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KK.2018.00012

Infolge Prämienverzugs ruhende Versicherungsdeckung im Zeitpunkt der rechtsgenüglich bewiesenen Arbeitsunfähigkeit; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-11-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1986, war gemäss Arbeitsvertrag vom 2 4. November 2014 (Urk. 10/27) seit 1. November 2014 («Vertragsbeginn») beziehungsweise 1.

Juni 2013 («Eintrittsdatum») beim Institut Y.___ als Case Managerin und stellvertretende gesamtverantwortliche Leiterin angestellt und damit im Rahmen der Police Nr. …

(Urk. 2/5 = Urk. 10/1 /1; Urk. 10/3) bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Allianz) kollektiv krankentaggeldversichert.

Am 3. Februar 2016 wurde der Allianz eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherte n

X.___ von 100 % seit dem 1 8. November 2015 gemeldet (Urk. 2/10 = Urk. 10/12) .

Am 2 6. Februar 2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, anhand der Kran kenkarte habe sie festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeber in attestiert worden sei, und forderte sie auf, sich umgehend in eine externe fachli che Behandlung zu begeben (Urk. 2/15 = Urk. 10/19).

Mit Zeugnis vom 5. April 2016 wurde bestätigt, dass sich die Versicherte i m

Sa natorium Z.___

in Behandlung befinde, und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. März 2016 attestiert (Urk. 2/17 = Urk.

10/22 Beilage).

Am 3. Mai 2016 teilte die Allianz der Arbeitgeberin mit, aufgrund der verspätet erfolgten Schadenmeldung anerkenne sie eine Leistungspflicht erst ab Eintritt in die stationäre Behandlung am 9. März 2016 (Urk. 10/36 S. 1 unten).

Am 7. Juni 2016 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, stellte die Versicherte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und sprach ein Hausverbot aus (Urk. 2/26 = Urk. 10/48).

Am 2 0. Juni 2016 berichtete Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über seine am 6. Juni 2016 im Auftrag der Allianz erfolgte versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostische Abklärung (Urk. 2/24 = U rk. 10/55).

Am 2 9. Juni 2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, bis zum Abschluss eines gegen deren Arbeitgeber in eröffneten Strafverfahrens (vgl. Urk. 2/30) bleibe der Taggeldanspruch sistiert (Urk. 2/23 = Urk. 10/56), und am 1 5. Juli 2016 teilte sie der Versicherten mit, gestützt auf die von Dr. A.___ erstattete Beurteilung (vgl. Urk. 2/24 = Urk. 10/55) betrachte sie die Arbeitsunfähigkeit ab sofort als beend et (Urk. 2/25 = Urk. 10/60, S. 1 Mitte). Beides wiederholte sie mit Schreiben vom 1 9. Oktober 2016 (Urk. 10/77).

Am 1. Februar 2017 teilte die Allianz der Versicherten mit, mangels Prämienzah lung sei die Versicherungsdeckung ab 2 9. Februar 2016 nicht mehr gegeben (Urk. 2/35 = Urk. 10/95). Daran hielt sie mit Schreiben vom 3. August 2017 (Urk. 2/39 = Urk. 10/109) fest (S. 2 Ziff. 4). 1.2

Am 9. Januar 2018 reichte die Versicherte beim hiesigen Gericht Klage gegen die Allianz ein, die sie am 1 1. Januar 2018 wieder zurückzog, worauf das betreffende Verfahren Nr. KK.2018.00001 mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Januar 2018 als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 10/111). 2.

Die Versicherte beantragte mit Klage vom 1 9. März 2018 (Urk. 1), es sei ihr für die Zeit vom 1 8. Dezember 2015 bis 1 9. August 2017 ein Taggeld in der Höhe von total Fr. 117'314.-- auszurichten (S. 2 oben Ziff. 1), und die Taggeldzahlun gen seien seit mittlerem Verfall mit 5 % zu verzinsen (S. 2 oben Ziff. 2).

Die Allianz beantragte mit Klageantwort vom 3. Juli 2018 (Urk.

9) die Abweisung der Klage.

Die Klägerin verzichtete am 1 1. Juli 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (Urk. 13). Mit Replik vom 1. Oktober 2018 hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 16). Mit Duplik vom 2. November 2018 hielt die Beklagte an ihrem Standpunkt fest (Urk. 19), was der Klägerin am 5. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) . Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundes gericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V

448 E. 4.1). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1.3

Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungs recht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III < 671 nicht publizierte - E.

4.1) 1.4

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderli chen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt wer den. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.5

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungs anspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versiche rungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.6

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 32 1 E. 3.4). 1. 7

Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwie gende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre her ausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischer weise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbelastet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_3 82/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3) . 1.8

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kin derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) 1.9

Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bun desgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstel lenden Per son sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüch lichem Verhalten des Pati enten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisfüh rer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizeri sche Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz

9; Annette Dolge in: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3 . Aufl., Basel 201 7, Art. 177 Rz

13). 1.10

In den Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung der Beklagten (Urk. 2/3 = Urk. 10/1/3 S. 7 ff.) ist in Art. 10 geregelt, was bei Eintritt des versicherten Ereignisses zu beachten ist. Ziff. 1 bestimmt zum Vorgehen, was folgt: Gibt ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleis tungen,

a) ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und für fachgemässe Behandlung zu sorgen. Die versicherte Person hat den Anordnungen des Arztes und des Chiro praktors Folge zu leisten;

b) hat der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft auf dem zur Verfügung gestellten Formular wie folgt zu melden: bei Wartefrist bis 30 Tagen: • innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist bei Wartefrist [von]

31 und mehr Tagen: • spätestens bei Ablauf der Wartefrist. Zur Begründung des Anspruches hat der Versicherungsnehmer, bzw. die versi cherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose beizubringen.

Art. 14 AB regelt die Folgen bei Prämienverzug. Wird die Prämie nicht fristge recht entrichtet, so fordert die Gesellschaft den Versicherungsnehmer schriftlich unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die ausstehende Prämie samt Kosten innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, zu bezahlen (Ziff. 1). Für Krankheiten und Unfälle, die erst nach Ablauf der Mahnfrist zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, ruht der Versicherungsschutz (Ziff. 3). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage (Urk.

1) aus, ihr Leistungsfall sei mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1 8. November 201 5 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt habe die Versicherungsdeckung bestanden (S. 9 f. Ziff. 9). Sie habe es nicht zu vertreten, dass d ie Arbeitgeber in ihre Arbeitsunfähigkeit erst verspätet gemeldet habe (S. 10 f. Ziff. 10). Die Arbeitsunfähigkeits-Atteste seien beweiskräftig (S. 11 f. Ziff. 11). Gemäss den ausgestellten Zeugnissen sei eine Arbeitsunfähigkeit bis am 3. September 2017 ausgewiesen (S. 12 f. Ziff. 12). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 9), infolge trotz Mahnung unbezahlt gebliebener Prämien sei per 2 9. Februar 201 6 ein Deckungs unterbruch eingetreten (S. 3 Ziff. 5.2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei ihr erstmals am 3. Februar 2016 gemeldet worden (S. 3 Ziff. 5.3) und der Leistungsfall sei am 9. März 2016 eingetreten, denn erst ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin fachge recht behandelt worden und sei die Arbeitsunfähigkeit von unabhängigen Leis tungserbringern attestiert worden (S. 6 7 9.1). Die Atteste der bei der Versiche rungsnehmerin beschäftigten Psychiaterin vermöchten keinen Versicherungsan spruch zu begründen (S. 6 f. Ziff. 9.3 f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin den Beweis erbracht hat, dass ihr die von ihr beanspruchten Leistungen zustehen, oder aber die Beklagte den Beweis erbracht hat, dass sie nicht leistungspflichtig ist. 3. 3. 1

Die Allianz mahnte am 1 2. Februar 2016 ausstehende Prämien und wies darauf hin, dass bei Ausbleiben der Zahlung der Versicherungsschutz vom Ablauf der 14-tägigen Mahnfrist an ruhe und erst nach vollständiger Bezahlung wieder auf lebe (Urk. 2/7 = Urk. 10/4 / 1) . Die Mahnung wurde gemäss Zustellnachweis BMZ am 1 6. Februar 2016 der Post übergeben (Urk. 10/4/2).

Mit der erneuten Mahnung vom 4. März 2016 hielt die Allianz fest, dass der Ver sicherungsschutz ruhe (Urk. 10/5). Weitere Mahnungen erfolgten am 1. April, am 2. September und am 7. Oktober 2016 (Urk. 10/6-8). 3. 2

Am 1. Februar 2017 teilte die Allianz der Versicherten mit, mangels Prämienzah lung sei die Versicherungsdeckung ab 2 9. Februar 2016 nicht mehr gegeben (Urk. 2/35 = Urk. 10/95). Daran hielt sie mit Schreiben vom 3. August 2017 (Urk. 2/39 = Urk. 10/109) fest (S. 2 Ziff. 4). 3.3

Gemäss Art. 14 AB (vorstehend E. 1.10) sind ausstehende Prämien innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, zu bezahlen (Ziff. 1), und der Versicherungsschutz ruht für unter anderem Krankheiten, die erst nach Ablauf der Mahnfrist zu einer Arbeitsunfähigkeit führen (Ziff. 3) . 3.4

Es ist aktenmässig belegt, dass die Beklagte am 1 2. Februar 2016,

mit Versand datum 1 6. Februar 2016,

ausstehende Prämien mahnte und auf das Ruhen des Versicherungsschutzes bei Ausbleiben der Zahlung nach Ablauf der Mahnfrist von 14 Tagen hinwies (vorstehend E. 3.1).

Damit ruhte der Versicherungs schutz ab 1. März 2016 (1 6. Februar + 14 Tage) für eine allfällige ab diesem Zeitpunkt eintretende Arbeitsunfähigkeit.

4. 4.1

Am 3. Februar 2016 erstattete die Arbeitgeberin (Institut Y.___) eine die Klägerin betreffende, von dieser i.V. unterzeichnete Krankheitsmeldung (Urk. 2/10 = Urk. 10/12), in der eine Arbeits unfähigkeit von 100 % seit dem 1 8. November 2015 angegeben wurde.

In einem ersten Arztzeugnis gleichen Datums (Urk. 2/11 = Urk. 10/11) attestierte B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut Y.___, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 8. November 2015 und nannte als Behandlungsbeginn das gleiche Datum (Ziff. 3). Als Diag nose nannte sie «Z73.0, Status nach I21» (Ziff. 1), und die Frage, wann und in welcher Art sich das Leiden erstmals manifestiert habe, beantwortete sie mit «Erste Anzeichnen seit Dezember 2014, zunehmende Zustandsverschlechterung, welche am 22.6.2015 zum I21 führten» (Ziff. 3) . 4.2

Am 8. Februar 2016 wies die Allianz die Arbeitgeberin darauf hin, dass die Krank heitsmeldung verspätet erfolgt sei und ersuchte um eine Begründung dafür (Urk. 2/12 = Urk. 10/13). Diese wurde ihr, datierend vom 1 9. Februar 2016 (Urk.

2/14 = Urk. 10/28), mit E-Mail vom 1 1. April 2016 (Urk. 2/16 = Urk. 10/29) zugestellt. Darin führte B.___ (vorstehend E. 4.1) aus, die Klägerin sei seit 1. Juni 2013 «in unserem Institut» angestellt und habe durch vollen Einsatz und Engagement die fehlende Berufserfahrung kompensiert. Erste Symptome eines Burnouts hätten sich bereits im Sommer 2015 abgezeich net. Die Sommerferien hätten dieses abgemildert und mit der Unterstützung ihrer Kollegen hätten sie auf eine Besserung ohne Krankschreibung gehofft. Die Anmeldung bei der Beklagten sei spät erfolgt, da sie davon ausgegangen seien, «dass die Krankschreibung im Zeitrahmen, der vom Institut bezahlt wird, ausrei chend wird». 4.3

Am 2 6. Februar 2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, anhand der Kran kenkarte habe sie festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeberin attestiert worden sei, und forderte sie auf, sich umgehend in eine externe fachli che Behandlung zu begeben (Urk. 2/15 = Urk. 10/19). 4.4

C.___, Stationsärztin, Sanatorium Z.___, bestätigte mit Zeugnis vom 5. April 2016, dass sich die Versicherte in Behandlung befinde, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. März 2016 (Urk. 2/17 = Urk. 10/22 Beilage).

Im vorläufigen Austrittsbericht vom 1 9. April 2016 (Urk. 10/32) führte C.___ aus, die Versicherte habe vom 9. März bis 1 9. April 2016 im Sana torium Z.___ geweilt (S. 1 Mitte), und nannte als Hauptdiagnose eine Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.2), Differentialdiagnose (DD) leicht- bis mittelgradig depressive Episode (S. 1). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. März bis 1 9. April 2016 (S. 3).

4.5

Gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 1 AB (vorstehend E. 1.10) ist, wenn ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, unverzüg lich für fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen (lit . a), und die Meldung des Versicherungsnehmer s an die B eklagte auf dem entsprechenden Formular hat bei einer Wartefrist von 30 Tagen innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist zu erfolg en (lit . b). Zur Begründung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose beizubringen (Abs. 2).

Laut der Police Nr. … (Urk. 2/5 = Urk. 10/1/1; Urk. 10/3) wurde ver traglich eine Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (S. 2 oben). 4.6

Bei den von B.___ im Erstzeugnis vom 3. Februar 2016 (vor stehend E. 4.1) genannten Diagnosen handelt es sich gemäss ICD-10 um Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

(Z73), zu denen unter anderem auch ein Burnout gerechnet wird, und einen a kute n Myokardinfarkt (I21). Den V erlauf

schilder te sie dahingehend, dass erste Anzeichen seit Dezember 2014 aufgetreten seien, mit einer zunehmenden Zustandsverschlechterung, wel che zu einem Myokard infarkt am 2 2. Juni 2015 geführt habe.

In der von ihr verfassten Antwort auf die Frage der Beklagten an die Versiche rungsnehmerin/Arbeitgeberin (vorstehend E. 4.2) führte B.___ dann jedoch aus, im Sommer 2015 hätten sich erste Symptome eines Burn outs abgezeichnet, aber (sinngemäss) vorübergehend wieder abgeschwächt. Einen Myokardinfarkt erwähnte sie nicht. 4.7

Zu diesen Angaben ist in inhaltlicher Hinsicht festzuhalten, dass sie erstens in zentralen Punkten nicht übereinstimmen, und zweitens aus ihnen nicht hervor geht, warum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit - wie am 3. Februar 2016 rück wirkend attestiert - bereits am 1 8. November 2015 eingetreten sein sollte.

Funktionsbezogen zeigt sich sodann eine mehrfache Vermischung: B.___

stellte als Ärztin das Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis zuhanden der Beklagten aus (vorstehend E. 4.1), beantwortete aber sodann auch die Frage nach dem Grund der verspäteten Krankmeldung, welche die Beklagte der Arbeitgeberin und Versicherungsnehmerin unterbreitet hatte (vorstehend E. 4 . 2) . Die von ihr gewählte Formulierung «in unserem Institut» lässt darauf schliessen, dass es durchaus ihrer Absicht entsprach, im Namen der Arbeitgeberin und Versiche rungsnehmerin aufzutreten. Ebenfalls eine Vermischung ist schliesslich darin zu erblicken, dass B.___ nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, sondern die Klägerin auch behandelte, obwohl diese in der gleichen Praxis arbeitete wie sie selber. Dies mag bei einem somatischen Leiden allenfalls noch angehen. Bei einer psychischen Problematik muss eine Behandlung trotzt dem gegebenen Nahverhältnis als äusserst problematisch und damit nicht fach gerecht beurteilt werden. 4.8

Die vorstehend einzeln dargelegten Mängel haben zur Folge, dass dem von B.___ am 3. Februar 2016 ausgestellten Zeugnis der Beweiswert abzusprechen ist (vgl. vorstehend E. 1.9). Es ist nicht geeignet, den Nachweis eine r seit 1 8. November 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu erbringen.

Eine solche ist erst gestützt auf das Zeugnis und den Bericht der Ärztin des Sanatoriums Z.___, mithin ab 9. März 2019 (vorstehend E. 4.4) ausgewiesen. 4.9

Ergänzend bleibt anzumerken, dass es mit der postulierten vollständigen Arbeits unfähigkeit der Klägerin seit 1 8. November 2015 nicht gut vereinbar ist, dass diese selber die Krankmeldung vom 3. Februar 2016 erstattete (vorsehend E.

4.1).

Schliesslich erscheint auch die von der Arbeitgeberin abgegebene Erklärung für die verspätete Meldung an die Beklagte - man sei davon ausgegangen, dass die Krankschreibung im Zeitrahmen, der vom Institut bezahlt wird, ausreichend sei (vorstehend E. 4.2) - als ausgesprochen seltsam. Sie kann sinnvollerweise eigent lich nur so verstanden werden, dass die Arbeitgeberin in der fraglichen Zeit vor erst weiterhin Lohnzahlungen erbrachte und erst im Anschluss daran Leistungen der Beklagten beanspruchen wollte. Dies würde - sollte es zutreffen und soweit es eine Lohnfortzahlung über die vereinbarte Wartezeit hinaus beträfe - sich angesichts der erwähnten Allgemeinen Bedingungen als ungünstig erweisen . Jedoch hat für allfällig der Klägerin daraus erwachsende Nachteile nicht die Beklagte einzustehen. 5.

Zusammenfassen d bleibt festzuhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüg lich erst ab 9. März 2016 bewiesen ist (vorstehend E. 4.8). Zu diesem Zeitpunkt ruhte, infolge nach korrekt erfolgter Mahnung nicht bezahlter Prämien, die Ver sicherungsdeckung (vorstehend E. 3.4).

Somit trifft die Beklagte keine Leistungspflicht, und die gegen sie erhobene Klage ist abzuweisen. 6.

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art.

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

E. 1.3 Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungs recht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III < 671 nicht publizierte - E.

4.1)

E. 1.4 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderli chen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt wer den. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

E. 1.5 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungs anspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versiche rungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

E. 1.6 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 32 1 E. 3.4). 1.

E. 1.8 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kin derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2)

E. 1.9 Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bun desgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstel lenden Per son sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüch lichem Verhalten des Pati enten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisfüh rer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizeri sche Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz

E. 1.10 In den Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung der Beklagten (Urk. 2/3 = Urk. 10/1/3 S. 7 ff.) ist in Art. 10 geregelt, was bei Eintritt des versicherten Ereignisses zu beachten ist. Ziff. 1 bestimmt zum Vorgehen, was folgt: Gibt ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleis tungen,

a) ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und für fachgemässe Behandlung zu sorgen. Die versicherte Person hat den Anordnungen des Arztes und des Chiro praktors Folge zu leisten;

b) hat der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft auf dem zur Verfügung gestellten Formular wie folgt zu melden: bei Wartefrist bis 30 Tagen: • innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist bei Wartefrist [von]

31 und mehr Tagen: • spätestens bei Ablauf der Wartefrist. Zur Begründung des Anspruches hat der Versicherungsnehmer, bzw. die versi cherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose beizubringen.

Art.

E. 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundes gericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V

448 E. 4.1).

E. 2.1 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage (Urk.

1) aus, ihr Leistungsfall sei mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1 8. November 201 5 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt habe die Versicherungsdeckung bestanden (S. 9 f. Ziff. 9). Sie habe es nicht zu vertreten, dass d ie Arbeitgeber in ihre Arbeitsunfähigkeit erst verspätet gemeldet habe (S. 10 f. Ziff. 10). Die Arbeitsunfähigkeits-Atteste seien beweiskräftig (S. 11 f. Ziff. 11). Gemäss den ausgestellten Zeugnissen sei eine Arbeitsunfähigkeit bis am 3. September 2017 ausgewiesen (S. 12 f. Ziff. 12).

E. 2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 9), infolge trotz Mahnung unbezahlt gebliebener Prämien sei per 2 9. Februar 201 6 ein Deckungs unterbruch eingetreten (S. 3 Ziff. 5.2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei ihr erstmals am 3. Februar 2016 gemeldet worden (S. 3 Ziff. 5.3) und der Leistungsfall sei am 9. März 2016 eingetreten, denn erst ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin fachge recht behandelt worden und sei die Arbeitsunfähigkeit von unabhängigen Leis tungserbringern attestiert worden (S. 6 7 9.1). Die Atteste der bei der Versiche rungsnehmerin beschäftigten Psychiaterin vermöchten keinen Versicherungsan spruch zu begründen (S. 6 f. Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin den Beweis erbracht hat, dass ihr die von ihr beanspruchten Leistungen zustehen, oder aber die Beklagte den Beweis erbracht hat, dass sie nicht leistungspflichtig ist. 3. 3. 1

Die Allianz mahnte am 1 2. Februar 2016 ausstehende Prämien und wies darauf hin, dass bei Ausbleiben der Zahlung der Versicherungsschutz vom Ablauf der 14-tägigen Mahnfrist an ruhe und erst nach vollständiger Bezahlung wieder auf lebe (Urk. 2/7 = Urk. 10/4 / 1) . Die Mahnung wurde gemäss Zustellnachweis BMZ am 1 6. Februar 2016 der Post übergeben (Urk. 10/4/2).

Mit der erneuten Mahnung vom 4. März 2016 hielt die Allianz fest, dass der Ver sicherungsschutz ruhe (Urk. 10/5). Weitere Mahnungen erfolgten am 1. April, am 2. September und am 7. Oktober 2016 (Urk. 10/6-8). 3. 2

Am 1. Februar 2017 teilte die Allianz der Versicherten mit, mangels Prämienzah lung sei die Versicherungsdeckung ab 2 9. Februar 2016 nicht mehr gegeben (Urk. 2/35 = Urk. 10/95). Daran hielt sie mit Schreiben vom 3. August 2017 (Urk. 2/39 = Urk. 10/109) fest (S. 2 Ziff. 4). 3.3

Gemäss Art.

E. 7 Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwie gende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre her ausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischer weise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbelastet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_3 82/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3) .

E. 9 ; Annette Dolge in: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3 . Aufl., Basel 201 7, Art. 177 Rz

E. 9.3 f.) .

E. 14 AB (vorstehend E. 1.10) sind ausstehende Prämien innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, zu bezahlen (Ziff. 1), und der Versicherungsschutz ruht für unter anderem Krankheiten, die erst nach Ablauf der Mahnfrist zu einer Arbeitsunfähigkeit führen (Ziff. 3) . 3.4

Es ist aktenmässig belegt, dass die Beklagte am 1 2. Februar 2016,

mit Versand datum 1 6. Februar 2016,

ausstehende Prämien mahnte und auf das Ruhen des Versicherungsschutzes bei Ausbleiben der Zahlung nach Ablauf der Mahnfrist von 14 Tagen hinwies (vorstehend E. 3.1).

Damit ruhte der Versicherungs schutz ab 1. März 2016 (1 6. Februar + 14 Tage) für eine allfällige ab diesem Zeitpunkt eintretende Arbeitsunfähigkeit.

4. 4.1

Am 3. Februar 2016 erstattete die Arbeitgeberin (Institut Y.___) eine die Klägerin betreffende, von dieser i.V. unterzeichnete Krankheitsmeldung (Urk. 2/10 = Urk. 10/12), in der eine Arbeits unfähigkeit von 100 % seit dem 1 8. November 2015 angegeben wurde.

In einem ersten Arztzeugnis gleichen Datums (Urk. 2/11 = Urk. 10/11) attestierte B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut Y.___, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 8. November 2015 und nannte als Behandlungsbeginn das gleiche Datum (Ziff. 3). Als Diag nose nannte sie «Z73.0, Status nach I21» (Ziff. 1), und die Frage, wann und in welcher Art sich das Leiden erstmals manifestiert habe, beantwortete sie mit «Erste Anzeichnen seit Dezember 2014, zunehmende Zustandsverschlechterung, welche am 22.6.2015 zum I21 führten» (Ziff. 3) . 4.2

Am 8. Februar 2016 wies die Allianz die Arbeitgeberin darauf hin, dass die Krank heitsmeldung verspätet erfolgt sei und ersuchte um eine Begründung dafür (Urk. 2/12 = Urk. 10/13). Diese wurde ihr, datierend vom 1 9. Februar 2016 (Urk.

2/14 = Urk. 10/28), mit E-Mail vom 1 1. April 2016 (Urk. 2/16 = Urk. 10/29) zugestellt. Darin führte B.___ (vorstehend E. 4.1) aus, die Klägerin sei seit 1. Juni 2013 «in unserem Institut» angestellt und habe durch vollen Einsatz und Engagement die fehlende Berufserfahrung kompensiert. Erste Symptome eines Burnouts hätten sich bereits im Sommer 2015 abgezeich net. Die Sommerferien hätten dieses abgemildert und mit der Unterstützung ihrer Kollegen hätten sie auf eine Besserung ohne Krankschreibung gehofft. Die Anmeldung bei der Beklagten sei spät erfolgt, da sie davon ausgegangen seien, «dass die Krankschreibung im Zeitrahmen, der vom Institut bezahlt wird, ausrei chend wird». 4.3

Am 2 6. Februar 2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, anhand der Kran kenkarte habe sie festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeberin attestiert worden sei, und forderte sie auf, sich umgehend in eine externe fachli che Behandlung zu begeben (Urk. 2/15 = Urk. 10/19). 4.4

C.___, Stationsärztin, Sanatorium Z.___, bestätigte mit Zeugnis vom 5. April 2016, dass sich die Versicherte in Behandlung befinde, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. März 2016 (Urk. 2/17 = Urk. 10/22 Beilage).

Im vorläufigen Austrittsbericht vom 1 9. April 2016 (Urk. 10/32) führte C.___ aus, die Versicherte habe vom 9. März bis 1 9. April 2016 im Sana torium Z.___ geweilt (S. 1 Mitte), und nannte als Hauptdiagnose eine Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.2), Differentialdiagnose (DD) leicht- bis mittelgradig depressive Episode (S. 1). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. März bis 1 9. April 2016 (S. 3).

4.5

Gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 1 AB (vorstehend E. 1.10) ist, wenn ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, unverzüg lich für fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen (lit . a), und die Meldung des Versicherungsnehmer s an die B eklagte auf dem entsprechenden Formular hat bei einer Wartefrist von 30 Tagen innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist zu erfolg en (lit . b). Zur Begründung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose beizubringen (Abs. 2).

Laut der Police Nr. … (Urk. 2/5 = Urk. 10/1/1; Urk. 10/3) wurde ver traglich eine Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (S. 2 oben). 4.6

Bei den von B.___ im Erstzeugnis vom 3. Februar 2016 (vor stehend E. 4.1) genannten Diagnosen handelt es sich gemäss ICD-10 um Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

(Z73), zu denen unter anderem auch ein Burnout gerechnet wird, und einen a kute n Myokardinfarkt (I21). Den V erlauf

schilder te sie dahingehend, dass erste Anzeichen seit Dezember 2014 aufgetreten seien, mit einer zunehmenden Zustandsverschlechterung, wel che zu einem Myokard infarkt am 2 2. Juni 2015 geführt habe.

In der von ihr verfassten Antwort auf die Frage der Beklagten an die Versiche rungsnehmerin/Arbeitgeberin (vorstehend E. 4.2) führte B.___ dann jedoch aus, im Sommer 2015 hätten sich erste Symptome eines Burn outs abgezeichnet, aber (sinngemäss) vorübergehend wieder abgeschwächt. Einen Myokardinfarkt erwähnte sie nicht. 4.7

Zu diesen Angaben ist in inhaltlicher Hinsicht festzuhalten, dass sie erstens in zentralen Punkten nicht übereinstimmen, und zweitens aus ihnen nicht hervor geht, warum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit - wie am 3. Februar 2016 rück wirkend attestiert - bereits am 1 8. November 2015 eingetreten sein sollte.

Funktionsbezogen zeigt sich sodann eine mehrfache Vermischung: B.___

stellte als Ärztin das Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis zuhanden der Beklagten aus (vorstehend E. 4.1), beantwortete aber sodann auch die Frage nach dem Grund der verspäteten Krankmeldung, welche die Beklagte der Arbeitgeberin und Versicherungsnehmerin unterbreitet hatte (vorstehend E. 4 . 2) . Die von ihr gewählte Formulierung «in unserem Institut» lässt darauf schliessen, dass es durchaus ihrer Absicht entsprach, im Namen der Arbeitgeberin und Versiche rungsnehmerin aufzutreten. Ebenfalls eine Vermischung ist schliesslich darin zu erblicken, dass B.___ nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, sondern die Klägerin auch behandelte, obwohl diese in der gleichen Praxis arbeitete wie sie selber. Dies mag bei einem somatischen Leiden allenfalls noch angehen. Bei einer psychischen Problematik muss eine Behandlung trotzt dem gegebenen Nahverhältnis als äusserst problematisch und damit nicht fach gerecht beurteilt werden. 4.8

Die vorstehend einzeln dargelegten Mängel haben zur Folge, dass dem von B.___ am 3. Februar 2016 ausgestellten Zeugnis der Beweiswert abzusprechen ist (vgl. vorstehend E. 1.9). Es ist nicht geeignet, den Nachweis eine r seit 1 8. November 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu erbringen.

Eine solche ist erst gestützt auf das Zeugnis und den Bericht der Ärztin des Sanatoriums Z.___, mithin ab 9. März 2019 (vorstehend E. 4.4) ausgewiesen. 4.9

Ergänzend bleibt anzumerken, dass es mit der postulierten vollständigen Arbeits unfähigkeit der Klägerin seit 1 8. November 2015 nicht gut vereinbar ist, dass diese selber die Krankmeldung vom 3. Februar 2016 erstattete (vorsehend E.

4.1).

Schliesslich erscheint auch die von der Arbeitgeberin abgegebene Erklärung für die verspätete Meldung an die Beklagte - man sei davon ausgegangen, dass die Krankschreibung im Zeitrahmen, der vom Institut bezahlt wird, ausreichend sei (vorstehend E. 4.2) - als ausgesprochen seltsam. Sie kann sinnvollerweise eigent lich nur so verstanden werden, dass die Arbeitgeberin in der fraglichen Zeit vor erst weiterhin Lohnzahlungen erbrachte und erst im Anschluss daran Leistungen der Beklagten beanspruchen wollte. Dies würde - sollte es zutreffen und soweit es eine Lohnfortzahlung über die vereinbarte Wartezeit hinaus beträfe - sich angesichts der erwähnten Allgemeinen Bedingungen als ungünstig erweisen . Jedoch hat für allfällig der Klägerin daraus erwachsende Nachteile nicht die Beklagte einzustehen. 5.

Zusammenfassen d bleibt festzuhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüg lich erst ab 9. März 2016 bewiesen ist (vorstehend E. 4.8). Zu diesem Zeitpunkt ruhte, infolge nach korrekt erfolgter Mahnung nicht bezahlter Prämien, die Ver sicherungsdeckung (vorstehend E. 3.4).

Somit trifft die Beklagte keine Leistungspflicht, und die gegen sie erhobene Klage ist abzuweisen. 6.

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2018.00012

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 5. November 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1986, war gemäss Arbeitsvertrag vom 2 4. November 2014 (Urk. 10/27) seit 1. November 2014 («Vertragsbeginn») beziehungsweise 1.

Juni 2013 («Eintrittsdatum») beim Institut Y.___ als Case Managerin und stellvertretende gesamtverantwortliche Leiterin angestellt und damit im Rahmen der Police Nr. …

(Urk. 2/5 = Urk. 10/1 /1; Urk. 10/3) bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Allianz) kollektiv krankentaggeldversichert.

Am 3. Februar 2016 wurde der Allianz eine Arbeitsunfähigkeit der Versicherte n

X.___ von 100 % seit dem 1 8. November 2015 gemeldet (Urk. 2/10 = Urk. 10/12) .

Am 2 6. Februar 2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, anhand der Kran kenkarte habe sie festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeber in attestiert worden sei, und forderte sie auf, sich umgehend in eine externe fachli che Behandlung zu begeben (Urk. 2/15 = Urk. 10/19).

Mit Zeugnis vom 5. April 2016 wurde bestätigt, dass sich die Versicherte i m

Sa natorium Z.___

in Behandlung befinde, und es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. März 2016 attestiert (Urk. 2/17 = Urk.

10/22 Beilage).

Am 3. Mai 2016 teilte die Allianz der Arbeitgeberin mit, aufgrund der verspätet erfolgten Schadenmeldung anerkenne sie eine Leistungspflicht erst ab Eintritt in die stationäre Behandlung am 9. März 2016 (Urk. 10/36 S. 1 unten).

Am 7. Juni 2016 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, stellte die Versicherte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und sprach ein Hausverbot aus (Urk. 2/26 = Urk. 10/48).

Am 2 0. Juni 2016 berichtete Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über seine am 6. Juni 2016 im Auftrag der Allianz erfolgte versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostische Abklärung (Urk. 2/24 = U rk. 10/55).

Am 2 9. Juni 2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, bis zum Abschluss eines gegen deren Arbeitgeber in eröffneten Strafverfahrens (vgl. Urk. 2/30) bleibe der Taggeldanspruch sistiert (Urk. 2/23 = Urk. 10/56), und am 1 5. Juli 2016 teilte sie der Versicherten mit, gestützt auf die von Dr. A.___ erstattete Beurteilung (vgl. Urk. 2/24 = Urk. 10/55) betrachte sie die Arbeitsunfähigkeit ab sofort als beend et (Urk. 2/25 = Urk. 10/60, S. 1 Mitte). Beides wiederholte sie mit Schreiben vom 1 9. Oktober 2016 (Urk. 10/77).

Am 1. Februar 2017 teilte die Allianz der Versicherten mit, mangels Prämienzah lung sei die Versicherungsdeckung ab 2 9. Februar 2016 nicht mehr gegeben (Urk. 2/35 = Urk. 10/95). Daran hielt sie mit Schreiben vom 3. August 2017 (Urk. 2/39 = Urk. 10/109) fest (S. 2 Ziff. 4). 1.2

Am 9. Januar 2018 reichte die Versicherte beim hiesigen Gericht Klage gegen die Allianz ein, die sie am 1 1. Januar 2018 wieder zurückzog, worauf das betreffende Verfahren Nr. KK.2018.00001 mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Januar 2018 als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 10/111). 2.

Die Versicherte beantragte mit Klage vom 1 9. März 2018 (Urk. 1), es sei ihr für die Zeit vom 1 8. Dezember 2015 bis 1 9. August 2017 ein Taggeld in der Höhe von total Fr. 117'314.-- auszurichten (S. 2 oben Ziff. 1), und die Taggeldzahlun gen seien seit mittlerem Verfall mit 5 % zu verzinsen (S. 2 oben Ziff. 2).

Die Allianz beantragte mit Klageantwort vom 3. Juli 2018 (Urk.

9) die Abweisung der Klage.

Die Klägerin verzichtete am 1 1. Juli 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (Urk. 13). Mit Replik vom 1. Oktober 2018 hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 16). Mit Duplik vom 2. November 2018 hielt die Beklagte an ihrem Standpunkt fest (Urk. 19), was der Klägerin am 5. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) . Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundes gericht wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V

448 E. 4.1). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1.3

Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungs recht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III < 671 nicht publizierte - E.

4.1) 1.4

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderli chen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt wer den. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.5

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer den und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versicherungs anspruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versiche rungsanspruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.6

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 32 1 E. 3.4). 1. 7

Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwie gende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre her ausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischer weise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbelastet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_3 82/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3) . 1.8

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kin derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) 1.9

Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bun desgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstel lenden Per son sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann jedoch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüch lichem Verhalten des Pati enten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisfüh rer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizeri sche Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz

9; Annette Dolge in: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3 . Aufl., Basel 201 7, Art. 177 Rz

13). 1.10

In den Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung der Beklagten (Urk. 2/3 = Urk. 10/1/3 S. 7 ff.) ist in Art. 10 geregelt, was bei Eintritt des versicherten Ereignisses zu beachten ist. Ziff. 1 bestimmt zum Vorgehen, was folgt: Gibt ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleis tungen,

a) ist unverzüglich ein Arzt beizuziehen und für fachgemässe Behandlung zu sorgen. Die versicherte Person hat den Anordnungen des Arztes und des Chiro praktors Folge zu leisten;

b) hat der Versicherungsnehmer dies der Gesellschaft auf dem zur Verfügung gestellten Formular wie folgt zu melden: bei Wartefrist bis 30 Tagen: • innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist bei Wartefrist [von]

31 und mehr Tagen: • spätestens bei Ablauf der Wartefrist. Zur Begründung des Anspruches hat der Versicherungsnehmer, bzw. die versi cherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose beizubringen.

Art. 14 AB regelt die Folgen bei Prämienverzug. Wird die Prämie nicht fristge recht entrichtet, so fordert die Gesellschaft den Versicherungsnehmer schriftlich unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die ausstehende Prämie samt Kosten innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, zu bezahlen (Ziff. 1). Für Krankheiten und Unfälle, die erst nach Ablauf der Mahnfrist zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, ruht der Versicherungsschutz (Ziff. 3). 2. 2.1

Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage (Urk.

1) aus, ihr Leistungsfall sei mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1 8. November 201 5 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt habe die Versicherungsdeckung bestanden (S. 9 f. Ziff. 9). Sie habe es nicht zu vertreten, dass d ie Arbeitgeber in ihre Arbeitsunfähigkeit erst verspätet gemeldet habe (S. 10 f. Ziff. 10). Die Arbeitsunfähigkeits-Atteste seien beweiskräftig (S. 11 f. Ziff. 11). Gemäss den ausgestellten Zeugnissen sei eine Arbeitsunfähigkeit bis am 3. September 2017 ausgewiesen (S. 12 f. Ziff. 12). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 9), infolge trotz Mahnung unbezahlt gebliebener Prämien sei per 2 9. Februar 201 6 ein Deckungs unterbruch eingetreten (S. 3 Ziff. 5.2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei ihr erstmals am 3. Februar 2016 gemeldet worden (S. 3 Ziff. 5.3) und der Leistungsfall sei am 9. März 2016 eingetreten, denn erst ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin fachge recht behandelt worden und sei die Arbeitsunfähigkeit von unabhängigen Leis tungserbringern attestiert worden (S. 6 7 9.1). Die Atteste der bei der Versiche rungsnehmerin beschäftigten Psychiaterin vermöchten keinen Versicherungsan spruch zu begründen (S. 6 f. Ziff. 9.3 f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin den Beweis erbracht hat, dass ihr die von ihr beanspruchten Leistungen zustehen, oder aber die Beklagte den Beweis erbracht hat, dass sie nicht leistungspflichtig ist. 3. 3. 1

Die Allianz mahnte am 1 2. Februar 2016 ausstehende Prämien und wies darauf hin, dass bei Ausbleiben der Zahlung der Versicherungsschutz vom Ablauf der 14-tägigen Mahnfrist an ruhe und erst nach vollständiger Bezahlung wieder auf lebe (Urk. 2/7 = Urk. 10/4 / 1) . Die Mahnung wurde gemäss Zustellnachweis BMZ am 1 6. Februar 2016 der Post übergeben (Urk. 10/4/2).

Mit der erneuten Mahnung vom 4. März 2016 hielt die Allianz fest, dass der Ver sicherungsschutz ruhe (Urk. 10/5). Weitere Mahnungen erfolgten am 1. April, am 2. September und am 7. Oktober 2016 (Urk. 10/6-8). 3. 2

Am 1. Februar 2017 teilte die Allianz der Versicherten mit, mangels Prämienzah lung sei die Versicherungsdeckung ab 2 9. Februar 2016 nicht mehr gegeben (Urk. 2/35 = Urk. 10/95). Daran hielt sie mit Schreiben vom 3. August 2017 (Urk. 2/39 = Urk. 10/109) fest (S. 2 Ziff. 4). 3.3

Gemäss Art. 14 AB (vorstehend E. 1.10) sind ausstehende Prämien innert 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, zu bezahlen (Ziff. 1), und der Versicherungsschutz ruht für unter anderem Krankheiten, die erst nach Ablauf der Mahnfrist zu einer Arbeitsunfähigkeit führen (Ziff. 3) . 3.4

Es ist aktenmässig belegt, dass die Beklagte am 1 2. Februar 2016,

mit Versand datum 1 6. Februar 2016,

ausstehende Prämien mahnte und auf das Ruhen des Versicherungsschutzes bei Ausbleiben der Zahlung nach Ablauf der Mahnfrist von 14 Tagen hinwies (vorstehend E. 3.1).

Damit ruhte der Versicherungs schutz ab 1. März 2016 (1 6. Februar + 14 Tage) für eine allfällige ab diesem Zeitpunkt eintretende Arbeitsunfähigkeit.

4. 4.1

Am 3. Februar 2016 erstattete die Arbeitgeberin (Institut Y.___) eine die Klägerin betreffende, von dieser i.V. unterzeichnete Krankheitsmeldung (Urk. 2/10 = Urk. 10/12), in der eine Arbeits unfähigkeit von 100 % seit dem 1 8. November 2015 angegeben wurde.

In einem ersten Arztzeugnis gleichen Datums (Urk. 2/11 = Urk. 10/11) attestierte B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut Y.___, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 8. November 2015 und nannte als Behandlungsbeginn das gleiche Datum (Ziff. 3). Als Diag nose nannte sie «Z73.0, Status nach I21» (Ziff. 1), und die Frage, wann und in welcher Art sich das Leiden erstmals manifestiert habe, beantwortete sie mit «Erste Anzeichnen seit Dezember 2014, zunehmende Zustandsverschlechterung, welche am 22.6.2015 zum I21 führten» (Ziff. 3) . 4.2

Am 8. Februar 2016 wies die Allianz die Arbeitgeberin darauf hin, dass die Krank heitsmeldung verspätet erfolgt sei und ersuchte um eine Begründung dafür (Urk. 2/12 = Urk. 10/13). Diese wurde ihr, datierend vom 1 9. Februar 2016 (Urk.

2/14 = Urk. 10/28), mit E-Mail vom 1 1. April 2016 (Urk. 2/16 = Urk. 10/29) zugestellt. Darin führte B.___ (vorstehend E. 4.1) aus, die Klägerin sei seit 1. Juni 2013 «in unserem Institut» angestellt und habe durch vollen Einsatz und Engagement die fehlende Berufserfahrung kompensiert. Erste Symptome eines Burnouts hätten sich bereits im Sommer 2015 abgezeich net. Die Sommerferien hätten dieses abgemildert und mit der Unterstützung ihrer Kollegen hätten sie auf eine Besserung ohne Krankschreibung gehofft. Die Anmeldung bei der Beklagten sei spät erfolgt, da sie davon ausgegangen seien, «dass die Krankschreibung im Zeitrahmen, der vom Institut bezahlt wird, ausrei chend wird». 4.3

Am 2 6. Februar 2016 teilte die Allianz der Versicherten mit, anhand der Kran kenkarte habe sie festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitgeberin attestiert worden sei, und forderte sie auf, sich umgehend in eine externe fachli che Behandlung zu begeben (Urk. 2/15 = Urk. 10/19). 4.4

C.___, Stationsärztin, Sanatorium Z.___, bestätigte mit Zeugnis vom 5. April 2016, dass sich die Versicherte in Behandlung befinde, und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 9. März 2016 (Urk. 2/17 = Urk. 10/22 Beilage).

Im vorläufigen Austrittsbericht vom 1 9. April 2016 (Urk. 10/32) führte C.___ aus, die Versicherte habe vom 9. März bis 1 9. April 2016 im Sana torium Z.___ geweilt (S. 1 Mitte), und nannte als Hauptdiagnose eine Anpas sungsstörung (ICD-10 F43.2), Differentialdiagnose (DD) leicht- bis mittelgradig depressive Episode (S. 1). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 9. März bis 1 9. April 2016 (S. 3).

4.5

Gemäss Art. 10 Ziff. 1 Abs. 1 AB (vorstehend E. 1.10) ist, wenn ein versichertes Ereignis voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, unverzüg lich für fachgemässe ärztliche Behandlung zu sorgen (lit . a), und die Meldung des Versicherungsnehmer s an die B eklagte auf dem entsprechenden Formular hat bei einer Wartefrist von 30 Tagen innert 7 Tagen nach Ablauf der Wartefrist zu erfolg en (lit . b). Zur Begründung des Anspruchs hat der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte Person die erforderlichen Arztzeugnisse mit Angabe der vollständigen Diagnose beizubringen (Abs. 2).

Laut der Police Nr. … (Urk. 2/5 = Urk. 10/1/1; Urk. 10/3) wurde ver traglich eine Wartefrist von 30 Tagen vereinbart (S. 2 oben). 4.6

Bei den von B.___ im Erstzeugnis vom 3. Februar 2016 (vor stehend E. 4.1) genannten Diagnosen handelt es sich gemäss ICD-10 um Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung

(Z73), zu denen unter anderem auch ein Burnout gerechnet wird, und einen a kute n Myokardinfarkt (I21). Den V erlauf

schilder te sie dahingehend, dass erste Anzeichen seit Dezember 2014 aufgetreten seien, mit einer zunehmenden Zustandsverschlechterung, wel che zu einem Myokard infarkt am 2 2. Juni 2015 geführt habe.

In der von ihr verfassten Antwort auf die Frage der Beklagten an die Versiche rungsnehmerin/Arbeitgeberin (vorstehend E. 4.2) führte B.___ dann jedoch aus, im Sommer 2015 hätten sich erste Symptome eines Burn outs abgezeichnet, aber (sinngemäss) vorübergehend wieder abgeschwächt. Einen Myokardinfarkt erwähnte sie nicht. 4.7

Zu diesen Angaben ist in inhaltlicher Hinsicht festzuhalten, dass sie erstens in zentralen Punkten nicht übereinstimmen, und zweitens aus ihnen nicht hervor geht, warum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit - wie am 3. Februar 2016 rück wirkend attestiert - bereits am 1 8. November 2015 eingetreten sein sollte.

Funktionsbezogen zeigt sich sodann eine mehrfache Vermischung: B.___

stellte als Ärztin das Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis zuhanden der Beklagten aus (vorstehend E. 4.1), beantwortete aber sodann auch die Frage nach dem Grund der verspäteten Krankmeldung, welche die Beklagte der Arbeitgeberin und Versicherungsnehmerin unterbreitet hatte (vorstehend E. 4 . 2) . Die von ihr gewählte Formulierung «in unserem Institut» lässt darauf schliessen, dass es durchaus ihrer Absicht entsprach, im Namen der Arbeitgeberin und Versiche rungsnehmerin aufzutreten. Ebenfalls eine Vermischung ist schliesslich darin zu erblicken, dass B.___ nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, sondern die Klägerin auch behandelte, obwohl diese in der gleichen Praxis arbeitete wie sie selber. Dies mag bei einem somatischen Leiden allenfalls noch angehen. Bei einer psychischen Problematik muss eine Behandlung trotzt dem gegebenen Nahverhältnis als äusserst problematisch und damit nicht fach gerecht beurteilt werden. 4.8

Die vorstehend einzeln dargelegten Mängel haben zur Folge, dass dem von B.___ am 3. Februar 2016 ausgestellten Zeugnis der Beweiswert abzusprechen ist (vgl. vorstehend E. 1.9). Es ist nicht geeignet, den Nachweis eine r seit 1 8. November 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu erbringen.

Eine solche ist erst gestützt auf das Zeugnis und den Bericht der Ärztin des Sanatoriums Z.___, mithin ab 9. März 2019 (vorstehend E. 4.4) ausgewiesen. 4.9

Ergänzend bleibt anzumerken, dass es mit der postulierten vollständigen Arbeits unfähigkeit der Klägerin seit 1 8. November 2015 nicht gut vereinbar ist, dass diese selber die Krankmeldung vom 3. Februar 2016 erstattete (vorsehend E.

4.1).

Schliesslich erscheint auch die von der Arbeitgeberin abgegebene Erklärung für die verspätete Meldung an die Beklagte - man sei davon ausgegangen, dass die Krankschreibung im Zeitrahmen, der vom Institut bezahlt wird, ausreichend sei (vorstehend E. 4.2) - als ausgesprochen seltsam. Sie kann sinnvollerweise eigent lich nur so verstanden werden, dass die Arbeitgeberin in der fraglichen Zeit vor erst weiterhin Lohnzahlungen erbrachte und erst im Anschluss daran Leistungen der Beklagten beanspruchen wollte. Dies würde - sollte es zutreffen und soweit es eine Lohnfortzahlung über die vereinbarte Wartezeit hinaus beträfe - sich angesichts der erwähnten Allgemeinen Bedingungen als ungünstig erweisen . Jedoch hat für allfällig der Klägerin daraus erwachsende Nachteile nicht die Beklagte einzustehen. 5.

Zusammenfassen d bleibt festzuhalten, dass eine Arbeitsunfähigkeit rechtsgenüg lich erst ab 9. März 2016 bewiesen ist (vorstehend E. 4.8). Zu diesem Zeitpunkt ruhte, infolge nach korrekt erfolgter Mahnung nicht bezahlter Prämien, die Ver sicherungsdeckung (vorstehend E. 3.4).

Somit trifft die Beklagte keine Leistungspflicht, und die gegen sie erhobene Klage ist abzuweisen. 6.

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher