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KK.2017.00053

Kein weiterer Taggeldanspruch nach erfolgter Aufforderung zum Berufswechsel; kein Anspruch für weitere Beeinträchtigungen, da Sachverhalt mangels Mitwirkung nicht geklärt werden konnte und auch im Prozess nicht hinreichend bewiesen wurde; Abweisung. (BGE 4A_384/2019)

Zürich SozVersG · 2019-05-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, war als Betriebsinhaberin der Y.___ (vgl. Urk. 2/3) bei der Sympany Versicherungen AG (nachstehend Sym pany) gegen Lohnausfall versichert (vgl. Urk. 9/1) .

Am 1 8. November 2013 teilte sie der Sympany mit, es sei ein Tumor im Fuss ge lenk festgestellt worden, der baldmöglichst entfernt werden solle, und ersuchte um Taggeldleistungen, da sie eine neue Mitarbeiterin für sich eingestellt habe (Urk. 9/7 = Urk. 2/4). G emäss Arztzeugnis vom 1 3. März 2013 (Urk. 9/6/1) war sie vom 2 9. November 2012 bis 3 1. (richtig wohl: 28.) Februar 2013 zu 100 % und vom 1. bis 2 4. März 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Sympany erbrachte in der Folge T aggeldleistungen bis 3 0. April 2015 (Urk. 9/5; vgl. Urk. 2/7).

Am 1 9. März 2015 teilte die Sympany der Versicherten mit, gemäss ärztlicher Beur teilung sei sie in der jetzigen Tätigkeit als Dogwalkerin zu 30 % arbeits unfähig. In einer anderen, den Beschwerden besser angepassten Tätigkeit sei hingegen in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwar ten. Um einen möglichst guten Wiedereinstieg im Betrieb zu ermöglichen, würden die Taggeldleistungen noch bis 3 0. April 2015 erbracht (Urk. 9/49 = Urk. 2/8/1 = Urk. 2/10/2). Die Versicherte teilte der Sympany am 2 0. März 2015 mit, sie könne dies aus näher dargelegten Gründen nicht akzeptieren (Urk. 2/11/2; vgl. Urk. 9/ 50), worauf sie die Sympany per Mail darauf hinwies, wie sie weiter vorgehen könnte (Urk. 9/50).

Am 2 4. August 2015 teilte die Sympany der Versicherten mit, gestützt auf Art. 2.3.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kündige sie den Versiche rungs vertrag per 3 1. Dezember 2015 (Urk. 9/3 = Urk. 2/8/2 = Urk. 2/10/1).

Die Versicherte teilte der Sympany am 1 4. September 2015 mit, aus näher dar gelegten Gründen sei sie mit der Kündigung nicht einverstanden . Sie beantrage die Wiederaufnahme der eingestellten Versicherungsleistungen und melde te einen neuen Krankheitsfall an (Urk. 9/66/1 = Urk. 2/11/1). Die Sympany ersuchte da rauf hin um das Einreichen weiterer Unterlagen (Urk. 9/73) .

Am 1 2. Januar 2016 lud die Sympany die Versicherte, nach einem offenbar glei chentags gescheiterten Gespräch, zu einem weiteren Gesprächstermin ein (Urk. 9/83), worauf die nunmehr mandatierte Rechtsvertreterin um Aktenzu stel lung ersuchte und den Termin absagte (Urk. 9/84).

Mit Schreiben vom 1 1. März 2016 (Urk. 9/93/1 = Urk. 2/12) führte die Rechts vertreterin der Versicherte n aus, dass sie aus näher dargelegten Gründen die Leistungseinstellung per Ende April 2015 als nicht gerechtfertigt erachte (S. 1. f.), und ersuchte um Taggeldleistungen vom 1. Mai 2015 bis 3 1. März 2016 (S. 2). Dazu nahm - offenbar im Auftrag der Sympany

- am 2 7. April 2016 die Z.___ Stellung (Urk. 2/13), wobei sie unter anderem um zwei Datums vorschläge für einen Gesprächstermin ersuchte (S. 2 unten).

Mit Schreiben vom 9. März 2017 (Urk. 9 /104) erbat die Rechtsvertreterin eine Ver jährungsverzichtserklärung, welche die Sympany am 1 6. März 2017 (Urk. 9/105) und sodann am 1 6. November 2017 (Urk. 9/105) abgab. 2.

Die Versicherte erhob am 8. Dezember 2017 Klage gegen die Sympany mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I): 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 2 4. Januar 2016 inklusive Verzugszins von 5 % ausstehenden 269 Krankentaggelder im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden (Schadenfall Nr.

…) in Höhe von insgesamt CHF 26'530.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Anpassungsfrist von mindestens fünf Monaten zu gewähren und ihr die für diese Zeit geschuldeten Taggelder im Betrag von insgesamt CHF 15'089.625 - unter Anrechnung der während der gewährten 1.5-monatigen Anpassungsfrist bereits geleisteten Tag gelder - inklusive Verzugszins von 5 % zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr im Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung zustehenden Taggelder (Fallnummer …) in Höhe von insgesamt CHF 81'431.375 inklusive Verzugszins von 5 % sowie die in diesem Schadenfall künftig geschuldeten Taggeldleistungen zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten zuzüglich Mehr wertsteuer.

Die Sympany beantragte mit Klageantwort vom 1 9. April 2018 (Urk. 8)

die Ab weisung der Klage.

Die Parteien verzichteten ausdrücklich (Urk.

13) beziehungsweise stillschweigend (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 1 Abs.

2) auf eine Hauptverhandlung.

Die Klägerin hielt mit Replik vom 2 5. Juni 2018 (Urk.

16) an ihren Anträgen fest, die Beklagte mit Duplik vom 2 0. September 2018 (Urk. 21), was der Klägerin am 2 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) . Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundes ge richt wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1. 2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungs verfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1. 3

Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungs recht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E.

4.1) 1. 4

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver siche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Ge richt ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundes ge richts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1. 5

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der An spruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versiche rungsan spruches » (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsan spruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1. 6

Es obliegt der versicherte n Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Tag geld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich ge ändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Ver sicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1) . 1. 7

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche re r im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub wür dig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil de rungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 32 1 E. 3.4). 1. 8

Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwie gende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre her ausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischer weise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei be haup teten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbe lastet ist. Das Bundesgericht hat denn auch in Bezug auf den vom Versicherer zu erbringenden Beweis der absichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereig nis se s (Art. 14 VVG) entschieden, dass der Versicherer sich ebenfalls auf eine Reduk tion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit be ruf en kann, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. D iese Beweiserleichterung soll auch für den Beweis der ab sicht lichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (mit oder ohne Täuschungs wille, der naturgemäss nur schwierig zu erbringen ist), gelten (Urteil des Bundes gerichts 4A_3 82/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3) . 1. 9

Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Ge richt dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Tat säch liche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung. Dazu gehört auch die allfällige Vermutung, dass eine versicherte Person auch bei gesunder Ver fassung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (BGE 141 III 241 E. 3.2). 1. 10

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein Numerus clausus der Beweismittel, vor be halten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) 1. 11

Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis ver fahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bun desgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstel lenden Per son sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann je doch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüch lichem Verhalten des Patien ten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schwei ze rische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/ Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz

9; Annette Dolge in: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3 . Aufl., Basel 201 7, Art. 177 Rz

13). 1. 12

Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).

2.

Die hier massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2014 (Urk. 9/2 = Urk. 2/3) lauten auszugweise wie folgt: 2.3

Beendigung des Versicherungsvertrages 2.3.1

Kündigung per Ablauf Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. (…) 2.3.2 Erlöschen des Versicherungsvertrages (…) 2.3.3 Auflösung durch Sympany (…) 2.3.4 Kündigung bei Prämienanpassung (…) 2.3.5

Kündigungsverzicht im Leistungsfall Sympany verzichtet ausdrücklich auf ihr gesetzliches Recht, im Leistungsfall den Vertrag zu kündigen. 5.2

Ende des Versicherungsschutzes Für die versicherte Person endet der Versicherungsschutz (…)

f) mit der Beendigung des Versicherungsvertrages, (...) 6.2

Arbeitsunfähigkeit Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszu üben. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 25 Prozent besteht. Taggeldleistungen setzen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus. Die Rückdatierung der Bescheinigung ist maximal bis zu drei Tagen möglich. 6.7

Nachdeckung Für Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses voll oder teilweise arbeitsunfähig sind, besteht der Leistungsanspruch bis zum Ende des die Nachdeckung begründenden Leistungsfalls, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Rückfälle geben keinen Anspruch auf weitere Leis tungen. (…) 8.2

Schadenminderung Die versicherte Person hat alles zu tun, was zur Leistungsminderung beitragen kann. Die versicherte Person, welche in ihrem ursprünglichen Beruf voraussichtlich voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ist verpflichtet, ihre verbleibende Erwerbs tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu verwerten resp. sie hat sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Sympany fordert die versicherte Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf, die bisherige Tätigkeit anzu passen oder einen Stellen- resp. Berufswechsel vorzunehmen. (…) 8.3

Auskunftspflicht Die versicherte Person resp. der Versicherungsnehmer stellt in allen Fällen, in denen ein Leistungsanspruch bei Sympany

geltend gemacht wird, Sympany sämtliche erforderlichen

Informationen, die für die Beurteilung von Leistungspflicht,

Leistungs höhe oder Leistungsdauer erforderlich sind, zur

Verfügung. 8.4

Verletzungen der Mitwirkungspflichten Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert, a) wenn die versicherte Person bzw. der Versicherungsnehmer die Pflichten aus diesen AVB in unentschuldbarer Weise verletzt, b) wenn sich die versicherte Person Verfügungen von Sympany oder Anordnungen des Arztes wiederholt und in schwerer Weise widersetzt, c) wenn für die Feststellung des Versicherungsanspruchs notwendige Belege trotz schrift licher Mahnung nicht innert 4 Wochen beigebracht werden. 3. 3.1

Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage (Urk.

1) aus, die erfolgte Vertragskündigung sei gemäss Art. 2.3.5 AVB unzulässig gewesen (S. 10 Ziff. 39), die Leistungseinstellung verbunden mit dem Ansinnen eines Berufswechsels sei unzulässig gewesen, weil noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe (S.

11 f. Ziff. 45) und sie aufgrund unzulänglicher medizinischer Abklärungen erfolgt sei (S. 2 Ziff. 47), sowie - im Eventualstandpunkt - die für den verlangten Wechsel angesetzte Frist sei zu kurz bemessen gewesen (S. 13 f. Ziff. 57). Die Beklagte wolle im Schadenfall betreffend Psyche Leistungen von einem persön lichen Gespräch mit der Klägerin abhängig machen (S. 14 Ziff. 59); sie verfüge aber au s näher dargelegten Gründen bereits über die zur Prüfung des Leistungs anspruchs notwenigen Informationen (S. 14 Ziff. 64). 3.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Kün digung des Versicherungsvertrags per Ende 2015 sei wirksam und dieser per 3 1. Dezember 2015 beendet (S. 10 Ziff. 1). Die Leistungseinstellung per Ende April 2015 sei aus näher dargelegten Gründen nicht zu beanstanden (S. 10 f. Ziff. 2). Eine längere als die gewährte Übergangsfrist sei nicht erforderlich gewe sen (S. 11 f. Ziff. 3). Die im zweiten Leistungsfall (Psyche) von behandelnder Seite gestellten D iagnosen und daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit seien nicht nach vollziehbar (S. 13 unten) und blieben unbewiesen (S. 14 Ziff. 8). 3.3

Strittig und zu prüfen sind die per Ende April 2015 erfolgte Leistungseinstellung sowie, ob im sogenannt zweiten Leistungsfall (Psyche) ein Taggeldanspruch in der eingeklagten Höhe besteht. 4.

Vorab ist zu klären, wie es sich mit der am 2 4. August 2015 per Ende 2015 erklär ten Vertragskündigung (Urk. 9/3 = Urk. 2/8/2 = Urk. 2/10/1) verhält.

Die Beklagte stützte die Kündigung auf Art. 2.3.1 AVB. Die Klägerin hielt dem entgegen, gemäss Art. 2.3.5 AVB sei die Kündigung nicht zulässig gewesen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 39).

Art. 2.3 AVB regelt verschiedene Konstellationen der Vertragsbeendigung, nämlich in Ziff. 1 die gewissermassen ordentliche Kündigung, in Ziff. 2 das Erlöschen des Vertrags unter näher genannten Umständen, in Ziff. 3 die Auflösung durch die Beklagte unter näher genannten Umständen, in Ziff. 4 die Kündigung durch den Versicherungsnehmer im genannten Fall, und in Ziff. 5 den Verzicht darauf, im Schadenfall vom Vertrag zurückzutreten, was gemäss Art. 42 VVG beiden Par teien möglich wäre.

Die Beklagte hat den Vertrag unter Hinweis auf Art. 2.3.1 AV B ordentlich, fristgemäss und erst per Ende des Kalenderjahres gekündigt. Um einen Rücktritt bei Schadenseintritt im Sinne von Art. 42 VVG handelt es sich dabei nicht, womit der diesbezügliche Art. 2.3.5 AVB nicht tangiert ist und einer Gültigkeit der Kün digung nicht entgegensteht.

Damit endete gemäss Art. 5.2 lit . f AVB der Versicherungsschutz Ende 2015, dies ohne darüber hinausreichende Nachdeckung, die gemäss Art. 6.7 AVB nur ein tritt, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeits unfähigkeit besteht . 5. 5.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 9. August 2014 zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 9/37/2) aus, er behandle die Klägerin seit 3 0. September 2013 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine pigme ntierte villon oduläre

Synovitis (PVNS) am Oberen Sprunggelenk rechts (Erstdiagnose Oktober 2013) mit Status nach Tumor resektion am 2 0. Mai 2014 (Ziff. 1.1). Er attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Hundetrainerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 3 0. Septem ber 2013 bis 1. April 2014, von 80 % vom 2. April bis 1 8. Mai 2014 und von 100 % seit 1 9. Mai 2014 (Ziff. 1.6). Eine starke Einschränkung der Gehfähigkeit wirke sich so aus, dass eine Betreuung der Hunde nicht möglich sei; die bisherige Tätigkeit sei im Rahmen von zirka 50 % noch zumutbar (Ziff. 1.7). Die Einschrän kungen liessen sich durch eine Operation vermindern (Ziff. 1.8). 5.2

In seinem Bericht gleichen Datums an die Beklagte (Urk. 9/33/2) nannte Dr.

A.___ als funktionelle Einschränkung eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung durch die PVNS vor allem rechts (Ziff.

1) und bezeichnete eine sitzende Tätigkeit als

angepasst (Ziff. 4). 5.3

Am 2 1. August 2014 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ über die gleichentags erfolgte klinisch-radiologische Verlaufskontrolle (Urk. 9/31 = Urk. 9/37/3) . Sie führten aus, es zeige sich noch eine minimale Schwellung vor allem anterolateral im Bereich des OSG im Vergleich zur Gegenseite und eine noch leicht eingeschränkte OSG-Beweglichkeit (S.

1 unten). Sie empfahlen weiter hin Physiotherapie und rezeptierten einen Spezialschuh (S. 2 oben). 5.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Beratender Arzt der Beklagten, führte in seiner Beurteilung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 9/34 = Urk. 2/6) aus, es sei keine Begutachtung notwendig, eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei ausgewiesen. Ob allenfalls eine solche von 50 % möglich wäre, sei ungewiss (Ziff. 1). Die Prognose als Dogwalkerin sei schlecht. Für eine sitzende Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Bestätigung der Erkrankung sei eine Verweistätigkeit indiziert (Ziff. 3). 5.5

Prof. Dr. med. D.___, Leiter Sarkomzentrum

E.___, führte im Bericht vom 1 8. Dezember 2014 über eine Verlaufskontrolle in der Tumoren-Sprechstunde (Urk. 9/42 = Urk. 2/14) unter anderem aus, der Fuss sei mit zunehmender Tages dauer auch zunehmend geschwollen. Da dies die Patientin extrem einschränke, suche sie eine Lösung mit der Invalidenversicherung, da sie natürlich ihre u r sprüngliche Tätigkeit, insbesondere auch auf unebenem Gelände, nicht mehr machen könne (S. 1 unten). Klinisch sehe der Fuss den Umständen entsprechend gut aus; noch vorhandene Schwellungen seien mehr oder weniger stationär, eben so sei der PVNS-Herd proximal der Fibulaspitze anterior. Es sei vorgesehen, in 6 Monaten eine nächste Kontrolle (mit MRI) durchzuführen, um die Situation wieder zu beurteilen (S. 2 oben). 5.6

Mit Bericht vom 5. Februar 2015 (Urk. 9/46 = Urk. 2/5) beantworteten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ die ihnen von der Beklagten unterbreiteten Fragen . Sie führten aus, aufgrund der Erkrankung sei das Gehen und Stehen erschwert, gleichzeitig bestünden Ruheschmerzen (Ziff. 1). Es handle sich um eine chro ni sche Erkrankung. Am 2 0. Mai 2014 sei eine Operation erfolgt und seither seien regelmässige Verlaufskontrollen durchgeführt worden. Eine weitere Verlaufskon trolle sei nun in einem halben Jahr geplant (Ziff. 2). Die Arbeit als Hundebe treu erin erscheine aus ihrer Sicht nicht mehr möglich, eine Anpassung des Arbeits platzes werde schwierig sein (Ziff. 4).

5.7

Prof. D.___ (vorstehend E. 5.5) führte in seinem Bericht vom 9. April 2015 (Urk. 9/51 = Urk. 9/93/2 = Urk. 2/15) über die erfolgte Verlaufskontrolle unter anderem aus, die Patientin berichte weiterhin über ein Anschwellen des Fusses ins besondere bei sitzender Tätigkeit zirka nach 8-9 Stunden. Die Beschwerden gebe sie mit 2/10 auf der VAS-Skala an (S. 1 Mitte). Sie berichte explizit von Abklärungen der Arbeitsfähigkeit. Das Schlimmste sei für sie die Bürotätigkeit, da das Sitzen das Schwellen im Fuss verstärke. Sie habe aber auch Rücken beschwerden (S. 1). Lokal sehe der Fuss - jetzt am Morgen - den Umständen ent sprechend sehr gut aus, eine Schwellung bestehe lateral. In der heutigen Bildgebung zeigten sich gegenüber den Aufnahmen vom Dezember und vom S eptember 2014 stationäre Befunde. Es sei eine erneute MRI-Untersuchung in einem halben Jahr vereinbart worden (S. 1 unten). 5.8

Im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 9/56 = Urk. 2/16) über die am 5. Juni 2015 erfolgte Untersuchung in der Wirbelsäulen-Sprechstunde der Universitätsklinik B.___ wurde als neue Diagnose ein thorakolumbaler Morbus Scheuermann genannt (S. 1). Längeres Sitzen sei in dieser Situation unvorteilhaft, so dass eine Tätigkeit mit wechselnden Bewegungsmodi befürwortet werden könne. Aus chiru r gischer Sicht bestehe aktuell bei moderatem Leidensdruck keine absolute Indika tion zur chirurgischen Aufrichtung (S. 2 oben). 5.9

Am 2 6. Januar 2015 fand ein Gespräch der Klägerin mit unter anderem einer Ein gliederungsberaterin der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/30) statt, über welches die Klägerin der Beklagten am 2 8. Januar 2015 berichtete (Urk. 9/40). Sie habe dort unter anderem über Angstzustände und Existenzängste berichtet, die aufgetreten seien, nachdem man ihr mitgeteilt habe, die Versicherung zahle nicht mehr . Es sei ihr im Dezember (2014) sehr schlecht gegangen (Ziff. 1a). Zum beruf lichen Aspekt lautete der Bericht der Klägerin über das Gespräch bei der Invalidenversicherung - leicht redigiert - wie folgt (Ziff. 2): Hierzu wurde ich aufgefordert, Alternativen zu suchen, z.B. BIZ, Berufsberatung, und einen Fachwissentest zu absolvieren. Da ich keine Abschlüsse im kauf männi schen Bereich vorzuweisen habe, fragte man mich, ob ich nicht einen Personalassistenten oder ähnliches nachholen möchte. Ich wurde gefragt, ob ich meine Teil-Selbständigkeit aufgeben würde. Da mich diese Ausbildung sehr viel Geld gekostet hat und ich den Beruf aufgrund meiner Rückenprobleme bei längerer sitzenden Tätigkeit gewählt habe, beantwortete ich dies mit: sehr ungern. Ich würde sehr viel Geld verlieren und mein jetzige s Einkommen. Zudem habe ich 2 Hunde. Ich erwähnte, dass ich bereits selbst eine Verlagerung meiner ehemaligen Tätigkeit vorgenommen habe, von der Dogwalkerin zur Hundeferienbetreuerin. Diese Tätigkeit muss jedoch erst noch weiter anlaufen und ist auf eine Hundeanzahl begrenzt, somit auch finanziell eingeschränkt. Ich erwähnte auch, dass ich mein Gelände zur Vermietung ausgeschrieben habe an selbständig erwerbende Hundebetreuer. Ich erziele somit eine kleine finan zielle Unterstützung. Lege die Zahlen gerne vor. Zudem sagte ich, dass ich beim RAV nach 20-40 % Stellen schaue und auch mit dem RAV telefoniert habe. Die Antwort war: zuerst müsse meine Therapie ab geschlossen sein, und eine klare Aussage von der Versicherung und IV vorliegen, sonst hätte man keine Anhaltspunkte. 5.10

Am 1 3. Mai 2015 teilte die Invalidenversicherung der Klägerin mit, die Ein gliederungsbemühungen würden abgeschlossen (Urk. 9/55): Die Klägerin sei seit dem 1 7. Februar 2015 wiederholt gebeten worden, ihre beruflichen Unterlagen ein zureichen, um Eingliederungsmassnahmen planen zu können. Dies habe sie nicht getan, sondern mit Mail vom 2 0. April 2015 mitgeteilt, dass sie weiterhin ihrer bisherigen Funktion auf selbständiger Basis nachgehen möchte. Sie habe sich entschieden, auf den Support seitens der IV-Stelle zu verzichten. 5.11

Die Klägerin war 2015 seit rund 10 Jahren als diplomierte Hundebetreuerin selb ständigerwerbend (vgl. Urk. 9/ 67 S. 1 Ziff. 1). Laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 4. Oktober 2015 entrichtete sie Beiträge auf folgenden Einkommen (Urk. 9/77/8): Jahr Fr. 2006 28’400 2007 23’800 2008 33’300 2009 39’000 2010 16'000 2011 15'900 2012 14'600 2013 9'333 5.1 2

Beim Fussleiden der Klägerin handelt es sich um eine chronische Erkrankung (vorstehend E. 5.6), deren Verlauf in grossen zeitlichen Abständen von in der Regel einem halben Jahr kontrolliert wird (vgl. vorstehend E. 5.5-7; auch E. 6.11 und Urk. 9/78). Bezogen auf ihre bisherige Tätigkeit attestierte ihr Hausarzt im August 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei er gleichzeitig angab, sie wäre noch im Rahmen von zirka 50 % zumutbar (vorstehend E. 5.1); als angepasst bezeichnete er eine sitzende Tätigkeit (vorstehend E. 5.2). Prof. D.___ im Dezember 2014 (vorstehend E. 5.5) wie auch die Ärzte der Universitätsklinik B.___ im Februar 2015 (vorstehend E. 5.6) erachteten die bisherige Tätigkeit als nicht mehr möglich.

Gemäss Art. 8.2 Satz 1 AVB

ist d ie versicherte Person, welche in ihrem ursprün glichen Beruf voraussichtlich voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, verpflich tet, ihre verbleibende Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten beziehungsweise sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden.

Die bleibende voraussichtliche volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit im ursprü n glichen Beruf ist von den die Klägerin behandelnden Ärzten übereinstimmend bestätigt worden. Damit ist die Voraussetzung erfüllt, unter welcher sie zu einem Berufswechsel verpflichtet werden konnte. Mithin war die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Klägerin aufzufordern, die bisherige Tätigkeit anzupassen oder einen Berufswechsel vorzunehmen (Art. 8.2 Satz 2 AVB).

In der entsprechenden Aufforderung vom 1 9. März 2015 (Urk. 9/49) ging die Beklagte von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit aus sowie davon, die Klägerin könne eine solche im eigenen Betrieb ausüben.

Die Erwähnung sitzender Tätigkeiten basierte auf der diesbezüglichen Feststel lung unter anderem des Hausarztes (vorstehend E. 5.1) und ist beim damaligen Kenntnisstand der Beklagten nicht zu beanstanden. Dass später bei ausschliesslich sitzenden Tätigkeiten nach 8-9 Stunden Beschwerden auf ge tr e ten seien (vor steh end E. 5.7) und aufgrund eines in den verfügbaren Akten erstmals im Juni 2015 diagnostizierten Rückenleidens eine wechselbelastende Tätigkeit als angepasst erachtet wurde (vorstehend E. 5.8), ändert nichts an der Zulässigkeit der Auf forderung an die Klägerin, ihre Arbeitsfähigkeit in einer geeigneteren als der bis herigen Tätigkeit zu verwerten.

Die Annahme sodann, dies sei ihr im eigenen Betrieb möglich, stützte sich auf den damaligen, per August 2018 dokumentierten Internet-Auftritt der - auf der Startseite mit Foto abgebildeten -

Klägerin (Urk. 9/4). Dass sich dies als unzu treffend erwies, ist nicht der Beklagten anzulasten und ändert nichts an der Zu lässigkeit ihres Vorgehens.

Schliesslich erweist sich auch die der Klägerin für die verlangte Umstellung ein geräumte Frist als angemessen. Entscheidend dafür ist der Umstand, dass der Klägerin gemäss ihren eigenen Angaben über das Gespräch bei der Invalidenver sicherung im Januar 2015 (vorstehend E. 5.9) bereits im Dezember 2014 kommu niziert worden war, dass eine Leistungseinstellung in Aussicht stehe, un d sie be reits damals aus eigenem Antrieb gewisse Anpassungen unternommen wie auch die Arbeitslosenversicherung kontaktiert hat te . Sodann stand beim Ge spräch mit der Invalidenversicherung die Frage der beruflichen Umstellung eigentlich im Zentrum. Faktisch standen der Klägerin mithin von Dezember 2014 bis Ende April 2015 über vier Monate zur Verfügung, um die verlangte berufliche Umstellung zu realisieren. Es war der Klägerin, die immerhin das Gymnasium besucht und ein Diplom als Gymnastiklehrerin erworben hat (Urk. 9/81 Ziff. 5.2-3), zuzu mu ten, in dieser Zeit eine wechselbelastende, dem Fuss- und Rückenleiden ange passte Tätigkeit zu suchen und zu finden, in der sie ein im Vergleich zum bisher erzielten (vorstehend E. 5.1 1) gleiches oder wohl eher höheres Einkommen hätte erzielen können. 5.13

Aus diesen Gründen erweist sich die von der Beklagten per Ende April 2015 vor genommene Leistungseinstellung als rechtens. Die Klage auf Ausrichtung weite rer Taggelder für die durch das Fussleiden verursachte teilweise Arbeitsunfähig keit ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1

Am 1 3. Juli 2015 stellte sich die Klägerin bei Doppelbildern und Taubheitsgefühl im Gesicht am 1 0. Juli 2015 notfallmässig in der Klinik für Neurologie des Uni ver sitätsspitals F.___ vor. Sie zeigte sich klinisch fokal-neurologisch unauf fällig (Urk. 9/68/2 Mitte). Eine am 1 6. Juli 2015 erfolgte radiologische Abklä rung er gab keinen Hinweis auf eine Ischämie, eine AVM (wohl: a rterio venous

mal formation) oder einen Tumor (Urk. 9/68/3). 6.2

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte am 4. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 0. Juli bis 1 5. August 2015 (Urk. 9/65).

I n seinem Bericht vom 1 8. August 2015 (Urk. 9/60) nannte Dr. G.___

als Diagnosen einen Verdacht auf eine transitorische ischiämische Attacke (TIA), eine Depression, arterielle Hypertonie, und einen Status nach Sturz am 1 0. August 2015 mit Schädel- und Hand-Kontusionen (Ziff. 1). Die Prognose sei unsicher (Ziff. 2). Eine neurologische Abklärung - die TIA betreffend - laufe, eine psychia trische Behandlung sei empfohlen (Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 0. Ju li bis 2 2. August 2015 (Ziff. 6) .

Am 2. September 2015 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 3. August bis 1 1. September 2015 (Urk. 9/65). 6.3

Am 1 4. September 2015 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, sie wolle - unter Hinweis unter anderem auf Dr. G.___ (vorstehend E. 6. 2) und

Dr. H.___ (nachstehend E.

6.6) - einen neuen Krankheitsverlauf anmelde n (Urk. 9/66/1 = Urk. 2/11/1).

Wohl als Beilage zum genannten Schreiben findet sich in den Akten eine un datierte, von der Beklagten ausgefüllte Unfallmeldung, in der sie angab, sie sei auf Kies ausgerutscht und gestürzt (Ziff.

2) und habe sich am Handgelenk, den Rippen, dem Kopf, der Handinnenseite, am linken Knie und am rechten Fuss gelenk verletzt (Ziff. 4). Ein Datum für das Ereignis nannte sie nicht (Ziff. 1). 6.4

Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete a m 1 5. September 2015 eine psychiatrische Kurzbeurteilung im Auftrag der Beklagten (Urk. 9/67). E r nannte folgende (lediglich mit dem Code nach ICD-10 angeführte)

Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 3): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeits syn dro m, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)

Er führte aus, bis zur Kl ärung des somatischen Befundes bestehe aus sozial psy chiatrischer Sicht keine beruflich zu verwertende Arbeitsfähigkeit (. 2 Ziff. 5).

Er empfahl die Wiedervorstellung der Versicherten zur erneuten versicherungs medizinischen Beurteilung in spätestens 6 Wochen unter Beiziehung der zu erbitten den somatischen und psychiatrischen Verlaufsberichte (S. 2 Ziff. 8). 6.5

Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 2 2. September 2015 über seine am 1 8. September 2015 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/69). Er nannte folgende Diagnose (S. 1): - rezidivierende neurologische Störung mit Doppelbildern, Taubheitsgefühl im Gesicht sowie Dysarthrie - am ehesten im Sinne eines Migräneäquivalents - magnetresonanztomografisch und auch klinisch zu wenige Hinweise auf rezidivierende TIA

Die Patientin sei - auf ihren Wunsch hin - für eine neuropsychologische Abklä rung vorgemerkt worden (S. 3 oben). 6.6

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte am 2 2. September 2015 eine - nicht bezifferte - Arbeitsunfähigkeit seit 1 0. Septem ber 2015 voraussichtlich für mehrere Wochen (Urk. 9/70).

Er erstattete am 2 6. Oktober

2015 einen Bericht zuhanden der Beklagten (Urk. 9/76 = Urk. 2/18). Er führte aus, er habe die Patientin am 1 0. und 2 4. September 2015 gesehen (S. 1 unten), und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - anhaltende Depression, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) im Sinne eines Erschöpfungssyndroms nach langer psychosozialer und gesundheitlicher Belastung - Differentialdiagnose (DD): rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) bei Status nach erster Krise nach Scheidung 2000 - Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F40.01) - PVNS-Tumor im rechten Fuss

Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund der schweren depressiven Symptomatik eingeschränkt. Durch eine adäquate antidepressive Medikation und psychothera peutische Begleitung dürfte sich diese in den nächsten Monaten wieder zurück bilden. Die Arbeitsfähigkeit als Hundeausführerin sei jedoch auch aus somati schen Gründen (wegen des PVNS-Tumors) eingeschränkt (S. 4 Ziff. 10). 6.7

Dr. J.___ (vorstehend E.

6.5) berichte te am 2 6. November 2015 über die zwischen zeitlich erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 9/79), die Befunde passte n besser zu einer leichten Einschränkung mit verminderter Konzentration, vermindertem Antrieb und leicht vermindertem Abrufvermögen, wie sie bei einer Depression gesehen würden, als zu einer - von der Klägerin befürchteten (vgl. Urk. 9/69 S. 3 oben) - Alzheimererkrankung (S. 2 oben). 6.8

Dr. H.___ (vorstehend E. 6.6) attestierte am 1 9. Januar 2016 eine Arbeitsun fähig keit von 100 % vom 1 0. September 2015 bis 3 1. Januar 2016 (Urk. 9/85).

Am 2. Februar 2016 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. bis 2 9. Februar 2016 (Urk. 9/89), und am 2 2. März 2016 eine solche von 100 % vom 1. bis 3 1. März 2016 (Urk. 9/94).

In seinem Bericht vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 9/99) nannte er folgende, geänderte Diag nosen (S. 2 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, in Remission befindlich, gegenwärtig noch mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) im Sinne einer Erschöpfungsdepression nach langer psychosozialer und gesundheitlicher Belastung, Status nach erster Krise nach Scheidung 2000 - paroxysmale Angst a ttacken (ICD-10 F4 1.0) - PVNS-Tumor im rechten Fuss

Seit dem letzten Bericht vom 2 6. Oktober 2015 habe sich der Zustand der Explo randin deutlich verbessert. Sie habe seit 1. April 2016 wieder zu 50 % zu arbeiten begonnen und zudem eine Weiterbildung (vgl. Kostengutsprache der Invaliden versicherung vom 1 2. Dezember 2016; Urk. 9/102) begonnen (S. 2 Ziff. 2).

Dem Bericht beigefügt war eine am 2 0. Mai 2016 ausgefüllte Hamilton-Depres sionsskala, die mit 18 Punkten eine leichte Depression ergab. 6.9

Mit Zeugnis vom 7. April 201 7

(Urk. 2/17) nannte

Dr. A.___ (vorstehend E. 5.1) als Diagnose ein e pigmentierte villonoduläre

Synovitis (Erstdiagnose Oktober 2013) mit Status nach Tumorresektion am 2 0. Mai 2014, und führte aus, die Klägerin stehe seit 3 0. September 2013 wegen chronischer Fussschmerzen und Schwellung rechts bei der genannten Diagnose in seiner Behandlung. Die Operation vom 2 0. Mai 2014 habe nur wenig Besserung gebracht. Sie leide weiterhin unter chro nischen Fussschmerzen mit Schwellung. Die körperliche Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt. Seit Behandlungsbeginn seien die Beschwerden konstant vorhan den, der rechte Fuss sei chronisch geschwollen und schmerzhaft. 7. 7.1

Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 9/83) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dies e habe aus persönlichen Gründen den Besprechungstermin vom 1 2. Janu ar 2015 abgebrochen und lud zur erneuten Besprechung am - wie mündlich verein bart - 2 1. Januar 2016 ein . Sie forderte die Klägerin auf, zum Termin folgende Unterlagen mitzubringen (S. 1 Mitte): - allfällig vorhandene Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. September 2015 bis heute bestätigen - allfällige neue medizinischen Berichte, welche ihre aktuellen Einschrän kungen detailliert beschrieben

Sie wies auf Art. 9.4 AVB (Verletzung der Mitwirkungspflichten) hin und führte aus, zurzeit benötige sie Angaben über die psychischen Einschränkungen der Klägerin. Zudem habe diese am 1 0. August 2015 ein Unfallereignis angemeldet. Auch hierzu benötige sie Detailangaben zu allfällig vorhandenen Beschwerden (S. 1 unten). 7.2

Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2016 sagte die (Rechtsvertreterin der) Klägerin den Termin ab, da ihr noch nicht alle Akten vorlägen (Urk. 9/84). Am 8. Februar 2016 ersuchte sie um eine Ergänzung der ihr zugestellten Akten (Urk. 9/90).

Mit Schreiben vom 1 1. März 2016 (Urk. 9/93/1 = Urk. 2/12) nahm sie zur per Ende April 2015 erfolgten Leistungseinstellung (vgl. vorstehend E. 5) Stellung (S.

1 f.) und ersuchte um Weiterbearbeitung und Leistungsausrichtung auch des 2015 angemeldeten Leistungsfall s (S. 2 unten). 7.3

Dazu nahm die Z.___, offenbar auch namens der Beklagten, am 2 7. April 2016 Stellung (Urk. 9/97 = Urk. 2/13). Bezüglich des Schadenfalles von 2015, in welchem die Klägerin psychische Einschränkungen und eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % geltend mache, liefen aktuell weitere medizinische Abklä rungen, die Beklagte habe die entsprechenden Verlaufsberichte und weitere Detail berichte der behandelnden Ärzte einverlangt . Nach Erhalt dieser entsprechenden Unterlagen werde zu diesem Fall ebenfalls Stellung genommen (S. 2).

Die Klägerin wurde gebeten, zwei mögliche Datenvorschläge zu unterbreiten, an denen ein Gespräch durchgeführt werden könne (S. 2 unten). 7.4

Mit Schreiben vom 9. März 2017 (Urk. 9/104) und 2. Oktober 2017 (Urk. 9/106) ersuchte die Klägerin um die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung. 8. 8.1

Ein weiteres Klagebegehren der Klägerin lautete auf Taggelder, die ihr im Zu sammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung zustünden (Urk. 1 S.

2 Ziff. I.3). Der im Klagebegehren genannte Betrag wurde in der Klage damit begründet, die Klägerin habe am 1 0. Juli 2016 bei der Beklagten einen weiteren Leistungsfall aufgrund von psychischen Einschränkungen angemeldet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 25), folglich beginne der Taggeldanspruch am 1 8. Juli 2016, woraus sich gemäss der anschliessend aufgeführten Tabelle bis am 3 0. November 2017 der im Klagebegehren genannte Betrag ergab (Urk. 1 S. 8 Ziff. 31).

Dem hielt die Beklagte entgegen, im genannten Zeitpunkt sei der Versiche rungs vertrag nicht mehr in Kraft gewesen (Urk. 8 S. 12 Ziff. 5).

Daraufhin räumte die Klägerin ein, beim genannten Datum handle es sich tat säch lich um einen redaktionellen Fehler. In Wirklichkeit sei es so, dass die Be klagte «bereits seit mindestens August 2015 Kenntnis von dem neuen Schaden fall betreffend Psyche» gehabt habe (Urk. 16 S. 7 Ziff. 26). Von wann bis wann sie nunmehr Taggelder entsprechend welcher Arbeitsunfähigkeit und in welcher Gesamthöhe einklagte, führte sie nicht aus. 8.2

Als Anmeldung des allfälligen die Psyche betreffenden Leistungsfalls kann das Schreiben der Klägerin vom 1 4. September 2015 (vorstehend E. 6.3) angesehen werden.

Für die damit geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit kann die Klägerin d as Attest von Dr. G.___ vom 4. August 2015 und sein en Bericht vom 1 8. August 2015, in denen er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 0. Juli 2015 attestierte (vor stehend E. 6.2), beibringen, sowie das Attest vom 2 2. September 2015 und den Bericht vom 2 6. Oktober 2015 des behandelnden Dr. H.___, in denen er eine nicht näher bezifferte Arbeitsunfähigkeit seit 1 0. September attestierte (vorstehend E.

6.5).

Der Neurologe Dr. J.___ machte keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsun fähigkeit (vorstehend E. 6.4 und 6.6). 8.3

Soweit von behandelnder Seite Arbeitsunfähigkeiten mehr als drei Tage rückwir kend attestiert wurden, muss sich die Beklagte diese gemäss

Art. 6.2 Abs. 2 Satz

2 AVB nicht entgegenhalten lassen.

Dass die Beklagte bereits Mitte September 2015 eine psychiatrische Abklärung veranlasste, macht deutlich, dass sie die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähig keit als klärungsbedürftig er achtete und nicht beabsichtigte, umstandslos darauf abzustellen. In der Folge bestand dieser Klärungsbedarf weiter, weshalb die Be klagte den Gesprächstermin vom 1 2. Januar 2016 und anschliessend denjenigen vom 2 1. Januar 2016 ansetzte, dies unter Angabe der mitzubringenden Unter la gen und unter Hinweis auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten (vorstehend E. 7.1). 8.4

Die Klägerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Sie hat - seit Januar 2016 anwaltlich vertreten - den erwähnten Gesprächstermin abgesagt und hat sich im März 2016 zur Leistungseinstellung per Ende April 2015 geäussert, ohne die zur Klärung des 2015 angemeldeten Anspruchs verlangten Unterlagen auch nur zu erwähnen (vorstehend E.

7.2). Auf die Aufforderung im April 2016, Ge sprächstermine vorzuschlagen, reagierte sie gar nicht (vorstehend E. 7.3). Ende Dezember 2017 - mithin rund 1 ¾ Jahre später - reichte sie die hier zu beur tei lende Klage ein. 8.5

Mit ihrem Verhalten hat die Klägerin die ihr obliegende Auskunftspflicht (Art. 8.3 AVB) wiederholt und empfindlich verletzt. Sie hat es der Beklagten verunmög licht, zeitnah abzuklären, ob die Voraussetzungen gegeben seien, um weitere Leistung en zu erbringen. Dass die Beklagte ohne hinreichende Abklärung der Anspruchs vor aussetzungen keine Leistungen erbrachte, ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Nichterbringen der Leistungen nur bis zur Klärung des Anspruchs angehalten hätte und allfällige Leistungen auch rückwirkend hätten erbracht werden können, sofern die Klägerin 2015 und im ersten Quartal 2016 an der Klärung des Sachverhalts pflichtgemäss mitgewirkt hätte.

Dies hat sie nicht getan . S ie hat es zu vertreten, dass die Beklagte die beantragten Leistungen nicht erbracht hat, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht hinrei chend nachgewiesen waren. Den damals fehlenden Nachweis hat die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren nicht erbracht, womit sich ihre Klage auf im Zusammenhang mit einer psychischen Beeinträchtigung zu erbringende Taggeld leistungen als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 8.6

Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen. 9. 9.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 9.2

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit entgegen ihrem Antrag (Urk. 8 S. 2 lit . A.2) praxisgemäss - mangels eines be sonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Partei ent schädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, war als Betriebsinhaberin der Y.___ (vgl. Urk. 2/3) bei der Sympany Versicherungen AG (nachstehend Sym pany) gegen Lohnausfall versichert (vgl. Urk. 9/1) .

Am 1 8. November 2013 teilte sie der Sympany mit, es sei ein Tumor im Fuss ge lenk festgestellt worden, der baldmöglichst entfernt werden solle, und ersuchte um Taggeldleistungen, da sie eine neue Mitarbeiterin für sich eingestellt habe (Urk. 9/7 = Urk. 2/4). G emäss Arztzeugnis vom 1 3. März 2013 (Urk. 9/6/1) war sie vom 2 9. November 2012 bis 3 1. (richtig wohl: 28.) Februar 2013 zu 100 % und vom 1. bis 2 4. März 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Sympany erbrachte in der Folge T aggeldleistungen bis 3 0. April 2015 (Urk. 9/5; vgl. Urk. 2/7).

Am 1 9. März 2015 teilte die Sympany der Versicherten mit, gemäss ärztlicher Beur teilung sei sie in der jetzigen Tätigkeit als Dogwalkerin zu 30 % arbeits unfähig. In einer anderen, den Beschwerden besser angepassten Tätigkeit sei hingegen in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwar ten. Um einen möglichst guten Wiedereinstieg im Betrieb zu ermöglichen, würden die Taggeldleistungen noch bis 3 0. April 2015 erbracht (Urk. 9/49 = Urk. 2/8/1 = Urk. 2/10/2). Die Versicherte teilte der Sympany am 2 0. März 2015 mit, sie könne dies aus näher dargelegten Gründen nicht akzeptieren (Urk. 2/11/2; vgl. Urk. 9/ 50), worauf sie die Sympany per Mail darauf hinwies, wie sie weiter vorgehen könnte (Urk. 9/50).

Am 2 4. August 2015 teilte die Sympany der Versicherten mit, gestützt auf Art. 2.3.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kündige sie den Versiche rungs vertrag per 3 1. Dezember 2015 (Urk. 9/3 = Urk. 2/8/2 = Urk. 2/10/1).

Die Versicherte teilte der Sympany am 1 4. September 2015 mit, aus näher dar gelegten Gründen sei sie mit der Kündigung nicht einverstanden . Sie beantrage die Wiederaufnahme der eingestellten Versicherungsleistungen und melde te einen neuen Krankheitsfall an (Urk. 9/66/1 = Urk. 2/11/1). Die Sympany ersuchte da rauf hin um das Einreichen weiterer Unterlagen (Urk. 9/73) .

Am 1 2. Januar 2016 lud die Sympany die Versicherte, nach einem offenbar glei chentags gescheiterten Gespräch, zu einem weiteren Gesprächstermin ein (Urk. 9/83), worauf die nunmehr mandatierte Rechtsvertreterin um Aktenzu stel lung ersuchte und den Termin absagte (Urk. 9/84).

Mit Schreiben vom 1 1. März 2016 (Urk. 9/93/1 = Urk. 2/12) führte die Rechts vertreterin der Versicherte n aus, dass sie aus näher dargelegten Gründen die Leistungseinstellung per Ende April 2015 als nicht gerechtfertigt erachte (S. 1. f.), und ersuchte um Taggeldleistungen vom 1. Mai 2015 bis 3 1. März 2016 (S. 2). Dazu nahm - offenbar im Auftrag der Sympany

- am 2 7. April 2016 die Z.___ Stellung (Urk. 2/13), wobei sie unter anderem um zwei Datums vorschläge für einen Gesprächstermin ersuchte (S. 2 unten).

Mit Schreiben vom 9. März 2017 (Urk. 9 /104) erbat die Rechtsvertreterin eine Ver jährungsverzichtserklärung, welche die Sympany am 1 6. März 2017 (Urk. 9/105) und sodann am 1 6. November 2017 (Urk. 9/105) abgab.

E. 1.0 ) - PVNS-Tumor im rechten Fuss

Seit dem letzten Bericht vom 2 6. Oktober 2015 habe sich der Zustand der Explo randin deutlich verbessert. Sie habe seit 1. April 2016 wieder zu 50 % zu arbeiten begonnen und zudem eine Weiterbildung (vgl. Kostengutsprache der Invaliden versicherung vom 1 2. Dezember 2016; Urk. 9/102) begonnen (S. 2 Ziff. 2).

Dem Bericht beigefügt war eine am 2 0. Mai 2016 ausgefüllte Hamilton-Depres sionsskala, die mit 18 Punkten eine leichte Depression ergab. 6.9

Mit Zeugnis vom 7. April 201 7

(Urk. 2/17) nannte

Dr. A.___ (vorstehend E. 5.1) als Diagnose ein e pigmentierte villonoduläre

Synovitis (Erstdiagnose Oktober 2013) mit Status nach Tumorresektion am 2 0. Mai 2014, und führte aus, die Klägerin stehe seit 3 0. September 2013 wegen chronischer Fussschmerzen und Schwellung rechts bei der genannten Diagnose in seiner Behandlung. Die Operation vom 2 0. Mai 2014 habe nur wenig Besserung gebracht. Sie leide weiterhin unter chro nischen Fussschmerzen mit Schwellung. Die körperliche Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt. Seit Behandlungsbeginn seien die Beschwerden konstant vorhan den, der rechte Fuss sei chronisch geschwollen und schmerzhaft. 7. 7.1

Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 9/83) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dies e habe aus persönlichen Gründen den Besprechungstermin vom 1 2. Janu ar 2015 abgebrochen und lud zur erneuten Besprechung am - wie mündlich verein bart - 2 1. Januar 2016 ein . Sie forderte die Klägerin auf, zum Termin folgende Unterlagen mitzubringen (S. 1 Mitte): - allfällig vorhandene Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. September 2015 bis heute bestätigen - allfällige neue medizinischen Berichte, welche ihre aktuellen Einschrän kungen detailliert beschrieben

Sie wies auf Art.

E. 2 Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Anpassungsfrist von mindestens fünf Monaten zu gewähren und ihr die für diese Zeit geschuldeten Taggelder im Betrag von insgesamt CHF 15'089.625 - unter Anrechnung der während der gewährten 1.5-monatigen Anpassungsfrist bereits geleisteten Tag gelder - inklusive Verzugszins von 5 % zu bezahlen.

E. 2.3 AVB regelt verschiedene Konstellationen der Vertragsbeendigung, nämlich in Ziff. 1 die gewissermassen ordentliche Kündigung, in Ziff. 2 das Erlöschen des Vertrags unter näher genannten Umständen, in Ziff. 3 die Auflösung durch die Beklagte unter näher genannten Umständen, in Ziff. 4 die Kündigung durch den Versicherungsnehmer im genannten Fall, und in Ziff. 5 den Verzicht darauf, im Schadenfall vom Vertrag zurückzutreten, was gemäss Art. 42 VVG beiden Par teien möglich wäre.

Die Beklagte hat den Vertrag unter Hinweis auf Art.

E. 2.3.1 AV B ordentlich, fristgemäss und erst per Ende des Kalenderjahres gekündigt. Um einen Rücktritt bei Schadenseintritt im Sinne von Art. 42 VVG handelt es sich dabei nicht, womit der diesbezügliche Art.

E. 2.3.2 Erlöschen des Versicherungsvertrages (…)

E. 2.3.3 Auflösung durch Sympany (…)

E. 2.3.4 Kündigung bei Prämienanpassung (…)

E. 2.3.5 AVB nicht tangiert ist und einer Gültigkeit der Kün digung nicht entgegensteht.

Damit endete gemäss Art.

E. 3 Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr im Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung zustehenden Taggelder (Fallnummer …) in Höhe von insgesamt CHF 81'431.375 inklusive Verzugszins von 5 % sowie die in diesem Schadenfall künftig geschuldeten Taggeldleistungen zu bezahlen.

E. 3.1 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage (Urk.

1) aus, die erfolgte Vertragskündigung sei gemäss Art.

E. 3.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Kün digung des Versicherungsvertrags per Ende 2015 sei wirksam und dieser per 3 1. Dezember 2015 beendet (S. 10 Ziff. 1). Die Leistungseinstellung per Ende April 2015 sei aus näher dargelegten Gründen nicht zu beanstanden (S. 10 f. Ziff. 2). Eine längere als die gewährte Übergangsfrist sei nicht erforderlich gewe sen (S. 11 f. Ziff. 3). Die im zweiten Leistungsfall (Psyche) von behandelnder Seite gestellten D iagnosen und daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit seien nicht nach vollziehbar (S. 13 unten) und blieben unbewiesen (S. 14 Ziff. 8).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen sind die per Ende April 2015 erfolgte Leistungseinstellung sowie, ob im sogenannt zweiten Leistungsfall (Psyche) ein Taggeldanspruch in der eingeklagten Höhe besteht. 4.

Vorab ist zu klären, wie es sich mit der am 2 4. August 2015 per Ende 2015 erklär ten Vertragskündigung (Urk. 9/3 = Urk. 2/8/2 = Urk. 2/10/1) verhält.

Die Beklagte stützte die Kündigung auf Art.

E. 4 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver siche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Ge richt ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundes ge richts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.

E. 4.1 ) 1.

E. 5 Gemäss Art.

E. 5.1 2

Beim Fussleiden der Klägerin handelt es sich um eine chronische Erkrankung (vorstehend E. 5.6), deren Verlauf in grossen zeitlichen Abständen von in der Regel einem halben Jahr kontrolliert wird (vgl. vorstehend E. 5.5-7; auch E. 6.11 und Urk. 9/78). Bezogen auf ihre bisherige Tätigkeit attestierte ihr Hausarzt im August 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei er gleichzeitig angab, sie wäre noch im Rahmen von zirka 50 % zumutbar (vorstehend E. 5.1); als angepasst bezeichnete er eine sitzende Tätigkeit (vorstehend E. 5.2). Prof. D.___ im Dezember 2014 (vorstehend E. 5.5) wie auch die Ärzte der Universitätsklinik B.___ im Februar 2015 (vorstehend E. 5.6) erachteten die bisherige Tätigkeit als nicht mehr möglich.

Gemäss Art.

E. 5.2 In seinem Bericht gleichen Datums an die Beklagte (Urk. 9/33/2) nannte Dr.

A.___ als funktionelle Einschränkung eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung durch die PVNS vor allem rechts (Ziff.

1) und bezeichnete eine sitzende Tätigkeit als

angepasst (Ziff. 4).

E. 5.3 Am 2 1. August 2014 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ über die gleichentags erfolgte klinisch-radiologische Verlaufskontrolle (Urk. 9/31 = Urk. 9/37/3) . Sie führten aus, es zeige sich noch eine minimale Schwellung vor allem anterolateral im Bereich des OSG im Vergleich zur Gegenseite und eine noch leicht eingeschränkte OSG-Beweglichkeit (S.

1 unten). Sie empfahlen weiter hin Physiotherapie und rezeptierten einen Spezialschuh (S. 2 oben).

E. 5.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Beratender Arzt der Beklagten, führte in seiner Beurteilung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 9/34 = Urk. 2/6) aus, es sei keine Begutachtung notwendig, eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei ausgewiesen. Ob allenfalls eine solche von 50 % möglich wäre, sei ungewiss (Ziff. 1). Die Prognose als Dogwalkerin sei schlecht. Für eine sitzende Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Bestätigung der Erkrankung sei eine Verweistätigkeit indiziert (Ziff. 3).

E. 5.5 Prof. Dr. med. D.___, Leiter Sarkomzentrum

E.___, führte im Bericht vom 1 8. Dezember 2014 über eine Verlaufskontrolle in der Tumoren-Sprechstunde (Urk. 9/42 = Urk. 2/14) unter anderem aus, der Fuss sei mit zunehmender Tages dauer auch zunehmend geschwollen. Da dies die Patientin extrem einschränke, suche sie eine Lösung mit der Invalidenversicherung, da sie natürlich ihre u r sprüngliche Tätigkeit, insbesondere auch auf unebenem Gelände, nicht mehr machen könne (S. 1 unten). Klinisch sehe der Fuss den Umständen entsprechend gut aus; noch vorhandene Schwellungen seien mehr oder weniger stationär, eben so sei der PVNS-Herd proximal der Fibulaspitze anterior. Es sei vorgesehen, in 6 Monaten eine nächste Kontrolle (mit MRI) durchzuführen, um die Situation wieder zu beurteilen (S. 2 oben).

E. 5.6 Mit Bericht vom 5. Februar 2015 (Urk. 9/46 = Urk. 2/5) beantworteten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ die ihnen von der Beklagten unterbreiteten Fragen . Sie führten aus, aufgrund der Erkrankung sei das Gehen und Stehen erschwert, gleichzeitig bestünden Ruheschmerzen (Ziff. 1). Es handle sich um eine chro ni sche Erkrankung. Am 2 0. Mai 2014 sei eine Operation erfolgt und seither seien regelmässige Verlaufskontrollen durchgeführt worden. Eine weitere Verlaufskon trolle sei nun in einem halben Jahr geplant (Ziff. 2). Die Arbeit als Hundebe treu erin erscheine aus ihrer Sicht nicht mehr möglich, eine Anpassung des Arbeits platzes werde schwierig sein (Ziff. 4).

E. 5.7 Prof. D.___ (vorstehend E. 5.5) führte in seinem Bericht vom 9. April 2015 (Urk. 9/51 = Urk. 9/93/2 = Urk. 2/15) über die erfolgte Verlaufskontrolle unter anderem aus, die Patientin berichte weiterhin über ein Anschwellen des Fusses ins besondere bei sitzender Tätigkeit zirka nach 8-9 Stunden. Die Beschwerden gebe sie mit 2/10 auf der VAS-Skala an (S. 1 Mitte). Sie berichte explizit von Abklärungen der Arbeitsfähigkeit. Das Schlimmste sei für sie die Bürotätigkeit, da das Sitzen das Schwellen im Fuss verstärke. Sie habe aber auch Rücken beschwerden (S. 1). Lokal sehe der Fuss - jetzt am Morgen - den Umständen ent sprechend sehr gut aus, eine Schwellung bestehe lateral. In der heutigen Bildgebung zeigten sich gegenüber den Aufnahmen vom Dezember und vom S eptember 2014 stationäre Befunde. Es sei eine erneute MRI-Untersuchung in einem halben Jahr vereinbart worden (S. 1 unten).

E. 5.8 Im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 9/56 = Urk. 2/16) über die am 5. Juni 2015 erfolgte Untersuchung in der Wirbelsäulen-Sprechstunde der Universitätsklinik B.___ wurde als neue Diagnose ein thorakolumbaler Morbus Scheuermann genannt (S. 1). Längeres Sitzen sei in dieser Situation unvorteilhaft, so dass eine Tätigkeit mit wechselnden Bewegungsmodi befürwortet werden könne. Aus chiru r gischer Sicht bestehe aktuell bei moderatem Leidensdruck keine absolute Indika tion zur chirurgischen Aufrichtung (S. 2 oben).

E. 5.9 Am 2 6. Januar 2015 fand ein Gespräch der Klägerin mit unter anderem einer Ein gliederungsberaterin der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/30) statt, über welches die Klägerin der Beklagten am 2 8. Januar 2015 berichtete (Urk. 9/40). Sie habe dort unter anderem über Angstzustände und Existenzängste berichtet, die aufgetreten seien, nachdem man ihr mitgeteilt habe, die Versicherung zahle nicht mehr . Es sei ihr im Dezember (2014) sehr schlecht gegangen (Ziff. 1a). Zum beruf lichen Aspekt lautete der Bericht der Klägerin über das Gespräch bei der Invalidenversicherung - leicht redigiert - wie folgt (Ziff. 2): Hierzu wurde ich aufgefordert, Alternativen zu suchen, z.B. BIZ, Berufsberatung, und einen Fachwissentest zu absolvieren. Da ich keine Abschlüsse im kauf männi schen Bereich vorzuweisen habe, fragte man mich, ob ich nicht einen Personalassistenten oder ähnliches nachholen möchte. Ich wurde gefragt, ob ich meine Teil-Selbständigkeit aufgeben würde. Da mich diese Ausbildung sehr viel Geld gekostet hat und ich den Beruf aufgrund meiner Rückenprobleme bei längerer sitzenden Tätigkeit gewählt habe, beantwortete ich dies mit: sehr ungern. Ich würde sehr viel Geld verlieren und mein jetzige s Einkommen. Zudem habe ich 2 Hunde. Ich erwähnte, dass ich bereits selbst eine Verlagerung meiner ehemaligen Tätigkeit vorgenommen habe, von der Dogwalkerin zur Hundeferienbetreuerin. Diese Tätigkeit muss jedoch erst noch weiter anlaufen und ist auf eine Hundeanzahl begrenzt, somit auch finanziell eingeschränkt. Ich erwähnte auch, dass ich mein Gelände zur Vermietung ausgeschrieben habe an selbständig erwerbende Hundebetreuer. Ich erziele somit eine kleine finan zielle Unterstützung. Lege die Zahlen gerne vor. Zudem sagte ich, dass ich beim RAV nach 20-40 % Stellen schaue und auch mit dem RAV telefoniert habe. Die Antwort war: zuerst müsse meine Therapie ab geschlossen sein, und eine klare Aussage von der Versicherung und IV vorliegen, sonst hätte man keine Anhaltspunkte.

E. 5.10 Am 1 3. Mai 2015 teilte die Invalidenversicherung der Klägerin mit, die Ein gliederungsbemühungen würden abgeschlossen (Urk. 9/55): Die Klägerin sei seit dem 1 7. Februar 2015 wiederholt gebeten worden, ihre beruflichen Unterlagen ein zureichen, um Eingliederungsmassnahmen planen zu können. Dies habe sie nicht getan, sondern mit Mail vom 2 0. April 2015 mitgeteilt, dass sie weiterhin ihrer bisherigen Funktion auf selbständiger Basis nachgehen möchte. Sie habe sich entschieden, auf den Support seitens der IV-Stelle zu verzichten.

E. 5.11 Die Klägerin war 2015 seit rund 10 Jahren als diplomierte Hundebetreuerin selb ständigerwerbend (vgl. Urk. 9/ 67 S. 1 Ziff. 1). Laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 4. Oktober 2015 entrichtete sie Beiträge auf folgenden Einkommen (Urk. 9/77/8): Jahr Fr. 2006 28’400 2007 23’800 2008 33’300 2009 39’000 2010 16'000 2011 15'900 2012 14'600 2013 9'333

E. 5.13 Aus diesen Gründen erweist sich die von der Beklagten per Ende April 2015 vor genommene Leistungseinstellung als rechtens. Die Klage auf Ausrichtung weite rer Taggelder für die durch das Fussleiden verursachte teilweise Arbeitsunfähig keit ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1

Am 1 3. Juli 2015 stellte sich die Klägerin bei Doppelbildern und Taubheitsgefühl im Gesicht am 1 0. Juli 2015 notfallmässig in der Klinik für Neurologie des Uni ver sitätsspitals F.___ vor. Sie zeigte sich klinisch fokal-neurologisch unauf fällig (Urk. 9/68/2 Mitte). Eine am 1 6. Juli 2015 erfolgte radiologische Abklä rung er gab keinen Hinweis auf eine Ischämie, eine AVM (wohl: a rterio venous

mal formation) oder einen Tumor (Urk. 9/68/3). 6.2

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte am 4. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 0. Juli bis 1 5. August 2015 (Urk. 9/65).

I n seinem Bericht vom 1 8. August 2015 (Urk. 9/60) nannte Dr. G.___

als Diagnosen einen Verdacht auf eine transitorische ischiämische Attacke (TIA), eine Depression, arterielle Hypertonie, und einen Status nach Sturz am 1 0. August 2015 mit Schädel- und Hand-Kontusionen (Ziff. 1). Die Prognose sei unsicher (Ziff. 2). Eine neurologische Abklärung - die TIA betreffend - laufe, eine psychia trische Behandlung sei empfohlen (Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 0. Ju li bis 2 2. August 2015 (Ziff. 6) .

Am 2. September 2015 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 3. August bis 1 1. September 2015 (Urk. 9/65). 6.3

Am 1 4. September 2015 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, sie wolle - unter Hinweis unter anderem auf Dr. G.___ (vorstehend E. 6. 2) und

Dr. H.___ (nachstehend E.

6.6) - einen neuen Krankheitsverlauf anmelde n (Urk. 9/66/1 = Urk. 2/11/1).

Wohl als Beilage zum genannten Schreiben findet sich in den Akten eine un datierte, von der Beklagten ausgefüllte Unfallmeldung, in der sie angab, sie sei auf Kies ausgerutscht und gestürzt (Ziff.

2) und habe sich am Handgelenk, den Rippen, dem Kopf, der Handinnenseite, am linken Knie und am rechten Fuss gelenk verletzt (Ziff. 4). Ein Datum für das Ereignis nannte sie nicht (Ziff. 1). 6.4

Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete a m 1 5. September 2015 eine psychiatrische Kurzbeurteilung im Auftrag der Beklagten (Urk. 9/67). E r nannte folgende (lediglich mit dem Code nach ICD-10 angeführte)

Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 3): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeits syn dro m, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)

Er führte aus, bis zur Kl ärung des somatischen Befundes bestehe aus sozial psy chiatrischer Sicht keine beruflich zu verwertende Arbeitsfähigkeit (. 2 Ziff. 5).

Er empfahl die Wiedervorstellung der Versicherten zur erneuten versicherungs medizinischen Beurteilung in spätestens 6 Wochen unter Beiziehung der zu erbitten den somatischen und psychiatrischen Verlaufsberichte (S. 2 Ziff. 8). 6.5

Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 2 2. September 2015 über seine am 1 8. September 2015 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/69). Er nannte folgende Diagnose (S. 1): - rezidivierende neurologische Störung mit Doppelbildern, Taubheitsgefühl im Gesicht sowie Dysarthrie - am ehesten im Sinne eines Migräneäquivalents - magnetresonanztomografisch und auch klinisch zu wenige Hinweise auf rezidivierende TIA

Die Patientin sei - auf ihren Wunsch hin - für eine neuropsychologische Abklä rung vorgemerkt worden (S. 3 oben). 6.6

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte am 2 2. September 2015 eine - nicht bezifferte - Arbeitsunfähigkeit seit 1 0. Septem ber 2015 voraussichtlich für mehrere Wochen (Urk. 9/70).

Er erstattete am 2 6. Oktober

2015 einen Bericht zuhanden der Beklagten (Urk. 9/76 = Urk. 2/18). Er führte aus, er habe die Patientin am 1 0. und 2 4. September 2015 gesehen (S. 1 unten), und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - anhaltende Depression, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) im Sinne eines Erschöpfungssyndroms nach langer psychosozialer und gesundheitlicher Belastung - Differentialdiagnose (DD): rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) bei Status nach erster Krise nach Scheidung 2000 - Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F40.01) - PVNS-Tumor im rechten Fuss

Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund der schweren depressiven Symptomatik eingeschränkt. Durch eine adäquate antidepressive Medikation und psychothera peutische Begleitung dürfte sich diese in den nächsten Monaten wieder zurück bilden. Die Arbeitsfähigkeit als Hundeausführerin sei jedoch auch aus somati schen Gründen (wegen des PVNS-Tumors) eingeschränkt (S. 4 Ziff. 10). 6.7

Dr. J.___ (vorstehend E.

6.5) berichte te am 2 6. November 2015 über die zwischen zeitlich erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 9/79), die Befunde passte n besser zu einer leichten Einschränkung mit verminderter Konzentration, vermindertem Antrieb und leicht vermindertem Abrufvermögen, wie sie bei einer Depression gesehen würden, als zu einer - von der Klägerin befürchteten (vgl. Urk. 9/69 S. 3 oben) - Alzheimererkrankung (S. 2 oben). 6.8

Dr. H.___ (vorstehend E. 6.6) attestierte am 1 9. Januar 2016 eine Arbeitsun fähig keit von 100 % vom 1 0. September 2015 bis 3 1. Januar 2016 (Urk. 9/85).

Am 2. Februar 2016 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. bis 2 9. Februar 2016 (Urk. 9/89), und am 2 2. März 2016 eine solche von 100 % vom 1. bis 3 1. März 2016 (Urk. 9/94).

In seinem Bericht vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 9/99) nannte er folgende, geänderte Diag nosen (S. 2 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, in Remission befindlich, gegenwärtig noch mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) im Sinne einer Erschöpfungsdepression nach langer psychosozialer und gesundheitlicher Belastung, Status nach erster Krise nach Scheidung 2000 - paroxysmale Angst a ttacken (ICD-10 F4

E. 8 Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwie gende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre her ausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischer weise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei be haup teten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbe lastet ist. Das Bundesgericht hat denn auch in Bezug auf den vom Versicherer zu erbringenden Beweis der absichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereig nis se s (Art. 14 VVG) entschieden, dass der Versicherer sich ebenfalls auf eine Reduk tion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit be ruf en kann, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. D iese Beweiserleichterung soll auch für den Beweis der ab sicht lichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (mit oder ohne Täuschungs wille, der naturgemäss nur schwierig zu erbringen ist), gelten (Urteil des Bundes gerichts 4A_3 82/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3) . 1.

E. 8.1 Ein weiteres Klagebegehren der Klägerin lautete auf Taggelder, die ihr im Zu sammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung zustünden (Urk. 1 S.

2 Ziff. I.3). Der im Klagebegehren genannte Betrag wurde in der Klage damit begründet, die Klägerin habe am 1 0. Juli 2016 bei der Beklagten einen weiteren Leistungsfall aufgrund von psychischen Einschränkungen angemeldet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 25), folglich beginne der Taggeldanspruch am 1 8. Juli 2016, woraus sich gemäss der anschliessend aufgeführten Tabelle bis am 3 0. November 2017 der im Klagebegehren genannte Betrag ergab (Urk. 1 S. 8 Ziff. 31).

Dem hielt die Beklagte entgegen, im genannten Zeitpunkt sei der Versiche rungs vertrag nicht mehr in Kraft gewesen (Urk. 8 S. 12 Ziff. 5).

Daraufhin räumte die Klägerin ein, beim genannten Datum handle es sich tat säch lich um einen redaktionellen Fehler. In Wirklichkeit sei es so, dass die Be klagte «bereits seit mindestens August 2015 Kenntnis von dem neuen Schaden fall betreffend Psyche» gehabt habe (Urk.

E. 8.2 Als Anmeldung des allfälligen die Psyche betreffenden Leistungsfalls kann das Schreiben der Klägerin vom 1 4. September 2015 (vorstehend E. 6.3) angesehen werden.

Für die damit geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit kann die Klägerin d as Attest von Dr. G.___ vom 4. August 2015 und sein en Bericht vom 1 8. August 2015, in denen er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 0. Juli 2015 attestierte (vor stehend E. 6.2), beibringen, sowie das Attest vom 2 2. September 2015 und den Bericht vom 2 6. Oktober 2015 des behandelnden Dr. H.___, in denen er eine nicht näher bezifferte Arbeitsunfähigkeit seit 1 0. September attestierte (vorstehend E.

6.5).

Der Neurologe Dr. J.___ machte keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsun fähigkeit (vorstehend E. 6.4 und 6.6).

E. 8.3 AVB) wiederholt und empfindlich verletzt. Sie hat es der Beklagten verunmög licht, zeitnah abzuklären, ob die Voraussetzungen gegeben seien, um weitere Leistung en zu erbringen. Dass die Beklagte ohne hinreichende Abklärung der Anspruchs vor aussetzungen keine Leistungen erbrachte, ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Nichterbringen der Leistungen nur bis zur Klärung des Anspruchs angehalten hätte und allfällige Leistungen auch rückwirkend hätten erbracht werden können, sofern die Klägerin 2015 und im ersten Quartal 2016 an der Klärung des Sachverhalts pflichtgemäss mitgewirkt hätte.

Dies hat sie nicht getan . S ie hat es zu vertreten, dass die Beklagte die beantragten Leistungen nicht erbracht hat, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht hinrei chend nachgewiesen waren. Den damals fehlenden Nachweis hat die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren nicht erbracht, womit sich ihre Klage auf im Zusammenhang mit einer psychischen Beeinträchtigung zu erbringende Taggeld leistungen als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

E. 8.4 Die Klägerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Sie hat - seit Januar 2016 anwaltlich vertreten - den erwähnten Gesprächstermin abgesagt und hat sich im März 2016 zur Leistungseinstellung per Ende April 2015 geäussert, ohne die zur Klärung des 2015 angemeldeten Anspruchs verlangten Unterlagen auch nur zu erwähnen (vorstehend E.

7.2). Auf die Aufforderung im April 2016, Ge sprächstermine vorzuschlagen, reagierte sie gar nicht (vorstehend E. 7.3). Ende Dezember 2017 - mithin rund 1 ¾ Jahre später - reichte sie die hier zu beur tei lende Klage ein.

E. 8.5 Mit ihrem Verhalten hat die Klägerin die ihr obliegende Auskunftspflicht (Art.

E. 8.6 Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen. 9.

E. 9 Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Ge richt dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Tat säch liche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung. Dazu gehört auch die allfällige Vermutung, dass eine versicherte Person auch bei gesunder Ver fassung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (BGE 141 III 241 E. 3.2). 1.

E. 9.1 Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos.

E. 9.2 Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit entgegen ihrem Antrag (Urk. 8 S. 2 lit . A.2) praxisgemäss - mangels eines be sonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Partei ent schädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt:

E. 9.4 AVB (Verletzung der Mitwirkungspflichten) hin und führte aus, zurzeit benötige sie Angaben über die psychischen Einschränkungen der Klägerin. Zudem habe diese am 1 0. August 2015 ein Unfallereignis angemeldet. Auch hierzu benötige sie Detailangaben zu allfällig vorhandenen Beschwerden (S. 1 unten). 7.2

Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2016 sagte die (Rechtsvertreterin der) Klägerin den Termin ab, da ihr noch nicht alle Akten vorlägen (Urk. 9/84). Am 8. Februar 2016 ersuchte sie um eine Ergänzung der ihr zugestellten Akten (Urk. 9/90).

Mit Schreiben vom 1 1. März 2016 (Urk. 9/93/1 = Urk. 2/12) nahm sie zur per Ende April 2015 erfolgten Leistungseinstellung (vgl. vorstehend E. 5) Stellung (S.

1 f.) und ersuchte um Weiterbearbeitung und Leistungsausrichtung auch des 2015 angemeldeten Leistungsfall s (S. 2 unten). 7.3

Dazu nahm die Z.___, offenbar auch namens der Beklagten, am 2 7. April 2016 Stellung (Urk. 9/97 = Urk. 2/13). Bezüglich des Schadenfalles von 2015, in welchem die Klägerin psychische Einschränkungen und eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % geltend mache, liefen aktuell weitere medizinische Abklä rungen, die Beklagte habe die entsprechenden Verlaufsberichte und weitere Detail berichte der behandelnden Ärzte einverlangt . Nach Erhalt dieser entsprechenden Unterlagen werde zu diesem Fall ebenfalls Stellung genommen (S. 2).

Die Klägerin wurde gebeten, zwei mögliche Datenvorschläge zu unterbreiten, an denen ein Gespräch durchgeführt werden könne (S. 2 unten). 7.4

Mit Schreiben vom 9. März 2017 (Urk. 9/104) und 2. Oktober 2017 (Urk. 9/106) ersuchte die Klägerin um die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung. 8.

E. 10 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein Numerus clausus der Beweismittel, vor be halten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) 1.

E. 11 Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis ver fahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bun desgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstel lenden Per son sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann je doch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüch lichem Verhalten des Patien ten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schwei ze rische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/ Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz

9; Annette Dolge in: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3 . Aufl., Basel 201 7, Art. 177 Rz

E. 13 ). 1. 12

Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).

2.

Die hier massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2014 (Urk. 9/2 = Urk. 2/3) lauten auszugweise wie folgt:

E. 16 S. 7 Ziff. 26). Von wann bis wann sie nunmehr Taggelder entsprechend welcher Arbeitsunfähigkeit und in welcher Gesamthöhe einklagte, führte sie nicht aus.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sympany Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2017.00053

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

24. Mai 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sympany Versicherungen AG Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, war als Betriebsinhaberin der Y.___ (vgl. Urk. 2/3) bei der Sympany Versicherungen AG (nachstehend Sym pany) gegen Lohnausfall versichert (vgl. Urk. 9/1) .

Am 1 8. November 2013 teilte sie der Sympany mit, es sei ein Tumor im Fuss ge lenk festgestellt worden, der baldmöglichst entfernt werden solle, und ersuchte um Taggeldleistungen, da sie eine neue Mitarbeiterin für sich eingestellt habe (Urk. 9/7 = Urk. 2/4). G emäss Arztzeugnis vom 1 3. März 2013 (Urk. 9/6/1) war sie vom 2 9. November 2012 bis 3 1. (richtig wohl: 28.) Februar 2013 zu 100 % und vom 1. bis 2 4. März 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Sympany erbrachte in der Folge T aggeldleistungen bis 3 0. April 2015 (Urk. 9/5; vgl. Urk. 2/7).

Am 1 9. März 2015 teilte die Sympany der Versicherten mit, gemäss ärztlicher Beur teilung sei sie in der jetzigen Tätigkeit als Dogwalkerin zu 30 % arbeits unfähig. In einer anderen, den Beschwerden besser angepassten Tätigkeit sei hingegen in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwar ten. Um einen möglichst guten Wiedereinstieg im Betrieb zu ermöglichen, würden die Taggeldleistungen noch bis 3 0. April 2015 erbracht (Urk. 9/49 = Urk. 2/8/1 = Urk. 2/10/2). Die Versicherte teilte der Sympany am 2 0. März 2015 mit, sie könne dies aus näher dargelegten Gründen nicht akzeptieren (Urk. 2/11/2; vgl. Urk. 9/ 50), worauf sie die Sympany per Mail darauf hinwies, wie sie weiter vorgehen könnte (Urk. 9/50).

Am 2 4. August 2015 teilte die Sympany der Versicherten mit, gestützt auf Art. 2.3.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kündige sie den Versiche rungs vertrag per 3 1. Dezember 2015 (Urk. 9/3 = Urk. 2/8/2 = Urk. 2/10/1).

Die Versicherte teilte der Sympany am 1 4. September 2015 mit, aus näher dar gelegten Gründen sei sie mit der Kündigung nicht einverstanden . Sie beantrage die Wiederaufnahme der eingestellten Versicherungsleistungen und melde te einen neuen Krankheitsfall an (Urk. 9/66/1 = Urk. 2/11/1). Die Sympany ersuchte da rauf hin um das Einreichen weiterer Unterlagen (Urk. 9/73) .

Am 1 2. Januar 2016 lud die Sympany die Versicherte, nach einem offenbar glei chentags gescheiterten Gespräch, zu einem weiteren Gesprächstermin ein (Urk. 9/83), worauf die nunmehr mandatierte Rechtsvertreterin um Aktenzu stel lung ersuchte und den Termin absagte (Urk. 9/84).

Mit Schreiben vom 1 1. März 2016 (Urk. 9/93/1 = Urk. 2/12) führte die Rechts vertreterin der Versicherte n aus, dass sie aus näher dargelegten Gründen die Leistungseinstellung per Ende April 2015 als nicht gerechtfertigt erachte (S. 1. f.), und ersuchte um Taggeldleistungen vom 1. Mai 2015 bis 3 1. März 2016 (S. 2). Dazu nahm - offenbar im Auftrag der Sympany

- am 2 7. April 2016 die Z.___ Stellung (Urk. 2/13), wobei sie unter anderem um zwei Datums vorschläge für einen Gesprächstermin ersuchte (S. 2 unten).

Mit Schreiben vom 9. März 2017 (Urk. 9 /104) erbat die Rechtsvertreterin eine Ver jährungsverzichtserklärung, welche die Sympany am 1 6. März 2017 (Urk. 9/105) und sodann am 1 6. November 2017 (Urk. 9/105) abgab. 2.

Die Versicherte erhob am 8. Dezember 2017 Klage gegen die Sympany mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I): 1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 2 4. Januar 2016 inklusive Verzugszins von 5 % ausstehenden 269 Krankentaggelder im Zusammenhang mit den Fussbeschwerden (Schadenfall Nr.

…) in Höhe von insgesamt CHF 26'530.00 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Anpassungsfrist von mindestens fünf Monaten zu gewähren und ihr die für diese Zeit geschuldeten Taggelder im Betrag von insgesamt CHF 15'089.625 - unter Anrechnung der während der gewährten 1.5-monatigen Anpassungsfrist bereits geleisteten Tag gelder - inklusive Verzugszins von 5 % zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr im Zusammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung zustehenden Taggelder (Fallnummer …) in Höhe von insgesamt CHF 81'431.375 inklusive Verzugszins von 5 % sowie die in diesem Schadenfall künftig geschuldeten Taggeldleistungen zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten zuzüglich Mehr wertsteuer.

Die Sympany beantragte mit Klageantwort vom 1 9. April 2018 (Urk. 8)

die Ab weisung der Klage.

Die Parteien verzichteten ausdrücklich (Urk.

13) beziehungsweise stillschweigend (vgl. Urk. 10 S. 2 Ziff. 1 Abs.

2) auf eine Hauptverhandlung.

Die Klägerin hielt mit Replik vom 2 5. Juni 2018 (Urk.

16) an ihren Anträgen fest, die Beklagte mit Duplik vom 2 0. September 2018 (Urk. 21), was der Klägerin am 2 5. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 2 6. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) . Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Kranken taggeld versicherungen werden vom Bundes ge richt wie alle weiteren Taggeld versicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1. 2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht; GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungs verfahren durchzuführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1. 3

Nach Art. 87 VVG steht demjenigen, zu dessen Gunsten eine kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungs recht gegen den Versicherer zu (Urteil des Bundesgerichts 4A_10/2016 vom 8. September 2016 - in BGE 142 III 671 nicht publizierte - E.

4.1) 1. 4

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver siche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren n ach Art. 243 ff. ZPO beurteilt . Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Gericht im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Ge richt ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Ver handlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundes ge richts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1. 5

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s

(ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechts hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der An spruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur «Begründung des Versiche rungsan spruches » (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsan spruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1. 6

Es obliegt der versicherte n Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggeld er hat, wenn die Versicherung zunächst Tag geld er ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich ge ändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (BGE 141 III 241 E. 3.1). Den Ver sicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (BGE 130 III 321 E. 3.1) . 1. 7

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche re r im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub wür dig keit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil de rungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 32 1 E. 3.4). 1. 8

Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwie gende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre her ausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischer weise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine « Beweisnot » voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei be haup teten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbe lastet ist. Das Bundesgericht hat denn auch in Bezug auf den vom Versicherer zu erbringenden Beweis der absichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereig nis se s (Art. 14 VVG) entschieden, dass der Versicherer sich ebenfalls auf eine Reduk tion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit be ruf en kann, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. D iese Beweiserleichterung soll auch für den Beweis der ab sicht lichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (mit oder ohne Täuschungs wille, der naturgemäss nur schwierig zu erbringen ist), gelten (Urteil des Bundes gerichts 4A_3 82/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3) . 1. 9

Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Ge richt dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Tat säch liche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung. Dazu gehört auch die allfällige Vermutung, dass eine versicherte Person auch bei gesunder Ver fassung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (BGE 141 III 241 E. 3.2). 1. 10

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit . a), Urkunde (lit . b), Augenschein (lit . c), Gutachten (lit . d), schriftliche Auskunft (lit . e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein Numerus clausus der Beweismittel, vor be halten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteibehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) 1. 11

Das Arztzeugnis wird beweisrechtlich den Zeugnisurkunden, denen im Beweis ver fahren mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen ist, zugeordnet und gilt im Bereich des Zivilprozessrechts gemäss der Rechtsprechung des Bun desgerichts als Privatgutachten (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5). Nach der Lehre beweisen Arztzeugnisse grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der ausstellen den Person abgegeben wurde. Aufgrund des Fachwissens der ausstel lenden Per son sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Der Beweiswert kann je doch durch irgendwelche Beweismittel und Umstände erschüttert werden, wenn beispielsweise der Arzt den Patienten nicht untersucht und ausschliesslich auf dessen Aussagen abgestellt hat ober bei widersprüch lichem Verhalten des Patien ten während bescheinigter Arbeitsunfähigkeit. Solchenfalls hat der Beweisführer bei unveränderter Beweislast den vollen Beweis für die mit dem Arztzeugnis bescheinigten Tatsachen zu erbringen (Heinrich Andreas Müller, in: Schwei ze rische Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/ Schwander, Hrsg., 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 Rz

9; Annette Dolge in: Basler

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3 . Aufl., Basel 201 7, Art. 177 Rz

13). 1. 12

Auch Berichte von Fachärzten, welche die Taggeldversicherer beraten, sind als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren (Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017, E. 3.2 am Ende).

2.

Die hier massgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 2014 (Urk. 9/2 = Urk. 2/3) lauten auszugweise wie folgt: 2.3

Beendigung des Versicherungsvertrages 2.3.1

Kündigung per Ablauf Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. (…) 2.3.2 Erlöschen des Versicherungsvertrages (…) 2.3.3 Auflösung durch Sympany (…) 2.3.4 Kündigung bei Prämienanpassung (…) 2.3.5

Kündigungsverzicht im Leistungsfall Sympany verzichtet ausdrücklich auf ihr gesetzliches Recht, im Leistungsfall den Vertrag zu kündigen. 5.2

Ende des Versicherungsschutzes Für die versicherte Person endet der Versicherungsschutz (…)

f) mit der Beendigung des Versicherungsvertrages, (...) 6.2

Arbeitsunfähigkeit Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszu üben. Teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von min destens 25 Prozent besteht. Taggeldleistungen setzen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person voraus. Die Rückdatierung der Bescheinigung ist maximal bis zu drei Tagen möglich. 6.7

Nachdeckung Für Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses voll oder teilweise arbeitsunfähig sind, besteht der Leistungsanspruch bis zum Ende des die Nachdeckung begründenden Leistungsfalls, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Rückfälle geben keinen Anspruch auf weitere Leis tungen. (…) 8.2

Schadenminderung Die versicherte Person hat alles zu tun, was zur Leistungsminderung beitragen kann. Die versicherte Person, welche in ihrem ursprünglichen Beruf voraussichtlich voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ist verpflichtet, ihre verbleibende Erwerbs tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu verwerten resp. sie hat sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Sympany fordert die versicherte Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf, die bisherige Tätigkeit anzu passen oder einen Stellen- resp. Berufswechsel vorzunehmen. (…) 8.3

Auskunftspflicht Die versicherte Person resp. der Versicherungsnehmer stellt in allen Fällen, in denen ein Leistungsanspruch bei Sympany

geltend gemacht wird, Sympany sämtliche erforderlichen

Informationen, die für die Beurteilung von Leistungspflicht,

Leistungs höhe oder Leistungsdauer erforderlich sind, zur

Verfügung. 8.4

Verletzungen der Mitwirkungspflichten Die Versicherungsleistungen werden vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert, a) wenn die versicherte Person bzw. der Versicherungsnehmer die Pflichten aus diesen AVB in unentschuldbarer Weise verletzt, b) wenn sich die versicherte Person Verfügungen von Sympany oder Anordnungen des Arztes wiederholt und in schwerer Weise widersetzt, c) wenn für die Feststellung des Versicherungsanspruchs notwendige Belege trotz schrift licher Mahnung nicht innert 4 Wochen beigebracht werden. 3. 3.1

Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage (Urk.

1) aus, die erfolgte Vertragskündigung sei gemäss Art. 2.3.5 AVB unzulässig gewesen (S. 10 Ziff. 39), die Leistungseinstellung verbunden mit dem Ansinnen eines Berufswechsels sei unzulässig gewesen, weil noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe (S.

11 f. Ziff. 45) und sie aufgrund unzulänglicher medizinischer Abklärungen erfolgt sei (S. 2 Ziff. 47), sowie - im Eventualstandpunkt - die für den verlangten Wechsel angesetzte Frist sei zu kurz bemessen gewesen (S. 13 f. Ziff. 57). Die Beklagte wolle im Schadenfall betreffend Psyche Leistungen von einem persön lichen Gespräch mit der Klägerin abhängig machen (S. 14 Ziff. 59); sie verfüge aber au s näher dargelegten Gründen bereits über die zur Prüfung des Leistungs anspruchs notwenigen Informationen (S. 14 Ziff. 64). 3.2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Kün digung des Versicherungsvertrags per Ende 2015 sei wirksam und dieser per 3 1. Dezember 2015 beendet (S. 10 Ziff. 1). Die Leistungseinstellung per Ende April 2015 sei aus näher dargelegten Gründen nicht zu beanstanden (S. 10 f. Ziff. 2). Eine längere als die gewährte Übergangsfrist sei nicht erforderlich gewe sen (S. 11 f. Ziff. 3). Die im zweiten Leistungsfall (Psyche) von behandelnder Seite gestellten D iagnosen und daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit seien nicht nach vollziehbar (S. 13 unten) und blieben unbewiesen (S. 14 Ziff. 8). 3.3

Strittig und zu prüfen sind die per Ende April 2015 erfolgte Leistungseinstellung sowie, ob im sogenannt zweiten Leistungsfall (Psyche) ein Taggeldanspruch in der eingeklagten Höhe besteht. 4.

Vorab ist zu klären, wie es sich mit der am 2 4. August 2015 per Ende 2015 erklär ten Vertragskündigung (Urk. 9/3 = Urk. 2/8/2 = Urk. 2/10/1) verhält.

Die Beklagte stützte die Kündigung auf Art. 2.3.1 AVB. Die Klägerin hielt dem entgegen, gemäss Art. 2.3.5 AVB sei die Kündigung nicht zulässig gewesen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 39).

Art. 2.3 AVB regelt verschiedene Konstellationen der Vertragsbeendigung, nämlich in Ziff. 1 die gewissermassen ordentliche Kündigung, in Ziff. 2 das Erlöschen des Vertrags unter näher genannten Umständen, in Ziff. 3 die Auflösung durch die Beklagte unter näher genannten Umständen, in Ziff. 4 die Kündigung durch den Versicherungsnehmer im genannten Fall, und in Ziff. 5 den Verzicht darauf, im Schadenfall vom Vertrag zurückzutreten, was gemäss Art. 42 VVG beiden Par teien möglich wäre.

Die Beklagte hat den Vertrag unter Hinweis auf Art. 2.3.1 AV B ordentlich, fristgemäss und erst per Ende des Kalenderjahres gekündigt. Um einen Rücktritt bei Schadenseintritt im Sinne von Art. 42 VVG handelt es sich dabei nicht, womit der diesbezügliche Art. 2.3.5 AVB nicht tangiert ist und einer Gültigkeit der Kün digung nicht entgegensteht.

Damit endete gemäss Art. 5.2 lit . f AVB der Versicherungsschutz Ende 2015, dies ohne darüber hinausreichende Nachdeckung, die gemäss Art. 6.7 AVB nur ein tritt, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeits unfähigkeit besteht . 5. 5.1

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 9. August 2014 zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 9/37/2) aus, er behandle die Klägerin seit 3 0. September 2013 (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose eine pigme ntierte villon oduläre

Synovitis (PVNS) am Oberen Sprunggelenk rechts (Erstdiagnose Oktober 2013) mit Status nach Tumor resektion am 2 0. Mai 2014 (Ziff. 1.1). Er attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Hundetrainerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 3 0. Septem ber 2013 bis 1. April 2014, von 80 % vom 2. April bis 1 8. Mai 2014 und von 100 % seit 1 9. Mai 2014 (Ziff. 1.6). Eine starke Einschränkung der Gehfähigkeit wirke sich so aus, dass eine Betreuung der Hunde nicht möglich sei; die bisherige Tätigkeit sei im Rahmen von zirka 50 % noch zumutbar (Ziff. 1.7). Die Einschrän kungen liessen sich durch eine Operation vermindern (Ziff. 1.8). 5.2

In seinem Bericht gleichen Datums an die Beklagte (Urk. 9/33/2) nannte Dr.

A.___ als funktionelle Einschränkung eine schmerzhafte Bewegungsein schränkung durch die PVNS vor allem rechts (Ziff.

1) und bezeichnete eine sitzende Tätigkeit als

angepasst (Ziff. 4). 5.3

Am 2 1. August 2014 berichteten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ über die gleichentags erfolgte klinisch-radiologische Verlaufskontrolle (Urk. 9/31 = Urk. 9/37/3) . Sie führten aus, es zeige sich noch eine minimale Schwellung vor allem anterolateral im Bereich des OSG im Vergleich zur Gegenseite und eine noch leicht eingeschränkte OSG-Beweglichkeit (S.

1 unten). Sie empfahlen weiter hin Physiotherapie und rezeptierten einen Spezialschuh (S. 2 oben). 5.4

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Beratender Arzt der Beklagten, führte in seiner Beurteilung vom 8. Oktober 2014 (Urk. 9/34 = Urk. 2/6) aus, es sei keine Begutachtung notwendig, eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % sei ausgewiesen. Ob allenfalls eine solche von 50 % möglich wäre, sei ungewiss (Ziff. 1). Die Prognose als Dogwalkerin sei schlecht. Für eine sitzende Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Bestätigung der Erkrankung sei eine Verweistätigkeit indiziert (Ziff. 3). 5.5

Prof. Dr. med. D.___, Leiter Sarkomzentrum

E.___, führte im Bericht vom 1 8. Dezember 2014 über eine Verlaufskontrolle in der Tumoren-Sprechstunde (Urk. 9/42 = Urk. 2/14) unter anderem aus, der Fuss sei mit zunehmender Tages dauer auch zunehmend geschwollen. Da dies die Patientin extrem einschränke, suche sie eine Lösung mit der Invalidenversicherung, da sie natürlich ihre u r sprüngliche Tätigkeit, insbesondere auch auf unebenem Gelände, nicht mehr machen könne (S. 1 unten). Klinisch sehe der Fuss den Umständen entsprechend gut aus; noch vorhandene Schwellungen seien mehr oder weniger stationär, eben so sei der PVNS-Herd proximal der Fibulaspitze anterior. Es sei vorgesehen, in 6 Monaten eine nächste Kontrolle (mit MRI) durchzuführen, um die Situation wieder zu beurteilen (S. 2 oben). 5.6

Mit Bericht vom 5. Februar 2015 (Urk. 9/46 = Urk. 2/5) beantworteten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ die ihnen von der Beklagten unterbreiteten Fragen . Sie führten aus, aufgrund der Erkrankung sei das Gehen und Stehen erschwert, gleichzeitig bestünden Ruheschmerzen (Ziff. 1). Es handle sich um eine chro ni sche Erkrankung. Am 2 0. Mai 2014 sei eine Operation erfolgt und seither seien regelmässige Verlaufskontrollen durchgeführt worden. Eine weitere Verlaufskon trolle sei nun in einem halben Jahr geplant (Ziff. 2). Die Arbeit als Hundebe treu erin erscheine aus ihrer Sicht nicht mehr möglich, eine Anpassung des Arbeits platzes werde schwierig sein (Ziff. 4).

5.7

Prof. D.___ (vorstehend E. 5.5) führte in seinem Bericht vom 9. April 2015 (Urk. 9/51 = Urk. 9/93/2 = Urk. 2/15) über die erfolgte Verlaufskontrolle unter anderem aus, die Patientin berichte weiterhin über ein Anschwellen des Fusses ins besondere bei sitzender Tätigkeit zirka nach 8-9 Stunden. Die Beschwerden gebe sie mit 2/10 auf der VAS-Skala an (S. 1 Mitte). Sie berichte explizit von Abklärungen der Arbeitsfähigkeit. Das Schlimmste sei für sie die Bürotätigkeit, da das Sitzen das Schwellen im Fuss verstärke. Sie habe aber auch Rücken beschwerden (S. 1). Lokal sehe der Fuss - jetzt am Morgen - den Umständen ent sprechend sehr gut aus, eine Schwellung bestehe lateral. In der heutigen Bildgebung zeigten sich gegenüber den Aufnahmen vom Dezember und vom S eptember 2014 stationäre Befunde. Es sei eine erneute MRI-Untersuchung in einem halben Jahr vereinbart worden (S. 1 unten). 5.8

Im Bericht vom 9. Juni 2015 (Urk. 9/56 = Urk. 2/16) über die am 5. Juni 2015 erfolgte Untersuchung in der Wirbelsäulen-Sprechstunde der Universitätsklinik B.___ wurde als neue Diagnose ein thorakolumbaler Morbus Scheuermann genannt (S. 1). Längeres Sitzen sei in dieser Situation unvorteilhaft, so dass eine Tätigkeit mit wechselnden Bewegungsmodi befürwortet werden könne. Aus chiru r gischer Sicht bestehe aktuell bei moderatem Leidensdruck keine absolute Indika tion zur chirurgischen Aufrichtung (S. 2 oben). 5.9

Am 2 6. Januar 2015 fand ein Gespräch der Klägerin mit unter anderem einer Ein gliederungsberaterin der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/30) statt, über welches die Klägerin der Beklagten am 2 8. Januar 2015 berichtete (Urk. 9/40). Sie habe dort unter anderem über Angstzustände und Existenzängste berichtet, die aufgetreten seien, nachdem man ihr mitgeteilt habe, die Versicherung zahle nicht mehr . Es sei ihr im Dezember (2014) sehr schlecht gegangen (Ziff. 1a). Zum beruf lichen Aspekt lautete der Bericht der Klägerin über das Gespräch bei der Invalidenversicherung - leicht redigiert - wie folgt (Ziff. 2): Hierzu wurde ich aufgefordert, Alternativen zu suchen, z.B. BIZ, Berufsberatung, und einen Fachwissentest zu absolvieren. Da ich keine Abschlüsse im kauf männi schen Bereich vorzuweisen habe, fragte man mich, ob ich nicht einen Personalassistenten oder ähnliches nachholen möchte. Ich wurde gefragt, ob ich meine Teil-Selbständigkeit aufgeben würde. Da mich diese Ausbildung sehr viel Geld gekostet hat und ich den Beruf aufgrund meiner Rückenprobleme bei längerer sitzenden Tätigkeit gewählt habe, beantwortete ich dies mit: sehr ungern. Ich würde sehr viel Geld verlieren und mein jetzige s Einkommen. Zudem habe ich 2 Hunde. Ich erwähnte, dass ich bereits selbst eine Verlagerung meiner ehemaligen Tätigkeit vorgenommen habe, von der Dogwalkerin zur Hundeferienbetreuerin. Diese Tätigkeit muss jedoch erst noch weiter anlaufen und ist auf eine Hundeanzahl begrenzt, somit auch finanziell eingeschränkt. Ich erwähnte auch, dass ich mein Gelände zur Vermietung ausgeschrieben habe an selbständig erwerbende Hundebetreuer. Ich erziele somit eine kleine finan zielle Unterstützung. Lege die Zahlen gerne vor. Zudem sagte ich, dass ich beim RAV nach 20-40 % Stellen schaue und auch mit dem RAV telefoniert habe. Die Antwort war: zuerst müsse meine Therapie ab geschlossen sein, und eine klare Aussage von der Versicherung und IV vorliegen, sonst hätte man keine Anhaltspunkte. 5.10

Am 1 3. Mai 2015 teilte die Invalidenversicherung der Klägerin mit, die Ein gliederungsbemühungen würden abgeschlossen (Urk. 9/55): Die Klägerin sei seit dem 1 7. Februar 2015 wiederholt gebeten worden, ihre beruflichen Unterlagen ein zureichen, um Eingliederungsmassnahmen planen zu können. Dies habe sie nicht getan, sondern mit Mail vom 2 0. April 2015 mitgeteilt, dass sie weiterhin ihrer bisherigen Funktion auf selbständiger Basis nachgehen möchte. Sie habe sich entschieden, auf den Support seitens der IV-Stelle zu verzichten. 5.11

Die Klägerin war 2015 seit rund 10 Jahren als diplomierte Hundebetreuerin selb ständigerwerbend (vgl. Urk. 9/ 67 S. 1 Ziff. 1). Laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 4. Oktober 2015 entrichtete sie Beiträge auf folgenden Einkommen (Urk. 9/77/8): Jahr Fr. 2006 28’400 2007 23’800 2008 33’300 2009 39’000 2010 16'000 2011 15'900 2012 14'600 2013 9'333 5.1 2

Beim Fussleiden der Klägerin handelt es sich um eine chronische Erkrankung (vorstehend E. 5.6), deren Verlauf in grossen zeitlichen Abständen von in der Regel einem halben Jahr kontrolliert wird (vgl. vorstehend E. 5.5-7; auch E. 6.11 und Urk. 9/78). Bezogen auf ihre bisherige Tätigkeit attestierte ihr Hausarzt im August 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei er gleichzeitig angab, sie wäre noch im Rahmen von zirka 50 % zumutbar (vorstehend E. 5.1); als angepasst bezeichnete er eine sitzende Tätigkeit (vorstehend E. 5.2). Prof. D.___ im Dezember 2014 (vorstehend E. 5.5) wie auch die Ärzte der Universitätsklinik B.___ im Februar 2015 (vorstehend E. 5.6) erachteten die bisherige Tätigkeit als nicht mehr möglich.

Gemäss Art. 8.2 Satz 1 AVB

ist d ie versicherte Person, welche in ihrem ursprün glichen Beruf voraussichtlich voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, verpflich tet, ihre verbleibende Erwerbstätigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten beziehungsweise sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden.

Die bleibende voraussichtliche volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit im ursprü n glichen Beruf ist von den die Klägerin behandelnden Ärzten übereinstimmend bestätigt worden. Damit ist die Voraussetzung erfüllt, unter welcher sie zu einem Berufswechsel verpflichtet werden konnte. Mithin war die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die Klägerin aufzufordern, die bisherige Tätigkeit anzupassen oder einen Berufswechsel vorzunehmen (Art. 8.2 Satz 2 AVB).

In der entsprechenden Aufforderung vom 1 9. März 2015 (Urk. 9/49) ging die Beklagte von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit aus sowie davon, die Klägerin könne eine solche im eigenen Betrieb ausüben.

Die Erwähnung sitzender Tätigkeiten basierte auf der diesbezüglichen Feststel lung unter anderem des Hausarztes (vorstehend E. 5.1) und ist beim damaligen Kenntnisstand der Beklagten nicht zu beanstanden. Dass später bei ausschliesslich sitzenden Tätigkeiten nach 8-9 Stunden Beschwerden auf ge tr e ten seien (vor steh end E. 5.7) und aufgrund eines in den verfügbaren Akten erstmals im Juni 2015 diagnostizierten Rückenleidens eine wechselbelastende Tätigkeit als angepasst erachtet wurde (vorstehend E. 5.8), ändert nichts an der Zulässigkeit der Auf forderung an die Klägerin, ihre Arbeitsfähigkeit in einer geeigneteren als der bis herigen Tätigkeit zu verwerten.

Die Annahme sodann, dies sei ihr im eigenen Betrieb möglich, stützte sich auf den damaligen, per August 2018 dokumentierten Internet-Auftritt der - auf der Startseite mit Foto abgebildeten -

Klägerin (Urk. 9/4). Dass sich dies als unzu treffend erwies, ist nicht der Beklagten anzulasten und ändert nichts an der Zu lässigkeit ihres Vorgehens.

Schliesslich erweist sich auch die der Klägerin für die verlangte Umstellung ein geräumte Frist als angemessen. Entscheidend dafür ist der Umstand, dass der Klägerin gemäss ihren eigenen Angaben über das Gespräch bei der Invalidenver sicherung im Januar 2015 (vorstehend E. 5.9) bereits im Dezember 2014 kommu niziert worden war, dass eine Leistungseinstellung in Aussicht stehe, un d sie be reits damals aus eigenem Antrieb gewisse Anpassungen unternommen wie auch die Arbeitslosenversicherung kontaktiert hat te . Sodann stand beim Ge spräch mit der Invalidenversicherung die Frage der beruflichen Umstellung eigentlich im Zentrum. Faktisch standen der Klägerin mithin von Dezember 2014 bis Ende April 2015 über vier Monate zur Verfügung, um die verlangte berufliche Umstellung zu realisieren. Es war der Klägerin, die immerhin das Gymnasium besucht und ein Diplom als Gymnastiklehrerin erworben hat (Urk. 9/81 Ziff. 5.2-3), zuzu mu ten, in dieser Zeit eine wechselbelastende, dem Fuss- und Rückenleiden ange passte Tätigkeit zu suchen und zu finden, in der sie ein im Vergleich zum bisher erzielten (vorstehend E. 5.1 1) gleiches oder wohl eher höheres Einkommen hätte erzielen können. 5.13

Aus diesen Gründen erweist sich die von der Beklagten per Ende April 2015 vor genommene Leistungseinstellung als rechtens. Die Klage auf Ausrichtung weite rer Taggelder für die durch das Fussleiden verursachte teilweise Arbeitsunfähig keit ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1

Am 1 3. Juli 2015 stellte sich die Klägerin bei Doppelbildern und Taubheitsgefühl im Gesicht am 1 0. Juli 2015 notfallmässig in der Klinik für Neurologie des Uni ver sitätsspitals F.___ vor. Sie zeigte sich klinisch fokal-neurologisch unauf fällig (Urk. 9/68/2 Mitte). Eine am 1 6. Juli 2015 erfolgte radiologische Abklä rung er gab keinen Hinweis auf eine Ischämie, eine AVM (wohl: a rterio venous

mal formation) oder einen Tumor (Urk. 9/68/3). 6.2

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte am 4. August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 0. Juli bis 1 5. August 2015 (Urk. 9/65).

I n seinem Bericht vom 1 8. August 2015 (Urk. 9/60) nannte Dr. G.___

als Diagnosen einen Verdacht auf eine transitorische ischiämische Attacke (TIA), eine Depression, arterielle Hypertonie, und einen Status nach Sturz am 1 0. August 2015 mit Schädel- und Hand-Kontusionen (Ziff. 1). Die Prognose sei unsicher (Ziff. 2). Eine neurologische Abklärung - die TIA betreffend - laufe, eine psychia trische Behandlung sei empfohlen (Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 0. Ju li bis 2 2. August 2015 (Ziff. 6) .

Am 2. September 2015 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2 3. August bis 1 1. September 2015 (Urk. 9/65). 6.3

Am 1 4. September 2015 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, sie wolle - unter Hinweis unter anderem auf Dr. G.___ (vorstehend E. 6. 2) und

Dr. H.___ (nachstehend E.

6.6) - einen neuen Krankheitsverlauf anmelde n (Urk. 9/66/1 = Urk. 2/11/1).

Wohl als Beilage zum genannten Schreiben findet sich in den Akten eine un datierte, von der Beklagten ausgefüllte Unfallmeldung, in der sie angab, sie sei auf Kies ausgerutscht und gestürzt (Ziff.

2) und habe sich am Handgelenk, den Rippen, dem Kopf, der Handinnenseite, am linken Knie und am rechten Fuss gelenk verletzt (Ziff. 4). Ein Datum für das Ereignis nannte sie nicht (Ziff. 1). 6.4

Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete a m 1 5. September 2015 eine psychiatrische Kurzbeurteilung im Auftrag der Beklagten (Urk. 9/67). E r nannte folgende (lediglich mit dem Code nach ICD-10 angeführte)

Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 3): - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) - psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeits syn dro m, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) - Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)

Er führte aus, bis zur Kl ärung des somatischen Befundes bestehe aus sozial psy chiatrischer Sicht keine beruflich zu verwertende Arbeitsfähigkeit (. 2 Ziff. 5).

Er empfahl die Wiedervorstellung der Versicherten zur erneuten versicherungs medizinischen Beurteilung in spätestens 6 Wochen unter Beiziehung der zu erbitten den somatischen und psychiatrischen Verlaufsberichte (S. 2 Ziff. 8). 6.5

Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, berichtete am 2 2. September 2015 über seine am 1 8. September 2015 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/69). Er nannte folgende Diagnose (S. 1): - rezidivierende neurologische Störung mit Doppelbildern, Taubheitsgefühl im Gesicht sowie Dysarthrie - am ehesten im Sinne eines Migräneäquivalents - magnetresonanztomografisch und auch klinisch zu wenige Hinweise auf rezidivierende TIA

Die Patientin sei - auf ihren Wunsch hin - für eine neuropsychologische Abklä rung vorgemerkt worden (S. 3 oben). 6.6

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte am 2 2. September 2015 eine - nicht bezifferte - Arbeitsunfähigkeit seit 1 0. Septem ber 2015 voraussichtlich für mehrere Wochen (Urk. 9/70).

Er erstattete am 2 6. Oktober

2015 einen Bericht zuhanden der Beklagten (Urk. 9/76 = Urk. 2/18). Er führte aus, er habe die Patientin am 1 0. und 2 4. September 2015 gesehen (S. 1 unten), und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - anhaltende Depression, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2) im Sinne eines Erschöpfungssyndroms nach langer psychosozialer und gesundheitlicher Belastung - Differentialdiagnose (DD): rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) bei Status nach erster Krise nach Scheidung 2000 - Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F40.01) - PVNS-Tumor im rechten Fuss

Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund der schweren depressiven Symptomatik eingeschränkt. Durch eine adäquate antidepressive Medikation und psychothera peutische Begleitung dürfte sich diese in den nächsten Monaten wieder zurück bilden. Die Arbeitsfähigkeit als Hundeausführerin sei jedoch auch aus somati schen Gründen (wegen des PVNS-Tumors) eingeschränkt (S. 4 Ziff. 10). 6.7

Dr. J.___ (vorstehend E.

6.5) berichte te am 2 6. November 2015 über die zwischen zeitlich erfolgte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 9/79), die Befunde passte n besser zu einer leichten Einschränkung mit verminderter Konzentration, vermindertem Antrieb und leicht vermindertem Abrufvermögen, wie sie bei einer Depression gesehen würden, als zu einer - von der Klägerin befürchteten (vgl. Urk. 9/69 S. 3 oben) - Alzheimererkrankung (S. 2 oben). 6.8

Dr. H.___ (vorstehend E. 6.6) attestierte am 1 9. Januar 2016 eine Arbeitsun fähig keit von 100 % vom 1 0. September 2015 bis 3 1. Januar 2016 (Urk. 9/85).

Am 2. Februar 2016 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1. bis 2 9. Februar 2016 (Urk. 9/89), und am 2 2. März 2016 eine solche von 100 % vom 1. bis 3 1. März 2016 (Urk. 9/94).

In seinem Bericht vom 2 4. Mai 2016 (Urk. 9/99) nannte er folgende, geänderte Diag nosen (S. 2 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung, in Remission befindlich, gegenwärtig noch mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) im Sinne einer Erschöpfungsdepression nach langer psychosozialer und gesundheitlicher Belastung, Status nach erster Krise nach Scheidung 2000 - paroxysmale Angst a ttacken (ICD-10 F4 1.0) - PVNS-Tumor im rechten Fuss

Seit dem letzten Bericht vom 2 6. Oktober 2015 habe sich der Zustand der Explo randin deutlich verbessert. Sie habe seit 1. April 2016 wieder zu 50 % zu arbeiten begonnen und zudem eine Weiterbildung (vgl. Kostengutsprache der Invaliden versicherung vom 1 2. Dezember 2016; Urk. 9/102) begonnen (S. 2 Ziff. 2).

Dem Bericht beigefügt war eine am 2 0. Mai 2016 ausgefüllte Hamilton-Depres sionsskala, die mit 18 Punkten eine leichte Depression ergab. 6.9

Mit Zeugnis vom 7. April 201 7

(Urk. 2/17) nannte

Dr. A.___ (vorstehend E. 5.1) als Diagnose ein e pigmentierte villonoduläre

Synovitis (Erstdiagnose Oktober 2013) mit Status nach Tumorresektion am 2 0. Mai 2014, und führte aus, die Klägerin stehe seit 3 0. September 2013 wegen chronischer Fussschmerzen und Schwellung rechts bei der genannten Diagnose in seiner Behandlung. Die Operation vom 2 0. Mai 2014 habe nur wenig Besserung gebracht. Sie leide weiterhin unter chro nischen Fussschmerzen mit Schwellung. Die körperliche Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt. Seit Behandlungsbeginn seien die Beschwerden konstant vorhan den, der rechte Fuss sei chronisch geschwollen und schmerzhaft. 7. 7.1

Mit Schreiben vom 1 2. Januar 2016 (Urk. 9/83) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dies e habe aus persönlichen Gründen den Besprechungstermin vom 1 2. Janu ar 2015 abgebrochen und lud zur erneuten Besprechung am - wie mündlich verein bart - 2 1. Januar 2016 ein . Sie forderte die Klägerin auf, zum Termin folgende Unterlagen mitzubringen (S. 1 Mitte): - allfällig vorhandene Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit vom 1 1. September 2015 bis heute bestätigen - allfällige neue medizinischen Berichte, welche ihre aktuellen Einschrän kungen detailliert beschrieben

Sie wies auf Art. 9.4 AVB (Verletzung der Mitwirkungspflichten) hin und führte aus, zurzeit benötige sie Angaben über die psychischen Einschränkungen der Klägerin. Zudem habe diese am 1 0. August 2015 ein Unfallereignis angemeldet. Auch hierzu benötige sie Detailangaben zu allfällig vorhandenen Beschwerden (S. 1 unten). 7.2

Mit Schreiben vom 1 5. Januar 2016 sagte die (Rechtsvertreterin der) Klägerin den Termin ab, da ihr noch nicht alle Akten vorlägen (Urk. 9/84). Am 8. Februar 2016 ersuchte sie um eine Ergänzung der ihr zugestellten Akten (Urk. 9/90).

Mit Schreiben vom 1 1. März 2016 (Urk. 9/93/1 = Urk. 2/12) nahm sie zur per Ende April 2015 erfolgten Leistungseinstellung (vgl. vorstehend E. 5) Stellung (S.

1 f.) und ersuchte um Weiterbearbeitung und Leistungsausrichtung auch des 2015 angemeldeten Leistungsfall s (S. 2 unten). 7.3

Dazu nahm die Z.___, offenbar auch namens der Beklagten, am 2 7. April 2016 Stellung (Urk. 9/97 = Urk. 2/13). Bezüglich des Schadenfalles von 2015, in welchem die Klägerin psychische Einschränkungen und eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % geltend mache, liefen aktuell weitere medizinische Abklä rungen, die Beklagte habe die entsprechenden Verlaufsberichte und weitere Detail berichte der behandelnden Ärzte einverlangt . Nach Erhalt dieser entsprechenden Unterlagen werde zu diesem Fall ebenfalls Stellung genommen (S. 2).

Die Klägerin wurde gebeten, zwei mögliche Datenvorschläge zu unterbreiten, an denen ein Gespräch durchgeführt werden könne (S. 2 unten). 7.4

Mit Schreiben vom 9. März 2017 (Urk. 9/104) und 2. Oktober 2017 (Urk. 9/106) ersuchte die Klägerin um die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung. 8. 8.1

Ein weiteres Klagebegehren der Klägerin lautete auf Taggelder, die ihr im Zu sammenhang mit der psychischen Beeinträchtigung zustünden (Urk. 1 S.

2 Ziff. I.3). Der im Klagebegehren genannte Betrag wurde in der Klage damit begründet, die Klägerin habe am 1 0. Juli 2016 bei der Beklagten einen weiteren Leistungsfall aufgrund von psychischen Einschränkungen angemeldet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 25), folglich beginne der Taggeldanspruch am 1 8. Juli 2016, woraus sich gemäss der anschliessend aufgeführten Tabelle bis am 3 0. November 2017 der im Klagebegehren genannte Betrag ergab (Urk. 1 S. 8 Ziff. 31).

Dem hielt die Beklagte entgegen, im genannten Zeitpunkt sei der Versiche rungs vertrag nicht mehr in Kraft gewesen (Urk. 8 S. 12 Ziff. 5).

Daraufhin räumte die Klägerin ein, beim genannten Datum handle es sich tat säch lich um einen redaktionellen Fehler. In Wirklichkeit sei es so, dass die Be klagte «bereits seit mindestens August 2015 Kenntnis von dem neuen Schaden fall betreffend Psyche» gehabt habe (Urk. 16 S. 7 Ziff. 26). Von wann bis wann sie nunmehr Taggelder entsprechend welcher Arbeitsunfähigkeit und in welcher Gesamthöhe einklagte, führte sie nicht aus. 8.2

Als Anmeldung des allfälligen die Psyche betreffenden Leistungsfalls kann das Schreiben der Klägerin vom 1 4. September 2015 (vorstehend E. 6.3) angesehen werden.

Für die damit geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit kann die Klägerin d as Attest von Dr. G.___ vom 4. August 2015 und sein en Bericht vom 1 8. August 2015, in denen er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1 0. Juli 2015 attestierte (vor stehend E. 6.2), beibringen, sowie das Attest vom 2 2. September 2015 und den Bericht vom 2 6. Oktober 2015 des behandelnden Dr. H.___, in denen er eine nicht näher bezifferte Arbeitsunfähigkeit seit 1 0. September attestierte (vorstehend E.

6.5).

Der Neurologe Dr. J.___ machte keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsun fähigkeit (vorstehend E. 6.4 und 6.6). 8.3

Soweit von behandelnder Seite Arbeitsunfähigkeiten mehr als drei Tage rückwir kend attestiert wurden, muss sich die Beklagte diese gemäss

Art. 6.2 Abs. 2 Satz

2 AVB nicht entgegenhalten lassen.

Dass die Beklagte bereits Mitte September 2015 eine psychiatrische Abklärung veranlasste, macht deutlich, dass sie die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähig keit als klärungsbedürftig er achtete und nicht beabsichtigte, umstandslos darauf abzustellen. In der Folge bestand dieser Klärungsbedarf weiter, weshalb die Be klagte den Gesprächstermin vom 1 2. Januar 2016 und anschliessend denjenigen vom 2 1. Januar 2016 ansetzte, dies unter Angabe der mitzubringenden Unter la gen und unter Hinweis auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten (vorstehend E. 7.1). 8.4

Die Klägerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Sie hat - seit Januar 2016 anwaltlich vertreten - den erwähnten Gesprächstermin abgesagt und hat sich im März 2016 zur Leistungseinstellung per Ende April 2015 geäussert, ohne die zur Klärung des 2015 angemeldeten Anspruchs verlangten Unterlagen auch nur zu erwähnen (vorstehend E.

7.2). Auf die Aufforderung im April 2016, Ge sprächstermine vorzuschlagen, reagierte sie gar nicht (vorstehend E. 7.3). Ende Dezember 2017 - mithin rund 1 ¾ Jahre später - reichte sie die hier zu beur tei lende Klage ein. 8.5

Mit ihrem Verhalten hat die Klägerin die ihr obliegende Auskunftspflicht (Art. 8.3 AVB) wiederholt und empfindlich verletzt. Sie hat es der Beklagten verunmög licht, zeitnah abzuklären, ob die Voraussetzungen gegeben seien, um weitere Leistung en zu erbringen. Dass die Beklagte ohne hinreichende Abklärung der Anspruchs vor aussetzungen keine Leistungen erbrachte, ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass das Nichterbringen der Leistungen nur bis zur Klärung des Anspruchs angehalten hätte und allfällige Leistungen auch rückwirkend hätten erbracht werden können, sofern die Klägerin 2015 und im ersten Quartal 2016 an der Klärung des Sachverhalts pflichtgemäss mitgewirkt hätte.

Dies hat sie nicht getan . S ie hat es zu vertreten, dass die Beklagte die beantragten Leistungen nicht erbracht hat, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht hinrei chend nachgewiesen waren. Den damals fehlenden Nachweis hat die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren nicht erbracht, womit sich ihre Klage auf im Zusammenhang mit einer psychischen Beeinträchtigung zu erbringende Taggeld leistungen als unbegründet erweist und abzuweisen ist. 8.6

Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen. 9. 9.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. 9.2

Die Beklagte wurde nicht durch einen externen Anwalt vertreten. Sie hat somit entgegen ihrem Antrag (Urk. 8 S. 2 lit . A.2) praxisgemäss - mangels eines be sonderen Aufwandes (vgl. BGE 110 V 72 E. 7) - keinen Anspruch auf eine Partei ent schädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 2 2. Oktober 2013 E. 4.2). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Melina Tzikas - Sympany Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher