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KK.2015.00038

Leistungspflicht aus Zusatzversicherung für Unfallereignis. Unfallähnliche Körperschädigung bei beim Kung Fu-Zweikampf erlittener Meniskusverletzung bejaht. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1992, war bei der der SWICA Gesundheits organisation ( nachfolgend : SWICA) nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) obli gatorisch kran kenpflegeversichert und schloss zusätzlich unter anderem die Zusatzversicherung zur obligatorischen Kra nkenversicherung die „ W eltweite Privatpatientenversicherung für Unfall

INFORTUNA “

gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ab (vgl. Urk. 2/1 ) .

Am 2 9. August 2014 führte er gemäss Unfallmeldung vom 1 0. September 2014 eine falsche Kniebewegung beim Kung Fu aus und verspürte beim Auftreten ei n en starken Schmerz im Knie und eine Blockade ( Urk. 7/1).

Im Operationsbericht vom 1 3. September 2014

nannte Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Z.___ , Klinik A.___ , nach durchgeführter Knie arthroskopie (KAS) rechts und einer medialen Meniskusnaht als Diagnose eine posttraumatische mediale Meniskusruptur des rechten Kniegelenkes und ein interkondylär eingeschlagenes Dissekat eines Korbhenkels nach Fussballunfall vom 2 9. August 2014 ( Urk. 7/2 ).

Mit Schreiben vom 2 9. September 2014 erteilte die SWICA eine Kostengutspra che für die allgemeine Abteilung ( Urk. 7/7) und legte

am 8. Oktober 2014 ihre Gründe dar, weshalb sie nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung res pektive von einem Unfall ausgehe ( Urk. 7/9 ). 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. Oktober 2015 Klage gegen die SWICA und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten die vertraglichen Leistungen im Umfang von Fr. 9‘275.-- auszurichten ( Urk. 1 S. 2)

Mit Klageantwort vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.

6) beantragte die SWICA, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Am 2 9. Januar 2016 reichte der Kläger seine Replik ( Urk.

11) ein und die Beklagte reichte am 1 8. Februar 2016 ihre Duplik ( Urk.

14) ein, welche dem Kläger am 2 3. Februar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die soziale Kran kenversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG). Sie umfasst die obligatorische Kranken pflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung. Den Krankenkassen steht es frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatzver sicherungen anzubieten. Diese unterliegen dem VVG (Art. 12 Abs. 2-3 KVG). 1.3

Bei der vom Kläger abgeschlossenen Zu satzversicherung „Weltweite Privatpa tientenversicherung für Unfall INFORTUNA “ verpflichte t sich die Beklagte , als Unfallversicherung für weltweit privaten Versicherungsschutz in Ergänzung zur obligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung sowie Heil un g s kosten-Zusatz versicherung , dem Versicherten die freie Arzt- und Spitalwahl, Einbet t zimmer und erstk l assige Unfall-Zusatzleistungen zu gewähren (vgl. Urk. 2/1).

Dabei handelt es sich um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver sicherung, welch e dem VVG untersteht . 1.4

Gemäss Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zu ständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicher ungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b

GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben. 2.

2.1

Unter den Parteien ist strittig , ob die Beklagte aus der vom Kläger abgeschlosse nen Zusatzversicherung „ Weltweite Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA“ für die Mehrkosten der Hospitalisation des Klägers in der Privat abteilung der Klinik

A.___

vom 1 3. bis 1 5. September 2014 (vgl. Urk. 2/18 ) sowie für das Honorar des Operateurs Dr. Y.___ für den Eingriff vom 1 3. Sep tember 2014 (vgl. Urk. 2/19 ) leistungspflichtig ist. 2.2

Der Kläger machte hierzu in seiner Klage ( Urk. 1) geltend, er habe am 2 9. Au gust 2014 anlässlich eines Kung Fu-ähnlichen Kampfsport t rainings bei einer Partnerübung mit schnellem Zweikampf beim Schritt zurück mit dem rechten Bein eine falsche Bewegung mit dem Knie gemacht , worauf er beim Auftreten einen starken Schmerz mit Blockade verspürt habe (S. 3 Ziff. 4) . Der Unfallbegriff im Sinne der AVB sei klar erfüllt ,

und zudem falle die festgestellte Meniskusruptur explizit unter die Aufzählung der unfallähnlichen Körper schädigungen von Art. 10 Ziff. 3 AVB, weshalb die Leistungspflicht der Beklag ten auch unte r diesem Titel gegeben sei (S. 7 f.

Ziff. 15- 16). Die von ihr geltend gemachte Präzisierung respektive Ergänzung eines sinnfälligen oder unfallähn lichen Vorfalles gehe aus dem Wortlaut von Art. 10 Ziff. 3 AVB nicht hervor. Hätte die Beklagte diese Leistungsvoraussetzung tatsächlich gewollt, hätte sie d ies auch so formulieren müssen (S. 8 Ziff. 17). Selbst wenn man auf die Rechtsprechung des Bundesgericht s zurückgreifen würde, wäre eine unfallähnli che Körperverletzung erfüllt (S. 9 f f .). Auch Dr. Y.___ habe am 5. November 2014 eindrücklich das Kraftmoment und die erhöhte Verletzungsgefahr darge legt, die bei dieser Sportart auf das Kniegelenk einwirkten (S. 10 unten).

Wenn die Programmwidrigkeit (falsche Bewegung) nicht ursächlich für die Schädigung gewesen wäre, hätte er sie nie erwähnt und der von der Beklagten geltend gemachte Ausschluss von mittelbaren Schädigungsfolgen sei unhaltbar ( Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). 2.3

Dagegen bestritt die Beklagte in ihrer Klageantwort ( Urk. 6) eine Leistungs pflicht aus der Unfallversicherung „INFORTUNA“ und brachte vor,

die versi cherten Unfälle und unfallähnlichen Körpers chädigungen seien in Art. 10 AVB ZB analog denjenigen der Sozialversicherung ausgestaltet worden. Daher könne für die Auslegung die sozialgesetzliche Grundlage herangezogen werden. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfallversicherung (UVV) entfalle im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) einzig das Tatbestandselement der Ungewöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Be griffsmerkmale eines Unfalles müssten auch bei unfallähnlichen Körperschädi gungen erfüllt sein, namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors (S.

3

Ziff. 1).

Festzuhalten sei , dass ge mäss Dars tellung des Klägers der Schmerz erst beim Auftreten entstanden sei und nicht anlässlich der „falschen Bewegung“. Ein hinzukommendes Element sei im ganzen Geschehensablauf nicht auszumachen, weshalb eine unfallähnli che Schädigung nicht vorliege . Der Kläger habe nicht beschrieben, inwiefern die Kniebewegung „falsch“ gewesen sei , und inwiefern beim Schritt zurück eine solche Bewegung vom normalen physiologischen Bewegungsablauf abweiche ( S. 3 f f.

Ziff. 3-6). Wie es zur Schädigung und zur Blockade gekommen sei, bleibe im Unklaren ( Urk. 14 S. 2 Ziff. 2). 3.

3 .1

Der Kläger brachte in seiner Replik vom 2 9. Januar 2016 hinsichtlich der Ausle gung von Art. 10 Ziff. 3 AVB ZB INFORTUNA vor, das Hinzuziehen der bun desgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV sei unzulässig, da es vor liegend um eine Zusa tzversicherung nach VVG gehe , wobei die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) respektive des ATSG nicht herangezogen werden dürfte n ( Urk. 11 S. 3 Ziff. 2).

Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass Art. 10 Abs. 3 AVB ZB I NFORTUNA

Art. 9 Abs. 2 UVV entspricht, weshalb zur Beurteilung, ob das vorliegende Ereignis vom 2 9. August 2014

eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt oder nicht, auf die entsprechende Grundsätze und die Rechtsprechung abgestellt werden kann.

Auch verwies der Kläger in seiner Klage schrift hinsichtlich der Auslegung des Unfallbegriffes von Art. 10 Ziff. 2 AVB ZB INFORTUNA selbst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 ATSG (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 15) . 3.2

E in Unfall ist gemäss Art. 10 Abs. 2 AVB ZB INFORTUNA

- welcher Art. 4 ATSG entspricht - die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 3.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbe reich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 3.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 3.5

Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA , welcher Art. 9 Abs. 2 UVV ent spricht , werden folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne un gewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 3.6

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hin gegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinn fälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung be stehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hin weisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).

3.7

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzi al , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Recht sprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3). 3.8

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fallversi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letztere n zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen ein e Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn liches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b). 3.9

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird viel mehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohn t, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 4.

4.1

D amit der Begriff des Unfalls im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVB ZB INFORTUNA und Art. 4 ATSG erfüllt ist , ist unter anderem erforderlich, dass ein in der Aussenwelt begründeter Faktor den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung programmwidrig beeinflusst hat (vgl. vorstehend E.

3 .2-4 ). Eine solche unge wöhnliche äussere Einwirkung auf den Körper des Klägers geht aus seinen Schilderungen nicht hervor, weshalb das Ereignis vom 2 9. August 2014 nicht als Unfall im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVB ZB INFORTUNA zu qualifizieren ist.

Zu beurteilen bleibt, ob ein Leistungsanspruch des Klägers aus Art. 10

Abs. 3 AVB ZB

INFORTUNA besteht. Unbestritten ist, dass die vom Kläger am 2 9. August 2014 erlittene Meniskusverletzung eine

gemäss den in Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA und

Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgelistete unfall ähnliche Körperschädigung darstellt (vgl. vorstehend E. 3. 5 ). 4.2

Den Akten können neb st den Schilderungen in der Klag eschrift (vgl. vorstehend E.

2.2) folgende Sachverhaltsdarstellungen de s Klägers zum Ereignis vom 2 9. August 2014

entnommen werden:

In der Unfallmeldung vom 1 0. September 2014 ( Urk. 7/1) wurde folgender Un fal lhergang angegeben: „falsche Kniebewegung beim Kung Fu, beim Auftreten starker Schmerz im Knie und Blockade“.

In seinem Schreiben vom 1 9. März 2015 ( Urk. 7/16) führte der Kläger zum Ereignishergang aus , er habe anlässlich eines Kung Fu-äh nlichen Kampfsport trainings vom 2 9. August 2014 bei einer Partnerübung mit schnellem Zwei kampf beim Schritt zurück mit dem rechten Bein eine falsche Bewegung mit dem Knie gemacht, worauf er beim Auftreten einen starken Schmerz mit Blockade des rechten Knies verspürt habe ( Urk. 7/16 S. 1 f. Ziff. 1). 4.3

Wie in

Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA und Art. 9 Abs. 2 UVV ausdrücklich festgehalten, entfällt bei einer unfallähnlichen Körperschädigung einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors, währendem alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles er füllt sein müssen, so das Erfordernis des einwirkenden äusser en Faktors an sich. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen . Verlangt wird insbesondere ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sport lichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. vorstehend E. 3.6 und auch Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 2.4).

Der Kläger berichtet e von einer „ falschen “ Bewegung mit dem Knie bei einem Schritt zurück , während einer Partnerübung in schnellem Zweikampf (vg

l. vor stehend E. 4.2) .

Die Beklagte verneinte indes eine gesteigerte Gefahrenlage beim Kung Fu und machte weiter geltend, der Schmerz sei ja erst mit Auftreten erfolgt, was be deute, dass die Verletzung im Rahmen eine s regulären Bewegungsablaufes des Auftretens stattgefunden habe und nicht anlässlich der „falschen“ Knie bewe gung (vgl. vorstehend E. 2.3 ). Dieser Ansicht der Beklagten kann aber aus den nachfolgend dargel eg ten Überlegungen nicht gefolgt werden.

D er Kläger beschrieb einen schnel len Zweikampf, so dass der Moment der Knie bewegung und das kurz darauf erfolgte Abstellen des Fusses nicht auseinander genommen werden dürfen. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht auch fest, dass es im Einzelfall kaum jemals restlos zu klären ist, welche effektive Bewegung die Verletzung tatsächlich ausgelöst hat. Im gleichen Entscheid bejahte das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, wo es bei einer Partnerübung im Rahmen eines Selbstverteidigungstrainings bei einem Schritt rückwärts zu einem Bruch kam, das Vorliegen einer gesteigerten Gefahrenlage. Diese wurde darin erblickt, dass die Bewegungen in rascher Folge mit „kleinen tanzenden Schritten“ abliefen . Da dieser Bewegungsablauf als Ganzes mit einer gewissen Kraftanstren g ung und ständigen Belastungswechseln in kurzer Abfolge in Rela tion zu den Bewegungen des Traini n gspartners gesehen wurde , ging das Bun desgericht von einer erhöhten Verletzungsgefahr aus (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_147/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 3.3 und E. 3.5).

Es ist demgemäss auch bei der vom Kläger beschriebenen Kung F u-ähnlichen schnellen Partnerü bung mit Rückwärtstreten von einer gesteigerten Gefahren lage auszugehen , und ein mitwirkender äusserer Faktor im Sinne von Art. 10 Abs. 3 ABV ZB INFORTUNA respektive von Art. 9 Abs. 2 UVV und damit eine unfallähnliche Körperschädigung ist zu bejahen. 4.4

Im Hinblick auf die mit der geplanten UVG-Revision zu erfolgende Änderung von Art. 6 Abs. 2 UVG, wonach die Versicherung ihre Leistung auch bei den in der Folge aufgelisteten Körperschädigungen - namentlich auch Meniskusrissen - erbringt, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zu rückzuführen sind , und damit nicht mehr auf den vollständig zu erfüllenden Unfallbegriff Bezug genommen wird , sondern direkt auf die Abgrenzung zu abnützungs- oder erkrankungsbedingter Schädigung , sprechen auch die Ein schätzungen des Operateurs Dr. Y.___

vom 5. November 2014 (vgl. Urk. 7/ 11 ) und von Prof. Dr. med. B.___ , Chefarzt des

C.___ , vom 2 9. Januar

2015 ( Urk. 7/15) deutlich für eine unfallbedingte Meniskusschädigu ng.

Prof. B.___ führte insbesondere aus, bei einem 22-jährigen Patient mit völlig unauffälligen Knorpel- und Meniskusverletzungen anlässlich der Arthroskopie mit dem entsprechenden Einriss , sei ganz bestimmt nicht von einem degenerati ven Leiden und daraus resultierendem Meniskusriss auszugehen. Der Meniskus in diesem Alterssegment könne ausschliesslich durch ein Unfallereignis einreis sen . 4.5

Der Kläger beantragte Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 9‘275.-- zuzüglich 5 % Zins ab Datum der Klageeinleitung (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 20).

Da w eder die AVB noch die AVB ZB INFORTUNA eine Verzugszinsregelung enthalten , ist damit auch kein vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte gemahnt wurde. Ihre Leis tungspflicht

für die Privatpatienten-Mehrkosten vernein te sie jedoch bereits vor Klageeinleitung, erstmals ausdr ücklich am 2 9. September 2014 (vgl. Urk. 7/7) , dann mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 ( vgl. Urk. 7/ 9 ) und erneut mit Schrei ben vom 1 0. November 2014 ( vgl. Urk. 7/ 12 ) . Die Rechnungen für den Aufent halt in der Klinik A.___ respektive die Honorarrechnung von Dr. Y.___ datieren vom 6. und 2 0. November 2014 (vgl. Urk. 2/18-19), weshalb sich die Beklagte jeweils nach 30 Tagen im Verzug befand .

Die Beklagte hat daher ab Datum der Klageeinleitung vom 1 2. Oktober 2015 dem Kläger , wie beantragt, Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen. 4.6

Aufgrund des Gesagten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage aus Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA für das Ereignis vom 2 9. August 2014 leistungs pflichtig und hat dem Kläger die geltend gemachten Leistungen im Umfang von Fr. 9‘275.--

nebst 5 % Zins seit dem 12 . Oktober 2015 zu erstatten. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5 .2

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs behörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

Die dem anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Kriterien und unter Berücksichtigung eines gerichts üblichen Stundenansatzes seit 1. Januar 2015 von Fr. 220.--, zuzüglich Mehr wertsteuer ( MWSt ), für den angefall en en Aufwand auf insgesamt Fr. 2‘7 00.-- (inkl. MWSt ) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wir d die Beklagte verpflichtet, dem Kläg er den Betrag von Fr. 9‘275.-- zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1 2. Oktober 2015 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - SWICA Gesundheitsorganisation - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1992, war bei der der SWICA Gesundheits organisation ( nachfolgend : SWICA) nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) obli gatorisch kran kenpflegeversichert und schloss zusätzlich unter anderem die Zusatzversicherung zur obligatorischen Kra nkenversicherung die „ W eltweite Privatpatientenversicherung für Unfall

INFORTUNA “

gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ab (vgl. Urk. 2/1 ) .

Am 2 9. August 2014 führte er gemäss Unfallmeldung vom 1 0. September 2014 eine falsche Kniebewegung beim Kung Fu aus und verspürte beim Auftreten ei n en starken Schmerz im Knie und eine Blockade ( Urk. 7/1).

Im Operationsbericht vom 1 3. September 2014

nannte Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Z.___ , Klinik A.___ , nach durchgeführter Knie arthroskopie (KAS) rechts und einer medialen Meniskusnaht als Diagnose eine posttraumatische mediale Meniskusruptur des rechten Kniegelenkes und ein interkondylär eingeschlagenes Dissekat eines Korbhenkels nach Fussballunfall vom 2 9. August 2014 ( Urk. 7/2 ).

Mit Schreiben vom 2 9. September 2014 erteilte die SWICA eine Kostengutspra che für die allgemeine Abteilung ( Urk. 7/7) und legte

am 8. Oktober 2014 ihre Gründe dar, weshalb sie nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung res pektive von einem Unfall ausgehe ( Urk. 7/9 ).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ; GSVGer ).

E. 1.2 Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die soziale Kran kenversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG). Sie umfasst die obligatorische Kranken pflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung. Den Krankenkassen steht es frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatzver sicherungen anzubieten. Diese unterliegen dem VVG (Art. 12 Abs. 2-3 KVG).

E. 1.3 Bei der vom Kläger abgeschlossenen Zu satzversicherung „Weltweite Privatpa tientenversicherung für Unfall INFORTUNA “ verpflichte t sich die Beklagte , als Unfallversicherung für weltweit privaten Versicherungsschutz in Ergänzung zur obligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung sowie Heil un g s kosten-Zusatz versicherung , dem Versicherten die freie Arzt- und Spitalwahl, Einbet t zimmer und erstk l assige Unfall-Zusatzleistungen zu gewähren (vgl. Urk. 2/1).

Dabei handelt es sich um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver sicherung, welch e dem VVG untersteht .

E. 1.4 Gemäss Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zu ständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicher ungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b

GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben.

E. 2 Der Versicherte erhob am 1 2. Oktober 2015 Klage gegen die SWICA und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten die vertraglichen Leistungen im Umfang von Fr. 9‘275.-- auszurichten ( Urk. 1 S. 2)

Mit Klageantwort vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.

6) beantragte die SWICA, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Am 2 9. Januar 2016 reichte der Kläger seine Replik ( Urk.

11) ein und die Beklagte reichte am 1 8. Februar 2016 ihre Duplik ( Urk.

14) ein, welche dem Kläger am 2 3. Februar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Unter den Parteien ist strittig , ob die Beklagte aus der vom Kläger abgeschlosse nen Zusatzversicherung „ Weltweite Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA“ für die Mehrkosten der Hospitalisation des Klägers in der Privat abteilung der Klinik

A.___

vom 1 3. bis 1 5. September 2014 (vgl. Urk. 2/18 ) sowie für das Honorar des Operateurs Dr. Y.___ für den Eingriff vom 1 3. Sep tember 2014 (vgl. Urk. 2/19 ) leistungspflichtig ist.

E. 2.2 Der Kläger machte hierzu in seiner Klage ( Urk. 1) geltend, er habe am 2 9. Au gust 2014 anlässlich eines Kung Fu-ähnlichen Kampfsport t rainings bei einer Partnerübung mit schnellem Zweikampf beim Schritt zurück mit dem rechten Bein eine falsche Bewegung mit dem Knie gemacht , worauf er beim Auftreten einen starken Schmerz mit Blockade verspürt habe (S. 3 Ziff. 4) . Der Unfallbegriff im Sinne der AVB sei klar erfüllt ,

und zudem falle die festgestellte Meniskusruptur explizit unter die Aufzählung der unfallähnlichen Körper schädigungen von Art. 10 Ziff.

E. 2.3 Dagegen bestritt die Beklagte in ihrer Klageantwort ( Urk. 6) eine Leistungs pflicht aus der Unfallversicherung „INFORTUNA“ und brachte vor,

die versi cherten Unfälle und unfallähnlichen Körpers chädigungen seien in Art. 10 AVB ZB analog denjenigen der Sozialversicherung ausgestaltet worden. Daher könne für die Auslegung die sozialgesetzliche Grundlage herangezogen werden. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfallversicherung (UVV) entfalle im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art.

E. 3 AVB nicht hervor. Hätte die Beklagte diese Leistungsvoraussetzung tatsächlich gewollt, hätte sie d ies auch so formulieren müssen (S. 8 Ziff. 17). Selbst wenn man auf die Rechtsprechung des Bundesgericht s zurückgreifen würde, wäre eine unfallähnli che Körperverletzung erfüllt (S. 9 f f .). Auch Dr. Y.___ habe am 5. November 2014 eindrücklich das Kraftmoment und die erhöhte Verletzungsgefahr darge legt, die bei dieser Sportart auf das Kniegelenk einwirkten (S. 10 unten).

Wenn die Programmwidrigkeit (falsche Bewegung) nicht ursächlich für die Schädigung gewesen wäre, hätte er sie nie erwähnt und der von der Beklagten geltend gemachte Ausschluss von mittelbaren Schädigungsfolgen sei unhaltbar ( Urk. 11 S. 2 Ziff. 1).

E. 3.2 E in Unfall ist gemäss Art. 10 Abs. 2 AVB ZB INFORTUNA

- welcher Art. 4 ATSG entspricht - die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbe reich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 3.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).

E. 3.5 Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA , welcher Art. 9 Abs. 2 UVV ent spricht , werden folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne un gewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 3.6 Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hin gegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinn fälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung be stehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hin weisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).

E. 3.7 Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzi al , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Recht sprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

E. 3.8 Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fallversi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letztere n zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen ein e Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn liches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

E. 3.9 Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird viel mehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohn t, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 4.

E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) einzig das Tatbestandselement der Ungewöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Be griffsmerkmale eines Unfalles müssten auch bei unfallähnlichen Körperschädi gungen erfüllt sein, namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors (S.

3

Ziff. 1).

Festzuhalten sei , dass ge mäss Dars tellung des Klägers der Schmerz erst beim Auftreten entstanden sei und nicht anlässlich der „falschen Bewegung“. Ein hinzukommendes Element sei im ganzen Geschehensablauf nicht auszumachen, weshalb eine unfallähnli che Schädigung nicht vorliege . Der Kläger habe nicht beschrieben, inwiefern die Kniebewegung „falsch“ gewesen sei , und inwiefern beim Schritt zurück eine solche Bewegung vom normalen physiologischen Bewegungsablauf abweiche ( S. 3 f f.

Ziff. 3-6). Wie es zur Schädigung und zur Blockade gekommen sei, bleibe im Unklaren ( Urk. 14 S. 2 Ziff. 2). 3.

3 .1

Der Kläger brachte in seiner Replik vom 2 9. Januar 2016 hinsichtlich der Ausle gung von Art. 10 Ziff. 3 AVB ZB INFORTUNA vor, das Hinzuziehen der bun desgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.

E. 4.1 D amit der Begriff des Unfalls im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVB ZB INFORTUNA und Art. 4 ATSG erfüllt ist , ist unter anderem erforderlich, dass ein in der Aussenwelt begründeter Faktor den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung programmwidrig beeinflusst hat (vgl. vorstehend E.

3 .2-4 ). Eine solche unge wöhnliche äussere Einwirkung auf den Körper des Klägers geht aus seinen Schilderungen nicht hervor, weshalb das Ereignis vom 2 9. August 2014 nicht als Unfall im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVB ZB INFORTUNA zu qualifizieren ist.

Zu beurteilen bleibt, ob ein Leistungsanspruch des Klägers aus Art. 10

Abs. 3 AVB ZB

INFORTUNA besteht. Unbestritten ist, dass die vom Kläger am 2 9. August 2014 erlittene Meniskusverletzung eine

gemäss den in Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA und

Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgelistete unfall ähnliche Körperschädigung darstellt (vgl. vorstehend E. 3. 5 ).

E. 4.2 Den Akten können neb st den Schilderungen in der Klag eschrift (vgl. vorstehend E.

2.2) folgende Sachverhaltsdarstellungen de s Klägers zum Ereignis vom 2 9. August 2014

entnommen werden:

In der Unfallmeldung vom 1 0. September 2014 ( Urk. 7/1) wurde folgender Un fal lhergang angegeben: „falsche Kniebewegung beim Kung Fu, beim Auftreten starker Schmerz im Knie und Blockade“.

In seinem Schreiben vom 1 9. März 2015 ( Urk. 7/16) führte der Kläger zum Ereignishergang aus , er habe anlässlich eines Kung Fu-äh nlichen Kampfsport trainings vom 2 9. August 2014 bei einer Partnerübung mit schnellem Zwei kampf beim Schritt zurück mit dem rechten Bein eine falsche Bewegung mit dem Knie gemacht, worauf er beim Auftreten einen starken Schmerz mit Blockade des rechten Knies verspürt habe ( Urk. 7/16 S. 1 f. Ziff. 1).

E. 4.3 Wie in

Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA und Art. 9 Abs. 2 UVV ausdrücklich festgehalten, entfällt bei einer unfallähnlichen Körperschädigung einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors, währendem alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles er füllt sein müssen, so das Erfordernis des einwirkenden äusser en Faktors an sich. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen . Verlangt wird insbesondere ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sport lichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. vorstehend E. 3.6 und auch Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 2.4).

Der Kläger berichtet e von einer „ falschen “ Bewegung mit dem Knie bei einem Schritt zurück , während einer Partnerübung in schnellem Zweikampf (vg

l. vor stehend E. 4.2) .

Die Beklagte verneinte indes eine gesteigerte Gefahrenlage beim Kung Fu und machte weiter geltend, der Schmerz sei ja erst mit Auftreten erfolgt, was be deute, dass die Verletzung im Rahmen eine s regulären Bewegungsablaufes des Auftretens stattgefunden habe und nicht anlässlich der „falschen“ Knie bewe gung (vgl. vorstehend E. 2.3 ). Dieser Ansicht der Beklagten kann aber aus den nachfolgend dargel eg ten Überlegungen nicht gefolgt werden.

D er Kläger beschrieb einen schnel len Zweikampf, so dass der Moment der Knie bewegung und das kurz darauf erfolgte Abstellen des Fusses nicht auseinander genommen werden dürfen. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht auch fest, dass es im Einzelfall kaum jemals restlos zu klären ist, welche effektive Bewegung die Verletzung tatsächlich ausgelöst hat. Im gleichen Entscheid bejahte das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, wo es bei einer Partnerübung im Rahmen eines Selbstverteidigungstrainings bei einem Schritt rückwärts zu einem Bruch kam, das Vorliegen einer gesteigerten Gefahrenlage. Diese wurde darin erblickt, dass die Bewegungen in rascher Folge mit „kleinen tanzenden Schritten“ abliefen . Da dieser Bewegungsablauf als Ganzes mit einer gewissen Kraftanstren g ung und ständigen Belastungswechseln in kurzer Abfolge in Rela tion zu den Bewegungen des Traini n gspartners gesehen wurde , ging das Bun desgericht von einer erhöhten Verletzungsgefahr aus (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_147/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 3.3 und E. 3.5).

Es ist demgemäss auch bei der vom Kläger beschriebenen Kung F u-ähnlichen schnellen Partnerü bung mit Rückwärtstreten von einer gesteigerten Gefahren lage auszugehen , und ein mitwirkender äusserer Faktor im Sinne von Art. 10 Abs. 3 ABV ZB INFORTUNA respektive von Art. 9 Abs. 2 UVV und damit eine unfallähnliche Körperschädigung ist zu bejahen.

E. 4.4 Im Hinblick auf die mit der geplanten UVG-Revision zu erfolgende Änderung von Art. 6 Abs. 2 UVG, wonach die Versicherung ihre Leistung auch bei den in der Folge aufgelisteten Körperschädigungen - namentlich auch Meniskusrissen - erbringt, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zu rückzuführen sind , und damit nicht mehr auf den vollständig zu erfüllenden Unfallbegriff Bezug genommen wird , sondern direkt auf die Abgrenzung zu abnützungs- oder erkrankungsbedingter Schädigung , sprechen auch die Ein schätzungen des Operateurs Dr. Y.___

vom 5. November 2014 (vgl. Urk. 7/

E. 4.5 Der Kläger beantragte Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 9‘275.-- zuzüglich 5 % Zins ab Datum der Klageeinleitung (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 20).

Da w eder die AVB noch die AVB ZB INFORTUNA eine Verzugszinsregelung enthalten , ist damit auch kein vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte gemahnt wurde. Ihre Leis tungspflicht

für die Privatpatienten-Mehrkosten vernein te sie jedoch bereits vor Klageeinleitung, erstmals ausdr ücklich am 2 9. September 2014 (vgl. Urk. 7/7) , dann mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 ( vgl. Urk. 7/ 9 ) und erneut mit Schrei ben vom 1 0. November 2014 ( vgl. Urk. 7/

E. 4.6 Aufgrund des Gesagten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage aus Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA für das Ereignis vom 2 9. August 2014 leistungs pflichtig und hat dem Kläger die geltend gemachten Leistungen im Umfang von Fr. 9‘275.--

nebst 5 % Zins seit dem 12 . Oktober 2015 zu erstatten. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5 .2

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs behörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

Die dem anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Kriterien und unter Berücksichtigung eines gerichts üblichen Stundenansatzes seit 1. Januar 2015 von Fr. 220.--, zuzüglich Mehr wertsteuer ( MWSt ), für den angefall en en Aufwand auf insgesamt Fr. 2‘7 00.-- (inkl. MWSt ) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wir d die Beklagte verpflichtet, dem Kläg er den Betrag von Fr. 9‘275.-- zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1 2. Oktober 2015 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - SWICA Gesundheitsorganisation - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 9 Abs. 2 UVV sei unzulässig, da es vor liegend um eine Zusa tzversicherung nach VVG gehe , wobei die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) respektive des ATSG nicht herangezogen werden dürfte n ( Urk.

E. 11 ) und von Prof. Dr. med. B.___ , Chefarzt des

C.___ , vom 2 9. Januar

2015 ( Urk. 7/15) deutlich für eine unfallbedingte Meniskusschädigu ng.

Prof. B.___ führte insbesondere aus, bei einem 22-jährigen Patient mit völlig unauffälligen Knorpel- und Meniskusverletzungen anlässlich der Arthroskopie mit dem entsprechenden Einriss , sei ganz bestimmt nicht von einem degenerati ven Leiden und daraus resultierendem Meniskusriss auszugehen. Der Meniskus in diesem Alterssegment könne ausschliesslich durch ein Unfallereignis einreis sen .

E. 12 ) . Die Rechnungen für den Aufent halt in der Klinik A.___ respektive die Honorarrechnung von Dr. Y.___ datieren vom 6. und 2 0. November 2014 (vgl. Urk. 2/18-19), weshalb sich die Beklagte jeweils nach 30 Tagen im Verzug befand .

Die Beklagte hat daher ab Datum der Klageeinleitung vom 1 2. Oktober 2015 dem Kläger , wie beantragt, Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2015.00038 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

30. November 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen SWICA Gesundheitsorganisation Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1992, war bei der der SWICA Gesundheits organisation ( nachfolgend : SWICA) nach Krankenversicherungsgesetz (KVG) obli gatorisch kran kenpflegeversichert und schloss zusätzlich unter anderem die Zusatzversicherung zur obligatorischen Kra nkenversicherung die „ W eltweite Privatpatientenversicherung für Unfall

INFORTUNA “

gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ab (vgl. Urk. 2/1 ) .

Am 2 9. August 2014 führte er gemäss Unfallmeldung vom 1 0. September 2014 eine falsche Kniebewegung beim Kung Fu aus und verspürte beim Auftreten ei n en starken Schmerz im Knie und eine Blockade ( Urk. 7/1).

Im Operationsbericht vom 1 3. September 2014

nannte Dr. med. Y.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Z.___ , Klinik A.___ , nach durchgeführter Knie arthroskopie (KAS) rechts und einer medialen Meniskusnaht als Diagnose eine posttraumatische mediale Meniskusruptur des rechten Kniegelenkes und ein interkondylär eingeschlagenes Dissekat eines Korbhenkels nach Fussballunfall vom 2 9. August 2014 ( Urk. 7/2 ).

Mit Schreiben vom 2 9. September 2014 erteilte die SWICA eine Kostengutspra che für die allgemeine Abteilung ( Urk. 7/7) und legte

am 8. Oktober 2014 ihre Gründe dar, weshalb sie nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung res pektive von einem Unfall ausgehe ( Urk. 7/9 ). 2.

Der Versicherte erhob am 1 2. Oktober 2015 Klage gegen die SWICA und bean tragte, die Beklagte sei zu verpflichten die vertraglichen Leistungen im Umfang von Fr. 9‘275.-- auszurichten ( Urk. 1 S. 2)

Mit Klageantwort vom 2 9. Oktober 2015 ( Urk.

6) beantragte die SWICA, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Am 2 9. Januar 2016 reichte der Kläger seine Replik ( Urk.

11) ein und die Beklagte reichte am 1 8. Februar 2016 ihre Duplik ( Urk.

14) ein, welche dem Kläger am 2 3. Februar 2016 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 15). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ; GSVGer ). 1.2

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die soziale Kran kenversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG). Sie umfasst die obligatorische Kranken pflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung. Den Krankenkassen steht es frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatzver sicherungen anzubieten. Diese unterliegen dem VVG (Art. 12 Abs. 2-3 KVG). 1.3

Bei der vom Kläger abgeschlossenen Zu satzversicherung „Weltweite Privatpa tientenversicherung für Unfall INFORTUNA “ verpflichte t sich die Beklagte , als Unfallversicherung für weltweit privaten Versicherungsschutz in Ergänzung zur obligatorischen Kranken- oder Unfallversicherung sowie Heil un g s kosten-Zusatz versicherung , dem Versicherten die freie Arzt- und Spitalwahl, Einbet t zimmer und erstk l assige Unfall-Zusatzleistungen zu gewähren (vgl. Urk. 2/1).

Dabei handelt es sich um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenver sicherung, welch e dem VVG untersteht . 1.4

Gemäss Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zu ständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicher ungs gericht (§ 2 Abs. 2 lit . b

GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (vereinfachtes Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben. 2.

2.1

Unter den Parteien ist strittig , ob die Beklagte aus der vom Kläger abgeschlosse nen Zusatzversicherung „ Weltweite Privatpatientenversicherung für Unfall INFORTUNA“ für die Mehrkosten der Hospitalisation des Klägers in der Privat abteilung der Klinik

A.___

vom 1 3. bis 1 5. September 2014 (vgl. Urk. 2/18 ) sowie für das Honorar des Operateurs Dr. Y.___ für den Eingriff vom 1 3. Sep tember 2014 (vgl. Urk. 2/19 ) leistungspflichtig ist. 2.2

Der Kläger machte hierzu in seiner Klage ( Urk. 1) geltend, er habe am 2 9. Au gust 2014 anlässlich eines Kung Fu-ähnlichen Kampfsport t rainings bei einer Partnerübung mit schnellem Zweikampf beim Schritt zurück mit dem rechten Bein eine falsche Bewegung mit dem Knie gemacht , worauf er beim Auftreten einen starken Schmerz mit Blockade verspürt habe (S. 3 Ziff. 4) . Der Unfallbegriff im Sinne der AVB sei klar erfüllt ,

und zudem falle die festgestellte Meniskusruptur explizit unter die Aufzählung der unfallähnlichen Körper schädigungen von Art. 10 Ziff. 3 AVB, weshalb die Leistungspflicht der Beklag ten auch unte r diesem Titel gegeben sei (S. 7 f.

Ziff. 15- 16). Die von ihr geltend gemachte Präzisierung respektive Ergänzung eines sinnfälligen oder unfallähn lichen Vorfalles gehe aus dem Wortlaut von Art. 10 Ziff. 3 AVB nicht hervor. Hätte die Beklagte diese Leistungsvoraussetzung tatsächlich gewollt, hätte sie d ies auch so formulieren müssen (S. 8 Ziff. 17). Selbst wenn man auf die Rechtsprechung des Bundesgericht s zurückgreifen würde, wäre eine unfallähnli che Körperverletzung erfüllt (S. 9 f f .). Auch Dr. Y.___ habe am 5. November 2014 eindrücklich das Kraftmoment und die erhöhte Verletzungsgefahr darge legt, die bei dieser Sportart auf das Kniegelenk einwirkten (S. 10 unten).

Wenn die Programmwidrigkeit (falsche Bewegung) nicht ursächlich für die Schädigung gewesen wäre, hätte er sie nie erwähnt und der von der Beklagten geltend gemachte Ausschluss von mittelbaren Schädigungsfolgen sei unhaltbar ( Urk. 11 S. 2 Ziff. 1). 2.3

Dagegen bestritt die Beklagte in ihrer Klageantwort ( Urk. 6) eine Leistungs pflicht aus der Unfallversicherung „INFORTUNA“ und brachte vor,

die versi cherten Unfälle und unfallähnlichen Körpers chädigungen seien in Art. 10 AVB ZB analog denjenigen der Sozialversicherung ausgestaltet worden. Daher könne für die Auslegung die sozialgesetzliche Grundlage herangezogen werden. Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Ver ordnung über die Unfallversicherung (UVV) entfalle im Vergleich zu den eigent lichen Unfällen nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) einzig das Tatbestandselement der Ungewöhn lichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Be griffsmerkmale eines Unfalles müssten auch bei unfallähnlichen Körperschädi gungen erfüllt sein, namentlich für das Erfordernis des auf den menschlichen Körper einwirkenden äusseren Faktors (S.

3

Ziff. 1).

Festzuhalten sei , dass ge mäss Dars tellung des Klägers der Schmerz erst beim Auftreten entstanden sei und nicht anlässlich der „falschen Bewegung“. Ein hinzukommendes Element sei im ganzen Geschehensablauf nicht auszumachen, weshalb eine unfallähnli che Schädigung nicht vorliege . Der Kläger habe nicht beschrieben, inwiefern die Kniebewegung „falsch“ gewesen sei , und inwiefern beim Schritt zurück eine solche Bewegung vom normalen physiologischen Bewegungsablauf abweiche ( S. 3 f f.

Ziff. 3-6). Wie es zur Schädigung und zur Blockade gekommen sei, bleibe im Unklaren ( Urk. 14 S. 2 Ziff. 2). 3.

3 .1

Der Kläger brachte in seiner Replik vom 2 9. Januar 2016 hinsichtlich der Ausle gung von Art. 10 Ziff. 3 AVB ZB INFORTUNA vor, das Hinzuziehen der bun desgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV sei unzulässig, da es vor liegend um eine Zusa tzversicherung nach VVG gehe , wobei die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) respektive des ATSG nicht herangezogen werden dürfte n ( Urk. 11 S. 3 Ziff. 2).

Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass Art. 10 Abs. 3 AVB ZB I NFORTUNA

Art. 9 Abs. 2 UVV entspricht, weshalb zur Beurteilung, ob das vorliegende Ereignis vom 2 9. August 2014

eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt oder nicht, auf die entsprechende Grundsätze und die Rechtsprechung abgestellt werden kann.

Auch verwies der Kläger in seiner Klage schrift hinsichtlich der Auslegung des Unfallbegriffes von Art. 10 Ziff. 2 AVB ZB INFORTUNA selbst auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 ATSG (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 15) . 3.2

E in Unfall ist gemäss Art. 10 Abs. 2 AVB ZB INFORTUNA

- welcher Art. 4 ATSG entspricht - die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 3.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbe reich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 3.4

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S.

100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2). 3.5

Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA , welcher Art. 9 Abs. 2 UVV ent spricht , werden folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne un gewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 3.6

Bei den unfallähnlichen Körpe rschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hin gegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinn fälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung be stehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hin weisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E. 2b).

3.7

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzi al , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Recht sprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsände rung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3). 3.8

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fallversi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letztere n zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kau salzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen ein e Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn liches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b). 3.9

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird viel mehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohn t, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 4.

4.1

D amit der Begriff des Unfalls im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVB ZB INFORTUNA und Art. 4 ATSG erfüllt ist , ist unter anderem erforderlich, dass ein in der Aussenwelt begründeter Faktor den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung programmwidrig beeinflusst hat (vgl. vorstehend E.

3 .2-4 ). Eine solche unge wöhnliche äussere Einwirkung auf den Körper des Klägers geht aus seinen Schilderungen nicht hervor, weshalb das Ereignis vom 2 9. August 2014 nicht als Unfall im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVB ZB INFORTUNA zu qualifizieren ist.

Zu beurteilen bleibt, ob ein Leistungsanspruch des Klägers aus Art. 10

Abs. 3 AVB ZB

INFORTUNA besteht. Unbestritten ist, dass die vom Kläger am 2 9. August 2014 erlittene Meniskusverletzung eine

gemäss den in Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA und

Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgelistete unfall ähnliche Körperschädigung darstellt (vgl. vorstehend E. 3. 5 ). 4.2

Den Akten können neb st den Schilderungen in der Klag eschrift (vgl. vorstehend E.

2.2) folgende Sachverhaltsdarstellungen de s Klägers zum Ereignis vom 2 9. August 2014

entnommen werden:

In der Unfallmeldung vom 1 0. September 2014 ( Urk. 7/1) wurde folgender Un fal lhergang angegeben: „falsche Kniebewegung beim Kung Fu, beim Auftreten starker Schmerz im Knie und Blockade“.

In seinem Schreiben vom 1 9. März 2015 ( Urk. 7/16) führte der Kläger zum Ereignishergang aus , er habe anlässlich eines Kung Fu-äh nlichen Kampfsport trainings vom 2 9. August 2014 bei einer Partnerübung mit schnellem Zwei kampf beim Schritt zurück mit dem rechten Bein eine falsche Bewegung mit dem Knie gemacht, worauf er beim Auftreten einen starken Schmerz mit Blockade des rechten Knies verspürt habe ( Urk. 7/16 S. 1 f. Ziff. 1). 4.3

Wie in

Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA und Art. 9 Abs. 2 UVV ausdrücklich festgehalten, entfällt bei einer unfallähnlichen Körperschädigung einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors, währendem alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles er füllt sein müssen, so das Erfordernis des einwirkenden äusser en Faktors an sich. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen . Verlangt wird insbesondere ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sport lichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. vorstehend E. 3.6 und auch Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 2.4).

Der Kläger berichtet e von einer „ falschen “ Bewegung mit dem Knie bei einem Schritt zurück , während einer Partnerübung in schnellem Zweikampf (vg

l. vor stehend E. 4.2) .

Die Beklagte verneinte indes eine gesteigerte Gefahrenlage beim Kung Fu und machte weiter geltend, der Schmerz sei ja erst mit Auftreten erfolgt, was be deute, dass die Verletzung im Rahmen eine s regulären Bewegungsablaufes des Auftretens stattgefunden habe und nicht anlässlich der „falschen“ Knie bewe gung (vgl. vorstehend E. 2.3 ). Dieser Ansicht der Beklagten kann aber aus den nachfolgend dargel eg ten Überlegungen nicht gefolgt werden.

D er Kläger beschrieb einen schnel len Zweikampf, so dass der Moment der Knie bewegung und das kurz darauf erfolgte Abstellen des Fusses nicht auseinander genommen werden dürfen. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht auch fest, dass es im Einzelfall kaum jemals restlos zu klären ist, welche effektive Bewegung die Verletzung tatsächlich ausgelöst hat. Im gleichen Entscheid bejahte das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, wo es bei einer Partnerübung im Rahmen eines Selbstverteidigungstrainings bei einem Schritt rückwärts zu einem Bruch kam, das Vorliegen einer gesteigerten Gefahrenlage. Diese wurde darin erblickt, dass die Bewegungen in rascher Folge mit „kleinen tanzenden Schritten“ abliefen . Da dieser Bewegungsablauf als Ganzes mit einer gewissen Kraftanstren g ung und ständigen Belastungswechseln in kurzer Abfolge in Rela tion zu den Bewegungen des Traini n gspartners gesehen wurde , ging das Bun desgericht von einer erhöhten Verletzungsgefahr aus (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_147/2014 vom 1 6. Juli 2014 E. 3.3 und E. 3.5).

Es ist demgemäss auch bei der vom Kläger beschriebenen Kung F u-ähnlichen schnellen Partnerü bung mit Rückwärtstreten von einer gesteigerten Gefahren lage auszugehen , und ein mitwirkender äusserer Faktor im Sinne von Art. 10 Abs. 3 ABV ZB INFORTUNA respektive von Art. 9 Abs. 2 UVV und damit eine unfallähnliche Körperschädigung ist zu bejahen. 4.4

Im Hinblick auf die mit der geplanten UVG-Revision zu erfolgende Änderung von Art. 6 Abs. 2 UVG, wonach die Versicherung ihre Leistung auch bei den in der Folge aufgelisteten Körperschädigungen - namentlich auch Meniskusrissen - erbringt, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zu rückzuführen sind , und damit nicht mehr auf den vollständig zu erfüllenden Unfallbegriff Bezug genommen wird , sondern direkt auf die Abgrenzung zu abnützungs- oder erkrankungsbedingter Schädigung , sprechen auch die Ein schätzungen des Operateurs Dr. Y.___

vom 5. November 2014 (vgl. Urk. 7/ 11 ) und von Prof. Dr. med. B.___ , Chefarzt des

C.___ , vom 2 9. Januar

2015 ( Urk. 7/15) deutlich für eine unfallbedingte Meniskusschädigu ng.

Prof. B.___ führte insbesondere aus, bei einem 22-jährigen Patient mit völlig unauffälligen Knorpel- und Meniskusverletzungen anlässlich der Arthroskopie mit dem entsprechenden Einriss , sei ganz bestimmt nicht von einem degenerati ven Leiden und daraus resultierendem Meniskusriss auszugehen. Der Meniskus in diesem Alterssegment könne ausschliesslich durch ein Unfallereignis einreis sen . 4.5

Der Kläger beantragte Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 9‘275.-- zuzüglich 5 % Zins ab Datum der Klageeinleitung (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 20).

Da w eder die AVB noch die AVB ZB INFORTUNA eine Verzugszinsregelung enthalten , ist damit auch kein vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte gemahnt wurde. Ihre Leis tungspflicht

für die Privatpatienten-Mehrkosten vernein te sie jedoch bereits vor Klageeinleitung, erstmals ausdr ücklich am 2 9. September 2014 (vgl. Urk. 7/7) , dann mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 ( vgl. Urk. 7/ 9 ) und erneut mit Schrei ben vom 1 0. November 2014 ( vgl. Urk. 7/ 12 ) . Die Rechnungen für den Aufent halt in der Klinik A.___ respektive die Honorarrechnung von Dr. Y.___ datieren vom 6. und 2 0. November 2014 (vgl. Urk. 2/18-19), weshalb sich die Beklagte jeweils nach 30 Tagen im Verzug befand .

Die Beklagte hat daher ab Datum der Klageeinleitung vom 1 2. Oktober 2015 dem Kläger , wie beantragt, Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen. 4.6

Aufgrund des Gesagten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage aus Art. 10 Abs. 3 AVB ZB INFORTUNA für das Ereignis vom 2 9. August 2014 leistungs pflichtig und hat dem Kläger die geltend gemachten Leistungen im Umfang von Fr. 9‘275.--

nebst 5 % Zins seit dem 12 . Oktober 2015 zu erstatten. 5 . 5 .1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5 .2

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs behörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

Die dem anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Kriterien und unter Berücksichtigung eines gerichts üblichen Stundenansatzes seit 1. Januar 2015 von Fr. 220.--, zuzüglich Mehr wertsteuer ( MWSt ), für den angefall en en Aufwand auf insgesamt Fr. 2‘7 00.-- (inkl. MWSt ) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wir d die Beklagte verpflichtet, dem Kläg er den Betrag von Fr. 9‘275.-- zuzüglich 5 % Verzugszins ab 1 2. Oktober 2015 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder - SWICA Gesundheitsorganisation - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan