Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1979, war ab dem 1. Oktober
2008 als Mitarbeiterin im Asset Management für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 2/6) .
Unter anderem f ür die wirtschaftlichen Folgen von krankeitsbedingter Arbeits unfähigke it hatte die Arbeitgeberin für i hre Mitarbeiter bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Allianz) eine dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterstehende Kollektiv-Krankenversicherung abgeschlossen . Zur Versicherung zählte ein maximal 730 dauernder Taggeldan spruch im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes nach einer Wartezeit von 180 Tagen (vgl. Vertragsübersicht, Kollektivversicherungsvertrag
und Versiche rungsbedingungen zur Police Nr. B46.0.113.126; Urk. 2/4, Urk. 10/1, Urk. 10/8). 1.2
Anfang August 2013 traten bei der Versicherten episodisch mehrere Stunden an haltende Drehschwindelatt a cken mit Erbrechen und Migräneanfälle mit Pho no
- und Photophobie auf . Ab 1 0. September
2013 stand sie deswegen in ärztli cher Behandlung bei den Ärzten des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ (vgl. Urk. 2/9 - 11).
Am 2 7. März
2014 meldete die Arbeitgeberin der Allianz im Zusammenhang mit der Erkrankung der Versicherten eine krankheitsbedingte Niederlegung der Arbeitstätigkeit ab dem 2 1. August
2013 (Urk. 2/6). Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, attestierte für die Zeit ab dem
9. September
2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 2. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 6. Januar
2014 eine solche von 2 0 %, unterbrochen von einzelnen Tagen mit einer vollständigen Arbeits unfähigkeit (2 9.
- 3 1. Januar
2014, 2 0.
- 2 2. Juni
2014, 1 1. August
2014; Urk. 2/8, Urk. 2/12, Urk. 12/24/7). Am 1 2. September 2014 teilte die Allianz der Arbeitgeberin mit, die vom 9. September
2013 bis 5. Januar
2014 dauernde re levante Arbeitsunfähigkeit liege innerhalb der vertraglichen Wart e frist, weswe gen keine Leistungen ausgerichtet würden (Urk. 2/2). 1.3
Am 1 2. März
2015 erfolgte durch die Arbe itgeberin eine erneute Krankhei t s meldung unter Hinweis auf eine Arbeitsniederlegung ab dem 29. Oktober
2014 (Urk. 10/2) und eine Bestätigung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab die sem Zeitpunkt durch Dr. A.___ (Urk. 2/14, Urk. 2/15, 2/18-19). Die Ver sicherte befand sich weiterhin in spezialärztlicher Behandlung bei den Ärzten des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ (Urk. 2/16). A m 7. April
2015 kündigte die Versicherte das Arbeitsver hältnis mit der Y.___ per Ende Oktober
2015 (Urk. 2/5). Am 1 5. Septe mber
2015 erstatteten die Dres . med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, und C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, spez. Neuropsychologie, auf Veranlassung der Allianz ein Gutach ten (Urk. 2/20) und mit Schreiben vom 7. Dezember
2015 teilte die Allianz X.___ mit, aufgrund der durchgeführten Abklärungen habe sich ergeben, dass mit den verordneten, aber in Eigenregie abgesetzten Medikamenten bei zu verlässiger Einnahme innert vier Wochen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Es handle sich aus ärztlicher Sicht um eine zumutbare Behandlung. Aufgrund der geltenden Schadenminderungsflicht habe sich die Versicherte dieser Behandlung zu unterziehen. Andernfalls müsse die Arbeitsfä higkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden. Sie (die Allianz) erbringe aus gehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % noch bis zum 3 1. Januar
2016 Taggeldleistungen. Für die Zeit danach werde von einer vollumfänglichen Ver mittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ausgegangen, weswegen die Leistun gen ab dann eingestellt würden (Urk. 2/3). Insgesamt richtete die Allianz der Versicherten ab dem
27. April
2015 bis zum 3 1. Januar
2016 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (vgl. Urk. 2/7). 2.
Am 6. Juni 2016 erhob die Versicherte gegen die Allianz Klage mit dem Rechts begehren, diese sei zu verpflichten, ihr Fr. 20‘354.62 nebst Zins von 5 % seit 1. April 2016 zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage betreffend den ab dem 1. Februar bis zum 3 1. Mai
2016 entstan denen Anspruc h auf Taggeldleistungen handle und dass weitere Forderungen aus dem Vertrag B46.0.113.126 vorbehalten blieben (Urk. 1). Die Allianz bean tragte in der Klageantwort vom 6. Oktober
2016 die Abweisung der Klage (Urk. 9). Am 2 0. Oktober
2016 (Urk. 11) wurden bei der Eidgenössischen Invali denversicherung die Akten in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 12/1-33, Urk. 13). In Replik (Urk. 17) und Duplik (Urk. 21) hielten die Parteien an den ge stellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Zu beurteilen ist der Anspruch auf Taggeldleistungen aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz übe r die Kran kenversicherung (KVG). Diese Versicherungen unterstehen nach
Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenversicherung (KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeich nen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialver si cherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt; GSVGer). 1 .2
Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi cherung findet sich in Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumen tenverträgen für Klagen der Kon sumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter- Somm / Hasenböhler /Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Kläger in hat ihren Wohnsitz im Kanton Zürich; d amit ist die örtliche Zustän digkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben. 1 .3
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur An wendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachver halt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). 2. 2.1
Die Klägerin führte in der Klageschrift aus, Anfang August
2013 seien bei i hr wiederholt mehrere Stunden dauernde Drehschwindel
aufgetreten. Ver schie dent lich habe sie hernach unter Migräneanfällen gelitten . Die sie in dieser Sache behandelnden Ärzte seien von einer vestibulären Migräne respektive ei ner episodischen Ataxie ausgegangen. In der Zeit vom 9. September
2013 bis zum 3 1. März
2014 sei sie aufgrund der Erkrankung in verschiedenem Umfang arbeitsunfähig gewesen (100 % ab dem 9. September bis zum 1. Dezember 2013, 50 % ab dem 2. Dezember
2013 bis zum 5. Januar 2014, 20 % ab dem 6. Januar 2014). Mangels Ablauf der Wartezeit von 180 Tagen habe die Beklag te für die se Arbeitsunfähigkeiten keine Leistungen ausgerichtet (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 14-17). Diese Darstellung b lieb von der Beklagten unter Hinweis auf die ver schiedenen mit der Klage eingereichten ärztlichen Berichte und Atteste unbe stritten (Urk. 9 S. 4 Rz 11). 2.2
Unter diesen befinden sich insbesondere verschiedene Berichte der Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ (Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt des Zentrums, sowie die Assistenzärzte Dres . med. E.___ und F.___) . Im Bericht vom 6. September
2013 führten die Ärzte aus, die Klägerin habe nach erstmaligem Auftreten am 5. August
2013 über drei Schwindelepisoden berichtet. Die Epi so den seien spon tan aufgetreten, hätten mehrere Stunden an gehalten und seien von Erbrechen und später folgenden Migräneanfällen begleitet gewesen . Seit der zweiten Atta cke fühle sich die Klägerin wie benommen . Aufgrund der anamnestischen An gaben sei von einer vestibulären Migräne auszugehen. Aufgrund der
Chronifi zierung des Schwindels und der Kopfschmerzen erach te ten die Ärzte eine Be handlung mit Diamox (Azetazolamid) als angezeigt (Urk. 2/9 S. 1-3). Aufgrund von Nebenwirkungen änderten die Ärzte im weiteren Verlauf die medikamentö se Behandlung. Auf Diamox folgte die Gabe von 4-Aminopyridin (vgl. Urk. 2/10-11) und schliesslich die Verordnung von Chlorzoxazone (vgl. Urk. 2/16). 2.3
Zum Verlauf seit Beginn der Behandlung mit Chlorzoxazone wies die Klägerin
in der Klageschrift unter Hinweis auf Berichte von Dr. A.___ und der Ärzte des Z.___ darauf hin, es sei eine Besserung eingetreten, jedoch sei sie nie gänzlich beschwerdefrei gewesen (Urk. 1 S. 7 Rz 18). Die Beklagte ergänzte in der Klageantwort unter Bezugnahme auf die Darlegung derselben Ärzte, mit diesem Medikament, das die Klägerin ohne Nebenwirkungen gut vertragen habe, habe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden können (Urk. 9 S. 4 f. Rz 12). Auch die Klägerin äusserte in der Replik, sie habe auf die medikamentö se Behandlung und insbesondere auf
Chlo r zoxazone gut ange sprochen (Urk. 17 S. 2 Rz 3). 2.4
Insbesondere u nter Bezugnahme auf den Bericht des
Z.___ vom 7. Oktober
20 14 (Bericht von Dr. med. G.___, Assistenzarzt; Urk. 12/20/1-3) hob die Beklagte hervor, bei Fortführung der medikamentösen Behandlung hätte mit einem stabi len Verlauf und mit einer Erhaltung der Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechnet werden können
(Urk. 9 S. 4 f. Rz 12). Die Klägerin anerkannte, gemäss Ein schätzung von Prof. D.___ und Dr. G.___
vom Z.___
habe bei konsequenter Anwendung der medikamentösen Behandlung mit stabilen respektive unverän derten Verhältnissen und mit der Beibehaltung der damals aktuellen Leistungs fähigkeit gerechnet werden können, bestritt gleichwohl aber, dass Prof. D.___ und Dr. G.___ die bisherige Tätigkeit als zumutbar erachtet hätten . Zudem hätten die Ärzte von mindestens monatlich auftretenden Schwindelatta cken mit ungünstigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berichtet (Urk. 17 S. 2 Rz 3). 2.5
Mit Blick auf die vertraglichen Leistungsvoraussetzungen kommt dem Umstand, dass die geklagten Beschwerden trotz medikamentöser Behandlung vereinzelt auftraten, keine entscheidende Bedeutung zu. Im Vordergrund stehen die mit der medikamentösen Therapie erreichte Stabilisierung und die damit möglich e
Wiederaufnahme der Arbeit i m Umfang von 80 % . Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ist kein Taggeld mehr geschuldet (Art. 5 Ziff. 1 der Zusatzbedingun gen [ZB] für die Krankentaggeld-Versicherung; Urk. 10/1/4 S. 5). Eine Arbeits fähigkeit von 80 % war im Bericht des Z.___ vom 4. Juni 2014 in Bezug auf den Berichtszeitpunkt und ebenso von Dr. A.___
bereits ab dem 6. Januar 2014 attestiert worden (vgl. Urk. 10/4 S. 1, Urk. 2/12 f., Urk. 12/24/7) und t at sächlich hatte die Klägerin ihre Arbeit in diesem Umfang auch wieder aufge nommen . Gegenüber Prof. D.___ und Dr. G.___ hatte sie im Juni
2014 bestätigt, sie komme mit dem jetzigen Arbeitspensum von 80 % gut zurecht (Urk. 10/4 S. 1). Damit steht fest, dass die medikamentöse Behandlung der Klä gerin mit Chlorzoxazone zu einer Stabilisierung und weitgehenden Beschwerde freiheit führte, so dass es der Klägerin bei weiterhin günstiger Prognose wieder möglich war, ihre Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben . 2.6
Im weiteren Verlauf reduzierte respektive sistierte die Klägerin die Behandlung mit Chlorzoxazone . Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 9. Dezember
2014 ver ringerte die Klägerin im Oktober
2014 vorerst die Einnahme von Chlorzoxazo ne, woraufhin bis November 2014 wieder heftige Schwindelepisoden und Mig räne anfälle auftraten (Urk. 2/16 S. 1). Ab dem 29. Oktober
20 14 attestierte Dr. A.___
erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/24/7; vgl. auch Urk. 2/15) und Dr. C.___
bescheinigte im weiteren Verlauf eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (Urk. 2/21 S. 1) . Im Dezember
2014 s tell t e die Klägerin nach eigener Darstellung als Folge ihres Kinderwunsches die Einnahme von Chlo r zoxazone ganz ein (Urk. 1 S. 8 Rz
19) und nahm sie in der Folge nicht wieder auf. Besteht ein Kinderwunsch ist gemäss den Angaben von Dr. C.___ die Einstellung der Behandlung mit Chlorzoxazone geboten. Das Medikament kann zu Fehlbildungen am Fötus führen . Die k ritische Phase für den Fötus sind die ersten drei Monate, da sich dann dessen Organe ausbilden. Daher soll das Medikament bereits vor einer Schwangerschaft abgesetzt werden (Urk. 2/22 S. 1). Auf diese ärztlichen Darlegungen verwies namentlich die Klägerin (Urk. 1 S. 11 Rz 25). 2.7
Zur Prognose bei Wiederaufnahme der Behandlung führte Dr. C.___
am 16. November
2015 aus, unter Berücksichtigung des zuvor guten Ansprechens von Chlorzoxazone
könne bei Wiederaufnahme der Behandlung mit einer Stei gerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Unter angepassten Arbeitsbedin gungen (Pausenmanagement, ausreichende Erholungsphasen) könne mit einer Arbeitsfähigkeit zwischen 80 und 100 % gerechnet werden (Urk. 2/21 S. 1). Auf die se Beurteilung von Dr. C.___ wies die Klägerin hin,
die auch den Bericht einreichte (Urk. 1 S. 11 Rz 24) . 3. 3.1
Die Klägerin macht geltend, im Hinblick auf eine mögliche Schwangerschaft sei ihr die Fortsetzung der Behandlung mit Chlorzoxazone nicht mehr länger zu mutbar gewesen, weswegen ihr keine Verletzung der Schadenminder ungspflicht vorgeworfen werden könne . Es treffe sie kein Verschulden in Bezug auf die er neut aufgetretene Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen sei zwischen der Einstellung der Behandlung mit Chlorzoxazone und der Arbeitsunfähigkeit ein Kausalzu sammenhang zu verneinen (Urk. 1 S. 14 Rz 29, S. 16 Rz 32 f. und S. 17 Rz 34). 3.2
In der Gesundheitsschäden abdeckenden Personenversicherung ist die versicher te Person gehalten, sich in fachgemäss e ärztliche Behandlung zu begeben und sich den indizierten medizinischen Massnahmen zu unterziehen, soweit daraus erfahrungsgemäss keine Gefahr für Leib und Leben resultiert, eine Heilung oder wesentliche Verbesserung des Gesundheitsschadens sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Behandlung keine übermässigen Schmerzen verursacht (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesge setz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012, Art. 61 ad N 14 und 16 mit Hinweisen).
Dieser Grundsatz ergibt sich aus der in Art. 61 VVG normierten Rettungspflicht, deren Verletzung Leistungskürzungen nach sich ziehen kann. Da Art. 61 VVG dispositiver Natur ist (vgl. Art. 97 f. VVG) gehen vertragliche Regelungen der gesetzlichen Regelung vor. Die
dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklag ten und der Y.___ (vgl. Urk. 10/1/1) zu Grunde liegen den Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung (AB; Ausgabe
2008) regeln die Schadenminderungspflicht ausdrücklich. Gemäss Art. 10 Ziff. 3 lit d AB hat die versicherte Person zur Schadenminderung na mentlich in ein Spital, eine Klinik oder in eine Kuranstalt einzutreten, wenn dies für die Heilung zweckmässig ist (Urk. 2/4 S. 4 = Urk. 10/1/4 S. 10). Gemäss Art. 12 Ziff. 1 AB ist die Gesellschaft bei Nichterfüllung der vertraglichen Ob liegenheiten berechtigt, die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern. Vorbehal ten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung (Urk. 2/4 S. 4). 3. 3
Der Begriff der Zumutbarkeit geht rechtsprechungsgemäss nicht so
weit wie das objektiv M ögliche. Der versicherten Person können nur Massnahmen abverlangt werden, die unter den gegebenen Umständen sowie unter Berüc ksichtigung ihrer persönlichen V erhältnisse billigerweise gefordert werden kön nen (Kom mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel
2012, Art. 61 ad N 15). Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 61 N 15). 3.4
Klar zu verneinen wäre die Zumutbarkeit, soweit es eine Behandlung beträfe, die eine künftige Schwangerschaft schlechterdings in Frage stellte . Die Behand lung mit Chlorzoxazone
verunmöglicht eine Schwangerschaft nicht. Da der Wirkstoff des Medikaments das Organwachstum des Fötus in den ersten Schwangerschaftsmonaten gefährden kann, ist es allerdings erforderlich, die Behandlung vor einer Schwangerschaft zu sistieren (vgl. vorstehende E. 2.5) . Zu beurteilen ist damit die Zumutbarkeit des zeitlichen Aufschub s der Umsetzung des
Kinder wunsch es
der Klägerin . Begrenzt wird der Aufschub durch die Dauer des Leistungsbezuges . Maximal möglich ist der Bezug von 730 Taggelder unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 180 Tagen (vgl. Urk. 10/1/1 S. 3). Bei der Einstellung der Leistungen
hatte die Klägerin gemäss den Taggeldabrechnungen der Beklagten unter Berücksichtigung der Wartefrist
total 280 Taggelder bez o gen (Urk. 2/7). Damit verblieb per Ende Januar
2016 noch ein maximal mögli cher Bezug von weiteren 270 Taggeldern, was einer Bezugsdauer von knapp neun Monaten entspricht, was die Beklagte korrekt und unbestrittenermassen festgehalten hat (vgl. Urk. 9 S . 13 f. Rz 36). 3.5
Die Beklagte macht geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine medikamentöse Behandlung zumutbar, die einen Aufschub der Schwanger schaft um 19
Monate bedinge (Urk. 9 S. 13 f. Rz 36). Im Urteil I 744/06 vom 3 0. März
2007 habe das Bundesgericht entschieden, der im massgeblichen Zeit punkt 36
Jahre alten Versicherten s ei en die Behandlung mit Roac c utan
(Aknetherapeutikum) und der damit verbundene nötige Aufschub einer Schwa ngerschaft um maximal 19 Monate zumutbar gewesen (E. 3.4). 3.6
Die am 1 2. Oktober
1979 geborene Klägerin stand Ende Janu ar 2016 in ihrem 3 7. Altersjahr. Die Ausgangslage ist damit vergleichbar.
Wesentlich k ürzer als im erwähnten Entscheid ist die Dauer des in Frage stehenden Aufschubs einer Schwangerschaft, nämlich knapp 9 Monate. D ass der erwähnte Entscheid Leis tungen der Invalidenversicherung betraf,
schliesst die analoge Anwendung in diesem Verfahren nicht aus. Taggeldansprüche nach VVG zählen zu den Zusatz leistungen z ur sozialen Krankenversicherung und es sind nebst den Bestimmun gen des VVG auch
sozialver sicherungsrechtliche Grundsätze, namentlich Art. 21 des Bunde sgesetzes über den Allgemeinen T eil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
beachtlich (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012, Art. 61 ad N 14 und 16) . 3.7
Die Klägerin wendet unter Hinweis auf die Rechtsprechung (SVR 2008 IV Nr. 7 E. 3.1.1) ein, beim Bezug von Taggeldern sei die Tragweite der Schadenminde rungspflicht im Vergleich zu Renten aufgrund der geringeren Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen abweichend zu beurteilen (Urk. 17 S. 15 Rz 41). Das Mass der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist ein Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer schadenmindernden Vorkehr. A n ders als Renten leistungen
werden Taggelder dogmatisch nicht zu den Dauerleis tungen gezählt (vgl. BGE 133 V 57 Regeste und E. 6.6 u. 6.7), gleichwohl um fasst einerseits der hier zu beurteilende Taggeldanspruch total 730 Tage (abzgl. der Wartefrist) und unterliegen andererseits die Renten der periodischen Anpas sung an veränderte Verhältnisse (vgl. Art. 17 ATSG). Mit der hier deutlich kür zeren Frist von neun Monaten bis zur möglichen Realisierung des Kinderwun sches (im Vergleich zu den 19 Monaten gemäss Urteil des Bundesgericht I 744/06 vom 3 0. März 2007) wird den erwähnten Unterschieden Rechnung ge tragen. Ein gänzlicher Wegfall der Schadenminderungspflicht, den die Klägerin mit ihrem Argument postuliert, rechtfertigt sich nicht . 3.8
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Fortführung der Behandlung mit Chlor zoxazone bis zum Ablauf der verbliebenen maximalen Bezugsdauer von 270 Tagen (knapp neun Monate) als zumutbare Massnahme zu qualifizieren ist. Die Einstellung der Behandlun g trotz Zumutbarkeit der Fortführung stellt eine Missachtung der Schadenminderungspflicht dar. Der Einwand der Klägerin,
Dr. C.___ habe betont, bei Wieder a u fnahme der Behandlung bestehe ein Ge sundheitsrisiko (Urk. 17 S. 12 Rz 31), kann nicht geteilt werden. Der betreffende Hinweis von Dr. C.___ (Urk. 2/20 S. 9) bezieht sich auf die Situation, dass eine Schwangerschaft bereits konkret geplant respektive beabsichtigt ist. Vorlie gend zu beurteilen ist aber die Zumutbarkeit des befristeten Zuwartens mit der Realisierung des Kindeswunsches zu Gunsten der medikamentösen Behandlung. I m Übrigen brachte Dr. C.___ keine Vorbehalte hinsichtlich Einnahme des Medikaments an (vgl. Urk. 2/21). 4. 4.1
Die Verletzung der Schadenminderungspflicht muss eine adäquate Ursache des Mehraufwandes des Versicherers sein. Vertragliche Verwirkungsklauseln sind in diesem Zusammenhang zulässig (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 61 N 26 und 29). Im neueren Schrifttum sind Verwirkungsklauseln unter Verzicht auf das Kausalitätserfordernis umstritten (Kommentar zum Schweizerischen Privat recht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012, Art. 61 ad N 29).
Gem äss Art. 12 Ziff. 1 AB ist der Versicherer befugt, die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern, wenn die versicherte Person die vertraglichen Obliegenhei ten verletzt. Vorbehalten bleibt der Nachweis der unverschuldeten Obliegen heitsverletzung (Urk. 2/4 S. 4). Keine Erwähnung findet das Erfordernis der Kausalität zwischen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten und einem dadurch bedingten Mehraufwand. 4.2
Die Sistierung der wirksamen medikamentösen Behandlung (vgl. vorstehende E. 2.5) trotz Zumutbarkeit stellt mit Blick auf Art. 10 Ziff. 3 AB eine Verletzung ver traglicher Obliegenheiten dar. Ein Kausalzusammenhang ist gegeben. Einer seits trat als Folge der Einstellung der Behandlung erneut eine die Leistungs pflicht auslösende Arbeitsunf ähigkeit von mehr als 20 % auf und a ndererseits besteht bei Wiederaufnahme der Behandlung hinsichtlich Erlangung einer leis tungsausschliessenden Arbeitsfähigkeit von 80 % oder mehr innert weniger Wochen eine günstige Prognose (vgl. vorstehende E. 2.6 und 2.7). 4.3
Die Klägerin verneint einen Kausalzusammenhang mit der Begründung, gemäss ärztlicher Einschätzung sei nach Wiederaufnahme d er Therapie nur möglicher weise mit einer Steigerung der Arbeits fähigkeit zu rechnen (Urk. 1 S. 16 Rz 33, Urk. 17 S. 12 Rz 32). Sie verweist hierbei auf die von ihr selbst eingereichte Be urteilung von Dr. C.___ vom 1 6. November 2015 (Urk. 2/21 S. 1). Tatsächlich ging Dr. C.___ bei Wiederaufnahme der Behandlung mit Sicherheit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. In der Auskunft vom 2 7. November
2015 hielt sie fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert vier Wochen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 2/22 S. 1). Den Be griff „ möglicherweise " verwendete sie einzig im Zusammenhang mit dem Mass der zu erreichenden Arbeitsfähigkeit. Hier vermochte sie sich zwischen den ge nannten 80 und 100 % nicht genau festzulegen (Urk. 2/21 S. 1). Für die Beurtei lung der Kausalität entscheidend ist jedoch nicht die zu erwartende Steigerung nach Wiederaufna hme der Behandlung, sondern der Zusammenhang zwischen dem Absetzen des Medikaments und der erneuten leistungsrelevanten Arbeits unfähigkeit. Dieser Zusammenhang ist gegeben (vgl. vorstehende E. 2.6). 5.
Die
Klägerin macht geltend, gemäss dem rechtsprechungsgemäss beachtlichen Art. 14 VVG sei bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht eine E in stellung der Leistungen nur bei Absicht zulässig (Urk. 17 S. 15 f. Rz 43). Auf grund der gegebenen Umstände ist vorliegend von Eventualvorsatz
auszugehen . Die Behandlung wurde mit Blick auf den Kinderwunsch bewusst sistiert. Damit nahm die Klägerin eine erneute Arbeitsunfähigkeit in Kauf. Eine Einstellung der Leistungen ist demnach grundsätzlich zulässig. 6 .
Am 7. Dezember
20 15 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sollte sie die medi kamentöse Behandlung weiterhin aussetzen,
habe sie eine Leistungseinstellung per Ende Januar
2016 zu gewärtigen (Urk. 2/3). Unter Berücksichtigung der ärzt lichen Einschätzung, dass bei Wiederaufnahme der Behandlung mit Chlor zoxazone inner t vier bis fünf Wochen mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfä higkeit von 80 % gerechnet werden könne, erweist sich die knapp zweimonatige Bedenkfrist
mit Blick auf die zu beachtenden Grundsätze gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012, Art. 61 ad N 14 und 16) als angemessen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin mit der dauerhaften Einstellung der Einnahme des Medikament s
Chlorzoxazone
ihrer Schadenminderungsplicht nicht nachkam . Die Beklagte war aufgrund dessen berechtigt, nach vorange hen der Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer die Leistungspflicht ausschliessenden Arbeitsfä higkeit von 80 % (vgl. Art. 5 Ziff. 1 ZB für die Krankentaggeld-Versicherung; Urk. 10/1/4 S. 5) auszugehen und die Taggeldleistungen einzustellen (vgl. Urk. 2/3) . Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1979, war ab dem 1. Oktober
2008 als Mitarbeiterin im Asset Management für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 2/6) .
Unter anderem f ür die wirtschaftlichen Folgen von krankeitsbedingter Arbeits unfähigke it hatte die Arbeitgeberin für i hre Mitarbeiter bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Allianz) eine dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterstehende Kollektiv-Krankenversicherung abgeschlossen . Zur Versicherung zählte ein maximal 730 dauernder Taggeldan spruch im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes nach einer Wartezeit von 180 Tagen (vgl. Vertragsübersicht, Kollektivversicherungsvertrag
und Versiche rungsbedingungen zur Police Nr. B46.0.113.126; Urk. 2/4, Urk. 10/1, Urk. 10/8).
E. 1.2 Anfang August 2013 traten bei der Versicherten episodisch mehrere Stunden an haltende Drehschwindelatt a cken mit Erbrechen und Migräneanfälle mit Pho no
- und Photophobie auf . Ab 1 0. September
2013 stand sie deswegen in ärztli cher Behandlung bei den Ärzten des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ (vgl. Urk. 2/9 - 11).
Am 2 7. März
2014 meldete die Arbeitgeberin der Allianz im Zusammenhang mit der Erkrankung der Versicherten eine krankheitsbedingte Niederlegung der Arbeitstätigkeit ab dem 2 1. August
2013 (Urk. 2/6). Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, attestierte für die Zeit ab dem
9. September
2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 2. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 6. Januar
2014 eine solche von 2 0 %, unterbrochen von einzelnen Tagen mit einer vollständigen Arbeits unfähigkeit (
E. 1.3 Am 1 2. März
2015 erfolgte durch die Arbe itgeberin eine erneute Krankhei t s meldung unter Hinweis auf eine Arbeitsniederlegung ab dem 29. Oktober
2014 (Urk. 10/2) und eine Bestätigung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab die sem Zeitpunkt durch Dr. A.___ (Urk. 2/14, Urk. 2/15, 2/18-19). Die Ver sicherte befand sich weiterhin in spezialärztlicher Behandlung bei den Ärzten des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ (Urk. 2/16). A m 7. April
2015 kündigte die Versicherte das Arbeitsver hältnis mit der Y.___ per Ende Oktober
2015 (Urk. 2/5). Am 1 5. Septe mber
2015 erstatteten die Dres . med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, und C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, spez. Neuropsychologie, auf Veranlassung der Allianz ein Gutach ten (Urk. 2/20) und mit Schreiben vom 7. Dezember
2015 teilte die Allianz X.___ mit, aufgrund der durchgeführten Abklärungen habe sich ergeben, dass mit den verordneten, aber in Eigenregie abgesetzten Medikamenten bei zu verlässiger Einnahme innert vier Wochen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Es handle sich aus ärztlicher Sicht um eine zumutbare Behandlung. Aufgrund der geltenden Schadenminderungsflicht habe sich die Versicherte dieser Behandlung zu unterziehen. Andernfalls müsse die Arbeitsfä higkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden. Sie (die Allianz) erbringe aus gehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % noch bis zum 3 1. Januar
2016 Taggeldleistungen. Für die Zeit danach werde von einer vollumfänglichen Ver mittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ausgegangen, weswegen die Leistun gen ab dann eingestellt würden (Urk. 2/3). Insgesamt richtete die Allianz der Versicherten ab dem
27. April
2015 bis zum 3 1. Januar
2016 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (vgl. Urk. 2/7).
E. 2 Rz 3).
E. 2.1 Die Klägerin führte in der Klageschrift aus, Anfang August
2013 seien bei i hr wiederholt mehrere Stunden dauernde Drehschwindel
aufgetreten. Ver schie dent lich habe sie hernach unter Migräneanfällen gelitten . Die sie in dieser Sache behandelnden Ärzte seien von einer vestibulären Migräne respektive ei ner episodischen Ataxie ausgegangen. In der Zeit vom 9. September
2013 bis zum 3 1. März
2014 sei sie aufgrund der Erkrankung in verschiedenem Umfang arbeitsunfähig gewesen (100 % ab dem 9. September bis zum 1. Dezember 2013, 50 % ab dem 2. Dezember
2013 bis zum 5. Januar 2014, 20 % ab dem 6. Januar 2014). Mangels Ablauf der Wartezeit von 180 Tagen habe die Beklag te für die se Arbeitsunfähigkeiten keine Leistungen ausgerichtet (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 14-17). Diese Darstellung b lieb von der Beklagten unter Hinweis auf die ver schiedenen mit der Klage eingereichten ärztlichen Berichte und Atteste unbe stritten (Urk. 9 S. 4 Rz 11).
E. 2.2 Unter diesen befinden sich insbesondere verschiedene Berichte der Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ (Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt des Zentrums, sowie die Assistenzärzte Dres . med. E.___ und F.___) . Im Bericht vom 6. September
2013 führten die Ärzte aus, die Klägerin habe nach erstmaligem Auftreten am 5. August
2013 über drei Schwindelepisoden berichtet. Die Epi so den seien spon tan aufgetreten, hätten mehrere Stunden an gehalten und seien von Erbrechen und später folgenden Migräneanfällen begleitet gewesen . Seit der zweiten Atta cke fühle sich die Klägerin wie benommen . Aufgrund der anamnestischen An gaben sei von einer vestibulären Migräne auszugehen. Aufgrund der
Chronifi zierung des Schwindels und der Kopfschmerzen erach te ten die Ärzte eine Be handlung mit Diamox (Azetazolamid) als angezeigt (Urk. 2/9 S. 1-3). Aufgrund von Nebenwirkungen änderten die Ärzte im weiteren Verlauf die medikamentö se Behandlung. Auf Diamox folgte die Gabe von 4-Aminopyridin (vgl. Urk. 2/10-11) und schliesslich die Verordnung von Chlorzoxazone (vgl. Urk. 2/16).
E. 2.3 Zum Verlauf seit Beginn der Behandlung mit Chlorzoxazone wies die Klägerin
in der Klageschrift unter Hinweis auf Berichte von Dr. A.___ und der Ärzte des Z.___ darauf hin, es sei eine Besserung eingetreten, jedoch sei sie nie gänzlich beschwerdefrei gewesen (Urk. 1 S. 7 Rz 18). Die Beklagte ergänzte in der Klageantwort unter Bezugnahme auf die Darlegung derselben Ärzte, mit diesem Medikament, das die Klägerin ohne Nebenwirkungen gut vertragen habe, habe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden können (Urk. 9 S. 4 f. Rz 12). Auch die Klägerin äusserte in der Replik, sie habe auf die medikamentö se Behandlung und insbesondere auf
Chlo r zoxazone gut ange sprochen (Urk. 17 S.
E. 2.4 Insbesondere u nter Bezugnahme auf den Bericht des
Z.___ vom 7. Oktober
20 14 (Bericht von Dr. med. G.___, Assistenzarzt; Urk. 12/20/1-3) hob die Beklagte hervor, bei Fortführung der medikamentösen Behandlung hätte mit einem stabi len Verlauf und mit einer Erhaltung der Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechnet werden können
(Urk. 9 S. 4 f. Rz 12). Die Klägerin anerkannte, gemäss Ein schätzung von Prof. D.___ und Dr. G.___
vom Z.___
habe bei konsequenter Anwendung der medikamentösen Behandlung mit stabilen respektive unverän derten Verhältnissen und mit der Beibehaltung der damals aktuellen Leistungs fähigkeit gerechnet werden können, bestritt gleichwohl aber, dass Prof. D.___ und Dr. G.___ die bisherige Tätigkeit als zumutbar erachtet hätten . Zudem hätten die Ärzte von mindestens monatlich auftretenden Schwindelatta cken mit ungünstigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berichtet (Urk. 17 S. 2 Rz 3).
E. 2.5 Mit Blick auf die vertraglichen Leistungsvoraussetzungen kommt dem Umstand, dass die geklagten Beschwerden trotz medikamentöser Behandlung vereinzelt auftraten, keine entscheidende Bedeutung zu. Im Vordergrund stehen die mit der medikamentösen Therapie erreichte Stabilisierung und die damit möglich e
Wiederaufnahme der Arbeit i m Umfang von 80 % . Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ist kein Taggeld mehr geschuldet (Art.
E. 2.6 Im weiteren Verlauf reduzierte respektive sistierte die Klägerin die Behandlung mit Chlorzoxazone . Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 9. Dezember
2014 ver ringerte die Klägerin im Oktober
2014 vorerst die Einnahme von Chlorzoxazo ne, woraufhin bis November 2014 wieder heftige Schwindelepisoden und Mig räne anfälle auftraten (Urk. 2/16 S. 1). Ab dem 29. Oktober
20 14 attestierte Dr. A.___
erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/24/7; vgl. auch Urk. 2/15) und Dr. C.___
bescheinigte im weiteren Verlauf eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (Urk. 2/21 S. 1) . Im Dezember
2014 s tell t e die Klägerin nach eigener Darstellung als Folge ihres Kinderwunsches die Einnahme von Chlo r zoxazone ganz ein (Urk. 1 S. 8 Rz
19) und nahm sie in der Folge nicht wieder auf. Besteht ein Kinderwunsch ist gemäss den Angaben von Dr. C.___ die Einstellung der Behandlung mit Chlorzoxazone geboten. Das Medikament kann zu Fehlbildungen am Fötus führen . Die k ritische Phase für den Fötus sind die ersten drei Monate, da sich dann dessen Organe ausbilden. Daher soll das Medikament bereits vor einer Schwangerschaft abgesetzt werden (Urk. 2/22 S. 1). Auf diese ärztlichen Darlegungen verwies namentlich die Klägerin (Urk. 1 S. 11 Rz 25).
E. 2.7 Zur Prognose bei Wiederaufnahme der Behandlung führte Dr. C.___
am 16. November
2015 aus, unter Berücksichtigung des zuvor guten Ansprechens von Chlorzoxazone
könne bei Wiederaufnahme der Behandlung mit einer Stei gerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Unter angepassten Arbeitsbedin gungen (Pausenmanagement, ausreichende Erholungsphasen) könne mit einer Arbeitsfähigkeit zwischen 80 und 100 % gerechnet werden (Urk. 2/21 S. 1). Auf die se Beurteilung von Dr. C.___ wies die Klägerin hin,
die auch den Bericht einreichte (Urk. 1 S. 11 Rz 24) . 3. 3.1
Die Klägerin macht geltend, im Hinblick auf eine mögliche Schwangerschaft sei ihr die Fortsetzung der Behandlung mit Chlorzoxazone nicht mehr länger zu mutbar gewesen, weswegen ihr keine Verletzung der Schadenminder ungspflicht vorgeworfen werden könne . Es treffe sie kein Verschulden in Bezug auf die er neut aufgetretene Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen sei zwischen der Einstellung der Behandlung mit Chlorzoxazone und der Arbeitsunfähigkeit ein Kausalzu sammenhang zu verneinen (Urk. 1 S. 14 Rz 29, S. 16 Rz 32 f. und S. 17 Rz 34). 3.2
In der Gesundheitsschäden abdeckenden Personenversicherung ist die versicher te Person gehalten, sich in fachgemäss e ärztliche Behandlung zu begeben und sich den indizierten medizinischen Massnahmen zu unterziehen, soweit daraus erfahrungsgemäss keine Gefahr für Leib und Leben resultiert, eine Heilung oder wesentliche Verbesserung des Gesundheitsschadens sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Behandlung keine übermässigen Schmerzen verursacht (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesge setz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012, Art. 61 ad N 14 und 16 mit Hinweisen).
Dieser Grundsatz ergibt sich aus der in Art. 61 VVG normierten Rettungspflicht, deren Verletzung Leistungskürzungen nach sich ziehen kann. Da Art. 61 VVG dispositiver Natur ist (vgl. Art. 97 f. VVG) gehen vertragliche Regelungen der gesetzlichen Regelung vor. Die
dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklag ten und der Y.___ (vgl. Urk. 10/1/1) zu Grunde liegen den Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung (AB; Ausgabe
2008) regeln die Schadenminderungspflicht ausdrücklich. Gemäss Art.
E. 5 Ziff. 1 der Zusatzbedingun gen [ZB] für die Krankentaggeld-Versicherung; Urk. 10/1/4 S. 5). Eine Arbeits fähigkeit von 80 % war im Bericht des Z.___ vom 4. Juni 2014 in Bezug auf den Berichtszeitpunkt und ebenso von Dr. A.___
bereits ab dem 6. Januar 2014 attestiert worden (vgl. Urk. 10/4 S. 1, Urk. 2/12 f., Urk. 12/24/7) und t at sächlich hatte die Klägerin ihre Arbeit in diesem Umfang auch wieder aufge nommen . Gegenüber Prof. D.___ und Dr. G.___ hatte sie im Juni
2014 bestätigt, sie komme mit dem jetzigen Arbeitspensum von 80 % gut zurecht (Urk. 10/4 S. 1). Damit steht fest, dass die medikamentöse Behandlung der Klä gerin mit Chlorzoxazone zu einer Stabilisierung und weitgehenden Beschwerde freiheit führte, so dass es der Klägerin bei weiterhin günstiger Prognose wieder möglich war, ihre Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben .
E. 10 Ziff. 3 lit d AB hat die versicherte Person zur Schadenminderung na mentlich in ein Spital, eine Klinik oder in eine Kuranstalt einzutreten, wenn dies für die Heilung zweckmässig ist (Urk. 2/4 S. 4 = Urk. 10/1/4 S. 10). Gemäss Art.
E. 12 Ziff. 1 AB ist die Gesellschaft bei Nichterfüllung der vertraglichen Ob liegenheiten berechtigt, die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern. Vorbehal ten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung (Urk. 2/4 S. 4). 3. 3
Der Begriff der Zumutbarkeit geht rechtsprechungsgemäss nicht so
weit wie das objektiv M ögliche. Der versicherten Person können nur Massnahmen abverlangt werden, die unter den gegebenen Umständen sowie unter Berüc ksichtigung ihrer persönlichen V erhältnisse billigerweise gefordert werden kön nen (Kom mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel
2012, Art. 61 ad N 15). Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 61 N 15). 3.4
Klar zu verneinen wäre die Zumutbarkeit, soweit es eine Behandlung beträfe, die eine künftige Schwangerschaft schlechterdings in Frage stellte . Die Behand lung mit Chlorzoxazone
verunmöglicht eine Schwangerschaft nicht. Da der Wirkstoff des Medikaments das Organwachstum des Fötus in den ersten Schwangerschaftsmonaten gefährden kann, ist es allerdings erforderlich, die Behandlung vor einer Schwangerschaft zu sistieren (vgl. vorstehende E. 2.5) . Zu beurteilen ist damit die Zumutbarkeit des zeitlichen Aufschub s der Umsetzung des
Kinder wunsch es
der Klägerin . Begrenzt wird der Aufschub durch die Dauer des Leistungsbezuges . Maximal möglich ist der Bezug von 730 Taggelder unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 180 Tagen (vgl. Urk. 10/1/1 S. 3). Bei der Einstellung der Leistungen
hatte die Klägerin gemäss den Taggeldabrechnungen der Beklagten unter Berücksichtigung der Wartefrist
total 280 Taggelder bez o gen (Urk. 2/7). Damit verblieb per Ende Januar
2016 noch ein maximal mögli cher Bezug von weiteren 270 Taggeldern, was einer Bezugsdauer von knapp neun Monaten entspricht, was die Beklagte korrekt und unbestrittenermassen festgehalten hat (vgl. Urk. 9 S . 13 f. Rz 36). 3.5
Die Beklagte macht geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine medikamentöse Behandlung zumutbar, die einen Aufschub der Schwanger schaft um 19
Monate bedinge (Urk. 9 S. 13 f. Rz 36). Im Urteil I 744/06 vom 3 0. März
2007 habe das Bundesgericht entschieden, der im massgeblichen Zeit punkt 36
Jahre alten Versicherten s ei en die Behandlung mit Roac c utan
(Aknetherapeutikum) und der damit verbundene nötige Aufschub einer Schwa ngerschaft um maximal 19 Monate zumutbar gewesen (E. 3.4). 3.6
Die am 1 2. Oktober
1979 geborene Klägerin stand Ende Janu ar 2016 in ihrem 3 7. Altersjahr. Die Ausgangslage ist damit vergleichbar.
Wesentlich k ürzer als im erwähnten Entscheid ist die Dauer des in Frage stehenden Aufschubs einer Schwangerschaft, nämlich knapp 9 Monate. D ass der erwähnte Entscheid Leis tungen der Invalidenversicherung betraf,
schliesst die analoge Anwendung in diesem Verfahren nicht aus. Taggeldansprüche nach VVG zählen zu den Zusatz leistungen z ur sozialen Krankenversicherung und es sind nebst den Bestimmun gen des VVG auch
sozialver sicherungsrechtliche Grundsätze, namentlich Art. 21 des Bunde sgesetzes über den Allgemeinen T eil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
beachtlich (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012, Art. 61 ad N 14 und 16) . 3.7
Die Klägerin wendet unter Hinweis auf die Rechtsprechung (SVR 2008 IV Nr. 7 E. 3.1.1) ein, beim Bezug von Taggeldern sei die Tragweite der Schadenminde rungspflicht im Vergleich zu Renten aufgrund der geringeren Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen abweichend zu beurteilen (Urk. 17 S. 15 Rz 41). Das Mass der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist ein Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer schadenmindernden Vorkehr. A n ders als Renten leistungen
werden Taggelder dogmatisch nicht zu den Dauerleis tungen gezählt (vgl. BGE 133 V 57 Regeste und E. 6.6 u. 6.7), gleichwohl um fasst einerseits der hier zu beurteilende Taggeldanspruch total 730 Tage (abzgl. der Wartefrist) und unterliegen andererseits die Renten der periodischen Anpas sung an veränderte Verhältnisse (vgl. Art.
E. 17 S. 12 Rz 32). Sie verweist hierbei auf die von ihr selbst eingereichte Be urteilung von Dr. C.___ vom 1 6. November 2015 (Urk. 2/21 S. 1). Tatsächlich ging Dr. C.___ bei Wiederaufnahme der Behandlung mit Sicherheit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. In der Auskunft vom 2 7. November
2015 hielt sie fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert vier Wochen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 2/22 S. 1). Den Be griff „ möglicherweise " verwendete sie einzig im Zusammenhang mit dem Mass der zu erreichenden Arbeitsfähigkeit. Hier vermochte sie sich zwischen den ge nannten 80 und 100 % nicht genau festzulegen (Urk. 2/21 S. 1). Für die Beurtei lung der Kausalität entscheidend ist jedoch nicht die zu erwartende Steigerung nach Wiederaufna hme der Behandlung, sondern der Zusammenhang zwischen dem Absetzen des Medikaments und der erneuten leistungsrelevanten Arbeits unfähigkeit. Dieser Zusammenhang ist gegeben (vgl. vorstehende E. 2.6). 5.
Die
Klägerin macht geltend, gemäss dem rechtsprechungsgemäss beachtlichen Art. 14 VVG sei bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht eine E in stellung der Leistungen nur bei Absicht zulässig (Urk. 17 S. 15 f. Rz 43). Auf grund der gegebenen Umstände ist vorliegend von Eventualvorsatz
auszugehen . Die Behandlung wurde mit Blick auf den Kinderwunsch bewusst sistiert. Damit nahm die Klägerin eine erneute Arbeitsunfähigkeit in Kauf. Eine Einstellung der Leistungen ist demnach grundsätzlich zulässig. 6 .
Am 7. Dezember
E. 20 15 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sollte sie die medi kamentöse Behandlung weiterhin aussetzen,
habe sie eine Leistungseinstellung per Ende Januar
2016 zu gewärtigen (Urk. 2/3). Unter Berücksichtigung der ärzt lichen Einschätzung, dass bei Wiederaufnahme der Behandlung mit Chlor zoxazone inner t vier bis fünf Wochen mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfä higkeit von 80 % gerechnet werden könne, erweist sich die knapp zweimonatige Bedenkfrist
mit Blick auf die zu beachtenden Grundsätze gemäss Art.
E. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012, Art. 61 ad N 14 und 16) als angemessen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin mit der dauerhaften Einstellung der Einnahme des Medikament s
Chlorzoxazone
ihrer Schadenminderungsplicht nicht nachkam . Die Beklagte war aufgrund dessen berechtigt, nach vorange hen der Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer die Leistungspflicht ausschliessenden Arbeitsfä higkeit von 80 % (vgl. Art. 5 Ziff. 1 ZB für die Krankentaggeld-Versicherung; Urk. 10/1/4 S. 5) auszugehen und die Taggeldleistungen einzustellen (vgl. Urk. 2/3) . Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2016.00026
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
27. Februar 2018 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1979, war ab dem 1. Oktober
2008 als Mitarbeiterin im Asset Management für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 2/6) .
Unter anderem f ür die wirtschaftlichen Folgen von krankeitsbedingter Arbeits unfähigke it hatte die Arbeitgeberin für i hre Mitarbeiter bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Allianz) eine dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterstehende Kollektiv-Krankenversicherung abgeschlossen . Zur Versicherung zählte ein maximal 730 dauernder Taggeldan spruch im Umfang von 80 % des versicherten Lohnes nach einer Wartezeit von 180 Tagen (vgl. Vertragsübersicht, Kollektivversicherungsvertrag
und Versiche rungsbedingungen zur Police Nr. B46.0.113.126; Urk. 2/4, Urk. 10/1, Urk. 10/8). 1.2
Anfang August 2013 traten bei der Versicherten episodisch mehrere Stunden an haltende Drehschwindelatt a cken mit Erbrechen und Migräneanfälle mit Pho no
- und Photophobie auf . Ab 1 0. September
2013 stand sie deswegen in ärztli cher Behandlung bei den Ärzten des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ (vgl. Urk. 2/9 - 11).
Am 2 7. März
2014 meldete die Arbeitgeberin der Allianz im Zusammenhang mit der Erkrankung der Versicherten eine krankheitsbedingte Niederlegung der Arbeitstätigkeit ab dem 2 1. August
2013 (Urk. 2/6). Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, attestierte für die Zeit ab dem
9. September
2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 2. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 6. Januar
2014 eine solche von 2 0 %, unterbrochen von einzelnen Tagen mit einer vollständigen Arbeits unfähigkeit (2 9.
- 3 1. Januar
2014, 2 0.
- 2 2. Juni
2014, 1 1. August
2014; Urk. 2/8, Urk. 2/12, Urk. 12/24/7). Am 1 2. September 2014 teilte die Allianz der Arbeitgeberin mit, die vom 9. September
2013 bis 5. Januar
2014 dauernde re levante Arbeitsunfähigkeit liege innerhalb der vertraglichen Wart e frist, weswe gen keine Leistungen ausgerichtet würden (Urk. 2/2). 1.3
Am 1 2. März
2015 erfolgte durch die Arbe itgeberin eine erneute Krankhei t s meldung unter Hinweis auf eine Arbeitsniederlegung ab dem 29. Oktober
2014 (Urk. 10/2) und eine Bestätigung krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab die sem Zeitpunkt durch Dr. A.___ (Urk. 2/14, Urk. 2/15, 2/18-19). Die Ver sicherte befand sich weiterhin in spezialärztlicher Behandlung bei den Ärzten des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ (Urk. 2/16). A m 7. April
2015 kündigte die Versicherte das Arbeitsver hältnis mit der Y.___ per Ende Oktober
2015 (Urk. 2/5). Am 1 5. Septe mber
2015 erstatteten die Dres . med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, und C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, spez. Neuropsychologie, auf Veranlassung der Allianz ein Gutach ten (Urk. 2/20) und mit Schreiben vom 7. Dezember
2015 teilte die Allianz X.___ mit, aufgrund der durchgeführten Abklärungen habe sich ergeben, dass mit den verordneten, aber in Eigenregie abgesetzten Medikamenten bei zu verlässiger Einnahme innert vier Wochen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne. Es handle sich aus ärztlicher Sicht um eine zumutbare Behandlung. Aufgrund der geltenden Schadenminderungsflicht habe sich die Versicherte dieser Behandlung zu unterziehen. Andernfalls müsse die Arbeitsfä higkeit medizinisch-theoretisch beurteilt werden. Sie (die Allianz) erbringe aus gehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % noch bis zum 3 1. Januar
2016 Taggeldleistungen. Für die Zeit danach werde von einer vollumfänglichen Ver mittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ausgegangen, weswegen die Leistun gen ab dann eingestellt würden (Urk. 2/3). Insgesamt richtete die Allianz der Versicherten ab dem
27. April
2015 bis zum 3 1. Januar
2016 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (vgl. Urk. 2/7). 2.
Am 6. Juni 2016 erhob die Versicherte gegen die Allianz Klage mit dem Rechts begehren, diese sei zu verpflichten, ihr Fr. 20‘354.62 nebst Zins von 5 % seit 1. April 2016 zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage betreffend den ab dem 1. Februar bis zum 3 1. Mai
2016 entstan denen Anspruc h auf Taggeldleistungen handle und dass weitere Forderungen aus dem Vertrag B46.0.113.126 vorbehalten blieben (Urk. 1). Die Allianz bean tragte in der Klageantwort vom 6. Oktober
2016 die Abweisung der Klage (Urk. 9). Am 2 0. Oktober
2016 (Urk. 11) wurden bei der Eidgenössischen Invali denversicherung die Akten in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 12/1-33, Urk. 13). In Replik (Urk. 17) und Duplik (Urk. 21) hielten die Parteien an den ge stellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Zu beurteilen ist der Anspruch auf Taggeldleistungen aus einer Zusatzversiche rung zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz übe r die Kran kenversicherung (KVG). Diese Versicherungen unterstehen nach
Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die Krankenversicherung (KVAG) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeich nen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialver si cherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt; GSVGer). 1 .2
Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu ständigkeit im Bereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi cherung findet sich in Art. 32 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach ist bei Streitigkeiten aus Konsumen tenverträgen für Klagen der Kon sumentin oder des Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig (Art. 32 Abs. 1 lit . a ZPO; vgl. Urs Feller/Jürg Bloch, in: Sutter- Somm / Hasenböhler /Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 32 N 45 ff.). Die Kläger in hat ihren Wohnsitz im Kanton Zürich; d amit ist die örtliche Zustän digkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegeben. 1 .3
Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur An wendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachver halt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). 2. 2.1
Die Klägerin führte in der Klageschrift aus, Anfang August
2013 seien bei i hr wiederholt mehrere Stunden dauernde Drehschwindel
aufgetreten. Ver schie dent lich habe sie hernach unter Migräneanfällen gelitten . Die sie in dieser Sache behandelnden Ärzte seien von einer vestibulären Migräne respektive ei ner episodischen Ataxie ausgegangen. In der Zeit vom 9. September
2013 bis zum 3 1. März
2014 sei sie aufgrund der Erkrankung in verschiedenem Umfang arbeitsunfähig gewesen (100 % ab dem 9. September bis zum 1. Dezember 2013, 50 % ab dem 2. Dezember
2013 bis zum 5. Januar 2014, 20 % ab dem 6. Januar 2014). Mangels Ablauf der Wartezeit von 180 Tagen habe die Beklag te für die se Arbeitsunfähigkeiten keine Leistungen ausgerichtet (Urk. 1 S. 5 ff. Rz 14-17). Diese Darstellung b lieb von der Beklagten unter Hinweis auf die ver schiedenen mit der Klage eingereichten ärztlichen Berichte und Atteste unbe stritten (Urk. 9 S. 4 Rz 11). 2.2
Unter diesen befinden sich insbesondere verschiedene Berichte der Ärzte des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des Z.___ (Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt des Zentrums, sowie die Assistenzärzte Dres . med. E.___ und F.___) . Im Bericht vom 6. September
2013 führten die Ärzte aus, die Klägerin habe nach erstmaligem Auftreten am 5. August
2013 über drei Schwindelepisoden berichtet. Die Epi so den seien spon tan aufgetreten, hätten mehrere Stunden an gehalten und seien von Erbrechen und später folgenden Migräneanfällen begleitet gewesen . Seit der zweiten Atta cke fühle sich die Klägerin wie benommen . Aufgrund der anamnestischen An gaben sei von einer vestibulären Migräne auszugehen. Aufgrund der
Chronifi zierung des Schwindels und der Kopfschmerzen erach te ten die Ärzte eine Be handlung mit Diamox (Azetazolamid) als angezeigt (Urk. 2/9 S. 1-3). Aufgrund von Nebenwirkungen änderten die Ärzte im weiteren Verlauf die medikamentö se Behandlung. Auf Diamox folgte die Gabe von 4-Aminopyridin (vgl. Urk. 2/10-11) und schliesslich die Verordnung von Chlorzoxazone (vgl. Urk. 2/16). 2.3
Zum Verlauf seit Beginn der Behandlung mit Chlorzoxazone wies die Klägerin
in der Klageschrift unter Hinweis auf Berichte von Dr. A.___ und der Ärzte des Z.___ darauf hin, es sei eine Besserung eingetreten, jedoch sei sie nie gänzlich beschwerdefrei gewesen (Urk. 1 S. 7 Rz 18). Die Beklagte ergänzte in der Klageantwort unter Bezugnahme auf die Darlegung derselben Ärzte, mit diesem Medikament, das die Klägerin ohne Nebenwirkungen gut vertragen habe, habe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden können (Urk. 9 S. 4 f. Rz 12). Auch die Klägerin äusserte in der Replik, sie habe auf die medikamentö se Behandlung und insbesondere auf
Chlo r zoxazone gut ange sprochen (Urk. 17 S. 2 Rz 3). 2.4
Insbesondere u nter Bezugnahme auf den Bericht des
Z.___ vom 7. Oktober
20 14 (Bericht von Dr. med. G.___, Assistenzarzt; Urk. 12/20/1-3) hob die Beklagte hervor, bei Fortführung der medikamentösen Behandlung hätte mit einem stabi len Verlauf und mit einer Erhaltung der Arbeitsfähigkeit von 80 % gerechnet werden können
(Urk. 9 S. 4 f. Rz 12). Die Klägerin anerkannte, gemäss Ein schätzung von Prof. D.___ und Dr. G.___
vom Z.___
habe bei konsequenter Anwendung der medikamentösen Behandlung mit stabilen respektive unverän derten Verhältnissen und mit der Beibehaltung der damals aktuellen Leistungs fähigkeit gerechnet werden können, bestritt gleichwohl aber, dass Prof. D.___ und Dr. G.___ die bisherige Tätigkeit als zumutbar erachtet hätten . Zudem hätten die Ärzte von mindestens monatlich auftretenden Schwindelatta cken mit ungünstigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berichtet (Urk. 17 S. 2 Rz 3). 2.5
Mit Blick auf die vertraglichen Leistungsvoraussetzungen kommt dem Umstand, dass die geklagten Beschwerden trotz medikamentöser Behandlung vereinzelt auftraten, keine entscheidende Bedeutung zu. Im Vordergrund stehen die mit der medikamentösen Therapie erreichte Stabilisierung und die damit möglich e
Wiederaufnahme der Arbeit i m Umfang von 80 % . Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ist kein Taggeld mehr geschuldet (Art. 5 Ziff. 1 der Zusatzbedingun gen [ZB] für die Krankentaggeld-Versicherung; Urk. 10/1/4 S. 5). Eine Arbeits fähigkeit von 80 % war im Bericht des Z.___ vom 4. Juni 2014 in Bezug auf den Berichtszeitpunkt und ebenso von Dr. A.___
bereits ab dem 6. Januar 2014 attestiert worden (vgl. Urk. 10/4 S. 1, Urk. 2/12 f., Urk. 12/24/7) und t at sächlich hatte die Klägerin ihre Arbeit in diesem Umfang auch wieder aufge nommen . Gegenüber Prof. D.___ und Dr. G.___ hatte sie im Juni
2014 bestätigt, sie komme mit dem jetzigen Arbeitspensum von 80 % gut zurecht (Urk. 10/4 S. 1). Damit steht fest, dass die medikamentöse Behandlung der Klä gerin mit Chlorzoxazone zu einer Stabilisierung und weitgehenden Beschwerde freiheit führte, so dass es der Klägerin bei weiterhin günstiger Prognose wieder möglich war, ihre Arbeitstätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben . 2.6
Im weiteren Verlauf reduzierte respektive sistierte die Klägerin die Behandlung mit Chlorzoxazone . Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 9. Dezember
2014 ver ringerte die Klägerin im Oktober
2014 vorerst die Einnahme von Chlorzoxazo ne, woraufhin bis November 2014 wieder heftige Schwindelepisoden und Mig räne anfälle auftraten (Urk. 2/16 S. 1). Ab dem 29. Oktober
20 14 attestierte Dr. A.___
erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/24/7; vgl. auch Urk. 2/15) und Dr. C.___
bescheinigte im weiteren Verlauf eine Arbeits unfähigkeit von 50 % (Urk. 2/21 S. 1) . Im Dezember
2014 s tell t e die Klägerin nach eigener Darstellung als Folge ihres Kinderwunsches die Einnahme von Chlo r zoxazone ganz ein (Urk. 1 S. 8 Rz
19) und nahm sie in der Folge nicht wieder auf. Besteht ein Kinderwunsch ist gemäss den Angaben von Dr. C.___ die Einstellung der Behandlung mit Chlorzoxazone geboten. Das Medikament kann zu Fehlbildungen am Fötus führen . Die k ritische Phase für den Fötus sind die ersten drei Monate, da sich dann dessen Organe ausbilden. Daher soll das Medikament bereits vor einer Schwangerschaft abgesetzt werden (Urk. 2/22 S. 1). Auf diese ärztlichen Darlegungen verwies namentlich die Klägerin (Urk. 1 S. 11 Rz 25). 2.7
Zur Prognose bei Wiederaufnahme der Behandlung führte Dr. C.___
am 16. November
2015 aus, unter Berücksichtigung des zuvor guten Ansprechens von Chlorzoxazone
könne bei Wiederaufnahme der Behandlung mit einer Stei gerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Unter angepassten Arbeitsbedin gungen (Pausenmanagement, ausreichende Erholungsphasen) könne mit einer Arbeitsfähigkeit zwischen 80 und 100 % gerechnet werden (Urk. 2/21 S. 1). Auf die se Beurteilung von Dr. C.___ wies die Klägerin hin,
die auch den Bericht einreichte (Urk. 1 S. 11 Rz 24) . 3. 3.1
Die Klägerin macht geltend, im Hinblick auf eine mögliche Schwangerschaft sei ihr die Fortsetzung der Behandlung mit Chlorzoxazone nicht mehr länger zu mutbar gewesen, weswegen ihr keine Verletzung der Schadenminder ungspflicht vorgeworfen werden könne . Es treffe sie kein Verschulden in Bezug auf die er neut aufgetretene Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen sei zwischen der Einstellung der Behandlung mit Chlorzoxazone und der Arbeitsunfähigkeit ein Kausalzu sammenhang zu verneinen (Urk. 1 S. 14 Rz 29, S. 16 Rz 32 f. und S. 17 Rz 34). 3.2
In der Gesundheitsschäden abdeckenden Personenversicherung ist die versicher te Person gehalten, sich in fachgemäss e ärztliche Behandlung zu begeben und sich den indizierten medizinischen Massnahmen zu unterziehen, soweit daraus erfahrungsgemäss keine Gefahr für Leib und Leben resultiert, eine Heilung oder wesentliche Verbesserung des Gesundheitsschadens sicher oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Behandlung keine übermässigen Schmerzen verursacht (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesge setz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012, Art. 61 ad N 14 und 16 mit Hinweisen).
Dieser Grundsatz ergibt sich aus der in Art. 61 VVG normierten Rettungspflicht, deren Verletzung Leistungskürzungen nach sich ziehen kann. Da Art. 61 VVG dispositiver Natur ist (vgl. Art. 97 f. VVG) gehen vertragliche Regelungen der gesetzlichen Regelung vor. Die
dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklag ten und der Y.___ (vgl. Urk. 10/1/1) zu Grunde liegen den Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung (AB; Ausgabe
2008) regeln die Schadenminderungspflicht ausdrücklich. Gemäss Art. 10 Ziff. 3 lit d AB hat die versicherte Person zur Schadenminderung na mentlich in ein Spital, eine Klinik oder in eine Kuranstalt einzutreten, wenn dies für die Heilung zweckmässig ist (Urk. 2/4 S. 4 = Urk. 10/1/4 S. 10). Gemäss Art. 12 Ziff. 1 AB ist die Gesellschaft bei Nichterfüllung der vertraglichen Ob liegenheiten berechtigt, die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern. Vorbehal ten bleibt der Nachweis einer unverschuldeten Obliegenheitsverletzung (Urk. 2/4 S. 4). 3. 3
Der Begriff der Zumutbarkeit geht rechtsprechungsgemäss nicht so
weit wie das objektiv M ögliche. Der versicherten Person können nur Massnahmen abverlangt werden, die unter den gegebenen Umständen sowie unter Berüc ksichtigung ihrer persönlichen V erhältnisse billigerweise gefordert werden kön nen (Kom mentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel
2012, Art. 61 ad N 15). Die Grenze des Zumutbaren ergibt sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche rungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 61 N 15). 3.4
Klar zu verneinen wäre die Zumutbarkeit, soweit es eine Behandlung beträfe, die eine künftige Schwangerschaft schlechterdings in Frage stellte . Die Behand lung mit Chlorzoxazone
verunmöglicht eine Schwangerschaft nicht. Da der Wirkstoff des Medikaments das Organwachstum des Fötus in den ersten Schwangerschaftsmonaten gefährden kann, ist es allerdings erforderlich, die Behandlung vor einer Schwangerschaft zu sistieren (vgl. vorstehende E. 2.5) . Zu beurteilen ist damit die Zumutbarkeit des zeitlichen Aufschub s der Umsetzung des
Kinder wunsch es
der Klägerin . Begrenzt wird der Aufschub durch die Dauer des Leistungsbezuges . Maximal möglich ist der Bezug von 730 Taggelder unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 180 Tagen (vgl. Urk. 10/1/1 S. 3). Bei der Einstellung der Leistungen
hatte die Klägerin gemäss den Taggeldabrechnungen der Beklagten unter Berücksichtigung der Wartefrist
total 280 Taggelder bez o gen (Urk. 2/7). Damit verblieb per Ende Januar
2016 noch ein maximal mögli cher Bezug von weiteren 270 Taggeldern, was einer Bezugsdauer von knapp neun Monaten entspricht, was die Beklagte korrekt und unbestrittenermassen festgehalten hat (vgl. Urk. 9 S . 13 f. Rz 36). 3.5
Die Beklagte macht geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine medikamentöse Behandlung zumutbar, die einen Aufschub der Schwanger schaft um 19
Monate bedinge (Urk. 9 S. 13 f. Rz 36). Im Urteil I 744/06 vom 3 0. März
2007 habe das Bundesgericht entschieden, der im massgeblichen Zeit punkt 36
Jahre alten Versicherten s ei en die Behandlung mit Roac c utan
(Aknetherapeutikum) und der damit verbundene nötige Aufschub einer Schwa ngerschaft um maximal 19 Monate zumutbar gewesen (E. 3.4). 3.6
Die am 1 2. Oktober
1979 geborene Klägerin stand Ende Janu ar 2016 in ihrem 3 7. Altersjahr. Die Ausgangslage ist damit vergleichbar.
Wesentlich k ürzer als im erwähnten Entscheid ist die Dauer des in Frage stehenden Aufschubs einer Schwangerschaft, nämlich knapp 9 Monate. D ass der erwähnte Entscheid Leis tungen der Invalidenversicherung betraf,
schliesst die analoge Anwendung in diesem Verfahren nicht aus. Taggeldansprüche nach VVG zählen zu den Zusatz leistungen z ur sozialen Krankenversicherung und es sind nebst den Bestimmun gen des VVG auch
sozialver sicherungsrechtliche Grundsätze, namentlich Art. 21 des Bunde sgesetzes über den Allgemeinen T eil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
beachtlich (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012, Art. 61 ad N 14 und 16) . 3.7
Die Klägerin wendet unter Hinweis auf die Rechtsprechung (SVR 2008 IV Nr. 7 E. 3.1.1) ein, beim Bezug von Taggeldern sei die Tragweite der Schadenminde rungspflicht im Vergleich zu Renten aufgrund der geringeren Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen abweichend zu beurteilen (Urk. 17 S. 15 Rz 41). Das Mass der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist ein Kriterium bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer schadenmindernden Vorkehr. A n ders als Renten leistungen
werden Taggelder dogmatisch nicht zu den Dauerleis tungen gezählt (vgl. BGE 133 V 57 Regeste und E. 6.6 u. 6.7), gleichwohl um fasst einerseits der hier zu beurteilende Taggeldanspruch total 730 Tage (abzgl. der Wartefrist) und unterliegen andererseits die Renten der periodischen Anpas sung an veränderte Verhältnisse (vgl. Art. 17 ATSG). Mit der hier deutlich kür zeren Frist von neun Monaten bis zur möglichen Realisierung des Kinderwun sches (im Vergleich zu den 19 Monaten gemäss Urteil des Bundesgericht I 744/06 vom 3 0. März 2007) wird den erwähnten Unterschieden Rechnung ge tragen. Ein gänzlicher Wegfall der Schadenminderungspflicht, den die Klägerin mit ihrem Argument postuliert, rechtfertigt sich nicht . 3.8
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Fortführung der Behandlung mit Chlor zoxazone bis zum Ablauf der verbliebenen maximalen Bezugsdauer von 270 Tagen (knapp neun Monate) als zumutbare Massnahme zu qualifizieren ist. Die Einstellung der Behandlun g trotz Zumutbarkeit der Fortführung stellt eine Missachtung der Schadenminderungspflicht dar. Der Einwand der Klägerin,
Dr. C.___ habe betont, bei Wieder a u fnahme der Behandlung bestehe ein Ge sundheitsrisiko (Urk. 17 S. 12 Rz 31), kann nicht geteilt werden. Der betreffende Hinweis von Dr. C.___ (Urk. 2/20 S. 9) bezieht sich auf die Situation, dass eine Schwangerschaft bereits konkret geplant respektive beabsichtigt ist. Vorlie gend zu beurteilen ist aber die Zumutbarkeit des befristeten Zuwartens mit der Realisierung des Kindeswunsches zu Gunsten der medikamentösen Behandlung. I m Übrigen brachte Dr. C.___ keine Vorbehalte hinsichtlich Einnahme des Medikaments an (vgl. Urk. 2/21). 4. 4.1
Die Verletzung der Schadenminderungspflicht muss eine adäquate Ursache des Mehraufwandes des Versicherers sein. Vertragliche Verwirkungsklauseln sind in diesem Zusammenhang zulässig (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel 2001, Art. 61 N 26 und 29). Im neueren Schrifttum sind Verwirkungsklauseln unter Verzicht auf das Kausalitätserfordernis umstritten (Kommentar zum Schweizerischen Privat recht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012, Art. 61 ad N 29).
Gem äss Art. 12 Ziff. 1 AB ist der Versicherer befugt, die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern, wenn die versicherte Person die vertraglichen Obliegenhei ten verletzt. Vorbehalten bleibt der Nachweis der unverschuldeten Obliegen heitsverletzung (Urk. 2/4 S. 4). Keine Erwähnung findet das Erfordernis der Kausalität zwischen der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten und einem dadurch bedingten Mehraufwand. 4.2
Die Sistierung der wirksamen medikamentösen Behandlung (vgl. vorstehende E. 2.5) trotz Zumutbarkeit stellt mit Blick auf Art. 10 Ziff. 3 AB eine Verletzung ver traglicher Obliegenheiten dar. Ein Kausalzusammenhang ist gegeben. Einer seits trat als Folge der Einstellung der Behandlung erneut eine die Leistungs pflicht auslösende Arbeitsunf ähigkeit von mehr als 20 % auf und a ndererseits besteht bei Wiederaufnahme der Behandlung hinsichtlich Erlangung einer leis tungsausschliessenden Arbeitsfähigkeit von 80 % oder mehr innert weniger Wochen eine günstige Prognose (vgl. vorstehende E. 2.6 und 2.7). 4.3
Die Klägerin verneint einen Kausalzusammenhang mit der Begründung, gemäss ärztlicher Einschätzung sei nach Wiederaufnahme d er Therapie nur möglicher weise mit einer Steigerung der Arbeits fähigkeit zu rechnen (Urk. 1 S. 16 Rz 33, Urk. 17 S. 12 Rz 32). Sie verweist hierbei auf die von ihr selbst eingereichte Be urteilung von Dr. C.___ vom 1 6. November 2015 (Urk. 2/21 S. 1). Tatsächlich ging Dr. C.___ bei Wiederaufnahme der Behandlung mit Sicherheit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. In der Auskunft vom 2 7. November
2015 hielt sie fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert vier Wochen mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 2/22 S. 1). Den Be griff „ möglicherweise " verwendete sie einzig im Zusammenhang mit dem Mass der zu erreichenden Arbeitsfähigkeit. Hier vermochte sie sich zwischen den ge nannten 80 und 100 % nicht genau festzulegen (Urk. 2/21 S. 1). Für die Beurtei lung der Kausalität entscheidend ist jedoch nicht die zu erwartende Steigerung nach Wiederaufna hme der Behandlung, sondern der Zusammenhang zwischen dem Absetzen des Medikaments und der erneuten leistungsrelevanten Arbeits unfähigkeit. Dieser Zusammenhang ist gegeben (vgl. vorstehende E. 2.6). 5.
Die
Klägerin macht geltend, gemäss dem rechtsprechungsgemäss beachtlichen Art. 14 VVG sei bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht eine E in stellung der Leistungen nur bei Absicht zulässig (Urk. 17 S. 15 f. Rz 43). Auf grund der gegebenen Umstände ist vorliegend von Eventualvorsatz
auszugehen . Die Behandlung wurde mit Blick auf den Kinderwunsch bewusst sistiert. Damit nahm die Klägerin eine erneute Arbeitsunfähigkeit in Kauf. Eine Einstellung der Leistungen ist demnach grundsätzlich zulässig. 6 .
Am 7. Dezember
20 15 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sollte sie die medi kamentöse Behandlung weiterhin aussetzen,
habe sie eine Leistungseinstellung per Ende Januar
2016 zu gewärtigen (Urk. 2/3). Unter Berücksichtigung der ärzt lichen Einschätzung, dass bei Wiederaufnahme der Behandlung mit Chlor zoxazone inner t vier bis fünf Wochen mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfä higkeit von 80 % gerechnet werden könne, erweist sich die knapp zweimonatige Bedenkfrist
mit Blick auf die zu beachtenden Grundsätze gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Nachführungsband, Basel 2012, Art. 61 ad N 14 und 16) als angemessen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin mit der dauerhaften Einstellung der Einnahme des Medikament s
Chlorzoxazone
ihrer Schadenminderungsplicht nicht nachkam . Die Beklagte war aufgrund dessen berechtigt, nach vorange hen der Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer die Leistungspflicht ausschliessenden Arbeitsfä higkeit von 80 % (vgl. Art. 5 Ziff. 1 ZB für die Krankentaggeld-Versicherung; Urk. 10/1/4 S. 5) auszugehen und die Taggeldleistungen einzustellen (vgl. Urk. 2/3) . Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während fol gender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm