Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1957, war vom
1. Januar 2015 bis zum 3 0. August 2016 als Taxifahrer bei der Y.___ GmbH angestellt ( Urk. 1 S. 3 und 4 ; vgl. Urk. 2/3 und 2/8 S. 4 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Basler Ver si cherung AG du rch Kollektivvertrag gegen Lohn ausfall bei Krankheit versichert (Police-Nummer 80/9.887.568-1 ; vgl. Urk. 8/8-11 ). Mit dem letztge nannten Ver trag war ein Taggeld nach Ablauf einer Wartefrist von 7 Tagen je Ver siche rungs fa ll in der Höhe von 80 % des AHV-pflichtigen Lohnes während einer Leistungs dauer von maximal
73 0 Tagen vereinbart worden ( Urk. 8/ 10 und 8/ 14 ). 1.2
Dr.
med. Z.___ attestierte dem Versicherten m it ärztlichem Zeugnis vom 28. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähi gkeit vom 2 7. Januar bis zum 1. Feb ruar 2016 wegen Krankheit ( Urk. 1 S. 3; vgl. Urk. 2/4).
In einem Bericht vom 2 1. April 2016 hielt Dr.
med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Versicherte sei seit dem 22. Februar 2016 in ihrer Behandlung. Er habe angegeben, an innerer Unruhe, Angespanntheit, Herzrasen, einem Druck im Brustbereich, Erstickungsgefühlen, Todesangst und Schlaflosigkeit zu leiden. Sie habe eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1 ) diagnosti ziert. Aktuell weise der Versicherte eine Angst - und Panik-Symptomatik sowie eine depressive Symptomatik
in Form von Verzweiflung, Misstrauen, Ange spannt heit, Stimmungsinstabilität, verminderter Aufmerksamkeit und Konzen tr a tion sowie Schlaflosigkeit auf. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 1 S. 3; vgl. Urk. 2/6 S. 2-3 = 8/28-29 ).
A m 2 0. Mai 2016 vertrat Dr.
med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und bera tende r Arzt der Basler Versicherung AG , die Auffassung, der Versicherte sei trotz seiner Lendenwirbelsäulen- und Hüftprobleme in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Bezüglich der Hand habe der Versicherte zwei Monate nach dem operativen Eingriff vom 3. Februar 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht ( Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 2/7 ).
Die Basler Versicherung AG gab am 2 2. Juni 2016 bei Dr.
med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches er am 1 6. August 2016 erstattete
( Urk. 1 S. 4 und 7 S. 5 ; vgl. Urk. 2/8 = 8/30-39). Darin wurden eine Anpassungsstörung mit längerer depres siver Reaktion (ICD-10: F43.21) und eine generalisierte Angststörung (ICD 10: F41.1) als Diagnosen mit Auswirkung aufgeführt ( Urk. 2/8 S. 6). Seit dem 27. Januar 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/8 S. 7 ). 1.3
Die Basler Versicherung AG erbrachte vom 3. bis zum 1 2. Februar und vom 22. Februar
bis zum 3 1. August 2016 Taggeldleistungen , anschliessend
stellte sie ihre Zahlungen ein ( Urk. 1 S. 2 ; vgl. Urk. 2/5, 2/9 und 2/11 ). Am 6. Oktober 2016 bestätigte Dr. A.___ , der Versicherte sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 2/10). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 liess der Versi cherte bei der Basler Versicherung AG die Weiterausrichtung der Taggeldzahlun gen geltend machen ( Urk. 1 S. 4 ; vgl. Urk. 2/9 ). Diese lehnte darauf mit Schreiben vom 15. November 2016
die Ausrichtung der geforderten Leistungen ab, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2016 mit einem psychischen Krankheits bild begründet werde und der Versicherte diesbezüglich eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen habe (Urk. 1 S. 5; vgl. Urk. 2/11 ). Dazu nahm der Rechtsvertreter des Versichertes
am 2 4. Januar 2017 schriftlich Stellung ( Urk. 2/15) und sandte
mit E-Mail vom 1 0. Februar 2017 (Urk. 2/17 ) ein Schrei ben von Dr.
med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, und E.___ , Psychologin FSP, von der F.___ , a mbulante ärztliche Einrichtung für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 7. Dezember 2016 ( Urk. 2/16)
an die Basler Versicherung AG , worauf sich die s e nicht mehr zu ihrer Leistungspflicht äusserte
( Urk. 1 S. 3 und 5 f . ; vgl.
Urk. 2/18 und 2/20 ). 2.
Der Versicherte erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas , mit Eingabe vom 10. Mai 2017 ( Urk.
1) Klage gegen die Basler Versicherung AG und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm im Sinne einer Teilklage für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 3 0. April 2017 Fr. 27'295.20 zuzüglich 5 % Zins ab den jeweiligen Fälligkeiten zu bezahlen. Für die übrigen noch nicht fälligen Krankentaggelder sei ein mindestens zweijähriger Nachklagevorbehalt anzubrin gen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, worauf die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Fr. 153.40 (Ansatz bei 100 % ) pro Kalendertag zu ver gü ten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 %
MwSt ) zulasten der Beklagten ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt ( Urk. 4). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 1 6. August 2017 erstreckt (Urk. 6). Am 1 6. August 2017 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, unter
K osten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers ( Urk. 7 S. 1 ). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger eine Frist von 30 Ta gen zur Replik angesetzt ( Urk. 9 ). Die Replik wurde am 1 8. August 2017 erstattet ( Urk. 1 1 ). Am 3 0. Januar 2018 reichte die B eklagte ihre Duplik ein ( Urk. 15 ). Davon wurde dem Kläger mit Verfügung vom 3 1. Januar 201 8 Kenntnis gegeben ( Urk. 1 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Unter lagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Kläger machte mit seiner Klage vom 10. Mai 2017 ( Urk.
1) eine streitige Zivilsache rechtshängig, welche nach den Verfahren svorschriften der Schweiz e rischen Zivilprozessordnung (ZPO) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu behandeln ist ( Art. 1 lit . a, Art. 62 Abs. 1 und 243 Abs. 2 lit . f ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 und 3.1). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversiche rungs gericht ( § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungs verfahren durchzu führen ist (BGE
138 III 558 E. 4). 1.2
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO nur einer erhöhten Fra gepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungs maxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behaup tungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 2 3. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2.
2.1
Die Y.___ GmbH und die Beklagte setzten den Beginn ihres Versiche rungs vertragsverhältnisses auf den 1 5. Januar 2015 fest und erklärten die allge meinen Vertragsbedingungen, Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, Produkt in formation und Vertragsbedingungen, Ausgabe 2011 (im Folgenden: AVB; Urk. 2/2 = 16/15-22 ; vgl. auch Urk. 8/15-22 ) als Bestandteil des Vertrages ( U rk. 1 S. 2 und 7 S. 2; vgl. Urk. 8/9 ). 2.2
Das Ver tragsverhältnis betrifft eine Zusatzversic herung zur sozialen Kranken-versiche rung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb nebst den vert raglichen Bestimmungen auch diejeni gen des Bundesgesetzes über den Ver sicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten sind ( Art. 12 Abs. 3 des Bundesges etzes über die Kranken ver sicherung [KVG] in der bis zum 3 1. Dez ember 2015 gültig gewesenen Fas sung und Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgeset zes betreffend die Au fsicht über die soziale Kranken versicherung [KVAG]; vgl. auch Ziff. G1 A V B). 2.3
Bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit von mind. 25 % zahlt die Ver siche rung das vereinbarte Krankentaggeld (ganze oder Teil-Taggelder) max. für 730
Tage bis zum Einsetzen der Leistung en der beruflichen Vorsorge (2. Säule), abzü gl ich der vereinbarten Wartefrist , proportional zum Grad der Erwerbsun fähigkeit aus (vgl. Ziff. 3 Abs. 4 und D2 ff. AVB ). 2.4
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeic hneten Arbeitnehmer (vgl.
Ziff. D1 AVB). 2.5
Der Versicherungsvertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen.
Unter anderem kann der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeige pflicht 4 Wo chen ab Kenntnis der Verletzung eine Kündigung aus spre chen, die schriftlich erfolgen muss. Als Erlöschenszeitpunkt gilt der Zugang der Kündigung.
Beim Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen erlöscht der Versi cherungsschutz zu diesem Zeitpunkt (vgl. zum Ganzen Ziff. 13 und G3 AVB) . 2.6
Die der versicherten Person allfällig gestellten Gesundheitsfragen müssen wahr heits getreu sowie vollständig beantwortet werden (vorvertragliche Anzeige pflicht; Ziff. 11 Abs. 1 AVB).
Verletzt die versicherte Person, welche nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, die oben erwähnte Pflicht, so treffen die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung (Kün digung, Leistungskürzung oder – verweigerung ) nur diese Person ( Ziff. 11 Abs. 4 AVB).
Die Leistungspflicht der Versicherung erlischt für bereits eingetretene Leistungs fälle, deren Eintritt oder Umfang (vgl. Ziff. G8): - Durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrentatsache beein flusst worden ist - Auf ein Risiko zurückzuführen ist, über das sich die Versicherung als Folge der Anzeigepflichtverletzung kein verlässliches Bild machen konnte. 2.7
Art. 6 VVG darf nicht durch Vertragsabreden zuungunsten des Versicherungs nehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG). Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahren tatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit dem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam ( Abs. 1).
Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Ver letzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat ( Abs. 2).
Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahren tat sache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung ( Abs. 3).
3. 3.1
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger vom
1. September 2016 bis zum 3 0. April 2017 Krankentaggelder ausrichten muss . In diesem Zusammen hang wurde zwischen den Parteien insbesondere kontrovers diskutiert, ob die Leistungs verweigerung der Beklagten aufgrund e ine r vorvertraglichen Anzeige pflichtverletzung des Klägers rechtens ist ( Urk. 1 S. 2 f.
und 7 S. 5) . 3 . 2
Die vorvertragliche Anzeigepflicht weist keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Ver si cherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat ; diese werden als erheblich vermutet (vgl. Art. 4 Abs. 3 VVG) .
O hne entsprechende Fragen ist daher niemand dazu verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 136 III 334 E. 2.3 , 134 III 511 E. 3.3.2 und 116 II 338 E. 1a, je mit Hinweisen). Bei sehr umfassend und weit formulierten bzw. offengehaltenen Fragen, in denen nicht näher spezifizierte Begriffe verwendet werden, ist eine Anzeigepflichtverletzung nur restriktiv anzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherer im Anschluss an solche Fragen nicht genügend Raum in Form von Leerzeilen zur Verfügung stellt, um allfällige Zweifel oder Erläuterungen zu r Antwort anzubringen (vgl. BGE 134 III 511
E. 5.2.1). 3.3
Der Kläger unterzeichnete die von der Beklagten geforderte Gesundheitserklärung am 1 5. Januar 2015 ( Urk. 1 S. 5 und 7 S. 2 ; vgl. Urk. 2/13 = 8/23-27). In derselben verneinte
er das Bestehen von Gesundheitsstörungen, Anomalien, Geburts ge bre chen, Folgen eines Unfalls und/oder einer Krankheit ( Urk. 2/13 S. 2).
D ie Frage 8: "Haben oder hatten Sie in den letzten 5 Jahren Erkrankungen, Unfälle, Beschwer den, Gesundheitsstörungen, Anomalien oder Gebrechen, die zu einer A) Untersu chung, B) Beratung, C) Behandlung oder D) Kontrolle bei einem Arzt, Psychiater, Psychologen, Psychotherapeuten, Chiropraktiker, Physio therapeuten, Heilprakti ker, Osteopathen , einer Person für traditionelle chinesi s che Medizin oder anderen medizinisch geschulten Personen geführt haben?" beantwortete er mit "nein" ( Urk. 1 S. 5 und 7 S. 2; vgl. Urk. 2/13 S. 3 ). Soweit der Kläger diese Frage bean standete ( Urk. 1 S. 7 f. ), ist festzuhalten, dass sie klar, verständlich und unzwei deutig formuliert war . Sie erstreckte sich auf einen überschaubaren Zeithorizont und die erfragten Tatsachen waren für die Abschätzung des zu versichernden Risikos bedeutsam . Ebenso stand genügend Raum in Form von Leerzeilen für eine ausführliche Fragenbeantwortung zur Verfügung. Darüber hinaus wurde aus drücklich darauf hingewiesen, bei Platzmangel seien weitere Angaben auf der Rück seite anzubringen ( Urk. 2/13 S. 3). 3.4
Zu Recht wurde von keiner der Partei en in Abrede gestellt, dass aufgrund der Fragestellung in der Gesundheitserklärung der Zeitraum vom 1 5. Januar 2010 bis zum 1 5. Januar 2015 massgeblich ist ( vgl. Urk. 1 und 7 S. 2).
Die Beklagte machte im Wesentlichen geltend, der Kläger habe sich während dieser Periode, namentlich vom 1 5. Juli bis zum 2 4. September 2010 wegen Schlaf störungen, Gereiztheit, sozialem Rückzug und Rückenschmerzen behan deln , zumindest aber beraten oder ärztlich kontrollieren lassen ( Urk. 7 S. 2 und 15 S. 2 ) .
Es sei ihm damals auch Deanxit
ärztlich verschrieben word en (Urk. 15 S. 2 und 3 mit Hinweis auf Urk. 16/46 ). Seine Gesundheitsprobleme seien schon seit langem vorbestehend ( Urk. 7 S. 4) .
B ereits die vorläufige Beurteil ung im Jahr 2010 habe Anpassungsstörung en betroffen ( Urk. 7 S. 5). Die Informa tionen, wel che der Kläger weggelassen habe, stünden exakt im Zusammenhang mit seiner späteren Arbeitsunfähigkeit. Mit anderen Worten liege hier ein Kausal zusammen hang zwischen den aktuellen Beschwerden und den nicht deklarierten psychi schen und sogar auch physischen Störungen vor ( Urk. 7 S. 5). Wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den wirklichen Zustand des Klägers gekannt hätte, hätte sie den Vertrag nicht beziehungsweise nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen ( Urk. 7 S. 5).
Demgegenüber brachte der Kläger vor , er habe im Jahr 2010 an keiner die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Störung gelitten. Er habe bloss zwei Vorabklärung sgespräche mit einer Psychologin geführt , anlässlich welche n er gemerkt habe, dass er gar keine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung benötige ( Urk. 1 S. 2 ,
5 und 8 ; vgl. auch Urk. 11 S. 2 und 4 ). Da weder eine Untersuchung noch eine Behandlung oder Beratung erfolgt sei, habe er diese beiden Konsultationen vergessen und sich auch nicht daran erinnern müssen ( Urk. 1 S. 5 und 7 f. ; vgl. auch Urk. 11 S. 2 und 5 ) . Die Beklagte hätte den Kläger überdies auch versichert, wenn sie von den Vorabklärungsgesprächen im Jahr 2010 Kenntnis gehabt hätte, da sie nachvollzogen hätte, dass er beinahe fünf Jahre vollumfänglich arbeitstätig gewesen sei ( Urk. 11 S. 5). 3.5
Dr.
med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin E.___
teilten der Beklagten mit Schreiben vom 1 8. Oktober 2016 ihre Beurteilung und ihre Erfahrungen aus dem bisherigen Behandlungsverlauf mit. Es habe keine Diagnose im engeren Sinne gestellt wer den könne n , zumal der Kläger von fünf geplanten lediglich zwei Termine wahr genommen habe. Die vorläufige Beurteilung bei der letzten Konsultation am 5. August 2010 habe auf "Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beein trächti gung anderer Gefühle (ICD-10: F43.23) und nichtorganische Insomnie (ICD-10: F.51)" gelautet (Urk. 2/12 = 8/40).
Der Rechtsvertreter des Klägers forderte bei Dr. G.___ die Krankengeschichte seines Mandanten an, worauf sich Dr. G.___ nicht verlauten liess ( Urk. 1 S. 5; vgl. Urk. 2/14). Stattdessen äusserten sich Dr. D.___ , der Nachfolger von Dr. G.___ bei F.___ , und die Psychologin E.___ in einem Schreiben vom 7. Dezember 2016 ( Urk. 2/16). Darin wu rden eine Behandlungs aufnahme am 1 5. Juli und ein Behandlungsabschluss am 24. September 2010 (im Rahmen wiederholt nicht eingehaltener vereinbarter Behandlungstermine) aufge führt . Behandlungsanlass seien Schlafstörungen, Gereizt h eit, sozialer Rück zug und Rückenschmerzen gewesen ( Urk. 2/16 S. 1). Als Medikation sei Deanxit ver ordnet worden. Der Kläger habe berichtet, dass er seit dem 5. August 2010 besser schlafen könne. Die Nervosität sei immer noch vorhanden, seinen Aus führungen entsprechend sogar in einem grösseren Ausmass (Urk. 2/16 S. 2).
Da der Kläger von den fünf vereinbarten Behandlungsterminen lediglich zwei Sitzungen wahrgenommen habe, könne nicht von einer psychiatrischen beziehungs weise psychotherapeutischen Behandlung im engeren Sinne gespro chen werden ( Urk. 2/16 S. 2). 3.6
Dem Schreiben von Dr. G.___ und der Psychologin E.___
vom 1 8. Oktober 2016 lässt sich nicht entnehmen, es seien lediglich Vorabklärungs gespräche mit dem Kläger geführt worden . Vielmehr wird darin
– im Widerspruch zur klägerischen Sachverhaltsdarstellung ( Urk. 1 S. 7) – v on einem "Behand lungs verlauf" gesprochen . Aus dem Umstand, dass der Kläger bloss zwei von fünf geplanten Terminen wahrgenommen ha tt e , lässt sich nicht ableiten, diese hätten weder eine Behandlung noch eine Untersuchung bezweckt. Dies muss umso mehr gelten, als zumindest im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung psychische Leiden diagnostiziert worden waren. Dass dieselben die Arbeitsfähigkeit des Klägers damals noch nicht einschränkten (vgl. Urk. 1 S. 2), spielte keine Rolle, insbesondere nicht für die Beantwortung der Frage 8 der Beklagten .
Auch im Schreiben von Dr. D.___ und der Psychologin E.___ vom 7. Dezember 2016 war wiederholt von einer Behandlung die Rede (Behandlungsbeginn, Behandlungsabschluss, Behandlungsanlass, Behandlungs termine). Es wurde lediglich eine psychotherapeutisc he Behandlung im engeren Sinne ver neint, da bloss zwei Sitzungen wahrgenommen worden seien . Dafür wurde die medikamentöse Behandlung mit Deanxit bestätigt.
Vor diesem Hintergrund erkannte Dr.
med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zwar zutreffend, eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne habe nicht stattgefunden. Die vom Kläger damals beschriebene Symptomatik (Schlafstörungen, Gereiztheit) sei so unspezifisch, dass von einem medizinischen Laien nicht unbedingt erwartet werden könne, das Vorliegen einer (krankheitswertigen, behandlungsbedürftigen ) Störung an zu nehmen ( Urk. 8/45). Aus diesen Ausführungen kann der Kläger indessen entge gen der von ihm vertretenen Ansicht ( Urk. 11 S. 3, 4 und 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie ändern nichts daran, dass er wie er selbst sehr wohl wusste
wegen seine r damaligen Beschwerden einen Psychiater bzw. eine Psycho login auf ge sucht hatt e, wo er - für eine vorläufige Einschätzung -
u nter sucht wurde und eine Behandlung in Form von zwei Gesprächen und einer Medikation mit Deanxit in Anspruch nahm . Eine delegierte psychotherapeutische Behandlung im fraglichen Zeitraum wurde denn auch von seiner damaligen Krankenkasse
Assura -Basis SA bestätigt, welche dafür Versicherungsleistu ngen erbracht hatte ( Urk. 15 S. 4; vgl. Urk. 16/51 ). Der Kläger hätte daher die Frage 8, welche sich nicht auf allfällige psychotherapeutische Behandlungen im engeren Sinne beschränkte ( Urk. 2/13 S. 3 ), nicht in guten Treuen mit "nein" beantworten dürfen (vgl. auch Urk. 1 5 S. 4 und 7 ). Indem er dies dennoch tat, beging er eine vorver tragliche An zeigepflichtverletzung, da er erhebliche Gefahrstatsache n ver schwieg , die er kannte oder zumindest kennen musste. 3.7
Dem Gutachten von C.___ vom 1 6. August 2016 ist sodann zu entnehmen, dass der K l äger anlässlich der Untersuchung vom
9. August 2016 schilderte, vor sechs Jahren seien psychische Probleme aufgetreten, als er abends während der Arbeit überfallen worden sei. Er habe einen Mann und eine Frau in seinem Taxi trans portiert. Als er bemerkt habe, dass die Frau aus seiner Brieftasche Geld entwendet habe, sei er ihr nachgerannt und habe sie angehalten. Dabei sei er aber von ihrem Begleiter von hinten mit einem Messer attackiert worden. Er habe versucht aus zuweichen, sei aber an der rechten Hand mit dem Messer verletzt worden . Anschliessend sei das Paar davongerannt. Nach dem Vorfall habe er wieder gearbeitet, aber er sei zunehmend misstrauisch geworden. Während eineinhalb bis zwei Jahren habe er nachts immer gezittert, wenn jemand ins Taxi einge stiegen sei. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, habe er jedoch weitergearbeitet. Seine Familie habe aber gemerkt, dass er sich gereizter und aggressiver verhalten habe ( Urk. 2/8 S. 4).
Dies steht im Einklang mit den Angaben in den Berichten von Dr. A.___
vom 2 0. April und vom 6. Oktober 201 6. Demnach habe der Kläger ihr gegenüber erklärt, e r habe schwere Trauma als Taxifahrer erlebt. Einmal sei er beraubt, mit einem Messer bedroht und verletzt worden, wovon er sich nie habe erholen können. Das sei der Grund für den Ausbruch der Panikstörung. Seitdem leide er an innerer Unruhe, Angespanntheit, Herzrasen, Druck im Brustbereich, Ersti ckungsgefühlen, Todes angst und Schlaflosigkeit (Urk. 2/6 S. 2 und 2/10 S. 1).
In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Beklagten beizupflichten, dass die aktuellen psychischen Beschwerden des Klägers, welche eine Arbeitsunfähigkeit von zuerst 100 und später 50 %
begründet en , einen Zusammenhang mit den Beschwerden und der (kurzen ) Behandlung im Jahr 2010 aufwie sen, welche der Kläger der Beklagten gegenüber verschwiegen hatte ( Urk. 7 S.
5
sowie 15 S. 7
f. und 9 ). Die vom Kläger vertretene gegenteilige Ansicht ( Urk. 1 S. 8 und 11 S. 5) findet in den Akten keine Stütze. 3.8
Die Beklagte erhielt unbestritten erst mit dem Schreiben von Dr. G.___ und der Psychologin E.___ vom 1 8. Oktober 2016 sichere Kenntnis von der Behandlung im Jahr 2010 wegen psychischer Beschwerden und damit einherge hend von der
Anzeigepflichtverletzung des Klägers . Die vierwöchige Verwir kungsfrist begann folglich erst nach Erhalt dieses Schreiben zu laufen (BGE
130 V 9 E. 2.1 und 119 V 283 E. 5a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2018 vom 1 2. Juni 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Schreiben vom 15. November 2016, das heisst innert 4 Wochen teilte die Beklagte
de m Rechtsvertreter
des Klägers mit , sein Mandant habe in d er Gesundheitserklärung vom 15. Januar 2015 jegliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen verneint. Dr. G.___ habe mittlerweile in einem der Beklagten vorliegenden Bericht bestätigt, dass bereits Anpassungsstörungen vorgelegen hätten. Es hätten zuletzt am 5. August 2010 Konsultationen bei ihm stattgefunden. Der Kläger sei somit seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Ab dem 1. September 2016 sei die weitere Arbeitsunfähigkeit mit dem psychischen Krankheitsbild begründet wor den, für welches der Kläger
seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Aus den genannten Gründen bestehe über den 3 1. August 2016 hinaus kein Leistungsanspruch aus dem Vertrag der Kollektivkrankentaggeldversicherung des ehemaligen Arbeitgebers ( Urk. 2/11 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 ).
Zu Recht wurde von keiner Seite in Frage gestellt, dass sowohl bezüglich der verschwiegene n
Gefahrstatsache n als auch der Falschbeantwortung im Fragen katalog hinreichende Angaben gemacht wurden. Diese Erklärung genügt folglich, um sich auf das Erlöschen der Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Leistungsfall zu berufen, zumal der Kläger mit der Beendigung seines Arbeitsver hältnisses per 3 0. August 2016 (vgl. Urk. 1 S. 4) bereits aus dem Kreis der versi cherten Personen ausgeschieden war. 3.9
Aus dem Gesagten folgt, dass ein Leistungsanspruch des Klägers für den hier strittigen Zeitraum zu verneinen ist , unabhängig davon, wie sich sein damaliger Gesundheitszustand präsentierte wie die weiteren strittigen Standpunkte zu beurteilen wären . Dies führt zur Abweisung der Klage . 4.
Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldver sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesge setz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesge richts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsie genden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 S.
E. 1.1 Der Kläger machte mit seiner Klage vom 10. Mai 2017 ( Urk.
1) eine streitige Zivilsache rechtshängig, welche nach den Verfahren svorschriften der Schweiz e rischen Zivilprozessordnung (ZPO) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu behandeln ist ( Art. 1 lit . a, Art. 62 Abs. 1 und 243 Abs. 2 lit . f ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 und 3.1). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversiche rungs gericht ( § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungs verfahren durchzu führen ist (BGE
138 III 558 E. 4).
E. 1.2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO nur einer erhöhten Fra gepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungs maxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behaup tungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 2 3. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2.
2.1
Die Y.___ GmbH und die Beklagte setzten den Beginn ihres Versiche rungs vertragsverhältnisses auf den 1 5. Januar 2015 fest und erklärten die allge meinen Vertragsbedingungen, Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, Produkt in formation und Vertragsbedingungen, Ausgabe 2011 (im Folgenden: AVB; Urk. 2/2 = 16/15-22 ; vgl. auch Urk. 8/15-22 ) als Bestandteil des Vertrages ( U rk. 1 S. 2 und 7 S. 2; vgl. Urk. 8/9 ). 2.2
Das Ver tragsverhältnis betrifft eine Zusatzversic herung zur sozialen Kranken-versiche rung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb nebst den vert raglichen Bestimmungen auch diejeni gen des Bundesgesetzes über den Ver sicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten sind ( Art. 12 Abs. 3 des Bundesges etzes über die Kranken ver sicherung [KVG] in der bis zum 3 1. Dez ember 2015 gültig gewesenen Fas sung und Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgeset zes betreffend die Au fsicht über die soziale Kranken versicherung [KVAG]; vgl. auch Ziff. G1 A V B). 2.3
Bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit von mind. 25 % zahlt die Ver siche rung das vereinbarte Krankentaggeld (ganze oder Teil-Taggelder) max. für 730
Tage bis zum Einsetzen der Leistung en der beruflichen Vorsorge (2. Säule), abzü gl ich der vereinbarten Wartefrist , proportional zum Grad der Erwerbsun fähigkeit aus (vgl. Ziff. 3 Abs. 4 und D2 ff. AVB ). 2.4
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeic hneten Arbeitnehmer (vgl.
Ziff. D1 AVB). 2.5
Der Versicherungsvertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen.
Unter anderem kann der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeige pflicht 4 Wo chen ab Kenntnis der Verletzung eine Kündigung aus spre chen, die schriftlich erfolgen muss. Als Erlöschenszeitpunkt gilt der Zugang der Kündigung.
Beim Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen erlöscht der Versi cherungsschutz zu diesem Zeitpunkt (vgl. zum Ganzen Ziff. 13 und G3 AVB) . 2.6
Die der versicherten Person allfällig gestellten Gesundheitsfragen müssen wahr heits getreu sowie vollständig beantwortet werden (vorvertragliche Anzeige pflicht; Ziff. 11 Abs. 1 AVB).
Verletzt die versicherte Person, welche nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, die oben erwähnte Pflicht, so treffen die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung (Kün digung, Leistungskürzung oder – verweigerung ) nur diese Person ( Ziff. 11 Abs. 4 AVB).
Die Leistungspflicht der Versicherung erlischt für bereits eingetretene Leistungs fälle, deren Eintritt oder Umfang (vgl. Ziff. G8): - Durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrentatsache beein flusst worden ist - Auf ein Risiko zurückzuführen ist, über das sich die Versicherung als Folge der Anzeigepflichtverletzung kein verlässliches Bild machen konnte. 2.7
Art. 6 VVG darf nicht durch Vertragsabreden zuungunsten des Versicherungs nehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG). Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahren tatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit dem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam ( Abs. 1).
Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Ver letzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat ( Abs. 2).
Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahren tat sache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung ( Abs. 3).
3.
E. 1.3 Die Basler Versicherung AG erbrachte vom 3. bis zum 1 2. Februar und vom 22. Februar
bis zum 3 1. August 2016 Taggeldleistungen , anschliessend
stellte sie ihre Zahlungen ein ( Urk. 1 S. 2 ; vgl. Urk. 2/5, 2/9 und 2/11 ). Am 6. Oktober 2016 bestätigte Dr. A.___ , der Versicherte sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 2/10). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 liess der Versi cherte bei der Basler Versicherung AG die Weiterausrichtung der Taggeldzahlun gen geltend machen ( Urk. 1 S. 4 ; vgl. Urk. 2/9 ). Diese lehnte darauf mit Schreiben vom 15. November 2016
die Ausrichtung der geforderten Leistungen ab, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2016 mit einem psychischen Krankheits bild begründet werde und der Versicherte diesbezüglich eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen habe (Urk. 1 S. 5; vgl. Urk. 2/11 ). Dazu nahm der Rechtsvertreter des Versichertes
am 2 4. Januar 2017 schriftlich Stellung ( Urk. 2/15) und sandte
mit E-Mail vom 1 0. Februar 2017 (Urk. 2/17 ) ein Schrei ben von Dr.
med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, und E.___ , Psychologin FSP, von der F.___ , a mbulante ärztliche Einrichtung für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 7. Dezember 2016 ( Urk. 2/16)
an die Basler Versicherung AG , worauf sich die s e nicht mehr zu ihrer Leistungspflicht äusserte
( Urk. 1 S. 3 und 5 f . ; vgl.
Urk. 2/18 und 2/20 ). 2.
Der Versicherte erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas , mit Eingabe vom 10. Mai 2017 ( Urk.
1) Klage gegen die Basler Versicherung AG und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm im Sinne einer Teilklage für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 3 0. April 2017 Fr. 27'295.20 zuzüglich 5 % Zins ab den jeweiligen Fälligkeiten zu bezahlen. Für die übrigen noch nicht fälligen Krankentaggelder sei ein mindestens zweijähriger Nachklagevorbehalt anzubrin gen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, worauf die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Fr. 153.40 (Ansatz bei 100 % ) pro Kalendertag zu ver gü ten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 %
MwSt ) zulasten der Beklagten ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt ( Urk. 4). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 1 6. August 2017 erstreckt (Urk. 6). Am 1 6. August 2017 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, unter
K osten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers ( Urk. 7 S. 1 ). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger eine Frist von 30 Ta gen zur Replik angesetzt ( Urk. 9 ). Die Replik wurde am 1 8. August 2017 erstattet ( Urk. 1 1 ). Am 3 0. Januar 2018 reichte die B eklagte ihre Duplik ein ( Urk.
E. 3 und 4 ; vgl. Urk. 2/3 und 2/8 S. 4 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Basler Ver si cherung AG du rch Kollektivvertrag gegen Lohn ausfall bei Krankheit versichert (Police-Nummer 80/9.887.568-1 ; vgl. Urk. 8/8-11 ). Mit dem letztge nannten Ver trag war ein Taggeld nach Ablauf einer Wartefrist von
E. 3.1 Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger vom
1. September 2016 bis zum 3 0. April 2017 Krankentaggelder ausrichten muss . In diesem Zusammen hang wurde zwischen den Parteien insbesondere kontrovers diskutiert, ob die Leistungs verweigerung der Beklagten aufgrund e ine r vorvertraglichen Anzeige pflichtverletzung des Klägers rechtens ist ( Urk. 1 S. 2 f.
und 7 S. 5) . 3 . 2
Die vorvertragliche Anzeigepflicht weist keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Ver si cherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat ; diese werden als erheblich vermutet (vgl. Art. 4 Abs. 3 VVG) .
O hne entsprechende Fragen ist daher niemand dazu verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 136 III 334 E. 2.3 , 134 III 511 E. 3.3.2 und 116 II 338 E. 1a, je mit Hinweisen). Bei sehr umfassend und weit formulierten bzw. offengehaltenen Fragen, in denen nicht näher spezifizierte Begriffe verwendet werden, ist eine Anzeigepflichtverletzung nur restriktiv anzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherer im Anschluss an solche Fragen nicht genügend Raum in Form von Leerzeilen zur Verfügung stellt, um allfällige Zweifel oder Erläuterungen zu r Antwort anzubringen (vgl. BGE 134 III 511
E. 5.2.1).
E. 3.3 Der Kläger unterzeichnete die von der Beklagten geforderte Gesundheitserklärung am 1 5. Januar 2015 ( Urk. 1 S. 5 und 7 S. 2 ; vgl. Urk. 2/13 = 8/23-27). In derselben verneinte
er das Bestehen von Gesundheitsstörungen, Anomalien, Geburts ge bre chen, Folgen eines Unfalls und/oder einer Krankheit ( Urk. 2/13 S. 2).
D ie Frage 8: "Haben oder hatten Sie in den letzten 5 Jahren Erkrankungen, Unfälle, Beschwer den, Gesundheitsstörungen, Anomalien oder Gebrechen, die zu einer A) Untersu chung, B) Beratung, C) Behandlung oder D) Kontrolle bei einem Arzt, Psychiater, Psychologen, Psychotherapeuten, Chiropraktiker, Physio therapeuten, Heilprakti ker, Osteopathen , einer Person für traditionelle chinesi s che Medizin oder anderen medizinisch geschulten Personen geführt haben?" beantwortete er mit "nein" ( Urk. 1 S. 5 und 7 S. 2; vgl. Urk. 2/13 S. 3 ). Soweit der Kläger diese Frage bean standete ( Urk. 1 S. 7 f. ), ist festzuhalten, dass sie klar, verständlich und unzwei deutig formuliert war . Sie erstreckte sich auf einen überschaubaren Zeithorizont und die erfragten Tatsachen waren für die Abschätzung des zu versichernden Risikos bedeutsam . Ebenso stand genügend Raum in Form von Leerzeilen für eine ausführliche Fragenbeantwortung zur Verfügung. Darüber hinaus wurde aus drücklich darauf hingewiesen, bei Platzmangel seien weitere Angaben auf der Rück seite anzubringen ( Urk. 2/13 S. 3).
E. 3.4 Zu Recht wurde von keiner der Partei en in Abrede gestellt, dass aufgrund der Fragestellung in der Gesundheitserklärung der Zeitraum vom 1 5. Januar 2010 bis zum 1 5. Januar 2015 massgeblich ist ( vgl. Urk. 1 und 7 S. 2).
Die Beklagte machte im Wesentlichen geltend, der Kläger habe sich während dieser Periode, namentlich vom 1 5. Juli bis zum 2 4. September 2010 wegen Schlaf störungen, Gereiztheit, sozialem Rückzug und Rückenschmerzen behan deln , zumindest aber beraten oder ärztlich kontrollieren lassen ( Urk. 7 S. 2 und 15 S. 2 ) .
Es sei ihm damals auch Deanxit
ärztlich verschrieben word en (Urk.
E. 3.5 Dr.
med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin E.___
teilten der Beklagten mit Schreiben vom 1 8. Oktober 2016 ihre Beurteilung und ihre Erfahrungen aus dem bisherigen Behandlungsverlauf mit. Es habe keine Diagnose im engeren Sinne gestellt wer den könne n , zumal der Kläger von fünf geplanten lediglich zwei Termine wahr genommen habe. Die vorläufige Beurteilung bei der letzten Konsultation am 5. August 2010 habe auf "Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beein trächti gung anderer Gefühle (ICD-10: F43.23) und nichtorganische Insomnie (ICD-10: F.51)" gelautet (Urk. 2/12 = 8/40).
Der Rechtsvertreter des Klägers forderte bei Dr. G.___ die Krankengeschichte seines Mandanten an, worauf sich Dr. G.___ nicht verlauten liess ( Urk. 1 S. 5; vgl. Urk. 2/14). Stattdessen äusserten sich Dr. D.___ , der Nachfolger von Dr. G.___ bei F.___ , und die Psychologin E.___ in einem Schreiben vom 7. Dezember 2016 ( Urk. 2/16). Darin wu rden eine Behandlungs aufnahme am 1 5. Juli und ein Behandlungsabschluss am 24. September 2010 (im Rahmen wiederholt nicht eingehaltener vereinbarter Behandlungstermine) aufge führt . Behandlungsanlass seien Schlafstörungen, Gereizt h eit, sozialer Rück zug und Rückenschmerzen gewesen ( Urk. 2/16 S. 1). Als Medikation sei Deanxit ver ordnet worden. Der Kläger habe berichtet, dass er seit dem 5. August 2010 besser schlafen könne. Die Nervosität sei immer noch vorhanden, seinen Aus führungen entsprechend sogar in einem grösseren Ausmass (Urk. 2/16 S. 2).
Da der Kläger von den fünf vereinbarten Behandlungsterminen lediglich zwei Sitzungen wahrgenommen habe, könne nicht von einer psychiatrischen beziehungs weise psychotherapeutischen Behandlung im engeren Sinne gespro chen werden ( Urk. 2/16 S. 2).
E. 3.6 Dem Schreiben von Dr. G.___ und der Psychologin E.___
vom 1 8. Oktober 2016 lässt sich nicht entnehmen, es seien lediglich Vorabklärungs gespräche mit dem Kläger geführt worden . Vielmehr wird darin
– im Widerspruch zur klägerischen Sachverhaltsdarstellung ( Urk. 1 S. 7) – v on einem "Behand lungs verlauf" gesprochen . Aus dem Umstand, dass der Kläger bloss zwei von fünf geplanten Terminen wahrgenommen ha tt e , lässt sich nicht ableiten, diese hätten weder eine Behandlung noch eine Untersuchung bezweckt. Dies muss umso mehr gelten, als zumindest im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung psychische Leiden diagnostiziert worden waren. Dass dieselben die Arbeitsfähigkeit des Klägers damals noch nicht einschränkten (vgl. Urk. 1 S. 2), spielte keine Rolle, insbesondere nicht für die Beantwortung der Frage 8 der Beklagten .
Auch im Schreiben von Dr. D.___ und der Psychologin E.___ vom 7. Dezember 2016 war wiederholt von einer Behandlung die Rede (Behandlungsbeginn, Behandlungsabschluss, Behandlungsanlass, Behandlungs termine). Es wurde lediglich eine psychotherapeutisc he Behandlung im engeren Sinne ver neint, da bloss zwei Sitzungen wahrgenommen worden seien . Dafür wurde die medikamentöse Behandlung mit Deanxit bestätigt.
Vor diesem Hintergrund erkannte Dr.
med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zwar zutreffend, eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne habe nicht stattgefunden. Die vom Kläger damals beschriebene Symptomatik (Schlafstörungen, Gereiztheit) sei so unspezifisch, dass von einem medizinischen Laien nicht unbedingt erwartet werden könne, das Vorliegen einer (krankheitswertigen, behandlungsbedürftigen ) Störung an zu nehmen ( Urk. 8/45). Aus diesen Ausführungen kann der Kläger indessen entge gen der von ihm vertretenen Ansicht ( Urk. 11 S. 3, 4 und 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie ändern nichts daran, dass er wie er selbst sehr wohl wusste
wegen seine r damaligen Beschwerden einen Psychiater bzw. eine Psycho login auf ge sucht hatt e, wo er - für eine vorläufige Einschätzung -
u nter sucht wurde und eine Behandlung in Form von zwei Gesprächen und einer Medikation mit Deanxit in Anspruch nahm . Eine delegierte psychotherapeutische Behandlung im fraglichen Zeitraum wurde denn auch von seiner damaligen Krankenkasse
Assura -Basis SA bestätigt, welche dafür Versicherungsleistu ngen erbracht hatte ( Urk.
E. 3.7 Dem Gutachten von C.___ vom 1 6. August 2016 ist sodann zu entnehmen, dass der K l äger anlässlich der Untersuchung vom
9. August 2016 schilderte, vor sechs Jahren seien psychische Probleme aufgetreten, als er abends während der Arbeit überfallen worden sei. Er habe einen Mann und eine Frau in seinem Taxi trans portiert. Als er bemerkt habe, dass die Frau aus seiner Brieftasche Geld entwendet habe, sei er ihr nachgerannt und habe sie angehalten. Dabei sei er aber von ihrem Begleiter von hinten mit einem Messer attackiert worden. Er habe versucht aus zuweichen, sei aber an der rechten Hand mit dem Messer verletzt worden . Anschliessend sei das Paar davongerannt. Nach dem Vorfall habe er wieder gearbeitet, aber er sei zunehmend misstrauisch geworden. Während eineinhalb bis zwei Jahren habe er nachts immer gezittert, wenn jemand ins Taxi einge stiegen sei. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, habe er jedoch weitergearbeitet. Seine Familie habe aber gemerkt, dass er sich gereizter und aggressiver verhalten habe ( Urk. 2/8 S. 4).
Dies steht im Einklang mit den Angaben in den Berichten von Dr. A.___
vom 2 0. April und vom 6. Oktober 201 6. Demnach habe der Kläger ihr gegenüber erklärt, e r habe schwere Trauma als Taxifahrer erlebt. Einmal sei er beraubt, mit einem Messer bedroht und verletzt worden, wovon er sich nie habe erholen können. Das sei der Grund für den Ausbruch der Panikstörung. Seitdem leide er an innerer Unruhe, Angespanntheit, Herzrasen, Druck im Brustbereich, Ersti ckungsgefühlen, Todes angst und Schlaflosigkeit (Urk. 2/6 S. 2 und 2/10 S. 1).
In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Beklagten beizupflichten, dass die aktuellen psychischen Beschwerden des Klägers, welche eine Arbeitsunfähigkeit von zuerst 100 und später 50 %
begründet en , einen Zusammenhang mit den Beschwerden und der (kurzen ) Behandlung im Jahr 2010 aufwie sen, welche der Kläger der Beklagten gegenüber verschwiegen hatte ( Urk. 7 S.
5
sowie
E. 3.8 Die Beklagte erhielt unbestritten erst mit dem Schreiben von Dr. G.___ und der Psychologin E.___ vom 1 8. Oktober 2016 sichere Kenntnis von der Behandlung im Jahr 2010 wegen psychischer Beschwerden und damit einherge hend von der
Anzeigepflichtverletzung des Klägers . Die vierwöchige Verwir kungsfrist begann folglich erst nach Erhalt dieses Schreiben zu laufen (BGE
130 V 9 E. 2.1 und 119 V 283 E. 5a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2018 vom 1 2. Juni 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Schreiben vom 15. November 2016, das heisst innert 4 Wochen teilte die Beklagte
de m Rechtsvertreter
des Klägers mit , sein Mandant habe in d er Gesundheitserklärung vom 15. Januar 2015 jegliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen verneint. Dr. G.___ habe mittlerweile in einem der Beklagten vorliegenden Bericht bestätigt, dass bereits Anpassungsstörungen vorgelegen hätten. Es hätten zuletzt am 5. August 2010 Konsultationen bei ihm stattgefunden. Der Kläger sei somit seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Ab dem 1. September 2016 sei die weitere Arbeitsunfähigkeit mit dem psychischen Krankheitsbild begründet wor den, für welches der Kläger
seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Aus den genannten Gründen bestehe über den 3 1. August 2016 hinaus kein Leistungsanspruch aus dem Vertrag der Kollektivkrankentaggeldversicherung des ehemaligen Arbeitgebers ( Urk. 2/11 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 ).
Zu Recht wurde von keiner Seite in Frage gestellt, dass sowohl bezüglich der verschwiegene n
Gefahrstatsache n als auch der Falschbeantwortung im Fragen katalog hinreichende Angaben gemacht wurden. Diese Erklärung genügt folglich, um sich auf das Erlöschen der Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Leistungsfall zu berufen, zumal der Kläger mit der Beendigung seines Arbeitsver hältnisses per 3 0. August 2016 (vgl. Urk. 1 S. 4) bereits aus dem Kreis der versi cherten Personen ausgeschieden war.
E. 3.9 Aus dem Gesagten folgt, dass ein Leistungsanspruch des Klägers für den hier strittigen Zeitraum zu verneinen ist , unabhängig davon, wie sich sein damaliger Gesundheitszustand präsentierte wie die weiteren strittigen Standpunkte zu beurteilen wären . Dies führt zur Abweisung der Klage . 4.
Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldver sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesge setz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesge richts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsie genden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt:
E. 7 Tagen je Ver siche rungs fa ll in der Höhe von 80 % des AHV-pflichtigen Lohnes während einer Leistungs dauer von maximal
73 0 Tagen vereinbart worden ( Urk. 8/
E. 10 und 8/
E. 14 ).
E. 15 S. 7
f. und 9 ). Die vom Kläger vertretene gegenteilige Ansicht ( Urk. 1 S. 8 und 11 S. 5) findet in den Akten keine Stütze.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Basler Versicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2017.00022
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
27. Dezember 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Basler Versicherung AG Hauptsitz Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1957, war vom
1. Januar 2015 bis zum 3 0. August 2016 als Taxifahrer bei der Y.___ GmbH angestellt ( Urk. 1 S. 3 und 4 ; vgl. Urk. 2/3 und 2/8 S. 4 ). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Basler Ver si cherung AG du rch Kollektivvertrag gegen Lohn ausfall bei Krankheit versichert (Police-Nummer 80/9.887.568-1 ; vgl. Urk. 8/8-11 ). Mit dem letztge nannten Ver trag war ein Taggeld nach Ablauf einer Wartefrist von 7 Tagen je Ver siche rungs fa ll in der Höhe von 80 % des AHV-pflichtigen Lohnes während einer Leistungs dauer von maximal
73 0 Tagen vereinbart worden ( Urk. 8/ 10 und 8/ 14 ). 1.2
Dr.
med. Z.___ attestierte dem Versicherten m it ärztlichem Zeugnis vom 28. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähi gkeit vom 2 7. Januar bis zum 1. Feb ruar 2016 wegen Krankheit ( Urk. 1 S. 3; vgl. Urk. 2/4).
In einem Bericht vom 2 1. April 2016 hielt Dr.
med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Versicherte sei seit dem 22. Februar 2016 in ihrer Behandlung. Er habe angegeben, an innerer Unruhe, Angespanntheit, Herzrasen, einem Druck im Brustbereich, Erstickungsgefühlen, Todesangst und Schlaflosigkeit zu leiden. Sie habe eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1 ) diagnosti ziert. Aktuell weise der Versicherte eine Angst - und Panik-Symptomatik sowie eine depressive Symptomatik
in Form von Verzweiflung, Misstrauen, Ange spannt heit, Stimmungsinstabilität, verminderter Aufmerksamkeit und Konzen tr a tion sowie Schlaflosigkeit auf. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit (Urk. 1 S. 3; vgl. Urk. 2/6 S. 2-3 = 8/28-29 ).
A m 2 0. Mai 2016 vertrat Dr.
med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und bera tende r Arzt der Basler Versicherung AG , die Auffassung, der Versicherte sei trotz seiner Lendenwirbelsäulen- und Hüftprobleme in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Bezüglich der Hand habe der Versicherte zwei Monate nach dem operativen Eingriff vom 3. Februar 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht ( Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 2/7 ).
Die Basler Versicherung AG gab am 2 2. Juni 2016 bei Dr.
med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches er am 1 6. August 2016 erstattete
( Urk. 1 S. 4 und 7 S. 5 ; vgl. Urk. 2/8 = 8/30-39). Darin wurden eine Anpassungsstörung mit längerer depres siver Reaktion (ICD-10: F43.21) und eine generalisierte Angststörung (ICD 10: F41.1) als Diagnosen mit Auswirkung aufgeführt ( Urk. 2/8 S. 6). Seit dem 27. Januar 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 2/8 S. 7 ). 1.3
Die Basler Versicherung AG erbrachte vom 3. bis zum 1 2. Februar und vom 22. Februar
bis zum 3 1. August 2016 Taggeldleistungen , anschliessend
stellte sie ihre Zahlungen ein ( Urk. 1 S. 2 ; vgl. Urk. 2/5, 2/9 und 2/11 ). Am 6. Oktober 2016 bestätigte Dr. A.___ , der Versicherte sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 2/10). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 liess der Versi cherte bei der Basler Versicherung AG die Weiterausrichtung der Taggeldzahlun gen geltend machen ( Urk. 1 S. 4 ; vgl. Urk. 2/9 ). Diese lehnte darauf mit Schreiben vom 15. November 2016
die Ausrichtung der geforderten Leistungen ab, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. September 2016 mit einem psychischen Krankheits bild begründet werde und der Versicherte diesbezüglich eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen habe (Urk. 1 S. 5; vgl. Urk. 2/11 ). Dazu nahm der Rechtsvertreter des Versichertes
am 2 4. Januar 2017 schriftlich Stellung ( Urk. 2/15) und sandte
mit E-Mail vom 1 0. Februar 2017 (Urk. 2/17 ) ein Schrei ben von Dr.
med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, und E.___ , Psychologin FSP, von der F.___ , a mbulante ärztliche Einrichtung für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 7. Dezember 2016 ( Urk. 2/16)
an die Basler Versicherung AG , worauf sich die s e nicht mehr zu ihrer Leistungspflicht äusserte
( Urk. 1 S. 3 und 5 f . ; vgl.
Urk. 2/18 und 2/20 ). 2.
Der Versicherte erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas , mit Eingabe vom 10. Mai 2017 ( Urk.
1) Klage gegen die Basler Versicherung AG und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm im Sinne einer Teilklage für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 3 0. April 2017 Fr. 27'295.20 zuzüglich 5 % Zins ab den jeweiligen Fälligkeiten zu bezahlen. Für die übrigen noch nicht fälligen Krankentaggelder sei ein mindestens zweijähriger Nachklagevorbehalt anzubrin gen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben, worauf die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Fr. 153.40 (Ansatz bei 100 % ) pro Kalendertag zu ver gü ten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 %
MwSt ) zulasten der Beklagten ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt ( Urk. 4). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 1 6. August 2017 erstreckt (Urk. 6). Am 1 6. August 2017 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, unter
K osten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers ( Urk. 7 S. 1 ). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger eine Frist von 30 Ta gen zur Replik angesetzt ( Urk. 9 ). Die Replik wurde am 1 8. August 2017 erstattet ( Urk. 1 1 ). Am 3 0. Januar 2018 reichte die B eklagte ihre Duplik ein ( Urk. 15 ). Davon wurde dem Kläger mit Verfügung vom 3 1. Januar 201 8 Kenntnis gegeben ( Urk. 1 7 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Unter lagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Kläger machte mit seiner Klage vom 10. Mai 2017 ( Urk.
1) eine streitige Zivilsache rechtshängig, welche nach den Verfahren svorschriften der Schweiz e rischen Zivilprozessordnung (ZPO) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu behandeln ist ( Art. 1 lit . a, Art. 62 Abs. 1 und 243 Abs. 2 lit . f ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 und 3.1). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversiche rungs gericht ( § 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungs verfahren durchzu führen ist (BGE
138 III 558 E. 4). 1.2
Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO nur einer erhöhten Fra gepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhandlungs maxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behaup tungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt ver treten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Ver handlungsmaxime zurückhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 2 3. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2.
2.1
Die Y.___ GmbH und die Beklagte setzten den Beginn ihres Versiche rungs vertragsverhältnisses auf den 1 5. Januar 2015 fest und erklärten die allge meinen Vertragsbedingungen, Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, Produkt in formation und Vertragsbedingungen, Ausgabe 2011 (im Folgenden: AVB; Urk. 2/2 = 16/15-22 ; vgl. auch Urk. 8/15-22 ) als Bestandteil des Vertrages ( U rk. 1 S. 2 und 7 S. 2; vgl. Urk. 8/9 ). 2.2
Das Ver tragsverhältnis betrifft eine Zusatzversic herung zur sozialen Kranken-versiche rung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb nebst den vert raglichen Bestimmungen auch diejeni gen des Bundesgesetzes über den Ver sicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten sind ( Art. 12 Abs. 3 des Bundesges etzes über die Kranken ver sicherung [KVG] in der bis zum 3 1. Dez ember 2015 gültig gewesenen Fas sung und Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgeset zes betreffend die Au fsicht über die soziale Kranken versicherung [KVAG]; vgl. auch Ziff. G1 A V B). 2.3
Bei krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit von mind. 25 % zahlt die Ver siche rung das vereinbarte Krankentaggeld (ganze oder Teil-Taggelder) max. für 730
Tage bis zum Einsetzen der Leistung en der beruflichen Vorsorge (2. Säule), abzü gl ich der vereinbarten Wartefrist , proportional zum Grad der Erwerbsun fähigkeit aus (vgl. Ziff. 3 Abs. 4 und D2 ff. AVB ). 2.4
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeic hneten Arbeitnehmer (vgl.
Ziff. D1 AVB). 2.5
Der Versicherungsvertrag endet durch Kündigung sowie aus den von Gesetz oder Vertrag vorgesehenen Gründen.
Unter anderem kann der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeige pflicht 4 Wo chen ab Kenntnis der Verletzung eine Kündigung aus spre chen, die schriftlich erfolgen muss. Als Erlöschenszeitpunkt gilt der Zugang der Kündigung.
Beim Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen erlöscht der Versi cherungsschutz zu diesem Zeitpunkt (vgl. zum Ganzen Ziff. 13 und G3 AVB) . 2.6
Die der versicherten Person allfällig gestellten Gesundheitsfragen müssen wahr heits getreu sowie vollständig beantwortet werden (vorvertragliche Anzeige pflicht; Ziff. 11 Abs. 1 AVB).
Verletzt die versicherte Person, welche nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, die oben erwähnte Pflicht, so treffen die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung (Kün digung, Leistungskürzung oder – verweigerung ) nur diese Person ( Ziff. 11 Abs. 4 AVB).
Die Leistungspflicht der Versicherung erlischt für bereits eingetretene Leistungs fälle, deren Eintritt oder Umfang (vgl. Ziff. G8): - Durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrentatsache beein flusst worden ist - Auf ein Risiko zurückzuführen ist, über das sich die Versicherung als Folge der Anzeigepflichtverletzung kein verlässliches Bild machen konnte. 2.7
Art. 6 VVG darf nicht durch Vertragsabreden zuungunsten des Versicherungs nehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden (Art. 98 Abs. 1 VVG). Diese Bestimmung lautet wie folgt:
Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahren tatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit dem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam ( Abs. 1).
Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Ver letzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat ( Abs. 2).
Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahren tat sache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung ( Abs. 3).
3. 3.1
Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger vom
1. September 2016 bis zum 3 0. April 2017 Krankentaggelder ausrichten muss . In diesem Zusammen hang wurde zwischen den Parteien insbesondere kontrovers diskutiert, ob die Leistungs verweigerung der Beklagten aufgrund e ine r vorvertraglichen Anzeige pflichtverletzung des Klägers rechtens ist ( Urk. 1 S. 2 f.
und 7 S. 5) . 3 . 2
Die vorvertragliche Anzeigepflicht weist keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Ver si cherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat ; diese werden als erheblich vermutet (vgl. Art. 4 Abs. 3 VVG) .
O hne entsprechende Fragen ist daher niemand dazu verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 136 III 334 E. 2.3 , 134 III 511 E. 3.3.2 und 116 II 338 E. 1a, je mit Hinweisen). Bei sehr umfassend und weit formulierten bzw. offengehaltenen Fragen, in denen nicht näher spezifizierte Begriffe verwendet werden, ist eine Anzeigepflichtverletzung nur restriktiv anzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherer im Anschluss an solche Fragen nicht genügend Raum in Form von Leerzeilen zur Verfügung stellt, um allfällige Zweifel oder Erläuterungen zu r Antwort anzubringen (vgl. BGE 134 III 511
E. 5.2.1). 3.3
Der Kläger unterzeichnete die von der Beklagten geforderte Gesundheitserklärung am 1 5. Januar 2015 ( Urk. 1 S. 5 und 7 S. 2 ; vgl. Urk. 2/13 = 8/23-27). In derselben verneinte
er das Bestehen von Gesundheitsstörungen, Anomalien, Geburts ge bre chen, Folgen eines Unfalls und/oder einer Krankheit ( Urk. 2/13 S. 2).
D ie Frage 8: "Haben oder hatten Sie in den letzten 5 Jahren Erkrankungen, Unfälle, Beschwer den, Gesundheitsstörungen, Anomalien oder Gebrechen, die zu einer A) Untersu chung, B) Beratung, C) Behandlung oder D) Kontrolle bei einem Arzt, Psychiater, Psychologen, Psychotherapeuten, Chiropraktiker, Physio therapeuten, Heilprakti ker, Osteopathen , einer Person für traditionelle chinesi s che Medizin oder anderen medizinisch geschulten Personen geführt haben?" beantwortete er mit "nein" ( Urk. 1 S. 5 und 7 S. 2; vgl. Urk. 2/13 S. 3 ). Soweit der Kläger diese Frage bean standete ( Urk. 1 S. 7 f. ), ist festzuhalten, dass sie klar, verständlich und unzwei deutig formuliert war . Sie erstreckte sich auf einen überschaubaren Zeithorizont und die erfragten Tatsachen waren für die Abschätzung des zu versichernden Risikos bedeutsam . Ebenso stand genügend Raum in Form von Leerzeilen für eine ausführliche Fragenbeantwortung zur Verfügung. Darüber hinaus wurde aus drücklich darauf hingewiesen, bei Platzmangel seien weitere Angaben auf der Rück seite anzubringen ( Urk. 2/13 S. 3). 3.4
Zu Recht wurde von keiner der Partei en in Abrede gestellt, dass aufgrund der Fragestellung in der Gesundheitserklärung der Zeitraum vom 1 5. Januar 2010 bis zum 1 5. Januar 2015 massgeblich ist ( vgl. Urk. 1 und 7 S. 2).
Die Beklagte machte im Wesentlichen geltend, der Kläger habe sich während dieser Periode, namentlich vom 1 5. Juli bis zum 2 4. September 2010 wegen Schlaf störungen, Gereiztheit, sozialem Rückzug und Rückenschmerzen behan deln , zumindest aber beraten oder ärztlich kontrollieren lassen ( Urk. 7 S. 2 und 15 S. 2 ) .
Es sei ihm damals auch Deanxit
ärztlich verschrieben word en (Urk. 15 S. 2 und 3 mit Hinweis auf Urk. 16/46 ). Seine Gesundheitsprobleme seien schon seit langem vorbestehend ( Urk. 7 S. 4) .
B ereits die vorläufige Beurteil ung im Jahr 2010 habe Anpassungsstörung en betroffen ( Urk. 7 S. 5). Die Informa tionen, wel che der Kläger weggelassen habe, stünden exakt im Zusammenhang mit seiner späteren Arbeitsunfähigkeit. Mit anderen Worten liege hier ein Kausal zusammen hang zwischen den aktuellen Beschwerden und den nicht deklarierten psychi schen und sogar auch physischen Störungen vor ( Urk. 7 S. 5). Wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den wirklichen Zustand des Klägers gekannt hätte, hätte sie den Vertrag nicht beziehungsweise nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen ( Urk. 7 S. 5).
Demgegenüber brachte der Kläger vor , er habe im Jahr 2010 an keiner die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Störung gelitten. Er habe bloss zwei Vorabklärung sgespräche mit einer Psychologin geführt , anlässlich welche n er gemerkt habe, dass er gar keine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung benötige ( Urk. 1 S. 2 ,
5 und 8 ; vgl. auch Urk. 11 S. 2 und 4 ). Da weder eine Untersuchung noch eine Behandlung oder Beratung erfolgt sei, habe er diese beiden Konsultationen vergessen und sich auch nicht daran erinnern müssen ( Urk. 1 S. 5 und 7 f. ; vgl. auch Urk. 11 S. 2 und 5 ) . Die Beklagte hätte den Kläger überdies auch versichert, wenn sie von den Vorabklärungsgesprächen im Jahr 2010 Kenntnis gehabt hätte, da sie nachvollzogen hätte, dass er beinahe fünf Jahre vollumfänglich arbeitstätig gewesen sei ( Urk. 11 S. 5). 3.5
Dr.
med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin E.___
teilten der Beklagten mit Schreiben vom 1 8. Oktober 2016 ihre Beurteilung und ihre Erfahrungen aus dem bisherigen Behandlungsverlauf mit. Es habe keine Diagnose im engeren Sinne gestellt wer den könne n , zumal der Kläger von fünf geplanten lediglich zwei Termine wahr genommen habe. Die vorläufige Beurteilung bei der letzten Konsultation am 5. August 2010 habe auf "Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beein trächti gung anderer Gefühle (ICD-10: F43.23) und nichtorganische Insomnie (ICD-10: F.51)" gelautet (Urk. 2/12 = 8/40).
Der Rechtsvertreter des Klägers forderte bei Dr. G.___ die Krankengeschichte seines Mandanten an, worauf sich Dr. G.___ nicht verlauten liess ( Urk. 1 S. 5; vgl. Urk. 2/14). Stattdessen äusserten sich Dr. D.___ , der Nachfolger von Dr. G.___ bei F.___ , und die Psychologin E.___ in einem Schreiben vom 7. Dezember 2016 ( Urk. 2/16). Darin wu rden eine Behandlungs aufnahme am 1 5. Juli und ein Behandlungsabschluss am 24. September 2010 (im Rahmen wiederholt nicht eingehaltener vereinbarter Behandlungstermine) aufge führt . Behandlungsanlass seien Schlafstörungen, Gereizt h eit, sozialer Rück zug und Rückenschmerzen gewesen ( Urk. 2/16 S. 1). Als Medikation sei Deanxit ver ordnet worden. Der Kläger habe berichtet, dass er seit dem 5. August 2010 besser schlafen könne. Die Nervosität sei immer noch vorhanden, seinen Aus führungen entsprechend sogar in einem grösseren Ausmass (Urk. 2/16 S. 2).
Da der Kläger von den fünf vereinbarten Behandlungsterminen lediglich zwei Sitzungen wahrgenommen habe, könne nicht von einer psychiatrischen beziehungs weise psychotherapeutischen Behandlung im engeren Sinne gespro chen werden ( Urk. 2/16 S. 2). 3.6
Dem Schreiben von Dr. G.___ und der Psychologin E.___
vom 1 8. Oktober 2016 lässt sich nicht entnehmen, es seien lediglich Vorabklärungs gespräche mit dem Kläger geführt worden . Vielmehr wird darin
– im Widerspruch zur klägerischen Sachverhaltsdarstellung ( Urk. 1 S. 7) – v on einem "Behand lungs verlauf" gesprochen . Aus dem Umstand, dass der Kläger bloss zwei von fünf geplanten Terminen wahrgenommen ha tt e , lässt sich nicht ableiten, diese hätten weder eine Behandlung noch eine Untersuchung bezweckt. Dies muss umso mehr gelten, als zumindest im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung psychische Leiden diagnostiziert worden waren. Dass dieselben die Arbeitsfähigkeit des Klägers damals noch nicht einschränkten (vgl. Urk. 1 S. 2), spielte keine Rolle, insbesondere nicht für die Beantwortung der Frage 8 der Beklagten .
Auch im Schreiben von Dr. D.___ und der Psychologin E.___ vom 7. Dezember 2016 war wiederholt von einer Behandlung die Rede (Behandlungsbeginn, Behandlungsabschluss, Behandlungsanlass, Behandlungs termine). Es wurde lediglich eine psychotherapeutisc he Behandlung im engeren Sinne ver neint, da bloss zwei Sitzungen wahrgenommen worden seien . Dafür wurde die medikamentöse Behandlung mit Deanxit bestätigt.
Vor diesem Hintergrund erkannte Dr.
med. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zwar zutreffend, eine psychotherapeutische Behandlung im engeren Sinne habe nicht stattgefunden. Die vom Kläger damals beschriebene Symptomatik (Schlafstörungen, Gereiztheit) sei so unspezifisch, dass von einem medizinischen Laien nicht unbedingt erwartet werden könne, das Vorliegen einer (krankheitswertigen, behandlungsbedürftigen ) Störung an zu nehmen ( Urk. 8/45). Aus diesen Ausführungen kann der Kläger indessen entge gen der von ihm vertretenen Ansicht ( Urk. 11 S. 3, 4 und 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie ändern nichts daran, dass er wie er selbst sehr wohl wusste
wegen seine r damaligen Beschwerden einen Psychiater bzw. eine Psycho login auf ge sucht hatt e, wo er - für eine vorläufige Einschätzung -
u nter sucht wurde und eine Behandlung in Form von zwei Gesprächen und einer Medikation mit Deanxit in Anspruch nahm . Eine delegierte psychotherapeutische Behandlung im fraglichen Zeitraum wurde denn auch von seiner damaligen Krankenkasse
Assura -Basis SA bestätigt, welche dafür Versicherungsleistu ngen erbracht hatte ( Urk. 15 S. 4; vgl. Urk. 16/51 ). Der Kläger hätte daher die Frage 8, welche sich nicht auf allfällige psychotherapeutische Behandlungen im engeren Sinne beschränkte ( Urk. 2/13 S. 3 ), nicht in guten Treuen mit "nein" beantworten dürfen (vgl. auch Urk. 1 5 S. 4 und 7 ). Indem er dies dennoch tat, beging er eine vorver tragliche An zeigepflichtverletzung, da er erhebliche Gefahrstatsache n ver schwieg , die er kannte oder zumindest kennen musste. 3.7
Dem Gutachten von C.___ vom 1 6. August 2016 ist sodann zu entnehmen, dass der K l äger anlässlich der Untersuchung vom
9. August 2016 schilderte, vor sechs Jahren seien psychische Probleme aufgetreten, als er abends während der Arbeit überfallen worden sei. Er habe einen Mann und eine Frau in seinem Taxi trans portiert. Als er bemerkt habe, dass die Frau aus seiner Brieftasche Geld entwendet habe, sei er ihr nachgerannt und habe sie angehalten. Dabei sei er aber von ihrem Begleiter von hinten mit einem Messer attackiert worden. Er habe versucht aus zuweichen, sei aber an der rechten Hand mit dem Messer verletzt worden . Anschliessend sei das Paar davongerannt. Nach dem Vorfall habe er wieder gearbeitet, aber er sei zunehmend misstrauisch geworden. Während eineinhalb bis zwei Jahren habe er nachts immer gezittert, wenn jemand ins Taxi einge stiegen sei. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, habe er jedoch weitergearbeitet. Seine Familie habe aber gemerkt, dass er sich gereizter und aggressiver verhalten habe ( Urk. 2/8 S. 4).
Dies steht im Einklang mit den Angaben in den Berichten von Dr. A.___
vom 2 0. April und vom 6. Oktober 201 6. Demnach habe der Kläger ihr gegenüber erklärt, e r habe schwere Trauma als Taxifahrer erlebt. Einmal sei er beraubt, mit einem Messer bedroht und verletzt worden, wovon er sich nie habe erholen können. Das sei der Grund für den Ausbruch der Panikstörung. Seitdem leide er an innerer Unruhe, Angespanntheit, Herzrasen, Druck im Brustbereich, Ersti ckungsgefühlen, Todes angst und Schlaflosigkeit (Urk. 2/6 S. 2 und 2/10 S. 1).
In Anbetracht dieser Ausführungen ist der Beklagten beizupflichten, dass die aktuellen psychischen Beschwerden des Klägers, welche eine Arbeitsunfähigkeit von zuerst 100 und später 50 %
begründet en , einen Zusammenhang mit den Beschwerden und der (kurzen ) Behandlung im Jahr 2010 aufwie sen, welche der Kläger der Beklagten gegenüber verschwiegen hatte ( Urk. 7 S.
5
sowie 15 S. 7
f. und 9 ). Die vom Kläger vertretene gegenteilige Ansicht ( Urk. 1 S. 8 und 11 S. 5) findet in den Akten keine Stütze. 3.8
Die Beklagte erhielt unbestritten erst mit dem Schreiben von Dr. G.___ und der Psychologin E.___ vom 1 8. Oktober 2016 sichere Kenntnis von der Behandlung im Jahr 2010 wegen psychischer Beschwerden und damit einherge hend von der
Anzeigepflichtverletzung des Klägers . Die vierwöchige Verwir kungsfrist begann folglich erst nach Erhalt dieses Schreiben zu laufen (BGE
130 V 9 E. 2.1 und 119 V 283 E. 5a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_104/2018 vom 1 2. Juni 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Mit Schreiben vom 15. November 2016, das heisst innert 4 Wochen teilte die Beklagte
de m Rechtsvertreter
des Klägers mit , sein Mandant habe in d er Gesundheitserklärung vom 15. Januar 2015 jegliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen verneint. Dr. G.___ habe mittlerweile in einem der Beklagten vorliegenden Bericht bestätigt, dass bereits Anpassungsstörungen vorgelegen hätten. Es hätten zuletzt am 5. August 2010 Konsultationen bei ihm stattgefunden. Der Kläger sei somit seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Ab dem 1. September 2016 sei die weitere Arbeitsunfähigkeit mit dem psychischen Krankheitsbild begründet wor den, für welches der Kläger
seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Aus den genannten Gründen bestehe über den 3 1. August 2016 hinaus kein Leistungsanspruch aus dem Vertrag der Kollektivkrankentaggeldversicherung des ehemaligen Arbeitgebers ( Urk. 2/11 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 ).
Zu Recht wurde von keiner Seite in Frage gestellt, dass sowohl bezüglich der verschwiegene n
Gefahrstatsache n als auch der Falschbeantwortung im Fragen katalog hinreichende Angaben gemacht wurden. Diese Erklärung genügt folglich, um sich auf das Erlöschen der Leistungspflicht für den bereits eingetretenen Leistungsfall zu berufen, zumal der Kläger mit der Beendigung seines Arbeitsver hältnisses per 3 0. August 2016 (vgl. Urk. 1 S. 4) bereits aus dem Kreis der versi cherten Personen ausgeschieden war. 3.9
Aus dem Gesagten folgt, dass ein Leistungsanspruch des Klägers für den hier strittigen Zeitraum zu verneinen ist , unabhängig davon, wie sich sein damaliger Gesundheitszustand präsentierte wie die weiteren strittigen Standpunkte zu beurteilen wären . Dies führt zur Abweisung der Klage . 4.
Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldver sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtlicher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesge setz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bundesge richts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). Der nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertretenen obsie genden Beklagten steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (BGE 133 III 439 E. 4). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Basler Versicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke