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KK.2016.00031

Strittiges Ende des Versicherungsschutzes, kein Taggeldanspruch wegen der geltend gemachten somatischen und psychischen Krankheit, da der Kläger die Voraussetzungen dafür nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen vermag.

Zürich SozVersG · 2018-03-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1980 , wurde mit Arbeitsvertrag vom 2 4. Februar und

2 . März 20 15 ab dem 1. März 2015 als Sp e cialist

SoHo Back Office bei der Y.___ angestellt ( Urk. 2/4). Dieser Arbeitsvertrag wurde durch einen neuen Arbeitsvertrag vom 2 9. Mai 2015 abgelöst, mit dem X.___ vom 1. Juni bis zum 3 0. November 2015 als Specialist

SoHo Front Office angestellt und eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart wurde ( Urk. 1 S. 4 ; vgl. auch Urk. 2/5). Im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse war

X.___ bei der Vaudoise Allgemeine Versicher un gs-Gesellschaft AG durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versi che rt ( Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 8

und 15 ; Police-Nummer 00029463/5630, Urk. 9/1 ). Ver einbart war ein Taggeld nach Ablauf einer Wartefrist von 60 Tagen je Versi cherungsfall in der Höhe von 80 % des L ohnes während einer Leistungs dauer von 730 Tagen je Versicherungsfall (Urk. 9/1 S. 3 ). 1.2

Am 30 . September 2015 meldete die Y.___ der Vaudoise Allgemeine Versicher un gs-Gesellschaft AG die Arbeitsunfähigkeit

X.___ s ab dem 1 6. April 2015 (Urk. 9/2 und 9/3 ; vgl. auch Urk. 2/2 = 9/5 ). Die

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG nahm am 2 0. November 2015 schriftlich zum Leistungsbegehren Stellung und machte X.___ zum wiederholten Mal auf die Möglichkeit des Übertrittes in die Einzel-Krankenversicherung aufmerksam ( Urk. 2/22 = 9/19 ; vgl. auch Urk. 1 S. 11 ). 2.

Der Versicherte erhob , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner , mit Ein gabe vom 14. Juni 2016 (Urk. 1) Klage gegen die Vaudoise Allgemeine Ver sicher un gs -Gesellschaft AG und beantragte , die Beklagte sei zu ver pflichten, ihm Fr. 21'527.10 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1 6 . November 201 5 zu bezahlen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen ( inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2016 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt ( Urk. 4). Diese Frist wurde mehrfach antragsgemäss erstreckt, letz tmals bis zum 24. Oktober 2016 ( Urk. 6 und 7). Die Beklagte erstattete am 20 . Okto ber 201 6 die Klageantwort und beantragte die Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 4 ). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Replik angesetzt ( Urk. 10), welche

am 6 . Juni 201 7 erstattet wurde (Urk. 12 ). Am 7. Juli 2017 ging die tags zuvor verfasste Duplik beim Gericht ein ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 16) wurde dem Kläger die Duplik zugestellt und die Parteien wurden darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht über allenfalls als nötig erachtete weitere Verfahrens schritte zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde. Ordne das Gericht kei ne weiteren Verfahrensschritte an, werde der Endentscheid den Verfahrensbetei ligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt. Die Parteien verzichteten konklu dent

auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Kläger machte mit seiner Klage vom 1

4. Jun i 201 6 (Urk. 1) eine streitige Zivilsache rechtshängig, welche nach den Verfahrensvorschriften der Schweize rischen Zivilprozessordnung (ZPO) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu behandeln ist (Art. 1 lit . a, Art. 62 Abs. 1 und 243 Abs. 2 lit . f ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 und 3.1). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sach lich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozialversi che rungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht, GSVGer ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzu führen ist (BGE 138 III 558 E. 4 ) . 1.2

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozia len Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhand lungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 2 3. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist , ob der Kläger aufgrund des von seiner letzten Arbeit geberin abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrages mit den Allgemeinen Bedingungen, Ausgabe vom 1. Mai 200 9 (im Folgenden: AVB; Urk. 2/3 = 9/1a ; vgl. auch Urk. 1 S. 2 , 8 ,

12 und 15 ), vom 1. September 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 Anspruch auf Taggeldleistungen

hat ( Urk. 1 S. 13 , 8 S. 4 , 12 S. 2 und 15 S. 1 ) . 2.2

Das Ver tragsverhältnis betrifft eine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken versiche rung (vgl. BGE 142 V 448 E. 4.1 und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 , je mit Hinweisen), weshalb nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejeni gen des Bundesgesetzes über den Ver sicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten sind (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung [KVG] in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fas sung und Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgeset zes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [ KVAG ] ). 2. 3

Vertraglich versichert ist das gesamte Personal der Y.___ ( Urk. 9/1 S. 3) . Abgesehen von den gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Fällen erlischt der Versicherungsschutz • um Mitternacht des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet; • sobald der Versicherte 70 Jahre alt wird; • für den Betriebsinhaber und dessen mitversicherte Familienangehörige mit der Beendigung oder Unterbrechung der bei Vertragsabschluss fest gelegten Tätigkeit ( Z iffer 6 AVB). 2. 4

Für Personen, die das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben und zum Zeitpunkt ihres Austritts aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig sind, bleibt der Leistungsanspruch für den laufenden Krankheitsfall im Rahmen der Bestimmungen des Kollektivversicherungsvertrages bis längstens zur Erschöp fung der maximalen Leistungsdauer bestehen. Voraussetzung für die Gewäh rung dieser Leistungen ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen fortbesteht. Die Leistungen sind ausserdem auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, der zu dem Zeitpunkt besteht, an welchem der Versicherte aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheidet. Vorbehalten bleiben jedoch einer seits der Abschluss einer Einzelversicherung aufgrund der Freizügigkeit (Ziffer 14 AVB ) und andererseits der sofortige Übertritt des Versicherten in eine ande re, vom neuen Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivversicherung (Freizügig keitsabkommen zwischen den Versicherern).

Unter Vorbehalt einer früheren Leistungserschöpfung werden für den laufenden Krankheitsfall keine Leistungen mehr ausgerichtet: • 180 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses für versicherte Perso nen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz oder in Liechtenstein haben, sowie für Personen, die während der Probezeit entlassen werden, oder: • sobald der Versicherte in den Genuss von beruflichen Altersvorsorgeleis tungen kommt oder spätestens, wenn er Leistungen der Altersversiche rung bezieht (Ziffer 12.4 AVB ) . 2. 5

Die Leistungen werden nach Ablauf der Wartefrist für jede Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % verhältnismässig zum bescheinigten Grad der Arbeitsun fähigkeit ausbezahlt (Ziffer 8.1 AVB).

Die Wartefrist ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, während der das Taggeld nicht geschuldet wird. Sie wird bei jedem Fall von mindestens 25 % Arbeitsun fähigkeit angerechnet. Bei Rückfällen wird jedoch keine neue Wartefrist ange rechnet. Bei der Berechnung der Wartefrist werden sämtliche Tage berücksich tigt, wobei Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit als ganze Tage gelten (Ziffer 2.5 AVB ) .

Die Wartefrist läuft vom 1. Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit an (Ziffer 2.5 AVB).

Bei der Berechnung der Leistungsdauer und der Wartefrist gilt als Rückfall das Wiederauftreten einer Krankheit innert 12 Monaten unmittelbar nach dem letz ten Tag der durch dieselbe Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit, sofern eine erneute ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit besteht (Ziffer 2.6 AVB). 2. 6

Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund einer Krankheit seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann oder, bei längerer Arbeitsunfähigkeit, nicht in der Lage ist, eine andere, seinem Gesundheitszustand und seinen Fähigkeiten angemessene zumutbare Tätigkeit auszuüben (Ziffer 2.5 AVB). 2. 7

Krankheit ist jede medizinisch feststellbare Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht zurückzuführen ist auf: • einen Unfall im Sinne der Unfallversicherung gemäss UVG; • eine dem Unfall gleichgestellte Verletzung im Sinne der Unfallversiche rung gemäss UVG; • eine von der Unfallversicherung gemäss UVG gedeckte Berufskrankheit;

und die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Ziffer 2.2 AVB) . 3. 3.1

Zu Recht hat die Beklagte ni e

in Frage gestellt, dass der Kläger bis zur Beendi gung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ zum Kreis der versicherten Perso nen gehörte ( Urk. 1 S. 2 und 4 , vgl. Urk. 8 und 15 ) . Unei nigkeit besteht indessen darüber, ob der Arbeitsvertrag

– und damit einherge hend der Versicherungsschutz – am 3 1. August (vgl. Urk. 8 S. 2 und 15 S. 1 ) oder am 30. September (vgl. Urk. 1 S. 4 und 12 S. 2 ) 2015 endete .

Dies ist vorab zu prüfen. 3.2

Der Kläger liess den Standpunkt vertreten , die am 2 7. Juli 2015 durch die Y.___ per 3 1. Au gust 2015 ausgesprochene Kündigung sei aufgrund der arbeitsrechtlichen Kündigungssperrfrist gemäss Art.

336c des Obligationenrechts (OR) erst per Ende September 2015 wirksam geworden (Urk. 1 S. 4). 3.3

Gemäss Art. 336c Abs. 1 OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a.

während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; b.

während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstj ahr wäh rend 180 Tagen; c.

während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder kunft einer Arbeitnehmerin; d.

während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfrist en erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt ( Art. 336c Abs. 2 OR).

Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin ( Art. 336c Abs. 3 OR). 3.4

Seiner – insoweit unbestrittenen – Sachverhaltsdarstellung zufolge war der Klä ger vom 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli 2015 wegen der Fistel- und Fissurproblematik und einer depressiven Episode, die ihrerseits ebenfalls eine vollständige Arbeits unfähigkeit begründet habe, arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 8 und 13). Die 30tägige Sperrfrist begann folglich am 2 6. Juni 2015 zu laufen und endete am 25. Juli 201 5. Erst danach, am 2 7. Juli 2015, wurde die Kündigung per 31. August 2015 ausgesprochen ( Urk. 2/6 = 9/3c = 9/33b). Eine Nichtigkeit liegt somit nicht vor.

Die erneute, ab dem 1 7. August 2015 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gründete gemäss den Ausführungen des Klägers wiederum auf der Fistel- und Fissurproblematik und einer depressiven Episode ( Urk. 1 S. 8 und 9), was zumindest mit den Angaben von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 1 2. November 2015 ( Urk. 9/17) übereinstimmt, ungeachtet dessen, wie diese beweisrechtlich zu würdigen sind. Damit konnte die während der Kündigungsfrist eingetretene neue Arbeitsunfähigkeit keine neue Sperrfrist aus lösen, da nur Krankheiten, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen, eine neue gesetzliche Sperrfrist bewirken können (Urteil des Bundesgerichts 1C_296/2008 und 1C_310/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 124 II 124 E.3).

Aus den Sachverhaltsschilderungen des Klägers geht nichts hervor, was die gegenteilige Annahme rechtfertigen liesse, es sei am 17. August 2015 (d.h. wäh rend der Kündigungsfrist) eine neue Sperrfrist ausgelöst worden (vgl. Urk. 1 und 12). Unter diesen Umständen vermag er auch den Beweis für die von ihm behauptete Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende 3 0. September 2015 gestützt auf Art. 336c OR nicht zu erbringen, zumal auch nichts vorgetragen wurde, was sich unter Art. 336c Abs. 1 lit . a, c oder d OR subsumieren liesse. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis – wie von der Beklagten behauptet ( Urk. 8 S. 2 und 15 S. 1) – und schriftlich belegt ( Urk. 2/5 S. 2 und 2/6 = 9/3c = 9/33b; vgl. auch Urk. 9/20 S. 2) bereits am 31. August 2015 endete . 4. 4.1

Mit Bezug auf seine Fistel- und Fissurproblematik

liess der Kläger im Wesent lichen vorbringen, es sei ihm am 1 6. April 2015 perianal eine offene Stelle auf gefallen und es sei zur Eiterentleerung gekommen. Er habe Schmerzen beim Sit zen gehabt. Infolgedessen hab e ihn sein Hausarzt

Dr. Z.___ vom 1 6. bis zum 2 1. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. In der Folge sei

er wieder seiner Arbeit nachgegangen, seine Wunden seien jedoch nicht regelrecht ver heilt. Vom 8. bis zum 1 0. Juni 2015 sei er daher wieder zu 100 % arbeitsun fähig gewesen (Urk. 1 S. 7). Überdies sei er v om 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli und vom 1 7. bis zum 3 1. August 2015 zu 100 % krankgeschrieben gewesen, da er aufgrund der bekannten Fistel- und Fissurproblematik wiederholt an Schmerzen sowie an Blutungen und phasenweise an Fieber gelitten habe. Aufgrund der andauernden gesundheitlichen Beschwerden wegen seiner Fiste l

- und Fissur problematik sei er auch vom 1. bis zum 3 0. September 2015 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben gewesen ( Urk. 1 S. 9).

Die Wartefrist diesbezüglich sei vom 1 6. bis zum 2 1. April, vom 8. bis zum 10. Juni, vom 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli und vom 1 7. bis zum 2 8. August 2015 ( Urk. 1 S. 13) beziehungsweise zum 3 1. August 2015 ( Urk. 12 S. 3) gelaufen. 4.2

Dagegen wandte die Beklagte ein, der Versicherungsschutz habe um Mitternacht des Tages geendet, an dem Arbeitsverhältnis geendet habe, was am 31. August 2015 der Fall gewesen sei .

W eder Dr. Z.___ noch Dr. med. A.___ , Oberärztin der Chirurgischen Klinik des B.___ ,

hätten für den 1. September 2015 im Zusammenhang mit der Fistelerkrankung eine Arbeits unfähigkeit attestiert . Der Kläger sei diesbezüglich wiederholt darauf aufmerk sam gemacht worden, dass ohne den Abschluss einer Einzel-Kranken versicherung nach dem

1. September 2015 keine Leistungen erbracht werden könnten. Dennoch habe er eine entsprechende Offerte nie ausgefüllt und unterzeichnet retourniert. Es bestehe daher s eit dem 1. September 2015 für diese Krankheit keine Versicherungsdeckung mehr und es bestehe auch kein Leis tungsanspruch für Taggelder , zumal in der Zeit vom 1 6. April bis zum 31. August 2015 die 60tägige Wartefrist nicht erfüllt gewesen sei ( Urk. 8 S. 2 f. ; vgl. auch Urk. 15 S. 1 ). 4.3

Es trifft zu, dass der Versicherungsschutz am 3 1. August 2015 um Mitternacht endete (vgl. Ziffer 6 AVB und Erwägung 3 hiervor).

Frühestens z u diesem Zeit punkt wäre nach der klägerischen Sachverhaltsdarstellung die 60tägige Warte frist bezüglich der Fistel- und Fissurbeschwerden erfüllt gewesen (vgl. Urk. 1

S. 9 und 13 sowie Urk. 12 S. 3 ) . Dementsprechend erweist es sich auch als korrekt , dass der Kläger für die Zeit davor keinen Taggeldanspruch erhoben hat. Nach dem Ablauf der Wartefrist für den laufenden Krankheitsfall wären dem Kläger , der das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht hatte und der zum Zeitpunkt sei nes Austritts aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig war (Urk. 1 S. 13) , Taggeldleistungen zuzusprechen, unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsun fähigkeit ununterbrochen weiterbestand (Ziffer 12.4 AVB) . Letzteres wurde von der Beklagten bestritten und ist daher

– entgegen der in der Klageschrift vertre tenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 12 f.) – vom beweis belasteten Kläger mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen ( Art. 8 des Schweizerischen Zivil gesetzbuches; ZGB; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 und 4A_66/2017 vom 1 4. Juli 2017 E. 3. 2. je mit Hinweisen ) . Dabei kommt dem 1. September 2015 eine massgebliche Bedeutung zu. Sofern der Kläger an diesem Tag nicht wegen Fistel- und Fissurbeschwerden arbeitsunfähig war, ist von einer Unterbrechung der A rbeitsunfähigkeit bezüg lich dieses Krankheitsfalls auszugehen . 4.4

Der Kläger reichte ein Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 3 1. August 2015 ein, mit dem dieser vom 1. bis zum 3 0. September 2015 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit wegen Krankheit bescheinigte ( Urk. 2/15 = 9/ 3a ; vgl. Urk. 1 S. 9 ). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fistel- und Fissurproblematik ist damit nicht belegt , ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um ein taugliches Beweismittel handelt .

Ebenso wenig lässt sich

dem Arztzeugnis vom 12.

Okto ber 2015 und dem später verfassten nicht datierten Bericht von Dr. Z.___

entnehmen, dass der Kläger am 1. September 2015 wegen seiner Fistelerkran kung arbeitsunfähig war ( Urk. 2/ 16 = 9/9 und 2/19 = 9/14; vgl. Urk. 12 S. 2 ). Vielmehr hielt Dr. Z.___ am 1 2. November 2015 auf entsprechende Nachfra ge der Beklagten ausdrücklich fest, er habe ab dem 1.

September 2015 aufgrund der Depression

die Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/17) . Das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fistel- und Fissurproblematik erscheint in Anbetracht der schriftlichen Erklärung en Dr. Z.___ s vom 1 2. November 2015 ( Urk. 9/17) nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Dennoch liess der Kläger zu diesem Punkt auch die Einvernahme Dr. Z.___ s als sachverständiger Zeuge beantragen ( Urk. 12 S. 3). Hierzu ist zu bemerken, dass jede Partei das Recht hat, dass das Gericht die von ihr form- und fristge recht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Das Recht auf Beweis hindert das Gericht jedoch nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweiserhebungen an sei nem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisan träge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese wür den durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 4.4.1 und 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen).

Es wurde weder etwas vorgebracht noch ist ersichtlich, weshalb Dr. Z.___ im Rahmen einer Befragung als Zeuge andere Angaben ma chen sollte als diejeni gen, welche er bereits am 1 2. November 2015 in schriftlicher Form dokumen tierte . Unter diesen Umständen ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi gung auf seine Zeugeneinvernahme betreffend die tatsächlichen Verhältnisse am 1. September 2015 zu verzichten. D iesbezüglich bedarf es – wie zu zeigen sein wird – auch keiner Würdigung des Sachverhaltes durch einen sachverstän digen Zeugen (vgl. Art. 175 ZPO).

Dr. A.___ untersuchte den Kläger (erst) am 9. September 2015 ( Urk. 2/14; vgl. auch Urk. 1 S. 8). Ihr dazu verfasster Bericht vom 22. September 2015 (Urk. 2/14), welchen der Kläger zusammen mit der Klageschrift als Beweismittel einreichte (vgl. Urk. 1 S. 8) , enthält dementsprechend keine Angaben zu den hier interessierenden Verhältnissen am 1. September 201 5. Ebenso wenig sind im fraglichen Dokument Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit zu finden (Urk. 2/14). Zwar liess der Kläger zusätzlich die Einvernahme von Dr. A.___ als sachverständige Zeugin beantragen

( Urk. 1 S. 8 und 12 S. 2 f. ) . Hierbei han delt es sich jedoch um kein taugliches Beweismittel im Sinne von Art. 152 Abs. 1 ZPO,

d a Dr. A.___ den Kläger am 1. September 2015 nicht gesehen hat und deshalb

auch nicht zu relevanten Wahrnehmungen am fraglichen Tag befragt werden kann (vgl. Art. 172 Abs. 1 lit . c ZPO). Ein strittiger bzw. nicht bewiesener Sachverhalt bedarf auch keiner Würdigung durch eine sachverstän dige Zeugin (vgl. Art. 175 ZPO). Es ist daher

auch auf die beantragte Einver nahme Dr. A.___ s

zu verzichten.

Des Weiteren wurde die Parteibefragung/Beweisaussage des Klägers offeriert ( Urk. 1 S. 9 und 12 S. 2 f. ). Davon abgesehen, dass die Angaben des Klägers versicherungsrechtlich motiviert sein könnten, eignen sich die fraglichen Beweismittel nicht für die Abklärung des hier strittigen medizinischen Sachver halts, insbesondere der Arbeitsunfähigkeit. Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bedarf es objektiver Befunde, welche mit der Befragung des Klägers und dessen subjektiven Angaben

– in welcher Form auch immer – nicht erhält lich zu machen sind. Die Abnahme dieser Beweismittel ist daher nicht ange zeigt .

Schliesslich wurde die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum gesamten medizinischen Verlauf und zur Einschränkungssituation gefordert ( Urk. 1 S. 11). E inem zu beauftragenden Gutachter könnten lediglich die vorhandenen medi zinischen Unterlagen zur Beurteilung zur Verfügung gestellt werden. Diese ent halten keinerlei Angaben zu den hier interessierenden Verhältnissen am 1. September 201 5. Mit einer aktuellen gutachterlichen Untersuchung liessen sich keine wesentlichen Erkenntnisse bezüglich dieses bereits längere Zeit zurückliegenden Zeitpunkts gewinnen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Gutachten zum Verlauf während der gesamten strittigen Periode als Beweismit tel von vornherein ungeeignet. Die Einholung eines solchen kann daher unter bleiben. 4. 5

Aus dem Gesagten folgt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit am 1. September 2015 wegen der Fistel- und Fissurproble matik , mithin eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bezüglich dieses Krank heitsfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringen vermag. Es sind ihm deshalb diesbezüglich nicht wie beantragt ab dem 1. September 2015 Taggeldleistungen auszurichten , unabhängig davon, wie sich die medizinischen Verhältnisse na ch dem 1. September 2015 weiter entwickelten . Für einen neu eingetretenen Krankheitsfall bestand ohnehin kein Versicherungsschutz mehr. 5.

5.1

Der Kläger liess des Weiteren ausführen, im Juni 201 5 seien zu seinem phy sischen Leiden psychische Beschwerden aufgrund einer depressiven Episode hinzugekommen, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet hätten ( Urk. 1 S. 8 und 9) . Ab September 2015 habe ihn

lic . oec . p ubl . C.___ , eidge nössisch anerkannter Psychotherapeut und Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, psychotherapeutisch behandelt . Dr. Z.___ habe am 12. Oktober 2015 ( unter anderem ) eine depressive Episod e diagnostiziert ( Urk. 1 S. 9), welche angehalten und durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2016 bewirkt habe ( Urk. 1 S. 10 und 11).

Die Wartefrist diesbezüglich habe vom 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli 2015 und vom 1 7. August bis zum 6. September 2015 gedauert ( Urk. 1 S. 13).

5.2

Dagegen brachte die Beklagte

im Wesentlichen

vor , für das

in der Klageschrift angeführte psychische Leiden ab dem 2 6. Juni 2015 hätte die 60tägige Warte frist

am 9. September 2015 geendet, weshalb frühestens ab diesem Datum ein Taggeldanspruch bestehen könnte.

Sie bestreite indessen weiterhin, dass ein sol cher bestehe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger am 2 3. September 2015 s einen ersten Termin beim Psychotherapeuten und Fachpsychologen lic . oec . p ubl . C.___ wahrgenommen habe . Im B ericht von Dr. Z.___ vom 12. Oktober 2015 werde erstmals eine depressive Episode erwähnt. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Problematik sei medizinisch nicht ausgewiesen und es werde vehement bestritten, dass psychische Beschwerden des Klägers wäh rend sieben Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit begründet hätten ( Urk. 8 S. 3 ; vgl. auch Urk. 15 S. 2 ). 5.3

Auch hier ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz am 3 1. August 2015 um Mitternacht endete (vgl. Ziffer 6 AVB und Erwägung 3 hiervor). Bis zu die sem Zeitpunkt war die 60tägige Wartefrist bezüglich der vom Kläger behaup teten psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkei t en ab dem 2 6. Juni 2015 (vgl. Urk. 1 S. 8 und 13) noch nicht erfüllt. Es wäre n ihm , der das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht hatte , nach Ablauf der War tefrist für den laufenden Krankheitsfall Taggeldleistungen zuzusprechen, sofern er im Zeitpunkt seines Austritts aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig war sowie

unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen weiterbestand (Ziffer 12.4 AVB). Letzteres ist vom Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen , ebenso das Vorliegen einer psychischen Krankheit

und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Arbeitsun fähigkeit, da er für sämtliche dieser von der Beklagten bestrittenen anspruchs begründenden Tatsachen – entgegen der offenbar vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 12 f.)

– beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB; vgl. auch vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 v om 4. September 2017 E. 2.3 und 4A_66/2017 vom 1 4. Juli 2017 E. 3. 2. je mit Hinweisen) . Von Interesse ist dabei insbesonde re die Ze it vom 2 6. Juni 2015 bis zum 1. September 2015, dem ersten Tag, an dem kein Versicherungsschutz mehr bestand. 5.4

Zum Beweis seiner Behauptungen betreffend die psychische Erkrankung und di e daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit

im erwähnten Ze i traum liess der Kläger in erster Linie auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. Z.___

vom 2., 9. und 1 7. Juli sowie vom 1 8. und 3 1. August 2015 verweisen ( Urk. 2/13 und 2/15 ; vgl. Urk. 1 S. 8 , 9 und 14 ). In denselben wurde indessen

lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 2 6. Juni bis zum 3. Juli, vom 4. bis zum 1 0. und vom 11.

bis zum 3 1. Juli, vom 1 7. b is zum 3 1. August und vom 1. b is zum 30. September 2015 bescheinigt ( vgl. Urk. 2/ 13 und 2/15). Damit ist weder eine psychische Krank h eit noch eine dadurch begründete Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Dasselbe gilt für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 2/16 = 9/9 ), wel chen der Kläger als Beweismittel anführen liess ( Urk. 1 S. 9) . Im fraglichen Dokument wurden das Rezidiv einer subkutanen Fistel und eine depressive Epi sode als Diagnose n aufgeführt , überdies wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Juni 2 015 bis auf Weiteres bestätigt. Detaillierte Angaben wurden nicht gemacht. Insbesondere blieb d ie Frage, wann sich die depressive Episode zum ersten Mal geäussert habe, un beantwortet ( Urk. 2/16 = 9/9 ). Auch dem später verfasste n undatierte n Arztbericht Dr. Z.___ s ( Urk. 2/19 = 9/14 ) , der ebenfalls als Beweismittel genannt wurde ( Urk. 1 S. 14), lässt sich nichts entnehmen , w as die klägerische Sachverhaltsdarstellung als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen liesse .

Erst am 1 2. November 2015 bestätigte Dr. Z.___ schriftlich, er habe vo m 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli 2015 und vo m 1 7. August bis zum 3 1. Oktober 2015 – unter anderem – wegen einer Depression eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attes tiert ( Urk. 9/17). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen , dass es sich bei Dr. Z.___ um einen Facharzt FMH für Innere Medizin handelt; über eine fachärztliche Ausbildung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie scheint er nicht zu verfügen.

Damit mangelt es ihm an der erforderlichen fachlichen Eig nung. Mit seiner Bestätigung lässt sich der zu leistende Beweis folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringen. Insofern ist auch die bean trag t e Einvernahme als sachverständiger Zeuge zum psychischen Gesundheits zustand und der daraus resultierenden Arbeits un fähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8 und 12 S. 2 f. ) ungeeignet, ungeachtet der Erfahrungstatsache ,

dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauens stellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .

Lediglich ergänzend ist ferner zu bemerken, dass von Seiten des anwaltlich vertretenen Klägers keinerlei konkrete psychische Beschwerden , Befunde oder Beeinträchtigungen behauptet wurden (vgl. Urk. 1 und 12) . Solche lassen sich auch nicht ansatzweise den vorhandenen medizi nischen Unterlagen entnehmen. Dementsprechend erübrigt es sich auch von vornherein , Dr. Z.___ zu seinen eigenen (nicht fach ärztlichen) Wahrnehmun gen diesbezüglich

im Verlauf der Behandlung zu befragen .

Des Weiteren liess der Kläger die Einvernahme des Psychotherapeuten und Fachpsychologen lic . oec . publ . C.___ als sachverständiger Zeuge beantragen ( Urk. 1 S 9). Es kann offenbleiben, ob der Kläger diesen Behandler bereits am 1 6. ( Urk. 9/40 S. 1) oder erst am 2 3. ( Urk. 9/16 S. 3 ; vgl. Urk. 8 S. 3 ) September 2015 zum ersten Mal aufsuchte. In beiden Fällen ist ohne Weiteres davon aus zugehen, dass sein Therapeut bezüglich des – hier interessierenden – Zeitraums ab dem 2 6. Juni 2015 bis zum ersten Zusammentreffen im September 2015 keine Wahrnehmungen betreffend den Kläger machen konnte. Die beantragte Zeugene invernahme erweist sich unter diesen Umständen als von vornherein ungeeignet. Es kommt hinzu , dass ein umstrittener bzw. nicht bewiesener Sach verhalt keiner Würdigung bedarf , womit sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Befragung aufdrängt .

Immerhin ist zu bemerken, dass der Psychothera peut und Fachpsychologe lic . oec . publ . C.___

in seinem Bericht vom 2 0. September 2016 festhielt, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Schwerpunkt der bis zum 6. April 2016 andauernden therapeutischen Behand lung habe auf der Erarbeitung eines therapeutischen Arbeitsbündnisses, der Stabilisierung der aktuellen Lebenssituation und der Bewältigung einer leichten Depression gelegen. Die Auseinandersetzung mit seiner finanziellen Situation, seiner Rolle als Familienoberhaupt und Mann hätten den Kläger sehr beschäf tigt. Im Verlauf der Therapie habe d er Behandler ihn dazu ermutigt, seine Wün sche gegenüber seiner Frau klarer zu formulieren, um so seinen depressiven Tendenzen entgegenzuwirken. Bei der letzten Konsultation am 6. April 2016 habe eine ausklingende leichte Depression vorgelegen ( Urk. 9/40) .

Da auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Krankheit eine Parteibefragung/Beweisaussage des Klägers offeriert wurde ( Urk. 1 S. 8 und 9) , ist erneut festzuhalten, dass diese Beweismittel aus den bereits dar gelegten Gründen zum Beweis des strittigen medizinischen Sachverhalts untauglich sind. Auf deren Abnahme ist folglich zu verzichten.

Abschliessend forderte der Kläger die Einholung ein es

Gerichtsgutachtens zum medizinischen Verlauf und zu den Einschränkungen

( Urk. 1 S. 11) . Damit wäre zu klären, ob in der Zeit ab dem 2 6. Juni 2015, das heisst Jahre zuvor, eine psy chische Krankheit vorlag, welche den Kläger im behaupteten Ausmass von 100 % in der Aus übung seiner beruflichen Tätigkeit einschränkte. In Anbetracht der zur Diskus sion stehenden psychischen Problematik und der bis zum Beweis antrag verstrichenen Zeit

ist nicht zu erwarten , dass

sich mit einer gutachter lichen Untersuchung wesentliche Erkenntnisse für den entscheidrelevanten Zeit raum gewinnen liessen. Dies muss umso mehr gelten, als im Verlauf mehrerer Monate bzw. Jahre beträchtliche Ver änderungen möglich und zu erwarten sind. Einem zu beauftragenden Gutachter stünde n überdies ebenfalls lediglich die vorhandenen medizinischen Vorakten für eine Beurteilung zur Verfügung, wel che keine echtzeitlich erhobenen Beschwerden, Befunde und Ein schränkungen dokumentieren. Es fehlen insbesondere jegliche Hin weise auf die Existenz echt zeitlicher fachärztlicher B erichte für den hier interessierenden Zeitraum, ebenso für eine psychiatrische (und bis ca. Mitte September 2015 psychotherapeutische)

Behandlung. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Gutachten als Beweismittel für den Verlauf während der gesamten strittigen Periode als von vornherein ungeeignet.

5.5

Der Kläger vermag den ihm obliegenden Beweis, dass er aufgrund einer psychi schen Krankheit ab dem 2 6. Juni 2015 in den behaupteten Zeiträumen bis min desten zum 1. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war,

folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringen. Dementsprechend

erweist sich auch der in diesem Zusammenhang erhobene kollektivversicherungs vertragliche Taggeldanspruch als unbegründet . Dies führt zur Abweisung der Klage, ohne dass die weitere Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands und der damit einhergehenden Arbeits unfähigkeit nach dem

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der Kläger machte mit seiner Klage vom 1

4. Jun i 201 6 (Urk. 1) eine streitige Zivilsache rechtshängig, welche nach den Verfahrensvorschriften der Schweize rischen Zivilprozessordnung (ZPO) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu behandeln ist (Art. 1 lit . a, Art. 62 Abs. 1 und 243 Abs. 2 lit . f ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 und 3.1). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sach lich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozialversi che rungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht, GSVGer ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzu führen ist (BGE 138 III 558 E. 4 ) .

E. 1.2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozia len Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhand lungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 2 3. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2.

E. 2 Der Versicherte erhob , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner , mit Ein gabe vom 14. Juni 2016 (Urk. 1) Klage gegen die Vaudoise Allgemeine Ver sicher un gs -Gesellschaft AG und beantragte , die Beklagte sei zu ver pflichten, ihm Fr. 21'527.10 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist , ob der Kläger aufgrund des von seiner letzten Arbeit geberin abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrages mit den Allgemeinen Bedingungen, Ausgabe vom 1. Mai 200

E. 2.2 Das Ver tragsverhältnis betrifft eine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken versiche rung (vgl. BGE 142 V 448 E. 4.1 und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 , je mit Hinweisen), weshalb nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejeni gen des Bundesgesetzes über den Ver sicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten sind (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung [KVG] in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fas sung und Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgeset zes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [ KVAG ] ). 2. 3

Vertraglich versichert ist das gesamte Personal der Y.___ ( Urk. 9/1 S. 3) . Abgesehen von den gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Fällen erlischt der Versicherungsschutz • um Mitternacht des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet; • sobald der Versicherte 70 Jahre alt wird; • für den Betriebsinhaber und dessen mitversicherte Familienangehörige mit der Beendigung oder Unterbrechung der bei Vertragsabschluss fest gelegten Tätigkeit ( Z iffer 6 AVB). 2. 4

Für Personen, die das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben und zum Zeitpunkt ihres Austritts aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig sind, bleibt der Leistungsanspruch für den laufenden Krankheitsfall im Rahmen der Bestimmungen des Kollektivversicherungsvertrages bis längstens zur Erschöp fung der maximalen Leistungsdauer bestehen. Voraussetzung für die Gewäh rung dieser Leistungen ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen fortbesteht. Die Leistungen sind ausserdem auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, der zu dem Zeitpunkt besteht, an welchem der Versicherte aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheidet. Vorbehalten bleiben jedoch einer seits der Abschluss einer Einzelversicherung aufgrund der Freizügigkeit (Ziffer 14 AVB ) und andererseits der sofortige Übertritt des Versicherten in eine ande re, vom neuen Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivversicherung (Freizügig keitsabkommen zwischen den Versicherern).

Unter Vorbehalt einer früheren Leistungserschöpfung werden für den laufenden Krankheitsfall keine Leistungen mehr ausgerichtet: • 180 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses für versicherte Perso nen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz oder in Liechtenstein haben, sowie für Personen, die während der Probezeit entlassen werden, oder: • sobald der Versicherte in den Genuss von beruflichen Altersvorsorgeleis tungen kommt oder spätestens, wenn er Leistungen der Altersversiche rung bezieht (Ziffer 12.4 AVB ) . 2. 5

Die Leistungen werden nach Ablauf der Wartefrist für jede Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % verhältnismässig zum bescheinigten Grad der Arbeitsun fähigkeit ausbezahlt (Ziffer 8.1 AVB).

Die Wartefrist ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, während der das Taggeld nicht geschuldet wird. Sie wird bei jedem Fall von mindestens 25 % Arbeitsun fähigkeit angerechnet. Bei Rückfällen wird jedoch keine neue Wartefrist ange rechnet. Bei der Berechnung der Wartefrist werden sämtliche Tage berücksich tigt, wobei Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit als ganze Tage gelten (Ziffer 2.5 AVB ) .

Die Wartefrist läuft vom 1. Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit an (Ziffer 2.5 AVB).

Bei der Berechnung der Leistungsdauer und der Wartefrist gilt als Rückfall das Wiederauftreten einer Krankheit innert 12 Monaten unmittelbar nach dem letz ten Tag der durch dieselbe Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit, sofern eine erneute ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit besteht (Ziffer 2.6 AVB). 2. 6

Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund einer Krankheit seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann oder, bei längerer Arbeitsunfähigkeit, nicht in der Lage ist, eine andere, seinem Gesundheitszustand und seinen Fähigkeiten angemessene zumutbare Tätigkeit auszuüben (Ziffer 2.5 AVB). 2. 7

Krankheit ist jede medizinisch feststellbare Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht zurückzuführen ist auf: • einen Unfall im Sinne der Unfallversicherung gemäss UVG; • eine dem Unfall gleichgestellte Verletzung im Sinne der Unfallversiche rung gemäss UVG; • eine von der Unfallversicherung gemäss UVG gedeckte Berufskrankheit;

und die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Ziffer 2.2 AVB) . 3. 3.1

Zu Recht hat die Beklagte ni e

in Frage gestellt, dass der Kläger bis zur Beendi gung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ zum Kreis der versicherten Perso nen gehörte ( Urk. 1 S. 2 und 4 , vgl. Urk. 8 und

E. 6 die Klageantwort und beantragte die Abweisung der Klage (Urk.

E. 8 S. 4 ). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Replik angesetzt ( Urk. 10), welche

am 6 . Juni 201 7 erstattet wurde (Urk. 12 ). Am 7. Juli 2017 ging die tags zuvor verfasste Duplik beim Gericht ein ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 16) wurde dem Kläger die Duplik zugestellt und die Parteien wurden darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht über allenfalls als nötig erachtete weitere Verfahrens schritte zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde. Ordne das Gericht kei ne weiteren Verfahrensschritte an, werde der Endentscheid den Verfahrensbetei ligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt. Die Parteien verzichteten konklu dent

auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 (im Folgenden: AVB; Urk. 2/3 = 9/1a ; vgl. auch Urk. 1 S. 2 , 8 ,

E. 12 und

E. 15 S. 1 ). 4.3

Es trifft zu, dass der Versicherungsschutz am 3 1. August 2015 um Mitternacht endete (vgl. Ziffer 6 AVB und Erwägung 3 hiervor).

Frühestens z u diesem Zeit punkt wäre nach der klägerischen Sachverhaltsdarstellung die 60tägige Warte frist bezüglich der Fistel- und Fissurbeschwerden erfüllt gewesen (vgl. Urk. 1

S. 9 und 13 sowie Urk. 12 S. 3 ) . Dementsprechend erweist es sich auch als korrekt , dass der Kläger für die Zeit davor keinen Taggeldanspruch erhoben hat. Nach dem Ablauf der Wartefrist für den laufenden Krankheitsfall wären dem Kläger , der das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht hatte und der zum Zeitpunkt sei nes Austritts aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig war (Urk. 1 S. 13) , Taggeldleistungen zuzusprechen, unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsun fähigkeit ununterbrochen weiterbestand (Ziffer 12.4 AVB) . Letzteres wurde von der Beklagten bestritten und ist daher

– entgegen der in der Klageschrift vertre tenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 12 f.) – vom beweis belasteten Kläger mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen ( Art. 8 des Schweizerischen Zivil gesetzbuches; ZGB; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 und 4A_66/2017 vom 1 4. Juli 2017 E. 3. 2. je mit Hinweisen ) . Dabei kommt dem 1. September 2015 eine massgebliche Bedeutung zu. Sofern der Kläger an diesem Tag nicht wegen Fistel- und Fissurbeschwerden arbeitsunfähig war, ist von einer Unterbrechung der A rbeitsunfähigkeit bezüg lich dieses Krankheitsfalls auszugehen . 4.4

Der Kläger reichte ein Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 3 1. August 2015 ein, mit dem dieser vom 1. bis zum 3 0. September 2015 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit wegen Krankheit bescheinigte ( Urk. 2/15 = 9/ 3a ; vgl. Urk. 1 S. 9 ). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fistel- und Fissurproblematik ist damit nicht belegt , ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um ein taugliches Beweismittel handelt .

Ebenso wenig lässt sich

dem Arztzeugnis vom 12.

Okto ber 2015 und dem später verfassten nicht datierten Bericht von Dr. Z.___

entnehmen, dass der Kläger am 1. September 2015 wegen seiner Fistelerkran kung arbeitsunfähig war ( Urk. 2/

E. 16 = 9/9 und 2/19 = 9/14; vgl. Urk. 12 S. 2 ). Vielmehr hielt Dr. Z.___ am 1 2. November 2015 auf entsprechende Nachfra ge der Beklagten ausdrücklich fest, er habe ab dem 1.

September 2015 aufgrund der Depression

die Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/17) . Das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fistel- und Fissurproblematik erscheint in Anbetracht der schriftlichen Erklärung en Dr. Z.___ s vom 1 2. November 2015 ( Urk. 9/17) nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Dennoch liess der Kläger zu diesem Punkt auch die Einvernahme Dr. Z.___ s als sachverständiger Zeuge beantragen ( Urk. 12 S. 3). Hierzu ist zu bemerken, dass jede Partei das Recht hat, dass das Gericht die von ihr form- und fristge recht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Das Recht auf Beweis hindert das Gericht jedoch nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweiserhebungen an sei nem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisan träge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese wür den durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 4.4.1 und 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen).

Es wurde weder etwas vorgebracht noch ist ersichtlich, weshalb Dr. Z.___ im Rahmen einer Befragung als Zeuge andere Angaben ma chen sollte als diejeni gen, welche er bereits am 1 2. November 2015 in schriftlicher Form dokumen tierte . Unter diesen Umständen ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi gung auf seine Zeugeneinvernahme betreffend die tatsächlichen Verhältnisse am 1. September 2015 zu verzichten. D iesbezüglich bedarf es – wie zu zeigen sein wird – auch keiner Würdigung des Sachverhaltes durch einen sachverstän digen Zeugen (vgl. Art. 175 ZPO).

Dr. A.___ untersuchte den Kläger (erst) am 9. September 2015 ( Urk. 2/14; vgl. auch Urk. 1 S. 8). Ihr dazu verfasster Bericht vom 22. September 2015 (Urk. 2/14), welchen der Kläger zusammen mit der Klageschrift als Beweismittel einreichte (vgl. Urk. 1 S. 8) , enthält dementsprechend keine Angaben zu den hier interessierenden Verhältnissen am 1. September 201 5. Ebenso wenig sind im fraglichen Dokument Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit zu finden (Urk. 2/14). Zwar liess der Kläger zusätzlich die Einvernahme von Dr. A.___ als sachverständige Zeugin beantragen

( Urk. 1 S. 8 und 12 S. 2 f. ) . Hierbei han delt es sich jedoch um kein taugliches Beweismittel im Sinne von Art. 152 Abs. 1 ZPO,

d a Dr. A.___ den Kläger am 1. September 2015 nicht gesehen hat und deshalb

auch nicht zu relevanten Wahrnehmungen am fraglichen Tag befragt werden kann (vgl. Art. 172 Abs. 1 lit . c ZPO). Ein strittiger bzw. nicht bewiesener Sachverhalt bedarf auch keiner Würdigung durch eine sachverstän dige Zeugin (vgl. Art. 175 ZPO). Es ist daher

auch auf die beantragte Einver nahme Dr. A.___ s

zu verzichten.

Des Weiteren wurde die Parteibefragung/Beweisaussage des Klägers offeriert ( Urk. 1 S. 9 und 12 S. 2 f. ). Davon abgesehen, dass die Angaben des Klägers versicherungsrechtlich motiviert sein könnten, eignen sich die fraglichen Beweismittel nicht für die Abklärung des hier strittigen medizinischen Sachver halts, insbesondere der Arbeitsunfähigkeit. Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bedarf es objektiver Befunde, welche mit der Befragung des Klägers und dessen subjektiven Angaben

– in welcher Form auch immer – nicht erhält lich zu machen sind. Die Abnahme dieser Beweismittel ist daher nicht ange zeigt .

Schliesslich wurde die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum gesamten medizinischen Verlauf und zur Einschränkungssituation gefordert ( Urk. 1 S. 11). E inem zu beauftragenden Gutachter könnten lediglich die vorhandenen medi zinischen Unterlagen zur Beurteilung zur Verfügung gestellt werden. Diese ent halten keinerlei Angaben zu den hier interessierenden Verhältnissen am 1. September 201 5. Mit einer aktuellen gutachterlichen Untersuchung liessen sich keine wesentlichen Erkenntnisse bezüglich dieses bereits längere Zeit zurückliegenden Zeitpunkts gewinnen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Gutachten zum Verlauf während der gesamten strittigen Periode als Beweismit tel von vornherein ungeeignet. Die Einholung eines solchen kann daher unter bleiben. 4. 5

Aus dem Gesagten folgt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit am 1. September 2015 wegen der Fistel- und Fissurproble matik , mithin eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bezüglich dieses Krank heitsfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringen vermag. Es sind ihm deshalb diesbezüglich nicht wie beantragt ab dem 1. September 2015 Taggeldleistungen auszurichten , unabhängig davon, wie sich die medizinischen Verhältnisse na ch dem 1. September 2015 weiter entwickelten . Für einen neu eingetretenen Krankheitsfall bestand ohnehin kein Versicherungsschutz mehr. 5.

5.1

Der Kläger liess des Weiteren ausführen, im Juni 201 5 seien zu seinem phy sischen Leiden psychische Beschwerden aufgrund einer depressiven Episode hinzugekommen, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet hätten ( Urk. 1 S. 8 und 9) . Ab September 2015 habe ihn

lic . oec . p ubl . C.___ , eidge nössisch anerkannter Psychotherapeut und Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, psychotherapeutisch behandelt . Dr. Z.___ habe am 12. Oktober 2015 ( unter anderem ) eine depressive Episod e diagnostiziert ( Urk. 1 S. 9), welche angehalten und durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2016 bewirkt habe ( Urk. 1 S. 10 und 11).

Die Wartefrist diesbezüglich habe vom 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli 2015 und vom 1 7. August bis zum 6. September 2015 gedauert ( Urk. 1 S. 13).

5.2

Dagegen brachte die Beklagte

im Wesentlichen

vor , für das

in der Klageschrift angeführte psychische Leiden ab dem 2 6. Juni 2015 hätte die 60tägige Warte frist

am 9. September 2015 geendet, weshalb frühestens ab diesem Datum ein Taggeldanspruch bestehen könnte.

Sie bestreite indessen weiterhin, dass ein sol cher bestehe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger am 2 3. September 2015 s einen ersten Termin beim Psychotherapeuten und Fachpsychologen lic . oec . p ubl . C.___ wahrgenommen habe . Im B ericht von Dr. Z.___ vom 12. Oktober 2015 werde erstmals eine depressive Episode erwähnt. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Problematik sei medizinisch nicht ausgewiesen und es werde vehement bestritten, dass psychische Beschwerden des Klägers wäh rend sieben Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit begründet hätten ( Urk. 8 S. 3 ; vgl. auch Urk. 15 S. 2 ). 5.3

Auch hier ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz am 3 1. August 2015 um Mitternacht endete (vgl. Ziffer 6 AVB und Erwägung 3 hiervor). Bis zu die sem Zeitpunkt war die 60tägige Wartefrist bezüglich der vom Kläger behaup teten psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkei t en ab dem 2 6. Juni 2015 (vgl. Urk. 1 S. 8 und 13) noch nicht erfüllt. Es wäre n ihm , der das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht hatte , nach Ablauf der War tefrist für den laufenden Krankheitsfall Taggeldleistungen zuzusprechen, sofern er im Zeitpunkt seines Austritts aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig war sowie

unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen weiterbestand (Ziffer 12.4 AVB). Letzteres ist vom Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen , ebenso das Vorliegen einer psychischen Krankheit

und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Arbeitsun fähigkeit, da er für sämtliche dieser von der Beklagten bestrittenen anspruchs begründenden Tatsachen – entgegen der offenbar vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 12 f.)

– beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB; vgl. auch vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 v om 4. September 2017 E. 2.3 und 4A_66/2017 vom 1 4. Juli 2017 E. 3. 2. je mit Hinweisen) . Von Interesse ist dabei insbesonde re die Ze it vom 2 6. Juni 2015 bis zum 1. September 2015, dem ersten Tag, an dem kein Versicherungsschutz mehr bestand. 5.4

Zum Beweis seiner Behauptungen betreffend die psychische Erkrankung und di e daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit

im erwähnten Ze i traum liess der Kläger in erster Linie auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. Z.___

vom 2., 9. und 1 7. Juli sowie vom 1 8. und 3 1. August 2015 verweisen ( Urk. 2/13 und 2/15 ; vgl. Urk. 1 S. 8 , 9 und 14 ). In denselben wurde indessen

lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 2 6. Juni bis zum 3. Juli, vom 4. bis zum 1 0. und vom 11.

bis zum 3 1. Juli, vom 1 7. b is zum 3 1. August und vom 1. b is zum 30. September 2015 bescheinigt ( vgl. Urk. 2/ 13 und 2/15). Damit ist weder eine psychische Krank h eit noch eine dadurch begründete Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Dasselbe gilt für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 2/16 = 9/9 ), wel chen der Kläger als Beweismittel anführen liess ( Urk. 1 S. 9) . Im fraglichen Dokument wurden das Rezidiv einer subkutanen Fistel und eine depressive Epi sode als Diagnose n aufgeführt , überdies wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Juni 2 015 bis auf Weiteres bestätigt. Detaillierte Angaben wurden nicht gemacht. Insbesondere blieb d ie Frage, wann sich die depressive Episode zum ersten Mal geäussert habe, un beantwortet ( Urk. 2/16 = 9/9 ). Auch dem später verfasste n undatierte n Arztbericht Dr. Z.___ s ( Urk. 2/19 = 9/14 ) , der ebenfalls als Beweismittel genannt wurde ( Urk. 1 S. 14), lässt sich nichts entnehmen , w as die klägerische Sachverhaltsdarstellung als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen liesse .

Erst am 1 2. November 2015 bestätigte Dr. Z.___ schriftlich, er habe vo m 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli 2015 und vo m 1 7. August bis zum 3 1. Oktober 2015 – unter anderem – wegen einer Depression eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attes tiert ( Urk. 9/17). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen , dass es sich bei Dr. Z.___ um einen Facharzt FMH für Innere Medizin handelt; über eine fachärztliche Ausbildung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie scheint er nicht zu verfügen.

Damit mangelt es ihm an der erforderlichen fachlichen Eig nung. Mit seiner Bestätigung lässt sich der zu leistende Beweis folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringen. Insofern ist auch die bean trag t e Einvernahme als sachverständiger Zeuge zum psychischen Gesundheits zustand und der daraus resultierenden Arbeits un fähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8 und 12 S. 2 f. ) ungeeignet, ungeachtet der Erfahrungstatsache ,

dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauens stellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .

Lediglich ergänzend ist ferner zu bemerken, dass von Seiten des anwaltlich vertretenen Klägers keinerlei konkrete psychische Beschwerden , Befunde oder Beeinträchtigungen behauptet wurden (vgl. Urk. 1 und 12) . Solche lassen sich auch nicht ansatzweise den vorhandenen medizi nischen Unterlagen entnehmen. Dementsprechend erübrigt es sich auch von vornherein , Dr. Z.___ zu seinen eigenen (nicht fach ärztlichen) Wahrnehmun gen diesbezüglich

im Verlauf der Behandlung zu befragen .

Des Weiteren liess der Kläger die Einvernahme des Psychotherapeuten und Fachpsychologen lic . oec . publ . C.___ als sachverständiger Zeuge beantragen ( Urk. 1 S 9). Es kann offenbleiben, ob der Kläger diesen Behandler bereits am 1 6. ( Urk. 9/40 S. 1) oder erst am 2 3. ( Urk. 9/16 S. 3 ; vgl. Urk. 8 S. 3 ) September 2015 zum ersten Mal aufsuchte. In beiden Fällen ist ohne Weiteres davon aus zugehen, dass sein Therapeut bezüglich des – hier interessierenden – Zeitraums ab dem 2 6. Juni 2015 bis zum ersten Zusammentreffen im September 2015 keine Wahrnehmungen betreffend den Kläger machen konnte. Die beantragte Zeugene invernahme erweist sich unter diesen Umständen als von vornherein ungeeignet. Es kommt hinzu , dass ein umstrittener bzw. nicht bewiesener Sach verhalt keiner Würdigung bedarf , womit sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Befragung aufdrängt .

Immerhin ist zu bemerken, dass der Psychothera peut und Fachpsychologe lic . oec . publ . C.___

in seinem Bericht vom 2 0. September 2016 festhielt, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Schwerpunkt der bis zum 6. April 2016 andauernden therapeutischen Behand lung habe auf der Erarbeitung eines therapeutischen Arbeitsbündnisses, der Stabilisierung der aktuellen Lebenssituation und der Bewältigung einer leichten Depression gelegen. Die Auseinandersetzung mit seiner finanziellen Situation, seiner Rolle als Familienoberhaupt und Mann hätten den Kläger sehr beschäf tigt. Im Verlauf der Therapie habe d er Behandler ihn dazu ermutigt, seine Wün sche gegenüber seiner Frau klarer zu formulieren, um so seinen depressiven Tendenzen entgegenzuwirken. Bei der letzten Konsultation am 6. April 2016 habe eine ausklingende leichte Depression vorgelegen ( Urk. 9/40) .

Da auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Krankheit eine Parteibefragung/Beweisaussage des Klägers offeriert wurde ( Urk. 1 S. 8 und 9) , ist erneut festzuhalten, dass diese Beweismittel aus den bereits dar gelegten Gründen zum Beweis des strittigen medizinischen Sachverhalts untauglich sind. Auf deren Abnahme ist folglich zu verzichten.

Abschliessend forderte der Kläger die Einholung ein es

Gerichtsgutachtens zum medizinischen Verlauf und zu den Einschränkungen

( Urk. 1 S. 11) . Damit wäre zu klären, ob in der Zeit ab dem 2 6. Juni 2015, das heisst Jahre zuvor, eine psy chische Krankheit vorlag, welche den Kläger im behaupteten Ausmass von 100 % in der Aus übung seiner beruflichen Tätigkeit einschränkte. In Anbetracht der zur Diskus sion stehenden psychischen Problematik und der bis zum Beweis antrag verstrichenen Zeit

ist nicht zu erwarten , dass

sich mit einer gutachter lichen Untersuchung wesentliche Erkenntnisse für den entscheidrelevanten Zeit raum gewinnen liessen. Dies muss umso mehr gelten, als im Verlauf mehrerer Monate bzw. Jahre beträchtliche Ver änderungen möglich und zu erwarten sind. Einem zu beauftragenden Gutachter stünde n überdies ebenfalls lediglich die vorhandenen medizinischen Vorakten für eine Beurteilung zur Verfügung, wel che keine echtzeitlich erhobenen Beschwerden, Befunde und Ein schränkungen dokumentieren. Es fehlen insbesondere jegliche Hin weise auf die Existenz echt zeitlicher fachärztlicher B erichte für den hier interessierenden Zeitraum, ebenso für eine psychiatrische (und bis ca. Mitte September 2015 psychotherapeutische)

Behandlung. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Gutachten als Beweismittel für den Verlauf während der gesamten strittigen Periode als von vornherein ungeeignet.

5.5

Der Kläger vermag den ihm obliegenden Beweis, dass er aufgrund einer psychi schen Krankheit ab dem 2 6. Juni 2015 in den behaupteten Zeiträumen bis min desten zum 1. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war,

folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringen. Dementsprechend

erweist sich auch der in diesem Zusammenhang erhobene kollektivversicherungs vertragliche Taggeldanspruch als unbegründet . Dies führt zur Abweisung der Klage, ohne dass die weitere Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands und der damit einhergehenden Arbeits unfähigkeit nach dem

Dispositiv
  1. September 2015 weiter zu prüfen sind. 6 .      Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer kollektiven Kran ken taggeldversicherung betrifft, welche gemäss ständiger bundesgerichtli cher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche rung (nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche rung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bun desgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen ; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1 ). Das Gericht erkennt:
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Das Verfahren ist kostenlos.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kaspar Saner - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2016.00031

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

28. März 2018 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beklagte Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1980 , wurde mit Arbeitsvertrag vom 2 4. Februar und

2 . März 20 15 ab dem 1. März 2015 als Sp e cialist

SoHo Back Office bei der Y.___ angestellt ( Urk. 2/4). Dieser Arbeitsvertrag wurde durch einen neuen Arbeitsvertrag vom 2 9. Mai 2015 abgelöst, mit dem X.___ vom 1. Juni bis zum 3 0. November 2015 als Specialist

SoHo Front Office angestellt und eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart wurde ( Urk. 1 S. 4 ; vgl. auch Urk. 2/5). Im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse war

X.___ bei der Vaudoise Allgemeine Versicher un gs-Gesellschaft AG durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versi che rt ( Urk. 1 S. 2 ; vgl. auch Urk. 8

und 15 ; Police-Nummer 00029463/5630, Urk. 9/1 ). Ver einbart war ein Taggeld nach Ablauf einer Wartefrist von 60 Tagen je Versi cherungsfall in der Höhe von 80 % des L ohnes während einer Leistungs dauer von 730 Tagen je Versicherungsfall (Urk. 9/1 S. 3 ). 1.2

Am 30 . September 2015 meldete die Y.___ der Vaudoise Allgemeine Versicher un gs-Gesellschaft AG die Arbeitsunfähigkeit

X.___ s ab dem 1 6. April 2015 (Urk. 9/2 und 9/3 ; vgl. auch Urk. 2/2 = 9/5 ). Die

Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG nahm am 2 0. November 2015 schriftlich zum Leistungsbegehren Stellung und machte X.___ zum wiederholten Mal auf die Möglichkeit des Übertrittes in die Einzel-Krankenversicherung aufmerksam ( Urk. 2/22 = 9/19 ; vgl. auch Urk. 1 S. 11 ). 2.

Der Versicherte erhob , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner , mit Ein gabe vom 14. Juni 2016 (Urk. 1) Klage gegen die Vaudoise Allgemeine Ver sicher un gs -Gesellschaft AG und beantragte , die Beklagte sei zu ver pflichten, ihm Fr. 21'527.10 zuzüglich 5 % Zins ab dem 1 6 . November 201 5 zu bezahlen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen ( inkl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2016 wurde der Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt ( Urk. 4). Diese Frist wurde mehrfach antragsgemäss erstreckt, letz tmals bis zum 24. Oktober 2016 ( Urk. 6 und 7). Die Beklagte erstattete am 20 . Okto ber 201 6 die Klageantwort und beantragte die Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 4 ). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Replik angesetzt ( Urk. 10), welche

am 6 . Juni 201 7 erstattet wurde (Urk. 12 ). Am 7. Juli 2017 ging die tags zuvor verfasste Duplik beim Gericht ein ( Urk. 15). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2017 ( Urk. 16) wurde dem Kläger die Duplik zugestellt und die Parteien wurden darauf aufmerksam gemacht, dass das Gericht über allenfalls als nötig erachtete weitere Verfahrens schritte zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde. Ordne das Gericht kei ne weiteren Verfahrensschritte an, werde der Endentscheid den Verfahrensbetei ligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt. Die Parteien verzichteten konklu dent

auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. BGE 140 III 450 E. 3.2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Unterlagen wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Kläger machte mit seiner Klage vom 1

4. Jun i 201 6 (Urk. 1) eine streitige Zivilsache rechtshängig, welche nach den Verfahrensvorschriften der Schweize rischen Zivilprozessordnung (ZPO) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu behandeln ist (Art. 1 lit . a, Art. 62 Abs. 1 und 243 Abs. 2 lit . f ZPO; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 und 3.1). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 ZPO ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sach lich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozialversi che rungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungs gericht, GSVGer ), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzu führen ist (BGE 138 III 558 E. 4 ) . 1.2

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest ( Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Gericht im Rahmen der sozia len Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen (vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO). Wie unter der Verhand lungsmaxime müssen die Parteien selbst den Stoff beschaffen. Das Gericht kommt ihnen nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden. Es ermittelt aber nicht aus eigenem Antrieb. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 4A_702/2016 vom 2 3. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.1 bis 2.3.3 und die dortigen Verweise). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist , ob der Kläger aufgrund des von seiner letzten Arbeit geberin abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrages mit den Allgemeinen Bedingungen, Ausgabe vom 1. Mai 200 9 (im Folgenden: AVB; Urk. 2/3 = 9/1a ; vgl. auch Urk. 1 S. 2 , 8 ,

12 und 15 ), vom 1. September 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 Anspruch auf Taggeldleistungen

hat ( Urk. 1 S. 13 , 8 S. 4 , 12 S. 2 und 15 S. 1 ) . 2.2

Das Ver tragsverhältnis betrifft eine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken versiche rung (vgl. BGE 142 V 448 E. 4.1 und das Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 , je mit Hinweisen), weshalb nebst den vertraglichen Bestimmungen auch diejeni gen des Bundesgesetzes über den Ver sicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) zu beachten sind (Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Kranken versicherung [KVG] in der bis zum 31. Dezember 2015 gültig gewesenen Fas sung und Art. 2 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bundesgeset zes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [ KVAG ] ). 2. 3

Vertraglich versichert ist das gesamte Personal der Y.___ ( Urk. 9/1 S. 3) . Abgesehen von den gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Fällen erlischt der Versicherungsschutz • um Mitternacht des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet; • sobald der Versicherte 70 Jahre alt wird; • für den Betriebsinhaber und dessen mitversicherte Familienangehörige mit der Beendigung oder Unterbrechung der bei Vertragsabschluss fest gelegten Tätigkeit ( Z iffer 6 AVB). 2. 4

Für Personen, die das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben und zum Zeitpunkt ihres Austritts aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig sind, bleibt der Leistungsanspruch für den laufenden Krankheitsfall im Rahmen der Bestimmungen des Kollektivversicherungsvertrages bis längstens zur Erschöp fung der maximalen Leistungsdauer bestehen. Voraussetzung für die Gewäh rung dieser Leistungen ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen fortbesteht. Die Leistungen sind ausserdem auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, der zu dem Zeitpunkt besteht, an welchem der Versicherte aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheidet. Vorbehalten bleiben jedoch einer seits der Abschluss einer Einzelversicherung aufgrund der Freizügigkeit (Ziffer 14 AVB ) und andererseits der sofortige Übertritt des Versicherten in eine ande re, vom neuen Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivversicherung (Freizügig keitsabkommen zwischen den Versicherern).

Unter Vorbehalt einer früheren Leistungserschöpfung werden für den laufenden Krankheitsfall keine Leistungen mehr ausgerichtet: • 180 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses für versicherte Perso nen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz oder in Liechtenstein haben, sowie für Personen, die während der Probezeit entlassen werden, oder: • sobald der Versicherte in den Genuss von beruflichen Altersvorsorgeleis tungen kommt oder spätestens, wenn er Leistungen der Altersversiche rung bezieht (Ziffer 12.4 AVB ) . 2. 5

Die Leistungen werden nach Ablauf der Wartefrist für jede Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % verhältnismässig zum bescheinigten Grad der Arbeitsun fähigkeit ausbezahlt (Ziffer 8.1 AVB).

Die Wartefrist ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, während der das Taggeld nicht geschuldet wird. Sie wird bei jedem Fall von mindestens 25 % Arbeitsun fähigkeit angerechnet. Bei Rückfällen wird jedoch keine neue Wartefrist ange rechnet. Bei der Berechnung der Wartefrist werden sämtliche Tage berücksich tigt, wobei Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit als ganze Tage gelten (Ziffer 2.5 AVB ) .

Die Wartefrist läuft vom 1. Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit an (Ziffer 2.5 AVB).

Bei der Berechnung der Leistungsdauer und der Wartefrist gilt als Rückfall das Wiederauftreten einer Krankheit innert 12 Monaten unmittelbar nach dem letz ten Tag der durch dieselbe Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit, sofern eine erneute ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit besteht (Ziffer 2.6 AVB). 2. 6

Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund einer Krankheit seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann oder, bei längerer Arbeitsunfähigkeit, nicht in der Lage ist, eine andere, seinem Gesundheitszustand und seinen Fähigkeiten angemessene zumutbare Tätigkeit auszuüben (Ziffer 2.5 AVB). 2. 7

Krankheit ist jede medizinisch feststellbare Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht zurückzuführen ist auf: • einen Unfall im Sinne der Unfallversicherung gemäss UVG; • eine dem Unfall gleichgestellte Verletzung im Sinne der Unfallversiche rung gemäss UVG; • eine von der Unfallversicherung gemäss UVG gedeckte Berufskrankheit;

und die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Ziffer 2.2 AVB) . 3. 3.1

Zu Recht hat die Beklagte ni e

in Frage gestellt, dass der Kläger bis zur Beendi gung seines Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ zum Kreis der versicherten Perso nen gehörte ( Urk. 1 S. 2 und 4 , vgl. Urk. 8 und 15 ) . Unei nigkeit besteht indessen darüber, ob der Arbeitsvertrag

– und damit einherge hend der Versicherungsschutz – am 3 1. August (vgl. Urk. 8 S. 2 und 15 S. 1 ) oder am 30. September (vgl. Urk. 1 S. 4 und 12 S. 2 ) 2015 endete .

Dies ist vorab zu prüfen. 3.2

Der Kläger liess den Standpunkt vertreten , die am 2 7. Juli 2015 durch die Y.___ per 3 1. Au gust 2015 ausgesprochene Kündigung sei aufgrund der arbeitsrechtlichen Kündigungssperrfrist gemäss Art.

336c des Obligationenrechts (OR) erst per Ende September 2015 wirksam geworden (Urk. 1 S. 4). 3.3

Gemäss Art. 336c Abs. 1 OR darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: a.

während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; b.

während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstj ahr wäh rend 180 Tagen; c.

während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Nieder kunft einer Arbeitnehmerin; d.

während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfrist en erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt ( Art. 336c Abs. 2 OR).

Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin ( Art. 336c Abs. 3 OR). 3.4

Seiner – insoweit unbestrittenen – Sachverhaltsdarstellung zufolge war der Klä ger vom 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli 2015 wegen der Fistel- und Fissurproblematik und einer depressiven Episode, die ihrerseits ebenfalls eine vollständige Arbeits unfähigkeit begründet habe, arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 8 und 13). Die 30tägige Sperrfrist begann folglich am 2 6. Juni 2015 zu laufen und endete am 25. Juli 201 5. Erst danach, am 2 7. Juli 2015, wurde die Kündigung per 31. August 2015 ausgesprochen ( Urk. 2/6 = 9/3c = 9/33b). Eine Nichtigkeit liegt somit nicht vor.

Die erneute, ab dem 1 7. August 2015 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit gründete gemäss den Ausführungen des Klägers wiederum auf der Fistel- und Fissurproblematik und einer depressiven Episode ( Urk. 1 S. 8 und 9), was zumindest mit den Angaben von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 1 2. November 2015 ( Urk. 9/17) übereinstimmt, ungeachtet dessen, wie diese beweisrechtlich zu würdigen sind. Damit konnte die während der Kündigungsfrist eingetretene neue Arbeitsunfähigkeit keine neue Sperrfrist aus lösen, da nur Krankheiten, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen, eine neue gesetzliche Sperrfrist bewirken können (Urteil des Bundesgerichts 1C_296/2008 und 1C_310/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 124 II 124 E.3).

Aus den Sachverhaltsschilderungen des Klägers geht nichts hervor, was die gegenteilige Annahme rechtfertigen liesse, es sei am 17. August 2015 (d.h. wäh rend der Kündigungsfrist) eine neue Sperrfrist ausgelöst worden (vgl. Urk. 1 und 12). Unter diesen Umständen vermag er auch den Beweis für die von ihm behauptete Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende 3 0. September 2015 gestützt auf Art. 336c OR nicht zu erbringen, zumal auch nichts vorgetragen wurde, was sich unter Art. 336c Abs. 1 lit . a, c oder d OR subsumieren liesse. Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis – wie von der Beklagten behauptet ( Urk. 8 S. 2 und 15 S. 1) – und schriftlich belegt ( Urk. 2/5 S. 2 und 2/6 = 9/3c = 9/33b; vgl. auch Urk. 9/20 S. 2) bereits am 31. August 2015 endete . 4. 4.1

Mit Bezug auf seine Fistel- und Fissurproblematik

liess der Kläger im Wesent lichen vorbringen, es sei ihm am 1 6. April 2015 perianal eine offene Stelle auf gefallen und es sei zur Eiterentleerung gekommen. Er habe Schmerzen beim Sit zen gehabt. Infolgedessen hab e ihn sein Hausarzt

Dr. Z.___ vom 1 6. bis zum 2 1. April 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. In der Folge sei

er wieder seiner Arbeit nachgegangen, seine Wunden seien jedoch nicht regelrecht ver heilt. Vom 8. bis zum 1 0. Juni 2015 sei er daher wieder zu 100 % arbeitsun fähig gewesen (Urk. 1 S. 7). Überdies sei er v om 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli und vom 1 7. bis zum 3 1. August 2015 zu 100 % krankgeschrieben gewesen, da er aufgrund der bekannten Fistel- und Fissurproblematik wiederholt an Schmerzen sowie an Blutungen und phasenweise an Fieber gelitten habe. Aufgrund der andauernden gesundheitlichen Beschwerden wegen seiner Fiste l

- und Fissur problematik sei er auch vom 1. bis zum 3 0. September 2015 zu 100 % arbeits unfähig geschrieben gewesen ( Urk. 1 S. 9).

Die Wartefrist diesbezüglich sei vom 1 6. bis zum 2 1. April, vom 8. bis zum 10. Juni, vom 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli und vom 1 7. bis zum 2 8. August 2015 ( Urk. 1 S. 13) beziehungsweise zum 3 1. August 2015 ( Urk. 12 S. 3) gelaufen. 4.2

Dagegen wandte die Beklagte ein, der Versicherungsschutz habe um Mitternacht des Tages geendet, an dem Arbeitsverhältnis geendet habe, was am 31. August 2015 der Fall gewesen sei .

W eder Dr. Z.___ noch Dr. med. A.___ , Oberärztin der Chirurgischen Klinik des B.___ ,

hätten für den 1. September 2015 im Zusammenhang mit der Fistelerkrankung eine Arbeits unfähigkeit attestiert . Der Kläger sei diesbezüglich wiederholt darauf aufmerk sam gemacht worden, dass ohne den Abschluss einer Einzel-Kranken versicherung nach dem

1. September 2015 keine Leistungen erbracht werden könnten. Dennoch habe er eine entsprechende Offerte nie ausgefüllt und unterzeichnet retourniert. Es bestehe daher s eit dem 1. September 2015 für diese Krankheit keine Versicherungsdeckung mehr und es bestehe auch kein Leis tungsanspruch für Taggelder , zumal in der Zeit vom 1 6. April bis zum 31. August 2015 die 60tägige Wartefrist nicht erfüllt gewesen sei ( Urk. 8 S. 2 f. ; vgl. auch Urk. 15 S. 1 ). 4.3

Es trifft zu, dass der Versicherungsschutz am 3 1. August 2015 um Mitternacht endete (vgl. Ziffer 6 AVB und Erwägung 3 hiervor).

Frühestens z u diesem Zeit punkt wäre nach der klägerischen Sachverhaltsdarstellung die 60tägige Warte frist bezüglich der Fistel- und Fissurbeschwerden erfüllt gewesen (vgl. Urk. 1

S. 9 und 13 sowie Urk. 12 S. 3 ) . Dementsprechend erweist es sich auch als korrekt , dass der Kläger für die Zeit davor keinen Taggeldanspruch erhoben hat. Nach dem Ablauf der Wartefrist für den laufenden Krankheitsfall wären dem Kläger , der das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht hatte und der zum Zeitpunkt sei nes Austritts aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig war (Urk. 1 S. 13) , Taggeldleistungen zuzusprechen, unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsun fähigkeit ununterbrochen weiterbestand (Ziffer 12.4 AVB) . Letzteres wurde von der Beklagten bestritten und ist daher

– entgegen der in der Klageschrift vertre tenen Auffassung (vgl. Urk. 1 S. 12 f.) – vom beweis belasteten Kläger mit über wiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen ( Art. 8 des Schweizerischen Zivil gesetzbuches; ZGB; vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.3 und 4A_66/2017 vom 1 4. Juli 2017 E. 3. 2. je mit Hinweisen ) . Dabei kommt dem 1. September 2015 eine massgebliche Bedeutung zu. Sofern der Kläger an diesem Tag nicht wegen Fistel- und Fissurbeschwerden arbeitsunfähig war, ist von einer Unterbrechung der A rbeitsunfähigkeit bezüg lich dieses Krankheitsfalls auszugehen . 4.4

Der Kläger reichte ein Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 3 1. August 2015 ein, mit dem dieser vom 1. bis zum 3 0. September 2015 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit wegen Krankheit bescheinigte ( Urk. 2/15 = 9/ 3a ; vgl. Urk. 1 S. 9 ). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fistel- und Fissurproblematik ist damit nicht belegt , ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um ein taugliches Beweismittel handelt .

Ebenso wenig lässt sich

dem Arztzeugnis vom 12.

Okto ber 2015 und dem später verfassten nicht datierten Bericht von Dr. Z.___

entnehmen, dass der Kläger am 1. September 2015 wegen seiner Fistelerkran kung arbeitsunfähig war ( Urk. 2/ 16 = 9/9 und 2/19 = 9/14; vgl. Urk. 12 S. 2 ). Vielmehr hielt Dr. Z.___ am 1 2. November 2015 auf entsprechende Nachfra ge der Beklagten ausdrücklich fest, er habe ab dem 1.

September 2015 aufgrund der Depression

die Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/17) . Das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fistel- und Fissurproblematik erscheint in Anbetracht der schriftlichen Erklärung en Dr. Z.___ s vom 1 2. November 2015 ( Urk. 9/17) nicht als überwiegend wahrscheinlich.

Dennoch liess der Kläger zu diesem Punkt auch die Einvernahme Dr. Z.___ s als sachverständiger Zeuge beantragen ( Urk. 12 S. 3). Hierzu ist zu bemerken, dass jede Partei das Recht hat, dass das Gericht die von ihr form- und fristge recht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Das Recht auf Beweis hindert das Gericht jedoch nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweiserhebungen an sei nem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisan träge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese wür den durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. die Urteile des Bun desgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 4.4.1 und 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1, je mit Hinweisen).

Es wurde weder etwas vorgebracht noch ist ersichtlich, weshalb Dr. Z.___ im Rahmen einer Befragung als Zeuge andere Angaben ma chen sollte als diejeni gen, welche er bereits am 1 2. November 2015 in schriftlicher Form dokumen tierte . Unter diesen Umständen ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi gung auf seine Zeugeneinvernahme betreffend die tatsächlichen Verhältnisse am 1. September 2015 zu verzichten. D iesbezüglich bedarf es – wie zu zeigen sein wird – auch keiner Würdigung des Sachverhaltes durch einen sachverstän digen Zeugen (vgl. Art. 175 ZPO).

Dr. A.___ untersuchte den Kläger (erst) am 9. September 2015 ( Urk. 2/14; vgl. auch Urk. 1 S. 8). Ihr dazu verfasster Bericht vom 22. September 2015 (Urk. 2/14), welchen der Kläger zusammen mit der Klageschrift als Beweismittel einreichte (vgl. Urk. 1 S. 8) , enthält dementsprechend keine Angaben zu den hier interessierenden Verhältnissen am 1. September 201 5. Ebenso wenig sind im fraglichen Dokument Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit zu finden (Urk. 2/14). Zwar liess der Kläger zusätzlich die Einvernahme von Dr. A.___ als sachverständige Zeugin beantragen

( Urk. 1 S. 8 und 12 S. 2 f. ) . Hierbei han delt es sich jedoch um kein taugliches Beweismittel im Sinne von Art. 152 Abs. 1 ZPO,

d a Dr. A.___ den Kläger am 1. September 2015 nicht gesehen hat und deshalb

auch nicht zu relevanten Wahrnehmungen am fraglichen Tag befragt werden kann (vgl. Art. 172 Abs. 1 lit . c ZPO). Ein strittiger bzw. nicht bewiesener Sachverhalt bedarf auch keiner Würdigung durch eine sachverstän dige Zeugin (vgl. Art. 175 ZPO). Es ist daher

auch auf die beantragte Einver nahme Dr. A.___ s

zu verzichten.

Des Weiteren wurde die Parteibefragung/Beweisaussage des Klägers offeriert ( Urk. 1 S. 9 und 12 S. 2 f. ). Davon abgesehen, dass die Angaben des Klägers versicherungsrechtlich motiviert sein könnten, eignen sich die fraglichen Beweismittel nicht für die Abklärung des hier strittigen medizinischen Sachver halts, insbesondere der Arbeitsunfähigkeit. Für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit bedarf es objektiver Befunde, welche mit der Befragung des Klägers und dessen subjektiven Angaben

– in welcher Form auch immer – nicht erhält lich zu machen sind. Die Abnahme dieser Beweismittel ist daher nicht ange zeigt .

Schliesslich wurde die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum gesamten medizinischen Verlauf und zur Einschränkungssituation gefordert ( Urk. 1 S. 11). E inem zu beauftragenden Gutachter könnten lediglich die vorhandenen medi zinischen Unterlagen zur Beurteilung zur Verfügung gestellt werden. Diese ent halten keinerlei Angaben zu den hier interessierenden Verhältnissen am 1. September 201 5. Mit einer aktuellen gutachterlichen Untersuchung liessen sich keine wesentlichen Erkenntnisse bezüglich dieses bereits längere Zeit zurückliegenden Zeitpunkts gewinnen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Gutachten zum Verlauf während der gesamten strittigen Periode als Beweismit tel von vornherein ungeeignet. Die Einholung eines solchen kann daher unter bleiben. 4. 5

Aus dem Gesagten folgt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit am 1. September 2015 wegen der Fistel- und Fissurproble matik , mithin eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bezüglich dieses Krank heitsfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringen vermag. Es sind ihm deshalb diesbezüglich nicht wie beantragt ab dem 1. September 2015 Taggeldleistungen auszurichten , unabhängig davon, wie sich die medizinischen Verhältnisse na ch dem 1. September 2015 weiter entwickelten . Für einen neu eingetretenen Krankheitsfall bestand ohnehin kein Versicherungsschutz mehr. 5.

5.1

Der Kläger liess des Weiteren ausführen, im Juni 201 5 seien zu seinem phy sischen Leiden psychische Beschwerden aufgrund einer depressiven Episode hinzugekommen, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründet hätten ( Urk. 1 S. 8 und 9) . Ab September 2015 habe ihn

lic . oec . p ubl . C.___ , eidge nössisch anerkannter Psychotherapeut und Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, psychotherapeutisch behandelt . Dr. Z.___ habe am 12. Oktober 2015 ( unter anderem ) eine depressive Episod e diagnostiziert ( Urk. 1 S. 9), welche angehalten und durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2016 bewirkt habe ( Urk. 1 S. 10 und 11).

Die Wartefrist diesbezüglich habe vom 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli 2015 und vom 1 7. August bis zum 6. September 2015 gedauert ( Urk. 1 S. 13).

5.2

Dagegen brachte die Beklagte

im Wesentlichen

vor , für das

in der Klageschrift angeführte psychische Leiden ab dem 2 6. Juni 2015 hätte die 60tägige Warte frist

am 9. September 2015 geendet, weshalb frühestens ab diesem Datum ein Taggeldanspruch bestehen könnte.

Sie bestreite indessen weiterhin, dass ein sol cher bestehe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger am 2 3. September 2015 s einen ersten Termin beim Psychotherapeuten und Fachpsychologen lic . oec . p ubl . C.___ wahrgenommen habe . Im B ericht von Dr. Z.___ vom 12. Oktober 2015 werde erstmals eine depressive Episode erwähnt. Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Problematik sei medizinisch nicht ausgewiesen und es werde vehement bestritten, dass psychische Beschwerden des Klägers wäh rend sieben Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit begründet hätten ( Urk. 8 S. 3 ; vgl. auch Urk. 15 S. 2 ). 5.3

Auch hier ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz am 3 1. August 2015 um Mitternacht endete (vgl. Ziffer 6 AVB und Erwägung 3 hiervor). Bis zu die sem Zeitpunkt war die 60tägige Wartefrist bezüglich der vom Kläger behaup teten psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkei t en ab dem 2 6. Juni 2015 (vgl. Urk. 1 S. 8 und 13) noch nicht erfüllt. Es wäre n ihm , der das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht hatte , nach Ablauf der War tefrist für den laufenden Krankheitsfall Taggeldleistungen zuzusprechen, sofern er im Zeitpunkt seines Austritts aus dem versicherten Betrieb arbeitsunfähig war sowie

unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen weiterbestand (Ziffer 12.4 AVB). Letzteres ist vom Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen , ebenso das Vorliegen einer psychischen Krankheit

und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Arbeitsun fähigkeit, da er für sämtliche dieser von der Beklagten bestrittenen anspruchs begründenden Tatsachen – entgegen der offenbar vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 12 f.)

– beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB; vgl. auch vgl. die Urteile des Bundesgerichts 4A_85/2017 v om 4. September 2017 E. 2.3 und 4A_66/2017 vom 1 4. Juli 2017 E. 3. 2. je mit Hinweisen) . Von Interesse ist dabei insbesonde re die Ze it vom 2 6. Juni 2015 bis zum 1. September 2015, dem ersten Tag, an dem kein Versicherungsschutz mehr bestand. 5.4

Zum Beweis seiner Behauptungen betreffend die psychische Erkrankung und di e daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit

im erwähnten Ze i traum liess der Kläger in erster Linie auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. Z.___

vom 2., 9. und 1 7. Juli sowie vom 1 8. und 3 1. August 2015 verweisen ( Urk. 2/13 und 2/15 ; vgl. Urk. 1 S. 8 , 9 und 14 ). In denselben wurde indessen

lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 2 6. Juni bis zum 3. Juli, vom 4. bis zum 1 0. und vom 11.

bis zum 3 1. Juli, vom 1 7. b is zum 3 1. August und vom 1. b is zum 30. September 2015 bescheinigt ( vgl. Urk. 2/ 13 und 2/15). Damit ist weder eine psychische Krank h eit noch eine dadurch begründete Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Dasselbe gilt für den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 2. Oktober 2015 ( Urk. 2/16 = 9/9 ), wel chen der Kläger als Beweismittel anführen liess ( Urk. 1 S. 9) . Im fraglichen Dokument wurden das Rezidiv einer subkutanen Fistel und eine depressive Epi sode als Diagnose n aufgeführt , überdies wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Juni 2 015 bis auf Weiteres bestätigt. Detaillierte Angaben wurden nicht gemacht. Insbesondere blieb d ie Frage, wann sich die depressive Episode zum ersten Mal geäussert habe, un beantwortet ( Urk. 2/16 = 9/9 ). Auch dem später verfasste n undatierte n Arztbericht Dr. Z.___ s ( Urk. 2/19 = 9/14 ) , der ebenfalls als Beweismittel genannt wurde ( Urk. 1 S. 14), lässt sich nichts entnehmen , w as die klägerische Sachverhaltsdarstellung als überwiegend w ahrscheinlich erscheinen liesse .

Erst am 1 2. November 2015 bestätigte Dr. Z.___ schriftlich, er habe vo m 2 6. Juni bis zum 3 1. Juli 2015 und vo m 1 7. August bis zum 3 1. Oktober 2015 – unter anderem – wegen einer Depression eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attes tiert ( Urk. 9/17). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen , dass es sich bei Dr. Z.___ um einen Facharzt FMH für Innere Medizin handelt; über eine fachärztliche Ausbildung im Bereich Psychiatrie und Psychotherapie scheint er nicht zu verfügen.

Damit mangelt es ihm an der erforderlichen fachlichen Eig nung. Mit seiner Bestätigung lässt sich der zu leistende Beweis folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erbringen. Insofern ist auch die bean trag t e Einvernahme als sachverständiger Zeuge zum psychischen Gesundheits zustand und der daraus resultierenden Arbeits un fähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8 und 12 S. 2 f. ) ungeeignet, ungeachtet der Erfahrungstatsache ,

dass behan delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauens stellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .

Lediglich ergänzend ist ferner zu bemerken, dass von Seiten des anwaltlich vertretenen Klägers keinerlei konkrete psychische Beschwerden , Befunde oder Beeinträchtigungen behauptet wurden (vgl. Urk. 1 und 12) . Solche lassen sich auch nicht ansatzweise den vorhandenen medizi nischen Unterlagen entnehmen. Dementsprechend erübrigt es sich auch von vornherein , Dr. Z.___ zu seinen eigenen (nicht fach ärztlichen) Wahrnehmun gen diesbezüglich

im Verlauf der Behandlung zu befragen .

Des Weiteren liess der Kläger die Einvernahme des Psychotherapeuten und Fachpsychologen lic . oec . publ . C.___ als sachverständiger Zeuge beantragen ( Urk. 1 S 9). Es kann offenbleiben, ob der Kläger diesen Behandler bereits am 1 6. ( Urk. 9/40 S. 1) oder erst am 2 3. ( Urk. 9/16 S. 3 ; vgl. Urk. 8 S. 3 ) September 2015 zum ersten Mal aufsuchte. In beiden Fällen ist ohne Weiteres davon aus zugehen, dass sein Therapeut bezüglich des – hier interessierenden – Zeitraums ab dem 2 6. Juni 2015 bis zum ersten Zusammentreffen im September 2015 keine Wahrnehmungen betreffend den Kläger machen konnte. Die beantragte Zeugene invernahme erweist sich unter diesen Umständen als von vornherein ungeeignet. Es kommt hinzu , dass ein umstrittener bzw. nicht bewiesener Sach verhalt keiner Würdigung bedarf , womit sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine Befragung aufdrängt .

Immerhin ist zu bemerken, dass der Psychothera peut und Fachpsychologe lic . oec . publ . C.___

in seinem Bericht vom 2 0. September 2016 festhielt, er habe keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Schwerpunkt der bis zum 6. April 2016 andauernden therapeutischen Behand lung habe auf der Erarbeitung eines therapeutischen Arbeitsbündnisses, der Stabilisierung der aktuellen Lebenssituation und der Bewältigung einer leichten Depression gelegen. Die Auseinandersetzung mit seiner finanziellen Situation, seiner Rolle als Familienoberhaupt und Mann hätten den Kläger sehr beschäf tigt. Im Verlauf der Therapie habe d er Behandler ihn dazu ermutigt, seine Wün sche gegenüber seiner Frau klarer zu formulieren, um so seinen depressiven Tendenzen entgegenzuwirken. Bei der letzten Konsultation am 6. April 2016 habe eine ausklingende leichte Depression vorgelegen ( Urk. 9/40) .

Da auch im Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Krankheit eine Parteibefragung/Beweisaussage des Klägers offeriert wurde ( Urk. 1 S. 8 und 9) , ist erneut festzuhalten, dass diese Beweismittel aus den bereits dar gelegten Gründen zum Beweis des strittigen medizinischen Sachverhalts untauglich sind. Auf deren Abnahme ist folglich zu verzichten.

Abschliessend forderte der Kläger die Einholung ein es

Gerichtsgutachtens zum medizinischen Verlauf und zu den Einschränkungen

( Urk. 1 S. 11) . Damit wäre zu klären, ob in der Zeit ab dem 2 6. Juni 2015, das heisst Jahre zuvor, eine psy chische Krankheit vorlag, welche den Kläger im behaupteten Ausmass von 100 % in der Aus übung seiner beruflichen Tätigkeit einschränkte. In Anbetracht der zur Diskus sion stehenden psychischen Problematik und der bis zum Beweis antrag verstrichenen Zeit

ist nicht zu erwarten , dass

sich mit einer gutachter lichen Untersuchung wesentliche Erkenntnisse für den entscheidrelevanten Zeit raum gewinnen liessen. Dies muss umso mehr gelten, als im Verlauf mehrerer Monate bzw. Jahre beträchtliche Ver änderungen möglich und zu erwarten sind. Einem zu beauftragenden Gutachter stünde n überdies ebenfalls lediglich die vorhandenen medizinischen Vorakten für eine Beurteilung zur Verfügung, wel che keine echtzeitlich erhobenen Beschwerden, Befunde und Ein schränkungen dokumentieren. Es fehlen insbesondere jegliche Hin weise auf die Existenz echt zeitlicher fachärztlicher B erichte für den hier interessierenden Zeitraum, ebenso für eine psychiatrische (und bis ca. Mitte September 2015 psychotherapeutische)

Behandlung. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Gutachten als Beweismittel für den Verlauf während der gesamten strittigen Periode als von vornherein ungeeignet.

5.5

Der Kläger vermag den ihm obliegenden Beweis, dass er aufgrund einer psychi schen Krankheit ab dem 2 6. Juni 2015 in den behaupteten Zeiträumen bis min desten zum 1. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war,

folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erbringen. Dementsprechend

erweist sich auch der in diesem Zusammenhang erhobene kollektivversicherungs vertragliche Taggeldanspruch als unbegründet . Dies führt zur Abweisung der Klage, ohne dass die weitere Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands und der damit einhergehenden Arbeits unfähigkeit nach dem 1. September 2015 weiter zu prüfen sind.

6 .

Das Verfahren ist kostenlos, da es eine Streitigkeit aus einer kollektiven Kran ken taggeldversicherung betrifft, welche gemäss ständiger bundesgerichtli cher Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche rung (nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversiche rung; KVG) zu subsumieren ist (vgl. Art. 114 lit . e ZPO i.V.m . § 33 Abs. 1 GSVGer und das Urteil des Bun desgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen ; vgl. auch BGE 142 V 448 E. 4.1 ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke