opencaselaw.ch

KK.2015.00033

Abschreibung des Prozesses als durch Gegenstandlosigkeit und Vergleich erledigt.

Zürich SozVersG · 2016-10-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Dezember 2014 148 Taggelder à Fr. 66.80 = Fr. 9‘886.40 Für die Zeit vom
  2. bis zum 1
  3. Januar und vom
  4. April bis zum 30. September 2015 188 Taggelder à Fr.  66.80 = Fr.  12‘558.40, somit gesamt haft auf Fr.  33‘415.80 und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang.
  5. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung.
  6. Damit erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitiger Ansprüche aus dem Schadenfall Nr. 236652/2013 für auseinandergesetzt.“      Der Prozess ist daher, soweit nicht bereits gegenstandlos geworden, als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Die Referentin verfügt:
  7. Der Prozess wird , soweit er nicht gegenstandslos geworden ist, als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
  8. Das Verfahren ist kostenlos.
  9. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Sutter - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2015.00033 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Verfügung vom

12. Oktober 2016 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sutter AES Rechtsanwälte, Haus Eden Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beklagte Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne 1.

Mit Eingabe vom 2 4. August 2015 liess X.___, vertreten durch Rechtsan walt Peter Sutter, Klage erheben gegen die VAUDVOISE ALLGEMEINE Ver sicherungs-Gesellschaft AG mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 82‘805.40 nebst 5 % Zins seit dem 3 1. August 2015 zu bezahlen.

2.

Es sei von einem Nachklagerecht der Klägerin Vormerk zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ 2.

Die Beklagte anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht für die Zeit vom 1.

bis zum 28. Februar 20 14, vom 2 4. Juni bis zum 5. August 2014 und vom 14. Januar 2015 bis zum 8. April 2015 und bezahlte der Klägerin für die erwähnten Zeiträume Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 35‘679. 60 (Urk. 7 S. 2 f. und 14 S. 2 f.). In diesem Umfang wurde die Klage gegenstandslos und ist der Prozess dementsprechend abzuschreiben. 3.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 1 1. Oktober 2016 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich (Urk. 24):

„1.

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte der Klägerin für den Scha denfall Nr. 236652/2013 für die Zeit vom 3 0. Oktober bis zum 31. Dezember 2013 Fr. 12‘020.40 und für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2014, vom 24. Juni bis zum 5. August 2014 und vom 1 4. Januar bis zum 8. April 2015 gesamthaft 187 Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 35‘679.60 bezahlt hat. 2.

Die Klägerin reduziert ihre Forderung, soweit noch strittig, wie folgt:

Für die Zeit vom 1. März bis zum 2 3. Juni 2014 115 Taggelder à Fr. 95.40 = Fr. 10‘971.--

Für die Zeit vom 6. August bis 3 1. Dezember 2014 148 Taggelder à Fr. 66.80 = Fr. 9‘886.40 Für die Zeit vom 1. bis zum 1 3. Januar und vom 9. April bis zum 30. September 2015 188 Taggelder à Fr. 66.80 = Fr. 12‘558.40, somit gesamt haft auf Fr. 33‘415.80 und die Beklagte anerkennt sie in diesem Umfang. 3.

Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung. 4.

Damit erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitiger Ansprüche aus dem Schadenfall Nr. 236652/2013 für auseinandergesetzt.“

Der Prozess ist daher, soweit nicht bereits gegenstandlos geworden, als durch Vergleich erledigt abzuschreiben. Die Referentin verfügt: 1.

Der Prozess wird, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist, als durch

Vergleich erledigt abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Sutter - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke