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KK.2018.00004

AVB-Bestimmung betreffend Leistungsausschluss bei Untersuchungshaft weder ungewöhnlich noch auslegungsbedürftig, kein Anspruch; Abweisung. (BGE 4A_232/2019)

Zürich SozVersG · 2019-04-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 83, war seit 1. September 2013 bei der Y.___ als Krankführer beschäftigt (vgl. Urk. 12/3/1) und über diese bei der Allianz Suisse, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Allianz) kollektiv kranken taggeldversichert (vgl. Urk. 12/2). Ab 1 4. April 2017 wurde ihm eine Arbeits un fähigkeit von 100 % attestiert ( Urk. 12/3/2).

Am 1 3. September 2017 teilte die Allianz dem Versicherten mit, solange er sich in Untersuchungshaft befinde, bestehe ihres Erachtens kein Leistungsanspruch ( Urk. 12/19). Daran hielt sie am 2 6. Oktober

2017 ( Urk. 12/26) und am 2 0. Novem ber 2017 fest ( Urk. 12/31). 2.

Am 2 4. Januar 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz ( Urk.

1) mit dem Antrag, sie habe ihm unter Vorbehalt des Nachklagerechts Fr. 11'536.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2 7. Oktober 2017 zu bezahlen (S. 2 Ziff. I.1). Damit machte er Krankentaggelder für die Monate Juni und Juli 2017 geltend ( S. 4 Ziff. 5, S. 22 Ziff. 27c).

Die Allianz beantragte mit Klageantwort vom 2 3. Mai 2018 ( Urk.

11) die Abwei sung der Klage.

Der Kläger hielt mit Replik vom 5. Juli 2018 ( Urk. 14/1) an seinen Anträgen fest, dies mit Ausnahme des ursprünglichen Antrags (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2) auf unentgeltliche Rechtsvertretung (S. 2 oben).

Die Beklagte hielt mit Duplik vom 1 2. Oktober 2018 an ihrem Antrag fest ( Urk. 19), was dem Kläger am 1 2. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20).

Keine der Parteien verlangte innert der angesetzten Frist eine Hauptverhandlung (vgl. Urk. 20-21). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht). 1.2

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Kranken ver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungs ver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundes gericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver si che rung nach dem KVG zuständig ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessord nung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht; GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1.4

Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E.

4.1) 1.5

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags frei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsin halt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). 1.6

Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ermittlung des mut masslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklar heitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 122 III 118 E. 2a). 1.7

Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird gemäss der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwä che re oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam ge macht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertrags partner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln unge wöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwen dung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchen er fahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu quali fi zieren. Bei Versicherungsverträgen sind die berechtigten Deckungserwartungen zu berücksichtigen. 1.8

Entsprechend wurde eine in allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung als ungewöhnlich qualifiziert, welche die von der Bezeic h nung des Vertrages erfasste Deckung erheblich reduzierte, so dass gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt waren. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann auch bejaht werden, wenn sie eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund vorsieht (BGE 138 III 411 E. 3.1).

Hingegen beurteilte das Bundesgericht eine Klausel, die einen Deckungsaus schluss für Krankheiten und Unfälle im Zusammenhang mit Medikamenten miss brauch und Suizidversuch vorsah , nicht als ungewöhnlich (BGE 135 III 1 E. 2.1). 1. 9

Die - vorliegend anwendbaren - Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung der Beklagten ( Urk. 12/2 = Urk. 2/3) legen in Art. 4 (« Was ist nicht versichert? » ) unter anderem Folgendes fest: 2. Zeitlich begrenzte Ausschlüsse a) … b) … c) eine Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer der Untersuchungshaft, des Vollzuges einer strafrechtlichen Sanktion, die mit einem Freiheitsentzug verbunden ist, sowie des fürsorgerischen Freiheitsentzugs eintritt, bleibt auch nach der Entlassung bis zur Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit von der Versicherung ausgeschlossen. Ist die Arbeitsunfähigkeit vorher eingetreten, besteht während der Dauer der Untersuchungshaft und des Freiheitsentzuges kein Anspruch auf Taggeld. Die nicht entschädigten Tage werden trotzdem an die jeweils massgebende maximale Leistungsdauer angerechnet. 1.10

Im Landesmantelvertrags für das Baugewerbe (LMV; Urk. 12/1 = Urk. 2/22) ent hält Art. 64 (Krankentaggeld-Versicherung) unter anderem folgende Regelungen: 1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Betrieb ist verpflichtet, die dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 90 % 23 des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertr a glichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern 2 4. Mit den Taggeldleistungen des Kollektivversicherers ist die Lohnfort zahlungs pflicht des Arbeitgebers nach Art. 324 a und 324 b OR vollumfänglich abgegolten. 2 … 3 Minimale Versicherungsbedingungen: Die Versicherungs b ed in gungen

haben mindestens vorzuschreiben: a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag,

da die Arbeitnehmenden

aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten

aufnehmen müssen, b) Entschädigung des Lohnausfalles zu 90 % 23 infolge Krankheit

nach höchstens einem Karenztag zu Lasten der Arbeitnehmenden .

Erfolgt ein Aufschub von höchstens 30 Tagen je Krankheitsfall,

ist der Lohnausfall während dieser Zeit vom Arbeitgeber zu

entrichten. Die Leistungen können dann und insoweit gekürzt werden, als sie den wegen des Ver sicherungsfalles entgangenen Verdienst (Nettoeinkommen) über steigen . c) Entrichtung des Krankentaggelds (Krankengeld) während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen, d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entspre chend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 % beträgt, e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausser halb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen Bestimm ungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist, f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit, g) Leistungen nach Art. 324a OR bei Arbeitnehmenden , für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, h) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden , nach Ausscheiden aus der Kollek tivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG in die Einzel versicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksich tigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Kranken taggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als im Fall einer Kollek tivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist darf höchstens ein Tag betragen. 23

Erhöhung von 80 % auf 90 % : Änderungen gemäss Zusatzvereinbarung vom 2 8. März 2012,

in Kraft seit l. Februar 2013; AVE in Kraft seit l. Februar 2013 (BRB vom 1 5. Januar 2013). 24

Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) oder den Versicherungsvertrag

(VVG). 2. 2.1

Mit der Klage ( Urk.

1) wurde geltend gemacht, aus arbeitsrechtlicher Sicht habe der Arbeitgeber den Lohn für eine bestimmte Zeit auch zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sei. Dies gelte auch für die unverschuldete Unter suchungshaft, in der sich der offensichtlich urteilsunfähige und damit schuldun fähige Kläger befunden habe (S. 9 Ziff. 19a). Gemäss Art. 64 LMV (vgl. vor stehend E. 1. 10 ) sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, den Kläger gegen die Folge von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu versichern (S. 11 f. Ziff. 20). Der Berufung der Beklagten auf Art. 4 Ziff. 2 lit .

c AB ( vgl. vorstehend E. 1. 9 ) stehe die Ungewöhnlichkeitsregel entgegen (S. 13 f. Ziff. 23). Würde die Bestimm ung angewendet, wäre sie auslegungsbedürftig, und die Auslegung ergäbe aus näher dargelegten Gründen keinen Ausschluss der Leistungspflicht im vorliegen den Fall (S. 14 ff. Ziff. 24). Das Bundesgericht habe in BGE 133 III 185 einen sehr ähnlichen Fall (gleich) beurteilt (S. 19 f. Ziff. 25). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 11), die Schuld fähigkeit des Klägers sei strafrechtlich von Bedeutung, nicht aber hier (S.

2 Ziff. 6). Art. 4 Ziff. 2 lit . c AB ( vgl. vorstehend E. 1. 9 ) sei anwendbar (S. 3 Ziff. 14). Die Mindestanforderungen von

Art. 64 LMV (vgl. vorstehend E. 1. 10 ) seien ein gehalten (S.

4 f. Ziff. 20). Art. 4 Ziff. 2 lit . c AB sei nicht ungewöhnlich (S.

5 Ziff.

23) und erweise sich auch nach erfolgter Auslegung als anwendbar (S. 6 f. Ziff. 24). BGE 133 III 185 sei hier aus näher dargelegten Gründen nicht ein schlä gig (S. 7 Ziff. 25). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beklagten angeführte Ausschlussgrund gegeben ist, mithin wie es sich mit Art. 4 Ziff. 2 lit . c AB (vorstehend E. 1. 9 ) ver hält. 3.

Aus der Darstellung der Parteien ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6, Urk. 11 S. 2 Ziff.

6) ergibt sich, dass der Kläger am 1 3. April 2017 aufgrund einer akuten psychischen Dekompensation in eine psychiatrische Klinik eingeliefert wurde. Dort fügt e er in der Nacht vom 1 3. April 2017 einem Mitbewohner Verletzungen insbesondere am Kopf zu, an welchen dieser tags darauf verstarb. Im Anschluss daran befand sich der Kläger in der Obhut der Z.___ i n Bern , die in der Krankheitsmeldung vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 12/3/1) denn auch als behandelnde Institution angegeben wurden. Der im Strafverfahren zuständige Staatsanwalt ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs (StGB) an und der Kläger wurde am 3 0. Oktober 2017 provisorisch in eine Justiz voll zugs an stalt und ab 1 6. Januar 2018 in die A.___ verlegt. 4. 4.1

Der Kläger begründete seinen Anspruch damit, die Beklagte berufe sich zu Un recht auf den von ihr angeführten Ausschlussgrund. Die betreffende Bestimmung sei insofern ungewöhnlich, als damit nicht nur die verschuldete Untersu chungs haft, sondern auch der unverschuldete, krankheitsbedingte Freiheitsentzug zum Versicherungsausschluss führe ( Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 23b). E in Leistungsausschluss auch bei unverschuldetem Freiheitsentzug widerspreche - so die Auslegung durch den Kläger ( Urk. 1 S. 14 ff. Ziff.

24) - dem Zweck der Versicherung, d e n Lohn ausfalls aufgrund eines versicherten Ereignisses ( hier: einer Krankheit) zu decken. 4.2

Die von der Beklagten angerufene Bestimmung führt nicht zu einer erheblich redu z ierten Versicherungsdeckung, in dem gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt wären (vgl. vorstehend E. 1.8) , sondern zu einem Deckungsaus schluss in einer ganz bestimmten und nach allgemeiner Erfahrung selten auftre tenden Lebenslage.

Es finden sich denn auch vergleichbare Bestimmungen in den AVB anderer Ver sicherer: - AXA, Allgemeine Vertragsbedingungen Krankentaggeldversicherung, Aus gabe 10.2018, Art. B2.1: «Nicht versichert sind … Krankheiten während der Verbüssung einer Freiheitstrafe, im Strafvollzug oder während einer gerichtlich angeordneten Massnahme nach StGB» - CSS, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Kollektive Taggeldver siche rung nach VVG, Ausgabe 05.2015, Art. 17.3: «Kein Anspruch auf Leis tungen besteht … i) bei Arbeitsunterbruch infolge Gefängnisaufenthalt oder Untersuchungshaft» - Helsana, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Art. 18.1: «Kommt es während einer Arbeitsunfähigkeit zu Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmevollzug , so sind für die Periode keine Taggelder geschuldet».

Die Bestimmung erweist sich somit nicht als ungewöhnlich. 4.3

Der Kläger machte ferner geltend, er habe die Untersuchungshaft nicht verschul det, der Deckungsausschluss betreffe somit einen Fall unverschuldeter Untersu chungshaft und sei deshalb nicht statthaft.

Zur Begründung seines Standpunkts führte er an, er sei bei Ausübung der Tat urteilsunfähig und damit schuldunfähig gewesen und habe sich damit unver schuldet in Untersuchungshaft befunden ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 15, S. 9 Ziff. 19b). Bei Arbeitsverhinderung infolge unverschuldeter Untersuchungshaft dauere die Lohn fortzahlungspflicht gemäss Art. 324a Obligationenrecht s

( OR) an ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 19a).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt eine Untersuchungshaft auch bei einem nachträglichen Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung als verschuldet, wenn sie aufgrund provozierender oder widersprüchlicher Aussagen angeordnet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.74/2000 vom 1 6. August 2001 = ARV 2001 S.

191 = JAR 2002 S. 198 E. 4b; Manfred Rehbinder / Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, Bern 2010, N 11 zu Art. 324a OR; Ullin

Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art 319-362 OR, 7 Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 19 zu Art 324a/b OR; Adrian Staehelin , Zürcher Kommentar, Zürich 2006, N 26 zu Art. 324 OR ).

« Bei Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt. Erweist sich die Inhaftierung jedoch auf Grund eines Freispruchs oder einer Verfah rensein stellung als ungerechtfertigt, so gilt die Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a OR als nicht verschuldet, ausser wenn falsche oder widersprüchliche Angaben des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vor dem Untersuchungs richter zu der Anklage oder Inhaftierung geführt haben. Beruht die Festnahme dagegen allein auf den Aussagen anderer Personen, kann die Verhinderung an der Arbeitsleistung nicht als selbstverschuldet erachtet werden » (BGE 133 V 1 E.

4.2.4.1).

Arbeitsrechtlich ist somit - entgegen der Annahme des Klägers - für die Frage, ob der Freiheitsverlust als verschuldet oder unverschuldet gilt, nicht die strafrecht liche Kategorie der Urteilsfähigkeit und Schuldfähigkeit massgebend. Entschei dend ist vielmehr, ob die Inhaftierung auf das Verhalten des Betroffenen (Delikts begehung oder jedenfalls vorwerfbares Verhalten im Verfahren) zurückgeht oder nicht. 4.4

In Anwendung dieses, hier massgebenden Kriteriums erweist sich die Untersu chungshaft als durchaus selbstverschuldet, denn sie wurde wegen des vom Kläger begangenen Tötungsdelikts angeordnet.

Die Frage, ob die betreffende Bestimmung auch bei unverschuldetem Freiheits entzug anwendbar sei, stellt sich somit gar nicht, und die Anwendbarkeit der Bestimmung steht fest. 4.5

Dass

- so der Kläger ( Urk. 1 S. 15 Ziff. 24c/ aa ) - die Bestimmung gegen die Min destanforderungen des LMV verstossen soll, wurde lediglich behauptet, ohne aber näher darzulegen, auf welches Element von Art. 64 Abs. 3 LMV dies denn zutreffen könnte . Damit erweist sich der Einwand als nicht stichhaltig. 4.6

Schliesslich erweist sich auch der Hinweis des Klägers auf BGE 133 III 185 ( Urk. 1 S. 19 f. Ziff.

25) als unbehelflich . Zwar stützte sich das Bundesgericht - entgegen der Behauptung der Beklagten ( Urk. 11 S. 7 Ziff.

25) - sehr wohl auf das VVG und subsidiär auf die AVB der abgeschlossenen Taggeldversicherung (BGE 133 III 185 E. 2). Fallentscheid war aber die Frage, in welchem Zeitpunkt eine (krank heitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei (BGE 133 III 185 E. 2.2.2), mithin eine Frage, die sich vorliegend nicht stellt. 5.

Der Kläger begründete den von ihm erhobenen Anspruch auf Krankentaggeld damit, dass sich die Beklagte nicht auf den in Art. 4 Abs. 2 lit . c AB formulierten Ausschlussgrund berufen könne.

Die Prüfung der damit aufgeworfenen Rechtsfrage hat ergeben, dass die vom Kläger gegen die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung erhobenen Einwän de nicht stichhaltig sind. Dass die Beklagte Art. 4 Abs. 2 lit . c AB gestützt auf ihre Leistungspflicht verneint hat, erweist sich als rechtens. Somit hat der Kläger keinen Anspruch und seine Klage ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt:

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 83, war seit 1. September 2013 bei der Y.___ als Krankführer beschäftigt (vgl. Urk. 12/3/1) und über diese bei der Allianz Suisse, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Allianz) kollektiv kranken taggeldversichert (vgl. Urk. 12/2). Ab 1 4. April 2017 wurde ihm eine Arbeits un fähigkeit von 100 % attestiert ( Urk. 12/3/2).

Am 1 3. September 2017 teilte die Allianz dem Versicherten mit, solange er sich in Untersuchungshaft befinde, bestehe ihres Erachtens kein Leistungsanspruch ( Urk. 12/19). Daran hielt sie am 2 6. Oktober

2017 ( Urk. 12/26) und am

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht).

E. 1.2 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art.

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver si che rung nach dem KVG zuständig ( Art.

E. 1.4 Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E.

4.1)

E. 1.5 Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags frei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsin halt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).

E. 1.6 Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ermittlung des mut masslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklar heitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 122 III 118 E. 2a).

E. 1.7 Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird gemäss der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwä che re oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam ge macht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertrags partner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln unge wöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwen dung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchen er fahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu quali fi zieren. Bei Versicherungsverträgen sind die berechtigten Deckungserwartungen zu berücksichtigen.

E. 1.8 Entsprechend wurde eine in allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung als ungewöhnlich qualifiziert, welche die von der Bezeic h nung des Vertrages erfasste Deckung erheblich reduzierte, so dass gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt waren. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann auch bejaht werden, wenn sie eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund vorsieht (BGE 138 III 411 E. 3.1).

Hingegen beurteilte das Bundesgericht eine Klausel, die einen Deckungsaus schluss für Krankheiten und Unfälle im Zusammenhang mit Medikamenten miss brauch und Suizidversuch vorsah , nicht als ungewöhnlich (BGE 135 III 1 E. 2.1). 1.

E. 1.10 Im Landesmantelvertrags für das Baugewerbe (LMV; Urk. 12/1 = Urk. 2/22) ent hält Art. 64 (Krankentaggeld-Versicherung) unter anderem folgende Regelungen: 1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Betrieb ist verpflichtet, die dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 90 % 23 des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertr a glichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern 2 4. Mit den Taggeldleistungen des Kollektivversicherers ist die Lohnfort zahlungs pflicht des Arbeitgebers nach Art. 324 a und 324 b OR vollumfänglich abgegolten. 2 … 3 Minimale Versicherungsbedingungen: Die Versicherungs b ed in gungen

haben mindestens vorzuschreiben: a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag,

da die Arbeitnehmenden

aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten

aufnehmen müssen, b) Entschädigung des Lohnausfalles zu 90 % 23 infolge Krankheit

nach höchstens einem Karenztag zu Lasten der Arbeitnehmenden .

Erfolgt ein Aufschub von höchstens 30 Tagen je Krankheitsfall,

ist der Lohnausfall während dieser Zeit vom Arbeitgeber zu

entrichten. Die Leistungen können dann und insoweit gekürzt werden, als sie den wegen des Ver sicherungsfalles entgangenen Verdienst (Nettoeinkommen) über steigen . c) Entrichtung des Krankentaggelds (Krankengeld) während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen, d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entspre chend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 % beträgt, e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausser halb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen Bestimm ungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist, f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit, g) Leistungen nach Art. 324a OR bei Arbeitnehmenden , für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, h) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden , nach Ausscheiden aus der Kollek tivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG in die Einzel versicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksich tigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Kranken taggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als im Fall einer Kollek tivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist darf höchstens ein Tag betragen. 23

Erhöhung von 80 % auf 90 % : Änderungen gemäss Zusatzvereinbarung vom 2 8. März 2012,

in Kraft seit l. Februar 2013; AVE in Kraft seit l. Februar 2013 (BRB vom 1 5. Januar 2013). 24

Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) oder den Versicherungsvertrag

(VVG). 2.

E. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Kranken ver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungs ver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundes gericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1).

E. 2.1 Mit der Klage ( Urk.

1) wurde geltend gemacht, aus arbeitsrechtlicher Sicht habe der Arbeitgeber den Lohn für eine bestimmte Zeit auch zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sei. Dies gelte auch für die unverschuldete Unter suchungshaft, in der sich der offensichtlich urteilsunfähige und damit schuldun fähige Kläger befunden habe (S. 9 Ziff. 19a). Gemäss Art. 64 LMV (vgl. vor stehend E. 1.

E. 2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 11), die Schuld fähigkeit des Klägers sei strafrechtlich von Bedeutung, nicht aber hier (S.

2 Ziff. 6). Art. 4 Ziff. 2 lit . c AB ( vgl. vorstehend E. 1. 9 ) sei anwendbar (S. 3 Ziff. 14). Die Mindestanforderungen von

Art. 64 LMV (vgl. vorstehend E. 1.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beklagten angeführte Ausschlussgrund gegeben ist, mithin wie es sich mit Art. 4 Ziff. 2 lit . c AB (vorstehend E. 1. 9 ) ver hält. 3.

Aus der Darstellung der Parteien ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6, Urk.

E. 7 der Schweizerischen Zivilprozessord nung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht; GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

E. 9 Die - vorliegend anwendbaren - Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung der Beklagten ( Urk. 12/2 = Urk. 2/3) legen in Art. 4 (« Was ist nicht versichert? » ) unter anderem Folgendes fest: 2. Zeitlich begrenzte Ausschlüsse a) … b) … c) eine Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer der Untersuchungshaft, des Vollzuges einer strafrechtlichen Sanktion, die mit einem Freiheitsentzug verbunden ist, sowie des fürsorgerischen Freiheitsentzugs eintritt, bleibt auch nach der Entlassung bis zur Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit von der Versicherung ausgeschlossen. Ist die Arbeitsunfähigkeit vorher eingetreten, besteht während der Dauer der Untersuchungshaft und des Freiheitsentzuges kein Anspruch auf Taggeld. Die nicht entschädigten Tage werden trotzdem an die jeweils massgebende maximale Leistungsdauer angerechnet.

E. 10 ) seien ein gehalten (S.

4 f. Ziff. 20). Art. 4 Ziff. 2 lit . c AB sei nicht ungewöhnlich (S.

5 Ziff.

23) und erweise sich auch nach erfolgter Auslegung als anwendbar (S. 6 f. Ziff. 24). BGE 133 III 185 sei hier aus näher dargelegten Gründen nicht ein schlä gig (S. 7 Ziff. 25).

E. 11 S. 7 Ziff.

25) - sehr wohl auf das VVG und subsidiär auf die AVB der abgeschlossenen Taggeldversicherung (BGE 133 III 185 E. 2). Fallentscheid war aber die Frage, in welchem Zeitpunkt eine (krank heitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei (BGE 133 III 185 E. 2.2.2), mithin eine Frage, die sich vorliegend nicht stellt. 5.

Der Kläger begründete den von ihm erhobenen Anspruch auf Krankentaggeld damit, dass sich die Beklagte nicht auf den in Art. 4 Abs. 2 lit . c AB formulierten Ausschlussgrund berufen könne.

Die Prüfung der damit aufgeworfenen Rechtsfrage hat ergeben, dass die vom Kläger gegen die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung erhobenen Einwän de nicht stichhaltig sind. Dass die Beklagte Art. 4 Abs. 2 lit . c AB gestützt auf ihre Leistungspflicht verneint hat, erweist sich als rechtens. Somit hat der Kläger keinen Anspruch und seine Klage ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Manuela Häfliger - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2018.00004

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

18. April 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Häfliger Fellmann Tschümperlin

Lötscher AG Löwenstrasse 3, 6000 Luzern 6 gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 83, war seit 1. September 2013 bei der Y.___ als Krankführer beschäftigt (vgl. Urk. 12/3/1) und über diese bei der Allianz Suisse, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachstehend: Allianz) kollektiv kranken taggeldversichert (vgl. Urk. 12/2). Ab 1 4. April 2017 wurde ihm eine Arbeits un fähigkeit von 100 % attestiert ( Urk. 12/3/2).

Am 1 3. September 2017 teilte die Allianz dem Versicherten mit, solange er sich in Untersuchungshaft befinde, bestehe ihres Erachtens kein Leistungsanspruch ( Urk. 12/19). Daran hielt sie am 2 6. Oktober

2017 ( Urk. 12/26) und am 2 0. Novem ber 2017 fest ( Urk. 12/31). 2.

Am 2 4. Januar 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die Allianz ( Urk.

1) mit dem Antrag, sie habe ihm unter Vorbehalt des Nachklagerechts Fr. 11'536.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2 7. Oktober 2017 zu bezahlen (S. 2 Ziff. I.1). Damit machte er Krankentaggelder für die Monate Juni und Juli 2017 geltend ( S. 4 Ziff. 5, S. 22 Ziff. 27c).

Die Allianz beantragte mit Klageantwort vom 2 3. Mai 2018 ( Urk.

11) die Abwei sung der Klage.

Der Kläger hielt mit Replik vom 5. Juli 2018 ( Urk. 14/1) an seinen Anträgen fest, dies mit Ausnahme des ursprünglichen Antrags (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2) auf unentgeltliche Rechtsvertretung (S. 2 oben).

Die Beklagte hielt mit Duplik vom 1 2. Oktober 2018 an ihrem Antrag fest ( Urk. 19), was dem Kläger am 1 2. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 20).

Keine der Parteien verlangte innert der angesetzten Frist eine Hauptverhandlung (vgl. Urk. 20-21). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht). 1.2

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Kranken ver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungs ver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundes gericht wie alle weiteren Taggeldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver si che rung nach dem KVG zuständig ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessord nung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial ver siche rungsgericht; GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlich tungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1.4

Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E.

4.1) 1.5

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags frei heit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten. Der Vertragsin halt richtet sich häufig nach vorformulierten Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB; Michael Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis, unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23 N 72). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des (Zusatz-)Versicherungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG). 1.6

Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt denn auch bei den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Ermittlung des mut masslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint. Es orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Schliesslich und subsidiär müssen mehrdeutige Klauseln nach der Unklar heitsregel gegen den Versicherer als deren Verfasser ausgelegt werden (BGE 122 III 118 E. 2a). 1.7

Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird gemäss der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwä che re oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam ge macht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertrags partner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln unge wöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwen dung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchen er fahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu quali fi zieren. Bei Versicherungsverträgen sind die berechtigten Deckungserwartungen zu berücksichtigen. 1.8

Entsprechend wurde eine in allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung als ungewöhnlich qualifiziert, welche die von der Bezeic h nung des Vertrages erfasste Deckung erheblich reduzierte, so dass gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt waren. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann auch bejaht werden, wenn sie eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund vorsieht (BGE 138 III 411 E. 3.1).

Hingegen beurteilte das Bundesgericht eine Klausel, die einen Deckungsaus schluss für Krankheiten und Unfälle im Zusammenhang mit Medikamenten miss brauch und Suizidversuch vorsah , nicht als ungewöhnlich (BGE 135 III 1 E. 2.1). 1. 9

Die - vorliegend anwendbaren - Allgemeinen Bedingungen (AB) für die Kollektiv-Krankenversicherung der Beklagten ( Urk. 12/2 = Urk. 2/3) legen in Art. 4 (« Was ist nicht versichert? » ) unter anderem Folgendes fest: 2. Zeitlich begrenzte Ausschlüsse a) … b) … c) eine Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer der Untersuchungshaft, des Vollzuges einer strafrechtlichen Sanktion, die mit einem Freiheitsentzug verbunden ist, sowie des fürsorgerischen Freiheitsentzugs eintritt, bleibt auch nach der Entlassung bis zur Erlangung der vollen Arbeitsfähigkeit von der Versicherung ausgeschlossen. Ist die Arbeitsunfähigkeit vorher eingetreten, besteht während der Dauer der Untersuchungshaft und des Freiheitsentzuges kein Anspruch auf Taggeld. Die nicht entschädigten Tage werden trotzdem an die jeweils massgebende maximale Leistungsdauer angerechnet. 1.10

Im Landesmantelvertrags für das Baugewerbe (LMV; Urk. 12/1 = Urk. 2/22) ent hält Art. 64 (Krankentaggeld-Versicherung) unter anderem folgende Regelungen: 1 Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der Betrieb ist verpflichtet, die dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Taggeld von 90 % 23 des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertr a glichen Arbeitszeit entsprechenden zuletzt bezahlten Lohnes zu versichern 2 4. Mit den Taggeldleistungen des Kollektivversicherers ist die Lohnfort zahlungs pflicht des Arbeitgebers nach Art. 324 a und 324 b OR vollumfänglich abgegolten. 2 … 3 Minimale Versicherungsbedingungen: Die Versicherungs b ed in gungen

haben mindestens vorzuschreiben: a) Beginn des Versicherungsschutzes an dem Tag,

da die Arbeitnehmenden

aufgrund der Anstellung die Arbeit aufnehmen oder hätten

aufnehmen müssen, b) Entschädigung des Lohnausfalles zu 90 % 23 infolge Krankheit

nach höchstens einem Karenztag zu Lasten der Arbeitnehmenden .

Erfolgt ein Aufschub von höchstens 30 Tagen je Krankheitsfall,

ist der Lohnausfall während dieser Zeit vom Arbeitgeber zu

entrichten. Die Leistungen können dann und insoweit gekürzt werden, als sie den wegen des Ver sicherungsfalles entgangenen Verdienst (Nettoeinkommen) über steigen . c) Entrichtung des Krankentaggelds (Krankengeld) während 720 Tagen (Taggelder) innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen, d) Entrichtung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entspre chend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 % beträgt, e) Ausschluss der Bezugsberechtigung während eines Aufenthaltes ausser halb der Schweiz von mehr als drei Monaten unter Vorbehalt von Arbeitseinsätzen im Ausland, anders lautenden gesetzlichen Bestimm ungen oder Aufenthalt in einer Heilanstalt und zudem die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu verantworten ist, f) Prämienbefreiung während der Krankheitszeit, g) Leistungen nach Art. 324a OR bei Arbeitnehmenden , für welche die Krankentaggeld-Leistungen nicht oder nur unter Vorbehalt versichert werden können, h) Möglichkeit für die Arbeitnehmenden , nach Ausscheiden aus der Kollek tivversicherung innert 90 Tagen gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG in die Einzel versicherung überzutreten, wobei die Prämie der Einzelversicherung aufgrund des Alters bei Eintritt in die Kollektivversicherung berücksich tigt wird. Ist eine Kollektivversicherung mit aufgeschobenem Kranken taggeld abgeschlossen worden, sind die Versicherungsbedingungen so zu gestalten, dass die aus der Kollektivversicherung ausscheidenden Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als im Fall einer Kollek tivversicherung ohne Aufschub, das heisst, die Wartefrist darf höchstens ein Tag betragen. 23

Erhöhung von 80 % auf 90 % : Änderungen gemäss Zusatzvereinbarung vom 2 8. März 2012,

in Kraft seit l. Februar 2013; AVE in Kraft seit l. Februar 2013 (BRB vom 1 5. Januar 2013). 24

Nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) oder den Versicherungsvertrag

(VVG). 2. 2.1

Mit der Klage ( Urk.

1) wurde geltend gemacht, aus arbeitsrechtlicher Sicht habe der Arbeitgeber den Lohn für eine bestimmte Zeit auch zu erbringen, wenn der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sei. Dies gelte auch für die unverschuldete Unter suchungshaft, in der sich der offensichtlich urteilsunfähige und damit schuldun fähige Kläger befunden habe (S. 9 Ziff. 19a). Gemäss Art. 64 LMV (vgl. vor stehend E. 1. 10 ) sei die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen, den Kläger gegen die Folge von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu versichern (S. 11 f. Ziff. 20). Der Berufung der Beklagten auf Art. 4 Ziff. 2 lit .

c AB ( vgl. vorstehend E. 1. 9 ) stehe die Ungewöhnlichkeitsregel entgegen (S. 13 f. Ziff. 23). Würde die Bestimm ung angewendet, wäre sie auslegungsbedürftig, und die Auslegung ergäbe aus näher dargelegten Gründen keinen Ausschluss der Leistungspflicht im vorliegen den Fall (S. 14 ff. Ziff. 24). Das Bundesgericht habe in BGE 133 III 185 einen sehr ähnlichen Fall (gleich) beurteilt (S. 19 f. Ziff. 25). 2.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 11), die Schuld fähigkeit des Klägers sei strafrechtlich von Bedeutung, nicht aber hier (S.

2 Ziff. 6). Art. 4 Ziff. 2 lit . c AB ( vgl. vorstehend E. 1. 9 ) sei anwendbar (S. 3 Ziff. 14). Die Mindestanforderungen von

Art. 64 LMV (vgl. vorstehend E. 1. 10 ) seien ein gehalten (S.

4 f. Ziff. 20). Art. 4 Ziff. 2 lit . c AB sei nicht ungewöhnlich (S.

5 Ziff.

23) und erweise sich auch nach erfolgter Auslegung als anwendbar (S. 6 f. Ziff. 24). BGE 133 III 185 sei hier aus näher dargelegten Gründen nicht ein schlä gig (S. 7 Ziff. 25). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der von der Beklagten angeführte Ausschlussgrund gegeben ist, mithin wie es sich mit Art. 4 Ziff. 2 lit . c AB (vorstehend E. 1. 9 ) ver hält. 3.

Aus der Darstellung der Parteien ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6, Urk. 11 S. 2 Ziff.

6) ergibt sich, dass der Kläger am 1 3. April 2017 aufgrund einer akuten psychischen Dekompensation in eine psychiatrische Klinik eingeliefert wurde. Dort fügt e er in der Nacht vom 1 3. April 2017 einem Mitbewohner Verletzungen insbesondere am Kopf zu, an welchen dieser tags darauf verstarb. Im Anschluss daran befand sich der Kläger in der Obhut der Z.___ i n Bern , die in der Krankheitsmeldung vom 2 9. Mai 2017 ( Urk. 12/3/1) denn auch als behandelnde Institution angegeben wurden. Der im Strafverfahren zuständige Staatsanwalt ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs (StGB) an und der Kläger wurde am 3 0. Oktober 2017 provisorisch in eine Justiz voll zugs an stalt und ab 1 6. Januar 2018 in die A.___ verlegt. 4. 4.1

Der Kläger begründete seinen Anspruch damit, die Beklagte berufe sich zu Un recht auf den von ihr angeführten Ausschlussgrund. Die betreffende Bestimmung sei insofern ungewöhnlich, als damit nicht nur die verschuldete Untersu chungs haft, sondern auch der unverschuldete, krankheitsbedingte Freiheitsentzug zum Versicherungsausschluss führe ( Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 23b). E in Leistungsausschluss auch bei unverschuldetem Freiheitsentzug widerspreche - so die Auslegung durch den Kläger ( Urk. 1 S. 14 ff. Ziff.

24) - dem Zweck der Versicherung, d e n Lohn ausfalls aufgrund eines versicherten Ereignisses ( hier: einer Krankheit) zu decken. 4.2

Die von der Beklagten angerufene Bestimmung führt nicht zu einer erheblich redu z ierten Versicherungsdeckung, in dem gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt wären (vgl. vorstehend E. 1.8) , sondern zu einem Deckungsaus schluss in einer ganz bestimmten und nach allgemeiner Erfahrung selten auftre tenden Lebenslage.

Es finden sich denn auch vergleichbare Bestimmungen in den AVB anderer Ver sicherer: - AXA, Allgemeine Vertragsbedingungen Krankentaggeldversicherung, Aus gabe 10.2018, Art. B2.1: «Nicht versichert sind … Krankheiten während der Verbüssung einer Freiheitstrafe, im Strafvollzug oder während einer gerichtlich angeordneten Massnahme nach StGB» - CSS, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Kollektive Taggeldver siche rung nach VVG, Ausgabe 05.2015, Art. 17.3: «Kein Anspruch auf Leis tungen besteht … i) bei Arbeitsunterbruch infolge Gefängnisaufenthalt oder Untersuchungshaft» - Helsana, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Helsana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Art. 18.1: «Kommt es während einer Arbeitsunfähigkeit zu Untersuchungshaft, Straf- oder Massnahmevollzug , so sind für die Periode keine Taggelder geschuldet».

Die Bestimmung erweist sich somit nicht als ungewöhnlich. 4.3

Der Kläger machte ferner geltend, er habe die Untersuchungshaft nicht verschul det, der Deckungsausschluss betreffe somit einen Fall unverschuldeter Untersu chungshaft und sei deshalb nicht statthaft.

Zur Begründung seines Standpunkts führte er an, er sei bei Ausübung der Tat urteilsunfähig und damit schuldunfähig gewesen und habe sich damit unver schuldet in Untersuchungshaft befunden ( Urk. 1 S. 8 Ziff. 15, S. 9 Ziff. 19b). Bei Arbeitsverhinderung infolge unverschuldeter Untersuchungshaft dauere die Lohn fortzahlungspflicht gemäss Art. 324a Obligationenrecht s

( OR) an ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 19a).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt eine Untersuchungshaft auch bei einem nachträglichen Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung als verschuldet, wenn sie aufgrund provozierender oder widersprüchlicher Aussagen angeordnet worden ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.74/2000 vom 1 6. August 2001 = ARV 2001 S.

191 = JAR 2002 S. 198 E. 4b; Manfred Rehbinder / Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, Bern 2010, N 11 zu Art. 324a OR; Ullin

Streiff / Adrian von Kaenel / Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art 319-362 OR, 7 Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 19 zu Art 324a/b OR; Adrian Staehelin , Zürcher Kommentar, Zürich 2006, N 26 zu Art. 324 OR ).

« Bei Untersuchungshaft eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR, da es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung handelt. Erweist sich die Inhaftierung jedoch auf Grund eines Freispruchs oder einer Verfah rensein stellung als ungerechtfertigt, so gilt die Arbeitsverhinderung im Sinne von Art. 324a OR als nicht verschuldet, ausser wenn falsche oder widersprüchliche Angaben des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vor dem Untersuchungs richter zu der Anklage oder Inhaftierung geführt haben. Beruht die Festnahme dagegen allein auf den Aussagen anderer Personen, kann die Verhinderung an der Arbeitsleistung nicht als selbstverschuldet erachtet werden » (BGE 133 V 1 E.

4.2.4.1).

Arbeitsrechtlich ist somit - entgegen der Annahme des Klägers - für die Frage, ob der Freiheitsverlust als verschuldet oder unverschuldet gilt, nicht die strafrecht liche Kategorie der Urteilsfähigkeit und Schuldfähigkeit massgebend. Entschei dend ist vielmehr, ob die Inhaftierung auf das Verhalten des Betroffenen (Delikts begehung oder jedenfalls vorwerfbares Verhalten im Verfahren) zurückgeht oder nicht. 4.4

In Anwendung dieses, hier massgebenden Kriteriums erweist sich die Untersu chungshaft als durchaus selbstverschuldet, denn sie wurde wegen des vom Kläger begangenen Tötungsdelikts angeordnet.

Die Frage, ob die betreffende Bestimmung auch bei unverschuldetem Freiheits entzug anwendbar sei, stellt sich somit gar nicht, und die Anwendbarkeit der Bestimmung steht fest. 4.5

Dass

- so der Kläger ( Urk. 1 S. 15 Ziff. 24c/ aa ) - die Bestimmung gegen die Min destanforderungen des LMV verstossen soll, wurde lediglich behauptet, ohne aber näher darzulegen, auf welches Element von Art. 64 Abs. 3 LMV dies denn zutreffen könnte . Damit erweist sich der Einwand als nicht stichhaltig. 4.6

Schliesslich erweist sich auch der Hinweis des Klägers auf BGE 133 III 185 ( Urk. 1 S. 19 f. Ziff.

25) als unbehelflich . Zwar stützte sich das Bundesgericht - entgegen der Behauptung der Beklagten ( Urk. 11 S. 7 Ziff.

25) - sehr wohl auf das VVG und subsidiär auf die AVB der abgeschlossenen Taggeldversicherung (BGE 133 III 185 E. 2). Fallentscheid war aber die Frage, in welchem Zeitpunkt eine (krank heitsbedingte) Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei (BGE 133 III 185 E. 2.2.2), mithin eine Frage, die sich vorliegend nicht stellt. 5.

Der Kläger begründete den von ihm erhobenen Anspruch auf Krankentaggeld damit, dass sich die Beklagte nicht auf den in Art. 4 Abs. 2 lit . c AB formulierten Ausschlussgrund berufen könne.

Die Prüfung der damit aufgeworfenen Rechtsfrage hat ergeben, dass die vom Kläger gegen die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung erhobenen Einwän de nicht stichhaltig sind. Dass die Beklagte Art. 4 Abs. 2 lit . c AB gestützt auf ihre Leistungspflicht verneint hat, erweist sich als rechtens. Somit hat der Kläger keinen Anspruch und seine Klage ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Manuela Häfliger - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher