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KK.2014.00012

Krankentaggeld. Informationspflicht des Versicherers gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG i.V.m. Art. 71 Abs. 2 KVG bei arbeitslosen Versicherten. Unterlässt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Aufklärung betreffend Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung, so hat der (Kollektiv)versicherer dafür einzustehen. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-09-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1956, trat per 1. Januar 2013 eine 80 % -Stelle als Kirch gemeindeschreiber bei der reformierten Kirchgemeinde Y.___ (nach folgend: Kirchgemeinde) an, wobei nach einer zunächst befristeten Anstellung bis 31. März 2013

( Anstellungsverfügung vom 20. November 2012, Urk. 2/3)

eine Festanstellung per 1. April 2013 vorgesehen war (vgl. Urk. 2/5). Über seine Arbeitgeberin war der Versicherte

im Rahmen einer kollekt iven Kranken - tag geldversicherung bei der AXA Versicherung AG (nachfolgend: AXA)

gegen die wirtschaftlichen Folgen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkei t versichert (vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/16).

Am 17. März 2013 kündigte der Versicherte das Arbeits verhältnis in der Probezeit (vgl. Urk. 2/3 unten) per 31. März 2013 (Urk. 9/2) . In der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 2/7, Urk. 2/11-12). 1.2

Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 (Urk. 9/4) meldete der Versicherte der AXA, dass er erkrankt sei, und machte Ansprüche aus der von seiner vormaligen Ar beitgeberin mit der AXA abgeschlossen kollektiven Krankentaggeldversicherung geltend. Die AXA lehnte ihre Leistungspflicht ab (Urk. 9/5) und hielt in der Folge daran fest (Urk. 9 /7). 2.

Am 3. April 2014 erhob der Versicherte Klage gegen die AXA und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 30‘416.30, zuzüglich 5 % Ver zugszinsen ab dem 3. April 2014, zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 oben). Die AXA

be antragte mit Klageantwort vo m 21. August 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2 oben).

Mit Replik vom 30. September 2014 reduzierte der Kläger die eingeklagte Forde rung auf Fr. 24‘360.15 (Urk. 13 S. 2 oben). Die Beklagte hielt m it Duplik vom 19. Januar 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 19 S. 2 oben) . Mit Eingabe vom 14. April 2015 (Urk. 22) erklärte der Kläger innert der ihm angesetzten Frist (vgl. Urk. 20), auf die Durchführung einer Hauptver handlung zu verzichten . D ie Beklagte liess sich innert Frist

nicht verneh men, weshalb androhungsgemäss (vgl. Urk. 20)

ebenfalls von einem Verzicht auszu gehen ist .

Am

13. Mai 2015 wurden die Parteien entsprechend informiert

(Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) . Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO ( ver einfach t es Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstreitig gegeben . 1.2

Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig vom Streit wert von Amtes we gen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit wirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung , 2. Aufl age, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bu ndesgerichts 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abgenommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27.

Juni 2006 E. 2a). 1.3

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss VVG sind privatrechtlicher Na tur (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Schweizerische Obligationen recht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versiche rungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Be stimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG ). 1.4

Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Ur teil des Bundesgerichts vom 2 2. November 1990]). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Begründung s eine r Klage aus, bei ihm sei im Juli 2013 ein bösartiger Lymphknotentumor f estgestellt worden , weswegen er sich einer Che motherapie habe unterziehen müssen und

er vom 16. August

2013 bis 31. Ja nuar 2014 zu 100 % und im Februar 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 Ziff. 9, Ziff. 11-13 ). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Kirchgemeinde sei er arbeitslos gewesen und von der Beklagten entgegen den gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG nicht über sein Recht aufgeklärt worden, in die Einzelversiche rung überzutreten. Des halb sei er in der Kollektivversicherung und habe die Be klagte ihm aus dieser Taggeldleistungen zu erbringen , welche sich - unter Be rücksichtigung der Wartefrist von 60 Tagen

- auf Fr. 24‘360.15 beliefen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 19 ff., Urk. 13 Ziff. 3).

W ährend seiner Anstellung seien ihm weder die Police noch die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und auch keine anderen Unterlagen, etwa Merk blätter, zur Krankentaggeldver sicherung vorgelegt worden . Versicherungsfragen hätten nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört; er sei nicht für den Bereich „ Krankenversicherung “ zuständig ge wesen und auch nicht dafür, austretende Mitarbeiter über das Übertrittsrecht aufzuklären . Vor der Beratung durch Dritte habe er keine Kenntnis von seinem Übertrittsrecht gehabt. Er sei nicht sein ei gener Arbeitgeber gewesen und habe deshalb keine Pflicht gehabt, sich selber zu informieren, sondern hätte von der Arbeitgeberin oder der Beklagten infor miert werden müssen ( Urk. 13 S. 3 ff. Ziff. 5 ff.) . 2.2

D ie Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihrer Aufklärungs pflicht g emäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG in rechtsgenügender Weise nachgekommen zu sein.

Die Informationspflicht be treffend Übertritt in die Einzelversicherung bei ausscheidenden Versicherten sei in den anwendbaren AVB dem Arbeitgeber überbunden worden, wobei s ie (die Beklagte) den Arbeitgeber mit Merkblättern unterstütze . Es sei davon auszuge hen, dass der

Kläger rechtsgenüglich

über sein Übertrittsrecht

informiert worden sei . Selbst wenn nicht, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er in seiner Funktion als Kirchgemeindeschreiber gemäss Stellenbeschrieb unter anderem auch für das Versicherungswesen und insbes o ndere für die Personal versicherungen zuständig gewesen sei. Der Kläger selber sei somit für die Auf klärung betreffend Übertrittsrecht und folglich für die Erfüllung der Vorschrift von Art. 71 Abs. 2 KVG verantwortlich gewesen . Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er gestützt auf Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art 71 Abs. 2 KVG einen Taggeldanspruch geltend mache, gelichzeitig aber verkenne, dass er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vom Übertrittsrecht

Kenntnis ge habt habe beziehungsweise

zumindest Kenntnis hätte haben müssen. Das von ihm behauptete Nichtwissen müsse er sich zu se inen Ungunsten anrechnen las sen. Der Kläger sei somit nicht in der Kollektivversicherung verblieben und nicht rechtzeitig in die Einzelversicherung übergetreten, womit ein

Taggeldan spruch

zu verneinen sei ( Urk. 8 S. 3 ff. Ziff. 3.2 - 10).

Die massgeblichen Unterlagen hätten sich am Arbeitsplatz des Klägers befunden und aufgrund seiner Funktion hätte er sich damit befassen müssen ( Urk. 19 S. 2 f.

Ziff. 7 ). Für die Behauptung, wonach er während seiner Anstellung nicht mit Aufgaben zu Versicherungsfragen beauftragt worden sei, sei der Kläger beweis pflichtig. Aus dem Stellenbeschrieb gehe unmissverständlich hervor, dass er für die Personalversicherungen zuständig gewesen sei. Dass er für versicherungs rechtliche Belange verantwortlich gewesen sei, bewiesen auch die telefonischen Angaben seiner Nach folgerin ( Urk. 19 S. 4

Ziff. 12 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger für die ab 16. August 2013 doku - mentier te n (vgl. Urk.

2/10 , Urk. 14 )

und in masslicher Hinsicht unbestritte nen (vgl. Urk. 8 S. 7 Ziff. 4.2, Urk. 19 S. 2 Ziff. 4) Arbeitsunfähigkeit en

An spruch auf Krankentaggelder aus der zwischen der Kirchgemeind e und der Be klagten abgeschlossenen kollektiven Krankentaggeldversicherung hat. 3. 3.1

Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Kläger zum Personal der Kirchge meinde gehörte und damit in der Zeit seiner Anstellun g im Rahmen der z w i schen der Kirchgemeinde und der Beklagten abgeschlossenen kollekti ven Krankentaggeldversicherung mit der Police Nr. Z.___ (Urk. 9/16 S. 1 ff. ) versichert war . 3.2

Laut Art. B4 Abs. 2 der gemäss Police anwendbaren AVB , Ausgabe 07.2010 (Urk. 9/10) , erlischt der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherten unter anderem mit seinem Aus scheiden aus dem Kr e i s der v ersicherten Perso nen.

Art. B11 Abs. 1 AVB sieht vor, dass in der Schweiz wohnhafte Versicherte das Recht haben, in die Einzelversicherung der Beklagten überzutreten, wenn sie aus dem Kreis der Versicherten ausscheiden oder die Versicherung erlischt. Der Versicherte hat das Übertrittsrecht innerhal b von drei Monaten nach Aus scheiden aus dem versicherten Betreib geltend zu machen (Art. B11 Abs. 3 Satz 1 AVB). Gemäss Art. B11 Abs. 8 AVB hat der Versicherungsnehmer den aus scheidenden Versicherten über das Übertrittsrecht und die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren. Die Beklagte unterstützt den Versi cherungsnehmer mit Merkblättern. 3.3

Gemäss Art. 100 Abs.

2 VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als arbeitslos gelten, die Arti kel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG sinngemäss anwendbar.

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KVG hat eine versicherte Person, die aus der Kollek - tiv versicherung ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag um schriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Gemäss Art. 71 Abs. Abs. 2 KVG hat der Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufge klärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektiv versicherung. Sie hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.

Als arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit - beschäf tigung (Art. 10 Abs. 1 AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Voll- oder eine weitere Teil zeitbeschäftigung (Art. 10 Abs. 2 AVIG) sucht. Die Arbeitslosigkeit beginnt ab dem Moment der Meldung beim Arbeitsamt (Art. 10 Abs. 3 AVIG; Urs Ch . Nef/Clemens von Zedtwitz , in: Basler Kommentar zum VVG, Nachführungs band , Basel 2012, Art. 100 Abs. 2 ad N 2). 4. 4.1

D er Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde per 31. März 2013 (Urk. 9/2) und sch ie d damit per diesen Datums a us dem Kreis der versi cherten P e rs onen aus, womit sein Ve rsicherungsschutz grundsätzlich erlosch (vgl. Art. B4 Abs. 2 AVB) . Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Kreis der versicherten Personen a rbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG war und daher gestützt auf Art. 100 Abs. 2 VVG die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 71 Abs. 1 und 2 KVG zur Anwendung gelangen. D avon ist auszugehen, zumal durch die Akten belegt ist, dass der Kläger ab April 2013 in einer vom

1. Dezember 2011 bis 30. No vember 2013 dauernden Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder bezog

(vgl. Urk. 2/7 ) . 4.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte ihrer Informationspflicht g emäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG nachgekommen ist. Während der Kläger bestritt , über sein Recht auf Übertritt in die Einzelversi cherung informiert worden zu sein, stellte sich die Be klagte auf den Standpunkt, ihre Informationspflicht erfüllt zu haben , indem sie gemäss Art. B 11 Abs. 8 AVB die Arbeitgeberin des Klägers mit der Pflicht betraut habe , die aus dem Betreib ausscheidenden Arbeitnehmenden

über ihr Recht auf

Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren, und sie (die Beklagte) die Arbeitgeberin - wie ebenfalls in Art. B 11 Abs. 8 AVB vorgesehen - mit einem Merkblatt

(vgl. Urk. 9/ 11) bedient habe, auf welchem die austretenden Angestellten jeweils un terschriftlich zu bestätigen hätten , schriftlich über das Übertrittsrecht informiert worden zu sein. Nachdem die (neue) Kirchgemeindeschreiberin und Nachfolge rin des Klägers bestätigt habe, dass grundsätzlich alle Angestellten der Kirch gemeinde über die für sie relevanten versicherungsrechtlichen Punkte informiert und beim Austritt insbesondere auf das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung aufmerksam gemacht würden, sei davon auszugehen, dass auch der Kläger diese Informationen erhalten habe (Urk. 8 Ziff. 3.4, Ziff. 3.6). 4.3

Wie die Beklagte zutreffend ausführte, ist es zulässig, dass der Versicherer die Pflicht zur Aufklärung über das Übertrittsrecht in den AVB dem Arbeitgeber überträgt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird er dadurch aber nicht von seiner Verantwortung für die Erfüllung dieser Obliegenheit entbunden (BGE 103 V 71 E. 4a). Unterlässt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Aufklärung, so hat der Versicherer dafür einzustehen ( Nef/ Zedtwitz , a.a.O. , Art. 100 Abs. 2 ad N 3 lit . b mit Hinweis auf BGE 103 V 71 E. 4a ).

Die ordnungsgemäss e Infor mation ist vom Versicherer zu beweisen (Art. 8 ZGB; vgl. vorstehend E. 1.4), insbesondere auch dann, wenn er sic h zur Erfüllung seiner Aufgabe des Arbeit gebers bedient ( vgl. Christoph Häberli , Sonderprobleme im Bereich des Arbeits rechts, in: Adrian von Kaenel [Hrsg.], Krankentaggeldversicherung: Ar beits

- und versicherungsrechtliche Aspekte, Zür ich 2007, S. 156 ). 4.4

Aufgrund der telefonische n Auskunft

der (neuen) Kirchgemeindeschreiberin und Nachfolgerin des Klägers vom 1 2. August 2014 (Urk. 9/12) ist davon auszuge hen, dass die Beklagte der Kirchengemeinde

das Merkbl att , au f welchem die aus dem Betreib a usscheidenden Arbeitnehme nden

unterschriftlich zu bestätigen haben, beim Ausscheiden schriftlich über das Recht auf Ü bertritt in die Einzel versicherung

info r miert worden zu sein (Urk. 9/11) , zur Verfügung gestellt hat. Eine schriftliche Bestätigung des Kläger s , welche seine ordnungsgemässe Infor mation belegen würde ,

ist jedoch nicht aktenkundig . Zwar bestätigte die (neue) Kirchgemeindeschreiberin , dass den austretenden Mitarbeiterinnen und Mitar beitern das Merkblatt jeweils zur Unterschrift vorgelegt werde (Urk. 9/12). Al lein damit ist aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass dies auch

beim Kläger der Fall war.

Nachdem die telefonischen Erkundigungen der Beklagten bei der Nachfolgerin des Klägers ergaben, dass eine schriftliche Bestätigung des Klägers in den Un terlagen nicht auffindbar ist (Urk. 9/12), ist nicht davon auszugehen, dass eine solche mittels der von der Beklagten beantragten Edition der Akten bei der Kirchgemeinde (Urk. 8 S. 4 Ziff. 3.4) erhältlich gemacht werden kann, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) da von

abzusehen ist . Ebensowenig sind von der von der Beklagten beantragten Befragung der Nachfolgerin des Klägers (Urk. 8 S. 4 Ziff. 3.4) ent scheidrel e vante neue Erkenntnisse zur Frage zu erwarten, ob ihr Vorgänger bei seinem Austritt rechtsgenüglich auf sein Übertrittsrecht hingewiesen wurde, weshalb in antizipierter Beweiswürd igung auch dar auf zu verzichten ist .

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte n icht zu b eweis en vermochte, dass der Kläger von der Arbeitgeberin schriftlich auf sein Üb ertrittrecht hinge wiesen wurde. Für die unterlassene Information seitens der Arbeitgeberin hat die Beklagte einzustehen (vgl. vorstehend E. 4.3). Gestützt auf Art. 71 Abs. 2 KVG ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in der Kollektivvers icherung verblieben ist. 4.5

Die Beklagte machte geltend, als Kirch gemeindeschreiber sei der Kläger selber für die Erfüllung der Informationspflicht gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG verant wortlich gewesen, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, wenn er sich darauf be rufe, nicht auf sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung informiert worden zu sein (vgl. vorstehend E. 2.2).

Der Beklagten ist beizupflichten, dass aufgrund der vom Kläger am 2 2. No - vember 2012 unterzeichneten Stellenbeschreibung ( Urk. 9/14) , gemäss welcher er als

Kirchgemeindeschreiber unter anderem für das Versicherungs wesen

( S. Ziff. 2), namentlich die Personalversicherungen ( S. 2 Mitte), zuständig war, davon auszugehen ist, dass Fragen der Krankentaggeldversicherung zu sei nem Aufgabenbereich gehörten. In diesem Zusammenhang gilt es indes zu be rücksichtigen, dass der Kläger die am 1. Janu ar 2013 angetretene Stelle bereits am 17. März 2013 noch in der Pr obezeit wieder kündigte ( Urk. 9/1). Während der Probezeit befand d er Kläger sich noch in der Einarbeitungsphase. Es ist un klar, ob er

in der kurzen Zeit seiner Anstellung mit personalversicherungsrecht lichen

Angelegenheiten

- welche nur einen kleinen Teilb ereich seine s

Aufga benbereichs ausmachten (vgl. Urk. 9/14 S. 2) - konfrontiert und ob er in diesen Bereich eingearbeitet w orden war . Unklar ist auch, ob er Vorkenntnisse im Be reich „Personalwesen“ mitbrachte. Dass dem nicht so war , und der Kläger somit tatsächlich keine Kenntnis von seinem Recht auf Übertritt in die Einzelversi cherung hatte , kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Abgesehen davon war der Kläger gemäss Stellenbeschrieb dem Präsi denten der Kirchenpflege un terstellt ( Urk. 9/14 S. 1 Ziff. 3), womit sich auch die Auffassung vertreten liesse, dass dieser nach erfolgter Kündigung durch den Kläger für die korrekte Erledi gung der Austrittsfo rmalitäten, beispielsweise im Rahmen eines Austrittsge sprächs , hätte besorgt sein müssen .

In Würdi gung d ieser Umstände kann dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Damit bleibt es bei der Feststellung, dass

der Kläger mange l s ordnungsgemässer In formation betreffend sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung in der zwischen der Kirchgemeinde und der Beklagten abgeschlossenen K ollektivversi cherung verblieben ist . 4.6

Nachdem die Beklagte anerkannte, dass der Taggeldanspruch des Klägers für den Fall, dass ihre Leistungspflicht aus der Kollektivversicherung bejaht werden sollte,

Fr. 24‘360.15 beträgt ( Urk. 19 S. 2 Ziff. 3), ist sie zu verpflichten dem Kläger den entsprechenden Betrag zu bezahlen. 5. 5.1

Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mah nung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsge schäfte eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und die Deliberationsfrist wird überflüssig (Jür g Nef, in: Basler Kommentar zum VVG , Basel 2001, Art. 41 N 20). 5.2

Die AVB ( Urk. 9/10) enthalten k eine Verzu gszinsregelung. Es ist somit vertrag lich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Verzugszins ge schuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen. 5.3

Der Lauf des Verzugszinses von 5 % ist wie beantragt - und zufolge der Dispo - siti onsmaxime nicht früher - ab Klageerhebung vom 3. April 2014 anzu nehmen. 6 .

Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflich ten, dem Kläger Fr. 24‘360.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. April 2014 zu be zahlen. 7. 7.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7.2

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

Die dem anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Kriterien und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- für Aufwände bis 3

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) . Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO ( ver einfach t es Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstreitig gegeben .

E. 1.2 Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig vom Streit wert von Amtes we gen fest (Art. 247 Abs.

E. 1.3 Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss VVG sind privatrechtlicher Na tur (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Schweizerische Obligationen recht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versiche rungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Be stimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG ).

E. 1.4 Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Ur teil des Bundesgerichts vom 2 2. November 1990]).

E. 2 lit . a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit wirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung , 2. Aufl age, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bu ndesgerichts 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abgenommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27.

Juni 2006 E. 2a).

E. 2.1 Der Kläger führte zur Begründung s eine r Klage aus, bei ihm sei im Juli 2013 ein bösartiger Lymphknotentumor f estgestellt worden , weswegen er sich einer Che motherapie habe unterziehen müssen und

er vom 16. August

2013 bis 31. Ja nuar 2014 zu 100 % und im Februar 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 Ziff. 9, Ziff. 11-13 ). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Kirchgemeinde sei er arbeitslos gewesen und von der Beklagten entgegen den gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG nicht über sein Recht aufgeklärt worden, in die Einzelversiche rung überzutreten. Des halb sei er in der Kollektivversicherung und habe die Be klagte ihm aus dieser Taggeldleistungen zu erbringen , welche sich - unter Be rücksichtigung der Wartefrist von 60 Tagen

- auf Fr. 24‘360.15 beliefen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 19 ff., Urk. 13 Ziff. 3).

W ährend seiner Anstellung seien ihm weder die Police noch die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und auch keine anderen Unterlagen, etwa Merk blätter, zur Krankentaggeldver sicherung vorgelegt worden . Versicherungsfragen hätten nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört; er sei nicht für den Bereich „ Krankenversicherung “ zuständig ge wesen und auch nicht dafür, austretende Mitarbeiter über das Übertrittsrecht aufzuklären . Vor der Beratung durch Dritte habe er keine Kenntnis von seinem Übertrittsrecht gehabt. Er sei nicht sein ei gener Arbeitgeber gewesen und habe deshalb keine Pflicht gehabt, sich selber zu informieren, sondern hätte von der Arbeitgeberin oder der Beklagten infor miert werden müssen ( Urk. 13 S. 3 ff. Ziff.

E. 2.2 D ie Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihrer Aufklärungs pflicht g emäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG in rechtsgenügender Weise nachgekommen zu sein.

Die Informationspflicht be treffend Übertritt in die Einzelversicherung bei ausscheidenden Versicherten sei in den anwendbaren AVB dem Arbeitgeber überbunden worden, wobei s ie (die Beklagte) den Arbeitgeber mit Merkblättern unterstütze . Es sei davon auszuge hen, dass der

Kläger rechtsgenüglich

über sein Übertrittsrecht

informiert worden sei . Selbst wenn nicht, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er in seiner Funktion als Kirchgemeindeschreiber gemäss Stellenbeschrieb unter anderem auch für das Versicherungswesen und insbes o ndere für die Personal versicherungen zuständig gewesen sei. Der Kläger selber sei somit für die Auf klärung betreffend Übertrittsrecht und folglich für die Erfüllung der Vorschrift von Art. 71 Abs. 2 KVG verantwortlich gewesen . Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er gestützt auf Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art 71 Abs. 2 KVG einen Taggeldanspruch geltend mache, gelichzeitig aber verkenne, dass er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vom Übertrittsrecht

Kenntnis ge habt habe beziehungsweise

zumindest Kenntnis hätte haben müssen. Das von ihm behauptete Nichtwissen müsse er sich zu se inen Ungunsten anrechnen las sen. Der Kläger sei somit nicht in der Kollektivversicherung verblieben und nicht rechtzeitig in die Einzelversicherung übergetreten, womit ein

Taggeldan spruch

zu verneinen sei ( Urk. 8 S. 3 ff. Ziff. 3.2 - 10).

Die massgeblichen Unterlagen hätten sich am Arbeitsplatz des Klägers befunden und aufgrund seiner Funktion hätte er sich damit befassen müssen ( Urk. 19 S. 2 f.

Ziff.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger für die ab 16. August 2013 doku - mentier te n (vgl. Urk.

2/10 , Urk. 14 )

und in masslicher Hinsicht unbestritte nen (vgl. Urk. 8 S. 7 Ziff. 4.2, Urk. 19 S. 2 Ziff. 4) Arbeitsunfähigkeit en

An spruch auf Krankentaggelder aus der zwischen der Kirchgemeind e und der Be klagten abgeschlossenen kollektiven Krankentaggeldversicherung hat. 3. 3.1

Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Kläger zum Personal der Kirchge meinde gehörte und damit in der Zeit seiner Anstellun g im Rahmen der z w i schen der Kirchgemeinde und der Beklagten abgeschlossenen kollekti ven Krankentaggeldversicherung mit der Police Nr. Z.___ (Urk. 9/16 S. 1 ff. ) versichert war . 3.2

Laut Art. B4 Abs. 2 der gemäss Police anwendbaren AVB , Ausgabe 07.2010 (Urk. 9/10) , erlischt der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherten unter anderem mit seinem Aus scheiden aus dem Kr e i s der v ersicherten Perso nen.

Art. B11 Abs. 1 AVB sieht vor, dass in der Schweiz wohnhafte Versicherte das Recht haben, in die Einzelversicherung der Beklagten überzutreten, wenn sie aus dem Kreis der Versicherten ausscheiden oder die Versicherung erlischt. Der Versicherte hat das Übertrittsrecht innerhal b von drei Monaten nach Aus scheiden aus dem versicherten Betreib geltend zu machen (Art. B11 Abs. 3 Satz 1 AVB). Gemäss Art. B11 Abs. 8 AVB hat der Versicherungsnehmer den aus scheidenden Versicherten über das Übertrittsrecht und die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren. Die Beklagte unterstützt den Versi cherungsnehmer mit Merkblättern. 3.3

Gemäss Art. 100 Abs.

2 VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als arbeitslos gelten, die Arti kel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG sinngemäss anwendbar.

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KVG hat eine versicherte Person, die aus der Kollek - tiv versicherung ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag um schriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Gemäss Art. 71 Abs. Abs. 2 KVG hat der Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufge klärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektiv versicherung. Sie hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.

Als arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit - beschäf tigung (Art. 10 Abs. 1 AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Voll- oder eine weitere Teil zeitbeschäftigung (Art. 10 Abs. 2 AVIG) sucht. Die Arbeitslosigkeit beginnt ab dem Moment der Meldung beim Arbeitsamt (Art. 10 Abs. 3 AVIG; Urs Ch . Nef/Clemens von Zedtwitz , in: Basler Kommentar zum VVG, Nachführungs band , Basel 2012, Art. 100 Abs. 2 ad N 2). 4. 4.1

D er Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde per 31. März 2013 (Urk. 9/2) und sch ie d damit per diesen Datums a us dem Kreis der versi cherten P e rs onen aus, womit sein Ve rsicherungsschutz grundsätzlich erlosch (vgl. Art. B4 Abs. 2 AVB) . Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Kreis der versicherten Personen a rbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG war und daher gestützt auf Art. 100 Abs. 2 VVG die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 71 Abs. 1 und 2 KVG zur Anwendung gelangen. D avon ist auszugehen, zumal durch die Akten belegt ist, dass der Kläger ab April 2013 in einer vom

1. Dezember 2011 bis 30. No vember 2013 dauernden Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder bezog

(vgl. Urk. 2/7 ) . 4.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte ihrer Informationspflicht g emäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG nachgekommen ist. Während der Kläger bestritt , über sein Recht auf Übertritt in die Einzelversi cherung informiert worden zu sein, stellte sich die Be klagte auf den Standpunkt, ihre Informationspflicht erfüllt zu haben , indem sie gemäss Art. B 11 Abs. 8 AVB die Arbeitgeberin des Klägers mit der Pflicht betraut habe , die aus dem Betreib ausscheidenden Arbeitnehmenden

über ihr Recht auf

Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren, und sie (die Beklagte) die Arbeitgeberin - wie ebenfalls in Art. B 11 Abs. 8 AVB vorgesehen - mit einem Merkblatt

(vgl. Urk. 9/ 11) bedient habe, auf welchem die austretenden Angestellten jeweils un terschriftlich zu bestätigen hätten , schriftlich über das Übertrittsrecht informiert worden zu sein. Nachdem die (neue) Kirchgemeindeschreiberin und Nachfolge rin des Klägers bestätigt habe, dass grundsätzlich alle Angestellten der Kirch gemeinde über die für sie relevanten versicherungsrechtlichen Punkte informiert und beim Austritt insbesondere auf das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung aufmerksam gemacht würden, sei davon auszugehen, dass auch der Kläger diese Informationen erhalten habe (Urk. 8 Ziff. 3.4, Ziff. 3.6). 4.3

Wie die Beklagte zutreffend ausführte, ist es zulässig, dass der Versicherer die Pflicht zur Aufklärung über das Übertrittsrecht in den AVB dem Arbeitgeber überträgt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird er dadurch aber nicht von seiner Verantwortung für die Erfüllung dieser Obliegenheit entbunden (BGE 103 V 71 E. 4a). Unterlässt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Aufklärung, so hat der Versicherer dafür einzustehen ( Nef/ Zedtwitz , a.a.O. , Art. 100 Abs. 2 ad N 3 lit . b mit Hinweis auf BGE 103 V 71 E. 4a ).

Die ordnungsgemäss e Infor mation ist vom Versicherer zu beweisen (Art. 8 ZGB; vgl. vorstehend E. 1.4), insbesondere auch dann, wenn er sic h zur Erfüllung seiner Aufgabe des Arbeit gebers bedient ( vgl. Christoph Häberli , Sonderprobleme im Bereich des Arbeits rechts, in: Adrian von Kaenel [Hrsg.], Krankentaggeldversicherung: Ar beits

- und versicherungsrechtliche Aspekte, Zür ich 2007, S. 156 ). 4.4

Aufgrund der telefonische n Auskunft

der (neuen) Kirchgemeindeschreiberin und Nachfolgerin des Klägers vom 1 2. August 2014 (Urk. 9/12) ist davon auszuge hen, dass die Beklagte der Kirchengemeinde

das Merkbl att , au f welchem die aus dem Betreib a usscheidenden Arbeitnehme nden

unterschriftlich zu bestätigen haben, beim Ausscheiden schriftlich über das Recht auf Ü bertritt in die Einzel versicherung

info r miert worden zu sein (Urk. 9/11) , zur Verfügung gestellt hat. Eine schriftliche Bestätigung des Kläger s , welche seine ordnungsgemässe Infor mation belegen würde ,

ist jedoch nicht aktenkundig . Zwar bestätigte die (neue) Kirchgemeindeschreiberin , dass den austretenden Mitarbeiterinnen und Mitar beitern das Merkblatt jeweils zur Unterschrift vorgelegt werde (Urk. 9/12). Al lein damit ist aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass dies auch

beim Kläger der Fall war.

Nachdem die telefonischen Erkundigungen der Beklagten bei der Nachfolgerin des Klägers ergaben, dass eine schriftliche Bestätigung des Klägers in den Un terlagen nicht auffindbar ist (Urk. 9/12), ist nicht davon auszugehen, dass eine solche mittels der von der Beklagten beantragten Edition der Akten bei der Kirchgemeinde (Urk. 8 S. 4 Ziff. 3.4) erhältlich gemacht werden kann, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) da von

abzusehen ist . Ebensowenig sind von der von der Beklagten beantragten Befragung der Nachfolgerin des Klägers (Urk. 8 S. 4 Ziff. 3.4) ent scheidrel e vante neue Erkenntnisse zur Frage zu erwarten, ob ihr Vorgänger bei seinem Austritt rechtsgenüglich auf sein Übertrittsrecht hingewiesen wurde, weshalb in antizipierter Beweiswürd igung auch dar auf zu verzichten ist .

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte n icht zu b eweis en vermochte, dass der Kläger von der Arbeitgeberin schriftlich auf sein Üb ertrittrecht hinge wiesen wurde. Für die unterlassene Information seitens der Arbeitgeberin hat die Beklagte einzustehen (vgl. vorstehend E. 4.3). Gestützt auf Art. 71 Abs. 2 KVG ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in der Kollektivvers icherung verblieben ist. 4.5

Die Beklagte machte geltend, als Kirch gemeindeschreiber sei der Kläger selber für die Erfüllung der Informationspflicht gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG verant wortlich gewesen, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, wenn er sich darauf be rufe, nicht auf sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung informiert worden zu sein (vgl. vorstehend E. 2.2).

Der Beklagten ist beizupflichten, dass aufgrund der vom Kläger am 2 2. No - vember 2012 unterzeichneten Stellenbeschreibung ( Urk. 9/14) , gemäss welcher er als

Kirchgemeindeschreiber unter anderem für das Versicherungs wesen

( S. Ziff. 2), namentlich die Personalversicherungen ( S. 2 Mitte), zuständig war, davon auszugehen ist, dass Fragen der Krankentaggeldversicherung zu sei nem Aufgabenbereich gehörten. In diesem Zusammenhang gilt es indes zu be rücksichtigen, dass der Kläger die am 1. Janu ar 2013 angetretene Stelle bereits am 17. März 2013 noch in der Pr obezeit wieder kündigte ( Urk. 9/1). Während der Probezeit befand d er Kläger sich noch in der Einarbeitungsphase. Es ist un klar, ob er

in der kurzen Zeit seiner Anstellung mit personalversicherungsrecht lichen

Angelegenheiten

- welche nur einen kleinen Teilb ereich seine s

Aufga benbereichs ausmachten (vgl. Urk. 9/14 S. 2) - konfrontiert und ob er in diesen Bereich eingearbeitet w orden war . Unklar ist auch, ob er Vorkenntnisse im Be reich „Personalwesen“ mitbrachte. Dass dem nicht so war , und der Kläger somit tatsächlich keine Kenntnis von seinem Recht auf Übertritt in die Einzelversi cherung hatte , kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Abgesehen davon war der Kläger gemäss Stellenbeschrieb dem Präsi denten der Kirchenpflege un terstellt ( Urk. 9/14 S. 1 Ziff. 3), womit sich auch die Auffassung vertreten liesse, dass dieser nach erfolgter Kündigung durch den Kläger für die korrekte Erledi gung der Austrittsfo rmalitäten, beispielsweise im Rahmen eines Austrittsge sprächs , hätte besorgt sein müssen .

In Würdi gung d ieser Umstände kann dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Damit bleibt es bei der Feststellung, dass

der Kläger mange l s ordnungsgemässer In formation betreffend sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung in der zwischen der Kirchgemeinde und der Beklagten abgeschlossenen K ollektivversi cherung verblieben ist . 4.6

Nachdem die Beklagte anerkannte, dass der Taggeldanspruch des Klägers für den Fall, dass ihre Leistungspflicht aus der Kollektivversicherung bejaht werden sollte,

Fr. 24‘360.15 beträgt ( Urk. 19 S. 2 Ziff. 3), ist sie zu verpflichten dem Kläger den entsprechenden Betrag zu bezahlen. 5.

E. 5 ff.) .

E. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mah nung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsge schäfte eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und die Deliberationsfrist wird überflüssig (Jür g Nef, in: Basler Kommentar zum VVG , Basel 2001, Art. 41 N 20).

E. 5.2 Die AVB ( Urk. 9/10) enthalten k eine Verzu gszinsregelung. Es ist somit vertrag lich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Verzugszins ge schuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen.

E. 5.3 Der Lauf des Verzugszinses von 5 % ist wie beantragt - und zufolge der Dispo - siti onsmaxime nicht früher - ab Klageerhebung vom 3. April 2014 anzu nehmen. 6 .

Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflich ten, dem Kläger Fr. 24‘360.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. April 2014 zu be zahlen. 7.

E. 7 ). Für die Behauptung, wonach er während seiner Anstellung nicht mit Aufgaben zu Versicherungsfragen beauftragt worden sei, sei der Kläger beweis pflichtig. Aus dem Stellenbeschrieb gehe unmissverständlich hervor, dass er für die Personalversicherungen zuständig gewesen sei. Dass er für versicherungs rechtliche Belange verantwortlich gewesen sei, bewiesen auch die telefonischen Angaben seiner Nach folgerin ( Urk. 19 S. 4

Ziff.

E. 7.1 Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

E. 7.2 Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

Die dem anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Kriterien und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- für Aufwände bis 3

Dispositiv
  1. Dezember 2014 und von Fr.  220.-- für Aufwände ab
  2. Januar 2015 ( jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, MWSt ) auf Fr.  2‘500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen und von der Be klagten zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  3. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr.  24‘360.15 zuzüglich Zins von 5  % seit
  4. April 2014 zu bezahlen .
  5. Das Verfahren ist kostenlos.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr.  2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  7. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Markus Krapf - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2014.00012 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom

22. September 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1956, trat per 1. Januar 2013 eine 80 % -Stelle als Kirch gemeindeschreiber bei der reformierten Kirchgemeinde Y.___ (nach folgend: Kirchgemeinde) an, wobei nach einer zunächst befristeten Anstellung bis 31. März 2013

( Anstellungsverfügung vom 20. November 2012, Urk. 2/3)

eine Festanstellung per 1. April 2013 vorgesehen war (vgl. Urk. 2/5). Über seine Arbeitgeberin war der Versicherte

im Rahmen einer kollekt iven Kranken - tag geldversicherung bei der AXA Versicherung AG (nachfolgend: AXA)

gegen die wirtschaftlichen Folgen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkei t versichert (vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/16).

Am 17. März 2013 kündigte der Versicherte das Arbeits verhältnis in der Probezeit (vgl. Urk. 2/3 unten) per 31. März 2013 (Urk. 9/2) . In der Folge bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 2/7, Urk. 2/11-12). 1.2

Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 (Urk. 9/4) meldete der Versicherte der AXA, dass er erkrankt sei, und machte Ansprüche aus der von seiner vormaligen Ar beitgeberin mit der AXA abgeschlossen kollektiven Krankentaggeldversicherung geltend. Die AXA lehnte ihre Leistungspflicht ab (Urk. 9/5) und hielt in der Folge daran fest (Urk. 9 /7). 2.

Am 3. April 2014 erhob der Versicherte Klage gegen die AXA und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 30‘416.30, zuzüglich 5 % Ver zugszinsen ab dem 3. April 2014, zu bezahlen (Urk. 1 S. 2 oben). Die AXA

be antragte mit Klageantwort vo m 21. August 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 8 S. 2 oben).

Mit Replik vom 30. September 2014 reduzierte der Kläger die eingeklagte Forde rung auf Fr. 24‘360.15 (Urk. 13 S. 2 oben). Die Beklagte hielt m it Duplik vom 19. Januar 2015 an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (Urk. 19 S. 2 oben) . Mit Eingabe vom 14. April 2015 (Urk. 22) erklärte der Kläger innert der ihm angesetzten Frist (vgl. Urk. 20), auf die Durchführung einer Hauptver handlung zu verzichten . D ie Beklagte liess sich innert Frist

nicht verneh men, weshalb androhungsgemäss (vgl. Urk. 20)

ebenfalls von einem Verzicht auszu gehen ist .

Am

13. Mai 2015 wurden die Parteien entsprechend informiert

(Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) . Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO ( ver einfach t es Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstreitig gegeben . 1.2

Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig vom Streit wert von Amtes we gen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit wirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung , 2. Aufl age, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bu ndesgerichts 5C.206/2006 vom 9. November 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abgenommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27.

Juni 2006 E. 2a). 1.3

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gemäss VVG sind privatrechtlicher Na tur (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Schweizerische Obligationen recht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versiche rungsvertrages zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Be stimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG ). 1.4

Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die anspruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Ur teil des Bundesgerichts vom 2 2. November 1990]). 2. 2.1

Der Kläger führte zur Begründung s eine r Klage aus, bei ihm sei im Juli 2013 ein bösartiger Lymphknotentumor f estgestellt worden , weswegen er sich einer Che motherapie habe unterziehen müssen und

er vom 16. August

2013 bis 31. Ja nuar 2014 zu 100 % und im Februar 2014 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 Ziff. 9, Ziff. 11-13 ). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Kirchgemeinde sei er arbeitslos gewesen und von der Beklagten entgegen den gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG nicht über sein Recht aufgeklärt worden, in die Einzelversiche rung überzutreten. Des halb sei er in der Kollektivversicherung und habe die Be klagte ihm aus dieser Taggeldleistungen zu erbringen , welche sich - unter Be rücksichtigung der Wartefrist von 60 Tagen

- auf Fr. 24‘360.15 beliefen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 19 ff., Urk. 13 Ziff. 3).

W ährend seiner Anstellung seien ihm weder die Police noch die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und auch keine anderen Unterlagen, etwa Merk blätter, zur Krankentaggeldver sicherung vorgelegt worden . Versicherungsfragen hätten nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört; er sei nicht für den Bereich „ Krankenversicherung “ zuständig ge wesen und auch nicht dafür, austretende Mitarbeiter über das Übertrittsrecht aufzuklären . Vor der Beratung durch Dritte habe er keine Kenntnis von seinem Übertrittsrecht gehabt. Er sei nicht sein ei gener Arbeitgeber gewesen und habe deshalb keine Pflicht gehabt, sich selber zu informieren, sondern hätte von der Arbeitgeberin oder der Beklagten infor miert werden müssen ( Urk. 13 S. 3 ff. Ziff. 5 ff.) . 2.2

D ie Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihrer Aufklärungs pflicht g emäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG in rechtsgenügender Weise nachgekommen zu sein.

Die Informationspflicht be treffend Übertritt in die Einzelversicherung bei ausscheidenden Versicherten sei in den anwendbaren AVB dem Arbeitgeber überbunden worden, wobei s ie (die Beklagte) den Arbeitgeber mit Merkblättern unterstütze . Es sei davon auszuge hen, dass der

Kläger rechtsgenüglich

über sein Übertrittsrecht

informiert worden sei . Selbst wenn nicht, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er in seiner Funktion als Kirchgemeindeschreiber gemäss Stellenbeschrieb unter anderem auch für das Versicherungswesen und insbes o ndere für die Personal versicherungen zuständig gewesen sei. Der Kläger selber sei somit für die Auf klärung betreffend Übertrittsrecht und folglich für die Erfüllung der Vorschrift von Art. 71 Abs. 2 KVG verantwortlich gewesen . Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er gestützt auf Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art 71 Abs. 2 KVG einen Taggeldanspruch geltend mache, gelichzeitig aber verkenne, dass er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vom Übertrittsrecht

Kenntnis ge habt habe beziehungsweise

zumindest Kenntnis hätte haben müssen. Das von ihm behauptete Nichtwissen müsse er sich zu se inen Ungunsten anrechnen las sen. Der Kläger sei somit nicht in der Kollektivversicherung verblieben und nicht rechtzeitig in die Einzelversicherung übergetreten, womit ein

Taggeldan spruch

zu verneinen sei ( Urk. 8 S. 3 ff. Ziff. 3.2 - 10).

Die massgeblichen Unterlagen hätten sich am Arbeitsplatz des Klägers befunden und aufgrund seiner Funktion hätte er sich damit befassen müssen ( Urk. 19 S. 2 f.

Ziff. 7 ). Für die Behauptung, wonach er während seiner Anstellung nicht mit Aufgaben zu Versicherungsfragen beauftragt worden sei, sei der Kläger beweis pflichtig. Aus dem Stellenbeschrieb gehe unmissverständlich hervor, dass er für die Personalversicherungen zuständig gewesen sei. Dass er für versicherungs rechtliche Belange verantwortlich gewesen sei, bewiesen auch die telefonischen Angaben seiner Nach folgerin ( Urk. 19 S. 4

Ziff. 12 ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger für die ab 16. August 2013 doku - mentier te n (vgl. Urk.

2/10 , Urk. 14 )

und in masslicher Hinsicht unbestritte nen (vgl. Urk. 8 S. 7 Ziff. 4.2, Urk. 19 S. 2 Ziff. 4) Arbeitsunfähigkeit en

An spruch auf Krankentaggelder aus der zwischen der Kirchgemeind e und der Be klagten abgeschlossenen kollektiven Krankentaggeldversicherung hat. 3. 3.1

Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Kläger zum Personal der Kirchge meinde gehörte und damit in der Zeit seiner Anstellun g im Rahmen der z w i schen der Kirchgemeinde und der Beklagten abgeschlossenen kollekti ven Krankentaggeldversicherung mit der Police Nr. Z.___ (Urk. 9/16 S. 1 ff. ) versichert war . 3.2

Laut Art. B4 Abs. 2 der gemäss Police anwendbaren AVB , Ausgabe 07.2010 (Urk. 9/10) , erlischt der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherten unter anderem mit seinem Aus scheiden aus dem Kr e i s der v ersicherten Perso nen.

Art. B11 Abs. 1 AVB sieht vor, dass in der Schweiz wohnhafte Versicherte das Recht haben, in die Einzelversicherung der Beklagten überzutreten, wenn sie aus dem Kreis der Versicherten ausscheiden oder die Versicherung erlischt. Der Versicherte hat das Übertrittsrecht innerhal b von drei Monaten nach Aus scheiden aus dem versicherten Betreib geltend zu machen (Art. B11 Abs. 3 Satz 1 AVB). Gemäss Art. B11 Abs. 8 AVB hat der Versicherungsnehmer den aus scheidenden Versicherten über das Übertrittsrecht und die Frist für den Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren. Die Beklagte unterstützt den Versi cherungsnehmer mit Merkblättern. 3.3

Gemäss Art. 100 Abs.

2 VVG sind für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als arbeitslos gelten, die Arti kel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG sinngemäss anwendbar.

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 KVG hat eine versicherte Person, die aus der Kollek - tiv versicherung ausscheidet, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag um schriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten. Gemäss Art. 71 Abs. Abs. 2 KVG hat der Versicherer dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufge klärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektiv versicherung. Sie hat ihr Übertrittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.

Als arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit - beschäf tigung (Art. 10 Abs. 1 AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Voll- oder eine weitere Teil zeitbeschäftigung (Art. 10 Abs. 2 AVIG) sucht. Die Arbeitslosigkeit beginnt ab dem Moment der Meldung beim Arbeitsamt (Art. 10 Abs. 3 AVIG; Urs Ch . Nef/Clemens von Zedtwitz , in: Basler Kommentar zum VVG, Nachführungs band , Basel 2012, Art. 100 Abs. 2 ad N 2). 4. 4.1

D er Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Kirchgemeinde per 31. März 2013 (Urk. 9/2) und sch ie d damit per diesen Datums a us dem Kreis der versi cherten P e rs onen aus, womit sein Ve rsicherungsschutz grundsätzlich erlosch (vgl. Art. B4 Abs. 2 AVB) . Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Kreis der versicherten Personen a rbeitslos im Sinne von Art. 10 AVIG war und daher gestützt auf Art. 100 Abs. 2 VVG die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 71 Abs. 1 und 2 KVG zur Anwendung gelangen. D avon ist auszugehen, zumal durch die Akten belegt ist, dass der Kläger ab April 2013 in einer vom

1. Dezember 2011 bis 30. No vember 2013 dauernden Rahmenfrist Arbeitslosentaggelder bezog

(vgl. Urk. 2/7 ) . 4.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte ihrer Informationspflicht g emäss Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 KVG nachgekommen ist. Während der Kläger bestritt , über sein Recht auf Übertritt in die Einzelversi cherung informiert worden zu sein, stellte sich die Be klagte auf den Standpunkt, ihre Informationspflicht erfüllt zu haben , indem sie gemäss Art. B 11 Abs. 8 AVB die Arbeitgeberin des Klägers mit der Pflicht betraut habe , die aus dem Betreib ausscheidenden Arbeitnehmenden

über ihr Recht auf

Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren, und sie (die Beklagte) die Arbeitgeberin - wie ebenfalls in Art. B 11 Abs. 8 AVB vorgesehen - mit einem Merkblatt

(vgl. Urk. 9/ 11) bedient habe, auf welchem die austretenden Angestellten jeweils un terschriftlich zu bestätigen hätten , schriftlich über das Übertrittsrecht informiert worden zu sein. Nachdem die (neue) Kirchgemeindeschreiberin und Nachfolge rin des Klägers bestätigt habe, dass grundsätzlich alle Angestellten der Kirch gemeinde über die für sie relevanten versicherungsrechtlichen Punkte informiert und beim Austritt insbesondere auf das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung aufmerksam gemacht würden, sei davon auszugehen, dass auch der Kläger diese Informationen erhalten habe (Urk. 8 Ziff. 3.4, Ziff. 3.6). 4.3

Wie die Beklagte zutreffend ausführte, ist es zulässig, dass der Versicherer die Pflicht zur Aufklärung über das Übertrittsrecht in den AVB dem Arbeitgeber überträgt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird er dadurch aber nicht von seiner Verantwortung für die Erfüllung dieser Obliegenheit entbunden (BGE 103 V 71 E. 4a). Unterlässt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Aufklärung, so hat der Versicherer dafür einzustehen ( Nef/ Zedtwitz , a.a.O. , Art. 100 Abs. 2 ad N 3 lit . b mit Hinweis auf BGE 103 V 71 E. 4a ).

Die ordnungsgemäss e Infor mation ist vom Versicherer zu beweisen (Art. 8 ZGB; vgl. vorstehend E. 1.4), insbesondere auch dann, wenn er sic h zur Erfüllung seiner Aufgabe des Arbeit gebers bedient ( vgl. Christoph Häberli , Sonderprobleme im Bereich des Arbeits rechts, in: Adrian von Kaenel [Hrsg.], Krankentaggeldversicherung: Ar beits

- und versicherungsrechtliche Aspekte, Zür ich 2007, S. 156 ). 4.4

Aufgrund der telefonische n Auskunft

der (neuen) Kirchgemeindeschreiberin und Nachfolgerin des Klägers vom 1 2. August 2014 (Urk. 9/12) ist davon auszuge hen, dass die Beklagte der Kirchengemeinde

das Merkbl att , au f welchem die aus dem Betreib a usscheidenden Arbeitnehme nden

unterschriftlich zu bestätigen haben, beim Ausscheiden schriftlich über das Recht auf Ü bertritt in die Einzel versicherung

info r miert worden zu sein (Urk. 9/11) , zur Verfügung gestellt hat. Eine schriftliche Bestätigung des Kläger s , welche seine ordnungsgemässe Infor mation belegen würde ,

ist jedoch nicht aktenkundig . Zwar bestätigte die (neue) Kirchgemeindeschreiberin , dass den austretenden Mitarbeiterinnen und Mitar beitern das Merkblatt jeweils zur Unterschrift vorgelegt werde (Urk. 9/12). Al lein damit ist aber nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass dies auch

beim Kläger der Fall war.

Nachdem die telefonischen Erkundigungen der Beklagten bei der Nachfolgerin des Klägers ergaben, dass eine schriftliche Bestätigung des Klägers in den Un terlagen nicht auffindbar ist (Urk. 9/12), ist nicht davon auszugehen, dass eine solche mittels der von der Beklagten beantragten Edition der Akten bei der Kirchgemeinde (Urk. 8 S. 4 Ziff. 3.4) erhältlich gemacht werden kann, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) da von

abzusehen ist . Ebensowenig sind von der von der Beklagten beantragten Befragung der Nachfolgerin des Klägers (Urk. 8 S. 4 Ziff. 3.4) ent scheidrel e vante neue Erkenntnisse zur Frage zu erwarten, ob ihr Vorgänger bei seinem Austritt rechtsgenüglich auf sein Übertrittsrecht hingewiesen wurde, weshalb in antizipierter Beweiswürd igung auch dar auf zu verzichten ist .

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte n icht zu b eweis en vermochte, dass der Kläger von der Arbeitgeberin schriftlich auf sein Üb ertrittrecht hinge wiesen wurde. Für die unterlassene Information seitens der Arbeitgeberin hat die Beklagte einzustehen (vgl. vorstehend E. 4.3). Gestützt auf Art. 71 Abs. 2 KVG ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in der Kollektivvers icherung verblieben ist. 4.5

Die Beklagte machte geltend, als Kirch gemeindeschreiber sei der Kläger selber für die Erfüllung der Informationspflicht gemäss Art. 71 Abs. 2 KVG verant wortlich gewesen, weshalb es rechtsmissbräuchlich sei, wenn er sich darauf be rufe, nicht auf sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung informiert worden zu sein (vgl. vorstehend E. 2.2).

Der Beklagten ist beizupflichten, dass aufgrund der vom Kläger am 2 2. No - vember 2012 unterzeichneten Stellenbeschreibung ( Urk. 9/14) , gemäss welcher er als

Kirchgemeindeschreiber unter anderem für das Versicherungs wesen

( S. Ziff. 2), namentlich die Personalversicherungen ( S. 2 Mitte), zuständig war, davon auszugehen ist, dass Fragen der Krankentaggeldversicherung zu sei nem Aufgabenbereich gehörten. In diesem Zusammenhang gilt es indes zu be rücksichtigen, dass der Kläger die am 1. Janu ar 2013 angetretene Stelle bereits am 17. März 2013 noch in der Pr obezeit wieder kündigte ( Urk. 9/1). Während der Probezeit befand d er Kläger sich noch in der Einarbeitungsphase. Es ist un klar, ob er

in der kurzen Zeit seiner Anstellung mit personalversicherungsrecht lichen

Angelegenheiten

- welche nur einen kleinen Teilb ereich seine s

Aufga benbereichs ausmachten (vgl. Urk. 9/14 S. 2) - konfrontiert und ob er in diesen Bereich eingearbeitet w orden war . Unklar ist auch, ob er Vorkenntnisse im Be reich „Personalwesen“ mitbrachte. Dass dem nicht so war , und der Kläger somit tatsächlich keine Kenntnis von seinem Recht auf Übertritt in die Einzelversi cherung hatte , kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Abgesehen davon war der Kläger gemäss Stellenbeschrieb dem Präsi denten der Kirchenpflege un terstellt ( Urk. 9/14 S. 1 Ziff. 3), womit sich auch die Auffassung vertreten liesse, dass dieser nach erfolgter Kündigung durch den Kläger für die korrekte Erledi gung der Austrittsfo rmalitäten, beispielsweise im Rahmen eines Austrittsge sprächs , hätte besorgt sein müssen .

In Würdi gung d ieser Umstände kann dem Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Damit bleibt es bei der Feststellung, dass

der Kläger mange l s ordnungsgemässer In formation betreffend sein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung in der zwischen der Kirchgemeinde und der Beklagten abgeschlossenen K ollektivversi cherung verblieben ist . 4.6

Nachdem die Beklagte anerkannte, dass der Taggeldanspruch des Klägers für den Fall, dass ihre Leistungspflicht aus der Kollektivversicherung bejaht werden sollte,

Fr. 24‘360.15 beträgt ( Urk. 19 S. 2 Ziff. 3), ist sie zu verpflichten dem Kläger den entsprechenden Betrag zu bezahlen. 5. 5.1

Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mah nung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsge schäfte eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und die Deliberationsfrist wird überflüssig (Jür g Nef, in: Basler Kommentar zum VVG , Basel 2001, Art. 41 N 20). 5.2

Die AVB ( Urk. 9/10) enthalten k eine Verzu gszinsregelung. Es ist somit vertrag lich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Verzugszins ge schuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen. 5.3

Der Lauf des Verzugszinses von 5 % ist wie beantragt - und zufolge der Dispo - siti onsmaxime nicht früher - ab Klageerhebung vom 3. April 2014 anzu nehmen. 6 .

Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflich ten, dem Kläger Fr. 24‘360.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. April 2014 zu be zahlen. 7. 7.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7.2

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.

Die dem anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in Anwendung der genannten Kriterien und beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 20 0.-- für Aufwände bis 3 1. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für Aufwände ab 1. Januar 2015 ( jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, MWSt ) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt ) festzusetzen und von der Be klagten zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 24‘360.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 3. April 2014 zu bezahlen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird

verpflichtet, dem Kläger

eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - AXA Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent - halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf