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KK.2016.00057

Klageänderung anlässlich der Hauptverhandlung zulässig, Verjährungseinreden rechtzeitig; die Femoralhernie bewirkte keine anspruchsrelevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit; Klageabweisung.

Zürich SozVersG · 2018-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 53 , war zuletzt vom

5. Juni 2004 bis zum 1 5. Juli 2008 als Sicherheitsagent bei der A.___ SA angestellt ; seit dem 1. Januar 2006 erhielt er für ein Vollzeitp ensum von 172,2 Arbeitsstunden

einen Monatslohn von Fr. 4'500.-- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 58'500.-- ( Urk. 2/11 24/16 , 24/18/1 und 18/104 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 ) .

S einen letzten Arbeitstag absolvierte d er Versicherte am 1 7. Juli 2006 ( Urk. 24/16/2 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 ).

Zuvor hatte

er bei der Zürich Lebensv ersicherungs-Gesellschaft AG

eine Risiko versicherung bei Erwerbsunfähigkeit im Rahmen einer gebundenen Vorsorgever sicherung nach der Verordnung über die steuerliche Abzugs berechti gung für Bei träge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3 , mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2005

( Police-Nr. 7.390.786 ; Urk. 32/2 ) , und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG eine Kranken tag geld ver siche rung mit Versicherungsbe ginn am 1. Juli 2005

(Police-Nr. 9.738.703-002/OZ,

Urk. 2/3 und 2/6 ) abge schlossen ( vgl. Urk. 1 S. 6 und 19 sowie Urk. 10 S. 3 und 19 , insbesondere Prot. S. 13 ) .

Mit der Krankentaggeldversicherung

wurden

bei Erwerbsunfähigkeit ein Taggeld

von Fr . 33. -- nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen während einer Leis tungs dauer von max. 690 Tagen je Krankheits fall und ein weiteres Taggeld von Fr. 133. -- nach Ablauf einer Wartefrist von 180 Tagen während einer Leistungs dauer von max. 540 Tagen je Krankheitsfall

vereinbart (Urk. 2/6 ).

D er

Kranken taggeld v ersicherungs vertrag wurde ab dem 1. Juli 2011 unter der Police-Nr. 79.738.703 weitergeführt ( Urk. 2 /5 und 2/22 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3 und 19 ). 1.2

Am 13 . Oktober 20 06 traf bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG eine Krankheits- und Unfallmeldung des Versicherten ein (Urk. 2/12 ; vgl. auch Urk. 1 S. 6 ). Darin machte er geltend, er habe am 2 5. Mai 2006 einen Treppensturz erlitten und anschliessend weitergearbeitet. Seit dem 1 7. Juli 2006 habe er starke Schmerzen am Bein, am Rücken, am rechten A r m und am Kopf, weshalb er die Arbeit niedergelegt habe ( Urk. 2/12). Mit einem

an die "Zürich Versicherung, B.___ " adressierten

Einschreiben vom 20. April 2009 betreffend Tag geld versicherung Nr. 9.738.703 und Risikoversiche rung bei Erwerbsunfähigkeit Nr. 7.390.786 beanstandete der Versicherte , er habe seit nunmehr drei Jahren kein Feedback bezüglich der 20%igen Teilauszahlung der Taggeldversicherung erhal ten ( Urk. 2/16; vgl. auch Urk. 1 S . 7). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG teilte ihm darauf unter Verweis auf die Police- Nr. 7.90.786 (recte: 7.390.786) mit, es bestehe kei n Anspruch auf Leistungen (Urk. 2/17; vgl. auch Urk. 1 S. 7). Daran hielt sie

in ihren Schreiben vom 6. Oktober 2009 und vom 1 2. Januar 2016 betreffend Police -Nr. 7.390.786 fest ( Urk. 2/19 und 2/21 ; vgl. auch Urk. 1 S. 7 f.) . Im erstgenannten Dokument bestätigte sie ferner, aus der Police -Nr. 9.738.703 seien bis heute keine Leistungen ausgerichtet worden ( Urk. 2/19 ; vgl. auch Urk. 1 S. 7 ). 2.

Der Versicherte erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , mit Eingabe vom 26 . Oktober 2016 (Urk. 1) Klage gegen die Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG und beantragte, die Beklagte sei zu ver pflichten, ihm aus der Police- Nr. 79.738.703 Fr. 94 '5 90 . -- zuzüglich 5 % Zins ab dem 26 . Oktober 2016 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Überdies beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels und einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2 und 23 f. ). Mit Verfü gung vom 31 . Oktober 2016 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (Urk. 4). Diese Frist wurde mehrfach antragsgemäss erstreckt, letztmals bis zu m 16. Februar 2017 (Urk. 6 und 9 ). Die Beklagte , vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, erstattete am 16. Februar 2017 die Klageantwort und beantragte die Abweisung der Klage , unter Entschä digungsfolgen (zuzüglich 8 %

MwSt ) zu Lasten des Klägers (Urk. 10 S. 2 ). Mit V orladung vom 1 0 . April 2017 wurde n die Parteien zur Hau p t verhandlun g vom 2 7. Juni 2017 vorgeladen und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine For derung noch zu s ubstantiieren haben werde (Urk. 15).

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 2 7. Juni 2017 erstattete der Kläger seine Replik ( Urk. 17 und Prot. S. 2 ff. ) und reichte weitere Unterlagen ein ( Urk. 18/56-106) . Er änderte

das gestellte Rechtsbegehren insofern , als die Beklagte zu ver pflichten sei, ihm ab dem 2. Juni 2014 unter Berücksichtigu ng der Wartefrist gemäss Police- Nr. 79.738.703 die Ta ggelder im Gesamtbetrag von Fr. 22'770.--, und ab dem 2. Juni 2014 unter Berücksichtigung der Wartefrist von 180 Tagen den Gesamtbetrag von Fr. 71'820.-- Krankentaggelder zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm fü r die Periode vom 1 6. August 200 6 bis zum 7. Juli 2008 aus der Police- Nr. 79.738.703 Fr. 22'770.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juli 2008 und für die Periode vom 1 5. Januar 2007 bis und mit 8. Juli 2008 aus der Police-Nr. 79.738.703 Fr. 71'820.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juli 2008 zu bezahlen (Urk. 17 S. 2 ). Rechtsanwalt Jäger erstattete darauf die Duplik, mit der er die Einrede der Verjährung erhob (Prot. S. 6 ff. , insbesondere Prot. S. 8 f. ). Beide Parteien erhielten darau f die Gelegenheit, sich zu den Aus führungen der Gegenpartei ergänzend zu äussern (Prot. S. 12 ff.).

Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurden im Einverständnis der Parteien die Akten der Eidgenössischen Invalidenver sicherung ( Urk. 24/1-177 ) , der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG ( Urk. 32/1-5) und der Vaud o i se Versiche rungen, Regionalagentur C.___ (Urk. 33/1-10) , bei der der Kläger über seine Arbeitgeberin versichert war und die ab dem 1 7. Juli 2006 Taggeldleistungen erbracht hatte, beigezogen ( Urk. 21 und 28; vgl. auch Urk. 26 und 27) . Überdies wurde der Beklagten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um Belege dafür einzu reichen, dass sie aufgrund des behaupteten Prämienzahlungsverzuges des Klägers zur Leistungsverweigerung berechtigt sei ( Urk. 21). Sie liess darauf mitteilen, sie halte am Einwand der fehlenden Deckung aufgrund eines Prämienzahlungsver zugs nicht mehr fest ( Urk. 23).

Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurde dem Kläger eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen ( Urk. 35). Diese Frist wurde antragsgemäss unter Berücksichtigu ng der Gericht s ferien bis zum 9. Januar 2018 erstreckt ( Urk. 37). Die Stellun gnahme wurde mit Eingabe vom 9. Januar 2018 eingerei c ht (Datum Poststempel; Urk. 38). Es wurde darauf mit Verfügung vom 1 0. Januar 2018 der Beklagten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zu den beigezogenen Unterlagen und zur Stellungnahme des Klägers vom 9. Januar 2018 zu äussern ( Urk. 39). Diese Frist wurde antragsgemäss mehr fach erstreckt, letztma ls bis zum 2 3. April 2018 (Urk. 41 bis 43). Der Rechtsver treter der Beklagte n liess sich mit Eingabe vom 22. März 2018 dahingehend ver nehmen , der

am 2 7. Juni 2017 mit dem neuen Hauptbegehren erstmals geltend gemachte Taggeldanspruch sei verjährt, soweit er die Zeit vor dem 2 7. Juni 2015 betreffe ( Urk. 45 S. 3 ). Mit Verfügung vom 26. März 2018 wurde dem Kläger eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 46). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 22. Mai 2018 erstreckt ( Urk. 48). Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 teilte der klägerische Rechtsvertreter mit, es werde auf eine weitere Stellungnahme verzichtet ( Urk. 49).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Kläger machte mit seiner Klage vom

26. Oktober 2016 (Urk. 1) eine streitige Zivilsache rechtshängig, welche nach den Verfahrensvorschriften der Schweize rischen Zivilprozessordnung (ZPO) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu behandeln ist (Art. 1 lit . a, Art. 62 Abs. 1 und 243 Abs. 2 lit . f ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 und 3.1). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sach lich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozialversi che rungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht, GSVGer ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzu führen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1.2

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozia len Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO nur einer erhöhten Fra gepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhand lungs maxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptun gen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungs maxime zurückhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2.

Es ist strittig und zu prüfen, ob der Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages Anspruch auf Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 94'590.-- (d.h. Fr. 22'770.-- + Fr. 7 1'820.-- ) zuzüglich eines Verzugszin ses hat ( Urk. 1 S. 2 und 23 , 10 S. 2 und 17 S. 2 ; Prot. S. 2 ff. ). 3. 3 . 1

Die Parteien

setzten den Beginn ihres Versicherungsvertragsverhältnisses auf den 1. Juli 2005 fest und erklärten das Leistungsblatt Nr. 102 ( Urk. 2/6 ), das Prämi enblatt vom 1. Juli 2005 ( Urk. 2/7 ), die Allgemeinen Versicherungs bedingungen (AVB), Ausgabe 1/1993 ( Urk. 2/4), und die Zusatz bedingungen gemäss Leistungs blatt , das heisst die Zusatzbedingungen (ZB) Nr. 2.1, Ausgabe 1/1993 ( Urk. 2/8 ) ,

als Bestandteile des Vertrages ( Urk. 2/3 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3 und 19 f. ). 3. 2

Das Ver tragsverhältnis betrifft eine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken ver siche rung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb nebst den vertraglichen Bestimmungen auch die jeni gen des Bundesgesetzes über den Ver sicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten sind (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Kranken ver sicherung [KVG] in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fas sung und Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgeset zes betreffend die Aufsicht über die soziale Kranken versicherung [KVAG] ; vgl. auch Art. 2 lit . b AVB ). 3 . 3

Ver einbart wurden bei Erwerbsunfähigkeit ein Taggeld von Fr. 33.-- nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen während einer Leistungs dauer von max. 690 Tagen je Krankheitsfall und ein weiteres Taggeld von Fr. 133.-- nach Ablauf einer War tefrist von 180 Tagen während einer Leistungsdauer von max. 540 Tagen je Krankheitsfall (Urk. 2/6). 3 . 4

Wird der Versicherte erwerbsunfähig und hat die Erwerbsunfähigkeit ununter brochen während der in der Police festgesetzten Wartefrist bestanden, entrichtet die Gesellschaft für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld ( Art. 5 lit . b Ziff. 1 ZB Nr. 2.1).

Das Taggeld wird pro Krankheitsfall während der in der Police festgelegten Leis tungsdauer ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ablauf des Versicherungs jah res, in dem der Versicherte das 6 5. Lebensjahr vollendet ( Art. 5 lit . b Ziff. 2 ZB Nr. 2.1).

Tage, für welche wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit ein reduziertes Taggeld entrichtet wird, werden an die Leistungsdauer nur anteilsmässig angerechnet, so dass sich die maximale Leistungsdauer entsprechend verlängert ( Art. 5 lit . b Ziff. 3 ZB Nr. 2.1). 3.5

Die Wartefrist beginnt mit dem Tag, für den der behandelnde Arzt den Beginn der Erwerbsunfähigkeit bescheinigt hat. Tage mit teilweiser Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 25 % zählen für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage; Tage mit einer E r werbsunfähigkeit von weniger als 25 % werden nicht berück sichtigt ( Art. 8 ZB Nr. 2.1). 3.6

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge medizinisch nachweis barer Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte) oder infolge von Unfall ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbs tätigkeit auszuüben, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist ( Art. 2 lit . a ZB Nr. 2.1).

Ist der Versicherte teilweise erwerbsunfähig, wird ein dem Grad der Erwerbsun fähigkeit entsprechender Teil der Leistung ausgerichtet. Eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 66 2/3 % gibt Anspruch auf die volle Leistung, eine solche von weniger als 25 % begründet keinen Versicherungsanspruch ( Art. 9 lit . a ZB Nr.

2.1).

Ändert bei laufenden Renten oder Taggeldern der Grad der Erwerbsunfähigkeit, werden die Leistungen mit Wirkung auf den Tag der Änderung neu festgesetzt ( Art. 9 lit . b Abs. 1 Satz 1 ZB Nr. 2.1). 3.7

Als Krankheit gilt jede vom Willen des Versicherten unabhängige, medizinisch wahrnehmbare Störung der Gesundheit, die ärztliche Behandlung notwendig macht und nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist ( Art. 5 lit . b Abs. 1 AVB).

Sind Gesundheitsschädigungen nur zum Teil auf versicherte Krankheiten zurück zuführen, werden die L e istungen nach sachverständigem Ermessen verhältnis mässig gekürzt ( Art. 5 lit . b Abs. 3 AVB).

Ein Krankheitsfall ist die Dauer einer Krankheit oder einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung vom Zeitpunkt des ärztlich festgestellten Eintretens an bis zum voraussichtlich definitiven Abschluss ihrer Behandlung. Die Wiederauf nahme der ärztlichen Behandlung (neuer Schub oder Rückfall) nach Ablauf von 180 Tagen seit der letzten ärztlichen Konsultation gilt als neuer Krankheitsfall ( Art. 5 lit . c AVB). 4. 4.1

In der Klageschrift vom 2 6. Oktober 2016 wurde der Standpunkt vertreten, der Kläger sei am 1 7. Juli 2006 schwer erkrankt ; es seien starke Schmerzen i n Rücken, Bein, Arm und Kopf aufgetreten. S either sei er

für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 5 f. und 8 ff. ) . 4.2

Dagegen liess die Beklagte im Wesentlichen vorbringen, d ie nach dem 1 7. Juli 2006 geltend gemachten Beeinträchtigungen seien auf den Unfall vom 2 5. Mai 2006 zurückzuführen und mangels Unfalldeckung (vgl. Urk. 2/6) nicht versichert ( Urk. 10 S. 4 , 10 f. und 21 ).

Darüber hinaus werde bestritten, dass der Kläger seit dem 1 7. Juli 2006 für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig sei ( Urk. 10 S. 5 und 10 ff. ). Vielmehr seien in den Jahren 2008 und 2009 eine rheumatologische, eine psychiatrische und eine neuropsychologische Begutachtung sowie eine Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden , welche ergeben hätten, dass der Kläger sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sicherheits a gent als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll belastbar und voll arbeitsfähig sei ( Urk. 10 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 2/17 und 2/51). Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Behandlung spätestens am 2 0. April 2009, wohl aber bereits im Juli 2007 abgeschlossen gewesen sei. Dies sei insofern von Relevanz, als das Taggeld pro Krankheitsfa ll ausgerichtet werde und als Krankheitsfall die Dauer einer Krankheit bis zum voraussichtlich definitiven Abschuss ihrer Behandlung gelte ( Urk. 10 S. 5 f. mit Hinweis auf Urk. 2/16 ). 4.3

Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde zur Begründung des neuen Hauptan trages vorgebracht , am 2. Juni 2014 sei ein neuer Krankheitsfall entstanden; dies gehe auch aus dem Bericht von Dr.

D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Juni 2015 hervor ( Urk. 17 S. 18 mit Hinweis auf Urk. 2/55; vgl. auch Prot. S. 5). 4.4

Der Rechtsvertreter der Beklagten wandte darauf unter anderem ein , die Argu mentation bezüglich einer neuen Erkrankung stehe im Widerspruch zu den bis herigen klägerischen Ausführungen , dass am 1 7. Juli 2006 eine Erkrankung ein getreten sei, die darauf ununterbrochen weiterbestanden habe. Auch

Dr. D.___ scheine von einer durchgehenden Erkrankung ausgegangen zu sein, habe er im angeführten Bericht doch eine Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2006 attestiert (Prot. S. 6 mit Hinweis auf Urk. 2/55). Selbst wenn ein neuer Krankheitsfall eingetreten wäre, so wären dafür längs tens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klä gers am 8. Juni 2018 Leistungen geschuldet (Prot. S. 6).

Insbesondere erhob d er Rechtsvertreter noch während der Hauptverhandlung die Einrede der Verjährung , zumindest bezüglich des Eventualantrages (Prot. S. 8 f.). Überdies brachte er in seiner Eingabe vom 2 2. März 2018 vor , die wegen einer neuen Erkrankung am 2. Juni 2014 erhobenen Taggeldansprüche seien verjährt, soweit sie für die Zeit vor dem 2 7. Juni 2015 geltend gemacht worden seien (Urk. 45 S. 2 f.). 5 .

5 .1

Vorab ist in prozessualer Hinsicht zu bemerken, dass die Klageänderung anläss lich der Hauptverhandlung zulässig war (vgl. Art. 219, 227 Abs. 1, 229 Abs. 2 und 230 Abs. 1 ZPO) . Ebenso wurden die materiellrechtlichen

Verjährungsein reden bezüglich des Haupt- und des Eventualantrages rechtzeitig erhoben ( Art. 219 und 229 Abs. 2 und 3 ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_642/2014 vom 2 9. April 2015 E. 3.6.1) . 5.2

Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet ( Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Gemäss der bis zum 1 5. Juli 2013 gültig gewesenen bundesgerichtlichen Recht sprechung wurde die Leistungspflicht des Krankentaggeldversicherers durch die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Warte frist ausgelöst. Die für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder ver jährten gesamthaft in zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt (BGE 127 III 268 E. 2b) .

Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 139 III 418 (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2013 vom 1 5. Juli 2013) geändert. Kann der Versicherte fortlaufen d die Leistung von Taggeldern verlangen, verjähren diese mit der ärztlich bescheinig ten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden (BGE 139 III 418 E. 3 und 4). 5.3

Mit Bezug auf einen

Krankheitsfall ab dem 1 7. Juli 2006 (Eventualantrag) ist festzuhalten , dass – bei erfüllten Voraussetzungen – frühestens nach Ablauf der 30tägigen bzw. 180tägigen Wartefrist, das heisst ab dem 1 6. August 2006 bzw. ab dem 1 3. Januar 2007

Taggel dleistungen von Fr. 33.-- bzw. Fr. 133.--

pro Tag gefordert werden konnten . Diese wäre n während 690 bzw. 540 Tagen, das heisst bis zum 5. Juli 2008 zu erbringen gewesen . Die betreffenden Taggeldansprüche waren nach der damals geltenden Rechtsprechung bereits am 1 7. August 2008 ( Fr. 33.-- pro Tag) bzw.

am

1 4. Januar 2009 ( Fr. 133.-- pro Tag)

verjährt .

Der klägerische Rechtsvertreter räumte ein , er könne lediglich einen Verjährungs verzicht der Beklagten vom 7. August 2009 einreichen; danach seien keine wei teren verjährungsunterbrechenden Mas snahmen ergriffen worden (Prot. S. 14 f. mit Hinweis auf Urk. 18/105). Im fraglichen Dokument vom 7. August 2009 erklärte die Beklagte, sie verzichte auf die Einrede der Verjährung, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten sei ( Urk. 18/105 S. 1). Dieser Verzicht gelte bis zum 2 5. Mai 2011 ( Urk. 18/105 S. 2). Wie der Rechtsvertreter der Beklagten rich tig erkannte, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Verzichtserklärung der Beklagten berufen, da sie unter dem Vorbehalt der noch nicht eingetretenen Ver jährung abgegeben wurde und im Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der hier strittigen Ansprüche bereits die Verjährung eingetreten war ( Prot. S. 16).

Zwar liess d er Kläger auch geltend machen, die Beklagte habe die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich erhoben. Sie habe nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers von dessen Erwerbsunfähigkeit Kenntnis gehabt. Bereits am 2 0. April 2009 habe er die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihm Taggelder aus zu zahlen seien. Anschliessend sei nichts geschehen; die Beklagte habe den Fall einfach liegengelassen und keine Anstrengungen unternommen, den Leistungsanspruch des Klägers in irgendeiner Form abzuklären (Prot. S. 14 und 15). Die angeführten Umstände genü gen indessen nicht, um auf ein arglisti ges Verhalten der Beklagten zu schliessen (vgl. BGE 143 III 348 E. 5.5.1 mit Hin weisen) . Insbesondere genügt deren blosse Untätigkeit nicht , um ihr vorzuwerfen, sie habe die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich erhoben ( vg l . auch Prot. S. 16) . Der Kläger hat es bei objektiver Betrachtungsweise selbst zu vertreten, dass er die Verjährungsfrist unbenutzt verstreichen liess. 5. 4

Was den neu geltend gemachten

Krankheitsfall ab dem

2. Juni 2014 ( Hauptan trag) anbelangt, lässt sich dem angeführten Bericht von Dr . D.___ vom 2. Juli 2015 ( Urk. 2/5

5) entnehmen, dass d er Kläger am 2. Juni 2014 wegen einer F emo ral hernie von Dr. E.___ operiert wurde; es wurde eine total extraperitoneale Netzplastik beidseits durchgeführt ( Urk. 2/55 S. 1). Entgegen der von Seiten der Beklagten vertretenen Auffassung (Prot. S. 6) , genügt der Verweis auf den Bericht von Dr. D.___

zur Substantiierung der neu geltend gemachten Krankheit, mithin einer medizinisch wahrnehmbare n Störung der Gesundheit, die eine ärztliche Behandlung notwendig machte. Dass die Femoralhernie bereits am 1 0. April 2014 symptomatisch geworden war, spielt keine Rolle, zumal damals keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 24/115-116).

Im Fall einer neuen Erkrankung am 2. Juni 2014 konnten – bei erfüllten Voraus setzungen

– frühestens nach Ablauf der 30 tägigen bzw. 180tägigen Wartefrist, das heisst ab dem 2. Juli bzw. ab dem 2 9. November 2014 Taggeldleistungen von Fr. 33.-- bzw. Fr. 133.--

pro Tag gefordert werden. Diese wären während 690 bzw. 540 Tagen, das heisst bis zum 2 1. Mai 2016 zu erbringen gewesen. Die ein zelnen Taggeldansprüche verjährten folglich zwischen dem 2. Juli 2016 und dem 2 1. Mai 2018 (BGE 139 III 418 E. 3 und 4).

Der Kläger machte die Taggeldansprüche wegen des neuen Krankheitsfalls vom 2. Juni 2014 erst am 2 7. Juni 2017 geltend ( Urk. 17 S. 2) . In diesem Zusammen hang ist zu bemerken, dass die Rechtshängigkeit einer Klage nicht eintreten kann, bevor der geltend gemachte Anspruch genügend individualisiert ist (vgl. Sutter- Somm /Hedinger, in: Sutter- Somm / Hasenböhler /Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung [ ZPO ] , 3. Auflage, N 21 zu Art. 62).

Die Verjährung wurde folglich erst mit der Klageänderung vom 2 7. Juni 2017 unter brochen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR) , soweit die einzelnen Taggeldan sprüche nicht bereits verjährt waren . Da den klägerischen Angaben zufolge vor diesem Zeit punkt

keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen e rgriffen worden waren (vgl. Prot. S. 14 f. ), berief sich der Rechtsvertreter der Beklagten zu Recht darauf, die für die Zeit vor dem 2 7. Juni 2015 geforderten Taggeldansprüche seien ver jährt ( Urk. 45 S. 2 f.).

Es ist auch nichts ersichtlich, was die Einrede der Verjäh rung als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse.

Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob der Kläger aufgrund der symptomatisch gewordenen Femoralhernie , welche am 2. Juni 2014 operiert wurde, ab dem 27. Juni 2015 noch in eine m

anspruchs relevanten Ausmass von mindesten 25 %

in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Ferner stellt sich die Frage, ob die ses Leiden noch einer Behandlung bedurfte , mithin der Krankheitsfall nicht bereits beendet war .

Diesbezüglich lässt sich dem Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 6. Mai 2016 entnehmen, dass der Kläger seit der F e m or alhernie noperation vom 2. Juni 2014 beschwerdefrei war ( Urk. 2/2).

Aus dem im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren eingeholten interdisziplinäre n Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle G.___ GmbH vom 1 6. Dezember 2014 geht ebenfalls nichts hervor , das auf länger andauernde Beschwerden oder eine Weiter be hand lung nach der Femoralhernienopartion schliesse n liesse

( vgl. Urk. 24/122). Ebenso wenig lässt sich etwa Derartiges den weiteren vorhandenen medizinischen Unter lagen entnehmen. Etwas Anderes ist beim zur Diskussion stehenden Leiden auch nicht zu erwarten. Es ist deshalb im Sinne einer antizipierten Beweis würdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten. Lediglich der Vollständigkeit halber b leibt zu bemerken, dass im invalidenver sicherungs recht lichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsbe ein trächtigungen des Klägers

ledig lich eine Erwerbsunfähigkeit von 18 % ermittelt worden war (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00961 vom 1 4. Juli 2007 E. 6; vgl. auch Urk. 24/176/27). Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 24/177/2-21) hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_ 650/2017 vom 3 1. Oktober 2017 abge wiesen, wie sein Rechtsvertreter zutreffend bemerkte ( Urk. 38 S. 2 ) . 5. 5

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte dem Kläger weder für einen Krank heitsfall ab dem

1 7. Juli 2006 noch für einen solchen ab dem

2. Juni 2014 Tag geldleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend hat sie ihm für die betreffen den Forderungen auch keine Verzugszinsen zu bezahlen. Dies führt zur Klageab weisung. 6. 6.1

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldver sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtli cher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesge setz vom 1 8. Mär z 1994 über die Krankenversiche rung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bun desge richts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). 6.2

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 9 ‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 S. 6 und 19 sowie Urk. 10 S. 3 und 19 , insbesondere Prot. S. 13 ) .

Mit der Krankentaggeldversicherung

wurden

bei Erwerbsunfähigkeit ein Taggeld

von Fr . 33. -- nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen während einer Leis tungs dauer von max. 690 Tagen je Krankheits fall und ein weiteres Taggeld von Fr. 133. -- nach Ablauf einer Wartefrist von 180 Tagen während einer Leistungs dauer von max. 540 Tagen je Krankheitsfall

vereinbart (Urk. 2/6 ).

D er

Kranken taggeld v ersicherungs vertrag wurde ab dem 1. Juli 2011 unter der Police-Nr. 79.738.703 weitergeführt ( Urk.

E. 1.1 Der Kläger machte mit seiner Klage vom

26. Oktober 2016 (Urk. 1) eine streitige Zivilsache rechtshängig, welche nach den Verfahrensvorschriften der Schweize rischen Zivilprozessordnung (ZPO) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu behandeln ist (Art. 1 lit . a, Art. 62 Abs. 1 und 243 Abs. 2 lit . f ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 und 3.1). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sach lich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozialversi che rungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht, GSVGer ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzu führen ist (BGE 138 III 558 E. 4).

E. 1.2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozia len Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO nur einer erhöhten Fra gepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhand lungs maxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptun gen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungs maxime zurückhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2.

Es ist strittig und zu prüfen, ob der Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages Anspruch auf Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 94'590.-- (d.h. Fr. 22'770.-- + Fr. 7 1'820.-- ) zuzüglich eines Verzugszin ses hat ( Urk. 1 S. 2 und 23 ,

E. 2 /5 und 2/22 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3 und 19 ).

E. 06 traf bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG eine Krankheits- und Unfallmeldung des Versicherten ein (Urk. 2/12 ; vgl. auch Urk. 1 S. 6 ). Darin machte er geltend, er habe am 2 5. Mai 2006 einen Treppensturz erlitten und anschliessend weitergearbeitet. Seit dem 1 7. Juli 2006 habe er starke Schmerzen am Bein, am Rücken, am rechten A r m und am Kopf, weshalb er die Arbeit niedergelegt habe ( Urk. 2/12). Mit einem

an die "Zürich Versicherung, B.___ " adressierten

Einschreiben vom 20. April 2009 betreffend Tag geld versicherung Nr. 9.738.703 und Risikoversiche rung bei Erwerbsunfähigkeit Nr. 7.390.786 beanstandete der Versicherte , er habe seit nunmehr drei Jahren kein Feedback bezüglich der 20%igen Teilauszahlung der Taggeldversicherung erhal ten ( Urk. 2/16; vgl. auch Urk. 1 S . 7). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG teilte ihm darauf unter Verweis auf die Police- Nr. 7.90.786 (recte: 7.390.786) mit, es bestehe kei n Anspruch auf Leistungen (Urk. 2/17; vgl. auch Urk. 1 S. 7). Daran hielt sie

in ihren Schreiben vom 6. Oktober 2009 und vom 1 2. Januar 2016 betreffend Police -Nr. 7.390.786 fest ( Urk. 2/19 und 2/21 ; vgl. auch Urk. 1 S. 7 f.) . Im erstgenannten Dokument bestätigte sie ferner, aus der Police -Nr. 9.738.703 seien bis heute keine Leistungen ausgerichtet worden ( Urk. 2/19 ; vgl. auch Urk. 1 S. 7 ). 2.

Der Versicherte erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , mit Eingabe vom 26 . Oktober 2016 (Urk. 1) Klage gegen die Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG und beantragte, die Beklagte sei zu ver pflichten, ihm aus der Police- Nr. 79.738.703 Fr. 94 '5 90 . -- zuzüglich 5 % Zins ab dem 26 . Oktober 2016 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Überdies beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels und einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2 und 23 f. ). Mit Verfü gung vom 31 . Oktober 2016 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (Urk. 4). Diese Frist wurde mehrfach antragsgemäss erstreckt, letztmals bis zu m 16. Februar 2017 (Urk. 6 und 9 ). Die Beklagte , vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, erstattete am 16. Februar 2017 die Klageantwort und beantragte die Abweisung der Klage , unter Entschä digungsfolgen (zuzüglich 8 %

MwSt ) zu Lasten des Klägers (Urk.

E. 10 S. 5 f. mit Hinweis auf Urk. 2/16 ). 4.3

Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde zur Begründung des neuen Hauptan trages vorgebracht , am 2. Juni 2014 sei ein neuer Krankheitsfall entstanden; dies gehe auch aus dem Bericht von Dr.

D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Juni 2015 hervor ( Urk. 17 S. 18 mit Hinweis auf Urk. 2/55; vgl. auch Prot. S. 5). 4.4

Der Rechtsvertreter der Beklagten wandte darauf unter anderem ein , die Argu mentation bezüglich einer neuen Erkrankung stehe im Widerspruch zu den bis herigen klägerischen Ausführungen , dass am 1 7. Juli 2006 eine Erkrankung ein getreten sei, die darauf ununterbrochen weiterbestanden habe. Auch

Dr. D.___ scheine von einer durchgehenden Erkrankung ausgegangen zu sein, habe er im angeführten Bericht doch eine Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2006 attestiert (Prot. S. 6 mit Hinweis auf Urk. 2/55). Selbst wenn ein neuer Krankheitsfall eingetreten wäre, so wären dafür längs tens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klä gers am 8. Juni 2018 Leistungen geschuldet (Prot. S. 6).

Insbesondere erhob d er Rechtsvertreter noch während der Hauptverhandlung die Einrede der Verjährung , zumindest bezüglich des Eventualantrages (Prot. S. 8 f.). Überdies brachte er in seiner Eingabe vom 2 2. März 2018 vor , die wegen einer neuen Erkrankung am 2. Juni 2014 erhobenen Taggeldansprüche seien verjährt, soweit sie für die Zeit vor dem 2 7. Juni 2015 geltend gemacht worden seien (Urk. 45 S. 2 f.). 5 .

5 .1

Vorab ist in prozessualer Hinsicht zu bemerken, dass die Klageänderung anläss lich der Hauptverhandlung zulässig war (vgl. Art. 219, 227 Abs. 1, 229 Abs. 2 und 230 Abs. 1 ZPO) . Ebenso wurden die materiellrechtlichen

Verjährungsein reden bezüglich des Haupt- und des Eventualantrages rechtzeitig erhoben ( Art. 219 und 229 Abs. 2 und 3 ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_642/2014 vom 2 9. April 2015 E. 3.6.1) . 5.2

Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet ( Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Gemäss der bis zum 1 5. Juli 2013 gültig gewesenen bundesgerichtlichen Recht sprechung wurde die Leistungspflicht des Krankentaggeldversicherers durch die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Warte frist ausgelöst. Die für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder ver jährten gesamthaft in zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt (BGE 127 III 268 E. 2b) .

Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 139 III 418 (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2013 vom 1 5. Juli 2013) geändert. Kann der Versicherte fortlaufen d die Leistung von Taggeldern verlangen, verjähren diese mit der ärztlich bescheinig ten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden (BGE 139 III 418 E. 3 und 4). 5.3

Mit Bezug auf einen

Krankheitsfall ab dem 1 7. Juli 2006 (Eventualantrag) ist festzuhalten , dass – bei erfüllten Voraussetzungen – frühestens nach Ablauf der 30tägigen bzw. 180tägigen Wartefrist, das heisst ab dem 1 6. August 2006 bzw. ab dem 1 3. Januar 2007

Taggel dleistungen von Fr. 33.-- bzw. Fr. 133.--

pro Tag gefordert werden konnten . Diese wäre n während 690 bzw. 540 Tagen, das heisst bis zum 5. Juli 2008 zu erbringen gewesen . Die betreffenden Taggeldansprüche waren nach der damals geltenden Rechtsprechung bereits am 1 7. August 2008 ( Fr. 33.-- pro Tag) bzw.

am

1 4. Januar 2009 ( Fr. 133.-- pro Tag)

verjährt .

Der klägerische Rechtsvertreter räumte ein , er könne lediglich einen Verjährungs verzicht der Beklagten vom 7. August 2009 einreichen; danach seien keine wei teren verjährungsunterbrechenden Mas snahmen ergriffen worden (Prot. S. 14 f. mit Hinweis auf Urk. 18/105). Im fraglichen Dokument vom 7. August 2009 erklärte die Beklagte, sie verzichte auf die Einrede der Verjährung, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten sei ( Urk. 18/105 S. 1). Dieser Verzicht gelte bis zum 2 5. Mai 2011 ( Urk. 18/105 S. 2). Wie der Rechtsvertreter der Beklagten rich tig erkannte, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Verzichtserklärung der Beklagten berufen, da sie unter dem Vorbehalt der noch nicht eingetretenen Ver jährung abgegeben wurde und im Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der hier strittigen Ansprüche bereits die Verjährung eingetreten war ( Prot. S. 16).

Zwar liess d er Kläger auch geltend machen, die Beklagte habe die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich erhoben. Sie habe nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers von dessen Erwerbsunfähigkeit Kenntnis gehabt. Bereits am 2 0. April 2009 habe er die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihm Taggelder aus zu zahlen seien. Anschliessend sei nichts geschehen; die Beklagte habe den Fall einfach liegengelassen und keine Anstrengungen unternommen, den Leistungsanspruch des Klägers in irgendeiner Form abzuklären (Prot. S. 14 und 15). Die angeführten Umstände genü gen indessen nicht, um auf ein arglisti ges Verhalten der Beklagten zu schliessen (vgl. BGE 143 III 348 E. 5.5.1 mit Hin weisen) . Insbesondere genügt deren blosse Untätigkeit nicht , um ihr vorzuwerfen, sie habe die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich erhoben ( vg l . auch Prot. S. 16) . Der Kläger hat es bei objektiver Betrachtungsweise selbst zu vertreten, dass er die Verjährungsfrist unbenutzt verstreichen liess. 5. 4

Was den neu geltend gemachten

Krankheitsfall ab dem

2. Juni 2014 ( Hauptan trag) anbelangt, lässt sich dem angeführten Bericht von Dr . D.___ vom 2. Juli 2015 ( Urk. 2/5

5) entnehmen, dass d er Kläger am 2. Juni 2014 wegen einer F emo ral hernie von Dr. E.___ operiert wurde; es wurde eine total extraperitoneale Netzplastik beidseits durchgeführt ( Urk. 2/55 S. 1). Entgegen der von Seiten der Beklagten vertretenen Auffassung (Prot. S. 6) , genügt der Verweis auf den Bericht von Dr. D.___

zur Substantiierung der neu geltend gemachten Krankheit, mithin einer medizinisch wahrnehmbare n Störung der Gesundheit, die eine ärztliche Behandlung notwendig machte. Dass die Femoralhernie bereits am 1 0. April 2014 symptomatisch geworden war, spielt keine Rolle, zumal damals keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 24/115-116).

Im Fall einer neuen Erkrankung am 2. Juni 2014 konnten – bei erfüllten Voraus setzungen

– frühestens nach Ablauf der 30 tägigen bzw. 180tägigen Wartefrist, das heisst ab dem 2. Juli bzw. ab dem 2 9. November 2014 Taggeldleistungen von Fr. 33.-- bzw. Fr. 133.--

pro Tag gefordert werden. Diese wären während 690 bzw. 540 Tagen, das heisst bis zum 2 1. Mai 2016 zu erbringen gewesen. Die ein zelnen Taggeldansprüche verjährten folglich zwischen dem 2. Juli 2016 und dem 2 1. Mai 2018 (BGE 139 III 418 E. 3 und 4).

Der Kläger machte die Taggeldansprüche wegen des neuen Krankheitsfalls vom 2. Juni 2014 erst am 2 7. Juni 2017 geltend ( Urk. 17 S. 2) . In diesem Zusammen hang ist zu bemerken, dass die Rechtshängigkeit einer Klage nicht eintreten kann, bevor der geltend gemachte Anspruch genügend individualisiert ist (vgl. Sutter- Somm /Hedinger, in: Sutter- Somm / Hasenböhler /Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung [ ZPO ] , 3. Auflage, N 21 zu Art. 62).

Die Verjährung wurde folglich erst mit der Klageänderung vom 2 7. Juni 2017 unter brochen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR) , soweit die einzelnen Taggeldan sprüche nicht bereits verjährt waren . Da den klägerischen Angaben zufolge vor diesem Zeit punkt

keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen e rgriffen worden waren (vgl. Prot. S. 14 f. ), berief sich der Rechtsvertreter der Beklagten zu Recht darauf, die für die Zeit vor dem 2 7. Juni 2015 geforderten Taggeldansprüche seien ver jährt ( Urk. 45 S. 2 f.).

Es ist auch nichts ersichtlich, was die Einrede der Verjäh rung als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse.

Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob der Kläger aufgrund der symptomatisch gewordenen Femoralhernie , welche am 2. Juni 2014 operiert wurde, ab dem 27. Juni 2015 noch in eine m

anspruchs relevanten Ausmass von mindesten 25 %

in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Ferner stellt sich die Frage, ob die ses Leiden noch einer Behandlung bedurfte , mithin der Krankheitsfall nicht bereits beendet war .

Diesbezüglich lässt sich dem Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 6. Mai 2016 entnehmen, dass der Kläger seit der F e m or alhernie noperation vom 2. Juni 2014 beschwerdefrei war ( Urk. 2/2).

Aus dem im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren eingeholten interdisziplinäre n Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle G.___ GmbH vom 1 6. Dezember 2014 geht ebenfalls nichts hervor , das auf länger andauernde Beschwerden oder eine Weiter be hand lung nach der Femoralhernienopartion schliesse n liesse

( vgl. Urk. 24/122). Ebenso wenig lässt sich etwa Derartiges den weiteren vorhandenen medizinischen Unter lagen entnehmen. Etwas Anderes ist beim zur Diskussion stehenden Leiden auch nicht zu erwarten. Es ist deshalb im Sinne einer antizipierten Beweis würdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten. Lediglich der Vollständigkeit halber b leibt zu bemerken, dass im invalidenver sicherungs recht lichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsbe ein trächtigungen des Klägers

ledig lich eine Erwerbsunfähigkeit von 18 % ermittelt worden war (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00961 vom 1 4. Juli 2007 E. 6; vgl. auch Urk. 24/176/27). Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 24/177/2-21) hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_ 650/2017 vom 3 1. Oktober 2017 abge wiesen, wie sein Rechtsvertreter zutreffend bemerkte ( Urk. 38 S. 2 ) . 5. 5

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte dem Kläger weder für einen Krank heitsfall ab dem

1 7. Juli 2006 noch für einen solchen ab dem

2. Juni 2014 Tag geldleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend hat sie ihm für die betreffen den Forderungen auch keine Verzugszinsen zu bezahlen. Dies führt zur Klageab weisung. 6. 6.1

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldver sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtli cher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesge setz vom 1 8. Mär z 1994 über die Krankenversiche rung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bun desge richts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). 6.2

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 9 ‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr.  9’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Massimo Aliotta - Rechtsanwalt Peter Jäger, unter Beilage eines Doppels von Urk.  49 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2016.00057

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

27. September 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta Anwaltskanzlei Aliotta Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Mythenquai 2, 8002 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger Jäger & Schweiter Rechtsanwälte Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 53 , war zuletzt vom

5. Juni 2004 bis zum 1 5. Juli 2008 als Sicherheitsagent bei der A.___ SA angestellt ; seit dem 1. Januar 2006 erhielt er für ein Vollzeitp ensum von 172,2 Arbeitsstunden

einen Monatslohn von Fr. 4'500.-- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 58'500.-- ( Urk. 2/11 24/16 , 24/18/1 und 18/104 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 ) .

S einen letzten Arbeitstag absolvierte d er Versicherte am 1 7. Juli 2006 ( Urk. 24/16/2 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 ).

Zuvor hatte

er bei der Zürich Lebensv ersicherungs-Gesellschaft AG

eine Risiko versicherung bei Erwerbsunfähigkeit im Rahmen einer gebundenen Vorsorgever sicherung nach der Verordnung über die steuerliche Abzugs berechti gung für Bei träge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3 , mit Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2005

( Police-Nr. 7.390.786 ; Urk. 32/2 ) , und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG eine Kranken tag geld ver siche rung mit Versicherungsbe ginn am 1. Juli 2005

(Police-Nr. 9.738.703-002/OZ,

Urk. 2/3 und 2/6 ) abge schlossen ( vgl. Urk. 1 S. 6 und 19 sowie Urk. 10 S. 3 und 19 , insbesondere Prot. S. 13 ) .

Mit der Krankentaggeldversicherung

wurden

bei Erwerbsunfähigkeit ein Taggeld

von Fr . 33. -- nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen während einer Leis tungs dauer von max. 690 Tagen je Krankheits fall und ein weiteres Taggeld von Fr. 133. -- nach Ablauf einer Wartefrist von 180 Tagen während einer Leistungs dauer von max. 540 Tagen je Krankheitsfall

vereinbart (Urk. 2/6 ).

D er

Kranken taggeld v ersicherungs vertrag wurde ab dem 1. Juli 2011 unter der Police-Nr. 79.738.703 weitergeführt ( Urk. 2 /5 und 2/22 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3 und 19 ). 1.2

Am 13 . Oktober 20 06 traf bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG eine Krankheits- und Unfallmeldung des Versicherten ein (Urk. 2/12 ; vgl. auch Urk. 1 S. 6 ). Darin machte er geltend, er habe am 2 5. Mai 2006 einen Treppensturz erlitten und anschliessend weitergearbeitet. Seit dem 1 7. Juli 2006 habe er starke Schmerzen am Bein, am Rücken, am rechten A r m und am Kopf, weshalb er die Arbeit niedergelegt habe ( Urk. 2/12). Mit einem

an die "Zürich Versicherung, B.___ " adressierten

Einschreiben vom 20. April 2009 betreffend Tag geld versicherung Nr. 9.738.703 und Risikoversiche rung bei Erwerbsunfähigkeit Nr. 7.390.786 beanstandete der Versicherte , er habe seit nunmehr drei Jahren kein Feedback bezüglich der 20%igen Teilauszahlung der Taggeldversicherung erhal ten ( Urk. 2/16; vgl. auch Urk. 1 S . 7). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG teilte ihm darauf unter Verweis auf die Police- Nr. 7.90.786 (recte: 7.390.786) mit, es bestehe kei n Anspruch auf Leistungen (Urk. 2/17; vgl. auch Urk. 1 S. 7). Daran hielt sie

in ihren Schreiben vom 6. Oktober 2009 und vom 1 2. Januar 2016 betreffend Police -Nr. 7.390.786 fest ( Urk. 2/19 und 2/21 ; vgl. auch Urk. 1 S. 7 f.) . Im erstgenannten Dokument bestätigte sie ferner, aus der Police -Nr. 9.738.703 seien bis heute keine Leistungen ausgerichtet worden ( Urk. 2/19 ; vgl. auch Urk. 1 S. 7 ). 2.

Der Versicherte erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta , mit Eingabe vom 26 . Oktober 2016 (Urk. 1) Klage gegen die Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG und beantragte, die Beklagte sei zu ver pflichten, ihm aus der Police- Nr. 79.738.703 Fr. 94 '5 90 . -- zuzüglich 5 % Zins ab dem 26 . Oktober 2016 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Überdies beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels und einer öffentlichen Verhandlung ( Urk. 1 S. 2 und 23 f. ). Mit Verfü gung vom 31 . Oktober 2016 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt (Urk. 4). Diese Frist wurde mehrfach antragsgemäss erstreckt, letztmals bis zu m 16. Februar 2017 (Urk. 6 und 9 ). Die Beklagte , vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, erstattete am 16. Februar 2017 die Klageantwort und beantragte die Abweisung der Klage , unter Entschä digungsfolgen (zuzüglich 8 %

MwSt ) zu Lasten des Klägers (Urk. 10 S. 2 ). Mit V orladung vom 1 0 . April 2017 wurde n die Parteien zur Hau p t verhandlun g vom 2 7. Juni 2017 vorgeladen und der Kläger darauf hingewiesen, dass er seine For derung noch zu s ubstantiieren haben werde (Urk. 15).

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 2 7. Juni 2017 erstattete der Kläger seine Replik ( Urk. 17 und Prot. S. 2 ff. ) und reichte weitere Unterlagen ein ( Urk. 18/56-106) . Er änderte

das gestellte Rechtsbegehren insofern , als die Beklagte zu ver pflichten sei, ihm ab dem 2. Juni 2014 unter Berücksichtigu ng der Wartefrist gemäss Police- Nr. 79.738.703 die Ta ggelder im Gesamtbetrag von Fr. 22'770.--, und ab dem 2. Juni 2014 unter Berücksichtigung der Wartefrist von 180 Tagen den Gesamtbetrag von Fr. 71'820.-- Krankentaggelder zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ihm fü r die Periode vom 1 6. August 200 6 bis zum 7. Juli 2008 aus der Police- Nr. 79.738.703 Fr. 22'770.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juli 2008 und für die Periode vom 1 5. Januar 2007 bis und mit 8. Juli 2008 aus der Police-Nr. 79.738.703 Fr. 71'820.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Juli 2008 zu bezahlen (Urk. 17 S. 2 ). Rechtsanwalt Jäger erstattete darauf die Duplik, mit der er die Einrede der Verjährung erhob (Prot. S. 6 ff. , insbesondere Prot. S. 8 f. ). Beide Parteien erhielten darau f die Gelegenheit, sich zu den Aus führungen der Gegenpartei ergänzend zu äussern (Prot. S. 12 ff.).

Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurden im Einverständnis der Parteien die Akten der Eidgenössischen Invalidenver sicherung ( Urk. 24/1-177 ) , der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG ( Urk. 32/1-5) und der Vaud o i se Versiche rungen, Regionalagentur C.___ (Urk. 33/1-10) , bei der der Kläger über seine Arbeitgeberin versichert war und die ab dem 1 7. Juli 2006 Taggeldleistungen erbracht hatte, beigezogen ( Urk. 21 und 28; vgl. auch Urk. 26 und 27) . Überdies wurde der Beklagten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um Belege dafür einzu reichen, dass sie aufgrund des behaupteten Prämienzahlungsverzuges des Klägers zur Leistungsverweigerung berechtigt sei ( Urk. 21). Sie liess darauf mitteilen, sie halte am Einwand der fehlenden Deckung aufgrund eines Prämienzahlungsver zugs nicht mehr fest ( Urk. 23).

Mit Verfügung vom 9. November 2017 wurde dem Kläger eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen ( Urk. 35). Diese Frist wurde antragsgemäss unter Berücksichtigu ng der Gericht s ferien bis zum 9. Januar 2018 erstreckt ( Urk. 37). Die Stellun gnahme wurde mit Eingabe vom 9. Januar 2018 eingerei c ht (Datum Poststempel; Urk. 38). Es wurde darauf mit Verfügung vom 1 0. Januar 2018 der Beklagten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zu den beigezogenen Unterlagen und zur Stellungnahme des Klägers vom 9. Januar 2018 zu äussern ( Urk. 39). Diese Frist wurde antragsgemäss mehr fach erstreckt, letztma ls bis zum 2 3. April 2018 (Urk. 41 bis 43). Der Rechtsver treter der Beklagte n liess sich mit Eingabe vom 22. März 2018 dahingehend ver nehmen , der

am 2 7. Juni 2017 mit dem neuen Hauptbegehren erstmals geltend gemachte Taggeldanspruch sei verjährt, soweit er die Zeit vor dem 2 7. Juni 2015 betreffe ( Urk. 45 S. 3 ). Mit Verfügung vom 26. März 2018 wurde dem Kläger eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen ( Urk. 46). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 22. Mai 2018 erstreckt ( Urk. 48). Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 teilte der klägerische Rechtsvertreter mit, es werde auf eine weitere Stellungnahme verzichtet ( Urk. 49).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Kläger machte mit seiner Klage vom

26. Oktober 2016 (Urk. 1) eine streitige Zivilsache rechtshängig, welche nach den Verfahrensvorschriften der Schweize rischen Zivilprozessordnung (ZPO) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu behandeln ist (Art. 1 lit . a, Art. 62 Abs. 1 und 243 Abs. 2 lit . f ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 und 3.1). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sach lich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozialversi che rungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht, GSVGer ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzu führen ist (BGE 138 III 558 E. 4). 1.2

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozia len Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO nur einer erhöhten Fra gepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhand lungs maxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptun gen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungs maxime zurückhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2.

Es ist strittig und zu prüfen, ob der Kläger aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages Anspruch auf Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 94'590.-- (d.h. Fr. 22'770.-- + Fr. 7 1'820.-- ) zuzüglich eines Verzugszin ses hat ( Urk. 1 S. 2 und 23 , 10 S. 2 und 17 S. 2 ; Prot. S. 2 ff. ). 3. 3 . 1

Die Parteien

setzten den Beginn ihres Versicherungsvertragsverhältnisses auf den 1. Juli 2005 fest und erklärten das Leistungsblatt Nr. 102 ( Urk. 2/6 ), das Prämi enblatt vom 1. Juli 2005 ( Urk. 2/7 ), die Allgemeinen Versicherungs bedingungen (AVB), Ausgabe 1/1993 ( Urk. 2/4), und die Zusatz bedingungen gemäss Leistungs blatt , das heisst die Zusatzbedingungen (ZB) Nr. 2.1, Ausgabe 1/1993 ( Urk. 2/8 ) ,

als Bestandteile des Vertrages ( Urk. 2/3 ; vgl. auch Urk. 1 S. 3 und 19 f. ). 3. 2

Das Ver tragsverhältnis betrifft eine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken ver siche rung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb nebst den vertraglichen Bestimmungen auch die jeni gen des Bundesgesetzes über den Ver sicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten sind (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Kranken ver sicherung [KVG] in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fas sung und Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgeset zes betreffend die Aufsicht über die soziale Kranken versicherung [KVAG] ; vgl. auch Art. 2 lit . b AVB ). 3 . 3

Ver einbart wurden bei Erwerbsunfähigkeit ein Taggeld von Fr. 33.-- nach Ablauf einer Wartefrist von 30 Tagen während einer Leistungs dauer von max. 690 Tagen je Krankheitsfall und ein weiteres Taggeld von Fr. 133.-- nach Ablauf einer War tefrist von 180 Tagen während einer Leistungsdauer von max. 540 Tagen je Krankheitsfall (Urk. 2/6). 3 . 4

Wird der Versicherte erwerbsunfähig und hat die Erwerbsunfähigkeit ununter brochen während der in der Police festgesetzten Wartefrist bestanden, entrichtet die Gesellschaft für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit das vereinbarte Taggeld ( Art. 5 lit . b Ziff. 1 ZB Nr. 2.1).

Das Taggeld wird pro Krankheitsfall während der in der Police festgelegten Leis tungsdauer ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ablauf des Versicherungs jah res, in dem der Versicherte das 6 5. Lebensjahr vollendet ( Art. 5 lit . b Ziff. 2 ZB Nr. 2.1).

Tage, für welche wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit ein reduziertes Taggeld entrichtet wird, werden an die Leistungsdauer nur anteilsmässig angerechnet, so dass sich die maximale Leistungsdauer entsprechend verlängert ( Art. 5 lit . b Ziff. 3 ZB Nr. 2.1). 3.5

Die Wartefrist beginnt mit dem Tag, für den der behandelnde Arzt den Beginn der Erwerbsunfähigkeit bescheinigt hat. Tage mit teilweiser Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 25 % zählen für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage; Tage mit einer E r werbsunfähigkeit von weniger als 25 % werden nicht berück sichtigt ( Art. 8 ZB Nr. 2.1). 3.6

Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge medizinisch nachweis barer Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte) oder infolge von Unfall ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbs tätigkeit auszuüben, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist ( Art. 2 lit . a ZB Nr. 2.1).

Ist der Versicherte teilweise erwerbsunfähig, wird ein dem Grad der Erwerbsun fähigkeit entsprechender Teil der Leistung ausgerichtet. Eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 66 2/3 % gibt Anspruch auf die volle Leistung, eine solche von weniger als 25 % begründet keinen Versicherungsanspruch ( Art. 9 lit . a ZB Nr.

2.1).

Ändert bei laufenden Renten oder Taggeldern der Grad der Erwerbsunfähigkeit, werden die Leistungen mit Wirkung auf den Tag der Änderung neu festgesetzt ( Art. 9 lit . b Abs. 1 Satz 1 ZB Nr. 2.1). 3.7

Als Krankheit gilt jede vom Willen des Versicherten unabhängige, medizinisch wahrnehmbare Störung der Gesundheit, die ärztliche Behandlung notwendig macht und nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist ( Art. 5 lit . b Abs. 1 AVB).

Sind Gesundheitsschädigungen nur zum Teil auf versicherte Krankheiten zurück zuführen, werden die L e istungen nach sachverständigem Ermessen verhältnis mässig gekürzt ( Art. 5 lit . b Abs. 3 AVB).

Ein Krankheitsfall ist die Dauer einer Krankheit oder einer unfallbedingten Gesundheitsschädigung vom Zeitpunkt des ärztlich festgestellten Eintretens an bis zum voraussichtlich definitiven Abschluss ihrer Behandlung. Die Wiederauf nahme der ärztlichen Behandlung (neuer Schub oder Rückfall) nach Ablauf von 180 Tagen seit der letzten ärztlichen Konsultation gilt als neuer Krankheitsfall ( Art. 5 lit . c AVB). 4. 4.1

In der Klageschrift vom 2 6. Oktober 2016 wurde der Standpunkt vertreten, der Kläger sei am 1 7. Juli 2006 schwer erkrankt ; es seien starke Schmerzen i n Rücken, Bein, Arm und Kopf aufgetreten. S either sei er

für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 5 f. und 8 ff. ) . 4.2

Dagegen liess die Beklagte im Wesentlichen vorbringen, d ie nach dem 1 7. Juli 2006 geltend gemachten Beeinträchtigungen seien auf den Unfall vom 2 5. Mai 2006 zurückzuführen und mangels Unfalldeckung (vgl. Urk. 2/6) nicht versichert ( Urk. 10 S. 4 , 10 f. und 21 ).

Darüber hinaus werde bestritten, dass der Kläger seit dem 1 7. Juli 2006 für sämtliche Tätigkeiten arbeitsunfähig sei ( Urk. 10 S. 5 und 10 ff. ). Vielmehr seien in den Jahren 2008 und 2009 eine rheumatologische, eine psychiatrische und eine neuropsychologische Begutachtung sowie eine Evalua tion der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt worden , welche ergeben hätten, dass der Kläger sowohl in der angestammten Tätigkeit als Sicherheits a gent als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll belastbar und voll arbeitsfähig sei ( Urk. 10 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 2/17 und 2/51). Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Behandlung spätestens am 2 0. April 2009, wohl aber bereits im Juli 2007 abgeschlossen gewesen sei. Dies sei insofern von Relevanz, als das Taggeld pro Krankheitsfa ll ausgerichtet werde und als Krankheitsfall die Dauer einer Krankheit bis zum voraussichtlich definitiven Abschuss ihrer Behandlung gelte ( Urk. 10 S. 5 f. mit Hinweis auf Urk. 2/16 ). 4.3

Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde zur Begründung des neuen Hauptan trages vorgebracht , am 2. Juni 2014 sei ein neuer Krankheitsfall entstanden; dies gehe auch aus dem Bericht von Dr.

D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2. Juni 2015 hervor ( Urk. 17 S. 18 mit Hinweis auf Urk. 2/55; vgl. auch Prot. S. 5). 4.4

Der Rechtsvertreter der Beklagten wandte darauf unter anderem ein , die Argu mentation bezüglich einer neuen Erkrankung stehe im Widerspruch zu den bis herigen klägerischen Ausführungen , dass am 1 7. Juli 2006 eine Erkrankung ein getreten sei, die darauf ununterbrochen weiterbestanden habe. Auch

Dr. D.___ scheine von einer durchgehenden Erkrankung ausgegangen zu sein, habe er im angeführten Bericht doch eine Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2006 attestiert (Prot. S. 6 mit Hinweis auf Urk. 2/55). Selbst wenn ein neuer Krankheitsfall eingetreten wäre, so wären dafür längs tens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klä gers am 8. Juni 2018 Leistungen geschuldet (Prot. S. 6).

Insbesondere erhob d er Rechtsvertreter noch während der Hauptverhandlung die Einrede der Verjährung , zumindest bezüglich des Eventualantrages (Prot. S. 8 f.). Überdies brachte er in seiner Eingabe vom 2 2. März 2018 vor , die wegen einer neuen Erkrankung am 2. Juni 2014 erhobenen Taggeldansprüche seien verjährt, soweit sie für die Zeit vor dem 2 7. Juni 2015 geltend gemacht worden seien (Urk. 45 S. 2 f.). 5 .

5 .1

Vorab ist in prozessualer Hinsicht zu bemerken, dass die Klageänderung anläss lich der Hauptverhandlung zulässig war (vgl. Art. 219, 227 Abs. 1, 229 Abs. 2 und 230 Abs. 1 ZPO) . Ebenso wurden die materiellrechtlichen

Verjährungsein reden bezüglich des Haupt- und des Eventualantrages rechtzeitig erhoben ( Art. 219 und 229 Abs. 2 und 3 ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_642/2014 vom 2 9. April 2015 E. 3.6.1) . 5.2

Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet ( Art. 46 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Gemäss der bis zum 1 5. Juli 2013 gültig gewesenen bundesgerichtlichen Recht sprechung wurde die Leistungspflicht des Krankentaggeldversicherers durch die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und den Ablauf der vereinbarten Warte frist ausgelöst. Die für die Dauer der Krankheit geltend gemachten Taggelder ver jährten gesamthaft in zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt (BGE 127 III 268 E. 2b) .

Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 139 III 418 (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2013 vom 1 5. Juli 2013) geändert. Kann der Versicherte fortlaufen d die Leistung von Taggeldern verlangen, verjähren diese mit der ärztlich bescheinig ten Arbeitsunfähigkeit und dem Ablauf der Wartefrist nicht gesamthaft, sondern einzeln ab dem Tag, für den sie beansprucht werden (BGE 139 III 418 E. 3 und 4). 5.3

Mit Bezug auf einen

Krankheitsfall ab dem 1 7. Juli 2006 (Eventualantrag) ist festzuhalten , dass – bei erfüllten Voraussetzungen – frühestens nach Ablauf der 30tägigen bzw. 180tägigen Wartefrist, das heisst ab dem 1 6. August 2006 bzw. ab dem 1 3. Januar 2007

Taggel dleistungen von Fr. 33.-- bzw. Fr. 133.--

pro Tag gefordert werden konnten . Diese wäre n während 690 bzw. 540 Tagen, das heisst bis zum 5. Juli 2008 zu erbringen gewesen . Die betreffenden Taggeldansprüche waren nach der damals geltenden Rechtsprechung bereits am 1 7. August 2008 ( Fr. 33.-- pro Tag) bzw.

am

1 4. Januar 2009 ( Fr. 133.-- pro Tag)

verjährt .

Der klägerische Rechtsvertreter räumte ein , er könne lediglich einen Verjährungs verzicht der Beklagten vom 7. August 2009 einreichen; danach seien keine wei teren verjährungsunterbrechenden Mas snahmen ergriffen worden (Prot. S. 14 f. mit Hinweis auf Urk. 18/105). Im fraglichen Dokument vom 7. August 2009 erklärte die Beklagte, sie verzichte auf die Einrede der Verjährung, soweit die Verjährung noch nicht eingetreten sei ( Urk. 18/105 S. 1). Dieser Verzicht gelte bis zum 2 5. Mai 2011 ( Urk. 18/105 S. 2). Wie der Rechtsvertreter der Beklagten rich tig erkannte, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Verzichtserklärung der Beklagten berufen, da sie unter dem Vorbehalt der noch nicht eingetretenen Ver jährung abgegeben wurde und im Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der hier strittigen Ansprüche bereits die Verjährung eingetreten war ( Prot. S. 16).

Zwar liess d er Kläger auch geltend machen, die Beklagte habe die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich erhoben. Sie habe nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers von dessen Erwerbsunfähigkeit Kenntnis gehabt. Bereits am 2 0. April 2009 habe er die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihm Taggelder aus zu zahlen seien. Anschliessend sei nichts geschehen; die Beklagte habe den Fall einfach liegengelassen und keine Anstrengungen unternommen, den Leistungsanspruch des Klägers in irgendeiner Form abzuklären (Prot. S. 14 und 15). Die angeführten Umstände genü gen indessen nicht, um auf ein arglisti ges Verhalten der Beklagten zu schliessen (vgl. BGE 143 III 348 E. 5.5.1 mit Hin weisen) . Insbesondere genügt deren blosse Untätigkeit nicht , um ihr vorzuwerfen, sie habe die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich erhoben ( vg l . auch Prot. S. 16) . Der Kläger hat es bei objektiver Betrachtungsweise selbst zu vertreten, dass er die Verjährungsfrist unbenutzt verstreichen liess. 5. 4

Was den neu geltend gemachten

Krankheitsfall ab dem

2. Juni 2014 ( Hauptan trag) anbelangt, lässt sich dem angeführten Bericht von Dr . D.___ vom 2. Juli 2015 ( Urk. 2/5

5) entnehmen, dass d er Kläger am 2. Juni 2014 wegen einer F emo ral hernie von Dr. E.___ operiert wurde; es wurde eine total extraperitoneale Netzplastik beidseits durchgeführt ( Urk. 2/55 S. 1). Entgegen der von Seiten der Beklagten vertretenen Auffassung (Prot. S. 6) , genügt der Verweis auf den Bericht von Dr. D.___

zur Substantiierung der neu geltend gemachten Krankheit, mithin einer medizinisch wahrnehmbare n Störung der Gesundheit, die eine ärztliche Behandlung notwendig machte. Dass die Femoralhernie bereits am 1 0. April 2014 symptomatisch geworden war, spielt keine Rolle, zumal damals keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 24/115-116).

Im Fall einer neuen Erkrankung am 2. Juni 2014 konnten – bei erfüllten Voraus setzungen

– frühestens nach Ablauf der 30 tägigen bzw. 180tägigen Wartefrist, das heisst ab dem 2. Juli bzw. ab dem 2 9. November 2014 Taggeldleistungen von Fr. 33.-- bzw. Fr. 133.--

pro Tag gefordert werden. Diese wären während 690 bzw. 540 Tagen, das heisst bis zum 2 1. Mai 2016 zu erbringen gewesen. Die ein zelnen Taggeldansprüche verjährten folglich zwischen dem 2. Juli 2016 und dem 2 1. Mai 2018 (BGE 139 III 418 E. 3 und 4).

Der Kläger machte die Taggeldansprüche wegen des neuen Krankheitsfalls vom 2. Juni 2014 erst am 2 7. Juni 2017 geltend ( Urk. 17 S. 2) . In diesem Zusammen hang ist zu bemerken, dass die Rechtshängigkeit einer Klage nicht eintreten kann, bevor der geltend gemachte Anspruch genügend individualisiert ist (vgl. Sutter- Somm /Hedinger, in: Sutter- Somm / Hasenböhler /Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung [ ZPO ] , 3. Auflage, N 21 zu Art. 62).

Die Verjährung wurde folglich erst mit der Klageänderung vom 2 7. Juni 2017 unter brochen (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR) , soweit die einzelnen Taggeldan sprüche nicht bereits verjährt waren . Da den klägerischen Angaben zufolge vor diesem Zeit punkt

keine verjährungsunterbrechenden Massnahmen e rgriffen worden waren (vgl. Prot. S. 14 f. ), berief sich der Rechtsvertreter der Beklagten zu Recht darauf, die für die Zeit vor dem 2 7. Juni 2015 geforderten Taggeldansprüche seien ver jährt ( Urk. 45 S. 2 f.).

Es ist auch nichts ersichtlich, was die Einrede der Verjäh rung als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse.

Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob der Kläger aufgrund der symptomatisch gewordenen Femoralhernie , welche am 2. Juni 2014 operiert wurde, ab dem 27. Juni 2015 noch in eine m

anspruchs relevanten Ausmass von mindesten 25 %

in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war. Ferner stellt sich die Frage, ob die ses Leiden noch einer Behandlung bedurfte , mithin der Krankheitsfall nicht bereits beendet war .

Diesbezüglich lässt sich dem Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 6. Mai 2016 entnehmen, dass der Kläger seit der F e m or alhernie noperation vom 2. Juni 2014 beschwerdefrei war ( Urk. 2/2).

Aus dem im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren eingeholten interdisziplinäre n Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle G.___ GmbH vom 1 6. Dezember 2014 geht ebenfalls nichts hervor , das auf länger andauernde Beschwerden oder eine Weiter be hand lung nach der Femoralhernienopartion schliesse n liesse

( vgl. Urk. 24/122). Ebenso wenig lässt sich etwa Derartiges den weiteren vorhandenen medizinischen Unter lagen entnehmen. Etwas Anderes ist beim zur Diskussion stehenden Leiden auch nicht zu erwarten. Es ist deshalb im Sinne einer antizipierten Beweis würdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten. Lediglich der Vollständigkeit halber b leibt zu bemerken, dass im invalidenver sicherungs recht lichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsbe ein trächtigungen des Klägers

ledig lich eine Erwerbsunfähigkeit von 18 % ermittelt worden war (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2016.00961 vom 1 4. Juli 2007 E. 6; vgl. auch Urk. 24/176/27). Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 24/177/2-21) hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_ 650/2017 vom 3 1. Oktober 2017 abge wiesen, wie sein Rechtsvertreter zutreffend bemerkte ( Urk. 38 S. 2 ) . 5. 5

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte dem Kläger weder für einen Krank heitsfall ab dem

1 7. Juli 2006 noch für einen solchen ab dem

2. Juni 2014 Tag geldleistungen zu erbringen hat. Dementsprechend hat sie ihm für die betreffen den Forderungen auch keine Verzugszinsen zu bezahlen. Dies führt zur Klageab weisung. 6. 6.1

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeldver sicherung betrifft, welche gemäss bundesgerichtli cher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (nach dem Bundesge setz vom 1 8. Mär z 1994 über die Krankenversiche rung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bun desge richts 4A_680/2014 vom 2 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1). 6.2

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichti gung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 9 ‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 9’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta - Rechtsanwalt Peter Jäger, unter Beilage eines Doppels von Urk. 49 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke