Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, ist bei der CSS Versicherung AG (im Folgen den: CSS) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (Urk. 5/3-4) . Bis Ende 2012 führte er zudem mehrere Zusatzversicherungen bei der CSS. Die Kündigung der Zusatzversicherungen per Ende 2012 durch seine damalige Beiständin wurde vom Sozialversicherungsgericht im Urteil KK.2012.00041 vom 2 8. Februar 2013 als rechtsgültig erachtet und die Klage des Versicherten mit dem Antrag auf Wei terversicherung wurde abgewiesen (Urk. 5/1). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten trat das Bun desgericht mit Urteil vom 1. Mai 2013 nicht ein (Urk. 5/2). 1.2
Mit Schreiben vom 2 8. April 2014 teilte die Krankenkasse dem Versicherten im Zusammenhang mit einer Optikerrechnung vom 2 6. Februar 2014 (Beilage zu Urk. 5/8) unter anderem mit, dass er seit 1. Januar 2013 keine Zusatzversiche rungen mehr bei ihr führe, weshalb auch kein Beitrag aus einer Zusatzversi cherung an die Brillenrechnung geleistet werden könne (Urk. 5/7). Auf weitere Eingaben des Versicherten hin wiederholte die CSS Versicherung ihre obigen Informationen mit Schreiben vom 3. Juni 2014 und 1 0. Juli 2014 und stellte ihm die Versicherung spolicen der Jahre 2012 bis 2014 sowie eine Leistungs übersicht der Grundversicherung zu (Urk. 5/8-9). 2.
Mit Eingabe vom 2 5. Juni 2014 erhob X.___ neuerlich Klage gegen die CSS Versicherung mit dem sinngemässen Begehren um korrekte Ausstellung der Versicherungspolicen der Jahre 2013 und 2014 inklusive der Zusatzversi cherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), res pektive um Wiederaufnahme in die Zusatzversicherungen (Urk. 1). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 1 7. Juli 2014 auf Abweisung (Urk. 4). Am 2 5. Juli, 5. und 6. August 2014 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein (Urk. 6-8). Mit Verfügung vom 2 0. August 2014 wurde die Kinde s
- und Er wachs enenschutzbehörde
(KESB) der Stadt Y.___ aufgefordert mitzuteilen, ob und inwieweit die Handlungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt sei (Urk. 10). Die Stellungnahme der KESB datiert vom 4. September 2014 (Urk.
12). Am 1 0. September 2014 reichte der Kläger eine weitere Unterlage ein (Urk. 14), und am 1 9.
u nd 30.
September 2014 überwies das Bundesgericht zwei gegen die Klage a ntwort der Beklagten gerichtete Eingaben des Klägers vom 4. und 1 5. September 2014 (Urk. 15/0-7), sowie eine w eitere Eingabe des Kläger s vom 20. September 2014 gegen die Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 16/0-2).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Mitteilung der KESB vom 4. September 2014 steht der Kläger gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt
Y.___ vom 2 4. Juli 2012, in welchem erkannt wurde, dass die bisherige Beistandschaft gemäss a Art . 392
Ziff. 1 und a Art . 393 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuches
(ZGB) ab Inkraft tre ten des neuen Rechts (1. Januar 2013) unverändert weitergeführt werde, weiter hin unter einer Ver tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, nunmehr gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB. Seitens der KESB sei keine An ordnung zur Ein schränkung der Handlungs- respektive Prozessfähigkeit er lassen worden (Urk. 12, 13).
Damit ist der Kläger nach wie vor handlungsfähig und zur Führung des Prozes ses legitimiert (Henkel, in: Basler Kommentar, Basel 2012, N 23 ff . zu Art. 394). 2.
Was die sachliche und örtliche Zuständigkeit anbelangt, wird auf die diesbe züg lichen Ausführungen in Erwägungen 1.2 und 1.3 im Urteil KK.2012.00041 vom 2 8. Februar 2013 verwiesen. 3. 3.1
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass das Ge richt die Eingabe des Klägers als sinngemässes Begehren um korrekte Ausstel lung
der Versicherungspolicen der Jahre 2013 und 2014 inklusive der Zusatz ver siche rungen nach VVG, respektive um Wiederaufnahme in die Zusatzversi cherungen entgegennehme. Sie wurde aufgefordert zu erklären, ob sie den Klä ger in die Zusatzversicherungen aufgenommen habe und ob er bei ihr ein ent sprechendes Be gehren gestellt habe (Urk. 2). 3.2
Die Beklagte verwies in ihrer Klageantwort vom 1 7. Juli 2014 a uf das rechts kräf tige Urteil KK. 2012.00041 vom 2 8. Februar 2013 und erklärte, dass seit 2013 entsprechend den beiliegenden Policen 2013 und 2014 (Urk. 5/3-4) einzig eine Ver sicherungsdeckung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche rung (KVG) bestehe. Aufgrund der Beistandschaft habe sie sowohl die Policen als auch die Prämienrechnungen und die Abrechnungen der Leistungsbezüge zuhan den der Beiständin ausgestellt. Zudem sei es ihr konsequenterweise ver wehrt, einem Begehren des Klägers um Wiederaufnahme in die Zusatzversiche rungen ohne Ein willigung der Beiständin stattzugeben. Entsprechend habe sie auch eine (mög liche) Aufnahme abgelehnt .
Unabhängig davon sei sie im Bereich der Zusatzversicherungen frei, ob sie ei nen Antragsteller in die Zusatzversicherungen aufnehmen wolle oder nicht (Urk. 4) . 4.
Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Da das Bundesgericht auf die Be schwer de des Klägers gegen das Urteil KK.2012.00041 vom 2 8. Februar 2013 nicht einge treten ist, ist dasselbe in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde die Rechtsgültig keit der Kündigung der Zusatzversicherungen per Ende 2012 bestä tigt. Diese Frage kann in diesem Verfahren nicht mehr aufgerollt werden .
Gemäss den Ausführungen der Beklagten und den eingereichten Akten haben die Parteien seit Anfang 2013 keinen neuen Zusatzversicherungsvertrag abge schlossen.
Wie die Beklagte zutreffend erwog, besteht im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG, anders als im Bereich der Grun d versicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (vgl. dazu: Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Sozial e Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 438 Rz . 124), kein e
Aufnahme pflicht . Im Zusatzversicherungsbereich als Teil des Privatrechts (BGE 133 III 439 E. 2.1) herrscht die Vertragsfreiheit; die Versicherer können antragstellende Personen zurückweisen. Entsprechend kann die Beklagte nicht zur neuerlichen Aufnahme des Klägers in die Zusatzversicherungen gezwungen werden.
Damit ist die Klage u nabhängig von der Frage, ob sich der Kläger
für einen gül tigen Abschluss eines Zusatzversicherungsvertrags aufgrund der Beistand schaft von seiner Beiständin vertreten lassen müsste oder nicht, abzuweisen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Mitteilung der KESB vom 4. September 2014 steht der Kläger gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt
Y.___ vom 2 4. Juli 2012, in welchem erkannt wurde, dass die bisherige Beistandschaft gemäss a Art . 392
Ziff. 1 und a Art . 393 Ziff.
E. 1.2 Mit Schreiben vom 2 8. April 2014 teilte die Krankenkasse dem Versicherten im Zusammenhang mit einer Optikerrechnung vom 2 6. Februar 2014 (Beilage zu Urk. 5/8) unter anderem mit, dass er seit 1. Januar 2013 keine Zusatzversiche rungen mehr bei ihr führe, weshalb auch kein Beitrag aus einer Zusatzversi cherung an die Brillenrechnung geleistet werden könne (Urk. 5/7). Auf weitere Eingaben des Versicherten hin wiederholte die CSS Versicherung ihre obigen Informationen mit Schreiben vom 3. Juni 2014 und 1 0. Juli 2014 und stellte ihm die Versicherung spolicen der Jahre 2012 bis 2014 sowie eine Leistungs übersicht der Grundversicherung zu (Urk. 5/8-9).
E. 2 Was die sachliche und örtliche Zuständigkeit anbelangt, wird auf die diesbe züg lichen Ausführungen in Erwägungen 1.2 und 1.3 im Urteil KK.2012.00041 vom 2 8. Februar 2013 verwiesen.
E. 3.1 Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass das Ge richt die Eingabe des Klägers als sinngemässes Begehren um korrekte Ausstel lung
der Versicherungspolicen der Jahre 2013 und 2014 inklusive der Zusatz ver siche rungen nach VVG, respektive um Wiederaufnahme in die Zusatzversi cherungen entgegennehme. Sie wurde aufgefordert zu erklären, ob sie den Klä ger in die Zusatzversicherungen aufgenommen habe und ob er bei ihr ein ent sprechendes Be gehren gestellt habe (Urk. 2).
E. 3.2 Die Beklagte verwies in ihrer Klageantwort vom 1 7. Juli 2014 a uf das rechts kräf tige Urteil KK. 2012.00041 vom 2 8. Februar 2013 und erklärte, dass seit 2013 entsprechend den beiliegenden Policen 2013 und 2014 (Urk. 5/3-4) einzig eine Ver sicherungsdeckung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche rung (KVG) bestehe. Aufgrund der Beistandschaft habe sie sowohl die Policen als auch die Prämienrechnungen und die Abrechnungen der Leistungsbezüge zuhan den der Beiständin ausgestellt. Zudem sei es ihr konsequenterweise ver wehrt, einem Begehren des Klägers um Wiederaufnahme in die Zusatzversiche rungen ohne Ein willigung der Beiständin stattzugeben. Entsprechend habe sie auch eine (mög liche) Aufnahme abgelehnt .
Unabhängig davon sei sie im Bereich der Zusatzversicherungen frei, ob sie ei nen Antragsteller in die Zusatzversicherungen aufnehmen wolle oder nicht (Urk. 4) .
E. 4 Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Da das Bundesgericht auf die Be schwer de des Klägers gegen das Urteil KK.2012.00041 vom 2 8. Februar 2013 nicht einge treten ist, ist dasselbe in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde die Rechtsgültig keit der Kündigung der Zusatzversicherungen per Ende 2012 bestä tigt. Diese Frage kann in diesem Verfahren nicht mehr aufgerollt werden .
Gemäss den Ausführungen der Beklagten und den eingereichten Akten haben die Parteien seit Anfang 2013 keinen neuen Zusatzversicherungsvertrag abge schlossen.
Wie die Beklagte zutreffend erwog, besteht im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG, anders als im Bereich der Grun d versicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (vgl. dazu: Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Sozial e Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 438 Rz . 124), kein e
Aufnahme pflicht . Im Zusatzversicherungsbereich als Teil des Privatrechts (BGE 133 III 439 E. 2.1) herrscht die Vertragsfreiheit; die Versicherer können antragstellende Personen zurückweisen. Entsprechend kann die Beklagte nicht zur neuerlichen Aufnahme des Klägers in die Zusatzversicherungen gezwungen werden.
Damit ist die Klage u nabhängig von der Frage, ob sich der Kläger
für einen gül tigen Abschluss eines Zusatzversicherungsvertrags aufgrund der Beistand schaft von seiner Beiständin vertreten lassen müsste oder nicht, abzuweisen. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Versicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2014.00023 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
29. Oktober 2014 in Sachen X.___ Kläger gegen CSS Versicherung AG Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, ist bei der CSS Versicherung AG (im Folgen den: CSS) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (Urk. 5/3-4) . Bis Ende 2012 führte er zudem mehrere Zusatzversicherungen bei der CSS. Die Kündigung der Zusatzversicherungen per Ende 2012 durch seine damalige Beiständin wurde vom Sozialversicherungsgericht im Urteil KK.2012.00041 vom 2 8. Februar 2013 als rechtsgültig erachtet und die Klage des Versicherten mit dem Antrag auf Wei terversicherung wurde abgewiesen (Urk. 5/1). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten trat das Bun desgericht mit Urteil vom 1. Mai 2013 nicht ein (Urk. 5/2). 1.2
Mit Schreiben vom 2 8. April 2014 teilte die Krankenkasse dem Versicherten im Zusammenhang mit einer Optikerrechnung vom 2 6. Februar 2014 (Beilage zu Urk. 5/8) unter anderem mit, dass er seit 1. Januar 2013 keine Zusatzversiche rungen mehr bei ihr führe, weshalb auch kein Beitrag aus einer Zusatzversi cherung an die Brillenrechnung geleistet werden könne (Urk. 5/7). Auf weitere Eingaben des Versicherten hin wiederholte die CSS Versicherung ihre obigen Informationen mit Schreiben vom 3. Juni 2014 und 1 0. Juli 2014 und stellte ihm die Versicherung spolicen der Jahre 2012 bis 2014 sowie eine Leistungs übersicht der Grundversicherung zu (Urk. 5/8-9). 2.
Mit Eingabe vom 2 5. Juni 2014 erhob X.___ neuerlich Klage gegen die CSS Versicherung mit dem sinngemässen Begehren um korrekte Ausstellung der Versicherungspolicen der Jahre 2013 und 2014 inklusive der Zusatzversi cherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), res pektive um Wiederaufnahme in die Zusatzversicherungen (Urk. 1). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 1 7. Juli 2014 auf Abweisung (Urk. 4). Am 2 5. Juli, 5. und 6. August 2014 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein (Urk. 6-8). Mit Verfügung vom 2 0. August 2014 wurde die Kinde s
- und Er wachs enenschutzbehörde
(KESB) der Stadt Y.___ aufgefordert mitzuteilen, ob und inwieweit die Handlungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt sei (Urk. 10). Die Stellungnahme der KESB datiert vom 4. September 2014 (Urk.
12). Am 1 0. September 2014 reichte der Kläger eine weitere Unterlage ein (Urk. 14), und am 1 9.
u nd 30.
September 2014 überwies das Bundesgericht zwei gegen die Klage a ntwort der Beklagten gerichtete Eingaben des Klägers vom 4. und 1 5. September 2014 (Urk. 15/0-7), sowie eine w eitere Eingabe des Kläger s vom 20. September 2014 gegen die Verfügung vom 20. August 2014 (Urk. 16/0-2).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Mitteilung der KESB vom 4. September 2014 steht der Kläger gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt
Y.___ vom 2 4. Juli 2012, in welchem erkannt wurde, dass die bisherige Beistandschaft gemäss a Art . 392
Ziff. 1 und a Art . 393 Ziff. 2 des Zivilgesetzbuches
(ZGB) ab Inkraft tre ten des neuen Rechts (1. Januar 2013) unverändert weitergeführt werde, weiter hin unter einer Ver tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, nunmehr gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB. Seitens der KESB sei keine An ordnung zur Ein schränkung der Handlungs- respektive Prozessfähigkeit er lassen worden (Urk. 12, 13).
Damit ist der Kläger nach wie vor handlungsfähig und zur Führung des Prozes ses legitimiert (Henkel, in: Basler Kommentar, Basel 2012, N 23 ff . zu Art. 394). 2.
Was die sachliche und örtliche Zuständigkeit anbelangt, wird auf die diesbe züg lichen Ausführungen in Erwägungen 1.2 und 1.3 im Urteil KK.2012.00041 vom 2 8. Februar 2013 verwiesen. 3. 3.1
Mit Verfügung vom 8. Juli 2014 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass das Ge richt die Eingabe des Klägers als sinngemässes Begehren um korrekte Ausstel lung
der Versicherungspolicen der Jahre 2013 und 2014 inklusive der Zusatz ver siche rungen nach VVG, respektive um Wiederaufnahme in die Zusatzversi cherungen entgegennehme. Sie wurde aufgefordert zu erklären, ob sie den Klä ger in die Zusatzversicherungen aufgenommen habe und ob er bei ihr ein ent sprechendes Be gehren gestellt habe (Urk. 2). 3.2
Die Beklagte verwies in ihrer Klageantwort vom 1 7. Juli 2014 a uf das rechts kräf tige Urteil KK. 2012.00041 vom 2 8. Februar 2013 und erklärte, dass seit 2013 entsprechend den beiliegenden Policen 2013 und 2014 (Urk. 5/3-4) einzig eine Ver sicherungsdeckung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversiche rung (KVG) bestehe. Aufgrund der Beistandschaft habe sie sowohl die Policen als auch die Prämienrechnungen und die Abrechnungen der Leistungsbezüge zuhan den der Beiständin ausgestellt. Zudem sei es ihr konsequenterweise ver wehrt, einem Begehren des Klägers um Wiederaufnahme in die Zusatzversiche rungen ohne Ein willigung der Beiständin stattzugeben. Entsprechend habe sie auch eine (mög liche) Aufnahme abgelehnt .
Unabhängig davon sei sie im Bereich der Zusatzversicherungen frei, ob sie ei nen Antragsteller in die Zusatzversicherungen aufnehmen wolle oder nicht (Urk. 4) . 4.
Dieser Argumentation ist zuzustimmen. Da das Bundesgericht auf die Be schwer de des Klägers gegen das Urteil KK.2012.00041 vom 2 8. Februar 2013 nicht einge treten ist, ist dasselbe in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde die Rechtsgültig keit der Kündigung der Zusatzversicherungen per Ende 2012 bestä tigt. Diese Frage kann in diesem Verfahren nicht mehr aufgerollt werden .
Gemäss den Ausführungen der Beklagten und den eingereichten Akten haben die Parteien seit Anfang 2013 keinen neuen Zusatzversicherungsvertrag abge schlossen.
Wie die Beklagte zutreffend erwog, besteht im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG, anders als im Bereich der Grun d versicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (vgl. dazu: Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Sozial e Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 438 Rz . 124), kein e
Aufnahme pflicht . Im Zusatzversicherungsbereich als Teil des Privatrechts (BGE 133 III 439 E. 2.1) herrscht die Vertragsfreiheit; die Versicherer können antragstellende Personen zurückweisen. Entsprechend kann die Beklagte nicht zur neuerlichen Aufnahme des Klägers in die Zusatzversicherungen gezwungen werden.
Damit ist die Klage u nabhängig von der Frage, ob sich der Kläger
für einen gül tigen Abschluss eines Zusatzversicherungsvertrags aufgrund der Beistand schaft von seiner Beiständin vertreten lassen müsste oder nicht, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - CSS Versicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer