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KK.2015.00012

Die ins Recht gefasste Beklagte ist nicht passivlegitimiert, weswegen die Klage abzuweisen ist.

Zürich SozVersG · 2015-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1981, war ab 1. August 2006 bei der Firma Y.___

als Arbeitnehmer angestellt (Urk. 2/4). Die Arbeitgeberin hatte für ihre Angestellten mit der Elips Versicherungen AG eine Krankentaggeldversi cherung nach VVG abgeschlossen (Urk. 8/3 ). Im Zusammenhang mit den Folgen eines am 1 4. September 201 2 erlittenen Auto unfalls (vgl. Urk. 2/6 und Urk. 8/3 ff. ) meldete der Versicherte ab 1. Januar 2014 der Taggeldversicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, woraufhin diese bis und mit 3 0. Juni 2014 Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 2/7 /1, Urk. 2/9/1-4 , vgl. auch Urk. 2/15 ). Die Auszahlung weitergehender Taggeldleistungen lehnte die Versicherung in der Folge ab, zuletzt mit Schreiben vom 5. März 2015 (Urk. 8/ 2/ 38). Das Arbeits verhältnis mit der Firma Y.___ hatte bereits per 3 0. April 2014 geendet (vgl. Urk. 2/10). 2.

Am 1 9. März 2015 erhob X.___ gegen die Elips Life AG Klage mit dem Rechtsbegehren, unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt sei die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum

2 8. Februar 2015 Kranken taggeldleistungen

von je Fr. 147.-- pro Tag im Gesamtb etrag von Fr. 35‘721.-- zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 4‘557.-- ab 1. September 2014 und 1. Oktober 2014, auf Fr. 4‘ 410.-- ab 1. November 2014, auf Fr. 4‘557.-- ab 1. Dezember 2014, auf Fr. 4‘410.-- ab 1. Januar 2015, auf je Fr. 4‘557.-- ab 1. Februar und 1. März 2015 sowie auf Fr. 4‘116.-- ab 1. April 201 5. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, ab 1. März 2015 bis zur Beendigung der Arbeits unfähigkeit, längstens bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungs dauer von 730 Tagen ,

weitere Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 147.-- pro Tag auszurichten, mindestens aber bis zur Urteilsfällung, soweit die Arbeitsun fähigkeit durch Arztzeugnisse nachgewiesen sei (Urk. 1). In der Klageantwort vom 2 7. April 2015 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 6). Das am 1 9. März 2015 gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) zog der Kläger am 1 1. Mai 2015 wieder zurück (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, w elches als einzige kantonale In stanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfa chte Verfahren zur Anwendung ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht anhängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage

ist unstrittig gegeben . 2.

In der Klageantwort vom 2 7. April 2015 machte die Beklagte geltend, der Kläger habe zu Unrecht Klage gegen sie angehoben. Sie sei nicht passivlegiti miert . D er vorliegend interessierende Versicherungsvertrag betreffend Kranken taggeld nach VVG sei nicht zwischen der seinerzeitigen Arbeitgeberin des Klägers und der Elips Life AG abgeschlossen worden . Vertragspartei sei viel mehr die Elips Versicherungen AG gewesen . Dies ergebe sich aus den anwend baren Allgemeinen Versicherungsbedi ngungen (Urk. 6 S. 4 Rz 9). Der Kläger, dem die Klageantwort am 2 1. Mai 2015 zugestellt wurde ( vgl. Urk. 10), liess sich zur Frage der Passivlegitimation der Elips Life AG nicht vernehmen. 3.

Für Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG gelten zivilrechtliche Grunds ätze ( Eugster , Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 12 Rz 8). Die Sachlegitimation hat die Frage zum Inhalt, wer hin sichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berecht igt respektive ver pflichtet und demzufolge als Partei in den Prozess miteinzubeziehen ist. Fehlt die Aktiv- beziehungsweise die Passivlegitimation wird die Klage durch Sach entscheid abgewiesen (vgl. Adrian Staehelin /Daniel Staehelin /Pascal Grolimund , Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, S. 187 Rz 20, sowie Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg : Karl Spühler /Luca Tenchio /Dominik Infanger, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 236 Rz 16 , je mit Hinwei sen ). 4.

Der vom Kläger als Auszug (Urk. 2/5) respektive von der Beklagten vollständig e ingereichte Versicherungsve r trag für die Krank entaggeldversicherung

( Ver tragsnummer 3.2164.001 ; Urk. 8/3 ), gültig ab 1. Januar 2014, nennt als Begünstigte nebst anderen die Angestellten der Firma Y.___

(„Krankentaggeld Services AG“; Urk. 8/3 S. 2)

und verweist für die A llgemeinen Vertragsbestimmungen

(AVB) auf die Ausgabe 2011 ( Urk. 2 /3 = Urk. 8/4 ). Als Versicherungsträger nennt Ziff. 1.2 der AVB die Elips Versicherungen AG mit Sitz in T r i e sen /FL

(Urk. 2/3 = Urk. 8/4 je S. 4 ). Bei der vom Kläger ins Recht gefassten Elips Life AG mit Sitz in Zürich handelt es sich um eine Zweignieder lassung (vgl. Urk. 2/2 ).

Da gemäss den anwendbaren AVB ausdrücklich die Elips Versicherungen AG Versicherungsträgerin und damit Vertragspartei ist, ist diese pas sivlegitimiert und der Kläger hä tte für Ansprüche aus dem genannten Versicherungsvertrag die Elips Versicherun gen AG ins Recht fassen müssen, zumal ein Übergang res pektive eine Übertragung des Versicherungsvertrages auf die Elips Life AG weder g eltend gemacht wurde noch hierfür Anhaltspunkte bestehen.

Nach Gesagtem ist nicht daran zu zweifeln, dass Vertragspartei des vorliegend im Streite stehenden Versicherungsvertrages betreffend Krankentaggeldversi cherung nach VVG die Elips Versicherungen AG ist. Der Beklagten, der Elips Life AG , kommt keine Passivlegitimation zu, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist. 5 .

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1981, war ab 1. August 2006 bei der Firma Y.___

als Arbeitnehmer angestellt (Urk. 2/4). Die Arbeitgeberin hatte für ihre Angestellten mit der Elips Versicherungen AG eine Krankentaggeldversi cherung nach VVG abgeschlossen (Urk. 8/3 ). Im Zusammenhang mit den Folgen eines am 1 4. September 201

E. 1.2 der AVB die Elips Versicherungen AG mit Sitz in T r i e sen /FL

(Urk. 2/3 = Urk. 8/4 je S. 4 ). Bei der vom Kläger ins Recht gefassten Elips Life AG mit Sitz in Zürich handelt es sich um eine Zweignieder lassung (vgl. Urk. 2/2 ).

Da gemäss den anwendbaren AVB ausdrücklich die Elips Versicherungen AG Versicherungsträgerin und damit Vertragspartei ist, ist diese pas sivlegitimiert und der Kläger hä tte für Ansprüche aus dem genannten Versicherungsvertrag die Elips Versicherun gen AG ins Recht fassen müssen, zumal ein Übergang res pektive eine Übertragung des Versicherungsvertrages auf die Elips Life AG weder g eltend gemacht wurde noch hierfür Anhaltspunkte bestehen.

Nach Gesagtem ist nicht daran zu zweifeln, dass Vertragspartei des vorliegend im Streite stehenden Versicherungsvertrages betreffend Krankentaggeldversi cherung nach VVG die Elips Versicherungen AG ist. Der Beklagten, der Elips Life AG , kommt keine Passivlegitimation zu, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist. 5 .

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:

E. 2 8. Februar 2015 Kranken taggeldleistungen

von je Fr. 147.-- pro Tag im Gesamtb etrag von Fr. 35‘721.-- zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 4‘557.-- ab 1. September 2014 und 1. Oktober 2014, auf Fr. 4‘ 410.-- ab 1. November 2014, auf Fr. 4‘557.-- ab 1. Dezember 2014, auf Fr. 4‘410.-- ab 1. Januar 2015, auf je Fr. 4‘557.-- ab 1. Februar und 1. März 2015 sowie auf Fr. 4‘116.-- ab 1. April 201 5. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, ab 1. März 2015 bis zur Beendigung der Arbeits unfähigkeit, längstens bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungs dauer von 730 Tagen ,

weitere Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 147.-- pro Tag auszurichten, mindestens aber bis zur Urteilsfällung, soweit die Arbeitsun fähigkeit durch Arztzeugnisse nachgewiesen sei (Urk. 1). In der Klageantwort vom 2 7. April 2015 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 6). Das am 1 9. März 2015 gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) zog der Kläger am 1 1. Mai 2015 wieder zurück (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs.

E. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art.

E. 3.2 und E. 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage

ist unstrittig gegeben . 2.

In der Klageantwort vom 2 7. April 2015 machte die Beklagte geltend, der Kläger habe zu Unrecht Klage gegen sie angehoben. Sie sei nicht passivlegiti miert . D er vorliegend interessierende Versicherungsvertrag betreffend Kranken taggeld nach VVG sei nicht zwischen der seinerzeitigen Arbeitgeberin des Klägers und der Elips Life AG abgeschlossen worden . Vertragspartei sei viel mehr die Elips Versicherungen AG gewesen . Dies ergebe sich aus den anwend baren Allgemeinen Versicherungsbedi ngungen (Urk. 6 S. 4 Rz 9). Der Kläger, dem die Klageantwort am 2 1. Mai 2015 zugestellt wurde ( vgl. Urk. 10), liess sich zur Frage der Passivlegitimation der Elips Life AG nicht vernehmen. 3.

Für Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG gelten zivilrechtliche Grunds ätze ( Eugster , Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 12 Rz 8). Die Sachlegitimation hat die Frage zum Inhalt, wer hin sichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berecht igt respektive ver pflichtet und demzufolge als Partei in den Prozess miteinzubeziehen ist. Fehlt die Aktiv- beziehungsweise die Passivlegitimation wird die Klage durch Sach entscheid abgewiesen (vgl. Adrian Staehelin /Daniel Staehelin /Pascal Grolimund , Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, S. 187 Rz 20, sowie Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg : Karl Spühler /Luca Tenchio /Dominik Infanger, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 236 Rz 16 , je mit Hinwei sen ). 4.

Der vom Kläger als Auszug (Urk. 2/5) respektive von der Beklagten vollständig e ingereichte Versicherungsve r trag für die Krank entaggeldversicherung

( Ver tragsnummer 3.2164.001 ; Urk. 8/3 ), gültig ab 1. Januar 2014, nennt als Begünstigte nebst anderen die Angestellten der Firma Y.___

(„Krankentaggeld Services AG“; Urk. 8/3 S. 2)

und verweist für die A llgemeinen Vertragsbestimmungen

(AVB) auf die Ausgabe 2011 ( Urk. 2 /3 = Urk. 8/4 ). Als Versicherungsträger nennt Ziff.

E. 7 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, w elches als einzige kantonale In stanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfa chte Verfahren zur Anwendung ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht anhängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr.  1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr.  Barbara Wyler - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2015.00012 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

26. Juni 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld gegen Elips Life AG, Triesen , Zweigniederlassung Zürich Thurgauerstrasse 54, 8050 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1981, war ab 1. August 2006 bei der Firma Y.___

als Arbeitnehmer angestellt (Urk. 2/4). Die Arbeitgeberin hatte für ihre Angestellten mit der Elips Versicherungen AG eine Krankentaggeldversi cherung nach VVG abgeschlossen (Urk. 8/3 ). Im Zusammenhang mit den Folgen eines am 1 4. September 201 2 erlittenen Auto unfalls (vgl. Urk. 2/6 und Urk. 8/3 ff. ) meldete der Versicherte ab 1. Januar 2014 der Taggeldversicherung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, woraufhin diese bis und mit 3 0. Juni 2014 Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 2/7 /1, Urk. 2/9/1-4 , vgl. auch Urk. 2/15 ). Die Auszahlung weitergehender Taggeldleistungen lehnte die Versicherung in der Folge ab, zuletzt mit Schreiben vom 5. März 2015 (Urk. 8/ 2/ 38). Das Arbeits verhältnis mit der Firma Y.___ hatte bereits per 3 0. April 2014 geendet (vgl. Urk. 2/10). 2.

Am 1 9. März 2015 erhob X.___ gegen die Elips Life AG Klage mit dem Rechtsbegehren, unter ausdrücklichem Nachklagevorbehalt sei die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum

2 8. Februar 2015 Kranken taggeldleistungen

von je Fr. 147.-- pro Tag im Gesamtb etrag von Fr. 35‘721.-- zu bezahlen, je zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 4‘557.-- ab 1. September 2014 und 1. Oktober 2014, auf Fr. 4‘ 410.-- ab 1. November 2014, auf Fr. 4‘557.-- ab 1. Dezember 2014, auf Fr. 4‘410.-- ab 1. Januar 2015, auf je Fr. 4‘557.-- ab 1. Februar und 1. März 2015 sowie auf Fr. 4‘116.-- ab 1. April 201 5. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, ab 1. März 2015 bis zur Beendigung der Arbeits unfähigkeit, längstens bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungs dauer von 730 Tagen ,

weitere Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 147.-- pro Tag auszurichten, mindestens aber bis zur Urteilsfällung, soweit die Arbeitsun fähigkeit durch Arztzeugnisse nachgewiesen sei (Urk. 1). In der Klageantwort vom 2 7. April 2015 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 6). Das am 1 9. März 2015 gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2) zog der Kläger am 1 1. Mai 2015 wieder zurück (Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, w elches als einzige kantonale In stanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfa chte Verfahren zur Anwendung ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht anhängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage

ist unstrittig gegeben . 2.

In der Klageantwort vom 2 7. April 2015 machte die Beklagte geltend, der Kläger habe zu Unrecht Klage gegen sie angehoben. Sie sei nicht passivlegiti miert . D er vorliegend interessierende Versicherungsvertrag betreffend Kranken taggeld nach VVG sei nicht zwischen der seinerzeitigen Arbeitgeberin des Klägers und der Elips Life AG abgeschlossen worden . Vertragspartei sei viel mehr die Elips Versicherungen AG gewesen . Dies ergebe sich aus den anwend baren Allgemeinen Versicherungsbedi ngungen (Urk. 6 S. 4 Rz 9). Der Kläger, dem die Klageantwort am 2 1. Mai 2015 zugestellt wurde ( vgl. Urk. 10), liess sich zur Frage der Passivlegitimation der Elips Life AG nicht vernehmen. 3.

Für Ansprüche aus Zusatzversicherungen nach VVG gelten zivilrechtliche Grunds ätze ( Eugster , Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG], Zürich 2010, Art. 12 Rz 8). Die Sachlegitimation hat die Frage zum Inhalt, wer hin sichtlich des streitigen Anspruchs materiell-rechtlich berecht igt respektive ver pflichtet und demzufolge als Partei in den Prozess miteinzubeziehen ist. Fehlt die Aktiv- beziehungsweise die Passivlegitimation wird die Klage durch Sach entscheid abgewiesen (vgl. Adrian Staehelin /Daniel Staehelin /Pascal Grolimund , Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, S. 187 Rz 20, sowie Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Hrsg : Karl Spühler /Luca Tenchio /Dominik Infanger, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 236 Rz 16 , je mit Hinwei sen ). 4.

Der vom Kläger als Auszug (Urk. 2/5) respektive von der Beklagten vollständig e ingereichte Versicherungsve r trag für die Krank entaggeldversicherung

( Ver tragsnummer 3.2164.001 ; Urk. 8/3 ), gültig ab 1. Januar 2014, nennt als Begünstigte nebst anderen die Angestellten der Firma Y.___

(„Krankentaggeld Services AG“; Urk. 8/3 S. 2)

und verweist für die A llgemeinen Vertragsbestimmungen

(AVB) auf die Ausgabe 2011 ( Urk. 2 /3 = Urk. 8/4 ). Als Versicherungsträger nennt Ziff. 1.2 der AVB die Elips Versicherungen AG mit Sitz in T r i e sen /FL

(Urk. 2/3 = Urk. 8/4 je S. 4 ). Bei der vom Kläger ins Recht gefassten Elips Life AG mit Sitz in Zürich handelt es sich um eine Zweignieder lassung (vgl. Urk. 2/2 ).

Da gemäss den anwendbaren AVB ausdrücklich die Elips Versicherungen AG Versicherungsträgerin und damit Vertragspartei ist, ist diese pas sivlegitimiert und der Kläger hä tte für Ansprüche aus dem genannten Versicherungsvertrag die Elips Versicherun gen AG ins Recht fassen müssen, zumal ein Übergang res pektive eine Übertragung des Versicherungsvertrages auf die Elips Life AG weder g eltend gemacht wurde noch hierfür Anhaltspunkte bestehen.

Nach Gesagtem ist nicht daran zu zweifeln, dass Vertragspartei des vorliegend im Streite stehenden Versicherungsvertrages betreffend Krankentaggeldversi cherung nach VVG die Elips Versicherungen AG ist. Der Beklagten, der Elips Life AG , kommt keine Passivlegitimation zu, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist. 5 .

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm