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KK.2014.00002

Erneute Gesundheitsprüfung nach Sistierung des Versicherungsvertrags, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-04-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 2004, stellte am 22. November 2010 , vertreten durch seine Eltern, bei der Groupe Mutuel Assurances GMS SA (nachfolgend: Mutuel) unter anderem Antrag auf Abschluss der Krankenzusatzversicherungen Zahnpflege ver sicherung Dentaire plus-Kids

(nachfolgend: DP0 ) und Zahnpflegeversiche rung Dentaire plus ( nachfolgend: DP3; Urk. 9 /

2) und füllte

den zugehörige n zahnärztlichen Fragebogen

aus (Urk.

9/3 ) . Per 1. Januar 2011 wurde der Versi cherte in die beantragte n Versicherung en aufgenommen (Versicherungs ausweis 2011 vom

22. Dezember 2010 , Urk. 9 / 5/3-4 ).

Nachdem die Mutuel erfahren hatte, dass der Versicherte für das Jahr 2011 bei einem anderen Versicherer für die Zahnpflege zusatzversichert war (vgl. Urk. 9/6),

teilte s ie dem Versicherten mit, sie habe den Versicherungsvertrag für die Zahn pflegeversicherungen angepasst und die Versicherungsdeckung bestehe per 1. Janu ar 2012 (Schreiben vom 21. Juni 2011, Urk. 9/7; Vergleiche auch Ver sicherungsausweis e 2012 vom 21. Juni 2011, Urk. 9/8/2 , sowie vo m 14. Okto ber 2011, Urk. 9/8/3-5 ).

Da die Versicherungsdeckung beim anderen Versicherer auch für das Jahr 2012 weiterhin Bestand hatte ( vgl. Urk. 9/ 10/2), erklärte die Mutuel dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 9/11), dass sie die beantragten Zusatz versicherungen Zahnp flegeversicherung vorläufig auf h e be. Eine Verschiebung der Versicherungsdeckung sei gemäss den geltenden Bestimmungen auf den

1. Januar 2013 möglich, wenn ein neuer Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werde . Am 4. Juni 2012 füllte der Zahnarzt des Versicherten den zahnärztlichen Fragebogen aus (Urk. 9/14/3). In der Folge teilte die Mutuel dem Versicherten mit, dass sie die Aufnahme in die Zahnpflegeversicherung DP0 ablehne und auf der Zahnpflegeversicherung DP3 einen Vorbehalt anbringe (Schreiben vom 18. Juni 2012, Urk. 9/17/3).

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 führte der Versicherte aus, die nach trägliche einseitige Vertragsänderung durch die Mutuel sei unzulässig. Ihm sei für das Jahr 2013 eine korrigierte Police mit der Deckung Zahnpflegeversiche rung DP0 ohne Anbringen eines Deckungsvorbehaltes auszustellen (Urk. 9/21). Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 (Urk. 9/25), vom 1. Mai 2013 (Urk. 9/28) sowie vom 3. Dezember 2013 (Urk. 9/34) hielt die Mutuel an ihrem bishe rigen Entscheid fest .

Am 18. September 2013 kündigte der Versicherte sämtliche Zusatzversicherun gen nach VVG bei der Mutuel mit Ausnahme der Zahnpflegeversicherung DP3 (Urk. 9/33). 2.

Am 22. Januar 2014 erhob der Versicherte Klage gegen die Mutuel und bean tragte, die se sei zu verpflichten, ihn im Rahmen des bereits gewährten Ver si cherungsschutzes für die Zahnpflegeversicherungen DP0 und DP3 ab 1. Janu ar 2011 ohne Vorbehalt weiterhin zu versichern (Urk. 1 S. 2). Am 13. Mai 2014 er stattete die Mutuel Klageantwort und schloss auf Abweisung der Klage (Urk. 8 lit. E). Mit Replik vom 27. Juni 2014 (Urk. 13) hielt der Kläger an seinem Antrag fest. Auch die Beklagte bekräftigte ihren Antrag mit Duplik vom 19. August 2014 (Urk. 17), was dem Kläger am 22. August 2014 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) . Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tig keiten zuständig ist ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht ( § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E.

3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben. 1.2

Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten, wobei sich der Vertragsinhalt betreffend die Zusatzversicherungen regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Ver tragsbedingungen (AVB) richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obli gationenrechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. 1.3

Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen,

der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch gel ten d macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshin dernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchst richterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die an spruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Die Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E.

3b [Urteil des Bundesgerichts vom 2 2. November 1990]). 2. 2.1

Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), er beziehungsweise sein Zahn arzt habe am 19. November 2010 zuhanden der Beklagten den zahnärztli chen Fragebogen ausgefüllt. Daraufhin sei der Versicherungsschutz für die Zahn pflegeversicherungen DP0 und DP3 vo rbehaltlos ab dem 1. Januar 2011 ge währt worden

(S. 6 f. Ziff. IV.1 f.). Der nachträglich angebrachte Vorbehalt verstosse gegen die Rechtsgrundsätze der Einhaltung der abgeschlossenen Verträge, culpa in contrahendo, Treu und Glauben sowie gegen die allgemeinen Ge pflogenheiten im Bereich des Krankenversicherungswesens (S. 7 Ziff. 3). Wei ter machte der Kläger geltend, er habe einer nachträglichen Vertragsände rung nie zugestimmt. Da die Intention im „Pausierungsschreiben“ vom Mai 2012 da rauf abgezielt habe, den Versicherungsschutz nicht zu verändern, son dern bloss für kurze Zeit wegen einer Doppelversicherung zu sistieren, berufe er sich auf einen Grundlagenirrtum (S. 7 Ziff. 4).

Mit Replik vom 27. Juni 2014 (Urk. 13) beanstandete der Kläger zudem, die Be klagte würde ihre Korrespondenz bezüglich ihre s Namen s nicht einheitlich füh ren. Sodann bemängelte er die Aktenführung durch die Beklagte .

Auch berief er sich auf den Vertrauensgrundsatz, da ihm eine Mitarbeiterin der Beklagten tele fonisch erklärt habe, dass die Police ohne weitere Folgen sistiert werden könne (S. 2 Ziff. II.2). Durch die Sistierung sei das ursprüngliche Vertragsver hältnis weiterhin gültig. Eine erneute Gesundheitsprüfung sei daher selbstre dend nicht notwendig, da es um die gleiche Person gehe, deren Antrag schon angenommen worden sei (S. 6 ff. ad C/17 und ad D/6). Im Weiteren sei erstellt, dass er die Prämie mindestens bis Mai 2011 bezahlt habe. Es seien alle Voraus setzungen eines korrekten Vertragsabschlusses erfüllt, weshalb ein erneuter Abschluss nicht mehr nötig gewesen sei (S. 8 oben). 2.2

Dagegen vertrat die Beklagte im Wesentlichen die Ansicht (Urk. 8), der Kläger sei für die Jahre 2011 und 2012 doppelt versichert gewesen. F ür das Jahr 2011

habe sie die Zusatzversicherungen DP0 und DP3 ohne Vorbehalte suspendiert und den Versicherungsbeginn auf den 1. Januar 2012 verschoben . Bereits be zahlte Prämien für das Jahr 2011 seien verrechnet worden (D.4). Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 habe sie den Kläger klar und unmissverständlich informiert, dass eine erneute Verschiebung der Zusatzversicherung ohne erneuten Antrag und ohne Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens nicht möglich sei. Der Kläger habe demnach für das Vertragsjahr 2012 drei Möglichkeiten gehabt: Den Ver trag vom 22. Dezember 2010 ab dem 1. Januar 2012 vertragsgemäss weiterzu f ühren, aufzuheben oder nochmals um ein weiteres Jahr zu sistieren. Die er neute Sistierung des Vertrages hab e jedoch eine erneute Gesundheitsprü fung verlangt . Aus dem Schreiben des Klägers vom Mai 2012 gehe hervor, dass er die Ver sicherungsdeckung für das Jahr 2012 nicht habe kündigen, sondern nur habe sus pendieren wolle n . Von einem Grundlagenirrtum könne nicht ausgegangen wer den. Der Klä ger habe die Möglichkeit gehabt, für die Risiken DP0 und DP3 ab dem 1. Januar 2012 ohne Vorbehalte versichert zu sein. Er habe jedoch den Versicherungsver trag nochmals um ein Jahr suspendieren wollen und habe so mit den Bedingun gen für eine erneute Gesundheitsprüfung zugestimmt (lit. D.6). 2.3

Die Parteien sind sich einig, dass ein Versicherungsvertrag über die beiden Zu satzversicherungen DP0 und DP3 am 22. Dezember 2010 zustande gekommen ist (vgl. Urk. 8 lit. D.3).

Streitig und zu prüfen ist allerdings, ob die Beklagte berechtigt war, eine er neute Gesundheitsprüfung durchzuführen und sie danach die Deckung für die Ver sicherung DP0 ablehnen und jene für die DP3 mit einem Vo rbehalt versehen durfte . 3.

3.1

Vorweg ist auf die formellen Vorbringen des Klägers einzugehen.

Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe einen Handelsregisterauszug ein zureichen, um sicher zu sein, wer genau die Beklagte sei. Sie führe ihre Korres pondenz bezüglich ihres Namen s nicht einheitlich (Urk. 13 S. 2 Ziff. II.1).

Der Kläger schloss sowohl die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG als auch verschiedene Krankenzusatzversicherungen nach VVG ab. In den Versicherungsausweisen ist bei jedem Zusatzversicherungsprodukt der Versi cherer angegeben, nämlich die Groupe Mutuel Assurances GMA SA (vgl. Urk. 9/5/3-4, Urk. 9/7/2 , Urk. 9/8). Sodann bestätigte der Kläger auf dem Versi cherungsantrag unterschriftlich, dass er unter anderem über die Identität des risikotragenden Versicherers für die gewählten Produkte informiert worden sei (Urk. 9/2/4 unten). Des Weiteren befindet sich sowohl auf den Allgemeinen Be dingungen für die Kranken- und Unfallzusatzversicherungen (AVB; Urk. 9/1) sowie den Besonderen Bedingungen Zahnpflegeversicherung Dentaire plus (BB, Urk. 9/1/8) der

Brief kopf der Groupe Mutuel Assurances GMA SA.

Wer vorliegend als b eklagte Partei aufzuführen ist, erscheint nach dem Gesag ten hinreichend klar.

3.2

Soweit der Kläger die Aktenführung der Beklagten bemängelte, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere vermag er nicht darzutun, wel che konkreten Aktenstücke fehlen sollen. Die Beklagte führte an, sie habe sämt li che Akten, die den Versicherten und nicht ein anderes Familienmitglied be treffen würden, eingereicht (Urk. 8 lit. D.1, Urk. 17 lit. C.1).

A us Sicht des Gerichtes sind die vorliegenden Akten zur Be urteilung der Sache ausreichend. 4 . 4 .1

Anwendbar auf das Vertragsverhältnis sind zum einen die Bestimmungen des VVG und zum anderen die Vereinbarungen, die in der im Dezember 201 0 aus gestellten Versicherungspolice der Beklagten (Urk. 9/5/3-4 ) festgehalten sind, nämlich die AVB, Ausgabe

1. September 2010 (Urk. 9 /1 /1-7 ) sowie die BB , Aus gabe

1. August 2006 (Urk. 9/1/8-9 ). 4.2

Im Privatversicherungsrecht existiert kein allgemeines Doppelversicherungs ver bot im Sinne eines anerkannten Rechtsgrundsatzes (vgl. Boll, in: Basler Kom men tar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001 [nachfolgend: VVG-Kommentar], N 12 zu Art. 53 VVG S. 798). In Art. 53 VVG wird Folgendes zur Doppelversicherung ausgeführt: Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Ge fahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Doppelversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet , hiervon allen Versicherern ohne Verzug schriftlich Kenntnis zu geben (Abs. 1). Hat der Versi cherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Doppelversi cherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermö gensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherer gegenüber dem Versiche rungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden (Abs. 2). Jeder Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch (Abs. 3).

Art. 21 AVB entspricht dieser gesetzlichen Regelung. 4.3

Per

1. Januar 2011 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Zahnpflegever sicherung ab. Es ist unbestritten, dass der Kläger sowohl für das Jahr 2011 als auch das Jahr 2012 bei einem anderen Versicherer ebenfalls für zahnärztliche Behandlungen zusatzversichert war (vgl. Urk. 9/ 6 , Urk. 9/10/2) . Es ist nicht er sichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger die Versiche rung bei der Beklagten in der Absicht abgeschlossen hatte, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Somit bleibt die Beklagte an den Vertrag gebunden (vgl. vorangehend E. 4.2). 4.4

Am 31. Mai 2011 ging bei der Beklagten ein an den Kläger adressiertes Schrei ben der Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès) ein, welches unter anderem bescheinigte, dass der Kläger aktuell bei der Progrès mit dem Produkt DENTAplus versichert sei (Urk. 9/6). Daraufhin passte die Beklagte die Zusatz versicherungsverträge für die DP0 und DP3 an und verschob den Beginn auf den 1. Januar 2012 (Urk. 9/7).

Am 18. April 2012 ging bei der Beklagten wiederum ein Schreiben der Progrès vom 6. Dezember 2011 ein (Urk. 9/10). Dieses bestätigte den Eingang des Kün di gungsschreibens des Klägers und hielt gleichzeitig fest, dass die Kündigungs frist für die Zahnpflegeversicherung DENTAplus nicht eingehalten worden sei, weshalb die Aufhebung erst per 31. Dezember 2012 erfolge (Urk. 9/10/2). Da raufhin erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 9/11), dass sie die beantragten

Zahnpflegeversicherung en vorläufig auf hebe . E ine Verschiebung sei gemäss den geltenden Bestimmungen auf den 1. Janu ar 2013 möglich, wenn ein neuer Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werde. Am 4. Juni 2012 füllte der Zahnarzt des Klägers den zahnärztlichen Fragebogen aus (Urk. 9/14/3).

In der Folge teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Aufnahme in die Zahnpflegeversicherung DP0 ablehne und auf der Zahnpflegeversicherung DP3 einen Vorbehalt anbringe (Schreiben vom 18. Juni 2012, Urk. 9/17/3). Die Ein verständniserklärung (vgl. Urk. 9/17/3) wurde vom Kläger nicht retourniert (vgl. Schreiben der Beklagten vom 4. und 24. Juli

2012, Urk. 9/18-19). Der am 17. Okto ber 2012 ausgestellte Versicherungsausweis für das Jahr 2013 enthielt weder die Zahnpflegeversicherung DP0 noch DP3 (Urk. 9/20).

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 führte der Kläger aus, die nachträgliche einseitige Vertragsänderung durch die Beklagte sei unzulässig. Daher sei für das Jahr 2013 eine korrigierte Police mit der Deckung Zahnpflegeversicherung DP0 ohne Anbringen eines Deckungsvorbehaltes auszustellen (Urk. 9/21). Dem vor genannten Schreiben wurde ein mit „Mai 2012“ datiertes Schreiben des Klä gers beigelegt, in welchem dieser ausführte, er wolle die Zahnpflegeversiche rung für das Jahr 2012 pausieren und nicht kündigen. Ab 1. Januar 2013 sei die Zusatz versicherung wieder zu aktivieren (Urk. 9/22). 4.5

Der Versicherungsnehmer entrichtet die Prämie und geniesst als Gegenleistung einen Versicherungsschutz (vgl. Hasenböhler, VVG-Kommentar, N 79 zu Art. 20 VVG S. 327).

Für das Jahr 2011 entrichtete der Kläger keine Prämien für die Zusatzver sicherungen DP0 und DP3 respektive diese wurden ihm - da es jeweils erst im Verlauf des Jahres 2011 und 2012 zur Sistierung gekommen war - zurücker stattet (vgl. Urk. 8 lit. D.8) . Dass für den Kläger keine Prämien anfielen, ergibt sich auch aus der Kontoübersicht vom 2. September 2011 (Urk. 9/9): Der Kläger bezahlte vom 1. März bis 30. September 2011 lediglich Fr. 35.-- VVG-Prämien. Diese Fr. 35.-- fielen für die Zusatzversicherung ProVista (Fr. 5.--/Monat; vgl. Urk. 9/7/2) an . Soweit der Kläger behauptet e , er habe für die Zahnpflegeversi cherungen Prämien entrichtet (vorangehend E. 2.1) , steht diese Behauptung nicht nur im Widerspruch zur Aufstellung in der zuvor erwähnten Kontoü ber sicht, sondern auch zu s einem aktenkundigen Schreiben (vgl. Schrei ben des Recht schutzversicherers des Klägers vom 17. April 2013, Urk. 9/27).

Darin wurde sinngemäss festgehalten, dass er bisher weder für das Jahr 2011 noch für das Jahr 2012 Prämien bezahlt hatte.

Damit ist vorliegend im Dezember 2010 zwar ein Vertrag über die Zusatzversi cherungen DP0 und DP3 zustande gekommen , im gegenseitigen Einverständnis hatte der Kläger jedoch keine Prämie n

bezahl t und der Versicherungs schutz war für das Jahr 2011 sistiert .

Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 stellte die Beklagte dem Kläger bereits in Aus sicht, dass eine weitere Sistierung für das Jahr 2012 an eine erneute Gesund heitsprüfung gebunden sei . Nachdem der Kläger den zahnärztlichen Gesund heitsbogen ausgefüllt retourniert hatte , durfte die Beklagte dies als Einverständ nis in das mit Schreiben vom 14. Mai 2012 erklärte Vorgehen werten. Kein an derer Wille ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben des Klägers vom „Mai 2012“, worin er ausführte, er wolle die Zahnpflegeversicherungen „pausieren, nicht kündigen“ und der Bitte, die Versicherung sei ab 1. Januar 2013 „wieder zu aktivieren“ (vgl. zum Ganzen vorangehend E. 4. 4).

4.6

Nach dem Dafürhalten des Klägers ist der Ende 2010 zustande gekommene Ver sicherungsvertrag zu den damaligen Konditionen - insbesondere basierend auf der Gesundheitsprüfung vom November 2010 - per 1. Januar 2013 zu aktivie ren , indem er ab dann Prämien bezahlt und als Gegenleistung Versicherungs schutz erhält.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann es nicht an gehen, Versicherungen quasi auf Vorrat abzuschliessen und diese erst Jahre nach der Gesundheitsprüfung - ohne zwischenzeitlich Prä mien dafür bezahlt zu haben - wirksam werden zu lassen.

Ein solches Vorgehen würde einerseits zu Ungleichbehandlungen führen, da Versicherungsnehmer, die neu eine Zusatz ver sicherung abschliessen wollen oder ihre bisherige Zusatz versicherung rechtzei tigt ge kündigt habe n, über die letzten zwei Jahre (also folglich jene Jahre, die im vorliegenden Fall aufgrund des Vertragsschlusses vor zwei Jahren mit an schliessender Sistierung unberücksichtigt ge blieben wären ) in der Gesundheits prüfung Rechenschaft ablegen müssen.

Andererseits steht dieses Vorgehen im Widerspruch zum Zweck der Gesundheitsprüfung: Der Ver sicherer soll das aktu elle Risiko abschätzen können.

D er Wille des Klägers war stets darauf gerichtet , die Versiche rungsdeckung für die Jahre 2011 und 2012 zu sistieren .

D ie Be klagte kam diesem Wunsch nach und informierte den Kläger

über die damit ver bundenen Folg en (erneute Gesund heitsprüfung) , was vom Vorgehen her

nicht zu beanstanden ist . Die priva trecht liche Vertragsfreiheit bei Zusatz versicherungen beinhaltet auch die Freih ei t, einen abgeschlossenen Vertrag auf zuheben oder ab zu ändern (Stoessel, VVG-Kommen tar, Allgemeine Einleitung, N

34 S. 12, sowie Stoessel, in: VVG-Kom mentar, Nach führungsband, Basel 2012, ad

N 34 S. 6) . Der Vorwurf des Klägers, die Be klagte halte Verträge nicht ein , zielt daher ins Leere. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Versi cherungsbeginn aufgrund der vom Kläger gewünsch ten Sistierung zweimal verschoben wurde. Die Gründe , weshalb der Vertrag nicht wie ursprünglich vorgesehen per 1. Januar 2011 in Kraft trat, lagen beim Kläger und nicht bei der Beklagten. Diese führte sodann richtiger weise aus, dass sich die Zahnstel lung besonders bei Kindern innerhalb von wenigen Monaten verän dern kann. Daher ist der Gesundheitszustand im Zei t punkt des Antrages eine Bestand s aufnahme (vgl. Urk. 17 ad D/6). Tritt der Ver trag schliesslich nicht wie im An trag vorgesehen in Kraft, sondern wird noch während zwei Jahren sistiert, ist es der Beklagten aufgrund der Vertrags freiheit nicht zu verwehren, eine neue Be stand saufnahme beziehungsweise Ge sundheits prüfung durchzuführen. Dies u m so weniger als der Kläger durch die

Be klagte

darüber informiert wurde, dass diese Folge lediglich eintritt, wenn er den Ver trag um ein we iteres Jahr sistiert haben will. 4.7

Genauso wenig hat sich die Beklagte aus culpa in contrahendo zu verantworten . Denn mit dem Schreiben vom 14. Mai 2012 kam die Beklagte ihrer Aufklä rungs pflicht nach.

4.8

4.8.1

Sodann berief sich der Kläger auf einen Grundlagenirrtum.

Auf einen wesentlichen Grundlagenirrtum kann sich eine Partei berufen, wenn sie sich beim Vertragsschluss (beziehungsweise bei Abgabe der einseitigen Er klärung) über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Ge schäfts verkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte ( Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGE 132 II 161 E.

4.1; 123 III 200 E.

2). Neben der sub jek tiven Wesentlichkeit ist daher erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sach verhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loy a len Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint. Zudem muss es für die Gegenpartei erkennbar gewesen sein, dass der fälschlich an ge nommene Sachverhalt für den Irrenden Geschäftsgrundlage war (BGE 130 III 49 E.

1.2). Ein Grundlagenirrtum darf nur angenommen werden, wenn der Vertrags partner bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, welche Be deutung der entsprechende Sachverhalt für den Irrenden hatte. Nur wenn diese Erkenn bar keit gegeben ist, darf der Irrende den Sachverhalt nach Treu und Glauben im Ge schäftsverkehr als Geschäftsgrundlage betrachten. Anders würde der Vertrags partner mit einem nach Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Geschäfts risiko belastet (Urteil des Bundesgerichts 4C.37/2004 vom 1 9. April 2004 E. 3.2).

4.8.2

Vorliegend machte der Kläger geltend, er habe sich in einem Grundlagenirrtum befunden, weil er mit dem „Pausierungsschreiben“ vom Mai 2012 den Umfang des Versicherungsschutz nicht habe verändern, sondern bloss für kurze Zeit wegen der Doppelversicherung habe sistieren wollen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). Die Erkennbarkeit für die Beklagte, dass der Kläger die Sistierung nur aufrecht erhalten will , sofern der Versicherungsschutz weiterhin unverändert bleibt, war auf grund der im Vorfeld seitens der Beklagten klar kommunizierten Folgen (erneutes Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens) und des ausgefüllt retour nier ten Gesundheitsfragebogens nicht gegeben . Die Beklagte konnte den vom Klä ger geltend gemachten Irrtum nicht erkennen. Ein Grundlagenirrtum liegt somit nicht vor. 4.9

Zu prüfen ist weiter, ob das Verhalten der Beklagten gegen Treu und Glauben verstösst.

Der Kläger machte geltend, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm gesagt, der Vertrag könne ohne weitere Folgen sistiert werden und offerierte als Beweis die Befragung der Mutter des Klägers sowie eine Zeugenbefragung be ziehungs weise eine öffentliche Verhandlung (Urk.

1 S. 5 Ziff. 7, Urk. 13 S. 2 f. Ziff. II.1) . Diese

– von der Beklagten bestrittene (Urk. 17 S. 3 oben) – Behaup tung blieb unbelegt und auch in den Ak ten finden sich k einerlei Hinweise auf der artige Aussagen einer Mitarbeiterin der Beklagten im Zusammenhang mit der zweiten Sistierung.

Da aufgrund dieser Umstände von einer Befragung der Sachbearbeiterin der Be klagten und der Mutter des Klägers keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E.

5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) zu verzichten . 4.10

Nach

dem Ausgeführten war die Beklagte berechtigt, eine erneute Gesundheits prüfung durchzuführen. Aufgrund der Angaben des Klägers auf dem zahnärztli chen Fragebogen

war ersichtlich, dass in absehbarer Zeit eine kieferorthopä dische Behandlung notwendig wird (Urk. 9/14/3 Ziff. 14) . Die Beklagte brachte daher auf die Zahnpflegeversicherung DP3 einen Vorbehalt an und lehnte die Deckung für die Versicherung DP0 ab (Urk. 9/17/1-2). Den angepassten Versi cherungsantrag vom 3. Juni 2012 (Urk. 9/17/3) unterzeichnete der Kläger nicht , weshalb ab 1. Januar 2013 keine Zahnpflegeversicherung bei der Beklagten besteht.

Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2

Nach der zu alt Art. 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsie gende

Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E.

2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bun des gerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).

Nachdem die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Ihr Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung ( Urk. 7 S. 2) ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Groupe Mutuel Assurances GMA SA - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 2004, stellte am 22. November 2010 , vertreten durch seine Eltern, bei der Groupe Mutuel Assurances GMS SA (nachfolgend: Mutuel) unter anderem Antrag auf Abschluss der Krankenzusatzversicherungen Zahnpflege ver sicherung Dentaire plus-Kids

(nachfolgend: DP0 ) und Zahnpflegeversiche rung Dentaire plus ( nachfolgend: DP3; Urk. 9 /

2) und füllte

den zugehörige n zahnärztlichen Fragebogen

aus (Urk.

9/3 ) . Per 1. Januar 2011 wurde der Versi cherte in die beantragte n Versicherung en aufgenommen (Versicherungs ausweis 2011 vom

22. Dezember 2010 , Urk. 9 / 5/3-4 ).

Nachdem die Mutuel erfahren hatte, dass der Versicherte für das Jahr 2011 bei einem anderen Versicherer für die Zahnpflege zusatzversichert war (vgl. Urk. 9/6),

teilte s ie dem Versicherten mit, sie habe den Versicherungsvertrag für die Zahn pflegeversicherungen angepasst und die Versicherungsdeckung bestehe per 1. Janu ar 2012 (Schreiben vom 21. Juni 2011, Urk. 9/7; Vergleiche auch Ver sicherungsausweis e 2012 vom 21. Juni 2011, Urk. 9/8/2 , sowie vo m 14. Okto ber 2011, Urk. 9/8/3-5 ).

Da die Versicherungsdeckung beim anderen Versicherer auch für das Jahr 2012 weiterhin Bestand hatte ( vgl. Urk. 9/ 10/2), erklärte die Mutuel dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 9/11), dass sie die beantragten Zusatz versicherungen Zahnp flegeversicherung vorläufig auf h e be. Eine Verschiebung der Versicherungsdeckung sei gemäss den geltenden Bestimmungen auf den

1. Januar 2013 möglich, wenn ein neuer Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werde . Am 4. Juni 2012 füllte der Zahnarzt des Versicherten den zahnärztlichen Fragebogen aus (Urk. 9/14/3). In der Folge teilte die Mutuel dem Versicherten mit, dass sie die Aufnahme in die Zahnpflegeversicherung DP0 ablehne und auf der Zahnpflegeversicherung DP3 einen Vorbehalt anbringe (Schreiben vom 18. Juni 2012, Urk. 9/17/3).

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 führte der Versicherte aus, die nach trägliche einseitige Vertragsänderung durch die Mutuel sei unzulässig. Ihm sei für das Jahr 2013 eine korrigierte Police mit der Deckung Zahnpflegeversiche rung DP0 ohne Anbringen eines Deckungsvorbehaltes auszustellen (Urk. 9/21). Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 (Urk. 9/25), vom 1. Mai 2013 (Urk. 9/28) sowie vom 3. Dezember 2013 (Urk. 9/34) hielt die Mutuel an ihrem bishe rigen Entscheid fest .

Am 18. September 2013 kündigte der Versicherte sämtliche Zusatzversicherun gen nach VVG bei der Mutuel mit Ausnahme der Zahnpflegeversicherung DP3 (Urk. 9/33).

E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs.

E. 1.2 Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten, wobei sich der Vertragsinhalt betreffend die Zusatzversicherungen regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Ver tragsbedingungen (AVB) richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obli gationenrechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält.

E. 1.3 Gemäss Art.

E. 2 Am 22. Januar 2014 erhob der Versicherte Klage gegen die Mutuel und bean tragte, die se sei zu verpflichten, ihn im Rahmen des bereits gewährten Ver si cherungsschutzes für die Zahnpflegeversicherungen DP0 und DP3 ab 1. Janu ar 2011 ohne Vorbehalt weiterhin zu versichern (Urk. 1 S. 2). Am 13. Mai 2014 er stattete die Mutuel Klageantwort und schloss auf Abweisung der Klage (Urk. 8 lit. E). Mit Replik vom 27. Juni 2014 (Urk. 13) hielt der Kläger an seinem Antrag fest. Auch die Beklagte bekräftigte ihren Antrag mit Duplik vom 19. August 2014 (Urk. 17), was dem Kläger am 22. August 2014 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), er beziehungsweise sein Zahn arzt habe am 19. November 2010 zuhanden der Beklagten den zahnärztli chen Fragebogen ausgefüllt. Daraufhin sei der Versicherungsschutz für die Zahn pflegeversicherungen DP0 und DP3 vo rbehaltlos ab dem 1. Januar 2011 ge währt worden

(S. 6 f. Ziff. IV.1 f.). Der nachträglich angebrachte Vorbehalt verstosse gegen die Rechtsgrundsätze der Einhaltung der abgeschlossenen Verträge, culpa in contrahendo, Treu und Glauben sowie gegen die allgemeinen Ge pflogenheiten im Bereich des Krankenversicherungswesens (S. 7 Ziff. 3). Wei ter machte der Kläger geltend, er habe einer nachträglichen Vertragsände rung nie zugestimmt. Da die Intention im „Pausierungsschreiben“ vom Mai 2012 da rauf abgezielt habe, den Versicherungsschutz nicht zu verändern, son dern bloss für kurze Zeit wegen einer Doppelversicherung zu sistieren, berufe er sich auf einen Grundlagenirrtum (S. 7 Ziff. 4).

Mit Replik vom 27. Juni 2014 (Urk. 13) beanstandete der Kläger zudem, die Be klagte würde ihre Korrespondenz bezüglich ihre s Namen s nicht einheitlich füh ren. Sodann bemängelte er die Aktenführung durch die Beklagte .

Auch berief er sich auf den Vertrauensgrundsatz, da ihm eine Mitarbeiterin der Beklagten tele fonisch erklärt habe, dass die Police ohne weitere Folgen sistiert werden könne (S. 2 Ziff. II.2). Durch die Sistierung sei das ursprüngliche Vertragsver hältnis weiterhin gültig. Eine erneute Gesundheitsprüfung sei daher selbstre dend nicht notwendig, da es um die gleiche Person gehe, deren Antrag schon angenommen worden sei (S. 6 ff. ad C/17 und ad D/6). Im Weiteren sei erstellt, dass er die Prämie mindestens bis Mai 2011 bezahlt habe. Es seien alle Voraus setzungen eines korrekten Vertragsabschlusses erfüllt, weshalb ein erneuter Abschluss nicht mehr nötig gewesen sei (S. 8 oben).

E. 2.2 Dagegen vertrat die Beklagte im Wesentlichen die Ansicht (Urk. 8), der Kläger sei für die Jahre 2011 und 2012 doppelt versichert gewesen. F ür das Jahr 2011

habe sie die Zusatzversicherungen DP0 und DP3 ohne Vorbehalte suspendiert und den Versicherungsbeginn auf den 1. Januar 2012 verschoben . Bereits be zahlte Prämien für das Jahr 2011 seien verrechnet worden (D.4). Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 habe sie den Kläger klar und unmissverständlich informiert, dass eine erneute Verschiebung der Zusatzversicherung ohne erneuten Antrag und ohne Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens nicht möglich sei. Der Kläger habe demnach für das Vertragsjahr 2012 drei Möglichkeiten gehabt: Den Ver trag vom 22. Dezember 2010 ab dem 1. Januar 2012 vertragsgemäss weiterzu f ühren, aufzuheben oder nochmals um ein weiteres Jahr zu sistieren. Die er neute Sistierung des Vertrages hab e jedoch eine erneute Gesundheitsprü fung verlangt . Aus dem Schreiben des Klägers vom Mai 2012 gehe hervor, dass er die Ver sicherungsdeckung für das Jahr 2012 nicht habe kündigen, sondern nur habe sus pendieren wolle n . Von einem Grundlagenirrtum könne nicht ausgegangen wer den. Der Klä ger habe die Möglichkeit gehabt, für die Risiken DP0 und DP3 ab dem 1. Januar 2012 ohne Vorbehalte versichert zu sein. Er habe jedoch den Versicherungsver trag nochmals um ein Jahr suspendieren wollen und habe so mit den Bedingun gen für eine erneute Gesundheitsprüfung zugestimmt (lit. D.6).

E. 2.3 Die Parteien sind sich einig, dass ein Versicherungsvertrag über die beiden Zu satzversicherungen DP0 und DP3 am 22. Dezember 2010 zustande gekommen ist (vgl. Urk. 8 lit. D.3).

Streitig und zu prüfen ist allerdings, ob die Beklagte berechtigt war, eine er neute Gesundheitsprüfung durchzuführen und sie danach die Deckung für die Ver sicherung DP0 ablehnen und jene für die DP3 mit einem Vo rbehalt versehen durfte . 3.

E. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) . Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tig keiten zuständig ist ( Art.

E. 3.1 Vorweg ist auf die formellen Vorbringen des Klägers einzugehen.

Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe einen Handelsregisterauszug ein zureichen, um sicher zu sein, wer genau die Beklagte sei. Sie führe ihre Korres pondenz bezüglich ihres Namen s nicht einheitlich (Urk. 13 S. 2 Ziff. II.1).

Der Kläger schloss sowohl die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG als auch verschiedene Krankenzusatzversicherungen nach VVG ab. In den Versicherungsausweisen ist bei jedem Zusatzversicherungsprodukt der Versi cherer angegeben, nämlich die Groupe Mutuel Assurances GMA SA (vgl. Urk. 9/5/3-4, Urk. 9/7/2 , Urk. 9/8). Sodann bestätigte der Kläger auf dem Versi cherungsantrag unterschriftlich, dass er unter anderem über die Identität des risikotragenden Versicherers für die gewählten Produkte informiert worden sei (Urk. 9/2/4 unten). Des Weiteren befindet sich sowohl auf den Allgemeinen Be dingungen für die Kranken- und Unfallzusatzversicherungen (AVB; Urk. 9/1) sowie den Besonderen Bedingungen Zahnpflegeversicherung Dentaire plus (BB, Urk. 9/1/8) der

Brief kopf der Groupe Mutuel Assurances GMA SA.

Wer vorliegend als b eklagte Partei aufzuführen ist, erscheint nach dem Gesag ten hinreichend klar.

E. 3.2 Soweit der Kläger die Aktenführung der Beklagten bemängelte, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere vermag er nicht darzutun, wel che konkreten Aktenstücke fehlen sollen. Die Beklagte führte an, sie habe sämt li che Akten, die den Versicherten und nicht ein anderes Familienmitglied be treffen würden, eingereicht (Urk. 8 lit. D.1, Urk. 17 lit. C.1).

A us Sicht des Gerichtes sind die vorliegenden Akten zur Be urteilung der Sache ausreichend. 4 . 4 .1

Anwendbar auf das Vertragsverhältnis sind zum einen die Bestimmungen des VVG und zum anderen die Vereinbarungen, die in der im Dezember 201 0 aus gestellten Versicherungspolice der Beklagten (Urk. 9/5/3-4 ) festgehalten sind, nämlich die AVB, Ausgabe

1. September 2010 (Urk.

E. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht ( § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E.

E. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen,

der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch gel ten d macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshin dernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchst richterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die an spruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Die Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E.

3b [Urteil des Bundesgerichts vom 2 2. November 1990]). 2.

E. 9 /1 /1-7 ) sowie die BB , Aus gabe

1. August 2006 (Urk. 9/1/8-9 ). 4.2

Im Privatversicherungsrecht existiert kein allgemeines Doppelversicherungs ver bot im Sinne eines anerkannten Rechtsgrundsatzes (vgl. Boll, in: Basler Kom men tar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001 [nachfolgend: VVG-Kommentar], N 12 zu Art. 53 VVG S. 798). In Art. 53 VVG wird Folgendes zur Doppelversicherung ausgeführt: Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Ge fahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Doppelversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet , hiervon allen Versicherern ohne Verzug schriftlich Kenntnis zu geben (Abs. 1). Hat der Versi cherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Doppelversi cherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermö gensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherer gegenüber dem Versiche rungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden (Abs. 2). Jeder Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch (Abs. 3).

Art. 21 AVB entspricht dieser gesetzlichen Regelung. 4.3

Per

1. Januar 2011 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Zahnpflegever sicherung ab. Es ist unbestritten, dass der Kläger sowohl für das Jahr 2011 als auch das Jahr 2012 bei einem anderen Versicherer ebenfalls für zahnärztliche Behandlungen zusatzversichert war (vgl. Urk. 9/ 6 , Urk. 9/10/2) . Es ist nicht er sichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger die Versiche rung bei der Beklagten in der Absicht abgeschlossen hatte, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Somit bleibt die Beklagte an den Vertrag gebunden (vgl. vorangehend E. 4.2). 4.4

Am 31. Mai 2011 ging bei der Beklagten ein an den Kläger adressiertes Schrei ben der Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès) ein, welches unter anderem bescheinigte, dass der Kläger aktuell bei der Progrès mit dem Produkt DENTAplus versichert sei (Urk. 9/6). Daraufhin passte die Beklagte die Zusatz versicherungsverträge für die DP0 und DP3 an und verschob den Beginn auf den 1. Januar 2012 (Urk. 9/7).

Am 18. April 2012 ging bei der Beklagten wiederum ein Schreiben der Progrès vom 6. Dezember 2011 ein (Urk. 9/10). Dieses bestätigte den Eingang des Kün di gungsschreibens des Klägers und hielt gleichzeitig fest, dass die Kündigungs frist für die Zahnpflegeversicherung DENTAplus nicht eingehalten worden sei, weshalb die Aufhebung erst per 31. Dezember 2012 erfolge (Urk. 9/10/2). Da raufhin erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 9/11), dass sie die beantragten

Zahnpflegeversicherung en vorläufig auf hebe . E ine Verschiebung sei gemäss den geltenden Bestimmungen auf den 1. Janu ar 2013 möglich, wenn ein neuer Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werde. Am 4. Juni 2012 füllte der Zahnarzt des Klägers den zahnärztlichen Fragebogen aus (Urk. 9/14/3).

In der Folge teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Aufnahme in die Zahnpflegeversicherung DP0 ablehne und auf der Zahnpflegeversicherung DP3 einen Vorbehalt anbringe (Schreiben vom 18. Juni 2012, Urk. 9/17/3). Die Ein verständniserklärung (vgl. Urk. 9/17/3) wurde vom Kläger nicht retourniert (vgl. Schreiben der Beklagten vom 4. und 24. Juli

2012, Urk. 9/18-19). Der am 17. Okto ber 2012 ausgestellte Versicherungsausweis für das Jahr 2013 enthielt weder die Zahnpflegeversicherung DP0 noch DP3 (Urk. 9/20).

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 führte der Kläger aus, die nachträgliche einseitige Vertragsänderung durch die Beklagte sei unzulässig. Daher sei für das Jahr 2013 eine korrigierte Police mit der Deckung Zahnpflegeversicherung DP0 ohne Anbringen eines Deckungsvorbehaltes auszustellen (Urk. 9/21). Dem vor genannten Schreiben wurde ein mit „Mai 2012“ datiertes Schreiben des Klä gers beigelegt, in welchem dieser ausführte, er wolle die Zahnpflegeversiche rung für das Jahr 2012 pausieren und nicht kündigen. Ab 1. Januar 2013 sei die Zusatz versicherung wieder zu aktivieren (Urk. 9/22). 4.5

Der Versicherungsnehmer entrichtet die Prämie und geniesst als Gegenleistung einen Versicherungsschutz (vgl. Hasenböhler, VVG-Kommentar, N 79 zu Art. 20 VVG S. 327).

Für das Jahr 2011 entrichtete der Kläger keine Prämien für die Zusatzver sicherungen DP0 und DP3 respektive diese wurden ihm - da es jeweils erst im Verlauf des Jahres 2011 und 2012 zur Sistierung gekommen war - zurücker stattet (vgl. Urk. 8 lit. D.8) . Dass für den Kläger keine Prämien anfielen, ergibt sich auch aus der Kontoübersicht vom 2. September 2011 (Urk. 9/9): Der Kläger bezahlte vom 1. März bis 30. September 2011 lediglich Fr. 35.-- VVG-Prämien. Diese Fr. 35.-- fielen für die Zusatzversicherung ProVista (Fr. 5.--/Monat; vgl. Urk. 9/7/2) an . Soweit der Kläger behauptet e , er habe für die Zahnpflegeversi cherungen Prämien entrichtet (vorangehend E. 2.1) , steht diese Behauptung nicht nur im Widerspruch zur Aufstellung in der zuvor erwähnten Kontoü ber sicht, sondern auch zu s einem aktenkundigen Schreiben (vgl. Schrei ben des Recht schutzversicherers des Klägers vom 17. April 2013, Urk. 9/27).

Darin wurde sinngemäss festgehalten, dass er bisher weder für das Jahr 2011 noch für das Jahr 2012 Prämien bezahlt hatte.

Damit ist vorliegend im Dezember 2010 zwar ein Vertrag über die Zusatzversi cherungen DP0 und DP3 zustande gekommen , im gegenseitigen Einverständnis hatte der Kläger jedoch keine Prämie n

bezahl t und der Versicherungs schutz war für das Jahr 2011 sistiert .

Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 stellte die Beklagte dem Kläger bereits in Aus sicht, dass eine weitere Sistierung für das Jahr 2012 an eine erneute Gesund heitsprüfung gebunden sei . Nachdem der Kläger den zahnärztlichen Gesund heitsbogen ausgefüllt retourniert hatte , durfte die Beklagte dies als Einverständ nis in das mit Schreiben vom 14. Mai 2012 erklärte Vorgehen werten. Kein an derer Wille ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben des Klägers vom „Mai 2012“, worin er ausführte, er wolle die Zahnpflegeversicherungen „pausieren, nicht kündigen“ und der Bitte, die Versicherung sei ab 1. Januar 2013 „wieder zu aktivieren“ (vgl. zum Ganzen vorangehend E. 4. 4).

4.6

Nach dem Dafürhalten des Klägers ist der Ende 2010 zustande gekommene Ver sicherungsvertrag zu den damaligen Konditionen - insbesondere basierend auf der Gesundheitsprüfung vom November 2010 - per 1. Januar 2013 zu aktivie ren , indem er ab dann Prämien bezahlt und als Gegenleistung Versicherungs schutz erhält.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann es nicht an gehen, Versicherungen quasi auf Vorrat abzuschliessen und diese erst Jahre nach der Gesundheitsprüfung - ohne zwischenzeitlich Prä mien dafür bezahlt zu haben - wirksam werden zu lassen.

Ein solches Vorgehen würde einerseits zu Ungleichbehandlungen führen, da Versicherungsnehmer, die neu eine Zusatz ver sicherung abschliessen wollen oder ihre bisherige Zusatz versicherung rechtzei tigt ge kündigt habe n, über die letzten zwei Jahre (also folglich jene Jahre, die im vorliegenden Fall aufgrund des Vertragsschlusses vor zwei Jahren mit an schliessender Sistierung unberücksichtigt ge blieben wären ) in der Gesundheits prüfung Rechenschaft ablegen müssen.

Andererseits steht dieses Vorgehen im Widerspruch zum Zweck der Gesundheitsprüfung: Der Ver sicherer soll das aktu elle Risiko abschätzen können.

D er Wille des Klägers war stets darauf gerichtet , die Versiche rungsdeckung für die Jahre 2011 und 2012 zu sistieren .

D ie Be klagte kam diesem Wunsch nach und informierte den Kläger

über die damit ver bundenen Folg en (erneute Gesund heitsprüfung) , was vom Vorgehen her

nicht zu beanstanden ist . Die priva trecht liche Vertragsfreiheit bei Zusatz versicherungen beinhaltet auch die Freih ei t, einen abgeschlossenen Vertrag auf zuheben oder ab zu ändern (Stoessel, VVG-Kommen tar, Allgemeine Einleitung, N

34 S. 12, sowie Stoessel, in: VVG-Kom mentar, Nach führungsband, Basel 2012, ad

N 34 S. 6) . Der Vorwurf des Klägers, die Be klagte halte Verträge nicht ein , zielt daher ins Leere. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Versi cherungsbeginn aufgrund der vom Kläger gewünsch ten Sistierung zweimal verschoben wurde. Die Gründe , weshalb der Vertrag nicht wie ursprünglich vorgesehen per 1. Januar 2011 in Kraft trat, lagen beim Kläger und nicht bei der Beklagten. Diese führte sodann richtiger weise aus, dass sich die Zahnstel lung besonders bei Kindern innerhalb von wenigen Monaten verän dern kann. Daher ist der Gesundheitszustand im Zei t punkt des Antrages eine Bestand s aufnahme (vgl. Urk. 17 ad D/6). Tritt der Ver trag schliesslich nicht wie im An trag vorgesehen in Kraft, sondern wird noch während zwei Jahren sistiert, ist es der Beklagten aufgrund der Vertrags freiheit nicht zu verwehren, eine neue Be stand saufnahme beziehungsweise Ge sundheits prüfung durchzuführen. Dies u m so weniger als der Kläger durch die

Be klagte

darüber informiert wurde, dass diese Folge lediglich eintritt, wenn er den Ver trag um ein we iteres Jahr sistiert haben will. 4.7

Genauso wenig hat sich die Beklagte aus culpa in contrahendo zu verantworten . Denn mit dem Schreiben vom 14. Mai 2012 kam die Beklagte ihrer Aufklä rungs pflicht nach.

4.8

4.8.1

Sodann berief sich der Kläger auf einen Grundlagenirrtum.

Auf einen wesentlichen Grundlagenirrtum kann sich eine Partei berufen, wenn sie sich beim Vertragsschluss (beziehungsweise bei Abgabe der einseitigen Er klärung) über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Ge schäfts verkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte ( Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGE 132 II 161 E.

4.1; 123 III 200 E.

2). Neben der sub jek tiven Wesentlichkeit ist daher erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sach verhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loy a len Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint. Zudem muss es für die Gegenpartei erkennbar gewesen sein, dass der fälschlich an ge nommene Sachverhalt für den Irrenden Geschäftsgrundlage war (BGE 130 III 49 E.

1.2). Ein Grundlagenirrtum darf nur angenommen werden, wenn der Vertrags partner bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, welche Be deutung der entsprechende Sachverhalt für den Irrenden hatte. Nur wenn diese Erkenn bar keit gegeben ist, darf der Irrende den Sachverhalt nach Treu und Glauben im Ge schäftsverkehr als Geschäftsgrundlage betrachten. Anders würde der Vertrags partner mit einem nach Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Geschäfts risiko belastet (Urteil des Bundesgerichts 4C.37/2004 vom 1 9. April 2004 E. 3.2).

4.8.2

Vorliegend machte der Kläger geltend, er habe sich in einem Grundlagenirrtum befunden, weil er mit dem „Pausierungsschreiben“ vom Mai 2012 den Umfang des Versicherungsschutz nicht habe verändern, sondern bloss für kurze Zeit wegen der Doppelversicherung habe sistieren wollen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). Die Erkennbarkeit für die Beklagte, dass der Kläger die Sistierung nur aufrecht erhalten will , sofern der Versicherungsschutz weiterhin unverändert bleibt, war auf grund der im Vorfeld seitens der Beklagten klar kommunizierten Folgen (erneutes Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens) und des ausgefüllt retour nier ten Gesundheitsfragebogens nicht gegeben . Die Beklagte konnte den vom Klä ger geltend gemachten Irrtum nicht erkennen. Ein Grundlagenirrtum liegt somit nicht vor. 4.9

Zu prüfen ist weiter, ob das Verhalten der Beklagten gegen Treu und Glauben verstösst.

Der Kläger machte geltend, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm gesagt, der Vertrag könne ohne weitere Folgen sistiert werden und offerierte als Beweis die Befragung der Mutter des Klägers sowie eine Zeugenbefragung be ziehungs weise eine öffentliche Verhandlung (Urk.

1 S. 5 Ziff. 7, Urk. 13 S. 2 f. Ziff. II.1) . Diese

– von der Beklagten bestrittene (Urk. 17 S. 3 oben) – Behaup tung blieb unbelegt und auch in den Ak ten finden sich k einerlei Hinweise auf der artige Aussagen einer Mitarbeiterin der Beklagten im Zusammenhang mit der zweiten Sistierung.

Da aufgrund dieser Umstände von einer Befragung der Sachbearbeiterin der Be klagten und der Mutter des Klägers keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E.

5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) zu verzichten . 4.10

Nach

dem Ausgeführten war die Beklagte berechtigt, eine erneute Gesundheits prüfung durchzuführen. Aufgrund der Angaben des Klägers auf dem zahnärztli chen Fragebogen

war ersichtlich, dass in absehbarer Zeit eine kieferorthopä dische Behandlung notwendig wird (Urk. 9/14/3 Ziff. 14) . Die Beklagte brachte daher auf die Zahnpflegeversicherung DP3 einen Vorbehalt an und lehnte die Deckung für die Versicherung DP0 ab (Urk. 9/17/1-2). Den angepassten Versi cherungsantrag vom 3. Juni 2012 (Urk. 9/17/3) unterzeichnete der Kläger nicht , weshalb ab 1. Januar 2013 keine Zahnpflegeversicherung bei der Beklagten besteht.

Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2

Nach der zu alt Art. 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsie gende

Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E.

2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bun des gerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).

Nachdem die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Ihr Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung ( Urk. 7 S. 2) ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Groupe Mutuel Assurances GMA SA - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2014.00002 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

20. April 2015 in Sachen X.___ , geb. 2004 Kläger gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Groupe Mutuel Assurances GMA SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 2004, stellte am 22. November 2010 , vertreten durch seine Eltern, bei der Groupe Mutuel Assurances GMS SA (nachfolgend: Mutuel) unter anderem Antrag auf Abschluss der Krankenzusatzversicherungen Zahnpflege ver sicherung Dentaire plus-Kids

(nachfolgend: DP0 ) und Zahnpflegeversiche rung Dentaire plus ( nachfolgend: DP3; Urk. 9 /

2) und füllte

den zugehörige n zahnärztlichen Fragebogen

aus (Urk.

9/3 ) . Per 1. Januar 2011 wurde der Versi cherte in die beantragte n Versicherung en aufgenommen (Versicherungs ausweis 2011 vom

22. Dezember 2010 , Urk. 9 / 5/3-4 ).

Nachdem die Mutuel erfahren hatte, dass der Versicherte für das Jahr 2011 bei einem anderen Versicherer für die Zahnpflege zusatzversichert war (vgl. Urk. 9/6),

teilte s ie dem Versicherten mit, sie habe den Versicherungsvertrag für die Zahn pflegeversicherungen angepasst und die Versicherungsdeckung bestehe per 1. Janu ar 2012 (Schreiben vom 21. Juni 2011, Urk. 9/7; Vergleiche auch Ver sicherungsausweis e 2012 vom 21. Juni 2011, Urk. 9/8/2 , sowie vo m 14. Okto ber 2011, Urk. 9/8/3-5 ).

Da die Versicherungsdeckung beim anderen Versicherer auch für das Jahr 2012 weiterhin Bestand hatte ( vgl. Urk. 9/ 10/2), erklärte die Mutuel dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 9/11), dass sie die beantragten Zusatz versicherungen Zahnp flegeversicherung vorläufig auf h e be. Eine Verschiebung der Versicherungsdeckung sei gemäss den geltenden Bestimmungen auf den

1. Januar 2013 möglich, wenn ein neuer Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werde . Am 4. Juni 2012 füllte der Zahnarzt des Versicherten den zahnärztlichen Fragebogen aus (Urk. 9/14/3). In der Folge teilte die Mutuel dem Versicherten mit, dass sie die Aufnahme in die Zahnpflegeversicherung DP0 ablehne und auf der Zahnpflegeversicherung DP3 einen Vorbehalt anbringe (Schreiben vom 18. Juni 2012, Urk. 9/17/3).

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 führte der Versicherte aus, die nach trägliche einseitige Vertragsänderung durch die Mutuel sei unzulässig. Ihm sei für das Jahr 2013 eine korrigierte Police mit der Deckung Zahnpflegeversiche rung DP0 ohne Anbringen eines Deckungsvorbehaltes auszustellen (Urk. 9/21). Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 (Urk. 9/25), vom 1. Mai 2013 (Urk. 9/28) sowie vom 3. Dezember 2013 (Urk. 9/34) hielt die Mutuel an ihrem bishe rigen Entscheid fest .

Am 18. September 2013 kündigte der Versicherte sämtliche Zusatzversicherun gen nach VVG bei der Mutuel mit Ausnahme der Zahnpflegeversicherung DP3 (Urk. 9/33). 2.

Am 22. Januar 2014 erhob der Versicherte Klage gegen die Mutuel und bean tragte, die se sei zu verpflichten, ihn im Rahmen des bereits gewährten Ver si cherungsschutzes für die Zahnpflegeversicherungen DP0 und DP3 ab 1. Janu ar 2011 ohne Vorbehalt weiterhin zu versichern (Urk. 1 S. 2). Am 13. Mai 2014 er stattete die Mutuel Klageantwort und schloss auf Abweisung der Klage (Urk. 8 lit. E). Mit Replik vom 27. Juni 2014 (Urk. 13) hielt der Kläger an seinem Antrag fest. Auch die Beklagte bekräftigte ihren Antrag mit Duplik vom 19. August 2014 (Urk. 17), was dem Kläger am 22. August 2014 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) . Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tig keiten zuständig ist ( Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht ( § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E.

3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben. 1.2

Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten, wobei sich der Vertragsinhalt betreffend die Zusatzversicherungen regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Ver tragsbedingungen (AVB) richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obli gationenrechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. 1.3

Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen,

der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch gel ten d macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise rechtsvernichtenden oder rechtshin dernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des An spruchs be hauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Nach der höchst richterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungs recht die an spruchsbegründenden Tatsachen lediglich mit dem Beweisgrad der überwie gen den Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.1 und 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshindernden Tatsachen (Die Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E.

3b [Urteil des Bundesgerichts vom 2 2. November 1990]). 2. 2.1

Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), er beziehungsweise sein Zahn arzt habe am 19. November 2010 zuhanden der Beklagten den zahnärztli chen Fragebogen ausgefüllt. Daraufhin sei der Versicherungsschutz für die Zahn pflegeversicherungen DP0 und DP3 vo rbehaltlos ab dem 1. Januar 2011 ge währt worden

(S. 6 f. Ziff. IV.1 f.). Der nachträglich angebrachte Vorbehalt verstosse gegen die Rechtsgrundsätze der Einhaltung der abgeschlossenen Verträge, culpa in contrahendo, Treu und Glauben sowie gegen die allgemeinen Ge pflogenheiten im Bereich des Krankenversicherungswesens (S. 7 Ziff. 3). Wei ter machte der Kläger geltend, er habe einer nachträglichen Vertragsände rung nie zugestimmt. Da die Intention im „Pausierungsschreiben“ vom Mai 2012 da rauf abgezielt habe, den Versicherungsschutz nicht zu verändern, son dern bloss für kurze Zeit wegen einer Doppelversicherung zu sistieren, berufe er sich auf einen Grundlagenirrtum (S. 7 Ziff. 4).

Mit Replik vom 27. Juni 2014 (Urk. 13) beanstandete der Kläger zudem, die Be klagte würde ihre Korrespondenz bezüglich ihre s Namen s nicht einheitlich füh ren. Sodann bemängelte er die Aktenführung durch die Beklagte .

Auch berief er sich auf den Vertrauensgrundsatz, da ihm eine Mitarbeiterin der Beklagten tele fonisch erklärt habe, dass die Police ohne weitere Folgen sistiert werden könne (S. 2 Ziff. II.2). Durch die Sistierung sei das ursprüngliche Vertragsver hältnis weiterhin gültig. Eine erneute Gesundheitsprüfung sei daher selbstre dend nicht notwendig, da es um die gleiche Person gehe, deren Antrag schon angenommen worden sei (S. 6 ff. ad C/17 und ad D/6). Im Weiteren sei erstellt, dass er die Prämie mindestens bis Mai 2011 bezahlt habe. Es seien alle Voraus setzungen eines korrekten Vertragsabschlusses erfüllt, weshalb ein erneuter Abschluss nicht mehr nötig gewesen sei (S. 8 oben). 2.2

Dagegen vertrat die Beklagte im Wesentlichen die Ansicht (Urk. 8), der Kläger sei für die Jahre 2011 und 2012 doppelt versichert gewesen. F ür das Jahr 2011

habe sie die Zusatzversicherungen DP0 und DP3 ohne Vorbehalte suspendiert und den Versicherungsbeginn auf den 1. Januar 2012 verschoben . Bereits be zahlte Prämien für das Jahr 2011 seien verrechnet worden (D.4). Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 habe sie den Kläger klar und unmissverständlich informiert, dass eine erneute Verschiebung der Zusatzversicherung ohne erneuten Antrag und ohne Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens nicht möglich sei. Der Kläger habe demnach für das Vertragsjahr 2012 drei Möglichkeiten gehabt: Den Ver trag vom 22. Dezember 2010 ab dem 1. Januar 2012 vertragsgemäss weiterzu f ühren, aufzuheben oder nochmals um ein weiteres Jahr zu sistieren. Die er neute Sistierung des Vertrages hab e jedoch eine erneute Gesundheitsprü fung verlangt . Aus dem Schreiben des Klägers vom Mai 2012 gehe hervor, dass er die Ver sicherungsdeckung für das Jahr 2012 nicht habe kündigen, sondern nur habe sus pendieren wolle n . Von einem Grundlagenirrtum könne nicht ausgegangen wer den. Der Klä ger habe die Möglichkeit gehabt, für die Risiken DP0 und DP3 ab dem 1. Januar 2012 ohne Vorbehalte versichert zu sein. Er habe jedoch den Versicherungsver trag nochmals um ein Jahr suspendieren wollen und habe so mit den Bedingun gen für eine erneute Gesundheitsprüfung zugestimmt (lit. D.6). 2.3

Die Parteien sind sich einig, dass ein Versicherungsvertrag über die beiden Zu satzversicherungen DP0 und DP3 am 22. Dezember 2010 zustande gekommen ist (vgl. Urk. 8 lit. D.3).

Streitig und zu prüfen ist allerdings, ob die Beklagte berechtigt war, eine er neute Gesundheitsprüfung durchzuführen und sie danach die Deckung für die Ver sicherung DP0 ablehnen und jene für die DP3 mit einem Vo rbehalt versehen durfte . 3.

3.1

Vorweg ist auf die formellen Vorbringen des Klägers einzugehen.

Der Kläger machte geltend, die Beklagte habe einen Handelsregisterauszug ein zureichen, um sicher zu sein, wer genau die Beklagte sei. Sie führe ihre Korres pondenz bezüglich ihres Namen s nicht einheitlich (Urk. 13 S. 2 Ziff. II.1).

Der Kläger schloss sowohl die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG als auch verschiedene Krankenzusatzversicherungen nach VVG ab. In den Versicherungsausweisen ist bei jedem Zusatzversicherungsprodukt der Versi cherer angegeben, nämlich die Groupe Mutuel Assurances GMA SA (vgl. Urk. 9/5/3-4, Urk. 9/7/2 , Urk. 9/8). Sodann bestätigte der Kläger auf dem Versi cherungsantrag unterschriftlich, dass er unter anderem über die Identität des risikotragenden Versicherers für die gewählten Produkte informiert worden sei (Urk. 9/2/4 unten). Des Weiteren befindet sich sowohl auf den Allgemeinen Be dingungen für die Kranken- und Unfallzusatzversicherungen (AVB; Urk. 9/1) sowie den Besonderen Bedingungen Zahnpflegeversicherung Dentaire plus (BB, Urk. 9/1/8) der

Brief kopf der Groupe Mutuel Assurances GMA SA.

Wer vorliegend als b eklagte Partei aufzuführen ist, erscheint nach dem Gesag ten hinreichend klar.

3.2

Soweit der Kläger die Aktenführung der Beklagten bemängelte, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere vermag er nicht darzutun, wel che konkreten Aktenstücke fehlen sollen. Die Beklagte führte an, sie habe sämt li che Akten, die den Versicherten und nicht ein anderes Familienmitglied be treffen würden, eingereicht (Urk. 8 lit. D.1, Urk. 17 lit. C.1).

A us Sicht des Gerichtes sind die vorliegenden Akten zur Be urteilung der Sache ausreichend. 4 . 4 .1

Anwendbar auf das Vertragsverhältnis sind zum einen die Bestimmungen des VVG und zum anderen die Vereinbarungen, die in der im Dezember 201 0 aus gestellten Versicherungspolice der Beklagten (Urk. 9/5/3-4 ) festgehalten sind, nämlich die AVB, Ausgabe

1. September 2010 (Urk. 9 /1 /1-7 ) sowie die BB , Aus gabe

1. August 2006 (Urk. 9/1/8-9 ). 4.2

Im Privatversicherungsrecht existiert kein allgemeines Doppelversicherungs ver bot im Sinne eines anerkannten Rechtsgrundsatzes (vgl. Boll, in: Basler Kom men tar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001 [nachfolgend: VVG-Kommentar], N 12 zu Art. 53 VVG S. 798). In Art. 53 VVG wird Folgendes zur Doppelversicherung ausgeführt: Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Ge fahr und für dieselbe Zeit bei mehr als einem Versicherer dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Doppelversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet , hiervon allen Versicherern ohne Verzug schriftlich Kenntnis zu geben (Abs. 1). Hat der Versi cherungsnehmer diese Anzeige absichtlich unterlassen oder die Doppelversi cherung in der Absicht abgeschlossen, sich daraus einen rechtswidrigen Vermö gensvorteil zu verschaffen, so sind die Versicherer gegenüber dem Versiche rungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden (Abs. 2). Jeder Versicherer hat auf die ganze vereinbarte Gegenleistung Anspruch (Abs. 3).

Art. 21 AVB entspricht dieser gesetzlichen Regelung. 4.3

Per

1. Januar 2011 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Zahnpflegever sicherung ab. Es ist unbestritten, dass der Kläger sowohl für das Jahr 2011 als auch das Jahr 2012 bei einem anderen Versicherer ebenfalls für zahnärztliche Behandlungen zusatzversichert war (vgl. Urk. 9/ 6 , Urk. 9/10/2) . Es ist nicht er sichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger die Versiche rung bei der Beklagten in der Absicht abgeschlossen hatte, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Somit bleibt die Beklagte an den Vertrag gebunden (vgl. vorangehend E. 4.2). 4.4

Am 31. Mai 2011 ging bei der Beklagten ein an den Kläger adressiertes Schrei ben der Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès) ein, welches unter anderem bescheinigte, dass der Kläger aktuell bei der Progrès mit dem Produkt DENTAplus versichert sei (Urk. 9/6). Daraufhin passte die Beklagte die Zusatz versicherungsverträge für die DP0 und DP3 an und verschob den Beginn auf den 1. Januar 2012 (Urk. 9/7).

Am 18. April 2012 ging bei der Beklagten wiederum ein Schreiben der Progrès vom 6. Dezember 2011 ein (Urk. 9/10). Dieses bestätigte den Eingang des Kün di gungsschreibens des Klägers und hielt gleichzeitig fest, dass die Kündigungs frist für die Zahnpflegeversicherung DENTAplus nicht eingehalten worden sei, weshalb die Aufhebung erst per 31. Dezember 2012 erfolge (Urk. 9/10/2). Da raufhin erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 9/11), dass sie die beantragten

Zahnpflegeversicherung en vorläufig auf hebe . E ine Verschiebung sei gemäss den geltenden Bestimmungen auf den 1. Janu ar 2013 möglich, wenn ein neuer Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werde. Am 4. Juni 2012 füllte der Zahnarzt des Klägers den zahnärztlichen Fragebogen aus (Urk. 9/14/3).

In der Folge teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Aufnahme in die Zahnpflegeversicherung DP0 ablehne und auf der Zahnpflegeversicherung DP3 einen Vorbehalt anbringe (Schreiben vom 18. Juni 2012, Urk. 9/17/3). Die Ein verständniserklärung (vgl. Urk. 9/17/3) wurde vom Kläger nicht retourniert (vgl. Schreiben der Beklagten vom 4. und 24. Juli

2012, Urk. 9/18-19). Der am 17. Okto ber 2012 ausgestellte Versicherungsausweis für das Jahr 2013 enthielt weder die Zahnpflegeversicherung DP0 noch DP3 (Urk. 9/20).

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 führte der Kläger aus, die nachträgliche einseitige Vertragsänderung durch die Beklagte sei unzulässig. Daher sei für das Jahr 2013 eine korrigierte Police mit der Deckung Zahnpflegeversicherung DP0 ohne Anbringen eines Deckungsvorbehaltes auszustellen (Urk. 9/21). Dem vor genannten Schreiben wurde ein mit „Mai 2012“ datiertes Schreiben des Klä gers beigelegt, in welchem dieser ausführte, er wolle die Zahnpflegeversiche rung für das Jahr 2012 pausieren und nicht kündigen. Ab 1. Januar 2013 sei die Zusatz versicherung wieder zu aktivieren (Urk. 9/22). 4.5

Der Versicherungsnehmer entrichtet die Prämie und geniesst als Gegenleistung einen Versicherungsschutz (vgl. Hasenböhler, VVG-Kommentar, N 79 zu Art. 20 VVG S. 327).

Für das Jahr 2011 entrichtete der Kläger keine Prämien für die Zusatzver sicherungen DP0 und DP3 respektive diese wurden ihm - da es jeweils erst im Verlauf des Jahres 2011 und 2012 zur Sistierung gekommen war - zurücker stattet (vgl. Urk. 8 lit. D.8) . Dass für den Kläger keine Prämien anfielen, ergibt sich auch aus der Kontoübersicht vom 2. September 2011 (Urk. 9/9): Der Kläger bezahlte vom 1. März bis 30. September 2011 lediglich Fr. 35.-- VVG-Prämien. Diese Fr. 35.-- fielen für die Zusatzversicherung ProVista (Fr. 5.--/Monat; vgl. Urk. 9/7/2) an . Soweit der Kläger behauptet e , er habe für die Zahnpflegeversi cherungen Prämien entrichtet (vorangehend E. 2.1) , steht diese Behauptung nicht nur im Widerspruch zur Aufstellung in der zuvor erwähnten Kontoü ber sicht, sondern auch zu s einem aktenkundigen Schreiben (vgl. Schrei ben des Recht schutzversicherers des Klägers vom 17. April 2013, Urk. 9/27).

Darin wurde sinngemäss festgehalten, dass er bisher weder für das Jahr 2011 noch für das Jahr 2012 Prämien bezahlt hatte.

Damit ist vorliegend im Dezember 2010 zwar ein Vertrag über die Zusatzversi cherungen DP0 und DP3 zustande gekommen , im gegenseitigen Einverständnis hatte der Kläger jedoch keine Prämie n

bezahl t und der Versicherungs schutz war für das Jahr 2011 sistiert .

Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 stellte die Beklagte dem Kläger bereits in Aus sicht, dass eine weitere Sistierung für das Jahr 2012 an eine erneute Gesund heitsprüfung gebunden sei . Nachdem der Kläger den zahnärztlichen Gesund heitsbogen ausgefüllt retourniert hatte , durfte die Beklagte dies als Einverständ nis in das mit Schreiben vom 14. Mai 2012 erklärte Vorgehen werten. Kein an derer Wille ergibt sich im Übrigen aus dem Schreiben des Klägers vom „Mai 2012“, worin er ausführte, er wolle die Zahnpflegeversicherungen „pausieren, nicht kündigen“ und der Bitte, die Versicherung sei ab 1. Januar 2013 „wieder zu aktivieren“ (vgl. zum Ganzen vorangehend E. 4. 4).

4.6

Nach dem Dafürhalten des Klägers ist der Ende 2010 zustande gekommene Ver sicherungsvertrag zu den damaligen Konditionen - insbesondere basierend auf der Gesundheitsprüfung vom November 2010 - per 1. Januar 2013 zu aktivie ren , indem er ab dann Prämien bezahlt und als Gegenleistung Versicherungs schutz erhält.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann es nicht an gehen, Versicherungen quasi auf Vorrat abzuschliessen und diese erst Jahre nach der Gesundheitsprüfung - ohne zwischenzeitlich Prä mien dafür bezahlt zu haben - wirksam werden zu lassen.

Ein solches Vorgehen würde einerseits zu Ungleichbehandlungen führen, da Versicherungsnehmer, die neu eine Zusatz ver sicherung abschliessen wollen oder ihre bisherige Zusatz versicherung rechtzei tigt ge kündigt habe n, über die letzten zwei Jahre (also folglich jene Jahre, die im vorliegenden Fall aufgrund des Vertragsschlusses vor zwei Jahren mit an schliessender Sistierung unberücksichtigt ge blieben wären ) in der Gesundheits prüfung Rechenschaft ablegen müssen.

Andererseits steht dieses Vorgehen im Widerspruch zum Zweck der Gesundheitsprüfung: Der Ver sicherer soll das aktu elle Risiko abschätzen können.

D er Wille des Klägers war stets darauf gerichtet , die Versiche rungsdeckung für die Jahre 2011 und 2012 zu sistieren .

D ie Be klagte kam diesem Wunsch nach und informierte den Kläger

über die damit ver bundenen Folg en (erneute Gesund heitsprüfung) , was vom Vorgehen her

nicht zu beanstanden ist . Die priva trecht liche Vertragsfreiheit bei Zusatz versicherungen beinhaltet auch die Freih ei t, einen abgeschlossenen Vertrag auf zuheben oder ab zu ändern (Stoessel, VVG-Kommen tar, Allgemeine Einleitung, N

34 S. 12, sowie Stoessel, in: VVG-Kom mentar, Nach führungsband, Basel 2012, ad

N 34 S. 6) . Der Vorwurf des Klägers, die Be klagte halte Verträge nicht ein , zielt daher ins Leere. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Versi cherungsbeginn aufgrund der vom Kläger gewünsch ten Sistierung zweimal verschoben wurde. Die Gründe , weshalb der Vertrag nicht wie ursprünglich vorgesehen per 1. Januar 2011 in Kraft trat, lagen beim Kläger und nicht bei der Beklagten. Diese führte sodann richtiger weise aus, dass sich die Zahnstel lung besonders bei Kindern innerhalb von wenigen Monaten verän dern kann. Daher ist der Gesundheitszustand im Zei t punkt des Antrages eine Bestand s aufnahme (vgl. Urk. 17 ad D/6). Tritt der Ver trag schliesslich nicht wie im An trag vorgesehen in Kraft, sondern wird noch während zwei Jahren sistiert, ist es der Beklagten aufgrund der Vertrags freiheit nicht zu verwehren, eine neue Be stand saufnahme beziehungsweise Ge sundheits prüfung durchzuführen. Dies u m so weniger als der Kläger durch die

Be klagte

darüber informiert wurde, dass diese Folge lediglich eintritt, wenn er den Ver trag um ein we iteres Jahr sistiert haben will. 4.7

Genauso wenig hat sich die Beklagte aus culpa in contrahendo zu verantworten . Denn mit dem Schreiben vom 14. Mai 2012 kam die Beklagte ihrer Aufklä rungs pflicht nach.

4.8

4.8.1

Sodann berief sich der Kläger auf einen Grundlagenirrtum.

Auf einen wesentlichen Grundlagenirrtum kann sich eine Partei berufen, wenn sie sich beim Vertragsschluss (beziehungsweise bei Abgabe der einseitigen Er klärung) über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Ge schäfts verkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte ( Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGE 132 II 161 E.

4.1; 123 III 200 E.

2). Neben der sub jek tiven Wesentlichkeit ist daher erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sach verhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loy a len Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint. Zudem muss es für die Gegenpartei erkennbar gewesen sein, dass der fälschlich an ge nommene Sachverhalt für den Irrenden Geschäftsgrundlage war (BGE 130 III 49 E.

1.2). Ein Grundlagenirrtum darf nur angenommen werden, wenn der Vertrags partner bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, welche Be deutung der entsprechende Sachverhalt für den Irrenden hatte. Nur wenn diese Erkenn bar keit gegeben ist, darf der Irrende den Sachverhalt nach Treu und Glauben im Ge schäftsverkehr als Geschäftsgrundlage betrachten. Anders würde der Vertrags partner mit einem nach Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Geschäfts risiko belastet (Urteil des Bundesgerichts 4C.37/2004 vom 1 9. April 2004 E. 3.2).

4.8.2

Vorliegend machte der Kläger geltend, er habe sich in einem Grundlagenirrtum befunden, weil er mit dem „Pausierungsschreiben“ vom Mai 2012 den Umfang des Versicherungsschutz nicht habe verändern, sondern bloss für kurze Zeit wegen der Doppelversicherung habe sistieren wollen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4). Die Erkennbarkeit für die Beklagte, dass der Kläger die Sistierung nur aufrecht erhalten will , sofern der Versicherungsschutz weiterhin unverändert bleibt, war auf grund der im Vorfeld seitens der Beklagten klar kommunizierten Folgen (erneutes Ausfüllen eines Gesundheitsfragebogens) und des ausgefüllt retour nier ten Gesundheitsfragebogens nicht gegeben . Die Beklagte konnte den vom Klä ger geltend gemachten Irrtum nicht erkennen. Ein Grundlagenirrtum liegt somit nicht vor. 4.9

Zu prüfen ist weiter, ob das Verhalten der Beklagten gegen Treu und Glauben verstösst.

Der Kläger machte geltend, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm gesagt, der Vertrag könne ohne weitere Folgen sistiert werden und offerierte als Beweis die Befragung der Mutter des Klägers sowie eine Zeugenbefragung be ziehungs weise eine öffentliche Verhandlung (Urk.

1 S. 5 Ziff. 7, Urk. 13 S. 2 f. Ziff. II.1) . Diese

– von der Beklagten bestrittene (Urk. 17 S. 3 oben) – Behaup tung blieb unbelegt und auch in den Ak ten finden sich k einerlei Hinweise auf der artige Aussagen einer Mitarbeiterin der Beklagten im Zusammenhang mit der zweiten Sistierung.

Da aufgrund dieser Umstände von einer Befragung der Sachbearbeiterin der Be klagten und der Mutter des Klägers keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E.

5.3; 134 I 140 E. 5.3 je mit Hinweisen) zu verzichten . 4.10

Nach

dem Ausgeführten war die Beklagte berechtigt, eine erneute Gesundheits prüfung durchzuführen. Aufgrund der Angaben des Klägers auf dem zahnärztli chen Fragebogen

war ersichtlich, dass in absehbarer Zeit eine kieferorthopä dische Behandlung notwendig wird (Urk. 9/14/3 Ziff. 14) . Die Beklagte brachte daher auf die Zahnpflegeversicherung DP3 einen Vorbehalt an und lehnte die Deckung für die Versicherung DP0 ab (Urk. 9/17/1-2). Den angepassten Versi cherungsantrag vom 3. Juni 2012 (Urk. 9/17/3) unterzeichnete der Kläger nicht , weshalb ab 1. Januar 2013 keine Zahnpflegeversicherung bei der Beklagten besteht.

Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2

Nach der zu alt Art. 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ergan genen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsie gende

Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E.

2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bun des gerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).

Nachdem die obsiegende Beklagte nicht durch einen externen Anwalt vertreten ist, steht ihr keine Parteientschädigung zu. Ihr Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung ( Urk. 7 S. 2) ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Groupe Mutuel Assurances GMA SA - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti