Sachverhalt
1. 1.1
Dr. med. X.___, geboren 1961, war ab August 2012 in einem Vollzeit pensum
als Psychiatrie- Oberarzt bei der Y.___
tätig und war durch die Arbeitgeberin bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (Helsana) gegen krankheitsbedi ngten Erwerbsausfall versichert. Vereinbart war ein Krank en taggeld von 80 % des Lohnes, das - unter Anrechnung an eine Wartefrist von 60 Tagen - für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen geschuldet war (P olice Helsana Business Salary, Kollektiv-Taggeldversicherung nach Versiche rungs vertragsgesetz [VVG], vom 1 3. November 2012, Urk. 8/2; Allgemeine Ver siche rungsbedingungen
für die Helsana Business Salary, Kollektiv-Taggeldver siche rung nach VVG, Ausgabe 2006, Urk. 8/1).
Aufgrund von Vorwürfen des Ausnützens einer Notlage einer Patientin löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Ve rsicherten mit Schreiben vom 2. April 2013 per Ende Juli 2013 auf und stellte ihn per sofort frei (vgl. Urk. 8/8/2). Am 2 2. April 2013 teilte sie der Helsana sodann mit, dass der Versicherte seit dem 2 8. März 2013 arbeitsun fähig wegen Krankheit sei (Urk. 8/3). Nach Ablauf der 60tägigen Wartefrist richtete die Helsana ihm darauf hin gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___ vom 2 3 . Mai 2013 (Urk. 8/ 5) Taggelder aufgrund einer bescheinigten 100%igen Arbeits unfähigkeit aus (Taggeldabrechnung vom 2 5. Juni 2013 für die Zeit vom 2 7. bis zum 3 1. Mai 2005, Urk. 8/6). Die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ verlängerte sich infolge der Erk r ankung bis Ende August 2013 (vgl. das Schreiben der Arbeitgeberin vom 1 3. Mai 2013, Urk. 8/8/2). 1.2
Wegen der erwähnten Anschuldigung wurde gegen X.___ ein Straf verfahren eröffnet, und er befand sich von Mitte Mai bis Mitte Juni 2013 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 8/20/3 S. 2). Nach seiner Entlassung reiste er Ende Juni 2013 in seine ursprüngliche Heimat nach A.___, wo er bis Ende August 2013 blieb. Nach seiner Rückke hr teilte er der Helsana am 30. August 2013 mit (Urk. 8/9/1), dass sich sein Gesundheitszustand in A.___ zunächst verbessert, Anfang August 2013 jedoch wieder verschlechtert habe, und er reichte für die Zeit ab dem 2 3. August 2013 ein Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. med. B.___, A.___, ein (Urk. 8/9/2). Die Helsana holte daraufhin den hausärztlichen Bericht von
Dr. med. C.___, Praxiskollege von Dr. Z.___, vom 2 7. September 2013 ein (Urk. 8/10) und richtete dem Ver sicherten daraufhin für die Zeit vom 3 0. August bis zum 31. Oktober 2013 erneut Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Tag geldabrechnun gen vom Oktober 2013, Urk. 8/16 18). Gleichzeitig gab sie auf die Empfehlung ihres Vertrauensarztes Dr. med. D.___ vom 8. Oktober 2013 hin (Urk. 8/11) eine vertrauensärztliche psychiatrische Untersuchung bei Dr. med. Dipl. Psych. E.___, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (Briefe vom 1 0. Oktober 20 13, Urk. 8/13 und Urk. 8/14).
Gestützt auf den B ericht von Dr. E.___
vom 1 2. November 2013 (Urk. 8/20/3; Untersuchung vom 2 8. Oktober 2013)
teilte die Helsana dem Versicherten mit Brief vom 2 1. November 2013 mit, dass ihm für November und Dezember 2013 noch Taggelder aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet würden und die Taggeldzahlungen danach ab dem 1. Januar 2014 eingestellt würden, da er dannzumal wieder zu 100 % arbeitsfähig im angestammten Beruf als Oberarzt sei (Urk. 8/22) . Der Versicherte, v ertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fede rico M. Rutschi, liess mit Eingabe vom 2 8. November 2013 Einwendungen erhe ben und beantragen, ihm seien ab dem 1. November weiterhin Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten (Urk. 8/24). Im Nachgang dazu liess er eine n Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Dezember 2013 (Urk. 8/26/2) und einen Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Dezember 2013 über die Behandlung seit dem 2 7. November 2013 einreichen (Urk. 8/27/2 [Seiten 1 3] und Urk. 8/28/3 [Seite 4]). Der Vertrauensarzt Dr. D.___ empfahl daraufhin eine erneute Beurteilung durch Dr. E.___ (Urk. 8/29), die im Januar 2014 angeordnet wurde (Urk. 8/30 und Urk. 8/32) und am 7. Februar 2014 erfolgte (Urk. 8/34/3; Untersuchung vom 2 3. Januar 2014). Mit Eingabe
an die Helsana vom 1 2. Februar 2014 liess der Versicherte Beanstandungen zu m
Untersuchungs hergang bei Dr. E.___ vorbringen (Urk. 8/35/1) und einen Brief einreichen, den Dr. F.___ am 2 4. Januar 2014 an Dr. E.___ gerichtet hatte (Urk. 8/35/4). Die Helsana teilt e ihm am 1 9. Februar 2014 mit, dass sie gestützt auf die Beur teilung von Dr. E.___ bei der Einstellung der Taggeldzahlungen ab dem 1. Januar 2014 bleibe (Urk. 8/39). 2.
Mit Eingabe vom 2 4. April 2014 (Urk.
1) liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi gegen die Helsana Klage erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1.
Die Beklagte sei im Rahmen ihres Vertrages Nr. G.___ mit der Y.___, Versichertennummer H.___, zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2013 bis 28.02.2014 Krankentaggeldleistungen zu 100 Prozent auszu richten, zuzüglich 5 % Verzugszins seit jeweiliger Fälligkeit der Krankentaggeldleistung. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab 01.03.2014 Kranken tag geldleistungen anteilsmässig ent sprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit auszurichten, zu züg lich 5 % Verzugszins seit jeweiliger Fälligkeit der Kranken tag geldleistung . 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag ten.“
Zusätzlich zu den bereits der Helsana eingereichten Unterlagen liess der Ver sicherte verschiedene neue Belege einreichen, nämlich einen Auszug aus dem Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 2/13), die Korrespon denz im Zusammenhang mit der Einnahme und der Verträglichkeit des Medikamentes Ci pralex
v om Februar/März 2014 (Urk. 2/14 19), einen Brief seines Rechtsvertreters an Dr. med. I.___
vom 14. März 2014 betreffend eine weitere Patientin, die bei Dr. E.___ vertrauensärztlich untersucht worden war (Urk. 2/22), und einen aktuellen Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 2/23). Die Helsana erstattete
a m 2 4. Juni 2014 die Klageantwort (Urk.
7) und beantragte (Urk. 7 S. 2): „1.
Die Klage vom 2 4. April 2014 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“
Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 ordnete das Gericht einen zweiten Schriften wechsel an und forderte den Versicherten dazu auf, die Klage zu beziffern (Urk. 9) . Dieser liess in der Replik vom 1 7. September 2014 (Urk.
12) eine Tag geldsumme von insgesamt Fr. 27‘339 .45 zuzüglich Verzugszins von 5 % geltend machen (Urk. 12 S. 7 f.). Ausserdem liess er über den erstin st anzlichen Frei spruch im Strafverfahren und den Weiterzug des bezirks gericht lichen Urteils vom 2 2. Mai 2014 an das Obergericht informieren (Urk. 13/1-2), einen Verlaufs bericht von Dr. C.___
vom 7. Juli 2014 und ein aktuelles Zeugnis von Dr. F.___ vom 2 8. August 2014 beibringen
(Urk. 13/5 und Urk. 13/8) und weitere Korrespondenz seines Rechtsvertreters mit Dr.
I.___ und Dr. F.___ einreichen (Urk. 13/3, Urk. 13/4 und Urk. 13/6). Die Helsana hielt in der Duplik vom 1 7. Oktober 2014 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 17), was dem Versicherten am 2 1. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Mit Eingabe vom 1 0. November 2014 (Urk.
19) liess der Versicherte je eine Stellungnahme von Dr. C.___ und Dr. F.___ zur Duplik einreichen (Urk. 20/1 und Urk. 20/2) . Die Helsana machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 1 2. November 2014, Urk.
21) keinen Gebrauch.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten für die Monate November und Dezember 2013 Anspruch auf Krankentaggelder aufgrund einer vollen statt nur aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat und ob er für die Monate Januar und Februar 2014 weiterhin Anspruch auf Krankentaggelder hat.
Soweit der Kläger demgegenüber in der Klageschrift auch für die Zeit ab März 2014 einen Anspruch auf Taggelder „entsprechend dem Grad der Arbeits unfähigkeit“ verlangt hatte (Urk. 1 S. 2), liess er auf die gerichtliche Auf forderung zur Bezifferung der Klage hin (Urk. 9) in der Replik eine Taggeld summe von insgesamt Fr. 27‘339.45 geltend machen, bestehend aus den einzeln bezifferten Taggeldansprüchen der Monate November 2013 bis Februar 2014 (Urk. 12 S. 7 f.). Dadurch beschränkte der Kläger seine Klage (einstweilen) auf die Taggeldansprüche bis und mit dem Monat Februar 2014, und nur diese Ansprüche sind im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. 2. 2.1
Die strittigen Taggeldansprüche sind unbestrittenermassen nach dem Kollektiv versicherungsvertrag zu beurteilen, den die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers mit der Beklagten abgeschlossen hat (vgl. Urk. 8/2). Die massgebenden regle men tarischen Bestimmungen finden sich in den Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Helsana Business Salary, Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, der Ausgabe 2006 (nachfolgend AVB), auf die in der Police ver wiesen wird (Urk. 8/1) 2.2
Gemäss Art. 1 AVB gewährt die Kollektiv-Taggeldversicherung Versicherungs schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krank heit.
In Art. 3.1 AVB wird der Begriff der Krankheit als jede Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit definier t, die nicht Folge eines Unfall s ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 3.4 AVB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1), wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Satz 2) .
Nach Art. 12.1 AVB wird das versicherte Taggeld bei nachgewiesener Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausge richtet. Dabei hat die versicherte Person gestützt auf Art. 13.2 A V B den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen, und es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn sie den Erwerbsausfall nicht nachweisen kann. 3. 3.1 3.1 .1
Bei der erstmaligen Zusprechung von Krankent aggeldern an den Kläger für Ende Mai 2013 hatte sich die Beklagte auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 23. Mai 2013 gestützt, worin die Hausärztin die Diagnose einer reaktiven Depression mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 8. März 2013 gestellt hatte (Urk. 8/5). Ab dem 1. Juni 2013 galt der Kläger wieder als arbeitsfähig (vgl. die Telefonnotiz der Beklagten vom 2 1. August 2013, Urk. 8/7), und erst nach seiner Rückkehr aus A.___
erhob er erneut Anspruch auf Kranken taggelder . Deren Zusprechung aufgru nd einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit für die Zeit vom 3 0. August bis zum 3 1. Oktober 2013 basierte auf der hausärztli chen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vgl. den Hinweis in U rk. 8/9/1) und dem Bericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 27. September 2013; der Arzt dia gnosti zierte darin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (Urk. 8/10) . 3. 1.2
Der anschliessenden Reduktion der Krankentaggelder auf 50 % für die Monate November und Dezember 2013 und der Verneinung eines weiteren Taggeld anspruchs für die Zeit ab Januar 2014 liegen sodann die vertrauens ärzt l ichen Beurteilungen von Dr. E.___ vom 1 2. November 2013 und vom 7. Februar 201 4 zugrunde.
Im Bericht vom 1 2. November 2013
über die Untersuchung vom 2 8. Oktober 2013 stellte Dr. E.___
wie vorgängig Dr. C.___
die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode (Code F32.1 der Internationalen Klassifikation psy chischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), in Remission stehend, mit dem Zusatzfaktor der selbstverschuldeten Probleme am Arbeits platz (ICD-10 Code Z56.4) (Urk. 8/20/3 S. 8) . Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Oberarzt hielt Dr. E.___ fest, der Kläger sei aus rein psy chiatrischer Sicht zur Zeit nicht in der Lage, seinen Beruf auszuüben, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit - beziehungsweise eine Leistungs fähigkeit von vier Stunden pro Tag an fünf Wochentagen - wegen der mittel gradigen depressiven Episode, es lägen aber auch krankheitsfremde, selbstver schuldete Faktoren vor und die Kombination beider Phänomene sei kaum trennbar . Für die Arbeitsfähigkeit in anderen angepassten leichten Tätigk eiten galt gemäss Dr. E.___
dieselbe Einschätzung (Urk. 8/20/3 S. 9). Prospektiv bemerkte Dr. E.___ sodann, dem Kläger sei ab dem 1. Januar 2014 wieder eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu zumuten (Urk. 8/20/3 S.
10).
Bei der nachfolgenden Untersuchung vom 2 3. Januar 2014 verfügte
Dr. E.___
über den B ericht von Dr. F.___ vom 1 3. Dezember 2013 über die Behandlung seit dem 2 7. November 2013 (Urk. 8/27/2) . Dr. F.___
diagnostizierte in Ab weichung von der Beurteilung von Dr. E.___ vom November 2013 eine depressive Episode schweren Grades (ICD-10 Code 32.3; später richtiggestellt als ICD-Code 32. 2, vgl. Urk. 8/34/3 S. 2 und den Brief von Dr. F.___ vom 24. Januar 2014, Urk. 8/35/4 S. 1)
und zudem eine spezifische Angststörung (ICD-10 F41.8) (Urk. 8/27/3) . Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___
aus, einem depressiv Erkrankten wie dem Kläger sei es nicht zuzumuten, unter dem bestehenden Verdacht einer Verfehlung gegenüber einer Patientin Psycho therapien in einer Institution durchzuführen (Urk. 8/27/2 S. 2).
Dr. E.___ äusserte i n seinem Bericht vom 7. Februar 2014 Zweifel am Ausprägungsgrad der Depression, wie ihn Dr. F.___ festgestellt hatte. Als Hauptgründe dafür nannte er neu e
Anhaltspunkte für eine mangelhafte Kooperation bei der Medi ka menten einnahme
sowie inkonsistente Angaben in der Anamnese und na ment lich zum Tatvorwurf (Urk. 8/34/3 S. 8 f.). Er stellte neu
nurmehr die Diagnose einer leichten reaktiven depressiven Episode (Urk. 8/34/3 S. 8) und legte zur Arbeitsfähigkeit dar, d er Kläger sei aus rein psychiatrischer Sicht zur Zeit nicht dazu in der Lage, seinen Beruf als Psychiater und Psychotherapeut auszuüben, hingegen sei er in einer angepassten Tätigkeit als Arzt ohne Patientenkontakt - beispielsweise als Codierarzt oder als Arzt in der pharma zeutischen Industrie oder in der Verwaltung, Industrie und Forschung - zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 8/34/3 S. 8 f.). 3. 2
Vorab steht fest, dass es dem Kläger in den zur Diskussion stehenden Monaten November/Dezember 2013 und Januar/Februar 2014 schon aus krankheits fremden Gründen nicht möglich war, seinen angestammten Beruf als behandel nder Psychiater auszuüben. Zwar war er nicht mit einem Berufsverbot oder mit beru f li chen Einschränkungen belegt, aber nachdem seine ehemalige Arbeit geberin ihn aufgrund des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage einer Patien tin entlassen und per sofort freigestellt hatte, erscheint es für die Zeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens als ausgeschlossen, dass der Kläger andernorts ein vergleichbares Anstellungsverhältnis hätte eingehen können. Davon gingen sowohl der Vertrauensarzt der Beklagten
Dr. E.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. F.___ zu Recht aus (vgl. Urk. 8/20/3 S. 8, Urk.
8/34/3 S. 8, Urk. 8/35/4 S. 1). F ür die Arbeitsfähigkeit des Klägers war damit wegen der besonderen Umstände von Anfang an nicht der zuletzt ausgeübte Beruf eines behan delnden Psychiaters massgebend, sondern im Sinn von
Art. 3.4 Satz 2 AVB eine ärztliche Tätigkeit in einem Beruf ohne Patientenkontakt, wie Dr. E.___ sie vorgeschlagen hatte. Dies ergibt sich daraus, dass der Erwerbs ausfall
aufgrund von Art. 1 AVB aus einer Krankheit resultieren muss, damit er entschädigt wird . Auf die Ausführungen der Parteien und der Ärzte zur spezi fischen gesundheitlichen Zumutbarkeit der therapeutischen Arbeit muss unter diesen Umständen nicht näher eingegangen werden, sondern i m Folgen den ist nur danach zu fragen, ob und in welchem Ausmass der Kläger krank heits bedingt in der Ausübung eines Berufs ohne Patientenkontakt eingeschränkt war. 3.3 3.3.1
Die Berichte des Arztes und der Ärztin der Hausarztpraxis und des behan delnden Psychiaters Dr. F.___ stimmen i n der Schilderung der aus eigener Wahr nehmung erhobenen Befunde und der vom Kläger berichteten Symptome grundsätzlich überein.
Dr. C.___
als Hausarzt beschrieb den Kläger im Bericht vom 2 7. September 2013 als depressiv, unruhig und monoton und führte als vor gebrachte Beschwerden Gedankenkreisen, Traurigkeit, Schlafstörungen, Kon zen trations störungen, Vergesslichkeit und Appetit ver minderung auf (Urk.
8/10 S. 2) . D esgleichen berichtete am 5. Dezember 2013 die Hausärztin Dr.
Z.___, der Kläger habe Anfang November 2013 sehr traurig und monoton gewirkt und er habe weiterhin über Konzentra tions- und Schlafstörungen sowie über Antriebs losigk eit geklagt (Urk. 8/26/2). Der behandelnde Psychiater Dr.
F.___ nannte im Dezember 2013, ohne wie Dr. C.___
und Dr. Z.___
zwischen eigenen Wahr nehmungen und geklagten Symptomen zu unterscheiden, als Befunde ebenfalls Konzentrationsstörungen, Störungen der Merkfähigkeit, Energieverlust mit Schlaf störungen und eine innere Unruhe, zudem sprach er von einer herab geminderten Grundstimmung, von Reizbarkeit und Lethargie im Affekt ver halten, einer Anhedonie, dem Verlust von Selbstachtung, einem Ge fühl von Wert losigkeit, dem Verlust des Interesses an Sexualität und dem Verlust der persönlichen Perspektive sowie
von einer s pezifischen Angst (Urk. 8/27/2 S. 2 f.).
Dem Vertrauensarzt Dr. E.___
schilderte der Kläger im November
im Wesentli chen dieselben Symptome wie den behandelnden Ärzten, namentlich Gedanken krei s en, Konzentrations- und Schlafstörungen, innere Unruhe, Reiz barkeit und Vergesslichkeit (Urk. 8/20/3 S. 4 und S. 7) . Aus seiner Sicht nahm Dr. E.___ den Kläger als müde, hoffnungslos und verbittert sowie als gering gradig bedrückt und traurig verstimmt wahr, hingegen konnte er im Gespräch keine Merk fähigkeits
- oder Konzentrationsstörungen erkennen (Urk. 8/20/3 S.
7) . Beim zweiten vertrauensärztlichen Termin erwähnte der Kläger wiederum das Ge danken kreisen und die Konzentrationsstörungen und berichtete zu sätzlich von Schwierigkeiten bei der Verrichtung alltäglicher Dinge (Urk. 8/34/3 S. 4). Dem Berichterstatter erschien er erneut als müde, hoffnungslos, verbittert und in der Stimmung bedrückt, jedoch abermals ohne erkennbare
Merkfähig keits
- und Kon zentrationsstörungen (Urk. 8/34/ 3 S. 5 f.).
Bei vergleichbarer subjektiv geklag t er Symptomatik wirkte der Kläger somit auf Dr. E.___
in schwächer er
Ausprägung in der Stimmung beeinträchtigt als auf die behandelnden Ärzte, und Dr. E.___ legte zudem Gewicht auf die fehlende Erkennbarkeit von Störungen im kognitiven Bereich. Dies erklärt, weshalb Dr. E.___ bei der Testung mittels Fremdbeurteilungsskalen - Skalen, die nicht der Patient, sondern der Untersucher anhand seiner Wahrnehmung und der geklagten Symptome ausfüllt - zu Werten für eine höchstens leichte Depression gelangte (Urk. 8/20 S. 7 f., Urk. 8/34/3 S. 6), wogeg en Dr. F.___, der ebenfalls ein Fremdbeurteilungs-Testverfahren anwandte, eine schwere depressive
Epi sode ermittelte (Urk. 8/27/2 S. 3) . Hieraus erg a ben sich auch die unter schiedli chen Arbeit sfähigkeitsbeurteilungen . Es fragt sich, auf welche dieser Beur teilungen abzustellen ist. 3.3.2
Dr. E.___ wich in seiner zweiten Beurteilung vom Februar 2014 von derjenigen vom November 2013 dahingehend ab, dass er neu statt einer mittelschweren Depression nur noch eine leichte diagnostizierte und die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % heraufsetzte. Dabei hatten sich, wie der Kläger zutreffend bemerken liess (vgl. Urk. 12 S. 5 f.), weder die erhobenen Befunde noch die geklagte Symptomatik entscheidend ver ändert; es kann also entgegen der Sicht weise der Beklagten (vg l . Urk. 17 S. 4 f.) nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Prognose einer gesundheitlichen Besserung, mit der Dr. E.___ in seinem ersten Bericht die mutmassliche volle Arbeitsfähigkeit ab Januar 2014 begründet hatte, habe sich verwirklicht. Vielmehr scheint sich Dr. E.___ durch verschiedene Inkonsistenzen, die ihm neu aufgefallen waren, veranlasst gesehen zu haben, seine ursprüngliche Beurteilung zu korrigieren.
Soweit es sich bei diesen Inkonsistenzen um Hinweise auf eine
fehlende Koope ration bei der Einnahme des Antidepressivums Cipralex
handelte (vgl. Urk. 8/34/3 S. 6 ff.),
so erklärte und belegte der Kläger die Zurückhaltung bei der Einnahme dieses Medikamentes einleuchtend mit dem Auftreten einer vermuteten Nebenwirkung (vgl. die Sachverhaltsdarstellung des Klägers und das E-Mail von Dr. F.___ je vom 6. Februar 2014, Urk. 2/14 und Urk. 2/15, sowie das Schreiben von Dr. C.___ vom 1 7. März 2014, Urk. 2/16). Die Inkonstanz bei der Medikamenteneinnahme kann dem Kläger somit entgegen Dr. E.___
(vgl. Urk. 8/34/3 S. 8) nicht als Umstand zur Last gelegt werden, der gegen das Vorhandensein der geklagten Symp tome spricht.
D ie Ausführungen der Parteien zur Frage, ob und wieweit die durchgeführte Blutanalyse die Einnahme oder Nichteinnahme des Medikamentes überhaupt erkennbar machen konnte und ob die verordnete Dosis ausreichend war (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 7 S. 12 f.,
Urk. 8/35/1, Urk. 12 S. 6 f., Urk. 17 S. 5), bedürfen damit keiner weiteren Diskussion .
Keine Inkonsistenz, die ohne Weiteres auf eine schwächer ausgeprägte Depression, als angegeben, hinweist, sind auch die offenbar widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Sachverhalt hinter dem Vorwurf des strafbaren Ver haltens, die Dr. E.___ erwähnte (vg l. Urk. 8/34/3 S. 9). Denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein Sachverhalt, der ein Verschulden des Klägers auswiese und von diesem nicht von Anfang an vollumfänglich offengelegt worden wäre, gegen einen bestimmten Schweregrad der depressiven Erkrankung sprechen sollte. 3.3.3
Gegen eine Depression in einer Ausprägung, die den Kläger in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit massgeblich behinderte, spricht demgegenüber der gesamte Verlauf seit der Entlassung des Klä gers aus der Untersuchungshaft.
Der Kläger, dem bei seinem Austritt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war, gab nämlich an, während seines anschliessenden Aufenthalts in A.___ neben dem Besuch seines schwer erkrankten Vaters seinen Facharzttitel für Psychiatrie erworben und hierzu eine Prüfung ab gelegt zu haben (Urk.
8/20/3 S. 3 und S. 6). Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Kläger erst vor der Rückreise in die Schweiz wieder über eine Verschlechterung berich tete, die nur durch eine einfache Bescheinigung der Allgemeinärztin Dr.
B.___ belegt ist (Urk. 8/9/2), deuten darauf hin, dass er trotz de r anerkannt ermassen
belastenden Auswirkungen der Haft und des noch andauernden Strafverfahrens auf seinen psychischen Gesundheitszustand
- die Ausführungen von Dr. F.___ hierzu in der Stellungnahme vom 1 0. November 2014 (Urk. 20/2 S. 1) leuchten ohne Weiteres ein - dazu in der Lage war, berufsbezogene Tätigkeiten fortzusetzen . Dass Gleiches auch in Bezug auf ausserberufliche Tätigkeiten gilt, zeigt die Tagesstruktur, wie der Kläger sie im November 2013 Dr. E.___ gegenüber schilderte, mit Betreuung der neunjährigen Tochter, Arbeiten im Haushalt, Erledigung von Korrespondenzen und Wahrnehmung von Terminen (Urk. 8/20/3 S. 5), wenngleich er im Februar 2014 von liegen ge lassenen Arbeiten berichtete (Urk. 8/34/3 S. 5). Damit bestehen An zeichen dafür, dass die depressive Symptomatik, die sich nach den eigenen Angaben des Klägers und der einhelligen Beurteilung sämtlicher Ärzte als Folge der schwierigen Situation mit Stellenverlust, Untersuchungshaft und Strafverfahren einstellte (vgl. Urk. 8/20/3 S. 4 und S. 8, Urk. 8/26/2, Urk. 8/27/2 S. 2), durch die mit dieser Situation verbundene Arbeitsverhinder ung aufrechterhalten wur de und nicht umgekehrt den Kläger an der Arbeitsverrichtung hinderte. Es ist daher verständlich, dass Dr. E.___ den Kläger dazu anzuregen versuchte, sich nach möglichen beruflichen Tätigkeitsfeldern umzusehen, und diese Bestre bungen lassen den Vertrauensarzt entgegen de n Vorbringen des Klägers in de r Eingabe vom 12. Februar 2014 und in der Klageschrift (Urk. 8/35/1 und Urk. 1 S. 8 f.) nicht als voreingenommen erscheinen.
Abweichend von den Vorbringen des Klägers (Urk. 8/35/1, Urk. 1 S. 8 f.) ist sodann nicht davon auszugehen, dass sich Dr. E.___ beim Termin vom Januar 2014 auf die Nennung von Berufsvorschlägen und die Unterbreitung von Arbeitsangeboten beschränkte. Denn entgegen der missverständlichen Formu lierung von Dr. F.___ im Brief an Dr. E.___ vo m 2 4. Januar 2014 (Urk. 8/35/4) sind im Bericht von Dr. E.___ vom 7. Februar 2014 der Inhalt eines Verlaufs gesprächs und die Ergebnisse einer nochmaligen Testung wiedergegeben (Urk. 8/34/3 S. 3 ff.), auch wenn Dr. E.___
verschiedentlich auf seine erste Beurteilung vom November 2013 verwies. Schliesslich lässt sich entgegen der Auf fassung des Klägers (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 3) aus den Erfahrungen, die eine Patientin von Dr. I.___ bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ machte (vgl. Urk. 2/22 und
Urk. 13/3), nichts gegen die Aussagekraft von dessen Beurteilung im vorliegenden Fall ableiten; selbst wenn Dr. E.___ in jenem andern Fall ein voreingenommenes Verhalten gezeigt hätte, liess e dies nicht auf dessen notorisch e Voreingenommenheit schliessen. 3.3.4
Sprechen somit etliche Faktoren für einen Grad der diagnostizierten Depression, der dem Kläger erlaube n würde, trotz des beeinträchtigten Gesundheitszustands ohne erhebliche Einschränkungen einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so stellt sich die Frage, ob die Einschätzungen der anders als Dr. E.___ gewichtenden behandelnden Ärzte diese Faktoren so weit aufwiegen, dass eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3 mit Hin weisen) erscheint.
Entgegen der Annahme des Klägers (vgl. Urk. 12 S. 7) ist diese Frage zu ver neinen. Zunächst thematisierte keiner der behandelnden Ärzte die Zeit des Klägers in A.___ mit dem Erwerb des Facharzttitels . Insbesondere beschränkte sich die Hausärztin Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2013 auf die Angabe, der Kläger sei im Laufe des Sommers durch ihren Kollegen Dr. C.___ betreut worden (Urk. 8/26/2); dieser konnte ihn indessen erst Ende August 2013 wieder gesehen haben. Auch Dr. F.___ ging in seinem Bericht vom 13. De zember 2013 nur kursorisch auf den Verlauf seit der Suspendierung des Klägers von der ärztlichen Tätigkeit ein und nahm keinen Bezug auf die Zeit zwischen dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft im Mai 2013 und der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im November 2013 bei ihm. Sodann begrün dete Dr. F.___ seine Abweichung hinsichtlich des Schweregrad es der diagnosti zierten Depression unter anderem damit, dass nicht die Stärke der Ausprägung der einzelnen Symptome, sondern die Anzahl der klinisch rele vanten depressi ven Symptome diesen Schweregrad bestimmten (Urk. 8/27/2 S.
3). Diese Angabe stimmt jedoch mit der ICD-Klassifikation nicht vollu m fänglich überein. Wohl ist danach für die mittelgradige depressive Episode alternativ zum ausgeprägten Schweregrad einzelner Symptome ein besonders weites Spektrum an Symp tomen entscheidend (ICD-10 Code F32.1), für die schwere depressive Episode ist hingegen die besondere Ausprägung einiger Symptome ein Qualifikations merkmal (ICD-10 Code F32.2). Ferner betrifft das Attest einer voll um fänglichen Arbeitsunfähigkeit i m Bericht von Dr. F.___ vom 13. De zember 2013 nur den Beruf als Psych iater und Psychotherapeut (Urk. 8/28/3), wogegen Dr. F.___ in seinem Brief an Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2014 zwar m itteilte, der Kläger sehe sich wegen der dokumentierten Symptome auch nicht dazu in der Lage, einer ärztlichen Tätigkeit ohne Patientenkontakt nachzugehen, sich selbst jedoch nicht eindeutig zustimmend zu dieser Aussage äusserte, sondern nur einzelne Störungs elemente aufzählte (Konzentration und Merkfähigkeit, Schlafstörung, Antriebsstörung und formale Denkstörungen), welche seines, also Dr. F.___ Erachtens hauptsächlich massgeblich seien (Urk. 8/35/4 S. 2) . Und wenn Dr. F.___ dem Kläger im späteren Brief an dessen Rechtsvertreter vom 2 4. Februar 2014 bis Ende Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. März eine probatorische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu 20 % attestierte (Urk. 2/23)
- worauf der Kläger ab März 2014 Arbeitslosen entschädigung bezog (vgl. Urk. 12 S. 7 und das Scheiben der Arbeitslosenkasse vom 2 8. Juli 2014, Urk. 13/7), - so kommt darin (wiederum) die Schwierigkeit zum Ausdruck, den Einfluss der nunmehr als mittelschwer eingestuften Depression vom Einfluss der krankheitsfremden Faktoren abzugrenzen.
Damit ist auch unter Berücksichtigung der Angaben der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit höheren Masses, als die Beklagte dies anerkannte, ni cht überwiegend wahrscheinlich. 3.4
Mit diesen Erwägungen ist die Klage abzuweisen. 4.
Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 7 S. 2).
Gemäss Art. 114 lit . e der Zivilprozessordnung
(ZPO) werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichts kosten gesprochen. Die Pro zessentschädigung an die Parteien ist zwar nicht Gegen stand von Art. 114 lit . e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Hier gilt aber nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Versiche rungsträger grundsätzlich keine Parteient schädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. Au gust 2013, E. 5).
Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Anw alt vertreten ist, kann ihr für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zu ge sprochen werden . Das Gericht erkennt:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Dr. med. X.___, geboren 1961, war ab August 2012 in einem Vollzeit pensum
als Psychiatrie- Oberarzt bei der Y.___
tätig und war durch die Arbeitgeberin bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (Helsana) gegen krankheitsbedi ngten Erwerbsausfall versichert. Vereinbart war ein Krank en taggeld von 80 % des Lohnes, das - unter Anrechnung an eine Wartefrist von 60 Tagen - für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen geschuldet war (P olice Helsana Business Salary, Kollektiv-Taggeldversicherung nach Versiche rungs vertragsgesetz [VVG], vom 1 3. November 2012, Urk. 8/2; Allgemeine Ver siche rungsbedingungen
für die Helsana Business Salary, Kollektiv-Taggeldver siche rung nach VVG, Ausgabe 2006, Urk. 8/1).
Aufgrund von Vorwürfen des Ausnützens einer Notlage einer Patientin löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Ve rsicherten mit Schreiben vom 2. April 2013 per Ende Juli 2013 auf und stellte ihn per sofort frei (vgl. Urk. 8/8/2). Am 2 2. April 2013 teilte sie der Helsana sodann mit, dass der Versicherte seit dem 2 8. März 2013 arbeitsun fähig wegen Krankheit sei (Urk. 8/3). Nach Ablauf der 60tägigen Wartefrist richtete die Helsana ihm darauf hin gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___ vom 2
E. 1.2 Der anschliessenden Reduktion der Krankentaggelder auf 50 % für die Monate November und Dezember 2013 und der Verneinung eines weiteren Taggeld anspruchs für die Zeit ab Januar 2014 liegen sodann die vertrauens ärzt l ichen Beurteilungen von Dr. E.___ vom 1 2. November 2013 und vom 7. Februar 201 4 zugrunde.
Im Bericht vom 1 2. November 2013
über die Untersuchung vom 2 8. Oktober 2013 stellte Dr. E.___
wie vorgängig Dr. C.___
die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode (Code F32.1 der Internationalen Klassifikation psy chischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), in Remission stehend, mit dem Zusatzfaktor der selbstverschuldeten Probleme am Arbeits platz (ICD-10 Code Z56.4) (Urk. 8/20/3 S. 8) . Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Oberarzt hielt Dr. E.___ fest, der Kläger sei aus rein psy chiatrischer Sicht zur Zeit nicht in der Lage, seinen Beruf auszuüben, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit - beziehungsweise eine Leistungs fähigkeit von vier Stunden pro Tag an fünf Wochentagen - wegen der mittel gradigen depressiven Episode, es lägen aber auch krankheitsfremde, selbstver schuldete Faktoren vor und die Kombination beider Phänomene sei kaum trennbar . Für die Arbeitsfähigkeit in anderen angepassten leichten Tätigk eiten galt gemäss Dr. E.___
dieselbe Einschätzung (Urk. 8/20/3 S. 9). Prospektiv bemerkte Dr. E.___ sodann, dem Kläger sei ab dem 1. Januar 2014 wieder eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu zumuten (Urk. 8/20/3 S.
10).
Bei der nachfolgenden Untersuchung vom 2 3. Januar 2014 verfügte
Dr. E.___
über den B ericht von Dr. F.___ vom 1 3. Dezember 2013 über die Behandlung seit dem 2 7. November 2013 (Urk. 8/27/2) . Dr. F.___
diagnostizierte in Ab weichung von der Beurteilung von Dr. E.___ vom November 2013 eine depressive Episode schweren Grades (ICD-10 Code 32.3; später richtiggestellt als ICD-Code 32. 2, vgl. Urk. 8/34/3 S. 2 und den Brief von Dr. F.___ vom 24. Januar 2014, Urk. 8/35/4 S. 1)
und zudem eine spezifische Angststörung (ICD-10 F41.8) (Urk. 8/27/3) . Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___
aus, einem depressiv Erkrankten wie dem Kläger sei es nicht zuzumuten, unter dem bestehenden Verdacht einer Verfehlung gegenüber einer Patientin Psycho therapien in einer Institution durchzuführen (Urk. 8/27/2 S. 2).
Dr. E.___ äusserte i n seinem Bericht vom 7. Februar 2014 Zweifel am Ausprägungsgrad der Depression, wie ihn Dr. F.___ festgestellt hatte. Als Hauptgründe dafür nannte er neu e
Anhaltspunkte für eine mangelhafte Kooperation bei der Medi ka menten einnahme
sowie inkonsistente Angaben in der Anamnese und na ment lich zum Tatvorwurf (Urk. 8/34/3 S. 8 f.). Er stellte neu
nurmehr die Diagnose einer leichten reaktiven depressiven Episode (Urk. 8/34/3 S. 8) und legte zur Arbeitsfähigkeit dar, d er Kläger sei aus rein psychiatrischer Sicht zur Zeit nicht dazu in der Lage, seinen Beruf als Psychiater und Psychotherapeut auszuüben, hingegen sei er in einer angepassten Tätigkeit als Arzt ohne Patientenkontakt - beispielsweise als Codierarzt oder als Arzt in der pharma zeutischen Industrie oder in der Verwaltung, Industrie und Forschung - zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 8/34/3 S. 8 f.). 3. 2
Vorab steht fest, dass es dem Kläger in den zur Diskussion stehenden Monaten November/Dezember 2013 und Januar/Februar 2014 schon aus krankheits fremden Gründen nicht möglich war, seinen angestammten Beruf als behandel nder Psychiater auszuüben. Zwar war er nicht mit einem Berufsverbot oder mit beru f li chen Einschränkungen belegt, aber nachdem seine ehemalige Arbeit geberin ihn aufgrund des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage einer Patien tin entlassen und per sofort freigestellt hatte, erscheint es für die Zeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens als ausgeschlossen, dass der Kläger andernorts ein vergleichbares Anstellungsverhältnis hätte eingehen können. Davon gingen sowohl der Vertrauensarzt der Beklagten
Dr. E.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. F.___ zu Recht aus (vgl. Urk. 8/20/3 S. 8, Urk.
8/34/3 S. 8, Urk. 8/35/4 S. 1). F ür die Arbeitsfähigkeit des Klägers war damit wegen der besonderen Umstände von Anfang an nicht der zuletzt ausgeübte Beruf eines behan delnden Psychiaters massgebend, sondern im Sinn von
Art.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag ten.“
Zusätzlich zu den bereits der Helsana eingereichten Unterlagen liess der Ver sicherte verschiedene neue Belege einreichen, nämlich einen Auszug aus dem Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 2/13), die Korrespon denz im Zusammenhang mit der Einnahme und der Verträglichkeit des Medikamentes Ci pralex
v om Februar/März 2014 (Urk. 2/14 19), einen Brief seines Rechtsvertreters an Dr. med. I.___
vom 14. März 2014 betreffend eine weitere Patientin, die bei Dr. E.___ vertrauensärztlich untersucht worden war (Urk. 2/22), und einen aktuellen Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 2/23). Die Helsana erstattete
a m 2 4. Juni 2014 die Klageantwort (Urk.
7) und beantragte (Urk.
E. 3.1 .1
Bei der erstmaligen Zusprechung von Krankent aggeldern an den Kläger für Ende Mai 2013 hatte sich die Beklagte auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 23. Mai 2013 gestützt, worin die Hausärztin die Diagnose einer reaktiven Depression mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 8. März 2013 gestellt hatte (Urk. 8/5). Ab dem 1. Juni 2013 galt der Kläger wieder als arbeitsfähig (vgl. die Telefonnotiz der Beklagten vom 2 1. August 2013, Urk. 8/7), und erst nach seiner Rückkehr aus A.___
erhob er erneut Anspruch auf Kranken taggelder . Deren Zusprechung aufgru nd einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit für die Zeit vom 3 0. August bis zum 3 1. Oktober 2013 basierte auf der hausärztli chen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vgl. den Hinweis in U rk. 8/9/1) und dem Bericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 27. September 2013; der Arzt dia gnosti zierte darin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (Urk. 8/10) . 3.
E. 3.3.1 Die Berichte des Arztes und der Ärztin der Hausarztpraxis und des behan delnden Psychiaters Dr. F.___ stimmen i n der Schilderung der aus eigener Wahr nehmung erhobenen Befunde und der vom Kläger berichteten Symptome grundsätzlich überein.
Dr. C.___
als Hausarzt beschrieb den Kläger im Bericht vom 2 7. September 2013 als depressiv, unruhig und monoton und führte als vor gebrachte Beschwerden Gedankenkreisen, Traurigkeit, Schlafstörungen, Kon zen trations störungen, Vergesslichkeit und Appetit ver minderung auf (Urk.
8/10 S. 2) . D esgleichen berichtete am 5. Dezember 2013 die Hausärztin Dr.
Z.___, der Kläger habe Anfang November 2013 sehr traurig und monoton gewirkt und er habe weiterhin über Konzentra tions- und Schlafstörungen sowie über Antriebs losigk eit geklagt (Urk. 8/26/2). Der behandelnde Psychiater Dr.
F.___ nannte im Dezember 2013, ohne wie Dr. C.___
und Dr. Z.___
zwischen eigenen Wahr nehmungen und geklagten Symptomen zu unterscheiden, als Befunde ebenfalls Konzentrationsstörungen, Störungen der Merkfähigkeit, Energieverlust mit Schlaf störungen und eine innere Unruhe, zudem sprach er von einer herab geminderten Grundstimmung, von Reizbarkeit und Lethargie im Affekt ver halten, einer Anhedonie, dem Verlust von Selbstachtung, einem Ge fühl von Wert losigkeit, dem Verlust des Interesses an Sexualität und dem Verlust der persönlichen Perspektive sowie
von einer s pezifischen Angst (Urk. 8/27/2 S. 2 f.).
Dem Vertrauensarzt Dr. E.___
schilderte der Kläger im November
im Wesentli chen dieselben Symptome wie den behandelnden Ärzten, namentlich Gedanken krei s en, Konzentrations- und Schlafstörungen, innere Unruhe, Reiz barkeit und Vergesslichkeit (Urk. 8/20/3 S. 4 und S. 7) . Aus seiner Sicht nahm Dr. E.___ den Kläger als müde, hoffnungslos und verbittert sowie als gering gradig bedrückt und traurig verstimmt wahr, hingegen konnte er im Gespräch keine Merk fähigkeits
- oder Konzentrationsstörungen erkennen (Urk. 8/20/3 S.
7) . Beim zweiten vertrauensärztlichen Termin erwähnte der Kläger wiederum das Ge danken kreisen und die Konzentrationsstörungen und berichtete zu sätzlich von Schwierigkeiten bei der Verrichtung alltäglicher Dinge (Urk. 8/34/3 S. 4). Dem Berichterstatter erschien er erneut als müde, hoffnungslos, verbittert und in der Stimmung bedrückt, jedoch abermals ohne erkennbare
Merkfähig keits
- und Kon zentrationsstörungen (Urk. 8/34/ 3 S. 5 f.).
Bei vergleichbarer subjektiv geklag t er Symptomatik wirkte der Kläger somit auf Dr. E.___
in schwächer er
Ausprägung in der Stimmung beeinträchtigt als auf die behandelnden Ärzte, und Dr. E.___ legte zudem Gewicht auf die fehlende Erkennbarkeit von Störungen im kognitiven Bereich. Dies erklärt, weshalb Dr. E.___ bei der Testung mittels Fremdbeurteilungsskalen - Skalen, die nicht der Patient, sondern der Untersucher anhand seiner Wahrnehmung und der geklagten Symptome ausfüllt - zu Werten für eine höchstens leichte Depression gelangte (Urk. 8/20 S. 7 f., Urk. 8/34/3 S. 6), wogeg en Dr. F.___, der ebenfalls ein Fremdbeurteilungs-Testverfahren anwandte, eine schwere depressive
Epi sode ermittelte (Urk. 8/27/2 S. 3) . Hieraus erg a ben sich auch die unter schiedli chen Arbeit sfähigkeitsbeurteilungen . Es fragt sich, auf welche dieser Beur teilungen abzustellen ist.
E. 3.3.2 Dr. E.___ wich in seiner zweiten Beurteilung vom Februar 2014 von derjenigen vom November 2013 dahingehend ab, dass er neu statt einer mittelschweren Depression nur noch eine leichte diagnostizierte und die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % heraufsetzte. Dabei hatten sich, wie der Kläger zutreffend bemerken liess (vgl. Urk.
E. 3.3.3 Gegen eine Depression in einer Ausprägung, die den Kläger in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit massgeblich behinderte, spricht demgegenüber der gesamte Verlauf seit der Entlassung des Klä gers aus der Untersuchungshaft.
Der Kläger, dem bei seinem Austritt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war, gab nämlich an, während seines anschliessenden Aufenthalts in A.___ neben dem Besuch seines schwer erkrankten Vaters seinen Facharzttitel für Psychiatrie erworben und hierzu eine Prüfung ab gelegt zu haben (Urk.
8/20/3 S. 3 und S. 6). Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Kläger erst vor der Rückreise in die Schweiz wieder über eine Verschlechterung berich tete, die nur durch eine einfache Bescheinigung der Allgemeinärztin Dr.
B.___ belegt ist (Urk. 8/9/2), deuten darauf hin, dass er trotz de r anerkannt ermassen
belastenden Auswirkungen der Haft und des noch andauernden Strafverfahrens auf seinen psychischen Gesundheitszustand
- die Ausführungen von Dr. F.___ hierzu in der Stellungnahme vom 1 0. November 2014 (Urk. 20/2 S. 1) leuchten ohne Weiteres ein - dazu in der Lage war, berufsbezogene Tätigkeiten fortzusetzen . Dass Gleiches auch in Bezug auf ausserberufliche Tätigkeiten gilt, zeigt die Tagesstruktur, wie der Kläger sie im November 2013 Dr. E.___ gegenüber schilderte, mit Betreuung der neunjährigen Tochter, Arbeiten im Haushalt, Erledigung von Korrespondenzen und Wahrnehmung von Terminen (Urk. 8/20/3 S. 5), wenngleich er im Februar 2014 von liegen ge lassenen Arbeiten berichtete (Urk. 8/34/3 S. 5). Damit bestehen An zeichen dafür, dass die depressive Symptomatik, die sich nach den eigenen Angaben des Klägers und der einhelligen Beurteilung sämtlicher Ärzte als Folge der schwierigen Situation mit Stellenverlust, Untersuchungshaft und Strafverfahren einstellte (vgl. Urk. 8/20/3 S. 4 und S. 8, Urk. 8/26/2, Urk. 8/27/2 S. 2), durch die mit dieser Situation verbundene Arbeitsverhinder ung aufrechterhalten wur de und nicht umgekehrt den Kläger an der Arbeitsverrichtung hinderte. Es ist daher verständlich, dass Dr. E.___ den Kläger dazu anzuregen versuchte, sich nach möglichen beruflichen Tätigkeitsfeldern umzusehen, und diese Bestre bungen lassen den Vertrauensarzt entgegen de n Vorbringen des Klägers in de r Eingabe vom 12. Februar 2014 und in der Klageschrift (Urk. 8/35/1 und Urk. 1 S. 8 f.) nicht als voreingenommen erscheinen.
Abweichend von den Vorbringen des Klägers (Urk. 8/35/1, Urk. 1 S. 8 f.) ist sodann nicht davon auszugehen, dass sich Dr. E.___ beim Termin vom Januar 2014 auf die Nennung von Berufsvorschlägen und die Unterbreitung von Arbeitsangeboten beschränkte. Denn entgegen der missverständlichen Formu lierung von Dr. F.___ im Brief an Dr. E.___ vo m 2 4. Januar 2014 (Urk. 8/35/4) sind im Bericht von Dr. E.___ vom 7. Februar 2014 der Inhalt eines Verlaufs gesprächs und die Ergebnisse einer nochmaligen Testung wiedergegeben (Urk. 8/34/3 S. 3 ff.), auch wenn Dr. E.___
verschiedentlich auf seine erste Beurteilung vom November 2013 verwies. Schliesslich lässt sich entgegen der Auf fassung des Klägers (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 3) aus den Erfahrungen, die eine Patientin von Dr. I.___ bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ machte (vgl. Urk. 2/22 und
Urk. 13/3), nichts gegen die Aussagekraft von dessen Beurteilung im vorliegenden Fall ableiten; selbst wenn Dr. E.___ in jenem andern Fall ein voreingenommenes Verhalten gezeigt hätte, liess e dies nicht auf dessen notorisch e Voreingenommenheit schliessen.
E. 3.3.4 Sprechen somit etliche Faktoren für einen Grad der diagnostizierten Depression, der dem Kläger erlaube n würde, trotz des beeinträchtigten Gesundheitszustands ohne erhebliche Einschränkungen einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so stellt sich die Frage, ob die Einschätzungen der anders als Dr. E.___ gewichtenden behandelnden Ärzte diese Faktoren so weit aufwiegen, dass eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3 mit Hin weisen) erscheint.
Entgegen der Annahme des Klägers (vgl. Urk. 12 S. 7) ist diese Frage zu ver neinen. Zunächst thematisierte keiner der behandelnden Ärzte die Zeit des Klägers in A.___ mit dem Erwerb des Facharzttitels . Insbesondere beschränkte sich die Hausärztin Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2013 auf die Angabe, der Kläger sei im Laufe des Sommers durch ihren Kollegen Dr. C.___ betreut worden (Urk. 8/26/2); dieser konnte ihn indessen erst Ende August 2013 wieder gesehen haben. Auch Dr. F.___ ging in seinem Bericht vom 13. De zember 2013 nur kursorisch auf den Verlauf seit der Suspendierung des Klägers von der ärztlichen Tätigkeit ein und nahm keinen Bezug auf die Zeit zwischen dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft im Mai 2013 und der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im November 2013 bei ihm. Sodann begrün dete Dr. F.___ seine Abweichung hinsichtlich des Schweregrad es der diagnosti zierten Depression unter anderem damit, dass nicht die Stärke der Ausprägung der einzelnen Symptome, sondern die Anzahl der klinisch rele vanten depressi ven Symptome diesen Schweregrad bestimmten (Urk. 8/27/2 S.
3). Diese Angabe stimmt jedoch mit der ICD-Klassifikation nicht vollu m fänglich überein. Wohl ist danach für die mittelgradige depressive Episode alternativ zum ausgeprägten Schweregrad einzelner Symptome ein besonders weites Spektrum an Symp tomen entscheidend (ICD-10 Code F32.1), für die schwere depressive Episode ist hingegen die besondere Ausprägung einiger Symptome ein Qualifikations merkmal (ICD-10 Code F32.2). Ferner betrifft das Attest einer voll um fänglichen Arbeitsunfähigkeit i m Bericht von Dr. F.___ vom 13. De zember 2013 nur den Beruf als Psych iater und Psychotherapeut (Urk. 8/28/3), wogegen Dr. F.___ in seinem Brief an Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2014 zwar m itteilte, der Kläger sehe sich wegen der dokumentierten Symptome auch nicht dazu in der Lage, einer ärztlichen Tätigkeit ohne Patientenkontakt nachzugehen, sich selbst jedoch nicht eindeutig zustimmend zu dieser Aussage äusserte, sondern nur einzelne Störungs elemente aufzählte (Konzentration und Merkfähigkeit, Schlafstörung, Antriebsstörung und formale Denkstörungen), welche seines, also Dr. F.___ Erachtens hauptsächlich massgeblich seien (Urk. 8/35/4 S. 2) . Und wenn Dr. F.___ dem Kläger im späteren Brief an dessen Rechtsvertreter vom 2 4. Februar 2014 bis Ende Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. März eine probatorische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu 20 % attestierte (Urk. 2/23)
- worauf der Kläger ab März 2014 Arbeitslosen entschädigung bezog (vgl. Urk. 12 S. 7 und das Scheiben der Arbeitslosenkasse vom 2 8. Juli 2014, Urk. 13/7), - so kommt darin (wiederum) die Schwierigkeit zum Ausdruck, den Einfluss der nunmehr als mittelschwer eingestuften Depression vom Einfluss der krankheitsfremden Faktoren abzugrenzen.
Damit ist auch unter Berücksichtigung der Angaben der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit höheren Masses, als die Beklagte dies anerkannte, ni cht überwiegend wahrscheinlich.
E. 3.4 Mit diesen Erwägungen ist die Klage abzuweisen. 4.
Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 7 S. 2).
Gemäss Art. 114 lit . e der Zivilprozessordnung
(ZPO) werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichts kosten gesprochen. Die Pro zessentschädigung an die Parteien ist zwar nicht Gegen stand von Art. 114 lit . e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Hier gilt aber nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Versiche rungsträger grundsätzlich keine Parteient schädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. Au gust 2013, E. 5).
Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Anw alt vertreten ist, kann ihr für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zu ge sprochen werden . Das Gericht erkennt:
E. 7 S. 2): „1.
Die Klage vom 2 4. April 2014 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“
Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 ordnete das Gericht einen zweiten Schriften wechsel an und forderte den Versicherten dazu auf, die Klage zu beziffern (Urk. 9) . Dieser liess in der Replik vom 1 7. September 2014 (Urk.
12) eine Tag geldsumme von insgesamt Fr. 27‘339 .45 zuzüglich Verzugszins von 5 % geltend machen (Urk.
E. 12 S. 5 f.), weder die erhobenen Befunde noch die geklagte Symptomatik entscheidend ver ändert; es kann also entgegen der Sicht weise der Beklagten (vg l . Urk.
E. 12.1 AVB wird das versicherte Taggeld bei nachgewiesener Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausge richtet. Dabei hat die versicherte Person gestützt auf Art. 13.2 A V B den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen, und es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn sie den Erwerbsausfall nicht nachweisen kann. 3.
E. 17 S. 5), bedürfen damit keiner weiteren Diskussion .
Keine Inkonsistenz, die ohne Weiteres auf eine schwächer ausgeprägte Depression, als angegeben, hinweist, sind auch die offenbar widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Sachverhalt hinter dem Vorwurf des strafbaren Ver haltens, die Dr. E.___ erwähnte (vg l. Urk. 8/34/3 S. 9). Denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein Sachverhalt, der ein Verschulden des Klägers auswiese und von diesem nicht von Anfang an vollumfänglich offengelegt worden wäre, gegen einen bestimmten Schweregrad der depressiven Erkrankung sprechen sollte.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2014.00013 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
30. September 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi Tödistrasse 18, Postfach 2061, 8027 Zürich gegen Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beklagte vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1. 1.1
Dr. med. X.___, geboren 1961, war ab August 2012 in einem Vollzeit pensum
als Psychiatrie- Oberarzt bei der Y.___
tätig und war durch die Arbeitgeberin bei der Helsana Zusatzversicherungen AG (Helsana) gegen krankheitsbedi ngten Erwerbsausfall versichert. Vereinbart war ein Krank en taggeld von 80 % des Lohnes, das - unter Anrechnung an eine Wartefrist von 60 Tagen - für eine Leistungsdauer von maximal 730 Tagen geschuldet war (P olice Helsana Business Salary, Kollektiv-Taggeldversicherung nach Versiche rungs vertragsgesetz [VVG], vom 1 3. November 2012, Urk. 8/2; Allgemeine Ver siche rungsbedingungen
für die Helsana Business Salary, Kollektiv-Taggeldver siche rung nach VVG, Ausgabe 2006, Urk. 8/1).
Aufgrund von Vorwürfen des Ausnützens einer Notlage einer Patientin löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Ve rsicherten mit Schreiben vom 2. April 2013 per Ende Juli 2013 auf und stellte ihn per sofort frei (vgl. Urk. 8/8/2). Am 2 2. April 2013 teilte sie der Helsana sodann mit, dass der Versicherte seit dem 2 8. März 2013 arbeitsun fähig wegen Krankheit sei (Urk. 8/3). Nach Ablauf der 60tägigen Wartefrist richtete die Helsana ihm darauf hin gestützt auf den Bericht der Hausärztin Dr. med. Z.___ vom 2 3 . Mai 2013 (Urk. 8/ 5) Taggelder aufgrund einer bescheinigten 100%igen Arbeits unfähigkeit aus (Taggeldabrechnung vom 2 5. Juni 2013 für die Zeit vom 2 7. bis zum 3 1. Mai 2005, Urk. 8/6). Die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ verlängerte sich infolge der Erk r ankung bis Ende August 2013 (vgl. das Schreiben der Arbeitgeberin vom 1 3. Mai 2013, Urk. 8/8/2). 1.2
Wegen der erwähnten Anschuldigung wurde gegen X.___ ein Straf verfahren eröffnet, und er befand sich von Mitte Mai bis Mitte Juni 2013 in Untersuchungshaft (vgl. Urk. 8/20/3 S. 2). Nach seiner Entlassung reiste er Ende Juni 2013 in seine ursprüngliche Heimat nach A.___, wo er bis Ende August 2013 blieb. Nach seiner Rückke hr teilte er der Helsana am 30. August 2013 mit (Urk. 8/9/1), dass sich sein Gesundheitszustand in A.___ zunächst verbessert, Anfang August 2013 jedoch wieder verschlechtert habe, und er reichte für die Zeit ab dem 2 3. August 2013 ein Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. med. B.___, A.___, ein (Urk. 8/9/2). Die Helsana holte daraufhin den hausärztlichen Bericht von
Dr. med. C.___, Praxiskollege von Dr. Z.___, vom 2 7. September 2013 ein (Urk. 8/10) und richtete dem Ver sicherten daraufhin für die Zeit vom 3 0. August bis zum 31. Oktober 2013 erneut Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Tag geldabrechnun gen vom Oktober 2013, Urk. 8/16 18). Gleichzeitig gab sie auf die Empfehlung ihres Vertrauensarztes Dr. med. D.___ vom 8. Oktober 2013 hin (Urk. 8/11) eine vertrauensärztliche psychiatrische Untersuchung bei Dr. med. Dipl. Psych. E.___, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (Briefe vom 1 0. Oktober 20 13, Urk. 8/13 und Urk. 8/14).
Gestützt auf den B ericht von Dr. E.___
vom 1 2. November 2013 (Urk. 8/20/3; Untersuchung vom 2 8. Oktober 2013)
teilte die Helsana dem Versicherten mit Brief vom 2 1. November 2013 mit, dass ihm für November und Dezember 2013 noch Taggelder aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet würden und die Taggeldzahlungen danach ab dem 1. Januar 2014 eingestellt würden, da er dannzumal wieder zu 100 % arbeitsfähig im angestammten Beruf als Oberarzt sei (Urk. 8/22) . Der Versicherte, v ertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fede rico M. Rutschi, liess mit Eingabe vom 2 8. November 2013 Einwendungen erhe ben und beantragen, ihm seien ab dem 1. November weiterhin Taggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten (Urk. 8/24). Im Nachgang dazu liess er eine n Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Dezember 2013 (Urk. 8/26/2) und einen Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 1 3. Dezember 2013 über die Behandlung seit dem 2 7. November 2013 einreichen (Urk. 8/27/2 [Seiten 1 3] und Urk. 8/28/3 [Seite 4]). Der Vertrauensarzt Dr. D.___ empfahl daraufhin eine erneute Beurteilung durch Dr. E.___ (Urk. 8/29), die im Januar 2014 angeordnet wurde (Urk. 8/30 und Urk. 8/32) und am 7. Februar 2014 erfolgte (Urk. 8/34/3; Untersuchung vom 2 3. Januar 2014). Mit Eingabe
an die Helsana vom 1 2. Februar 2014 liess der Versicherte Beanstandungen zu m
Untersuchungs hergang bei Dr. E.___ vorbringen (Urk. 8/35/1) und einen Brief einreichen, den Dr. F.___ am 2 4. Januar 2014 an Dr. E.___ gerichtet hatte (Urk. 8/35/4). Die Helsana teilt e ihm am 1 9. Februar 2014 mit, dass sie gestützt auf die Beur teilung von Dr. E.___ bei der Einstellung der Taggeldzahlungen ab dem 1. Januar 2014 bleibe (Urk. 8/39). 2.
Mit Eingabe vom 2 4. April 2014 (Urk.
1) liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi gegen die Helsana Klage erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1.
Die Beklagte sei im Rahmen ihres Vertrages Nr. G.___ mit der Y.___, Versichertennummer H.___, zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2013 bis 28.02.2014 Krankentaggeldleistungen zu 100 Prozent auszu richten, zuzüglich 5 % Verzugszins seit jeweiliger Fälligkeit der Krankentaggeldleistung. 2.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit ab 01.03.2014 Kranken tag geldleistungen anteilsmässig ent sprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit auszurichten, zu züg lich 5 % Verzugszins seit jeweiliger Fälligkeit der Kranken tag geldleistung . 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag ten.“
Zusätzlich zu den bereits der Helsana eingereichten Unterlagen liess der Ver sicherte verschiedene neue Belege einreichen, nämlich einen Auszug aus dem Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom 2 2. Mai 2013 (Urk. 2/13), die Korrespon denz im Zusammenhang mit der Einnahme und der Verträglichkeit des Medikamentes Ci pralex
v om Februar/März 2014 (Urk. 2/14 19), einen Brief seines Rechtsvertreters an Dr. med. I.___
vom 14. März 2014 betreffend eine weitere Patientin, die bei Dr. E.___ vertrauensärztlich untersucht worden war (Urk. 2/22), und einen aktuellen Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 2/23). Die Helsana erstattete
a m 2 4. Juni 2014 die Klageantwort (Urk.
7) und beantragte (Urk. 7 S. 2): „1.
Die Klage vom 2 4. April 2014 sei vollumfänglich abzuweisen. 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.“
Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2014 ordnete das Gericht einen zweiten Schriften wechsel an und forderte den Versicherten dazu auf, die Klage zu beziffern (Urk. 9) . Dieser liess in der Replik vom 1 7. September 2014 (Urk.
12) eine Tag geldsumme von insgesamt Fr. 27‘339 .45 zuzüglich Verzugszins von 5 % geltend machen (Urk. 12 S. 7 f.). Ausserdem liess er über den erstin st anzlichen Frei spruch im Strafverfahren und den Weiterzug des bezirks gericht lichen Urteils vom 2 2. Mai 2014 an das Obergericht informieren (Urk. 13/1-2), einen Verlaufs bericht von Dr. C.___
vom 7. Juli 2014 und ein aktuelles Zeugnis von Dr. F.___ vom 2 8. August 2014 beibringen
(Urk. 13/5 und Urk. 13/8) und weitere Korrespondenz seines Rechtsvertreters mit Dr.
I.___ und Dr. F.___ einreichen (Urk. 13/3, Urk. 13/4 und Urk. 13/6). Die Helsana hielt in der Duplik vom 1 7. Oktober 2014 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 17), was dem Versicherten am 2 1. Oktober 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 18).
Mit Eingabe vom 1 0. November 2014 (Urk.
19) liess der Versicherte je eine Stellungnahme von Dr. C.___ und Dr. F.___ zur Duplik einreichen (Urk. 20/1 und Urk. 20/2) . Die Helsana machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu (Verfügung vom 1 2. November 2014, Urk.
21) keinen Gebrauch.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten für die Monate November und Dezember 2013 Anspruch auf Krankentaggelder aufgrund einer vollen statt nur aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit hat und ob er für die Monate Januar und Februar 2014 weiterhin Anspruch auf Krankentaggelder hat.
Soweit der Kläger demgegenüber in der Klageschrift auch für die Zeit ab März 2014 einen Anspruch auf Taggelder „entsprechend dem Grad der Arbeits unfähigkeit“ verlangt hatte (Urk. 1 S. 2), liess er auf die gerichtliche Auf forderung zur Bezifferung der Klage hin (Urk. 9) in der Replik eine Taggeld summe von insgesamt Fr. 27‘339.45 geltend machen, bestehend aus den einzeln bezifferten Taggeldansprüchen der Monate November 2013 bis Februar 2014 (Urk. 12 S. 7 f.). Dadurch beschränkte der Kläger seine Klage (einstweilen) auf die Taggeldansprüche bis und mit dem Monat Februar 2014, und nur diese Ansprüche sind im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. 2. 2.1
Die strittigen Taggeldansprüche sind unbestrittenermassen nach dem Kollektiv versicherungsvertrag zu beurteilen, den die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers mit der Beklagten abgeschlossen hat (vgl. Urk. 8/2). Die massgebenden regle men tarischen Bestimmungen finden sich in den Allgemeinen Versicherungs bedingungen für die Helsana Business Salary, Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, der Ausgabe 2006 (nachfolgend AVB), auf die in der Police ver wiesen wird (Urk. 8/1) 2.2
Gemäss Art. 1 AVB gewährt die Kollektiv-Taggeldversicherung Versicherungs schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeitsunfähigkeit infolge Krank heit.
In Art. 3.1 AVB wird der Begriff der Krankheit als jede Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit definier t, die nicht Folge eines Unfall s ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 3.4 AVB die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1), wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird (Satz 2) .
Nach Art. 12.1 AVB wird das versicherte Taggeld bei nachgewiesener Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausge richtet. Dabei hat die versicherte Person gestützt auf Art. 13.2 A V B den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen, und es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn sie den Erwerbsausfall nicht nachweisen kann. 3. 3.1 3.1 .1
Bei der erstmaligen Zusprechung von Krankent aggeldern an den Kläger für Ende Mai 2013 hatte sich die Beklagte auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 23. Mai 2013 gestützt, worin die Hausärztin die Diagnose einer reaktiven Depression mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 8. März 2013 gestellt hatte (Urk. 8/5). Ab dem 1. Juni 2013 galt der Kläger wieder als arbeitsfähig (vgl. die Telefonnotiz der Beklagten vom 2 1. August 2013, Urk. 8/7), und erst nach seiner Rückkehr aus A.___
erhob er erneut Anspruch auf Kranken taggelder . Deren Zusprechung aufgru nd einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit für die Zeit vom 3 0. August bis zum 3 1. Oktober 2013 basierte auf der hausärztli chen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (vgl. den Hinweis in U rk. 8/9/1) und dem Bericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 27. September 2013; der Arzt dia gnosti zierte darin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (Urk. 8/10) . 3. 1.2
Der anschliessenden Reduktion der Krankentaggelder auf 50 % für die Monate November und Dezember 2013 und der Verneinung eines weiteren Taggeld anspruchs für die Zeit ab Januar 2014 liegen sodann die vertrauens ärzt l ichen Beurteilungen von Dr. E.___ vom 1 2. November 2013 und vom 7. Februar 201 4 zugrunde.
Im Bericht vom 1 2. November 2013
über die Untersuchung vom 2 8. Oktober 2013 stellte Dr. E.___
wie vorgängig Dr. C.___
die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode (Code F32.1 der Internationalen Klassifikation psy chischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), in Remission stehend, mit dem Zusatzfaktor der selbstverschuldeten Probleme am Arbeits platz (ICD-10 Code Z56.4) (Urk. 8/20/3 S. 8) . Zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Oberarzt hielt Dr. E.___ fest, der Kläger sei aus rein psy chiatrischer Sicht zur Zeit nicht in der Lage, seinen Beruf auszuüben, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit - beziehungsweise eine Leistungs fähigkeit von vier Stunden pro Tag an fünf Wochentagen - wegen der mittel gradigen depressiven Episode, es lägen aber auch krankheitsfremde, selbstver schuldete Faktoren vor und die Kombination beider Phänomene sei kaum trennbar . Für die Arbeitsfähigkeit in anderen angepassten leichten Tätigk eiten galt gemäss Dr. E.___
dieselbe Einschätzung (Urk. 8/20/3 S. 9). Prospektiv bemerkte Dr. E.___ sodann, dem Kläger sei ab dem 1. Januar 2014 wieder eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu zumuten (Urk. 8/20/3 S.
10).
Bei der nachfolgenden Untersuchung vom 2 3. Januar 2014 verfügte
Dr. E.___
über den B ericht von Dr. F.___ vom 1 3. Dezember 2013 über die Behandlung seit dem 2 7. November 2013 (Urk. 8/27/2) . Dr. F.___
diagnostizierte in Ab weichung von der Beurteilung von Dr. E.___ vom November 2013 eine depressive Episode schweren Grades (ICD-10 Code 32.3; später richtiggestellt als ICD-Code 32. 2, vgl. Urk. 8/34/3 S. 2 und den Brief von Dr. F.___ vom 24. Januar 2014, Urk. 8/35/4 S. 1)
und zudem eine spezifische Angststörung (ICD-10 F41.8) (Urk. 8/27/3) . Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___
aus, einem depressiv Erkrankten wie dem Kläger sei es nicht zuzumuten, unter dem bestehenden Verdacht einer Verfehlung gegenüber einer Patientin Psycho therapien in einer Institution durchzuführen (Urk. 8/27/2 S. 2).
Dr. E.___ äusserte i n seinem Bericht vom 7. Februar 2014 Zweifel am Ausprägungsgrad der Depression, wie ihn Dr. F.___ festgestellt hatte. Als Hauptgründe dafür nannte er neu e
Anhaltspunkte für eine mangelhafte Kooperation bei der Medi ka menten einnahme
sowie inkonsistente Angaben in der Anamnese und na ment lich zum Tatvorwurf (Urk. 8/34/3 S. 8 f.). Er stellte neu
nurmehr die Diagnose einer leichten reaktiven depressiven Episode (Urk. 8/34/3 S. 8) und legte zur Arbeitsfähigkeit dar, d er Kläger sei aus rein psychiatrischer Sicht zur Zeit nicht dazu in der Lage, seinen Beruf als Psychiater und Psychotherapeut auszuüben, hingegen sei er in einer angepassten Tätigkeit als Arzt ohne Patientenkontakt - beispielsweise als Codierarzt oder als Arzt in der pharma zeutischen Industrie oder in der Verwaltung, Industrie und Forschung - zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 8/34/3 S. 8 f.). 3. 2
Vorab steht fest, dass es dem Kläger in den zur Diskussion stehenden Monaten November/Dezember 2013 und Januar/Februar 2014 schon aus krankheits fremden Gründen nicht möglich war, seinen angestammten Beruf als behandel nder Psychiater auszuüben. Zwar war er nicht mit einem Berufsverbot oder mit beru f li chen Einschränkungen belegt, aber nachdem seine ehemalige Arbeit geberin ihn aufgrund des Vorwurfs der Ausnützung einer Notlage einer Patien tin entlassen und per sofort freigestellt hatte, erscheint es für die Zeit bis zum Abschluss des Strafverfahrens als ausgeschlossen, dass der Kläger andernorts ein vergleichbares Anstellungsverhältnis hätte eingehen können. Davon gingen sowohl der Vertrauensarzt der Beklagten
Dr. E.___ als auch der behandelnde Psychiater Dr. F.___ zu Recht aus (vgl. Urk. 8/20/3 S. 8, Urk.
8/34/3 S. 8, Urk. 8/35/4 S. 1). F ür die Arbeitsfähigkeit des Klägers war damit wegen der besonderen Umstände von Anfang an nicht der zuletzt ausgeübte Beruf eines behan delnden Psychiaters massgebend, sondern im Sinn von
Art. 3.4 Satz 2 AVB eine ärztliche Tätigkeit in einem Beruf ohne Patientenkontakt, wie Dr. E.___ sie vorgeschlagen hatte. Dies ergibt sich daraus, dass der Erwerbs ausfall
aufgrund von Art. 1 AVB aus einer Krankheit resultieren muss, damit er entschädigt wird . Auf die Ausführungen der Parteien und der Ärzte zur spezi fischen gesundheitlichen Zumutbarkeit der therapeutischen Arbeit muss unter diesen Umständen nicht näher eingegangen werden, sondern i m Folgen den ist nur danach zu fragen, ob und in welchem Ausmass der Kläger krank heits bedingt in der Ausübung eines Berufs ohne Patientenkontakt eingeschränkt war. 3.3 3.3.1
Die Berichte des Arztes und der Ärztin der Hausarztpraxis und des behan delnden Psychiaters Dr. F.___ stimmen i n der Schilderung der aus eigener Wahr nehmung erhobenen Befunde und der vom Kläger berichteten Symptome grundsätzlich überein.
Dr. C.___
als Hausarzt beschrieb den Kläger im Bericht vom 2 7. September 2013 als depressiv, unruhig und monoton und führte als vor gebrachte Beschwerden Gedankenkreisen, Traurigkeit, Schlafstörungen, Kon zen trations störungen, Vergesslichkeit und Appetit ver minderung auf (Urk.
8/10 S. 2) . D esgleichen berichtete am 5. Dezember 2013 die Hausärztin Dr.
Z.___, der Kläger habe Anfang November 2013 sehr traurig und monoton gewirkt und er habe weiterhin über Konzentra tions- und Schlafstörungen sowie über Antriebs losigk eit geklagt (Urk. 8/26/2). Der behandelnde Psychiater Dr.
F.___ nannte im Dezember 2013, ohne wie Dr. C.___
und Dr. Z.___
zwischen eigenen Wahr nehmungen und geklagten Symptomen zu unterscheiden, als Befunde ebenfalls Konzentrationsstörungen, Störungen der Merkfähigkeit, Energieverlust mit Schlaf störungen und eine innere Unruhe, zudem sprach er von einer herab geminderten Grundstimmung, von Reizbarkeit und Lethargie im Affekt ver halten, einer Anhedonie, dem Verlust von Selbstachtung, einem Ge fühl von Wert losigkeit, dem Verlust des Interesses an Sexualität und dem Verlust der persönlichen Perspektive sowie
von einer s pezifischen Angst (Urk. 8/27/2 S. 2 f.).
Dem Vertrauensarzt Dr. E.___
schilderte der Kläger im November
im Wesentli chen dieselben Symptome wie den behandelnden Ärzten, namentlich Gedanken krei s en, Konzentrations- und Schlafstörungen, innere Unruhe, Reiz barkeit und Vergesslichkeit (Urk. 8/20/3 S. 4 und S. 7) . Aus seiner Sicht nahm Dr. E.___ den Kläger als müde, hoffnungslos und verbittert sowie als gering gradig bedrückt und traurig verstimmt wahr, hingegen konnte er im Gespräch keine Merk fähigkeits
- oder Konzentrationsstörungen erkennen (Urk. 8/20/3 S.
7) . Beim zweiten vertrauensärztlichen Termin erwähnte der Kläger wiederum das Ge danken kreisen und die Konzentrationsstörungen und berichtete zu sätzlich von Schwierigkeiten bei der Verrichtung alltäglicher Dinge (Urk. 8/34/3 S. 4). Dem Berichterstatter erschien er erneut als müde, hoffnungslos, verbittert und in der Stimmung bedrückt, jedoch abermals ohne erkennbare
Merkfähig keits
- und Kon zentrationsstörungen (Urk. 8/34/ 3 S. 5 f.).
Bei vergleichbarer subjektiv geklag t er Symptomatik wirkte der Kläger somit auf Dr. E.___
in schwächer er
Ausprägung in der Stimmung beeinträchtigt als auf die behandelnden Ärzte, und Dr. E.___ legte zudem Gewicht auf die fehlende Erkennbarkeit von Störungen im kognitiven Bereich. Dies erklärt, weshalb Dr. E.___ bei der Testung mittels Fremdbeurteilungsskalen - Skalen, die nicht der Patient, sondern der Untersucher anhand seiner Wahrnehmung und der geklagten Symptome ausfüllt - zu Werten für eine höchstens leichte Depression gelangte (Urk. 8/20 S. 7 f., Urk. 8/34/3 S. 6), wogeg en Dr. F.___, der ebenfalls ein Fremdbeurteilungs-Testverfahren anwandte, eine schwere depressive
Epi sode ermittelte (Urk. 8/27/2 S. 3) . Hieraus erg a ben sich auch die unter schiedli chen Arbeit sfähigkeitsbeurteilungen . Es fragt sich, auf welche dieser Beur teilungen abzustellen ist. 3.3.2
Dr. E.___ wich in seiner zweiten Beurteilung vom Februar 2014 von derjenigen vom November 2013 dahingehend ab, dass er neu statt einer mittelschweren Depression nur noch eine leichte diagnostizierte und die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % heraufsetzte. Dabei hatten sich, wie der Kläger zutreffend bemerken liess (vgl. Urk. 12 S. 5 f.), weder die erhobenen Befunde noch die geklagte Symptomatik entscheidend ver ändert; es kann also entgegen der Sicht weise der Beklagten (vg l . Urk. 17 S. 4 f.) nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Prognose einer gesundheitlichen Besserung, mit der Dr. E.___ in seinem ersten Bericht die mutmassliche volle Arbeitsfähigkeit ab Januar 2014 begründet hatte, habe sich verwirklicht. Vielmehr scheint sich Dr. E.___ durch verschiedene Inkonsistenzen, die ihm neu aufgefallen waren, veranlasst gesehen zu haben, seine ursprüngliche Beurteilung zu korrigieren.
Soweit es sich bei diesen Inkonsistenzen um Hinweise auf eine
fehlende Koope ration bei der Einnahme des Antidepressivums Cipralex
handelte (vgl. Urk. 8/34/3 S. 6 ff.),
so erklärte und belegte der Kläger die Zurückhaltung bei der Einnahme dieses Medikamentes einleuchtend mit dem Auftreten einer vermuteten Nebenwirkung (vgl. die Sachverhaltsdarstellung des Klägers und das E-Mail von Dr. F.___ je vom 6. Februar 2014, Urk. 2/14 und Urk. 2/15, sowie das Schreiben von Dr. C.___ vom 1 7. März 2014, Urk. 2/16). Die Inkonstanz bei der Medikamenteneinnahme kann dem Kläger somit entgegen Dr. E.___
(vgl. Urk. 8/34/3 S. 8) nicht als Umstand zur Last gelegt werden, der gegen das Vorhandensein der geklagten Symp tome spricht.
D ie Ausführungen der Parteien zur Frage, ob und wieweit die durchgeführte Blutanalyse die Einnahme oder Nichteinnahme des Medikamentes überhaupt erkennbar machen konnte und ob die verordnete Dosis ausreichend war (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 7 S. 12 f.,
Urk. 8/35/1, Urk. 12 S. 6 f., Urk. 17 S. 5), bedürfen damit keiner weiteren Diskussion .
Keine Inkonsistenz, die ohne Weiteres auf eine schwächer ausgeprägte Depression, als angegeben, hinweist, sind auch die offenbar widersprüchlichen Angaben des Klägers zum Sachverhalt hinter dem Vorwurf des strafbaren Ver haltens, die Dr. E.___ erwähnte (vg l. Urk. 8/34/3 S. 9). Denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein Sachverhalt, der ein Verschulden des Klägers auswiese und von diesem nicht von Anfang an vollumfänglich offengelegt worden wäre, gegen einen bestimmten Schweregrad der depressiven Erkrankung sprechen sollte. 3.3.3
Gegen eine Depression in einer Ausprägung, die den Kläger in der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit massgeblich behinderte, spricht demgegenüber der gesamte Verlauf seit der Entlassung des Klä gers aus der Untersuchungshaft.
Der Kläger, dem bei seinem Austritt keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war, gab nämlich an, während seines anschliessenden Aufenthalts in A.___ neben dem Besuch seines schwer erkrankten Vaters seinen Facharzttitel für Psychiatrie erworben und hierzu eine Prüfung ab gelegt zu haben (Urk.
8/20/3 S. 3 und S. 6). Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Kläger erst vor der Rückreise in die Schweiz wieder über eine Verschlechterung berich tete, die nur durch eine einfache Bescheinigung der Allgemeinärztin Dr.
B.___ belegt ist (Urk. 8/9/2), deuten darauf hin, dass er trotz de r anerkannt ermassen
belastenden Auswirkungen der Haft und des noch andauernden Strafverfahrens auf seinen psychischen Gesundheitszustand
- die Ausführungen von Dr. F.___ hierzu in der Stellungnahme vom 1 0. November 2014 (Urk. 20/2 S. 1) leuchten ohne Weiteres ein - dazu in der Lage war, berufsbezogene Tätigkeiten fortzusetzen . Dass Gleiches auch in Bezug auf ausserberufliche Tätigkeiten gilt, zeigt die Tagesstruktur, wie der Kläger sie im November 2013 Dr. E.___ gegenüber schilderte, mit Betreuung der neunjährigen Tochter, Arbeiten im Haushalt, Erledigung von Korrespondenzen und Wahrnehmung von Terminen (Urk. 8/20/3 S. 5), wenngleich er im Februar 2014 von liegen ge lassenen Arbeiten berichtete (Urk. 8/34/3 S. 5). Damit bestehen An zeichen dafür, dass die depressive Symptomatik, die sich nach den eigenen Angaben des Klägers und der einhelligen Beurteilung sämtlicher Ärzte als Folge der schwierigen Situation mit Stellenverlust, Untersuchungshaft und Strafverfahren einstellte (vgl. Urk. 8/20/3 S. 4 und S. 8, Urk. 8/26/2, Urk. 8/27/2 S. 2), durch die mit dieser Situation verbundene Arbeitsverhinder ung aufrechterhalten wur de und nicht umgekehrt den Kläger an der Arbeitsverrichtung hinderte. Es ist daher verständlich, dass Dr. E.___ den Kläger dazu anzuregen versuchte, sich nach möglichen beruflichen Tätigkeitsfeldern umzusehen, und diese Bestre bungen lassen den Vertrauensarzt entgegen de n Vorbringen des Klägers in de r Eingabe vom 12. Februar 2014 und in der Klageschrift (Urk. 8/35/1 und Urk. 1 S. 8 f.) nicht als voreingenommen erscheinen.
Abweichend von den Vorbringen des Klägers (Urk. 8/35/1, Urk. 1 S. 8 f.) ist sodann nicht davon auszugehen, dass sich Dr. E.___ beim Termin vom Januar 2014 auf die Nennung von Berufsvorschlägen und die Unterbreitung von Arbeitsangeboten beschränkte. Denn entgegen der missverständlichen Formu lierung von Dr. F.___ im Brief an Dr. E.___ vo m 2 4. Januar 2014 (Urk. 8/35/4) sind im Bericht von Dr. E.___ vom 7. Februar 2014 der Inhalt eines Verlaufs gesprächs und die Ergebnisse einer nochmaligen Testung wiedergegeben (Urk. 8/34/3 S. 3 ff.), auch wenn Dr. E.___
verschiedentlich auf seine erste Beurteilung vom November 2013 verwies. Schliesslich lässt sich entgegen der Auf fassung des Klägers (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 3) aus den Erfahrungen, die eine Patientin von Dr. I.___ bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr. E.___ machte (vgl. Urk. 2/22 und
Urk. 13/3), nichts gegen die Aussagekraft von dessen Beurteilung im vorliegenden Fall ableiten; selbst wenn Dr. E.___ in jenem andern Fall ein voreingenommenes Verhalten gezeigt hätte, liess e dies nicht auf dessen notorisch e Voreingenommenheit schliessen. 3.3.4
Sprechen somit etliche Faktoren für einen Grad der diagnostizierten Depression, der dem Kläger erlaube n würde, trotz des beeinträchtigten Gesundheitszustands ohne erhebliche Einschränkungen einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, so stellt sich die Frage, ob die Einschätzungen der anders als Dr. E.___ gewichtenden behandelnden Ärzte diese Faktoren so weit aufwiegen, dass eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich im Sinne des erforderlichen Beweisgrades (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3 mit Hin weisen) erscheint.
Entgegen der Annahme des Klägers (vgl. Urk. 12 S. 7) ist diese Frage zu ver neinen. Zunächst thematisierte keiner der behandelnden Ärzte die Zeit des Klägers in A.___ mit dem Erwerb des Facharzttitels . Insbesondere beschränkte sich die Hausärztin Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2013 auf die Angabe, der Kläger sei im Laufe des Sommers durch ihren Kollegen Dr. C.___ betreut worden (Urk. 8/26/2); dieser konnte ihn indessen erst Ende August 2013 wieder gesehen haben. Auch Dr. F.___ ging in seinem Bericht vom 13. De zember 2013 nur kursorisch auf den Verlauf seit der Suspendierung des Klägers von der ärztlichen Tätigkeit ein und nahm keinen Bezug auf die Zeit zwischen dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft im Mai 2013 und der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im November 2013 bei ihm. Sodann begrün dete Dr. F.___ seine Abweichung hinsichtlich des Schweregrad es der diagnosti zierten Depression unter anderem damit, dass nicht die Stärke der Ausprägung der einzelnen Symptome, sondern die Anzahl der klinisch rele vanten depressi ven Symptome diesen Schweregrad bestimmten (Urk. 8/27/2 S.
3). Diese Angabe stimmt jedoch mit der ICD-Klassifikation nicht vollu m fänglich überein. Wohl ist danach für die mittelgradige depressive Episode alternativ zum ausgeprägten Schweregrad einzelner Symptome ein besonders weites Spektrum an Symp tomen entscheidend (ICD-10 Code F32.1), für die schwere depressive Episode ist hingegen die besondere Ausprägung einiger Symptome ein Qualifikations merkmal (ICD-10 Code F32.2). Ferner betrifft das Attest einer voll um fänglichen Arbeitsunfähigkeit i m Bericht von Dr. F.___ vom 13. De zember 2013 nur den Beruf als Psych iater und Psychotherapeut (Urk. 8/28/3), wogegen Dr. F.___ in seinem Brief an Dr. E.___ vom 2 4. Januar 2014 zwar m itteilte, der Kläger sehe sich wegen der dokumentierten Symptome auch nicht dazu in der Lage, einer ärztlichen Tätigkeit ohne Patientenkontakt nachzugehen, sich selbst jedoch nicht eindeutig zustimmend zu dieser Aussage äusserte, sondern nur einzelne Störungs elemente aufzählte (Konzentration und Merkfähigkeit, Schlafstörung, Antriebsstörung und formale Denkstörungen), welche seines, also Dr. F.___ Erachtens hauptsächlich massgeblich seien (Urk. 8/35/4 S. 2) . Und wenn Dr. F.___ dem Kläger im späteren Brief an dessen Rechtsvertreter vom 2 4. Februar 2014 bis Ende Februar 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. März eine probatorische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu 20 % attestierte (Urk. 2/23)
- worauf der Kläger ab März 2014 Arbeitslosen entschädigung bezog (vgl. Urk. 12 S. 7 und das Scheiben der Arbeitslosenkasse vom 2 8. Juli 2014, Urk. 13/7), - so kommt darin (wiederum) die Schwierigkeit zum Ausdruck, den Einfluss der nunmehr als mittelschwer eingestuften Depression vom Einfluss der krankheitsfremden Faktoren abzugrenzen.
Damit ist auch unter Berücksichtigung der Angaben der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit höheren Masses, als die Beklagte dies anerkannte, ni cht überwiegend wahrscheinlich. 3.4
Mit diesen Erwägungen ist die Klage abzuweisen. 4.
Die Beklagte hat den Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung gestellt (Urk. 7 S. 2).
Gemäss Art. 114 lit . e der Zivilprozessordnung
(ZPO) werden bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung keine Gerichts kosten gesprochen. Die Pro zessentschädigung an die Parteien ist zwar nicht Gegen stand von Art. 114 lit . e ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Hier gilt aber nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Versiche rungsträger grundsätzlich keine Parteient schädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. Au gust 2013, E. 5).
Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Anw alt vertreten ist, kann ihr für ihr Obsiegen keine Prozessentschädigung zu ge sprochen werden . Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Federico M. Rutschi - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel