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KK.2018.00022

Weder hat die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wiedererlangt noch steht fest, dass sie eine allfällige Restarbeitsfähigkeit in wirtschaftlich relevanter Weise verwerten kann. Leistungseinstellung erfolgte daher zu Unrecht.

Zürich SozVersG · 2020-06-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1966, war ab September 2004 als Mitarbeiterin in der Wäscherei im Alters- und Pflegeheim Y.___ angestellt (Urk. 18/31). Die Arbeitgeberin, die S tiftung Z.___, hatte für ihre Angestellten bei der Allianz Suisse Versiche rungs - Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) eine Kollektiv-Krankenversiche rung abgeschlossen. Für den Fall von krankheitsbedingtem Lohnausfall war der Lohn in vollem Umfang für die Dauer von 730 Tagen bei einer Wartefrist von 30

Tagen versichert (Urk. 9/ 1/ 2 S. 4). Mit Krankheitsmeldung vom 2 1. September 2015 (Urk. 9/ 2/

1) orientierte die Arbeitgeberin die

Allianz über die kr ankheitsbe dingte Arbeitsniederlegung der Versicherten ab dem 1 8. September 2015 auf grund von Schmerzen an der Hand respektive am Ellbogen rechts (richtig: links; vgl. Urk. 9/ 2/ 9, Urk. 9/ 2/ 14). Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, bescheinigte zu Handen der Allianz ab diese m Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/ 2/5; vgl. auch Urk. 9/ 2/6) und wies in seinem Bericht vom 1 6. November 2015 darauf hin, Abklärungen im Z entrum B.___ im

September

2015 hätten Hinweise auf das Vorliegen eines Sulcus-ulnaris Syndroms links ergeben (Urk. 9/ 2/ 9; vgl. auch Urk. 9/ 2/ 14) . Unter Berück sichtigung der Wartefrist von 30 Tagen erbrachte die Allianz in der Folge Tag geldleistungen ab dem 1 8. Oktober

2015 (Urk. 2/3-17). A m 3 1. Januar

2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/ 2/ 50 f., Urk. 18/18). 1.2

Im weiteren Verlauf holte die Allianz das rheumat o logische Gutachten des Zen trums C.___ vom 2 2. Juni 2016 ein . Die Begutachtung beinhaltete insbesondere eine funktionsorientierte Abklärung (Urk. 9/ 2/ 85). Ein weiterer Teil der Begutachtung bildete eine neuropsychiatrisch-leistungspsychologische Abklärung. Über die diesbezüglichen Ergeb nisse gibt das Teilgutachten vom 2 8. Mai 2016 Auskunft (Urk. 9/ 2/ 74). Am 1 8. August

2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung werde bis Ende August 2016 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit anerkannt . Anschliessend würden im Sinne einer Übergangsfrist Taggeldleistungen basie rend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % längstens bis zum 3 1. Dezember 2016 ausgerichtet (Urk. 2/19). Mit diesem Vorgehen erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden. Sie erachtete die Ansetzung einer Übergangsfrist als verfrüht und bemängelte die fehlende spezifisch handchirurgische Abklärung (Urk. 2/20). Gestützt auf eine ergänzende Stellungnahme der Ärzte d es

C.___ vom 1 7. Janu ar

2017 (Urk. 9/2/153) blieb die Allianz bei ihrem Standpunkt und teilte dies der Versicherten mit Schreiben vom 1 9. Januar 2017 mit (Urk. 2/21). 1.3

Am 1 5. Februar 2017 informierte die Versicherte die Allianz darüber, dass sie sich am 1 9. Januar 2017 wegen einer karzinomverdächtigen Nierenz yste habe opera tiv behandeln lassen müssen. Es bestehe deswegen eine vollständige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 2/22). Die Allianz richtete in der Folge ab dem 1 8. Februar bis zum 3 1. März 2017 wiederum Taggelder basierend auf einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit aus (Urk. 2 /24). Am 2 2. April 2017 kündigte das Alters- und Pflegeheim Y.___ die Anstellung der Versicherten per Ende Juli 2017 (Urk. 9/ 2/ 168). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2017 wies die Versicherte unter Beilage verschiedener Berichte behandelnder Ärzte (Urk. 2/25-27) darauf hin, ihrer Auffassung zufolge seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung weiter er Taggelder erfüllt. In der angestammten Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und es sei nicht damit zu rechnen, dass sie in ihrem Alter eine angepasste kör perlich leichte Tätigkeit finden werde (Urk. 2/23). Die Allianz teilte der Versicher ten nach Einholung einer vertrauensärztlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___, Innere Medizin (vgl. Urk. 9/ 2/ 194), den Standpunkt mit, in einer ange passten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 80 % . Eine ange messene Übergangsfrist sei bereits gewährt worden, so dass keine weiteren Leis tungen mehr geschuldet seien (Urk. 9/ 2/ 195). 2.

Mit Eingabe vom 2 2. Mai 2018 erhob die Versicherte Klage mit dem Rechtsbe gehren, die Allianz sei zu verpflichten, ihr aus der Kollektiv-Taggeldversicherung Fr. 39'889.90 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1 9. Januar 20 1 7 zu bezahlen. Sodann beantragte die Versicherte die Durchführung einer Hauptverhandlung nach Ein holung einer Stellungnahme der Beklagten zur Klagebegründung (Urk. 1 S. 2 u. S. 11). Die Allianz beantragte in der Klageantwort vom 8. Oktober 2018 die Ab weisung der Klage (Urk. 7 S. 2). Am 1 7. Januar 2019 fand die von der Klägerin beantragte Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und Duplik statt (Prot. S. 2 ff.; Urk. 13, Urk. 16). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurden bei der In validenversicherung die Akten in Sachen der Klägerin eingeholt (Urk. 17, Urk. 18/1-170). Dazu nahmen die Klägerin am 8. Mai 2019 und die Beklagte am 2 7. Juni 2019 Stellung (Urk. 26, Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zu beurteilen ist der Anspruch auf Taggeldleistungen aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Kran kenversicherung (KVG). Ansprüche aus der Zusatzversicherung unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Aufsicht über die Krankenkassen (KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) . Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kol lektive Unfall- oder Krankenver sicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Ein tritt des Unfalls oder der Krank heit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches

Privatrecht,

VII/2,

Basel

1979,

S. 729). Die Kan tone können ge stützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zess ordnung (ZPO) ein Gericht bezeich nen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zu stän dig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi che rung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumen tenverträgen das Gericht am Wohn sitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter- Somm /Hasen böhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohn sitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozial versiche rungsgerichts des Kantons Zürich gege ben. 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das ver einfach t e Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht we niger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es bildet seine Überzeu gung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). 1.4

Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behaup tet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchstrich terlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die an spruchs be gründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwie gen den Wahr scheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1991, Nr.

230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]). 1.5

Nach Art. 247 Abs. 2 lit . a i n V erbindung m it

Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO untersteht die Strei tigkeit der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime. Bei der sozial politisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon be freit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwir ken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachver haltsermitt lung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Par teien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuwei sen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behaup tungen und Beweise zu versichern, wenn dies bezüglich ernsthafte Zweifel be stehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Ist eine Partei durch einen An walt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsma xime zurückhalten (Urteile des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 2 3. März 2017 E. 3.1 und 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 E. 3 mit Hinweis auf BGE 141 III 569). 2. 2.1

2.1.1

In der Klagebegründung führte die Klägerin aus, die Beklagte habe sich für die Einstellung der Taggeldleistungen auf das C.___ -Gutachten vom 2 2. Juni

2017 gestützt . Bei der Beurteilung der Ärzte des C.___ handle es sich jedoch beweis rechtlich u m eine Parteibehauptung. Hinzu komme, dass das Gutachten aus ver schiedenen Gründen auch inhaltlich nicht überzeuge. Die Expertise weise Wider sprüche auf. Effektiv hätten sich nicht nur keine Hinweise auf eine psychiatrisch relevante Pathologie ergeben, sondern insbesondere auch keine Hinweise auf ei ne Simulation oder Aggravation. Nichtsdestotrotz hätten die Experten insbesondere mit Blick auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festgehal ten, es sei von einer Selbstlimitation und daher von einer Arbeitsfähigkeit von geschätzt 50 % in der bisherigen und von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Erforderlich wäre sodann nicht in erster Linie eine rheumatologi sche, sondern eine handchirurgische Begutachtung gewesen, was bereits vorpro zessual beantragt worden sei. Bei Schmerzfolgen nach mehreren Operationen seien Spezialisten wie Handchirurgen, Neurologen oder allenfalls Schmerzmedi ziner erforderlich, nicht aber nur ein Rheumatologe. Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie, sei aufgrund der Vorgeschichte und d er von ihm er hobenen Befunde zum Schluss gekommen, an eine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich sei nicht zu denken und es müsse erst evaluiert werden, ob ein Teilzeitpensum in einer leichten Arbeit in Frage komme. Auch Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, habe die Auffassung vertreten, dass wei terhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dank der in der Klinik G.___

erfolgten Behandlung sei die Schmerzsituation in der Zwischenzeit immer hin soweit ge bessert, dass ab September 2017 versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für leichte Tätigkeiten bescheinigt worden sei. Angesichts der noch verbleibenden Arbeitsunfähigkeit seien weiterhin Taggeldleistungen geschuldet. Eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit könne erst an gesetzt werden, wenn ein stabilisier ter Gesundheitszustand bestehe, was noch nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 6 ff. Rz 15 ff.). 2.1.2

In der Replik anlässlich der Hauptverhandlung und in der Stellungnahme nach Beizug der IV-Akten vom 8. Mai 2019 betonte die Klägerin, der Vorwurf der Selbstlimitierung sei nicht gerechtfertigt . Insbesondere das mehrmonatige Belast barkeits

- und Aufbautraining

im Rahmen des IV-Verfahrens habe gezeigt, dass dies nicht der Fall sei. Vielmehr habe sich ergeben, dass die Leistungsziele auf grund des limitierten gesundheitlichen Zustandes nicht hätten erreicht werden können. Selbst die Umsetzung einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer Ver weistätigkeit sei praktisch nicht möglich gewesen. Anders als das von der Beklag ten in Auftrag gegebene C.___ -Gutachten handle es sich bei den Berichten und Stellungnahme n der behandelnden Ärzte nicht u m Parteibehauptungen. Die für Parteigutachten beachtliche Rechtsprechung sei nicht einschlägig, wenn Ärzte Dokumente verfassten, die das Gericht nicht in gleicher Weise von einem Ge richtsg utachter erhältlich machen könn

e. Insgesamt ergebe sich aus diesen ärzt lichen Darlegungen, dass weder in der angestammten noch in einer Verweistä tigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Sowohl a ufgrund der Folgen des Handleidens, das seit dem 1 8. September 2015 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, als auch aufgrund des 2019 aufgetreten en Krebsleidens bestehe auch weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen (Prot. S. 3, Urk. 13 S. 2 ff., Urk. 26 S. 2 ff.). 2.2

2.2.1

Die Beklagte erwiderte in der Klageantwort, der Umstand allein, dass das C.___ Gutachten von einer Partei veranlasst worden sei, bedeute nicht, dass darauf nicht abgestellt werden könnte. Solange es schlüssig und nachvollziehbar sei, komme ihm Beweiswert zu. Es bedürfe besonderer Umstände, welche das Miss trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv zu begründen ver möge n . Eine bloss pauschale Bestreitung reiche dazu nicht aus. E ine spezifisch hand chirurgische Einschätzung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfor derlich gewe sen . Es treffe im Übrigen nicht zu, dass der für das C.___ -Gut achten hauptverant wortliche Experte, PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, seiner Beurteilung aus schliesslich rheumatolo gische Befunde zu Grunde gelegt habe. Vielmehr handle es sich um eine umfas sende interdisziplinäre Begutachtung in den Fach diszi plinen Rheu matologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Ortho pädie. Dass in der ebenfalls durchgeführten neuropsychologischen Testung keine Hinweise auf eine Simula tion oder Aggravation festgestellt worden seien, lasse nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die im Gutachten erwähnten Anhaltspunkte für eine Selbstlimi tation falsch seien. Zu den Einwänden seitens der behandelnden Ärzte lägen eine ergänzende Stellungnahme von Dr. H.___ und eine Stellung nahme des bera tenden Arztes Dr. D.___ vor. Dies e seien schlüssig. Dr. E.___ habe zwar persistierende sensible Reizsyndrome der Armvenen rechts diagnostiziert, dies ändere aber nichts an den Ergebnissen der funktions orientierten medizinischen Abklärung durch die Ärzte des C.___ . Zudem habe Dr. E.___ nicht darge legt, weswegen an eine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich nicht mehr zu denken sei. Auch sonst seien die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht weiter begründet.

Das praktizierte Vorgehen mit der Ansetzung einer Übergangsfrist nach Vorliegen der funk tionsorientierten medizinischen Abklä rung sei korrekt gewesen . Es bestehe dem nach kein Anspruch mehr auf Taggelder (Urk. 7 S. 2 ff.). 2.2.2

In der Duplik anlässlich der Hauptverhandlung und in der Stellungnahme vom 2 7. Juni 2019 ergänzte die Beklagte, auch wenn dem C.___ -Gutachten nicht die Qualität eines Beweismittels zukomme, so sei auf dessen Schlussfolgerungen ab zustellen, denn die Klägerin habe dieses nicht substantiiert bestritten. D ie Darle gungen von Dr. E.___

würden auch durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Klägerin verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt ohne Weiteres nachge hen könne. Hinsichtlich Einholung einer weiteren Expertise stelle sich die Frage, inwiefern ü ber die zur Diskussion stehende, in der Vergangenheit liegende Zeit periode überhaupt schlüssige Aussagen möglich seien. Ab August 2016 habe die Klägerin gewusst, dass es ihr möglich sei, die angestammte Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 %

und eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 75 % auszuüben. Sie wäre in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminde rungspflicht gehalten gewesen, sich nach einer geeigneten Tätigkeit umzusehen. Die Taggeldversicherung erfülle eine Überbrückungsfunktion. Stehe nach Stabi lisierung des Gesundheitszustandes fest, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, beurteile sich die Arbeitsfähigkeit anhand einer den vor handenen Ressourcen angepassten Tätigkeit. Aus dem Verlauf des ab dem 1 3. Februar

2018 durchgeführten Belastbarkeitstraining s lasse sich nicht s zu Gunsten der Klägerin ableiten. Entscheidend sei allein, ob die Klägerin in der Zeitperiode ab dem 3 1. August 2016 bis zum 1 7. September 2017 a n einer Krank heit gelitten habe, welche eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Hierfür sei auf die Erkenntnisse des C.___ -Gutachtens abzustellen. Ferner stelle sich die Frage, weswegen mit dem Belastbarkeitstraining erst Mitte Februar 2018 begon nen worden sei. Während des Belastbarkeitstrainings habe die Klägerin ein Tag geld erhalten. Hätte sie das Training früher aufgenommen, hätte sie sich diese Taggelder anrechnen lassen müssen. Das Hinausschieben des Belastbarkeitstrai nings stelle eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Dies wäre zu be achten, falls das Gericht zum Ergebnis gelange, die Klägerin habe Anspruch auf weitere Taggelder (Prot. S. 4 f., Urk. 16 S. 1 ff., Urk. 30 S. 2 f .).

3. 3.1

Dr. A.___ erwähnte im Bericht vom 1 6. November 2015, bei Status nach wie derholten Operationen am Bewegungsapparat

und

aufgrund multiple r Überlas tungen des Bewegungsapparates und psychischer Erschöpfung bestehe aktuell der Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris Syndrom links. Ab dem 1 8. September 2015 sei die Kläg erin vollständig arbeitsunfähig. Nach Abklärungen mittels MRI im Z entrum B.___ erfolge eine Ruhigstellung im Gips mit Infiltration mit tels

Kortisonpräparaten und Antiphlogistika (Urk. 9/ 2/ 9).

Die Ärzte des Z entrums B.___ hatten am 1 6. September 2015 festgehal ten, die erhobenen Befunde passten zu einer Ulnarisneuropathie links am Ellen bogen. Elektroneurographisch sei eine Verlangsamung der Leitgeschwindigkeit über dem Ellbogensegment feststellbar gewesen, jedoch sei die geforderte Ver langsamung von 16 m/s nicht ganz erreicht worden. Die übrigen Messungen hät ten keine wegweisenden Befunde ergeben. Aufgrund der geklagten Nackenbe schwerden sei ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt,

jedoch kein passender Befund erhoben worden (Urk. 9/ 2/ 14 S. 1 f.). 3.2

Ab dem 7. November bis zum 4. Dezember 2015 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation im Reha z entrum I.___ auf. Die dortigen Ärzte berichteten am 6. Dezember 2015 zu Handen der Hausärztin Dr. F.___ . Sie nannten als wesentliche Diagnose n Hand- und Vorderarmschmerzen beidseits, aktuell linksbetont,

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig, und fassten zusammen, die chronischen Schmerzen der Arme hätten trotz operativer Versorgung und Infiltrationen nicht gebessert. Depressive Reak tionen würden begünstigt durch die deutlich vorhandene Selbstwertstabilisierung durch Leistung und die nicht ausreichende Selbstsorge mit der Tendenz, eigene Bedürfnisse zu formulieren und Grenzen zu setzen. Während der Behandlung hätten eine psychophysische Stärkung erreicht und neue Verhaltens- und Denk weisen eingeübt und in Ansätzen selbständig umgesetzt werden können. Bis zum 2 0. Dezember

2015 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Wiedereinstieg habe stufenweise zu erfolgen und es sei über eine Anpassung zu diskutieren (Urk. 9/ 2/ 24 S. 1 u. S. 4).

Auf verschiedene Fragen der Beklagten (Urk. 9/ 2/ 31) führte n die Ärzte des Rehaz entrums I.___ aus, die Zuweisung zur psychosomatischen Reha bili tation sei aufgrund der chronischen Schmerzen der Hände und der Vorderarme beidseits erfolgt. Hinzugekommen sei eine depressive Entwicklung. Neue Ursa chen für die Arbeitsunfähigkeit hätten nicht festgestellt werden können. Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen seien nicht vor gesehen. Während des Heilungsverlaufs habe eine psychophysische Stärkung der Klägerin erzielt werden können . Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin werde in erster Linie durch die belastungsabhängigen Schmerzen verursacht. Die Progno sestellung sei schwierig. Aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es werde ein gestufter Wiedereinstieg empfohlen. Schwere Arbeiten seien nicht mehr geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten. Gegebenenfalls sei eine Anpassung der Tätigkeit am Arbeitsplatz in Betracht zu ziehen (Urk. 9/ 2/ 30 S.

1

f.). 3.3 3.3.1

Im Gutachten vom 2 2. Juni 2016 führten die Experten

des C.___

(Dr. H.___, med. pract . J.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, sowie K.___, Physiotherapeut) unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde (Urk. 9/ 2/ 85 S. 7 ff.) und die Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL; Urk. 9/ 2/ 85 S. 11 ff.) aus, die nach wiederholten Eingriffen per sistie renden beidseitigen, aktuell aber vor allem linksbetonten Hand- und Vorderarm schmerzen schränkten die Klägerin in der Arbeitsfähigkeit ein. Ohne Folgen für diese seien ein dysfunktionales Krankheitsverhalten, ein un spezifisches Lum bovertebralsyndrom, eine

Rezidivhernie inguinal rechts, eine arterielle Hyperto nie, eine Schilddrüsenerkrankung sowie eine Lipomatose (Urk. 9/ 2/ 85 S. 1 f.). An lässlich der Untersuchung vom 1 7. und 1 8. März

2016 habe die Klägerin über subjektiv im Vordergrund stehende, stark ausgeprägte und belastungsabhängige Beschwerden im Bereich beider Hände und Unterarme geklagt. Links seien die Beschwerden ausgeprägter. Im Rahmen der arbeits bezogenen EFL habe die Klä gerin eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft

gezeigt und die Konsistenz sei schlecht gewesen. Insgesamt habe trotz der Selbst limitation eine Belastbarkeit für leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten er mittelt werden können. Zusammengefasst bestehe wohl eine funktionelle Ein schränkung der Belastba rkeit der oberen Extremitäten und deswegen sei der Ein satz der Hände und teilweise der Arme auch eingeschränkt. Allerdings sei diese Einschränkung durch ein deutliches dysfunktionales Krankheitsverhalten mit In konsistenzen überlagert. In der psychiatrisch- psychopathologischen Untersu chung habe die Klägerin über den gesamten Verlauf keine Antriebs-, Initiations- oder Impulskontrollstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder an derweitige affektpathologische Stö rungsbilder gezeigt. Es seien auch keine de pressiven Kernsymptome festzustellen gewesen. Interaktionell sei en die Mitarbeit und die Kooperation gut gewesen. Insgesamt seien keine objektiv-psychopatho logische n Veränderungen festgestellt worden, die über das von der Klägerin be schriebene Schmerzsyndrom hin ausgingen. Ein allfälliges arbeitsrelevantes Prob lem habe nicht erhoben werden können,

da das Schmerzverhalten mit Selbstli mitierung im Vordergrund gestan den habe. Eine detaillierte Gegenüberstellung von Arbeitsaufgaben und funk tioneller Belastbarkeit sei nicht möglich gewesen. Grundsätzlich sei aus medi zinisch-theoretischer Sicht eine körperlich leichte Tä tigkeit mit eingeschränktem Hantieren von Gewichten, ohne häufige Zwangshal tungen und ohne Einsatz der Hände und Arme mit Kraft ganztags zumutbar. Aufgrund der we nigstens zum Teil organisch -strukturell erklärbaren Schmerzen und Funktionseinschränkungen sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erhöhten Pausenbedürftigkeit auszugehen. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit 75 % . Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei hingegen sei aus rheumatologisch er Sicht nur noch in einem reduzierten Umfang von 50 % zumutbar. (Urk. 9/ 2/ 85 S. 1-5). 3.3.2

Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, spez. Neuropsychologie und Verhaltensneurologie, hielten in ihrem Teilgutachten vom 2 5. Mai 2016 fest, aufgrund der durchgeführten versicherungsmedizinischen Untersuchung hätten sich keine objektiv-psychopathologischen Veränderungen feststellen lassen, die den Schwellenwert für die normativ-versicherungsmedizinisch geforderte Erheb lichkeit von affektpathologischen Alterationen erreichten. Eine krankheitswertige Störung im versicherungsmedizinischen Sinne liege daher nicht vor. Insbeson dere könne eine in den Akten beschriebene rezidivierende depressive Störung nicht bestätigt werden. Aus psychiatrisch-psychopathologischer und aus verhal tensneurologisch-leistungspsychologischer Sicht bestehe sowohl für die ange stammte als auch für jede angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit (Urk. 9/ 2/ 74 S. 8 f.). 3.3.3

Am 1 7. Januar 2017 nahm

Dr. H.___

ergänzend zum Gutachten Stellung. Er führte aus, der Beizug eines Handchirurgen zur Begutachtung sei nicht erforder lich gewesen. Die Fachdisziplinen Rheumatologie, Physikalische Medizin und Re habilitation sowie Orthopädie seien im Hinblick auf die Beurteilung des Bewe gungsapparates bei versicherungsmedizinischen Beurteilungen gleichwertig, was wiederholt vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Subspe z ialisten, wie zum Beispiel Handchirurgen, würden beigezogen, wenn ein spezifisch diagnostisches Problem oder die Frage nach einer operativen Behandlung zu beantworten sei. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Für die Beurteilung der zumutbaren Akti vitäten sei die Kombination von physikalisch-medizinischen sowie therapeuti schen Kompetenzen erfahrungsgemäss denjenigen eines Chirurgen sogar überle gen. Im Hinblick auf die medizinische Zumutbarkeit sei das Gutachten eindeutig (Urk. 9/ 2/ 153 S. 1 f.). 3.4

Am 1 3. Juni 2017 nahm die behandelnde Ärztin

Dr. F.___ zu verschiedenen Fra gen der Beklagten (vgl. Urk. 9/ 2/

172) Stellung. Sie führte aus, die Klägerin leide nach wie vor unter dem persistierenden sensiblen Reizsyndrom des Armnervs rechts bei Verdacht auf ein Sulcus

ulnaris -Syndrom links. Deswegen bestehe nach wie vor eine A rbeitsunfähigkeit . Dazwischen habe eine Arbeitsunfähigkeit auf grund einer Operation eines Nierenzellkarzinoms bestanden (1 9. Januar bis 3 1. März 2017). Linderung verschafften Physiotherapie und Infiltrationen. Der Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit werde nicht möglich sein. In Betracht kämen stattdessen ganz leichte Tätigkeiten. Eine solche könnte ab sofort ver suchsweise während zwei bis drei Stunden ausgeübt werden (Urk. 9/ 2/ 172). 3.5

3.5.1

Im Bericht vom 1 0. April 2017, um den die Beklagte den behandelnden Chirurgen Dr. E.___

zwecks Einholung einer Zweitmeinung ersucht hatte, führte der Arzt aus,

die Klägerin leide unter einem persistierenden sensiblen Reizsyndrom der Armnerven der dominanten rechten Seite bei Status nach zweimaliger De kompression des Nervus

ulnaris im Sulcus mit submuskulärer Vorverlagerung in den Jahren 2006 und 2008, nach Wrapping des Nervus

ulnaris 2010 und weiter e n chirurgischen Eingriffen in früheren Jahren. Ferner bestehe der Verdacht auf ein Sulcus

ulnaris -Syndrom linksseits bei Status nach 2002 chirurgisch versorgtem Carpaltunnel-Syndrom links und ebenfalls chirurgisch versorgter Tendovaginit i s stenosans an drei Fingern links. Die Klägerin klage vor allem über Schmerzen im Ausbreitungsgebiet des Nervus

ulnaris rechts. Bisweilen komme es zu krampfar tigen Beschwerden. Auch mittels Behandlung mit Schmerzmedikamenten seien die Schmerzen nicht zu beheben. Angesichts der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte seien die vorhandenen Restbeschwerden schwierig einzuordnen. Angezeigt sei eine weitere neurologische Untersuchung, insbesondere des Nervus

ulnaris rechts, aber auch des Nervus

radialis und des Nervus medianus auf der rechten Seite und überdies des Nervus

ulnaris auf der linken Seite. Damit sei es möglich, den aktuellen neurologischen Stand zu beurteilen. Erst hernach könne beurteilt werden, ob allenfalls ein Hand lungszwang bestehe, wobei aufgrund der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte ein weiteres chirurgisches Vorgehen zurückhaltend zu beurteilen sei (Urk. 9/ 2/ 181 S. 1 f.). 3.5.2

Im Bericht vom 2 3. Mai 2017 ergänzte Dr. E.___, aus den erfolgten neu rologischen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/ 2/ 182) folgernd ergebe sich keine Indi kation für eine weitere chirurgische Intervention. Es müsse mit konservativen Massnahmen versucht werden, die Beschwerden einigermassen unter Kontrolle zu halten. Dies beinhalte sowohl physiotherapeutische Massnahmen (Kräftigung des Schultergürtels) als auch lokale Infiltrationen. Nach einigen Monaten sei wiederum der neurologische Verlauf zu kontrollieren. Derartige neurologische Reizsyndrome seien nicht ungewöhnlich. An eine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich (in der Wäscherei) sei nicht mehr zu denken. Es müsse evaluiert werden, ob eine leichte Arbeit (Überwachungsfunktion, Botengänge ohne schwere Lasten o.ä.), eventuell auch nur in einem Teilzeitpensum, gefunden werden könne (Urk. 9/ 2/ 184 S. 1 f.). 3.6

Der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. September

2017 aus, die Klägerin leide an einem sensiblen Reizsyndrom des Ramus superficialis des Nervus

radialis rechts. Der Zustand sei stabil und die Arbeitsunfähigkeit durch das Leiden ausreichend begründet. Die Arbeitsfähigkeit könne mit weiteren therapeutischen Massnahmen nicht erhöht werden. Für eine körperlich weniger belastende Tätigkeit bestehe zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 75 %

im Sinne der Einschätzung im C.___ -Gutachten. Die dortigen Schlussfolgerungen seien korrekt. In den Be richten der Klinik G.___ vom April und Mai 2017 seien keine neuen Aspekte erwähnt worden (Urk. 9/ 2/ 194 S. 1 f.). 4. 4.1

Unbestritten ist, dass das Hand- und Untera r mleiden der Klägerin ab dem 1 8. Sep tember 2015 zu eine r Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Wäscherei eines Alters- und Pflegeheims führte . Entsprechende ärztliche Beur teilungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Urk. 9/ 2/ 5

f., Urk. 9/ 2/ 9, Urk. 9/ 2/

14) anerkannte die B eklagte und richtete ab dem 18. Oktober 2015 (unter Berücksichtigung der Wartefrist von 30 Tagen; vgl. Urk. 9/1/1 S. 4) Taggelder aus (Urk. 2/3-17). D ie Beklagte anerkannte bei entsprechendem Taggeldanspruch bis Ende August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und bis zum 3 1. Dezem ber 2016 eine solche von 50 % (Urk. 2/19). Einzig in der Zeit ab dem 1 8. Februar bis zum 3 1. März 2017 nahm die Beklagte die Taggeldzahlungen vorübergehend wieder auf, da sie für diese Zeit im Zusammenhang mit der Behandlung einer karzinomverdächtigen Zyste erneut eine vorübergehende vollständige Arbeitsun fähigkeit der Klägerin akzeptierte (Urk. 2/22, Urk. 2/24). Die zentrale Frage ist, ob die Beklagte zu Recht weitere Taggelder mit der Begründung verweigern durfte, unter Berücksichtigung einer Anpassungsfrist sei in einer angepassten berufli chen Tätigkeit eine Arbeitsleist ung im leistungsausschliessendem Umfa ng von jedenfalls 75 % möglich . 4.2

Die Zusatzbedingungen (ZB) der hier massgeblichen Kollektiv-Krankenversiche rung (Police Nr. …; Urk. 9/1/2) sehen in Art. 5 Ziff. 1 vor, dass

sich die Höhe des Taggeldanspruchs nach dem attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit richtet, wobei bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Taggeldanspruch mehr besteht (Urk. 9/1/4 S. 6). Als Arbeitsunfä higkeit gilt gemäss Art. 3 Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen (AB) die durch eine Beeinträchtigung der körperliche n, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf zu mutbare Arbeit zu leisten (Urk. 9/1/4 S. 9).

Die Annahme einer den Taggeldanspruch zunächst reduzierenden (ab September 2016) und hernach ausschliessenden Arbeitsunfähigkeit (ab 1. Januar

2017) stützt die Beklagte auf das von ihr in Auftrag gegebene

C.___ -Gutachten. Die mit der Expertise betrauten Fachpersonen waren zum Schluss gelangt, in der ange stammten Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung der Ergebnisse in den unter suchten Disziplinen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten, die Hände und Arme weniger belastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und damit eine Arbeitsunfähigkeit von nur noch 25 % (Urk. 9/ 2/ 85 S. 4 f.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. Januar 2017 bekräftigten die Ärzte des C.___ diese Beurteilung und fügten an, eine Besserung im weiteren Verlauf sei möglich, aber keineswegs sicher (Urk. 9/ 2/ 153). Da die Ärzte des C.___ die Arbeits fähigkeit auch in einer dem Leiden der Klägerin angepassten Tätigkeit mit 75 % respektive die auch in einer solchen Tätigkeit verbleibende Arbeitsunfähigkeit mit 25 % bezifferten und sich die Beklagte ausdrücklich auf diese Beurteilung beruft, hätte sie die Taggelder jedenfalls nicht vollständig einstellen dürfen. Der Tag geldanspruch erlischt gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZB erst, wenn von einer Arbeitsunfä higkeit von weniger als 25 % auszugehen ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erac hteten die Ärzte des C.___ im weiteren Verlauf nur als möglich. Die blosse Möglichkeit reicht zum Nachweis im Sinne des massgeblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus (BGE 130 III 321 E. 3.3) . Basierend auf einer Ar beitsunfähigkeit von 25 % ist damit gestützt auf die Darlegungen der Ärzte im C.___ -Gutachten auch ab dem 1. Januar 2017 ein entsprechender Taggeldan spruch ausgewiesen. 4.3

Die Klägerin beansprucht Taggeldleistungen auch im darüber hinaus gehenden Umfang und bemängelt dabei die Massgeblichkeit des C.___ -Gutachtens integral . In erster Linie macht s ie geltend, als Parteigutachten tauge dieses von vornherein nicht als Beweis. In Frage gestellt wird auch der materielle Gehalt der Expertise (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 13 S. 2 ff.; vgl. auch vorstehende E. 2.1). Wird die Tatsachen behauptung

einer Par tei

von der Gegenpartei substant iiert bestritten, so vermö gen Parteigutachten diese allein nicht zu beweisen, da ihnen praxisgemäss der Charakter einer Parteibehauptung zukommt (BGE 141 III 433 E. 2.6; vgl. auc h BGE 132 III 83 E. 3.5). Da das C.___ -Gutachten von der Beklagten in Auftrag gegeben wurde (vgl. Urk. 9/29, Urk. 9/32), ist der beweisrechtliche Vorbehalt hier beachtlich. 4.4

Parteigutachten

vermögen unter Umständen

mit Indizien, die sich durch andere

(verwertbare) Beweismittel ergeben, den Nachweis für die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6).

Dies setzt voraus, dass das Parteigutachten inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Beurteilung der Ärzte des C.___, es sei bezüglich der angestammten Tätigkeit von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % und bezüglich einer angepassten Tätigkeit von einer Ar beitsfähigkeit von 75 %

auszugehen, stellt erklärtermassen eine medizinisch-the oretische Schätzung dar. Diese wurde damit begründet, dass die EFL (Urk. 9/ 2/ 85 S. 11 ff.)

von einer ausgeprägten Selbstlimitation gekennzeichnet gewesen sei . Das Leiden als solches und die damit verbundene Beschwerdeproblematik relati vierten die C.___ -Ärzte indessen grundsätzlich nicht (Urk. 9 /2/85 S. 3 f.) . Woran respektive an welchen Verhaltensweisen die Selbstlimitation effektiv zu erkennen war, führten die C.___ -Ärzte nicht weiter aus. Ebenso wenig ergibt sich dies aus den Anmerkungen zur EFL. V ermerkt wurde durchwegs nur, die diversen geprüf ten Arbeitsanforderungen (u.a. Sortieren von Wäsche und Büge l -

sowie Näh- und Reparaturarbeiten) seien durch das selbstlimitierende Verhalten

geprägt gewesen (Urk. 9/ 2/ 85 S. 1 3 f .).

Auch anhand der Ergebnisse einer Testung zum Umgang mit Schmerz und einer Testung zur Leistungsfähigkeit (Anhang 1 und 2 zur EFL; Urk. 9/ 2/ 85 S. 16 ff.) lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern die festgestellten Limiten nachweislich Folge von Selbstlimitation gewesen sind. Beispielsweise ist i m An h ang 1 zum Aspekt « Symptomausweitung » lediglich vermerkt, diese sei erheblich (Urk. 9/85 S. 16). Woraus sich dieser Schluss ergibt, blieb unerwähnt. Zum Aspekt « Schmerz verhalten » sodann sind übervorsichtige Bewegungen, eine starre und abnorme Haltung, häufiges Reiben und Halten des Schmerzbereichs und häufige Schmerz äusserungen erwähnt. Die Gutachter stuften dies als inadäquat ein, ohne dies aber zu erläutern (Urk. 9/ 2/ 85 S. 16). Im Anhang 2 ist betreffend « Heben hori zontal» erwähnt, die Klägerin habe den Test unter starken Schmerzen im Bereich beider Handgelenke und Ellbogen abgebrochen, sei funktionell aber nicht am Li mit gewesen (Urk. 9 /2/ 85 S. 18). Woraus die Gutachter dies schlossen, legten sie nicht dar .

Anzeichen für ein ausgeprägt selbstlimitierendes Verhalten

konnten sodann die Experten im neuro psychiatrisch -leistungspsycholo gisch en Teilgutachte n nicht feststellen . Auch im Rahmen der (zeitlich späteren) IV-Abklärung, die ein mehr teiliges Belastbarkeitstraining umfasste

(vgl. Urk. 18/119), ergaben sich keine konkreten diesbezüglichen Anhaltp unkt e

(vgl. Urk. 18/120

f., Urk. 18/127

f., Urk. 18/138, Urk. 18/140

f., Urk. 18/155, Urk. 18/157, Urk. 18/159

f., Urk. 18/163) .

Insgesamt erweist sich die Beurteilung des Leistungsvermögens durch die C.___ -Gutachter als nicht valide. Es ist nicht auszuschliessen, dass die anlässlich der EFL festgestellte Leistungseinschränkung auf andere Ursachen als auf eine aus geprägte Selbstlimitation zurückzuführen ist . Insbesondere fällt in Betracht, dass die festgestellten Limitationen adäquate Folge des Leidens gewesen sind. Damit erweist sich i m Ergebnis auch die Beurteilung von Dr. D.___, die sich ohne wei tere Begründung auf das C.___ -Gutachten stützt,

als nicht valide,

zumal es sich auch diesbezüglich um eine Parteidarstellung handelt . Zu beachten ist überdies, dass keine r der übrigen Ärzte, die zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung genom men haben, zu einer mit der Auffassung der Ärzte des C.___ übereinstimmenden Beurteilung gelangten (vgl. nachstehende E. 4.5).

Nichts an dieser Betrachtung ändert der Umstand, dass die Klägerin gemäss eige nen Angaben gewisse im Haushalt anfallende Arbeiten selber vornimmt, unter anderem auch das Waschen von Wäsche (vgl. Urk. 9/2/74 S. 4). Diese zeitlich und in der Abfolge frei wählbaren Belastungen lassen sich indessen nicht mit denje nigen in einer gewerbliche n Wäscherei vergleichen. Zudem kann die Klägerin zu Hause auch stets auf die Hilfe des Ehemannes zählen (Urk. 9/2/74 S. 4). 4. 5

D er behandelnde Chirurg,

Dr. E.___,

ging in seinen von der Beklagten eingeholten Berichten unter Bezugnahme auf die über die Jahre erfolgten, aber bislang erfolglos gebliebenen chirurgischen Interventionen auch im Mai 2017 von einer weiterhin andauernden vollständigen Arbeits un fähigkeit bezogen auf die bisherige Arbeitstätigkeit aus (Urk. 9/ 2/ 184 S. 2) . Vor dem Hintergrund der von Dr. E.___

geschilderten Befunde ist die von ihm und auch von Dr. F.___ ärztlich attestierte andauernde vollständige Arbe itsunfähigkeit nach vollziehbar. Am 1 0. April 2017 hatte er festgehalten, die vorhandenen Restbe schwerden seien angesichts der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte schwer einzuordnen (Urk. 9/ 2/ 181 S. 2). Nach Durchführung weiterer neurologi scher Abklärungen (vgl. Urk. 9/ 2/ 183 f.) ergänzte Dr. E.___ am 2 3. Mai 2017,

neurologische Reizsyndrome wie das vorliegende seien nicht ungewöhn lich. W eitere chirurgische Intervention en sei en nicht angezeigt. Indiziert seien

weiterhin konservative Massnahmen in Form einer Kräftigung des Schultergürtels und lokale Infiltrationen. N ach einigen Monaten sei der neurologische V erlauf erneut zu kontrollieren (Urk. 9/ 2/ 184 S. 1).

Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ist di e Voraussetzung für den Anspruch auf Taggelder (Art. 2 Ziff. 1 ZB; Urk. 9/1/4 S. 6). Dass sich in der Zeit nach dem 3 1. August 2016 an der seit dem 1 8. September 2015 aufgrund des Hand- und Unterarmleidens der Klägerin attestierten Arbeitsunfähigkeit etwas geändert hätte, ist nach dem Gesagten nicht dargetan . Es l iegen insbesondere

auch keine sich nebst dem Gutachten aus andere n Beweismittel n ergebenden Indizien vor, die auf eine in der vorliegen d

massgeblichen Zeitperiode ab dem

1. September 2016 bis zum Erreichen des maximalen Anspruchs am 1 7. Oktober 2017 (vgl. nachstehende E. 5) substantiell wiedererlangte Arbeitsfähigkeit

schliessen lassen. Im Gegenteil ist aufgrund der Darlegungen von Dr. E.___ und gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. F.___ (Urk. 2/ 28 ff.) davon auszu gehen, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr in der Lage war,

ihre bisherige Tätigkeit auszuübe n . Erst für die Zeit ab dem 1. September

2017 attestierte Dr. F.___ wieder eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 2/37 f.). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZB führt dies zu einer entsprechenden Anpassung des Taggeldes entsprechend dem attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/1/4 S. 6). 4.6

Entscheidend für den Taggeldanspruch ist nicht nur die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch diejenige in einem anderen Beruf (Art. 3 Ziff. 4

AB; Urk. 9/1/4 S. 9). A uch diesbezüglich gelten die zum

C.___ -Gutachten festge stellten Mängel (vgl. vorstehende E. 4.3 f.). Die Darlegungen der C.___ -Ärzte ge nügen gemäss den Erkenntnissen nicht als Nachweis dafür, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung (2 2. Juni 2016) eine die Hände und Arme weniger belastende Tätigkeit in einem Umfang von 75 %

hätte ausüben könn e n . Zwar schloss auch Dr. E.___

die Ausübung einer angepasste n Tätig keit grundsätzlich nicht aus . Er sprach von einem Teilzeitpensum, dessen Umfang aber noch nicht abzuschätzen sei (Urk. 9/ 2/ 184 S. 2). Ferner

ging Dr. E.___

davon aus, dass weitere neurologische Kontrolle n

nötig seien, ebenso weitere Infiltrationsbehandlungen und eine Kräftigung des Schultergürtels (Urk. 9/ 2/ 184 S. 1). Aufgrund der Angaben von Dr. E.___ ist davon aus zugehen, dass sowohl im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Dezember 2016 als auch d arüber hinaus noch kein stabilisierter Gesundheitszustand vorge legen hat und somit auch noch keine hinreichende Klarheit über das Ausmass der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit bestand .

Ein stabilisierter Gesundheitszustand ist die Voraussetzung für die Pflicht zur Schadenminderung durch einen Berufswechsel. Solange die Heilbehandlung nicht abgeschlossen und eine Genesung möglich ist, weitere medizinische Ein griffe bevorstehen oder noch nicht absehbar ist, ob die Arbeitsunfähigkeit über eine länger e Zeitspann e und im gleichen Mass bestehen bleibt, kann keine Pflicht zu einem Wechsel in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehen. Die Versi cherung kann sich erst dann auf eine Verweistätigkeit berufen, wenn klar fest steht, dass die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit nicht oder nur noch in ge ringerem Umfang als in einer angepassten Tätigkeit in Frage kommt. Mit dem stabilen Zustand muss auch eine medizinisch-theoretische Resterwerbsfähigkeit gegeben sein. Gemeint ist die theo retische Möglichkeit, bestimmte Erwerbstätig keiten in einem wirtschaftlich sinnvoll verwertbaren Mass tatsächlich auszuüben. Die Untergrenze dürfte bei einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % liegen. Für die Festlegung der stabilen Restarbeitsfähigkeit sind genügende medizinische Abklä rungen und Unterlagen notwendig (Christoph Häberli/David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern

2015, S.

167 f.

Rz

525 ff. mit Hinweisen auf die Praxis).

Eine diesen Voraussetzungen genügende ärztliche Beurteilung liegt nicht vor. Die Beurteilung der Ärzte des C.___, die bezüglich einer die Hände und Arme nicht belastbare n Tätigkeit von einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit ausgingen, ist aus den verschiedenen dargelegten Gründen nicht verwertbar (vgl. vorstehende E. 4.3 f.). Die Angaben von Dr. E.___ hingegen legen nahe, dass für den relevanten Zeitraum noch keine hinreichende Klarheit über das Ausmass der Resterwerbsfähigkeit bestand. Für eine Leistungseinstellung unter Verweis auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand somit noch keine Veranlassung. Die ausdrückliche Aufforderung zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit unter Einräumung einer Anpassungsfrist (vgl. Urk. 2/19 S.

2) erfolgte mithin verfrüht und entband die Beklagte nicht von der weitern Aus richtung von Taggeldern. 4.7

Die Beklagte macht für den Fall der Anerkennung des weiteren Taggeldanspruchs geltend, die Klägerin habe das B elastbarkeitstraining bei der Invalidenversiche rung in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht hinausgezögert. Dies sei zu berücksichtigen und die Leistungen der Invalidenversicherung sei en an den Tag geldanspruch anzurechnen (Urk. 30 S. 2 f. Rz . 6) . Die Gründe, weswegen das Be lastbarkeitstraining nach Beendigung der Karzinombehand lung Ende März 2017 nicht bereits früher, insbesondere vor dem Auftreten des neuen Leidens aufge nommen wurde, erschliessen sich aus den Akten der Invalidenversicherung nicht näher . Auch die Beklagte wies auf diesen Umstand hin (Urk. 30 S. 2 Rz 5). Unter diesen Umständen bleibt für die Annahme einer Verzögerung in Verletzung der Schadenminderungspflicht kein Raum.

5.

Da auch nach dem 3 1. August 2016 von einer andauernden vollständigen Ar beitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit in der Wäscherei auszugehen ist und überdies nicht feststand, in welchem wirtschaftlich sinnvollen Mass zumutbarer weise eine Verweistätigkeit hätte ausgeübt werden können, hat die Klägerin wei terhin Anspruch auf Taggeldleistungen. Für die Zeit ab dem 1. September bis 3 1. Dezember 2016

besteht noch Anspruch auf ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, da die Klägerin w eitere 50 %

für diese Zeitperiode bereits ausbezahlt erhalten hat (Urk. 2/14-17). Ab dem 1. Januar 2017 bis zum Erreichen des Maximalanspruchs sind Taggelder entsprechend einer Arbeitsunfä higkeit von 100 %

respektive von 80 % ab dem 1. September 2017 zu bezahlen. Ausgenommen ist die Zeit ab dem 1 8. Februar bis zum 3 1. März 201 7. Für dies e Zeit hat die Beklagte bereits volle Taggeld er ausgerichtet (Urk. 2/24).

Es ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass der Maximalanspruch nur bis 1 6. September 2017 andauert (Urk.

16) und nicht wie die Klägerin ihrer Berech nung unterlegt hat, bis am 1 7. Oktober 201 7. Denn die Leistungsdauer beträgt gemäss der Police 730 Tage abzüglich der vereinbarten Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 9/1/2 S. 4).

Insgesamt ergibt sich so ein Taggeldanspruch wie folgt: Das volle Taggeld beläuft sich gemäss den aktenkundigen Taggeldabrechnungen unbestrittenermassen auf Fr. 133.4 0 (vgl. u.a. Urk. 2/3). Für die Zeit ab dem 1. September bis zum 3 1. Dezember

2016 schuldet die Beklagte das Taggeld für die restlichen 50 %

(122 Tage x Fr. 133.40 x 0,5), mithin die Summe von Fr. 8'13 7.40 .

Ab dem 1. Januar bis zum 1 7. Februar 2017 und wiederum ab dem 1. April bis zum 3 1. August 2017 hat die Klägerin Anspruch auf das ungekürzte Taggeld. Auf die genannten Zeitperioden entfallen insgesamt 201 Tage (1. Januar bis 1 7. Feb ruar 2017: 48 Tage; 1. April bis 3 1. August 2017: 153 Tage). Dies ergibt einen Anspruch von Fr. 26' 813 . 4 0 (Fr. 133.40 x 201) .

Für die Zeit ab dem 1. September bis zum 1 6. September

2017 schuldet die Beklagte ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Auf die be treffende Zeitperiode entfallen insgesamt 16 Tage. Es resultiert ein Taggeldan spruch von Fr. 1'707.50

(Fr. 133.40 x 16 x

0 . 8).

Addiert beläuft sich der Taggeldanspruch der Klägerin auf Fr. 36’658.30 (Fr. 8'13 7 . 40 + Fr. 26'813.40 + Fr. 1'707.50). Demgemäss ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin diesen Betrag zu bezahlen. Die Klä gerin fordert einen Zins von 5 % ab dem 1 9. Januar 2017 und hat die Gründe hierfür ausführlich dargelegt . Dazu hat die Beklagte nicht Stellung genommen (Urk. 7 S. 6 Rz 17). Die Beklagte ist daher antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % ab dem 1 9. Januar 2017 zu bezahlen.

6. 6.1

Das Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist gemäss Art. 7 ZPO von Gesetzes wegen kostenlos (Art. 114 lit . e ZPO). 6.2

Die zu den Prozesskosten gehörende Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen sowie die Koste n einer berufsmäs sigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit . a und b ZPO). Ausgangsgemäss schuldet die Beklagte der teilweise obsiegenden vertretenen Klägerin eine Entschädigung im Sinne der genannten Bestimmungen. Diese ist vom Gericht ermessensweise fest zusetzen. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsachen, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen

s. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien er weist sich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3’ 2 00 .-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Zu beurteilen ist der Anspruch auf Taggeldleistungen aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Kran kenversicherung (KVG). Ansprüche aus der Zusatzversicherung unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Aufsicht über die Krankenkassen (KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) . Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kol lektive Unfall- oder Krankenver sicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Ein tritt des Unfalls oder der Krank heit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches

Privatrecht,

VII/2,

Basel

1979,

S. 729). Die Kan tone können ge stützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zess ordnung (ZPO) ein Gericht bezeich nen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zu stän dig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

E. 1.2 Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi che rung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumen tenverträgen das Gericht am Wohn sitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter- Somm /Hasen böhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohn sitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozial versiche rungsgerichts des Kantons Zürich gege ben.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das ver einfach t e Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht we niger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es bildet seine Überzeu gung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).

E. 1.4 Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behaup tet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchstrich terlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die an spruchs be gründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwie gen den Wahr scheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1991, Nr.

230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]).

E. 1.5 Nach Art. 247 Abs. 2 lit . a i n V erbindung m it

Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO untersteht die Strei tigkeit der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime. Bei der sozial politisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon be freit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwir ken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachver haltsermitt lung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Par teien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuwei sen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behaup tungen und Beweise zu versichern, wenn dies bezüglich ernsthafte Zweifel be stehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Ist eine Partei durch einen An walt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsma xime zurückhalten (Urteile des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 2 3. März 2017 E. 3.1 und 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 E. 3 mit Hinweis auf BGE 141 III 569). 2.

E. 2 Mit Eingabe vom 2 2. Mai 2018 erhob die Versicherte Klage mit dem Rechtsbe gehren, die Allianz sei zu verpflichten, ihr aus der Kollektiv-Taggeldversicherung Fr. 39'889.90 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1 9. Januar 20 1

E. 2.1.1 In der Klagebegründung führte die Klägerin aus, die Beklagte habe sich für die Einstellung der Taggeldleistungen auf das C.___ -Gutachten vom 2 2. Juni

2017 gestützt . Bei der Beurteilung der Ärzte des C.___ handle es sich jedoch beweis rechtlich u m eine Parteibehauptung. Hinzu komme, dass das Gutachten aus ver schiedenen Gründen auch inhaltlich nicht überzeuge. Die Expertise weise Wider sprüche auf. Effektiv hätten sich nicht nur keine Hinweise auf eine psychiatrisch relevante Pathologie ergeben, sondern insbesondere auch keine Hinweise auf ei ne Simulation oder Aggravation. Nichtsdestotrotz hätten die Experten insbesondere mit Blick auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festgehal ten, es sei von einer Selbstlimitation und daher von einer Arbeitsfähigkeit von geschätzt 50 % in der bisherigen und von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Erforderlich wäre sodann nicht in erster Linie eine rheumatologi sche, sondern eine handchirurgische Begutachtung gewesen, was bereits vorpro zessual beantragt worden sei. Bei Schmerzfolgen nach mehreren Operationen seien Spezialisten wie Handchirurgen, Neurologen oder allenfalls Schmerzmedi ziner erforderlich, nicht aber nur ein Rheumatologe. Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie, sei aufgrund der Vorgeschichte und d er von ihm er hobenen Befunde zum Schluss gekommen, an eine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich sei nicht zu denken und es müsse erst evaluiert werden, ob ein Teilzeitpensum in einer leichten Arbeit in Frage komme. Auch Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, habe die Auffassung vertreten, dass wei terhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dank der in der Klinik G.___

erfolgten Behandlung sei die Schmerzsituation in der Zwischenzeit immer hin soweit ge bessert, dass ab September 2017 versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für leichte Tätigkeiten bescheinigt worden sei. Angesichts der noch verbleibenden Arbeitsunfähigkeit seien weiterhin Taggeldleistungen geschuldet. Eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit könne erst an gesetzt werden, wenn ein stabilisier ter Gesundheitszustand bestehe, was noch nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 6 ff. Rz 15 ff.).

E. 2.1.2 In der Replik anlässlich der Hauptverhandlung und in der Stellungnahme nach Beizug der IV-Akten vom 8. Mai 2019 betonte die Klägerin, der Vorwurf der Selbstlimitierung sei nicht gerechtfertigt . Insbesondere das mehrmonatige Belast barkeits

- und Aufbautraining

im Rahmen des IV-Verfahrens habe gezeigt, dass dies nicht der Fall sei. Vielmehr habe sich ergeben, dass die Leistungsziele auf grund des limitierten gesundheitlichen Zustandes nicht hätten erreicht werden können. Selbst die Umsetzung einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer Ver weistätigkeit sei praktisch nicht möglich gewesen. Anders als das von der Beklag ten in Auftrag gegebene C.___ -Gutachten handle es sich bei den Berichten und Stellungnahme n der behandelnden Ärzte nicht u m Parteibehauptungen. Die für Parteigutachten beachtliche Rechtsprechung sei nicht einschlägig, wenn Ärzte Dokumente verfassten, die das Gericht nicht in gleicher Weise von einem Ge richtsg utachter erhältlich machen könn

e. Insgesamt ergebe sich aus diesen ärzt lichen Darlegungen, dass weder in der angestammten noch in einer Verweistä tigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Sowohl a ufgrund der Folgen des Handleidens, das seit dem 1 8. September 2015 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, als auch aufgrund des 2019 aufgetreten en Krebsleidens bestehe auch weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen (Prot. S. 3, Urk. 13 S. 2 ff., Urk. 26 S. 2 ff.).

E. 2.2.1 Die Beklagte erwiderte in der Klageantwort, der Umstand allein, dass das C.___ Gutachten von einer Partei veranlasst worden sei, bedeute nicht, dass darauf nicht abgestellt werden könnte. Solange es schlüssig und nachvollziehbar sei, komme ihm Beweiswert zu. Es bedürfe besonderer Umstände, welche das Miss trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv zu begründen ver möge n . Eine bloss pauschale Bestreitung reiche dazu nicht aus. E ine spezifisch hand chirurgische Einschätzung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfor derlich gewe sen . Es treffe im Übrigen nicht zu, dass der für das C.___ -Gut achten hauptverant wortliche Experte, PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, seiner Beurteilung aus schliesslich rheumatolo gische Befunde zu Grunde gelegt habe. Vielmehr handle es sich um eine umfas sende interdisziplinäre Begutachtung in den Fach diszi plinen Rheu matologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Ortho pädie. Dass in der ebenfalls durchgeführten neuropsychologischen Testung keine Hinweise auf eine Simula tion oder Aggravation festgestellt worden seien, lasse nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die im Gutachten erwähnten Anhaltspunkte für eine Selbstlimi tation falsch seien. Zu den Einwänden seitens der behandelnden Ärzte lägen eine ergänzende Stellungnahme von Dr. H.___ und eine Stellung nahme des bera tenden Arztes Dr. D.___ vor. Dies e seien schlüssig. Dr. E.___ habe zwar persistierende sensible Reizsyndrome der Armvenen rechts diagnostiziert, dies ändere aber nichts an den Ergebnissen der funktions orientierten medizinischen Abklärung durch die Ärzte des C.___ . Zudem habe Dr. E.___ nicht darge legt, weswegen an eine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich nicht mehr zu denken sei. Auch sonst seien die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht weiter begründet.

Das praktizierte Vorgehen mit der Ansetzung einer Übergangsfrist nach Vorliegen der funk tionsorientierten medizinischen Abklä rung sei korrekt gewesen . Es bestehe dem nach kein Anspruch mehr auf Taggelder (Urk.

E. 2.2.2 In der Duplik anlässlich der Hauptverhandlung und in der Stellungnahme vom 2 7. Juni 2019 ergänzte die Beklagte, auch wenn dem C.___ -Gutachten nicht die Qualität eines Beweismittels zukomme, so sei auf dessen Schlussfolgerungen ab zustellen, denn die Klägerin habe dieses nicht substantiiert bestritten. D ie Darle gungen von Dr. E.___

würden auch durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Klägerin verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt ohne Weiteres nachge hen könne. Hinsichtlich Einholung einer weiteren Expertise stelle sich die Frage, inwiefern ü ber die zur Diskussion stehende, in der Vergangenheit liegende Zeit periode überhaupt schlüssige Aussagen möglich seien. Ab August 2016 habe die Klägerin gewusst, dass es ihr möglich sei, die angestammte Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 %

und eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 75 % auszuüben. Sie wäre in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminde rungspflicht gehalten gewesen, sich nach einer geeigneten Tätigkeit umzusehen. Die Taggeldversicherung erfülle eine Überbrückungsfunktion. Stehe nach Stabi lisierung des Gesundheitszustandes fest, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, beurteile sich die Arbeitsfähigkeit anhand einer den vor handenen Ressourcen angepassten Tätigkeit. Aus dem Verlauf des ab dem 1 3. Februar

2018 durchgeführten Belastbarkeitstraining s lasse sich nicht s zu Gunsten der Klägerin ableiten. Entscheidend sei allein, ob die Klägerin in der Zeitperiode ab dem 3 1. August 2016 bis zum 1 7. September 2017 a n einer Krank heit gelitten habe, welche eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Hierfür sei auf die Erkenntnisse des C.___ -Gutachtens abzustellen. Ferner stelle sich die Frage, weswegen mit dem Belastbarkeitstraining erst Mitte Februar 2018 begon nen worden sei. Während des Belastbarkeitstrainings habe die Klägerin ein Tag geld erhalten. Hätte sie das Training früher aufgenommen, hätte sie sich diese Taggelder anrechnen lassen müssen. Das Hinausschieben des Belastbarkeitstrai nings stelle eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Dies wäre zu be achten, falls das Gericht zum Ergebnis gelange, die Klägerin habe Anspruch auf weitere Taggelder (Prot. S. 4 f., Urk. 16 S. 1 ff., Urk. 30 S. 2 f .).

3. 3.1

Dr. A.___ erwähnte im Bericht vom 1 6. November 2015, bei Status nach wie derholten Operationen am Bewegungsapparat

und

aufgrund multiple r Überlas tungen des Bewegungsapparates und psychischer Erschöpfung bestehe aktuell der Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris Syndrom links. Ab dem 1 8. September 2015 sei die Kläg erin vollständig arbeitsunfähig. Nach Abklärungen mittels MRI im Z entrum B.___ erfolge eine Ruhigstellung im Gips mit Infiltration mit tels

Kortisonpräparaten und Antiphlogistika (Urk. 9/ 2/ 9).

Die Ärzte des Z entrums B.___ hatten am 1 6. September 2015 festgehal ten, die erhobenen Befunde passten zu einer Ulnarisneuropathie links am Ellen bogen. Elektroneurographisch sei eine Verlangsamung der Leitgeschwindigkeit über dem Ellbogensegment feststellbar gewesen, jedoch sei die geforderte Ver langsamung von 16 m/s nicht ganz erreicht worden. Die übrigen Messungen hät ten keine wegweisenden Befunde ergeben. Aufgrund der geklagten Nackenbe schwerden sei ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt,

jedoch kein passender Befund erhoben worden (Urk. 9/ 2/ 14 S. 1 f.). 3.2

Ab dem 7. November bis zum 4. Dezember 2015 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation im Reha z entrum I.___ auf. Die dortigen Ärzte berichteten am 6. Dezember 2015 zu Handen der Hausärztin Dr. F.___ . Sie nannten als wesentliche Diagnose n Hand- und Vorderarmschmerzen beidseits, aktuell linksbetont,

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig, und fassten zusammen, die chronischen Schmerzen der Arme hätten trotz operativer Versorgung und Infiltrationen nicht gebessert. Depressive Reak tionen würden begünstigt durch die deutlich vorhandene Selbstwertstabilisierung durch Leistung und die nicht ausreichende Selbstsorge mit der Tendenz, eigene Bedürfnisse zu formulieren und Grenzen zu setzen. Während der Behandlung hätten eine psychophysische Stärkung erreicht und neue Verhaltens- und Denk weisen eingeübt und in Ansätzen selbständig umgesetzt werden können. Bis zum 2 0. Dezember

2015 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Wiedereinstieg habe stufenweise zu erfolgen und es sei über eine Anpassung zu diskutieren (Urk. 9/ 2/ 24 S. 1 u. S. 4).

Auf verschiedene Fragen der Beklagten (Urk. 9/ 2/ 31) führte n die Ärzte des Rehaz entrums I.___ aus, die Zuweisung zur psychosomatischen Reha bili tation sei aufgrund der chronischen Schmerzen der Hände und der Vorderarme beidseits erfolgt. Hinzugekommen sei eine depressive Entwicklung. Neue Ursa chen für die Arbeitsunfähigkeit hätten nicht festgestellt werden können. Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen seien nicht vor gesehen. Während des Heilungsverlaufs habe eine psychophysische Stärkung der Klägerin erzielt werden können . Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin werde in erster Linie durch die belastungsabhängigen Schmerzen verursacht. Die Progno sestellung sei schwierig. Aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es werde ein gestufter Wiedereinstieg empfohlen. Schwere Arbeiten seien nicht mehr geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten. Gegebenenfalls sei eine Anpassung der Tätigkeit am Arbeitsplatz in Betracht zu ziehen (Urk. 9/ 2/ 30 S.

1

f.). 3.3 3.3.1

Im Gutachten vom 2 2. Juni 2016 führten die Experten

des C.___

(Dr. H.___, med. pract . J.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, sowie K.___, Physiotherapeut) unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde (Urk. 9/ 2/ 85 S. 7 ff.) und die Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL; Urk. 9/ 2/ 85 S. 11 ff.) aus, die nach wiederholten Eingriffen per sistie renden beidseitigen, aktuell aber vor allem linksbetonten Hand- und Vorderarm schmerzen schränkten die Klägerin in der Arbeitsfähigkeit ein. Ohne Folgen für diese seien ein dysfunktionales Krankheitsverhalten, ein un spezifisches Lum bovertebralsyndrom, eine

Rezidivhernie inguinal rechts, eine arterielle Hyperto nie, eine Schilddrüsenerkrankung sowie eine Lipomatose (Urk. 9/ 2/ 85 S. 1 f.). An lässlich der Untersuchung vom 1 7. und 1 8. März

2016 habe die Klägerin über subjektiv im Vordergrund stehende, stark ausgeprägte und belastungsabhängige Beschwerden im Bereich beider Hände und Unterarme geklagt. Links seien die Beschwerden ausgeprägter. Im Rahmen der arbeits bezogenen EFL habe die Klä gerin eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft

gezeigt und die Konsistenz sei schlecht gewesen. Insgesamt habe trotz der Selbst limitation eine Belastbarkeit für leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten er mittelt werden können. Zusammengefasst bestehe wohl eine funktionelle Ein schränkung der Belastba rkeit der oberen Extremitäten und deswegen sei der Ein satz der Hände und teilweise der Arme auch eingeschränkt. Allerdings sei diese Einschränkung durch ein deutliches dysfunktionales Krankheitsverhalten mit In konsistenzen überlagert. In der psychiatrisch- psychopathologischen Untersu chung habe die Klägerin über den gesamten Verlauf keine Antriebs-, Initiations- oder Impulskontrollstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder an derweitige affektpathologische Stö rungsbilder gezeigt. Es seien auch keine de pressiven Kernsymptome festzustellen gewesen. Interaktionell sei en die Mitarbeit und die Kooperation gut gewesen. Insgesamt seien keine objektiv-psychopatho logische n Veränderungen festgestellt worden, die über das von der Klägerin be schriebene Schmerzsyndrom hin ausgingen. Ein allfälliges arbeitsrelevantes Prob lem habe nicht erhoben werden können,

da das Schmerzverhalten mit Selbstli mitierung im Vordergrund gestan den habe. Eine detaillierte Gegenüberstellung von Arbeitsaufgaben und funk tioneller Belastbarkeit sei nicht möglich gewesen. Grundsätzlich sei aus medi zinisch-theoretischer Sicht eine körperlich leichte Tä tigkeit mit eingeschränktem Hantieren von Gewichten, ohne häufige Zwangshal tungen und ohne Einsatz der Hände und Arme mit Kraft ganztags zumutbar. Aufgrund der we nigstens zum Teil organisch -strukturell erklärbaren Schmerzen und Funktionseinschränkungen sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erhöhten Pausenbedürftigkeit auszugehen. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit 75 % . Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei hingegen sei aus rheumatologisch er Sicht nur noch in einem reduzierten Umfang von 50 % zumutbar. (Urk. 9/ 2/ 85 S. 1-5). 3.3.2

Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, spez. Neuropsychologie und Verhaltensneurologie, hielten in ihrem Teilgutachten vom 2 5. Mai 2016 fest, aufgrund der durchgeführten versicherungsmedizinischen Untersuchung hätten sich keine objektiv-psychopathologischen Veränderungen feststellen lassen, die den Schwellenwert für die normativ-versicherungsmedizinisch geforderte Erheb lichkeit von affektpathologischen Alterationen erreichten. Eine krankheitswertige Störung im versicherungsmedizinischen Sinne liege daher nicht vor. Insbeson dere könne eine in den Akten beschriebene rezidivierende depressive Störung nicht bestätigt werden. Aus psychiatrisch-psychopathologischer und aus verhal tensneurologisch-leistungspsychologischer Sicht bestehe sowohl für die ange stammte als auch für jede angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit (Urk. 9/ 2/ 74 S. 8 f.). 3.3.3

Am 1 7. Januar 2017 nahm

Dr. H.___

ergänzend zum Gutachten Stellung. Er führte aus, der Beizug eines Handchirurgen zur Begutachtung sei nicht erforder lich gewesen. Die Fachdisziplinen Rheumatologie, Physikalische Medizin und Re habilitation sowie Orthopädie seien im Hinblick auf die Beurteilung des Bewe gungsapparates bei versicherungsmedizinischen Beurteilungen gleichwertig, was wiederholt vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Subspe z ialisten, wie zum Beispiel Handchirurgen, würden beigezogen, wenn ein spezifisch diagnostisches Problem oder die Frage nach einer operativen Behandlung zu beantworten sei. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Für die Beurteilung der zumutbaren Akti vitäten sei die Kombination von physikalisch-medizinischen sowie therapeuti schen Kompetenzen erfahrungsgemäss denjenigen eines Chirurgen sogar überle gen. Im Hinblick auf die medizinische Zumutbarkeit sei das Gutachten eindeutig (Urk. 9/ 2/ 153 S. 1 f.). 3.4

Am 1 3. Juni 2017 nahm die behandelnde Ärztin

Dr. F.___ zu verschiedenen Fra gen der Beklagten (vgl. Urk. 9/ 2/

172) Stellung. Sie führte aus, die Klägerin leide nach wie vor unter dem persistierenden sensiblen Reizsyndrom des Armnervs rechts bei Verdacht auf ein Sulcus

ulnaris -Syndrom links. Deswegen bestehe nach wie vor eine A rbeitsunfähigkeit . Dazwischen habe eine Arbeitsunfähigkeit auf grund einer Operation eines Nierenzellkarzinoms bestanden (1 9. Januar bis 3 1. März 2017). Linderung verschafften Physiotherapie und Infiltrationen. Der Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit werde nicht möglich sein. In Betracht kämen stattdessen ganz leichte Tätigkeiten. Eine solche könnte ab sofort ver suchsweise während zwei bis drei Stunden ausgeübt werden (Urk. 9/ 2/ 172). 3.5

3.5.1

Im Bericht vom 1 0. April 2017, um den die Beklagte den behandelnden Chirurgen Dr. E.___

zwecks Einholung einer Zweitmeinung ersucht hatte, führte der Arzt aus,

die Klägerin leide unter einem persistierenden sensiblen Reizsyndrom der Armnerven der dominanten rechten Seite bei Status nach zweimaliger De kompression des Nervus

ulnaris im Sulcus mit submuskulärer Vorverlagerung in den Jahren 2006 und 2008, nach Wrapping des Nervus

ulnaris 2010 und weiter e n chirurgischen Eingriffen in früheren Jahren. Ferner bestehe der Verdacht auf ein Sulcus

ulnaris -Syndrom linksseits bei Status nach 2002 chirurgisch versorgtem Carpaltunnel-Syndrom links und ebenfalls chirurgisch versorgter Tendovaginit i s stenosans an drei Fingern links. Die Klägerin klage vor allem über Schmerzen im Ausbreitungsgebiet des Nervus

ulnaris rechts. Bisweilen komme es zu krampfar tigen Beschwerden. Auch mittels Behandlung mit Schmerzmedikamenten seien die Schmerzen nicht zu beheben. Angesichts der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte seien die vorhandenen Restbeschwerden schwierig einzuordnen. Angezeigt sei eine weitere neurologische Untersuchung, insbesondere des Nervus

ulnaris rechts, aber auch des Nervus

radialis und des Nervus medianus auf der rechten Seite und überdies des Nervus

ulnaris auf der linken Seite. Damit sei es möglich, den aktuellen neurologischen Stand zu beurteilen. Erst hernach könne beurteilt werden, ob allenfalls ein Hand lungszwang bestehe, wobei aufgrund der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte ein weiteres chirurgisches Vorgehen zurückhaltend zu beurteilen sei (Urk. 9/ 2/ 181 S. 1 f.). 3.5.2

Im Bericht vom 2 3. Mai 2017 ergänzte Dr. E.___, aus den erfolgten neu rologischen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/ 2/ 182) folgernd ergebe sich keine Indi kation für eine weitere chirurgische Intervention. Es müsse mit konservativen Massnahmen versucht werden, die Beschwerden einigermassen unter Kontrolle zu halten. Dies beinhalte sowohl physiotherapeutische Massnahmen (Kräftigung des Schultergürtels) als auch lokale Infiltrationen. Nach einigen Monaten sei wiederum der neurologische Verlauf zu kontrollieren. Derartige neurologische Reizsyndrome seien nicht ungewöhnlich. An eine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich (in der Wäscherei) sei nicht mehr zu denken. Es müsse evaluiert werden, ob eine leichte Arbeit (Überwachungsfunktion, Botengänge ohne schwere Lasten o.ä.), eventuell auch nur in einem Teilzeitpensum, gefunden werden könne (Urk. 9/ 2/ 184 S. 1 f.). 3.6

Der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. September

2017 aus, die Klägerin leide an einem sensiblen Reizsyndrom des Ramus superficialis des Nervus

radialis rechts. Der Zustand sei stabil und die Arbeitsunfähigkeit durch das Leiden ausreichend begründet. Die Arbeitsfähigkeit könne mit weiteren therapeutischen Massnahmen nicht erhöht werden. Für eine körperlich weniger belastende Tätigkeit bestehe zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 75 %

im Sinne der Einschätzung im C.___ -Gutachten. Die dortigen Schlussfolgerungen seien korrekt. In den Be richten der Klinik G.___ vom April und Mai 2017 seien keine neuen Aspekte erwähnt worden (Urk. 9/ 2/ 194 S. 1 f.). 4. 4.1

Unbestritten ist, dass das Hand- und Untera r mleiden der Klägerin ab dem 1 8. Sep tember 2015 zu eine r Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Wäscherei eines Alters- und Pflegeheims führte . Entsprechende ärztliche Beur teilungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Urk. 9/ 2/ 5

f., Urk. 9/ 2/ 9, Urk. 9/ 2/

14) anerkannte die B eklagte und richtete ab dem 18. Oktober 2015 (unter Berücksichtigung der Wartefrist von 30 Tagen; vgl. Urk. 9/1/1 S. 4) Taggelder aus (Urk. 2/3-17). D ie Beklagte anerkannte bei entsprechendem Taggeldanspruch bis Ende August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und bis zum 3 1. Dezem ber 2016 eine solche von 50 % (Urk. 2/19). Einzig in der Zeit ab dem 1 8. Februar bis zum 3 1. März 2017 nahm die Beklagte die Taggeldzahlungen vorübergehend wieder auf, da sie für diese Zeit im Zusammenhang mit der Behandlung einer karzinomverdächtigen Zyste erneut eine vorübergehende vollständige Arbeitsun fähigkeit der Klägerin akzeptierte (Urk. 2/22, Urk. 2/24). Die zentrale Frage ist, ob die Beklagte zu Recht weitere Taggelder mit der Begründung verweigern durfte, unter Berücksichtigung einer Anpassungsfrist sei in einer angepassten berufli chen Tätigkeit eine Arbeitsleist ung im leistungsausschliessendem Umfa ng von jedenfalls 75 % möglich . 4.2

Die Zusatzbedingungen (ZB) der hier massgeblichen Kollektiv-Krankenversiche rung (Police Nr. …; Urk. 9/1/2) sehen in Art. 5 Ziff. 1 vor, dass

sich die Höhe des Taggeldanspruchs nach dem attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit richtet, wobei bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Taggeldanspruch mehr besteht (Urk. 9/1/4 S. 6). Als Arbeitsunfä higkeit gilt gemäss Art. 3 Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen (AB) die durch eine Beeinträchtigung der körperliche n, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf zu mutbare Arbeit zu leisten (Urk. 9/1/4 S. 9).

Die Annahme einer den Taggeldanspruch zunächst reduzierenden (ab September 2016) und hernach ausschliessenden Arbeitsunfähigkeit (ab 1. Januar

2017) stützt die Beklagte auf das von ihr in Auftrag gegebene

C.___ -Gutachten. Die mit der Expertise betrauten Fachpersonen waren zum Schluss gelangt, in der ange stammten Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung der Ergebnisse in den unter suchten Disziplinen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten, die Hände und Arme weniger belastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und damit eine Arbeitsunfähigkeit von nur noch 25 % (Urk. 9/ 2/ 85 S. 4 f.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. Januar 2017 bekräftigten die Ärzte des C.___ diese Beurteilung und fügten an, eine Besserung im weiteren Verlauf sei möglich, aber keineswegs sicher (Urk. 9/ 2/ 153). Da die Ärzte des C.___ die Arbeits fähigkeit auch in einer dem Leiden der Klägerin angepassten Tätigkeit mit 75 % respektive die auch in einer solchen Tätigkeit verbleibende Arbeitsunfähigkeit mit 25 % bezifferten und sich die Beklagte ausdrücklich auf diese Beurteilung beruft, hätte sie die Taggelder jedenfalls nicht vollständig einstellen dürfen. Der Tag geldanspruch erlischt gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZB erst, wenn von einer Arbeitsunfä higkeit von weniger als 25 % auszugehen ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erac hteten die Ärzte des C.___ im weiteren Verlauf nur als möglich. Die blosse Möglichkeit reicht zum Nachweis im Sinne des massgeblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus (BGE 130 III 321 E. 3.3) . Basierend auf einer Ar beitsunfähigkeit von 25 % ist damit gestützt auf die Darlegungen der Ärzte im C.___ -Gutachten auch ab dem 1. Januar 2017 ein entsprechender Taggeldan spruch ausgewiesen. 4.3

Die Klägerin beansprucht Taggeldleistungen auch im darüber hinaus gehenden Umfang und bemängelt dabei die Massgeblichkeit des C.___ -Gutachtens integral . In erster Linie macht s ie geltend, als Parteigutachten tauge dieses von vornherein nicht als Beweis. In Frage gestellt wird auch der materielle Gehalt der Expertise (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 13 S. 2 ff.; vgl. auch vorstehende E. 2.1). Wird die Tatsachen behauptung

einer Par tei

von der Gegenpartei substant iiert bestritten, so vermö gen Parteigutachten diese allein nicht zu beweisen, da ihnen praxisgemäss der Charakter einer Parteibehauptung zukommt (BGE 141 III 433 E. 2.6; vgl. auc h BGE 132 III 83 E. 3.5). Da das C.___ -Gutachten von der Beklagten in Auftrag gegeben wurde (vgl. Urk. 9/29, Urk. 9/32), ist der beweisrechtliche Vorbehalt hier beachtlich. 4.4

Parteigutachten

vermögen unter Umständen

mit Indizien, die sich durch andere

(verwertbare) Beweismittel ergeben, den Nachweis für die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6).

Dies setzt voraus, dass das Parteigutachten inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Beurteilung der Ärzte des C.___, es sei bezüglich der angestammten Tätigkeit von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % und bezüglich einer angepassten Tätigkeit von einer Ar beitsfähigkeit von 75 %

auszugehen, stellt erklärtermassen eine medizinisch-the oretische Schätzung dar. Diese wurde damit begründet, dass die EFL (Urk. 9/ 2/ 85 S. 11 ff.)

von einer ausgeprägten Selbstlimitation gekennzeichnet gewesen sei . Das Leiden als solches und die damit verbundene Beschwerdeproblematik relati vierten die C.___ -Ärzte indessen grundsätzlich nicht (Urk.

E. 7 S. 2 ff.).

E. 9 /2/ 85 S. 18). Woraus die Gutachter dies schlossen, legten sie nicht dar .

Anzeichen für ein ausgeprägt selbstlimitierendes Verhalten

konnten sodann die Experten im neuro psychiatrisch -leistungspsycholo gisch en Teilgutachte n nicht feststellen . Auch im Rahmen der (zeitlich späteren) IV-Abklärung, die ein mehr teiliges Belastbarkeitstraining umfasste

(vgl. Urk. 18/119), ergaben sich keine konkreten diesbezüglichen Anhaltp unkt e

(vgl. Urk. 18/120

f., Urk. 18/127

f., Urk. 18/138, Urk. 18/140

f., Urk. 18/155, Urk. 18/157, Urk. 18/159

f., Urk. 18/163) .

Insgesamt erweist sich die Beurteilung des Leistungsvermögens durch die C.___ -Gutachter als nicht valide. Es ist nicht auszuschliessen, dass die anlässlich der EFL festgestellte Leistungseinschränkung auf andere Ursachen als auf eine aus geprägte Selbstlimitation zurückzuführen ist . Insbesondere fällt in Betracht, dass die festgestellten Limitationen adäquate Folge des Leidens gewesen sind. Damit erweist sich i m Ergebnis auch die Beurteilung von Dr. D.___, die sich ohne wei tere Begründung auf das C.___ -Gutachten stützt,

als nicht valide,

zumal es sich auch diesbezüglich um eine Parteidarstellung handelt . Zu beachten ist überdies, dass keine r der übrigen Ärzte, die zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung genom men haben, zu einer mit der Auffassung der Ärzte des C.___ übereinstimmenden Beurteilung gelangten (vgl. nachstehende E. 4.5).

Nichts an dieser Betrachtung ändert der Umstand, dass die Klägerin gemäss eige nen Angaben gewisse im Haushalt anfallende Arbeiten selber vornimmt, unter anderem auch das Waschen von Wäsche (vgl. Urk. 9/2/74 S. 4). Diese zeitlich und in der Abfolge frei wählbaren Belastungen lassen sich indessen nicht mit denje nigen in einer gewerbliche n Wäscherei vergleichen. Zudem kann die Klägerin zu Hause auch stets auf die Hilfe des Ehemannes zählen (Urk. 9/2/74 S. 4). 4. 5

D er behandelnde Chirurg,

Dr. E.___,

ging in seinen von der Beklagten eingeholten Berichten unter Bezugnahme auf die über die Jahre erfolgten, aber bislang erfolglos gebliebenen chirurgischen Interventionen auch im Mai 2017 von einer weiterhin andauernden vollständigen Arbeits un fähigkeit bezogen auf die bisherige Arbeitstätigkeit aus (Urk. 9/ 2/ 184 S. 2) . Vor dem Hintergrund der von Dr. E.___

geschilderten Befunde ist die von ihm und auch von Dr. F.___ ärztlich attestierte andauernde vollständige Arbe itsunfähigkeit nach vollziehbar. Am 1 0. April 2017 hatte er festgehalten, die vorhandenen Restbe schwerden seien angesichts der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte schwer einzuordnen (Urk. 9/ 2/ 181 S. 2). Nach Durchführung weiterer neurologi scher Abklärungen (vgl. Urk. 9/ 2/ 183 f.) ergänzte Dr. E.___ am 2 3. Mai 2017,

neurologische Reizsyndrome wie das vorliegende seien nicht ungewöhn lich. W eitere chirurgische Intervention en sei en nicht angezeigt. Indiziert seien

weiterhin konservative Massnahmen in Form einer Kräftigung des Schultergürtels und lokale Infiltrationen. N ach einigen Monaten sei der neurologische V erlauf erneut zu kontrollieren (Urk. 9/ 2/ 184 S. 1).

Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ist di e Voraussetzung für den Anspruch auf Taggelder (Art. 2 Ziff. 1 ZB; Urk. 9/1/4 S. 6). Dass sich in der Zeit nach dem 3 1. August 2016 an der seit dem 1 8. September 2015 aufgrund des Hand- und Unterarmleidens der Klägerin attestierten Arbeitsunfähigkeit etwas geändert hätte, ist nach dem Gesagten nicht dargetan . Es l iegen insbesondere

auch keine sich nebst dem Gutachten aus andere n Beweismittel n ergebenden Indizien vor, die auf eine in der vorliegen d

massgeblichen Zeitperiode ab dem

1. September 2016 bis zum Erreichen des maximalen Anspruchs am 1 7. Oktober 2017 (vgl. nachstehende E. 5) substantiell wiedererlangte Arbeitsfähigkeit

schliessen lassen. Im Gegenteil ist aufgrund der Darlegungen von Dr. E.___ und gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. F.___ (Urk. 2/ 28 ff.) davon auszu gehen, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr in der Lage war,

ihre bisherige Tätigkeit auszuübe n . Erst für die Zeit ab dem 1. September

2017 attestierte Dr. F.___ wieder eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 2/37 f.). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZB führt dies zu einer entsprechenden Anpassung des Taggeldes entsprechend dem attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/1/4 S. 6). 4.6

Entscheidend für den Taggeldanspruch ist nicht nur die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch diejenige in einem anderen Beruf (Art. 3 Ziff. 4

AB; Urk. 9/1/4 S. 9). A uch diesbezüglich gelten die zum

C.___ -Gutachten festge stellten Mängel (vgl. vorstehende E. 4.3 f.). Die Darlegungen der C.___ -Ärzte ge nügen gemäss den Erkenntnissen nicht als Nachweis dafür, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung (2 2. Juni 2016) eine die Hände und Arme weniger belastende Tätigkeit in einem Umfang von 75 %

hätte ausüben könn e n . Zwar schloss auch Dr. E.___

die Ausübung einer angepasste n Tätig keit grundsätzlich nicht aus . Er sprach von einem Teilzeitpensum, dessen Umfang aber noch nicht abzuschätzen sei (Urk. 9/ 2/ 184 S. 2). Ferner

ging Dr. E.___

davon aus, dass weitere neurologische Kontrolle n

nötig seien, ebenso weitere Infiltrationsbehandlungen und eine Kräftigung des Schultergürtels (Urk. 9/ 2/ 184 S. 1). Aufgrund der Angaben von Dr. E.___ ist davon aus zugehen, dass sowohl im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Dezember 2016 als auch d arüber hinaus noch kein stabilisierter Gesundheitszustand vorge legen hat und somit auch noch keine hinreichende Klarheit über das Ausmass der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit bestand .

Ein stabilisierter Gesundheitszustand ist die Voraussetzung für die Pflicht zur Schadenminderung durch einen Berufswechsel. Solange die Heilbehandlung nicht abgeschlossen und eine Genesung möglich ist, weitere medizinische Ein griffe bevorstehen oder noch nicht absehbar ist, ob die Arbeitsunfähigkeit über eine länger e Zeitspann e und im gleichen Mass bestehen bleibt, kann keine Pflicht zu einem Wechsel in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehen. Die Versi cherung kann sich erst dann auf eine Verweistätigkeit berufen, wenn klar fest steht, dass die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit nicht oder nur noch in ge ringerem Umfang als in einer angepassten Tätigkeit in Frage kommt. Mit dem stabilen Zustand muss auch eine medizinisch-theoretische Resterwerbsfähigkeit gegeben sein. Gemeint ist die theo retische Möglichkeit, bestimmte Erwerbstätig keiten in einem wirtschaftlich sinnvoll verwertbaren Mass tatsächlich auszuüben. Die Untergrenze dürfte bei einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % liegen. Für die Festlegung der stabilen Restarbeitsfähigkeit sind genügende medizinische Abklä rungen und Unterlagen notwendig (Christoph Häberli/David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern

2015, S.

167 f.

Rz

525 ff. mit Hinweisen auf die Praxis).

Eine diesen Voraussetzungen genügende ärztliche Beurteilung liegt nicht vor. Die Beurteilung der Ärzte des C.___, die bezüglich einer die Hände und Arme nicht belastbare n Tätigkeit von einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit ausgingen, ist aus den verschiedenen dargelegten Gründen nicht verwertbar (vgl. vorstehende E. 4.3 f.). Die Angaben von Dr. E.___ hingegen legen nahe, dass für den relevanten Zeitraum noch keine hinreichende Klarheit über das Ausmass der Resterwerbsfähigkeit bestand. Für eine Leistungseinstellung unter Verweis auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand somit noch keine Veranlassung. Die ausdrückliche Aufforderung zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit unter Einräumung einer Anpassungsfrist (vgl. Urk. 2/19 S.

2) erfolgte mithin verfrüht und entband die Beklagte nicht von der weitern Aus richtung von Taggeldern. 4.7

Die Beklagte macht für den Fall der Anerkennung des weiteren Taggeldanspruchs geltend, die Klägerin habe das B elastbarkeitstraining bei der Invalidenversiche rung in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht hinausgezögert. Dies sei zu berücksichtigen und die Leistungen der Invalidenversicherung sei en an den Tag geldanspruch anzurechnen (Urk. 30 S. 2 f. Rz . 6) . Die Gründe, weswegen das Be lastbarkeitstraining nach Beendigung der Karzinombehand lung Ende März 2017 nicht bereits früher, insbesondere vor dem Auftreten des neuen Leidens aufge nommen wurde, erschliessen sich aus den Akten der Invalidenversicherung nicht näher . Auch die Beklagte wies auf diesen Umstand hin (Urk. 30 S. 2 Rz 5). Unter diesen Umständen bleibt für die Annahme einer Verzögerung in Verletzung der Schadenminderungspflicht kein Raum.

5.

Da auch nach dem 3 1. August 2016 von einer andauernden vollständigen Ar beitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit in der Wäscherei auszugehen ist und überdies nicht feststand, in welchem wirtschaftlich sinnvollen Mass zumutbarer weise eine Verweistätigkeit hätte ausgeübt werden können, hat die Klägerin wei terhin Anspruch auf Taggeldleistungen. Für die Zeit ab dem 1. September bis 3 1. Dezember 2016

besteht noch Anspruch auf ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, da die Klägerin w eitere 50 %

für diese Zeitperiode bereits ausbezahlt erhalten hat (Urk. 2/14-17). Ab dem 1. Januar 2017 bis zum Erreichen des Maximalanspruchs sind Taggelder entsprechend einer Arbeitsunfä higkeit von 100 %

respektive von 80 % ab dem 1. September 2017 zu bezahlen. Ausgenommen ist die Zeit ab dem 1 8. Februar bis zum 3 1. März 201 7. Für dies e Zeit hat die Beklagte bereits volle Taggeld er ausgerichtet (Urk. 2/24).

Es ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass der Maximalanspruch nur bis 1 6. September 2017 andauert (Urk.

16) und nicht wie die Klägerin ihrer Berech nung unterlegt hat, bis am 1 7. Oktober 201 7. Denn die Leistungsdauer beträgt gemäss der Police 730 Tage abzüglich der vereinbarten Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 9/1/2 S. 4).

Insgesamt ergibt sich so ein Taggeldanspruch wie folgt: Das volle Taggeld beläuft sich gemäss den aktenkundigen Taggeldabrechnungen unbestrittenermassen auf Fr. 133.4 0 (vgl. u.a. Urk. 2/3). Für die Zeit ab dem 1. September bis zum 3 1. Dezember

2016 schuldet die Beklagte das Taggeld für die restlichen 50 %

(122 Tage x Fr. 133.40 x 0,5), mithin die Summe von Fr. 8'13 7.40 .

Ab dem 1. Januar bis zum 1 7. Februar 2017 und wiederum ab dem 1. April bis zum 3 1. August 2017 hat die Klägerin Anspruch auf das ungekürzte Taggeld. Auf die genannten Zeitperioden entfallen insgesamt 201 Tage (1. Januar bis 1 7. Feb ruar 2017: 48 Tage; 1. April bis 3 1. August 2017: 153 Tage). Dies ergibt einen Anspruch von Fr. 26' 813 . 4 0 (Fr. 133.40 x 201) .

Für die Zeit ab dem 1. September bis zum 1 6. September

2017 schuldet die Beklagte ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Auf die be treffende Zeitperiode entfallen insgesamt 16 Tage. Es resultiert ein Taggeldan spruch von Fr. 1'707.50

(Fr. 133.40 x 16 x

0 . 8).

Addiert beläuft sich der Taggeldanspruch der Klägerin auf Fr. 36’658.30 (Fr. 8'13 7 . 40 + Fr. 26'813.40 + Fr. 1'707.50). Demgemäss ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin diesen Betrag zu bezahlen. Die Klä gerin fordert einen Zins von 5 % ab dem 1 9. Januar 2017 und hat die Gründe hierfür ausführlich dargelegt . Dazu hat die Beklagte nicht Stellung genommen (Urk. 7 S. 6 Rz 17). Die Beklagte ist daher antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % ab dem 1 9. Januar 2017 zu bezahlen.

6. 6.1

Das Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist gemäss Art. 7 ZPO von Gesetzes wegen kostenlos (Art. 114 lit . e ZPO). 6.2

Die zu den Prozesskosten gehörende Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen sowie die Koste n einer berufsmäs sigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit . a und b ZPO). Ausgangsgemäss schuldet die Beklagte der teilweise obsiegenden vertretenen Klägerin eine Entschädigung im Sinne der genannten Bestimmungen. Diese ist vom Gericht ermessensweise fest zusetzen. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsachen, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen

s. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien er weist sich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3’ 2 00 .-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Allianz Suisse Versicherungs -G esellschaft AG verpflichtet, der Klägerin Fr.  36'658.30 , zuzüglich 5  % Zins seit dem 1
  2. Januar 2017 zu bezahlen.
  3. Das Verfahren ist kostenlos.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr.  3’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  5. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2018.00022

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 8. Juni 2020 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1966, war ab September 2004 als Mitarbeiterin in der Wäscherei im Alters- und Pflegeheim Y.___ angestellt (Urk. 18/31). Die Arbeitgeberin, die S tiftung Z.___, hatte für ihre Angestellten bei der Allianz Suisse Versiche rungs - Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) eine Kollektiv-Krankenversiche rung abgeschlossen. Für den Fall von krankheitsbedingtem Lohnausfall war der Lohn in vollem Umfang für die Dauer von 730 Tagen bei einer Wartefrist von 30

Tagen versichert (Urk. 9/ 1/ 2 S. 4). Mit Krankheitsmeldung vom 2 1. September 2015 (Urk. 9/ 2/

1) orientierte die Arbeitgeberin die

Allianz über die kr ankheitsbe dingte Arbeitsniederlegung der Versicherten ab dem 1 8. September 2015 auf grund von Schmerzen an der Hand respektive am Ellbogen rechts (richtig: links; vgl. Urk. 9/ 2/ 9, Urk. 9/ 2/ 14). Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, bescheinigte zu Handen der Allianz ab diese m Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/ 2/5; vgl. auch Urk. 9/ 2/6) und wies in seinem Bericht vom 1 6. November 2015 darauf hin, Abklärungen im Z entrum B.___ im

September

2015 hätten Hinweise auf das Vorliegen eines Sulcus-ulnaris Syndroms links ergeben (Urk. 9/ 2/ 9; vgl. auch Urk. 9/ 2/ 14) . Unter Berück sichtigung der Wartefrist von 30 Tagen erbrachte die Allianz in der Folge Tag geldleistungen ab dem 1 8. Oktober

2015 (Urk. 2/3-17). A m 3 1. Januar

2016 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 9/ 2/ 50 f., Urk. 18/18). 1.2

Im weiteren Verlauf holte die Allianz das rheumat o logische Gutachten des Zen trums C.___ vom 2 2. Juni 2016 ein . Die Begutachtung beinhaltete insbesondere eine funktionsorientierte Abklärung (Urk. 9/ 2/ 85). Ein weiterer Teil der Begutachtung bildete eine neuropsychiatrisch-leistungspsychologische Abklärung. Über die diesbezüglichen Ergeb nisse gibt das Teilgutachten vom 2 8. Mai 2016 Auskunft (Urk. 9/ 2/ 74). Am 1 8. August

2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung werde bis Ende August 2016 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit anerkannt . Anschliessend würden im Sinne einer Übergangsfrist Taggeldleistungen basie rend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % längstens bis zum 3 1. Dezember 2016 ausgerichtet (Urk. 2/19). Mit diesem Vorgehen erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden. Sie erachtete die Ansetzung einer Übergangsfrist als verfrüht und bemängelte die fehlende spezifisch handchirurgische Abklärung (Urk. 2/20). Gestützt auf eine ergänzende Stellungnahme der Ärzte d es

C.___ vom 1 7. Janu ar

2017 (Urk. 9/2/153) blieb die Allianz bei ihrem Standpunkt und teilte dies der Versicherten mit Schreiben vom 1 9. Januar 2017 mit (Urk. 2/21). 1.3

Am 1 5. Februar 2017 informierte die Versicherte die Allianz darüber, dass sie sich am 1 9. Januar 2017 wegen einer karzinomverdächtigen Nierenz yste habe opera tiv behandeln lassen müssen. Es bestehe deswegen eine vollständige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 2/22). Die Allianz richtete in der Folge ab dem 1 8. Februar bis zum 3 1. März 2017 wiederum Taggelder basierend auf einer vollständigen Arbeitsun fähigkeit aus (Urk. 2 /24). Am 2 2. April 2017 kündigte das Alters- und Pflegeheim Y.___ die Anstellung der Versicherten per Ende Juli 2017 (Urk. 9/ 2/ 168). Mit Schreiben vom 2 1. Juli 2017 wies die Versicherte unter Beilage verschiedener Berichte behandelnder Ärzte (Urk. 2/25-27) darauf hin, ihrer Auffassung zufolge seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung weiter er Taggelder erfüllt. In der angestammten Tätigkeit bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und es sei nicht damit zu rechnen, dass sie in ihrem Alter eine angepasste kör perlich leichte Tätigkeit finden werde (Urk. 2/23). Die Allianz teilte der Versicher ten nach Einholung einer vertrauensärztlichen Stellungnahme von Dr. med. D.___, Innere Medizin (vgl. Urk. 9/ 2/ 194), den Standpunkt mit, in einer ange passten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 80 % . Eine ange messene Übergangsfrist sei bereits gewährt worden, so dass keine weiteren Leis tungen mehr geschuldet seien (Urk. 9/ 2/ 195). 2.

Mit Eingabe vom 2 2. Mai 2018 erhob die Versicherte Klage mit dem Rechtsbe gehren, die Allianz sei zu verpflichten, ihr aus der Kollektiv-Taggeldversicherung Fr. 39'889.90 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1 9. Januar 20 1 7 zu bezahlen. Sodann beantragte die Versicherte die Durchführung einer Hauptverhandlung nach Ein holung einer Stellungnahme der Beklagten zur Klagebegründung (Urk. 1 S. 2 u. S. 11). Die Allianz beantragte in der Klageantwort vom 8. Oktober 2018 die Ab weisung der Klage (Urk. 7 S. 2). Am 1 7. Januar 2019 fand die von der Klägerin beantragte Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und Duplik statt (Prot. S. 2 ff.; Urk. 13, Urk. 16). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurden bei der In validenversicherung die Akten in Sachen der Klägerin eingeholt (Urk. 17, Urk. 18/1-170). Dazu nahmen die Klägerin am 8. Mai 2019 und die Beklagte am 2 7. Juni 2019 Stellung (Urk. 26, Urk. 30). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zu beurteilen ist der Anspruch auf Taggeldleistungen aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Kran kenversicherung (KVG). Ansprüche aus der Zusatzversicherung unterstehen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Aufsicht über die Krankenkassen (KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) . Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kol lektive Unfall- oder Krankenver sicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Ein tritt des Unfalls oder der Krank heit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein, Basler Kommentar VVG, Basel 2001, Art. 87 VVG N 15; Willy Koenig, Der Versicherungsvertrag, in: Schweizerisches

Privatrecht,

VII/2,

Basel

1979,

S. 729). Die Kan tone können ge stützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zess ordnung (ZPO) ein Gericht bezeich nen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten über den Anspruch aus einer Zusatzversicherung sachlich zu stän dig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi che rung findet sich in Art. 32 ZPO. Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumen tenverträgen das Gericht am Wohn sitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter- Somm /Hasen böhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Klägerin hat ihren Wohn sitz im Kanton Zürich; damit ist die örtliche Zuständigkeit des Sozial versiche rungsgerichts des Kantons Zürich gege ben. 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das ver einfach t e Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht we niger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es bildet seine Überzeu gung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). 1.4

Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behaup tet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchstrich terlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die an spruchs be gründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwie gen den Wahr scheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1991, Nr.

230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]). 1.5

Nach Art. 247 Abs. 2 lit . a i n V erbindung m it

Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO untersteht die Strei tigkeit der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime. Bei der sozial politisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon be freit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwir ken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachver haltsermitt lung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Par teien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuwei sen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behaup tungen und Beweise zu versichern, wenn dies bezüglich ernsthafte Zweifel be stehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Ist eine Partei durch einen An walt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsma xime zurückhalten (Urteile des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 2 3. März 2017 E. 3.1 und 4A_592/2015 vom 1 8. März 2016 E. 3 mit Hinweis auf BGE 141 III 569). 2. 2.1

2.1.1

In der Klagebegründung führte die Klägerin aus, die Beklagte habe sich für die Einstellung der Taggeldleistungen auf das C.___ -Gutachten vom 2 2. Juni

2017 gestützt . Bei der Beurteilung der Ärzte des C.___ handle es sich jedoch beweis rechtlich u m eine Parteibehauptung. Hinzu komme, dass das Gutachten aus ver schiedenen Gründen auch inhaltlich nicht überzeuge. Die Expertise weise Wider sprüche auf. Effektiv hätten sich nicht nur keine Hinweise auf eine psychiatrisch relevante Pathologie ergeben, sondern insbesondere auch keine Hinweise auf ei ne Simulation oder Aggravation. Nichtsdestotrotz hätten die Experten insbesondere mit Blick auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festgehal ten, es sei von einer Selbstlimitation und daher von einer Arbeitsfähigkeit von geschätzt 50 % in der bisherigen und von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Erforderlich wäre sodann nicht in erster Linie eine rheumatologi sche, sondern eine handchirurgische Begutachtung gewesen, was bereits vorpro zessual beantragt worden sei. Bei Schmerzfolgen nach mehreren Operationen seien Spezialisten wie Handchirurgen, Neurologen oder allenfalls Schmerzmedi ziner erforderlich, nicht aber nur ein Rheumatologe. Dr. med. E.___, Facharzt für Handchirurgie, sei aufgrund der Vorgeschichte und d er von ihm er hobenen Befunde zum Schluss gekommen, an eine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich sei nicht zu denken und es müsse erst evaluiert werden, ob ein Teilzeitpensum in einer leichten Arbeit in Frage komme. Auch Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, habe die Auffassung vertreten, dass wei terhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dank der in der Klinik G.___

erfolgten Behandlung sei die Schmerzsituation in der Zwischenzeit immer hin soweit ge bessert, dass ab September 2017 versuchsweise eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für leichte Tätigkeiten bescheinigt worden sei. Angesichts der noch verbleibenden Arbeitsunfähigkeit seien weiterhin Taggeldleistungen geschuldet. Eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit könne erst an gesetzt werden, wenn ein stabilisier ter Gesundheitszustand bestehe, was noch nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 6 ff. Rz 15 ff.). 2.1.2

In der Replik anlässlich der Hauptverhandlung und in der Stellungnahme nach Beizug der IV-Akten vom 8. Mai 2019 betonte die Klägerin, der Vorwurf der Selbstlimitierung sei nicht gerechtfertigt . Insbesondere das mehrmonatige Belast barkeits

- und Aufbautraining

im Rahmen des IV-Verfahrens habe gezeigt, dass dies nicht der Fall sei. Vielmehr habe sich ergeben, dass die Leistungsziele auf grund des limitierten gesundheitlichen Zustandes nicht hätten erreicht werden können. Selbst die Umsetzung einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer Ver weistätigkeit sei praktisch nicht möglich gewesen. Anders als das von der Beklag ten in Auftrag gegebene C.___ -Gutachten handle es sich bei den Berichten und Stellungnahme n der behandelnden Ärzte nicht u m Parteibehauptungen. Die für Parteigutachten beachtliche Rechtsprechung sei nicht einschlägig, wenn Ärzte Dokumente verfassten, die das Gericht nicht in gleicher Weise von einem Ge richtsg utachter erhältlich machen könn

e. Insgesamt ergebe sich aus diesen ärzt lichen Darlegungen, dass weder in der angestammten noch in einer Verweistä tigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Sowohl a ufgrund der Folgen des Handleidens, das seit dem 1 8. September 2015 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, als auch aufgrund des 2019 aufgetreten en Krebsleidens bestehe auch weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen (Prot. S. 3, Urk. 13 S. 2 ff., Urk. 26 S. 2 ff.). 2.2

2.2.1

Die Beklagte erwiderte in der Klageantwort, der Umstand allein, dass das C.___ Gutachten von einer Partei veranlasst worden sei, bedeute nicht, dass darauf nicht abgestellt werden könnte. Solange es schlüssig und nachvollziehbar sei, komme ihm Beweiswert zu. Es bedürfe besonderer Umstände, welche das Miss trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv zu begründen ver möge n . Eine bloss pauschale Bestreitung reiche dazu nicht aus. E ine spezifisch hand chirurgische Einschätzung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erfor derlich gewe sen . Es treffe im Übrigen nicht zu, dass der für das C.___ -Gut achten hauptverant wortliche Experte, PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, seiner Beurteilung aus schliesslich rheumatolo gische Befunde zu Grunde gelegt habe. Vielmehr handle es sich um eine umfas sende interdisziplinäre Begutachtung in den Fach diszi plinen Rheu matologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Ortho pädie. Dass in der ebenfalls durchgeführten neuropsychologischen Testung keine Hinweise auf eine Simula tion oder Aggravation festgestellt worden seien, lasse nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die im Gutachten erwähnten Anhaltspunkte für eine Selbstlimi tation falsch seien. Zu den Einwänden seitens der behandelnden Ärzte lägen eine ergänzende Stellungnahme von Dr. H.___ und eine Stellung nahme des bera tenden Arztes Dr. D.___ vor. Dies e seien schlüssig. Dr. E.___ habe zwar persistierende sensible Reizsyndrome der Armvenen rechts diagnostiziert, dies ändere aber nichts an den Ergebnissen der funktions orientierten medizinischen Abklärung durch die Ärzte des C.___ . Zudem habe Dr. E.___ nicht darge legt, weswegen an eine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich nicht mehr zu denken sei. Auch sonst seien die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht weiter begründet.

Das praktizierte Vorgehen mit der Ansetzung einer Übergangsfrist nach Vorliegen der funk tionsorientierten medizinischen Abklä rung sei korrekt gewesen . Es bestehe dem nach kein Anspruch mehr auf Taggelder (Urk. 7 S. 2 ff.). 2.2.2

In der Duplik anlässlich der Hauptverhandlung und in der Stellungnahme vom 2 7. Juni 2019 ergänzte die Beklagte, auch wenn dem C.___ -Gutachten nicht die Qualität eines Beweismittels zukomme, so sei auf dessen Schlussfolgerungen ab zustellen, denn die Klägerin habe dieses nicht substantiiert bestritten. D ie Darle gungen von Dr. E.___

würden auch durch den Umstand in Frage gestellt, dass die Klägerin verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt ohne Weiteres nachge hen könne. Hinsichtlich Einholung einer weiteren Expertise stelle sich die Frage, inwiefern ü ber die zur Diskussion stehende, in der Vergangenheit liegende Zeit periode überhaupt schlüssige Aussagen möglich seien. Ab August 2016 habe die Klägerin gewusst, dass es ihr möglich sei, die angestammte Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 %

und eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 75 % auszuüben. Sie wäre in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminde rungspflicht gehalten gewesen, sich nach einer geeigneten Tätigkeit umzusehen. Die Taggeldversicherung erfülle eine Überbrückungsfunktion. Stehe nach Stabi lisierung des Gesundheitszustandes fest, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, beurteile sich die Arbeitsfähigkeit anhand einer den vor handenen Ressourcen angepassten Tätigkeit. Aus dem Verlauf des ab dem 1 3. Februar

2018 durchgeführten Belastbarkeitstraining s lasse sich nicht s zu Gunsten der Klägerin ableiten. Entscheidend sei allein, ob die Klägerin in der Zeitperiode ab dem 3 1. August 2016 bis zum 1 7. September 2017 a n einer Krank heit gelitten habe, welche eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Hierfür sei auf die Erkenntnisse des C.___ -Gutachtens abzustellen. Ferner stelle sich die Frage, weswegen mit dem Belastbarkeitstraining erst Mitte Februar 2018 begon nen worden sei. Während des Belastbarkeitstrainings habe die Klägerin ein Tag geld erhalten. Hätte sie das Training früher aufgenommen, hätte sie sich diese Taggelder anrechnen lassen müssen. Das Hinausschieben des Belastbarkeitstrai nings stelle eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Dies wäre zu be achten, falls das Gericht zum Ergebnis gelange, die Klägerin habe Anspruch auf weitere Taggelder (Prot. S. 4 f., Urk. 16 S. 1 ff., Urk. 30 S. 2 f .).

3. 3.1

Dr. A.___ erwähnte im Bericht vom 1 6. November 2015, bei Status nach wie derholten Operationen am Bewegungsapparat

und

aufgrund multiple r Überlas tungen des Bewegungsapparates und psychischer Erschöpfung bestehe aktuell der Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris Syndrom links. Ab dem 1 8. September 2015 sei die Kläg erin vollständig arbeitsunfähig. Nach Abklärungen mittels MRI im Z entrum B.___ erfolge eine Ruhigstellung im Gips mit Infiltration mit tels

Kortisonpräparaten und Antiphlogistika (Urk. 9/ 2/ 9).

Die Ärzte des Z entrums B.___ hatten am 1 6. September 2015 festgehal ten, die erhobenen Befunde passten zu einer Ulnarisneuropathie links am Ellen bogen. Elektroneurographisch sei eine Verlangsamung der Leitgeschwindigkeit über dem Ellbogensegment feststellbar gewesen, jedoch sei die geforderte Ver langsamung von 16 m/s nicht ganz erreicht worden. Die übrigen Messungen hät ten keine wegweisenden Befunde ergeben. Aufgrund der geklagten Nackenbe schwerden sei ein MRI der Halswirbelsäule angefertigt,

jedoch kein passender Befund erhoben worden (Urk. 9/ 2/ 14 S. 1 f.). 3.2

Ab dem 7. November bis zum 4. Dezember 2015 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitation im Reha z entrum I.___ auf. Die dortigen Ärzte berichteten am 6. Dezember 2015 zu Handen der Hausärztin Dr. F.___ . Sie nannten als wesentliche Diagnose n Hand- und Vorderarmschmerzen beidseits, aktuell linksbetont,

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht gradig, und fassten zusammen, die chronischen Schmerzen der Arme hätten trotz operativer Versorgung und Infiltrationen nicht gebessert. Depressive Reak tionen würden begünstigt durch die deutlich vorhandene Selbstwertstabilisierung durch Leistung und die nicht ausreichende Selbstsorge mit der Tendenz, eigene Bedürfnisse zu formulieren und Grenzen zu setzen. Während der Behandlung hätten eine psychophysische Stärkung erreicht und neue Verhaltens- und Denk weisen eingeübt und in Ansätzen selbständig umgesetzt werden können. Bis zum 2 0. Dezember

2015 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Wiedereinstieg habe stufenweise zu erfolgen und es sei über eine Anpassung zu diskutieren (Urk. 9/ 2/ 24 S. 1 u. S. 4).

Auf verschiedene Fragen der Beklagten (Urk. 9/ 2/ 31) führte n die Ärzte des Rehaz entrums I.___ aus, die Zuweisung zur psychosomatischen Reha bili tation sei aufgrund der chronischen Schmerzen der Hände und der Vorderarme beidseits erfolgt. Hinzugekommen sei eine depressive Entwicklung. Neue Ursa chen für die Arbeitsunfähigkeit hätten nicht festgestellt werden können. Weitere Abklärungen im Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen seien nicht vor gesehen. Während des Heilungsverlaufs habe eine psychophysische Stärkung der Klägerin erzielt werden können . Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin werde in erster Linie durch die belastungsabhängigen Schmerzen verursacht. Die Progno sestellung sei schwierig. Aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es werde ein gestufter Wiedereinstieg empfohlen. Schwere Arbeiten seien nicht mehr geeignet. Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten. Gegebenenfalls sei eine Anpassung der Tätigkeit am Arbeitsplatz in Betracht zu ziehen (Urk. 9/ 2/ 30 S.

1

f.). 3.3 3.3.1

Im Gutachten vom 2 2. Juni 2016 führten die Experten

des C.___

(Dr. H.___, med. pract . J.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, sowie K.___, Physiotherapeut) unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde (Urk. 9/ 2/ 85 S. 7 ff.) und die Evaluation der funktionellen Leistungs fähig keit (EFL; Urk. 9/ 2/ 85 S. 11 ff.) aus, die nach wiederholten Eingriffen per sistie renden beidseitigen, aktuell aber vor allem linksbetonten Hand- und Vorderarm schmerzen schränkten die Klägerin in der Arbeitsfähigkeit ein. Ohne Folgen für diese seien ein dysfunktionales Krankheitsverhalten, ein un spezifisches Lum bovertebralsyndrom, eine

Rezidivhernie inguinal rechts, eine arterielle Hyperto nie, eine Schilddrüsenerkrankung sowie eine Lipomatose (Urk. 9/ 2/ 85 S. 1 f.). An lässlich der Untersuchung vom 1 7. und 1 8. März

2016 habe die Klägerin über subjektiv im Vordergrund stehende, stark ausgeprägte und belastungsabhängige Beschwerden im Bereich beider Hände und Unterarme geklagt. Links seien die Beschwerden ausgeprägter. Im Rahmen der arbeits bezogenen EFL habe die Klä gerin eine nicht zuverlässige Leistungsbereitschaft

gezeigt und die Konsistenz sei schlecht gewesen. Insgesamt habe trotz der Selbst limitation eine Belastbarkeit für leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten er mittelt werden können. Zusammengefasst bestehe wohl eine funktionelle Ein schränkung der Belastba rkeit der oberen Extremitäten und deswegen sei der Ein satz der Hände und teilweise der Arme auch eingeschränkt. Allerdings sei diese Einschränkung durch ein deutliches dysfunktionales Krankheitsverhalten mit In konsistenzen überlagert. In der psychiatrisch- psychopathologischen Untersu chung habe die Klägerin über den gesamten Verlauf keine Antriebs-, Initiations- oder Impulskontrollstörungen und keine psychomotorische Hemmung oder an derweitige affektpathologische Stö rungsbilder gezeigt. Es seien auch keine de pressiven Kernsymptome festzustellen gewesen. Interaktionell sei en die Mitarbeit und die Kooperation gut gewesen. Insgesamt seien keine objektiv-psychopatho logische n Veränderungen festgestellt worden, die über das von der Klägerin be schriebene Schmerzsyndrom hin ausgingen. Ein allfälliges arbeitsrelevantes Prob lem habe nicht erhoben werden können,

da das Schmerzverhalten mit Selbstli mitierung im Vordergrund gestan den habe. Eine detaillierte Gegenüberstellung von Arbeitsaufgaben und funk tioneller Belastbarkeit sei nicht möglich gewesen. Grundsätzlich sei aus medi zinisch-theoretischer Sicht eine körperlich leichte Tä tigkeit mit eingeschränktem Hantieren von Gewichten, ohne häufige Zwangshal tungen und ohne Einsatz der Hände und Arme mit Kraft ganztags zumutbar. Aufgrund der we nigstens zum Teil organisch -strukturell erklärbaren Schmerzen und Funktionseinschränkungen sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erhöhten Pausenbedürftigkeit auszugehen. Somit betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepasste n Tätigkeit 75 % . Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei hingegen sei aus rheumatologisch er Sicht nur noch in einem reduzierten Umfang von 50 % zumutbar. (Urk. 9/ 2/ 85 S. 1-5). 3.3.2

Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, spez. Neuropsychologie und Verhaltensneurologie, hielten in ihrem Teilgutachten vom 2 5. Mai 2016 fest, aufgrund der durchgeführten versicherungsmedizinischen Untersuchung hätten sich keine objektiv-psychopathologischen Veränderungen feststellen lassen, die den Schwellenwert für die normativ-versicherungsmedizinisch geforderte Erheb lichkeit von affektpathologischen Alterationen erreichten. Eine krankheitswertige Störung im versicherungsmedizinischen Sinne liege daher nicht vor. Insbeson dere könne eine in den Akten beschriebene rezidivierende depressive Störung nicht bestätigt werden. Aus psychiatrisch-psychopathologischer und aus verhal tensneurologisch-leistungspsychologischer Sicht bestehe sowohl für die ange stammte als auch für jede angepasste Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit (Urk. 9/ 2/ 74 S. 8 f.). 3.3.3

Am 1 7. Januar 2017 nahm

Dr. H.___

ergänzend zum Gutachten Stellung. Er führte aus, der Beizug eines Handchirurgen zur Begutachtung sei nicht erforder lich gewesen. Die Fachdisziplinen Rheumatologie, Physikalische Medizin und Re habilitation sowie Orthopädie seien im Hinblick auf die Beurteilung des Bewe gungsapparates bei versicherungsmedizinischen Beurteilungen gleichwertig, was wiederholt vom Bundesgericht bestätigt worden sei. Subspe z ialisten, wie zum Beispiel Handchirurgen, würden beigezogen, wenn ein spezifisch diagnostisches Problem oder die Frage nach einer operativen Behandlung zu beantworten sei. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Für die Beurteilung der zumutbaren Akti vitäten sei die Kombination von physikalisch-medizinischen sowie therapeuti schen Kompetenzen erfahrungsgemäss denjenigen eines Chirurgen sogar überle gen. Im Hinblick auf die medizinische Zumutbarkeit sei das Gutachten eindeutig (Urk. 9/ 2/ 153 S. 1 f.). 3.4

Am 1 3. Juni 2017 nahm die behandelnde Ärztin

Dr. F.___ zu verschiedenen Fra gen der Beklagten (vgl. Urk. 9/ 2/

172) Stellung. Sie führte aus, die Klägerin leide nach wie vor unter dem persistierenden sensiblen Reizsyndrom des Armnervs rechts bei Verdacht auf ein Sulcus

ulnaris -Syndrom links. Deswegen bestehe nach wie vor eine A rbeitsunfähigkeit . Dazwischen habe eine Arbeitsunfähigkeit auf grund einer Operation eines Nierenzellkarzinoms bestanden (1 9. Januar bis 3 1. März 2017). Linderung verschafften Physiotherapie und Infiltrationen. Der Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit werde nicht möglich sein. In Betracht kämen stattdessen ganz leichte Tätigkeiten. Eine solche könnte ab sofort ver suchsweise während zwei bis drei Stunden ausgeübt werden (Urk. 9/ 2/ 172). 3.5

3.5.1

Im Bericht vom 1 0. April 2017, um den die Beklagte den behandelnden Chirurgen Dr. E.___

zwecks Einholung einer Zweitmeinung ersucht hatte, führte der Arzt aus,

die Klägerin leide unter einem persistierenden sensiblen Reizsyndrom der Armnerven der dominanten rechten Seite bei Status nach zweimaliger De kompression des Nervus

ulnaris im Sulcus mit submuskulärer Vorverlagerung in den Jahren 2006 und 2008, nach Wrapping des Nervus

ulnaris 2010 und weiter e n chirurgischen Eingriffen in früheren Jahren. Ferner bestehe der Verdacht auf ein Sulcus

ulnaris -Syndrom linksseits bei Status nach 2002 chirurgisch versorgtem Carpaltunnel-Syndrom links und ebenfalls chirurgisch versorgter Tendovaginit i s stenosans an drei Fingern links. Die Klägerin klage vor allem über Schmerzen im Ausbreitungsgebiet des Nervus

ulnaris rechts. Bisweilen komme es zu krampfar tigen Beschwerden. Auch mittels Behandlung mit Schmerzmedikamenten seien die Schmerzen nicht zu beheben. Angesichts der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte seien die vorhandenen Restbeschwerden schwierig einzuordnen. Angezeigt sei eine weitere neurologische Untersuchung, insbesondere des Nervus

ulnaris rechts, aber auch des Nervus

radialis und des Nervus medianus auf der rechten Seite und überdies des Nervus

ulnaris auf der linken Seite. Damit sei es möglich, den aktuellen neurologischen Stand zu beurteilen. Erst hernach könne beurteilt werden, ob allenfalls ein Hand lungszwang bestehe, wobei aufgrund der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte ein weiteres chirurgisches Vorgehen zurückhaltend zu beurteilen sei (Urk. 9/ 2/ 181 S. 1 f.). 3.5.2

Im Bericht vom 2 3. Mai 2017 ergänzte Dr. E.___, aus den erfolgten neu rologischen Untersuchungen (vgl. Urk. 9/ 2/ 182) folgernd ergebe sich keine Indi kation für eine weitere chirurgische Intervention. Es müsse mit konservativen Massnahmen versucht werden, die Beschwerden einigermassen unter Kontrolle zu halten. Dies beinhalte sowohl physiotherapeutische Massnahmen (Kräftigung des Schultergürtels) als auch lokale Infiltrationen. Nach einigen Monaten sei wiederum der neurologische Verlauf zu kontrollieren. Derartige neurologische Reizsyndrome seien nicht ungewöhnlich. An eine Arbeitsfähigkeit im ange stammten Bereich (in der Wäscherei) sei nicht mehr zu denken. Es müsse evaluiert werden, ob eine leichte Arbeit (Überwachungsfunktion, Botengänge ohne schwere Lasten o.ä.), eventuell auch nur in einem Teilzeitpensum, gefunden werden könne (Urk. 9/ 2/ 184 S. 1 f.). 3.6

Der Vertrauensarzt der Beklagten, Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 2 0. September

2017 aus, die Klägerin leide an einem sensiblen Reizsyndrom des Ramus superficialis des Nervus

radialis rechts. Der Zustand sei stabil und die Arbeitsunfähigkeit durch das Leiden ausreichend begründet. Die Arbeitsfähigkeit könne mit weiteren therapeutischen Massnahmen nicht erhöht werden. Für eine körperlich weniger belastende Tätigkeit bestehe zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 75 %

im Sinne der Einschätzung im C.___ -Gutachten. Die dortigen Schlussfolgerungen seien korrekt. In den Be richten der Klinik G.___ vom April und Mai 2017 seien keine neuen Aspekte erwähnt worden (Urk. 9/ 2/ 194 S. 1 f.). 4. 4.1

Unbestritten ist, dass das Hand- und Untera r mleiden der Klägerin ab dem 1 8. Sep tember 2015 zu eine r Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in der Wäscherei eines Alters- und Pflegeheims führte . Entsprechende ärztliche Beur teilungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Urk. 9/ 2/ 5

f., Urk. 9/ 2/ 9, Urk. 9/ 2/

14) anerkannte die B eklagte und richtete ab dem 18. Oktober 2015 (unter Berücksichtigung der Wartefrist von 30 Tagen; vgl. Urk. 9/1/1 S. 4) Taggelder aus (Urk. 2/3-17). D ie Beklagte anerkannte bei entsprechendem Taggeldanspruch bis Ende August 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und bis zum 3 1. Dezem ber 2016 eine solche von 50 % (Urk. 2/19). Einzig in der Zeit ab dem 1 8. Februar bis zum 3 1. März 2017 nahm die Beklagte die Taggeldzahlungen vorübergehend wieder auf, da sie für diese Zeit im Zusammenhang mit der Behandlung einer karzinomverdächtigen Zyste erneut eine vorübergehende vollständige Arbeitsun fähigkeit der Klägerin akzeptierte (Urk. 2/22, Urk. 2/24). Die zentrale Frage ist, ob die Beklagte zu Recht weitere Taggelder mit der Begründung verweigern durfte, unter Berücksichtigung einer Anpassungsfrist sei in einer angepassten berufli chen Tätigkeit eine Arbeitsleist ung im leistungsausschliessendem Umfa ng von jedenfalls 75 % möglich . 4.2

Die Zusatzbedingungen (ZB) der hier massgeblichen Kollektiv-Krankenversiche rung (Police Nr. …; Urk. 9/1/2) sehen in Art. 5 Ziff. 1 vor, dass

sich die Höhe des Taggeldanspruchs nach dem attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit richtet, wobei bei einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 % kein Taggeldanspruch mehr besteht (Urk. 9/1/4 S. 6). Als Arbeitsunfä higkeit gilt gemäss Art. 3 Ziff. 4 der Allgemeinen Bedingungen (AB) die durch eine Beeinträchtigung der körperliche n, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte Unfähigkeit, sowohl im bisherigen als auch in einem anderen Beruf zu mutbare Arbeit zu leisten (Urk. 9/1/4 S. 9).

Die Annahme einer den Taggeldanspruch zunächst reduzierenden (ab September 2016) und hernach ausschliessenden Arbeitsunfähigkeit (ab 1. Januar

2017) stützt die Beklagte auf das von ihr in Auftrag gegebene

C.___ -Gutachten. Die mit der Expertise betrauten Fachpersonen waren zum Schluss gelangt, in der ange stammten Tätigkeit bestehe unter Berücksichtigung der Ergebnisse in den unter suchten Disziplinen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten, die Hände und Arme weniger belastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und damit eine Arbeitsunfähigkeit von nur noch 25 % (Urk. 9/ 2/ 85 S. 4 f.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 1 7. Januar 2017 bekräftigten die Ärzte des C.___ diese Beurteilung und fügten an, eine Besserung im weiteren Verlauf sei möglich, aber keineswegs sicher (Urk. 9/ 2/ 153). Da die Ärzte des C.___ die Arbeits fähigkeit auch in einer dem Leiden der Klägerin angepassten Tätigkeit mit 75 % respektive die auch in einer solchen Tätigkeit verbleibende Arbeitsunfähigkeit mit 25 % bezifferten und sich die Beklagte ausdrücklich auf diese Beurteilung beruft, hätte sie die Taggelder jedenfalls nicht vollständig einstellen dürfen. Der Tag geldanspruch erlischt gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZB erst, wenn von einer Arbeitsunfä higkeit von weniger als 25 % auszugehen ist. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erac hteten die Ärzte des C.___ im weiteren Verlauf nur als möglich. Die blosse Möglichkeit reicht zum Nachweis im Sinne des massgeblichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus (BGE 130 III 321 E. 3.3) . Basierend auf einer Ar beitsunfähigkeit von 25 % ist damit gestützt auf die Darlegungen der Ärzte im C.___ -Gutachten auch ab dem 1. Januar 2017 ein entsprechender Taggeldan spruch ausgewiesen. 4.3

Die Klägerin beansprucht Taggeldleistungen auch im darüber hinaus gehenden Umfang und bemängelt dabei die Massgeblichkeit des C.___ -Gutachtens integral . In erster Linie macht s ie geltend, als Parteigutachten tauge dieses von vornherein nicht als Beweis. In Frage gestellt wird auch der materielle Gehalt der Expertise (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 13 S. 2 ff.; vgl. auch vorstehende E. 2.1). Wird die Tatsachen behauptung

einer Par tei

von der Gegenpartei substant iiert bestritten, so vermö gen Parteigutachten diese allein nicht zu beweisen, da ihnen praxisgemäss der Charakter einer Parteibehauptung zukommt (BGE 141 III 433 E. 2.6; vgl. auc h BGE 132 III 83 E. 3.5). Da das C.___ -Gutachten von der Beklagten in Auftrag gegeben wurde (vgl. Urk. 9/29, Urk. 9/32), ist der beweisrechtliche Vorbehalt hier beachtlich. 4.4

Parteigutachten

vermögen unter Umständen

mit Indizien, die sich durch andere

(verwertbare) Beweismittel ergeben, den Nachweis für die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6).

Dies setzt voraus, dass das Parteigutachten inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar ist. Die Beurteilung der Ärzte des C.___, es sei bezüglich der angestammten Tätigkeit von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % und bezüglich einer angepassten Tätigkeit von einer Ar beitsfähigkeit von 75 %

auszugehen, stellt erklärtermassen eine medizinisch-the oretische Schätzung dar. Diese wurde damit begründet, dass die EFL (Urk. 9/ 2/ 85 S. 11 ff.)

von einer ausgeprägten Selbstlimitation gekennzeichnet gewesen sei . Das Leiden als solches und die damit verbundene Beschwerdeproblematik relati vierten die C.___ -Ärzte indessen grundsätzlich nicht (Urk. 9 /2/85 S. 3 f.) . Woran respektive an welchen Verhaltensweisen die Selbstlimitation effektiv zu erkennen war, führten die C.___ -Ärzte nicht weiter aus. Ebenso wenig ergibt sich dies aus den Anmerkungen zur EFL. V ermerkt wurde durchwegs nur, die diversen geprüf ten Arbeitsanforderungen (u.a. Sortieren von Wäsche und Büge l -

sowie Näh- und Reparaturarbeiten) seien durch das selbstlimitierende Verhalten

geprägt gewesen (Urk. 9/ 2/ 85 S. 1 3 f .).

Auch anhand der Ergebnisse einer Testung zum Umgang mit Schmerz und einer Testung zur Leistungsfähigkeit (Anhang 1 und 2 zur EFL; Urk. 9/ 2/ 85 S. 16 ff.) lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern die festgestellten Limiten nachweislich Folge von Selbstlimitation gewesen sind. Beispielsweise ist i m An h ang 1 zum Aspekt « Symptomausweitung » lediglich vermerkt, diese sei erheblich (Urk. 9/85 S. 16). Woraus sich dieser Schluss ergibt, blieb unerwähnt. Zum Aspekt « Schmerz verhalten » sodann sind übervorsichtige Bewegungen, eine starre und abnorme Haltung, häufiges Reiben und Halten des Schmerzbereichs und häufige Schmerz äusserungen erwähnt. Die Gutachter stuften dies als inadäquat ein, ohne dies aber zu erläutern (Urk. 9/ 2/ 85 S. 16). Im Anhang 2 ist betreffend « Heben hori zontal» erwähnt, die Klägerin habe den Test unter starken Schmerzen im Bereich beider Handgelenke und Ellbogen abgebrochen, sei funktionell aber nicht am Li mit gewesen (Urk. 9 /2/ 85 S. 18). Woraus die Gutachter dies schlossen, legten sie nicht dar .

Anzeichen für ein ausgeprägt selbstlimitierendes Verhalten

konnten sodann die Experten im neuro psychiatrisch -leistungspsycholo gisch en Teilgutachte n nicht feststellen . Auch im Rahmen der (zeitlich späteren) IV-Abklärung, die ein mehr teiliges Belastbarkeitstraining umfasste

(vgl. Urk. 18/119), ergaben sich keine konkreten diesbezüglichen Anhaltp unkt e

(vgl. Urk. 18/120

f., Urk. 18/127

f., Urk. 18/138, Urk. 18/140

f., Urk. 18/155, Urk. 18/157, Urk. 18/159

f., Urk. 18/163) .

Insgesamt erweist sich die Beurteilung des Leistungsvermögens durch die C.___ -Gutachter als nicht valide. Es ist nicht auszuschliessen, dass die anlässlich der EFL festgestellte Leistungseinschränkung auf andere Ursachen als auf eine aus geprägte Selbstlimitation zurückzuführen ist . Insbesondere fällt in Betracht, dass die festgestellten Limitationen adäquate Folge des Leidens gewesen sind. Damit erweist sich i m Ergebnis auch die Beurteilung von Dr. D.___, die sich ohne wei tere Begründung auf das C.___ -Gutachten stützt,

als nicht valide,

zumal es sich auch diesbezüglich um eine Parteidarstellung handelt . Zu beachten ist überdies, dass keine r der übrigen Ärzte, die zur Frage der Arbeitsfähigkeit Stellung genom men haben, zu einer mit der Auffassung der Ärzte des C.___ übereinstimmenden Beurteilung gelangten (vgl. nachstehende E. 4.5).

Nichts an dieser Betrachtung ändert der Umstand, dass die Klägerin gemäss eige nen Angaben gewisse im Haushalt anfallende Arbeiten selber vornimmt, unter anderem auch das Waschen von Wäsche (vgl. Urk. 9/2/74 S. 4). Diese zeitlich und in der Abfolge frei wählbaren Belastungen lassen sich indessen nicht mit denje nigen in einer gewerbliche n Wäscherei vergleichen. Zudem kann die Klägerin zu Hause auch stets auf die Hilfe des Ehemannes zählen (Urk. 9/2/74 S. 4). 4. 5

D er behandelnde Chirurg,

Dr. E.___,

ging in seinen von der Beklagten eingeholten Berichten unter Bezugnahme auf die über die Jahre erfolgten, aber bislang erfolglos gebliebenen chirurgischen Interventionen auch im Mai 2017 von einer weiterhin andauernden vollständigen Arbeits un fähigkeit bezogen auf die bisherige Arbeitstätigkeit aus (Urk. 9/ 2/ 184 S. 2) . Vor dem Hintergrund der von Dr. E.___

geschilderten Befunde ist die von ihm und auch von Dr. F.___ ärztlich attestierte andauernde vollständige Arbe itsunfähigkeit nach vollziehbar. Am 1 0. April 2017 hatte er festgehalten, die vorhandenen Restbe schwerden seien angesichts der ausgedehnten chirurgischen Vorgeschichte schwer einzuordnen (Urk. 9/ 2/ 181 S. 2). Nach Durchführung weiterer neurologi scher Abklärungen (vgl. Urk. 9/ 2/ 183 f.) ergänzte Dr. E.___ am 2 3. Mai 2017,

neurologische Reizsyndrome wie das vorliegende seien nicht ungewöhn lich. W eitere chirurgische Intervention en sei en nicht angezeigt. Indiziert seien

weiterhin konservative Massnahmen in Form einer Kräftigung des Schultergürtels und lokale Infiltrationen. N ach einigen Monaten sei der neurologische V erlauf erneut zu kontrollieren (Urk. 9/ 2/ 184 S. 1).

Die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ist di e Voraussetzung für den Anspruch auf Taggelder (Art. 2 Ziff. 1 ZB; Urk. 9/1/4 S. 6). Dass sich in der Zeit nach dem 3 1. August 2016 an der seit dem 1 8. September 2015 aufgrund des Hand- und Unterarmleidens der Klägerin attestierten Arbeitsunfähigkeit etwas geändert hätte, ist nach dem Gesagten nicht dargetan . Es l iegen insbesondere

auch keine sich nebst dem Gutachten aus andere n Beweismittel n ergebenden Indizien vor, die auf eine in der vorliegen d

massgeblichen Zeitperiode ab dem

1. September 2016 bis zum Erreichen des maximalen Anspruchs am 1 7. Oktober 2017 (vgl. nachstehende E. 5) substantiell wiedererlangte Arbeitsfähigkeit

schliessen lassen. Im Gegenteil ist aufgrund der Darlegungen von Dr. E.___ und gestützt auf die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. F.___ (Urk. 2/ 28 ff.) davon auszu gehen, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr in der Lage war,

ihre bisherige Tätigkeit auszuübe n . Erst für die Zeit ab dem 1. September

2017 attestierte Dr. F.___ wieder eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 2/37 f.). Gemäss Art. 5 Ziff. 1 ZB führt dies zu einer entsprechenden Anpassung des Taggeldes entsprechend dem attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/1/4 S. 6). 4.6

Entscheidend für den Taggeldanspruch ist nicht nur die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch diejenige in einem anderen Beruf (Art. 3 Ziff. 4

AB; Urk. 9/1/4 S. 9). A uch diesbezüglich gelten die zum

C.___ -Gutachten festge stellten Mängel (vgl. vorstehende E. 4.3 f.). Die Darlegungen der C.___ -Ärzte ge nügen gemäss den Erkenntnissen nicht als Nachweis dafür, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Beurteilung (2 2. Juni 2016) eine die Hände und Arme weniger belastende Tätigkeit in einem Umfang von 75 %

hätte ausüben könn e n . Zwar schloss auch Dr. E.___

die Ausübung einer angepasste n Tätig keit grundsätzlich nicht aus . Er sprach von einem Teilzeitpensum, dessen Umfang aber noch nicht abzuschätzen sei (Urk. 9/ 2/ 184 S. 2). Ferner

ging Dr. E.___

davon aus, dass weitere neurologische Kontrolle n

nötig seien, ebenso weitere Infiltrationsbehandlungen und eine Kräftigung des Schultergürtels (Urk. 9/ 2/ 184 S. 1). Aufgrund der Angaben von Dr. E.___ ist davon aus zugehen, dass sowohl im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Dezember 2016 als auch d arüber hinaus noch kein stabilisierter Gesundheitszustand vorge legen hat und somit auch noch keine hinreichende Klarheit über das Ausmass der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit bestand .

Ein stabilisierter Gesundheitszustand ist die Voraussetzung für die Pflicht zur Schadenminderung durch einen Berufswechsel. Solange die Heilbehandlung nicht abgeschlossen und eine Genesung möglich ist, weitere medizinische Ein griffe bevorstehen oder noch nicht absehbar ist, ob die Arbeitsunfähigkeit über eine länger e Zeitspann e und im gleichen Mass bestehen bleibt, kann keine Pflicht zu einem Wechsel in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bestehen. Die Versi cherung kann sich erst dann auf eine Verweistätigkeit berufen, wenn klar fest steht, dass die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit nicht oder nur noch in ge ringerem Umfang als in einer angepassten Tätigkeit in Frage kommt. Mit dem stabilen Zustand muss auch eine medizinisch-theoretische Resterwerbsfähigkeit gegeben sein. Gemeint ist die theo retische Möglichkeit, bestimmte Erwerbstätig keiten in einem wirtschaftlich sinnvoll verwertbaren Mass tatsächlich auszuüben. Die Untergrenze dürfte bei einer Restarbeitsfähigkeit von 25 % liegen. Für die Festlegung der stabilen Restarbeitsfähigkeit sind genügende medizinische Abklä rungen und Unterlagen notwendig (Christoph Häberli/David Husmann, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, Bern

2015, S.

167 f.

Rz

525 ff. mit Hinweisen auf die Praxis).

Eine diesen Voraussetzungen genügende ärztliche Beurteilung liegt nicht vor. Die Beurteilung der Ärzte des C.___, die bezüglich einer die Hände und Arme nicht belastbare n Tätigkeit von einer substantiellen Restarbeitsfähigkeit ausgingen, ist aus den verschiedenen dargelegten Gründen nicht verwertbar (vgl. vorstehende E. 4.3 f.). Die Angaben von Dr. E.___ hingegen legen nahe, dass für den relevanten Zeitraum noch keine hinreichende Klarheit über das Ausmass der Resterwerbsfähigkeit bestand. Für eine Leistungseinstellung unter Verweis auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand somit noch keine Veranlassung. Die ausdrückliche Aufforderung zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit unter Einräumung einer Anpassungsfrist (vgl. Urk. 2/19 S.

2) erfolgte mithin verfrüht und entband die Beklagte nicht von der weitern Aus richtung von Taggeldern. 4.7

Die Beklagte macht für den Fall der Anerkennung des weiteren Taggeldanspruchs geltend, die Klägerin habe das B elastbarkeitstraining bei der Invalidenversiche rung in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht hinausgezögert. Dies sei zu berücksichtigen und die Leistungen der Invalidenversicherung sei en an den Tag geldanspruch anzurechnen (Urk. 30 S. 2 f. Rz . 6) . Die Gründe, weswegen das Be lastbarkeitstraining nach Beendigung der Karzinombehand lung Ende März 2017 nicht bereits früher, insbesondere vor dem Auftreten des neuen Leidens aufge nommen wurde, erschliessen sich aus den Akten der Invalidenversicherung nicht näher . Auch die Beklagte wies auf diesen Umstand hin (Urk. 30 S. 2 Rz 5). Unter diesen Umständen bleibt für die Annahme einer Verzögerung in Verletzung der Schadenminderungspflicht kein Raum.

5.

Da auch nach dem 3 1. August 2016 von einer andauernden vollständigen Ar beitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit in der Wäscherei auszugehen ist und überdies nicht feststand, in welchem wirtschaftlich sinnvollen Mass zumutbarer weise eine Verweistätigkeit hätte ausgeübt werden können, hat die Klägerin wei terhin Anspruch auf Taggeldleistungen. Für die Zeit ab dem 1. September bis 3 1. Dezember 2016

besteht noch Anspruch auf ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, da die Klägerin w eitere 50 %

für diese Zeitperiode bereits ausbezahlt erhalten hat (Urk. 2/14-17). Ab dem 1. Januar 2017 bis zum Erreichen des Maximalanspruchs sind Taggelder entsprechend einer Arbeitsunfä higkeit von 100 %

respektive von 80 % ab dem 1. September 2017 zu bezahlen. Ausgenommen ist die Zeit ab dem 1 8. Februar bis zum 3 1. März 201 7. Für dies e Zeit hat die Beklagte bereits volle Taggeld er ausgerichtet (Urk. 2/24).

Es ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass der Maximalanspruch nur bis 1 6. September 2017 andauert (Urk.

16) und nicht wie die Klägerin ihrer Berech nung unterlegt hat, bis am 1 7. Oktober 201 7. Denn die Leistungsdauer beträgt gemäss der Police 730 Tage abzüglich der vereinbarten Wartefrist von 30 Tagen (Urk. 9/1/2 S. 4).

Insgesamt ergibt sich so ein Taggeldanspruch wie folgt: Das volle Taggeld beläuft sich gemäss den aktenkundigen Taggeldabrechnungen unbestrittenermassen auf Fr. 133.4 0 (vgl. u.a. Urk. 2/3). Für die Zeit ab dem 1. September bis zum 3 1. Dezember

2016 schuldet die Beklagte das Taggeld für die restlichen 50 %

(122 Tage x Fr. 133.40 x 0,5), mithin die Summe von Fr. 8'13 7.40 .

Ab dem 1. Januar bis zum 1 7. Februar 2017 und wiederum ab dem 1. April bis zum 3 1. August 2017 hat die Klägerin Anspruch auf das ungekürzte Taggeld. Auf die genannten Zeitperioden entfallen insgesamt 201 Tage (1. Januar bis 1 7. Feb ruar 2017: 48 Tage; 1. April bis 3 1. August 2017: 153 Tage). Dies ergibt einen Anspruch von Fr. 26' 813 . 4 0 (Fr. 133.40 x 201) .

Für die Zeit ab dem 1. September bis zum 1 6. September

2017 schuldet die Beklagte ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % . Auf die be treffende Zeitperiode entfallen insgesamt 16 Tage. Es resultiert ein Taggeldan spruch von Fr. 1'707.50

(Fr. 133.40 x 16 x

0 . 8).

Addiert beläuft sich der Taggeldanspruch der Klägerin auf Fr. 36’658.30 (Fr. 8'13 7 . 40 + Fr. 26'813.40 + Fr. 1'707.50). Demgemäss ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin diesen Betrag zu bezahlen. Die Klä gerin fordert einen Zins von 5 % ab dem 1 9. Januar 2017 und hat die Gründe hierfür ausführlich dargelegt . Dazu hat die Beklagte nicht Stellung genommen (Urk. 7 S. 6 Rz 17). Die Beklagte ist daher antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % ab dem 1 9. Januar 2017 zu bezahlen.

6. 6.1

Das Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ist gemäss Art. 7 ZPO von Gesetzes wegen kostenlos (Art. 114 lit . e ZPO). 6.2

Die zu den Prozesskosten gehörende Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen sowie die Koste n einer berufsmäs sigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit . a und b ZPO). Ausgangsgemäss schuldet die Beklagte der teilweise obsiegenden vertretenen Klägerin eine Entschädigung im Sinne der genannten Bestimmungen. Diese ist vom Gericht ermessensweise fest zusetzen. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsachen, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen

s. Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien er weist sich eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3’ 2 00 .-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Allianz Suisse Versicherungs -G esellschaft AG verpflichtet, der Klägerin Fr. 36'658.30, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1 9. Januar 2017 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3’ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm