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KK.2017.00043

Leistungsverweigerung wegen Anzeigepflichtverletzung beim Vertragsabschluss gerechtfertigt, Kündigungsfrist gemäss Art. 6 VVG eingehalten; Abweisung der Klage.

Zürich SozVersG · 2019-03-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die Sanitas Privatversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas ) unterbreitete X.___ , geboren 1988, am 29. Oktober 2016 eine Offerte zum Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags ab dem 1. Januar 2017, einerseits beinhaltend die obligatorische Grundversicherung (Urk. 2/3) und andererseits die nachgenannten Zusatzversicherung en

nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG ) : Classic, Medical Private, Hospital Top Liberty

( Urk . 2/4). Am 1. November 2016 beantworte X.___ die Fragen im Gesundheitsformular (Urk. 2/7).

Am 18. November 2018 nahm die Sanitas

X.___

sowohl in die Grund ver sicherung (Urk. 2/8) als auch in die Zusatzversicherung (Urk. 2/9) auf und stellte die Policen (gültig ab 1. Januar 2017) aus. 1.2

Vom 1 9. bis 21. Januar 2017 wurde die Versicherte im Y.___ stationär behandelt (vgl. Urk. 2/21-22) , wobei vom Freund der Versicherten hierfür am 19. Januar 2017 ein Kostenvorschuss von Fr. 14'400.-- g e leistet wurde (Urk. 2/19). Die Spitalr echnung belief sich auf total Fr. 15'032.20 (Urk. 2/ 20). 1.3

Nach getätigten Abklärungen (Urk. 2/ 23-25 ) machte die Sanitas mit Schreiben vom 24. März 2017 (Urk. 2/26) eine Anzeigepflichtverletzung der Versicherten geltend und kündigte aus diesem Grund den Versicherungsvertrag per 27. März 2017.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 (Urk. 2/29) wies die Versicherte den Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung zurück und machte geltend, die ausgesprochene Kün digung vom Versicherungsvertrag sei unwirksam , da sie zu spät erfolgt sei (S. 1 f.). Ferner seien die Kosten des Y.___ im Betrag von Fr. 15'032.20 vollständig zu übernehmen (S. 2 Mitte). Schliesslich habe das Verhalten der Sanitas sie un nötigerweise zum Abschluss einer neuen Krankenzusatzversicherung bei der Con cordia veranlasst, deren Kosten (Doppelversicherung) sie geltend machen werde (S. 2 am Schluss). 2.

2.1

Mit Eingabe vom

11. September 2017 reichte die Versicherte eine unbegründete Klage gegen die Sanitas ein (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu ver pflichten, erstens , ihr den Betrag von Fr. 15'032.20 zu bezahlen zuzüglich Ver zugs zins von 5 % ab dem 19. Januar 2017, zweitens , eine Versicherungs be stätigung über ihre bei der Beklagten bestehende Zusatzversicherung (VVG) für das Jahr 2017 und die Folgejahre auszustellen, drittens, der von der Beklagten mit Schreiben vom 24. März 2017 erklärte Vertragsrücktritt sei für ungültig zu erklären und es sei festzustellen, dass sie weiterhin bei der Beklagten im Rahmen ihrer Zusatzversicherung versichert sei, und viertens, für sämtliche Kosten aus der Doppelversicherung der Zusatzversicherung bei der Concordia aufzukommen , insbesondere für alle monatlichen Prämien von (derzeit) Fr. 103.95 pro Monat ab dem 1. Mai 2017 einschliesslich Verzugszins von 5 % ab der jeweiligen Fälligkeit der monatlichen Prämienrechnungen (S. 2).

In Nachachtung der Gerichtsverfügung vom 14. September 2017 (Urk. 4) be grün dete die Klägerin ihre Klage gegen die Sanitas am 14. November 2017 (Urk. 9). 2.2

Ein von der Beklagten am 11. Dezember 2017 gestelltes Fristerstreckungsgesuch (Urk. 13) wurde

von der Klägerin zum Anlass genommen, die Rechtmässigkeit dieses Gesuchs aufgrund vorliegend

fehlerhafte r Prozesspartei - Eigenschaft an zu zweifeln (Urk. 15), zu welchem die Beklagte nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 29. Dezember 2017 Stellung nahm (Urk. 17) und am 21. Februar 2018 die Klageantwort einreichte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 21). 2.3

Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 23) wurde den Parteien die Gelegen heit eingeräumt, dem Gericht im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme mit zuteilen, falls sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschen. Mit Ein gaben vom 2. (Urk .

24) und 16. März (Urk. 26) verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.

Mit Replik vom 3. Mai 2018 (Urk. 28) hielt die Klägerin unter Erneuerung ihrer formellen Rüge n hinsichtlich Vertretungsbefugnis und fehlerhafter Prozesspartei an ihren Anträgen fest, ebenso beantragte die Beklagte in ihrer Duplik vom 11. Juni 2018 (Urk. 33) die Abweisung der Klage.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi cherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Sa tz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Kranken ver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Tag geldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicheru ng subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver siche rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zess ord nung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialver sicherungsge richt; GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchz uführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1.3

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver siche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Ge richt kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime z urückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesge richts 4 A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.4

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer de n und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ).

Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der An spruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der B egünstigte - die Tatsachen zur « Begründung des Versicherungs an spruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung de s Versicherungsan spruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.5

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge machten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub wür digkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil de rungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1.6

Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwie gende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre her ausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischer weise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E.

3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine „Beweisnot" voraus. Diese Voraus set zung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbelastet ist. Das Bundesgericht hat denn auch in Bezug auf den vom Ver sicherer zu erbringenden Beweis der absichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereignisses (Art. 14 VVG) entschieden, dass der Versicherer sich ebenfalls auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen kann, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Diese Beweiserleichterung gilt auch für den Beweis der absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (mit oder ohne Täuschungs wille, der naturgemäss nur schwierig zu erbringen ist ; Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3). 1.7

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Bewei smittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftl iche Auskunft ( lit .

e) sowie Parteibe fragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend ; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein Numerus clausus der Beweismittel , vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Ange legenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteib ehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) . 2.

2.1

Die Klägerin machte in erster Linie geltend, die Klage sei gutzuheissen, weil der Versicherungsvertrag von der falschen und rechtlich nichtexistierenden Versiche rung

Sanitas

mit Schreiben vom 24. März 2017 gekündigt worden sei. Die Be klagte habe es unterlassen, ihren rechtlich korrekten Absender gemäss Handels register und Policeunterlagen auf der Kündigung anzugeben (Urk. 9 S. 12 ; Urk. 28 S. 4 f. ). Ausserdem werde bestritten, dass die Sanitas Grundversiche rungen AG ermächtigt sei, für die Beklagte in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Handlungen vorzunehmen, weshalb auch die Rechtsvertretung der Beklagte n nicht gehörig ermächtigt sei, den Prozess zu führen (Urk. 28 S. 2 ff.). 2.2

Die Kündigung der Zusatzversicherung erfolgte am 24. März 2017 (Urk. 2/26 ) . Das verwendete Briefpapier weist im Briefkopf den Firmennamen Sanitas ohne Zusatz auf. Am unteren Rand ist ein Vermerk angebracht, dass die Sanitas Grund versicherungen AG Dienstleistungen im Auftrag der Sanitas Privatversicherungen AG erbringen kann sowie die Adresse mit Hauptsitz an der Jägerstrasse 3, Zürich. Ferner ist die Kundennummer der Klägerin erwähnt und auf der zweiten Seite ist die Kündigung durch den Leiter Produkte Operations und den Leiter Medizinische Risikoprüfung unterzeichnet. 2.3

Die Beklagte wendet zu Recht ein, die Sanitas Grundversicherungen AG sei ermächtigt, für sie Handlungen vorzunehmen und die Infrastruktur zu benützen. Zwar reichte sie den als Beweismittel offerier t en

Intercompany-Vertrag (vgl. Urk. 21 S. 2 ) dem Gericht nicht ein . Dies ist aber nicht weiter von Belang , zumal auch schon die Police des abgeschlossenen Versicherungsvertrages den Hinweis ent hält, dass die Sanitas Grundversicherungen AG für die Beklagte Aufträge aus führen darf und dies auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) steht (Urk. 22/2 S. 3 oben) .

D er Vorwurf der Klägerin der fehlenden beziehungs weise nicht korrekten Firmengebrauchspflicht nach Art. 954a Obligationenrecht (OR) und des Verstosses gegen

Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb (UWG) sowie Art. 3 lit . b UWG gehen fe hl , da aus der Kündigung klar hervorgeht, dass nur die Zusatzversicherung nach VVG gekündigt wurde und diese Kündigung keine Auswirkungen auf die Grundversicherung hatte.

Auch erfolgte die Kündigung entsprechend den Formvorschriften von Art. 6 VVG, der die einf ache Schriftlichkeit vorschreib t , sowie auch rechtskonform unter Hinweis auf die verschwiegene Gefah rstatsache ( BGE 129 III 713 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2014 vom 27. April 2015 E. 2.3.1). Eine Irreführung der Klägerin ist damit weder erstellt noch ersichtlich .

Gleich zu beurteilen ist auch die Rüge, die Beklagte sei nicht gehörig zur Rechts vertretung bevollmächtigt. Die eingereichte Vollmacht vom 11. Dezember 2017 (Urk. 14 ) konkretisiert den Umfang der Dienstleistung der von der Rechtsver tre terin als Mit arbeitende des Unternehmensrechtsdienstes zu erbringenden Dienst leistung, nämlich die Prozessführung namens und im Auftrag der Beklagten.

Die Rechtsvertreterin der Beklagte n hat sich gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO korrekt ausgewiesen, so dass diesbezüglich k ein Mangel vorliegt.

2.4

Nach dem Gesagten sind aus rein formeller Sicht sowohl die Vertragskündigung vom 24. März 2017 (unter Ausklammerung der Frage der Rechtzeitigkeit) als auch die vorliegende Prozessvertretung rechtmässig erfolgt, weshalb die Klage diesbe züglich unbegründet ist. 3. 3.1

Den Rücktritt

vom Vertrag beziehungsweise dessen Kündigung begründete die Beklagte mit einer Anzeigepflichtverletzung der Klägerin bei Vertragsabschluss. Sie macht geltend, die Klägerin habe im Versicherungsantrag die Frage nach Ge sundheitsstörungen und Krankheiten in den letzten fünf Jahren wahrheits widrig verneint . Die Klägerin habe die Frage mit «nein» beantwortet, obwohl sie in den letzten Jahren wiederholt wegen ihrer abnormalen Monatsblutung und unklaren, zyklischen Unterbauchschmerzen einen Arzt aufgesucht habe (vgl. Urk. 21 S. 5 ff.).

3.2

Die Klägerin führte in ihrer Klagebegründung (Urk. 9) aus, der Vorwurf der An zei gepflichtverletzung werde zurückgewiesen. Einerseits habe sie keine Anzeige pflichtverletzung begangen, da sie zu keinem Zeitpunkt an einem polyz ystischen Ovarialsyndrom (PCO) gelitten habe und die zu beantwortenden Gesundheits fra ge n zudem zu unbestimmt gewesen

seien ( S. 18 ff.) . Andererseits sei die Kündi gung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte vom 24. März 2017 aufgrund abgelaufener Frist ungültig ( S. 22).

Somit sei die ausgesprochene Kündigung vom Versicherungsvertrag unwirksam und das Versicherungsverhältnis bestehe unverändert weiter. 4. 4.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versiche rers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschlies sen , einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). 4.2

In der am 1. November 2016 unterzeichneten Gesundheitserklärung (Urk. 2/7) war unter anderem die Frage an die Klägerin gerichtet, ob sie eine Gesund heitsstörung, einen Unfall oder Krankheiten habe beziehungsweise jemals in den letzten fünf Jahren gehabt habe wie zum Beispiel der Ate mweg sorgane, des Herzens, des Kreislaufsystems, des Nervensystems oder der Psyche, der Verdau ungsorgane, der Harn- oder Geschlechtsorgane, Frauenkrankheiten, Hautkrank hei ten, des Stütz- und Bewegungsapparates, des Stoffwechsels oder der Drüsen, Blut- oder Infektionskrankheiten, der Sinnesorgane (Augen, Ohren, Nase), Tumor leiden, Geburtsgebrechen oder eine andere vorstehend nicht genannte Störung, Verletzung oder Erkrankung (S. 2 Frage 2). Die Klägerin verneinte diese Fragen. 4.3

4.3.1

Im Zuge des am 9. Januar 2017 vom Y.___ an die Beklagte gestellte n Kostengut sprachegesuch s für eine stationäre Behandlung (U r

k. 2/18) holte die B eklag te von Privatdozent Dr. Z.___ , Leitender Arzt an der A.___ , Y.___ , medizinische Auskünfte ein. Dieser beantwortete am 12. Januar 2017 (Urk. 2/23) die Frage n der Beklagten. Er führte aus, die Klägerin leide seit einigen Monaten an Metrorrhagien und unklaren, zyklischen Unterbauchschmerzen. Am 6. Januar 2017 habe er aufgrund eines Verdachtes auf einen Kavumpolypen eine Sonographie durchgeführt, Ende Januar 2017 sei eine Operation geplant (S. 1). 4.3.2

D ie behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Gynä kologie und Geburtshilfe, berichtete der Beklagten am 26. Januar 2017 (Urk. 2 /24). Es hätten bei der Klägerin gynäkologische Routineuntersuchungen mit unauf fälligen Befunden in den Jahren 2012, 2014 und 2015 stattgefunden. Anamnes tisch bestehe ein polyzystisches Ovarialsyndrom ( PCO ) mit O ligomenorrh oe . Die letzte gynäkologische Untersuchung habe sie am 29. Juni 2015 mit unauffälligem Befund durchgeführt (S. 2).

4.3.3

Mit Austritts bericht vom 30. Januar 2017 (Urk. 2/22) berichteten die Ärzte des Y.___ über die Hospitalisation der Klägerin vom 19. bis 22. Januar 201 7. Sie nannten die folgenden Diagnosen (S 1): - 28-jährige Patientin mit Metrorrhagien - hysteroskopisch unauffälliges Cavum - tiefinfiltrierende Endometriose

ASRM Grad III - tiefinfiltrierender Herd Lig . Sacrouterinum und Septum rectovaginale rechts mit Infiltration der Vaginalwand - mehrere oberflächliche Herde im Bereich des Blasenperitoneums sowie im kleinen Becken - Dysmenorrhoe - Status nach Mammaaugmentationsplastik 2011 D ie Zuweisung der Klägerin sei aufgrund persistierender Metrorrhagien und unklaren Unterbauchschmerzen erfolgt. Bei Metrorrhagien hab e sich initial son o graphisch der Verdacht auf einen Kavumpolypen gezeigt, in der Verlaufskontrolle habe dieser jedoch nicht reproduziert werden können (S. 1 am Schluss). Als Be funde wurden erhoben: Ein Uterus mit scharf begrenztem Endometrium , p arau terin kräftiger bilateraler Venenpelxus , un auffällige Ovarien - nicht typisch PCO like erscheinend - , keine Anhaltspunkte für Endometriose (S. 2 oben). 4.3.4

Am

24. März 2017 ( Eingangsdatum; Urk. 2/25) ergänzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3.2) ihre Angaben hinsichtlich Anamnese, Diagnosen und Be handlungen. Ihrer Auflistung nach sei die Klägerin am 24. September 2012 zur ersten Kontrolle bei ihr gewesen. Dort habe sie schon die Diagnose PCO gehabt. Am 25. März 2013 habe sie sich bei ihr wegen Dysmenorrhoe gemeldet und Schmerz mittel erhalten. Mit Eintrag vom 4. Dezember 2013 seien die Beschwer den nicht viel besser gewesen.

Darüber hinaus sei die Klägerin am 3. März 201 4 und 13. Januar 2015 zur Vor sorgeuntersuchung erschienen (S. 1). 4.3.5

Am 22 . April 2017 gab Dr. med. C.___, Oberarzt an der D.__ , zu den Fragen der Beklagten Auskunft (Urk. 22/4). Gemäss Diag nose stellung vom 12. November 2016 leide die Klägerin seit vielen Wochen an einem PCO -Syndrom

sowie an einer Adenomyose (Sonderform der Endome triose ) , und als Folgen davon sei mit Amenorrhoe sowie Sterilität zu rechen ( S. 1 Ziff. 1 und 3) . 4.4

Aus den soeben aufgeführten Arztberichten erhellt, dass die Klägerin ungeachtet des Zeitpunktes der konkreten Diagnose offensichtlich bereits seit längerer Zeit , sicher aber gemäss Auskunft von Dr. A.___ seit September 2012 , unter Menstruations- Beschwerden litt und in Abklärung war (vgl. vorstehend E. 4.3. 4 ) . Dies geht auch aus dem Bericht von Dr. C.___ vom April 2017 hervor, wo nach die Klägerin gemäss Diagnos es tellung vom 12. November 2016 seit vielen Wochen und damit noch vor dem Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens vom 1. November 2016 an einem PC O -Syndrom mit Adenomyose l eide (vgl. vor stehend E. 4.3.5); ebenso aus den Ausführungen von Dr. Z.___ , welcher auf seit Monaten bestehende Metrorrhagien-Beschwerden der Klägerin hinwies (vgl. vorstehend E. 4.3.1).

Die von der Klägerin verneinte Fragen lauteten, ob in den letzten fünf Jahr en eine Gesundheitsstörung, ein Unfall oder Krankheiten zum Beispiel der Harn-oder Geschlechtsorgane oder Frauenkrankheiten

bestanden hätt en. Aufgrund ihrer Krankengeschichte ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin die entsprechende Frage verneinte. 4.5

Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten (BGE 134 III 511 E. 3.3.2). Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideu tiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben ( BGE 136 III 334 E. 2.3 ; 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a, je mit Hinweisen). Bei sehr umfassend und weit formulierten bzw. offengehaltenen Fragen, in denen nicht näher spezifizierte Begriffe verwendet werden, ist eine Anzeigepflichtverletzung nur restriktiv anzunehmen.

Vorliegend hat die Beklagte d er Klä g erin präzise Gesundheitsfragen gestellt, welche von der Klägerin auch beantwortet wurden. Es bleibt anzumerken, dass die Beklagte nicht nach konkreten, bereits gestell ten Diagnosen fragte (zumindest nicht bei der Frage 2 des Gesundheitsfragebogens; Urk. 2/7) , sondern nach ge sund heitlichen Störungen oder Krankheiten . Zwar ist der Begriff der Gesund heits störung weit gefasst, aber mit Blick auf die angebrachte Erklärung beziehungs weise die genannten Beispiele geht insgesamt hervor, dass darunter – nebst den Krankheiten, die explizit aufgeführt sind – alle gesundheitlichen Beeinträchti gungen gemeint sind, denen nicht bloss Bagatellcharakter zukommt , die mithin K rankheitswert aufweisen (BGE 134 III 511 E. 3.3.4) . Entsprechend muss ten von der Klägerin sämtliche gesundheitlichen Störungen und Beschwerden aufgeführt werden . Sowohl Dysmenorr h oe als auch Metrorrhagie sind mit einem ICD-Code versehen worden (ICD-10 N92.1 bzw. ICD-10 N94.4-6) . Sie gelten damit als Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert und gehen über das Mass der üblichen Regelschmerzen hinaus , was auch aus dem Kostengutsprachegesuch des Y.___ vom 9. Januar 2017 hervorgeht, welches mit dem Diagnose-Code ICD-10 N9 versehen war (Urk. 2/18). Der Umstand, dass die Klägerin sich ärztlich abklären bezieh ungsweise behandeln liess , beweist, dass der Schwellenwert der Bagatelle über schritten worden war. Bei diesen Abklärungen handelte es sich nicht – wie die Klägerin geltend machte (Urk. 28 S. 8 oben)

– um reine Routineuntersuchungen, da sich die Klägerin nebst diesen Abklärungen auch zur ordentlichen Vorsor ge untersuchung begab, welche von der behandelnden Dr. A.___

denn auch in ihrem Bericht gesondert aufgeführt wurde beziehungsweise Erwähnung fand (vgl. vorstehend E. 4.3.4).

Durch die Verneinung der vorerwähnten Fragen im Gesundheitsfragebogen der Beklagten hat die Klägerin eine erhebliche Gefahrentatsache, die sie kannte oder hätten kennen müssen, unrichtig mitgeteilt beziehungsweise verschwiegen. Das gänzliche Ausbleiben dieser Information stellt bereits eine Anzeigepflicht ver letzung der Klägerin dar und die tatsachenwidrige Beantwortung der Fragen im Gesundheitsfragebogen der Beklagten steht damit fest.

Es bleibt darauf hinzuweisen , dass die Klägerin beim Versicherungsantrag ursprünglich einen früheren Vertragsbeginn beantragte, nämlich bereits den

1. Dezember 2016 (Urk. 2/4 ) . Die Beklagte setzte den Versicherungsbeginn dennoch auf den 1. Januar 2017 fest , vgl. Urk. 2/9).

Ob der Wunsch der Klägerin nach einem früheren Versicherungsbeginn mit der bestehenden Gesundheitsproblematik

zusammenhing, muss nicht weiter geprüft werden . 4.6

Soweit die Klägerin einwendet, dass unklar und irreführend sei, was unter Frauenkrank h eiten zu verstehen sei (Urk. 8 S. 5 f. , S. 19 f. ) , ist ihr entgegen zu halten, dass der Begriff durchaus seine Berechtigung hat, da er auf das gynä kologische Fachgebiet zielt und somit genügend genau bestimmt ist. Auch ein Blick ins Internet gibt einen genauen Überblick, was unter Frauenkrankheiten zu verstehen ist (vgl. https://www.onmeda.de/frauen gesundheit/frauen krankhei ten .

html ; https://www.beobachter.ch/stichworte/f/frauenkrankheiten ; https://www .

welt. de/ ge sund heit/article6692634/Endome triose-Die-raetselhafte-Frauen krank heit. html ; alle Websites abgerufen Ende Januar 2019). Darüber hinaus werden Gynäkologen in Deutschland als «Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburts hilfe» bezeichnet und sie dürfen in der Schweiz ihren Facharzttitel auch als Synonym ausschreiben und den Titel «Facharzt für Frauenkrankheiten» tragen (vgl. Schweizerische Ärztezeitung 2015, Informationsschrift der FMH zu Aus schrei bungsvorschriften «Titelausschre ibung leicht gemacht», Ziff. 4), was auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ein gang fand (vgl. zum Beispiel das Urteil des Bundesgerichts I 885/02 vom 21. Oktober 2003).

Ebenso kann die Klägerin nichts z u ihren Gunsten ableiten aus dem Umstand , dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Anteil der Spitalkosten des Y.___ übernommen habe und sich die Beklagte das Verhalten der Schwester gesellschaft Sanitas Grundversicherungen AG gemäss den Bestimmungen des Firmen- und Konzernrechts rechtlich anrechnen lassen müsse (Urk. 8 S. 11 , S. 23 ). Denn die Leistungspflicht dieser (Grund-) Versicherung richtet sich nach dem im KVG festgehaltenen Katalog und ist somit unabhängig von der Zusatzver siche rung nach VVG und deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen .

Schliesslich ist der Zusammenhang des Eingr iffes am Y.___ im Januar 2017 mit de r sich nunmehr nicht restlos bestätigten Diagnose eines PCO (vgl. vorstehend E. 4.3.3) für die Anzeigepflichtverletzung nicht von Belang, da die Abklärung am Y.___ im Zusammenhang mit den (krankheitswertigen) Men s truationsbeschwerden und dem Verdacht auf einen Kavumpolypen erfolgte (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Die vertiefte medizinische Abklärung am Y.___ zeigte gerade auf, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Antragsstellung und danach an behandlungs- beziehungsweise abklärungsbedürftigen Beschwerden mit Krankheitswert litt, ansonsten der Eingriff nicht notwendig gewesen wäre , was sich auch aus dem Bericht von Dr. C.___ ergibt (vgl. vorstehend E. 4.3.5).

5. 5.1

Hat d i e a nzeigepflichtige Person beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die si e kannte oder kennen musste und über die si e schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG) .

Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verlet zung der Anzei gepflicht Kenntnis erhalten hat (Art. 6 Abs. 2 VVG).

Bei der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Ver wirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen hat ( BGE 118 II 333 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

4A_150/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.3 und E. 6.6). Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt; blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 130 V 9 E.

2.1 ; 119 V 283 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 4A_294/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4 und 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 2.1). Der Versicherer muss vollständig über alle Punkte orientiert sein, welche die Ver letzung der Anzeigepflicht betreffen, d.h. er muss darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis e rlangt haben (BGE 118 II 333 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2016 vom 15. März 2017 E.

5.2). Eine juristische Person verfügt über rech t lich relevante Kenntnis eines Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen inner halb ihrer Organisation abrufbar ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_294/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4 und 9C_199/2008 vom 19.

November 2008 E. 4.1). 5.2

Am 24. März 2017 kündigte die Beklagte den Vertrag auf den 27. März 2017 aufgrund der festgestellten Verletzung der Anzeigepflicht (Urk. 2/26).

Nach dem Gesuch vom 9. Januar 2017

des Y.___

um Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung mit dem Diagnosecode ICD-10 N9 (Urk. 2/18) hat die Beklagte bei den behandelnden Ärzten Auskünfte sowie Berichte eingefordert. Der Arztbericht von Dr. Z.___ vom 12. Januar 2017 wies als Behandlungsgrund seit einigen Monaten bestehende Metrorrhagien und unklare zyklische Unter bauchschmerzen aus (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte aufgrund dieses Befundes Nachforschung en betrieb und von der be handelnden Dr. A.___

einen Bericht einholte, welcher von ihr am 2

6. Januar 2017 ers tattet wurde und anamnetisch den Hinweis auf ein PCO-Syndrom enthielt (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Die Nachfrage bei der Gynäkologin erbrachte sodann Gewissheit, dass der Klägerin bei der ersten Kontrolle am 24. September 2012 beziehungsweise früher (anamnestisch) ein PCO sowie ab März 2013 Dysmenorrhoe diagnostiziert worden war en (vgl. v o rstehend E. 4.3.4) , und damit vo n der damit einhergehenden Anzeigepflichtverletzung. Unmittelbar nach Eingang dieses ergänzten Arztberichtes am

24. März 2017 erfolgte mit Schreiben vom 27. März 2017 die Vertragskündigung (Urk. 2/ 26 ), womit die Beklagte die Kündigung aufgrund der Anzeigepflichtverletzung innert Frist erklärt und rechtskonform auf die verschwiegene Gefahrstatsache hingewiesen hat ( BGE 129 III 713 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2014 vom 27. April 2015 E. 2.3.1 ) . 5.3

Die Klägerin bringt vor , die Beklagte habe die Kündigungsfrist nicht eingehalten, da es ihr möglich gewesen wäre , den Vertrag früher zu kündigen. Die A uskunft von Dr. A.___ vom 26. Januar 2017, welche alle Informationen für die Kündigung enthalten habe , habe der Beklagten spätestens am 3. Februar 2017 vorgelegen. Die undatierte Ergänzungsauskunft der Gynäkologin mit Zugangs datum vom

24. März 2017 habe keinerlei Zusatzinformationen enthalten und hätte somit nicht abgewartet werden müssen (Urk. 9 S. 22; Urk. 28 S. 11 f.).

Richtig ist zwar, dass die Beklagte mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 26. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3.2) über das anamnestisch bestehende PCO mit Oligomenorrhoe informiert wurde , jedoch konnte sie nicht wissen, wann diese Diagnose gestellt wurde. Aus diesem Grund forderte sie die Ärztin auf, einen detaillierteren Bericht einzureichen, welcher trotz mehrfacher Ermahnung (vgl. Korrespondenz der Beklagten, Urk. 22/11, Urk. 22/14) erst am

24. März 2017 ein ging und sichere Kenntnis betreffend die Verlet zung der Anzeigepflicht brachte , zumal aus diesem Bericht auch die neue Information vo m 25. März 2013 hin sichtlich des klägerischen A rztbesuchs wegen Dysmenorrhoe und der Fest stellung vom 4. Dezember 2013, wonach die Beschwerden trotz Behandlung nicht viel besser gewesen seien, hervorgeht (vgl. vorstehend E. 4.3.4). Eine frühere Kün di gung war demzufolge nicht möglich, schon gar nicht, wenn die Kündigung aus führlich auf die verschwiegene Gefahrstats a che hinweisen muss ( BGE 129 III 713 E. 2). 6.

Folge der Kündigung nach Art. 6 Abs. 3 VVG ist eine Vertragsauflösung ex tunc , wenn bereits eingetretene Schäden durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden sind (vgl. Kommentar zum schwei zerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nach führungsband, Basel 2012, Art. 4 ad N 31/32). Folglich war die Beklagte zu Recht nicht verpflichtet, den eingeklagten Schaden beziehungsweise die Rechnung des Y.___ im Betrag von Fr. 15'032.20 (Urk. 2/20) zu übernehmen. In diesem Punkt ist die Klage (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) abzuweisen.

Das Gericht kann der klagenden Partei im Zivilprozess nicht mehr und nichts Anderes zusprechen als sie verlangt. Die Klägerin verlangt die Weiter- respektive Wiederversicherung in der Zusatzversicherung und Gewährung der damit ver bun denen Leistungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und 3 ). Mit Blick auf die vorstehenden Überlegungen (E. 4 und 5 ) kann diesem Antrag nicht entsprochen werden , die Klage ist diesbezüglich abzuweisen. Die Vertragskündigung am 24. März 2017 aufgrund der Anzeigepflichtverletzung erfolgte zu Recht. Die Wiederaufnahme in die Zusatzversicherung fällt damit ausser Betracht.

Soweit die Klägerin verlangt, die Beklagte habe die Klägerin für sämtliche Kosten aus der Doppelversicherung der Zusatzversicherung bei der Concordia Versi che rung schadlos zu halten, insbesondere fü r alle monatlichen Prämien von F

r. 103.95 pro Monat ab dem 1. Mai 2017 einschliesslich Verzugszins von 5 % (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) , besteht gemäss Ausgang des Verfah rens hierfür kein Raum. Es bleibt der Hinweis, dass eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Kran kenpflegeversicherung von Gesetzes wegen nicht obligatorisch ist, mithin erfolgte der Vertragsschluss bei der Concordia freiwillig, weshalb alleine schon aus diesem Grund keine Entschädigung auszurichten wäre. 7.

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geld versicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach KVG) zu subsu mieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A _680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt:

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi cherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs.

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver siche rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zess ord nung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialver sicherungsge richt; GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchz uführen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

E. 1.3 Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver siche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Ge richt kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime z urückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesge richts 4 A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

E. 1.4 Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer de n und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ).

Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der An spruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der B egünstigte - die Tatsachen zur « Begründung des Versicherungs an spruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung de s Versicherungsan spruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1).

E. 1.5 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge machten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub wür digkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil de rungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4).

E. 1.6 Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwie gende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre her ausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischer weise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E.

3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine „Beweisnot" voraus. Diese Voraus set zung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbelastet ist. Das Bundesgericht hat denn auch in Bezug auf den vom Ver sicherer zu erbringenden Beweis der absichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereignisses (Art. 14 VVG) entschieden, dass der Versicherer sich ebenfalls auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen kann, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Diese Beweiserleichterung gilt auch für den Beweis der absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (mit oder ohne Täuschungs wille, der naturgemäss nur schwierig zu erbringen ist ; Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3).

E. 1.7 Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Bewei smittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftl iche Auskunft ( lit .

e) sowie Parteibe fragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend ; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein Numerus clausus der Beweismittel , vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs.

E. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Ange legenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteib ehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) .

E. 2.1 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt:

E. 2.2 Die Kündigung der Zusatzversicherung erfolgte am 24. März 2017 (Urk. 2/26 ) . Das verwendete Briefpapier weist im Briefkopf den Firmennamen Sanitas ohne Zusatz auf. Am unteren Rand ist ein Vermerk angebracht, dass die Sanitas Grund versicherungen AG Dienstleistungen im Auftrag der Sanitas Privatversicherungen AG erbringen kann sowie die Adresse mit Hauptsitz an der Jägerstrasse 3, Zürich. Ferner ist die Kundennummer der Klägerin erwähnt und auf der zweiten Seite ist die Kündigung durch den Leiter Produkte Operations und den Leiter Medizinische Risikoprüfung unterzeichnet.

E. 2.3 Die Beklagte wendet zu Recht ein, die Sanitas Grundversicherungen AG sei ermächtigt, für sie Handlungen vorzunehmen und die Infrastruktur zu benützen. Zwar reichte sie den als Beweismittel offerier t en

Intercompany-Vertrag (vgl. Urk. 21 S. 2 ) dem Gericht nicht ein . Dies ist aber nicht weiter von Belang , zumal auch schon die Police des abgeschlossenen Versicherungsvertrages den Hinweis ent hält, dass die Sanitas Grundversicherungen AG für die Beklagte Aufträge aus führen darf und dies auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) steht (Urk. 22/2 S. 3 oben) .

D er Vorwurf der Klägerin der fehlenden beziehungs weise nicht korrekten Firmengebrauchspflicht nach Art. 954a Obligationenrecht (OR) und des Verstosses gegen

Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb (UWG) sowie Art. 3 lit . b UWG gehen fe hl , da aus der Kündigung klar hervorgeht, dass nur die Zusatzversicherung nach VVG gekündigt wurde und diese Kündigung keine Auswirkungen auf die Grundversicherung hatte.

Auch erfolgte die Kündigung entsprechend den Formvorschriften von Art. 6 VVG, der die einf ache Schriftlichkeit vorschreib t , sowie auch rechtskonform unter Hinweis auf die verschwiegene Gefah rstatsache ( BGE 129 III 713 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2014 vom 27. April 2015 E. 2.3.1). Eine Irreführung der Klägerin ist damit weder erstellt noch ersichtlich .

Gleich zu beurteilen ist auch die Rüge, die Beklagte sei nicht gehörig zur Rechts vertretung bevollmächtigt. Die eingereichte Vollmacht vom 11. Dezember 2017 (Urk. 14 ) konkretisiert den Umfang der Dienstleistung der von der Rechtsver tre terin als Mit arbeitende des Unternehmensrechtsdienstes zu erbringenden Dienst leistung, nämlich die Prozessführung namens und im Auftrag der Beklagten.

Die Rechtsvertreterin der Beklagte n hat sich gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO korrekt ausgewiesen, so dass diesbezüglich k ein Mangel vorliegt.

E. 2.4 Nach dem Gesagten sind aus rein formeller Sicht sowohl die Vertragskündigung vom 24. März 2017 (unter Ausklammerung der Frage der Rechtzeitigkeit) als auch die vorliegende Prozessvertretung rechtmässig erfolgt, weshalb die Klage diesbe züglich unbegründet ist.

E. 3.1 Den Rücktritt

vom Vertrag beziehungsweise dessen Kündigung begründete die Beklagte mit einer Anzeigepflichtverletzung der Klägerin bei Vertragsabschluss. Sie macht geltend, die Klägerin habe im Versicherungsantrag die Frage nach Ge sundheitsstörungen und Krankheiten in den letzten fünf Jahren wahrheits widrig verneint . Die Klägerin habe die Frage mit «nein» beantwortet, obwohl sie in den letzten Jahren wiederholt wegen ihrer abnormalen Monatsblutung und unklaren, zyklischen Unterbauchschmerzen einen Arzt aufgesucht habe (vgl. Urk. 21 S. 5 ff.).

E. 3.2 Die Klägerin führte in ihrer Klagebegründung (Urk. 9) aus, der Vorwurf der An zei gepflichtverletzung werde zurückgewiesen. Einerseits habe sie keine Anzeige pflichtverletzung begangen, da sie zu keinem Zeitpunkt an einem polyz ystischen Ovarialsyndrom (PCO) gelitten habe und die zu beantwortenden Gesundheits fra ge n zudem zu unbestimmt gewesen

seien ( S. 18 ff.) . Andererseits sei die Kündi gung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte vom 24. März 2017 aufgrund abgelaufener Frist ungültig ( S. 22).

Somit sei die ausgesprochene Kündigung vom Versicherungsvertrag unwirksam und das Versicherungsverhältnis bestehe unverändert weiter.

E. 4 ) . Dies geht auch aus dem Bericht von Dr. C.___ vom April 2017 hervor, wo nach die Klägerin gemäss Diagnos es tellung vom 12. November 2016 seit vielen Wochen und damit noch vor dem Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens vom 1. November 2016 an einem PC O -Syndrom mit Adenomyose l eide (vgl. vor stehend E. 4.3.5); ebenso aus den Ausführungen von Dr. Z.___ , welcher auf seit Monaten bestehende Metrorrhagien-Beschwerden der Klägerin hinwies (vgl. vorstehend E. 4.3.1).

Die von der Klägerin verneinte Fragen lauteten, ob in den letzten fünf Jahr en eine Gesundheitsstörung, ein Unfall oder Krankheiten zum Beispiel der Harn-oder Geschlechtsorgane oder Frauenkrankheiten

bestanden hätt en. Aufgrund ihrer Krankengeschichte ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin die entsprechende Frage verneinte.

E. 4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versiche rers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschlies sen , einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).

E. 4.2 In der am 1. November 2016 unterzeichneten Gesundheitserklärung (Urk. 2/7) war unter anderem die Frage an die Klägerin gerichtet, ob sie eine Gesund heitsstörung, einen Unfall oder Krankheiten habe beziehungsweise jemals in den letzten fünf Jahren gehabt habe wie zum Beispiel der Ate mweg sorgane, des Herzens, des Kreislaufsystems, des Nervensystems oder der Psyche, der Verdau ungsorgane, der Harn- oder Geschlechtsorgane, Frauenkrankheiten, Hautkrank hei ten, des Stütz- und Bewegungsapparates, des Stoffwechsels oder der Drüsen, Blut- oder Infektionskrankheiten, der Sinnesorgane (Augen, Ohren, Nase), Tumor leiden, Geburtsgebrechen oder eine andere vorstehend nicht genannte Störung, Verletzung oder Erkrankung (S. 2 Frage 2). Die Klägerin verneinte diese Fragen.

E. 4.3.1 Im Zuge des am 9. Januar 2017 vom Y.___ an die Beklagte gestellte n Kostengut sprachegesuch s für eine stationäre Behandlung (U r

k. 2/18) holte die B eklag te von Privatdozent Dr. Z.___ , Leitender Arzt an der A.___ , Y.___ , medizinische Auskünfte ein. Dieser beantwortete am 12. Januar 2017 (Urk. 2/23) die Frage n der Beklagten. Er führte aus, die Klägerin leide seit einigen Monaten an Metrorrhagien und unklaren, zyklischen Unterbauchschmerzen. Am 6. Januar 2017 habe er aufgrund eines Verdachtes auf einen Kavumpolypen eine Sonographie durchgeführt, Ende Januar 2017 sei eine Operation geplant (S. 1).

E. 4.3.2 D ie behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Gynä kologie und Geburtshilfe, berichtete der Beklagten am 26. Januar 2017 (Urk. 2 /24). Es hätten bei der Klägerin gynäkologische Routineuntersuchungen mit unauf fälligen Befunden in den Jahren 2012, 2014 und 2015 stattgefunden. Anamnes tisch bestehe ein polyzystisches Ovarialsyndrom ( PCO ) mit O ligomenorrh oe . Die letzte gynäkologische Untersuchung habe sie am 29. Juni 2015 mit unauffälligem Befund durchgeführt (S. 2).

E. 4.3.3 Mit Austritts bericht vom 30. Januar 2017 (Urk. 2/22) berichteten die Ärzte des Y.___ über die Hospitalisation der Klägerin vom 19. bis 22. Januar 201 7. Sie nannten die folgenden Diagnosen (S 1): - 28-jährige Patientin mit Metrorrhagien - hysteroskopisch unauffälliges Cavum - tiefinfiltrierende Endometriose

ASRM Grad III - tiefinfiltrierender Herd Lig . Sacrouterinum und Septum rectovaginale rechts mit Infiltration der Vaginalwand - mehrere oberflächliche Herde im Bereich des Blasenperitoneums sowie im kleinen Becken - Dysmenorrhoe - Status nach Mammaaugmentationsplastik 2011 D ie Zuweisung der Klägerin sei aufgrund persistierender Metrorrhagien und unklaren Unterbauchschmerzen erfolgt. Bei Metrorrhagien hab e sich initial son o graphisch der Verdacht auf einen Kavumpolypen gezeigt, in der Verlaufskontrolle habe dieser jedoch nicht reproduziert werden können (S. 1 am Schluss). Als Be funde wurden erhoben: Ein Uterus mit scharf begrenztem Endometrium , p arau terin kräftiger bilateraler Venenpelxus , un auffällige Ovarien - nicht typisch PCO like erscheinend - , keine Anhaltspunkte für Endometriose (S. 2 oben).

E. 4.3.4 Am

24. März 2017 ( Eingangsdatum; Urk. 2/25) ergänzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3.2) ihre Angaben hinsichtlich Anamnese, Diagnosen und Be handlungen. Ihrer Auflistung nach sei die Klägerin am 24. September 2012 zur ersten Kontrolle bei ihr gewesen. Dort habe sie schon die Diagnose PCO gehabt. Am 25. März 2013 habe sie sich bei ihr wegen Dysmenorrhoe gemeldet und Schmerz mittel erhalten. Mit Eintrag vom 4. Dezember 2013 seien die Beschwer den nicht viel besser gewesen.

Darüber hinaus sei die Klägerin am 3. März 201

E. 4.3.5 Am 22 . April 2017 gab Dr. med. C.___, Oberarzt an der D.__ , zu den Fragen der Beklagten Auskunft (Urk. 22/4). Gemäss Diag nose stellung vom 12. November 2016 leide die Klägerin seit vielen Wochen an einem PCO -Syndrom

sowie an einer Adenomyose (Sonderform der Endome triose ) , und als Folgen davon sei mit Amenorrhoe sowie Sterilität zu rechen ( S. 1 Ziff. 1 und 3) .

E. 4.4 Aus den soeben aufgeführten Arztberichten erhellt, dass die Klägerin ungeachtet des Zeitpunktes der konkreten Diagnose offensichtlich bereits seit längerer Zeit , sicher aber gemäss Auskunft von Dr. A.___ seit September 2012 , unter Menstruations- Beschwerden litt und in Abklärung war (vgl. vorstehend E. 4.3.

E. 4.5 Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten (BGE 134 III 511 E. 3.3.2). Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideu tiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben ( BGE 136 III 334 E. 2.3 ; 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a, je mit Hinweisen). Bei sehr umfassend und weit formulierten bzw. offengehaltenen Fragen, in denen nicht näher spezifizierte Begriffe verwendet werden, ist eine Anzeigepflichtverletzung nur restriktiv anzunehmen.

Vorliegend hat die Beklagte d er Klä g erin präzise Gesundheitsfragen gestellt, welche von der Klägerin auch beantwortet wurden. Es bleibt anzumerken, dass die Beklagte nicht nach konkreten, bereits gestell ten Diagnosen fragte (zumindest nicht bei der Frage 2 des Gesundheitsfragebogens; Urk. 2/7) , sondern nach ge sund heitlichen Störungen oder Krankheiten . Zwar ist der Begriff der Gesund heits störung weit gefasst, aber mit Blick auf die angebrachte Erklärung beziehungs weise die genannten Beispiele geht insgesamt hervor, dass darunter – nebst den Krankheiten, die explizit aufgeführt sind – alle gesundheitlichen Beeinträchti gungen gemeint sind, denen nicht bloss Bagatellcharakter zukommt , die mithin K rankheitswert aufweisen (BGE 134 III 511 E. 3.3.4) . Entsprechend muss ten von der Klägerin sämtliche gesundheitlichen Störungen und Beschwerden aufgeführt werden . Sowohl Dysmenorr h oe als auch Metrorrhagie sind mit einem ICD-Code versehen worden (ICD-10 N92.1 bzw. ICD-10 N94.4-6) . Sie gelten damit als Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert und gehen über das Mass der üblichen Regelschmerzen hinaus , was auch aus dem Kostengutsprachegesuch des Y.___ vom 9. Januar 2017 hervorgeht, welches mit dem Diagnose-Code ICD-10 N9 versehen war (Urk. 2/18). Der Umstand, dass die Klägerin sich ärztlich abklären bezieh ungsweise behandeln liess , beweist, dass der Schwellenwert der Bagatelle über schritten worden war. Bei diesen Abklärungen handelte es sich nicht – wie die Klägerin geltend machte (Urk. 28 S. 8 oben)

– um reine Routineuntersuchungen, da sich die Klägerin nebst diesen Abklärungen auch zur ordentlichen Vorsor ge untersuchung begab, welche von der behandelnden Dr. A.___

denn auch in ihrem Bericht gesondert aufgeführt wurde beziehungsweise Erwähnung fand (vgl. vorstehend E. 4.3.4).

Durch die Verneinung der vorerwähnten Fragen im Gesundheitsfragebogen der Beklagten hat die Klägerin eine erhebliche Gefahrentatsache, die sie kannte oder hätten kennen müssen, unrichtig mitgeteilt beziehungsweise verschwiegen. Das gänzliche Ausbleiben dieser Information stellt bereits eine Anzeigepflicht ver letzung der Klägerin dar und die tatsachenwidrige Beantwortung der Fragen im Gesundheitsfragebogen der Beklagten steht damit fest.

Es bleibt darauf hinzuweisen , dass die Klägerin beim Versicherungsantrag ursprünglich einen früheren Vertragsbeginn beantragte, nämlich bereits den

1. Dezember 2016 (Urk. 2/4 ) . Die Beklagte setzte den Versicherungsbeginn dennoch auf den 1. Januar 2017 fest , vgl. Urk. 2/9).

Ob der Wunsch der Klägerin nach einem früheren Versicherungsbeginn mit der bestehenden Gesundheitsproblematik

zusammenhing, muss nicht weiter geprüft werden .

E. 4.6 Soweit die Klägerin einwendet, dass unklar und irreführend sei, was unter Frauenkrank h eiten zu verstehen sei (Urk. 8 S. 5 f. , S. 19 f. ) , ist ihr entgegen zu halten, dass der Begriff durchaus seine Berechtigung hat, da er auf das gynä kologische Fachgebiet zielt und somit genügend genau bestimmt ist. Auch ein Blick ins Internet gibt einen genauen Überblick, was unter Frauenkrankheiten zu verstehen ist (vgl. https://www.onmeda.de/frauen gesundheit/frauen krankhei ten .

html ; https://www.beobachter.ch/stichworte/f/frauenkrankheiten ; https://www .

welt. de/ ge sund heit/article6692634/Endome triose-Die-raetselhafte-Frauen krank heit. html ; alle Websites abgerufen Ende Januar 2019). Darüber hinaus werden Gynäkologen in Deutschland als «Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburts hilfe» bezeichnet und sie dürfen in der Schweiz ihren Facharzttitel auch als Synonym ausschreiben und den Titel «Facharzt für Frauenkrankheiten» tragen (vgl. Schweizerische Ärztezeitung 2015, Informationsschrift der FMH zu Aus schrei bungsvorschriften «Titelausschre ibung leicht gemacht», Ziff. 4), was auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ein gang fand (vgl. zum Beispiel das Urteil des Bundesgerichts I 885/02 vom 21. Oktober 2003).

Ebenso kann die Klägerin nichts z u ihren Gunsten ableiten aus dem Umstand , dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Anteil der Spitalkosten des Y.___ übernommen habe und sich die Beklagte das Verhalten der Schwester gesellschaft Sanitas Grundversicherungen AG gemäss den Bestimmungen des Firmen- und Konzernrechts rechtlich anrechnen lassen müsse (Urk. 8 S. 11 , S. 23 ). Denn die Leistungspflicht dieser (Grund-) Versicherung richtet sich nach dem im KVG festgehaltenen Katalog und ist somit unabhängig von der Zusatzver siche rung nach VVG und deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen .

Schliesslich ist der Zusammenhang des Eingr iffes am Y.___ im Januar 2017 mit de r sich nunmehr nicht restlos bestätigten Diagnose eines PCO (vgl. vorstehend E. 4.3.3) für die Anzeigepflichtverletzung nicht von Belang, da die Abklärung am Y.___ im Zusammenhang mit den (krankheitswertigen) Men s truationsbeschwerden und dem Verdacht auf einen Kavumpolypen erfolgte (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Die vertiefte medizinische Abklärung am Y.___ zeigte gerade auf, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Antragsstellung und danach an behandlungs- beziehungsweise abklärungsbedürftigen Beschwerden mit Krankheitswert litt, ansonsten der Eingriff nicht notwendig gewesen wäre , was sich auch aus dem Bericht von Dr. C.___ ergibt (vgl. vorstehend E. 4.3.5).

E. 5.1 Hat d i e a nzeigepflichtige Person beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die si e kannte oder kennen musste und über die si e schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG) .

Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verlet zung der Anzei gepflicht Kenntnis erhalten hat (Art. 6 Abs. 2 VVG).

Bei der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Ver wirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen hat ( BGE 118 II 333 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

4A_150/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.3 und E. 6.6). Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt; blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 130 V 9 E.

E. 5.2 Am 24. März 2017 kündigte die Beklagte den Vertrag auf den 27. März 2017 aufgrund der festgestellten Verletzung der Anzeigepflicht (Urk. 2/26).

Nach dem Gesuch vom 9. Januar 2017

des Y.___

um Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung mit dem Diagnosecode ICD-10 N9 (Urk. 2/18) hat die Beklagte bei den behandelnden Ärzten Auskünfte sowie Berichte eingefordert. Der Arztbericht von Dr. Z.___ vom 12. Januar 2017 wies als Behandlungsgrund seit einigen Monaten bestehende Metrorrhagien und unklare zyklische Unter bauchschmerzen aus (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte aufgrund dieses Befundes Nachforschung en betrieb und von der be handelnden Dr. A.___

einen Bericht einholte, welcher von ihr am 2

6. Januar 2017 ers tattet wurde und anamnetisch den Hinweis auf ein PCO-Syndrom enthielt (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Die Nachfrage bei der Gynäkologin erbrachte sodann Gewissheit, dass der Klägerin bei der ersten Kontrolle am 24. September 2012 beziehungsweise früher (anamnestisch) ein PCO sowie ab März 2013 Dysmenorrhoe diagnostiziert worden war en (vgl. v o rstehend E. 4.3.4) , und damit vo n der damit einhergehenden Anzeigepflichtverletzung. Unmittelbar nach Eingang dieses ergänzten Arztberichtes am

24. März 2017 erfolgte mit Schreiben vom 27. März 2017 die Vertragskündigung (Urk. 2/ 26 ), womit die Beklagte die Kündigung aufgrund der Anzeigepflichtverletzung innert Frist erklärt und rechtskonform auf die verschwiegene Gefahrstatsache hingewiesen hat ( BGE 129 III 713 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2014 vom 27. April 2015 E. 2.3.1 ) .

E. 5.3 Die Klägerin bringt vor , die Beklagte habe die Kündigungsfrist nicht eingehalten, da es ihr möglich gewesen wäre , den Vertrag früher zu kündigen. Die A uskunft von Dr. A.___ vom 26. Januar 2017, welche alle Informationen für die Kündigung enthalten habe , habe der Beklagten spätestens am 3. Februar 2017 vorgelegen. Die undatierte Ergänzungsauskunft der Gynäkologin mit Zugangs datum vom

24. März 2017 habe keinerlei Zusatzinformationen enthalten und hätte somit nicht abgewartet werden müssen (Urk. 9 S. 22; Urk. 28 S. 11 f.).

Richtig ist zwar, dass die Beklagte mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 26. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3.2) über das anamnestisch bestehende PCO mit Oligomenorrhoe informiert wurde , jedoch konnte sie nicht wissen, wann diese Diagnose gestellt wurde. Aus diesem Grund forderte sie die Ärztin auf, einen detaillierteren Bericht einzureichen, welcher trotz mehrfacher Ermahnung (vgl. Korrespondenz der Beklagten, Urk. 22/11, Urk. 22/14) erst am

24. März 2017 ein ging und sichere Kenntnis betreffend die Verlet zung der Anzeigepflicht brachte , zumal aus diesem Bericht auch die neue Information vo m 25. März 2013 hin sichtlich des klägerischen A rztbesuchs wegen Dysmenorrhoe und der Fest stellung vom 4. Dezember 2013, wonach die Beschwerden trotz Behandlung nicht viel besser gewesen seien, hervorgeht (vgl. vorstehend E. 4.3.4). Eine frühere Kün di gung war demzufolge nicht möglich, schon gar nicht, wenn die Kündigung aus führlich auf die verschwiegene Gefahrstats a che hinweisen muss ( BGE 129 III 713 E. 2).

E. 6 Folge der Kündigung nach Art. 6 Abs. 3 VVG ist eine Vertragsauflösung ex tunc , wenn bereits eingetretene Schäden durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden sind (vgl. Kommentar zum schwei zerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nach führungsband, Basel 2012, Art. 4 ad N 31/32). Folglich war die Beklagte zu Recht nicht verpflichtet, den eingeklagten Schaden beziehungsweise die Rechnung des Y.___ im Betrag von Fr. 15'032.20 (Urk. 2/20) zu übernehmen. In diesem Punkt ist die Klage (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) abzuweisen.

Das Gericht kann der klagenden Partei im Zivilprozess nicht mehr und nichts Anderes zusprechen als sie verlangt. Die Klägerin verlangt die Weiter- respektive Wiederversicherung in der Zusatzversicherung und Gewährung der damit ver bun denen Leistungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und 3 ). Mit Blick auf die vorstehenden Überlegungen (E. 4 und 5 ) kann diesem Antrag nicht entsprochen werden , die Klage ist diesbezüglich abzuweisen. Die Vertragskündigung am 24. März 2017 aufgrund der Anzeigepflichtverletzung erfolgte zu Recht. Die Wiederaufnahme in die Zusatzversicherung fällt damit ausser Betracht.

Soweit die Klägerin verlangt, die Beklagte habe die Klägerin für sämtliche Kosten aus der Doppelversicherung der Zusatzversicherung bei der Concordia Versi che rung schadlos zu halten, insbesondere fü r alle monatlichen Prämien von F

r. 103.95 pro Monat ab dem 1. Mai 2017 einschliesslich Verzugszins von 5 % (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) , besteht gemäss Ausgang des Verfah rens hierfür kein Raum. Es bleibt der Hinweis, dass eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Kran kenpflegeversicherung von Gesetzes wegen nicht obligatorisch ist, mithin erfolgte der Vertragsschluss bei der Concordia freiwillig, weshalb alleine schon aus diesem Grund keine Entschädigung auszurichten wäre.

E. 7 Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geld versicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach KVG) zu subsu mieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A _680/2014 vom 29. April 2015 E.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Boris Etter - Sanitas - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2017.00043

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 4. März 2019 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Boris Etter Anwaltsbüro Boris Etter Fortunagasse 11-15 / Rennweg, 8001 Zürich gegen Sanitas Privatversicherungen AG Hauptsitz Jägergasse 3, 8004 Zürich Beklagte Zustelladresse: Sanitas Versicherungsrechtsdienst Postfach, 8021 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Die Sanitas Privatversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas ) unterbreitete X.___ , geboren 1988, am 29. Oktober 2016 eine Offerte zum Abschluss eines Krankenversicherungsvertrags ab dem 1. Januar 2017, einerseits beinhaltend die obligatorische Grundversicherung (Urk. 2/3) und andererseits die nachgenannten Zusatzversicherung en

nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG ) : Classic, Medical Private, Hospital Top Liberty

( Urk . 2/4). Am 1. November 2016 beantworte X.___ die Fragen im Gesundheitsformular (Urk. 2/7).

Am 18. November 2018 nahm die Sanitas

X.___

sowohl in die Grund ver sicherung (Urk. 2/8) als auch in die Zusatzversicherung (Urk. 2/9) auf und stellte die Policen (gültig ab 1. Januar 2017) aus. 1.2

Vom 1 9. bis 21. Januar 2017 wurde die Versicherte im Y.___ stationär behandelt (vgl. Urk. 2/21-22) , wobei vom Freund der Versicherten hierfür am 19. Januar 2017 ein Kostenvorschuss von Fr. 14'400.-- g e leistet wurde (Urk. 2/19). Die Spitalr echnung belief sich auf total Fr. 15'032.20 (Urk. 2/ 20). 1.3

Nach getätigten Abklärungen (Urk. 2/ 23-25 ) machte die Sanitas mit Schreiben vom 24. März 2017 (Urk. 2/26) eine Anzeigepflichtverletzung der Versicherten geltend und kündigte aus diesem Grund den Versicherungsvertrag per 27. März 2017.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 (Urk. 2/29) wies die Versicherte den Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung zurück und machte geltend, die ausgesprochene Kün digung vom Versicherungsvertrag sei unwirksam , da sie zu spät erfolgt sei (S. 1 f.). Ferner seien die Kosten des Y.___ im Betrag von Fr. 15'032.20 vollständig zu übernehmen (S. 2 Mitte). Schliesslich habe das Verhalten der Sanitas sie un nötigerweise zum Abschluss einer neuen Krankenzusatzversicherung bei der Con cordia veranlasst, deren Kosten (Doppelversicherung) sie geltend machen werde (S. 2 am Schluss). 2.

2.1

Mit Eingabe vom

11. September 2017 reichte die Versicherte eine unbegründete Klage gegen die Sanitas ein (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu ver pflichten, erstens , ihr den Betrag von Fr. 15'032.20 zu bezahlen zuzüglich Ver zugs zins von 5 % ab dem 19. Januar 2017, zweitens , eine Versicherungs be stätigung über ihre bei der Beklagten bestehende Zusatzversicherung (VVG) für das Jahr 2017 und die Folgejahre auszustellen, drittens, der von der Beklagten mit Schreiben vom 24. März 2017 erklärte Vertragsrücktritt sei für ungültig zu erklären und es sei festzustellen, dass sie weiterhin bei der Beklagten im Rahmen ihrer Zusatzversicherung versichert sei, und viertens, für sämtliche Kosten aus der Doppelversicherung der Zusatzversicherung bei der Concordia aufzukommen , insbesondere für alle monatlichen Prämien von (derzeit) Fr. 103.95 pro Monat ab dem 1. Mai 2017 einschliesslich Verzugszins von 5 % ab der jeweiligen Fälligkeit der monatlichen Prämienrechnungen (S. 2).

In Nachachtung der Gerichtsverfügung vom 14. September 2017 (Urk. 4) be grün dete die Klägerin ihre Klage gegen die Sanitas am 14. November 2017 (Urk. 9). 2.2

Ein von der Beklagten am 11. Dezember 2017 gestelltes Fristerstreckungsgesuch (Urk. 13) wurde

von der Klägerin zum Anlass genommen, die Rechtmässigkeit dieses Gesuchs aufgrund vorliegend

fehlerhafte r Prozesspartei - Eigenschaft an zu zweifeln (Urk. 15), zu welchem die Beklagte nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 29. Dezember 2017 Stellung nahm (Urk. 17) und am 21. Februar 2018 die Klageantwort einreichte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 21). 2.3

Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 (Urk. 23) wurde den Parteien die Gelegen heit eingeräumt, dem Gericht im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme mit zuteilen, falls sie die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschen. Mit Ein gaben vom 2. (Urk .

24) und 16. März (Urk. 26) verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.

Mit Replik vom 3. Mai 2018 (Urk. 28) hielt die Klägerin unter Erneuerung ihrer formellen Rüge n hinsichtlich Vertretungsbefugnis und fehlerhafter Prozesspartei an ihren Anträgen fest, ebenso beantragte die Beklagte in ihrer Duplik vom 11. Juni 2018 (Urk. 33) die Abweisung der Klage.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi cherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Sa tz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Kranken ver sicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsver trag (VVG). Sie sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 E. 1.1). Kollektive Krankentaggeldversicherungen werden vom Bundesgericht wie alle weiteren Tag geldversicherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicheru ng subsumiert (BGE 142 V 448 E. 4.1). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver siche rung nach dem KVG zuständig (Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zess ord nung, ZPO, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialver sicherungsge richt; GSVGer ; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchz uführen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1.3

Gemäss Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO werden Ansprüche aus einer Zusatzver siche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO beurteilt. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verb indung mit Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO stellt das Ge richt im Verfahren betreffend Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozia len Krankenversicherung nach dem KVG den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien indessen nicht davon, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Das Gericht ist im Rahmen der sozialen Untersuchungsmax ime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO lediglich einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Wie unter der Verhandlungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Ge richt kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime z urückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteil des Bundesge richts 4 A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). 1.4

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen An spruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, wäh rend die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grund regel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt wer de n und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 271 E. 2a/ aa ).

Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags. Nach dieser Grundregel hat der An spruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der B egünstigte - die Tatsachen zur « Begründung des Versicherungs an spruches» (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des befürchteten Ereignisses: Art. 14 VVG) oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unver bindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung de s Versicherungsan spruches: Art. 40 VVG). Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Haupt beweis zu erbringen (BGE 130 III 321 E. 3.1). 1.5

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs ver trags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflich tige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend ge machten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versiche rer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaub wür digkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schil de rungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchsberech tigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 321 E. 3.4). 1.6

Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises, in denen eine überwie gende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst, anderseits sind sie durch Rechtsprechung und Lehre her ausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischer weise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (vgl. BGE 130 III 321 E.

3.2). Die Beweiserleichterung setzt demnach eine „Beweisnot" voraus. Diese Voraus set zung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere, wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können. Die entsprechenden Überlegungen gelten unabhängig davon, welche Partei beweisbelastet ist. Das Bundesgericht hat denn auch in Bezug auf den vom Ver sicherer zu erbringenden Beweis der absichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereignisses (Art. 14 VVG) entschieden, dass der Versicherer sich ebenfalls auf eine Reduktion des Beweismasses auf den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen kann, wenn der strikte Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Diese Beweiserleichterung gilt auch für den Beweis der absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (mit oder ohne Täuschungs wille, der naturgemäss nur schwierig zu erbringen ist ; Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.3). 1.7

Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Bewei smittel zulässig: Zeugnis ( lit . a), Urkunde ( lit . b), Augenschein ( lit . c), Gutachten ( lit . d), schriftl iche Auskunft ( lit .

e) sowie Parteibe fragung und Beweisaussage ( lit . f). Diese Aufzählung ist abschliessend ; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein Numerus clausus der Beweismittel , vorbehalten bleiben nach Art. 168 Abs. 2 ZPO lediglich die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Ange legenheiten (BGE 141 III 433 E. 2.5.1). Art. 168 Abs. 1 lit . d ZPO lässt einzig vom Gericht eingeholte Gutachten als Beweismittel zu. Privatgutachten sind zwar zulässig, aber nicht als Beweismittel, sondern nur als Parteib ehauptungen (BGE 141 III 433 E. 2.5.2) . 2.

2.1

Die Klägerin machte in erster Linie geltend, die Klage sei gutzuheissen, weil der Versicherungsvertrag von der falschen und rechtlich nichtexistierenden Versiche rung

Sanitas

mit Schreiben vom 24. März 2017 gekündigt worden sei. Die Be klagte habe es unterlassen, ihren rechtlich korrekten Absender gemäss Handels register und Policeunterlagen auf der Kündigung anzugeben (Urk. 9 S. 12 ; Urk. 28 S. 4 f. ). Ausserdem werde bestritten, dass die Sanitas Grundversiche rungen AG ermächtigt sei, für die Beklagte in ihrem Namen und auf ihre Rechnung Handlungen vorzunehmen, weshalb auch die Rechtsvertretung der Beklagte n nicht gehörig ermächtigt sei, den Prozess zu führen (Urk. 28 S. 2 ff.). 2.2

Die Kündigung der Zusatzversicherung erfolgte am 24. März 2017 (Urk. 2/26 ) . Das verwendete Briefpapier weist im Briefkopf den Firmennamen Sanitas ohne Zusatz auf. Am unteren Rand ist ein Vermerk angebracht, dass die Sanitas Grund versicherungen AG Dienstleistungen im Auftrag der Sanitas Privatversicherungen AG erbringen kann sowie die Adresse mit Hauptsitz an der Jägerstrasse 3, Zürich. Ferner ist die Kundennummer der Klägerin erwähnt und auf der zweiten Seite ist die Kündigung durch den Leiter Produkte Operations und den Leiter Medizinische Risikoprüfung unterzeichnet. 2.3

Die Beklagte wendet zu Recht ein, die Sanitas Grundversicherungen AG sei ermächtigt, für sie Handlungen vorzunehmen und die Infrastruktur zu benützen. Zwar reichte sie den als Beweismittel offerier t en

Intercompany-Vertrag (vgl. Urk. 21 S. 2 ) dem Gericht nicht ein . Dies ist aber nicht weiter von Belang , zumal auch schon die Police des abgeschlossenen Versicherungsvertrages den Hinweis ent hält, dass die Sanitas Grundversicherungen AG für die Beklagte Aufträge aus führen darf und dies auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) steht (Urk. 22/2 S. 3 oben) .

D er Vorwurf der Klägerin der fehlenden beziehungs weise nicht korrekten Firmengebrauchspflicht nach Art. 954a Obligationenrecht (OR) und des Verstosses gegen

Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wett bewerb (UWG) sowie Art. 3 lit . b UWG gehen fe hl , da aus der Kündigung klar hervorgeht, dass nur die Zusatzversicherung nach VVG gekündigt wurde und diese Kündigung keine Auswirkungen auf die Grundversicherung hatte.

Auch erfolgte die Kündigung entsprechend den Formvorschriften von Art. 6 VVG, der die einf ache Schriftlichkeit vorschreib t , sowie auch rechtskonform unter Hinweis auf die verschwiegene Gefah rstatsache ( BGE 129 III 713 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2014 vom 27. April 2015 E. 2.3.1). Eine Irreführung der Klägerin ist damit weder erstellt noch ersichtlich .

Gleich zu beurteilen ist auch die Rüge, die Beklagte sei nicht gehörig zur Rechts vertretung bevollmächtigt. Die eingereichte Vollmacht vom 11. Dezember 2017 (Urk. 14 ) konkretisiert den Umfang der Dienstleistung der von der Rechtsver tre terin als Mit arbeitende des Unternehmensrechtsdienstes zu erbringenden Dienst leistung, nämlich die Prozessführung namens und im Auftrag der Beklagten.

Die Rechtsvertreterin der Beklagte n hat sich gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO korrekt ausgewiesen, so dass diesbezüglich k ein Mangel vorliegt.

2.4

Nach dem Gesagten sind aus rein formeller Sicht sowohl die Vertragskündigung vom 24. März 2017 (unter Ausklammerung der Frage der Rechtzeitigkeit) als auch die vorliegende Prozessvertretung rechtmässig erfolgt, weshalb die Klage diesbe züglich unbegründet ist. 3. 3.1

Den Rücktritt

vom Vertrag beziehungsweise dessen Kündigung begründete die Beklagte mit einer Anzeigepflichtverletzung der Klägerin bei Vertragsabschluss. Sie macht geltend, die Klägerin habe im Versicherungsantrag die Frage nach Ge sundheitsstörungen und Krankheiten in den letzten fünf Jahren wahrheits widrig verneint . Die Klägerin habe die Frage mit «nein» beantwortet, obwohl sie in den letzten Jahren wiederholt wegen ihrer abnormalen Monatsblutung und unklaren, zyklischen Unterbauchschmerzen einen Arzt aufgesucht habe (vgl. Urk. 21 S. 5 ff.).

3.2

Die Klägerin führte in ihrer Klagebegründung (Urk. 9) aus, der Vorwurf der An zei gepflichtverletzung werde zurückgewiesen. Einerseits habe sie keine Anzeige pflichtverletzung begangen, da sie zu keinem Zeitpunkt an einem polyz ystischen Ovarialsyndrom (PCO) gelitten habe und die zu beantwortenden Gesundheits fra ge n zudem zu unbestimmt gewesen

seien ( S. 18 ff.) . Andererseits sei die Kündi gung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte vom 24. März 2017 aufgrund abgelaufener Frist ungültig ( S. 22).

Somit sei die ausgesprochene Kündigung vom Versicherungsvertrag unwirksam und das Versicherungsverhältnis bestehe unverändert weiter. 4. 4.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Entschluss des Versiche rers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschlies sen , einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). 4.2

In der am 1. November 2016 unterzeichneten Gesundheitserklärung (Urk. 2/7) war unter anderem die Frage an die Klägerin gerichtet, ob sie eine Gesund heitsstörung, einen Unfall oder Krankheiten habe beziehungsweise jemals in den letzten fünf Jahren gehabt habe wie zum Beispiel der Ate mweg sorgane, des Herzens, des Kreislaufsystems, des Nervensystems oder der Psyche, der Verdau ungsorgane, der Harn- oder Geschlechtsorgane, Frauenkrankheiten, Hautkrank hei ten, des Stütz- und Bewegungsapparates, des Stoffwechsels oder der Drüsen, Blut- oder Infektionskrankheiten, der Sinnesorgane (Augen, Ohren, Nase), Tumor leiden, Geburtsgebrechen oder eine andere vorstehend nicht genannte Störung, Verletzung oder Erkrankung (S. 2 Frage 2). Die Klägerin verneinte diese Fragen. 4.3

4.3.1

Im Zuge des am 9. Januar 2017 vom Y.___ an die Beklagte gestellte n Kostengut sprachegesuch s für eine stationäre Behandlung (U r

k. 2/18) holte die B eklag te von Privatdozent Dr. Z.___ , Leitender Arzt an der A.___ , Y.___ , medizinische Auskünfte ein. Dieser beantwortete am 12. Januar 2017 (Urk. 2/23) die Frage n der Beklagten. Er führte aus, die Klägerin leide seit einigen Monaten an Metrorrhagien und unklaren, zyklischen Unterbauchschmerzen. Am 6. Januar 2017 habe er aufgrund eines Verdachtes auf einen Kavumpolypen eine Sonographie durchgeführt, Ende Januar 2017 sei eine Operation geplant (S. 1). 4.3.2

D ie behandelnde Ärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Gynä kologie und Geburtshilfe, berichtete der Beklagten am 26. Januar 2017 (Urk. 2 /24). Es hätten bei der Klägerin gynäkologische Routineuntersuchungen mit unauf fälligen Befunden in den Jahren 2012, 2014 und 2015 stattgefunden. Anamnes tisch bestehe ein polyzystisches Ovarialsyndrom ( PCO ) mit O ligomenorrh oe . Die letzte gynäkologische Untersuchung habe sie am 29. Juni 2015 mit unauffälligem Befund durchgeführt (S. 2).

4.3.3

Mit Austritts bericht vom 30. Januar 2017 (Urk. 2/22) berichteten die Ärzte des Y.___ über die Hospitalisation der Klägerin vom 19. bis 22. Januar 201 7. Sie nannten die folgenden Diagnosen (S 1): - 28-jährige Patientin mit Metrorrhagien - hysteroskopisch unauffälliges Cavum - tiefinfiltrierende Endometriose

ASRM Grad III - tiefinfiltrierender Herd Lig . Sacrouterinum und Septum rectovaginale rechts mit Infiltration der Vaginalwand - mehrere oberflächliche Herde im Bereich des Blasenperitoneums sowie im kleinen Becken - Dysmenorrhoe - Status nach Mammaaugmentationsplastik 2011 D ie Zuweisung der Klägerin sei aufgrund persistierender Metrorrhagien und unklaren Unterbauchschmerzen erfolgt. Bei Metrorrhagien hab e sich initial son o graphisch der Verdacht auf einen Kavumpolypen gezeigt, in der Verlaufskontrolle habe dieser jedoch nicht reproduziert werden können (S. 1 am Schluss). Als Be funde wurden erhoben: Ein Uterus mit scharf begrenztem Endometrium , p arau terin kräftiger bilateraler Venenpelxus , un auffällige Ovarien - nicht typisch PCO like erscheinend - , keine Anhaltspunkte für Endometriose (S. 2 oben). 4.3.4

Am

24. März 2017 ( Eingangsdatum; Urk. 2/25) ergänzte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.3.2) ihre Angaben hinsichtlich Anamnese, Diagnosen und Be handlungen. Ihrer Auflistung nach sei die Klägerin am 24. September 2012 zur ersten Kontrolle bei ihr gewesen. Dort habe sie schon die Diagnose PCO gehabt. Am 25. März 2013 habe sie sich bei ihr wegen Dysmenorrhoe gemeldet und Schmerz mittel erhalten. Mit Eintrag vom 4. Dezember 2013 seien die Beschwer den nicht viel besser gewesen.

Darüber hinaus sei die Klägerin am 3. März 201 4 und 13. Januar 2015 zur Vor sorgeuntersuchung erschienen (S. 1). 4.3.5

Am 22 . April 2017 gab Dr. med. C.___, Oberarzt an der D.__ , zu den Fragen der Beklagten Auskunft (Urk. 22/4). Gemäss Diag nose stellung vom 12. November 2016 leide die Klägerin seit vielen Wochen an einem PCO -Syndrom

sowie an einer Adenomyose (Sonderform der Endome triose ) , und als Folgen davon sei mit Amenorrhoe sowie Sterilität zu rechen ( S. 1 Ziff. 1 und 3) . 4.4

Aus den soeben aufgeführten Arztberichten erhellt, dass die Klägerin ungeachtet des Zeitpunktes der konkreten Diagnose offensichtlich bereits seit längerer Zeit , sicher aber gemäss Auskunft von Dr. A.___ seit September 2012 , unter Menstruations- Beschwerden litt und in Abklärung war (vgl. vorstehend E. 4.3. 4 ) . Dies geht auch aus dem Bericht von Dr. C.___ vom April 2017 hervor, wo nach die Klägerin gemäss Diagnos es tellung vom 12. November 2016 seit vielen Wochen und damit noch vor dem Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens vom 1. November 2016 an einem PC O -Syndrom mit Adenomyose l eide (vgl. vor stehend E. 4.3.5); ebenso aus den Ausführungen von Dr. Z.___ , welcher auf seit Monaten bestehende Metrorrhagien-Beschwerden der Klägerin hinwies (vgl. vorstehend E. 4.3.1).

Die von der Klägerin verneinte Fragen lauteten, ob in den letzten fünf Jahr en eine Gesundheitsstörung, ein Unfall oder Krankheiten zum Beispiel der Harn-oder Geschlechtsorgane oder Frauenkrankheiten

bestanden hätt en. Aufgrund ihrer Krankengeschichte ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin die entsprechende Frage verneinte. 4.5

Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten (BGE 134 III 511 E. 3.3.2). Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideu tiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben ( BGE 136 III 334 E. 2.3 ; 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a, je mit Hinweisen). Bei sehr umfassend und weit formulierten bzw. offengehaltenen Fragen, in denen nicht näher spezifizierte Begriffe verwendet werden, ist eine Anzeigepflichtverletzung nur restriktiv anzunehmen.

Vorliegend hat die Beklagte d er Klä g erin präzise Gesundheitsfragen gestellt, welche von der Klägerin auch beantwortet wurden. Es bleibt anzumerken, dass die Beklagte nicht nach konkreten, bereits gestell ten Diagnosen fragte (zumindest nicht bei der Frage 2 des Gesundheitsfragebogens; Urk. 2/7) , sondern nach ge sund heitlichen Störungen oder Krankheiten . Zwar ist der Begriff der Gesund heits störung weit gefasst, aber mit Blick auf die angebrachte Erklärung beziehungs weise die genannten Beispiele geht insgesamt hervor, dass darunter – nebst den Krankheiten, die explizit aufgeführt sind – alle gesundheitlichen Beeinträchti gungen gemeint sind, denen nicht bloss Bagatellcharakter zukommt , die mithin K rankheitswert aufweisen (BGE 134 III 511 E. 3.3.4) . Entsprechend muss ten von der Klägerin sämtliche gesundheitlichen Störungen und Beschwerden aufgeführt werden . Sowohl Dysmenorr h oe als auch Metrorrhagie sind mit einem ICD-Code versehen worden (ICD-10 N92.1 bzw. ICD-10 N94.4-6) . Sie gelten damit als Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert und gehen über das Mass der üblichen Regelschmerzen hinaus , was auch aus dem Kostengutsprachegesuch des Y.___ vom 9. Januar 2017 hervorgeht, welches mit dem Diagnose-Code ICD-10 N9 versehen war (Urk. 2/18). Der Umstand, dass die Klägerin sich ärztlich abklären bezieh ungsweise behandeln liess , beweist, dass der Schwellenwert der Bagatelle über schritten worden war. Bei diesen Abklärungen handelte es sich nicht – wie die Klägerin geltend machte (Urk. 28 S. 8 oben)

– um reine Routineuntersuchungen, da sich die Klägerin nebst diesen Abklärungen auch zur ordentlichen Vorsor ge untersuchung begab, welche von der behandelnden Dr. A.___

denn auch in ihrem Bericht gesondert aufgeführt wurde beziehungsweise Erwähnung fand (vgl. vorstehend E. 4.3.4).

Durch die Verneinung der vorerwähnten Fragen im Gesundheitsfragebogen der Beklagten hat die Klägerin eine erhebliche Gefahrentatsache, die sie kannte oder hätten kennen müssen, unrichtig mitgeteilt beziehungsweise verschwiegen. Das gänzliche Ausbleiben dieser Information stellt bereits eine Anzeigepflicht ver letzung der Klägerin dar und die tatsachenwidrige Beantwortung der Fragen im Gesundheitsfragebogen der Beklagten steht damit fest.

Es bleibt darauf hinzuweisen , dass die Klägerin beim Versicherungsantrag ursprünglich einen früheren Vertragsbeginn beantragte, nämlich bereits den

1. Dezember 2016 (Urk. 2/4 ) . Die Beklagte setzte den Versicherungsbeginn dennoch auf den 1. Januar 2017 fest , vgl. Urk. 2/9).

Ob der Wunsch der Klägerin nach einem früheren Versicherungsbeginn mit der bestehenden Gesundheitsproblematik

zusammenhing, muss nicht weiter geprüft werden . 4.6

Soweit die Klägerin einwendet, dass unklar und irreführend sei, was unter Frauenkrank h eiten zu verstehen sei (Urk. 8 S. 5 f. , S. 19 f. ) , ist ihr entgegen zu halten, dass der Begriff durchaus seine Berechtigung hat, da er auf das gynä kologische Fachgebiet zielt und somit genügend genau bestimmt ist. Auch ein Blick ins Internet gibt einen genauen Überblick, was unter Frauenkrankheiten zu verstehen ist (vgl. https://www.onmeda.de/frauen gesundheit/frauen krankhei ten .

html ; https://www.beobachter.ch/stichworte/f/frauenkrankheiten ; https://www .

welt. de/ ge sund heit/article6692634/Endome triose-Die-raetselhafte-Frauen krank heit. html ; alle Websites abgerufen Ende Januar 2019). Darüber hinaus werden Gynäkologen in Deutschland als «Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburts hilfe» bezeichnet und sie dürfen in der Schweiz ihren Facharzttitel auch als Synonym ausschreiben und den Titel «Facharzt für Frauenkrankheiten» tragen (vgl. Schweizerische Ärztezeitung 2015, Informationsschrift der FMH zu Aus schrei bungsvorschriften «Titelausschre ibung leicht gemacht», Ziff. 4), was auch in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ein gang fand (vgl. zum Beispiel das Urteil des Bundesgerichts I 885/02 vom 21. Oktober 2003).

Ebenso kann die Klägerin nichts z u ihren Gunsten ableiten aus dem Umstand , dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Anteil der Spitalkosten des Y.___ übernommen habe und sich die Beklagte das Verhalten der Schwester gesellschaft Sanitas Grundversicherungen AG gemäss den Bestimmungen des Firmen- und Konzernrechts rechtlich anrechnen lassen müsse (Urk. 8 S. 11 , S. 23 ). Denn die Leistungspflicht dieser (Grund-) Versicherung richtet sich nach dem im KVG festgehaltenen Katalog und ist somit unabhängig von der Zusatzver siche rung nach VVG und deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen .

Schliesslich ist der Zusammenhang des Eingr iffes am Y.___ im Januar 2017 mit de r sich nunmehr nicht restlos bestätigten Diagnose eines PCO (vgl. vorstehend E. 4.3.3) für die Anzeigepflichtverletzung nicht von Belang, da die Abklärung am Y.___ im Zusammenhang mit den (krankheitswertigen) Men s truationsbeschwerden und dem Verdacht auf einen Kavumpolypen erfolgte (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Die vertiefte medizinische Abklärung am Y.___ zeigte gerade auf, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Antragsstellung und danach an behandlungs- beziehungsweise abklärungsbedürftigen Beschwerden mit Krankheitswert litt, ansonsten der Eingriff nicht notwendig gewesen wäre , was sich auch aus dem Bericht von Dr. C.___ ergibt (vgl. vorstehend E. 4.3.5).

5. 5.1

Hat d i e a nzeigepflichtige Person beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die si e kannte oder kennen musste und über die si e schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam (Art. 6 Abs. 1 VVG) .

Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verlet zung der Anzei gepflicht Kenntnis erhalten hat (Art. 6 Abs. 2 VVG).

Bei der Kündigungsfrist nach Art. 6 Abs. 2 VVG handelt es sich um eine Ver wirkungsfrist, deren Einhaltung der Versicherer zu beweisen hat ( BGE 118 II 333 E. 3; Urteil des Bundesgerichts

4A_150/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.3 und E. 6.6). Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von den Tatsachen erhält, aus denen sich der sichere Schluss auf eine Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt; blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 130 V 9 E.

2.1 ; 119 V 283 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 4A_294/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4 und 4A_112/2013 vom 20. August 2013 E. 2.1). Der Versicherer muss vollständig über alle Punkte orientiert sein, welche die Ver letzung der Anzeigepflicht betreffen, d.h. er muss darüber sichere, zweifelsfreie Kenntnis e rlangt haben (BGE 118 II 333 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2016 vom 15. März 2017 E.

5.2). Eine juristische Person verfügt über rech t lich relevante Kenntnis eines Sachverhalts, wenn das betreffende Wissen inner halb ihrer Organisation abrufbar ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_294/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4 und 9C_199/2008 vom 19.

November 2008 E. 4.1). 5.2

Am 24. März 2017 kündigte die Beklagte den Vertrag auf den 27. März 2017 aufgrund der festgestellten Verletzung der Anzeigepflicht (Urk. 2/26).

Nach dem Gesuch vom 9. Januar 2017

des Y.___

um Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung mit dem Diagnosecode ICD-10 N9 (Urk. 2/18) hat die Beklagte bei den behandelnden Ärzten Auskünfte sowie Berichte eingefordert. Der Arztbericht von Dr. Z.___ vom 12. Januar 2017 wies als Behandlungsgrund seit einigen Monaten bestehende Metrorrhagien und unklare zyklische Unter bauchschmerzen aus (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte aufgrund dieses Befundes Nachforschung en betrieb und von der be handelnden Dr. A.___

einen Bericht einholte, welcher von ihr am 2

6. Januar 2017 ers tattet wurde und anamnetisch den Hinweis auf ein PCO-Syndrom enthielt (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Die Nachfrage bei der Gynäkologin erbrachte sodann Gewissheit, dass der Klägerin bei der ersten Kontrolle am 24. September 2012 beziehungsweise früher (anamnestisch) ein PCO sowie ab März 2013 Dysmenorrhoe diagnostiziert worden war en (vgl. v o rstehend E. 4.3.4) , und damit vo n der damit einhergehenden Anzeigepflichtverletzung. Unmittelbar nach Eingang dieses ergänzten Arztberichtes am

24. März 2017 erfolgte mit Schreiben vom 27. März 2017 die Vertragskündigung (Urk. 2/ 26 ), womit die Beklagte die Kündigung aufgrund der Anzeigepflichtverletzung innert Frist erklärt und rechtskonform auf die verschwiegene Gefahrstatsache hingewiesen hat ( BGE 129 III 713 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2014 vom 27. April 2015 E. 2.3.1 ) . 5.3

Die Klägerin bringt vor , die Beklagte habe die Kündigungsfrist nicht eingehalten, da es ihr möglich gewesen wäre , den Vertrag früher zu kündigen. Die A uskunft von Dr. A.___ vom 26. Januar 2017, welche alle Informationen für die Kündigung enthalten habe , habe der Beklagten spätestens am 3. Februar 2017 vorgelegen. Die undatierte Ergänzungsauskunft der Gynäkologin mit Zugangs datum vom

24. März 2017 habe keinerlei Zusatzinformationen enthalten und hätte somit nicht abgewartet werden müssen (Urk. 9 S. 22; Urk. 28 S. 11 f.).

Richtig ist zwar, dass die Beklagte mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 26. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.3.2) über das anamnestisch bestehende PCO mit Oligomenorrhoe informiert wurde , jedoch konnte sie nicht wissen, wann diese Diagnose gestellt wurde. Aus diesem Grund forderte sie die Ärztin auf, einen detaillierteren Bericht einzureichen, welcher trotz mehrfacher Ermahnung (vgl. Korrespondenz der Beklagten, Urk. 22/11, Urk. 22/14) erst am

24. März 2017 ein ging und sichere Kenntnis betreffend die Verlet zung der Anzeigepflicht brachte , zumal aus diesem Bericht auch die neue Information vo m 25. März 2013 hin sichtlich des klägerischen A rztbesuchs wegen Dysmenorrhoe und der Fest stellung vom 4. Dezember 2013, wonach die Beschwerden trotz Behandlung nicht viel besser gewesen seien, hervorgeht (vgl. vorstehend E. 4.3.4). Eine frühere Kün di gung war demzufolge nicht möglich, schon gar nicht, wenn die Kündigung aus führlich auf die verschwiegene Gefahrstats a che hinweisen muss ( BGE 129 III 713 E. 2). 6.

Folge der Kündigung nach Art. 6 Abs. 3 VVG ist eine Vertragsauflösung ex tunc , wenn bereits eingetretene Schäden durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden sind (vgl. Kommentar zum schwei zerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nach führungsband, Basel 2012, Art. 4 ad N 31/32). Folglich war die Beklagte zu Recht nicht verpflichtet, den eingeklagten Schaden beziehungsweise die Rechnung des Y.___ im Betrag von Fr. 15'032.20 (Urk. 2/20) zu übernehmen. In diesem Punkt ist die Klage (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) abzuweisen.

Das Gericht kann der klagenden Partei im Zivilprozess nicht mehr und nichts Anderes zusprechen als sie verlangt. Die Klägerin verlangt die Weiter- respektive Wiederversicherung in der Zusatzversicherung und Gewährung der damit ver bun denen Leistungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und 3 ). Mit Blick auf die vorstehenden Überlegungen (E. 4 und 5 ) kann diesem Antrag nicht entsprochen werden , die Klage ist diesbezüglich abzuweisen. Die Vertragskündigung am 24. März 2017 aufgrund der Anzeigepflichtverletzung erfolgte zu Recht. Die Wiederaufnahme in die Zusatzversicherung fällt damit ausser Betracht.

Soweit die Klägerin verlangt, die Beklagte habe die Klägerin für sämtliche Kosten aus der Doppelversicherung der Zusatzversicherung bei der Concordia Versi che rung schadlos zu halten, insbesondere fü r alle monatlichen Prämien von F

r. 103.95 pro Monat ab dem 1. Mai 2017 einschliesslich Verzugszins von 5 % (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) , besteht gemäss Ausgang des Verfah rens hierfür kein Raum. Es bleibt der Hinweis, dass eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Kran kenpflegeversicherung von Gesetzes wegen nicht obligatorisch ist, mithin erfolgte der Vertragsschluss bei der Concordia freiwillig, weshalb alleine schon aus diesem Grund keine Entschädigung auszurichten wäre. 7.

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentag geld versicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach KVG) zu subsu mieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesgerichts 4A _680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinwei sen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Boris Etter - Sanitas - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler