Dispositiv
- Der Prozess wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2016.00032 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Verfügung vom
28. Oktober 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur dieser substituiert durch Rechtsanwalt Michael Keiser Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beklagte vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana 1.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 liess X.___, vertreten durch Rechtsan walt Michael Keiser, Klage erheben gegen die Helsana Zusatzversicherungen AG mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 69‘312.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 2015 zu bezahlen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzu führen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ 2.
Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 2 7. Juni 2016 (Urk. 4) eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen. Diese Frist wurde auf Ersuchen der Beklagten mehrfach erstreckt, da die Parteien aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen wollten (vgl. Urk. 6 und 7). Mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2016 (Urk.
8) teilte der Rechtsvertreter des Klägers dem Gericht mit, er ziehe die Klage zurück, da sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten, und reichte eine Vereinbarung der Parteien vom 1 3. und 1 7. Oktober 2016 ein (Urk. 9). Das Verfahren ist daher als durch Rückzug der Klage erledigt abzu schreiben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da beide Parteien auf eine solche verzichtet haben (Urk. 9 S. 3). Die Referentin verfügt: 1.
Der Prozess wird
als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Keiser - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke