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KK.2017.00054

Beweis für behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüglich erbracht; Abweisung

Zürich SozVersG · 2019-05-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, war seit dem 1. Oktober 2005 bei der

Ge nossenschaft Y.___

zunächst als Kassierin und dann als Rayonleiterin in einem 100%-Pensum tätig und damit bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) für die Folgen von krankheitsbedingtem Erwerbsausfall im Rahmen einer Kollektivtaggeldversi cherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungs ve r trag (VVG) kollektiv taggeldversich ert (vgl. Urk. 2/6 , Urk. 12/1, Urk. 12/52-53).

Am 8. Dezember 2014 wurde der SWICA eine seit dem 5. November 2014 be stehende voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit der Ve rsicherten gemeldet (vgl. Urk. 12 / 1 ). In der Folge richtete die SWICA nach Ablauf der Wartefrist

Kranken taggelder aus ( Urk. 12/11, Urk. 12/14). Auf Veranlassung der SWICA wurde die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, psychiatrisch beurteilt, wobei der Untersuchungsbericht am 1 0. März 2015 erstattet wurde ( Urk. 12/13).

Mit Schreiben vom 1 2. März 2015 (Urk. 1 2/1 4 ) teilte die SWICA der Versicherten mit, dass es ihr gemäss medizinischer Beurteilung zumutbar sei, ab dem 2 3. März 2015 wieder eine 5 0%ig e Ar beitsleistung zu erbringen und das Pensum wöchent lich um 10 %

zu steigern , weshalb die Taggeldzahlungen entsprechend auf 50 % herabgesetzt würden. Sie erbringe die Taggeldleistungen ab dem 3 0. März 2015 zu 40 % , ab dem 6. April 2015 zu 30 % und ab dem 1 3. April 2015 zu 20 % . Ab dem 2 0. April 2015 bestehe kein Taggeldanspruch mehr.

Am 2 1. April 2015 kün digte die Genossenschaft Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Juli 2015 (Urk. 12/18) , wobei sich die Kündigungsfrist bis 31. Oktober 2015 verlängerte (vgl. Urk. 12/35).

Nach der Rückfallmeldung vom 9. Juli 2015 (Urk. 12/22) hielt die SWICA mit Schreiben vom 1 4 . Juli 2015 (Urk. 12/23) und

– nach mit Schreiben vom 4. Juli 2016 beantragten Krankentaggeldleistungen ab 1. November 2015 (vgl. Urk. 12/35 ) –

mit Schreiben vom 16 . August 2016 (Urk. 12 / 36 ) an ihrem Entscheid fest.

Nach weiterer Korres pondenz (Urk. 12/38-40) der Versicherten nahm die SWICA am 6.

Januar 2017 ausführlich Stellung und hielt fest, dass die Versicherte ab 1.

November 2015 über keinen vertraglichen Krankentaggeldanspruch verfüge (Urk. 12/42). Daran hielt die SWICA nach erneuter Eingabe der Versicherten vom 19. Mai 2017 (Urk. 12/47) mit Schreiben vom 29. Juni 2017 fest (Urk. 12/49). 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Dezember 2017 Klage gegen die SWICA und bean tragte, diese sei zu verpflichten, ihr das vertraglich vereinbarte Krankentaggeld für die Zeit vom 1. November 2015 bis 3 1. Oktober 2016 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 1. bis 3 0. November 2016

auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. bis 3 1. Dezember 2016 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Umfang von insgesamt Fr. 62'957.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2017 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Nach einer weiteren Eingabe der Versicherten vom 22. Januar 2018 (Urk. 8-9/34-4 6) beantragte die Suva

m it Klageantwort vom 2 6. Januar 2018 (Urk . 11 ) die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 5. April 2018 (Urk. 13 ) wurde den Parteien eine Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob eine Hauptverhandlung ge wünscht werde. Gleichzeitig w urde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unent gelt liche Rechtsvertretung bewilligt und der Klägerin Rechtsanwalt lic . iur . Ronald Jenal als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

Die Klägerin verzichtete am 2 0. April 2018 auf die Durchführung einer Haupt verhandlung (Urk. 17 ).

Mit Replik vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 20 ) hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest , was der Beklagten am 2 0. Juni 2018 ( Urk.

24) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Duplik vom 6. Juli 2018 (Urk. 26 ) hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest, was der Klägerin am 9. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Versicherungsvertragsgesetz

( VVG ) . Sie sind privatrechtlicher Natur ( BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken tag geld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld ver siche rungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert ( BGE 142 V 448 E. 4.1 ). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver siche rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schwe izerischen Zivilprozessordnung ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialver sicherungsg ericht,

GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4 ). 1.3

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .

a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit .

f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 1.4

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur „Begründung des Versiche rungs anspru ches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Be stehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG ) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsan spruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.5

Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) mit überwie gender Wahrscheinlichkeit arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Tag geld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich ge ändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Ver sicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kür zung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbind lich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.6

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1.7 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO ledi glich die Bestimmungen über Kin derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Be weismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) 1.8

Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestrei tung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche ein zelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen – In dizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 1.9

Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/ 2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).

1.10

Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstel lenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 des Schweizerischen Straf gesetzbuches, StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann je doch durch irgendwelche Beweis mittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Pati enten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Pati enten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisfüh rer bei unveränderter Beweis last den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizeri sche Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Zivil prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13). 2.

2.1

Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehemaligen) Arbeit geberin, der Genossenschaft Y.___ , mit der Beklagten abgeschlossenen Kranken taggeldversicherung ( Police Nr. … ; Urk. 12/52)

- zumindest für eine gewisse Zeit - für ein Krankenta ggeld versichert war. Zudem ist unbe stritten, dass aufgrund des im Zeitpunkt des erstmaligen Eintretens der Arbeits unfähigkeit der Klägerin am 5. November 2014 die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 20 12 (Urk. 12 / 53 ), für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG massgebend sind. 2 .2

Die AVB, Ausgabe 2012 (Urk. 12 / 53 ), enthalten unter anderem folgende Bestim mungen:

Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Geburt im Rahmen der vereinbarten Leistungen ( Art. 8 AVB). Krankheit ist gemäss Art. 7

Ziff. 1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen , geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be einträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeits unfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf gabenbereich berücksichtigt ( Art. 7 Ziff. 2 AVB).

Das Taggeld wird maximal während der vertraglich festgelegten Dauer ausbe zahlt ( Art. 16

Ziff. 1 AVB). Nach Erlö schen des Versicherungsschutzes bezahlt die Beklagte das Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, bis die versicherte Person wieder mindestens 75 % arbeits- oder erwerbs fähig ist und maximal bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer ( Art. 16 Ziff. 5 AVB).

Für de n einzelnen Versicherten erlischt der Versicherungsschutz unter anderem mit seinem Austritt aus dem versicherten Betrieb sowie mit der Beendigung des Versicherungsvertrags

( Art. 11 Ziff. 3 AVB).

Bei Austritt aus dem Kreis der v ersicherten Personen oder bei Beendigung des Versicherungsv ertrags ha ben versicherte Person en, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnen, das Recht, in die Einzelversicherung überzu treten ( Art. 12 Ziff. 1 AVB). 2.3

Die Beklagte und die Genossenschaft Y.___

vereinbarten in der massgebenden Po lice vom 8. Dezember 2014 (Urk. 12/52 ) eine Leistungsdauer der Krankentag gelder von 730 Tagen bei einer Wartefrist von 0 Tagen (S. 2). 3. 3.1

Die Klägerin stellte si ch auf den Standpunkt, dass sie seit dem 5. November 2014 mit Unterbrüchen in unterschiedlichem Ausmass vorwiegend aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 5) . Sie habe am 2 1. April 2015 nach einer stetigen Steigerung ihren ersten Arbeitstag bei voller Arbeitsfähigkeit geleistet. Sie sei jedoch nach lediglich einem Tag der vollen Arbeitsfähigkeit vo m 2 1. April bis zum 1 0. Mai 2015 zu 100 % , vom 1 3. Mai bis 7. Juni 2015 zu 50 % und vom 8. Juni bis 1 8. Oktober 2015 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Oktober 2015 sei sie dann ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Erst im November 2016 habe die behandelnde Psychiaterin ihr eine Arbeitsfähigkeit von 20 % , im Dezember von 50 % und ab Januar 2017 wiederum von 100 % att e stiert (S. 6) . Sie habe ihre Arbeitsunfähigkeit seit Beginn vom 5. November 2014 bis 3 1. Dezember 2016 durch Arztzeugnisse und Taggeldkarten ihrer behan deln den Ärztinnen nachgewiesen . Die verlangte ärztliche Feststellung ihrer Arbeits unfähigkeit sei demnach gegeben. An weitere Bedingungen sei die Leistungs pflicht der Beklagten nicht geknüpft (S. 9 , vgl. auch Urk. 8 und Urk. 20 ).

3.2

Die Beklagte vertrat demgegenüber in ihrer Klageantwort die Ansicht, dass die von der Klägerin geltend gemachte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 0. April 2015 nicht mehr rechtsgenüglich ausgewiesen gewesen sei. Dr. Z.___ habe gemäss Beurteilung vom 1 0. März 2015 anlässlich der persönlichen Explo ration keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen können, sondern lediglich psychosoziale Belastungsfaktoren. Dr. Z.___ habe hervorgehoben, dass die Krankschreibung durch die behandelnde Haus ärztin aufgrund eines Erschöpfungszustandes im Rahmen von zwischen mensch lichen Problemen am Arbeitsplatz erfolgt sei. Dieser vermöge aus fachärztlicher Sicht jedoch keine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen. Der Schadenfall sei folgerichtig per 1 9. April 2015 abgeschlossen worden ( Urk. 11 S. 7). Der mit Krankmeldung vom 9. Juli 2015 behauptete Rückfall per 1. Juni 2015 sei nie anerkannt worden. Vielmehr habe sie nach Erhalt der genannten Krankmeldung umgehend auf die Beurteilung von Dr. Z.___ verwiesen. Die daraufhin eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin seien nicht nachvollziehbar gewesen.

Insbesondere hätten diese die erwähnte Beurteilung von Dr. Z.___ nicht umzustossen vermögen (S. 7 unten ; vgl. auch Urk. 26 ) .

3. 3

Strittig ist , ob ab dem 2 0. April 2015 eine anspruchsbe gründende Arbeitsun fähigkeit der Klägerin rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 4. 4.1

Mit diversen ärztlichen Zeugnis sen ( Urk. 12/ 2 /9-23 ) attestierte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, der Beschwerde füh rerin eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. November bis zum 2 8. Dezember 2014, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. März bis 1. April 2015, wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. April bis 1 0. Mai 2015, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. Mai bis 7. Juni 2015 sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis zum 1 8. Oktober 2015. 4.2

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin mit diversen Arztzeugnissen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Oktober 2015, für Juni 2016 und von August bis Oktober 201 6. Ab dem 1. November 2016 könne die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 20 % beginnen zu arbeiten ( Urk. 12/2 /2-5, Urk. 12/8 ). Auf den Taggeldkarten von Juni/Juli 2016 (Urk. 12/2/6-7 sind weitere, zum Teil nicht lesbare Arbeitsunfähigkeiten aufgeführt.

Am 2 1. Dezember 2016 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für November 2016 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit für Dezember 201 6. Ab Januar 2017 sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ( Urk. 12/2 /1 ) . 4.3

Dr. A.___ berichtete am 1 2. Februar 2015 ( Urk. 12/7) und führt e aus, dass sich die Kläg erin am 5. November 2014 mit Diarrhoe und Nausea gemeldet habe, ganz im Vordergrund stünden aber die Klagen über eine ausgeprägte Müdig keit und Erschöpfung, andauernd seit einigen Monaten. Als Diagnosen nannte sie eine depressive Entwicklung, eine präklinische Hypothyreose, ein en Vitamin B12-Mangel sowie eine virale Gastroenteritis. Mit den bisher einge schlagenen Massnahmen (Psychotherapie, medikamentöse Behandlung) könne mit einer wesentlichen Besserung der Situation gerechnet werden. Die Prognose sei gut. Aktuell sei die Kläg erin in ihrem Arbeitspensum als Rayonleiterin auf grund der depressiven Entwicklung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, voraus sicht lich bis am 1 5. März 201 5.

4.4

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete mit psychiatrischer Kurzbeurteilung vom 1 0. März 2015 ( Urk. 12/13) und führte aus, dass die Grundstimmung der Klägerin während der Untersuchung ausgegli chen und freundlich erschienen sei. Sie habe offen, nachvollziehbar und authen tisch kommuniziert. Konkrete psychiatrische Beschwerde n habe s ie im Rahmen der Kurzbeurteilung nicht angegeben (S. 3). Es hätten sich keine Aspekte für Lang- oder Kurzzeitgedächtnisstörungen gezeigt. Eine Müdigkeit oder eine erkennbare Erschöpfungstendenz im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei nicht festgestellt worden. Bei der Kommunikation und den interpersonellen Aktionen seien keine Auffälligkeiten oder Einschränkungen vorhanden gewesen.

Ein Interessenverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen wü rde, sei nicht ausgemacht worden. Es sei bei der Klägerin auch keine Einschränkung im sozialen und Integrationsniveau festgestellt worden. Die Freudfähigkeit sei vorhanden . Die Affektivität respektive die Bandbreite der gelebten Affekte sei normgerecht und unauffällig gewesen. Die Schwingungsfähigkeit sei im norma len Bereic h gelegen und der psychomotorische Antrieb unauffällig gewesen (S.

4) .

Im Rahmen der Kurzbeurteilung sei bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt worden. Es werde bei ihr derzeit keine psy chiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die Krank schreibung sei gemäss Aussagen der Klägerin und initial aufgrund einer Magen-Darm-Grippe und aufgrund eines seelischen Erschöpfungszustandes im Rahmen von Arbeitsplatzproblemen erfolgt. Es könne sicherlich eine grosse Belastung sei n , wenn Probleme, Konflikte oder erschwerende Umstände am Arbeitsplatz vorlä gen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege aus versicherungsmedizinischer Sicht aller dings nur dann vor, wenn tatsächlich auch ein Gesundheitsschaden, in diesem Fall psychischer Natur, respektive eine psychische Störung vorliege (S. 4 f.). Im Rahmen der Kurzbeurteilung habe heute eine psychiatrische Erkrankung (insbe sondere eine Depression) unter der Berücksichtigung der vorliegenden Informa tionen nicht festgestellt werden können. Ob letztes Jahr tatsächlich ein Stö rungs bild im Ausmass einer schweren Depression vorgelegen habe, könne retrospektiv nicht geklärt werden. Die Klägerin nehme unterstützende Gespräche wahr und habe sich unter Cipralex gut stabilisiert. In Übereinstimmung mit der Hausärztin, dass sich ihr Zustand stabilisiert habe respektive die Prognose sehr gut sei, sei die heutige gutachterliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zu verstehen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege aus rein psychiatrischer Sicht nicht (mehr) vor. Sie werde allerdings am 1 5. März 2015 operiert, die Rekonvaleszenzzeit müsse vom operie renden Urologen beziehungsweise der Hausärztin nach Verlauf eingeschätzt werde

n. Aus rein psychiatrischer Sicht mache eine erneute Arbeitsaufnahme nach der Operation ab dem 2 3. März 2015 Sinn. Es sollte die längere Abwesenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, so dass ein Einstieg mit 50 % sinnvoll erscheine. Das Pensum könne wöchentlich etwa zu 10 % langsam gesteigert werden. Mit einer vollen Arbeitsfähigkeit sei ab etwa Mitte/Ende April zu rech nen, dies aus rein psychiatrischer Sicht (S. 5). 4.5

Dr. A.___ berichtete am 1 0. Juni 2015 ( Urk. 12/21) zuhanden der Inva lidenversicherung und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen psychophysischen Erschöpfungszustand sowie eine präklinische Hypothyreose (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell wegen der vermehrten körperlichen und psychischen Erschöpfbarkeit zu 50 % krankgeschrieben sei. Unter geeigneten Arbeitsbedingungen könne die Arbeits fähig keit voraussichtlich rasch gesteigert werden und es wäre eine volle Arbeits fähigkeit zu erwarten. Während den aktuell noch reduzi erten Arbeitszeiten bestehe kei n e verminderte Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.7) .

4.6

Dr. A.___ berichtete am 3 1. Oktober 2015 ( Urk. 12/28) erneut zuhanden der Invalidenversicherung und führte aus, dass es im Juni zusätzlich zu einer Epikon dylitis

humeri

radialis rechts gekommen sei, weshalb die Arbeitsunfähigkeit vorerst bis zum 1 8. Oktober 2015 bei 40 % belassen worden sei. Diese habe auch i m Juli nicht weiter gesenkt werden können wegen einer Zunahme der Schlaf störungen und der depressiven Entwicklung. Es sei eine neue Therapie mit Trittico sowie neu eine psychotherapeutische Behandlung am Psychiatrischen Zentrum Uster ab dem 8. September 2015 installiert worden.

4.7

Dr. B.___ berichtete am 7. November 2015 ( Urk. 12/29) und führte aus, da die Beschwerdeführerin erst seit Ende September 2015 bei ihr in Therapie sei, könne sie zu Anamnese, aktuellen Symptomen, Arbeitsfähigkeit und Diagnosen erst vorläufig Angaben machen.

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Sie führte aus, es bestünden deutlich eingeschränkte kognitive Funktionen sowie eine auffällige Persönlichkeit mit dysfunktionaler Beziehungsgestaltung, was aber weiter abgeklärt und im Verlauf beobachtet werden müsse (S. 1) .

Im Gespräch wirke die Beschwerdeführerin deut lich traurig, sei freudlos und habe massive Schuldgefühle. Es bestünden klare Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode mit Selbstwertproblemen und Schuldgefühlen. Ob die kognitiven Einschränkungen, hier vor allem deut liche Mängel bei der Auffassungsgabe, nur depressionsbedingt seien, könne im Moment nicht gesagt werden. Sollten diese kognitiven Auffälligkeiten nach Ab klingen der depressiven Symptome weiter vorherrschen, sei eine neuropsycho logische Abklärung einzuleiten (S. 2). Im Moment gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie keinen Arbeitsversuch machen könne. Sie traue niemandem, sei über zeugt, dass sie an jedem anderen Ort gerade wieder gemobbt würde und wieder ein Burnout käme. Da die Kläg erin kognitiv deutlich eingeschränkt und psychisch instabil sei, sei es sinnvoll, sie möglichst bald beruflich abzuklären und dann eine Integration zu beginnen (S. 3). 4.8

Dr. B.___ berichtete am 2 5. April 2016 ( Urk. 12/31) zuhanden der Invalidenversicherung , nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine Anpassungsstörung sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit starker Funktionseinschränkung (S. 1) und führte aus, in der Funktionsfähig keit im Alltag sei die Klägerin stark einge schränkt (S. 2 unten). Im Verlauf habe sich gezeigt, dass s ie über stark dysfunk tionale emotionale-, kognitive- und Verhaltensmuster verfüge. Sie sei in ihrem Verhalten stark manipulativ. Die Ausprägungen der dysfunktionalen Muster seien sicher krankhaft und schränkten die Arbeitsfähigkeit ein. Die Therapiefähigkeit sei stark begrenzt. Fraglich sei, ob sich die Änderungsfähigkeit verbessern würde, wenn die Klägerin zum Beispiel aus f inanziellen Gründen gezwungen wä r e, sich anzupassen und Arbeit zu finden . Mit den besch riebenen Verhaltensmustern sei s ie bei jeder Arbeitsstelle eingeschränkt und vor allem kaum tragbar für Mit arbeiter und Vorgesetzte. Mit der sturen Haltung und der Therapieresistenz sei es ganz schwierig, die genaue Arbeitsfähigkeit einzuschätzen. Da die Klägerin subjektiv klar darunter leide, dass sie nicht anders denken könne und eine gewisse Einsicht in die Pathologie ihres Denkens habe, werde mit einem Neuroleptikum versucht, ob die Klägerin etwas mehr Flexibilität im Denken erhalte. Dies könnte die Arbeitsfähigkeit verbessern (S. 3) .

Per 1. Januar 2017 attestierte Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk.

12/2/1) nach Arbeitsunfähigkeiten von 100 % bis Ende Oktober 2016 und 80 % bzw. Ende Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2). 5. 5.1

Die Klägerin stützte ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 1. April 2015 auf die Zeugnisse und Berichte von Dr.

A.___

(vgl. vor stehend E. 4. 1, E. 4.3, E. 4.5-4.6) sowie von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.7-4.8).

Die Beklagte verneinte hingegen ihre Leistungsp flicht gestützt auf die bei Dr. Z.___ eingeholte psychiatrische Kurzbeurteilung vom 1 0. März 2015 (vor steh end E. 4 . 4).

5.2

Zu prüfen ist mithin, ob die Klägerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Be weis für die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit in der strittigen Periode erbringen kann (vorstehend E. 1.5), oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende In dizien den Hauptbeweis schei tern lassen (vorstehend E. 1.6). Den ärztlichen Be urteilungen, auf die sich beide beruhen, kommt dabei der Stellenwert von Partei behauptungen zu (vorstehend E. 1.8-1.10). 5.3

Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrer im Auftrag der Beklagten erstellten psychi atrischen Kurzbeurteilung

vom 1 0. März 2015 (vorstehend E. 4 .4 ) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie führte in nachvollziehbarer Weise aus , dass bei der Klägerin im Rahmen der Untersuchung ein unauffälliger psy chischer Befundstatus festgestellt worden sei und weder eine Müdigkeit noch eine erkennbare Erschöpfungstendenz habe ausgemacht werden können.

Weiter machte sie darauf aufmerksam, dass kein Interessenverlust und auch keine Einschrän kung im sozialen und Integrat ionsniveau festgestellt worden seien . Sie legte sodann ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Freudfähigkeit vorhanden sei , die Affektivität beziehungsweise die Bandbreite der gelebten Affekte norm gerecht und die Schwingungsfähigkeit sowie der psychomotorische Antrieb unauf fällig gewesen seien. Im Rahmen der Kurzbeurteilung habe eine psychiatrische Erkrankung nicht festgestellt werden können.

Dr. Z.___ machte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Krankschreibung durch die Hausärztin aufgrund eines seelischen Erschöpfungszustandes im Rahmen von zwischenmenschlichen Problemen am Arbeitsplatz erfolgt sei, dieser aus fachärztlicher Sicht jedoch keine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. In Übereinstimmung mit der Hausärztin, dass sich der Zu stand der Klägerin stabilisiert habe respektive die Prognose sehr gut sei, liege aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) vor. In der Folge kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass ab dem 2 3. März 2015 eine Arbeitsaufnahme zu 50 % Sinn mache, wobei das Pensum wöchentlich etwa 10 % gesteigert werden könne.

5.4

Dr.

A.___ , welche die Klägeri n hausärztlich behandelt, berichtete am 1 2. Februar 2015 (vorstehend E. 4.3) über den Behandlungszeit raum seit 5. Novem ber 2014, in welchem es zu einem Zustand mit ausgeprägter Müdigkeit und Erschöpfung gekommen sei. Sie ging von einer guten Prognose aus und attestierte der Klägerin

aufgrund der depressiven Entwicklung eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit voraussichtlich bis zum 1 5. März 201 5.

Mit Zeugnis vom 9. März 2015 attestierte Dr.

A.___ der Klägerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. März bis 1. April 2015 und mit Zeugni s s en vom 2 2. April 2015 beziehungsweise 2 7. April 2015 wiederum eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 1. April bis zum 1 0. Mai 2015 (vorstehend E. 4.1). Mit Bericht vom 1 0. Juni 2015 (vorstehend E. 4.5) führte sie aus, dass die Klägerin wegen der vermehrten körperlichen und psychischen Erschöpfbarkeit krankge schrieben sei und nannte als Diagnose einen psychophysischen Erschöpfungs zu stand sowie eine präklinische Hypothyreose.

Dr.

A.___

v erfügt nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psy chotherapie und war somit ohne psychiatrische Fachkenntnisse nicht befähigt, ein psychiatrisches Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Feb ruar 2017 E. 3.2.2 und E. 4.2.1). Ausserdem sind ihren Berichten keine Testun gen zu entnehmen, nach denen der diagnostizierte psy cho physische Erschöpfungszustand fachlich korrekt und nachvollziehbar erm ittelt worden wäre. In Bezug auf die in den ärztlichen Zeugnissen durch sie attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 1. April 2015 (vorstehend E. 4.1) i st darauf hin zu weisen, dass diese gemäss Bericht zuhanden der Invalidenversicherung (vorsteh end E. 4.5) nach wie vor mit dem Vorliegen eines psychophysischen Erschöp fungs zustandes begründet wurde, welcher gemäss Dr. Z.___ aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht jedoch kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstelle. Die Hausärztin Dr.

A.___ war somit, wie oben ausgeführt, nicht befähigt , ohne psychiatrische Fach kenntnisse die Arbeitsfähig keit der Klägerin

in psychiatrischer Hinsicht

so zu beurteilen , da ss diese die Kurzbeurteilung von Dr. Z.___ umzustossen vermöchte .

Ausserdem hielt Dr. A.___ am 10. Juni 2015 gegenüber der Invalidenversicherung fest, es bestünden keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/21 S. 5). Mit hin handelte es sich bei der festgehaltenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff.

1.7) um die subjektive Auffassung der Klägerin im Rahmen der belastenden psychosozialen Faktoren.

Zusammenfassend vermögen die ärztlichen Zeugnisse ab dem 2 1. April 2015, aus gestellt von der Hausärztin Dr.

A.___ , keine krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit der Klägerin zu begründen.

5.5

Dr. B.___ , bei welcher die Klägerin seit Ende September 2015 in Behand lung war (Urk. 12/29/1), attestierte ihr von Oktober 2015 bis Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, im November 2016 eine 80%ige, im Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.7-4.8). Über diesen Zeitraum gibt das Gutachten von Dr. Z.___ (E. 4.4) keine Auskunft, womit – würde weiterhin von einer Versicherungsdeckung ausgegangen (vgl. nachstehend E. 5.6) - sich die Frage stellt, ob mit den Berichten von Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit ab Mitte/Ende April 2015 ausgewiesen wird.

Da, wie bereits erwähnt, eine Behandlung und Krankschreibung durch Dr. B.___ erst seit Ende September 2015 erfolgte, ändert sich an der 100%igen Arbeitsfähigkeit vom 20. April bis 30. September 2015 (vgl. vorstehend E. 5.4) nichts.

In Bezug auf die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen und die atte stierten Arbeitsunfähigkeiten vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 erge ben sich ferner erhebliche Zweifel, weshalb auch für diesen Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine leistungsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorlag.

So handelte es sich bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Urk. 12/29) von November 2015 aufgrund der kurzen Behand lungs dauer nach den Angaben von Dr. B.___ lediglich um eine vor läufige Einschätzung, welche sie im April 2016 nicht mehr stellte (Urk. 12/31). Entsprechend erklärte Dr. B.___ zur anfänglich festgestellten Traurig- und Freudlosigkeit (Urk. 12/29 S. 2) im späteren Bericht vom April 2016, die Klä gerin wirke vordergründig traurig und verzweifelt. Wut, Hass und Rachege fühle würden jedoch alles dominieren. Die Emotion sei hoch und sei zu einem sich verselbständigenden Problem geworden (Urk. 12/31 S. 2 oben). Selbst unter Berücksichtigung der beschriebenen Schuldgefühle und Selbstwertprobleme (Urk. 12/29 S. 2) werden die für eine mittelgradige depressive Episode erforderlichen Kriterien gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (Horst Dilling , Werner Mombour , Martin H. Schmidt [Hrsg.], ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 169 f. und S. 173) nicht erfüllt. Insbesondere kann ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen (S. 173). Dies ist bei der Klägerin nicht ausgewiesen, zumal sie im November 2015 gegenüber Dr. B.___ erwähnte, es gehe im Moment, den Haushalt zu machen und für die Kinder zu schauen, sie mache alles für die Kinder und diese würden im Haushalt praktisch nichts mithelfen (Urk. 12/29 S. 2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Klägerin angab, sie könne nur glücklich sein, wenn sie ihren Ehemann in Amerika besuche (Urk. 12/31 S. 2). Es ist der Klägerin somit möglich, nach Amerika zu reisen und dort glücklich mit ihrem Ehemann zu sein. Damit ist insgesamt nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass ab Oktober 2015 eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende depressive Erkrankung vorlag.

Eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) beginnt sodann im Allgemeinen inner halb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung. Die Symptome halten meist nicht länger als 6 Monate an (Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, a.a.O., S. 209 f.). Würde von der Kündigung im April 2015 als belastendem Ereignis ausgegangen, dürfte aufgrund des Zeitab laufs im April 2016 keine Anpassungsstörung mehr vorliegen. Eine Ausprägung der Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion wurde Dr. B.___ nicht diagnostiziert, womit die Diagnose der Anpassungsstörung ebenfalls nicht geeignet ist, im massgeblichen Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit auszuweisen.

Weiter erscheint die von Dr. B.___ diagnostizierte paranoide Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) mit starker Funktionseinschränkung und mithin auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Oktober 2016 und hernach von 80 % beziehungsweise 50 % bis Ende Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) als nicht überzeugend. Dabei handelt es sich bei einer Persönlichkeitsstörung um eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betrifft. Das auffällige Verhaltensmuster ist sodann unter anderem andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt (Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, a.a.O., S. 276 f.). Insbesondere lässt die von Dr. B.___ per 1. Januar 2017 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit angesichts der bis Ende Oktober 2016 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwei Monaten (Urk. 7/2/1) die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht als nachvollziehbar erscheinen. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine tatsächliche paranoide Persönlichkeitsstörung mit starken Funktionseinschränkungen innerhalb von nur zwei Monaten keine Aus wirkungen mehr auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Zudem ergibt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht, dass das Verhaltensmuster tiefgrei fend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend ist. So ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich das allfällige Verhaltens muster auch nicht im Zusammenhang mit den Arbeitsplatzschwierigkeiten, sondern beispielsweise im familiären Bereich zeigte, zumal sich die Klägerin um die Kinder und den Haushalt kümmern (Urk. 12/29), den Mann in Amerika be suchen und dort mit ihm glücklich sein konnte (Urk. 12/31 S. 2).

Zu erwähnen ist ferner, dass aus dem Bericht von Dr. B.___ von April 2016 explizit hervorgeht, dass die Klägerin vermutungsweise «bis zum geht nicht mehr mit juristischen Mitteln dafür kämpfen würde, dass andere für sie auf kommen» (Urk. 12/31 S. 3). Dies deutet darauf hin, dass nicht in erster Linie relevante psychiatrische Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Abschliessend ist auch der Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahrens zu berücksichtigen, auch wenn im Gegensatz zur Invalidenversicherung vorliegend keine Invalidität, sondern lediglich eine Arbeitsunfähigkeit ausge wie sen sein muss.

Dabei wurde das Leistungsbegehren von der Invaliden versiche rung, welches im Wesentlichen denselben Zeitraum wie das vorliegende Verfah ren beschlägt, abgewiesen (vgl. Verfügung vom 8. Juni 2016, Urk. 12/34, und Vorbescheid vom 29. April 2016, Urk. 12/32, sowie das Feststellungsblatt vom 8.

Juni 2016, Urk. 12/33). Die Einschätzung der Invalidenversicherung, wonach die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit massgeblich durch psychosoziale Fakto ren (belastende Arbeitsplatzsituation, Konflikt mit dem Arbeitgeber) begründet ist und die Berichte von Dr. B.___ somit nicht geeignet sind, eine Inva lidität zu belegen, dient in der vorliegenden Konstellation zumindest als Hinweis, dass im Verfahren betreffend Krankentaggeld mit ebendiesen Berichten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden konnte, dass relevante Diagnosen und Arbeitsunfähigkeiten vorlagen. 5.6

Insgesamt ergibt sich somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 21. April 2015, oder eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Rückfalls ab 1. Juni oder 1. November 2015 bestand. D er Beweis für den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt ist nicht erbracht. Dies führt zur Ab weisung der Klage.

Angesichts der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

können vorliegend die streitigen Fragen nach der Versicherungsdeckung sowie der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung offengelassen werden.

6. 6.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 6.2

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_3 55/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).

6.3

Im vorliegenden Verfahren sind die Vora ussetzungen zur Bestellung einer

unent geltlichen Rechtsvertretung erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Klägerin ( vgl. Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 5. April 2018 bewilligt (Urk. 13 ).

Mit Honorarnote vom 18 . Juni 2018 (Urk.

22) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Klägerin einen zeitlichen Aufwand von 18 . 9 0 Stunden und Spesen in der Höhe von Fr. 1 24 . 75 geltend, w as als angemessen erscheint. Dem unent geltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwältin Ronald Jenal , Uster , ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4 ‘ 618 . 20 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nach zahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 2/1

E. 1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Versicherungsvertragsgesetz

( VVG ) . Sie sind privatrechtlicher Natur ( BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken tag geld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld ver siche rungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert ( BGE 142 V 448 E. 4.1 ).

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver siche rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schwe izerischen Zivilprozessordnung ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialver sicherungsg ericht,

GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4 ).

E. 1.3 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .

a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit .

f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

E. 1.4 Gemäss Art.

E. 1.5 Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) mit überwie gender Wahrscheinlichkeit arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Tag geld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich ge ändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Ver sicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kür zung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbind lich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

E. 1.6 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).

E. 1.7 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO ledi glich die Bestimmungen über Kin derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Be weismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2)

E. 1.8 Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestrei tung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche ein zelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen – In dizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).

E. 1.9 Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/ 2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).

E. 1.10 Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstel lenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 des Schweizerischen Straf gesetzbuches, StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann je doch durch irgendwelche Beweis mittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Pati enten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Pati enten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisfüh rer bei unveränderter Beweis last den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizeri sche Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Zivil prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13). 2.

2.1

Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehemaligen) Arbeit geberin, der Genossenschaft Y.___ , mit der Beklagten abgeschlossenen Kranken taggeldversicherung ( Police Nr. … ; Urk. 12/52)

- zumindest für eine gewisse Zeit - für ein Krankenta ggeld versichert war. Zudem ist unbe stritten, dass aufgrund des im Zeitpunkt des erstmaligen Eintretens der Arbeits unfähigkeit der Klägerin am 5. November 2014 die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 20

E. 4 ) teilte die SWICA der Versicherten mit, dass es ihr gemäss medizinischer Beurteilung zumutbar sei, ab dem 2 3. März 2015 wieder eine

E. 4.1 Mit diversen ärztlichen Zeugnis sen ( Urk. 12/ 2 /9-23 ) attestierte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, der Beschwerde füh rerin eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. November bis zum 2 8. Dezember 2014, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. März bis 1. April 2015, wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. April bis 1 0. Mai 2015, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. Mai bis 7. Juni 2015 sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis zum 1 8. Oktober 2015.

E. 4.2 Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin mit diversen Arztzeugnissen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Oktober 2015, für Juni 2016 und von August bis Oktober 201 6. Ab dem 1. November 2016 könne die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 20 % beginnen zu arbeiten ( Urk. 12/2 /2-5, Urk. 12/8 ). Auf den Taggeldkarten von Juni/Juli 2016 (Urk. 12/2/6-7 sind weitere, zum Teil nicht lesbare Arbeitsunfähigkeiten aufgeführt.

Am 2 1. Dezember 2016 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für November 2016 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit für Dezember 201 6. Ab Januar 2017 sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ( Urk. 12/2 /1 ) .

E. 4.3 Dr. A.___ berichtete am 1 2. Februar 2015 ( Urk. 12/7) und führt e aus, dass sich die Kläg erin am 5. November 2014 mit Diarrhoe und Nausea gemeldet habe, ganz im Vordergrund stünden aber die Klagen über eine ausgeprägte Müdig keit und Erschöpfung, andauernd seit einigen Monaten. Als Diagnosen nannte sie eine depressive Entwicklung, eine präklinische Hypothyreose, ein en Vitamin B12-Mangel sowie eine virale Gastroenteritis. Mit den bisher einge schlagenen Massnahmen (Psychotherapie, medikamentöse Behandlung) könne mit einer wesentlichen Besserung der Situation gerechnet werden. Die Prognose sei gut. Aktuell sei die Kläg erin in ihrem Arbeitspensum als Rayonleiterin auf grund der depressiven Entwicklung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, voraus sicht lich bis am 1 5. März 201 5.

E. 4.4 Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete mit psychiatrischer Kurzbeurteilung vom 1 0. März 2015 ( Urk. 12/13) und führte aus, dass die Grundstimmung der Klägerin während der Untersuchung ausgegli chen und freundlich erschienen sei. Sie habe offen, nachvollziehbar und authen tisch kommuniziert. Konkrete psychiatrische Beschwerde n habe s ie im Rahmen der Kurzbeurteilung nicht angegeben (S. 3). Es hätten sich keine Aspekte für Lang- oder Kurzzeitgedächtnisstörungen gezeigt. Eine Müdigkeit oder eine erkennbare Erschöpfungstendenz im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei nicht festgestellt worden. Bei der Kommunikation und den interpersonellen Aktionen seien keine Auffälligkeiten oder Einschränkungen vorhanden gewesen.

Ein Interessenverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen wü rde, sei nicht ausgemacht worden. Es sei bei der Klägerin auch keine Einschränkung im sozialen und Integrationsniveau festgestellt worden. Die Freudfähigkeit sei vorhanden . Die Affektivität respektive die Bandbreite der gelebten Affekte sei normgerecht und unauffällig gewesen. Die Schwingungsfähigkeit sei im norma len Bereic h gelegen und der psychomotorische Antrieb unauffällig gewesen (S.

4) .

Im Rahmen der Kurzbeurteilung sei bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt worden. Es werde bei ihr derzeit keine psy chiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die Krank schreibung sei gemäss Aussagen der Klägerin und initial aufgrund einer Magen-Darm-Grippe und aufgrund eines seelischen Erschöpfungszustandes im Rahmen von Arbeitsplatzproblemen erfolgt. Es könne sicherlich eine grosse Belastung sei n , wenn Probleme, Konflikte oder erschwerende Umstände am Arbeitsplatz vorlä gen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege aus versicherungsmedizinischer Sicht aller dings nur dann vor, wenn tatsächlich auch ein Gesundheitsschaden, in diesem Fall psychischer Natur, respektive eine psychische Störung vorliege (S. 4 f.). Im Rahmen der Kurzbeurteilung habe heute eine psychiatrische Erkrankung (insbe sondere eine Depression) unter der Berücksichtigung der vorliegenden Informa tionen nicht festgestellt werden können. Ob letztes Jahr tatsächlich ein Stö rungs bild im Ausmass einer schweren Depression vorgelegen habe, könne retrospektiv nicht geklärt werden. Die Klägerin nehme unterstützende Gespräche wahr und habe sich unter Cipralex gut stabilisiert. In Übereinstimmung mit der Hausärztin, dass sich ihr Zustand stabilisiert habe respektive die Prognose sehr gut sei, sei die heutige gutachterliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zu verstehen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege aus rein psychiatrischer Sicht nicht (mehr) vor. Sie werde allerdings am 1 5. März 2015 operiert, die Rekonvaleszenzzeit müsse vom operie renden Urologen beziehungsweise der Hausärztin nach Verlauf eingeschätzt werde

n. Aus rein psychiatrischer Sicht mache eine erneute Arbeitsaufnahme nach der Operation ab dem 2 3. März 2015 Sinn. Es sollte die längere Abwesenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, so dass ein Einstieg mit 50 % sinnvoll erscheine. Das Pensum könne wöchentlich etwa zu 10 % langsam gesteigert werden. Mit einer vollen Arbeitsfähigkeit sei ab etwa Mitte/Ende April zu rech nen, dies aus rein psychiatrischer Sicht (S. 5).

E. 4.5 Dr. A.___ berichtete am 1 0. Juni 2015 ( Urk. 12/21) zuhanden der Inva lidenversicherung und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen psychophysischen Erschöpfungszustand sowie eine präklinische Hypothyreose (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell wegen der vermehrten körperlichen und psychischen Erschöpfbarkeit zu 50 % krankgeschrieben sei. Unter geeigneten Arbeitsbedingungen könne die Arbeits fähig keit voraussichtlich rasch gesteigert werden und es wäre eine volle Arbeits fähigkeit zu erwarten. Während den aktuell noch reduzi erten Arbeitszeiten bestehe kei n e verminderte Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.7) .

E. 4.6 Dr. A.___ berichtete am 3 1. Oktober 2015 ( Urk. 12/28) erneut zuhanden der Invalidenversicherung und führte aus, dass es im Juni zusätzlich zu einer Epikon dylitis

humeri

radialis rechts gekommen sei, weshalb die Arbeitsunfähigkeit vorerst bis zum 1 8. Oktober 2015 bei 40 % belassen worden sei. Diese habe auch i m Juli nicht weiter gesenkt werden können wegen einer Zunahme der Schlaf störungen und der depressiven Entwicklung. Es sei eine neue Therapie mit Trittico sowie neu eine psychotherapeutische Behandlung am Psychiatrischen Zentrum Uster ab dem 8. September 2015 installiert worden.

E. 4.7 Dr. B.___ berichtete am 7. November 2015 ( Urk. 12/29) und führte aus, da die Beschwerdeführerin erst seit Ende September 2015 bei ihr in Therapie sei, könne sie zu Anamnese, aktuellen Symptomen, Arbeitsfähigkeit und Diagnosen erst vorläufig Angaben machen.

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Sie führte aus, es bestünden deutlich eingeschränkte kognitive Funktionen sowie eine auffällige Persönlichkeit mit dysfunktionaler Beziehungsgestaltung, was aber weiter abgeklärt und im Verlauf beobachtet werden müsse (S. 1) .

Im Gespräch wirke die Beschwerdeführerin deut lich traurig, sei freudlos und habe massive Schuldgefühle. Es bestünden klare Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode mit Selbstwertproblemen und Schuldgefühlen. Ob die kognitiven Einschränkungen, hier vor allem deut liche Mängel bei der Auffassungsgabe, nur depressionsbedingt seien, könne im Moment nicht gesagt werden. Sollten diese kognitiven Auffälligkeiten nach Ab klingen der depressiven Symptome weiter vorherrschen, sei eine neuropsycho logische Abklärung einzuleiten (S. 2). Im Moment gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie keinen Arbeitsversuch machen könne. Sie traue niemandem, sei über zeugt, dass sie an jedem anderen Ort gerade wieder gemobbt würde und wieder ein Burnout käme. Da die Kläg erin kognitiv deutlich eingeschränkt und psychisch instabil sei, sei es sinnvoll, sie möglichst bald beruflich abzuklären und dann eine Integration zu beginnen (S. 3).

E. 4.8 Dr. B.___ berichtete am 2 5. April 2016 ( Urk. 12/31) zuhanden der Invalidenversicherung , nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine Anpassungsstörung sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit starker Funktionseinschränkung (S. 1) und führte aus, in der Funktionsfähig keit im Alltag sei die Klägerin stark einge schränkt (S. 2 unten). Im Verlauf habe sich gezeigt, dass s ie über stark dysfunk tionale emotionale-, kognitive- und Verhaltensmuster verfüge. Sie sei in ihrem Verhalten stark manipulativ. Die Ausprägungen der dysfunktionalen Muster seien sicher krankhaft und schränkten die Arbeitsfähigkeit ein. Die Therapiefähigkeit sei stark begrenzt. Fraglich sei, ob sich die Änderungsfähigkeit verbessern würde, wenn die Klägerin zum Beispiel aus f inanziellen Gründen gezwungen wä r e, sich anzupassen und Arbeit zu finden . Mit den besch riebenen Verhaltensmustern sei s ie bei jeder Arbeitsstelle eingeschränkt und vor allem kaum tragbar für Mit arbeiter und Vorgesetzte. Mit der sturen Haltung und der Therapieresistenz sei es ganz schwierig, die genaue Arbeitsfähigkeit einzuschätzen. Da die Klägerin subjektiv klar darunter leide, dass sie nicht anders denken könne und eine gewisse Einsicht in die Pathologie ihres Denkens habe, werde mit einem Neuroleptikum versucht, ob die Klägerin etwas mehr Flexibilität im Denken erhalte. Dies könnte die Arbeitsfähigkeit verbessern (S. 3) .

Per 1. Januar 2017 attestierte Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk.

12/2/1) nach Arbeitsunfähigkeiten von 100 % bis Ende Oktober 2016 und 80 % bzw. Ende Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2). 5.

E. 5 0%ig e Ar beitsleistung zu erbringen und das Pensum wöchent lich um 10 %

zu steigern , weshalb die Taggeldzahlungen entsprechend auf 50 % herabgesetzt würden. Sie erbringe die Taggeldleistungen ab dem 3 0. März 2015 zu 40 % , ab dem 6. April 2015 zu 30 % und ab dem 1 3. April 2015 zu 20 % . Ab dem 2 0. April 2015 bestehe kein Taggeldanspruch mehr.

Am 2 1. April 2015 kün digte die Genossenschaft Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Juli 2015 (Urk. 12/18) , wobei sich die Kündigungsfrist bis 31. Oktober 2015 verlängerte (vgl. Urk. 12/35).

Nach der Rückfallmeldung vom 9. Juli 2015 (Urk. 12/22) hielt die SWICA mit Schreiben vom 1 4 . Juli 2015 (Urk. 12/23) und

– nach mit Schreiben vom 4. Juli 2016 beantragten Krankentaggeldleistungen ab 1. November 2015 (vgl. Urk. 12/35 ) –

mit Schreiben vom 16 . August 2016 (Urk. 12 / 36 ) an ihrem Entscheid fest.

Nach weiterer Korres pondenz (Urk. 12/38-40) der Versicherten nahm die SWICA am 6.

Januar 2017 ausführlich Stellung und hielt fest, dass die Versicherte ab 1.

November 2015 über keinen vertraglichen Krankentaggeldanspruch verfüge (Urk. 12/42). Daran hielt die SWICA nach erneuter Eingabe der Versicherten vom 19. Mai 2017 (Urk. 12/47) mit Schreiben vom 29. Juni 2017 fest (Urk. 12/49). 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Dezember 2017 Klage gegen die SWICA und bean tragte, diese sei zu verpflichten, ihr das vertraglich vereinbarte Krankentaggeld für die Zeit vom 1. November 2015 bis 3 1. Oktober 2016 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 1. bis 3 0. November 2016

auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. bis 3 1. Dezember 2016 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Umfang von insgesamt Fr. 62'957.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2017 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Nach einer weiteren Eingabe der Versicherten vom 22. Januar 2018 (Urk. 8-9/34-4 6) beantragte die Suva

m it Klageantwort vom 2 6. Januar 2018 (Urk . 11 ) die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 5. April 2018 (Urk. 13 ) wurde den Parteien eine Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob eine Hauptverhandlung ge wünscht werde. Gleichzeitig w urde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unent gelt liche Rechtsvertretung bewilligt und der Klägerin Rechtsanwalt lic . iur . Ronald Jenal als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

Die Klägerin verzichtete am 2 0. April 2018 auf die Durchführung einer Haupt verhandlung (Urk. 17 ).

Mit Replik vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 20 ) hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest , was der Beklagten am 2 0. Juni 2018 ( Urk.

24) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Duplik vom 6. Juli 2018 (Urk. 26 ) hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest, was der Klägerin am 9. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Die Klägerin stützte ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 1. April 2015 auf die Zeugnisse und Berichte von Dr.

A.___

(vgl. vor stehend E. 4. 1, E. 4.3, E. 4.5-4.6) sowie von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.7-4.8).

Die Beklagte verneinte hingegen ihre Leistungsp flicht gestützt auf die bei Dr. Z.___ eingeholte psychiatrische Kurzbeurteilung vom 1 0. März 2015 (vor steh end E. 4 . 4).

E. 5.2 Zu prüfen ist mithin, ob die Klägerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Be weis für die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit in der strittigen Periode erbringen kann (vorstehend E. 1.5), oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende In dizien den Hauptbeweis schei tern lassen (vorstehend E. 1.6). Den ärztlichen Be urteilungen, auf die sich beide beruhen, kommt dabei der Stellenwert von Partei behauptungen zu (vorstehend E. 1.8-1.10).

E. 5.3 Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrer im Auftrag der Beklagten erstellten psychi atrischen Kurzbeurteilung

vom 1 0. März 2015 (vorstehend E. 4 .4 ) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie führte in nachvollziehbarer Weise aus , dass bei der Klägerin im Rahmen der Untersuchung ein unauffälliger psy chischer Befundstatus festgestellt worden sei und weder eine Müdigkeit noch eine erkennbare Erschöpfungstendenz habe ausgemacht werden können.

Weiter machte sie darauf aufmerksam, dass kein Interessenverlust und auch keine Einschrän kung im sozialen und Integrat ionsniveau festgestellt worden seien . Sie legte sodann ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Freudfähigkeit vorhanden sei , die Affektivität beziehungsweise die Bandbreite der gelebten Affekte norm gerecht und die Schwingungsfähigkeit sowie der psychomotorische Antrieb unauf fällig gewesen seien. Im Rahmen der Kurzbeurteilung habe eine psychiatrische Erkrankung nicht festgestellt werden können.

Dr. Z.___ machte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Krankschreibung durch die Hausärztin aufgrund eines seelischen Erschöpfungszustandes im Rahmen von zwischenmenschlichen Problemen am Arbeitsplatz erfolgt sei, dieser aus fachärztlicher Sicht jedoch keine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. In Übereinstimmung mit der Hausärztin, dass sich der Zu stand der Klägerin stabilisiert habe respektive die Prognose sehr gut sei, liege aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) vor. In der Folge kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass ab dem 2 3. März 2015 eine Arbeitsaufnahme zu 50 % Sinn mache, wobei das Pensum wöchentlich etwa 10 % gesteigert werden könne.

E. 5.4 Dr.

A.___ , welche die Klägeri n hausärztlich behandelt, berichtete am 1 2. Februar 2015 (vorstehend E. 4.3) über den Behandlungszeit raum seit 5. Novem ber 2014, in welchem es zu einem Zustand mit ausgeprägter Müdigkeit und Erschöpfung gekommen sei. Sie ging von einer guten Prognose aus und attestierte der Klägerin

aufgrund der depressiven Entwicklung eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit voraussichtlich bis zum 1 5. März 201 5.

Mit Zeugnis vom 9. März 2015 attestierte Dr.

A.___ der Klägerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. März bis 1. April 2015 und mit Zeugni s s en vom 2 2. April 2015 beziehungsweise 2 7. April 2015 wiederum eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 1. April bis zum 1 0. Mai 2015 (vorstehend E. 4.1). Mit Bericht vom 1 0. Juni 2015 (vorstehend E. 4.5) führte sie aus, dass die Klägerin wegen der vermehrten körperlichen und psychischen Erschöpfbarkeit krankge schrieben sei und nannte als Diagnose einen psychophysischen Erschöpfungs zu stand sowie eine präklinische Hypothyreose.

Dr.

A.___

v erfügt nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psy chotherapie und war somit ohne psychiatrische Fachkenntnisse nicht befähigt, ein psychiatrisches Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Feb ruar 2017 E. 3.2.2 und E. 4.2.1). Ausserdem sind ihren Berichten keine Testun gen zu entnehmen, nach denen der diagnostizierte psy cho physische Erschöpfungszustand fachlich korrekt und nachvollziehbar erm ittelt worden wäre. In Bezug auf die in den ärztlichen Zeugnissen durch sie attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 1. April 2015 (vorstehend E. 4.1) i st darauf hin zu weisen, dass diese gemäss Bericht zuhanden der Invalidenversicherung (vorsteh end E. 4.5) nach wie vor mit dem Vorliegen eines psychophysischen Erschöp fungs zustandes begründet wurde, welcher gemäss Dr. Z.___ aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht jedoch kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstelle. Die Hausärztin Dr.

A.___ war somit, wie oben ausgeführt, nicht befähigt , ohne psychiatrische Fach kenntnisse die Arbeitsfähig keit der Klägerin

in psychiatrischer Hinsicht

so zu beurteilen , da ss diese die Kurzbeurteilung von Dr. Z.___ umzustossen vermöchte .

Ausserdem hielt Dr. A.___ am 10. Juni 2015 gegenüber der Invalidenversicherung fest, es bestünden keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/21 S. 5). Mit hin handelte es sich bei der festgehaltenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff.

1.7) um die subjektive Auffassung der Klägerin im Rahmen der belastenden psychosozialen Faktoren.

Zusammenfassend vermögen die ärztlichen Zeugnisse ab dem 2 1. April 2015, aus gestellt von der Hausärztin Dr.

A.___ , keine krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit der Klägerin zu begründen.

E. 5.5 Dr. B.___ , bei welcher die Klägerin seit Ende September 2015 in Behand lung war (Urk. 12/29/1), attestierte ihr von Oktober 2015 bis Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, im November 2016 eine 80%ige, im Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.7-4.8). Über diesen Zeitraum gibt das Gutachten von Dr. Z.___ (E. 4.4) keine Auskunft, womit – würde weiterhin von einer Versicherungsdeckung ausgegangen (vgl. nachstehend E. 5.6) - sich die Frage stellt, ob mit den Berichten von Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit ab Mitte/Ende April 2015 ausgewiesen wird.

Da, wie bereits erwähnt, eine Behandlung und Krankschreibung durch Dr. B.___ erst seit Ende September 2015 erfolgte, ändert sich an der 100%igen Arbeitsfähigkeit vom 20. April bis 30. September 2015 (vgl. vorstehend E. 5.4) nichts.

In Bezug auf die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen und die atte stierten Arbeitsunfähigkeiten vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 erge ben sich ferner erhebliche Zweifel, weshalb auch für diesen Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine leistungsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorlag.

So handelte es sich bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Urk. 12/29) von November 2015 aufgrund der kurzen Behand lungs dauer nach den Angaben von Dr. B.___ lediglich um eine vor läufige Einschätzung, welche sie im April 2016 nicht mehr stellte (Urk. 12/31). Entsprechend erklärte Dr. B.___ zur anfänglich festgestellten Traurig- und Freudlosigkeit (Urk. 12/29 S. 2) im späteren Bericht vom April 2016, die Klä gerin wirke vordergründig traurig und verzweifelt. Wut, Hass und Rachege fühle würden jedoch alles dominieren. Die Emotion sei hoch und sei zu einem sich verselbständigenden Problem geworden (Urk. 12/31 S. 2 oben). Selbst unter Berücksichtigung der beschriebenen Schuldgefühle und Selbstwertprobleme (Urk. 12/29 S. 2) werden die für eine mittelgradige depressive Episode erforderlichen Kriterien gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (Horst Dilling , Werner Mombour , Martin H. Schmidt [Hrsg.], ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 169 f. und S. 173) nicht erfüllt. Insbesondere kann ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen (S. 173). Dies ist bei der Klägerin nicht ausgewiesen, zumal sie im November 2015 gegenüber Dr. B.___ erwähnte, es gehe im Moment, den Haushalt zu machen und für die Kinder zu schauen, sie mache alles für die Kinder und diese würden im Haushalt praktisch nichts mithelfen (Urk. 12/29 S. 2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Klägerin angab, sie könne nur glücklich sein, wenn sie ihren Ehemann in Amerika besuche (Urk. 12/31 S. 2). Es ist der Klägerin somit möglich, nach Amerika zu reisen und dort glücklich mit ihrem Ehemann zu sein. Damit ist insgesamt nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass ab Oktober 2015 eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende depressive Erkrankung vorlag.

Eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) beginnt sodann im Allgemeinen inner halb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung. Die Symptome halten meist nicht länger als 6 Monate an (Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, a.a.O., S. 209 f.). Würde von der Kündigung im April 2015 als belastendem Ereignis ausgegangen, dürfte aufgrund des Zeitab laufs im April 2016 keine Anpassungsstörung mehr vorliegen. Eine Ausprägung der Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion wurde Dr. B.___ nicht diagnostiziert, womit die Diagnose der Anpassungsstörung ebenfalls nicht geeignet ist, im massgeblichen Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit auszuweisen.

Weiter erscheint die von Dr. B.___ diagnostizierte paranoide Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) mit starker Funktionseinschränkung und mithin auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Oktober 2016 und hernach von 80 % beziehungsweise 50 % bis Ende Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) als nicht überzeugend. Dabei handelt es sich bei einer Persönlichkeitsstörung um eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betrifft. Das auffällige Verhaltensmuster ist sodann unter anderem andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt (Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, a.a.O., S. 276 f.). Insbesondere lässt die von Dr. B.___ per 1. Januar 2017 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit angesichts der bis Ende Oktober 2016 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwei Monaten (Urk. 7/2/1) die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht als nachvollziehbar erscheinen. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine tatsächliche paranoide Persönlichkeitsstörung mit starken Funktionseinschränkungen innerhalb von nur zwei Monaten keine Aus wirkungen mehr auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Zudem ergibt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht, dass das Verhaltensmuster tiefgrei fend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend ist. So ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich das allfällige Verhaltens muster auch nicht im Zusammenhang mit den Arbeitsplatzschwierigkeiten, sondern beispielsweise im familiären Bereich zeigte, zumal sich die Klägerin um die Kinder und den Haushalt kümmern (Urk. 12/29), den Mann in Amerika be suchen und dort mit ihm glücklich sein konnte (Urk. 12/31 S. 2).

Zu erwähnen ist ferner, dass aus dem Bericht von Dr. B.___ von April 2016 explizit hervorgeht, dass die Klägerin vermutungsweise «bis zum geht nicht mehr mit juristischen Mitteln dafür kämpfen würde, dass andere für sie auf kommen» (Urk. 12/31 S. 3). Dies deutet darauf hin, dass nicht in erster Linie relevante psychiatrische Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Abschliessend ist auch der Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahrens zu berücksichtigen, auch wenn im Gegensatz zur Invalidenversicherung vorliegend keine Invalidität, sondern lediglich eine Arbeitsunfähigkeit ausge wie sen sein muss.

Dabei wurde das Leistungsbegehren von der Invaliden versiche rung, welches im Wesentlichen denselben Zeitraum wie das vorliegende Verfah ren beschlägt, abgewiesen (vgl. Verfügung vom 8. Juni 2016, Urk. 12/34, und Vorbescheid vom 29. April 2016, Urk. 12/32, sowie das Feststellungsblatt vom 8.

Juni 2016, Urk. 12/33). Die Einschätzung der Invalidenversicherung, wonach die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit massgeblich durch psychosoziale Fakto ren (belastende Arbeitsplatzsituation, Konflikt mit dem Arbeitgeber) begründet ist und die Berichte von Dr. B.___ somit nicht geeignet sind, eine Inva lidität zu belegen, dient in der vorliegenden Konstellation zumindest als Hinweis, dass im Verfahren betreffend Krankentaggeld mit ebendiesen Berichten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden konnte, dass relevante Diagnosen und Arbeitsunfähigkeiten vorlagen.

E. 5.6 Insgesamt ergibt sich somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 21. April 2015, oder eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Rückfalls ab 1. Juni oder 1. November 2015 bestand. D er Beweis für den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt ist nicht erbracht. Dies führt zur Ab weisung der Klage.

Angesichts der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

können vorliegend die streitigen Fragen nach der Versicherungsdeckung sowie der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung offengelassen werden.

6. 6.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 6.2

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_3 55/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).

6.3

Im vorliegenden Verfahren sind die Vora ussetzungen zur Bestellung einer

unent geltlichen Rechtsvertretung erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Klägerin ( vgl. Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 5. April 2018 bewilligt (Urk. 13 ).

Mit Honorarnote vom

E. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur „Begründung des Versiche rungs anspru ches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Be stehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG ) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsan spruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

E. 12 / 53 ), enthalten unter anderem folgende Bestim mungen:

Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Geburt im Rahmen der vereinbarten Leistungen ( Art. 8 AVB). Krankheit ist gemäss Art. 7

Ziff. 1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen , geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be einträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeits unfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf gabenbereich berücksichtigt ( Art. 7 Ziff. 2 AVB).

Das Taggeld wird maximal während der vertraglich festgelegten Dauer ausbe zahlt ( Art.

E. 16 Ziff. 5 AVB).

Für de n einzelnen Versicherten erlischt der Versicherungsschutz unter anderem mit seinem Austritt aus dem versicherten Betrieb sowie mit der Beendigung des Versicherungsvertrags

( Art. 11 Ziff. 3 AVB).

Bei Austritt aus dem Kreis der v ersicherten Personen oder bei Beendigung des Versicherungsv ertrags ha ben versicherte Person en, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnen, das Recht, in die Einzelversicherung überzu treten ( Art. 12 Ziff. 1 AVB). 2.3

Die Beklagte und die Genossenschaft Y.___

vereinbarten in der massgebenden Po lice vom 8. Dezember 2014 (Urk. 12/52 ) eine Leistungsdauer der Krankentag gelder von 730 Tagen bei einer Wartefrist von 0 Tagen (S. 2). 3. 3.1

Die Klägerin stellte si ch auf den Standpunkt, dass sie seit dem 5. November 2014 mit Unterbrüchen in unterschiedlichem Ausmass vorwiegend aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 5) . Sie habe am 2 1. April 2015 nach einer stetigen Steigerung ihren ersten Arbeitstag bei voller Arbeitsfähigkeit geleistet. Sie sei jedoch nach lediglich einem Tag der vollen Arbeitsfähigkeit vo m 2 1. April bis zum 1 0. Mai 2015 zu 100 % , vom 1 3. Mai bis 7. Juni 2015 zu 50 % und vom 8. Juni bis 1 8. Oktober 2015 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Oktober 2015 sei sie dann ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Erst im November 2016 habe die behandelnde Psychiaterin ihr eine Arbeitsfähigkeit von 20 % , im Dezember von 50 % und ab Januar 2017 wiederum von 100 % att e stiert (S. 6) . Sie habe ihre Arbeitsunfähigkeit seit Beginn vom 5. November 2014 bis 3 1. Dezember 2016 durch Arztzeugnisse und Taggeldkarten ihrer behan deln den Ärztinnen nachgewiesen . Die verlangte ärztliche Feststellung ihrer Arbeits unfähigkeit sei demnach gegeben. An weitere Bedingungen sei die Leistungs pflicht der Beklagten nicht geknüpft (S. 9 , vgl. auch Urk. 8 und Urk. 20 ).

3.2

Die Beklagte vertrat demgegenüber in ihrer Klageantwort die Ansicht, dass die von der Klägerin geltend gemachte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 0. April 2015 nicht mehr rechtsgenüglich ausgewiesen gewesen sei. Dr. Z.___ habe gemäss Beurteilung vom 1 0. März 2015 anlässlich der persönlichen Explo ration keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen können, sondern lediglich psychosoziale Belastungsfaktoren. Dr. Z.___ habe hervorgehoben, dass die Krankschreibung durch die behandelnde Haus ärztin aufgrund eines Erschöpfungszustandes im Rahmen von zwischen mensch lichen Problemen am Arbeitsplatz erfolgt sei. Dieser vermöge aus fachärztlicher Sicht jedoch keine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen. Der Schadenfall sei folgerichtig per 1 9. April 2015 abgeschlossen worden ( Urk. 11 S. 7). Der mit Krankmeldung vom 9. Juli 2015 behauptete Rückfall per 1. Juni 2015 sei nie anerkannt worden. Vielmehr habe sie nach Erhalt der genannten Krankmeldung umgehend auf die Beurteilung von Dr. Z.___ verwiesen. Die daraufhin eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin seien nicht nachvollziehbar gewesen.

Insbesondere hätten diese die erwähnte Beurteilung von Dr. Z.___ nicht umzustossen vermögen (S. 7 unten ; vgl. auch Urk. 26 ) .

3. 3

Strittig ist , ob ab dem 2 0. April 2015 eine anspruchsbe gründende Arbeitsun fähigkeit der Klägerin rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 4.

E. 18 . 9 0 Stunden und Spesen in der Höhe von Fr. 1 24 . 75 geltend, w as als angemessen erscheint. Dem unent geltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwältin Ronald Jenal , Uster , ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4 ‘ 618 .

E. 20 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nach zahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Ronald Jenal, Uster , wird mit Fr.  4' 618 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ronald Jenal - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2017.00054

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

22. Mai 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Jenal Jenal

Wolfensperger Leuenberger, Rechtsanwälte Brunnenstrasse 2, Postfach, 8610 Uster gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, war seit dem 1. Oktober 2005 bei der

Ge nossenschaft Y.___

zunächst als Kassierin und dann als Rayonleiterin in einem 100%-Pensum tätig und damit bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) für die Folgen von krankheitsbedingtem Erwerbsausfall im Rahmen einer Kollektivtaggeldversi cherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungs ve r trag (VVG) kollektiv taggeldversich ert (vgl. Urk. 2/6 , Urk. 12/1, Urk. 12/52-53).

Am 8. Dezember 2014 wurde der SWICA eine seit dem 5. November 2014 be stehende voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit der Ve rsicherten gemeldet (vgl. Urk. 12 / 1 ). In der Folge richtete die SWICA nach Ablauf der Wartefrist

Kranken taggelder aus ( Urk. 12/11, Urk. 12/14). Auf Veranlassung der SWICA wurde die Versicherte durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho therapie, psychiatrisch beurteilt, wobei der Untersuchungsbericht am 1 0. März 2015 erstattet wurde ( Urk. 12/13).

Mit Schreiben vom 1 2. März 2015 (Urk. 1 2/1 4 ) teilte die SWICA der Versicherten mit, dass es ihr gemäss medizinischer Beurteilung zumutbar sei, ab dem 2 3. März 2015 wieder eine 5 0%ig e Ar beitsleistung zu erbringen und das Pensum wöchent lich um 10 %

zu steigern , weshalb die Taggeldzahlungen entsprechend auf 50 % herabgesetzt würden. Sie erbringe die Taggeldleistungen ab dem 3 0. März 2015 zu 40 % , ab dem 6. April 2015 zu 30 % und ab dem 1 3. April 2015 zu 20 % . Ab dem 2 0. April 2015 bestehe kein Taggeldanspruch mehr.

Am 2 1. April 2015 kün digte die Genossenschaft Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per 31. Juli 2015 (Urk. 12/18) , wobei sich die Kündigungsfrist bis 31. Oktober 2015 verlängerte (vgl. Urk. 12/35).

Nach der Rückfallmeldung vom 9. Juli 2015 (Urk. 12/22) hielt die SWICA mit Schreiben vom 1 4 . Juli 2015 (Urk. 12/23) und

– nach mit Schreiben vom 4. Juli 2016 beantragten Krankentaggeldleistungen ab 1. November 2015 (vgl. Urk. 12/35 ) –

mit Schreiben vom 16 . August 2016 (Urk. 12 / 36 ) an ihrem Entscheid fest.

Nach weiterer Korres pondenz (Urk. 12/38-40) der Versicherten nahm die SWICA am 6.

Januar 2017 ausführlich Stellung und hielt fest, dass die Versicherte ab 1.

November 2015 über keinen vertraglichen Krankentaggeldanspruch verfüge (Urk. 12/42). Daran hielt die SWICA nach erneuter Eingabe der Versicherten vom 19. Mai 2017 (Urk. 12/47) mit Schreiben vom 29. Juni 2017 fest (Urk. 12/49). 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Dezember 2017 Klage gegen die SWICA und bean tragte, diese sei zu verpflichten, ihr das vertraglich vereinbarte Krankentaggeld für die Zeit vom 1. November 2015 bis 3 1. Oktober 2016 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % , vom 1. bis 3 0. November 2016

auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % und vom 1. bis 3 1. Dezember 2016 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Umfang von insgesamt Fr. 62'957.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2017 zu bezahlen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

Nach einer weiteren Eingabe der Versicherten vom 22. Januar 2018 (Urk. 8-9/34-4 6) beantragte die Suva

m it Klageantwort vom 2 6. Januar 2018 (Urk . 11 ) die Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 5. April 2018 (Urk. 13 ) wurde den Parteien eine Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob eine Hauptverhandlung ge wünscht werde. Gleichzeitig w urde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unent gelt liche Rechtsvertretung bewilligt und der Klägerin Rechtsanwalt lic . iur . Ronald Jenal als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.

Die Klägerin verzichtete am 2 0. April 2018 auf die Durchführung einer Haupt verhandlung (Urk. 17 ).

Mit Replik vom 1 8. Juni 2018 (Urk. 20 ) hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest , was der Beklagten am 2 0. Juni 2018 ( Urk.

24) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Duplik vom 6. Juli 2018 (Urk. 26 ) hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest, was der Klägerin am 9. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Versicherungsvertragsgesetz

( VVG ) . Sie sind privatrechtlicher Natur ( BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken tag geld versicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Taggeld ver siche rungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert ( BGE 142 V 448 E. 4.1 ). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver siche rung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zuständig (Art. 7 der Schwe izerischen Zivilprozessordnung ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialver sicherungsg ericht,

GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4 ). 1.3

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit .

a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit .

f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 1.4

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur „Begründung des Versiche rungs anspru ches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Be stehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG ) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsan spruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.5

Es obliegt der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) mit überwie gender Wahrscheinlichkeit arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Tag geld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich ge ändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Ver sicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kür zung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbind lich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

1.6

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub würdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil derungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1.7 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftliche Auskunft ( lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel, vor behalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO ledi glich die Bestimmungen über Kin derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Be weismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) 1.8

Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden indes meist besonders substantiiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestrei tung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substantiieren, welche ein zelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen. Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen – In dizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 1.9

Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/ 2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).

1.10

Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis verfahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstel lenden Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 des Schweizerischen Straf gesetzbuches, StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann je doch durch irgendwelche Beweis mittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Pati enten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüchlichem Verhalten des Pati enten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisfüh rer bei unveränderter Beweis last den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schweizeri sche Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz 9; Annette Dolge in: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Zivil prozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 177 Rz 13). 2.

2.1

Es ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund der von ihrer (ehemaligen) Arbeit geberin, der Genossenschaft Y.___ , mit der Beklagten abgeschlossenen Kranken taggeldversicherung ( Police Nr. … ; Urk. 12/52)

- zumindest für eine gewisse Zeit - für ein Krankenta ggeld versichert war. Zudem ist unbe stritten, dass aufgrund des im Zeitpunkt des erstmaligen Eintretens der Arbeits unfähigkeit der Klägerin am 5. November 2014 die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), Ausgabe 20 12 (Urk. 12 / 53 ), für die kollektive Taggeldversicherung nach VVG massgebend sind. 2 .2

Die AVB, Ausgabe 2012 (Urk. 12 / 53 ), enthalten unter anderem folgende Bestim mungen:

Die Beklagte gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Geburt im Rahmen der vereinbarten Leistungen ( Art. 8 AVB). Krankheit ist gemäss Art. 7

Ziff. 1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen , geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be einträchtigung der körperlichen, geis tigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeits unfähigkeit wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf gabenbereich berücksichtigt ( Art. 7 Ziff. 2 AVB).

Das Taggeld wird maximal während der vertraglich festgelegten Dauer ausbe zahlt ( Art. 16

Ziff. 1 AVB). Nach Erlö schen des Versicherungsschutzes bezahlt die Beklagte das Taggeld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, bis die versicherte Person wieder mindestens 75 % arbeits- oder erwerbs fähig ist und maximal bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer ( Art. 16 Ziff. 5 AVB).

Für de n einzelnen Versicherten erlischt der Versicherungsschutz unter anderem mit seinem Austritt aus dem versicherten Betrieb sowie mit der Beendigung des Versicherungsvertrags

( Art. 11 Ziff. 3 AVB).

Bei Austritt aus dem Kreis der v ersicherten Personen oder bei Beendigung des Versicherungsv ertrags ha ben versicherte Person en, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnen, das Recht, in die Einzelversicherung überzu treten ( Art. 12 Ziff. 1 AVB). 2.3

Die Beklagte und die Genossenschaft Y.___

vereinbarten in der massgebenden Po lice vom 8. Dezember 2014 (Urk. 12/52 ) eine Leistungsdauer der Krankentag gelder von 730 Tagen bei einer Wartefrist von 0 Tagen (S. 2). 3. 3.1

Die Klägerin stellte si ch auf den Standpunkt, dass sie seit dem 5. November 2014 mit Unterbrüchen in unterschiedlichem Ausmass vorwiegend aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 5) . Sie habe am 2 1. April 2015 nach einer stetigen Steigerung ihren ersten Arbeitstag bei voller Arbeitsfähigkeit geleistet. Sie sei jedoch nach lediglich einem Tag der vollen Arbeitsfähigkeit vo m 2 1. April bis zum 1 0. Mai 2015 zu 100 % , vom 1 3. Mai bis 7. Juni 2015 zu 50 % und vom 8. Juni bis 1 8. Oktober 2015 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Seit Oktober 2015 sei sie dann ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Erst im November 2016 habe die behandelnde Psychiaterin ihr eine Arbeitsfähigkeit von 20 % , im Dezember von 50 % und ab Januar 2017 wiederum von 100 % att e stiert (S. 6) . Sie habe ihre Arbeitsunfähigkeit seit Beginn vom 5. November 2014 bis 3 1. Dezember 2016 durch Arztzeugnisse und Taggeldkarten ihrer behan deln den Ärztinnen nachgewiesen . Die verlangte ärztliche Feststellung ihrer Arbeits unfähigkeit sei demnach gegeben. An weitere Bedingungen sei die Leistungs pflicht der Beklagten nicht geknüpft (S. 9 , vgl. auch Urk. 8 und Urk. 20 ).

3.2

Die Beklagte vertrat demgegenüber in ihrer Klageantwort die Ansicht, dass die von der Klägerin geltend gemachte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 0. April 2015 nicht mehr rechtsgenüglich ausgewiesen gewesen sei. Dr. Z.___ habe gemäss Beurteilung vom 1 0. März 2015 anlässlich der persönlichen Explo ration keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen können, sondern lediglich psychosoziale Belastungsfaktoren. Dr. Z.___ habe hervorgehoben, dass die Krankschreibung durch die behandelnde Haus ärztin aufgrund eines Erschöpfungszustandes im Rahmen von zwischen mensch lichen Problemen am Arbeitsplatz erfolgt sei. Dieser vermöge aus fachärztlicher Sicht jedoch keine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen. Der Schadenfall sei folgerichtig per 1 9. April 2015 abgeschlossen worden ( Urk. 11 S. 7). Der mit Krankmeldung vom 9. Juli 2015 behauptete Rückfall per 1. Juni 2015 sei nie anerkannt worden. Vielmehr habe sie nach Erhalt der genannten Krankmeldung umgehend auf die Beurteilung von Dr. Z.___ verwiesen. Die daraufhin eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Hausärztin seien nicht nachvollziehbar gewesen.

Insbesondere hätten diese die erwähnte Beurteilung von Dr. Z.___ nicht umzustossen vermögen (S. 7 unten ; vgl. auch Urk. 26 ) .

3. 3

Strittig ist , ob ab dem 2 0. April 2015 eine anspruchsbe gründende Arbeitsun fähigkeit der Klägerin rechtsgenüglich nachgewiesen ist. 4. 4.1

Mit diversen ärztlichen Zeugnis sen ( Urk. 12/ 2 /9-23 ) attestierte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, der Beschwerde füh rerin eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. November bis zum 2 8. Dezember 2014, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. März bis 1. April 2015, wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 1. April bis 1 0. Mai 2015, eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 3. Mai bis 7. Juni 2015 sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis zum 1 8. Oktober 2015. 4.2

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin mit diversen Arztzeugnissen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Oktober 2015, für Juni 2016 und von August bis Oktober 201 6. Ab dem 1. November 2016 könne die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 20 % beginnen zu arbeiten ( Urk. 12/2 /2-5, Urk. 12/8 ). Auf den Taggeldkarten von Juni/Juli 2016 (Urk. 12/2/6-7 sind weitere, zum Teil nicht lesbare Arbeitsunfähigkeiten aufgeführt.

Am 2 1. Dezember 2016 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für November 2016 und eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit für Dezember 201 6. Ab Januar 2017 sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ( Urk. 12/2 /1 ) . 4.3

Dr. A.___ berichtete am 1 2. Februar 2015 ( Urk. 12/7) und führt e aus, dass sich die Kläg erin am 5. November 2014 mit Diarrhoe und Nausea gemeldet habe, ganz im Vordergrund stünden aber die Klagen über eine ausgeprägte Müdig keit und Erschöpfung, andauernd seit einigen Monaten. Als Diagnosen nannte sie eine depressive Entwicklung, eine präklinische Hypothyreose, ein en Vitamin B12-Mangel sowie eine virale Gastroenteritis. Mit den bisher einge schlagenen Massnahmen (Psychotherapie, medikamentöse Behandlung) könne mit einer wesentlichen Besserung der Situation gerechnet werden. Die Prognose sei gut. Aktuell sei die Kläg erin in ihrem Arbeitspensum als Rayonleiterin auf grund der depressiven Entwicklung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, voraus sicht lich bis am 1 5. März 201 5.

4.4

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete mit psychiatrischer Kurzbeurteilung vom 1 0. März 2015 ( Urk. 12/13) und führte aus, dass die Grundstimmung der Klägerin während der Untersuchung ausgegli chen und freundlich erschienen sei. Sie habe offen, nachvollziehbar und authen tisch kommuniziert. Konkrete psychiatrische Beschwerde n habe s ie im Rahmen der Kurzbeurteilung nicht angegeben (S. 3). Es hätten sich keine Aspekte für Lang- oder Kurzzeitgedächtnisstörungen gezeigt. Eine Müdigkeit oder eine erkennbare Erschöpfungstendenz im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei nicht festgestellt worden. Bei der Kommunikation und den interpersonellen Aktionen seien keine Auffälligkeiten oder Einschränkungen vorhanden gewesen.

Ein Interessenverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffen wü rde, sei nicht ausgemacht worden. Es sei bei der Klägerin auch keine Einschränkung im sozialen und Integrationsniveau festgestellt worden. Die Freudfähigkeit sei vorhanden . Die Affektivität respektive die Bandbreite der gelebten Affekte sei normgerecht und unauffällig gewesen. Die Schwingungsfähigkeit sei im norma len Bereic h gelegen und der psychomotorische Antrieb unauffällig gewesen (S.

4) .

Im Rahmen der Kurzbeurteilung sei bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt worden. Es werde bei ihr derzeit keine psy chiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die Krank schreibung sei gemäss Aussagen der Klägerin und initial aufgrund einer Magen-Darm-Grippe und aufgrund eines seelischen Erschöpfungszustandes im Rahmen von Arbeitsplatzproblemen erfolgt. Es könne sicherlich eine grosse Belastung sei n , wenn Probleme, Konflikte oder erschwerende Umstände am Arbeitsplatz vorlä gen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege aus versicherungsmedizinischer Sicht aller dings nur dann vor, wenn tatsächlich auch ein Gesundheitsschaden, in diesem Fall psychischer Natur, respektive eine psychische Störung vorliege (S. 4 f.). Im Rahmen der Kurzbeurteilung habe heute eine psychiatrische Erkrankung (insbe sondere eine Depression) unter der Berücksichtigung der vorliegenden Informa tionen nicht festgestellt werden können. Ob letztes Jahr tatsächlich ein Stö rungs bild im Ausmass einer schweren Depression vorgelegen habe, könne retrospektiv nicht geklärt werden. Die Klägerin nehme unterstützende Gespräche wahr und habe sich unter Cipralex gut stabilisiert. In Übereinstimmung mit der Hausärztin, dass sich ihr Zustand stabilisiert habe respektive die Prognose sehr gut sei, sei die heutige gutachterliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zu verstehen. Eine Arbeitsunfähigkeit liege aus rein psychiatrischer Sicht nicht (mehr) vor. Sie werde allerdings am 1 5. März 2015 operiert, die Rekonvaleszenzzeit müsse vom operie renden Urologen beziehungsweise der Hausärztin nach Verlauf eingeschätzt werde

n. Aus rein psychiatrischer Sicht mache eine erneute Arbeitsaufnahme nach der Operation ab dem 2 3. März 2015 Sinn. Es sollte die längere Abwesenheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, so dass ein Einstieg mit 50 % sinnvoll erscheine. Das Pensum könne wöchentlich etwa zu 10 % langsam gesteigert werden. Mit einer vollen Arbeitsfähigkeit sei ab etwa Mitte/Ende April zu rech nen, dies aus rein psychiatrischer Sicht (S. 5). 4.5

Dr. A.___ berichtete am 1 0. Juni 2015 ( Urk. 12/21) zuhanden der Inva lidenversicherung und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit einen psychophysischen Erschöpfungszustand sowie eine präklinische Hypothyreose (S. 1 Ziff. 1.1) . Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell wegen der vermehrten körperlichen und psychischen Erschöpfbarkeit zu 50 % krankgeschrieben sei. Unter geeigneten Arbeitsbedingungen könne die Arbeits fähig keit voraussichtlich rasch gesteigert werden und es wäre eine volle Arbeits fähigkeit zu erwarten. Während den aktuell noch reduzi erten Arbeitszeiten bestehe kei n e verminderte Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.7) .

4.6

Dr. A.___ berichtete am 3 1. Oktober 2015 ( Urk. 12/28) erneut zuhanden der Invalidenversicherung und führte aus, dass es im Juni zusätzlich zu einer Epikon dylitis

humeri

radialis rechts gekommen sei, weshalb die Arbeitsunfähigkeit vorerst bis zum 1 8. Oktober 2015 bei 40 % belassen worden sei. Diese habe auch i m Juli nicht weiter gesenkt werden können wegen einer Zunahme der Schlaf störungen und der depressiven Entwicklung. Es sei eine neue Therapie mit Trittico sowie neu eine psychotherapeutische Behandlung am Psychiatrischen Zentrum Uster ab dem 8. September 2015 installiert worden.

4.7

Dr. B.___ berichtete am 7. November 2015 ( Urk. 12/29) und führte aus, da die Beschwerdeführerin erst seit Ende September 2015 bei ihr in Therapie sei, könne sie zu Anamnese, aktuellen Symptomen, Arbeitsfähigkeit und Diagnosen erst vorläufig Angaben machen.

Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Sie führte aus, es bestünden deutlich eingeschränkte kognitive Funktionen sowie eine auffällige Persönlichkeit mit dysfunktionaler Beziehungsgestaltung, was aber weiter abgeklärt und im Verlauf beobachtet werden müsse (S. 1) .

Im Gespräch wirke die Beschwerdeführerin deut lich traurig, sei freudlos und habe massive Schuldgefühle. Es bestünden klare Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode mit Selbstwertproblemen und Schuldgefühlen. Ob die kognitiven Einschränkungen, hier vor allem deut liche Mängel bei der Auffassungsgabe, nur depressionsbedingt seien, könne im Moment nicht gesagt werden. Sollten diese kognitiven Auffälligkeiten nach Ab klingen der depressiven Symptome weiter vorherrschen, sei eine neuropsycho logische Abklärung einzuleiten (S. 2). Im Moment gebe die Beschwerdeführerin an, dass sie keinen Arbeitsversuch machen könne. Sie traue niemandem, sei über zeugt, dass sie an jedem anderen Ort gerade wieder gemobbt würde und wieder ein Burnout käme. Da die Kläg erin kognitiv deutlich eingeschränkt und psychisch instabil sei, sei es sinnvoll, sie möglichst bald beruflich abzuklären und dann eine Integration zu beginnen (S. 3). 4.8

Dr. B.___ berichtete am 2 5. April 2016 ( Urk. 12/31) zuhanden der Invalidenversicherung , nannte als Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine Anpassungsstörung sowie eine paranoide Persönlichkeitsstörung mit starker Funktionseinschränkung (S. 1) und führte aus, in der Funktionsfähig keit im Alltag sei die Klägerin stark einge schränkt (S. 2 unten). Im Verlauf habe sich gezeigt, dass s ie über stark dysfunk tionale emotionale-, kognitive- und Verhaltensmuster verfüge. Sie sei in ihrem Verhalten stark manipulativ. Die Ausprägungen der dysfunktionalen Muster seien sicher krankhaft und schränkten die Arbeitsfähigkeit ein. Die Therapiefähigkeit sei stark begrenzt. Fraglich sei, ob sich die Änderungsfähigkeit verbessern würde, wenn die Klägerin zum Beispiel aus f inanziellen Gründen gezwungen wä r e, sich anzupassen und Arbeit zu finden . Mit den besch riebenen Verhaltensmustern sei s ie bei jeder Arbeitsstelle eingeschränkt und vor allem kaum tragbar für Mit arbeiter und Vorgesetzte. Mit der sturen Haltung und der Therapieresistenz sei es ganz schwierig, die genaue Arbeitsfähigkeit einzuschätzen. Da die Klägerin subjektiv klar darunter leide, dass sie nicht anders denken könne und eine gewisse Einsicht in die Pathologie ihres Denkens habe, werde mit einem Neuroleptikum versucht, ob die Klägerin etwas mehr Flexibilität im Denken erhalte. Dies könnte die Arbeitsfähigkeit verbessern (S. 3) .

Per 1. Januar 2017 attestierte Dr. B.___ eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk.

12/2/1) nach Arbeitsunfähigkeiten von 100 % bis Ende Oktober 2016 und 80 % bzw. Ende Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2). 5. 5.1

Die Klägerin stützte ihre Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 1. April 2015 auf die Zeugnisse und Berichte von Dr.

A.___

(vgl. vor stehend E. 4. 1, E. 4.3, E. 4.5-4.6) sowie von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.7-4.8).

Die Beklagte verneinte hingegen ihre Leistungsp flicht gestützt auf die bei Dr. Z.___ eingeholte psychiatrische Kurzbeurteilung vom 1 0. März 2015 (vor steh end E. 4 . 4).

5.2

Zu prüfen ist mithin, ob die Klägerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Be weis für die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit in der strittigen Periode erbringen kann (vorstehend E. 1.5), oder ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt, mithin hinreichende In dizien den Hauptbeweis schei tern lassen (vorstehend E. 1.6). Den ärztlichen Be urteilungen, auf die sich beide beruhen, kommt dabei der Stellenwert von Partei behauptungen zu (vorstehend E. 1.8-1.10). 5.3

Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrer im Auftrag der Beklagten erstellten psychi atrischen Kurzbeurteilung

vom 1 0. März 2015 (vorstehend E. 4 .4 ) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie führte in nachvollziehbarer Weise aus , dass bei der Klägerin im Rahmen der Untersuchung ein unauffälliger psy chischer Befundstatus festgestellt worden sei und weder eine Müdigkeit noch eine erkennbare Erschöpfungstendenz habe ausgemacht werden können.

Weiter machte sie darauf aufmerksam, dass kein Interessenverlust und auch keine Einschrän kung im sozialen und Integrat ionsniveau festgestellt worden seien . Sie legte sodann ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die Freudfähigkeit vorhanden sei , die Affektivität beziehungsweise die Bandbreite der gelebten Affekte norm gerecht und die Schwingungsfähigkeit sowie der psychomotorische Antrieb unauf fällig gewesen seien. Im Rahmen der Kurzbeurteilung habe eine psychiatrische Erkrankung nicht festgestellt werden können.

Dr. Z.___ machte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Krankschreibung durch die Hausärztin aufgrund eines seelischen Erschöpfungszustandes im Rahmen von zwischenmenschlichen Problemen am Arbeitsplatz erfolgt sei, dieser aus fachärztlicher Sicht jedoch keine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge. In Übereinstimmung mit der Hausärztin, dass sich der Zu stand der Klägerin stabilisiert habe respektive die Prognose sehr gut sei, liege aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (mehr) vor. In der Folge kam Dr. Z.___ zum Schluss, dass ab dem 2 3. März 2015 eine Arbeitsaufnahme zu 50 % Sinn mache, wobei das Pensum wöchentlich etwa 10 % gesteigert werden könne.

5.4

Dr.

A.___ , welche die Klägeri n hausärztlich behandelt, berichtete am 1 2. Februar 2015 (vorstehend E. 4.3) über den Behandlungszeit raum seit 5. Novem ber 2014, in welchem es zu einem Zustand mit ausgeprägter Müdigkeit und Erschöpfung gekommen sei. Sie ging von einer guten Prognose aus und attestierte der Klägerin

aufgrund der depressiven Entwicklung eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit voraussichtlich bis zum 1 5. März 201 5.

Mit Zeugnis vom 9. März 2015 attestierte Dr.

A.___ der Klägerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. März bis 1. April 2015 und mit Zeugni s s en vom 2 2. April 2015 beziehungsweise 2 7. April 2015 wiederum eine 100%ige Arbeits unfähigkeit vom 2 1. April bis zum 1 0. Mai 2015 (vorstehend E. 4.1). Mit Bericht vom 1 0. Juni 2015 (vorstehend E. 4.5) führte sie aus, dass die Klägerin wegen der vermehrten körperlichen und psychischen Erschöpfbarkeit krankge schrieben sei und nannte als Diagnose einen psychophysischen Erschöpfungs zu stand sowie eine präklinische Hypothyreose.

Dr.

A.___

v erfügt nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psy chotherapie und war somit ohne psychiatrische Fachkenntnisse nicht befähigt, ein psychiatrisches Krankheitsbild und dessen Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2016 vom 16. Feb ruar 2017 E. 3.2.2 und E. 4.2.1). Ausserdem sind ihren Berichten keine Testun gen zu entnehmen, nach denen der diagnostizierte psy cho physische Erschöpfungszustand fachlich korrekt und nachvollziehbar erm ittelt worden wäre. In Bezug auf die in den ärztlichen Zeugnissen durch sie attestierte Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 1. April 2015 (vorstehend E. 4.1) i st darauf hin zu weisen, dass diese gemäss Bericht zuhanden der Invalidenversicherung (vorsteh end E. 4.5) nach wie vor mit dem Vorliegen eines psychophysischen Erschöp fungs zustandes begründet wurde, welcher gemäss Dr. Z.___ aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht jedoch kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit darstelle. Die Hausärztin Dr.

A.___ war somit, wie oben ausgeführt, nicht befähigt , ohne psychiatrische Fach kenntnisse die Arbeitsfähig keit der Klägerin

in psychiatrischer Hinsicht

so zu beurteilen , da ss diese die Kurzbeurteilung von Dr. Z.___ umzustossen vermöchte .

Ausserdem hielt Dr. A.___ am 10. Juni 2015 gegenüber der Invalidenversicherung fest, es bestünden keine Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/21 S. 5). Mit hin handelte es sich bei der festgehaltenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff.

1.7) um die subjektive Auffassung der Klägerin im Rahmen der belastenden psychosozialen Faktoren.

Zusammenfassend vermögen die ärztlichen Zeugnisse ab dem 2 1. April 2015, aus gestellt von der Hausärztin Dr.

A.___ , keine krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit der Klägerin zu begründen.

5.5

Dr. B.___ , bei welcher die Klägerin seit Ende September 2015 in Behand lung war (Urk. 12/29/1), attestierte ihr von Oktober 2015 bis Oktober 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, im November 2016 eine 80%ige, im Dezember 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Januar 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.7-4.8). Über diesen Zeitraum gibt das Gutachten von Dr. Z.___ (E. 4.4) keine Auskunft, womit – würde weiterhin von einer Versicherungsdeckung ausgegangen (vgl. nachstehend E. 5.6) - sich die Frage stellt, ob mit den Berichten von Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit ab Mitte/Ende April 2015 ausgewiesen wird.

Da, wie bereits erwähnt, eine Behandlung und Krankschreibung durch Dr. B.___ erst seit Ende September 2015 erfolgte, ändert sich an der 100%igen Arbeitsfähigkeit vom 20. April bis 30. September 2015 (vgl. vorstehend E. 5.4) nichts.

In Bezug auf die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen und die atte stierten Arbeitsunfähigkeiten vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 erge ben sich ferner erhebliche Zweifel, weshalb auch für diesen Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine leistungsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorlag.

So handelte es sich bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1, Urk. 12/29) von November 2015 aufgrund der kurzen Behand lungs dauer nach den Angaben von Dr. B.___ lediglich um eine vor läufige Einschätzung, welche sie im April 2016 nicht mehr stellte (Urk. 12/31). Entsprechend erklärte Dr. B.___ zur anfänglich festgestellten Traurig- und Freudlosigkeit (Urk. 12/29 S. 2) im späteren Bericht vom April 2016, die Klä gerin wirke vordergründig traurig und verzweifelt. Wut, Hass und Rachege fühle würden jedoch alles dominieren. Die Emotion sei hoch und sei zu einem sich verselbständigenden Problem geworden (Urk. 12/31 S. 2 oben). Selbst unter Berücksichtigung der beschriebenen Schuldgefühle und Selbstwertprobleme (Urk. 12/29 S. 2) werden die für eine mittelgradige depressive Episode erforderlichen Kriterien gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (Horst Dilling , Werner Mombour , Martin H. Schmidt [Hrsg.], ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, 2015, S. 169 f. und S. 173) nicht erfüllt. Insbesondere kann ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen (S. 173). Dies ist bei der Klägerin nicht ausgewiesen, zumal sie im November 2015 gegenüber Dr. B.___ erwähnte, es gehe im Moment, den Haushalt zu machen und für die Kinder zu schauen, sie mache alles für die Kinder und diese würden im Haushalt praktisch nichts mithelfen (Urk. 12/29 S. 2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Klägerin angab, sie könne nur glücklich sein, wenn sie ihren Ehemann in Amerika besuche (Urk. 12/31 S. 2). Es ist der Klägerin somit möglich, nach Amerika zu reisen und dort glücklich mit ihrem Ehemann zu sein. Damit ist insgesamt nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass ab Oktober 2015 eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende depressive Erkrankung vorlag.

Eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) beginnt sodann im Allgemeinen inner halb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung. Die Symptome halten meist nicht länger als 6 Monate an (Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, a.a.O., S. 209 f.). Würde von der Kündigung im April 2015 als belastendem Ereignis ausgegangen, dürfte aufgrund des Zeitab laufs im April 2016 keine Anpassungsstörung mehr vorliegen. Eine Ausprägung der Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion wurde Dr. B.___ nicht diagnostiziert, womit die Diagnose der Anpassungsstörung ebenfalls nicht geeignet ist, im massgeblichen Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit auszuweisen.

Weiter erscheint die von Dr. B.___ diagnostizierte paranoide Persön lichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) mit starker Funktionseinschränkung und mithin auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Oktober 2016 und hernach von 80 % beziehungsweise 50 % bis Ende Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 4.8) als nicht überzeugend. Dabei handelt es sich bei einer Persönlichkeitsstörung um eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betrifft. Das auffällige Verhaltensmuster ist sodann unter anderem andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt (Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen, a.a.O., S. 276 f.). Insbesondere lässt die von Dr. B.___ per 1. Januar 2017 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit angesichts der bis Ende Oktober 2016 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit nachfolgender Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwei Monaten (Urk. 7/2/1) die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht als nachvollziehbar erscheinen. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine tatsächliche paranoide Persönlichkeitsstörung mit starken Funktionseinschränkungen innerhalb von nur zwei Monaten keine Aus wirkungen mehr auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Zudem ergibt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ nicht, dass das Verhaltensmuster tiefgrei fend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend ist. So ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich das allfällige Verhaltens muster auch nicht im Zusammenhang mit den Arbeitsplatzschwierigkeiten, sondern beispielsweise im familiären Bereich zeigte, zumal sich die Klägerin um die Kinder und den Haushalt kümmern (Urk. 12/29), den Mann in Amerika be suchen und dort mit ihm glücklich sein konnte (Urk. 12/31 S. 2).

Zu erwähnen ist ferner, dass aus dem Bericht von Dr. B.___ von April 2016 explizit hervorgeht, dass die Klägerin vermutungsweise «bis zum geht nicht mehr mit juristischen Mitteln dafür kämpfen würde, dass andere für sie auf kommen» (Urk. 12/31 S. 3). Dies deutet darauf hin, dass nicht in erster Linie relevante psychiatrische Gründe für eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Abschliessend ist auch der Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahrens zu berücksichtigen, auch wenn im Gegensatz zur Invalidenversicherung vorliegend keine Invalidität, sondern lediglich eine Arbeitsunfähigkeit ausge wie sen sein muss.

Dabei wurde das Leistungsbegehren von der Invaliden versiche rung, welches im Wesentlichen denselben Zeitraum wie das vorliegende Verfah ren beschlägt, abgewiesen (vgl. Verfügung vom 8. Juni 2016, Urk. 12/34, und Vorbescheid vom 29. April 2016, Urk. 12/32, sowie das Feststellungsblatt vom 8.

Juni 2016, Urk. 12/33). Die Einschätzung der Invalidenversicherung, wonach die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit massgeblich durch psychosoziale Fakto ren (belastende Arbeitsplatzsituation, Konflikt mit dem Arbeitgeber) begründet ist und die Berichte von Dr. B.___ somit nicht geeignet sind, eine Inva lidität zu belegen, dient in der vorliegenden Konstellation zumindest als Hinweis, dass im Verfahren betreffend Krankentaggeld mit ebendiesen Berichten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt werden konnte, dass relevante Diagnosen und Arbeitsunfähigkeiten vorlagen. 5.6

Insgesamt ergibt sich somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit, dass eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 21. April 2015, oder eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen eines Rückfalls ab 1. Juni oder 1. November 2015 bestand. D er Beweis für den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt ist nicht erbracht. Dies führt zur Ab weisung der Klage.

Angesichts der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

können vorliegend die streitigen Fragen nach der Versicherungsdeckung sowie der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung offengelassen werden.

6. 6.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 6.2

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit praxisgemäss - mangels eines besonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_3 55/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2).

6.3

Im vorliegenden Verfahren sind die Vora ussetzungen zur Bestellung einer

unent geltlichen Rechtsvertretung erfüllt und das diesbezügliche Gesuch der Klägerin ( vgl. Urk. 1) wurde mit Verfügung vom 5. April 2018 bewilligt (Urk. 13 ).

Mit Honorarnote vom 18 . Juni 2018 (Urk.

22) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Klägerin einen zeitlichen Aufwand von 18 . 9 0 Stunden und Spesen in der Höhe von Fr. 1 24 . 75 geltend, w as als angemessen erscheint. Dem unent geltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwältin Ronald Jenal , Uster , ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4 ‘ 618 . 20 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nach zahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Ronald Jenal, Uster ,

wird mit Fr. 4' 618 . 20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ronald Jenal - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach