsbedingte Fähigkeit sbeeinträchtigung, die auf eine schwer e De p res sion hinweisen würde, fänd en ( Urk. 9/11 S. 3 unten). 5.7

Dass beim Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Per sonen Ende April 2017 (vgl. vorstehend E. 5.3) eine (anhaltende) krankheitsbe dingte Arbeitsunfähigkeit vorlag,

kann schliesslich auch gestützt auf die Berichte von B.___ vom 1 1. Oktober 2017 (vorstehend E. 4.4) und vom 2 2. November 2017 (vorstehend E. 4.6) sowie von C.___ vom 5. Novem ber 2017 (vorstehend E. 4.5) nicht als erwiesen erachtet werden.

In seiner Stel lungnahme vom 1. Februar 2018 (vorstehend E. 4.7) wies Dr. D.___ in überzeu gender Weise darauf hin, dass der (knapp gehaltene) Bericht von B.___ vom 1 1. Oktober 2017 erhebliche Mängel wie etwa eine ungenaue anamnestische Erhebung des chronologischen Verlaufs sowie eine fehlende diag nostische Zuordnung im Rahmen der ICD-10 aufweist und darin insbesondere zwei sich gegenseitig ausschliessende Diagnosen

– nämlich eine Anpassungsstö rung sowie eine mittel- bis schwergradige Depression - ohne klärende Befundlage genannt werden ( Urk. 9/11 S. 3 f.). Soweit B.___ im Bericht vom 2 2. November 2017 (vorstehend E. 4.6) alsdann die Diagnose einer depressive n Störung nannte, ist diese ebenfalls nicht anhand objektiv erhobener Befunde her geleitet und fehlt nicht zuletzt eine Aussage zum Schweregrad der Störung.

Was den Bericht der behandelnden Psychologin C.___ vom 5. November 2017 (vorstehend E. 4.5) anbelangt, so vermochte Dr. D.___ auch diesbezüglich nachvollziehbar auf inhaltliche Unzulänglichkeiten hinzuweisen, die einem Ab stellen auf diesen Bericht entgegen stehen . So etwa die fe hlende Ana mnese ,

ein psychopathologischer Status, in welchem objektive Befunde und sub jek t iv e Dar legung en vermis cht werden, eine fehlende krit eriengelei t ete

Herleitung der g e stellten Diagnose einer schweren depressiven Episode sowie mangelnde differen tialdiagnostische Überlegungen bei vom behandelnden Psychiater diagnostizier ter Anpassungsstörung. 5.8

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass v or dem Hintergrund der überzeu genden Darlegungen durch

Dr. A.___ und Dr. D.___ die vom Kläger behaup tete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht als mit dem massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen erachtet werden kann. 5.9

Auf die Einholung des vom Kläger beantragten (Gerichts-) Gutachtens ( vgl. Urk. 1 S. 7

Ziff. VIII ) ist in antizip i erter Beweiswürdigung (vgl. Urteile des Bun desge richts 4A_571/2016 vom 2 3. März 2 017 E. 4.1, 4A_626/2015 vom 2 4. Mai 2016 E. 2.4 und 4A_491/2014 vom 3 0. März 2015 E. 2.5) zu verzichten. Es ist – nicht zuletzt mangels echtzeitlichen psychiatrischen Berichten in der Zeit zwischen der Kündigung im August 2016 und der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei B.___ im Oktober 2017

– nicht davon auszugehen, dass eine Begutachtung neue Erkenntnisse in Bezug auf die aus psychiatrischer Sicht be stehende Arbeitsfähigkeit des Klägers ab März 2017 bringt. Ebenso wenig sind von der beantragten (vgl. Urk. 1 S. 7

Ziff. VIII ) Befragung der den Kläger behan delnden Ärzte massgebliche neue Erkenntnisse zu erwarten.

Die

Klage ist nach dem Gesagten abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Klag e wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Asima Treuhand AG - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan